ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.347.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 347

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
20. Dezember 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG

25

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG ( 1 )

33

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG ( 1 )

50

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

74

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 ( 1 )

81

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG ( 1 )

104

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts ( 1 )

174

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 ( 1 )

185

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG

209

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG ( 1 )

221

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung ( 1 )

238

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1297/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten, in Bezug auf Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten und auf die Bestimmungen über die Restzahlung

253

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1298/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten

256

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

259

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006

281

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

289

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde

303

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

320

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

470

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

487

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

549

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

608

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

671

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006

855

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

865

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

884

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Strategische Innovationsagendades Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa ( 1 )

892

 

*

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union ( 1 )

924

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020

948

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/743/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG ( 1 )

965

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1285/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der europäischen Satellitennavigationspolitik wird das Ziel verfolgt, die Union mit zwei Satellitennavigationssystemen, dem aus dem Programm Galileo hervorgegangenen System und dem System EGNOS, (im Folgenden "Systeme") auszustatten. Diese Systeme entstehen im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS. Jede der beiden Infrastrukturen besteht aus Satelliten und einem Netz von Bodenstationen.

(2)

Mit dem Galileo-Programm soll die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung aufgebaut und betrieben werden, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist und von zahlreichen öffentlichen und privaten Akteuren in Europa und weltweit genutzt werden kann. Das im Rahmen des Programms Galileo entstandene System funktioniert unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen und trägt in diesem Sinne unter anderem, wie bereits vom Europäischen Parlament und vom Rat betont, zur strategischen Autonomie der Union bei.

(3)

Das EGNOS-Programm soll der Verbesserung der Qualität von offenen Signalen der bestehenden globalen Satellitennavigationssysteme (im Folgenden "GNSS") dienen, sowie von Signalen des offenen Dienstes, der von dem im Rahmen des Programms Galileo geschaffenen System angeboten wird, wenn sie zur Verfügung stehen. Die vom EGNOS-Programm bereitgestellten Dienste sollten in erster Linie die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, die in diesem Sinne die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira umfassen.

(4)

Das Europäische Parlament, der Rat, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben die Programme Galileo und EGNOS stets uneingeschränkt unterstützt.

(5)

Da die Programme Galileo und EGNOS inzwischen ein fortgeschrittenes Reifestadium erreicht haben und die jeweiligen Systeme in die Betriebsphase eingetreten sind, ist es erforderlich, sie auf eine eigene Rechtsgrundlage zu stellen, die den Bedürfnissen der Programme vor allem im Hinblick auf die Lenkung und die Sicherheit gerecht wird, um dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Haushaltsführung besser zu entsprechen und die Nutzung der Systeme zu fördern.

(6)

Die Systeme sind Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze konzipiert wurden und deren Nutzung weit über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die mit diesen Systemen erbrachten Dienste tragen zudem zu einer breiten Palette wirtschaftlicher und sozialer Maßnahmen bei, einschließlich des Ausbaus transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur.

(7)

Die Programme Galileo und EGNOS sind ein industriepolitisches Instrument und sind ein Teil der Strategie "Europa 2020", wie der Mitteilung der Kommission vom 17. November 2010 mit dem Titel "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit" zu entnehmen ist. Sie wurden zudem in der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger" vom 4. April 2011 aufgegriffen. Sowohl für die Wirtschaft als auch für die Bürgerinnen und Bürger ist mit den Programmen erheblicher Nutzen verbunden, dessen rechnerischer Gesamtwert für den Zeitraum 2014–2034 auf rund 130 Mrd. EUR geschätzt wird.

(8)

In immer mehr Wirtschaftszweigen, insbesondere im Verkehrswesen, der Telekommunikation, der Landwirtschaft und im Energiesektor, werden in steigendem Umfang Satellitennavigationssysteme genutzt. Auch öffentliche Stellen können in einer Reihe von Bereichen, wie z. B. Notfalldienste, Polizei, Krisenbewältigung und Grenzschutz, Nutzen aus diesen Systemen ziehen. Der Ausbau der Nutzung der Satellitennavigation bringt der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Umwelt größten Nutzen. Diese sozioökonomischen Nutzeffekte können in drei Hauptkategorien gegliedert werden: unmittelbare Nutzeffekte, die sich aus dem Wachstum des Raumfahrtmarktes ergeben, unmittelbare Nutzeffekte, die sich aus dem Wachstum des nachgelagerten Marktes für GNSS-basierte Anwendungen und Dienstleistungen ergeben, sowie mittelbare Nutzeffekte, die sich aus dem Entstehen neuer Anwendungen in anderen Bereichen oder dem Technologietransfer in andere Bereiche ergeben und in beiden Fällen neue Marktchancen in anderen Bereichen eröffnen, Produktivitätsgewinne in der gesamten Wirtschaft bewirken und durch eine Reduzierung der Verschmutzung oder durch ein verbessertes Sicherheits- und Schutzniveau zum allgemeinen Nutzen führen.

(9)

Es ist daher wichtig, dass die Union die Entwicklung von Anwendungen und Dienstleistungen, die auf den Systemen basieren, fördert. So können die Bürgerinnen und Bürger von den Systemen profitieren, und nur so ist sichergestellt, dass das öffentliche Vertrauen in die Programme Galileo und EGNOS erhalten bleibt. Das geeignete Instrument zur Finanzierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung GNSS-basierter Anwendungen ist Horizont 2020 - das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden "Horizont 2020"), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde. Ein sehr spezifischer vorgelagerter Teil der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sollte jedoch aus den Haushaltsmitteln finanziert werden, die für die unter diese Verordnung fallenden Programme Galileo und EGNOS veranschlagt wurden, wenn sich diese Aktivitäten auf grundlegende Elemente wie z. B. Galileo-kompatible Chipsätze und Empfänger beziehen, die die Entwicklung von Anwendungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen ermöglichen werden. Durch eine solche Finanzierung sollten jedoch Errichtung und Betrieb der im Rahmen der Programme geschaffenen Infrastruktur nicht gefährdet werden.

(10)

Angesichts der zunehmenden Nutzung der Satellitennavigation in vielfältigen Tätigkeitsbereichen wäre eine Einstellung dieser Dienste mit gravierenden Beeinträchtigungen unserer modernen Gesellschaft verbunden. Zudem dürfte sie für viele Wirtschaftsteilnehmer materielle Verluste bedeuten. Abgesehen davon stellen Satellitennavigationssysteme aufgrund ihrer strategischen Bedeutung sensible Infrastrukturen dar, die für eine Nutzung mit böser Absicht besonders anfällig sind. Diese Faktoren können sich nachteilig auf die Sicherheit der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Bürger auswirken. Daher sollten bei Konzeption, Entwicklung, Errichtung und Betrieb der Infrastrukturen, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS errichtet wurden, den Sicherheitsanforderungen im Einklang mit der gängigen Praxis Rechnung getragen werden.

(11)

Das Programm Galileo umfasst eine Definitionsphase, die bereits abgeschlossen wurde, eine Phase der Entwicklung und Validierung bis 2013, eine 2008 begonnene Errichtungsphase, deren Abschluss 2020 vorgesehen ist, und eine Betriebsphase, die von 2014/2015 an schrittweise beginnen soll, damit das komplette System bis 2020 voll und ganz operativ ist. Die ersten vier operativen Satelliten wurden während der Phase der Entwicklung und Validierung konstruiert und gestartet; die Fertigstellung der vollständigen Satellitenkonstellation sollte während der Errichtungsphase erfolgen, und der Ausbau sollte in die Betriebsphase fallen. Die zugehörige Bodeninfrastruktur sollte dementsprechend entwickelt und betrieben werden.

(12)

Das EGNOS-Programm hat die Betriebsphase erreicht, seitdem sein offener Dienst im Oktober 2009 und sein sicherheitskritischer (SoL - "Saftey of Life") Dienst im März 2011 für operativ erklärt wurden. Unter Beachtung der technischen und finanziellen Sachzwänge könnte auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte der geografische Abdeckungsbereich der vom EGNOS-System erbrachten Dienste auf andere Regionen der Welt – insbesondere auf die Gebiete der Bewerberländer, der mit dem einheitlichen europäischen Luftraum erfasste Drittländer und der von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten Nachbarländer – erweitert werden. Eine solche Erweiterung auf andere Regionen der Welt sollte jedoch nicht aus den Haushaltsmitteln finanziert werden, die den Programmen Galileo und EGNOS gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) zugewiesen werden, und sollte nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der Abdeckung auf das gesamte geografisch in Europa gelegene Gebiet der Mitgliedstaaten führen.

(13)

Die ursprüngliche Ausgestaltung des sicherheitskritischen Dienstes ("Safety of Life Service" – SoL) des Programms Galileo gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist umkonzipiert worden, damit seine Interoperabilität mit anderen GNSS sichergestellt ist, um die Bedürfnisse der Nutzer des sicherheitskritischen Dienstes wirksam zu erfüllen und die Komplexität, Risiken und die Kosten der erforderlichen Infrastruktur zu verringern.

(14)

Um die Akzeptanz des sicherheitskritischen Dienstes des EGNOS-Programms zu maximieren, sollte er ohne unmittelbare Nutzungsgebühren zur Verfügung gestellt werden. Auch der öffentlich regulierte Dienst ("Public Regulated Service" – PRS) des Programms Galileo sollte gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), den folgenden PRS-Teilnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt werden: den Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst ("EAD") sowie den ordnungsgemäß autorisierten Agenturen der Union. Die Gebührenfreiheit ist nicht so zu verstehen, dass davon die Bestimmungen zu den Betriebskosten einer zuständigen PRS-Behörde gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU berührt würden.

(15)

Um die Nutzung der zur Verfügung stehenden Dienste zu optimieren, sollten die Systeme, Netze und Dienste, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, sowohl untereinander als auch mit anderen Satellitennavigationssystemen sowie mit konventionellen Funknavigationsmitteln möglichst weitgehend kompatibel und interoperabel sein, sofern solche Kompatibilität und Interoperabilität in einem internationalen Übereinkommen festgelegt ist, unbeschadet des Ziels der strategischen Autonomie.

(16)

Da die Programme Galileo und EGNOS im Prinzip komplett von der Union finanziert werden, sollte die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden können, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden, insbesondere was die wichtigen Infrastrukturteile und ihre Sicherheit angeht. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zum Eigentumsrecht an den immateriellen Vermögenswerten nicht auf immaterielle Rechte erstreckt, die gemäß den entsprechenden nationalen Gesetzen nicht übertragbar sind. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder sie ihnen überlässt. Insbesondere sollte die Union das Eigentum an Rechten des geistigen Eigentums, das durch die Arbeit im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS entsteht, Dritten übertragen oder ihnen Lizenzen für die Nutzung dieser Rechte erteilen können. Damit die Akzeptanz der Satellitennavigation auf den Märkten erleichtert wird, sollte zudem einschließlich auf sozio-ökonomischer Ebene dafür gesorgt werden, dass Dritte insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Programmen Galileo und EGNOS ergeben und deren Inhaberin die Union ist, optimal nutzen können.

(17)

Vermögenswerte, die außerhalb des Rahmens der Programme Galileo und EGNOS geschaffen oder entwickelt werden, werden von den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über das Eigentum nicht berührt. Solche Vermögenswerte könnten jedoch gelegentlich für die Leistung der Programme wesentlich sein. Um die Entwicklung neuer Technologien außerhalb der Programme Galileo und EGNOS zu fördern, sollte die Kommission Dritte auffordern, ihr Augenmerk auf solche relevanten immateriellen Vermögenswerte zu richten, und sollte – wenn dies von Vorteil für die Programme ist – Verhandlungen über die Bedingungen für deren entsprechende Nutzung führen.

(18)

Die Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo und die Betriebsphase des Programms EGNOS sollten zur Gänze durch die Union finanziert werden. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Möglichkeit haben, auf der Grundlage entsprechender Übereinkünfte zusätzliche Mittel für die Programme Galileo und EGNOS bereitzustellen oder Sachleistungen beizutragen, um so zusätzliche Elemente zu finanzieren, die mit den etwaigen speziellen Zielen der betroffenen Mitgliedstaaten zusammenhängen. Auch Drittstaaten und internationale Organisationen sollten Beiträge zu den Programmen leisten dürfen.

(19)

Um die Kontinuität und Stabilität der Programme Galileo und EGNOS sicherzustellen, und angesichts ihrer europäischen Dimension und des europäischen Mehrwerts, den sie verkörpern, ist eine ausreichende und stetige Finanzierung über finanzielle Planungszeiträume hinaus erforderlich. Außerdem ist der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderliche Betrag für die Finanzierung der Errichtungsphase des Programms Galileo und der Betriebsphase der Programme Galileo und und EGNOS anzugeben.

(20)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 stellt für die Finanzierung der mit den Programmen Galileo und EGNOS verbundenen Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 einen Höchstbetrag von 7 071,73 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereit. Aus Gründen der Klarheit und zur Erleichterung der Kontrolle der Kosten sollte dieser Gesamtbetrag in unterschiedliche Kategorien aufgeschlüsselt werden. Im Interesse der Flexibilität und um einen reibungslosen Ablauf der Programme sicherzustellen, sollte die Kommission jedoch in der Lage sein, Mittel von einer Kategorie in eine andere zu verschieben. Die Tätigkeiten im Rahmen der Programme sollten auch den Schutz der Systeme und ihres Betriebs, auch zum Zeitpunkt des Starts der Satelliten, umfassen. Zu diesem Zweck könnte aus den für die Programme Galileo und EGNOS veranschlagten Haushaltsmitteln eine Kostenbeteiligung an Diensten finanziert werden, die einen solchen Schutz gewähren können, sofern bei einer strengen Ausgabenverwaltung und bei voller Einhaltung des Höchstbetrags nach Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 noch Mittel verfügbar sind. Eine solche Beteiligung sollte nur für Bereitstellung von Daten und Diensten und nicht für die Beschaffung von Infrastruktur verwendet werden. In dieser Verordnung wird eine Mittelausstattung für die Fortführung der Programme Galileo und EGNOS festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bildet.

(21)

In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche Tätigkeiten mit den Haushaltsmitteln der Union finanziert werden, die den Programmen Galileo und EGNOS für den Zeitraum 2014–2020 zugewiesen werden. Solche Mittel sollten hauptsächlich für die Tätigkeiten bereitgestellt werden, die mit der Errichtungsphase des Programms Galileo, einschließlich der Verwaltungs- und Überwachungsmaßnahmen in dieser Phase, sowie mit dem Betrieb des Systems, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist, einschließlich der vorgeschalteten oder vorbereitenden Maßnahmen für diese Phase, und Maßnahmen mit dem Betrieb des Systems EGNOS zusammenhängen. Sie sollten auch für die Finanzierung bestimmter anderer Tätigkeiten gewährt werden, die für die Verwaltung der Programme Galileo und EGNOS und die Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere der Unterstützung der Forschung und der Entwicklung grundlegender Elemente, wie von Galileo-kompatiblen Chipsätzen und -empfängern und gegebenenfalls einschließlich Softwaremodulen zur Positionsbestimmung und Integritätsprüfung. Diese Elemente bilden die Schnittstelle zwischen den Diensten, die die Infrastrukturen und nachgelagerten Anwendungen bieten, und erleichtern die Entwicklung von Anwendungen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen. Ihre Entwicklung wirkt als Katalysator für die Maximierung der sozioökonomischen Nutzeffekte, da sie die Vermarktung der angebotenen Dienste ermöglicht. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die bei der Ausgabenverwaltung verfolgte Strategie Bericht erstatten.

(22)

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass bei den für den Zeitraum von 2014 bis 2020 veranschlagten Investitions- und Betriebskosten der Systeme unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen nicht berücksichtigt wurden, die auf die Union aufgrund der Haftung zukommen können, die sich, insbesondere im Hinblick auf Funktionsstörungen der Systeme, aus der Erbringung der Dienste oder daraus ergibt, dass die Systeme im Eigentum der Union stehen. Diese Verpflichtungen werden von der Kommission einer eingehenden Prüfung unterzogen.

(23)

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel nicht die Arbeiten abdecken, die mit den Geldern von Horizont 2020 finanziert werden, wie zum Beispiel Arbeiten, die mit der Entwicklung der Anwendungen zusammenhängen, die aus den Systemen entstehen. Durch solche Arbeiten kann die Nutzung der im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste optimiert werden, es kann erreicht werden, dass sich die Investitionen der Union durch großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bezahlt machen, und das Know-how der EU-Unternehmen in der Satellitennavigationstechnik kann durch sie vergrößert werden. Die Kommission sollte Transparenz und Klarheit hinsichtlich der verschiedenen Quellen zur Finanzierung der unterschiedlichen Aspekte sicherstellen.

(24)

Im Übrigen sollten die mit den Systemen erzielten Einnahmen, die insbesondere durch den kommerziellen Dienst des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Systems erwirtschaftet werden, als Teilausgleich für ihre zuvor getätigten Investitionen an die Union fallen und diese Einnahmen sollten für die Förderung der Ziele der Programme Galileo und EGNOS verwendet werden. Daneben sollte es möglich sein, in den mit privatwirtschaftlichen Rechtsträgern geschlossenen Verträgen ein Verfahren zur Einnahmenteilung vorzusehen.

(25)

Damit die Kostenüberschreitungen und Verzögerungen, die die Durchführung der Programme Galileo und EGNOS in der Vergangenheit beeinträchtigt haben, künftig vermieden werden, muss noch mehr dafür getan werden, die Risiken zu beherrschen, die zu Mehrkosten und/oder Verzögerungen führen können, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Halbzeitbilanz der europäischen Satellitennavigationsprogramme: Bewertung der Umsetzung, künftige Herausforderungen und Finanzierungsperspektiven (8) und der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 31. März 2011 gefordert haben und wie es auch der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" vom 29. Juni 2011 zu entnehmen ist.

(26)

Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung der Programme Galileo und EGNOS setzt zum einen voraus, dass die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche vor allem der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) strikt voneinander abgegrenzt sind, und zum anderen, dass diese Lenkung schrittweise an die Betriebserfordernisse der Systeme angepasst wird.

(27)

Da die Kommission die Europäische Union vertritt, die im Prinzip die Programme Galileo und EGNOS allein finanziert und Eigentümerin der Systeme ist, sollte die Kommission für die Durchführung der Programme zuständig sein und diese gesamtverantwortlich beaufsichtigen. Sie sollte die Mittel verwalten, die nach dieser Verordnung für die Programme bereitgestellt werden, die Durchführung aller Programmtätigkeiten überwachen und für eine klare Teilung von Verantwortungs- und Aufgabenbereichen insbesondere zwischen der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA sorgen. Zu diesem Zweck sollten der Kommission außer den Aufgaben, die mit diesen allgemeinen Zuständigkeiten verbunden sind, und den anderen Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung zufallen, noch spezifische Aufgaben übertragen werden. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben durch Übertragungsvereinbarungen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 delegieren können.

(28)

In Anbetracht der Bedeutung der Bodeninfrastruktur der Systeme für die Programme Galileo und EGNOS und ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit der Systeme sollte die Bestimmung des Standorts der Infrastruktur eine der spezifischen Aufgaben der Kommission darstellen. Bei der Errichtung der Bodeninfrastruktur der Systeme sollte weiterhin ein offenes und transparentes Verfahren zum Tragen kommen. Bei der Festlegung des Standorts dieser Infrastruktur sollten die mit einer optimalen geografischen Verteilung der Bodeninfrastruktur einhergehenden geografischen und technischen Sachzwänge sowie möglicherweise bereits bestehende, für die einschlägigen Aufgaben geeignete Anlagen und Ausrüstungen berücksichtigt werden, und es sollte für die Beachtung der Sicherheitserfordernisse jeder Bodenstation sowie für die Einhaltung der nationalen Sicherheitsanforderungen jedes Mitgliedstaats gesorgt werden.

(29)

Die Agentur für das Europäische GNSS wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), geschaffen, um die Ziele der Programme Galileo und EGNOS zu erreichen und bestimmte mit dem Programmfortschritt verbundene Aufgaben zu erfüllen. Die Behörde ist eine Einrichtung der Europäischen Union im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und damit an die für solche EU-Einrichtungen geltenden Pflichten gebunden. Ihr sollten bestimmte Aufgaben übertragen werden, die mit der Sicherheit der Programme und mit ihrer möglichen Benennung als zuständige PRS-Behörde verbunden sind. Sie sollte außerdem zur Werbung für die Systeme und zu ihrer Kommerzialisierung beitragen, unter anderem durch den Aufbau von Kontakten mit den Nutzern und potenziellen Nutzern der im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und sie sollte Informationen über ihre Bedürfnisse und über Entwicklungen auf dem Satellitennavigationsmarkt sammeln. Darüber hinaus sollte sie Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Übertragungsvereinbarungen überträgt, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den Programmen umfassen, insbesondere mit den Betriebsphasen der Systeme verbundene Aufgaben, einschließlich des Betriebsmanagements der Programme sowie der Werbung für die Anwendungen und Dienste auf dem Satellitennavigationsmarkt und der Werbung für die Entwicklung grundlegender, mit den Programmen zusammenhängender Elemente. Damit die Kommission als Vertreterin der Union ihre Kontrollbefugnis umfassend ausüben kann, sollten diese Übertragungsvereinbarungen insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der Agentur für das Europäische GNSS zur Verfügung gestellten Mittel beinhalten.

Die Übertragung der Verantwortung für Aufgaben, die mit dem Betriebsmanagement der Programme Galileo und EGNOS und ihrem Betrieb zusammenhängen, auf die Agentur für das Europäische GNSS sollte schrittweise und unter der Bedingung erfolgen, dass eine angemessene Übergabeüberprüfung erfolgreich durchgeführt wurde und die Agentur für das Europäische GNSS zur Übernahme solcher Aufgaben bereit ist, um die Kontinuität dieser Programme sicherzustellen. Für das System EGNOS sollte diese Übergabe am 1. Januar 2014 erfolgen; für das System Galileo wird sie für 2016 erwartet.

(30)

Für die Errichtungsphase des Programms Galileo sollte die Union mit der ESA eine Übertragungsvereinbarung schließen, in der die Aufgaben der ESA in dieser Phase festgelegt werden. Die Kommission als Vertreterin der Union sollte alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, damit diese Übertragungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wird. Damit die Kommission ihre Kontrollbefugnis voll und ganz ausüben kann, sollte die Übertragungsvereinbarung insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der ESA zur Verfügung gestellten Mittel beinhalten. In Bezug auf Tätigkeiten, die ausschließlich von der EU finanziert werden, sollten solche Bedingungen einen vergleichbaren Grad der Kontrolle sicherstellen, wie er vorgeschrieben wäre, wenn die ESA eine Agentur der Union wäre.

(31)

Für die Nutzungsphase der Programme Galileo und EGNOS sollte die Agentur für das Europäische GNSS Arbeitsvereinbarungen mit der ESA schließen, in denen die Aufgaben letzterer in Bezug auf die Entwicklung künftiger Generationen von Systemen und auf die Bereitstellung technischer Unterstützung für die bestehenden Systeme festgelegt werden. Diese Vereinbarungen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stehen. Sie sollten sich nicht auf die Rolle der ESA bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschung und Technik oder auf die Frühphasen der Entwicklungs- und Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit den im Rahmen des Galileo- und des EGNOS-Programms geschaffenen Infrastrukturen erstrecken SolcheTätigkeiten sollten außerhalb des Anwendungsbereichs der den Programmen zugewiesenen Mittel finanziert werden, beispielsweise aus Mitteln, die Horizont 2020 zugewiesen werden.

(32)

Zur Verantwortung für den Fortschritt der Programme Galileo und EGNOS gehört insbesondere auch die Verantwortung für ihre Sicherheit, für die der Systeme und für die ihres Betriebs. Abgesehen von der Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASPdes Rates (10), die zur Berücksichtigung von Änderungen der Programme Galileo und EGNOS, ihrer Lenkung und der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Änderungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft werden muss, liegt die Verantwortung für die Sicherheit bei der Kommission, auch wenn bestimmte sicherheitsbezogene Aufgaben der Agentur für das Europäische GNSS übertragen werden. Es ist Aufgabe der Kommission, die geeigneten Mechanismen einzurichten, um eine zweckmäßige Koordinierung zwischen den verschiedenen mit der Sicherheit betrauten Einrichtungen zu gewährleisten.

(33)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission in sicherheitsbezogenen Fragen die entsprechenden Sicherheitsexperten der Mitgliedstaaten anhören.

(34)

Da der EAD über besondere Expertise und regelmäßige Kontakte zu den Verwaltungsbehörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen verfügt, erscheint er geeignet dafür, die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (11), bei der Wahrnehmung bestimmter, mit der Sicherheit der Systeme und der Programme Galileo und EGNOS zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen zu unterstützen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass der EAD an ihren Tätigkeiten zur Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Aufgaben auf dem Gebiet der Außenbeziehungen in vollem Umfang beteiligt wird. Zu diesem Zweck sollte dem EAD sämtliche erforderliche technische Unterstützung gewährt werden.

(35)

Um den sicheren Informationsfluss innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte durch die einschlägigen Sicherheitsvorschriften ein Schutz von EU-Verschlusssachen sichergestellt werden, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12) sowie den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen zu dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (13) gleichwertig ist. Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften auf jede in ihrem Hoheitsgebiet ansässige natürliche Person und jede dort niedergelassene juristische Person, die Zugang zu die Programme Galileo und EGNOS betreffenden EU-Verschlusssachen hat, Anwendung finden. Die Sicherheitsvorschriften der ESA und der Beschluss vom 15. Juni 2011 der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (14) sollten als gleichwertig mit den Sicherheitsvorschriften gemäß dem Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom und den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß den Anhängen zu dem Beschluss 2013/488/EU betrachtet werden.

(36)

Durch diese Verordnung werden bestehende und künftige Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, nicht berührt. Ferner sollte diese Verordnung nicht so ausgelegt werden, dass sie für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung begründet, ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten außer Acht zu lassen.

(37)

Bei der Bereitstellung der Unionsmittel, die für die Programme Galileo und EGNOS veranschlagt wurden und deren Betrag eine von der Kommission nicht zu überschreitende Obergrenze darstellen sollte, sind effektive öffentliche Vergabeverfahren anzuwenden und insbesondere auch Verträge zu verhandeln, bei denen ein optimaler Gebrauch der Ressourcen sowie eine verlässliche Leistungserbringung, ein reibungsloser Ablauf der Programme, ein gutes Risikomanagement und die Einhaltung des vorgeschlagenen Zeitplans sichergestellt werden. Dies sollte der jeweilige öffentliche Auftraggeber gewährleisten.

(38)

Da die Programme Galileo und EGNOS grundsätzlich von der Europäischen Union finanziert werden, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen dieser Programme mit den Grundsätzen der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen und vor allem auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, Kostenkontrolle und Verringerung von Risiken abzielen, aber auch die Effizienz steigern und Abhängigkeiten von einem einzelnen Zulieferer mindern. Es sollte für einen offenen Zugang und einen fairen Wettbewerb über die gesamte Lieferkette gesorgt werden, und die Möglichkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen sollte insbesondere auch den neuen Marktteilnehmern und den kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden "KMU") eröffnet werden. Ein möglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung und eine langfristige Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollten vermieden werden. Um die Programmrisiken zu verringern, die Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern zu vermeiden und eine bessere Gesamtkontrolle des Programms sowie seiner Kosten und Zeitpläne zu gewährleisten, muss auf mehrfache Beschaffungsquellen zurückgegriffen werden, wo immer dies zweckdienlich ist. Darüber hinaus sollte die Entwicklung der europäischen Industrie geschützt und, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien die Union gehört, in allen Bereichen gefördert werden, die mit der Satellitennnavigation zusammenhängen. Das Risiko einer unzureichenden vertraglichen Leistung oder eines Leistungsausfalls sollte so weit wie möglich verringert werden. Hierzu sollten die Auftragnehmer nachweisen, dass sie ihre vertragliche Leistung auf Dauer erbringen können, was die eingegangenen Verpflichtungen und die Vertragslaufzeit betrifft. Daher sollten die öffentlichen Auftraggeber, soweit angezeigt, Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeit von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen vorgeben.

Im Falle der Beschaffung sensibler Güter und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber hierfür außerdem spezifische Anforderungen festlegen, insbesondere hinsichtlich des Geheimschutzes. Die Industrie der Union sollte die Möglichkeit haben, Bezugsquellen außerhalb der Union für bestimmte Komponenten und Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn deutliche Vorteile in Bezug auf Qualität und Kosten nachweisbar sind, wobei jedoch dem strategischen Charakter der Programme und den Sicherheits- und Ausfuhrkontrollbestimmungen der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Frühere Investitionen sowie die Erfahrung und die Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in der Definitions-, Entwicklungs- und Validierungsphase der Programme gewonnen wurden, sollten genutzt werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass nicht gegen die Vorschriften über die wettbewerbsmäßige Auftragsvergabe verstoßen wird.

(39)

Damit die Gesamtkosten – einschließlich der langfristigen Betriebskosten – der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen oder Arbeiten besser bewertet werden können, sollten bei der Auftragsvergabe die Gesamtkosten während der Nutzlebensdauer der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen und Arbeiten soweit angebracht berücksichtigt werden; hierzu ist ein Kostenwirksamkeitskonzept wie etwa die Lebenszykluskostenrechnung zu Grunde zu legen, wenn die Auftragsvergabe anhand des Kriteriums des wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebots erfolgt. Zu diesem Zweck sollte der öffentliche Auftraggeber dafür sorgen, dass die geplante Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten von Produkten, Dienstleistungen oder Arbeiten in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ausdrücklich genannt wird und dass diese die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der von den Bietern vorgelegten Informationen ermöglicht.

(40)

Die Satellitennavigation ist eine komplexe und sich ständig weiterentwickelnde Technologie. Dies bedingt Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS vergeben werden, zumal diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegtes Gerät und Dienste betreffen. Diese Eigenschaften machen besondere Maßnahmen bei der Auftragsvergabe erforderlich, die zusätzlich zu jenen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 anzuwenden sind. So sollte der öffentliche Auftraggeber gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen dürfen, wenn ein Unternehmen oder mehrere bereits im Vorfeld einer Ausschreibung über einen Informationsvorsprung betreffend die mit der Ausschreibung zusammenhängenden Tätigkeiten verfügen. Er sollte er einen Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben können, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags einen Vertragszusatz einführen oder auch die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorschreiben dürfen. Die Programme Galileo und EGNOS unterliegen außerdem technischen Unwägbarkeiten, die dazu führen, dass sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen lassen, so dass es wünschenswert wäre, eine besondere Form von Verträgen abzuschließen, die zum einen keinen endgültigen Festpreis vorgeben, zum anderen aber auch Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union enthalten.

(41)

Es ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ("EUV") alle Maßnahmen unterlassen müssen, die von Nachteil für die Programme Galileo und EGNOS oder die Dienste sein könnten. Es sollte auch klargestellt werden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um die für das aus dem Programms Galileo hervorgegangene System notwendigen Funkfrequenzen zur Verfügung zu stellen und zu sichern, damit auf diesem System basierende Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und realisiert werden können.

(42)

In Anbetracht des globalen Anspruchs der Systeme ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS Übereinkünfte gemäß Artikel 218 EUV schließt, um insbesondere deren reibungslose Durchführung zu gewährleisten, auf bestimmte Fragen hinsichtlich Sicherheit und Gebührenerhebung einzugehen, die Dienste für die EU-Bürger zu optimieren und den Anforderungen der Drittstaaten und internationalen Organisationen zu entsprechen. Es ist gegebenenfalls auch nützlich, die bestehenden Übereinkünfte an die Weiterentwicklung der Programme Galileo und EGNOS anzupassen. Bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser Übereinkünfte kann sich die Kommission vom EAD, von der ESA und der Agentur für das Europäische GNSS in den Grenzen der Aufgaben unterstützen lassen, die ihnen im Rahmen dieser Verordnung jeweils zufallen.

(43)

Es sollte bestätigt werden, dass die Kommission zur Erfüllung bestimmter nichtordnungspolitischer Aufgaben gegebenenfalls im Rahmen des Erforderlichen die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen kann. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung der Programme Galileo und EGNOS beteiligten Einrichtungen können ebenfalls diese technische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, in Anspruch nehmen.

(44)

Die Union beruht auf der Achtung der Grundrechte, und insbesondere in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden das Grundrecht auf Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten ausdrücklich anerkannt. Der Schutz der personenbezogenen Daten und der Schutz der Privatsphäre sind im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS sicherzustellen.

(45)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, unter anderem durch die Vorbeugung, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, fälschlicherweise gezahlter oder nicht bestimmungsgemäß genutzter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(46)

Es muss sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig über die Durchführung der Programme Galileo und EGNOS unterrichtet werden, insbesondere im Hinblick auf Risikomanagement, Kosten, Zeitplanung und Leistung. Gemäß der Gemeinsamen Erklärung zum Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss, die mit dieser Verordnung gemeinsam veröffentlicht wird, werden das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission zudem im Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss zusammentreten.

(47)

Die Kommission sollte auf der Grundlage vereinbarter Indikatoren Bewertungen vornehmen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu beurteilen, die zur Erreichung der Programmziele von Galileo und EGNOS ergriffen wurden.

(48)

Um die Sicherheit der Systeme selbst und ihres Betriebs sicherzustellen, ist es angesichts der hochgesteckten Zielvorgaben, die hierfür erforderlich sind, angezeigt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(49)

Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollte sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), wahrnehmen.

(50)

Da eine ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung der Programme Galileo und EGNOS es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, sollten die Vertreter der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA als Beobachter an der Arbeit des Ausschusses für die Europäischen GNSS-Programme (im Folgenden "Ausschuss") teilnehmen können, der eingerichtet wurde, um die Kommission zu unterstützen. Aus ebendiesen Gründen sollten auch die Vertreter von Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die eine internationale Übereinkunft mit der Europäischen Union geschlossen haben, gemäß den Sicherheitserfordernissen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen können. Diese Vertreter der Agentur für das Europäische GNSS, der ESA, der Drittstaaten und der internationalen Organisationen dürfen an den Abstimmungen des Ausschusses jedoch nicht teilnehmen.

(51)

Weil das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung und der Betrieb der Systeme für die Satellitennavigation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es die finanziellen und technischen Möglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreitet, und daher aufgrund seines Umfangs und seiner Auswirkungen ein Handeln auf Ebene der Union der beste Weg zur Durchführung dieser Programme ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(52)

Das gemeinsame Unternehmen Galileo, das durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates (17) gegründet wurde, stellte am 31. Dezember 2006 seine Tätigkeit ein. Die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 sollte daher aufgehoben werden.

(53)

Da die Programme Galileo und EGNOS evaluiert werden müssen, an der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 umfangreiche Änderungen vorzunehmen sind und dabei Verständlichkeit und Rechtssicherheit gewahrt bleiben sollten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Durchführungsregeln für Aufbau und Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme im Rahmen der Programme festgelegt, insbesondere für die Programmlenkung und für den Finanzbeitrag der Union.

Artikel 2

Die europäischen Satellitennavigationssysteme und -programme

(1)   Die europäischen Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS umfassen alle erforderlichen Tätigkeiten zur Definition, Entwicklung, Validierung, Errichtung, Nutzung, Erneuerung und Verbesserung der europäischen Satellitennavigationssysteme, nämlich des aus dem Galileo-Programm hervorgegangenen Systems und des EGNOS-Systems, sowie zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und Interoperabilität.

Diese Programme haben auch das Ziel, die sozioökonomischen Nutzeffekte der europäischen Satellitennavigationssysteme zu maximieren, insbesondere durch die Förderung der Nutzung der Systeme und die Unterstützung der Entwicklung von Anwendungen und Diensten auf der Grundlage dieser Systeme.

(2)   Das im Rahmen des Programms Galileo errichtete System ist ein ziviles System unter ziviler Kontrolle und stellt die Infrastruktur des autonomen weltweiten Satellitennavigationssystems (GNSS) dar, die eine Satellitenkonstellation und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst.

(3)   Das EGNOS-System ist eine regionale Infrastruktur eines Satellitennavigationssystems, die der Überwachung und Korrektur von offenen Signalen dient, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssytemen gesendet werden, sowie von den Signalen des offenen Dienstes, der von dem im Rahmen des Programms Galileo geschaffenen System angeboten wird, wenn sie zur Verfügung stehen. Es umfasst Bodenstationen und mehrere auf geostationären Satelliten installierte Transponder.

(4)   Die einzelnen Ziele des Programms Galileo bestehen darin, die Nutzbarkeit der Signale, die von dem im Rahmen dieses Programms eingerichteten System gesendet werden für die folgenden Funktionen zu gewährleisten:

a)

Erbringung eines "offenen Dienstes", der für die Benutzer gebührenfrei ist und Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bietet und hauptsächlich für Massenanwendungen der Satellitennavigation vorgesehen ist;

b)

mittels Signalen des frei zugänglichen Dienstes von Galileo und/oder in Zusammenarbeit mit anderen Satellitennavigationssystemen erbrachter und mit den internationalen Normen in Einklang stehender Beitrag zu Integritätsüberwachungsdiensten, die für die Nutzer sicherheitskritischer Anwendungen ("Safety-of-Life"-Anwendungen) bestimmt sind;

c)

Erbringung eines "kommerziellen Dienstes", der die Entwicklung von Anwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im "offenen Dienst" ermöglicht;

d)

Erbringung eines öffentlich regulierten Dienstes, der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist und für die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD und gegebenenfalls die ordnungsgemäß ermächtigten Agenturen der Union kostenlos ist; der "öffentlich regulierte Dienst" verwendet robuste, verschlüsselte Signale. Ob von den anderen PRS-Teilnehmern gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU Gebühren erhoben werden, wird von Fall zu Fall entschieden, und in den gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieses Beschlusses geschlossenen Abkommen sind entsprechende Bestimmungen aufzunehmen;

e)

Leistung eines Beitrags zum Such- und Rettungsdienst ("Search and Rescue Support Service", SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch Erfassen der von Funkbaken gesendeten Notsignale und Übermittlung von Mitteilungen an diese Baken.

(5)   Die einzelnen Ziele des EGNOS-Programms bestehen darin, zu gewährleisten, dass die vom EGNOS-System gesendeten Signale für die folgenden Funktionen genutzt werden können:

a)

Erbringung eines offenen Dienstes, der für den Nutzer gebührenfrei ist und der hauptsächlich für Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmte Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen im Abdeckungsgebiet des EGNOS-Systems bietet;

b)

Erbringung eines Datenübertragungsdienstes mit kommerziellem Charakter, nämlich "EGNOS Data Access Service" (EDAS), der die Entwicklung von Anwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als beim offenen Dienst von EGNOS ermöglicht;

c)

Erbringung eines sicherheitskritischen Dienstes ("Safety of Life Service", SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist; dieser Dienst, der ohne direkte Gebühren für die Nutzer erbracht wird, erfüllt insbesondere die Anforderungen bestimmter Sektoren in Bezug auf Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit und umfasst eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal eines Systems, das vom EGNOS-System im gesamten Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird.

Die schnellstmögliche Bereitstellung dieser Funktionen innerhalb der geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten hat Priorität.

Die geografische Abdeckung des EGNOS-Systems kann, soweit die technischen Möglichkeiten dies zulassen und auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, auf andere Regionen der Welt ausgeweitet werden, insbesondere auf das Hoheitsgebiet von Kandidatenländen, von Drittstaaten, die mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verbunden sind, und von Staaten, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen wurden. Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten des Betriebs, werden nicht aus den in Artikel 9 aufgeführten Mitteln getragen. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten führen.

Artikel 3

Phasen des Programms Galileo

Das Galileo-Programm umfasst die folgenden Phasen:

a)

eine Definitionsphase, während der die Systemarchitektur konzipiert und die Systemkomponenten festgelegt wurden. Diese Phase wurde 2001 abgeschlossen;

b)

eine Entwicklungs- und Validierungsphase, die bis 31. Dezember 2013 abzuschließen ist und die den Bau und den Start der ersten Satelliten, die Errichtung der ersten Infrastruktur am Boden sowie alle Arbeiten und Tätigkeiten zur Validierung des Systems in der Umlaufbahn umfasst;

c)

eine Errichtungsphase, die bis 31. Dezember 2020 abzuschließen ist und Folgendes umfasst:

i)

die Konstruktion, die Errichtung und den Schutz der gesamten Infrastruktur im Weltraum, insbesondere aller Satelliten, die erforderlich sind, um die spezifischen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 4 zu erreichen, und der erforderlichen Ersatzsatelliten sowie der damit zusammenhängenden Weiterentwicklungen und Tätigkeiten;

ii)

die Konstruktion, die Errichtung und der Schutz aller Infrastrukturen am Boden, insbesondere der Infrastruktur, die erforderlich ist, um die Satelliten zu steuern und die Daten der Satellitennavigation zu verarbeiten, außerdem der Zentren für die Dienste und anderer Zentren am Boden sowie der damit zusammenhängenden Weiterentwicklungen und Tätigkeiten;

iii)

die Vorbereitungen der Betriebsphase, einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 4;

d)

Eine Betriebsphase, die Folgendes umfasst:

i)

die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur im Weltraum, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

ii)

die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, insbesondere der Zentren für die Dienste und anderer Zentren, Netze und Standorte am Boden, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

iii)

die Entwicklung künftiger Generationen des Systems und die Weiterentwicklung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 4;

iv)

die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm;

v)

die Bereitstellung und Vermarktung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 4;

vi)

die Zusammenarbeit mit anderen GNSS; sowie

vii)

alle anderen Tätigkeiten, die für die Entwicklung des Systems und einen reibungslosen Ablauf des Programms erforderlich sind.

Die Betriebsphase beginnt zwischen 2014 und 2015 schrittweise mit der Erbringung der ersten Dienste für den offenen Dienst, den Such- und Rettungsdienst sowie den öffentlich regulierten Dienst. Diese ersten Dienste werden schrittweise verbessert, und die übrigen Funktionen, die bei den in Artikel 2 Absatz 4 aufgeführten spezifischen Zielen aufgeführt sind, werden schrittweise eingeführt, wobei die Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft bis zum 31. Dezember 2020 angestrebt wird.

Artikel 4

Die Betriebsphase des EGNOS-Systems

Die Betriebsphase des EGNOS-Systems umfasst hauptsächlich:

a)

die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur im Weltraum, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

b)

die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, insbesondere der Netze, Standorte und Hilfseinrichtungen, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

c)

die Entwicklung künftiger Generationen des Systems und die Weiterentwicklung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 5;

d)

die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten in Zusammenhang mit dem Programm;

e)

die Bereitstellung und Vermarktung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 5;

f)

sämtliche Elemente, die die Zuverlässigkeit des Systems und seines Betriebs belegen;

g)

Koordinierungstätigkeiten in Zusammenhang mit der Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 5Unterabsätze 2 und 3.

Artikel 5

Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme

(1)   Die Systeme, Netze und Dienste, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, müssen in technischer Hinsicht miteinander kompatibel und untereinander interoperabel sein.

(2)   Die Systeme sowie die Netze und Dienste, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, sind kompatibel und interoperabel mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln, sofern solche Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen in einem gemäß Artikel 29 geschlossenen internationalen Abkommen festgelegt ist.

Artikel 6

Eigentum

Die Union ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS entstehen oder entwickelt werden. In diesem Zusammenhang werden, soweit dies angebracht ist, Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bereits bestehende Eigentumsrechte geschlossen.

Die Kommission sorgt mit Hilfe eines angemessenen Rahmens für die optimale Nutzung der in diesem Artikel genannten Vermögenswerte; sie verwaltet insbesondere die mit den Programmen Galileo und EGNOS im Zusammenhang stehenden Rechte des geistigen Eigentums so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei die Erforderlichkeit, die Rechte der Union am geistigen Eigentum zu schützen und zu verwerten, die Interessen aller Akteure und die Erforderlichkeit einer harmonischen Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien. Zu diesem Zweck sorgt sie dafür, dass die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS geschlossenen Verträge die Möglichkeit vorsehen, Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus Arbeiten im Rahmen der Programme ergeben, an Dritte zu übertragen oder diesen zu gewähren.

KAPITEL II

HAUSHALTSMITTEL UND HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 7

Tätigkeiten

(1)   Die den Programmen Galileo und EGNOS durch diese Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 zugewiesenen Haushaltsmittel der Union dienen der Finanzierung der Tätigkeiten

a)

die mit dem Abschluss der Errichtungsphase des Programms Galileo gemäß Artikel 3 Buchstabe c zusammenhängen;

b)

die mit der Betriebsphase des Programms Galileo gemäß Artikel 3 Buchstabe d zusammenhängen;

c)

die mit der Betriebsphase des EGNOS-Programms gemäß Artikel 4 zusammenhängen;

d)

die mit der Verwaltung und Überwachung der Programme Galileo und EGNOS zusammenhängen.

(2)   Die den Programmen Galileo und EGNOS zugewiesenen Haushaltsmittel der Union werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 auch für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Forschung und der Entwicklung grundlegender Elemente, wie zum Beispiel von Galileo-kompatiblen Chipsätzen und –empfängern, verwendet.

(3)   Diese den Programmen Galileo und EGNOS zugewiesenen Haushaltsmittel der Union werden auch zur Finanzierung der Ausgaben der Kommission für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten verwendet, die für die Verwaltung der Programme Galileo und EGNOS und für die Erreichung der einzelnen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 4 und 5 erforderlich sind. Diese Ausgaben können insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Studien von und Tagungen mit Sachverständigen;

b)

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung stehen, insbesondere mit dem Ziel, Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union zu erzeugen;

c)

die Netze der Informationstechnologie (IT), deren Ziel die Verarbeitung oder der Austausch von Daten ist;

d)

jede weitere technische oder administrative Hilfe, die der Kommission bei der Verwaltung der Programme geleistet wird.

(4)   Die Kosten der Programme Galileo und EGNOS sowie die in den verschiedenen Phasen dieser Programme anfallenden Kosten werden genau ermittelt. Die Kommission unterrichtet nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung das Europäische Parlament, den Rat und den in Artikel 36 genannten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") jährlich über die Aufteilung der Unionsmittel – einschließlich der Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben – auf die einzelnen Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und über die Verwendung dieser Mittel.

Artikel 8

Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS

(1)   Unbeschadet jeglicher Beiträge aus anderen Finanzierungsquellen, einschließlich der in Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten, werden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Galileo- und dem EGNOS-Programm gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 im Einklang mit Artikel 9 von der Europäischen Union finanziert, um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Programme Galileo und EGNOS mit weiteren Mitteln ausgestattet werden, um in besonderen Fällen weitere Elemente abzudecken, sofern diese weiteren Elemente für das betreffende Programm weder eine finanzielle oder technische Belastung noch irgendeinen Zeitverzug bewirkt. Auf der Grundlage eines Ersuchens eines Mitgliedstaats entscheidet die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 36 Absatz 3, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über alle mit der Anwendung dieses Absatzes einhergehenden Auswirkungen auf die Programme Galileo und EGNOS.

(3)   Drittländer und internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für die Programme Galileo und EGNOS bereitstellen. Die Bedingungen und Modalitäten ihrer Beteiligung werden in den in Artikel 29 genannten internationalen Übereinkünften festgelegt.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel sind externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 9

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1, 2 und 3 und für die Abdeckung der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 7 071,73 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird zu jeweiligen Preisen auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt:

a)

für die Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a 1 930 Mio. EUR;

b)

für die Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b 3 000 Mio. EUR;

c)

für die Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c 1 580 Mio. EUR;

d)

für die Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 561,73 Mio. EUR.

(2)   Unbeschadet jeglicher Beträge, die der Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage der Systeme im Rahmen von Horizont 2020 zugewiesen werden, werden aus den den Programmen Galileo und EGNOS zugewiesenen Haushaltsmitteln, einschließlich zweckgebundener Einnahmen, Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 bis zu einer maximalen Höhe von 100 Mio. EUR zu konstanten Preisen finanziert.

(3)   Die Kommission kann Mittel von einer Ausgabenkategorie nach Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a bis d auf eine andere verschieben, wobei eine Obergrenze von 10 % des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags gilt. Erreicht eine solche Umschichtung von Mitteln einen kumulierten Betrag, der 10 % des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags überschreitet, hört die Kommission den Ausschuss gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 36 Absatz 2 an.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat über jede Umschichtung von Mitteln zwischen den Ausgabenkategorien.

(4)   Die Ausführung dieser Mittel erfolgt gemäß den geltenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(5)   Die Mittelbindungen für die Programme Galileo und EGNOS werden in jährlichen Tranchen ausgeführt.

(6)   Die Kommission verwaltet die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Finanzmittel auf transparente und kostenwirksame Weise. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die im Hinblick auf die Ausgabenverwaltung verfolgte Strategie Bericht.

Artikel 10

Durch die Programme Galileo und EGNOS erzielte Einnahmen

(1)   Die Einnahmen, die durch den Betrieb der Systeme erzielt werden, werden von der Union vereinnahmt; sie werden dem Unionshaushalt zugeführt und den Programmen Galileo und EGNOS und insbesondere dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziel zugewiesen. Fallen die Einnahmen höher aus als für die Finanzierung der Betriebsphasen der Programme erforderlich, so unterliegt jegliche Anpassung des Zuweisungsgrundsatzes auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission der Genehmigung durch das Europäische Parlament und den Rat.

(2)   Ein Verfahren zur Einnahmenteilung kann in den mit privatwirtschaftlichen Rechtsträgern geschlossenen Verträgen vorgesehen werden.

(3)   Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen, die jenen Einrichtungen ausgezahlt wurden, welchen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, werden für die Tätigkeiten bereitgestellt, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarung oder des Vertrags zwischen der Kommission und der betreffenden Einrichtung sind. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eröffnen die Einrichtungen, denen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, Konten, die eine Ausweisung der Gelder und der entsprechenden Zinsen erlauben.

KAPITEL III

ÖFFENTLICHE LENKUNG DER PROGRAMME GALILEO UND EGNOS

Artikel 11

Lenkungsgrundsätze für die Programme Galileo und EGNOS

Die öffentliche Lenkung der Programme Galileo und EGNOS beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)

strikte Trennung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den einzelnen beteiligten Einrichtungen, insbesondere der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA, unter der Gesamtverantwortung der Kommission;

b)

loyale Zusammenarbeit zwischen den unter Buchstabe a genannten Rechtsträgern und den Mitgliedstaaten;

c)

strenge Kontrolle der Durchführung der Programme, einschließlich der strikten Einhaltung der Kosten- und Zeitplanung durch alle beteiligten Rechtsträgern im Hinblick auf die Ziele der Programme Galileo und EGNOS;

d)

Optimierung und Rationalisierung der Nutzung der bestehenden Strukturen, um fachliche Doppelarbeit zu vermeiden;

e)

Anwendung von Projektverwaltungssystemen und -techniken, die bewährte Verfahren darstellen, um die Durchführung der Programme Galileo und EGNOS unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen und mit der Unterstützung von Sachverständigen zu überwachen.

Artikel 12

Rolle der Kommission

(1)   Die Gesamtverantwortung für die Programme Galileo und EGNOS trägt die Kommission. Sie verwaltet die Mittel, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden, und beaufsichtigt die Durchführung aller Tätigkeiten der Programme, insbesondere im Hinblick auf Kosten, Zeitplanung und Ausführung.

(2)   Zusätzlich zur Gesamtverantwortung nach Absatz 1 und den in dieser Verordnung genannten besonderen Aufgaben hat die Kommission

a)

eine klare Aufgabenteilung zwischen den einzelnen an den Programmen Galileo und EGNOS beteiligten Rechtsträgern zu gewährleisten und zu diesem Zweck, insbesondere durch Übertragungsvereinbarungen, der Agentur für das Europäische GNSS die Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 2 und der ESA die Aufgaben nach Artikel 15 zu übertragen;

b)

die rechtzeitige Durchführung der Programme im Rahmen der ihnen zugewiesen Mittel und im Einklang mit den in Artikel 2 festgelegten Zielen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck schafft sie die geeigneten Instrumente und ergreift die erforderlichen strukturellen Maßnahmen, um die mit den Programmen verbundenen Risiken zu erkennen, zu beherrschen, zu verringern und zu überwachen;

c)

im Auftrag der Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beziehungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen zu verwalten;

d)

den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament rechzeitig sämtliche relevanten Informationen zu den Programmen Galileo und EGNOS zu erteilen, insbesondere in Bezug auf Risikomanagement, Gesamtkosten und jährliche Betriebskosten für jeden wichtigen Posten bei Infrastruktur, Einnahmen, Zeitplanung und Leistungsfähigkeit von Galileo, sowie außerdem einen Überblick über die Einführung der Projektverwaltungssysteme und –techniken gemäß Artikel 11 Buchstabe e;

e)

die Möglichkeiten der Förderung und Sicherstellung der Nutzung der europäischen Satellitennavigationssysteme in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zu bewerten, einschließlich einer Untersuchung, wie Vorteile aus dem durch die Systeme erzeugten Nutzen gezogen werden können.

(3)   Für die erfolgreiche Durchführung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo nach Artikel 3 und der Betriebsphase des Programms EGNOS nach Artikel 4 legt die Kommission erforderlichenfalls die Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um

a)

die der Durchführung der Programme Galileo und EGNOS innewohnenden Risiken zu verwalten und zu mindern.;

b)

die wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Bewertung und Überwachung der Programmdurchführung festzulegen;

c)

den Standort der Bodeninfrastruktur der Systeme im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen in einem offenen und transparenten Verfahren festzulegen und ihren Betrieb sicherzustellen;

d)

technische und betriebliche Spezifikationen festzulegen, die erforderlich sind, um die Funktionen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b und c zu erfüllen und die Weiterentwicklungen der Systeme umzusetzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden im Wege des Prüfverfahrens nach Artikel 36 Absatz 3 erlassen.

Artikel 13

Sicherheit der Systeme und ihres Betriebs

(1)   Die Kommission stellt die Sicherheit der Programme Galileo und EGNOS sicher, einschließlich der Sicherheit der Systeme und ihres Betriebs. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:

a)

Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Beaufsichtigung erforderlich ist und dass die Sicherheitsanforderungen und –standards in alle Programme integriert werden müssen;

b)

sie sorgt dafür, dass die Gesamtwirkung dieser Anforderungen und Standards die erfolgreiche Durchführung der Programme, insbesondere im Hinblick auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplanung, positiv beeinflusst;

c)

sie richtet Mechanismen für die Koordinierung zwischen den einzelnen beteiligten Einrichtungen ein;

d)

sie berücksichtigt die geltenden Sicherheitsstandards und –anforderungen, damit das allgemeine Sicherheitsniveau nicht sinkt und das Funktionieren der auf diesen Standards und Anforderungen basierenden vorhandenen Systeme nicht beeinträchtigt wird.

(2)   Unbeschadet der Artikel 14 und 16 dieser Verordnung und des Artikels 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 35, in denen die hochgesteckten Zielvorgaben festgelegt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Programme Galileo und EGNOS nach Absatz 1 zu gewährleisten.

(3)   Die Kommission legt die erforderlichen technischen Spezifikationen und weitere Maßnahmen zur Umsetzung der hochgesteckten Zielvorgaben gemäß Absatz 2 fest. Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Der EAD unterstützt weiterhin die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU bei der Ausübung ihrer Funktionen im Bereich der Außenbeziehungen.

Artikel 14

Rolle der Agentur für das Europäische GNSS

(1)   Die Agentur für das Europäische GNSS übt gemäß den Leitlinien der Kommission folgende Aufgaben aus:

a)

In Bezug auf die Sicherheit der Programme Galileo und EGNOS gewährleistet sie unbeschadet der Artikel 13 und 16:

i)

über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung nach Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 912/2010; dazu startet und überwacht sie die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Systemsicherheit durch;

ii)

den Betrieb der in Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 genannten Galileo-Sicherheitszentrale entsprechend den Standards und Anforderungen nach Artikel 13 dieser Verordnung und den Weisungen, die gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erteilt werden;

b)

sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU und unterstützt die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 dieses Beschlusses;

c)

sie trägt im Rahmen der Errichtungs- und der Betriebsphase des Programms Galileo sowie der Betriebsphase des Programms EGNOS zur Werbung und Vermarktung der in Artikel 2 Absätze 4 und 5 genannten Dienste bei, indem sie die erforderliche Marktanalyse durchführt – insbesondere mittels des Marktberichts, der jährlich von der Agentur für das Europäische GNSS hinsichtlich des Marktes für Anwendungen und Dienste erstellt wird –, indem sie enge Kontakte zu Nutzern und zu potenziellen Nutzern der Systeme aufbaut, um Informationen über deren Bedürfnisse zu sammeln, indem sie die Entwicklungen auf den nachgelagerten Märkten der Satellitennavigation verfolgt und indem sie einen Aktionsplan für die Aufnahme der Dienste gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5 durch die Nutzergemeinde erarbeitet, der insbesondere einschlägige Maßnahmen in Bezug auf Normung und Zertifizierung umfasst.

(2)   Die Agentur für das Europäische GNSS erfüllt ferner weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme Galileo und EGNOS, darunter auch Programmverwaltungsaufgaben, und ist für diese Aufgaben verantwortlich. Diese Aufgaben werden ihr von der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 mittels einer Übertragungsvereinbarung, die auf der Grundlage eines Übertragungsbeschlusses getroffen wird, übertragen und umfassen unter anderem:

a)

die operativen Tätigkeiten, einschließlich der Verwaltung der Infrastruktur, der Instandhaltung und der fortlaufenden Verbesserung der Systeme, der Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten und der Erbringung der Dienste nach Artikel 2 Absätze 4 und 5;

b)

die Entwicklungs- und Errichtungstätigkeiten zur Weiterentwicklung und zu künftigen Generationen der Systeme und einen Beitrag zur Definition von Entwicklungen der Dienste, einschließlich der Beschaffung;

c)

die Förderung der Entwicklung von Anwendungen und Diensten auf der Grundlage der Systeme sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung für diese Anwendungen und Dienste, einschließlich der Festlegung, Verbindung und Koordinierung des Netzes europäischer Exzellenzzentren für GNSS-Anwendungen und –dienste, unter Nutzung von Fachwissen aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor und durch die Bewertung von Maßnahmen im Bereich dieser Förderung und Sensibilisierung;

d)

die Förderung der Entwicklung grundlegender Elemente, wie Galileo-kompatibler Chipsätze und –empfänger.

(3)   Durch die Übertragungsvereinbarung gemäß Absatz 2 wird der Agentur für das Europäische GNSS ein angemessenes Maß an Autonomie und Befugnissen übertragen, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Vergabebehörde im Rahmen von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. In der Übertragungsvereinbarung werden außerdem die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der Agentur für das Europäische GNSS anvertraut sind, und insbesondere die durchzuführenden Maßnahmen, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle, die im Fall einer unzureichenden Durchführung der Verträge anzuwendenden Maßnahmen in Bezug auf Kosten, Zeitplanung und Ausführung sowie die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte festgelegt.

Zu den Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle gehören insbesondere ein System zur vorläufigen Vorausberechnung von Kosten, eine systematische Unterrichtung der Kommission über Kosten und Zeitplanung sowie – falls die veranschlagten Mittel, die Leistung und die Zeitplanung voneinander abweichen– Korrekturmaßnahmen die die Errichtung der Infrastrukturen ohne Überschreitung der bewilligten Mittel gewährleisten.

(4)   Die Agentur für das Europäische GNSS schließt mit der ESA die Arbeitsvereinbarungen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dieser Verordnung im Hinblick auf die Betriebsphase der Programme Galileo und EGNOS erforderlich sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über entsprechende von der Agentur für das Europäische GNSS geschlossene Arbeitsvereinbarungen und über Änderungen an diesen. Die Agentur für das Europäische GNSS kann gegebenenfalls auch erwägen, auf andere Einrichtungen im öffentlichen und im privaten Sektor zurückzugreifen.

(5)   Zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 und 2 und im Geltungsbereich ihres Auftrags unterstützt die Agentur für das Europäische GNSS die Kommission mit ihrem technischen Fachwissen und übermittelt ihr alle Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, einschließlich der Bewertung der Möglichkeit, die Nutzung der Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e zu fördern und sicherzustellen.

(6)   Der Ausschuss wird im Wege des Beratungsverfahrens nach Artikel 36 Absatz 2 zu dem Übertragungsbeschluss nach Absatz 2 gehört. Das Europäische Parlament, der Rat und der Ausschuss werden über die zwischen der Union, vertreten durch die Kommission, und der Agentur für das Europäische GNSS zu schließenden Übertragungsvereinbarungen vorab unterrichtet.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen einschließlich der Informationen über die Unterauftragsvergabe.

Artikel 15

Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

(1)   Für die Errichtungsphase des Programms Galileo gemäß Artikel 3 Buchstabe c schließt die Kommission unverzüglich eine Übertragungsvereinbarung mit der ESA, in der die Aufgaben dieser Organisation insbesondere in Bezug auf die Konzeption und die Entwicklung des Systems und die diesbezüglichen Beschaffungen genau aufgeführt sind. Die Übertragungsvereinbarung mit der ESA wird von der Kommission auf der Grundlage eines von ihr nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassenen Übertragungsbeschlusses geschlossen.

Soweit dies für die Ausführung der übertragenen Aufgaben und den übertragenen Haushaltsvollzug erforderlich ist, beinhaltet die Übertragungsvereinbarung die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der ESA anvertraut sind, und insbesondere die in Bezug auf die Konzeption und die Entwicklung des Systems und die diesbezüglichen Beschaffungen durchzuführenden Maßnahmen, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplanung und Leistung unzureichenden Durchführung der Verträge und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände.

Zu den Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle gehören insbesondere ein Kostenvorhersagesystem, eine systematische Unterrichtung der Kommission über Kosten und Zeitplanung sowie – falls die veranschlagten Mittel, die Leistung und die Zeitplanung voneinander abweichen – Korrekturmaßnahmen, die für eine Errichtung der Infrastrukturen ohne Überschreitung der bewilligten Mittel sorgen sollen.

(2)   Der Ausschuss wird im Wege des Beratungsverfahrens nach Artikel 36 Absatz 2 zu dem Übertragungsbeschluss nach Absatz 1 gehört. Das Europäische Parlament, der Rat und der Ausschuss werden über die von der Kommission und der ESA zu schließende Übertragungsvereinbarung vorab unterrichtet.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die von der ESA zu schließenden Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich der Informationen über die Unterauftragsvergabe.

(4)   Für die Betriebsphase der Programme Galileo und EGNOS gemäß Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 4 wird in den Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA gemäß Artikel 14 Absatz 4 auf die Rolle der ESA in dieser Phase und auf ihre Zusammenarbeit mit der Agentur für das Europäische GNSS eingegangen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

a)

Konzeption, Gestaltung, Überwachung, Beschaffung und Validierung im Rahmen der Entwicklung künftiger Generationen der Systeme;

b)

technische Unterstützung im Rahmen des Betriebs und der Instandhaltung der bestehenden Generation der Systeme.

Die Vereinbarungen stehen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und mit den von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Maßnahmen.

(5)   Unbeschadet der in Absatz 1 aufgeführten Übertragungsvereinbarung und den in Absatz 4 aufgeführten Arbeitsvereinbarungen kann die Kommission von der ESA das technische Fachwissen und die Informationen anfordern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind.

KAPITEL IV

ASPEKTE BEZÜGLICH DER SICHERHEIT DER EUROPÄISCHEN UNION ODER IHRER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 16

Gemeinsame Aktion

In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar.

Artikel 17

Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen

Im Rahmen dieser Verordnung

a)

gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellen, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission sowie den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen zu dem Beschluss 2013/488/EU gleichwertig ist;

b)

unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die unter Buchstabe a genannten nationalen Sicherheitsvorschriften;

c)

dürfen in Drittstaaten ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen nur dann Zugang zu den die Programme Galileo und EGNOS betreffenden EU-Verschlusssachen erhalten, wenn sie in diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen zu dem Beschluss 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften wird in einer Vereinbarung über Informationssicherheit zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation in einem gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU festgehalten;

d)

dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU des Rates und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom eine natürliche Person, eine juristische Person, ein Drittland oder eine internationale Organisation Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten, sofern dies im Einzelfall nach Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" und den Vorteilen für die Union für erforderlich erachtet wird.

KAPITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

ABSCHNITT I

Allgemeine bestimmungen für öffentliche aufträge, die im rahmen der errichtungs- und betriebsphase des programms galileo und der betriebsphase des programms egnos vergeben werden

Artikel 18

Allgemeine Grundsätze

Unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Union nachzukommen, gilt für die Errichtungs- und Betriebsphasen des Programms Galileo und die Betriebsphase des Programms EGNOS die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Zudem gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze für die Errichtungs- und Betriebsphasen des Programms Galileo und die Betriebsphase des Programms EGNOS: offener Zugang und fairer Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information, klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, Auswahl- und Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen, so dass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden.

Artikel 19

Einzelne Ziele

Im Verfahren der Auftragsvergabe verfolgen die öffentlichen Auftraggeber in ihren Ausschreibungen folgende Ziele:

a)

Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung aller Unternehmen aus der gesamten Union, insbesondere von neuen Marktteilnehmern und von KMU, auch über Anstöße zur Unterauftragsvergabe durch die Bieter;

b)

Vermeidung des etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und der Abhängigkeit von einem einzelnen Zulieferer;

c)

Nutzung früherer Investitionen des öffentlichen Sektors und bisheriger Erfahrungen sowie der Erfahrung und der Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in den Definitions-, Entwicklungs-, Validierungs- und Errichtungsphasen der Programme Galileo und EGNOS gewonnen wurden, wobei gleichzeitig die Einhaltung der Vorschriften für den Wettbewerb bei den Ausschreibungen sichergestellt wird.

d)

Erschließung mehrerer Bezugsquellen, soweit dies angezeigt ist, um eine bessere Gesamtkontrolle der Programme Galileo und EGNOS, ihrer Kosten und ihrer Zeitplanung zu gewährleisten;

e)

soweit angezeigt, Berücksichtigung der Gesamtkosten während der gesamten Nutzlebensdauer der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen oder Arbeiten.

ABSCHNITT 2

Besondere bestimmungen für öffentliche aufträge, die im rahmen der errichtungs- und betriebsphase des programms galileo und der betriebsphase des programms egnos vergeben werden

Artikel 20

Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen

Vom öffentlichen Auftraggeber sind geeignete Maßnahmen für eine Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu ergreifen, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits an Tätigkeiten beteiligt war, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhängen, so dass:

a)

diesem Unternehmen durch den Besitz exklusiver Informationen erhebliche Vorteile entstehen, was in Bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bedenklich wäre, oder

b)

die regulären Wettbewerbsbedingungen oder auch die Unparteilichkeit und die Objektivität bei der Vergabe oder der Ausführung der Aufträge beeinträchtigt würden.

Diese Maßnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren oder die Gleichbehandlung oder die vertrauliche Behandlung der Informationen, die über die Unternehmen, ihre Handelsbeziehungen, und ihre Kostenstruktur gewonnen werden, beeinträchtigen. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen tragen der Art und den Modalitäten des Auftrags Rechnung.

Artikel 21

Geheimschutz

Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

Artikel 22

Zuverlässigkeit von Lieferungen

Der öffentliche Auftraggeber führt in den Ausschreibungsunterlagen seine Anforderungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Vertragserfüllung auf.

Artikel 23

Aufträge mit Bedarfspositionen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen entscheiden.

(2)   Der Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst eine Grundposition samt Mittelbindung, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen führt, sowie eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung. In den Auftragsunterlagen sind auch die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Vertragsgegenstand, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Erbringung der Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen jeder einzelnen Position festgelegt.

(3)   Die Leistungen der Grundposition stellen eine schlüssige Einheit dar; Gleiches gilt für die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition, wobei die Leistungen aller vorausgehenden Positionen zu berücksichtigen sind.

(4)   Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist. Wird eine Bedarfsposition verspätet oder gar nicht abgerufen, kann der Auftragnehmer unter den gegebenenfalls im Auftrag festgelegten Bedingungen ein Warte- oder Abstandsgeld erhalten, sofern der Auftrag dies vorsieht.

(5)   Stellt der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich einer Position fest, dass die in Bezug auf eine bestimmte Phase übernommenen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht ausgeführt wurden, so kann der öffentliche Auftraggeber unter den gegebenenfalls im Auftrag festgelegten Bedingungen Schadenersatz fordern und den Vertrag kündigen, sofern der Auftrag dies vorsieht.

Artikel 24

Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 2 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der – innerhalb einer Preisobergrenze – ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.

Der Preis ergibt sich in diesem Fall aus der Erstattung sämtlicher Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz, Verbrauchsgüter sowie den Einsatz der Anlagen und Infrastruktur, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Zusätzlich zu diesen Ausgaben wird entweder ein pauschaler Aufschlag für die Gemeinkosten und den Gewinn oder ein Aufschlag für die Gemeinkosten und eine Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen vergütet.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es objektiv nicht möglich ist, einen genauen Festpreis festzulegen, und wenn sich vernünftigerweise nachweisen lässt, dass ein solcher Festpreis aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten ungewöhnlich hoch wäre, weil:

a)

der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte betrifft oder für den Auftrag mit einer neuartigen Technologie gearbeitet wird, so dass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder

b)

die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl kein endgültiger Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil noch erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.

(3)   Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Vertrags ist der höchste zu zahlende Preis. Er darf nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers überschritten werden.

(4)   In den Vergabeunterlagen zu den ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträgen wird Folgendes festgelegt:

a)

die Art des Auftrags, d. h. ob es sich um einen ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag mit einer Preisobergrenze handelt;

b)

im Fall eines teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags, welche Teile des Auftrags unter die Vergütung zu Selbstkostenerstattungspreisen fallen;

c)

die Höhe der Preisobergrenze;

d)

die Zuschlagskriterien, anhand derer sich insbesondere die Plausibilität der veranschlagten Mittel, der erstattungsfähigen Kosten, der Mechanismen für die Ermittlung dieser Kosten und der im Gebot aufgeführten Gewinne einschätzen lässt;

e)

die Art des Aufschlags, der nach Absatz 1 auf die Ausgaben anzuwenden ist;

f)

die Regeln und Verfahren, nach denen sich die Erstattungsfähigkeit der vom Bieter für die Vertragserfüllung veranschlagten Kosten richtet, wobei die Grundsätze nach Absatz 5 einzuhalten sind;

g)

die Rechnungslegungsvorschriften, die vom Bieter einzuhalten sind;

h)

falls ein teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteter Auftrag in einen Vertrag mit endgültigem Festpreis umgewandelt werden soll, die Parameter für diese Umwandlung.

(5)   Die Kosten, die ein Auftragnehmer während der Ausführung eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags verauslagt, sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie:

a)

tatsächlich während der Vertragslaufzeit verauslagt wurden, mit Ausnahme der Kosten für Anlagen, Infrastrukturen und immaterielle Vermögensgegenstände, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind und bis zur Höhe ihres vollen Anschaffungswerts erstattungsfähig sind;

b)

im Voranschlag aufgeführt sind, der unter Umständen durch Zusätze zum ursprünglichen Vertrag geändert wurde;

c)

für die Vertragserfüllung erforderlich sind;

d)

sich aus der Vertragserfüllung ergeben und ihr zuzurechnen sind;

e)

unterscheidbar und überprüfbar sind, aus der Rechnungslegung des Auftragnehmers hervorgehen und anhand der Rechnungslegungsnormen ermittelt wurden, die im Lastenheft und im Vertrag genannt sind;

f)

mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht in Einklang stehen;

g)

nicht von den Vertragsbedingungen abweichen;

h)

angemessen und gerechtfertigt sind und die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz, erfüllen.

Der Auftragnehmer ist für die Rechnungslegung seiner Kosten, die ordnungsgemäße Führung seiner Bücher oder jedes anderen Dokuments zuständig, das er benötigt, um nachzuweisen, dass die Kosten, deren Erstattung er beantragt, ihm tatsächlich entstanden sind und den Grundsätzen dieses Artikels entsprechen. Kosten, die der Auftragnehmer nicht belegen kann, gelten nicht als erstattungsfähig und ihre Erstattung wird verweigert.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber erfüllt folgende Aufgaben, um die ordnungsgemäße Ausführung der zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträge zu gewährleisten:

a)

Er ermittelt eine möglichst realistische Preisobergrenze, die den erforderlichen Spielraum für die Berücksichtigung technischer Unwägbarkeiten zulässt;

b)

er wandelt einen teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag in einen voll und ganz mit endgültigem Festpreis vergüteten Vertrag um, sobald während der Vertragserfüllung ein endgültiger Festpreis festgelegt werden kann. Dafür ermittelt er die Umrechnungsparameter für die Umwandlung eines Vertrags, der zu Selbstkostenerstattungspreisen abgeschlossen wurde, in einen Vertrag mit endgültigem Festpreis;

c)

er richtet Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ein, die insbesondere ein Kostenvorausschätzungssystem umfassen;

d)

er legt die geeigneten Grundsätze, Instrumente und Verfahren für die Vertragserfüllung fest, insbesondere für die Feststellung und Kontrolle der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die vom Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern bei der Vertragserfüllung verauslagt wurden, und für die Aufnahme von Zusätzen in den Vertrag;

e)

er überprüft, ob vom Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern die im Vertrag festgehaltenen Rechnungslegungsstandards und die Verpflichtung zur Vorlage von beweiskräftigen Rechnungsunterlagen eingehalten werden;

f)

er vergewissert sich während der Vertragserfüllung ständig von der Wirksamkeit der Grundsätze, Instrumente und Verfahren nach Buchstabe d.

Artikel 25

Vertragszusätze

Der öffentliche Auftraggeber und die Auftragnehmer können den Auftrag durch einen Zusatz ändern, sofern der Zusatz folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Er ändert nicht den Vertragsgegenstand;

b)

er stört nicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags;

c)

durch ihn werden keine Bedingungen eingeführt, die dazu geführt hätten, dass andere als die ursprünglichen Bieter zugelassenen worden wären oder ein anderes als das ausgewählte Angebot den Zuschlag erhalten hätte, wenn sie von Anfang an in den Ausschreibungsunterlagen gestanden hätten.

Artikel 26

Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen – insbesondere an neue Marktteilnehmer und KMU – vergibt, die nicht zu dem bietenden Konsortium gehören, dem er selbst angehört.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass diese Prozentsätze in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand und Wert des Auftrags stehen, wobei die Art des jeweiligen Wirtschaftszweigs und insbesondere die Wettbewerbsbedingungen und das industrielle Potenzial berücksichtigt werden.

(3)   Falls der Bieter in seinem Angebot angibt, dass er beabsichtigt, keinerlei Teil des Auftrags als Unterauftrag zu vergeben oder aber lediglich einen Teil unterhalb der Mindestspanne nach Absatz 2 als Unterauftrag zu vergeben, nennt er dem öffentlichen Auftraggeber die Gründe dafür. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diese Informationen der Kommission.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber kann die Unterauftragnehmer, die der Kandidat ausgewählt hat, in der Phase des Zuschlagsverfahrens für den Hauptauftrag ablehnen, und die des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Auftragserfüllung. Er begründet seine Ablehnung schriftlich; sie kann sich nur auf Kriterien stützen, die auch bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden.

KAPITEL VI

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 27

Programmplanung

Die Kommission verabschiedet ein jährliches Arbeitsprogramm in Form der Planung für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 4 festgelegten einzelnen Ziele des Programms Galileo in den Phasen gemäß Artikel 3 und zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 5 festgelegten einzelnen Ziele des EGNOS-Programms erforderlich sind. In dem Jahresarbeitsprogramm wird auch für die Finanzierung dieser Maßnahmen Sorge getragen.

Diese Ausführungsmaßnahmen werden im Wege des Prüfverfahrens gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen.

Artikel 28

Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die reibungslose Durchführung der Programme Galileo und EGNOS zu gewährleisten; dazu zählen auch Maßnahmen zum Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bodenstationen, die mindestens den Maßnahmen entsprechen müssen, die zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (18) vorgeschrieben sind. Die Mitgliedstaaten unterlassen alle Maßnahmen, die die Programme oder die bei deren Verwirklichung erbrachten Dienste beeinträchtigen könnten; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kontinuität des Funktionierens der Infrastrukturen.

Artikel 29

Internationale Übereinkünfte

Die Union kann im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS im Verfahren nach Artikel 218 AEUV mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Übereinkünfte schließen.

Artikel 30

Technische Unterstützung

Für die Ausführung der technischen Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 2 kann die Kommission die nötige technische Unterstützung in Anspruch nehmen, insbesondere die Kapazitäten und die Fachkenntnis der zuständigen nationalen Stellen im Bereich Weltraum, die Unterstützung durch unabhängige Fachleute und durch Einrichtungen, die in der Lage sind, unparteiische Analysen und Stellungnahmen über den Fortschritt der Programme Galileo und EGNOS abzugeben.

Die neben der Kommission an der öffentlichen Lenkung der Programme beteiligten Einrichtungen, insbesondere die Agentur für das Europäische GNSS und die ESA, können diese technische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, ebenfalls in Anspruch nehmen.

Artikel 31

Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass der Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre bei Konzeption, den Aufbau und den Betrieb der Systeme gewahrt und angemessene Sicherheitsmechanismen integriert werden.

(2)   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten nach dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit dem geltenden Recht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20).

Artikel 32

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (22) bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag der Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in internationalen Abkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, mittels darin enthaltener Bestimmungen ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 33

Information des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)   Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung der Programme Galileo und EGNOS vor. Der Bericht enthält sämtliche Informationen zu den Programmen, insbesondere zu Risikomanagement, Gesamtkosten, jährlichen Betriebskosten, Einnahmen, Zeitplanung und Leistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d und zum Funktionieren der gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 geschlossenen Übertragungsvereinbarungen. Er enthält

a)

einen Überblick über die Zuweisung und Verwendung der den Programmen zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 7 Absatz 4,

b)

Informationen zu der von der Kommission bei der Ausgabenverwaltung verfolgten Strategie gemäß Artikel 9 Absatz 6,

c)

eine Bewertung der Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums,

d)

einen Überblick über die Einführung der Projektverwaltungssysteme und -techniken, einschließlich der Risikomanagementsysteme und -techniken gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d,

e)

eine Bewertung der Maßnahmen, die zur Maximierung der sozioökonomischen Nutzeffekte der Programme getroffen wurden.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Zwischen- und Endergebnisse der von der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA gemäß Artikel 14 Absatz 7 bzw. Artikel 15 Absatz 3 durchgeführten Auswertung der Ausschreibungsverfahren und der Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat außerdem über

a)

Umschichtungen von Mitteln zwischen Ausgabenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 3;

b)

Auswirkungen der Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 auf die Programme Galileo und EGNOS.

Artikel 34

Bewertung der Anwendung dieser Verordnung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2017 einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung für die Entscheidung über die Fortsetzung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden, mit folgenden Punkten vor:

a)

Erreichung der Ziele dieser Maßnahmen sowohl hinsichtlich der Ergebnisse als auch hinsichtlich der Folgen,

b)

Wirksamkeit des Ressourceneinsatzes,

c)

europäischer Mehrwert.

In der Bewertung werden außerdem die systembezogenen technologischen Entwicklungen, die Möglichkeiten zur Vereinfachung, die innere und äußere Kohärenz, die Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union in Sachen intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum untersucht. Die Bewertungs–ergebnisse hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen der vorausgegangenen Maßnahmen werden darin berücksichtigt.

(2)   Die Bewertung berücksichtigt die Fortschritte bei der Erreichung der einzelnen Ziele der Programme Galileo und EGNOS nach Artikel 2 Absätze 4 beziehungsweise 5 erzielt wurden; hierfür werden Leistungsindikatoren wie die Folgenden verwendet:

a)

Für Galileo bezüglich

i)

des Aufbaus seiner Infrastruktur:

Zahl und Verfügbarkeit der operativen Satelliten und Zahl der verfügbaren Ersatzsatelliten am Boden im Vergleich zur Zahl der gemäß der Übertragungsvereinbarung geplanten Satelliten;

tatsächliche Verfügbarkeit der Elemente der Infrastruktur am Boden (wie zum Beispiel Bodenstationen und Kontrollzentren) im Vergleich zur geplanten Verfügbarkeit;

ii)

des Dienstumfangs:

eine Karte zur Dienstverfügbarkeit pro Dienst im Vergleich zum Dokument mit der Dienstdefinition;

iii)

der Kosten:

Kosten-Leistung-Index für jedes wesentliche Kostenelement des Programms, basierend auf dem Verhältnis von tatsächlichen Kosten zu budgetierten Kosten;

iv)

der Zeitplanung:

auf die Zeitplanung bezogener Leistungsindex für jedes wesentliche Programmelement, basierend auf den budgetierten Kosten erbrachter Arbeiten im Vergleich zu den budgetierten Kosten geplanter Arbeiten;

v)

des Marktwerts:

Markttrend auf der Grundlage des Anteils von Galileo- und EGNOS-Empfängern an der Gesamtzahl der Empfängermodelle, die in dem von der Agentur für das Europäische GNSS gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erstellten Marktbericht aufgeführt sind;

b)

für EGNOS bezüglich

i)

der Ausdehnung seines Abdeckungsbereichs:

Fortschritte bei der Ausdehnung des Abdeckungsbereichs gegenüber dem vereinbarten Ausdehnungsplan;

ii)

des Dienstumfangs:

Dienstverfügbarkeitsindex, basierend auf der Zahl von Flughäfen mit einsatzbereiten EGNOS-gestützten Landeanflugverfahren im Vergleich zur Gesamtzahl von Flughäfen mit EGNOS-gestützten Landeanflugverfahren;

iii)

der Kosten:

Kosten-Leistungs-Index, basierend auf dem Verhältnis von tatsächlichen Kosten zu budgetierten Kosten;

iv)

der Zeitplanung:

auf der Zeitplanung bezogener Leistungsindex, basierend auf den budgetierten Kosten erbrachter Arbeiten im Vergleich zu den budgetierten Kosten geplanter Arbeiten.

(3)   Die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten Einrichtungen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen benötigt.

KAPITEL VII

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann zu jedem Zeitpunkt vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 36

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Vertreter der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA nehmen als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen teil.

(5)   Die von der Union geschlossenen internationalen Abkommen nach Artikel 29 können gegebenenfalls die Teilnahme der Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorsehen.

(6)   Der Ausschuss tritt regelmäßig zusammen, vorzugsweise viermal jährlich und einmal in jedem Quartal. Die Kommission legt in jeder Sitzung einen Bericht über den Programmfortschritt vor. Diese Berichte enthalten einen allgemeinen Überblick über Stand und Entwicklungen des Programms, insbesondere unter den Aspekten Risikomanagement, Kosten, Zeitplanung und Leistung. Mindestens einmal jährlich enthalten diese Berichte die Leistungsindikatoren nach Artikel 34 Absatz 2.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Aufhebungen

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 876/2002 und (EG) Nr. 683/2008 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 876/2002 und(EG) Nr. 683/2008 getroffene Maßnahmen bleiben in Kraft.

(3)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 683/2008 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.06.2012, S. 179.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014–2020)und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts)

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

(5)  Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  ABl. C 420 du 20.12.2013, p. 1.

(8)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 84.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

(10)  Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30).

(11)  Beschluss 2010/427/EU Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(12)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

(13)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(14)  ABl. C 304 vom 15.10.2011, S. 7.

(15)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1).

(18)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(21)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(22)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 683/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 2 und 3

Artikel 12

Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 18 bis 26

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19 Absätze 1 bis 4

Artikel 36

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 35

Artikel 20

Artikel 31

Artikel 21

Artikel 32

Artikel 22

Artikel 33

Artikel 23

 

Artikel 24

Artikel 38

Anhang

Artikel 1


Gemeinsame Erklärung

des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS

1.   

Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.

2.   

Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,

b)

die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

c)

die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,

d)

die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung und

e)

die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.

3.   

Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.

4.   

Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.

5.   

Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwar

drei Vertreter des Rates,

drei Vertreter des Europäischen Parlaments,

ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.

6.   

Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 1286/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 197,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das mehrjährige Aktionsprogramm für das Steuerwesen, das vor 2014 Anwendung fand, hat erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Der Mehrwert dieses Programms, unter anderem für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerzahler wurde von den Steuerverwaltungen der Teilnehmerländer anerkannt. Die Herausforderungen des nächsten Jahrzehnts können nur bewältigt werden, wenn die Mitgliedstaaten über die eigenen Grenzen hinausblicken und intensiv mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Das Programm Fiscalis, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerstaaten durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem diese Zusammenarbeit entwickelt werden kann und der kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis errichten würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieses Programms durch die Festlegung eines neuen Programms in diesem Bereich sicherzustellen.

(2)

Das in dieser Verordnung festgelegte Programm "Fiscalis 2020" und seine erfolgreiche Durchführung sind in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage von entscheidender Bedeutung und sollten die Zusammenarbeit in Steuerfragen unterstützen.

(3)

Die Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020, d. h. die europäischen Informationssysteme im Sinne dieser Verordnung, die gemeinsamen Maßnahmen für die Beamten der Steuerbehörden und die gemeinsamen Fortbildungsinitiativen sollten zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, indem sie das Funktionieren des Binnenmarkts stärken, einen Rahmen für die Unterstützung von Aktivitäten zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Steuerbehörden schaffen und den technischen Fortschritt sowie Innovationen voranbringen. Durch die Schaffung eines Rahmens für Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Steuerbehörden effizienter zu machen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern, die Beschäftigung zu fördern und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerzahler beizutragen, wird Fiscalis 2020 die Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt aktiv stärken und gleichzeitig einen Beitrag zum schrittweisen Abbau der bestehenden Markthemmnisse und -verzerrungen im Binnenmarkt leisten.

(4)

Der Umfang von Fiscalis 2020 sollte an den aktuellen Bedarf angepasst werden, so dass der Schwerpunkt auf sämtlichen auf Unionsebene harmonisierten Steuern sowie anderen Steuern liegt, soweit diese für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind.

(5)

Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme an Fiscalis 2020 Beitrittsländern, Beitrittskandidaten sowie potenziellen Beitrittskandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen und ihre Teilnahme ausschließlich Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 unterstützt, die auf die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie auf das Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung ausgerichtet sind. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft sollte Fiscalis 2020 weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Experten einzuladen, zu bestimmten Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 beizutragen. Externe Experten, wie die Vertreter der Regierungsbehörden, Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen oder Vertreter internationaler Organisationen sollten nur dann eingeladen werden, wenn davon auszugehen ist, dass ihr Beitrag für die Verwirklichung der Ziele von Fiscalis 2020 von entscheidender Bedeutung ist.

(6)

Die Ziele und Prioritäten von Fiscalis 2020 tragen den Problemen und Herausforderungen Rechnung, mit denen das Steuerwesen in den kommenden zehn Jahren konfrontiert sein wird. Fiscalis 2020 sollte in wesentlichen Bereichen wie der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts im Steuerbereich, der Sicherstellung des Informationsaustauschs, der Förderung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der Steuerbehörden weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Angesichts der Dynamik neuer Herausforderungen sollte ein besonderer Schwerpunkt auf die Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung gelegt werden. Ferner sollte ein Schwerpunkt auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Steuerbehörden und der Befolgungskosten für die Steuerzahler und die Vermeidung von Doppelbesteuerung gelegt werden.

(7)

Auf operativer Ebene sollten durch Fiscalis 2020 die europäischen Informationssysteme und Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingerichtet, betrieben und unterstützt werden, die Fähigkeiten und Kompetenzen der Steuerbeamten gestärkt werden, das Verständnis für das Unionsrecht im Steuerbereich und dessen Anwendung verbessert werden und die Verbesserung der Verwaltungsverfahren sowie der Austausch und die Verbreitung bewährter Verwaltungsverfahren unterstützt werden. Bei der Verfolgung dieser Ziele sollte ein Schwerpunkt auf die Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung gelegt werden.

(8)

Die vor Fiscalis 2020 verwendeten Programminstrumente sollten ergänzt werden, um auf die Herausforderungen, vor denen die Steuerbehörden im nächsten Jahrzehnt stehen werden, angemessen zu reagieren und um weiterhin mit der Entwicklung des Unionsrechts im Einklang zu bleiben. Fiscalis 2020 sollte sich auf folgende Bereiche erstrecken: bilaterale oder multilaterale Prüfungen und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden, wie in den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt; Expertenteams; Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung, die ein spezielles fachliches Coaching im Steuerbereich für diejenigen Mitgliedstaaten umfassen, deren besondere und außergewöhnliche Situation solche gezielten Maßnahmen rechtfertigt; sowie erforderlichenfalls Studien und gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Unionsrechts im Steuerbereich.

(9)

Die europäischen Informationssysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Vernetzung der Steuerbehörden und somit bei der Stärkung der Steuersysteme in der Union und sollten daher weiterhin durch Fiscalis 2020 finanziert und verbessert werden. Zudem sollte es ermöglicht werden, neue gemäß den Unionsrechtsvorschriften eingerichtete steuerbezogene Informationssysteme in Fiscalis 2020 aufzunehmen. Die europäischen Informationssysteme sollten sich, soweit angebracht, auf gemeinsame Entwicklungsmodelle und eine einheitliche IT-Architektur stützen.

(10)

Im Kontext einer weitergehenden Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und der Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung könnte es für die Union zweckmäßig sein, Abkommen mit Drittländern zu schließen, damit diese Länder die Unionselemente der europäischen Informationssysteme für den sicheren Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Steuerabkommen verwenden können.

(11)

Auch gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen sollten im Rahmen von Fiscalis 2020 durchgeführt werden. Fiscalis 2020 sollte die Teilnehmerländer weiterhin dabei unterstützen, berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich durch verbesserte gemeinsam entwickelte Fortbildungsinhalte für Steuerbeamte und Wirtschaftsbeteiligte auszubauen. Zu diesem Zweck sollte sich das bestehende gemeinsame Fortbildungskonzept von Fiscalis 2020, das sich bislang hauptsächlich auf die zentrale Entwicklung des E-Learning stützte, zu einem facettenreichen Unterstützungsprogramm für Fortbildungsmaßnahmen in der Union entwickeln.

(12)

Fiscalis 2020 sollte sich über einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) anzupassen.

(13)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit von Fiscalis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet.

(14)

Im Einklang mit der in der Mitteilung von 2010 über die Überprüfung des EU-Haushalts eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten die Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union geteilt werden, sofern mit den geplanten Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemeinsam sind, und eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.

(15)

Die zur finanziellen Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) erlassen werden.

(16)

Die Teilnehmerländer sollten die Kosten für die nationalen Bestandteile von Fiscalis 2020 tragen, wozu unter anderem die Nicht-Unionselemente der europäischen Informationssysteme und alle Ausbildungstätigkeiten zählen, die nicht Teil der gemeinsamen Ausbildungsinitiativen sind.

(17)

Angesichts der Bedeutung einer vollständigen Beteiligung der Teilnehmerländer an den gemeinsamen Maßnahmen ist eine Kofinanzierungsrate von 100 % der zuschussfähigen Kosten für Reise- und Unterbringungskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen und Tagegelder möglich, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele von Fiscalis 2020 vollständig zu erreichen.

(18)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch geeignete Maßnahmen wie Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen geschützt werden.

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(20)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines mehrjährigen Programms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil letztere die für die Festlegung des Programms erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung nicht wirksam umsetzen können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die Kommission sollte bei der Durchführung von Fiscalis 2020 vom Fiscalis-2020-Ausschuss unterstützt werden.

(22)

Um die Bewertung von Fiscalis 2020 zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der von Fiscalis 2020 erzielten Ergebnisse eingerichtet werden. Die Kommission sollte zusammen mit den Teilnehmerländern Indikatoren erstellen, die angepasst werden können, und vordefinierte Bezugswerte für die Überwachung der Ergebnisse der Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 festlegen. Es sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele von Fiscalis 2020 sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollte sich eine Schlussbewertung zusätzlich mit den langfristigen Folgen und den Nachhaltigkeitswirkungen von Fiscalis 2020 befassen. Durch eine regelmäßige Berichterstattung über die Überwachung und durch die Vorlage von Bewertungsberichten an das Europäische Parlament und den Rat sollte uneingeschränkte Transparenz sichergestellt werden.

(23)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten durch die Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zur Übermittlung personenbezogener Daten und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen.

(24)

Diese Verordnung ersetzt die Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Die genannte Entscheidung sollte deshalb aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Ein mehrjähriges Aktionsprogramm "Fiscalis 2020" (im Folgenden "das Programm") wird zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt und zur Unterstützung der diesbezüglichen Zusammenarbeit eingerichtet.

(2)   Das Programm erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

"Steuerbehörden" bezeichnet die Behörden und anderen Stellen in den Teilnehmerländern, die für die Verwaltung des Steuerwesens oder steuerbezogenen Tätigkeiten zuständig sind;

2.

"externe Experten" bezeichnet:

a)

Vertreter von Regierungsbehörden, einschließlich der Vertreter aus Ländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht am Programm teilnehmen;

b)

Wirtschaftsbeteiligte und Organisationen, die Wirtschaftsbeteiligte repräsentieren;

c)

Vertreter internationaler und anderer relevanter Organisationen;

3.

"Steuern" und "Steuer-" in Wortzusammensetzungen bezieht sich auf Folgendes:

a)

die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (10);

b)

Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (11);

c)

Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (12);

d)

Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (13);

e)

andere Steuern, die in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (14) fallen, soweit diese für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind.

4.

"bilaterale oder multilaterale Prüfungen" die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben und die

Artikel 3

Teilnahme am Programm

(1)   Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten und die in Absatz 2 genannten Länder, sofern die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.

(2)   Die Teilnahme am Programm steht folgenden Ländern offen:

a)

Beitrittsländern, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festlegt sind;

b)

Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der relevanten Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Europäischen Union erreicht haben.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Partnerländer nehmen gemäß den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegenden Bestimmungen am Programm teil. Ihre Teilnahme darf nur Aktivitäten im Rahmen des Programms unterstützen, die auf die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie auf das Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung ausgerichtet sind.

Artikel 4

Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen des Programms

Externe Experten können eingeladen werden, Beiträge zu ausgewählten Aktivitäten zu leisten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, wenn dies zur Verwirklichung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Ziele unerlässlich ist. Die Kommission wählt die externen Experten zusammen mit den Teilnehmerländern aufgrund ihrer für die spezifischen Aktivitäten relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus, wobei sie auf potenzielle Interessenkonflikte achtet und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wirtschaftsvertretern und Experten der Zivilgesellschaft sorgt. Eine Liste der ausgewählten externen Experten wird veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Artikel 5

Allgemeines Ziel und spezifisches Ziel

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern, ihren Steuerbehörden und ihren Beamten zu verbessern.

(2)   Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung sowie die Anwendung des Unionsrechts im Steuerbereich durch die Sicherstellung des Austauschs von Informationen, die Unterstützung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und – sofern erforderlich und angemessen – die Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der Teilnehmerländer zu unterstützen, um einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Steuerbehörden und der Befolgungskosten für die Steuerzahler zu leisten.

(3)   Das Erreichen der in diesem Artikel genannten Ziele wird insbesondere anhand der folgenden Indikatoren bewertet:

a)

Verfügbarkeit vom und vollständiger Zugang zum Gemeinsamen Kommunikationsnetz für die europäischen Informationssysteme;

b)

Rückmeldungen von Teilnehmerländern in Bezug auf die Ergebnisse von Maßnahmen im Rahmen des Programms.

Artikel 6

Operative Ziele und Prioritäten des Programms

(1)   Die operativen Ziele und Prioritäten des Programms sind folgende:

a)

die Umsetzung, die Verbesserung, der Betrieb und die Unterstützung der europäischen Informationssysteme für das Steuerwesen;

b)

die Unterstützung von Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden;

c)

die Stärkung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Steuerbeamten;

d)

die Verbesserung des Verständnisses und der Anwendung des Unionsrechts im Steuerbereich;

e)

die Unterstützung der Verbesserung der Verwaltungsverfahren und des Austauschs bewährter Verwaltungspraktiken.

(2)   Bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele und Prioritäten ist ein besonderer Schwerpunkt auf die Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zu legen.

KAPITEL II

Zuschussfähige Maßnahmen

Artikel 7

Zuschussfähige Maßnahmen

(1)   Das Programm gewährt unter den Bedingungen des in Artikel 14 genannten Jahresarbeitsprogramms finanzielle Unterstützung für:

a)

gemeinsame Maßnahmen:

i)

Seminare und Workshops;

ii)

Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise beschriebenen Ergebnis zu verwirklichen;

iii)

bilaterale oder multilaterale Prüfungen und andere im Unionsrecht über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorgesehene Tätigkeiten, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, durchgeführt werden;

iv)

von den Teilnehmerländern oder einem anderen Land organisierte Arbeitsbesuche, durch die den Beamten ermöglicht wird, sich Fachwissen und Sachkenntnisse in Steuerangelegenheiten anzueignen oder auszubauen;

v)

Expertenteams, das heißt strukturierte Formen der Zusammenarbeit vorübergehender Art, in denen Fachwissen gebündelt wird, um Aufgaben in spezifischen Bereichen auszuführen – insbesondere im Bereich der europäischen Informationssysteme –, gegebenenfalls mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung in Form der Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

vi)

Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung und unterstützende Maßnahmen;

vii)

Studien;

viii)

Kommunikationsprojekte;

ix)

andere Tätigkeiten zur Unterstützung der in den Artikeln 5 und 6 genannten allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele und Prioritäten, sofern die Notwendigkeit dieser anderen Tätigkeiten hinreichend begründet ist;

b)

Aufbau der europäischen Informationssysteme: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der Unionskomponenten der im Anhang unter Teil A genannten europäischen Informationssysteme und neuer europäischer Informationssysteme, die nach dem Unionsrecht eingerichtet werden, im Hinblick auf die effiziente Vernetzung der Steuerbehörden;

c)

gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen: gemeinsam entwickelte Fortbildungsmaßnahmen zur Unterstützung der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich.

Die Dauer von in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Arbeitsbesuchen darf höchstens einen Monat betragen. Bei Arbeitsbesuchen in Drittländern sind im Rahmen des Programms lediglich Reise- und Aufenthaltskosten (Unterbringung und Tagegeld) zuschussfähig.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Expertenteams werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern organisiert und werden, außer im Fall hinreichend begründeter Umstände, für höchstens ein Jahr eingesetzt.

(2)   Die Mittel für die in diesem Artikel genannten zuschussfähigen Maßnahmen werden in ausgewogener Weise und im Verhältnis zum tatsächlichen Bedarf dieser Maßnahmen zugeteilt.

(3)   Bei der Bewertung des Programms prüft die Kommission die Notwendigkeit von Haushaltsobergrenzen für die verschiedenen zuschussfähigen Maßnahmen.

Artikel 8

Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen

(1)   Die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2)   Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen Beamte mit angemessener Eignung und angemessenen Qualifikationen, einschließlich der Sprachkenntnisse, benannt werden.

(3)   Die Teilnehmerländer leiten gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ein, um für die gemeinsamen Maßnahmen zu sensibilisieren und um sicherzustellen, dass die erzielten Ergebnisse genutzt werden.

Artikel 9

Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme

(1)   Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die in Teil A des Anhangs genannten europäischen Informationssysteme entwickelt, betrieben und angemessen gepflegt werden.

(2)   Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern diejenigen Aspekte der Einrichtung und des Betriebs der Unionselemente und Nicht-Unionselemente der europäischen Informationssysteme, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, die erforderlich sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzungsfähigkeit und ständige Verbesserung zu gewährleisten.

(3)   Die Nutzung der Unionselemente der europäischen Informationssysteme gemäß Teil A des Anhangs durch nicht teilnehmende Länder wird in Abkommen mit diesen Ländern geregelt, die gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden,

Artikel 10

Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen

(1)   Die Teilnahme an den in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2)   Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen Beamte mit angemessener Eignung und angemessenen Qualifikationen, einschließlich der Sprachkenntnisse, benannt werden.

(3)   Die Teilnehmerländer beziehen gemeinsam entwickelte Fortbildungsinhalte, einschließlich E-Learning-Module, Fortbildungsprogramme und gemeinsam vereinbarte Fortbildungsstandards, gegebenenfalls in ihre nationalen Fortbildungsprogramme ein.

KAPITEL III

Finanzrahmen

Artikel 11

Finanzrahmen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird auf 223 366 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Überprüfungs-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die regelmäßig für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele des Programmsnotwendig sind; insbesondere für Studien, Treffen von Experten, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen stehen, Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig der Informationsverarbeitung und dem Informationsaustausch dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

Der Anteil der Verwaltungsausgaben darf im Allgemeinen 5 % der Gesamtkosten des Programms nicht überschreiten.

Artikel 12

Formen der Finanzierung

(1)   Die Kommission führt das Programm gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union für die in Artikel 7 vorgesehenen Aktivitäten wird in folgender Form gewährt:

a)

Zuschüsse;

b)

öffentliche Beschaffungsaufträge;

c)

Erstattung von Kosten, die den in Artikel 4 genannten externen Experten entstanden sind.

(3)   Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern es sich bei diesen um Reise- und Unterbringungskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen und Tagegelder handelt.

Diese Rate gilt für alle zuschussfähigen Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Expertenteams. Die anwendbare Kofinanzierungsrate für Expertenteams, soweit für diese Maßnahmen Zuschüsse erforderlich werden, wird in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegt.

(4)   Die Unionselemente der europäischen Informationssysteme werden aus dem Programm finanziert. Die Teilnehmerländer tragen insbesondere die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der Nicht-Unionselemente der europäischen Informationssysteme.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

(1)   Die Kommission ergreift angemessene Maßnahmen, um bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Überprüfungen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

KAPITEL IV

Durchführungsbefugnisse

Artikel 14

Arbeitsprogramm

Für die Durchführung des Programms nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme an, in denen die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung und ihr Gesamtbetrag festgelegt werden. Ferner sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, der jeder Aktionsart zugewiesene Betrag und ein indikativer Umsetzungszeitplan enthalten. In Bezug auf Zuschüsse enthalten die Jahresarbeitsprogramme auch die Prioritäten, die wesentlichen Bewertungskriterien und den Höchstsatz der Kofinanzierung. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf den Ergebnissen der vorangegangenen Jahre und werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL V

Überwachung und Bewertung

Artikel 16

Überwachung der Maßnahmen im Rahmen des Programms

(1)   Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern das Programm und die Maßnahmen im Rahmen des Programms.

(2)   Die Kommission und die Teilnehmerländer erstellen qualitative und quantitative Indikatoren und fügen erforderlichenfalls im Zuge des Programms neue Indikatoren hinzu. Die Indikatoren werden verwendet, um die Wirkung des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte zu messen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Indikatoren und die in Absatz 1 genannten Ergebnisse der Überwachung.

(4)   Die Ergebnisse der Überwachung werden für die Bewertung des Programms nach Artikel 17 herangezogen.

Artikel 17

Bewertung und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Halbzeit- und Schlussbewertungsberichte über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aspekte vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden in Beschlüsse über die mögliche Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms für nachfolgende Zeiträume einfließen. Diese Bewertungen werden von einem unabhängigen externen Gutachter durchgeführt.

(2)   Spätestens zum 30. Juni 2018 erstellt die Kommission einen Halbzeitbewertungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen im Rahmen des Programms, der Effizienz des Ressourceneinsatzes und des Mehrwerts des Programms auf europäischer Ebene. Dieser Bericht behandelt zudem die Vereinfachung und die fortlaufende Relevanz der Ziele sowie den Beitrag des Programms zu den Prioritäten der Union in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum behandeln.

(3)   Spätestens zum 31. Dezember 2021 erstellt die Kommission einen Schlussbewertungsbericht über die in Absatz 2 genannten Aspekte sowie die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Programms.

(4)   Auf Anfrage der Kommission stellen die Teilnehmerländer dieser alle verfügbaren Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung ihres Halbzeit- und Schlussbewertungsberichts relevant sind.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 18

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 1482/2007/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zu deren Abschluss weiterhin jener Entscheidung.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 48 und ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 84.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(3)  ABl. C 37 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

(10)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(11)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

(12)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(13)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(14)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ((ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

EUROPÄISCHE INFORMATIONSSYSTEME UND IHRE UNIONSKOMPONENTEN

A.

Gemeinsame europäische Informationssysteme sind:

(1)

das Gemeinsame Kommunikationsnetz / die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI – CCN2), CCN mail3, die CSI-Brücke, die http-Brücke, CCN LDAP und damit zusammenhängende Tools, das CCN-Portal, die CCN-Überwachung;

(2)

Unterstützungssysteme, insbesondere das Tool für die Anwendungskonfiguration für CCN, das Berichterstattungstool für die Programmaktivitäten (Activity Reporting Tool – ART2), die elektronische Taxud-Online-Projektverwaltung (Taxud electronic management of project online – TEMPO), das Tool für die Diensteverwaltung (Service management tool – SMT), das Nutzer-Verwaltungssystem (User management system – UM), das BPM-System, die Verfügbarkeitsanzeige (Availability dashboard) und AvDB, das IT-Portal für die Diensteverwaltung (IT service management portal), Verzeichnis- und Nutzerzugangsverwaltung (directory and user access management);

(3)

die Informations- und Kommunikationsplattform für das Programm (PICS);

(4)

die MwSt-bezogenen Systeme, insbesondere das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) und das MwSt-Erstattungssystem, einschließlich der ursprünglichen MIAS-Anwendung, dem MIAS-Überwachungsinstrument, dem Steuer-Statistik-System, der MIAS-Webanwendung (VIES-on-the-web), dem Konfigurationstool für die MIAS-Webanwendung (VIES-on-the-web configuration tool), der Test-Tools für MIAS und für das MwSt-Erstattungssystem, der MwSt-Nummer-Algorithmen, dem Austausch von elektronischen MwSt-Formularen, dem System der Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen (VAT on e-Services – VoeS), dem Test-Tool für die Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen, dem Test-Tool für elektronische MwSt-Formulare, der Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (mini one-stop-shop – MoSS);

(5)

die auf die Beitreibung bezogenen Systeme, insbesondere elektronische Formulare für die Beitreibung von Forderungen, elektronische Formulare für den einheitlichen Vollstreckungstitel (uniform instrument permitting enforcement – UIPE) und für das einheitliche Zustellungsformblatt (uniform notification form – UNF);

(6)

die auf direkte Steuern bezogenen Systeme, insbesondere das System der Besteuerung von Zinserträgen, das Test-Tool für die Besteuerung von Zinserträgen, elektronische Formulare für direkte Steuern, die Webanwendung für Steueridentifikationsnummern (TIN-on-the-web), die Austauschvorgänge gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (1) und damit verbundene Test-Tools;

(7)

andere steuerbezogene Systeme, insbesondere die Datenbank "Taxes in Europe" (TEDB);

(8)

die Verbrauchsteuersysteme, insbesondere das System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (system for exchange of excise data – SEED), das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System – EMCS), elektronische MVS-Formulare (Movement Verification System – MVS), die Testanwendung (test application – TA);

(9)

andere zentrale Systeme, insbesondere die Informations- und Kommunikationsanwendung der Mitgliedstaaten zum Steuerwesen (Member States Information and Communication System – TIC), das Selbstbedienungstestsystem (self-service testing system – SSTS), das steuerbezogene Statistiksystem, die zentrale Anwendung für Web-Formulare, das zentrale Dienstleistungs-/Managementinformationssystem für Verbrauchsteuern (central services / management information system for Excise – CS/MISE).

B.

Die Unionselemente der Europäischen Informationssysteme sind:

(1)

IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur;

(2)

IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Pflege, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind; und

(3)

alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind.


(1)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 1287/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 173 und 195,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im März 2010 eine Mitteilung "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020") angenommen. Diese Mitteilung wurde vom Europäischen Rat im Juni 2010 gebilligt. Die Strategie Europa 2020 stellt eine Reaktion auf die Wirtschaftskrise dar und soll die Union auf das nächste Jahrzehnt vorbereiten. In ihr sind fünf ehrgeizige Ziele in den Bereichen Klima und Energie, Beschäftigung, Innovation, Bildung sowie soziale Eingliederung aufgeführt, die bis 2020 erreicht werden sollen, und es werden wesentliche Wachstumsmotoren aufgezeigt, durch die die Union dynamischer und wettbewerbsfähiger werden soll. Es wird außerdem betont, wie wichtig es ist, das Wachstum der europäischen Wirtschaft zu stärken und zugleich für eine hohe Beschäftigung, eine emissionsarme und ressourcen- und energieeffiziente Wirtschaft sowie sozialen Zusammenhalt zu sorgen. Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollten eine entscheidende Rolle für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 spielen. Ihre Bedeutung spiegelt sich in dem Umstand wider, dass die KMU in sechs der sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 Erwähnung finden.

(2)

Um sicherzustellen, dass Unternehmen und insbesondere KMU eine zentrale Rolle für das Wirtschaftswachstum in der Union einnehmen, was oberste Priorität genießt, hat die Kommission im Oktober 2010 die Mitteilung "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit" angenommen, die der Rat auf seiner Tagung vom Dezember 2010 gebilligt hat. Hierbei handelt es sich um eine Leitinitiative der Strategie Europa 2020. In der Mitteilung wird eine Strategie dargelegt, mit der für mehr Wachstum und Beschäftigung gesorgt werden soll, indem eine starke, diversifizierte und wettbewerbsfähige Industriebasis in Europa erhalten bleibt und unterstützt wird; dies soll insbesondere durch bessere Rahmenbedingungen für Unternehmen und durch eine Stärkung bestimmter Teilbereiche des Binnenmarkts, unter anderem der unternehmensbezogenen Dienstleistungen, erreicht werden.

(3)

Im Juni 2008 hat die Kommission eine Mitteilung "Vorfahrt für KMU in Europa – Der 'Small Business Act' für Europa" angenommen, die vom Rat im Dezember 2008 begrüßt wurde. Mit dem Small Business Act (SBA) werden umfassende politische Rahmenbedingungen für KMU festgelegt, unternehmerische Initiative gefördert und der Grundsatz "Vorfahrt für KMU" in Gesetzgebung und Politik verankert, um die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu stärken. In ihm werden zehn Grundsätze aufgestellt und politische und gesetzgeberische Maßnahmen dargestellt, mit denen das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial der KMU gefördert werden soll. Die Umsetzung des SBA trägt dazu bei, die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen. In den Leitinitiativen sind bereits mehrere Maßnahmen für KMU dargelegt.

(4)

Der SBA wurde inzwischen einer Überprüfung unterzogen, die im Februar 2011 veröffentlicht wurde; darauf aufbauend hat der Rat am 30. und 31. Mai 2011 Schlussfolgerungen angenommen. In dieser Überprüfung wurde eine Bestandsaufnahme der Umsetzung des SBA und eine Einschätzung der Bedürfnisse der KMU im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld vorgenommen, in dem es ihnen zunehmend schwer fällt, Finanzmittel zu erhalten und Märkte zu erschließen. In der Überprüfung wird ein Überblick über die Fortschritte in den ersten beiden Jahren des SBA gegeben und es werden neue Maßnahmen dargestellt, um den Herausforderungen zu begegnen, die sich den Betroffenen zufolge aus der Wirtschaftskrise ergeben haben, und Mittel und Wege vorgeschlagen, um Akzeptanz und Umsetzung des SBA mit einer eindeutigen Aufgabe für die Betroffenen zu verbessern, wobei Unternehmensverbänden eine herausragende Rolle zukommt. Die Einzelziele eines Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU sollten den in der Überprüfung genannten Prioritäten entsprechen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Umsetzung eines derartigen Programms mit der Umsetzung des SBA abgestimmt wird.

Insbesondere sollten die Maßnahmen im Rahmen der Einzelziele einen Beitrag zur Einhaltung der zehn obengenannten Grundsätze und zur Umsetzung der neuen, bei der Überprüfung des SBA ermittelten Maßnahmen leisten.

(5)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) legt den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 fest. Dieser mehrjährige Finanzrahmen beschreibt, wie die politischen Ziele – nämlich in Europa das Wachstum zu steigern und mehr Beschäftigung zu schaffen sowie auf eine emissionsarme und umweltbewusstere Wirtschaftsweise umzustellen und der Union international einen Spitzenplatz zu sichern – umgesetzt werden können.

(6)

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen in der EU, insbesondere der KMU, zu stärken, die bestehenden KMU zu unterstützen, eine unternehmerische Kultur und das Wachstum von KMU zu begünstigen, die Wissensgesellschaft voranzubringen und eine Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums zu fördern, sollte ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (im Folgenden "COSME-Programm") aufgestellt werden.

(7)

Dem Aspekt der Vereinfachung sollte in dem COSME-Programm im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2012 "Agenda zur Vereinfachung des MFR 2014-2020" hohe Priorität eingeräumt werden. Die Ausgaben aus Mitteln der Union und der Mitgliedstaaten für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU sollten besser koordiniert werden, um Komplementarität, mehr Effizienz und größere Sichtbarkeit sowie mehr Haushaltssynergie sicherzustellen.

(8)

Die Kommission hat sich verpflichtet, die Bekämpfung des Klimawandels als Aspekt in Ausgabenprogrammen der Union zu berücksichtigen und mindestens 20 % des Unionshaushalts klimabezogenen Zielen zu widmen. Es muss sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur Minderung des Klimawandels und Anpassung an ihn sowie zur Risikovorbeugung bei der Ausarbeitung, Konzeption und Durchführung des COSME-Programms gefördert werden. Maßnahmen, die unter diese Verordnung fallen, sollten zum Übergang zu einer emissionsarmen, an Klimaveränderungen angepassten Wirtschaft und Gesellschaft beitragen.

(9)

Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des (4) kommen Einheiten und Einrichtungen der überseeischen Länder und Gebiete für eine Teilnahme am COSME-Programm in Betracht.

(10)

Mit der Wettbewerbsfähigkeitspolitik der Union sollen die institutionellen und politischen Vereinbarungen umgesetzt werden, mit denen Bedingungen für ein nachhaltiges Wachstum von Unternehmen, insbesondere KMU, geschaffen werden. Die Erreichung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit erfordert die Fähigkeit, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum von Unternehmen im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Produktivitätszuwächse, einschließlich der Ressourcen- und Energieproduktivität, sind der beste Weg, nachhaltige Einkommenssteigerungen zu erreichen. Die Wettbewerbsfähigkeit hängt außerdem von der Fähigkeit der Unternehmen ab, die Möglichkeiten, die z. B. der Binnenmarkt bietet, uneingeschränkt zu nutzen. Das ist besonders wichtig für KMU, die 99 % der Unternehmen in der Union ausmachen und auf die zwei Drittel der vorhandenen Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft und 80 % der neu geschaffenen Arbeitsplätze sowie mehr als die Hälfte des insgesamt von Unternehmen in der Union geschaffenen Mehrwerts entfallen. KMU sind ein wesentlicher Motor für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und soziale Integration.

(11)

In der Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 "Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten" wird davon ausgegangen, dass durch politische Maßnahmen zugunsten eines Umstiegs auf eine grüne Wirtschaft, wie z.B. durch Ressourceneffizienz-, Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen, bis zum Jahr 2020 über fünf Millionen Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, vor allem im Sektor der KMU. Vor diesem Hintergrund könnten die spezifischen Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms die Förderung der Entwicklung nachhaltiger Produkte, Dienstleistungen, Technologien und Prozesse sowie der Ressourcen- und Energieeffizienz und der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen umfassen.

(12)

In den letzten Jahren lag das Augenmerk der Politik der Union auf der Wettbewerbsfähigkeit, da das Scheitern von Märkten sowie politische und institutionelle Mängel die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, untergraben.

(13)

Das COSME-Programm sollte daher auf die Beseitigung von Mängeln der Märkte ausgerichtet sein, die die globale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union und die Fähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU, mit ihren Konkurrenten in anderen Teilen der Welt in Wettbewerb zu treten, beeinträchtigen.

(14)

Das COSME-Programm sollte speziell auf KMU entsprechend ihrer Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (5) ausgerichtet werden. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission alle relevanten Interessengruppen anhören, einschließlich Vertretungsorganisationen von KMU. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei Kleinstunternehmen, Unternehmen des Handwerks, Selbständigen, freien Berufen und Sozialunternehmen zukommen. Das Augenmerk sollte auch auf potenzielle und neue Unternehmer, auf Jungunternehmer, auf Unternehmerinnen und auf weitere besondere Zielgruppen wie ältere Menschen, Migranten und Unternehmer aus sozial benachteiligten und gefährdeten Gruppen wie Menschen mit Behinderungen sowie darauf gerichtet sein, Übertragungen von Unternehmen, Spin-off- und Spin-out-Unternehmen sowie Zweitchancen für Unternehmer zu fördern.

(15)

Viele der Probleme der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit haben mit dem schwierigen Zugang zu Finanzmitteln für KMU zu tun; KMU können oft nur unter großen Schwierigkeiten ihre Kreditwürdigkeit nachweisen und Zugang zu Risikokapital erhalten. Diese Schwierigkeiten wirken sich negativ auf den Umfang und die Qualität neu gegründeter Firmen, auf das Wachstum sowie die Überlebensrate von Unternehmen sowie auf die Bereitschaft neuer Unternehmer aus, rentable Unternehmen im Zuge von Unternehmensübertragung bzw. Unternehmensnachfolge zu übernehmen. Die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) entstandenen Finanzierungsinstrumente der Union haben ihren Mehrwert unter Beweis gestellt und sich für mindestens 220 000 KMU positiv ausgewirkt. Der verbesserte Mehrwert der vorgeschlagenen Finanzinstrumente für die Union liegt unter anderem darin, dass der europäische Binnenmarkt für Risikokapital gestärkt und ein europaweiter Finanzmarkt für KMU entwickelt wird, sowie darin, dass Instrumente geschaffen werden, um auch Fälle von Marktversagen, auf die die Mitgliedstaaten nicht angemessen reagieren können, in Angriff nehmen zu können. Die Maßnahmen der Union sollten kohärent und abgestimmt sein; sie sollten die Finanzinstrumente der Mitgliedstaaten für KMU ergänzen, Hebelwirkung erzielen und in Einklang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Marktverzerrungen vermeiden. Die mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Stellen sollten die Zusätzlichkeit sicherstellen und eine Doppelfinanzierung aus Unionsmitteln vermeiden.

(16)

Die Kommission sollte der Sichtbarkeit der im Rahmen der Finanzierungsinstrumente dieser Verordnung bereitgestellten Mittel Aufmerksamkeit schenken, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung von Unionsmitteln bekannt ist und die Unterstützung auf dem Markt Anerkennung findet. Deshalb sollten Finanzmittler verpflichtet werden, Endempfänger ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung mit Hilfe der Finanzierungsinstrumente dieser Verordnung ermöglicht wurde. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um bei KMU und Vermittlern Informationen über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu verbreiten; hierzu zählen auch benutzerfreundliche Online-Systeme. Diese Systeme, die ein einheitliches Portal umfassen könnten, sollten sich nicht mit bestehenden Systemen überschneiden.

(17)

Das Enterprise Europe Network (im Folgenden "Netz") hat seinen Mehrwert für europäische KMU als zentrale Anlaufstelle unter Beweis gestellt, die Unternehmen dabei unterstützt, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und Geschäftschancen auf dem europäischen Binnenmarkt und darüber hinaus zu nutzen. Die Straffung von Methodik und Arbeitsmethoden sowie Bestimmungen europäischer Dimension für unterstützende Dienstleistungen für Unternehmen sind nur auf Unionsebene zu erreichen. Insbesondere hat das Netz den KMU dabei geholfen, Kooperations- und Technologietransferpartner im Binnenmarkt und in Drittländern zu finden, und sie zu Finanzierungsquellen der Union, Unionsrecht und geistigem Eigentum sowie zu Unionsprogrammen zur Förderung von Ökoinnovationen und nachhaltiger Produktion beraten. Außerdem hat es Rückmeldungen zum Recht und den Normen der Union erhalten. Sein einzigartiges Fachwissen ist besonders wichtig für die Überwindung von Informationsasymmetrien und die Reduzierung der Kosten grenzüberschreitender Transaktionen.

(18)

Es bedarf anhaltender Anstrengungen, um die Qualität der Dienstleistungen und die Leistung des Netzes weiter zu verbessern, insbesondere in Bezug auf die Sensibilisierung von KMU und die entsprechende Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen; dies kann erreicht werden durch die verstärkte Integration der Internationalisierungs- und Innovationsdienste, den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen dem Netz und den regionalen und lokalen Akteuren auf KMU-Seite, die Hinzuziehung und stärkere Einbindung der Trägerorganisationen, die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Verbesserung der IT-Unterstützung sowie die Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmbarkeit des Netzes und seiner Dienstleistungen in den jeweiligen Regionen.

(19)

Die begrenzte Internationalisierung der KMU sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit. Aktuellen Schätzungen zufolge haben 25 % der KMU der Union im Laufe der letzten drei Jahre exportiert oder tun dies zurzeit, während lediglich 13 % KMU der Union regelmäßig in Drittländer außerhalb der Union, und nur 2 % haben außerhalb ihres eigenen Landes investiert. Die Eurobarometer-Umfrage 2012 zeigt darüber hinaus das noch nicht genutzte Wachstumspotenzial für KMU, das in "grünen" Märkten innerhalb und außerhalb der Union in den Bereichen Internationalisierung und Zugang zum öffentlichen Auftragswesen besteht. Im Einklang mit dem SBA, in dem die Union und die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, KMU zu ermutigen, die wachsenden Märkte jenseits der Union zu nutzen, und ihnen dabei zu helfen, stellt die Union verschiedenen Initiativen wie dem Zentrum für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und dem KMU-Helpdesk für Rechte an geistigem Eigentum in China Finanzhilfen zur Verfügung. Ein Mehrwert auf Unionsebene entsteht, indem die Zusammenarbeit gefördert wird und Dienstleistungen auf europäischer Ebene angeboten werden, die sich nicht mit den Kernaufgaben der Handelsförderung der Mitgliedstaaten überschneiden, sondern sie vielmehr ergänzen und die gemeinsamen Anstrengungen öffentlicher und privater Dienstleister in diesem Bereich verstärken. Diese Dienste sollten auch Informationen zu gewerblichen Schutzrechten sowie zu Normen und Möglichkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge umfassen. Abschnitt II der Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2011 zur "Leitinitiative für Industriepolitik – verstärkte Umsetzung der Industriepolitik in der gesamten EU" in Bezug auf die Mitteilung der Kommission "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit" sollte dabei umfassend berücksichtigt werden. Mit Blick darauf sollte eine klar umrissene europäische Clusterstrategie die nationalen und regionalen Maßnahmen zur Förderung der Exzellenz und der internationalen Zusammenarbeit von Clustern ergänzen; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zusammenschluss von KMU ein grundlegendes Mittel darstellen kann, um deren Fähigkeit zu Innovation und zum Einstieg in die Exportmärkte zu fördern.

(20)

Um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, zu steigern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission ein für sie günstiges Geschäftsumfeld schaffen. Auf die Belange der KMU und die Branchen, in denen sie besonders stark tätig sind, muss dabei besondere Aufmerksamkeit gerichtet werden. Initiativen auf Unionsebene sind auch notwendig, um Informationen und Wissen auf europäischer Ebene auszutauschen, wobei digitale Dienste in diesem Bereich besonders kosteneffizient sein können. Solche Maßnahmen können dazu beitragen, gleiche Ausgangsbedingungen für KMU zu schaffen.

(21)

Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere KMU, werden durch die Lücken, die Zersplitterung und den unnötigen bürokratischen Aufwand innerhalb des Binnenmarkts daran gehindert, seine Vorteile in vollem Umfang zu nutzen. Deshalb ist es dringend notwendig, dass die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sich gemeinsam darum bemühen, die Defizite bei der Umsetzung, bei den Rechtsvorschriften und bei den diesbezüglichen Informationen abzubauen. Nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auch zusammenarbeiten, um die unnötige administrative und regulatorische Belastung der KMU zu verringern bzw. zu vermeiden. Die Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms – dem einzigen Programm der Union, das speziell auf KMU ausgerichtet ist – sollten zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, insbesondere indem sie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen beitragen. Dabei sollten im Rahmen des COSME-Programms finanzierte Eignungsprüfungen und Folgenabschätzungen zum Tragen kommen.

(22)

Ein weiterer Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, ist der relativ schwach ausgeprägte Unternehmergeist in der EU. Nur 45 % der Unionsbürger (bei den Frauen unter 40 %) wären gerne selbständig; in den USA sind es dagegen 55 % und in China 71 % (laut Eurobarometer-Umfrage zum Unternehmertum 2009). Laut SBA sollten alle Situationen, auf die ein Unternehmer treffen kann, von der Gründung über Wachstum und Übertragung bis hin zur Insolvenz (die zweite Chance), beachtet werden. Die Förderung der Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Kohärenz und Konsistenz wie z. B. Benchmarking und der Austausch bewährter Verfahren bieten einen hohen Mehrwert auf Unionsebene.

(23)

Das Programm "Erasmus für junge Unternehmer" wurde ins Leben gerufen, um jungen und angehenden Unternehmern die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Mitgliedstaat Geschäftserfahrung zu sammeln, damit sie ihre unternehmerischen Fähigkeiten erweitern können. Vor dem Hintergrund des Ziels, die Rahmenbedingungen für die Förderung von Unternehmertum und unternehmerischer Kultur zu verbessern, sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen können, die dazu konzipiert sind, den Jungunternehmern zu helfen, ihr unternehmerisches Know-how sowie ihre unternehmerischen Fähigkeiten und Sichtweisen zu entwickeln sowie ihr technologisches Potenzial und das Unternehmensmanagement zu verbessern.

(24)

Der globale Wettbewerb, demografische Veränderungen, die Ressourcenknappheit und aufkommende soziale Entwicklungen schaffen sowohl Herausforderungen als auch Chancen für unterschiedliche Branchen, die vor globalen Herausforderungen stehen und durch einen hohen KMU-Anteil gekennzeichnet sind. So sind beispielsweise in Branchen, die auf individuellem Design aufbauen, Anpassungen notwendig, um das bisher nicht erschlossene Potenzial der hohen Nachfrage nach personalisierten, kreativen Produkten "für jedermann" zu nutzen. Da diese Herausforderungen für alle KMU in der Union in diesen Branchen gelten, ist ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene erforderlich, um durch Initiativen zur beschleunigten Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen zusätzliches Wachstum zu schaffen.

(25)

Zur Unterstützung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen können durch das COSME-Programm sowohl in einzelnen Sektoren als auch in sektorübergreifenden Bereichen mit beträchtlichem Potenzial für Wachstum und unternehmerische Tätigkeit – insbesondere solche mit hohem KMU-Anteil – Initiativen zur Beschleunigung der Entstehung wettbewerbsfähiger und nachhaltiger Industriezweige auf der Grundlage der wettbewerbsfähigsten Geschäftsmodelle, verbesserter Produkte, Verfahren und Organisationsstrukturen oder veränderter Wertschöpfungsketten gefördert werden. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 "Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus" dargelegt wird, die der Rat auf seiner Tagung im Oktober 2010 begrüßt hat, ist der Tourismus eine wichtige Branche in der Union. Die Unternehmen dieser Branche tragen mit 5 % direkt zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Union bei. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Bedeutung des Tourismus anerkannt und der Union Zuständigkeiten in diesem Bereich verliehen. Die europäischen Tourismusinitiativen können die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen, indem sie zur Schaffung eines günstigen Umfelds beiträgt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren. So kann etwa die Wissensbasis im Bereich Tourismus verbessert werden, indem Daten und Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, oder es können in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Kooperationsprojekte entwickelt werden, ohne jedoch verbindliche Vorgaben für die Unternehmen in der Union zu schaffen.

(26)

Das COSME-Programm zeigt Maßnahmen auf, mit denen die aufgestellten Ziele erreicht werden sollen, und es sollten die dafür insgesamt zur Verfügung stehende Finanzausstattung, eine Mindestfinanzausstattung für Finanzinstrumente, verschiedene Arten von Durchführungsmaßnahmen und transparente Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung und den Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt werden.

(27)

Das COSME-Programm ergänzt andere Programme der Union, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach einem eigenen, spezifischen Verfahren funktionieren sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Förderung erhalten. Um einen Mehrwert und eine substanzielle Wirkung der Fördermittel der Union zu erreichen, sollten enge Synergien zwischen diesem COSME-Programm, der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (8) (im Folgenden "Programm Horizont 2020"), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ("Strukturfonds") und anderen Unionsprogrammen entwickelt werden.

(28)

Den Grundsätzen der Transparenz und der Chancengleichheit für Männer und Frauen sollte in allen vom COSME-Programm erfassten Initiativen und Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Menschenrechte und freiheitlichen Grundrechte aller Bürger sollten bei diesen Initiativen und Maßnahmen ebenfalls respektiert werden.

(29)

Der Bereitstellung von Finanzhilfen für KMU sollte ein transparentes Verfahren vorausgehen. Die Gewährung von Finanzhilfen und ihre Auszahlung sollten transparent, unbürokratisch und nach gemeinsamen Regeln erfolgen.

(30)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des COSME-Programms eine Finanzausstattung festgesetzt werden, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) bildet.

(31)

Um sicherzustellen, dass die Finanzierung darauf begrenzt bleibt, Mängel der Märkte sowie politische und institutionelle Mängel zu beheben, und um Verzerrungen des Marktes zu vermeiden, sollte die Finanzierung aus dem COSME-Programm mit den Bestimmungen der Union über staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

(32)

Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Protokollen zu den Assoziationsabkommen ist die mögliche Teilnahme der jeweiligen Länder an Programmen der Union vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer sollte möglich sein, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen.

(33)

Es ist wichtig, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei dem COSME-Programm ebenso sicherzustellen wie seine möglichst wirkungsvolle und nutzerfreundliche Durchführung, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu den Mitteln des COSME-Programms zu sorgen ist.

(34)

Das COSME-Programm sollte überwacht und evaluiert werden, damit Anpassungen vorgenommen werden können. Über die Umsetzung sollte ein jährlicher Bericht erstellt werden, in dem über die erzielten Fortschritte und die geplanten Vorhaben berichtet wird.

(35)

Die Durchführung des COSME-Programms sollte in Jahresabständen mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung von Ergebnissen und Auswirkungen überwacht werden. Diese Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Bewertung des Umfangs, in dem die Ziele des COSME-Programms verwirklicht wurden, bilden.

(36)

Der von der Kommission erstellte Zwischenbericht über die Zielerreichung aller im Rahmen des COSME-Programms unterstützten Maßnahmen sollte auch eine Evaluierung niedriger Beteiligungsquoten von KMU enthalten, wenn in einer beträchtlichen Anzahl von Mitgliedstaaten eine geringe Beteiligung festgestellt wird. Die Mitgliedstaaten können den Ergebnissen des Zwischenberichts in ihren jeweiligen politischen Maßnahmen gegebenenfalls Rechnung tragen.

(37)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(38)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Annahme von Jahresarbeitsprogrammen zur Durchführung des COSME-Programms übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden. Einige Maßnahmen des Jahresarbeitsprogramms umfassen die Koordinierung der Maßnahmen auf nationaler Ebene. In diesem Zusammenhang sollte Artikel 5 Absatz 4 jener Verordnung gelten.

(39)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf Ergänzungen der Indikatoren, Änderungen bestimmter spezifischer Einzelheiten zu den Finanzinstrumenten sowie Änderungen der indikativen Beträge, die diese Beträge um jeweils 5 % des Wertes der Finanzausstattung überschreiten würden, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(40)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollte Beschluss Nr. 1639/2006/EG aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand

Artikel 1

Auflegung des Programms

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 wird hiermit ein Programm für Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit besonderem Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (im Folgenden "COSME-Programm") aufgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

Artikel 3

Allgemeine Ziele

(1)   Das COSME-Programm trägt zum Erreichen der nachstehend aufgeführten allgemeinen Ziele bei, wobei den spezifischen Bedürfnissen von KMU mit Sitz in der Union und von KMU mit Sitz in Drittstaaten, die gemäß Artikel 6 am COSME-Programm teilnehmen, besondere Aufmerksamkeit zukommt:

a)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU in der Europäischen Union,

b)

Förderung einer unternehmerischen Kultur und Unterstützung der Neugründung und des Wachstums von KMU.

(2)   Das Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen:

a)

Ergebnisse der KMU hinsichtlich der Nachhaltigkeit,

b)

Änderungen hinsichtlich des überflüssigen Verwaltungs- und Regelungsaufwands für neue und bereits bestehende KMU,

c)

Änderungen hinsichtlich des Anteils der KMU, die innerhalb oder außerhalb der Union exportieren,

d)

Änderungen hinsichtlich des KMU-Wachstums,

e)

Änderungen beim Anteil der Bürgerinnen und Bürger, die selbständig sein möchten.

(3)   Ein ausführliches Verzeichnis der Indikatoren und Zielvorgaben des COSME-Programms ist im Anhang enthalten.

(4)   Das COSME-Programm dient der Unterstützung der Umsetzung der Strategie Europa 2020 und trägt zum Erreichen des Ziels "intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" bei. Das COSME-Programm leistet insbesondere einen Beitrag zur Verwirklichung des Kernziels für die Beschäftigung.

KAPITEL II

Einzelziele und Aktionsbereiche

Artikel 4

Einzelziele

(1)   Die Einzelziele des COSME-Programms sind

a)

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital,

b)

Verbesserung des Zugangs zu den Märkten, insbesondere innerhalb der Union, aber auch weltweit,

c)

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen der Europäischen Union, insbesondere der KMU, einschließlich derjenigen in der Tourismusbranche,

d)

Förderung der unternehmerischen Initiative und Kultur.

(2)   Die notwendige Anpassung der Unternehmen an eine emissionsarme, klimaresistente, ressourcenschonende und energieeffiziente Wirtschaft sollte bei der Umsetzung des COSME-Programms gefördert werden.

(3)   Die Wirksamkeit des COSME-Programms für das Erreichen der in Absatz 1 genannten Einzelziele wird anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren gemessen.

(4)   In den in Artikel 13 genannten Jahresarbeitsprogrammen werden sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen des COSME-Programms durchgeführt werden, im Einzelnen aufgeführt.

Artikel 5

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des COSME-Programms wird auf 2 298,243 Mio EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon mindestens 60 % auf Finanzierungsinstrumente entfallen.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Die Finanzausstattung gemäß dieser Verordnung kann auch Ausgaben abdecken, die im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten anfallen, die für die Verwaltung des COSME-Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind. Dies gilt insbesondere – unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz – für Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der Vermittlung der politischen Schwerpunkte der Union nach außen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen des COSME-Programms im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des COSME-Programms entstehen.

Diese Ausgaben dürfen den Wert von 5 % der Finanzausstattung nicht überschreiten.

(3)   Von der Finanzausstattung des COSME-Programms werden die folgenden vorläufigen Beträge zugeteilt: 21,5 % des Wertes der Finanzausstattung für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Einzelziele, 11 % für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einzelziele und 2,5 % für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Einzelziele. Die Kommission kann von diesen vorläufigen Beträgen abweichen, jedoch höchstens um jeweils 5 % des Wertes der Finanzausstattung. Sollte sich eine Überschreitung dieser Obergrenze als notwendig erweisen, so wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser vorläufigen Beträge zu erlassen.

(4)   Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem COSME-Programm und den gemäß dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG erlassenen Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 6

Teilnahme von Drittländern

(1)   Das COSME-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, gemäß den Bedingungen des EWR-Abkommens, sowie anderen europäischen Länder, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen;

b)

Beitrittsländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerbern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Programmen der Europäischen Union;

c)

den in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Ländern – wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen – gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen, Protokollen zu den Assoziationsabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Programmen der Europäischen Union.

(2)   Ein Rechtssubjekt mit Sitz in einem in Absatz 1 genannten Land kann an Teilen des COSME-Programms teilnehmen, wenn dieses Land unter den Bedingungen teilnimmt, die in den jeweiligen in Absatz 1 genannten Abkommen festgelegt sind.

Artikel 7

Teilnahme von Unternehmen aus nicht teilnehmenden Ländern

(1)   Rechtssubjekte mit Sitz in einem in Artikel 6 genannten Drittland können an Teilen des COSME-Programms teilnehmen, an denen dieses Land nicht teilnimmt. Rechtssubjekte mit Sitz in anderen Drittländern können ebenfalls an Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms teilnehmen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Rechtsubjekte sind nicht berechtigt, Finanzbeiträge von der Europäischen Union zu erhalten, außer wenn dies für das COSME-Programm unerlässlich ist, insbesondere unter den Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit und des Marktzugangs von Unternehmen der Union. Diese Ausnahme gilt nicht für Rechtssubjekte, die auf Gewinn ausgerichtet sind.

Artikel 8

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln

(1)   Die Kommission unterstützt Maßnahmen, die darauf abzielen, für KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern und zu verbessern, und dabei die von den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene eingesetzten Finanzierungsinstrumente für KMU ergänzen. Um die Komplementarität zu gewährleisten, werden diese Maßnahmen eng auf die im Rahmen der Kohäsionspolitik, des Programms Horizont 2020 und auf nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Maßnahmen abgestimmt. Durch solche Maßnahmen sollen die Aufnahme und Bereitstellung sowohl von Eigenkapital- als auch von Fremdkapitalmitteln angeregt werden, was – vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt – eine Startfinanzierung, individuelle Investoren ("angel funding") und eigenkapitalähnliche Mittel umfassen kann, nicht jedoch das Ausschlachten von Unternehmen ("asset stripping").

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann die Union – vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt – ferner Maßnahmen unterstützen, mit denen die grenzüberschreitende und mehrere Länder umfassende Finanzierung verbessert wird, um so den KMU unter Einhaltung des Unionsrechts bei der Internationalisierung ihrer Geschäftstätigkeit beizustehen.

Die Kommission kann darüber hinaus – vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt – prüfen, ob innovative Finanzierungsmechanismen, wie Gruppenfinanzierung ("Crowdfunding") entwickelt werden können.

(3)   Nähere Angaben zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind in Artikel 17 festgelegt.

Artikel 9

Maßnahmen zur Verbesserung des Marktzugangs

(1)   Um bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union und ihres Marktzugangs weiter voranzukommen, kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zum Binnenmarkt unterstützen, wie etwa die Bereitstellung von Informationen (einschließlich mittels digitaler Dienste) und Sensibilisierungskampagnen u.a. in Bezug auf Programme, Rechtsvorschriften und Normen der Union.

(2)   Spezifische Maßnahmen werden durchgeführt werden, um KMU den Zugang zu Märkten außerhalb der Union zu erleichtern. Dies kann insbesondere die Bereitstellung von Informationen über bestehende Marktzutrittshemmnisse und Geschäftschancen, die Vergabe öffentlicher Aufträge und Zollverfahren sowie die Verbesserung von Unterstützungsdiensten in Bezug auf Normen und Rechte an geistigem Eigentum in vorrangigen Drittländern einschließen. Diese Maßnahmen sollen die Kernaufgaben der Handelsförderung der Mitgliedstaaten ergänzen, jedoch nicht überlagern.

(3)   Durch Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms kann darauf abgezielt werden, die internationale Zusammenarbeit zu fördern, u.a. durch den Industrie- und Regulierungsdialog mit Drittländern. Spezifische Maßnahmen können durchgeführt werden, um die Unterschiede zwischen der Union und anderen Ländern in Bezug auf die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für Produkte zu verringern und zur Entwicklung der Unternehmens- und Industriepolitik und zur Verbesserung des Geschäftsumfelds beizutragen.

Artikel 10

Enterprise Europe Network

(1)   Die Kommission unterstützt das Enterprise Europe Network (im Folgenden "Netz") bei der Bereitstellung integrierter unterstützender Dienstleistungen für KMU der Union, die Geschäftschancen im Binnenmarkt und in Drittländern erkunden wollen. Im Rahmen des Netzes können u.a. folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a)

Bereitstellung von Informations- und Beratungsdiensten in Bezug auf Initiativen und Recht der Union, Unterstützung beim Ausbau von Managementkapazitäten im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, Unterstützung bei der Erweiterung der Fachkenntnisse von KMU im Finanzbereich, einschließlich Informations- und Beratungsdienste zu Finanzierungsmöglichkeiten, dem Zugang zu Finanzmitteln und damit zusammenhängenden Beratungs- und Schulungsprogramme, Maßnahmen zur Erweiterung des Zugriffs der KMU auf Fachwissen in den Bereichen Energieeffizienz, Klimaschutz und Umwelt sowie Bekanntmachung von Förderprogrammen und -Finanzierungsinstrumenten der Union (einschließlich des Programms Horizont 2020 in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen und den Strukturfonds);

b)

Erleichterung von grenzüberschreitenden Partnerschaften in den Bereichen Unternehmenskooperation, Forschung und Entwicklung, Technologie- und Wissenstransfer sowie Technologie und Innovation;

c)

Bereitstellung eines Kommunikationskanals zwischen den KMU und der Kommission.

(2)   Das Netz kann ferner zur Erbringung von Dienstleistungen für andere Unionsprogramme, wie etwa das Programm Horizont 2020, genutzt werden, einschließlich spezielle Beratungsdienste, die die Teilnahme von KMU an anderen Unionsprogrammen fördern. Die Kommission sorgt dafür, dass die verschiedenen Finanzmittel, die dem Netz zur Verfügung stehen, effizient koordiniert werden und dass die Dienstleistungen, die das Netz für andere Unionsprogramme erbringt, über diese Programme finanziert werden.

(3)   Die Realisierung des Netzes wird eng mit den Mitgliedstaaten abgestimmt, um gemäß dem Subsidiaritätsprinzip Überschneidungen von Aktivitäten zu vermeiden.

Die Kommission bewertet das Netz danach, ob es wirksam arbeitet, gut gesteuert wird und überall in der Union hochwertige Dienste bereitstellt.

Artikel 11

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Union, insbesondere KMU

(1)   Die Kommission unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen der Union, insbesondere der KMU, mit denen die Wirksamkeit, Kohärenz, Koordination und Übereinstimmung der nationalen und regionalen Politiken zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit und des Wachstums von Unternehmen der Union vergrößert werden soll.

(2)   Die Kommission kann gezielte Maßnahmen unterstützen, die die Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere für KMU, durch Verringerung und Vermeidung unnötigen Verwaltungs- und Regelungsaufwands verbessern. Derartige Maßnahmen können Folgendes umfassen: regelmäßige Messung der Auswirkungen des einschlägigen Unionsrechts auf die KMU gegebenenfalls im Wege eines Anzeigers, Unterstützung unabhängiger Expertengruppen und Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, auch zu der systematischen Anwendung des KMU-Tests auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission kann Maßnahmen unterstützen, die der Entwicklung neuer Strategien für Wettbewerbsfähigkeit und Geschäftsentwicklung dienen sollen. Derartige Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der Konzeption, Umsetzung und Evaluierung politischer Strategien, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen auswirken, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren zu den Rahmenbedingungen und dem Management von Clustern von Weltrang und von Unternehmensnetzen und einschließlich der Förderung der transnationalen Zusammenarbeit zwischen Clustern und Unternehmensnetzen, der Entwicklung nachhaltiger Produkte, Dienstleistungen, Technologien und Prozesse sowie der Ressourcen- und Energieeffizienz und der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen;

b)

Maßnahmen im Zusammenhang mit internationalen Aspekten der Wettbewerbspolitik mit besonderem Schwerpunkt auf der politischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, anderen am COSME-Programm teilnehmenden Ländern und den weltweiten Handelspartnern der Union;

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Entwicklung der KMU-Politik, der Zusammenarbeit der politischen Entscheidungsträger, der gegenseitigen Begutachtung und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der verfügbaren Erkenntnisse und der Ansichten der Interessengruppen, um insbesondere KMU den Zugang zu Programmen und Maßnahmen der Union im Einklang mit dem Aktionsplan des SBA zu erleichtern.

(4)   Die Kommission kann durch Förderung der Koordination Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Beschleunigung der Entstehung wettbewerbsfähiger Industrien mit Marktpotenzial unterstützen. Diese Unterstützung kann sich auf Maßnahmen erstrecken, die den Austausch bewährter Verfahren und die Ermittlung branchenspezifischer Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen fördern, insbesondere auf Ebene der KMU und im IKT-Bereich. Sie kann sich ferner auf Maßnahmen erstrecken, die die Übernahme neuer Geschäftsmodelle und die Zusammenarbeit von KMU in neuen Wertschöpfungsketten sowie die gewerbliche Nutzung relevanter Ideen für neue Produkte und Dienstleistungen begünstigen.

(5)   Die Kommission kann die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die darauf ausgerichtet sind, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von KMU der Union in Bereichen mit einem beträchtlichen Wachtumspotenzial – insbesondere in solchen mit einem hohen Anteil an KMU, wie dem Tourismussektor – zu steigern, unterstützen. Diese Unterstützung kann sich auch auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren, erstrecken.

Artikel 12

Maßnahmen zur Förderung der unternehmerischen Initiative

(1)   Die Kommission trägt zur Förderung der unternehmerischen Initiative und Kultur bei, indem sie die Rahmenbedingungen verbessert, die die Entwicklung der unternehmerischen Initiative beeinflussen, und insbesondere Hindernisse für die Unternehmensgründung abbaut. Die Kommission unterstützt ein Geschäftsumfeld und eine Unternehmenskultur, das bzw. die nachhaltige Unternehmen und die Gründung, das Wachstum und die Übertragung von Unternehmen, Zweitchancen für Unternehmen (Neuanfänge) sowie Spin-off- und Spin-out-Unternehmen begünstigt.

(2)   Dabei wird besondere Aufmerksamkeit auf potenzielle, neue, junge und weibliche Unternehmer sowie auf andere spezielle Zielgruppen gerichtet.

(3)   Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, beispielsweise Mobilitätsprogramme, die neuen Unternehmern helfen, ihre Fähigkeit zur Entwicklung unternehmerischer Kenntnisse, Kompetenzen und Einstellungen sowie zur Verbesserung ihres technologischen Potenzials und ihrer Unternehmensverwaltung auszubauen.

(4)   Die Kommission kann Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, mit denen die unternehmerische Aus- und Weiterbildung sowie unternehmerische Fähigkeiten und Sichtweisen, insbesondere bei potenziellen und neuen Unternehmern, aufgebaut und erleichtert werden.

KAPITEL III

Durchführung des COSME-Programms

Artikel 13

Jährliche Arbeitsprogramme

(1)   Um das COSME-Programm durchzuführen, beschließt die Kommission Jahresarbeitsprogramme unter Einhaltung des in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens. Jedes Jahresarbeitsprogramm dient der Durchführung der dieser Verordnung und enthält im Einzelnen Folgendes:

a)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die Ziele, die mit den Maßnahmen jeweils verfolgt werden und die mit den in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen allgemeinen Zielen und Einzelzielen im Einklang stehen müssen, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge, den Gesamtbetrag für alle Maßnahmen sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan und ein Zahlungsprofil;

b)

geeignete qualitative und quantitative Indikatoren für jede Maßnahme zur Analyse und Überwachung der Wirksamkeit hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen und der Erreichung der Ziele der betreffenden Maßnahme;

c)

bei Finanzhilfen und verwandten Maßnahmen die wichtigsten Bewertungskriterien, die auf eine optimale Verwirklichung der Ziele des COSME-Programms ausgerichtet sind, und den höchsten Kofinanzierungssatz;

d)

ein eigenes ausführliches Kapitel über die Finanzierungsinstrumente, das im Einklang mit Artikel 17 dieser Verordnung den Informationspflichten nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genügt, einschließlich der voraussichtlichen Aufteilung der Finanzausstattung – zwischen der Eigenkapitalfazilität für Wachstum und der Kreditbürgschaftsfazilität nach Artikel 18 bzw. 19 dieser Verordnung – sowie zum Bürgschaftsumfang und zum Verhältnis zum Programm Horizont 2020 enthält.

(2)   Die Kommission führt das COSME-Programm im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(3)   Das COSME-Programm wird so durchgeführt, dass gewährleistet ist, dass bei den unterstützten Maßnahmen künftige Entwicklungen und Erfordernisse berücksichtigt werden, insbesondere nach der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zwischenbewertung, und dass die Maßnahmen für im Wandel befindliche Märkte, die Volkswirtschaft und gesellschaftliche Veränderungen von Belang sind.

Artikel 14

Unterstützende Maßnahmen

(1)   Zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den in Artikel 13 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen vorgesehen sind, ergreift die Kommission regelmäßig unter anderem folgende unterstützende Maßnahmen:

a)

Verbesserung der Analyse und Überwachung von branchenspezifischen und branchenübergreifenden Fragen der Wettbewerbsfähigkeit,

b)

Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und politischer Konzepte und deren Weiterentwicklung,

c)

Eignungsprüfungen des bestehenden Rechts und Folgenabschätzungen zu neuen Unionsmaßnahmen, die für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen von besonderer Bedeutung sind, und zwar zwecks Ermittlung von bestehenden Rechtsbereichen, in denen Vereinfachungen vorgenommen werden müssen, und um dafür zu sorgen, dass die Belastung von KMU in Bereichen, zu denen neue Gesetzgebungsmaßnahmen vorgeschlagen werden, so gering wie möglich ausfällt;

d)

Evaluierung der für Unternehmen und insbesondere für KMU relevanten Rechtsvorschriften, spezifischer industriepolitischer und auf die Wettbewerbsfähigkeit bezogener Maßnahmen.

e)

Förderung integrierter und benutzerfreundlicher Online-Systeme, durch die Informationen zu für KMU relevanten Programmen bereitgestellt werden, wobei sichergestellt wird, dass mit Blick auf bestehende Portale keine Doppelstrukturen entstehen.

(2)   Die Gesamtkosten dieser unterstützenden Maßnahmen dürfen 2,5 % der Gesamtfinanzausstattung des COSME-Programms nicht überschreiten.

Artikel 15

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung und Verwaltung des COSME-Programms.

(2)   Die Kommission erstellt einen jährlichen Überwachungsbericht, in dem die Effizienz und Wirksamkeit der unterstützten Maßnahmen hinsichtlich ihrer finanziellen Abwicklung, ihrer Ergebnisse, ihrer Kosten und, soweit möglich, ihrer Auswirkungen untersucht werden. Der Bericht enthält Informationen über die Empfänger (möglichst für jeden Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen), Informationen über die Höhe der klimabezogenen Ausgaben und die Wirkung der Förderung von Klimaschutzzielen, einschlägige Daten zu den im Rahmen der Kreditbürgschaftsfazilität gewährten Krediten ober- und unterhalb 150 000 EUR, soweit die Erhebung dieser Informationen nicht zu einem ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere für KMU, führt. Der Überwachungsbericht enthält gemäß Artikel 140 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 den Jahresbericht für jedes Finanzierungsinstrument.

(3)   Bis spätestens 2018 erstellt die Kommission im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen einen Zwischenbericht zur Bewertung der Frage, inwieweit die Ziele aller Maßnahmen, die im Rahmen des COSME-Programms gefördert werden, im Hinblick auf Ergebnisse und Auswirkungen erreicht wurden, sowie über die Effizienz der Mittelverwendung und den europäischen Mehrwert. In dem Zwischenbericht ist außerdem auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob alle Ziele weiterhin relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums einzugehen. Zu berücksichtigen sind auch Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen; die Ergebnisses dieses Berichts fließen in einen Beschluss über eine etwaige Verlängerung, Änderung oder Aussetzung einer Folgemaßnahme ein.

(4)   Die Kommission erstellt einen abschließenden Bewertungsbericht über die längerfristigen Auswirkungen der Maßnahmen und deren Nachhaltigkeit.

(5)   Alle Empfänger von Finanzmitteln und alle sonstigen Beteiligten, die Unionsmittel im Rahmen dieser Verordnung erhalten haben, legen der Kommission die zweckmäßigen Daten und Informationen vor, die nötig sind, um die betreffenden Maßnahmen zu überwachen und zu bewerten.

(6)   Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat und veröffentlicht sie.

KAPITEL IV

Finanzbestimmungen und Formen der finanziellen Unterstützung

Artikel 16

Formen der finanziellen Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des COSME-Programms kann indirekt durch die Übertragung von Haushaltsdurchführungsaufgaben an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Einrichtungen erfolgen.

Artikel 17

Finanzierungsinstrumente

(1)   Die Finanzierungsinstrumente des COSME-Programms werden im Einklang mit Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstellt und dazu eingesetzt, KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern. Zu den Finanzierungsinstrumenten gehören eine Eigenkapitalfazilität und eine Kreditbürgschaftsfazilität. Bei der Zuweisung der Mittel an diese Fazilitäten wird der Nachfrage von Finanzmittlern Rechnung getragen.

(2)   Die Finanzierungsinstrumente für KMU können gegebenenfalls mit den folgenden Instrumenten kombiniert werden und diese ergänzen:

a)

mit anderen, von den Mitgliedstaaten und deren Verwaltungsbehörden eingerichteten Finanzierungsinstrumenten, die über nationale oder regionale Fonds oder im Rahmen von Strukturfondsmaßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finanziert werden,

b)

mit anderen von den Mitgliedstaaten und deren Verwaltungsbehörden eingerichteten Finanzierungsinstrumenten, die über nationale oder regionale Programme außerhalb der Strukturfondsmaßnahmen finanziert werden,

c)

mit Finanzhilfen der Union, einschließlich der im Rahmen dieser Verordnung gewährten.

(3)   Die in den Artikeln 18 bzw. 19 genannten Eigenkapitalfazilität für Wachstum und die Kreditbürgschaftsfazilität können die Anwendung von Finanzinstrumenten für KMU durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik der Union ergänzen.

(4)   Bei der Eigenkapitalfazilität für Wachstum und der Kreditbürgschaftsfazilität ist gegebenenfalls die Bündelung der Finanzmittel mit Mitgliedstaaten und/oder Regionen möglich, die bereit sind, einen Teil der ihnen zugeteilten Strukturfondsmittel gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beizusteuern.

(5)   Die Finanzierungsinstrumente können annehmbare Renditen generieren, um die Ziele der anderen Partner oder Investoren zu erfüllen. Die Eigenkapitalfazilität für Wachstum kann zwar auf einer untergeordneten Ebene angewandt werden, doch ist mit ihr der Erhalt des Werts der aus dem Unionshaushalt bereitgestellten Aktiva anzustreben.

(6)   Die Eigenkapitalfazilität für Wachstum und die Kreditbürgschaftsfazilität werden im Einklang mit Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission (12) durchgeführt.

(7)   Die Finanzierungsinstrumente im Rahmen des COSME-Programms werden als Ergänzung zu und in Abstimmung mit denjenigen entwickelt und durchgeführt, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 für KMU eingeführt wurden.

(8)   Im Einklang mit Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sorgen die mit der Durchführung der Finanzierungsinstrumente beauftragten Einrichtungen bei der Verwaltung der Unionsmittel für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Union. Deshalb stellen die beauftragten Stellen sicher, dass Finanzmittler die Endempfänger ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Finanzierung mit Hilfe der Finanzierungsinstrumente des COSME-Programms ermöglicht wurde. Die Kommission sorgt dafür, dass die Informationen über die Empfänger, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 nachträglich veröffentlicht werden, für die potenziellen Endempfänger leicht zugänglich sind.

(9)   Rückzahlungen, die durch den mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG eingerichteten zweiten Teil der Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU generiert werden und nach dem 31. Dezember 2013 eingehen, werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 der in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Eigenkapitalfazilität für Wachstum zugewiesen.

(10)   Die Finanzierungsinstrumente werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Union für staatliche Beihilfen angewandt.

Artikel 18

Eigenkapitalfazilität für Wachstum

(1)   Die Eigenkapitalfazilität für Wachstum wird als Teil eines einheitlichen Eigenkapitalinstruments der Union durchgeführt zur Unterstützung von Wachstum, Forschung und Innovation von Unternehmen in der Union von der Frühphase, einschließlich Seed-Phase, bis zur Spätphase. Das einheitliche Eigenkapitalinstrument der Union wird mit finanzieller Unterstützung durch das Programm Horizont 2020 und diesem Programm getragen.

(2)   Der Schwerpunkt der Eigenkapitalfazilität für Wachstum liegt auf Fonds, die Unternehmen in der Expansions- und Wachstumsphase, insbesondere grenzüberschreitend tätigen Unternehmen, Risikokapital und Mezzanine/-Finanzierung zur Verfügung stellen, wie z. B. nachrangige oder Beteiligungsdarlehen; zugleich ist es möglich, Investitionen in Frühphasenfonds in Verbindung mit der Eigenkapitalfazilität für Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 zu tätigen und Koinvestitionsfazilitäten für individuelle Investoren ("business angels") bereitzustellen. Bei Frühphaseninvestitionen dürfen die Investitionen aus der Eigenkapitalfazilität für Wachstum 20 % der gesamten Investitionen der Union nicht überschreiten, außer bei mehrstufigen Fonds und Dachfonds, bei denen die Finanzierung aus der Eigenkapitalfazilität für Wachstum und der Eigenkapital-Fazilität für Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 anteilmäßig geleistet wird, je nach der Investitionspolitik des Fonds. Die Kommission kann beschließen, angesichts sich ändernder Marktbedingungen die 20-%-Schwelle zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Eigenkapitalfazilität für Wachstum und die Eigenkapitalfazilität für Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 nutzen denselben Durchführungsmechanismus.

(4)   Die Unterstützung durch die Eigenkapitalfazilität für Wachstum wird in Form einer der folgenden Arten von Investitionen geleistet:

a)

direkt durch den Europäischen Investitionsfonds oder andere im Namen der Kommission mit der Durchführung der Eigenkapitalfazilität für Wachstum beauftragte Stellen oder

b)

durch grenzüberschreitend investierende Dachfonds oder Investitionsinstrumente, die vom Europäischen Investitionsfonds eingerichtet werden, oder andere im Namen der Kommission mit der Durchführung der Eigenkapitalfazilität für Wachstum beauftragte Stellen (einschließlich privatwirtschaftlicher oder öffentlicher Verwalter), gemeinsam mit Investoren aus der Privatwirtschaft und/oder öffentlichen Finanzinstitutionen.

(5)   Die Mittel der Eigenkapitalfazilität für Wachstum gehen an zwischengeschaltete Risikokapitalfonds, einschließlich Dachfonds, die Investitionen für KMU bereitstellen, die sich zumeist in der Expansions- oder Wachstumsphase befinden. Die Anlagen im Rahmen der Eigenkapitalfazilität für Wachstum müssen langfristig sein, d. h. sie weisen in Risikokapitalfonds üblicherweise Positionen mit Laufzeiten von 5 bis 15 Jahren auf. Auf keinen Fall darf die Dauer der Investition im Rahmen der Eigenkapitalfazilität für Wachstum 20 Jahre ab Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Kommission und der mit der Durchführung beauftragten Stelle überschreiten.

Artikel 19

Kreditbürgschaftsfazilität

(1)   Die Kreditbürgschaftsfazilität bietet:

a)

Rückbürgschaften und andere Risikoteilungsvereinbarungen für Bürgschaftssysteme, gegebenenfalls auch Mitbürgschaften,

b)

Direktbürgschaften und andere Risikoteilungsvereinbarungen für sämtliche anderen Finanzmittler, die die in Absatz 5 genannten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen.

(2)   Die Kreditbürgschaftsfazilität wird als Teil eines einzelnen Darlehenfinanzierungsinstruments der Union für Wachstum, Forschung und Innovation von Unternehmen in der Union umgesetzt; dabei wird der gleiche Durchführungsmechanismus wie beim bedarfsorientierten KMU-Teil der Kreditfazilität für Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 (RSI II) angewandt.

(3)   Die Kreditbürgschaftsfazilität umfasst

a)

Bürgschaften für Fremdfinanzierungen (einschließlich über nachrangige oder Beteiligungsdarlehen, Leasing oder Bankbürgschaften) für rentable KMU, die besondere Schwierigkeiten haben, an Finanzmittel zu gelangen, weil das mit ihnen verbundene Risiko zu hoch eingeschätzt wird oder weil sie nicht genügend Sicherheiten bieten können;

b)

Verbriefung von KMU-Kreditportfolios, um weitere Kredite an KMU zu mobilisieren, die von den fraglichen Instituten bei angemessener Teilung der Risiken bereitgestellt werden. Voraussetzung für die Verbriefung dieser Transaktionen ist die Verpflichtung der Kreditgeber, einen erheblichen Teil der daraus entstehenden Liquidität oder des mobilisierten Kapitals innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die Vergabe neuer Kredite an KMU zu verwenden. Der Umfang dieser neuerlichen Fremdkapitalfinanzierung wird im Verhältnis zum Umfang des gesicherten Portfoliorisikos berechnet. Er wird zusammen mit der Laufzeit mit dem jeweiligen Finanzinstitut einzeln ausgehandelt.

(4)   Die Kreditbürgschaftsfazilität wird vom Europäischen Investitionsfonds oder anderen im Namen der Kommission mit der Durchführung der Kreditbürgschaftsfazilität beauftragten Stellen verwaltet. Die Laufzeit einzelner Garantien im Rahmen der Kreditbürgschaftsfazilität kann bis zu 10 Jahre betragen.

(5)   Die Förderfähigkeit im Rahmen der Kreditbürgschaftsfazilität wird für jeden Finanzmittler einzeln festgelegt, wobei seine Tätigkeit berücksichtigt und zugleich geprüft wird, wie wirkungsvoll er KMU dabei unterstützt, Zugang zu Finanzmitteln für tragfähige Projekte zu erhalten. Die Kreditbürgschaftsfazilität kann von Finanzmittlern in Anspruch genommen werden, um Unternehmen unter anderem bei der Finanzierung des Erwerbs von materiellen und immateriellen Vermögenswerten und der Finanzierung von Betriebskapital zu unterstützen, sowie für die Übertragung von Unternehmen. Bei der Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios sind Einzeltransaktionen sowie Transaktionen mit mehreren Partnern und länderübergreifende Transaktionen förderungsfähig. Die Förderfähigkeit beruht auf bewährten und marktüblichen Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Bonität und die Risikodiversifizierung des Portfolios.

(6)   Die Kreditbürgschaftsfazilität umfasst, außer bei Darlehen im verbrieften Portfolio, Darlehen bis zur Höhe von 150 000 EUR, die frühestens nach 12 Monaten fällig werden. Die Kreditbürgschaftsfazilität umfasst ferner Darlehen von über 150 000 EUR mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten in den Fällen, in denen KMU zwar die Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen des COSME-Programms, jedoch nicht die Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen des KMU-Teils der Darlehensfazilität des Programms Horizont 2020 erfüllen.

Jenseits dieser Schwelle liegt die Erbringung des Nachweises, dass ein KMU für eine Förderung im Rahmen des KMU-Teils der Darlehensfazilität des Programms Horizont 2020 in Frage kommt, in der Verantwortung der Finanzmittler.

(7)   Die Kreditbürgschaftsfazilität ist so zu gestalten, dass eine Berichterstattung über die unterstützten KMU sowohl im Hinblick auf die Anzahl als auch den Umfang der Darlehen möglich ist.

Artikel 20

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern und anderen Dritten, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darf gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) vorgesehen sind, Untersuchungen, einschließlich Überprüfungen und Kontrollen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt, die den finanziellen Interessen der Union schadet.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen sowie Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, wonach die Kommission, der Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL V

Ausschuss und Schlussbestimmungen

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 22

Delegierte Rechtsakte

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die im Anhang festgelegten Indikatoren um weitere Indikatoren zu ergänzen, sofern diese zur Messung des Fortschritts bei der Erreichung der allgemeinen und der Einzelziele des COSME-Programms beitragen könnten.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen bestimmter spezifischer Einzelheiten zu den Finanzinstrumenten vorzunehmen. Diese Einzelheiten betreffen den Anteil der Investition aus der Eigenkapitalfazilität für Wachstum an der gesamten Unionsinvestition in Frühphasen-Risikokapitalfonds und die Zusammensetzung der verbrieften Darlehensportfolios.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen der indikativen Beträge nach Artikel 5 Absatz 3, die diese Beträge um mehr als 5 % des Wertes der Finanzausstattung übersteigen würden, vorzunehmen, sollte sich eine Überschreitung dieser Obergrenze als notwendig erweisen.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 23. Dezember 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihm gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss Nr. 1639/2006/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Im Rahmen des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG eingeleitete Maßnahmen und finanzielle Verpflichtungen daraus werden jedoch bis zu deren Abschluss weiterhin durch diesen Beschluss geregelt.

(3)   Die Mittelausstattung gemäß Artikel 5 kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem COSME-Programm und den gemäß dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG erlassenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 125.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 37.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(4)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 314, 30.11.2001, S. 1).

(5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(6)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts)

(9)  Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(10)  ABl. C 373 vom 15.3.2008, S. 1.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Überwachung der Kommission bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1973/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

INDIKATOREN FÜR ALLGEMEINE ZIELE, EINZELZIELE UND ZIELE

Allgemeines Ziel:

1.

Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU, in der Union

A.

Wirkungsindikator (1)

Aktuelle Situation

Langfristiges Ziel und Meilenstein (2020)

A.1.

Ergebnisse der KMU hinsichtlich der Nachhaltigkeit

Ermittlung durch regelmäßige Erhebungen, z. B. anhand einer Eurobarometer-Umfrage

Erhöhung des Anteils von KMU in der Union, die ökologische, d. h. umweltfreundliche, Erzeugnisse (2) herstellen, gegenüber den Ausgangswerten (Erstmessung)

A.2.

Änderungen hinsichtlich des überflüssigen Verwaltungs- und Regelungsaufwands für neue und bereits bestehende KMU (3)

Anzahl Tage bis zur Gründung eines neuen KMU im Jahr 2012: 5,4 Arbeitstage

Deutliche Reduzierung der Anzahl der Tage bis zur Gründung eines neuen KMU

Gründungskosten im Jahr 2012: 372 EUR

Deutliche Reduzierung der durchschnittlichen Gründungskosten in der Union gegenüber den Ausgangswerten

Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen der Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen (einschließlich Umweltgenehmigungen) einen Monat beträgt: 2

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen der Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen (einschließlich Umweltgenehmigungen) einen Monat beträgt

Anzahl der Mitgliedstaaten mit einer zentralen Anlaufstelle für Unternehmensgründer, damit Unternehmer sämtliche erforderlichen Verfahren (z. B. Eintragung, Steuer, Mehrwertsteuer, Sozialversicherung) mit einem einzigen administrativen Kontakt, ob physisch (ein Büro) oder virtuell (Web) oder beidem, erledigen können, im Jahr 2009: 18

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten mit einer zentralen Anlaufstelle für Unternehmensgründer

A.3.

Änderungen hinsichtlich des Anteils der KMU, die innerhalb oder außerhalb der Union exportieren

25 % der KMU exportieren und 13 % der KMU exportieren außerhalb der Union (2009) (4)

Erhöhung des Anteils der KMU, die exportieren, und Erhöhung des Anteils der KMU, die außerhalb der Union exportieren, jeweils gegenüber den Ausgangswerten


Allgemeines Ziel:

2.

Unterstützung eines unternehmerischen Umfelds und Förderung der Neugründung und des Wachstums von KMU

Wirkungsindikator

Aktuelle Situation

Langfristiges Ziel und Meilenstein (2020)

B.1.

Änderungen hinsichtlich des KMU-Wachstums

2010 entfielen auf KMU über 58 % der Bruttowertschöpfung (BWS) in der Union insgesamt

Steigerung des Ertrags (Mehrwert) und der Beschäftigungszahlen der KMU gegenüber den Ausgangswerten

Gesamtzahl der Beschäftigten in KMU im Jahr 2010: 87,5 Mio. (67 % der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft in der Union)

B.2.

Änderungen beim Anteil der Unionsbürgerinnen und -bürger, die gern selbständig wären

Dieser Prozentsatz wird alle zwei oder drei Jahre anhand einer Eurobarometer-Umfrage ermittelt. Der zuletzt ermittelte Prozentsatz lag bei 37 % im Jahr 2012 (45 % in den Jahren 2007 und 2009).

Erhöhung des Anteils der Unionsbürger, die gern selbständig wären, gegenüber den Ausgangswerten


Einzelziel:

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital

C.

Finanzinstrumente für Wachstum

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

C.1.

Anzahl der Unternehmen, denen eine Fremdfinanzierung zugutekommt

Zum 31. Dezember 2012 bereitgestellte Finanzierung: 13,4 Mrd. EUR an 219 000 KMU (KMU-Bürgschaftsfazilität)

Höhe der Finanzierung zwischen 14,3 Mrd. EUR und 21,5 Mrd. EUR; Anzahl der begünstigten Unternehmen, die Darlehen im Rahmen des COSME-Programms erhalten, zwischen 220 000 und 330 000

C.2.

Anzahl der Unternehmen, die im Rahmen des COSME-Programms Risikokapital erhalten, und Gesamtumfang der Anlage

Zum 31. Dezember 2012 vergebenes Risikokapital: 2,3 Mrd. EUR an 289 KMU (Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU, GIF)

Gesamthöhe des vergebenen Risikokapitals zwischen 2,6 Mrd. EUR und 3,9 Mrd. EUR; Anzahl der begünstigten Unternehmen, die im Rahmen des COSME-Programms Risikokapital in einer Höhe zwischen 360 und 540 erhalten

C.3.

Hebelwirkung

Hebelwirkung für die KMU-Bürgschaftsfazilität 1:32

Hebelwirkung für die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU 1:6,7

Instrument für Fremdkapital 1:20 - 1:30

Instrument für Beteiligungskapital 1:4 - 1:6 (5)

C.4.

Komplementarität mit Blick auf den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und die Kreditbürgschaftsfazilität

Komplementarität KMU-Bürgschaftsfazilität: 64 % der Endempfänger erklärten Unterstützung für wesentlich, um die von ihnen benötigten Finanzmittel aufzutreiben

Komplementarität Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU: 62 % der GIF-Endempfänger erklärten Unterstützung für wesentlich, um die von ihnen benötigten Finanzmittel aufzutreiben

Erhöhung des Anteils der Endempfänger, die EGF- oder LFG-Finanzmittel auf anderem Wege nicht hätten erhalten können, gegenüber den Ausgangswerten


Einzelziel:

Verbesserung des Zugangs zu den Märkten, insbesondere innerhalb der Union, aber auch weltweit

D.

Internationale industrielle Zusammenarbeit

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

D.1.

Anzahl der Fälle einer verbesserten Abstimmung zwischen den Vorschriften der Union für Industrieprodukte und denen von Drittländern

Schätzungen zufolge gibt es bei der Zusammenarbeit in ordnungspolitischen Fragen mit den wichtigen Handelspartnern (USA, Japan, China, Brasilien, Russland, Kanada, Indien) im Schnitt 2 relevante Bereiche, in denen es zu einer bedeutenden Angleichung der technischen Vorschriften kommt

4 relevante Bereiche, in denen es zu einer bedeutenden Angleichung der technischen Vorschriften mit wichtigen Handelspartnern (USA, Japan, China, Brasilien, Russland, Kanada, Indien) kommt

E.

Enterprise Europe Network

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

E.1.

Anzahl der unterzeichneten Partnerschaftsvereinbarungen

Unterzeichnete Partnerschaftsvereinbarungen: 2 475 (2012)

Unterzeichnete Partnerschaftsvereinbarungen: 2 500 pro Jahr

E.2.

Anerkennung des Netzwerks unter der KMU-Population

Die Anerkennung des Netzwerks unter der KMU-Population wird im Jahr 2015 gemessen

Erhöhung der Anerkennung des Netzwerks unter der KMU-Population gegenüber den Ausgangswerten

E.3.

Grad der Kundenzufriedenheit (prozentualer Anteil der KMU, die ihre Zufriedenheit bekunden, Mehrwert des spezifischen Dienstes durch das Netzwerk)

Grad der Kundenzufriedenheit (prozentualer Anteil der KMU, die ihre Zufriedenheit bekunden, Mehrwert des spezifischen Dienstes): 78 %

Grad der Kundenzufriedenheit (prozentualer Anteil der KMU, die ihre Zufriedenheit bekunden, Mehrwert des spezifischen Dienstes): > 82 %

E.4.

Anzahl der KMU, die Unterstützungsdienste erhalten

Anzahl der KMU, die Unterstützungsdienste erhalten: 435 000 (2011)

Anzahl der KMU, die Unterstützungsdienste erhalten: 500 000 pro Jahr

E.5.

Anzahl der KMU, die digitale Dienste (einschließlich elektronischer Informationsdienstleistungen) des Netzwerks nutzen

Digitale Dienste werden jährlich von 2 Mio. KMU genutzt

Digitale Dienste werden jährlich von 2,3 Mio. KMU genutzt


Einzelziel:

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen der Union, insbesondere der KMU, einschließlich derjenigen in der Tourismusbranche

F.

Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

F.1.

Zahl der ergriffenen Vereinfachungsmaßnahmen

5 Vereinfachungsmaßnahmen pro Jahr (2010)

Mindestens 7 Vereinfachungsmaßnahmen pro Jahr

F.2.

Den Regelungsrahmen zwecktauglich machen

Eignungsprüfungen werden seit 2010 durchgeführt. Die bislang einzige relevante Eignungsprüfung ist das laufende Pilotprojekt "Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen"

Bis zu 5 Eignungsprüfungen sollen im Laufe des COSME-Programms durchgeführt werden

F.3.

Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Prüfung auf Verträglichkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit durchführen

Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Prüfung auf Verträglichkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit durchführen: 0

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Prüfung auf Verträglichkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit durchführen

F.4.

Von KMU ergriffene Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz (kann Energie, Materialien oder Wasser, Recycling usw. umfassen)

Wird regelmäßig gemessen, z. B. anhand einer Eurobarometer-Umfrage

Erhöhung des Anteils der KMU in der Union, die mindestens eine Maßnahme zur Verbesserung ihrer Ressourceneffizienz (kann Energie, Materialien oder Wasser, Recycling usw. umfassen) ergreifen, gegenüber den Ausgangswerten (Erstmessung)

Erhöhung des Anteils der KMU in der Union, die zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Ressourceneffizienz (kann Energie, Materialien oder Wasser, Recycling usw. umfassen) planen, alle zwei Jahre gegenüber den Ausgangswerten (Erstmessung)

G.

Entwicklung der KMU-Politik

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

G.1.

Anzahl der Mitgliedstaaten, die den KMU-Test durchführen

Anzahl der Mitgliedstaaten, die den KMU-Test durchführen: 15

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die den KMU-Test durchführen


Einzelziel:

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen der Union, insbesondere der KMU, einschließlich derjenigen in der Tourismusbranche

H.

Tourismus

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

H.1.

Teilnahme an grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten

Drei Länder pro Projekt im Jahr 2011

Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die an im Rahmen des COSME-Programms geförderten grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten teilnehmen, gegenüber den Ausgangswerten

H.2.

Anzahl der Reiseziele, die die Modelle zur Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus übernehmen, die von EDEN (European Destinations of Excellence - "Herausragende europäische Reiseziele") gefördert werden

Anzahl der Reiseziele, denen die Bezeichnung EDEN verliehen wurde: insgesamt 98 (durchschnittlich 20 pro Jahr – 2007: 10, 2008: 20, 2009: 22, 2010: 25, 2011: 21)

Mehr als 200 Reiseziele, die die Modelle zur Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus übernehmen, die von EDEN gefördert werden (ca. 20 pro Jahr)

I.

Neue Unternehmenskonzepte

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

I.1.

Anzahl von neuen Produkten/Diensten auf dem Markt

Wird regelmäßig gemessen werden

(Bisher beschränkte sich diese Tätigkeit auf Analysen von begrenztem Umfang)

Erhöhung der Gesamtzahl neuer Produkte/Dienste gegenüber den Ausgangswerten (Erstmessung)


Einzelziel:

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen der Union, insbesondere der KMU, einschließlich derjenigen in der Tourismusbranche

J.

Förderung der unternehmerischen Initiative

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

J.1.

Anzahl der Mitgliedstaaten, die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative auf Basis bewährter Praktiken, welche mithilfe des Programms ermittelt wurden, anwenden

Anzahl der Mitgliedstaaten, die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative anwenden: 22 (2010)

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative anwenden

J.2.

Anzahl der Mitgliedstaaten, die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative anwenden, die auf potenzielle und neue Unternehmer, auf Jungunternehmer, auf Unternehmerinnen sowie auf spezielle Zielgruppen gerichtet sind

Zur Zeit sind 12 Mitgliedstaaten am europäischen Mentoren-Netzwerk für Unternehmerinnen beteiligt. 6 Mitgliedstaaten und 2 Regionen verfügen über eine spezielle Strategie für die Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln, 10 Mitgliedstaaten haben entsprechende nationale Ziele in umfassendere Strategien des lebenslangen Lernens miteinbezogen, und in 8 Mitgliedstaaten wird derzeit über Strategien im Bereich unternehmerische Initiative beraten

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative anwenden, die auf potenzielle und neue Unternehmer, auf Jungunternehmer, auf Unternehmerinnen sowie auf spezielle Zielgruppen gerichtet sind, gegenüber den Ausgangswerten


(1)  Diese Indikatoren beziehen sich auf Entwicklungen im Bereich der Unternehmens- und Industriepolitik. Die Kommission ist nicht allein für die Erreichung der betreffenden Ziele verantwortlich. Eine Reihe von anderen Faktoren, auf die die Kommission keinen Einfluss hat, wirken sich ebenfalls auf die Ergebnisse in diesem Bereich aus.

(2)  Ökologische Produkte und Dienstleistungen sind solche, bei denen die Reduzierung des Umweltrisikos und eine möglichst geringe Umweltverschmutzung sowie ein möglichst geringer Ressourcenverbrauch im Vordergrund stehen. Eingeschlossen sind auch Produkte mit ökologischen Merkmalen (Ökodesign, Umweltzeichen, ökologische Erzeugung, hoher Anteil von Recyclingmaterial). Quelle: Flash Eurobarometer 342, "KMU, Ressourceneffizienz und grüne Märkte".

(3)  Die Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2011 enthielten eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls bis 2012 den Zeitaufwand für neue Unternehmen auf drei Arbeitstage und die Kosten auf 100 EUR und bis Ende 2013 den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf drei Monate zu reduzieren.

(4)  "Internationalisation of European SMEs", EIM, 2010, http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/market-access/files/internationalisation_of_european_smes_final_en.pdf

(5)  1 EUR aus dem Haushalt der Union wird über die Gesamtlaufzeit des COSME-Programms zu 20-30 EUR an Finanzierung und 4-6 EUR an Beteiligungsinvestitionen führen.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 1288/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom 29. Juni 2011 ruft die Kommission dazu auf, ein Gesamtprogramm für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (einschließlich der internationalen Aspekte der Hochschulbildung) zu schaffen, um die Effizienz zu steigern, die strategische Ausrichtung zu verstärken und mehr Synergien zwischen den verschiedenen Bereichen auszuschöpfen. Das Gesamtprogramm soll folgende Vorläuferprogramme in sich vereinen: das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ("Lebenslanges Lernen"), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), das Programm Jugend in Aktion ("Jugend in Aktion"), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), das Aktionsprogramm Erasmus Mundus ("Erasmus Mundus"), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), das Programm ALFA III, eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), und die Programme Tempus und Edulink. Zudem wird vorgeschlagen, auch den Bereich des Sports in das Gesamtprogramm ("Programm") aufzunehmen.

(2)

Die Berichte zur Zwischenevaluierung der bestehenden Programme Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus sowie die öffentliche Konsultation über die künftigen Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Hochschulbildung zeigen auf, dass ein großer und zum Teil wachsender Bedarf an fortlaufenden Kooperations- und Mobilitätsmaßnahmen auf europäischer Ebene besteht. In den Evaluierungsberichten wird betont, dass die Herstellung engerer Verbindungen zwischen den Programmen der Union und den politischen Entwicklungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend von großer Bedeutung ist, dass die Maßnahmen der Union strukturell besser auf das Paradigma des lebenslangen Lernens abgestimmt sein sollten und dass es einer einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Herangehensweise für die Umsetzung solcher Maßnahmen bedarf. Außerdem wird angeraten, die Fragmentierung der Programme für die internationale Zusammenarbeit in der Hochschulbildung zu beenden.

(3)

Ein Schwerpunkt des Programms sollte die Zugänglichkeit von Finanzmitteln und die Transparenz der administrativen und finanziellen Verfahren, auch durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und durch Digitalisierung, sein. Eine Straffung und Vereinfachung von Organisation und Verwaltung und ein nachhaltiger Schwerpunkt auf einer Verringerung der Verwaltungsausgaben sind für den Erfolg des Programms ebenfalls von entscheidender Bedeutung.

(4)

Die öffentliche Konsultation zu den strategischen Optionen der Union für die Umsetzung ihrer neuen Zuständigkeit im Bereich Sport und der Bericht der Kommission über die Evaluierung der vorbereitenden Maßnahmen im Bereich Sport lieferten wichtige Anhaltspunkte dafür, welche Prioritäten die Union in ihrem Handeln setzen sollte, und veranschaulichten, welchen Mehrwert die Union mit Fördermaßnahmen zur Schaffung, Weitergabe und Verbreitung von Wissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, die den Sport auf europäischer Ebene betreffen, generieren kann, sofern sie sich vor allem auf den Breitensport konzentrieren.

(5)

Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum legt die Strategie der Union für die Förderung eines solchen Wachstums in den nächsten zehn Jahren fest. Die Strategie umfasst fünf ehrgeizige Ziele, die bis 2020 zu erreichen sind. insbesondere im Bereich der Bildung, wo das Ziel ist, die Quote der frühen Schulabgänger unter 10 % zu senken und mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen den Erwerb eines Hochschul- oder gleichwertigen Abschlusses zu ermöglichen. Die Bildung ist auch ein zentraler Aspekt der Leitinitiativen der Strategie, insbesondere von "Jugend in Bewegung" und der "Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten".

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Mai 2009 rief der Rat zur Schaffung eines strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") auf. Der Rahmen umfasst vier strategische Ziele als Antwort auf die Herausforderungen, die es bei der Schaffung eines wissensbasierten Europas und der Verwirklichung von lebenslangem Lernen für alle Bürgerinnen und Bürger noch zu bewältigen gilt.

(7)

Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte fördert das Programm unter anderem die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Es besteht die Notwendigkeit, den Zugang für Personen, die zu benachteiligten und schutzbedürftigen Gruppen gehören, zu erweitern und bei der Umsetzung des Programms aktiv auf die besonderen Lernerfordernisse von Personen mit Behinderungen einzugehen.

(8)

Das Programm sollte insbesondere im Hochschulbereich eine ausgeprägte internationale Dimension umfassen, nicht nur um die Qualität der europäischen Hochschulbildung mit Blick auf die allgemeinen "ET 2020"-Ziele und die Attraktivität der EU als Studienstandort zu steigern, sondern auch um das gegenseitige Verständnis unter den Menschen zu verbessern und zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung in Partnerländern sowie zu ihrer umfassenderen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen, unter anderem, indem die Mobilität von Studierenden und Wissenschaftlern ("brain circulation") durch Mobilitätsmaßnahmen mit Partnerstaatsangehörigen gefördert wird. Zu diesem Zweck sollten Mittel aus dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Partnerschaftsinstrument zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Verfügung gestellt werden. Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) können ebenfalls gemäß den Bestimmungen für diesen Fonds bereitgestellt werden. Die Vorschriften dieser Verordnung sollten für die Verwendung dieser Mittel gelten, wobei die Einhaltung der einschlägigen Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente und dieses Fonds sichergestellt werden sollte.

(9)

In seiner Entschließung vom 27. November 2009 zum erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) betonte der Rat die Notwendigkeit, in allen jungen Menschen eine Bereicherung für die Gesellschaft zu sehen, und unternahm Bemühungen, ihre Mitwirkung an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien zu fördern, und zwar mittels eines ständigen strukturierten Dialogs zwischen Entscheidungsträgern und jungen Menschen sowie Jugendorganisationen auf allen Ebenen.

(10)

Werden formales, nicht formales und informelles Lernen in einem einzigen Programm zusammengeführt, sollten Synergien entstehen und die sektorübergreifende Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen von allgemeiner und beruflicher Bildung und Jugend gefördert werden. Während der Umsetzung des Programms sollten die besonderen Erfordernisse der verschiedenen Bereiche und gegebenenfalls auch die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(11)

Um Mobilität, Gerechtigkeit und Exzellenz im Studium zu fördern, sollte die Union als Pilotprojekt eine Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen einrichten, damit Studierende unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ein Masterstudium in einem anderen Programmland, dem die Teilnahme am Programm offensteht (im Folgenden "Programmland"), absolvieren können. Die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen sollte Finanzinstituten zur Verfügung stehen, die sich bereit erklären, Darlehen für Masterstudien in anderen Programmländern zu für Studierende günstigen Bedingungen anzubieten. Dieses zusätzliche und innovative Instrument zur Förderung der Lernmobilität sollte weder bestehende Förder- oder Darlehenssysteme zur Unterstützung der studentischen Mobilität auf lokaler und nationaler Ebene sowie auf der Ebene der Union ersetzen noch die Entwicklung weiterer Förder- oder Darlehenssysteme behindern. Die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen sollte einem genauen Monitoring und einer genauen Evaluierung unterworfen werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Marktakzeptanz in den verschiedenen Ländern. Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens Ende 2017 ein Zwischenevaluierungsbericht vorgelegt werden, um politische Vorgaben hinsichtlich der Fortsetzung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen zu erhalten.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dies beinhaltet, soweit dies möglich ist, auch die Lösung von Verwaltungsproblemen, die den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln erschweren. Gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates (8) sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten

(13)

Die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 "Wachstum und Beschäftigung unterstützen – eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen" legt einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den Hochschulen fest, um die Zahl der Hochschulabsolventen zu steigern, die Qualität der Bildung zu verbessern und den Beitrag von Hochschulbildung und Forschung dazu zu maximieren, dass die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten gestärkt aus der weltweiten Wirtschaftskrise hervorgehen.

(14)

Um die Jugendarbeitslosigkeit in der Union besser bekämpfen zu können, sollte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Bildung und Unternehmen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um die Beschäftigungsfähigkeit der Studierenden zu verbessern und ihre unternehmerischen Fähigkeiten zu entwickeln.

(15)

Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines "Europäischen Hochschulraums" abzielt und der auf Unionsebene fortlaufend unterstützt werden muss.

(16)

Die bedeutsame Rolle, die die berufliche Aus- und Weiterbildung dabei spielt, einen Beitrag zur Umsetzung einer Reihe von Zielen zu leisten, die in der Europa-2020-Strategie festgelegt wurden, ist allgemein anerkannt und im Rahmen des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011-2020) definiert. Besondere Beachtung findet dabei ihr möglicher Beitrag zum Kampf gegen die hohe Arbeitslosigkeit in Europa, insbesondere gegen die Jugendarbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit, durch die Förderung einer Kultur des lebenslangen Lernens, das Vorgehen gegen soziale Ausgrenzung und die Förderung von aktiver Bürgerschaft. Hochwertige Praktika und Ausbildungsverhältnisse – auch in Kleinstunternehmen sowie in kleinen und mittleren Unternehmen – werden benötigt, um die Lücke zwischen dem durch allgemeine und berufliche Bildung erworbenen Wissen und den in der Arbeitswelt erforderlichen Fertigkeiten und Kompetenzen zu schließen und um die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen zu verbessern.

(17)

Um die Prioritäten der Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen – insbesondere die Verbesserung der Qualität der Schulbildung in der Union im Bereich Kompetenzentwicklung – zu unterstützen, die Gerechtigkeit und Integration in den Schulsystemen und schulischen Einrichtungen zu verbessern und die Rolle der Lehrkräfte und der Schulleitung zu stärken und sie zu unterstützen, sollten die Intensität und der Umfang der europäischen Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie der Mobilität von Schulpersonal und Lernenden gesteigert werden. Im Vordergrund stehen sollten dabei insbesondere die strategischen Ziele – Verminderung der Schulabbrecherquote, Steigerung der Leistungen bei den Grundkompetenzen sowie Verbesserung der Teilnahme an und der Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung – sowie die Ziele für die Stärkung der beruflichen Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern und die Verbesserung der Bildungschancen von Kindern mit Migrationshintergrund oder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen.

(18)

Die mit der Entschließung des Rates vom 28. November 2011 festgelegte erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung zielt darauf ab, allen Erwachsenen die Möglichkeit zu geben, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen ihr ganzes Leben lang weiterzuentwickeln und auszubauen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Verbesserung der Lernangebote für die große Zahl gering qualifizierter Europäerinnen und Europäer gelten, vor allem durch die Verbesserung der Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten und durch die Förderung von flexiblen Lernpfaden und Angeboten des zweiten Bildungswegs.

(19)

Das Europäische Jugendforum, die nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), die Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, die nationalen Europass-Zentralstellen und die Nationalen Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern tragen mit ihrer Arbeit maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Programms bei, insbesondere indem sie der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen aus ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stellen und indem sie die Ergebnisse des Programms in der Union und den Partnerländern bekannt machen.

(20)

Die Kooperation mit internationalen Organisationen im Rahmen des Programms in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, insbesondere mit dem Europarat, sollte verstärkt werden.

(21)

Um zur weltweiten Entwicklung von Exzellenz im Bereich Forschung und Studien zur europäischen Integration beizutragen und um dem zunehmenden Bedarf nach Wissen und Dialog über den europäischen Integrationsprozess und seine Entwicklung zu begegnen, muss Exzellenz in Lehre, Forschung und Analyse in diesem Bereich gefördert werden, indem Hochschuleinrichtungen oder Verbände, die sich mit dem europäischen Integrationsprozess befassen, sowie Verbände, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen, mit Hilfe der Aktion Jean Monnet unterstützt werden.

(22)

Eine Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft im Rahmen des Programms in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend und Sport auf nationaler Ebene und auf Unionsebene ist von großer Bedeutung, um die Eigenverantwortung der Beteiligten im Zusammenhang mit Strategien und Maßnahmen für lebenslanges Lernen zu stärken und die Ideen und Probleme der Beteiligten auf allen Ebenen zu berücksichtigen.

(23)

In ihrer Mitteilung mit dem Titel "Entwicklung der europäischen Dimension des Sports" vom 18. Januar 2011 erläutert die Kommission ihre Vorstellungen für Maßnahmen auf Unionsebene im Bereich des Sports nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und schlägt eine Reihe konkreter, von der Kommission und den Mitgliedstaaten umzusetzender Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Identität des Sports in drei großen thematischen Bereichen vor: gesellschaftliche Rolle des Sports, wirtschaftliche Dimension des Sports und Organisation des Sports. Auch muss der Zusatznutzen, den der Sport – darunter auch die einheimischen Sportarten – für das kulturelle und historische Erbe der Union hat, berücksichtigt werden.

(24)

Es ist erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport und Freiwilligentätigkeiten im Bereich des Sports zu richten, da diese soziale Eingliederung, Chancengleichheit und gesundheitsfördernde körperliche Betätigung in besonderer Weise fördern.

(25)

Eine verbesserte Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen und die Steigerung der Akzeptanz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union sollten zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen und auch die Mobilität für Zwecke des lebenslangen Lernens sowie die beruflich bedingte Mobilität in Europa sowohl länder- als auch branchenübergreifend erleichtern. Indem man den Zugang zu den in anderen Ländern genutzten Methoden, Verfahren und Technologien erleichtert, wird auch die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(26)

Es ist zu empfehlen, dass der Einsatz folgender Instrumente ausgeweitet wird: das einheitliche Rahmenkonzept der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass), eingerichtet durch Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) (9), das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) und der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA), eingerichtet gemäß Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR), eingerichtet gemäß der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 (11), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET), eingerichtet gemäß der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (12), und der Europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET), eingerichtet durch die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (13) sowie das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).

(27)

Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

(28)

Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie ihre Komplementarität mit Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des AEUV sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Forschung und Innovation, Industrie- und Unternehmenspolitik, Kohäsions- und Entwicklungspolitik sowie Erweiterungspolitik und -initiativen und Instrumente und Strategien im Bereich Regionalpolitik und Außenbeziehungen.

(29)

Das Programm soll sich positiv und nachhaltig auf die Politik und die Verfahren in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport auswirken. Diese systemrelevante Wirkung sollte mit Hilfe der in dem Programm vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen und Aktivitäten erzielt werden, die darauf abzielen, Veränderungen auf institutioneller Ebene zu fördern, und die gegebenenfalls Innovationen auf der Ebene der Systeme bewirken. Die einzelnen Projekte, für die finanzielle Unterstützung durch das Programm beantragt wird, müssen keine systemrelevante Wirkung haben. Die systemrelevante Wirkung sollte durch die Gesamtwirkung aller dieser Projekte erzielt werden.

(30)

Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch die Evaluierung und das Monitoring einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer und realistischer Leistungsindikatoren, die der Interventionslogik entsprechen.

(31)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung von IKT und von neuen Technologien optimieren, um den Zugang zu Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu verbessern. Ein Bestandteil hiervon könnte die virtuelle Mobilität sein, die die Lernmobilität ergänzen, aber nicht ersetzen sollte.

(32)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (14) bildet.

(33)

Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung der Funktionsweise von Einrichtungen zu gewährleisten, sollte die Kommission während der Anfangsphase des Programms die Möglichkeit haben, die direkt mit der Durchführung der geförderten Aktivitäten zusammenhängenden Kosten als förderfähig einzustufen, auch wenn diese Kosten dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

(34)

Es sollten Leistungskriterien aufgestellt werden, auf deren Grundlage die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Mitgliedstaaten für die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen erfolgen sollte.

(35)

Die Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union sowie die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können gemäß Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften an den Unionsprogrammen teilnehmen.

(36)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäß einer zwischen der Europäischen Union und diesem Land zu schließenden Übereinkunft an den Unionsprogrammen teilnehmen.

(37)

Natürliche Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) sowie die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates (15) an den Programmen teilnehmen. Die Schwierigkeiten, denen die Regionen der Union in äußerster Randlage und die ÜLG aufgrund ihrer großen Entfernung ausgesetzt sind, sollten bei der Umsetzung des Programms berücksichtigt werden.

(38)

Die Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik heben in ihrer gemeinsamen Mitteilung "Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel" vom 25. Mai 2011 unter anderem hervor, dass die Teilnahme der Nachbarschaftsländer an den Maßnahmen der Union zur Förderung der Mobilität und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Hochschulbildung weiter erleichtert und das künftige Bildungsprogramm für die Nachbarschaftsländer geöffnet werden sollte.

(39)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden; hierzu zählen die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder zweckfremd verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Während der Finanzierungsbedarf für die Außenhilfe der Union weiter steigt, sind die für diese Hilfe verfügbaren Mittel aufgrund der Konjunktur- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission sollte daher für eine möglichst effiziente und nachhaltige Nutzung der verfügbaren Mittel sorgen und zu diesem Zweck insbesondere Finanzierungsinstrumente mit Hebelwirkung einsetzen.

(40)

Um den Zugang zu dem Programm zu erweitern, sollten die Finanzhilfen zur Förderung der Mobilität von Einzelpersonen den Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes angepasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

(41)

Gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) kann der Zeitaufwand von Freiwilligen als Kofinanzierung in Form von Sachleistungen anerkannt werden.

(42)

In ihrer Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom 29. Juni 2011 hat die Kommission unterstrichen, dass sie sich für die Vereinfachung der Finanzierungsmodalitäten der Union einsetzen wird. Entsprechend soll die Schaffung eines Gesamtprogramms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu erheblichen Vereinfachungen und Synergien bei der Programmverwaltung führen. Zusätzlich sollte die Programmumsetzung durch die Verwendung von Finanzierungen für Pauschalbeträge, Einheitskosten und Einheitssätze und die Verringerung der formalen und verwaltungstechnischen Anforderungen an Empfänger und Mitgliedstaaten vereinfacht werden.

(43)

Eine Verbesserung der Umsetzung und der Qualität der Ausgaben sollten Leitlinien für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms darstellen und gleichzeitig den optimalen Einsatz der Finanzmittel gewährleisten.

(44)

Es ist wichtig, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Programms und seiner Durchführung in einer möglichst wirksamen und nutzerfreundlichen Weise sicherzustellen und gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu den Mitteln des Programms zu sorgen.

(45)

Um während der gesamten Laufzeit des Programms schnell auf sich wandelnde Bedürfnisse reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über zusätzliche von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(46)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

(47)

Das Programm sollte sich auf drei unterschiedliche Bereiche erstrecken, und der nach dieser Verordnung eingerichtete Ausschuss sollte sich sowohl mit bereichsübergreifenden Fragen als auch mit Fragen befassen, die nur einen Bereich betreffen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass entsprechend den Tagesordnungspunkten geeignete Vertreter zu den Sitzungen in den Ausschuss entsandt werden, und es ist Sache des Ausschussvorsitzes sicherzustellen, dass die Tagesordnung deutlich angibt, welcher Bereich oder welche Bereiche auf der Sitzung behandelt wird bzw. werden und für jeden Bereich, welche Themen in der Sitzung erörtert werden sollen. Wo dies angemessen ist, sollte im Einklang mit der Geschäftsordnung des Ausschusses und auf Ad-hoc-Basis die Möglichkeit bestehen, externe Sachverständige, einschließlich Vertreter der Sozialpartner, einzuladen, als Beobachter an Ausschusssitzungen teilzunehmen.

(48)

Es ist angezeigt zu gewährleisten, dass das Programm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, wie die zur Finanzierung technischer und administrativer Unterstützung. Ab dem 1. Januar 2014 sollte die technische und administrative Unterstützung erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die noch nicht bis Ende des Jahres 2013 im Rahmen der Vorläuferprogramme abgeschlossen wurden.

(49)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des Programms, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(50)

Die Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG sollten daher aufgehoben werden.

(51)

Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung sobald wie möglich nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Umfang des Programms

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport mit der Bezeichnung "Erasmus+" (im Folgenden "Programm") eingerichtet

(2)   Die Durchführung des Programms beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2020.

(3)   Das Programm erstreckt sich unter Achtung der Strukturen und besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren in den Mitgliedstaaten auf folgende Bereiche:

a)

allgemeine und berufliche Bildung auf allen Ebenen im Sinne des lebenslangen Lernens, einschließlich Schulbildung (Comenius), Hochschulbildung (Erasmus), internationale Hochschulbildung (Erasmus Mundus), berufliche Aus- und Weiterbildung (Leonardo da Vinci) und Erwachsenenbildung (Grundtvig);

b)

Jugend (Jugend in Aktion), insbesondere im Kontext des nicht formalen und des informellen Lernens;

c)

Sport, insbesondere Breitensport.

(4)   Das Programm umfasst eine internationale Dimension, die darauf abzielt, das auswärtige Handeln der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, durch Zusammenarbeit zwischen der Union und Partnerländern zu unterstützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

"lebenslanges Lernen" alle Formen der allgemeinen und der beruflichen Bildung und Ausbildung sowie des nicht formalen und informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten;

2.

"nicht formales Lernen" Lernen, das mit Hilfe von planmäßigem Handeln (in Bezug auf Lernziele und -zeiten) stattfindet und das z. B. durch die Schaffung einer Schüler-Lehrer-Beziehung unterstützt wird, das jedoch nicht Teil des formalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung ist;

3.

"informelles Lernen" Lernen durch alltägliche Aktivitäten im Rahmen des Arbeits- oder Familienlebens oder der Freizeit, das im Hinblick auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist und das von dem Lernenden nicht beabsichtigt sein muss;

4.

"strukturierter Dialog" den Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen dient;

5.

"länderübergreifend" – sofern nicht anders angegeben – jede Maßnahme, an der mindestens zwei Programmländer gemäß Artikel 24 Absatz 1 beteiligt sind;

6.

"international" jede Maßnahme, an der mindestens ein Programmland und mindestens ein Drittland (im Folgenden "Partnerland") beteiligt sind;

7.

"Lernmobilität" den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land des Wohnsitzes, um dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen; diese kann in Form eines Praktikums, einer Lehre, eines Jugendaustauschs, einer Freiwilligentätigkeit, einer Lehrtätigkeit oder einer Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung stattfinden; sie kann auch vorbereitende Maßnahmen, wie etwa Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes, sowie Entsende-, Aufnahme- und Folgemaßnahmen beinhalten.

8.

"Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren" länderübergreifende und internationale Kooperationsprojekte, an denen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend tätig sind, sowie gegebenenfalls andere Organisationen teilnehmen;

9.

"Unterstützung politischer Reformen" jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert und die Entwicklung einer europäischen Jugendpolitik fördert, und zwar mittels politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung und mit Hilfe des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen;

10.

"virtuelle Mobilität" verschiedene durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten einschließlich eLearning, die auf institutioneller Ebene organisiert werden und transnationale und/oder internationale Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren und/oder Lernen ermöglichen bzw. erleichtern;

11.

"Personal" Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens für junge Menschen erfüllen; diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte (auch im Hochschulbereich), Ausbilder, Schulleiter, Jugendarbeiter und nicht pädagogisch tätiges Personal sein;

12.

"Jugendarbeiter" Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nicht formalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung unterstützen;

13.

"junge Menschen" Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren;

14.

"Hochschuleinrichtungen"

a)

alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an denen anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;

b)

alle Einrichtungen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbieten;

15.

"gemeinsamer Abschluss" einen einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben;

16.

"Doppelabschluss/Mehrfachabschluss" das Ergebnis eines Studiengangs, der von mindestens zwei (beim Doppelabschluss) oder mehr (beim Mehrfachabschluss) Hochschuleinrichtungen angeboten wird und bei dem jede der beteiligen Einrichtungen den Absolventen des Studiengangs einen separaten Abschluss verleiht;

17.

"Jugendaktivität" eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst oder Ausbildungsprogramme für Jugendliche), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in einer Gruppe ausführt, insbesondere organisiert durch Jugendorganisationen, und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht;

18.

"Partnerschaft" eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen und/oder Organisationen aus unterschiedlichen Programmländern, um gemeinsam europäische Aktivitäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport durchzuführen oder ein formales oder informelles Netz in einem relevanten Bereich aufzubauen, etwa gemeinsame Lernprojekte für Schüler und ihre Lehrkräfte in Form von Austauschprogrammen für Schulklassen und von individueller langfristiger Mobilität, Intensivprogramme im Hochschulbereich sowie Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, um die interregionale Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen, zu fördern; sie kann auf Einrichtungen und/oder Organisationen aus Partnerländern ausgedehnt werden, um die Qualität der Partnerschaft zu verbessern;

19.

"Schlüsselkompetenzen" den Grundstock an Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen, die alle Menschen gemäß der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) für ihre persönliche Entfaltung und Entwicklung, aktive Beteiligung an der Gesellschaft, soziale Integration und Beschäftigung benötigen;

20.

"offene Methode der Koordinierung" (OMK) eine zwischenstaatliche Methode, die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bietet, deren nationale Politiken damit auf bestimmte gemeinsame Ziele ausgerichtet werden können; innerhalb dieses Programms wird die OMK in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend angewandt;

21.

"Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union" Instrumente, die es den Beteiligten unionsweit erleichtern, Lernergebnisse und Qualifikationen zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen;

22.

"Nachbarschaftsländer" die Länder und Gebiete, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden;

23.

"duale Karrieren" die Kombination des Trainings für den Leistungssport mit der allgemeinen Bildung oder der Berufstätigkeit;

24.

"Breitensport" organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle.

Artikel 3

Europäischer Mehrwert

(1)   Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele beitragen.

(2)   Die Maßnahmen und Aktivitäten des Programms leisten insbesondere durch Folgendes einen europäischen Mehrwert:

a)

ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere in Bezug auf Mobilität und Zusammenarbeit, mit denen eine nachhaltige systemrelevante Wirkung erreicht werden soll;

b)

ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene;

c)

ihren Beitrag zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.

Artikel 4

Allgemeines Ziel des Programms

Das Programm trägt bei zur Erreichung:

a)

der Ziele der Strategie Europa 2020, einschließlich des Kernziels im Bereich Bildung;

b)

der Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020), einschließlich der einschlägigen Referenzwerte;

c)

der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Partnerländern;

d)

der allgemeinen Ziele des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018),

e)

des Ziels der Entwicklung der europäischen Dimension im Sport, insbesondere im Breitensport, entsprechend dem Arbeitsplan der Union für den Sport; und

f)

der Förderung der europäischen Werte gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.

KAPITEL II

Allgemeine und berufliche Bildung

Artikel 5

Einzelziele

(1)   Im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziel des Programms, insbesondere mit den Zielen des ET 2020, sowie mit dem Ziel der Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Partnerländern, verfolgt das Programm die folgenden Einzelziele:

a)

Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und -fertigkeiten insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und ihres Beitrags zu einem stärkeren sozialen Zusammenhalt, insbesondere durch verbesserte Möglichkeiten der Lernmobilität und durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Welt der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt;

b)

Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf Ebene der Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und anderen Beteiligten;

c)

Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens zur Ergänzung politischer Reformen auf nationaler Ebene und zur Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch eine verstärkte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren, sowie die diesbezügliche Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

d)

Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Union und von Partnerländern in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung, durch die Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschuleinrichtungen und die Unterstützung des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in der Union und Partnerländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Partnerländern;

e)

Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der großen sprachlichen Vielfalt und des interkulturellen Bewusstseins in der Union;

f)

Förderung von Exzellenz in der Lehre und Forschung zur europäischen Integration mittels weltweiter Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10;

(2)   Für die Zwecke der Evaluierung des Programms werden in Anhang I jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die in Absatz 1 genannten Einzelziele festgelegt.

Artikel 6

Maßnahmen des Programms

(1)   Im Bereich allgemeine und berufliche Bildung werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden Maßnahmearten verfolgt:

a)

Lernmobilität von Einzelpersonen;

b)

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren und

c)

Unterstützung politischer Reformen.

(2)   Die spezifischen Jean-Monnet-Aktivitäten werden in Artikel 10 beschrieben.

Artikel 7

Lernmobilität von Einzelpersonen

(1)   Im Rahmen der "Lernmobilität von Einzelpersonen" werden folgende Aktivitäten in den Programmländern gemäß Artikel 24 Absatz 1 unterstützt:

a)

die Mobilität von Studierenden auf allen Ebenen der Hochschulbildung und von Berufsschülern, Auszubildenden und Schülern. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Studien- bzw. Schulungsaufenthalt an einer Partnereinrichtung oder um einen berufspraktischen Aufenthalt oder das Sammeln von Erfahrung als Auszubildender, Assistent oder Praktikant im Ausland handeln. Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Master-Ebene kann im Rahmen der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 20 gefördert werden;

b)

die in eines der Programmländer gemäß Artikel 24 Absatz 1 gerichtete Mobilität von Personal. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt, Tätigkeiten im Rahmen einer Assistenz oder die Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln.

(2)   Diese Maßnahme unterstützt außerdem die internationale, in Partnerländer gerichtete oder von Partnerländern ausgehende Mobilität von Studierenden und Personal im Hochschulbereich, einschließlich der Mobilität, die auf der Grundlage qualitativ hochwertiger gemeinsamer Abschlüsse, Doppel- oder Mehrfachabschlüsse oder auf der Grundlage gemeinsamer Aufforderungen organisiert wird.

Artikel 8

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren

(1)   Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren wird Folgendes unterstützt:

a)

strategische Partnerschaften, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen sowie auf die Förderung von Peer Learning und Erfahrungsaustausch abzielen, zwischen Organisationen und/oder Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung oder in anderen einschlägigen Bereichen tätig sind;

b)

Partnerschaften zwischen der Arbeitswelt und Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in Form von

Wissensallianzen, insbesondere zwischen Hochschuleinrichtungen und der Arbeitswelt, die Kreativität, Innovation, berufsbezogenes Lernen und Unternehmergeist fördern, indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung neuer Curricula und pädagogischer Ansätze;

Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und der Arbeitswelt mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit zu fördern, zur Erstellung neuer branchenspezifischer oder branchenübergreifender Curricula beizutragen, innovative Methoden beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung zu entwickeln und die Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union in die Praxis umzusetzen.

c)

IT-Plattformen – einschließlich insbesondere eTwinning – für alle Sektoren des Bildungs- und Ausbildungswesens, die Peer Learning, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen und Teilnehmern aus den Nachbarschaftsländern den Zugang ermöglichen.

(2)   Diese Maßnahme unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht durch internationale Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen in der Union und in Partnerländern, insbesondere zur Durchführung von Peer-Learning-Projekten und gemeinsamen Bildungsprojekten, sowie durch eine Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Nachbarschaftsländern, und der nationalen Informationsstellen.

Artikel 9

Unterstützung politischer Reformen

(1)   Die Unterstützung politischer Reformen umfasst auf Unionsebene angestoßene Aktivitäten in Bezug auf Folgendes:

a)

die Umsetzung der politischen Agenda der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung im Kontext der offenen Methode der Koordinierung sowie im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenhagen-Prozess;

b)

die Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union in den Programmländern – insbesondere des einheitlichen Rahmenkonzepts der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass), des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS), des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET), des Europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET), des Europäischen Registers für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) und des Europäischen Verbands für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA) – und Unterstützung unionsweiter Netze sowie europäischer nichtstaatlicher Organisationen, die im Bereich allgemeine und berufliche Bildung tätig sind;

c)

den politischen Dialog mit relevanten europäischen Beteiligten im Bereich allgemeine und berufliche Bildung;

d)

NARIC, Eurydice und Euroguidance-Netze, nationale Europass-Zentralstellen.

(2)   Ferner fördert diese Maßnahme den politischen Dialog mit Partnerländern und internationalen Organisationen.

Artikel 10

Jean-Monnet-Aktivitäten

Die Jean-Monnet-Aktivitäten zielen auf Folgendes ab:

a)

Förderung der weltweiten Lehre und Forschung zur europäischen Integration mit Blick auf spezialisierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Lernende sowie Bürgerinnen und Bürger, insbesondere mittels Einrichtung von Jean-Monnet-Lehrstühlen und anderer akademischer Tätigkeiten sowie mittels Unterstützung von Aktivitäten zum Wissensaufbau an Hochschulen;

b)

Förderung der Aktivitäten von akademischen Einrichtungen bzw. Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration aktiv sind und ein Jean-Monnet-Gütesiegel für Exzellenz unterstützen;

c)

Förderung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen:

i)

Europäisches Hochschulinstitut in Florenz;

ii)

Europakolleg in Brügge und Natolin;

iii)

Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) in Maastricht;

iv)

Europäische Rechtsakademie in Trier;

v)

Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Odense;

vi)

Internationales Zentrum für europäische Bildung (CIFE) in Nizza;

d)

Förderung der strategischen Debatte und des Austauschs zwischen der akademischen Welt und politischen Entscheidungsträgern über politische Prioritäten der Union.

KAPITEL III

Jugend

Artikel 11

Einzelziele

(1)   Im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziel des Programms, insbesondere mit den Zielen des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018), werden mit dem Programm die folgenden Einzelziele verfolgt:

a)

Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und -fertigkeiten von jungen Menschen, einschließlich junger Menschen mit geringeren Chancen, sowie Förderung der Beteiligung am demokratischen Leben in Europa und am Arbeitsmarkt, des bürgerschaftlichen Engagements, des interkulturellen Dialogs sowie von sozialer Inklusion und Solidarität, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, für die in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen Tätigen und für Jugendleiter und durch verstärkte Verbindungen zwischen dem Jugendbereich und dem Arbeitsmarkt;

b)

Förderung von Qualitätsverbesserungen in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den im Jugendbereich tätigen Organisationen und/oder anderen Beteiligten;

c)

Ergänzung der politischen Reformen im Jugendbereich auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und Unterstützung der Entwicklung einer wissens- und evidenzbasierten Jugendpolitik sowie der Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens, insbesondere durch eine verbesserte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren;

d)

Ausbau der internationalen Dimension der Aktivitäten im Jugendbereich und der Rolle von Jugendarbeitern und einschlägigen Organisationen als unterstützende Strukturen für junge Menschen ergänzend zum auswärtigen Handeln der Union, insbesondere durch die Förderung von Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Beteiligten aus der Union und Partnerländern sowie internationalen Organisationen und durch den gezielten Aufbau von Kapazitäten in Partnerländern.

(2)   Für die Zwecke der Evaluierung des Programms werden in Anhang I jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die in Absatz 1 genannten Einzelziele festgelegt.

Artikel 12

Maßnahmen des Programms

Die Ziele des Programms werden mit Hilfe der folgenden Maßnahmearten verfolgt:

a)

Lernmobilität von Einzelpersonen;

b)

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren;

c)

Unterstützung politischer Reformen.

Artikel 13

Lernmobilität von Einzelpersonen

(1)   Mit der Lernmobilität von Einzelpersonen wird Folgendes unterstützt:

a)

Mobilität von jungen Menschen zwischen den Programmländern im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens; bei dieser Mobilität kann es sich um den Jugendaustausch und um Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes und um innovative Maßnahmen handeln, in deren Rahmen die bisherigen Mobilitätsmaßnahmen nutzbar gemacht werden;

b)

Mobilität von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern; bei einer solchen Mobilität kann es sich um Schulungsmaßnahmen und um Kontakt- und Beziehungspflege handeln.

(2)   Mit dieser Maßnahme wird auch die in Partnerländer, insbesondere Nachbarschaftsländer, gerichtete und von Partnerländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, ausgehende Mobilität von jungen Menschen, von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern unterstützt.

Artikel 14

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren

(1)   Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren wird Folgendes unterstützt:

a)

strategische Partnerschaften, die durch Peer Learning und Erfahrungsaustausch auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen abzielen, darunter Jugendinitiativen und Projekte zur Förderung von bürgerschaftlichem Engagement, sozialer Innovation, Beteiligung am demokratischen Leben und Unternehmergeist;

b)

IT-Plattformen, die Peer-Learning, eine wissensbasierte Jugendarbeit, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen.

(2)   Diese Maßnahme unterstützt außerdem die Entwicklung, den Kapazitätsaufbau und den Wissensaustausch durch Partnerschaften zwischen Einrichtungen in Programmländern und Partnerländern, insbesondere durch Peer-Learning.

Artikel 15

Unterstützung politischer Reformen

(1)   Die Unterstützung politischer Reformen umfasst Aktivitäten in Bezug auf Folgendes:

a)

Umsetzung der politischen Agenda der Union im Bereich Jugend unter Anwendung der offenen Methode der Koordinierung;

b)

die Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union, insbesondere des Jugendpasses (Youthpass), in den Programmländern und Unterstützung unionsweiter Netze und europäischer nichtstaatlicher Jugendorganisationen;

c)

politischer Dialog mit den relevanten europäischen Beteiligten und strukturierter Dialog mit jungen Menschen;

d)

Europäisches Jugendforum, Ressourcenzentren für die Entwicklung der Jugendarbeit und Eurodesk-Netzwerk.

(2)   Ferner fördert diese Maßnahme den politischen Dialog mit Partnerländern und internationalen Organisationen.

KAPITEL IV

Sport

Artikel 16

Einzelziele

(1)   Im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziel des Programms und dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport stellt das Programm hauptsächlich auf den Breitensport ab und verfolgt die folgenden Einzelziele:

a)

Bekämpfung der grenzüberschreitenden Bedrohungen für die Integrität des Sports, wie Doping, Spielabsprachen und Gewalt sowie alle Arten von Intoleranz und Diskriminierung;

b)

Förderung und Unterstützung von Good Governance im Sport und von dualen Karrieren von Sportlerinnen und Sportlern;

c)

Unterstützung von Freiwilligentätigkeit im Sport sowie von sozialer Inklusion und Chancengleichheit und von dem Verständnis dafür, wie wichtig gesundheitsfördernde körperliche Betätigung ist, durch Steigerung der Beteiligung an sowie gleichberechtigten Zugang zu sportlichen Aktivitäten für alle Menschen;

(2)   Für die Zwecke der Evaluierung des Programms werden in Anhang I jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die in Absatz 1 genannten Einzelziele festgelegt.

Artikel 17

Aktivitäten

(1)   Zur Erreichung der Ziele der Zusammenarbeit werden die folgenden länderübergreifenden Aktivitäten, die hauptsächlich auf den Breitensport abheben, durchgeführt:

a)

Förderung von Kooperationspartnerschaften;

b)

Förderung gemeinnütziger europäischer Sportveranstaltungen, an denen sich mehrere Programmländer beteiligen und die zur Umsetzung der Zielvorgaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c beitragen;

c)

Förderung des Ausbaus der Evidenzbasis für politische Entscheidungen;

d)

Dialog mit relevanten europäischen Beteiligten.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Aktivitäten können zusätzliche Mittel von Dritten, wie beispielsweise Unternehmen aus der Privatwirtschaft, mobilisiert werden.

KAPITEL V

Finanzbestimmungen

Artikel 18

Finanzmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms ab dem 1. Januar 2014 wird auf 14 774 524 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Der Betrag gemäß Absatz 1 wird in folgender Weise für die einzelnen Maßnahmen des Programms vorgesehen, wobei die Flexibilität für jeden der vorgesehenen Beträge 5 % jeweils nicht übersteigt:

a)

77,5 % für allgemeine und berufliche Bildung, von denen folgende Mindestbeträge zugewiesen sind:

i)

43 % für Hochschulbildung, was 33,3 % aller Mittel entspricht;

ii)

22 % für berufliche Bildung, was 17 % aller Mittel entspricht;

iii)

15 % für Schulbildung, was 11,6 % aller Mittel entspricht;

iv)

5 % für Erwachsenenbildung, was 3,9 % aller Mittel entspricht;

b)

10 % für Jugend;

c)

3,5 % für die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;

d)

1,9 % für die Jean-Monnet-Aktivitäten;

e)

1,8 % für Sport, von denen höchstens 10 % für die Aktivität gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen ist;

f)

3,4 % als Betriebskostenzuschüsse für nationale Agenturen; und

g)

1,9 % für Verwaltungsausgaben.

(3)   Von den Mittelzuweisungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b sind mindestens 63 % für Lernmobilität von Einzelpersonen, mindestens 28 % für Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und den Austausch von bewährten Verfahren und 4,2 % zur Förderung politischer Reformen vorgesehen.

(4)   Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden zusätzliche Fördermittel im Rahmen der verschiedenen Instrumente im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittländern und Instrument für Heranführungshilfe) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen in Bezug auf die Lernmobilität in die Partnerländer bzw. aus den Partnerländern sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die vorliegende Verordnung, wobei die Einhaltung der den jeweiligen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen zugrundeliegenden Verordnungen sichergestellt wird und im Hinblick auf das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe eingehalten werden, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt wurden.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Die Zuweisung dieser Mittel erfolgt entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die in Unterabsatz 1 genannten Instrumente im Bereich der Außenbeziehungen. Die Zusammenarbeit mit Partnerländern kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus diesen Ländern stützen, die gemäß den mit diesen zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

Die durch Zuweisungen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit finanzierte Maßnahme "Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal" zwischen den Programmländern und Partnerländern konzentriert sich auf Bereiche, die für eine integrative und nachhaltige Entwicklung von Entwicklungsländern von Bedeutung sind.

(5)   Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Treffen von Sachverständigen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich einer Kommunikationsstrategie für die politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT für die Informationsverarbeitung und den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

(6)   Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für die Gewährleistung des Übergangs zwischen den gemäß den Beschlüssen Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG, und Nr. 1298/2008/EG erlassenen Maßnahmen und dem Programm erforderlich sind. Erforderlichenfalls können Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen und Aktivitäten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

(7)   Die von einer nationalen Agentur bzw. Agenturen ("nationale Agentur") zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 12 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in dem betreffenden Mitgliedstaat, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 8 und 9 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. Was strategische Partnerschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a anbelangt, die von einer nationalen Agentur auszuwählen und zu verwalten sind, so werden die Mittel auf Grundlage von Kriterien zugewiesen, die von der Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 3 festgelegt werden. Die Formeln sind gegenüber den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssystemen der Mitgliedstaaten möglichst neutral, wobei eine erhebliche Verringerung der jährlichen Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten von einem Jahr auf das nächste vermieden wird und übermäßige Ungleichgewichte bei der Höhe der Finanzhilfen möglichst gering gehalten werden.

(8)   Die Zuweisung von Mitteln auf Grundlage der Leistung erfolgt, um eine effiziente, wirksame Ressourcenverwendung zu fördern. Die Kriterien zur Messung der Leistung stützen sich auf die neuesten verfügbaren Daten und betreffen insbesondere:

a)

Höhe der Outputs pro Jahr; und

b)

Höhe der getätigten Zahlungen pro Jahr.

(9)   Die Zuweisung der Mittel für das Jahr 2014 erfolgt auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten zu den durchgeführten Maßnahmen und der Mittelausschöpfung im Rahmen der Programme Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus bis einschließlich 31. Dezember 2013.

(10)   Im Rahmen des Programms kann eine Förderung mittels innovativer Finanzierungsmodalitäten, insbesondere der in Artikel 20 genannten Modalitäten, gewährt werden.

Artikel 19

Besondere Finanzierungsmodalitäten

(1)   Die Kommission gewährt die Finanzhilfen der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(2)   Die Kommission kann gemeinsame Aufrufe mit Partnerländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Die Evaluierung und Auswahl der Projekte kann im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf der Grundlage gemeinsamer, von den Finanzierungsträgern vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren erfolgen.

(3)   Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazität durch weitere Unterlagen nachzuweisen.

(4)   Abweichend von Artikel 130 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen die direkt mit der Durchführung der geförderten Aktivitäten zusammenhängenden Kosten, die während der ersten sechs Monate des Jahres 2014 anfallen, als förderfähig ab dem 1. Januar 2014 einstufen, auch wenn diese Kosten dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

(5)   Der in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehene Betrag gilt nicht für Finanzhilfen für die Lernmobilität, die Einzelpersonen gewährt werden.

Artikel 20

Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen

(1)   Die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen stellt zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen Bürgschaften zur teilweisen Besicherung von Darlehen zu möglichst günstigen Bedingungen an Studierende zur Verfügung, die an einem Hochschulstudiengang des zweiten Zyklus, etwa einem Masterstudiengang, teilnehmen und an einer anerkannten Hochschule in einem Programmland gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingeschrieben sind, in dem sie weder ihren Wohnsitz haben noch den für den Zugang zum Masterstudium erforderlichen Abschluss erworben haben.

(2)   Die Bürgschaft mittels der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen gilt für neu gewährte förderungsberechtigte Darlehen für Studierende bis zu einem Höchstbetrag von 12 000 EUR für die Teilnahme an einem einjährigen Studiengang und bis zu einem Höchstbetrag von 18 000 EUR für die Teilnahme an einem bis zu zweijährigen Studiengang, bzw. deren Entsprechung in der örtlichen Währung.

(3)   Die Verwaltung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen auf der Ebene der Union wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) auf Grundlage einer Übertragungsvereinbarung mit der Kommission, die die Anwendung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien genau regelt, übertragen. Auf dieser Grundlage schließt der EIF Vereinbarungen mit zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen wie etwa Banken, nationalen und/oder regionalen Finanzinstituten, die Studiendarlehen vergeben, oder anderen anerkannten Finanzinstituten ab und bemüht sich darum, dass eine zwischengeschaltete Finanzeinrichtung aus jedem Programmland ausgewählt wird, damit Studierende aus allen Programmländern auf einheitliche und nichtdiskriminierende Weise Zugang zur Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen haben

(4)   Anhang II enthält technische Informationen über die Arbeitsweise der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen.

KAPITEL VI

Leistung, Ergebnisse und Verbreitung

Artikel 21

Monitoring und Evaluierung von Leistung und Ergebnissen

(1)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig ein Monitoring der Leistung und der Ergebnisse des Programms anhand seiner Ziele durch und erstattet hierüber Bericht, und zwar insbesondere mit Blick auf

a)

den europäischen Mehrwert gemäß Artikel 3;

b)

die Aufschlüsselung der Mittel auf die Sektoren allgemeine Bildung, berufliche Bildung und Jugend, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine nachhaltige systemrelevante Wirkung erzielt wird;

c)

die Verwendung der aus den externen Instrumenten gemäß Artikel 18 Absatz 4 bereitgestellten Mittel und ihren Beitrag zu den jeweiligen Zielsetzungen und Grundsätzen dieser Instrumente.

(2)   Die Kommission legt zusätzlich zum fortlaufenden Monitoring spätestens bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenevaluierungsbericht vor, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Programms, seine Effizienz und seinen europäischen Mehrwert zu bewerten. Dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung ergänzt. Im Zwischenevaluierungsbericht ist einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen des Programms, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch sämtliche seiner Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020. Außerdem sind die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme (Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Erasmus Mundus und andere internationale Programme für die Hochschulbildung) zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission übermittelt den in Absatz 2 genannten Zwischenevaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VIII und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 28 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. Juni 2017 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vor.

(5)   Bis 30. Juni 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine abschließende Evaluierung des Programms.

Artikel 22

Kommunikation und Verbreitung

(1)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Informationen, die Öffentlichkeitsarbeit und die Begleitung in Bezug auf alle im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen und Aktivitäten sowie für die Verbreitung der Ergebnisse der Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus.

(2)   Empfänger, die eine Projektförderung im Rahmen der Maßnahmen und Aktivitäten gemäß den Artikeln 6, 10, 12, 17 und 20 erhalten, sollten dafür sorgen, dass die erzielten Ergebnisse und Wirkungen angemessen kommuniziert und verbreitet werden. Dazu kann auch Peer-to-Peer-Information über Mobilitätschancen gehören.

(3)   Die in Artikel 28 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für die wirksame Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms erzielt wurden, und unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Aktionen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, auch indem sie die einschlägigen Zielgruppen über die Aktionen in ihrem Land informieren.

(4)   Die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung "Erasmus+". Für die einzelnen Bereiche des Programms werden die folgenden Markenbezeichnungen verwendet:

"Comenius" wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet;

"Erasmus" wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung in den Programmländern verwendet;

"Erasmus Mundus" wird in Verbindung mit allen Arten von Hochschulaktivitäten zwischen den Programmländern und Partnerländern verwendet;

"Leonardo da Vinci" wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet;

"Grundtvig" wird in Verbindung mit der Erwachsenenbildung verwendet;

"Jugend in Aktion" wird in Verbindung mit dem nicht formalen und informellen Lernen im Bereich Jugend verwendet;

"Sport" wird in Verbindung mit Aktivitäten im Bereich des Sports verwendet.

(5)   Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen.

KAPITEL VII

Zugang zum Programm

Artikel 23

Zugang

(1)   Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Breitensport tätig sind, können im Rahmen dieses Programms Anträge auf Fördermittel stellen. Im Fall der Aktivitäten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a wird mit dem Programm auch die Teilnahme von Gruppen junger Menschen unterstützt, die in der Jugendarbeit, aber nicht unbedingt im Rahmen einer Jugendorganisation tätig sind.

(2)   Bei der Durchführung des Programms einschließlich der Auswahl der Teilnehmer und der Gewährung von Stipendien sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Eingliederung und der Teilnahme von Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder geringeren Chancen getroffen werden.

Artikel 24

Teilnahme von Ländern

(1)   Am Programm können die folgenden Länder ("Programmländer") teilnehmen:

a)

die Mitgliedstaaten;

b)

die Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind;

c)

die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

d)

die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage eines mit diesem Land zu schließenden bilateralen Übereinkommens;

e)

die Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind und Abkommen mit der Union geschlossen haben, wonach sie an Programmen der Union teilnehmen können, sofern sie ein bilaterales Abkommen mit der Union über die Bedingungen für ihre Teilnahme an diesem Programm abschließen.

(2)   Die Programmländer haben alle Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung für die Mitgliedstaaten vorsieht.

(3)   Das Programm unterstützt Zusammenarbeit mit Partnerländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, im Rahmen der in den Artikeln 6, 10 und 12 festgelegten Maßnahmen und Aktivitäten.

KAPITEL VIII

Verwaltungs- und Prüfsystem

Artikel 25

Komplementarität

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die allgemeine Kohärenz und Komplementarität des Programms mit

a)

den relevanten politischen Strategien und Programmen, insbesondere solche mit Bezug auf Kultur und Medien, Beschäftigung, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Kohäsions- und Entwicklungspolitik sowie Erweiterungspolitik und Initiativen, Instrumenten und Strategien im Bereich Regionalpolitik und Außenbeziehungen;

b)

den anderen relevanten Finanzierungsquellen der Union im Kontext der allgemeinen und beruflichen Bildung, Jugend und Sport, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds und den anderen Finanzierungsinstrumenten für Beschäftigung und soziale Eingliederung, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und "Horizont 2020", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und den Finanzierungsinstrumenten zu Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und externer Kooperation sowie Heranführungshilfe.

Artikel 26

Durchführungsstellen

Das Programm wird in einheitlicher Weise von folgenden Stellen durchgeführt:

a)

der Kommission auf Unionsebene;

b)

von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Programmländern.

Artikel 27

Nationale Behörde

(1)   Der Begriff "nationale Behörde" bezeichnet entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Behörden.

(2)   Bis zum 22. Januar 2014 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person(en) rechtlich dazu befugt ist bzw. sind, in ihrem Namen als nationale Behörde im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird während der Laufzeit des Programms eine andere nationale Behörde benannt, teilt der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich in gleicher Weise mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen einschließt, die den Erhalt von Visa erschweren.

(4)   Bis zum 22. März 2014 benennt die nationale Behörde eine nationale Agentur oder nationale Agenturen. Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kosteneffiziente Durchführung des Programms und diesbezüglich wirksame Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und mögliche Mittelübertragungen zwischen den Agenturen zu erleichtern und auf diese Weise Flexibilität und eine bessere Nutzung der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel zu ermöglichen. Unbeschadet Artikel 29 Absatz 3 entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms der nationalen Agentur.

Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi und Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie Artikel 38 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (19), den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen entspricht.

(5)   Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle im Sinne von Artikel 30.

(6)   Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen und/oder von der unabhängigen Prüfstelle im Sinne von Artikel 30 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen.

(7)   Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für die Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen bzw. Jugend in Aktion fungiert hat, können sich die Kontrollen und Prüfungen für die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen beschränken.

(8)   Die nationale Behörde übernimmt das Monitoring und die Aufsicht in Bezug auf die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf ihre nationale Agentur – trifft, die sich erheblich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde rechtzeitig die Kommission.

(9)   Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb ihrer nationalen Agentur in angemessener Höhe, so dass gewährleistet ist, dass das Programm im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften verwaltet wird.

(10)   Lehnt die Kommission aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung die Benennung der nationalen Agentur ab, sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, damit die nationale Agentur die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen erfüllen kann, oder benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.

(11)   Auf Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur übermittelt die nationale Behörde der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober Informationen über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

(12)   Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel, die die Kommission zwecks Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überweist.

(13)   Im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie im Falle schwerwiegender Unzulänglichkeiten oder unzureichender Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, haftet die nationale Behörde gegenüber der Kommission für die Erstattung der ausstehenden Mittel.

(14)   In den in Absatz 13 angegebenen Umständen kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, diese Benennung aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet die nationale Behörde die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission formell konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.

(15)   Im Falle eines Widerrufs führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der Unionsmittel durch, die der nationalen Agentur anvertraut wurden, deren Benennung widerrufen wurde, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die für die Programmverwaltung benötigt werden, an die neue nationale Agentur. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

(16)   Auf Aufforderung der Kommission benennt die nationale Behörde die Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten von Einrichtungen oder Organisationen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an bestimmten Programmmaßnahmen berechtigt gelten.

Artikel 28

Nationale Agentur

(1)   Der Begriff "nationale Agentur" bezeichnet entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Agenturen.

(2)   Die nationale Agentur

a)

besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil einer Stelle mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats; ein Ministerium darf nicht als nationale Agentur benannt werden;

b)

verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente Programmverwaltung und eine Verwendung der Unionsmittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet sind;

c)

verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement einzuhalten;

d)

bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird;

e)

wird für die Laufzeit des Programms benannt.

(3)   Die nationale Agentur ist gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 für die Verwaltung aller Phasen der folgenden Maßnahmen des Programms zuständig:

a)

"Lernmobilität von Einzelpersonen" mit Ausnahme der zur Erlangung von gemeinsamen Abschlüssen oder Doppel-/Mehrfachabschlüssen sowie im Rahmen von umfangreichen Freiwilligenprojekten organisierten Mobilität sowie der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;

b)

"strategische Partnerschaften" im Rahmen der Maßnahme "Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren";

c)

Verwaltung kleinerer Aktivitäten zur Förderung des strukturierten Dialogs im Jugendbereich im Rahmen der Maßnahme "Unterstützung politischer Reformen".

(4)   Abweichend von Absatz 3 können die Auswahl- und Vergabeentscheidungen über die in Absatz 3 Buchstabe b genannten strategischen Partnerschaften auf der Ebene der Union verwaltet werden, sofern dies gemäß dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Prüfverfahren beschlossen wird, allerdings nur in besonderen Fällen, in denen es triftige Gründe für eine derartige Zentralisierung gibt.

(5)   Je nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Maßnahme des Programms vergibt die nationale Agentur entweder auf Grundlage einer Vereinbarung oder im Wege eines Finanzhilfebeschlusses Finanzhilfen an Empfänger.

(6)   Die nationale Agentur erstattet der Kommission und der für sie zuständigen nationalen Behörde jährlich gemäß den Bestimmungen des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung Nr. (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.

(7)   Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission ist die nationale Agentur nicht befugt, ihr übertragene Aufgaben der Programm- oder Finanzverwaltung an Dritte zu übertragen. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.

(8)   Im Falle der Benennung einer anderen nationalen Agentur trägt die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, weiter die rechtliche Verantwortung für die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

(9)   Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Auflösung der für die Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion geschlossenen Finanzvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit dieses Programms noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 29

Europäische Kommission

(1)   Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 27 Absatz 4 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange sie die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht die Kommission kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Im Falle der Akzeptanz mit Auflagen kann die Kommission angemessene Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit der nationalen Agentur treffen.

(2)   Nachdem die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung der für das Programm benannten nationalen Agentur akzeptiert hat, regelt die Kommission offiziell die rechtlichen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Finanzvereinbarungen, die sich auf die Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion beziehen und die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgeschlossen sind.

(3)   Gemäß Artikel 27 Absatz 4 enthält das Dokument, das das Vertragsverhältnis zwischen der Kommission und der nationalen Agentur regelt, Folgendes:

a)

es legt die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen fest;

b)

es enthält das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird;

c)

es beschreibt die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen.

(4)   Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:

a)

Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

b)

einen finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Programmverwaltungsaufgaben zu unterstützen. Er wird in Form eines pauschalen Beitrags zu den Betriebskosten der nationalen Agentur ausgezahlt, und seine Höhe wird nach Maßgabe der Höhe der Unionsmittel festgelegt, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden.

(5)   Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell angenommen hat.

(6)   Auf Grundlage der in Artikel 27 Absatz 4 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

(7)   Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.

(8)   Falls die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

(9)   Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Programms in allen Programmländern zu sorgen.

Artikel 30

Unabhängige Prüfstelle

(1)   Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

(2)   Die unabhängige Prüfstelle

a)

verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

b)

gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;

c)

steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die nationale Agentur angehört. Insbesondere ist sie von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig.

(3)   Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.

KAPITEL IX

Kontrollsystem

Artikel 31

Grundsätze des Kontrollsystems

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

(3)   Die nationale Agentur ist für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Maßnahmen und Aktivitäten erhalten. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.

(4)   Die Kommission stellt die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in Bezug auf die Mittel des Programms, die an die nationalen Agenturen überwiesen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf Grundlage einer risikobasierten Analyse sicher. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Artikel 32

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie sonstigen Dritten, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Sie können auch Rechnungsprüfungen und Kontrollen bei den nationalen Agenturen durchführen.

(2)   OLAF kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (20) bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag zur Finanzierung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

KAPITEL X

Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen

Artikel 33

Befugnisübertragungen an die Kommission

Um zu gewährleisten, dass die Verwaltung der Aufgaben jeweils auf der am besten geeigneten Ebene erfolgt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 28 Absatz 3 zu erlassen, allerdings nur um zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, die von den nationalen Agenten zu verwalten sind.

Artikel 34

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 33 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 33 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 33 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 35

Durchführung des Programms

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an; dies geschieht im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Prüfverfahren. Jedes jährliche Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die Einzelziele gemäß Artikel 4, 5, 11 und 16 jährlich in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie seinen Gesamtbetrag fest. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Für Finanzhilfen werden unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Zielgruppen, insbesondere ihres Kofinanzierungspotenzials und ihrer Möglichkeiten, Drittmittel zu gewinnen, die Höchstsätze für die Kofinanzierung angegeben. Insbesondere wird der Kofinanzierungssatz für Maßnahmen, die auf Organisationen mit eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet sind, auf mindestens 50 % festgelegt.

Artikel 36

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Wo dies angemessen ist, können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL XI

Schlussbestimmungen

Artikel 37

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG, und Nr. 1298/2008/EG werden zum 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 auf Grundlage der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG, oder Nr. 1298/2008/EG angelaufen sind, werden gegebenenfalls entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwaltet.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen der Vorläuferprogramme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Jugend und internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen durchgeführten Maßnahmen und den im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 154.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 200.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013.

(4)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

(5)  Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

(6)  Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(8)  Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12).

(9)  Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

(10)  Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 60).

(11)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).

(12)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11).

(13)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1).

(14)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1

(15)  Beschluss des Rates 2001/822/EG vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(18)  Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

(19)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(20)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

INDIKATOREN FÜR DIE EVALUIERUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die Einzelziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

Europa 2020 Kernziele im Bereich Bildung

Anteil der 18- bis 24-Jährigen, die lediglich über einen Abschluss der Sekundarstufe I verfügen und keine weiterführende Schul- oder Berufsausbildung durchlaufen

Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Bildungsabschluss

Benchmark für die Mobilität gemäß den Schlussfolgerungen des Rates zu einer Benchmark für die Lernmobilität

Anteil der Hochschulabsolventen, die einen bildungsbezogenen Studien- oder Ausbildungsaufenthalt (einschließlich Praktika) im Ausland absolviert haben

Anteil der 18- bis 34-Jährigen, die eine berufliche Erstausbildung und berufliche Qualifikationen erworben haben und die einen diesbezüglichen Auslandsaufenthalt (einschließlich Praktika) absolviert haben

Quantitativ (allgemein)

Anzahl der zum Personal gehörenden Personen, die mit Maßnahmen des Programms unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach Ländern und Bereichen

Anzahl der Teilnehmer mit besonderen Bedürfnissen oder geringeren Chancen

Anzahl und Art der Organisationen und Projekte, aufgeschlüsselt nach Ländern und Maßnahmen

Allgemeine und berufliche Bildung

Anzahl der an dem Programm teilnehmenden Schüler, Studierenden und Praktikanten, aufgeschlüsselt nach Ländern, Bereichen, Maßnahmen und Geschlecht

Anzahl der Studierenden an Hochschulen, die Unterstützung für einen Studienaufenthalt in einem Partnerland erhalten, sowie Anzahl der Studierenden aus Partnerländern, die zu Studienzwecken in ein Programmland einreisen

Anzahl der Hochschuleinrichtungen in Partnerländern, die an Maßnahmen für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmen

Anzahl der Nutzer von Euroguidance

Anteil der Teilnehmer, die eine Bescheinigung, ein Diplom oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme an dem Programm erhalten haben

Anteil der Teilnehmer, die erklären, ihre Schlüsselkompetenzen ausgebaut zu haben

Anteil der Teilnehmer an der langfristigen Mobilität, die erklären, ihre Sprachkenntnisse verbessert zu haben

Jean Monnet

Anzahl Studierender, die im Rahmen von Jean-Monnet-Aktivitäten unterrichtet werden

Jugend

Anzahl der an durch das Programm geförderten Mobilitätsmaßnahmen teilnehmenden jungen Menschen, aufgeschlüsselt nach Ländern, Aktionen und Geschlecht

Anzahl der an Maßnahmen für internationale Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Jugendorganisationen aus Programmländern und Partnerländern

Anzahl der Nutzer des Eurodesk-Netzes

Anteil der Teilnehmer, die eine Bescheinigung, etwa einen Jugendpass, ein Diplom oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme an dem Programm erhalten haben

Anteil der Teilnehmer, die erklären, ihre Schlüsselkompetenzen ausgebaut zu haben

Anteil der Teilnehmer an Freiwilligenaktivitäten, die erklären, ihre Sprachkenntnisse verbessert zu haben

Sport

Mitgliederzahl der Sportorganisationen, die sich für das Programm beworben haben und an ihm teilnehmen, aufgeschlüsselt nach Ländern

Anteil der Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte nutzen, um:

a)

Bedrohungen für den Sport zu bekämpfen

b)

Good Governance sowie duale Karrieren zu unterstützen

c)

soziale Eingliederung, Chancengleichheit und Steigerung der Beteiligung zu fördern


ANHANG II

TECHNISCHE INFORMATIONEN ÜBER DIE BÜRGSCHAFTSFAZILITÄT FÜR STUDIENDARLEHEN

1.   Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen

Die zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen werden nach einem Aufruf zur Interessenbekundung gemäß marktüblichen Grundsätzen im Hinblick auf unter anderem folgende Faktoren ausgewählt:

a)

der Umfang der Finanzierung, die Studierenden zur Verfügung gestellt wird;

b)

die günstigsten Bedingungen, die den Studierenden angeboten werden, vorbehaltlich der Einhaltung der Mindeststandards für die Vergabe von Darlehen gemäß Absatz 2;

c)

Zugang zur Finanzierung für alle Personen, die ihren Wohnsitz in einem Programmland gemäß Artikel 24 Absatz 1 haben;

d)

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und

e)

Einhaltung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

2.   Schutzmaßnahmen für Darlehensnehmer

Die nachstehend angeführten Schutzmaßnahmen stellen Mindeststandards dar, die die zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen einhalten müssen, die durch die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen besicherte Darlehen für Studierende anbieten wollen.

a)

es wird keine Lombardgarantie oder Patronatserklärung gefordert;

b)

über die Vergabe der Darlehen wird in nichtdiskriminierender Weise entschieden;

c)

im Rahmen des Bewertungsverfahrens für die Gewährung eines Darlehens berücksichtigt die zwischengeschaltete Finanzeinrichtung das Risiko einer Überschuldung des/der Studierenden, das sie auf der Grundlage aller von ihm/ihr aufgenommenen Darlehen und unter Berücksichtigung aller gerichtlichen Entscheidungen zu einer ausstehenden Forderung einschätzt; und

d)

Rückzahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Kombinationsmodells aus "hypothekenbesicherten" einheitlichen Zahlungen und sozialen Schutzmaßnahmen, insbesondere:

i)

ein gegenüber dem marktüblichen Satz deutlich verringerter Zinssatz;

ii)

ein rückzahlungsfreier Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Studienabschluss, bevor mit der Rückzahlung begonnen wird, oder, falls die nationalen Vorschriften dies nicht zulassen, eine Vorschrift, nach der während dieser zwölf Monate lediglich geringfügige Rückzahlungen geleistet werden;

iii)

die Möglichkeit, mit den Rückzahlungen mindestens für zwölf Monate während der Laufzeit des Darlehens auszusetzen, die der Absolvent auf Antrag in Anspruch nehmen kann, oder, falls das nationale Recht dies nicht zulässt, eine Vorschrift, nach der während dieser zwölf Monate lediglich geringfügige Rückzahlungen geleistet werden;

iv)

die Möglichkeit der Zinsstundung während des Studiums;

v)

Versicherung für den Fall von Tod oder Behinderung; und

vi)

keine Sanktionen für eine vorfristige vollständige oder teilweise Rückzahlung.

Zwischengeschaltete Finanzeinrichtungen können die einkommensabhängigen Rückzahlungen sowie verbesserte Bedingungen anbieten, etwa verlängerte rückzahlungsfreie Zeiten zu Beginn oder im Verlauf der Rückzahlung, oder ein verlängerte Laufzeit, um so den besonderen Bedürfnissen von Hochschulabsolventen, die etwa im Anschluss an ihr Studium ein Doktorandenstudium aufnehmen, Rechnung zu tragen oder den Absolventen mehr Zeit für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen. Die Gewährung derartiger verbesserter Bedingungen wird bei der Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen in Betracht gezogen.

3.   Monitoring und Evaluierung

Die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen ist Gegenstand von Monitoring und Evaluierung gemäß Artikel 21 dieser Verordnung und Artikel 140 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Als Teil dieses Verfahrens erstattet die Kommission über die Auswirkungen der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen auf die Empfänger und auf die Hochschulsysteme Bericht. Der Bericht der Kommission umfasst unter anderem Daten über sowie vorgeschlagene Lösungen in Bezug auf folgende Problembereiche:

a)

Anzahl der Studierenden, die von der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen unterstützte Studiendarlehen erhalten, mit Angaben über ihre Abschlussquote;

b)

Umfang der von den zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen vergebenen Darlehen;

c)

Höhe der Zinssätze;

d)

Umfang der Verschuldung und Darlehensausfälle sowie die von den zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen gegen die mit ihren Zahlungen im Rückstand befindlichen Darlehensnehmer ergriffenen Maßnahmen;

e)

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen;

f)

Profil der unterstützten Studierenden, einschließlich ihrer wirtschaftlichen und sozialen Herkunft, des von ihnen gewählten Studienfachs und ihres Herkunfts- sowie Bestimmungslands, wobei die nationalen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden;

g)

geografisch ausgeglichene Mittelverteilung und

h)

geografischer Erfassungsbereich der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen.

Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rats gemäß Artikel 140 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zieht die Kommission in Betracht, entsprechende Änderungen der Vorschriften vorzuschlagen, darunter auch Änderungen der Rechtsvorschriften, wenn die prognostizierte Marktakzeptanz oder die Teilnahme der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen nicht zufriedenstellend ist.

4.   Finanzmittel

Die Zuweisung von Haushaltsmitteln deckt die Kosten der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen in vollem Umfang ab, wie etwa die Zahlungsverpflichtungen gegenüber teilnehmenden zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen, die die teilweise Besicherung in Anspruch nehmen, sowie die Verwaltungskosten für den EIF.

Die der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c zugewiesenen Mittel umfassen nicht mehr als 3,5 % aller Finanzmittel für das Programm.

5.   Außenwirkung und Sensibilisierung

Alle teilnehmenden zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen beteiligen sich an der Förderung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen, indem sie künftige Studierende informieren. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission unter anderem den nationalen Agenturen in den Programmländern die erforderlichen Informationen, damit sie als Informationsstellen hinsichtlich der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen tätig sein können.


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/74


VERORDNUNG (EU) Nr. 1289/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenseitigkeitsmechanismus, der für den Fall anzuwenden ist, dass ein in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, muss an den in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu abgeleiteten Rechtsgrundlagen angepasst werden. Dieser Mechanismus muss ferner angepasst werden, um für den Fall, dass ein in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im Sinne eines solidarischen Handelns zu ermöglichen.

(2)

Auf die Mitteilung eines Mitgliedstaats hin, dass ein in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, sollten alle Mitgliedstaaten geschlossen reagieren und damit eine Reaktion der Union auf eine Situation geben, die die Union insgesamt betrifft und dazu führt, dass für ihre Bürger unterschiedliche Behandlungen gelten.

(3)

Die umfassende Anwendung der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht ist ein Ziel, das die Union in ihren Beziehungen zu Drittländern aktiv verfolgen sollte, um damit zu einer größeren Glaubwürdigkeit und Stimmigkeit der Außenpolitik der Union beizutragen.

(4)

Mit dieser Verordnung sollte ein Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht eingeführt werden (im Folgenden "Aussetzungsmechanismus"), wenn in einer Notlage eine dringliche Reaktion erforderlich ist, um die Schwierigkeiten mindestens eines Mitgliedstaats zu beheben, wobei der Gesamtauswirkung der Notlage auf die Union als Ganzes Rechnung getragen wird.

(5)

Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet ein erheblicher und plötzlicher Anstieg, dass ein Schwellenwert von 50 % überschritten wird. Ein erheblicher und plötzlicher Anstieg kann auch bei einem niedrigeren Wert vorliegen, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den besonderen, von dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.

(6)

Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet eine geringe Anerkennungsquote, dass die Anerkennungsquote bei Asylanträgen etwa 3 oder 4 % beträgt. Eine geringe Anerkennungsquote kann auch bei einer höheren Anerkennungsquote gegeben sein, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den besonderen, von dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.

(7)

Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ("ordre public") und die innere Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates darstellen.

(8)

Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Rechtsgrundlage für die Visumpflicht oder für die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Reisedokumenten geschaffen werden, die von bestimmten Rechtspersonen ausgestellt wurden, die von den betroffenen Mitgliedstaaten als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind und keine zwischenstaatlichen internationalen Organisationen sind.

(9)

Da die mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates (3) eingeführten Vorschriften für Flüchtlinge und Staatenlose für diese Personen nicht gelten, wenn sie sich im Vereinigten Königreich oder in Irland aufhalten, muss die Situation in Bezug auf die Visumpflicht für bestimmte Flüchtlinge und Staatenlose mit Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder in Irland klargestellt werden. Gemäß der vorliegenden Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, für diese Personengruppe im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen eine Befreiung von der Visumpflicht vorzusehen. Die Mitgliedstatten sollten solche Entscheidungen der Kommission mitteilen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte die Anwendung internationaler Abkommen unberührt lassen, die die Europäische Gemeinschaft vor Inkrafttreten jener Verordnung geschlossen hat und die ein Abweichen von den gemeinsamen Visumvorschriften erforderlich machen, wobei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist.

(11)

Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus sicherzustellen, sollte der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt – die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich bestimmter Elemente des Gegenseitigkeitsmechanismus zu erlassen. Die Übertragung derartiger Befugnisse auf die Kommission trägt der Notwendigkeit zu politischen Beratungen über die Visumpolitik der Union im Schengen-Raum Rechnung. Sie spiegelt auch die Notwendigkeit wider, eine angemessene Transparenz sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus auf alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands zu gewährleisten, insbesondere durch eine entsprechende befristete Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(12)

Um eine effiziente Anwendung des Aussetzungsmechanismus und bestimmter Bestimmungen des Gegenseitigkeitsmechanismus zu gewährleisten und um insbesondere zu ermöglichen, dass alle relevanten Faktoren und die möglichen Auswirkungen der Anwendung dieser Mechanismen angemessen berücksichtigt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Bestimmung der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, deren Befreiung von der Visumpflicht im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus vorübergehend ausgesetzt werden sollte und auf die Festlegung der jeweiligen Dauer dieser Aussetzung sowie Befugnisse zur Umsetzung des Aussetzungsmechanismus übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass solcher Rechtsakte angewendet werden.

(13)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) gehören.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(15)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(16)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (11) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(17)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (12) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(18)

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4.   Falls ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a)

Der betroffene Mitgliedstaat macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch das Drittland oder, sofern die am 9. Januar 2014 bestehende Visumpflicht beibehalten wird, binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt darüber schriftlich Mitteilung.

Diese Mitteilung

i)

enthält Angaben zum Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht sowie zur Art der betroffenen Reisedokumente und Visa;

ii)

enthält eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat im Hinblick auf die Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland getroffen hat, sowie alle einschlägigen Informationen.

Informationen zu dieser Mitteilung werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen Reisedokumente und Visa unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Beschließt das Drittland noch vor Ablauf der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Frist die Aufhebung der Visumpflicht, so unterbleibt die Mitteilung oder sie wird zurückgezogen und die Informationen werden nicht veröffentlicht.

b)

Unmittelbar nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung unternimmt die Kommission im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte, insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft oder Handel, zur Wiedereinführung oder Einführung des visumfreien Reiseverkehrs und unterrichtet davon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

c)

Hat das Drittland die Visumpflicht nicht binnen 90 Tagen ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, obwohl sämtliche Schritte gemäß Buchstabe b unternommen wurden, so kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlandes auszusetzen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, so unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat davon.

d)

Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung weiterer Schritte gemäß Buchstaben e, f oder h das Ergebnis der von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland, die gemäß Buchstabe b unternommenen Schritte sowie die Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland.

e)

Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht aufgehoben, so ergreift die Kommission spätestens sechs Monate nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, jedoch längstens bis zu dem Tag, an dem der in Buchstabe f genannte delegierte Rechtsakt wirksam wird oder ein Einwand gegen ihn erhoben wird, folgende Maßnahmen:

i)

Sie erlässt auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands für die Dauer von bis zu sechs Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In diesem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird. Beim folgenden Erlass weiterer Durchführungsrechtsakte kann die Kommission den Zeitraum der Aussetzung mehrmals um jeweils bis zu sechs Monate verlängern und Änderungen hinsichtlich der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, für die die Befreiung von der Visumpflicht ausgesetzt wird, vornehmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 4 müssen alle in dem Durchführungsrechtsakt genannten Gruppen von Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein; oder

ii)

sie unterbreitet dem in Artikel 4a Absatz 1 genannten Ausschuss einen Bericht, in dem sie die Lage bewertet und begründet, weshalb sie beschlossen hat, die Befreiung von der Visumpflicht nicht auszusetzen, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hiervon.

Dieser Bericht trägt allen wichtigen Faktoren, beispielsweise den in Buchstabe d genannten Faktoren, Rechnung. Das Europäische Parlament und der Rat können eine politische Aussprache auf der Grundlage dieses Berichts führen.

f)

Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht binnen 24 Monaten ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4b, mit dem die Anwendung des Anhangs II in Bezug auf die Staatsangehörigen dieses Drittlands für einen Zeitraum von 12 Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In dem delegierten Rechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Anwendung des Anhangs II wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird, und er ändert Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betreffenden Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der darauf hingewiesen wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Land ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.

An dem Tag, an dem die Aussetzung der Anwendung des Anhangs II für die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands wirksam wird oder an dem gemäß Artikel 4b Absatz 5 ein Einwand gegen den delegierten Rechtsakt erhoben wird, treten alle gemäß Buchstabe e erlassenen Durchführungsrechtsakte, die dieses Drittland betreffen, außer Kraft.

Unterbreitet die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag nach Buchstabe h, wird der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannte Zeitraum der Aussetzung um sechs Monate verlängert. Die in jenem Unterabsatz genannte Fußnote wird entsprechend abgeändert.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 4 müssen die Staatsangehörigen des von dem delegierten Rechtsakt betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

g)

Alle späteren Mitteilungen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a während des Zeitraums der Anwendung der gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Maßnahmen auf ein Drittland zu demselben Drittland übermittelt, werden in die laufenden Verfahren einbezogen, ohne dass die in diesen Buchstaben festgelegten Fristen oder Zeiträume verlängert werden.

h)

Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Buchstabe f aufgehoben, so kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung vorlegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

i)

Die in den Buchstaben e, f und h genannten Verfahren berühren nicht das Recht der Kommission, jederzeit einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung vorzulegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

j)

Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so teilt der betroffene Mitgliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sofort mit. Die Mitteilung wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Alle gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, die das betreffende Drittland betreffen, treten sieben Tage nach der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Veröffentlichung außer Kraft. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so tritt der dieses Drittland betreffende Durchführungsrechtsakt oder delegierte Rechtsakt sieben Tage nach Veröffentlichung der Mitteilung für den letzten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige durch dieses Drittland einer Visumpflicht unterworfen wurden, außer Kraft. Die in Buchstabe f Unterabsatz 1 genannte Fußnote wird bei Außerkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts gestrichen. Der Hinweis auf das Außerkrafttreten wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat dies gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens mitteilt, so nimmt die Kommission auf eigene Initiative unverzüglich die in jenem Unterabsatz genannte Veröffentlichung vor und Unterabsatz 2 dieses Buchstabens findet Anwendung.";

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 1a

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 wird die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines in Anhang II aufgeführten Drittlands als letztes Mittel in Notlagen gemäß diesem Artikel vorübergehend ausgesetzt.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen Zeitraum von sechs Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Sechsmonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist, die zu einer Notlage führen, die er allein nicht beheben kann, und zwar einem erheblichen und plötzlichen Anstieg der Zahl:

a)

der Staatsangehörigen dieses Drittlands, bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten;

b)

der Asylanträge von Staatsangehörigen dieses Drittlands mit geringer Anerkennungsquote, sofern dieser Anstieg zu einer besonderen Belastung des Asylsystems dieses Mitgliedstaats führt;

c)

der abgelehnten Rückübernahmeersuchen, die von dem Mitgliedstaat diesem Drittland in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige unterbreitet wurden.

Der Vergleich mit dem in Unterabsatz 1 genannten letzten Sechsmonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht darf nur während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Tag der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen dieses Drittlands erfolgen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung.

(3)   Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung

a)

der Tatsache, ob eine der in Absatz 2 beschriebenen Notlagen vorliegt;

b)

der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in Absatz 2 beschriebenen Notlagen betroffen sind;

c)

der Gesamtwirkung des in Absatz 2 genannten Anstiegs auf die Migrationssituation in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten darstellt;

d)

der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen oder dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erstellten Berichte, wenn dies angesichts der Umstände des mitgeteilten konkreten Falles erforderlich ist;

e)

des generellen Aspekts der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

(4)   Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Prüfung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland sowie unter enger Zusammenarbeit mit diesem Drittland im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen, dass Maßnahmen erforderlich sind, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung der Staats–angehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 4 müssen die Staatsangehörigen des von dem Durchführungsrechtsakt betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

(5)   Vor Ablauf der Geltungsdauer des nach Absatz 4 erlassenen Durchführungs–rechtsakts legt die Kommission, in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

(6)   Hat die Kommission gemäß Absatz 5 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, so kann sie die Geltungsdauer des gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakts um höchstens 12 Monate verlängern. Der Beschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsrechtsakts wird gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 1b

Bis zum 10. Januar 2018 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Gegenseitigkeitsmechanismus nach Artikel 1 Absatz 4 und des Aussetzungsmechanismus nach Artikel 1a bewertet, wobei sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegt. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über diesen Vorschlag.";

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 1 Absatz 1 oder von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 1 Absatz 2 vorsehen:

a)

Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen;

b)

ziviles Flug- und Schiffspersonal in Ausübung seiner Aufgaben;

c)

ziviles Schiffspersonal bei Landgängen, wenn es im Besitz eines Personalausweises für Seeleute ist, der gemäß den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 108 vom 13. Mai 1958 oder Nr. 185 vom 16. Juni 2003 oder dem Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 ausgestellt worden ist;

d)

Personal und Mitglieder von Hilfs- oder Rettungsmissionen bei Katastrophen- oder Unglücksfällen;

e)

ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;

f)

Inhaber von Reisedokumenten, die zwischenstaatliche internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, oder sonstige Rechtspersonen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekte anerkannt werden, den Amtsträgern dieser Organisationen oder Rechtspersonen ausstellen."

b)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d)

unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder in Irland, die Inhaber eines vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Reisedokuments sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird."

4.

Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 4a

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 4b

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).""

Artikel 2

Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung und insbesondere dessen Absatz 2 Unterabsatz 2 finden auch auf Drittländer Anwendung, für deren Staatsangehörige die Befreiung von der Visumpflicht vor dem 9. Januar 2014. eingeführt worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(12)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/81


VERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) Horizont 2020 (im Folgenden "Horizont 2020") wird mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet. Die genannte Verordnung muss durch Regeln für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 sowie um Regeln für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse dieser Maßnahmen ergänzt werden.

(2)

Horizont 2020 sollte im Hinblick darauf durchgeführt werden, unmittelbar zum Aufbau einer führenden Rolle der Industrie und zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung sowie zum Wohlstand der Bürger in Europa beizutragen; darüber hinaus sollte es die strategische Vision der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel "Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion" widerspiegeln, mit der sich die Kommission verpflichtet, den Zugang für Teilnehmer radikal zu vereinfachen.

(3)

Horizont 2020 sollte zur Vollendung und zum Funktionieren des Europäischen Forschungsraums beitragen, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, indem es die Zusammenarbeit sowohl zwischen der Union und den Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten stärkt, insbesondere durch die Anwendung eines kohärenten Regelwerks.

(4)

Die in dieser Verordnung genannten Regeln für die Beteiligung an sowie die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse von Horizont 2020 (im Folgenden "Regeln") sollten die Empfehlungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (5) und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der administrativen und finanziellen Anforderungen der Forschungsrahmenprogramme angemessen widerspiegeln. Diese Regeln sollten die bereits mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen fortsetzen und weiterentwickeln. Sie sollten die im Abschlussbericht der Expertengruppe "Zwischenbewertung des 7. Rahmenprogramms" vom 12. November 2010 enthaltenen Empfehlungen aufgreifen sowie den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer und die Komplexität der Finanzbestimmungen weiter verringern, um die Teilnahme zu erleichtern und die Zahl der finanztechnischen Fehler zu senken. Die Regeln sollten darüber hinaus den Bedenken und Empfehlungen der Wissenschaftskreise Rechnung tragen, die sich aus der Debatte ergeben haben, die mit der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2010 "Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen" und dem nachfolgenden Grünbuch vom 9. Februar 2011 "Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation" angestoßen worden ist.

(5)

Die Zwischenbewertung von Horizont 2020 sollte eine Bewertung des neuen Fördermodells enthalten, einschließlich seiner Auswirkungen auf das Förderungsniveau, die Teilnahme an Horizont 2020 und dessen Attraktivität.

(6)

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sollte gewährleisten, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Beratung und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Um Kohärenz mit den sonstigen Finanzierungsprogrammen der Union zu gewährleisten, sollte Horizont 2020 im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) unter gebührender Berücksichtigung der spezifischen Natur der Forschungs- und Innovationstätigkeiten durchgeführt werden.

(8)

Durch ein integriertes Konzept, bei dem Tätigkeiten des durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG angenommenen Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, des durch den Beschluss 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des durch Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) zusammengeführt werden, soll die Beteiligung einfacher werden, eine Reihe kohärenterer Instrumente entstehen und die wissenschaftliche und wirtschaftliche Wirkung erhöht werden, wobei gleichzeitig Überschneidungen und Fragmentierung vermieden werden. Damit ein kohärenter Rahmen entsteht, der die Beteiligung an Programmen vereinfachen sollte, die einen finanziellen Beitrag der Union aus dem Haushalt von Horizont 2020 erhalten – einschließlich der Beteiligung an Programmen, die vom EIT, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verwaltet werden, und an Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden –, sollten gemeinsame Regeln gelten.

Allerdings sollte genügend Flexibilität vorhanden sein, um spezielle Regeln zu beschließen, wenn dies durch die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Maßnahmen gerechtfertigt ist. Um der im Rahmen des maßgeblichen Basisrechtsakts bezeichneten besonderen Funktionsweise der nach Artikel 187 AEUV gegründeten Einrichtungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(9)

Bei den vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen – einschließlich des Völkerrechts und den einschlägigen Beschlüssen der Kommission, wie der Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2013 (11) – und mit ethischen Prinzipien stehen, wozu insbesondere die Vermeidung jeglichen Verstoßes gegen die Integrität der Forschung gehört.

(10)

Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit nach den Artikeln 180 und 186 AEUV sollte die Beteiligung von in Drittstaaten niedergelassenen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen gefördert werden. Die Durchführung der Regeln sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75 und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit dem Völkerrecht vereinbar sein. Ferner sollten bei der Durchführung dieser Regeln die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus der Union an den entsprechenden Programmen von Drittländern gebührend berücksichtigt werden.

(11)

Diese Regeln sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer im Wege vereinfachter Verfahren, insbesondere im Hinblick auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Rechnung zu tragen ist. Die finanzielle Unterstützung der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden.

(12)

In Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz und in Ergänzung zu der Bekanntmachung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 sollte die Kommission offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf den Internet-Seiten von Horizont 2020 über spezielle Informationskanäle veröffentlichen und für eine weite Verbreitung, einschließlich über die nationalen Kontaktstellen und auf Anfrage – soweit durchführbar –, in zugänglichen Formaten sorgen.

(13)

Die in dieser Verordnung festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien sollten auf transparente Weise und auf der Grundlage objektiver und messbarer Parameter angewandt werden, wobei dem Gesamtziel von Horizont 2020 Rechnung zu tragen ist, damit ein reibungslos funktionierender Europäischer Forschungsraum entstehen kann.

(14)

Generell sollte der Zeitraum zwischen dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge und der Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern oder der Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen an sie kürzer sein als der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehene Zeitraum. In ausreichend begründeten Fällen und für Maßnahmen des Europäischen Forschungsrats sollte ein längerer Zeitraum gewährt werden.

(15)

Die Kommission sollte ihre Bemühungen um Vereinfachung der Verfahren fortführen, die sich durch die Verbesserung der IT-Systeme erreichen lassen, wie den weiteren Ausbau des Portals für Teilnehmer, der als einzige Zugangsstelle funktionieren sollte, und zwar vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungen über die Einreichung von Vorschlägen und die Einreichung von Vorschlägen bis hin zur Durchführung der Maßnahme, mit dem Ziel, eine einzige Anlaufstelle aufzubauen. Über das System können die Antragsteller auch über den Fortschritt und den zeitlichen Rahmen ihrer Anträge unterrichtet werden.

(16)

Für die Behandlung vertraulicher Daten und von Verschlusssachen sollten das einschlägige Unionsrecht, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12), in dem die Sicherheitsvorschriften für Verschlusssachen der Europäischen Union niedergelegt sind, gelten.

(17)

Es ist notwendig, die Mindestbedingungen für eine Teilnahme festzulegen, sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Maßnahmen von Horizont 2020. Insbesondere sollten Regeln hinsichtlich der Zahl der Teilnehmer und ihres Sitzes aufgestellt werden. Im Fall einer Maßnahme ohne Beteiligung einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsperson sollten die in den Artikeln 173 und 179 AEUV genannten Ziele verfolgt werden.

(18)

Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates (13) kommen Rechtspersonen überseeischer Länder und Gebiete für eine Teilnahme an Horizont 2020 vorbehaltlich der in Horizont 2020 festgelegten spezifischen Bedingungen in Betracht.

(19)

Die Kommission sollte bei der Erstellung von Zeitplänen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für Informationsanfragen – soweit möglich – die üblichen Ferienzeiten berücksichtigen.

(20)

Im Falle von nicht erfolgreichen Vorschlägen sollte die Kommission den betreffenden Antragstellern Rückmeldung geben.

(21)

Eindeutige und transparente Mechanismen zur Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu spezifischen Themen sollten eine gleiche Ausgangsbasis ermöglichen, die Attraktivität von Horizont 2020 erhöhen und zur Erhöhung der Teilnehmerzahl beitragen.

(22)

Die Kommission sollte in allen Aspekten von Horizont 2020 im Einklang mit den Grundsätzen des im Anhang des Beschlusses 2000/633/EG, EGKS, Euratom der Kommission (14) niedergelegten Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis handeln.

(23)

Die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 sollten festgelegt werden. Um die Komplexität der bestehenden Förderregeln zu verringern, sollte ein vereinfachtes Kostenerstattungssystem beschlossen werden, bei dem verstärkt auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkosten zurückgegriffen wird.

(24)

Die in dieser Verordnung genannten Erstattungssätze werden als Höchstsätze ausgewiesen, damit der Auflage des Gewinnverbots und dem Kofinanzierungsgrundsatz entsprochen und den Teilnehmern ermöglicht wird, einen niedrigeren Satz zu beantragen. Die Erstattungssätze sollten jedoch grundsätzlich 100 % oder 70 % betragen.

(25)

Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad sollten bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigt werden.

(26)

Spezifische Herausforderungen im Bereich von Forschung und Innovation sollten mit Hilfe neuer Förderformen wie Preisgeldern, der vorkommerziellen Auftragsvergabe, der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, dem KMU-Instrument und den Maßnahmen "Der schnelle Weg zur Innovation" angegangen werden; diese erfordern spezielle Regeln.

(27)

Um für alle innerhalb des Binnenmarkts tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die Förderung im Rahmen von Horizont 2020 den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten Förderung, das Entstehen ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden werden. Bei der Förderung von Innovationsmaßnahmen sollte sichergestellt werden, dass dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt wird und es nicht zu Markteingriffen ohne hinreichenden Grund kommt.

(28)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, wobei ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle sichergestellt werden sollte.

(29)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten die Regeln die Grundlage für eine breitere Akzeptanz der üblichen Kostenrechnungsverfahren der Finanzhilfeempfänger schaffen.

(30)

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten, aber von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte ein neuer Teilnehmer-Garantiefonds (im Folgenden "Fonds") eingerichtet werden. Zur Gewährleistung einer effizienteren Verwaltung und einer besseren Deckung der Risiken der Teilnehmer sollte der Fonds Maßnahmen abdecken, die im Rahmen der Programme durchgeführt werden, die mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, dem Beschluss 2006/970/Euratom des Rates (16) und dem Beschluss des Rates vom 2012/93/Euratom (17) ins Leben gerufen wurden, sowie Maßnahmen, die im Rahmen von Horizont 2020 und der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates (18) durchgeführt werden. Programme, die von anderen Fördereinrichtungen als solchen der Union verwaltet werden, sollten von dem Fonds nicht abgedeckt werden.

(31)

Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollten die Namen der Sachverständigen, die die Kommission oder die jeweiligen Fördereinrichtungen in Anwendung dieser Verordnung unterstützt haben, veröffentlicht werden. Würde die Veröffentlichung des Namens die Sicherheit oder Integrität des Sachverständigen gefährden oder seine Privatsphäre ungebührlich beeinträchtigen, sollten die Kommission oder die Fördereinrichtungen die Möglichkeit haben, auf die Veröffentlichung dieser Namen zu verzichten.

(32)

Die personenbezogenen Daten der Sachverständigen sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) verarbeitet werden.

(33)

Damit die Teilnehmer die Ergebnisse angemessen schützen, nutzen und verbreiten, sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt werden und die Möglichkeit gewährt werden, zusätzliche Nutzungsbedingungen im europäischen strategischen Interesse festzulegen. Teilnehmer, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben und planen, die mithilfe dieser Förderung erzielten Ergebnisse in erster Linie in Drittländern zu nutzen, die nicht mit Horizont 2020 assoziiert sind, sollten erläutern, welchen Nutzen die Unionsförderung für die Wettbewerbsfähigkeit Europas insgesamt hat (Grundsatz der Gegenseitigkeit), wie in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegt.

(34)

Im Fall von Forschungstätigkeiten, die das Potenzial für eine Weiterentwicklung zu einer neuen medizinischen Technologie bieten (z. B. Arzneimittel, Impfstoffe und Diagnosemittel), sollte gegebenenfalls eine unmittelbare Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse sichergestellt werden.

(35)

Trotz des Erfolgs der bestehenden Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumente der Union für Forschung, Entwicklung und Innovation und für Wachstum ist der Zugang zu Risikofinanzierung nach wie vor ein zentrales Thema, insbesondere für innovative KMU. Für die möglichst wirksame Nutzung dieser Instrumente sollte es möglich sein, sie miteinander und mit Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt, einschließlich im Rahmen von Horizont 2020, zu kombinieren. Außerdem sollte die Kommission insbesondere die Kontinuität der mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG eingerichteten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sowie der Startphase der mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG eingerichteten Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF1) im Rahmen ihrer mit Horizont 2020 eingerichteten nachfolgenden Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumente, d. h. der "EU-Darlehen und Garantien für Forschung und Innovation" bzw. der "EU-Instrumente für die Beteiligungsfinanzierung von Forschung und Innovation" sicherstellen. In diesem Zusammenhang sollten die mit einem dieser Finanzierungsinstrumente erzielten Einnahmen und Rückerstattungen direkt den mit Horizont 2020 eingerichteten Finanzierungsinstrumenten zugute kommen.

(36)

Die Kommission sollte ausreichende Komplementaritäten zwischen dem KMU-Instrument im Rahmen von Horizont 2020 und den Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Horizont 2020 und des durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten COSME-Programms sowie den gemeinsam mit Mitgliedstaaten eingerichteten Formen und Instrumenten wie dem gemeinsamen Programm "Eurostars (21)" bereitstellen.

(37)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die Regeln für die Beteiligung an gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführten indirekten Maßnahmen festgelegt, einschließlich der Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von Fördereinrichtungen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung finanziert werden.

In der vorliegenden Verordnung werden außerdem die Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt.

(2)   Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten speziellen Regeln gelten die einschlägigen Regeln der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

(3)   Verordnung (EG) Nr. 294/2008 bzw. ein Basisrechtsakt, mit dem einer Fördereinrichtung nach Artikel 185 AEUV Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, können Regeln festgelegt werden, die von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abweichen. Um den besonderen Anforderungen der Funktionsweise derartiger Fördereinrichtungen Rechnung zu tragen und vorbehaltlich der Regelungen des maßgeblichen Basisrechtsakts wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 56 in Bezug auf diese Fördereinrichtungen zu erlassen, und zwar hinsichtlich

a)

der Bedingungen für die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von Fördereinrichtungen im Bereich der Luftfahrt veröffentlicht werden, um die Mindestteilnehmerzahl gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu senken;

b)

der Förderfähigkeit gemäß Artikel 10 über die Möglichkeit für Fördereinrichtungen im Bereich biobasierte Industriezweige und innovativer Arzneimittel, die Förderfähigkeit auf bestimmte Arten von Teilnehmern zu beschränken;

c)

der Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen, durch die Fördereinrichtungen im Bereich innovativer Arzneimittel Folgendes ermöglicht wird:

i)

die Möglichkeiten der Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten ("Background") für verbundene Rechtspersonen, Auftraggeber und jede nachfolgende Rechtsperson in Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung und ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu erweitern (siehe Artikel 44 Absätze 1 und 2);

ii)

spezielle Vereinbarungen über das Zugangsrecht zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten vorzusehen, um selbst Ergebnisse für die Vermarktung zu entwickeln oder zu vermarkten (direkte Nutzung) (siehe Artikel 48 Absätze 2 bis 4);

iii)

die Regeln zu ergänzen, indem sie Bestimmungen über das Eigentum an und den Zugang zu den Daten, Kenntnissen und Informationen, die außerhalb der Ziele einer Maßnahme liegen und für die Durchführung oder Nutzung der Maßnahme nicht erforderlich sind ("Sideground"), einführen (siehe Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 45 bis 48);

iv)

die Regeln über die Nutzung auf andere Zwecke als die Durchführung der Maßnahme (Nutzung zu Forschungszwecken) oder die Entwicklung von Ergebnissen für die Vermarktung oder die Vermarktung von Ergebnissen durch sie selbst (direkte Nutzung) auszuweiten (siehe Artikel 48);

v)

spezielle Kriterien festzulegen, um die Vergabe von Unterlizenzen von einem Teilnehmer an einen anderen Teilnehmer derselben Maßnahme zu ermöglichen (siehe Artikel 46 Absatz 2);

vi)

unter den in der Konsortialvereinbarung in Artikel 24 Absatz 2 genannten Bedingungen die Zugangsrechte der Teilnehmer, ihrer verbundenen Rechtspersonen und Dritten als Lizenznehmer zu den Ergebnissen oder den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu anderen Zwecken als der Durchführung der Maßnahme (Nutzung zu Forschungszwecken) unter angemessenen Bedingungen, einschließlich finanzieller Bedingungen, oder der Entwicklung von Ergebnissen für die Vermarktung oder Vermarktung von Ergebnissen durch sie selbst (direkte Nutzung) zu erweitern (siehe Artikel 46 bis 48);

vii)

die Zugangsrechte für die direkte Nutzung von der Zustimmung der betroffenen Teilnehmer abhängig zu machen (siehe Artikel 48);

viii)

die Verbreitung durch wissenschaftliche Veröffentlichungen in Form des freien Zugangs optional zu machen (siehe Artikel 43 Absatz 2);

d)

der Förderung der Maßnahmen, durch die es Fördereinrichtungen im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme ermöglicht wird, Erstattungssätze anzuwenden, die sich von denen in Artikel 28 Absatz 3 unterscheiden, wenn ein Teilnehmer oder eine Maßnahme von einem oder mehreren Mitgliedstaaten kofinanziert wird.

Fördereinrichtungen, denen Haushaltsvollzugsaufgaben gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder ii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragen wurden, können – vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission – Regeln anwenden, die von denen in dieser Verordnung abweichen, wenn dies aufgrund ihrer besonderen Funktionsweise erforderlich ist. Die Kommission erteilt die Zustimmung in derartigen Fällen nur, wenn diese Regeln den allgemeinen in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen entsprechen.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

"Zugangsrechte" das Recht, Ergebnisse oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte nach den gemäß dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu nutzen;

2.

"verbundene Rechtsperson" eine Rechtsperson, die direkt oder indirekt von einem Teilnehmer kontrolliert wird oder unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie der Teilnehmer steht oder einen Teilnehmer direkt oder indirekt kontrolliert. Die Kontrolle kann auf jede in Artikel 8 Absatz 2 beschriebene Art erfolgen;

3.

"assoziiertes Land" ein Drittland, das mit der Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013;

4.

"bestehende Kenntnisse und Schutzrechte" Daten, Know-how oder Informationen jeder Art und in jeder Form, materiell oder immateriell, einschließlich Rechten wie Rechte des geistigen Eigentums, die i) vor dem Beitritt eines Teilnehmers zu einer Maßnahme dessen Eigentum sind, ii) zur Durchführung der Maßnahme oder zur Nutzung der Ergebnisse der Maßnahme erforderlich sind und iii) von den Teilnehmern gemäß Artikel 45 benannt wurden;

5.

"Basisrechtsakt" ein von den Organen der Union in Form einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses im Sinne des Artikels 288 AEUV verabschiedeter Rechtsakt, der die rechtliche Grundlage für die Maßnahme liefert;

6.

"Innovationsmaßnahme" eine Maßnahme, die hauptsächlich aus Tätigkeiten besteht, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist. u diesem Zweck können sie die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktvalidierung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit umfassen;

7.

"Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme" eine Maßnahme, die hauptsächlich aus flankierenden Maßnahmen besteht, etwa aus Maßnahmen zur Normung, Verbreitung, Sensibilisierung und Kommunikation, Dienstleistungen zur Vernetzung, Koordinierung oder Unterstützung, politischen Dialogen und Maßnahmen für das wechselseitige Lernen sowie Studien, einschließlich Entwurfsstudien für neue Infrastrukturen; sie kann ferner ergänzende Tätigkeiten zur Vernetzung und Koordinierung von Programmen zwischen verschiedenen Ländern umfassen;

8.

"Verbreitung der Ergebnisse" die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen in beliebigen Medien;

9.

"Nutzung" die Verwendung von Ergebnissen in weiteren Forschungsaktivitäten, abgesehen von den durch die betroffene Maßnahme erfassten Aktivitäten[oder bei der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens oder bei der Entwicklung und Bereitstellung einer Dienstleistung oder bei Normungstätigkeiten;

10.

"faire und angemessene Bedingungen" geeignete Bedingungen, einschließlich eventueller finanzieller oder unentgeltlich eingeräumter Bedingungen, die den Besonderheiten des Antrags auf Zugang gerecht werden, z. B. der tatsächliche oder potenzielle Wert der Ergebnisse oder bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die die Zugangsrechte beantragt werden, und/oder der Umfang, die Dauer oder andere Merkmale der vorgesehenen Nutzung;

11.

"Fördereinrichtung" eine in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Einrichtung oder andere Behörde als die Kommission, der die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat;

12.

"internationale Organisation von europäischem Interesse" eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

13.

"Rechtsperson" eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann;

14.

"gemeinnützige Rechtsperson" eine Rechtsperson, die aufgrund ihrer Rechtsform keinen Erwerbszweck hat oder die gesetzlich oder sonst rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten;

15.

"Teilnehmer" eine Rechtsperson, die eine Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 ganz oder teilweise durchführt und gegenüber der Union oder einer anderen Fördereinrichtung gemäß dieser Verordnung Rechte und Pflichten hat;

16.

"Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen" eine Maßnahme, die mit einer Finanzhilfe finanziert wird, deren Hauptzweck darin liegt, einzelne Aufforderungen oder Programme zu ergänzen, die von Fördereinrichtungen finanziert werden, die Forschungs- und Innovationsprogramme verwalten und die keine Unionseinrichtungen sind. Eine Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen kann auch ergänzende Tätigkeiten zur Vernetzung und Koordinierung von Programmen zwischen verschiedenen Ländern beinhalten;

17.

"vorkommerzielle Auftragsvergabe" die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen erfolgt, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind;

18.

"Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen" eine Beschaffung, bei der ein öffentlicher Auftraggeber als Pilotkunde innovative Güter oder Dienstleistungen erwirbt, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind, und die eine Konformitätsprüfung beinhalten kann;

19.

"Ergebnisse" im Rahmen der Maßnahme geschaffene materielle oder immaterielle Güter wie Daten, Kenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie jegliche mit ihnen verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

20.

"KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (22);

21.

"Arbeitsprogramm" das von der Kommission für die Durchführung des spezifischen Programms gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 743/2013/EU des Rates (23) angenommene Dokument;

22.

"Arbeitsplan" das mit dem Arbeitsprogramm der Kommission vergleichbare Dokument, das von den Fördereinrichtungen angenommen wird, die mit einem Teil der Durchführung von Horizont 2020 gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 betraut sind.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine Vereinigung, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, als einer Rechtsperson gleichgestellt, wenn die in Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 198 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Finanzhilfeempfänger nicht als Fördereinrichtungen.

Artikel 3

Vertraulichkeit

Vorbehaltlich der in den Durchführungsvereinbarungen oder -beschlüssen oder in den Verträgen festgelegten Bedingungen sind sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen, die im Rahmen einer Maßnahme als vertrauliche Daten, Kenntnisse oder Informationen weitergegeben werden, als solche zu behandeln, wobei das Unionsrecht zum Schutz von Verschlusssachen und zum Zugang dazu gebührend zu berücksichtigen ist.

Artikel 4

Zur Verfügung zu stellende Informationen

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 stellt die Kommission den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über die von Teilnehmern im Rahmen von Maßnahmen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielten Ergebnisse zur Verfügung, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Informationen dienen dem Allgemeininteresse;

b)

die Teilnehmer haben keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgebracht.

Bei Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels "Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger" stellt die Kommission den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über die von Teilnehmern im Rahmen von Maßnahmen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielten Ergebnisse zur Verfügung. Die Kommission setzt den Teilnehmer von einer solchen Mitteilung in Kenntnis. Beantragt ein Mitgliedstaat oder ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union die Mitteilung von Informationen, so setzt die Kommission alle Mitgliedstaaten von dieser Mitteilung in Kenntnis.

(2)   Aufgrund der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 darf nicht davon ausgegangen werden, dass Rechte oder Pflichten der Kommission oder der Teilnehmer auf den Empfänger übergehen. Der Empfänger ist jedoch verpflichtet, solche Informationen als vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht veröffentlicht oder von den Teilnehmern zugänglich gemacht oder der Kommission ohne Auflagen in Bezug auf die Vertraulichkeit übermittelt wurden. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission.

Artikel 5

Beratung und Information potenzieller Teilnehmer

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gewährleistet die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung, dass allen potenziellen Teilnehmern gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information, insbesondere die geltende Musterfinanzhilfevereinbarung, zur Verfügung gestellt wird.

TITEL II

REGELN FÜR DIE BETEILIGUNG

KAPITEL I

Allgemeine vorschriften

Artikel 6

Förderformen

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird die Förderung mittels einer oder mehrerer der Finanzierungsformen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet, insbesondere mittels Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge oder Finanzierungsinstrumenten.

Artikel 7

Zur Teilnahme an Maßnahmen berechtigte Rechtspersonen

(1)   Alle Rechtspersonen, unabhängig von ihrem Sitz, oder internationale Organisationen können an Maßnahmen teilnehmen, wenn die Bedingungen dieser Verordnung sowie die Bedingungen des jeweiligen Arbeitsprogramms oder Arbeitsplans erfüllt sind.

(2)   Das jeweilige Arbeitsprogramm kann die Beteiligung an Horizont 2020 oder an Teilen davon für Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern einschränken, in dem die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus den Mitgliedstaaten oder von ihren in einem Drittland ansässigen verbundenen Rechtspersonen an den Forschungs- und Innovationsprogrammen des Drittlands als den Interessen der Union abträglich angesehen werden.

(3)   In dem jeweiligen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan können natürliche oder juristische Personen, die nicht in der Lage sind, zufriedenstellende Sicherheitsgarantien zu bieten, auch hinsichtlich Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern, aus Sicherheitsgründen von der Beteiligung ausgeschlossen werden.

(4)   Die GFS kann sich an Maßnahmen mit denselben Rechten und Pflichten wie eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsperson beteiligen.

Artikel 8

Unabhängigkeit

(1)   Zwei Rechtspersonen sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder eine der beiden direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird noch beide von derselben dritten Rechtsperson direkt oder indirekt kontrolliert werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 kann Kontrolle insbesondere aus Folgendem bestehen:

a)

dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals der betreffenden Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson;

b)

dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei der betreffenden Rechtsperson.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Beziehungen zwischen Rechtspersonen nicht per se als Begründung eines Kontrollverhältnisses:

a)

Dieselbe öffentliche Beteiligungsgesellschaft, derselbe institutionelle Investor oder dieselbe Risikokapitalgesellschaft hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter.

b)

Die betreffenden Rechtspersonen befinden sich im Besitz oder stehen unter der Aufsicht derselben öffentlichen Einrichtung.

KAPITEL II

Finanzhilfen

Abschnitt 1

Gewährungsverfahren

Artikel 9

Teilnahmebedingungen

(1)   Es gelten folgende Mindestbedingungen:

a)

An einer Maßnahme nehmen mindestens drei Rechtspersonen teil;

b)

die drei Rechtspersonen haben ihren Sitz jeweils in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern; und

c)

die drei in Buchstabe b genannten Rechtspersonen sind im Sinne des Artikels 8 voneinander unabhängig.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die GFS, internationale Organisationen von europäischem Interesse und nach Unionsrecht gegründete Einrichtungen, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, als Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land, in dem keiner der übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme seinen Sitz hat.

(3)   Abweichend von Absatz 1 gilt in folgenden Fällen die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson als Mindestbedingung:

a)

Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC),

b)

dem KMU-Instrument, falls die Maßnahme mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert verbunden ist,

c)

Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen, und

d)

dem Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehenen, gerechtfertigten Fällen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gilt bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und bei Mobilitäts- und Ausbildungsmaßnahmen als Mindestbedingung die Teilnahme einer Rechtsperson.

(5)   Soweit angemessen und hinreichend gerechtfertigt, können in Arbeitsprogrammen oder Arbeitsplänen zusätzliche Bedingungen entsprechend speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und den Zielen der Maßnahme festgelegt werden, u. a. hinsichtlich Teilnehmerzahl, Art der Teilnehmer und Sitz.

Artikel 10

Förderfähigkeit

(1)   Folgende Teilnehmer können Fördermittel der Union erhalten:

a)

Jede in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson;

b)

jede internationale Organisation von europäischem Interesse;

c)

jede Rechtsperson, die in einem im Arbeitsprogramm genannten Drittland niedergelassen ist.

(2)   Teilnehmenden internationalen Organisationen oder Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland, die nach Absatz 1 nicht förderfähig sind, kann eine Förderung mit Unionsmitteln gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Beteiligung ist für die Durchführung der Maßnahme durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung von wesentlicher Bedeutung.

b)

Die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und der internationalen Organisation oder – für Rechtspersonen, die in einem Drittland niedergelassen sind – dem Land ihres Sitzes vorgesehen.

Artikel 11

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1)   Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/12 veröffentlicht, wobei insbesondere der notwendigen Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie der angesichts der vielfältigen Art der Forschungs- und Innovationssektoren angemessenen Flexibilität Rechnung getragen wird.

(2)   Ausnahmsweise und unbeschadet der sonstigen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorgesehenen Fälle werden für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und für Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen, die von Rechtspersonen ausgeführt werden sollen, die in den Arbeitsprogrammen oder Arbeitsplänen genannt sind, keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, sofern die Maßnahme nicht in den Gegenstandsbereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt.

(3)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 wird ein ausreichender Zeitraum für die Vorbereitung von Vorschlägen gewährt, einschließlich angemessener Vorabinformationen über bevorstehende Ausschreibungen für Vorschläge durch die Veröffentlichung eines Arbeitsprogramms sowie eines angemessenen Zeitraums zwischen der Veröffentlichung einer Aufforderung für Vorschläge und der Frist für die Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 12

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder internationalen Organisationen

(1)   Zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen in Schwerpunktbereichen von gemeinsamem Interesse und mit einem voraussichtlichen gegenseitigen Nutzen, bei denen ein eindeutiger Mehrwert für die Union besteht, können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen oder mit internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Die Vorschläge werden im Rahmen zu vereinbarender gemeinsamer Bewertungs- und Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Bei diesen Bewertungs- und Auswahlverfahren wird die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 niedergelegten Grundsätze gewährleistet und eine ausgewogene Gruppe unabhängiger Sachverständiger einbezogen, die von jeder Seite zu bestellen sind.

(2)   Rechtspersonen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten, schließen mit der Union oder der jeweiligen Fördereinrichtung eine Finanzhilfevereinbarung ab. In der Finanzhilfeereinbarung werden die von diesen Teilnehmern und von den teilnehmenden Rechtspersonen aus den beteiligten Drittländern auszuführenden Arbeiten beschrieben.

(3)   Rechtspersonen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten, schließen mit den jeweiligen Rechtspersonen, die von den beteiligten Drittländern oder internationalen Organisationen Finanzmittel erhalten, eine Koordinierungsvereinbarung ab.

Artikel 13

Vorschläge

(1)   Die Vorschläge beinhalten einen vorläufigen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, soweit dies im Arbeitsprogramm oder im Arbeitsplan vorgesehen ist.

(2)   Jeder Vorschlag für Forschungsarbeiten an menschlichen embryonalen Stammzellen enthält gegebenenfalls Einzelheiten der Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ergriffen werden, sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Zulassungen. Bei der Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen unterliegen die Einrichtungen, Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3)   Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu ethischen Prinzipien oder geltenden Rechtsvorschriften steht oder der die im Beschluss Nr. 743/2013/EU, im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kann jederzeit von den Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden.

(4)   Gegebenenfalls und soweit dies im Arbeitsprogramm oder im Arbeitsplan vorgesehen ist, wird in den Vorschlägen erläutert, wie und in welchem Umfang Analysen geschlechterspezifischer Aspekte für den Inhalt des vorgesehenen Projekts relevant sind.

Artikel 14

Ethikprüfung

(1)   Bei Vorschlägen, die ethische Fragen aufwerfen, führt die Kommission systematisch Ethikprüfungen durch. Dabei wird geprüft, ob ethische Prinzipien und Rechtsvorschriften beachtet werden und – im Fall von außerhalb der Union durchgeführten Forschungsarbeiten – ob die gleichen Forschungsarbeiten in einem Mitgliedstaat zugelassen worden wären.

(2)   Die Kommission gestaltet den Verlauf der Ethikprüfung so transparent wie möglich und sorgt dafür, dass sie rechtzeitig durchgeführt und eine Wiedereinreichung von Unterlagen – soweit möglich – vermieden wird.

Artikel 15

Auswahl- und Gewährungskriterien

(1)   Die eingereichten Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet:

a)

Exzellenz

b)

Wirkung

c)

Qualität und Effizienz der Durchführung.

(2)   Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe a bewertet.

(3)   Das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b kann bei Vorschlägen für Innovationsmaßnahmen stärker gewichtet werden.

(4)   Im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan werden weitere Einzelheiten für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Gewährungskriterien sowie Gewichtungen und Schwellenwerte angegeben.

(5)   Die Kommission berücksichtigt die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorgesehene Möglichkeit eines Zwei-Phasen-Verfahrens für die Einreichung der Vorschläge, soweit dies angemessen und mit den Zielen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vereinbar ist.

(6)   Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Auswahl erfolgt anhand dieser Rangfolge.

(7)   Die Bewertung wird von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt.

(8)   Im Falle einer in Artikel 11 Absatz 2 genannten Rechtsperson oder unter anderen hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen kann die Bewertung auf andere Weise als gemäß Absatz 7 durchgeführt werden. Bei einer solchen Bewertung stellt die Kommission den Mitgliedstaaten jedes Mal ausführliche Informationen über das angewandte Bewertungsverfahren und das Ergebnis zur Verfügung.

(9)   In Fällen, in denen die beantragten Unionsmittel für die Maßnahme mindestens 500 000 EUR betragen, prüft die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung mit Mitteln, die mit dem einzelstaatlichen Recht übereinstimmen, im Voraus die finanzielle Leistungsfähigkeit ausschließlich der Koordinatoren. Außerdem prüft, wenn es aufgrund vorliegender Informationen berechtigten Anlass für Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Koordinators oder sonstiger Teilnehmer gibt, die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung deren finanzielle Leistungsfähigkeit.

(10)   Für Rechtspersonen, deren finanzielle Bonität durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land garantiert ist, sowie bei Bildungseinrichtungen des Sekundar- und Tertiärbereichs wird die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überprüft.

(11)   Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann von einer anderen Rechtsperson garantiert werden; in diesem Fall ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 9 zu prüfen.

Artikel 16

Verfahren zur Überprüfung der Bewertung

(1)   Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sieht ein transparentes Verfahren zur Überprüfung der Bewertung für Antragsteller vor, die die Auffassung vertreten, dass die Bewertung ihres Vorschlags nicht gemäß den in dieser Verordnung, dem einschlägigen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan oder den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Verfahren durchgeführt wurde.

(2)   Der Antrag auf Überprüfung muss sich auf einen speziellen Vorschlag beziehen und vom Koordinator des Vorschlags innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung den Koordinator über die Bewertungsergebnisse unterrichtet.

(3)   Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ist für die Prüfung des Antrags nach Absatz 2 zuständig. Diese Prüfungen beziehen sich lediglich auf die Verfahrensaspekte der Bewertung, nicht auf den inhaltlichen Wert des Vorschlags.

(4)   Ein Überprüfungsausschuss für die Bewertung, der sich aus Mitarbeitern der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung zusammensetzt, gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung ab. Den Vorsitz führt ein Bediensteter der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung aus einer anderen Abteilung als der für die Aufforderung zuständigen Abteilung. Der Ausschuss kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

a)

erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt waren;

b)

Bestätigung der ursprünglichen Überprüfung.

(5)   Auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 4 erlässt die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung einen Beschluss und unterrichtet den Koordinator des Vorschlags. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung erlässt den Beschluss ohne unangemessene Verzögerung.

(6)   Durch das Überprüfungsverfahren verzögert sich das Auswahlverfahren für Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht.

(7)   Das Überprüfungsverfahren schließt nicht aus, dass der Teilnehmer sonstige Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht ergreifen kann.

Artikel 17

Anfragen und Beschwerden

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass ein Verfahren für Fragen oder Beschwerden der Teilnehmer in Bezug auf ihre Beteiligung an Horizont 2020 zur Verfügung steht.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass allen Teilnehmern Informationen darüber zur Verfügung stehen, wie sie Bedenken, Fragen oder Beschwerden vorbringen können, und diese Informationen online veröffentlicht werden.

Artikel 18

Finanzhilfevereinbarung

(1)   Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Musterfinanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung und den Teilnehmern in Übereinstimmung mit dieser Verordnung aus. Ist eine erhebliche Änderung der Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, so nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Überarbeitung vor.

(2)   Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung schließt mit den Teilnehmern eine Finanzhilfevereinbarung ab. Der Ausschluss oder das Ersetzen einer Rechtsperson vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung wird hinreichend begründet.

(3)   In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und entweder der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt. Die Finanzhilfevereinbarung legt ferner die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen fest, die erst während der Durchführung der Maßnahme Teilnehmer werden, sowie die Rolle und die Aufgaben des Koordinators eines Konsortiums.

(4)   Auf der Grundlage einer in einem Arbeitsprogramm oder einem Arbeitsplan enthaltenen Anforderung können in der Finanzhilfevereinbarung zusätzliche Rechte und Pflichten der Teilnehmer hinsichtlich der Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung zu den in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten bestimmt werden.

(5)   Soweit angemessen und soweit möglich, berücksichtigt die Finanzhilfevereinbarung die allgemeinen Grundsätze gemäß der Empfehlung der Kommission über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern, die Grundsätze der Integrität in der Forschung, die Empfehlung der Kommission zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen sowie den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.

(6)   Die Finanzhilfevereinbarung enthält gegebenenfalls Bestimmungen, mit denen die Einhaltung ethischer Prinzipien, einschließlich der Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums und des Rechts der Kommission auf Durchführung einer Ethikprüfung durch unabhängige Sachverständige, sichergestellt wird.

(7)   In hinreichend begründeten Fällen können im Rahmen von Partnerschaften Einzelfinanzhilfen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gewährt werden.

Artikel 19

Finanzhilfebeschlüsse

In hinreichend begründeten Fällen und soweit angezeigt kann die Kommission, im Einklang mit Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, oder die jeweilige Fördereinrichtung einen Finanzhilfebeschluss zustellen, anstatt eine Finanzhilfevereinbarung zu schließen. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Finanzhilfevereinbarungen gelten dann mutatis mutandis.

Artikel 20

Zeit bis zur Gewährung

(1)   Gemäß Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge benachrichtigt werden, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses angegeben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume bestimmt:

a)

für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der wissenschaftlichen Bewertung ihrer Anträge ein Zeitraum von höchstens fünf Monaten ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;

b)

für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern oder die Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen an sie ein Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller, dass sie erfolgreich waren.

(3)   Die Zeiträume nach Absatz 2 können für Maßnahmen des ERC und in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere sofern Maßnahmen komplex sind, bei denen es eine hohe Zahl von Vorschlägen gibt, oder auf Ersuchen der Antragsteller.

(4)   Den Teilnehmern wird eine angemessene Frist gewährt, um die für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung erforderlichen Informationen und Unterlagen einzureichen. Die Kommission trifft Entscheidungen und stellt Informationsanfragen so zügig wie möglich. Eine Wiedereinreichung von Unterlagen ist soweit möglich zu vermeiden.

Artikel 21

Zeit bis zur Auszahlung

Die Teilnehmer werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 fristgerecht bezahlt. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung unterrichtet die Teilnehmer, sobald die Zahlung an den Koordinator erfolgt ist.

Artikel 22

Gesichertes elektronisches System

Jeglicher Austausch mit den Teilnehmern, einschließlich des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen, der Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen und jeglicher Änderungen daran, kann über ein elektronisches Kommunikationssystem stattfinden, das von der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung nach Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 eingerichtet wurde.

Abschnitt II

Durchführung

Artikel 23

Durchführung von Maßnahmen

(1)   Die Teilnehmer führen Maßnahmen unter Einhaltung sämtlicher Bedingungen und Verpflichtungen durch, die in dieser Verordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, dem Beschluss 2013/743/EU, dem Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan, der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind.

(2)   Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit dieser Verordnung oder der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt. Im Fall eines säumigen Teilnehmers kann die Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a dem Koordinator der Maßnahme den geschuldeten Betrag direkt aus dem in Artikel 38 genannten Teilnehmer-Garantiefonds zahlen. Die finanzielle Haftung jedes Teilnehmers ist vorbehaltlich der Bestimmungen über den Teilnehmergarantiefonds auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung über alle Ereignisse rechtzeitig unterrichtet wird, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union wesentlich beeinträchtigen könnten.

(3)   Die Teilnehmer führen die Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Sie verfügen jeweils zum erforderlichen Zeitpunkt über angemessene Ressourcen für die Durchführung der Maßnahme. Wenn es für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, können sie gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Maßnahme auf Dritte, einschließlich Unterauftragnehmer, zurückgreifen, und sie können von Dritten als Sachbeitrag zur Verfügung gestellte Ressourcen einsetzen. Die Teilnehmer tragen für die ausgeführten Arbeiten die Verantwortung gegenüber der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung und gegenüber den anderen Teilnehmern.

(4)   Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle und auf hinreichend begründete Fälle beschränkt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhilfevereinbarung nicht eindeutig vorhersehbar waren.

(5)   Andere Dritte als Unterauftragnehmer können Arbeiten im Rahmen der Maßnahme zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ausführen. Dritte und die von ihnen auszuführenden Arbeiten werden in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als förderfähig gelten, sofern die Dritten sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie Teilnehmer wären.

b)

Sie sind mit dem Teilnehmer verbunden oder stehen in einer rechtlichen Beziehung zum Teilnehmer, was eine Zusammenarbeit umfasst, die nicht auf die Maßnahme beschränkt ist.

c)

Sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

d)

Sie halten die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Ausgabenkontrolle ein.

e)

Sie übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Teilnehmer für den Beitrag der Union in Höhe des von ihnen angegebenen Betrags, wenn dies von der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung verlangt wird.

(6)   Dritte können auch als Sachbeitrag zu der Maßnahme einem Teilnehmer Ressourcen zur Verfügung stellen. Die Dritten in Bezug auf deren unentgeltlich geleisteten Sachbeitrag entstandenen Ausgaben sind förderfähig, sofern sie die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllen.

(7)   Die Maßnahme kann unter den Bedingungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finanzielle Unterstützung für Dritte umfassen. Die Beträge im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können überschritten werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer Maßnahme erforderlich ist.

(8)   Maßnahmen, die Teilnehmer durchführen, die öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24), der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sind, können eine vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen beinhalten oder als Hauptziel haben, wenn dies in einem Arbeitsprogramm oder einem Arbeitsplan vorgesehen und für dessen Umsetzung erforderlich ist. In solchen Fällen gelten für das von den Teilnehmern durchgeführte Auftragsvergabeverfahren die in Artikel 51 Absätze 2, 4 und 5 dieser Verordnung festgelegten Regeln.

(9)   Die Teilnehmer halten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder ein, in denen die Forschung durchgeführt wird. Gegebenenfalls holen die Teilnehmer vor der Aufnahme der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein.

(10)   Arbeiten, bei denen Tiere zum Einsatz kommen, werden im Einklang mit Artikel 13 AEUV durchgeführt und entsprechen der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27).

Artikel 24

Konsortium

(1)   Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligen möchte, bestimmen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird. Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums in den Beziehungen zur Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung ist etwas anderes festgelegt oder die in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Verpflichtungen werden nicht eingehalten.

(2)   Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung (im Folgenden "Konsortialvereinbarung"), in der ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme unter Einhaltung der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind. Die Kommission veröffentlicht Leitlinien zu den wichtigsten Fragen, die die Teilnehmer in ihren Konsortialvereinbarungen regeln können.

(3)   Die Konsortialvereinbarung kann unter anderem Folgendes regeln:

a)

die interne Organisation des Konsortiums;

b)

die Verteilung der Fördermittel der Union;

c)

Regeln für Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte als Ergänzung der Regeln in Titel III Kapitel I dieser Verordnung sowie der Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung;

d)

Modalitäten für die Beilegung interner Streitfälle;

e)

Haftungs-, Entschädigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Teilnehmern.

Die Mitglieder des Konsortiums können im Konsortium alle Vorkehrungen treffen, die sie für angemessen halten, soweit diese nicht in Konflikt mit der Finanzhilfevereinbarung oder der vorliegenden Verordnung stehen.

(4)   Das Konsortium kann im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung vorschlagen, einen Teilnehmer aufzunehmen oder auszuschließen oder den Koordinator zu wechseln, vorausgesetzt, dass die Änderung mit den Teilnahmebedingungen übereinstimmt, die Durchführung der Maßnahme nicht negativ beeinträchtigt und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht widerspricht.

Abschnitt III

Formen der finanzhilfen und förderregeln

Artikel 25

Formen der Finanzhilfen

Finanzhilfen können unter Berücksichtigung der Ziele der Maßnahme in jeder der in Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Formen gewährt werden.

Artikel 26

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Die Bedingungen für die Förderfähigkeit von Ausgaben sind in Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. Ausgaben Dritter im Rahmen der Maßnahme können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sein.

(2)   Nicht förderfähig sind Ausgaben, die die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, was insbesondere Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer EU-Maßnahmen oder -Programme erstattete Kosten, Verbindlichkeiten durch Schulden und Schuldenbedienung und übertriebene oder unachtsame Ausgaben umfasst.

Artikel 27

Erstattungsfähige direkte Personalkosten

(1)   Unbeschadet der Bedingungen nach Artikel 26 beschränken sich die erstattungsfähigen direkten Personalkosten auf die Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung des für die Maßnahme eingesetzten Personals eingehender Kosten, wie sie aus dem innerstaatlichen Recht oder den betreffenden Arbeitsverträgen ergehen.

(2)   Unbeschadet der Bedingungen nach Artikel 26 können zusätzliche Vergütungen des für die Maßnahme eingesetzten Personals von Teilnehmern, die gemeinnützige Rechtspersonen sind, einschließlich Zahlungen aufgrund von Zusatzverträgen jeglicher Art, ebenfalls als erstattungsfähige direkte Personalkosten betrachtet werden, insoweit sie den in Absatz 3 festgelegten Betrag nicht überschreiten und folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:

a)

Sie entsprechen den üblichen Vergütungspraktiken des Teilnehmers und werden konsequent entrichtet, wenn vergleichbare Arten von Arbeit oder Fachkenntnis benötigt werden.

b)

Die zur Berechnung der zusätzlichen Zahlungen herangezogenen Kriterien sind objektiv und werden vom Teilnehmer allgemein und ungeachtet der verwendeten Finanzierungsquelle genutzt.

(3)   Zusätzliche Vergütungen können in Höhe von bis zu 8 000 EUR pro Jahr und Person erstattungsfähig sein. Ist eine Person nicht ausschließlich für die Maßnahme tätig, so findet ein bestimmter Stundensatz Anwendung. Der betreffende maximale Stundensatz berechnet sich aus der Division von 8 000 EUR durch die Anzahl der produktiven Stunden pro Jahr im Sinne von Artikel 31.

Artikel 28

Förderung der Maßnahme

(1)   Die Förderung einer Maßnahme darf die gesamten förderfähigen Ausgaben abzüglich der Einnahmen der Maßnahme nicht übersteigen.

(2)   Folgendes gilt als Einnahmen der Maßnahme:

a)

den Teilnehmern in Form von Zahlungen oder unentgeltlichen Sachbeiträgen von Dritten zur Verfügung gestellte Ressourcen, deren Wert vom Teilnehmer als förderfähige Ausgaben angegeben wurde, sofern sie von den Dritten speziell zur Verwendung für die Maßnahme beigetragen wurden;

b)

durch die Maßnahme erzielte Einkünfte, mit Ausnahme von Einkünften aus der Nutzung der Ergebnisse der Maßnahme;

c)

bis zur Höhe der Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahme ursprünglich vom Teilnehmer geltend gemacht wurden, Einkünfte aufgrund des Verkaufs von im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung erworbenen Vermögenswerten.

(3)   Für sämtliche im Rahmen einer Maßnahme finanzierten Tätigkeiten gilt ein einheitlicher Erstattungssatz der förderfähigen Ausgaben. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan festgelegt.

(4)   Eine Finanzhilfe im Rahmen von Horizont 2020 kann, unbeschadet des Kofinanzierungsprinzips, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben erreichen.

(5)   Eine Finanzhilfe im Rahmen von Horizont 2020 ist für Innovationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen auf höchstens 70 % der gesamten förderfähigen Ausgaben begrenzt.

Für Innovationsmaßnahmen kann – abweichend von Absatz 3 – die Finanzhilfe im Rahmen von Horizont 2020 bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben gemeinnütziger Rechtspersonen betragen, unbeschadet des Kofinanzierungsprinzips.

(6)   Die in diesem Artikel festgelegten Erstattungssätze gelten auch im Fall von Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Finanzierung anhand von Pauschalsätzen, Stückkosten oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.

Artikel 29

Indirekte Ausgaben

(1)   Indirekte förderfähige Ausgaben werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Ausgaben ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Ausgaben für Unterverträge, die Kosten von Ressourcen, die von Dritten zur Verfügung gestellt und nicht auf dem Gelände des Empfängers genutzt werden, sowie die finanzielle Unterstützung für Dritte nicht berücksichtigt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können indirekte Ausgaben als Pauschalbetrag oder nach Stückkosten geltend gemacht werden, wenn dies im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehen ist.

Artikel 30

Bewertung der Förderungsniveaus

Die Zwischenbewertung von Horizont 2020 umfasst eine Bewertung der Auswirkungen der verschiedenen Elemente, die mit den neuen Förderungsniveaus im Sinne der Artikel 27, 28 und 29 dieser Verordnung eingeführt wurden, um zu prüfen, ob die neue Vorgehensweise zu unerwünschten Situationen geführt hat, die die Attraktivität von Horizont 2020 beeinträchtigen.

Artikel 31

Produktive Stunden pro Jahr

(1)   Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen. Der Nachweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird vom Teilnehmer erbracht, im Normalfall mittels eines Zeiterfassungssystems.

(2)   Bei Mitarbeitern, die ausschließlich im Rahmen der Maßnahme beschäftigt sind, ist keine Zeiterfassung notwendig. In diesem Fall unterzeichnet der Teilnehmer eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der betreffende Mitarbeiter ausschließlich für die Maßnahme tätig war.

(3)   In der Finanzhilfevereinbarung ist Folgendes anzugeben:

a)

die Mindestanforderungen an das Zeiterfassungssystem;

b)

die Option, entweder eine vorbestimmte Anzahl der produktiven Stunden pro Jahr und die Methode zur Bestimmung der für die Berechnung der Stundensätze für die Entlohnung des Personals zugrunde zu legenden produktiven Stunden pro Jahr unter Berücksichtigung der üblichen Rechnungslegungsmethoden des Teilnehmers zu wählen.

Artikel 32

Eigentümer von KMU und natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen

Eigentümer von KMU, die kein Gehalt beziehen, und sonstige natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, machen Personalkosten auf der Grundlage von Stückkosten geltend.

Artikel 33

Stückkosten

(1)   Im Einklang mit Artikel 124 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Kommission Methoden für die Ermittlung von Stückkosten auf folgender Grundlage festlegen:

a)

statistische oder ähnliche objektive Daten;

b)

überprüfbare historische Daten des Teilnehmers.

(2)   Erstattungsfähige direkte Personalkosten können auf der Grundlage von Stückkosten finanziell unterstützt werden, die anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt werden, sofern sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie werden auf der Grundlage der tatsächlichen Personalgesamtkosten berechnet, die in der Finanzbuchführung des Teilnehmers ausgewiesen sind; die Kosten können vom Teilnehmer aufgrund budgetierter oder geschätzter Elemente nach den Bedingungen der Kommission angepasst werden.

b)

Sie erfüllen die Voraussetzungen der Artikel 26 und 27.

c)

Sie gewährleisten, dass die Auflage des Gewinnverbots eingehalten und eine doppelte Förderung vermieden wird.

d)

Sie werden unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 31 berechnet.

Artikel 34

Bescheinigung über die Kostenaufstellung

Die Bescheinigung über den Abschluss erfasst den Gesamtbetrag der Finanzhilfe, der von einem Teilnehmer im Rahmen einer Erstattung der tatsächlich entstandenen Ausgaben und im Rahmen von Stückkosten im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 geltend gemacht wird, ausgenommen der auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkosten angegebenen Beträge mit Ausnahme der anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelten Kosten. Die Bescheinigung ist nur einzureichen, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt des Antrags auf Zahlung des ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfe mindestens 325 000 EUR beträgt.

Artikel 35

Bescheinigung über die Methodik

(1)   Teilnehmer, die direkte Personalkosten anhand von Stückkosten im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 berechnen und geltend machen, können bei der Kommission eine Bescheinigung über die Methodik einreichen. Diese Methodik muss den Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 entsprechen und die Anforderungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllen.

(2)   Hat die Kommission eine Bescheinigung über die Methodik akzeptiert, gilt sie für alle im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 finanzierten Maßnahmen; der Teilnehmer muss seine Ausgaben auf dieser Grundlage berechnen und geltend machen. Wenn die Kommission eine Bescheinigung über die Methodik akzeptiert hat, lastet sie systembedingte oder wiederkehrende Fehler nicht der akzeptierten Methodik an.

Artikel 36

Zur Ausstellung von Bescheinigungen befugte Rechnungsprüfer

(1)   Die in den Artikeln 34 und 35 genannten Bescheinigungen über die Kostenaufstellung und über die Methodik können von unabhängigen Rechnungsprüfern ausgestellt werden, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) oder gemäß entsprechender nationaler Vorschriften befähigt sind, oder von einem unabhängigen befugten Bediensteten des öffentlichen Dienstes, dem die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die rechtliche Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Prüfung des Teilnehmers übertragen haben und der nicht an der Abfassung des Abschlusses beteiligt war.

(2)   Auf Ersuchen der Kommission, des Rechnungshofs oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) gewährt der Rechnungsprüfer, der die Bescheinigung über den Abschluss und über die Methodik ausstellt, Einsicht in die Belege und Arbeitsunterlagen der Rechnungsprüfung, auf deren Grundlage die Bescheinigung über den Abschluss oder die Methodik ausgestellt wurde.

Artikel 37

Kumulation von Finanzhilfen

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt gewährt wurde, kann außerdem eine Finanzhilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 erhalten, sofern die Finanzhilfen nicht dieselben Kostenelemente betreffen.

Abschnitt IV

Sicherheitsleistungen

Artikel 38

Teilnehmer-Garantiefonds

(1)   Hiermit wird ein Teilnehmer-Garantiefonds (im Folgenden "Fonds") eingerichtet, der die Risiken abdeckt, die sich aus der erfolglosen Rückforderung von der Union geschuldeten Beträgen aus Maßnahmen ergeben, die von der Kommission durch Finanzhilfen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG und von der Kommission oder Fördereinrichtungen der Union im Rahmen von Horizont 2020 nach den in dieser Verordnung festgelegten Regeln finanziell unterstützt wurden. Der Fonds tritt an die Stelle des mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds, dessen Rechtsnachfolger er ist.

(2)   Der Fonds wird gemäß Artikel 39 verwaltet. Auf das Fondskapital anfallende Zinsen werden dem Fonds zugeschlagen und dienen ausschließlich den in Artikel 39 Absatz 3 aufgeführten Zwecken.

(3)   Reichen die Zinsen nicht aus, um die in Artikel 39 Absatz 3 genannten Operationen zu finanzieren, wird der Fonds nicht tätig und die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung der Union zieht fällige Beträge unmittelbar von den Teilnehmern oder Dritten ein.

(4)   Der Fonds gilt als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Zusätzliche Sicherheitsleistungen dürfen, abgesehen von den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Situationen, von den Teilnehmern nicht akzeptiert und ihnen nicht auferlegt werden.

(5)   Die Teilnehmer einer Maßnahme im Rahmen von Horizont 2020, deren Risiken der Fonds abdeckt, leisten einen Beitrag von 5 % der Finanzmittel der Union für die Maßnahme. Am Ende der Maßnahme wird der Fondsbeitrag den Teilnehmern über den Koordinator zurückerstattet.

(6)   Der Prozentsatz für die Beiträge der Teilnehmer zum Fonds nach Absatz 5 kann auf der Grundlage der Zwischenbewertung von Horizont 2020 verringert werden.

Artikel 39

Arbeitsweise des Fonds

(1)   Der Fonds wird von der Union verwaltet; sie wird dabei von der Kommission vertreten, die nach den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen als Ausführungsbevollmächtigte im Namen der Teilnehmer handelt.

Die Kommission kann den Fonds selbst verwalten oder die Finanzverwaltung des Fonds der Europäischen Investitionsbank oder einer geeigneten Finanzinstitution (Einlagebank) übertragen. Die Einlagebank verwaltet den Fonds entsprechend den Vorgaben der Kommission.

(2)   Die Beiträge der Teilnehmer zum Fonds können von der ersten Vorfinanzierung abgezogen und in ihrem Namen an den Fonds entrichtet werden.

(3)   Stehen der Union noch Zahlungen eines Teilnehmers zu, so kann die Kommission unbeschadet der Sanktionen, die gegen den säumigen Teilnehmer verhängt werden können, eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Sie kann die Einlagebank anweisen, dem Koordinator der Maßnahme den geschuldeten Betrag direkt aus dem Fonds zu zahlen. Diese Zahlung erfolgt nach Beendigung der Beteiligung oder nach Rückzug des säumigen Teilnehmers, wenn die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist und die übrigen Teilnehmer damit einverstanden sind, sie mit denselben Zielen fortzuführen. Die aus dem Fonds fließenden Beträge werden als Finanzmittel der Union betrachtet.

b)

Sie kann den betreffenden Betrag aus dem Fonds rechtskräftig einziehen.

Die Kommission stellt zugunsten des Fonds eine Einziehungsanordnung gegen den betreffenden Teilnehmer oder Dritten aus. Sie kann zu diesem Zweck im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 einen Einziehungsbeschluss erlassen.

(4)   Die eingezogenen Beträge stellen dem Fonds zugewiesene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar. Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Fonds abgedeckt werden, abgeschlossen ist, werden alle ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Union eingestellt.

KAPITEL III

Sachverständige

Artikel 40

Bestellung unabhängiger Sachverständiger

(1)   Die Kommission und gegebenenfalls die Fördereinrichtungen können unabhängige Sachverständige bestellen, die die Vorschläge nach Artikel 15 bewerten oder sie bei Folgendem beraten oder unterstützen:

a)

Bewertung von Vorschlägen;

b)

Überwachung der Durchführung der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sowie vorhergehender Forschungs- und Innovationsprogramme durchgeführten Maßnahmen;

c)

Umsetzung der Politik oder der Programme der Union im Bereich Forschung und Innovation, einschließlich des Programms Horizont 2020, sowie der Vollendung und Funktionsweise des Europäischen Forschungsraums;

d)

Bewertung von Forschungs- und Innovationsprogrammen;

e)

Gestaltung der Forschungs- und Innovationspolitik der Union, einschließlich der Ausarbeitung künftiger Programme.

(2)   Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse, die für die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sein müssen, ausgewählt. Falls sich die unabhängigen Sachverständigen mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für ihre Bestellung eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Universitäten, Normungsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in hinreichend begründeten Fällen, andere, nicht in der Datenbank erfasste Sachverständige, die über die notwendige Kompetenz verfügen, in transparenter Weise auswählen.

Bei der Bestellung der unabhängigen Sachverständigen trifft die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung angemessene Maßnahmen, um innerhalb der Sachverständigengruppen und Bewertungsgremien entsprechend der Situation im jeweiligen Maßnahmenbereich eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf unterschiedliche Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnisse, geografische Vielfalt und Geschlechter anzustreben. Gegebenenfalls wird auch ein Gleichgewicht zwischen öffentlichem und privatem Sektor angestrebt.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann für die Bestellung unabhängiger Sachverständiger auf Beratungsgremien zurückgreifen. Bei Pionierforschungsmaßnahmen des ERC bestellt die Kommission Sachverständige auf der Grundlage eines Vorschlags des wissenschaftlichen Rates des ERC.

(3)   Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung stellt sicher, dass ein Sachverständiger, der sich in Bezug auf eine Frage, zu der er sich äußern soll, in einem Interessenkonflikt befindet, in Bezug auf diese spezielle Frage weder Bewertungen oder Beratungen abgibt noch unterstützend tätig wird.

(4)   Jeglicher Austausch mit unabhängigen Sachverständigen, einschließlich des Abschlusses von Verträgen für ihre Bestellung und jeglicher Änderung daran, kann über elektronische Kommunikationssysteme stattfinden, die von der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung nach Artikel 287 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 eingerichtet wurden.

(5)   Die Namen der persönlich bestellten Sachverständigen, die die Kommission oder die Fördereinrichtung bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und des Beschlusses 743/2013/EU unterstützt haben, werden gemeinsam mit ihrem Fachbereich mindestens einmal jährlich auf den Internetseiten der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung veröffentlicht. Diese Informationen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

TITEL III

REGELN FÜR DIE NUTZUNG UND VERBREITUNG DER ERGEBNISSE

KAPITEL I

Finanzhilfen

Abschnitt 1

Ergebnisse

Artikel 41

Eigentum an Ergebnissen

(1)   Ergebnisse sind Eigentum des Teilnehmers, der sie hervorgebracht hat.

(2)   Haben Teilnehmer einer Maßnahme gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Beitrag zu den gemeinsamen Ergebnissen sie jeweils geleistet haben, oder wenn es nicht möglich ist, derartige gemeinsame Ergebnisse zum Zwecke der Beanspruchung, des Erhalts oder der Beibehaltung des entsprechenden Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums aufzuteilen, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse. Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf deren Verteilung und die Einzelheiten ihrer Ausübung in Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung. Die gemeinsamen Eigentümer können, sobald die Ergebnisse hervorgebracht wurden, vereinbaren, nicht an den gemeinsamen Eigentumsrechten festzuhalten, sondern eine andere Regelung zu beschließen, unter anderem durch Übertragung ihrer Eigentumsanteile an einen einzigen Eigentümer mit Zugangsrechten für die anderen Teilnehmer.

Soweit in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte nicht anders festgelegt, kann jeder der Eigentümer unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren, die gemeinsames Eigentum sind, jedoch ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen:

a)

Die anderen gemeinsamen Eigentümer werden vorab hiervon in Kenntnis gesetzt.

b)

Den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine faire und angemessene Entschädigung geleistet.

(3)   Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstige für ihn tätige Personen Rechte an hervorgebrachten Ergebnissen geltend machen, so sorgt der betreffende Teilnehmer dafür, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung vereinbar sind.

Artikel 42

Schutz der Ergebnisse

(1)   Eignen sich Ergebnisse für eine industrielle oder kommerzielle Nutzung oder kann hinreichend von einer solchen Eignung ausgegangen werden, prüft der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, ob diese schutzfähig sind. Der Teilnehmer schützt sie, falls möglich, angemessen und unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt, in angemessener Weise, für einen angemessenen Zeitraum und mit einer angemessenen geografischen Abdeckung, wobei er seine legitimen Interessen sowie die legitimen – insbesondere wirtschaftlichen – Interessen der übrigen Teilnehmer der Maßnahme gebührend berücksichtigt.

(2)   Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht oder dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen oder industriellen Nutzung, von ihm hervorgebrachte Ergebnisse nicht zu schützen, setzt er die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung vor einer Verbreitung dieser Ergebnisse davon in Kenntnis, es sei denn, er plant, die Ergebnisse mit dem Ziel ihres Schutzes einer anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson zu übertragen. In diesem Fall kann die Kommission im Namen der Union oder die jeweilige Fördereinrichtung Eigentümerin der Ergebnisse werden und die erforderlichen Maßnahmen zu deren angemessenem Schutz ergreifen, sofern dafür das entsprechende Einverständnis des betreffenden Teilnehmers vorliegt.

Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Bis die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung eine Entscheidung getroffen hat, nicht Eigentümerin der Ergebnisse zu werden beziehungsweise beschlossen hat, Eigentümerin der Ergebnisse zu werden und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihres Schutzes ergriffen hat, darf keine Verbreitung dieser Ergebnisse stattfinden. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung trifft diese Entscheidung ohne unangemessene Verzögerung. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

(3)   Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Zahlung des Restbetrags aus anderen Gründen als dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen oder industriellen Nutzung, Ergebnisse nicht mehr schützen zu lassen oder sich nicht um eine Verlängerung des Schutzes zu bemühen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung davon in Kenntnis; die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann dann Eigentümerin der Ergebnisse werden und die Ergebnisse weiter schützen lassen oder ihren Schutz verlängern. Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Artikel 43

Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Jeder Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, zu nutzen oder sie von einer anderen Rechtsperson nutzen zu lassen, insbesondere durch Übertragung und Lizenzierung der Ergebnisse im Einklang mit Artikel 44.

Jede zusätzliche Nutzungsverpflichtung wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt. Im Fall von Forschungstätigkeiten, die das Potenzial für die Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen bieten, können die zusätzlichen Nutzungsverpflichtungen die Lizenzierung in nicht ausschließlicher Form beinhalten. Solche zusätzlichen Verpflichtungen sind im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben.

(2)   Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes geistigen Eigentums, von Sicherheitsvorschriften oder von legitimen Interessen verbreitet jeder Teilnehmer so rasch wie möglich auf angemessene Weise die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

Jede zusätzliche Nutzungsverpflichtung wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt und ist im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben.

Hinsichtlich der Verbreitung der Ergebnisse durch wissenschaftliche Veröffentlichungen gilt freier Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung. Kosten in Verbindung mit dem offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die das Ergebnis von im Rahmen von Horizont 2020 finanzierter Forschung sind, und die während der Dauer der Maßnahme angefallen sind, sind gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung erstattungsfähig. Unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sieht die Finanzhilfevereinbarung keine Bedingungen in Bezug auf den offenen Zugang zu Veröffentlichungen vor, die nach Abschluss der Maßnahme zu zusätzlichen Veröffentlichungskosten führen würden.

Hinsichtlich der Verbreitung von Forschungsdaten können in der Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des freien Zugangs zu und der Bewahrung von Forschungsdaten sowie unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Teilnehmer und etwaiger Einschränkungen aufgrund der Datenschutzvorschriften, der Sicherheitsvorschriften oder der Rechte des geistigen Eigentums die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein freier Zugang zu diesen Ergebnissen gewährt wird, insbesondere im Bereich der ERC- Pionierforschung und der Forschung im Bereich neue und künftige Technologien oder in anderen entsprechenden Bereichen. In diesem Falle ist im Arbeitsprogramm oder im Arbeitsplan anzugeben, ob eine Verbreitung von Forschungsdaten im Wege des freien Zugangs erforderlich ist.

Die jeweils anderen Teilnehmer einer Maßnahme werden über jede Verbreitungsmaßnahme im Voraus unterrichtet. Nach der Unterrichtung kann ein Teilnehmer Einwände gegen die Verbreitung erheben, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen in Bezug auf seine Ergebnisse oder bereits bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte durch die geplante Verbreitung erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen ist die Verbreitung zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen werden, um diese legitimen Interessen zu schützen. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

(3)   Für die Zwecke der Überwachung und Verbreitung durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung stellen die Teilnehmer alle Informationen über ihre Tätigkeiten in Bezug auf Nutzung und Verbreitung sowie die erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen zur Verfügung. Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Teilnehmer, die die Informationen bereitgestellt haben, werden diese Informationen veröffentlicht. In der Finanzhilfevereinbarung werden unter anderem Fristen für diese Berichtspflichten festgelegt.

(4)   Alle Patentanmeldungen, Normen, Veröffentlichungen oder sonstigen Verbreitungsmaßnahmen, auch in elektronischer Form, im Zusammenhang mit den Ergebnissen beinhalten nach Möglichkeit die Erklärung, dass die Maßnahme eine finanzielle Unterstützung der Union erhalten hat; zu diesem Zweck sind auch optische Mittel zulässig. Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

Artikel 44

Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen

(1)   Tritt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an Ergebnissen ab, so tritt er damit auch seine diese Ergebnisse betreffenden Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung an den Rechtsnachfolger ab, einschließlich der Verpflichtung, diese bei jeder weiteren Übertragung ebenfalls zu übertragen.

Unbeschadet der Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, die sich bei Fusionen und Übernahmen aus Rechtsvorschriften ergeben, muss ein Teilnehmer, der Ergebnisse übertragen möchte, die anderen Teilnehmer, die noch über Zugangsrechte für die zu übertragenden Ergebnisse verfügen oder noch die Gewährung von Zugangsrechten beantragen können, im Voraus über seine Absicht in Kenntnis setzen; gleichzeitig übermittelt er ausreichende Informationen über den vorgesehenen neuen Eigentümer der Ergebnisse, so dass die anderen Teilnehmer die Folgen der geplanten Übertragung auf die potenzielle Ausübung ihrer Zugangsrechte prüfen können.

Nach der Unterrichtung können die anderen Teilnehmer gegen die Übertragung der Eigentumsrechte Einwände erheben, wenn sie nachweisen können, dass die geplante Übertragung sich nachteilig auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall darf die Übertragung erst stattfinden, wenn die betreffenden Teilnehmer eine Einigung erzielt haben. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Die anderen Teilnehmer können durch vorherige schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf vorherige Unterrichtung über und Widerspruch gegen Übertragungen von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen genau benannten Dritten verzichten.

(2)   Sofern die Ausübung von Rechten auf Zugang zu den Ergebnissen gewährleistet ist und der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, zusätzliche Nutzungsverpflichtungen einhält, kann dieser Teilnehmer jeder Rechtsperson Lizenzen oder in anderer Form das Recht gewähren, die Ergebnisse zu nutzen, auch in Form ausschließlicher Rechte. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen an Ergebnissen ist möglich, sofern alle anderen Teilnehmer auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.

(3)   Im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern hervorgebracht wurden, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, kann in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden, dass die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung gegen eine Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an Dritte Einwände erheben kann, die in einem nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern ihrer Auffassung zufolge die Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder die Gewährung der ausschließlichen Lizenz nicht erfolgen, es sei denn, die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden.

Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, dass die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung im Voraus über jede derartige Eigentumsübertragung oder Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zu unterrichten ist. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Abschnitt II

Rechte auf zugang zu bestehenden kenntnissen und schutzrechten und zu ergebnissen

Artikel 45

Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in einer schriftlichen Vereinbarung, was im Rahmen ihrer Maßnahme als bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gilt.

Artikel 46

Grundsätze für Zugangsrechte

(1)   Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten bzw. jeder Verzicht auf Zugangsrechte wird schriftlich übermittelt.

(2)   Zugangsrechte beinhalten nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn der Eigentümer der Ergebnisse oder der bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die Zugangsrechte beantragt werden, hat dem zugestimmt.

(3)   Teilnehmer derselben Maßnahme unterrichten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung einander über etwaige rechtliche oder sonstige Einschränkungen für die Gewährung von Zugang zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten. Bei von den Teilnehmern später abgeschlossenen Vereinbarungen über bestehende Kenntnisse und Schutzrechte wird sichergestellt, dass jegliche Zugangsrechte ausgeübt werden können.

(4)   Beendet ein Teilnehmer seine Beteiligung an einer Maßnahme, so hat dies keine Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.

(5)   In der Konsortialvereinbarung kann festgelegt werden, dass ein Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und das Versäumnis nicht behebt, keine Zugangsrechte mehr hat.

Artikel 47

Zugangsrechte für die Durchführung

(1)   Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Ergebnisse erforderlich sind, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt.

(2)   Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 46 Absatz 3.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

Artikel 48

Zugangsrechte für die Nutzung

(1)   Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Ergebnisse erforderlich sind, um ihre eigenen Ergebnisse zu nutzen.

Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

(2)   Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, um ihre eigenen Ergebnisse zu nutzen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 46 Absatz 3.

Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

(3)   Sofern in der Konsortialvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson ebenfalls Rechte auf Zugang zu Ergebnissen und – vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 46 Absatz 3 – bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu fairen und angemessenen Bedingungen, wenn diese Ergebnisse und bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen. Soweit keine andere Vereinbarung gemäß Artikel 46 Absatz 2 getroffen wurde, werden solche Zugangsrechte direkt bei dem Teilnehmer beantragt, der Eigentümer der Ergebnisse oder der Kenntnisse und Schutzrechte ist, und direkt von diesem übernommen.

(4)   Ein Ersuchen um Zugangsrechte nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, die Teilnehmer vereinbaren abweichende Fristen.

Artikel 49

Zugangsrechte für die Union und die Mitgliedstaaten

(1)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verfügen zum hinreichend begründeten Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union nur über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Solche Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt.

(2)   Bei Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels "Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger" gemäß Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 verfügen die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Konzeption, Durchführung und Überwachung ihrer einschlägigen Strategien und Programme über das erforderliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Solche Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung. Die Zugangsrechte werden unentgeltlich und im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung zur Festlegung spezifischer Bedingungen eingeräumt, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Rechte nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden und angemessene Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bestehen. Solche Zugangsrechte erstrecken sich nicht auf die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte der Teilnehmer. Die Mitgliedstaaten bzw. die die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die den Antrag stellen, benachrichtigen alle Mitgliedstaaten über derartige Anträge. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission.

TITEL IV

SONDERBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Preisgelder

(1)   Die Förderung mit Unionsmitteln kann in Form von Preisgeldern im Sinne des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erfolgen.

(2)   Für Preisverleihungen müssen entsprechende Bekanntmachungspflichten akzeptiert werden. Hinsichtlich der Verbreitung der Ergebnisse gilt Titel III dieser Verordnung. Das Arbeitsprogramm oder der Arbeitsplan kann besondere Verpflichtungen hinsichtlich Nutzung und Verbreitung enthalten.

Artikel 51

Auftragsvergabe, vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

(1)   Die Auftragsvergabe durch die Kommission in eigenem Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten unterliegt den nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geltenden Vorschriften für öffentliche Aufträge.

(2)   Eine Förderung mit Unionsmitteln ist möglich durch vorkommerzielle Auftragsvergabe oder durch die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder.

Bei der Auftragsvergabe

a)

wird den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Verhältnismäßigkeit, den Wettbewerbsregeln und sofern einschlägig den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG oder, wenn die Kommission in eigenem Namen handelt, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gefolgt;

b)

können besondere Bedingungen vorgesehen werden, etwa die Beschränkung des Ausführungsorts bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der mit Horizont 2020 assoziierten Länder, falls durch die Ziele der Maßnahmen ausreichend gerechtfertigt;

c)

kann die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens vorgesehen sein ("multiple sourcing");

d)

wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten.

(3)   Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders angegeben, ist die Union Eigentümerin der im Rahmen einer Auftragsvergabe durch die Kommission hervorgebrachten Ergebnisse.

(4)   In den Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden Sonderbestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden. Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Nutzungslizenzen an Dritte zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, muss er die Eigentumsrechte für die Ergebnisse an den Auftraggeber übertragen.

(5)   In den Verträgen über die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen können Sonderbestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden.

Artikel 52

Finanzierungsinstrumente

(1)   Gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können Finanzierungsinstrumente jegliche in der Verordnung festgelegte Form annehmen, müssen entsprechend der Verordnung ausgeführt werden und können miteinander und mit Finanzhilfen kombiniert werden, die aus dem Haushaltsplan der Union, einschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, finanziert werden.

(2)   Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden sowohl Einnahmen als auch jährliche Erstattungen, die durch ein Finanzierungsinstrument nach der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 generiert werden, in Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 966/2012 diesem Finanzierungsinstrument zugeordnet.

(3)   Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden sowohl Einnahmen als auch jährliche Erstattungen, die durch die mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG eingerichtete Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und der Startphase der mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG eingerichteten Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF1) generiert werden, in Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 den nachfolgenden Finanzierungsinstrumenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 zugeordnet.

Artikel 53

KMU-Instrument

(1)   Nur KMU können sich um Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter dem spezifischen KMU-Instrument gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 bewerben. Sie können mit anderen Unternehmen, Forschungsorganisationen und Universitäten zusammenarbeiten.

(2)   Wenn ein Unternehmen einmal als KMU eingestuft wurde, wird davon ausgegangen, dass dieser Status für die gesamte Projektlaufzeit beibehalten wird, selbst in Fällen, in denen das Unternehmen aufgrund seines Wachstums zu einem späteren Zeitpunkt die Schwellenwerte der Definition von KMU überschreitet.

(3)   Im Fall des KMU-Instruments oder von auf KMU ausgerichteten Finanzhilfen von Fördereinrichtungen oder der Kommission kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

Artikel 54

Der schnelle Weg zur Innovation

(1)   Gemäß Artikel 7 kann sich jede Rechtsperson an einer Maßnahme im Rahmen von "Der schnelle Weg zur Innovation" (Fast Track to Innovation – FTI) beteiligen. Bei den im Rahmen von FTI finanzierten Maßnahmen handelt es sich um Innovationsmaßnahmen. Die FTI-Ausschreibung ist offen für Vorschläge in Bezug auf jeden Technologiebereich unter dem in Anhang I Teil II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien oder jedem der Einzelziele nach der in Anhang I Teil III Ziffern 1 bis 7 jener Verordnung festgelegten Priorität "Gesellschaftliche Herausforderungen".

(2)   Vorschläge können jederzeit eingereicht werden. Die Kommission legt drei Stichtage pro Jahr für die Bewertung der Vorschläge fest. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses darf sechs Monate nicht überschreiten. Die Vorschläge werden entsprechend der Auswirkung, Qualität und Effizienz der Durchführung sowie der Exzellenz in eine Rangfolge gebracht, wobei das Kriterium der Wirkung stärker gewichtet wird. An einer Maßnahme nehmen maximal fünf Rechtspersonen teil. Der Betrag der Finanzhilfe beträgt maximal 3 Mio. EUR.

Artikel 55

Andere Sonderbestimmungen

(1)   Im Fall von Maßnahmen mit Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere die vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, die Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums, Verschlusssachen, die Nutzung, die Verbreitung, den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie die Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen betreffen.

(2)   Im Fall von Maßnahmen zur Unterstützung bestehender oder neuer Forschungsinfrastrukturen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die die Nutzer der Infrastruktur und den Zugang der Nutzer zur Infrastruktur betreffen.

(3)   Im Fall von ERC-Pionierforschungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Zugangsrechte, Übertragbarkeit und Verbreitung oder die Teilnehmer, Forscher und die von der Maßnahme betroffenen Parteien betreffen.

(4)   Im Fall von Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die Verpflichtungen in Bezug auf die durch die Maßnahme begünstigten Forscher, Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Übertragbarkeit betreffen.

(5)   Im Fall von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

(6)   Im Fall der Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung betreffen.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission übertragen und unterliegt den Bestimmungen dieses Artikels.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 3 wird der Kommission für die Dauer des Programms Horizont 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 57

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 lässt diese Verordnung die Fortsetzung oder Änderung – einschließlich der vollständigen oder teilweisen Beendigung – der betreffenden Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss oder bis zur Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Kommission oder Fördereinrichtungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG oder sonstiger Rechtsvorschriften unberührt, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung gelten und bis zum Abschluss der betreffenden Maßnahmen weiterhin für diese gelten.

(3)   Sämtliche Beträge aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds sowie dessen Rechte und Pflichten werden zum 31. Dezember 2013 an den Fonds übertragen. Die Teilnehmer an Maßnahmen gemäß Beschluss Nr. 1982/2006/EG, die nach dem 31. Dezember 2013 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnen, leisten ihren Beitrag zu dem Fonds.

Artikel 58

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 318 vom 20.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 111.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Horizont 2020" - das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014 – 2020) und zur Aufhebung des Beschlusses 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts).

(5)  ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 34.

(6)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 zur Änderung der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

(11)  ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9.

(12)  2001/844/EG, EGKS, Euratom: Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001).

(13)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(14)  Beschluss 2000/633/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 267 vom 20.10.2000, S. 63).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

(16)  Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.10.2006, S. 60).

(17)  2012/93/Euratom: Beschluss des Rates über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

(18)  Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (Siehe Seite 948 dieses Amtsblatts).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Errichtung eines Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).

(21)  Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 58).

(22)  Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(23)  Beschluss Nr. 743/2013/EU des Rates vom 11. Dezember 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) (Siehe Seite 965 dieses Amtsblatts).

(24)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

(25)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(26)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(27)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(28)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/104


VERORDNUNG (EU) Nr. 1291/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist das Ziel der Union, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein Europäischer Forschungsraum ("EFR") geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, und die Entwicklung der Union zu einer Wissensgesellschaft und zu einer wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren Wirtschaft in Bezug auf ihre Industrie zu fördern. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Union Tätigkeiten zur Umsetzung von Forschung, technologischer Entwicklung, Demonstration und Innovation durchführen, die internationale Zusammenarbeit fördern, die Ergebnisse verbreiten und optimieren und Anreize für Ausbildung und Mobilität geben.

(2)

Ein weiteres Ziel der Union ist es, die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union zu schaffen. Daher sollten die Maßnahmen darauf ausgerichtet sein, für eine bessere Nutzung des industriellen Potenzials der Strategien in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung zu sorgen.

(3)

Die Union verfolgt entschlossen die Strategie Europa 2020, mit der ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angestrebt wird und die dabei die Rolle von Forschung und Innovation als wichtige Motoren für den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohlstand und die ökologische Nachhaltigkeit unterstreicht, und hat sich selbst das Ziel gesetzt, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung anzuheben, um private Investitionen für bis zu zwei Drittel der Gesamtinvestitionen zu gewinnen und dadurch bis 2020 insgesamt 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu erreichen und einen Indikator für die Innovationsintensität zu entwickeln. Dieses ehrgeizige Ziel sollte im Gesamthaushaltsplan der Union widergespiegelt werden, indem eine Verlagerung hin zur Finanzierung zukunftsorientierter Investitionen wie Forschung, Entwicklung und Innovation erfolgt. Vor diesem Hintergrund bildet die Leitinitiative der Strategie Europa 2020 "Innovationsunion" ein strategisches und integriertes Konzept für Forschung und Innovation und gibt den Rahmen und die Ziele für den Beitrag der künftigen Forschungs- und Innovationsförderung der Union vor. Forschung und Innovation sind auch Schlüsselelemente anderer Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, vor allem der Leitinitiativen "Ressourcenschonendes Europa", "Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung" und "Eine digitale Agenda für Europa" sowie anderer politischer Ziele wie Klima- und Energiepolitik. Ferner spielt bei der Erreichung der Forschungs- und Innovationsziele von Europa 2020 die Kohäsionspolitik eine wichtige Rolle, indem sie Kapazitäten aufbaut und als Stufenleiter auf dem Weg zur Exzellenz dient.

(4)

Die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 "Überprüfung des EU-Haushalts" legte die wichtigsten Grundsätze für den künftigen Gesamthaushaltsplan Haushaltsplan der Union dar, nämlich die Konzentration auf Instrumente mit nachgewiesenem Mehrwert für die Union, eine stärkere Ergebnisorientierung und die Mobilisierung von Investitionen aus anderen öffentlichen und privaten Quellen. Sie schlug außerdem vor, sämtliche Instrumente der Union für Forschung und Innovation in einem gemeinsamen strategischen Rahmen zusammenzufassen.

(5)

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 11. November 2010 (4) die radikale Vereinfachung der Durchführung der Forschungs- und Innovationsförderung der Union, unterstrich in seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 (5) die Bedeutung der Innovationsunion im Hinblick auf die Umwandlung Europas für eine Welt nach der Krise, verwies in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 (6) auf die wichtigen Lehren aus der Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms und unterstützte in seiner Entschließung vom 27. September 2011 (7) das Konzept eines gemeinsamen strategischen Rahmens für die Forschungs- und Innovationsförderung.

(6)

Der Rat rief am 26. November 2010 dazu auf, künftige Finanzierungsprogramme der Union stärker auf die Prioritäten der Strategie Europa 2020 zu konzentrieren und auf die Berücksichtigung gesellschaftlicher Herausforderungen und Schlüsseltechnologien sowie auf die Erleichterung von kooperativer und industrieller Forschung abzustellen, die Instrumente zu straffen, den Zugang radikal zu vereinfachen, die für die Vermarktung erforderliche Vorlaufzeit zu reduzieren und die Exzellenz stärker zu fördern.

(7)

Der Europäische Rat unterstützte auf seiner Tagung vom 4. Februar 2011 das Konzept eines gemeinsamen strategischen Rahmens für die Finanzierung von Forschung und Innovation in der Union, um deren Effizienz auf nationaler Ebene wie auch auf Unionsebene zu verbessern, und forderte die Union auf, Anreize für Talente und Investitionen zu schaffen und noch bestehende Hindernisse rasch zu beseitigen, so dass der Europäische Forschungsraum bis 2014 vollendet werden kann und ein echter Binnenmarkt für Wissen, Forschung und Innovation geschaffen wird.

(8)

Das Grünbuch der Kommission vom 9. Februar 2011 "Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation" listete Fragen auf, deren Beantwortung von zentraler Bedeutung für die Erreichung der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 dargelegten ehrgeizigen Ziele ist, und leitete eine breite Konsultation ein, in deren Verlauf interessierte Kreise und Organe der Union große Zustimmung zu den in diesem Grünbuch dargelegten Vorstellungen signalisierten.

(9)

Die Bedeutung eines kohärenten strategischen Konzepts unterstrichen in ihren Stellungnahmen auch der Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation am 3. Juni 2011, der Ausschuss der Regionen am 30. Juni 2011 (8) und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 13. Juli 2011 (9).

(10)

In ihrer Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom 29. Juni 2011 schlug die Kommission vor, die unter das durch Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erlassene Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (im Folgenden "Siebtes Rahmenprogramm") fallenden Bereiche, den durch Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichteten Teil "Innovation" des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) sowie das durch Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) in einem einzigen gemeinsamen strategischen Rahmen für Forschung und Innovation zusammenzufassen, um zum Erreichen des Ziels der Strategie Europa 2020, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung bis 2020 auf 3 % des BIP anzuheben, beizutragen. In dieser Mitteilung verpflichtete sich die Kommission auch, den Klimawandel in Finanzierungsprogrammen der Union durchgängig zu berücksichtigen und mindestens 20 % des Gesamthaushaltsplans der Union für klimarelevante Ziele bereitzustellen.

Klimaschutz und Ressourceneffizienz sind sich gegenseitig verstärkende Ziele im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung. Die Einzelziele, die sich auf beide Bereiche beziehen, sollten durch die anderen Einzelziele des durch diese Verordnung errichteten "Horizont 2020 – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2014-2020 (im Folgenden "Horizont 2020)" ergänzt werden. Daher wird davon ausgegangen, dass mindestens 60 % des Gesamtbudgets von Horizont 2020 einen Bezug zur nachhaltigen Entwicklung haben sollten. Außerdem wird erwartet, dass Ausgaben für den Klimaschutz 35 % des Gesamtbudgets von Horizont 2020 übersteigen sollten, worunter auch gegenseitig kompatible Maßnahmen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz fallen. Die Kommission sollte Informationen über Umfang und Ergebnisse der Unterstützung der Klimaziele vorlegen. Ausgaben für den Klimaschutz im Rahmen von Horizont 2020 sollten gemäß der in der genannten Mitteilung erläuterten Methodik nachzuverfolgen sein.

(11)

Horizont 2020 konzentriert sich auf drei Schwerpunkte, nämlich die Generierung exzellenter wissenschaftlicher Leistungen zur Festigung des Weltniveaus der Wissenschaftsexzellenz der EU, die Förderung der führenden Rolle der Industrie zur Unterstützung von Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), und Innovation sowie die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen als direkte Reaktion auf die in der Strategie Europa 2020 genannten Herausforderungen durch Unterstützung von Tätigkeiten, die das gesamte Spektrum von der Forschung bis zur Vermarktung abdecken. Horizont 2020 sollte alle Phasen der Forschungs- und Innovationskette (einschließlich nichttechnologischer und gesellschaftlicher Innovation und marktnaher Tätigkeiten) unterstützen, wobei für Innnovations- und Forschungsmaßnahmen ein unterschiedlicher Finanzierungssatz angewandt werden sollte nach dem Grundsatz, dass die zusätzliche Finanzierung aus anderen Quellen desto größer sein sollte, je marktnäher die unterstützte Tätigkeit ist. Marktnahe Tätigkeiten umfassen innovative Finanzierungsinstrumente, die darauf abzielen, dem Bedarf im Zusammenhang mit einer großen Bandbreite von Politikbereichen der Union gerecht zu werden, indem der größtmöglichen Verwendung des durch die geförderten Tätigkeiten generierten Wissens bis hin zur kommerziellen Nutzung dieses Wissens besondere Beachtung geschenkt wird. Die Schwerpunkte von Horizont 2020 sollten auch durch ein Programm für die Forschung und Ausbildung im Nuklearbereich unterstützt werden, das durch die Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates (13) eingerichtet wurde.

(12)

Horizont 2020 sollte neuen Teilnehmern offenstehen, damit eine breit angelegte und hervorragende Zusammenarbeit mit Partnern in der gesamten Union und ein integrierter EFR sichergestellt werden.

(13)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) sollte die Politikbereiche der Union nach Maßgabe des Bedarfs der Auftraggeber wissenschaftlich und technisch unterstützen und flexibel auf neue politische Erfordernisse reagieren.

(14)

Vor dem Hintergrund des Wissensdreiecks von Forschung, Innovation und Bildung sollten die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) des EIT – vor allem durch die Integration von Forschung, Innovation und Bildung – einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Horizont 2020, einschließlich der Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen, leisten. Das EIT sollte das Unternehmertum im Rahmen seiner Tätigkeiten der Hochschulbildung, Forschung und Innovation fördern. Insbesondere sollte es eine herausragende unternehmerische Bildung fördern und die Gründung von Jungunternehmen und Ausgründungen unterstützen.

(15)

Gemäß Artikel 182 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt Horizont 2020 den Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Union daran sowie die jeweiligen Anteile an den vorgesehenen Tätigkeiten fest.

(16)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit von Horizont 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2 Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (14) bildet.

(17)

Ein angemessener Anteil der Haushaltsmittel für Forschungsinfrastrukturen sollte für e-Infrastrukturen verwendet werden.

(18)

Die Tätigkeiten im Rahmen des Einzelziels "Künftige und neu entstehende Technologien" sollten die Tätigkeiten im Rahmen der anderen Teile von Horizont 2020 ergänzen, wobei möglichst Synergien anzustreben sind

(19)

Ein ordnungsgemäßer Abschluss von Horizont 2020 und seiner Vorläuferprogramme, insbesondere die kontinuierliche Abwicklung mehrjähriger Vereinbarungen wie die Finanzierung technischer und verwaltungstechnischer Hilfe sollten gewährleistet sein.

(20)

Die Vereinfachung ist ein zentrales Anliegen von Horizont 2020 und sollte sich in seiner Konzeption, seinen Regeln, seiner Finanzverwaltung und seiner Durchführung widerspiegeln. Mit dem Ziel, Anreize für eine starke Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren, Industrie und insbesondere KMU zu schaffen und für neue Teilnehmer offen zu sein, fasst Horizont 2020 die gesamte Bandbreite der Forschungs- und Innovationsförderung in einem einzigen gemeinsamen strategischen Rahmen zusammen, der auch eine Straffung der verschiedenen Unterstützungsformen vorsieht, und verwendet Beteiligungsregeln und Grundsätze, die für alle Maßnahmen von Horizont 2020 gelten. Einfachere Fördervorschriften dürften die Verwaltungskosten für die Teilnehmer senken und dazu beitragen, Fehlern bei der Finanzierung vorzubeugen und sie zu verringern.

(21)

Horizont 2020 sollte zu den Zielen der Europäischen Innovationspartnerschaften entsprechend der Leitinitiative "Innovationsunion" beitragen und alle einschlägigen Akteure über die gesamte Forschungs- und Innovationskette hinweg zusammenbringen, um die Instrumente und Initiativen zu straffen, zu vereinfachen und besser zu koordinieren.

(22)

Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft zu stärken, sollte Horizont 2020 ein auf fundierte Informationen gestütztes Engagement der Bürger und der Zivilgesellschaft in Wissenschafts- und Innovationsfragen fördern, indem wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich gemacht werden, verantwortungsvolle Forschungs- und Innovationsagenden, die die Bedenken und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft berücksichtigen, entwickelt werden und ihre Teilnahme an Tätigkeiten von Horizont 2020 erleichtert wird. Das Engagement von Bürgern und Zivilgesellschaft sollte an Öffentlichkeitsarbeit geknüpft werden, um dafür zu sorgen, dass Horizont 2020 von der Öffentlichkeit dauerhaft unterstützt wird.

(23)

Es sollte für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen kleinen und größeren Projekten im Rahmen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" sowie des Einzelziels "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" gesorgt werden.

(24)

Bei der Durchführung von Horizont 2020 sollte auf die Chancen und Bedürfnisse eingegangen werden, die sich in Wissenschaft und Technik, Industrie, Politik und Gesellschaft abzeichnen. Die Forschungsagenden sollten daher in enger Abstimmung mit den Akteuren aller einschlägigen Sektoren aufgestellt werden und ausreichend flexibel sein, damit neue Entwicklungen berücksichtigt werden können. Während der Laufzeit von Horizont 2020 sollte kontinuierlich auf externe Beratung zurückgegriffen werden, wobei auch einschlägige Strukturen wie die europäischen Technologieplattformen, Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung, die europäischen Innovationspartnerschaften sowie wissenschaftliche Gremien wie das Wissenschaftliche Gremium für Gesundheitsfragen genutzt werden sollten.

(25)

Bei den Tätigkeiten von Horizont 2020 sollte die Gleichstellung von Frauen und Männern in Forschung und Innovation gefördert werden, indem insbesondere die Ursachen des Geschlechterungleichgewichts angegangen werden, das Potenzial sowohl der Forscherinnen als auch der Forscher in vollem Umfang ausgeschöpft wird und indem die Geschlechterdimension in die Forschungs- und Innovationsinhalte einbezogen wird sowie indem ein besonderes Augenmerk auf die Gewährleistung des Geschlechtergleichgewichts – abhängig von der jeweiligen konkreten Situation im Bereich der Forschung und der Innovation – in Bewertungsgremien und anderen einschlägigen Beratungs- und Expertengremien gelegt wird, um die Qualität der Forschung zu verbessern und Innovationsanreize zu schaffen. Auch sollte bei den Tätigkeiten die Umsetzung der Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 8 AEUV verankert sind, angestrebt werden.

(26)

Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Attraktivität des Berufs des Forschers in der Europäischen Union zu erhöhen. Der Europäischen Charta für Forscher und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern, wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2005 festgelegt (15), sowie den anderen im Zusammenhang mit dem Europäischen Forschungsraum festgelegten Bezugsrahmen sollte angemessen Rechnung getragen werden, wobei ihr freiwilliger Charakter gewahrt bleiben sollte.

(27)

Die Union sollte ihre Humanressourcen voll ausschöpfen, um in der Lage zu sein, im globalen Wettbewerb zu bestehen, die großen gesellschaftlichen Herausforderungen wirksam anzugehen und die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen. In diesem Zusammenhang sollte Horizont 2020 zur Verwirklichung des EFR beitragen und dabei die Entwicklung von Rahmenbedingungen begünstigen, die dazu beitragen, dass europäische Forscher in Europa bleiben oder nach Europa zurückkehren, dass Forscher aus der ganzen Welt angezogen werden und dass der Reiz Europas für die besten Forscher erhöht wird.

(28)

Um die Verbreitung und Nutzung von Wissen zu steigern, sollte ein offener Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen gewährleistet werden. Ferner sollte ein offener Zugang zu Forschungsdaten, die aus im Rahmen von Horizont 2020 öffentlich finanzierter Forschung stammen, gefördert werden, wobei den Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre, der nationalen Sicherheit oder der Rechte des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen ist.

(29)

Die von Horizont 2020 unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten die grundlegenden ethischen Prinzipien einhalten. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien sollten berücksichtigt werden. Die Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen; die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen sollte reduziert und letztendlich ganz durch Alternativen ersetzt werden. Bei allen Tätigkeiten sollte gemäß Artikel 168 AEUV ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden.

(30)

Horizont 2020 sollte die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in Forschungs- und Innovationsinhalten in allen Phasen des Forschungszyklus gebührend berücksichtigen.

(31)

Die Kommission spricht sich nicht ausdrücklich für die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen aus. Die etwaige Verwendung humaner Stammzellen – unabhängig davon, ob es sich um adulte oder embryonale Stammzellen handelt – obliegt der Entscheidung der Wissenschaftler unter Berücksichtigung der von ihnen angestrebten Ziele und unterliegt einer strengen Ethikprüfung. Es sollte kein Projekt, bei dem humane embryonale Stammzellen verwendet werden, gefördert werden, das nicht die notwendigen Genehmigungen der Mitgliedstaaten hat. Es sollte keine Tätigkeit gefördert werden, die in allen Mitgliedstaaten verboten ist. In einem Mitgliedstaat sollte keine Tätigkeit gefördert werden, die dort verboten ist.

(32)

Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirkung sollte Horizont 2020 enge Synergien mit anderen Unionsprogrammen – etwa in Bereichen wie Bildung, Raumfahrt, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Fischerei, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, innere Sicherheit, Kultur und Medien – entwickeln.

(33)

Sowohl bei Horizont 2020 als auch bei der Kohäsionspolitik wird eine umfassendere Ausrichtung nach den mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Zielen angestrebt. Dieser Ansatz erfordert verstärkte Synergien zwischen Horizont 2020 und der Kohäsionspolitik. Daher sollte Horizont 2020 auch eine enge Interaktion mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds entwickeln, die jeweils dazu betragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten insbesondere im Zusammenhang mit Strategien für eine intelligente Spezialisierung zu stärken.

(34)

KMU leisten in Europa einen erheblichen Beitrag zu Innovation, zu Wachstum und Beschäftigung. Daher wird für Horizont 2020 eine starke Beteiligung der KMU, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (16) definiert ist, benötigt. Damit sollen die Ziele des "Small Business Act" unterstützt werden, wie in der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 "Vorfahrt für KMU in Europa - Der "Small Business Act" für Europa" dargelegt. Horizont 2020 sollte eine Palette von Möglichkeiten zur Unterstützung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten und Kapazitäten von KMU in den verschiedenen Phasen des Innovationszyklus bieten.

(35)

Die Kommission sollte Bewertungen durchführen und die Teilnahmequote von KMU an Horizont 2020 aufzeichnen. Wird das Ziel von 20 % aller Haushaltsmittel für das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und für den Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" für KMU nicht erreicht, so sollte die Kommission die Ursachen untersuchen und unverzüglich angemessene neue Maßnahmen im Hinblick auf eine stärkere Teilnahme von KMU vorschlagen.

(36)

Aus der Durchführung von Horizont 2020 kann sich im Sinne der Artikel 184, 185 und 187 AEUV Folgendes ergeben: zusätzliche Programme, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die Teilnahme der Union an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten oder die Gründung gemeinsamer Unternehmen bzw. die Schaffung anderer Strukturen. Diese zusätzlichen Programme sollten in einer offenen, transparenten und effizienten Weise ermittelt und umgesetzt werden.

(37)

Um nach einem Bottom-up-Konzept die Zeit von der Idee bis zur Vermarktung zu verkürzen und die Teilnahme von Industrie, KMU und Erstantragstellern an Horizont 2020 zu steigern, sollte das Pilotprojekt "Der schnelle Weg zur Innovation" im Rahmen des Einzelziels "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und im Rahmen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" von Horizont 2020 durchgeführt werden. Es sollte den Privatsektor zu Investitionen in Forschung und Innovation anregen, Forschung und Innovation mit Schwerpunkt auf der Wertschöpfung fördern und die Umsetzung von Technologien in innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen beschleunigen.

(38)

Bei der Durchführung von Horizont 2020 sollte die einzigartige Rolle anerkannt werden, die Hochschulen in der wissenschaftlichen und technologischen Basis der Union als Einrichtungen für Spitzenleistungen der höheren Bildung, Forschung und Innovation spielen, mit einer wichtigen Rolle für die Verknüpfung der Europäischen Hochschulraum und dem Europäischen Forschungsraum.

(39)

Damit die Fördermittel der Union die größtmögliche Wirkung entfalten können, sollte Horizont 2020 engere Synergien mit internationalen, nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationsprogrammen, beispielweise in Form öffentlich-öffentlicher Partnerschaften, entwickeln. In diesem Zusammenhang sollte Horizont 2020 die optimale Nutzung der Ressourcen fördern und jede unnötige Doppelarbeit vermeiden.

(40)

Eine größere Wirkung sollte auch erreicht werden, indem Mittel aus Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen Europas beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen helfen könnten. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen, die auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms gegründet wurden, können vorbehaltlich des Einsatzes von Strukturen, die für ihren Zweck besser geeignet sind, fortgeführt werden.

(41)

Horizont 2020 sollte die Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage von gemeinsamem Interesse und gegenseitigem Nutzen fördern. Die internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation sollte auf die Ziele der Strategie Europa 2020 ausgerichtet sein, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit stärkt und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen sowie zur Außen- und Entwicklungspolitik der Union beiträgt, aber auch Synergien mit externen Programmen entwickelt und die Union darin unterstützt, ihren internationalen Verpflichtungen, wie etwa der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen, nachzukommen. Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit sollten zumindest auf der Ebene desSiebten Rahmenprogramms aufrechterhalten werden.

(42)

Damit für alle innerhalb des Binnenmarkts tätigen Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen gesichert werden, sollte die Förderung im Rahmen von Horizont 2020 den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten Förderung, die Entstehung ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden wird.

(43)

Der Europäische Rat vom 4. Februar 2011 erkannte die Notwendigkeit eines neuen Konzepts für Überwachung und Risikomanagement bei der Forschungsförderung durch die Union an und forderte ein neues ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle und zwischen Risikofreudigkeit und Risikovermeidung. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zur Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen eine pragmatische Wende hin zu einer administrativen und finanziellen Vereinfachung und äußerte die Ansicht, dass bei der Verwaltung der europäischen Forschungsförderung den Teilnehmern mehr Vertrauen und Risikotoleranz entgegengebracht werden sollten. Die Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms kommt zu dem Schluss, dass ein radikalerer Ansatz notwendig ist, um bei der Vereinfachung einen deutlichen Schritt weiterzukommen, und dass wieder ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Risiko hergestellt werden muss.

(44)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls die Auferlegung von Sanktionen. Eine überarbeitete Kontrollstrategie, die nunmehr weniger auf die Minimierung von Fehlerquoten als auf eine risikoabhängige Kontrolle und die Aufdeckung von Betrugsfällen ausgerichtet ist, sollte den Kontrollaufwand für die Teilnehmer verringern.

(45)

Die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für Horizont 2020 ist ebenso zu gewährleisten wie eine möglichst effektive und nutzerfreundliche Durchführung, wobei auch Rechtssicherheit und Zugänglichkeit von Horizont 2020 für alle Teilnehmer gewährleistet werden sollten. Es ist notwendig, für die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und mit den Anforderungen einer einfacheren und besseren Rechtsetzung zu sorgen.

(46)

Ein wirksames Leistungsmanagement, einschließlich Bewertung und Überwachung, erfordert die Entwicklung eigener, im Zeitlauf messbarer Leistungsindikatoren, die realistisch sind und die Logik der Maßnahme widerspiegeln sowie für die jeweilige Hierarchie der Ziele und Tätigkeiten relevant sind. Für die Koordinierung der Durchführung und Überwachung von Horizont 2020 und die Überwachung der Fortschritte, Ergebnisse und Funktionsweise des Europäischen Forschungsraums sollten geeignete Mechanismen eingeführt werden.

(47)

Spätestens Ende 2017 sollten sowohl bestehende als auch neue öffentlich-private Partnerschaften, einschließlich der gemeinsamen Technologieunternehmen, als Teil der Zwischenbewertung von Horizont 2020 einer eingehenden Bewertung unterzogen werden, die unter anderem eine Analyse ihrer Offenheit, Transparenz und Wirksamkeit umfassen sollte. Bei dieser Bewertung sollte die Evaluierung des EIT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 berücksichtigt werden, um eine Prüfung auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien zu ermöglichen.

(48)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des Gesamtrahmens für Forschung und Innovation und die unionsweite Koordinierung der Anstrengungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Vermeidung von Überschneidungen, der Beibehaltung einer kritischen Masse in zentralen Bereichen und der Sicherstellung einer optimalen Verwendung öffentlicher Gelder auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte der Beschluss Nr. 1982/2006/EG aufgehoben werden –—

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE REGELUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) festgelegt, das die Grundlage für die Unionsförderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten bildet, mit denen die wissenschaftliche und technologische Basis Europas gestärkt und ihr Nutzen für die Gesellschaft gefördert und das wirtschaftliche und industrielle Potenzial der Strategien in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung besser ausgeschöpft werden sollen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

"Forschungs- und Innovationstätigkeiten" bezeichnen das gesamte Spektrum von Tätigkeiten in Forschung, technologischer Entwicklung, Demonstration und Innovation, darunter auch die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die Verbreitung und Optimierung von Ergebnissen sowie Anreize für eine hochwertige Ausbildung und Mobilität von Forschern in der EU.

2.

"Direkte Maßnahmen" bezeichnen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die die Kommission über ihre Gemeinsame Forschungsstelle durchführt.

3.

"Indirekte Maßnahmen" bezeichnen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die die Union finanziell unterstützt und die von den Teilnehmern durchgeführt werden.

4.

"Öffentlich-private Partnerschaft" bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich Partner aus dem Privatsektor, der Union und gegebenenfalls andere Partner wie etwa Einrichtungen des öffentlichen Sektors verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- und Innovationsprogramms oder entsprechender Tätigkeiten zu unterstützen.

5.

"Öffentlich-öffentliche Partnerschaft" bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich lokale, regionale, nationale oder internationale Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen gemeinsam mit der Union verpflichten, die Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- oder Innovationsprogramms oder entsprechender Tätigkeiten zu unterstützen.

6.

"Forschungsinfrastrukturen" bezeichnen Einrichtungen, Ressourcen und Dienstleistungen, die von den Forschungsgemeinschaften zur Durchführung von Forschung und zur Förderung von Innovation in ihren Bereichen genutzt werden. Sie können gegebenenfalls über Forschungszwecke hinaus genutzt werden, beispielsweise für Bildungszwecke oder öffentliche Dienste. Dazu gehören bedeutsame wissenschaftliche Ausrüstungen oder Gruppen von Instrumenten, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder wissenschaftliche Daten, elektronische Infrastrukturen wie Daten- und Rechnersysteme und Kommunikationsnetze sowie jede andere einzigartige Infrastruktur, die zur Erzielung von Exzellenz im Bereich Forschung und Innovation unerlässlich ist. Diese Infrastrukturen können "an einem einzigen Standort angesiedelt", "virtuell" oder "verteilt" sein.

7.

"Strategie für eine intelligente Spezialisierung" hat dieselbe Bedeutung wie "Strategie für eine intelligente Spezialisierung" im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18)

Artikel 3

Einrichtung von Horizont 2020

Horizont 2020 wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Artikel 4

Mehrwert für die Union

Horizont 2020 soll den Mehrwert und die Wirkung der Union maximieren, wobei der Schwerpunkt auf Zielen und Tätigkeiten liegt, die von den Mitgliedstaaten allein nicht effizient verwirklicht werden können. Horizont 2020 ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020"), indem es einen gemeinsamen strategischen Rahmen für die Finanzierung von exzellenter Forschung und Innovation durch die Union bildet, auf dessen Grundlage private und öffentliche Gelder mobilisiert, neue Arbeitsplätze geschaffen, langfristig Nachhaltigkeit, Wachstum, wirtschaftliche Entwicklung, soziale Inklusion und industrielle Wettbewerbsfähigkeit in Europa gewährleistet sowie gesellschaftliche Herausforderungen unionsweit angegangen werden können.

Artikel 5

Allgemeines Ziel, Schwerpunkte und Einzelziele

(1)   Das allgemeine Ziel von Horizont 2020 ist es, zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Gesellschaft und Wirtschaft beizutragen, indem es zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele im Bereich Forschung und Entwicklung leistet, einschließlich des Ziels, bis zum Jahr 2020 unionsweit 3 % des BIP in Forschung und Entwicklung zu investieren. Damit unterstützt es die Durchführung der Strategie Europa 2020 und anderer Unionsstrategien sowie die Vollendung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums (EFR). Eine erste Reihe einschlägiger Leistungsindikatoren, um den Fortschritt im Verhältnis zum allgemeinen Ziel zu bewerten, ist in der Einleitung des Anhangs I dargelegt.

(2)   Das allgemeine Ziel nach Absatz 1 soll mit Hilfe der drei folgenden, sich gegenseitig verstärkenden Schwerpunkte erreicht werden:

a)

Wissenschaftsexzellenz;

b)

führende Rolle der Industrie;

c)

gesellschaftliche Herausforderungen.

Die diesen drei Schwerpunkten zugeordneten Einzelziele sind in den Teilen I bis III von Anhang I zusammen mit den Grundzügen der Tätigkeiten erläutert.

(3)   Das allgemeine Ziel nach Absatz 1 wird außerdem durch die Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" erreicht, die in den Teilen IV bzw. V von Anhang I gemeinsam mit den Grundzügen der Tätigkeiten erläutert sind.

(4)   Die Gemeinsame Forschungsstelle trägt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen und regionalen Forschungsakteuren, durch ihre wissenschaftlich-technologische Unterstützung der Unionspolitik, beispielsweise bei der Entwicklung von Strategien für eine intelligente Spezialisierung, zu dem allgemeinen Ziel und zu den Schwerpunkten bei, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind. Die Einzelziele und die Grundzüge ihrer Tätigkeiten sind in Teil VI von Anhang I dargelegt.

(5)   Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) trägt zu dem übergeordneten Ziel und den Schwerpunkten gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 bei und verfolgt dabei das Einzelziel, das Wissensdreieck von Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu integrieren. Die einschlägigen Leistungsindikatoren für das EIT sind in der Einleitung von Anhang I und die Einzelziele sind gemeinsam mit den Grundzügen der Tätigkeiten in Teil VII von Anhang I dargelegt.

(6)   Innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Schwerpunkte, Einzelziele und Grundzüge der Tätigkeiten können neue und unvorhersehbare Erfordernisse berücksichtigt werden, die sich während des Durchführungszeitraums von Horizont 2020 ergeben. Es kann sich hier – falls dies hinreichend gerechtfertigt ist – z. B. um Antworten auf sich neu abzeichnende Chancen, Krisen und Bedrohungen handeln oder um Antworten auf Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Unionsstrategien.

Artikel 6

Haushalt

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 77 028,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 74 316,9 Mio. EUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX des AEUV fallen.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt:

a)

Wissenschaftsexzellenz: 24 441,1 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

b)

führende Rolle der Industrie: 17 015,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

c)

gesellschaftliche Herausforderungen: 29 679 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt für:

i)

Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung: 816,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

ii)

Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft: 462,2 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

iii)

Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs: 1 902,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel auf die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte und Einzelziele ist in Anhang II festgelegt.

(3)   Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2 711,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

(4)   Die Finanzausstattung für Horizont 2020 kann sich auf Ausgaben erstrecken, die für vorbereitende Tätigkeiten, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit der Verwaltung von Horizont 2020 und der Erreichung seiner Ziele anfallen, insbesondere auf Ausgaben für Studien und Sitzungen von Experten – soweit sie sich auf die Ziele von Horizont 2020 beziehen – sowie auf Ausgaben im Zusammenhang mit Informationstechnologienetzen – mit Schwerpunkt Informationsverarbeitung und Informationsaustausch – und auf sonstige verwaltungstechnische Ausgaben der Kommission für die Verwaltung von Horizont 2020.

Soweit erforderlich und hinreichend gerechtfertigt, können in den Haushalt von Horizont 2020 über 2020 hinaus Mittel für verwaltungstechnische Unterstützungsausgaben eingestellt werden, um die Maßnahmen abwickeln zu können, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind. Mit Horizont 2020 wird weder der Aufbau noch der Betrieb des Galileo-Programms, des Copernicus-Programms oder des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER finanziert.

(5)   Um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission nach einer Zwischenbewertung von Horizont 2020 gemäß Artikel 32 Absatz 3 und auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 32 Absatz 2 genannten Überprüfung des EIT im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die Mittel überprüfen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels den einzelnen Schwerpunkten und den Einzelzielen "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" sowie "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" und gemäß der vorläufigen Mittelaufteilung in Anhang II den Einzelzielen innerhalb dieser Schwerpunkte und gemäß Absatz 3 dieses Artikels dem Beitrag für das EIT zugewiesen wurden. Die Kommission kann außerdem, unter den gleichen Voraussetzungen, bis zu höchstens 7,5 % der ursprünglich jedem Schwerpunkt und den Einzelzielen "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" sowie "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" zugewiesenen Mittel und bis zu höchstens 7,5 % der ursprünglichen vorläufigen Mittelaufteilung für jedes Einzelziel und bis zu höchstens 7,5 % des Beitrags für das EIT zwischen den Schwerpunkten und den Einzelzielen sowie dem EIT umwidmen. Für Beträge, die in Absatz 2 dieses Artikels für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle festgelegt wurden, ist eine derartige Umwidmung nicht gestattet.

Artikel 7

Assoziierung von Drittländern

(1)   Horizont 2020 steht folgenden Ländern zur Assoziierung offen:

a)

den Beitrittsländern, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder ähnlichen Abkommen festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen;

b)

den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder Ländern oder Gebieten, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasstsind, die sämtliche folgenden Kriterien erfüllen:

i)

gute Kapazitäten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie und Innovation;

ii)

umfangreiche Erfahrungen mit der Teilnahme an Forschungs- und Innovationsprogrammen der Union;

iii)

fairer und angemessener Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums;

c)

den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern oder Gebieten.

(2)   Die jeweiligen Bedingungen für die Beteiligung assoziierter Länder an Horizont 2020 sowie der sich am BIP des assoziierten Landes bemessende Finanzbeitrag werden in internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union und den assoziierten Ländern festgelegt.

Die jeweiligen Bedingungen für die Assoziierung von EFTA-Staaten, die Mitglieder des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)sind, müssen im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens stehen.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG

KAPITEL I

Durchführung, Verwaltung und Formen der Unterstützung

Artikel 8

Durchführung auf der Grundlage eines spezifischen Programms und des Beitrags an das EIT

Horizont 2020 wird mittels des konsolidierten spezifischen Programms, das durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates (19) eingerichtet wurde und in dem die Ziele und die ausführlichen Durchführungsvorschriften festgelegt werden, und mittels eines Finanzbeitrags an das EIT durchgeführt.

Das spezifische Programm enthält jeweils einen Teil für die in Artikel 5 Absatz 2 genannten drei Schwerpunkte, einen Teil für jedes der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelziele und einen Teil für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs.

Zwischen den drei Schwerpunkten von Horizont 2020 erfolgt eine wirksame Koordinierung.

Artikel 9

Verwaltung

(1)   Horizont 2020 wird von der Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann die Durchführung von Horizont 2020 zum Teil den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Fördereinrichtungen übertragen.

Artikel 10

Formen der Unterstützung durch die Union

(1)   Horizont 2020 unterstützt indirekte Maßnahmen durch eine oder mehrere der Förderformen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannt werden; hierbei handelt es sich insbesondere um Finanzhilfen, Preisgelder, öffentliche Aufträge und Finanzierungsinstrumente. Finanzierungsinstrumente stellen die hauptsächliche Finanzierungsform für marktnahe Tätigkeiten dar, die im Rahmen von Horizont 2020 gefördert werden.

(2)   Horizont 2020 unterstützt auch die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle.

(3)   Leistet die Gemeinsame Forschungsstelle mit direkten Maßnahmen einen Beitrag zu Initiativen, die auf der Grundlage der Artikel 185 oder 187 AEUV geschaffen wurden, wird dieser Beitrag nicht auf den für diese Initiativen bereitgestellten Finanzbeitrag angerechnet.

Artikel 11

Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse

Die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) festgelegten Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse gelten für indirekte Maßnahmen.

KAPITEL II

Programmplanung

Abschnitt I

Allgemeine grundsätze

Artikel 12

Externe Beratung und Engagement der Gesellschaft

(1)   Für die Durchführung von Horizont 2020 sind Beratung und Beiträge von von der Kommission eingesetzten unabhängigen Beratungsgremien mit hochrangigen Experten, die ein breites Spektrum von Akteuren vertreten, einschließlich aus Forschung, Industrie und Zivilgesellschaft, zu berücksichtigen, damit die erforderliche interdisziplinäre und sektorübergreifende Dimension gewährleistet ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen bestehenden Initiativen auf Unionsebene, nationaler und regionaler Ebene. Weitere Beiträge werden bereitgestellt durch die im Rahmen internationaler Wissenschafts- und Technologieabkommen vorgesehenen Dialoge, prospektive Tätigkeiten, gezielte öffentliche Anhörungen, die gegebenenfalls die Anhörung von nationalen und regionalen Behörden und Interessenträgern umfasst, sowie transparente und interaktive Prozesse, die gewährleisten, dass verantwortungsvolle Forschung und Innovation unterstützt wird.

Gegebenenfalls werden auch vom Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC), von anderen mit dem EFR verbundenen Arbeitsgruppen und von der Gruppe für Unternehmenspolitik (EPG) erbrachte Beratungsleistungen zur Ermittlung und Konzipierung strategischer Prioritäten berücksichtigt.

(2)   Die einschlägigen Aspekte der Forschungs- und Innovationsagenden unter anderem des EIT, der Europäischen Technologieplattformen und der Europäischen Innovationspartnerschaften sowie die Beratung durch wissenschaftliche Gremien wie das Wissenschaftliche Gremium für Gesundheitsfragen werden ebenfalls in vollem Umfang berücksichtigt.

Artikel 13

Synergien mit den nationalen Programmen und gemeinsame Programmplanung

(1)   Bei der Durchführung von Horizont 2020 wird darauf geachtet, in ausreichendem Maße Synergien und Komplementarität zwischen den nationalen und europäischen Forschungs- und Innovationsprogrammen herzustellen, zum Beispiel auf den Gebieten, in denen im Rahmen von Initiativen für die gemeinsame Planung Koordinierungsanstrengungen unternommen werden.

(2)   Eine Unterstützung der Initiativen für die gemeinsame Planung durch die Union kann in Betracht gezogen werden, wobei eine derartige Unterstützung mittels der in Artikel 26 aufgeführten Instrumente erfolgt und die für diese Instrumente vorgegebenen Bedingungen und Kriterien Anwendung finden.

Artikel 14

Bereichsübergreifende Aspekte

(1)   Zwischen den Schwerpunkten von Horizont 2020 und innerhalb dieser Schwerpunkte werden Verbindungen und Schnittstellen hergestellt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei

a)

der Entwicklung und Anwendung von grundlegenden und industriellen Kerntechnologien sowie von künftigen und neuartigen Technologien,

b)

den Bereichen im Zusammenhang mit der Überbrückung von der Entdeckung bis zur Marktreife,

c)

der interdisziplinären und sektorübergreifenden Forschung und Innovation,

d)

den Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften,

e)

dem Klimawandel und der nachhaltigen Entwicklung,

f)

der Förderung des Funktionierens und der Vollendung des Europäischen Forschungsraums und der Leitinitiative "Innovationsunion",

g)

den Rahmenbedingungen für die Unterstützung der Leitinitiative "Innovationsunion",

h)

der Förderung aller einschlägigen Leitinitiativen von Europa 2020 (einschließlich der Digitalen Agenda für Europa),

i)

der erweiterten Beteiligung an Forschung und Innovation in der gesamten Union und der Hilfe bei der Überbrückung der Forschungs- und Innovationskluft in Europa,

j)

den internationalen Netzen herausragender Forscher und Innovatoren wie beispielsweise der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik (COST),

k)

der Zusammenarbeit mit Drittländern,

l)

der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (einschließlich Geschlechtergleichstellung),

m)

der Beteiligung der KMU an Forschung und Innovation und der stärkeren Beteiligung des Privatsektors,

n)

der Erhöhung der Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers sowie

o)

der Erleichterung der grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Mobilität von Forschern.

(2)   Wird eine indirekte Maßnahme gefördert, die für mehrere der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte oder Einzelziele von großer Bedeutung ist, können die für jeden Schwerpunkt bzw. für jedes Einzelziel bereitgestellten Beträge für diese Maßnahme zusammengelegt werden.

Artikel 15

Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technologie, Innovation, Wirtschaft und Gesellschaft

Horizont 2020 wird so umgesetzt, dass die unterstützten Schwerpunkte und Maßnahmen den sich wandelnden Bedürfnissen entsprechen und die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technologie, Innovation, Wirtschaft und Gesellschaft in einer globalisierten Welt berücksichtigen, wobei Innovation auch unternehmerische, organisatorische, technologische, gesellschaftliche und ökologische Aspekte umfasst. Bei Vorschlägen zur Änderung der Schwerpunkte und Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 werden die externen Beratungsleistungen gemäß Artikel 12 sowie die im Rahmen der Zwischenbewertung nach Artikel 32 Absatz 3 abgegebenen Empfehlungen berücksichtigt.

Artikel 16

Gleichstellung der Geschlechter

Horizont 2020 gewährleistet eine wirksame Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung des Geschlechtergleichgewichts – abhängig von der jeweiligen konkreten Situation im Bereich der Forschung und Innovation – in Bewertungsgremien und in Einrichtungen wie Beratungs- und Expertengruppen gelegt.

Die Geschlechterdimension wird angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte in den Strategien, Programmen und Projekten integriert und in allen Phasen des Forschungszyklus beibehalten.

Artikel 17

Berufliche Laufbahnen der Forscher

Horizont 2020 wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 durchgeführt, wodurch insofern zum Ausbau des Binnenmarkts für Forscher und zur Attraktivität der beruflichen Laufbahnen der Forscher in der gesamten Union im Rahmen des Europäischen Forschungsraums beigetragen wird, als damit dem grenzüberschreitenden Charakter der Mehrheit der im Rahmen von Horizont 2020 geförderten Maßnahmen Rechnung getragen wird.

Artikel 18

Offener Zugang

(1)   Der offene Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen, die aus mit öffentlichen Mitteln finanzierter Forschung im Rahmen von Horizont 2020 hervorgehen, wird gewährleistet. Er wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 umgesetzt.

(2)   Der offene Zugang zu Forschungsdaten, die aus mit öffentlichen Mitteln finanzierter Forschung im Rahmen von Horizont 2020 hervorgehen, wird gefördert. Er wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 umgesetzt.

Artikel 19

Ethische Grundsätze

(1)   Bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb von Horizont 2020 sind ethische Grundsätze und einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union sowie internationale Vorschriften, einschließlich der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle, zu beachten.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

(2)   Die im Rahmen von Horizont 2020 durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind ausschließlich auf zivile Anwendungen ausgerichtet.

(3)   Folgende Forschungsgebiete werden nicht unterstützt:

a)

Forschungstätigkeiten zum Klonen vom Menschen zu Reproduktionszwecken;

b)

Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten (21);

c)

Forschung zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Zellkerntransfer somatischer Zellen.

(4)   Forschung an – sowohl adulten als auch embryonalen – menschlichen Stammzellen darf nach Maßgabe sowohl des Inhalts des wissenschaftlichen Vorschlags als auch der rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten gefördert werden. Forschungstätigkeiten, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind, werden nicht gefördert. In einem Mitgliedstaat wird keine Tätigkeit gefördert, die in diesem verboten ist.

(5)   Die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Forschungsgebiete können im Rahmen der in Artikel 32 Absatz 3 genannten Zwischenbewertung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts überprüft werden.

Artikel 20

Komplementarität mit anderen Unionsprogrammen

Horizont 2020 ist so durchzuführen, dass es andere Förderprogramme und Politiken der Union ergänzt, darunter auch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), die Gemeinsame Agrarpolitik, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME), das Erasmus+-Programm und das LIFE-Programm.

Artikel 21

Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI)

Zusätzlich zu den strukturpolitischen Maßnahmen auf Unionsebene, nationaler und regionaler Ebene trägt Horizont 2020 auch zur Überbrückung der Forschungs- und Innovationskluft innerhalb der Union bei, indem es Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds fördert. Wo dies möglich ist, kann eine kumulative Finanzierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 genutzt werden.

Abschnitt II

Spezifische massnahmenbereiche

Artikel 22

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

(1)   Besondere Aufmerksamkeit gilt während der gesamten Dauer der Durchführung von Horizont 2020 der angemessenen Beteiligung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und dem Nutzen von Forschung und Innovation für KMU. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen.

(2)   Zusätzlich zur Einführung verbesserter Bedingungen für KMU für die Teilnahme an allen einschlägigen Möglichkeiten im Rahmen von Horizont 2020 werden spezifische Maßnahmen durchgeführt. Insbesondere wird ein KMU-spezifisches Instrument, das auf alle Arten von KMU mit Innovationspotenzial im weiteren Sinne ausgerichtet ist, unter einem einzigen zentralisierten Verwaltungssystem errichtet und überwiegend gemäß einem Bottom-up-Konzept über eine dauerhaft offene Ausschreibung umgesetzt, die gemäß dem in Anhang I Teil II Abschnitt 3.3 Buchstabe a genannten Einzelziel "Innovation in KMU" auf die Bedürfnisse der KMU maßgeschneidert durchgeführt wird. Dieses Instrument berücksichtigt das in Anhang I Teil II Abschnitt 1 genannte Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und jedes der im Rahmen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" in Anhang I Teil III Abschnitte 1 bis 7 genannten Einzelziele, und es wird kohärent durchgeführt.

(3)   Der in den Absätzen 1 und 2 dargelegte integrierte Ansatz und die Vereinfachung der Verfahren sollten dazu führen, dass zusammengenommen mindestens 20 % aller Haushaltsmittel für das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und für den Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" an KMU fließen.

(4)   Besonderes Augenmerk gilt der angemessenen Vertretung von KMU in den in Artikel 25 genannten öffentlich-privaten Partnerschaften.

Artikel 23

Kooperationsprojekte und Partnerschaftsprogramme

Horizont 2020 sollte in erster Linie im Wege transnationaler Kooperationsprojekte durchgeführt werden, die anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Arbeitsprogramme für Horizont 2020 nach dem Beschluss 2013/743/EU ausgewählt werden. Diese Projekte werden durch öffentlich-private und öffentlich-öffentliche Partnerschaften ergänzt. Die Partnerschaften werden unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten konzipiert und entwickeln Grundsätze für ihre interne Verwaltung.

Artikel 24

Der schnelle Weg zur Innovation

"Der schnelle Weg zur Innovation" ("Fast Track to Innovation" – FTI) wird in Form eines umfassenden Pilotprojekts gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 über eine FTI-Ausschreibung mit Beginn im Jahr 2015 umgesetzt.

Artikel 25

Öffentlich-private Partnerschaften

(1)   Horizont 2020 kann im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften durchgeführt werden, wobei sich die betreffenden Partner verpflichten, die Entwicklung und Durchführung von vorwettbewerblicher Forschung und von Innovationstätigkeiten zu unterstützen, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Führungsrolle der Industrie oder für die Bewältigung bestimmter gesellschaftlicher Herausforderungen von strategischer Bedeutung sind. Öffentlich-private Partnerschaften sind so zu verwirklichen, dass die umfassende Teilnahme der besten europäischen Akteure nicht erschwert wird.

(2)   Die Beteiligung der Union an öffentlich-privaten Partnerschaften erfolgt unter Rückgriff auf die schon vorhandenen überschaubaren Verwaltungsstrukturen, und zwar in einer der folgenden Formen:

a)

in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen, die nach Artikel 187 AEUV auf Grundlage des Siebten Rahmenprogramms gegründet wurden, vorbehaltlich der Änderung ihrer Gründungsakte, an öffentlich-private Partnerschaften, die nach Artikel 187 AEUV neu gegründet werden, und an sonstige Fördereinrichtungen, auf die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwiesen wird. Diese Form von Partnerschaften wird nur dann durchgeführt, wenn der Umfang der Ziele und die notwendige Größenordnung der Ressourcen dies unter umfassender Berücksichtigung der einschlägigen Folgenabschätzungen rechtfertigen und wenn mit anderen Formen der Partnerschaft die Ziele nicht erreicht würden oder die erforderliche Hebelwirkung nicht entfaltet würde;

b)

in Form von vertraglichen Vereinbarungen zwischen den in Absatz 1 genannten Partnern, in denen die Ziele der Partnerschaft, die jeweiligen Verpflichtungen der Partner, die wichtigsten Leistungsindikatoren und erwarteten Ergebnisse sowie die Forschungs- und Innovationstätigkeiten festgelegt werden, die eine Unterstützung im Rahmen von Horizont 2020 erfordern.

Im Hinblick auf die Beteiligung interessierter Partner, einschließlich gegebenenfalls Endnutzern, Hochschulen, KMU und Forschungsinstituten, machen die öffentlich-privaten Partnerschaften öffentliche Mittel im Wege transparenter Verfahren und hauptsächlich über Ausschreibungen zugänglich, die Beteiligungsregeln unterliegen müssen, die denjenigen von Horizont 2020 entsprechen. Werden keine Ausschreibungen veröffentlicht, so sollte dies hinreichend begründet werden.

(3)   Öffentlich-private Partnerschaften müssen auf offene, transparente und effiziente Art und Weise ermittelt und umgesetzt werden. Ihre Ermittlung erfolgt auf der Grundlage sämtlicher folgender Kriterien:

a)

Nachweis des Mehrwerts der Maßnahme auf Unionsebene und der Wahl des zu verwendenden Instruments;

b)

Größenordnung der Auswirkung auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das nachhaltige Wachstum und auf sozioökonomische Fragen, einschließlich gesellschaftlicher Herausforderungen, bewertet anhand von klar festgelegten und messbaren Zielen;

c)

langfristiges Engagement aller Partner, einschließlich ihres ausgewogenen Beitrags, gestützt auf eine gemeinsame Vorstellung und klar festgelegte Ziele;

d)

Größenordnung der notwendigen Ressourcen und Möglichkeit, zusätzliche Investitionen in Forschung und Innovation zu mobilisieren;

e)

klar festgelegte Aufgaben für jeden Partner und vereinbarte Schlüsselindikatoren zur Messung der Leistung während eines bestimmten Zeitraums;

f)

Komplementarität mit anderen Teilen von Horizont 2020 und Anpassung an die strategischen Schwerpunkte der Union in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere jener der Strategie Europa 2020.

Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass in öffentlich-privaten Partnerschaften Komplementarität zwischen den Schwerpunkten und den Tätigkeiten und der Beteiligung der Mitgliedstaaten besteht.

(4)   Die durch öffentlich-private Partnerschaften abgedeckten Forschungsschwerpunkte können gegebenenfalls in regelmäßige Ausschreibungen im Rahmen der Arbeitsprogramme von Horizont 2020 aufgenommen werden, damit neue Synergien mit strategisch bedeutsamen Forschungs- und Innovationstätigkeiten entwickelt werden.

Artikel 26

Öffentlich-öffentliche Partnerschaften

(1)   Horizont 2020 trägt, soweit dies angezeigt ist, dort zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften bei, wo Maßnahmen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene innerhalb der Union gemeinsam durchgeführt werden.

Besonderes Augenmerk gilt Initiativen für die gemeinsame Programmplanung zwischen Mitgliedstaaten. Initiativen für die gemeinsame Programmplanung, die Unterstützung durch Horizont 2020 erhalten, stehen weiterhin allen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern zur Teilnahme offen.

(2)   Öffentlich-öffentliche Partnerschaften können entweder innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Schwerpunkte oder zu mehreren Schwerpunkten insbesondere wie folgt unterstützt werden:

a)

mit Hilfe eines EFR-NET-Instruments, das öffentlich-öffentlichen Partnerschaften Finanzhilfen für ihre Vorbereitung, den Aufbau von Netzstrukturen, die Konzeption, Durchführung und Koordinierung von gemeinsamen Tätigkeiten sowie für die Aufstockung von höchstens einer gemeinsamen Aufforderung pro Jahr und von transnationalen Maßnahmen durch die Union gewährt;

b)

durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden, sofern die Beteiligung aufgrund der Tragweite der verfolgten Ziele und der Größenordnung der erforderlichen Ressourcen gerechtfertigt ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a ist die Aufstockung der Finanzmittel abhängig vom Nachweis des Mehrwerts der Maßnahme auf Unionsebene und von vorläufigen finanziellen Zusagen in Bezug auf Geld- oder Sachleistungen der an den gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen beteiligten Rechtspersonen. Eines der Ziele des EFR-NET-Instruments kann, soweit möglich, die Harmonisierung von Regeln und Durchführungsmodalitäten der gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen sein. Es kann auch für die Vorbereitung einer Initiative auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV eingesetzt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden solche Initiativen nur für den Fall vorgeschlagen, dass eine eigene Durchführungsstelle benötigt wird und dass die beteiligten Länder in hohem Maße zur Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene bereit sind. Ferner müssen die Vorschläge für solche Initiativen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

klare Zielstellung und Relevanz für die Ziele von Horizont 2020 und die weiter gefassten Ziele der Unionspolitik;

b)

vorläufige finanzielle Zusagen der teilnehmenden Länder in Bezug auf Geld- oder Sachleistungen, einschließlich vorheriger Zusagen zur Anpassung nationaler und/oder regionaler Investitionen für die transnationale Forschung und Innovation und gegebenenfalls zur Bündelung von Ressourcen;

c)

Mehrwert der Maßnahme auf Unionsebene;

d)

kritische Masse in Bezug auf den Umfang und die Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit oder Komplementarität der hiervon erfassten Tätigkeiten und ihr Anteil an der einschlägigen Forschung;

e)

Eignung des Artikels 185 AEUV zur Erreichung der Ziele.

Artikel 27

Internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Rechtspersonen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich zu den in jener Verordnung genannten Bedingungen an den indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 beteiligen. Die internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen wird vor allem mit folgenden Zielen gefördert und in Horizont 2020 integriert:

a)

Stärkung der Exzellenz und Attraktivität der Union in Forschung und Innovation sowie ihrer wirtschaftlichen und industriellen Wettbewerbsfähigkeit;

b)

wirksame Bewältigung der gemeinsamen gesellschaftlichen Herausforderungen;

c)

Unterstützung der außen- und entwicklungspolitischen Ziele der Union in Ergänzung zu Programmen der Außen- und Entwicklungspolitik, einschließlich internationaler Verpflichtungen und der damit verbundenen Ziele, wie die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen. Es werden Synergien mit anderen Unionspolitiken angestrebt.

(2)   Gezielte Maßnahmen mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit mit bestimmten Drittstaaten oder Gruppen von Drittstaaten, einschließlich strategischer Partner der Union, sind auf der Grundlage eines strategischen Konzepts sowie des gegenseitigen Interesses, der Schwerpunkte und des wechselseitigen Nutzens und unter Berücksichtigung ihrer wissenschaftlichen und technologischen Fähigkeiten und spezifischen Bedürfnisse, Vermarktungsmöglichkeiten sowie der erwarteten Auswirkungen derartiger Maßnahmen durchzuführen.

Der gegenseitige Zugang zu Drittlandprogrammen sollte unterstützt und gegebenenfalls überwacht werden. Zur Erhöhung der Wirkung der internationalen Kooperation werden Koordinierung und Synergien mit Initiativen von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern gefördert. Die Art der Zusammenarbeit kann je nach Partnerland variieren.

Die Kooperationsschwerpunkte richten sich nach den Entwicklungen in den Unionspolitiken und den Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie danach, ob ein fairer und angemessener Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums praktiziert wird.

(3)   Darüber hinaus werden im Rahmen von Horizont 2020 horizontale und bereichsübergreifende Tätigkeiten zur Förderung der strategischen Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit durchgeführt.

Artikel 28

Information, Kommunikation, Nutzung und Verbreitung

Die Kommission führt zu Horizont 2020 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen zu unterstützten Projekten und zu deren Ergebnissen. Insbesondere übermittelt sie den Mitgliedstaaten rechtzeitig ausführliche Informationen.

Der Teil des Gesamtbudgets von Horizont 2020, der für die Kommunikationsmaßnahmen zu Horizont 2020 zur Verfügung steht, deckt auch die institutionelle Kommunikation der politischen Prioritäten der EU, soweit sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

Informationsverbreitungs- und Kommunikationstätigkeiten werden als fester Bestandteil aller im Rahmen von Horizont 2020 geförderten Maßnahmen betrachtet. Information und Kommunikation bezüglich Horizont 2020, einschließlich zu unterstützten Projekten, werden in digitaler Form bereitgestellt und zugänglich gemacht.

Darüber hinaus werden folgende Einzelmaßnahmen unterstützt:

a)

Initiativen zur stärkeren Bekanntmachung und Erleichterung des Zugangs zur Forschungsförderung im Rahmen von Horizont 2020, insbesondere in Regionen oder für bestimmte Arten von Teilnehmern, bei denen eine relativ geringe Beteiligung zu verzeichnen ist;

b)

gezielte Unterstützung für Projekte und Konsortien, um ihnen den hinreichenden Zugang zu den für eine optimale Kommunikation, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse notwendigen Fähigkeiten zu erleichtern;

c)

Maßnahmen zur Zusammenführung und Verbreitung der Ergebnisse mehrerer Projekte, auch anderweitig finanzierter Projekte, um nutzerfreundliche digitale Datenbanken und Berichte bereitzustellen, in denen zentrale Ergebnisse zusammengefasst werden, sowie gegebenenfalls Vermittlung und Verbreitung in Wissenschaftskreisen, der Industrie und der Öffentlichkeit;

d)

Weitergabe der Erkenntnisse an die politisch Verantwortlichen, auch an Normungsgremien, um die Verwendung der politisch relevanten Ergebnisse durch die entsprechenden internationalen, europäischen, nationalen oder regionalen Gremien zu fördern;

e)

Initiativen zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche, technologische und innovationsbezogene Fragen mit der Öffentlichkeit durch Einbeziehung der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft und von Organisationen der Zivilgesellschaft, unter Einsatz der sozialen Medien und sonstiger innovativer Technologien und Methoden, insbesondere um zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zugunsten von Forschung und Innovation im Bereich der gesellschaftlichen Herausforderungen beizutragen.

KAPITEL III

Kontrolle

Artikel 29

Kontrolle und Audit

(1)   Das zur Durchführung dieser Verordnung einzurichtende Kontrollsystem muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass eine ausreichende Verringerung und ein angemessenes Management der Risiken in Bezug auf die Wirksamkeit und Effizienz der Abläufe sowie auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gegeben ist, wobei die Mehrjährigkeit der Programme und die Art der betreffenden Zahlungen zu berücksichtigen sind.

(2)   Das Kontrollsystem gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle, wobei die administrativen und sonstigen Kosten der Kontrollen auf allen Ebenen – speziell für die Teilnehmer – berücksichtigt werden, so dass die Ziele von Horizont 2020 erreicht und die herausragendsten Forscher und innovativsten Unternehmen angezogen werden.

(3)   Teil des Kontrollsystems ist eine Audit-Strategie zur Überprüfung der im Rahmen von Horizont 2020 getätigten Ausgaben für indirekte Maßnahmen, die sich auf die Rechnungsprüfung einer für Horizont 2020 im Ganzen repräsentativen Stichprobe von Ausgaben stützt. Diese repräsentative Stichprobe ist durch eine Auswahl von Ausgaben zu ergänzen, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird.

Überprüfungen von im Rahmen von Horizont 2020 getätigten Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit in abgestimmter Weise durchgeführt, um den Prüfungsaufwand für Teilnehmer so gering wie möglich zu halten.

Artikel 30

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus Horizont 2020 erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Kommission Rechnungsprüfungen bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (23) enthaltenen Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Horizont 2020 Finanzhilfevereinbarung, einem Horizont 2020 Finanzhilfebeschluss oder einem Horizont 2020 Vertrag über Finanzierung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF durch Bestimmungen in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen, und Verträgen die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL IV

Überwachung und Bewertung

Artikel 31

Überwachung

(1)   Die Kommission überwacht jährlich die Durchführung von Horizont 2020 und seines spezifischen Programms sowie die Tätigkeiten des EIT. Diese Überwachung, die auf quantitativen und – sofern angebracht – qualitativen Nachweisen beruht, beinhaltet Informationen zu bereichsübergreifenden Themen wie Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften, Nachhaltigkeit und Klimawandel (unter Angabe des Betrags der klimabezogenen Ausgaben), Beteiligung der KMU und des Privatsektors, Gleichstellung der Geschlechter, erweiterte Beteiligung und Fortschritte hinsichtlich der Leistungsindikatoren. Die Überwachung schließt auch Informationen zum Umfang der Mittel für öffentlich-private und öffentlich-öffentliche Partnerschaften ein, auch in Bezug auf Initiativen für die gemeinsame Planung. Die Mittel für öffentlich-private Partnerschaften werden gegebenenfalls in enger Abstimmung mit den Teilnehmern überwacht.

(2)   Die Kommission berichtet über die Ergebnisse dieser Überwachung und macht sie öffentlich zugänglich.

Artikel 32

Bewertung

(1)   Die Bewertungen müssen so frühzeitig durchgeführt werden, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten, die in einem transparenten Verfahren bestimmt werden, eine Überprüfung des EIT vor, wobei sie die Ergebnisse der Evaluierung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 berücksichtigt. Die Ausschreibung für die KIC wird im Jahr 2018 eingeleitet, falls diese Überprüfung positiv ausfällt. Bei der Überprüfung werden die Fortschritte des EIT anhand aller folgenden Kriterien bewertet:

a)

Inanspruchnahme und effiziente Verwendung der gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung zugewiesenen Mittel, wobei zwischen dem für den Aufbau der ersten KIC verwendeten Betrag und dem Effekt des Betrags für die nachfolgenden Gründungswellen unterschieden wird, sowie Fähigkeit des EIT, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 Mittel von Partnern in den KIC und besonders aus dem Privatsektor zu erschließen;

b)

Beitrag des EIT und der KIC zum Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" und zum Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" sowie Leistungsbewertung anhand der in Anhang I bestimmten Indikatoren;

c)

Beitrag des EIT und der KIC zur Integration der Hochschulbildung, Forschung und Innovation;

d)

die Fähigkeit der KIC, relevante neue Partner einzubinden, soweit dies einen Mehrwert verspricht.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2017 unternimmt die Kommission unter Berücksichtigung der Ex-post-Bewertung des Siebten Forschungsrahmenprogramms, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein muss, und der Überprüfung des EIT mit Unterstützung unabhängiger Experten, die in einem transparenten Verfahren bestimmt werden, eine Zwischenbewertung von Horizont 2020, seines spezifischen Programms, einschließlich des Europäischen Forschungsrats, und der Tätigkeiten des EIT.

Bei dieser Zwischenbewertung werden die Fortschritte der verschiedenen Bereiche von Horizont 2020 im Hinblick auf sämtliche folgenden Aspekte beurteilt:

a)

die Erreichung der Ziele von Horizont 2020 (anhand des Ergebnisniveaus und der Fortschritte bei der Erzielung einer Wirkung, gegebenenfalls entsprechend den in Anhang II des spezifischen Programms genannten Indikatoren) und die fortbestehende Relevanz sämtlicher zugehöriger Maßnahmen;

b)

die Effizienz und den Einsatz der Ressourcen, mit besonderem Augenmerk auf bereichsübergreifende Aspekte und anderen in Artikel 14 Absatz 1 genannten Punkten;

c)

den Mehrwert für die Union.

Als Teil der Zwischenbewertung werden sowohl bestehende als auch neue öffentlich-private Partnerschaften, einschließlich der gemeinsamen Technologieunternehmen, einer eingehenden Prüfung unterzogen, die unter anderem eine Analyse ihrer Offenheit, Transparenz und Wirksamkeit umfasst. Bei dieser Prüfung wird die Evaluierung des EIT gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 berücksichtigt, um eine Prüfung auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien zu ermöglichen.

Als Teil der Zwischenbewertung wird FTI einer eingehenden Prüfung unterzogen, die eine Prüfung unter anderem des Beitrags zu Innovation, der Beteiligung der Industrie, der Teilnahme neuer Antragsteller, der operativen Wirksamkeit und Finanzierung sowie der Mobilisierung privater Investitionen umfasst. Über die weitere Durchführung von FTI wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung entschieden, wobei gegebenenfalls Anpassungen oder Erweiterungen vorgenommen werden können.

Im Rahmen der Zwischenbewertung werden auch Aspekte der Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen berücksichtigt.

Bei der Zwischenbewertung werden auch der Spielraum für weitere Vereinfachungen und Aspekte hinsichtlich des Zugangs zu Fördermöglichkeiten für Teilnehmer aller Regionen und für den Privatsektor – insbesondere die KMU – sowie für eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern berücksichtigt. Ferner werden dabei der Beitrag der Maßnahmen zu den Zielen der Strategie Europa 2020, Ergebnisse in Bezug auf die langfristigen Auswirkungen der Maßnahmen der Vorläuferprogramme und das Maß an Synergie und Interaktion mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union, einschließlich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, berücksichtigt.

Als Teil der Zwischenbewertung wird das Finanzierungsmodell von Horizont 2020 einer eingehenden Prüfung unter anderem anhand der folgenden Indikatoren unterzogen:

die Teilnahme von Teilnehmern, die über Spitzenforschungsinfrastrukturen verfügen oder die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms nachweisbar ein Gesamtkostenkonzept genutzt haben;

die Vereinfachung für Teilnehmer, die über Spitzenforschungsinfrastrukturen verfügen oder die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms nachweisbar ein Gesamtkostenkonzept genutzt haben;

die Akzeptanz der üblichen Rechnungslegungspraktiken der Empfänger;

das Ausmaß der Inanspruchnahme der zusätzlichen Vergütungen für Personal nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013.

Bei der Zwischenbewertung werden ferner gegebenenfalls Informationen über die Koordinierung mit Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Mitgliedstaaten berücksichtigt, einschließlich in Bereichen, in denen Initiativen für die gemeinsame Programmplanung bestehen.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2023 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten, die in einem transparenten Verfahren bestimmt werden, eine Ex-post-Bewertung von Horizont 2020, seines spezifischen Programms und der Tätigkeiten des EIT durch. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Grundlagen, die Durchführung und die Ergebnisse sowie auf die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen und ist bei der Entscheidungsfindung über eine mögliche Neuauflage, Änderung oder Aufhebung von Folgemaßnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bewertung werden auch Aspekte der Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen berücksichtigt.

(5)   Die in der Einleitung von Anhang I festgelegten Leistungsindikatoren, um den Fortschritt im Verhältnis zum allgemeinen Ziel von Horizont 2020 zu bewerten, und für das EIT sowie für die im spezifischen Programm erläuterten Einzelziele bilden zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Bewertung des Umfangs, in dem die Ziele von Horizont 2020 erreicht wurden.

(6)   Soweit angezeigt und verfügbar übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen, die erforderlich sind, um die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen zu ermöglichen.

(7)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertungen nach diesem Artikel zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiter unter jenen Beschluss.

(3)   Die in Artikel 6 dieser Verordnung genannte Finanzausstattung kann auch die Ausgaben für technische und verwaltungstechnische Hilfe abdecken, die notwendig sind, um den Übergang von den Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG verabschiedet wurden, und Horizont 2020 zu gewährleisten.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 111.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 143.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013.

(4)  ABL. C 74 E vom 13.3.2012, S. 34.

(5)  ABL. C 377 E vom 7.12.2012, S. 108.

(6)  ABL. C 380 E vom 11.12.2012, S. 9.

(7)  ABL. C 56 E vom 26.2.2013, S. 1.

(8)  ABl. C 259 vom 2.9.2011, S. 1.

(9)  ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 121.

(10)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(11)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

(13)  Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 11 Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (Siehe Seite 948 dieses Amtsblatts).

(14)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(15)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67.

(16)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (Abl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(19)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3 Dezember 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (Siehe Seite 965 dieses Amtsblatts).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation"Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts).

(21)  Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.

(22)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(23)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

Einzelziele und Tätigkeiten in Grundzügen

Das allgemeine Ziel von Horizont 2020 ist es, unionsweit eine wissens- und innovationsgestützte Gesellschaft und eine weltweit führende Wirtschaft aufzubauen und gleichzeitig zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Horizont 2020 unterstützt die Strategie Europa 2020 und andere Strategien der Europäischen Union sowie die Vollendung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums (EFR).

Der Fortschritt im Verhältnis zu diesem übergeordneten Ziel wird mit den folgenden Leistungsindikatoren bewertet:

das Forschungs- und Entwicklungsziel der Strategie Europa 2020 (3 % des BIP);

der Indikator für Innovationsausgabe im Rahmender Strategie Europa 2020 (1);

der Anteil von Forschern an der Erwerbsbevölkerung.

Zur Erreichung des übergeordneten Ziels werden drei getrennte, wenngleich sich gegenseitig verstärkende Schwerpunkte verfolgt, für die jeweils Einzelziele festgelegt sind. Ihre Durchführung ist nahtlos, fördert die wechselseitigen Beziehungen zwischen den jeweiligen Einzelzielen, vermeidet Doppelarbeit und stärkt so ihre Gesamtwirkung.

Die Gemeinsame Forschungsstelle trägt durch das Einzelziel einer auftraggeberorientierten wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Unionspolitik zum übergeordneten Ziel und zu den Schwerpunkten von Horizont 2020 bei.

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) trägt durch das Einzelziel, das Wissensdreieck aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu integrieren, zum übergeordneten Ziel und zu den Schwerpunkten von Horizont 2020 bei. Die Leistung des EIT wird mit folgenden Indikatoren gemessen:

in Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) integrierte Hochschul-, Unternehmens- und Forschungsorganisationen;

Kooperation innerhalb des Wissensdreiecks, aus der innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren hervorgehen.

Dieser Anhang enthält die Grundzüge der in Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und 5 genannten Einzelziele und Tätigkeiten.

Bereichsübergreifende Aspekte und Unterstützungsmaßnahmen in Horizont 2020

Die bereichsübergreifenden Aspekte, die – nicht erschöpfend – in Artikel 14 aufgelistet sind und Wirkungen zwischen den Einzelzielen der drei Schwerpunkte erzielen sollen, werden so weit gefördert, wie es für die Entwicklung neuer Kenntnisse und Kompetenzen und für bahnbrechende Erfolge auf technologischem Gebiet sowie die praktische Verwertung von Wissen für die Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist. Ferner werden in vielen Fällen disziplinübergreifende Lösungen entwickelt werden müssen, die sich übergreifend in Bezug auf mehrere Einzelziele von Horizont 2020 auswirken. Horizont 2020 wird – auch durch die effiziente Bündelung der Haushaltsmittel – Anreize für Maßnahmen, die sich mit derartigen bereichsübergreifenden Aspekten befassen, vermitteln.

Sozial- und Geisteswissenschaften

Die sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung wird in jeden der drei Schwerpunkte von Horizont 2020 und in jedes der Einzelziele uneingeschränkt einbezogen und zur Evidenzbasis für die politische Entscheidungsfindung auf internationaler Ebene, Unionsebene, nationaler, regionaler und lokaler Ebene beitragen. In Bezug auf gesellschaftliche Herausforderungen werden die Sozial- und Geisteswissenschaften als wesentliches Element bei den Tätigkeiten durchgehend berücksichtigt werden, die zur Bewältigung der jeweiligen gesellschaftlichen Herausforderungen benötigt werden, um ihre Wirkung zu verstärken. Mit dem Einzelziel "Europa in einer sich verändernden Welt - integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften" im Rahmen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" wird die sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung durch die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften unterstützt.

Wissenschaft und Gesellschaft

Durch Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, durch die das auf fundierte Informationen gestütztes Engagement der Bürger und der Zivilgesellschaft in Forschungs- und Innovationsfragen gefördert wird, wird das Verhältnis zwischen Wissenschaft und Gesellschaft sowie die Förderung einer verantwortungsvollen Forschung und Innovation und einer wissenschaftlichen Bildung und Kultur vertieft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft gestärkt.

Gleichstellung der Geschlechter

Die Union hat sich die Förderung der Geschlechtergleichstellung in Wissenschaft und Innovation zum Ziel gesetzt. Im Rahmen von Horizont 2020 werden bereichsübergreifend Fragen der Gleichbehandlung der Geschlechter behandelt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und um die Geschlechterdimension in die Programmplanung und die Inhalte von Forschung und Innovation aufzunehmen.

KMU

Horizont 2020 fördert und unterstützt die integrierte und zielübergreifende Einbeziehung von KMU in alle Einzelziele. Gemäß Artikel 22 gelten die unter dem Einzelziel "Innovation in KMU" (KMU-spezifisches Instrument) angegebenen Maßnahmen auch für das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und im Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen".

"Der schnelle Weg zur Innovation" (Fast Track to Innovation – FTI)

FTI gemäß Artikel 24 wird Innovationsmaßnahmen unter dem Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und unter dem Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" unterstützen, mit einer "Bottom-up"-Logik auf Grundlage einer zeitlich unbefristeten Ausschreibung und mit einer Frist für die Gewährung von höchstens sechs Monaten.

Ausweitung der Beteiligung

Das Forschungs- und Innovationspotenzial der Mitgliedstaaten ist – trotz einer gewissen Konvergenz in jüngster Zeit – nach wie vor sehr unterschiedlich, wobei es große Spannen zwischen den "Innovationsführern" und den "eher mäßigen Innovatoren" gibt. Die Tätigkeiten sollten dazu beitragen, dass die Forschungs- und Innovationskluft in Europa geschlossen wird, indem Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gefördert werden und auch indem spezifische Maßnahmen getroffen werden, um das Exzellenzpotenzial der in Bezug auf Forschung, Entwicklung und Innovation leistungsschwachen Regionen zu erschließen und damit die Beteiligung an Horizont 2020 auszuweiten und zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums beizutragen.

Internationale Zusammenarbeit

Die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen, regionalen oder globalen Organisationen ist notwendig, um viele der in Horizont 2020 festgelegten Einzelzeile wirksam angehen zu können. Die internationale Zusammenarbeit ist für die Pionier- und Grundlagenforschung überaus wichtig, um die Vorteile sich neu abzeichnender wissenschaftlicher und technologischer Möglichkeiten nutzen zu können. Die Zusammenarbeit ist erforderlich, um gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu verstärken. Die Förderung der internationalen Mobilität von Forschungs- und Innovationspersonal ist für die Verbesserung dieser globalen Zusammenarbeit ebenfalls unerlässlich. Die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation ist ein Schlüsselaspekt des Gesamtengagements der Union. Daher wird die internationale Zusammenarbeit bei jedem der drei Schwerpunkte von Horizont 2020 gefördert. Darüber hinaus werden spezifische horizontale Tätigkeiten gefördert, um die kohärente und effektive Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im gesamten Bereich von Horizont 2020 sicherzustellen.

Nachhaltige Entwicklung und Klimawandel

Mit Horizont 2020 werden Tätigkeiten gefördert und unterstützt, die darauf abzielen, aus dem Vorsprung Europas im Wettlauf um die Entwicklung neuer Prozesse und Technologien zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums im weitesten Sinne und zur Bekämpfung des Klimawandels Nutzen zu ziehen. Dieser horizontale Ansatz, der uneingeschränkt in alle Schwerpunkte von Horizont 2020 einbezogen ist, wird der Union helfen, in einer Welt mit knappen Ressourcen und niedrigem CO2-Ausstoß erfolgreich zu sein und gleichzeitig eine ressourcenschonende, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft aufzubauen.

Überbrückung von der Entdeckung bis zur Marktreife

Die Überbrückungsmaßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 sollen dazu beitragen, dass Entdeckungen bis zur Marktreife weiterentwickelt werden, damit Ideen, wo immer dies sinnvoll ist, genutzt und vermarktet werden. Diese Maßnahmen sollten auf einem breiten Innovationskonzept beruhen und die sektorübergreifende Innovation anregen.

Bereichsübergreifende Unterstützungsmaßnahmen

Die bereichsübergreifenden Aspekte werden mit einer Reihe von horizontaler Unterstützungsmaßnahmen unterstützt, und zwar durch Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers, einschließlich der allgemeinen Grundsätze der Europäischen Charta für Forscher, zur Stärkung der Evidenzbasis und zur Entwicklung und Förderung des Europäischen Forschungsraums (einschließlich der fünf EFR-Initiativen) und der Innovationsunion, zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Förderung der Innovationsunion einschließlich der Grundsätze der Kommissionsempfehlung zum Umgang mit geistigem Eigentum (2) und zur Sondierung der Möglichkeiten für die Einführung eines Instruments für die Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums, zur Verwaltung und Koordinierung internationaler Netze für herausragende Forscher und Innovatoren, wie beispielsweise COST.

TEIL I

SCHWERPUNKT "Wissenschaftsexzellenz"

Ziel dieses Teils ist die Stärkung und Ausweitung der Exzellenz der Wissenschaftsbasis der Europäischen Union und die Konsolidierung des Europäischen Forschungsraums, um die weltweite Wettbewerbsfähigkeit des Forschungs- und Innovationssystems der Union zu erhöhen. Dieser Teil umfasst vier Einzelziele:

a)

Für das Einzelziel "Europäischer Forschungsrat (ERC)" werden attraktive und flexible Fördermittel bereitgestellt, um es einzelnen, in einem unionsweiten Wettbewerb ausgewählten talentierten und kreativen Forschern und ihren Teams zu ermöglichen, vielversprechende Wege in Pionierbereichen der Wissenschaft zu beschreiten.

b)

Im Rahmen des Einzelziels "Künftige und neu entstehende Technologien (FET)"wird die kooperative Forschung unterstützt, um Europas Kapazitäten für fortgeschrittene, einen Paradigmenwechsel bewirkende Innovationen auszuweiten. Angestrebt werden die Förderung disziplinenübergreifender Kooperationen bei grundlegend neuen, hochriskanten Ideen, eine schnellere Entwicklung vielversprechender neu entstehender Bereiche in Wissenschaft und Technologie sowie eine schnellere unionsweite Strukturierung der entsprechenden wissenschaftlichen Gemeinschaften.

c)

Das Einzelziel "Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen" wird Möglichkeiten für eine exzellente und innovative Ausbildung in der Forschung sowie für eine attraktive Laufbahn und den Wissensaustausch durch eine grenz- und sektorübergreifende Mobilität von Wissenschaftlern bieten, um diese optimal auf die Bewältigung der aktuellen und künftigen gesellschaftlichen Herausforderungen vorzubereiten.

d)

Mit dem Einzelziel "Forschungsinfrastrukturen" sollen exzellente europäische Forschungsinfrastrukturen aufgebaut und gefördert und bei ihrem Beitrag zum EFR unterstützt werden, indem ihr Innovationspotenzial ausgebaut wird, Wissenschaftler von Weltrang angeworben werden und für die Qualifizierung des Humankapitals gesorgt wird, ergänzt durch eine entsprechende Unionspolitik und internationale Zusammenarbeit.

Jedes dieser Ziele ist für sich genommen nachweislich von hohem europäischem Mehrwert. Zusammengenommen bilden sie ein kraftvolles und ausgewogenes Paket von Tätigkeiten, die gemeinsam mit den Tätigkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene die gesamte Bandbreite der europäischen Bedürfnisse in Bezug auf fortgeschrittene Wissenschaft und Technologie umfassen. Durch ihre Bündelung in einem einzigen Programm lassen sie sich besser aufeinander abstimmen und ihre Durchführung unter Aufrechterhaltung der für ihre Wirksamkeit notwendigen Kontinuität rationeller, einfacher und zielgerichteter gestalten.

Die Tätigkeiten sind perspektivisch ausgelegt, dienen dem langfristigen Aufbau von Fähigkeiten, konzentrieren sich auf Wissenschaft, Technologie, Forschung und Innovationen der nächsten Generation und unterstützen Nachwuchstalente aus der gesamten Union, den assoziierten Ländern und weltweit. Da die Anregungen für diese Tätigkeiten aus der Wissenschaft kommen und die Förderregelungen im weitesten Sinne von der Basis, d. h. von den Forschern selbst vorgeschlagen werden, wird die europäische Wissenschaftsgemeinschaft eine große Rolle bei der Festlegung der Wege spielen, die die im Rahmen von Horizont 2020 geförderte Forschung einschlagen wird.

TEIL II

SCHWERPUNKT "Führende Rolle der Industrie"

Ziel dieses Teils ist die beschleunigte Entwicklung der Technologien und Innovationen, die die Grundlagen für die Unternehmen von morgen bilden, und die Unterstützung innovativer europäischer KMU bei ihrer Expansion zu weltweit führenden Unternehmen. Dieser Teil umfasst drei Einzelziele:

a)

Das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" beinhaltet eine eigene Unterstützung für Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie gegebenenfalls Normung und Zertifizierung in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Nanotechnologie, innovative Werkstoffe, Biotechnologie, fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung und Raumfahrt. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Wechselbeziehungen und der Konvergenz zwischen den verschiedenen Technologien und deren Anpassungsfähigkeit in Bezug auf gesellschaftliche Herausforderungen. In allen diesen Bereichen soll die Bedürfnisse der Nutzer berücksichtigt werden.

b)

Mit dem Einzelziel "Zugang zur Risikofinanzierung" sollen Defizite bei der Bereitstellung der Kredit- und Beteiligungsfinanzierung für Forschung und Entwicklung und innovationsorientierte Unternehmen und Projekte in allen Entwicklungsphasen behoben werden. Zusammen mit dem Instrument für die Beteiligungsfinanzierung des Programms für Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen wird die Entwicklung von Risikokapital auf Unionsebene unterstützt.

c)

Das Einzelziel "Innovation in KMU" bietet auf KMU zugeschnittene Unterstützung zur Stimulierung der unterschiedlichsten Innovationsformen und richtet sich an solche KMU, die das Potenzial haben, zu expandieren und auf dem gesamten Binnenmarkt und darüber hinaus international tätig zu werden.

Die Agenda der Tätigkeiten wird sich an den Bedürfnissen der Unternehmen orientieren. Die Haushaltsmittel für die Einzelziele "Zugang zur Risikofinanzierung" und "Innovation in KMU" folgen jeweils einer nachfragegesteuerten "Bottom-up"-Logik. Ergänzend zu diesen Haushaltsmitteln sind Finanzierungsinstrumente vorgesehen. Ein KMU-spezifisches Instrument wird überwiegend nach einem auf die Bedürfnisse der KMU zugeschnittenen "Bottom-up"-Ansatz angewandt; dabei wird den Einzelzielen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" und dem Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" Rechnung getragen.

Horizont 2020 verfolgt einen integrierten Ansatz für die Beteiligung von KMU, unter Berücksichtigung unter anderem ihrer Bedürfnisse in Bezug auf Wissens- und Technologietransfer, was dazu führen soll, dass mindestens 20 % sämtlicher Haushaltsmittel für alle Einzelziele des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" und das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" zusammengenommen für KMU bereitgestellt werden.

Für das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" wird ein von den Technologien ausgehendes Konzept verfolgt, damit Grundlagentechnologien entwickelt werden, die für vielfältige Bereiche, Industriesektoren und Dienstleistungen eingesetzt werden können. Anwendungen dieser Technologien zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen werden zusammen mit dem Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" unterstützt.

TEIL III

SCHWERPUNKT "Gesellschaftliche herausforderungen"

Dieser Teil ist eine direkte Reaktion auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Schwerpunkte und gesellschaftlichen Herausforderungen, die dem Ziel dienen, die für die Erreichung der politischen Ziele der Union notwendige kritische Masse von Forschungs- und Innovationsanstrengungen zu erreichen. Die Förderung konzentriert sich auf folgende Einzelziele:

a)

Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen;

b)

Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft;

c)

sichere, saubere und effiziente Energie;

d)

intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr;

e)

Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe;

f)

Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften;

g)

Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger.

Alle Tätigkeiten werden sich an den Herausforderungen orientieren, wozu Grundlagen- und angewandte Forschung, Wissenstransfer oder Innovation gehören können, und sich auf die politischen Schwerpunkte konzentrieren, ohne jedoch zu entwickelnde Technologien oder Lösungen bereits im Vorfeld genau festzulegen. Neben technologiegetriebenen Lösungen werden auch nicht-technologische, organisatorische Innovation sowie innovative Systeme und Innovation im öffentlichen Sektor Beachtung finden. Es wird darauf ankommen, über die einzelnen Gebiete, Technologien und wissenschaftlichen Disziplinen sowie Forschungsinfrastrukturen hinweg eine kritische Masse von Ressourcen und Wissen zusammenzubringen, um die Herausforderungen angehen zu können. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Grundlagenforschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation, Wissenstransfer und Markteinführung von Innovationen und Normung.

TEIL IV

EINZELZIEL "VERBREITUNG VON EXZELLENZ UND AUSWEITUNG DER BETEILIGUNG"

Das Einzelziel "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" besteht darin, das Potenzial des europäischen Pools an Talenten auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden.

TEIL V

EINZELZIEL "WISSENSCHAFT MIT DER UND FÜR DIE GESELLSCHAFT"

Das Einzelziel "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" besteht darin, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufzubauen, neue Talente für die Wissenschaft anzuwerben und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und Verantwortung zu verknüpfen.

TEIL VI

DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE AUSSERHALB DES NUKLEARBEREICHS

Integraler Bestandteil von Horizont 2020 ist die Gemeinsame Forschungsstelle, die die Unionspolitik mit belastbaren, evidenzbasierten Daten unterstützt. Dabei stehen die Bedürfnisse der Verbraucher im Vordergrund, ergänzt durch vorausschauende Tätigkeiten.

TEIL VII

DAS EUROPÄISCHE INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT (EIT)

Das EIT spielt eine wichtige Rolle bei der Zusammenführung von exzellenter Forschung, Innovation und Hochschulbildung zu einem integrierten Wissensdreieck. Hierzu stützt sich das EIT vor allem auf die KIC. Ferner sorgt es dafür, dass durch gezielte Maßnahmen zur Verbreitung und Weitergabe von Wissen die Erfahrungen zwischen den KIC und über diese hinaus weitergegeben und damit Innovationsmodelle unionsweit schneller aufgegriffen werden.

TEIL I

WISSENSCHAFTSEXZELLENZ

1.   Der Europäische Forschungsrat (ERC)

1.1.   Einzelziel

Einzelziel ist die Stärkung der Exzellenz, Dynamik und Kreativität der europäischen Forschung.

Europa hat sich zum Ziel gesetzt, ein neues Wirtschaftsmodell anzustreben, das sich auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum stützt. Für einen derartigen Wandel bedarf es mehr als stufenweiser Verbesserungen der vorhandenen Technologien und Kenntnisse. Notwendig sind deutlich höhere Kapazitäten für die Grundlagenforschung, damit – angefacht durch radikal neues Wissen – aus den wissenschaftlichen Grundlagen Innovationen entstehen, die Europa in die Lage versetzen, eine Vorreiterrolle bei den wissenschaftlichen und technologischen Paradigmenwechseln einzunehmen, die die wichtigsten Antriebskräfte für Produktivitätswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Wohlstand, nachhaltige Entwicklung und sozialen Fortschritt in den künftigen Industriezweigen und Sektoren sein werden. Historisch gesehen erwuchsen solche Paradigmenwechsel aus der Forschung im öffentlichen Sektor, bevor aus ihnen ganz neue Industriezweige und Sektoren entstanden.

Eine weltweite Spitzenstellung in der Innovation ist eng mit Wissenschaftsexzellenz verknüpft. Europa – einst der unbestrittene Vorreiter – ist in dem Rennen um die absoluten wissenschaftlichen Spitzenleistungen zurückgefallen und nimmt jetzt in den wichtigsten technologischen Nachkriegsentwicklungen den zweiten Platz hinter den Vereinigten Staaten ein. Auch wenn die Union nach wie vor weltweit die meisten wissenschaftlichen Veröffentlichungen hervorbringt, schaffen die Vereinigten Staaten doppelt so viele besonders einflussreiche Veröffentlichungen (1 % der Veröffentlichungen mit der höchsten Zitierhäufigkeit). Auch in der Rangliste der internationalen Hochschulen dominieren die Hochschulen aus den Vereinigten Staaten die Spitzenplätze. Zudem kommen 70 % der weltweiten Nobelpreisgewinner aus den Vereinigten Staaten.

Ein Teil des Problems besteht darin, dass Europa und die Vereinigten Staaten zwar ähnliche Summen in die Forschung ihres öffentlichen Sektors investieren, dass aber in der Union fast dreimal so viele Forscher im öffentlichen Sektor tätig und damit die Investitionen pro Forscher deutlich niedriger sind. Ferner ist die Forschungsförderung in den Vereinigten Staaten selektiver bei der Zuweisung der Mittel an Spitzenforscher. Dies erklärt, warum die Forscher im öffentlichen Sektor der Union im Durchschnitt weniger produktiv und insgesamt weniger wissenschaftlich prägend sind als ihre zahlenmäßig unterlegenen Kollegen aus den Vereinigten Staaten.

Hinzu kommt, dass in vielen europäischen Ländern der öffentliche und der private Sektor den Spitzenforschern immer noch keine ausreichend attraktiven Bedingungen bieten. Es kann Jahre dauern, bis talentierte Nachwuchsforscher als unabhängige Wissenschaftler tätig werden können. Durch diese Verzögerung – und in einigen Fällen sogar Verhinderung – des Generationenwechsels von Forschern, die neue Ideen mit neuem Schwung einbringen, wird das Forschungspotenzial Europas in dramatischer Weise vergeudet, denn exzellente Nachwuchsforscher werden dazu verleitet, ihre Laufbahn woanders fortzusetzen.

Außerdem besiegeln diese Faktoren den Ruf Europas im weltweiten Wettbewerb um wissenschaftliche Talente als relativ unattraktiv.

1.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Der ERC wurde gegründet, um die besten Forscher und Forscherinnen Europas mit den notwendigen Ressourcen auszustatten, die es ihnen ermöglichen, im weltweiten Wettbewerb besser abzuschneiden, indem einzelne Teams auf der Grundlage eines europaweiten Wettbewerbs gefördert werden. Der Europäische Forschungsrat handelt autonom. Ein unabhängiger wissenschaftlicher Ausschuss aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ansehens und Sachverstands, dem Frauen und Männer verschiedener Altersgruppen angehören, legt die wissenschaftliche Gesamtstrategie fest und hat umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu fördernden Forschung. Diese wesentlichen Merkmale des ERC garantieren die Wirksamkeit seines wissenschaftlichen Programms, die Qualität seiner Tätigkeit und der Gutachterverfahren sowie seine Glaubwürdigkeit in der Wissenschaftsgemeinschaft.

Als europaweit auf Wettbewerbsbasis tätige Einrichtung kann der ERC aus einem größeren Pool an Talenten und Ideen schöpfen, als dies für rein nationale Fördersysteme möglich wäre. Die besten Forscher und die besten Ideen konkurrieren miteinander. Antragsteller wissen, dass sie Spitzenleistungen vorweisen müssen – im Gegenzug wird ihnen eine flexible Förderung unter einheitlichen Voraussetzungen geboten, unabhängig von lokalen Engpässen oder der Verfügbarkeit nationaler Fördermittel.

Es darf daher erwartet werden, dass sich die vom ERC geförderte Pionierforschung direkt und spürbar auswirkt, denn sie verschiebt die Grenzen des Wissens und macht den Weg frei für neue und häufig unerwartete wissenschaftliche und technologische Ergebnisse sowie neue Forschungsgebiete, die letztlich bahnbrechende neue Ideen hervorbringen können, die ihrerseits Anreize für Innovationen und den unternehmerischen Erfindergeist bieten und Antworten auf die gesellschaftlichen Probleme geben. So stützt sich die Innovationskette in all ihren Phasen auf eine Kombination aus exzellenten einzelnen Wissenschaftlern und innovativen Ideen.

Darüber hinaus wirkt sich der ERC nicht nur auf die von ihm direkt geförderten Forscher und Projekte aus, sondern bewirkt durch den von ihm ausgehenden kräftigen Qualitätsschub für das europäische Forschungssystem auch spürbare strukturelle Veränderungen. Mit den vom ERC geförderten Projekten und Forschern werden klare und inspirierende Ziele für die Pionierforschung in Europa gesetzt, sein Profil geschärft und seine Attraktivität für die weltweit besten Forscher erhöht. Das mit der Aufnahme von ERC-Stipendiaten und dem damit einhergehenden "Siegel der Exzellenz" verbundene Prestige steigert den Wettbewerb zwischen den europäischen Hochschulen und anderen Forschungsorganisationen um die attraktivsten Bedingungen für Spitzenforscher. So können nationale Systeme und einzelne Forschungseinrichtungen anhand der Tatsache, inwieweit es ihnen gelingt, ERC-Stipendiaten auf sich aufmerksam zu machen und aufzunehmen, bewerten, wo ihre jeweiligen Stärken und Schwächen liegen und ihre Strategien und Praktiken entsprechend anpassen. ERC-Fördermittel dienen daher ein Zusatz zu den laufenden Anstrengungen auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten und Regionen, mit denen das europäische Forschungssystem reformiert, Kapazitäten aufgebaut, das vollständige Potenzial nutzbar gemacht und seine Attraktivität erhöht werden sollen.

1.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Die Tätigkeit des ERC besteht im Wesentlichen darin, exzellenten Forschern und ihren Teams eine attraktive Langzeitförderung zu bieten, damit sie bahnbrechende Forschungsarbeiten durchführen können, die zwar hohen Gewinn versprechen, aber gleichzeitig auch ein hohes Risiko bergen.

Für die Vergabe von ERC-Fördermitteln gelten die folgenden bewährten Grundsätze. Alleiniges Kriterium für die Gewährung von ERC-Finanzhilfen ist die wissenschaftliche Exzellenz. Das ERC stützt sich auf ein "Bottom-up"-Konzept ohne vorher festgelegte Schwerpunkte. Die ERC-Finanzhilfen stehen einzelnen Teams von Wissenschaftlern, die in Europa arbeiten, unabhängig von ihrem Alter, Geschlecht oder Herkunftsland offen. Der ERC verfolgt das Ziel, einen gesunden europaweiten Wettbewerb auf der Grundlage robuster, transparenter und unparteiischer Bewertungsverfahren, die insbesondere potenziellen geschlechterspezifischen Verzerrungen vorbeugen sollen, zu fördern.

Ein besonderer Schwerpunkt des ERC ist die Unterstützung der besten Nachwuchsforscher mit exzellenten Ideen beim Übergang zur Unabhängigkeit, indem sie eine angemessene Hilfe während dieser kritischen Phase erhalten, in der sie ihr eigenes Forscherteam oder Forschungsprogramm gründen bzw. konsolidieren. Der ERC wird die etablierten Forscher auch weiterhin in angemessenem Umfang unterstützen.

Der ERC unterstützt bei Bedarf auch neue Arbeitsweisen in der Welt der Wissenschaft, die erwarten lassen, dass sie bahnbrechende Ergebnisse hervorbringen und die Ausschöpfung des kommerziellen und gesellschaftlichen Innovationspotenzials der geförderten Forschung erleichtern.

Daher plant der ERC, bis 2020 Folgendes unter Beweis zu stellen: An den Wettbewerben des ERC nehmen die besten Wissenschaftler teil, die ERC-Förderung hat zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen höchster Qualität und zu Forschungsergebnissen mit potenziell hoher gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Wirkung geführt und der ERC hat signifikant dazu beigetragen, die Attraktivität Europas für die weltbesten Wissenschaftler zu erhöhen. Insbesondere strebt der ERC eine messbare Verbesserung des Anteils der Union an den 1 % der Veröffentlichungen mit der höchsten Zitierhäufigkeit an. Ferner verfolgt er das Ziel, die Zahl der von ihm geförderten exzellenten Forscher von außerhalb Europas deutlich zu erhöhen. Der ERC wird Erfahrungen und bewährte Verfahren mit den regionalen und nationalen Forschungsfördereinrichtungen teilen, um zur Unterstützung von Spitzenforschern beizutragen. Der ERC wird außerdem dafür sorgen, dass seine Programme stärker wahrgenommen werden.

Der Wissenschaftliche Rat des ERC wird die Tätigkeit und die Bewertungsverfahren des ERC ständig überwachen und Überlegungen anstellen, welche Finanzhilfemodelle am besten geeignet sind, die Ziele des ERC zu verwirklichen, die Kriterien Effektivität, Klarheit, Stabilität und Einfachheit für die Antragstellung, Durchführung und Verwaltung zu erfüllen und gegebenenfalls neu auftretenden Erfordernissen Rechnung zu tragen. Er wird sich bemühen, das im Weltmaßstab erstklassige Gutachtersystem des ERC fortzuführen und weiter zu verfeinern, das sich auf eine vollkommen transparente, faire und unparteiische Bearbeitung der Vorschläge stützt, wodurch bahnbrechende wissenschaftliche Exzellenz, bahnbrechende Ideen und Talente erkannt werden können, ohne dass Geschlecht, Nationalität, Einrichtung oder Alter des Forschers eine Rolle spielten. Schließlich wird der ERC auch in Zukunft eigene Strategiestudien zur Ausarbeitung und Unterstützung seiner Tätigkeiten durchführen, enge Kontakte mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft, den regionalen und nationalen Fördereinrichtungen und anderen Akteuren pflegen und darauf abzielen, seine Tätigkeiten Forschung auf anderen Ebenen ergänzen.

Der ERC wird für Transparenz bei der Berichterstattung über seine Tätigkeiten und Ergebnisse an die Wissenschaftsgemeinschaft und die Öffentlichkeit sorgen und aktualisierte Daten über die geförderten Projekte vorhalten.

2.   Künftige und neu entstehende Technologien

2.1.   Einzelziel

Einzelziel ist die Förderung grundlegend neuer Technologien mit dem Potenzial, neue Bereiche für wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien zu erschließen und einen Beitrags zu den europäischen Unternehmen der nächsten Generation zu leisten, durch eine wissenschaftlich fundierte Sondierung neuartiger und hochriskanter Ideen. Durch eine flexible Unterstützung zielgerichteter und interdisziplinärer kooperativer Forschung in unterschiedlichen Größenordnungen und durch eine innovative Forschungspraxis sollen Chancen von langfristigem Nutzen für Bürger, Wirtschaft und Gesellschaft ermittelt und verwirklicht werden. Das Einzelziel "Künftige und neu entstehende Technologien" wird dafür sorgen, dass die moderne Pionierforschung einen Mehrwert für die Union erbringt.

Das Einzelziel "Künftige und neu entstehende Technologien" (Future and Emerging Technologies – FET) dient der Förderung von Forschungsarbeiten und Technologien, die über das Bekannte, Anerkannte oder weithin Angewandte hinausgehen, und unterstützt visionäres Denken in neuen Bahnen, um vielversprechende Wege für leistungsstarke neue Technologien zu öffnen, von denen einige sich zu führenden Technologien und geistigen Paradigmen für die nächsten Jahrzehnte entwickeln könnten. Im Rahmen dieses Einzelziels werden über sämtliche Bereiche hinweg Bemühungen zur Verfolgung kleinmaßstäblicher Forschungsmöglichkeiten einschließlich neu entstehender Themen und großer wissenschaftlicher und technologischer Herausforderungen unterstützt, die eine enge Zusammenarbeit zwischen den Programmen in Europa oder darüber hinaus erfordern. Dieses Konzept basiert auf Exzellenz, umfasst aber auch die Sondierung vorwettbewerblicher Ideen für die künftige Gestaltung von Technologie, damit Gesellschaft und Wirtschaft von den auf europäischer Ebene notwendigen multidisziplinären Forschungskooperationen profitieren können, die auf europäischer Ebene entstehen müssen, indem wissenschaftliche Forschung mit Forschung verknüpft wird, die sich an gesellschaftlichen Zielen und Herausforderungen oder an der industriellen Wettbewerbsfähigkeit orientiert.

2.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Bahnbrechende Erkenntnisse, die einen Wandel bewirken, sind zunehmend das Ergebnis intensiver Zusammenarbeit wissenschaftlicher und technologischer Disziplinen (etwa Information und Kommunikation, Biologie, Biotechnologie und Robotik, Chemie, Physik, Mathematik, Medizinmodellierung, Geografie, Werkstoffwissenschaften, neurologische und kognitive Wissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) mit Kunst, Verhaltensforschung und Geisteswissenschaften. Dies erfordert möglicherweise nicht nur Exzellenz in Wissenschaft und Technologie, sondern auch neue Herangehensweisen und Interaktionen zwischen einer großen Bandbreite von in der Forschung tätigen Akteuren.

Während einige Ideen in kleinem Maßstab entwickelt werden können, können andere so anspruchsvoll sein, dass sie eine große Kooperationsanstrengung über einen sehr langen Zeitraum erfordern. Weltweit haben große Volkswirtschaften dies erkannt. Daher hat sich auch der globale Wettbewerb, wenn es darum geht, die an wissenschaftlichen Grenzen neu entstehenden technologischen Chancen zu erkennen und aufzugreifen und für Innovation und Gesellschaft nutzbar zu machen, verschärft. Um Wirkung zu zeigen, müssen diese Arten von Maßnahmen möglicherweise schnell und in großem Maßstab ergriffen und hierzu mit einer gemeinsamen Anstrengung auf europäischer Ebene auf gemeinsame Ziele ausgerichtet werden, damit eine kritische Masse entsteht, Synergien hervorgerufen und optimale Hebeleffekte erzeugt werden.

FET bezieht sich auf das gesamte Spektrum der aus wissenschaftlichen Anstößen entstehenden Innovationen: von kleinmaßstäblichen Sondierungen im Frühstadium erster und noch unausgereifter Ideen nach dem "Bottom-up"-Prinzip bis hin zum Aufbau neuer Forschungs- und Innovationsgemeinschaften, die sich mit neu entstehenden, transformativen Forschungsbereichen befassen und großen Forschungskooperationsinitiativen im Umfeld einer Forschungsagenda, mit der ehrgeizige und visionäre Ziele verfolgt werden. Diese drei Ebenen stehen zwar jeweils für sich, ergänzen sich jedoch und bilden Synergien. So können kleinmaßstäbliche Sondierungen ergeben, dass neue Themen entwickelt werden müssen, die zu einer großmaßstäblichen Maßnahme führen, die einem passenden Fahrplan folgt. Sie können eine große Bandbreite von Forschungsakteuren mit einbeziehen, etwa Nachwuchswissenschaftler, forschungsintensive KMU, interessierte Kreise (Zivilgesellschaft, politische Entscheidungsträger, Wirtschaft und öffentliche Forschung), die um die jeweiligen entstehenden Forschungsagenden ein Cluster bilden, das Form annimmt, reift und sich diversifiziert.

2.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

FET ist zwar visionär, transformativ und unkonventionell, doch die Logik der entsprechenden Tätigkeiten reicht von vollständig offenen bis hin zu unterschiedlich strukturierten Themen, Gemeinschaften und Finanzierungen.

Die Tätigkeiten geben den unterschiedlichen Maßnahmenkonzepten, abhängig von deren Größe, eine klarere Form, um Chancen von langfristigem Nutzen für Bürger, Wirtschaft und Gesellschaft zu sondieren und zu verwirklichen:

a)

Durch die Förderung neuartiger Ideen ("FET – offener Bereich") werden wissenschaftlich-technologische Forschungsarbeiten, die neue Wege für grundlegend neue Technologien der Zukunft sondieren, dabei geltende Paradigmen in Frage stellen und in unbekannte Bereiche vorstoßen, in einem frühen Stadium unterstützt. Ein für unterschiedlichste Forschungsideen offenes "Bottom-up"-Auswahlverfahren wird für eine große Vielfalt bei den ausgewählten Projekten sorgen. Entscheidend dabei ist, vielversprechende neue Bereiche, Entwicklungen und Trends frühzeitig zu erkennen und neue hochkompetente Akteure aus Forschung und Innovation hierfür zu gewinnen.

b)

Durch die Förderung neu entstehender Themen und Gemeinschaften ("FET – proaktiver Bereich") werden in enger Verbindung mit den Schwerpunkten "Gesellschaftliche Herausforderungen" und "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" vielversprechende Themen der Sondierungsforschung erschlossen, die eine kritische Masse zusammenhängender Projekte generieren können, welche zusammengenommen eine breite Palette facettenreicher Themen darstellen und zum Aufbau eines europäischen Wissenspools beitragen.

c)

Mit der Verfolgung großer interdisziplinärer wissenschaftlich-technologischer Herausforderungen ("FET – Leitinitiativen") werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorbereitenden FET-Projekte ehrgeizige großmaßstäbliche, von Wissenschaft und Technik angeregte Forschungstätigkeiten gefördert, mit denen ein wissenschaftlicher und technischer Durchbruch auf denjenigen Gebieten angestrebt wird, die in einem offenen und transparenten Vorgehen unter Einbindung der Mitgliedstaaten und der einschlägigen interessierten Kreise als relevant bestimmt wurden. Diese Tätigkeiten könnten von der Koordinierung der europäischen, nationalen und regionalen Agenden profitieren. Der wissenschaftliche Fortschritt dürfte eine solide und breite Grundlage für künftige technologische Innovationen und deren wirtschaftliche Anwendung schaffen und auch der Gesellschaft neuartige Möglichkeiten eröffnen. Für diese Tätigkeiten wird auf die bestehenden Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen.

40 % der FET-Mittel werden für "FET – offener Bereich" verwendet.

3.   Marie-Skłodowska-Curie-Massnahmen

3.1.   Einzelziel

Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Europas intellektuelles Kapital optimal entwickelt und dynamisch eingesetzt wird, damit es neue Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen hervorbringt, entwickelt und weitergibt und so sein Potenzial branchen- und regionenübergreifend voll entfaltet.

Gut ausgebildete, dynamische und kreative Forscher sind eine unentbehrliche Komponente für Spitzenleistungen in der Wissenschaft und für ein Höchstmaß an Produktivität bei der forschungsgestützten Innovation.

Auch wenn Europa über viele Fachkräfte unterschiedlichster Ausrichtung in Forschung und Innovation verfügt, gilt es, dieses Reservoir ständig wieder aufzufüllen, zu verbessern und an den schnell wechselnden Bedarf des Arbeitsmarkts anzupassen. Im Jahr 2001 waren nur 46 % dieser Fachkräfte in Unternehmen tätig, ein deutlich niedrigerer Anteil als bei Europas größten Wirtschaftskonkurrenten, wie beispielsweise China (69 %), Japan (73 %) und den Vereinigten Staaten (80 %). Außerdem führt der demografische Faktor dazu, dass eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Forschern in den nächsten Jahren das Rentenalter erreichen wird. Diese Tatsache und der mit der zunehmenden Forschungsintensität der europäischen Wirtschaft wachsende Bedarf an einer deutlich höheren Zahl von hochqualifizierten Arbeitsplätzen in der Forschung stellt in den nächsten Jahren eine der größten Herausforderungen für Forschung, Innovation und Bildung in Europa dar.

Notwendig ist eine Reform, die in den ersten Phasen der Laufbahn eines Forschers während der Promotion oder einer vergleichbaren Weiterbildung nach dem Hochschulabschluss ansetzt. Europa muss moderne, innovative Ausbildungssysteme entwickeln, die mit dem starken Wettbewerb und den zunehmend interdisziplinären Anforderungen in Forschung und Innovation Schritt halten können. Um Forscher mit den auf dem Arbeitsmarkt von morgen verlangten bereichsübergreifenden innovativen und unternehmerischen Fähigkeiten auszustatten und sie zum Nachdenken über eine Laufbahn in der Wirtschaft oder in den innovativsten Unternehmen anzuregen, bedarf es eines beträchtlichen Engagements der Unternehmen, auch der KMU, sowie anderer sozioökonomischer Akteure. Zudem muss die Mobilität dieser Forscher erhöht werden, die derzeit auf einem zu niedrigen Niveau verharrt: Statt der bis 2030 angestrebten 20 % wurden 2008 nur 7 % der europäischen Doktoranden in einem anderen Mitgliedstaat ausgebildet.

Die Reform muss in allen Phasen der Forscherlaufbahn fortgesetzt werden. Entscheidend ist, die Mobilität der Forscher auf allen Ebenen, auch in der Mitte ihrer Laufbahn, zu erhöhen und zwar nicht nur zwischen Ländern, sondern auch zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. Die Mobilität ist ein starker Anreiz für das Lernen und die Entwicklung neuer Fähigkeiten. Sie ist auch ein Schlüsselfaktor für die länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen. Der Faktor Mensch ist das Rückgrat einer tragfähigen Zusammenarbeit, ein wichtiger Antrieb für ein innovatives und kreatives Europa, das in der Lage ist, sich den gesellschaftlichen Herausforderungen zu stellen, und eine wesentliche Voraussetzung zur Überwindung der Fragmentierung durch einzelstaatliche Strategien. Die Zusammenarbeit und die Weitergabe von Wissen durch die Mobilität des Einzelnen in jeder Phase seiner Laufbahn und durch den Austauschs von hochqualifiziertem FuI-Personal sind wesentliche Voraussetzungen, damit Europa wieder zurück auf einen tragfähigen Wachstumspfad kommt und die gesellschaftlichen Herausforderungen bewältigen kann, wodurch ein Beitrag zur Überwindung der Ungleichheiten bei den Forschungs- und Innovationskapazitäten geleistet wird.

In diesem Zusammenhang sollte Horizont 2020 auch die Laufbahnentwicklung und Mobilität von Forschern dadurch fördern, dass bessere Bedingungen für die Übertragbarkeit der Finanzhilfen im Rahmen von Horizont 2020 festgelegt werden.

Die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden eine effektive Chancengleichheit für die Mobilität von Forschern und Forscherinnen u. a. durch spezifische Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen gewährleisten.

Will Europa wieder zu seinen Wettbewerbern in Forschung und Innovation aufschließen, muss es mehr jungen Frauen und Männern Anreize bieten, eine Forscherlaufbahn einzuschlagen und höchst attraktive Möglichkeiten und Umfelder für Forschung und Innovation bieten. Für die größten Talente – nicht nur aus Europa – sollte Europa ein Arbeitsplatz erster Wahl sein. Geschlechtergleichbehandlung, hohe Qualität und zuverlässige Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie Anerkennung sind entscheidende Faktoren, die in ganz Europa gleichermaßen gewährleistet sein müssen.

3.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Weder die Unionsförderung allein noch die einzelnen Mitgliedstaaten werden in der Lage sein, diese Herausforderung zu bewältigen. Auch wenn Mitgliedstaaten Reformen zur Verbesserung der Ausbildung an Hochschulen und zur Modernisierung ihrer Bildungssysteme durchgeführt haben, gibt es europaweit zwischen den einzelnen Ländern große Unterschiede bei den Fortschritten. Insgesamt ist die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor in Europa im Allgemeinen nach wie vor schwach. Das Gleiche gilt für die Gleichstellung und die Bemühungen, Studierende und Forscher aus Ländern außerhalb des Europäischen Forschungsraums zu gewinnen. Derzeit stammen etwa 20 % der Doktoranden in der Union aus Drittländern, verglichen mit etwa 35 % in den Vereinigten Staaten. Um hier rasch eine Veränderung herbeizuführen, bedarf es eines strategischen Konzepts auf Unionsebene, das über nationale Grenzen hinausreicht. Die Unionsförderung gibt entscheidende Anstöße für die unerlässlichen strukturellen Reformen.

Mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen wurden beachtliche Fortschritte bei der transnationalen und intersektoralen Mobilität sowie bei der Öffnung von Forscherlaufbahnen auf europäischer und internationaler Ebene erzielt – mit hervorragenden Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen entsprechend den Grundsätzen der Europäischen Charta für Forscher und des Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern. Die Mitgliedstaaten verfügen im Hinblick auf Maßstab, Umfang, Förderung, internationalen Charakter sowie Generierung und Weitergabe von Wissen über nichts Vergleichbares. Die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen haben die Ressourcen der international für Wissenschaftler attraktiven Einrichtungen gestärkt und so die Verbreitung von Exzellenzzentren in der gesamten Union gefördert. Durch Verbreitung ihrer bewährten Verfahren auf nationaler Ebene sind sie beispielgebend und haben einen deutlich strukturierenden Effekt. Mit Hilfe ihres "Bottom-up"-Konzepts ermöglichten es die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen der überwiegenden Mehrheit dieser Einrichtungen, eine neue Generation von Forschern aus- und weiterzubilden, die damit in der Lage ist, die gesellschaftlichen Herausforderungen anzugehen.

Die Weiterentwicklung der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen wird einen deutlichen Beitrag zum Ausbau des Europäischen Forschungsraums leisten. Mit ihrer europaweiten, auf Wettbewerb basierenden Förderstruktur werden die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips Anregungen für neue, kreative und innovative Ausbildungswege – wie beispielsweise kombinierte oder mehrfache Doktorate und Doktorate in der Industrie – geben, in die Akteure des Forschungs-, Innovations- und Bildungsbereichs einbezogen sind, die weltweit im Wettbewerb um eine Reputation der Exzellenz stehen. Durch die Bereitstellung von Fördermitteln der Union für die besten Forschungs- und Ausbildungsprogramme, die sich an den Grundsätzen für die innovative Doktorandenausbildung in Europa orientieren, wird auch eine größere Verbreitung und Realisierung einer besser strukturierten Doktorandenausbildung unterstützt.

Marie-Skłodowska-Curie-Stipendien werden auch auf erfahrene Forscher und Ingenieure ausgeweitet, die vorübergehend von öffentlichen Einrichtungen in den Privatsektor und umgekehrt wechseln, wodurch Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen sowie andere sozioökonomische Akteure in ihren Bemühungen unterstützt werden, europaweit und international zusammenzuarbeiten. Durch ihr bewährtes, transparentes und faires Bewertungssystem lassen sich mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen hervorragende Talente in Forschung und Innovation im Rahmen eines internationalen Wettbewerbs ermitteln, was Prestige verleiht und damit Forscher motiviert, ihre Laufbahn in Europa fortzusetzen.

Die gesellschaftlichen Herausforderungen, mit denen sich hochqualifizierte Wissenschaftler aus FuI befassen sollen, sind nicht auf Europa begrenzt. Es geht um enorm vielschichtige und gigantische Herausforderungen, die sich international stellen. Die europa- und weltweit besten Forscher müssen länder-, sektor- und disziplinenübergreifend zusammenarbeiten. Hierbei werden die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen eine entscheidende Rolle spielen, indem sie den Austausch von Personal und damit kooperatives Denken unterstützen, denn gerade die internationale und intersektorale Weitergabe von Wissen ist für eine offene Innovation unerlässlich.

Die Kofinanzierungsmechanismen der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen sind eine wesentliche Voraussetzung, damit Europa seinen Pool von Talenten vergrößern kann. Die an Zahlen und Strukturen ablesbaren Auswirkungen der Unionsmaßnahmen werden noch durch die Mobilisierung regionaler, nationaler und internationaler – sowohl öffentlicher als auch privater – Fördermittel verstärkt, mit der neue Programme mit ähnlichen und komplementären Zielen geschaffen und bestehende Programme an eine internationale und intersektorale Ausbildung, Mobilität und Laufbahnentwicklung angepasst werden. Ein derartiger Mechanismus wird die Forschungs- und Bildungsanstrengungen auf nationaler Ebene besser mit denen auf Unionsebene verzahnen.

Alle in diesem Bereich durchgeführten Tätigkeiten werden dazu beitragen, ein gänzlich neues Denken in Europa zu etablieren, das eine entscheidende Voraussetzung für Kreativität und Innovation ist. Die Marie-Skłodowska-Curie-Förderung wird die Bündelung von Ressourcen in Europa stärken und damit eine bessere Koordinierung und Governance bei Ausbildung, Mobilität und Laufbahnentwicklung von Forschern herbeiführen. Die Tätigkeiten werden nicht nur zur Erreichung der Ziele, die in den Leitinitiativen "Innovationsunion", "Jugend in Bewegung" und "Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten" dargelegt wurden, sondern auch entscheidend zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums beitragen. Die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden daher in enger Synergie mit anderen Programmen entwickelt, die diese strategischen Ziele unterstützen, einschließlich des Erasmus+-Programms und der KIC des EIT.

3.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Förderung neuer Fähigkeiten durch eine exzellente Erstausbildung von Forschern

Ziel ist die Ausbildung einer neuen Generation von kreativen und innovativen Forschern, die in der Lage sind, Wissen und Ideen in Produkte und Dienstleistungen zu verwandeln, die für die Wirtschaft und die Gesellschaft in der Union von Nutzen sind.

Hierzu kommt es ganz entscheidend darauf an, Nachwuchsforschern nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung exzellente und innovative Ausbildungsmöglichkeiten im Rahmen interdisziplinärer Projekte, einschließlich Mentoring-Programme für den Wissens- und Erfahrungstransfer zwischen Forschern oder Promotionsprogramme, die die Laufbahnentwicklung für Forscher erleichtern, zu bieten, in die Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsinfrastrukturen, Unternehmen, darunter auch KMU und andere sozioökonomische Gruppen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und/oder Drittländern eingebunden sind. Dies verbessert die Laufbahnperspektiven für graduierte Nachwuchsforscher im öffentlichen und privaten Sektor.

b)   Förderung von Exzellenz durch grenz- und sektorübergreifende Mobilität

Ziel ist die Steigerung des kreativen und innovativen Potenzials erfahrener Forscher zu jedem Zeitpunkt ihrer Laufbahn durch grenz- und sektorübergreifende Mobilitätsmöglichkeiten.

Hierzu kommt es vor allem darauf an, erfahrene Forscher zu ermuntern, ihre Fähigkeiten durch Mobilität zu erweitern und zu vertiefen, und zu diesem Zweck attraktive Laufbahnmöglichkeiten in Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen, Unternehmen, auch in KMU, sowie anderen sozioökonomischen Gruppen in Europa und darüber hinaus zu eröffnen. Dies dürfte die Innovationsfähigkeit des privaten Sektors steigern und die sektorübergreifende Mobilität fördern. Unterstützt werden auch Möglichkeiten, eine Ausbildung in einer hochkarätigen Forschungseinrichtung eines Drittlands zu absolvieren und dort Wissen zu erwerben, die Forscherlaufbahn nach einer Unterbrechung wieder fortzusetzen und die Forscher nach einer transnationalen bzw. internationalen Mobilitätsmaßnahme, die Aspekte der Rückkehr und der Wiedereingliederung umfasst, in eine längerfristige Forscherstelle in Europa – einschließlich ihres Herkunftslands – zu (re-)integrieren.

c)   Innovationsanreize durch die gegenseitige Bereicherung mit Wissen

Ziel ist die Stärkung der internationalen grenz- und sektorübergreifenden Zusammenarbeit in Forschung und Innovation durch den Austausch von Forschungs- und Innovationspotenzial, um die globalen Herausforderungen besser bewältigen zu können.

Hierzu kommt es auf den Austausch von FuI-Personal im Rahmen einer Partnerschaft zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und -infrastrukturen, Unternehmen, KMU und anderen sozioökonomischen Gruppen innerhalb Europas und darüber hinaus an. Hierunter fällt auch die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern.

d)   Steigerung der strukturellen Wirkung durch die Kofinanzierung von Tätigkeiten

Ziel ist es, zusätzliche Fördermittel zu mobilisieren und damit die an Zahlen und Strukturen ablesbaren Auswirkungen der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen noch zu steigern und die Exzellenz in der Ausbildung, Mobilität und Laufbahnentwicklung der Forscher auf nationaler Ebene zu unterstützen.

Hierzu kommt es darauf an, mit Hilfe von Kofinanzierungsmechanismen regionale, nationale und internationale – sowohl öffentliche als auch private – Organisationen darin zu bestärken, neue Programme zu entwickeln und bestehende Programme an die internationale und intersektorale Ausbildung, Mobilität und Laufbahnentwicklung anzupassen. Dies erhöht die Qualität der Forscherausbildung in Europa in jeder Phase ihrer Laufbahn, auch während der Promotion, fördert die Mobilität von Forschern und wissenschaftlichen Erkenntnissen in Europa, unterstützt attraktive Forscherlaufbahnen durch eine offene Personaleinstellung und attraktive Arbeitsbedingungen, erleichtert die Forschungs- und Innovationszusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen sowie die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen.

e)   Besondere Unterstützung und politische Maßnahmen

Ziel ist die Überwachung der Fortschritte, die Ermittlung von Lücken und Hindernissen bei den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und die Stärkung ihrer Auswirkungen. In diesem Zusammenhang sind Indikatoren zu entwickeln und Daten zu Mobilität, Fähigkeiten, Laufbahn und Geschlechtergleichstellung der Forscher im Hinblick auf Synergien und eine enge Abstimmung mit den Unterstützungsmaßnahmen zu analysieren, die im Rahmen des Einzelziels "Europa in einer sich verändernden Welt - Integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften" für Forscher, ihre Arbeitgeber und Geldgeber durchgeführt werden. Die Tätigkeit zielt ferner darauf ab, das Bewusstsein für die Bedeutung und Attraktivität einer wissenschaftlichen Laufbahn zu erhöhen und die Forschungs- und Innovationsergebnisse der Arbeiten zu verbreiten, die aus den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen hervorgehen.

4.   Forschungsinfrastrukturen

4.1.   Einzelziel

Das Einzelziel besteht darin, Europa mit Forschungsinfrastrukturen von Weltrang auszustatten, die allen Forschern in Europa und darüber hinaus zugänglich sind, und die ihr Potenzial für den wissenschaftlichen Fortschritt und die Innovation uneingeschränkt nutzen.

Forschungsinfrastrukturen sind ein wesentlicher Faktor für Europas Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Breite der Wissenschaftsgebiete und unerlässlich für die wissenschaftsgestützte Innovation. Forschung ist auf vielen Gebieten nicht möglich ohne beispielsweise den Zugang zu Höchstleistungsrechnern, Prüfeinrichtungen, Strahlenquellen für neue Werkstoffe, Reinräumen und modernster Messtechnik für Nanotechnologien, speziell ausgestatteten Labors für die biologische und medizinische Forschung, Datenbanken für Genomik und Sozialwissenschaften, Observatorien und Sensoren für die Geografie und die Umwelt sowie Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen für die Übermittlung von Daten usw. Forschungsinfrastrukturen werden für Forschungsarbeiten benötigt, die zur Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen notwendig sind. Sie erleichtern die Zusammenarbeit über Grenzen und Disziplinen hinweg und schaffen einen nahtlosen und offenen europäischen Raum für die Online-Forschung. Sie fördern die Mobilität von Menschen und Ideen, bringen die besten Wissenschaftler aus ganz Europa und der Welt zusammen und verbessern die wissenschaftliche Bildung. Sie stellen Forscher und innovative Unternehmen vor die Herausforderung, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Lösungen zu entwickeln. Damit stärken sie die innovative High-Tech-Industrie in Europa. Sie sind Motor für Exzellenz innerhalb der europäischen Forschungs- und Innovationsgemeinschaften und möglicherweise auch hervorragende wissenschaftliche Anschauungsobjekte für die breite Öffentlichkeit.

Europa muss auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Kriterien eine angemessene und stabile Grundlage für den Aufbau, die Pflege und den Betrieb von Forschungsinfrastrukturen schaffen, wenn seine Forschung weiterhin ihr Weltniveau halten soll. Hierfür bedarf es einer intensiven und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Union und nationalen wie auch regionalen Geldgebern, weshalb enge Verbindungen mit der Kohäsionspolitik angestrebt werden, um Synergien und Kohärenz zu gewährleisten.

Dieses Einzelziel steht im Mittelpunkt der Leitinitiative "Innovationsunion", in der die wichtige Rolle von Forschungsinfrastrukturen von Weltrang unterstrichen wird, die bahnbrechende Forschung und Innovation möglich machen. Die Initiative betont die Notwendigkeit, europaweit, wenn nicht sogar weltweit, Ressourcen zu bündeln, um Forschungsinfrastrukturen aufzubauen und zu betreiben. Auch die Leitinitiative "Digitale Agenda für Europa" verweist auf die Notwendigkeit, Europas e-Infrastrukturen zu stärken und Innovationscluster aufzubauen, um Europas innovativen Vorteil auszubauen.

4.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Forschungsinfrastrukturen nach dem neuesten Stand der Technik sind zunehmend komplex und kostspielig und erfordern die Integration unterschiedlicher Geräte, Dienste und Datenquellen sowie eine umfangreiche transnationale Zusammenarbeit. Kein Land verfügt allein über genügend Ressourcen, dass es alle von ihm benötigten Infrastrukturen unterstützen könnte. Das Konzept Europas hinsichtlich der Forschungsinfrastrukturen hat in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte erzielt mit der kontinuierlichen Weiterentwicklung und Umsetzung des Fahrplans des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) für Infrastrukturen, der Integration und Öffnung nationaler Forschungseinrichtungen und der Entwicklung von e-Infrastrukturen, die einen offenen digitalen Europäischen Forschungsraum untermauern. Die europaweite Vernetzung von Forschungsinfrastrukturen stärkt Europas Basis an Humanressourcen, da sie einer neuen Generation von Forschern und Ingenieuren eine erstklassige Ausbildung bietet und die interdisziplinäre Zusammenarbeit fördert. Synergien mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden gefördert.

Die Weiterentwicklung und der erweiterte Einsatz von Forschungsinfrastrukturen auf europäischer Ebene werden einen deutlichen Beitrag zum Ausbau des Europäischen Forschungsraums leisten. Wenngleich den Mitgliedstaaten nach wie vor die zentrale Aufgabe zukommt, Forschungsinfrastrukturen aufzubauen und zu finanzieren, spielt die Union eine wichtige Rolle bei der Förderung von Infrastrukturen auf europäischer Ebene, z. B. bei der Förderung der Koordinierung der europäischen Forschungsinfrastrukturen, durch die Unterstützung des Entstehens neuer und integrierter Einrichtungen, bei der Ermöglichung und Unterstützung eines breiten Zugangs zu nationalen und europäischen Infrastrukturen und der Gewährleistung von Kohärenz und Wirksamkeit regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Strategien. Es ist notwendig, Überschneidungen und Fragmentierungen der Anstrengungen zu vermeiden, die koordinierte und effektive Nutzung der Einrichtungen zu fördern und gegebenenfalls Ressourcen zu bündeln, so dass Europa auch Forschungsinfrastrukturen von Weltrang erwerben und betreiben kann.

IKT haben einen Wandel in der Wissenschaft bewirkt, indem sie Fernzusammenarbeit, die Verarbeitung von immensen Datenmengen, In-silico-Experimente und Zugang zu weit entfernten Ressourcen ermöglichen. Die Forschung findet vermehrt länder- und disziplinübergreifend statt und benötigt dafür IKT-Infrastrukturen, die ebenso supranational wie die Wissenschaft selbst sind.

Die durch ein europäisches Konzept für Bau, Nutzung und Verwaltung von Forschungsinfrastrukturen, auch von e-Infrastrukturen, erzielten Einsparungen aufgrund von Skalen- und Verbundeffekten werden sich spürbar auf die Steigerung des europäischen Forschungs- und Innovationspotenzials auswirken und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union erhöhen.

4.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Ziel der Tätigkeiten ist der Aufbau europäischer Forschungsinfrastrukturen bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus, die Förderung ihres Innovationspotenzials und ihrer Humanressourcen und die Stärkung der Politik auf dem Gebiet der europäischen Forschungsinfrastrukturen.

a)   Ausbau der europäischen Forschungsinfrastrukturen bis 2020 und darüber hinaus

Ziel ist die Begünstigung und Unterstützung von Maßnahmen im Zusammenhang mit: (1) Konzeption, Verwirklichung und Betrieb des ESFRI und anderer Forschungsinfrastrukturen von Weltrang, einschließlich des Aufbaus regionaler Partnereinrichtungen in Fällen, in denen mit dem Unionsbeitrag ein erheblicher Zusatznutzen verbunden ist; (2) Integration nationaler und regionaler Forschungsinfrastrukturen von europäischem Interesse und Eröffnung des transnationalen Zugangs zu diesen, so dass sie von den europäischen Wissenschaftlern – ungeachtet ihres Standorts – für die Spitzenforschung genutzt werden können; (3) Entwicklung, Aufbau und Betrieb von e-Infrastrukturen, um weltweit eine Führungsrolle in den Bereichen Vernetzung, EDV und wissenschaftliche Daten einzunehmen.

b)   Steigerung des Innovationspotenzials der Forschungsinfrastrukturen und ihrer Humanressourcen

Ziel ist es, Forschungsinfrastrukturen dazu zu ermuntern, Spitzentechnologien in einem frühen Stadium einzusetzen oder zu entwickeln, FuE-Partnerschaften mit der Industrie zu fördern, die industrielle Nutzung von Forschungsinfrastrukturen zu erleichtern und Anreize für die Schaffung von Innovationsclustern zu geben. Unterstützt werden auch Ausbildung bzw. der Austausch von Personal, das Forschungsinfrastrukturen leitet oder betreibt.

c)   Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturpolitik und der internationalen Zusammenarbeit

Ziel ist die Unterstützung von Partnerschaften zwischen den zuständigen politischen Entscheidungsträgern und Fördergremien, die Bestandsaufnahme und Überwachung von Instrumenten für die Entscheidungsfindung sowie die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit. Die europäischen Forschungsinfrastrukturen können bei ihren Tätigkeiten im Rahmen internationaler Beziehungen unterstützt werden.

Die unter den Buchstaben b und c aufgeführten Ziele werden durch spezifische Maßnahmen sowie gegebenenfalls im Rahmen der unter Buchstabe a dargelegten Maßnahmen verfolgt.

TEIL II

FÜHRENDE ROLLE DER INDUSTRIE

1.   Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien

Einzelziel ist der Auf- und Ausbau einer weltweiten Führungsrolle durch Forschung und Innovation in den Grundlagentechnologien und im Weltraum zur Untermauerung der Wettbewerbsfähigkeit in unterschiedlichsten bereits vorhandenen und neu entstehenden Industriezweigen und Sektoren.

Das globale Umfeld für Unternehmen ist einem raschen Wandel unterworfen. Hieraus ergeben sich Herausforderungen und Chancen für die europäische Wirtschaft, wie sie in den Zielen der Strategie Europa 2020 dargelegt sind. Europa muss Innovationen beschleunigen, indem es neue Erkenntnisse nutzt, um bereits vorhandene Produkte, Dienstleistungen und Märkte auszubauen oder zu verbessern oder um Neues zu schaffen; dabei muss nach wie vor ein Schwerpunkt auf Qualität und Nachhaltigkeit gelegt werden. Innovationen sollten eine möglichst breite Anwendung finden und nicht nur für Technologien, sondern auch für unternehmerische, organisatorische und soziale Aspekte genutzt werden.

Um mit einer starken Technologiebasis und industriellem Potenzial an vorderster Front des globalen Wettbewerbs dabei zu sein, bedarf es strategischer Investitionen in Forschung, Entwicklung, Validierung und Erprobung auf dem Gebiet der IKT, der Nanotechnologien, der fortgeschrittenen Werkstoffe, der Biotechnologie, der fortgeschrittenen Fertigungs- und Verarbeitungsverfahren und der Raumfahrt.

Die erfolgreiche Beherrschung, Integration und Nutzung von Grundlagentechnologien durch die europäische Industrie sind ein entscheidender Faktor zur Stärkung der Produktivität und Innovationskapazität Europas und gewährleisten, dass Europas Wirtschaft modern, nachhaltig und wettbewerbsfähig ist, dass die Sektoren mit Hightech-Anwendungen weltweit führend sind und dass Europa in der Lage ist, wirksame und nachhaltige Lösungen zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen zu entwickeln. Da diese Tätigkeiten viele Bereiche durchdringen, können sie weitere Fortschritte durch ergänzende Erfindungen, Anwendungen und Dienstleistungen anstoßen, so dass bei den Investitionen in diese Technologien eine höhere Rendite erzielt wird als auf jedem anderen Gebiet.

Diese Tätigkeiten werden zu den Zielen der Leitinitiativen der Strategie "Innovationsunion", „Ressourcenschonendes Europa, "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung" und "Eine digitale Agenda für Europa" der Strategie Europa 2020 – sowie zu den Zielen der Raumfahrtpolitik der Europäischen Union beitragen.

Komplementarität mit anderen Tätigkeiten von Horizont 2020

Die Tätigkeiten im Rahmen des Einzelziels "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" stützen sich vor allem auf die Forschungs- und Innovationsagenden, die in erster Linie von Industrie und Unternehmen, einschließlich KMU, zusammen mit Forschern und Mitgliedstaaten gemeinsam in einer offenen und transparenten Weise festgelegt werden, und sind deutlich auf die Mobilisierung von Investitionen des Privatsektors und auf Innovation ausgerichtet.

Die Integration von Grundlagentechnologien in Lösungen für die gesellschaftlichen Herausforderungen wird im Zusammenhang mit den jeweiligen Herausforderungen unterstützt. Die Anwendung von Grundlagentechnologien, die zwar nicht unter eine der gesellschaftlichen Herausforderungen fallen, für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft jedoch wichtig sind, wird im Rahmen des Einzelziels "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" unterstützt. Es sollte eine angemessene Abstimmung mit den Schwerpunkten "Wissenschaftsexzellenz" und "Gesellschaftliche Herausforderungen" angestrebt werden.

Ein gemeinsamer Ansatz

Dieser Ansatz beinhaltet sowohl Agenda-abhängige Tätigkeiten als auch mehr Freiräume für die Förderung innovativer Projekte und bahnbrechender Lösungen für die ganze Wertschöpfungskette einschließlich FuE, großmaßstäbliche Pilotprojekte und Demonstrationstätigkeiten, Versuchseinrichtungen und Living Labs, Entwicklung von Prototypen und Validierung von Produkten in Pilotlinien. Die Tätigkeiten sollen durch Forschungs- und Innovationsanreize für die Wirtschaft – insbesondere für KMU – die industrielle Wettbewerbsfähigkeit steigern, unter anderem durch offene Ausschreibungen. Projekte im kleinen und mittleren Maßstab werden angemessen berücksichtigt.

Ein integrierter Ansatz für Schlüsseltechnologien

Ein wichtiger Teil des Einzelziels "Führende Rolle bei Grundlagentechnologien und industriellen Technologien" sind die Technologien der Mikro- und Nanoelektronik, Photonik, Nanotechnologie und Biotechnologie sowie fortgeschrittene Werkstoffe und Fertigungssysteme, die als Schlüsseltechnologien gelten (3). Diese multidisziplinären, wissens- und kapitalintensiven Technologien finden in vielen unterschiedlichen Sektoren Anwendung und bilden die Grundlage für einen deutlichen Wettbewerbsvorteil der europäischen Wirtschaft im Hinblick auf die Stimulierung von Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Ein integrierter Ansatz, mit dem die Kombination, Konvergenz und gegenseitige Bereicherung der Schlüsseltechnologien in verschiedenen Innovationszyklen und Wertschöpfungsketten gefördert wird, kann vielversprechende Forschungsergebnisse hervorbringen und den Weg für neue industrielle Technologien, Produkte, Dienstleistungen und neuartige Anwendungen freimachen (beispielsweise auf den Gebieten Raumfahrt, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Lebensmittel, Gesundheit und Energie). So werden die zahlreichen Wechselwirkungen zwischen den Schlüsseltechnologien und den sonstigen Grundlagentechnologien flexibel als wichtige Innovationsquelle genutzt. Dies ergänzt die Unterstützung für Forschung und Innovation im Bereich der Schlüsseltechnologien, die möglicherweise im Rahmen der intelligenten Spezialisierungsstrategien der kohäsionspolitischen Fonds von nationalen oder regionalen Stellen geleistet wird.

Innovation erfordert verstärkte Anstrengungen der technologieübergreifenden Forschung. Daher sollte der Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" auch multidisziplinäre und auf übergreifende Schlüsseltechnologien ausgerichtete Projekte umfassen. Die Durchführungsstelle von Horizont 2020 zur Förderung von Schlüsseltechnologien und bereichsübergreifenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Schlüsseltechnologien (übergreifende Schlüsseltechnologien) sollte für Synergien und eine effektive Koordinierung unter anderem mit dem Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" sorgen. Zudem werden gegebenenfalls Synergien zwischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Schlüsseltechnologien und den Tätigkeiten nach Maßgabe der Kohäsionspolitik für 2014 bis 2020 sowie mit dem EIT angestrebt.

Für alle grundlegenden und industriellen Technologien, einschließlich der Schlüsseltechnologien, gilt als wichtiges Ziel die Förderung von Wechselwirkungen zwischen diesen Technologien und mit den Anwendungen im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderungen. Bei der Umsetzung der Agenden und Schwerpunkte wird dies uneingeschränkt berücksichtigt. Daher müssen Akteure, die die unterschiedlichen Perspektiven vertreten, in die Festlegung und Umsetzung der Schwerpunkte voll einbezogen werden. In einigen Fällen wird dies auch Maßnahmen erfordern, die sowohl aus den Mitteln für grundlegende und industrielle Technologien als auch aus den Mitteln für die jeweilige gesellschaftliche Herausforderung gefördert werden. Dies könnte die gemeinsame Finanzierung öffentlich-privater Partnerschaften beinhalten, deren Ziel die Entwicklung von Technologien, die Förderung von Innovation und die Anwendung derartiger Technologien zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen ist.

Eine wichtige Rolle kommt den IKT zu, die die Kerninfrastrukturen, Technologien und Systeme liefern, die für wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse sowie neue private und öffentliche Produkte und Dienstleistungen unerlässlich sind. Die europäische Industrie muss bei den technologischen Entwicklungen auf dem Gebiet der IKT, auf dem viele Technologien in eine neue Umbruchphase eintreten und neue Möglichkeiten eröffnen, weiterhin eine Spitzenstellung einnehmen.

Die Weltraumforschung ist ein rasch wachsender Sektor, der für viele Bereiche der modernen Gesellschaft unentbehrliche Informationen liefert und grundlegende Bedürfnisse der Gesellschaft befriedigt, universelle wissenschaftliche Fragen angeht und der Union hilft, ihre Position als wichtiger Akteur auf der internationalen Bühne zu verteidigen. Die Weltraumforschung liegt zwar allen Tätigkeiten im Weltraum zugrunde, wird derzeit jedoch in Programmen behandelt, die von Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) oder im Kontext der Forschungsrahmenprogramme der Union durchgeführt werden. Es sind im Bereich der Weltraumforschung Maßnahmen und Investitionen auf Unionsebene im Einklang mit Artikel 189 AEUV erforderlich, um Wettbewerbsvorteile zu wahren, die Weltrauminfrastrukturen und -programme der Union (wie Copernicus und Galileo) zu sichern und dafür zu sorgen, dass Europa auch in Zukunft eine Rolle im Weltraum spielt.

Darüber hinaus stellen nachgelagerte innovative Dienste und benutzerfreundliche Anwendungen, die Informationen aus der Weltraumforschung nutzen, eine wichtige Quelle für Wachstum und Arbeitsplätze dar, und die Entwicklung dieser Dienste ist für die Union eine bedeutende Chance.

Partnerschaften und Mehrwert

Mit Hilfe von Partnerschaften, Clustern, Netzen und Normung, die die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen wissenschaftlichen und technologischen Fachrichtungen und Sektoren mit einem ähnlichen Forschungs- und Entwicklungsbedarf fördern, kann Europa eine kritische Masse erreichen, die bahnbrechende Ergebnisse, neue Technologien und innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren hervorbringt.

Die Entwicklung und Umsetzung von Forschungs- und Innovationsagenden auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (aber auch durch den Aufbau effektiver Verbindungen zwischen Unternehmen und Hochschulen), die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen, der Zugang zur Risikofinanzierung, Normung und die Unterstützung der vorkommerziellen Auftragsvergabe sowie öffentliche Aufträge für innovative Produkte und Dienstleistungen – all dies sind für die Wettbewerbsfähigkeit entscheidende Aspekte.

Daher wird auch eine enge Anbindung des EIT benötigt, um unternehmerische Spitzentalente hervorzubringen und zu fördern und Innovationen zu beschleunigen, indem Menschen aus unterschiedlichen Ländern, Fachrichtungen und Organisationen zusammengebracht werden.

Auch durch die Unterstützung der Ausarbeitung europäischer oder internationaler Normen für neu entstehende Produkte, Dienstleistungen und Technologien kann die Zusammenarbeit auf Unionsebene Handelsmöglichkeiten unterstützen. Die Ausarbeitung solcher Normen im Anschluss an eine Konsultation der relevanten Akteure, einschließlich jener aus Wissenschaft und Wirtschaft, könnte sich positiv auswirken. Gefördert werden Tätigkeiten bezüglich Normung, Interoperabilität und Sicherheit sowie präregulatorische Tätigkeiten.

1.1.   Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

1.1.1.   Einzelziel für IKT

Entsprechend der Leitinitiative "Digitale Agenda für Europa" (4) besteht das Einzelziel der IKT-Forschung und -Innovation (FuI) in der Befähigung Europas, die Möglichkeiten aus dem IKT-Fortschritt zum Nutzen von Bürgern, Unternehmen und der Wissenschaft zu unterstützen, weiterzuentwickeln und auszuschöpfen.

Als größter Wirtschaftsraum der Welt, der den größten Anteil am IKT-Weltmarkt darstellt, dessen Volumen im Jahr 2011 2,6 Billionen EUR (2 600 000 000 000 EUR) überstiegt, sollte Europa einen berechtigen Ehrgeiz hegen, dass seine Unternehmen, Regierungen, Forschungs- und Entwicklungszentren und Hochschulen europa- und weltweit eine Führungsrolle im Bereich der IKT übernehmen, mehr in IKT-Innovationen investieren und neue Geschäftsfelder erschließen.

Bis 2020 sollte Europas IKT-Sektor mindestens soviel produzieren wie dies seinem Anteil am IKT-Weltmarkt entspricht, der im Jahr 2011 bei etwa einem Drittel lag. Europa sollte auch dafür sorgen, dass innovative IKT-Unternehmen expandieren, so dass ein Drittel aller Unternehmensinvestitionen in Forschung und Entwicklung von IKT in der Union, im Jahr 2011 bei über 35 Mrd. EUR pro Jahr lagen, von Unternehmen vorgenommen werden, die in den letzten beiden Jahrzehnten gegründet wurden. Dies würde bedeuten, dass die öffentlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung von IKT in einer Art und Weise erhöht werden müssten, die private Gelder mobilisiert, um das Ziel einer Erhöhung der Investitionen in den nächsten zehn Jahren zu erreichen und um die Zahl der europäischen IKT-Exzellenzzentren und -cluster von Weltrang signifikant zu steigern.

Um zunehmend komplexe und multidisziplinäre Technologien und Geschäftsabläufe bei IKT zu beherrschen, werden unionsweit Partnerschaften, Risikoteilung und die Mobilisierung einer kritischen Masse benötigt. Unionsmaßnahmen sollten der Wirtschaft helfen, durch die Binnenmarktperspektive Einsparungen aufgrund von Skalen- und Verbundeffekten zu erzielen. Die Zusammenarbeit im Rahmen gemeinsamer, offener Technologieplattformen mit Spillover- und Hebeleffekten wird es unterschiedlichsten Akteuren ermöglichen, neue Entwicklungen zu nutzen und weitere Innovationen zu schaffen. Partnerschaften auf Unionsebene erleichtern auch die Konsensbildung, stellen einen sichtbaren Dreh- und Angelpunkt für internationale Partner dar und werden die Entwicklung von Normen sowie von Interoperabilitätslösungen in der Union und weltweit unterstützen.

1.1.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Informations- und Kommunikationstechnologien untermauern Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in einem breiten Spektrum privater und öffentlicher Märkte und Sektoren und ermöglichen wissenschaftliche Fortschritte in allen Fachbereichen. In den nächsten Jahrzehnten werden die transformativen Auswirkungen der digitalen Technologien und IKT-Komponenten, Infrastrukturen und Dienstleistungen in allen Lebensbereichen noch deutlicher zutage treten. Rechner- und Kommunikationsleistungen sowie Datenspeicherkapazitäten werden sich im Laufe der nächsten Jahre weiter verbreiten. Sensoren, Maschinen und rechnergestützte Produkte werden riesige Mengen von Informationen und Daten, auch in Echtzeit, generieren, so dass die Fernsteuerung selbstverständlich wird und Unternehmensprozesse und nachhaltige Produktionsstandorte an jedem Ort der Welt realisiert werden können, was die Schaffung eines breiten Spektrums an Dienstleistungen und Anwendungen ermöglicht.

Viele kritische, kommerzielle und öffentliche Dienstleistungen sowie sämtliche Schlüsselprozesse der Wissensgenerierung in Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft, Kultur- und Kreativbranche sowie im öffentlichen Sektor werden mit Hilfe von IKT ermöglicht und somit zugänglicher gemacht. IKT bieten die kritische Infrastruktur für Produktion, Unternehmensprozesse, Kommunikation und Transaktionen. IKT leisten aber auch einen unverzichtbaren Beitrag zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen und – beispielsweise mit Hilfe sozialer Medien sowie Plattformen und Instrumenten des kollektiven Bewusstseins – zu gesellschaftlichen Prozessen, wie die Bildung von Gemeinschaften, Verbraucherverhalten, politische Partizipation und Governance des öffentlichen Sektors. Zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Lösungen muss eine Forschung unterstützt und integriert werden, bei der der Nutzer im Mittelpunkt steht.

Die Unterstützung der Union für Forschung und Innovation im Bereich der IKT leistet einen bedeutsamen Beitrag zur Entwicklung der Technologien und Anwendungen der nächsten Generation, da sie einen Großteil der Gesamtausgaben für die mäßig bis hochriskante Verbundforschung und Innovation in Europa ausmacht. Öffentliche Investitionen in die IKT-Forschung und -Innovation auf Unionsebene sind nach wie vor für die Mobilisierung der kritischen Masse unerlässlich, die zu bahnbrechenden Erfolgen und zu einer breiteren Umsetzung und Nutzung der innovativen Lösungen, Produkte und Dienstleistungen führt. Die Unterstützung wird auch in Zukunft eine zentrale Rolle bei der Entwicklung offener Plattformen und Technologien spielen, die unionsweit anwendbar sind, bei Tests und innovativen Pilotprojekten unter realen europaweiten Bedingungen und bei der Optimierung des Ressourceneinsatzes zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gemeinsamer gesellschaftlicher Herausforderungen. Mit der Unionsförderung von IKT-Forschung und Innovation werden auch Hightech-KMU in die Lage versetzt, zu expandieren und sich die Größe des Unionsmarktes zunutze zu machen. Sie stärkt die Zusammenarbeit und Exzellenz unter den Wissenschaftlern der Union und Ingenieuren, untermauert Synergien mit und zwischen nationalen Haushalten und ist Dreh- und Angelpunkt für die Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb Europas.

Aufeinander folgende Bewertungen der IKT-Tätigkeiten im Siebten Rahmenprogrammen haben gezeigt, dass gezielte Investitionen in die IKT-Forschung und -Innovation auf Unionsebene eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau der industriellen Führung in Bereichen wie der mobilen Kommunikation und sicherheitskritischen IKT-Systeme und für die Bewältigung von Herausforderungen wie etwa Energieeffizienz, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Verkehr oder demografischer Wandel sind. Investitionen der Union in IKT-Forschungsinfrastrukturen haben dafür gesorgt, dass europäischen Forschern die weltweit besten Forschungsnetze und Rechnereinrichtungen zur Verfügung stehen.

1.1.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Einige Tätigkeitsbereiche werden auf Herausforderungen für die industrielle und technologische Führung bei den Informations- und Kommunikationstechnologien ausgerichtet sein und sich auf generische IKT-Forschungs- und -Innovationsagenden erstrecken, wie beispielsweise Folgende:

a)

Eine neue Generation von Komponenten und Systemen: Entwicklung fortgeschrittener, eingebetteter sowie energieeffizienter und ressourcenschonender Komponenten und Systeme;

b)

Rechner der nächsten Generation: fortgeschrittene und sichere Rechnersysteme und -technologien, einschließlich Cloud Computing;

c)

Internet der Zukunft: Software, Hardware, Infrastrukturen, Technologien und Dienstleistungen;

d)

Inhaltstechnologien und Informationsmanagement: IKT für digitale Inhalte und für Kultur- und Kreativwirtschaft;

e)

fortgeschrittene Schnittstellen und Roboter: Robotik und intelligente Räume;

f)

Mikro- und Nanoelektronik und Photonik: Schlüsseltechnologien für die Mikro- und Nanoelektronik und Photonik, einschließlich Quantentechnologien.

Unter dem Blickwinkel der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft wird davon ausgegangen, dass diese sechs übergeordneten Tätigkeitsbereiche den gesamten Bedarf decken. Sie beinhalten die industrielle Führung bei generischen IKT-gestützten Lösungen, Produkten und Dienstleistungen, die für die Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen benötigt werden, sowie anwendungsorientierte IKT-Forschungs- und -Innovationsagenden, die im Rahmen der jeweiligen gesellschaftlichen Herausforderung unterstützt werden. In Anbetracht des zunehmenden Vorrückens der Technik in alle Lebensbereiche wird die Interaktion zwischen Mensch und Technik diesbezüglich von Bedeutung sein und in der anwendungsorientierten IKT-Forschung ihren Platz haben.

Jeder der sechs Tätigkeitsbereiche umfasst auch IKT-spezifische Forschungsinfrastrukturen wie beispielsweise Living Labs für Experimente und Infrastrukturen für die entsprechenden Schlüsseltechnologien und deren Integration in fortgeschrittene Produkte und innovative intelligente Systeme, wie beispielsweise Geräte, Werkzeuge, Unterstützungsdienste, Reinräume und Zugang zu Gießereien für die Herstellung von Prototypen.

Horizont 2020 wird die Erforschung und Entwicklung von IKT-Systemen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der natürlichen Personen und insbesondere ihrem Recht auf Privatsphäre unterstützen.

1.2.   Nanotechnologien

1.2.1.   Einzelziel für Nanotechnologien

Einzelziel der Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Nanotechnologien ist die Sicherung der Führungsrolle der Union auf diesem durch hohe Wachstumsraten gekennzeichneten Weltmarkt durch Anreize für wissenschaftlich-technische Fortschritte bei den Nanotechnologien und Investitionen in dieselben und der Einsatz der Nanotechnologien in wettbewerbsfähigen Produkten und Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung in unterschiedlichsten Anwendungen und Sektoren.

Bis 2020 werden die Nanotechnologien allgegenwärtig sein, d. h. sie werden sich nahtlos in die meisten Technologien und Anwendungen zum Nutzen der Verbraucher, der Lebensqualität, der Gesundheitsfürsorge und der nachhaltigen Entwicklung einfügen und das große Potenzial der Industrie ausschöpfen, um bislang unerreichbare Lösungen für die Produktivität und Ressourceneffizienz zu realisieren.

Europa muss auch weltweit Maßstäbe für den sicheren und verantwortbaren Einsatz der Nanotechnologie und diesbezügliche Governancesysteme setzen, die einen hohen sowohl gesellschaftlichen als auch industriellen Nutzen in Verbindung mit hohen Sicherheits- und Nachhaltigkeitsstandards gewährleisten.

Produkte, die Nanotechnologien nutzen, stellen einen Weltmarkt dar, den zu ignorieren Europa sich nicht leisten kann. Marktschätzungen zufolge erreichen Produkte, die Nanotechnologie als Hauptkomponente beinhalten, bis 2015 einen Wert von 700 Mrd. EUR und bis 2020 einen Wert von 2 Billionen EUR und schaffen zwei bzw. sechs Millionen Arbeitsplätze. Europas Nanotechnologieunternehmen sollten diesen Markt mit zweistelligen Wachstumsraten nutzen und bis 2020 einen Marktanteil von 25 %, d. h. in gleicher Höhe wie der Anteil Europas an der globalen Forschungsförderung erlangen.

1.2.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Nanotechnologien bilden ein breites Spektrum neu entstehender Technologien mit nachgewiesenem Potenzial, die umwälzende Auswirkungen beispielsweise auf Werkstoffe, IKT, Verkehrsmobilität, Biowissenschaften, Gesundheitsfürsorge (einschließlich Behandlung), Verbrauchsgüter und Fertigung haben, sobald die Forschungsergebnisse in bahnbrechende, nachhaltige und wettbewerbsfähige Produkte und Produktionsprozesse umgewandelt werden.

Nanotechnologien spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung der Herausforderungen, die in der Strategie Europa 2020 benannt wurden. Der erfolgreiche Einsatz dieser Schlüsseltechnologien wird durch neuartige und bessere Produkte oder effizientere Verfahren zur Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft beitragen und Antworten auf aktuelle und künftige gesellschaftliche Herausforderungen liefern.

Die Forschungsförderung für Nanotechnologien wurde weltweit von etwa 6,5 Mrd. EUR im Jahr 2004 auf etwa 12,5 Mrd. EUR im Jahr 2008 verdoppelt, wobei auf die Union etwa ein Viertel dieses Gesamtbetrags entfällt. Mit den bis 2015 projizierten rund 4 000 Unternehmen in der Union ist die Führung der Unionsforschung auf dem Gebiet der Nanowissenschaften und Nanotechnologien anerkannt. Diese Führungsposition in der Forschung muss beibehalten und ausgebaut werden und auch in praktischen Anwendungen und kommerzieller Verwertung ihren Niederschlag finden.

Europa muss nunmehr seine Stellung auf dem Weltmarkt sichern und ausbauen und sollte hierfür im großen Maßstab die Zusammenarbeit über verschiedene Wertschöpfungsketten hinweg und auch innerhalb dieser Wertschöpfungsketten und zwischen verschiedenen Branchen fördern, um diese Technologien in größerem Prozessmaßstab für sichere, nachhaltige und wirtschaftlich sinnvolle Produkte einzusetzen. Als entscheidend für die künftigen Auswirkungen der Nanotechnologien auf Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft zeigen sich Fragen der Risikoabschätzung und des Risikomanagements sowie die verantwortungsvolle Governance.

Damit liegt der Schwerpunkt der Tätigkeiten auf der breit gefächerten, verantwortbaren und nachhaltigen Anwendung der Nanotechnologien in der Wirtschaft, um aus ihnen einen hohen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Die Forschung sollte die notwendigen Werkzeuge für eine ordnungsgemäße Normung und Regulierung liefern, damit die potenziellen Möglichkeiten, wie Unternehmensneugründungen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze, auch ausgeschöpft werden können.

1.2.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Entwicklung von Nanowerkstoffen, Nanogeräten und Nanosystemen der nächsten Generation

Ziel sind grundlegend neue Produkte, die tragfähige Lösungen in einem breiten Spektrum von Sektoren ermöglichen.

b)   Gewährleistung der sicheren und nachhaltigen Entwicklung und Anwendung von Nanotechnologien

Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die potenziellen Auswirkungen der Nanotechnologien und Nanosysteme auf Gesundheit oder Umwelt und Bereitstellung von Werkzeugen für Risikoabschätzung und Risikomanagement während des gesamten Lebenszyklus unter Einschluss von Fragen der Normung.

c)   Entwicklung der gesellschaftlichen Dimension der Nanotechnologie

Schwerpunkt ist die Governance der Nanotechnologie zum Nutzen der Gesellschaft und der Umwelt.

d)   Effiziente und nachhaltige Synthese und Herstellung von Nanowerkstoffen, Komponenten und Systemen

Schwerpunkt sind neue Abläufe, die intelligente Integration neuer und vorhandener Prozesse – einschließlich der Konvergenz verschiedener Technologien – sowie die Maßstabsvergrößerung im Hinblick auf die hochpräzise Großfertigung von Produkten und flexiblen Mehrzweckanlagen, so dass Erkenntnisse effizient in industrielle Innovationen einfließen.

e)   Entwicklung und Normung kapazitätssteigernder Techniken, Messverfahren und Geräte

Schwerpunkt sind die Grundlagentechnologien für die Entwicklung und Markteinführung sicherer komplexer Nanowerkstoffe und Nanosysteme.

1.3.   Fortgeschrittene Werkstoffe

1.3.1.   Einzelziel für fortgeschrittene Werkstoffe

Einzelziel der Forschung und Innovation auf dem Gebiet der fortgeschrittenen Werkstoffe ist die Entwicklung von Werkstoffen mit neuen Funktionalitäten und verbesserter Leistung in der Anwendung, um die Zahl der wettbewerbsfähigen und sicheren Produkte mit möglichst geringen Umweltauswirkungen und geringem Ressourcenverbrauch zu erhöhen.

Werkstoffe stehen als wichtige Grundlage im Mittelpunkt der industriellen Innovation. Fortgeschrittene Werkstoffe, in denen noch mehr Wissen steckt, die neue Funktionalitäten und eine höhere Leistung haben, sind für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Entwicklung für eine große Bandbreite von Anwendungen und Sektoren unerlässlich.

1.3.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Für die Entwicklung leistungsfähigerer und nachhaltiger Produkte und Verfahren sowie für die Substitution knapper Ressourcen sind neue fortgeschrittene Werkstoffe notwendig. Diese Werkstoffe werden uns mit ihrer höheren Nutzleistung, ihrem niedrigeren Ressourcen- und Energieverbrauch sowie mit ihrer Nachhaltigkeit während der gesamten Lebensdauer der Produkte helfen, die industriellen und gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen.

Die anwendungsorientierte Entwicklung erfordert häufig die Konzeption vollständig neuer Werkstoffe, die in der Lage sind, die angestrebten Leistungen in der Anwendung zu erbringen. Diese Werkstoffe sind ein wichtiges Glied in der Kette zur Herstellung hochwertiger Produkte. Auch sind sie die Grundlage für den Fortschritt in Querschnittstechnologien (etwa bei Technologien im Bereich der Gesundheitsfürsorge sowie in den Biowissenschaften, der Elektronik und Photonik) sowie in geradezu allen Marktsektoren. Wert- und Leistungssteigerungen eines Produkts hängen vor allem von den Werkstoffen selbst ab. Mit einer jährlichen Wachstumsrate von etwa 6 % und einer erwarteten Marktgröße von etwa 100 Mrd. EUR bis 2015 kommt den fortgeschrittenen Werkstoffen hinsichtlich Wertschöpfung und Stellenwert erhebliche Bedeutung zu.

Bei der Konzeption der Werkstoffe wird der gesamte Lebenszyklus – von der Bereitstellung der verfügbaren Werkstoffe bis zum Ende des Lebenszyklus – berücksichtigt, wobei mit innovativen Ansätzen der Einsatz von Ressourcen (auch von Energie) während ihrer Verarbeitung minimiert wird oder die negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt so gering wie möglich gehalten werden. Diese Betrachtung erstreckt sich auch auf die fortgesetzte Nutzung, die Verwertung oder eine Sekundärnutzung am Ende des Lebenszyklus der Werkstoffe sowie auf entsprechende gesellschaftliche Innovationen wie Änderungen im Verbraucherverhalten und neue Geschäftsmodelle.

Um den Fortschritt zu beschleunigen, wird ein multidisziplinärer und konvergenter Ansatz gefördert, der sich auf Chemie, Physik, Ingenieurwissenschaften, theoretische Modelle und Computermodelle, Biowissenschaften und zunehmend auch auf kreatives Industriedesign stützt.

Neuartige Allianzen "grüner" Innovationen und industrielle Symbiosen werden gefördert, um Unternehmen in die Lage zu versetzen und zu diversifizieren, ihre Geschäftsmodelle auszuweiten und ihre Abfallstoffe als Grundlage für neue Produktionen zu nutzen.

1.3.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Übergreifende und grundlegende Werkstofftechnologien

Forschung zu individuell entwickelten Werkstoffen sowie zu funktionalen und multifunktionalen Werkstoffen mit höherem Know-how-Gehalt, neuen Funktionsmerkmalen und verbesserter Leistung und zu Strukturwerkstoffen für Innovationen in allen Industriesektoren einschließlich der Kreativbranchen.

b)   Entwicklung und Transformation von Werkstoffen

Forschung und Entwicklung im Hinblick auf künftige Produkte, die im Industriemaßstab effizient, sicher und nachhaltig konzipiert und hergestellt werden können, wobei das Endziel in einem "abfallfreien" Werkstoffmanagement in Europa besteht.

c)   Management von Werkstoffkomponenten

Forschung und Entwicklung neuer und innovativer Techniken für Materialien und ihre Komponenten und Systeme.

d)   Werkstoffe für eine nachhaltige und ressourcenschonende Industrie mit geringen Emissionen

Entwicklung neuer Produkte, Anwendungen und Geschäftsmodelle sowie Beitrag zu einem verantwortungsbewussten energiesparenden Verbraucherverhalten sowie zu einer Produktion mit niedrigem CO2-Ausstoß.

e)   Werkstoffe für kreative Branchen, einschließlich Kulturerbe

Anwendung von Design und Entwicklung konvergierender Technologien zur Erschließung neuer Geschäftsmöglichkeiten, einschließlich Erhalt und Restaurierung von Material von historischem oder kulturellem Wert, sowie neuartiger Werkstoffe.

f)   Metrologie, Merkmalsbeschreibung, Normung und Qualitätskontrolle

Förderung von Technologien wie Merkmalsbestimmung, nichtdestruktive Bewertung, laufende Beurteilung und Überwachung und Modelle für Leistungsprognosen für den Fortschritt und Folgewirkungen in der Werkstoffwissenschaft und -technik.

g)   Optimierung des Werkstoffeinsatzes

Forschung und Entwicklung zur Untersuchung von Substitutionen und Alternativen für den Einsatz von Werkstoffen und innovativen Ansätzen für Geschäftsmodelle sowie Identifizierung kritischer Ressourcen.

1.4.   Biotechnologie

1.4.1.   Einzelziel für Biotechnologie

Einzelziel der biotechnologischen Forschung und Innovation ist die Entwicklung wettbewerbsfähiger, nachhaltiger, sicherer und innovativer Industrieprodukte und -prozesse sowie ihr Beitrag als Innovationsmotor für andere europäische Sektoren wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Lebensmittel, Energie, Chemie und Gesundheit sowie die wissensgestützte Bio-Wirtschaft.

Solide biotechnologische Grundlagen in Wissenschaft, Technologie und Innovation unterstützen die europäische Industrie in der Sicherung ihrer Führungsrolle in dieser Schlüsseltechnologie. Diese Position wird noch gestärkt, indem beim Einsatz der Biotechnologie Fragen der Gesundheits- und Sicherheitsbewertung, die Folgen für Wirtschaft und Umwelt aufgrund der Nutzung dieser Technologie und Aspekte des Sicherheitsmanagements des Gesamtrisikos sowie spezifischer Risiken einbezogen werden.

1.4.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Angesichts der Ausweitung der Kenntnisse über lebende Systeme dürfte die Biotechnologie eine Flut neuer Anwendungen hervorbringen und die Industriebasis der Union sowie deren Innovationskapazitäten stärken. Beispiele für die wachsende Bedeutung der Biotechnologie sind industrielle Anwendungen wie Biopharmaka, Lebens- und Futtermittelproduktion und Biochemikalien, wobei der Marktanteil von Biochemikalien Schätzungen zufolge bis 2015 auf bis zu 12 % bis 20 % der Chemieproduktion steigen wird. Aufgrund der Selektivität und Effizienz der Biosysteme wird sich die Biotechnologie auch mit einigen der sogenannten zwölf Prinzipien der grünen Chemie befassen. Die möglichen wirtschaftlichen Belastungen für Unionsunternehmen lassen sich reduzieren, indem das Potenzial biotechnologischer Prozesse und biogestützter Produkte für die Reduzierung der CO2-Emissionen genutzt wird, die auf 1 bis 2,5 Mrd. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 veranschlagt werden.

Bereits jetzt werden im biopharmazeutischen Sektor Europas etwa 20 % der auf dem Markt befindlichen Arzneimittel mit Hilfe der Biotechnologie hergestellt, wobei bis zu 50 % auf neue Arzneimittel entfallen. Der Biotechnologie wird mittels der Entwicklung neuer Industrieprozesse eine gewichtige Rolle beim Übergang zu einer ökologisch fundierten Wirtschaft zukommen. Die Biotechnologie eröffnet auch neue Wege für den Aufbau einer nachhaltigen Landwirtschaft, Aquakultur und Forstwirtschaft und für die Nutzung des enormen Potenzials mariner Ressourcen für innovative Anwendungen in Industrie, Gesundheitswesen, Energie, Chemie und Umweltschutz. Schätzungen zufolge wird der neu entstehende Sektor der marinen (blauen) Biotechnologie pro Jahr um 10 % wachsen.

Weitere entscheidende Quellen für die Innovation sind die Schnittstellen zwischen der Biotechnologie und anderen wichtigen und konvergierenden Grundlagentechnologien, vor allem den Nanotechnologien und IKT, mit Anwendungen wie Sensor- und Diagnosetechnik.

1.4.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Unterstützung der Spitzenforschung in der Biotechnologie als künftiger Innovationsmotor

Entwicklung neu entstehender technologischer Bereiche wie synthetische Biologie, Bioinformatik und Systembiologie, die sehr vielversprechend im Hinblick auf innovative Produkte und Technologien sowie vollständig neue Anwendungen sind.

b)   Biotechnologische Industrieprodukte und -prozesse

Entwicklung industrieller Biotechnologie und Konzeption von Bioprozessen im industriellen Maßstab für wettbewerbsfähige Industrieprodukte und nachhaltige Prozesse (z. B. in den Bereichen Chemie, Gesundheit, Mineralgewinnung, Energie, Zellstoff und Papier, Fasererzeugnisse und Holz, Textil, Stärke und Lebensmittelverarbeitung) und ihre Umwelt- und Gesundheitsdimension unter Einschluss von Clean-up-Verfahren.

c)   Innovative und wettbewerbsfähige Plattformtechnologien

Aufbau von Plattformtechnologien (z. B. Genomik, Metagenomik, Proteomik, Metabolomik, molekulare Werkzeuge, Expressionssysteme, Phänotypisierungsplattformen und zellbasierte Plattformen) zur Festigung der Führungsrolle und für den Ausbau des Wettbewerbsvorteils in einem breiteren Spektrum von Sektoren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

1.5.   Fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung

1.5.1.   Einzelziel

Einzelziel der Forschung und Innovation im Bereich fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung ist die Umwandlung der heutigen Fertigungsunternehmen, -systeme und -prozesse. Dazu müssen unter anderem Schlüsseltechnologien ausgenutzt werden, um wissensintensive, nachhaltige, ressourcenschonende und energieeffiziente branchenübergreifende Fertigungs- und Verarbeitungstechnologien zu schaffen, aus denen innovativere Produkte, Prozesse und Dienstleistungen hervorgehen. Die Ermöglichung neuer, nachhaltiger Produkte, Prozesse und Dienstleistungen und deren wettbewerbsgerechte Einführung sowie die fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung sind ebenso von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele des Schwerpunkts "Gesellschaftlichen Herausforderungen".

1.5.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Mit einem Anteil von etwa 17 % am BIP und rund 22 Millionen Arbeitsplätzen (2007) in der Union ist die Fertigungsindustrie von großer Bedeutung für die europäische Wirtschaft. Der Abbau der Handelsschranken und die durch die Kommunikationstechnologie eröffneten Möglichkeiten führten zu einem starken Wettbewerb, weshalb die Fertigung zunehmend in Länder mit den niedrigsten Gesamtkosten verlagert wurde. Das europäische Fertigungskonzept muss sich grundlegend ändern, um weltweit wettbewerbsfähig zu bleiben. Um dies zu erreichen, kann Horizont 2020 dazu beitragen, alle einschlägigen interessierten Kreise zusammenzubringen.

Europa muss stärker auf Unionsebene investieren, um seine Führung und Kompetenz bei den Fertigungstechnologien zu wahren, einen Wandel hin zu hochwertigen, wissensintensiven Gütern vollziehen und dabei die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Produktion und die Erbringung lebenslanger Serviceleistungen rund um das hergestellte Produkt schaffen. Ressourcenintensive Fertigungs- und Prozessindustrien müssen auf Unionsebene verstärkt Ressourcen und Wissen mobilisieren und stärker in Forschung, Entwicklung und Innovation investieren, um weitere Fortschritte hin zu einer wettbewerbsfähigen, ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß zu erzielen und um die vereinbarten Unionsvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2050 für die einzelnen Branchen zu erfüllen (5).

Eine starke Unionspolitik wird dafür sorgen, dass Europa seine bestehenden Industrien ausbauen und die neu entstehenden Industrien der Zukunft fördern wird. Schätzungen zufolge wird dem Sektor der fortgeschrittenen Fertigungssysteme mit einer jährlichen Wachstumsrate von etwa 5 % und einer erwarteten Marktgröße von etwa 150 Mrd. EUR bis 2015 hinsichtlich Wertschöpfung und Stellenwert erhebliche Bedeutung zukommen.

Um die Herstellungs- und Verarbeitungskapazitäten in Europa zu halten, kommt es ganz entscheidend darauf an, Wissen und Know-how zu bewahren. Schwerpunkt der Forschungs- und Innovationstätigkeiten ist die nachhaltige und sichere Herstellung und Verarbeitung, die Einführung der notwendigen technischen Innovationen und die Kundenorientierung, um mit niedrigem Material- und Energieverbrauch wissensintensive Produkte und Dienstleistungen zu produzieren bzw. zu erbringen.

Ferner muss Europa diese Grundlagentechnologien und das Wissen an andere produktive Sektoren weitergeben wie beispielsweise an den Bausektor, auf den rund 40 % des gesamten Energieverbrauchs in Europa entfallen und der für 36 % der CO2-Emissionen verantwortlich ist und damit eine Hauptquelle für die Treibhausgasemissionen darstellt. Der Bausektor, der mit 3 Millionen Unternehmen, darunter 95 % KMU, und etwa 16 Millionen Arbeitsplätzen in Europa 10 % des BIP erwirtschaftet, muss fortgeschrittene Werkstoffe und Herstellungsformen einsetzen, um seine Ökobilanz zu verbessern.

1.5.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Technologien für Fabriken der Zukunft

Förderung eines nachhaltigen Wachstums der Industrie durch Erleichterung einer strategischen Umstellung in Europa von der kostenorientierten Herstellung zur ressourcenschonenden Schaffung von Produkten mit hohem Mehrwert und zur IKT-gestützten intelligenten Hochleistungsfertigung in einem integrierten System.

b)   Technologien für energieeffiziente Systeme und energieeffiziente und umweltverträgliche Gebäude

Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen durch Erforschung, Entwicklung und Einsatz nachhaltiger Bautechnologien und -systeme, Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette sowie Reduzierung der Umweltbelastung durch Gebäude.

c)   Nachhaltige, ressourcenschonende und emissionsarme Technologien für energieintensive Prozessindustrien

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Prozessindustrien durch drastische Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz und durch Reduzierung der Umweltfolgen der Tätigkeiten dieses Sektors über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg durch die Förderung des Einsatzes von Technologien mit niedrigem CO2-Ausstoß, nachhaltigerer Industrieprozesse und gegebenenfalls der Integration erneuerbarer Energieträger.

d)   Neue nachhaltige Geschäftsmodelle

Ableitung von Konzepten und Methoden für adaptive, wissensgestützte und maßgeschneiderte Unternehmensmodelle, einschließlich alternativer ressourcensparender Ansätze.

1.6.   Raumfahrt

1.6.1.   Einzelziel für die Raumfahrt

Einzelziel der Weltraumforschung und -innovation ist die Förderung einer kosteneffizienten, wettbewerbsfähigen und innovativen Raumfahrtindustrie (einschließlich der KMU) und Forschungsgemeinschaft, um mit Hilfe der Entwicklung und Nutzung der Raumfahrtinfrastruktur künftige Bedürfnisse der Unionspolitik und Gesellschaft befriedigen zu können.

Die Stärkung des europäischen öffentlichen und privaten Raumfahrtsektors durch Förderung der Weltraumforschung und -innovation ist unerlässlich, damit Europa auch in Zukunft in der Lage ist, den Weltraum zu nutzen, um die Unionspolitik, internationale strategische Interessen und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber etablierten und neuen Raumfahrtnationen zu unterstützen. Auf Unionsebene werden im Hinblick auf die Schaffung von Komplementarität zwischen den verschiedenen Akteuren Maßnahmen der Union in Verbindung mit Tätigkeiten im Bereich der Weltraumforschung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) durchgeführt.

1.6.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Der Weltraum bietet wichtige, doch häufig unsichtbare Voraussetzungen für unterschiedlichste Dienste und Produkte, die für die moderne Gesellschaft unerlässlich sind, wie beispielsweise die Navigation und Kommunikation sowie Wettervorhersagen und geografische Informationen, die durch die satellitengestützte Erdbeobachtung bereitgestellt werden. Festlegung und Durchführung politischer Maßnahmen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene hängen zunehmend von weltraumgestützten Daten ab. Der Weltraumsektor wächst weltweit rasant und erfasst neue Regionen (z. B. China, Südamerika und Afrika). Die europäische Industrie exportiert derzeit in beträchtlichem Umfang erstklassige Satelliten für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke. Europas Position auf diesem Gebiet wird aber durch den zunehmenden globalen Wettbewerb gefährdet.

Damit hat Europa ein Interesse daran, dass seine Industrie sich auch weiterhin auf diesem hart umkämpften Markt behaupten kann. Außerdem ermöglichten Daten von europäischen Wissenschaftssatelliten und Raumsonden einige der bedeutsamsten wissenschaftlichen Durchbrüche der letzten Jahrzehnte in Geowissenschaften, Grundlagenphysik, Astronomie und Planetologie. Darüber hinaus haben innovative Weltraumtechnologien wie beispielsweise die Robotik zum Fortschritt von Know-how und Technologie in Europa beigetragen. Mit seinen einzigartigen Kapazitäten spielt der europäische Raumfahrtsektor eine kritische Rolle bei der Bewältigung der in der Strategie Europa 2020 genannten Herausforderungen.

Forschung, technologische Entwicklung und Innovation untermauern die Weltraumkapazitäten, die für die europäische Gesellschaft unerlässlich sind. Während die Vereinigten Staaten etwa 25 % ihres Raumfahrtbudgets für FuE ausgeben, liegt dieser Anteil in der Union unter 10 %. Überdies wird die Weltraumforschung in der Union in den nationalen Programmen der Mitgliedstaaten, den Programmen der ESA und den Forschungsrahmenprogrammen der Union behandelt.

Um den Technologie- und Wettbewerbsvorsprung Europas zu halten und Renditen aus den Investitionen zu erzielen, sind Maßnahmen auf Unionsebene gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 189 AEUV in Verbindung mit der Weltraumforschung der Mitgliedstaaten und der ESA notwendig, die seit 1975 für die ESA-Mitgliedstaaten die industrielle Satellitenentwicklung und Weltraummissionen auf zwischenstaatlicher Basis geleitet hat. Maßnahmen auf Unionsebene sind auch notwendig, um die Beteiligung der besten Forscher aus allen Mitgliedstaaten zu fördern und die Hemmnisse für die kooperative Weltraumforschung über nationale Grenzen hinweg abzubauen.

Außerdem werden die von europäischen Satelliten gelieferten Daten ein wachsendes Potenzial für weitere Entwicklungen innovativer satellitengestützter nachgelagerter Dienstleistungen bieten. Dieser gerade für KMU typische Tätigkeitsbereich sollte durch Forschungs- und Innovationsmaßnahmen unterstützt werden, um die sich bietenden Möglichkeiten und insbesondere die beträchtlichen Investitionen für die beiden Unionsprogramme Galileo und Copernicus voll nutzen zu können.

Seinem Wesen nach kennt der Weltraum keine terrestrischen Grenzen und bietet damit einen einzigartigen Ausgangspunkt globaler Dimension für Großprojekte, die in internationaler Zusammenarbeit durchgeführt werden. Um bei derartigen internationalen Raumfahrtaktivitäten in den nächsten Jahrzehnten eine wichtige Rolle spielen zu können, ist eine gemeinsame europäische Weltraumpolitik ebenso unerlässlich wie Weltraumforschung und Innovationsaktivitäten auf europäischer Ebene.

Die im Rahmen von Horizont 2020 angestrebte Weltraumforschung und -innovation steht im Einklang mit den Schwerpunkten der Weltraumpolitik der Union und den Erfordernissen der europäischen operativen Programme, wie sie weiterhin von den Rat und der Kommission (6) festgelegt werden.

Europäische Weltrauminfrastrukturen wie die Programme Copernicus und Galileo sind strategische Investitionen, für die die Entwicklung innovativer nachgelagerter Anwendungen erforderlich ist. Zu diesem Zweck wird der Einsatz von Weltraumtechnologien gegebenenfalls über die Einzelziele des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" gefördert – mit dem Ziel, den sozioökonomischen Nutzen sowie eine Investitionsrendite und eine europäische Führungsrolle bei den nachgelagerten Anwendungen sicherzustellen.

1.6.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Grundlagen der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, Nicht-Abhängigkeit und Innovation im europäischen Weltraumsektor

Um die Führungsrolle Europas und die Nicht-Abhängigkeit in Bezug auf Weltraumsysteme zu wahren und zu verstärken, Innovation im Weltraumsektor zu fördern und weltraumgestützte terrestrische Innovationen (beispielsweise durch Fernerkundung und Navigationsdaten) zu ermöglichen, gilt es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige und unternehmerische Raumfahrtindustrie in Verbindung mit einer erstklassigen Weltraumforschungsgemeinschaft zu sichern und weiterzuentwickeln.

b)   Grundlagen für Fortschritte in den Weltraumtechnologien

Ziel ist die Entwicklung fortgeschrittener und grundlegender Weltraumtechnologien und operativer Konzepte von der Idee bis zur Demonstration im Weltraum. Dies schließt Technologien für einen besseren Zugang zum Weltraum, Technologien zum Schutz der Weltraumsysteme vor Bedrohungen durch beispielsweise Weltraummüll oder Sonneneruptionen sowie Telekommunikation, Navigation und Fernerkundung über Satelliten ein. Die Entwicklung und Anwendung fortgeschrittener Weltraumtechnologien erfordert die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung hochqualifizierter Ingenieure und Wissenschaftler sowie eine enge Verbindung zwischen diesen und den Nutzern der Raumfahrtanwendungen.

c)   Grundlagen für die Nutzung von Weltraumdaten

Die Nutzung der Daten europäischer – wissenschaftlich, öffentlich oder kommerziell betriebener – Satelliten lässt sich deutlich erhöhen, wenn auf der Grundlage des Artikels 189 AEUV größere Anstrengungen in Bezug auf die Verarbeitung, Archivierung, Validierung, Standardisierung und nachhaltige Verfügbarkeit der Weltraumdaten sowie die Förderung der Entwicklung neuer Informationsprodukte und -dienste, die sich auf diese Daten stützen, unternommen werden, einschließlich Innovationen bei der Handhabung, Weitergabe und Kompatibilität der Daten, vor allem Förderung des Zugangs zu und des Austauschs von geowissenschaftlichen Daten und Metadaten. Diese Tätigkeiten können auch höhere Renditen der Investitionen in die Weltrauminfrastruktur sicherstellen und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen dann beitragen, wenn sie global koordiniert werden, etwa im Rahmen des Globalen Überwachungssystems für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) – insbesondere durch vollständige Ausschöpfung des Potenzials des GMES-Programms als wichtigstem europäischem Beitrag hierzu – des europäischen Satellitennavigationsprogramms Galileo oder des Zwischenstaatlichen Sachverständigenrats für Klimafragen (IPCC). Eine rasche Einbeziehung dieser Innovationen in die einschlägigen Anwendungs- und Entscheidungsprozesse wird unterstützt. Dies schließt auch die Auswertung von Daten für weitere wissenschaftliche Untersuchungen ein.

d)   Beitrag der europäischen Forschung zu internationalen Weltraumpartnerschaften

Weltraumunternehmungen haben einen grundlegend globalen Charakter. Dies wird insbesondere bei Tätigkeiten wie der Weltraumlageerfassung und bei vielen Projekten der Weltraumwissenschaft und Weltraumerkundung deutlich. Die Entwicklung modernster Weltraumtechnologien findet zunehmend innerhalb solcher internationaler Partnerschaften statt. Für die europäische Forschung und Industrie wäre es ein wichtiger Erfolgsfaktor, sich den Zugang zu diesen Partnerschaften zu sichern. Die Festlegung und Umsetzung von langfristig angelegten Fahrplänen und die Abstimmung mit den Partnern auf internationaler Ebene sind wesentlich für die Verwirklichung dieses Ziels.

2.   Zugang zur Risikofinanzierung

2.1.   Einzelziel

Ziel ist die Unterstützung der Behebung von Marktdefiziten beim Zugang zur Risikofinanzierung für Forschung und Innovation.

Die Situation bei den Investitionen in FuI ist vor allem bei innovativen KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung, die über ein hohes Wachstumspotenzial verfügen, bedenklich. Der Markt weist hinsichtlich der Bereitstellung von Finanzmitteln zu große Defizite auf, um die Risiken, die mit den zur Erreichung der politischen Ziele notwendigen Innovationen verbunden sind, tragen zu können, weshalb die ganze Bandbreite der Vorteile der Gesellschaft nicht voll zugute kommt.

Mit einer Fazilität für Kredite ("Kreditfazilität") und einer Fazilität für Beteiligungskapital ("Beteiligungskapital-Fazilität") lassen sich solche Probleme überwinden, indem das Finanzierungs- und das Risikoprofil der betreffenden FuI-Tätigkeiten verbessert wird. Dies erleichtert wiederum Unternehmen und anderen Zielgruppen den Zugang zu Darlehen, Garantien und anderen Formen der Risikofinanzierung, es fördert Anschubinvestitionen und den Ausbau bestehender bzw. Aufbau neuer Risikokapitalfonds, es verbessert den Wissenstransfer und den Markt für geistiges Eigentum, es lenkt Mittel auf den Risikokapitalmarkt und trägt insgesamt dazu bei, den Übergang von der Konzeption, Entwicklung und Demonstration neuer Produkte und Dienstleistungen zu ihrer Vermarktung zu erleichtern.

Insgesamt wird die Bereitschaft des Privatsektors erhöht, in FuI zu investieren und damit zur Umsetzung eines der Hauptziele der Strategie Europa 2020 beizutragen, nämlich bis zum Ende des Jahrzehnts bei den Investitionen in FuE einen Anteil von 3 % des BIP der Union zu erreichen, wobei zwei Drittel vom Privatsektor aufgebracht werden. Der Einsatz der Finanzierungsinstrumente wird darüber hinaus die FuI-Ziele aller Sektoren und Politikfelder unterstützen, die für die Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen, für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und für die Förderung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums sowie die Bereitstellung von ökologischen und sonstigen öffentlichen Gütern entscheidend sind.

2.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Eine Kreditfazilität für FuI auf Unionsebene ist notwendig, um die Vergabe von Darlehen und Garantien zu erleichtern und um die politischen Ziele für FuI zu erreichen. Es ist davon auszugehen, dass die derzeitige Marktlücke zwischen Nachfrage und Angebot bei Darlehen und Garantien für riskante FuI-Investitionen, die derzeit unter die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) fallen, angesichts der nach wie vor bestehenden Zurückhaltung der Handelsbanken bei der Vergabe von Darlehen mit höherem Risiko fortbestehen wird. Die Nachfrage nach RSFF-Darlehensfinanzierung ist seit Einrichtung der RSFF Mitte 2007 unverändert hoch; die aktive Genehmigung von Darlehen überstieg in der ersten Phase (2007-2010) mit 7,6 Mrd. EUR die ursprünglichen Erwartungen von 5 Mrd. EUR um über 50 %.

Außerdem sind Banken in der Regel nicht in der Lage, Vermögen in Form von Wissen – etwa geistiges Eigentum – richtig einzuschätzen, und sie sind daher häufig nicht gewillt, in wissensorientierte Unternehmen zu investieren. In der Konsequenz werden vielen etablierten innovativen Unternehmen – großen wie kleinen – keine Darlehen für FuI-Tätigkeiten mit höherem Risiko gewährt. Die Kommission wird bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Fazilität(en), die in Partnerschaft mit einer oder mehreren betrauten Einrichtungen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfolgt, dafür Sorge tragen, dass technologische und finanzielle Risiken in Bezug auf Ausmaß und Formen angemessen berücksichtigt werden, damit die ermittelten Erfordernisse erfüllt werden.

Diese Marktlücken sind im Grunde auf Unsicherheiten, Informationsasymmetrien und höhere Kosten zurückzuführen, die bei der Klärung dieser Fragen entstehen. Neu gegründete Unternehmen sind zu kurz im Geschäft, um den Ansprüchen potenzieller Geldgeber zu genügen, selbst etablierte Unternehmen können häufig nur unzureichende Informationen vorlegen und zu Beginn einer FuI-Investition ist überhaupt nicht sicher, ob die Anstrengungen tatsächlich zu einer erfolgreichen Innovation führen werden.

Darüber hinaus fehlt es Unternehmen, deren Konzept noch in der Entwicklungsphase steckt oder die auf neu entstehenden Geschäftsfeldern tätig sind, in der Regel an Nebensicherheiten. Ein weiterer Hinderungsgrund besteht darin, dass, selbst wenn aus den FuI-Tätigkeiten ein kommerzielles Produkt oder Verfahren hervorgeht, es überhaupt nicht sicher ist, dass das Unternehmen, das die Anstrengungen unternommen hat, auch der alleinige Nutznießer sein wird.

Im Hinblick auf den Mehrwert für die Union wird eine Kreditfazilität dazu beitragen, Marktdefizite zu beheben, die den Privatsektor davon abhalten, FuI-Investitionen in optimaler Höhe zu tätigen. Die Umsetzung dieser Fazilität ermöglicht die Bündelung einer kritischen Masse von Ressourcen aus dem Unionshaushalt und, auf Risikoteilungsbasis, der mit der Durchführung betrauten Finanzinstitute. So erhalten Unternehmen Anreize, einen höheren Anteil ihres eigenen Kapitals in FuI zu investieren, als sie es sonst getan hätten. Ferner hilft eine Kreditfazilität öffentlichen und privaten Organisationen, die Risiken der vorkommerziellen Auftragsvergabe oder der Auftragsvergabe für innovative Produkte und Dienstleistungen zu verringern.

Eine Beteiligungskapital-Fazilität für FuI auf Unionsebene ist notwendig, um bei Investitionen im Früh- und Wachstumsstadium die Verfügbarkeit von Beteiligungsfinanzierungen zu verbessern und der Entwicklung des Risikokapitalmarkts der Union einen Schub zu geben. Während des Technologietransfers und der Gründungsphase stehen neue Unternehmen vor einer Durststrecke – die öffentliche Forschungsförderung läuft aus und private Finanzmittel sind noch nicht zu beschaffen. Die öffentliche Förderung der Mobilisierung von privatem Gründungs- und Startkapital, das diese Lücke schließt, ist zurzeit zu zersplittert und unregelmäßig oder wird nicht professionell genug gehandhabt. Ferner sind die meisten Risikokapitalfonds in Europa zu klein, um das anhaltende Wachstum innovativer Unternehmen zu fördern, und verfügen auch nicht über die kritische Masse, um sich zu spezialisieren und auf transnationaler Basis zu arbeiten.

Die Folgen sind schwerwiegend. Vor der Finanzkrise lag der von europäischen Risikokapitalfonds in KMU investierte Betrag bei 7 Mrd. EUR pro Jahr, während die Zahlen für 2009 und 2010 sich im Bereich von 3 bis 4 Mrd. EUR bewegen. Die geringere Risikokapitalfinanzierung wirkt sich auf die Zahl der von den Risikokapitalfonds anvisierten Firmenneugründungen aus: 2007 erhielten etwa 3 000 KMU eine Risikokapitalfinanzierung, während 2010 die Zahl bei nur etwa 2 500 lag.

Im Hinblick auf den Mehrwert für die Union wird die Beteiligungskapital-Fazilität für FuI nationale und regionale Systeme ergänzen, die sich nicht auf grenzüberschreitende FuI-Investitionen erstrecken. Die Anschubunterstützung wird auch einen Demonstrationseffekt haben, von dem öffentliche und private Investoren europaweit profitieren werden. In der Wachstumsphase ist es nur auf europäischer Ebene möglich, den notwendigen Umfang und eine massive Beteiligung privater Investoren zu erreichen, die für einen funktionierenden und selbsttragenden Risikokapitalmarkt unerlässlich sind.

Die Kreditfazilität und die Beteiligungskapital-Fazilität unterstützen – zusammen mit flankierenden Maßnahmen – die politischen Ziele von Horizont 2020. Daher werden sie eingesetzt für die Konsolidierung und Steigerung der Qualität der europäischen Wissenschaftsbasis, die Förderung von Forschung und Innovation mit einer unternehmensorientierten Agenda und die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen mit einem Schwerpunkt auf Tätigkeiten wie Pilotprojekten, Demonstration, Testläufen und Vermarktung. Es sollten spezielle unterstützende Maßnahmen wie Informations- und Coachingangebote für KMU bereitgestellt werden. Regionale Behörden, KMU-Verbände, Handelskammern und einschlägige Finanzvermittler können gegebenenfalls in Bezug auf die Planung und Umsetzung dieser Tätigkeiten konsultiert werden.

Darüber hinaus unterstützen sie die Erreichung der FuI-Ziele anderer Programme und Politikfelder, beispielsweise der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Klimaschutz (Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß und Anpassung an den Klimawandel) und der Gemeinsamen Fischereipolitik. Im Zusammenhang mit dem gemeinsamen strategischen Rahmen für die Kohäsionspolitik 2014 bis 2020, der eine größere Rolle für Finanzierungsinstrumente vorsieht, werden Ergänzungen zu den nationalen und regionalen Finanzierungsinstrumenten entwickelt.

Die Konzeption der Kreditfazilität und der Beteiligungskapital-Fazilität berücksichtigt die Notwendigkeit, die jeweiligen Marktdefizite zu beheben, die Merkmale (etwa Grad der Dynamik und Gründungsrate von Unternehmen) sowie der Finanzierungsbedarf in diesem und in anderen Bereichen, ohne dass dadurch Marktstörungen verursacht werden. Der Einsatz der Finanzinstrumente muss mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert verbunden sein, eine Hebelwirkung entfalten und in Ergänzung der nationalen Instrumente erfolgen. Mittelzuweisungen zwischen den Instrumenten können im Verlauf von Horizont 2020 entsprechend den veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Die Beteiligungskapital-Fazilität und der KMU-Teil der Kreditfazilität werden als Teil der beiden Finanzierungsinstrumente der Union umgesetzt, mit denen Beteiligungs- und Kreditkapital zur Unterstützung von FuI und Wachstum von KMU in Verbindung mit den Beteiligungs- und Kreditfazilitäten im Rahmen von COSME bereitgestellt werden. Die Komplementarität zwischen Horizont 2020 und COSMEwird sichergestellt.

2.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Die Kreditfazilität für FuI: "Unionsdarlehen und Garantien für Forschung und Innovation"

Ziel ist ein leichterer Zugang zur Kreditfinanzierung – in Form von Darlehen, Garantien, Rückbürgschaften und sonstigen Arten der Kredit- und Risikofinanzierung – für öffentliche und private Rechtspersonen und öffentlich-private Partnerschaften, die auf dem Gebiet der Forschung und Innovation tätig sind und die bei ihren Investitionen Risiken eingehen müssen, damit diese Früchte tragen. Schwerpunkt ist die Unterstützung von Forschung und Innovation mit einem hohen Exzellenzpotenzial.

Da es zu den Zielen von Horizont 2020 gehört, dazu beizutragen, die Lücke zwischen der Forschung und Entwicklung und Innovationen zu schließen und den Markteintritt neuer und verbesserter Produkte und Dienstleistungen zu befördern, und angesichts der entscheidenden Rolle der Konzepterprobung beim Wissenstransferprozess können Mechanismen zur Finanzierung der Konzepterprobungsphasen eingeführt werden, die notwendig sind, um die Bedeutung, Relevanz und künftige Innovationskraft der Forschungsergebnisse oder Erfindungen zu bewerten, die es zu transferieren gilt.

Zielgruppe: Rechtspersonen jeder Größe, die Geld leihen und zurückzahlen können, KMU mit dem Potenzial, Innovationen durchzuführen und rasch zu expandieren, Unternehmen mittlerer Größe und Großunternehmen, Hochschulen und Forschungsinstitute, Forschungs- und Innovationsinfrastrukturen, öffentlich-private Partnerschaften sowie Zweckgesellschaften oder Projekte.

Die Kreditfazilität beinhaltet die folgenden beiden Komponenten:

(1)

Nachfrageorientierte Förderung: Darlehen und Garantien werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge gewährt, wobei Empfänger wie KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung besonders unterstützt werden. Diese Komponente entspricht dem stetig und kontinuierlich zu verzeichnenden Anstieg des Volumens der nachfragegesteuerten RSFF-Kreditvergabe. Im Rahmen des KMU-Teils werden Tätigkeiten gefördert, mit denen der Zugang der KMU und anderer FuE- und/oder innovationsorientierter Unternehmen zur Finanzierung verbessert werden soll. Dies könnte – je nach Nachfrage – Unterstützung in der Phase 3 des KMU-Instruments umfassen.

(2)

Gezielte Förderung: Konzentration auf die Strategien und Schlüsselsektoren, die für die Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen, die Stärkung der industriellen Führungsposition und der Wettbewerbsfähigkeit, die Unterstützung eines nachhaltigen und integrativen Wachstums mit niedrigem CO2-Ausstoß und die Bereitstellung ökologischer und sonstiger öffentlicher Güter entscheidend sind. Diese Komponente unterstützt die Union dabei, die forschungs- und innovationsrelevanten Aspekte der sektorspezifischen politischen Ziele anzugehen.

b)   Die Beteiligungskapital-Fazilität für FuI: "Unionsinstrumente für die Beteiligungsfinanzierung von Forschung und Innovation"

Angestrebt werden die Überwindung der Defizite des Risikokapitalmarkts der Union und die Bereitstellung von Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital zur Deckung des Entwicklungs- und Finanzierungsbedarfs innovativer Unternehmen – von der Gründung bis zum Wachstum und zur Expansion. Schwerpunkt ist die Unterstützung der Ziele von Horizont 2020 und der einschlägigen Politik.

Zielgruppe: Unternehmen jeder Größe, die auf dem Gebiet der Innovation tätig sind oder ihre Innovationstätigkeit aufnehmen, wobei innovativen KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung besondere Aufmerksamkeit gilt.

Die Beteiligungskapital-Fazilität konzentriert sich auf Frühphasen-Risikokapitalfonds und Dachfonds, mit denen einzelnen Portfolio-Unternehmen Risikokapital und Quasi-Beteiligungskapital (einschließlich Mezzanine-Kapital) zur Verfügung gestellt wird. Die Fazilität bietet auch die Möglichkeit für Investitionen in der Expansions- und Wachstumsphase in Verbindung mit der Beteiligungskapital-Fazilität für Wachstum im Rahmen von COSME, um eine kontinuierliche Unterstützung von der Gründung bis zur Expansion der Unternehmen zu gewährleisten.

Die Beteiligungskapital-Fazilität, die vor allem nachfrageabhängig ist, stützt sich auf ein Portfolio-Konzept, bei dem Risikokapitalfonds und andere vergleichbare Intermediäre die für sie in Frage kommenden Unternehmen auswählen.

In Anlehnung an die positiven Erfahrungen mit dem Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013), in dem Mittel speziell für Öko-Innovationen, beispielsweise für die Erreichung von Zielen im Zusammenhang mit den festgestellten gesellschaftlichen Herausforderungen, bereitgestellt wurden, können Mittel speziell für die Unterstützung bestimmter politischer Ziele vorgesehen werden.

Der Gründungsteil, mit dem die Gründungs- und die Frühphase unterstützt werden, soll Beteiligungskapitalinvestitionen u. a. in Organisationen für den Wissenstransfer und ähnliche Einrichtungen über Unterstützung für den Technologietransfer (einschließlich des Transfers von Forschungsergebnissen und Erfindungen aus dem Bereich der öffentlichen Forschung für den Produktionssektor, z. B. durch Konzepterprobung), in Gründungskapitalfonds, grenzüberschreitende Fonds für die Gründungs- und Frühphase, Business-Angel-Koinvestitionsinstrumente, Rechte an geistigem Eigentum, Plattformen für den Handel mit Rechten am geistigen Eigentum und in Risikokapitalfonds für die Frühphase sowie in grenzüberschreitend tätige und in Risikokapitalfonds investierende Dachfonds ermöglichen. Dies könnte – je nach Nachfrage – Unterstützung in der Phase 3 des KMU-Instruments umfassen.

Der Wachstumsteil ermöglicht Investitionen in der Expansions- und Wachstumsphase in Verbindung mit der Beteiligungskapital-Fazilität für Wachstum im Rahmen von COSME, einschließlich Investitionen in grenzüberschreitend tätige Dachfonds des privaten sowie des öffentlichen Sektors, die in Risikokapitalfonds investieren und die überwiegend einen thematischen Schwerpunkt haben, der die Ziele der Strategie Europa 2020 unterstützt.

3.   Innovation in KMU

3.1.   Einzelziel

Einzelziel ist die Stimulierung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums durch Erhöhung des Innovationsniveaus von KMU. Indem der unterschiedliche Innovationsbedarf über den gesamten Innovationszyklus für alle Arten von Innovationen abgedeckt wird, soll für schneller wachsende und international aktive KMU gesorgt werden.

Angesichts der zentralen Rolle der KMU im europäischen Wirtschaftsgefüge sind Forschung und Innovation in KMU von entscheidender Bedeutung für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Stärkung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen und damit für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und insbesondere ihrer Leitinitiative "Innovationsunion".

Trotz ihres großen Anteils an Wirtschaft und Beschäftigung und ihres signifikanten Innovationspotenzials sehen sich KMU mit verschiedenartigen Problemen konfrontiert, die dazu führen, dass sie ihre Innovationstätigkeit und Wettbewerbsfähigkeit kaum steigern können; hierzu gehören zu geringe finanzielle Mittel und fehlender Zugang zu Finanzierung, mangelnde Fähigkeiten beim Innovationsmanagement, Schwachstellen beim Netzwerken und bei der Kooperation mit externen Partnern sowie unzureichende Nutzung öffentlicher Aufträge für die Förderung von Innovation bei KMU. In Europa gibt es zwar ähnlich viele Firmenneugründungen wie in den Vereinigten Staaten, doch europäische KMU haben es sehr viel schwerer als amerikanische KMU, zu expandieren. Das internationale Unternehmensumfeld mit zunehmend verknüpften Wertschöpfungsketten setzt sie noch zusätzlich unter Druck. KMU müssen ihre Forschungs- und Innovationskapazität stärken. Sie müssen schneller und in größerem Umfang neues Wissen und neue Geschäftsideen generieren, aufgreifen und vermarkten, um auf den sich schnell entwickelnden Weltmärkten erfolgreich konkurrieren zu können. Es geht darum, den KMU mehr Anreize für Innovationen zu geben und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit und ihr Wachstum zu fördern.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen sollen nationale und regionale Innovationsstrategien und -programme für Unternehmen ergänzt, die Zusammenarbeit – auch die transnationale Zusammenarbeit – zwischen KMU, Clustern und anderen innovationsrelevanten Akteuren in Europa gefördert, die Lücke zwischen FuI und erfolgreicher Vermarktung geschlossen, ein innovationsfreundlicheres Unternehmensumfeld auch durch nachfrageorientierte Maßnahmen und Maßnahmen zur Förderung des Wissenstransfers geschaffen und dabei der Wandel der Innovationsprozesse, der neuen Technologien, der Märkte und der Unternehmensmodelle berücksichtigt werden.

Zur Gewährleistung von Synergien und Kohärenz werden enge Verbindungen zwischen industriespezifischen Unionsstrategien, insbesondere mit COSME und den Fonds der Kohäsionspolitik hergestellt.

3.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Dank ihrer Fähigkeit, neue Geschäftsideen schnell, effizient und erfolgreich umzusetzen, sind KMU wichtige Innovationsmotoren. Sie spielen eine bedeutende Rolle bei der Kanalisierung von Wissen, indem sie Forschungsergebnisse vermarkten. Den KMU kommt eine Schlüsselrolle in den Prozessen des Wissens- und Technologietransfers zu, da sie dazu beitragen, dass Innovationen aus der Forschung von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und selbst forschenden Unternehmen auf den Markt gelangen. In den letzten zwanzig Jahren haben innovative KMU dafür gesorgt, dass ganze Sektoren von Grund auf erneuert wurden und neue Branchen entstanden sind. Für die Entwicklung neu entstehender Branchen und zur Beschleunigung des strukturellen Wandels, den Europa benötigt, um zu einer wissensgestützten und nachhaltigen Wirtschaft mit nachhaltigem Wachstum und hochqualifizierten Arbeitsplätzen zu werden, sind schnell wachsende Unternehmen unerlässlich.

KMU finden sich in allen Bereichen der Wirtschaft. Sie haben einen größeren Anteil an der europäischen Wirtschaft als in anderen Regionen, wie etwa in den Vereinigten Staaten. Alle Arten von KMU sind innovationsfähig. Sie brauchen Anreize und Unterstützung, um in Forschung und Innovation zu investieren und ihre Kapazitäten zur Verwaltung von Innovationsprozessen zu verbessern. Dabei sollten sie das gesamte Innovationspotenzial des Binnenmarkts und des Europäischen Forschungsraums ausschöpfen können, um neue Geschäftsmöglichkeiten in Europa und darüber hinaus zu erschließen und zur Lösung der zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen beizutragen.

Die Beteiligung an Unionsforschung und -innovation stärkt die FuE- und Technologiekapazität der KMU, erhöht ihre Fähigkeit, neues Wissen zu generieren, zu absorbieren und zu nutzen, stärkt die wirtschaftliche Auswertung neuer Lösungen, fördert die Innovation von Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen, unterstützt die Geschäftstätigkeit in größeren Märkten und internationalisiert die Wissensnetze von KMU. KMU, die bereits über ein gutes Innovationsmanagement verfügen und häufig auf externe Beratung und externe Qualifikationen zurückgreifen, übertreffen andere.

Grenzüberschreitende Kooperationen sind ein wichtiger Faktor in der Innovationsstrategie von KMU, die damit ihre größenbedingten Probleme – wie den Zugang zu technologischen und wissenschaftlichen Kompetenzen und neuen Märkten – überwinden können. Sie tragen dazu bei, Ideen in Gewinn und Unternehmenswachstum zu verwandeln, und erhöhen damit die Privatinvestitionen in Forschung und Innovation.

Regionale und nationale Programme für Forschung und Innovation, die häufig von der europäischen Kohäsionspolitik unterstützt werden, spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung von KMU. So sind die Fonds der Kohäsionspolitik von zentraler Bedeutung für den Aufbau von Kapazitäten und dienen als Stufenleiter auf dem Weg zur Exzellenz für KMU, die hervorragende Projekte entwickeln und hierfür Fördermittel im Rahmen von Horizont 2020 beantragen könnten. Allerdings bieten nur wenige nationale und regionale Programme Fördermittel für transnationale Forschungs- und Innovationstätigkeiten von KMU, die unionsweite Verbreitung und Einführung innovativer Lösungen oder für grenzüberschreitende Dienstleistungen zur Unterstützung von Innovation. Es geht darum, den KMU eine thematisch offene Unterstützung zu bieten, um internationale Projekte im Einklang mit den Innovationsstrategien der Unternehmen zu verwirklichen. Daher sind Maßnahmen auf Unionsebene notwendig, um Tätigkeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zu ergänzen, deren Auswirkungen zu verstärken und um Forschungs- und Innovationsfördersysteme zu öffnen.

3.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Durchgehende Berücksichtigung der KMU insbesondere durch ein spezifisches Instrument

KMU werden im Rahmen von Horizont 2020 bereichsübergreifend unterstützt. Deshalb werden KMU bessere Bedingungen für die Teilnahme an Horizont 2020 erhalten. Zudem bietet ein eigenes KMU-Instrument eine abgestufte und nahtlose Unterstützung über den gesamten Innovationszyklus hinweg. Das KMU-Instrument richtet sich an alle Arten innovativer KMU, die deutlich und erkennbar das Ziel verfolgen, sich zu entwickeln, zu wachsen und international tätig zu werden. Es ist für alle Arten von Innovationen gedacht, auch für Dienstleistungen, nichttechnologische und soziale Innovationen, sofern jede Tätigkeit mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert verbunden ist. Angestrebt werden Ausbau und Nutzung des Innovationspotenzials von KMU durch Überbrückung der Förderlücke bei hoch riskanter Forschung und Innovation in der Anfangsphase und durch Anreize für bahnbrechende Innovationen und die Stärkung der Vermarktung von Forschungsergebnissen durch den Privatsektor.

Das Instrument erhält ein einheitliches zentralisiertes Managementsystem mit geringem Verwaltungsaufwand und einer einzigen Anlaufstelle. Es wird überwiegend nach einem Bottom-up-Ansatz über eine zeitlich unbefristete Ausschreibung durchgeführt.

Bei allen Einzelzielen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" und das Einzelziel "Führenden Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" findet das KMU-Instrument Anwendung und erhält eine eigene Mittelzuweisung.

b)   Unterstützung forschungsintensiver KMU

Ziel ist die Förderung transnationaler marktorientierter Innovation durch KMU, die auf dem Gebiet der FuE tätig sind. Eine Maßnahme richtet sich speziell an forschungsintensive KMU in allen Sektoren, die erkennbar die Fähigkeit haben, die Projektergebnisse kommerziell zu nutzen. Die Maßnahme wird auf dem Eurostars-Programm aufbauen.

c)   Stärkung der Innovationskapazität von KMU

Transnationale Tätigkeiten zur Umsetzung und Ergänzung KMU-spezifischer Maßnahmen werden in allen Bereichen von Horizont 2020 unterstützt, insbesondere zur Erhöhung der Innovationskapazität von KMU. Diese Tätigkeiten werden gegebenenfalls mit ähnlichen nationalen Maßnahmen abgestimmt. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Netz der nationalen Kontaktstellen (NCP) und dem Netz "Enterprise Europe Network" (EEN) vorgesehen.

d)   Unterstützung marktorientierter Innovation

Um die Rahmenbedingungen für Innovation zu verbessern werden transnationale, vom Markt ausgehende Innovationen unterstützt, und Hemmnisse, die insbesondere das Wachstum innovativer KMU behindern, werden angegangen.

TEIL III

GESELLSCHAFTLICHE HERAUSFORDERUNGEN

1.   Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen

1.1.   Einzelziel

Das Einzelziel besteht in der Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens aller.

Lebenslange Gesundheit und lebenslanges Wohlergehen für alle – Kinder, Erwachsene und ältere Menschen –, qualitativ hochwertige, wirtschaftlich tragfähige und innovative Gesundheits- und Pflegesysteme, als Teil der Sozialsysteme, sowie Möglichkeiten für neue Arbeitsplätze und Wachstum sind die Ziele, die mit der Förderung von Forschung und Innovation angestrebt werden und die einen wichtigen Beitrag zur Strategie Europa 2020 leisten.

Die Kosten der Gesundheitsfürsorge- und Sozialpflegesysteme der Union steigen weiter an, die Versorgung und Prävention für alle Altersstufen wird immer teurer. Die Zahl der Europäer über 65 Jahre dürfte sich von 85 Millionen 2008 auf 151 Millionen 2060 nahezu verdoppeln und es wird erwartet, dass im gleichen Zeitraum die Zahl der über 80-Jährigen von 22 auf 61 Millionen steigen wird. Damit diese Kosten noch tragfähig bleiben, müssen sie reduziert bzw. eingedämmt werden, was zum Teil von Verbesserungen in Bezug auf lebenslange Gesundheit und lebenslanges Wohlergehen aller und damit von einer wirksamen Prävention und Behandlung und effektivem Management von Krankheit und Invalidität abhängt.

Chronische Gebrechen und Krankheiten sind die Hauptursachen u. a. für Invalidität, schlechte Gesundheit, gesundheitsbedingte Verrentung sowie vorzeitige Todesfälle und verursachen erhebliche Kosten für Gesellschaft und Wirtschaft.

In der Union sterben jährlich über 2 Millionen Menschen an Herz-Kreislauf-Erkrankungen, wodurch der Wirtschaft Kosten in Höhe von über 192 Mrd. EUR entstehen, während Krebs für ein Viertel aller Todesfälle verantwortlich ist und bei den Todesursachen der 45-64-Jährigen an erster Stelle steht. Über 27 Millionen Menschen in der Union leiden an Diabetes und über 120 Millionen an rheumatischen Erkrankungen und Muskel- und Skelettstörungen. Seltene Krankheiten, von denen europaweit etwa 30 Millionen Menschen betroffen sind, bleiben eine große Herausforderung. Die Gesamtkosten für Hirndysfunktionen (auch Beeinträchtigungen der mentalen Gesundheit, einschließlich Depression) werden auf 800 Mrd. EUR geschätzt. Laut Schätzungen leiden allein an mentalen Dysfunktionen 165 Millionen Menschen in der EU, was Kosten in Höhe von 118 Mrd. EUR verursacht. Diese Zahlen werden voraussichtlich weiterhin beträchtlich steigen – vorwiegend aufgrund der alternden Bevölkerung in Europa und dem damit verbundenen Anstieg an neurodegenerativen Erkrankungen. Die Faktoren Umwelt, Berufstätigkeit und Lebensstil sowie sozioökonomische Faktoren spielen bei mehreren dieser Erkrankungen eine Rolle; ein Drittel der weltweit anfallenden medizinischen Kosten wird auf diese Faktoren zurückgeführt.

Infektionskrankheiten (z.B. HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria) sind ein globales Problem; auf sie entfallen weltweit 41 % der 1,5 Mrd. verlorenen Lebensjahre, davon 8 % auf Europa. Ferner sind armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten Gegenstand weltweiter Besorgnis. Auch gilt es, sich auf neue Epidemien, wieder auftretende Infektionskrankheiten (einschließlich Krankheiten im Zusammenhang mit Wasser) und die Gefahr einer zunehmenden antimikrobiellen Resistenz vorzubereiten. Auch ist die zunehmende Gefahr, dass Krankheiten vom Tier auf den Menschen überspringen, zu bedenken.

Zwischenzeitlich nehmen die Kosten der Entwicklung von Arzneimitteln und Impfstoffen bei abnehmender Wirkung zu. Die Bemühungen zur Steigerung der Erfolge bei der Entwicklung von Arzneimitteln und Impfstoffen umfassen alternative Methoden zur Ersetzung der klassischen Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsprüfungen. Es gilt, anhaltende gesundheitliche Ungleichgewichte abzubauen und die Bedürfnisse spezifischer Bevölkerungsgruppen (z. B. Menschen, die an seltenen Krankheiten leiden) zu berücksichtigen und den Zugang zu wirksamen und kompetenten Gesundheits- und Pflegesystemen für alle Europäer unabhängig von ihrem Alter oder ihrem Hintergrund zu gewährleisten.

Auch andere Faktoren wie Ernährung, körperliche Betätigung, Wohlstand, Inklusion, Engagement, Sozialkapital und Arbeit wirken sich auf Gesundheit und Wohlergehen aus; daher ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich.

Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung wird sich die Alters- und Bevölkerungsstruktur in Europa verändern. Daher ist eine Forschung, die der lebenslangen Gesundheit, dem aktiven Altern und dem Wohlergehen aller förderlich ist, ein Eckpfeiler einer erfolgreichen Anpassung der Gesellschaft an den demografischen Wandel.

1.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Krankheit und Invalidität machen an den nationalen Grenzen nicht Halt. Angemessene Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsanstrengungen auf europäischer Ebene in Zusammenarbeit mit Drittländern und unter Einbindung aller Akteure, einschließlich Patienten und Endnutzer, können und sollten einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung dieser globalen Herausforderungen leisten und somit auf die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen hinwirken, die Gesundheitsfürsorge und das Wohlergehen für alle verbessern und Europa eine Führungsposition auf den rasant expandierenden Weltmärkten für Innovationen in den Bereichen Gesundheit und Wohlergehen verschaffen.

Hierfür bedarf es der Exzellenz in der Forschung, um unser grundlegendes Verständnis der determinierenden Faktoren für Gesundheit, Krankheit, Invalidität, gesundheitsverträgliche Beschäftigungsbedingungen, Entwicklung und Alterung (einschließlich Lebenserwartung) zu verbessern, sowie der nahtlosen und breit gestreuten Umsetzung der neuen und bereits vorhandenen Kenntnisse in innovative, skalierbare, wirksame, zugängliche und sichere Produkte, Strategien, Maßnahmen und Dienstleistungen. Ferner erfordert die Relevanz dieser Herausforderungen für Europa und vielfach weltweit eine Antwort, die sich durch eine langfristige und koordinierte Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen hervorragenden, multidisziplinären und sektorübergreifenden Teams auszeichnet. Die Herausforderung muss auch in sozial-, wirtschafts- und humanwissenschaftlicher Hinsicht gemeistert werden.

Genauso machen die Komplexität der Herausforderung und die Interdependenz ihrer Faktoren eine Antwort auf europäischer Ebene notwendig. Viele Konzepte, Instrumente und Technologien lassen sich auf zahlreiche Forschungs- und Innovationsbereiche dieser Herausforderung anwenden und werden am besten auf Unionsebene unterstützt. Hierunter fallen das Verständnis der molekularen Basis von Krankheiten, die Identifizierung innovativer therapeutischer Strategien und neuartiger Modellsysteme, die multidisziplinäre Anwendung von Erkenntnissen aus der Physik, Chemie und Systembiologie, der Aufbau langfristiger Kohorten und klinische Studien (u. a. mit Schwerpunkt auf der Entwicklung und den Auswirkungen von Medikamenten für alle Altersgruppen), der klinische Einsatz von "-omik"-Technologien, biomedizinische Systeme und die Entwicklung von IKT und deren Anwendung vor allem für elektronische Gesundheitsdienste in der Gesundheitsfürsorge. Auch die Bedürfnisse bestimmter Bevölkerungsgruppen lassen sich am besten auf integrierte Art und Weise angehen, etwa bei der Entwicklung stratifizierter bzw. personalisierter Arzneimittel, bei der Behandlung seltener Krankheiten und bei der Bereitstellung von Assistenzsystemen für unabhängige Lebensführung.

Um die Wirkung von Maßnahmen auf Unionsebene zu optimieren, gilt es, die gesamte Bandbreite der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten zu unterstützen, von der Grundlagenforschung über die Umsetzung von Wissen über Krankheiten in neue Therapien, bis hin zu Großversuchen, Pilotvorhaben und Demonstrationsmaßnahmen, durch die Mobilisierung von Privatkapital, die öffentliche und vorkommerzielle Auftragsvergabe für neue Produkte und Dienstleistungen und skalierbare Lösungen, die gegebenenfalls interoperabel sind und von festgelegten Normen bzw. gemeinsamen Leitlinien untermauert werden. Diese koordinierte europäische Anstrengung wird die wissenschaftlichen Möglichkeiten in der Gesundheitsforschung erhöhen und den weiteren Aufbau des Europäischen Forschungsraums unterstützen. Sie bildet gegebenenfalls auch Schnittstellen mit Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Programm Gesundheit für Wachstum, den Initiativen für die gemeinsame Planung, wie unter anderem "neurodegenerative Erkrankungen", "Gesunde Ernährung für ein gesundes Leben", "Antibiotikaresistenz" und "Länger und besser leben" sowie der europäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter entwickelt werden.

Das Wissenschaftliche Gremium für Gesundheitsfragen wird als wissenschaftsgestützte Plattform interessierter Kreise wissenschaftliche Beiträge in Bezug auf diese gesellschaftliche Herausforderung ausarbeiten. Es wird eine kohärente wissenschaftliche zielgerichtete Analyse der Forschungs- und Innovationsengpässe und Chancen in Verbindung mit dieser gesellschaftlichen Herausforderung bieten, zur Bestimmung der diesbezüglichen Forschungs- und Innovationsschwerpunkte beitragen und die Unionsweite wissenschaftliche Teilnahme daran fördern. Es wird durch eine aktive Kooperation mit den interessierten Kreisen zum Aufbau von Fähigkeiten und zur Förderung von Wissensaustausch und einer stärkeren Zusammenarbeit in diesem Bereich in der gesamten Union beitragen.

1.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Eine wirksame – durch eine belastbare Evidenzbasis unterstützte – Gesundheitsfürsorge verhindert Krankheiten, trägt zum Wohlergehen bei und ist kosteneffizient. Gesundheitsfürsorge, aktives Altern, Wohlergehen und Krankheitsprävention hängen auch vom Verständnis der gesundheitsbestimmenden Faktoren, von wirksamen Instrumenten für die Prävention, von einer effektiven medizinischen Erfassung und Vorsorge sowie von wirksamen Screeningprogrammen ab. Eine wirksame Gesundheitsfürsorge wird auch durch die Bereitstellung besserer Informationen für die Bürger zur Förderung verantwortungsbewusster gesundheitsbezogener Entscheidungen erleichtert.

Erfolgreiche Bemühungen zwecks Verhütung, Früherkennung, Management, Behandlung und Heilung von Krankheiten, Invalidität, Gebrechlichkeit und verminderter Funktionalität stützen sich auf grundlegende Kenntnisse ihrer bestimmenden Faktoren und Ursachen, der Prozesse und Auswirkungen sowie der Faktoren, die einer guten Gesundheit und dem Wohlergehen zugrunde liegen. Ein besseres Verständnis von Krankheit und Gesundheit erfordert eine enge Verzahnung zwischen Grundlagenforschung sowie klinischer, epidemiologischer und sozioökonomischer Forschung. Die wirksame Weitergabe von Daten, die standardisierte Datenverarbeitung und die Verknüpfung dieser Daten mit groß angelegten Kohortenstudien ist genauso wichtig wie die Umsetzung der Forschungsergebnisse in klinische Anwendungen, vor allem durch klinische Studien, in denen alle Altersgruppen berücksichtigt werden sollten, um sicherzustellen, dass Medikamente an ihren Anwendungsbereich angepasst sind.

Das Wiederauftreten alter Infektionskrankheiten einschließlich Tuberkulose und die wachsende Verbreitung von durch Impfungen verhütbaren Krankheiten machen weiterhin deutlich, dass ein umfassender Ansatz in Bezug auf armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten erforderlich ist. Gleichermaßen verlangt das zunehmende Problem der antimikrobiellen Resistenz einen ähnlich umfassenden Ansatz.

Eine personalisierte Medizin muss darauf abzielen, präventive und therapeutische Strategien zu entwickeln, die an die Anforderungen der Patienten angepasst werden; diese Medizin muss durch die Früherkennung von Krankheiten unterstützt werden. Die Anpassung des Gesundheits- und Pflegesektors an den zunehmenden Bedarf aufgrund der Bevölkerungsalterung stellt eine gesellschaftliche Herausforderung dar. Wenn für jedes Alter effektive Gesundheits- und Pflegedienste aufrechterhalten werden sollen, sind Anstrengungen notwendig, um die Entscheidungsfindung in der Prävention und Behandlung zu verbessern, bewährte Verfahren im Gesundheits- und Pflegesektor zu ermitteln und weiterzugeben und die integrierte Pflege zu unterstützen. Ein besseres Verständnis der Alterungsprozesse und die Prävention altersbedingter Krankheiten bilden die Grundlage dafür, dass Europas Bürger ihr ganzes Leben lang gesund und aktiv bleiben können. Von ähnlicher Bedeutung ist die breite Einführung technologischer, organisatorischer und gesellschaftlicher Innovationen, die es insbesondere älteren Menschen, Menschen mit chronischen Krankheiten und behinderten Menschen ermöglichen, aktiv und unabhängig zu bleiben. Dies wird dazu beitragen, ihr physisches, soziales und mentales Wohlergehen zu verbessern und zu verlängern.

All diese Tätigkeiten sind so durchzuführen, dass über den gesamten Forschungs- und Innovationszyklus hinweg Unterstützung gewährt wird, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der in der Union ansässigen Unternehmen und die Entwicklung neuer Marktchancen gestärkt werden. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Einbindung sämtlicher Interessenträger im Gesundheitswesen – darunter auch Patienten und Patientenorganisationen und Anbieter von Gesundheits- und Fürsorgediensten – in die Entwicklung einer Forschungs- und Innovationsagenda zu legen, an der die Bürger aktiv beteiligt sind und die ihre Anforderungen und Erwartungen widerspiegelt.

Im Einzelnen geht es u. a. um folgende Tätigkeiten: Erforschung der gesundheitsbestimmenden Faktoren (einschließlich Ernährung, körperliche Betätigung, geschlechterbezogene, umweltbezogene, sozioökonomische, beschäftigungsbezogene und klimabezogene Faktoren), Verbesserung der Gesundheitsfürsorge und Krankheitsprävention; Erforschung von Krankheiten und Verbesserung von Diagnose und Prognose; Entwicklung wirksamer Präventions- und Screeningprogramme und Verbesserung der Einschätzung der Krankheitsanfälligkeit; Verbesserung der Erfassung von Infektionskrankheiten und Vorsorge zur Bekämpfung von Epidemien und neu auftretenden Krankheiten; Entwicklung neuer und besserer präventiver und therapeutischer Impfstoffe und Medikamente; Nutzung von In-Silico-Arzneimitteln zur Verbesserung des Krankheitsmanagements und der Prognose; Weiterentwicklung von regenerativer Medizin und angepasster Behandlungen und der Behandlung von Krankheiten, einschließlich Palliativmedizin; Übertragung von Wissen in die klinische Praxis und skalierbare Innovationsmaßnahmen; Verbesserung der Gesundheitsinformation und bessere Erhebung und Nutzung von Gesundheits-, Kohorten- und Verwaltungsdaten; standardisierte Techniken zur Datenanalyse; aktives Altern und unabhängige Lebensführung mit Hilfe von Assistenzsystemen; individuelle Lernprozesse und Vermittlung der Fähigkeit, die eigene Gesundheit selbst in die Hand zu nehmen; Förderung der integrierten Pflege, einschließlich der psychosozialen Aspekte; Verbesserung der wissenschaftlichen Instrumente und Verfahren zur Unterstützung der politischen Entscheidungsfindung und des Regulierungsbedarfs; Optimierung der Effizienz und Wirksamkeit der Gesundheitsfürsorge und Verringerung von gesundheitlichen Ungleichheiten durch evidenzbasierte Entscheidungen und Verbreitung bewährter Verfahren sowie durch innovativer Technologien und Konzepte. Eine aktive Einbeziehung von Anbietern von Gesundheitsdiensten sollte gefördert werden, um eine schnelle Übernahme und die Umsetzung der Ergebnisse sicherzustellen.

2.   Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft

2.1.   Einzelziel

Das Einzelziel ist eine ausreichende Versorgung mit sicheren, gesunden und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten durch den Aufbau produktiver, nachhaltiger und ressourcenschonender Primärproduktionssysteme, die Unterstützung der dazugehörigen Ökosystem-Leistungen und die Wiederbelebung der biologischen Vielfalt sowie wettbewerbsfähige Liefer-, Verarbeitungs- und Vermarktungsketten mit niedrigem CO2-Ausstoß. Dies wird den Übergang zu einer nachhaltigen Biowirtschaft in Europa beschleunigen und die Lücke zwischen den neuen Technologien und ihrer Umsetzung schließen.

In den nächsten Jahrzehnten wird Europa einem verschärften Wettbewerb um begrenzte und endliche natürliche Ressourcen ausgesetzt sein, mit den Folgen des Klimawandels konfrontiert werden, der sich vor allem auf die Primärproduktionssysteme (Landwirtschaft – einschließlich Tierzucht und Gartenbau –, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur) auswirkt, und vor der Herausforderung stehen, angesichts einer in Europa und weltweit wachsenden Bevölkerung die Versorgung mit sicheren und nachhaltigen Lebensmitteln zu gewährleisten. Schätzungen gehen davon aus, dass die weltweite Versorgung mit Lebensmitteln um 70 % gesteigert werden muss, um die bis 2050 auf 9 Milliarden Menschen wachsende Weltbevölkerung ernähren zu können. 10 % der Treibhausgasemissionen der Union entfallen auf die Landwirtschaft, deren Treibhausgasemissionen in Europa zwar zurückgehen, doch weltweit auf bis zu voraussichtlich 20 % im Jahr 2030 ansteigen werden. Ferner muss Europa bei abnehmenden Beständen an fossilen Brennstoffen (die Produktion von Öl und Flüssiggas wird bis 2050 um voraussichtlich 60 % zurückgehen) eine ausreichende und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen, Energie und Industrieprodukten sicherstellen und gleichzeitig seine Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten. Der Bioabfall (geschätzt auf bis zu 138 Millionen Tonnen pro Jahr in der EU, wovon bis zu 40 % auf Deponien entsorgt werden) verursacht trotz seines potenziell hohen Mehrwerts gewaltige Probleme und Kosten.

So werden schätzungsweise 30 % aller in den entwickelten Ländern erzeugten Lebensmittel weggeworfen. Die Halbierung dieses Anteils in der Union bis 2030 erfordert tiefgreifende Veränderungen (7). Ferner macht die Einschleppung und Verbreitung von Tier- und Pflanzenseuchen und -krankheiten – auch von Zoonosen – und mit Lebensmitteln übertragenen Erregern an nationalen Grenzen nicht Halt. Neben wirksamen nationalen Präventivmaßnahmen sind für die optimale Kontrolle und für ein wirksames Funktionieren des Binnenmarkts auch Maßnahmen auf Unionsebene notwendig. Die Herausforderung ist komplex, wirkt sich auf eine große Bandbreite miteinander verflochtener Sektoren aus und erfordert ein ganzheitliches und systembezogenes Vorgehen.

Der Bedarf an biologischen Ressourcen steigt ständig, um die Nachfrage nach sicheren und gesunden Lebensmitteln, nach Biowerkstoffen, Biobrennstoffen und biobasierten Produkten – von Verbraucherprodukten bis zu chemischen Grundprodukten – zu befriedigen. Die für ihre Erzeugung benötigten Kapazitäten terrestrischer und aquatischer Ökosysteme, an deren Nutzung zudem konkurrierende Ansprüche gestellt werden, sind jedoch begrenzt und häufig nicht optimal bewirtschaftet, was sich beispielsweise am starken Rückgang des Kohlenstoffgehalts und der Fruchtbarkeit der Böden und an der Dezimierung der Fischbestände erkennen lässt. Der Spielraum für größere Ökosystemleistungen von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern, Meer- und Süßwasser ist noch zu wenig ausgeschöpft; hier gilt es, agronomische, ökologische und soziale Ziele in die nachhaltige Produktion und den nachhaltigen Verbrauch einzubeziehen.

Das Potenzial biologischer Ressourcen und Ökosysteme könnte sehr viel nachhaltiger, effizienter und integrierter genutzt werden. Beispielsweise könnte das Potenzial der Biomasse aus Landwirtschaft, Wäldern und den Abfallströmen landwirtschaftlichen, aquatischen, industriellen und auch kommunalen Ursprungs besser ausgeschöpft werden.

Im Kern geht es um den Übergang zu einer optimalen Verwendung und Erneuerbarkeit biologischer Ressourcen sowie zu nachhaltigen Primärproduktions- und Verarbeitungssystemen, mit denen mehr Lebensmittel, Fasern und andere biobasierte Produkte produziert werden können, deren Input, Umweltauswirkung und Treibhausgasemissionen niedrig sind und die bessere Ökosystemleistungen, ohne Abfall und mit angemessenem gesellschaftlichem Wert erbringen. Ziel ist die Einrichtung von Nahrungsmittelerzeugungssystemen, die die natürlichen Ressourcen, von denen sie abhängen, im Hinblick auf einen nachhaltigen Wohlstand aufrechterhalten. Unsere Art, Lebensmittel zu erzeugen, zu vermarkten, zu konsumieren und zu regulieren, muss besser verstanden und weiterentwickelt werden. Damit dies in Europa und darüber hinaus Realität wird, kommt es auf kritische gemeinsame Forschungs- und Innovationsanstrengungen sowie auf einen permanenten Dialog zwischen den politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Gruppen von Akteuren an.

2.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur bilden zusammen mit den biobasierten Industriezweigen die Sektoren, die die Biowirtschaft stützen. Die Biowirtschaft stellt einen großen und wachsenden Markt mit einem Wert von schätzungsweise über 2 Billionen EUR dar, der 20 Millionen Arbeitsplätze bietet und auf den im Jahr 2009 9 % der Gesamtbeschäftigung in der Union entfallen sind. Investitionen in Forschung und Innovation im Rahmen dieser gesellschaftlichen Herausforderung werden Europa in die Lage versetzen, eine führende Rolle auf den betreffenden Märkten einzunehmen, und zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie ihrer Leitinitiativen "Innovationsunion" und "Ressourcenschonendes Europa" beitragen.

Eine uneingeschränkt funktionsfähige europäische Biowirtschaft, die sich von der nachhaltigen Produktion erneuerbarer Ressourcen terrestrischen Ursprungs oder mit Ursprung in Fischerei und Aquakultur über ihre Verarbeitung zu Lebensmitteln, Futtermitteln, Fasern, biobasierten Produkten und Bioenergie bis hin zu damit zusammenhängenden öffentlichen Gütern erstreckt, wird einen hohen Mehrwert für die Union hervorbringen. Parallel zu den marktbezogenen Funktionen fördert die Biowirtschaft außerdem zahlreiche Funktionen hinsichtlich öffentlicher Güter, biologische Vielfalt und Ökosystemdienste. Mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung lässt sich die ökologische Bilanz der Primärproduktion und der Versorgungskette insgesamt verbessern. Sie kann deren Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, die Eigenständigkeit Europas stärken, Arbeitsplätze schaffen und Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, die für die ländliche und küstennahe Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind. Die sich aus der Nahrungs- und Lebensmittelsicherheit, einer nachhaltigen Landwirtschaft und Tierhaltung, der aquatischen Produktion, der Forstwirtschaft und insgesamt aus der Biowirtschaft ergebenden Herausforderungen stellen sich in Europa und weltweit. Um die notwendigen Cluster zu bilden, sind Maßnahmen auf Unionsebene notwendig, damit die erforderliche Bandbreite und kritische Masse erreicht wird, mit der die Bemühungen einzelner Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten ergänzt werden können. Durch die Einbeziehung unterschiedlichster Akteure werden die notwendigen, gegenseitig bereichernden Wechselwirkungen zwischen Forschern, Unternehmen, Landwirten bzw. Produzenten, Beratern und Endnutzern sichergestellt. Die Unionsebene wird auch benötigt, um eine kohärente und sektorübergreifende Herangehensweise an diese Herausforderung und eine enge Verknüpfung mit der einschlägigen Unionspolitik sicherzustellen. Die Koordinierung von Forschung und Innovation auf Unionsebene gibt Anstöße für die notwendigen Veränderungen in der Union und beschleunigt diese.

Forschung und Innovation bilden Schnittstellen mit einem breiten Spektrum von Unionsstrategien und -zielen und unterstützen deren Konzipierung und Festlegung; hierzu zählt die Gemeinsame Agrarpolitik (insbesondere die Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums, die Initiativen für die gemeinsame Planung, unter anderem "Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Klimawandel", "Gesunde Ernährung für ein gesundes Leben" und "Intakte und fruchtbare Meere und Ozeane"), die europäische Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" und die Europäische Innovationspartnerschaft für Wasser, die Gemeinsame Fischereipolitik, die Integrierte Meerespolitik, das Europäische Programm zur Klimaänderung, die Wasserrahmenrichtlinie (8), die Meeresstrategie-Richtlinie (9), der EU-Forstaktionsplan, die Bodenschutzstrategie, die Unionsstrategie für die biologische Vielfalt (2020), der Strategieplan für Energietechnologie, die Innovations- und Industriepolitik der Union, die Außen- und Entwicklungspolitik der Union, die Strategien für die Pflanzengesundheit sowie für die Gesundheit und das Wohlergehen von Tieren, der Rechtsrahmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit sowie zur Förderung der Ressourceneffizienz und des Klimaschutzes und zur Verringerung von Abfall. Eine stärkere Einbeziehung des gesamten Kreislaufs von der Grundlagenforschung hin zur Innovation in einschlägige Unionsstrategien wird deren Mehrwert für die Union deutlich erhöhen, Hebeleffekte bewirken, die gesellschaftliche Relevanz vergrößern, gesunde Lebensmittel liefern und dazu beitragen, die nachhaltige Bewirtschaftung von Boden, Meeren und der offenen See weiter zu verbessern und die Märkte der Bioökonomie weiterzuentwickeln.

Zur Unterstützung der Unionspolitik im Zusammenhang mit der Biowirtschaft und zur Erleichterung der Steuerung und Begleitung von Forschung und Innovation werden sozioökonomische Forschungsarbeiten und zukunftsgerichtete Tätigkeiten im Hinblick auf die Strategie für die Biowirtschaft durchgeführt, einschließlich der Entwicklung von Indikatoren, Datenbanken, Modellen, Prognosen und Abschätzung der Folgen von Initiativen für Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.

Maßnahmen, die auf die Herausforderungen ausgerichtet sind und sich auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen und die Modernisierung der Sektoren und Märkte konzentrieren, die mit der Biowirtschaft in Zusammenhang stehen, werden im Rahmen einer multidisziplinären Forschung unterstützt, um so Innovationen zu begünstigen und neue Strategien, Verfahren, nachhaltige Produkte und Prozesse hervorzubringen. Ferner wird ein breit gefasstes Innovationskonzept verfolgt, das technologische, nichttechnologische, organisatorische, ökonomische und gesellschaftliche Innovationen, aber beispielsweise auch Wege für den Technologietransfer sowie neuartige Geschäftsmodelle, Markenkonzepte und Dienstleistungen umfasst. Das Potenzial von Landwirten und KMU für Beiträge zu Innovationen muss anerkannt werden. Bei der Strategie für die Biowirtschaft muss der Bedeutung des lokalen Wissens und der Vielfalt Rechnung getragen werden.

2.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Nachhaltige Land- und Forstwirtschaft

Ziel ist die ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Biomasse und anderen Rohstoffen unter Wahrung der natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden und biologische Vielfalt, aus europäischer und globaler Perspektive, und Verbesserung der Ökosystemleistungen, einschließlich des Umgangs mit dem Klimawandel und dessen Abmilderung. Schwerpunkt der Tätigkeiten ist die Steigerung der Qualität und des Werts der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch eine im Ergebnis nachhaltigere und produktivere Landwirtschaft, einschließlich Tierzucht und Forstwirtschaft, die vielseitig, widerstandsfähig und ressourcenschonend ist (im Sinne eines geringen CO2-Ausstoßes, geringen externen Inputs und niedrigen Wasserverbrauchs), die natürlichen Ressourcen schützt, weniger Abfall erzeugt und, anpassungsfähig ist. Darüber hinaus geht es um die Entwicklung von Dienstleistungen, Konzepten und Strategien zur Stärkung der wirtschaftlichen Existenz in ländlichen Gebieten und zur Förderung nachhaltiger Verbrauchsmuster.

Insbesondere in Bezug auf die Forstwirtschaft besteht das Ziel darin, auf nachhaltige Weise biobasierte Produkte, Ökosystemleistungen und ausreichend Biomasse zu erzeugen und dabei die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Forstwirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Schwerpunkt der Tätigkeiten wird die Weiterentwicklung der Produktion und Nachhaltigkeit ressourceneffizienter Forstwirtschaftssysteme sein, die für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder und für den Schutz der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung sind und die zunehmende Nachfrage nach Biomasse befriedigen können.

Auch die Wechselwirkung zwischen Funktionspflanzen einerseits und Gesundheit und Wohlergehen andererseits sowie der Einsatz von Gartenbau und Forstwirtschaft für den Ausbau der Stadtbegrünung werden berücksichtigt.

b)   Nachhaltiger und wettbewerbsfähiger Agrar- und Lebensmittelsektor für sichere und gesunde Ernährung

Ziel ist es, den Anforderungen der Bürger und der Umwelt an sichere, gesunde und erschwingliche Lebensmittel gerecht zu werden, die Nachhaltigkeit von Lebens- und Futtermittelverarbeitung, -vertrieb und -verbrauch zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelsektors – auch unter Berücksichtigung der kulturellen Komponente der Lebensmittelqualität – zu stärken. Schwerpunkt der Tätigkeiten sind gesunde und sichere Lebensmittel für alle, Aufklärung der Verbraucher, ernährungsbezogene Lösungen und Innovationen im Dienste einer besseren Gesundheit sowie wettbewerbsfähige Verfahren für die Lebensmittelverarbeitung, die weniger Ressourcen und Zusatzstoffe verbrauchen und bei denen weniger Nebenprodukte, Abfälle und Treibhausgase anfallen.

c)   Erschließung des Potenzials aquatischer Bioressourcen

Ziel ist die Bewirtschaftung, nachhaltige Nutzung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen mit dem Ziel einer Maximierung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzens der Meere, der offenen See und der Binnengewässer Europas bei gleichzeitigem Schutz der biologischen Vielfalt. Schwerpunkt der Tätigkeiten ist ein optimaler Beitrag zur Lebensmittel-Versorgungssicherheit durch Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Fischerei, die nachhaltige Bewirtschaftung der Ökosysteme unter Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen und eine im Rahmen der Weltwirtschaft wettbewerbsfähige und umweltfreundliche europäischen Aquakultur sowie die Förderung mariner und maritimer Innovationen mit Hilfe der Biotechnologie als Motor für ein intelligentes "blaues" Wachstum.

d)   Nachhaltige und wettbewerbsfähige biobasierte Industriezweige und Förderung der Entwicklung einer europäischen Biowirtschaft

Ziel ist die Förderung ressourcenschonender, nachhaltiger und wettbewerbsfähiger europäischer biobasierter Industriezweige mit niedrigem CO2-Ausstoß. Schwerpunkt der Tätigkeiten ist die Förderung der wissensgestützten Biowirtschaft durch Umwandlung herkömmlicher Industrieverfahren und -produkte in biobasierte ressourcenschonende und energieeffiziente Verfahren und Produkte, der Aufbau integrierter Bioraffinerien der zweiten und nachfolgenden Generation, die möglichst optimale Nutzung der Biomasse aus der Primärproduktion sowie der Reststoffe, des Bioabfalls und der Nebenprodukte der biobasierten Industrie und die Öffnung neuer Märkte durch Unterstützung von Normungs- und Zertifizierungssystemen sowie von regulatorischen und Demonstrationstätigkeiten und von Feldversuchen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Auswirkungen der Biowirtschaft auf die (veränderte) Bodennutzung sowie der Ansichten und Bedenken der Zivilgesellschaft.

e)   Übergreifende Meeresforschung und maritime Forschung

Ziel ist es, die Auswirkungen der Meere und Ozeane der Union auf die Gesellschaft und das Wirtschaftswachstum zu steigern durch die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen sowie die Nutzung verschiedener Quellen von Meeresenergie und die weitreichenden unterschiedlichen Formen der Nutzung der Meere.

Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt auf bereichsübergreifenden wissenschaftlichen und technologischen Herausforderungen im marinen und im maritimen Bereich, um in der ganzen Bandbreite der marinen und maritimen Industriezweige das Potenzial von Meeren und Ozeanen so zu erschließen, dass gleichzeitig der Schutz der Umwelt und die Anpassung an den Klimawandel gewährleistet ist. Ein strategischer koordinierter Ansatz für marine und maritime Forschung in allen Herausforderungen und Schwerpunkte von Horizont 2020 wird auch die Umsetzung relevanter Maßnahmen der Union zur Erreichung blauer Wachstumsziele fördern.

3.   Sichere, saubere und effiziente Energieversorgung

3.1.   Einzelziel

Einzelziel ist der Übergang zu einem zuverlässigen, erschwinglichen, von der Öffentlichkeit akzeptierten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen angesichts der immer größeren Ressourcenknappheit, des steigenden Energiebedarfs und des Klimawandels zu reduzieren.

Die Europäische Union hat die Absicht, bis 2020 die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Stand von 1990 um 20 % und bis 2050 nochmals um 80-95 % zu reduzieren. Ferner soll bis 2020 der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % steigen, gekoppelt an ein Energieeffizienzziel von 20 %. Diese Ziele lassen sich nur erreichen, wenn das Energiesystem – gestützt auf die Komponenten niedriger CO2-Ausstoß, Entwicklung von Alternativen zu fossilen Brennstoffen, Energieversorgungssicherheit und Erschwinglichkeit – generalüberholt und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas gestärkt wird. Europa ist derzeit von diesem Gesamtziel noch weit entfernt. Zu 80 % stützt sich das europäische Energiesystem noch auf fossile Brennstoffe und der Sektor generiert 80 % der Treibhausgasemissionen der EU. Im Hinblick auf die Verwirklichung der langfristigen Klima- und Energieziele der Union ist es angemessen, den Anteil der für erneuerbare Energien, Endnutzer-Energieeffizienz, intelligente Netze und Energiespeicherung vorgesehenen Mittel gegenüber dem Siebten Rahmenprogramm zu erhöhen und die für im Rahmen des Programms "Intelligente Energie – Europa" durchgeführten Tätigkeiten der Markteinführung von Energieinnovationen vorgesehenen Mittel innerhalb des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) zu erhöhen. Die insgesamt für diese Tätigkeiten zugeteilten Mittel sollten mindestens 85 % der im Rahmen dieser Herausforderung vorgesehenen Mittel ausmachen. Jedes Jahr belaufen sich die Ausgaben der Europäischen Union für Energieimporte auf 2,5 % des BIP, Tendenz steigend. Diese Entwicklung wird bis 2050 zu einer vollständigen Abhängigkeit von Öl- und Gasimporten führen. Vor dem Hintergrund der Schwankungen der Energiepreise auf dem Weltmarkt und der Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit geben die europäischen Unternehmen und Verbraucher einen wachsenden Teil ihres Einkommens für Energie aus. Europas Städte sind verantwortlich für 70-80 % (10) des gesamten Energieverbrauchs in der Union und für ungefähr den gleichen Anteil an den Treibhausgasemissionen.

Der Fahrplan hin zu einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß bis 2050 (11) legt nahe, dass die angestrebten Reduktionen bei den Treibhausgasemissionen größtenteils innerhalb des Gebiets der Europäischen Union erzielt werden müssen. Dafür müssten die CO2-Emissionen bis 2050 im Energiesektor um über 90 %, in der Industrie um über 80 %, im Verkehr um mindestens 60 % und im Wohnungs- und Dienstleistungssektor um etwa 90 % reduziert werden. Aus dem Fahrplan geht auch hervor, dass auf kurze bis mittlere Sicht unter anderem Erdgas in Kombination mit dem Einsatz der CO2-Abscheidungs und -Speicherungs- (CCS-) Technologie zur Umgestaltung des Energiesektors beitragen kann.

Um diese ehrgeizigen Reduktionsziele zu erreichen, müssen erhebliche Investitionen in Forschung, Entwicklung, Demonstration und Vermarktung – zu erschwinglichen Preisen – von effizienten, sicheren und zuverlässigen Energietechnologien und -dienstleistungen mit niedrigem CO2-Ausstoß getätigt werden, einschließlich Gas, Stromspeicherung und Vermarktung von Klein- und Kleinstenergieerzeugungsanlagen. Diese müssen mit nichttechnologischen Lösungen sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite einhergehen, wobei partizipative Prozesse eingeleitet und die Verbraucher eingebunden werden. All diese Maßnahmen müssen in eine integrierte und nachhaltige Politik zur Verringerung des CO2-Ausstoßes eingebettet sein, was auch die Beherrschung von Schlüsseltechnologien, insbesondere IKT-Lösungen und fortgeschrittene Fertigung, Verarbeitung und Werkstoffe beinhaltet. Ziel ist die Entwicklung und Produktion effizienter Energietechnologien und -dienstleistungen, einschließlich der Integration erneuerbarer Energien, die auf europäischen und internationalen Märkten große Verbreitung finden können, und die Einführung eines nachfrageseitigen Managements, gestützt auf einen offenen und transparenten Markt für den Energiehandel und sichere intelligente Managementsysteme für die Energieeffizienz.

3.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Neue Technologien und Lösungen müssen sich im Hinblick auf Kosten und Zuverlässigkeit gegenüber Energiesystemen gut etablierter Betreiber und Technologien als wettbewerbsfähig erweisen. Damit diese neuen, umweltfreundlicheren und effizienteren Energiequellen mit niedrigem CO2-Ausstoß im jeweiligen Maßstab kommerziell interessant werden, kommt es entscheidend auf Forschung und Innovation an. Weder die Industrie noch die Mitgliedstaaten sind jeweils allein in der Lage, die Kosten und Risiken zu tragen, deren wichtigste Impulsgeber (nämlich Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß und erschwingliche und sichere Energieversorgung) außerhalb des Marktes angesiedelt sind.

Eine Forcierung dieser Entwicklung erfordert ein strategisches Konzept auf Unionsebene, das sich auf Energieversorgung, Nachfrage und Einsatz in Gebäuden, Dienstleistungen, private Haushalte, Verkehr sowie industrielle Wertschöpfungsketten erstreckt. Es bedingt die unionsweite Bündelung von Ressourcen, auch der Fonds der Kohäsionspolitik, insbesondere durch nationale und regionale Strategien für eine intelligente Spezialisierung, Emissionshandelssysteme (ETS), öffentliche Auftragsvergabe und andere Finanzierungsmechanismen. Darüber hinaus werden regulatorische und einsatzbezogene Strategien für erneuerbare Energien und Energieeffizienz sowie maßgeschneiderte technische Hilfe und zusätzliche Kapazitäten für den Abbau nichttechnologischer Hemmnisse benötigt.

Der Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) bietet ein solches strategisches Konzept. Er beinhaltet eine langfristige Agenda zur Beseitigung der größten Innovationsengpässe, mit denen Energietechnologien im Stadium der Pionierforschung, der FuE bzw. des Konzeptnachweises sowie im Demonstrationsstadium konfrontiert sind, wenn Unternehmen für die Finanzierung großer, gänzlich neuer Projekte und für die beginnende Markteinführung Kapital benötigen. Neu entstehende, potenziell bahnbrechende Technologien werden dabei nicht vernachlässigt.

Die zur vollständigen Umsetzung des SET-Plans notwendigen Ressourcen wurden für die nächsten 10 Jahre mit 8 Mrd. EUR pro Jahr veranschlagt (12). Dies übersteigt bei weitem die Möglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten oder Akteure in Forschung und Industrie. Benötigt werden Investitionen in Forschung und Innovation auf Unionsebene sowie eine europaweite Mobilisierung von Anstrengungen in Form gemeinsamer Durchführung, Risikoteilung und Kapazitätsnutzung. Die Unionsförderung von Forschung und Innovation im Energiebereich ergänzt damit die Aktivitäten der Mitgliedstaaten und konzentriert sich auf Spitzentechnologien und Tätigkeiten mit klarem Mehrwert für die Union und vor allem auf solche mit großem Potenzial, nationale Ressourcen zu mobilisieren und Arbeitsplätze in Europa zu schaffen. Maßnahmen auf Unionsebene dienen darüber hinaus der Unterstützung hoch riskanter, kostenintensiver und langfristiger Programme, die über die Möglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten hinausgehen, der Bündelung von Anstrengungen zur Reduzierung des Risikos von Investitionen in Großprojekte (etwa industrielle Demonstration) und der Entwicklung europaweiter, interoperabler Energielösungen.

Die Durchführung des SET-Plans als Forschungs- und Innovationspfeiler der europäischen Energiepolitik erhöht die Versorgungssicherheit der Union und erleichtert den Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß, trägt zur Verknüpfung der Forschungs- und Innovationsprogramme mit transeuropäischen und regionalen Energieinfrastrukturinvestitionen bei und erhöht die Bereitschaft von Investoren, Kapital für Projekte mit langen Vorlaufzeiten und erheblichen Technologie- und Marktrisiken bereitzustellen. Er bietet kleinen und großen Unternehmen Möglichkeiten für Innovation und unterstützt sie darin, auf dem riesigen und wachsenden Weltmarkt für Energietechnologien ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verteidigen oder auszubauen.

International betrachtet schaffen Maßnahmen auf Unionsebene eine "kritische Masse", die das Interesse anderer Technologieführer weckt und internationale Partnerschaften fördert, mit denen die Ziele der Union verwirklicht werden können. Besteht ein gegenseitiger Nutzen und gemeinsames Interesse, ist es für internationale Partner leichter, mit der Union bei gemeinsamen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.

Die Tätigkeiten im Rahmen dieser gesellschaftlichen Herausforderung bilden daher das technologische Rückgrat der europäischen Energie- und Klimapolitik. Außerdem werden sie zur Verwirklichung der Leitinitiative "Innovationsunion" im Energiebereich sowie zu den politischen Zielen der Leitinitiativen "Ressourcenschonendes Europa", "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung" und "Eine digitale Agenda für Europa" beitragen.

Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur Kernspaltung und Fusionsenergie fallen unter das Euratom-Programm, das durch die Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 eingerichtet wurde. Gegebenenfalls sollten mögliche Synergien zwischen dieser gesellschaftlichen Herausforderung und dem Euratom-Programm sondiert werden.

3.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Verringerung des Energieverbrauchs und Verbesserung der CO2-Bilanz durch intelligente und nachhaltige Nutzung

Schwerpunkt der Tätigkeiten sind Forschung und vollmaßstäbliche Tests neuer Konzepte, nichttechnologische Lösungen sowie technologische Komponenten und Systeme mit integrierter Intelligenz, die effizienter, gesellschaftlich akzeptabel und erschwinglich sind. Dies ermöglicht ein Energiemanagement in Echtzeit für neue und bereits vorhandene nahezu emissionsfreie, Niedrigstenergie- und Energieüberschussgebäude, nachgerüstete Gebäude, Städte und Bezirke, den Einsatz erneuerbarer Energien in Heizung und Kühlung, hocheffiziente Industrien und den flächendeckenden Einsatz von Energieeffizienz- und Energiesparlösungen und -dienstleistungen durch Unternehmen, Privathaushalte und Kommunen.

b)   Kostengünstige Stromversorgung mit niedrigen CO2-Emissionen

Schwerpunkt der Tätigkeiten sind Forschung, Entwicklung und vollmaßstäbliche Demonstration mit Blick auf innovative erneuerbare Energieträger, effiziente und flexible Kraftwerke für fossile Energieträger mit niedrigem CO2-Ausstoß sowie Techniken für CO2-Abscheidung und -Speicherung oder -Wiederverwendung, die kostengünstiger und umweltverträglich sind und in größerem Maßstab eingesetzt werden können und gleichzeitig einen hohen Wirkungsgrad haben und für unterschiedliche Märkte und betriebliche Gegebenheiten leichter verfügbar sind.

c)   Alternative Brenn- bzw. Kraftstoffe und mobile Energiequellen

Schwerpunkt der Tätigkeiten sind Forschung, Entwicklung und die vollmaßstäbliche Demonstration mit Blick auf Technologien und Wertschöpfungsketten, die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Bioenergie und anderen alternativen Brenn- bzw. Kraftstoffen für Energie- und Wärmegewinnung und für Land-, See- und Luftverkehr zu erhöhen, mit dem Potenzial einer energieeffizienteren Umwandlung, die Zeit bis zur Marktreife von Wasserstoff- und Brennstoffzellen zu verringern und neue Optionen mit langfristigem Potenzial zur Marktreife aufzuzeigen.

d)   Ein intelligentes europäisches Stromverbundnetz

Schwerpunkt der Tätigkeiten sind Forschung, Entwicklung und vollmaßstäbliche Demonstration mit Blick auf intelligente neue Energienetztechnologien, Reserve- und Ausgleichstechnologien für mehr Flexibilität und Effizienz, einschließlich konventioneller Kraftwerke, flexible Energiespeicherung, Systeme und Marktkonzepte für die Planung, Überwachung, Kontrolle und den sicheren Betrieb interoperabler Netze unter normalen Bedingungen und im Notfall – unter Einbeziehung von Normungsaspekten – auf einem offenen, ökologisch nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Markt mit niedrigen CO2-Emissionen, der gegen den Klimawandel gewappnet ist.

e)   Neue Erkenntnisse und neue Technologien

Schwerpunkt der Tätigkeiten sind die multidisziplinäre Erforschung von Technologien für saubere, sichere und nachhaltige Energien (auch visionäre Maßnahmen) und die gemeinsame Verwirklichung europaweiter Forschungsprogramme sowie erstklassiger Einrichtungen.

f)   Qualifizierte Entscheidungsfindung und Einbeziehung der Öffentlichkeit

Schwerpunkt der Tätigkeiten ist die Entwicklung von Instrumenten, Verfahren, Modellen und vorausschauenden und perspektivischen Szenarien für eine qualifizierte und transparente Unterstützung der Politik, auch im Hinblick auf das Engagement der Öffentlichkeit, die Einbeziehung der Nutzer, die Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Bewertung der Nachhaltigkeit, womit das Verständnis energiebezogener sozioökonomischer Tendenzen und Perspektiven verbessert werden soll.

g)   Markteinführung von Energieinnovationen – Aufbau auf "Intelligente Energie – Europa"

Die Tätigkeiten stützen sich auf die im Rahmen des Programms "Intelligente Energie – Europa" (IEE) durchgeführten Tätigkeiten und verstärken diese. Schwerpunkt ist die angewandte Innovation und ein Beitrag zur Normung, um die Einführung von Energietechnologien und -dienstleistungen auf dem Markt zu erleichtern, nichttechnologische Hemmnisse zu beseitigen und die kosteneffiziente Umsetzung der Energiepolitik der Union zu beschleunigen. Dabei wird auch Innovationen im Interesse einer intelligenten und nachhaltigen Nutzung bereits vorhandener Technologien Beachtung geschenkt.

4.   Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr

4.1.   Einzelziel

Einzelziel ist ein ressourcenschonendes, klima- und umweltfreundliches, sicheres und nahtloses europäisches Verkehrssystem zum Nutzen aller Bürger, der Wirtschaft und der Gesellschaft.

Europa muss den zunehmenden Mobilitätsbedarf der Bürger und den steigenden Transportbedarf für Waren und den sich aufgrund neuer demografischer und gesellschaftlicher Herausforderungen ändernden Bedarf mit den Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, an eine Gesellschaft mit niedrigen CO2-Emissionen und an eine energieeffiziente Wirtschaft, die gegen den Klimawandel gewappnet ist, in Einklang bringen. Trotz seines Wachstums muss der Verkehrssektor seine Treibhausgasemissionen und anderen umweltschädlichen Folgen deutlich reduzieren, seine Abhängigkeit von Öl und anderen fossilen Brennstoffen durchbrechen und dabei ein hohes Maß an Effizienz und Mobilität aufrechterhalten sowie den territorialen Zusammenhalt fördern.

Eine nachhaltige Mobilität lässt sich nur durch tiefgreifende Veränderungen im Verkehrssystem (auch im öffentlichen Verkehr) erreichen, für die Durchbrüche in der Verkehrsforschung, weitreichende Innovationen und eine kohärente europaweite Verwirklichung umweltfreundlicherer, sicherer, zuverlässigerer und intelligenterer Verkehrslösungen den Anstoß geben.

Forschung und Innovation müssen gezielte und zeitnahe Fortschritte für alle Verkehrsträger bewirken, die die wichtigsten Ziele der Unionspolitik unterstützen und dabei die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft stärken, den Übergang zu einer energieeffizienten Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß, die gegen den Klimawandel gewappnet ist, fördern und die globale Marktführerschaft sowohl des Dienstleistungssektors als auch der Fertigungsindustrie aufrechterhalten.

Es sind zwar beträchtliche Investitionen für Forschung, Innovation und Realisierung notwendig, aber wenn die Nachhaltigkeit des Verkehrs- und Mobilitätssystems als Ganzes nicht verbessert und die europäische Marktführerschaft bei Verkehrstechnologien nicht aufrechterhalten wird, entstehen langfristig unannehmbar hohe gesellschaftliche, ökologische und wirtschaftliche Kosten mit negativen Folgen für die Beschäftigung und das langfristige Wirtschaftswachstum in Europa.

4.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Der Verkehr ist ein wichtiger Faktor für Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum in Europa. Er gewährleistet die für einen integrierten europäischen Binnenmarkt, den territorialen Zusammenhalt und eine offene und integrative Gesellschaft notwendige Mobilität von Menschen und Gütern. Er ist hinsichtlich der Industriekapazität und der Dienstleistungsqualität einer der wichtigsten Aktivposten Europas und spielt eine führende Rolle auf vielen Weltmärkten. Auf die Verkehrsindustrie und die Herstellung von Verkehrsausrüstung entfallen zusammengenommen 6,3 % des BIP der Union. Der Gesamtbeitrag des Verkehrssektors zur Unionswirtschaft ist sogar noch größer, wenn man Handel, Dienstleistungen und die Mobilität der Arbeitnehmer berücksichtigt. Gleichzeitig sieht sich die europäische Verkehrsindustrie einem verschärften Wettbewerb aus anderen Teilen der Welt ausgesetzt. Damit Europa auch in Zukunft seinen Wettbewerbsvorsprung halten kann und um Schwachstellen unseres derzeitigen Verkehrssystems zu beseitigen, sind technologische Durchbrüche notwendig.

Der Verkehrssektor ist einer der Hauptverursacher der Treibhausgasemissionen, er generiert bis zu einem Viertel aller Emissionen. Er ist auch ein Hauptverursacher anderer Luftverschmutzungsprobleme. Der Verkehr hängt nach wie vor zu 96 % von fossilen Kraftstoffen ab. Es gilt, seine Auswirkungen auf die Umwelt durch gezielte technische Verbesserungen zu reduzieren, wobei zu bedenken ist, dass bei jedem Verkehrsmittel andere Probleme auftreten und jedes Verkehrsmittel andere Technologie-Integrationszyklen aufweist. Überdies stellt das hohe Verkehrsaufkommen ein wachsendes Problem dar – es mangelt an ausreichend intelligenten Systemen und an attraktiven Alternativen für einen Wechsel zu nachhaltigeren Verkehrsträgern; die Zahl der tödlichen Verkehrsunfälle ist mit 34 000 pro Jahr in der Union nach wie vor auf einem dramatisch hohen Niveau, und Bürger und Unternehmen erwarten ein allgemein zugängliches, sicheres und zuverlässiges Verkehrssystem. Die Situation in den Städten ist eine besondere Herausforderung für die Nachhaltigkeit des Verkehrs und für eine bessere Lebensqualität, bietet gleichzeitig aber auch Chancen.

Schätzungen gehen davon aus, dass innerhalb weniger Jahrzehnte die Zunahme des Verkehrs in Europa zu einem Kollaps führen wird, dessen wirtschaftliche und gesellschaftliche Kosten untragbar sein und mit negativen Auswirkungen für Wirtschaft und Gesellschaft einhergehen werden. Wenn sich die Tendenzen der Vergangenheit in der Zukunft fortsetzen, dürften sich die Personenkilometer in den nächsten 40 Jahren verdoppeln, wobei sie im Luftverkehr doppelt so schnell zunehmen. Bis 2050 werden die CO2-Emissionen um 35 % steigen (13). Die Kosten der Verkehrsüberlastung steigen um etwa 50 % auf nahezu 200 Mrd. EUR jährlich. Bei den externen Kosten für Unfälle wird mit einem Anstieg um etwa 60 Mrd. EUR im Vergleich zum Jahr 2005 gerechnet.

Ein "weiter so wie bisher" ist daher keine Option. Forschung und Innovation, die sich an den politischen Zielen orientieren und sich auf die großen Herausforderungen konzentrieren, werden einen erheblichen Beitrag dazu leisten, bis 2050 die Unionsziele zu erreichen, d. h. die globale Erwärmung auf 2° C zu begrenzen, die verkehrsbedingten CO2-Emissionen um 60 % (13) zu reduzieren, die Verkehrsüberlastung und die Unfallkosten deutlich zu senken und tödliche Unfälle quasi vollständig zu vermeiden.

Da die Probleme der Umweltverschmutzung, des hohen Verkehrsaufkommens und der Sicherheit in der gesamten Union auftreten, bedarf es einer europaweiten Kooperation, um hierauf Antworten zu geben. Ein umweltfreundlicheres, sichereres, zugänglicheres und effizienteres intermodales und multimodales Verkehrssystem in der Union, Klimaschutz, eine Verbesserung der Ressourceneffizienz und die Festigung der Führungsposition Europas auf den Weltmärkten für verkehrsrelevante Produkte und Dienstleistungen lassen sich nur erreichen, wenn Entwicklung und Einführung neuer Technologien und innovativer Lösungen für Fahrzeuge (14), Infrastrukturen und Verkehrsmanagement beschleunigt werden. Diese Ziele lassen sich durch fragmentierte nationale Anstrengungen allein nicht verwirklichen.

Die Unionsförderung für Verkehrsforschung und -innovation wird die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und sich auf Maßnahmen mit einem klaren europäischen Mehrwert konzentrieren. Daher liegt das Augenmerk auf Schwerpunktbereichen, die den europäischen politischen Zielen entsprechen, für die eine kritische Masse von Anstrengungen notwendig ist, bei denen es um europaweite, interoperable oder multimodale integrierte verkehrstechnische Lösungen geht, die zur Beseitigung von Engpässen im Verkehrssystem beitragen können, oder bei denen die transnationale Bündelung der Bemühungen und eine bessere Nutzung und wirksame Verbreitung vorhandener Forschungsergebnisse dazu beitragen kann, die Risiken von Investitionen in die Forschung zu verringern, gemeinsame Normen voranzubringen und die Vermarktung der Forschungsergebnisse zu beschleunigen.

Forschungs- und Innovationstätigkeiten beinhalten eine große Bandbreite von Initiativen, einschließlich einschlägiger öffentlich-privater Partnerschaften, die sich auf die gesamte Innovationskette erstrecken und einen integrierten Ansatz für innovative Verkehrslösungen verfolgen. Speziell für die Vermarktung der Ergebnisse sind mehrere Tätigkeiten vorgesehen: Ein programmatisches Konzept für Forschung und Innovation, Demonstrationsprojekte, Maßnahmen zur Markteinführung sowie Unterstützung von Strategien für Normung, Regulierung und innovative Auftragsvergabe werden diesem Ziel dienen. Auch werden Engagement und Sachverstand der interessierten Kreise dazu beitragen, die Lücke zwischen den Forschungsergebnissen und deren Einsatz im Verkehrssektor zu schließen.

Investitionen in Forschung und Innovation im Hinblick auf ein umweltfreundlicheres, intelligenteres und vollständig integriertes zuverlässiges Verkehrssystem werden einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020 und seiner Leitinitiative "Innovationsunion" leisten. Die Tätigkeiten unterstützen die Umsetzung des Weißbuchs "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem", mit dem ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum angestrebt wird. Ferner werden sie zu den politischen Zielen der Leitinitiativen "Ressourcenschonendes Europa", "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung" und "Eine digitale Agenda für Europa" beitragen. Sie werden zudem mit den Initiativen für die gemeinsame Planung verzahnt.

4.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Die Tätigkeiten werden so organisiert, dass gegebenenfalls ein integriertes und verkehrsträgerspezifisches Konzept verfolgt werden kann. Es gilt, mehrere Jahre lang Außenwirkung und Kontinuität zu gewährleisten, so dass die Besonderheiten jedes einzelnen Verkehrsträgers und die ganzheitliche Natur der Probleme sowie die einschlägigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenden der transportbezogenen europäischen Technologieplattformen berücksichtigt werden können.

a)   Ressourcenschonender umweltfreundlicher Verkehr

Ziel ist die Verringerung der Auswirkungen der Verkehrssysteme auf Klima und Umwelt (einschließlich Lärm und Luftverschmutzung) durch Qualitäts- und Effizienzsteigerungen bei der Nutzung natürlicher Ressourcen und Kraftstoffe und durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Abhängigkeit von fossilen Kraftstoffen.

Schwerpunkt der Tätigkeiten sind die Verringerung des Ressourcenverbrauchs (insbesondere des Verbrauchs fossiler Kraftstoffe), der Treibhausgasemissionen und des Geräuschpegels sowie die Verbesserung der Verkehrs- und Fahrzeugeffizienz, die Beschleunigung von Entwicklung, Herstellung und Einsatz einer neuen Generation von sauberen (elektrischen, wasserstoffbetriebenen oder sonstigen emissionsarmen oder -freien) Fahrzeugen sowie Durchbrüche und Optimierungsbemühungen bei Motoren, Energiespeicherung und Infrastruktur, die Erforschung und Nutzung des Potenzials alternativer und nachhaltiger Kraftstoffe sowie innovativer und effizienterer Antriebs- und Betriebssysteme, einschließlich der Infrastruktur für Kraftstoffabgabe und Aufladung, die optimierte Planung und Nutzung der Infrastrukturen mit Hilfe intelligenter Verkehrssysteme, Logistik und Ausrüstungen sowie – insbesondere in Stadtgebieten – die verstärkte Nutzung von Nachfragemanagement sowie öffentlichem und nichtmotorisiertem Verkehr und intermodalen Mobilitätsketten. Innovationen, die auf eine Reduzierung von Emissionen oder vollständige Emissionsfreiheit abzielen, werden in sämtlichen Verkehrsbereichen gefördert.

b)   Größere Mobilität, geringeres Verkehrsaufkommen, größere Sicherheit

Ziel ist es, den wachsenden Mobilitätsbedarf mit einem besseren Verkehrsfluss in Einklang zu bringen und hierfür innovative Lösungen für nahtlose, intermodale, integrative, zugängliche, erschwingliche, sichere, gesunde und belastbare Verkehrssysteme zu erforschen.

Schwerpunkte der Tätigkeiten sind eine Verringerung des Verkehrsaufkommens, ein besserer Zugang, eine bessere Interoperabilität und mehr Auswahlmöglichkeiten für die Fahrgäste, die Befriedigung der Bedürfnisse der Nutzer durch Entwicklung und Unterstützung von integrierter Beförderung, Mobilitätsmanagement und Logistik von Haus zu Haus, die Verbesserung der Intermodalität und der Einsatz intelligenter Planungs- und Managementlösungen, um die Zahl der Unfälle und die Folgen von Sicherheitsbedrohungen drastisch zu reduzieren.

c)   Weltweit führende Rolle der europäischen Verkehrsindustrie

Ziel ist die Stärkung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der europäischen Hersteller im Verkehrssektor und zugehöriger Dienstleistungen (einschließlich Logistikprozessen, Wartung, Reparatur, Nachrüstung und Recycling) bei Aufrechterhaltung der Führungsposition Europas in bestimmten Bereichen (z. B. Luftfahrtsektor).

Schwerpunkt der Tätigkeiten ist die Entwicklung der nächsten Generation innovativer Verkehrsmittel für Luft-, Wasser- und Landverkehr, die nachhaltige Fertigung innovativer Systeme und Ausrüstungen und die Grundlagenarbeit für Verkehrsträger der Zukunft durch neuartige Technologien, Konzepte und Bauformen, intelligente Kontrollsysteme und interoperable Normen, effiziente Produktionsprozesse, innovative Dienstleistungen und Zertifizierungsverfahren, kürzere Entwicklungszeiten und geringere Lebenszykluskosten, ohne dass bei der Betriebssicherheit Abstriche gemacht werden.

d)   Sozioökonomische Forschung, Verhaltensforschung und vorausschauende Tätigkeiten für die politische Entscheidungsfindung

Ziel ist die Erleichterung der politischen Entscheidungsfindung als notwendige Voraussetzung für die Förderung von Innovation und die Bewältigung der durch den Verkehr bedingten Herausforderungen und der entsprechenden gesellschaftlichen Anforderungen.

Schwerpunkt der Tätigkeiten ist ein besseres Verständnis der verkehrsbezogenen sozioökonomischen Auswirkungen, Trends und Prognosen – auch der Entwicklung der künftigen Nachfrage – sowie die Versorgung der politischen Entscheidungsträger mit evidenzbasierten Daten und Analysen. Es wird ebenfalls ein Augenmerk auf die Verbreitung der Ergebnisse aus diesen Tätigkeiten gelegt werden.

5.   Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe

5.1.   Einzelziel

Einzelziel ist die Verwirklichung einer Wirtschaft und Gesellschaft, die die Ressourcen – und das Wasser – schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, der Schutz und eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Ökosysteme und eine nachhaltige Versorgung mit und Nutzung von Rohstoffen, um die Bedürfnisse einer weltweit wachsenden Bevölkerung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit natürlicher Ressourcen und Ökosysteme der Erde zu erfüllen. Die Tätigkeiten werden die Wettbewerbsfähigkeit und Rohstoffsicherheit Europas stärken und das Wohlergehen der Menschen verbessern und gleichzeitig die Integrität, Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Umwelt mit dem Ziel gewährleisten, die durchschnittliche globale Erwärmung unter 2° C zu halten und Ökosysteme und die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, sich an den Klimawandel und andere Veränderungen in der Umwelt anzupassen.

Im Laufe des 20. Jahrhunderts hat sich der Verbrauch fossiler Brennstoffe und die Gewinnung rohstofflicher Ressourcen um etwa den Faktor 10 vervielfacht. Diese Ära der scheinbar im Überfluss vorhandenen und billigen Ressourcen neigt sich dem Ende zu. Rohstoffe, Wasser, Luft, biologische Vielfalt sowie terrestrische, aquatische und marine Ökosysteme stehen insgesamt unter Druck. Viele der weltweit größten Ökosysteme sind geschädigt, da bis zu 60 % der Leistungen, die sie erbringen, in nicht nachhaltiger Art und Weise genutzt werden. In der Union werden etwa 16 Tonnen Rohstoffe pro Person und Jahr verbraucht, davon werden 6 Tonnen verschwendet, die Hälfte wird auf Abfalldeponien entsorgt. Angesichts der wachsenden Bevölkerung und der steigenden Ansprüche vor allem der Bezieher mittlerer Einkommen in Schwellenländern nimmt die weltweite Nachfrage nach Ressourcen weiter zu. Eine Entkopplung des Wirtschaftswachstums vom Ressourcenverbrauch ist notwendig.

In den letzten 100 Jahren ist die durchschnittliche Temperatur der Erdoberfläche um etwa 0,8° C gestiegen und wird Prognosen zufolge bis zum Ende des 21. Jahrhunderts (im Verhältnis zum Durchschnitt der Jahre 1980-1999) um 1,8 bis 4° C weiter ansteigen (15). Die aufgrund dieser Veränderungen voraussichtlich eintretenden Folgen für die natürlichen und menschlichen Systeme werden eine Herausforderung für die Erde und ihre Anpassungsfähigkeit darstellen und die künftige Wirtschaftsentwicklung und das Wohlergehen der Menschen gefährden.

Die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels und Umweltprobleme – wie etwa die Versauerung der Meere, Änderungen der Meeresströmungen, Erhöhung der Meerestemperatur, die Eisschmelze in der Arktis und der abnehmende Salzgehalt des Meerwassers, die Bodenverschlechterung und der Flächenverbrauch, der Verlust der Bodenfruchtbarkeit, der Wassermangel, Dürren und Überschwemmungen, Erdbeben und Vulkanausbrüche, Veränderungen bei der räumlichen Verteilung der Arten, die Verschmutzung durch Chemikalien, die übermäßige Ausbeutung der Ressourcen und der Verlust der biologischen Vielfalt – zeigen, dass die Erde allmählich die Grenzen ihrer Nachhaltigkeit erreicht. So wird in 20 Jahren die Wassernachfrage ohne Effizienzverbesserungen in sämtlichen Sektoren, einschließlich durch innovative Wassersysteme, das Angebot um 40 % übersteigen, was zu erheblicher Wasserbelastung und -knappheit führen wird. In alarmierend hohem Tempo verschwinden jedes Jahr 5 Millionen Hektar Wald. Die Wechselwirkungen zwischen den Ressourcen können Systemrisiken in der Weise bergen, dass durch das Verschwinden einer Ressource ein Punkt erreicht wird, an dem auch andere Ressourcen und Ökosysteme irreversibel geschädigt werden. Ausgehend von der derzeitigen Entwicklung wird bis 2050 das Äquivalent von über zwei Planeten Erde benötigt, um die wachsende Weltbevölkerung tragen zu können.

Die nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen und deren ressourcenschonende Bewirtschaftung (einschließlich Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Wiederverwendung und -verwertung sowie Ersatz) sind für das Funktionieren moderner Gesellschaften und Volkswirtschaften unerlässlich. Unionssektoren wie der Bau-, Chemie-, Automobil-, Luftfahrt-, Maschinenbau- und Ausrüstungssektor mit einer Wertschöpfung von etwa 1,3 Billionen EUR und 30 Millionen Arbeitsplätzen sind enorm abhängig vom Zugang zu Rohstoffen. Die Belieferung der Union mit Rohstoffen steht jedoch zunehmend unter Druck. Zudem ist die Union in höchstem Maße abhängig von strategisch wichtigen Rohstoffen, deren Einfuhr durch Marktverzerrungen in alarmierendem Tempo beeinträchtigt wird.

Außerdem verfügt die Union nach wie vor über wertvolle Mineralvorkommen, deren Exploration, Gewinnung und Verarbeitung durch fehlende geeignete Technologien, unzureichendes Abfallkreislaufmanagement und den Mangel an Investitionen eingeschränkt und durch den zunehmenden internationalen Wettbewerb behindert werden. Angesichts der Bedeutung von Rohstoffen für die europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Wirtschaft und deren Anwendung in innovativen Produkten haben die nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen und deren ressourcenschonende Bewirtschaftung für die Union größte Priorität.

Inwieweit die Wirtschaft in der Lage ist, sich anzupassen, sich gegen den Klimawandel zu wappnen und die Ressourceneffizienz zu verbessern und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben, hängt von einem hohen Maß an gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und technologischer Öko-Innovation ab. Mit einem Wert von etwa einer Billion EUR pro Jahr und der erwarteten Verdreifachung dieses Markts bis 2030 stellen Öko-Innovationen eine gewaltige Chance für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der europäischen Wirtschaft dar.

5.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Die Erreichung der von der Union und international festgesetzten Ziele für die Treibhausgasemissionen und -konzentrationen sowie die Bewältigung der Folgen des Klimawandels erfordern den Übergang zu einer CO2-armen Gesellschaft und die Entwicklung und den Einsatz von kosteneffizienten und nachhaltigen technologischen und nichttechnologischen Lösungen sowie von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen und ein besseres Verständnis der gesellschaftlichen Antworten auf diese Herausforderungen. Die politischen Rahmenvorgaben auf Unionsebene und auf internationaler Ebene müssen gewährleisten, dass Ökosysteme und biologische Vielfalt geschützt, geschätzt und angemessen wiederhergestellt werden, damit diese auch in Zukunft Ressourcen bereitstellen und Leistungen erbringen können. Die Wasserproblematik im ländlichen, städtischen und industriellen Umfeld muss angegangen werden, um Innovationen bei Wassersystemen und Ressourceneffizienz zu fördern und die aquatischen Ökosysteme zu schützen. Forschung und Innovation können dazu beitragen, einen zuverlässigen und nachhaltigen Zugang zu Rohstoffen auf dem Land und am Meeresboden und deren Nutzung zu sichern und die Verwendung und Verschwendung von Ressourcen deutlich zu senken.

Schwerpunkt der Unionsmaßnahmen ist daher, die wichtigsten Unionsziele und -strategien zu unterstützen, die den gesamten Innovationszyklus und die Komponenten des Wissensdreiecks abdecken einschließlich der Strategie Europa 2020; der Leitinitiativen "Innovationsunion", "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung", "Eine Digitale Agenda für Europa" und "Ein ressourcenschonendes Europa" und des entsprechendes Fahrplans (16); des Fahrplans hin zu einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß bis 2050; der Europäische Aktionsrahmen zur Anpassung an den Klimawandel (17), die Rohstoff-Initiative (18), die Unionsstrategie für die nachhaltige Entwicklung (19), die integrierte Meerespolitik der Union (20), die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, die Wasser-Rahmenrichtlinie und der darauf basierenden Richtlinien, die Hochwasserrichtlinie (21), der Aktionsplan für Öko-Innovation und das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union bis 2020 (22). Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls mit einschlägigen Europäischen Innovationspartnerschaften und Initiativen für die gemeinsame Planung verzahnt. Diese Maßnahmen werden die Gesellschaft besser gegen Veränderungen der Umwelt und den Klimawandel wappnen und die Verfügbarkeit von Rohstoffen gewährleisten.

Angesichts des transnationalen und globalen Charakters der Umwelt, ihrer Größe und Komplexität und der internationalen Dimension der Rohstoffversorgungskette müssen die Tätigkeiten auf Unionsebene und darüber hinaus durchgeführt werden. Die Multidisziplinarität der notwendigen Forschung erfordert die Zusammenführung sich ergänzender Kenntnisse und Ressourcen, um so diese Herausforderung nachhaltig bewältigen zu können. Die Verringerung des Ressourcenverbrauchs und der Umweltfolgen bei gleichzeitiger Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Union erfordert einen tiefgreifenden gesellschaftlichen und technologischen Wandel hin zu einer Wirtschaft, die sich auf ein nachhaltiges Verhältnis zwischen dem Wohlergehen der Natur und des Menschen stützt. Die Koordinierung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten verbessert systematisch und bereichsübergreifend das Verständnis und die Prognosen der Union für die Klima- und Umweltveränderungen, baut Ungewissheiten ab, benennt und bewertet Schwächen, Risiken, Kosten und Möglichkeiten und erweitert die Bandbreite der gesellschaftlichen und politischen Reaktionen und Lösungen und verbessert deren Wirkung. Auch wird mit den Maßnahmen angestrebt, die Ergebnisse von Forschung und Innovation und deren Verbreitung zu verbessern, um die politische Entscheidungsfindung zu unterstützen und die Akteure auf allen gesellschaftlichen Ebenen in die Lage zu versetzen, aktiv an diesem Prozess teilzunehmen.

Die Verfügbarkeit von Rohstoffen erfordert koordinierte Forschungs- und Innovationsanstrengungen über viele Fachrichtungen und Sektoren hinweg, damit entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Konzeption, nachhaltige Nutzung und Wiederverwendung und -verwertung sowie Ersatz) sichere, wirtschaftlich machbare, ökologisch unbedenkliche und gesellschaftlich akzeptierte Lösungen bereitstehen. Innovationen auf diesen Gebieten schaffen Möglichkeiten für Wachstum und Arbeitsplätze sowie innovative Optionen, die sich auf Wissenschaft, Technik, Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Governance erstrecken. Aus diesen Gründen wurden europäische Innovationspartnerschaften für Wasser und Rohstoffe eingeleitet.

Eine verantwortungsbewusste Öko-Innovation eröffnet möglicherweise wertvolle neue Chancen für Wachstum und Beschäftigung. Mit Hilfe von Maßnahmen auf Unionsebene entwickelte Lösungen können zur Abwehr von großen Bedrohungen der industriellen Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt werden und ermöglichen eine rasche Einführung und Nachahmung im gesamten Binnenmarkt und darüber hinaus. Dies ermöglicht den Übergang zu einer "grünen" Wirtschaft, die der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen Rechnung trägt. Partner dieses Konzepts sind u. a. internationale, europäische und nationale politische Entscheidungsträger, internationale und einzelstaatliche Forschungs- und Innovationsprogramme, europäische Unternehmen und die Industrie, die Europäische Umweltagentur und nationale Umweltämter sowie sonstige einschlägige interessierte Kreise.

Über die bilaterale und regionale Zusammenarbeit hinaus unterstützen Maßnahmen auf Unionsebene auch einschlägige internationale Anstrengungen und Initiativen wie etwa den Weltklimarat (IPPC), die zwischenstaatliche Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen (IPBES) sowie die Gruppe für Erdbeobachtung (GEO).

5.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

a)   Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Ziel ist die Entwicklung und Bewertung innovativer, kosteneffizienter und nachhaltiger Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen und -strategien, die auf CO2 und andere Treibhausgase und Aerosole und sowohl technologische als auch nichttechnologische "grüne" Lösungen abstellen, indem Daten generiert werden, die es ermöglichen, in Kenntnis der Sachlage frühzeitige und wirksame Maßnahmen zu treffen und die notwendigen Kompetenzen zu vernetzen. Schwerpunkt der Tätigkeiten sind ein besseres Verständnis des Klimawandels und der Gefahren, die mit Extremereignissen und abrupten klimabezogenen Veränderungen verbunden sind, im Hinblick auf die Bereitstellung zuverlässiger Klimaprojektionen, die Bewertung der Folgen auf globaler, regionaler und lokaler Ebene, Schwachstellen, die Entwicklung innovativer und kosteneffizienter Anpassungs- und Risikovermeidungs- und -bewältigungsmaßnahmen sowie die Unterstützung von Minderungsstrategien, einschließlich Studien mit Schwerpunkt auf den Auswirkungen anderer sektorbezogener Strategien.

b)   Umweltschutz, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Wasser, biologische Vielfalt und Ökosysteme

Ziel ist die Bereitstellung von Wissen und Instrumenten für die Bewirtschaftung und den Schutz natürlicher Ressourcen, um ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den begrenzten Ressourcen und den aktuellen und künftigen Bedürfnissen von Gesellschaft und Wirtschaft herzustellen. Schwerpunkt der Tätigkeiten ist die Vertiefung der Erkenntnisse über die biologische Vielfalt und die Funktionsweise von Ökosystemen, deren Wechselwirkungen mit sozialen Systemen und deren Aufgabe zur Sicherung der Wirtschaft und des Wohlergehens des Menschen, die Entwicklung integrierter Konzepte für die Bewältigung der Wasserprobleme sowie den Übergang zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung der Wasserressourcen und -dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Wissen und Instrumenten für eine wirksame Entscheidungsfindung und öffentliches Engagement.

c)   Gewährleistung einer nachhaltigen Versorgung mit nicht-energetischen und nicht-landwirtschaftlichen Rohstoffen

Ziel ist es, mehr Erkenntnisse über Rohstoffe zu gewinnen und innovative Lösungen für die kosteneffiziente, ressourcenschonende und umweltfreundliche Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Verwendung, Wiederverwendung und -verwertung sowie Rückgewinnung von Rohstoffen und für deren Ersatz durch wirtschaftlich interessante und ökologisch nachhaltige Alternativen mit besserer Umweltbilanz zu entwickeln, einschließlich Kreislaufprozessen und -systemen. Schwerpunkt der Tätigkeiten ist die Verbesserung der Wissensbasis über die Verfügbarkeit von Rohstoffen, die Förderung einer nachhaltigen und effizienten Versorgung mit und Verwendung sowie Wiederverwendung von Rohstoffen, einschließlich an Land und am Meeresboden gewonnener Mineralien, die Suche nach Alternativen für kritische Rohstoffe sowie die Schärfung des gesellschaftlichen Bewusstseins und die Verbesserung der Qualifikationen im Hinblick auf Rohstoffe.

d)   Grundlagen für den Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Gesellschaft durch Öko-Innovation

Ziel ist die Förderung sämtlicher Formen von Öko-Innovation, die den Übergang zu einer "grünen" Wirtschaft ermöglichen. Die Tätigkeiten bauen u. a. auf den im Rahmen des Öko-Innovations-Programms durchgeführten Tätigkeiten auf und verstärken diese; Schwerpunkt ist die Stärkung von Technologien, Verfahren, Dienstleistungen und Produkten der Öko-Innovation, wozu auch die Suche nach Möglichkeiten zur Verringerung der bei der Produktion und beim Verbrauch verwendeten Rohstoffmengen gehört, die Überwindung diesbezüglicher Hindernisse und die Unterstützung ihrer Markteinführung und Nachahmung, unter besonderer Berücksichtigung von KMU, die Unterstützung innovativer Strategien, nachhaltiger Wirtschaftsmodelle und gesellschaftlicher Veränderungen, die Messung und Bewertung von Fortschritten auf dem Weg zu einer "grünen" Wirtschaft sowie die Förderung der Ressourceneffizienz durch digitale Systeme.

e)   Entwicklung von Systemen für die umfassende und kontinuierliche globale Umweltüberwachung und von entsprechenden Informationssystemen

Ziel ist die Bereitstellung der zur Bewältigung dieser Herausforderung notwendigen langfristigen Daten und Informationen. Schwerpunkt dieser Tätigkeiten sind die Fähigkeiten, Technologien und Dateninfrastrukturen für die Erdbeobachtung und -überwachung sowohl mittels Fernerkundung als auch durch Messungen vor Ort, die kontinuierlich zeitnahe und präzise Daten liefern können und Prognosen und Projektionen ermöglichen. Gefördert wird der freie, offene und unbeschränkte Zugang zu interoperablen Daten und Informationen. Die Tätigkeiten tragen zur Bestimmung künftiger operativer Tätigkeiten des Copernicus Programms und zur verstärkten Nutzung von Copernicus-Daten für Forschungstätigkeiten bei.

f)   Kulturerbe

Ziel sind Forschungsarbeiten zu den Strategien, Methoden und Instrumenten, die erforderlich sind, um als Reaktion auf den Klimawandel ein dynamisches und nachhaltiges Kulturerbe in Europa zu ermöglichen. Das Kulturerbe bildet in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen die Existenzgrundlage der heutigen widerstandsfähigen Gemeinschaften, die mit vielfältigen Veränderungen fertig werden können. Für die Forschung über das Kulturerbe ist ein multidisziplinäres Konzept erforderlich, damit das historische Material besser verstanden werden kann. Den Schwerpunkt der Tätigkeiten bildet die Ermittlung der unterschiedlichen Ausprägungen der Widerstandsfähigkeit mittels Beobachtung, systematischer Erfassung und Modellbildung sowie die Klärung der Zusammenhänge, wie Gemeinschaften den Klimawandel, Erdbeben und Vulkanausbrüche wahrnehmen und darauf reagieren.

6.   Europa in einer sich verändernden Welt - integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften

6.1.   Einzelziel

Einzelziel ist die Förderung eines umfassenderen Verständnisses von Europa, das Finden von Lösungen und die Unterstützung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen.

Europa ist mit gewaltigen sozioökonomischen Herausforderungen konfrontiert, die sich einschneidend auf die gemeinsame Zukunft auswirken werden. Hierzu gehören unter anderem die wachsenden wirtschaftlichen und kulturellen Interdependenzen, die Bevölkerungsalterung und der demografische Wandel, soziale Ausgrenzung und Armut, Integration und Desintegration, Ungleichheiten und Migrationsströme, eine zunehmende digitale Kluft, die Förderung einer Innovations- und Kreativitätskultur in Gesellschaft und Unternehmen und das schwindende Vertrauen in demokratische Institutionen sowie zwischen Bürgern im eigenen Staat und über Grenzen hinweg. Diese Herausforderungen sind gewaltig und erfordern einen gemeinsamen europäischen Ansatz, der auf gemeinsamen wissenschaftlichen Erkenntnissen aufbaut, die u. a. die Sozial- und Geisteswissenschaften liefern können.

In der Europäischen Union bestehen sowohl zwischen als auch innerhalb von Ländern immer noch erhebliche Ungleichheiten. Im Jahr 2011 erzielten die Mitgliedstaaten beim Index für die menschliche Entwicklung (dies ist ein aggregierter Messwert für den Fortschritt bei Gesundheit, Bildung und Einkommen) einen Wert zwischen 0,771 und 0,910, woraus sich erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern ablesen lassen. Auch bestehen nach wie vor große Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern: So fällt in der Union der geschlechtsspezifische Lohnunterschied mit durchschnittlich 17,8 % immer noch zugunsten der Männer aus (23). Im Jahr 2011 war jeder sechste Unionsbürger (etwa 80 Millionen Menschen) von Armut bedroht. In den letzten beiden Jahrzehnten ist die Armut bei jungen Erwachsenen und bei Familien mit Kindern gestiegen. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 20 %. 150 Millionen Europäer (etwa 25 %) haben noch nie das Internet genutzt und viele erreichen möglicherweise nie eine ausreichende digitale Kompetenz. Auch haben politische Apathie und Polarisierung bei den Wahlen zugenommen, womit deutlich wird, dass das Vertrauen der Bürger in die derzeitigen politischen Systeme schwindet.

Diese Zahlen lassen darauf schließen, dass einige gesellschaftliche Gruppen und Gemeinschaften dauerhaft von der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung bzw. von der demokratischen Willensbildung ausgeschlossen werden. Diese Ungleichheiten beeinträchtigen nicht nur die gesellschaftliche Entwicklung, sondern wirken sich auch störend auf die Volkswirtschaften in der Union aus und verringern die Forschungs- und Innovationskapazitäten innerhalb der einzelnen Länder und auch länderübergreifend.

Bei der Beseitigung dieser Ungleichheiten wird es in erster Linie darum gehen, Rahmenbedingungen zu fördern, unter denen europäische, nationale und ethnische Identitäten nebeneinander leben und einander bereichern können.

Überdies dürfte die Zahl der über 65-Jährigen in Europa zwischen 2010 und 2030 beträchtlich ansteigen, und zwar von 87 Millionen auf 124 Millionen, d. h. um 42 %. Dies sind große Herausforderungen für Wirtschaft und Gesellschaft sowie für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

Die Produktivitäts- und Wachstumsraten Europas sind über vier Jahrzehnte hinweg relativ zurückgegangen. Zudem ist der Anteil Europas an der weltweiten Wissensproduktion und sein Vorsprung in der Innovationsleistung im Vergleich zu den wichtigsten Schwellenländern wie Brasilien und China rasant geschrumpft. Europa hat zwar eine starke Wissenschaftsbasis, aber es muss daraus einen leistungsstarken Aktivposten für innovative Güter und Dienstleistungen machen.

Es ist gemeinhin bekannt, dass Europa mehr in Wissenschaft und Innovation investieren muss und dass es diese Investitionen auch besser als in der Vergangenheit koordinieren muss. Seit der Finanzkrise haben sich viele wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten in Europa noch weiter verschärft, und die Rückkehr zu einem Wirtschaftswachstum mit Zuwachsraten wie vor der Krise wird für den Großteil der Union vermutlich noch lange auf sich warten lassen. Auch legt die derzeitige Krise nahe, dass es sehr schwierig ist, Lösungen zu finden, die der Heterogenität der Mitgliedstaaten und ihrer Interessen gerecht werden.

Diese Herausforderungen gilt es gemeinsam und auf innovative Art und Weise disziplinübergreifend zu bewältigen, da sie in komplexen und häufig unerwarteten Wechselbeziehungen stehen. Innovationen können die Integration schwächen, wie beispielsweise das Phänomen der digitalen Kluft oder die Arbeitsmarktsegmentierung zeigen. Gesellschaftliche Innovation und gesellschaftliches Vertrauen sind in der Politik mitunter schwer zu vereinbaren – etwa in sozial benachteiligten Vierteln von Großstädten in Europa. Abgesehen davon sehen sich politische Entscheidungsträger sowie wirtschaftliche und gesellschaftliche Akteure angesichts des Zusammenwirkens von Innovation und wachsenden Ansprüchen der Bürger veranlasst, neue Antworten zu finden, die gewachsene Grenzen zwischen Sektoren, Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen außer Acht lassen. Phänomene wie das Wachstum des Internet und der Finanzsysteme, die Alterung der Wirtschaft und die ökologische Gesellschaft zeigen zur Genüge, wie notwendig es ist, diese Fragen gleichzeitig unter dem Blickwinkel von Integration und Innovation zu denken und zu beantworten.

Die diesen Herausforderungen innewohnende Komplexität und die Entwicklung der Ansprüche machen es daher umso dringender, innovative Forschung und neue intelligente Technologien, Prozesse und Verfahren, Mechanismen für die gesellschaftliche Innovation sowie koordinierte Maßnahmen und Strategien zu entwickeln, die für Europa wichtige Entwicklungen antizipieren oder beeinflussen. Dies erfordert ein neues Verständnis der für die Innovation entscheidenden Faktoren. Überdies macht es notwendig, die zugrunde liegenden Trends und Auswirkungen bei diesen Herausforderungen zu verstehen und erfolgreiche Formen der Solidarität, des Verhaltens sowie der Koordinierung und Kreativität wieder zu entdecken bzw. neu zu erfinden, die die Gesellschaften in Europa gegenüber anderen Regionen der Welt als integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften hervortreten lassen.

Dies erfordert auch ein stärker strategisch ausgerichtetes Konzept für die Zusammenarbeit mit Drittländern, das sich auf ein vertieftes Verständnis der Geschichte der Union und ihrer aktuellen und künftigen Rolle als globaler Akteur gründet.

6.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Diese Herausforderungen erfordern angesichts ihres grenzübergreifenden Charakters eine vielschichtigere komparative Analyse, mit der eine Basis entwickelt werden kann, auf deren Grundlage nationale und europäische Maßnahmen besser verstanden werden können. Solche vergleichenden Analysen sollten sich mit der Mobilität (von Menschen, Gütern, Dienstleistungen und Kapital, aber auch von Kompetenzen, Wissen und Ideen) und den Formen institutioneller Zusammenarbeit, interkultureller Beziehungen und internationaler Zusammenarbeit befassen. Werden diese Herausforderungen nicht besser erforscht und antizipiert, werden die Kräfte der Globalisierung dazu führen, dass europäische Länder nicht umhin können, miteinander zu konkurrieren statt zu kooperieren und so eher die Unterschiede in Europa statt die Gemeinsamkeiten und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Zusammenarbeit und Wettbewerb betonen. Die Beantwortung dieser kritischen – auch sozioökonomischen – Fragen allein auf nationaler Ebene birgt die Gefahr einer ineffizienten Nutzung von Ressourcen, der Verlagerung der Probleme auf andere europäische und nichteuropäische Länder und der Verschärfung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und politischer Spannungen, die die Ziele Verträge, insbesondere in Titel I des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte direkt beeinträchtigen würden.

Für das Verständnis, die Analyse und den Aufbau integrativer, innovativer und reflektierender Gesellschaften braucht Europa eine Antwort, die das Potenzial gemeinsamer Ideen für die Zukunft Europas erschließt, wenn es darum geht, neues Wissen, neue Technologien und neue Fähigkeiten zu generieren. Das Konzept integrativer Gesellschaften trägt der Vielfalt an Kulturen, Regionen und sozioökonomischen Gegebenheiten als Stärke Europas Rechnung. Die Vielfalt Europas muss als Quelle der Innovation und Entwicklung erschlossen werden. Dieses Unterfangen wird Europa bei der Bewältigung seiner Herausforderungen nicht nur im Innern, sondern als globaler Akteur auf der internationalen Bühne unterstützen. Dies wiederum bietet den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, anderswo gemachte Erfahrungen zu nutzen und ihre eigenen Maßnahmen abhängig von ihren jeweiligen Gegebenheiten besser zu definieren.

Die Förderung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen Ländern innerhalb der Union und weltweit sowie über die einschlägigen Forschungs- und Innovationsgemeinschaften hinweg wird daher eine zentrale Aufgabe innerhalb dieser gesellschaftlichen Herausforderung darstellen. Damit all diese Tätigkeiten für politische Entscheidungsträger, sozioökonomische Akteure und Bürger eine größere Relevanz haben, gilt es, die Unterstützung gesellschaftlicher und technologischer Innovationsprozesse, die Förderung einer intelligenten und partizipatorischen öffentlichen Verwaltung sowie die Vorbereitung und Unterstützung evidenzbasierter politischer Entscheidungsfindung systematisch weiterzuverfolgen. Forschung und Innovation werden zu einer Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und Dienstleistungen, unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, der Bildungsförderung, des Beschäftigungswachstums und der Beseitigung der Armut.

Die Unionsförderung im Rahmen dieser Herausforderung gilt damit der Entwicklung, Umsetzung und Anpassung zentraler Unionsstrategien, insbesondere der Ziele der Strategie Europa 2020. Gegebenenfalls erfolgt eine Verzahnung mit Initiativen für die gemeinsame Planung, wie "Länger und besser leben", "Kulturelles Erbe" und "Das städtische Europa", sowie eine Koordinierung mit den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle.

6.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

6.3.1.   Integrative Gesellschaften

Ziel ist ein besseres Verständnis des gesellschaftlichen Wandels in Europa und seiner Auswirkungen auf den sozialen Zusammenhalt sowie die Analyse und die Entwicklung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Integration und einer positiven interkulturellen Dynamik in Europa und mit internationalen Partnern durch Spitzenforschung und Interdisziplinarität, technologische Fortschritte und organisatorische Innovationen. Zu den Hauptherausforderungen in Bezug auf die europäischen Modelle für den sozialen Zusammenhalt und das Wohlergehen zählen u. a. Migration, Integration, der demografische Wandel, die alternde Gesellschaft und Behinderungen, Bildung und lebenslanges Lernen sowie die Armutsbekämpfung und die soziale Ausgrenzung, wobei die unterschiedlichen regionalen und kulturellen Gegebenheiten zu beachten sind.

Sozial- und Geisteswissenschaften spielen hierbei eine führende Rolle, da sie Veränderungen über Raum und Zeit hinweg erforschen und die Erforschung fiktiver Zukunftsverhältnisse ermöglichen. Europa hat eine große gemeinsame Geschichte sowohl in Form von Zusammenarbeit als auch in Form von Konflikten. Die dynamischen kulturellen Interaktionen in Europa bieten Anregungen und Chancen. Forschung ist notwendig, um die Identität von und die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Gemeinschaften, Regionen und Nationen zu verstehen. Die Forschung soll die politischen Entscheidungsträger bei der Festlegung von Strategien unterstützen, die der Beschäftigungsförderung, der Bekämpfung der Armut und der Vermeidung der Entwicklung verschiedener Formen von Abspaltung, Konflikten sowie politischer und sozialer Ausgrenzung, Diskriminierung und Ungleichheiten dienen, wie etwa Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und Generationen, Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung oder der ethnischen Herkunft oder der digitalen Kluft oder Innovationskluft in europäischen Gesellschaften und in anderen Regionen der Welt. Sie dient insbesondere der Umsetzung und Anpassung der Strategie Europa 2020 und außenpolitischer Maßnahmen der Union im weitesten Sinn.

Schwerpunkt der Tätigkeiten ist es, Folgendes zu verstehen und zu fördern bzw. einzuführen:

a)

Mechanismen für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

b)

bewährte Organisationsstrukturen, Verfahren, Dienstleistungen und Strategien, die für den Aufbau widerstandsfähiger, integrativer, offener und kreativer Gesellschaften in Europa erforderlich sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Migration, der Integration und des demografischen Wandels;

c)

Rolle Europas als globaler Akteur, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte und globales Recht;

d)

Förderung eines nachhaltigen und integrativen Umfelds durch innovative Raum- und Stadtplanung.

6.3.2.   Innovative Gesellschaften

Ziel ist die Förderung der Entwicklung innovativer Gesellschaften und Strategien in Europa durch die Einbeziehung von Bürgern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Nutzern in Forschung und Innovation und die Unterstützung koordinierter Forschungs- und Innovationsstrategien vor dem Hintergrund der Globalisierung und der Notwendigkeit, die höchsten ethischen Standards zu fördern. Besonders unterstützt wird die Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums und der Rahmenbedingungen für Innovation.

Kulturelles und gesellschaftliches Wissen ist eine Hauptquelle von Kreativität und Innovation, auch von Innovation in der Wirtschaft, im öffentlichen Sektor und in der Gesellschaft. In vielen Fällen gehen gesellschaftliche und von den Nutzern angestoßene Innovationen der Entwicklung innovativer Technologien, Dienstleistungen und Wirtschaftsprozesse voraus. Die Kreativunternehmen sind eine wichtige Ressource für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und für die Wettbewerbsfähigkeit. Da Wechselbeziehungen zwischen gesellschaftlicher und technologischer Innovation komplex sind und selten linear verlaufen, muss die Entwicklung aller Arten von Innovationen weiter – auch sektorübergreifend und multidisziplinär – erforscht werden, und es müssen Finanzmittel für Maßnahmen zur Förderung ihrer effektiven Verwirklichung in der Zukunft bereitgestellt werden.

Schwerpunkte der Tätigkeiten:

a)

Stärkung der Evidenzbasis und Unterstützung der Leitinitiative "Innovationsunion" und des Europäischen Forschungsraums;

b)

Erforschung neuer Innovationsformen, unter besonderer Betonung von gesellschaftlicher Innovation und Kreativität, und Gewinnung von Erkenntnissen darüber, wie alle Innovationsformen entwickelt werden und Erfolg haben oder scheitern;

c)

Nutzung des innovativen, kreativen und produktiven Potenzials aller Generationen;

d)

Förderung kohärenter und wirksamer Zusammenarbeit mit Drittländern.

6.3.3.   Reflektierende Gesellschaften – Kulturerbe und europäische Identität

Ziel ist ein Beitrag zum Verständnis der geistigen Grundlage Europas, seiner Geschichte und der vielen europäischen und außereuropäischen Einflüsse als Quelle der Inspiration für unser Leben in heutiger Zeit. Charakteristisch für Europa sind die Vielfalt der Völker (einschließlich der Minderheiten und indigenen Völker), Traditionen sowie regionalen und nationalen Identitäten und das unterschiedliche Ausmaß an wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung. Migration und Mobilität, Medien, Wirtschaft und Verkehr tragen zur Vielfalt der Sichtweisen und Lebensentwürfe bei. Diese Vielfalt und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten sollten gewürdigt und berücksichtigt werden.

Die europäischen Sammlungen in Bibliotheken, auch digitalen Bibliotheken, in Archiven, Museen, Galerien und anderen öffentlichen Institutionen bieten eine Fülle von reichhaltigem, unerschlossenem Dokumentarmaterial und von Studienobjekten. Dieser Archivbestand bildet zusammen mit dem immateriellen Kulturerbe die Geschichte der einzelnen Mitgliedstaaten ab, stellt aber auch das gemeinsame Erbe einer Union dar, die sich im Laufe der Zeit geformt hat. Dieses Material sollte auch mit Hilfe der neuen Technologien Forschern und Bürgern zugänglich gemacht werden, damit sie durch die archivierte Vergangenheit einen Blick in die Zukunft werfen können. Die Zugänglichkeit und Erhaltung des in diesen Formen vorliegenden Kulturerbes ist für den dynamischen, lebendigen Austausch innerhalb der Kulturen Europas und zwischen ihnen in der Gegenwart unabdingbar und trägt zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei.

Schwerpunkte der Tätigkeiten:

a)

Erforschung des Erbes, des Gedächtnisses, der Identität und der Integration Europas und der kulturellen Wechselwirkungen und Transfers einschließlich der Darstellung dieser Aspekte in kulturellen oder wissenschaftlichen Sammlungen, Archiven und Museen, damit durch gehaltvollere Deutungen der Vergangenheit die Gegenwart besser erfasst und verstanden werden kann;

b)

Erforschung der Geschichte, Literatur, Philosophie und Religionen der Länder und Regionen Europas und der Frage, wie diese die heutige Vielfalt in Europa geprägt haben;

c)

Erforschung der Rolle Europas in der Welt, der gegenseitigen Beeinflussung und der Verknüpfungen zwischen den Regionen der Welt und der Wahrnehmung der Kulturen Europas in der Welt.

7.   Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger

7.1.   Einzelziel

Einzelziel ist die Förderung sicherer europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen und Bedrohungen, unter Verstärkung der europäischen Kultur der Freiheit und des Rechts.

Europa war noch nie so friedlich konsolidiert und die von den europäischen Bürgern in Anspruch genommenen Sicherheitsniveaus sind verglichen mit denen in anderen Teilen der Welt hoch. Die Anfälligkeit Europas bleibt jedoch vor dem Hintergrund einer ständig zunehmenden Globalisierung, in der die Gesellschaften sich Sicherheitsbedrohungen und Herausforderungen gegenübersehen, die sowohl vom Umfang als auch vom Anspruch eher größer werden, bestehen.

Die Gefahr ausgedehnter militärischer Aggressionen hat abgenommen und Sicherheitsbedenken konzentrieren sich auf neue vielschichtige, untereinander verflochtene transnationale Bedrohungen. Aspekte wie Menschenrechte, Umweltschädigung, politische Stabilität und Demokratie, soziale Fragen, kulturelle und religiöse Identität oder Einwanderung müssen berücksichtigt werden. In diesem Kontext sind die internen und externen Sicherheitsaspekte untrennbar verbunden. Zum Schutz von Freiheit und Sicherheit benötigt die Union wirksame Antworten unter Heranziehung eines umfassenden und innovativen Satzes von Sicherheitsinstrumenten. Forschung und Innovation können eine eindeutig unterstützende Rolle spielen, wenngleich sie nicht allein die Sicherheit garantieren können. Forschung und innovative Tätigkeiten sollten darauf abzielen, Sicherheitsbedrohungen zu verstehen, aufzuspüren, zu verhindern, aufzudecken, vorzubeugen, abzuwehren, sich darauf vorzubereiten sowie sich vor ihnen zu schützen. Zudem ist die Sicherheit eine grundlegende Herausforderung, die nicht mit unabhängigen und bereichsspezifischen Maßnahmen bewältigt werden kann, sondern die ehrgeizigere, besser koordinierte sowie ganzheitliche Ansätze erfordert.

Das Gefühl der Unsicherheit nimmt bei den Bürgern in vielerlei Hinsicht zu, sei es aufgrund von Kriminalität, Gewalt, Terrorismus, Naturkatastrophen bzw. vom Menschen verursachten Katastrophen, Cyberangriffen oder Verletzungen der Privatsphäre oder anderen Formen gesellschaftlicher oder ökonomischer Störungen.

Schätzungen zufolge werden in Europa jedes Jahr bis zu 75 Millionen Menschen unmittelbar zu Kriminalitätsopfern (24). Die direkten Kosten von Kriminalität, Terrorismus, illegalen Aktivitäten, Gewalt und Katastrophen in Europa wurden 2010 auf mindestens 650 Mrd. EUR (etwa 5 % des BIP der Union) veranschlagt. Der Terrorismus hat sich in verschiedenen Teilen Europas und weltweit mit seinen fatalen Folgen gezeigt, die zum Verlust zahlreicher Menschenleben und zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten geführt haben. Er hat ferner erhebliche Auswirkungen in kultureller und globaler Hinsicht.

Bürger, Unternehmen und Institutionen sind im Alltag gesellschaftlich, finanziell und kommerziell zunehmend in digitale Interaktionen und Transaktionen eingebunden, doch die Entwicklung des Internet hat auch zu Computer-Kriminalität geführt, die jedes Jahr Schäden in Milliardenhöhe anrichtet, sowie zu Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen und zur Verletzung der Privatsphäre von Einzelnen und Einrichtungen in ganz Europa. Änderungen in Bezug auf die Art und Wahrnehmung der Unsicherheit im Alltag dürften das Vertrauen der Bürger nicht nur in Institutionen, sondern auch ihr gegenseitiges Vertrauen untergraben.

Um solche Bedrohungen vorherzusehen, zu vermeiden und zu bewältigen, müssen die Ursachen verstanden, innovative Technologien, Lösungen, Prognoseinstrumente und Erkenntnisgrundlagen entwickelt und angewendet, die Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Nutzern gefördert, Lösungen für die Sicherheit der Bürger gefunden, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsunternehmen und -dienste, einschließlich IKT, verbessert und Verletzungen der Privatsphäre und der Menschenrechte im Internet und anderswo verhindert und bekämpft und gleichzeitig die individuellen Rechte und die Freiheit der europäischen Bürger geschützt werden.

Um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Rettungsdiensten zu verbessern, sollte auf ihre Interoperabilität und die Festlegung von Normen geachtet werden.

Da sicherheitspolitische Maßnahmen mit verschiedenen gesellschaftlichen Strategien rückgekoppelt werden sollten, ist die Stärkung der gesellschaftlichen Dimension der Sicherheitsforschung ein wichtiger Aspekt dieser gesellschaftlichen Herausforderung.

Die Achtung grundlegender Werte wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit muss das Fundament aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Herausforderung sein, um den europäischen Bürgern Sicherheit zu bieten.

7.2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Die Union und ihre Bürger, Wirtschaft und internationalen Partner sehen sich einer Reihe von Sicherheitsbedrohungen gegenüber, darunter u. a. Kriminalität, Terrorismus, illegaler Handel und Massennotfälle (aufgrund von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen). Diese Bedrohungen können grenzüberschreitend und sowohl auf physische als auch auf virtuelle Ziele (Cyberspace) gerichtet sein, wobei die Angriffe von verschiedenen Quellen ausgehen. Angriffe auf Informations- und Kommunikationssysteme von Behörden und Privatunternehmen untergraben beispielsweise nicht nur das Vertrauen der Bürger in Informations- und Kommunikationssysteme und führen nicht nur zu unmittelbaren finanziellen Verlusten und zu Verlusten an Geschäftsmöglichkeiten, sondern können auch kritische Infrastrukturen und Dienstleistungen wie die Energieversorgung, die Luftfahrt und andere Verkehrsträger, die Wasser- und Lebensmittelversorgung, das Gesundheitswesen, den Finanzsektor oder die Telekommunikation ernsthaft beeinträchtigen.

Diese Bedrohungen könnten möglicherweise die inneren Fundamente unserer Gesellschaft erschüttern. Technik und kreatives Design können zu möglichen Abwehrreaktionen einen bedeutenden Beitrag leisten. Daher sollten neue Lösungen entwickelt werden, wobei jedoch die Angemessenheit der Mittel und ihre Eignung für das entsprechende gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen ist; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger.

Darüber hinaus ist Sicherheit – angesichts des Anteils Europas am rasch wachsenden globalen Sicherheitsmarkt – auch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Angesichts der möglichen Folgen einiger Bedrohungen für Dienste, Netze oder Unternehmen ist der Einsatz angemessener Sicherheitslösungen für die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie inzwischen unabdingbar. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch mit Drittländern und internationalen Organisationen, ist ein Bestandteil dieser Herausforderung.

Die Unionsförderung von Forschung und Innovation im Rahmen dieser gesellschaftlichen Herausforderung gilt damit der Entwicklung, Umsetzung und Anpassung zentraler Unionsstrategien, insbesondere der Ziele der Strategie Europa 2020, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der Unionsstrategie für die innere Sicherheit und der Leitinitiative "Eine Digitale Agenda für Europa". Es erfolgt eine Koordinierung mit den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle.

7.3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Ziel ist die Unterstützung von Unionsstrategien für die innere und äußere Sicherheit und zur Gewährleistung von Computer- und Netzsicherheit, Vertrauen und Schutz personenbezogener Daten auf dem digitalen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Sicherheitsunternehmen und -dienste in der EU, einschließlich der IKT. Schwerpunkt der Tätigkeiten ist unter anderem die Erforschung und Entwicklung der nächsten Generation innovativer Lösungen, wobei an neuen Konzepten, Designs und interoperablen Normen gearbeitet wird. Hierzu werden innovative Technologien und Lösungen entwickelt, die Sicherheitslücken beheben und eine Minderung des von Sicherheitsbedrohungen ausgehenden Risikos bewirken.

In diese funktionsorientierten Maßnahmen werden die Anforderungen der verschiedenen Endnutzer (Bürger, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Verwaltungen, nationale und internationale Behörden, Katastrophenschutz-, Strafverfolgungs-, Grenzschutzstellen usw.) einbezogen, um die Entwicklung bei den Sicherheitsbedrohungen, beim Schutz der Privatsphäre und die notwendigen gesellschaftlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Schwerpunkte der Tätigkeiten ist:

a)

Die Bekämpfung von Kriminalität, illegalem Handel und Terrorismus, einschließlich der Auseinandersetzung mit dem Gedankengut und den Überzeugungen von Terroristen und entsprechender Gegenmaßnahmen;

b)

der Schutz und Stärkung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen, Versorgungsketten und Verkehrsträger;

c)

die Erhöhung der Sicherheit durch Grenzüberwachung;

d)

die Verbesserung der Computer- und Netzsicherheit;

e)

die Stärkung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen;

f)

die Gewährleistung der Privatsphäre und der Freiheit, auch im Internet, und besseres Verständnis der gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Zusammenhänge in Bezug auf alle Teilbereiche von Sicherheit, Risiko und Gefahrenabwehr;

g)

die Förderung der Normung und der Interoperabilität der Systeme, auch für Notfälle;

h)

die Unterstützung der externen Sicherheitspolitik der EU, einschließlich Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung.

TEIL IV

VERBREITUNG VON EXZELLENZ UND AUSWEITUNG DER BETEILIGUNG

1.   Einzelziel

Das Einzelziel besteht darin, das Potenzial des europäischen Pools an Talenten auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden.

Trotz einer neuen Tendenz zur Annäherung der Innovationsleistungen einzelner Länder und Regionen bestehen noch immer große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus droht die derzeitige Finanzkrise durch Beschränkung der nationalen Haushalte die Kluften noch zu vergrößern. Die Nutzung des Potenzials des europäischen Pools an Talenten und die Maximierung und Verbreitung der Vorteile von Innovation in der gesamten Union ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit Europas und seine Fähigkeit, künftig gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen.

2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Damit Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen, integrativen und intelligenten Gesellschaft gemacht werden können, muss Europa den verfügbaren Pool an Talenten in der Union so gut wie möglich nutzen und ungenutztes Forschungs- und Innovationspotenzial freisetzen.

Durch die Förderung und Bündelung der Exzellenzpools werden die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums beitragen.

3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Die Verbreitung von Exzellenz und die Ausweitung der Beteiligung wird durch folgende spezifische Maßnahmen erleichtert werden:

Zusammenführung von exzellenten Forschungseinrichtungen und hinsichtlich Forschung, Entwicklung und Innovation leistungsschwachen Regionen – mit dem Ziel, neue Exzellenzzentren in den hinsichtlich Forschung, Entwicklung und Innovation leistungsschwachen Mitgliedstaaten und Regionen zu schaffen (oder bestehende Zentren umfassend aufzurüsten).

Partnerschaften zwischen Forschungseinrichtungen, mit dem Ziel, einen bestimmten Forschungsbereich in einer aufstrebenden Einrichtung durch Verbindungen zu mindestens zwei international führenden Einrichtungen in diesem Bereich wesentlich zu stärken.

Einrichtung von EFR-Lehrstühlen, um herausragende Wissenschaftler für Einrichtungen mit einem eindeutigen Potenzial für Exzellenz in der Forschung zu interessieren, damit diese Einrichtungen ihr Potenzial in vollem Umfang freisetzen können und so im Europäischen Forschungsraum gleichberechtigte Bedingungen für Forschung und Innovation entstehen. Mögliche Synergien mit den Tätigkeiten des ERC sollten erforscht werden.

Eine Fazilität für Politikunterstützung soll die Gestaltung, Durchführung und Bewertung nationaler/regionaler forschungs- und innovationspolitischer Maßnahmen verbessern.

Unterstützung des Zugangs herausragender Forscher und Innovatoren, die nicht ausreichend in europäische und internationale Netze eingebunden sind, zu internationalen Netzen, einschließlich COST.

Stärkung der administrativen und operativen Kapazität transnationaler Netzwerke nationaler Kontaktstellen, u. a. durch Schulung, damit sie den potenziellen Teilnehmern bessere Unterstützung bieten können.

TEIL V

WISSENSCHAFT MIT DER UND FÜR DIE GESELLSCHAFT

1.   Einzelziel

Ziel ist es, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufzubauen, neue Talente für die Wissenschaft zu rekrutieren und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und Verantwortung zu verknüpfen.

2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Die Stärke des europäischen Wissenschafts- und Technologiesystems hängt von seiner Fähigkeit ab, Talente und Ideen anzuziehen, wo immer diese vorhanden sind. Vertrauen kann nur entstehen, wenn ein fruchtbarer und reicher Dialog und eine aktive Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft herbeigeführt werden, um mehr Verantwortungsbewusstsein der Wissenschaft und mehr Bürgernähe bei der Konzipierung von Maßnahmen zu gewährleisten. Schnelle Fortschritte in der aktuellen wissenschaftlichen Forschung und Innovation haben zu einer Zunahme wichtiger ethischer, rechtlicher und sozialer Fragen geführt, die die Partnerschaft zwischen Wissenschaft und Gesellschaft berühren. Die Verbesserung der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Gesellschaft mit dem Ziel, die gesellschaftliche und politische Unterstützung für Wissenschaft und Technologie in allen Mitgliedstaaten zu fördern, ist eine zunehmend kritische Problematik, die durch die derzeitige Wirtschaftskrise stark verschärft wurde. Öffentliche Investitionen in die Wissenschaft erfordern eine große soziale und politische Wählerschaft, die die Werte der Wissenschaft teilt, in ihren Prozessen geschult und engagiert ist und Beiträge der Wissenschaft zum Wissen, zur Gesellschaft und zum wirtschaftlichen Fortschritt erkennen kann.

3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Schwerpunkte der Tätigkeiten ist:

a)

die Erhöhung der Attraktivität wissenschaftlicher und technologischer Laufbahnen für junge Schüler und Studenten und Förderung einer nachhaltigen Interaktion zwischen Schulen, Forschungseinrichtungen, Wirtschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft;

b)

die Förderung der Gleichbehandlung der Geschlechter insbesondere durch Unterstützung struktureller Veränderungen im Aufbau von Forschungseinrichtungen sowie bei Inhalt und Gestaltung von Forschungstätigkeiten;

c)

die Einbeziehung der Gesellschaft in Fragen, Strategien und Tätigkeiten der Wissenschaft und Innovation, um die Interessen und Werte der Bürger zu berücksichtigen, sowie Verbesserung der Qualität, Relevanz, gesellschaftlichen Akzeptanz und Nachhaltigkeit von Forschungs- und Innovationsergebnissen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen von gesellschaftlicher Innovation bis zu Bereichen wie Biotechnologie und Nanotechnologie;

d)

die Förderung der Bürgerbeteiligung in der Wissenschaft durch formelle und informelle wissenschaftliche Bildung und die Verbreitung wissenschaftlicher Aktivitäten insbesondere in Wissenschaftszentren und über sonstige geeignete Kanäle;

e)

der Ausbau der Zugänglichkeit und Nutzung der Ergebnisse von mit öffentlichen Mitteln finanzierter Forschung;

f)

die Ausarbeitung einer Governance für den Ausbau von verantwortungsvoller Forschung und Innovation durch alle Akteure (Forscher, öffentliche Stellen, Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft), die auf gesellschaftliche Bedürfnisse und Forderungen eingeht und die Förderung eines ethischen Rahmens für Forschung und Innovation;

g)

das Ergreifen ausreichender und verhältnismäßiger Vorsichtsmaßnahmen bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten durch Antizipierung und Bewertung potenzieller Folgen für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit;

h)

die Verbesserung der Kenntnisse über Wissenschaftskommunikation, um die Qualität und Wirksamkeit von Interaktionen zwischen Wissenschaftlern, allgemeinen Medien und der Öffentlichkeit zu verbessern.

TEIL VI

DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (GFS) AUSSERHALB DES NUKLEARBEREICHS

1.   Einzelziel

Das Einzelziel besteht in der auftraggeberorientierten wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Unionspolitik und in der flexiblen Reaktion auf neue politische Erfordernisse.

2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Die Union hat sich bis 2020 ehrgeizige politische Ziele gesteckt, die mit komplexen und miteinander verknüpften Herausforderungen im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen und Wettbewerbsfähigkeit. Um diese Herausforderungen erfolgreich bewältigen zu können, bedarf es belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die sich auf unterschiedlichste wissenschaftliche Disziplinen erstrecken und eine solide Einschätzung der politischen Optionen erlauben. Die GFS wird – in ihrer Rolle als wissenschaftlicher Dienstleister für die politische Entscheidungsfindung in der Union – in allen Phasen der Entscheidungsfindung, d. h. von der Konzeption bis hin zur Umsetzung und Bewertung, die notwendige wissenschaftlich-technische Unterstützung bereitstellen. Um zu diesem Einzelziel beizutragen wird sie ihre Forschung eindeutig auf Schwerpunkte der Unionspolitik ausrichten und bereichsübergreifende Kompetenzen fördern sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorantreiben.

Ihre Unabhängigkeit von privaten oder nationalen Einzelinteressen und ihre Rolle als maßgebliche wissenschaftlich-technische Instanz versetzen die GFS in die Lage, die notwendige Konsensbildung zwischen interessierten Kreisen und politischen Entscheidungsträgern zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten und die Unionsbürger profitieren von der Forschung der GFS, die auf Gebieten wie Gesundheit, Verbraucherschutz, Umwelt, Sicherheit sowie Krisen- und Katastrophenmanagement am deutlichsten erkennbar wird.

Konkret werden die Mitgliedstaaten und Regionen auch von der Unterstützung für ihre Strategien für eine intelligente Spezialisierung profitieren.

Die GFS ist Teil des Europäischen Forschungsraums und wird auch in Zukunft dessen Verwirklichung durch die enge Zusammenarbeit mit Fachleuten und interessierten Kreisen aktiv unterstützen, indem sie einen möglichst breiten Zugang zu ihren Einrichtungen gewährt und Forscher weiterbildet und ferner eng mit den Mitgliedstaaten und den internationalen Institutionen zusammenarbeitet, die ähnliche Ziele verfolgen. Dies dient auch der Einbeziehung neuer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder, für die die GFS auch weiterhin spezielle Lehrgänge zur wissenschaftlich-technischen Grundlage des Unionsrechts anbieten wird. Die GFS wird zwecks Koordinierung Verbindungen mit sonstigen einschlägigen Einzelzielen von Horizont 2020 herstellen. In Ergänzung ihrer direkten Maßnahmen und zur weiteren Integration und Vernetzung innerhalb des EFR kann sich die GFS auch an indirekten Maßnahmen und Koordinierungsinstrumenten in Bereichen beteiligen, in denen sie mit ihrem einschlägigen Sachverstand einen Mehrwert für die Union bewirkt.

3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Die GFS-Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 sind auf die Schwerpunkte der Unionspolitik und auf die ihnen zugrunde liegenden gesellschaftlichen Herausforderungen ausgerichtet. Diese Aktivitäten sind mit der Strategie Europa 2020 und ihren Zielen, und mit den Rubriken "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" sowie "Globales Europa" des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 abgestimmt.

Die Schlüsselkompetenzen der GFS liegen in den Bereichen Energie, Verkehr, Umwelt und Klimawandel, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Verbraucherschutz, Informations- und Kommunikationstechnologien, Referenzmaterialien, Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich nach dem Euratom-Programm). Die Tätigkeiten der GFS auf diesen Gebieten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Initiativen auf der Ebene der Regionen, der Mitgliedstaaten oder der Union im Hinblick auf die Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums durchgeführt.

Die Kapazitäten dieser Kompetenzbereiche werden deutlich aufgestockt, um den gesamten politischen Kreislauf erfassen und die politischen Optionen bewerten zu können. Dies umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Antizipierung und Prognosen: eine proaktive Strategie zur Erkennung von Trends und Ereignissen in Wissenschaft, Technik und Gesellschaft und deren möglichen Auswirkungen auf die Politik;

b)

wirtschaftliche Aspekte: im Sinne einer integrierten Dienstleistung, die sich sowohl auf wissenschaftlich-technische Fragen als auch auf makroökonomische Aspekte erstreckt;

c)

Modellierung: Konzentration auf Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Zusammenhänge mit dem Ziel, bei wichtigen Szenarienanalysen die Kommission weniger abhängig von externen Anbietern zu machen;

d)

politische Analysen: zur Untersuchung bereichsübergreifender politischer Optionen;

e)

Folgenabschätzung: Bereitstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Untermauerung politischer Optionen.

Die GFS wird auch weiterhin Exzellenz in der Forschung und eine ausgedehnte Interaktion mit Forschungseinrichtungen als Grundlage für eine glaubhafte und zuverlässige wissenschaftlich-technische Unterstützung der Politik anstreben. Hierzu wird sie die Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Partnern vorantreiben, unter anderem durch die Beteiligung an indirekten Maßnahmen. Ferner wird sie Sondierungsforschung betreiben und selektiv Kompetenzen in neu entstehenden, politisch relevanten Gebieten aufbauen.

Schwerpunkte der GFS:

3.1.   Wissenschaftsexzellenz

Forschungsarbeiten zur Stärkung der wissenschaftlichen Evidenzbasis für die Politikgestaltung und zur Untersuchung neu entstehender wissenschaftlicher und technologischer Gebiete, u. a. über ein Programm für die Sondierungsforschung.

3.2.   Führende Rolle der Industrie

Beitrag zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstützung von Normungsverfahren und Normen mittels pränormativer Forschung, Entwicklung von Referenzmaterialien und Referenzmessungen, Harmonisierung von Methoden in den fünf Schwerpunktbereichen (Energie, Verkehr, die Leitinitiative "Eine Digitale Agenda für Europa", Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Verbraucherschutz). Sicherheitsbewertungen zu neuen Technologien in Bereichen wie Energie und Verkehr sowie Gesundheit und Verbraucherschutz. Beitrag zur Nutzung, Standardisierung und Validierung von Weltraumtechnologien und -daten, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen.

3.3.   Gesellschaftliche Herausforderungen

a)   Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen

Beitrag zu Gesundheit und Verbraucherschutz durch wissenschaftlich-technische Unterstützung in Bereichen wie Lebens- und Futtermittel, Verbrauchsgüter, Umwelt und Gesundheit, gesundheitsbezogene Diagnose- und Screeningverfahren, Ernährung und Ernährungsgewohnheiten.

b)   Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft

Unterstützung der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der europäischen Landwirtschafts- und Fischereipolitik, einschließlich Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit sowie Entwicklung einer Bio-Wirtschaft z. B. durch Prognosen für die Produktion von Kulturpflanzen, technische und sozioökonomische Analysen und Modellierung und Förderung gesunder und produktiver Meere.

c)   Sichere, saubere und effiziente Energieversorgung

Unterstützung der Klima- und Energieziele 20-20-20 durch Erforschung der technologischen und wirtschaftlichen Aspekte der Energieversorgung, der Energieeffizienz, der Technologien mit niedrigem CO2-Ausstoß sowie der Netze für die Übertragung von Energie bzw. Strom.

d)   Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr

Unterstützung der Unionspolitik für die nachhaltige und sichere Mobilität von Personen und Gütern mit Hilfe von Laborstudien und Konzepten für die Modellierung und Überwachung, einschließlich Verkehrstechnologien mit niedrigem CO2-Ausstoß, wie saubere und effiziente Elektrofahrzeuge und alternative Kraftstoffe sowie intelligente Mobilitätssysteme.

e)   Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe

Untersuchung bereichsübergreifender Herausforderungen der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen durch die Überwachung von ökologischen Schlüsselvariablen und die Entwicklung eines integrierten Modellierungsrahmens für die Bewertung der Nachhaltigkeit.

Unterstützung der Ressourceneffizienz, Emissionsreduzierung und nachhaltigen Versorgung mit Rohstoffen durch eine integrierte gesellschaftliche, ökologische und wirtschaftliche Bewertung von umweltfreundlichen Produktionsprozessen, Technologien, Produkten und Dienstleistungen.

Unterstützung der entwicklungspolitischen Ziele der Union durch Forschungsbeiträge mit dem Ziel, eine angemessene Versorgung mit wichtigen Ressourcen zu gewährleisten, mit besonderem Schwerpunkt auf der Überwachung von Umwelt- und Ressourcenparametern, auf Analysen zur gesicherten Versorgung mit sicheren Lebensmitteln und auf dem Wissenstransfer.

f)   Europa in einer sich verändernden Welt - integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften

Unterstützung und Begleitung der Verwirklichung der Leitinitiative "Innovationsunion" mit makroökonomischen Analysen zu den Triebkräften bzw. Hemmnissen für Forschung und Innovation sowie Entwicklung von Verfahren, Leistungsanzeigern und Indikatoren.

Unterstützung des Europäischen Forschungsraums durch Überwachung seiner Funktionsweise und durch Analyse der Triebkräfte bzw. Hemmnisse einiger seiner wichtigsten Elemente sowie durch vernetzte Forschung, Ausbildung und Öffnung der GFS-Einrichtungen und -Datenbanken für Nutzer in den Mitgliedstaaten sowie in Bewerberländern und assoziierten Ländern.

Beitrag zu den wichtigsten Zielen der Leitinitiative "Eine Digitale Agenda für Europa" durch qualitative und quantitative Analysen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aspekte (digitale Wirtschaft, digitale Gesellschaft, digitale Lebensführung).

g)   Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger

Unterstützung der inneren Sicherheit durch Ermittlung und Bewertung von Schwachstellen kritischer Infrastrukturen als lebenswichtige Komponenten gesellschaftlicher Funktionen sowie durch Bewertung sowie soziale und ethische Evaluierung der operativen Leistungsfähigkeit von Technologien im Zusammenhang mit der digitalen Identität. Bewältigung globaler Sicherheitsgefahren, auch neu entstehender oder hybrider Bedrohungen durch die Entwicklung fortgeschrittener Instrumente für die Gewinnung von Informationen und Datenanalysen sowie für das Krisenmanagement.

Ausbau der Unionskapazitäten für die Bewältigung natürlicher und vom Menschen verursachter Katastrophen durch eine verbesserte Überwachung der Infrastrukturen und die Entwicklung von Testanlagen und globaler Frühwarn- und Risikomanagementsysteme für unterschiedliche Gefahrensituationen, unter Einbeziehung der satellitengestützten Erdbeobachtung.

TEIL VII

DAS EUROPÄISCHE INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT (EIT)

1.   Einzelziel

Das Einzelziel besteht in der Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation und damit in der Stärkung der Innovationskapazität der Union und der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen.

Im Hinblick auf seine Innovationskapazität und die Fähigkeit, neue Dienstleistungen, Produkte und Prozesse hervorzubringen, weist Europa einige strukturelle Schwächen auf, was ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen beeinträchtigt. Zu den Hauptproblemen zählen die geringen Anreize für Talente, nach Europa zu kommen und dort zu bleiben, die zu geringe Nutzung der vorhandenen Forschungsstärken für die sozioökonomische Wertschöpfung, das Fehlen von auf den Markt gebrachten Forschungsergebnissen, der niedrige Grad unternehmerischer Tätigkeit und der Einstellung, die geringe Fremdfinanzierung privater Investitionen in Forschung und Entwicklung, der für den globalen Wettbewerb unzureichende Umfang der Ressourcen, einschließlich der Humanressourcen, in Exzellenzzentren und eine übermäßige Zahl von Hindernissen für die Zusammenarbeit im Wissensdreieck von Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf europäischer Ebene.

2.   Begründung und Mehrwert für die Union

Diese strukturellen Schwächen gilt es zu überwinden, wenn Europa international mithalten will. Die genannten Probleme gelten für alle Mitgliedstaaten und beeinträchtigen die Innovationskapazität der Union insgesamt.

Das EIT wird sich mit diesen Fragen befassen und strukturelle Veränderungen in der europäischen Innovationslandschaft fördern. Hierzu wird es die Integration der Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau – insbesondere durch seine KIC – unterstützen und so neue innovationsförderliche Rahmenbedingungen schaffen und eine neue Generation von Unternehmern unterstützen sowie die Schaffung innovativer Spin-offs und Start-ups anregen. Damit wird das EIT einen umfassenden Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020, insbesondere zu den Leitinitiativen "Innovationsunion" und "Jugend in Bewegung" leisten.

Ferner sollten das EIT und seine KIC schwerpunktübergreifende Synergie und Interaktion im Rahmen von Horizont 2020 und mit anderen einschlägigen Initiativen anstreben. Insbesondere wird das EIT über die KIC zum Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" und dem Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" beitragen.

Verknüpfung von Bildung und unternehmerischem Denken mit Forschung und Innovation

Das besondere Merkmal des EIT ist die Verknüpfung von Hochschulbildung, unternehmerischem Denken, Forschung und Innovation zu einer einzigen Innovationskette in der Union und darüber hinaus, die unter anderem zu einer Zunahme der auf den Markt gebrachten innovativen Dienste, Produkte und Verfahren führen sollte.

Unternehmenslogik und Ergebnisorientierung

Das EIT lässt sich über seine KIC von unternehmerischem Denken leiten und ist ergebnisorientiert. Voraussetzung ist eine starke Führung: Für jede KIC ist ein Geschäftsführer zuständig. Die Partner dieser KIC sind jeweils mit einer einzigen Rechtsperson vertreten, um eine straffere Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Die KIC müssen einen genau festgelegten jährlichen Geschäftsplan mit einer Mehrjahresstrategie und mit einem ehrgeizigen Portfolio von Tätigkeiten vorlegen, die von Bildung bis zu Unternehmensgründungen reichen, für die klare Ziele und Leistungsvorgaben festgelegt sind und deren Auswirkungen sowohl auf den Markt als auch auf die Gesellschaft berücksichtigt werden. Die derzeit geltenden Vorschriften für die Teilnahme, Bewertung und Überwachung der KIC ermöglichen zügige Entscheidungen ähnlich wie bei Unternehmen. Die Unternehmen und die Unternehmer sollten eine starke Rolle als Motor für die Tätigkeiten im Rahmen der KIC übernehmen, und die KIC sollten in der Lage sein, Investitionen und ein langfristiges Engagement seitens der Privatwirtschaft zu mobilisieren.

Überwindung der Fragmentierung mit Hilfe langfristiger integrierter Partnerschaften

Die KIC des EIT sind hoch integrierte, auf offene, rechenschaftspflichtige und transparente Art zustande gekommene Zusammenschlüsse von renommierten Partnern aus Industrie (einschließlich KMU), Hochschulen sowie Forschungs- und Technologieinstituten. Die KIC ermöglichen es Partnern aus der gesamten Union und aus Drittländern, in neuen grenzüberschreitenden Konfigurationen zusammenzuarbeiten, die vorhandenen Ressourcen zu optimieren und den Zugang zu neuen Geschäftsmöglichkeiten über neue Wertschöpfungsketten zu eröffnen, um riskantere und größere Herausforderungen zu bewältigen. Die KIC stehen der Teilnahme neuer Teilnehmer, einschließlich KMU, offen, die einen Mehrwert in die Partnerschaft einbringen.

Förderung des wichtigsten Innovationskapitals Europa, nämlich seiner hoch talentierten Menschen

Talent ist der Schlüssel zur Innovation. Das EIT unterstützt Menschen und deren Interaktionen, indem es Studierende, Forscher und Unternehmer ins Zentrum seines Innovationsmodells stellt. Das EIT bietet eine Unternehmer- und Kreativkultur sowie eine disziplinenübergreifende Bildung für talentierte Menschen mittels der Master- und PhD-Abschlüsse des EIT, die zu einem international anerkannten Markenzeichen für Exzellenz werden sollen. Hierbei legt das EIT großen Wert auf die Mobilität und die Weiterbildung innerhalb des Wissensdreiecks.

3.   Grundzüge der Tätigkeiten

Das EIT wird hauptsächlich über die KIC insbesondere in den Bereichen tätig, die ein echtes Innovationspotenzial bieten. Zwar verfügen die KIC insgesamt über ein erhebliches Maß an Autonomie bei der Festlegung ihrer Strategien und Tätigkeiten, einige Innovationsmerkmale sind jedoch allen gemein, wenn es um Koordinierung und Synergien geht. Das EIT verstärkt darüber hinaus seine Wirkung, indem es bewährte Verfahren für die Integration des Wissensdreiecks und die Entwicklung der unternehmerischen Initiative verbreitet, neue Partner integriert, wann immer diese einen Mehrwert bieten, und aktiv eine neue Kultur der Wissensweitergabe fördert.

a)   Vermittlung und praktische Anwendung von Hochschulbildung, Forschung und Innovation im Hinblick auf die Gründung neuer Unternehmen

Das EIT soll ein günstiges Umfeld mit dem Ziel schaffen, das Innovationspotenzial von Menschen weiterzuentwickeln und ihre Ideen zu nutzen, und zwar unabhängig davon, wo sie sich in der Innovationskette befinden. Damit will das EIT auch zur Lösung des "europäischen Paradoxons" beitragen, dass die in der Forschung vorhandene Exzellenz bei weitem nicht voll ausgeschöpft wird. Hierfür wird das EIT die Vermarktung der Ideen unterstützen. Vor allem über seine KIC und seine Ausrichtung auf unternehmerisches Denken wird es neue Geschäftsmöglichkeiten in Form von Start-ups und Spin-offs, auch innerhalb vorhandener Branchen, schaffen. Der Schwerpunkt wird auf allen Formen von Innovation liegen, einschließlich technologischer, sozialer und nichttechnologischer Innovation.

b)   Modernste innovationsorientierte Forschung auf Gebieten von besonderem Interesse für Wirtschaft und Gesellschaft

Strategie und Tätigkeiten des EIT sind auf Bereiche ausgerichtet, die ein echtes Innovationspotenzial bieten und für die im Rahmen von Horizont 2020 behandelten gesellschaftlichen Herausforderungen erkennbar von Bedeutung sind. Durch die umfassende Behandlung der größten gesellschaftlichen Herausforderungen fördert das EIT inter- und multidisziplinäre Konzepte und unterstützt die entsprechende Konzentration der Forschungsanstrengungen der Partner in den KIC.

c)   Aus- und Weiterbildung zur Förderung talentierter, qualifizierter unternehmerischer Persönlichkeiten

Das EIT bietet eine vollständige Integration von Bildung und Ausbildung in allen Phasen der beruflichen Laufbahn und unterstützt und erleichtert die Ausarbeitung von neuen und innovativen Lehrplänen, die den infolge der komplexen sozioökonomischen Herausforderungen notwendigen neuen Profilen Rechnung tragen. Dem EIT wird daher – unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips – eine Schlüsselrolle bei der Förderung neuer gemeinsamer oder mehrfacher Abschlüsse und Diplome in den Mitgliedstaaten zukommen.

Eine wichtige Rolle spielt das EIT auch bei der Feinabstimmung des Konzepts des "unternehmerischen Denkens", und zwar über seine Bildungsprogramme, die unternehmerisches Denken in einem wissensintensiven Kontext vermitteln und sich dabei auf innovative Forschung stützen und zu Lösungen von hoher gesellschaftlicher Relevanz beitragen.

d)   Verbreitung bewährter Verfahren und systematische Weitergabe von Wissen

Das EIT soll – auch in Bezug auf KMU – eine Vorreiterrolle bei neuen Innovationskonzepten einnehmen und eine gemeinsame Kultur des Innovations- und Wissenstransfers aufbauen. Dies könnte unter anderem erfolgen, indem die unterschiedlichen Erfahrungen der KIC über verschiedene Verbreitungsmechanismen, wie etwa Plattformen interessierter Kreise und Stipendienprogramme, weitergegeben werden.

e)   Internationale Dimension

Das EIT handelt im Bewusstsein seines globalen Umfelds und unterstützt die Vernetzung mit wichtigen internationalen Partnern gemäß Artikel 27 Absatz 2. Durch die Ausweitung der Exzellenzzentren mit Hilfe der KIC und durch die Förderung neuer Bildungsmöglichkeiten soll das EIT die Attraktivität Europas für Talente von außen erhöhen.

f)   Stärkung der europaweiten Wirkung mit Hilfe innovativer Finanzierungsmodelle

Das EIT wird einen beachtlichen Beitrag zu den in Horizont 2020 festgelegten Zielen leisten, indem es sich insbesondere mit den gesellschaftlichen Herausforderungen befasst und hierbei andere Initiativen auf diesem Gebiet ergänzt. Im Rahmen von Horizont 2020 wird es neue und vereinfachte Finanzierungs- und Governance-Konzepte erproben und dabei innerhalb der europäischen Innovationslandschaft eine Vorreiterrolle spielen. Ein Teil der jährlichen Zahlungen wird den KIC aufbauend auf Wettbewerbsergebnissen zugewiesen. Der Finanzierung des EIT liegt eine starke Hebelwirkung zugrunde, mit der sowohl öffentliche als auch private Mittel auf nationaler und auf Unionsebene mobilisiert werden sollen; das Konzept wird den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Akteuren in transparenter Weise mitgeteilt. Darüber hinaus wird es auf vollständig neue Instrumente zurückgreifen, um einzelne Tätigkeiten über die EIT-Stiftung gezielt zu unterstützen.

g)   Verknüpfung der regionalen Entwicklung mit europäischen Chancen

Über die KIC und ihre gemeinsamen Exzellenzzentren, die Partner aus Bildung, Forschung und Wirtschaft an einem Standort zusammenbringen, wird das EIT auch mit der Regionalpolitik verzahnt. So sollen vor allem im Zusammenhang mit regionalen und nationalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung Hochschuleinrichtungen besser mit dem Arbeitsmarkt und mit Innovation und Wachstum in den Regionen vernetzt werden. Damit werden auch die Ziele der Kohäsionspolitik der Union unterstützt.


(1)  COM(2013)0624.

(2)  Empfehlung der Kommission vom 10. April 2008 zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen (C(2008)1329 vom 10.4.2008).

(3)  COM(2009)0512.

(4)  COM(2010)0245.

(5)  COM(2011)0112.

(6)  COM(2011)0152.

(7)  COM(2011)0112.

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(9)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(10)  World Energy Outlook 2008, OECD-IEA, 2008.

(11)  COM(2011)0112.

(12)  COM(2009)0519.

(13)  Weißbuch der Kommission "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" (COM(2011)0144).

(14)  Der Begriff "Fahrzeuge" ist hier in einem breiten Sinne aufzufassen, der alle Verkehrsträger einschließt.

(15)  4. IPCC-Bewertungsbericht 2007 (www.ipcc.ch).

(16)  COM(2011)0571.

(17)  COM(2009)0147.

(18)  COM(2011)0025.

(19)  COM(2009)0400.

(20)  COM(2007)0575.

(21)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(22)  COM(2012)0710.

(23)  COM(2010)0491.

(24)  COM(2011)0274.


ANHANG II

Aufschlüsselung der Haushaltsmittel

Vorläufige Aufteilung der Mittel für Horizont 2020:

 

Mio. EUR zu jeweiligen Preisen

I

Wissenschaftsexzellenz – aufgeschlüsselt wie folgt:

24 441,1

1.

Der Europäische Forschungsrat (ERC)

13 094,8

2.

Künftige und neu entstehende Technologien (FET)

2 696,3

3.

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

6 162

4.

Forschungsinfrastrukturen

2 488

II

Führende Rolle der Industrie – aufgeschlüsselt wie folgt:

17 015,5

1.

Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (*1), (*4)

13 557

2.

Zugang zu Risikofinanzierung (*2)

2 842,3

3.

Innovation in KMU (*3)

616,2

III

Gesellschaftliche Herausforderungen – aufgeschlüsselt wie folgt (*4):

29 679

1.

Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen

7 471,8

2.

Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft

3 851,4

3.

Sichere, saubere und effiziente Energieversorgung

5 931,2

4.

Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr

6 339,4

5.

Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe

3 081,1

6.

Europa in einer sich verändernden Welt - Integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften

1 309,5

7.

Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger

1 694,6

IV

Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

816,5

V

Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft

462,2

VI

Direkte Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs

1 902,6

VII

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

2 711,4

INSGESAMT

77 028,3


(*1)  Einschließlich 7 711 Mio. EUR für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), davon 1 594 Mio. EUR für Photonik und Mikro- und Nanoelektronik, 3 851 Mio. EUR für Nanotechnologie, fortgeschrittene Werkstoffe, Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren, 516 Mio. EUR für Biotechnologie und 1 479 Mio. EUR für Raumfahrt. Folglich stehen 5 961 Mio. EUR für die Unterstützung von Schlüsseltechnologien zur Verfügung.

(*2)  Etwa 994 Mio. EUR dieses Betrags werden möglicherweise für die Durchführung von Projekten des Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bereitgestellt. Etwa ein Drittel dieses Betrags kann für KMU bereitgestellt werden.

(*3)  Innerhalb des Ziels der Zuteilung von mindestens 20 % sämtlicher Haushaltsmittel für das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und den Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" an KMU werden anfänglich mindestens 5 % dieser Gesamthaushaltsmittel dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt. Durchschnittlich werden über die Laufzeit des Programms Horizont 2020 mindestens 7 % der Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und den Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt.

(*4)  Die Maßnahmen des Pilotprojekts "Der schnelle Weg zur Innovation" (FTI) werden aus dem Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und den einschlägigen Einzelzielen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" finanziert. Es wird eine hinreichend große Zahl von Vorhaben eingeleitet, damit eine umfassende Bewertung des FTI-Pilotprojekts vorgenommen werden kann.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/174


VERORDNUNG (EU) Nr. 1292/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum weist dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (im Folgenden "EIT"), das zu einer Reihe von Leitinitiativen beiträgt, eine zentrale Rolle zu.

(2)

Im Zeitraum von 2014 bis 2020 wird das EIT durch Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu den Zielen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (im Folgenden "Horizont 2020") beitragen.

(3)

Um einen kohärenten Rahmen für die Teilnehmer an Horizont 2020 sicherzustellen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden "Beteiligungsregeln") für das EIT gelten.

(4)

Die Regeln für die Verwaltung von Rechten des geistigen Eigentums sind in den Beteiligungsregeln festgelegt.

(5)

Die Regeln hinsichtlich der Assoziierung von Drittstaaten sind in Horizont 2020 festgelegt.

(6)

Das EIT sollte durch seine Aktivitäten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation den Unternehmergeist fördern. Insbesondere sollte es eine exzellente Vermittlung unternehmerischen Denkens fördern und die Gründung von Jungunternehmen ("Start-ups") und aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen ("Spin-offs") unterstützen.

(7)

Das EIT sollte unmittelbar mit nationalen und regionalen Vertretern und anderen Interessenträgern aus der gesamten Innovationskette zusammenarbeiten, um so einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Um diesen Dialog und Austausch systematischer zu gestalten, sollte ein EIT-Forum der Interessenträger eingerichtet werden, das alle Interessenvertreter zu horizontalen Themen zusammenbringt. Das EIT sollte auch auf maßgebliche Interessenträger ausgerichtete Informations- und Kommunikationstätigkeiten durchführen.

(8)

Das EIT sollte die Einbeziehung der verschiedenen an den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, im Folgenden "KIC") beteiligten Akteure des Wissensdreiecks in einem angemessenen Verhältnis fördern. Zudem sollte es eine starke Beteiligung des Privatsektors, insbesondere der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden "KMU"), fördern.

(9)

Die Reichweite des EIT-Beitrags zu den KIC sollte definiert und die Finanzierungsquellen der KIC sollten geklärt werden.

(10)

Die Zusammensetzung der EIT-Gremien sollte vereinfacht werden. Die Arbeitsweise des EIT-Verwaltungsrats sollte gestrafft und die Rollen und Aufgaben des Verwaltungsrats einerseits und des Direktors andererseits sollten weiter geklärt werden.

(11)

Neue KIC, einschließlich ihrer prioritären Bereiche und der Organisation und Zeitplanung des Auswahlprozesses, sollten in einem offenen, transparenten und wettbewerbsorientierten Verfahren nach Modalitäten eingerichtet werden, die in der Strategischen Innovationsagenda definiert sind.

(12)

Die KIC sollten ihre Bildungsaktivitäten zur Verbesserung der vorhandenen Qualifikationen in der gesamten Union um ein Angebot von Berufsbildungskursen und anderen angemessenen Fortbildungslehrgängen erweitern.

(13)

Die Kooperation von Kommission und EIT bei der Organisation der Überwachung und Evaluierung der KIC ist notwendig, um die Kohärenz mit dem allgemeinen Überwachungs- und Evaluierungssystem auf Unionsebene zu gewährleisten. Insbesondere sollten klare Grundsätze für die Überwachung der KIC und des EIT gelten.

(14)

Die KIC sollten Synergien mit relevanten unionsweiten, nationalen und regionalen Initiativen anstreben.

(15)

Um eine breitere Beteiligung von Organisationen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an den KIC zu erreichen, sollten Partnerorganisationen in mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein.

(16)

Das EIT und die KIC sollten Öffentlichkeitsarbeit betreiben und bewährte Verfahren verbreiten, unter anderem durch das Regionale Innovationsschema.

(17)

Das EIT sollte die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des KIC-Auswahlverfahrens verabschieden.

(18)

Das dreijährige Arbeitsprogramm des EIT sollte die Stellungnahme der Kommission zu den Einzelzielen des EIT berücksichtigen, die in Horizont 2020 festgelegt sind, sowie seine Komplementarität mit den politischen Konzepten und Instrumenten der Union.

(19)

Da das EIT sich in den Rahmen von Horizont 2020 einfügt, wird es auch in das Mainstreaming der Ausgaben zum Thema Klimawandel gemäß Horizont 2020 einbezogen.

(20)

Die Evaluierung des EIT sollte einen frühzeitigen Beitrag zur Evaluierung von Horizont 2020 in den Jahren 2017 und 2023 liefern.

(21)

Die Kommission sollte ihre Rolle bei der Überwachung der Umsetzung spezifischer Aspekte der EIT-Aktivitäten stärken.

(22)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtdauer von Horizont 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet. Der finanzielle Beitrag zum EIT sollte aus Horizont 2020 geleistet werden.

(23)

Entgegen den ursprünglichen Erwartungen wird die EIT-Stiftung keinen direkten Beitrag aus dem Unionshaushalt erhalten, daher gilt das Entlastungsverfahren der Union nicht für sie.

(24)

Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durch einen neuen Anhang ersetzt werden.

(25)

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   "Innovation": den Prozess, einschließlich seiner Ergebnisse, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse und die Nachfrage ausgerichtet sind, so dass daraus neue Produkte, Dienstleistungen oder Geschäfts- und Organisationsmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder die Schaffung neuer Märkte ermöglichen und die für die Gesellschaft von Nutzen sind;"

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   "Wissens- und Innovationsgemeinschaft" (KIC): eine eigenständige Partnerschaft von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern am Innovationsprozess in Gestalt eines strategischen Netzwerks, die ungeachtet ihrer konkreten Rechtsform auf der gemeinsamen mittel- bis langfristigen Innovationsplanung gründet, um die Aufgaben des EIT zu erfüllen und zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (im Folgenden "Horizont 2020") beizutragen;

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1291 /2013 vom 11. Dezember 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).""

c)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   "Kolokationszentrum": einen geografischen Bereich, in dem die Hauptpartner des Wissensdreiecks angesiedelt sind und problemlos zusammenwirken können, wobei das Kolokationszentrum den Hauptstandort für die Tätigkeiten der KIC in diesem Bereich bildet;"

d)

Nummer 4 wird gestrichen;

e)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   "Partnerorganisation": eine Organisation, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, Finanzinstitutionen, regionale und lokale Behörden, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen;"

f)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"(9)   "Strategische Innovationsagenda" (SIA): ein Grundsatzdokument, in dem die prioritären Bereiche und die langfristige Strategie des EIT für künftige Initiativen dargelegt sind und das für einen Zeitraum von sieben Jahren eine Übersicht über die geplanten Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation enthält;"

g)

Folgende Nummer wird angefügt:

"(9a)   "Regionales Innovationsschema" (RIS): ein Einbindungsschema, das auf Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern ausgerichtet ist, um die Innovation in der gesamten Union zu fördern;"

h)

Folgende Nummern werden angefügt:

"(10)   "Forum der Interessenträger": eine Plattform, die Vertretern nationaler, regionaler und lokaler Behörden, organisierter Interessen und einzelner Einrichtungen aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung, Verbänden, Zivilgesellschaft und Cluster-Organisationen sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht;

(11)   "KIC-Mehrwertaktivitäten": Aktivitäten von Partnerorganisationen oder gegebenenfalls von den juristischen Personen der KIC, die zur Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation beitragen, einschließlich Gründungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaktivitäten der KIC, und zudem den übergeordneten Zielen des EIT dienen."

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Auftrag und Ziele

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird, um den großen Herausforderungen zu begegnen, denen sich die Gesellschaft in Europa gegenübersieht. Zu diesem Zweck fördert das EIT Synergien und die Zusammenarbeit zwischen Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau und integriert diese Bereiche, einschließlich durch die Förderung des Unternehmergeistes.

Gesamt- und Einzelziele des EIT und Ergebnisindikatoren für den Zeitraum von 2014 bis 2020 sind im Programm Horizont 2020 festgelegt."

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

ein Verwaltungsrat, der sich aus hochrangigen Mitgliedern mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft zusammensetzt. Er ist zuständig für die Lenkung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung und Evaluierung der KIC sowie für alle weiteren strategischen Entscheidungen. Er wird von einem Exekutivausschuss unterstützt;"

b)

Buchstabe b wird gestrichen.

c)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

ein vom Verwaltungsrat ernannter Direktor, der für die Verwaltung und das Finanzmanagement zuständig ist und hierfür dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist; er ist der gesetzliche Vertreter des EIT;"

4.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

Ermittlung der prioritären Bereiche und wichtigsten Tätigkeiten im Einklang mit der SIA;"

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

Auswahl und Benennung von KIC in den prioritären Bereichen gemäß Artikel 7 sowie vertragliche Festlegung ihrer Rechte und Pflichten, angemessene Unterstützung der KIC, Durchführung geeigneter Qualitätskontrollmaßnahmen, kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Tätigkeit der KIC, angemessene Koordinierung der verschiedenen KIC und Erleichterung der Kommunikation und thematischen Zusammenarbeit zwischen ihnen;"

c)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f)

Förderung der Verbreitung bewährter Verfahren für die Integration des Wissensdreiecks, einschließlich zwischen den einzelnen KIC, im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Kultur des Innovations- und Wissenstransfers und Förderung der Beteiligung an der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich im Rahmen des RIS;"

d)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h)

Förderung fachübergreifender Innovationskonzepte, einschließlich der Integration von technologischen, gesellschaftlichen und nichttechnologischen Lösungen, organisatorischen Konzepten und neuen Geschäftsmodellen;"

e)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

"i)

gegebenenfalls Gewährleistung von Komplementarität und Synergien zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Unionsprogrammen;

j)

Förderung der KIC als herausragende Innovationspartner innerhalb und außerhalb der Union;

k)

Einrichtung eines Forums der Interessenträger, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der Union für Innovation, Forschung und Bildung darzulegen und allen Interessenträgern Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Mindestens einmal pro Jahr wird eine Sitzung des Forums der Interessenträger abgehalten. Die Vertreter der Mitgliedstaaten treten im Forum der Interessenträger in einer speziellen Formation zusammen, um eine angemessene Kommunikation und einen angemessenen Informationsfluss mit dem EIT sicherzustellen und sich über die Fortschritte zu informieren, das EIT und die KIC zu beraten und mit ihnen Erfahrungen auszutauschen. Die spezielle Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten im Forum der Interessenträger sorgt ferner für ein geeignetes Maß an Synergie und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten des EIT und der KIC und den nationalen Programmen und Initiativen, einschließlich einer etwaigen nationalen Kofinanzierung der KIC-Tätigkeiten."

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung

"b)

innovationsorientierter und auf den Ergebnissen der europäischen und der nationalen Forschung aufbauender Spitzenforschung in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse, die das Potenzial besitzt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verbessern und Lösungen für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen hervorzubringen, denen sich die Gesellschaft in Europa gegenübersieht;"

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

Aus- und Weiterbildungstätigkeiten auf Master- und Promotionsebene sowie berufliche Fortbildungsmaßnahmen in Fachgebieten, die künftige europäische Bedürfnisse auf sozioökonomischem Gebiet bedienen, das Angebot an qualifiziertem Personal in der Union verbessern, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern, Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern und Wissensaustausch, Mentoring und Netzwerken der Absolventen von Master- und Promotionslehrgängen oder anderen Kursen mit EIT-Gütesiegel fördern können;"

iii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d)

Einbindungsmaßnahmen und der Verbreitung bewährter Verfahren im Innovationssektor mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors;"

iv)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

"e)

Gegebenenfalls Bemühen um von Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der KIC und bestehenden europäischen, nationalen und regionalen Programmen."

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die KIC entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden. Dabei achten die KIC insbesondere auf Folgendes:

a)

Sie treffen organisatorische Vorkehrungen, die dem Wissensdreieck aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation gerecht werden,

b)

sie sind für die Aufnahme neuer Mitglieder offen, wenn daraus ein zusätzlicher Nutzen für die Partnerschaft erwächst,

c)

sie arbeiten offen und transparent im Einklang mit ihren internen Regelungen,

d)

sie erstellen Geschäftspläne mit Zielen und Schlüsselindikatoren zur Leistungsmessung,

e)

sie entwickeln Strategien für eine tragfähige Finanzierung."

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Eine Partnerschaft wird vom EIT im Anschluss an ein wettbewerbsorientiertes, offenes und transparentes Verfahren für die Bildung einer KIC ausgewählt und benannt. Für die Auswahl der KIC bestimmt und veröffentlicht das EIT detaillierte Kriterien, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz beruhen; an dem Auswahlverfahren nehmen externe und unabhängige Experten teil."

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a)   Das EIT initiiert die Auswahl und Benennung von KIC gemäß den prioritären Bereichen und dem Zeitplan in der SIA."

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Gemäß den in Absatz 1 verankerten Grundsätzen werden bei der Auswahl einer KIC unter anderem die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

die derzeitige und potenzielle Innovationskapazität einschließlich des Unternehmergeistes innerhalb der Partnerschaft sowie ihre herausragende Leistung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation;

b)

die Fähigkeit der Partnerschaft, die Ziele der SIA zu erreichen und dadurch zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels und der Prioritäten von Horizont 2020 beizutragen;

c)

die fachübergreifenden Innovationskonzepte, einschließlich der Integration von technologischen, gesellschaftlichen und nichttechnologischen Lösungen;

d)

die Fähigkeit der Partnerschaft, eine tragfähige und langfristige eigenständige Finanzierung einschließlich eines wesentlichen und steigenden Beitrags aus dem Privatsektor, der Industrie und dem Dienstleistungssektor sicherzustellen;

e)

die ausgewogene Beteiligung von Organisationen, die im Wissensdreieck von Hochschulbildung, Forschung und Innovation tätig sind, an der Partnerschaft;

f)

der Nachweis eines Plans für die Verwaltung von geistigem Eigentum, der auf das betreffende Fachgebiet abgestimmt ist, einschließlich der Weise, in der die Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen Berücksichtigung gefunden haben;

g)

Maßnahmen zur Unterstützung der Einbeziehung und der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, einschließlich des Finanzsektors und insbesondere KMU sowie der Gründung von Jungunternehmen ("Start-ups"), aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen ("Spin-offs") und KMU im Hinblick auf die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der Tätigkeiten der KIC;

h)

gegebenenfalls die Bereitschaft zur Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Interaktion und Kooperation mit der Öffentlichkeit und dem dritten Sektor;

i)

die Bereitschaft, Kontakt zu anderen Organisationen und Netzen außerhalb der KIC mit dem Ziel zu unterhalten, bewährte Verfahren und Spitzenleistungen auszutauschen;

j)

die Bereitschaft, konkrete Vorschläge für Synergien mit Initiativen der Union und anderen maßgeblichen Initiativen auszuarbeiten."

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1290 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates voneinander unabhängig sein. (*2)

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S 81).""

e)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Zusätzlich zu der Bedingung in Absatz 3 müssen mindestens zwei Drittel der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, in Mitgliedstaaten ansässig sein. Jeder KIC müssen mindestens eine Hochschuleinrichtung und ein Privatunternehmen angehören."

f)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(5)   Das EIT verabschiedet und veröffentlicht die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des Auswahlverfahrens für neue KIC. Die spezielle Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten im Forum der Interessenträger wird unverzüglich über diese unterrichtet."

7.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 7a

Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC

Das EIT organisiert, ausgehend von Schlüsselindikatoren zur Leistungsmessung, die unter anderem in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und in der SIA festgelegt sind, und in Zusammenarbeit mit der Kommission, eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC. Die Ergebnisse solcher Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und veröffentlicht.

Artikel 7b

Dauer, Verlängerung und Ende einer KIC

(1)   Je nach Ergebnis der kontinuierlichen Überwachung, der regelmäßigen Evaluierungen und der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs verfügt eine KIC in der Regel über einen Zeitrahmen von sieben bis 15 Jahren.

(2)   Das EIT kann für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein Rahmenpartnerschaftsabkommen mit einer KIC schließen.

(3)   Der Verwaltungsrat kann in den Grenzen der in Artikel 19 aufgeführten Finanzausstattung beschließen, das Rahmenpartnerschaftsabkommen mit einer KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus zu verlängern, wenn dies die beste Möglichkeit ist, die Ziele des EIT zu erreichen.

(4)   Falls bei der Evaluierung einer KIC mangelhafte Ergebnisse festgestellt werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Kürzung, Änderung oder Streichung der finanziellen Unterstützung oder die Beendigung der Vereinbarung."

8.

In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"aa)

bewährte Verfahren zu horizontalen Themen zu verbreiten;"

9.

Artikel 10 wird gestrichen.

10.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der KIC veröffentlicht das EIT seine Geschäftsordnung, die in Artikel 21 Absatz 1 genannte Finanzregelung sowie die in Artikel 7 dargelegten detaillierten Kriterien für die Auswahl der KIC."

11.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert:

a)

durch Beiträge von Partnerorganisationen als eine wesentliche Finanzierungsquelle,

b)

durch freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, von Drittstaaten oder von öffentlichen Stellen in diesen Staaten,

c)

durch Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen,

d)

durch Einnahmen, die die KIC durch ihr eigenes Vermögen und durch ihre eigenen Tätigkeiten und Lizenzgebühren für Rechte des geistigen Eigentums erwirtschaften,

e)

aus Vermögen, einschließlich des von der EIT-Stiftung verwalteten Vermögens,

f)

durch Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nationalen Einrichtungen,

g)

durch einen Beitrag des EIT,

h)

durch Finanzinstrumente, einschließlich der aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten.

Die Beiträge können auch Sachleistungen umfassen."

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Der EIT-Beitrag zu den KIC kann bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten der KIC-Mehrwertaktivitäten decken."

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

"(6)   Der EIT-Beitrag sollte im Durchschnitt nicht mehr als 25 % der Gesamtfinanzierung einer KIC betragen.

(7)   Das EIT richtet ein leistungsorientiertes Überprüfungsverfahren für die Zuweisung eines angemessenen Teils seiner Finanzmittel für die KIC ein. Dieses Verfahren umfasst die Bewertung der Geschäftspläne und der Leistung der KIC, die durch die kontinuierliche Überwachung festgestellt wird."

(12)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

Programmplanung und Berichterstattung

(1)   Das EIT beschließt ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm auf der Grundlage der SIA nach deren Annahme, mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Vorhaben des EIT und der KIC, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen. Dieses muss auch geeignete Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten der KIC und des EIT enthalten und einem ergebnisorientierten Ansatz folgen. Das vorläufige fortlaufende dreijährige Arbeitsprogramm legt das EIT der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres vor, das zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des entsprechenden dreijährigen Arbeitsprogramms endet (Jahr N-2).

Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Arbeitsprogramms eine Stellungnahme zu den in Horizont 2020 festgelegten Einzelzielen des EIT und der Komplementarität zu Politik und Instrumenten der Union ab. Das EIT berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission in angemessener Weise und begründet im Fall abweichender Standpunkte seine Position. Das EIT übermittelt das endgültige Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information. Auf Anfrage legt der Direktor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments das endgültige Arbeitsprogramm vor.

(2)   Das EIT beschließt bis zum 30. Juni jedes Jahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht beschreibt die Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des EIT. Das EIT leitet den jährlichen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zu und unterrichtet sie mindestens einmal jährlich über die Tätigkeiten des EIT, seinen Beitrag zu Horizont 2020 sowie zu den innovations-, forschungs- und bildungspolitischen Maßnahmen und Zielen der Union."

13.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird das Wort "fünf" durch "drei" ersetzt;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(2a)   Die Kommission kann, mit Unterstützung durch unabhängige Experten, weitere Evaluierungen zu Themen von strategischer Bedeutung durchführen, die die Fortschritte des EIT hinsichtlich der festgelegten Ziele prüfen sowie die Faktoren für die Durchführung der Aktivitäten und bewährte Verfahren ermitteln. Auf diese Weise trägt die Kommission den verwaltungstechnischen Auswirkungen auf das EIT und die KIC umfassend Rechnung."

14.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   In der SIA werden die prioritären Bereiche und die langfristige Strategie des EIT festgelegt; sie enthält eine Bewertung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen und ihrer Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens. In der SIA werden die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung des EIT gemäß Artikel 16 berücksichtigt."

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(2a)   Die SIA umfasst eine Analyse potenzieller und zweckdienlicher Synergien und Komplementaritäten zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Initiativen, Instrumenten und Programmen der Union."

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Die SIA wird auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen."

15.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Mittelbindungen

(1)   Die Finanzausstattung aus Horizont 2020 für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 2 711,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Dieser Betrag bildet für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (*3).

(3)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird innerhalb dieses Finanzrahmens geleistet.

(*3)  OJ C 373 vom 20.12.2013, S. 1.""

16.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und dem vorläufigen fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramm und übermittelt sie bis zum 31. Dezember des Jahres N-2 der Kommission."

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Mittelansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein."

17.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a)   Der Finanzbeitrag zum EIT wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegt.";

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 dem Direktor die Entlastung für das Jahr N in Bezug auf die Ausführung des Haushalts des EIT."

18.

Artikel 22 Absatz 4 wird gestrichen.

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 22a

Auflösung des EIT

Im Falle der Auflösung des EIT erfolgt die Abwicklung unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Vereinbarungen mit den KIC und der Rechtsakt zur Errichtung der EIT-Stiftung enthalten einschlägige Vorschriften für diesen Fall."

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012,S. 122.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts)

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts)

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).


ANHANG

Satzung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

ABSCHNITT 1

ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATS

(1)

Der Verwaltungsrat umfasst sowohl ernannte Mitglieder als auch repräsentative Mitglieder.

(2)

Es gibt 12 von der Kommission ernannte Mitglieder, die ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus Wirtschaft, Hochschulbildung und Forschung widerspiegeln. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.

Soweit erforderlich, unterbreitet der Verwaltungsrat der Kommission einen Vorschlag zur Ernennung eines neuen Mitglieds bzw. neuer Mitglieder. Die Kandidaten werden nach einem transparenten und offenen Verfahren nach Konsultation der Interessenträger ausgewählt.

Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern und in geografischer Hinsicht sowie auf die Berücksichtigung des jeweiligen Umfelds für Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

Die Kommission ernennt die Mitglieder und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats.

Falls ein Mitglied seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt, und zwar nach demselben Verfahren, nach dem das ausgeschiedene Mitglied ernannt wurde. Ein Ersatzmitglied, das weniger als zwei Jahre im Amt war, kann auf Antrag des Verwaltungsrats von der Kommission für weitere vier Jahre ernannt werden.

Während einer Übergangszeit üben die ursprünglich für sechs Jahre ernannten Mitglieder ihr Mandat über die gesamte Dauer aus. Bis dahin umfasst der Verwaltungsrat 18 ernannte Mitglieder. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wählt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Kommission ein Drittel der 2012 ernannten zwölf Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren, ein Drittel für eine Amtszeit von vier Jahren und ein Drittel für eine Amtszeit von sechs Jahren aus.

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aus eigener Initiative das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrats beenden, um dessen Integrität zu wahren.

(3)

Der Verwaltungsrat umfasst drei repräsentative Mitglieder, die von den KIC aus Hochschulbildungs-, Forschungs- und Innovationsorganisationen gewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederernennung ist einmal zulässig. Ihre Amtszeit endet, wenn sie die KIC verlassen.

Die Bedingungen und Verfahren für die Wahl und Ersetzung der repräsentativen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungsrat angenommen. Dieser Mechanismus soll eine angemessene Repräsentativität der Vielfalt sicherstellen und die Entwicklung der KIC berücksichtigen.

Während einer Übergangszeit üben die ursprünglich für drei Jahre ernannten Mitglieder ihr Mandat über die gesamte Dauer aus. Bis dahin umfasst der Verwaltungsrat vier repräsentative Mitglieder.

(4)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein.

ABSCHNITT 2

AUFGABEN DES VERWALTUNGSRATS

Der Verwaltungsrat trifft die erforderlichen strategischen Entscheidungen, insbesondere:

a)

die Annahme des Entwurfs der Strategischen Innovationsagenda (SIA) des EIT, des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms, des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des jährlichen Tätigkeitsberichts auf Vorschlag des Direktors,

b)

die Verabschiedung der Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC auf Vorschlag des Direktors,

c)

die Verabschiedung des Auswahlverfahrens für die KIC,

d)

die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC bzw. gegebenenfalls der Widerruf der Benennung,

e)

die Sicherstellung der kontinuierlichen Evaluierung der Tätigkeit der KIC,

f)

die Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung für den Exekutivausschuss sowie der spezifischen Finanzregelung für das EIT,

g)

die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses im Einvernehmen mit der Kommission; diese Vergütung soll sich an der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung orientieren,

h)

die Annahme eines Verfahrens zur Auswahl des Exekutivausschusses und des Direktors,

i)

die Ernennung und gegebenenfalls Entlassung des Direktors sowie die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber dem Direktor,

j)

die Ernennung des Rechnungsführers und der Mitglieder des Exekutivausschusses,

k)

die Annahme eines Verhaltenskodexes bei Interessenkonflikten,

l)

gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen für einen befristeten Zeitraum,

m)

die Einrichtung einer internen Auditstelle gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (1),

n)

die Ausübung der Befugnis zur Gründung einer Stiftung, die das konkrete Ziel verfolgt, die Tätigkeiten des EIT zu fördern und zu unterstützen,

o)

Festlegung der Sprachenregelung für das EIT unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich Mehrsprachigkeit und der praktischen Erfordernisse der Tätigkeiten des EIT,

p)

die globale Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen.

ABSCHNITT 3

ARBEITSWEISE DES VERWALTUNGSRATS

(1)

Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der ernannten Mitglieder. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden.

(2)

Unbeschadet des Absatzes 3 beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder.

Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 Buchstaben a, b, c, i und o sowie Absatz 1 dieses Abschnitts erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3)

Die repräsentativen Mitglieder sind bei Beschlüssen gemäß Abschnitt 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g, i, j, k, o und p nicht stimmberechtigt.

(4)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder einberufen werden.

(5)

Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss umfasst drei ernannten Mitgliedern und den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der auch den Vorsitz im Exekutivausschuss führt. Die drei Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats ausgewählt. Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren.

ABSCHNITT 4

DER DIREKTOR

(1)

Der Direktor ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des EIT. Er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit einmal um vier Jahre verlängern, wenn dies seiner Ansicht nach den Interessen des EIT am besten dient.

(2)

Der Direktor ist für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Er ist dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig, dem er kontinuierlich über die Entwicklung der Tätigkeit des EIT Bericht erstattet.

(3)

Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des EIT,

b)

Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit, Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen und Bereitstellung aller für deren Aufgaben notwendigen Informationen,

c)

Ausarbeitung der Entwürfe der SIA und des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms sowie Erstellung des Jahresberichts und des jährlichen Haushaltsplans zur Vorlage beim Verwaltungsrat,

d)

Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Gewährleistung, dass die verschiedenen Etappen des Auswahlverfahrens in transparenter und objektiver Weise ablaufen,

e)

Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den KIC,

f)

Organisation des Forums der Interessenträger, einschließlich der speziellen Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten,

g)

Sicherstellung der Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung und Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben des EIT gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung,

h)

Übernahme der Verantwortung für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT unter gebührender Berücksichtigung der der Ratschläge der internen Auditstelle,

i)

Übernahme der Verantwortung für alle Personalangelegenheiten,

j)

Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss,

k)

Gewährleistung, dass das EIT seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen nachkommt,

l)

Gewährleistung einer effizienten Kommunikation mit den Organen der Union,

m)

unabhängiges und transparentes Vorgehen im Interesse des EIT unter Wahrung seiner Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz.

ABSCHNITT 5

PERSONAL DES EIT

(1)

Das Personal des EIT wird direkt vom EIT im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt. Für den Direktor und das Personal des EIT gelten die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

(2)

Experten können für einen befristeten Zeitraum an das EIT abgestellt werden. Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abstellung von Experten an das EIT, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.

(3)

Das EIT übt in Bezug auf sein Personal die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus.

(4)

Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der dem EIT durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflichten entstanden ist.

(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/185


VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Umwelt- und Klimapolitik und das Umwelt- und Klimarecht der Union haben bereits zu erheblichen Verbesserungen des Umweltzustands geführt. Es bestehen jedoch noch große Herausforderungen auf den Gebieten Umwelt- und Klimaschutz, die einschneidende Folgen für die Union haben werden, wenn sie nicht in Angriff genommen werden.

(2)

Die Bewältigung der Umwelt- und Klimaherausforderungen sollte wegen ihres Umfangs und ihrer Komplexität hauptsächlich durch die wichtigsten Finanzierungsprogramme der Union finanziert werden. In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011 "Ein Haushalt für Europa 2020" erklärte die Kommission unter Verweis auf die Herausforderung des Klimawandels, dass sie beabsichtige, den Anteil klimabezogener Ausgaben am Unionshaushalt über die Politikbereiche hinweg auf mindestens 20 % anzuheben. Die vorliegende Verordnung sollte zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

(3)

Die Finanzierungsprogramme der Union können nicht auf alle besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Umwelt und der Klimapolitik eingehen. Die Umwelt und die Klimapolitik erfordern spezifische Konzepte, die der ungleichmäßigen Integration ihrer Ziele in die Praxis der Mitgliedstaaten, der uneinheitlichen und unzureichenden Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und der mangelhaften Verbreitung von Informationen zu und Förderung von politischen Zielen Rechnung tragen. Es empfiehlt sich, Folgemaßnahmen zu dem mit der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellten Programm vorzusehen und eine neue Verordnung zu erlassen. Daher sollte mit dieser Verordnung ein eigenes Finanzierungsprogramm für die Umwelt und für Klimapolitik aufgestellt werden (das "LIFE-Programm"). Damit die Finanzierung aus Unionsmitteln spürbare Wirkung erzielt, sollten enge Synergien und Komplementarität zwischen dem LIFE-Programm und anderen Finanzierungsprogrammen der Union entwickelt werden.

(4)

Die Umweltgüter sind ungleichmäßig über die Union verteilt, doch ihr Nutzen kommt der Union insgesamt zugute. Die Verpflichtung der Union zur Erhaltung dieser Umweltgüter erfordert die konsequente Anwendung der Grundsätze der Solidarität und der geteilten Verantwortung, welche verlangen, dass bestimmte Umwelt- und Klimaprobleme besser auf regionaler oder lokaler Ebene gelöst werden. Seit 1992 spielen LIFE-Programme eine wichtige Rolle für eine verbesserte Solidarität und eine bessere Verteilung der Verantwortung bei der Erhaltung der öffentlichen Güter Umwelt und Klima in der Union. Das LIFE-Programm sollte diese Rolle auch weiterhin spielen.

(5)

In Anbetracht seines Charakters und seines Umfangs kann das LIFE-Programm nicht alle Umwelt- und Klimaprobleme lösen. Sein Ziel sollte vielmehr darin bestehen, als Katalysator für Veränderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien zu fungieren, indem Lösungen und bewährte Verfahren zur Erreichung von umwelt- und klimapolitischen Zielen angeboten und verbreitet sowie innovative Technologien in den Bereichen Umwelt und Klimawandel gefördert werden. In diesem Bestreben sollte das LIFE-Programm die Umsetzung des allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" (im Folgenden "7. Umweltaktionsprogramm"), das mit Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde, unterstützen.

(6)

Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung in Höhe von 3 456,655 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms festgelegt, was 0,318 % des Gesamtbetrags der in der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (6) genannten Mittel für Verpflichtungen ausmacht; diese Finanzausstattung bildet für das Europäische Parlament und den Rat während des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7).

(7)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg im Dezember 1997 und von Thessaloniki im Juni 2003 sollten sich die Kandidatenländer und die Länder des westlichen Balkans, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmen, sowie die Länder, für die die Europäische Nachbarschaftspolitik gilt, gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an Programmen der Union beteiligen können.

(8)

Entsprechend dem Beschluss 2001/822/EG des Rates (8) (dem "Übersee-Assoziationsbeschluss") können Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) und gegebenenfalls die einschlägigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen eines ÜLG vorbehaltlich der Bestimmungen und der Zielsetzungen des betreffenden Programms und der Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, zu dem das ÜLG gehört, an Programmen der Union teilnehmen.

(9)

Damit die umwelt- und klimapolitischen Investitionen innerhalb der Union wirksam sein können, sind auch bestimmte Aktivitäten außerhalb der Union erforderlich. Diese Investitionen können nicht immer durch die Finanzierungsinstrumente des auswärtigen Handelns der Union finanziert werden. Maßnahmen in Ländern, die nicht direkt am LIFE-Programm teilnehmen, und die Teilnahme von in diesen Ländern ansässigen juristischen Personen an Aktivitäten, die vom LIFE-Programm finanziert werden, sollten ausnahmsweise möglich sein, wenn bestimmte, in dieser Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt sind.

(10)

Um umwelt- und klimapolitischen Erfordernissen zu genügen, die nicht in den Geltungsbereich der Finanzierungsinstrumente des auswärtigen Handelns fallen, wie bestimmte Studien, sollte diese Verordnung auch einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen und für deren Unterstützung schaffen.

(11)

Umwelt- und klimapolitische Anforderungen sollten in die politischen Strategien und Aktivitäten der Union integriert werden. Das LIFE-Programm sollte daher andere Finanzierungsprogramme der Union ergänzen, darunter den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (9), den Europäischen Sozialfonds (10), den Kohäsionsfonds (11), den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (12), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (13), den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation –Horizont 2020 (14) ("Horizont 2020").

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten diese Komplementarität auf allen Ebenen gewährleisten. Auf Unionsebene sollte die Komplementarität durch Einrichtung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen dem LIFE-Programm und den Finanzierungsprogrammen der Union mit geteilter Mittelverwaltung im durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ("Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen") festgelegten Gemeinsamen Strategischen Rahmen sichergestellt werden, insbesondere um die Finanzierung von Aktivitäten zu fördern, die integrierte Projekte ergänzen oder die Nutzung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten unterstützen. Das LIFE-Programm sollte auch die Übernahme von Ergebnissen der Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den Bereichen Umwelt und Klimaschutz im Rahmen von Horizont 2020 unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es, um Synergien zwischen dem LIFE-Programm und Horizont 2020 sicherzustellen, Kofinanzierungsmöglichkeiten für Projekte mit klarem Nutzen für die Umwelt und das Klima anbieten. Dabei ist Koordinierung erforderlich, um Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die Kommission sollte Schritte unternehmen, um eine Überschneidung und einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Empfänger von Mitteln für Projekte zu vermeiden, der sich durch Berichtspflichten aus unterschiedlichen Finanzierungsinstrumenten ergibt. Zur Gewährleistung von Klarheit und der praktischen Durchführbarkeit integrierter Projekte im Rahmen des LIFE-Programms sollten in einer frühen Phase potenzielle Kooperationsvereinbarungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, in ihren Partnerschaftsvereinbarungen auf solche Vereinbarungen Bezug zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Vorteile integrierter Projekte während der Aufstellung von operationellen Programmen oder Programmen für die ländliche Entwicklung berücksichtigt werden können.

(12)

Zusammen mit der Lösung umwelt- und gesundheitsbezogener Probleme bleibt es die große Herausforderung für die Union, die Verluste an Biodiversität aufzuhalten und rückgängig zu machen sowie die Effizienz von Ressourcen zu steigern. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sind verstärkte Anstrengungen auf Unionsebene notwendig, um Lösungen und bewährte Verfahren zu finden, die dazu beitragen, die Ziele der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" ("Strategie Europa 2020") zu erreichen. Darüber hinaus ist eine verbesserte Verwaltungspraxis, insbesondere durch Sensibilisierung und Einbeziehung der Interessenträger, Grundvoraussetzung für die Erreichung von Umweltzielen. Daher sollte das Teilprogramm "Umwelt" die folgenden drei Schwerpunktbereiche haben: Umwelt und Ressourceneffizienz, Natur und Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(13)

In der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel "Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa" wurden die Etappenziele und Maßnahmen vorgeschlagen, die erforderlich sind, um die Union auf den Weg zu einem ressourcenschonenden und nachhaltigen Wachstum zu bringen. Daher sollte im Rahmen des Schwerpunktbereichs Umwelt und Ressourceneffizienz die wirksame Durchführung der Umweltpolitik der Union durch den öffentlichen und privaten Sektor unterstützt werden, insbesondere in den unter den Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa fallenden Umweltbereichen, indem Entwicklung und Austausch neuer Lösungen und bewährter Verfahren erleichtert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission für Kohärenz mit Horizont 2020 sorgen und Überschneidungen mit diesem Programm vermeiden.

(14)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel "Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020" ("Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020") wurden Ziele zur Eindämmung und zur Umkehr des Verlusts an Biodiversität festgelegt. Zu diesen Zielen gehören unter anderem die vollständige Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (16) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen. Das LIFE-Programm sollte zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Daher sollte sich der Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität auf die Durchführung und Verwaltung des durch die Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes, insbesondere in Bezug auf den prioritären Aktionsrahmen, der auf der Grundlage von Artikel 8 jener Richtlinie geschaffen wurde, auf die Entwicklung und Verbreitung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Biodiversität, auf die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG sowie auf die in der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 aufgezeigten breiteren Biodiversitätsherausforderungen konzentrieren.

(15)

Der Beitrag des LIFE-Programms zum jährlichen Finanzierungsbedarf für das Natura-2000-Netz sollte im Zusammenhang mit den gesicherten Ausgaben für Biodiversität anderer Unionsfonds gesehen werden. Besondere Bedeutung sollte integrierten Projekten im Rahmen des LIFE-Programms als einem koordinierten Finanzierungsmechanismus für das Natura-2000-Netz zukommen, weil sie über ein Potenzial verfügen, Finanzmittel zu mobilisieren und die Aufnahmefähigkeit für Ausgaben im Bereich Natur und Biodiversität innerhalb anderer Unionsfonds zu erhöhen.

(16)

Die Wälder spielen im Hinblick auf unter anderem Biodiversität, Wasser, Böden sowie den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel eine bedeutende Rolle für die Umwelt und das Klima. Zusammen mit den Böden tragen sie zur Klimaregulierung bei, indem sie Kohlendioxid (CO2) aus der Atmosphäre aufnehmen und in großen Mengen speichern. Um diese Funktion zu optimieren, müssen relevante, kompatible Daten und Informationen bereitgestellt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch einen Rahmen für die Förderung von mit den Wäldern und Böden zusammenhängenden Synergien von Umweltaktivitäten und Klimamaßnahmen, einschließlich der Überwachung solcher Maßnahmen, darstellen. Weitere Gebiete für verstärkte Synergien sind Wasserknappheit und Trockenheiten sowie der Umgang mit Hochwasserrisiken.

(17)

Für eine optimale Nutzung der Mittel aus dem LIFE-Programm sollten die Synergien zwischen den Maßnahmen im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt", insbesondere im Bereich Biodiversitätsschutz, und dem Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Teilprogramms "Klimapolitik" gestärkt werden.

(18)

In der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel "Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 ("Fahrplan 2050") wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz unverzichtbar für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der Union muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm "Klimapolitik" Maßnahmen unterstützen, die zu drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(19)

Der Schwerpunktbereich Klimaschutz sollte zur Gestaltung und Umsetzung der Klimapolitik und des Klimarechts der Union beitragen, insbesondere im Hinblick auf Treibhausgasüberwachung und -berichterstattung, Landnutzungsstrategien, Veränderung der Landnutzung und Forstwirtschaft, Erhaltung natürlicher Kohlenstoffsenken, das Emissionshandelssystem, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, CO2-Abscheidung und -Speicherung, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Verkehr und Kraftstoffe, Schutz der Ozonschicht und fluorierte Gase. Der Bau von Infrastrukturen zur CO2-Abscheidung und –Speicherung wird als außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms liegend angesehen und darf daher nicht unterstützt werden.

(20)

Die ersten Auswirkungen des Klimawandels, wie extreme Witterungsbedingungen, die zu Überschwemmungen und Trockenheiten führen, sowie steigende Temperaturen und Meeresspiegel, machen sich bereits in Europa und weltweit bemerkbar. Der Schwerpunktbereich Anpassung an den Klimawandel sollte daher dazu beitragen, dass die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Regionen sich durch spezifische Anpassungsmaßnahmen und -strategien an solche Auswirkungen anpassen können, um die Widerstandsfähigkeit der Union zu steigern. Maßnahmen auf diesem Gebiet sollten Maßnahmen ergänzen, die für eine Finanzierung im Rahmen des durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichteten Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz in Betracht kommen. Der Bau von Infrastrukturgroßprojekten wird als außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms liegend angesehen, und darf daher nicht unterstützt werden.

(21)

Die vollständige Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts ist untrennbar mit einer besseren Verwaltungspraxis, einer stärkeren Einbindung der Interessenträger und einer besseren Verbreitung von Informationen verbunden. Daher sollten die Schwerpunktbereiche Verwaltungspraxis und Information in beiden Teilprogrammen die Entwicklung von Kooperationsplattformen und den Austausch bewährter Verfahren für eine wirksamere Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften, einschließlich Schulungsprogrammen für Richter und Staatsanwälte, fördern und Unterstützung für die umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen der Union seitens der Allgemeinheit und der Interessenträger mobilisieren. Insbesondere sollten Verbesserungen bei der Verbreitung von Wissen und bewährten Verfahren und bei der Durchsetzung des Unionsrechts, bei der Sensibilisierung sowie bei der Beteiligung der Öffentlichkeit, dem Zugang zu Informationen und dem Zugang zu Gerichten in Umweltfragen unterstützt werden.

(22)

Im Rahmen dieser Verordnung sollte Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) gewährt werden. Durch das LIFE-Programm finanzierte Projekte sollten bestimmte Förder- und Zuschlagskriterien erfüllen, damit die bestmögliche Verwendung der Unionsmittel sichergestellt wird und ein Mehrwert der Union gewährleistet ist. Bei der Bewertung des Mehrwerts der Union sollte die Kommission je nach Schwerpunktbereich dem Potenzial von Projekten, wiederholt und übertragen zu werden, der Nachhaltigkeit ihrer Ergebnisse und dem Beitrag zur Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele von Schwerpunktbereichen sowie den thematischen Prioritäten, die durch die Projektbereiche umgesetzt werden, besondere Aufmerksamkeit schenken. Projekte mit bereichsübergreifenden Auswirkungen sollten gefördert werden. Außerdem sollte die Kommission ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen unterstützen und fördern, insbesondere bei der Durchführung von Projekten.

(23)

Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu erhalten und unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, sollte mit der im Rahmen des LIFE-Programms gewährten Finanzierung gegebenenfalls auf Fälle von Marktversagen eingegangen werden. Stellt die Finanzierung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, so sollte sie außerdem entsprechend den Regeln über staatliche Beihilfen konzipiert sein, damit Marktverzerrungen wie die Verdrängung privater Finanzierung, die Entstehung ineffektiver Marktstrukturen oder die Erhaltung ineffizienter Unternehmen vermieden werden, und darf erst dann wirksam werden, wenn die Kommission sie gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV genehmigt hat, es sei denn sie steht im Einklang mit einer Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (20) erlassen wurde.

(24)

Um die Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik zu verbessern und die Integration der Umwelt- und Klimaziele in andere Politikbereiche zu stärken, sollte das LIFE-Programm Projekte unterstützen, die integrierte Konzepte zur Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts fördern. Solche integrierten Projekte sollten im Einklang mit der Strategie Europa 2020 als konkrete Instrumente zur Stärkung der Integration von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereiche der Union und in die Gesamtausgaben der Union dienen. Sie sollten Beispiele für bewährte Verfahren für die effiziente und gut abgestimmte Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik der Union in den Mitgliedstaaten und Regionen darstellen. Beim Teilprogramm "Umwelt" sollten sich integrierte Projekte hauptsächlich auf die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 – wobei besonderes Augenmerk auf die wirksame Verwaltung und Konsolidierung des mit der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes durch Umsetzung der prioritären Aktionsrahmen, die auf der Grundlage von Artikel 8 jener Richtlinie geschaffen wurden, zu richten ist –, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sowie der Rechtsvorschriften über Abfall und Luft konzentrieren.

(25)

Im Mittelpunkt integrierter Projekte werden zwar die festgelegten Themen stehen, die Projekte sollten jedoch Mehrzweck-Durchführungsmechanismen sein (die z. B. auf Umweltvorteile und Kapazitätenaufbau ausgerichtet sind), mit denen Ergebnisse in anderen Politikbereichen, insbesondere der Meeresumwelt im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22), erzielt werden können. Integrierte Projekte könnten auch in anderen Umweltbereichen ins Auge gefasst werden. Beim Teilprogramm "Klimapolitik" sollten diese integrierten Projekte insbesondere Strategien und Aktionspläne für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel betreffen.

(26)

Integrierte Projekte sollten nur eine Reihe spezifischer Aktivitäten und Maßnahmen unterstützt werden, während andere Aktivitäten, die die im Projekt enthaltenen ergänzen, aus anderen Finanzierungsprogrammen der Union sowie durch Mittel aus nationalen, regionalen und privatwirtschaftlichen Quellen finanziert werden sollten. Bei der Finanzierung durch das LIFE-Programm sollten Synergien genutzt und die Kohärenz mit anderen Finanzierungsquellen der Union durch eine strategische Ausrichtung auf die Umwelt und die Klimapolitik sichergestellt werden, wobei gleichzeitig auch die Vereinfachung der Verfahren gewährleistet werden sollte.

(27)

Integrierte Projekte, bei denen der Schwerpunkt ganz besonders auf der Umsetzung des Umwelt- und Klimarechts und der Umwelt- und Klimapolitik der Union durch einen integrierten Ansatz liegt, erfordern Maßnahmen in der gesamten Union und in allen von dieser Verordnung erfassten Sektoren. Daher ist es notwendig, dass ein Verteilungskriterium in das Auswahlverfahren eingeführt wird, um die geografische Ausgewogenheit leichter herzustellen, und dass sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, erforderlichenfalls unterstützt von einem LIFE-Projekt der technischen Hilfe, während des LIFE-Programmzeitraums mindestens ein integriertes Projekt vorzuschlagen und auf den Weg zu bringen.

(28)

Wegen der Neuartigkeit des Ansatzes eines integrierten Projektes sollten die Interessenträger erforderlichenfalls durch technische Hilfe unterstützt werden. Die Phase der Antragstellung sollte durch ein zweistufiges Antragsverfahren gestrafft werden. In der ersten Stufe wird in einem Finanzplan angegeben, welche anderen Finanzierungsquellen der Union und nationalen oder privaten Finanzierungsquellen mobilisiert werden sollen und in welchem Umfang. Erst in der zweiten Stufe sollten Absichtserklärungen mindestens einer anderen Finanzierungsquelle erforderlich sein, damit sichergestellt ist, dass die Anforderung der Mobilisierung einer zusätzlichen Finanzierungsquelle erfüllt ist. Der Umfang, in dem andere Unionsfonds mobilisiert werden, sollte während der Vergabephase berücksichtigt werden.

(29)

Damit integrierte Projekte erfolgreich durchgeführt werden können, bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und den nichtstaatlichen Akteuren, die in die Zielsetzungen im Rahmen des LIFE-Programms einbezogen sind. In diesem Zusammenhang sollten bei der Entwicklung, Durchführung, Bewertung und Überwachung der Projekte die Grundsätze der Transparenz und der Offenlegung der Beschlüsse eingehalten werden.

(30)

Für Projekte im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt", die keine integrierten Projekte sind, sollte eine anteilsmäßige Verteilung von Mitteln unter allen Mitgliedstaaten für die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms nach den Grundsätzen der Solidarität und der geteilten Verantwortung durch die Vornahme indikativer nationaler Zuweisungen erfolgen.

(31)

Um in den Mitgliedstaaten die Kapazitäten für eine Teilnahme am LIFE-Programm aufzubauen, sollte eine garantierte Finanzierung für Projekte des Kapazitätenaufbaus all denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die die in dieser Verordnung festgelegten entsprechenden Anforderungen erfüllen. Eine solche Finanzierung sollte auf der Grundlage eines vereinbarten Plans für den Kapazitätenaufbau, in dem die erforderlichen Maßnahmen und Finanzmittel beschrieben werden, zur Verfügung gestellt werden.

(32)

Qualität sollte als übergeordnetes Kriterium dienen, nach dem sich die Projektbewertung und das Vergabeverfahren im LIFE-Programm richten. Die Verteilungskriterien, die eingeführt wurden, um der geografischen Ausgewogenheit Ausdruck zu verleihen, sind indikativer Art und bedeuten nicht, dass ein Mitgliedstaat sicher Mittel oder Zuweisungen erhält.

(33)

Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Aarhus-Konvention"). Daher sollte die Arbeit nichtstaatlicher Organisationen und von Netzen von Organisationen ohne Erwerbscharakter, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, unterstützt werden, da diese sowohl die Ziele der Aarhus-Konvention wirksam fördern, indem sie sich im politischen Gestaltungsprozess für die Anliegen und Überzeugungen von Bürgerinnen und Bürgern der Union einsetzen, als auch ihre Umsetzung unterstützen und für Umwelt- und Klimaprobleme sowie die politischen Reaktionen sensibilisieren. Es ist angebracht, dass das LIFE-Programm ein breites Spektrum nichtstaatlicher Organisationen und von Netzen von Organisationen ohne Erwerbscharakter, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen und hauptsächlich auf den Gebieten Umwelt oder Klimapolitik tätig sind, durch die wettbewerbsorientierte und transparente Gewährung von Betriebskostenzuschüssen unterstützt, damit sie einen wirksamen Beitrag zur Unionspolitik leisten und die Umsetzung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimaziele der Union fördern und stärken können und damit ihre Fähigkeit, effizientere Partner zu werden, aufgebaut und gestärkt wird.

(34)

Damit die Kommission ihre Rolle bei der Initiierung der Ausarbeitung und Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik wahrnehmen kann, sollte sie Mittel aus dem LIFE-Programm verwenden, um Initiierung, Umsetzung und Mainstreaming der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union zu unterstützen; hierzu gehört auch die Beschaffung von Dienstleistungen und Gütern. Die für Kommunikationsaktivitäten im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel sollten auch die institutionelle Kommunikation der politischen Prioritäten der Union sowie die Kommunikation über den Stand der Durchführung und Umsetzung aller wichtigen Unionsrechtsvorschriften im Umwelt- und Klimabereich abdecken.

(35)

Die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bei Darlehen, Beteiligungs- und Risikokapital, die zurzeit auf dem Markt besteht, wird angesichts der Finanzkrise wahrscheinlich noch weiterbestehen, weshalb es angezeigt ist, die Anwendung von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung von Projekten, die Einnahmen generieren können, auf den Gebieten Umwelt und Klima zu erlauben. Mit den aus dem LIFE-Programm unterstützten Finanzierungsinstrumenten sollte auf kostenwirksame Weise besonderen Markterfordernissen entsprochen werden, wobei die Ziele des Programms zu berücksichtigen sind; eine private Finanzierung sollte hierdurch nicht verdrängt werden. Es sollte möglich sein, Finanzierungsinstrumente mit Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt, auch im Rahmen dieser Verordnung, zu kombinieren.

(36)

Die Erfahrungen mit den bisherigen LIFE-Programmen haben gezeigt, dass die Bemühungen auf konkrete umwelt- und klimapolitische Prioritäten und Tätigkeitsbereiche konzentriert werden müssen. Diese thematischen Prioritäten sollten nicht erschöpfend sein und es Antragstellern ermöglichen, Vorschläge in anderen Bereichen einzureichen und neue Ideen als Reaktion auf neue Herausforderungen einzubeziehen. Mehrjährige Arbeitsprogramme sollten flexibel sein, damit die Gesamt- und Einzelziele des LIFE-Programms erreicht werden können, und gleichzeitig die notwendige Stabilität der Projektbereiche, durch die die thematischen Prioritäten umgesetzt werden, aufweisen, so dass potenzielle Antragsteller planen sowie Vorschläge ausarbeiten und einreichen können. Das erste mehrjährige Arbeitsprogramm sollte eine Laufzeit von vier Jahren haben; ihm sollte ein zweites Arbeitsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren folgen. Beide Arbeitsprogramme sollten eine nicht erschöpfende Liste von Projektbereichen, durch die die thematischen Prioritäten umgesetzt werden, enthalten.

(37)

Die Erfahrung mit früheren LIFE-Programmen hat die Bedeutung nationaler LIFE-Kontaktstellen deutlich gemacht, insbesondere bei der Unterstützung von Antragstellern und Mittelempfängern, wodurch sie zur erfolgreichen Umsetzung der Programme beitrugen. Das System nationaler und regionaler LIFE-Kontaktstellen sollte daher insbesondere in Mitgliedsstaaten mit geringer Projektaufnahme fortgeführt und möglichst gestärkt werden und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen LIFE-Kontaktstellen sowie der nationalen und regionalen Kontaktstellen untereinander sollte intensiviert werden. Die Erfahrung mit früheren LIFE-Programmen hat auch gezeigt, wie wichtig es ist, für eine wirksame Verbreitung von Projektergebnissen und für Netzwerkaktivitäten zu sorgen, um die Hebelwirkung und den Unionsmehrwert des LIFE-Programms insbesondere durch die Organisation von Seminaren, Workshops und anderen Aktivitäten zu steigern, die auf den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren innerhalb der Union ausgerichtet sind. Deshalb sollte die Kommission zielgerichtete Aktivitäten zur Verbreitung fortführen und verstärken, einschließlich derjenigen, deren besonderer Schwerpunkt auf integrierten Projekten, insbesondere in Mitgliedsstaaten mit geringer Projektaufnahme, sowie in Bezug auf spezielle Sektoren, und sie sollte die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Empfängern von LIFE-Mitteln und anderen Personen fördern. Die Kommission sollte weiterhin mithilfe entsprechender Medien und Technologien regelmäßig die Liste von Projekten veröffentlichen, die über das LIFE-Programm gefördert wurden, darunter eine Kurzbeschreibung der Ziele und erreichten Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gebundenen Mittel.

(38)

Mit Blick auf eine Vereinfachung des LIFE-Programms und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Antragsteller und Mittelempfänger sollten mehr Pauschalsätze und -beträge zur Anwendung kommen, ohne dass die Zuschussfähigkeit von Kosten für Mehrwertsteuer und Stammpersonal unter den Bedingungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dadurch beeinträchtigt wird. Wie bisher üblich, sollte die Summe der Beiträge der öffentlichen Organisationen (koordinierende Empfänger und/oder assoziierte Empfänger) zu dem Projekt mindestens 2 % über den Lohnkosten für die für das Projekt verantwortlichen Mitarbeiter der nationalen Verwaltungen liegen. Unionsmittel sollten nicht als Subventionen nationaler Haushalte benutzt werden, beispielsweise zur Abdeckung von Kosten für Mehrwertsteuer. Allerdings gibt es nur beschränkte Informationen über die Beträge von Unionsmitteln, die zur Abdeckung von Mehrwertsteuer benutzt werden. Deshalb sollte die Kommission in den Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen des LIFE-Programms eine Übersicht über die Mehrwertsteuererstattungen je Mitgliedstaat zur Verfügung stellen, die Empfänger von Projektmitteln im Rahmen des LIFE-Programms in der Phase der Schlusszahlungen beantragt haben.

(39)

Die Höchstsätze der Kofinanzierung sollten in der Höhe festgesetzt werden, die notwendig ist, um die effektive Höhe der Unterstützung durch das LIFE-Programm aufrechtzuerhalten.

(40)

Das LIFE-Programm und seine Teilprogramme sollten regelmäßig überwacht und anhand der entsprechenden Leistungsindikatoren bewertet werden, damit gegebenenfalls Anpassungen, einschließlich einer etwaigen notwendigen Revision der thematischen Prioritäten, vorgenommen werden können. Bei einer weiteren Präzisierung der Leistungsindikatoren für die Bewertung von Programmen und Projekten sollte die Kommission den Schwerpunkt auf die Qualitätsüberwachung auf der Grundlage der Leistungsindikatoren und der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen legen. Die Kommission sollte auch eine Methodik zur Überwachung des langfristigen Projekterfolgs vorschlagen, insbesondere im Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität. Um die positiven Nebeneffekte nachzuweisen, die beide Teilprogramme "Klimapolitik" und "Biodiversität" mit sich bringen können, und um Informationen über die Höhe der Ausgaben zu liefern, sollten beim Monitoring des LIFE-Programms klimabezogene Ausgaben und biodiversitätsbezogene Ausgaben im Sinne der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" verfolgt werden. Diese Verfolgung sollte auf einer einfachen beruhen, bei der die Ausgaben in eine von drei Kategorien eingeteilt werden: Ausgaben mit ausschließlichem Bezug zu Klima und Biodiversität (zu 100 % anzurechnen), Ausgaben mit bedeutendem Bezug zu Klima und Biodiversität (zu 40 % anzurechnen) und Ausgaben ohne Bezug zu Klima und Biodiversität (zu 0 % anzurechnen). Diese Methodik sollte nicht ausschließen, dass gegebenenfalls präzisere Methodiken angewandt werden.

(41)

Angesichts der langjährigen Erfahrung der Kommission bei der Verwaltung des LIFE-Programms und von LIFE-Projekten und der positiven Erfahrungen von Empfängern von LIFE-Mitteln mit externen Überwachungsteams sollte die Verwaltung des LIFE-Programms weiterhin bei der Kommission liegen. Jede Änderung der Verwaltungsstruktur des LIFE-Programms und der LIFE-Projekte sollte einer vorherigen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden, wobei besonders darauf zu achten ist, dass ein angemessenes und umfassendes Fachwissen, insbesondere im Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität, gewährleistet ist.

(42)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(43)

Um eine optimale Verwendung der Unionsmittel zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, die die Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten für das Teilprogramm "Umwelt" und die Schwerpunktbereiche für das Teilprogramm "Klimapolitik" betreffen, sowie zur Änderung der thematischen Prioritäten nach Anhang III und zur Erhöhung des Prozentsatzes der Haushaltsmittel, die Zuschüssen für Projekte zugewiesen werden, die die Erhaltung von Natur und Biodiversität unterstützen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(44)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Annahme der mehrjährigen Arbeitsprogramme sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden.

(45)

Wenn der Ausschuss für das LIFE-Programm für die Umwelt und Klimapolitik keine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts abgibt, sollte die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 den Durchführungsrecht nicht erlassen. Die Inanspruchnahme dieses Verfahrens sollte unter anderem durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die anteilsmäßige Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, insbesondere des Höchstbetrags, den ein einziges integriertes Projekt erhalten kann, zu bewerten.

(46)

Um einen reibungslosen Übergang zwischen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 angenommenen Maßnahmen und dem LIFE-Programm sicherzustellen, müssen die gemäß der genannten Verordnung finanzierten Aktivitäten nach ihrem Auslaufen weiterhin überwacht, überprüft und qualitativ bewertet werden.

(47)

Der Mehrwert des LIFE-Programms erwächst aus der Besonderheit des Konzepts und der Ausrichtung, aufgrund deren seine Maßnahmen speziell an umwelt- und klimapolitische Erfordernisse angepasst sind. Das LIFE-Programm kann durch bessere Bündelung von Ressourcen und Sachverstand dazu beitragen, dass die Umweltpolitik wirksamer umgesetzt wird als durch die Mitgliedstaaten allein. Es bietet auch die Plattform für die Ausarbeitung und den Austausch bewährter Verfahren und von Wissen, wodurch Veränderungen bei der Umsetzung des Besitzstands der Union verbessert, katalysiert und beschleunigt werden, Kapazität ausgebaut wird sowie private Akteure, insbesondere KMU, bei der Erprobung von Technologien und Lösungen in kleinem Maßstab unterstützt werden und den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern die Möglichkeit gegeben wird, voneinander zu lernen. Darüber hinaus schafft das LIFE-Programm Synergien zwischen Unionsmitteln und nationalen Mitteln und mobilisiert zusätzliche privatwirtschaftliche Mittel, wodurch die Kohärenz der Unionsmaßnahmen erhöht und eine homogenere Umsetzung des Besitzstands der Union gefördert werden.

(48)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung der Umsetzung und Ausarbeitung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, einschließlich der Integration der umwelt- und klimapolitischen Ziele in andere Politikbereiche, und die Förderung einer besseren Verwaltungspraxis von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49)

Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

PROGRAMM FÜR DIE UMWELT UND KLIMAPOLITIK (LIFE)

Artikel 1

Aufstellung des Programms

Es wird ein Programm für die Umwelt und Klimapolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 ("LIFE-Programm") aufgestellt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

"Pilotprojekte" Projekte, bei denen eine bislang oder anderswo nicht angewendete oder erprobte Technik oder Methode angewendet wird, die gegenüber den derzeitigen bewährten Verfahren potenzielle Umwelt- oder Klimavorteile bieten und die später in größerem Maßstab auf ähnliche Situationen angewendet werden können;

b)

"Demonstrationsprojekte" Projekte, mit denen Aktionen, Methodiken oder Konzepte, die im spezifischen Projektkontext (z. B. im geografischen, ökologischen oder sozioökonomischen Kontext) neu oder unbekannt sind und die unter vergleichbaren Umständen auch andernorts angewendet werden könnten, in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden;

c)

"Best-Practice-Projekte" Projekte, bei denen unter Berücksichtigung des spezifischen Projektkontexts geeignete und kostenwirksame sowie dem neuesten Stand entsprechende Techniken, Methodiken und Konzepte angewendet werden;

d)

"integrierte Projekte" Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden, und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird;

e)

"Projekte der technischen Hilfe" Projekte, durch die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung gewährt wird, um Antragstellern dabei zu helfen, integrierte Projekte auszuarbeiten, und insbesondere um sicherzustellen, dass diese Projekte im Einklang mit dem Zeitplan sowie den technischen und finanziellen Anforderungen des LIFE-Programms in Abstimmung mit den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fonds stehen;

f)

"Projekte des Kapazitätenaufbaus" Projekte, durch die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten gewährt wird, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler oder regionaler Kontaktstellen für LIFE, mit dem Ziel aufzubauen, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, wirksamer am LIFE-Programm teilzunehmen;

g)

"vorbereitende Projekte" Projekte, die vorrangig von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestimmt werden und mit denen auf spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union eingegangen wird;

h)

"Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte" Projekte, die auf die Unterstützung der Kommunikation, der Verbreitung von Informationen und der Sensibilisierung im Bereich des Teilprogramms "Umwelt" und des Teilprogramms "Klimapolitik" abzielen.

Artikel 3

Allgemeine Ziele und Leistungsindikatoren

(1)   Das LIFE-Programm verfolgt insbesondere die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Beitrag zum Übergang zu einer ressourceneffizienten, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, einschließlich der Unterstützung des Natura-2000-Netzes und der Bekämpfung der Schädigung der Ökosysteme;

b)

Verbesserung der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, Funktion als Katalysator für und Förderung der Integration und des Mainstreamings von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereichen der Union und Praktiken des öffentlichen und privaten Sektors, auch durch Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor;

c)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen und örtlichen Akteuren;

d)

Unterstützung der Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms.

Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das LIFE-Programm zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Erreichung der Ziele und Einzelziele der Strategie Europa 2020 und der einschlägigen Umwelt- und Klimastrategien und –pläne der Union bei.

(2)   Die allgemeinen Ziele gemäß Absatz 1 werden im Rahmen der nachstehenden Teilprogramme verfolgt:

a)

Teilprogramm "Umwelt";

b)

Teilprogramm "Klimapolitik".

(3)   Die Leistung des LIFE-Programms wird insbesondere anhand folgender Indikatoren bewertet:

a)

allgemeines Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe a: zurechenbare Umwelt- und Klimaverbesserungen. In Bezug auf das Ziel, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität zu leisten, werden die zurechenbaren Umweltverbesserungen gemessen anhand des prozentualen Anteils des Natura-2000-Netzes, der saniert oder einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zugeführt wurde, anhand der Fläche und der Art der Ökosysteme, die saniert wurden, sowie anhand der Zahl und des Typs der betroffenen Lebensräume und Arten, die einen verbesserten Erhaltungszustand aufweisen;

b)

allgemeine Ziele im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von entwickelten oder durchgeführten Maßnahmen, mit denen Pläne, Programme oder Strategien im Einklang mit der Umwelt- und Klimapolitik und dem Umwelt- und Klimarecht der Union umgesetzt werden, sowie Zahl von Maßnahmen, die wiederholt oder übertragen werden können;

c)

allgemeine Ziele im Zusammenhang mit Integration und Mainstreaming gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von Maßnahmen, mit denen Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union geschaffen oder die in solche Programme einbezogen wurden oder die in Praktiken des öffentlichen oder privaten Sektors integriert wurden;

d)

allgemeines Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe c: Zahl von Maßnahmen für eine bessere Verwaltungspraxis, zur Verbreitung von Informationen und zur Sensibilisierung für Umwelt- und Klimaaspekte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur weiteren Präzisierung der Leistungsindikatoren im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Schwerpunktbereiche und thematischen Prioritäten nach Artikel 9 und Anhang III hinsichtlich des Teilprogramms "Umwelt" bzw. Artikel 13 hinsichtlich des Teilprogramms "Klimapolitik" zu erlassen.

Artikel 4

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des LIFE-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 3 456 655 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, was 0,318 % des Gesamtbetrags der in der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 genannten Mittel für Verpflichtungen ausmacht.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Die Haushaltsmittel werden wie folgt auf die Teilprogramme aufgeteilt:

a)

Aus der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 werden 2 592 491 250 EUR für das Teilprogramm "Umwelt" bereitgestellt;

b)

aus der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 werden 864 163 750 EUR für das Teilprogramm "Klimapolitik" bereitgestellt.

Artikel 5

Teilnahme von Drittländern am LIFE-Programm

Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

b)

Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten- und Beitrittsländern;

c)

Ländern, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet;

d)

Ländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates (24) Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind.

Eine solche Teilnahme erfolgt nach den Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Drittländer an Unionsprogrammen festgelegt wurden.

Artikel 6

Aktivitäten außerhalb der Union oder in überseeischen Ländern und Gebieten

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 können im Rahmen des LIFE-Programms Aktivitäten außerhalb der Union und in überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gemäß dem Beschluss 2001/822/EG (Übersee-Assoziationsbeschluss) finanziert werden, sofern diese Aktivitäten erforderlich sind, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen und um die Wirksamkeit von in den Gebieten der Mitgliedstaaten, für die die Verträge gelten, durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten.

(2)   Eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person kann an den in Artikel 18 genannten Projekten teilnehmen, sofern der das Projekt koordinierende Empfänger in der Union ansässig ist und die außerhalb der Union durchzuführende Aktivität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

Artikel 7

Internationale Zusammenarbeit

Das LIFE-Programm kann in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich ist.

Artikel 8

Komplementarität

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und andere Finanzierungsinstrumente der Union ergänzt, wobei gleichzeitig auch die Durchführung von Vereinfachungsmaßnahmen sichergestellt wird.

(2)   Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. Insbesondere wird eine Finanzierung im Rahmen des LIFE-Programms, bei der es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet und darf gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV erst nach der Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden, es sei denn, sie steht mit einer gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung im Einklang.

(3)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen dem LIFE-Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um – insbesondere im Kontext integrierter Projekte – Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. Eine solche Koordinierung findet innerhalb des Rahmens, der durch die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen geschaffen wurde, und über den Gemeinsamen Strategischen Rahmen sowie die Mechanismen statt, die in den Partnerschaftsvereinbarungen entsprechend den Anforderungen jener Verordnung festgelegt wurden.

(4)   Darüber hinaus gewährleistet die Kommission Kohärenz und Synergien und vermeidet Überschneidungen des LIFE-Programms mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten der Union, insbesondere mit Horizont 2020 und den Politiken und Instrumenten im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union.

TITEL II

TEILPROGRAMME

KAPITEL 1

Teilprogramm "Umwelt"

Artikel 9

Schwerpunktbereiche des Teilprogramms "Umwelt"

(1)   Das Teilprogramm "Umwelt" umfasst drei Schwerpunktbereiche:

a)

Umwelt und Ressourceneffizienz;

b)

Natur und Biodiversität;

c)

Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Schwerpunktbereichen gehören die thematischen Prioritäten nach Anhang III.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die thematischen Prioritäten nach Anhang III auf der Grundlage der folgenden Kriterien zu ergänzen, zu streichen oder zu ändern:

a)

der im 7. Umweltaktionsprogramm festgelegten Prioritäten;

b)

der für jeden Schwerpunktbereich in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten spezifischen Ziele;

c)

der Erfahrung, die bei der Umsetzung des mehrjährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 24 gesammelt wurde;

d)

der Erfahrung, die bei der Durchführung der integrierten Projekte gesammelt wurde;

e)

der Prioritäten, die sich aus neuen Umweltrechtsvorschriften der Union, die nach dem 23. Dezember 2013 angenommen werden, ergeben; oder

f)

der Erfahrung, die bei der Anwendung des bestehenden Umweltrechts und der bestehenden Umweltpolitik der Union gesammelt wurde.

Die Kommission überprüft die thematischen Prioritäten nach Anhang III spätestens bei der Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a und überarbeitet sie erforderlichenfalls.

(3)   Mindestens 55 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" unterstützte Projekte werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Prozentsatz um höchstens 10 % anzuheben, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Gesamtmittel, die innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorschläge beantragt wurden, die in den Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität" fallen und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, den entsprechenden, für die beiden diesen Jahren vorausgehenden Jahre berechneten Betrag um mehr als 20 % übersteigen.

Artikel 10

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Umwelt und Ressourceneffizienz"

Im Schwerpunktbereich "Umwelt und Ressourceneffizienz" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Entwicklung, Erprobung und Demonstration von auf Umweltprobleme ausgerichteten Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen, einschließlich Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming – auch mit Blick auf die Verbindung zwischen Umwelt und Gesundheit – eignen und die einer ressourceneffizienzbezogenen Politik und Gesetzgebung, einschließlich des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, förderlich sind;

b)

Förderung der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung von Plänen und Programmen gemäß der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der Union, in erster Linie in den Bereichen Wasser, Abfall und Luft;

c)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Umsetzung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Politik und Gesetzgebung der Union im Umweltbereich sowie der Wissensgrundlage für die Bewertung und Überwachung der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die sich auf die Umwelt innerhalb und außerhalb der Union auswirken.

Artikel 11

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Natur und Biodiversität"

Im Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Bereich Natur und Biodiversität, einschließlich der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 und den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen;

b)

Förderung der Weiterentwicklung, Umsetzung und Verwaltung des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes, insbesondere der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen, die auf der Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG geschaffen wurden;

c)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Umsetzung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Politik und des Rechts der Union im Bereich Natur und Biodiversität sowie der Wissensgrundlage für die Bewertung und Überwachung der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die sich auf die Natur und die Biodiversität innerhalb und außerhalb der Union auswirken.

Artikel 12

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich"

Im Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Sensibilisierung für Umweltthemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Umweltbereich, und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung und neue Muster nachhaltigen Verbrauchs;

b)

Förderung der Kommunikation, des Managements und der Verbreitung von Informationen im Umweltbereich und Erleichterung der Weitergabe von Wissen über erfolgreiche Umweltlösungen und -praktiken, auch durch Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger und Schulungen;

c)

Förderung und Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des Umweltrechts der Union, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten;

d)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der nichtstaatlichen Organisationen, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung.

KAPITEL 2

Teilprogramm "Klimapolitik"

Artikel 13

Schwerpunktbereiche des Teilprogramms "Klimapolitik"

Das Teilprogramm "Klimapolitik" umfasst drei Schwerpunktbereiche:

a)

Klimaschutz;

b)

Anpassung an den Klimawandel;

c)

Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich.

Artikel 14

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Klimaschutz"

Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich "Klimaschutz" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Klimaschutzbereich – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche –, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Verwaltungskonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz;

b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.

Artikel 15

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Anpassung an den Klimawandel"

Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich "Anpassung an den Klimawandel" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche – insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Verwaltungskonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel, gegebenenfalls einschließlich auf den Ökosystemen aufbauender Ansätze;

b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Aktionen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen, und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zur Anpassung an den Klimawandel, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen;

d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zur Anpassung an den Klimawandel, die sich für eine Wiederholung, eine Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.

Artikel 16

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich"

Im Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Sensibilisierung für Klimathemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Klimabereich, und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung;

b)

Förderung der Kommunikation, des Managements und der Verbreitung von Informationen im Klimabereich und Erleichterung der Wissensweitergabe über erfolgreiche Klimalösungen und -praktiken, auch durch Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger und Schulungen;

c)

Förderung und Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des Klimarechts der Union, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten;

d)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der nichtstaatlichen Organisationen, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung.

TITEL III

GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Finanzierung

Artikel 17

Finanzierungsformen

(1)   Die Finanzierung aus Unionsmitteln kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

a)

Finanzhilfen;

b)

Vergabe öffentlicher Aufträge;

c)

Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten im Einklang mit den Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012, insbesondere Artikel 139 und 140, und im Einklang mit praxisbezogenen Anforderungen in spezifischen Unionsrechtsakten;

d)

sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.

(2)   Die Kommission führt diese Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(3)   Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, werden im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen durchgeführt.

(4)   Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm werden Projekten zugewiesen, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe c unterstützt werden.

Die Kommission kann diese Finanzierungsinstrumente als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms nach Artikel 24 einbeziehen, sofern eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt wurde.

(5)   Höchstens 30 % der Haushaltsmittel, die maßnahmenbezogenen Zuschüssen gemäß Absatz 4 zugewiesen werden, dürfen integrierten Projekten zugewiesen werden. Dieser Höchstsatz ist im Rahmen der Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a neu zu bewerten; gegebenenfalls ist ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

Artikel 18

Projekte

Maßnahmenbezogene Zuschüsse können für folgende Projekte gewährt werden:

a)

Pilotprojekte;

b)

Demonstrationsprojekte;

c)

Best-Practice-Projekte;

d)

integrierte Projekte;

e)

Projekte der technischen Hilfe;

f)

Projekte zum Kapazitätsaufbau;

g)

vorbereitende Projekte;

h)

Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte;

i)

sonstige Projekte, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.

Artikel 19

Förder- und Zuschlagskriterien sowie Projektauswahl

(1)   Projekte gemäß Artikel 18 müssen die Förderkriterien erfüllen, die sich auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und die folgenden Zuschlagskriterien gründen:

a)

Sie müssen im Interesse der Union sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der allgemeinen Ziele des LIFE-Programms nach Artikel 3 sowie der in Artikel 9 aufgeführten spezifischen Ziele für Schwerpunktbereiche, der thematischen Prioritäten nach Anhang III oder der in Artikel 13 aufgeführten spezifischen Ziele für Schwerpunktbereiche leisten;

b)

sie müssen einen kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell kohärent sein und

c)

sie müssen hinsichtlich der vorgeschlagenen Durchführung vernünftig sein.

(2)   Die Vergabe von Projekten erfolgt nur, wenn die Projekte die Mindestqualitätsanforderungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen.

(3)   Die aus dem LIFE-Programm im Rahmen eines Schwerpunktbereichs finanzierten Projekte vermeiden es, die Umwelt- oder Klimaziele in anderen Schwerpunktbereichen zu untergraben, und fördern soweit möglich Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.

(4)   Die Kommission sorgt für die geografische Ausgewogenheit integrierter Projekte durch die indikative Zuweisung von mindestens drei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat, wobei sie sicherstellt, dass während des LIFE-Programmplanungszeitraums gemäß Artikel 1 mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Umwelt" und mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Klimapolitik" fällt.

Integrierte Projekte werden im Hinblick auf die Erreichung der gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Ziele für jeden der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Bereiche verteilt.

Um die Einhaltung der Bestimmung über die Mobilisierung von Finanzierungsquellen der Union sowie aus nationalen oder privaten Finanzierungsquellen gemäß Artikel 2 Buchstabe d bewerten zu können, muss den Vorschlägen für integrierte Projekte Folgendes beigefügt werden:

a)

in der ersten Stufe des Antragsverfahrens: ein Finanzplan; und

b)

in der zweiten Stufe des Antragsverfahrens: mindestens eine Absichtserklärung, aus der sich ergibt, in welchem Umfang andere einschlägige Finanzierungsquellen der Union oder nationale oder private Finanzierungsquellen mobilisiert werden und um welche Finanzierungsquellen es sich dabei handelt.

(5)   Die Kommission sorgt während der Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms für die geografische Ausgewogenheit bei Projekten, die keine integrierten Projekte sind und im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" eingereicht werden, indem sie anteilsmäßig Mittel unter allen Mitgliedstaaten über die Vornahme indikativer nationaler Zuweisungen gemäß den Kriterien nach Anhang I verteilt. Sind indikative nationale Zuweisungen nicht anwendbar, werden Projekte ausschließlich auf der Grundlage von Verdiensten ausgewählt.

(6)   Wenn die Summe der für die Finanzierung von durch einen Mitgliedstaat eingereichten Projekten, die keine integrierten Projekte sind und die auf der von der Kommission am Ende des Auswahlverfahrens aufgestellten Liste geführt werden, notwendigen Kofinanzierungen geringer als die indikative Zuweisung für diesen Mitgliedstaat ist, verwendet die Kommission, sofern die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, den Saldo dieser indikativen nationalen Zuweisung zur Kofinanzierung derjenigen Projekte, die von anderen Mitgliedstaaten eingereicht werden, keine Projekte in ÜLG sind und den größten Beitrag zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 leisten.

Bei der Vorlage der Liste der Projekte, die kofinanziert werden sollen, erstattet die Kommission dem Ausschuss für das LIFE-Programm für die Umwelt und Klimapolitik Bericht darüber, wie sie die gemäß den Absätzen 4 und 5 aufgestellten Zuweisungskriterien berücksichtigt hat.

(7)   Die Kommission achtet besonders auf transnationale Projekte, bei denen eine transnationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um den Schutz der Umwelt und die Erreichung von Klimazielen zu gewährleisten, und bemüht sich sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden. Die Kommission zieht die Bewilligung der Finanzierung von transnationalen Projekten sogar in Fällen in Betracht, in denen der Saldo der indikativen nationalen Zuweisung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die an diesen transnationalen Projekten teilnehmen, überschritten wurde.

(8)   Während des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms kommt ein Mitgliedstaat für die Finanzierung eines Projekts des Kapazitätenaufbaus bis zu einem Betrag von 1 000 000 EUR infrage, sofern er eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die durchschnittliche Aufnahmerate des Mitgliedstaats bei seiner indikativen nationalen Zuweisung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 gemäß der Festlegung in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 beträgt weniger als 70 %;

b)

das Pro-Kopf-BIP des Mitgliedstaats im Jahr 2012 betrug weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts oder

c)

der Mitgliedstaat trat der Union nach dem 1. Januar 2013 bei.

Während des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms kommt ein Mitgliedstaat für die Finanzierung eines Projekts des Kapazitätenaufbaus bis zu einem Betrag von 750 000 EUR infrage, sofern er die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die durchschnittliche Aufnahmerate des Mitgliedstaats bei seiner indikativen nationalen Zuweisung für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gemäß Absatz 5 beträgt weniger als 70 % und

b)

die durchschnittliche Aufnahmerate der indikativen nationalen Zuweisungen des Mitgliedstaats für die Jahre 2014, 2015 und 2016 hat sich im Vergleich zur durchschnittlichen Aufnahmerate für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erhöht.

Um für eine Finanzierung von Projekten des Kapazitätenaufbaus infrage zu kommen, muss sich ein Mitgliedstaat verpflichten, die für das LIFE-Programm vorgesehenen Ressourcen, einschließlich unter anderem die Zahl der Mitarbeiter, während der Laufzeit des jeweiligen mehrjährigen Arbeitsprogramms auf einem Niveau zu halten, das nicht geringer als dasjenige ist, das im Jahr 2012 bestand. Diese Verpflichtung wird in dem Plan für den Kapazitätenaufbau gemäß Absatz 9 festgelegt.

Abweichend von den Bestimmungen über die Förderfähigkeit in den Unterabsätzen 1 und 2 und für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms kommt ein Mitgliedstaat für die Finanzierung von Projekten des Kapazitätenaufbaus nicht infrage, wenn sein Pro-Kopf-BIP im Jahr 2012 mehr als 105 % des Unionsdurchschnitts betrug. Die Finanzierung von Projekten des Kapazitätenaufbaus ist auf ein Projekt pro Mitgliedstaat je mehrjähriges Arbeitsprogramm beschränkt.

(9)   Die Kommission richtet ein Schnellverfahren für die Vergabe aller Projekte des Kapazitätenaufbaus ein. Anträge auf solche Projekte des Kapazitätenaufbaus können ab dem 23. Dezember 2013 eingereicht werden. Anträge gründen sich auf einen Plan für den Kapazitätenaufbau, der zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission vereinbart wird und in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die durch das LIFE-Programm finanziert werden sollen, um die Kapazität des Mitgliedstaats zu entwickeln, erfolgreiche Anträge auf Finanzierung von Projekten im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" einzureichen. Solche Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Einstellung neuen Personals und Schulung nationaler und regionaler Kontaktstellen;

b)

Unterstützung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie Förderung der Verbreitung und der Nutzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen des LIFE-Programms;

c)

Ansätze vom Typ "Ausbildung der Ausbilder";

d)

Austausch- und Entsendungsprogramme zwischen öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, insbesondere Aktivitäten zum Austausch von Spitzenkräften.

Zu den Maßnahmen, die von dem Plan für den Kapazitätenaufbau erfasst werden, kann die Rekrutierung von Fachleuten gehören, um kurzfristige technische und verfahrensrechtliche Kapazitätslücken zu schließen. Nicht dazu gehört die Rekrutierung von Fachleuten, deren Hauptfunktion die Erstellung von Vorschlägen für die Einreichung im Rahmen der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist.

Der Plan für den Kapazitätenaufbau enthält Schätzungen der Kosten für solche Maßnahmen.

Artikel 20

Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten

(1)   Die Höchstsätze der Kofinanzierung für Projekte gemäß Artikel 18 betragen

a)

während der Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden;

b)

während der Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 55 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden;

c)

für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms

i)

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für die in Artikel 18 Buchstaben d, e und g genannten Projekte;

ii)

unbeschadet der Ziffer iii bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für Projekte, die im Rahmen des Schwerpunkbereichs "Natur und Biodiversität" im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" finanziert werden;

iii)

bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten für Projekte, die im Rahmen des Schwerpunktbereichs "Natur und Biodiversität" im Teilprogramm "Umwelt" finanziert werden und prioritäre Lebensräume oder Arten zur Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder die Vogelarten, die von dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschuss als zur Förderung vorrangig angesehen werden, betreffen, wenn dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen;

iv)

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für die in Artikel 18 Buchstabe f genannten Projekte.

(2)   Die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Kosten sind in Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. Solche Kosten schließen die Mehrwertsteuer und die Personalkosten ein.

Die Kommission stellt in den Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen des LIFE-Programms eine Übersicht über die Mehrwertsteuererstattungen je Mitgliedstaat zur Verfügung, die Empfänger im Rahmen des LIFE-Programms in der Phase der Schlusszahlungen beantragt haben.

(3)   Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen kommen bei Projekten gemäß Artikel 18 für eine Finanzierung aus Unionsmitteln in Betracht, sofern

a)

der Erwerb dazu beiträgt, die Integrität des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, einschließlich der Verbesserung der Vernetzung durch Anlegung von Korridoren, Strukturen mit Vernetzungsfunktion oder andere Elemente der grünen Infrastruktur;

b)

der Erwerb der Flächen die einzige oder die kostenwirksamste Möglichkeit ist, um die angestrebten Erhaltungsziele zu erreichen;

c)

die erworbenen Flächen langfristig Nutzungen vorbehalten sind, die mit den Zielen gemäß den Artikeln 11, 14 oder 15 im Einklang stehen, und

d)

die betroffenen Mitgliedstaaten durch Übertragung oder anderweitig sicherstellen, dass diese Flächen langfristig für Naturschutzzwecke bestimmt sind.

Artikel 21

Betriebskostenzuschüsse

(1)   Betriebskostenzuschüsse werden als Beitrag zu bestimmten operativen und administrativen Kosten von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, in erster Linie umwelt- oder klimapolitisch tätig sind und an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts mitwirken.

(2)   Der Höchstsatz der Kofinanzierung für Betriebskostenzuschüsse durch die Union gemäß Absatz 1 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten.

Artikel 22

Andere Arten von Aktivitäten

Aus dem LIFE-Programm können Aktivitäten der Kommission finanziert werden, mit denen die Einleitung, Durchführung und das Mainstreaming von umwelt- und klimapolitischen Strategien und Rechtsvorschriften der Union zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 gefördert werden. Zu solchen Aktivitäten können zählen

a)

Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen. Die für Kommunikationsaktivitäten im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel decken auch die institutionelle Kommunikation der politischen Prioritäten der Union sowie die institutionelle Kommunikation über den Stand der Durchführung und Umsetzung aller wichtigen Unionsrechtsvorschriften im Umwelt- und Klimabereich ab;

b)

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien;

c)

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von Projekten, Politiken, Programmen und Rechtsvorschriften;

d)

Workshops, Konferenzen und Sitzungen;

e)

Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren;

f)

sonstige Aktivitäten, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.

Artikel 23

Mittelempfänger

Öffentliche und private Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten.

Um die Sichtbarkeit des LIFE-Programms sicherzustellen, machen die Mittelempfänger das LIFE-Programm sowie die Ergebnisse ihrer Projekte bekannt und erwähnen stets die von der Union erhaltene Unterstützung. Das im Anhang II abgebildete Logo des LIFE-Programms ist bei allen Kommunikationsaktivitäten zu verwenden, und es muss auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten erscheinen. Außer in Fällen, die von der Kommission festgelegt werden, müssen alle im Rahmen des LIFE-Programms erworbenen langlebigen Güter das Logo des LIFE-Programms tragen.

KAPITEL 2

Durchführungsmaßnahmen

Artikel 24

Mehrjährige Arbeitsprogramme

(1)   Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme für das LIFE-Programm. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt vier Jahre und die Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt drei Jahre.

(2)   Jedes mehrjährige Arbeitsprogramm enthält im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 die folgenden Angaben:

a)

die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen innerhalb jedes Teilprogramms gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 17 Absätze 4 und 5. Mit Ausnahme von Projekten der technischen Hilfe und Projekten des Kapazitätenaufbaus dürfen keine Vorabzuweisungen für maßnahmenbezogene Zuschüsse zwischen den einzelnen Schwerpunktbereichen oder innerhalb eines Schwerpunktbereichs vorgenommen werden;

b)

die Projektbereiche, durch die die thematischen Prioritäten nach Anhang III umgesetzt werden, für die während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms zu finanzierenden Projekte;

c)

qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms im Einklang mit den Leistungsindikatoren nach Artikel 3 Absatz 3 und den spezifischen Zielen, die für jeden Schwerpunktbereich in den Artikeln 10, 11, 12, 14, 15 und 16 festgelegt sind;

d)

die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl sowie die Auswahl- und Zuschlagskriterien für Finanzhilfen im Einklang mit den Artikeln 2 und 19 dieser Verordnung sowie den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

e)

vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms.

(3)   Im Rahmen des mehrjährigen Arbeitsprogramms veröffentlicht die Kommission jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 aufgeführten Schwerpunktbereiche. Die Kommission stellt sicher, dass Mittel, die in einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommen werden, zwischen den verschiedenen Arten von Projekten gemäß Artikel 18 neu zugewiesen werden.

(4)   Die Kommission überprüft das mehrjährige Arbeitsprogramm spätestens anlässlich der Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Arten des Haushaltsvollzugs

Die Kommission führt die Aktivitäten zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 dieser Verordnung nach den in Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Arten des Haushaltsvollzugs durch; dazu gehören insbesondere die direkte oder indirekte Verwaltung durch die Kommission nach dem Prinzip der zentralen Verwaltung oder nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen.

Artikel 26

Administrative und technische Unterstützung

Die für das LIFE-Programm bereitgestellten Finanzmittel können auch die notwendigen Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf-, Kommunikations- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die unmittelbar für die Verwaltung des LIFE-Programms und für die Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.

Die Kommission organisiert regelmäßig und in Zusammenarbeit mit den nationalen LIFE-Kontaktstellen Seminare und Workshops, veröffentlicht Listen von im Rahmen des LIFE-Programms finanzierten Projekten oder unternimmt sonstige Aktivitäten, die den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren zu allen Projekten sowie die Wiederholung und die Weitergabe von Projektergebnissen in der gesamten Union fördern. Hierfür unternimmt die Kommission Aktivitäten, die auf die Verbreitung von Projektergebnissen unter den Empfängern von LIFE-Mitteln und an sonstige Personen ausgerichtet sind, wobei gegebenenfalls ein besonderer Schwerpunkt auf Mitgliedstaaten mit einer geringeren Aufnahme von LIFE-Mitteln zu legen ist, und sie fördert die Kommunikation und Kooperation zwischen abgeschlossenen und laufenden Projekten mit neuen Empfängern von Mitteln für Projekte, Antragstellern oder Interessenträgern in dem gleichen Bereich.

Die Kommission organisiert mindestens alle zwei Jahre spezifische Seminare, Workshops oder gegebenenfalls andere Arten von Aktivitäten, um den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Gestaltung, Vorbereitung und Umsetzung integrierter Projekte sowie hinsichtlich der Wirksamkeit der durch Projekte der technischen Hilfe gewährten Unterstützung zu fördern. An solchen Aktivitäten nehmen nationale oder regionale Verwaltungen, die andere Fonds der Unionsfonds verwalten, sowie andere einschlägige Interessenträger teil.

Artikel 27

Überwachung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme einschließlich des Betrags der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben und erstattet darüber Bericht. Sie bewertet zudem Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen komplementären Unionsprogrammen und insbesondere Synergien zwischen seinen Teilprogrammen. Die Kommission berechnet indikative nationale Zuweisungen anhand der Kriterien nach Anhang I für die Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms ausschließlich zum Zwecke der vergleichenden Bewertung der Leistungen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die folgenden Berichte vor:

a)

bis spätestens 30. Juni 2017 im Hinblick auf einen Beschluss über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung von Maßnahmen einen externen, unabhängigen Halbzeit-Evaluierungsbericht über das LIFE-Programm und seine Teilprogramme, in dem auch auf qualitative und quantitative Aspekte seiner Durchführung, den Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben, das Ausmaß, in dem Synergieeffekte zwischen den einzelnen Zielen erreicht werden konnten, die Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen, die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (soweit möglich auf Ebene der Ergebnisse und Auswirkungen), die Effizienz der Mittelverwendung und den Unionsmehrwert des Programms eingegangen wird. Dieser Halbzeit-Evaluierungsbericht enthält auch eine quantitative und qualitative Analyse des Beitrags des LIFE-Programms zum Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, die in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgeführt sind. Darüber hinaus werden bei der Evaluierung die Möglichkeiten für Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die fortbestehende Relevanz sämtlicher Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms zu den Gesamt- und Einzelziele der Strategie Europa 2020 sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung geprüft. Dabei werden auch die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen von LIFE berücksichtigt. Der Halbzeit-Evaluierungsbericht wird ergänzt durch Bemerkungen der Kommission unter anderem zur Art und Weise, in der die Ergebnisse des Halbzeit-Evaluierungsberichts bei der Durchführung des LIFE-Programms Berücksichtigung finden werden, sowie insbesondere zu der Frage, inwieweit die Schwerpunktbereiche nach Anhang III geändert werden müssen.

Der Halbzeit-Evaluierungsbericht enthält eine eingehende Prüfung des Umfangs und der Qualität des Bedarfs an sowie der Planung und Durchführung von integrierten Projekten bzw. wird durch diese ergänzt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem erreichten oder erwarteten Erfolg integrierter Projekte bei der Unterstützung von anderen Unionsfonds unter Berücksichtigung des Nutzens einer verbesserten Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union, dem Ausmaß der Einbeziehung von Interessenträgern und dem Grad, bis zu dem frühere herkömmliche LIFE+-Projekte voraussichtlich oder tatsächlich von integrierten Projekten abgedeckt werden;

b)

bis spätestens 31. Dezember 2023 einen externen, unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme, in dem auch auf den Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben, die Erreichung der Ziele des LIFE-Programms insgesamt und seiner einzelnen Teilprogramme, das Ausmaß, in dem Synergieeffekte zwischen den einzelnen Zielen erreicht werden konnten, sowie auf den Beitrag des LIFE-Programms zur Erreichung der Gesamt- und der Einzelziele der Strategie Europa 2020 eingegangen wird. In dem Ex-post-Evaluierungsbericht wird auch untersucht, inwieweit Umwelt- und Klimaziele in andere Politikbereiche der Union integriert werden konnten und, soweit möglich, welche wirtschaftlichen Vorteile durch das LIFE-Programm erzielt wurden und welche Auswirkungen und welchen Mehrwert es für die beteiligten Gemeinden hatte.

(3)   Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich.

Artikel 28

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktivitäten den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Verwaltungssanktionen und Geldstrafen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Mittelempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem LIFE-Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (25) bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

(3)   Die Empfänger von Unionsmitteln bewahren alle Belege über die mit dem betreffenden Projekt zusammenhängenden Ausgaben über einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für die Kommission auf.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 9 Absätze 2 und 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 23. Dezember 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 9 Absätze 2 und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 9 Absätze 2 und 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm für die Umwelt und Klimapolitik unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 31

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 32

Übergangsmaßnahmen

(1)   Ungeachtet des Artikels 31 Absatz 1 unterliegen vor dem 1. Januar 2014 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 eingeleitete Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiterhin jener Verordnung und stehen mit den darin festgelegten technischen Anforderungen in Einklang. Der in Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Ausschuss ersetzt ab dem 23. Dezember 2013. den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 genannten Ausschuss.

(2)   Die für das LIFE-Programm bereitgestellten Finanzmittel können auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, einschließlich etwaiger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 obligatorischer Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungstätigkeiten im Anschluss an das Auslaufen der Verordnung, um den Übergang von den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 verabschiedeten Maßnahmen auf das LIFE-Programm zu gewährleisten.

(3)   Die Beträge, die im Rahmen der Finanzausstattung für Überwachungs-, Kommunikations- und Prüfmaßnahmen in der Zeit nach dem 31. Dezember 2020 erforderlich sind, gelten nur dann als bestätigt, wenn sie mit dem ab 1. Januar 2021 geltenden Finanzrahmen vereinbar sind.

(4)   Zweckgebundene Einnahmen aus der Rückerstattung von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 zu Unrecht gezahlten Beträgen werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Finanzierung des LIFE-Programms verwendet.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 111.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 61.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

(5)  Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten".

(6)  Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(7)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(8)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Siehe Seite 289 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (Siehe Seite 470 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (Siehe Seite 281 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(16)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(17)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(18)  Beschluss 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren (Siehe Seite 924 dieses Amtsblatts).

(19)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(21)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(22)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1).

(25)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

Kriterien für die Festlegung der indikativen nationalen Zuweisungen für Projekte, die keine integrierten Projekte sind und im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" eingereicht werden

Gemäß den Grundsätzen der Solidarität und der geteilten Verantwortung weist die Kommission auf der Grundlage folgender Kriterien Mittel unter allen Mitgliedstaaten für den in Artikel 1 genannten LIFE-Programmplanungszeitraum für Projekte zu, die keine integrierten Projekte sind:

a)

Bevölkerung

i)

Gesamtbevölkerung jedes Mitgliedstaats (50 %ige Gewichtung); und

ii)

Bevölkerungsdichte jedes Mitgliedstaats bis zu höchstens dem doppelten Wert der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte in der Europäischen Union (5 %ige Gewichtung)

b)

Natur und Biodiversität

i)

Gesamtfläche der Natura-2000-Gebiete jedes Mitgliedstaats, ausgedrückt als Anteil der Gesamtfläche von Natura 2000 (25 %ige Gewichtung); und

ii)

Anteil des von Natura-2000-Gebieten abgedeckten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats (20 %ige Gewichtung).


ANHANG II

Das Logo des LIFE-Programms

Image 1L3472013DE110120131211DE0001.0002241241Gemeinsame Erklärungdes Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS1.Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.2.Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:a)die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,b)die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,c)die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,d)die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung unde)die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.3.Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.4.Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.5.Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwardrei Vertreter des Rates,drei Vertreter des Europäischen Parlaments,ein Vertreter der Kommission.Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.6.Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.L3472013DE18510120131211DE0009.000420812081Erklärungen der KommissionHöchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kannDie Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und GebietenDie Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.L3472013DE25910120131217DE0015.000228012801Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28110120131217DE0016.000328812881Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28910120131217DE0017.000330213021Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE30310120131217DE0018.000231713171Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mit-gliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.L3472013DE30310120131217DE0018.000331813181Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.L3472013DE30310120131217DE0018.000431913191Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-PlattformDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001546614661Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.L3472013DE32010120131217DE0019.001646714671Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von MittelnDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:i.Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, undii.Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.L3472013DE32010120131217DE0019.001746814681Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001846914691Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dassbezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.L3472013DE54910120131217DE0022.000460716071Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-ComplianceDer Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.

ANHANG III

Thematische Prioritäten für das Teilprogramm "Umwelt" gemäß Artikel 9

A.

Schwerpunktbereich Umwelt und Ressourceneffizienz

a)

Thematische Prioritäten für Wasser, einschließlich der Meeresumwelt: Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Wasser, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)

integrierte Ansätze für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG;

ii)

Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

iii)

Aktivitäten zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms der Richtlinie 2008/46/EG zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer;

iv)

Aktivitäten zur Sicherstellung des sicheren und effizienten Gebrauchs von Wasserressourcen, Verbesserung der Wassermengenbewirtschaftung, Erhaltung eines hohen Niveaus der Wasserqualität und Vermeidung der Verschwendung oder Verschlechterung von Wasserressourcen.

b)

Thematische Prioritäten für Abfall: Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Abfall, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)

integrierte Ansätze zur Umsetzung von Abfallplänen und -programmen;

ii)

Aktivitäten zur Umsetzung und Entwicklung des Abfallrechts der Union mit besonderem Schwerpunkt auf den ersten Stufen der Abfallhierarchie der Union (Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling);

iii)

Aktivitäten für Ressourceneffizienz und Lebenszyklusauswirkungen von Produkten, Verbrauchsmuster und Entmaterialisierung der Wirtschaft.

c)

Thematische Prioritäten für Ressourceneffizienz, einschließlich Boden und Wälder, sowie umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft: Aktivitäten zur Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa und des 7. Umweltaktionsprogramms, die nicht durch andere in diesem Anhang genannte thematische Prioritäten abgedeckt werden, insbesondere

i)

Aktivitäten für eine Symbiose zwischen Industrien und Wissenstransfer sowie Entwicklung neuer Modelle für den Übergang zu einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft;

ii)

Aktivitäten für die thematische Strategie Boden (Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel "Thematische Strategie für den Bodenschutz") mit besonderem Schwerpunkt auf Verringerung und Kompensation von Bodenversiegelung sowie verbesserte Landnutzung;

iii)

Aktivitäten für Überwachungs- und Informationssysteme für den Wald sowie zur Verhütung von Waldbränden.

d)

Thematische Prioritäten für Umwelt und Gesundheit, einschließlich Chemikalien und Lärm: unterstützende Aktivitäten für die Umsetzung der spezifischen Ziele für Umwelt und Gesundheit gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm, insbesondere

i)

unterstützende Aktivitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (REACH) und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Biozidprodukteverordnung) zur Gewährleistung einer sichereren, nachhaltigeren oder wirtschaftlicheren Verwendung von Chemikalien (einschließlich Nanomaterialien);

ii)

unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Lärmrichtlinie) zur Erreichung von Lärmpegeln, die nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit führen;

iii)

unterstützende Aktivitäten zur Vermeidung schwerer Unfälle insbesondere durch die Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Seveso-III-Richtlinie).

e)

Thematische Prioritäten für Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtische Umwelt: unterstützende Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Luft und Emissionen, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)

integrierte Ansätze zur Durchführung von Luftqualitätsvorschriften;

ii)

unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Einhaltung der Normen der Union für Luftqualität und damit zusammenhängende Luftemissionen, einschließlich der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen);

iii)

unterstützende Aktivitäten zur verstärkten Umsetzung Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (Industrieemissionsrichtlinie) mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Verbesserung des Verfahrens zur Bestimmung und Umsetzung der besten verfügbaren Techniken bei Sicherstellung eines problemlosen Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen und Stärkung des Beitrags der Industrieemissionsrichtlinie zur Innovation.

B.

Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität

a)

Thematische Prioritäten für Natur: Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, insbesondere

i)

Aktivitäten, durch die der Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, einschließlich Lebensräume und Arten in Meeresgebieten, und Vogelarten von Interesse für die Union verbessert werden soll;

ii)

Aktivitäten zur Unterstützung von biogeografischen Seminaren im Rahmen des Natura-2000-Netzes;

iii)

integrierte Ansätze für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen.

b)

Thematische Prioritäten für Biodiversität: Aktivitäten zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU für 2020, insbesondere

i)

Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung des Einzelziels 2 geleistet werden soll;

ii)

Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung der Einzelziele 3, 4 und 5 geleistet werden soll.

C.

Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich

a)

Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen entsprechend den Prioritäten des 7. Umweltaktionsprogramms;

b)

Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Umweltrechts der Union sowie zur Unterstützung von Informationssystemen und -instrumenten über die Durchführung des Umweltrechts der Union.


(1)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken sowie Dürrerisikomanagement (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006. S. 274).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(4)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(5)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(6)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(7)  Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).


Erklärungen der Kommission

Höchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kann

Die Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.

Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und Gebieten

Die Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.

Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.

Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/209


VERORDNUNG (EU) Nr. 1294/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das mehrjährige Aktionsprogramm für das Zollwesen, das vor 2014 Anwendung fand, hat erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzüberschreitender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf einzelstaatlicher Ebene nicht wirksam und effizient erledigt werden. Ein Zollprogramm auf Unionsebene, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostengünstiger ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis errichten würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung des vorangegangenen mehrjährigen Aktionsprogramms für das Zollwesen durch die Festlegung eines neuen Programms in diesem Bereich, das Programm Zoll 2020 (im Folgenden das "Programm"), sicherzustellen.

(2)

Aktivitäten unter dem Programm, wie zum Beispiel die europäischen Informationssysteme, die gemeinsamen Maßnahmen für Zollbeamte und die gemeinsamen Fortbildungsinitiativen werden das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und dadurch zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Durch die Schaffung eines Rahmens für Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Zollbehörden effizienter und moderner zu machen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern, die Beschäftigung zu fördern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Interessen und der der Union zu rationalisieren und zu koordinieren, wird das Programm aktiv das Funktionieren der Zollunion verbessern, so dass Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können.

(3)

Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm Beitrittsländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler Organisationen oder Wirtschaftsbeteiligte, in bestimmte Aktivitäten einzubeziehen. Die Beteiligung externer Sachverständiger wird als unerlässlich erachtet, wenn die Ziele eines Programms ohne ihren Beitrag nicht erreicht werden können. Die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes unter der Leitung des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik erleichtert die Koordinierung und Kohärenz der Politik auf einem Gebiet, das sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene ein wichtiger Bestandteil der außenpolitischen Strategien und des auswärtigen Handelns der Union ist.

(4)

Die Ziele des Programms sollten den Problemen und Herausforderungen, mit denen das Zollwesen in den kommenden zehn Jahren konfrontiert sein wird, Rechnung tragen. Das Programm sollte in wesentlichen Bereichen wie der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts im Zollbereich und damit zusammenhängender Fragen weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Darüber hinaus sollte der Schwerpunkt des Programms auf dem Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Union und der Gewährleistung von Sicherheit und Gefahrenabwehr liegen. Dies sollte unter anderem die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union sowie den Zollbehörden umfassen. Das Programm sollte sich auch auf die Erleichterung des Handels, unter anderem durch gemeinsame Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung, sowie die Erhöhung der Verwaltungskapazität bei den Zollbehörden konzentrieren. In dieser Hinsicht sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse von Detektionsgeräten und zugehöriger Technologie durchgeführt werden, um den Erwerb von moderner Zollkontrollausrüstung durch die Zollbehörden nach 2020 zu erleichtern. Ferner sollten Methoden zur Erleichterung der Erwerbs von moderner Zollkontrollausrüstung, einschließlich gemeinsamer öffentlicher Auftragsvergabe, erforscht werden.

(5)

Die Programminstrumente, die vor 2014 verwendet wurden, haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. In Anbetracht des Bedarfs an einer stärker strukturierten operativen Zusammenarbeit sollten weitere Instrumente hinzugefügt werden, wie etwa Sachverständigenteams, denen Sachverständige der Union und der Mitgliedstaaten angehören und die in bestimmten Bereichen gemeinsame Aufgaben ausführen, sowie Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung, mit denen den Teilnehmerländern, in denen ein Bedarf am Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung besteht, qualifizierte Unterstützung geleistet werden soll.

(6)

Die europäischen Informationssysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Stärkung der Zollsysteme in der Union und sollten daher weiterhin im Rahmen des Programms finanziert werden. Zudem sollte es möglich gemacht werden, neue gemäß Unionsrecht eingerichtete zollbezogene Informationssysteme in das Programm aufzunehmen. Die europäischen Informationssysteme sollten sich gegebenenfalls auf gemeinsame Entwicklungsmodelle und eine einheitliche IT-Architektur stützen, um die Flexibilität und Effizienz der Zollverwaltung zu erhöhen.

(7)

Die Entwicklung der Kompetenzen von Personal sollte auch in Form gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen erfolgen und dies sollte im Rahmen des Programms umgesetzt werden. Die Zollbeamten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ausbauen und auf den neuesten Stand bringen, um den Anforderungen der Union gerecht zu werden. Das Programm sollte die Kompetenzen des Personals durch eine Verstärkung der Unterstützung bei Fortbildungsmaßnahmen fördern, die sowohl auf Zollbeamte als auch auf Wirtschaftsbeteiligte abzielen. Zu diesem Zweck sollte sich das bestehende gemeinsame Fortbildungskonzept der Union, das sich bislang hauptsächlich auf die zentrale Entwicklung des E-Learning stützte, zu einem breit gefächerten Förderprogramm für die Union bezüglich Fortbildungsmaßnahmen entwickeln.

(8)

Im Rahmen des Programms sollte gebührend darauf geachtet und ein hinreichender Anteil der Mittel dafür verwendet werden, dass die bestehenden europäischen Informationssysteme für den Zollbereich funktionieren und neue europäische Informationssysteme, die für die Durchführung des Zollkodex der Union notwendig sind, entwickelt werden. Gleichzeitig sollten angemessene Mittel für Tätigkeiten zur Zusammenführung von Zollbeamten, sowie für den Aufbau der Kompetenzen des Personal vorgesehen werden. Zudem sollte das Programm eine gewisse haushaltstechnische Flexibilität bieten, damit auf Änderungen bei den politischen Prioritäten reagiert werden kann.

(9)

Das Programm sollte sich über einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, damit sich seine Dauer mit der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (2) festgelegten Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens deckt.

(10)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet.

(11)

Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: "Überprüfung des EU-Haushalts" eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Programmaktivitäten gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte die Kohärenz beim Einsatz der Unionsmittel zur Unterstützung des Funktionierens der Zollunion sichergestellt werden.

(12)

Die zur finanziellen Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Delegierten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) angenommen werden.

(13)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch geeignete Maßnahmen wie Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen geschützt werden.

(14)

Die Zusammenarbeit im Bereich der intelligenten Risikobewertung ist unerlässlich, damit vertrauenswürdige Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nachkommen, größtmöglichen Nutzen aus der Vereinfachung der E-Zollverwaltung ziehen und Unregelmäßigkeiten gezielt angegangen werden können.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(16)

Um auf Änderungen bei den politischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zu ändern, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, und um die jeder Aktionsart zugewiesenen vorläufigen Beträge zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(17)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines mehrjährigen Programms zur Verbesserung des Funktionierens der Zollunion, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil letztere die für die Durchführung des Programms erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung nicht wirksam umsetzen können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)

Die Kommission sollte bei der Durchführung des Programms vom Zoll-2020-Ausschuss unterstützt werden.

(19)

Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für das Monitoring der durch das Programm verwirklichten Ergebnisse eingerichtet werden. Es sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäische Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollten in einer abschließenden Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Programms untersucht werden. Durch eine regelmäßige Berichterstattung über die Überwachung und Bewertung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat sollte uneingeschränkte Transparenz gewährleistet werden. Diese Bewertungen sollten aufgrund von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte gemessen wird. Anhand der Indikatoren sollten unter anderem die Zeitspannen gemessen werden, in denen das Gemeinsame Kommunikationsnetz ohne Systemausfälle verfügbar ist, denn dies ist Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren aller europäischen Informationssysteme und damit auch für die effiziente Zusammenarbeit der Zollbehörden innerhalb der Zollunion.

(20)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zur Übermittlung personenbezogener Daten und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission sollte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen.

(21)

Diese Verordnung ersetzt die Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Die genannte Entscheidung sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung begründet ein mehrjähriges Aktionsprogramm "Zoll 2020" (im Folgenden "Programm"), um das Funktionieren der Zollunion zu unterstützen.

(2)   Das Programm erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   "Zollbehörden": die für die Anwendung der Rechtsvorschriften im Zollwesen zuständigen Behörden;

2.   "externe Sachverständige":

a)

Vertreter von Regierungsbehörden, einschließlich der Vertreter aus Ländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht am Programm teilnehmen;

b)

Wirtschaftsbeteiligte und Organisationen, die Wirtschaftsbeteiligte vertreten;

c)

Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen.

Artikel 3

Teilnahme am Programm

(1)   Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten und die in Absatz 2 genannten Länder, sofern die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Die Teilnahme am Programm steht folgenden Ländern offen:

a)

Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festgelegt sind;

b)

Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Union erreicht haben.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Partnerländer nehmen gemäß den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegenden Bestimmungen am Programm teil.

Artikel 4

Beitrag zu den Aktivitäten im Rahmen des Programms

Externe Sachverständige können aufgefordert werden, Beiträge zu ausgewählten Aktivitäten zu leisten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, wenn dies für das Erreichen der in den Artikeln 5 und 6 genannten Ziele unerlässlich ist. Die Kommission wählt gemeinsam mit den Teilnehmerländern die externen Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Aktivitäten relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus.

Artikel 5

Allgemeines Ziel und spezifische Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das Funktionieren und die Modernisierung der Zollunion zu fördern, um den Binnenmarkt durch die Zusammenarbeit der Teilnehmerländer, ihrer Zollbehörden und ihrer Beamten zu stärken. Das allgemeine Ziel soll mittels Erreichen spezifischer Ziele verfolgt werden.

(2)   Was die spezifischen Ziele betrifft, so sollen die Zollbehörden dabei unterstützt werden, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, wozu auch die Bekämpfung von Betrug und der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gehören, die Sicherheit und die Gefahrenabwehr zu erhöhen, die Bürger und die Umwelt zu schützen, die Verwaltungskapazitäten der Zollbehörden zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu steigern.

Diese spezifischen Ziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a)

Informatisierung,

b)

Sicherstellung der Anwendung moderner und harmonisierter Konzepte für Zollverfahren und -kontrollen,

c)

Erleichterung des legalen Handels,

d)

Verringerung der Kosten für die Rechtseinhaltung und des Verwaltungsaufwands sowie

e)

Verbesserung der Arbeitsweise der Zollbehörden.

(3)   Inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, wird anhand der in Anhang I aufgeführten Indikatoren bewertet. Falls erforderlich, können diese Indikatoren während der Laufzeit des Programms geändert werden.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zu erlassen, um die Liste der Indikatoren in Anhang I anzupassen.

Artikel 6

Operative Ziele

Mit dem Programm werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Unterstützung bei der Vorbereitung, einheitlichen Anwendung und wirksamen Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik im Zollbereich;

b)

Weiterentwicklung, Verbesserung, Betrieb und Unterstützung der europäischen Informationssysteme für den Zollbereich;

c)

Ermittlung, Weiterentwicklung, Austausch und Anwendung der bestmöglichen Arbeitsmethoden, insbesondere nach vorausgehendem Benchmarking;

d)

Stärkung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Zollbeamten;

e)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und internationalen Organisationen, Drittländern, anderen Regierungsbehörden, einschließlich der für die Marktaufsicht zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, sowie Wirtschaftsbeteiligten und Organisationen, die Wirtschaftsbeteiligte vertreten.

KAPITEL II

ZUSCHUSSFÄHIGE MASSNAHMEN

Artikel 7

Zuschussfähige Maßnahmen

Das Programm gewährt unter den Bedingungen des in Artikel 14 genannten Jahresarbeitsprogramms für folgende Maßnahmen finanzielle Unterstützung:

a)

Gemeinsame Maßnahmen:

i)

Seminare und Workshops;

ii)

Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

iii)

von den Teilnehmerländern oder einem Drittland organisierte Arbeitsbesuche, durch die es den Beamten ermöglicht wird, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in Zollangelegenheiten anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen; bei Arbeitsbesuchen in Drittländern sind im Rahmen des Programms lediglich Reise- und Aufenthaltskosten (Unterbringung und Tagegeld) zuschussfähig;

iv)

von gemeinsamen Teams, die sich aus Beamten der Kommission und der Teilnehmerländer zusammensetzen, durchgeführte Überwachungstätigkeiten, die darauf abzielen, Zollverfahren zu analysieren, Schwierigkeiten bei der Durchführung von Bestimmungen zu ermitteln und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung von Unionsvorschriften und Arbeitsweisen zu unterbreiten;

v)

Sachverständigenteams, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Maßnahmen durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit sowie Unterstützung in administrativer Hinsicht, sowie mittels Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

vi)

Aufbau von Kapazitäten in der Zollverwaltung und unterstützende Maßnahmen;

vii)

Studien;

viii)

gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen;

ix)

andere Tätigkeiten zur Unterstützung der in den Artikeln 5 und 6 genannten allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele.

b)

Aufbau von IT-Kapazitäten: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der Unionskomponenten der im Anhang II unter Abschnitt A genannten europäischen Informationssysteme und neuer europäischer Informationssysteme, die gemäß den Unionsrecht eingerichtet werden.

c)

Entwicklung der Kompetenzen von Personal: gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zollwesen.

Artikel 8

Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen

(1)   Die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Buchstabe a erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2)   Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen Beamte mit entsprechender Eignung und entsprechenden Qualifikationen benannt werden.

(3)   Die Teilnehmerländer leiten gegebenenfalls die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen erforderlichen Schritte ein, insbesondere durch die Sensibilisierung für diese Maßnahmen und durch die Gewährleistung einer optimalen Nutzung der erzielten Ergebnisse.

Artikel 9

Spezifische Durchführungsbestimmungen für den Aufbau von IT-Kapazitäten

(1)   Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die in Anhang II unter Abschnitt A genannten europäischen Informationssysteme entwickelt, betrieben und angemessen gepflegt werden.

(2)   Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern diejenigen Aspekte der Einrichtung und des Betriebs der Unionskomponenten, die in Anhang II Abschnitt B und der nicht der Union gehörenden Komponenten, die in Anhang II Abschnitt C aufgeführt sind, sowie der in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Europäischen Informationssysteme, die erforderlich sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung zu gewährleisten.

(3)   Die Union trägt die Kosten für Ankauf, Entwicklung, Einbau, Wartung und laufenden Betrieb der Unionskomponenten. Die Kosten für Ankauf, Entwicklung, Einbau, Wartung und laufenden Betrieb der nicht der Union gehörenden Komponenten von den Teilnehmerländern getragen werden.

Artikel 10

Spezifische Durchführungsbestimmungen für die Entwicklung der Kompetenzen des Personals

(1)   Die Teilnahme an der gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2)   Die Teilnehmerländer beziehen die gemeinsam entwickelten Fortbildungsinhalte, einschließlich E-Learning-Module, Fortbildungsprogramme und gemeinsam abgestimmte Fortbildungsstandards, gegebenenfalls in ihre nationalen Fortbildungsprogramme ein.

(3)   Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, gemeinsame berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den Fortbildungsprogrammen zu erwerben.

(4)   Die Teilnehmerländer stellen die Sprachausbildung bereit, die dafür erforderlich ist, dass die betreffenden Beamten ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.

KAPITEL III

FINANZRAHMEN

Artikel 11

Finanzrahmen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 522 943 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden für die zuschussfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 in den Grenzen der in Anhang III für jede Maßnahmenart genannten Prozentsätze vorläufige Beträge zugewiesen. Die Kommission kann von der in jenem Anhang festgelegten vorläufigen Mittelzuweisung abweichen, darf jedoch den zugewiesenen Anteil der Finanzausstattung für keine Maßnahmenart um mehr als 10 % erhöhen.

Sollte sich eine Überschreitung dieser Obergrenze als notwendig erweisen, so ist die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III festgelegten vorläufigen Mittelzuweisung zu erlassen.

Artikel 12

Formen der Finanzierung

(1)   Die Kommission führt das Programm gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union für die zuschussfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 wird in folgender Form gewährt:

a)

Finanzhilfen;

b)

öffentliche Beschaffungsaufträge;

c)

Erstattung von Kosten, die den in Artikel 4 genannten externen Sachverständigen entstanden sind.

(3)   Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern es sich um Tagegelder, Reise- und Unterbringungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen handelt.

Die anwendbare Kofinanzierungsrate für etwaig erforderliche Finanzhilfen wird in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegt.

(4)   Die Mittelausstattung des Programms kann auch Folgendes umfassen:

a)

Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere für Studien, Treffen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den Zielen dieses Programms in Zusammenhang stehen,

b)

Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig der Informationsverarbeitung und dem Informationsaustausch dienen, und

c)

alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (11) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, finanziert gemäß dieser Verordnung, über ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 14

Arbeitsprogramm

(1)   Für die Durchführung des Programms nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In jedem Jahresarbeitsprogramm wird zur Verwirklichung der Ziele des Programms Folgendes festgelegt:

a)

die Maßnahmen gemäß den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten allgemeinen, spezifischen und operativen Zielen, die Durchführungsmethoden, gegebenenfalls einschließlich der Modalitäten für die Bildung der in Artikel 7 Buchstabe a Ziffer v) genannten Sachverständigenteams, und die erwarteten Ergebnisse;

b)

eine Aufteilung der Haushaltsmittel auf die einzelnen Maßnahmenarten;

c)

die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen.

(2)   Bei der Aufstellung des Jahresarbeitsprogramms berücksichtigt die Kommission das gemeinsame Konzept für die Zollpolitik. Dieses Konzept wird in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Zollpolitik, der die Leiter der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten oder deren Vertreter und Vertreter der Kommission angehören, regelmäßig überprüft und festgelegt.

Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms.

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von ihm nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Artikel 17

Überwachung der Maßnahmen im Rahmen des Programms

(1)   Die Kommission überwacht die Umsetzung des Programms und der in seinem Rahmen ergriffenen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern anhand der in Anhang I genannten Indikatoren.

(2)   Die Kommission macht die Ergebnisse der Überwachung öffentlich zugänglich.

(3)   Die Ergebnisse der Überwachung werden für die Bewertung des Programms gemäß Artikel 18 herangezogen.

Artikel 18

Bewertung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über eine Zwischen- und eine Schlussbewertung des Programms in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fragen vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen, einschließlich der Feststellung wesentlichen Mängel, werden in Beschlüsse über die mögliche Verlängerung, Änderung oder Aussetzung von Programmen für nachfolgende Zeiträume einfließen. Diese Bewertungen werden von einem unabhängigen externen Berater durchgeführt.

(2)   Bis zum 30. Juni 2018 erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen im Rahmen des Programms, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den Mehrwert des Programms auf europäischer Ebene. Der Bericht behandelt zudem die Vereinfachung und die Frage, ob die Ziele weiterhin relevant sind sowie den Beitrag des Programms zu den Prioritäten der Union im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2021 erstellt die Kommission einen Abschlussbericht über die in Absatz 2 genannten Fragen sowie die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der Wirkungen des Programms.

(4)   Die Teilnehmerländer stellen der Kommission auf deren Anfrage alle für die Erstellung des Zwischen- und des Abschlussberichts der Kommission relevanten Daten und Informationen zur Verfügung.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 624/2007/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen jener Entscheidung durchgeführt werden, fallen bis zu ihrem Abschluss jedoch weiterhin unter jene Entscheidung.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

Indikatoren

Inwieweit die in Artikel 5 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele erreicht wurden, wird anhand der folgenden Indikatoren bewertet:

a)

Rückmeldungen von Teilnehmern an Maßnahmen im Rahmen des Programms und Nutzern des Programms, mit dem gemessen wird, wie die Programmbeteiligten die Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des Programms unter anderem hinsichtlich folgender Aspekte wahrnehmen:

i)

Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des Programms auf die Vernetzung,

ii)

Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des Programms auf die Zusammenarbeit;

b)

Anzahl der Leitlinien und Empfehlungen, die im Anschluss an Aktivitäten im Rahmen des Programms im Zusammenhang mit modernen und harmonisierten Konzepten für Zollverfahren aufgestellt bzw. abgegeben werden;

c)

Indikator für die Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes für die europäischen Informationssysteme, mit dem die Verfügbarkeit des gemeinsamen Netzes, das für den Betrieb der europäischen Informationssysteme für den Zollbereich unabdingbar ist, erfasst wird. Das Netz sollte 98 % der Zeit verfügbar sein;

d)

Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik, mit dem die Fortschritte bei der Vorbereitung, Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik im Zollbereich erfasst werden. Hierzu wird unter anderem Folgendes ermittelt:

i)

die Anzahl der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen im Rahmen des Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, den Fragen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, der Betrugsbekämpfung und der Sicherheit der Lieferkette,

ii)

die Anzahl der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen;

e)

Indikator für die Verfügbarkeit der europäischen Informationssysteme, mit dem die Verfügbarkeit der Unionskomponenten von IT-Anwendungen für den Zollbereich erfasst wird. Diese sollten während der Öffnungszeiten 97 % der Zeit und außerhalb der Öffnungszeiten 95 % der Zeit verfügbar sein;

f)

Index für bewährte Verfahren und Leitlinien, mit dem die Entwicklung bei der Ermittlung, Weiterentwicklung sowie beim Austausch und der Anwendung bestmöglicher Arbeitsmethoden und Verwaltungsverfahren erfasst wird. Hierzu wird unter anderem Folgendes ermittelt:

i)

die Anzahl der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen im Rahmen des Programms,

ii)

die Anzahl der ausgetauschten Leitlinien und bewährten Verfahren;

g)

Index für das Lernen, mit dem die Fortschritte infolge von Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Stärkung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Zollbeamten erfasst werden. Hierzu wird unter anderem Folgendes ermittelt:

i)

die Anzahl der unter Nutzung des gemeinsamen Fortbildungsmaterials der Union geschulten Beamten,

ii)

die Anzahl der Downloads von eLearning-Modulen des Programms;

h)

Indikator für die Zusammenarbeit mit Dritten, mit dem ermittelt wird, wie Behörden, bei denen es sich nicht um Zollbehörden der Mitgliedstaaten handelt, durch das Programm unterstützt werden; hierzu wird die Zahl der diesem Ziel gewidmeten Maßnahmen im Rahmen des Programms erfasst.


ANHANG II

Europäische Informationssysteme und ihre Unionskomponenten und nicht der Union gehörenden Komponenten

A.

Gemeinsame europäische Informationssysteme sind folgende:

1.

das Gemeinsame Kommunikationsnetz/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI – CCN2), CCN mail3, CSI bridge, http bridge, CCN LDAP und damit zusammenhängende Tools, CCN web portal, CCN monitoring;

2.

Unterstützungssysteme, insbesondere das Tool für die Anwendungskonfiguration für CCN, das Berichterstattungstool für die Programmaktivitäten (Activity Reporting Tool – ART2), die elektronische Taxud-Online-Projektverwaltung (Taxud electronic management of project online – TEMPO), das Tool für die Diensteverwaltung (Service management tool – SMT), das Nutzer-Verwaltungssystem (User management system – UM), das BPM-System, die Verfügbarkeitsanzeige (Availability dashboard) und AvDB, das IT-Portal für die Diensteverwaltung (IT service management portal), Verzeichnis- und Nutzerzugangsverwaltung (directory and user access management);

3.

Informations- und Kommunikationsplattform für das Programm (PICS);

4.

die Warenverkehrssysteme, insbesondere das (neue) EDV-gestützte Versandverfahren ((New) Computerised Transit System – (N)CTS), das NCTS TIR für Russland, das Exportkontrollsystem (Export Control System – ECS) und das Importkontrollsystem (Import Control System - ICS). Die folgenden Anwendungen/Komponenten unterstützten diese Systeme: das System für den Datenaustausch mit Drittländern (SPEED bridge), das SPEED Edifact Converter Node (SPEED-ECN), die Standard-Testanwendung für SPEED (Standard SPEED Test Application – SSTA), die Standard-Testanwendung für Versandverfahren (Standard Transit Test Application – STTA), die Testanwendung für Versandverfahren (Transit Test Application – TTA), das System für Zentrale Dienste/Bezugdaten (Central Services/Reference Data – CSRD2) und das Informationssystem für zentrale Dienstleistungen und Management (Central Services/Management Information System – CS/MIS);

5.

das Gemeinschaftliche Risikomanagementsystem (Community Risk Management System – CRMS), das die Risikoinformationsformulare (Risk Information Forms – RIF) und die gemeinsamen Profile der funktionalen CPCA-Domains (Common Profiles CPCA functional domains) umfasst;

6.

das System für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators System – EOS), das die Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operator Registration and Identification – EORI), die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operators – AEO), den Linienschiffverkehr (Regular Shipping Services – RSS) und die gegenseitige Anerkennung der funktionalen Domains von Partnerländern abdeckt. Der allgemeine Webdienst (Generic Web Service) ist eine unterstützende Komponente für dieses System;

7.

das Tarifsystem (TARIC3), das ein Bezugsdatensystem für andere Anwendungen wie das Kontingentverwaltungssystem (quota management system – QUOTA2) ist, das Überwachungsverwaltungs- und Beobachtungssystem (surveillance management and monitoring system – SURV2), das Europäische System der verbindlichen Zolltarifauskünfte (European Binding Tariff Information system – EBTI3) und das Europäische Zollinventar chemischer Erzeugnisse (European Customs Inventory of Chemical Substances – ECICS2). Die Anwendungen für die Kombinierte Nomenklatur (CN) und die Zollaussetzungen (SUSPENSIONS) verwalten juristische Informationen mit einem direkten Link zum Tarifsystem;

8.

die zu Kontrollzwecken eingerichteten Anwendungen, insbesondere das Managementsystem für Muster (Specimen Management System – SMS) und das Informationssystem für Veredelungsverfahren (Information System for Processing Procedures – ISPP);

9.

das System gegen Produktfälschungen und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (anti-COunterfeit and anti-PIracy System – COPIS);

10.

das Datenverbreitungssystem (Data Dissemination System – DDS2), das alle der Öffentlichkeit über das Internet zugänglichen Informationen verwaltet;

11.

das Betrugsbekämpfungs-Informationssystem (Anti-Fraud Information System – AFIS); und

12.

alle anderen Systeme, die im mehrjährigen strategischen Aktionsplan, der in Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bzw. in den Nachfolgeplänen jenes Plans vorgesehen ist, enthalten sind.

B.

Die Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme sind:

1.

IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur;

2.

IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Wartung, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind; und

3.

alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind.

C.

Die nicht der Union gehörenden Komponenten der europäischen Informationssysteme sind alle diejenigen Komponenten, die nicht als Unionskomponenten in Abschnitt B aufgeführt sind.

(1)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).


ANHANG III

Vorläufige Mittelzuweisung

Die vorläufige Mittelzuweisung der in Artikel 7 aufgeführten zuschussfähigen Maßnahmen ist wie folgt:

Art der Maßnahme

Anteil an der Finanzausstattung

(in %)

Gemeinsame Maßnahmen

maximal 20 %

IT Kapazitätsaufbau

mindestens 75 %

Entwicklung der Kompetenz des Personals

maximal 5 %


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/221


VERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4, Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich und Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt gemäß Artikel 167 AEUV und dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen aus dem Jahr 2005 (im Folgenden "UNESCO-Übereinkommen von 2005"), zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Kultur- und Kreativsektors und um die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse zu erleichtern.

(2)

Die Unterstützung der Union für den Kultur- und Kreativsektor beruht hauptsächlich auf den Erfahrungen, die mit den durch folgende Beschlüsse eingerichteten Unionsprogrammen gesammelt wurden: Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden "Programm MEDIA"), Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden "Programm Kultur") und Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden "Programm MEDIA Mundus"). Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden "Initiative Kulturhauptstadt Europas") und Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden "Initiative Kulturerbe-Siegel") tragen ebenfalls zur Förderung des Kultur- und Kreativsektors durch die Union bei.

(3)

In der Mitteilung der Kommission über eine "europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung", die der Rat in seiner Entschließung vom 16. November 2007 (9) und das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. April 2008 (10) billigte, sind die Zielsetzungen für zukünftige Aktivitäten der Union für den Kultur- und Kreativsektor festgelegt. Die Agenda soll die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog, die Kultur als Katalysator für Kreativität innerhalb des Rahmens für Wachstum und Beschäftigung und als wesentliches Element in den internationalen Beziehungen der Union fördern.

(4)

Im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und vor allem die Artikel 11, 21 und 22 leistet der Kultur- und Kreativsektor einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen jede Form der Diskriminierung, darunter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, und ist eine wichtige Plattform für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Förderung der Achtung der Vielfalt der Kulturen und Sprachen.

(5)

Im UNESCO-Übereinkommen von 2005, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und dem die Union als Vertragspartei angehört, wird betont, dass kulturelle Aktivitäten, Waren und Dienstleistungen sowohl eine wirtschaftliche als auch eine kulturelle Natur haben, da sie Träger von Identitäten, Werten und Sinn sind, und daher nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie nur einen kommerziellen Wert. Das Übereinkommen dient der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Vereinbarungen über Koproduktion und gemeinsamen Vertrieb, sowie der internationalen Solidarität, um die kulturellen Ausdrucksformen aller Länder und Einzelpersonen zu fördern. Im Übereinkommen wird auch festgelegt, dass die besonderen Bedingungen und Bedürfnisse von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, einschließlich der Personen, die Minderheiten angehören, gebührend zu berücksichtigen sind. Dementsprechend sollte die kulturelle Vielfalt auf internationaler Ebene im Einklang mit diesem Übereinkommen durch ein Programm zur Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors gefördert werden.

(6)

Die Förderung des materiellen und immateriellen Kulturerbes unter anderem im Lichte des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des immateriellen Kulturerbes von 2003 und des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 sollte auch zur Steigerung des Werts der relevanten Standorte beitragen und den Völkern ein Gefühl der Teilhabe am kulturellen und historischen Wert solcher Standorte vermitteln.

(7)

Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020") umreißt eine Strategie, mit der die Union zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftsraum, der einen hohen Grad an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt liefert, werden soll. In dieser Mitteilung merkte die Kommission an, dass die Union attraktivere Rahmenbedingungen für Innovation und Kreativität schaffen muss. In diesem Zusammenhang ist der Kultur- und Kreativsektor eine Quelle innovativer Ideen, die zur Schaffung von Produkten und Dienstleistungen führen können, die Wachstum und Beschäftigung schaffen und dazu beitragen, auf Veränderungen in der Gesellschaft einzugehen. Darüber hinaus sind hohe Kompetenz und Wettbewerbsfähigkeit in diesem Sektor hauptsächlich das Ergebnis der Bemühungen von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen professionellen Kulturakteuren, die gefördert werden müssen. Zu diesem Zweck sollte der Zugang zu Finanzierungen für den Kultur- und Kreativsektor verbessert werden.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen zu mobilitätsspezifischen Informationsdiensten für Künstler und Kulturschaffende (11) bestätigte der Rat die Bedeutung der Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden für die Union und für das Erreichen ihrer Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und ersuchte die Mitgliedstaaten und die Kommission, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die Bereitstellung umfassender und genauer Informationen für mobilitätswillige Künstler und Kulturschaffende in der Union zu erleichtern.

(9)

Als Beitrag zur Verstärkung eines gemeinsamen Kulturraums ist es wichtig, die länderübergreifende Mobilität der Kultur- und Kreativakteure und die länderübergreifende Verbreitung kultureller und kreativer Werke, einschließlich audiovisueller Werke und Produkte, zu unterstützen und somit den kulturellen Austausch und den interkulturellen Dialog zu fördern.

(10)

Die Programme MEDIA, Kultur und MEDIA Mundus waren Gegenstand regelmäßigen Monitorings und regelmäßiger externer Bewertung und es fanden öffentliche Konsultationen zu ihrer zukünftigen Gestaltung statt, bei denen sich gezeigt hat, dass die Programme MEDIA, Kultur und MEDIA Mundus eine sehr wichtige Rolle für den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas spielen. Diese Monitoring-, Bewertungs- und Konsultationsaktivitäten sowie verschiedene unabhängige Studien, vor allem die Studie "Study on the Entrepreneurial Dimension of Cultural and Creative Industries" zeigen, dass der Kultur- und Kreativsektor vor gemeinsamen Herausforderungen steht – nämlich einem schnellen Wandel aufgrund von Digitalisierung und Globalisierung, Marktfragmentierung im Zusammenhang mit sprachlicher Vielfalt, Problemen beim Zugang zu Finanzierungen, komplexen Verwaltungsverfahren und dem Mangel an vergleichbaren Daten – die alle ein Aktivwerden auf Unionsebene erfordern.

(11)

Der europäische Kultur- und Kreativsektor ist von Natur aus diversifiziert, und zwar entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen, was zu einer kulturell reichhaltigen und sehr unabhängigen Kulturlandschaft führt und den vielen verschiedenen Kulturtraditionen Europas Erbes eine Stimme verleiht. Eine solche Diversifizierung führt jedoch auch zum Entstehen einer Reihe von Hindernissen, die das reibungslose länderübergreifende Zirkulieren von kulturellen und kreativen Werken erschweren sowie die Mobilität von Kultur- und Kreativakteuren innerhalb und außerhalb der Union behindern, was zu geografischen Unausgewogenheiten und in der Folge zu eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Konsumenten führen kann.

(12)

Da der europäische Kultur- und Kreativsektor durch sprachliche Vielfalt gekennzeichnet ist, die in einigen Bereichen zu einer Fragmentierung entlang der sprachlichen Grenzen führt, sind Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung entscheidend für die Verbreitung kultureller und kreativer Werke, einschließlich audiovisueller Werke.

(13)

Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und monetär genutzt werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Auch wenn anerkanntermaßen ein neues Gleichgewicht zwischen der zunehmenden Zugänglichkeit von kulturellen und kreativen Werken, der fairen Entlohnung von Künstlern und Schaffenden und dem Entstehen neuer Geschäftsmodelle gefunden werden muss, bieten die Veränderungen aufgrund der Digitalisierung große Chancen für den europäischen Kultur- und Kreativsektor und für die europäische Gesellschaft im Allgemeinen. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle, das Potenzial für ein neues und größeres Publikum und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung von kulturellen und kreativen Werken weltweit erhöhen. Der Kultur- und Kreativsektor muss, um diese Chancen vollständig zu nutzen und sich an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, neue Kompetenzen entwickeln; sie benötigt besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden zu entwickeln und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anzupassen.

(14)

Die derzeitige Verleihpraxis stützt das Filmfinanzierungssystem. Es besteht jedoch zunehmend die Notwendigkeit, attraktive legale Online-Angebote und Innovationen zu unterstützen. Daher gilt es, neue Vertriebswege zu fördern, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

(15)

Die Digitalisierung von Kinos ist aufgrund der hohen Kosten der digitalen Ausrüstung seit längerem ein Problem für viele kleine Kinobetreiber, insbesondere solche mit nur einer Leinwand. Auch wenn für Kultur in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind und diese daher weiterhin je nach Bedarf auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dieses Problem angehen sollten, gibt es Potenzial für Finanzierung aus Programmen und Mitteln der Union, insbesondere solche, die für lokale und regionale Entwicklung bestimmt sind.

(16)

Um neue Publikumskreise zu erreichen, insbesondere junge Menschen, sind zielgerichtete Anstrengungen der Union insbesondere zur Förderung der Film- und Medienkompetenz erforderlich.

(17)

Eine der größten Herausforderungen für den Kultur- und Kreativsektor – vor allem für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen, einschließlich gemeinnützigen und Nichtregierungsorganisationen – ist das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, wachsen, wettbewerbsfähig bleiben und wettbewerbsfähiger werden und international tätig werden können. Obwohl KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in des Kultur- und Kreativsektors noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben und die Unternehmen, um Innovationen zu tätigen, grundsätzlich risikobereit und experimentierfreudig sein müssen. Eine solche Risikobereitschaft muss auch vom Finanzsektor verstanden und unterstützt werden.

(18)

Als Pilotprojekt ist die Europäische Allianz der Kreativwirtschaft eine sektorübergreifende Initiative, die den Kreativsektor vor allem auf politischer Ebene unterstützt. Die Allianz soll eine Hebelwirkung auf zusätzliche Finanzmittel für den Kreativsektor entfalten und die Nachfrage anderer Branchen und Sektoren nach Dienstleistungen des Kreativsektors ankurbeln. Zur besseren Unterstützung von Innovationen im Kreativsektor sollen neue Instrumente erprobt werden und in eine politische Lernplattform einfließen, die sich aus europäischen, nationalen und regionalen Interessenträgern zusammensetzt.

(19)

Die Zusammenfassung der derzeit laufenden Einzelprogramme für den Kultur- und Kreativsektor MEDIA, Kultur und MEDIA Mundus in einem einzigen umfassenden Rahmenprogramm (im Folgenden "Programm") würde KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen mehr Unterstützung in ihren Anstrengungen bieten, damit sie die Chancen der Digitalisierung und Globalisierung nutzen sowie Probleme in Angriff nehmen können, die zur aktuellen Marktfragmentierung führen. Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten die jeweiligen Charakteristika der beiden verschiedenen Sektoren, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen von zwei unabhängigen Unterprogrammen und einem sektorübergreifenden Aktionsbereich berücksichtigt werden. Auf der Durchführungsebene ist besonders auf Synergien zwischen dem Programm und den nationalen und regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung zu achten. Zu diesem Zweck sollte das Programm eine kohärente Unterstützungsstruktur für die verschiedenen Kultur- und Kreativbranchen enthalten, die aus einer Finanzhilferegelung und einem ergänzenden Finanzierungsinstrument besteht.

(20)

Das Programm sollte der Doppelnatur der Kultur und der kulturellen Aktivitäten Rechnung tragen und somit zum einen den Eigenwert und künstlerischen Wert von Kultur und zum anderen den wirtschaftlichen Wert des Sektors – einschließlich seines umfassenderen gesellschaftlichen Beitrags zu Kreativität, Innovation und sozialer Inklusion – anerkennen.

(21)

Bei der Umsetzung des Programms sollten der intrinsische Wert von Kultur und die Charakteristika des Kultur- und Kreativsektors berücksichtigt werden, einschließlich der Bedeutung von gemeinnützigen Organisationen und Projekten im Rahmen eines Unterprogramms für Kultur.

(22)

Ein eigenständiges Finanzinstrument, die Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (im Folgenden "Bürgschaftsfazilität") sollte es dem Kultur- und Kreativsektor allgemein ermöglichen, zu wachsen, und insbesondere eine ausreichende Hebelwirkung für neue Aktionen und Möglichkeiten schaffen. Ausgewählte Finanzmittler sollten im Sinne von Kultur- und Kreativprojekten handeln, um in Bezug auf geographische Abdeckung und Vertretung der Sektoren ein ausgewogenes Kreditportfolio sicherzustellen. Außerdem spielen öffentliche und private Organisationen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, um einen breit angelegten Ansatz im Rahmen der Bürgschaftsfazilität zu erzielen.

(23)

Es sollten auch Mittel für die Maßnahme Kulturhauptstädte Europas und für die Verwaltung der Maßnahme Europäisches Kulturerbe-Siegel bereitgestellt werden, da sie dazu beitragen, das Zugehörigkeitsgefühl zu einem gemeinsamen Kulturraum zu stärken, interkulturellen Dialog und gegenseitiges Verständnis anzuregen und den Wert des kulturellen Erbes steigern.

(24)

Abgesehen von Mitgliedstaaten und überseeischen Ländern und Gebieten, die gemäß Artikel 58 des Beschlusses des Rates Nr. 2001/822/EG (12) berechtigt sind, am Programm teilzunehmen, sollten vorbehaltlich gewisser Bedingungen auch Länder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft (im Folgenden "EFTA"), die Mitglieder des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR"), und die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm teilnehmen können. Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, und Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, sollten ebenfalls am Programm – mit Ausnahme der Bürgschaftsfazilität – teilnehmen können.

(25)

Darüber hinaus sollte das Programm im Einvernehmen mit den betreffenden Parteien und auf der Grundlage noch festzulegender zusätzlicher Mittel und spezifischer Regelungen für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen mit anderen Drittstaaten geöffnet werden.

(26)

Die Zusammenarbeit im Kultur- und audiovisuellen Bereich zwischen dem Programm und internationalen Organisationen wie der UNESCO, dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sollte gestärkt werden.

(27)

Der europäische Mehrwert aller im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und Aktionen, ihre Komplementarität mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten sowie ihre Übereinstimmung mit Artikel 167 Absatz 4 AEUV und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union, vor allem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft und Justiz, Forschung und Innovation, Industrie- und Kohäsionspolitik, Tourismus und Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung und der digitalen Agenda ist zu gewährleisten.

(28)

Unter Einhaltung der Grundsätze für die leistungsbezogene Bewertung sollten die Monitoring- und Bewertungsverfahren für das Programm detaillierte jährliche Berichte einschließen und sollten sich auf spezifische, messbare, erreichbare, relevante und zeitgebundene Ziele und Indikatoren beziehen, einschließlich qualitativer Verfahren für das Monitoring und die Bewertung haben die Arbeit der einschlägigen Akteure wie Eurostat und die Befunde des Projekts ESSnet-Kultur und des Statistikinstituts der UNESCO zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte, soweit der audiovisuelle Sektor betroffen ist, die Union Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (im Folgenden "Informationsstelle") bleiben.

(29)

Zur Gewährleistung eines optimalen Monitoring und einer optimalen Bewertung des Programms während seiner gesamten Laufzeit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV bezüglich der Annahme zusätzlicher qualitativer und quantitativer Indikatoren zu erlassen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(30)

Wie im Bericht der Kommission vom 30. Juli 2010 über die Wirkung der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Rechtsgrundlagen der europäischen Programme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Kultur, Jugend und Bürgerschaft festgestellt, hat die deutliche Verkürzung der Fristen für die Verwaltungsverfahren die Programmeffizienz erhöht. Es sollte besonders darauf geachtet werden, dass Verwaltungs- und Finanzverfahren weiter vereinfacht werden, auch durch die Nutzung robuster, objektiver und regelmäßig aktualisierter Systeme zur Bestimmung von Pauschalbeträgen, Stückkostensätzen und Pauschalfinanzierungen.

(31)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), ausgeübt werden.

(32)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (14), hat die Kommission die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur seit 2009 mit der Durchführung von Verwaltungsaufgaben für Maßnahmen der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur betraut. Daher kann die Kommission – gemäß der genannten Verordnung – für die Durchführung des Programms auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf eine bereits bestehende Exekutivagentur zurückgreifen.

(33)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) darstellt.

(34)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden; dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (im Folgenden "Haushaltsordnung").

(35)

Im Hinblick auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden "OLAF") und gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (17) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sollten geeignete Maßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt werden, um Betrug zu verhindern und entgangene, zu Unrecht überwiesene oder nicht widmungsgemäß verwendete Mittel zurückzufordern.

(36)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz, die Entwicklung und die Förderung der europäischen kulturellen und linguistischen Vielfalt und die Förderung des kulturellen Erbes Europas und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, von den Mitgliedstaaten angesichts des länderübergreifenden und internationalen Charakters des Programms nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen seiner Größenordnung und der erwarteten Wirkung auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Ausmaß hinaus,

(37)

Die Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG sollten daher aufgehoben werden.

(38)

Für den Übergang von den Programmen MEDIA, Kultur und MEDIA Mundus zum Programm sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(39)

Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die direkt mit der Durchführung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängenden Kosten als förderfähig einzustufen, auch wenn diese Kosten dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

(40)

Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung sobald wie möglich nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Auflegung des Programms und Laufzeit

(1)   Mit dieser Verordnung wird das Förderprogramm Kreatives Europa für den europäischen Kultur- und Kreativsektor (im Folgenden "Programm") eingerichtet.

(2)   Die Durchführung des Programms beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   "Kultur- und Kreativsektor": alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten und/oder künstlerischen und anderen kreativen Ausdrucksformen beruhen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht, und unabhängig von der Art der Einrichtung, die sie durchführt, sowie unabhängig davon, wie diese Einrichtung finanziert wird; zu diesen Aktivitäten zählen Entwicklung, Entwurf, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management; zum Kultur- und Kreativsektor zählen unter anderem Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, der audiovisuelle Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design, Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst, Verlagswesen, Radio und bildende Kunst;

2.   "KMU": Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (19);

3.   "teilnehmende Finanzmittler": Finanzmittler nach Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung, die im Rahmen der Bürgschaftsfazilität im Einklang mit der Haushaltsordnung und Anhang I der vorliegenden Verordnung Folgendes anbieten oder anzubieten planen:

a)

Darlehen für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors (Bürgschaften des Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden "EIF")) oder

b)

Darlehensbürgschaften für andere Finanzmittler, die Darlehen an KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors vergeben (Rückbürgschaften des EIF).

4.   "Dienstleister für Kapazitätsaufbau": Einrichtungen, die gemäß Anhang I Fachwissen zur Verfügung stellen können, mit dem sie teilnehmenden Finanzmittlern ermöglichen, die Besonderheiten und Risiken im Zusammenhang mit KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen im Kultur- und Kreativsektor und ihren Projekten wirksam zu bewerten.

Artikel 3

Allgemeine Ziele

Die allgemeinen Ziele des Programms lauten:

a)

Wahrung, Entwicklung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas und Förderung des kulturellen Erbes Europas;

b)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern.

Artikel 4

Einzelziele

Die Einzelziele des Programms lauten:

a)

Förderung der Fähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, länderübergreifend und international zu arbeiten;

b)

Förderung der länderübergreifenden Zirkulation kultureller und kreativer Werke und der länderübergreifenden Mobilität der Kultur- und Kreativakteure, insbesondere Künstler, sowie Erschließung neuer und größerer Publikumsschichten und Verbesserung des Zugangs zu kulturellen und kreativen Werken in der Union und darüber hinaus, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und unzureichend vertretenen Gruppen;

c)

Stärkung der Finanzkraft von KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen im Kultur- und Kreativsektor auf nachhaltige Weise bei gleichzeitigem Bestreben, eine ausgewogene geografische Erfassung und eine ausgewogene Vertretung der Sektoren zu gewährleisten;

d)

Förderung von Politikgestaltung, Innovation, Kreativität, Publikumsentwicklung und neuen Geschäfts- und Managementmodellen durch Unterstützung der länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit.

Artikel 5

Europäischer Mehrwert

(1)   In Anerkennung des Eigenwertes und des wirtschaftlichen Wertes der Kultur unterstützt das Programm Maßnahmen und Aktivitäten mit einem europäischen Mehrwert im Kultur- und Kreativsektor. Es trägt zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie ihrer Leitinitiativen bei.

(2)   Der europäische Mehrwert wird durch eines oder mehrere der folgenden Merkmale gewährleistet:

a)

den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Aktivitäten, die regionale, nationale, internationale und andere Unionsprogramme und -maßnahmen ergänzen, sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen und Aktivitäten auf den Kultur- und Kreativsektor sowie die Bürger und deren Kenntnisse über andere Kulturen als ihre eigene;

b)

Entwicklung und Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Kultur- und Kreativakteuren einschließlich Künstlern, audiovisuellen Fachkräften, kulturellen und kreativen Organisationen und audiovisuellen Akteuren mit einem Schwerpunkt auf der Anregung zu umfassenderen, rascheren, wirksameren und langfristigeren Reaktionen auf globale Herausforderungen;

c)

die Skaleneffekte und die kritische Masse, die die Unterstützung durch die Union fördert, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht,

d)

die Gewährleistung von vergleichbareren Ausgangsbedingungen im europäischen Kultur- und Kreativsektor dadurch, dass Länder mit niedriger Produktionskapazität und/oder Länder oder Regionen, die einen geografisch und/oder sprachlich eingeschränkten Raum umfassen, berücksichtigt werden.

Artikel 6

Programmstruktur

Das Programm besteht aus:

a)

einem Unterprogramm MEDIA,

b)

einem Unterprogramm Kultur,

c)

einem sektorübergreifenden Aktionsbereich.

Artikel 7

Logos der Unterprogramme

(1)   Die Kommission gewährleistet die Sichtbarkeit des Programms durch den Einsatz von Logos, die für jedes der Unterprogramme kennzeichnend sind.

(2)   Die Empfänger des Unterprogramms MEDIA verwenden das Logo, das in Anhang II angeführt ist. Die Kommission legt Einzelheiten zur Verwendung dieses Logos fest und teilt diese den Empfängern mit.

(3)   Die Empfänger des Unterprogramms Kultur verwenden ein Logo, das von der Kommission festgelegt wird. Die Kommission legt Einzelheiten zu Verwendung dieses Logos fest und teilt diese den Empfängern mit.

(4)   Die Kommission und die in Artikel 16 genannten "Kreatives-Europa"-Desks dürfen auch die Logos der Unterprogramme verwenden.

Artikel 8

Zugang zum Programm

(1)   Das Programm fördert die kulturelle Vielfalt auf internationaler Ebene gemäß dem UNESCO-Übereinkommen von 2005.

(2)   Die Teilnahme an dem Programm steht den Mitgliedstaaten offen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 4 können ferner folgende Länder an dem Programm teilnehmen, sofern sie zusätzliche Mittel einbringen und sofern sie – für das Unterprogramm MEDIA – die Bedingungen der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) erfüllen:

a)

Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen;

b)

Länder der EFTA, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, gemäß jenem Abkommen;

c)

die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem bilateralen Abkommen;

d)

Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden.

(4)   Die unter Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Länder sind von der Teilnahme an der Bürgschaftsfazilität ausgeschlossen.

(5)   Im Rahmen des Programms können auf der Grundlage von seitens dieser Länder oder Regionen eingebrachten zusätzlichen Mittel und von mit diesen Ländern oder Regionen zu vereinbarenden besonderen Regelungen bilaterale oder multilaterale Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden, die sich auf diese Länder oder Regionen beziehen.

(6)   Im Rahmen des Programms sind Kooperations- und gemeinsame Maßnahmen mit nicht teilnehmenden Ländern und mit internationalen Organisationen zulässig, die im Kultur- und Kreativsektor aktiv sind, wie UNESCO, Europarat, die OECD oder die WIPO, und zwar auf der Basis gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Programmziele.

KAPITEL II

Unterprogramm MEDIA

Artikel 9

Prioritäten des Unterprogramms MEDIA

(1)   Prioritäten für die Stärkung der Kapazitäten des europäischen audiovisuellen Sektors im Hinblick auf länderübergreifende Aktivitäten:

a)

Förderung des Erwerbs und der Verbesserung von Kompetenzen und Qualifikationen von audiovisuellen Fachkräften und des Aufbaus von Netzwerken, einschließlich des Einsatzes von Digitaltechnik, um die Anpassung an die Marktentwicklung zu gewährleisten, Erprobung neuer Konzepte für die Publikumsentwicklung sowie neuer Geschäftsmodelle;

b)

Erhöhung der Kapazität von audiovisuellen Akteuren, europäische audiovisuelle Werke zu entwickeln, die das Potenzial zur Verbreitung inner- und außerhalb der Union haben; Förderung der europäischen und internationalen Koproduktion – auch mit Fernsehsendern;

c)

Förderung des Austausches zwischen Unternehmen durch besseren Zugang zu Märkten und unternehmerischen Instrumenten für audiovisuelle Akteure, damit ihre Projekte auf den Unions- und internationalen Märkten stärker wahrgenommen werden.

(2)   Prioritäten für die länderübergreifende Verbreitung:

a)

Förderung des Kinoverleihs dadurch, dass audiovisuelle Werke länderübergreifend vermarktet, gekennzeichnet, verliehen und vorgeführt werden;

b)

Förderung der länderübergreifenden Vermarktung, Kennzeichnung und des Vertriebs von audiovisuellen Werken auf allen anderen Plattformen abgesehen vom Kino;

c)

Förderung der Publikumsentwicklung – vor allem mittels Werbung, Veranstaltungen, Filmkompetenz und Festivals – als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen audiovisuellen Werken zu beleben und den Zugang dazu zu verbessern;

d)

Förderung neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

Artikel 10

Fördermaßnahmen im Unterprogramm MEDIA

Im Hinblick auf die Umsetzung der in Artikel 9 genannten Prioritäten wird im Unterprogramm MEDIA Folgendes gefördert:

a)

Entwicklung einer umfassenden Palette an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung des Erwerbs und der Verbesserung von Qualifikationen und Kompetenzen durch audiovisuelle Fachkräfte, der gemeinsamen Nutzung von Wissen und der Vernetzung, einschließlich der Integration digitaler Technik;

b)

Entwicklung europäischer audiovisueller Werke, insbesondere Film- und Fernsehproduktionen wie Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Trickfilme, sowie interaktiver Werke wie Videospiele und Multimedia mit starkem Potenzial für die grenzüberschreitende Verbreitung;

c)

Aktivitäten zur Unterstützung europäischer audiovisueller Produktionsgesellschaften, insbesondere unabhängiger Produktionsgesellschaften, im Hinblick auf die Erleichterung europäischer und internationaler Koproduktionen von audiovisuellen Werken, einschließlich Fernsehproduktionen;

d)

Aktivitäten, die europäische und internationale Koproduktionspartner zusammenbringen und/oder indirekte Unterstützung für koproduzierte audiovisuelle Werke bieten, indem internationale Koproduktionsfonds mit Sitz in einem am Programm teilnehmenden Land unterstützt werden;

e)

besserer Zugang zu audiovisuellen Fachmessen und –Märkten sowie stärkerer Einsatz von Online-Instrumenten für den Geschäftsverkehr inner- und außerhalb der Union;

f)

Einrichtung von Fördersystemen für den Verleih nicht-nationaler europäischer Filme durch Kinoverleih und auf anderen Plattformen sowie für internationale Vertriebstätigkeiten, insbesondere Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung audiovisueller Werke;

g)

die Erleichterung der Verbreitung europäischer Filme weltweit und von internationalen Filmen in der Union – auf allen Vertriebsplattformen über internationale Kooperationsprojekte im audiovisuellen Sektor;

h)

ein Netzwerk europäischer Kinobetreiber, die einen signifikanten Anteil nicht-nationaler europäischer Filme zeigen;

i)

Initiativen, die die Vielfalt europäischer audiovisueller Werke, einschließlich Kurzfilmen, präsentieren und fördern, wie Festivals und sonstige Förderveranstaltungen;

j)

Aktivitäten, die die Filmkompetenz fördern und den Kenntnisstand und das Interesse des Publikums an europäischen audiovisuellen Werken, einschließlich des audiovisuellen und kinematographischen Erbes, erhöhen, insbesondere beim jungen Publikum;

k)

innovative Maßnahmen für das Testen neuer Geschäftsmodelle und Instrumente in Bereichen, auf die sich die Einführung und den Einsatz von Digitaltechnik wahrscheinlich auswirken werden.

Artikel 11

Europäische Audiovisuelle Informationsstelle

(1)   Die Union ist für die Laufzeit des Programms ein Mitglied der Informationsstelle.

(2)   Die Beteiligung der Union an der Informationsstelle trägt zur Erreichung der Prioritäten des Unterprogramms MEDIA bei, indem:

a)

die Transparenz und die Schaffung gleicher Bedingungen bezüglich der Zugänglichkeit von rechtlichen und finanzmarktbezogenen Informationen sowie die Vergleichbarkeit rechtlicher und statistischer Informationen gefördert werden;

b)

Daten und Marktanalysen, die bei der Ausarbeitung der Aktionslinien des Unterprogramms MEDIA sowie für die Auswertung ihrer Auswirkungen auf den Markt nützlich sind, bereitgestellt werden.

(3)   Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle.

KAPITEL III

Unterprogramm Kultur

Artikel 12

Prioritäten des Unterprogramms Kultur

(1)   Prioritäten für die Stärkung der Kapazitäten des Kultur- und Kreativsektors im Hinblick auf länderübergreifende Aktivitäten sind Folgende:

a)

Förderung von Maßnahmen, die den Kultur- und Kreativakteuren Fertigkeiten, Kompetenzen und Know-how vermitteln, die zur Stärkung des Kultur- und Kreativsektors beitragen, darunter Impulsgebung für die Anpassung an die Digitaltechnik, Erprobung innovativer Ansätze für die Publikumsentwicklung und Erprobung neuer Geschäfts- und Managementmodelle;

b)

Förderung von Maßnahmen, die die Kultur- und Kreativakteure bei ihrer internationalen Zusammenarbeit und beim Aufbau einer internationalen Karriere und internationaler Aktivitäten inner- und außerhalb der Union unterstützen, wenn möglich auf der Grundlage langfristiger Strategien;

c)

Stärkung der europäischen Kultur- und Kreativorganisationen sowie der internationalen Vernetzung, um den Zugang zu beruflichen Chancen zu erleichtern.

(2)   Prioritäten für die länderübergreifende Verbreitung und Mobilität sind Folgende:

a)

Unterstützung für internationale Tourneen, Veranstaltungen, Ausstellungen und Festivals;

b)

Förderung der Verbreitung europäischer Literatur mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Verfügbarkeit;

c)

Förderung der Publikumsentwicklung als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen und kreativen Werken und materiellem und immateriellem kulturellem Erbe zu beleben und den Zugang dazu zu verbessern.

Artikel 13

Fördermaßnahmen im Unterprogramm Kultur

(1)   Im Hinblick auf die Umsetzung der in Artikel 12 genannten Prioritäten wird im Unterprogramm Kultur Folgendes gefördert:

a)

Projekte der länderübergreifenden Zusammenarbeit von Kultur- und Kreativorganisationen aus verschiedenen Ländern, um sektorspezifische oder sektorübergreifende Aktivitäten durchzuführen;

b)

Aktivitäten europäischer Netzwerke von Kultur- und Kreativorganisationen verschiedener Länder;

c)

Aktivitäten von Organisationen mit europaweiter Ausrichtung, die die Entwicklung junger Talente fördern und die länderübergreifende Mobilität von Kultur- und Kreativakteuren sowie die Verbreitung von Werken fördern, mit dem Potenzial, den Kultur- und Kreativsektor umfassend zu beeinflussen und eine dauerhafte Wirkung zu erzielen;

d)

literarische Übersetzung und ihre weitere Förderung;

e)

besondere Maßnahmen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen deutlicher sichtbar machen und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, darunter Kulturpreise der Union, die Initiative Kulturhauptstadt Europas und die Initiative Europäisches Kulturerbe-Siegel.

(2)   Mit den in Absatz 1 dargelegten Maßnahmen werden insbesondere gemeinnützige Projekte unterstützt.

KAPITEL IV

Sektorübergreifender Aktionsbereich

Artikel 14

Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor

(1)   Die Kommission richtet eine auf den Kultur- und Kreativsektor zielende Bürgschaftsfazilität ein.

Die Bürgschaftsfazilität arbeitet als eigenständiges Instrument und wird gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung eingerichtet und verwaltet.

(2)   Für die Bürgschaftsfazilität gelten folgende Prioritäten:

a)

Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für KMU und Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen im gesamten Kultur- und Kreativsektor;

b)

Verbesserung der Fähigkeit teilnehmender Finanzmittler, die Risiken im Zusammenhang mit KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen im Kultur- und Kreativsektor und ihren Projekten zu bewerten, unter anderem durch fachliche Unterstützung, Wissensaufbau und Vernetzungsmaßnahmen.

Die Umsetzung der Prioritäten erfolgt gemäß Anhang I.

(3)   Gemäß Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung setzt die Kommission die Bürgschaftsfazilität im Wege der indirekten Mittelverwaltung um, indem sie dem EIF Aufgaben gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der genannten Verordnung – vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF – überträgt.

Artikel 15

Länderübergreifende politische Zusammenarbeit

(1)   Zur Förderung der länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit ist im sektorübergreifenden Aktionsbereich Unterstützung für Folgendes vorgesehen:

a)

länderübergreifender Austausch von Erfahrungen und Know-how für neue Geschäfts- und Managementmodelle, Peer Learning und Vernetzung von Kultur- und Kreativorganisationen und Politikverantwortlichen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Kultur- und Kreativsektors, gegebenenfalls unter Förderung der digitalen Vernetzung;

b)

Erhebung von Marktdaten, Studien, Analysen von Arbeitsmarkt- und Qualifikationsbedarf, Analyse der europäischen und nationalen Kulturpolitik und statistische Erhebungen auf der Grundlage von sektorspezifischen Instrumenten und Kriterien sowie Bewertungen einschließlich Messung aller Aspekte der Auswirkungen des Programms;

c)

Entrichtung des Mitgliedsbeitrags der Union für die Informationsstelle zur Förderung der Erhebung von Daten und Analysen im audiovisuellen Bereich;

d)

Erprobung neuer, sektorübergreifender Unternehmenskonzepte für die Finanzierung, den Vertrieb und die Monetarisierung der geschaffenen Werke;

e)

Konferenzen, Seminare und politischer Dialog, auch im Bereich der Kultur- und Medienkompetenz, wobei gegebenenfalls die digitale Vernetzung gefördert werden sollte;

f)

die in Artikel 16 genannten "Kreatives-Europa"-Desks und die Durchführung ihrer Aufgaben.

(2)   Bis 30. Juni 2014 führt die Kommission eine Machbarkeitsstudie durch, in der die Möglichkeit zur Erhebung und Analyse von Daten im Kultur- und Kreativsektor – ausgenommen im audiovisuellen Bereich – untersucht wird, und stellt die Ergebnisse der Studie dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Abhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie kann die Kommission einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

Artikel 16

"Kreatives-Europa"-Desks

(1)   Die am Programm teilnehmenden Länder richten in Zusammenarbeit mit der Kommission die "Kreatives-Europa"-Desks im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten ein ("Kreatives-Europa"-Desks).

(2)   Die Kommission unterstützt ein Netzwerk von "Kreatives-Europa"-Desks.

(3)   Die "Kreatives-Europa"-Desks führen die folgenden Aufgaben aus, wobei die besonderen Eigenschaften jedes Sektors berücksichtigt werden:

a)

Bereitstellen von Informationen über das und Förderung des Programms in ihren Ländern;

b)

Hilfestellung für den Kultur- und Kreativsektor im Zusammenhang mit dem Programm und grundlegende Informationen über die sonstigen einschlägigen Möglichkeiten der Unterstützung, die im Rahmen der Unionspolitik zur Verfügung stehen;

c)

Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb des Kultur- und Kreativsektors;

d)

Unterstützung der Kommission im Hinblick auf den Kultur- und Kreativsektor in den am Programm teilnehmenden Ländern, z. B. durch die Bereitstellung verfügbarer Daten zu diesem Sektor;

e)

Unterstützung der Kommission, damit die Ergebnisse und die Wirkung des Programms in geeigneter Form kommuniziert bzw. verbreitet werden;

f)

Sicherstellung der Kommunikation und Verbreitung von Informationen zu den von der Union gewährten Fördermitteln und den erzielten Ergebnissen in ihren Ländern.

(4)   Die Kommission stellt die Qualität und die Ergebnisse der Dienstleistungen der "Kreatives-Europa"-Desks gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durch regelmäßiges und unabhängiges Monitoring und Bewertung sicher.

KAPITEL V

Leistungsbezogene Ergebnisse und Verbreitung

Artikel 17

Kohärenz und Komplementarität

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit

a)

der relevanten Politik der Union, wie z.B. in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Binnenmarkt, digitale Agenda, Jugend, Bürgerschaft, Außenbeziehungen, Handel, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz, Erweiterung und Entwicklung;

b)

anderen relevanten Finanzquellen der Union im Bereich der Kultur- und Medienpolitik, vor allem dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Programmen Forschung und Innovation, den Finanzinstrumenten für die Bereiche Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und den Heranführungsinstrumenten.

(2)   Diese Verordnung gilt und wird angewendet unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union.

Artikel 18

Monitoring und Bewertung

(1)   Die Kommission sorgt für regelmäßiges Monitoring und regelmäßige externe Bewertung des Programms anhand der folgenden qualitativen und quantitativen Leistungsindikatoren:

a)

Indikatoren für die allgemeinen Ziele nach Artikel 3:

i)

Niveau, Veränderung und Anteil des Kultur- und Kreativsektors an der Beschäftigung und am Bruttoinlandsprodukt;

ii)

Anzahl der Menschen, die auf europäische kulturelle und kreative Werke zugreifen, darunter, wenn möglich, Werke aus anderen Ländern als aus ihrem eigenen.

b)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe a:

i)

Umfang der internationalen Aktivitäten von Kultur- und Kreativorganisationen und Anzahl der ins Leben gerufenen länderübergreifenden Partnerschaften;

ii)

Anzahl der durch das Programm unterstützten Lernerfahrungen und -aktivitäten, die die Qualifikationen der Kultur- und Kreativakteure, einschließlich audiovisuellen Fachkräften, verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben;

c)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe b im Hinblick auf das Unterprogramm MEDIA:

i)

Besucherzahlen für nicht-nationale europäische Filme in Europa und europäische Filme weltweit (zehn wichtigste nicht-europäische Märkte) in Kinos;

ii)

Prozentsatz europäischer audiovisueller Werke in Kinos, im Fernsehen und auf digitalen Plattformen;

iii)

Anzahl der Menschen in den Mitgliedstaaten, die auf nicht-nationale europäische audiovisuelle Werke zugreifen, und Anzahl der Menschen in den Ländern, die am Programm teilnehmen, die auf europäische audiovisuelle Werke zugreifen;

(iv)

Anzahl der in der Union sowie in den am Programm teilnehmenden Ländern hergestellten europäischen Videospiele;

d)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe b im Hinblick auf das Unterprogramm Kultur:

i)

Anzahl der Menschen, die direkt und indirekt mit über das Programm geförderten Projekten erreicht wurden;

ii)

Anzahl der an Kinder, Jugendliche und unzureichend vertretene Gruppen gerichteten Projekte und geschätzte Anzahl der erreichten Menschen.

e)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe c:

i)

Volumen der im Rahmen der Bürgschaftsfazilität garantierten Darlehen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft, Größe und Sektor der KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen;

ii)

Volumen der durch teilnehmende Finanzmittler bewilligten Darlehen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft;

iii)

Anzahl und geografische Verteilung der teilnehmenden Finanzmittler;

iv)

Anzahl der von der Bürgschaftsfazilität profitierenden KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft, Größe und Sektor;

v)

durchschnittliche Ausfallquote der Darlehen;

vi)

erreichte Hebelwirkung der garantierten Darlehen im Verhältnis zur indikativen Hebelwirkung (1:5,7).

f)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe d:

i)

Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung für ihre nationale Politikgestaltung nutzen;

ii)

Anzahl neuer Initiativen und Politikergebnisse.

(2)   Die Ergebnisse des Monitorings und der Bewertung werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt.

(3)   Zusätzlich zum regelmäßigen Monitoring des Programms erstellt die Kommission einen Halbzeitbericht auf der Grundlage einer externen und unabhängigen Bewertung, die

a)

qualitative und quantitative Elemente umfasst, um zu bewerten, wie wirksam das Programm darin ist, seine Ziele zu erreichen, sowie die Effizienz des Programms sowie seinen europäischen Mehrwert zu bewerten;

b)

mögliche Vereinfachungen des Programms sowie seine interne und externe Kohärenz, die Aktualität aller seiner Ziele sowie den Beitrag, den die Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten, thematisiert;

c)

Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG berücksichtigt.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 den in Absatz 3 genannten Halbzeitbericht vor.

(5)   Auf der Grundlage einer abschließenden externen und unabhängigen Bewertung erstellt die Kommission einen abschließenden Bewertungsbericht, in dem die langfristigeren Auswirkungen und die nachhaltige Wirkung des Programms auf der Grundlage der ausgewählten quantitativen und qualitativen Indikatoren bewertet werden. Im Hinblick auf das in Artikel 4 Buchstabe c genannte Einzelziel bewertet die Kommission ferner die Wirkungen der Bürgschaftsfazilität auf den Zugang zu Bankdarlehen und die damit verbundenen Kosten für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors.

(6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2022 den in Absatz 5 genannten Abschlussbewertungsbericht vor.

Artikel 19

Kommunikation und Verbreitung

(1)   Die Kommission unterrichtet die am Programm teilnehmenden Länder über die von der Union geförderten Projekte und übermittelt ihnen die entsprechenden Auswahlentscheidungen innerhalb von zwei Wochen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden.

(2)   Die Empfänger der im Rahmen des Programms vergebenen Projektförderungen sorgen dafür, dass die erzielten Ergebnisse und Angaben zu den Unionsmitteln, die sie erhalten haben, kommuniziert und verbreitet werden.

(3)   Die Kommission stellt die Verbreitung der einschlägigen Informationen an die "Kreatives-Europa"-Desks sicher.

KAPITEL VI

Delegierte Rechtsakte

Artikel 20

Befugnisübertragung an die Kommission

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 in Bezug auf die Ergänzung der in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten quantitativen und qualitativen Leistungsindikatoren delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für die Dauer des Programms übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL VII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 22

Programmdurchführung

(1)   Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der Haushaltsordnung.

(2)   Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten ein jährliches Arbeitsprogramm in Bezug auf Unterprogramme und den sektorübergreifenden Aktionsbereich an. Im jährlichen Arbeitsprogramm stellt die Kommission sicher, dass die in Artikel 3 und 4 genannten allgemeinen und Einzelziele sowie die in Artikel 9 und 12 genannten Prioritäten jährlich auf konsistente Art umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und den Gesamtbetrag des Finanzplans fest. Darüber hinaus enthält das jährliche Arbeitsprogramm eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die Höhe der Mittelzuweisung für jede Maßnahme und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung.

Für Finanzhilfen enthält das jährliche Arbeitsprogramm die Prioritäten, die Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien und die maximale Kofinanzierungsrate. Der finanzielle Beitrag des Programms beträgt maximal 80 % der Kosten der unterstützten Maßnahmen.

Für die Bürgschaftsfazilität enthält das jährliche Arbeitsprogramm die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für die Finanzmittler, die Ausschlusskriterien in Bezug auf den Inhalt der den teilnehmenden Finanzmittlern vorgelegten Projekte, die jährliche Mittelzuweisung an den EIF sowie die Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien für die Dienstleister für den Kapazitätsaufbau.

Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission erlässt die allgemeinen Leitlinien zur Durchführung des Programms gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 23 Absatz 3.

Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem Ausschuss "Kreatives Europa") unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Der Ausschuss "Kreatives Europa" kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um konkrete Fragen in Bezug auf die Unterprogramme und die sektorübergreifende Aktion zu behandeln.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 24

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 1 462 724 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung wird wie folgt zugewiesen:

a)

mindestens 56 % für das Unterprogramm MEDIA,

b)

mindestens 31 % für das Unterprogramm Kultur,

c)

maximal 13 % für den sektorübergreifenden Aktionsbereich, wobei mindestens 4 % den in Artikel 15 genannten länderübergreifenden Kooperationsmaßnahmen und den "Kreatives-Europa"-Desks zugewiesen werden.

(3)   Die Verwaltungskosten hinsichtlich der Umsetzung des Programms bilden einen Teil der Zuweisung nach Absatz 2 und der Gesamtbetrag dieser Kosten darf 7 % des Programmhaushalts nicht überschreiten, wovon 5 % der Durchführung des Unterprogramms MEDIA und 2 % der Durchführung des Unterprogramms Kultur zugewiesen werden.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung kann Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsaktivitäten abdecken, die für die Programmverwaltung und die Erreichung der Ziele unmittelbar notwendig sind; insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten – einschließlich der institutionellen Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen des Programms zusammenhängen – Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzwerken für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen sowie alle anderen Ausgaben für administrative und technische Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

(5)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung kann Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für den Übergang zwischen den auf der Grundlage der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG verabschiedeten Maßnahmen und dieser Verordnung erforderlich sind.

Falls notwendig, können Mittel auch über das Jahr 2020 hinaus ins Budget eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.

(6)   Abweichend von Artikel 130 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen direkt mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängenden Kosten als förderfähig einstufen, auch wenn sie dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

Artikel 25

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Überprüfungen und Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie durch Überprüfungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Bestimmungen und Verfahren darf das OLAF bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Untersuchungen, einschließlich Überprüfungen vor Ort und Kontrollen, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem durch das Programm finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 26

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG werden mit Wirkung 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Aktivitäten, die vor dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Beschlüsse angelaufen sind, werden, bis sie beendet sind, gemäß den genannten Beschlüssen verwaltet.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 35.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 156.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(4)  Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

(5)  Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

(6)  Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10).

(7)  Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2007 bis 2019 (ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1).

(8)  Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1).

(9)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(10)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32.

(11)  ABl. C 175 vom 15.6.2011, S. 5.

(12)  Beschlusses des Rates Nr. 2001/822/EG vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(15)  ABl. C 420 vom 20.12.2013, S. 1

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(18)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(19)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(20)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).


ANHANG I

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BÜRGSCHAFTSFAZILITÄT FÜR DEN KULTUR- UND KREATIVSEKTOR

Die durch die Bürgschaftsfazilität bereitgestellte finanzielle Unterstützung ist für KMU sowie für Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors vorgemerkt; sie ist an die speziellen Bedürfnisse des Sektors angepasst und als solche erkennbar.

1.   Aufgaben

Die Bürgschaftsfazilität soll

a)

teilnehmenden Finanzmittlern aus allen an der Bürgschaftsfazilität teilnehmenden Ländern Bürgschaften bieten;

b)

teilnehmenden Finanzmittlern zusätzliches Fachwissen bieten, um die Risikobewertung von KMU und Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen und ihren Projekten im Kultur- und Kreativbereich vorzunehmen.

2.   Auswahl der teilnehmenden Finanzmittler

Der EIF wählt die teilnehmenden Finanzmittler nach marktüblichen Grundsätzen und den in Artikel 4 Buchstabe c genannten Einzelzielen aus. Die Auswahlkriterien umfassen insbesondere:

a)

das Volumen der Fremdfinanzierungen, die KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen zur Verfügung gestellt werden,

b)

die Grundsätze für das Risikomanagement bei der Darlehensvergabe, insbesondere in Bezug auf Kultur- und Kreativprojekte;

c)

die Fähigkeit zum Aufbau eines diversifizierten Darlehensportfolios und zum Vorschlagen eines regionen- und sektorübergreifenden Marketing- und Absatzförderungsplans für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen.

3.   Laufzeit der Bürgschaftsfazilität

Die Laufzeit einzelner Bürgschaften kann bis zu zehn Jahre betragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Ziffer i der Haushaltsordnung werden durch die Bürgschaften generierte Rückzahlungen für einen Zeitraum, der die Dauer des Verpflichtungszeitraums plus zehn Jahre nicht überschreiten darf, der Bürgschaftsfazilität zugewiesen. Rückzahlungen, die gemäß den Bestimmungen einschlägiger Übertragungsvereinbarungen durch die Maßnahmen des vor 2014 eingerichteten MEDIA-Produktionsgarantiefonds generiert wurden, sind der Bürgschaftsfazilität im Zeitraum 2014-2020 zuzuordnen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten durch den Ausschuss "Kreatives Europa" über Zuordnungen dieser Art.

4.   Kapazitätenaufbau

Im Rahmen der Bürgschaftsfazilität betrifft der Kapazitätenaufbau die Bereitstellung von Fachwissen für teilnehmende Finanzmittler, um deren Verständnis des Kultur- und Kreativsektors (in Bezug auf Aspekte wie die immaterielle Natur von als Sicherheit geltenden Vermögenswerten, die Größe des Marktes, dem die kritische Masse fehlt, und den Prototypcharakter der Produkte und Dienstleistungen) zu verbessern und jedem teilnehmenden Finanzmittler zusätzliches Fachwissen beim Aufbau von Portfolios und der Risikobewertung im Zusammenhang mit Kultur- und Kreativprojekten zur Verfügung zu stellen.

Die für den Kapazitätenaufbau zugewiesenen Mittel sind auf 10 % des Haushalts der Bürgschaftsfazilität beschränkt.

Der EIF wählt die Anbieter von Dienstleistungen für den Kapazitätenaufbau im Auftrag der Bürgschaftsfazilität und unter Aufsicht der Kommission in einem öffentlichen und offenen Vergabeverfahren aus, auf der Grundlage von Kriterien wie Erfahrung mit Finanzierungen im Kultur- und Kreativsektor, Fachkompetenz, geografische Reichweite, Leistungsfähigkeit und Marktkenntnis.

5.   Budget

Die Mittelzuweisung deckt die Gesamtkosten der Bürgschaftsfazilität ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber teilnehmenden Finanzmittlern, wie z. B. Ausfallzahlungen, Gebühren für die Verwaltung der Ressourcen der Union durch den EIF sowie alle sonstigen förderfähigen Kosten oder Ausgaben.

6.   Publizität und Sensibilisierung

Der EIF trägt zur Bekanntmachung der Bürgschaftsfazilität im europäischen Bankensektor bei. Darüber hinaus stellen jeder teilnehmende Finanzmittler und der EIF sicher, dass der Unterstützung im Rahmen der Bürgschaftsfazilität die angemessene Sichtbarkeit und Transparenz zukommt, indem sie KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen, die die Zielgruppe bilden, über die Finanzierungsmöglichkeiten Informationen bereitstellen.

Zu diesem Zweck stellt die Kommission u.a. dem Netz der "Kreatives-Europa"-Desks die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

7.   Arten von Darlehen

Arten von Darlehen, die von der Bürgschaftsfazilität abgedeckt sind, umfassen insbesondere:

a)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

b)

Unternehmensübertragungen;

c)

Umlaufmittel (wie z. B. Vorfinanzierung, Lückenfinanzierung, Cashflow, Kreditlinien).


ANHANG II

LOGO DES UNTERPROGRAMMS MEDIA

Das Logo des Unterprogramms MEDIA sieht folgendermaßen aus:

Image 2L3472013DE110120131211DE0001.0002241241Gemeinsame Erklärungdes Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS1.Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.2.Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:a)die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,b)die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,c)die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,d)die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung unde)die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.3.Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.4.Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.5.Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwardrei Vertreter des Rates,drei Vertreter des Europäischen Parlaments,ein Vertreter der Kommission.Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.6.Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.L3472013DE18510120131211DE0009.000420812081Erklärungen der KommissionHöchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kannDie Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und GebietenDie Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.L3472013DE25910120131217DE0015.000228012801Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28110120131217DE0016.000328812881Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28910120131217DE0017.000330213021Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE30310120131217DE0018.000231713171Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mit-gliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.L3472013DE30310120131217DE0018.000331813181Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.L3472013DE30310120131217DE0018.000431913191Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-PlattformDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001546614661Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.L3472013DE32010120131217DE0019.001646714671Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von MittelnDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:i.Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, undii.Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.L3472013DE32010120131217DE0019.001746814681Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001846914691Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dassbezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.L3472013DE54910120131217DE0022.000460716071Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-ComplianceDer Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/238


VERORDNUNG (EU) Nr. 1296/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" wird empfohlen, die Finanzinstrumente der Union zu rationalisieren und zu vereinfachen und dass diese sich verstärkt sowohl auf den Mehrwert auf Ebene der Union als auch auf Wirkungen und Ergebnisse konzentrieren. Dieser Vorgabe entsprechend wird mit der vorliegenden Verordnung ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("das Programm") eingerichtet, mit dem die auf der Grundlage folgender Rechtsakte durchgeführten Aktivitäten fortgeführt und weiterentwickelt werden sollten: Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/733/EU (6) und Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (7) ("das Instrument").

(2)

Der Europäische Rat billigte am 17. Juni 2010 den Vorschlag der Kommission für eine Strategie Europa 2020 für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ("Europa 2020"), die fünf Kernziele (darunter diejenigen, die sich mit Beschäftigung, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung bzw. mit Bildung befassen) sowie sieben Leitinitiativen umfasst und einen kohärenten Politikrahmen für das neue Jahrzehnt liefert. Der Europäische Rat sprach sich für eine umfassende Mobilisierung der einschlägigen Instrumente und Politikbereiche der Union aus, um die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu unterstützen, und lud die Mitgliedstaaten ein, ihr Handeln noch stärker zu koordinieren.

(3)

Die vom Rat am 21. Oktober 2010 gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien und die gemäß Artikel 121 AEUV angenommenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden gemeinsam die integrierten Leitlinien von Europa 2020. Das Programm sollte zur Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 beitragen, insbesondere der Ziele in den Bereichen Armutsverringerung und Beschäftigung, die in den beschäftigungspolitischen Leitlinien festgelegt sind. Hierfür sollte das Programm die Umsetzung der Leitinitiativen unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf die Initiativen "Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung", "Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten" und "Jugend in Bewegung" sowie auf das Jugendbeschäftigungspaket.

(4)

In den Leitinitiativen Europa 2020 mit dem Titel "Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung" und "Innovationsunion" wird soziale Innovation als wirkungsvolles Instrument genannt, um den sozialen Herausforderungen zu begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit, neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger an soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation als Antwort auf soziale Bedürfnisse, die nicht oder nur unzureichend befriedigt werden, stärken, indem Armut und soziale Ausgrenzung bekämpft, ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung gefördert, ein angemessener, Armut verhindernder Sozialschutz sichergestellt, die Arbeitsbedingungen und der Zugang sozial schwacher Personen zu Schulung verbessert werden; dabei sollte es der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung tragen. Weiterhin sollte das Programm als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die Vernetzung von Akteuren des öffentlichen, privaten und des dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen fördern.

(5)

Vor allem sollte das Programm über sozialpolitische Erprobung dazu beitragen, innovative Lösungen zu ermitteln und zu analysieren und ihre praktische Umsetzung auf einen größeren Maßstab zu übertragen, um die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls dabei zu unterstützen, ihre Arbeitsmärkte effizienter zu machen und ihre Sozialschutz- und Eingliederungspolitik weiter zu verbessern. Die sozialpolitische Erprobung bezieht sich auf das projektbezogene Testen sozialer Innovationen in der Praxis. Dadurch können Erkenntnisse über die Durchführbarkeit sozialer Innovationen gewonnen werden. Es sollte möglich sein, erfolgreiche Ideen mit finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und anderen Quellen auf breiterer Ebene weiterzuverfolgen.

(6)

Die offene Methode der Koordinierung als Instrument, dessen Flexibilität und operative Wirksamkeit im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik nachgewiesen ist, sollte eine breite Anwendung finden und von den durch das Programm unterstützten Maßnahmen profitieren.

(7)

Fortschritte hin zu einer sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung in Europa erfordert die Vorausschätzung und Entwicklung neuer Fähigkeiten und Kompetenzen, was zur Verbesserung der Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, der Qualität der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen durch begleitende bildungs-, arbeitsmarkt- und sozialpolitische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wandel der Industrie und des Dienstleistungssektors führt. Das Programm sollte daher dazu beitragen, die Schaffung hochwertiger und nachhaltiger "grüner", "weißer" und IKT-Arbeitsplätze sowie die Vorausschätzung und Entwicklung neuer Fähigkeiten und Kompetenzen für neue hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze zu fördern, indem im Sinne des Übergangs zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß die Beschäftigungs- und Sozialpolitik mit der Industrie- und Strukturpolitik verbunden werden. Insbesondere sollte das Programm eine beschleunigende Wirkung auf die Ermittlung des Arbeitsplatzschaffungspotenzials ökologisch ausgerichteter und sozialer Investitionen des öffentlichen Sektors und lokaler und regionaler Beschäftigungsinitiativen haben.

(8)

In dem Programm sollte gegebenenfalls die territoriale Dimension von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung und insbesondere die zunehmenden Ungleichheiten innerhalb und zwischen Regionen, zwischen ländlichen Gebieten und Städten sowie innerhalb von Städten berücksichtigt werden.

(9)

Die soziale Dimension des Binnenmarkts muss gefestigt werden. Angesichts der Tatsache, dass das Vertrauen in den Binnenmarkt, einschließlich des freien Dienstleistungsverkehrs, durch die Gewährleistung der Einhaltung der Arbeitnehmerrechte gestärkt werden muss, sollten die Arbeitnehmer ebenso wie die Unternehmer in Bezug auf das jeweilige Recht auf Freizügigkeit unionsweit gleichgestellt sein.

(10)

Im Einklang mit Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung sowie der Bekämpfung und Vermeidung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen, wobei die Notwendigkeit, die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen zu wahren, zu berücksichtigen ist. Die Umsetzung des Programms sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels der Einführung gemeinsamer Bestimmungen, darunter unter anderem allgemeine Ziele sowie Überwachung und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auf Projekten mit einem klaren Mehrwert auf Ebene der Union liegen, wobei es nicht auf ihre Größe ankommt. Damit die Verwaltungslast reduziert wird, sollte das Programm die Schaffung und Entwicklung von Netzwerken und Partnerschaften unterstützen. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) intensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme, dabei ist die Transparenz der Verfahren zu gewährleisten. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter auf Unionsebene sein und Finanzmittel für Mikrokredite und soziales Unternehmertum bieten, indem der Zugang zu Krediten vereinfacht und technische Unterstützung gewährt wird.

(11)

Angesichts der begrenzten Mittel, die für das Programm zur Verfügung stehen, und der Tatsache, dass diese Mittel den einzelnen Unterprogrammen vorerst zugewiesen wurden, sollte der Entwicklung von Strukturen mit klarem Multiplikatoreffekt, von denen weitere Projekte und Initiativen profitieren werden, Vorrang eingeräumt werden. Ferner sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Überschneidungen bzw. Doppelfinanzierungen jeder Art mit anderen Fonds oder Programmen, insbesondere dem ESF, zu vermeiden.

(12)

Die Union sollte sich Nachweise verschaffen, die auf eine fundierte Analyse gestützt sind, um den politischen Entscheidungsprozess im Bereich Beschäftigung und Soziales zu unterstützen, und dabei den Auswirkungen von Finanz- und Wirtschaftskrisen besondere Aufmerksamkeit widmen. Derartige Belege haben einen Mehrwert für das nationale Handeln, da sie eine europäische Dimension und eine europäische Vergleichsgrundlage für die Datenerhebung bieten und statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren entwickeln, um so ein ganzheitliches Bild der Lage in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen in der gesamten Union zu zeichnen und eine qualitativ hochwertige Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Programmen und politischen Maßnahmen – u. a. im Hinblick auf die Erreichung der Ziele von Europa 2020 – zu gewährleisten.

(13)

Die Union ist in einer einzigartigen Position, um eine Plattform für den politischen Austausch und das wechselseitige Lernen der am Programm teilnehmenden Länder in den Bereichen Beschäftigung, Sozialschutz, soziale Eingliederung und soziales Unternehmertum zu bieten. Das Wissen um die in anderen Ländern angewandte Politik und deren Ergebnisse, einschließlich derer, die durch sozialpolitische Erprobung auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erreicht wurden, gibt Politikverantwortlichen eine größere Zahl von Optionen an die Hand, was neue politische Entwicklungen auslöst.

(14)

Die Sozialpolitik der Union sorgt ganz entscheidend dafür, dass es Mindeststandards gibt und sich die Arbeitsbedingungen in der Union laufend verbessern. Die Union spielt eine wichtige Rolle bei der Anpassung des Rechtsrahmens an sich ändernde Arbeitsmodelle und neue Gesundheits- und Sicherheitsrisiken unter Berücksichtigung der Grundsätze von "menschenwürdiger Arbeit" und intelligenter Rechtsetzung. Die Union spielt auch eine wichtige Rolle bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung von Arbeitsnormen unter ratifizierten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und Unionsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte. Dies ist insbesondere bei Sensibilisierungsmaßnahmen (zum Beispiel durch ein Sozialgütesiegel), bei der Verbreitung von Informationen und bei der Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Themen im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, auch unter den Sozialpartnern und anderen Stakeholdern, sowie bei Maßnahmen zur Förderung der Work-Life-Balance, bei der Einleitung von Präventivmaßnahmen und bei der Förderung der Präventionskultur im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz der Fall.

(15)

Die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung hochwertiger Beschäftigung und bei der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut sowie bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Deshalb sollten die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen gegebenenfalls in das wechselseitige Lernen sowie die Entwicklung, Durchführung und Verbreitung neuer Politiken einbezogen werden. Die Kommission sollte die Sozialpartner und zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Union über die Ergebnisse hinsichtlich der Durchführung des Programms informieren und einen Meinungsaustausch mit ihnen führen.

(16)

Die Union setzt sich für die Stärkung der sozialen Dimension der Globalisierung und die Bekämpfung des Sozialdumping ein, indem sie menschenwürdige Arbeit und Arbeitsnormen nicht nur in den am Programm teilnehmenden Ländern, sondern auch international fördert – entweder im direkten Kontakt mit Drittländern oder indirekt durch die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Dafür müssen entsprechende Beziehungen zu Drittländern aufgebaut werden, die nicht am Programm teilnehmen, um so dessen Zielsetzungen zu erreichen, unter Berücksichtigung aller relevanten Abkommen zwischen diesen Ländern und der Union. Dazu kann die Teilnahme von Vertretern dieser Drittländer an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse zählen (wie Konferenzen, Workshops und Seminare), die in Programmländern stattfinden. Darüber hinaus sollte eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden internationalen Organisationen entwickelt werden, besonders mit der IAO und anderen einschlägigen Einrichtungen der Vereinten Nationen, dem Europarat sowie der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um das Programm in einer Weise umzusetzen, die die Rolle derartiger Organisationen berücksichtigt.

(17)

Gemäß den Artikeln 45 und 46 AEUV sind in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Bestimmungen festgelegt, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. EURES (für das European network of employment services), welches das Europäische Arbeitsplatznetzwerk ist, sollte das bessere Funktionieren der Arbeitsmärkte durch die Ermöglichung freiwilliger transnationaler grenzüberschreitender geografischer Mobilität der Arbeitskräfte, die Schaffung höherer Transparenz am Arbeitsmarkt, den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen sowie durch Fördermaßnahmen in den Bereichen Arbeitsvermittlung, Einstellung, Beratungs- und Orientierungsdienste auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene unterstützen und dadurch zur Erreichung der Ziele von Europa 2020 beitragen. Den Mitgliedstaaten sollte empfohlen werden, die EURES-Dienste zu integrieren und sie gegebenenfalls in einer zentrale Anlaufstelle zur Verfügung zu stellen.

(18)

Der Aufgabenbereich von EURES sollte derart erweitert werden, dass er die Erstellung und Förderung gezielter Mobilitätsprogramme auf Unionsebene nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umfasst, um dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Gemäß Artikel 47 AEUV sollten diese Programme die Erleichterung der freiwilligen Mobilität junger Arbeitskräfte in der Union fördern. Gezielte Mobilitätsprogramme, wie solche, die auf die vorbereitende Maßnahme "Dein erster EURES-Arbeitsplatz" gestützt sind, sollten jungen Menschen den Zugang zu Beschäftigungsangeboten und die Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern und sollten auch die Arbeitgeber ermuntern, mobilen jungen Arbeitskräften eine Anstellung zu bieten. Allerdings sollten Mobilitätsprogramme die Union und die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, jungen Menschen dabei behilflich zu sein, einen Arbeitsplatz in ihrem Heimatland zu finden.

(19)

In vielen Grenzregionen spielen grenzübergreifende EURES-Partnerschaften eine wichtige Rolle für die Entwicklung eines echten europäischen Arbeitsmarktes. An grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften sind mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein weiteres teilnehmendes Land beteiligt. Sie sind daher eindeutig horizontaler Art und liefern einen Mehrwert auf Unionsebene. Aus diesem Grund sollten grenzübergreifende EURES-Partnerschaften durch horizontale Tätigkeiten der Union, mit der Möglichkeit, diese durch nationale Ressourcen oder durch den ESF zu ergänzen, weiter gefördert werden.

(20)

Bei der Evaluierung der EURES-Aktivitäten sollten qualitative und quantitative Kriterien berücksichtigt werden. Da die Arbeitsvermittlung aus einem Mitgliedstaat zu einer Arbeitsvermittlung in einen anderen Mitgliedstaat führt und von den sich ständig verändernden Arbeitsmarktsituationen und entsprechenden Mobilitätsmustern abhängig ist, sollte der Schwerpunkt der Evaluierung nicht nur auf solchen Arbeitsvermittlungen in einzelne Mitgliedstaaten bzw. aus einzelnen Mitgliedstaaten liegen, sondern auch auf aggregierten Zahlen auf Unionsebene. Außerdem sollte beachtet werden, dass Beratung nicht notwendigerweise zu messbarer Mobilität oder Arbeitsvermittlung führt.

(21)

Europa 2020, insbesondere in der in dem Beschluss 2010/707/EU (8) des Rates vorgesehenen Leitlinie 7, macht Selbstständigkeit und unternehmerische Initiative als wesentliche Faktoren für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums aus.

(22)

Fehlender Zugang zu Finanzierung oder fehlendes Beteiligungskapital oder Quasi-Beteiligungskapital gehören zu den Hauptgründen, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen und den Zugang zu ihnen zu erhöhen sowie die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, auch auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Ebenso stellen Kleinstbetriebe die Mehrheit der neu gegründeten Unternehmen in der Union dar. Deshalb sollte es möglich sein, dass Kleinstkredite ein Werkzeug darstellen, um rasch einen Mehrwert und konkrete Ergebnisse zu erzielen. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. Die Kommunikationsaktivitäten zu Möglichkeiten der Mikrofinanzierung auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten verbessert werden, damit diejenigen, die Kleinstkredite benötigen, besser erreicht werden.

(23)

Die Mikrofinanzierung und die Unterstützung sozialen Unternehmertums sollten potentielle Begünstigte erreichen und lang anhaltende Wirkungen haben. Sie sollten zu einem hohen Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beitragen und als Katalysator sowohl für die Wirtschaftspolitik als auch für die Politik der lokalen Entwicklung dienen. Um die Gelegenheiten zur Schaffung rentabler Betriebe zu maximieren, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit Mikrofinanzierung und sozialem Unternehmertum von Mentoring- und Schulungsprogrammen sowie allen sachdienlichen Informationen flankiert werden; diese sollten vom betreffenden Finanzanbieter regelmäßig aktualisiert und zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine angemessene Finanzierung zur Verfügung gestellt wird, insbesondere durch den ESF.

(24)

Damit Mikrofinanzierungen auf dem jungen Mikrofinanzierungsmarkt der Union in höherem Maße zur Verfügung stehen, ist es notwendig, dass die institutionelle Kapazität von Mikrofinanzanbietern und vor allem von Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken sind, ausgebaut wird – im Einklang mit der Kommissionsmitteilung vom 13. November 2007 mit dem Titel "Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung" und dem Bericht der Kommission vom 25. Juli 2008 mit dem Titel "Förderung von Innovation und Unternehmertum durch Frauen".

(25)

Die Sozialwirtschaft und soziales Unternehmertum sind ein fester Bestandteil der pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa und haben die wichtige Aufgabe, für eine bessere soziale Annäherung in Europa zu sorgen. Sie gründen sich auf die Grundsätze der Solidarität und Verantwortung sowie des Vorrangs des Einzelnen und des sozialen Ziels gegenüber Kapital und auf die Förderung der sozialen Verantwortung, des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Inklusion. Dadurch, dass sie innovative Lösungen anbieten und inklusive Arbeitsmärkte und für alle zugängliche Sozialdienste fördern, können Sozialunternehmen den sozialen Wandel antreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Europa 2020 leisten. Das Programm sollte den Zugang von Sozialunternehmen zu den verschiedenen Finanzierungsarten durch das Zurverfügungstellen von geeigneten Instrumenten verbessern, um ihren besonderen finanziellen Bedürfnissen während ihres Lebenszyklus gerecht zu werden.

(26)

Um Nutzen aus der Erfahrung von Einrichtungen, wie etwa der Gruppe der Europäischen Investitionsbank, zu ziehen, sollten Maßnahmen zu Mikrofinanzierungen und sozialem Unternehmertum von der Kommission indirekt umgesetzt werden, indem sie solchen Einrichtungen im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ("die Haushaltsordnung") Aufgaben zur Ausführung des Haushaltsplans überträgt. Der Einsatz von Ressourcen der Union konzentriert die Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute und Investoren, schafft Synergien zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union und vereinheitlicht die Ansätze. Er verbessert so den Zugang insbesondere gefährdeter Gruppen und junger Menschen zu Finanzierungen und weitet die Mikrofinanzierung auf sie aus. Außerdem wird der Zugang von Kleinstunternehmen, darunter selbstständig Erwerbstätige und Sozialunternehmen zu Finanzierungen verbessert. Auf diese Weise wird mit dem Beitrag der Union die Entwicklung des sich herausbildenden Sozialunternehmenssektors und des Mikrofinanzierungsmarkts in der Union unterstützt und grenzüberschreitende Aktivität gefördert. Die Maßnahmen der Union sollten den Einsatz von Finanzinstrumenten für Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch die Mitgliedstaaten ergänzen. Die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten Einrichtungen sollten sicherstellen, dass sie auf Ebene der Union einen Mehrwert beitragen und eine Doppelfinanzierung aus anderen Mitteln der Union ausgeschlossen ist.

(27)

Im Einklang mit Europa 2020 sollte das Programm dazu beitragen, das dringende Problem der Jugendarbeitslosigkeit anzugehen. Daher sollte jungen Menschen eine Zukunft sowie die Aussicht eröffnet werden, eine Schlüsselrolle für die Entwicklung der Gesellschaft und der Wirtschaft in Europa zu spielen, was in Krisenzeiten besonders wichtig ist.

(28)

Das Programm sollte auch die besondere Rolle und Bedeutung kleiner Unternehmen in den Bereichen Ausbildung, Fachwissen und traditionelles Know-how hervorheben und sicherstellen, dass junge Menschen Zugang zu Mikrofinanzierung haben. Es sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und anderen am Programm teilnehmenden Ländern in all diesen Bereichen fördern.

(29)

Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 (10) zur Einführung einer Jugendgarantie durch die Mitgliedstaaten und die Akteure des Arbeitsmarktes unterstützen. In dieser Empfehlung heißt es, dass allen jungen Menschen unter 25 Jahren innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, eine hochwertige Arbeitsstelle oder weiterführende Ausbildung oder ein hochwertiger Ausbildungs- oder Praktikumsplatz angeboten werden sollte. Das Programm sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und anderen am Programm teilnehmenden Ländern in diesem Bereich fördern.

(30)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 AEUV muss sichergestellt werden, dass das Programm einen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei allen seinen Aktivitäten auch durch Gender Mainstreaming und gegebenenfalls durch spezifische Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und sozialen Eingliederung von Frauen leistet. Gemäß Artikel 10 AEUV sollte durch das Programm sichergestellt werden, dass die Umsetzung der Prioritäten dazu beiträgt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Um die Art, wie mit Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten kontrolliert und evaluiert werden.

(31)

Das Programm "Progress" für den Zeitraum 2007-2013 enthält Abschnitte mit den Titeln "Nichtdiskriminierung und Vielfalt" und "Gleichstellung der Geschlechter", die beibehalten und im Rahmen des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014-2020 weiterentwickelt werden sollten. Allerdings ist es überaus wichtig, weiterhin bei allen einschlägigen Initiativen und Maßnahmen, die unter dieses Programm fallen, den Schwerpunkt nachdrücklich auf die Themen der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung zu legen. Dies gilt besonders für die Bereiche der Verbesserung der Erwerbsquote von Frauen und ihrer Arbeitsbedingungen sowie der Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.

(32)

Gemäß Artikel 9 AEUV und den Zielen von Europa 2020 sollte das Programm dazu beitragen, ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung sicherzustellen, einen angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen sowie die Anforderungen für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.

(33)

Das Programm sollte andere Programme der Union ergänzen, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach seinen eigenen, spezifischen Verfahren durchgeführt werden sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Finanzierung erhalten. Um einen Mehrwert und eine wesentliche Wirkung durch Fördermittel der Union zu erreichen, werden eng zusammenhängende Synergien zwischen diesem Programm, anderen Programmen der Union und den Strukturfonds, insbesondere dem ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, entwickelt. Das Programm sollte andere Unionsprogramme und -initiativen ergänzen, die sich auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit konzentrieren.

(34)

Das Programm sollte so umgesetzt werden, dass es der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates erleichtert wird, zur Verwirklichung der Ziele des Programms beizutragen.

(35)

Um allgemein eine effizientere Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu gewährleisten und stärkere Synergieeffekte zwischen den auf Kommissionsinitiative ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu erzielen, sollten die für Informations- und Kommunikationsaktivitäten im Sinne dieses Programms zugeteilten Mittel auch für die institutionelle Kommunikation und die Bereitstellung von Informationen über die politischen Prioritäten der Europäischen Union verwendet werden, die mit den allgemeinen Zielen dieses Programms in Zusammenhang stehen.

(36)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäischen Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) bildet.

(37)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen gemäß der Haushaltsordnung.

(38)

Um sicherzustellen, dass das Programm flexibel genug ist, um auf veränderte Bedürfnisse und entsprechende politische Prioritäten während der Laufzeit des Programms reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Neuzuweisung von Mitteln zwischen den Unterprogrammen und an die einzelnen thematischen Abschnitte innerhalb der Unterprogramme des Programms zu erlassen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(39)

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), wahrgenommen werden.

(40)

Da die Ziele der Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzips geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden "das Programm") eingerichtet, das zur Umsetzung von Europa 2020, einschließlich ihrer Kernziele, integrierten Leitlinien und Leitinitiativen, beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Ziele der Union in Bezug auf die Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, die Gewährleistung eines angemessenen und fairen sozialen Schutzes, die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

"Sozialunternehmen" ein Unternehmen, das, unabhängig von seiner Rechtsform, ein Unternehmen ist, das

a)

gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, durch die es gegründet wird, vorrangig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für seine Eigentümer, Mitglieder und Anteilseigner, und das

i)

Dienstleistungen oder Produkte mit hoher soziale Rendite zur Verfügung stellt und/oder

ii)

bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die sein soziales Ziel integriert ist,

b)

seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige Ziel nicht untergräbt, und

c)

in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.

2.

"Mikrokredit" ein Darlehen von bis zu 25 000 EUR.

3.

"Kleinstunternehmen" – in Übereinstimmung mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (13) – ein Unternehmen, einschließlich Selbständiger, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

4.

"Mikrofinanzierung" Bürgschaften Mikrokredite, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Kredit haben.

5.

"soziale Innovationen" Innovationen, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzung als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleihen.

6.

"sozialpolitische Erprobung" politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in einem größeren Maßstab wiederholt werden, falls die Ergebnisse überzeugend sind.

Artikel 3

Programmstruktur

(1)   Das Programm besteht aus den drei folgenden komplementären Unterprogrammen:

a)

dem Unterprogramm Progress, das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der in Artikel 1 genannten Instrumente und Strategien der Union und einschlägiges Unionsrecht unterstützt und das auf Fakten basierende Politikgestaltung, soziale Innovation und sozialen Fortschritt zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen fördert;

b)

dem Unterprogramm EURES, das die vom EURES – das heißt die von den EWR-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft benannten besonderen Dienststellen – gemeinsam mit den Sozialpartnern, anderen Arbeitsvermittlungsstellen und anderen interessierten Kreisen durchgeführten Tätigkeiten fördert, um den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, wie etwa grenzübergreifende Partnerschaften, auszubauen, um die freiwillige geographische Mobilität von Arbeitskräften auf einer fairen Grundlage zu fördern und zu einem hohen Niveau qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beizutragen;

c)

dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das für juristische und natürliche Personen den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Finanzierungen gemäß Artikel 26 verbessert.

(2)   Die in diesem Titel festgelegten gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle drei in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Unterprogramme, zusätzlich zu besonderen Bestimmungen des Titels II.

Artikel 4

Allgemeine Ziele des Programms

(1)   Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten:

a)

Stärkung der Eigenverantwortung der politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen, um konkrete, aufeinander abgestimmte und innovative Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ziele der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen zustande zu bringen;

b)

Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen in den in Artikel 1 genannten Bereichen, insbesondere durch die Förderung menschenwürdiger Arbeit und Arbeitsbedingungen, einer Präventionskultur für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und einer guten Unternehmensführung für soziale Ziele, einschließlich Konvergenz, sowie wechselseitigen Lernens und sozialer Innovation;

c)

Gewährleistung der wirksamen Anwendung des Unionsrechts auf Fragen, die sich auf die in Artikel 1 genannten Bereiche beziehen, und erforderlichenfalls Beitrag zur Modernisierung des Unionsrechts entsprechend den Grundsätzen menschenwürdiger Arbeit und unter Berücksichtigung der Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung;

d)

Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau hochwertiger und inklusiver Arbeitsmärkte in der Union, die allen offenstehen und zugänglich sind, unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union, einschließlich der Freizügigkeit;

e)

Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen möchten, und für bestehende Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.

(2)   Bei der Verfolgung dieser Ziele wird mit dem Programm bei allen seinen Unterprogrammen und Maßnahmen angestrebt,

a)

sozial schwachen Gruppen, wie etwa jungen Menschen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken,

b)

die Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch Gender Mainstreaming und gegebenenfalls Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, zu fördern,

c)

jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen,

d)

bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung zu fördern, einen angemessenen und fairen sozialen Schutz zu gewährleisten sowie Langzeitarbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen.

Artikel 5

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 919 469 000 EUR in jeweiligen Preisen festgelegt.

(2)   Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme sind jeweils folgende indikative Prozentsätze vorgesehen:

a)

61 % für das Unterprogramm Progress;

b)

18 % für das Unterprogramm EURES;

c)

21 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

(3)   Die Kommission kann bis zu 2 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung für operative Ausgaben zur Unterstützung der Programmdurchführung verwenden.

(4)   Die Kommission kann zum beiderseitigen Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger auf die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Betriebsprüfungen, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten.

(5)   Die jährlichen Mittel werden von dem Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 6

Gemeinsame Maßnahme

Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms als auch der anderen betroffenen Instrumente.

Artikel 7

Kohärenz und Komplementarität

(1)   Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, wie etwa der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), wie dies im gemeinsamen strategischen Rahmen in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegt ist, und vor allem jenen des ESF.

(2)   Das Programm wird, unbeschadet der in jenen vorgesehenen spezifischen Verfahren, andere Programme der Union ergänzen. Dieselben förderfähigen Kosten führen nicht zu einer doppelten Förderung, und zwischen diesem Programm, anderen Programmen der Union und den ESIF, insbesondere dem ESF werden eng miteinander zusammenhängende Synergien entwickelt.

(3)   Die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der grundlegenden IAO-Übereinkommen.

(4)   Kohärenz und Komplementarität wird auch durch eine enge Einbeziehung von lokalen und regionalen Behörden gewährleistet.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit zuständigen Gremien

Die Kommission stellt die notwendigen Verbindungen zu dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der Gruppe von Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen und dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer her, um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms informiert werden. Die Kommission wird auch andere Ausschüsse informieren, die mit Strategien, Instrumenten und Aktionen befasst sind, die für das Programm von Bedeutung sind.

Artikel 9

Verbreitung der Ergebnisse und Kommunikation

(1)   Die Kommission informiert Interessenträger in der Union, einschließlich Sozialpartner und zivilgesellschaftlicher Organisationen, über die Ergebnisse der Durchführung des Programms und wird zu einem diesbezüglichen Meinungsaustausch einladen.

(2)   Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms umgesetzten Maßnahmen sind in regelmäßigen Abständen und in geeigneter Form zu kommunizieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zuzuleiten sowie den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit bekannt zu machen, um eine möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und einen hohen Mehrwert dieser Ergebnisse auf Ebene der Union zu erzielen.

(3)   Die Kommunikationsaktivitäten unterstützen zudem die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung betreffen, und stellen der Öffentlichkeit Informationen über diese Prioritäten zur Verfügung.

Artikel 10

Finanzbestimmungen

(1)   Die Kommission verwaltet das Instrument gemäß der Haushaltsordnung.

(2)   Die Finanzhilfevereinbarung legt fest, welcher Anteil des finanziellen Beitrags der Union auf der Erstattung förderfähiger Kosten und welcher Anteil auf Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen beruhen wird.

Artikel 11

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – die Wiedereinziehung der Mittel vorrangig durch Aufrechnung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, aber gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 AEUV, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (15) und der Haushaltsordnung.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (17) festgelegt sind, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen des Programms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieses Programms ergeben, Bestimmungen enthalten, durch die der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, die in jenen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 12

Monitoring

Um das Programm laufend zu überwachen und etwaig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission einen ersten qualitativen und quantitativen Monitoringbericht, der das erste Jahr abdeckt, und danach drei Berichte, die zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei Jahren abdecken, und übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem die Grundsätze der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und des Gender Mainstreaming angewendet wurden, und damit, wie Fragen der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen behandelt wurden. Im Sinne größerer Transparenz des Programms werden die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Bis zum 1. Juli 2017 wird eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms zu messen, um sich mit dem sozialen Umfeld innerhalb der Union und etwaigen größeren Veränderungen zu befassen, die durch Rechtsvorschriften der Union eingeführt wurden, um festzustellen, ob die Ressourcen des Programms effizient genutzt wurden, und um den Mehrwert des Programms auf Ebene der Union zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Zwischenevaluierung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(2)   Ergibt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Evaluierung oder eine Evaluierung, die gemäß Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG oder Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU durchgeführt wird, dass das Programm größere Mängel aufweist, so unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag, einschließlich geeigneter Änderungen des Programms, zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung.

(3)   Bevor die Kommission einen Vorschlag für die Verlängerung des Programms über 2020 hinaus unterbreitet, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Bewertung der konzeptionellen Stärken und Schwächen des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 vor.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2022 führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den Mehrwert des Programms auf Ebene der Union zu messen, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht, der diese Evaluierung enthält. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE UNTERPROGRAMME

KAPITEL I

Unterprogramm Progress

Artikel 14

Thematische Abschnitte und Finanzierung

(1)   Mit dem Unterprogramm Progress werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannte indikative Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

a)

Beschäftigung, insbesondere zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit: 20 %;

b)

Sozialschutz, soziale Inklusion sowie Armutsbekämpfung und -vermeidung: 50 %;

c)

Arbeitsbedingungen: 10 %.

Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in den Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.

(2)   Von den gesamten dem Unterprogramm Progress zugewiesenen Mitteln werden innerhalb der genannten thematischen Abschnitte 15 % bis 20 % für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung im größeren Maßstab verwendet.

Artikel 15

Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Progress wie folgt:

a)

Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Politiken der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen auf fundierten Fakten fußt und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen am Programm teilnehmenden Ländern relevant ist;

b)

Ermöglichung des wirksamen und inklusiven Informationsaustausches, des wechselseitigen Lernens und des Dialogs über die Politiken der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen auf Unionsebene, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen am Programm teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen;

c)

finanzielle Unterstützung, damit sozial- und arbeitsmarktpolitische Innovationen getestet werden können, und erforderlichenfalls, um die Kapazitäten der wichtigsten Akteure zum Entwurf und zur Umsetzung von sozialpolitischer Erprobung aufzubauen, sowie um relevante Kenntnisse und Expertise zugänglich zu machen;

d)

finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, um deren Kapazitäten auszubauen, um die Umsetzung der in Artikel 1 und einschlägigem Unionsrecht genannten Instrumente und Politiken der Union voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen.

Artikel 16

Arten von Maßnahmen

Im Rahmen des Unterprogramms Progress können folgende Arten von Maßnahmen finanziert werden:

1.

Analytische Tätigkeiten:

a)

Erhebung von Daten und Statistiken unter Berücksichtigung sowohl qualitativer als auch quantitativer Kriterien und Entwicklung gemeinsamer Methoden, Klassifikationen, Mikrosimulationen, Indikatoren und Benchmarks, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe;

b)

Umfragen, Studien, Analysen und Berichte, einschließlich durch die Finanzierung von Expertennetzwerken und die Entwicklung von Know-how im Bereich thematischer Abschnitte;

c)

qualitative und quantitative Evaluierung und Folgenabschätzungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Stellen durchgeführt werden;

d)

Monitoring und Bewertung der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht;

e)

Vorbereitung und Durchführung der sozialpolitischen Erprobung als einer Methode, um innovative Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung im größeren Maßstab zu testen und zu bewerten;

f)

Verbreitung der Ergebnisse dieser Analysetätigkeiten.

2.

Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung:

a)

Austausch und Verbreitung bewährter Verfahren, innovativer Ansätze und Erfahrung, Peer Reviews, Benchmarking und wechselseitiges Lernen auf europäischer Ebene;

b)

Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare;

c)

Schulungen für Angehörige der Rechtsberufe und in der Politik tätige Personen;

d)

Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterialien sowie Maßnahmen in Bezug auf Information, Kommunikation und Medienberichterstattung über die durch das Programm geförderten Maßnahmen;

e)

Informations- und Kommunikationsaktivitäten;

f)

Entwicklung und Wartung von Informationssystemen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu Politik und Recht der Union sowie zum Arbeitsmarkt.

3.

Unterstützung in Bezug auf:

a)

Betriebskosten wichtiger Netzwerke auf Unionsebene, deren Aktivitäten einen Bezug zu den Zielen des Unterprogramms Progress aufweisen und einen Beitrag zu deren Erreichung leisten;

b)

Kapazitätenaufbau nationaler Verwaltungen und spezieller Dienste, die für die Förderung geografischer Mobilität zuständig sind und von den Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie von Mikrokreditanbietenden;

c)

Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts;

d)

Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen und anderen einschlägigen Interessenten, nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene;

e)

Finanzierung von auf europäischer Ebene tätigen Beobachtungsstellen, einschließlich zu den wichtigsten thematischen Abschnitten;

f)

Austausch von Personal zwischen nationalen Behörden.

Artikel 17

Ko-finanzierung durch die Union

Wenn Tätigkeiten im Rahmen des Unterprogramms Progress im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden, so werden sie in der Regel zu höchstens 80 % der insgesamt förderfähigen Ausgaben von der Union kofinanziert. Finanzielle Unterstützung über diese Obergrenze hinaus kann nur im Falle hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände gewährt werden.

Artikel 18

Teilnahme

(1)   Am Unterprogramm Progress können teilnehmen:

a)

Mitgliedstaaten;

b)

EWR-Staaten gemäß dem EWR-Abkommen und die Schweizerische Eidgenossenschaft;

c)

die Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden.

(2)   Das Unterprogramm Progress steht allen öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen sowie Akteuren offen, insbesondere

a)

nationalen, regionalen und lokalen Behörden,

b)

Arbeitsverwaltungen,

c)

im Unionsrecht vorgesehenen Fachstellen,

d)

den Sozialpartnern,

e)

Nichtregierungsorganisationen,

f)

Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstituten,

g)

Experten für Evaluierung und Folgenabschätzung,

h)

den nationalen statistischen Ämtern,

i)

den Medien.

(3)   Die Kommission kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, vor allem mit dem Europarat, der OECD, der IAO und mit anderen Organisationen der Vereinten Nationen sowie mit der Weltbank.

(4)   Die Kommission kann mit Drittländern zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter dieser Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln abgedeckt werden.

KAPITEL II

Unterprogramm EURES

Artikel 19

Thematische Abschnitte und Finanzierung

Im Rahmen des Unterprogramms EURES werden Maßnahmen in einer oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannte indikative Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

a)

Transparenz bezüglich freier Stellen, Stellengesuchen und allen damit zusammenhängenden Informationen für Bewerber und Arbeitgeber: 32 %;

b)

Entwicklung von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf Unionsebene, insbesondere durch gezielte Mobilitätsprogramme: 30 %;

c)

grenzübergreifende Partnerschaften: 18 %.

Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in den Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.

Artikel 20

Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms EURES wie folgt:

a)

Dafür zu sorgen, dass Stellenangebote und Bewerbungen sowie entsprechende Informationen und Hinweise und alle damit zusammenhängenden Informationen, wie etwa zu den Lebens- und Arbeitsbedingungen, für potenzielle Bewerber bzw. Arbeitgeber transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten und vollständig kompatiblen Formularen für Stellenangebote und Bewerbungen sowie durch andere geeignete Mittel, wie etwa persönliche Beratung und Mentoring, insbesondere für gering Qualifizierte, erreicht werden;

b)

die Bereitstellung von EURES-Diensten, die die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften in hochwertige und nachhaltige Beschäftigung durch den Abgleich von Stellenangeboten und Bewerbungen fördern; die Unterstützung für EURES-Dienste erstreckt sich mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerber in den Arbeitsmarkt auf die verschiedenen Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung. Diese Unterstützungsdienste können gezielte Mobilitätsprogramme einbeziehen, um freie Stellen zu besetzen in einem bestimmten Sektor, Beruf, Land oder in einer Gruppe von Ländern oder für spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, mit Bereitschaft zur Mobilität und in Fällen, in denen eine klare wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt worden ist.

Artikel 21

Arten von Maßnahmen

Mit dem Unterprogramm EURES können Maßnahmen finanziert werden, um die freiwillige individuelle Mobilität in der Union auf einer fairen Grundlage zu fördern und Hindernisse für die Mobilität zu beseitigen, insbesondere:

a)

Aufbau und Tätigkeiten grenzübergreifender EURES-Partnerschaften, wenn diese von den für die Grenzgebiete territorial zuständigen Behörden angefordert werden;

b)

Bereitstellung von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Einstellungsdiensten für Grenzgänger;

c)

Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Bewerbungen;

d)

Entwicklung gezielter Mobilitätsprogramme im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, Hilfe für Arbeitskräfte mit Bereitschaft zur Mobilität, in Fällen, in denen eine klare wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt worden ist;

e)

gegenseitiges Lernen unter EURES-Akteuren sowie Schulung von EURES-Beratern, einschließlich Beratern im Rahmen von grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften;

f)

Informations- und Kommunikationstätigkeiten zur Sensibilisierung für die Vorteile geographischer und beruflicher Mobilität im Allgemeinen und für die Tätigkeiten und Dienste, die durch EURES zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 22

Ko-finanzierung durch die Union

Wenn Tätigkeiten im Rahmen des Unterprogramms EURES im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden, können sie in der Regel zu höchstens 95 % der insgesamt förderfähigen Ausgaben von der Union kofinanziert werden. Finanzielle Unterstützung über diese Obergrenze hinaus wird nur im Falle hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände gewährt.

Artikel 23

Beobachtung von Mobilitätsmustern

Um negative Auswirkungen, die sich im Zusammenhang mit der geographischen Mobilität innerhalb der Union ergeben, zu ermitteln und zu verhindern, beobachtet die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 regelmäßig die Mobilitätsströme und -muster.

Artikel 24

Teilnahme

(1)   Am Unterprogramm EURES können teilnehmen:

a)

Mitgliedstaaten;

b)

EWR-Länder gemäß dem EWR-Abkommen und die Schweizerische Eidgenossenschaft, in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (18).

(2)   Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten Stellen, Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme an EURES gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/733/EU erfüllen. Zu diesen Stellen, Akteuren und Einrichtungen zählen vor allem folgende:

a)

nationale, regionale und lokale Behörden;

b)

Arbeitsverwaltungen;

c)

Sozialpartnerorganisationen und andere interessierte Parteien.

KAPITEL III

Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum

Artikel 25

Thematische Abschnitte und Finanzierung

Im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a und b genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannte indikative Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

a)

Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen: 45 %;

b)

Soziales Unternehmertum: 45 %.

Ein etwaiger Restbetrag wird den in den Buchstaben a oder b genannten thematischen Abschnitten oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.

Artikel 26

Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum wie folgt:

a)

Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für:

i)

gefährdete Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben oder die von sozialer Ausgrenzung bedroht oder sozial ausgegrenzt sind und beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten;

ii)

Kleinstunternehmen sowohl in der Gründungsphase als auch in der Ausbauphase, vor allem Kleinstunternehmen, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen;

b)

Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;

c)

Förderung der Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen und Ermöglichung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten für Sozialunternehmen durch Bereitstellung von Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital, Anleihebürgschaften und Finanzhilfen von bis zu 500 000 EUR für Sozialunternehmen, die entweder einen Jahresumsatz oder aber eine Jahresbilanz haben, der bzw. die 30 Mio. EUR nicht übersteigt und selbst keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere sind.

Um Komplementarität sicherzustellen, stimmen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen genau auf die Maßnahmen ab, die im Rahmen der Kohäsionspolitik und der nationalen Politik durchgeführt werden.

Artikel 27

Arten von Maßnahmen

Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, auch für den Aufbau institutioneller Kapazität, insbesondere durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII der Haushaltsordnung, und Finanzhilfen können durch das Unterprogramm Mikrofinanzierung und Sozialunternehmen bereitgestellt werden.

Artikel 28

Teilnahme

(1)   Am Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete öffentliche und private Stellen in den in Artikel 18 Absatz 1 aufgezählten Ländern teilnehmen, sofern sie in diesen Ländern Folgendes anbieten:

a)

Mikrofinanzierungen für Personen und Kleinstunternehmen; und/oder

b)

Finanzierungen für Sozialunternehmen.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass das Unterprogramm allen öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten diskriminierungsfrei zugänglich ist.

(3)   Damit die Endempfänger erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen, einschließlich zivilgesellschaftlichen Organisationen, zusammen, die die Interessen der Endempfänger von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger anbieten. In diesem Zusammenhang wird eine ausreichende Betreuung der Empfänger sowohl vor als auch nach der Gründung des Kleinstunternehmens gewährleistet.

(4)   Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden, z. B. durch die Aufnahme von Krediten zu hohen Zinsen oder zu Bedingungen, die zu ihrer Insolvenz führen dürften.

Artikel 29

Finanzieller Beitrag

Außer bei gemeinsamen Maßnahmen decken die Finanzmittel, die dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zugeordnet wurden, die Gesamtkosten der über Finanzierungsinstrumente durchgeführten Maßnahmen ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie Verluste aus Bürgschaften, Gebühren der Einrichtungen, die den Unionsbeitrag verwalten, sowie sonstige förderfähige Kosten.

Artikel 30

Verwaltung

(1)   Für die Verwendung der in Artikel 27 genannten Instrumente und Darlehen kann die Kommission mit den in Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung aufgeführten Einrichtungen, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds, Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen zur Durchführung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben, darunter die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass sie zusätzlich zu und koordiniert mit bestehenden Finanzinstrumenten auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt und die Ressourcen den Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern in ausgewogener Weise zugeteilt werden. Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII der Haushaltsordnung können durch Beteiligung an einem gewidmeten Anlagefonds, der durch Mittel des Programms, andere Anleger oder beides finanziert werden kann, bereitgestellt werden.

(2)   Der in Absatz 1 genannte gewidmete Anlagefonds kann unter anderem Darlehen, Eigenkapital und Instrumente der Risikoaufteilung für zwischengeschaltete Stellen oder direkte Finanzierungen für Sozialunternehmen oder beides zur Verfügung stellen. Eigenkapital kann unter anderem in Form von offenen Kapitalbeteiligungen, stillen Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen sowie Kombinationen verschiedener Formen von Kapitalbeteiligungen, die für die Anleger emittiert werden, bereitgestellt werden.

(3)   Die Bedingungen, wie etwa Zinssätze, von Mikrokrediten, die unmittelbar oder mittelbar im Rahmen dieses Unterprogramms unterstützt werden, müssen dem Nutzen der Unterstützung entsprechen und im Hinblick auf das zu Grunde liegende Risiko und die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit zu rechtfertigen sein.

(4)   In Einklang mit Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung sind jährliche Erstattungen aus einem Finanzinstrument diesem Finanzinstrument bis zum 1. Januar 2024 zuzuweisen, während Einnahmen nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt werden. Bei Finanzinstrumenten, die bereits im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet wurden, sind jährliche Erstattungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, dem Finanzinstrument im laufenden Zeitraum zuzuordnen.

(5)   Nach Auslaufen der mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen geschlossenen Vereinbarungen oder nach Ablauf der Investitionsperiode des besonderen Anlagefonds fließt der der Union geschuldete Betrag in den Gesamthaushalt der Union.

(6)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen und, falls relevant, ihr Fondsmanagement schließen mit den in Artikel 28 genannten öffentlichen und privaten Stellen schriftliche Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen legen die Pflichten der öffentlichen und privaten Anbieter fest, die im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum bereitgestellten Mittel gemäß den Zielen in Artikel 26 zu verwenden und Informationen für die Erstellung der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 31 zu liefern.

Artikel 31

Durchführungsberichte

(1)   Die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Einrichtungen und, falls relevant, das Fondsmanagement, übermitteln der Kommission jährliche Durchführungsberichte mit einer Beschreibung der geförderten Aktivitäten und ihrer finanztechnischen Durchführung, einer nach Sektor, geographischem Gebiet und Art der Empfänger gegliederten Aufteilung und Zugänglichkeit der Finanzierungen und Anlagen. Aus diesen Berichten ergeben sich auch die genehmigten und abgelehnten Anträge in Bezug auf jedes Einzelziel, die mit den betroffenen öffentlichen und privaten Stellen abgeschlossenen Verträge, die finanzierten Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich ihrer sozialen Wirkung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit der gewährten Förderung. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken von der Kommission übermittelt.

(2)   Die in diesen jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die gemäß Artikel 12 alle zwei Jahre vorzulegenden Monitoringberichte ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte, detaillierte Informations- und Kommunikationsaktivitäten sowie Informationen über die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten, insbesondere zum ESF.

TITEL III

ARBEITSPROGRAMME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Arbeitsprogramme

Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte an, die Arbeitsprogramme festlegen, die die drei Unterprogramme abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen.

Die Arbeitsprogramme decken gegebenenfalls einen gleitenden Dreijahreszeitraum ab und enthalten eine Beschreibung der Maßnahmen, die finanziert werden sollen, der Art des Verfahrens zur Auswahl der von der Union zu unterstützenden Maßnahmen, der geografischen Abdeckung und der Zielgruppen sowie einen indikativen Zeitrahmen für die Umsetzung. Die Arbeitsprogramme enthalten auch Angaben zu dem Betrag, der jedem Einzelziel zugewiesen wird und berücksichtigen die erneute Zuweisung von Mitteln gemäß Artikel 33. Die Arbeitsprogramme stärken die Kohärenz des Programms dadurch, dass sie die Verbindungen zwischen den drei Unterprogrammen angeben.

Artikel 33

Erneute Zuweisung von Mitteln zwischen den Unterprogrammen und zu einzelnen thematischen Abschnitten innerhalb der Unterprogramme

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Mittel zwischen den Unterprogrammen und zu einzelnen thematischen Abschnitten innerhalb der einzelnen Unterprogramme neu zuzuteilen, die den in jedem Einzelfall festgelegten indikativen Wert um mehr als 5 % und bis zu 10 % überschreiten würden, wenn Entwicklungen im sozioökonomischen Kontext oder die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung nach Artikel 13 Absatz 1 dies erfordern. Die erneute Zuweisung von Mitteln an thematische Abschnitte innerhalb jedes einzelnen Unterprogramms findet ihren Ausdruck in den in Artikel 32 genannten Arbeitsprogrammen.

Artikel 34

Ausübung übertragener Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2014 übertragen.

(3)   Die in Artikel 33 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 33 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 35

Zusätzliche Durchführungsmaßnahmen

Maßnahmen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind, wie etwa die Kriterien für die Evaluierung des Programms, darunter auch solche, die sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Regelung für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse beziehen, werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 2 erlassen.

Artikel 36

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 37

Übergangsmaßnahmen

Für Maßnahmen, die in den Artikeln 4, 5 und 6 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG genannt sind und vor dem 1. Januar 2014 starten, gilt weiterhin dieser Beschluss. Was diese Maßnahmen betrifft, so wird die Kommission von dem in Artikel 36 dieser Verordnung genannten Ausschuss unterstützt.

Artikel 38

Evaluierung

(1)   Die abschließende Evaluierung gemäß Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung umfasst die in Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehene Schlussbewertung.

(2)   Die Kommission führt spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen der Vereinbarungen mit den Einrichtungen eine spezifische Schlussbewertung für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch.

Artikel 39

Änderungen des Beschlusses Nr. 283/2010/EU

Der Beschluss Nr. 283/2010/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Bei Auslaufen des Instruments wird der der Union geschuldete Betrag gemäß der Verordnung Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") (*1) für Mikrofinanzierungen und die Unterstützung für Sozialunternehmen bereitgestellt.

(*1)  ABl. L 347, 20.12.2013, S. 238";"

2.

Artikel 8 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 88.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 167.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/733/EU vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21).

(7)  Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7. April 2010).

(8)  Beschluss Nr. 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(10)  Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1).

(11)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(15)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(18)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/253


VERORDNUNG (EU) Nr. 1297/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten, in Bezug auf Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten und auf die Bestimmungen über die Restzahlung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beispiellose anhaltende globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Insbesondere sind bestimmte Mitgliedstaaten von erheblichen Schwierigkeiten insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie – auch infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen – von einer Verschlechterung ihres Haushaltsdefizits und der Schuldenposition betroffen oder bedroht.

(2)

Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Finanzkrise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen dieser Krise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzressourcen wächst, und weitere Maßnahmen sollten schnellstmöglich ergriffen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Nutzung der Finanzmittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden „Fonds“) zu mildern. Angesichts der anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten ist es erforderlich, die Anwendung der Maßnahmen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beschlossen wurden, zu verlängern. Diese Maßnahmen wurden gemäß Artikel 122 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 143 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen.

(3)

Um die Verwaltung der Unionsmittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Wirtschaft zu steigern, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (4) durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 geändert, um die Möglichkeit einzuräumen, die Zwischenzahlungen aus den Fonds um einen Betrag anzuheben, für dessen Berechnung auf den derzeitigen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Problemen gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragt haben, zehn Prozentpunkte aufgeschlagen werden.

(4)

Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erlaubt die Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes bis zum 31. Dezember 2013. Da die Mitgliedstaaten jedoch noch immer mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität konfrontiert sind, sollte die Dauer der Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes nicht bis 31. Dezember 2013 befristet sein.

(5)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 – und wie in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehen – wird der um zehn Prozentpunkte erhöhte Kofinanzierungssatz im Programmplanungszeitraum 2014–2020 bis einschließlich 30. Juni 2016 angewendet; zu diesem Zeitpunkt findet eine Überprüfung der Erhöhung statt. Da sich die Programm–planungszeiträume 2007–2013 und 2014–2020 überschneiden, muss eine kohärente und einheitliche Behandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden, die in beiden Zeiträumen finanzielle Unterstützung erhalten. Daher sollte den Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, auch die Erhöhung des Kofinanzierungssatzes bis zum Ende des Förderzeitraums zugutekommen, und sie sollten ihn in ihrem Antrag auf Zahlung des Restbetrags auch dann beantragen können, wenn keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt wird

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zielt darauf ab, zu einer angemessenen Konzentration der Kohäsionsmittel auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten beizutragen. Um zum Abbau der Ungleichheiten bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten beizutragen, müssen die Obergrenzen für die Transfers (Deckelung) aus den Fonds an die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den künftigen Verordnungen auf 2,35 % des BIP des Mitgliedstaats begrenzt werden. Die Deckelung wird auf jährlicher Basis angewendet und führt – gegebenenfalls – zu einer proportionalen Verringerung aller Transfers (mit Ausnahme der stärker entwickelten Regionen und des Ziels der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“) an den betroffenen Mitgliedstaat, damit die Obergrenze für die Transfers eingehalten wird. Bei Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor 2013 beigetreten sind und deren durchschnittliches BIP-Wachstum im Zeitraum von 2008 bis 2010 real weniger als – 1 % betrug, muss die Obergrenze für die Transfers auf 2,59 % ihres BIP festgesetzt werden.

(7)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die Zuweisungen je Mitgliedstaat auf 110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum 2007–2013 begrenzt. Die von dieser Deckelung betroffenen Mitgliedstaaten müssen stärker gegen das Risiko einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung im Zeitraum 2007–2013 geschützt werden.

(8)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 die Kommission aufgefordert, zu prüfen, welche praktischen Lösungen bestehen, um das Risiko einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung für Gelder aus den nationalen Mittelzuweisungen für die Jahre 2007–2013 im Fall von Rumänien und der Slowakei zu verringern; hierzu zählt auch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

(9)

Der Europäische Rat hat auch die Notwendigkeit herausgestellt, die Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her in einem handhabbaren Rahmen zu halten, um die noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu begrenzen, insbesondere durch Anwendung der Vorschriften für die automatische Aufhebung der Mittelbindung in allen Rubriken. Daher sollten die Bestimmungen zur Lockerung der Vorschriften über die Aufhebung der Mittelbindung bei Mitgliedstaaten, die von der Deckelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betroffen sind, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die noch abzuwickelnden Mittelbindungen abgewogen werden.

(10)

Die Frist für die Berechnung der automatischen Aufhebung der jährlichen Mittelbindungen für die Jahre 2011 und 2012 sollte um ein Jahr verlängert werden, aber die Mittelbindungen für 2012, die am 31. Dezember 2015 noch offen sind, müssen bis 31. Dezember 2015 begründet werden. Diese Verlängerung sollte dazu beitragen, dass die Mittel, die für operationelle Programme in Mitgliedstaaten gebunden sind, die von der Deckelung ihrer künftigen kohäsionspolitischen Zuweisungen auf 110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum 2007–2013 betroffen sind, besser ausgeschöpft werden können. Diese Flexibilität ist notwendig, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Programme gerade in diesen Mitgliedstaaten langsamer als erwartet durchgeführt werden.

(11)

Im Interesse einer besseren Ausschöpfung der Mittel aus den Fonds sollten für jede Prioritätsachse begrenzte Anpassungen des Höchstbetrags für die Unterstützung aus den Fonds vorgenommen, wenn der an die operationellen Programme zu zahlende Restbetrag festgelegt wird.

(12)

Angesichts der beispiellosen Art der Krise ist eine rasche Annahme von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, und daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 77 wird wie folgt geändert

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„(2)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 4 Satz 2 und den in Anhang III festgelegten Obergrenzen werden Zwischenzahlungen und der Restbetrag um einen Betrag aufgestockt, der zehn Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse anwendbaren Kofinanzierungssatz liegt – die Obergrenze beträgt hierbei 100 % – und auf den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben angewendet wird, die in jeder bescheinigten und bis zum Ende des Programmplanungszeitraums eingereichten Ausgabenerklärung neu angegeben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem 21 Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er erhält finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (*1), vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder er erhält finanziellen Beistand von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

b)

Er erhält mittelfristigen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (*2).

c)

Er erhält finanziellen Beistand im Einklang mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, nachdem dieser in Kraft getreten ist.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).“"

b)

Absatz 6 wird gestrichen;

c)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„(12)   Abweichend von Absatz 10 darf der Beitrag der Union mittels des zu zahlenden Restbetrags für jede Prioritätsachse den Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds nicht um mehr als 10 % für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm überschreiten. Der Beitrag der Union mittels des zu zahlenden Restbetrags darf jedoch die erklärte öffentliche Beteiligung und den Höchstbetrag für die Unterstützung jedes Fonds für jedes operationelle Programm gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm nicht übersteigen.“

2.

Artikel 93 wird wie folgt geändert

a)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(2b)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 gilt für Mitgliedstaaten, deren kohäsionspolitische Zuweisungen im Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf real 110 % ihrer Höhe im Zeitraum 2007–2013 begrenzt werden, als Frist gemäß Absatz 1 der 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem im Zeitraum 2007–2012 im Rahmen ihrer Programme die jährliche Mittelbindung vorgenommen wurde.“

b)

An Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung der in Absatz 2b festgelegten Frist auf die Mittelbindungen 2012 der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 19. September 2013 (ABl. C 341, vom 21.11.2013, S. 27).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17 Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/256


VERORDNUNG (EU) Nr. 1298/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 sollten bestimmte Fragen angegangen werden, die sich aus dem Endergebnis der Verhandlungen ergeben.

(2)

Der Europäische Rat vertrat auf seiner Tagung am 27 und 28. Juni 2013 die Meinung, dass in Bezug auf diese Fragen eine Haushaltslösung für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich, Italien und Spanien, gefunden werden sollte.

(3)

Angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise sollten, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu festigen und zu den besonderen Anstrengungen beizutragen, die erforderlich sind, um die spezifischen Probleme der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, sowie der Armut und sozialen Ausgrenzung in Frankreich, Italien und Spanien zu bekämpfen, die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) an diese Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 erhöht werden.

(4)

Zwecks Festlegung der den betreffenden Mitgliedstaaten zuzuweisenden Mittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (2) sollten die Bestimmungen über die Gesamtmittel der Fonds für die drei Ziele, zu denen sie beitragen, und Anhang II jener Verordnung über die Kriterien und Methoden zur Festlegung der indikativen Aufteilung der jährlichen Mittel für Verpflichtungen nach Mitgliedstaat angepasst werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen für 2013 sicherzustellen und die Durchführung der operationellen Programme zu erleichtern, sollte die Aufnahmefähigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fondsziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ berücksichtigt werden.

(6)

Damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, so dass die operationellen Programme von zusätzlichen ESF-Mittelzuweisungen profitieren können, ist es darüber hinaus erforderlich, die Frist für die Mittelbindungen für die operationellen Programme, denen die zusätzlichen Mittel gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zugutekommen sollen, zu verlängern.

(7)

Da sich diese Mittel für Verpflichtungen auf das Jahr 2013 beziehen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 308 542 551 107 EUR zu Preisen von 2004; die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beträge nach Anhang II Nummern 12 bis 30 sowie 32 sind in den Beträgen nach den Artikeln 19, 20 und 21 enthalten und werden in den Programmplanungsdokumenten eindeutig ausgewiesen.“

2.

Die Artikel 19 und 20 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 19

Haushaltsmittel für das Ziel ‚Konvergenz‘

Die Gesamtmittel für das Ziel ‚Konvergenz‘ betragen 81,53 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251 543 760 146 EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

70,50 % (d. h. insgesamt 177 338 880 991 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

4,98 % (d. h. insgesamt 12 521 289 405 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

c)

23,23 % (d. h. insgesamt 58 433 589 750 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstand und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

d)

1,29 % (d. h. insgesamt 3 250 000 000 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Artikel 20

Haushaltsmittel für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

Die Gesamtmittel für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ betragen 15,96 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 49 239 337 841 EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

78,91 % (d. h. insgesamt 38 854 031 211 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 6, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, die Arbeitslosenquote, die Beschäftigungsrate und die Bevölkerungsdichte als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

21,09 % (d. h. insgesamt 10 385 306 630 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.“

3.

Der Einleitungssatz des Artikels 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gesamtmittel für das Ziel ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ betragen 2,51 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 7 759 453 120 EUR) und werden, ausgenommen der in Anhang II Nummer 22 genannte Betrag, zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:“

4.

In Artikel 75 wird der folgende Absatz eingefügt:

„1b.   Abweichend von Absatz 1 erfolgen die Mittelbindungen für die in Anhang II Nummer 32 genannten Beträge bis 30. Juni 2014.“

5.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013

(gemäß Artikel 18)

(EUR, zu Preisen von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

42 863 000 000

43 318 000 000

43 862 000 000

43 860 000 000

44 073 000 000

44 723 000 000

45 843 551 107 “;

6.

In Anhang II wird folgende Nummer angefügt:

„32.

Für das Jahr 2013 werden aus dem ESF zusätzliche Mittel in Höhe von 125 513 290 EUR wie folgt zugewiesen: 83 675 527 EUR für Frankreich, 25 102 658 EUR für Italien und 16 735 105 EUR für Spanien.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/259


VERORDNUNG (EU) Nr. 1299/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 174 Absatz 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 1301 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt besondere Bestimmungen hinsichtlich der Art von Maßnahmen fest, die aus dem EFRE finanziert werden können und definiert die Ziele dieser Maßnahmen. Diese Verordnungen sind nicht umfassend an die spezifischen Erfordernisse des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" angepasst, bei dem mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland zusammenarbeiten. Daher müssen besondere Bestimmungen für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in Bezug auf den Interventionsbereich, den geografischen Geltungsbereich, die Finanzmittel, den thematischen Fokus und die Investitionsprioritäten, Programmplanung, Begleitung und Bewertung, technische Hilfe, Förderfähigkeit, Verwaltung, Kontrolle und Benennung, Teilnahme von Drittländern sowie Finanzverwaltung festgelegt werden.

(3)

Um den Mehrwert der Kohäsionspolitik der Union zu erhöhen, sollten besondere Bestimmungen darauf abzielen, eine erhebliche Vereinfachung für alle Beteiligten – Begünstigte, Programmbehörden, Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, je nach Sachlage, lokaler, regionaler oder nationaler Ebene und Drittländer sowie die Kommission – zu erreichen.

(4)

Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterstützen.

(5)

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, unter anderem schlechte Anbindung, besonders im Zusammenhang mit dem Anschluss an Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Verkehrsinfrastrukturen, rückläufige Entwicklung lokaler Industriezweige, ungünstigen Rahmenbedingungen für Unternehmen, fehlende Netze zwischen lokalen und regionalen Verwaltungen, Forschungs- und Innovationsdefizite und Defizite bei der Einführung von IKT, Umweltverschmutzung, Risikoprävention, der negativen Einstellung zu Bürgern der Nachbarländer, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen (Entwicklung grenzübergreifender Forschungs- und Innovationseinrichtungen und entsprechender Cluster, grenzübergreifende Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Zusammenarbeit von Bildungsträgern, einschließlich Hochschulen, oder zwischen Gesundheitszentren) und gleichzeitig die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine harmonische Gesamtentwicklung der Union zu verbessern.

(6)

Die transnationale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Union beitragen, und sollte auch die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Seegrenzen, sofern diese nicht durch Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erfolgt, umfassen.

(7)

Die interregionale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen über thematische Ziele und die städtische Entwicklung einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen gefördert wird, um die Durchführung der Programme und Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit zu verbessern und die Analyse von Entwicklungstendenzen im Hinblick auf den territorialen Zusammenhalt im Rahmen von Studien, Datenerhebungen und sonstigen Maßnahmen zu fördern. Der Erfahrungsaustausch über thematische Ziele sollte hauptsächlich die Konzeption und Umsetzung von operationellen Programmen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung", aber gegebenenfalls auch von Programmen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" verbessern, einschließlich der Förderung der für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit von innovativen forschungsintensiven Clustern und des Austauschs zwischen Forschern und Forschungseinrichtungen sowohl in entwickelten als auch in weniger stark entwickelten Gebieten, und zwar unter Rückgriff auf die Erfahrungen aus den Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln "Wissensorientierte Regionen" und "Forschungspotenzial in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage".

(8)

Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffen wurde.

(9)

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte Regionen an Land- und Seegrenzen unterstützen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmplanungszeiträumen sollte die Kommission eine Liste der Grenzgebiete nach Kooperationsprogramm festlegen, die leichter Hilfe aus den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhalten. Bei der Erstellung dieser Liste sollte die Kommission Anpassungen berücksichtigen, die notwendig sind, um – insbesondere im Hinblick auf Land- und Seegrenzen – die Kohärenz und Kontinuität der Programmgebiete zu sichern, wie sie für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 festgelegt wurden. Solche Anpassungen könnten in der Verkleinerung oder Vergrößerung bestehender Programmgebiete oder der Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit bestehen und die Möglichkeit geografischer Überschneidungen vorsehen.

(10)

Die Kommission sollte Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Maßnahmen definieren, die zur Förderung der integrierten Raumentwicklung erforderlich sind. Hierbei sollte die Kommission den Erfahrungen aus vorangegangenen Programmen Rechnung tragen und gegebenenfalls makroregionale Strategien und Strategien für die Meeresbecken einbeziehen.

(11)

Um sicherzustellen, dass alle Regionen in der Union vom Erfahrungsaustausch und Austausch bewährter Verfahren profitieren können, sollten Programme für die interregionale Zusammenarbeit die gesamte Union abdecken.

(12)

Die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der Union muss weiterhin unterstützt oder gegebenenfalls aufgebaut werden, da diese Zusammenarbeit ein wichtiges politisches Instrument zur Förderung der regionalen Entwicklung ist und den Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte, die an Drittländer angrenzen. Daher sollte der EFRE die grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme unterstützen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) gemäß eines zukünftigen Gesetzgebungsakts der Union über das Europäische Nachbarschaftsinstrument 2014-2020 (im Folgenden "ENI-Gesetzgebungsakt") und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) gemäß eines zukünftigen Gesetzgebungsakts der Union über die Heranführungshilfe 2014-2020 (im Folgenden "IPA II-Gesetzgebungsakt") durchgeführt werden.

(13)

Neben Interventionen an der Außengrenze, die über externe Instrumente der Union unterstützt werden und die für Grenzregionen innerhalb und außerhalb der Union bestimmt sind, sollte die Möglichkeit bestehen, dass aus dem EFRE unterstützte Kooperationsprogramme in Regionen innerhalb und ausnahmsweise auch außerhalb der Union durchgeführt werden können, sofern die Regionen außerhalb der Union nicht über externe Instrumente abgedeckt sind, weil sie entweder nicht Empfängerland bestimmt sind oder weil keine solchen externen Kooperationsprogramme eingerichtet werden können. Allerdings ist es notwendig, sicherzustellen, dass die Unterstützung aus dem EFRE für im Hoheitsgebiet von Drittländern durchgeführte Vorhaben in erster Linie den Regionen der Union zugutekommt. Im Rahmen dieser Einschränkung sollte die Kommission daher bei der Erstellung der Liste der für grenzübergreifende und transnationale Programme in Frage kommenden Gebiete auch Regionen in Drittländern berücksichtigen.

(14)

Es sind die Mittel festzulegen, die den einzelnen Bestandteilen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesen werden, wobei weiterhin ein signifikanter Teil der Mittel auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich des Anteils jedes Mitgliedstaats an den Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit, und auf das Potential der Mitgliedstaaten für Flexibilität zwischen diesen Bestandteilen konzentriert wird und hinreichende Finanzmittel für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage bereitgestellt werden.

(15)

Zum Nutzen der Regionen der Union sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Unterstützung externer Instrumente wie ENI oder IPA II aus dem EFRE organisiert wird, auch für den Fall, dass Programme zur Zusammenarbeit mit Drittländern nicht verabschiedet werden können oder eingestellt werden müssen. Durch diesen Mechanismus sollte das optimale Funktionieren und eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen diesen Instrumenten angestrebt werden.

(16)

Der Großteil der Mittel aus dem EFRE für Programme der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit sollte auf eine begrenzte Anzahl an thematischen Zielen konzentriert sein, um die Wirkung der Kohäsionspolitik in der Union zu vergrößern. Die Konzentration im Rahmen des Programms für interregionale Zusammenarbeit auf thematische Ziele sollte sich jedoch eher im Ziel jedes einzelnen Vorhabens als in der Begrenzung der Anzahl thematischer Ziele niederschlagen, damit die interregionale Zusammenarbeit bestmöglich zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik, hauptsächlich im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und gegebenenfalls auch des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", beitragen kann. Im Falle anderer Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte sich die thematische Konzentration aus ihrem jeweiligen Anwendungsbereich ergeben.

(17)

Um die Aufgaben und Ziele der Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, sollte der EFRE im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zu folgenden thematischen Zielen beitragen: Entwicklung einer Wirtschaft, die sich auf Wissen, Forschung und Innovation stützt, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, besonders zwischen KMU, und durch die Förderung der Errichtung von Systemen zum grenzübergreifenden Informationsaustausch im Bereich der IKT; Unterstützung einer umweltfreundlicheren, ressourceneffizienteren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, unter anderem durch die Förderung einer nachhaltigen grenzübergreifenden Mobilität; Förderung einer hohen Beschäftigungsquote, die zu sozialem und territorialem Zusammenhalt führt, unter anderem durch Aktivitäten zur Förderung von nachhaltigem Tourismus, Kultur- und Naturerbe als Bestandteil einer territorialen Strategie, die auf ein beschäftigungsfreundliches Wachstum abzielt; sowie Ausbau der Verwaltungskapazitäten. Die Liste der für die einzelnen thematischen Ziele festgelegten Investitionsprioritäten sollte jedoch an die spezifischen Erfordernisse des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" angepasst werden; indem zusätzliche Investitionsprioritäten festgelegt werden, die es insbesondere ermöglichen, im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden, der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie der Zusammenarbeit mit grenzübergreifender Perspektive im Bereich Beschäftigung, Fortbildung, Eingliederung aller Bevölkerungsgruppen und soziale Inklusion fortzusetzen; sowie durch die Entwicklung und Koordinierung makroregionaler und auf bestimmte Meeresgebiete bezogener Strategien im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit. Weiterhin sollten für bestimmte Programme für interregionale Zusammenarbeit spezifische oder zusätzliche Investitionsprioritäten festgelegt werden, um ihre jeweiligen Aktivitäten widerzuspiegeln.

(18)

Angesichts der praktischen Bedeutung des thematischen Ziels "Förderung der Inklusion Eingliederung und Bekämpfung der Armut" muss im Rahmen dieses Ziels sichergestellt werden, dass der EFRE beim grenzübergreifenden PEACE-Programm zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung ebenfalls zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Regionen beiträgt, indem er insbesondere Maßnahmen zur Verstärkung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinden unterstützt. In Anbetracht der Besonderheiten dieses grenzübergreifenden Programms sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung über die Auswahl der Vorhaben für dieses grenzübergreifende Programm nicht gelten.

(19)

Die inhaltlichen Anforderungen der Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sind an deren spezifische Bedürfnisse anzupassen. Diese Anforderungen sollten daher auch die Aspekte abdecken, die für eine wirkungsvolle Umsetzung auf dem Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich sind; hierzu gehören Prüfungs- und Kontrollinstanzen, Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und die Verteilung der Haftung bei Finanzkorrekturen. Wenn sich Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken beteiligen, sollte durch die betreffenden Kooperationsprogramme dargelegt werden, welchen Beitrag Interventionen im Rahmen solcher Strategien leisten können. Aufgrund des horizontalen Charakters der Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte darüber hinaus der Inhalt dieser Kooperationsprogramme angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Definition des bzw. der Begünstigten im Rahmen der aktuellen Programme INTERACT und ESPON.

(20)

Um bei den im Rahmen dieser Verordnung genehmigten Kooperationsprogrammen, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, die Koordinierung zwischen der EFRE-Finanzierung und einer etwaigen zusätzlichen Finanzierung über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), das ENI oder das IPA II sowie die Europäische Investitionsbank (EIB) zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten und die Drittländer oder überseeischen Länder oder Hoheitsgebiete (die letzteren beiden im Folgenden "Gebiete"), die an diesen Kooperationsprogrammen teilnehmen, Bestimmungen für Koordinierungsverfahren im Rahmen dieser Programme festlegen.

(21)

Drittländer oder Gebiete, die der Einladung, sich an Kooperationsprogrammen zu beteiligen, gefolgt sind und mit der Vorbereitung solcher Programme begonnen haben, sollten einbezogen werden. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Verfahren für eine solche Einbeziehung festgelegt werden. Abweichend vom Standardverfahren sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei Kooperationsprogrammen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer oder Gebiete beteiligt sind, die betreffenden Drittländer oder Gebiete konsultieren, bevor sie die Programme der Kommission übermitteln. Im Interesse einer wirksameren und pragmatischeren Einbeziehung der Drittländer oder Gebiete in die Kooperationsprogramme sollte es auch möglich sein, die Vereinbarungen über den Inhalt dieser Kooperationsprogramme und einen etwaigen Beitrag der Drittländer oder Gebiete in einer förmlich angenommenen Niederschrift über die Konsultierungssitzungen mit diesen Drittländern oder Gebieten oder über die Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festzuhalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der geteilten Verwaltung und der Vereinfachung sollte das Verfahren für die Genehmigung der operativen Programme dergestalt sein, dass die Kommission nur die wesentlichen Elemente der Kooperationsprogramme genehmigt, während die übrigen Elemente von dem bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz ist es notwendig, sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat bzw. in denen Mitgliedstaaten ein Element eines Kooperationsprogramms, das nicht der Genehmigung der Kommission unterliegt, ändert bzw. ändern, die Verwaltungsbehörde für dieses Programm die Kommission innerhalb eines Monats nach Erlass dieses Änderungsbeschlusses von der Änderung in Kenntnis setzt.

(22)

Gemäß der Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sollten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds einen integrierteren und umfassenderen Ansatz zur Bewältigung lokaler Probleme bieten. Zur Stärkung eines solchen Ansatzes sollte die Unterstützung aus dem EFRE in Grenzregionen mit der Unterstützung aus dem ELER und aus dem EMFF koordiniert werden; gegebenenfalls sollten – wenn die lokale Entwicklung zu den Zielen gehört – Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) einbezogen werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gegründet wurden.

(23)

Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 sollten die Bedingungen für die Auswahl der Vorhaben präzisiert und verschärft werden, um sicherzustellen, dass nur wirklich gemeinsame Vorhaben ausgewählt werden. Aufgrund des spezifischen Kontexts und der Besonderheiten von Kooperationsprogrammen zwischen Regionen in äußerster Randlage und Drittländern oder Gebieten sollten erleichterte Bedingungen für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Durchführung von Vorhaben im Rahmen dieser Programme aufgestellt und angepasst werden. Der Begriff "Alleinbegünstigter" sollte definiert werden, und solche Begünstigte sollten selbst Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen dürfen.

(24)

Festgelegt werden sollten die Aufgaben und Pflichten der federführenden Begünstigten, die die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Vorhaben tragen.

(25)

Die Anforderungen an die Durchführungsberichte sollten an den Kontext der Zusammenarbeit angepasst werden und dem Zyklus der Programmdurchführung gerecht werden. Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung sollte es möglich sein, dass die jährliche Prüfung in schriftlicher Form erfolgt.

(26)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte die Verwaltungsbehörde dafür sorgen, dass die Evaluierungen von Kooperationsprogrammen auf der Grundlage des Bewertungsplans durchgeführt werden und die Bewertung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen dieser Programme mit einschließen. Mindestens einmal im Laufe des Programmplanungszeitraums sollte in einer Bewertung untersucht werden, wie die geleistete Unterstützung zum Erreichen der Ziele des Programms beigetragen hat. Solche Bewertungen sollten Informationen über etwaige vorgeschlagene Anpassungen während des Programmplanungszeitraums umfassen.

(27)

Gemeinsame Outputindikatoren sollten in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden, die die Bewertung der Fortschritte der Programmdurchführung erleichtern und auf den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme abgestimmt sind. Diese Indikatoren sollten durch programmspezifische Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls durch programmspezifische Outputindikatoren ergänzt werden.

(28)

Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat und der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten – insbesondere für Kontrollen und Übersetzungen – sollte die Ausgabenobergrenze für technische Hilfe höher als bei dem Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sein. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand für die Durchführung gemeinsamer Projekte zu reduzieren, wo immer dies möglich ist. Weiterhin sollten Kooperationsprogramme mit einer begrenzten Unterstützung aus dem EFRE einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, der 6 % überschreiten kann, um sicherzustellen, dass hinreichende Mittel für eine wirksame technische Hilfe vorhanden sind.

(29)

Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wonach jeder Mitgliedstaat nationale Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben festlegt, für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nicht geeignet. Die Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007–2013 haben gezeigt, dass eine klare Rangfolge von Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben festgelegt werden sollte, wobei es eine eindeutige Tendenz zu auf Unionsebene festgesetzten Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben oder zu Regelungen für ein Kooperationsprogramm als Ganzes geben sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Verordnungen und nationalen Regelungen zu vermeiden. Insbesondere sollte die Kommission vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007–2013 Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Kostenstellen einführen.

(30)

Da häufig Mitarbeiter aus mehr als einem Mitgliedstaat an der Durchführung der Vorhaben beteiligt sind und angesichts der Anzahl von Vorhaben, bei denen die Personalkosten ein wesentliches Element darstellen, sollte eine Pauschale für Personalkosten auf der Grundlage der sonstigen direkten Kosten der Kooperationsvorhaben angewendet werden, um eine individuelle Zurechnung zur Verwaltung dieser Vorhaben zu vermeiden.

(31)

Die Flexibilitätsregeln im Hinblick auf die Standorte von Vorhaben außerhalb des Programmgebiets sollten vereinfacht werden. Darüber hinaus muss eine wirksame grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit an die Union angrenzenden Drittländern oder Gebieten mithilfe spezifischer Modalitäten unterstützt und vereinfacht werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Regionen der Mitgliedstaaten wirksam in ihrer Entwicklung unterstützt werden. Daher sollte ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, dass Vorhaben, die außerhalb des der Union zuzurechnenden Teils des Programmgebiets und auf dem Gebiet von benachbarten Drittländern angesiedelt sind, aus dem EFRE unterstützt werden, wenn diese Vorhaben den Regionen der Union zugutekommen.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten ermuntert werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen EVTZ zu übertragen oder einen solchen Verbund mit der Verwaltung des Teils des Kooperationsprogramms zu beauftragen, der das durch diesen EVTZ abgedeckte Gebiet betrifft.

(33)

Die Verwaltungsbehörde sollte ein gemeinsames Sekretariat einrichten, das unter anderem die Antragsteller mit Informationen unterstützt, Projektanträge bearbeitet und den Begünstigten bei der Durchführung ihrer Vorhaben hilft.

(34)

Die Verwaltungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt werden, unter anderem für Verwaltungsprüfungen, damit einheitliche Standards für das gesamte Programmgebiet gewährleistet werden. Wird jedoch ein EVTZ als Verwaltungsbehörde bestimmt, sollten solche Überprüfungen von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde zumindest für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete durchgeführt werden, aus denen Mitglieder am EVTZ teilnehmen, wohingegen Kontrollinstanzen nur in den übrigen Mitgliedstaaten und Drittländern oder Gebieten in Anspruch genommen werden sollten. Auch wenn kein EVTZ benannt wurde, sollte die Verwaltungsbehörde von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Überprüfungen auf dem gesamten Programmgebiet durchzuführen.

(35)

Bescheinigungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.

(36)

Eine einzige Prüfbehörde sollte für die Ausübung der Funktionen der Prüfbehörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig sein, damit im gesamten Programmgebiet einheitliche Standards gewährleistet werden. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine Gruppe von Prüfern die für das Programm zuständige Prüfbehörde unterstützen.

(37)

Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und die Wirksamkeit ihrer Kohäsionspolitik zu steigern, sollte es Drittländern gestattet sein, mit Hilfe von IPA II- und ENI-Mitteln an Programmen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit teilzunehmen. Vorhaben, die im Rahmen dieser Programme kofinanziert werden, sollten allerdings weiterhin kohäsionspolitische Ziele verfolgen, auch wenn sie teilweise oder vollständig außerhalb des Hoheitsgebiets der Union durchgeführt werden. Dabei ist ihr Beitrag zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union nebensächlich, denn der Schwerpunkt der Kooperationsprogramme sollte sich nach den thematischen Zielen und den Investitionsprioritäten der Kohäsionspolitik richten. Damit sich die Drittländer an den Kooperationsprogrammen, die nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung verwaltet werden, wirksam beteiligen, sollten die Bedingungen für die Programmdurchführung in diesen Kooperationsprogrammen selbst festgelegt werden und erforderlichenfalls auch in den Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Kommission, den Regierungen jedes der Drittländer und dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist, geschlossen werden. Die Bedingungen für die Programmdurchführung sollten mit dem geltenden Unionsrecht und ggf. mit den auf dessen Anwendung bezogenen Bestimmungen der nationalen Vorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbar sein.

(38)

Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten erstellt werden, die von den Begünstigten über den federführenden Begünstigten und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen für eine Haftung der Mitgliedstaaten getroffen werden, für den Fall, dass keine Wiedereinziehung möglich ist.

(39)

Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 sollte eine explizite Ausnahmeregelung für die Umrechnung der getätigten Ausgaben in eine andere Währung als den Euro festgelegt werden, bei der der monatliche Umrechnungskurs des Tages, der dem Zeitpunkt der Ausgabe so nah wie möglich kommt, oder des Monats, in dem die Ausgaben zur Überprüfung vorgelegt wurden, oder des Monats, in dem die Ausgaben dem federführenden Begünstigten gemeldet wurden, zu verwenden ist. Finanzierungspläne, Berichte und Rechnungsabschlüsse zu gemeinsamen Kooperationsvorhaben sollten nur in Euro an das gemeinsame Sekretariat, die Programmbehörden und den Begleitausschuss übermittelt werden. Die Richtigkeit der Umrechnung sollte überprüft werden.

(40)

Um spezifische Regelungen für die für die Änderung von gemeinsamen Outputindikatoren und für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Liste gemeinsamer Outputindikatoren sowie hinsichtlich spezifischer Regelungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(41)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Liste grenzübergreifender und transnationaler Gebiete, eine Liste aller Kooperationsprogramme und des Gesamtbetrags der EFRE-Unterstützung für jedes Kooperationsprogramm, die Nomenklatur zu Interventionskategorien und die Muster für Kooperationsprogramme sowie Durchführungsberichte übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(42)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse für den Erlass von Beschlüssen zur Genehmigung bestimmter Elemente der Kooperationsprogramme sowie zur späteren Änderung dieser Elemente übertragen werden.

(43)

Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder auf der Grundlage anderer am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung geltender Rechtsvorschriften genehmigt hat. Jene Verordnung sowie derartige sonstige geltende Rechtsvorschriften sollten daher nach dem 31. Dezember 2013 auf diese Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben bis zu deren Beendigung weiterhin Anwendung finden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gestellte bzw. genehmigte Anträge auf Unterstützung sollten ihre Gültigkeit behalten.

(44)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr angesichts des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(45)

Um die umgehende Anwendung der beabsichtigten Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tages in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Interventionsbereich

(1)   Die Verordnung legt den Interventionsbereich des EFRE im Hinblick auf das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sowie besondere Bestimmungen für dieses Ziel fest.

(2)   Die Verordnung definiert für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" die prioritären Ziele und die Organisation des EFRE, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommen, die für Unterstützung aus dem EFRE verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung.

Darüber hinaus legt sie die für die effiziente Umsetzung, Begleitung, Finanzverwaltung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (im Folgenden "Kooperationsprogramme") notwendigen Bestimmungen fest, auch soweit Drittländer an diesen Kooperationsprogrammen teilnehmen.

(3)   Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 gelten für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und für die in diesem Rahmen durchgeführten Kooperationsprogramme, außer in den in dieser Verordnung genannten Fällen oder wenn diese Bestimmungen nur für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" gelten können.

Artikel 2

Bestandteile des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

Im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterstützt der EFRE folgende Bestandteile:

1.

die grenzübergreifende Zusammenarbeit angrenzender Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung von Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder von benachbarten Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und eines Drittlands an einer Außengrenze der Union, die nicht von den Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Union abgedeckt wird;

2.

die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, an der nationale, regionale und lokale Partner beteiligt sind und die auch die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit in Fällen umfasst, die nicht von der grenzübergreifenden Zusammenarbeit abgedeckt wird, mit dem Ziel, die territoriale Integration dieser Gebiete zu erhöhen;

3.

die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Wirkung der Kohäsionspolitik durch Förderung

a)

des Erfahrungsaustausches insbesondere über thematische Ziele zwischen Partnern in der gesamten Union, darunter in Bezug auf die in Artikel 174 AEUV angesprochene Entwicklung der Regionen, im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer vornehmlich auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung", aber auch gegebenenfalls auf Programme der Zusammenarbeit;

b)

des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren in Bezug auf die nachhaltige städtische Entwicklung, einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen;

c)

des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze für die Umsetzung von Programmen und Maßnahmen zur Zusammenarbeit sowie die Nutzung von EVTZ;

d)

der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts, einschließlich territorialer Aspekte des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, und der harmonischen Entwicklung des Gebiets der Union durch Studien, Datenerhebungen und sonstige Maßnahmen.

Artikel 3

Geografischer Geltungsbereich

(1)   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Union abgedeckt werden, sowie alle Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007–2013.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Festlegung der nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.

Diese Liste enthält auch die Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumente der Union wie ENI gemäß dem ENI-Gesetzgebungsakt und IPA II gemäß dem IPA II-Gesetzgebungsakt fallen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen zur Sicherstellung der Kohärenz der Grenzgebiete beantragen, dass neben den in dem Beschluss im zweiten Unterabsatz genannten Gebieten zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene zu einem bestimmten Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hinzugefügt werden.

Um die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen für Regionen in äußerster Randlage zu erleichtern, kann die Kommission unbeschadet der Bestimmungen des ersten Unterabsatzes auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss Regionen der NUTS-3-Ebene in äußerster Randlage, die an Seegrenzen liegen und mehr als 150 Kilometer voneinander entfernt sind, als grenzübergreifende Regionen hinzufügen, die Unterstützung aus den jeweiligen Mitteln dieser Mitgliedstaaten erhalten können.

(2)   Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen in Norwegen und der Schweiz sowie auch Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino sowie Drittländer oder Gebiete umfassen, die an die Regionen in äußerster Randlage angrenzen; diese Regionen entsprechen Regionen der NUTS-3-Ebene.

(3)   Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Festlegung der nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene abdeckt; die Kontinuität einer solchen Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten wird auf der Grundlage vorangegangener Programme sichergestellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler und meeresbezogener Strategien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe von Programmen für eine transnationale Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-2-Ebene, die an die Regionen angrenzen, die in dem im ersten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten Gebiet der transnationalen Zusammenarbeit hinzugefügt werden; ein solcher Antrag ist von den Mitgliedstaaten zu begründen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine transnationale Zusammenarbeit Regionen in folgenden Drittländern und Gebieten abdecken:

a)

Drittländer oder Gebiete, die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt sind, und

b)

die Färöer und Grönland.

Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für transnationale Zusammenarbeit auch Regionen in Drittländern abdecken, die unter die externen Finanzinstrumente der Union wie ENI gemäß dem ENI-Gesetzgebungsakt, einschließlich der entsprechenden Regionen der Russischen Föderation, und IPA II gemäß dem IPA II-Gesetzgebungsakt fallen. Für diese Programme werden jährliche Mittel zur Verfügung gestellt, die der ENI- und IPA II-Unterstützung entsprechen, sofern die Programme die entsprechenden Ziele der externen Zusammenarbeit angemessen berücksichtigen.

Bei diesen Regionen handelt es sich um der NUTS-2-Ebene entsprechende Regionen.

(5)   Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit betrifft die Unterstützung aus dem EFRE das gesamte Gebiet der Union.

Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für interregionale Zusammenarbeit das gesamte Gebiet oder Teile des Gebiets von in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Drittländern bzw. Gebieten umfassen.

(6)   Zur Information sind die Regionen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Drittländer oder Gebiete in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Listen aufzuführen.

(7)   Um die Effizienz der Programmdurchführung zu steigern, können Regionen in äußerster Randlage in hinreichend begründeten Fällen die aus dem EFRE für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit bereitgestellten Beträge einschließlich der zusätzlichen Zuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 2 unter Einhaltung der geltenden Regelungen für jede dieser Zuweisungen in einem einzelnen Programm zur territorialen Zusammenarbeit zusammenfassen.

Artikel 4

Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

(1)   Die Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" belaufen sich auf 2,75 % der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt 8 948 259 330); sie werden wie folgt aufgeteilt:

a)

74,05 % (d. h insgesamt 6 626 631 760 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

b)

20,36 % (d. h insgesamt 1 821 627 570 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit;

c)

5,59 % (d. h insgesamt 500 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit.

(2)   Die Regionen in äußerster Randlage erhalten für Programme gemäß dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nicht weniger als 150 % der EFRE-Unterstützung, die sie im Programmplanungszeitraum 2007–2013 für Kooperationsprogramme erhalten haben. Darüber hinaus wird ein Betrag von 50 000 000 EUR der Zuweisung für interregionale Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage reserviert. Im Hinblick auf die thematische Konzentration gilt für diese zusätzliche Mittelzuweisung Artikel 6 Absatz 1.

(3)   Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit mit. Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gebiete.

Auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Artikel 5 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung der Mittel auf die grenzübergreifenden und transnationalen Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit. Die Kommission nimmt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erteilten Informationen mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem eine Liste aller Kooperationsprogramme und der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE für jedes Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.

(4)   Der Beitrag aus dem EFRE für grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA II wird von der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.

(5)   Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für die grenzübergreifenden Programme des IPA II wird gewährt, wenn mindestens der gleiche Betrag über das ENI und das IPA II bereitgestellt werden. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der im ENI-Gesetzgebungsakt bzw. im IPA II-Gesetzgebungsakt festgelegt wird.

(6)   Die jährlichen Mittel der EFRE-Unterstützung für grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA II werden für das Haushaltjahr 2014 in die entsprechenden Haushaltslinien dieser Instrumente eingestellt.

(7)   In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA II-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI-Programme und der grenzübergreifenden IPA II-Programme übermittelt wurde und der nicht einem anderen, in derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern eingereichten Programm neu zugeordnet wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

Wenn es am 30. Juni 2017 immer noch grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende ENI- und grenzübergreifende IPA II-Programme gibt, die der Kommission nicht übermittelt wurden, wird der gesamte in Absatz 4 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2020, die nicht einem anderen, in derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern angenommenen Programm zugeordnet wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

(8)   Sämtliche in Absatz 4 genannten grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden, von der Kommission gebilligten Programme werden eingestellt, oder die Zuordnung zu dem Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, wenn insbesondere

a)

keines der unter das Programm fallenden Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zu der im Einklang mit dem ENI-Gesetzgebungsakt bzw. dem IPA II-Gesetzgebungsakt festgelegten Frist unterzeichnet hat oder

b)

das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann.

In diesen Fällen wird der in Absatz 4 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entsprechende Beitrag aus dem EFRE, die nicht einem anderen Programm derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern neu zugeordnet wurde, dem internen Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a, an dem der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen, auf dessen bzw. deren Antrag zugewiesen.

(9)   Die Kommission stellt dem gemäß Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Ausschuss eine jährliche Zusammenfassung der finanziellen Ausführung von grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programmen im Rahmen des ENI und von grenzübergreifenden Programmen im Rahmen des IPA II, zu denen der EFRE gemäß diesem Artikel einen Beitrag leistet, zur Verfügung.

Artikel 5

Übertragungsmöglichkeit

Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für jeden der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bestandteile von einem dieser Bestandteile auf die andere Bestandteile übertragen.

KAPITEL II

Thematische Konzentration und Investitionsprioritäten

Artikel 6

Thematische Konzentration

(1)   Mindestens 80 % der für jede grenzüberschreitende Zusammenarbeit und für jedes transnationale Programm zugewiesenen EFRE-Mittel werden auf bis zu maximal vier der thematischen Ziele, die unter Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, konzentriert.

(2)   Für die interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung können alle in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten thematischen Ziele ausgewählt werden.

Artikel 7

Investitionsprioritäten

(1)   Der EFRE leistet innerhalb seines in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1301 /2013 festgelegten Interventionsbereichs mittels gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Kooperationsprogramme einen Beitrag zu den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 festgelegten thematischen Zielen. Neben den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 festgelegten Investitionsprioritäten kann der EFRE auch die folgenden Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele in Verbindung mit den folgenden Bestandteilen der Europäische territoriale Zusammenarbeit unterstützen:

a)

grenzübergreifende Zusammenarbeit:

i)

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifender Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen, Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen;

ii)

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung durch Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie der grenzübergreifenden Integration von Gemeinschaften;

iii)

Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme für die allgemeine und berufliche Bildung und die Berufsausbildung;

iv)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen.

b)

transnationale Zusammenarbeit: Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Entwicklung und Koordinierung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken;

c)

interregionale Zusammenarbeit: Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch:

i)

Verbreitung bewährter Verfahren und Fachkenntnisse und Nutzung der Ergebnisse des Erfahrungsaustauschs in Bezug auf die nachhaltige städtische Entwicklung, einschließlich Verbindungen zwischen Stadt und Land gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b;

ii)

Förderung des Erfahrungsaustauschs zur Stärkung der Effektivität der territorialen Kooperationsprogramme und -maßnahmen und des Einsatzes von EVTZ gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c;

iii)

Ausbau der Informationsgrundlage zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik und der Verwirklichung der thematischen Ziele durch die Analyse der Entwicklungstendenzen gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d.

(2)   Im Falle des grenzübergreifenden PEACE-Programms und im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung leistet der EFRE vor allem durch die Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betroffenen Regionen.

KAPITEL III

Programmplanung

Artikel 8

Inhalt, Annahme und Änderung der Kooperationsprogramme

(1)   Ein Kooperationsprogramm besteht aus Prioritätsachsen. Unbeschadet des Artikels 59 der Verordnung Nr. 1303/2013 entspricht eine Prioritätsachse einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung. Gegebenenfalls können in einer Prioritätsachse unter ordnungsgemäß begründeten Umständen eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen kombiniert werden, um den Höchstbeitrag zu dieser Prioritätsachse zu erreichen, damit ihre Wirksamkeit und Effektivität durch eine thematisch kohärente, integrierte Herangehensweise zur Erreichung der Ziele der Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gesteigert werden.

(2)   Mit einem Kooperationsprogramm wird ein Beitrag zur Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion geleistet und Folgendes festgelegt:

a)

eine Begründung der Wahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und der finanziellen Ausstattung, basierend auf dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthaltenen Gemeinsamen Strategischen Rahmen, auf der Grundlage einer Analyse der Bedürfnisse innerhalb des Programmgebiets als Ganzes und die als Reaktion auf diese Bedürfnisse gewählte Strategie, bei der gegebenenfalls fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur aufgegriffen und die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berücksichtigt werden;

b)

für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe:

i)

die Investitionsprioritäten und entsprechenden spezifischen Ziele;

ii)

im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für jedes spezifische Ziel und die entsprechenden Ergebnisindikatoren, mit einem Basiswert und einem Zielwert, gegebenenfalls quantifiziert im Einklang mit Artikel 16;

iii)

eine Beschreibung der Art der der im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützenden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete, der Arten von Begünstigten, der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte;

iv)

für jede Investitionspriorität die gemeinsamen und die spezifischen Outputindikatoren einschließlich des quantifizierten Zielwerts, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit Artikel 16;

v)

die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Zielsetzungen für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dienen sollen;

vi)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der an der Verwaltung und der Kontrolle der Programme beteiligten Behörden und der Begünstigten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der administrativen Leistungsfähigkeit der entsprechenden Partner, damit sich diese an der Umsetzung der Programme beteiligen können;

vii)

die entsprechenden Interventionskategorien, auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

c)

für jede Prioritätsachse betreffend die technische Hilfe:

i)

spezifische Ziele;

ii)

für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und – falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist – die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Basiswert und einem Zielwert, im Einklang mit Artikel 16;

iii)

eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen;

iv)

die Outputindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;

v)

entsprechenden Interventionskategorien, auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

Ziffer ii gilt nicht, wenn der Beitrag der Union zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem Kooperationsprogramm 15 000 000 EUR nicht übersteigt;

d)

einen Finanzierungsplan mit folgenden Tabellen (ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten):

i)

eine Tabelle, in der für jedes Jahr, gemäß den Bestimmungen über die Ko-Finanzierungsraten nach den Artikeln 60, 120 und 121 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der für die Unterstützung aus dem EFRE vorgesehene Gesamtbetrag der Mittelausstattung angegeben ist;

ii)

eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum, für das Kooperationsprogramm und für jede Prioritätsachse der Gesamtbetrag der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem EFRE und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander verbinden, werden in der Tabelle für jedes der entsprechenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt und die nationale Kofinanzierung angegeben. Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die vorläufige Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Bestandteilen angegeben. Zu Informationszwecken sind auch der etwaige Beitrag der am Programm teilnehmenden Drittländer sowie die vorgesehene Beteiligung der EIB aufzuführen.

e)

ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen;

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Nomenklatur nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe c Ziffer v. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem Kooperationsprogramm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung, einschließlich in Bezug auf die in Artikel 174 Absatz 3 AEUV bezeichneten Regionen und Gebiete, unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses Kooperationsprogramm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:

a)

der Ansatz für die Nutzung der Instrumente für lokale Entwicklung unter Federführung der Gemeinden und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen es durchgeführt wird;

b)

die Grundsätze für die Bestimmung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, und die vorläufige Zuweisung von EFRE-Mitteln für solche Maßnahmen;

c)

der Ansatz für die Inanspruchnahme des in Artikel 11 genannten Instruments für integrierte territoriale Investitionen in nicht von Buchstabe b erfassten Fällen und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse;

d)

wenn sich die Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken beteiligen, der Beitrag der geplanten Interventionen im Rahmen des Kooperationsprogramms zu diesen Strategien entsprechend den Bedürfnissen des Programmgebiets, die von den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt wurden, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in diesen Strategien ermittelten strategisch wichtigen Projekte.

(4)   Im Kooperationsprogramm wird ferner Folgendes benannt:

a)

die Durchführungsbestimmungen mit folgenden Angaben:

i)

Benennung der Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde;

ii)

die Stelle(n), die mit Kontrollaufgaben betraut wurde(n);

iii)

die Stelle(n), die mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betraut wurde(n);

iv)

das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats;

v)

eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Kontrollregelungen;

vi)

die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen.

b)

die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission erfolgen sollen;

c)

die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner in die Erstellung der Kooperationsprogramme und die Rolle dieser Partner bei der Vorbereitung und Durchführung der Kooperationsprogramme, einschließlich ihrer Mitwirkung im Begleitausschuss.

(5)   Im Kooperationsprogramm wird ferner unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarungen und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben:

a)

Mechanismen, die eine wirksame Koordinierung zwischen dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der Koordinierung und möglichen Kombination mit der Fazilität "Connecting Europe" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), dem ENI, dem EEF und dem IPA II sowie der EIB sicherstellen, unter Berücksichtigung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bestimmungen, wenn Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete an Kooperationsprogrammen teilnehmen, die die Inanspruchnahme von EFRE-Mitteln für Regionen in äußerster Randlage und Mittel des EEF einschließen, ferner Koordinierungsmechanismen auf geeigneter Ebene, um eine wirksame Koordinierung bei der Nutzung dieser Mittel zu erleichtern;

b)

eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten sowie gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, einschließlich eines vorläufigen Zeitrahmens für diese Maßnahmen.

(6)   Die Angaben zu Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, zu Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii, zu Absatz 3 und zu Absatz 5 Buchstabe a sind an den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben b, c und d anzupassen.

Die Angaben zu Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e und Absatz 5 Buchstabe b sind nicht in die Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben c und d aufzunehmen.

(7)   Jedes Kooperationsprogramm umfasst, soweit geboten und abhängig von der entsprechend begründeten Bewertung seiner Relevanz für den Inhalt und die Ziele des Programms durch die betreffenden Mitgliedstaaten eine Beschreibung:

a)

der besonderen Maßnahmen, mit denen Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz, Risikoprävention und Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;

b)

der besonderen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Konzeption, Ausarbeitung und Durchführung des Kooperationsprogramms, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und insbesondere der Notwendigkeit, den Zugang für Personen mit Behinderungen sicherzustellen;

c)

des Beitrags des Kooperationsprogramms zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der Programme und der Vorhaben.

Unterabsatz 1 Buchstabe a und b gilt nicht für Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben b, c und d.

(8)   In den Kooperationsprogrammen nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben c und d werden der oder die Begünstigten im Rahmen des Kooperationsprogramms definiert; außerdem kann das Vergabeverfahren angegeben werden.

(9)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete, sofern sie der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm gefolgt sind, erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Kooperationsprogramms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten oder Gebiete, die für die Durchführung des Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen und, falls zutreffend, die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer oder Gebiete.

Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Kooperationsprogrammen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer oder Gebiete beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer oder Gebiete, bevor sie die Kooperationsprogramme der Kommission übermitteln. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Kooperationsprogramme und der etwaige Beitrag der Drittländer oder Gebiete stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern oder Gebieten oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden.

(10)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die teilnehmenden Drittländer oder Gebiete, sofern sie der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm gefolgt sind, erstellen einen Entwurf des Kooperationsprogramms gemäß dem von der Kommission angenommenen Muster.

(11)   Die Kommission erlässt das in Absatz 10 genannte Muster mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(12)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente (einschließlich künftiger Änderungen derselben), mit Ausnahme derjenigen, die unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii, Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe e, Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i, Absatz 4 Buchstabe c sowie Absätze 5 und 7 fallen, wofür nach wie vor die teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständig sind.

(13)   Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jeden Beschluss zur Änderung der nicht vom in Absatz 12 genannten Beschluss der Kommission erfassten Elemente des Kooperationsprogramms innerhalb eines Monats nach dem Datum des Änderungsbeschlusses mit. In dem Änderungsbeschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.

Artikel 9

Gemeinsamer Aktionsplan

Wenn ein gemeinsamer Aktionsplan nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter der Verantwortung eines EVTZ als Begünstigtem ausgeführt wird, können die Mitarbeiter des gemeinsames Sekretariats des Kooperationsprogramms und die Mitglieder der EVTZ-Versammlung Mitglieder des Lenkungsausschusses nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden. Die Mitglieder der EVTZ-Versammlung bilden in diesem Lenkungsausschuss keine Mehrheit.

Artikel 10

Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden

Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können in Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit umgesetzt werden, wenn die Gruppe, die sich mit der lokalen Entwicklung befasst, Vertreter aus mindestens zwei Ländern umfasst, von denen mindestens ein Land ein Mitgliedstaat ist.

Artikel 11

Integrierte territoriale Investitionen

Bei Kooperationsprogrammen ist die zwischengeschaltete Stelle, die für die Verwaltung und Umsetzung integrierter territorialer Investitionen gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig ist, entweder ein Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, vorausgesetzt, er wurde von den Behörden oder Einrichtungen von mindestens zwei Teilnehmerländern gegründet, oder ein EVTZ.

Artikel 12

Auswahl der Vorhaben

(1)   Die Vorhaben für die Kooperationsprogramme werden von einem Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt. Dieser Begleitausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschuss einsetzen.

(2)   Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn grenzüberschreitende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben a und b umfassen Begünstigten aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Vorhaben im Rahmen des grenzübergreifenden -PEACE-Programms zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung gemäß Artikel 7 Absatz 2.

(3)   Ungeachtet Absatz 2 kann ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, Alleinbegünstigter für ein Vorhaben sein; Voraussetzung ist dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern im Falle der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit und aus mindestens drei Teilnehmerländern im Falle der interregionalen Zusammenarbeit eingerichtet wurden.

Ein Rechtsträger, der ein Finanzinstrument oder einen Dachfonds einsetzt, kann gegebenenfalls Alleinbegünstigter in einem Vorhaben sein, ohne dass die in Unterabsatz 1 erwähnten Anforderungen an seine Zusammensetzung Anwendung finden.

(4)   Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung der Vorhaben zusammen. Ferner arbeiten sie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

Bei Vorhaben im Rahmen von Programmen zwischen Regionen in äußerster Randlage und Drittländern oder Gebieten sind die Begünstigten verpflichtet, nur in zwei der im ersten Unterabsatz genannten Bereiche zusammenzuarbeiten.

(5)   Für jedes Vorhaben liefert die Verwaltungsbehörde dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigter ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu erstellenden Produkte bzw. zu liefernden Leistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist.

Artikel 13

Begünstigte

(1)   Wenn es in einem Kooperationsprogramm für ein Vorhaben zwei oder mehr Begünstigte gibt, benennen die Begünstigten zusammen einen federführenden Begünstigten.

(2)   Der federführende Begünstigte

a)

erstellt, zusammen mit den anderen Begünstigten, eine Vereinbarung, die Bestimmungen enthält, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel gewährleisten, sowie Vorkehrungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge,

b)

trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens,

c)

stellt sicher, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Begünstigten vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 5 ausgestellt hat,

d)

stellt sicher, dass von anderen Begünstigten gemeldete Ausgaben von einem Kontrolleur bzw. mehreren Kontrolleuren nachgeprüft wurden, wenn diese Prüfung nicht von der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Verwaltungsbehörde durchgeführt wurde.

(3)   Sofern in den Vereinbarungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellen die federführenden Begünstigten sicher, dass die anderen Begünstigten den Gesamtbetrag der Beiträge aus den Fonds so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung verringert.

(4)   Die federführenden Begünstigten müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der an dem Kooperationsprogramm teilnimmt. Die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können jedoch vereinbaren, dass der federführende Begünstigte seinen Sitz in einem an dem betreffenden Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittland oder -gebiet haben darf, sofern die Verwaltungsbehörde davon überzeugt ist, dass der federführende Begünstigten die Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 ausführen kann und dass die Anforderungen in Bezug auf die Verwaltung, Überprüfung und Prüfung erfüllt sind.

(5)   Alleinbegünstigte haben ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, der an dem Kooperationsprogramm teilnimmt. Sie dürfen jedoch ihren Sitz in einem nicht an dem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaat haben, sofern die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 3 erfüllt sind.

KAPITEL IV

Begleitung und Bewertung

Artikel 14

Durchführungsberichte

(1)   Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahrs bis einschließlich 2023 übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Der 2016 eingereichte Durchführungsbericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab.

(2)   Für die 2017 und 2019 eingereichten Berichte endet die in Absatz 1 genannte Frist am 30. Juni.

(3)   Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten folgende Informationen:

a)

Durchführung des Kooperationsprogramms im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

b)

gegebenenfalls Fortschritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.

(4)   Die 2017 und 2019 zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichte enthalten und bewerten die gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verlangten Informationen und die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels sowie die folgenden Informationen:

a)

Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und der Folgemaßnahmen zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;

b)

Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen;

c)

Einbindung von Partnern in Durchführung, Begleitung und Bewertung des Kooperationsprogramms.

Die 2017 und 2019 zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichte können vorbehaltlich des Inhalts und der Ziele eines jeden Kooperationsprogramms zu Folgendem Informationen enthalten und Bewertungen vornehmen:

a)

Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich nachhaltiger Stadtentwicklung, und der lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden im Rahmen des Kooperationsprogramms;

b)

Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung des EFRE;

c)

gegebenenfalls den Beitrag zu den makroregionalen Strategien und den Strategien für die Meeresgebiete;

d)

besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Bekämpfung von Diskriminierung, insbesondere Verbesserung der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im Kooperationsprogramm und in Vorhaben;

e)

Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

f)

Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation.

(5)   Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gebilligten Modellen erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 15

Jährliche Prüfung

Die jährliche Überprüfungssitzung wird gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 organisiert.

Wenn keine jährliche Überprüfungssitzung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 organisiert wird, kann die jährliche Überprüfung schriftlich durchgeführt werden.

Artikel 16

Indikatoren für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die programmspezifischen Outputindikatoren finden gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iv und Buchstabe c Ziffern ii und iv der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Für 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Für programmspezifische Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten stützt sich der Ausgangswert auf die neuesten verfügbaren Daten und werden Ziele für 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 in Bezug auf Änderung der Liste der gemeinsamen Outputindikatoren im Anhang zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in begründeten Fällen Anpassungen vorzunehmen und dadurch die Fortschritte bei der Programmumsetzung wirksam bewerten zu können.

Artikel 17

Technische Hilfe

Der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt wird. Für Programme, für die die Gesamtmittelzuweisung 5 000 000 EUR nicht übersteigt, ist der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag auf 7 % des Gesamtbetrags beschränkt, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR und höchstens auf 3 000 000 EUR.

KAPITEL V

Förderfähigkeit

Artikel 18

Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für die Kooperationsprogramme in Bezug auf Personalkosten, Büro- und Verwaltungsausgaben, Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sowie Ausrüstungskosten festzulegen. Die Kommission übermittelt nach Artikel 29 erlassene delegierte Rechtsakte am 22. April 2014. dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)   Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit, die in oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, dieser Verordnung oder des in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsaktes festgelegt werden, legen die im Begleitausschuss vertretenen Mitgliedstaaten für das Kooperationsprogramm als Ganzes die zusätzlichen Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fest.

(3)   In Fragen, die nicht von den Regeln für die Förderfähigkeit abgedeckt werden, die in oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt oder in den von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Absatz 2 dieses Artikels gemeinsam festgelegten Regeln festgelegt wurden, gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Artikel 19

Personalkosten

Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden.

Artikel 20

Förderfähigkeit von Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen je nach Standort

(1)   Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen, für die die Ausnahmen von Absatz 2 und 3 gelten, werden in dem Teil des Programmgebiets durchgeführt, der das Gebiet der Union umfasst ("Unionsteil des Programmgebiets").

(2)   Die Verwaltungsbehörde kann zustimmen, dass das gesamte Vorhaben oder Teile davon außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets durchgeführt wird; dafür müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Das Vorhaben bedeutet Vorteile für das Programmgebiet;

b)

Der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Kooperationsprogramms Vorhaben außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets zugewiesen wurde, übersteigt nicht 20 % der Unterstützung aus dem EFRE auf Programmebene, oder 30 % im Falle von Kooperationsprogrammen, bei denen es sich beim Unionsteil des Programmgebiets um Regionen in äußerster Randlage handelt;

c)

die Verpflichtungen der Verwaltungs- und Kontrollbehörden im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden des Kooperationsprogramms wahrgenommen, oder sie treffen mit den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder -gebiets, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechende Vereinbarungen.

(3)   Für Vorhaben, die technische Unterstützung oder Marketingmaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets getätigt werden, sofern die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt sind.

KAPITEL VI

Verwaltung, Kontrolle und Benennung

Artikel 21

Benennung der Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine einzige Verwaltungsbehörde, für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 2 jener Verordnung eine einzige Bescheinigungsbehörde und für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 4 jener Verordnung eine einzige Prüfbehörde. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde haben ihren Sitz im selben Mitgliedstaat.

Die an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten können eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig ist. Die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung von Finanzkorrekturen gemäß den im Kooperationsprogramm getroffenen Festlegungen bleibt von diesen Benennungen unberührt.

(2)   Die Bescheinigungsbehörde erhält die Zahlungen der Kommission und tätigt in der Regel Zahlungen an den federführenden Begünstigten gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(3)   Das in Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Verfahren zur Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Behörde ihren Sitz hat.

Artikel 22

Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können einen EVTZ nutzen, um diesen Verbund mit der Verwaltung dieses Kooperationsprogramms oder Teilen davon zu beauftragen, in dem sie ihm insbesondere die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde übertragen.

Artikel 23

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels führt die Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms die in Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Aufgaben aus.

(2)   Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten und jeglichen an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittländern ein gemeinsames Sekretariat ein.

Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Kooperationsprogramme und unterstützt die Begünstigte bei der Durchführung der Vorhaben.

(3)   Wenn es sich bei der Verwaltungsbehörde um einen EVTZ handelt, werden Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde zumindest für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete ausgeführt, aus denen Mitglieder am EVTZ beteiligt sind.

(4)   Wenn die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das gesamte Programmgebiet ausführt oder wenn die Überprüfungen nicht von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete ausgeführt werden, aus denen Mitglieder gemäß Absatz 3 am EVTZ beteiligt sind, benennt jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland oder -gebiet, das der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm gefolgt ist, die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Begünstigten auf seinem Gebiet zuständig ist (im Folgenden "Kontrollinstanz(en)").

Bei den Kontrollinstanzen gemäß Unterabsatz 1 kann es sich um dieselben Stellen handeln, die für die Durchführung solcher Überprüfungen im Rahmen von operationellen Programmen unter dem Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zuständig sind, oder, im Fall von Drittländern, um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der externen Instrumente der Union zuständig sind.

In diesem Zusammenhang vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Begünstigten von einer benannten Kontrollinstanz überprüft wurden.

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Ausgaben eines Begünstigten innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Belege durch den betreffenden Begünstigten überprüft werden können.

Jeder Mitgliedstaaten oder jedes Drittland, das der Einladung zur Teilnahme an dem betreffenden Kooperationsprogramm gefolgt ist, ist jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.

(5)   Ist eine Überprüfung der Erbringung von kofinanzierten Produkten und Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben möglich, so obliegt diese Überprüfung der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur des Mitgliedstaats, in dem der federführende Begünstigte angesiedelt ist.

Artikel 24

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die Bescheinigungsbehörde eines Kooperationsprogramms führt die in Artikel 126 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Aufgaben aus.

Artikel 25

Aufgaben der Prüfbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten und Drittländer, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können die Prüfbehörde dazu ermächtigen, die Aufgaben gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das gesamte Gebiet des Kooperationsprogramms direkt auszuführen. Sie geben an, wann ein Prüfer eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands die Prüfbehörde begleiten soll.

(2)   Wenn die Prüfbehörde nicht über die unter Absatz 1 genannte Ermächtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Drittländer umfasst und die Aufgaben von Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausführt. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, das der Einladung zur Teilnahme an dem betreffenden Kooperationsprogramm gefolgt ist, ist jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.

Jeder Vertreter von jedem an dem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaat oder Drittland ist dafür zuständig, die Unterlagen zu den Ausgaben auf seinem Gebiet zu liefern, die die Prüfbehörde für die Durchführung ihrer Bewertung benötigt.

Die Prüfergruppe wird drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des Kooperationsprogramms eingesetzt. Sie erstellt eigene Verfahrensregeln; den Vorsitz führt die Prüfbehörde des Kooperationsprogramms.

(3)   Die Prüfer sind von den Kontrolleuren funktional unabhängig, die die Überprüfungen nach Artikel 23 durchführen.

KAPITEL VII

Teilnahme von Drittländern an transnationalen und interregionalen Kooperationsprogrammen

Artikel 26

Durchführungsbedingungen für die Teilnahme von Drittländern

Die geltenden Bedingungen für die Durchführung des Programms in Bezug auf Finanzverwaltung, Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern durch einen Beitrag von IPA II- oder ENI-Mitteln an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit werden im entsprechenden Kooperationsprogramm und erforderlichenfalls auch in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, den Regierungen der betreffenden Drittländer und dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem die Verwaltungsbehörde des entsprechenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist. Die Bedingungen für die Durchführung des Programms stehen im Einklang mit den Regeln der Union für die Kohäsionspolitik.

KAPITEL VIII

Finanzverwaltung

Artikel 27

Mittelbindungen, Zahlungen und Wiedereinziehungen

(1)   Die Unterstützung aus dem EFRE für Kooperationsprogramme wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigten wiedereingezogen werden. Die Begünstigten erstatten dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge.

(3)   Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Begünstigten bzw. Alleinbegünstigten einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat oder das Drittland, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte angesiedelt oder – im Fall eines EVTZ – registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde.

Artikel 28

Verwendung des Euro

Abweichend von Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Begünstigten in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben entweder:

a)

getätigt wurden,

b)

der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur gemäß Artikel 23 dieser Verordnung zur Überprüfung vorgelegt wurden, oder

c)

dem federführenden Begünstigten gemeldet wurden.

Die gewählte Methode wird im Kooperationsprogramm niedergelegt und gilt für alle Begünstigten.

Die Umrechnung wird von der Verwaltungsbehörde oder durch den Kontrolleur des Mitgliedstaats oder Drittlands überprüft, in dem der Begünstigte angesiedelt ist.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 29

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 wird der Kommission vom 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf diese Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.

(2)   Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 vor dem 1. Januar 2014 gestellt oder genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 31

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 178 AEUV.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 4, 27 und 28 gelten ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 49.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 96.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Siehe Seite 289 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (Siehe Seite 303 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 und der Verordnung (EG) 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).


ANHANG

GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN FÜR DAS ZIEL "EUROPÄISCHE TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT"

 

EINHEIT

BEZEICHNUNG

Produktive Investitionen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die Unterstützung erhalten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die Zuschüsse erhalten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die neben Zuschüssen finanzielle Unterstützung erhalten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die nichtfinanzielle Unterstützung erhalten

 

Unternehmen

Zahl der geförderten neuen Unternehmen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die an grenzübergreifenden, transnationalen oder interregionalen Forschungsvorhaben teilnehmen

 

Organisationen

Zahl der Forschungseinrichtungen, die an grenzübergreifenden, transnationalen oder interregionalen Forschungsvorhaben teilnehmen

 

EUR

Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Unternehmen ergänzen (Zuschüsse)

 

EUR

Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Unternehmen ergänzen (außer Zuschüssen)

 

Vollzeitäquivalente

Beschäftigungszunahme in geförderten Unternehmen

Nachhaltiger Tourismus

Besuche/Jahr

Zunahme der erwarteten Zahl der Besucher unterstützter Stätten des Naturerbes und des kulturellen Erbes sowie unterstützter Sehenswürdigkeiten

IKT-Infrastruktur

Haushalte

Zusätzliche Haushalte mit Breitbandzugang mit mindestens 30 MBit/s

Verkehr

Eisenbahn

Kilometer

Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen

 

 

davon TEN-V

 

Kilometer

Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen

 

davon TEN-V

Straßen

Kilometer

Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen

 

 

davon TEN-V

Kilometer

Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen

 

davon TEN-V

Städtischer Nahverkehr

Kilometer

Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Straßenbahn- und U-Bahn-Linien

Binnenwasserstraßen

Kilometer

Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Binnenwasserstraßen

Umwelt

Feste Abfälle

Tonnen/Jahr

Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität

Wasserversorgung

Personen

An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

Abwasserentsorgung

Bevölkerungsäquivalent

An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

Risikoprävention und Risikomanagement

Personen

Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugutekommen

 

Personen

Zahl der Personen, denen Waldbrandschutzmaßnahmen zugutekommen

Bodensanierung

Hektar

Gesamtfläche des sanierten Geländes

Natur und Biodiversität

Hektar

Fläche der Habitate, die für Zwecke eines besseren Erhaltungszustands unterstützt werden

Forschung und Innovation

 

 

 

Vollzeitäquivalente

Zahl der neuen Wissenschaftler in unterstützten Einrichtungen

 

Vollzeitäquivalente

Zahl der Wissenschaftler, die in verbesserten Forschungsinfrastruktureinrichtungen arbeiten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die mit Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten

 

EUR

Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Innovations- oder FuE-Projekte ergänzen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die unterstützt werden, um Produkte neu auf den Markt zu bringen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die unterstützt werden, um für das Unternehmen neue Produkte zu entwickeln

Energie und Klimawandel

 

 

Erneuerbare Energiequellen

MW

Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Energieeffizienz

Haushalte

Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch

 

kWh/Jahr

Rückgang des jährlichen Primärenergieverbrauchs in öffentlichen Gebäuden

 

Kunden

Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden

Verringerung von Treibhausgasemissionen

in Tonnen CO2-Äq.

Geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen

Soziale Infrastruktur

Kinderbetreuung und Bildung

Personen

Kapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen

Gesundheit

Personen

Anteil der Bevölkerung, dem verbesserte Gesundheitsdienste zur Verfügung stehen

Spezifische Indikatoren Stadtentwicklung

 

Personen

Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben

 

Quadratmeter

Neu geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten

 

Quadratmeter

Neu errichtete oder renovierte öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten

 

Wohneinheiten

Sanierte Wohnungen in städtischen Gebieten

Arbeitsmarkt und Ausbildung (1)

 

Personen

Zahl der Teilnehme an grenzübergreifenden Mobilitätsinitiativen

 

Personen

Zahl der Teilnehmer an gemeinsamen lokalen Beschäftigungsinitiativen oder Weiterbildungsmaßnahmen

 

Personen

Zahl der Teilnehmer an Projekten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Chancengleichheit und der sozialen Inklusion über Grenzen hinweg

 

Personen

Zahl der Teilnehmer an gemeinsamen Aus- und Weiterbildungsprogrammen zur grenzüberschreitenden Förderung von Jugendbeschäftigung, Bildungsangeboten und Berufs- und Hochschulbildung


(1)  Gegebenenfalls werden die Angaben zu Teilnehmern nach Arbeitsmarktstatus ("beschäftigt", "arbeitslos", "langzeitarbeitslos", "nicht erwerbstätig", "nicht erwerbstätig und nicht in Aus- oder Weiterbildung") aufgeschlüsselt.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der Kohäsionsfondsverordnung

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/281


VERORDNUNG (EU) Nr. 1300/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entwickelt und verfolgt die Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Der Kohäsionsfonds, der mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet wird, sollte daher einen finanziellen Beitrag zu Projekten im Umweltbereich und zu transeuropäischen Netzen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur leisten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt die gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds fest. Jene Verordnung stellt einen neuen Rahmen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, einschließlich des Kohäsionsfonds, dar. Es ist daher notwendig, die Aufgaben des Kohäsionsfonds im Hinblick auf diesen Rahmen und den dem Kohäsionsfonds im AEUV zugewiesenen Zweck zu präzisieren.

(3)

Es sollten besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen festgelegt werden, die vom Kohäsionsfonds unterstützt werden können, um zu den Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, beizutragen.

(4)

Die Union sollte durch den Kohäsionsfonds einen Beitrag zu Maßnahmen im Hinblick auf ihre Umweltziele gemäß den Artikeln 11 und 191 AEUV leisten können, nämlich Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie im Hinblick auf den Verkehrsbereich – über die transeuropäischen Netze hinaus – Eisenbahnverkehr, Flussschifffahrt und Seeverkehr, intermodale Transportsysteme und ihre Interoperabilität, Lenkung von Straßen-, See- und Luftverkehr, sauberer städtischer Verkehr und öffentlicher Nahverkehr.

(5)

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen Maßnahmen nach Artikel 192 Absatz 1 AEUV mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden sind und gemäß Artikel 192 Absatz 5 AEUV eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Kohäsionsfonds bereitgestellt wird, dennoch das Verursacherprinzip zur Anwendung kommen muss.

(6)

Über den Kohäsionsfonds unterstützte transeuropäische Verkehrsnetzprojekte (TEN-V) müssen den Leitlinien entsprechen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt wurden. Um die Anstrengungen in diesem Zusammenhang zu konzentrieren, sollten die in der Verordnung definierten Projekte von gemeinsamem Interesse Priorität erhalten.

(7)

Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten nicht für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, da sie bereits finanziell von der Anwendung jener Richtlinie profitieren. Dieser Ausschluss sollte die Möglichkeit, den Kohäsionsfonds zur Unterstützung von Tätigkeiten zu nutzen, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannt sind, nicht einschränken, selbst wenn diese Tätigkeiten von denselben Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden und Tätigkeiten umfassen wie etwa Investitionen in die Energieeffizienz bei der Kraft-Wärme-Kopplung sowie in Fernwärmenetze, in intelligente Systeme für die Verteilung, Speicherung bzw. Lagerung und Übertragung bzw. Fernleitung und in Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, selbst wenn solche Tätigkeiten mittelbar zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen oder in dem nationalen Plan gemäß der Richtlinie 2003/87/EG genannt sind.

(8)

Investitionen in den Wohnungsbau mit Ausnahme derjenigen zur Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien können nicht für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, da sie nicht in den Interventionsbereich des Kohäsionsfonds, der im AEUV festgelegt ist, fallen.

(9)

Im Hinblick auf eine beschleunigte Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in der gesamten Union sollte der Kohäsionsfonds Verkehrsinfrastrukturprojekte mit europäischem Mehrwert im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 10 000 000 000 EUR fördern. Die Zuweisung der Unterstützung für diese Projekte aus dem Kohäsionsfonds sollte mit den Bestimmungen in Einklang stehen, die in Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sollte nur den Mitgliedstaaten Unterstützung gewährt werden, die für eine Finanzierung im Rahmen des Kohäsionsfonds in Betracht kommen, wobei die für diesen Fonds geltenden Kofinanzierungssätze angewendet werden.

(10)

Es muss sichergestellt werden, dass bei der Förderung von Investitionen in das Risikomanagement spezifische Risiken auf regionaler, grenzüberschreitender und transnationaler Ebene berücksichtigt werden.

(11)

Die Komplementarität und Synergien zwischen im Rahmen des Kohäsionsfonds, des EFRE, des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und der Faziliät "Connecting Europe" geförderten Maßnahmen sollten gewährleistet werden, damit Doppelarbeit vermieden und sichergestellt wird, dass die verschiedenen Arten von Infrastruktur auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und in der gesamten Union optimal vernetzt werden.

(12)

Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Kohäsionsfonds und gemäß der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum müssen innerhalb der thematischen Ziele gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die kohäsionsfondsspezifischen Maßnahmen als "Investitionsprioritäten" festgelegt werden. Diese Investitionsprioritäten sollten detaillierte, einander nicht ausschließende Ziele setzen, zu denen der Kohäsionsfonds beitragen soll. Diese Investitionsprioritäten sollten zugrunde gelegt werden, wenn im Rahmen operationeller Programme spezifische Ziele festgelegt werden, die den Bedürfnissen und Gegebenheiten des Programmgebiets Rechnung tragen. Im Hinblick auf eine Erhöhung der Flexibilität sowie eine Verringerung der Verwaltungslast durch eine gemeinsame Umsetzung sollten die Investitionsprioritäten des EFRE und des Kohäsionsfonds unter den entsprechenden thematischen Zielen aufeinander abgestimmt werden.

(13)

In einem Anhang zu dieser Verordnung sollten gemeinsame Outputindikatoren festgelegt werden, anhand derer die Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme auf Unionsebene insgesamt bewertet werden. Diese Indikatoren sollten den Investitionsprioritäten und der Art der Maßnahme entsprechen, die nach dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden. Die gemeinsamen Outputindikatoren sollten durch programmspezifische Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls durch programmspezifische Outputindikatoren ergänzt werden.

(14)

Um diese Verordnung im Hinblick auf bestimmte, nicht wesentliche Vorschriften zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Liste der gemeinsamen Outputindikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(15)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Da diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates (7) ersetzt. sollte jene Verordnung aufgehoben werden. Diese Verordnung sollte jedoch weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften genehmigt hat. Jene Verordnung sowie derartige andere geltende Rechtsvorschriften sollten daher nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben bis zu ihrer Beendigung weiterhin Anwendung finden. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 gestellten bzw. genehmigten Anträge auf Unterstützung sollten ihre Gültigkeit behalten.

(17)

Um die umgehende Anwendung der beabsichtigten Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung des Kohäsionsfonds und Gegenstand

(1)   Hiermit wird ein Kohäsionsfonds errichtet, um im Interesse der nachhaltigen Entwicklung zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union beizutragen.

(2)   Mit dieser Verordnung werden die Aufgaben des Kohäsionsfonds und sein Interventionsbereich im Hinblick auf das in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" festgelegt.

Artikel 2

Interventionsbereich des Kohäsionsfonds

(1)   Der Kohäsionsfonds unterstützt unter Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts und entsprechend dem speziellen Investitions- und Infrastrukturbedarf der einzelnen Mitgliedstaaten:

a)

Investitionen in die Umwelt, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben;

b)

TEN-V gemäß den mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 angenommenen Leitlinien;

c)

die technische Hilfe.

(2)   Der Kohäsionsfonds unterstützt nicht:

a)

die Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken;

b)

Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind;

c)

Investitionen in den Wohnungsbau mit Ausnahme derjenigen zur Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien;

d)

die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;

e)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;

f)

Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.

Artikel 3

Unterstützung durch den Kohäsionsfonds von Verkehrsinfrastrukturprojekten im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe"

Im Rahmen des Kohäsionsfonds werden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit europäischem Mehrwert im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 mit einem Betrag in Höhe von 10 000 000 000 EUR im Einklang mit Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt.

Artikel 4

Investitionsprioritäten

Der Kohäsionsfonds unterstützt folgende Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt sind, im Einklang mit den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i jener Verordnung genannten und im Partnerschaftsabkommen festgelegten Entwicklungserfordernissen und dem dort festgelegten Wachstumspotenzial:

a)

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft durch

i)

Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

ii)

Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen;

iii)

Unterstützung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung erneuerbarer Energien in der öffentlichen Infrastruktur, einschließlich öffentlicher Gebäude, und im Wohnungsbau;

iv)

Entwicklung und Einführung intelligenter Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme;

v)

Förderung von Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für sämtliche Gebiete, insbesondere städtische Gebiete, einschließlich der Förderung einer nachhaltigen multimodalen städtischen Mobilität und klimaschutzrelevanten Anpassungsmaßnahmen;

vi)

Förderung des Einsatzes hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs;

b)

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements durch

i)

Unterstützung von Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel einschließlich ökosystemgestützter Ansätze;

ii)

Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen;

c)

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz durch

i)

Investitionen im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und den von den Mitgliedstaaten aufgezeigten, über diese Anforderungen hinausgehenden Investitionsbedarf zu decken;

ii)

Investitionen im Bereich der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und den von den Mitgliedstaaten aufgezeigten, über diese Anforderungen hinausgehenden Investitionsbedarf zu decken;

iii)

Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000 und grüne Infrastruktur;

iv)

Maßnahmen zur Verbesserung des städtischen Umfelds, zur Wiederbelebung von Stadtzentren, zur Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen (einschließlich Umwandlungsgebieten), zur Verringerung der Luftverschmutzung und zur Förderung von Lärmminderungsmaßnahmen;

d)

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen durch

i)

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das TEN-V;

ii)

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen, darunter Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodale Verbindungen und Flughafeninfrastruktur, um eine nachhaltige regionale und örtliche Mobilität zu fördern;

iii)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme sowie Förderung von Lärmminderungsmaßnahmen;

e)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenvertretern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen.

Artikel 5

Indikatoren

(1)   Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die programmspezifischen Outputindikatoren finden gemäß Artikel 27 Absatz 4, Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitions–prioritäten werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für das Jahr 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können qualitativ oder quantitativ formuliert sein.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der im Anhang I festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren zu erlassen, um, wo dies gerechtfertigt ist, Anpassungen vorzunehmen und so eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sicherzustellen.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.

(2)   Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 gestellten oder genehmigten Anträge auf Unterstützung behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission vom 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8

Aufhebung

Unbeschadet des Artikels 6 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 hiermit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 9

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 177 AEUV.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 38.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 143.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).


ANHANG I

GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN FÜR DEN KOHÄSIONSFONDS

 

EINHEIT

BEZEICHNUNG

Umwelt

Feste Abfälle

Tonnen/Jahr

Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität

Wasserversorgung

Personen

An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

Abwasserentsorgung

Bevölkerungs-äquivalent

An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

Risikoprävention und Risikomanagement

Personen

Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen

Risikoprävention und Risikomanagement Bodensanierung

Personen

Zahl der Personen, denen Waldbrandschutzmaßnahmen zugute kommen

Hektar

Gesamtfläche des sanierten Geländes

Natur und Biodiversität

Hektar

Fläche der Habitate, die für Zwecke eines besseren Erhaltungszustands eine Unterstützung erhalten

Energie und Klimawandel

Erneuerbare Energiequellen

MW

Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Energieeffizienz

Haushalte

Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch

kWh/Jahr

Rückgang des jährlichen Primärenergie–verbrauchs in öffentlichen Gebäuden

Kunden

Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden

Verringerung von Treibhausgasemissionen

in Tonnen CO2-Äq.

Geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen

Verkehr

Eisenbahn

Kilometer

Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen

 

Kilometer

Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen

Straßen

Kilometer

Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen

Kilometer

Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen

Städtischer Nahverkehr

Kilometer

Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Straßenbahn- und U-Bahn-Linien

Binnenwasserstraßen

Kilometer

Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Binnenwasserstraßen


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5a

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der Kohäsionsfondsverordnung

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/289


VERORDNUNG (EU) Nr. 1301/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 178 und 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß jenem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds fest.

(3)

In besonderen Bestimmungen sollte festgelegt werden, welche Art von Maßnahmen vom EFRE unterstützt werden können, um zu den Investitionsprioritäten im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten thematischen Ziele beizutragen. Gleichzeitig sollte definiert und klargestellt werden, welche Maßnahmen außerhalb des Interventionsbereichs des EFRE liegen; hierzu zählen auch Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführt sind. Um eine Überfinanzierung zu vermeiden, sollten diese Investitionen nicht für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommen, da sie bereits von der Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG finanziell profitieren. Der Ausschluss solcher Investitionen sollte die Möglichkeit, über den EFRE Maßnahmen zu fördern, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, nicht einschränken, selbst wenn diese Maßnahmen von denselben Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, und Maßnahmen wie etwa Investitionen in die Energieeffizienz der Fernwärmenetze, in intelligente Systeme für die Verteilung, Speicherung bzw. Lagerung und Übertragung bzw. Fernleitung von Strom, und in Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung mit einschließen, selbst wenn diese Maßnahmen mittelbar zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen oder sie in dem in der Richtlinie 2003/87/EG genannten nationalen Plan aufgelistet sind.

(4)

Es muss festgelegt werden, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" durch den EFRE unterstützt werden können.

(5)

Der EFRE sollte zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, und die EFRE-Unterstützung sollte daher stärker auf die Prioritäten der Union ausgerichtet werden. Je nach Art der unterstützten Regionen sollte sich die Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" auf Forschung und Innovation, Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Förderung einer Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß konzentrieren. Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden, dabei aber bei den operativen Programmen und zwischen den verschiedenen Kategorien von Regionen Spielraum für Flexibilität lassen. Die thematische Konzentration sollte gegebenenfalls angepasst werden, um den Kohäsionsfondsmitteln Rechnung zu tragen, die den in der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Investitionsprioritäten in Bezug auf die Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme Wirtschaft zugewiesen werden. Der Umfang der thematischen Konzentration sollte den Entwicklungsstand der Region, gegebenenfalls den Beitrag von Kohäsionsfondsmitteln sowie die besonderen Bedürfnisse folgender Regionen berücksichtigen: Regionen, deren als Förderfähigkeitskriterium verwendetes Pro-Kopf-BIP im Programmplanungszeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-25 im Bezugszeitraum betrug, Regionen mit Phasing-Out-Status für den Zeitraum 2007-2013 und bestimmte Regionen der NUTS-Ebene 2, die lediglich aus Insel-Mitgliedstaaten oder Inseln bestehen.

(6)

Es sollte möglich sein, dass die Förderung aus dem EFRE auf Grundlage der Investitionspriorität einer "von der Gemeinschaft geleiteten regionalen Entwicklung" zur Erreichung aller thematischen Ziele gemäß dieser Verordnung beiträgt.

(7)

Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des EFRE und gemäß der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum müssen innerhalb der einzelnen, in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten thematischen Ziele die EFRE-spezifischen Maßnahmen in Form von "Investitionsprioritäten" festgelegt werden. Diese Investitionsprioritäten sollten detaillierte, einander nicht ausschließende Ziele festlegen, zu denen der EFRE beitragen muss. Solche Investitionsprioritäten sollten zugrunde gelegt werden, wenn im Rahmen der Programme spezifische Ziele festgelegt werden, die den Bedürfnissen und Gegebenheiten des Programmgebiets Rechnung tragen.

(8)

Es ist erforderlich, Innovationen und die Entwicklung von KMU in aufstrebenden Bereichen in Zusammenhang mit europäischen und regionalen Herausforderungen zu fördern, wie etwa die Kultur- und Kreativwirtschaft und innovative Dienste, die dem neuen gesellschaftlichen Bedarf Rechnung tragen, oder im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen in Verbindung mit einer alternden Gesellschaft, Gesundheit und Pflege, Öko-Innovationen, der kohlenstoffarmen Wirtschaft und Ressourceneffizienz.

(9)

Um gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit den ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanzierten Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung einen möglichst hohen Zusatznutzen zu bewirken, werden Synergien insbesondere zwischen der Durchführung des EFRE und der Initiative "Horizont 2020"- das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation angestrebt, wobei jedoch deren unterschiedliche Ziele zu beachten sind.

(10)

Bei der Förderung von Investitionen in das Risikomanagement muss sichergestellt sein, dass spezielle Risiken auf regionaler, grenzüberschreitender und transnationaler Ebene berücksichtigt werden.

(11)

Die Tätigkeiten zur Förderung des nachhaltigen Tourismus, des Kultur- und des Naturerbes sollten Teil einer Territorialstrategie für spezifische Bereiche – einschließlich der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung – sein, damit sie einen möglichst großen Beitrag zur Unterstützung eines umweltfreundlichen Wachstums leisten können. Die Unterstützung dieser Tätigkeiten sollte auch dazu beitragen, die Innovation und den Einsatz der IKT, die KMU, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz zu stärken oder die soziale Inklusion zu fördern.

(12)

Zur Förderung nachhaltiger regionaler oder lokaler Mobilität oder zur Verringerung von Luftverschmutzung und Lärmbelastung ist es erforderlich, nicht gesundheitsbelastende, nachhaltige und sichere Verkehrsträger zu fördern. Durch den EFRE geförderte Investitionen in Flughafeninfrastruktur sollten einen ökologisch nachhaltigen Luftverkehr fördern, unter anderem bei der Verbesserung der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), einschließlich multimodaler Knotenpunkte.

(13)

Um die Energie- und Klimaschutzziele zu erreichen, die sich die Union als Teil der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gesetzt hat, sollte der EFRE Investitionen zur Förderung von Energieeffizienz und Versorgungssicherheit in den Mitgliedstaaten fördern, unter anderem durch die Entwicklung intelligenter Energieversorgungs-, Energiespeicher- und Energieübertragungssysteme, auch durch die Integration der dezentralen Erzeugung aus erneuerbaren Quellen. Um die Anforderungen in Bezug auf ihre Versorgungssicherheit in einer Art und Weise zu erfüllen, die mit ihren Zielen im Rahmen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Einklang steht, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, in Energieinfrastruktur in Übereinstimmung mit ihrem gewählten Energiemix zu investieren.

(14)

Als KMU, zu denen auch Unternehmen der Sozialwirtschaft gehören können, sollten im Einklang mit der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen oder mittelständische Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission (6) angesehen werden.

(15)

Zur Förderung der sozialen Inklusion und zur Bekämpfung von Armut insbesondere bei Randgruppen ist es erforderlich, den Zugang zu Diensten im Sozial-, Kultur- und Freizeitbereich durch die Bereitstellung kleiner Infrastruktureinrichtungen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und älterer Menschen zu verbessern.

(16)

Gemeindenahe Dienste sollten alle Formen häuslicher, familienbasierter, haushaltsnaher und anderer gemeindebasierter Dienste umfassen, die das Recht aller Personen, mit gleichberechtigten Wahlmöglichkeiten in der Gemeinde zu leben, unterstützen und Isolation oder Ausgrenzung aus der Gemeinde zu verhindern versuchen.

(17)

Zur Erhöhung der Flexibilität sowie zur Verringerung der Verwaltungslast durch eine gemeinsame Umsetzung sollten die Investitionsprioritäten des EFRE und des Kohäsionsfonds unter den entsprechenden thematischen Zielen aufeinander abgestimmt werden.

(18)

In einem Anhang zu dieser Verordnung sollten gemeinsame Outputindikatoren festgelegt werden, anhand derer bewertet wird, welche Fortschritte auf Unionsebene insgesamt bei der Umsetzung der Programme erzielt wurden. Diese Indikatoren sollten den Investitionsprioritäten und der Art der Maßnahme entsprechen, die nach dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden. Die gemeinsamen Outputindikatoren sollten durch programmspezifische Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls durch programmspezifische Outputindikatoren ergänzt werden.

(19)

Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung müssen integrierte Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten, einschließlich funktionaler Stadtgebiete - unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern - unterstützt werden. Die Prinzipien für die Auswahl der Stadtgebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die ungefähren Beträge für diese Maßnahmen sollten in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt werden, wobei mindestens 5 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Zweck vorzusehen sind. Der Umfang jeder Übertragung von Aufgaben an städtische Behörden sollte von der Verwaltungsbehörde in Abstimmung mit der jeweiligen städtischen Behörde entschieden werden.

(20)

Um neue Lösungen für auf Unionsebene relevante Probleme im Zusammenhang mit der nachhaltigen Stadtentwicklung zu ermitteln oder zu erproben, sollte der EFRE innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung unterstützen.

(21)

Zur Verstärkung des Aufbaus von Kapazitäten, der Vernetzung und des Erfahrungsaustauschs zwischen Programmen und Einrichtungen, die mit der Umsetzung nachhaltiger Stadtentwicklungsstrategien und innovativer Maßnahmen im Bereich nachhaltiger Stadtentwicklung betraut sind und um bestehende Programme und Einrichtungen zu ergänzen, muss ein Stadtentwicklungsnetz auf Ebene der Union eingerichtet werden.

(22)

Der EFRE sollte sich mit den Problemen des Zugangs und der Entfernung zu großen Märkten auseinandersetzen, mit denen die Gebiete mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte gemäß Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland und Schweden zur Beitrittsakte aus dem Jahr 1994 konfrontiert sind. Der EFRE sollte auch auf die besonderen Schwierigkeiten bestimmter Inseln, Grenzregionen, Bergregionen und dünn besiedelter Gebiete eingehen, deren Entwicklung aufgrund ihrer geografischen Lage gehemmt ist, um deren nachhaltige Entwicklung zu unterstützen.

(23)

Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Regionen in äußerster Randlage gelegt werden, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV für eine einmalige Ausweitung des Interventionsbereichs des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten, wodurch die Mehrkosten ausgeglichen werden sollen, die durch die besondere wirtschaftliche und soziale Lage dieser Regionen entstehen und die durch die aus den in Artikel 349 AEUV genannten Faktoren resultierenden Nachteile – Entlegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige topografische und klimatische Bedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen – noch verstärkt werden und deren Dauerhaftigkeit und Kombination die Entwicklung dieser Regionen erheblich beeinträchtigen. Die von den Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund gewährte Betriebsbeihilfe ist von der in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgelegten Unterrichtungspflicht befreit, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Bedingungen einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (7) erlassenen Verordnung erfüllt, in der bestimmte Gruppen von Beihilfen als nach den Artikeln 107 und 108 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

(24)

In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 und unter Berücksichtigung der speziellen Ziele des AEUV im Hinblick auf die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage ist der Status von Mayotte infolge des Beschlusses Nr. 2012/419/EU des Europäischen Rates (8) zu einem neuen Gebiet in äußerster Randlage ab 1. Januar 2014 geändert worden. Zur Erleichterung und Förderung einer gezielten und schnellen Entwicklung der Infrastruktur von Mayotte sollte es ausnahmsweise möglich sein, dass mindestens 50 % des EFRE-Teils der Finanzausstattung für Mayotte fünf der thematischen Ziele gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zugewiesen werden.

(25)

Um diese Verordnung durch bestimmte nicht wesentliche Elemente zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich detaillierter Regeln für die Kriterien für die Auswahl und Durchführung innovativer Maßnahmen zu erlassen. Diese Befugnis sollte der Kommission auch im Hinblick auf Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung übertragen werden, wo dies gerechtfertigt ist, um die wirksame Beurteilung des Fortschritts bei der Durchführung operationeller Programme sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(26)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27)

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 daher aufgehoben werden. Diese Verordnung sollte jedoch weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften genehmigt hat. Jene Verordnung sowie derartige andere geltende Rechtsvorschriften sollten daher nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben bis zu ihrer Beendigung weiterhin Anwendung finden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gestellte oder genehmigte Anträge auf Unterstützung sollten ihre Gültigkeit behalten.

(28)

Um die umgehende Anwendung der beabsichtigten Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Aufgaben des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), sein Interventionsbereich hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sowie besondere Bestimmungen für die EFRE-Unterstützung für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" festgelegt.

Artikel 2

Aufgaben des EFRE

Der EFRE trägt zur Finanzierung der Unterstützung bei, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken soll, und zwar mittels eines Ausgleichs der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union durch die nachhaltige Entwicklung und Strukturanpassung der regionalen Wirtschaften, einschließlich der Umstellung der Industrieregionen mit rückläufiger Entwicklung und der Regionen mit Entwicklungsrückstand.

Artikel 3

Interventionsbereich des EFRE

(1)   Der EFRE unterstützt folgende Tätigkeiten, um zu den in Artikel 5 festgelegten Investitionsprioritäten beizutragen:

a)

produktive Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, durch direkte Hilfen für Investitionen in KMU;

b)

produktive Investitionen, unabhängig von der Größe des betreffenden Unternehmens, die zu den Investitionsprioritäten beitragen, die in Artikel 5 Nummern 1 und 4 und, soweit diese Investition eine Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen und KMU mit sich bringt, Artikel 5 Nummer 2 festgelegt sind;

c)

Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Energie, Umwelt, Verkehr und IKT bereitstellen;

d)

Investitionen in die soziale Infrastruktur sowie die Gesundheits-, die Forschungs-, die Innovations-, die Unternehmens- und die Bildungsinfrastruktur;

e)

Investitionen in die Erschließung des endogenen Potenzials durch Anlageinvestitionen in Ausrüstung und Kleininfrastruktur, einschließlich kultureller und nachhaltiger touristischer Kleininfrastruktur, Dienstleistungen für Unternehmen, Unterstützung von Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie und angewandte Unternehmensforschung;

f)

die Vernetzung, die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen öffentlichen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Partnern sowie den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten relevanten Einrichtungen der Zivilgesellschaft, Studien, Vorbereitungsmaßnahmen und Aufbau von Kapazitäten.

(2)   Im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" kann der EFRE auch die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und alle Arten von grenzüberschreitenden Infrastrukturen in allen Regionen unterstützen.

(3)   Der EFRE unterstützt nicht

a)

die Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken;

b)

Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind;

c)

die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;

d)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;

e)

Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.

Artikel 4

Thematische Konzentration

(1)   Die thematischen Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die entsprechenden, in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Investitionsprioritäten, zu denen der EFRE im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" beitragen kann, werden wie folgt konzentriert:

a)

In stärker entwickelten Regionen:

i)

Mindestens 80 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden zwei oder mehr der in Artikel 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Ziele zugewiesen; und

ii)

mindestens 20 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Ziel zugewiesen.

b)

In Übergangsregionen:

i)

Mindestens 60 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden zwei oder mehr der in Artikel 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Ziele zugewiesen; und

ii)

mindestens 15 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Ziel zugewiesen.

c)

In weniger entwickelten Regionen:

i)

Mindestens 50 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden zwei oder mehr der in Artikel 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Ziele zugewiesen; und

ii)

mindestens 12 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Ziel zugewiesen.

Für Zwecke dieses Artikels gilt: Regionen, deren als Förderfähigkeitskriterium verwendetes Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-25 im Programmplanungszeitraum betrug, und Regionen, die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 einen Phasing-Out-Status hatten, die jedoch im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in der Kategorie der stärker entwickelten Regionen gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 förderfähig sind, werden als Übergangsregionen angesehen.

Für Zwecke dieses Artikels werden alle Regionen der NUTS-Ebene 2, die lediglich aus Insel-Mitgliedstaaten oder aus Inseln, die zu Mitgliedstaaten gehören, bestehen, die Hilfen aus dem Kohäsionsfonds erhalten, sowie alle Regionen in äußerster Randlage als weniger entwickelte Regionen angesehen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann ein niedrigerer EFRE-Mindestanteil für eine Regionenkategorie vorgesehen werden als in jenem Absatz festgelegt, sofern diese Absenkung durch eine Aufstockung des anderen Regionenkategorien zugewiesenen Anteils ausgeglichen wird. Die Summe, die sich auf nationaler Ebene für alle Regionenkategorien jeweils für die thematischen Ziele, die in Artikel 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 festgelegt sind, und diejenigen, die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind, ergibt, darf demnach nicht niedriger sein als die Summe, die sich auf nationaler Ebene aus der Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten EFRE-Mindestanteile ergibt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mittel, die aus dem Kohäsionsfonds den in Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 dargelegten Investitionsprioritäten zugewiesen werden, auf die Einhaltung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieses Artikels vorgeschriebenen Mindestanteile angerechnet werden. In diesem Fall wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieses Artikels genannte Anteil auf 15 % erhöht. Gegebenenfalls werden diese Mittel anteilsmäßig den einzelnen Regionenkategorien nach ihrem relativen Bevölkerungsanteil an der Gesamtbevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen.

Artikel 5

Investitionsprioritäten

Der EFRE unterstützt folgende Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt sind, im Einklang mit den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i jener Verordnung genannten und im Partnerschaftsabkommen festgelegten Entwicklungserfordernissen und dem dort festgelegten Wachstumspotenzial:

(1)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch

a)

Ausbau der Infrastruktur im Bereich Forschung und Innovation (F&I) und der Kapazitäten für die Entwicklung von F&I-Spitzenleistungen; Förderung von Kompetenzzentren, insbesondere solchen von europäischem Interesse;

b)

Förderung von Investitionen der Unternehmen in F&I, Aufbau von Verbindungen und Synergien zwischen Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungszentren und dem Hochschulsektor, insbesondere Förderung von Investitionen in Produkt- und Dienstleistungsentwicklung, Technologietransfer, soziale Innovation, Öko-Innovationen, öffentliche Dienstleistungsanwendungen, Nachfragestimulierung, Vernetzung, Cluster und offene Innovation durch intelligente Spezialisierung und Unterstützung von technologischer und angewandter Forschung, Pilotlinien, Maßnahmen zur frühzeitigen Produktvalidierung, fortschrittlichen Fertigungskapazitäten und Erstproduktion, insbesondere in Schlüsseltechnologien sowie der Verbreitung von Allzwecktechnologien;

(2)

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von IKT durch

a)

Ausbau des Breitbandzugangs und der Hochgeschwindigkeitsnetze und Unterstützung des Einsatzes neu entstehender Technologien und Netze in der digitalen Wirtschaft;

b)

Entwicklung von IKT-Produkten, IKT-Diensten und E-Commerce, Ausweitung der IKT-Nachfrage;

c)

Stärkung der IKT-Anwendungen für E-Government, E-Learning, digitale Integration, E-Culture und elektronische Gesundheitsdienste;

(3)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU durch

a)

Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und Förderung von Unternehmensgründungen, auch durch Gründerzentren;

b)

Entwicklung und Einführung neuer Geschäftsmodelle für KMU, insbesondere hinsichtlich der Internationalisierung;

c)

Unterstützung bei der Schaffung und dem Ausbau fortschrittlicher Kapazitäten für die Produkt- und Dienstleistungsentwicklung;

d)

Unterstützung der Fähigkeit von KMU, sich am Wachstum der regionalen, nationalen und internationalen Märkte sowie am Innovationsprozess zu beteiligen;

(4)

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft durch

a)

Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

b)

Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen;

c)

Förderung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung erneuerbarer Energien in der öffentlichen Infrastruktur, einschließlich öffentlicher Gebäude, und im Wohnungsbau;

d)

Entwicklung und Einführung intelligenter Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme;

e)

Förderung von Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für sämtliche Gebiete, insbesondere städtische Gebiete, einschließlich der Förderung einer nachhaltigen multimodalen städtischen Mobilität und klimaschutzrelevanten Anpassungsmaßnahmen;

f)

Förderung von Forschung und Innovation im Bereich kohlenstoffarmer Technologien und ihres Einsatzes;

g)

Förderung des Einsatzes hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs;

(5)

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements durch

a)

Unterstützung von Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich ökosystemgestützter Ansätze;

b)

Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen;

(6)

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz durch

a)

Investitionen im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und den von den Mitgliedstaaten ermittelten, über diese Anforderungen hinausgehenden Investitionsbedarf zu decken;

b)

Investitionen im Bereich der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und den von den Mitgliedstaaten ermittelten, über diese Anforderungen hinausgehenden Investitionsbedarf zu decken;

c)

Bewahrung, Schutz, Förderung und Entwicklung des Natur- und Kulturerbes;

d)

Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000, und grüne Infrastruktur;

e)

Maßnahmen zur Verbesserung des städtischen Umfelds, zur Wiederbelebung von Stadtzentren, zur Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen (einschließlich Umwandlungsgebieten), zur Verringerung der Luftverschmutzung und zur Förderung von Lärmminderungsmaßnahmen;

f)

Förderung innovativer Technologien zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft, der Wasserwirtschaft und im Hinblick auf den Boden oder zur Verringerung der Luftverschmutzung;

g)

Unterstützung des industriellen Wandels hin zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft, Förderung von ökologischem Wachstum, Öko-Innovation und Umweltleistungsmanagement im öffentlichen und im privaten Sektor;

(7)

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen durch

a)

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das TEN-V;

b)

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten;

c)

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen, darunter Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodale Verbindungen und Flughafeninfrastruktur, um eine nachhaltige regionale und örtliche Mobilität zu fördern;

d)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme sowie Förderung von Lärmminderungsmaßnahmen;

e)

Verbesserung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit durch die Entwicklung intelligenter Systeme zur Energieverteilung, -speicherung und -übertragung und die Einbeziehung dezentraler Erzeugung aus erneuerbaren Energien;

(8)

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte durch

a)

Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren und Investitionsunterstützung für Selbstständige, Kleinstunternehmen und Unternehmensgründungen;

b)

Förderung eines beschäftigungsfreundlichen Wachstums durch die Entwicklung des endogenen Potenzials als Teil einer Territorialstrategie für spezifische Bereiche – einschließlich der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung und der Verbesserung des Zugangs zu spezifischen natürlichen und kulturellen Ressourcen und Verbesserung der Entwicklung dieser Ressourcen;

c)

Unterstützung lokaler Beschäftigungsinitiativen und Hilfe für Strukturen, die Nachbarschaftsdienste anbieten, um Arbeitsplätze zu schaffen, wenn derartige Maßnahmen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallen;

d)

Investitionen in Infrastrukturen für Arbeitsverwaltungen;

(9)

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung durch

a)

Investitionen in eine Gesundheits- und soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beiträgt, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch besseren Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienstleistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten;

b)

Unterstützung der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten;

c)

Unterstützung von Sozialunternehmen;

d)

Investitionen im Zuge der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Entwicklungsstrategien;

(10)

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch die Entwicklung der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur;

(11)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen und Dienste im Zusammenhang mit der Durchführung des EFRE sowie zur Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des ESF zur Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen.

Artikel 6

Indikatoren für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)   Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die programmspezifischen Outputindikatoren finden gemäß Artikel 27 Absatz 4, Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für das Jahr 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der im Anhang I festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren zu erlassen, um, wo dies gerechtfertigt ist, Anpassungen vorzunehmen und so eine effektive Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der operationellen Programme sicherzustellen.

KAPITEL II

Besondere Bestimmungen zur Behandlung von territorialen Besonderheiten

Artikel 7

Nachhaltige Stadtentwicklung

(1)   Der EFRE unterstützt im Rahmen operationeller Programme die nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien mit integrierten Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen, mit denen städtische Gebiete konfrontiert sind, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern.

(2)   Nachhaltige Stadtentwicklung sollte durch integrierte territoriale Investitionen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder mit einem spezifischen operationellen Programm oder mittels eines speziellen Schwerpunkts im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden.

(3)   Unter Berücksichtigung seiner spezifischen territorialen Gegebenheiten legt jeder Mitgliedstaat im Rahmen seiner Partnerschaftsvereinbarung die Kriterien für die Auswahl der städtischen Gebiete fest, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, sowie eine vorläufige Mittelausstattung für diese Maßnahmen auf nationaler Ebene.

(4)   Mindestens 5 % der auf nationaler Ebene im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zugewiesenen EFRE-Mittel werden für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung verwendet, wobei die für die Umsetzung der nachhaltigen städtischen Strategien verantwortlichen Städte, subregionalen oder örtlichen Einrichtungen (im Folgenden "städtische Behörden") zumindest mit der Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 123 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 123 Absatz 7 jener Verordnung beauftragt werden. Der für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels bestimmte Richtbetrag wird im betreffenden operationellen Programm bzw. in den betreffenden operationellen Programmen festgelegt.

(5)   Die Verwaltungsbehörde bestimmt in Absprache mit den städtischen Behörden die Bereiche der von den städtischen Behörden bei der Verwaltung der integrierten Maßnahmen für nachhaltige städtische Entwicklung durchzuführenden Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde hält ihren Beschluss förmlich schriftlich fest. Die Verwaltungsbehörde kann sich das Recht vorbehalten, die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit von Vorhaben vor der Genehmigung vorzunehmen.

Artikel 8

Innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der EFRE innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Artikel 92 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützen. Zu solchen Maßnahmen zählen Studien und Pilotprojekte, mit denen neue Lösungen für auf Unionsebene relevante Probleme im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung ermittelt oder erprobt werden sollen. Die Kommission fördert die Beteiligung der jeweiligen Partner gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an der Vorbereitung und Durchführung innovativer Maßnahmen.

(2)   Abweichend von Artikel 4 dieser Verordnung können innovative Maßnahmen alle Tätigkeiten unterstützen, die zur Erreichung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Ziele und der entsprechenden, in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Investitionsprioritäten erforderlich sind.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen im Einzelnen geregelt ist, welche Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der durch den EFRE gemäß dieser Verordnung zu fördernden innovativen Maßnahmen gelten.

Artikel 9

Stadtentwicklungsnetz

(1)   Die Kommission setzt gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein Stadtentwicklungsnetz ein, um den Kapazitätenaufbau, die Vernetzung sowie den Erfahrungsaustausch auf Unionsebene zwischen den für die Umsetzung der Strategien für nachhaltige Stadtentwicklung zuständigen städtischen Behörden gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung und für innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Artikel 8 dieser Verordnung zuständigen Behörden.

(2)   Die Tätigkeiten des Stadtentwicklungsnetzes ergänzen die Tätigkeiten, die im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeführt werden.

Artikel 10

Gebiete mit natürlichen oder demografischen Nachteilen

Bei den aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen für Gebiete, die mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 121 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 konfrontiert sind, wird den besonderen Schwierigkeiten dieser Gebiete besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Artikel 11

Nördlichste Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte

Artikel 4 findet auf die spezifische zusätzliche Mittelausstattung für die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte keine Anwendung. Diese Ausstattung wird den thematischen Zielen zugewiesen, die in Artikel 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind.

Artikel 12

Regionen in äußerster Randlage

(1)   Artikel 4 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese Ausstattung wird verwendet, um Mehrkosten auszugleichen, die in Verbindung mit den in Artikel 349 AEUV genannten besonderen Merkmalen und Zwängen in den Regionen in äußerster Randlage bei der Unterstützung folgender Maßnahmen anfallen:

a)

Umsetzung der thematischen Ziele, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind;

b)

Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen;

c)

Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben.

(2)   Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 kann außerdem für die Finanzierung von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Verträgen in den Regionen in äußerster Randlage verwendet werden.

(3)   Der Betrag, für den die Kofinanzierungsrate gilt, verhält sich proportional zu den in Absatz 1 genannten Mehrkosten, die dem Begünstigten entstanden sind; dies gilt nur im Falle von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Verträgen; bei Investitionsausgaben kann dieser Betrag jedoch die gesamten förderfähigen Kosten abdecken.

(4)   Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 wird nicht eingesetzt, um folgende Maßnahmen zu unterstützen:

a)

Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind;

b)

Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung;

c)

Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben.

(5)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b kann der EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützen.

(6)   Artikel 4 findet auf den EFRE-Teil der für die Region Mayotte als Region in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV zugewiesenen Finanzausstattung keine Anwendung, und mindestens 50 % dieses EFRE-Teils werden den in Artikel 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Zielen zugewiesen.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 13

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt worden ist. Jene Verordnung bzw. andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf diese Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.

(2)   Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gestellten oder genehmigten Anträge auf Unterstützung behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission vom 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Aufhebung

Unbeschadet des Artikels 13 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 hiermit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang II zu lesen.

Artikel 16

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 177 AEUV.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12 Absatz 6 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 44.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 114.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (Siehe Seite 281 dieses Amtsblatts).

(6)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(8)  Beschluss des Europäischen Rates 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (Siehe Seite 470 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels 'Europäische territoriale Zusammenarbeit' aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Siehe Seite 259 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN FÜR DIE EFRE-UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DES ZIELS "INVESTITIONEN IN WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG" (ARTIKEL 6)

 

EINHEIT

BEZEICHNUNG

Produktive Investitionen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die Unterstützung erhalten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die Zuschüsse erhalten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die abgesehen von Zuschüsse finanzielle Unterstützung erhalten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die nichtfinanzielle Unterstützung erhalten

 

Unternehmen

Zahl der geförderten neuen Unternehmen

 

EUR

Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Unternehmen ergänzen (Zuschüsse)

 

EUR

Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Unternehmen ergänzen (außer Zuschüsse)

 

Vollzeitäquivalente

Beschäftigungszunahme in geförderten Unternehmen

Nachhaltiger Tourismus

Besuche/Jahr

Zunahme der erwarteten Zahl der Besucher unterstützter Stätten des Naturerbes und des kulturellen Erbes sowie unterstützter Sehenswürdigkeiten

IKT-Infrastruktur

Haushalte

Zusätzliche Haushalte, die Breitbandzugang mit mindestens 30 MBit/s haben

Verkehr

Eisenbahn

Kilometer

Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen davon TEN-V

Kilometer

Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen davon TEN-V

Straßen

Kilometer

Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen davon TEN-V

Kilometer

Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen davon TEN-V

Städtischer Nahverkehr

Kilometer

Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Straßenbahn- und U-Bahn-Linien

Binnenwasserstraßen

Kilometer

Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Binnenwasserstraßen

Umwelt

Feste Abfälle

Tonnen/Jahr

Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität

Wasserversorgung

Personen

An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

Abwasserentsorgung

Bevölkerungs-äquivalent

An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

Risikoprävention und Risikomanagement

Personen

Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen

Personen

Zahl der Personen, denen Waldbrandschutzmaßnahmen zugute kommen

Bodensanierung

Hektar

Gesamtfläche des sanierten Geländes

Natur und Biodiversität

Hektar

Fläche der Habitate, die für Zwecke eines besseren Erhaltungszustands eine Unterstützung erhalten

Forschung und Innovation

 

Vollzeitäquivalente

Zahl der neuen Wissenschaftler in unterstützten Einrichtungen

 

Vollzeitäquivalente

Zahl der Wissenschaftler, die in verbesserten Forschungsinfrastruktureinrichtungen arbeiten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die mit Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten

 

EUR

Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Innovations- oder F&E-Projekte ergänzen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die unterstützt werden, um Produkte, die für den Markt eine Neuheit darstellen, einzuführen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die unterstützt werden, um Produkte, die für das Unternehmen eine Neuheit darstellen, einzuführen

Energie und Klimawandel

Erneuerbare Energiequellen

MW

Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Energieeffizienz

Haushalte

Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch

 

kWh/Jahr

Rückgang des jährlichen Primärenergieverbrauchs in öffentlichen Gebäuden

 

Kunden

Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden

Verringerung von Treibhausgasemissionen

in Tonnen CO2-Äq.

Geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen

Soziale Infrastruktur

Kinderbetreuung und Bildung

Personen

Kapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen

Gesundheit

Personen

Anteil der Bevölkerung, dem verbesserte Gesundheitsdienste zur Verfügung stehen

Spezifische Indikatoren Stadtentwicklung

 

Personen

Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben

 

Quadratmeter

Geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten

 

Quadratmeter

Errichtete oder renovierte öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten

 

Wohneinheiten

Sanierte Wohnungen in städtischen Gebieten


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 23

Artikel 15

Artikel 24

Artikel 16

Artikel 25

Artikel 17


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der Kohäsionsfondsverordnung

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/303


VERORDNUNG (EU) Nr. 1302/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. December 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Kommission am 29. Juli 2011 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung jener Verordnung angenommen. In diesem Bericht gab die Kommission ihre Absicht, eine begrenzte Anzahl von Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorzuschlagen, um die Gründung und Verwaltung von EVTZ zu erleichtern, sowie eine Klarstellung bezüglich einiger bestehende Bestimmungen vorzuschlagen, bekannt. Die Hindernisse bei der Gründung neuer EVTZ sollten beseitigt werden, während gleichzeitig die Kontinuität der bestehenden EVTZ gesichert und deren Verwaltung erleichtert werden sollten, um somit eine intensivere Nutzung von EVTZ zu erreichen, um zu einer besseren Politikkohärenz und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Körperschaften beizutragen, ohne dass den nationalen oder Unionsbehörden zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

(2)

Die Gründung eines EVTZ sollte von seinen Mitgliedern und deren nationalen Behörden beschlossen werden und ist nicht automatisch mit rechtlichen oder finanziellen Vorteilen auf Unionsebene verbunden.

(3)

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Kohäsionspolitik um die territoriale Dimension erweitert, und der Begriff "Gemeinschaft" wurde durch "Union" ersetzt. Die neue Terminologie sollte daher in die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 aufgenommen werden.

(4)

EVTZ können möglicherweise die harmonische Entwicklung der gesamten Union stärker fördern und besser verwirklichen und insbesondere den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ihrer Regionen stärken und zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") beitragen. Außerdem können EVTZ einen positiven Beitrag zum Abbau von Hindernissen für die territoriale Zusammenarbeit zwischen Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, einschließlich der spezifischen Situation der Regionen in äußerster Randlage, leisten und maßgeblich zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Drittländern, überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden "ÜLG") und Grenzregionen der Union beitragen, unter anderem durch die Nutzung der externen Kooperationsprogramme der Union.

(5)

Die Erfahrung mit den bisher gegründeten EVTZ hat gezeigt, dass EVTZ als Rechtsinstrumente auch für die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit politischen Strategien der Union, bei denen es sich nicht um Kohäsionspolitik handelt, genutzt werden, unter anderem durch die Umsetzung von Programmen oder Teilen von Programmen mit anderen Finanzhilfen der Union als den Mitteln der Kohäsionspolitik. Die Effizienz und Wirksamkeit der EVTZ sollten durch eine Erweiterung des Wirkungsbereichs dieser Verbünde, die Beseitigung bestehender Hindernisse und die Erleichterung der Gründung und Verwaltung von EVTZ verbessert werden, wobei die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben sollten, die Maßnahmen, die diese Verbünde ohne finanzielle Beteiligung der Union durchführen können, einzuschränken. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 verfügen EVTZ in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats juristischen Personen zuerkannt wird, welche auch die Möglichkeit umfasst, zwecks Durchführung gemeinsamer Kooperationsvorhaben mit anderen EVTZ oder anderen juristischen Personen Vereinbarungen abzuschließen, um unter anderem für ein effizienteres Funktionieren makroregionaler Strategien zu sorgen.

(6)

Die EVTZ sind definitionsgemäß in mehr als einem Mitgliedstaat tätig. Entsprechend sieht die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 die Möglichkeit vor, dass das bei bestimmten Fragen anwendbare Recht in der Übereinkunft und Satzung der EVTZ festgelegt wird. Die Fälle, in denen derartige Festlegungen im Rahmen der Hierarchie des in jener Verordnung festgelegten anwendbaren Rechts den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen satzungsmäßigen Sitz hat, Vorrang einzuräumen haben, sollten bestimmt werden. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zum anwendbaren Recht auf die Handlungen und Tätigkeiten eines EVTZ ausgeweitet werden, die in jedem einzelnen Fall einer rechtlichen Prüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen.

(7)

Infolge des unterschiedlichen Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten können Kompetenzen, die auf der einen Seite der Grenze regional sind, auf der anderen Seite der Grenze national geregelt sein, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Folglich sollten neben dem Mitgliedstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können.

(8)

Während die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorsieht, dass Einrichtungen des privaten Rechts Mitglied eines EVTZ werden können, wenn sie als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne der Definition in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gelten, sollte es künftig möglich sein, EVTZ zu nutzen, um öffentliche Dienstleistungen mit besonderem Augenmerk auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder die Infrastruktur gemeinsam zu verwalten. Andere Akteure privaten oder öffentlichen Rechts sollten daher ebenfalls Mitglieder eines EVTZ werden können. Dies sollte entsprechend auch für "öffentliche Unternehmen" im Sinne der Definition in der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Bereichen wie Bildung und Ausbildung, medizinische Versorgung, soziale Bedürfnisse in Bezug auf Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sozialer Wohnungsbau und Betreuung und soziale Inklusion gefährdeter Gruppen betraut sind, gelten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 enthält keine detaillierten Vorschriften für die Teilnahme von Körperschaften aus Drittländern an einem gemäß jener Verordnung – d. h. zwischen Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten – eingerichteten EVTZ. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorschriften für die Zusammenarbeit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern weiter aneinander angeglichen werden sollen – vor allem im Hinblick auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II), aber auch im Hinblick auf die zusätzliche Finanzierung über den Europäischen Entwicklungsfonds und auf die transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", bei der Mittel vom ENI und vom IPA II übertragen werden sollen, um sie im Rahmen von gemeinsamen Kooperationsprogrammen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ERDF) zu bündeln –, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass Mitglieder aus Drittländern, die an einen Mitgliedstaat einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage angrenzen, an EVTZ, die von Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gegründet wurden, teilnehmen können. Ihre Teilnahme sollte möglich sein, sofern die Rechtsvorschriften eines Drittlandes oder die Vereinbarungen zwischen mindestens einem teilnehmenden Mitgliedstaat und einem Drittland dies erlauben.

(10)

Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und daher insbesondere die Wirksamkeit der territorialen Zusammenarbeit, einschließlich eines oder mehrerer der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Ausrichtungen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern eines EVTZ, zu steigern, sollten Drittländer, die an einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzen, an EVTZ teilnehmen dürfen. Vorhaben, die Bestandteil der Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sind und die von der Union kofinanziert werden, sollten daher weiter den kohäsionspolitischen Zielen der Union dienen, auch wenn sie teilweise oder ganz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union durchgeführt werden und folglich die Tätigkeiten des betreffenden EVTZ somit mindestens bis zu einem gewissen Grade auch außerhalb des Unionsgebiets stattfinden. In dieser Hinsicht ist der Beitrag der Tätigkeiten eines EVTZ, dem auch Mitglieder aus Drittländern angehören, die an mindestens einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzen, zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union, beispielsweise ihrer Ziele auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit oder der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, gegebenenfalls nebensächlich, denn der Schwerpunkt der betreffenden Kooperationsprogramme und folglich der Tätigkeiten dieses EVTZ sollte in erster Linie auf den kohäsionspolitischen Zielen der Union liegen. Infolgedessen sind alle etwaigen Ziele auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit oder der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – und einem oder mehreren Drittländern gegenüber den kohäsionspolitischen Zielen der territorialen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten – einschließlich ihrer Gebiete in äußerster Randlage – lediglich von untergeordneter Bedeutung. Daher reicht Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für den Erlass der vorliegenden Verordnung aus.

(11)

Da aufgrund des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (6) nationale, regionale, subregionale und lokale Behörden und Organisationen sowie gegebenenfalls andere öffentliche Einrichtungen oder Institutionen – einschließlich Erbringer öffentlicher Dienstleistungen – aus einem ÜLG an einem EVTZ teilnehmen dürfen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, im Falle des Programmplanungszeitraums 2014–2020, die Zusammenarbeit der Unionsregionen in äußerster Randlage mit angrenzenden Drittländern und einigen der in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG, die an diese Regionen in äußerster Randlage angrenzen, durch besondere zusätzliche Finanzmittel aus dem mehrjähriger Finanzrahmen verstärkt wird, sollte der EVTZ als Rechtsinstrument auch gegenüber Mitgliedern aus ÜLG geöffnet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz sollten für die Genehmigung des Beitritts von Mitgliedern aus einem ÜLG zu einem EVTZ besondere Verfahren festgelegt werden, wobei erforderlichenfalls gesondert zu regeln ist, welches Recht auf den jeweiligen EVTZ, an dem Mitglieder aus einem ÜLG teilnehmen, anwendbar ist.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 unterscheidet zwischen der Übereinkunft, in der die konstitutiven Elemente des künftigen EVTZ bestimmt werden, und der Satzung, die die Elemente der Umsetzung enthält. Gemäß jener Verordnung muss die Satzung derzeit jedoch auch alle Bestimmungen der Übereinkunft enthalten. Auch wenn sowohl die Übereinkunft als auch die Satzung den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, stellen sie unterschiedliche Dokumente dar und nur die Übereinkunft sollte einem Genehmigungsverfahren unterliegen. Weiterhin sollten einige Elemente, die derzeit in der Satzung enthalten sind, stattdessen in die Übereinkunft aufgenommen werden.

(13)

Die Erfahrung mit der Gründung von EVTZ hat gezeigt, dass die Frist von drei Monaten für das Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten selten eingehalten wurde. Dieser Zeitraum sollte daher auf sechs Monate verlängert werden. Um Rechtssicherheit für die Zeit nach Ablauf dieser Frist zu schaffen, sollte die Übereinkunft jedoch gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten einschließlich ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften per stillschweigender Vereinbarung als genehmigt gelten. Allerdings sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, der Übereinkunft förmlich zustimmen müssen. Wenngleich die Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, für ein Verfahren zur Genehmigung der Teilnahme eines potenziellen Mitglieds am EVTZ nationale Regelungen anzuwenden oder im Rahmen nationaler Regelungen spezifische Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zu erlassen, sollten Ausnahmen von der Bestimmung über die stillschweigende Vereinbarung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten jedoch – außer in den in dieser Verordnung genannten Fällen – ausgeschlossen sein.

(14)

Die Gründe, aus denen ein Mitgliedstaat die Teilnahme von potenziellen Mitgliedern oder die Übereinkunft ablehnen kann, sollten festgelegt werden. Allerdings sollte nationales Recht, das die Anwendung anderer Regelungen und Verfahren als jener nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 verlangt, bei der Entscheidung über die Zustimmung nicht berücksichtigt werden.

(15)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 nicht für Drittländer gelten kann, sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, bei der Genehmigung der Teilnahme potenzieller Mitglieder aus Drittländern, die auf der Grundlage des Rechts dieser Drittländer gegründet wurden, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten, nach deren Recht andere potenzielle Mitglieder des EVTZ gegründet wurden, sich vergewissern, dass die Drittländer Bedingungen und Verfahren angewendet haben, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 entsprechen oder im Einklang mit den internationalen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen gehandelt haben, die die Mitgliedstaaten des Europarats – ob sie nun Mitgliedstaaten der Union sind oder nicht – auf Grundlage des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, unterzeichnet in Madrid am 21. Mai 1980, und der hierzu angenommenen Zusatzprotokolle geschlossen haben. Im Falle einer Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten der Union und eines oder mehrerer Drittländer sollte es ausreichend sein, dass eine solche Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Drittland und einem teilnehmenden Mitgliedstaat der Union geschlossen wurde.

(16)

Um den Beitritt neuer Mitglieder zu einem bestehenden EVTZ zu erleichtern, sollte das Verfahren zur Änderung von Übereinkünften in solchen Fällen erleichtert werden. Folglich sollten derartige Änderungen im Falle des Beitritts eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, nicht allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern lediglich dem Mitgliedstaat mitgeteilt werden, dessen Recht das neue potenzielle Mitglied unterliegt, sowie dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Nachfolgende Änderungen der Übereinkunft sollten allen betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Diese Vereinfachung des Änderungsverfahrens sollte jedoch nicht für ein neues potenzielles Mitglied aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft noch nicht genehmigt hat, oder aus einem Drittland oder einem ÜLG gelten, da es notwendig ist, dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten prüfen können, ob dieser Beitritt mit ihrem öffentlichen Interesse oder ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar ist.

(17)

Angesichts der Verbindungen zwischen Mitgliedstaaten und den ÜLG sollten die Verfahren für die Genehmigung der Teilnahme potenzieller Mitglieder aus ÜLG auch die betreffenden Mitgliedstaaten einbinden. Entsprechend dem besonderen Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und dem ÜLG in Bezug auf die Ausübung der Staatsgewalt sollte der Mitgliedstaat entweder die Teilnahme des potenziellen Mitglieds aus dem ÜLG genehmigen oder aber gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, schriftlich bestätigen, dass die zuständigen Behörden des ÜLG die Teilnahme des potenziellen Mitglieds unter Bedingungen und nach Verfahren genehmigt haben, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 entsprechen. Dasselbe Verfahren sollte angewandt werden, wenn ein potenzielles Mitglied aus einem ÜLG einem bestehenden EVTZ beitreten will.

(18)

Da die Satzung nicht mehr alle Bestimmungen der Übereinkunft enthalten wird, sollten Übereinkunft und Satzung registriert und/oder veröffentlicht werden. Weiterhin sollte aus Gründen der Transparenz eine Bekanntmachung zur Entscheidung über die Gründung eines EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht werden. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte diese Bekanntmachung die Einzelheiten beinhalten, die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der durch die vorliegende Verordnung abgeänderten Form aufgeführt sind.

(19)

Der Zweck eines EVTZ sollte dahingehend erweitert werden, dass er die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit im Allgemeinen einschließlich der strategischen Planung und Berücksichtigung regionaler und lokaler Belange gemäß der Kohäsionspolitik und anderen Unionspolitiken umfasst; dies bedeutet einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 bzw. zur Umsetzung makroregionaler Strategien. Ein EVTZ sollte daher Maßnahmen durchführen können, die andere Finanzhilfen als die im Rahmen der Kohäsionspolitik der Union erhalten. Weiterhin sollte jedes Mitglied in jedem vertretenen Mitgliedstaat oder Drittland über jede für die effiziente Arbeitsweise eines EVTZ erforderliche Kompetenz verfügen müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat oder das Drittland genehmigt die Teilnahme eines seinem Recht unterliegenden Mitglieds, selbst wenn dieses nicht über die erforderliche Kompetenz für alle in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben verfügt.

(20)

Als Rechtsinstrumente sind ETVZ nicht dazu bestimmt, den durch den Besitzstand des Europarats geschaffenen Rahmen außer Acht zu lassen, der verschiedene Möglichkeiten und Rahmenstrukturen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit von regionalen und lokalen Behörden, einschließlich der neuen Europäischen Kooperationsvereinigungen (EKV) (7), bietet; ebenso wenig sollen besondere gemeinsame Vorschriften für eine einheitliche unionsweite Regelung solcher Vereinbarungen vorgegeben werden.

(21)

Die spezifischen Aufgaben eines EVTZ und die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten einzuschränken, die die EVTZ ohne finanzielle Beteiligung der Union durchführen können, sollten den Bestimmungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für den Programmzeitraum 2014–2020 angeglichen werden.

(22)

Zwar wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 festgelegt, dass die Aufgaben eines EVTZ unter anderem keine "Regelungsbefugnisse" betreffen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche rechtliche Auswirkungen hätten, dennoch sollte die Versammlung des EVTZ, wenn dies in der Übereinkunft ausdrücklich vorgesehen ist, und unter Beachtung des Unions- und des nationalen Rechts die Bedingungen für die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur oder die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einschließlich der von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren bestimmen können.

(23)

In Folge der Öffnung der EVTZ für Mitglieder aus Drittländern oder ÜLG sollte die Übereinkunft Einzelheiten zu den Vereinbarungen über deren Beteiligung festlegen.

(24)

Die Übereinkunft sollte zusätzlich zum Bezug auf das allgemein anwendbare Recht, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehen, auch die Regelungen der Union und das nationale Recht aufführen, das auf den EVTZ anwendbar ist. Weiterhin sollte es sich bei diesem nationalen Recht um das Recht desjenigen Mitgliedstaats handeln können, in dem die Organe des EVTZ ihre Befugnisse ausüben, insbesondere im Falle von Mitarbeitern, die unter der Verantwortung des Direktors stehen und in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind als dem, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Die Übereinkunft sollte außerdem die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben ausgeführt werden, aufführen, was auch die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder Infrastrukturen durch den EVTZ einschließt.

(25)

Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Auftragsvergabe erfassen, mit denen EVTZ konfrontiert sind.

(26)

Angesichts der Bedeutung der Regelungen, die auf die Mitarbeiter von EVTZ anzuwenden sind, sowie der Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren sollte die Übereinkunft, nicht aber die Satzung diese Regelungen und Grundsätze festlegen. Es sollte möglich sein, dass in der Übereinkunft verschiedene Optionen für die Wahl der auf die Mitarbeiter von EVTZ anzuwendenden Vorschriften festgelegt werden können. Die spezifischen Vereinbarungen zu Personalverwaltung und Einstellungsverfahren sollten in der Satzung festgehalten werden.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt die Möglichkeiten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorgesehen sind, nutzen und im Wege eines gemeinsamen Einvernehmens Ausnahmen hinsichtlich der Bestimmung des gemäß jener Verordnung anwendbaren Rechts im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen erlauben und die Mitarbeiter von EVTZ als derartige Personengruppe betrachten.

(28)

Angesichts der Bedeutung der Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder sollten diese Vereinbarungen in der Übereinkunft, nicht aber in der Satzung niedergelegt werden.

(29)

Für den Fall, dass das ausschließliche Ziel eines EVTZ in der Verwaltung eines Kooperationsprogramms, das über den EFRE unterstützt wird, oder eines Teils eines solchen Programms besteht oder dass ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit oder Netze betrifft, sollten Informationen zum Gebiet, in dem der EVTZ seine Aufgaben erfüllen kann, nicht erforderlich sein. Im ersten Fall sollte der Umfang des Gebiets im jeweiligen Kooperationsprogramm definiert und gegebenenfalls geändert werden. Im zweiten Fall sind in erster Linie immaterielle Tätigkeiten betroffen, so dass eine Informationspflicht den Beitritt neuer Mitglieder zu interregionaler Zusammenarbeit und entsprechenden Netzen gefährden würde.

(30)

Die verschiedenen Vereinbarungen über die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel einerseits und über die Prüfung der Rechnungslegung des EVTZ andererseits sollten präzisiert werden.

(31)

Die EVTZ, deren Mitglieder beschränkt haften, sollten klarer von den EVTZ unterschieden werden, deren Mitglieder unbeschränkt haften. Damit EVTZ, deren Mitglieder beschränkt haften, Tätigkeiten durchführen können, die möglicherweise zu Schulden führen könnten, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Forderung erheben dürfen, dass diese EVTZ zur Abdeckung der mit solchen Tätigkeiten einhergehenden Risiken eine geeignete Versicherung abschließen oder dass diese EVTZ Gegenstand einer angemessenen Finanzgarantie sind.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle Bestimmungen sowie alle diesbezüglichen Änderungen übermitteln, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 angenommen wurden. Um den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu verbessern, sollte die Kommission diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen übermitteln. Der Ausschuss der Regionen hat eine EVTZ-Plattform eingerichtet, damit alle Interessenträger ihre Erfahrungen und bewährte Verfahren austauschen können und die Kommunikation über Möglichkeiten und Herausforderungen der EVTZ verbessert wird, indem der Erfahrungsaustausch im Zusammenhang mit der Einrichtung von EVTZ auf territorialer Ebene erleichtert und Wissen über bewährte Verfahren im Bereich der territorialen Zusammenarbeit ausgetauscht wird.

(33)

Für den Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sollte eine neue Frist festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Bestrebungen der Kommission hin zu einer stärker faktengestützten Politik sollte dieser Bericht die Hauptpunkte der Bewertung behandeln, zu denen Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, europäischer Mehrwert, Möglichkeiten für Vereinfachungen und Nachhaltigkeit gehören. Wirksamkeit sollte so verstanden werden, dass sie sich unter anderem auf die Art der Bemühungen, Wissen über das Instrument des EVTZ weiterzugeben, innerhalb der verschiedenen Dienststellen der Kommission und zwischen der Kommission und anderen Einrichtungen wie dem Europäischen Auswärtigen Dienst bezieht. Die Kommission sollte diesen Bericht bis zum 1. August 2018 an das Europäische Parlament, den Rat und gemäß Artikel 307 Absatz 1 AEUV an den Ausschuss der Regionen weiterleiten. Dieser Bericht sollte bis zum 1. August 2018 weitergeleitet werden.

(34)

Um eine Liste mit Indikatoren festzulegen, die bei der Bewertung und Vorbereitung des Berichts über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 herangezogen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(35)

Bestehende EVTZ sollten nicht verpflichtet sein, ihre Übereinkunft und Satzung an die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 anzupassen.

(36)

Es ist notwendig, festzulegen, nach welchen Vorschriften ein EVTZ genehmigt werden sollte, für den ein Genehmigungsverfahren bereits vor dem Datum, ab dem diese Verordnung anwendbar ist, eingeleitet wurde.

(37)

Damit die bestehenden nationalen Regelungen zur Umsetzung dieser Verordnung angepasst werden, bevor die Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" an die Kommission übermittelt werden müssen, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen. Bei der Anpassung ihrer bestehenden nationalen Regelungen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden, die für die Genehmigung von EVTZ verantwortlich sind, benannt werden und dass es sich bei diesen Behörden in Übereinstimmung mit ihren rechtlichen und administrativen Vorkehrungen um dieselben Einrichtungen handelt, die für die Entgegennahme der Mitteilungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 verantwortlich sind.

(38)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Rechtsinstruments des EVTZ, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr besser auf Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, da die Errichtung eines EVTZ fakultativ ist und im Einklang mit der Verfassungsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt.

(39)

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1)   Ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden "EVTZ") kann auf dem Gebiet der Union unter den Bedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gegründet werden.

(2)   Der EVTZ hat zum Ziel, insbesondere die territoriale Zusammenarbeit, einschließlich einer oder mehrerer der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Ausrichtungen der Zusammenarbeit, zwischen seinen Mitgliedern nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern und zu fördern, wobei sein Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken."

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(5)   Der Sitz eines EVTZ befindet sich in einem Mitgliedstaat, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt."

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Handlungen der Organe eines EVTZ unterliegen

a)

dieser Verordnung;

b)

der in Artikel 8 genannten Übereinkunft, sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, sowie

c)

in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfasste Bereiche den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Ist es nach dem Unionsrecht oder dem internationalen Privatrecht erforderlich festzulegen, welches Recht auf den EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat."

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a)   Die Tätigkeiten eines EVTZ im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 innerhalb der Union unterliegen dem anwendbaren Unionsrecht und dem in der Übereinkunft nach Artikel 8 bestimmten nationalen Recht.

Die Tätigkeiten eines EVTZ, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, müssen mit dem geltenden Unionsrecht und den nationalen Vorschriften über die Anwendung jenes Unionsrechts vereinbar sein."

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Folgende Körperschaften können Mitglieder eines EVTZ werden:

a)

Mitgliedstaaten oder Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene;

b)

regionale Gebietskörperschaften;

c)

lokale Gebietskörperschaften;

d)

öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

e)

Unternehmen, die unter Beachtung des geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind;

f)

nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstabe d genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.

(*1)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1)."

(*2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).""

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 3a Absätze 2 und 5."

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3a

Beitritt von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

(1)   Gemäß Artikel 4 Absatz 3a kann ein EVTZ aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten und aus einem oder mehreren an mindestens einen dieser Mitgliedstaaten – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage –angrenzenden Drittländern bestehen, wenn diese Mitgliedstaaten und Drittländer gemeinsam Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit oder von der Union unterstützte Programme durchführen.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Drittländer oder ÜLG als an einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzend, wenn das Drittland oder das ÜLG und dieser Mitgliedstaat eine gemeinsame Landgrenze aufweisen oder wenn sowohl das Drittland oder ÜLG und der Mitgliedstaat für ein gemeinsames Programm für die grenzübergreifende oder transnationale maritime Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels "Europäische territorialen Zusammenarbeit" oder für ein anderes grenzübergreifendes Kooperationsprogramm für Seeverbindungen oder ein Meeresbeckenkooperationsprogramm, auch wenn sie durch internationale Gewässer getrennt sind, in Betracht kommen.

(2)   Ein EVTZ kann aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats und aus einem oder mehreren an diesen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzenden Drittländern bestehen, wenn der betroffene Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der EVTZ den Zielen seiner territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der grenzübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit oder seiner bilateralen Beziehungen mit den betreffenden Drittländern entspricht.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten auch über Seegrenzen verbundene Länder als an einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzende Drittländer.

(4)   Unter Beachtung von Artikel 4a und vorbehaltlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen kann ein EVTZ auch aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten – einschließlich ihrer Gebiete in äußerster Randlage – und aus einem oder mehreren ÜLG bestehen, wobei ihm Mitglieder aus einem oder mehreren Drittländern angehören können, aber nicht müssen.

(5)   Unter Beachtung von Artikel 4a und vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Bedingungen kann ein EVTZ auch aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – und aus einem oder mehreren ÜLG bestehen, wobei ihm Mitglieder aus einem oder mehreren Drittländern angehören können, aber nicht müssen.

(6)   Ein EVTZ darf nicht nur aus Mitgliedern aus einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren zu diesem Mitgliedstaat gehörenden ÜLG gebildet werden."

5.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Nach der gemäß Absatz 2 abgegebenen Mitteilung eines potenziellen Mitglieds genehmigt der Mitgliedstaat, bei dem diese Mitteilung eingegangen ist, entsprechend seiner verfassungsmäßigen Struktur die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ sowie die Übereinkunft, es sei denn, dieser Mitgliedstaat ist der Ansicht

a)

die Teilnahme oder die Übereinkunft stehen im Widerspruch zu

i)

dieser Verordnung,

ii)

sonstigen Unionsrechtsvorschriften für die Handlungen und Tätigkeiten des EVTZ,

iii)

nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Befugnisse und Kompetenzen des potenziellen Mitglieds;

b)

die Teilnahme ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt; oder

c)

die Satzung ist nicht mit der Übereinkunft vereinbar.

Im Fall der Nichtgenehmigung gibt der Mitgliedstaat die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung an und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen an der Übereinkunft vor.

Der Mitgliedstaat entscheidet hinsichtlich der Genehmigung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs einer Mitteilung gemäß Absatz 2. Erhebt der Mitgliedstaat, bei dem die Mitteilung eingegangen ist, innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände, so gelten die Teilnahme des potentiellen Mitglieds und die Übereinkunft als angenommen. Allerdings muss der Mitgliedstaat, in dem sich der vorgeschlagene Sitz des EVTZ befinden soll, die Übereinkunft förmlich genehmigen, damit der EVTZ gegründet werden kann.

Fordert der Mitgliedstaat zusätzliche Informationen von dem potentiellen Mitglied an, so wird die Frist gemäß Unterabsatz 3 unterbrochen. Der Zeitraum der Unterbrechung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Mitgliedstaat dem potenziellen Mitglied seine Anmerkungen übermittelt hat, und dauert so lange, bis das potenzielle Mitglied darauf reagiert hat.

Eine Unterbrechung der Frist gemäß Unterabsatz 3 tritt jedoch nicht ein, wenn das potenzielle Mitglied innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Beginn des Zeitraums der Unterbrechung eine Antwort auf die Anmerkungen des Mitgliedstaats übermittelt hat.

Die Mitgliedstaaten können bei der Entscheidung über die Teilnahme eines potenziellen Mitglieds an einem EVTZ ihre nationalen Regelungen anwenden."

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a)   Im Falle eines EVTZ mit potenziellen Mitgliedern aus einem oder mehreren Drittländern vergewissert sich der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, in Absprache mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3a erfüllt sind und dass das jedes Drittland die Teilnahme des potenziellen Mitglieds genehmigt und dabei Folgendes zugrunde gelegt hat:

a)

Bedingungen und Verfahren, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen, oder

b)

eine Vereinbarung, die zwischen mindestens einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein potenzielles Mitglied unterliegt, und diesem Drittstaat getroffen wurde."

c)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"(5)   Die Mitglieder vereinbaren die in Artikel 8 genannte Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit der Genehmigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in Einklang steht.

(6)   Der EVTZ übermittelt jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen. Jede Änderung der Übereinkunft, ausgenommen beim Beitritt eines neuen Mitglieds nach Absatz 6a Buchstabe a, erfordert die Zustimmung dieser Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren dieses Artikels."

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(6a)   Die folgenden Bestimmungen gelten beim Beitritt neuer Mitglieder zu einem bereits bestehenden EVTZ:

a)

Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, muss dieser Beitritt nur von dem Mitgliedstaat, dessen Recht das neue Mitglied unterliegt, nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren genehmigt und dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, mitgeteilt werden.

b)

Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft noch nicht genehmigt hat, ist das in Absatz 6 festgelegte Verfahren anzuwenden.

c)

Der Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Drittland zu einem bestehenden EVTZ muss zuvor von dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, nach dem in Absatz 3a festgelegten Verfahren geprüft werden."

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4a

Teilnahme von Mitgliedern aus ÜLG

Im Falle eines EVTZ mit einem potenziellen Mitglied aus einem ÜLG vergewissert sich der Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, dass die Bedingungen des Artikels 3a erfüllt sind, und geht anschließend unter Berücksichtigung seiner Beziehungen zu dem ÜLG wie folgt vor:

a)

Er genehmigt die Teilnahme des potenziellen Mitglieds gemäß Artikel 4 Absatz 3, oder

b)

er bestätigt dem Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, schriftlich, dass die zuständigen Behörden des ÜLG die Teilnahme des potenziellen Mitglieds unter Bedingungen und nach Verfahren genehmigt haben, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen."

7.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt

(1)   Die Übereinkunft und die Satzung sowie jede spätere Änderung wird in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende EVTZ seinen Sitz hat, gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats registriert und/oder veröffentlicht. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag der Registrierung oder Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Mitglieder unterrichten die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Registrierung oder die Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung.

(2)   Der EVTZ stellt sicher, dass beim Ausschuss der Regionen innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung oder der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung ein Antrag nach dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung eingeht. Anschließend übermittelt der Ausschuss der Regionen diesen Antrag an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit der Bitte um Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, unter Angabe der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Details."

8.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Kontrolle der von der Union bereitgestellten Fonds Anwendung, sofern die Aufgaben eines EVTZ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Maßnahmen umfassen, die von der Union kofinanziert werden."

9.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2)   Der EVTZ handelt innerhalb der Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben, nämlich der Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union, sowie der Überwindung von Hindernissen auf dem Binnenmarkt. Jede Aufgabe wird von seinen Mitgliedern in der Weise festgelegt, dass sie in den Zuständigkeitsbereich jedes Mitglieds fallen, es sei denn, der Mitgliedstaat oder das Drittland genehmigt die Teilnahme eines seinem Recht unterliegenden Mitglieds, selbst wenn dieses nicht über die erforderliche Kompetenz für alle in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben verfügt.

(3)   Der EVTZ kann sonstige spezifische Maßnahmen territorialer Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels mit oder ohne finanzielle Unterstützung der Union durchführen.

In erster Linie können die Aufgaben des EVTZ die Umsetzung von Kooperationsprogrammen oder Teilen davon bzw. die Umsetzung von Projekten umfassen, die durch die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden.

Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben, die die EVTZ ohne finanzielle Unterstützung der Union ausführen können, einschränken. Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) genannten Investitionsschwerpunkten abgedeckt werden.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels 'Europäische territoriale Zusammenarbeit' aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).""

b)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung des EVTZ kann jedoch unter Einhaltung des geltenden Unions- und nationalen Rechts die Bedingungen für die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur oder die Bedingungen, zu denen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, bestimmen, einschließlich der von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren."

10.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt:

a)

die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,

b)

der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,

c)

das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,

d)

die Dauer des EVTZ und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,

e)

die Liste der Mitglieder des EVTZ,

f)

die Liste der Organe des EVTZ und ihre jeweiligen Kompetenzen,

g)

die Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, die für die Zwecke der Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,

h)

die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem die Organe des EVTZ tätig sind,

i)

die Vereinbarungen über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder ÜLG, soweit zutreffend, einschließlich Angabe darüber, welchen Rechtsvorschriften der EVTZ bei der Ausführung von Aufgaben in Drittländern oder ÜLG unterliegt,

j)

die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben ausgeführt werden,

k)

die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,

l)

die Vereinbarungen über die Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder gemäß Artikel 12,

m)

die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel, und

n)

die Verfahren für die Annahme der Satzung und für die Änderung der Übereinkunft unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

(3)   Beschränken sich die Aufgaben eines EVTZ darauf, dass er ein Kooperationsprogramm oder Teile davon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 verwaltet, oder betrifft ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit bzw. entsprechende Netze, so sind die unter Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben nicht erforderlich."

11.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Satzung

(1)   Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage und im Einklang mit seiner Übereinkunft einstimmig angenommen.

(2)   Die Satzung des EVTZ legt mindestens Folgendes fest:

a)

die Bestimmungen zur Arbeitsweise seiner Organe und die Kompetenzen dieser Organe sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,

b)

seine Entscheidungsverfahren;

c)

seine Arbeitssprache(n),

d)

die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,

e)

seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen,

f)

die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge seiner Mitglieder,

g)

die anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln für seine Mitglieder,

h)

die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und

i)

die Verfahren zur Änderung seiner Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5."

12.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Erstellung des Jahresabschlusses, erforderlichenfalls einschließlich des dazugehörigen Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Jahresabschlusses erfolgen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der EVTZ seinen Sitz hat."

13.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden."

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Reichen unbeschadet des Absatzes 3 die Aktiva eines EVTZ nicht aus, um seine Verbindlichkeiten zu decken, so haften seine Mitglieder für seine Schulden, unabhängig von der Art dieser Schulden; der Anteil eines jeden Mitglieds wird entsprechend seinem Beitrag festgelegt. Die Bestimmungen über diese Finanzbeiträge werden in der Satzung festgelegt.

Die Mitglieder des EVTZ können in der Satzung vorsehen, dass sie nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem EVTZ für Verpflichtungen haften, die sich aus Tätigkeiten des EVTZ während ihrer Mitgliedschaft ergeben.

(2a)   Ist die Haftung mindestens eines EVTZ-Mitglieds aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken, sofern dies nach den nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung gestattet ist.

In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz "mit beschränkter Haftung" aufgenommen.

Die Veröffentlichungsanforderungen in Bezug auf die Übereinkunft, die Satzung und die Rechnungslegung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die für andere juristische Personen mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Mitgliedstaats vorgeschrieben sind, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Im Falle eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, kann jeder betroffene Mitgliedstaat verlangen, dass der EVTZ zur Abdeckung der mit seinen Tätigkeiten einhergehenden Risiken eine geeignete Versicherung abschließt oder Gegenstand einer Garantie ist, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder er durch ein Instrument gedeckt ist, das von einer öffentlichen Einrichtung oder einem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird."

14.

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(2)   Ist in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten, an denen ein EVTZ beteiligt ist, die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in solchen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat."

15.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung dieser Verordnung, einschließlich hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden, die in Übereinstimmung mit ihren rechtlichen und administrativen Vereinbarungen für das Genehmigungsverfahren verantwortlich sind.

Soweit nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich, kann dieser Mitgliedstaat eine erschöpfende Liste der Aufgaben erstellen, die die Mitglieder eines nach seinem Recht gegründeten EVTZ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bereits haben, was die territoriale Zusammenarbeit in diesem Mitgliedstaat anbelangt.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Bestimmungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erlassen hat, sowie die entsprechenden Änderungen. Die Kommission leitet diese Bestimmungen an die anderen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen weiter."

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a)   Sofern die in Absatz 1 genannten Bestimmungen einen Mitgliedstaat betreffen, zu dem ein ÜLG gehört, stellen sie in Anbetracht der Beziehungen des Mitgliedstaats zu diesem ÜLG auch die wirksame Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf dieses ÜLG, das an andere Mitgliedstaaten oder deren Gebiete in äußerster Randlage angrenzt, sicher."

16.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Bericht

Bis zum 1. August 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie auf Grundlage von Indikatoren die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den europäischen Mehrwert und die Möglichkeit einer Vereinfachung evaluiert.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Liste mit Indikatoren zu erlassen."

17.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 17a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. December 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert."

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Die EVTZ, die vor dem 21. December 2013 gegründet wurden, sind nicht dazu verpflichtet, ihre Übereinkunft und ihre Satzung entsprechend den Bestimmungen der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 anzupassen.

(2)   Im Falle von EVTZ, für die das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vor dem 22. Juni 2014 begonnen wurde und für die nur die Registrierung oder Veröffentlichung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 aussteht, sind die Übereinkunft und die Satzung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vor ihrer Änderung durch diese Verordnung zu registrieren und/oder zu veröffentlichen.

(3)   Die EVTZ, für die ein Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 mehr als sechs Monate vor dem 22. Juni 2014 begonnen wurde, sind entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vor ihrer Änderung durch diese Verordnung zu genehmigen.

(4)   Andere EVTZ als die unter den Absätzen 2 und 3 genannten, für die ein Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vor dem 22. Juni 2014 begonnen wurde, sind entsprechend den Bestimmungen der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zu genehmigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die erforderlichen Änderungen der nationalen Bestimmungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung angenommen wurden, spätestens am 22. Juni 2014.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22 Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel den 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 53.

(2)  ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 22.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(4)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(5)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Beschluss 2013/755/EU des vom 25 November 2013 Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(7)  Protokoll Nr. 3 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen Kooperationsvereinigungen (EKV), am 16. November 2009 zur Unterzeichnung aufgelegt.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

Muster für zu übermittelnde Informationen nach Artikel 5 Absatz 2

GRÜNDUNG EINES EUROPÄISCHEN VERBUNDS FÜR TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT (EVTZ)

In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz„mit beschränkter Haftung“ aufgenommen (Artikel 12 Absatz 2a).

Das Sternchen* kennzeichnet ein Pflichtfeld.

Image 3L3472013DE110120131211DE0001.0002241241Gemeinsame Erklärungdes Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS1.Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.2.Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:a)die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,b)die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,c)die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,d)die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung unde)die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.3.Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.4.Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.5.Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwardrei Vertreter des Rates,drei Vertreter des Europäischen Parlaments,ein Vertreter der Kommission.Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.6.Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.L3472013DE18510120131211DE0009.000420812081Erklärungen der KommissionHöchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kannDie Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und GebietenDie Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.L3472013DE25910120131217DE0015.000228012801Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28110120131217DE0016.000328812881Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28910120131217DE0017.000330213021Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE30310120131217DE0018.000231713171Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mit-gliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.L3472013DE30310120131217DE0018.000331813181Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.L3472013DE30310120131217DE0018.000431913191Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-PlattformDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001546614661Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.L3472013DE32010120131217DE0019.001646714671Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von MittelnDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:i.Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, undii.Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.L3472013DE32010120131217DE0019.001746814681Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001846914691Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dassbezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.L3472013DE54910120131217DE0022.000460716071Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-ComplianceDer Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.

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Image 4L3472013DE110120131211DE0001.0002241241Gemeinsame Erklärungdes Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS1.Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.2.Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:a)die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,b)die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,c)die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,d)die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung unde)die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.3.Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.4.Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.5.Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwardrei Vertreter des Rates,drei Vertreter des Europäischen Parlaments,ein Vertreter der Kommission.Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.6.Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.L3472013DE18510120131211DE0009.000420812081Erklärungen der KommissionHöchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kannDie Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und GebietenDie Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.L3472013DE25910120131217DE0015.000228012801Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28110120131217DE0016.000328812881Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28910120131217DE0017.000330213021Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE30310120131217DE0018.000231713171Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mit-gliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.L3472013DE30310120131217DE0018.000331813181Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.L3472013DE30310120131217DE0018.000431913191Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-PlattformDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001546614661Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.L3472013DE32010120131217DE0019.001646714671Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von MittelnDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:i.Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, undii.Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.L3472013DE32010120131217DE0019.001746814681Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001846914691Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dassbezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.L3472013DE54910120131217DE0022.000460716071Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-ComplianceDer Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.

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Image 5L3472013DE110120131211DE0001.0002241241Gemeinsame Erklärungdes Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS1.Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.2.Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:a)die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,b)die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,c)die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,d)die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung unde)die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.3.Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.4.Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.5.Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwardrei Vertreter des Rates,drei Vertreter des Europäischen Parlaments,ein Vertreter der Kommission.Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.6.Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.L3472013DE18510120131211DE0009.000420812081Erklärungen der KommissionHöchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kannDie Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und GebietenDie Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.L3472013DE25910120131217DE0015.000228012801Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28110120131217DE0016.000328812881Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28910120131217DE0017.000330213021Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE30310120131217DE0018.000231713171Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mit-gliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.L3472013DE30310120131217DE0018.000331813181Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.L3472013DE30310120131217DE0018.000431913191Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-PlattformDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001546614661Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.L3472013DE32010120131217DE0019.001646714671Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von MittelnDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:i.Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, undii.Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.L3472013DE32010120131217DE0019.001746814681Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001846914691Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dassbezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.L3472013DE54910120131217DE0022.000460716071Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-ComplianceDer Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.

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Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-Verordnung

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mit-gliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.

In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-Verordnung

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.

Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-Plattform

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/320


VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach den Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen (2),

nach den Stellungnahmen des Rechnungshofs (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete bzw. Inseln zu verringern, und dabei besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den von industriellem Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen zu widmen. Artikel 175 AEUV verlangt, dass die Union die Verwirklichung dieser Ziele durch die Politik unterstützt, die sie mit Hilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung Ausrichtung –, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt.

(2)

Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds, sowie des Fonds, der die Entwicklung des ländlichen Raumes unterstützt, also des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), und des Fonds, der die Meeres- und Fischereipolitik unterstützt, also finanzierte Maßnahmen unter geteilter Verwaltung gemäß Kapitel V des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), sollten für alle diese Fonds (im Folgenden die "Europäischen Struktur- und Investitionsfonds" – "ESI-Fonds") gemeinsame Bestimmungen eingeführt werden. Darüber hinaus enthält diese Verordnung allgemeine Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds, nicht aber für den ELER und den EMFF gelten, sowie allgemeine Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF, nicht aber für den ELER gelten. Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen ESI-Fonds sollten die spezifischen Regelungen für jeden ESI-Fond und für das mit dem EFRE verfolgte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in separaten Verordnungen niedergelegt werden.

(3)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angenommen wurde, sorgen die Union und die Mitgliedstaaten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, sie fördern die harmonische Entwicklung der Europäischen Union und tragen zum Abbau der regionalen Unterschiede bei. Die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) sollten bei der Verwirklichung der Ziele der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eine bedeutende Rolle spielen.

(4)

Was die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) betrifft, wurden bereits signifikante Synergien erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollregeln für den ersten Pfeiler (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft – EGFL) und den zweiten Pfeiler (ELER) der GAP harmonisiert und aufeinander abgestimmt wurden. Die enge Bindung zwischen EGFL und ELER sollte daher aufrechterhalten und die bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden Strukturen sollten beibehalten werden.

(5)

Den Regionen in äußerster Randlage sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugutekommen, um ihre strukturelle soziale und wirtschaftliche Situation zusammen mit den Nachteilen auszugleichen, die sich aus den in Artikel 349 AEUV genannten Faktoren ergeben.

(6)

Den nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugute kommen, um die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte 1994 genannten schweren naturbedingten oder demografischen Nachteile zu kompensieren.

(7)

Damit eine korrekte und einheitliche Auslegung der Bestimmungen sichergestellt und ein Beitrag zur Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten und Begünstigte geleistet werden kann, ist es notwendig, bestimmte in dieser Verordnung verwendete Begriffe zu definieren.

(8)

Wird entsprechend dieser Verordnung eine Frist für den Erlass oder die Änderung eines Beschlusses durch die Kommission festgelegt, so sollte in die Frist für den Erlass oder die Änderung eines solchen Beschlusses nicht der Zeitraum einbezogen werden, der mit der Übermittlung der Anmerkungen der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat beginnt und mit der Beantwortung dieser Anmerkungen durch den Mitgliedstaat endet.

(9)

Diese Verordnung besteht aus fünf Teilen, von denen der erste den Gegenstand und die Begriffsbestimmungen, der zweite die gemeinsamen Bestimmungen für alle ESI-Fonds, der dritte die nur für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds (die "Fonds") geltenden Bestimmungen, der vierte die nur für die Fonds und den EMFF geltenden Bestimmungen und der fünfte die Schlussbestimmungen enthält. Im Interesse einer kohärenten Auslegung der einzelnen Teile dieser Verordnung bzw. dieser Verordnung und der fondsspezifischen Verordnungen muss der entsprechende Bezug der Dokumente untereinander eindeutig angegeben werden. Außerdem können spezielle Bestimmungen in den fondsspezifischen Regelungen ergänzend sein, sie sollten jedoch von den entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung nur abweichen, wenn diese Abweichung ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehen ist.

(10)

Gemäß Artikel 317 AEUV und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Haushalts der Union wahrnimmt, und es sollten die Befugnisse für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten klargestellt werden. Diese Bedingungen sollten der Kommission ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den ESI-Fonds in rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden "Haushaltsordnung") verwenden. Die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Gebietsebene, unter Beachtung ihres institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sollten für die Vorbereitung und die Durchführung der Programme zuständig sein. Diese Bestimmungen sollten auch sicherstellen, dass die Notwendigkeit beachtet wird, die Komplementarität und Kohärenz der jeweiligen Intervention der Union sicherzustellen, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten und das Gesamtziel des Abbaus des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.

(11)

Für die Partnerschaftsvereinbarung bzw. für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat eine Partnerschaft mit Vertretern der zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner und anderer einschlägiger Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, darunter Partnern des Umweltbereichs, nichtstaatlichen Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, sowie gegebenenfalls Dachorganisationen solcher Behörden und Stellen. Mit einer solchen Partnerschaft soll erreicht werden, dass die Grundsätze der Steuerung auf mehreren Ebenen, und auch der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie die Besonderheiten der unterschiedlichen institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten beachtet werden; außerdem gilt es, die Eigenverantwortung der Betroffenen bei den geplanten Maßnahmen sicherzustellen und auf der Erfahrung und dem Know-how der einschlägigen Akteure aufzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen, welche relevanten Partner am repräsentativsten sind. Hierzu sollten die Einrichtungen, Organisationen und Gruppen zählen, die in der Lage sind, Einfluss auf die Vorbereitung der Programme auszuüben bzw. von deren Vorbereitung und Durchführung betroffen sein könnten. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, gegebenenfalls als relevante Partner Dachorganisationen auszumachen, die Vereinigungen, Verbände oder Bündnisse einschlägiger regionaler, lokaler und städtischer Behörden oder sonstiger Stellen entsprechend den geltenden nationalen Vorschriften und Verfahren sind.

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zur Bereitstellung eines Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften zu erlassen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft im Hinblick darauf zu unterstützen, dass die Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme auf kohärente Weise sichergestellt wird, und ihnen diese Organisation zu erleichtern. Dieser erlassene delegierte Rechtsakt sollte unter keinen Umständen rückwirkende Wirkung haben oder so ausgelegt werden können; er darf auch nicht die Grundlage für das Auftreten von Unregelmäßigkeiten sein, die zu finanziellen Berichtigungen führen. Der erlassene delegierte Rechtsakt sollte keinen Geltungsbeginn festlegen, der vor dem Tag seiner Annahme liegt. Der erlassene delegierte Rechtsakt sollte den Mitgliedstaaten erlauben, gemäß ihrem jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie ihrer nationalen und regionalen Zuständigkeiten zu beschließen, welche Vereinbarungen im Einzelnen für die Umsetzung der Partnerschaft am besten geeignet sind, sofern deren in dieser Verordnung festgelegte Ziele erreicht werden.

(12)

Die Tätigkeit der ESI-Fonds und die Vorhaben, die sie unterstützen, sollten dem geltenden Unionsrecht bzw. dem einschlägigen nationalen Recht entsprechen, mit dem diese Verordnung und die fondsspezifischen Regelungen direkt oder indirekt umgesetzt werden.

(13)

Im Rahmen ihrer Anstrengungen zugunsten eines stärkeren wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts sollte die Union beim Einsatz der ESI-Fonds-Mittel in allen Stadien darauf abzielen, gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 10 AEUV und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unter besonderer Berücksichtigung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, sowie unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 2 der Charta der Grundrechte, wonach niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, den Gleichstellungsaspekt zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.

(14)

Die Ziele der ESI-Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Im Einklang mit dem Bestreben, mindestens 20 % des Haushalts der Union für den Klimaschutz aufzuwenden, sollten die Mitgliedstaaten hierfür unter Verwendung einer Methodik auf der Grundlage der von der Kommission per Durchführungsrechtsakt angenommenen Interventionkategorien, vorrangigen Flächen oder Maßnahmen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspiegelt, Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen.

(15)

Um zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf dem Vertrag basierenden Zielen, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beizutragen, sollten die Mittel aus den ESI-Fonds auf eine begrenzte Zahl gemeinsamer thematischer Ziele konzentriert werden. Der genaue Interventionsbereich eines jeden der ESI-Fonds sollte in fondsspezifischen Bestimmungen festgelegt werden. Es sollte möglich sein, diesen Interventionsbereich auf einige der in dieser Verordnung definierten thematischen Ziele zu beschränken.

(16)

Um die Unterstützung durch die ESI-Fonds zu maximieren und zur Festlegung strategische Leitgrundsätze zur Erleichterung des Planungsprozesses auf Ebene der Mitgliedstaaten und Regionen, sollte ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen (GSR) festgelegt werden. Der GSR sollte die sektorale und territoriale Koordinierung der Intervention der Union über die ESI-Fonds sowie ihre Koordinierung mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Instrumenten der Union entsprechend den Vorgaben und den Zielen der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen für die verschiedenen Arten von Gebieten erleichtern.

(17)

Im GSR sollte daher Folgendes festgelegt werden: die Art und Weise, in der die ESI-Fonds zur Verwirklichung der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen werden, die Vorkehrungen zur Förderung einer integrierten Nutzung der ESI-Fonds, die Vorkehrungen zur Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten, bereichsübergreifende Grundsätze und Querschnittsstrategieziele für die Durchführung der ESI-Fonds, die Vorkehrungen zur Bewältigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen und prioritäre Bereiche für Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds.

(18)

Die Mitgliedstaaten und Regionen stehen zunehmend vor Herausforderungen, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Globalisierung, Umwelt und Energiefragen, einer alternden Bevölkerung und demografischen Verwerfungen, Anforderungen des technologischen Wandels und Innovation sowie sozialer Ungleichheit stehen. Da solche Herausforderungen komplexer Natur und stark miteinander verwoben sind, sollten die durch die ESI-Fonds unterstützten Lösungen integrativ, multisektoral und multidimensional sein. In diesem Zusammenhang und zur Steigerung der Wirksamkeit und Effizienz der politischen Maßnahmen, sollte es möglich sein, dass die ESI-Fonds in integrierten Paketen gebündelt werden, die auf die spezifischen territorialen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

(19)

Die Kombination einer schrumpfenden Erwerbsbevölkerung und eines wachsenden Anteils von Ruheständlern an der allgemeinen Bevölkerung sowie die Probleme im Zusammenhang mit einer weit verstreut lebenden Bevölkerung werden voraussichtlich weiterhin zu einer Belastung unter anderem für die Bildung und die Strukturen zur sozialen Unterstützung der Mitgliedstaaten und damit für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union führen. Die Anpassung an solche demografischen Veränderungen stellt eine der wichtigsten Herausforderungen dar, vor der die Mitgliedstaaten und Regionen in den kommenden Jahren stehen werden, weswegen ihr in besonders hohem Maße für die Regionen Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, die am stärksten vom demografischen Wandel betroffen sind.

(20)

Auf der Grundlage des GSR sollte jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit seinen Partnern und in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaftsvereinbarung ausarbeiten. Mit der Partnerschaftsvereinbarung sollten die im GSR dargelegten Elemente in den nationalen Kontext übertragen und feste Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union durch die Programmplanung der ESI-Fonds eingegangen werden. Die Partnerschaftsvereinbarung sollte Regelungen, durch die die Übereinstimmung mit der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie mit den fondsspezifischen Aufgaben gemäß den auf dem Vertrag basierenden Zielen der Fonds gewährleistet wird, Regelungen zur wirksamen Umsetzung der ESI-Fonds sowie zum Partnerschaftsprinzip und einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung enthalten. Zwischen den einem Beschluss der Kommission unterliegenden wesentlichen Elementen der Partnerschaftsvereinbarung und anderen Elementen, die keinem Beschluss der Kommission unterliegen und von den Mitgliedstaaten geändert werden können, sollte unterschieden werden. Sollte sich das Inkrafttreten einer oder mehrerer fondsspezifischer Verordnungen verzögern oder wird von einer Verzögerung ausgegangen, bedarf es spezifischer Vorkehrungen für die Einreichung und die Annahme der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme. Dazu gehört die Festlegung von Bestimmungen, anhand derer die Partnerschaftsvereinbarung auch dann eingereicht und angenommen werden kann, wenn bestimmte Elemente im Zusammenhang mit dem oder den von der Verzögerung betroffenen ESI-Fonds fehlen, und anhand derer eine überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten der verzögerten fondsspezifischen Verordnung(en) eingereicht werden kann. Da die aus dem von der Verzögerung betroffenen ESI-Fonds kofinanzierten Programme in diesem Fall erst nach Inkrafttreten der entsprechenden fondsspezifischen Verordnung eingereicht und angenommen werden sollten, sollten zudem angemessene Fristen für die Einreichung der betroffenen Programme festgelegt werden.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung so konzentrieren, dass ein signifikanter Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union im Einklang mit dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf des jeweiligen Mitgliedstaats sichergestellt werden kann. Es sollten Ex-ante-Konditionalitäten sowie eine kurz gefasste, erschöpfende Aufstellung objektiver Kriterien für ihre Bewertung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame und effiziente Nutzung der Unterstützung durch die Union gegeben sind. Zu diesem Zweck sollte eine Ex-ante-Konditionalität nur dann auf die Priorität eines bestimmten Programms angewandt werden, wenn sie einen unmittelbaren und echten Bezug zur wirksamen und effizienten Verwirklichung eines spezifischen Ziels einer Investitionspriorität oder einer Unionspriorität aufweist oder sich hierauf unmittelbar auswirkt, da nicht jedes spezifische Ziel unbedingt an eine in den fondsspezifischen Regelungen festgelegte Ex-ante-Konditionalität gebunden ist. Bei der Bewertung der Anwendbarkeit einer Ex-ante-Konditionalität sollte gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu berücksichtigt werden. Die Einhaltung der anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten sollte vom jeweiligen Mitgliedstaat bei der Vorbereitung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung bewertet werden. Die Kommission sollte die Kohärenz und Angemessenheit der von den Mitgliedstatten erhaltenen Informationen bewerten. Wird eine anwendbare Ex-ante-Konditionalität nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt, so sollte die Kommission unter genau festgelegten Bedingungen befugt sein, die Zwischenzahlungen an die betreffenden Prioritäten des Programms auszusetzen.

(22)

Im Jahr 2019 sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine auf einem Leistungsrahmen aufgebaute Leistungsüberprüfung vornehmen. Der Leistungsrahmen sollte für jedes Programm aufgestellt werden, damit die Fortschritte bei der Verwirklichung der für jede Priorität festgelegten Ziele und Vorsätze im Verlauf des Planungszeitraums 2014 bis 2020 (im Folgenden "Planungszeitraum") überwacht werden können. Damit die Mittel der Union nicht auf verschwenderische oder ineffiziente Weise genutzt werden, sollte die Kommission, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass bei einer Prioritätsachse die lediglich in Bezug auf Finanz- und Outputindikatoren sowie wichtige Durchführungsschritte festgelegten Etappenziele des Leistungsrahmens aufgrund eindeutig festgestellter Versäumnisse bei der Umsetzung, auf die die Kommission im Vorfeld hingewiesen hat, weit verfehlt wurden, und es der Mitgliedstaat versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Zahlungen an das Programm aussetzen oder am Ende des Programmplanungszeitraums finanzielle Berichtigungen vornehmen dürfen. Bei den finanziellen Berichtigungen sollten – unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – die Höhe des Mittelabflusses und äußere Faktoren, die zum Verfehlen des Ziels beigetragen haben, berücksichtigt werden. Von finanziellen Berichtigungen sollte Abstand genommen werden, wenn Ziele aufgrund der Auswirkungen sozioökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, erheblicher Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen in einem Mitgliedstaat oder in Fällen höherer Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten erheblich beeinträchtigen, nicht verwirklicht werden. Ergebnisindikatoren sollten bei der Aussetzung von Zahlungen oder bei finanziellen Berichtigungen nicht berücksichtigt werden.

(23)

Um den Schwerpunkt auf Leistung und die Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu legen, sollte für jeden Mitgliedstaat eine leistungsgebundene Reserve in Höhe von 6 % der insgesamt für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung", für den ELER und für Maßnahmen unter geteilter Mittelverwaltung gemäß einem zukünftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden "EMFF-Verordnung") bestimmten Mittel eingerichtet werden. Für die Programme des Ziels der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit" sollte wegen ihrer Vielfalt und ihres grenzüberschreitenden Charakters keine leistungsgebundene Reserve bereitgestellt werden. Die Ressourcen, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen entsprechend dem operationellen Programm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden "ESF Verordnung") und der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen werden, Übertragungen von der ersten Säule der GAP an den ELER gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013des Europäischen Parlaments und des Rates (6),Übertragungen an den ELER gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (7) festgelegten Regelungen zur fakultativen Anpassung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2013 und die Mittelübertragungen an den ELER im Hinblick auf die Kalenderjahre 2013 und 2014, Übertragungen vom Kohäsionsfonds an die Fazilität "Connecting Europe", Übertragungen an den europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen wie in einem zukünftigen Rechtsakt der Union festgelegt, und innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung sollten bei der Berechnung der leistungsbezogenen Reserve nicht berücksichtigt werden.

(24)

Eine enge Verbindung zwischen der Kohäsionspolitik und der wirtschaftlichen Steuerung der Union ist die Voraussetzung dafür, dass die Wirkung der Ausgaben aus den ESI-Fonds durch eine ordnungsgemäße Wirtschaftspolitik untermauert wird und dass Mittel aus den ESI-Fonds gegebenenfalls auch umgeleitet und bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats herangezogen werden können. Im Rahmen der ersten Reihe von Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds mit ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Steuerung verknüpft wird, sollte die Kommission berechtigt sein, Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme zu fordern, um so die Umsetzung der einschlägigen Ratsempfehlungen zu begünstigen bzw. die Auswirkungen der in den ESI-Fonds zur Verfügung stehenden Mittel auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren, wenn Mitgliedstaaten einschlägige Finanzhilfe gewährt wird. Da häufige Anpassungen zu einem Verlust der Vorhersehbarkeit der Fondsverwaltung führen würden, sollten Anpassungen nur dann vorgenommen werden, wenn sie tatsächlich eine direkte Auswirkung auf die Bewältigung der in den einschlägigen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen im Zusammenhang mit den Mechanismen der wirtschaftlichen Steuerung haben könnten. Ergreift ein Mitgliedstaat auf der zweiten Ebene von Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds mit ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Steuerung verknüpft wird, keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Steuerung, sollte die Kommission dem Rat vorschlagen, die für die Programme dieses Mitgliedstaats bestimmten Mittelbindungen oder Zahlungen teilweise oder vollständig auszusetzen. Für die Aussetzung der Mittelbindungen und Zahlungen müssen verschiedene Verfahren eingerichtet werden. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für eine Aussetzung sollte die Kommission jedoch in beiden Fällen alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Europäischen Parlament vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen angemessen berücksichtigen. Anwendungsbereich und Höhe einer Aussetzung sollten verhältnismäßig und wirksam sein, und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sollte beachtet werden.

Bei einer Aussetzung sollten außerdem die wirtschaftliche und soziale Lage des betroffenen Mitgliedstaats sowie die etwaigen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen auf den Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den verschiedenen Etappen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und bei einem übermäßigen Ungleichgewicht berücksichtigt werden.

(25)

Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 15 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland finden bestimmte Vorschriften zum übermäßigen Defizit und die entsprechenden Verfahren auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung. Die Vorschriften zur gänzlichen oder teilweisen Aussetzung der Zahlungen und Mittelbindungen sollten daher auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung finden.

(26)

Aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundsatzes der Kofinanzierung für die Inanspruchnahme der ESI-Fonds, um die Eigenverantwortung für die Maßnahmen vor Ort sicherzustellen, und im Einklang mit den anteiligen Aussetzungen, sollten bei allen im Rahmen der zweiten Ebene von Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds mit ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Steuerung verknüpft wird ausgelösten Beschlüssen über Aussetzungen die jeweiligen besonderen Anforderungen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat anwendbar sind, bei der Bereitstellung der Kofinanzierung für die durch die ESI-Fonds finanzierten Programme berücksichtigt werden. Sobald der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen ergreift, sollten die Aussetzungen aufgehoben und die Fonds dem Mitgliedstaat wieder zur Verfügung gestellt werden.

(27)

Die ESI-Fonds sollten im Wege von Programmen eingesetzt werden, die sich über den Programmplanungszeitraum gemäß der Partnerschaftsvereinbarung erstrecken. Die Programme sollten von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Verfahren erstellt werden, die transparent sind, im Einklang mit ihren jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten zusammenarbeiten, um die Koordinierung und die einheitliche Handhabung der Planungsregelungen für die ESI-Fonds sicherzustellen. Da der Inhalt der Programme in enger Verbindung zu dem der Partnerschaftsvereinbarung steht, sollten die Programme innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegt werden. Eine Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung sollte für die Einreichung der Programme im Rahmen der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit" vorgesehen werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei diesen Programmen mehrere Länder betroffen sind. Insbesondere sollte zwischen den Kernelementen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme, für die die Kommission einen Beschluss erlassen sollte, und den anderen Elementen, die nicht von dem Beschluss der Kommission erfasst werden und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats geändert werden können, eine Unterscheidung getroffen werden. Durch die Programmplanung sollte für Kohärenz mit dem GSR und der Partnerschaftsvereinbarung sowie für die Koordinierung der ESI-Fonds und mit den anderen Finanzierungsinstrumenten sowie gegebenenfalls mit den Empfehlungen der Europäischen Investitionsbank gesorgt werden.

(28)

Um die Kohärenz zwischen den Programmen, die im Rahmen der einzelnen ESI-Fonds unterstützt werden, insbesondere mit Blick darauf sicherzustellen, dass damit ein Beitrag zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet wird, ist es erforderlich, für den Inhalt der Programme gemeinsame Mindestanforderungen festzulegen, die durch fondsspezifische Regelungen ergänzt werden können, um den Besonderheiten der einzelnen ESI-Fonds Rechnung zu tragen.

(29)

Es sollten transparente Verfahren für die Bewertung, Annahme und Änderung von Programmen durch die Kommission festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz zwischen der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen sollte festgelegt werden, dass Programme – mit Ausnahme der Programme im Bereich der europäischen territorialen Zusammenarbeit – erst dann genehmigt werden dürfen, wenn die Kommission die Partnerschaftsvereinbarung durch einen Beschluss gebilligt hat. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte jede Genehmigung einer Änderung bestimmter Teile eines Programms durch die Kommission automatisch die Änderung der einschlägigen Teile der Partnerschaftsvereinbarung nach sich ziehen. Außerdem sollte die unmittelbare Inanspruchnahme von für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bestimmten Mitteln dadurch sichergestellt werden, dass besondere Regelungen für die Übermittlung und das Genehmigungsverfahren der zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß der ESF-Verordnung festgelegt werden.

(30)

Um mit den ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung einen möglichst hohen Zusatznutzen zu bewirken, sollten Synergien insbesondere zwischen der Durchführung der ESI-Fonds und der Initiative "Horizont 2020", die mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde (8), angestrebt werden, wobei jedoch deren unterschiedliche Ziele zu beachten sind. Wesentliche Mechanismen für die Verwirklichung dieser Synergien sollten die vereinfachte Anerkennung von Pauschalsätzen für förderfähige Kosten aus "Horizont 2020" für ähnliche Vorgänge und Begünstigte sowie die Möglichkeit sein, Finanzmittel aus verschiedenen Instrumenten der Union, wie z. B. den ESI-Fonds und "Horizont 2020", im selben Vorhaben kombiniert zu verwenden, wobei Doppelfinanzierungen vermieden werden sollten. Um die Forschungs- und Innovationskapazitäten der nationalen und regionalen Akteure zu verstärken und das Ziel der Errichtung einer "Stufenleiter zur Spitzenforschung" in den weniger entwickelten Regionen und in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) zu erreichen, sollten bei allen einschlägigen Programmprioritäten enge Synergien zwischen den ESI-Fonds und "Horizont 2020" entwickelt werden.

(31)

Mit dem AEUV wurden die Ziele des wirtschaftlichen und des sozialen Zusammenhalts um das Ziel des territorialen Zusammenhalts ergänzt; deshalb ist es angezeigt, auf die Rolle der Städte, der funktionalen Gebietseinheiten und der den Regionen nachgeordneten Gebiete mit besonderen geografischen oder demografischen Problemen einzugehen. Zu diesem Zweck und zur besseren Mobilisierung des auf lokaler Ebene vorhandenen Potenzials ist es notwendig, von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Festlegung gemeinsamer Regeln und die Sicherstellung einer engen Koordinierung für alle einschlägigen ESI-Fonds zu stärken und zu fördern. Bei von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sollten die örtlichen Bedürfnisse und das örtliche Potenzial sowie relevante soziokulturelle Merkmale berücksichtigt werden. Die Verantwortung für die Gestaltung und Umsetzung von der örtlichen Bevölkerung betriebener örtlicher Entwicklungsstrategien sollte grundsätzlich lokalen Aktionsgruppen übertragen werden, die die Interessen der örtlichen Bevölkerung vertreten. Die Einzelheiten der Vereinbarungen zur Definition des Gebiets und der Bevölkerung, die unter die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen örtlichen Entwicklungsstrategien fallen, sollten in den entsprechenden Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt werden.

(32)

Zur Vereinfachung eines handhabbaren Konzepts für ihre Einbeziehung in den Programmplanungsprozess kann die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Rahmen eines einzigen thematischen Ziels durchgeführt werden, entweder um die soziale Inklusion zu fördern und die Armut zu bekämpfen oder um die Beschäftigung und die Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern; unbeschadet dessen könnten Maßnahmen, die als Teil der von der örtlichen Bevölkerung ausgehenden Maßnahmen zur lokalen Entwicklung finanziert werden, auch zu allen anderen thematischen Zielen beitragen.

(33)

Erfordert eine Strategie für die Stadtentwicklung oder die territoriale Entwicklung einen integrierten Ansatz, weil sie Investitionen im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme umfasst, so sollten die aus den Fonds geförderten Maßnahmen, für die zusätzliche Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden kann, als integrierte territoriale Investition im Rahmen eines oder mehrerer operationeller Programme ausgeführt werden können.

(34)

Finanzinstrumente gewinnen immer größere Bedeutung – wegen ihrer Hebelwirkung auf die ESI-Fonds, weil sie verschiedene Arten öffentlicher und privater Finanzquellen zur Verfolgung öffentlicher Politikziele kombinieren können und weil revolvierende Finanzierungsformen für diese Zwecke auf lange Sicht nachhaltiger sind.

(35)

Mit den aus den ESI-Fonds unterstützten Finanzinstrumenten sollte auf wirtschaftliche Weise besonderen Markterfordernissen genügt werden, wobei die Ziele der Programme zu berücksichtigen sind; eine private Finanzierung sollte hierdurch nicht verdrängt werden. Die Entscheidung, Unterstützungsmaßnahmen über Finanzinstrumente abzuwickeln, sollte sich daher auf eine Ex-ante-Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen nachgewiesen wurden, sowie auf die geschätzte Höhe und den geschätzten Umfang der öffentlichen Investitionsanforderungen stützen. Die wesentlichen Elemente der Ex-ante-Bewertungen sollten in dieser Verordnung eindeutig bestimmt werden. In Anbetracht der Ausführlichkeit der Ex-ante-Bewertung sollte dafür gesorgt werden, dass die Ex-ante-Bewertung stufenweise durchgeführt werden kann und ferner die Ex-ante-Bewertung während der Durchführung überprüft und aktualisiert werden kann.

(36)

Finanzinstrumente sollten so konzipiert und eingesetzt werden, dass Investoren aus dem Privatsektor und Finanzinstitutionen nach dem Prinzip des geteilten Risikos in hohem Maße einbezogen werden. Damit die Finanzinstrumente für den Privatsektor ausreichend attraktiv sind, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie flexibel gestaltet und eingesetzt werden. Die Verwaltungsbehörden sollten daher festlegen, wie die Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des einschlägigen Programms, den Ergebnissen der Ex-ante-Untersuchung und den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen am zweckmäßigsten eingesetzt werden sollten, damit sie den besonderen Erfordernissen der Zielregionen gerecht werden. Gegebenenfalls sollte diese Flexibilität auch die Möglichkeit beinhalten, einen Teil der Ressourcen, die während des Förderzeitraums zurückgezahlt werden, für die vorrangige Vergütung der privaten oder öffentlichen Investoren wiederzuverwenden, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind. Bei dieser vorrangigen Vergütung sollten die Marktnormen berücksichtigt und dafür gesorgt werden, dass jegliche staatliche Beihilfe den anwendbaren Unions- und nationalen Rechtsvorschriften genügt und sich auf den Mindestbetrag beschränkt, der unter Berücksichtigung der Marktschwächen oder suboptimalen Investitionssituationen zum Ausgleich des Mangels an verfügbarem privatem Kapital erforderlich ist.

(37)

Um dem rückzahlbaren Charakter der Unterstützung, die über die Finanzinstrumente gewährt wird, Rechnung zu tragen und eine Angleichung an die Marktpraxis zu erreichen, sollte die Unterstützung aus den ESI-Fonds, die Endbegünstigten in Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten gewährt wird, die gesamten von den Endbegünstigten getätigten Investitionen abdecken können, ohne dass eine Unterscheidung von Kosten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer getroffen wird. Entsprechend sollte nur in Fällen, in denen Finanzinstrumente mit Zuschüssen kombiniert werden, die Art und Weise, in der die Mehrwertsteuer auf der Ebene des Endbegünstigten berücksichtigt wird, für die Zwecke der Bestimmung der Förderungswürdigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzhilfe relevant sein.

(38)

Wird mit bestimmten Teilen einer Investition keine direkte Rendite erzielt, könnte es gerechtfertigt sein, Finanzinstrumente in dem Maße mit Zuschüssen zu kombinieren, wie dies nach den anwendbaren Regelungen zu staatlichen Beihilfen zulässig ist, um für die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Projekte zu sorgen. Es sollten spezifische Bedingungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung in solchen Fällen festgelegt werden.

(39)

Damit die den Finanzinstrumenten zugunsten von KMU zugewiesenen Ressourcen eine wirksame und effiziente kritische Masse der neuen KMU-Kreditfinanzierung erreichen, sollte es möglich sein, diese Ressourcen ungeachtet der Regionenkategorien auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzusetzen. Es sollte jedoch auch möglich sein, in Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und der EIB über die Finanzierungsvereinbarung einen anteiligen Rückfluss an eine Region oder eine Gruppe von Regionen innerhalb dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zu vereinbaren.

(40)

Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu Beteiligung an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU sollten über die Jahre 2014, 2015 und 2016 gestaffelt werden, und die von den Mitgliedstaaten an die EIB zu entrichtenden Beträge sollten gemäß den im Bankgewerbe üblichen Gepflogenheiten in der Finanzierungsvereinbarung entsprechend angesetzt werden, um die Auswirkungen auf die Zahlungen in jedem einzelnen Jahr zu entzerren.

(41)

Im Falle von Verbriefungstransaktionen sollte beim Programmabschluss sichergestellt werden, dass zumindest der dem Unionsbeitrag entsprechende Betrag gemäß den in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen für Finanzierungsinstrumente für die Verwirklichung des Ziels der Unterstützung von KMU eingesetzt wurde.

(42)

Den Verwaltungsbehörden sollte die Flexibilität eingeräumt werden, Ressourcen aus den Programmen für auf Unionsebene aufgelegte und unmittelbar oder mittelbar von der Kommission verwaltete Finanzinstrumente bzw. für auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene aufgelegte und von der Verwaltungsbehörde oder unter ihrer Verantwortung verwaltete Instrumente beizusteuern. Außerdem sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, die Finanzinstrumente unmittelbar, über bestehende oder neu eingerichtete Fonds oder über Dachfonds einzusetzen.

(43)

Um verhältnismäßige Kontrollvorkehrungen zu gewährleisten und den mit den Finanzinstrumenten verbundenen Mehrwert zu wahren, sollten die vorgesehenen Endbegünstigten nicht durch übermäßigen Verwaltungsaufwand abgeschreckt werden. Die für die Prüfungen von Programmen zuständigen Gremien sollten zuerst Prüfungen auf der Ebene der Verwaltungsbehörden und der Stellen, die Finanzinstrumente durchführen, einschließlich Dachfonds, vornehmen. Allerdings kann es spezifische Umstände geben, unter denen die notwendigen Unterlagen für den Abschluss solcher Prüfungen auf der Ebene der Verwaltungsbehörden oder der Stellen, die die Finanzinstrumente durchführen, nicht vorliegen oder diese Dokumente keine wahrheitsgemäße und genaue Aufzeichnung der geleisteten Förderung darstellen. In solchen speziellen Fällen bedarf es daher bestimmter Vorkehrungen, um auch Prüfungen auf der Ebene der Endbegünstigten zu ermöglichen.

(44)

Die Höhe der Mittel, die jederzeit aus den ESI-Fonds in die Finanzinstrumente fließen können, sollte dem Betrag entsprechen, der für die geplanten Investitionen und die Leistung der Zahlungen an die Endbegünstigten benötigt wird; er schließt die Verwaltungskosten und -gebühren ein. Dementsprechend sollten die Anträge auf Zwischenzahlungen gestaffelt werden. Für den als Zwischenzahlung zu zahlenden Betrag sollte eine Höchstgrenze von 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge gelten, wobei nachfolgende Zwischenzahlungen von einem Mindestsatz der Beiträge abhängen, die im Rahmen vorangegangener Anträge als förderungswürdige Ausgaben tatsächlich ausgegeben wurden.

(45)

Es müssen spezifische Vorschriften für die Höhe der bei Abschluss eines Programms förderfähigen Ausgaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Beträge, die aus den ESI-Fonds in die Finanzinstrumente fließen und die die Verwaltungskosten und -gebühren einschließen, tatsächlich für Investitionen an die Endbegünstigten aufgewendet werden. Die Vorschriften sollten hinreichend flexibel sein, um es möglich zu machen, eigenkapitalbasierte Instrumente zugunsten von Zielunternehmen zu unterstützen, und sollten daher bestimmten für eigenkapitalbasierte Instrumente für Unternehmen typischen Merkmalen wie etwa den Marktgepflogenheiten hinsichtlich der Bereitstellung von Anschlussfinanzierungen auf dem Gebiet der Risikokapitalfonds Rechnung tragen. Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Zielunternehmen in der Lage sein, nach Ablauf des Förderzeitraums eine fortgesetzte Unterstützung der betreffenden Instrumente aus den ESI-Fonds zu erhalten.

(46)

Ferner sind spezifische Vorschriften für die Wiederverwendung von auf die ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ende des Förderzeitraums und weitere Vorschriften für die Verwendung von verbleibenden Mitteln nach Ende des Förderzeitraums festzulegen.

(47)

In der Regel sollte die Unterstützung aus den ESI-Fonds nicht zur Finanzierung von Investitionen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Investition bereits physisch abgeschlossen oder vollständig umgesetzt sind, verwendet werden. Im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen mit dem Ziel, Stadtentwicklung oder Stadtsanierung oder ähnliche Infrastrukturinvestitionen zu unterstützen, um in ländlichen Gebieten nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu diversifizieren, könnte jedoch ein gewisser Förderbetrag notwendig sein, um ein Schuldenportfolio in Bezug auf Infrastruktur, die Teil einer neuen Investition ist, umzustrukturieren. In solchen Fällen sollte es möglich sein, die Förderung aus den ESI-Fonds zu verwenden, um ein Schuldenportfolio bis zu höchstens 20 % des Gesamtbetrags der Programmförderung aus dem Finanzierungsinstrument für die Investition umzustrukturieren.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten die Programme begleiten, um ihre Durchführung und die Fortschritte beim Erreichen der Programmziele zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen Begleitausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Aufgaben in Bezug auf die ESI-Fonds festgelegt werden. Aufgrund der besonderen Beschaffenheit von Programmen im Bereich des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sollten für Begleitausschüsse, die für diese Programme eingerichtet werden, eigene Vorschriften festgelegt werden. Um die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds zu erleichtern, könnten gemeinsame Begleitausschüsse eingerichtet werden. Im Interesse der Effektivität sollte ein Begleitausschuss gegenüber den Verwaltungsbehörden Bemerkungen zur Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte, aussprechen können und die in Reaktion auf die Bemerkungen ergriffenen Maßnahmen begleiten.

(49)

Eine Abstimmung der Regelungen über die Begleitung der ESI-Fonds und die Berichterstattung über die ESI-Fonds ist notwendig, um die Verwaltung auf allen Ebenen zu vereinfachen. Es ist sicherzustellen, dass die Meldepflichten verhältnismäßig sind, dass aber auch umfassende Informationen über die Fortschritte in zentralen Punkten zur Verfügung stehen. Deshalb müssen die Meldepflichten dem in bestimmten Jahren bestehenden Informationsbedarf angepasst sein und mit dem Zeitplan für die Leistungsüberprüfung abgestimmt werden.

(50)

Zur Überprüfung der Fortschritte bei den Programmen sollte zwischen jedem Mitgliedstaat und der Kommission eine jährliche Überprüfungssitzung abgehalten werden. Der Mitgliedstaat und die Kommission sollten jedoch vereinbaren können, in weiteren Jahren außer 2017 und 2019 keine solche Sitzung abzuhalten, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(51)

Damit die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Union sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf dem Vertrag basierenden Zielen überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten Fortschrittsberichte über die Umsetzung ihrer Partnerschaftsvereinbarungen vorlegen. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission 2017 und 2019 einen strategischen Fortschrittsbericht ausarbeiten. Um für eine regelmäßige strategiepolitische Aussprache über den Beitrag der ESI-Fonds zur Realisierung der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu sorgen und die Qualität der Ausgaben und die Wirksamkeit der Politik im Einklang mit dem Europäischen Semester zu verbessern, sollten die strategischen Berichte im Rat erörtert werden. Auf der Grundlage dieser Erörterung sollte der Rat Beiträge zu der auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates vorgenommenen Bewertung der Rolle aller Strategien und Instrumente der Union bei der Schaffung von unionsweitem, nachhaltigem und Arbeitsplätze schaffendem Wachstum liefern können.

(52)

Die Wirksamkeit, die Effizienz und die Auswirkungen der Unterstützung aus den ESI-Fonds müssen bewertet werden, damit die Qualität der Programmgestaltung und -durchführung verbessert und ermittelt werden kann, wie sich die Programme im Hinblick auf die Ziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie unter Berücksichtigung des Umfangs des Programms gegebenenfalls auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) und die Arbeitslosigkeit im betreffenden Programmgebiet auswirken. Die diesbezüglichen Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.

(53)

Um die Qualität der Gestaltung eines jeden Programms zu verbessern und um zu überprüfen, ob seine Ziele und Vorsätze verwirklicht werden können, sollte jedes Programm einer Ex-ante-Bewertung unterzogen werden.

(54)

Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat sollte einen Bewertungsplan erstellen. Dieser Bewertungsplan sollte mehr als ein Programm abdecken können. Während des Programmplanungszeitraums sollten die Verwaltungsbehörden dafür sorgen, dass Bewertungen vorgenommen werden, um die Wirksamkeit, die Effizienz und die Auswirkungen des jeweiligen Programms zu bewerten. Der Begleitausschuss und die Kommission sollten von den Ergebnissen der Bewertungen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie fundierte Managemententscheidungen treffen können.

(55)

Zur Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz der ESI-Fonds sowie ihrer Auswirkungen auf die übergeordneten Ziele der ESI-Fonds und die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sollten unter Berücksichtigung der für diese Strategie der Union festgelegten Ziele Ex-post-Bewertungen durchgeführt werden. Für jeden der ESI-Fonds sollte die Kommission einen Synthesebericht erstellen, der die wichtigsten Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen zusammenfasst.

(56)

Die Arten von Maßnahmen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Hilfe mit Unterstützung der ESI-Fonds durchgeführt werden können, sollten festgelegt werden.

(57)

Damit eine wirksame Nutzung der Mittel der Union sichergestellt und eine Überfinanzierung von Vorhaben, die nach dem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, vermieden werden kann, sollten andere Methoden zur Festlegung der mit solchen Vorhaben geschaffenen Nettoeinnahmen festgelegt werden, einschließlich eines vereinfachten Ansatzes auf der Grundlage von Pauschalsätzen für die Sektoren oder Teilsektoren. Die Pauschalsätze sollten auf den der Kommission zur Verfügung stehenden historischen Daten, dem Kostendeckungspotenzial und gegebenenfalls auf dem Verursacherprinzip beruhen. Es sollte ferner im Wege eines delegierten Rechtsakts vorgesehen werden, die Pauschalsätze auf neue Sektoren auszudehnen, Teilsektoren aufzunehmen oder die Sätze für künftige Vorhaben zu überprüfen, wenn neue Daten zur Verfügung stehen. Die Verwendung von Pauschalsätzen könnte besonders bei Vorhaben in den Bereichen der Informations- und Telekommunikationstechnologien (IKT), FEI sowie Energieeffizienz geeignet sein. Um zudem die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßig zu gewährleisten und anderen möglicherweise geltenden rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen Rechnung zu tragen, ist es ferner erforderlich, die Ausnahmen von diesen Vorschriften zu bestimmen.

(58)

Es ist wichtig, für einen angemessenen Ansatz zu sorgen und Überschneidungen bei der Überprüfung des Finanzierungsbedarfs im Fall von Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften und auch Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen, zu vermeiden, da in solchen Vorschriften auch Grenzen für die Finanzhilfe, die gewährt werden kann, festgelegt werden. Folglich sollten da, wo es De-minimis-Beihilfen, vereinbare staatliche Beihilfen an KMU, für die eine Begrenzung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrags gilt, oder vereinbare staatliche Beihilfen an Großunternehmen, bei denen eine Einzelüberprüfung des Finanzierungsbedarfs in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen durchgeführt wurde, gibt, die Vorschriften, die die Berechnung der Nettoeinnahmen verlangen, nicht gelten. Dennoch sollte es einem Mitgliedstaat offenstehen, die Methoden zur Berechnung der Nettoeinnahmen anzuwenden, wenn die innerstaatlichen Vorschriften dies vorsehen.

(59)

Öffentlich-private Partnerschaften (im Folgenden "ÖPP") können ein wirksames Mittel zur Verwirklichung von Vorhaben darstellen, bei denen die Erreichung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen dadurch gewährleistet wird, dass verschiedene Arten öffentlicher und privater Quellen zusammengeführt werden. Um den Rückgriff auf die ESI-Fonds zur Unterstützung von als ÖPP strukturierten Vorhaben zu erleichtern, sollte diese Verordnung durch Anpassung einiger der gemeinsamen Bestimmungen über die ESI-Fonds bestimmten speziellen Merkmalen von ÖPP Rechnung tragen.

(60)

Es sollten Stichtage für den Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt werden, damit die Inanspruchnahme von Mitteln der ESI-Fonds in der gesamten Union einer einheitlichen und ausgewogenen Regelung unterliegt. Um die Durchführung der Programme zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass der Beginn des Förderzeitraums vor dem 1. Januar 2014 liegen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt ein Programm vorlegt. Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugeteilten Mittel zur Verfügung zu stellen sowie deren sofortige Umsetzung zu unterstützen, sollte der Zeitraum für die Förderungswürdigkeit von Ausgaben am 1. September 2013 beginnen. Damit eine wirksame Nutzung von ESI-Fonds-Mitteln gewährleistet und das Risiko für den Haushalts der Union verringert werden kann, ist es notwendig, Beschränkungen für die Unterstützung abgeschlossener Vorhaben festzulegen.

(61)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der ESF Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der EMFF Verordnung festgelegten Ausnahmen sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben erlassen.

(62)

Um die Verwendung der ESI-Fonds-Mittel zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu minimieren und gleichzeitig erforderlichenfalls nach den Besonderheiten der Politik zu differenzieren, ist es zweckmäßig, Folgendes festzulegen: Unterstützungsarten, einheitliche Bedingungen für die Erstattung von Zuschüssen und rückzahlbare Unterstützung, Pauschalfinanzierung, besondere Regelungen für die Förderungswürdigkeit in Bezug auf Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung und spezifische Bedingungen für die Förderungswürdigkeit von Vorhaben in Abhängigkeit vom Standort.

(63)

Eine Unterstützung durch die ESI-Fonds sollte in Form von Zuschüssen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung oder Finanzierungsinstrumenten bzw. einer Kombination hieraus erfolgen können, damit die zuständigen Stellen über eine Auswahl der für die ermittelten Bedürfnisse am besten geeigneten Unterstützungsformen verfügen.

(64)

Um die Wirksamkeit, Ausgewogenheit und nachhaltige Wirkung der Intervention der ESI-Fonds sicherzustellen, sollten Bestimmungen gelten, die die Beständigkeit der Unternehmens- und Strukturinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass sich durch die Inanspruchnahme der ESI-Fonds ein ungerechtfertigter Vorteil verschaffen lässt. Erfahrungsgemäß bieten sich fünf Jahre als angemessener Mindestzeitraum an, außer wenn in den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein anderer Zeitraum vorgesehen ist. Dennoch könnte, zumal im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein kürzerer Zeitraum von drei Jahren gerechtfertigt sein, wenn die Investition die Aufrechterhaltung von durch KMU geschaffene Investitionen oder Arbeitsplätze betrifft. Im Fall eines Vorhabens, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet und bei dem der Begünstigte kein KMU ist, sollte für dieses Vorhaben der Beitrag aus den ESI-Fonds zurückgezahlt werden, wenn binnen zehn Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten die Produktionstätigkeit außerhalb der Union verlagert wird. Es empfiehlt sich, Vorhaben, die vom ESF unterstützt werden, und Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, von der allgemeinen Anforderung der Dauerhaftigkeit auszunehmen, außer wenn sich diese Anforderung aus geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen ableitet, und Beiträge für oder aus Finanzinstrumenten auszuschließen. Rechtsgrundlos gezahlte Beträge sollten wieder eingezogen werden und den für Unregelmäßigkeiten geltenden Verfahren unterliegen.

(65)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten, so dass eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung der ESI-Fonds gewährleistet ist. Daher sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Programme und hinsichtlich der Vorbeugung gegen sowie der Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Unionsrecht spezifiziert werden.

(66)

Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Programme bei den Mitgliedstaaten und der Kommission liegen. In erster Linie sollten die Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben im Rahmen der Programme verantwortlich sein. Um die Wirksamkeit der Kontrolle von Auswahl und Durchführung der Vorhaben bzw. des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erhöhen, sollten die Aufgaben der Verwaltungsbehörde spezifiziert werden.

(67)

Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die Verpflichtungen, die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, übernehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden in Bezug auf die ESI-Fonds getroffen werden. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität sollten die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden prüfen, die in den Geltungsbereich ihrer Vorkehrungen fallen, und die Kommission auf Anfrage von den Ergebnissen von Prüfungen unterrichten.

(68)

Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch befugt sein, gezielte Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen zu Fragen der wirtschaftlichen Haushaltsführung vorzunehmen, um Schlüsse über die Leistung der ESI-Fonds ziehen zu können.

(69)

Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Um eine wirksame Programmverwaltung zu gewährleisten, müssen – unbeschadet der notwendigen spezifischen Regelungen für jeden ESI-Fonds – gemeinsame Bestimmungen für Vorschusszahlungen, Anträge auf Zwischenzahlung und für Restzahlungen festgelegt werden.

(70)

Eine Vorschusszahlung bei Programmbeginn stellt sicher, dass ein Mitgliedstaat über Mittel verfügt, um die Begünstigten vom Beginn der Durchführung des Programms an zu unterstützen, so dass diese Begünstigten nötigenfalls Vorschüsse erhalten, um die geplanten Investitionen vorzunehmen, und ihnen nach der Einreichung von Auszahlungsanträgen rasch eine Erstattung gewährt wird. Daher sollten Regelungen für Vorschussbeträge aus den ESI-Fonds festgelegt werden. Bei Abschluss des Programms sollte der erste Vorschuss vollständig verrechnet werden.

(71)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die zeitlich befristet sind und es dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten ermöglichen, Zahlungen zu unterbrechen, wenn eindeutige Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandfreien Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag schließen lassen, oder wenn für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden. Der Unterbrechungszeitraum sollte bis zu sechs Monate betragen und möglicherweise mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats auf bis zu neun Monate verlängert werden können, um genügend Zeit für die Behebung der Ursachen der Unterbrechung einzuräumen, damit keine Aussetzungen vorgenommen werden müssen.

(72)

Zum Schutz des Haushalts der Union besteht möglicherweise die Notwendigkeit für die Kommission, finanzielle Berichtigungen vorzunehmen. Um für die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss festgelegt werden, unter welchen Umständen Verstöße gegen das anwendbare Unionsrecht oder die mit seiner Anwendung zusammenhängenden nationalen Rechtsvorschriften zu finanziellen Berichtigungen der Kommission führen. Damit sichergestellt ist, dass den Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegte finanzielle Berichtigungen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen, sollten solche Korrekturen auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich ein Verstoß gegen das anwendbare Unionsrecht oder das mit der Anwendung des einschlägigen Unionsrechts zusammenhängende nationale Recht unmittelbar oder mittelbar auf die Förderungswürdigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Verwaltung oder die Kontrolle von Vorhaben und auf die entsprechenden bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben auswirkt. Um Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung zu gewährleisten, ist es von großer Bedeutung, dass die Kommission die Art und den Schweregrad des Verstoßes und die damit zusammenhängenden finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt.

(73)

Um die Haushaltsdisziplin zu fördern, sollten die Modalitäten für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen eines Programms festgelegt werden, insbesondere auch für den Fall, dass ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen werden kann, insbesondere wenn Verzögerungen bei der Umsetzung auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht von den Verantwortlichen verschuldet oder die abnormal oder unvorhersehbar sind und deren Folgen sich trotz aller Sorgfalt nicht abwenden lassen, ebenso wie in dem Fall, dass ein Zahlungsantrag gestellt wurde, für den die Zahlungsfrist jedoch unterbrochen oder die Zahlung ausgesetzt wurde.

(74)

Das Aufhebungsverfahren ist ebenso ein notwendiger Bestandteil des Mechanismus für die Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve, und in diesen Fällen sollte es möglich sein, die Mittel wieder einzusetzen, damit sie anschließend anderen Programmen und Prioritäten zugewiesen werden können. Außerdem sollte die anschließende Wiedereinsetzung der Mittel für andere Programme bei der Umsetzung einiger spezifischer Finanzierungsinstrumente für KMU vorgesehen werden, wenn die Aufhebungen darauf zurückzuführen sind, dass sich ein Mitgliedstaat nicht mehr an diesen Finanzierungsinstrumenten beteiligt. Da für eine solche Wiedereinsetzung von Mitteln zusätzliche Bestimmungen in die Haushaltsordnung aufgenommen werden müssen, sollten diese Verfahren erst ab dem Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Änderung der Haushaltsordnung angewendet werden können.

(75)

Um das spezifische Funktionieren der Fonds zu gewährleisten, sollten zusätzliche allgemeine Bestimmungen festgelegt werden. Um den Mehrwert dieser Fonds und ihren Beitrag zur Erreichung der Prioritäten der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die fondsspezifischen Aufträge entsprechend ihrer im Vertrag festgelegten Ziele zu steigern, sollte die Funktionsweise der Fonds vereinfacht und speziell auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sowie das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausgerichtet werden.

(76)

Zusätzliche Bestimmungen zur spezifischen Funktionsweise des ELER und des EMFF sind in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.

(77)

Um die im AEUV festgeschriebenen Zielsetzungen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern, sollten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" alle Regionen unterstützt werden. Die auf Grundlage dieses Ziels aus dem EFRE und dem ESF vergebenen Mittel sollten – um eine ausgewogene, schrittweise Förderung zu gewährleisten und dem Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen – nach Maßgabe des Bruttoinlandprodukts (BIP) pro Kopf im Verhältnis zum Durchschnitt der EU-27 auf die weniger entwickelten Regionen, die Übergangsregionen und die stärker entwickelten Regionen aufgeteilt werden. Um die langfristige Nachhaltigkeit der Investitionen aus den Strukturfonds zu gewährleisten, die erzielten Entwicklungsfortschritte zu konsolidieren und das Wirtschaftswachstum sowie den sozialen Zusammenhalt der Regionen der Union zu fördern, sollten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch auf mehr als 75 % des Durchschnitts der EU-27 angestiegen ist, mindestens 60 % ihrer durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung für 2007–2013 erhalten. Die einem Mitgliedstaat insgesamt aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Mittel sollten sich auf mindestens 55 % der jeweiligen Gesamtzuweisung für 2007–2013 belaufen. Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt, sollten auf Grundlage des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten.

(78)

Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der aus den Fonds förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (14) geänderten Fassung geschaffen worden ist.

(79)

Um einen geeigneten Finanzrahmen für die Fonds vorzugeben, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen vornehmen, um die Regionen mit Entwicklungsrückstand – einschließlich derjenigen, die übergangsweise eine Unterstützung erhalten – optimal zu fördern. Um die besonders schwierige Lage der von der Krise in Mitleidenschaft gezogenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen – und in Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (15) – sollte die Kommission im Jahr 2016 die Gesamtzuweisungen für alle Mitgliedstaaten auf der Grundlage der dann verfügbaren neuesten Statistiken überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen dieser Zuweisungen vornehmen. Die erforderlichen Anpassungen sollten zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017–2020 verteilt werden.

(80)

Um den Ausbau der Verkehrs- und Energieinfrastruktur unionsweit im erforderlichen Maß zu beschleunigen, wird eine Fazilität "Connecting Europe" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) geschaffen werden. Vorhaben zur Umsetzung der Kernnetze sowie Vorhaben und horizontale Aktivitäten, die von Teil I des Anhangs zu jener Verordnung abgedeckt sind, sollten durch den Kohäsionsfonds unterstützt werden.

(81)

Die jährliche Zuweisung der Fondsmittel an einen Mitgliedstaat sollte auf eine Obergrenze beschränkt sein, die unter Berücksichtigung des BIP des betreffenden Mitgliedstaates festzulegen wäre.

(82)

Die Höhe dieser Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sollte begrenzt werden, und es sollten objektive Kriterien für ihre Aufteilung auf die Regionen und Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den Schwerpunkt ihrer Unterstützung sowie ausreichende Mittel auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, die Mobilität von Arbeitskräften, die Vermittlung von Wissen, soziale Inklusion und die Bekämpfung der Armut ausrichten, damit der Anteil des ESF an den gesamten Mitteln aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds auf Unionsebene – wobei die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" und die Unterstützung aus den Strukturfonds für benachteiligte Bevölkerungsgruppen ausgenommen werden – in den Mitgliedstaaten mindestens 23,1 % ausmacht.

(83)

Angesichts der vordringlichen Priorität, die Jugendarbeitslosigkeit in den am stärksten betroffenen Regionen der Union sowie in der Union insgesamt anzugehen, wird eine Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ins Leben gerufen werden und aus einer besonderen Mittelzuweisung und gezielten Investitionen aus dem ESF finanziert werden, um zu der erheblichen Unterstützung über die ESI-Fonds beizutragen und diese zu verstärken. Ziel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte es sein, in den förderungsberechtigten Regionen wohnhafte junge Menschen zu unterstützen, insbesondere diejenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte als Teil des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" umgesetzt werden.

(84)

Entsprechend dem Kernziel der Armutsbekämpfung sollte zudem der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen neu ausgerichtet werden, um die soziale Inklusion zu fördern. Ein Mechanismus sollte geschaffen werden, durch den Mittel aus den jedem Mitgliedstaat zustehenden Zuweisungen der Strukturfonds auf dieses Instrument übertragen werden.

(85)

Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Umstände sollte die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat nicht zu Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat führen, die mehr als 110 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 betragen.

(86)

Im Hinblick darauf, einer angemessene Mittelaufteilung auf die einzelnen Regionenkategorien zu gewährleisten, sollten keine Mittel aus den Fonds zwischen weniger entwickelten Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen übertragen werden, es sei denn, hinreichend begründete Umstände im Zusammenhang mit der Erreichung eines oder mehrerer thematischer Ziele machen dies erforderlich. Dabei sollte der Umfang solcher Übertragungen höchstens 3 % der insgesamt der betreffenden Regionenkategorie zugewiesenen Mittel ausmachen.

(87)

Um sicherzustellen, dass die Fonds wirtschaftlich ihre volle Wirkung entfalten, sollten die Beiträge daraus nicht an die Stelle der öffentlichen oder vergleichbarer Strukturausgaben der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung treten. Damit die Förderung aus den Fonds der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Rechnung trägt, sollte die Höhe der öffentlichen Ausgaben unter Berücksichtigung der allgemeinen makroökonomischen Bedingungen, unter denen die Finanzierung erfolgt, ermittelt werden, und zwar auf Grundlage der Indikatoren in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (17) jährlich vorlegen. Die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs der Finanzmittel, die den weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zugewiesen werden, auf Mitgliedstaaten konzentrieren, in denen mindestens 15 % der Bevölkerung in solchen Regionen leben.

(88)

Im Interesse einer stärkeren Ergebnisorientierung sollten zusätzliche Bestimmungen für die Planung, die Verwaltung, die Begleitung und die Kontrolle von aus den Fonds geförderten operationellen Programmen festgelegt werden. Insbesondere sind detaillierte Anforderungen an den Inhalt der operationellen Programme festzulegen. Dies dürfte die Präsentation einer kohärenten Interventionslogik erleichtern, um den ermittelten Entwicklungsbedarf zu decken, einen Rahmen für die Leistungsbewertung vorzugeben und den wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds zu unterstützen. Als allgemeines Prinzip sollte eine Prioritätsachse ein thematisches Ziel, einen Fonds und eine Regionenkategorie abdecken. Gegebenenfalls sollte eine Prioritätsachse zur Steigerung der Effektivität bei einer thematisch kohärenten integrierten Herangehensweise mehr als eine Regionenkategorie betreffen und eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds unter einem oder mehreren thematischen Zielen kombinieren können.

(89)

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat maximal ein operationelles Programm je Fonds erstellt, so dass sowohl die Programme als auch die Partnerschaftsvereinbarung auf nationaler Ebene erarbeitet werden, sollten spezielle Regelungen festgelegt werden, um die Komplementarität solcher Dokumente zu gewährleisten.

(90)

Um das Erfordernis präziser operationeller Programme einschließlich der Festlegung konkreter Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit der zur Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten notwendigen Flexibilität in Einklang zu bringen, sollte zwischen den wesentlichen Elementen der operationellen Programme, die einem Beschluss der Kommission unterliegen, und anderen Elementen, die keinem Beschluss der Kommission unterliegen und von den Mitgliedstaaten geändert werden können, unterschieden werden. Es sollten folglich Verfahren vorgesehen werden, anhand derer diese nicht wesentlichen Elemente auf nationaler Ebene ohne Beschluss der Kommission geändert werden können.

(91)

Es sollte möglich sein, im Rahmen gemeinsamer operationeller Programme auf Grundlage des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" eine Kohäsionsfonds- bzw. EFRE-Förderung mit einer ESF-Förderung zu kombinieren, um die Komplementarität zu verbessern und die Durchführung zu vereinfachen.

(92)

Ein erheblicher Anteil der Unionsausgaben entfällt auf Großprojekte, die häufig strategische Bedeutung für die Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum haben. Es ist daher gerechtfertigt, dass die vorliegende Verordnung für Vorhaben, die bestimmte Grenzwerte überschreiten, nach wie vor spezielle Genehmigungsverfahren vorsieht. Der Grenzwert sollte im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der erwarteten Nettoeinnahmen festgelegt werden, wobei der Grenzwert für Verkehrsprojekte wegen der in diesem Sektor üblicherweise umfangreicheren Investitionen höher sein sollte. Entsprechend sollte im Interesse der Klarheit der Inhalt eines Antrags für ein Großprojekt definiert werden. In dem Antrag sollten Angaben enthalten sein, durch die belegt werden kann, dass durch den Finanzbeitrag der Fonds nicht in großem Umfang Arbeitsplätze an bereits innerhalb der Union bestehenden Standorten abgebaut werden.

(93)

Um die Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten auf einer soliden wirtschaftlichen und technischen Grundlage und die Heranziehung von Expertenrat in einem frühen Stadium zu fördern, wo unabhängige Experten, die von der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe unterstützt werden, oder – mit Zustimmung der Kommission – andere unabhängige Experten in der Lage sind, klare Aussagen zur Durchführbarkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Großprojekts zu machen, sollte das Verfahren der Genehmigung durch die Kommission gestrafft werden. Die Kommission sollte den finanziellen Beitrag nur ablehnen dürfen, wenn sie eine deutliche Schwäche der unabhängigen Qualitätsüberprüfung feststellt.

(94)

In Fällen, in denen keine unabhängige Qualitätsüberprüfung des Großprojekts erfolgt ist, sollte der Mitgliedstaat alle geforderten Informationen vorlegen und die Kommission das Großprojekt beurteilen, um festzustellen, ob der beantragte finanzielle Beitrag gerechtfertigt ist.

(95)

Im Interesse einer kontinuierlichen Umsetzung, zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und zur Angleichung an die Entscheidung der Kommission über Leitlinien zum Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007–2013 werden für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (18) gebilligte Großprojekte, deren Durchführungszeitraum voraussichtlich in den durch diese Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht, Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt. Unter bestimmten Bedingungen sollte es ein beschleunigtes Verfahren für die Anmeldung und Genehmigung einer zweiten oder anschließenden Phase eines Großprojekts geben, dessen vorherige Phase bzw. Phasen von der Kommission im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 gebilligt wurden. Jede einzelne Phase des stufenweisen Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen für die jeweiligen Programmplanungszeiträume durchgeführt werden.

(96)

Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, operationelle Programme teilweise auf Basis eines ergebnisorientierten Ansatzes umzusetzen, sollte ein gemeinsamer Aktionsplan vorgesehen werden, der dem Begünstigte ein Projekt oder eine Gruppe von Projekten vorgibt, die zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Zur Vereinfachung und Stärkung der Ergebnisorientierung der Fonds sollte die Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans ausschließlich auf Grundlage gemeinsam vereinbarter Etappenziele, Output- und Zielvorgaben erfolgen, die im Kommissionsbeschluss zur Annahme des gemeinsamen Aktionsplans festgelegt werden. Auch die Kontrolle und die Prüfung eines gemeinsamen Aktionsplans sollten sich auf die Erreichung seiner Etappenziele, Output- und Zielvorgaben beschränken. Daher sind Bestimmungen für die Aufstellung, den Inhalt, die Annahme, die finanzielle Verwaltung und die Kontrolle von gemeinsamen Aktionsplänen notwendig.

(97)

Es sollten spezifische Bestimmungen zur Arbeit des Begleitausschusses und für die jährlichen Berichte über die Durchführung der aus den Fonds geförderten operationellen Programme erlassen werden. Zusätzliche Bestimmungen zur spezifischen Funktionsweise des ELER sind in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.

(98)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig die wichtigsten Daten übermitteln, damit relevante, aktuelle Informationen über die Programmdurchführung zur Verfügung stehen. Damit den Mitgliedstaaten kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollte sich dies auf fortlaufend erhobene Daten beschränken, und die Übertragung sollte im Wege des elektronischen Datenaustausches erfolgen.

(99)

Im Hinblick auf eine stärkere Überwachung der Fortschritte beim Einsatz der Fonds und die Vereinfachung der Finanzverwaltung muss sichergestellt werden, dass grundlegende Finanzdaten über die Fortschritte beim Einsatz rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(100)

Gemäß Artikel 175 AEUV hat die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre in Form eines Kohäsionsberichts Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union zu erstatten. Es ist erforderlich, Vorschriften hinsichtlich des Inhalts dieses Berichts festzulegen.

(101)

Die Öffentlichkeit sollte über die mit den Fonds erzielten Ergebnisse und Erfolge informiert und für die Ziele der Kohäsionspolitik sensibilisiert werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollten das Recht haben, zu erfahren, wie die Mittel der Union investiert werden. Sowohl die Verwaltungsbehörde als auch die Begünstigten sollten dafür sorgen müssen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Form informiert wird. Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, sofern diese in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

(102)

Damit die Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und Begünstigte möglichst transparent und leicht zugänglich sind, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein einziges Portal bereitgestellt werden, auf dem Informationen über sämtliche operationellen Programme – einschließlich Listen der mit jedem operationellen Programm unterstützen Vorhaben – verfügbar sind.

(103)

Um für eine umfassende Verbreitung von Informationen über die Ergebnisse und Erfolge der Fonds zu sorgen, die Rolle der Union in diesem Zusammenhang bekanntzumachen und potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten zu unterrichten, sollte die vorliegende Verordnung ausführliche Bestimmungen über Informations- und Kommunikationsmaßnahmen enthalten, die dem Umfang der operationellen Programme Rechnung tragen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und sie sollte bestimmte technische Aspekte solcher Maßnahmen regeln.

(104)

Damit die Konzentration der Mittelzuweisungen für die einzelnen Fonds auf die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf dem Vertrag basierenden Zielen gewährleistet ist, müssen Obergrenzen für die Mittelzuweisungen für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass der Rechtsrahmen für die Programmplanung der technischen Hilfe die Erstellung von gestrafften Leistungsvereinbarungen erleichtert, da die Mitgliedstaaten mehrere Fonds gleichzeitig einsetzen und dieser Rahmen sollte mehrere Regionenkategorien umfassen können.

(105)

Insbesondere um die Multiplikatorwirkung von Unionsmitteln zu steigern, ist es notwendig, die Kriterien für die Ausdifferenzierung des Kofinanzierungssatzes für die Unterstützung der Prioritätsachsen aus den Fonds festzulegen. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung durch öffentliche oder private nationale Mittel in angemessener Höhe sicherzustellen, müssen zudem für jede Regionenkategorie Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze festgelegt werden, die der Fondsbeitrag nicht überschreiten darf.

(106)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Prüfbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Kontrollsysteme flexibel sein können, sollte die Option vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnehmen kann. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde ausführen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen.

(107)

Um den Besonderheiten der Organisation des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Fonds und den EMFF und der Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Herangehensweise Rechnung zu tragen, sollten spezifische Bestimmungen für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde erlassen werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Ex-ante-Überprüfung der Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung genannten Benennungskriterien auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde beschränkt werden, und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollte keine zusätzliche Prüfung erforderlich sein, wenn das System im Wesentlichen dem System des Programmzeitraums 2007–2013 entspricht. Eine Billigung der Benennung durch die Kommission sollte nicht erforderlich sein. Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, der Kommission unter bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die mit der Benennung in Zusammenhang stehenden Dokumente vorzulegen. Sollte sich bei der auf der Grundlage von Prüfungs- und Kontrollbestimmungen durchgeführten Überwachung der Einhaltung der Benennungskriterien erweisen, dass die Kriterien nicht eingehalten werden, sollten sich daraus Abhilfemaßnahmen und möglicherweise die Beendigung der Benennung ableiten.

(108)

Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen, effizienten Einsatz der Fonds und des EMFF; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Begleitung des Programms, der finanziellen Abwicklung und Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl. Dementsprechend sollten die Zuständigkeiten und Funktionen der Verwaltungsbehörde festgelegt werden.

(109)

Die Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner sollte sie die Rechnungslegung erstellen und bescheinigen, dass er vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsregelungen entsprechen. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Bescheinigungsbehörde sollten festgelegt werden.

(110)

Die Prüfbehörde sollte dafür sorgen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und die Rechnungslegung geprüft werden. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Prüfbehörde sollten festgelegt werden. Prüfungen geltend gemachter Ausgaben sollten anhand einer repräsentativen Auswahl an Vorhaben durchgeführt werden, damit die Ergebnisse extrapoliert werden können. Als allgemeine Regel sollte ein statistisches Stichprobenverfahren verwendet werden, um eine zuverlässige repräsentative Auswahl zu liefern. Dennoch sollten Prüfbehörden unter hinreichend begründeten Umständen ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren verwenden können, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(111)

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten Kriterien festgelegt werden, die der Kommission erlauben, im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme festzulegen, welche Garantien sie von nationalen Prüfstellen erhalten sollte.

(112)

Neben den gemeinsamen Bestimmungen für die Finanzverwaltung der ESI-Fonds sollten zusätzliche Bestimmungen für die Fonds und den EMFF festgelegt werden. Damit die Kommission vor der Annahme der Rechnungslegung über hinreichende Gewähr verfügt, sollte insbesondere bei Anträgen auf Zwischenzahlung die Erstattung 90 % des Betrages ausmachen, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Priorität festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderungswürdigen Ausgaben für die Priorität ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den Mitgliedstaaten bei Annahme der Rechnungslegung ausgezahlt werden, sofern die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.

(113)

Die Begünstigten sollten die gesamten Fördermittel vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel aus der ersten oder den späteren Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen spätestens 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungantrags durch den Begünstigten erhalten. Die Verwaltungsbehörde sollte die Frist unterbrechen können, wenn die Belege unvollständig sind oder Hinweise auf Unregelmäßigkeit vorliegen, die weitere Untersuchungen erfordern. Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel für die Durchführung von Programmen unter einer solchen Arbeitsweise verfügen, sollten ein erster und später ein jährlicher Vorschuss vorgesehen werden. Der jährliche Vorschuss sollte in jedem Jahr bei der Annahme der Rechnungslegung verrechnet werden.

(114)

Um das Risiko zu verringern, dass Ausgaben vorschriftswidrig geltend gemacht werden, sollten die Bescheinigungsbehörden die Möglichkeit haben, Beträge, die einer weiteren Überprüfung bedürfen, ohne weitere Begründung in einen Antrag auf Zwischenzahlung nach dem Geschäftsjahr, in dem sie in ihrem Rechnungssystem verbucht wurden, aufzunehmen.

(115)

Um eine ordnungsgemäße Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen zu gewährleisten, sollte in den für die Fonds und den EMFF aufgestellten Bestimmungen geregelt werden, wie die Fristen für die Aufhebungen festgelegt werden.

(116)

Um die Anforderungen der Haushaltsordnung an die Finanzverwaltung der Fonds und des EMFF einzuhalten, müssen Verfahren für die Rechnungslegung sowie für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung festgelegt werden, die eine klare Grundlage und Rechtssicherheit für diese Vorkehrungen bieten sollten. Überdies sollte, damit ein Mitgliedstaat seinen Zuständigkeiten nachkommen kann, es möglich sein, dass der Mitgliedstaat Beträge ausschließt, die Gegenstand einer laufenden Prüfung auf Recht- und Ordnungsmäßigkeit sind.

(117)

Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu reduzieren, sollte konkret festgelegt werden, wie lange nach Geltendmachung von Ausgaben oder nach Abschluss eines Vorhabens die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, die Verfügbarkeit von Dokumenten für Vorhaben zu gewährleisten. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte sich die Frist für die Aufbewahrung von Dokumenten nach der Höhe der förderungswürdigen Gesamtkosten eines Vorhabens richten.

(118)

Da Jahresabschlüsse jährlich überprüft und angenommen werden, sollte das Abschlussverfahren deutlich vereinfacht werden. Der endgültige Abschluss des Programms sollte daher lediglich auf der Grundlage der das letzte Geschäftsjahr betreffenden Dokumente und des abschließenden Durchführungsberichts oder des letzten jährlichen Durchführungsberichts erfolgen, ohne dass weitere Dokumente erstellt werden müssen.

(119)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten Bestimmungen festgelegt werden, die eine Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission auf Ebene der Prioritäten oder der operationellen Programme ermöglichen.

(120)

Damit für die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit besteht, sollten spezifische Vorkehrungen und Verfahren für finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten und durch die Kommission im Rahmen der Fonds und des EMFF unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden.

(121)

Es muss ein Rechtsrahmen festgelegt werden, der für robuste Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf nationaler und regionaler Ebene sowie für eine angemessene Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Verwaltung sorgt. Daher sollte die Rolle der Kommission bestimmt und präzisiert werden, und es sollten angemessene Vorschriften für die Vornahme von finanziellen Berichtigungen durch die Kommission festgelegt werden.

(122)

Die Häufigkeit von Vorhabenprüfungen sollte in angemessenem Verhältnis zur Unterstützung der Union aus den Fonds und dem EMFF stehen. Insbesondere sollte die Anzahl der Prüfungen verringert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 200 000 EUR beim EFRE und beim Kohäsionsfonds bzw. 150 000 EUR beim ESF und 100 000 EUR beim EMFF nicht übersteigen. Jedoch sollte ein Vorhaben jederzeit geprüft werden können, falls Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Die Kommission sollte in der Lage sein, die Prüfpfade der Prüfbehörde zu kontrollieren bzw. an Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilzunehmen. Ist die Kommission im Anschluss daran nicht hinreichend von der effektiven Arbeitsweise der Prüfbehörde überzeugt, sollte es ihr möglich sein, eine erneute Prüfung der von dieser geprüften Sachverhalte vorzunehmen, sofern dies im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards steht. Damit das Ausmaß der Prüfungen durch die Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Prüfarbeit im Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist. Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu reduzieren, sollten spezielle Vorschriften eingeführt werden, um die Gefahr einer Überschneidung von Prüfungen der gleichen Vorhaben durch verschiedene Organe bzw. Einrichtungen, nämlich den Europäischen Rechnungshof, die Kommission und die Prüfbehörde, zu verringern.

(123)

Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu folgenden Punkten zu erlassen: Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften; Ergänzungen und Änderungen der Abschnitte 4 und 7 des GSR; Regelungen für die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung; spezifische Regelungen für den Kauf von Grundstücken und die Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten; die Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen; die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten; die Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge, die Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Finanzinstrumente; die spezifischen Regelungen für die Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der geltenden Grenzwerte sowie von Regelungen für die Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite; die Anpassung des Pauschalsatzes für Vorhaben in bestimmten Sektoren, die Nettoeinkünfte erzeugen, sowie die Festlegung der Pauschalsätze für bestimmte Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, Forschung,

Entwicklung und Innovation und Energieeffizienz und zur Hinzufügung von Sektoren oder Teilsektoren; der Methode zur Berechnung des gegenwärtigen Werts der ermäßigten Nettoeinnahmen für Einnahmen schaffende Vorhaben; zusätzliche Regeln für die Ersetzung von Begünstigten im Rahmen von ÖPP-Verfahren; in ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmende Mindestanforderungen, die für die Anwendung einer Ausnahme erforderlich sind; Festlegung des Pauschalsatzes für indirekte Kosten für Zuschüsse auf der Grundlage bestehender Methoden und den entsprechenden anwendbaren Sätzen in den Politiken der Union; die bei der Durchführung einer Qualitätsüberprüfung eines Großprojekts zu verwendende Methodik; die Kriterien für die Bestimmung der Fälle von zu meldenden Unregelmäßigkeiten; die zu übermittelnden Daten und die geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind; die im Rahmen der von den Verwaltungsbehörden einzurichtenden Überwachungssysteme zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten, die Mindestanforderungen an den Prüfpfad; der Geltungsbereich und der Inhalt von Prüfungen und die Methoden für die Auswahl von Stichproben; die Verwendung von im Rahmen von Prüfungen erhobenen Daten, die Kriterien zur Bestimmung von gravierenden Mängeln in der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, zur Festlegung der Höhe der anzuwendenden finanziellen Berichtigungen und zur Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(124)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten – im Hinblick auf alle ESIs-Fonds – Beschlüsse über die Genehmigung der Elemente der Partnerschaftsvereinbarungen sowie ihre Änderungen, Beschlüsse über die Genehmigung der Elemente der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung, Beschlüsse über die Programme und Prioritäten, die ihre Etappenziele erreicht haben und die in den Genuss der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve kommen können, Beschlüsse über die Änderung von Programmen in Folge von Korrekturmaßnahmen, die die Übertragung von Mittelzuweisungen auf andere Programme betreffen, Beschlüsse über Jahrespläne zu den aus der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zu finanzierenden Maßnahmen sowie, im Fall der Aufhebung der Mittelbindung, Beschlüsse über die Änderung von Beschlüssen zur Annahme von Programmen, sowie – im Hinblick auf den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds – Beschlüsse zur Ermittlung der Regionen und Mitgliedstaaten, die die Kriterien für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung erfüllen, Beschlüsse zur jährlichen Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, Beschlüsse über den von der Kohäsionsfonds-Zuweisung eines jeden Mitgliedstaats an die Fazilität "Connecting Europe" zu transferierenden Betrag, Beschlüsse über den von der Strukturfondszuweisung eines jeden Mitgliedstaats an das Instrument "Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" zu transferierenden Betrag, Beschlüsse über die Genehmigung der Übertragung eines Teils der dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesenen Mittel auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"; Beschlüsse über die Durchführung einer finanziellen Berichtigung im Falle

der Nichteinhaltung der Zusätzlichkeit, Beschlüsse über die Genehmigung und Änderung operationeller Programme, Beschlüsse über die Ablehnung des Finanzbeitrags für ein Großprojekt Beschlüsse über die Genehmigung des Finanzbeitrags für ein ausgewähltes Großprojekt und die Verlängerung des Zeitraums für die Erfüllung der Bedingung in Bezug auf die Genehmigung von Großprojekten und Beschlüsse über gemeinsame Aktionspläne, sowie – im Hinblick auf den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF – Beschlüsse über die Nichtannahme der Rechnungslegung und den anzusetzenden Betrag, wenn die Rechnungslegung nicht angenommen wurde, Beschlüsse über die Aussetzung von Zwischenzahlungen und Beschlüsse über finanzielle Berichtigungen anzunehmen.

(125)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das für die Einreichung des Fortschrittsberichts zu verwendende Muster, das Muster für operationelle Programme für die Fonds; die Methodik für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse für Großprojekte, das Format für Informationen zu Großprojekten, das Muster für den gemeinsamen Aktionsplan, das Muster für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte, die Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten und das zu verwendende Berichtsformat, das Muster für die Verwaltungserklärung und die Muster für die Prüfstrategie, den Vermerk und den jährlichen Kontrollbericht übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden.

(126)

Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen Beiträge leisten und besser eingebunden werden, wenn die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse mit Blick auf die Durchführung dieser Verordnung in bestimmten besonders sensiblen Politikbereichen im Zusammenhang mit den ESI-Fonds wahrnimmt, und um die Stellung der Mitgliedstaaten beim Erlass einheitlicher Bedingungen in dieser Hinsicht oder anderen exekutiven Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen oder potenziell erheblichen Folgen für die Volkswirtschaft, den Staatshaushalt oder das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten zu stärken, sollten die Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Methoden für die Bereitstellung von Informationen über die Förderung der Klimaschutzziele, die Regelungen zu Sicherstellung einer einheitlichen Herangehensweise bei der Festsetzung der Etappenziele und Ziele für jede Priorität im Leistungsrahmen und zur Bewertung, ob diese Etappenziele und Ziele erreicht wurden, die Standardvorschriften und -bedingungen für die Begleitung von Finanzinstrumenten, die Einzelheiten der Regelungen für den Transfer und die Verwaltung der Programmbeiträge, die von Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, verwaltet werden, ein Muster der Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf die gemeinsame unbegrenzte Garantie und die Verbriefung der Finanzierungsinstrumente für KMU, die Muster, die bei der Einreichung zusätzlicher Informationen zu den Finanzinstrumenten zusammen mit den Zahlungsanträgen bei der Kommission und bei der Berichterstattung über Finanzinstrumente an die Kommission zu verwenden sind, die Bedingungen für das elektronische System zum Datenaustausch für die Verwaltung und die Kontrolle, die Nomenklatur, auf deren Grundlage die Interventionskategorien hinsichtlich der Prioritätsachsen

in operationellen Programmen festgelegt werden, das Format für die Mitteilung des ausgewählten Großprojekts, die technischen Merkmale von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für das Vorhaben und Instruktionen zur Erstellung des Logos und die Festlegung seiner Standardfarben, das Muster, das bei der Einreichung der Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist, ausführliche Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen, das Muster für den Bericht und die Stellungnahme der unabhängigen Prüfstelle und die Beschreibung der Aufgaben der und Verfahren für die Verwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörden, die technischen Spezifikationen des Verwaltungs- und Kontrollsystems, das Muster für Zahlungsanträge und das Muster für die Rechnungslegung nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden.

(127)

Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die potenziellen Folgen und Auswirkungen von solch großer Bedeutung für die Mitgliedstaaten, dass eine Ausnahme von der allgemeinen Regel gerechtfertigt ist. Dementsprechend sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat. Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über die Unterstützung der Klimaschutzziele, der Methodik für die Etappenziele und Ziele des Leistungsrahmens, der Standardvorschriften und -bedingungen für die Finanzierungsinstrumente, auf die Festlegung der Einzelheiten für die Übertragung und die Verwaltung der Programmbeiträge in Bezug auf bestimmte Finanzierungsinstrumente, auf die Annahme des Entwurfs der Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf die gemeinsame unbegrenzte Garantie und die Verbriefung der Finanzierungsinstrumente für KMU, auf die Muster, die bei der Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente an die Kommission zu verwenden sind, auf die Nomenklatur, auf deren Grundlage die Interventionskategorien hinsichtlich der Prioritätsachsen in operationellen Programmen festgelegt werden können, auf die technischen Merkmale von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für das Vorhaben, auf die Vorgaben für die Erstellung des Logos und die Festlegung seiner Standardfarben und auf die technischen Spezifikationen für die Erfassung und Speicherung von Daten im Zusammenhang mit dem Verwaltungs- und Kontrollsystem. Aus diesem Grund sollte Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf diese Durchführungsrechtsakte angewendet werden.

(128)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird. Diese Verordnung sollte jedoch weder die Fortsetzung noch die Änderung der Unterstützung berühren, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gestellt oder genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Ferner sollten abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besondere Übergangsregelungen für die Entscheidung darüber, wann eine Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde für – innerhalb des vorherigen Rechtsrahmens durchgeführte – operationelle Programme wahrnehmen kann, für die Verwendung der Kommissionsbeurteilung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bei der Anwendung von Artikel 123 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und für das Genehmigungsverfahren für Großprojekte nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(129)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, angesichts der großen Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu erreichen ist, darf die EU gemäß dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Vorschriften erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

(130)

Damit die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL EINS

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die ein gemeinsamer Rahmen (im Folgenden "europäische Struktur- und Investitionsfonds" – "ESI-Fonds") gilt, festgelegt. Darüber hinaus werden darin die Bestimmungen festgelegt, die notwendig sind, um die Effizienz der ESI-Fonds und die Koordinierung der ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten. Die gemeinsamen auf die ESI-Fonds anwendbaren Regelungen sind in Teil Zwei niedergelegt.

In Teil Drei werden die allgemeinen Regelungen für den EFRE, den ESF (als Sammelbegriff die "Strukturfonds") und den Kohäsionsfonds in Bezug auf die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (die "Fonds"), die Kriterien, die die Mitgliedstaaten und Regionen erfüllen müssen, um für eine Förderung aus den ESI-Fonds in Betracht zu kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.

In Teil Vier werden die allgemeinen Regelungen festgelegt, die für die Fonds und den EMFF in Bezug auf Verwaltung und Kontrolle, Finanzverwaltung, Rechnungslegung und finanzielle Berichtigungen gelten.

Gemäß dem fünften Absatz dieses Artikels gelten die Regelungen dieser Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen (im Folgenden "fondsspezifische Verordnungen"):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 (im Folgenden "EFRE-Verordnung");

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (im Folgenden "ESF-Verordnung");

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 (im Folgenden "KF-Verordnung");

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 (im Folgenden "ETZ-Verordnung");

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (im Folgenden "ELER-Verordnung"); und

(6)

ein zukünftiger Gesetzgebungsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung für die Meeres- und Fischereipolitik für den Programmplanungszeitraum 2014 - 2020 (im Folgenden "EMFF-Verordnung").

Teil Zwei dieser Verordnung gilt für alle ESI-Fonds, wenn nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vorgesehen sind. In den Teilen Drei und Vier dieser Verordnung werden ergänzende Regelungen zu Teil Zwei festgelegt, die jeweils für die Fonds bzw. für die Fonds und den EMFF gelten und durch die ausdrücklich Ausnahmeregelungen in den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen vorgesehen werden können. In den fondsspezifischen Verordnungen können ergänzende Regelungen zu Teil Zwei dieser Verordnung im Falle der ESI-Fonds, zu Teil Drei dieser Verordnung im Falle der Fonds und zu Teil Vier dieser Verordnung im Falle der Fonds und des EMFF festgelegt werden. Die ergänzenden Regelungen in den fondsspezifischen Verordnungen dürfen den Bestimmungen der Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung nicht widersprechen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen hat Teil Zwei dieser Verordnung Vorrang vor den fondsspezifischen Regelungen, und die Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung haben Vorrang vor den fondsspezifischen Verordnungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

"Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zugrunde liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele), der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 (21) und dem Beschluss 2010/707/EU des Rates (22) enthalten sind, sowie jedwede Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer Vorsätze;

2.

"strategischer Politikrahmen" ein Dokument oder mehrere Dokumente auf nationaler oder regionaler Ebene, durch das/die eine begrenzte Zahl von kohärenten Prioritäten festgelegt wird, die auf der Grundlage von Fakten gesetzt werden, und ein Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Prioritäten; dazu kann auch ein Begleitmechanismus gehören;

3.

"Strategie für intelligente Spezialisierung" die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen Forschung und Innovation entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Gelegenheiten und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Verdoppelung und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden; eine Strategie für intelligente Spezialisierung kann die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Forschung und Innovation (F&I) annehmen oder darin enthalten sein;

4.

"fondsspezifische Regelungen" Bestimmungen, die in oder auf der Grundlage von Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung oder in einer in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Verordnung über einen oder mehrere ESI-Fonds festgelegt wurden;

5.

"Programmplanung" den mehrstufigen Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und Zuweisung der Finanzmittel unter Einbeziehung von Partnern gemäß Artikel 5, mit denen die Union und die Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis die gemeinsamen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum durchführen möchten;

6.

"Programm" ein "operationelles Programm" gemäß Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung und gemäß der EMFF-Verordnung, und ein "Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum" gemäß der ELER-Verordnung;

7.

"Programmgebiet" bezeichnet ein geographisches Gebiet, welches durch eine spezifisches Programm abgedeckt ist, oder, im Falle eines Programms, welches mehr als eine Regionenkategorie erfasst, das jeder separaten Regionenkategorie entsprechende geographische Gebiet;

8.

"Priorität" in den Teilen Zwei und Vier dieser Verordnung die "Prioritätsachse" aus Teil Drei dieser Verordnung für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und die "Unionspriorität" gemäß der EMFF-Verordnung und der ELER-Verordnung;

9.

"Vorhaben" ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von den Verwaltungsbehörden der betreffenden Programme oder unter ihrer Verantwortung, die zu den Zielen einer Priorität bzw. der zugehörigen Prioritäten beitragen; im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten besteht ein Vorhaben aus den im Rahmen eines Programms geleisteten Finanzbeiträgen an Finanzinstrumente und der daraus folgenden finanziellen Unterstützung durch diese Finanzinstrumente;

10.

"Begünstigter" eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts und – ausschließlich für die Zwecke der ELER-Verordnung und der EMFF-Verordnung– eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist; und im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen gemäß Nummer 13 dieses Artikels die Stelle, die die Beihilfe erhält; und im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;

11.

"Finanzinstrumente" die Finanzinstrumente gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben k, l, m, n, o und p der Haushaltsordnung, sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben;

12.

"Endbegünstigter" eine juristische oder natürliche Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält;

13.

"staatliche Beihilfen" Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung auch De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (23), Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission (24) und Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission (25);

14.

"abgeschlossenes Vorhaben" ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen seitens der Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde;

15.

"öffentliche Ausgaben" jedweden öffentlichen Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben auf der Grundlage von Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Union in Bezug auf die ESI-Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wozu zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können;

16.

"Einrichtung des öffentlichen Rechts" jedwede Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sowie jedweder im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) gegründete Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ungeachtet dessen, ob der EVTZ gemäß den relevanten nationalen Durchführungsbestimmungen als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts eingestuft wird;

17.

"Dokument" ein Papier oder ein elektronisches Medium, das Informationen beinhaltet, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;

18.

"zwischengeschaltete Stelle" jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber dem die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;

19.

"von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung" ein kohärentes Bündel von Vorhaben zum Erreichen lokaler Ziele und zur Erfüllung lokaler Bedürfnisse, die zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt und von einer lokalen Aktionsgruppe konzipiert und umgesetzt wird;

20.

"Partnerschaftsvereinbarung" ein Dokument, das ein Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen erstellt, in dem die Strategie, die Prioritäten und die Vorkehrungen dieses Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der ESI-Fonds dargelegt werden, um die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums umzusetzen, und das von der Kommission bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert wurde;

21.

"Regionenkategorie" die Kategorisierung der Regionen als "weniger entwickelte Regionen", "Übergangsregionen" oder "stärker entwickelte Regionen" gemäß Artikel 90 Absatz 2;

22.

"Zahlungsantrag" eine Zahlungsaufforderung oder Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht;

23.

"EIB" die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;

24.

"Öffentlich-private Partnerschaften" (ÖPP) Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft, mit denen die Durchführung von Investitionen in Infrastrukturprojekte oder andere Arten von Vorhaben zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch Risikoteilung, Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen verbessert werden soll.

25.

"ÖPP-Vorhaben" ein Vorhaben, welches im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll.

26.

"Treuhandkonto" ein Bankkonto, das durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, oder im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle, die Begünstigter ist, und dem privaten Partner, die von der Verwaltungsbehörde gebilligt wird, und das speziell für Finanzmittel eingerichtet wird, die nach dem Förderzeitraum ausschließlich für die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 64 vorgesehenen Zwecke ausgezahlt werden, oder ein Bankkonto, das nach Bedingungen eingerichtet wird, die eine gleichwertige Sicherheit der Zahlungen aus dem Fonds bieten;

27.

"Dachfonds" einen Fonds, der mit dem Ziel errichtet wird, für verschiedenen Finanzinstrumente Mittel aus einem Programm oder aus Programmen bereitzustellen. Werden Finanzinstrumente über einen Dachfonds eingesetzt, so gilt die den Dachfonds einsetzende Stelle als alleiniger Begünstigte im Sinne der Nummer 10 dieses Artikels;

28.

"KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (28);

29.

"Geschäftsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024;

30.

"Haushaltsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;

31.

"makroregionale Strategie" einen vom Europäischen Rat gebilligten Gesamtrahmen, der unter anderem durch die ESI-Fonds unterstützt werden kann, um gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet in Bezug auf in demselben geografischen Gebiet gelegene Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzugehen, wodurch Letzteren eine verstärkte Zusammenarbeit zugutekommt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt;

32.

"Meeresbeckenstrategie" einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Gebiet, der von den Organen der Union, den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittstaaten entwickelt wird, die an dasselbe Meeresbecken angrenzen; eine Meeresbeckenstrategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;

33.

"anwendbare Ex-ante-Konditionalität" einen konkreten vorab exakt definierten entscheidenden Faktor, der eine Voraussetzung für die wirksame und effiziente Verwirklichung eines spezifischen Ziels einer Investitionspriorität oder einer Priorität der Union darstellt, einen unmittelbaren und echten Bezug zur Verwirklichung dieses Ziels aufweist und sich hierauf unmittelbar auswirkt;

34.

"spezifisches Ziel" das Ergebnis, zu dem eine Investitionspriorität oder eine Priorität der Union in einem bestimmten nationalen oder regionalen Kontext anhand von Aktionen oder Maßnahmen beiträgt, die im Rahmen einer Priorität durchgeführt werden;

35.

"entsprechende gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommene länderspezifische Empfehlungen" und "entsprechende gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommene Ratsempfehlungen" Empfehlungen in Bezug auf strukturelle Probleme, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche – wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt – unmittelbar in den Interventionsbereich der ESI-Fonds fallen;

36.

"Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

37.

"Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus den ESI-Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;

38.

"systembedingte Unregelmäßigkeit" jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel in der effektiven Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden;

39.

"gravierende Mängel in der effektiven Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme" für die Zwecke der Durchführung der Fonds und des EMFF im Rahmen von Teil Vier solche Mängel, die wesentliche Verbesserungen an den Systemen erfordern, die für die Fonds und den EMFF ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten bergen und deren Vorhandensein keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems zulässt.

Artikel 3

Berechnung von Fristen für Beschlüsse der Kommission

Wird nach Artikel 16 Absätze 2 und 3, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absätze 2 und 3, Artikel 102 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 3 der Kommission eine Frist für die Annahme oder Änderung eines Beschlusses im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorgegeben, so schließt diese Frist den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf die Anmerkungen antwortet, nicht ein.

TEIL ZWEI

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ESI-FONDS

TITEL I

GRUNDSÄTZE DER UNIONSUNTERSTÜTZUNG FÜR DIE ESI-FONDS

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Durch die ESI-Fonds wird durch Mehrjahresprogramme sowie durch die fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum Unterstützung geleistet, die nationale, regionale und lokale Maßnahmen ergänzt; dabei werden die entsprechenden integrierten Leitlinien der Strategie Europa 2020, die entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – die nationalen Reformprogramme berücksichtigt.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der besonderen Lage jedes Mitgliedstaats für die Kohärenz der Unterstützung aus den ESI-Fonds mit den relevanten Strategien, den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 und den Prioritäten der Union und für Komplementarität der Unterstützung aus den ESI-Fonds mit anderen Instrumenten der Union.

(3)   Beim Einsatz der Mittel aus den ESI-Fonds arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eng zusammen.

(4)   Die Mitgliedstaaten – auf geeigneter territorialer Ebene und gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen – und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind dafür zuständig, dass die Vorbereitung und Umsetzung der Programme und die Ausführung der Aufgaben in Partnerschaft mit den relevanten im Artikel 5 benannten Partnern nach Maßgabe dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen erfolgt.

(5)   Die Vorkehrungen für die Inanspruchnahme und die Nutzung der ESI-Fonds – insbesondere die für die Vorbereitung und Inanspruchnahme von Programmen erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung, Bewertung, Verwaltung und Kontrolle – beachten hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigen das Gesamtziel des Abbaus des Verwaltungsaufwands der Stellen, die an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligt sind.

(6)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds sowie zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Politikbereichen, Strategien und Instrumenten der Union, auch im Rahmen der externen Politikbereiche der Union.

(7)   Die den ESI-Fonds im Unionshaushalt zugewiesenen Mittel werden im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung eingesetzt, mit Ausnahme des gemäß Artikel 92 Absatz 6 dieser Verordnung an die Fazilität "Connecting Europe" übertragenen Betrag der Unterstützung durch den Kohäsionsfonds und der in Artikel 8 der EFRE-Verordnung genannten innovativen Maßnahmen auf Initiative der Kommission, der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission sowie der Unterstützung für die direkte Verwaltung gemäß der EMFF-Verordnung.

(8)   Im Einklang mit Artikel 30 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(9)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit der ESI-Fonds während der Vorbereitung und Inanspruchnahme in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung.

(10)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in Bezug auf die ESI-Fonds den Bürokratieabbau der Begünstigten zum Ziel.

Artikel 5

Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

(1)   Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Stellen. Dies umfasst auch eine Partnerschaft mit folgenden Partnern:

a)

zuständigen städtischen und anderen Behörden,

b)

Wirtschafts- und Sozialpartnern, und

c)

relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung.

(2)   Im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen binden die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 aufgeführten Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Fortschrittsberichte und während der gesamten Vorbereitung und Umsetzungder Programme, einschließlich durch die Teilnahme an den Begleitausschüssen für Programme gemäß Artikel 48, ein.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften (im Folgenden "Verhaltenskodex") zu erstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu unterstützen und diese zu erleichtern. Der Verhaltenskodex bildet den Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten gemäß ihren institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten die Umsetzung der Partnerschaft verfolgen. Im Verhaltenskodex werden unter vollständiger Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit die folgenden Aspekte festgelegt:

a)

die wichtigsten Grundsätze für transparente Verfahren, die bei der Ermittlung der relevanten Partner, einschließlich gegebenenfalls ihrer Dachorganisationen, einzuhalten sind, um für die Mitgliedstaaten die Benennung der repräsentativsten relevanten Partner gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen zu erleichtern;

b)

die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Beteiligung der verschiedenen Kategorien von relevanten Partnern gemäß Absatz 1 an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die über ihre Beteiligung bereitzustellenden Informationen sowie die verschiedenen Phasen der Umsetzung;

c)

die bewährten Verfahren im Hinblick auf die Formulierung der gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten oder den Begleitausschüssen der Programme zu beschließenden Mitgliedschaftsregelungen und internen Verfahren der Begleitausschüsse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen;

d)

die wesentlichen Ziele und bewährten Verfahren in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die relevanten Partner an der Vorbereitung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen beteiligt, und insbesondere die bewährten Verfahren zur Vermeidung potentieller Interessenkonflikte in Fällen, in denen es sich bei den relevanten Partnern möglicherweise auch um potentielle Begünstigte handelt, und für die Beteiligung der relevanten Partner an der Vorbereitung der Fortschrittsberichte und in Bezug auf Begleitung und Bewertung der Programme gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;

e)

die als Hinweis genannten Bereiche, Themen und bewährten Verfahren, wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ESI-Fonds nutzen können, einschließlich der technischen Hilfe zur Stärkung der institutionellen Kapazität der relevanten Partner gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;

f)

die Rolle der Kommission bei der Verbreitung der bewährten Verfahren;

g)

die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren, die sich dazu eignen, die Bewertung der Umsetzung der Partnerschaft und ihres Mehrwertes durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Die Bestimmungen des Verhaltenskodex dürfen in keiner Weise mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen im Widerspruch stehen.

(4)   Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 18. April 2014 über den in Absatz 3 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt über den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften in Kenntnis. In diesem delegierten Rechtsakt wird kein Datum des Inkrafttretens festgelegt, das vor dem Tag seiner Annahme liegt.

(5)   Die Verletzung einer Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten entweder auf der Grundlage dieses Artikels oder des nach Absatz 3 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsaktes auferlegt wird, stellt keine Unregelmäßigkeit dar, welche eine finanzielle Berichtigung gemäß Artikel 85 zur Folge hat.

(6)   Mindestens einmal im Jahr konsultiert die Kommission für jeden ESI-Fonds die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zum Einsatz der Mittel aus diesem ESI-Fonds und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht.

Artikel 6

Einhaltung von Unionsrecht und nationalem Recht

Die aus den ESI-Fonds geförderten Vorhaben müssen dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht (im Folgenden "anwendbares Recht") entsprechen.

Artikel 7

Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme auch in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung berücksichtigt und gefördert werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung und Durchführung der Programme. Insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme berücksichtigt.

Artikel 8

Nachhaltige Entwicklung

Die Ziele der ESI-Fonds werden gemäß dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der ESI-Fonds Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Interventionskategorien, vorrangigen Flächen oder Maßnahmenkategorien zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung wird dahingehend differenziert, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, wird eine Gewichtung von null zugeordnet. Im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Systematik festgelegt wurden. Im Falle des ELER wird die Gewichtung den vorrangigen Flächen zugeordnet, die in der ELER-Verordnung niedergelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in der EMFF-Verordnung niedergelegt sind.

Die Kommission legt im Hinblick auf die Anwendung der Methodik nach Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für jeden der ESI-Fonds fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL II

STRATEGISCHER ANSATZ

KAPITEL I

Thematische Ziele der ESI-Fonds und Gemeinsamer Strategischer Rahmen

Artikel 9

Thematische Ziele

Um zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beizutragen, werden aus jedem ESI-Fonds die folgenden thematischen Ziele unterstützt:

1.

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation;

2.

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von IKT;

3.

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF);

4.

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

5.

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements;

6.

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz;

7.

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen;

8.

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte;

9.

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung;

10.

Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen;

11.

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung.

Die thematischen Ziele werden in für jeden ESI-Fonds spezifische Prioritäten überführt und sind in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

Artikel 10

Gemeinsamer Strategischer Rahmen

(1)   Zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Union wird ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen (GSR) gemäß Anhang I festgelegt. Der GSR legt strategische Leitgrundsätze fest, um den Planungsprozess und die sektorale und territoriale Koordinierung der Unionsintervention im Rahmen der ESI-Fonds mit anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten im Einklang mit den Vorgaben und Zielen der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten zu erleichtern.

(2)   Die im GSR vorgesehenen strategischen Leitgrundsätze werden entsprechend dem Zweck und innerhalb des Geltungsbereichs der in jedem ESI-Fonds vorgesehenen Unterstützung und entsprechend den Vorschriften für die Tätigkeit der einzelnen ESI-Fonds nach dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt. Den Mitgliedstaaten werden durch den GSR keine zusätzlichen Verpflichtungen über die im Rahmen der einschlägigen sektoralen Strategien der Union vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auferlegt.

(3)   Der GSR erleichtert die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Zuständigkeiten, damit die spezifischen und geeigneten Strategie- und Koordinierungsmaßnahmen beschlossen werden.

Artikel 11

Inhalt

Im GSR wird Folgendes festgelegt:

a)

Mechanismen zur Gewährleistung des Beitrags der ESI-Fonds zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und der Kohärenz und Übereinstimmung der Programmplanung der ESI-Fonds mit den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;

b)

Vorkehrungen zur Förderung einer integrierten Nutzung der ESI-Fonds;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten, einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit;

d)

bereichsübergreifende Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 und Querschnittsstrategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;

e)

Vorkehrungen zur Bewältigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen für städtische, ländliche, Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete und der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die besonderen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 174 AEUV und zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;

f)

prioritäre Bereiche für Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete.

Artikel 12

Überprüfung

Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Situation in der Union beträchtlich oder wird die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geändert, kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des GSR vorlegen, oder das Europäische Parlament oder der Rat können nach Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission auffordern, einen solchen Vorschlag zu unterbreiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Abschnitte 4 und 7 in Anhang I zu ergänzen oder zu ändern, um, sofern nötig, den in Abschnitt 4 genannten Änderungen der Unionsstrategien oder -Instrumenten oder den in Abschnitt 7 dargelegten Änderungen im Bereich der Kooperationsmaßnahmen Rechnung zu tragen, oder die Einführung neuer Unionsstrategien, -Instrumente oder Kooperationsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Artikel 13

Leitfaden für Begünstigte

(1)   Die Kommission verfasst Leitlinien für den effizienten Zugang zu den ESI-Fonds und die Nutzung dieser Fonds sowie dazu, wie andere Instrumente relevanter Politikbereiche der Union ergänzend ausgeschöpft werden können.

(2)   Die Leitlinien sind bis zum 30. Juni 2014 fertigzustellen und sollen für jedes thematische Ziel einen Überblick über die verfügbaren relevanten Instrumente auf Unionsebene enthalten, mit detaillierten Angaben zu Informationsquellen, Beispielen zu bewährten Verfahren zur Kombination von verfügbaren Finanzinstrumenten, sowohl innerhalb einzelner Politikbereiche als auch bereichsübergreifend, einer Beschreibung der zuständigen Behörden und Einrichtungen, die an der Verwaltung der einzelnen Instrumente beteiligt sind, und einer Checkliste für potenzielle Begünstigte, um diese bei der Ermittlung der am besten geeigneten Finanzierungsquellen zu unterstützen.

(3)   Die Leitlinien werden auf den Websites der zuständigen Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht. Die Kommission und die Verwaltungsbehörden sorgen gemäß den fondsspezifischen Regelungen und in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen für die Verteilung der Leitlinien an potenzielle Begünstigte.

KAPITEL II

Partnerschaftsvereinbarung

Artikel 14

Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung

(1)   Jeder Mitgliedstaat erarbeitet für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung gemeinsam mit den in Artikel 5 genannten Partnern. Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Dialog mit der Kommission ausgearbeitet. Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage von Verfahren, die im Hinblick auf die Öffentlichkeit transparent sind sowie sich innerhalb ihres institutionellen und rechtlichen Rahmens halten.

(3)   Die Partnerschaftsvereinbarung deckt alle Unterstützungsleistungen aus den ESI-Fonds im betreffenden Mitgliedstaat ab.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 22. April 2014 seine Partnerschaftsvereinbarung.

(5)   Treten eine oder mehrere der fondsspezifischen Verordnungen nicht oder voraussichtlich nicht bis zum 22. Februar 2014 in Kraft, muss die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 vorgelegte Partnerschaftsvereinbarung nicht die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii, iii, iv und vi genannten Elemente für den ESI-Fonds enthalten, der von einer solchen Verzögerung oder erwarteten Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnung betroffen ist.

Artikel 15

Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

(1)   In der Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten:

a)

Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, gewährleistet wird, darunter:

i)

eine Analyse der Unterschiede, Entwicklungserfordernisse und des Wachstumspotenzials unter Bezugnahme auf die festgelegten thematischen Ziele und territorialen Herausforderungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms des Mitgliedstaats sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen;

ii)

eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertungen der Programme oder der wichtigsten Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung, sofern die letzteren Bewertung von den Mitgliedstaaten von sich aus durchgeführt wird;

iii)

ausgewählte thematische Ziele, und für jedes der ausgewählten thematischen Ziele eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der ESI-Fonds erwartet werden;

iv)

die als Richtwert dienende Zuweisung von Mitteln durch die Union nach thematischem Ziel auf nationaler Ebene für jeden ESI-Fonds sowie der als Richtwert dienende Gesamtbetrag der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung;

v)

die Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß der Artikel 5, 7 und 8 und der Strategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;

vi)

eine Auflistung der EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen indikativen Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach ESI-Fonds und nach Jahr;

vii)

nach ESI-Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselte Angaben über die Zuweisung für die leistungsbezogene Reserve und zu den Beträgen, die bei der Berechnung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 20 nicht berücksichtigt werden;

b)

Vorkehrungen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes der ESI-Fonds, darunter:

i)

Vorkehrungen gemäß dem institutionellen Rahmen der Mitgliedstaaten, die die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

ii)

die Informationen, die für eine Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung der Regeln zur Zusätzlichkeit erforderlich sind, wie in Teil Drei definiert;

iii)

eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der auf nationaler Ebene geltenden Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Artikel 19 und Anhang XI und, wenn die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen;

iv)

die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Konsistenz beim Funktionieren des Leistungsrahmens gemäß Artikel 21;

v)

eine Bewertung der Frage, ob die administrative Leistungsfähigkeit der an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligten Behörden und – gegebenenfalls – der Begünstigten gestärkt werden muss, sowie, falls erforderlich, eine Zusammenfassung der zu diesem Zweck zu ergreifenden Maßnahmen;

vi)

eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen in den Programmen, einschließlich eines indikativen Zeitplans, um eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten zu erreichen;

c)

Vorkehrungen für das in Artikel 5 genannte Partnerschaftsprinzip;

d)

eine indikative Auflistung der in Artikel 5 aufgeführten Partner und eine Zusammenfassung der Maßnahmen zu ihrer Einbindung im Einklang mit Artikel 5 und ihrer Rolle bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und des Fortschrittsberichts nach Artikel 52.

(2)   In der Partnerschaftsvereinbarung ist ferner Folgendes enthalten:

a)

ein integrierter Ansatz zur aus den ESI-Fonds unterstützten territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der integrierten Ansätze zur territorialen Entwicklung auf der Grundlage des Inhalts der Programme, der bzw. die Folgendes aufführt:

i)

die Vorkehrungen für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der ESI-Fonds für die territoriale Entwicklung von bestimmten, Regionen nachgeordneten Gebieten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für die Artikel 32, 33 und 36, gemeinsam mit den Grundsätzen für die Ermittlung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen;

ii)

die wichtigsten prioritären Bereiche für eine Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler Strategien und von Strategien für die Meeresgebiete;

iii)

gegebenenfalls ein integrierter Ansatz für die besonderen Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder sozial ausgegrenzten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften, Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslosen und jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;

iv)

gegebenenfalls ein integrierter Ansatz zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die spezifischen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV;

b)

Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der ESI-Fonds, darunter eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen, mit denen schrittweise ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden auf elektronischem Wege erfolgt.

Artikel 16

Annahme und Änderung der Partnerschaftsvereinbarung

(1)   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie der Ex-ante-Bewertungen der Programme und bringt ihre Anmerkungen binnen drei Monaten nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat vor. Der betreffende Mitgliedstaat stellt alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls die Partnerschaftsvereinbarung.

(2)   Die Kommission nimmt für die Elemente, für die ein Beschluss der Kommission nach Artikel 96 Absatz 10 erforderlich ist, spätestens vier Monate nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung der Elemente der Partnerschaftsvereinbarung, die unter Artikel 15 Absatz 1 fallen, sowie jener, die unter Artikel 15 Absatz 2 fallen, falls ein Mitgliedstaat von den Bestimmungen des Artikels 96 Absatz 8 Gebrauch gemacht hat, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde angemessen Rechnung getragen. Die Partnerschaftsvereinbarung tritt frühestens am 1. Januar 2014 in Kraft.

(3)   Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Verhandlungen über die Partnerschaftsvereinbarungen und die Programme, einschließlich eines Überblicks über die wichtigsten Themen für jeden Mitgliedstaat. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gleichzeitig vorgelegt.

(4)   Schlägt der Mitgliedstaat eine Änderung an den unter den Beschluss der Kommission nach Absatz 2 fallenden Elementen der Partnerschaftsvereinbarung vor, nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 1 eine Bewertung vor und erlässt gegebenenfalls mittels Durchführungsrechtsakten innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der der Vorlage des Änderungsvorschlags durch den Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung.

(5)   Nimmt ein Mitgliedstaat eine Änderung an den nicht unter den Beschluss der Kommission nach Absatz 2 fallenden Elementen der Partnerschaftsvereinbarung vor, teilt er dies der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Datum des Beschlusses, eine Änderung vorzunehmen, mit.

Artikel 17

Annahme der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung bei verzögertem Inkrafttreten einer fondsspezifischen Verordnung

(1)   Gilt Artikel 14 Absatz 5, so legt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung vor, die die in der Partnerschaftsvereinbarung für den betreffenden ESI-Fonds fehlenden Elemente enthält, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der fondsspezifischen Verordnung, die von der Verzögerung betroffen war.

(2)   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung dieser überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, mit dem sie die überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 annimmt.

KAPITEL III

Thematische Konzentration, Ex-ante-Konditionalitäten und Leistungsüberprüfung

Artikel 18

Thematische Konzentration

Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Interventionen, die in Bezug auf die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten. Dabei berücksichtigen sie die wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten gemäß dem GSR sowie die gegebenenfalls in dem nationalen Reformprogramm, den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen. Bestimmungen über die thematische Konzentration im Rahmen der fondsspezifischen Regelungen gelten nicht für technische Hilfe.

Artikel 19

Ex-ante-Konditionalitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten bewerten in ihrem jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen und im Kontext der Vorbereitung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung, ob die in den jeweiligen fondsspezifischen Regelungen festgelegten Ex-ante-Konditionalitäten und die gemäß Anhang XI Teil II festgelegten allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten auf die spezifischen, innerhalb ihrer Programme verfolgten Ziele anwendbar sind und ob die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind.

Die Ex-ante-Konditionalitäten gelten nur insoweit, als und sofern die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 im Hinblick auf die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, eingehalten wird. Unbeschadet der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 ist bei der Bewertung der Anwendbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu beachten. Die Bewertung der Erfüllung ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt.

(2)   Die Partnerschaftsvereinbarung enthält eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die auf nationaler Ebene gelten und für solche, die nach der in Absatz 1 genannten Bewertung am Tag der Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllt sind, die Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, die zuständigen Stellen sowie den Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen. In jedem Programm wird angegeben, welche der in den einschlägigen fondsspezifischen Regelungen festgelegten Ex-ante-Konditionalitäten und der gemäß Anhang XI Teil II festgelegten allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten auf das Programm anwendbar sind und welche dieser Ex-ante-Konditionalitäten gemäß der in Absatz 1 genannten Bewertung am Tag der Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme erfüllt sind. Programme, bei denen die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, enthalten eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten erfüllen diese Ex-ante-Konditionalitäten spätestens bis zum 31. Dezember 2016 und berichten darüber spätestens im jährlichen Durchführungsberichts im Jahr 2017 gemäß Artikel 50 Absatz 4 oder im Fortschrittsbericht im Jahr 2017 gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c.

(3)   Die Kommission bewertet die Kohärenz und Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen über die Anwendbarkeit von Ex-ante-Konditionalitäten sowie über die Erfüllung der anwendbaren Ex-Ante-Konditionalitäten im Rahmen ihrer Bewertung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung.

Bei dieser Bewertung der Anwendbarkeit hat die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu berücksichtigen. Die Bewertung der Erfüllung durch die Kommission ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt. Dabei werden die nationalen und regionalen Zuständigkeiten bezüglich der Entscheidung über die spezifischen und geeigneten politischen Maßnahmen, einschließlich des Inhalts der Strategien, geachtet.

(4)   Sollten sich die Kommission und ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Anwendbarkeit einer Ex-ante-Konditionalität auf das spezifische Ziel der Prioritäten eines Programms oder deren Erfüllung nicht einig sein, so weist die Kommission sowohl die Anwendbarkeit im Einklang mit der Definition in Artikel 2 Nummer 33 als auch die Nichterfüllung nach.

(5)   Die Kommission kann sich bei der Genehmigung eines Programms dazu entschließen, Zwischenzahlungen an die betreffende Priorität dieses Programms bis zum zufriedenstellenden Abschluss der in Absatz 2 genannten Maßnahmen gegebenenfalls teilweise oder vollständig auszusetzen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der wirksamen und effizienten Verwirklichung der spezifischen Ziele der betreffenden Priorität zu verhindern. Werden Maßnahmen zur Erfüllung einer anwendbaren Ex-ante-Konditionalität, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und der entsprechenden Programme nicht erfüllt ist, nicht bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Stichtag abgeschlossen, so gilt dies als Grund für eine Aussetzung der Zwischenzahlungen an die betreffenden Prioritäten des Programms durch die Kommission. In beiden Fällen steht der Umfang der Aussetzung im Verhältnis zu den zu ergreifenden Maßnahmen und den gefährdeten Mitteln.

6)   Absatz 5 ist nicht anwendbar, wenn sich die Kommission und der Mitgliedstaat darüber einig sind, dass eine Ex-ante-Konditionalität nicht anwendbar ist oder dass eine anwendbare Ex-Ante-Konditionalität erfüllt ist, wie aus der Genehmigung des Programms und der Partnerschaftsvereinbarung hervorgeht, oder wenn die Kommission binnen 60 Tagen nach dem Datum der Einreichung des in Absatz 2 genannten einschlägigen Berichts keine Anmerkungen vorgebracht hat.

7)   Die Kommission hebt die Aussetzung der Zwischenzahlungen für eine Priorität unverzüglich auf, wenn der Mitgliedstaat Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ex-ante-Konditionalitäten abgeschlossen hat, die auf das betreffende Programm anwendbar sind und die nicht erfüllt waren, als die Kommission die Aussetzung beschloss. Sie hebt zudem unverzüglich die Aussetzung auf, wenn infolge einer Änderung des sich auf die betreffende Priorität beziehenden Programms die betreffende Ex-ante-Konditionalität nicht länger anwendbar ist.

8)   Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Artikel 20

Leistungsgebundene Reserve

6 % der dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des in Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sowie dem ELER und den gemäß der EMFF-Verordnung unter geteilter Verwaltung finanzierten Maßnahmen zugewiesenen Mittel stellen eine leistungsgebundene Reserve dar, die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen eingerichtet und im Einklang mit Artikel 22 dieser Verordnung spezifischen Prioritäten zugewiesen wird.

Die folgenden Ressourcen werden bei der Berechnung der leistungsgebundenen Reserve nicht berücksichtigt:

a)

Ressourcen, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen entsprechend dem operationellen Programm in Einklang mit Artikel 18 der ESF-Verordnung zugewiesen werden;

b)

Ressourcen, die der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen werden;

c)

Ressourcen, die von der ersten Säule der GAP gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ELER übertragen werden;

d)

Übertragungen auf den ELER für jeweils die Kalenderjahre 2013 bzw. 2014 gemäß den Artikeln 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

e)

Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen werden;

f)

Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen übertragen werden;

g)

Ressourcen, die im Einklang mit Artikel 92 Absatz 8 innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zugewiesen werden.

Artikel 21

Leistungsüberprüfung

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft die Kommission 2019 in jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen aus den jeweiligen Programmen (im Folgenden "Leistungsüberprüfung"). Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in Anhang II dargelegt.

(2)   Bei der Leistungsüberprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus dem im Jahr 2019 eingereichten Fortschrittsbericht das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.

Artikel 22

Anwendung des Leistungsrahmens

(1)   Die leistungsgebundene Reserve macht zwischen 5 und 7 % der jeder Priorität innerhalb eines Programms zugewiesenen Mittel aus, mit Ausnahme der Prioritäten für technische Hilfe und der Programme für Finanzinstrumente gemäß Artikel 39. Der Gesamtumfang der zugewiesenen Leistungsreserve beläuft sich auf 6 % pro ESI-Fonds und Regionenkategorie. Die für die leistungsgebundene Reserve bestimmten Beträge werden in den Programmen nach Priorität und gegebenenfalls nach ESI-Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.

(2)   Auf Grundlage der Leistungsüberprüfung nimmt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der jeweiligen jährlichen Durchführungsberichte im Jahr 2019 im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, um für jeden ESI-Fonds und Mitgliedstaat diejenigen Programme und Prioritäten zu bestimmen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden, wobei diese Informationen nach ESI-Fonds und Regionenkategorie aufgeschlüsselt werden, wenn sich eine Priorität auf mehr als einen ESI-Fonds oder eine Regionenkategorie erstreckt.

(3)   Die leistungsbezogene Reserve wird nur Programmen und Prioritäten zugewiesen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden. Wurden bei Prioritäten die Etappenziele erreicht, wird erwogen, den Betrag der leistungsbezogenen Reserve für die Priorität auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Beschlusses der Kommission endgültig zuzuweisen.

(4)   Wurden bei Prioritäten die Etappenziele nicht erreicht, schlägt der Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach der Annahme des in Absatz 2 genannten Beschlusses die Neuzuweisung des entsprechenden Betrags der leistungsbezogenen Reserve auf durch den in Absatz 2 genannten Kommissionsbeschlusses festgelegte Prioritäten und andere sich aus der Neuzuweisung der leistungsbezogenen Reserve ergebende Programmänderungen vor.

Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 30 Absätze 3 und 4 die Änderung der betreffenden Programme. Versäumt ein Mitgliedstaat, die Informationen gemäß Artikel 50 Absätze 5 und 6 zu übermitteln, wird die leistungsgebundene Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten diesen nicht zugewiesen.

(5)   In dem Vorschlag des Mitgliedstaats über die Neuzuweisung der leistungsgebundenen Reserve werden die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Anforderungen an eine thematische Konzentration und Mindestzuweisungen berücksichtigt. Wurden bei einer oder mehreren Prioritäten im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration oder Mindestzuweisungen die Etappenziele nicht erreicht, kann der Mitgliedstaat im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Neuzuweisung der Reserve vorschlagen, bei der die genannten Anforderungen und Mindestzuweisungen nicht eingehalten werden müssen.

(6)   Ergibt eine Leistungsüberprüfung, dass bei einer Priorität die Etappenziele des Leistungsrahmens nur in Bezug auf die Finanzindikatoren, die Outputindikatoren und die wichtigen Durchführungsschritte deutlich verfehlt wurden, und dass dies auf eindeutig festgestellte Mängel bei der Durchführung zurückzuführen ist, die die Kommission zuvor gemäß Artikel 50 Absatz 8 im Anschluss an enge Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, und dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen, kann die Kommission frühestens fünf Monate nach einer solchen Mitteilung im Einklang mit dem in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Verfahren eine Zwischenzahlung für eine Priorität eines Programms teilweise oder vollständig aussetzen.

Die Kommission hebt die Aussetzung von Zwischenzahlungen unverzüglich auf, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Betrifft die Korrekturmaßnahme die Übertragung von Mittelzuweisungen auf andere Programme oder Prioritäten, deren Etappenziele erreicht wurden, billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die notwendige Änderung der betreffenden Programme gemäß Artikel 30 Absatz 2. Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 fasst die Kommission in einem solchen Fall spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat um Änderung einen Beschluss zu der Änderung.

(7)   Stellt die Kommission infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des Programms fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele nur in Bezug auf die Finanzindikatoren, die Outputindikatoren und die besonders wichtigen Durchführungsschritte erheblich verfehlt wurden, was auf eindeutig festgestellte Mängel bei der Durchführung zurückzuführen ist, die die Kommission zuvor gemäß Artikel 50 Absatz 8 im Anschluss an enge Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, woraufhin der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen, kann die Kommission ungeachtet des Artikels 85 im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen hinsichtlich der betroffenen Prioritäten finanzielle Berichtigungen vornehmen.

Bei der Vornahme der finanziellen Berichtigungen trägt die Kommission unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Höhe des Mittelabflusses und äußeren Faktoren, die zum Verfehlen des Ziels beigetragen haben, Rechnung.

Finanzielle Berichtigungen werden nicht in Fällen vorgenommen, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der detaillierten Regeln für die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung zu erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen, damit der Ansatz für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen bei jeder Priorität sowie für die Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Vorgaben kohärent ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

Artikel 23

Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

(1)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat zur Überarbeitung seiner Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme und zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen auffordern, wenn dies für die Förderung der Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen des Rates oder für die Optimierung der Auswirkungen der ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in den Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, notwendig ist.

Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:

a)

um die Durchführung einer einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 TFEU angenommenen landesspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist;

b)

um die Durchführung einschlägiger Ratsempfehlungen zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sind und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden; oder

c)

um die Auswirkungen der zur Verfügung stehenden Mittel aus den ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren, falls ein Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

ihm stehen gemäß Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (30) finanzieller Beistand der Union zur Verfügung;

ii)

ihm steht gemäß Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (31) finanzieller Beistand zur Verfügung;

iii)

ihm steht eine Finanzhilfe zur Verfügung, durch die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm gemäß Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) ausgelöst oder ein Ratsbeschluss gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV herbeigeführt wird.

Für die unter Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke gilt jede dieser Voraussetzungen als erfüllt, wenn diese Hilfen dem Mitgliedstaat vor oder nach dem 21. Dezember 2013 zur Verfügung gestellt wurden und ihm nach wie vor zur Verfügung stehen.

(2)   Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ist gerechtfertigt, wenn die Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen unterstützt bzw. die Auswirkungen der Mittel aus den ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit maximiert werden sollen, wobei in der Aufforderung die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen genannt werden. Eine solche Aufforderung wird weder vor 2015 noch nach 2019 und auch nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu ein und denselben Programmen vorgenommen.

(3)   Der Mitgliedstaat antwortet binnen zwei Monaten nach Erhalt auf die in Absatz 1 genannte Aufforderung, wobei er die von ihm für notwendig erachteten Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme und die Gründe für diese Änderungen aufführt, die betroffenen Programme benennt sowie die Art der vorgeschlagenen Änderungen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Umsetzung der Empfehlungen und der ESI-Fonds umreißt. Soweit erforderlich, gibt die Kommission binnen eines Monats nach Erhalt dieser Antwort Anmerkungen ab.

(4)   Der Mitgliedstaat unterbreitet binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Antwort einen Vorschlag für die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme.

(5)   Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt die Kommission ohne unangemessene Verzögerungen und keinesfalls später als drei Monate nach der Übermittlung der Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 einen Beschluss zu deren Billigung an.

(6)   Ergreift ein Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf eine gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung, kann die Kommission binnen drei Monaten nach ihren Anmerkungen gemäß Absatz 3 oder nach der Übermittlung des Vorschlags des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 dem Rat vorschlagen, die Zahlungen für die betreffenden Programme oder Prioritäten teilweise oder vollständig auszusetzen. In ihrem Vorschlag begründet die Kommission ihre Schlussfolgerung, der zufolge der Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Artikel 15 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.

Der Rat fasst im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zu diesem Vorschlag. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt nur für Zahlungsanträge, die nach dem Datum der Annahme dieses Durchführungsrechtsakts eingereicht werden.

(7)   Der Anwendungsbereich und die Höhe der gemäß Absatz 5 verhängten Aussetzung der Zahlungen müssen angemessen und wirksam sein, wobei die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten vor allem im Hinblick auf die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt wird. Die auszusetzenden Programme werden auf der Grundlage der Bedürfnisse festgelegt, die in der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufforderung ermittelt wurden.

Der Umfang der Zahlungsaussetzung für jedes betroffene Programm übersteigt nicht 50 % der entsprechenden Zahlungen. In dem Beschluss kann eine Erhöhung des Umfangs der Aussetzung auf bis zu 100 % der Zahlungen vorgesehen werden, wenn der Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach dem Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 6 keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf die gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung ergreift.

(8)   Hat der Mitgliedstaat im Anschluss an die Aufforderung der Kommission Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme vorgeschlagen, entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung der Zahlungsaussetzung.

(9)   Die Kommission schlägt dem Rat in folgenden Fällen vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für die Programme eines Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn

a)

der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat;

b)

der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat;

c)

der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt und dadurch einen Verstoß durch einen Mitgliedstaat in der Form feststellt, dass die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden;

d)

die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat, und folglich beschließt, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe nicht zu genehmigen;

e)

der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.

Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags achtet die Kommission die in Absatz 11 enthaltenen Bestimmungen und berücksichtigt in diesem Sinne alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Artikel 15 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.

Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt: Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich und erhebliche Verstöße erfolgt sind. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betroffenen Programme eingereicht wurden.

(10)   Ein Kommissionsvorschlag für die Aussetzung von Mittelbindungen gemäß Absatz 9 gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag innerhalb eines Monats, nachdem er ihm von der Kommission übermittelt wurde, mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen. Die Aussetzung der Mittelbindungen wird für den betroffenen Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des dem Aussetzungsbeschluss folgenden Jahres auf die Mittelbindungen aus den ESI-Fonds angewendet.

Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 9 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.

(11)   Anwendungsbereich und Höhe der gemäß Absatz 10 verhängten Aussetzung der Mittelbindungen oder der Zahlungen müssen angemessen sein, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beachten und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaates – insbesondere die Arbeitslosenrate in dem betroffenen Mitgliedstaat in Bezug zum Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats – berücksichtigen. Die Auswirkungen der Aussetzung auf Programme, die von besonderer Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind, werden als gesonderter Faktor berücksichtigt.

Ausführliche Bestimmungen zur Festlegung des Anwendungsbereichs und der Höhe der Aussetzungen sind in Anhang III niedergelegt.

Die Aussetzung von Mittelbindungen erfolgt gemäß der niedrigeren der folgenden Obergrenzen:

a)

höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a handelt, und höchstens 25 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder um die Nichteinhaltung der im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c handelt.

Der Umfang der Aussetzung wird bei einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit schrittweise auf ein Maximum von 100 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen und bei einem übermäßigen Ungleichgewicht auf bis zu 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen angehoben, wobei die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird;

(b)

höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a, und höchstens 0,25 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder der Nichteinhaltung einer im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c.

Besteht der Verstoß im Zusammenhang mit Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c weiter, kann der Anteil an diesem BIP schrittweise auf die folgenden Werte erhöht werden:

höchstens 1 % des nominalen BIP bei einem anhaltenden Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a; und

höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem anhaltenden Verstoß im Zusammenhang mit einem übermäßigen Ungleichgewicht im Einklang mit Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c, wobei die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird.

c)

höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, oder höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e.

Bei der Festlegung der Höhe der Aussetzung und bei der Prüfung der Frage, ob Mittelbindungen oder Zahlungen ausgesetzt werden sollen, wird der Status des Programms – und insbesondere der Zeitraum, der nach Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittelbindungen für die Verwendung der Mittel verbleibt – berücksichtigt.

(12)   Die Kommission hebt die Aussetzung der Mittelbindungen unbeschadet der Aufhebungsvorschriften nach Artikel 86 bis 88 in den folgenden Fällen unverzüglich auf:

a)

wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (33) ruht oder der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV beschließt, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;

b)

wenn der Rat den vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruht, oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung einstellt;

c)

wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

Bei der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen setzt die Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates die ausgesetzten Mittelbindungen wieder in den Haushaltsplan ein.

Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

(13)   Die Absätze 6 bis 12 gelten nicht für das Vereinigte Königreich, sofern sich die Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen auf Angelegenheiten bezieht, die unter Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c Ziffer iii oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c fallen.

(14)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

(15)   Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission – wenn eine der Bedingungen nach Absatz 6 oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e für einen Mitgliedstaat erfüllt ist – das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den ESI-Fonds und Programmen, für die eine Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen in Frage käme.

Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter besonderer Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung unverzüglich nach dessen Annahme. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.

(16)   2017 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vor. Dazu erstellt die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und dem sie bei Bedarf einen Legislativvorschlag beifügt.

(17)   Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Lage in der EU beträchtlich, so kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Anwendungsbereichs dieses Artikels vorlegen, bzw. das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission ersuchen, diesen Vorschlag vorzulegen.

Artikel 24

Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein Darlehen von der Union;

b)

er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt;

c)

er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt.

Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als die öffentliche Unterstützung bzw. der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt.

(3)   Die Kommission prüft die Anwendung der Absätze 1 und 2 und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2016 einen Bewertungsbericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.

Artikel 25

Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaates mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten, der die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 vorgesehen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe k durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.

(2)   Die Mittel gemäß Absatz 1 kommen zu den Beträgen hinzu, die im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen für die technische Hilfe auf Initiative der Kommission vorgesehenen Ausgabenobergrenzen festgelegt sind. In Fällen, in denen in den fondspezifischen Regelungen eine Ausgabenobergrenze für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaates festgelegt ist, wird der zu übertragende Betrag in die Berechnung, ob diese Obergrenze eingehalten wird, einbezogen.

(3)   Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung gemäß Absatz 2 für ein Kalenderjahr, in dem sie die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die Übertragung erfolgen soll. Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von denen die entsprechenden Mittel übertragen werden, beigefügt. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 werden entsprechende Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung vorgenommen und der jährlich der Kommission zu übertragende Gesamtbetrag festgelegt.

Mitgliedstaaten, die die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen am 1. Januar 2014 erfüllen, können ihren Antrag für dasselbe Jahr zusammen mit ihrer Partnerschaftsvereinbarung übermitteln, in der der zu übertragende Betrag für technische Hilfe auf Initiative der Kommission festgelegt ist.

TITEL III

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen zu den ESI-Fonds

Artikel 26

Erstellung der Programme

(1)   Die ESI-Fonds werden durch Programme im Einklang mit der Partnerschaftsvereinbarung genutzt. Jedes Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab.

(2)   Die Programme werden von den Mitgliedstaaten oder jedweder von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 genannten Partnern erstellt. Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme auf der Grundlage von für die Öffentlichkeit transparenten Verfahren gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine effektive Koordinierung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme für die ESI-Fonds sicherzustellen, darunter gegebenenfalls fondsübergreifende Programme für die Fonds unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

(4)   Die Mitgliedstaaten reichen die Programme bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung ein. Programme im Bereich "Europäische territoriale Zusammenarbeit" werden bis zum 22. September 2014 vorgelegt. Alle Programme werden von der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 flankiert.

(5)   Treten eine oder mehrere der fondspezifischen Verordnungen für die ESI-Fonds in einem Zeitraum zwischen dem 22. Februar 2014 und dem 22. Juni 2014 in Kraft, werden das Programm oder die Programme, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden und von der Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnungen betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Partnerschaftsvereinbarung unterbreitet.

(6)   Treten eine oder mehrere der fondspezifischen Verordnungen für die ESI-Fonds nach dem 22. Juni 2014 in Kraft, werden das Programm oder die Programme, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden und von der Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnungen betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der fondspezifischen Regelung, die von der Verzögerung betroffen war, unterbreitet.

Artikel 27

Inhalt der Programme

(1)   In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt, die mit dieser Verordnung, den fondsspezifischen Regelungen und mit dem Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung vereinbar ist.

Jedes Programm umfasst Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und koordinierten Nutzung der ESI-Fonds und Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten.

(2)   In jedem Programm werden Prioritäten definiert, in denen spezifische Ziele, die Mittelausstattung für die Unterstützung aus den ESI-Fonds und die entsprechende nationale Kofinanzierung, einschließlich der Beträge im Zusammenhang mit der Leistungsreserve, die öffentlich oder privat im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen erfolgen kann, angegeben sind.

(3)   Nehmen Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien oder Strategien für die Meeresgebiete teil, wird im betreffenden Programm im Einklang mit den vom Mitgliedstaat für das Programmgebiet ermittelten Bedürfnissen der Beitrag der geplanten Interventionen zu diesen Strategien dargelegt.

(4)   In jeder Priorität werden als Grundlage für die Begleitung, die Bewertung und die Überprüfung der Leistung die qualitativ oder quantitativ formulierten Indikatoren und entsprechenden Ziele im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen für die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der Programme zum Erreichen der Ziele festgelegt. Zu diesen Indikatoren zählen:

a)

Finanzindikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben;

b)

Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben;

c)

Ergebnisindikatoren zu der betreffenden Priorität.

Die fondsspezifischen Regelungen legen für jeden ESI-Fonds gemeinsame Indikatoren fest und können auch Bestimmungen zu programmspezifischen Indikatoren enthalten.

(5)   Jedes Programm – mit Ausnahme derer, die ausschließlich technische Hilfe abdecken, – beinhaltet eine Beschreibung, gemäß den fondsspezifischen Regelungen, der Maßnahmen zur Berücksichtigung der in den Artikeln 5, 7 und 8 genannten Grundsätze.

(6)   In jedem Programm – mit Ausnahme derer, in denen technische Hilfe im Rahmen eines spezifischen Programms geleistet wird – wird der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele auf der Grundlage der in Artikel 8 genannten Methodik festgelegt.

(7)   Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen.

Artikel 28

Besondere von der EIB umzusetzende Bestimmungen über den Inhalt von Programmen für gemeinsame Instrumente f ür unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung

(1)   Abweichend von Artikel 27 enthalten die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten zweckbestimmten Programme:

a)

die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absatz 2, 3 und 4 jenes Artikels festgelegten Elemente in Bezug auf die Grundsätze gemäß Artikel 5;

b)

eine Auflistung der in den Artikeln 125, 126 und 127 dieser Verordnung und in Artikel 65 Absatz 2 der ELER-Verordnung genannten Stellen, soweit diese für den betreffenden Fonds von Bedeutung sind;

c)

für jede für das Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung.

(2)   Abweichend von Artikel 55 gilt die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Ex-ante-Bewertung als Ex-ante- Bewertung für diese Programme.

(3)   Für die Zwecke der in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Programme finden Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 der ELER-Verordnung keine Anwendung. Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Elementen gelten nur die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe f, Buchstabe h, Buchstabe i und Buchstabe m Ziffer i bis iii der ELER-Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Programme im Rahmen des ELER.

Artikel 29

Verfahren zur Annahme von Programmen

(1)   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen, ihren wirksamen Beitrag zu den ausgewählten thematischen Zielen und den für jeden ESI-Fonds spezifischen Unionsprioritäten sowie auch Übereinstimmung mit der Partnerschaftsvereinbarung und berücksichtigt dabei die entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie die Ex-ante-Bewertung. In der Bewertung wird insbesondere die Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel thematisiert.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist die Kommission nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die in Artikel 18 Absatz 2 der ESF-Verordnung genannt werden, und der zweckbestimmten Programme, die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannt werden, mit der Partnerschaftsvereinbarung zu bewerten, wenn der Mitgliedstaat seine Partnerschaftsvereinbarung nicht zum Datum der Einreichung solcher zweckbestimmten Programme vorgelegt hat.

(3)   Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms Anmerkungen vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm.

(4)   Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den betreffenden Mitgliedstaat – jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014 oder vor dem Erlass eines Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung durch die Kommission – jedes Programm, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in angemessener Weise Rechnung getragen.

Abweichend von der Bestimmung des ersten Unterabsatzes können Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" von der Kommission vor der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden, außerdem können die zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der ESF-Verordnung sowie die zweckbestimmten operationellen Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Kommission vor der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden.

Artikel 30

Änderung der Programme

(1)   Von einem Mitgliedstaat eingereichte Änderungsersuchen zu Programmen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen am Programm voraussichtlich auf das Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die spezifischen, im Programm definierten Ziele auswirken werden; diese Verordnung und die fondsspezifischen Regelungen sowie die in den Artikeln 5, 7 und 8 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze und die Partnerschaftsvereinbarung werden hierbei berücksichtigt. Begleitet werden sie von dem überarbeiteten Programm.

(2)   Die Kommission bewertet die im Einklang mit den nach Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann innerhalb eines Monats nach der Einreichung des überarbeiteten Programms Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat Anträge auf Änderung eines Programms, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in angemessener Weise Rechnung getragen.

Betrifft die Änderung eines Programms die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii, iv und vi in der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehenen Informationen, so stellt die Genehmigung der Änderung des Programms durch die Kommission gleichzeitig eine Genehmigung der sich daraus ergebenden Überprüfung der Informationen in der Partnerschaftsvereinbarung dar.

(3)   Abweichend von Absatz 2 bringt die Kommission im Falle eines Änderungsersuchens, das ihr mit dem Ziel einer Neuzuweisung der leistungsbezogenen Reserve im Anschluss an eine Leistungsüberprüfung vorgelegt wurde, nur dann Anmerkungen vor, wenn sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Zuweisung nicht im Einklang mit den geltenden Regelungen steht, nicht den Entwicklungsanforderungen des Mitgliedstaats oder der Region Rechnung trägt oder ein bedeutendes Risiko besteht, dass die Ziele und Vorgaben des Vorschlags nicht verwirklicht werden können. Die Kommission billigt das Änderungsersuchen zu einem Programm so bald wie möglich, spätestens aber zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat, sofern den Anmerkungen der Kommission angemessen Rechnung getragen wurde. Die Billigung der Programmänderung durch die Kommission stellt gleichzeitig die Billigung der entsprechenden Überarbeitung der Angaben in der Partnerschaftsvereinbarung dar.

(4)   Abweichend von Absatz 2 können in der EMFF-Verordnung spezifische Verfahren zur Änderung der operationellen Programme festgelegt werden.

Artikel 31

Beteiligung der EIB

(1)   Die EIB kann sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben – vor allem Großprojekten –, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.

(2)   Die Kommission kann die EIB vor der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung oder der Programme konsultieren.

(3)   Die Kommission kann die EIB um Überprüfung der fachlichen Qualität, der wirtschaftlichen und finanziellen Nachhaltigkeit und der Tragfähigkeit der Großprojekte sowie um Unterstützung hinsichtlich der einzusetzenden oder zu entwickelnden Finanzinstrumente ersuchen.

(4)   Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission der EIB Zuschüsse zukommen lassen oder mit ihr Dienstleistungsverträge eingehen, die auf mehrjähriger Basis durchgeführte Initiativen abdecken. Die Mittelbindung der Beiträge aus dem Haushalt der Union im Hinblick auf diese Zuschüsse oder Dienstleistungsverträge wird jährlich festgesetzt.

KAPITEL II

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

Artikel 32

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

(1)   Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung werden aus dem ELER unterstützt, als "lokale Entwicklung LEADER" bezeichnet und können aus dem EFRE, dem ESF oder dem EMFF unterstützt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Fonds im Folgenden als "betroffene ESI-Fonds" bezeichnet.

(2)   Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung:

a)

konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen nachgeordnete Gebiete;

b)

werden durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei sind auf der Ebene der Beschlussfassung weder Behörden im Sinne der nationalen Vorschriften noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten;

c)

werden auf Gebietsebene mit integrierten und multisektoralen Strategien für lokale Entwicklung umgesetzt;

d)

sind so konzipiert, dass lokalen Bedürfnissen und lokal vorhandenem Potenzial Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und gegebenenfalls Zusammenarbeit.

(3)   Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung aus den betroffenen ESI-Fonds wird unter den betroffenen ESI-Fonds abgestimmt und koordiniert. Dies wird unter anderem durch eine Koordinierung des Aufbaus von Kapazitäten und der Auswahl, Genehmigung und Finanzierung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung und lokalen Aktionsgruppen gewährleistet.

(4)   Legt der nach Artikel 33 Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, kann er gemäß den nationalen Vorschriften und Verfahren einen federführenden Fonds bestimmen, der sämtliche Betriebs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben d und e für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung trägt.

(5)   Aus den betroffenen ESI-Fonds unterstützte von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung werden im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten des/der entsprechenden Programms/Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen des betroffenen ESI-Fonds durchgeführt.

Artikel 33

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung

(1)   Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;

b)

eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und -potenzials für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken;

c)

eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele, eine Erläuterung der integrierten und innovativen Merkmale der Strategie und eine Rangfolge der Ziele, einschließlich messbarer Zielvorgaben für Output oder Ergebnisse. Die Zielvorgaben für Ergebnisse können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden. Die Strategie stimmt mit den relevanten Programmen aller betroffenen ESI-Fonds, die daran beteiligt sind, überein;

d)

eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;

e)

einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele in Maßnahmen;

f)

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Verwaltung und die Begleitung der Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Bewertung;

g)

den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch die geplanten Zuweisungen jedes der betroffenen ESI-Fonds enthält.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest.

(3)   Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung werden von einem zu diesem Zweck von der bzw. den zuständigen Verwaltungsbehörde(n) eingerichteten Ausschuss ausgewählt und von der bzw. den zuständigen Verwaltungsbehörde(n) genehmigt.

(4)   Die erste Runde der Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung wird innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten können nach diesem Zeitpunkt, jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2017, weitere von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung auswählen.

(5)   Im Beschluss über die Genehmigung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung werden die Mittelzuweisungen aus jedem der betroffenen ESI-Fonds festgehalten. Im Beschluss sind darüber hinaus die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Programm oder den Programmen in Bezug auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung dargelegt.

(6)   Die Bevölkerung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gebiets darf nicht weniger als 10 000 und nicht mehr als 150 000 Einwohner betragen. Jedoch kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage eines Vorschlags eines Mitgliedstaates diese Bevölkerungsgrenzen in ihrem Beschluss nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 zur Genehmigung bzw. Änderung der Partnerschaftsvereinbarung im Falle dieses Mitgliedstaats annehmen oder ändern; dies kann erfolgen, um spärlich oder dicht besiedelte Gebiete zu berücksichtigen oder um sicherzustellen, dass der territoriale Zusammenhalt von Gebieten gewährleistet wird, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung Anwendung finden.

Artikel 34

Lokale Aktionsgruppen

(1)   Lokale Aktionsgruppen entwerfen die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung und führen sie durch.

Die Mitgliedstaaten legen für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung die jeweilige Rolle der lokalen Aktionsgruppen und die für die Durchführung der jeweiligen Programme zuständigen Behörden fest.

(2)   Die zuständige(n) Verwaltungsbehörde(n) stellt/stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

(3)   Die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen umfassen:

a)

den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Förderung ihrer Projektmanagementfähigkeiten;

b)

das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und von objektiven Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, die Interessenkonflikte vermeiden und gewährleisten, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, und die die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlauben;

c)

das Gewährleisten der Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung bei der Auswahl der Vorhaben durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze dieser Strategie;

d)

die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten, einschließlich der Festlegung von Auswahlkriterien;

e)

die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung;

f)

die Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel oder gegebenenfalls die Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle noch vor der Genehmigung;

g)

die Begleitung der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Strategie.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b kann die lokale Aktionsgruppe ein Begünstigter sein und Vorhaben im Einklang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durchführen.

(5)   Im Falle von Kooperationsmaßnahmen lokaler Aktionsgruppen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c können die Aufgaben nach Absatz 3 Buchstabe f dieses Artikels von der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden.

Artikel 35

Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die ESI-Fonds

(1)   Unterstützung für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die betreffenden ESI-Fonds umfasst:

a)

die Kosten der vorbereitenden Unterstützung, bestehend aus Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie zur lokalen Entwicklung.

Diese Kosten können einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Posten umfassen:

i)

Schulungsmaßnahmen für lokale Interessensgruppen;

ii)

Studien über das betreffende Gebiet;

iii)

Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der Strategie;

iv)

administrative Kosten (Betriebs- und Personalkosten) einer Organisation, die vorbereitende Unterstützung während der Vorbereitungsphase beantragt;

v)

Unterstützung kleiner Pilotprojekte.

Eine solche vorbereitende Unterstützung kann unabhängig davon beantragt werden, ob die von der lokalen Aktionsgruppe erstellte, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, der die Unterstützung zugutekommt, durch den gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichteten Auswahlausschuss für die Förderung ausgewählt wird.

b)

die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung;

c)

die Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe;

d)

die mit der Verwaltung der Durchführung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung verbundenen laufenden Kosten, wozu die Betriebskosten, die Personalkosten, die Schulungskosten, die mit der Öffentlichkeitsarbeit verbundenen Kosten, die Finanzkosten sowie die mit der Begleitung und Bewertung dieser Strategie gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe g verbundenen Kosten gehören;

e)

die Sensibilisierung für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

(2)   Die für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nach Absatz 1 Buchstaben d und e gewährte Unterstützung darf 25 % der im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

KAPITEL III

Territoriale Entwicklung

Artikel 36

Integrierte territoriale Investitionen

(1)   Erfordert eine Stadtentwicklungsstrategie oder eine andere territoriale Strategie, oder ein territoriales Abkommen nach Artikel 12 Absatz 1 der ESF-Verordnung, einen integrierten Ansatz mit Investitionen aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme, so kann die entsprechende Maßnahme als integrierte territoriale Investition (im Folgenden "ITI") ausgeführt werden.

Für die als ITI ausgeführte Maßnahmen kann eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden.

(2)   Wird eine ITI aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt, werden in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen das Konzept für die Nutzung des ITI-Instruments und die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel von jeder Prioritätsachse im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen beschrieben.

Wird für eine ITI eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt, werden die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel und die von der ITI erfassten Maßnahmen in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen dargelegt.

(3)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann für die Verwaltung und Umsetzung einer ITI im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen.

(4)   Der Mitgliedstaat oder die entsprechende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das Begleitsystem für das Programm oder. die Programme die Ermittlung von Vorhaben und Output einer zu einer ITI beitragenden Prioritätsachse vorsieht.

TITEL IV

FINANZINSTRUMENTE

Artikel 37

Finanzinstrumente

(1)   Die ESI-Fonds können Finanzinstrumente im Rahmen eines oder mehrerer Programme – selbst wenn es/sie über Dachfonds organisiert wurde/n – unterstützen, um zum Erreichen bestimmter, in einer Priorität festgelegter Ziele beizutragen.

Finanzinstrumente werden zur Unterstützung von Investitionen eingesetzt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell lebensfähig sind, aber an den Finanzmärkten keine ausreichenden Mittel mobilisieren können. Bei der Anwendung dieses Titels müssen die Verwaltungsbehörden, die die Dachfonds einsetzenden Stellen und die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen dem geltenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und Vergabe öffentlicher Aufträge – genügen.

(2)   Die Unterstützung von Finanzinstrumenten basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen nachgewiesen wurden, sowie auf der geschätzten Höhe und dem geschätzten Umfang der öffentlichen Investitionsanforderungen, einschließlich der zu unterstützenden Arten von Finanzinstrumenten. Eine solche Ex-ante-Bewertung umfasst:

a)

eine Analyse der Marktschwächen, suboptimalen Investitionssituationen und Investitionsanforderungen für Politikbereiche und thematische Ziele oder Investitionsprioritäten, die im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung der durch eine Priorität festgelegten spezifischen Ziele behandelt und mit den Finanzinstrumenten unterstützt werden sollen. Diese Analyse ist nach bewährten verfügbaren Verfahrensweisen durchzuführen;

b)

eine Bewertung des Mehrwerts der Finanzinstrumente, für die eine Unterstützung durch die ESI-Fonds in Betracht gezogen wird, der Kohärenz mit anderen Arten öffentlicher Interventionen, die den gleichen Markt betreffen, der etwaigen Auswirkungen von staatlichen Beihilfen, der Verhältnismäßigkeit der geplanten Intervention und geplanten Maßnahmen, um Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß zu beschränken;

c)

eine Schätzung der zusätzlichen öffentlichen und privaten Mittel, die durch das Finanzinstrument bis hinunter auf die Ebene des Endbegünstigten eventuell aufzubringen sind (erwartete Hebelwirkung), gegebenenfalls einschließlich einer Einschätzung des Bedarfs und Umfangs der vorrangigen Vergütung, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens privater Investoren zu mobilisieren, und/oder eine Beschreibung der Mechanismen – beispielsweise eines wettbewerbsfähigen oder hinreichend unabhängigen Bewertungsprozesses –, die zur Feststellung des Bedarfs und des Umfangs dieser vorrangigen Vergütung verwendet werden sollen;

d)

eine Bewertung der Erfahrungen, die mit ähnlichen Instrumenten und Ex-ante-Bewertungen, die die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit durchgeführt haben, gesammelt wurden, und der daraus für die Zukunft zu ziehenden Lehren;

e)

die vorgeschlagene Investitionsstrategie, einschließlich einer Prüfung der Optionen für die Einsatzregelung im Sinne von Artikel 38, der anzubietenden Finanzprodukte, der anvisierten Endbegünstigten und gegebenenfalls der geplanten Kombination mit Zuschüssen;

f)

eine Spezifizierung der erwarteten Ergebnisse und der Art und Weise wie das betreffende Finanzinstrument zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der einschlägigen Priorität beitragen soll, einschließlich von Indikatoren für diesen Beitrag;

g)

Bestimmungen, die gegebenenfalls eine Überprüfung und Aktualisierung der Ex-ante-Bewertung während des Einsatzes eines Finanzinstruments ermöglichen, dessen Einsatz auf einer solchen Bewertung beruht, wenn die Verwaltungsbehörde während der Einsatzphase zu dem Schluss gelangt, dass die Ex-ante-Bewertung nicht mehr den Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Einsatzes entspricht.

(3)   Die Ex-ante-Bewertung gemäß Absatz 2 kann stufenweise durchgeführt werden. Sie muss auf jeden Fall abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörde darüber entscheidet, ob aus einem Programm ein Beitrag zu einem Finanzinstrument geleistet wird.

Die Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen von Ex-ante-Bewertungen in Bezug auf Finanzinstrumente wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fertigstellung veröffentlicht.

Die Ex-ante-Bewertung wird dem Begleitausschuss gemäß den fondsspezifischen Regelungen zur Information vorgelegt.

(4)   Wenn Unternehmen, einschließlich KMU, durch Finanzinstrumente finanziell unterstützt werden, zielt diese Unterstützung auf die Einrichtung neuer Unternehmen, Kapital für die Anlaufphase, d. h. Startkapital und Start-up-Kapital, Expansionskapital, Kapital zur Stärkung der allgemeinen Aktivitäten eines Unternehmens oder der Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen ab, unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Diese Unterstützung kann Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter als auch Betriebskapital innerhalb der Grenzen der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll den Privatsektor zur Bereitstellung von Mitteln für Unternehmen anregen. Die Unterstützung kann ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

(5)   Durch Finanzinstrumente zu fördernde Investitionen werden zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt.

(6)   Werden Endbegünstigte mit Finanzinstrumenten im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen zur Stadtentwicklung oder Stadtsanierung oder im Hinblick auf ähnliche Infrastrukturinvestitionen zur Diversifizierung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten unterstützt, kann diese Unterstützung den erforderlichen Betrag für die Umstrukturierung des Schuldenportfolios in Bezug auf die zur neuen Investition gehörenden Infrastruktur enthalten, welcher bis zu 20 % des Gesamtbetrags der für die Investition vorgesehenen Mittel aus dem Finanzinstrument ausmachen kann.

(7)   Finanzinstrumente können mit Zuschüssen, Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften kombiniert werden. Wird die Unterstützung aus den ESI-Fonds mittels Finanzinstrumenten geleistet und in einem einzigen Vorhaben mit anderen Arten der Unterstützung kombiniert, die mit Finanzinstrumenten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die gleichen Endbegünstigten betreffen, einschließlich technischer Hilfe, Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften, gelten die Bestimmungen über Finanzinstrumente für alle Arten der Unterstützung im Rahmen dieses Vorhabens. In diesen Fällen sind die geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen einzuhalten und für jede Art der Unterstützung eigene Unterlagen zu führen.

(8)   Die mit den Finanzinstrumenten eines ESI-Fonds unterstützten Endbegünstigten können in Übereinstimmung mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen auch Zuschüsse aus einer Priorität oder einem Programm eines anderen ESI-Fonds oder aus einem anderen aus dem Haushalt der Union finanzierten Instrument erhalten. In diesem Fall sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen, und die Unterstützung mit Finanzinstrumenten eines ESI-Fonds muss Teil eines Vorhabens mit förderfähigen Ausgaben sein, die getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen sind.

(9)   Die Kombination der Unterstützung durch Zuschüsse und Finanzinstrumente nach den Absätzen 7 und 8 kann, vorbehaltlich der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen, den gleichen Ausgabenposten abdecken, sofern die Summe aller Arten der Unterstützung insgesamt den Gesamtbetrag des betreffenden Ausgabenpostens nicht übersteigt. Zuschüsse dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzinstrumenten verwendet werden. Finanzinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen verwendet werden.

(10)   Beiträge in Form von Sachleistungen stellen keine förderfähigen Ausgaben im Hinblick auf Finanzinstrumente dar; Ausnahmen sind Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien hinsichtlich von Investitionen zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung, der Stadtentwicklung oder Stadterneuerung, bei denen Grund oder Immobilien Teil der Investitionen sind. Solche Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien sind förderfähig, sofern die Bedingungen des Artikels 69 Absatz 1 erfüllt sind.

(11)   Die Mehrwertsteuer stellt keine förderfähige Ausgabe eines Vorhabens dar, außer in dem Fall von Mehrwertsteuer, die nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet wird. Die Erhebung von Mehrwertsteuer auf der Ebene von Investitionen, die von Endbegünstigten getätigt werden, wird nicht zur Feststellung der Förderfähigkeit von Ausgaben aus dem Finanzinstrument berücksichtigt. Werden Finanzinstrumente jedoch mit Zuschüssen nach den Absätzen 7 und 8 dieses Artikels kombiniert, gelten für die Zuschüsse die Bestimmungen von Artikel 69 Absatz 3.

(12)   Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels sind die Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem sich die Verwaltungsbehörde oder die Stelle, die den Dachfonds einsetzt vertraglich zu Programmbeiträgen zu einem Finanzinstrument verpflichtet oder zu dem sich das Finanzinstrument vertraglich zu Programmbeiträgen an Endbegünstigte verpflichtet, sofern anwendbar.

(13)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte, zur Festlegung zusätzlicher spezifischer Regelungen für den Kauf von Grundstücken und die Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten zu erlassen.

Artikel 38

Einsatz von Finanzinstrumenten

(1)   Bei der Anwendung von Artikel 37 können die Verwaltungsbehörden folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:

a)

auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet werden;

b)

auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden.

(2)   Die Beiträge aus den ESI-Fonds zu den Finanzinstrumenten im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a werden auf separaten Konten verbucht und im Einklang mit den Zielen der jeweiligen ESI-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen und Endbegünstigten in Übereinstimmung mit dem Programm bzw. den Programmen, aus dem/denen der Beitrag erfolgt, eingesetzt.

Beiträge zu den Finanzinstrumenten gemäß Unterabsatz 1 sind an die Einhaltung dieser Verordnung gebunden, sofern Ausnahmen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Unterabsatz 2 lässt die Regelungen für die Einrichtung und das Funktionieren der Finanzinstrumente im Rahmen der Haushaltsordnung unberührt, sofern diese den Regelungen dieser Verordnung nicht widersprechen. In letzterem Fall ist diese Verordnung maßgebend.

(3)   Bei Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde den folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:

a)

Finanzinstrumenten, die die Standardvorschriften und -bedingungen der Kommission einhalten, im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes;

b)

bereits existierenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten, die speziell konzipiert wurden, um die spezifischen Ziele zu erreichen, die in der maßgeblichen Priorität festgelegt sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Standardvorschriften und -bedingungen, denen die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu entsprechen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde:

a)

in das Kapital bestehender oder neu geschaffener juristischer Personen investieren – auch solcher, die aus anderen ESI-Fonds finanziert werden, – die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut sind und Durchführungsaufgaben übernehmen werden; die Unterstützung solcher juristischer Personen wird gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung auf die für die Durchführung neuer Investitionen notwendigen Beträge begrenzt;

b)

die folgenden Stellen mit der Durchführung der Aufgaben betrauen:

i)

die EIB;

ii)

internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder in einem Mitgliedstaat eingerichtete Finanzinstitutionen, die das Erreichen des öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel haben;

iii)

eine Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts; oder

c)

die Aufgaben direkt ausführen, falls die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen. In diesem Fall gilt die Verwaltungsbehörde als Begünstigter gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10.

Beim Einsatz des Finanzinstruments tragen die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht eingehalten wird, einschließlich der Vorschriften für ESI-Fonds, staatliche Beihilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge und einschlägiger Standards sowie der geltenden Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung. Diese Stellen dürfen nicht in Gebieten niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, und dürfen nicht mit Einrichtungen Geschäftsbeziehungen unterhalten, die in solchen Gebieten errichtet wurden; sie setzen diese Anforderungen in ihren Verträgen mit ausgewählten Finanzmittlern um.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente im Einklang mit Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden können, zu erlassen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 22. April 2014 von diesen delegierten Rechtsakten in Kenntnis.

(5)   Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien aus Artikel 140 Absätze 1, 2 und 4 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.

(6)   Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen eröffnen in eigenem Namen und stellvertretend für die Verwaltungsbehörde Treuhandkonten oder richten das Finanzinstrument als separaten Verwaltungsblock innerhalb der Finanzinstitution ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Finanzinstitution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.

(7)   Wird ein Finanzinstrument nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b eingesetzt, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu den Finanzinstrumenten vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang III auf den folgenden Ebenen festgelegt:

a)

gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle und

b)

zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertreter der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle und der das Finanzinstrument ausführenden Stelle.

(8)   Bei nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c eingesetzten Finanzinstrumenten werden die Bedingungen für Beitrage aus Programmen zu den Finanzinstrumenten in einem Strategiedokument gemäß Anhang IV festgelegt und vom Begleitausschuss geprüft.

(9)   Nationale öffentliche und private Beiträge, einschließlich gegebenenfalls in Artikel 37 Absatz 10 genannter Sachleistungen, können auf der Ebene des Dachfonds, auf der Ebene des Finanzinstruments oder auf der Ebene der Endbegünstigten im Einklang mit fondsspezifischen Regelungen bereitgestellt werden.

(10)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen hinsichtlich der Einzelheiten der Regelungen für den Transfer und die Verwaltung der Programmbeiträge, die von den in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Stellen verwaltet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 39

Von der EIB zu vollziehende Beteiligung des EFRE und des ELER an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Kreditfinanzierung" Darlehen, Leasing oder Bürgschaften.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf den EFRE und den ELER zurückgreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten, indirekt von der Kommission verwalteten Finanzinstrumenten zu leisten, wozu die EIB gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung mit Vollzugsaufgaben in den folgenden Bereichen betraut wird:

a)

unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung;

b)

Verbriefung, entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (34), folgender Portfolios:

i)

bestehende Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten;

ii)

neue Kreditfinanzierungsportfolios für KMU.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a und b dieses Absatzes genannte finanzielle Beitrag kommt den Junior- und Mezzanine-Tranchen der genannten Portfolios zugute, sofern die entsprechenden Finanzmittler ein ausreichend hohes Teilrisiko selbst tragen, das mindestens den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (35) und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für den Risikoselbstbehalt entspricht, um eine angemessene Zinsanpassung sicherzustellen. Bei Verbriefungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes sind die Finanzmittler verpflichtet, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung zu veranlassen.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an solchen Finanzinstrumenten zu beteiligen, entrichten – unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung sowie von Fällen, die höchstens 7 % der Zuweisungen von Mitteln aus dem EFRE und dem ELER an die jeweiligen Mitgliedstaaten ausmachen – einen Betrag, der im Einklang mit dem Kreditfinanzierungsbedarf von KMU in dem jeweiligen Mitgliedstaat und mit der geschätzten Nachfrage nach einer solchen Kreditfinanzierung für KMU steht. Für den von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten insgesamt geleisteten EFRE- und ELER-Beitrag gilt eine Gesamtobergrenze von 8 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

Geht die Kommission nach Konsultation mit der EIB davon aus, dass der zu dem Instrument insgesamt geleistete Mindestbeitrag, der sich aus den Beiträgen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt, unter Berücksichtigung der mindestens erforderlichen kritischen Masse – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung festgelegt wird – unzureichend ist, wird die Anwendung des Finanzinstruments eingestellt, und die entrichteten Beiträge werden an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

Können sich ein Mitgliedstaat und die EIB nicht auf die Bedingungen der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung einigen, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.

Sind die Bedingungen für die Beendigung der Beitragszahlungen des jeweiligen Mitgliedstaates an das Instrument – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der EIB festgelegt werden – erfüllt, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist die verbleibenden Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.

Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaates eingestellt, so reicht dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des Programms ein. Werden nicht abgerufene gebundene Mittel freigegeben, so werden diese freigegebenen gebundenen Mittel dem betreffenden Mitgliedstaat wieder verfügbar gemacht, um im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zugewiesen zu werden.

(3)   KMU, die auf der Grundlage eines Portfolios, das vom Finanzmittler im Rahmen des in Absatz 2 genannten Finanzinstruments neu eingerichtet wurde, eine Kreditfinanzierung erhalten, gelten als Endbegünstigte der Beitragszahlungen aus dem EFRE und dem ELER an das entsprechende Finanzinstrument.

(4)   Der in Absatz 2 genannt finanzielle Beitrag wird nur gewährt, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 wird ihm eine Ex-ante-Bewertung auf Unionsebene zugrunde gelegt, die von der EIB und der Kommission durchgeführt wird.

Auf der Grundlage verfügbarer Datenquellen zu Bankkreditfinanzierung und KMU umfasst die Ex-ante-Bewertung unter anderem eine Analyse des Finanzierungsbedarfs von KMU auf Unionsebene, die Finanzierungsbedingungen und den Finanzierungsbedarf von KMU sowie die Finanzierungslücke bei KMU in den einzelnen Mitgliedstaaten, ein Profil der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des KMU-Sektors auf der Ebene der Mitgliedstaaten, die mindestens erforderliche kritische Masse der Gesamtbeiträge, eine Abgrenzung der geschätzten Gesamtdarlehenssumme, die durch die Beiträge generiert wird, und den Mehrwert.

b)

Er wird von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zur Unterstützung des in Artikel 9 Unterabsatz 1 Nummer 3 festgelegten thematischen Ziels geleistet.

c)

Er unterliegt den in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB festgelegten Bedingungen, die unter anderem Folgendes umfassen:

i)

Aufgaben und Pflichten der EIB nebst Vergütung;

ii)

Mindesthebelwirkung, die in klar definierten Etappen innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 festgelegten Förderzeitraums zu erreichen ist;

iii)

Bedingungen für die neue Kreditfinanzierung;

iv)

Bestimmungen in Bezug auf nicht förderfähige Maßnahmen und Ausschlusskriterien;

v)

Zeitplan für die Zahlungen;

vi)

Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die Finanzmittler;

vii)

Auswahl der Finanzmittler;

viii)

Begleitung, Berichterstattung und Prüfung;

ix)

Sichtbarkeit;

x)

die Voraussetzungen für eine Kündigung der Vereinbarung.

Zum Zwecke der Anwendung des Instruments schließt die EIB vertragliche Vereinbarungen mit ausgewählten Finanzmittlern ab.

d)

Wird die unter Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des unter Buchstabe b genannten Programms abgeschlossen, ist der jeweilige Mitgliedstaat berechtigt, seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zuzuweisen.

Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster der unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   In jedem teilnehmenden Mitgliedstaat muss in den Etappen, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind, eine Mindesthebelwirkung erreicht werden, die sich aus dem Verhältnis zwischen der neuen von den Finanzmittlern veranlassten Kreditfinanzierung für förderfähige KMU und den entsprechenden EFRE- und ELER-Beiträgen des jeweiligen Mitgliedstaats für die Finanzinstrumente ergibt. Die Mindesthebelwirkung kann je nach teilnehmendem Mitgliedstaat variieren.

Erreicht ein Finanzmittler die Mindesthebelwirkung, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, nicht, ist er vertraglich verpflichtet, im Einklang mit den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen eine Strafe an den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat zu zahlen.

Das Versäumnis des Finanzmittlers, die in der Finanzvereinbarung festgelegte Mindesthebelwirkung zu erreichen, wirkt sich weder auf die übernommenen Bürgschaften noch auf die entsprechenden Verbriefungstransaktionen aus.

(6)   Abweichend von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann der in Absatz 2 dieses Artikels genannte finanzielle Beitrag für jeden Mitgliedstaat auf separaten Konten oder – wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten ihre Zustimmung erteilen – für diese Mitgliedstaaten auf einem einzigen Konto verbucht und im Einklang mit den spezifischen Zielen der Programme, aus denen der Beitrag erfolgt, verwendet werden.

(7)   Im Hinblick auf den in Absatz 2 dieses Artikels genannten finanziellen Beitrag wird der Zahlungsantrag eines Mitgliedstaats an die Kommission abweichend von Artikel 41 Absatz 1 und 2 auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat an die EIB zu zahlenden Gesamtbetrags gemäß dem Zeitplan, der in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c diese Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, gestellt. Der Zahlungsantrag beruht auf dem Betrag, der nach Auffassung der EIB benötigt wird, um die Mittelbindungen im Hinblick auf Garantieverträge oder Verbriefungstransaktionen, die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abzuschließen sind, abzudecken. Die Zahlungen der Mitgliedstaaten an die EIB erfolgen unverzüglich und grundsätzlich, bevor die EIB entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist.

(8)   Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument entrichtet werden, und

a)

in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen den in Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,

b)

in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Maßnahmen der Gesamtsumme der neuen Kreditfinanzierung, die sich aus den Verbriefungstransaktionen ergibt und innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 genannten Förderzeitraums an förderfähige KMU oder zugunsten dieser ausgezahlt wird.

(9)   Zum Zwecke der Artikel 44 und 45 gelten die nicht eingeforderten Garantien und die in Verbindung mit den unbegrenzten Garantien bzw. den Verbriefungstransaktionen wiedereingezogenen Beträge als an die Finanzinstrumente zurückerstattete Mittel. Bei der Abwicklung der Finanzinstrumente wird der Liquidationsnettoerlös – nach Abzug der Kosten, Gebühren und an Gläubiger zu entrichtenden Zahlungen höheren Rangs als die Beiträge aus dem EFRE und dem ELER – den jeweiligen Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beiträge zum Finanzinstrument anteilig zurückerstattet.

(10)   Der in Artikel 46 Absatz 1 genannte Bericht enthält die folgenden zusätzlichen Elemente:

a)

den Gesamtbetrag der EFRE- und ELER-Unterstützung für unbegrenzte Garantien und Verbriefungstransaktionen, die über Programme, Prioritäten oder Maßnahmen an das Finanzinstrument gezahlt wurden;

b)

die Fortschritte bei der Schaffung der neuen Kreditfinanzierung für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4.

(11)   Unbeschadet des Artikels 93 Absatz 1 können die gemäß Absatz 2 dieses Artikels Finanzinstrumenten zugeordneten Mittel zur Schaffung neuer Kreditfinanzierungsmöglichkeiten für KMU auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ungeachtet der Regionenkategorien aufgewendet werden, sofern die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

(12)   Artikel 70 gilt nicht für Programme, die eingerichtet wurden, um gemäß diesem Artikel Finanzinstrumente einzusetzen.;

Artikel 40

Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten

(1)   Die im Einklang mit Artikel 124 dieser Verordnung für den ERDF, den Kohäsionsfonds, den ESF und den EMFF sowie mit Artikel 65 der ELER-Verordnung für den ELER benannten Stellen führen keine Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben aus, in denen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in Anspruch genommen werden. Diese benannten Stellen erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den mit dem Einsatz dieser Finanzinstrumente betrauten Stellen.

(2)   Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen keine Prüfungen von Vorhaben, die nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in Anspruch nehmen, und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten durch. Sie erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den in den Vereinbarungen zur Einrichtung dieser Finanzinstrumente benannten Prüfern.

(3)   Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen können Prüfungen auf Ebene der Endbegünstigten nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:

a)

Dokumente, die die Unterstützung von Endbegünstigten durch das Finanzinstrument und seinen Einsatz für die vorgesehenen Zwecke im Einklang mit dem anwendbaren Recht belegen, sind weder auf der Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf der Ebene der Stellen, die für die Anwendung von Finanzinstrumenten zuständig sind, verfügbar;

b)

es gibt Hinweise dafür, dass die verfügbaren Unterlagen auf der Ebene der Verwaltungsbehörde oder der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Förderung enthalten.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 149 in Bezug auf die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b – worunter die von den Verwaltungs- und Prüfbehörden durchzuführende Kontrollen, Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Unterlagen, mit Unterlagen zu belegende Angaben, Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfmodalitäten fallen – zu erlassen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig von diesen delegierten Rechtsakten bis zum 22. April 2014 in Kenntnis.

(5)   Die Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Dokumente dazu zur Verfügung stehen, und erlegen den Endbegünstigten keine Aufbewahrungspflichten auf, die über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen.

Artikel 41

Zahlungsanträge, auch betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente

(1)   Hinsichtlich der Finanzinstrumente aus Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und der Finanzinstrumente aus Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b durchgeführt werden, werden zeitlich gestaffelte Anträge auf Zwischenzahlungen für an das Finanzinstrument gezahlte Programmbeiträge während des Förderzeitraums nach Artikel 65 Absatz 2 (im Folgenden "Förderzeitraum") unter folgenden Bedingungen eingereicht:

a)

Der an das Finanzinstrument gezahlte Betrag des Programmbeitrags, der in jedem während des Förderzeitraums eingereichten Antrag auf Zwischenzahlung enthalten ist, darf höchstens 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d betragen, die während des Förderzeitraums voraussichtlich gezahlt werden. Anträge auf Zwischenzahlungen, die nach dem Förderzeitraum eingereicht werden, enthalten den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Sinne des Artikels 42;

b)

Jeder Antrag auf Zwischenzahlungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes kann sich auf bis zu 25 % des Gesamtbetrags der nationalen Kofinanzierung im Sinne des Artikels 38 Absatz 9 beziehen, der während des Förderzeitraums voraussichtlich an das Finanzinstrument gezahlt oder auf Ebene der Endbegünstigten für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d verwendet wird;

c)

Nachfolgende Anträge auf Zwischenzahlungen können während des Förderzeitraums nur gestellt werden, wenn

i)

beim zweiten Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 60 % des im ersten Antrag auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;

ii)

beim dritten und jedem nachfolgenden Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 85 % des in den vorangegangenen Anträgen auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;

d)

In jedem Antrag auf Zwischenzahlung, der Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten enthält, werden der Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge und die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gezahlten Beträge separat ausgewiesen.

Bei Abschluss eines Programms enthält der Antrag auf Restzahlung den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42.

(2)   Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c durchgeführten Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b enthalten die Anträge auf Zwischenzahlungen bzw. auf Restzahlung den Gesamtbetrag der von der Verwaltungsbehörde zwecks Investitionen bei Endbegünstigten vorgenommenen Zahlungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der Regelungen zur Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge zu erlassen.

(4)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, Durchführungsrechtsakte zur Annahme der Muster, die zu verwenden sind, wenn zusammen mit den Zahlungsanträgen zusätzliche Informationen zu den Finanzinstrumenten bei der Kommission eingereicht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 42

Förderfähige Ausgaben bei Abschluss

1)   Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die innerhalb des Förderzeitraums tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden für:

a)

Zahlungen an Endbegünstigte und, in den in Artikel 37 Absatz 7 genannten Fällen, Zahlungen zugunsten von Endbegünstigten;

b)

für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endbegünstigten abdecken;

c)

kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem Förderzeitraum eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des Förderzeitraums für Investitionen bei Endbegünstigten eingesetzt werden;

d)

die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Regelungen zur Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften zu erlassen.

(2)   Im Fall von eigenkapitalbasierten Instrumenten und Kleinstkrediten können kapitalisierte Verwaltungskosten oder -gebühren, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren nach dem Förderzeitraum fällig werden, hinsichtlich von Investitionen bei Endbegünstigten, die während des Förderzeitraums angefallen sind und nicht von den Artikeln 44 oder 45 abgedeckt werden können, als förderfähige Ausgaben gelten, wenn sie in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden.

(3)   Im Fall von auf die in Artikel 37 Absatz 4 genannten Unternehmen ausgerichteten eigenkapitalbasierten Instrumenten, für die vor dem 31. Dezember 2017 die in Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b genannte Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet wird und über die bis zum Ende des Förderzeitraums mindestens 55 % der in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmressourcen investiert wurden, kann ein begrenzter Betrag an Zahlungen für Investitionen bei Endbegünstigten für einen Zeitraum von maximal vier Jahren nach Ablauf des Zeitraums der Förderfähigkeit als förderfähige Ausgaben angesehen werden, sofern er in ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt wird, die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

Der in das Treuhandkonto eingezahlte Betrag:

a)

wird ausschließlich für Folgeinvestitionen bei Endbegünstigten verwendet, denen im Förderzeitraum Beteiligungskapitalinvestitionen aus dem Finanzinstrument zugesagt wurden, die noch im vollen Umfang oder teilweise ausstehen,

b)

wird ausschließlich für Folgeinvestitionen im Einklang mit den Marktnormen und den Marktnormen entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen verwendet und ist auf das Mindestmaß beschränkt, das notwendig ist, um die private Mitinvestitionstätigkeit anzuregen und um gleichzeitig die Kontinuität der Finanzierung für die Zielunternehmen zu gewährleisten, so dass öffentliche und private Investoren in vollem Umfang von den Investitionen profitieren können,

c)

darf höchstens 20 % der förderfähigen Ausgaben des in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten eigenkapitalbasierten Instruments nach Abzug der während des Zeitraums der Förderfähigkeit an dieses Finanzinstrument zurückgeflossenen Höchstkapitalressourcen und -gewinne betragen.

Die in das Treuhandkonto eingezahlten Beträge, die im in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum nicht für Investitionen bei Endbegünstigten verwendet worden sind, werden gemäß Artikel 45 verwendet.

(4)   Die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der Summe:

a)

des Gesamtbetrags der für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gezahlten Unterstützung aus den ESI-Fonds; und

b)

der entsprechenden nationalen Kofinanzierung.

(5)   Verwaltungskosten und -gebühren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 dieses Artikels können von der Stelle, die den Dachfonds einsetzt, oder von den Stellen, die die Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b einsetzen, erhoben werden und dürfen die Obergrenze, die in dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wird, nicht überschreiten. Während die Verwaltungskosten die Posten der direkten oder indirekten Kosten umfassen, die gegen einen Ausgabennachweis erstattet werden, beziehen sich die Verwaltungsgebühren auf einen vereinbarten Preis für erbrachte Dienstleistungen, der gegebenenfalls über einen wettbewerblichen Marktprozess festgelegt wird. Verwaltungskosten und -gebühren beruhen auf einer leistungsbasierten Berechnungsmethode.

Verwaltungskosten und -gebühren können Vermittlungsgebühren umfassen. Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endbegünstigten in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben erklärt.

Verwaltungskosten und -gebühren, einschließlich für Vorbereitungsarbeiten zu dem Finanzinstrument, die vor Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung anfallen, sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung förderfähig.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der spezifischen Regelungen für die Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der geltenden Grenzwerte sowie von Regelungen für die Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite zu erlassen.

Artikel 43

Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge

(1)   Die aus den ESI-Fonds an Finanzinstrumente gezahlten Mittel werden in Konten bei Finanzinstitutionen in Mitgliedstaaten eingezahlt und vorübergehend gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung investiert.

(2)   Zinsen oder andere Erträge, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden für denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den ESI-Fonds – nämlich unter anderem für die Erstattung von angefallenen Verwaltungskosten oder die Zahlung von Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments gemäß Artikel 42 Absatz 1Unterabsatz 1 Buchstabe d und gemäß Artikel 42 Absatz 2 gezahlte Kosten – entweder im selben Finanzinstrument oder aber – nach Abwicklung des Finanzinstruments – in anderen Finanzinstrumenten oder Unterstützungsarten im Einklang mit den in einer Priorität festgelegten spezifischen Zielen verwendet, und zwar bis zum Ablauf des Förderzeitraums.

(3)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Zinsen und anderer Erträge angemessen Buch geführt wird.

Artikel 44

Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum Ablauf des Förderzeitraums

(1)   Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:

a)

weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden;

b)

gegebenenfalls vorrangige Vergütung der privaten oder öffentlichen Investoren, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind und die parallel zu der Unterstützung durch die ESI-Fonds für das Finanzinstrument ebenfalls Mittel zur Verfügung stellen oder sich auf der Ebene der Endbegünstigten an den Investitionen beteiligen;

c)

gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.

Die Notwendigkeit und der Umfang einer vorrangigen Vergütung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b werden in der Ex-ante-Bewertung festgelegt. Die vorrangige Vergütung darf nicht über dem Betrag liegen, der notwendig ist, um Anreize für die parallele Bereitstellung privater Mittel zu schaffen, und darf nicht bewirken, dass die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätigen privaten oder öffentlichen Investoren eine zu hohe Vergütung erhalten. Die Angleichung der Zinsen wird durch eine angemessene Risiko- und Gewinnbeteiligung gewährleistet und erfolgt nach normalen wirtschaftlichen Grundsätzen und ist mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Mittel aus Absatz 1 angemessen Buch geführt wird.

Artikel 45

Verwendung von Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die an Finanzinstrumente zurückgezahlten Mittel, einschließlich Kapitalrückzahlungen und Gewinne sowie sonstiger während eines Zeitraums von mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums erzielter Erträge oder Renditen, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds gemäß Artikel 37 zurückzuführen sind, im Einklang mit den Zielen des Programms oder der Programme entweder innerhalb des gleichen Finanzinstruments oder, nach Rückzug dieser Mittelaus dem Finanzinstrument, eines anderen Finanzinstruments – wobei in beiden Fällen Voraussetzung ist, dass eine Einschätzung der Marktbedingungen einen weiterhin bestehenden Bedarf an solchen Investitionen ergibt – oder in anderen Formen von Unterstützung eingesetzt werden.

Artikel 46

Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente

(1)   Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission als Anhang zum jährlichen Durchführungsbericht einen speziellen Bericht über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente zum Einsatz kommen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte spezielle Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen:

a)

Angabe des Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen Unterstützung aus den ESI-Fonds bereitgestellt wird;

b)

Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz;

c)

Angabe der Stellen, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betraut sind, und gegebenenfalls der Stellen, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut sind, nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c sowie der Finanzmittler nach Artikel 38 Absatz 6;

d)

Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge, aufgeschlüsselt nach Priorität oder Maßnahme;

e)

Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die Endbegünstigten oder zugunsten der Endbegünstigten gezahlten bzw. in für Investitionen in Endbegünstigte in Garantieverträgen gebundenen Mittel sowie entstandene Verwaltungskosten oder gezahlte Verwaltungsgebühren, aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme;

f)

Leistung des Finanzinstruments, einschließlich Fortschritte bei seiner Einrichtung und bei der Auswahl der Stellen, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut sind, einschließlich der Stelle, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut ist;

g)

Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44;

h)

Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente und Wert der Investitionen und Beteiligungen;

i)

Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;

j)

Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben h und j dürfen nur in den Anhang der jährlichen Durchführungsberichte, die 2017 und 2019 vorgelegt werden, und in den abschließenden Durchführungsbericht aufgenommen werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j festgelegten Berichtspflichten kommen auf Ebene der Endbegünstigten nicht zur Anwendung.

(3)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster festgelegt werden die bei der Berichterstattung an die Kommission über Finanzinstrumente zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 150 Absatz 3 erlassen.

(4)   Ab 2016 wird die Kommission in jedem Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 111 Absatz 1 für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und Artikel 75 der ELER-Verordnung für den ELER sowie den entsprechenden Bestimmungen zu fondsspezifischen Regelungen des EMFF Zusammenfassungen der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und dem Einsatz von Finanzmitteln, die von den Verwaltungsbehörden gemäß diesem Artikel übermittelt werden, zur Verfügung stellen. Diese Zusammenfassungen werden an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt und veröffentlicht.

TITEL V

BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

KAPITEL I

Begleitung

Abschnitt I

Begleitung der programme

Artikel 47

Begleitausschuss

(1)   Binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss der Kommission zur Annahme eines Programms richtet der Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein (im Folgenden "Begleitausschuss").

Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat für mehr als ein aus den ESI-Fonds kofinanziertes Programm einen einzigen Begleitausschuss einsetzt.

(2)   Jeder Begleitausschuss gibt sich im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine Geschäftsordnung und nimmt sie an.

(3)   Im Fall eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" wird der Begleitausschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss zur Genehmigung des Programms für die Zusammenarbeit von den an dem Programm für die Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingerichtet, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde mitzuwirken. Dieser Begleitausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und nimmt sie an.

Artikel 48

Zusammensetzung des Begleitausschusses

(1)   Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern sich der Begleitausschuss aus den zuständigen einzelstaatlichen Behörden und zwischengeschalteten Stellen und Vertretern der Partner nach Artikel 5 zusammensetzt. Die Vertreter der Partner werden von den jeweiligen Partnern in transparenten Verfahren ausgewählt, um Mitglieder des Begleitausschusses zu werden. Jedes Mitglied des Begleitausschusses kann stimmberechtigt sein.

Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" entscheiden die an dem Programm beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für Zusammenarbeit mitzuwirken. Dem Begleitausschuss gehören relevante Vertreter dieser Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. Dem Begleitausschuss können auch Vertreter des EVTZ angehören, die mit dem Programm zusammenhängende Tätigkeiten im Programmgebiet ausführen.

(2)   Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird veröffentlicht.

(3)   Die Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.

(4)   Trägt die EIB zu einem Programm bei, so kann sie in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.

(5)   Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Artikel 49

Aufgaben des Begleitausschusses

(1)   Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren und des Fortschritts bei quantifizierten Zielwerten, sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele nach Artikel 21 Absatz 1 und gegebenenfalls die Ergebnisse qualitativer Analysen.

(2)   Der Begleitausschuss untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, einschließlich der Schlussfolgerungen aus den Leistungsüberprüfungen.

(3)   Der Begleitausschuss wird zu etwaigen, von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu, sofern er dies für erforderlich hält, Stellung.

(4)   Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, Anmerkungen übermitteln. Der Begleitausschuss begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 50

Durchführungsberichte

(1)   Von 2016 bis einschließlich 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Frist einen abschließenden Bericht über die Durchführung des Programms für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und einen jährlichen Durchführungsbericht für den ELER und den EMFF.

(2)   Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten die wichtigsten Informationen zur Durchführung des Programms und seiner Prioritäten mit Verweis auf die Finanzdaten, gemeinsame und programmspezifische Indikatoren und quantifizierte Zielwerte, einschließlich gegebenenfalls Änderungen bei den Werten der Ergebnisindikatoren, sowie, beginnend mit dem 2017 vorzulegenden jährlichen Durchführungsbericht, die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele. Die übermittelten Daten beziehen sich auf Indikatorenwerte für vollständig durchgeführte Vorhaben und, unter Berücksichtigung des Stands der Umsetzung, gegebenenfalls auch für ausgewählte Vorhaben. Darüber hinaus legen sie auch eine Synthese der im Laufe des vorausgegangenen Haushaltsjahres erzielten Erkenntnisse aller Bewertungen des Programms, etwaige Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, sowie die vorgenommenen Maßnahmen dar. Der 2016 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht kann gegebenenfalls auch die zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten ergriffenen Maßnahmen enthalten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können in der ESF-Verordnung spezifische Bestimmungen zu den für den ESF zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(4)   Der 2017 eingereichte jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die Informationen nach Absatz 2 und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms, einschließlich des Beitrags der ESI-Fonds zu Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren, wenn Nachweise aus einschlägigen Bewertungen vorliegen. Dieser jährliche Durchführungsbericht enthält die Maßnahmen, die zur Erfüllung der zum Datum der Annahme des Programms nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten ergriffen worden sind. Darüber hinaus enthält er eine Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus Artikel 7 und 8, der Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung des Programms und einen Bericht über die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung.

(5)   Der 2019 zu übermittelnde jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Durchführungsbericht für die ESI-Fonds enthalten zusätzlich zu den Informationen und der Bewertung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch Informationen und eine Bewertung hinsichtlich des Fortschritts beim Erreichen der Ziele des Programms und seines Beitrags zum Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

(6)   Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten jährlichen Durchführungsberichte gelten als zulässig, wenn sie alle in diesen Absätzen und in den fondsspezifischen Regelungen geforderten Informationen enthalten.

Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.

(7)   Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts und binnen fünf Monaten nach dem Datum des Eingangs des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Fristen nicht, so gelten die Berichte als angenommen.

(8)   Die Kommission kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen in Bezug auf Probleme übermitteln, die sich wesentlich auf die Durchführung des Programms auswirken. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.

(9)   Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte sowie eine Bürgerinfo zu ihrem Inhalt werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 51

Jährliche Überprüfungssitzung

(1)   Von 2016 bis einschließlich 2023 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen; dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung.

(2)   Die jährliche Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken. In den Jahren 2017 und 2019 deckt die jährliche Überprüfungssitzung alle Programme in dem Mitgliedstaat ab und trägt darüber hinaus den vom Mitgliedstaat in diesen Jahren im Einklang mit Artikel 52 eingereichten Fortschrittsberichten Rechnung.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können der Mitgliedstaat und die Kommission übereinkommen, für ein Programm außerhalb der Jahre 2017 und 2019 keine jährlichen Überprüfungssitzungen zu organisieren.

(4)   Den Vorsitz bei der jährlichen Überprüfungssitzung führt die Kommission oder der Mitgliedstaat, wenn er dies wünscht, gemeinsam mit der Kommission.

(5)   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass Bemerkungen der Kommission in Bezug auf Probleme, die sich wesentlich auf die Durchführung des Programms auswirken, nach der jährlichen Überprüfungssitzung angemessen weiterverfolgt werden, und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.

Abschnitt II

Strategischer fortschritt

Artikel 52

Fortschrittsbericht

(1)   Zum 31. August 2017 und zum 31. August 2019 reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung mit Stand 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018 ein.

(2)   Der Fortschrittsbericht enthält Informationen über und bewertet Folgendes:

a)

Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung;

b)

Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten fondsspezifischen Aufgaben durch den Beitrag der ESI-Fonds zu den ausgewählten thematischen Zielen und insbesondere hinsichtlich der im Leistungsrahmen für jedes Programm festgelegten Etappenziele und der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung;

c)

die Frage, ob die Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten und zum Datum der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten gemäß dem aufgestellten Zeitplan durchgeführt wurden bzw. werden. Dieser Buchstabe gilt nur für den im Jahr 2017 zu übermittelnden Fortschrittsbericht;

d)

Einsatz der Mechanismen, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds und anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

e)

Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der Umsetzung der integrierten Ansätze, die auf den Programmen basieren, einschließlich der Fortschritte beim Erreichen der für die Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche;

f)

gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und der Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der ESI-Fonds ergriffen wurden;

g)

ergriffene Maßnahmen und erzielte Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten;

h)

die Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung;

i)

eine Zusammenfassung der im Zusammenhang mit der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 ergriffenen Maßnahmen und der politischen Ziele für den Einsatz der ESI-Fonds.

(3)   Stellt die Kommission binnen zwei Monaten nach dem Datum der Einreichung des Fortschrittsberichts fest, dass die vorgelegten Informationen unvollständig oder derart unklar sind, dass die Qualität und Zuverlässigkeit der betreffenden Bewertung wesentlich beeinträchtigt wird, kann sie vom Mitgliedstaat zusätzliche Informationen unter der Bedingung anfordern, dass dieses Ersuchen keine ungerechtfertigten Verzögerungen zur Folge hat und dass die Kommission Gründe für die Beanstandung der Qualität und Zuverlässigkeit angibt. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die angeforderten Informationen binnen drei Monaten zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den Fortschrittsbericht.

(4)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des bei der Übermittlung des Fortschrittsberichts anzuwendenden Musters. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 53

Berichterstattung durch die Kommission und Beratung über die ESI-Fonds

(1)   Ab dem Jahr 2016 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die Programme der ESI-Fonds, der auf den gemäß Artikel 50 übermittelten Durchführungsberichten der Mitgliedstaaten basiert, sowie einen Synthesebericht der vorliegenden Ergebnisse von Bewertungen der Programme. In den Jahren 2017 und 2019 wird dieser zusammenfassende Bericht zu einem Bestandteil des in Absatz 2 erwähnten strategischen Berichts.

(2)   In den Jahren 2017 und 2019 erstellt die Kommission einen strategischen Bericht, der die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten zusammenfasst, und übermittelt ihn bis 31. Dezember 2017 bzw. 31. Dezember 2019 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Beratung.

(3)   Der Rat berät über den strategischen Bericht, insbesondere hinsichtlich des Beitrags der ESI-Fonds zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, und wird ersucht, bei der Frühjahrstagung des Europäischen Rates Beiträge zu liefern.

(4)   Ab 2018 nimmt die Kommission alle zwei Jahre in den Jahresfortschrittsbericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates einen Abschnitt auf, in dem die aktuellsten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte mit besonderem Augenmerk auf den Beitrag der ESI-Fonds zum Fortschritt bei der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zusammengefasst werden.

KAPITEL II

Bewertung

Artikel 54

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Bewertungen werden zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen sowie zur Bewertung ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz und ihrer Auswirkungen vorgenommen. Die Auswirkungen der Programme werden vor dem Hintergrund der Aufgaben eines jeden ESI-Fonds in Bezug auf die Ziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Größe des Programms im Verhältnis zum BIP und zur Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Programmgebiet bewertet.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Bewertungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von bewertungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren.

(3)   Die Bewertungen werden von internen oder externen Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Die Kommission formuliert unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zur Durchführung der Bewertungen.

(4)   Alle Bewertungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 55

Ex-ante-Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Bewertungen vor, um die Qualität der Gestaltung jedes Programms zu verbessern.

(2)   Die Ex-ante-Bewertungen werden unter der Verantwortung der für die Ausarbeitung der Programme zuständigen Behörde durchgeführt. Sie werden der Kommission gleichzeitig mit dem Programm und gemeinsam mit einer Zusammenfassung vorgelegt. In den fondsspezifischen Regelungen können Schwellenwerte festgelegt werden, unter denen die Ex-ante-Bewertung mit der Bewertung eines anderen Programms kombiniert werden darf.

(3)   Die Ex-ante-Bewertungen beurteilen:

a)

den Beitrag zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmzeiträumen;

b)

die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;

c)

die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen;

d)

die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem GSR, der Partnerschaftsvereinbarung und den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;

e)

die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen Programmindikatoren;

f)

wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt;

g)

ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den ESI-Fonds;

h)

die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;

i)

die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;

j)

die Eignung der Verfahren für Begleitung der Programme und für die Erhebung der für die Bewertungen notwendigen Daten;

k)

die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele;

l)

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung jeder Form von Diskriminierung; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen;

m)

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

n)

die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten.

(4)   Gegebenenfalls umfassen die Ex-ante-Bewertungen auch die Anforderungen für eine strategische Umweltprüfung nach Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36) unter Berücksichtigung der Bedürfnisse im Bereich der Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 56

Bewertung während des Programmplanungszeitraums

(1)   Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt einen Bewertungsplan, der mehr als ein Programm abdecken kann. Er wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingereicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Bewertungskapazitäten bereitgestellt werden.

(3)   Während des Programmplanungszeitraums sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass für jedes Programm auf der Grundlage des Bewertungsplans Bewertungen vorgenommen werden, auch solche zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen, und dass jede Bewertung gemäß den fondsspezifischen Regelungen in angemessenem Maße weiterverfolgt wird. Mindestens einmal während des Programmplanungszeitraums wird bewertet, wie die Unterstützung aus den ESI-Fonds zu den Zielen für jede Priorität beigetragen hat bzw. beiträgt. Alle Bewertungen werden vom Begleitausschuss überprüft und der Kommission übermittelt.

(4)   Die Kommission kann auf eigene Initiative Programme bewerten. Sie informiert die Verwaltungsbehörde und lässt ihr die Ergebnisse zukommen, die sie auch dem betreffenden Begleitausschuss zur Verfügung stellt.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für die zweckbestimmten Programme nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

Artikel 57

Ex-post-Bewertung

(1)   Die Ex-post-Bewertungen werden von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeführt. Bei den Ex-post-Bewertungen wird die Wirksamkeit und Effizienz der ESI-Fonds sowie ihr Beitrag zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der in dieser Unionsstrategie festgelegten Ziele und im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten spezifischen Anforderungen überprüft

(2)   Die Ex-post-Bewertungen werden bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen.

(3)   Die Ex-post-Bewertungen der zweckbestimmten Programme nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b werden von der Kommission durchgeführt und bis zum 31. Dezember 2019 abgeschlossen.

(4)   Für jeden der ESI-Fonds erstellt die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 einen Synthesebericht, der die Hauptergebnisse der Ex-post- Bewertungen zusammenfasst.

TITEL VI

TECHNISCHE HILFE

Artikel 58

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1)   Aus den ESI-Fonds können auf Initiative der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 60 der Haushaltsordnung umgesetzt werden.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Unterstützung bei der Ausarbeitung und Beurteilung eines Projekts, auch mit der EIB;

b)

Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der ESI-Fonds;

c)

Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die ESI-Fonds und dem Kohäsionsbericht;

d)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der ESI-Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe;

e)

Bewertungen, Expertenberichte, Statistiken und Studien – auch solche allgemeiner Art – in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Tätigkeit der ESI-Fonds, die gegebenenfalls von der EIB durchgeführt werden können;

f)

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung von Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern.

g)

die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Bewertungssystemen;

h)

Maßnahmen zur Verbesserung der Bewertungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Bewertungspraktiken;

i)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung;

j)

die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Bedarfserhebung, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte einschließlich gemeinsamer Initiativen mit der EIB;

k)

die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten im Artikel 5 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken;

l)

Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Umsetzung von strukturellen und administrativen Reformen aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Herausforderungen in Mitgliedstaaten, welche die Bedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfüllen.

Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, sofern diese in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

(2)   Die Kommission legt jedes Jahr im Wege von Durchführungsrechtsakten ihre Pläne bezüglich der Art von Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen dar, wenn ein Beitrag aus den ESI-Fonds vorgesehen ist.

Artikel 59

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

(1)   Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den ESI-Fonds Maßnahmen zur Ausarbeitung, zur Verwaltung, zur Begleitung, zur Bewertung, zur Information und Kommunikation, zur Vernetzung, zur Konfliktbeilegung sowie zu Kontrolle und Prüfung unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können die ESI-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch, von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung dieser Fonds heranziehen. Die ESI-Fonds können auch zur Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit von relevanten Partnern gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e und zum Austausch von bewährten Verfahren zwischen solchen Partnern herangezogen werden. Die Maßnahmen nach diesem Absatz können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen.

(2)   In den fondsspezifischen Regelungen können Maßnahmen hinzugefügt oder ausgeschlossen werden, die über die technische Hilfe eines jeden ESI-Fonds finanziert werden dürfen.

TITEL VII

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN ESI-FONDS

KAPITEL I

Unterstützung aus den ESI-Fonds

Artikel 60

Festlegung der Kofinanzierungssätze

(1)   In dem Kommissionbeschluss über die Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz bzw. die Kofinanzierungssätze und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den ESI-Fonds gemäß den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

(2)   Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.

Artikel 61

Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften

(1)   Dieser Artikel gilt für Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften. Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Nettoeinnahmen" Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen, abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftete Einsparungen bei den Betriebskosten werden als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch eine entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen.

Soweit nicht alle Investitionskosten für eine Kofinanzierung infrage kommen, werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den förderfähigen und den nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen.

(2)   Die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden vorab gekürzt, wobei das Potenzial des Vorhabens, während eines bestimmten Bezugszeitraums, der sowohl die Durchführung des Vorhabens als auch den Zeitraum nach Abschluss umfasst, Nettoeinnahmen zu erwirtschaften, berücksichtigt wird.

(3)   Die potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt, die von der Verwaltungsbehörde für einen Sektor, einen Teilsektor oder für eine Vorhabenart ausgewählt wird:

a)

Anwendung eines Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen auf den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der im Anhang V oder in den in Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt ist.

b)

Berechnung der ermäßigten Nettoeinnahmen des Vorhabens unter Berücksichtigung des geeigneten Bezugszeitraums für den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie, der Anwendung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V durch Anpassung der dort festgelegten Pauschalsätze zu erlassen, und berücksichtigt dabei die historischen Daten, das Potenzial für die Kostendeckung sowie gegebenenfalls das Verursacherprinzip.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Pauschalsätze für Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, FEI sowie Energieeffizienz festzulegen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat von diesen delegierten Rechtsakten spätestens am 30. Juni 2015 in Kenntnis.

Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 Rechtsakte zu erlassen, um in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Sektoren oder Teilsektoren, die unter die in Artikel 9 Absatz 1 genannten thematischen Ziele fallen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden, hinzuzufügen, einschließlich Teilsektoren für Sektoren in Anhang V.

Wird die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des Pauschalsatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.

Wenn mittels Erlass eines delegierten Rechtsaktes nach Unterabsatz 3 und 4 ein Pauschalsatz für einen neuen Sektor oder Teilsektor festgelegt wurde, kann sich eine Verwaltungsbehörde zur Anwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a für neue Vorhaben in Bezug auf den betreffenden Sektor oder Teilsektor festgelegten Verfahrens entschließen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Methode zu erlassen. Wird diese Methode angewendet, werden die während der Durchführung des Vorhabens erwirtschafteten Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen, die bei der Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.

(4)   Die Methode, durch die die Nettoeinnahmen von den in dem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben des Vorhabens abgezogen werden, wird im Einklang mit den nationalen Regelungen festgelegt.

(5)   Als Alternative zur Anwendung der Methoden nach Absatz 3 kann der Kofinanzierungshöchstsatz nach Artikel 60 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaates zum Zeitpunkt der Annahme eines Programms für eine Priorität oder Maßnahme verringert werden, dem zufolge alle im Rahmen dieser Priorität oder Maßnahme geförderten Vorhaben einen einheitlichen Pauschalsatz gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a anwenden könnten. Die Verringerung entspricht mindestens dem Betrag, der berechnet wird, indem der nach den fondsspezifischen Regelungen anwendbare Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union mit dem entsprechenden in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Pauschalsatz multipliziert wird.

Wird die in Unterabsatz 1 genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des verringerten Kofinanzierungssatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für die Vorhaben abgezogen.

(6)   Ist es objektiv nicht möglich, die Einnahmen aufgrund einer der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Methoden vorab festzulegen, werden die Nettoeinnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluss eines Vorhabens oder bis zum Ende der Frist für die Einreichung von Dokumenten für den Programmabschluss, die in den fondspezifischen Regeln festgelegt ist – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist – erzielt werden, von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.

(7)   Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für:

a)

Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die nur vom ESF unterstützt werden;

b)

Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten;

c)

rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt, und Preisgelder;

d)

technische Hilfe;

e)

Unterstützung für die Finanzinstrumente oder aus Finanzinstrumenten;

f)

Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt;

g)

im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans durchgeführte Vorhaben;

h)

Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang I der ELER-Verordnung festgelegt sind.

Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat, in dem Absatz 5 angewendet wird, in der entsprechenden Priorität oder Maßnahme die Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten, einschließen.

(8)   Zudem sind die Absätze 1 bis6 nicht auf Vorhaben anwendbar, für die die Unterstützung im Rahmen des Programms Folgendes darstellt:

a)

De-minimis-Beihilfen;

b)

vereinbare staatliche Beihilfen für KMU, wenn eine Begrenzung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrags für die staatlichen Beihilfen Anwendung findet;

c)

vereinbare staatliche Beihilfen, wenn eine Einzelüberprüfung des Finanzierungsbedarfs in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften über die staatlichen Beihilfen ausgeführt wurde.

Ungeachtet Unterabsatz 1 kann eine Verwaltungsbehörde die Absätze 1 bis 6 auf Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c dieses Absatzes anwenden, wenn dies in den nationalen Vorschriften vorgesehen ist.

KAPITEL II

Besondere Vorschriften über die Unterstützung von ÖPP aus den ESI-Fonds

Artikel 62

ÖPP

Die ESI-Fonds können zur Unterstützung von ÖPP-Vorhaben eingesetzt werden. Diese ÖPP-Vorhaben müssen dem anzuwendenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge – entsprechen.

Artikel 63

Begünstigte im Rahmen von ÖPP-Vorhaben

(1)   In Bezug auf ein ÖPP-Vorhaben kann es sich bei einem Begünstigten abweichend von Artikel 2 Nummer 10 um Folgendes handeln:

a)

die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die das Vorhaben einleitet, oder

b)

eine Körperschaft des privaten Rechts eines Mitgliedstaats (im Folgenden "privater Partner"), die für die Durchführung des Vorhabens ausgewählt wird oder ausgewählt werden soll.

(2)   Die das ÖPP-Vorhaben einleitende öffentlich-rechtliche Körperschaft kann vorschlagen, dass der private Partner, der nach der Billigung des Vorhabens ausgewählt wird, für die Zwecke der Unterstützung aus den ESI-Fonds der Begünstigte ist. In diesem Fall hängt die Entscheidung über die Billigung davon ab, dass sich die Verwaltungsbehörde vergewissert, dass der ausgewählte private Partner alle einem Begünstigten nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt und übernimmt.

(3)   Der zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte private Partner kann bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut erforderlich ist. In diesem Fall wird der ersetzende private Partner oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft Begünstigter, sofern sich die Verwaltungsbehörde vergewissert, dass der Ersatzpartner alle einem Begünstigten nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt und übernimmt.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten zu erlassen.

(5)   Die Ersetzung eines Begünstigten gilt nicht als Änderung der Eigentumsverhältnisse im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b, wenn diese Ersetzung die in Absatz 3 dieses Artikels und in dem nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt niedergelegten anwendbaren Bedingungen einhält.

Artikel 64

Unterstützung für ÖPP-Vorhaben

(1)   Im Falle eines ÖPP-Vorhabens, bei dem der Begünstigte eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, können Ausgaben im Rahmen eines ÖPP-Vorhabens, die von dem privaten Partner getätigt und bezahlt wurden, abweichend von Artikel 65 Absatz 2 als vom Begünstigten getätigt und bezahlt gelten und in einen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Begünstigte ist eine ÖPP-Vereinbarung mit einem privaten Partner eingegangen;

b)

die Verwaltungsbehörde hat sich vergewissert, dass die vom Begünstigten gemeldeten Ausgaben vom privaten Partner bezahlt worden sind und das Vorhaben dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens entspricht.

(2)   Zahlungen an Begünstigte, die in Bezug auf die in einem Zahlungsantrag gemäß Absatz 1 enthaltenen Ausgaben erfolgen, werden auf ein für diesen Zweck im Namen des Begünstigten eingerichtetes Treuhandkonto überwiesen.

(3)   Die auf das Treuhandkonto gemäß Absatz 2 überwiesenen Mittel werden entsprechend der ÖPP-Vereinbarung verwendet; dies gilt auch für alle Zahlungen, die im Falle einer Beendigung der ÖPP-Vereinbarung zu tätigen sind.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in die ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen, die für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Ausnahme erforderlich sind – einschließlich der Bestimmungen über die Beendigung der ÖPP-Vereinbarung und zum Zweck der Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads –, zu erlassen.

KAPITEL III

Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit

Artikel 65

Förderfähigkeit

(1)   Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.

(2)   Für einen Beitrag aus den ESI-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, – und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können Ausgaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab dem 1. September 2013 gefördert werden.

(4)   Im Fall von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden die der Erstattung zugrunde liegenden Maßnahmen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 durchgeführt.

(5)   Abweichend von Absatz 4 ist das Anfangsdatum für die Erstattung der Kosten auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der 1. September 2013.

(6)   Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung aus den ESI-Fonds ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms übermittelt hat.

(7)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer Hilfe auf Initiative der Kommission aus Artikel 58.

(8)   Dieser Absatz gilt für Vorhaben, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften und auf die Artikel 61 Absätze 1 bis 6 keine Anwendung finden.

Die förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag um die nur während seiner Durchführung direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden. Kommen nicht die gesamten Kosten für eine Kofinanzierung in Frage, werden die Nettoeinnahmen anteilig dem für eine Kofinanzierung in Frage bzw. dem nicht dafür in Frage kommenden Teil der Kosten zugewiesen.

Dieser Absatz gilt nicht für:

a)

technische Hilfe;

b)

Finanzinstrumente;

c)

rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt;

d)

Preisgelder;

e)

Vorhaben, auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden;

f)

Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;

g)

Vorhaben, die im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans umgesetzt werden, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;

h)

Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung festgelegt sind; oder

i)

Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 50 000 EUR nicht überschreiten.

Im Sinne des vorliegenden Artikels und des Artikels 61 gelten an den Begünstigten geleistete Zahlungen, die sich aus Vertragsstrafen infolge eines Bruchs des Vertrags zwischen dem Begünstigten und einem oder mehreren Dritten ergeben oder die infolge der Rücknahme des Angebots durch einen gemäß den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählten Dritten (im Folgenden "Hinterlegung") erfolgt sind, nicht als Einnahmen und werden nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.

(9)   Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, kommen erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission oder, bei Anwendung von Artikel 96 Absatz 11, ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die Änderung des Programms für eine Finanzhilfe in Betracht.

Die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können von Unterabsatz 1 abweichen.

(10)   Abweichend von Absatz 9 können in der ELER-Verordnung spezifische Bestimmungen über den Beginn des Förderzeitraums festgelegt werden.

(11)   Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, der in einem Zahlungsantrag zur Erstattung aus einem der ESI-Fonds aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt.

Artikel 66

Unterstützungsarten

Die ESI-Fonds werden zur Unterstützung in Form von Zuschüssen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung und Finanzinstrumenten, auch in Kombination, herangezogen.

Im Fall von rückzahlbarer Unterstützung wird die Unterstützung, die an die Stelle, die sie bereitgestellt hat – oder an eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats – zurückgezahlt wurde, auf einem separaten Konto geführt oder durch Buchungsschlüssel separat ausgewiesen und für denselben Zweck oder im Einklang mit den Programmzielen weiterverwendet.

Artikel 67

Zuschussarten und rückzahlbare Unterstützung

(1)   Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung können in folgender Form gewährt werden:

a)

als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen;

b)

auf Grundlage standardisierter Einheitskosten;

c)

als Pauschalfinanzierung – höchstens 100 000 EUR des öffentlichen Beitrags;

d)

auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien.

Fondsspezifische Regelungen können die auf bestimmte Vorhaben anwendbaren Zuschussarten oder rückzahlbare Unterstützung begrenzen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können in der EMFF-Verordnung weitere Formen von Zuschüssen und Berechnungsmethoden festgelegt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede Option unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche Projekte, die Teil eines Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden.

(4)   Wird ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren- oder Dienstleistungen durchgeführt, findet lediglich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts, das Teil eines Vorhabens ist, die öffentliche Auftragsvergabe auf bestimmte Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen angewendet werden.

(5)   Die Beträge, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a)

anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf:

i)

statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen; oder

ii)

den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter; oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

b)

in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;

c)

in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;

d)

anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bestimmter Sätze;

e)

anhand spezifischer Methoden für die Bestimmung von Beträgen, die in Übereinstimmung mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt wurden.

(6)   In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, wird auch festgehalten, nach welcher Methode die Kosten des Vorhabens und die für die Zahlung des Zuschusses geltenden Bedingungen bestimmt werden.

Artikel 68

Pauschalsätze für indirekte Kosten und Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbare Unterstützung

(1)   Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:

a)

Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;

b)

Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

c)

Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung des Pauschalsatzes und der damit in Verbindung stehenden Methoden aus Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen.

(2)   Zur Bestimmung der Personalkosten bei der Umsetzung eines Vorhabens kann der anwendbare Stundensatz berechnet werden, indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1 720 Stunden geteilt werden.

Artikel 69

Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung

(1)   Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können unter der Voraussetzung förderfähig sein, dass die Förderfähigkeitsregelungen der ESI-Fonds und der Programme dies vorsehen und alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;

b)

der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;

c)

der Wert und die Erbringung des Beitrags können unabhängig bewertet und geprüft werden;

d)

bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Barzahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt;

e)

bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.

Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b;

(2)   Abschreibungskosten können als förderfähig angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen dies vor;

b)

der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung auf die in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Art – durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen;

c)

die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben;

d)

öffentliche Zuschüsse wurden zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen.

(3)   Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den ESI-Fonds und von dem Betrag der Unterstützung, die aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" nach Artikel 92 Absatz 6 übertragen wurden, nicht in Frage:

a)

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften;

b)

Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden;

c)

Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.

Artikel 70

Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort

(1)   Vorbehaltlich der Abweichungen aus den Absätzen 2 und 3 und der fondsspezifischen Regelungen werden die aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben im Programmgebiet durchgeführt.

(2)   Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:

a)

das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet;

b)

der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 15 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung bzw. nicht über 5 % der aus dem ELER auf Ebene des Programms geleisteten Unterstützung;

c)

der Begleitausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betroffenen Vorhaben zugestimmt;

d)

die Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen.

(3)   Bei Vorhaben zu technischer Hilfe oder zu Werbemaßnahmen dürfen Kosten außerhalb der Union anfallen, vorausgesetzt, die Bedingungen aus Absatz 2 Buchstabe a und die Verpflichtungen in Bezug auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens sind erfüllt.

(4)   Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden.

Artikel 71

Dauerhaftigkeit der Vorhaben

(1)   Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes zutrifft:

a)

Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets;

b)

Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder

c)

erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.

Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Erhaltung von Investitionen oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

(2)   Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen zehn Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Union verlagert wird, außer wenn der Begünstigte ein KMU ist. Erfolgt der Beitrag der ESI-Fonds in Form einer staatlichen Beihilfe, wird der Zeitraum von zehn Jahren durch die gemäß den Regelungen für staatliche Beihilfen anwendbare Frist ersetzt.

(3)   Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und aus den anderen ESI-Fonds unterstützten Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, wird der Beitrag aus dem Fonds nur zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regelungen zu staatlichen Beihilfen gilt und innerhalb des in diesen Regelungen festgelegten Zeitraums eine Produktionstätigkeit aufgegeben oder an einen anderen Standort verlagert wird.

(4)   Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.

(5)   Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für natürliche Personen, die Begünstigte einer Investitionsunterstützung sind und nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beanspruchen können und erhalten, wenn die betreffende Investition direkt mit der Art von Maßnahme zusammenhängt, die als aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung förderfähig ermittelt wird.

TITEL VIII

VERWALTUNG UND KONTROLLE

KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 72

Allgemeine Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8:

a)

eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;

b)

die Beachtung des Grundsatzes der Funktionstrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;

c)

Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben;

d)

computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und für Berichterstattung;

e)

Systeme für Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;

f)

Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

g)

Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

h)

Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.

Artikel 73

Zuständigkeiten bei geteilter Mittelverwaltung

Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.

Artikel 74

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und den fondsspezifischen Regelungen resultierenden Zuständigkeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet werden und dass diese Systeme wirksam funktionieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden hinsichtlich der ESI-Fonds vorhanden sind. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Die Mitgliedstaaten prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihrer Vorkehrungen fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Ersuchen die Ergebnisse dieser Überprüfungen mit.

(4)   Aller offizieller Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 150 Absatz 3 angenommen.

KAPITEL II

Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

Artikel 75

Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen über die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle zuständigen Stellen, der von diesen benannten Stellen im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung jährlich vorgelegten Dokumente, der Kontrollberichte, der jährlichen Durchführungsberichte und von den nationalen und Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen entsprechen, und dass diese Systeme während der Programmdurchführung wirksam funktionieren.

(2)   Bedienstete der Kommission oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen vornehmen, wenn dies, mit Ausnahme von dringenden Fällen, mindestens 12 Werktage im Voraus bei der zuständigen nationalen Behörde angekündigt wurde. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Folgendem Rechnung trägt: der Notwendigkeit, unnötige Verdoppelungen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen u vermeiden, dem Umfang des Risikos für den Haushalt der Union sowie der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand der Begünstigten im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen auf ein Mindestmaß zu verringern. Solche Prüfungen oder Kontrollen können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, in Vorhaben und eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder Programme umfassen. An solchen Prüfungen oder Kontrollen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen.

Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung.

Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere nehmen die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.

(3)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um das wirksame Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems sicherzustellen oder um die Richtigkeit der Ausgaben im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zu gewährleisten.

TITEL IX

FINANZVERWALTUNG, PRÜFUNG UND ANNAHME DER RECHNUNGSLEGUNG UND FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN, AUFHEBUNG DER MITTELBINDUNG

KAPITEL I

Finanzverwaltung

Artikel 76

Bindung der Haushaltsmittel

Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.

Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung dar und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.

Für jedes Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch die Kommission.

Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.

In Anwendung des Leistungsrahmens gemäß Artikel 22 hebt die Kommission, wenn Etappenziele von Prioritäten nicht erreicht wurden, gegebenenfalls die entsprechenden, für das jeweilige Programm bestimmten Mittelbindungen als Teil der leistungsbezogenen Reserve auf und macht sie anschließend für die Programme verfügbar, für die die Mittelzuweisung infolge einer von der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 gebilligten Änderung erhöht wurde.

Artikel 77

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

(1)   Die Zahlung des Beitrags aus den ESI-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.

(2)   Zahlungen von für die leistungsbezogene Reserve gebundenen Mitteln erfolgen erst dann, wenn die leistungsbezogene Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 endgültig zugewiesen wurde.

(3)   Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden.

(4)   Für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d sowie nach den Artikeln 68 und 69 gelten die auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten als förderfähige Ausgaben.

Artikel 78

Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Zwischenzahlungen und der Restzahlungen

Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen Ausgaben anwendbaren Kofinanzierungssatz.

Artikel 79

Zahlungsanträge

(1)   Die spezifischen Verfahren und für Zahlungsanträge zu übermittelnden Informationen in Bezug auf jeden ESI-Fonds werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

(2)   Die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 3 der Haushaltsordnung erforderlichen Informationen.

Artikel 80

Verwendung des Euro

Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Abschlüssen und den in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

Artikel 81

Zahlung des ersten Vorschusses

(1)   Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms leistet die Kommission für den gesamten Programmplanungszeitraum eine erste Vorschusszahlung. Der erste Vorschussbetrag wird gemäß dem Bedarf an Haushaltsmitteln in Tranchen gezahlt. Die Höhe der Tranchen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt.

(2)   Die erste Vorschusszahlung wird ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Sie wird der zuständigen Stelle für diesen Zweck unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Artikel 82

Verrechnung des ersten Vorschusses

Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

Artikel 83

Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate aussetzen, wenn

a)

nach Informationen einer nationalen oder einer Unionsprüfstelle eindeutige Hinweise auf erhebliche Mängel des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;

b)

der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von Informationen auszuführen hat, die diesem Anweisungsbefugten zur Kenntnis gebracht und durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen;

c)

eines der in Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde.

Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.

In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezielle Grundlagen für die Zahlungsunterbrechung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der nach der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regeln festgehalten werden, die im Hinblick auf die Art, Schwere, Dauer und das wiederholte Auftreten der Nichteinhaltung verhältnismäßig sein müssen.

(2)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 Unterabsatz 1 beeinträchtigten Auszahlungsantrag abgedeckt werden, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.

KAPITEL II

Prüfung und Annahme der Rechnungslegung

Artikel 84

Frist für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission

Die Kommission wendet bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres im Einklang mit Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung Verfahren zur Prüfung und Annahme der Rechnungslegung an und informiert den Mitgliedstaat darüber, ob sie annimmt, dass die Rechnungen vollständig, korrekt und richtig gemäß den fondsspezifischen Regelungen sind.

KAPITEL III

Finanzielle Berichtigungen

Artikel 85

Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission

(1)   Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem Programm ganz oder teilweise streicht und entsprechende Wiedereinziehungen von dem Mitgliedstaat vornimmt, um Ausgaben von der Unionsfinanzierung auszuschließen, die den anwendbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen.

(2)   Ein Verstoß gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer finanziellen Berichtigung, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens durch die für Unterstützung aus den ESI-Fonds zuständige Stelle gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, diese Auswirkungen zu bestimmen – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat;

b)

der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem Haushalt der Union geltend gemachten Ausgaben gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, seine finanziellen Auswirkungen genau zu beziffern – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat.

(3)   Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften und dessen finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt. Die Kommission hält das Parlament über Beschlüsse über die Anwendung von finanziellen Berichtigungen auf dem Laufenden.

(4)   Die Kriterien und Verfahren für die Vornahme von finanziellen Berichtigungen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

KAPITEL IV

Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 86

Grundsätze

(1)   Grundsätzlich gilt für alle Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist als Vorschuss oder mittels eines Zahlungsantrags abgerufen werden, einschließlich aller Zahlungsanträge, die ganz oder teilweise einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder einer Aussetzung der Zahlung unterliegen, aufgehoben wird.

(2)   Mittelbindungen im Zusammenhang mit dem letzten Jahr des Zeitraums werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

(3)   Die genaue Anwendung der Aufhebungsregelung wird für jeden ESI-Fonds durch fondsspezifische Regelungen festgelegt.

(4)   Die noch offenen Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht sämtliche für den Abschluss erforderlichen Dokumente innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Fristen übermittelt wurden.

(5)   Für die leistungsbezogene Reserve bestimmte Mittelbindungen unterliegen ausschließlich dem in Absatz 4 genannten Aufhebungsverfahren.

Artikel 87

Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

(1)   Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den:

a)

die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden; oder

b)

aus Gründen höherer Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms haben, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.

Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des Programms nach.

Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einmal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt maximal ein Jahr dauert, oder mehrere Male, die der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre entsprechen, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.

(2)   Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b bis zum 31. Januar.

Artikel 88

Verfahren

(1)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Anwendung der Regelung zur Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 86 droht.

(2)   Auf der Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß dieser Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.

(3)   Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen.

(4)   Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni unter Berücksichtigung der Mittelzuweisung nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten des Programms in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus den ESI-Fonds für das betreffende Haushaltsjahr kürzt. Dabei werden die Kürzungen anteilig bei jeder Priorität vorgenommen.

(5)   Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten den Beschluss zur Annahme des Programms.

TEIL DREI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EFRE, ESF UND DEN KOHÄSIONSFONDS

TITEL I

ZIELE UND FINANZRAHMEN

KAPITEL I

Aufgaben, Ziele und geografischer Geltungsbereich der Unterstützung

Artikel 89

Aufgaben und Ziele

(1)   Die Fonds tragen zur Entwicklung und Weiterverfolgung der Maßnahmen der Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV bei.

Die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen tragen auch zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums bei.

(2)   Zu dem Zweck nach Absatz 1 werden folgende Ziele verfolgt:

a)

"Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in Mitgliedstaaten und Regionen; die Unterstützung erfolgt aus den Fonds; und

b)

"Europäische territoriale Zusammenarbeit"; die Unterstützung erfolgt aus dem EFRE.

Artikel 90

Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)   Die Strukturfonds unterstützen das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden "Regionen auf NUTS-2-Ebene"), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007, geschaffen worden sind.

(2)   Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden den folgenden drei Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen:

a)

weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

b)

Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

c)

stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt.

Die Klassifizierung der Regionen in eine von drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des BIP pro Kopf jeder Region, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2007 - 2009, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.

(3)   Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren BNE pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2008 - 2010, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE pro Kopf der EU-27 für denselben Bezugszeitraum entspricht.

Mitgliedstaaten, die 2013 für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, deren nominales BNE pro Kopf jedoch mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 wie in Unterabsatz 1 berechnet beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.

(4)   Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem die Regionen, die die Kriterien der drei in Absatz 2 genannten Regionenkategorien erfüllen, und die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, aufgelistet werden. Diese Liste gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

(5)   Im Jahr 2016 überprüft die Kommission die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds auf Grundlage der BNE-Daten der Union für den Zeitraum 2012 – 2014 für die EU-27. Die Mitgliedstaaten, deren nominales BNE pro Kopf unter 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, erfüllen erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds, und Mitgliedstaaten, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in der Vergangenheit erfüllt haben und deren nominales BNE pro Kopf mehr als 90 % beträgt, verlieren ihre Anspruchsberechtigung und erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.

KAPITEL II

Finanzrahmen

Artikel 91

Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

(1)   Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich – im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung – für den Zeitraum 2014 - 2020 auf 325 145 694 739 EUR zu Preisen von 2011; 322 145 694 739 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 3 000 000 000 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.

(2)   Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 92 Absatz 8 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und die jährliche Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit einer Auflistung der förderungsberechtigten Regionen im Einklang mit den Kriterien und der Methodik aus Anhang VII bzw. VIII festgelegt wird.

(3)   Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität "Connecting Europe" und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen technischer Hilfe zugewiesen.

Artikel 92

Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

(1)   Die Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" belaufen sich auf 96,33 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 313 197 435 409 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

a)

52,45 % (d. h. insgesamt 164 279 015 916 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

b)

10,24 % (d. h. insgesamt 32 084 931 311 EUR) für Übergangsregionen;

c)

15,67 % (d. h. insgesamt 49 084 308 755 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

d)

21,19 % (d. h. insgesamt 66 362 384 703 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

e)

0,44 % (d. h. insgesamt 1 386 794 724 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 91 und Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Mitteln wird ein weiterer Betrag in Höhe von 94 200 000 EUR für 2014 und von 92 400 000 EUR für 2015 zur Verfügung gestellt, wie dies in der Rubrik "zusätzliche Anpassungen" in Anhang VII festgelegt wird. Auf diese Beträge wird im Beschluss der Kommission nach Artikel 91 Absatz 2 Bezug genommen.

(3)   2016 überprüft die Kommission in ihrer technischen Anpassung für das Jahr 2017 gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 die Gesamtzuweisungen jedes Mitgliedstaates im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" für den Zeitraum 2017 bis 2020 und wendet dabei die Zuweisungsmethode nach Ziffer 1 bis 16 des Anhangs VII auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP gemäß Ziffer 10 des Anhangs VII an. Die Gesamtzuweisungen werden entsprechend angepasst, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als /–5 % zwischen den geänderten Zuweisungen und den Gesamtzuweisungen vorliegt. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 werden die Anpassungen zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert. Die Nettoauswirkungen – ob positiv oder negativ – dieser Anpassungen dürfen insgesamt 4 000 000 EUR nicht übersteigen. Nach der technischen Anpassung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die geänderte jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für jeden Mitgliedstaat festgelegt wird.

(4)   Um sicherzugehen, dass ausreichend Investitionen für die Beschäftigung junger Menschen, die Mobilität der Arbeitskräfte, das Wissen, die soziale Inklusion und die Bekämpfung der Armut getätigt werden, darf der Anteil der Mittel aus den Strukturfonds, die für die Programmplanung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" verfügbar sind und dem ESF in jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, nicht niedriger sein, als der in den operationellen Programmen im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 vorgesehene entsprechende Anteil vom ESF für diesen Mitgliedstaat. Zu diesem Anteil wird für jeden Mitgliedstaat ein zusätzlicher Betrag hinzuaddiert, der mit der in Anhang IX festgelegten Methode berechnet wird, um sicherzustellen, dass der Anteil des ESF als Prozentsatz der für die Fonds auf Unionsebene kombinierten Gesamtmittel, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, für die Verkehrsinfrastruktur bestimmten Mittel aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" und der in Absatz 7 genannten Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen aus den Strukturfonds, in den Mitgliedstaaten mindestens 23,1 % beträgt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Unterstützung, die ein Mitgliedstaat aus den Investitionen des ESF für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhält, als Teil der dem ESF aus den Strukturfonds zugewiesenen Mittel.

(5)   Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 3 000 000 000 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 3 000 000 000 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.

(6)   Der Betrag der auf die Fazilität "Connecting Europe" zu übertragenden Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds beträgt 10 000 000 000 EUR. Sie wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, ausgegeben.

Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln an die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird; dieser Betrag wird für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt. Die Kohäsionsfondsmittel für jeden Mitgliedstaat werden entsprechend verringert.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien der Fazilität "Connecting Europe" eingesetzt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag, der vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird, wird mittels spezieller Aufrufe für Vorhaben zur Vollendung der Kernnetze oder für in Teil I des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegte Vorhaben und horizontale Tätigkeiten verwendet.

Die für den Verkehrssektor im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 anzuwendenden Vorschriften gelten für die speziellen Aufrufe gemäß Unterabsatz 4. Bis zum 31. Dezember 2016 werden bei der Auswahl der Projekte, die für Finanzmittel in Frage kommen, die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigt. Ab 1. Januar 2017 werden auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragene Mittel, die keinem Verkehrsinfrastrukturprojekt zugewiesen worden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Verfügung gestellt.

Um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aber möglicherweise Schwierigkeiten haben, Projekte von ausreichender Ausgereiftheit, Qualität, oder beidem, und einem ausreichenden Mehrwert für die Union zu entwerfen, wird besonderes Augenmerk auf die Planung von Unterstützungsmaßnahmen gelegt, deren Ziel die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienste im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von in Teil I des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Vorhaben ist. Um in allen Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden, den höchstmöglichen Abruf der übertragenen Mittel zu gewährleisten, kann die Kommission zusätzliche Aufrufe durchführen.

(7)   Die Unterstützung aus den Strukturfonds für Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" beträgt mindestens 2 500 000 000 EUR und kann im Rahmen einer freiwillig von den Mitgliedstaaten gewährten zusätzlichen Hilfe um bis zu 1 000 000 000 EUR aufgestockt werden.

Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen Strukturfondsmitteln an die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Strukturfondsmittel werden mittels anteiliger Kürzung nach Regionenkategorie entsprechend gekürzt.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen, werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des Instruments "Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" eingesetzt.

(8)   330 000 000 EUR der Strukturfondsmittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden innovativen Maßnahmen in direkter oder indirekter Verwaltung der Kommission im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen.

(9)   Die Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" belaufen sich auf 2,75 % der Gesamtmittel, die den Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d.h. insgesamt 8 948 259 330 EUR).

(10)   Für die Zwecke dieses Artikels, der Artikel 18, 91, 93, 95, 99, 120, des Anhangs I und des Anhangs X dieser Verordnung, von Artikel 4 der EFRE-Verordnung, von Artikel 4 und von Artikel 16 bis 23 der ESF-Verordnung, von Artikel 3 Absatz 3 der ETZ-Verordnung gilt die Region in äußerster Randlage Mayotte als Region auf NUTS-2-Ebene und fällt damit in die Kategorie der weniger entwickelten Regionen. Für die Zwecke des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der ETZ-Verordnung gelten die Regionen Mayotte und Saint Martin als Regionen auf NUTS-3-Ebene.

Artikel 93

Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Regionenkategorien

(1)   Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen zugewiesen wurden, sind zwischen diesen Regionenkategorien nicht übertragbar.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung eines oder mehrerer thematischer Ziele dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung oder – unter ordnungsgemäß begründeten Umständen – zum Zeitpunkt der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve oder im Zuge einer umfassenden Überarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, bis zu 3 % der einer bestimmten Regionenkategorie zugewiesenen Gesamtmittel auf andere Regionenkategorien zu übertragen.

Artikel 94

Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Zielen

(1)   Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesen werden, sind zwischen diesen einzelnen Zielen nicht übertragbar.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Verteilung der Fondsmittel auf die in Artikel 89 Absatz 1 genannten Missionen unter ordnungsgemäß begründeten Umständen und unter der in Absatz 3 genannten Bedingung mittels Durchführungsrechtsakt dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, einen Teil seiner dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesenen Mittel auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zu übertragen.

(3)   Der Anteil des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 % der dem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtmittel in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausmachen und darf nach der Mittelübertragung nicht weniger als 25 % dieser Gesamtmittel betragen.

Artikel 95

Zusätzlichkeit

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs X gelten die folgenden Definitionen:

1.

"Bruttoanlageinvestitionen" bezeichnen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum und gewisse Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates (37).

2.

"Anlagevermögen" bezeichnet alle produzierten Sachanlagen und produzierten immateriellen Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.

3.

"Sektor Staat" bezeichnet die Gesamtheit der institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen Zuständigkeiten und ihrer Rolle bei der wirtschaftlichen Regulierung – hauptsächlich nichtmarktbestimmte Dienstleistungen (in der Regel Güter) für den Individual- und Kollektivkonsum und die Umverteilung von Einkommen und Vermögen erbringen.

4.

"Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben" bezeichnet die Bruttoanlageinvestitionen des Sektors Staat.

(2)   Die Unterstützung aus den Fonds für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.

(3)   Für den Zeitraum 2014-2020 entspricht die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Jahresdurchschnitt mindestens dem in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert.

Bei der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzwerts berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besondere oder außergewöhnliche Umstände wie Privatisierungen, eine außergewöhnliche Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben eines Mitgliedstaats im Programmplanungszeitraum 2007-2013 und die Entwicklung sonstiger Indikatoren für öffentliche Investitionen. Auch Änderungen bei den nationalen Mittelzuweisungen aus den Fonds im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2013 wird Rechnung getragen.

(4)   Überprüfungen dazu, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" für den Zeitraum beibehalten wird, finden nur in den Mitgliedstaaten statt, in denen mindestens 15 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelte Regionen leben.

In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt.

In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 % aber weniger als 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf regionaler Ebene statt. Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten Regionen.

(5)   Die Überprüfung der Frage, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" eingehalten wird, findet zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung (im Folgenden "Ex-ante-Überprüfung"), im Jahr 2018 (im Folgenden "Halbzeitüberprüfung") und im Jahr 2022 (im Folgenden "Ex-post-Überprüfung") statt.

Die genauen Regelungen zur Überprüfung der Zusätzlichkeit sind in Anhang X Punkt 2 festgelegt.

(6)   Stellt die Kommission in einer Ex-post-Überprüfung fest, dass ein Mitgliedstaat den im Partnerschaftsabkommen sowie in Anhang X festgelegten Referenzwert der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" nicht eingehalten hat, so kann die Kommission – je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen – eine finanzielle Berichtigung vornehmen; dies erfolgt durch die Annahme eines Beschlusses mittels Durchführungsrechtsakt. Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung berücksichtigt die Kommission, ob sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats seit der Halbzeitüberprüfung erheblich verändert hat. Die genauen Regelungen zu den Sätzen der finanziellen Berichtigung sind in Anhang X Punkt 3 festgelegt.

(7)   Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

TITEL II

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds

Artikel 96

Inhalt, Genehmigung und Änderung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)   Ein operationelles Programm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds und eine Regionenkategorie, außer beim Kohäsionsfonds, entspricht, unbeschadet des Artikels 59, einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Gegebenenfalls und um Wirkung und Effektivität durch einen thematisch kohärenten integrierten Ansatz zu erhöhen, kann/können in einer Prioritätsachse

a)

mehr als eine Regionenkategorie erfasst sein;

b)

eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel kombiniert werden;

c)

unter ordnungsgemäß begründeten Umständen eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen kombiniert werden, um den Höchstbeitrag zu dieser Prioritätsachse zu erreichen;

d)

beim ESF Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen aus Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 und 11 kombiniert werden, damit sie besser zu anderen Prioritätsachsen beitragen können, und damit soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit umgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten können zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Optionen miteinander kombinieren.

(2)   Ein operationelles Programm trägt zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Erreichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bei und darin wird Folgendes festgelegt:

a)

eine Begründung der Auswahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und Mittelzuweisungen in Bezug auf die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage einer Aufstellung der regionalen und – gegebenenfalls – nationalen Erfordernisse, einschließlich des Erfordernisses der Bewältigung der Herausforderungen, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen genannt sind, unter Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55;

b)

für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe:

i)

die Investitionsprioritäten und entsprechenden spezifischen Ziele;

ii)

im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für jedes spezifische Ziel und die entsprechenden Ergebnisindikatoren, mit einem Basiswert und einem Zielwert, gegebenenfalls quantifiziert im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

iii)

eine Beschreibung der Art der im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützenden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete, Arten von Begünstigten, der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte;

iv)

für jede Investitionspriorität die Outputindikatoren, einschließlich des quantifizierten Zielwerts, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

v)

die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und Anhang II dienen sollen;

vi)

die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

vii)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit von in die Verwaltung und Kontrolle der Programme eingebundenen Behörden und Begünstigten, soweit notwendig;

c)

für jede die technische Hilfe betreffende Prioritätsachse:

i)

spezifische Ziele;

ii)

für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und – falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist – die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Basiswert und einem Zielwert, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

iii)

eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen;

iv)

die Outputindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;

v)

die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel.

Ziffer ii gilt nicht, wenn der Unionsbeitrag zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem operationellen Programm 15 000 000 EUR nicht übersteigt.

d)

ein Finanzierungsplan mit den folgenden Tabellen:

i)

Tabellen, in denen für jedes Jahr gemäß den Artikeln 60, 120 und 121 die für die Unterstützung aus jedem der Fonds vorgesehenen Beträge der Mittelausstattung insgesamt angegeben sind, einschließlich eines getrennt vorgesehenen Betrags für die Leistungreserve;

ii)

Tabellen, in denen für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede Prioritätsachse der Betrag der Mittelausstattung insgesamt an Unterstützung aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben ist, unter Ausweisung der auf die Leistungsreserve bezogenen Beträge. Bei Prioritätsachsen, die mehrere Regionenkategorien betreffen, werden in den Tabellen für jede Regionenkategorie der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus den Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.

Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander kombinieren, wird in der Tabelle für jedes der betreffenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.

Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die ungefähre Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten angegeben. Zu Informationszwecken soll auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufgeführt werden;

e)

ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen;

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Nomenklatur nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Buchstabe c Ziffer v. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem operationellen Programm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarung dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses operationelle Programm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:

a)

der Ansatz für die Nutzung der Instrumente für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen er durchgeführt wird;

b)

als Richtwert der Betrag der Zuweisung von EFRE-Mitteln für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 der EFRE-Verordnung durchgeführt werden sollen, und als Richtwert die Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;

c)

der Ansatz für die Inanspruchnahme des ITI-Instruments – außer in den von Buchstabe b erfassten Fällen – und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse;

d)

die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme mit Begünstigten aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;

e)

im Fall der Teilnahme der Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete, je nach den von dem Mitgliedstaat ermittelten Erfordernissen des Programmgebiets, der Beitrag der geplanten Interventionen im Rahmen des Programms im Hinblick auf solche Strategien.

(4)   Zusätzlich wird in dem operationellen Programm Folgendes festgelegt:

a)

gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den besonderen Bedürfnissen der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen – unter besonderer Berücksichtigung marginalisierter Gemeinschaften und von Menschen mit Behinderungen – entspricht, sowie gegebenenfalls der Beitrag zu dem in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz;

b)

gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den regionalen demografischen Herausforderungen oder den besonderen Bedürfnissen der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie in Artikel 174 AEUV genannt, gerecht wird, sowie der Beitrag zu dem hierzu in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz.

(5)   Im operationellen Programm wird Folgendes benannt:

a)

die Verwaltungsbehörde, soweit angemessen die Bescheinigungsbehörde, und die Prüfbehörde;

b)

die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission zu erfolgen haben;

c)

die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 aufgeführten Partner in die Erstellung der operationellen Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme.

(6)   Im operationellen Programm wird ferner unter Berücksichtigung des Inhalts der Partnerschaftsvereinbarung und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben:

a)

die Mechanismen zur Gewährleistung der Koordination zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und Unionsfinanzierungsinstrumenten und mit der EIB unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen aus dem GSR;

b)

für jede für das operationelle Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, der zuständigen Stellen und eines Zeitplans für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung;

c)

eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten sowie, falls erforderlich, die geplanten Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Zeitrahmen zum Bürokratieabbau.

(7)   Jedes operationelle Programm – mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe im Rahmen eines speziellen operationellen Programms erfolgt, – enthält vorbehaltlich einer von den Mitgliedstaaten vorgenommenen ordnungsgemäß begründeten Bewertung der Relevanz für den Inhalt und die Ziele der operationellen Programme unter anderem eine Beschreibung:

a)

der spezifischen Maßnahmen, mit denen den Anforderungen hinsichtlich Umweltschutz, der Ressourceneffizienz, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, der Katastrophenresistenz sowie der Risikoprävention und dem Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;

b)

der spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und vor allem der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen;

c)

des Beitrags des operationellen Programms zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der Vorhaben.

Mit dem Vorschlag für ein operationelles Programm im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" können die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b und c genannten Maßnahmen übermitteln.

(8)   Erstellt ein Mitgliedstaat höchstens ein operationelles Programm für jeden Fonds, so ist es zulässig, dass unter Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe a, Absatz 3 Buchstaben a, c und d sowie unter die Absätze 4 und 6 fallenden Elemente des operationellen Programms ausschließlich in den entsprechenden Bestimmungen der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführt werden.

(9)   Das operationelle Programm wird gemäß einem Muster erstellt. Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels t zu gewährleisten, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung dieses Musters. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(10)   Die Kommission erlässt mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente - einschließlich aller künftigen Änderungen derselben - des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind.

(11)   Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jeden Beschluss zur Änderung der nicht vom Beschluss der Kommission gemäß Absatz 10 erfassten Elemente des operationellen Programms innerhalb eines Monats nach dem Datum der Annahme dieses Änderungsbeschlusses mit. In dem Änderungsbeschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.

Artikel 97

Besondere Bestimmungen über die Planung der Unterstützung für die gemeinsamen Instrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

Gemäß Artikel 28 umfassen operationelle Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b lediglich die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv, Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 96 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 6 Buchstabe b aufgeführten Elemente.

Artikel 98

Gemeinsame Unterstützung aus den Fonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)   Für operationelle Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" kann Unterstützung aus mehreren Fonds gleichzeitig bereitgestellt werden.

(2)   Aus dem EFRE und dem ESF kann – ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unionsfinanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms – ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden.

(3)   Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Artikel 99

Geografischer Anwendungsbereich der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat werden die operationellen Programme für den EFRE und den ESF im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen des Mitgliedstaats auf der angemessenen geografischen Ebene – mindestens NUTS-2-Ebene – erstellt.

Die aus dem Kohäsionsfonds unterstützten operationellen Programme werden auf nationaler Ebene erstellt.

KAPITEL II

Grossprojekte

Artikel 100

Inhalt

Im Rahmen eines operationellen Programms oder operationeller Programme, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 10 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 8 Absatz 12 der ETZ-Verordnung waren, kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art, klar ausgewiesenen Zielen und förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 000 000 EUR umfasst, bzw. deren förderfähige Gesamtkosten im Falle von Vorhaben, die zu dem thematischen Ziel nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe 7 beitragen, mehr als 75 000 000 EUR betragen (im Folgenden "Großprojekt"). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte.

Artikel 101

Für die Genehmigung eines Großprojekts erforderliche Informationen

Bevor ein Großprojekt genehmigt wird, trägt die Verwaltungsbehörde dafür Sorge, dass folgende Informationen verfügbar sind:

a)

Einzelheiten hinsichtlich der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle und ihre Kapazitäten;

b)

eine Beschreibung der Investitionen und des Standorts;

c)

die Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;

d)

vorgenommene Durchführbarkeitsstudien – einschließlich Analyse der Optionen – und die Ergebnisse;

e)

eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung;

f)

eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz;

g)

eine Erklärung dazu, wie das Großprojekt mit den entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme übereinstimmt sowie der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele dieser Prioritätsachsen und der voraussichtliche Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung;

h)

der Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren zur Überwachung des Fortschritts, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

i)

einen Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im Programmzeitraum Fondsmittel beantragt werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der auf der Grundlage bewährter Verfahren bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Buchstabe e des Absatzes 1 zu verwendenden Methodik. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Auf Initiative eines Mitgliedstaats können die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i durch unabhängige Experten mit technischer Unterstützung durch die Kommission oder – nach Zustimmung der Kommission – durch andere unabhängige Experten bewertet werden (im Folgenden "Qualitätsüberprüfung"). In anderen Fällen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen, sobald sie verfügbar sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu der bei der Durchführung einer Qualitätsüberprüfung eines Großprojekts zu verwendenden Methodik delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zu erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form, in der die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen übermittelt werden sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 102

Beschluss über ein Großprojekt

(1)   Wenn ein Großprojekt im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung durch unabhängige Sachverständige auf Grundlage von deren Bewertung der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Informationen positiv bewertet wurde, kann die Verwaltungsbehörde das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen. Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission das ausgewählte Großprojekt mit. Diese Mitteilung umfasst die folgenden Elemente:

a)

das in Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c genannte Dokument, mit Angabe

i)

der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle;

ii)

einer Beschreibung der Investitionen, des Standorts, des Zeitplans und des erwarteten Beitrags des Großprojekts zu den spezifischen Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n);

iii)

der Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;

iv)

des Finanzierungsplans und der materiellen und Finanzindikatoren für die Überwachung der Fortschritte, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

b)

die Qualitätsüberprüfung durch die unabhängigen Experten, mit klaren Aussagen zur Durchführbarkeit der Investition und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Großprojekts.

Liegt innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nach Unterabsatz 1 kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem vom Mitgliedstaat ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass sie im Rahmen der unabhängigen Qualitätsüberprüfung eine wesentliche Schwachstelle festgestellt hat.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Form der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   In anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen beurteilt die Kommission das Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 101 genannten Informationen, um festzustellen, ob der Finanzbetrag für das durch die Verwaltungsbehörde nach Artikel 125 Absatz 3 ausgewählte Großprojekt gerechtfertigt ist. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach Datum der Einreichung der in Artikel 101 genannten Informationen mittels eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss über die Genehmigung des Finanzbeitrags für das ausgewählte Großprojekt an.

(3)   Die Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 ist an die Bedingung geknüpft, dass der erste Vertrag über die Arbeiten oder, im Falle von Tätigkeiten im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, die ÖPP-Vereinbarung zwischen der öffentlichen und der privatwirtschaftlichen Einrichtung binnen drei Jahren nach Datum der Genehmigung geschlossen wird. Auf entsprechend begründeten und innerhalb der Frist von drei Jahren gestellten Antrag eines Mitgliedstaats hin, insbesondere im Falle von Verzögerungen aufgrund von verwaltungstechnischen oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Großprojekten, kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Verlängerung des Zeitraums um höchstens zwei Jahre annehmen.

(4)   Genehmigt die Kommission den Finanzbeitrag für das ausgewählte Großprojekt nicht, so teilt sie die Gründe für diese Ablehnung in ihrem Beschluss mit.

(5)   Die der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten oder gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in einem operationellen Programm aufgeführt.

(6)   Ausgaben für ein Großprojekt können nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 oder nach der Vorlage zur Genehmigung gemäß Absatz 2 in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden. Genehmigt die Kommission das von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt nicht, so wird die Ausgabenerklärung im Anschluss an die Annahme des Beschlusses der Kommission entsprechend berichtigt.

Artikel 103

Beschluss über ein Großprojekt, das in Phasen durchgeführt wird

(1)   Das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und Artikel 102 Absätze 1 und 2 für ein Vorhaben, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

das Vorhaben stellt die zweite oder eine spätere Phase eines Großprojekts aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum dar, dessen erste Phase oder vorhergehende Phasen von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. – im Fall von Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 1. Januar 2013 beigetreten sind, – bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt wird bzw. werden;

b)

die Summe der förderfähigen Gesamtkosten für alle Phasen des Großprojekts übersteigt den jeweiligen Höchstbetrag nach Artikel 100;

c)

der im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingereichte Antrag für das Großprojekt und die von der Kommission durchgeführte Beurteilung umfasst alle geplanten Phasen;

d)

die Informationen zu dem Großprojekt nach Artikel 101 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterscheiden sich nicht wesentlich von den Angaben, die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgelegten Antrag für das Großprojekt gemacht wurden, insbesondere in Bezug auf die förderfähigen Gesamtausgaben;

e)

die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum durchzuführende Phase des Großprojekts erfüllt bis zum Stichtag für die Vorlage der Abschlussdokumente für das jeweilige operationelle Programm bzw. für die jeweiligen operationellen Programme ihre in dem Kommissionsbeschluss festgelegte Zweckbestimmung bzw. wird sie zu diesem Zeitpunkt erfüllen.

(2)   Die Verwaltungsbehörde kann das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen und die Mitteilung mit allen in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Elementen zusammen mit ihrer Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels erfüllt sind, übermitteln. Eine Qualitätsüberprüfung der Informationen durch unabhängige Experten ist nicht erforderlich.

(3)   Liegt innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 genannten Bekanntgabe kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags für das Großprojekt mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem von der Verwaltungsbehörde ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen wesentliche Änderungen aufweisen oder das Großprojekt nicht mit der entsprechenden Prioritätsachse des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme vereinbar ist.

(4)   Artikel 102 Absätze 3 bis 6 gilt für Beschlüsse über Großprojekte, die stufenweise durchgeführt werden.

KAPITEL III

Gemeinsamer Aktionsplan

Artikel 104

Geltungsbereich

(1)   Ein gemeinsamer Aktionsplan ist ein Vorhaben, dessen Geltungsbereich sich auf Grundlage des Outputs und der Ergebnisse, die damit erreicht werden sollen, definiert und das im Hinblick darauf durchgeführt wird. Ein gemeinsamer Aktionsplan umfasst ein Projekt oder eine Reihe von Projekten, die nicht die Bereitstellung von Infrastruktur zum Ziel haben, und die als Teil eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Begünstigten durchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans werden zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt, tragen zu den spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden die Grundlage für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf direkte Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Begünstigte im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine Großprojekte.

(2)   Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesenen öffentlichen Ausgaben betragen mindestens 10 000 000 EUR bzw. 20 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder der operationellen Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Für die Durchführung eines Pilotprojektes können die einem gemeinsamen Aktionsplan für jedes operationelle Programm zugewiesenen öffentlichen Mindestausgaben bis auf 5 000 000 EUR verringert werden.

(3)   Unterabsatz 2 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Artikel 105

Ausarbeitung von gemeinsamen Aktionsplänen

(1)   Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde oder jedwede benannte Einrichtung des öffentlichen Rechts kann gleichzeitig mit oder nach der Einreichung der betreffenden operationellen Programme einen Vorschlag für einen gemeinsamen Aktionsplan einreichen. In diesem Vorschlag sind alle in Artikel 106 aufgeführten Informationen enthalten.

(2)   Ein gemeinsamer Aktionsplan deckt den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 ab. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans führen nur zu Erstattungen, wenn sie nach dem Datum des Genehmigungsbeschlusses zu dem gemeinsamen Aktionsplan nach Artikel 107 und vor Ende des in diesem Beschluss festgelegten Durchführungszeitraums erreicht werden.

Artikel 106

Inhalt von gemeinsamen Aktionsplänen

Ein gemeinsamer Aktionsplan beinhaltet Folgendes:

(1)

eine Analyse der Entwicklungserfordernisse und Ziele, die den gemeinsamen Aktionsplan rechtfertigen, unter Berücksichtigung der Ziele der operationellen Programme und gegebenenfalls der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und der entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen;

(2)

den Rahmen, der den Zusammenhang zwischen allgemeinen und spezifischen Zielen des gemeinsamen Aktionsplans beschreibt, die Etappenziele und die Ziele für Output und Ergebnisse sowie die ins Auge gefassten Projekte oder Projektarten;

(3)

die gemeinsamen und spezifischen Indikatoren zur Messung des Outputs und der Ergebnisse, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse;

(4)

Informationen zur geografischen Abdeckung und zu Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans;

(5)

die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans;

(6)

eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Verhinderung von Diskriminierung;

(7)

gegebenenfalls eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung nachhaltiger Entwicklung;

(8)

die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:

a)

die Benennung des für die Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans zuständigen Begünstigten, mit Garantien seiner Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet sowie seiner administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit;

b)

die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 108;

c)

die Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen;

d)

die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verbreitung von Informationen sowie der Kommunikation über den gemeinsamen Aktionsplan und die Fonds;

(9)

die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:

a)

die Kosten für das Erreichen der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisziele gemäß Nummer 2, basierend auf den in Artikel 67 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden;

b)

einen ungefähren Zeitplan für die Zahlungen an den Begünstigten in Verbindung mit den Etappenzielen und Zielvorgaben;

c)

den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen Betrag und dem Betrag der öffentlichen Ausgaben.

Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zum Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 107

Beschluss über den gemeinsamen Aktionsplan

(1)   Die Kommission beurteilt den gemeinsamen Aktionsplan auf Grundlage der in Artikel 106 genannten Informationen, um festzustellen, ob eine Unterstützung aus den Fonds gerechtfertigt ist.

Gelangt die Kommission binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Aktionsplan zu der Ansicht, dass dieser die Beurteilungsanforderungen gemäß Artikel 104 nicht erfüllt, so übermittelt sie dem Mitgliedstaat entsprechende Anmerkungen. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle angeforderten notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls den gemeinsamen Aktionsplan.

(2)   Sofern allen Anmerkungen in angemessener Weise Rechnung getragen wurde, nimmt die Kommission spätestens vier Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans an, jedoch nicht bevor die betreffenden operationellen Programme genehmigt wurden.

(3)   In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden der Begünstigte und die allgemeinen und spezifischen Ziele des gemeinsamen Aktionsplans, die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse einschließlich des insgesamt förderfähigen Betrags und des Betrags der öffentlichen Ausgaben, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans, angegeben.

(4)   Lehnt die Kommission die Unterstützung eines gemeinsamen Aktionsplans aus Fondsmitteln mittels eines Durchführungsrechtsakts ab, so teilt sie dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Gründe hierfür mit.

Artikel 108

Lenkungsausschuss und Änderung des gemeinsamen Aktionsplans

(1)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen Aktionsplan ein, der sich vom Begleitausschuss der entsprechenden operationellen Programme unterscheidet. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den entsprechenden Begleitausschuss über die Ergebnisse der vom Lenkungsausschuss ausgeführten Arbeiten und die Fortschritte bei der Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a.

Über die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der entsprechenden Verwaltungsbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft.

Die Kommission kann in beratender Funktion an der Arbeit des Lenkungsausschusses teilnehmen.

(2)   Der Lenkungsausschuss

a)

überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans;

b)

prüft und genehmigt jedweden Vorschlag zur Änderung des gemeinsamen Aktionsplans, um allen sich auf die Leistung auswirkenden Faktoren Rechnung zu tragen.

(3)   Von einem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelte Änderungsersuchen zu gemeinsamen Aktionsplänen sind gebührend zu begründen. Die Kommission bewertet, ob das Änderungsersuchen gerechtfertigt ist und berücksichtigt dabei die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Informationen. Die Kommission kann Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach der Übermittlung durch den Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über ein Änderungsersuchen an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Bei Genehmigung tritt, sofern im Beschluss nicht anders festgelegt, die Änderung zum Datum des Beschlusses in Kraft.

Artikel 109

Finanzverwaltung und -kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans

(1)   Zahlungen an den Begünstigten im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als standardisierte Einheitskosten behandelt. Die Deckelung für Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ist nicht anwendbar.

(2)   Ziel der Finanzverwaltung, -kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die Überprüfung der Erfüllung der in dem Beschluss über die Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans definierten Bedingungen.

(3)   Der Begünstigte eines gemeinsamen Aktionsplans und die Stellen, die unter seiner Verantwortung handeln, können auf die Kosten für die Durchführung der Vorhaben ihre eigenen Rechnungslegungsverfahren anwenden. Diese Rechnungslegungsverfahren und die tatsächlich vom Begünstigten aufgewendeten Kosten werden weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission geprüft.

TITEL III

BEGLEITUNG, BEWERTUNG, INFORMATION UND KOMMUNIKATION

KAPITEL I

Begleitung und Bewertung

Artikel 110

Aufgaben des Begleitausschusses

(1)   Der Begleitausschuss prüft insbesondere

a)

Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken;

b)

die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;

c)

die Umsetzung der Kommunikationsstrategie;

d)

die Durchführung von Großprojekten;

e)

die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;

f)

die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung;

g)

die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

h)

die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind;

i)

die Finanzinstrumente.

(2)   Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der Begleitausschuss

a)

die für die Auswahl der Vorhaben verwendete Methodik und Kriterien;

b)

die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;

c)

den Bewertungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans, auch wenn er bzw. sie Teil eines gemeinsamen Bewertungsplans nach Artikel 114 Absatz 1 ist bzw. sind;

d)

die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie;

e)

sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.

Artikel 111

Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)   Zum 31. Mai 2016 und zum selben Datum aller folgenden Jahre bis einschließlich 2023 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absatz 1. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab.

(2)   Für die 2017 und 2019 eingereichten Berichte endet die in Absatz 1 genannte Frist am 30. Juni.

(3)   Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten Informationen zu:

a)

der Durchführung des operationellen Programms gemäß Artikel 50 Absatz 2;

b)

Fortschritten bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.

(4)   In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, werden die gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 erforderlichen, bzw. die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen sowie die folgenden Informationen aufgeführt und bewertet:

a)

die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up für die bei der Bewertung gemachten Feststellungen;

b)

die Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds;

c)

die Einbindung von Partnern in die Durchführung, die Begleitung und die Bewertung des operationellen Programms.

In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, können je nach Inhalt und Zielen der operationellen Programme die folgenden Informationen aufführen und bewerten:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms;

b)

die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds;

c)

die Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen Maßnahmen;

d)

gegebenenfalls der Beitrag zu makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

e)

die spezifischen, bereits getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, insbesondere die Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung, und die getroffenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben;

f)

die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 getroffenen Maßnahmen;

g)

gegebenenfalls die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation;

h)

die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften sowie Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und junge Menschen ohne Arbeit, gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen.

Abweichend von Unterabsatz 1 und 2 und um die Konsistenz zwischen Partnerschaftsvereinbarung und Fortschrittsbericht sicherzustellen, können Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds unbeschadet von Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b Informationen zu den in Artikel 50 Absatz 3 genannten Ex-ante-Konditionalitäten, die in Artikel 50 Absatz 4 geforderten Informationen und die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und h dieses Absatzes genannten Informationen statt in den jeweils 2017 und 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsberichten bzw. statt im abschließenden Durchführungsbericht im Fortschrittsbericht aufführen.

(5)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte mit den Mustern für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 112

Übermittlung von Finanzdaten

(1)   Zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission zu Zwecken der Begleitung auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse:

a)

die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;

b)

die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

(2)   Zusätzlich enthält die Einsendung zum 31. Januar die obengenannten Daten aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie. Diese Einsendung gilt als Einreichung von Finanzdaten gemäß Artikel 50 Absatz 2.

(3)   Eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Mitgliedstaaten von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen, liegt den zum 31. Januar und 31. Juli vorzunehmenden Einsendungen bei.

(4)   Der Stichtag für die im Rahmen dieses Artikels übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.

(5)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Modells, das für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 113

Kohäsionsbericht

Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 175 AEUV enthält:

a)

eine Aufzeichnung der Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, einschließlich der sozioökonomischen Lage und der Entwicklung der Regionen sowie der Berücksichtigung der Unionsprioritäten;

b)

eine Aufzeichnung der Rolle der Fonds, der Unterstützung durch die EIB und der sonstigen Instrumente sowie der Auswirkungen der anderen Unions- und nationalen politischen Strategien bei den erzielten Fortschritten;

c)

gegebenenfalls einen Hinweis auf künftige Maßnahmen und Strategien der Union, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken und den Unionsprioritäten zu entsprechen.

Artikel 114

Bewertung

(1)   Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt für ein oder mehrere operationelle Programme einen Bewertungsplan. Der Bewertungsplan wird dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms übermittelt.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2022 übermitteln die Verwaltungsbehörden der Kommission für jedes operationelle Programm einen Bericht, in dem die Feststellungen der während des Programmplanungszeitraums durchgeführten Bewertungen und des wichtigsten Outputs und der Hauptergebnisse des operationellen Programms zusammengefasst werden, wobei die übermittelten Angaben erläutert werden.

(3)   Die Kommission führt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden Ex-post-Bewertungen durch.

(4)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für die zweckbestimmten Programme nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

KAPITEL II

Information und Kommunikation

Artikel 115

Information und Kommunikation

(1)   Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:

a)

Ausarbeitung von Kommunikationsstrategien;

b)

Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat, einschließlich Informationen zu Zeitvorgaben für die Umsetzung von Programmen und allen damit einhergehenden öffentlichen Konsultationsprozessen;

c)

Information von potenziellen Begünstigten über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;

d)

Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

(2)   Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden eine Liste der Vorhaben in einem Tabellenkalkulationsformat, das es ermöglicht, Daten zu ordnen, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und problemlos im Internet zu veröffentlichen, beispielsweise im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und nach Fonds. Die Liste der Vorhaben ist über die einzige Website oder das einzige Internetportal zugänglich und in ihr sind alle operationellen Programme in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammengefasst.

Um die Verwendung der Liste der Vorhaben durch den privaten Sektor, die Zivilgesellschaft oder die nationalen Behörden zu fördern, kann die Website einen deutlichen Hinweis auf die für die Veröffentlichung der Daten geltenden Lizenzbestimmungen enthalten.

Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert.

Die in der Liste der Vorhaben aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang XII festgelegt.

(3)   Detaillierte Regelungen zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang XII festgelegt.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Charakteristika der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 116

Kommunikationsstrategie

(1)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden erstellen für jedes operationelle Programm eine Kommunikationsstrategie. Für mehrere operationelle Programme kann eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt werden. Die Kommunikationsstrategie trägt dem Umfang des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Die Kommunikationsstrategie enthält die in Anhang XII genannten Elemente.

(2)   Die Kommunikationsstrategie wird dem Begleitausschuss spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt.

Wird für mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt, die mehrere Begleitausschüsse betrifft, so kann der Mitgliedstaat einen Begleitausschuss benennen, der im Einvernehmen mit den anderen relevanten Begleitausschüssen für die Genehmigung der gemeinsamen Kommunikationsstrategie und für die Genehmigung etwaiger nachfolgender Änderungen dieser Strategie verantwortlich ist.

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können die Kommunikationsstrategie erforderlichenfalls während des Programmplanungszeitraums ändern. Die Verwaltungsbehörde legt die geänderte Kommunikationsstrategie dem Begleitausschuss zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vor.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 informiert die Verwaltungsbehörde den zuständigen Begleitausschuss bzw. die zuständigen Begleitausschüsse mindestens einmal jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und über ihre Analyse der Ergebnisse sowie über die geplanten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die im folgenden Jahr durchgeführt werden sollen. Der Begleitausschuss gibt, falls dies als angemessen erachtet wird, eine Stellungnahme zu den für das folgende Jahr geplanten Maßnahmen ab.

Artikel 117

Informations- und Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Informations- und Kommunikationsbeauftragten, der für die Koordinierung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fonds, einschließlich der einschlägigen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", zuständig ist, und informiert die Kommission darüber.

(2)   Der Informations- und Kommunikationsbeauftragte ist zuständig für die Koordinierung des nationalen Netzwerks von Kommunikationsbeauftragten für die Fonds, soweit ein solches Netzwerk besteht, die Einrichtung und Pflege der Website oder des Internetportals gemäß Anhang XII und die Erstellung eines Überblicks über die auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen.

(3)   Jede Verwaltungsbehörde benennt eine Person, die auf Ebene des operationellen Programms für Kommunikation und Information zuständig ist, und teilt der Kommission mit, wen sie benannt hat. Gegebenenfalls kann eine Person für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(4)   Die Kommission richtet Unionsnetzwerke ein, denen die von den Mitgliedstaaten benannten Mitglieder angehören, um einen Informationsaustausch über die Ergebnisse der Durchführung der Kommunikationsstrategien, die Erfahrungen bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten.

TITEL IV

TECHNISCHE HILFE

Artikel 118

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Die Fonds können unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß Artikel 91 Absatz 3 bis zu 0,35 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung für technische Hilfe verwenden.

Artikel 119

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

(1)   Der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen in einem Mitgliedstaat für jede Regionenkategorie gegebenenfalls im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist.

Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.

(2)   Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der Fonds förderfähig sind, können aus jedem der Fonds gefördert werden. Unbeschadet von Absatz 1 darf der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus einem Fonds nicht höher sein als 10 % des Betrags aus dem Fonds, der den operationellen Programmen eines Mitgliedstaats gegebenenfalls für jede Regionenkategorie im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist.

(3)   Abweichend von Artikel 70 Absätze 1 und 2 können Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht, außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern die Vorhaben dem operationellen Programm oder, im Fall eines operationellen Programms für technische Hilfe, den anderen betroffenen Programmen förderlich sind.

(4)   Werden die in Absatz 1 genannten Mittel im Falle von Strukturfonds zur Förderung von Vorhaben verwendet, bei denen es um technische Hilfe in Bezug auf mehr als eine Regionenkategorie geht, kann eine anteilsmäßige Zuweisung erfolgen, bei der die Mittelzuweisung in jeder Regionenkategorie als Anteil der Gesamtmittel des Mitgliedstaats berücksichtigt wird, um die Kosten für die Vorhaben zur Mittelzuweisung für technische Hilfe für verschiedene Regionenkategorien zuzuordnen.

(5)   Beläuft sich der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zugewiesene Gesamtbetrag des Fonds auf höchstens 1 000 000 000 EUR, so kann der Betrag für technische Hilfe abweichend von Absatz 1 auf bis zu 6 % dieses Gesamtbetrags oder 50 000 000 EUR angehoben werden, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

(6)   Technische Hilfe wird in Form einer Monofonds-Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms oder in Form eines spezifischen operationellen Programms oder auf beide Weisen erbracht.

TITEL V

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS

Artikel 120

Festlegung der Kofinanzierungssätze

(1)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse festgelegt. Bezieht sich eine Prioritätsachse auf mehr als eine Regionenkategorie oder mehr als einen Fonds, wird im Kommissionsbeschluss gegebenenfalls der Kofinanzierungssatz nach Regionenkategorie und Fonds festgelegt.

(2)   Für jede Prioritätsachse wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die Prioritätsachse anwendbar ist auf

a)

die förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder

b)

die förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(3)   Der Kofinanzierungssatz der operationellen Programme, für die einzelnen Prioritätsachsen und gegebenenfalls nach Regionenkategorie und Fonds, im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf nicht höher sein als

a)

85 % für den Kohäsionsfonds;

b)

85 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 - 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU-27-Durchschnitts für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage, wobei dies auch die zusätzliche Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 2 der ETZ-Verordnung umfasst;

c)

80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP, welches als Förderfähigkeitskriterium für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 verwendet wurde, weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag, sowie für Regionen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1083/2006, die eine Übergangsunterstützung für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 erhalten;

d)

60 % für die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen;

e)

50 % für die stärker entwickelten Regionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen.

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 nicht höher sein als 85 %.

Die Kommission ermittelt anhand einer Überprüfung, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungssatzes gemäß Unterabsatz 2 nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist, und unterbreitet gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag.

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" darf nicht höher sein als 85 %.

Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und e wird für jede Prioritätsachse zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhöh, sowie wenn eine Prioritätsachse der sozialen Innovation oder transnationalen Kooperation, oder einer Kombination daraus, gewidmet ist. Diese Erhöhung wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

(4)   Der Kofinanzierungssatz der zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e darf für Regionen der NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, nicht höher sein als 50 %.

(5)   Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Absatz 3 erhöht sich um zehn Prozentpunkte, wenn die Prioritätsachse vollständig über Finanzinstrumente oder über die partizipative lokale Entwicklung umgesetzt wird.

(6)   Die Beteiligung der Fonds an den einzelnen Prioritätsachsen beträgt mindestens 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(7)   Im Rahmen eines operationellen Programms kann eine separate Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % geschaffen werden, um Vorhaben zu unterstützen, die durch auf Unionsebene eingerichtete und direkt oder indirekt von der Kommission verwaltete Finanzinstrumente umgesetzt werden. Wird zu diesem Zweck eine separate Prioritätsachse geschaffen, so darf die Unterstützung im Rahmen dieser Achse nicht auf anderem Wege erfolgen.

Artikel 121

Anpassung der Kofinanzierungssätze

Der für eine Prioritätsachse geltende Satz der Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst werden, um folgenden Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen:

1.

Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen;

2.

Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;

3.

Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel;

4.

Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:

a)

Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;

b)

Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;

c)

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).

d)

Abdeckung von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.

TEIL VIER

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FONDS UND DEN EMFF

TITEL I

VERWALTUNG UND KONTROLLE

KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 122

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für operationelle Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 72, 73 und 74 eingerichtet werden.

(2)   Sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen fälligen Verzugszinsen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten, die Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen, und halten sie über erhebliche Fortschritte von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten:

(a)

Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;

(b)

Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;

(c)

Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.

In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht sind die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission zu melden.

Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 mit zusätzlichen detaillierten Regelungen über die Kriterien für die Bestimmung der Fälle von zu meldenden Unregelmäßigkeiten, über die zu übermittelnden Daten und über die geltenden Bedingungen und Verfahren zu erlassen, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten und das zu verwendende Berichtsformat festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2015 der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und einer Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde und den zwischengeschalteten Stellen über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgen kann.

Die Systeme nach Unterabsatz 1 erleichtern die Interoperabilität von einzelstaatlichen und Unionsrahmen und ermöglichen es den Begünstigten, die Informationen gemäß Unterabsatz 1 mit einer einzigen Datenerfassung zu übermitteln.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen über den Informationsaustausch gemäß diesem Absatz. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für den EMFF.

KAPITEL II

Verwaltungs- und Kontrollbehörden

Artikel 123

Benennung der Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle oder eine private Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Verwaltungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(2)   Unbeschadet Absatz 3 benennen die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde. Dieselbe Bescheinigungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können für ein operationelles Programm eine Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Prüfbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(5)   Im Falle der Fonds im Zusammenhang mit dem Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und im Falle des EMFF können, sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören.

Wenn der Gesamtbetrag an Unterstützung aus den Fonds für ein operationelles Programm 250 000 000 EUR bzw. aus dem EMFF 100 000 000 EUR übersteigt, darf die Prüfbehörde hingegen derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören wie die Verwaltungsbehörde, wenn entweder die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß den für den vorherigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms mitgeteilt hat, dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass er sich grundsätzlich auf den Bestätigungsvermerk verlassen kann, oder wenn die Kommission aufgrund der Erfahrungen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum davon überzeugt ist, dass der institutionelle Aufbau und die Rechenschaftspflicht der Prüfbehörde angemessene Garantien für ihre funktionale Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit bieten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde ausführen. Die einschlägigen Abkommen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde mit den zwischengeschalteten Stellen werden förmlich schriftlich festgehalten.

(7)   Die Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms durch ein schriftliches Abkommen zwischen zwischengeschalteter Stelle und Mitgliedstaat bzw. Verwaltungsbehörde an zwischengeschaltete Stellen übertragen (im Folgenden "Globalzuschuss"). Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.

(8)   Die Mitgliedstaaten können auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle benennen, deren Aufgabe es ist, für die Kommission als Ansprechpartner zu fungieren und sie zu informieren, die Tätigkeiten der anderen einschlägigen benannten Stellen zu koordinieren und auf die harmonisierte Anwendung des anwendbaren Rechts hinzuwirken.

(9)   Der Mitgliedstaat legt die Regeln für seine Beziehungen zu den Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission schriftlich fest.

Artikel 124

Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde

(1)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission den Zeitpunkt und die Form der Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde, die auf geeigneter Ebene zu erfolgen hat, vor Einreichung des ersten Antrags auf Zwischenzahlung bei der Kommission mit.

(2)   Die Benennung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage eines Berichts und eines Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle, die bewertet, ob die benannten Behörden die Kriterien für das interne Kontrollwesen, das Risikomanagement, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und die Überwachung gemäß Anhang XIII erfüllen. Die unabhängige Prüfstelle ist die Prüfbehörde oder eine andere Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts mit der notwendigen Prüfkapazität, die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls von der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards ausübt. Gelangt die unabhängige Prüfstelle zu dem Schluss, dass der Teil des Verwaltungs- und Kontrollsystems, der die Verwaltungsbehörde oder die Bescheinigungsbehörde betrifft, im Wesentlichen derselbe wie im vorherigen Programmplanungszeitraum ist und dass aufgrund der bisherigen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (38) geleisteten Prüfarbeit nachgewiesen ist, dass die Verwaltungsbehörde oder die Bescheinigungsbehörde während dieses Zeitraums wirksam funktioniert haben, so kann die Prüfstelle – ohne zusätzliche Prüfungen vorzunehmen – den Schluss ziehen, dass die einschlägigen Kriterien erfüllt sind.

(3)   Bei operationellen Programmen, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds oder über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem EMFF erhalten, kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem die Benennung nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle nach Absatz 2 sowie die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren anfordern. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage ihrer Risikobewertung, ob sie diese Unterlagen anfordern soll, wobei sie Informationen über wesentliche Veränderungen bei den für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren gegenüber dem vorherigen Programmplanungszeitraum und einschlägige Nachweise über deren wirksames Funktionieren berücksichtigt.

Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Anmerkungen machen. Unbeschadet des Artikels 83 unterbricht die Prüfung dieser Unterlagen nicht die Bearbeitung der Anträge auf Zwischenzahlungen.

(4)   Bei operationellen Programmen, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds bzw. über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem EMFF erhalten, und im Fall wesentlicher Veränderungen bei den für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahrensweisen gegenüber dem vorherigen Programmplanungszeitraum kann der Mitgliedstaat der Kommission auf eigene Initiative binnen zwei Monaten, nachdem die Benennung nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, die Unterlagen nach Absatz 3 übermitteln. Die Kommission macht binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt Anmerkungen zu diesen Unterlagen.

(5)   Geht aus den vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnissen hervor, dass die benannte Behörde die Kriterien nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so legt der Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene und je nach Schwere des Problems einen Erprobungszeitraum fest, innerhalb dessen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.

Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Erprobungszeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene aufgehoben.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, wenn einer benannten Behörde ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde und teilt Informationen zu dem Erprobungszeitraum mit, wenn der Erprobungszeitraum nach Durchführung der Abhilfemaßnahme beendet wird und wenn die Benennung einer Behörde aufgehoben wird. Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 83 die Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen nicht unterbrochen.

(6)   Wird die Benennung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde aufgehoben, so benennt der Mitgliedstaat unter Einhaltung des Verfahrens nach Absatzes 2 eine neue Stelle, die die Aufgaben der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde übernimmt, und teilt dies der Kommission mit.

(7)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle und für die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 125

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1)   Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten.

(2)   In Bezug auf die Verwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

a)

die Arbeit des Begleitausschusses nach Artikel 47 unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzdaten und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen;

b)

die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 50 erstellen und sie nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorlegen;

c)

den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung der Vorhaben zur Verfügung stellen;

d)

ein System einrichten, in dem die für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können;

e)

sicherstellen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten erhoben, in das unter Buchstabe d genannte System eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß den Anhängen I und II der ESF-Verordnung erforderlich ist.

(3)   In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde

a)

geeignete Auswahlverfahren und -kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die

i)

sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen;

ii)

nicht diskriminierend und transparent sind;

iii)

den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 7 und 8 Rechnung tragen;

b)

sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des oder der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – einer im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme zugeordnet werden können;

c)

sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung hervorgehen;

d)

sich vor Genehmigung eines Vorhabens vergewissern, dass der Begünstigte über die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der unter Buchstabe c genannten Bedingungen verfügt;

e)

sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrags auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, vergewissern, dass sämtliche geltenden und für das Vorhaben relevanten Rechtsvorschriften eingehalten wurden;

f)

sicherstellen, dass Vorhaben, die für die Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF ausgewählt wurden, keine Aktivitäten umfassen, die zu einem Vorhaben gehören, bei dem infolge einer Produktionsverlagerung außerhalb des Programmgebiets ein Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 71 eingeleitet wurde oder werden sollte;

g)

die Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – die Maßnahmen bestimmen, denen die Ausgaben für ein Vorhaben zuzuordnen sind.

(4)   In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

a)

überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben vorgenommen wurden und ob diese den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügen;

b)

dafür sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Begünstigten, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

c)

unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen;

d)

Verfahren einführen, durch die gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen gemäß Artikel 72 Buchstabe g aufbewahrt werden;

e)

die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung erstellen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über Überprüfungen von Kooperationsprogrammen festgelegt werden.

(5)   Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:

a)

Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;

b)

Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben.

Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen sind der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko angemessen, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird.

(6)   Vor-Ort-Überprüfungen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden.

(7)   Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Sinne des operationellen Programms, ist bei der Organisation der Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der Regelungen zu erlassen, in denen die Angaben über die Daten aufgeführt sind, die im Rahmen des nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtenden Begleitsystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für das nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtende System. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der ausführlichen Mindestanforderungen an den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf Ebene der Bescheinigungsbehörde, Verwaltungsbehörde, zwischengeschalteten Stellen und Begünstigten zu erlassen.

(10)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Verwaltungserklärung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 126

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

a)

Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass sie sich aus zuverlässigen Buchführungssystemen ergeben, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde überprüft wurden;

b)

die Rechnungslegung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung zu erstellen;

c)

zu bescheinigen, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen;

d)

sicherzustellen, dass ein System zur elektronischen Aufzeichnung und Speicherung der Buchführungsdaten jedes Vorhabens besteht, in dem alle zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder der Rechnungslegung erforderlichen Daten erfasst sind, einschließlich der wiedereinzuziehenden Beträge, der wiedereingezogenen Beträge und der infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehaltenen Beträge;

e)

bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

f)

bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

g)

über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Begünstigten ausgezahlte entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form Buch zu führen;

h)

über die wiedereinzuziehenden Beträge und die infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehaltenen Beträge Buch zu führen. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung dem Haushalt der Union wieder zugeführt.

Artikel 127

Aufgaben der Prüfbehörde

(1)   Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des operationellen Programms und die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) auf der Grundlage der erklärten Ausgaben geprüft werden. Die Prüfung der erklärten Ausgaben beruht auf einer repräsentativen Auswahl und generell auf statistischen Stichprobenverfahren.

Ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren kann aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfbehörde entsprechend den international anerkannten Prüfungsstandards in hinreichend begründeten Fällen und in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen die Anzahl der Vorhaben für das Geschäftsjahr für den Einsatz einer statistischen Methode nicht ausreicht.

In diesen Fällen muss die Stichprobengröße dafür ausreichen, dass die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung erstellen kann.

Die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe deckt mindestens 5 % der Vorhaben ab, für die der Kommission gegenüber Ausgaben in einem Geschäftsjahr erklärt wurden, und 10 % der Ausgaben, die der Kommission gegenüber in einem Geschäftsjahr erklärt wurden.

(2)   Werden die Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, stellt die Prüfbehörde sicher, dass diese Stelle über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt.

(3)   Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfungsstandards berücksichtigt werden.

(4)   Die Prüfbehörde erstellt innerhalb von acht Monaten nach Genehmigung eines operationellen Programms eine Prüfstrategie für die Durchführung der Prüfungen. In der Prüfstrategie werden die Prüfmethoden, das Verfahren zur Auswahl der Stichproben für die Prüfung von Vorhaben und der Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre festgelegt. Die Prüfstrategie wird von 2016 bis einschließlich 2022 alljährlich aktualisiert. Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für alle betroffenen Programme erstellt werden. Die Prüfbehörde legt der Kommission die Prüfstrategie auf Anfrage vor.

(5)   Die Prüfbehörde erstellt

a)

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung;

b)

einen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Prüfungen, einschließlich der Ergebnisse bezüglich der im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel, und der vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen.

Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.

(6)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung des Geltungsbereichs und Inhalts von Prüfungen von Vorhaben und Abschlüssen und die Methoden für die Auswahl der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stichproben von Vorhaben zu erlassen.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Nutzung der im Rahmen der von Bediensteten oder bevollmächtigten Vertretern der Kommission vorgenommenen Prüfungen erhobenen Daten zu erlassen.

KAPITEL III

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

Artikel 128

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

(1)   Die Kommission arbeitet mit den Prüfbehörden zur Koordinierung der Prüfpläne und -verfahren zusammen und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme umgehend mit diesen Behörden aus.

(2)   In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle benennen.

(3)   Die Kommission, die Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, in der Regel mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Prüfstrategie zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

TITEL II

FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSLEGUNG, -PRÜFUNG, -ANNAHME UND -ABSCHLUSS SOWIE FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN

KAPITEL I

Finanzverwaltung

Artikel 129

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Begünstigten bei Abschluss des operationellen Programms einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat.

Artikel 130

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und die Restzahlungen

(1)   Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Priorität festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Ausgaben für die Priorität ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Die Kommission bestimmt die Restbeträge, die als Zwischenzahlungen zu erstatten oder gemäß Artikel 139 wieder einzuziehen sind.

(2)   Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zu einer Priorität in Form von Zwischen- und Restzahlungen darf nicht höher sein als

a)

die in dem Zahlungsantrag für die Priorität angegebenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder

b)

der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Priorität.

Artikel 131

Zahlungsanträge

(1)   Die Zahlungsanträge enthalten für jede Priorität

(a)

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

(b)

den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie sie im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

(2)   Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 68, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 109 dieser Verordnung sowie nach Artikel 14 der ESF-Verordnung werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten.

(3)   Im Falle von Beihilferegelungen gemäß Artikel 107 AEUV muss der Betrag des öffentlichen Beitrags, der den in dem Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein.

(4)   Abweichend von Absatz 1 kann im Falle von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an die Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:

a)

Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder sie werden durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat selbst als Garantie bereitgestellt wird;

b)

Diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird;

c)

Diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von den Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden, und zwar spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2023 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist –, wobei im Falle der Nichteinhaltung der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen ist.

(5)   Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse der nach Absatz 4 genannten Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen: den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des operationellen Programms, den durch Ausgaben des Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 4 Buchstabe c gedeckten Betrag sowie den nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

(6)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Zahlungsanträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 angenommen.

Artikel 132

Zahlung an die Begünstigten

(1)   Vorbehaltlich verfügbarer Mittel aus der ersten oder den späteren Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass ein Begünstigter den Gesamtbetrag der fälligen förderfähigen öffentlichen Ausgaben vollständig und spätestens 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält.

Es werden keine Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten und es werden keine besonderen Abgaben oder andere Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge verringern würden.

(2)   Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen unterbrochen werden:

a)

der Betrag des Auszahlungsantrags nicht fällig ist oder die geeigneten Belege, darunter die für die Überprüfungen der Verwaltung gemäß Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen, nicht vorgelegt wurden;

b)

in Bezug auf eine mögliche Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben eine Untersuchung eingeleitet wurde.

Der betreffende Begünstigte wird schriftlich über die Unterbrechung und die entsprechenden Gründe dafür informiert.

Artikel 133

Verwendung des Euro

(1)   Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Diese Beträge werden anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden, in Euro umgerechnet. Der Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über den Zeitrahmen für die Umrechnung in EUR festgelegt werden.

(3)   Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird das in Absatz 1 beschriebene Umrechnungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

Artikel 134

Zahlung des Vorschusses

(1)   Der erste Vorschussbetrag wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)

2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;

b)

2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus dem EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;

c)

2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.

Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Genehmigung gezahlt.

(2)   Von 2016 bis 2023 wird jedes Jahr vor dem 1. Juli ein Vorschussbetrag ausgezahlt. Dieser stellt einen Prozentsatz des für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm vorgesehenen Unterstützungsbetrags aus den Fonds und dem EMFF dar, im Einzelnen:

2016: 2 %

2017: 2,625 %

2018: 2,75 %

2019: 2,875 %

2020 bis 2023: 3 %.

(3)   Bei der Berechnung des ersten Vorschussbetrags gemäß Absatz 1 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.

Bei der Berechnung des jährlichen Vorschussbetrags gemäß Absatz 2 für die Jahre bis einschließlich 2020 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.

Artikel 135

Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung

(1)   Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 131 Absatz 1 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in ihrem Rechnungsführungssystem verbucht wurden. Allerdings kann die Bescheinigungsbehörde – sofern sie es für notwendig erachtet – solche Beträge in die Zahlungsanträge aufnehmen, die in nachfolgenden Geschäftsjahren eingereicht werden.

(2)   Die Bescheinigungsbehörde legt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. Juli vor, auf jeden Fall aber, bevor der erste Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr vorgelegt wird.

(3)   Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst dann gestellt werden, wenn die Kommission über die Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden gemäß Artikel 124 informiert wurde.

(4)   Für ein operationelles Programm werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen, es sei denn, der jährliche Durchführungsbericht wurde der Kommission gemäß den fondsspezifischen Regelungen übermittelt.

(5)   Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

Artikel 136

Aufhebung der Mittelbindung

(1)   Die Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge in einem operationellen Programm auf, die nicht bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für die erste oder die späteren Vorschusszahlungen und für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein im Einklang mit Artikel 131 erstellter Zahlungsantrag gemäß Artikel 135 eingereicht wurde.

(2)   Am 31. Dezember 2023 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zu dem in Artikel 141 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt sämtliche gemäß Artikel 141 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden.

KAPITEL II

Rechnungslegung, -prüfung und Rechnungsannahme und Abschluss von operationellen Programmen sowie Aussetzung von Zahlungen

Abschnitt I

Rechnungslegung, -prüfung und -annahme

Artikel 137

Rechnungslegung

(1)   Die Rechnungslegung nach Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung wird der Kommission für jedes operationelle Programm vorgelegt. Die Rechnungslegung deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält für jede Priorität und, sofern zutreffend, für jeden Fonds und für jede Regionenkategorie

a)

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 131 und Artikel 135 Absatz 2 bis zum 31. Juli nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben und der Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Begünstigte gemäß Artikel 132 Absatz 1;

b)

die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 71 sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge;

c)

die Beträge der Programmbeiträge, die an Finanzinstrumente nach Artikel 41 Absatz 1 gezahlt wurden, und Vorschüsse auf staatliche Beihilfezahlungen nach Artikel 131 Absatz 4;

d)

für jede Priorität eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.

(2)   Werden Ausgaben, die zuvor in einem Antrag auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr ausgewiesen wurden, aufgrund einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nicht in der Rechnungslegung eines Mitgliedstaats ausgewiesen, so können die gesamten Ausgaben oder ein Teil davon – sofern als recht- und ordnungsmäßig befunden – in einen Antrag auf Zwischenzahlung für ein nachfolgendes Geschäftsjahr aufgenommen werden.

(3)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Musters für den Abschluss nach diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 138

Einreichung von Informationen

Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der in Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Frist die in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein, und zwar

a)

die Rechnungslegung nach Artikel 137 Absatz 1 dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

b)

die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung für das vorangegangene Rechnungslegungsjahr;

c)

den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung für das vorangegangene Rechnungslegungsjahr.

Artikel 139

Prüfung und Annahme der Rechnungslegung

(1)   Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 138 eingereichten Unterlagen. Der Mitgliedstaat erteilt auf Antrag der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen, damit die Kommission bis zu dem in Artikel 84 genannten Zeitpunkt ermitteln kann, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.

(2)   Die Kommission nimmt die Rechnungslegung an, sofern sie zu dem Schluss gelangt, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. Die Kommission kommt zu diesem Schluss, wenn die Prüfbehörde einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung erteilt hat, es sei denn, der Kommission liegen spezifische Nachweise vor, wonach der für die Rechnungslegung erteilte Bestätigungsvermerk nicht zuverlässig ist.

(3)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat bis zu dem in Artikel 84 genannten Zeitpunkt, ob sie die Rechnungslegung annimmt.

(4)   Kann die Kommission aus Gründen, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, die Rechnungslegung nicht bis zu der in Artikel 84 genannten Frist annehmen, informiert sie die Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels und teilt ihnen die Maßnahmen mit, die getroffen werden müssen, sowie den Zeitraum für ihren Abschluss. Nach Ablauf des Zeitraums für die vollständige Durchführung dieser Maßnahmen teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, ob sie die Rechnungslegung annehmen kann.

(5)   Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Transaktionen in Bezug auf die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben werden für die Zwecke der Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission nicht berücksichtigt. Unbeschadet der Artikel 83 und 142 bewirken die Verfahren der Rechnungsprüfung und Annahme der Rechnungslegung keine Unterbrechung der Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und keine Aussetzung der Zahlungen.

(6)   Die Kommission berechnet anhand der angenommenen Rechnungslegung den den Fonds und dem EMFF für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat. Dabei berücksichtigt die Kommission

a)

die in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge, auf die der Kofinanzierungssatz der jeweiligen Priorität anzuwenden ist;

b)

den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der sich zusammensetzt aus

i)

dem Betrag der von der Kommission gemäß Artikel 130 Absatz 1 und Artikel 24 vorgenommenen Zwischenzahlungen und

ii)

dem Betrag des gemäß Artikel 134 Absatz 2 gezahlten jährlichen Vorschusses.

(7)   Nach Durchführung der Berechnung gemäß Absatz 6 rechnet die Kommission die entsprechenden jährlichen Vorschüsse ab und zahlt alle zusätzlich fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Rechnungslegung. Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat wieder einzuziehen, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die – sofern möglich – mittels Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe operationelle Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Wiedereinziehung stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Der wiedereingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

(8)   Nimmt die Kommission nach Anwendung des Verfahrens des Absatzes 4 die Rechnungslegung nicht an, legt sie anhand der verfügbaren Informationen und im Einklang mit Absatz 6 den dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag fest und informiert den Mitgliedstaat entsprechend. Erteilt der Mitgliedstaat der Kommission binnen zwei Monaten nach Übermittlung der Informationen durch die Kommission seine Zustimmung, so kommt Absatz 7 zur Anwendung. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem der dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellende Betrag festgelegt wird. Ein solcher Beschluss stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Auf der Grundlage des Beschlusses nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 7 Anpassungen an den Zahlungen an die Mitgliedstaaten vor.

(9)   Die Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission oder ein von der Kommission nach Absatz 8 dieses Artikels erlassener Beschluss lässt die Vornahme von finanziellen Berichtigungen nach den Artikeln 144 und 145 unberührt.

(10)   Unbeschadet der Artikel 144 und 145 können die Mitgliedstaaten zu Unrecht gezahlte Beträge, die nach Vorlage des Rechnungsabschlusses entdeckt werden, durch entsprechende Anpassungen an der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, ersetzen.

Artikel 140

Verfügbarkeit von Dokumenten

(1)   Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Dokumente im Zusammenhang mit Ausgaben, die aus dem Fonds unterstützt werden, zu Vorhaben, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 1 000 000 EUR betragen, drei Jahre lang zur Verfügung stehen, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die Ausgaben für das Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.

Für alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben gilt, dass sämtliche Dokumente für zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.

Eine Verwaltungsbehörde kann beschließen, die Vorschrift gemäß Unterabsatz 2 auf Vorhaben anzuwenden, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 1 000 000 EUR betragen.

Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die in Unterabsatz 1 genannte Frist unterbrochen.

(2)   Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten über das Anfangsdatum des Zeitraums nach Absatz 1.

(3)   Die Dokumente müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern (gilt auch für elektronische Versionen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form bestehen) vorliegen.

(4)   Die Dokumente müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

(5)   Das Verfahren für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein akzeptierten Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt und muss die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

(6)   Liegen Dokumente nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

Abschnitt II

Abschluss der operationellen programme

Artikel 141

Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm ein.

(2)   Die Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Annahme des Rechnungsabschlusses des letzten Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.

Abschnitt III

Aussetzung von zahlungen

Artikel 142

Aussetzung von Zahlungen

(1)   Die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritäten oder der operationellen Programme können von der Kommission ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm weist einen gravierenden Mangel auf, der ein Risiko für den für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt und für den keine Korrekturmaßnahmen getroffen wurden;

b)

die Ausgaben stehen in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;

c)

der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 83 geführt hat;

d)

das Begleitsystem oder die Angaben zu den gemeinsamen und spezifischen Indikatoren weisen bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel auf;

e)

es werden keine Maßnahmen durchgeführt, um eine Ex-ante-Konditionalität nach Maßgabe der Bedingungen in Artikel 19 zu erfüllen;

f)

die Leistungsüberprüfung für eine Priorität ergibt, dass die in Bezug auf Finanzindikatoren und Outputindikatoren sowie wichtige Durchführungsschritte festgelegten Etappenziele des Leistungsrahmens entsprechend den Bedingungen nach Artikel 22 erheblich verfehlt wurden.

In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundregeln für die Zahlungsaussetzung festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regelungen beziehen, wobei die Zahlungsaussetzung der Art, dem Schweregrad, der Dauer und der Häufigkeit der Nichteinhaltung angemessen sein muss.

(2)   Die Kommission kann die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen mittels Durchführungsrechtsakten erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.

(3)   Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

KAPITEL III

Finanzielle Berichtigungen

Abschnitt I

Finanzielle berichtigungen durch die mitgliedstaaten

Artikel 143

Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen und die Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzielle Berichtigungen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den den Fonds oder dem EMFF entstandenen finanziellen Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzielle Berichtigungen werden von der Verwaltungsbehörde im Abschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

(3)   Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF darf von dem Mitgliedstaat vorbehaltlich Absatz 4 wieder für das betroffene operationelle Programm eingesetzt werden.

(4)   Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Korrektur bezog, noch – im Fall einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit – für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

(5)   In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezielle Grundlagen für finanziellen Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der nach der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regeln festgehalten werden, die im Hinblick auf die Art, Schwere, Dauer und das wiederholte Auftreten der Nichteinhaltung verhältnismäßig sein müssen.

Abschnitt II

Finanzielle berichtigungen durch die kommission

Artikel 144

Kriterien für finanzielle Berichtigungen

(1)   Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 85 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm vorliegt, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt;

b)

ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 143 nicht nachgekommen ist;

c)

die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden.

Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigungen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen der Fonds oder des EMFF geltend gemacht wurden, nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte finanzielle Berichtigung vornehmen.

(2)   Die Kommission setzt die Korrektur gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nach Maßgabe der Art und des Schweregrads der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm festgestellten Mängel fest.

(3)   Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Berichte kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 143 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 122 Absatz 3 vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des betreffenden Mitgliedstaats geprüft hat.

(4)   Stellt die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 7 infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des operationellen Programms für die Fonds bzw. des letzten jährlichen Durchführungsberichts für den EMFF fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele erheblich verfehlt wurden, so kann sie hinsichtlich der betroffenen Prioritäten mittels Durchführungsrechtsakten finanzielle Berichtigungen vornehmen.

(5)   Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 95 nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Strukturfonds für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um genaue Vorschriften über die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierter finanzieller Berichtigungen festzulegen.

(7)   In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundregeln für finanzielle Berichtigungen durch die Kommission festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regelungen beziehen, wobei die finanziellen Berichtigungen der Art, dem Schweregrad, der Dauer und der Häufigkeit der Nichteinhaltung angemessen sein müssen.

Artikel 145

Verfahren

(1)   Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

(2)   Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

(3)   Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat ihr innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.

(4)   Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der finanziellen Berichtigung treffen kann.

(5)   Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6 dieses Artikels die betreffenden Mittel gemäß Artikel 143 Absatz 3 wieder einsetzen.

(6)   Zur Vornahme der finanziellen Berichtigung erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission versandten Einladungsschreibens.

(7)   Deckt die Kommission in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 75 oder der Europäische Rechnungshof Unregelmäßigkeiten auf, die gravierende Mängel in der effektiven Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erkennen lassen, wird die sich daraus ergebende finanzielle Berichtigung durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus den Fonds für das operationelle Programm vorgenommen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht im Falle eines gravierenden Mangels bei der wirksamen Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems, der vor dem Datum der Aufdeckung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof:

a)

in der Zulässigkeitserklärung, dem jährlichen Kontrollbericht oder dem Bestätigungsvermerk, die der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung vorgelegt wurden, oder in anderen der Kommission vorgelegten Prüfberichten der Prüfbehörden festgestellt wurde und gegen den angemessene Maßnahmen ergriffen wurden oder

b)

gegen den der Mitgliedstaat eine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

Grundlage für die Bewertung der gravierenden Mängel bei der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind das geltende Recht zum Zeitpunkt der Vorlage der relevanten Verwaltungserklärungen, jährlichen Kontrollberichte und Bestätigungsvermerke.

Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung hat die Kommission auf Folgendes zu achten:

(a)

Sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des gravierenden Mangels bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems und seine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt.

b)

Für die Vornahme einer pauschalen oder extrapolierten Korrektur berücksichtigt sie weder mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben, die bereits von dem Mitgliedstaat entdeckt worden sind und für die Anpassungen am Rechnungsabschluss gemäß Artikel 139 Absatz 10 vorgenommen wurden, noch Ausgaben, die einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nach Artikel 137 Absatz 2 unterliegen.

c)

Sie berücksichtigt die von dem Mitgliedstaat an den Ausgaben vorgenommenen pauschalen oder extrapolierten Korrekturen aufgrund anderer gravierender Mängel, die der Mitgliedstaat bei der Bestimmung des Restrisikos für den Haushalt der Union entdeckt hat.

8)   In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können weitere Verfahrensregelungen für finanzielle Berichtigungen gemäß Artikel 144 Absatz 7 festgehalten werden.

Artikel 146

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Eine finanzielle Berichtigung durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 dieser Verordnung zu betreiben und die staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (39) zurückzufordern.

Artikel 147

Rückzahlung

(1)   Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

(2)   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

TITEL III

ANGEMESSENE KONTROLLE OPERATIONELLER PROGRAMME

Artikel 148

Angemessene Kontrolle operationeller Programme

(1)   Die Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 200 000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, 150 000 EUR für den ESF bzw. 100 000 EUR für den EMFF nicht übersteigen, werden vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Die Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Europäische Rechnungshof bereits eine Prüfung durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der Prüftätigkeit, die vom Europäischen Rechnungshof für solche Vorhaben durchgeführt wurde, von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benutzt werden können.

(2)   In Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Prüfbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 128 Absatz 3 darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Prüftätigkeit zu reduzieren, so dass er dem ermittelten Risiko entspricht. In solchen Fällen sieht die Kommission von eigenen Vor-Ort-Prüfungen ab, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss angenommen hat.

(3)   In Bezug auf operationelle Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, kann sie sich mit der Prüfbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Prüfungen auf die Prüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörden für ein Geschäftsjahr vor, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss angenommen hat.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Prüfbehörde und die Kommission ein Vorhaben prüfen, falls durch eine Risikobewertung oder eine Prüfung des Europäischen Rechnungshofs ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsrisiko festgestellt wird, falls Hinweise auf gravierende Mängel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das betreffende operationelle Programm vorliegen, und dies innerhalb des in Artikel 140 Absatz 1 genannten Zeitraums. Die Kommission kann, um die Tätigkeit der Prüfbehörde zu bewerten, den Prüfpfad der Prüfbehörde kontrollieren oder an Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilnehmen, und, sofern nach international anerkannten Prüfungsstandards notwendig, Prüfungen von Vorhaben vornehmen, um Gewissheit über die wirksame Arbeitsweise der Prüfbehörde zu erlangen.

TEIL FÜNF

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen

Artikel 149

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 wird der Kommission ab 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3,, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, setzt sie das Europäische Parlament und dem Rat gleichzeitig davon in Kenntnis.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 150

Ausschussverfahren

(1)   Bei der Anwendung dieser Verordnung, der EFRE-Verordnung, der ETZ-Verordnung, der ESF-Verordnung und der KF-Verordnung wird die Kommission von dem Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5, Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 38 Absatz 10, Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

KAPITEL II

Übergangs - und Schlussbestimmungen

Artikel 151

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 177 AEUV bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 152

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.

(2)   Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gestellt oder genehmigt wurden, bleiben gültig.

(3)   Macht ein Mitgliedstaat von der Option nach Artikel 123 Absatz 3 Gebrauch, so kann er bei der Kommission beantragen, dass abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde für die entsprechenden operationellen Programme wahrnimmt, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt werden. Dem Antrag ist eine Bewertung durch die Prüfbehörde beizufügen. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Informationen, die ihr von der Prüfbehörde übermittelt wurden und die sich aus ihren eigenen Prüfungen ergeben, zu der Einschätzung, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme dieser operationellen Programme wirksam funktionieren und dies nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Erhalt des Antrags über ihre Zustimmung.

Artikel 153

Aufhebung

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 152 wird die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XIV zu lesen.

Artikel 154

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 20 bis 24, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 58, Artikel 60, Artikel 76 bis 92, Artikel 118, Artikel 120, Artikel 121 und Artikel 129 bis 147 gelten ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 zweiter Satz und Artikel 76 Absatz 5 gelten ab dem Datum, an dem die Änderung der Haushaltsordnung in Bezug auf die Aufhebung der Mittelbindungen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel den 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 30, ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 76, und ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 101.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 58, und ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 56.

(3)  ABl. C 47 vom 17.2.2011, S. 1, ABl. C 13 vom 16.1.2013, S. 1 und ABl. C 267 vom 17.9.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (Siehe Seite 470 dieses Amtsblatts);

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mitbestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Siehe Seite 289 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (Siehe Seite 281 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und de Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Siehe Seite 259 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, s. 129).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

(21)  Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28).

(22)  Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6).

(26)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(28)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25)

(30)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.05.2013, S. 1).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(34)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(35)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(36)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(37)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(39)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).


ANHANG I

GEMEINSAMER STRATEGISCHER RAHMEN

1.   EINLEITUNG

Zur Förderung der harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Union und damit die ESI-Fonds möglichst optimal zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie zu den fondsspezifischen Aufgaben der ESI-Fonds, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beitragen, muss gewährleistet werden, dass die im Rahmen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eingegangenen politischen Verpflichtungen durch Investitionen aus den ESI-Fonds und anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. Der Gemeinsame Strategische Rahmen (GSR) soll deshalb gemäß Artikel 10 sowie unter Beachtung der in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Prioritäten und Ziele strategische Leitlinien zur Verwirklichung eines integrierten Entwicklungsansatzes unter Anwendung der ESI-Fonds in Abstimmung mit anderen Instrumenten und Maßnahmen der Union im Einklang mit den Strategie- und Kernzielen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und gegebenenfalls den Leitinitiativen unter Berücksichtigung der zentralen territorialen Herausforderungen und spezifischen nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten bereitstellen.

2.   BEITRAG DER ESI-FONDS ZUR UNIONSSTRATEGIE FÜR INTELLIGENTES, NACHHALTIGES UND INTEGRATIVES WACHSTUM UND KOHÄRENZ MIT DER WIRTSCHAFTLICHEN STEUERUNG DER UNION

1.

Um eine wirksame Zielausrichtung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen zu fördern, weist diese Verordnung in Artikel 9 elf thematische Ziele aus, die den Prioritäten der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entsprechen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden sollen.

2.

Im Einklang mit den thematischen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und um zu gewährleisten, dass die zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen notwendige kritische Masse erreicht wird, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung im Einklang mit Artikel 18 dieser Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über die thematische Konzentration und stellen die Wirksamkeit der Ausgaben sicher. Die Mitgliedstaaten sollen sich vor allem darauf konzentrieren, wachstumsfördernden Ausgaben, darunter Ausgaben für Bildung, Forschung, Innovation und Energieeffizienz, für einen leichteren Zugang der KMU zu Finanzierungen und für die Gewährleistung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Klimaschutzes sowie der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, Vorrang einzuräumen. Ferner haben sie dabei zu beachten, dass der Umfang und die Wirksamkeit von Arbeitsverwaltungen und aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei- bzw. aufrechterhalten oder vergrößert werden; das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Jugend und der Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Krise und der Förderung der sozialen Inklusion.

3.

Um die Übereinstimmung mit den im Rahmen des Europäischen Semesters festgelegten Prioritäten sicherzustellen, haben die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Partnerschaftsvereinbarungen je nach ihren jeweiligen Rollen und Verpflichtungen den Einsatz der ESI-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nationalen Reformprogramme und der gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen neuesten relevanten länderspezifischen Empfehlungen und der gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen einschlägigen Ratsempfehlungen zu planen. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls darüber hinaus den einschlägigen Ratsempfehlungen Rechnung tragen, die auf dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den ökonomischen Anpassungsprogrammen basieren.

4.

Um festzustellen, in welcher Weise die ESI-Fonds am wirksamsten zur Strategie Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen können, und zur Berücksichtigung der Vertragsziele, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, wählen die Mitgliedstaaten die thematischen Ziele für den geplanten Einsatz der ESI-Fonds im jeweiligen nationalen, regionalen und lokalen Kontext aus.

3.   INTEGRIERTER ANSATZ UND REGELUNGEN FÜR DEN EINSATZ DER ESI-FONDS

3.1   Einleitung

1.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a soll die Partnerschaftsvereinbarung einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung enthalten. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Auswahl der thematischen Ziele und der Investitionen sowie der Prioritäten der Union entsprechend der Analyse nach Abschnitt 6.4 dem Entwicklungsbedarf und den territorialen Herausforderungen auf integrierte Weise gerecht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen, um eine koordinierte und integrierte Bereitstellung der ESI-Fonds zu gewährleisten.

2

Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls nach Artikel 4 Absatz 4 die Regionen haben sicherzustellen, dass die mit Mitteln der ESI-Fonds unterstützten Interventionen komplementär sind und koordiniert durchgeführt werden, um Synergien zu schaffen, so dass die Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung für Verwaltungsstellen und Begünstigten gemäß den Artikeln 4, 15 und 27 reduziert werden.

3.2   Koordinierung und Komplementarität

1.

Die Mitgliedstaaten und die für den Einsatz der ESI-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme eng zusammenarbeiten. Insbesondere sollen sie die Durchführung folgender Maßnahmen gewährleisten:

a)

Ermittlung von Interventionsbereichen, bei denen die ESI-Fonds zur Umsetzung der in der vorliegenden Verordnung gesetzten thematischen Ziele komplementär kombiniert werden können;

b)

Sicherstellung von Vorkehrungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 für eine wirksame Koordinierung der ESI-Fonds, um die Wirkung und Effektivität der Fonds zu erhöhen, gegebenenfalls auch unter Nutzung von Multifondsprogrammen für die Fonds;

(c)

Förderung der Einbindung der für andere ESI-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden und relevanten Ministerien in die Entwicklung von Unterstützungsstrukturen, damit die Koordinierung und Synergien sichergestellt und Überschneidungen vermieden werden;

(d)

gegebenenfalls die Einrichtung von gemeinsamen Begleitausschüssen für Programme, die aus den ESI-Fonds gefördert werden, und Entwicklung anderer Vorkehrungen für die gemeinsame Verwaltung und Kontrolle, um die Koordinierung der für den Einsatz der ESI-Fonds zuständigen Behörden zu erleichtern;

(e)

Nutzung verfügbarer gemeinsamer eGovernance-Lösungen, die Antragstellern und Begünstigten Hilfe leisten können, und möglichst umfassende Nutzung zentraler Anlaufstellen, unter anderem für Beratungen zu den Unterstützungsmöglichkeiten, die es bei den einzelnen ESI-Fonds gibt;

(f)

Einrichtung von Mechanismen zur Koordinierung von EFRE- und ESF-finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Investitionen, die aus den Programmen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" gefördert werden;

(g)

Förderung gemeinsamer Ansätze zwischen den ESI-Fonds im Hinblick auf die Orientierung für die Entwicklung von Vorhaben, Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahlverfahren oder weitere Mechanismen zur Erleichterung des Zugangs zu Fonds bei integrierten Projekten;

(h)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden verschiedener ESI-Fonds in den Bereichen Begleitung, Bewertung, Verwaltung und Kontrolle sowie Prüfung.

3.3   Förderung integrierter Ansätze

1.

Gegebenenfalls kombinieren die Mitgliedstaaten die ESI-Fonds in integrierten Paketen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, welche passgenau auf die Bewältigung spezifischer territorialer Herausforderungen zugeschnitten sind, damit die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen dargelegten Ziele erreicht werden. Dabei können ITI, integrierte Vorhaben, gemeinsame Aktionspläne und die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung genutzt werden.

2.

Im Hinblick auf den integrierten Einsatz der thematischen Ziele können im Einklang mit Artikel 36 Finanzmittel aus verschiedenen Prioritätsachsen oder operationellen Programmen, die aus dem ESF, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, im Rahmen einer ITI kombiniert werden. Im Rahmen einer ITI durchgeführte Maßnahmen können durch eine finanzielle Unterstützung aus Programmen im Rahmen des ELER bzw. des EMFF ergänzt werden.

3.

Um die Wirkung und Effektivität im Rahmen eines thematisch kohärenten integrierten Ansatzes zu erhöhen, kann eine Prioritätsachse im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen mehr als eine Regionenkategorie betreffen, eine oder mehrere einander ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel zusammenfassen und in hinreichend begründeten Fällen eine oder mehrere einander ergänzende Investitionsprioritäten aus unterschiedlichen thematischen Zielen kombinieren, um einen maximalen Beitrag zur Prioritätsachse zu erreichen.

4.

Die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze innerhalb ihres institutionellen und rechtlichen Rahmens und gemäß Artikel 32 fördern. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die "Bottom-up"-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Daher müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im ELER und gegebenenfalls im EFRE, dem ESF oder dem EMFF gemäß Artikel 15 Absatz 2 festlegen und in der Partnerschaftsvereinbarung die größten so zu meisternden Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien zukommt und welche Rolle der ELER und gegebenenfalls der EFRE, der ESF oder der EMFF bei der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen Territorienarten – z. B. ländliche und städtische Gebiete sowie Küstengebiete – übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind.

4.   KOORDINIERUNG UND SYNERGIEN ZWISCHEN DEN ESI-FONDS UND ANDEREN STRATEGIEN UND INSTRUMENTEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Koordinierung durch die Mitgliedstaaten finden Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Unterstützung aus den ESI-Fonds und anderen Instrumenten der Union in dem entsprechenden Politikbereich in Anspruch zu nehmen. Die in diesem Abschnitt dargelegten Unionsprogramme stellen keine erschöpfende Auflistung dar.

4.1   Einleitung

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Auswirkungen der Strategien der Union auf nationaler und regionaler Ebene und auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt; Ziel ist die Förderung von Synergien und einer wirksamen Koordinierung und die Ermittlung und Förderung derjenigen Mittel, die für den Einsatz der Fonds der Union zur Unterstützung lokaler, regionaler und nationaler Investitionen am besten geeignet sind. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem die Komplementarität zwischen den Strategien und Instrumenten der Union und nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen sicher.

2.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben gemäß Artikel 4 Absatz 6 und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung der ESI-Fonds mit anderen einschlägigen Unionsinstrumenten auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene zu gewährleisten. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die aus den ESI-Fonds unterstützten Interventionen und die Ziele anderer Strategien der Union in der Programmplanungs- und Durchführungsphase übereinstimmen. Zu diesem Zweck ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

a)

Verbesserung der Komplementaritäten und Synergien zwischen verschiedenen Unionsinstrumenten auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung;

b)

Optimierung bestehender Strukturen und gegebenenfalls Einrichtung neuer Strukturen zur leichteren strategischen Ermittlung von Prioritäten für die verschiedenen Instrumente und Koordinationsstrukturen auf Unions- und nationaler Ebene, zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Ermittlung von Gebieten mit einem Bedarf an zusätzlichen Finanzhilfen;

(c)

Nutzung der Möglichkeit, die Unterstützung aus verschiedenen Instrumenten zu kombinieren, um einzelne Vorhaben zu fördern, sowie enge Zusammenarbeit mit den Stellen, die für die Umsetzung auf Unions- und nationaler Ebene zuständig sind, damit den Begünstigten kohärente und vereinfachte Finanzierungsmöglichkeiten geboten werden.

4.2   Koordinierung mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik

1.

Der ELER ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik und ergänzt Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die Landwirten direkte Unterstützung bieten und Marktmaßnahmen fördern. Daher sollen die Mitgliedstaaten diese Interventionen gemeinsam verwalten, um die Synergieeffekte und den Mehrwert der von der Union geleisteten Unterstützung zu maximieren.

2.

Mit dem EMFF sollen die Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik erreicht werden. Daher haben die Mitgliedstaaten auf den EMFF zurückzugreifen, um die Verbesserung der Datenerhebung und Verstärkung der Kontrollen zu fördern, und gewährleisten, dass Synergieeffekte auch bei der Unterstützung der Prioritäten im Rahmen der integrierten Meerespolitik angestrebt werden, z. B. Wissen über die Meere, maritime Raumordnung, integriertes Küstenzonenmanagement, integrierte Meeresüberwachung, Schutz der Meeresumwelt und der Biodiversität und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Küstengebiete.

4.3   Horizont 2020 und andere zentral verwaltete Programme der Union in den Bereichen Forschung und Innovation

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission achten darauf, die Koordinierung, die Synergieeffekte und die Komplementaritäten zwischen den ESI-Fonds und Horizont 2020, dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), und anderen relevanten zentral verwalteten Finanzierungsprogrammen der Union zu stärken und dabei die Interventionsbereiche klar voneinander abzugrenzen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls nationale und/oder regionale Strategien für eine "intelligente Spezialisierung" im Einklang mit den nationalen Reformprogrammen entwickeln. Diese Strategien können die Form nationaler oder regionaler strategischer Rahmenkonzepte im Bereich Forschung und Innovation für eine "intelligente Spezialisierung" annehmen oder in solche eingebunden werden. Die Strategien der intelligenten Spezialisierung werden unter Einbindung nationaler oder regionaler Verwaltungsbehörden und Stakeholder wie Universitäten und anderer Hochschuleinrichtungen, der Industrie und Sozialpartner in einen unternehmerischen Entdeckungsprozess entwickelt. Die von Horizont 2020 direkt betroffenen Stellen sind eng an diesen Prozess zu koppeln. Diese Strategien der intelligenten Spezialisierung umfassen:

a)

"Vorgeschaltete Aktionen" zur Vorbereitung regionaler FuI-Akteure auf die Teilnahme an Horizont 2020 ("Wege zu Spitzenleistungen"), die bei Bedarf mittels Kapazitätenaufbau entwickelt werden. Die Kommunikation und Zusammenarbeit der nationalen Horizont-2020-Kontaktstellen und der Verwaltungsbehörden für die ESI-Fonds soll gestärkt werden.

b)

"Nachgeordnete Aktionen" zur Bereitstellung von Instrumenten, mit denen die FuI-Ergebnisse aus Horizont 2020 und den Vorgängerprogrammen genutzt und im Markt verbreitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Schaffung eines innovationsfreundlichen Umfelds für Unternehmen und Industrie, einschließlich KMU, das mit den Prioritäten in Einklang steht, die für die Gebiete in der zugehörigen Strategie für intelligente Spezialisierung ermittelt worden sind.

3.

Die Mitgliedstaaten sollen darauf hinwirken, dass in den entsprechenden Programmen zur Umsetzung von Teilen der Strategie gemäß Ziffer 2 die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die zulassen, dass die ESI-Fonds mit Mitteln aus Horizont 2020 kombiniert werden, angewandt werden. Nationalen und regionalen Behörden ist für die Gestaltung und Durchführung solcher Strategien gemeinsame Unterstützung zu gewähren, um die Möglichkeiten für eine gemeinsame Finanzierung der FuI-Infrastrukturen von europäischem Interesse, die Förderung internationaler Zusammenarbeit, methodische Unterstützung mittels Peer Reviews, den Austausch bewährter Verfahren und Schulungen in den Regionen aufzuzeigen.

4.

Die Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 4 Absatz 4 gegebenenfalls die Regionen ziehen zusätzliche Maßnahmen in Betracht, mit denen ihr Potenzial für Spitzenleistungen im Bereich FuI ausgeschöpft werden soll, und dabei auf Komplementarität und Synergieeffekte mit Horizont 2020 achten, vor allem durch gemeinsame Finanzierung. Diese Maßnahmen bestehen aus folgendem:

a)

Verknüpfung exzellenter Forschungseinrichtungen und weniger entwickelter Regionen sowie Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) mit dem Ziel, in weniger entwickelten Regionen sowie in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI neue Exzellenzzentren zu schaffen oder bestehende Exzellenzzentren aufzuwerten.

b)

Aufbau von Verbindungen zwischen innovativen und anerkannten Spitzenclustern in weniger entwickelten Regionen sowie in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI;

c)

Einrichtung von "EFR-Lehrstühlen", um herausragende Wissenschaftler besonders für weniger entwickelte Regionen und Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI zu interessieren;

d)

Unterstützung des Zugangs zu internationalen Netzen für Forscher und Innovatoren, die nicht ausreichend in den Europäischen Forschungsraum (EFR) eingebunden sind oder aus weniger entwickelten Regionen oder Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI stammen;

e)

angemessener Beitrag zu den Europäischen Innovationspartnerschaften;

f)

Vorbereitung von nationalen Institutionen und/oder Exzellenzclustern auf die Teilnahme an den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und

g)

Veranstaltung qualitativ hochwertiger internationaler Programme für die Mobilität von Forschungskräften, kofinanziert aus den "Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen".

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gegebenenfalls gemäß Artikel 70 von der Flexibilität Gebrauch zu machen, Vorhaben außerhalb des Programmgebiets zu unterstützen, wobei der Investitionsumfang ausreichend sein sollte, um eine kritische Masse zu erzielen, damit die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 so wirksam wie möglich umgesetzt werden können.

4.4   Finanzierung von Demonstrationsprojekten im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer (NER 300) (2)

Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Finanzmittel aus den ESI-Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert werden, welches die Einnahmen aus der Versteigerung von 300 Millionen Zertifikaten nutzt, die im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer des europäischen Emissionshandelssystem vorgesehen ist.

4.5   Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (3) und Umweltacquis

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen über einen stärkeren thematischen Fokus in Programmen und die Anwendung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 Synergieeffekte mit Strategieinstrumenten (Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) der Union für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz ausschöpfen.

2.

Die Mitgliedstaaten haben die Komplementarität zu und die Koordinierung mit LIFE, insbesondere mit integrierten Projekten in den Bereichen Natur, Artenvielfalt, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, zu fördern und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 sicherzustellen. Diese Koordinierung wird durch Maßnahmen wie die Förderung der Finanzierung von Aktivitäten aus den ESI-Fonds erreicht, als Ergänzung der integrierten Projekte im Rahmen von LIFE, sowie durch die Förderung der Nutzung von im Rahmen von LIFE validierten Lösungen, Methoden und Ansätzen, unter anderem einschließlich Investitionen in umweltfreundliche Infrastruktur, Energieeffizienz, Öko-Innovationen, ökosystembasierte Lösungen und den Einsatz von damit verbundenen innovativen Technologien.

3.

Die entsprechenden Pläne, Programme oder Strategien für die Branche (unter anderem prioritärer Aktionsrahmen, Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete, Abfallbewirtschaftungsplan Risikominderungsplan oder Anpassungsstrategie) können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn Unterstützung für die betroffenen Bereiche vorgesehen ist.

4.6   ERASMUS + (4)

1.

Die Mitgliedstaaten sollen nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von "Erasmus +" entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die ESI-Fonds heranziehen, um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Investitionen auf die Bevölkerung zu maximieren und unter anderem Impulse für Jugend- und Bürgerinitiativen zu setzen.

2.

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 durch eine klare Unterscheidung bei den Investitionsarten und den unterstützten Zielgruppen eine wirksame Koordinierung der ESI-Fonds mit "Erasmus +" auf nationaler Ebene zu fördern und zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollen sich um Komplementarität im Hinblick auf die Finanzierung von Mobilitätsmaßnahmen bemühen.

3.

Die Koordinierung ist mittels Einrichtung geeigneter Mechanismen für die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden und den im Rahmen des Programms "Erasmus +" ins Leben gerufenen nationalen Agenturen zu erreichen, welche transparente und zugängliche Kommunikation mit den Bürgern auf regionaler, nationaler und Unionsebene fördern können.

4.7   Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) (5)

1.

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 6 eine wirksame Koordinierung des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und soziale Innovation mit der Unterstützung aus den ESI-Fonds im Rahmen der thematischen Ziele zu Beschäftigung und sozialer Inklusion zu fördern und sicherzustellen. Diese wirksame Koordinierung umfasst die Koordinierung der durch das Unterprogramm EURES des EaSI geleisteten Unterstützung mit aus dem ESF unterstützten Maßnahmen zur Steigerung der transnationalen Mobilität von Arbeitnehmern, um die geografische Mobilität von Arbeitskräften zu fördern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen, sowie die Koordinierung zwischen den Fonds-Mitteln aus den ESI-Fonds zur Förderung von Selbstständigkeit, Unternehmergeist, Unternehmensgründung und Sozialunternehmen und der Unterstützung aus dem EaSI im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

2.

Die Mitgliedstaaten haben sich zu bemühen, die erfolgreichsten im Rahmen des Unterprogramms Progress des EaSI entwickelten Maßnahmen auszubauen, vor allem in den Punkten soziale Innovation und Erprobung der Sozialpolitik und mit Unterstützung des ESF.

4.8   Fazilität "Connecting Europe" (6)

1.

Um den europäischen Mehrwert in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie zu maximieren, sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass die EFRE- und KF-Interventionen in enger Zusammenarbeit mit der Unterstützung aus der Fazilität geplant werden, damit Komplementarität sichergestellt, Doppelarbeit vermieden und die optimale Vernetzung der verschiedenen Arten an Infrastruktur auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und in der gesamten EU sichergestellt wird. Die größte Hebelwirkung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente soll für Projekte sichergestellt werden, die einen Unions- oder Binnenmarktaspekt aufweisen, die den höchsten europäischen Mehrwert bieten, und die den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt fördern, und insbesondere Projekte zur Umsetzung der wichtigsten Verkehrs-, Energie- und digitalen Infrastrukturnetze wie in den entsprechenden Strategierahmen für transeuropäische Netze festgelegt, um neue Infrastruktur aufzubauen und bestehende Infrastruktur substantiell aufzuwerten.

2.

Im Bereich Verkehr soll die Investitionsplanung auf den tatsächlichen Werten und Hochrechnungen für die Verkehrsnachfrage basieren sowie fehlende Verbindungen und Engpässe aufzeigen; dabei sind die Entwicklung der grenzübergreifenden Verbindungen in der EU in einem kohärenten Ansatz zu berücksichtigen und regionenübergreifende Verbindungen in den Mitgliedstaaten zu fördern. Investitionen in die regionale Anbindung an das Gesamt- und Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sollen sicherstellen, dass urbane wie ländliche Gebiete von den Möglichkeiten profitieren, die die großen Netze bieten.

3.

Die Priorisierung der Investitionen, deren Auswirkungen sich nicht nur auf einen bestimmten Mitgliedstaat beschränken, insbesondere diejenigen, die Teil der TEN-V-Netzkorridore sind, sind mit den Durchführungsplänen für die Planungs- und Kernnetzkorridore des TEN-V zu koordinieren, damit die Investitionen aus dem EFRE und dem KF in die Verkehrsinfrastruktur vollkommen im Einklang mit den TEN-V-Leitlinien stehen.

4.

Die Mitgliedstaaten haben das Hauptaugenmerk auf nachhaltige Verkehrsarten und nachhaltige städtische Mobilität und auf Investitionen in Gebiete mit dem größten europäischen Mehrwert zu richten, wobei sie dem Erfordernis Rechnung tragen, die Qualität, Barrierefreiheit und Zuverlässigkeit von Verkehrsdiensten mit dem Ziel der Förderung des öffentlichen Verkehrs zu erhöhen. Die benannten Investitionen sollen ihrem Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit, Verringerung der Treibhausgasemissionen und dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum entsprechend priorisiert werden, gemäß der im Weißbuch mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" der Kommission vorgestellten Vision, in der hervorgehoben wird, dass im Bereich Verkehr eine beträchtliche Senkung der Treibhausgase vonnöten ist. Der Beitrag von Projekten zu nachhaltigen europäischen Güterverkehrsnetzen durch die Entwicklung von Binnenwasserwegen sollte auf der Grundlage einer vorherigen Bewertung ihrer Umweltauswirkungen gefördert werden.

5.

Die ESI-Fonds sollen die lokalen und regionalen Infrastrukturen und ihre Verknüpfung mit den Prioritätsnetzen der Union in den Bereichen Energie und Telekommunikation sicherstellen.

6.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben geeignete Mechanismen für Koordination und technische Hilfe einzurichten, damit Komplementarität und effektive Planung der IKT-Maßnahmen sichergestellt sind und bei der Finanzierung von Breitbandnetzen und Infrastrukturen für digitale Dienste in vollem Umfang auf die verschiedenen Unionsinstrumente (ESI-Fonds, Fazilität "Connecting Europe", transeuropäische Netze, Horizont 2020) zurückgegriffen werden kann. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Finanzierungsinstrumente sind das Potenzial des Vorhabens im Hinblick auf die Erwirtschaftung von Einnahmen und der Risikograd zu berücksichtigen, damit die öffentlichen Mittel möglichst effektiv eingesetzt werden. Im Rahmen der Bewertung ihrer Anträge auf Unterstützung aus den ESI-Fonds sollten die Mitgliedstaaten die Bewertungen von Vorhaben in Bezug auf solche beachten, die für eine Finanzierung aus der Fazilität "Connecting Europe" vorgeschlagen, allerdings nicht dafür ausgewählt wurden, unbeschadet der endgültigen Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde.

4.9   Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen sich im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die Koordinierung zwischen den externen Instrumenten und den ESI-Fonds zu steigern, um die diversen Ziele der Strategien der Union besser zu erreichen. Die Koordinierung und die Komplementaritäten mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument sind von besonderer Bedeutung.

2.

Um eine tiefergreifende territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit, wobei sie das Potenzial der EVTZ berücksichtigen.

5.   BEREICHSÜBERGREIFENDE GRUNDSÄTZE GEMÄSS DEN ARTIKELN 5, 7 UND 8 UND QUERSCHNITTSSTRATEGIEZIELE

5.1   Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

1.

Im Einklang mit Artikel 5 haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen zu respektieren, um den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt und die Umsetzung der Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erleichtern. Damit diese Prinzipien respektiert werden, sind insbesondere zwischen den verschiedenen Steuerungsebenen koordinierte Maßnahmen erforderlich, die gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit durchzuführen sind, einschließlich mittels operationeller und institutionalisierter Zusammenarbeit, im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme.

2.

Die Mitgliedstaaten sollen prüfen, ob die institutionellen Kapazitäten von Partnern gestärkt werden müssen, um ihr Potenzial auszubauen, zur Wirksamkeit der Partnerschaft beizutragen.

5.2   Nachhaltige Entwicklung

1.

Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sollen in allen Phasen der Durchführung die vollständige Integration der nachhaltigen Entwicklung in die ESI-Fonds sicherstellen, unter Einhaltung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV sowie der Verpflichtung zur Einbindung von Umweltschutzvorkehrungen gemäß Artikel 11 AEUV und des Verursacherprinzips aus Artikel 191 Absatz 2 AEUV.

Die Verwaltungsbehörden sollen während der Programmlaufzeit Maßnahmen einleiten, um umweltschädliche Auswirkungen der Interventionen abzuwenden oder einzudämmen und für wirklichen Nutzen in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima sorgen. Die zu ergreifenden Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Ausrichtung der Investitionen auf die ressourceneffizientesten und nachhaltigsten Optionen;

b)

Vermeidung von Investitionen, die sich negativ auf die Umwelt oder das Klima auswirken könnten, und Unterstützung von Maßnahmen zur Abschwächung sonstiger Auswirkungen;

c)

langfristige Perspektive beim Vergleich der "Lebenszyklus"-Kosten der alternativen Investitionsoptionen;

d)

vermehrte Nutzung "grüner" Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

2.

Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 8 das Klimaschutz- und Anpassungspotenzial der Investitionen zu berücksichtigen, für die Fördermittel aus den ESI-Fonds bereitgestellt werden, und dafür zu sorgen, dass sie gegenüber den Auswirkungen von Klimawandel und Naturkatastrophen wie erhöhter Überschwemmungsgefahr, Dürren, Hitzewellen, Waldbränden und extremen Wetterereignissen robust sind.

3.

Die Investitionen sollen mit der Hierarchie der Wasserbewirtschaftung in Einklang stehen, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7); Hauptaugenmerk soll dabei auf den Optionen für die Nachfragesteuerung liegen. Alternative Versorgungsoptionen werden nur berücksichtigt, wenn das Potenzial für Wassereinsparungen und Effizienz erschöpft ist. Öffentliche Interventionen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollen Maßnahmen des privaten Sektors ergänzen, vor allem im Zusammenhang mit der Herstellerverantwortung. Die Investitionen sollen innovative Ansätze voranbringen, die hohe Wiederverwertungsraten fördern. Die Investitionen sollen mit der Abfallhierarchie in Einklang stehen, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgestellt wurde. Die Ausgaben für biologische Vielfalt und den Schutz der natürlichen Ressourcen sollen mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (9) in Einklang stehen.

5.3   Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

1.

Im Einklang mit Artikel 7 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen zu verfolgen, und sollen angemessene Schritte einleiten, um jedwede Diskriminierung während der Vorbereitung, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung der Vorhaben der aus den ESI-Fonds kofinanzierten Programme zu verhindern. Im Hinblick auf die Ziele aus Artikel 7 sollen die Mitgliedstaaten die einzuleitenden Maßnahmen beschreiben, insbesondere was die Auswahl der Vorhaben, die Zielsetzung für die Interventionen und die Vorkehrungen für Begleitung und Berichterstattung angeht. Auch haben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geschlechterspezifische Analysen durchzuführen. Insbesondere sollen spezifische und gezielte Maßnahmen durch den ESF gefördert werden.

2.

Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Artikeln 5 und 7 für die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft für die Förderung der Gleichstellung und die Nichtdiskriminierung zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den nationalen Praktiken zur Beratung zur Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit sicherzustellen, um das notwendige Fachwissen bei der Vorbereitung, der Begleitung und der Bewertung der ESI-Fonds bereitzustellen.

3.

Die Verwaltungsbehörden sollen – koordiniert mit den Begleitausschüssen – Bewertungen oder Selbstbewertungen vornehmen; das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes.

4.

Die Mitgliedstaaten haben in angemessener Weise den Erfordernissen von benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen, um ihnen eine bessere Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und dadurch ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft zu erleichtern.

5.4   Barrierefreiheit

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen gemäß Artikel 7 geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung zu verhindern. Die Verwaltungsbehörden haben durch Maßnahmen während der gesamten Laufzeiten der Programme sicherzustellen, dass alle Produkte, Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. ihr zur Verfügung stehen und aus den ESI-Fonds kofinanziert werden, gemäß dem anzuwendenden Recht allen Bürgerinnen und Bürgern, auch solchen mit einer Behinderung, zugänglich sind, und damit zu einer barrierefreien Umwelt für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen beizutragen. Dies betrifft insbesondere die Barrierefreiheit zur physischen Umwelt und zu den Verkehrs- sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), damit die Einbindung benachteiligter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Personen mit einer Behinderung, gefördert wird. Die zu ergreifenden Maßnahmen können die Ausrichtung von Investitionen auf die Barrierefreiheit in vorhandenen Gebäuden und zu bestehenden Diensten beinhalten.

5.5   Bewältigung des demografischen Wandels

1.

Die durch den demografischen Wandel bedingten Herausforderungen, einschließlich derer, die mit einer rückläufigen Erwerbsbevölkerung, einem wachsenden Anteil von Menschen im Ruhestand an der Gesamtbevölkerung und der Bevölkerungsabnahme zusammenhängen, sind auf allen Ebenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls im Einklang mit entsprechenden nationalen oder regionalen Strategien den größtmöglichen Nutzen aus den ESI-Fonds ziehen, um demografische Probleme anzugehen und Wachstum zu schaffen, das an eine alternde Gesellschaft geknüpft ist.

2.

Die Mitgliedstaaten sollen im Einklang mit entsprechenden nationalen oder regionalen Strategien auf die ESI-Fonds zurückgreifen, um die Einbindung aller Altersgruppen zu erleichtern, unter anderem durch einen verbesserten Zugang zu Bildung und Strukturen der sozialen Unterstützung im Hinblick auf die Verbesserung von Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere und junge Menschen, wobei der Schwerpunkt auf Regionen liegen sollte, die im Vergleich zum Unionsdurchschnitt hohe Quoten bei der Jugendarbeitslosigkeit verzeichnen. Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur zielen auf ein langes und gesundes Arbeitsleben für alle Bürgerinnen und Bürger der Union ab.

3.

Zur Bewältigung der Herausforderungen in den vom demografischen Wandel am stärksten betroffenen Regionen haben die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen zu ermitteln, mit denen:

a)

die demografische Erneuerung durch bessere Bedingungen für Familien und ein besseres Gleichgewicht zwischen Berufs- und Familienleben gefördert wird;

b)

mittels Investitionen in Bildung, IKT sowie Forschung und Innovation die Beschäftigung angekurbelt und Produktivität wie Wirtschaftsleistung gesteigert werden;

c)

der Schwerpunkt auf die Angemessenheit und Qualität von allgemeiner und beruflicher Bildung und Strukturen der sozialen Unterstützung sowie gegebenenfalls auf die Effizienz von Sozialschutzsystemen gelegt wird;

d)

eine kostenwirksame Bereitstellung von Gesundheitsleistungen und Langzeitpflege, einschließlich Investitionen in elektronische Gesundheitsdienste, eCare und Infrastruktur, gefördert wird.

5.6   Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Gemäß Artikel 8 sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention in die Vorbereitung und Durchführung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme einzubinden.

6.   VORKEHRUNGEN ZUR BEWÄLTIGUNG DER WICHTIGSTEN TERRITORIALEN HERAUSFORDERUNGEN

6.1

Die Mitgliedstaaten sollen den geografischen und demografischen Besonderheiten Rechnung tragen und Maßnahmen ergreifen, um den spezifischen territorialen Herausforderungen der einzelnen Regionen gerecht zu werden, wenn es darum geht, deren spezifisches Entwicklungspotenzial freizusetzen; sie sollen ihnen auch dabei helfen, auf die wirkungsvollste Weise intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen.

6.2

Die Auswahl und Kombination der thematischen Ziele und die Auswahl der entsprechenden Investitionen und der Prioritäten der Union sowie die festgelegten spezifischen Ziele müssen dem Bedarf und Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angemessen sein.

6.3

Bei der Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme sollen die Mitgliedstaaten daher beachten, dass die größten gesellschaftlichen Herausforderungen, vor denen die Union heute steht – Globalisierung, demografischer Wandel, Schädigung der Umwelt, Migration, Klimawandel, Energienutzung, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise –, in den einzelnen Regionen unterschiedliche Auswirkungen haben können.

6.4

Im Hinblick auf einen integrierten Ansatz zur Bewältigung territorialer Herausforderungen tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Programme im Rahmen der ESI-Fonds die Vielfalt der europäischen Regionen widerspiegeln, und zwar in Bezug auf die Charakteristika hinsichtlich Beschäftigung und Arbeitsmarkt, die Verflechtungen der verschiedenen Sektoren, die Pendlerstrukturen, die Alterung der Bevölkerung und den demografischen Wandel, kulturelle, landschaftliche und auf das Kulturerbe bezogene Besonderheiten, die Anfälligkeit für den Klimawandel und seine Auswirkungen, die Landnutzung und die Ressourcenknappheit, das Potenzial für eine nachhaltigere Nutzung von Ressourcen, einschließlich erneuerbarer Energiequellen, institutionelle und die Staatsführung betreffende Regelungen, Konnektivität und Barrierefreiheit sowie die Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Die Mitgliedstaaten und Regionen haben gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a zum Zweck der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme daher die folgenden Schritte zu unternehmen:

a)

Analyse der Besonderheiten, des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten im Rahmen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ermittelten Herausforderungen, gegebenenfalls die nationalen Reformprogramme, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen und die gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen jeweiligen Ratsempfehlungen;

b)

Bewertung der wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte, Interventionen und Ausrichtung bilden;

c)

Bewertung der Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

d)

Ermittlung von Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen und Finanzierungsquellen hinweg, unter Berücksichtigung der angemessenen territorialen Ebene und des angemessenen territorialen Kontexts für die Strategieentwicklung sowie des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird.

6.5

Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben der Mitgliedstaat und die Regionen insbesondere zu gewährleisten, dass das allgemeine Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den betreffenden Bereichen:

a)

die Rolle von Städten, städtischen und ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder demografischen Benachteiligungen widerspiegelt;

b)

die spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-, Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt;

c)

die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen anspricht.

7.   KOOPERATIONSMASSNAHMEN

7.1   Koordinierung und Komplementarität

1.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich um Komplementarität zwischen den Kooperationsmaßnahmen und anderen aus den ESI-Fonds unterstützten Maßnahmen.

2.

Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Kooperationsmaßnahmen einen wirksamen Beitrag zu den Zielen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten und dass die Zusammenarbeit zur Förderung breiter gefasster politischer Ziele organisiert wird. Dazu sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Komplementarität und die Koordinierung mit anderen von der Union finanzierten Programmen oder Instrumenten sicherstellen.

3.

Um die Kohäsionspolitik wirksamer zu gestalten, sollen sich die Mitgliedstaaten um die Koordinierung und die Komplementarität zwischen Programmen im Rahmen des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit und im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" bemühen, um insbesondere eine kohärente Planung zu gewährleisten und die Tätigung größerer Investitionen zu erleichtern.

4.

Gegebenenfalls haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele der makroregionalen Strategien und der Strategien für Meeresgebiete Bestandteil der allgemeinen strategischen Planung in Partnerschaftsvereinbarungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und in Programmen in den betroffenen Regionen und Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen sind. Ferner sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die ESI-Fonds im Fall bestehender makroregionaler Strategien und Strategien für Meeresgebiete gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen sowie im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten ermittelten Programmbedürfnissen zu deren Umsetzung beitragen. Um eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, soll zudem eine Koordinierung mit anderen von der Union finanzierten Instrumenten und sonstigen relevanten Instrumenten stattfinden.

5.

Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls die Möglichkeit nutzen, im Rahmen der operationellen Programme des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" interregionale und transnationale Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, durchzuführen, einschließlich der Umsetzung relevanter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die aus ihren Strategien für intelligente Spezialisierung hervorgehen.

6.

Die Mitgliedstaaten und die Regionen sollen die Kooperationsprogramme bei der Überwindung von Hindernissen, die die Zusammenarbeit über administrative Grenzen hinweg hemmen, bestmöglich nutzen und so zur Strategie der Union für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum sowie zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen. In diesem Zusammenhang ist den unter Artikel 349 AEUV fallenden Regionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

7.2   Grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des EFRE

1.

Die Mitgliedstaaten und Regionen streben an, durch Zusammenarbeit eine kritische Masse unter anderem in den Bereichen IKT und Forschung und Innovation zu erreichen und ferner die Entwicklung gemeinsamer Konzepte für intelligente Spezialisierung und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen zu fördern. Die interregionalen Zusammenarbeit umfasst gegebenenfalls die Förderung der Zusammenarbeit innovativer, forschungsintensiver Cluster und des Austauschs zwischen Forschungseinrichtungen, wobei die im Rahmen der Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln "wissensorientierte Regionen" und "Forschungspotenzial in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage" gesammelten Erfahrungen zu berücksichtigen sind.

2.

Die Mitgliedstaaten und Regionen streben in den betreffenden Bereichen eine grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit an, um

a)

sicherzustellen, dass in Bereichen mit wichtigen gemeinsamen geografischen Merkmalen (Inseln, Seen, Flüssen, Meeresbecken und Gebirgszügen) die gemeinsame Bewirtschaftung und Förderung der natürlichen Ressourcen unterstützt wird;

b)

die Skaleneffekte zu nutzen, die insbesondere im Hinblick auf Investitionen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen erzielt werden können;

c)

eine kohärente Planung und Entwicklung grenzübergreifender Netzinfrastrukturen insbesondere bei fehlenden grenzüberschreitenden Verbindungen sowie umweltfreundlicher und interoperabler Verkehrsträger in größeren geografischen Gebieten zu fördern;

d)

insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation, IKT und Bildung sowie im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU eine kritische Masse zu erreichen;

e)

grenzübergreifende Arbeitsmarktdienste zu stärken, damit die Mobilität von Arbeitnehmern über Grenzen hinweg gefördert wird;

f)

die grenzübergreifende Steuerung zu verbessern.

3.

Die Mitgliedstaaten und Regionen streben die Nutzung der interregionalen Zusammenarbeit an, um die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen und Städten gefördert wird, um die Konzeption und Umsetzung von Programmen im Rahmen der Ziele "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zu verbessern.

7.3   Beitrag von Mainstream-Programmen zu makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete

1.

Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen streben die Mitgliedstaaten die erfolgreiche Mobilisierung von Finanzmitteln der Union für makroregionale Strategien und Strategien für die Meeresgebiete gemäß den von den Mitgliedstaaten in dem Programmbereich ermittelten Bedürfnissen an. Die Sicherstellung der erfolgreichen Mobilisierung kann unter anderem in der Weise geschehen, dass Vorhaben, die sich aus makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete ergeben, Vorrang erhalten, indem für diese Vorhaben spezielle Aufrufe veranlasst werden oder diese Vorhaben im Auswahlverfahren bevorzugt werden; dies erfolgt durch die Ermittlung von Vorhaben die aus unterschiedlichen Programmen gemeinsam finanziert werden können.

2.

Die Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, entsprechende transnationale Programme als Rahmen in Anspruch zu nehmen, um Nutzen aus dem Spektrum der für die Durchführung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete erforderlichen Maßnahmen und Finanzmittel zu ziehen.

3.

Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Inanspruchnahme der ESI-Fonds im Rahmen makroregionaler Strategien für die Schaffung europäischer Verkehrskorridore, wozu auch die Unterstützung der Modernisierung des Zolls, der Prävention, Vorsorge und Reaktionsbereitschaft bei Naturkatastrophen, der Wasserbewirtschaftung der Flussgebiete, der grünen Infrastruktur, der integrierten grenz- und sektorübergreifenden Zusammenarbeit in Meeresfragen, der FuI- und IKT-Netze und der Bewirtschaftung gemeinsamer Meeresressourcen in Meeresgebieten sowie des Schutzes der Artenvielfalt des Meeres zählt.

7.4   Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF

1.

Die Mitgliedstaaten streben an, die strategischen Bereiche anzugehen, die in den einschlägigen Empfehlungen des Rates aufgeführt sind, damit die Beteiligten optimal voneinander lernen können.

2.

Die Mitgliedstaaten wählen gegebenenfalls die Themen für transnationale Tätigkeiten aus und legen im Einklang mit ihren spezifischen Bedürfnissen geeignete Durchführungsmechanismen fest.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1639/2006/EG (Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).

(2)  Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Siehe Seite 185 dieses Amtsblatts).

(4)  ABl.: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Siehe Seite 238 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(8)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(9)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).


ANHANG II

METHODE ZUR FESTLEGUNG DES LEISTUNGSRAHMENS

1.

Der Leistungsrahmen besteht aus Etappenzielen, die für jede Priorität – mit Ausnahme der Prioritäten für technische Hilfe und der Programme für Finanzinstrumente gemäß Artikel 39 – für das Jahr 2018 festgelegt wurden, und aus Zielen, die für 2023 festgelegt wurden. Die Etappenziele und die Ziele werden nach dem in Tabelle 1 vorgegebenen Format vorgelegt.

Tabelle 1:   Standardformat für den Leistungsrahmen

Priorität

Gegebenenfalls Indikator und Einheit für die Messung

 

Etappenziel für 2018

Ziel für 2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Bei den Etappenzielen handelt es sich um Zwischenziele, die unmittelbar mit der Verwirklichung der spezifischen Vorgabe einer Priorität verbunden sind und mit denen gegebenenfalls der Fortschritt angegeben wird, der hinsichtlich der für das Ende des Zeitraums festgelegten Ziele angestrebt wird. Die für 2018 festgelegten Etappenziele beinhalten Finanzindikatoren, Outputindikatoren und gegebenenfalls Ergebnisindikatoren, die eng mit den unterstützten politischen Interventionen verknüpft sind. Ergebnisindikatoren werden für die Zwecke von Artikel 22 Absätze 6 und 7 nicht berücksichtigt. Etappenziele können auch für besonders wichtige Durchführungsschritte festgelegt werden.

3.

Etappenziele und Ziele sind

a)

realistisch, erreichbar und relevant und erfassen die wesentlichen Informationen über den im Rahmen einer Priorität erzielten Fortschritt;

b)

mit der Beschaffenheit und dem Charakter der spezifischen Ziele der Priorität kohärent;

c)

transparent, gehen mit objektiv überprüfbaren Zielen einher und bieten Zugang zu den ermittelten und, wo möglich, öffentlich verfügbaren Primärdaten;

d)

ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand überprüfbar;

e)

mit den einzelnen Programmen gegebenenfalls kohärent.

4.

Die Ziele für 2023 für eine bestimmte Priorität werden unter Berücksichtigung des Betrags der mit der Priorität verbundenen Leistungsreserve festgelegt.

5.

In gebührend gerechtfertigten Fällen, wie bei erheblichen Veränderungen der wirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen oder der Lage am Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat oder einer Region, kann dieser Mitgliedstaat zusätzlich zu Änderungen aufgrund von Veränderungen bei den Zuweisungen für eine bestimmte Priorität eine Überprüfung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 vorschlagen.

ANHANG III

BESTIMMUNGEN ZUR FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS UND DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN ODER ZAHLUNGEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 11

1.   FESTLEGUNG DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN

Der Höchstumfang einer gegen einen Mitgliedstaat verhängten Aussetzung wird zunächst unter Berücksichtigung der in Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 3 Buchstabe a bis c genannten Obergrenzen bestimmt. Dieser Höchstumfang wird gemindert, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a)

Liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als zwei Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 15 %;

b)

liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als fünf Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 25 %;

c)

liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als acht Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 50 %;

d)

liegt der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als zehn Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 20 %;

e)

verzeichnet der Mitgliedstaat in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren vor dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 einen Rückgang des realen BIP, vermindert sich der Höchstumfang um 20 %;

f)

betrifft die Aussetzung Mittelbindungen für die Jahre 2018, 2019 oder 2020, wird die sich aus der Anwendung von Artikel 23 Absatz 11 ergebende Höhe wie folgt geändert:

i)

in Bezug auf das Jahr 2018 wird die Höhe der Aussetzung um 15 % gemindert;

ii)

in Bezug auf das Jahr 2019 wird die Höhe der Aussetzung um 25 % gemindert;

iii)

in Bezug auf das Jahr 2020 wird die Höhe der Aussetzung um 50 % gemindert.

Die sich aus der Anwendung der Buchstaben a bis f ergebende Minderung der Höhe der Aussetzung darf insgesamt nicht mehr als 50 % betragen.

Liegt die in Buchstabe b oder c beschriebene Situation gleichzeitig mit den Voraussetzungen nach Buchstabe d und e vor, wird die Aussetzung erst ein Jahr später wirksam.

2.   FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN IN BEZUG AUF PROGRAMME UND PRIORITÄTEN

Die für einen Mitgliedstaat geltende Aussetzung von Mittelbindungen wird zunächst proportional auf alle Programme und Prioritäten angewendet.

Die folgenden Programme und Prioritäten sind allerdings vom Anwendungsbereich der Aussetzung ausgenommen:

i)

Programme und Prioritäten, für die bereits ein gemäß Artikel 23 Absatz 6 angenommener Aussetzungsbeschluss gilt.

ii)

Programme und Prioritäten, deren Mittel infolge eines seitens der Kommission nach Artikel 23 Absatz 1 ergangenen Anpassungsantrags in dem Jahr des auslösenden Ereignisses nach Artikel 23 Absatz 9 erhöht werden sollen;

iii)

Programme und Prioritäten, deren Mittel innerhalb der dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen zwei Jahre infolge eines im Einklang mit Artikel 23 Absatz 5 angenommenen Beschlusses erhöht wurden;

iv)

Programme und Prioritäten, die von besonderer Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind. Solche Programme und Prioritäten umfassen Programme und Prioritäten, die für die Union besonders wichtige Investitionen im Zusammenhang mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützen. Programme und Prioritäten gelten dann als besonders wichtig, wenn sie Investitionen im Zusammenhang mit der Umsetzung von im Rahmen des Europäischen Semesters an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und auf Strukturreformen abzielenden Empfehlungen oder Investitionen im Zusammenhang mit Prioritäten zur Unterstützung der Armutsbekämpfung oder mit Finanzinstrumenten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU unterstützen.

3.   FESTLEGUNG DER ENDGÜLTIGEN HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER AUSSETZUNG FALLENDEN PROGRAMME

Der Ausschluss einer Priorität innerhalb eines Programms erfolgt dergestalt, dass die Mittelbindung des Programms auf der Grundlage der Zuweisung zu der Priorität anteilig gesenkt wird.

Die auf die Mittelbindungen für die Programme anzuwendende Höhe der Aussetzung entspricht derjenigen, die erforderlich ist, um die gemäß Nummer 1 festgelegte Gesamthöhe zu erreichen.

4.   FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS UND DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON ZAHLUNGEN

Die unter Nummer 2 Ziffern i bis iv genannten Programme und Prioritäten sind auch vom Anwendungsbereich der Aussetzung von Zahlungen ausgenommen.

Die Höhe der anzuwendenden Aussetzung darf 50 % der Zahlungen für Programme und Prioritäten nicht übersteigen.


ANHANG IV

EINSATZ VON FINANZINSTRUMENTEN: FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

1.

Wird ein Finanzinstrument nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b ausgeführt, so muss die Finanzierungsvereinbarung die Bedingungen für die Entrichtung von Beiträgen vonseiten des Programms an das Finanzinstrument festlegen und zumindest die folgenden Angaben enthalten:

a)

Anlagestrategie oder -politik einschließlich Durchführungsbestimmungen, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endbegünstigte sowie (gegebenenfalls) geplante Kombination mit Zuschüssen;

b)

ein Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2;

c)

angestrebte Ergebnisse, die von dem betreffenden Finanzinstrument erwartet werden, um zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität beizutragen;

d)

Bestimmungen über die Begleitung in Bezug auf die Tätigung von Investitionen und die Finanzierungstätigkeit, einschließlich der Berichterstattung des Finanzinstruments an den Dachfonds und/oder die Verwaltungsbehörde, damit die Einhaltung von Artikel 46 sichergestellt wird;

e)

Prüfanforderungen wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzinstruments (und gegebenenfalls auf Ebene des Dachfonds) aufzubewahren sind, und (gegebenenfalls) Anforderungen in Bezug auf die separate Buchführung für die verschiedenen Unterstützungsarten im Einklang mit Artikel 37 Absätze 7 und 8, einschließlich Bestimmungen und Anforderungen bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu den Unterlagen, um einen eindeutigen Prüfpfad im Einklang mit Artikel 40 zu gewährleisten;

f)

Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der graduellen Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 41 sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6;

g)

Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen Einnahmen, die gemäß Artikel 43 erwirtschaftet werden, einschließlich Kassenmitteln und kurzfristig verwertbarer Anlagen („Treasury investments“), sowie Verantwortung und Haftung der betreffenden Parteien;

h)

Bestimmungen zur Berechnung und Zahlung anfallender Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments;

i)

Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44;

j)

Bestimmungen über die Verwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 und eine Strategie für die vollständige Einstellung des Beitrags aus den ESI-Fonds zum Finanzinstrument;

k)

Bedingungen für einen etwaigen vollständigen oder partiellen Rückzug aus den Beiträgen von Programmen zu Finanzinstrumenten, was gegebenenfalls auch den Dachfonds betrifft;

l)

Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Stellen für die Ausführung von Finanzinstrumenten diese Instrumente unabhängig und im Einklang mit den einschlägigen fachspezifischen Standards verwalten und ausschließlich im Interesse der Parteien handeln, die Beiträge zu dem Finanzinstrument leisten;

m)

Bestimmungen über die Abwicklung von Finanzinstrumenten.

Sind die Finanzinstrumente über einen Dachfonds organisiert, muss außerdem die Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der Stelle, die den Dachfonds ausführt, auch Bestimmungen betreffend die Beurteilung und Auswahl von Stellen festlegen, die die Finanzinstrumente ausführen; dazu gehören unter anderem Aufrufe zu Interessenbekundungen und Vergabeverfahren.

2.

Strategiedokumente nach Artikel 38 Absatz 8 für Finanzinstrumente, die nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c ausgeführt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Schuldtitel, Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen;

b)

einen Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2;

c)

Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 43, 44 und 45;

d)

Begleitung und Berichterstattung über die Ausführung des Finanzinstruments, um die Einhaltung von Artikel 46 sicherzustellen.


ANHANG V

FESTLEGUNG VON PAUSCHALSÄTZEN FÜR EINNAHMEN ERWIRTSCHAFTENDE VORHABEN

 

Gebiet

Pauschalsätze

1

STRASSENVERKEHR

30  %

2

SCHIENENVERKEHR

20  %

3

STADTVERKEHR

20  %

4

WASSERWIRTSCHAFT

25  %

5

ABFALLWIRTSCHAFT

20  %


ANHANG VI

JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM 2014–2020

Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Total

EUR, zu Preisen von 2011

44 677 333 745

45 403 321 660

46 044 910 729

46 544 721 007

47 037 288 589

47 513 211 563

47 924 907 446

325 145 694 739


ANHANG VII

METHODIK FÜR DIE MITTELZUWEISUNG

Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind

1.

Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, die gemäß den folgenden Schritten berechnet werden:

a)

Ermittlung eines absoluten Betrags (in EUR), indem die Bevölkerungszahl der betreffenden Region mit der Differenz zwischen dem Pro-Kopf-BIP dieser Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), und dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 (in KKS) multipliziert wird;

b)

Anwendung eines Prozentsatzes auf den oben genannten absoluten Betrag, um den Finanzrahmen für diese Region zu bestimmen; dieser Prozentsatz ist abgestuft, um — im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27 — den in KKS gemessenen relativen Wohlstand des Mitgliedstaats, in dem die förderfähige Region liegt, widerzuspiegeln, und beträgt:

(i)

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 82 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 3,15 %;

(ii)

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE zwischen 82 % und 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,70 %;

(iii)

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE über 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,65 %;

c)

zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 1 300 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen der EU liegt.

Methode für die Mittelzuweisung für Übergangsregionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind

2.

Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, die gemäß den folgenden Schritten berechnet werden:

a)

Bestimmung der Unter- und der Obergrenze der theoretischen Beihilfeintensität für jede förderfähige Übergangsregion: Die Mindesthöhe der Beihilfemittel ergibt sich aus der durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität je Mitgliedstaat vor Anwendung des regionalen Sicherheitsnetzes, das den stärker entwickelten Regionen des jeweiligen Mitgliedstaats zugewiesen wird. Hat der Mitgliedstaat keine stärker entwickelten Regionen, so entspricht die Mindesthöhe der Beihilfemittel der ursprünglichen durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität aller stärker entwickelten Regionen, d. h. 19,80 EUR pro Kopf und Jahr. Die Höchstförderung bezieht sich auf eine theoretische Region mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % des Durchschnitts der EU-27 und wird anhand der in Absatz 1 Buchstaben a und b erläuterten Methode berechnet. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag werden 40 % berücksichtigt;

b)

Berechnung der ursprünglichen Regionalzuweisungen unter Berücksichtigung des regionalen Pro-Kopf-BIP (in KKS) durch lineare Interpolation des relativen Pro-Kopf-BIP der Region im Vergleich zur EU-27;

c)

zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 1 100 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen liegt.

Methode für die Mittelzuweisung für stärker entwickelte Regionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe c genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind

3.

Der gesamte ursprüngliche theoretische Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer Beihilfeintensität von 19,80 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl.

4.

Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden:

a)

regionale Gesamtbevölkerung (Gewichtung: 25 %),

b)

Zahl der Arbeitslosen in Regionen der NUTS-Ebene 2 mit einer Arbeitslosenquote, die über dem Durchschnitt aller stärker entwickelten Regionen liegt (Gewichtung: 20 %),

c)

Zahl der Arbeitsplätze, die zusätzlich benötigt werden, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel einer regionalen Beschäftigungsquote (für die Altersgruppe der 20- bis 64-Jährigen) von 75 % zu erreichen (Gewichtung: 20 %),

d)

Zahl der Personen im Alter von 30 bis 34 Jahren mit Hochschulabschluss, die fehlen, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel von 40 % zu erreichen (Gewichtung: 12,5 %),

(e)

Zahl, um die die Zahl der Schul- oder Ausbildungsabbrecher (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) verringert werden muss, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel von 10 % zu erreichen (Gewichtung: 12,5 %),

(f)

Differenz zwischen dem festgestellten BIP der Region (gemessen in KKP) und ihrem theoretischen BIP, wenn sie dasselbe Pro-Kopf-BIP aufwiese wie die wohlhabendste Region der NUTS-2-Ebene (Gewichtung: 7,5 %),

(g)

Bevölkerungszahl der Regionen der NUTS-3-Ebene mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Gewichtung: 2,5 %).

Methode für die Mittelzuweisung für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten nach Artikel 90 Absatz 3

5.

Der Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 48 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil an diesem theoretischen Finanzrahmen, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat a priori zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Fläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängt und in folgenden Schritten berechnet wird:

a)

Berechnung des arithmetischen Mittels der Bevölkerungs- und Flächenanteile eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung bzw. der Gesamtfläche aller förderfähigen Mitgliedstaaten. Übersteigt jedoch der Anteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtfläche um einen Faktor von 5 oder mehr – was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht – so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;

b)

Anpassung der sich daraus ergebenden Prozentsätze durch Anwendung eines Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das (in Kaufkraftparitäten gemessene) Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zeitraum 2008–2010 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller förderfähigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt entspricht 100 %) über- oder unterschreitet.

6.

Um den erheblichen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, in Bezug auf Verkehr und Umwelt Rechnung zu tragen, wird für diese Mitgliedstaaten der Anteil des Kohäsionsfonds auf mindestens ein Drittel ihres endgültigen Gesamtfinanzrahmens nach Kappung gemäß Absatz 10 bis 13 im Durchschnitt über die Laufzeit hinweg festgelegt.

7.

Die Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kohäsionsfonds gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 90 Absatz 3 zugewiesen werden, sind über sieben Jahre hinweg degressiv zu staffeln. Diese Übergangsunterstützung beträgt im Jahr 2014 48 EUR pro Kopf, angewandt auf die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats. Die Beträge in den Folgejahren werden als Prozentsatz des für 2014 festgelegten Betrags ausgedrückt, wobei die Prozentsätze im Jahr 2015, 71 %, im Jahr 2016, 42 %, im Jahr 2017, 21 %, im Jahr 2018, 17 %, im Jahr 2019 13 % und im Jahr 2020 8 % betragen.

Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nach Artikel 4 der ETZ-Verordnung

8.

Die Zuweisung von Mitteln für die grenzüberschreitende und die transnationale Zusammenarbeit an die einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags aus dem EFRE zum Europäischen Nachbarschaftsinstrument und zum Instrument für Heranführungshilfe, berechnet sich als die gewichtete Summe des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der in Grenzregionen lebenden Bevölkerung und seines Anteils an der Gesamtbevölkerung. Die Gewichtung wird durch den jeweiligen Anteil der grenzüberschreitenden und der transnationalen Komponente bestimmt. Die Anteile von grenzüberschreitender und transnationaler Komponente belaufen sich auf 77,9 % bzw. 22,1 %.

Methode für die Zuweisung zusätzlicher Finanzmittel für in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e genannte Regionen

9.

Eine zusätzliche Sonderzuweisung, die einer Beihilfeintensität von jährlich 30 EUR pro Einwohner entspricht, erfolgt an die Regionen der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen der NUTS-2-Ebene mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Zuweisung wird nach Region und Mitgliedstaat zugeteilt, und zwar im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen.

Obergrenze für Übertragungen aus den Fonds zur Unterstützung der Kohäsion

10.

Als Beitrag dazu, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds angemessen auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu verringern, wird die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat auf 2,35 % des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt. Die Deckelung gilt jeweils für ein Jahr und kann entsprechend der Notwendigkeit, die sich aus der vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ergibt, angepasst werden; sie bewirkt, sofern sie anwendbar ist, dass alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen an die stärker entwickelten Regionen und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit") an den betreffenden Mitgliedstaat proportional gekürzt werden, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird. Für Mitgliedstaaten, die der Union vor 2013 beigetreten sind und deren durchschnittliches reales BIP-Wachstum im Zeitraum 2008–2010 unter -1 % lag, beträgt die Obergrenze für Übertragungen 2,59 %.

11.

Die in Absatz 10 dieses Anhangs genannten Obergrenzen schließen die Beiträge aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Aspekte des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe ein. Diese Obergrenzen schließen nicht die besondere Mittelzuweisung in Höhe von 3 000 000 000 EUR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ein.

12.

Die Berechnung des BIP durch die Kommission wird auf den Statistiken vom Mai 2012 beruhen. Die von der Kommission im Mai 2014 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2014-2020 werden für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert angewandt.

13.

Die in Absatz 10 erläuterten Regelungen lassen nicht zu, dass die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat mehr als 110 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 betragen.

Zusätzliche Bestimmungen

14.

Für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP (in KKS) als Kriterium für die Förderfähigkeit für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 herangezogen wurde und unter 75 % des Durchschnitts der EU-25 lag, deren Pro-Kopf-BIP jedoch mehr als 75 % des Durchschnitts der EU-27 beträgt, wird die Mindesthöhe der Beihilfemittel im Zeitraum 2014 – 2020 im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" jährlich 60 % ihrer vorherigen durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung im Rahmen des Ziels "Konvergenz" entsprechen, wie dies von der Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 berechnet wurde.

15.

Keine Übergangsregion erhält weniger als das, was sie als stärker entwickelte Region erhalten hätte. Zur Bestimmung der Höhe dieser Mindestzuweisung wird die Zuweisungsmethode für stärker entwickelte Regionen auf alle Regionen angewandt, in denen das Pro-Kopf-BIP mindestens 75 % des EU-27-Durchschnitts beträgt.

16.

Die Mindestgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat aus den Fonds entspricht 55 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2007–2013. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisungen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausgeklammert werden.

17.

Um die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und auf deren Wohlstandsgrad zu bewältigen und zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Mitgliedstaaten werden aus den Strukturfonds folgende zusätzliche Mittel zugewiesen:

a)

1 375 000 000 EUR für die stärker entwickelten Regionen Griechenlands;

b)

1 000 000 000 EUR für Portugal, mit folgender Aufteilung: 450 000 000 EUR für stärker entwickelte Regionen, davon 150 000 000 EUR für Madeira, 75 000 000 EUR für die Übergangsregionen und 475 000 000 EUR für die weniger entwickelten Regionen;

c)

100 000 000 EUR für die Region "Border, Midland and Western" in Irland;

d)

1 824 000 000 EUR für Spanien, davon 500 000 000 EUR für Extremadura, 1 051 000 000 EUR für die Übergangsregionen und 273 000 000 EUR für die stärker entwickelten Regionen;

e)

1 500 000 000 EUR für die weniger entwickelten Regionen Italiens, davon 500 000 000 EUR für nicht-städtische Gebiete.

18.

Zwecks Anerkennung der Herausforderungen, die sich aufgrund der Insellage einiger Mitgliedstaaten und der Abgelegenheit bestimmter Gebiete der Union stellen, erhalten Malta und Zypern – nach Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Absatz 16 – einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 200 000 000 EUR bzw. 150 000 000 EUR im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" mit folgender Aufteilung: ein Drittel aus dem Kohäsionsfonds und zwei Drittel aus den Strukturfonds.

Die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla erhalten einen zusätzlichen Gesamtbetrag in Höhe von 50 000 000 EUR aus den Strukturfonds.

Das in äußerster Randlage befindliche Gebiet Mayotte erhält einen Gesamtbetrag in Höhe von 200 000 000 EUR aus den Strukturfonds.

19.

Um bestimmten Regionen die Anpassung an die Änderung ihres Förderstatus oder an die langfristigen Folgen der jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen zu erleichtern, werden folgende Mittel zugewiesen:

a)

133 000 000 EUR für Belgien, davon 66 500 000 EUR für Limburg und 66 500 000 EUR für die Übergangsregionen der Region Wallonien;

b)

710 000 000 EUR für Deutschland, davon 510 000 000 EUR für die ehemaligen Konvergenzregionen in der Kategorie der Übergangsregionen und 200 000 000 EUR für die Region Leipzig;

c)

unbeschadet des Absatzes 10 erhalten die weniger entwickelten Regionen Ungarns im Rahmen der Strukturfonds einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 560 000 000 EUR, die weniger entwickelten Regionen der Tschechischen Republik einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 900 000 000 EUR und die weniger entwickelte Region Sloweniens einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 75 000 000 EUR.

20.

Ein Gesamtbetrag von 150 000 000 EUR wird dem Programm PEACE zugewiesen, davon 106 500 000 EUR für das Vereinigte Königreich und 43 500 000 EUR für Irland. Dieses Programm wird unter Einbeziehung von Nordirland und Irland als Programm für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bereitgestellt.

Zusätzliche Anpassungen gemäß Artikel 92 Absatz 2.

21.

Zusätzlich zu den in Artikel 91 und 92 genannten Beträgen erhält Zypern einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 94 200 000 EUR im Jahr 2014 und 92 400 000 EUR im Jahr 2015, der der Mittelzuweisung aus den Strukturfonds hinzuzurechnen ist.

ANHANG VIII

METHODIK FÜR DIE BESONDERE MITTELZUWEISUNG ZUGUNSTEN DER BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN AUS ARTIKEL 91

I.

Die Aufteilung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird im Einklang mit den folgenden Schritten festgelegt:

1.

Die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren wird in den förderungsberechtigten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 16 der ESF-Verordnung, d.h. in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Jahr 2012 über 25 % lag, oder in Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % zugenommen hat, in Regionen, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 über 20 % lag, ermittelt (im Folgenden „förderfähige Regionen“).

2.

Grundlage für die Berechnung der Mittelzuweisung für die einzelnen förderungsberechtigten Regionen ist das Verhältnis der Zahl der arbeitslosen jungen Menschen in der betreffenden förderungsberechtigten Region zur Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen nach Ziffer 1 in allen förderungsberechtigten Regionen.

3.

Die Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat ist die Summe der Mittelzuweisungen für die Gesamtheit seiner förderungsberechtigten Regionen.

II.

Die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen findet bei der Anwendung der Deckelungsregelungen aus Anhang VII in Bezug auf die Zuweisung der Gesamtmittel keine Berücksichtigung.

III.

Die Höhe der spezifischen Zuweisung von Mitteln aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugunsten von Mayotte wird auf der Grundlage der Jugendarbeitslosigkeit und der Zahl arbeitsloser junger Menschen ermittelt, die wiederum so lange anhand aktuell verfügbarer nationaler Daten bestimmt werden, bis Eurostat-Daten auf NUTS-2-Ebene zur Verfügung stehen.

IV.

Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen können für die Jahre 2016 bis 2020 im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013. nach oben angepasst werden. Die Aufschlüsselung der zusätzlichen Mittel nach Mitgliedstaat erfolgt nach dem für die ursprüngliche Zuweisung angewandten Verfahren, jedoch unter Zugrundelegung aktuell verfügbarer jährlicher Daten.

ANHANG IX

METHODIK FÜR DIE FESTLEGUNG DES MINDESTANTEILS DES ESF

Der zusätzliche prozentuale Anteil, um den der in Artikel 92 Absatz 4 genannte Anteil der Strukturfondsmittel, die dem ESF in einem Mitgliedstaat zugewiesen werden, ergänzt wird, der dem Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 entspricht, wird auf der Grundlage der Beschäftigungsquoten (für Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren) aus dem Bezugsjahr 2012 wie folgt festgelegt:

Bei einer Beschäftigungsquote von bis zu 65 % wird der Anteil um 1,7 Prozentpunkte erhöht;

bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 65 %, jedoch höchstens 70 %, wird der Anteil um 1,2 Prozentpunkte erhöht;

bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 70 %, jedoch höchstens 75 %, wird der Anteil um 0,7 Prozentpunkte erhöht;

bei einer Beschäftigungsquote von über 75 % ist keine Erhöhung erforderlich.

Nach der Ergänzung darf der prozentuale Gesamtanteil eines Mitgliedstaats 52 % der in Artikel 92 Absatz 4 genannten Strukturfondsmittel nicht übersteigen.

Der dem ESF aus den Strukturfondsmitteln für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 für Kroatien zugewiesene Anteil – unter Ausnahme des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit – entspricht dem Durchschnittsanteil der Konvergenzregionen derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union am oder nach dem 1. Januar 2004 beigetreten sind.


ANHANG X

ZUSÄTZLICHKEIT

1.   ÖFFENTLICHE ODER GLEICHWERTIGE STRUKTURAUSGABEN

In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird zur Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben der Wert herangezogen, der in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, welche die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 zur Darlegung ihrer mittelfristigen Haushaltsstrategie erstellen, für die Bruttoanlageinvestitionen angegeben ist. Dabei ist der als Anteil am BIP darzustellende Wert zu verwenden, der im Zusammenhang mit dem Saldo und der Schuldenquote des Sektors Staat und in Verbindung mit den Haushaltsaussichten des Sektors Staat angegeben ist.

In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird der Gesamtwert der Bruttoanlageinvestitionen zur Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben herangezogen. Die Darstellung erfolgt im gleichen Format wie in Unterabsatz 1 festgelegt.

2.   ÜBERPRÜFUNG

Überprüfungen der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 95 Absatz 5 unterliegen den nachstehenden Regelungen:

2.1   Ex-ante-Überprüfung

a)

Wenn ein Mitgliedstaat eine Partnerschaftsvereinbarung vorlegt, übermittelt er Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil im Format der nachstehenden Tabelle 1.

Tabelle 1

Ausgaben des Sektors Staat als Anteil am BIP

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

P51

X

X

X

X

X

X

X

b)

Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, übermitteln außerdem Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil in diesen weniger entwickelten Regionen im Format der nachstehenden Tabelle 2.

Tabelle 2

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Bruttoanlage-investitionen des Sektors Staat in weniger entwickelten Regionen als Anteil am BIP

X

X

X

X

X

X

X

c)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über die wichtigsten makro-ökonomischen Indikatoren und Voraussagen, nach denen sich die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben richtet.

d)

Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, übermitteln der Kommission außerdem Informationen über die Methode zur Schätzung der Bruttoanlageinvestitionen in diesen Regionen. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten – falls verfügbar – Daten zu den öffentlichen Investitionen auf regionaler Ebene heran. Sind solche Daten nicht vorhanden oder liegen andere ordnungsgemäß begründete Umstände vor – etwa wenn ein Mitgliedstaat die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegte regionale Aufteilung für den Zeitraum 2014–2020 erheblich verändert hat –, so können die Bruttoanlageinvestitionen geschätzt werden, indem Indikatoren für die regionalen öffentlichen Ausgaben oder die regionale Bevölkerung auf Daten zu den öffentlichen Investitionen auf nationaler Ebene angewandt werden.

e)

Sobald die Kommission und der Mitgliedstaat eine Einigung erzielen, werden die vorstehende Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 als Referenzhöhe für die in den Jahren von 2014 bis 2020 beizubehaltenden öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in die Partnerschaftsvereinbarung des betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen.

2.2   Halbzeitüberprüfung

a)

Zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2017 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.

b)

Nach der Halbzeitüberprüfung kann die Kommission in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat die Referenzhöhe von öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in der Partnerschaftsvereinbarung anpassen, falls sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats gegenüber der Einschätzung zum Zeitpunkt der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung wesentlich geändert hat.

2.3   Ex-post-Überprüfung

Zum Zeitpunkt der Ex-post-Überprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2020 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.

3.   SÄTZE FÜR DIE FINANZIELLE BERICHTIGUNG NACH DER EX-POST-ÜBERPRÜFUNG

Beschließt die Kommission, eine finanzielle Berichtigung nach Artikel 95 Absatz 6 vorzunehmen, so wird der Satz für die finanziellen Berichtigung ermittelt, indem von der Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % abgezogen werden und danach das Ergebnis durch 10 dividiert wird. Maßgeblich für die finanzielle Berichtigung ist die Anwendung des Satzes für die finanzielle Berichtigung auf den Beitrag, der dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen und die Übergangsregionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds gewährt wird.

Beträgt die Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % oder weniger, so wird keine finanzielle Berichtigung vorgenommen.

Die finanzielle Berichtigung beträgt nicht mehr als 5 % der Mittel, die dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds zugewiesen werden.


ANHANG XI

Ex-ante-Konditionalitäten

TEIL I:   Ex-ante-Konditionalitäten nach Themen

Thematische Ziele

Investitionsprioritäten

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

1.

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

(FuE-Ziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1)

EFRE:

Alle Investitionsprioritäten im Rahmen des thematischen Ziels Nr. 1

1.1.

Forschung und Innovation: Mit einer nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für FuE entsprechen.

Es gibt eine nationale oder regionale Strategie für intelligente Spezialisierung,

die auf einer SWOT-Analyse oder einer ähnlichen Analyse beruht, damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden;

in der auf Maßnahmen zur Anregung von Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird;

die einen Begleitmechanismus umfasst.

Es wurde ein Rahmen angenommen, der eine Übersicht über die für Forschung und Innovation verfügbaren Mittel bietet.

EFRE:

Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur und der Kapazitäten für die Entwicklung von FuI-Spitzenleistungen; Förderung von Kompetenzzentren, insbesondere solchen von europäischem Interesse

1.2

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur. Ein mehrjähriger Plan, in dem Investitionen budgetiert und nach Priorität erfasst werden.

Es wurde ein indikativer mehrjähriger Plan angenommen, in dem Investitionen im Zusammenhang mit vorrangigen Unionsprojekten und gegebenenfalls dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) im Haushalt nach Priorität erfasst werden.

2.

Informations- und Kommuni-kationstechnologien (IKT)– Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitband-ziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2)

EFRE:

Entwicklung von IKT-Produkten, IKT-Diensten und des elektronischen Geschäftsverkehrs, Ausweitung der IKT-Nachfrage

Stärkung der IKT-Anwendungen für elektronische Behördendienste, E-Learning, digitale Integration, E-Kultur und elektronische Gesundheitsdienste

2.1.

Digitales Wachstum: Ein strategisches Gesamtkonzept für digitales Wachstum, mit dem erschwingliche, hochwertige und interoperable IKT-gestützte private und öffentliche Dienste gefördert werden und die Akzeptanz bei Bürgern (u. a. bei benachteiligten Bevölkerungsgruppen), Unternehmen und Behörden auch im Rahmen von länderübergreifenden Initiativen gesteigert wird.

Ein strategisches Gesamtkonzept für digitales Wachstum, beispielsweise im Rahmen der nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung weist folgende Elemente auf:

Die Maßnahmen werden im Haushalt nach Prioritäten eingeplant; hierfür wird eine SWOT-Analyse oder eine ähnliche Analyse im Einklang mit dem "Scoreboard" der Digitalen Agenda für Europa durchgeführt;

eine Analyse über die Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sollte durchgeführt worden sein;

Indikatoren zur Messung des Fortschritts bei Maßnahmen in Bereichen wie z. B. digitale Kompetenz, elektronische Inklusion, elektronische Zugänglichkeit und Fortschritte bei den elektronischen Gesundheitsdiensten innerhalb der durch Artikel 168 AEUV gesetzten Grenzen, die mit den derzeit maßgeblichen einschlägigen Strategien auf Unionsebene sowie auf nationaler oder regionaler Ebene abgestimmt sind;

Erhebung des Bedarfs zur Verbesserung des Aufbaus von IKT-Kapazitäten.

EFRE:

Ausbau des Breitbandzugangs und der Hochgeschwindig-keitsnetze und Unterstützung bereits entstehender Technologien und Netze für die digitale Wirtschaft

2.2.

Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGN-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Unions-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.

Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan weist folgende Elemente auf:

einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden;

nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;

Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

3.

Steigerung der Wettbewerb-fähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3)

EFRE:

Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und Förderung von Unternehmensgründungen, einschließlich durch Gründerzentren;

Unterstützung der Fähigkeit von KMU, sich am Wachstum des regionalen, nationalen und internationalen Marktes sowie an Innovationsprozessen zu beteiligen

3.1.

Für die Förderung des Unternehmergeistes unter Berücksichtigung des Small Business Act (SBA) wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt.

Die spezifischen Maßnahmen sind:

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand und die Kosten für die Unternehmensgründung zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es wurde ein Mechanismus für die Begleitung der Umsetzung der ergriffenen Maßnahmen des SBA und für die Bewertung der Auswirkungen auf KMU eingeführt.

4.

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in öffentlichen Infrastrukturen, einschließlich öffentlicher Gebäude, und im Wohnungsbau

4.1.

Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern.

Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Es existieren Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Maßnahmen, die notwendig sind, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten;

Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27 EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, damit Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung des Einsatzes hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs

4.2.

Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern.

Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung orientiert sich am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/8/EG und die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Stellen haben den bestehenden rechtlichen Rahmen hinsichtlich der Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren bewertet, um

(a)

die Auslegung von KWK-Blöcken zu fördern, um einen wirtschaftlich vertretbaren Nutzwärmebedarf zu decken, und nicht mehr Wärme als die Nutzwärme zu erzeugen, und

(b)

die rechtlichen und sonstigen Hindernisse für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung zu reduzieren.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen

4.3.

Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern (4).

Gemäß Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden.

Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

5.

Förderung der Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention und Risikomanagement

(Klimaschutzziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 5)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophen-schutzes und Entwicklung von Katastrophen-management-systemen

5.1.

Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen.

Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst folgende Punkte:

eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden, und der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen;

eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien;

gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an den Klimawandel.

6.

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer6)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Investitionen in die Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und um den von den Mitgliedstaaten erfassten Bedarf an Investitionen, die über diese Anforderungen hinausgehen, zu bewältigen

6.1.

Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und leisten b) die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist.

In Sektoren, die durch den EFRE und den Kohäsionsfonds unterstützt werden, hat der Mitgliedstaat dafür gesorgt, dass durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Spiegelstrich 1 der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird.

Für die Flussgebietseinheit wird ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG angenommen.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Investitionen in die Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und um den von den Mitgliedstaaten erfassten Bedarf an Investitionen, die über diese Anforderungen hinausgehen, zu bewältigen

6.2.

Abfallwirtschaft: Förderung wirtschaftlich und umweltpolitisch nachhaltiger Investitionen in die Abfallwirtschaft, insbesondere durch Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß der Abfallhierarchie.

Der Kommission wurde gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG ein Durchführungsbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG vorgesehenen Zielvorgaben vorgelegt.

Es wurden ein oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt, so wie dies in Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschrieben ist.

Es wurden Abfallvermeidungsprogramme erstellt, so wie dies in Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschrieben ist.

Die notwendigen Maßnahmen, um bis 2020 die Zielvorgaben für die Vorbereitungen in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zu erreichen, wurden ergriffen.

7.

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 7)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das trans-europäische Verkehrs-netz (TEN-V)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität

EFRE:

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten

7.1.

Verkehr: Es gibt einen oder mehrere umfassende Pläne oder Rahmen für Verkehrsinvestitionen im Einklang mit dem institutionellen Aufbau der Mitgliedstaaten (einschließlich öffentlicher Verkehr auf regionaler und lokaler Ebene), mit denen die Entwicklung der Infrastruktur unterstützt und die Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz verbessert werden.

Es gibt einen oder mehrere umfassende Verkehrspläne oder Rahmen für Verkehrsinvestitionen, die die rechtlichen Anforderungen für die strategische Umweltprüfung erfüllen und in denen Folgendes dargelegt wird:

der Beitrag zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), einschließlich der Prioritäten für Investitionen in

das TEN-V-Kernnetz und das Gesamtnetz, wenn Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds vorgesehen sind;

sekundäre Anbindungen;

eine realistische und ausgereifte Planung für Projekte, für die Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds vorgesehen ist.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrs-raums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität

EFRE:

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten

7.2.

Schienenverkehr: Es gibt einen oder mehrere umfassende Verkehrspläne oder Rahmen mit einem eigenen Abschnitt über den Schienenverkehr im Einklang mit dem institutionellen Aufbau der Mitgliedstaaten (einschließlich des öffentlichen Verkehrs auf regionaler und lokaler Ebene), mit denen die Entwicklung der Infrastruktur unterstützt und die Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz verbessert werden. Mit den Investitionen werden rollendes Material, Interoperabilität und Aufbau von Kapazitäten gefördert.

Es gibt, wie oben angeführt, einen oder mehrere Verkehrspläne oder Rahmen mit einem Abschnitt über den Schienenverkehr, die die rechtlichen Anforderungen für die strategische Umweltprüfung erfüllen und in denen eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen) dargelegt werden.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität

EFRE:

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten

7.3.

Andere Verkehrsträger, einschließlich Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur: Es gibt innerhalb des bzw. der umfassenden Verkehrsplans/-pläne oder Rahmen(s) einen eigenen Abschnitt zu Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodalen Anbindungen und zur Flughafeninfrastruktur, in dem zur Verbesserung der Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz und zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität beigetragen wird.

Es gibt einen Abschnitt zu Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodalen Anbindungen und zur Flughafeninfrastruktur innerhalb des/der Verkehrsplans/-pläne oder Rahmen(s), in dem

die rechtlichen Anforderungen der strategischen Umweltprüfung erfüllt werden;

eine realistische und ausgereifte Projektplanung festgelegt wird (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen).

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung.

EFRE:

Verbesserung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit durch die Entwicklung intelligenter Systeme zur Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie und die Einbeziehung dezentraler Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

7.4

Entwicklung intelligenter Systeme für die Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie.

Es gibt umfassende Pläne für Investitionen in eine intelligente Energieinfrastruktur, und es bestehen Regulierungsmaßnahmen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit beitragen.

Umfassende Pläne, in denen die Prioritäten der nationalen Energieinfrastruktur beschrieben werden, sind vorhanden:

falls anwendbar, gemäß den Artikeln 22 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und

im Einklang mit den entsprechenden regionalen Investitionsplänen gemäß Artikel 12 und mit dem unionsweiten zehnjährigem Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und

vereinbar mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (8);

Diese Pläne enthalten

eine realistische und ausgereifte Projektplanung für Projekte, für die Unterstützung aus dem EFRE vorgesehen ist;

Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts und des Umweltschutzes im Einklang mit Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2009/73/EG;

Maßnahmen zur Optimierung der Verwendung von Energie und zur Förderung der Energieeffizienz im Einklang mit Artikel 3 Absatz 11 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG.

8.

Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

(Beschäf-tigungsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8)

ESF:

Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte

8.1.

Gestaltung und Durchführung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

Die Arbeitsverwaltungen verfügen über die Kapazität zur Erbringung folgender Leistungen und erbringen sie tatsächlich:

personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind und sich gleichzeitig auf die am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen konzentrieren, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören;

umfassende und transparente Informationen über neue Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der sich ändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes.

Die Arbeitsverwaltungen haben formelle oder informelle Kooperationsvereinbarungen mit den maßgeblichen Interessenträgern geschlossen.

ESF:

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen

EFRE:

Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren und Investitionsunterstützung für Selbstständige, Kleinstunternehmen und Unternehmensgründungen

8.2.

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: Strategisches Gesamtkonzept für Unternehmensgründungen

Es besteht ein strategisches Gesamtkonzept für Unternehmensgründungen, das Folgendes umfasst:

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand und die Kosten für die Unternehmensgründung zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es existieren Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und bei Bedarf auch für benachteiligte Gruppen und/oder Gebiete zugänglich machen.

ESF:

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeits-verwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte und durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Stakeholdern

EFRE:

Investitionen in Infrastrukturen für Arbeitsverwaltungen

8.3.

Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien;

im Vorfeld von Reformen der Arbeitsmarktinstitutionen wird ein klarer strategischer Rahmen festgelegt und eine Ex-ante-Bewertung unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension durchgeführt.

Reformmaßnahmen, durch die Arbeitsverwaltungen die Kapazität erhalten sollen, folgende Leistungen zu erbringen:

personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind und sich gleichzeitig auf die am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen konzentrieren, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören;

umfassende und transparente Informationen über neue Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der sich ändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes.

Im Zuge der Reform der Arbeitsverwaltungen werden auch formelle oder informelle Kooperationsnetzwerke mit den maßgeblichen Interessenträgern eingerichtet.

ESF:

Aktivität und Gesundheit im Alter

8.4.

Aktivität und Gesundheit im Alter: Gestaltung von Maßnahmen für ein aktives Altern in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

Maßgebliche Interessenträger werden in die Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen für ein aktives Altern eingebunden, die dem Ausstieg älterer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsmarkt entgegenwirken sollen und mit denen ihre Beschäftigung gefördert werden soll.

Der Mitgliedstaat führt Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns durch.

ESF:

Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel

8.5.

Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel: Maßnahmen für einen vorausschauenden und erfolgreichen Umgang mit Wandel und Umstrukturierung

Es gibt Instrumente, mit denen die Sozialpartner und Behörden vorausschauende Konzepte zur Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung entwickeln und überwachen können, beispielsweise Maßnahmen:

zur Förderung der Antizipierung des Wandels;

zur Förderung der Vorbereitung und des Managements von Umstrukturierungen.

ESF:

Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie

8.6.

Umfassender strategischer Politikrahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung unter anderem durch Anwendung der Jugendgarantie

Diese Ex-ante-Konditionalität gilt nur für die Anwendung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Es existiert ein umfassender strategischer politischer Rahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung, der

auf Fakten über die Ergebnisse für junge Menschen basiert, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und der eine Grundlage darstellt, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert und die Entwicklungen verfolgt werden können;

die Behörde ermittelt, die für die Verwaltung der Jugendbeschäftigungsmaßnahmen sowie für die Koordinierung der Partnerschaften auf allen Ebenen und in allen Branchen zuständig sein soll;

die für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit relevanten Interessenträger einbindet;

frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung ermöglicht;

Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Beschäftigung, der Verbesserung der Qualifikationen, der Mobilität der Arbeitskräfte und der Integration junger Menschen, die keine Arbeit haben und keine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den Arbeitsmarkt umfasst.

9.

Förderung der sozialen Inklusion, Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

(Armutsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 9)

ESF:

Aktive Ein-gliederung, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit, aktive Beteiligung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

EFRE:

Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch besseren Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienstleistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten

Unterstützung der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten

9.1.

Verwirklichung eines nationalen strategischen Gesamtkonzepts zur Reduzierung der Armut, das – in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien – auf die aktive Eingliederung von aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen abzielt.

Es besteht ein auf die aktive Eingliederung ausgerichtetes nationales strategisches Gesamtkonzept zur Reduzierung der Armut, das

eine ausreichende und faktengestützte Grundlage bietet, auf der Maßnahmen zur Reduzierung der Armut konzipiert und die Entwicklungen überwacht werden können;

Maßnahmen zur Unterstützung der Erreichung des (im Nationalen Reformprogramm festgelegten) nationalen Ziels im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung enthält, worunter auch die Förderung von nachhaltigen und hochwertigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen fällt, bei denen das Risiko der sozialen Ausgrenzung am höchsten ist, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören;

die maßgeblichen Interessenträger in die Reduzierung der Armut einbindet;

abhängig von dem ermittelten Bedarf Maßnahmen für den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Betreuungsdiensten enthält;

Auf Antrag und in begründeten Fällen werden maßgebliche Interessenträger bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt.

ESF:

Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma

EFRE:

Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch verbesserten Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienstleistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten

Unterstützung der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten

Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur

9.2.

Ein nationales strategisches Gesamtkonzept zur Eingliederung der Roma liegt vor.

Es liegt ein nationales strategisches Gesamtkonzept zur Eingliederung der Roma vor,

in der erreichbare nationale Ziele für die Integration der Roma festgelegt werden, um den Rückstand gegenüber der Gesamtbevölkerung aufzuholen; die Ziele sollten die vier EU-Ziele zur Integration der Roma in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum abdecken;

mit der gegebenenfalls die benachteiligten Mikroregionen oder segregierten Wohnviertel mit den am meisten hilfsbedürftigen Menschen ermittelt werden und die sich dabei auf bestehende sozioökonomische Indikatoren und Gebietsindikatoren (z. B. sehr niedriges Bildungsniveau, Langzeitarbeitslosigkeit) stützt;

die solide Überwachungsmethoden zur Bewertung des Erfolgs der Roma-Integrationsmaßnahmen sowie einen Überprüfungsmechanismus zur Anpassung der Strategie umfasst;

die in enger Zusammenarbeit und im ständigen Dialog mit der Roma-Zivilgesellschaft, regionalen und lokalen Behörden konzipiert, umgesetzt und überwacht wird.

Auf Antrag und in begründeten Fällen werden maßgebliche Interessenträger bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt.

ESF:

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u. a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse

EFRE:

Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch besseren Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienst-leistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten

9.3.

Gesundheit: Ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept für Gesundheit innerhalb der durch Artikel 168 AEUV gesetzten Grenzen, das wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleistet.

Es besteht ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept für Gesundheit, das

koordinierte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten umfasst;

Maßnahmen umfasst, mit denen sich die Effizienz im Gesundheitsbereich durch Modelle für die Erbringung von Dienstleistungen und eine entsprechende Infrastruktur steigern lässt;

ein Begleit- und Überprüfungssystem umfasst.

Der Mitgliedstaat oder die Region verfügt über einen indikativen Rahmen mit einer Übersicht über die für die Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und eine kosteneffiziente Konzentration der Mittel auf als vorrangig eingestufte Bedürfnisse.

10.

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

(Bildungsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 10)

ESF:

Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter formale, nicht formale und informale Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird

ERDF:

in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur

10.1.

Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss: Es gibt ein strategisches Gesamtkonzept zur Senkung der Zahl der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen.

Es besteht ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen über die Quote der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss auf den relevanten Ebenen, das dazu dient,

eine ausreichende und auf Fakten beruhende Grundlage zu schaffen, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert werden können, und die Entwicklungen zu verfolgen.

Es besteht ein strategisches Gesamtkonzept in Bezug auf Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss, das

auf Fakten beruht;

alle maßgeblichen Bildungssektoren und auch die frühkindliche Entwicklung abdeckt und insbesondere auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen abzielt, bei denen das Risiko eines vorzeitigen Schulabgangs am größten ist, wozu auch Menschen aus marginalisierten Gemeinschaften gehören, und Präventions-, Abhilfe- und Kompensationsmaßnahmen enthält;

alle für die Senkung der Zahl der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss maßgeblichen Politikbereiche und Interessenträger einbezieht.

ESF:

Verbesserung der Qualität, der Effizienz und des Zugangs zu Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen

EFRE:

Investitionen in, Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur

10.2.

Hochschulbildung: Nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie der Qualität und Effizienz der Ausbildung innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen

Es besteht ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept für die Hochschulbildung, das Folgendes umfasst:

falls notwendig, Maßnahmen zur Steigerung von Zahl und Erfolg der Studierenden, durch die

der Anteil von Studierenden aus niedrigeren Einkommensgruppen und anderen unterrepräsentierten Gruppen ansteigt, unter besonderer Berücksichtigung benachteiligter Menschen, wozu auch Menschen aus marginalisierten Bevölkerungsgruppen gehören;

die Abbrecherquoten gesenkt bzw. die Absolventenzahlen verbessert werden;

eine innovativere Gestaltung von Lerninhalten und Lehrplänen gefördert wird;

Maßnahmen zugunsten von Beschäftigungsfähigkeit und Unternehmergeist,

mit denen die Entwicklung von "Querschnittskompetenzen" und auch des Unternehmergeists in allen einschlägigen Hochschullehrplänen gefördert wird;

durch die geschlechtsspezifische Unterschiede bei Studien- und Berufswahl abgebaut werden.

ESF:

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht-formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen

EFRE:

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungs-infrastruktur

10.3.

Lebenslanges Lernen: Nationales und/oder regionales strategisches Gesamtkonzept für lebenslanges Lernen innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen

Das aktuelle nationale oder regionale strategische Gesamtkonzept für lebenslanges Lernen umfasst Maßnahmen

zur Förderung der Entwicklung und Vernetzung von Dienstleistungen für Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens (LLL), einschließlich ihrer Umsetzung, und zur Verbesserung der Qualifikationen (z. B. Validierung, Beratung, allgemeine und berufliche Bildung), in die die maßgeblichen Interessenträger partnerschaftlich eingebunden sind;

zur Vermittlung von Kompetenzen für unterschiedliche Zielgruppen, die in den nationalen oder regionalen strategischen Gesamtkonzepten als prioritär ausgewiesen sind (beispielsweise junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Eltern, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, Migranten sowie andere benachteiligte Gruppen, insbesondere Menschen mit einer Behinderung);

für einen besseren Zugang zu LLL auch durch Anstrengungen im Hinblick auf den effizienten Einsatz von Transparenzinstrumenten (z. B. Europäischer Qualifikationsrahmen, Nationaler Qualifikationsrahmen, Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung);

für eine stärker arbeitsmarktrelevante, an die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen angepasste allgemeine und berufliche Bildung (beispielsweise junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Eltern, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, Migranten sowie andere benachteiligte Gruppen, insbesondere Menschen mit einer Behinderung).

ESF:

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege

EFRE:

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der allgemeinen und beruflichen Bildungsinfrastruktur

10.4

Ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der Qualität und der Effizienz der Berufsbildungssysteme innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen

Es existiert ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der Qualität und der Effizienz von Ausbildungssystemen innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen, das folgende Punkte umfasst:

Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz von Ausbildungssystemen in enger Zusammenarbeit mit maßgeblichen Interessenträgern, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Anpassung von Lehrplänen und den Ausbau der beruflichen Bildung in ihren verschiedenen Formen;

Maßnahmen zur Steigerung der Qualität und der Attraktivität der Berufsbildung, unter anderem durch die Erstellung eines nationalen Konzepts für die Sicherung der Qualität der Berufsbildung (etwa entsprechend dem Europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung) und durch die Umsetzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente wie etwa des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET).

11.

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 11)

ESF:

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.

EFRE:

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen und Dienste im Zusammenhang mit dem EFRE sowie zur Unterstützung von ESF-geförderten Maßnahmen zur Vergrößerung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen

Kohäsionsfonds:

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen

Strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung

Ein strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der Verwaltungseffizienz der öffentlichen Behörden des Mitgliedstaats und ihrer Fähigkeiten, einschließlich der folgenden Punkte, ist in der Umsetzung begriffen.

die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen;

die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen;

integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren;

die Erstellung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich Humanressourcen, um die in diesem Bereich festgestellten größten Lücken zu schließen;

die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen der beruflichen Rangordnung in den Behörden;

die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Begleitung und Bewertung.


TEIL II:   Allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten

Bereich

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

1.

Antidiskriminierung

Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Bekämpfung der Diskriminierung im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Förderung der Gleichbehandlung aller Personen verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichbehandlung im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Antidiskriminierung.

2.

Gleichstellung der Geschlechter

Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Gleichstellung der Geschlechter verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sowie in Bezug auf das Gender Mainstreaming.

3.

Menschen mit Behinderung

Die für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der ESI-Fonds in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates (9) erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Konsultation und Einbeziehung von für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verantwortlichen Stellen oder von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und anderen maßgeblichen Interessenträgern bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter der Behörden im Bereich der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Politik der Union und der Einzelstaaten zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Zugänglichkeit und der praktischen Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie in den Rechtsvorschriften der Union bzw. der Einzelstaaten wiedergegeben;

Vorkehrungen, um die Begleitung der Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit den ESI-Fonds bei der Erstellung und Umsetzung der Programme zu gewährleisten.

4.

Vergabe öffentlicher Aufträge

Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch geeignete Mechanismen;

Vorkehrungen, die transparente Auftragsvergabeverfahren gewährleisten;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

5.

Staatliche Beihilfen

Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

6.

Umweltvorschriften im Zusammen-hang mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und strategischer Umwelt-prüfung (SUP)

Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Umweltvorschriften der EU im Zusammenhang mit UVP und SUP getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (UVP) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (SUP);

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Gewährleistung ausreichender Verwaltungskapazitäten.

7.

Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren

Es besteht eine für Bewertung benötigte statistische Grundlage, mit der Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet werden können.

Es ist ein System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Auswahl der Maßnahmen, die am effektivsten zu den angestrebten Ergebnissen beitragen, zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse und zur Durchführung einer Folgenbewertung benötigt wird.

Für die zeitgerechte Sammlung und Aggregation statistischer Daten wurden folgende Vorkehrungen getroffen:

Es werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt;

Vorkehrungen in Bezug auf die Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit aggregierter Daten;

Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes:

die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die darüber Aufschluss geben, wodurch die Auswahl der durch das Programm finanzierten Maßnahmen gerechtfertigt ist;

die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren;

die Übereinstimmung eines jeden einzelnen Indikator mit den folgenden Anforderungen: Belastbarkeit und statistische Validierung, klare normative Interpretation, einer Reaktion auf politische Gegebenheiten und eine zeitgerechte Erfassung von Daten;

Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass bei allen durch das Programm finanzierten Vorhaben ein effizientes System von Indikatoren zur Anwendung kommt.


(1)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(2)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114, vom 27.4.2006, S. 64).

(4)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(9)  Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(10)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(11)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).


ANHANG XII

INFORMATION UND KOMMUNIKATION ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS

1.   LISTE DER VORHABEN

Die Liste der Vorhaben nach Artikel 115 Absatz 2 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:

Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);

Bezeichnung des Vorhabens

Zusammenfassung des Vorhabens

Datum des Beginns des Vorhabens

Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens

Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse

Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren

Land

Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;

Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben

Die Überschriften der Felder für die einzelnen Angaben sollten zumindest in einer weiteren Amtssprache der Union angegeben werden.

2.   INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde und die Begünstigten unternehmen die notwendigen Schritte, um im Einklang mit dieser Verordnung die Öffentlichkeit über im Rahmen eines operationellen Programms unterstützte Vorhaben zu informieren und Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen.

2.1.   Aufgaben des Mitgliedstaats und der Verwaltungsbehörde

1.

Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt werden und dass mit diesen Maßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.

2.

Dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde sind zumindest für die nachstehenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen verantwortlich:

a)

Organisation einer größeren Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, auch vor der Genehmigung der entsprechenden Kommunikationsstrategien;

b)

Organisation einer größeren Informationsmaßnahme pro Jahr, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm oder den operationellen Programmen erzielten Erfolge sowie gegebenenfalls auch größere Projekte, gemeinsame Aktionspläne und andere Projektbeispiele vorgestellt werden;

c)

Präsentation des Unionslogos an dem Standort jeder Verwaltungsbehörde;

d)

elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1 dieses Anhangs;

e)

Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein;

f)

Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms, gegebenenfalls einschließlich der wichtigsten damit erzielten Erfolge, auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind.

3.

Die Verwaltungsbehörde bezieht gegebenenfalls entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ein:

a)

die in Artikel 5 genannten Partner;

b)

Europa-Informationszentren und Vertretungen der Kommission und Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten;

c)

Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

Durch diese Stellen sollen die in Artikel 115 Absatz 1 beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden.

2.2.   Aufgaben der Begünstigten

1.

Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds wie folgt hingewiesen:

a)

durch die Verwendung des Unionslogos unter Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die in dem von der Kommission nach Artikel 115 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und einen entsprechenden Hinweis auf die Union;

b)

durch einen Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird.

Bezieht sich eine Informations- oder Kommunikationsmaßnahme auf ein oder mehrere Vorhaben, die durch mehr als einen Fonds kofinanziert werden, kann der Hinweis unter Buchstabe b durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden.

2.

Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus den Fonds wie folgt:

a)

Existiert eine Website des Begünstigten, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird.

b)

Es wird für Vorhaben, die nicht unter die Nummern 4 und 5 fallen, wenigstens ein Plakat (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes angebracht.

3.

Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und in geeigneten Fällen bei aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhaben stellt der Begünstigte sicher, dass die an einem Vorhaben Teilnehmenden über diese Finanzierung unterrichtet worden sind.

Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer verwendet werden, einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen, enthalten einen Hinweis darauf, dass das operationelle Programm aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde.

4.

Während der Durchführung eines aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhabens, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt, bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild von beträchtlicher Größe für jedes Vorhaben an.

5.

Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an:

a)

die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500 000 EUR;

b)

es wird bei dem Vorhaben ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.

Die Tafel oder das Schild geben Aufschluss über Bezeichnung und Hauptziel des Vorhabens. Sie werden unter Berücksichtigung der von der Kommission nach Artikel 115 Absatz 4 angenommenen technischen Charakteristika hergestellt.

3.   INFORMATIONSMASSNAHMEN FÜR POTENZIELLE BEGÜNSTIGTE UND FÜR BEGÜNSTIGTE

3.1.   Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte

1.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Begünstigte und alle Interessenträger über die Strategie des operationellen Programms, die damit verfolgten Ziele und die sich aufgrund der gemeinsamen Unterstützung durch die Union und die Mitgliedstaaten bietenden Finanzierungsmöglichkeiten im Einklang mit der Kommunikationsstrategie informiert werden und dabei auch nähere Angaben über die finanzielle Unterstützung aus dem betreffenden Fonds erhalten.

2.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu relevanten Informationen haben, einschließlich gegebenenfalls aktualisierter Informationen, unter Berücksichtigung des Zugangs zu elektronischen oder anderen Kommunikationsdiensten für bestimmte potenzielle Begünstigte für zumindest Folgendes:

a)

die Finanzierungsmöglichkeiten und den Aufruf zum Einreichen von Anträgen;

b)

die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;

c)

eine Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;

d)

die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;

e)

die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;

f)

die den potenziellen Begünstigten obliegende Verpflichtung bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vorhabens und die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds gemäß Nummer 2.2. Die Verwaltungsbehörde kann die potenziellen Begünstigten auffordern, in ihren Anträgen indikative Kommunikationsaktivitäten vorzuschlagen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen.

3.2.   Informationsmaßnahmen für Begünstigte

1.

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 115 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.

2.

Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Kommunikationsmaterial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format bereit, damit die Begünstigten gegebenenfalls ihren in Nummer 2.2 beschriebenen Verpflichtungen besser nachkommen können.

4.   ELEMENTE DER KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

Die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls vom Mitgliedstaat erstellte Kommunikationsstrategie umfasst die nachstehenden Elemente:

a)

unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erläuterten Ziele eine Beschreibung des gewählten Konzepts mit den wichtigsten vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zu ergreifenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Multiplikatoren und die breite Öffentlichkeit;

b)

eine Beschreibung des Materials, das in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten verfügbar gemacht wird;

c)

Angaben zu Art und Weise der Unterstützung, die Begünstigte bei ihren Kommunikationsaktivitäten erhalten;

d)

einen Richtwert für die zur Umsetzung der Strategie vorgesehenen Mittel;

e)

eine Beschreibung der für die Durchführung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zuständigen administrativen Stellen und ihrer Personalressourcen;

f)

die Vorkehrungen für die in Nummer 2 genannten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Website oder Internetportal, über die derartige Angaben abrufbar sind;

g)

Angaben zu Art und Weise, in der die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntheitsgrad der Strategie, der operationellen Programme und Vorhaben und der Rolle der Fonds und der Union bewertet werden;

h)

gegebenenfalls eine Beschreibung, die über die Verwendung der wichtigsten Ergebnisse des vorangegangenen operationellen Programms Aufschluss gibt;

i)

eine jährlich aktualisierte Aufstellung der im Folgejahr durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.


ANHANG XIII

KRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER VERWALTUNGSBEHÖRDE UND DER BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE

1.   INTERNES KONTROLLWESEN

i)

Vorhandensein einer Organisationsstruktur, durch die die Funktionen einer Verwaltungs- und einer Bescheinigungsbehörde erfüllt werden, sowie Funktionsverteilung innerhalb jeder dieser Behörden, wobei gegebenenfalls zu gewährleisten ist, dass der Grundsatz der Funktionstrennung, wo angemessen, beachtet wird;

ii)

Rahmen, um im Falle einer Übertragung von Aufgaben auf zwischengeschaltete Stellen ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten und Pflichten, die Überprüfung ihrer Fähigkeiten, die übertragenen Aufgaben durchzuführen, sowie die Existenz von Berichtsverfahren sicherzustellen;

iii)

Verfahren für Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

iv)

Plan für die Zuteilung des entsprechenden Personals mit den erforderlichen fachlichen Kenntnissen auf den verschiedenen Ebenen und für die unterschiedlichen Aufgaben innerhalb der Organisation.

2.   RISIKOMANAGEMENT

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist durch einen Rahmen zu gewährleisten, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen im Tätigkeitsbereich ein adäquates Risikomanagement betrieben wird.

3.   VERWALTUNGS- UND KONTROLLTÄTIGKEITEN

A.   Verwaltungsbehörde

i)

Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die Antragsprüfung und die Auswahl für eine Förderung, einschließlich Anweisungen und Leitlinien, die gemäß Artikels 125 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i gewährleisten, dass die Vorhaben zur Verwirklichung der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritätsachsen beitragen;

ii)

Überprüfungen der Verwaltung, einschließlich Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung sowie Vor-Ort-Überprüfungen von Vorhaben;

iii)

Verfahren für die Bearbeitung der von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung und die Genehmigung von Zahlungen;

iv)

Verfahren für ein System, mit dessen Hilfe die Daten sämtlicher Vorhaben – gegebenenfalls einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern – in elektronischer Form erfasst, aufgezeichnet und gespeichert und erforderlichenfalls die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden können; durch die Verfahren ist zudem zu gewährleisten, dass die Sicherheit des Systems international anerkannten Standards genügt;

v)

von der Verwaltungsbehörde festgelegte Verfahren zur Sicherstellung, dass die Begünstigten für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

vi)

Verfahren zum Ergreifen wirksamer und angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug;

vii)

Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads und Archivierungssystems;

viii)

Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung, des Berichts über durchgeführte Kontrollen und aufgedeckte Schwachstellen sowie des zusammenfassenden Jahresberichts über abschließende Prüfungen und Kontrollen;

ix)

Verfahren zur Gewährleistung, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben hervorgehen.

B.   Bescheinigungsbehörde

i)

Verfahren für die Bescheinigung des Eingangs von Anträgen auf Zwischenzahlung bei der Kommission;

ii)

Verfahren für die Erstellung der Abschlüsse und zur Bescheinigung, dass diese sachlich richtig, vollständig und genau sind und dass die Ausgaben den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen, wobei die Ergebnisse aller Prüfungen zu beachten sind;

iii)

Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads, indem für jedes Vorhaben in elektronischer Form Buchführungsdaten, darunter wiedereinzuziehende, wiedereingezogene und einbehaltene Beträge, vorgehalten werden;

iv)

gegebenenfalls Verfahren zur Sicherstellung, dass die Bescheinigungsbehörde von der Verwaltungsbehörde hinreichende Informationen über die vorgenommenen Überprüfungen und die Ergebnisse der Prüfungen erhält, die von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführt wurden.

4.   BEGLEITUNG

A.   Verwaltungsbehörde

i)

Verfahren für die Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses;

ii)

Verfahren, nach denen die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte zu erstellen und der Kommission vorzulegen sind.

B.   Bescheinigungsbehörde

Verfahren zur Wahrnehmung der Pflichten der Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Begleitung der Ergebnisse der Verwaltungsprüfungen und der Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen, bevor Zahlungsanträge bei der Kommission eingereicht werden.


ANHANG XIV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 und 4

Artikel 89

Artikel 5, 6 und 8

Artikel 90

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 4 und 6

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 5

Artikel 12

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 4Absatz 5

Artikel 14

Artikel 4 Absatz 7 und 8 und Artikel 73

Artikel 15

Artikel 95

Artikel 16

Artikel 7

Artikel 17

Artikel 8

Artikel 18

Artikel 91

Artikel 19 bis 21

Artikel 92

Artikel 22

Artikel 93 und 94

Artikel 23

Artikel 92 Absatz 6

Artikel 24

Artikel 91 Absatz 3

Artikel 25

Artikel 10 und 11

Artikel 26

Artikel 12

Artikel 27

Artikel 15

Artikel 28

Artikel 14 und 16

Artikel 29

Artikel 52

Artikel 30

Artikel 53

Artikel 31

Artikel 113

Artikel 32

Artikel 26, Artikel 29 und Artikel 96 Absätze 9 und 10

Artikel 33

Artikel 30 und 96 Absatz 11

Artikel 34

Artikel 98

Artikel 35

Artikel 99

Artikel 36

Artikel 31

Artikel 37

Artikel 27 und 96 Absätze 1 bis 8

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 100

Artikel 40

Artikel 101

Artikel 41

Artikel 102 und 103

Artikel 42

Artikel 123 Absatz 7

Artikel 43

Artikel 43a

Artikel 67

Artikel 43b

Artikel 67

Artikel 44

Artikel 37 bis 46

Artikel 45

Artikel 58 und 118

Artikel 46

Artikel 59 und 119

Artikel 47

Artikel 54

Artikel 48

Artikel 55, Artikel 56 Absätze 1 bis 3, Artikel 57 und Artikel 114 Absätze 1 und 2

Artikel 49

Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 und Artikel 114 Absatz 3

Artikel 50

Artikel 20 bis 22

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 121

Artikel 53 und 54

Artikel 60 und 120

Artikel 55

Artikel 61

Artikel 56

Artikel 65 bis 70

Artikel 57

Artikel 71

Artikel 58

Artikel 73

Artikel 59

Artikel 123

Artikel 60

Artikel 125

Artikel 61

Artikel 126

Artikel 62

Artikel 127

Artikel 63

Artikel 47

Artikel 64

Artikel 48

Artikel 65

Artikel 110

Artikel 66

Artikel 49

Artikel 67

Artikel 50 und 111

Artikel 68

Artikel 51 und 112

Artikel 69

Artikel 115 bis 117

Artikel 70

Artikel 74 und 122

Artikel 71

Artikel 124

Artikel 72

Artikel 75

Artikel 73

Artikel 128

Artikel 74

Artikel 148

Artikel 75

Artikel 76

Artikel 76

Artikel 77 und 129

Artikel 77

Artikel 78 und 130

Artikel 78 und 78a

Artikel 131

Artikel 79

Artikel 80

Artikel 132

Artikel 81

Artikel 80 und 133

Artikel 82

Artikel 81 und 134

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 82

Artikel 85 bis 87

Artikel 135

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 141

Artikel 90

Artikel 140

Artikel 91

Artikel 83

Artikel 92

Artikel 142

Artikel 93

Artikel 86 und 136

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 87

Artikel 97

Artikel 88

Artikel 98

Artikel 143

Artikel 99

Artikel 85 und 144

Artikel 100

Artikel 145

Artikel 101

Artikel 146

Artikel 102

Artikel 147

Artikel 103 und 104

Artikel 150

Artikel 105

Artikel 152

Artikel 105a

Artikel 106

Artikel 151

Artikel 107

Artikel 153

Artikel 108

Artikel 154


Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67

Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von Mitteln

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:

i.

Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, und

ii.

Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1

Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3

Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dass

bezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;

der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;

das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/470


VERORDNUNG (EU) Nr. 1304/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

17. Dezember 2013

über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gibt den Handlungsrahmen für den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds vor; insbesondere legt sie die thematischen Ziele, die Grundsätze und die Bestimmungen für die Programmplanung, die Begleitung und die Bewertung sowie die Verwaltung und die Kontrolle fest. Daher ist es notwendig, Auftrag und Interventionsbereich des ESF zusammen mit den entsprechenden Investitions–prioritäten, mit denen die thematischen Ziele aufgegriffen werden, zu präzisieren und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF finanziert werden können, festzulegen.

(2)

Im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 162 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte der ESF die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessern, die soziale Inklusion fördern, die Armut bekämpfen, Bildung, Fähigkeiten und lebenslanges Lernen fördern sowie Maßnahmen zur aktiven, umfassenden und dauerhaften Inklusion und zur Bekämpfung von Armut entwickeln und somit zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt nach Artikel 174 AEUV beitragen. In Übereinstimmung mit Artikel 9 AEUV sollte der ESF den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2010 gefordert, dass die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") durch alle gemeinsamen Politikbereiche, darunter die Kohäsionspolitik, unterstützt wird. Um sicherzustellen, dass der ESF gänzlich auf die Ziele dieser Strategie abgestimmt ist, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Weiterbildung und Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung sollte der ESF die Mitgliedstaaten unterstützen, wobei den einschlägigen integrierten Leitlinien und den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommen werden, sowie gegebenenfalls auf nationaler Ebene den nationalen Reformprogrammen, die durch nationale Beschäftigungs–strategien, nationale Sozialberichte, nationale Strategien zur Integration der Roma und nationale Strategien zugunsten von Menschen mit einer Behinderung ergänzt werden, Rechnung zu tragen ist. Überdies sollte der ESF zu wesentlichen Gesichtspunkten der Umsetzung der Leitinitiativen beitragen, insbesondere zu der "Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten", der Initiative "Jugend in Bewegung", und der Initiative "Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung". Außerdem sollte er Mittel für einschlägige Maßnahmen im Rahmen der Initiativen "Eine Digitale Agenda für Europa" und "Innovationsunion" bereitstellen.

(4)

Infolge der wirtschaftlichen Globalisierung, des technologischen Wandels, der zunehmenden Alterung der Arbeitskräfte und eines zunehmenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Diese sind durch die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise noch verschärft worden, die zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führte, von der insbesondere junge Menschen und andere benachteiligte Menschen, wie Migranten und Minderheiten, betroffen sind.

(5)

Der ESF sollte darauf abzielen, die Beschäftigung zu fördern, den Zugang zum Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, zu verbessern, und die freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte zu unterstützen. Der ESF sollte außerdem das aktive und gesunde Altern unter anderem durch innovative Formen der Arbeitsgestaltung, die Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Steigerung der Beschäftigungsmöglichkeiten unterstützen. Mit Blick auf besser funktionierende Arbeitsmärkte sollte der ESF vor allem Tätigkeiten von EURES (Tätigkeiten des Europäischen Arbeitsplatznetzwerks) in Bezug auf Stellenvermittlung und verwandte Information, Beratung und Orientierung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene unterstützen. Aus dem ESF finanzierte Maßnahmen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen, wonach niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(6)

Der ESF sollte außerdem die soziale Inklusion fördern sowie Armut verhindern und bekämpfen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird, indem man auf eine ganze Palette von politischen Maßnahmen zurückgreift, die sich den am meisten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters (darunter Kinder, von Armut betroffene Arbeitnehmer und ältere Frauen) zuwenden. Auf die Beteiligung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sollte geachtet werden. Der ESF kann dazu dienen, den Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu verbessern, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Obdachlose, außerschulische Betreuung, Kinderbetreuung und langfristige Dienstleistungen. Bei den unterstützten Dienstleistungen kann es sich um öffentliche, private und/oder bürgernahe Dienstleistungen handeln, die von verschiedenartigen Anbietern, nämlich öffentlichen Verwaltungen, Privatunternehmen, Sozialunternehmen und nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt werden.

(7)

Der ESF sollte sich verpflichten, vorzeitigen Schulabbruch anzugehen, gleichen Zugang zu hochwertiger Bildung zu fördern, in die Berufsbildung zu investieren, die Arbeitsmarktrelevanz von Aus- und Fortbildungssystemen zu verbessern und lebenslanges Lernen zu fördern, einschließlich formaler, nicht formaler und informaler Lernwege.

(8)

Um das Wirtschaftswachstum zu steigern und die Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhöhen, sollten zusätzlich zu diesen Prioritäten in den weniger entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten die Effizienz der öffentlichen Verwaltung auf nationaler und regionaler Ebene gesteigert, die Handlungskapazität der öffentlichen Verwaltung in partizipativen Angelegenheiten verbessert werden. Die institutionellen Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Weiterbildungs- und Sozialpolitik einschließlich der Anti-Diskriminierungs-Politik tätig sind, sollte gestärkt werden.

(9)

Die Förderung auf Grundlage der Investitionspriorität einer "von der Gemeinschaft geleiteten regionalen Entwicklung" kann zur Erreichung aller im Rahmen dieser Verordnung festgelegten thematischen Ziele beitragen. Von der Gemeinschaft geleiteten Entwicklungsstrategien, die vom ESF unterstützt werden, sollten integrativ in Bezug auf benachteiligte Menschen im Hoheitsgebiet sein, sowohl, was die Leitung der lokalen Aktionsgruppe als auch den Inhalt der jeweiligen Strategie angeht.

(10)

Gleichzeitig ist unbedingt sicherzustellen, dass die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen der Union unterstützt werden und dass die Menschen sich durch geeignete Qualifizierung und durch lebenslanges Lernen an neue Herausforderungen, wie den Übergang zur wissensbasierten Wirtschaft, die digitale Agenda sowie den Umstieg auf eine CO2-arme und energieeffizientere Wirtschaft, anpassen können. Mit seinen prioritären thematischen Zielen sollte der ESF dazu beitragen, diesen Herausforderungen zu begegnen. Der ESF sollte in diesem Kontext die Umstellung der Arbeitskräfte von der Bildung bis zur Beschäftigung unterstützen, in Richtung grünere Kompetenzen und Arbeitsplätze, und sich dem Fachkräftemangel unter anderem in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und nachhaltiger Verkehr zuwenden. Der ESF sollte auch einen Beitrag zu kulturellen und kreativen Kompetenzen leisten. Soziokulturelle, kreative und kulturelle Branchen sind wichtig, wenn es um die indirekte Verwirklichung der Ziele des ESF geht, daher sollte ihr Potenzial in die Projekte und Programmplanung des ESF besser eingebunden werden.

(11)

Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs bei der Bekämpfung der Jugend–arbeitslosigkeit in der gesamten Union sollte eine Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für die am stärksten betroffenen Regionen auf den Weg gebracht werden. Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte in solchen Regionen junge Menschen unterstützen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (im Folgenden "NEET"), und die arbeitslos oder nicht erwerbstätig sind, und dadurch die Umsetzung der vom ESF finanzierten Maßnahmen verstärken und beschleunigen. In Ergänzung zu den ESF-Investitionen in den oben erwähnten Regionen sollten zusätzliche Mittel speziell für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt werden. Durch Ausrichtung auf Einzelpersonen und weniger auf Strukturen sollte die Initiative darauf abstellen, andere Interventionen des ESF und nationale Maßnahmen zu ergänzen, die zugunsten junger NEET durchgeführt werden, unter anderem durch die die Umsetzung der Jugendgarantie im Einklang mit den Empfehlungen des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (4), wonach jungen Menschen binnen vier Monaten nach dem Verlust einer Arbeit oder dem Verlassen der Schule eine hochwertige Arbeitsstelle bzw. weiterführende Ausbildung oder ein hochwertiger Praktikums- bzw. Ausbildungsplatz angeboten werden sollte. Mit der Beschäftigungs–initiative für junge Menschen können auch Maßnahmen gegen vorzeitigen Schulabbruch unterstützt werden. Der Zugang zu Sozialleistungen für junge Menschen und ihre Familien oder Angehörigen sollte nicht von der Teilnahme der betreffenden Person an der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen abhängig gemacht werden.

(12)

Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte vollständig in die ESF-Programmplanung integriert werden, wobei gegebenenfalls spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele vorzusehen sind. Es ist erforderlich, die Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu vereinfachen und zu erleichtern, insbesondere, was die Finanzverwaltungsvorschriften und die Ausgestaltung der thematischen Konzentration anbelangt. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen klar demonstriert und vermittelt werden, sollte eine spezifische Begleitung und Bewertung sowie Vereinbarungen in Bezug auf Information und Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen sein. Jugendorganisationen sollten an den Diskussionen der Begleitausschuss über die Vorbereitung, Umsetzung und Bewertung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen beteiligt werden.

(13)

Der ESF sollte zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beitragen, indem er eine stärkere Mittelkonzentration auf die Prioritäten der Union gewährleistet. Ein Mindestanteil der Finanzierung der Kohäsionspolitik für den ESF wird gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1303/2013 festgelegt. Dank der Zuweisung eines zweckgebundenen Mindestbetrags in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der ESF-Mittel für jeden Mitgliedstaat sollte der ESF vor allem seine Unterstützung für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut intensivieren. Auswahl und Anzahl der Investitionsprioritäten für die ESF-Finanzhilfen sollte ebenfalls begrenzt werden, entsprechend dem Entwicklungsstand der unterstützten Regionen.

(14)

Um eine genauere Begleitung und eine bessere Bewertung der Ergebnisse, die durch die ESF-geförderten Maßnahmen auf Unionsebene erzielt werden, zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren festgelegt werden. Diese Indikatoren sollten der Investitionspriorität und der Art von Maßnahme entsprechen, die nach dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden. Die Indikatoren sollten erforderlichenfalls durch programmspezifische Ergebnisindikatoren bzw. Output-Indikatoren ergänzt werden.

(15)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, über Auswirkungen der ESF-Investitionen auf die Chancengleichheit, den gleichberechtigten Zugang und die Integration von Randgruppen bei allen operationellen Programmen zu berichten.

(16)

Unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen in Bezug auf die Sammlung und Speicherung sensibler Daten über Teilnehmer sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig die Wirksamkeit, Effizienz und die Auswirkungen der ESF-Förderung von sozialer Inklusion und Armutsbekämpfung, insbesondere in Bezug auf benachteiligte Menschen wie Roma, bewerten. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, durch den ESF finanzierte Initiativen in ihren nationalen Sozialberichten, die an die nationalen Reformprogramme angefügt sind, aufzuführen, insbesondere solche in Bezug auf Randgruppen wie Roma und Migranten.

(17)

Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Maßnahmen bedarf es einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer guten Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren, wobei auch die Akteure auf regionalen oder lokalen Ebenen einbezogen werden sollten, insbesondere die Dachverbände auf lokaler und regionaler Ebene, zivilgesellschaftliche Organisationen, Wirtschafts- und vor allem die Sozialpartner und nichtstaatlichen Organisationen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Beteiligung der Sozialpartner und von nichtstaatlichen Organisationen an der strategischen Steuerung des ESF von der Formulierung von Prioritäten für operationelle Programme bis zur Umsetzung und Auswertung der ESF-Ergebnisse sicherstellen.

(18)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Umsetzung der durch den ESF finanzierten Prioritäten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt. Bewertungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, die Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig, zeitnah und konsequent in allen Bereichen der operationellen Programme und allen Stadien ihrer Planung, Vorbereitung, Begleitung, Durchführung und Bewertung zu berücksichtigen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen, der Aus- und Weiterbildung sowie der Wiedereingliederung von weiblichen Gewaltopfern in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft durchgeführt werden.

(19)

In Übereinstimmung mit Artikel 10 AEUV sollte die Umsetzung der vom ESF finanzierten Schwerpunkte dazu beitragen, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung von mit Mehrfachdiskriminierung konfrontierten Menschen, zu bekämpfen. Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts sollte weit gefasst werden, sodass sie andere geschlechts–spezifische Aspekte gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst. Die Umsetzung der Schwerpunkte, die durch den ESF finanziert werden, sollten ebenfalls zur Förderung der Chancengleichheit beitragen. Der ESF sollte dazu beitragen, dass den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die u. a. die Bereiche Bildung, Arbeit und Beschäftigung sowie Barrierefreiheit betreffen, nachgekommen wird. Der ESF sollte auch den Übergang von der institutionellen zur bürgernahen Betreuung fördern. Er sollte keine Maßnahmen unterstützen, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten.

(20)

Die Unterstützung sozialer Innovationen leistet einen Beitrag dazu, dass die Politik besser auf den sozialen Wandel reagieren kann. Der ESF sollte innovative Sozialunternehmen und Unternehmer sowie innovative Projekte unterstützen und fördern, die von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Akteuren der Sozialwirtschaft übernommen wurden. Insbesondere die Erprobung und Bewertung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind entscheidend, um die Wirksamkeit der Politik zu erhöhen, und rechtfertigen somit eine gezielte Unterstützung durch den ESF. Zu den innovativen Lösungen könnte auch die Entwicklung von Sozialindikatoren, beispielsweise eines sozialen Gütesiegels zählen, sofern sie sich als wirksam erweisen.

(21)

Die transnationale Zusammenarbeit birgt einen erheblichen Mehrwert und sollte daher von allen Mitgliedstaaten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterstützt werden, sofern nicht hinreichende Gründe dagegen sprechen. Es ist auch notwendig, die Rolle der Kommission zu stärken, wenn es darum geht, den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die Durchführung relevanter Initiativen zu koordinieren.

(22)

Um einen integrierten und ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf Beschäftigung und soziale Inklusion zu fördern, sollte der ESF sektorübergreifende und territoriale Partnerschaften unterstützen.

(23)

Die Mobilisierung regionaler und lokaler Interessenträger sollte zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und ihrer Kernziele beitragen. Territoriale Bündnisse, lokale Initiativen für Beschäftigung und soziale Inklusion, nachhaltige und integrative auf örtlicher Ebene betriebene Entwicklungsstrategien in städtischen und ländlichen Gebieten sowie Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung können genutzt und gefördert werden, damit regionale und lokale Behörden, Städte, Sozialpartner und nichtstaatliche Organisation sich aktiver in die Vorbereitung und Durchführung der operationellen Programme einbringen können.

(24)

Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere ESF-spezifische Bestimmungen festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

(25)

Um den Einsatz des ESF zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu senken und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vom ESF geförderten Vorhaben, ist es angezeigt, Bestimmungen in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben festzulegen.

(26)

Die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsatzfinanzierung sollte zu einer Vereinfachung für den Begünstigten und einer Reduzierung des Verwaltungsaufwand s für alle ESF-Projektpartner führen.

(27)

Es ist wichtig, die wirtschaftliche Haushaltsführung jedes operationellen Programms und seine Umsetzung in einer möglichst effektiven und nutzerfreundlichen Weise zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen Regeln einführen, die die Nutzung der Mittel für den Begünstigten verkomplizieren.

(28)

Den Mitgliedstaaten und Regionen sollte nahegelegt werden, den Wirkungsgrad der ESF-Mittel durch Finanzinstrumente zu erhöhen, mit denen z. B. Studierende, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mobilität der Arbeitskräfte, die soziale Inklusion und soziales Unternehmertum unterstützt werden.

(29)

Der ESF sollte alle anderen Programme der Union ergänzen, und es sollten enge Synergien zwischen dem ESF und anderen Finanzinstrumenten der Union geschaffen werden.

(30)

Investitionen in das Humankapital ist der wichtigste Hebel, den die Union einsetzen kann, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu sichern und für einen dauerhaften Wirtschaftsaufschwung zu sorgen. Solange Investitionen nicht mit einer kohärenten, auf Wachstum ausgerichteten Strategie für die Entwicklung des Human–kapitals einhergehen, lassen sich strukturelle Reformen damit nicht bewerkstelligen. Deshalb ist dafür Sorge zu tragen, dass im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 mit den Ressourcen, die für die Steigerung der Kompetenzen und die Erhöhung der Beschäftigungsniveaus eingesetzt werden, angemessene Maßnahmen gefördert werden.

(31)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung einer Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen sowie der entsprechenden Höchstbeträge je nach Art der Vorhaben zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sach–verständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(32)

Die Kommission sollte bei der Verwaltung des ESF durch den gemäß Artikel 163 AEUV festgelegten ESF-Ausschuss unterstützt werden.

(33)

Da diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ersetzt, sollte jene Verordnung aufgehoben werden. Diese Verordnung sollte jedoch weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften genehmigt hat. Jene Verordnung sowie jegliche anderen anwendbaren Rechtsvorschriften sollten daher nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben bis zu ihrer Beendigung weiterhin Anwendung finden. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 gestellten bzw. genehmigten Anträge auf Unterstützung sollten ihre Gültigkeit behalten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Aufträge des Europäischen Sozialfonds (ESF), einschließlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, sein Interventionsbereich, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die Qualität der Arbeitsplätze, verbessert den Zugang zum Arbeitsmarkt, unterstützt die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte und erleichtert ihnen die Anpassung an den Strukturwandel und den Wandel von Produktionssystemen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung für alle und unterstützt junge Menschen beim Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis, bekämpft die Armut, begünstigt die soziale Inklusion und fördert die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Union im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhangs bei.

(2)   Der ESF erfüllt die in Absatz 1 genannten Aufträge, indem er die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") unterstützt und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, ihre spezifischen Probleme im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zu überwinden. Der ESF unterstützt die Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, die sich aus seinen Aufgaben ergeben, unter Berücksichtigung der maßgeblichen integrierten Leitlinien und den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommen werden, sowie gegebenenfalls auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der nationalen Reformprogramme sowie anderer maßgeblicher nationaler Strategien und Berichte.

(3)   Der ESF kommt den Menschen zugute, auch benachteiligten Menschen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen, Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen jedes Lebensalters, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für Arbeitnehmer, Unternehmen, einschließlich Akteuren der Sozialwirtschaft, und Unternehmer sowie für Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue Herausforderungen zu erleichtern, einschließlich der Verringerung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln, sozialen Fortschritt und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Weiterbildung und Sozialpolitik zu fördern.

Artikel 3

Interventionsbereich

(1)   Im Rahmen der thematischen Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummern 8, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den Buchstaben a, b, c und d dieses Absatzes entsprechen, sowie im Einklang mit seinen Aufgaben unterstützt der ESF folgende Investitionsprioritäten:

a)

im Rahmen des thematischen Ziels "Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte":

i)

Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte;

ii)

dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, ins Erwerbsleben, einschließlich durch die Durchführung der Jugendgarantie;

iii)

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich von innovativen Kleinstunternehmen sowie innovativen kleinen und mittleren Unternehmen;

iv)

Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit;

v)

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel;

vi)

aktives und gesundes Altern;

vii)

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, unter anderem durch Maßnahmen der Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte sowie durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Interessenträgern;

b)

Im Rahmen des thematischen Ziels "Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung":

i)

Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit;

ii)

Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

iii)

Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit;

iv)

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse;

v)

Förderung des sozialen Unternehmertums und der beruflichen Eingliederung in Sozialunternehmen und der Sozial- und Solidarwirtschaft zwecks Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung;

vi)

auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale Entwicklung;

c)

Im Rahmen des thematischen Ziels "Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen":

i)

Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nicht formale und informale) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird;

ii)

Verbesserung der Qualität und Effizienz von, und Zugang zu, Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen;

iii)

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen;

iv)

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege;

d)

Im Rahmen des thematischen Ziels "Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung":

i)

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.

Diese Investitionspriorität gilt nur in Mitgliedstaaten, die für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, bzw. in solchen mit mindestens einer Region auf NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

ii)

Aufbau der Kapazitäten aller Interessenträger, die in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Weiterbildung sowie Beschäftigung und Sozialpolitik tätig sind, unter anderem durch sektorale und territoriale Bündnisse, um Reformen auf den nationalen, regionalen und lokalen Ebenen anzustoßen.

(2)   Im Rahmen der Investitionsprioritäten nach Absatz 1 trägt der ESF auch zu den anderen thematischen Zielen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bei, vor allem durch folgende Maßnahmen:

a)

Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft durch die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die Höherqualifizierung der Arbeitskräfte und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Umwelt und Energie notwendig ist;

b)

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Entwicklung der Medienkompetenz und des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln (E-Learning) sowie Investitionen in digitale Integration (e-inclusion), digitale Qualifikationen und einschlägige unternehmerische Fähigkeiten;

c)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Entwicklung von Postgraduiertenstudiengängen und unternehmerischen Fähigkeiten, Fortbildung von Wissenschaftlern und vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen;

d)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und langfristigen Tragfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen durch Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen, Führungskräfte und der Arbeitskräfte, durch höhere Investitionen in das Humankapital und durch Förderung von praxisorientierten beruflichen Bildungs- oder Weiterbildungseinrichtungen.

Artikel 4

Kohärenz und thematische Konzentration

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent damit sind und die Probleme aufgreifen, die in ihren nationalen Reformprogrammen sowie gegebenenfalls in ihren anderen nationalen Strategien gegen Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung und auch den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV aufgezeigt werden, um so zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen.

(2)   Mindestens 20 % der insgesamt in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische Ziel "Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung" nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bereitgestellt.

(3)   Bei der thematischen Konzentration gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 80 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

b)

In Übergangsregionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 70 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

c)

In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 60 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(4)   Die in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Prioritätsachsen werden bei der Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Prozentsätze nicht berücksichtigt.

Artikel 5

Indikatoren

(1)   Die Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang I dieser Verordnung und gegebenenfalls die programmspezifischen Indikatoren werden in Einklang mit Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet. Alle gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sind bei allen Investitionsprioritäten anzugeben. Die in Anhang II dieser Verordnung genannten Ergebnisindikatoren werden gemäß Absatz 2 diese Artikels angegeben. Die Daten sollten erforderlichenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt angegeben werden.

Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden für 2023 kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren für 2023 festgelegt. Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

Für diese gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren, für die ein kumulativer quantifizierter Zielwert für 2023 festgelegt wurde, werden Ausgangswerte unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Ziele können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.

(2)   Neben den in Absatz 1 erwähnten Indikatoren werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten Ergebnisindikatoren für alle Vorhaben verwendet, die im Rahmen der Investitionspriorität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt werden. Alle in Anhang II dieser Verordnung genannten Indikatoren werden mit einem kumulativen quantifizierten Zielwert für 2023 und einem Ausgangswert verknüpft.

(3)   Gemeinsam mit den jährlichen Durchführungsberichten übermittelt jede Verwaltungsbehörde auf elektronischem Weg strukturierte Daten für die einzelnen Prioritätsachsen nach Investitionsprioritäten. Die Daten werden für die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Interventionskategorien und die Output- und Ergebnisindikatoren vorgelegt. Abweichend von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die für Output- und Ergebnisindikatoren übermittelten Daten auf Werte für teilweise oder vollständig durchgeführte Vorhaben.

KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE PROGRAMMPLANUNG UND UMSETZUNG

Artikel 6

Einbeziehung der Partner

(1)   Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehene Einbeziehung der Partner in die Umsetzung der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß Artikel 123 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgen. In solchen Fällen wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene Teil des operationellen Programms mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen Prioritätsachsen angegeben.

(2)   Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in einem Mitgliedstaat, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass entsprechend den Bedürfnissen ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereitgestellt wird.

(3)   Um die angemessene Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem in den Bereichen soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird.

Artikel 7

Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern durch eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in allen Phasen der Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme. Durch den ESF unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die besonderen, gezielten Maßnahmen im Rahmen der entsprechenden Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3 und besonders gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv dieser Verordnung, die insbesondere darauf abstellen, die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen und ihr berufliches Fortkommen zu verbessern und dadurch gegen die Feminisierung der Armut vorzugehen, die geschlechtsspezifische Segregation abzubauen, Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bekämpfen, sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle und die gleichberechtigte Verteilung von Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern zu fördern.

Artikel 8

Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Chancengleichheit für alle und ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung durch eine durchgängige Berücksichtigung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Durch den ESF unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch besondere Maßnahmen im Rahmen der Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii dieser Verordnung, gefördert werden. Derartige Maßnahmen sind auf die Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierung sowie auf die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Menschen ausgerichtet und stellen darauf ab, die Integration in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Weiterbildung zu verbessern, dadurch die soziale Inklusion zu fördern, Ungleichheiten in Bezug auf ihr Bildungsniveau und ihren Gesundheitszustand zu verringern und den Übergang von institutioneller zu bürgernaher Betreuung insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen zu erleichtern.

Artikel 9

Soziale Innovation

(1)   Der ESF fördert soziale Innovation auf allen Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, vor allem mit dem Ziel der lokalen oder regionalen Erprobung, Bewertung und Umsetzung in größerem Maßstab von innovativen Lösungen, darunter auch auf lokaler oder regionaler Ebene, um sozialen Bedürfnissen in Partnerschaft mit den relevanten Partner und vor allem den Sozialpartnern zu begegnen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren operationellen Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

(3)   Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

Artikel 10

Transnationale Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. In die transnationale Zusammenarbeit sind Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten eingebunden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten mit nur einem vom ESF unterstützten operationellen Programm oder nur einem fondsübergreifenden operationellen Programm in ausreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits–grundsatzes ausnahmsweise von einer Unterstützung transnationaler Kooperationsmaßnahmen absehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in Partnerschaft mit den relevanten Partnern Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und von dem in Artikel 25 genannten Ausschuss gebilligten Liste gemeinsamer Themen oder andere ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechende Themen auswählen.

(4)   Die Kommission erleichtert die transnationale Zusammenarbeit zu den in Absatz 3 genannten gemeinsamen Themen der Liste und gegebenenfalls weiteren von den Mitgliedstaaten ausgewählten Themen durch Förderung des wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen. Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den Aufbau transnationaler Partnerschaften, den Erfahrungs–austausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die Kapitalisierung und Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, Arten von Maßnahmen, Zeitplänen für die Maßnahmen sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für Begleitung und Bewertung.

Artikel 11

Fondsspezifische Bestimmungen für die operationellen Programme

(1)   Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können in den operationellen Programmen Prioritätsachsen für soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 und 10 dieser Verordnung festgelegt werden.

(2)   Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird der maximale Kofinanzierungssatz für eine Prioritätsachse um 10 Prozentpunkte, jedoch auf maximal 100 % erhöht, wenn die Prioritätsachse zur Gänze für soziale Innovation oder für transnationale Zusammenarbeit oder für eine Kombination von beiden vorgesehen ist.

(3)   Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 präzisieren die operationellen Programme den Beitrag der geplanten ESF-geförderten Maßnahmen

a)

zu den in Artikel 9 Nummern 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten thematischen Zielen, gegebenenfalls nach Prioritätsachse;

b)

zur sozialen Innovation und transnationalen Zusammenarbeit nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, sofern sie nicht durch eine spezielle Prioritätsachse abgedeckt sind.

Artikel 12

Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

(1)   Der ESF kann auf örtlicher Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, einschließlich Beschäftigung junger Menschen, Bildung und soziale Inklusion sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 unterstützen.

(2)   In Ergänzung zu den EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen, die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den Stadtteilen zu begegnen, die von den Mitgliedstaaten nach den in ihren jeweiligen Partnerschaftsvereinbarungen festgelegten Grundsätzen identifiziert werden.

KAPITEL III

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZIELLE VERWALTUNG

Artikel 13

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Der ESF leistet Unterstützung für förderfähige Ausgaben, wozu gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können.

(2)   Der ESF kann Unterstützung für förderfähige Ausgaben leisten, die bei Vorhaben anfallen, die außerhalb des Programmgebiets, jedoch in der EU durchgeführt werden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Vorhaben ist von Vorteil für das Programmgebiet;

b)

die Pflichten der Behörden für die operationellen Programme in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das operationelle Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen Vereinbarungen mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, sofern in diesem Mitgliedstaat die Pflichten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens erfüllt werden.

(3)   Bis zu einem Grenzwert von 3 % des Budgets eines operationellen Programms des ESF oder des ESF-Teils eines aus mehreren Fonds finanzierten operationellen Programms kommen Ausgaben außerhalb der Union unter den Voraussetzungen für eine ESF-Finanzhilfe in Frage, dass die Ausgaben sich auf die thematischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c beziehen und der Begleitausschuss dem Vorhaben oder der Art der betroffenen Vorhaben zugestimmt hat.

(4)   Neben den in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausgaben kommt der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien nicht für eine Beteiligung des ESF in Betracht.

(5)   Sachleistungen in Form von Unterstützungsgeldern oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für eine ESF-Finanzhilfe in Frage, sofern die Sachleistungen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, anfallen und die von den Dritten getragen Kosten nicht übersteigen.

Artikel 14

Vereinfachte Kostenoptionen

(1)   Zusätzlich zu den Optionen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen, die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Begünstigten ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Für die Zwecke des Unterabsatz 1 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 betreffend die Art der abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen, wobei die in früheren Planungszeiträumen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden.

Die Prüfung der Rechnungsführung zielt ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen erfüllt sind.

Falls Finanzierungen auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen nach Unterabsatz 1 in Anspruch genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Kostenrechnungspraxis zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden diese Kostenrechnungspraxis und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde oder die Kommission unterzogen.

(2)   Gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Methoden können in Fällen, bei denen die öffentliche Unterstützung für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung 100 000 EUR nicht überschreiten, die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beträge von Fall zu Fall unter Bezugnahme auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Haushaltsplanentwurf festgelegt werden.

(4)   Unbeschadet von Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in Form von Pauschalsätzen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden. Bei einer Finanzierung durch einen Pauschalsatz kann für die zur Berechnung des Satzes herangezogenen Kategorien von Kosten eine Erstattung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgen.

Artikel 15

Finanzinstrumente

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann der ESF Maßnahmen und Strategien, die in seinen Interventionsbereich fallen, durch Finanzinstrumente, wie Mikrokredite und Garantiefonds, unterstützen.

KAPITEL IV

BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN

Artikel 16

Ziel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in den förderungsberechtigten Regionen der Union unterstützt, indem die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung gefördert werden. Zielgruppe der Initiative sind alle jungen arbeitslosen oder nicht erwerbstätigen Menschen (auch Langzeitarbeitslose) unter 25 Jahren, die in den förderungsberechtigten Regionen wohnen und die keine Arbeit haben und keine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, unabhängig davon, ob sie arbeitslos gemeldet sind oder nicht. Auf freiwilliger Basis können Mitgliedstaaten beschließen, die Zielgruppe zu erweitern, um junge Menschen unter 30 Jahren einzubeziehen.

Für die Zwecke der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 2014-2015 gelten als "förderfähige Regionen" Region auf NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren mehr als 25 % betrug, und für Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % angestiegen ist, Region auf NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 mehr als 20 % betrug.

Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen können für die Jahre 2016 bis 2020 im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nach oben angepasst werden. Für die Bestimmung der Regionen, die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Zeitraum 2016 - 2020 gefördert werden können, gilt die Bezugnahme auf die Daten des Jahres 2012 in Unterabsatz 2 als Bezugnahme auf die neuesten verfügbaren jährlichen Daten. Die Aufteilung der zusätzlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie die ursprüngliche Mittelzuweisung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Im Einvernehmen mit der Kommission können Mitgliedstaaten beschließen, einen begrenzten Betrag, der höchstens 10 % der für die Initiative zur Verfügung stehenden Mittel darstellt, für junge Menschen bereitzustellen, die in Teilregionen mit hohen Jugendarbeitslosenquoten außerhalb der förderungsberechtigten Region auf NUTS-Ebene 2 wohnen.

Artikel 17

Thematische Konzentration

Die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen findet bei der Berechnung der thematischen Konzentration nach Artikel 4 keine Berücksichtigung.

Artikel 18

Programmplanung

Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird in die Programmplanung des ESF gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einbezogen. Gegebenenfalls legen die Mitgliedstaaten die Planungsregelungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in ihren Partnerschaftsvereinbarungen und in ihren operationellen Programmen fest.

Eine oder mehrere der folgenden Programmformen sind hierbei möglich:

a)

spezifisches operationelles Programm;

b)

spezifische Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms;

c)

Teil einer oder mehrerer Prioritätsachsen.

Die Artikel 9 und 10 dieser Verordnung finden ebenfalls auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Anwendung.

Artikel 19

Begleitung und Bewertung

(1)   Neben den Aufgaben des Begleitausschusses gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 prüft der Begleitausschuss mindestens einmal jährlich die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Kontext des operationellen Programms und in Bezug auf die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele.

(2)   Der jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Bericht gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten zusätzliche Informationen über die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament eine Zusammenfassung dieser Berichte gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Die Kommission nimmt an der jährlichen Debatte des Parlaments über diese Berichte teil

(3)   Ab April 2015 und in den darauffolgenden Jahren übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission auf elektronischem Weg gemeinsam mit dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 strukturierte Daten für alle Prioritätsachsen oder Teile davon, in deren Rahmen die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wird Die übermittelten Indikatordaten beziehen sich auf die Werte für die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgehaltenen Indikatoren und gegebenenfalls auf programmspezifische Indikatoren. Sie beziehen sich auf vollständig oder teilweise durchgeführte Vorhaben.

(4)   Der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gegebenenfalls der nach Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzulegende Sachstandsbericht und der bis zum 31. Mai 2016 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht enthalten die wichtigsten Ergebnisse der Bewertungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels. Die Berichte enthalten auch Angaben und Bewertungen bezüglich der Qualität der von den Teilnehmern der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, einschließlich benachteiligter Menschen, solcher, die Randgruppen angehören sowie solcher, die das Bildungssystem ohne Qualifikationen verlassen, erhaltenen Beschäftigungsangebote. Die Berichte enthalten auch Angaben und Bewertungen bezüglich der Fortschritte der Teilnehmer bei der Fortbildung sowie darüber, ob sie dauerhafte und angemessene Arbeitsplätze gefunden oder ob sie inzwischen eine Ausbildung oder ein qualitativ hochwertiges Praktikum absolvieren.

(5)   Der Fortschrittsbericht gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält zusätzliche Informationen über die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einschließlich einer Bewertung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament eine Zusammenfassung dieser Berichte gemäß Artikel 53 Absatz 2 jener Verordnung und nimmt an der Debatte des Parlaments über diese Berichte teil.

(6)   Mindestens zweimal im Programmplanungszeitraum werden im Rahmen einer Bewertung Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der Unterstützung durch den ESF und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Durchführung der Jugendgarantie bewertet.

Die erste Bewertung wird bis zum 31. Dezember 2015 und die zweite Bewertung bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

Artikel 20

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

(1)   Die Begünstigten sorgen dafür, dass die an einem Vorhaben Beteiligten ausdrücklich über die Unterstützung durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen informiert werden, die durch ESF-Mittel und die besondere Mittelzuteilung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt wird.

(2)   Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer herausgegeben werden, auch Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wurde.

Artikel 21

Technische Hilfe

Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.

Artikel 22

Finanzielle Unterstützung

(1)   Im Kommissionsbeschluss zur Annahme eines operationellen Programms wird der Höchstbetrag der Unterstützung durch die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die entsprechende Unterstützung durch den ESF als Gesamtbetrag und auch für die einzelnen Kategorien von Regionen für jede Prioritätsachse festgelegt. Der entsprechende durch den ESF bereitgestellte Betrag ist mindestens so hoch wie die Unterstützung durch die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für jede Prioritätsachse.

(2)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Beträge wird im Kommissionsbeschluss nach Absatz 1 zudem das Verhältnis zwischen den Kategorien von Regionen für die Unterstützung durch den ESF für jede Prioritätsachse festgelegt.

(3)   Wird die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Rahmen einer spezifischen Prioritätsachse durchgeführt, die förderungsberechtigte Regionen aus mehr als einer Kategorie abdeckt, findet bezüglich der ESF-Mittel der höchste Kofinanzierungssatz Anwendung.

Die Anforderung der nationalen Kofinanzierung gilt nicht für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Der durch den Kommissionsbeschluss nach Absatz 1 festgelegte Gesamtkofinanzierungssatz der Prioritätsachse wird unter Berücksichtigung des Kofinanzierungssatzes für die ESF-Mittel und der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen berechnet.

Artikel 23

Finanzmanagement

Neben Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt Folgendes: Wenn die Kommission die Zwischenzahlungen und die Restzahlung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Prioritätsachse leistet, teilt sie die entsprechenden Mittel aus dem Haushalt der Union gleichmäßig zwischen dem ESF und der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf. Nachdem sie alle Zahlungen aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geleistet hat, weist die Kommission die verbleibenden Mittel aus dem Haushalt der Union dem ESF zu.

Die Kommission teilt die Mittel aus dem ESF zwischen den Kategorien von Regionen gemäß dem Verhältnis nach Artikel 22 Absatz 2 auf.

KAPITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird der Kommission ab dem 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem anderen im Beschluss genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erhebt oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

Artikel 25

Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV

(1)   Die Kommission wird gemäß Artikel 163 AEUV von einem Ausschuss (im Folgenden "ESF-Ausschuss") unterstützt.

(2)   Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz im ESF-Ausschuss führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

(4)   Auch die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden je einen Vertreter in den ESF-Ausschuss.

(5)   Der ESF-Ausschuss kann nichtstimmberechtigte Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie der entsprechenden Organisationen der Zivilgesellschaft zu seinen Sitzungen einladen, wenn dies aufgrund der Tagesordnung erforderlich ist.

(6)   Der ESF-Ausschuss

a)

wird zum Entwurf von Beschlüssen der Kommission betreffend die operationellen Programme und zur Programmplanung im Fall der Unterstützung durch den ESF gehört;

b)

wird zum geplanten Einsatz technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch den ESF gehört, und auch zu anderen Fragen, die Auswirkungen auf die Durchführung von Strategien auf Unionsebene haben und die für den ESF relevant sind;

c)

billigt die Liste gemeinsamer Themen für die transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 Absatz 3.

(7)   Der ESF-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu

a)

Fragen im Zusammenhang mit dem ESF-Beitrag zur Durchführung der Strategie Europa 2020;

b)

Themen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die für den ESF von Bedeutung sind;

c)

anderen als den in Absatz 6 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

(8)   Die Stellungnahmen des ESF-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF-Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

Artikel 26

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung.

(2)   Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vor dem 1. Januar 2014 gestellt oder genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 27

Aufhebung

Unbeschadet des Artikels 26 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 28

Überprüfungsklausel

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 164 AEUV bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel den 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 82 und ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 101.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 127.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(4)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besondere Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Siehe Seite 289 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Investitionen

(1)   Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Teilnehmer

Unter "Teilnehmern" (1) sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von einer ESF-Intervention profitieren, die sich anhand ihrer Merkmale ermitteln lassen und deren Merkmale von ihnen erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden. Sonstige Personen werden nicht als Teilnehmer eingestuft. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind die Folgenden:

Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*

Langzeitarbeitslose*

Nichterwerbstätige*

Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*

Erwerbstätige, auch Selbständige*

Unter 25-Jährige*

Über 54-Jährige*

Über 54-Jährige, die arbeitslos sind, einschließlich Langzeitarbeitsloser, oder die nicht erwerbstätig sind und keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*

Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2)*

Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*

Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*

Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten leben*

Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten mit unterhaltsberechtigten Kindern leben*

Alleinerziehende mit unterhaltsberechtigten Kindern*

Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u.a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)**

Teilnehmer mit Behinderungen**

Sonstige benachteiligte Personen**

Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der Outputindikatoren errechnet.

Diese Daten über Teilnehmer an einem durch den ESF geförderten Vorhaben werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt.

Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*

Personen, die in ländlichen Gebieten leben (2);

Die Daten über Teilnehmer gemäß diesem Indikator werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Sie werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität der Auswahl wird derart sichergestellt, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können.

(2)   Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Einrichtungen sind:

Zahl der Projekte, die teilweise oder gänzlich von Sozialpartnern oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden

Zahl der Projekte, die die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben erhöhen und ihr berufliches Fortkommen verbessern

Zahl der Projekte, die auf öffentliche Verwaltungen oder öffentliche Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ausgerichtet sind

Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich kooperativer Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft).

Diese Daten werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt.

(3)   Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:

Nichterwerbstätige Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind*,

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*,

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen*,

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,

Benachteiligte Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind, eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen, einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige**.

Diese Daten werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

(4)   Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,

Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat*,

Über 54-jährige Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,

Benachteiligte Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige**.

Diese Daten werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Sie werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität der Auswahl wird derart sichergestellt, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.


(1)  Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der (EU) Nr. 1303/2013 ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.

Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von "für die Verarbeitung Verantwortlicher"siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.

Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG).

(2)  Die Daten werden auf der Ebene kleinerer Verwaltungseinheiten (lokaler Gebietskörperschaften) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gesammelt (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


ANHANG II

Ergebnisindikatoren für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Diese Daten sind in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in dem im April 2015 vorgelegten Bericht gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anzugeben. Alle Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln.

(1)   Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse für Teilnehmer

Unter "Teilnehmern" (1) sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von Interventionen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen profitieren, die sich ermitteln lassen, deren Merkmale erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden.

Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse sind:

Arbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben*

Arbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird*

Arbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*

Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben*

Langzeitarbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird*

Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*

Nichterwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben**

Nicht erwerbstätige Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird*

Nicht erwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*.

(2)   Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse für Teilnehmer

Indikatoren für längerfristige Ergebnisse sind:

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme eine weiterführende Ausbildung, zu einer Qualifizierung führende Schulungsprogramme, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren*,

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben*,

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme selbständig sind*.

Die Daten zu den Indikatoren für längerfristige Ergebnisse werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität der Auswahl stellt sicher, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können.


(1)  Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der 1303/2013 ein Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.

Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von "für die Verarbeitung Verantwortlicher" siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.

Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG).


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

 

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

 

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 10

 

Artikel 11

 

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

 

Artikel 14

 

Artikel 15

 

Artikels 16 bis 23

 

Artikel 24

 

Artikel 25

Artikel 12

Artikel 26

Artikel 13

Artikel 27

Artikel 14

Artikel 28

Artikel 15

Artikel 29


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/487


VERORDNUNG (EU) Nr. 1305/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen" sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik ("GAP") nach 2013 aufgeführt. Unter Berücksichtigung der im Anschluss an diese Mitteilung geführten Diskussion sollte die GAP mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (1). Angesichts des Umfangs der Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen.

(2)

Es sollte eine Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen werden, die die Direktzahlungs- und Marktstützungsmaßnahmen im Rahmen der GAP begleitet und ergänzt und die dadurch zur Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Ziele der GAP beitragen sollte. Eine solche Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte auch die wichtigsten politischen Ziele einbeziehen, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020") dargelegt sind, und sollte mit den im AEUV verankerten allgemeinen Zielen der Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts kohärent sein.

(3)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die ländliche Entwicklung, angesichts der engen Verbindung zwischen der ländlichen Entwicklung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts des Ausmaßes der Unterschiede zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierung und mit der Konzentration auf ihre Prioritäten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4)

Um die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete sicherzustellen, ist es notwendig, dass sich die Förderung auf eine begrenzte Zahl von Kernprioritäten konzentriert, die auf Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten, die Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, die Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, den Tierschutz und das Risikomanagement in der Landwirtschaft, die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Förderung der Ressourceneffizienz und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft im Agrar-, Ernährungs- und Forstsektor sowie die Förderung der sozialen Inklusion, die Bekämpfung der Armut und die wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Gebiete ausgerichtet sind. Dabei sollte den unterschiedlichen Situationen, die in ländlichen Gebieten mit unterschiedlichen Merkmalen oder unterschiedlichen Kategorien potenzieller Begünstigter herrschen, und den übergreifenden Zielen der Innovation, des Umweltschutzes, der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung getragen werden. Die Klimaschutzmaßnahmen sollten sich sowohl auf die Begrenzung der Emissionen in der Land- und Forstwirtschaft aus Schlüsseltätigkeiten wie der Tierhaltung und der Verwendung von Düngemitteln als auch auf die Erhaltung von Kohlenstoffsenken und die Verstärkung der Kohlenstoffbindung bei der Flächennutzung, der Veränderung der Flächennutzung und im Forstsektor beziehen. Die Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums, die den Wissenstransfer und die Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten betrifft, sollte im Verhältnis zu den anderen Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums horizontal gelten.

(5)

Die Prioritäten der Union für die ländliche Entwicklung sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Bestreben, hierfür mindestens 20 % der Haushaltsmittel der Union aufzuwenden, unter Rückgriff auf eine von der Kommission angenommene Methodik Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen.

(6)

Die Tätigkeit des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden "ELER") und die Vorhaben, an deren Finanzierung er sich beteiligt, sollten mit der Förderung durch andere GAP-Instrumente vereinbar und kohärent sein.

(7)

Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte sich die finanzielle Unterstützung aus dem ELER auf das Bestehen solider administrativer Rahmenbedingungen gründen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Anwendbarkeit und Einhaltung bestimmter Ex-ante-Konditionalitäten prüfen. Jeder Mitgliedstaat sollte entweder ein nationales Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen oder sowohl ein nationales Programm als auch ein Bündel von regionalen Programmen ausarbeiten. In jedem Programm sollten eine Strategie für die Verwirklichung von Zielen in Bezug auf die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums und eine Auswahl von Maßnahmen bestimmt werden. Die Programmplanung sollte mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen, dabei jedoch gleichzeitig an den nationalen Kontext angepasst sein und die anderen Unionspolitiken ergänzen, insbesondere die Agrarmarktpolitik, die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik. Mitgliedstaaten, die sich für die Vorbereitung eines Bündels von regionalen Programmen entscheiden, sollten auch in der Lage sein, auch eine nationale Rahmenregelung ohne gesonderte Zuteilung von Haushaltsmitteln auszuarbeiten, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme aufzunehmen, um auf besondere Bedürfnisse in Gebieten, die für sie von besonderer Bedeutung sind, einzugehen. Die thematischen Teilprogramme sollten unter anderem Junglandwirte, kleine landwirtschaftliche Betriebe, Berggebiete, die Schaffung kurzer Versorgungsketten, Frauen in ländlichen Gebieten, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die biologische Vielfalt betreffen. Thematische Teilprogramme sollten auch genutzt werden, um zur Umstrukturierung von Agrarsektoren mit starken Auswirkungen auf die Entwicklung ländlicher Gebiete beizutragen. Um das wirksame Funktionieren bestimmter thematischer Teilprogramme zu verbessern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für bestimmte unter diese thematischen Teilprogramme fallende Maßnahmen höhere Fördersätze festzusetzen.

(9)

In den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Bedürfnisse des betreffenden Gebiets ermittelt und eine kohärente Strategie beschrieben werden, wie diesen Bedürfnissen in Anbetracht der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung getragen werden kann. Diese Strategie sollte sich auf die Festlegung von Zielen stützen. Die Verbindungen zwischen den ermittelten Bedürfnissen, den festgelegten Zielen und der Wahl der relevanten Maßnahmen sollten aufgezeigt werden. Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten auch alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu beurteilen.

(10)

Die Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind unter Bezugnahme auf eine Reihe gemeinsamer Zielindikatoren für alle Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls unter Bezugnahme auf programmspezifische Indikatoren festzulegen. Um dies zu erleichtern, sollten die unter diese Indikatoren fallenden Gebiete nach Maßgabe der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums definiert werden. In Anbetracht der horizontalen Anwendung der Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums, die den Wissenstransfer in der Land- und Forstwirtschaft betrifft, haben die Interventionen im Rahmen dieser Priorität als von wesentlicher Bedeutung für die Zielindikatoren zu gelten, die für die restlichen Prioritäten der Union festgelegt werden.

(11)

Es müssen bestimmte Regeln für die Planung und Überarbeitung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt werden. Für Überarbeitungen, die die Strategie der Programme oder die jeweiligen Finanzbeiträge der Union nicht berühren, sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

(12)

Die Entwicklung und Spezialisierung der Land- und Forstwirtschaft und die besonderen Herausforderungen, denen sich Kleinst- und kleine und mittlere Unternehmen ("KMU") in ländlichen Gebieten gegenübersehen, erfordern einen angemessen hohen technischen und wirtschaftlichen Bildungsstand sowie eine erhöhte Fähigkeit zum Erwerb und Austausch von Wissen und Informationen, auch durch die Verbreitung der besten land- und forstwirtschaftlichen Produktionspraktiken. Der Wissenstransfer und die Informationsmaßnahmen sollten nicht nur über herkömmliche Schulungen erfolgen, sondern auch den Bedürfnissen der ländlichen Akteure angepasst sein. Daher sollten auch Workshops, Coaching, Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen so wie kurzzeitige Austauschregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie deren Besuche unterstützt werden. Das erworbene Wissen und die erworbenen Informationen sollten es den Landwirten, Waldbesitzern, im Lebensmittelsektor tätigen Personen und ländlichen KMU ermöglichen, insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit und Ressourceneffizienz wie auch ihre Umweltleistung zu verbessern und gleichzeitig zur Nachhaltigkeit der ländlichen Wirtschaft beizutragen. Bei der Unterstützung von KMU können die Mitgliedstaaten KMU mit Verbindung zur Land- und Forstwirtschaft Vorrang einräumen. Um sicherzustellen, dass der Wissenstransfer und die Informationsmaßnahmen wirksam zum Erreichen dieser Ergebnisse beitragen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Anbieter der Wissenstransferdienste über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

(13)

Betriebsberatungsdienste unterstützen Landwirte, Junglandwirte, Waldbesitzer, andere Landbewirtschafter und KMU in ländlichen Gebieten bei der Verbesserung der nachhaltigen Bewirtschaftung und der allgemeinen Leistung des Betriebs oder Unternehmens. Daher sollten sowohl die Einrichtung solcher Dienste als auch die Inanspruchnahme der Beratung durch Landwirte, Junglandwirte, Waldbesitzer, andere Landbewirtschafter und KMU gefördert werden. Um die Qualität und Wirksamkeit der angebotenen Beratung zu steigern, sollten Vorschriften über die Mindestqualifikationen und die regelmäßige Weiterbildung der Berater festgelegt werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollten die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste die Landwirte dabei unterstützen, die Leistungsfähigkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu beurteilen und die notwendigen Verbesserungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie der klima- und umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Modernisierung ländlicher Betriebe vorgesehenen Maßnahmen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs,

der Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit, der sektoralen Integration, der Innovation, der Marktorientierung sowie der Förderung des Unternehmergeistes vorzunehmen. Ferner sollten die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste die Landwirte dabei unterstützen, die erforderlichen Verbesserungen in Bezug auf die Anforderungen für die Umsetzung des Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden "Wasserrahmenrichtlinie") sowie die Anforderungen für die Umsetzung des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und des Artikels 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere was die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes anbelangt, vorzunehmen. Gegebenenfalls sollte sich die Beratung auch auf Sicherheitsstandards oder Berufsanforderungen im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstrecken sowie spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, umfassen. Es sollte auch möglich sein, dass sich die Beratung auf die Existenzgründung durch Junglandwirte, die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs und auf Fragen der Verarbeitung und Vermarktung vor Ort im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Betriebs oder Unternehmens bezieht. Auch in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die biologische Vielfalt, den Gewässerschutz, die Entwicklung kurzer Versorgungsketten, den ökologischen/biologischen Landbau und die gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung kann spezifische Beratung angeboten werden. Bei der Unterstützung von KMU sollte es den Mitgliedstaaten offenstehen, KMU mit Verbindung zur Land- und Forstwirtschaft Vorrang einräumen. Die Betriebsführungs- und Vertretungsdienste sollten die Landwirte bei der Verbesserung und Vereinfachung ihrer Betriebsführung unterstützen.

(14)

Qualitätsregelungen der Union oder der Mitgliedstaaten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Betriebe, geben dem Verbraucher durch die Beteiligung der Landwirte an diesen Regelungen eine Garantie für die Qualität und die Merkmale der Erzeugnisse oder Produktionsverfahren, führen zu einer höheren Wertschöpfung bei den betreffenden Erzeugnissen und verbessern deren Absatzmöglichkeiten. Die Landwirte und Zusammenschlüsse von Landwirten sollten daher zur Teilnahme an diesen Regelungen ermutigt werden. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die zusätzlichen Kosten und Verpflichtungen, die den Landwirten hierdurch entstehen, zu Beginn und in den ersten Jahren der Teilnahme nicht vollständig durch den Markt ausgeglichen werden, sollte für neue Teilnehmer eine Förderung vorgesehen werden, die sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren erstrecken sollte. Aufgrund der besonderen Merkmale von Baumwolle als landwirtschaftlichem Erzeugnis sollten auch Qualitätsregelungen für Baumwolle abgedeckt werden. Auch für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelungen und Zertifizierungssysteme fallen, die nach dieser Verordnung gefördert werden, sollte eine Förderung gewährt werden.

(15)

Um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der landwirtschaftlichen Betriebe und ländlichen Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich der Einrichtung kleiner Verarbeitungs- und Vertriebsanlagen im Zusammenhang mit kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkten, zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind, sollten zu diesen Zielen beitragende materielle Investitionen unterstützt werden. Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschiedene Interventionsbereiche durch unterschiedliche Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung, aber auch, um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung zu entwickeln und durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme die meisten Arten materieller Investitionen abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten diese Förderung auf landwirtschaftliche Betriebe lenken, denen eine Beihilfe für Investitionen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit gewährt wird, wobei sie sich auf die Ergebnisse der SWOT-Analyse (Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats – Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) stützen, um die Beihilfe gezielter auszurichten. Um Junglandwirten die Erstniederlassung zu erleichtern, kann in Bezug auf die Förderfähigkeit von Investitionen, die dazu dienen, dass Unionsnormen entsprochen wird, ein zusätzlicher Zeitraum gewährt werden. Um die Umsetzung neuer Unionsnormen zu fördern, sollte für Investitionen, die auf die Einhaltung dieser Normen abzielen, ein zusätzlicher Zeitraum gelten, nachdem diese für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch geworden sind.

(16)

Das Produktionspotenzial des Agrarsektors kann mehr als das anderer Sektoren durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigt werden. Um die Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe angesichts solcher Katastrophen oder Ereignisse zu erhalten, sollte eine Förderung vorgesehen werden, damit die Landwirte das landwirtschaftliche Potenzial, das beschädigt wurde, wiederherstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Kombination der Unionsregelung (insbesondere der Risikomanagementmaßnahme im Rahmen dieser Verordnung) mit nationalen und privaten Entschädigungsregelungen nicht dazu führt, dass eine zu hohe Entschädigung gewährt wird.

(17)

Für die Entwicklung ländlicher Gebiete sind die Schaffung und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten in Form von neuen landwirtschaftlichen Betrieben, von Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich die Bereitstellung von Dienstleistungen für die Land- und Forstwirtschaft, von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung, von sozialer Integration und von Tätigkeiten im Bereich des Fremdenverkehrs von entscheidender Bedeutung. Es ist auch möglich, dass die Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten die nachhaltige Bewirtschaftung von Jagdressourcen betrifft. Eine Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen sollte die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nach deren Gründung erleichtern. Darüber hinaus sollte eine Diversifizierung durch die Berücksichtigung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie die Gründung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher KMU in ländlichen Gebieten gefördert werden. Diese Maßnahme sollte auch den Unternehmergeist von Frauen in ländlichen Gebieten fördern. Die Entwicklung kleiner, potenziell wirtschaftlich lebensfähiger Betriebe sollte ebenfalls gefördert werden. Um die Lebensfähigkeit der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten neuen Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, sollte die Förderung von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig gemacht werden. Die Förderung einer Unternehmensgründung sollte nur den anfänglichen Zeitraum des Bestehens des Unternehmens abdecken und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, die Beihilfe in Tranchen zu gewähren, so sollten diese Tranchen daher über einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren ausgezahlt werden. Um außerdem die Umstrukturierung des Agrarsektors zu fördern, sollte eine Förderung in Form jährlicher Zahlungen oder einer Einmalzahlung an Landwirte bereitgestellt werden, die für die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Betracht kommen (im Folgenden "Kleinerzeugerregelung") und sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche an einen anderen Landwirt zu übertragen.

Um den Schwierigkeiten der Junglandwirte im Zusammenhang mit dem Zugang zu Land zu begegnen, können die Mitgliedstaaten diese Förderung auch in Kombination mit anderen Formen der Unterstützung gewähren, beispielsweise durch die Nutzung von Finanzinstrumenten.

(18)

KMU sind das Rückgrat der ländlichen Wirtschaft in der Union. Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und anderer Unternehmen sollte darauf ausgerichtet sein, die Beschäftigung zu fördern und qualitativ hochwertige Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten zu schaffen, die bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der Beschäftigung zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren außerhalb der Landwirtschaft sowie der Verarbeitung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zu entwickeln. Gleichzeitig sollte sie die Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen zwischen Sektoren fördern. Projekte, die die Landwirtschaft und den Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten durch einen gezielt geförderten nachhaltigen und verantwortungsvollen Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten sowie das natürliche und das kulturelle Erbe zusammenbringen, sollten ebenso wie Investitionen in erneuerbare Energien unterstützt werden.

(19)

Die Entwicklung der lokalen Infrastruktur und lokaler Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten, einschließlich Dienstleistungen im Bereich Freizeit und Kultur, die Dorferneuerung und Tätigkeiten zur Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen und kulturellen Erbes der Dörfer und ländlichen Landschaften sind wesentliche Elemente jeglicher Bemühungen zur Verwirklichung des Wachstumspotenzials und zur Förderung der Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete. Daher sollten Vorhaben mit dieser Zielsetzung unterstützt werden, einschließlich Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Entwicklung von schnellen und ultraschnellen Breitbanddiensten. In Übereinstimmung mit diesen Zielen sollte auch die Entwicklung von Dienstleistungen und Infrastrukturen gefördert werden, die die soziale Inklusion zur Folge haben und eine Umkehr der Tendenzen zu sozialem und wirtschaftlichem Niedergang und Entvölkerung ländlicher Gebiete bewirken. Damit diese Förderung so wirksam wie möglich ist, sollten die geförderten Vorhaben im Einklang mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden – sofern es solche Pläne gibt, die von einer oder mehreren ländlichen Gemeinden ausgearbeitet wurden. Um Synergien zu schaffen und die Zusammenarbeit zu verbessern, sollten die Vorhaben gegebenenfalls auch die Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten fördern. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Investitionen von Entwicklungspartnerschaften, die von der örtlichen Bevölkerung betrieben werden und Projekten, die von lokalen Einrichtungen verwaltet werden, Vorrang einzuräumen.

(20)

Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung, und die Förderung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Flächennutzung sollte die Entwicklung der Waldflächen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einschließen. Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschiedene Arten der Förderung von Forstwirtschaftsinvestitionen und der Waldbewirtschaftung durch eine Reihe von Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung und um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung auszuarbeiten und durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme alle Arten der Förderung von Forstwirtschaftsinvestitionen und der Waldbewirtschaftung abdecken. Diese Maßnahme sollte sich auf Folgendes beziehen: die Ausdehnung und Verbesserung der Forstressourcen durch die Aufforstung von Flächen und die Einrichtung von Agrarforstsystemen, die extensive Landwirtschaft mit Forstsystemen kombinieren. Sie sollte sich auch auf die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden oder anderen Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen und einschlägige Vorbeugemaßnahmen, Investitionen in Forstwirtschaftstechniken und in die Verarbeitung, die Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der Waldbesitzer zu verbessern, sowie nichtproduktive Investitionen zur Stärkung des Ökosystems, zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und zur Steigerung des ökologischen Werts der Waldökosysteme beziehen. Die Förderung sollte nicht wettbewerbsverzerrend wirken und marktneutral sein. Somit sollten Beschränkungen hinsichtlich der Größe und des Rechtsstatus der Begünstigten vorgeschrieben werden. Vorbeugende Maßnahmen gegen Brände sollten in Gebieten erfolgen, die von den Mitgliedstaaten als Gebiete eingestuft wurden, in denen das Waldbrandrisiko mittel bis hoch ist. Alle vorbeugenden Maßnahmen sollten Teil eines Waldschutzplans sein. Im Falle einer Maßnahme zum Wiederaufbau des geschädigten forstwirtschaftlichen Potenzials sollte das Auftreten einer Naturkatastrophe von einer öffentlichen wissenschaftlichen Organisation förmlich anerkannt worden sein.

Die forstwirtschaftliche Maßnahme sollte unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage nationaler oder regionaler Forstprogramme oder gleichwertiger Instrumente der Mitgliedstaaten getroffen werden, die ihrerseits den Entschließungen der Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa Rechnung tragen sollten. Die Maßnahme sollte in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel: "Eine neue EU Forststrategie: für Wälder und den Forstsektor" zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen.

(21)

Erzeugergemeinschaften und -organisationen helfen Landwirten dabei, den Herausforderungen durch den verstärkten Wettbewerb und die Konsolidierung von nachgelagerten Märkten bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, auch auf lokalen Märkten, gemeinsam zu begegnen. Die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen sollte daher gefördert werden. Um die bestmögliche Verwendung begrenzter Finanzmittel sicherzustellen, sollten nur Erzeugergemeinschaften und -organisationen, die als KMU gelten, diese Förderung erhalten. Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Erzeugergemeinschaften und -organisationen von Qualitätserzeugnissen, die von der Maßnahme für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nach dieser Verordnung erfasst sind, Vorrang einräumen. Als Voraussetzung für die Förderung einer Erzeugergemeinschaft oder -organisation sollte den Mitgliedstaaten ein Geschäftsplan vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass eine Erzeugergemeinschaft oder -organisation zu einer wirtschaftlich lebensfähigen Einheit wird. Damit die finanzielle Förderung nicht zu einer Betriebsbeihilfe wird und ihr Anreizcharakter erhalten bleibt, sollte sie auf höchstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Erzeugergemeinschaft oder -organisation aufgrund ihres Geschäftsplans anerkannt wurde, begrenzt werden.

(22)

Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten ferner die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen beitragen und mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und den zusätzlichen Bedürfnissen von Bewirtschaftungssystemen mit hohem Naturschutzwert besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die unter Beachtung des Verursacherprinzips über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung sowohl im Rahmen dieser Verordnung als auch der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 führen. In vielen Situationen vervielfältigen die Synergien aus von einer Gruppe von Landwirten gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen die günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima. Gemeinsame Maßnahmen bringen jedoch zusätzliche Transaktionskosten mit sich, die angemessen ausgeglichen werden sollten. Um sicherzustellen, dass die Landwirte und andere Landbewirtschafter in der Lage sind, die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchzuführen, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus dafür sorgen, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.

Die Mitgliedstaaten sollten die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 unternommenen Bemühungen fortsetzen und verpflichtet sein, mindestens 30 % des ELER-Gesamtbeitrags für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie für Umweltbelange zu verwenden. Diese Ausgaben sollten durch Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und ökologischen/biologischen Landbau, Zahlungen an Landwirte in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, durch Zahlungen für forstwirtschaftliche Maßnahmen, Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 sowie Förderung für klima- und umweltrelevante Investitionen getätigt werden.

(23)

Zahlungen an Landwirte für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder seine Beibehaltung sollten den Landwirten einen Anreiz bieten, sich an solchen Regelungen zu beteiligen, und somit auf das immer häufiger manifestierte Anliegen der Gesellschaft eingehen, dass umweltfreundliche landwirtschaftliche Praktiken zum Tragen kommen und hohe Tierschutzstandards gewahrt werden. Um die Synergien bei der biologischen Vielfalt zu verstärken, sollten Maßnahmen des ökologischen/biologischen Landbaus, gemeinsame Verträge oder die Zusammenarbeit zwischen den Landwirten gefördert werden, deren Nutzen größere angrenzende Gebiete abdecken können. Um zu vermeiden, dass sich eine große Anzahl Landwirte wieder dem konventionellen Landbau zuwendet, sollten sowohl die Umstellungs- als auch die Erhaltungsmaßnahmen gefördert werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (DZ), führen. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden.

(24)

Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (8) zurückgehen. Außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an spezifische, in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums beschriebene Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 1307/2013, führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Natura-2000-Gebiete im allgemeinen Entwurf ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen.

(25)

Zahlungen an Landwirte in Berggebieten oder anderen Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, sollten durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Förderung sicherzustellen, sollten die Landwirte durch die Zahlungen für die Einkommensverluste und die zusätzlichen Kosten infolge der mit dem betreffenden Gebiet verbundenen Nachteile entschädigt werden. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden.

(26)

Um den effizienten Einsatz der Unionsmittel und die Gleichbehandlung der Landwirte in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Berggebiete und anderen Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, anhand objektiver Kriterien definiert werden. Bei Gebieten, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind, sollten die Kriterien biophysikalischer Art sein und sich auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Es sollten Übergangsregelungen eingeführt werden, um die schrittweise Einstellung der Zahlungen in Gebieten zu erleichtern, die aufgrund der Anwendung dieser Kriterien nicht länger als Gebiete einzustufen sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind.

(27)

Landwirte sollten weiterhin dazu ermutigt werden, hohe Tierschutzstandards einzuhalten, indem Landwirte, die über die einschlägigen verbindlichen Grundanforderungen der Tierhaltung hinausgehende Anforderungen einhalten, gefördert werden. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden.

(28)

Es sollten weiterhin Zahlungen an Waldbesitzer gewährt werden, die umwelt- oder klimafreundliche Dienstleistungen zur Erhaltung der Wälder bieten, indem sie sich verpflichten, die Biodiversität zu verbessern, hochwertige Waldökosysteme zu erhalten, ihr Potenzial zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen zu verbessern und den wertvollen Beitrag von Wäldern beim Schutz vor Bodenerosion, bei der Erhaltung der Wasserressourcen sowie dem Schutz vor Naturgefahren zu stärken. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung und Förderung der forstgenetischen Ressourcen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es sollten Zahlungen für Waldumweltverpflichtungen gewährt werden, die über die im einzelstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen verbindlichen Standards hinausgehen.

(29)

Die einzige Art der Zusammenarbeit, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ausdrücklich gefördert wurde, war die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Lebensmittelsektor. Eine Förderung dieser Art der Zusammenarbeit ist weiterhin notwendig, sie sollte jedoch angepasst werden, um den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft besser zu entsprechen. In diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit bestehen, Projekte eines einzigen Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen dieser Maßnahme zu finanzieren, sofern die erzielten Ergebnisse verbreitet werden und somit das Ziel der Verbreitung neuer Verfahren, Prozesse oder Erzeugnisse erreicht wird. Außerdem ist deutlich geworden, dass die Förderung einer viel breiteren Skala von Arten der Zusammenarbeit mit einer breiteren Palette von Begünstigten, die kleinere und größere Wirtschaftsbeteiligte mit einschließt, dazu beitragen kann, die Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, indem den Wirtschaftsbeteiligten in ländlichen Gebieten dabei geholfen wird, die wirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen Nachteile der Fragmentierung zu überwinden. Daher sollte diese Maßnahme ausgedehnt werden. Eine Unterstützung der kleinen Wirtschaftsbeteiligten, gemeinsame Arbeitsabläufe zu organisieren sowie Anlagen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen, dürfte ihnen dabei helfen, trotz ihrer kleinen Größe wirtschaftlich lebensfähig zu sein. Eine Förderung der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette sowie der Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen dürfte die wirtschaftlich rationale Entwicklung kurzer Versorgungsketten, lokaler Märkte und lokaler Nahrungsmittelketten beschleunigen. Eine Förderung gemeinsamer Konzepte für Umweltvorhaben und –verfahren dürfte größere und beständigere Umwelt- und Klimavorteile zur Folge haben, als durch einzelne Wirtschaftsbeteiligte erzielt werden können, die ohne Bezugnahme auf andere handeln (zum Beispiel durch die auf größeren zusammenhängenden Flächen angewendeten Verfahren).

Eine solche Förderung sollte in unterschiedlicher Form erfolgen. Cluster und Netzwerke sind von besonderer Bedeutung für den Austausch von Fachkenntnissen sowie die Entwicklung von neuem und spezialisiertem Fachwissen sowie neuen und spezialisierten Dienstleistungen und Erzeugnissen. Pilotprojekte sind wichtige Instrumente für die Prüfung der gewerblichen Anwendbarkeit und gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Techniken und Verfahren in einem verschiedenartigen Umfeld. Operationelle Gruppen spielen eine Schlüsselrolle für die Europäische Innovationspartnerschaft ("EIP") "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit". Ein anderes wichtiges Instrument besteht in den lokalen Entwicklungsstrategien – außerhalb der lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER zwischen öffentlichen und privaten Akteuren aus ländlichen und städtischen Gebieten. Im Gegensatz zum LEADER-Ansatz ist es möglich, dass solche Partnerschaften und Strategien auf einen Sektor und/oder relativ spezifische Entwicklungsziele, einschließlich der vorstehend genannten, beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, der Zusammenarbeit von Einrichtungen, an denen Primärerzeuger beteiligt sind, Vorrang einräumen. Auch Branchenverbände sollten für eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommen. Die Förderung sollte auf sieben Jahre begrenzt sein, ausgenommen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(30)

Die Landwirte sind heutzutage infolge des Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden Wirtschafts- und Umweltrisiken ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wird ein wirksames Risikomanagement für die Landwirte immer wichtiger. Deshalb sollte eine Risikomanagementmaßnahme eingeführt werden, um die Landwirte dabei zu unterstützen, den Risiken zu begegnen, mit denen sie am häufigsten konfrontiert werden. Diese Maßnahme sollte daher den Landwirten dabei helfen, die Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung zu zahlen und dabei helfen, Fonds auf Gegenseitigkeit einzurichten und die Entschädigung abdecken, die den Landwirten aus diesen Fonds für die Verluste ausgezahlt werden, die ihnen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, infolge des Ausbruchs von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder Umweltvorfällen entstanden sind. Die Maßnahme sollte auch ein Einkommensstabilisierungsinstrument in Form eines Fonds auf Gegenseitigkeit beinhalten, um die Landwirte zu unterstützen, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen. Um sicherzustellen, dass alle Landwirte in der Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten spezifische Bedingungen für die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen vorgesehen werden. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden.

(31)

Der LEADER-Ansatz für die lokale Entwicklung hat sich im Laufe der Jahre für die Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete als wirksam erwiesen, indem die multisektoralen Erfordernisse einer endogenen ländlichen Entwicklung durch das Bottom-up-Vorgehen umfassend berücksichtigt wurden. LEADER sollte daher fortgesetzt werden und seine Anwendung sollte für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler und/oder regionaler Ebene weiterhin obligatorisch sein.

(32)

Die Förderung der lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER durch den ELER sollte auch gebietsübergreifende Kooperationsprojekte zwischen Gruppen innerhalb eines Mitgliedstaates oder transnationale Kooperationsprojekte zwischen Gruppen in mehreren Mitgliedstaaten oder Kooperationsprojekte zwischen Gruppen in Mitgliedstaaten und in Drittländern umfassen.

(33)

Um die Partner in ländlichen Gebieten, die LEADER noch nicht anwenden, zu befähigen, die Gestaltung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie zu erproben und vorzubereiten, sollte ein "LEADER start-up kit" finanziert werden. Eine solche Förderung sollte nicht unter der Bedingung der Vorlage einer lokalen Entwicklungsstrategie stehen.

(34)

Investitionen kommen bei zahlreichen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung zum Tragen und können sich auf sehr unterschiedliche Vorhaben beziehen. Um für Klarheit bei der Durchführung dieser Vorhaben zu sorgen, sollten gemeinsame Vorschriften für alle Investitionen festgelegt werden. Mit diesen gemeinsamen Vorschriften sollten die Ausgabenarten festgelegt werden, die als Investitionsausgaben gelten können, und sollte sichergestellt werden, dass nur Investitionen gefördert werden, die einen neuen Wert in der Landwirtschaft schaffen. Um die Durchführung von Investitionsvorhaben zu erleichtern, sollte es den Mitgliedstaaten offenstehen, Vorschüsse zu zahlen. Um die Effizienz, Gerechtigkeit und nachhaltige Wirkung der ELER-Förderung sicherzustellen, sollten Vorschriften festgelegt werden, die die Dauerhaftigkeit der Investitionen für Vorhaben gewährleisten und zugleich verhindern, dass die ELER-Förderung zu unlauterem Wettbewerb missbraucht wird.

(35)

Es sollte die Möglichkeit geben, Investitionen in Bewässerungsprojekte durch den ELER zu unterstützen, um einen wirtschaftlichen oder ökologischen Nutzen zu erzielen, sofern die Nachhaltigkeit der betreffenden Bewässerung gewährleistet ist. Daher sollte eine Förderung nur dann gewährt werden, wenn es für das betreffende Gebiet einen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie gibt und wenn im Rahmen der Investition bereits Wasserzähler installiert sind oder als Teil der Investition installiert werden. Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsinfrastruktur oder -anlage sollten zu einer Mindeststeigerung der Wassereffizienz führen, die als Wassereinsparpotenzial ausgedrückt wird. Ist der von der Investition betroffene Wasserkörper aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen, die im analytischen Rahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie festgelegt sind, stark beansprucht, so sollte sich die erzielte Steigerung der Wassereffizienz zur Hälfte in einer tatsächlichen Reduzierung des Wasserverbrauchs im Rahmen der unterstützten Investition niederschlagen, um die Beanspruchung des betreffenden Wasserkörpers zu verringern. Es sollten bestimmte Fälle festgelegt werden, in denen es nicht möglich oder erforderlich ist, die Anforderungen an die potenzielle oder tatsächliche Wassereinsparung anzuwenden, auch im Hinblick auf Investitionen in die Wiederaufbereitung oder Wiederverwendung von Wasser. Zusätzlich zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung bestehender Anlagen sollte vorgesehen werden, dass die Förderung des ELER für Investitionen in neue Bewässerungsprojekte von den Ergebnissen einer Umweltanalyse abhängig gemacht wird. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen sollte jedoch keine Förderung für neue Bewässerungsprojekte gewährt werden, wenn der betreffende Wasserkörper bereits stark beansprucht ist, da ansonsten ein erhöhtes Risiko bestünde, dass die bestehenden Umweltprobleme mit Gewährung dieser Förderung noch verschärft würden.

(36)

Bestimmte flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erfordern es, dass die Begünstigten Verpflichtungen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren eingehen. Während dieses Zeitraums ist es möglich, dass sich die Situation des Betriebs oder des Begünstigten verändert. Daher sollten Vorschriften für das Vorgehen in solchen Fällen erlassen werden.

(37)

Bestimmte Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sehen als Bedingung für die Gewährung der Förderung vor, dass die Begünstigten Verpflichtungen eingehen, die über die maßgebliche Baseline hinausgehen, die anhand verbindlicher Standards oder Anforderungen festgelegt worden sind. Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften während des Verpflichtungszeitraums, die eine Änderung der Bezugsdaten zur Folge haben, sollte vorgesehen werden, dass die betreffenden Verträge revidiert werden, um die fortlaufende Einhaltung dieser Bedingung sicherzustellen.

(38)

Um sicherzustellen, dass die Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bestmögliche Weise genutzt werden, um die Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums an den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auszurichten, und, um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben festlegen. Von dieser Regel sollte nur für Zahlungen abgewichen werden, die für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, für den ökologischen/biologischen Landbau, im Rahmen von Natura 2000 oder der Wasserrahmenrichtlinie, für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, für Tierschutz, für Waldumwelt- und Klimadienstleistungen sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit Risikomanagement geleistet werden. Bei der Anwendung der Auswahlkriterien sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Umfang des Vorhabens berücksichtigt werden.

(39)

Der ELER sollte durch technische Hilfe Vorhaben zur Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen, einschließlich der Kosten für den Schutz der Zeichen und Abkürzungen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen der Union, deren Inanspruchnahme im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden kann, und der Kosten, die den Mitgliedstaaten für die Abgrenzung der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete entstehen.

(40)

Es hat sich gezeigt, dass die Vernetzung der an den verschiedenen Phasen der Programmdurchführung beteiligten nationalen Netzwerke, Organisationen und Verwaltungen im Rahmen des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung eine sehr wichtige Rolle bei der Verbesserung der Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums spielen kann, indem sie die Interessenträger stärker in die Verwaltung der Entwicklung des ländlichen Raums einbezieht und eine breitere Öffentlichkeit über ihre Vorteile unterrichtet. Sie sollte daher als Teil der technischen Hilfe auf Unionsebene finanziert werden. Um den besonderen Bedürfnissen der Bewertung Rechnung zu tragen, sollte als Teil des europäischen Netzwerkes für die Entwicklung des ländlichen Raums eine europäische Bewertungskapazität für ländliche Entwicklung geschaffen werden, um alle beteiligten Akteure zusammenzubringen und so den Austausch von Fachwissen in diesem Bereich zu erleichtern.

(41)

Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" sollte dazu beitragen, dass die Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verwirklicht werden. Es ist wichtig, dass die EIP alle relevanten Akteure auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene zusammenbringt, damit sie den Mitgliedstaaten neue Anregungen geben, wie die bestehenden Instrumente und Initiativen rationalisiert, vereinfacht und besser koordiniert und bei Bedarf durch neue Maßnahmen ergänzt werden können.

(42)

Um zur Verwirklichung der Ziele der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" beizutragen, sollte ein EIP-Netzwerk geschaffen werden, um operationelle Gruppen, Beratungsdienste und Forscher, die mit der Durchführung von Vorhaben für Innovationen in der Landwirtschaft beschäftigt sind, untereinander zu vernetzen. Es sollte als Teil der technischen Hilfe auf Unionsebene finanziert werden.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Teil des für die technische Hilfe vorgesehenen Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Finanzierung der Errichtung und Tätigkeit eines nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum vorbehalten, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind, einschließlich der EIP, um ihre Beteiligung an der Umsetzung des Programms zu verstärken und die Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verbessern. Hierzu sollten die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum einen Vorhabenplan ausarbeiten und durchführen.

(44)

Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten mit Unterstützung der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" innovative Vorhaben vorsehen, die einen ressourceneffizienten, produktiven und emissionsarmen Agrarsektor fördern. Die EIP sollte darauf abzielen, eine schnellere und breitere Umsetzung innovativer Lösungen in der Praxis zu fördern. Die EIP sollte durch Förderung des Einsatzes und der Wirksamkeit der innovationsverbundenen Instrumente sowie die Erhöhung der Synergien zwischen ihnen einen Mehrwert schaffen. Die EIP sollte Lücken füllen, indem Forschung und Landwirtschaftspraxis besser miteinander verknüpft werden.

(45)

Die Durchführung innovativer Projekte im Rahmen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" sollte durch operationelle Gruppen erfolgen, die Landwirte, Waldbewirtschafter, ländliche Gemeinden, Forscher, NRO-Berater, Unternehmen und andere Akteure, für die die Innovation im Agrarsektor von Bedeutung ist, zusammenbringen. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieser Projekte dem gesamten Sektor zugutekommen, sollten die Ergebnisse im Bereich der Innovation und beim Austausch von Wissen innerhalb der Union und mit Drittländern verbreitet werden.

(46)

Es sollte geregelt werden, dass der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020festgelegt werden. Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf ihre Programmierung pauschal indexiert werden.

(47)

Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einziger Beteiligungssatz für die Förderung durch ELER an den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Um der besonderen Bedeutung oder dem besonderen Charakter bestimmter Vorhabensarten Rechnung zu tragen, sollten für bestimmte Arten von Vorhaben spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden. Um die spezifischen Zwänge abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die im AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie die Übergangsregionen ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüft und kontrolliert werden können, und angemessene Bestimmungen festlegen. Zu diesem Zweck sollten die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle eine Ex-ante-Bewertung vornehmen und sich verpflichten, die Maßnahmen während der gesamten Durchführung des Programms zu bewerten. Maßnahmen, die diese Bedingung nicht einhalten, sollten angepasst werden.

(49)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Schritte unternehmen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission angemessene Maßnahmen und Kontrollen vornehmen und sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Verwaltungssystems zu gewährleisten.

(50)

Eine einzige Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums verantwortlich sein. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiterhin die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung trägt. Umfasst ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme, so sollte die Verwaltungsbehörde eine andere Stelle bezeichnen können, die die Verwaltung und Durchführung des Teilprogramms unter Berücksichtigung der dafür im Programm bestimmten Finanzmittel vornimmt, wobei die ordentliche Haushaltsführung bei diesen Teilprogrammen sichergestellt wird. Ist ein Mitgliedstaat für die Verwaltung von mehr als einem Programm zuständig, so kann zur Gewährleistung der Kohärenz eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden.

(51)

Jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte im Hinblick auf die Durchführung des Programms und die Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele des Programms regelmäßig begleitet werden. Da die Darstellung und Verbesserung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des ELER auch von der angemessenen Bewertung während der Ausarbeitung und Durchführung eines Programms und seines Abschlusses abhängen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam ein Begleitungs- und Bewertungssystem erstellen, mit dem die Fortschritte aufgezeigt und die Wirkung und Effizienz der Durchführung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums bewertet werden.

(52)

Um sicherzustellen, dass Informationen auf Unionsebene zusammengestellt werden können, sollte eine Reihe von gemeinsamen Indikatoren Teil des Begleitungs- und Bewertungssystems sein. Schlüsselinformationen über die Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten elektronisch aufgezeichnet und gespeichert werden, um die Datenaggregation zu erleichtern. Von den Begünstigten sollte daher verlangt werden, die Mindestangaben zu übermitteln, die für die Begleitung und die Bewertung erforderlich sind.

(53)

Die Verantwortung für die Begleitung des Programms sollte von der Verwaltungsbehörde und von einem zu diesem Zweck eingesetzten Begleitausschuss gemeinsam getragen werden. Der Begleitausschuss sollte dafür verantwortlich sein, die Wirksamkeit der Durchführung des Programms zu begleiten. Zu diesem Zweck sind seine genauen Zuständigkeiten aufzuführen.

(54)

Die Begleitung des Programms sollte die Erstellung eines der Kommission zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichts umfassen.

(55)

Zur Verbesserung der Qualität des Programms und um die mit ihm erzielten Ergebnisse aufzuzeigen, sollte jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bewertet werden.

(56)

Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Bestimmungen des AEUV nicht auf die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführte Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV betreffen, oder auf von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der Union geförderten Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, anwendbar sein.

(57)

Um außerdem Kohärenz mit den für eine Unionsförderung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Verfahren zu vereinfachen, sollten Zahlungen der Mitgliedstaaten, mit denen zusätzliche nationale Finanzmittel für Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, für die eine Unionsförderung gewährt wird und die unter Artikel 42 AEUV fallen, zwecks Bewertung und Billigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass eine zusätzliche nationale Finanzierung nicht durchgeführt wird, sofern sie nicht von der Kommission genehmigt ist, sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erlaubt sein, seine vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung für die Entwicklung des ländlichen Raums vor ihrer Genehmigung anzuwenden. Von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der Union geförderten Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, sollten der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV mitgeteilt werden, es sei denn, sie fallen unter eine Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (9) erlassen worden ist, und Mitgliedstaaten sollten diese nicht anwenden dürfen, bevor die Kommission ihre abschließende Genehmigung in diesem Mitteilungsverfahren erteilt hat.

(58)

Zur Bereitstellung eines effizienten und sicheren Austauschs von Daten von gemeinsamem Interesse sowie zur Aufzeichnung, Speicherung und Verwaltung der wichtigsten Angaben und zur Berichterstattung über die Begleitung und Bewertung sollte ein elektronisches Informationssystem eingerichtet werden.

(59)

Das Unionsrecht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollten anwendbar sein.

(60)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(61)

Diese Befugnis sollte Folgendes betreffen: die Bedingungen, unter denen eine juristische Person als Junglandwirt gilt, und die Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb der beruflichen Qualifikation, Dauer und Inhalt von Austauschregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie von Besuchen solcher Betriebe; die unter Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a fallenden spezifischen Unionsregelungen und die Merkmale von Erzeugergemeinschaften und Maßnahmenarten, für die nach Artikel 17 Absatz 2 eine Förderung gewährt werden kann, sowie die Festlegung der Modalitäten zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen und der Diskriminierung von Erzeugnissen sowie zum Ausschluss von Handelsmarken von Förderung.

(62)

Außerdem sollte die Befugnis Folgendes abdecken: den Mindestinhalt der Geschäftspläne und die von den Mitgliedstaaten für die Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 anzuwendenden Kriterien; Definition und Mindestumweltanforderungen an die Aufforstung und die Anlage von Wäldern; die Bedingungen für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zur Extensivierung der Tierhaltung, zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, sowie die Definition förderfähiger Maßnahmen zur Erhaltung, für den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen. Sie sollte auch abdecken: die zu verwendende Berechnungsmethode zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Maßnahmen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus, von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie; die Begriffsbestimmung der Gebiete, in denen die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards bei den Produktionsverfahren beinhalten; die Arten von Vorhaben, die für eine Förderung im Rahmen der Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen in Betracht kommen, die Merkmale der für eine Förderung im Rahmen der Kooperationsmaßnahme in Betracht kommenden Pilotprojekte, Cluster, Netzwerke, kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkte sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die im Rahmen jener Maßnahme aufgeführten Arten von Vorhaben;

(63)

Außerdem sollte die Befugnis Folgendes abdecken: die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit im Rahmen der Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung; die Bedingungen, unter denen Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen oder gebrauchten Ausrüstungen als förderfähige Investitionsausgaben gelten, sowie die Festlegung derjenigen Arten von Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die für eine Investitionsbeihilfe in Frage kommen; die Bedingungen für die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34 sowie die Definition anderer Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss; Außerdem sollte Folgendes abgedeckt werden: die Überprüfung der Obergrenzen gemäß Anhang I, die Bedingungen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Förderung in die gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehene Förderung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann, um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführten zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern. Um dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien Rechnung zu tragen, sollten diese Rechtsakte für Kroatien erforderlichenfalls auch den Übergang von der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (12) abdecken.

(64)

Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Folgendem übertragen werden: des Inhalts von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und nationalen Rahmenregelungen, der Genehmigung und Änderung von Programmen, der Verfahren und Zeitpläne für die Genehmigung von Programmen, der Verfahren und Zeitpläne für die Genehmigung von Programmänderungen sowie von Änderungen nationaler Rahmenregelungen, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit der Vorlage, der Bestimmungen zu den Zahlungsmodalitäten für die den Teilnehmern für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen entstandenen Kosten, besonderer Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Struktur und Tätigkeit der mit dieser Verordnung geschaffenen Netzwerke, der Informations- und Publizitätsverpflichtungen, der Annahme des Begleitungs- und Bewertungssystems sowie der Vorschriften für das Funktionieren des Informationssystems und der Vorschriften über die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(65)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 14. Dezember 2011 eine Stellungnahme abgegeben (14).

(66)

Aufgrund des dringenden Erfordernisses, die reibungslose Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen vorzubereiten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(67)

Die neue Förderregelung nach der vorliegenden Verordnung ersetzt die mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführte Förderregelung. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND STRATEGIE

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Union, die durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 errichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ("ELER") finanziert wird. Sie legt die Ziele fest, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll sowie die relevanten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums. Sie steckt den strategischen Rahmen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums ab und legt die Maßnahmen fest, die zur Durchführung dieser Politik angenommen werden müssen. Des weiteren legt sie auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Regeln für die Programmplanung, die Vernetzung, die Abwicklung, die Begleitung und die Bewertung fest sowie die Vorschriften für die Sicherstellung der Koordinierung des ELER mit den übrigen Unionsinstrumenten.

(2)   Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen von Teil Zwei der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Begriffe "Programm", "Vorhaben", "Begünstigter", "von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung", "öffentliche Ausgaben", "KMU", "abgeschlossenes Vorhaben", und "Finanzinstrumente" die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und für die Begriffe "weniger entwickelte Regionen" und "Übergangsregionen" die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

"Programmplanung" das mehrstufige Organisations- und Entscheidungsverfahren sowie Verfahren für die stufenweise Zuteilung von Finanzmitteln unter Einbeziehung der Partner für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums;

b)

"Region" eine Gebietseinheit, die der Ebene 1 oder 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) entspricht;

c)

"Maßnahme" ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;

d)

"Fördersatz" den Satz des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben;

e)

"Transaktionskosten" Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten erfolgen kann;

f)

"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 1307/2013 genutzt wird;

g)

"wirtschaftliche Einbußen" alle einem Landwirt zusätzlich entstandenen Kosten, die infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste;

h)

"widrige Witterungsverhältnisse" Witterungsverhältnisse wie Frost, Sturm, Hagel, Eis, schwere Regenfälle oder extreme Dürre, die einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können;

i)

"Tierseuchen" die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang der Entscheidung 2009/470/EG des Rates (17) aufgeführten Krankheiten;

j)

"Umweltvorfall" das spezifische Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß. Nicht eingeschlossen sind jedoch allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder Luftverschmutzung;

k)

"Naturkatastrophe" ein natürlich auftretendes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen oder Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;

l)

"Katastrophenereignis" ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen bzw. Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;

m)

"kurze Versorgungskette" eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Verbrauchern engagieren;

n)

"Junglandwirt" eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt;

o)

"thematische Ziele" die thematischen Ziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

p)

"Gemeinsamer Strategischer Rahmen" ("GSR") den Gemeinsamen Strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

q)

"Cluster" eine Gruppierung aus eigenständigen Unternehmen – einschließlich Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Beratungsstellen und/oder Forschungseinrichtungen –, die Wirtschafts-/Innovationstätigkeiten durch die Förderung intensiver wechselseitiger Beziehungen, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, den Austausch von Wissen und Kenntnissen und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung und zur Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen anregen sollen;

r)

"Wald" eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht unter diesen Begriff.

(2)   Ein Mitgliedstaat oder eine Region kann sich für die Verwendung einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe r festgelegten Begriffsbestimmung von "Wald" auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder Inventarsystems entscheiden. Die Mitgliedstaaten oder Regionen legen diese Begriffsbestimmung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum vor

(3)   Um einen kohärenten Ansatz bei der Behandlung der Begünstigten sicherzustellen und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen Anpassungszeitraum vorzusehen, wird der Kommission hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs "Junglandwirt" gemäß Absatz 1 Buchstabe n die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person als "Junglandwirt" gelten kann, einschließlich der Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb der beruflichen Qualifikation.

KAPITEL II

Auftrag, Ziele und Prioritäten

Artikel 3

Auftrag

Der ELER trägt zur Strategie Europa 2020 bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der GAP, der Kohäsionspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zur Entwicklung eines Agrarsektors der Union bei, der räumlich und ökologisch ausgewogener, klimafreundlicher und -resistenter, wettbewerbsfähiger sowie innovativer ist. Er trägt auch zur Entwicklung ländlicher Gebiete bei.

Artikel 4

Ziele

Im allgemeinen Rahmen der GAP trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Aktivitäten im Nahrungsmittel- und im Nichtnahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft, zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

a)

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft,

b)

Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz,

c)

Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.

Artikel 5

Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums

Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des GSR widerspiegeln:

1.

Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten;

b)

Stärkung der Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation, unter anderem zu dem Zweck eines besseren Umweltmanagements und einer besseren Umweltleistung;

c)

Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft;

2.

Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung sowie der landwirtschaftlichen Diversifizierung;

b)

Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels.

3.

Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette durch Qualitätsregelungen, die Erhöhung der Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände;

b)

Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben;

4.

Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften;

b)

Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln;

c)

Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung.

5.

Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft;

b)

Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung;

c)

Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien, Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen Ausgangserzeugnissen außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft;

d)

Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen;

e)

Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft;

6.

Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen;

b)

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;

c)

Förderung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), ihres Einsatzes und ihrer Qualität in ländlichen Gebieten.

All diese Prioritäten müssen den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen. Im Rahmen der Programme können weniger als sechs Prioritäten verfolgt werden, wenn dies nach einer Analyse der Situation in Bezug auf die Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken ("SWOT" für strengths, weaknesses, opportunities and threats) und einer Ex-ante-Bewertung gerechtfertigt ist. Mit jedem Programm müssen mindestens vier Prioritäten verfolgt werden. Legt ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vor, so können im Rahmen des nationalen Programms weniger als vier Prioritäten verfolgt werden.

Andere Schwerpunktbereiche können in die Programme aufgenommen werden, um eine der Prioritäten zu verfolgen, wenn dies gerechtfertigt und messbar ist.

TITEL II

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

Inhalt der Programmplanung

Artikel 6

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind. Für die Verwirklichung der Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raums, die mittels Prioritäten der Union verfolgt werden, wird eine Förderung aus dem ELER beantragt.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen. Alternativ hierzu kann ein Mitgliedstaat – in hinreichend begründeten Fällen – ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen. Legt ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vor, so erfolgt die Programmierung der Maßnahmen und/oder der Art der Vorhaben entweder auf nationaler Ebene oder auf regionaler Ebene und ist die Kohärenz zwischen der Strategie des nationalen Programms und der Strategie der regionalen Programme zu gewährleisten.

(3)   Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne eine gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

Die nationalen Rahmenregelungen der Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine Tabelle enthalten, in der die gesamte ELER-Beteiligung zugunsten des betreffenden Mitgliedstaates für den gesamten Programmplanungszeitraum pro Region und pro Jahr aufgeführt ist.

Artikel 7

Thematische Teilprogramme

(1)   Mit dem Ziel, zur Erreichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen, können die Mitgliedstaaten in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme aufnehmen, die besonderen Bedürfnissen gerecht werden. Solche thematischen Teilprogramme können unter anderem betreffen

a)

Junglandwirte;

b)

kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3;

c)

Berggebiete gemäß Artikel 32 Absatz 2;

d)

kurze Versorgungsketten;

e)

Frauen in ländlichen Gebieten;

f)

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt.

Anhang IV enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes Teilprogramm sind.

(2)   Thematische Teilprogramme können auch auf besondere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Agrarsektoren mit erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung eines spezifischen ländlichen Gebiets ausgerichtet sein.

(3)   Die in Anhang II festgesetzten Fördersätze können für Vorhaben, die im Rahmen thematischer Teilprogramme gefördert werden und kleine landwirtschaftliche Betriebe, kurze Versorgungsketten, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die biologische Vielfalt betreffen, um zusätzliche 10 Prozentpunkte angehoben werden. In Bezug auf Junglandwirte und Berggebiete können die Höchstfördersätze gemäß Anhang II angehoben werden. Der kombinierte Höchstfördersatz darf jedoch 90 % nicht übersteigen.

Artikel 8

Inhalt der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 umfasst jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums

a)

die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

b)

eine SWOT-Analyse der Situation und die Feststellung der Bedürfnisse, auf die in dem unter das Programm fallenden geografischen Gebiet eingegangen werden muss.

Die Analyse muss sich auf die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gründen. Besondere Bedürfnisse betreffend die Umwelt, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die Innovation werden vor dem Hintergrund der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums bewertet, um geeignete Reaktionen in diesen drei Bereichen auf Ebene jeder Priorität identifizieren zu können;

c)

eine Beschreibung der Strategie, aus der hervorgeht, dass

i)

für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren im Sinne von Artikel 69 und gegebenenfalls programmspezifischer Indikatoren geeignete Ziele festgelegt sind;

ii)

relevante Maßnahmenkombinationen für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgewählt wurden, die auf einer fundierten Interventionslogik beruhen und sich auf die Ex-ante-Bewertung gemäß Buchstabe a und die Analyse gemäß Buchstabe b stützen;

iii)

die Zuweisung von Finanzmitteln für die Programmmaßnahmen gerechtfertigt ist und ausreicht, um die festgesetzten Ziele zu verwirklichen;

iv)

spezifische Bedürfnisse im Zusammenhang mit spezifischen Bedingungen auf regionaler oder subregionaler Ebene berücksichtigt werden und durch angemessen aufgebaute Maßnahmenkombinationen oder thematische Teilprogramme konkret auf sie eingegangen wird;

v)

sie ein geeignetes Konzept für Innovation im Hinblick auf die Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums, gegebenenfalls einschließlich der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit", für Umweltschutz einschließlich der spezifischen Erfordernisse der Natura-2000-Gebiete, sowie für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen enthält;

vi)

Maßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Beratungskapazität betreffend die rechtlichen Anforderungen und Aktionen im Zusammenhang mit Innovation zur Verfügung steht;

d)

für jede Ex-ante-Konditionalität, die gemäß Artikel 19 bzw. gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,soweit es die allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten betrifft, festgelegt wurde und im Einklang mit Anhang V dieser Verordnung, eine Bewertung der Frage, welche der Ex-ante-Konditionaltäten auf das Programm anwendbar sind und welche zum Zeitpunkt der Vorlage des Partnerschaftsabkommens und des Programms erfüllt sind. Sind die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, so muss das Programm eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für solche Maßnahmen gemäß der in dem Partnerschaftsabkommen enthaltenen Zusammenfassung enthalten.

e)

eine Beschreibung des für die Zwecke des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Leistungsrahmens;

f)

eine Beschreibung jeder ausgewählten Maßnahme;

g)

den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Mitgliedstaaten müssen ausreichende Ressourcen zur Verfügung stellen, um den festgestellten Bedürfnissen zu entsprechen und eine angemessene Begleitung und Bewertung sicherzustellen;

h)

einen Finanzierungsplan, der Folgendes enthält:

i)

eine Tabelle, die für jedes Jahr den vorgesehenen Gesamtbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 58 Absatz 4 aufschlüsselt. Gegebenenfalls werden in dieser Tabelle die vorgesehenen Mittel für die weniger entwickelten Regionen und die Finanzmittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 an den ELER übertragen werden, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein;

ii)

eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;

i)

einen nach Schwerpunktbereichen aufgeschlüsselten Indikatorplan, der die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ziele und die geplanten Ergebnisse und Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums enthält, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde;

j)

gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Finanzierung je Maßnahme im Einklang mit Artikel 82;

k)

gegebenenfalls das Verzeichnis der unter Artikel 81 Absatz 1 fallenden Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden sollen;

l)

Angaben zur Komplementarität des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums mit den über die anderen Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ("ESI-Fonds") finanzierten Maßnahmen;

m)

Regelungen zur Umsetzung des Programms, z.B.

i)

die Benennung aller in Artikel 65 Absatz 2 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat sowie informationshalber eine Kurzbeschreibung sowohl der Verwaltungs- als auch der Kontrollstruktur;

ii)

die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses;

iii)

die Bestimmungen zur Gewährleistung der Veröffentlichung des Programms auch im Rahmen des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54;

iv)

eine Beschreibung des Vorgehens mit Grundsätzen für die Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Vorhaben und Strategien der lokalen Entwicklung, das den jeweiligen Zielen Rechnung trägt; in diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten KMU mit Verbindung zur Land- und Forstwirtschaft Vorrang einräumen;

v)

in Bezug auf die lokale Entwicklung gegebenenfalls eine Beschreibung der Mechanismen, durch die die Kohärenz zwischen den im Rahmen der Strategien zur lokalen Entwicklung geplanten Maßnahmen, der Maßnahme zur Förderung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 35 und der Maßnahme für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 20 – einschließlich der Verflechtung städtischer und ländlicher Räume – gewährleistet wird;

n)

die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einbeziehung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner ergriffen wurden, sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation der Partner;

o)

gegebenenfalls die Struktur des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 55 Absatz 3 und die Vorschriften für dessen Verwaltung, die die Grundlage für seine jährlichen Aktionspläne bilden.

(2)   Gehören die thematischen Teilprogramme zu einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, so umfasst jedes Teilprogramm Folgendes:

a)

eine spezifische Analyse der Situation auf Grundlage der SWOT-Methode und eine Feststellung der Bedürfnisse, auf die im Teilprogramm eingegangen werden muss;

b)

spezifische Ziele auf Teilprogrammebene und eine Auswahl von Maßnahmen auf der Grundlage einer genauen Definition der Interventionslogik des Teilprogramms, einschließlich einer Bewertung des erwarteten Beitrags der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele;

c)

einen getrennten spezifischen Indikatorplan zusammen mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Elemente in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für den Inhalt der in Artikel 6 Absatz 3 genannten nationalen Rahmenregelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

KAPITEL II

Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 9

Ex-ante-Konditionalitäten

Zusätzlich zu den allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang V dieser Verordnung für die ELER-Planung, sofern sie für die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, relevant und auf diese anwendbar sind.

Artikel 10

Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums mit allen in Artikel 8 genannten Angaben.

(2)   Die Kommission genehmigt jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Wege eines Durchführungsrechtsakts.

Artikel 11

Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Programmänderungsanträge der Mitgliedstaaten werden nach den folgenden Verfahren genehmigt:

a)

Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über Programmänderungsanträge, die Folgendes betreffen:

i)

eine Änderung der Programmstrategie, bei der eine mit einem Schwerpunktbereich verbundene s quantifizierbare Zielvorgabe um mehr als 50 % geändert wird;

ii)

eine Änderung des Beitragssatzes des ELER für eine oder mehrere Maßnahmen;

iii)

eine Änderung des gesamten Unionsbeitrags oder seiner jährlichen Aufteilung auf Programmebene;

b)

Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten Anträge, die Programme in allen andern Fällen zu ändern. Sie betreffen insbesondere

i)

die Einführung oder Rücknahme von Maßnahmen oder Arten von Vorhaben;

ii)

Änderungen bei der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit;

iii)

eine Mittelübertragung zwischen Maßnahmen, die mit unterschiedlichen Beitragssätzen des ELER durchgeführt werden;

Für die Zwecke des Buchstaben b Ziffern i, ii und iii jedoch, in denen die Mittelübertragung weniger als 20 % der Zuweisung zu einer Maßnahme und weniger als 5 % des ELER-Gesamtbeitrags zum Programm betrifft, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Kommission in einem Zeitraum von 42 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags keinen Beschluss über den Antrag gefasst hat. Dieser Zeitraum umfasst nicht den Zeitraum, der an dem Tag nach dem Tag beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen übermittelt hat, und der an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat auf die Bemerkungen geantwortet hat.

c)

Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Maßnahmen auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Änderungen in Kenntnis.

Artikel 12

Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne für

a)

die Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der nationalen Rahmenregelungen;

b)

die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Änderungen von nationalen Rahmenregelungen, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit mit der diese Vorschläge während des Programmplanungszeitraums vorzulegen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

TITEL III

FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

KAPITEL I

Maßnahmen

Artikel 13

Maßnahmen

Jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums muss darauf ausgerichtet sein, insbesondere zur Verwirklichung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen. Anhang VI enthält ein indikatives Verzeichnis der Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Prioritäten der Union.

Artikel 14

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme bezieht sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, auf Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen. Die Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen können Ausbildungskurse, Workshops und Coaching umfassen.

Die Förderung kann auch den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

(2)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kommt Personen zugute, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind, ferner Landbewirtschaftern und anderen Wirtschaftsakteuren, bei denen es sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt.

Die Förderung wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt.

(3)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.

(4)   Im Rahmen dieser Maßnahme förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig. Alle in diesem Absatz aufgeführten Kosten werden dem Begünstigten erstattet.

(5)   Um sicherzustellen, dass die Regelungen für einen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements und die Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe deutlich von ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsregelungen unterscheidbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über Dauer und Inhalt der Regelungen für einen Austausch zwischen Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Verwaltung und der Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erlassen.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Erstattung der den Begünstigten entstandenen Kosten, wozu auch die Verwendung von Gutscheinen oder ähnlichem zählt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

Artikel 15

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

(1)   In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Förderung gewährt, um

a)

den Landwirten, Junglandwirten im Sinne dieser Verordnung, Waldbesitzern, anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen;

b)

den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu fördern;

c)

die Ausbildung von Beratern zu fördern.

(2)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung gewährt. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- oder Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.

(3)   Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Bereiche, in denen sie Beratungen erteilen, verfügen. Die im Rahmen dieser Maßnahme Begünstigten werden anhand von Ausschreibungen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Recht unterliegen und gleichermaßen öffentlichen wie privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.

Bei ihrer Beratungstätigkeit haben die Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.

(4)   Die Beratung einzelner Landwirte, von Junglandwirten im Sinne dieser Verordnung und anderen Landbewirtschaftern muss mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

a)

Verpflichtungen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben;

b)

gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugutekommenden landwirtschaftlichen Verfahren gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

c)

die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die auf die Modernisierung von Betrieben, Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit, sektorale Integration, Innovation, Marktorientierung sowie die Förderung des Unternehmergeistes abzielen;

d)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;

e)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG;

f)

gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;

g)

spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen.

Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen, insbesondere Informationen über die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die biologische Vielfalt und den Wasserschutz gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit beziehen. Dazu kann auch Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten, in Bezug auf ökologischen/biologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.

(5)   Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und der Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Sie kann sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

(6)   Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen.

(7)   Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

(8)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird auf die in Anhang II festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung gezahlt.

Artikel 16

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die neue Teilnahme von Landwirte und Zusammenschlüssen von Landwirten an

a)

Qualitätsregelungen, die durch die folgenden Verordnungen und Bestimmungen eingeführt wurden:

(i)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

(ii)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (19);

(iii)

Verordnung (EU) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

(iv)

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (21);

(v)

Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates in Bezug auf Wein;

b)

Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Betriebe, für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bezüglich derer die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie folgende Kriterien einhalten:

i)

Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergeben sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

besondere Erzeugnismerkmale,

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii)

die Regelung steht allen Erzeugern offen;

iii)

die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von öffentlichen Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv)

die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse oder

c)

freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die von den Mitgliedstaaten als mit den Unionsleitlinien für eine bewährte Praxis für den Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel übereinstimmend anerkannt wurden.

(2)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kann auch Kosten decken, die sich aus Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ergeben, die von Erzeugergemeinschaften im Binnenmarkt umgesetzt wurden und die Erzeugnisse betreffen, die unter eine nach Absatz 1 geförderte Qualitätsregelung fallen.

(3)   Die Förderung nach Absatz 1 wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

"Fixkosten" im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Bei-träge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Landwirt" einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

(4)   Der Höchstfördersatz und -betrag ist in Anhang II festgesetzt.

(5)   Zur Berücksichtigung neuen Unionsrechts, das sich auf die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme auswirken können, und um Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten zur Förderung von Agrarmaßnahmen und zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden spezifischen Unionsregelungen und die Merkmale von Erzeugergemeinschaften und die Maßnahmenarten, für die nach Absatz 2 eine Förderung gewährt werden kann, bzw. die Festlegung der Bedingungen zur Verhütung von Diskriminierung von bestimmten Erzeugnissen und zur Festlegung der Bedingungen, auf deren Grundlage Handelsmarken von der Förderung auszuschließen sind, zu erlassen.

Artikel 17

Investitionen in materielle Vermögenswerte

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die

a)

die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern;

b)

die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen; Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln;

c)

Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung und der Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser, oder

d)

nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen sind, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen, sowie der Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm festzulegenden Systems mit hohem Naturwert.

(2)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt.

Im Falle von Investitionen zur Unterstützung der Betriebsumstrukturierung richten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der SWOT-Analyse, die im Zusammenhang mit der Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums "Verbesserung der Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung" durchgeführt wird, die Förderung gezielt auf landwirtschaftliche Betriebe aus.

(3)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b wird auf die in Anhang II festgesetzten Höchstsätze beschränkt. Diese Höchstsätze können für Junglandwirte, für kollektive Investitionen, auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen, für integrierte Projekte, die im Rahmen von mehr als einer Maßnahme gefördert werden, für Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32, für Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29 und für Vorhaben, die im Rahmen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" unterstützt werden, gemäß den in Anhang II festgelegten Fördersätzen angehoben werden. Dessen ungeachtet darf der Höchstsatz für die kombinierte Beihilfe 90 % nicht übersteigen.

(4)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d unterliegt den Fördersätzen nach Anhang II.

(5)   Die Förderung kann Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen, für Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit zu entsprechen. Diese Förderung kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung gewährt werden.

(6)   Werden den Landwirten durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Förderung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden.

Artikel 18

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft

a)

Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen;

b)

Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial.

(2)   Die Förderung wird Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt. Die Förderung kann auch öffentlichen Einrichtungen gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der von solchen Einrichtungen getätigten Investition und dem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial hergestellt wird.

(3)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (22) erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % des jeweiligen landwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben.

(4)   Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Förderung für einen Einkommensverlust aufgrund der Naturkatastrophe oder des Katastrophenereignisses gewährt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Förderinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen keine Überkompensation erfolgt.

(5)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auf die in Anhang II festgesetzten Förderhöchstsätze beschränkt.

Artikel 19

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft

a)

Existenzgründungsbeihilfen für

i)

Junglandwirte;

ii)

nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten;

iii)

die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe;

b)

Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten;

c)

jährliche Zahlungen oder Einmalzahlungen an Landwirte, die unter die Regelung für Kleinerzeuger gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ("Kleinerzeugerregelung") fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.

(2)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten sowie Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts gewährt.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird Landwirten gewährt, die für die Beteiligung an der Kleinerzeugerregelung in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung wenigstens ein Jahr lang förderfähig waren und die sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig einem anderen Landwirt zu übertragen. Die Förderung wird vom Zeitpunkt der Übertragung bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt oder wird für diesen Zeitraum berechnet und in Form einer Einmalzahlung gezahlt.

(3)   Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, kann als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gelten, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn eine juristische Person oder eine Vereinigung juristischer Personen als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gilt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung im Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

(4)   Die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung begonnen werden.

Bei Junglandwirten, die eine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhalten, ist im Geschäftsplan vorzusehen, dass der Junglandwirt innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung den Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Hinblick auf aktive Landwirte einhält.

Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.

(5)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird in mindestens zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab.

(6)   Der Höchstbetrag der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang II festgesetzt. Die Mitgliedstaaten setzen den Förderbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii auch unter Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Lage des Programmgebiets fest.

(7)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c entspricht 120 % der jährlichen Zahlung, für die der Begünstigte im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in Betracht kommt.

(8)   Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Mittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zur Festlegung des Mindestinhalts der Geschäftspläne und die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kriterien zu erlassen.

Artikel 20

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft insbesondere

a)

die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert;

b)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen;

c)

die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen;

d)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur;

e)

Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;

f)

Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozio-ökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins;

g)

Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.

(2)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft nur kleine Infrastrukturen, wie sie von jedem Mitgliedstaat im Programm definiert wurden. Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums dürfen jedoch besondere Abweichungen von dieser Regel für Investitionen in Breitbandinfrastruktur und erneuerbare Energien vorsehen. In diesem Fall müssen eindeutige Kriterien vorgegeben werden, die die Komplementarität mit der Förderung im Rahmen anderer Unionsinstrumente sicherstellen.

(3)   Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Förderung in Betracht, wenn die dazugehörigen Vorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, sofern es solche Pläne gibt, und müssen mit jeder einschlägigen lokalen Entwicklungsstrategie im Einklang stehen.

Artikel 21

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft

a)

die Aufforstung und die Anlage von Wäldern;

b)

die Einrichtung von Agrarforstsystemen;

c)

die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten sowie von Gefahren im Zusammenhang mit dem Klima;

d)

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die Eindämmung des Klimawandels;

e)

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(2)   Die Begrenzung des Eigentums an Wäldern gemäß den Artikeln 22 bis 26 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und für die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates (23) und der französischen überseeischen Departements.

Für Betriebe, die eine vom Mitgliedstaat im Programm bestimmte festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.

Artikel 22

Aufforstung und Anlage von Wäldern

(1)   Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a wird öffentlichen und privaten Landbesitzern und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und die Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher und später Läuterungen, während eines Höchstzeitraums von zwölf Jahren. Bei Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Förderung nur gewährt werden, wenn die Einrichtung, die dieses Land verwaltet, eine private Einrichtung oder eine Gemeinde ist.

Die Förderung für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume deckt nur die Anlegungskosten.

(2)   Sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Flächen kommen für die Förderung in Betracht. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmten Mindestumweltanforderungen genügen. Für die Anpflanzung von Bäumen für den Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Förderung gewährt. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch schwierige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, kann eine Förderung für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten – wie den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche – gewährt werden.

(3)   Damit sichergestellt ist, dass die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen den umweltpolitischen Zielen entspricht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur Festlegung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mindestumweltanforderungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zu erlassen.

Artikel 23

Einrichtung von Agrarforstsystemen

(1)   Die Beihilfe gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Agrarforstsysteme solche Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird. Die Mindest- und die Höchstzahl der Bäume je Hektar wird von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, der Waldbaumarten und der Notwendigkeit festgesetzt, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.

(3)   Der Höchstsatz der Förderung ist in Anhang II festgesetzt.

Artikel 24

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

(1)   Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c wird privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Kosten für

a)

die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur. Im Fall von Waldbrandschutzstreifen kann die Beihilfe auch einen Beitrag zur Deckung der Erhaltungskosten betreffen. Keine Beihilfe wird gewährt für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten;

b)

örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;

c)

die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen; und

d)

den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände und sonstige Naturkatastrophen, einschließlich Schädlingen und Krankheiten, sowie durch Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

(2)   Bei vorbeugenden Aktionen gegen Schädlinge und Krankheiten muss die Gefahr eines solchen Auftretens wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein. Gegebenenfalls muss das Programm ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die eine Katastrophe hervorrufen können.

Die förderfähigen Maßnahmen müssen mit dem von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die eine vom Mitgliedstaat im Programm festzusetzende bestimmte Größe überschreiten, hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.

Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan der Mitgliedstaaten mittel bis hoch ist, kommen für die Förderung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht.

(3)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe d hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben.

(4)   Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Förderung für einen Einkommensverlust aufgrund einer Naturkatastrophe gewährt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Unions-Förderinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen keine Überkompensation erfolgt.

Artikel 25

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

(1)   Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d wird natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt.

(2)   Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen aufgrund von Umweltzielen, zur Erbringung von Ökosystemleistungen und/oder zur Steigerung des öffentlichen Wertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Steigerung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels ab, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden.

Artikel 26

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)   Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e wird privaten Waldbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen sowie KMU für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, wobei diese Förderung eine Steigerung des Werts dieser Erzeugnisse bewirkt. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der französischen überseeischen Departements darf die Förderung auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.

(2)   Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in bodenfreundliche und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

(3)   Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

(4)   Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.

Artikel 27

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird gewährt, um die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft zu erleichtern, die folgende Ziele verfolgen:

a)

die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gemeinschaften oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse;

b)

die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;

c)

die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, und

d)

sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergemeinschaften und -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.

(2)   Die Förderung wird Erzeugergemeinschaften und -organisationen gewährt, die von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. Sie wird auf Erzeugergemeinschaften und -organisationen beschränkt, die KMU sind.

Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach Anerkennung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation verwirklicht worden sind.

(3)   Die Förderung wird auf der Grundlage eines Geschäftsplans als Pauschalförderung in Jahrestranchen für höchstens fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation gewährt und ist degressiv. Sie wird auf der Grundlage der jährlich vermarkteten Erzeugung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation berechnet. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.

Im ersten Jahr können die Mitgliedstaaten der Erzeugergemeinschaft oder -organisation die Förderung auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreswerts der Erzeugung zahlen, die ihre Mitglieder in den drei Jahren vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft oder Organisation vermarktet haben. Im Falle von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Forstwirtschaft wird die Förderung auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung gezahlt, die die Mitglieder der Gemeinschaft oder Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

(4)   Die Höchstfördersätze und -beträge sind in Anhang I festgesetzt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Förderung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften auch weiterzahlen, nachdem sie als Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (24) anerkannt worden sind.

Artikel 28

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

1)   Die Mitgliedstaaten bieten die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnisse und Prioritäten an. Diese Maßnahme zielt auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren ab, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken. Ihre Aufnahme in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums ist auf nationaler und/oder regionaler Ebene verpflichtend.

2)   Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Zusammenschlüssen von Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf von den Mitgliedstaaten bestimmten Landwirtschaftsflächen bestehen, zu denen unter anderem die landwirtschaftliche Fläche in Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung gehört. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder ihren Zusammenschlüssen gewährt werden.

(3)   Die Agrarumwelt- und Klimazahlungen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen. Alle diese verpflichtenden Anforderungen sind in dem Programm aufzuführen.

(4)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass den Personen, die sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Wissen und die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen. Sie können dies unter anderem durch die sachverständige Beratung betreffend die eingegangenen Verpflichtungen und/oder indem sie die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme vom Erhalt einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen, tun.

(5)   Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Verwirklichung oder Wahrung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(6)   Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Landwirten oder von Zusammenschlüssen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

Bei der Berechnung der Zahlungen nach UnterAbsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt.

In angemessen begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Flächen zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(7)   Der Mitgliedstaat kann das Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 3 für die Auswahl der Begünstigten anwenden, wenn dies erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Maßnahme sicherzustellen.

(8)   Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird für Verpflichtungen, die unter die Maßnahme "ökologischer/biologischer Landbau" fallen, keine Förderung gewährt.

(9)   Die Förderung kann für nicht unter die Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden. Solche Verpflichtungen können von anderen als den in Absatz 2 genannten Begünstigten erfüllt werden.

(10)   Um zu gewährleisten, dass Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen entsprechend den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte betreffend Folgendem zu erlassen:

a)

die Bedingungen für Verpflichtungen, die Tierhaltung zu extensivieren,

b)

die Bedingungen für Verpflichtungen, lokale Rassen zu züchten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, die von genetischer Erosion bedroht sind, sowie

c)

die Definition der gemäß Absatz 9 förderfähigen Maßnahmen.

(11)   Um sicherzustellen, dass keine Möglichkeit der Doppelfinanzierung gemäß Absatz 6 UnterAbsatz 2 besteht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode, auch bei gleichwertigen Maßnahmen im Rahmen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, zu erlassen.

Artikel 29

Ökologischer/biologischer Landbau

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar landwirtschaftlicher Fläche Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.

(2)   Die Förderung wird nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. DZ/2013, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß dem nationalen Recht hinausgehen. All diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

(3)   Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wird eine Förderung für den Übergang zum ökologischen/biologischen Landbau gewährt, so können die Mitgliedstaaten einen kürzeren anfänglichen Zeitraum festlegen, der dem Zeitraum der Umwandlung entspricht. Wird eine Förderung für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt, so können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung vorsehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(4)   Die Zahlungen werden jährlich gewährt um die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen, zu decken. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Landwirten eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt.

(5)   Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.

(6)   Um sicherzustellen, dass eine Doppelfinanzierung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ausgeschlossen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode zu erlassen.

Artikel 30

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen.

Bei der Berechnung der Förderung im Rahmen dieser Maßnahme ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt.

(2)   Die Förderung wird Landwirten und privaten Waldbesitzern und Vereinigungen von privaten Waldbesitzern gewährt. In angemessen begründeten Fällen kann sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

(3)   Die Förderung für die Landwirte im Zusammenhang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG wird nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen.

(4)   Die Förderung für Landwirte im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie wird nur für spezifische Anforderungen gewährt, die

a)

mit der Wasserrahmenrichtlinie eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie im Einklang stehen und über die Maßnahmen zur Durchführung anderen Unionsrechts zum Gewässerschutz hinausgehen;

b)

über die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen;

c)

über das Schutzniveau de Unionsrechts hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Wasserrahmenrichtlinie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie bestanden haben, und

d)

wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.

(5)   Die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen im Programm genannt werden.

(6)   Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:

a)

als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen;

c)

in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

(7)   Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.

(8)   Um sicherzustellen, dass eine Doppelfinanzierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgeschlossen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode zu erlassen.

Artikel 31

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1)   Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten werden jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gewährt, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen.

Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste werden im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet.

Bei der Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste können die Mitgliedstaaten, soweit hinreichend begründet, den Umfang der Zahlung differenzieren, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

das Ausmaß der festgestellten beständigen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen;

das Bewirtschaftungssystem.

(2)   Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 32 bezeichneten Gebieten auszuüben, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.

(3)   Die Zahlungen sind zwischen den in Anhang I festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen. In hinreichend begründeten Fällen können diese Zahlungen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu rechtfertigen sind, angehoben werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sehen ab einer im Programm festzusetzenden Fläche des Betriebs degressive Zahlungen vor, es sei denn, die Zahlung umfasst nur den Mindestbetrag pro Hektar pro Jahr gemäß Anhang II.

Im Falle einer juristischen Personen oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten degressive Zahlungen auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a)

nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, und

b)

die einzelnen Mitglieder zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(5)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen können die Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum von 2014 bis 2020 Begünstigten in Gebieten gewähren, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig waren. Für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 nicht mehr förderfähig sind, sind diese Zahlungen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung nach Artikel 32 Absatz 3, spätestens jedoch 2018. Diese Zahlungen betragen anfangs höchstens 80 % der in dem Programm für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten durchschnittlichen Zahlung und schließlich spätestens im Jahr 2020 höchstens 20 %. Wenn die Anwendung der Degressivität zur Höhe der Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, kann der Mitgliedstaat die Zahlungen in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist fortsetzen.

Nach Abschluss der Abgrenzung erhalten die Begünstigten in den Gebieten, die weiterhin förderfähig sind, die Zahlung in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme.

Artikel 32

Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage der Absätze 2, 3 und 4 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht kommen, im Rahmen folgender Kategorien:

a)

Berggebiete;

b)

andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und

c)

andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

(2)   Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht zu kommen, müssen Berggebiete durch eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Arbeitskosten aus folgenden Gründen gekennzeichnet sein:

a)

sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben;

b)

in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur sehr kostspielige Spezialmaschinen oder -geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.

Gebiete nördlich des 62 Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete gelten als Berggebiete.

(3)   Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, wenn mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche mindestens eines der Kriterien von Anhang III mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen.

Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten ("LAU2"-Ebene) oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer eigenen wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt.

Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sind, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten nach Artikel 31 Absatz 1 ausgeglichen haben.

(4)   Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht, wenn sie durch besondere Gründe benachteiligt sind und es notwendig ist, die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortzuführen.

Zu den durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebieten zählen Gebiete, in denen die natürlichen Produktionsbedingungen ähnlich sind und deren Gesamtausdehnung 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreitet.

Außerdem können Gebiete für Zahlungen gemäß diesem Absatz auch in Betracht kommen, sofern

mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche mindestens zwei der Kriterien von Anhang III – jeweils innerhalb einer Marge von höchstens 20 % des darin angegebenen Schwellenwerts – erfüllen, oder

mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche aus Gebieten besteht, die mindestens eines der Kriterien von Anhang III mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen, oder aus Gebieten, die mindestens zwei der Kriterien von Anhang III – jeweils innerhalb einer Marge von höchstens 20 % des darin angegebenen Schwellenwerts – erfüllen.

Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der LAU2-Ebene oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt. Bei der Abgrenzung der unter diesen Unterabsatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung nach Artikel 32 Absatz 3 vor. Gebiete, die gemäß diesem Unterabsatz als förderfähig gelten, werden bei der Berechnung der in Unterabsatz 2 genannten Obergrenze von 10 % berücksichtigt.

Davon abweichend gilt Unterabsatz 1 nicht für Mitgliedstaaten, deren gesamtes Hoheitsgebiet als von spezifischen Nachteilen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 betroffenes Gebiet galt.

(5)   Die Mitgliedstaaten fügen ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Folgendes bei:

a)

die bestehende oder geänderte Abgrenzung gemäß den Absätzen 2 und 4;

b)

die neue Abgrenzung der Gebiete gemäß Absatz 3.

Artikel 33

Tierschutz

(1)   Tierschutzzahlungen im Rahmen dieser Maßnahme werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.

(2)   Die Tierschutzzahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. Die einschlägigen Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr bis sieben Jahren eingegangen, der verlängert werden kann.

(3)   Die Zahlungen werden jährlich gewährt und entschädigen die Landwirte für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten für den Wert von bis zu 20 % der für die Tierschutzverpflichtungen gezahlten Prämie decken.

Der Förderhöchstbetrag ist in Anhang II festgesetzt.

(4)   Um sicherzustellen, dass die Tierschutzverpflichtungen der allgemeinen Unionspolitik in diesem Bereich entsprechen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Begriffsbestimmung der Gebiete zu erlassen, in denen die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards der Produktionsverfahren bieten müssen.

Artikel 34

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen je Hektar Waldfläche gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Waldumwelt- und Klimaverpflichtungen bestehen. Bei Wäldern im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Förderung nur gewährt werden, wenn die Einrichtung, die diese Wälder verwaltet, eine private Einrichtung oder eine Gemeinde ist.

Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Förderung gemäß Absatz 1 von der Bereitstellung der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.

(2)   Die Zahlungen werden nur für die Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderem nationalen Recht hinausgehen. All diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.

3)   Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch die Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Waldumweltverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Der Höchstförderbetrag ist in Anhang II festgesetzt.

In hinreichend begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(4)   Die Förderung kann öffentlichen und privaten Einrichtungen für die Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen für nicht unter die Absätze 1, 2 und 3 fallende Vorhaben gewährt werden.

(5)   Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die Arten von Vorhaben, die für eine Förderung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen, zu erlassen.

Artikel 35

Zusammenarbeit

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird zur Unterstützung von Formen der Zusammenarbeit gewährt, die mindestens zwei Einrichtungen und insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren im Agrarsektor, im Forstsektor und der Nahrungsmittelkette der Union und anderen Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften und Branchenverbänden;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

c)

die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 56.

(2)   Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf Folgendes:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektor;

c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus;

d)

die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und die Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren;

i)

die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;

j)

die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

k)

die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung.

(3)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist.

Die Förderung für Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b kann auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist.

(4)   Die Ergebnisse der Pilotprojekte nach Absatz 2 Buchstabe a und der Vorhaben nach Absatz 2 Buchstabe b von Einzelakteuren gemäß Absatz 3 werden verbreitet.

(5)   Die folgenden Kosten im Zusammenhang mit Formen der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 kommen für eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht:

a)

die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und der Erstellung eines Geschäftsplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Plans oder eine nicht in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Strategie für lokale Entwicklung;

b)

die Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 56 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

c)

die laufenden Kosten der Zusammenarbeit;

d)

die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests;

e)

die Kosten von Absatzförderungsmaßnahmen.

(6)   Wird ein Geschäftsplan, ein Umweltplan, ein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiger Plan oder eine Entwicklungsstrategie durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten die Förderung entweder als Gesamtbetrag zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit und der Kosten der durchgeführten Projekte gewähren oder nur die Kosten der Zusammenarbeit decken und Finanzmittel aus anderen Maßnahmen oder anderen Unionsfonds für die Durchführung der Projekte verwenden.

Wird die Förderung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt und fällt das durchgeführte Projekt unter eine andere Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung, so gilt der einschlägige Höchstbetrag oder Höchstfördersatz.

(7)   Die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten kommt auch für eine Förderung in Betracht.

(8)   Die Förderung ist auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in hinreichend begründeten Fällen.

(9)   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Maßnahme kann mit Projekten in demselben Gebiet kombiniert werden, die aus anderen Unionsfonds als dem ELER gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Stützungsinstrumenten der Union nicht zu Überkompensation führt.

(10)   Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zu erlassen, um die Merkmale der für eine Förderung in Betracht kommenden Pilotprojekte, Cluster, Netzwerke, kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkte sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Vorhabenarten näher festzulegen.

Artikel 36

Risikomanagement

(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft

a)

Finanzbeiträge für Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen gegen wirtschaftliche Einbußen an Landwirte infolge widriger Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls;

b)

Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit, um finanzielle Entschädigungen an Landwirte für wirtschaftliche Einbußen infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls zu zahlen;

c)

ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Landwirt" einen aktiven Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b und c bezeichnet der Begriff "Fonds auf Gegenseitigkeit" ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall, eines Umweltvorfalls oder für einen erheblichen Einkommensrückgang Entschädigungen gewährt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Stützungsinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen nicht zu Überkompensation führt.

(5)   Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 39 Absatz 4 zu erlassen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 37

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

(1)   Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a darf nur für Versicherungsverträge zur Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall oder einen Umweltvorfall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.

Die Ermittlung des Ausmaßes der verursachten Einbußen kann auf die spezifischen Merkmale jeder Art von Erzeugnis abgestimmt sein unter Verwendung

a)

biologischer Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechender Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder

b)

von Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.

(2)   Das Auftreten widriger Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder eines Schädlingsbefalls oder ein Umweltvorfall müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solche/solcher anerkannt werden.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus festlegen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine solche offizielle Anerkennung erfolgen kann.

(3)   Hinsichtlich der Tierseuchen wird die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a nur für Seuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder dem Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt sind.

(4)   Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bzw. näheren Angaben bezüglich Art oder Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der für eine Förderung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

(5)   Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.

Artikel 38

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle

(1)   Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

a)

von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

b)

bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;

c)

klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen und die Entschädigungsfähigkeit von Landwirten im Krisenfall sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Landwirts Sanktionen vorsehen.

Das Auftreten der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ereignisse muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solches förmlich anerkannt werden.

(3)   Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a)

die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;

b)

die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen.

Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, einen Schädlingsbefall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.

Zum ursprünglichen Grundkapital darf kein Beitrag aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

(4)   Hinsichtlich der Tierseuchen kann die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b für Seuchen gewährt werden, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder dem Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt sind.

(5)   Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten können die für eine Förderung in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:

a)

Obergrenzen je Fonds,

b)

angemessene Obergrenzen je Einheit.

Artikel 39

Einkommensstabilisierungsinstrument

(1)   Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt.

(2)   Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

a)

von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

b)

bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;

c)

klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Landwirts Sanktionen vorsehen.

(4)   Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a)

die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;

b)

die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen. Zum ursprünglichen Grundkapital darf kein Beitrag aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

(5)   Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.

Artikel 40

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien

(1)   Den Betriebsinhabern, die für ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Betracht kommen, kann eine Unterstützung gewährt werden. Die im genannten Artikel festgelegten Bedingungen gelten auch für die im Rahmen des vorliegenden Artikels zu gewährende Förderung.

(2)   Die einem Betriebsinhaber für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gewährte Förderung überschreitet nicht die Differenz zwischen

a)

der Höhe der in Kroatien für das betreffende Jahr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltenden Direktzahlungen und

b)

45 % der ab dem Jahr 2022 geltenden entsprechenden Höhe dieser Direktzahlungen.

(3)   Der Unionsbeitrag zu der Kroatien nach diesem Artikel in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils zu gewährenden Förderung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Gesamtmittelzuweisung aus dem ELER.

(4)   Der Beteiligungssatz des ELER an den Ergänzungen zu Direktzahlungen überschreitet nicht 80 %.

Artikel 41

Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen dieses Abschnitts betreffend

a)

die Verfahren für die Auswahl von Behörden oder Stellen, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beratungs-, Betriebsführungs- oder Vertretungsdienste anbieten, und die Degressivität der Beihilfe im Rahmen der Beratungsdienstmaßnahme gemäß Artikel 15;

b)

die Bewertung der Fortschritte beim Geschäftsplan durch den Mitgliedstaat, die Zahlungsart sowie die Modalitäten für den Zugang zu anderen Maßnahmen für Junglandwirte im Rahmen der Maßnahme zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe gemäß Artikel 19;

c)

die Umrechnung in andere als die in Anhang II verwendeten Einheiten und die Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34;

d)

die Möglichkeit, die Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Rahmen der Maßnahmen der Artikel 28 bis 31, 33 und 34 und Kriterien für die Berechnung zugrunde zu legen;

e)

die Berechnung der Höhe der Förderung, wenn ein Vorhaben im Rahmen mehrerer Maßnahmen für eine Förderung in Betracht kommt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

LEADER

Artikel 42

Lokale Aktionsgruppen LEADER

1)   Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.

2)   Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Kosten der Sensibilisierung nicht überschreiten.

Artikel 43

LEADER Start-up-Kit

Die Förderung für die lokale Entwicklung LEADER kann auch ein "LEADER Start-up-Kit" für lokale Gemeinschaften umfassen, die LEADER im Programmplanungszeitraum 2007-2013 nicht umgesetzt haben. Mit dem "LEADER Start-up-Kit" werden Kapazitätsaufbau und kleine Pilotprojekte unterstützt. Die Förderung nach dem "LEADER Start-up-Kit" setzt nicht die Vorlage einer lokalen LEADER-Entwicklungsstrategie voraus.

Artikel 44

LEADER-Kooperationstätigkeiten

(1)   Die Förderung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird gewährt für

a)

Kooperationsprojekte innerhalb eines Mitgliedstaats (gebietsübergreifende Zusammenarbeit) oder Kooperationsprojekte von Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten oder mit Gebieten in Drittländern (transnationale Zusammenarbeit);

b)

vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsprojekte, sofern lokale Aktionsgruppen nachweisen können, dass sie die Durchführung eines konkreten Projekts planen.

(2)   Neben anderen lokalen Aktionsgruppen können die Partner einer lokalen Aktionsgruppe im Rahmen des ELER folgende sein:

a)

eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt;

b)

eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt.

(3)   In Fällen, in denen die Kooperationsvorhaben nicht von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung fest.

Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums die nationalen oder regionalen Verwaltungsverfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und ein Verzeichnis der förderfähigen Kosten.

Die Genehmigung der Kooperationsprojekte durch die zuständige Behörde erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Vorhabenantrags.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte mit.

KAPITEL II

Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen

Artikel 45

Investitionen

(1)   Um für eine Förderung aus dem ELER in Betracht zu kommen, muss den Investitionen eine Bewertung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß dem für diese Investitionsart geltenden Recht vorausgehen, wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte.

(2)   Ausgaben, die für eine Förderung durch ELER förderfähig sind, sind begrenzt auf

a)

Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b)

Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken;

e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(3)   Bei landwirtschaftlichen Investitionen wird für den Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine Investitionsförderung gewährt. Im Falle des Wiederaufbaus von durch Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b können die Ausgaben für den Erwerb von Tieren jedoch als förderfähige Ausgaben gelten.

(4)   Die Begünstigten der Investitionsförderung können die Zahlung eines Vorschusses von bis zu 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe von den zuständigen Zahlstellen beantragen, wenn diese Option im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten ist.

(5)   Betriebskapital, das eine Neuinvestition in die Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, die eine Förderung aus dem ELER über ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichtetes Finanzierungsinstrument erhält, ergänzt oder mit dieser verbunden ist, kann als förderfähige Ausgabe gelten. Eine solche förderfähige Ausgabe darf 30 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben für die Investition nicht überschreiten. Der entsprechende Antrag ist hinreichend zu begründen.

(6)   Um den besonderen Merkmalen spezifischer Investitionsarten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen, unter denen andere Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, gebrauchten Ausrüstungen als förderfähige Ausgaben gelten können, und auf die Festlegung der Arten von Infrastruktur für erneuerbare Energien, die für eine Förderung in Betracht kommen, zu erlassen.

Artikel 46

Investitionen in Bewässerung

(1)   Unbeschadet des Artikels 45 der vorliegenden Verordnung gelten im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter Flächen nur Investitionen, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen, als förderfähige Ausgaben.

(2)   Der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in der die Investition getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen ist, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie mitgeteilt worden sein. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt worden sein;

(3)   Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder sind als Teil der Investition zu installieren.

(4)   Eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastrukur ist nur förderfähig, wenn eine Ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5-25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur hinweist.

Betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so

a)

muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird;

b)

muss im Falle einer Investition in einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb diese ebenfalls dazu führen, dass der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs umfasst auch Wasser, das von dem Betrieb verkauft wird.

Die unter Absatz 4 genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt.

(5)   Eine Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, ist nur förderfähig, wenn

a)

der Zustand des Wasserkörpers nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde und

b)

mit einer Umweltanalyse nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; eine solche Analyse der Umweltauswirkungen wird entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt; sie kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen.

Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in jüngster Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die im Rahmen des Programms festzulegen und zu rechtfertigen sind, können zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet werden.

(6)   Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a können Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, auch dann förderfähig sein, wenn

a)

die Investition mit einer Investition in eine bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil einer Bewässerungsinfrastrukur, bei der eine Ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt, kombiniert wird und

b)

die Investition gewährleistet, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Gesamtinvestition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastrukur ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird.

Außerdem gilt davon abweichend die Bedingung des Absatzes 5 Buchstabe a nicht für Investitionen in die Einrichtung einer neuen Bewässerungsanlage, der Wasser aus einem bestehenden Speicherbecken zugeführt wird und die von den zuständigen Behörden vor dem 31. Oktober 2013 genehmigt wurde, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

das betreffende Speicherbecken ist in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete ausgewiesen und unterliegt den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Wasserrahmenrichtlinie genannten Begrenzungen;

am 31. Oktober 2013 galt entweder eine Obergrenze für die Gesamtentnahmen aus dem Speicherbecken oder ein Mindestwert für die Durchflussmenge in den Wasserkörpern, auf die sich das Speicherbecken auswirkt;

diese Obergrenze bzw. dieser Mindestwert erfüllt die in Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie genannten Bedingungen; und

die betreffende Investition führt nicht dazu, dass die Entnahmen über die am 31. Oktober 2013 geltende Obergrenze hinausgehen oder die Durchflussmenge in den betroffenen Wasserkörpern unter den am 31. Oktober 2013 geltenden Mindestwert fällt.

Artikel 47

Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen

(1)   Die Anzahl Hektar, für die eine Verpflichtung gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 gilt, kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, wenn

a)

diese Möglichkeit im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist;

b)

sich die betreffende Verpflichtung nicht auf feste Parzellen bezieht und

c)

die Verwirklichung des Verpflichtungsziels nicht gefährdet wird.

(2)   Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

(3)   Ist der Begünstigte an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

(4)   Im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird keine Rückzahlung der erhaltenen Förderung gefordert.

(5)   Absatz 2 hinsichtlich der Übertragung des gesamten Betriebs und Absatz 4 gelten auch für Verpflichtungen gemäß Artikel 33.

(6)   Um die wirksame Durchführung flächenbezogener Maßnahmen sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34 und die Festlegung anderer Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss, zu erlassen.

Artikel 48

Überprüfungsklausel

Für die gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 durchgeführten Vorhaben wird eine Überprüfungsklausel vorgesehen, damit sie angepasst werden können, falls die in diesen Artikeln genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden. Diese Überprüfungsklausel erstreckt sich auch auf Anpassungen, die erforderlich sind, um eine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle einer Änderung dieser Methoden zu vermeiden.

Die gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 durchgeführten Vorhaben, die über den derzeitigen Programmplanungszeitraum hinausgehen, müssen eine Überprüfungsklausel enthalten, um ihre Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Artikel 49

Auswahl der Vorhaben

(1)   Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legt die Verwaltungsbehörde des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Bei der Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Größe des Vorhabens berücksichtigt.

(2)   Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt – mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen der Artikel 28 bis 31, 33 bis 34 und 36 bis 39 – sicher, dass die Vorhaben anhand der in Absatz 1 genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.

(3)   Die Begünstigten können gegebenenfalls im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Anwendung von wirtschaftlichen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden.

Artikel 50

Definition des ländlichen Gebiets

Für die Zwecke dieser Verordnung definiert die Verwaltungsbehörde den Begriff "ländliches Gebiet" auf Programmebene. Die Mitgliedstaaten können für eine Maßnahme oder eine Vorhabensart eine solche Definition festlegen, falls dies hinreichend gerechtfertigt ist.

KAPITEL III

Technische Hilfe und Vernetzung

Artikel 51

Finanzmittel für technische Hilfe

(1)   Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53.

Der ELER kann auch die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) hinsichtlich der Angaben und Zeichen im Rahmen der Qualitätsregelung der Union finanzieren.

Diese Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und etwaigen sonstigen für diese Art des Haushaltsvollzugs geltenden Bestimmungen derselben Verordnung und deren Durchführungsvorschriften ausgeführt.

(2)   Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 aufgewendet werden.

Kosten im Zusammenhang mit der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 vorbehalten.

(3)   Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die sowohl weniger entwickelte Regionen als auch andere Regionen umfassen, kann der Satz der ELER-Beteiligung für technische Hilfe gemäß Artikel 59 Absatz 3 unter Berücksichtigung der zahlenmäßig vorherrschenden Art von Regionen im Programm festgelegt werden.

Artikel 52

Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 wird zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen.

(2)   Die Vernetzung durch das europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums soll

a)

die Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Interessenträger in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und sonstige Entwicklung des ländlichen Raums, an der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stärken;

b)

die Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;

c)

bei der Information der breiteren Öffentlichkeit über die Vorteile der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Rolle spielen;

d)

die Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen.

(3)   Das Netzwerk hat folgende Aufgaben:

a)

Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Vorhaben im Bereich der ländlichen Entwicklung;

b)

Unterstützung der Bewertungsprozesse und der Datenerhebung und -verwaltung;

c)

Sammlung, Konsolidierung und Verbreitung der bewährten Praktiken im Bereich der ländlichen Entwicklung auf Unionsebene, einschließlich bei Bewertungsmethoden und -instrumenten;

d)

Errichtung und Betreuung von thematischen Gruppen und/oder Workshops zur Erleichterung des Austauschs von Fachwissen sowie zur Unterstützung der Umsetzung, der Begleitung und der weiteren Entwicklung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;

e)

Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung des ländlichen Raums in der Union und in Drittländern;

f)

Veranstaltung – auf Unionsebene – von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums;

g)

Unterstützung der nationalen Netzwerke und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit sowie des Austauschs über Vorhaben und Erfahrungen im Bereich der ländlichen Entwicklung mit Netzwerken in Drittländern;

h)

besondere Aufgaben für lokale Aktionsgruppen:

i)

Schaffung von Synergien mit den Tätigkeiten, die auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden von den jeweiligen Netzwerken im Rahmen von Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch durchgeführt werden, und

ii)

Zusammenarbeit mit den vom EFRE, ESF und EMFF geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für technische Hilfe für die lokale Entwicklung hinsichtlich ihrer Tätigkeiten zur lokalen Entwicklung und der transnationalen Zusammenarbeit.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

Artikel 53

Europäisches Innovations- und Partnerschafts-Netzwerk

(1)   Es wird ein EIP-Netzwerk geschaffen, um die in Artikel 55 genannte EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient zur Förderung der Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher.

(2)   Das EIP-Netzwerk soll

a)

den Austausch von Fachwissen und bewährten Praktiken erleichtern;

b)

einen Dialog zwischen Landwirten und der Wissenschaft einleiten und die Einbindung aller Interessengruppen in den Prozess des Wissensaustausches erleichtern.

(3)   Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben:

a)

Funktion als Helpdesk und Übermittlung von Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure;

b)

Förderung der Schaffung von operationellen Gruppen und Bereitstellung von Informationen über die im Rahmen der Unionspolitiken bestehenden Möglichkeiten;

c)

Erleichterung von Initiativen zur Schaffung von Clustern sowie zur Entwicklung von Pilot- und Demonstrationsprojekten, die unter anderem folgende Aspekte betreffen können:

i)

Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Nachhaltigkeit, der Produktion und der Ressourceneffizienz;

ii)

Innovationen zur Unterstützung der biobasierten Wirtschaft;

iii)

Biodiversität, Ökosystemleistungen, Bodenfunktionalität und nachhaltige Wasserwirtschaft;

iv)

innovative Erzeugnisse und Dienstleistungen für die integrierte Versorgungskette;

v)

Erschließung neuer Erzeugnisse und Vermarktungsmöglichkeiten für Primärerzeuger;

vi)

Lebensmittelqualität, Lebensmittelsicherheit und gesunde Ernährung;

vii)

Verringerung der Verluste nach der Ernte und der Lebensmittelverschwendung.

d)

Sammlung und Verbreitung von Informationen im Bereich der EIP, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Technologien im Zusammenhang mit Innovation und dem Wissensaustausch sowie Austausch mit Drittländern im Bereich Innovation.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des organisatorischen Aufbaus und der Arbeitsweise des EIP-Netzwerks. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

Artikel 54

Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

(1)   Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind. Auch die Partnerschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist Teil des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und das Betreiben ihres nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.

(2)   Die Vernetzung durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum soll

a)

die Beteiligung von Interessenträgern an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;

b)

die Qualität der Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;

c)

das breite Publikum und die potenziellen Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und Finanzierungsmöglichkeiten informieren;

d)

die Innovation in der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten fördern.

(3)   Die Unterstützung aus dem ELER gemäß Artikel 51 Absatz 3 wird für Folgendes verwendet:

a)

die zum Betrieb des Netzwerks erforderlichen Strukturen,

b)

die Ausarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans, der mindestens Folgendes umfasst:

(i)

Aktivitäten zur Sammlung von Beispielen von Vorhaben, die alle Prioritäten der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums abdecken;

(ii)

Aktivitäten zur Erleichterung des thematischen und analytischen Austauschs zwischen Interessenträgern der Entwicklung des ländlichen Raums, Austausch von Erkenntnissen und deren Verbreitung;

(iii)

Aktivitäten zur Bereitstellung von Schulungen und Netzwerktätigkeiten für lokale Aktionsgruppen und insbesondere technische Hilfe für Maßnahmen der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit, Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen lokalen Aktionsgruppen und der Partnersuche für die in Artikel 35 genannte Maßnahme;

(iv)

Aktivitäten zur Bereitstellung von Netzwerktätigkeiten für Berater und Dienste zur Innovationsförderung;

v)

Aktivitäten zum Austausch über die Ergebnisse der Begleitung und Bewertung und ihre Verbreitung;

vi)

einen Kommunikationsplan einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Information betreffend das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Einvernehmen mit den Verwaltungsbehörden sowie auf eine breitere Öffentlichkeit abzielende Informations- und Kommunikationstätigkeiten;

vii)

Aktivitäten zur Teilnahme am und zum Beitrag zum Europäischen Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum sowie den Inhalt der spezifischen Programme nach Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

TITEL IV

EIP "LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIVITÄT UND NACHHALTIGKEIT"

Artikel 55

Ziele

(1)   Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" verfolgt folgende Ziele:

a)

Förderung eines ressourceneffizienten, wirtschaftlich lebensfähigen, produktiven, wettbewerbsfähigen, emissionsarmen, klimafreundlichen und -resistenten Agrar- und Forstsektors mit einem Hinarbeiten auf agrarökologische Produktionssysteme, der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen funktioniert, von denen die Land- und Forstwirtschaft abhängt;

b)

Beitrag zu einer sicheren, stetigen und nachhaltigen Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien, was sowohl bestehende als auch neue Produkte betrifft;

c)

Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung der Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen;

d)

Brückenschlag zwischen Spitzenforschung und -technologie sowie den Landwirten, Waldbewirtschaftern, ländlichen Gemeinden, Unternehmen, NRO und Beratungsdiensten.

(2)   Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" soll diese Ziele folgendermaßen verwirklichen:

a)

Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit der landwirtschaftlichen Praxis und Förderung eines umfassenderen Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;

b)

Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis und

c)

Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis.

(3)   Der ELER trägt zu den Zielen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" bei, indem er die in Artikel 56 genannten operationellen Gruppen der EIP und das in Artikel 53 genannte EIP-Netzwerk gemäß Artikel 35 unterstützt.

Artikel 56

Operationelle Gruppen

(1)   Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit". Sie werden von interessierten Akteuren wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet, die für das Erreichen der Ziele der EIP relevant sind.

(2)   Die operationellen Gruppen der EIP legen interne Verfahren fest, die sicherstellen, dass ihre Tätigkeit und ihre Entscheidungsfindung transparent sind und dass Interessenkonflikte vermieden werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten entscheiden im Rahmen ihrer Programme, in welchem Umfang sie die operationellen Gruppen unterstützen.

Artikel 57

Aufgaben der operationellen Gruppen

(1)   Die operationellen Gruppen der EIP stellen einen Plan auf, der Folgendes enthält:

a)

eine Beschreibung des innovativen Projekts, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll;

b)

eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung.

(2)   Bei der Durchführung ihrer innovativen Projekte müssen die operationellen Gruppen

a)

Beschlüsse über die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Aktionen fassen und

b)

innovative Vorhaben anhand von Maßnahmen durchführen, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.

(3)   Die operationellen Gruppen verbreiten die Ergebnisse ihrer Projekte, insbesondere durch das EIP-Netzwerk.

TITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Finanzmittel und ihre Aufteilung

(1)   Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 84 936 Mio. EUR zu Preisen von 2011 im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020.

(2)   0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 bestimmt.

(3)   Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.

(4)   Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags – nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags – auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang I festgelegt.

(5)   Die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragenen Finanzmittel werden von den diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 zugewiesenen Beträgen abgezogen.

(6)   Die dem ELER in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragenen Finanzmittel sowie die dem ELER in Anwendung der Artikel 10b und 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (27) für das Kalenderjahr 2013 übertragenen Finanzmittel werden auch bei der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4 einbezogen

(7)   Um den Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4, einschließlich der Übertragungen gemäß den Absätzen 5 und 6, Rechnung zu tragen oder um technische Anpassungen ohne eine Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um nach Annahme dieser Verordnung jeder anderen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen Änderung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 die Obergrenzen in Anhang I zu überprüfen.

(8)   Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die verfügbaren, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER erhobenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 genannten Beträgen hinzugefügt. Diese verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtbetrag der Förderung aus dem ELER zugewiesen.

Artikel 59

Beteiligung des Fonds

(1)   In der Entscheidung zur Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für das Programm festgesetzt. Die Mittelzuweisungen für die weniger entwickelten Regionen werden in der Entscheidung, soweit erforderlich, gesondert ausgewiesen.

(2)   Die ELER-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

(3)   Mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wird für alle Maßnahmen ein einheitlicher Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Gegebenenfalls wird für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sowie für Übergangsregionen ein getrennter Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

a)

85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93;

b)

75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

c)

63 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für diejenigen Übergangsregionen, die nicht unter Buchstabe b dieses Absatzes fallen;

d)

53 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung wird auf 20 % festgelegt.

(4)   Abweichend von Absatz 3 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf

a)

80 % für die Maßnahmen im Sinne der Artikel 14, 27 und 35 für die lokale Entwicklung nach LEADER gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und für Vorhaben gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Dieser Satz kann für die Programme der weniger entwickelten Regionen, der Regionen in äußerster Randlage, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Übergangsregionen auf höchstens 90 % angehoben werden;

b)

75 % für Vorhaben im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes und der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen im Sinne der Artikel 17, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 28, 29, 30, 31 und 34;

c)

100 % für Finanzierungsinstrumente der Union nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

d)

den um zusätzliche 10 Prozentpunkte angehobenen Beteiligungssatz für die betreffende Maßnahme bei Beiträgen zu Finanzierungsinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

e)

100 % für Vorhaben, die mit Mitteln finanziert werden, die dem ELER gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragen wurden;

f)

100 % für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011, sofern diese Mitgliedstaaten am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten; dies gilt bis 2016, wenn die Anwendung der vorliegenden Bestimmung erneut geprüft wird;

g)

bei Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten, kann der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergebende ELER-Beteiligungssatz um maximal zusätzliche 10 Prozentpunkte – jedoch höchstens bis auf 95 % – für Ausgaben angehoben werden, die von diesen Mitgliedstaaten in den ersten beiden Jahren der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums getätigt werden. Der ELER- Beteiligungssatz, der ohne diese Ausnahmeregelung anwendbar wäre, muss jedoch für die im Programmplanungszeitraum getätigten gesamten öffentlichen Ausgaben eingehalten werden.

(5)   Mindestens 5 % und im Falle Kroatiens 2,5 % der gesamten ELER-Beteiligung zum Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums sind für LEADER vorzubehalten.

(6)   Mindestens 30 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums sind für Maßnahmen nach den folgenden Artikeln vorzubehalten: Artikel 17 für umwelt- und klimaschutzbezogene Investitionen, Artikel 21, 28, 29 und 30 mit Ausnahme der Zahlungen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie, und Artikel 31, 32 und 34.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage und die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten.

(7)   Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vorlegt, gelten Absätze 5 und 6 nicht für das nationale Programm. Die Beteiligung des ELER am nationalen Programm wird bei der Berechnung des Prozentsatzes nach Absätze 5 und 6 für die einzelnen regionalen Programme proportional zum Anteil des jeweiligen regionalen Programms an der nationalen Zuweisung berücksichtigt.

(8)   Für eine aus dem ELER kofinanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger Unionsfinanzinstrumente gewährt werden.

(9)   Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 60

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist.

(2)   Die Ausgaben kommen nur dann für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den in Artikel 49 genannten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.

Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist.

Die Mitgliedstaaten können in ihren Programmen vorsehen, dass nur diejenigen Ausgaben förderfähig sind, die entstanden sind, nachdem der Förderantrag von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Artikel 51 Absätze 1 und 2.

(4)   Zahlungen von Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen, ausgenommen bei Förderarten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Artikel 61

Förderfähige Ausgaben

(1)   Werden die laufenden Kosten durch eine finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig:

a)

Betriebskosten,

b)

Personalkosten,

c)

Schulungskosten,

d)

Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,

e)

Finanzkosten,

f)

Netzwerkkosten.

(2)   Studien gelten nur als förderfähige Ausgaben, wenn sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms oder den spezifischen Zielen und Vorgaben des Programms verbunden sind.

(3)   Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind erfüllt.

Artikel 62

Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle von ihnen geplanten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Ex-ante-Bewertung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der in dieses Programm aufzunehmenden Maßnahmen vor. Die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle nehmen ferner die Bewertung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen während der Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vor. Bei der Ex-ante-Bewertung und der Bewertung während des Durchführungszeitraums werden die Ergebnisse der Kontrollen im vorhergehenden und im laufenden Programmplanungszeitraum berücksichtigt. Lässt die Bewertung erkennen, dass die Anforderungen an die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so müssen die betreffenden Maßnahmen entsprechend angepasst werden.

(2)   Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Zu diesem Zweck nimmt eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, die Berechnung vor oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind, muss Teil des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums sein.

Artikel 63

Vorschüsse

(1)   Die Zahlung von Vorschüssen ist an die Leistung einer Bankgarantie oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 100 % der Höhe des Vorschusses entspricht. Für die Zahlung dieser Vorschüsse kommen als öffentliche Empfänger nur Kommunen, regionale Behörden und deren Zusammenschlüsse sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Betracht.

Eine von einer Behörde als Garantie bereitgestellte Fazilität ist als einer in Unterabsatz 1 genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Bürgschaft gedeckten Betrag zu zahlen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.

(2)   Die Garantie kann freigegeben werden, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem öffentlichen Beitrag zum Vorhaben entsprechen, den Betrag des Vorschusses überschreitet.

TITEL VI

VERWALTUNG, KONTROLLE UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Artikel 64

Aufgaben der Kommission

Um sicherzustellen, dass im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV gewahrt wird, führt die Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.

Artikel 65

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums

a)

die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig wird, oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt,

b)

die zugelassene Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

c)

die bescheinigende Stelle im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums sicher, dass das entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsystem in einer Weise eingerichtet wurde, dass gewährleistet ist, dass eine klare Zuweisung der Funktionen sowie eine angemessene Trennung zwischen den Funktionen der mit der Verwaltung betrauten Stelle und den Funktionen anderer Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der lokalen Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER hinsichtlich der Anwendung der Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien und des Projektauswahlverfahrens genau fest.

Artikel 66

Verwaltungsbehörde

(1)   Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat insbesondere

a)

sicherzustellen, dass es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Begleitung und Bewertung erforderlichen statistischen Informationen über das Programm und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Feststellung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Prioritäten erforderlich sind;

b)

der Kommission bis zum 31. Januar und 31. Oktober jedes Programmjahres sachdienliche Indikatordaten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Informationen über Output- und Finanz- Indikatoren;

c)

dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen

i)

über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

ii)

sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben;

d)

sicherzustellen, dass die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dem Bewertungs- und Begleitungssystem entspricht, dieses System zu akzeptieren und es der Kommission vorzulegen;

e)

dafür zu sorgen, dass der Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführt worden ist, dass die Ex-post-Programmbewertung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 innerhalb der in der genannten Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Bewertungen dem Begleitungs- und Bewertungssystem entsprechen und sie dem Begleitausschuss und der Kommission vorzulegen;

f)

dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu begleiten;

g)

den jährlichen Zwischenbericht einschließlich der aggregierten Beobachtungstabellen zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;

h)

sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben;

i)

die Öffentlichkeitsarbeit für das Programm sicherzustellen, einschließlich durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum, indem die potenziellen Begünstigten, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms, die Begünstigten über den Unionsbeitrag und die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der Union im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.

(2)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwalten und durchzuführen.

Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Angaben und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

(3)   Umfasst das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ein thematisches Teilprogramm gemäß Artikel 7, so kann die Verwaltungsbehörde eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen einschließlich lokaler Behörden, lokaler Aktionsgruppen oder Nichtregierungsorganisationen benennen, um diese Strategie zu verwalten und durchzuführen. Absatz 2 gilt in diesem Fall.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Vorhaben und Ergebnisse dieses thematischen Teilprogramms für die Zwecke des Begleitungs- und Bewertungssystems gemäß Artikel 67 gesondert ausgewiesen werden.

(4)   Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als ein Programm, so kann unbeschadet der Aufgaben der Zahlstellen und sonstigen Einrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Koordinierungsstelle benannt werden, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt und die als Bindeglied zwischen der Kommission und den nationalen Verwaltungsbehörden fungiert.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Informations-und Publizitätsverpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe i.

TITEL VII

BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1

Einrichtung und Ziele eines Begleitungs- und Bewertungssystems

Artikel 67

Begleitungs- und Bewertungssystem

Gemäß diesem Titel wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem erarbeitet, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

Artikel 68

Ziele

Mit dem Begleitungs- und Bewertungssystem

a)

sollen die Fortschritte und Verwirklichungen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgezeigt sowie die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz und Zweckdienlichkeit der Interventionen im Rahmen dieser Politik bewertet werden;

b)

soll zu einer gezielter ausgerichteten Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums beigetragen werden;

c)

soll ein gemeinsamer Lernprozess im Zusammenhang mit der Begleitung und der Bewertung unterstützt werden.

Abschnitt 2

Technische Vorschriften

Artikel 69

Gemeinsame Indikatoren

(1)   Das Begleitungs- und Bewertungssystem gemäß Artikel 67 umfasst ein Verzeichnis der auf jedes Programm anwendbaren gemeinsamen Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, den Output, die Ergebnisse und die Auswirkungen des Programms, um die Aggregation von Daten auf Unionsebene zu ermöglichen.

(2)   Die gemeinsamen Indikatoren beruhen auf verfügbaren Daten, stehen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen des Rahmens der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und ermöglichen eine Bewertung des Fortschritts, der Effizienz und Wirksamkeit der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf Unions-, nationaler und Programmebene. Die gemeinsamen Indikatoren zur Messung der Auswirkungen beruhen auf verfügbaren Daten.

(3)   Der Bewerter quantifiziert die von den entsprechenden Indikatoren gemessenen Auswirkungen des Programms. Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Bewertungen der GAP, einschließlich Bewertungen der Programme zur ländlichen Entwicklung, gewonnen wurden, bewertet die Kommission mithilfe der Mitgliedstaaten die kombinierte Wirkung sämtlicher GAP-Instrumente.

Artikel 70

Elektronisches Informationssystem

Die wichtigsten für die Begleitung und die Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Angaben über jeden Begünstigten und jedes Projekt, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert.

Artikel 71

Bereitstellung von Informationen

Die Begünstigten einer Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die lokalen Aktionsgruppen verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen.

KAPITEL II

Begleitung

Artikel 72

Modalitäten der Begleitung

(1)   Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wachen über die Qualität der Durchführung des Programms.

(2)   Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums anhand von Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren.

Artikel 73

Begleitausschuss

Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können einen nationalen Begleitausschuss einsetzen, der die Umsetzung der regionalen Programme anhand der Nationalen Rahmenregelung und der Mittelausschöpfung koordiniert.

Artikel 74

Aufgaben des Begleitausschusses

Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck nimmt der Begleitausschuss zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Er wird binnen vier Monaten nach der Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört, die anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft werden und gibt dazu eine Stellungnahme ab;

b)

er untersucht die Tätigkeiten und den Output im Zusammenhang mit den Fortschritten bei der Durchführung des Bewertungsplans für das Programm;

c)

er untersucht insbesondere die Maßnahmen des Programms im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen; er wird ferner über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung anderer Ex-ante-Konditionalitäten unterrichtet;

d)

er nimmt am nationalen Netzwerk für den ländlichen Raum teil, um Informationen über die Durchführung des Programms auszutauschen; und

e)

er prüft und genehmigt die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission zugeleitet werden.

Artikel 75

Jährlicher Durchführungsbericht

(1)   Bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Juni jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2024 legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.

(2)   Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten die jährlichen Durchführungsberichte unter anderem Informationen über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme sowie eine Zusammenfassung der hinsichtlich des Bewertungsplans durchgeführten Tätigkeiten.

(3)   Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält der im Jahr 2017 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum Programm gehörender Teilprogramme.

(4)   Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 umfasst der im Jahr 2019 vorgelegte jährliche Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum Programm gehörender Teilprogramme sowie eine Bewertung der erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des ELER und anderer Finanzinstrumente der Union zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung des ländlichen Raums, auch durch lokale Entwicklungsstrategien.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 84 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

Bewertung

Artikel 76

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten erlassen, um die Elemente festzulegen, die in einer Ex-ante- und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 55 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sein müssen, und um die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 84 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen mit dem gemäß Artikel 67 vereinbarten gemeinsamen Bewertungskonzept im Einklang stehen, sorgen für die Bereitstellung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben an die Bewerter.

(3)   Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf ihrer Website zugänglich gemacht.

Artikel 77

Ex-ante-Bewertung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, der Gestaltung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele beteiligt wird.

Artikel 78

Ex-post-Bewertung

Im Jahre 2024 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Bewertungsbericht für jedes ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dieser Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 übermittelt.

Artikel 79

Zusammenfassung der Bewertungen

Unter der Verantwortung der Kommission wird auf Unionsebene eine Zusammenfassung der Ex-ante-und der Ex-post-Bewertungsberichte erstellt.

Die Zusammenfassungen der Bewertungsberichte müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf die Vorlage der jeweiligen Bewertungen folgt.

TITEL VIII

WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN

Artikel 80

Vorschriften für Unternehmen

Wird im Rahmen dieser Verordnung eine Förderung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt werden, die die geltenden Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten.

Artikel 81

Staatliche Beihilfen

(1)   Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.

(2)   Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung getätigt werden, oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 82 soweit sie im Rahmen von Artikel 42 AEUV erfolgen.

Artikel 82

Zusätzliche nationale Finanzierung

Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, getätigt werden und mit denen zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums, für die jederzeit während des Programmplanungszeitraums eine Unionsförderung gewährt wird, bereitgestellt werden sollen, werden von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen und, sofern sie die Kriterien nach dieser Verordnung erfüllen, von der Kommission genehmigt.

TITEL IX

BEFUGNISSE DER KOMMISSION, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN SOWIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Befugnisse der Kommission

Artikel 83

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1)   Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89 wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 84

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL II

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 85

Austausch von Informationen und Dokumenten

(1)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Funktionieren dieses Systems. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Begleitung und Bewertung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.

Artikel 86

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle sowie Begleitung und Bewertung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel VI und VII – auferlegt werden, und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise.

(2)   Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Begleitung und Bewertung nach Titel VII unter Einsatz des sicheren elektronischen Systems nach Artikel 85, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3)   Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.

(5)   Die Artikel 111 bis 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten für diesen Artikel.

Artikel 87

Allgemeine GAP-Bestimmungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

KAPITEL III

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 88

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.

Artikel 89

Übergangsbestimmungen

Um den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführten zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Förderung in die gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehene Förderung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann. Diese delegierten Rechtsakte können auch Bedingungen für den Übergang von der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums in Kroatien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 zu der Förderung gemäß der vorliegenden Verordnung umfassen.

Artikel 90

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, vom 21.10.2005, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

(4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(7)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(8)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(10)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(17)  Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12. 2012, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(21)  Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails.

(22)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(23)  Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(26)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).


ANHANG I

AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2014 BIS 2020)

(jeweilige Preise in EUR)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT 2014-2020

Belgien

78 342 401

78 499 837

78 660 375

78 824 076

78 991 202

79 158 713

79 314 155

551 790 759

Bulgarien

335 499 038

335 057 822

334 607 538

334 147 994

333 680 052

333 187 306

332 604 216

2 338 783 966

Tschechische Republik

314 349 445

312 969 048

311 560 782

310 124 078

308 659 490

307 149 050

305 522 103

2 170 333 996

Dänemark

90 287 658

90 168 920

90 047 742

89 924 072

89 798 142

89 665 537

89 508 619

629 400 690

Deutschland

1 178 778 847

1 177 251 936

1 175 693 642

1 174 103 302

1 172 483 899

1 170 778 658

1 168 760 766

8 217 851 050

Estland

103 626 144

103 651 030

103 676 345

103 702 093

103 728 583

103 751 180

103 751 183

725 886 558

Irland

313 148 955

313 059 463

312 967 965

312 874 411

312 779 690

312 669 355

312 485 314

2 189 985 153

Griechenland

601 051 830

600 533 693

600 004 906

599 465 245

598 915 722

598 337 071

597 652 326

4 195 960 793

Spanien

1 187 488 617

1 186 425 595

1 185 344 141

1 184 244 005

1 183 112 678

1 182 137 718

1 182 076 067

8 290 828 821

Frankreich

1 404 875 907

1 408 287 165

1 411 769 545

1 415 324 592

1 418 941 328

1 422 813 729

1 427 718 983

9 909 731 249

Kroatien

332 167 500

332 167 500

332 167 500

332 167 500

332 167 500

332 167 500

332 167 500

2 325 172 500

Italien

1 480 213 402

1 483 373 476

1 486 595 990

1 489 882 162

1 493 236 530

1 496 609 799

1 499 799 408

10 429 710 767

Zypern

18 895 839

18 893 552

18 891 207

18 888 801

18 886 389

18 883 108

18 875 481

132 214 377

Lettland

138 327 376

138 361 424

138 396 059

138 431 289

138 467 528

138 498 589

138 499 517

968 981 782

Litauen

230 392 975

230 412 316

230 431 887

230 451 686

230 472 391

230 483 599

230 443 386

1 613 088 240

Luxemburg

14 226 474

14 272 231

14 318 896

14 366 484

14 415 051

14 464 074

14 511 390

100 574 600

Ungarn

495 668 727

495 016 871

494 351 618

493 672 684

492 981 342

492 253 356

491 391 895

3 455 336 493

Malta

13 880 143

13 965 035

14 051 619

14 139 927

14 230 023

14 321 504

14 412 647

99 000 898

Niederlande

87 118 078

87 003 509

86 886 585

86 767 256

86 645 747

86 517 797

86 366 388

607 305 360

Österreich

557 806 503

559 329 914

560 883 465

562 467 745

564 084 777

565 713 368

567 266 225

3 937 551 997

Polen

1 569 517 638

1 567 453 560

1 565 347 059

1 563 197 238

1 561 008 130

1 558 702 987

1 555 975 202

10 941 201 814

Portugal

577 031 070

577 895 019

578 775 888

579 674 001

580 591 241

581 504 133

582 317 022

4 057 788 374

Rumänien

1 149 848 554

1 148 336 385

1 146 793 135

1 145 218 149

1 143 614 381

1 141 925 604

1 139 927 194

8 015 663 402

Slowenien

118 678 072

119 006 876

119 342 187

119 684 133

120 033 142

120 384 760

120 720 633

837 849 803

Slowakei

271 154 575

270 797 979

270 434 053

270 062 644

269 684 447

269 286 203

268 814 943

1 890 234 844

Finnland

335 440 884

336 933 734

338 456 263

340 009 057

341 593 485

343 198 337

344 776 578

2 380 408 338

Schweden

248 858 535

249 014 757

249 173 940

249 336 135

249 502 108

249 660 989

249 768 786

1 745 315 250

Vereinigtes Königreich

371 473 873

370 520 030

369 548 156

368 557 938

367 544 511

366 577 113

365 935 870

2 580 157 491

EU-28 insgesamt

13 618 149 060

13 618 658 677

13 619 178 488

13 619 708 697

13 620 249 509

13 620 801 137

13 621 363 797

95 338 109 365


Technische Hilfe (0,25 %)

34 130 699

34 131 977

34 133 279

34 134 608

34 135 964

34 137 346

34 138 756

238 942 629

Insgesamt

13 652 279 759

13 652 790 654

13 653 311 767

13 653 843 305

13 654 385 473

13 654 938 483

13 655 502 553

95 577 051 994


ANHANG II

BETRÄGE UND FÖRDERSÄTZE

Artikel

Gegenstand

Höchstbetrag in EUR oder Satz

 

15 Absatz 8

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

1 500

je Beratung

200 000

je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern

16 Absatz 2

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

70  %

der förderfähigen Kosten der Maßnahme

16 Absatz 4

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3 000

je Betrieb und Jahr

17 Absatz 3

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Agrarsektor

50  %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

75  %

der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage

75  %

der förderfähigen Investitionen in Kroatien für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (1) innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 derselben Richtlinie

75  %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

40  %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden für

Junglandwirte im Sinne dieser Verordnung oder die sich bereits fünf Jahre vor der Anwendung der Förderung niedergelassen haben;

kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32;

im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben;

Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29

 

Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

50  %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt

75  %

der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage

75  %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

40  %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben und Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden

17 Absatz 4

Investitionen in materielle Vermögenswerte

100  %

Nichtproduktive Investitionen und Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft

18 Absatz 5

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen

80  %

der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben

100  %

der förderfähigen Investitionskosten für die gemeinsam von mehr als einem Begünstigten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben

100  %

der förderfähigen Investitionskosten für Vorhaben zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial

19 Absatz 6

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe

70 000

je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

70 000

je Begünstigtem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

15 000

je kleinem landwirtschaftlichem Betrieb gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

23 Absatz 3

Einrichtung von Agrarforstsystemen

80  %

der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

26 Absatz 4

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

65  %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen

75  %

der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage

75  %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

40  %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

27 Absatz 4

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen

10  %

in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung. Die Förderung ist degressiv.

100 000

Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen

28 Absatz 8

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

600  (*1)

je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen

900  (*1)

je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen

450  (*1)

je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung

200  (*1)

je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten

29 Absatz 5

Ökologischer/biologischer Landbau

600  (*1)

je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen

900  (*1)

je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen

450  (*1)

je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung

30 Absatz 7

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

500  (*1)

höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet

200  (*1)

höchstens je Hektar und Jahr

50  (*2)

mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie

31 Absatz 3

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

25

mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält

250  (*1)

höchstens je Hektar und Jahr

450 (*1)

höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2

33 Absatz 3

Tierschutz

500

je GVE

34 Absatz 3

Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

200  (*1)

je Hektar und Jahr

37 Absatz 5

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

65  %

der geschuldeten Versicherungsprämie

38 Absatz 5

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle

65  %

der förderfähigen Kosten

39 Absatz 5

Einkommensstabilisierungsinstrument

65  %

der förderfähigen Kosten

NB:

Die Beihilfeintensitäten lassen die Unionsregeln für staatliche Beihilfen unberührt.


(1)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375vom 31.12.1991, S. 1).

(*1)  In hinreichend begründeten Fällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, angehoben werden.

(*2)  In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, gekürzt werden.


ANHANG III

BIOPHYSIKALISCHE KRITERIEN FÜR DIE ABGRENZUNG VON AUS NATURBEDINGTEN GRÜNDEN BENACHTEILIGTEN GEBIETEN

KRITERIUM

BEGRIFFSBESTIMMUNG

SCHWELLENWERT

KLIMA

Niedrige Temperatur (*1)

Länge der Vegetationsperiode (Anzahl Tage), definiert anhand der Anzahl Tage mit einer täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C (LGPt5) oder

≤ 180 Tage

Temperatursumme (Grad-Tage) für die Vegetationsperiode, definiert anhand der akkumulierten täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C

≤ 1 500 Grad-Tage

Trockenheit

Verhältnis der jährlichen Niederschläge (P) zur jährlichen potenziellen Evapotranspiration (PET)

P/PET ≤ 0,5

KLIMA UND BODEN

Übermäßige Bodenfeuchtigkeit

Anzahl Tage bei oder über Feldkapazität

> 230 Tage

BODEN

Begrenzte Wasserführung (*1)

Gebiete, die während eines bedeutenden Teiles des Jahres unter Wasser stehen

Nass innerhalb von 80 cm unterhalb der Bodenoberfläche während mehr als 6 Monaten oder nass innerhalb von 40 cm während mehr als 11 Monaten oder

schlecht oder sehr schlecht entwässerter Boden oder

Reduktions-Oxidations-Farbmuster innerhalb von 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche

Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit (*1)

Relative Häufigkeit von Ton, Lehmsand, Sand, organischen Substanzen (Gewicht in %) und Grobboden (Volumen in %)

≥ 15 % des Oberbodenvolumens besteht aus Grobboden einschließlich Felsenflächen, Geröll oder

die Hälfte oder mehr (kumulativ) bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche besteht aus Sand und Lehmsand, definiert als

Schluff in % + (2 × Ton %) ≤ 30 % oder

der Oberboden ist schwerer Ton

(≥ 60 % Ton) oder

organischer Boden (organische Substanzen ≥ 30 %) von mindestens 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder

Bodenoberfläche enthält 30 % oder mehr Ton und es gibt vertische Eigenschaften innerhalb von 100 cm ab der Bodenoberfläche

Durchwurzelungstiefe (Rhizosphäre)

Tiefe (in cm) von der Bodenoberfläche bis zu zusammenhängendem festem Gestein

≤ 30 cm

Schlechte chemische Eigenschaften (*1)

Anwesenheit von Salzen, austauschbarem Natrium, übermäßigem Säuregehalt

Salzgehalt: ≥ 4 Dezi-Siemens je Meter (dS/m) im Oberboden oder

Natriumgehalt: ≥ 6 Anteil an austauschbarem Natrium (ESP) in der Hälfte oder mehr bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder

Säuregehalt des Bodens: pH ≤ 5 (in Wasser) im Oberboden

RELIEF

Steile Hanglage

Höhenveränderung bei der planimetrischen Entfernung (in %)

≥ 15 %


(*1)  Die Mitgliedstaaten brauchen nur die Erfüllung dieses Kriteriums im Vergleich zu den Kriterien für die Schwellenwerte zu prüfen, die für die spezielle Lage eines Gebietes maßgeblich sind.


ANHANG IV

INDIKATIVES VERZEICHNIS DER MASSNAHMEN UND VORHABEN VON BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DIE THEMATISCHEN TEILPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 7

Junglandwirte:

 

Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen

 

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

 

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

 

Zusammenarbeit

 

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Kleine landwirtschaftliche Betriebe:

 

Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

 

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

 

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

 

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

 

Zusammenarbeit

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

 

Gründung von Erzeugergemeinschaften

 

LEADER

Berggebiete:

 

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

 

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

 

Zusammenarbeit

 

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe in ländlichen Gebieten

 

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

 

Einrichtung von Agrarforstsystemen

 

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

 

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

 

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

 

Gründung von Erzeugergemeinschaften

 

LEADER

Kurze Versorgungsketten:

 

Zusammenarbeit

 

Gründung von Erzeugergemeinschaften

 

LEADER

 

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

 

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

 

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

 

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Frauen in ländlichen Gebieten:

 

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

 

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

 

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe

 

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

 

Zusammenarbeit

 

LEADER

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt:

 

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

 

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

 

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

 

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

 

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

 

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

 

Ökologischer/biologischer Landbau

 

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

 

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (biologische Vielfalt)

 

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

 

Zusammenarbeit

 

Risikomanagement


ANHANG V

EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

1)   EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN NACH PRIORITÄTEN

EU-Priorität für LE/GPR Thematisches Ziel (TZ)

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

LE Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft

TZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements

3.1.

Risikovorsorge und des Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen

Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst folgende Punkte:

eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden sowie der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen;

eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien;

gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.

LE Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der] mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme

4.1.

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ):Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.

Die GLÖZ-Standards werden in der nationalen Gesetzgebung definiert und in den Programmen näher ausgeführt.

TZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements

4.2

Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung werden auf nationaler Ebene festgelegt.

Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung werden in den Programmen näher ausgeführt.

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt und Förderung der Ressourceneffizienz

4.3

Sonstige einschlägige nationale Standards: Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung festgelegt.

Die einschlägigen verbindlichen nationalen Standards werden in den Programmen näher ausgeführt.

LE Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft

TZ 4: Förderung der Bestrebungen zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft in allen Branchen

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

5.1

Energieeffizienz: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern.

Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Maßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

Maßnahmen, die für die Einrichtung eines Systems für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU erforderlich sind;

Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, um zu gewährleisten, dass Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht.

5.2

Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist.

In vom EFRE unterstützten Sektoren hat der Mitgliedstaat sichergestellt, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie leisten, wobei er gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung trägt.

5.3

Erneuerbare Energie: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern (4).

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden.

Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

LE Priorität 6: Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten

TZ 2: Informations- und Kommunikationstechnologien – Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel)

6.

Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.

Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan weist folgende Elemente auf:

einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden;

nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;

Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.


(1)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(2)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).

(4)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


ANHANG VI

INDIKATIVE LISTE DER MASSNAHMEN, DIE FÜR EINE ODER MEHRERE PRIORITÄTEN DER UNION FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS VON BEDEUTUNG SIND

 

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für mehrere Prioritäten der Union

Artikel 15

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Artikel 17

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Artikel 19

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe

Artikel 35

Zusammenarbeit

Artikel 42 - 44

LEADER

 

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten

Artikel 14

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Artikel 26

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

 

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Landwirtschaftsarten und der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe

Artikel 16

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

 

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette und des Risikomanagements in der Landwirtschaft

Artikel 18

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen

Artikel 24

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

Artikel 27

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen

Artikel 33

Tierschutz

Artikel 36

Risikomanagement

Artikel 37

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

Artikel 38

Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle

Artikel 39

Einkommensstabilisierungsinstrument

 

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme

und

für die Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

Aufforstung und Anlage von Wäldern

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

Einrichtung von Agrarforstsystemen

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

Artikel 28

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

Artikel 29

Ökologischer/biologischer Landbau

Artikel 30

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

Artikel 31 – 32

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Artikel 34

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

 

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten

Artikel 20

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

Artikel 42 – 44

LEADER


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/549


VERORDNUNG (EU) Nr. 1306/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel: "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen" wurden die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 untersucht. Unter Berücksichtigung der im Anschluss an diese Mitteilung geführten Diskussion sollte die GAP mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2). Die Erfahrung bei der Anwendung der genannten Verordnung hat gezeigt, dass bestimmte Elemente des Finanzierungs- und Überwachungsmechanismus angepasst werden müssen. Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die Bestimmungen soweit wie möglich harmonisiert, rationalisiert und vereinfacht werden.

(2)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen, die Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie den Inhalt der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben dieser Stellen, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union (Haushalt der Union) im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention betreffen. Diese Befugnis sollte auch die Ausnahmen von der Nicht-Förderfähigkeit durch die Union von Zahlungen, die die Zahlstellen vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt an die Begünstigten geleistet haben und den Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) umfassen. Zudem sollte diese Befugnis sich auf die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge erstrecken, falls der Haushalt der Union zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

festgesetzten Betrag übersteigt. Des Weiteren sollte die Befugnis sich auf den Aufschub der monatlichen Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten für Ausgaben im Rahmen des EGFL und die Bedingungen für die Kürzung oder Aussetzung der an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zwischenzahlungen durch die Kommission im Rahmen des ELER erstrecken. Zusätzlich sollte diese Befugnis die Aussetzung der monatlichen Zahlungen bzw. der Zwischenzahlungen, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt wurden, die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel in Bezug auf Kontrollen zu erfüllen sind, die Kriterien und die Methodik für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und die Einziehung von Forderungen umfassen. Des Weiteren sollte die Befugnis Anforderungen für die Zollverfahren, die Streichungen von Beihilfen und die Sanktionen bei Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen und die Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, umfassen. Ebenso sollte die Befugnis marktbezogenen Maßnahmen, für welche die Kommission die monatlichen Zahlungen aussetzen kann, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen abdecken. In ähnlicher Weise sollte die Befugnis die Änderung der Höhe der Summe der Einnahmen oder Zahlungen, unterhalb deren die Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach dieser Verordnung normalerweise nicht geprüft werden sollten, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Kontrollanforderungen im Weinsektor und die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland umfassen. Schließlich sollte die Befugnis auch die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, anzuwendenden Wechselkurs, Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Unionsrechts, falls diese durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet ist, den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für das Monitoring und die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen und die Übergangsmaßnahmen betreffen.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(3)

Die GAP umfasst verschiedenste Maßnahmen, darunter auch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Für diese Maßnahmen sollten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, damit sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da diese Maßnahmen viele Gemeinsamkeiten aufweisen, sich aber auch in einigen Aspekten unterscheiden, sollte ihre Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden. Erforderlichenfalls sollten diese Bestimmungen unterschiedliche Behandlungen zulassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden zwei europäische Agrarfonds eingerichtet, der EGFL und der ELER (im Folgenden "Fonds"). Diese Fonds sollten beibehalten werden.

(4)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sollten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten. Diese Verordnung enthält insbesondere Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie Vorschriften über die Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen, die Haushaltsgrundsätze, Vorschriften, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind.

(5)

Um für Kohärenz zwischen den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten und der harmonisierten Anwendung der Bestimmung über höhere Gewalt durch die Mitgliedstaaten zu sorgen, sollte diese Verordnung gegebenenfalls Ausnahmen für Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sowie eine nicht erschöpfende Liste möglicher Fälle höherer Gewalt und möglicher außergewöhnlicher Umstände vorsehen, die von den nationalen zuständigen Behörden anzuerkennen sind. Diese Behörden sollten das Vorliegen von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Einzelfallbasis auf der Grundlage einschlägiger Nachweise feststellen und sollten dabei den Begriff der höheren Gewalt im Lichte des Landwirtschaftsrechts der Union einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs auslegen.

(6)

Die GAP-Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten über diese Fonds aus dem Haushalt der Union entweder zentral oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von Maßnahmen aus den Fonds finanziert werden können.

(7)

Daher sollten Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten und über die Einrichtung von Verfahren zur Erteilung der Verwaltungserklärungen und zum Erhalt der Bescheinigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Jahresrechnungen durch die unabhängigen Stellen vorgesehen werden. Außerdem ist es im Sinne der Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung und zur Reduzierung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die Kommissionsdienststellen sowie für die Mitgliedstaaten, in denen für jede einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, erforderlich, die Anzahl der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu beschränken. Um unnötige Kosten für eine Umorganisierung zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Zahl der Zahlstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, beizubehalten.

(8)

Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muss er eine öffentliche Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass die von der Kommission angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen dieser umgehend zugehen. Ferner sollte die öffentliche Koordinierungsstelle Maßnahmen veranlassen und koordinieren, um für Mängel allgemeiner Art Abhilfe zu schaffen, und die Kommission über Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten. Zudem sollte diese Stelle eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und Standards fördern und wenn möglich gewährleisten.

(9)

Nur die Nutzung von von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen bietet ausreichende Gewähr, dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden, bevor die Begünstigten die Beihilfen der Union erhalten. Daher sollte ausdrücklich in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, dass nur die Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen vorgenommen wurden, für eine Erstattung aus dem Haushalt der Union in Betracht kommen.

(10)

Um den Begünstigten den Zusammenhang zwischen Landbewirtschaftungsmethoden und landwirtschaftlicher Betriebsführung einerseits und den Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, guten landwirtschaftlichen Zustand der Flächen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz andererseits bewusster zu machen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein umfassendes System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung einführen, das den Begünstigten Beratung anbietet. Dieses System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung sollte in keiner Weise die Verpflichtung und Verantwortung der Begünstigten, diese Anforderungen zu erfüllen, beeinflussen. Auch sollten die Mitgliedstaaten eine eindeutige Trennung zwischen Beratung und Kontrolle sicherstellen.

(11)

Die landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte mindestens die Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene, die sich aus den Anforderungen und Standards im Rahmen der Cross-Compliance ergeben, umfassen. Die Beratung sollte sich auch auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für Direktzahlungen einzuhaltenden Anforderungen an Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, und auf die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen erstrecken sowie auf die in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene, die auf die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums ausgerichtet sind.

Schließlich sollte die Beratung auch die Anforderungen abdecken, die den Begünstigten von den Mitgliedstaaten auferlegt wurden, um spezifische Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durchzuführen, insbesondere Anforderungen bezüglich der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(12)

Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Betriebsberatung durch die Begünstigten sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Alle Begünstigten, auch Betriebsinhaber, die keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, sollten Zugang zum Beratungssystem haben. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch offenstehen, Prioritätskriterien festzulegen. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen Unions- oder einzelstaatliches Recht. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Systems sollten die Berater angemessen qualifiziert sein und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

(13)

Im Hinblick auf den EGFL sollten die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt werden. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel nach Maßgabe des Bedarfs ihrer zugelassenen Zahlstellen bereit. Die Mitgliedstaaten und die an der Durchführung der GAP beteiligten Begünstigten sollten ihre Verwaltungs- und Personalkosten jeweils selbst tragen.

(14)

Der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung sollten der Kommission insbesondere zur Verwaltung von Agrarmärkten, zur Erleichterung der Überwachung der Agrarausgaben und zur Beobachtung der Agrarresourcen auf mittlere und lange Sicht dienen. Angesichts der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates (8) gewonnenen Erfahrungen sollten einige ihrer Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden und die Verordnung (EG) Nr. 165/94 sollte daher aufgehoben werden.

(15)

Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (9) für diesen Fonds eingesetzten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind.

(16)

Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs eingehalten wird. Daher ist es notwendig, die nationale Obergrenze für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als finanzielle Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen, und die Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb dieser finanziellen Obergrenze bleiben. Die Haushaltsdisziplin erfordert überdies, dass alle von der Kommission vorgeschlagene oder von der Union oder der Kommission beschlossene und vom EGFL finanzierte Unionsrechtsakte im Rahmen der GAP die jährliche Obergrenze für die von diesem Fonds finanzierten Ausgaben einhalten.

(17)

Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (10) festgelegte Finanzmechanismus, mit dem die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, beibehalten werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, diese Anpassungen festzusetzen, wenn das Europäische Parlament und der Rat dies nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres tun, für das sie gelten.

(18)

Damit dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, eine Unterstützung gewährt werden kann, sollte eine Krisenreserve gebildet werden, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gekürzt werden.

(19)

Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und dürfen die übertragenen Mittel nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung betroffen waren. Werden Mittel somit auf das folgende Haushaltsjahr übertragen, so müssten die nationalen Behörden an zwei Gruppen von Begünstigten von Direktzahlungen in ein und demselben Haushaltsjahr Zahlungen leisten: zum einen Erstattungen aus dem nicht ausgeschöpften Betrag an Betriebsinhaber, die im vorangegangenen Haushaltsjahr der Haushaltsdisziplin unterworfen waren, und zum anderen Direktzahlungen im Haushaltsjahr N an die Betriebsinhaber, die sie beantragt haben. Zur Vermeidung eines übermäßigen Aufwands für die nationalen Verwaltungsbehörden sollte eine Ausnahme von Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 vorgesehen werden, die es den nationalen Verwaltungsbehörden gestattet, den auf das Haushaltsjahr N übertragenen Betrag nicht den Betriebsinhabern, die im Haushaltsjahr N-1 der Haushaltsdisziplin unterworfen waren, sondern den Betriebsinhabern, die der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr N unterworfen sind, zu erstatten.

(20)

Die Maßnahmen zur Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die Beteiligung der Fonds berühren nicht die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Sie sollte sich daher auf die Referenzbeträge stützen, die nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 19. November 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzt wurden.

(21)

Die Haushaltsdisziplin erfordert ferner eine kontinuierliche Überprüfung der mittelfristigen Haushaltslage. Die Kommission sollte daher bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs für ein bestimmtes Jahr dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Prognosen und Analysen übermitteln und dem Gesetzgeber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen. Des Weiteren sollte die Kommission ihre Verwaltungsbefugnisse jederzeit voll ausschöpfen, um die Einhaltung der jährlichen Obergrenze zu gewährleisten, und sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bzw. dem Rat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Falls am Ende eines Haushaltsjahres die jährliche Obergrenze angesichts der von den Mitgliedstaaten beantragten Erstattungen nicht eingehalten werden kann, sollte die Kommission Maßnahmen treffen können, um eine vorläufige Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die Mitgliedstaaten anteilig entsprechend ihren noch nicht ausgezahlten Erstattungsanträgen vornehmen zu können sowie Maßnahmen, um die für das betreffende Jahr festgesetzte Obergrenze einhalten zu können. Zahlungen für dieses Jahr sollten dem nachfolgenden Haushaltsjahr angelastet werden und der Gesamtbetrag der Unionsfinanzierung für die einzelnen Mitgliedstaaten sollte, ebenso wie der Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung, dass der festgesetzte Betrag eingehalten wurde, endgültig festgelegt werden.

(22)

Für den Haushaltsvollzug sollte die Kommission über ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Agrarausgaben verfügen, damit sie bei einer drohenden Überschreitung der jährlichen Obergrenze im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse so früh wie möglich geeignete Maßnahmen treffen und, sollten sich diese als unzureichend erweisen, andere Maßnahmen vorschlagen kann. In einem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat sollte die Kommission die Entwicklung der bisherig getätigten Ausgaben mit den Profilen vergleichen und die voraussichtliche Ausführung in den noch verbleibenden Monaten des Haushaltsjahres beurteilen.

(23)

Der Wechselkurs, der von der Kommission für die Erstellung der Haushaltsdokumente verwendet wird, sollte auf möglichst aktuellen Angaben beruhen, wobei die zwischen Erstellung und Vorlage dieser Dokumente erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.

(24)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) enthält Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung aus den unter die Verordnung fallenden Mitteln, den ELER eingeschlossen. Diese Bestimmungen umfassen auch die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben, die Finanzverwaltung und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Im Hinblick auf die Finanzverwaltung des ELER sollte im Interesse größerer Klarheit und Kohärenz zwischen den Fonds, die unter die vorliegende Verordnung fallen, auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über Mittelbindungen, Zahlungsfristen und die Aufhebung von Mittelbindungen Bezug genommen werden.

(25)

Die Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums erfolgt über den Haushalt der Union, wobei die Mittelbindungen in Jahrestranchen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen Unionsmittel verfügen können. Daher ist eine hinreichend begrenzte Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet, so dass die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Programme zu einem geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

(26)

Abgesehen von der Vorschussregelung ist es erforderlich, bei den Zahlungen der Kommission an die zugelassenen Zahlstellen die Zwischenzahlungen von der Restzahlung zu unterscheiden und die Modalitäten für die Überweisung dieser Beträge festzulegen. Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer Beschleunigung der Durchführung der Programme und zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen. Die Vorschriften über die nationalen Rahmen der Mitgliedstaaten mit Regionalprogrammen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sehen auch ein Instrument für die Mitgliedstaaten vor, um den Vollzug und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

(27)

Damit die Unionsbeihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des Haushalts der Union in Frage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden. Der in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte beibehalten werden und sollte für die Fonds gelten. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorsehen können.

(28)

In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind für die Fonds Kürzungen und Aussetzungen der monatlichen bzw. der Zwischenzahlungen vorgesehen. Obwohl diese Bestimmungen recht weit gefasst sind, werden sie in der Praxis im Wesentlichen herangezogen, um Zahlungen bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, Obergrenzen und ähnlichen "Buchführungsproblemen", die sich bereits in den Ausgabenerklärungen feststellen lassen, zu kürzen. Diese Bestimmungen bieten auch die Möglichkeit, bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen Kontrollsysteme Kürzungen oder Aussetzungen vorzunehmen. Für das Auferlegen solcher Kürzungen oder Aussetzungen gelten jedoch sehr restriktive inhaltliche Voraussetzungen und es ist ein besonderes zweistufiges Verfahren vorgesehen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Kommission wiederholt aufgefordert, Zahlungen an die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen nicht einhalten, einzustellen. Es ist daher notwendig, das in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für Kürzungen oder Aussetzungen vorgesehene System klarer zu gestalten und die für die Fonds geltenden Vorschriften für Kürzungen und Aussetzungen in einem einzigen Artikel zusammenzufassen. Das System der Kürzungen bei "Buchführungsproblemen" sollte entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis beibehalten werden. Die Möglichkeit, Zahlungen bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen Kontrollsysteme zu kürzen oder auszusetzen, sollte verbessert werden, damit die Kommission die Möglichkeit erhält, Zahlungen rasch auszusetzen, wenn schwerwiegende Mängel entdeckt werden. Diese Möglichkeit sollte zudem auf Versäumnisse beim System für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ausgedehnt werden.

(29)

Nach den sektorbezogenen Agrarvorschriften müssen die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse übermitteln. Diese Kontrollstatistiken werden verwendet, um die Fehlerquote auf Ebene des Mitgliedstaats zu ermitteln und ganz allgemein die Verwaltung der Fonds zu kontrollieren. Die Kontrollstatistiken sind für die Kommission eine wichtige Informationsquelle, damit sie sich vergewissern kann, dass die Fonds ordnungsgemäß verwaltet werden, und spielen für die jährliche Verwaltungserklärung eine wichtige Rolle. Angesichts der essentiellen Bedeutung dieser Kontrollstatistiken und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, diese fristgerecht zu übermitteln, ist ein abschreckendes Mittel vorzusehen, das in einer dem Umfang der fehlenden Angaben angemessenen Art und Weise von einer verspäteten Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben abhält. Es sind daher Bestimmungen festzulegen, wonach die Kommission den Teil der monatlichen oder Zwischenzahlungen aussetzen kann, für den die entsprechenden statistischen Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

(30)

Damit die Mittel aus den Fonds wiederverwendet werden können, sollte festgelegt werden, wie bestimmte Beträge zugewiesen werden sollen. Was die Ausgaben im Rahmen des EGFL betrifft, so sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthaltene Aufstellung durch die Beträge im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen und dem Rechnungsabschluss ergänzt werden. Ferner enthält die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates (13) Vorschriften über die Bestimmung von Beträgen aus verfallenen Sicherheiten Diese Vorschriften sollten vereinheitlicht und mit den bestehenden Vorschriften über zweckgebundene Einnahmen zusammengefasst werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 sollte daher aufgehoben werden.

(31)

Die GAP-Informationsmaßnahmen, die gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden können, sind in der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates (14) und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 enthält ein Verzeichnis dieser Maßnahmen und deren Zielsetzungen sowie Vorschriften über deren Finanzierung und die Durchführung der entsprechenden Vorhaben. Seit dem Erlass der genannten Verordnung wurden mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Vorschriften über Finanzhilfen und die Auftragsvergabe erlassen. Diese Vorschriften sollten auch für Informationsmaßnahmen im Bereich der GAP gelten. Aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 aufgehoben werden, wobei die Bestimmungen über die Ziele und die Art der zu finanzierenden Maßnahmen beibehalten werden sollten. Bei diesen Maßnahmen ist auch zu berücksichtigen, dass für eine effizientere, auf die breite Öffentlichkeit ausgerichtete Kommunikation und stärkere Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission unternommenen Kommunikationstätigkeiten gesorgt werden muss, sowie dafür, dass eine wirksame Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union erfolgt. Sie sollten daher auch Informationsmaßnahmen zur GAP im Rahmen der Kommunikation durch die Organe umfassen, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Haushalt für 'Europa 2020' " (im Folgenden "Kommissionsmitteilung über einen Haushalt für Europa 2020") - Teil II: Politikbereiche im Überblick vorgesehen ist.

(32)

Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der GAP erforderlichen Maßnahmen und Aktionen erfolgt teilweise in geteilter Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche Haushaltführung sicherzustellen, sollte die Kommission kontrollieren, ob die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Zahlungen leisten, die Mittel nach den entsprechenden Grundsätzen verwalten. Daher ist es angezeigt festzulegen, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sein sollen und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission ihre Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans wahrnehmen kann; desgleichen sind die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Kommission klarzustellen.

(33)

Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, ist unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen, dass Personen, die von der Kommission ermächtigt wurden, in ihrem Namen zu handeln, Prüfungen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.

(34)

Für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen ist so umfassend wie möglich auf Informationstechnologie zurückzugreifen. Die Kommission muss bei ihren Prüfungen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen auf Papier als auch zu den elektronisch gespeicherten Daten.

(35)

Um die finanziellen Beziehungen zwischen den zugelassenen Zahlstellen und dem Haushalt der Union zu etablieren, sollte die Kommission jährlich über den Rechnungsabschluss dieser Zahlstellen entscheiden (finanzieller Rechnungsabschluss). Der Beschluss über den Rechnungsabschluss sollte sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht.

(36)

Die Kommission ist nach Artikel 317 des AEUV dafür verantwortlich ist, den Haushaltsplan der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten auszuführen. Um einheitliche Bedingungen für die Ausführung dieses Haushaltsplans sicherzustellen, werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, wonach sie im Wege von Durchführungsrechtsakten darüber entscheiden kann, ob die getätigten Ausgaben der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit besteht. Um den Mitgliedstaaten für die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben die erforderliche rechtliche und finanzielle Gewähr zu geben, sollte der Zeitraum, in dem die Kommission über die finanziellen Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften befinden kann, begrenzt werden. Für den ELER sollte das Verfahren für den Konformitätsabschluss im Einklang mit den Bestimmungen für Finanzkorrekturen der Kommission aufgestellt werden, wie sie in Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind.

(37)

Was den EGFL betrifft, so sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, wenn die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden und kein Anspruch bestand. Damit genügend Zeit für alle erforderlichen Verwaltungsverfahren, einschließlich interner Kontrollen, eingeräumt wird, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten, nachdem ein Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist, die Beträge vom Begünstigten wieder einziehen. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind und wenn die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen wurden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. Bei Versäumnissen des betreffenden Mitgliedstaats sollte diesem in bestimmten Fällen der gesamte Betrag angelastet werden können. Jedoch sind, vorbehaltlich der Pflichten, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Verfahren obliegen, die finanziellen Lasten angemessen zwischen der Union und dem Mitgliedstaat zu verteilen. Dieselben Vorschriften sollten für den ELER gelten, jedoch unter dem Vorbehalt des Erfordernisses, dass die aufgrund von Unregelmäßigkeiten wieder eingezogenen oder annullierten Beträge weiterhin für die genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, da diese Beträge dem Mitgliedstaat zugewiesen wurden. Es sollten auch Bestimmungen über die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(38)

Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich die Wiedereinziehung um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder möglicherweise realisierbaren Wiedereinziehungen, unverhältnismäßig hoch sein. Daher ist den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen.

(39)

Zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Unregelmäßigkeiten oder den Verstoß gegen Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (15) Anwendung finden. Bei Verstößen gegen sektorbezogene Agrarvorschriften, für die im Unionsrechtsakten keine ausführlichen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen festgelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten nationale Sanktionen verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten.

(40)

Die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der GAP, die zusätzliche Kosten für andere Politikbereiche im Gesamthaushaltsplan der Union, vor allem die Umwelt und die öffentliche Gesundheit generieren, sollte vermieden werden. Außerdem sollte die Einführung neuer zusätzliche Zahlungssysteme und damit zusammenhängender Überwachungs- und Sanktionssysteme im Ergebnis nicht zu unnötigen zusätzlichen komplizierten Abläufen für die Verwaltungen und zu mehr Bürokratie führen.

(41)

Diverse sektorbezogene Agrarverordnungen enthalten Vorschriften über allgemeine Kontrollgrundsätze, die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Anwendung von Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen Rechtsrahmen zusammengefasst werden. Sie sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die dazu dienen, die Einhaltung der Bestimmungen der Maßnahmen im Rahmen der GAP sowie der Vorschriften für die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Beihilfen zu überprüfen, umfassen. Außerdem sind Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen festzulegen, die nicht unbedingt mit der Zahlung von Beihilfen zusammenhängen.

(42)

Verschiedene Bestimmungen der sektorbezogenen Agrarvorschriften verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Um den Regelungsrahmen für Sicherheiten zu stärken, sollte eine einzige horizontale Regel für all diese Bestimmungen gelten.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen sind, einrichten und unterhalten (im Folgenden "integriertes System"). Um die Wirksamkeit und Kontrolle der Förderung durch die Union zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte System auch für andere Stützungsregelungen der Union anzuwenden.

(44)

Die Hauptbestandteile des integrierten Systems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfe- oder Zahlungsanträge und das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden, wobei der Entwicklung der Politik insbesondere durch die Einführung der Zahlung von für den Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden und für ökologische Leistungen von Landschaftselementen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten beim Aufbau dieser Systeme angemessenen Gebrauch von Technologien machen, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und sicherzustellen, dass die Kontrollen auf effiziente und wirksame Art und Weise durchgeführt werden.

(45)

Zum Zwecke der Schaffung einer Referenzschicht im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, das auf von im Umweltinteresse genutzte Flächen zugeschnitten ist, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Informationen berücksichtigen können, die von Betriebsinhabern im Zusammenhang mit ihren Anträgen für die Antragsjahre 2015 bis 2017 möglicherweise gefordert werden, wie beispielsweise die Angabe derjenigen Landschaftselemente oder sonstigen Flächen, die möglicherweise als im Umweltinteresse genutzte Flächen eingestuft werden können, und erforderlichenfalls die Angabe der Größe dieser Elemente und sonstiger Flächen.

(46)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten die Zahlungen, die in vom integrierten System erfassten Stützungsregelungen der Union vorgesehen sind, in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Begünstigten auszahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die unter das integrierte System fallenden Zahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.

(47)

Die Prüfung der Geschäftsunterlagen der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen kann ein sehr wirksames Mittel zur Kontrolle der Maßnahmen darstellen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind. Die Bestimmungen über die Prüfung der Geschäftsunterlagen sind in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates (16) festgelegt. Durch diese Prüfung werden die von den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten sonstigen Kontrollen ergänzt. Überdies werden die einzelstaatlichen Vorschriften über die Kontrolle, die umfassender sind als die in jener Verordnung vorgesehenen Bestimmungen, von dieser nicht berührt.

(48)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den EGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher aufzuheben.

(49)

Die Unterlagen, anhand deren diese Prüfung durchgeführt wird, sollten derart bestimmt werden, dass sie eine vollständige Kontrolle gestatten. Die zu kontrollierenden Unternehmen sollten insbesondere nach der Art der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Maßnahmen und die Sektorverteilung der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen nach ihrer finanziellen Bedeutung im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL ausgewählt werden.

(50)

Es sollten die Befugnisse der mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten sowie die Verpflichtung der Unternehmen, die Geschäftsunterlagen während eines bestimmten Zeitraums zu ihrer Verfügung zu halten und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen, festgelegt werden. Geschäftsunterlagen sollten in bestimmten Fällen beschlagnahmt werden können.

(51)

Angesichts der internationalen Struktur des Agrarhandels und im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Ferner ist es notwendig, auf Unionsebene eine zentralisierte Dokumentation über begünstigte oder zahlungspflichtige Unternehmen zu schaffen, die in Drittländern ansässig sind.

(52)

Auch wenn die Festlegung der Kontrollprogramme den Mitgliedstaaten obliegt, ist es doch erforderlich, dass die Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Überwachungs- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und so gewährleistet ist, dass die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt und die Kontrollen auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden. Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat über einen Sonderdienst verfügt, der für die Überwachung der Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß jener Verordnung oder für die Koordinierung dieser Prüfung zuständig ist. Diese Sonderdienste sollten von den Dienststellen, die die Kontrollen vor der Zahlung vornehmen, organisatorisch unabhängig sein. Die Kenntnisse, die im Rahmen der Prüfung erlangt werden, sollten der beruflichen Vertraulichkeit unterliegen.

(53)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rate (17), die durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersetzt wurde, wurde der Grundsatz festgelegt, dass die volle Zahlung einiger GAP-Fördermittel an die Begünstigten an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf Landnutzung, landwirtschaftliche Erzeugung und landwirtschaftliche Tätigkeit gebunden sein sollte. Dieser Grundsatz spiegelte sich anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (18) und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (19) wider.

Im Rahmen der sich hieraus ergebenden "Cross-Compliance"-Regelung müssen die Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen, indem sie die im Rahmen der GAP gewährten Fördermittel ganz oder teilweise kürzen oder ausschließen.

(54)

Durch die Cross-Compliance-Regelung werden grundlegende Anforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Klimawandel, Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz in die GAP einbezogen. Die Cross-Compliance-Regelung soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten für die notwendige Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen sensibilisiert werden. Ziel ist es auch, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem ihre Kohärenz mit der Politik in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzengesundheit und Tierschutz verstärkt wird. Die Cross-Compliance-Regelung ist ein wesentlicher Bestandteil der GAP und sollte daher beibehalten werden. Der Geltungsbereich der Regelung, der bisher aus zwei getrennten Listen von Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand besteht, sollte jedoch gestrafft werden, um die Kohärenz der Cross-Compliance-Regelung zu gewährleisten und sichtbarer zu machen. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen und Standards in einer Liste zusammengefasst und nach Bereichen und Gegenständen aufgeschlüsselt werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Betriebsfläche bezieht oder eher die einzelstaatlichen Behörden als die Begünstigten betrifft. Daher sollte dieser Rahmen genauer festgelegt werden. Außerdem sollte die Erhaltung von Dauergrünland in den Jahren 2015 und 2016 geregelt werden.

(55)

Die Mitgliedstaaten müssen die Regelung über die Grundanforderungen an die Betriebsführung vollständig umsetzen, so dass sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe konkret angewendet wird, und die notwendige Gleichbehandlung der Landwirte gewährleisten.

(56)

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/60/EG soll die Richtlinie 80/68/EWG des Rates (20) am 23. Dezember 2013 aufgehoben werden. Um die gleichen Vorgaben über den Schutz des Grundwassers im Rahmen der Cross-Compliance beizubehalten, wie sie in Richtlinie 80/68/EWG am letzten Tag ihrer Geltungsdauer festgelegt sind, empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie einschließt.

(57)

Die Cross-Compliance-Regelung ist sowohl für die Begünstigten als auch für die nationalen Verwaltungen mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden, da Aufzeichnungen und Kontrollen vorgenommen und gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden müssen. Diese Sanktionen sollten angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie sollten sonstige Sanktionen unberührt lassen, die im Rahmen sonstigen Unions- oder nationalen Rechts vorgesehen sind. Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, die einschlägigen Unionsvorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen. Was die Kleinlandwirte betrifft, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen, so könnte davon ausgegangen werden, dass die Anstrengungen, die im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung erforderlich sind, wenn diese Betriebsinhaber in diese Regelung einbezogen bleiben, die Vorteile ihrer Einbeziehung nicht aufwiegen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Landwirte daher von der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung und insbesondere der Kontrollregelung und den möglichen Sanktionen im Rahmen dieser Regelung freigestellt werden. Diese Freistellung sollte jedoch unbeschadet der Verpflichtung, die geltenden Bestimmungen des sektorbezogenen Rechts einzuhalten, oder möglicher Kontrollen und Sanktionen im Rahmen dieses Rechts gelten.

(58)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde eine Rahmenregelung mit Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand geschaffen, wonach die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, nationale Standards festzulegen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, Landbewirtschaftungsmethoden) und der Betriebsstrukturen. Diese Standards für die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand sollen dazu beitragen, die Bodenerosion zu verhindern, die organische Substanz im Boden und die Bodenstruktur zu erhalten, ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten, die Zerstörung von Lebensräumen zu vermeiden und die Wasserressourcen zu schützen und zu bewirtschaften. Der in der vorliegenden Verordnung vorgesehene erweiterte Geltungsbereich der Cross-Compliance-Regelung sollte daher einen Rahmen vorgeben, in dem die Mitgliedstaaten nationale Standards für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen haben. Die Unionsrahmenregelung sollte auch Vorschriften umfassen, um die Problematik in den Bereichen Gewässer, Boden, Kohlenstoffbestand, Biodiversität und Landschaft besser anzugehen, und ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen vorsehen.

(59)

Die Begünstigten müssen die Vorschriften, die sie im Rahmen der Cross-Compliance einzuhalten haben, genau kennen. Daher müssen alle unter diese Vorschriften fallenden Anforderungen und Standards von den Mitgliedstaaten auf umfassende und verständliche Weise mit erläuternden Angaben, soweit möglich auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt werden.

(60)

Ein wirksame Durchführung der Cross-Compliance erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen, ob dem Verstoß abgeholfen wurde.

(61)

Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der Ausgaben der GAP harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die Haushaltsführung seitens der Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Informationen übermitteln oder zu ihrer Verfügung halten.

(62)

Für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen sollten, um zu gewährleisten, dass die Kommission uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Angaben hat, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen auf Papier als auch zu den elektronisch gespeicherten Daten, die Bedingungen für die Meldung der Angaben, ihre Übermittlung und die Art der Übermittlung sowie die entsprechenden Fristen festgelegt werden.

(63)

Da bei der Anwendung der einzelstaatlichen Kontrollsysteme und beim Konformitätsabschluss gegebenenfalls auch personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit der in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen gewährleisten.

(64)

Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung sind unter Wahrung des Billigkeitsgrundsatzes sowohl in Bezug auf die Mitgliedstaaten als auch in Bezug auf die Begünstigten die Vorschriften über die Verwendung des Euro zu präzisieren.

(65)

Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung kann sich im Verlauf des Zeitraums ändern, in dem ein Geschäft ausgeführt wird. Daher ist festzulegen, welcher Kurs auf die betreffenden Beträge anzuwenden ist, wobei hierfür der Tatbestand maßgeblich ist, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird. Daher ist der Wechselkurs des Tages zu verwenden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand eintritt. Dieser Tatbestand ist anzugeben, oder es ist unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die Kursänderungen weitergegeben werden, davon abzuweichen. Diese Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates (21) festgelegt; sie ergänzen ähnliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist daher aufzuheben.

(66)

Es sind besondere Regeln vorzusehen, mit denen außergewöhnlichen Währungssituationen begegnet wird, die sich sowohl innerhalb der Union als auch auf dem Weltmarkt ergeben können und unverzügliches Handeln erfordern, um das reibungslose Funktionieren der GAP-Regelungen zu gewährleisten.

(67)

Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, sollten die Möglichkeit haben, die Ausgaben, die sich aus den GAP-Rechtsvorschriften ergeben, in Euro anstatt in Landeswährung zu tätigen. Es sind daher besondere Vorschriften notwendig, um sicherzustellen, dass diese Möglichkeit den Empfängern bzw. Schuldnern keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

(68)

Jede GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Wirksamkeit aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang sollte eine Liste von Indikatoren festgelegt und die Leistung der GAP von der Kommission anhand der politischen Zielsetzungen einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung, einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und von Klimaschutzmaßnahmen sowie einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung bewertet werden. Bei der Bewertung insbesondere der Leistung der GAP in Bezug auf das Ziel einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung sollten alle einschlägigen Faktoren, einschließlich der Entwicklung der Input-Preise, berücksichtigt werden. Die Kommission sollte ein gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem aufstellen, das unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten, einschließlich Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen. Außerdem heißt es in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Haushalt für 'Europa 2020' – Teil II", dass die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens 20 % des Unionshaushalts angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus anderen Politikbereichen. Die Kommission sollte daher in der Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die Unionsförderung im Rahmen der GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt.

(69)

Es gilt das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (23).

(70)

Das Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und 93/09 (24) Volker und Markus Schecke GbR, Hartmut Eifert gegen Land Hessen erklärte Artikel 42 Nummer 8b und Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 (25) der Kommission für ungültig, soweit diese Vorschriften - in Bezug auf natürliche Personen, die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind - die Veröffentlichung personenbezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorschrieben, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden.

(71)

Aufgrund dieses Urteils und in Erwartung der Verabschiedung einer neuen Regelung, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung trägt, wurde die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2011 der Kommission (26) geändert, um ausdrücklich festzulegen, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nicht für natürliche Personen gilt.

(72)

Im September 2011 organisierte die Kommission eine Konsultation von Interessenträgern, an der Vertreter von Agrar- und Handelsverbänden, der Nahrungsmittelindustrie und der Arbeitnehmer sowie der Zivilgesellschaft und der Unionsorgane teilnahmen. Im Rahmen der Konsultation wurden verschiedene mögliche Optionen für die Veröffentlichung der Daten von natürlichen Personen, die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, vorgeschlagen. Auf dieser Konferenz wurde erörtert, dass es erforderlich sein kann, den Namen von natürlichen Personen zu veröffentlichen, um so die finanziellen Interessen der Union besser zu schützen, die Transparenz zu erhöhen und die Leistungen der Begünstigten bei der Bereitstellung von öffentlichen Gütern hervorzuheben, ohne dass diese Veröffentlichung jedoch über das für die Erreichung dieser legitimen Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

(73)

In seinem Urteil in Volker und Markus Schecke GbR, Hartmut Eifert gegen Land Hessen hat der Gerichtshof die Legitimität des angestrebten Ziels einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds nicht bestritten. Der Gerichtshof hat jedoch die Notwendigkeit hervorgehoben, Modalitäten der Veröffentlichung von Informationen über die betroffenen Empfänger in Erwägung zu ziehen, die mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung im Einklang stehen, zugleich aber auch in das Recht dieser Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen weniger stark eingreifen

(74)

Das Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle einzelner Empfänger muss vor dem Hintergrund des neuen Finanzverwaltungs- und Kontrollsystems, das ab 1. Januar 2014 anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen analysiert werden. Innerhalb dieses neuen Rahmens können die Kontrollen der nationalen Behörden nicht erschöpfend sein, insbesondere da bei fast allen Regelungen lediglich ein begrenzter Teil der Grundgesamtheit vor Ort kontrolliert werden kann. Darüber hinaus ist in dem neuen System vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen unter bestimmten Bedingungen verringern können.

Eine hinreichende Anhebung der Mindestkontrollsätze über die derzeit geltenden Sätze würde im vorliegenden Zusammenhang eine derartige finanzielle und verwaltungstechnische Belastung für die nationalen Behörden bedeuten, dass diese Behörden damit überfordert wären.

(75)

Demnach bietet die Veröffentlichung der Namen der Begünstigten der Fonds eine Möglichkeit, die öffentliche Kontrolle der Verwendung dieser Mittel zu verstärken, und stellt somit eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystems dar, die erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Dies wird teilweise durch die vorbeugende und abschreckende Wirkung erreicht, die eine solche Veröffentlichung hat, teilweise dadurch, dass sie die einzelnen Begünstigten davon abhält, Unregelmäßigkeiten zu begehen, und teilweise auch dadurch, dass gleichzeitig die persönliche Verantwortlichkeit der Betriebsinhaber für die Verwendung der öffentlichen Gelder verstärkt wird.

(76)

In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der Zivilgesellschaft, einschließlich der Rolle der Medien und Nichtregierungsorganisationen und ihres Beitrags zur Verstärkung des Kontrollsystems der Behörden gegen Betrug und jeglichen Missbrauch öffentlicher Gelder, als solche anerkannt werden.

(77)

Die Veröffentlichung der einschlägigen Informationen steht auch im Einklang mit dem Ansatz, der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt ist.

(78)

Alternativ dazu könnte dem Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle einzelner Empfänger gedient werden, indem eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgesehen würde, für den Zugang der Öffentlichkeit zu den einschlägigen Informationen auf Ersuchen zu sorgen, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgen würde. Dies wäre jedoch weniger effizient und könnte bei der Umsetzung zu unerwünschten Unterschieden führen. Folglich sollten die nationalen Behörden sich auf die öffentliche Kontrolle einzelner Empfänger durch die Veröffentlichung von deren Namen und anderen sachdienlichen Angaben stützen können.

(79)

Wenn das Ziel der öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds erreicht werden soll, muss der Öffentlichkeit ein bestimmter Grad an Informationen über Begünstigte bekannt gemacht werden. Zu diesen Informationen sollten Angaben über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über den Zweck und die Art der betreffenden Maßnahme gehören. Diese Informationen sollten so veröffentlicht werden, dass dabei so wenig wie möglich in die in den Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen eingegriffen wird.

(80)

Um zu gewährleisten, dass diese Verordnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, hat der Gesetzgeber alle alternativen Möglichkeiten sondiert, mit denen sich das Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds erreichen ließe, wie dies in einem im Anhang zu Ratsdokument 6370/13 aufgeführten Memorandum dargelegt ist, und hat sich für die Möglichkeit entschieden, mit der am wenigsten in die betreffenden Rechte des Einzelnen eingegriffen wird.

(81)

Durch die Veröffentlichung von Einzelheiten über die Maßnahme, die den Betriebsinhaber zum Empfang einer Beihilfe oder Förderung berechtigt, sowie über Art und Zweck der Beihilfe oder Förderung, erlangt die Öffentlichkeit konkrete Kenntnis über die geförderte Tätigkeit und den Zweck, für den die Beihilfe oder Förderung gewährt wurde. Dies würde auch zur vorbeugenden und abschreckenden Wirkung der öffentlichen Kontrolle beim Schutz der finanziellen Interessen beitragen.

(82)

Um ein Gleichgewicht zwischen dem angestrebten Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds einerseits und dem Recht der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und insbesondere auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits zu bewahren, muss dem Umfang der Beihilfe Rechnung getragen werden. Nach eingehender Analyse und der Konsultation der Interessenträger zeigt sich, dass es im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit einer solchen Veröffentlichung und zur Begrenzung des Eingriffs in die Rechte der Begünstigten notwendig ist, einen Schwellenwert, ausgerückt in Höhe des erhaltenen Beihilfebetrags, festzusetzen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht werden sollte.

(83)

Dieser Schwellenwert sollte ein De-minimis-Schwellenwert sein und sollte das Förderniveau der Stützungsregelungen, die im Rahmen der GAP bestehen, widerspiegeln und auf diesen basieren. Da die Strukturen der Agrarwirtschaften der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom Unionsdurchschnitt abweichen können, sollte erlaubt werden, unterschiedliche Mindestschwellen anzuwenden, die der besonderen Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthält eine einfache auf Kleinlandwirte abgestellte Regelung. In Artikel 63 der genannten Verordnung sind die Kriterien für die Berechnung des Beihilfebetrags festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz sollte im Fall der Anwendung der Regelung durch die Mitgliedstaaten der zu berücksichtigende Schwellenwert in gleicher Höhe festgesetzt werden wie die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Beträge nach Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Falls Mitgliedstaaten beschließen, die oben genannte Regelung nicht anzuwenden, sollte der zu berücksichtigende Schwellenwert in gleicher Höhe festgesetzt werden wie der Höchstbetrag der Beihilfe im Rahmen der Regelung, wie dies in Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen ist. Unterhalb dieses spezifischen Schwellenwertes muss die Veröffentlichung mit Ausnahme des Namens alle maßgeblichen Informationen enthalten, die dem Steuerzahler ein wirklichkeitsgetreues Bild der GAP vermitteln.

(84)

Diese Informationen der Öffentlichkeit zusammen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Unionsmittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert somit die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz dieser Politik. Dies ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Auch werden dem Bürger konkrete Beispiele für die öffentlichen Güter, die die Landwirtschaft liefert, zur Kenntnis gebracht, wodurch die staatliche Förderung des Agrarsektors an Legitimität gewinnt.

(85)

Es muss bedacht werden, dass die allgemeine Veröffentlichung der einschlägigen Informationen nicht über das hinausgeht, was in einer demokratischen Gesellschaft und im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und der überragenden Bedeutung des Ziels einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel aus den Fonds notwendig ist.

(86)

Um den Datenschutzerfordernissen zu entsprechen, sollten die Empfänger von Fondsmitteln über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden, bevor diese Veröffentlichung stattfindet. Sie sollten auch darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können. Darüber hinaus sollten die Begünstigten auf ihre Rechte gemäß der Richtlinie 95/46/EG und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden.

(87)

Folglich sollten nach einer eingehenden Analyse und Bewertung, wie sich das Recht der Begünstigten auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten am besten wahren lässt, auch gestützt auf die während der Verhandlungen über diese Verordnung von der Kommission vorgelegten Informationen, in dieser Verordnung neue Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über alle Begünstigten von Mitteln aus den Fonds festgelegt werden.

(88)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(89)

Um einheitliche Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie für die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen; die Vorschriften über die Arbeiten und Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen müssen, die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission durch diese Koordinierungsstelle; die Vorschriften über die Aufgaben der Bescheinigenden Stellen, einschließlich der Kontrollen, sowie über die von ihnen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) ausgeübt werden.

(90)

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der Bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise, die Prüfverfahren, die die Bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung internationaler Prüfungsstandards für die Abgabe ihrer Stellungnahmen heranziehen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer einzigen Stichprobe für jede Grundgesamtheit sowie gegebenenfalls der Möglichkeit, die Vor-Ort-Kontrollen der Zahlstellen zu begleiten.

(91)

Die Durchführungsbefugnisse sollten weiterhin Folgendes abdecken:; Vorschriften für die einheitliche Durchführung des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung; die Festlegung der monatlichen Zahlungen durch den EGFL an die Mitgliedstaaten; die Festsetzung der Beträge für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Intervention; Vorschriften über die Finanzierung des Erwerbs der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission und die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung für Zwecke der Beobachtung der Agrarressourcen; das Verfahren für die Durchführung des Erwerbs der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission und die Beobachtung der Agrarressourcen, die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie die anzuwendenden Fristen.

(92)

Sie sollten ebenfalls Folgendes umfassen: im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin den Anpassungssatz für die Direktzahlungen und dessen Anpassung sowie die Bedingungen und Modalitäten, die für die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel zur Finanzierung der Direktzahlungen gelten; im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin die vorläufige Festsetzung des Betrags der Zahlungen und die vorläufige Aufteilung der verfügbaren Haushaltsmittel zwischen den Mitgliedstaaten.

(93)

Weiterhin sollten die Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes abdecken: die Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die zugelassenen Zahlstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für Entwicklungsprogramme des ländlichen Raums erstellen und der Kommission übermitteln; die Kürzung oder Aussetzung der monatlichen Zahlungen bzw. der Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten; Einzelheiten der von den Zahlstellen zu unterhaltenden getrennten Buchführung; die besonderen Bedingungen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. Vorschriften über die Finanzierung und buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus den Fonds finanzierter Ausgaben; die Modalitäten der Verfahren zur automatischen Aufhebung, das Verfahren und andere praktische Vorkehrungen, die für das reibungslose Funktionieren der Aussetzung von Zahlungen an die Mitgliedstaaten durch die Kommission im Falle der verspäteten Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten gelten.

(94)

Überdies sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes umfassen: die Verfahren hinsichtlich der besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Kontrollen; die Verfahren für die von den Mitgliedstaaten zu erfüllenden Kooperationspflichten in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission und den Zugang zu Informationen; das Verfahren und andere praktische Vorkehrungen, die für die Pflicht zur Meldung von Unregelmäßigkeiten und Betrug gelten, die Bedingungen, unter denen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen aufzubewahren sind; den Rechnungsabschluss und den Konformitätsabschluss, der Ausschluss von zu Lasten des Haushaltsplans der Union verbuchten Beträgen von der Unionsfinanzierung, die Verfahren für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und Zinsen und die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten übermitteln müssen.

(95)

Zusätzlich sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes abdecken: die Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union erreicht werden soll, die notwendigen Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Kontrollen in der Union erreicht werden soll, die Anwendung und Berechnung der ganzen oder teilweisen Einstellung von Zahlungen bzw. die Rücknahme von Zahlungsansprüchen; die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen. Sie sollten auch Folgendes umfassen: die Anwendung und Berechnung von Verwaltungssanktionen; die genauen Vorschriften über die Bestimmung des geringfügigen Charakters eines Verstoßes, die Vorschriften über die Bestimmung der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Art der Geldbußen die wiedereingezogenen Beträge einbehalten dürfen, sowie die Aussetzung der monatlichen Zahlungen in besonderen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Fällen.

(96)

Ebenso sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf Folgendes erstrecken: die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Sicherheitsleistung, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit; die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit und die Meldung, die im Zusammenhang mit Sicherheiten von den Mitgliedstaaten oder von der Kommission zu erstatten ist. Sie sollten auch Folgendes umfassen: die Vorschriften, die in dringenden Fällen zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit Zahlungsfristen und der Zahlung von Vorschüssen erforderlich und gerechtfertigt sind; die Vorschriften für die Beihilfe- und Zahlungsanträge, die Anträge auf Zahlungsansprüche einschließlich des letztmöglichen Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;

(97)

Ebenso sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes umfassen: Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfe- oder Zahlungsantrag gemachten Angaben, einschließlich Vorschriften über Messtoleranzen für Vor-Ort-Kontrollen; die erforderlichen technische Spezifikationen für die einheitliche Umsetzung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems; Vorschriften über Situationen bei der Übertragung eines Betriebs, wenn dabei eine noch zu erfüllende Verpflichtung im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit im Hinblick auf die betreffende Beihilfe übertragen wird; sowie Vorschriften für die Zahlung von Vorschüssen. Sie sollten auch Folgendes abdecken: Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Prüfung von Geschäftsunterlagen sichergestellt werden soll, die Verfahren für die nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird; die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen; Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, über deren Inhalt, Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe.

(98)

Diese Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Zusammenhang mit den Kontrollen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und geschützten traditionellen Fachbegriffen; die Vorschriften über die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, einschließlich wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt; die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifend sind, um die unehrliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden; die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Tests.

Sie sollten zudem Folgendes abdecken: Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance- Verpflichtungen; detaillierte Verfahrensvorschriften und technische Vorschriften in Bezug auf die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen bei Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften; Vorschriften über die Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 104; Schutzmaßnahmen bei Gefährdung der Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung.

(99)

Des weiteren sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes umfassen: die besonderen Indikatoren für das Monitoring und die Evaluierung der GAP; Vorschriften über die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung der GAP der Kommission übermitteln müssen; Vorschriften für die Form und den Zeitplan der Veröffentlichung der Begünstigten von Mitteln aus den Fonds; die einheitliche Umsetzung der Verpflichtung zur Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung ihrer Daten und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds.

(100)

Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der Kommission zu berechnenden Beträgen ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel voll und ganz gerecht zu werden, da es darauf ausgelegt ist, unter Berücksichtigung der Fristen und Haushaltsverfahren die Effizienz, Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit zu steigern. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen und der Abwicklung des Rechnungsabschlussverfahrens ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, der Verantwortung voll und ganz gerecht zu werden, die sie für die Verwaltung der Haushaltsmittel und die Überprüfung der Jahresrechnungen der nationalen Zahlstellen im Hinblick auf die Genehmigung dieser Rechnungen oder bei entgegen den Unionsvorschriften getätigten Ausgaben im Hinblick auf den Ausschluss dieser Ausgaben von der Unionsfinanzierung trägt. In anderen Fällen sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten das Prüfverfahren angewandt werden.

(101)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen, die die Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge und zusätzliche Zahlungen oder Abzüge im Rahmen der Überweisung der monatlichen Zahlungen betreffen.

(102)

Da der Übergang vom System gemäß den aufgehobenen Verordnungen zum System dieser Verordnung praktische und spezielle Probleme aufwerfen könnte, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die zur Lösung derartiger Probleme erforderlichen, entsprechend begründeten Maßnahmen treffen kann.

(103)

Angesichts der Dringlichkeit der Vorbereitung einer reibungslosen Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(104)

Da der Programmplanungszeitraum der auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums am 1. Januar 2014 beginnt, sollte diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Da jedoch das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen, die diese für den Haushalt der Fonds für das Haushaltsjahr "n" verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres "n-1" beginnt und am 15. Oktober des Jahres "n" endet, abdeckt, sollten die Vorschriften über die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen sowie die hierfür relevanten Befugnisse der Kommission und die Vorschriften, die die finanzielle Verwaltung der Fonds betreffen, wie zum Beispiel die finanzielle Obergrenze, die Reserve für Krisen im Agrarsektor, die Haushaltsdisziplin und die Zweckbestimmung der Einnahmen ab einem früheren Zeitpunkt gelten, der dem Beginn des Haushaltsjahres 2014, also dem 16. Oktober 2013, entspricht. Aus demselben Grund sollten die Vorschriften über das Verfahren für die monatlichen Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten und über die Einhaltung der Zahlungsfristen durch die Zahlstellen auf die Ausgaben anwendbar sein, die ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2014, d. h. ab dem 16. Oktober 2013 getätigt wurden.

(105)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben (28).

(106)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch die mehrjährige Garantie der Unionsfinanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Vorschriften über

a)

die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums;

b)

das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;

c)

die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

d)

die Cross-Compliance-Regelung;

e)

den Rechnungsabschluss.

Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Betriebsinhaber" ist ein Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

b)

"landwirtschaftliche Tätigkeit" ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

c)

"landwirtschaftliche Fläche" ist eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

d)

"Betrieb" ist ein Betrieb im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unbeschadet des Artikels 91 Absatz 3 für die Zwecke des Titels VI dieser Verordnung;

e)

"Direktzahlungen" sind Direktzahlungen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

f)

"sektorbezogene Agrarvorschriften" sind alle anwendbaren Rechtsakte, die auf der Grundlage des Artikels 43 AEUV im Rahmen der GAP erlassen wurden, sowie gegebenenfalls alle delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage solcher Rechtakte erlassen wurden, und Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, soweit er für den ELER gilt;

g)

"Unregelmäßigkeit" ist jede Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates.

(2)   Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a)

Tod des Begünstigten;

b)

länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c)

eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d)

unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e)

eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f)

Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

TITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS

KAPITEL I

Agrarfonds

Artikel 3

Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

(1)   Um die im AEUV niedergelegten Ziele der GAP zu erreichen, werden die verschiedenen Maßnahmen, die unter diese Politik fallen, einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert:

a)

den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);

b)

den Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).

(2)   EGFL und ELER (im Folgenden die "Fonds") sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden "Haushalt der Union").

Artikel 4

Ausgaben des EGFL

(1)   Der EGFL wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt. Er finanziert folgende Ausgaben, die gemäß dem Unionsrecht getätigt werden:

a)

Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte;

b)

die im Rahmen der GAP vorgesehenen Direktzahlungen an die Betriebsinhaber;

c)

die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 5 genannten, von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden;

d)

den finanziellen Beitrag der Union zum Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 155 der genannten Verordnung.

(2)   Aus dem EGFL werden gemäß den Unionsvorschriften in folgenden Bereichen getätigte Ausgaben direkt finanziert:

a)

Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder durch internationale Organisationen durchgeführt werden;

b)

nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;

c)

Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;

d)

Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.

Artikel 5

Ausgaben des ELER

Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt. Er finanziert die finanzielle Beteiligung der Union an den nach den Unionsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten Entwicklungsprogrammen.

Artikel 6

Sonstige Ausgaben, einschließlich der technischen Hilfe

Die Fonds können, soweit sie betroffen sind, auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur Vorbereitung, Begleitung und verwaltungstechnischen Unterstützung sowie zur Bewertung, Kontrolle und Prüfung direkt finanzieren. Dazu gehören insbesondere

a)

die für die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die Durchführung der GAP erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;

b)

der Erwerb der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 21;

c)

die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen durch Anwendungen zur Fernerkundung für Zwecke der Beobachtung der Agrarressourcen gemäß Artikel 22;

d)

die Maßnahmen, die für die Pflege und Weiterentwicklung der Verfahren und technischen Mittel für die Information, die Zusammenschaltung, die Begleitung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der GAP eingesetzten Fonds erforderlich sind;

e)

die Information über die GAP gemäß Artikel 45;

f)

Untersuchungen der GAP und die Bewertung der aus den Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Austauschs von Informationen über die Methoden im Rahmen der GAP in diesem Bereich;

g)

gegebenenfalls die Einrichtung von Exekutivagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (29) errichtet wurden, die mit Aufgaben im Bereich der GAP beauftragt werden;

h)

Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf Unionsebene, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;

i)

die Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätspolitik der Union und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen Entwicklungen der Informationstechnologie (IT).

KAPITEL II

Zahlstellen und sonstige Einrichtungen

Artikel 7

Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen

(1)   Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.

Außer für Zahlungen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die über eine Verwaltungsstruktur und ein internes Kontrollsystem verfügen, die ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. Zu diesem Zweck erfüllen die Zahlstellen die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das interne Umfeld, Kontrollen, Information und Kommunikation sowie Überwachung, die von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen sind.

Unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen beschränken die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf höchstens eine auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls auf höchstens eine auf regionaler Ebene. Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lässt der betreffende Mitgliedstaat jedoch entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder aber er überträgt die Verwaltung dieser Regelungen seinen regionalen Zahlstellen.

Abweichend von Unterabsatz 2 ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Zahl der Zahlstellen, die vor dem 20 Dezember 2013 zugelassen wurden, beizubehalten.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2016 einen Bericht über die Funktionsweise des Systems der Zahlstellen in der Union vor und fügt diesem Vorschlag gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge bei.

(3)   Die für die zugelassene Zahlstelle zuständige Person legt bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Folgendes vor:

a)

die Jahresrechnungen für die Ausgaben ihrer zugelassenen Zahlstellen, die diese im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben getätigt haben, zusammen mit den notwendigen Informationen für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51;

b)

eine Verwaltungserklärung hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle, die auf objektiven Kriterien beruht, sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge;

c)

eine jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfungsberichte und durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der ermittelten Mängel und Schwachstellen der Systeme, sowie der zu ergreifenden oder ins Auge zu fassenden Abhilfemaßnahmen.

Die Kommission kann die Frist des 15. Februar auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise und höchstens bis zum 1. März verlängern.

(4)   Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so bezeichnet der Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungseinrichtung (im Folgenden die "Koordinierungsstelle"), die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:

a)

Sammlung der für die Kommission bestimmten Informationen und ihre Weiterleitung an die Kommission;

b)

je nach Sachlage Veranlassen oder Koordinieren von Maßnahmen, um für Mängel allgemeiner Art Abhilfe zu schaffen und die Kommission über jegliche Folgemaßnahmen zu informieren;

c)

Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.

Was die Verarbeitung der Finanzinformationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a anbelangt, so wird die Koordinierungsstelle von den Mitgliedstaaten gesondert zugelassen.

(5)   Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr von sich aus oder nach Aufforderung durch die Kommission die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

(6)   Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Gewährleistung der Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen der öffentlichen Intervention vor und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.

Artikel 8

Befugnisse der Kommission

(1)   Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:

a)

zu den Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 bzw. Absatz 4;

b)

zu den Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie zur Regelung des Inhalts ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

a)

die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie der Verfahren für die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen;

b)

die Arbeiten und Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen müssen;

c)

die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Bescheinigende Stellen

(1)   Die Bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung. Handelt es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung, so wird sie vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, sofern das Unions- oder das nationale Recht dies vorschreibt. Sie gibt eine im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsstandards erstellte Stellungnahme ab zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer internen Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde. Diese Stellungnahme soll unter anderem eine Aussage darüber machen, ob die Prüfung Zweifel hinsichtlich der Aussagen der Verwaltungserklärung aufkommen lässt.

Die Bescheinigende Stelle verfügt über das erforderliche Fachwissen. Sie ist in ihrer Funktion von der betreffenden Zahlstelle und der Koordinierungsstelle sowie von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften über die Aufgaben der Bescheinigenden Stellen, einschließlich der Kontrollen, sowie über die von ihnen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. Angesichts der Notwendigkeit, im Rahmen eines integrierten Ansatzes bei der Prüfung der Vorgänge und der fachlichen Beurteilung größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, wird in den Durchführungsrechtsakten auch Folgendes festgelegt:

a)

die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;

b)

die Prüfverfahren, die die Bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards für das Erstellen ihrer Stellungnahmen heranziehen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer einzigen Stichprobe für jede Grundgesamtheit sowie gegebenenfalls der Möglichkeit, die Vor-Ort-Kontrollen der Zahlstellen zu begleiten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen

Die Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 können von der Union nur finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.

Artikel 11

Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.

TITEL III

SYSTEM DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSBERATUNG

Artikel 12

Grundsatz und Geltungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein System für die Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden "System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung") ein. Dieses System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung wird von benannten öffentlich-rechtlichen und/oder ausgewählten privatrechtlichen Einrichtungen durchgeführt.

(2)   Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst mindestens

a)

die Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I ergeben;

b)

die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

c)

die in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene, die auf die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums ausgerichtet sind;

d)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG;

e)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Anforderung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG.

(3)   Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung kann zudem insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Förderung der Umstellung von landwirtschaftlichen Betrieben und der Diversifizierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit;

b)

Risikomanagement und die Einführung von geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen gegen Natur- und andere Katastrophen sowie Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten;

c)

die Mindestanforderungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

d)

die in Anhang I dieser Verordnung genannten Informationen betreffend die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die Biodiversität und den Gewässerschutz.

Artikel 13

Besondere Anforderungen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater, die im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine eindeutige Unterscheidung zwischen Beratung und Kontrollen gegeben ist. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten unbeschadet nationalen Rechts über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dafür, dass die ausgewählten und benannten Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen oder Daten, die sie im Laufe der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den begünstigten Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von im Laufe der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Unions- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

(3)   Die betreffende Behörde übermittelt dem potenziellen Begünstigten – vorzugsweise auf elektronischem Wege – die entsprechende Liste der ausgewählten und benannten Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 1.

Artikel 14

Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung

Die Begünstigten und Betriebsinhaber, die keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, können das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen.

Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 Unterabsatz 4 können die Mitgliedstaaten jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, wozu auch Netze gehören, die im Sinne der Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit begrenzten Mitteln auskommen müssen.

Die Mitgliedstaaten sorgen in solchen Fällen dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten.

Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist.

Artikel 15

Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL IV

FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS

KAPITEL I

EGFL

Abschnitt 1

Ausgabenfinanzierung

Artikel 16

Finanzielle Obergrenze

(1)   Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzt sind.

(2)   Sind gemäß dem Unionsrecht von den Beträgen gemäß Absatz 1 Beträge abzuziehen bzw. zu diesen hinzuzuaddieren, so erlässt die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 116 Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Nettobetrags, der für die Ausgaben des EGFL aufgrund der im Unionsrecht genannten Daten zur Verfügung steht.

Artikel 17

Monatliche Zahlungen

(1)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

(2)   Bis zur Überweisung der monatlichen Zahlungen durch die Kommission werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Artikel 18

Überweisung der monatlichen Zahlungen

(1)   Unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.

(2)   Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen, die sie auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 102 Absatz 1 übermittelten Auskünfte, sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 oder sonstiger Berichtigungen tätigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission kann ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 116 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, zusätzlicher Zahlungen oder Abzüge erlassen. Der Ausschuss gemäß Artikel 116 Absatz 1 wird davon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.

Artikel 19

Verwaltungs- und Personalkosten

Die von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL getätigten Verwaltungs- und Personalausgaben werden vom EGFL nicht getragen.

Artikel 20

Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

(1)   Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so finanziert der EGFL die betreffende Maßnahme mit Hilfe von Unionsweit einheitlichen Pauschbeträgen; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung von Interventionserzeugnissen verwendet werden.

(2)   Um die Finanzierung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention durch den EGFL sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend

a)

die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, und die Rückzahlungsmodalitäten;

b)

die Bedingungen für die Förderfähigkeit sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschalbeträge oder auf der Grundlage von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen sind.

(3)   Um die ordnungsgemäße Verwaltung der für den EGFL im Haushalt der Union bewilligten Mittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung, die im Falle von Verlust oder Qualitätsminderung der Interventionserzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung zu treffenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge zu erlassen.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der Beträge gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 21

Erwerb von Satellitenaufnahmen

Das Verzeichnis der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen wird zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart.

Die Kommission stellt diese Satellitenaufnahmen den Kontrollstellen oder den von diesen beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

Die Kommission bleibt Eigentümer der Satellitenaufnahmen, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen. Sie kann auch Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung vorsehen.

Artikel 22

Beobachtung der Agrarressourcen

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen zielen darauf ab, der Kommission die Mittel für Folgendes an die Hand zu geben:

a)

Verwaltung der Agrarmärkte der Union in einem globalen Kontext,

b)

agroökonomische und agroökologische Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen, einschließlich der agroforstwirtschaftlichen Flächen, und Überwachung des Zustands der Kulturen zur Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung,

c)

Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen,

d)

Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte, sowie

e)

technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der GAP erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse, der Überwachung der Bodengesundheit mit Hilfe der Fernerkundung und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.

Artikel 23

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung:

a)

der Vorschriften für die Finanzierungen gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c,

b)

des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 21 und 22 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele,

c)

der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie für die anzuwendenden Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2

Haushaltsdisziplin

Artikel 24

Einhaltung der Obergrenze

(1)   Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Betrag nach Artikel 16 überschreiten.

Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament und dem Rat, vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Betrag gemäß Artikel 16 einzuhalten.

(2)   Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die, wenn Artikel 41 Anwendung findet, gegebenenfalls angepasst wurde,.

(3)   Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.

Artikel 25

Reserve für Krisen im Agrarsektor

Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, wird eine Reserve gebildet (im Folgenden "Reserve für Krisen im Agrarsektor"), indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 gekürzt werden.

Der Gesamtbetrag der Reserve beläuft sich auf 2 800 Millionen EUR, bestehend aus gleichen Jahrestranchen in Höhe von jeweils 400 Millionen EUR (zu Preisen von 2011) für den Zeitraum 2014-2020, und wird in Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 eingestellt.

Artikel 26

Haushaltsdisziplin

(1)   Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen (im Folgenden "Anpassungssatz") festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich des Anpassungssatzes spätestens am 31. März des Kalenderjahres, für das diese Anpassung gilt, einen Vorschlag vor.

(3)   Wurde der Anpassungssatz bis zum 30. Juni eines Jahres vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht festgelegt, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes und unterrichtet unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat hiervon. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Spätestens am 1. Dezember kann die Kommission, wenn ihr neue Erkenntnisse vorliegen, Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungssätze angepasst werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5)   Abweichend von Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstatten die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind.

Die Erstattung nach Unterabsatz 1 findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Bedingungen und Modalitäten festgelegt werden, die für gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragene Mittel zur Finanzierung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Ausgaben gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(7)   Bei Anwendung dieses Artikels wird die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 bei der Festsetzung des Anpassungssatzes berücksichtigt. Alle Beträge, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt worden sind, werden gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgezahlt.

Artikel 27

Verfahren der Haushaltsdisziplin

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n ihre Mittelansätze für die Haushaltsjahre n – 1, n und n + 1.

(2)   Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.

(3)   Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

(4)   Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres n die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 16 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt Folgendes:

a)

Die Kommission berücksichtigt die Anträge anteilig entsprechend den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträgen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des vorläufigen Betrags der Zahlungen für den betreffenden Monat;

b)

sie stellt spätestens am 28. Februar des Haushaltsjahres n + 1 die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unionsfinanzierung für das Haushaltsjahr n fest;

c)

sie erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Unionsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines einheitlichen Unionsfinanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand;

d)

sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Jahres n + 1 die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 28

Frühwarn- und Überwachungssystem

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Obergrenze gemäß Artikel 16 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem zur Überwachung der Ausgaben des EGFL an.

Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission zu diesem Zweck monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht, in dem sie die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile prüft und eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr vornimmt.

Artikel 29

Referenzwechselkurs

(1)   Bei der Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffenden Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für die Veranschlagung des Haushalts des EGFL den durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs zugrunde, der der Marktparität des letzten Quartals entspricht, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

(2)   Bei der Annahme eines Entwurfs eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese Dokumente die Mittel für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a genannten Maßnahmen betreffen, Folgendes zugrunde:

a)

den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs, der auf dem Markt ab 1. August des vorangegangenen Haushaltsjahres bis Ende des letzten Quartals festgestellt wurde, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission, spätestens aber am 31. Juli des laufenden Haushaltsjahres endet;

b)

den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs des letzten Quartals, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission endet, als Prognose für das restliche Haushaltsjahr.

KAPITEL II

Eler

Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen für den eler

Artikel 30

Keine Doppelförderung

Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Haushalt der Union sein.

Artikel 31

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

(1)   Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dürfen die Zahlungen der Beteiligung des ELER durch die Kommission gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die Mittelbindungen nicht überschreiten.

Diese Zahlungen werden der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

(2)   Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 findet Anwendung.

Abschnitt 2

Finanzierung von programmen zur entwicklung des ländlichen raums

Artikel 32

Finanzielle Beteiligung des ELER

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den Unionsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bestimmt.

Artikel 33

Mittelbindungen

Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

Abschnitt 3

Finanzielle beteiligung an programmen zur entwicklung des ländlichen raums

Artikel 34

Zahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.

(2)   Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht überschreiten.

Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.

Artikel 35

Zahlung des Vorschusses

(1)   Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)

in 2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, und 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen entweder gemäß den Artikeln 122 und 143 AEUV oder aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhält;

b)

in 2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, und 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 122 und 143 AEUV oder aus der EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhält;

c)

in 2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist.

Wird ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.

(2)   Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung des ersten Teils des Vorschusses keine Ausgaben getätigt worden sind und keine Ausgabenerklärung für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Kommission eingereicht worden ist.

(3)   Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.

(4)   Der als Vorschuss insgesamt gezahlte Betrag wird vor Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Verfahren des Artikels 51 der vorliegenden Verordnung bereinigt.

Artikel 36

Zwischenzahlungen

(1)   Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechnet.

(2)   Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Verringerungen bzw. Erhöhungen, die aufgrund des Artikels 41 dieser Verordnung angewendet werden, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten.

(3)   Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission;

b)

Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Maßnahmen für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde;

c)

Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Zwischenberichts über die Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Kommission.

(4)   Die zugelassene Zahlstelle oder die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung nicht zulässig.

(5)   Unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 leistet die Kommission die Zwischenzahlung innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(6)   Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission festgelegt werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zeitabstände, in denen die zugelassenen Zahlstellen diese Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen übermitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben. Können die Erklärungen für Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Kommission jedoch nicht in dem betreffenden Zeitraum übermittelt werden, weil die Genehmigung der Programmänderung durch die Kommission noch aussteht, so kann die Ausgabenerklärung in einem nachfolgenden Zeitraum erfolgen.

Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres.

(7)   Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 findet Anwendung.

Artikel 37

Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Programms

(1)   Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben.

(2)   Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzte Jahresrechnung abgeschlossen wurde. Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 5 werden die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen von der Kommission spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

(3)   Sind der letzte jährliche Durchführungsbericht und die für den Rechnungsabschluss des letzten Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zu dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei der Kommission eingegangen, so führt dies zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag nach Artikel 38.

Artikel 38

Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Der Teil einer Mittelbindung für ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung der getätigten Ausgaben vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 36 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

(2)   Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

(3)   Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Vorgänge entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 3 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

(4)   Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

a)

der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n + 3 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;

b)

der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit erheblichen Auswirkungen auf die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils des operationellen Programms nachweisen.

Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden,.

(5)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht, dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat über den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Terminen vor.

(6)   Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen revidierten Finanzierungsplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Programmmaßnahmen aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Beträge anteilig.

KAPITEL III

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 39

Agrar-Haushaltsjahr

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt der Fonds für ein Haushaltsjahr "n" verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres "n-1" beginnt und am 15. Oktober des Jahres "n" endet.

Artikel 40

Einhaltung der Zahlungsfristen

Sind im Unionsrecht Zahlungsfristen vorgesehen, so können Zahlungen, die die Zahlstellen an die Begünstigten vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt geleistet haben, nicht mehr von der Union übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen sind.

Damit Ausgaben, die vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigt werden, für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen und gleichzeitig die entsprechenden finanziellen Auswirkungen in Grenzen gehalten werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 115 mit Ausnahmen von der Regelung des ersten Absatzes zu erlassen.

Artikel 41

Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zwischenzahlungen

(1)   Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 feststellen, dass die Ausgaben von anderen Einrichtungen als zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, dass die im Unionsrecht festgelegten Zahlungsfristen oder finanziellen Obergrenzen nicht eingehalten oder dass bei den Ausgaben sonstiges Unionsrecht missachtet wurde, so kann sie die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte betreffend die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 kürzen oder aussetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, kürzen oder aussetzen.

Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 nicht feststellen, ob die Ausgaben dem Unionsrecht entsprechen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln und seinen Standpunkt darzulegen. Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der festgelegten Frist nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie erkennen, dass die Ausgaben nicht gemäß dem Unionsrecht getätigt wurden, so kann die Kommission die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte betreffend die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 kürzen oder aussetzen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Kürzung oder Aussetzung monatlicher Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat erlassen, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind oder das System für die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge ähnliche gravierende Mängel aufweist und wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

die in Unterabsatz 1 genannten Mängel liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 52, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, oder

b)

die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, in nächster Zukunft die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gemäß einem in Abstimmung mit der Kommission aufzustellenden Maßnahmenplan mit klaren Fortschrittsindikatoren durchzuführen.

Die entsprechenden von der Zahlstelle getätigten Ausgaben, die von den Mängeln betroffen ist, werden für einen in den Durchführungsrechtsakten gemäß dem vorliegenden Absatz festzulegenden Zeitraum gekürzt oder ausgesetzt; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen. Sofern die Voraussetzungen für die Kürzung oder Aussetzung noch erfüllt sind kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung dieses Zeitraums um weitere Zeiträume von insgesamt bis zu 12 Monaten erlassen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird die Kürzung oder Aussetzung nicht fortgeführt.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

In den Durchführungsrechtsakten zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 wird den gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

(3)   Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 vorgenommen.

(4)   Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet der Artikel 19, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgenommen.

Die Aussetzungen gemäß Artikel 19 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.

Artikel 42

Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der gemäß Artikel 59 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 aussetzen, sofern sie den Mitgliedsstaaten alle für die Ermittlung der statistischen Angaben erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellt hat. Der auszusetzende Betrag darf 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt wurden, nicht überschreiten. Bei der Aussetzung handelt die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß der Verspätung. Insbesondere wird berücksichtigt, ob die verspätete Vorlage von Informationen das jährliche Haushaltsentlastungsverfahren gefährdet. Vor Aussetzung der monatlichen Zahlungen setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon schriftlich in Kenntnis. Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge nach Erhalt der statistischen Angaben des Mitgliedstaats, vorausgesetzt diese Angaben gehen spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres ein.

Artikel 43

Zweckbestimmung der Einnahmen

(1)   Als "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten

a)

die Beträge, die nach den Artikeln 40 und 51 in Bezug auf die Ausgaben des EGFL, sowie nach den Artikeln 52 und 54 dem Haushalt der Union zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;

b)

die nach Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge;

c)

die aufgrund von Sanktionen gemäß den spezifischen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften der Union erhoben Beträge, sofern in den genannten Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass diese Beträge von den Mitgliedstaaten einbehalten werden können;

d)

in Bezug auf die Ausgaben des EGFL die Beträge, die den gemäß den Cross-Compliance-Vorschriften in Titel VI Kapitel II vorgenommenen Sanktionen entsprechen;

e)

Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der GAP erlassenem Unionsrecht, mit Ausnahme der ländlichen Entwicklung, geleistet werden und später verfallen. Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen geleistet wurden, um zu gewährleisten, dass nur ernstgemeinte Angebote von Bietern unterbreitet werden, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem Haushalt der Union zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.

(3)   Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.

(4)   Für den EGFL gelten für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung die Artikel 170 und 171] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 entsprechend.

Artikel 44

Getrennte Buchführung

Jede Zahlstelle unterhält für die den Fonds im Haushalt der Union ausgewiesenen Mittel eine getrennte Buchführung.

Artikel 45

Informationsmaßnahmen

(1)   Die gemäß Artikel 6 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der GAP, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele, Wiederherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen, Information der Betriebsinhaber und der anderen Akteure des ländlichen Raums und Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner Funktionsweise seitens der Bürger.

Sie dienen der Vermittlung – innerhalb wie auch außerhalb der Union – von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen wahrheitsgetreuen Überblick über die GAP zu bieten.

(2)   Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:

a)

jährliche Arbeitsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;

b)

Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.

Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die im Rahmen einer anderen Maßnahme der Union finanziert werden, sind ausgeschlossen.

Für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur Information über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit diese Prioritäten mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.

(3)   Bis zum 31. Oktober jeden Jahres veröffentlicht die Kommission unter Einhaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

(4)   Der Ausschuss gemäß Artikel 116 Absatz 1 wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.

Artikel 46

Befugnisse der Kommission

(1)   Zur Berücksichtigung der von den Zahlstellen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für Rechnung des Haushalts der Union eingenommenen Beträge wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, wie im Rahmen der Fonds bestimmte Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.

(2)   Ist der Haushalt der Union zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgesetzten Betrag, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur gerechten Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den Mitgliedstaaten in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 115 der vorliegenden Verordnung die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge festzulegen.

(3)   Damit sie überprüfen kann, ob die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten mit den Ausgaben und anderen in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationen übereinstimmen, wird die Kommission im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Benachrichtigung der Kommission gemäß Artikel 102 ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über den in Artikel 42 genannten Aufschub der monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten für Ausgaben im Rahmen des EGFL und über die Bedingungen zu erlassen, zu denen sie die in jenem Artikel genannten, an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zwischenzahlungen im Rahmen des ELER kürzt oder aussetzt.

(4)   Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Artikel 42 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 42;

b)

den Prozentsatz der Zahlungsaussetzung gemäß dem genannten Artikel.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur weiteren Festlegung der Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 44 sowie zu den besonderen Bedingungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a)

die Finanzierung und buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus den Fonds finanzierter Ausgaben;

b)

die Verfahren zur automatischen Aufhebung;

c)

das Verfahren und andere praktische Einzelheiten für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Mechanismus nach Artikel 42.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

Rechnungsabschluss

Abschnitt I

Allgemeine bestimmungen

Artikel 47

Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

(1)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen oder aller aufgrund von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (30) durchgeführten Kontrollen, kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,

a)

ob die Verwaltungspraxis mit dem Unionsrecht im Einklang steht;

b)

ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmen;

c)

unter welchen Bedingungen die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden;

d)

ob eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 korrekt anwendet.

Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen vor Ort in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen.

Die Befugnisse zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. Unbeschadet der Sonderbestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen.

(2)   Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Organisation von Kontrollen die verwaltungstechnische Belastung für die Zahlstellen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.

Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können sich an diesen Kontrollen beteiligen.

Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.

Artikel 48

Zugang zu Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren der Fonds erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Vor-Ort-Kontrollen – zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Rückforderung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge zur Verfügung der Kommission.

Artikel 49

Zugang zu Dokumenten

Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach dem Unionsrecht erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach Unionsrecht erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. Diese Unterlagen können unter den von der Kommission aufgrund von Artikel 50 Absatz 2 festgelegten Bedingungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Artikel 50

Befugnisse der Kommission

(1)   Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Vor-Ort-Kontrollen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfüllen müssen, zu ergänzen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften über Folgendes erlassen:

a)

die Verfahren hinsichtlich der besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen;

b)

die Verfahren hinsichtlich der Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung der Artikel 47 und 48;

c)

die Verfahren und sonstige praktische Vorkehrungen bezüglich der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 48 Absatz 3.

d)

die Bedingungen, nach denen die Belege gemäß Artikel 49 aufbewahrt werden müssen, einschließlich der Form und Dauer ihrer Speicherung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt II

Rechnungsabschluss

Artikel 51

Rechnungsabschluss

Vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, erlässt die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Angaben Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss zum Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresabschlüsse und erfolgen unbeschadet des Inhalts der später nach Artikel 52 getroffenen Beschlüsse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 52

Konformitätsabschluss

(1)   Wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Unions- und nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 getätigt worden sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art des Verstoßes sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. Bei dem Ausschluss stützt sie sich auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge oder, wenn die Beträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können, auf eine Extrapolation oder pauschale Korrekturen. Pauschale Korrekturen werden nur vorgenommen, wenn sich der finanzielle Schaden, der der Union entstanden ist, aufgrund der Natur des Falls oder weil der Mitgliedstaat der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand genauer ermitteln lässt.

(3)   Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. In diesem Stadium des Verfahrens erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des Berichts, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt und sie liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.

(4)   Die Finanzierung kann für folgende Ausgaben nicht abgelehnt werden:

a)

Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

b)

Ausgaben, die mehrjährige Maßnahmen betreffen und Teil der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 oder der Ausgaben im Rahmen der Programme nach Artikel 5 sind, für die die letzte Verpflichtung des Empfängers über 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

c)

nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Artikel 5, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

(5)   Absatz 4 gilt jedoch nicht für

a)

die in Abschnitt III dieses Kapitels genannten Unregelmäßigkeiten;

b)

nationale Beihilfen, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat, oder Verstöße, für die die Kommission gemäß Artikel 258 AEUV ein förmliches Aufforderungsschreiben an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet hat;

c)

Verstöße der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel V Kapitel III dieser Verordnung, unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über die Ergebnisse ihrer Kontrollen unterrichtet.

Artikel 53

Befugnisse der Kommission

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem:

a)

dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Rechnungsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen;

b)

dem Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Beschlusses über den Konformitätsabschluss zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genannten Artikel vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.

(2)   Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Um die Kommission in die Lage zu versetzen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und um eine wirksame Anwendung der in Artikel 52 enthaltenen Bestimmungen über den Konformitätsabschluss zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über die Kriterien und die Methode für die Anwendung der Korrekturen zu erlassen.

Abschnitt III

Unregelmässigkeiten

Artikel 54

Gemeinsame Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.

(2)   Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung beziehungsweise, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so gehen 50 % der finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats und 50 % zu Lasten des Haushalts der Union, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 58 fortzusetzen.

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung den Fonds als Ausgabe.

Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnen sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. Euro überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Frist um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Frist verlängern.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Dieser Beschluss kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:

a)

wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten, wobei diese Bedingung als erfüllt gilt, wenn

i)

der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, 100 EUR nicht übersteigt, oder

ii)

der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, zwischen 100 EUR und 150 EUR liegt und der betreffende Mitgliedstaat nach nationalem Recht für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzuziehenden Betrag liegt;

b)

wenn die Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.

Wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden Beträge angewendet wurde, so gehen die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des Haushalts der Union.

(4)   Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv zu übermitteln sind. Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und nimmt beim Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 51 Absatz 1 gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor.

(5)   Die Kommission kann unter der Voraussetzung, dass das Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 3 angewendet wurde, Durchführungsrechtsakte zum Ausschluss der zu Lasten des Haushalts der Union verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Union in folgenden Fällen erlassen:

a)

wenn der Mitgliedstaat die Fristen gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat;

b)

wenn sie der Auffassung ist, dass der gemäß Absatz 3 getroffene Beschluss des Mitgliedstaats, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, nicht gerechtfertigt ist;

c)

wenn sie der Auffassung ist, dass die Unregelmäßigkeit oder die nicht erfolgte Wiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen ist, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats zuzurechnen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 55

Besondere Bestimmungen für den EGFL

Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

Bei der Überweisung an den Haushalt der Union kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Artikel 56

Besondere Bestimmungen für den ELER

Werden Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei den Vorhaben oder den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgedeckt, so nehmen die Mitgliedstaaten die finanziellen Berichtigungen vor, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Union ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.

Die gestrichenen Beträge der Unionsfinanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen Unionsmittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für ein Vorhaben im Rahmen desselben Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Der Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wieder dem Haushalt der Union zu.

Artikel 57

Befugnisse der Kommission

(1)   Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Bedingungen für die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge einschließlich Zinsen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind, zu erlassen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

a)

der Verfahren für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß diesem Abschnitt und für die laufende Unterrichtung der Kommission über ausstehende Wiedereinziehungen;

b)

der Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)

sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)

einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)

Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d)

gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e)

zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften und getroffenen Maßnahmen mit.

Bei etwaigen Bedingungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, muss überprüfbar sein, dass diese eingehalten werden.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

die Verfahren, die Fristen und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2;

b)

die Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach Absatz 3 übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)   Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

(3)   Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.

(4)   Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, und erhöhen erforderlichenfalls diesen Mindestsatz. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestsatz auch reduzieren, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben.

(6)   In von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe h vorzusehenden Fällen können Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach Einreichung bei Vorliegen offensichtlicher Irrtümer, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden, berichtigt und angepasst werden.

(7)   Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Artikel 60

Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.

Artikel 61

Kompatibilität von Stützungsregelungen mit den Kontrollen im Weinsektor

Bei der Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf diese Regelungen beziehen, mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf

a)

die elektronische Datenbank;

b)

das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c)

die Verwaltungskontrollen.

Die Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem integrierten System ermöglichen.

Artikel 62

Kontrollbefugnisse der Kommission

(1)   Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, die – wenn die ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung dies erfordert – ergänzende Anforderungen für die Zollverfahren betreffen, insbesondere für diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) festgelegt sind.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorschriften, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Union zu erzielen, insbesondere:

a)

Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergeben;

b)

Vorschriften über den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen und über die Verpflichtung, diesen Satz zu erhöhen bzw. die Möglichkeit, ihn zu senken, wie in Artikel 59 Absatz 5 dargelegt;

c)

Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse;

d)

Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die Vermarktungsstufe, auf der die Kontrollen zu erfolgen haben;

e)

für Hanf gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;

f)

für Baumwolle gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände;

g)

für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;

h)

die Fälle, in denen Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach deren Einreichung gemäß Artikel 59 Absatz 6 berichtigt und angepasst werden können;

i)

Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie Rückgriff auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Artikel 63

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1)   Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

(2)   Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.

(3)   Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.

(4)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Rücknahme gemäß Absatz 1.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Verfahrensvorschriften und technischer Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

a)

die Anwendung und Berechnung der teilweisen oder vollständigen Rücknahme gemäß Absatz 1;

b)

die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Artikel 64

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)   Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.

(2)   Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)

wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b)

wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c)

wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d)

wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e)

wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;

f)

wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

(3)   Verwaltungssanktionen können gegen den Begünstigten der Beihilfe oder Stützung und andere natürliche oder juristische Personen, einschließlich von Gruppen oder Vereinigungen von Begünstigten, natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, verhängt werden.

(4)   Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a)

Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;

b)

Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;

c)

Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;

d)

Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.

(5)   Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a)

der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;

b)

ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;

c)

der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;

d)

die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.

(6)   Um der abschreckenden Wirkung der Gebühren und Sanktionen einerseits und der besonderen Merkmale jeder Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, die unter die sektorbezogenen Agrarvorschriften fallen, andererseits Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion für jede Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme und jede betroffene Person gemäß Absatz 3, aus der Liste der in Absatz 4 aufgeführten Verwaltungssanktionen und unter Beachtung der in Absatz 5 festgesetzten Obergrenzen sowie Ermittlung des spezifischen Satzes, der von den Mitgliedstaaten zu verhängen ist, einschließlich in Fällen eines nichtquantifizierbaren Verstoßes;

b)

die Ermittlung der Fälle, in denen gemäß Absatz 2 Buchstabe f keine Verwaltungssanktionen zu verhängen sind.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Verfahrensvorschriften und technischen Vorschriften zur Harmonisierung der Durchführung dieses Artikels, insbesondere in Bezug auf Folgendes:

a)

die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen;

b)

ausführliche Vorschriften für die Bestimmung eines Verstoßes als geringfügig, einschließlich der Festsetzung eines Schwellenwerts als Nennwert oder als Prozentsatz des in Betracht kommenden Beihilfe- oder Stützungsbetrags, der hinsichtlich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums mindestens 3 % und hinsichtlich aller sonstigen Beihilfen oder Förderung mindestens 1 % betragen muss,

c)

die Vorschriften über die Bestimmung der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Art der Sanktionen die wiedereingezogenen Beträge einbehalten dürfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Artikel 65

Aussetzung von Zahlungen an die Mitgliedstaaten in unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden besonderen Fällen

(1)   Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Informationen vorzulegen, und übermitteln die Mitgliedstaaten diese Informationen nicht oder nicht fristgerecht nach oder übermitteln sie falsche Informationen, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 aussetzen, sofern sie den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Der auszusetzende Betrag muss sich auf die Ausgaben für die marktbezogenen Maßnahmen beziehen, für welche die verlangten Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt wurden bzw. falsch sind.

(2)   Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Absatz 1 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte bezüglich der unter die Aussetzung fallenden marktbezogenen Maßnahmen und des Prozentsatzes und der Dauer der Zahlungsaussetzung nach Absatz 1 zu erlassen.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf das Verfahren und weiterer praktischer Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der in Absatz 1 genannten Aussetzung monatlicher Zahlungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Artikel 66

Sicherheiten

(1)   Soweit dies in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.

(2)   Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer besonderen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, die bei der Leistung von Sicherheiten jegliche Diskriminierung ausschließen und die Gleichbehandlung und Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gewährleisten und die Folgendes betreffen:

a)

die Bestimmung der Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung;

b)

die Festlegung der besonderen Situationen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;

c)

die Festlegung der Bedingungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Bedingungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit;

d)

die Festlegung der besonderen Bedingungen, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleisteten Sicherheiten gelten;

e)

die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten, den anzuwendenden Kürzungssatz bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder besondere Anwendungen, wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, dem Zeitraum, um den der Termin überschritten wurde, bis zu dem die Verpflichtung erfüllt werden sollte und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes erlassen:

a)

die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;

b)

die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;

c)

die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

KAPITEL II

Integriertes Verwaltungs- Und Kontrollsystem

Artikel 67

Geltungsbereich und verwendete Begriffe

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ("integriertes System") ein.

(2)   Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 28 bis 31 sowie den Artikeln 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährte Unterstützung.

Dieses Kapitel gilt jedoch weder für die in Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Maßnahmen noch hinsichtlich der Einrichtungskosten für Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung.

(3)   Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI.

(4)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"landwirtschaftliche Parzelle" ist eine zusammenhängende Fläche, die von einem bestimmten Betriebsinhaber angemeldet ist und nur eine bestimmte Kulturgruppe aufweist; wenn jedoch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angemeldet werden muss, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung erforderlichenfalls weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

b)

"flächenbezogene Direktzahlung" ist die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung für die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die fakultative gekoppelte Stützung nach Titel IV Kapitel 1, wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird, die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2, die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (33), wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird und die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (34), wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird.

Artikel 68

Bestandteile des integrierten Systems

(1)   Das integrierte System umfasst

a)

eine elektronische Datenbank;

b)

ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c)

ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

d)

Beihilfe- und Zahlungsanträge;

e)

ein integriertes Kontrollsystem;

f)

ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2, der einen Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt.

(2)   Gegebenenfalls umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) und (EG) Nr. 21/2004 des Rates (36) eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3)   Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Verwendung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen.

Artikel 69

Elektronische Datenbank

(1)   In die elektronische Datenbank (im Folgenden "elektronische Datenbank") werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen eingespeichert.

Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten des laufenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahres und der vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre. Wird die Höhe der Stützung für Betriebsinhaber durch Daten früherer Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 beeinflusst, so ermöglicht die Datenbank auch den Abruf der Daten dieser Jahre. Die Datenbank ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre und, in Bezug auf Daten über "Dauergrünland" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (37) (ursprüngliche Fassung) und – für Zeiträume ab Beginn ihrer Anwendung – in Bezug auf "Dauerweideland und Dauergrünland" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, mindestens der letzten fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind, den Abruf der Daten erst ab dem Jahr ihres Beitritts sicherstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.

Artikel 70

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1)   Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Karten, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. Die verwendeten Techniken stützen sich auf computergestützte geografische Informationssysteme, einschließlich Luft- oder Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 und ab 2016 dem Maßstab 1:5 000 entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umrisses und des Zustands der Parzelle gewährleistet. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen gemäß den geltenden Unionsnormen.

Ungeachtet Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten von solchen Techniken – einschließlich von Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet –, die auf der Grundlage von langfristigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden, ab 2016 weiterhin Gebrauch machen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen eine Referenzschicht zur Berücksichtigung von im Umweltinteresse genutzten Flächen beinhaltet. Diese Referenzschicht umfasst insbesondere die relevanten spezifischen Verpflichtungen und/oder Umweltzertifizierungssysteme nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend den Methoden nach Artikel 46 derselben Verordnung, spätestens bevor die Antragsformulare nach Artikel 72 dieser Verordnung für Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach den Artikeln 43 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2018 bereitgestellt werden.

Artikel 71

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1)   Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen.

(2)   Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.

Artikel 72

Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1)   Jeder Begünstigte der Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a)

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die die Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 beantragt wird;

b)

die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche;

c)

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Für die flächenbezogenen Direktzahlungen setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Die Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass landwirtschaftliche Parzellen mit einer Fläche von bis zu 0,1 ha, für die kein Zahlungsantrag gestellt wurde, nicht angegeben werden müssen, sofern die Flächensumme dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet, und/oder sie können beschließen, dass ein Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, seine landwirtschaftlichen Parzellen nicht angeben muss, wenn die Gesamtfläche dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet. In allen Fällen muss der Betriebsinhaber in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und auf Aufforderung der zuständigen Behörden die Lage der betreffenden Parzellen angeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen – unter anderem auf elektronischem Wege – vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Beihilfe- und der Zahlungsantrag

a)

gültig sind, wenn der Begünstigte bestätigt, dass an dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfe- und Zahlungsantrag keine Änderungen vorgenommen werden,

b)

lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfe- und Zahlungsantrag aufweisen müssen.

In Bezug auf die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Artikel 67 aufgeführten oder sonstigen Stützungsregelungen und Maßnahmen umfasst.

(5)   Abweichend von der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (38) wird die Berechnung des Termins für die Einreichung oder Änderung eines Beihilfeantrags, Zahlungsantrags oder jeglicher Belege, Verträge oder Erklärungen gemäß diesem Kapitel an die besonderen Anforderungen des integrierten Systems angepasst. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu erlassen, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.

Artikel 73

System zur Identifizierung der Begünstigten

Das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfe- und Zahlungsanträge ein und desselben Begünstigten als solche erkennbar sind.

Artikel 74

Prüfung der Fördervoraussetzungen und Kürzungen

(1)   Gemäß Artikel 59 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfeanträge daraufhin, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)   Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.

(4)   Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 63 Anwendung.

Artikel 75

Zahlungen an die Begünstigten

(1)   Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 67 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt.

Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.

Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen und bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 zahlen.

Bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gilt dieser Absatz für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die ab dem Antragsjahr 2018 eingereicht werden, jedoch mit Ausnahme der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Zahlung von Vorschüssen von bis zu 75 %.

(2)   Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 74 abgeschlossen worden ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Vorschüsse bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 abgeschlossen worden sind.

(3)   In dringenden Fällen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels, vorausgesetzt, diese Rechtsakte sind erforderlich und gerechtfertigt. Diese Durchführungsrechtsakte können von den Absätzen 1 und 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Artikel 76

Delegierte Befugnisse

(1)   Um dafür zu sorgen, dass das in diesem Kapitel vorgesehene integrierte System auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise angewendet wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten, zusätzlich zu denjenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen sind;

b)

hinsichtlich der Artikel 67 bis 75 Vorschriften über sonstige Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der in dieser Verordnung oder in sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kontrollerfordernisse notwendig und von den Mitgliedstaaten gegenüber Erzeugern, Dienststellen, Einrichtungen, Organisationen oder anderen Marktteilnehmern zu treffen sind, wie etwa Schlachthäusern oder am Verfahren für die Beihilfegewährung beteiligten Vereinigungen, wenn diese Verordnung keine einschlägigen Verwaltungssanktionen vorsieht; diese Maßnahmen entsprechen so weit wie möglich sinngemäß den in Artikel 77 Absätze 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen zu Sanktionen.

(2)   Um eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfeberechtigten Begünstigten auf der Grundlage der Beihilfeanträge gemäß Artikel 72 zu gewährleisten und die Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Begünstigten zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften, einschließlich derjenigen zur Aktualisierung der Referenzparzellen, zu angemessenen Toleranzmargen, die dem Umriss und dem Zustand der Parzelle Rechnung tragen, und einschließlich Vorschriften über die Einbeziehung von an eine Parzelle angrenzenden Landschaftselementen sowie die Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 und zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 73;

b)

die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 71;

c)

die Vorschriften für die Festlegung der Definition der Grundlage für die Berechnung der Beihilfe, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Flächen Landschaftselemente oder Bäume umfassen; diese Vorschriften erlauben es den Mitgliedstaaten, bei Flächen mit Dauergrünland verstreute Landschaftselemente und einzeln stehende Bäume, deren Gesamtfläche einen bestimmten prozentuellen Anteil an der Referenzparzelle nicht übersteigt, automatisch als Bestandteil der beihilfefähigen Flächen zu betrachten, ohne dass diesbezüglich eine Kartierung erforderlich wäre.

Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)   Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2)   Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)

wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b)

wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c)

wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d)

wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e)

wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f)

wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

(3)   Verwaltungssanktionen können gegen Begünstigte der Beihilfe oder Stützung, einschließlich Gruppen oder Vereinigungen dieser Gruppen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, verhängt werden.

(4)   Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a)

Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;

b)

Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;

c)

Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.

(5)   Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a)

der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;

b)

der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;

c)

der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann.

(6)   Ungeachtet der Absätze 4 und 5 werden hinsichtlich der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung die Verwaltungssanktionen im Wege einer Kürzung des Betrags der nach jener Verordnung geleisteten oder zu leistenden Zahlungen verhängt.

Die Verwaltungssanktionen gemäß diesem Absatz sind angemessen und werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des betreffenden Verstoßes abgestuft.

Der Betrag dieser Verwaltungssanktionen für ein bestimmtes Jahr darf in den ersten beiden Jahren der Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Antragsjahre 2015 und 2016) 0 %, im dritten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2017) 20 % und ab dem vierten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2018) 25 % des Betrags der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch hätte, wenn der Betriebsinhaber die Voraussetzungen für diese Zahlung erfüllen würde, nicht überschreiten.

(7)   Um der abschreckenden Wirkung der Sanktionen und Geldbußen einerseits und den besonderen Merkmalen jeder Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach Artikel 67 Absatz 2 andererseits Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion für jede Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme und jede betroffene Person gemäß Absatz 3, aus der Liste der in Absatz 4 aufgeführten Verwaltungssanktionen und unter Beachtung der in den Absätzen 5 und 6 festgesetzten Obergrenzen sowie Ermittlung des spezifischen Satzes, der von den Mitgliedstaaten zu verhängen ist, einschließlich in Fällen eines nicht quantifizierbaren Verstoßes;

b)

die Fälle, in denen gemäß Absatz 2 Buchstabe f keine Verwaltungssanktionen zu verhängen sind.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Verfahrens- und technischer Vorschriften zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels in Bezug auf Folgendes:

a)

Vorschriften zur Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen;

b)

ausführliche Vorschriften für die Bestimmung eines Verstoßes als geringfügig, einschließlich der Festsetzung eines quantitativen Schwellenwerts als Nennwert oder als Prozentsatz des in Betracht kommenden Beihilfe- oder Stützungsbetrags, der mindestens 0,5 % betragen muss.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Artikel 78

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem fest:

a)

die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen für die elektronische Datenbank gemäß Artikel 69;

b)

Vorschriften für die Beihilfe- und Zahlungsanträge gemäß Artikel 72 und die Anträge auf Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;

c)

Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfe- oder Zahlungsantrag gemachten Angaben, einschließlich Vorschriften über Messtoleranzen für Vor-Ort-Kontrollen;

d)

technische Spezifikationen, die für die einheitliche Durchführung dieses Kapitels erforderlich sind;

e)

Bestimmungen über Situationen bei der Übertragung eines Betriebs, wenn auch eine noch zu erfüllende Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Förderfähigkeit übertragen wird;

f)

Vorschriften für die Zahlung der Vorschüsse gemäß Artikel 75.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

Prüfung von Maßnahmen

Artikel 79

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften für die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer Vertreter (im Folgenden "Unternehmen").

(2)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die in das integrierte System gemäß Kapitel II dieses Titels einbezogen wurden. Um Änderungen in sektorbezogenen Agrarvorschriften Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des durch dieses Kapitel eingeführten Systems der Ex-post-Kontrollen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Verzeichnis der Maßnahmen zu erstellen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforderungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unterliegen.

(3)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   "Geschäftsunterlagen": sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen;

b)   "Dritter": jede natürliche oder juristische Person, die zu den vom EGFL im Rahmen des Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter Beziehung steht.

Artikel 80

Prüfung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen regelmäßig Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. Sie achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine größtmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten gewährleistet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere Risikofaktoren berücksichtigt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 81 relevant sein könnten.

(3)   Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die nach den Artikeln 47 und 48 durchgeführten Kontrollen unberührt.

Artikel 81

Ziele der Prüfung

(1)   Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen – bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter – überprüft, einschließlich durch:

a)

Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren oder anderen Dritten,

b)

gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände,

c)

Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren, und

d)

Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die zahlende Stelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Berechtigte vorhält, korrekt sind.

(2)   Insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den Unionsbestimmungen oder einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens.

(3)   Bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen wird in vollem Umfang das jeweilige Risikopotenzial berücksichtigt.

Artikel 82

Zugang zu den Geschäftsunterlagen

(1)   Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte haben zu gewährleisten, dass den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten.

(2)   Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.

(3)   Werden bei der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für Prüfungszwecke nicht ausreichend erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der durch andere sektorbezogene Verordnungen begründeten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen zu erstellen, die der mit der Prüfung beauftragte Mitgliedstaat für erforderlich hält.

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem diese Unterlagen erstellt werden müssen.

Befinden sich die für die Prüfung gemäß diesem Kapitel erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte Unternehmen angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat, so muss das geprüfte Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die mit den Prüfungen beauftragten Bediensteten das Recht haben, die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder beschlagnahmen zu lassen. Hierfür gelten die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen; die Strafprozessvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen bleiben unberührt.

Artikel 83

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,

a)

in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;

b)

in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren.

(2)   Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

(3)   Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 80 in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 81, zusätzliche Informationen benötigt, so können unter Angabe von Gründen spezifische Prüfungsersuchen erstellt werden. Eine Übersicht über diese spezifischen Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.

Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang derselben nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden unverzüglich dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres.

Artikel 84

Programmplanung

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfungsprogramme für die Prüfungen, die gemäß Artikel 80 im folgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.

(2)   Jedes Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben:

a)

die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung auf der Grundlage der in Frage stehenden Beträge;

b)

die bei der Erstellung des Prüfungsprogramms zugrunde gelegten Kriterien.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.

(4)   Absatz 3 findet entsprechend Anwendung auf Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten.

(5)   Die Kommission kann in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines Mitgliedstaats einzubeziehen.

(6)   Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 40 000 EUR gelegen hat, werden aufgrund dieses Kapitels nur kontrolliert, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfungsprogramm gemäß Absatz 1 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind. Um den wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Obergrenze von 40 000 EUR zu ändern.

Artikel 85

Sonderdienste

(1)   In jedem Mitgliedstaat wird ein Sonderdienst benannt, der zuständig ist für die Überwachung der Anwendung dieses Kapitels. Diese Dienste sind insbesondere zuständig für

a)

die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar zu dem Sonderdienst gehören, oder

b)

die Koordinierung und allgemeine Überwachung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer Dienststellen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine Aufteilung der aufgrund dieses Kapitels durchzuführenden Prüfung zwischen dem Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist.

(2)   Die in Anwendung dieser Verordnung tätige(n) Dienststelle(n) muss (müssen) organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen, die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind.

(3)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, ergreift der in Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Maßnahmen, wobei er von dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet wird, um den in diesem Kapitel genannten Aufgaben gerecht zu werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht einhalten.

Artikel 86

Berichte

(1)   Vor dem 1. Januar, der dem Prüfungszeitraum folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmäßig einen Gedankenaustausch über die Anwendung dieses Kapitels vor.

Artikel 87

Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission

(1)   Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind. Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.

(2)   Die in Artikel 80 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

(3)   Werden die Prüfungen gemäß Artikel 83 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.

Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten Mitgliedstaats durchgeführt.

(4)   Unbeschadet der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen, soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des betreffenden Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang.

Artikel 88

Befugnisse der Kommission

Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels, insbesondere in folgenden Punkten:

a)

Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 80 in Bezug auf die Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan der Prüfungen;

b)

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und Art der aufzubewahrenden Dokumente und zu registrierenden Daten;

c)

Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 83 Absatz 1;

d)

Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Einreichungsweise der Aufforderungen, Inhalt, Form und Art der Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Informationen im Rahmen des vorliegenden Kapitels;

e)

Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und Sonderbedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;

f)

Zuständigkeiten des Sonderdienstes gemäß Artikel 85;

g)

Inhalt der Berichte gemäß Artikel 86.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

KAPITEL IV

Sonstige Bestimmungen zu Kontrollen und Sanktionen

Artikel 89

Sonstige Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht gemäß der genannten Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.

(2)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse den Vorschriften von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.

(4)   Unbeschadet der aufgrund von Artikel 64 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen. Diese Sanktionen gelten nicht in den in Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen und wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat.

(5)   Um die Unionsmittel sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die Schaffung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;

b)

Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;

c)

Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Ergebnisse der Mitgliedstaaten.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)

die Verfahren für die nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird;

b)

die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;

c)

was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die zu kontrollierende Vermarktungsstufe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 90

Kontrollen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und geschützten traditionellen Fachbegriffen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Fachbegriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterbinden.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die jeweils zuständige Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die in Teil 2 Titel II Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) zuständig ist, und stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(3)   In der Union wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 5 jener Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, gewährleistet.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Folgendem:

a)

Vorschriften über Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;

b)

Vorschriften über die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, einschließlich wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;

c)

die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;

d)

die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1)   Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2)   Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b)

die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

In Bezug auf Waldflächen findet diese Sanktion jedoch keine Anwendung, sofern für diese Fläche keine Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beantragt wird.

(3)   Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:

a)

"Betrieb" die Gesamtheit der von dem Begünstigten gemäß Artikel 92 verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

b)

"Anforderung" jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang II genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.

Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a)

Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b)

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c)

Tierschutz.

(2)   Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

(3)   Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2015 und 2016 die Erhaltung von Dauergrünland ein. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Flächenbeihilfeanträge für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen als Dauergrünland erhalten bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die am 1. Juli 2013 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergrünland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

(4)   Der Kommission wird im Hinblick auf Absatz 3 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland zu erlassen, um insbesondere sicherzustellen, dass auf Ebene des einzelnen Betriebsinhabers Maßnahmen zur Erhaltung von Dauergrünland ergriffen werden, einschließlich individueller Auflagen wie der Auflage, Flächen in Dauergrünland umzuwandeln, wenn der Dauergrünlandanteil nachgewiesenermaßen zurückgeht.

Damit die ordnungsgemäße Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einerseits und der einzelnen Betriebsinhaber andererseits sichergestellt wird, was die Erhaltung von Dauergrünland betrifft, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Methoden festzulegen, nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche festgestellt wird.

(5)   Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Ausdruck "Dauergrünland" Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 in deren ursprünglicher Fassung.

Artikel 94

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.

Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Artikel 95

Unterrichtung der Begünstigten

Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die Liste der Anforderungen und Standards, die in den Betrieben einzuhalten sind, sowie klare und genaue Informationen hierzu.

KAPITEL II

Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance

Artikel 96

Kontrolle der Cross-Compliance

(1)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel V Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates (40) und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.

(2)   Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen, um die Einhaltung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen; dazu gehören auch Vorschriften, die es erlauben, dass die Risikoanalysen den folgenden Faktoren Rechnung tragen:

a)

Beteiligung der Betriebsinhaber an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung;

b)

Beteiligung der Betriebsinhaber an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System die betreffenden Anforderungen und Normen abdeckt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)   Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

Unterabsatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Begünstigte, bei denen festgestellt wurde, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, oder zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden "betreffende Kalenderjahre") gewährt wurde, gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen haben.

(2)   In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wurde, findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird die Verwaltungssanktion dessen ungeachtet auf der Grundlage des Gesamtbetrags der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Zahlungen gemäß Artikel 92 verhängt.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich der gemäß Artikel 101 zu erlassenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

(4)   Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die von ihr betroffen sind.

Artikel 98

Anwendung der Verwaltungssanktion in Bulgarien, Kroatien und Rumänien

Für Bulgarien und Rumänien sind die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz gemäß Anhang II beziehen.

Für Kroatien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 nach folgendem Zeitplan anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Anhang II beziehen:

a)

ab dem 1. Januar 2014 für GAB 1 bis GAB 3 und für GAB 6 bis GAB 8;

b)

ab dem 1. Januar 2016 für GAB 4, GAB 5, GAB 9 und GAB 10;

c)

ab dem 1. Januar 2018 für GAB 11 bis GAB 13.

Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1)   Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2)   Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen.

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.

Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

(3)   Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4)   In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.

Artikel 100

Beträge, die sich aus der Anwendung der Cross-Compliance ergeben

Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.

Artikel 101

Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit der Berechnung und Verhängung von Verwaltungssanktionen

(1)   Damit gewährleistet ist, dass die Mittel ordnungsgemäß auf die berechtigten Begünstigten aufgeteilt werden und dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die Schaffung einer harmonisierten Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Artikel 99 unter Berücksichtigung von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin;

b)

die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance, einschließlich der Fälle, in denen der Verstoß unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Verfahrensvorschriften und technischen Vorschriften in Bezug auf die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen gemäß den Artikeln 97 bis 99 fest, einschließlich in Bezug auf Begünstigte, bei denen es sich um eine Gruppe von Personen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 handelt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

TITEL VII

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Informationsaustausch

Artikel 102

Übermittlung von Informationen

(1)   Über die Bestimmungen der Sektorverordnungen hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:

a)

für die zugelassenen Zahlstellen und die zugelassenen Koordinierungsstellen:

i)

die Zulassungsurkunde;

ii)

die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder zugelassene Koordinierungsstelle);

iii)

gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;

b)

für die Bescheinigenden Stellen:

i)

die Bezeichnung dieser Stellen;

ii)

deren Anschrift;

c)

für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den aus den Fonds finanzierten Vorhaben:

i)

die von der zugelassenen Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften;

ii)

für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr;

iii)

die Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen;

iv)

eine jährliche Übersicht über die verfügbaren Ergebnisse sämtlicher Prüfungen und Kontrollen, die nach dem Zeitplan und den Durchführungsmodalitäten gemäß den sektorspezifischen Vorschriften durchgeführt worden sind.

Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen für die Ausgaben des ELER werden für die einzelnen Programme getrennt übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die getroffenen Maßnahmen zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel V Kapitel II. Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

Artikel 103

Vertraulichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Es gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

(2)   Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Kenntnisse, die im Rahmen der in Titel V Kapitel III vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

Artikel 104

Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a)

Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)

die Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen;

ii)

eine Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der Zahlstellen sowie die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;

iii)

die Berichte über die Bescheinigung der Jahresabschlüsse;

iv)

die Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der Bescheinigenden Stellen;

v)

die Einzelheiten der Berücksichtigung und Zahlung der aus den Fonds zu finanzierenden Ausgaben;

vi)

die Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorhaben oder Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und die zusammenfassende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren;

vii)

die Informationen über die in Anwendung von Artikel 58 getroffenen Maßnahmen;

b)

die Modalitäten des Austauschs von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre Aufbewahrung;

c)

die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Statistiken und Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL II

Verwendung des Euro

Artikel 105

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben und die Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.

(2)   Die Preise und Beträge in den sektorbezogenen Agrarvorschriften lauten auf Euro.

Sie sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.

Artikel 106

Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

(1)   Die Preise und Beträge gemäß Artikel 105 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet.

(2)   Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt

a)

für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollförmlichkeiten;

b)

in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird.

(3)   Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in die nationale Währung um.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrechnungskurse vorzunehmen, die die Europäische Zentralbank während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird. Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.

(4)   Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.

(5)   Um den maßgeblichen Tatbestand gemäß Absatz 2 zu präzisieren oder aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen einen spezifischen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs zu erlassen. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:

a)

tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit der Wechselkursänderungen;

b)

ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Geschäfte im Rahmen anderer Marktorganisationen;

c)

Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb einer Marktorganisation;

d)

praktische und effiziente Überprüfbarkeit der Anwendung der korrekten Wechselkurse.

(6)   Damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Begünstigten erhaltenen Einnahmen oder den an die Begünstigten ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften betreffend den Wechselkurs zu erlassen, der bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen und bei der Erfassung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle anzuwenden ist.

Artikel 107

Schutzmaßnahmen und Abweichungen

(1)   Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zum Schutz dieser Vorschriften erlassen. Diese Durchführungsmaßnahmen können nur so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist, von den bestehenden Vorschriften abweichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2)   Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die von diesem Abschnitt abweichen; dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

a)

wenn ein Land ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;

b)

wenn die Währung eines Landes nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.

Artikel 108

Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

(2)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL III

Berichterstattung und Bewertung

Artikel 109

Jährlicher Finanzbericht

Die Kommission erstellt jährlich vor Ende September einen Finanzbericht über die Verwaltung der Fonds im vorangegangenen Haushaltsjahr und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 110

Überwachung und Bewertung der GAP

(1)   Es wird ein gemeinsamer Überwachungs- und Bewertungsrahmen erstellt, um die Leistung der GAP zu messen, und zwar insbesondere

a)

der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,

b)

der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

c)

der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der

d)

der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Die Kommission überwacht diese politischen Maßnahmen anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften der in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen. Sie erstellt einen mehrjährigen Bewertungsplan, einschließlich regelmäßiger Bewertungen spezieller Instrumente, die von ihr durchzuführen sind.

Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 über Inhalt und Struktur dieses Rahmens zu erlassen.

(2)   Die Leistung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird anhand folgender Ziele gemessen:

a)

rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt auf den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;

b)

nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt auf den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;

c)

ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt auf Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Reihe von Indikatoren für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Die Indikatoren müssen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen der Politik stehen und eine Bewertung des Fortschritts, der Wirksamkeit und Effizienz der Politik im Vergleich zu den Zielen erlauben.

(3)   Der Überwachungs- und Bewertungsrahmen gibt die Struktur der GAP wie folgt wieder:

a)

Was die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die marktbezogenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Vorschriften der vorliegenden Verordnung anbelangt, so überwacht die Kommission diese Instrumente anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnungen. Die Kommission erstellt einen mehrjährigen Bewertungsplan, der regelmäßige Bewertungen spezieller Instrumente vorsieht, die unter der Verantwortung der Kommission durchzuführen sind. Die Bewertungen werden rechtzeitig und von unabhängigen Bewertern durchgeführt;

b)

die Überwachung und Bewertung politischer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden nach Maßgabe der Artikel 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt.

Die Kommission sorgt dafür, dass die kombinierte Wirkung aller GAP-Instrumente gemäß Absatz 1 im Vergleich zu den gemeinsamen Zielen gemäß Absatz 2 gemessen und bewerten wird. Die Leistung der GAP im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele wird anhand gemeinsamer Wirkungsindikatoren und die zugrunde liegenden Einzelziele werden anhand von Ergebnisindikatoren gemessen und bewertet. Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Bewertungen der GAP, einschließlich Bewertungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, und aus anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen wurden, erstellt die Kommission Berichte zur Messung und Bewertung der Gesamtleistung sämtlicher GAP-Instrumente.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Soweit wie möglich basieren diese Angaben auf etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat.

Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben – wobei sie berücksichtig, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist – sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Anwendung dieses Artikels einschließlich erster Ergebnisse zur Leistung der GAP vor. Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt.

KAPITEL IV

Transparenz

Artikel 111

Veröffentlichung der Begünstigten

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds. Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:

a)

unbeschadet des Artikels 112 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung den Namen des Begünstigten, und zwar:

i)

Vorname und Nachname, sofern der Begünstigte eine natürliche Person ist;

ii)

den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen;

iii)

den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist;

b)

die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;

c)

für jede aus den Fonds finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

d)

Art und Beschreibung der aus einem der Fonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c gewährt werden.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

(2)   Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Union und des nationalen Beitrags.

Artikel 112

Schwellenwert

In Abweichung von Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung veröffentlichen die Mitgliedstaaten den Namen eines Begünstigten in den folgenden Fällen nicht:

a)

im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgesetzte Betrag ist;

b)

im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als 1 250 EUR ist.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge von der Kommission gemäß den nach Artikel 114 erlassenen Vorschriften veröffentlicht.

Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.

Artikel 113

Unterrichtung der Begünstigten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass ihre Daten gemäß Artikel 111 veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.

Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG auf ihre Rechte im Rahmen der Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

Artikel 114

Befugnisse der Kommission

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für

a)

die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 111 und 112;

b)

die einheitliche Anwendung von Artikel 113;

c)

die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 115

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die in den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 116

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Agrarfonds" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Artikel 15, 58, 62, 63, 64, 65, 66, 75, 77, 78, 89, 90, 96, 101 und 104 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Direktzahlungen, die Entwicklung des ländlichen Raums und/oder die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, von dem Fondsausschuss, dem Ausschuss für Direktzahlungen, dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und/oder dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt, die durch die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurden. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 8 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und es findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 117

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung sowie Überwachung und Bewertung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel II Kapitel II, Titel III, Titel IV Kapitel III und IV, Titel V und VI sowie Titel VII Kapitel III – auferlegt werden, sowie für statistische Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.

(2)   Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung nach Titel VII Kapitel III sowie für statistische Zwecke, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3)   Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.

(5)   Dieser Artikel unterliegt den Artikeln 111 bis 114.

Artikel 118

Umsetzungsebene

Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Umsetzung der Programme und die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf der Ebene, die sie als geeignet erachten, gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und anderem einschlägigen Unionsrecht.

Artikel 119

Aufhebung

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 werden aufgehoben.

Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

(2)   Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 120

Übergangsmaßnahmen

Um den reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 118 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 für die Fälle, in denen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden kann bzw. diese Vorschriften ergänzt werden können, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 121

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

(2)   Jedoch gelten

a)

die Artikel 7, 8, 16, 25, 26 und 43 ab dem 16. Oktober 2013;

b)

die Artikel 18 und 40 für die ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben;

c)

Artikel 52 ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. C 191vom 29.6.2012, S. 116.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

(5)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(7)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 6).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2 Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [17. Dezember 2013] mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, die unter den strategischen Rahmen fallen, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts)

(13)  Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates vom 20. Februar 1978 über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien (ABl. L 50 vom 22.2.1978, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7).

(15)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(20)  Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1).

(22)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(24)  Slg. 2010 I-11063.

(25)  Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28).

(26)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 24).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(28)  ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1.

(29)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(30)  Verordnung (Euratom, EG) des Rates Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, 15.11.1996, S. 2.)

(31)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(33)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(34)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(37)  Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1).

(38)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(39)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004, S. 1).

(40)  Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.9.2008, S. 31).


ANHANG I

INFORMATIONEN IN DEN BEREICHEN EINDÄMMUNG DES KLIMAWANDELS UND ANPASSUNG AN SEINE FOLGEN, BIODIVERSITÄT UND GEWÄSSERSCHUTZ GEMÄß ARTIKEL 12 ABSATZ 3 BUCHSTABE D

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen:

Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels in den betreffenden Regionen und über die Treibhausgasemissionen infolge der betreffenden Landbewirtschaftungsmethoden sowie über den Beitrag des Agrarsektors zur Eindämmung des Klimawandels durch verbesserte Bewirtschaftungsmethoden in der Landwirtschaft und der Agroforstwirtschaft sowie durch die Entwicklung von hofeigenen Projekten für erneuerbare Energie und zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Informationen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe bei der optimalen Planung von Investitionen in die Umgestaltung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungssysteme mit dem Ziel, dem Klimawandel zu widerstehen, und über die hierzu nutzbaren Fonds der Union, insbesondere auch Informationen über die Anpassung landwirtschaftlich genutzter Flächen an Klimaschwankungen und längerfristige Klimaänderungen, über die Anpassung praktischer agronomischer Maßnahmen zur Erhöhung der Resistenz landwirtschaftlicher Bewirtschaftungssysteme gegenüber Überschwemmungen und Dürren und Informationen zur Verbesserung und Optimierung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs.

Biodiversität:

Informationen über die positive Wechselwirkung zwischen biologischer Vielfalt und der agrarökologischen Widerstandsfähigkeit, die Risikostreuung und die Verbindung zwischen Monokulturen und der Anfälligkeit gegenüber Ernteausfällen/-schäden durch Schädlingsbefall und extreme Klimaereignisse

Informationen über die optimalen Verfahren zur Verhinderung der Ausbreitung fremder invasiver Arten und die Gründe für die Bedeutung derartiger Maßnahmen für das Funktionieren des Ökosystems und die Klimawandelresistenz, einschließlich Informationen über den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten für mit Zusatzkosten verbundene Bekämpfungssysteme

Gewässerschutz:

Informationen über nachhaltige Bewässerungssysteme mit geringem Wasserverbrauch und über Möglichkeiten zur Optimierung von regenwassergespeisten Systemen zur Förderung der effizienten Wassernutzung.

Informationen über die Senkung des Wasserverbrauchs in der Landwirtschaft, auch durch Pflanzenauswahl und die Verbesserung des Humusbodens zur Steigerung der Wasserrückhaltefähigkeit und zur Senkung des Bewässerungsbedarfs.

Allgemeines:

Austausch bewährter Verfahren, Schulungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen (auf die zuvor in diesem Anhang erwähnten Themen der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen, der Biodiversität und des Gewässerschutzes anwendbar).


ANHANG II

CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN GEMÄß ARTIKEL 93

GAB

:

Grundanforderungen an die Betriebsführung

GLÖZ

:

Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand


Bereich

Hauptgegenstand

Anforderungen und Standards

Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen

Wasser

GAB 1

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4 und 5

GLÖZ 1

Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufens (1)

 

GLÖZ 2

Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind

 

GLÖZ 3

Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden

 

Boden und Kohlenstoffbestand

GLÖZ 4

Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

 

GLÖZ 5

Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion

 

GLÖZ 6

Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes (2)

 

Biodiversität

GAB 2

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4

GAB 3

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Landschaft, Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen

GLÖZ 7

Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie – als Option – Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten

 

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze

Lebensmittelsicherheit

GAB 4

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)

Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (3) und Artikel 18, 19 und 20

GAB 5

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

GAB 6

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31)

Artikel 3, 4 und 5

GAB 7

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

Artikel 4 und 7

GAB 8

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

Artikel 3, 4 und 5

Tierseuchen

GAB 9

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

Artikel 7, 11, 12, 13 und 15

Pflanzenschutzmittel

GAB 10

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)

Artikel 55 Sätze 1 und 2

Tierschutz

Tierschutz

GAB 11

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7)

Artikel 3 und 4

GAB 12

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5)

Artikel 3 und 4

GAB 13

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

Artikel 4


(1)  Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.

(2)  Die Anforderung kann auf das allgemeine Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern beschränkt werden, ein Mitgliedstaat kann jedoch auch beschließen, weitere Anforderungen vorzuschreiben.

(3)  insbesondere umgesetzt durch:

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,

Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h), Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e), Nummer 9 (Buchstaben a, c));

Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii), Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummern 1 (Buchstaben a, d), 2, 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1;

Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (Nummern 1, 2), Artikel 5 Absatz 6;

Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

1.   Verordnung (EWG) Nr. 352/78

Verordnung (EWG) Nr. 352/78

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2

Artikel 43 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6


2.   Verordnung (EG) Nr. 2799/98

Verordnung (EG) Nr. 2799/98

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 105 Absätze 2 und 106

Artikel 3

Artikel 106

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 107

Artikel 8

Artikel 108

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11


3.   Verordnung (EC) Nr. 814/2000

Verordnung (EG) Nr. 814/2000

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 45 Absatz 5

Artikel 9

Artikel 10

Artikeln 45 Absätze 4 und 116

Artikel 11


4.   Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 102

Artikel 9

Artikel 58

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 19

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 18

Artikel 16

Artikel 40

Artikel 17

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 17a

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 24

Artikel 19

Artikel 27

Artikel 20

Artikel 28

Artikel 21

Artikel 29

Artikel 22

Artikel 32

Artikel 23

Artikel 33

Artikel 24

Artikel 34

Artikel 25

Artikel 35

Artikel 26

Artikel 36

Artikel 27

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 27a

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 37

Artikel 29

Artikel 38

Artikel 30

Artikel 51

Artikel 31

Artikel 52

Artikel 32

Artikel 54 und 55

Artikel 33

Artikel 54 und 56

Artikel 34

Artikel 43

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 48

Artikel 37

Artikel 47

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 116

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 109

Artikel 44

Artikel 103

Artikel 44a

Artikel 113 Absatz 1

Artikel 45

Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 3 und 4

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 119

Artikel 48

Artikel 120

Artikel 49

Artikel 121


5.   Verordnung (EG) Nr. 485/2008

Verordnung (EG) Nr. 485/2008

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 79

Artikel 2

Artikel 80

Artikel 3

Artikel 81

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 82 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 6

Artikel 82 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 83

Artikel 8

Artikel 103 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 86

Artikel 10

Artikel 84

Artikel 11

Artikel 85

Artikel 12

Artikel 106 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 87

Artikel 16

Artikel 17


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-Compliance

Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/608


VERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen" sind potenzielle Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden die "GAP") nach 2013 aufgeführt. Unter Berücksichtigung der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP mit Wirkung vom 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (5). Angesichts des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die einschlägigen Vorschriften gestrafft und vereinfacht werden.

(2)

Eine der wichtigsten Zielsetzungen und Vorgaben der GAP-Reform ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands. Dies sollte bei der Gestaltung der einschlägigen Vorschriften für die Regelung von Direktzahlungen unbedingt berücksichtigt werden.

(3)

Alle grundlegenden Regelungselemente für die Zahlung der Unterstützung der Union an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sollten in der vorliegenden Verordnung enthalten sein, in der auch die für den Zugang zu den Zahlungen geltenden Kriterien und Bedingungen, die untrennbar mit den genannten Grundelementen verknüpft sind, festgelegt werden sollten.

(4)

Es muss klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten. Im Interesse der Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten der GAP sind einige bislang in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltene Vorschriften nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt, insbesondere die Bestimmungen, um die Einhaltung der aus den Vorschriften über Direktzahlungen erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten, einschließlich über die Kontrollen und die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen im Falle eines Verstoßes, die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) wie die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Bestimmungen über das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen sowie die Regeln für Vorschusszahlungen und für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(5)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – vornimmt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(6)

Diese Verordnung sollte ein Verzeichnis aller Direktzahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen enthalten, auf die sie anwendbar ist. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Änderung dieses Verzeichnisses zu erlassen, damit den neuen Vorschriften über Stützungsregelungen, die möglicherweise nach Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden, Rechnung getragen werden kann.

(7)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Vorgabe des Rahmens zu erlassen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Folgendes festzulegen haben: die von den Betriebsinhabern zu erfüllenden Kriterien, damit bei ihnen die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand als eingehalten gilt und die Mindesttätigkeiten auf Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, sowie die Kriterien, anhand deren bei Dauergrünland und Dauerweideland (im Folgenden "Dauergrünland") das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen festgestellt wird und die etablierten lokalen Praktiken bestimmt werden.

(8)

Damit die Ausgabenbeträge für die GAP-Finanzierung die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht überschreiten, sollte die Möglichkeit, die Höhe der Direktzahlungen im jeweiligen Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 25 jener Verordnung anzupassen, beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass dies dazu beiträgt, das Ziel einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen zwischen kleinen und großen Begünstigten zu erreichen, sollte die Anpassung der Direktzahlungen nur auf diejenigen den Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen angewendet werden, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber in Bulgarien, Kroatien und Rumänien im Zuge des für alle Direktzahlungen in diesen Mitgliedstaaten geltenden Mechanismus zur schrittweisen Einführung geleistet werden, ist vorzusehen, dass das genannte Instrument der Haushaltsdisziplin in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und in Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 angewendet wird. Bezüglich dieses Instruments der Haushaltsdisziplin und bestimmter anderer Bestimmungen sollten im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen spezifische Regelungen vorgesehen werden, sofern nach nationalem Recht die Rechte und Pflichten einzelner Mitglieder mit den Rechten und Pflichten von Einzellandwirten, die die Stellung eines Betriebsleiters haben, vergleichbar sein müssen, um so die landwirtschaftlichen Strukturen zu stärken und die Niederlassung der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen zu fördern.

(9)

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen im Zuge der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu den Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für die Kürzungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Haushaltsdisziplin auf die Betriebsinhaber anzuwenden haben.

(10)

Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewonnen wurden, haben gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an natürliche oder juristische Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Um eine gezieltere Vergabe der Stützung zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, bestimmten natürlichen und juristischen Personen Direktzahlungen zu gewähren, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, von Direktzahlungen an andere natürliche oder juristische Personen, deren landwirtschaftliche Tätigkeit marginal ist, abzusehen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten kleineren Nebenerwerbslandwirten Direktzahlungen gewähren können, da diese unmittelbar zur Vitalität der ländlichen Gebiete beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner von Direktzahlungen an natürliche oder juristische Personen absehen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, die jedoch keine Mindesttätigkeit ausüben.

(11)

Um die Rechte der Betriebsinhaber zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Kriterien zu erlassen, anhand deren bestimmt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird, Kriterien, anhand deren eine Unterscheidung zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgenommen werden und der Betrag der Direktzahlungen bestimmt werden kann, der für die Anwendung des Marginalitätskriteriums maßgeblich ist, sowie Kriterien, die Landwirte erfüllen müssen, um nachzuweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist.

(12)

Um einen übermäßigen administrativen Aufwand durch die Verwaltung von zu zahlenden Kleinbeträgen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten generell keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger als 100 EUR wäre oder wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützung beantragt wird, weniger als 1 Hektar beträgt. Da die Agrarstrukturen der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom Unionsdurchschnitt abweichen können, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, Mindestschwellen anzuwenden, die ihrer besonderen Situation Rechnung tragen. Wegen der ganz spezifischen Agrarstruktur in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten die betreffenden Mitgliedstaaten selbst darüber befinden können, ob in diesen Regionen eine Mindestschwelle anzuwenden ist. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, sich unter Berücksichtigung der jeweiligen strukturellen Besonderheiten ihrer Landwirtschaftssektoren für die Anwendung einer der beiden Arten von Mindestschwellen zu entscheiden. Da Zahlungen auch an Betriebsinhaber mit sogenannten "flächenlosen" Betrieben gewährt werden könnten, wäre hier die Anwendung einer hektarbezogenen Schwelle wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte deshalb der stützungsbezogene Mindestbetrag gelten. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern in Bulgarien, Kroatien und Rumänien, deren Direktzahlungen dem Mechanismus zur schrittweisen Einführung unterliegen, sollte die Mindestschwelle in den genannten Mitgliedstaaten auf den am Ende der Einführungsphase zu gewährenden endgültigen Beträgen beruhen.

(13)

Die Verteilung der direkten Einkommensstützung auf die Betriebsinhaber ist durch die Bewilligung eines unverhältnismäßig hohen Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter gekennzeichnet. Größere Begünstigte benötigen allerdings aufgrund ihrer Fähigkeit, Skaleneffekte zu nutzen, nicht denselben einheitsbezogenen Stützungsumfang, damit das Ziel der Einkommensstützung wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Umfang an einheitsbezogener Stützung zu arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Anteil der den Betriebsinhabern zu gewährenden Basisprämie, der 150 000 EUR übersteigt, um mindestens 5 % kürzen. Um unverhältnismäßige Auswirkungen für landwirtschaftliche Großbetriebe mit zahlreichen Lohnbeschäftigten zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, bei der Anwendung dieses Mechanismus entlohnte Arbeit zu berücksichtigen. Damit die Kürzung des Stützungsumfangs wirksam funktioniert, sollte Betriebsinhabern kein Vorteil gewährt werden, wenn sie künstlich die Bedingungen schaffen, um die Wirkung der Kürzung zu umgehen. Das Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen an große Begünstigte sollte in den Mitgliedstaaten, in denen die Beträge angefallen sind, verbleiben und sollte als Stützungsmaßnahmen der Union, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden.

(14)

Es sollten Nettoobergrenzen je Mitgliedstaat festgelegt werden, mit denen die Gesamtzahlungen an die Betriebsinhaber nach der Anwendung der Kürzung der Zahlungen begrenzt werden. Um den besonderen Merkmalen der GAP-Stützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Direktzahlungen nicht der Kürzung der Zahlungen unterliegen, sollte die Nettoobergrenze für die betreffenden Mitgliedstaaten die Direktzahlungen in den genannten Regionen nicht beinhalten.

(15)

Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen der Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittelübertragungen zwischen der ersten und der zweiten Säule sowie der Anwendung der Kürzung und gegebenenfalls der Deckelung von Zahlungen zu treffen sind, wie auch Entwicklungen, die sich aus den Mitteilungen Kroatiens über die Flächen, die nach einer Minenräumung wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, ergeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Anpassung der in dieser Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen und Nettoobergrenzen zu erlassen.

(16)

Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen sind, da die betreffenden Bestimmungen angemessene Bedingungen für die Gewährung der Stützung beinhalten oder den Erlass solcher Bedingungen durch die Kommission vorsehen, um jegliche ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

(17)

Zur Verstärkung ihrer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, Mittelübertragungen von ihrer Obergrenze für Direktzahlungen auf ihre Fördermittel für die ländliche Entwicklung vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, Mittelübertragungen von ihren Fördermitteln für die ländliche Entwicklung auf ihre Obergrenze für Direktzahlungen vorzunehmen. Um die Wirksamkeit dieses Instruments zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, ihren ursprünglichen Beschluss mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2018 ein Mal zu überprüfen, vorausgesetzt, dass auf dieser Überprüfung beruhende Beschlüsse nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellten Mittel führen.

(18)

Damit die Zielsetzungen der GAP erreicht werden können, muss es möglich sein, die Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen anzupassen. Es ist daher notwendig, eine etwaige Überprüfung der Stützungsregelungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorzusehen, mit dem Ergebnis, dass die Empfänger nicht davon ausgehen können, dass die Stützungsbedingungen unverändert bleiben.

(19)

Die Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, erhielten Direktzahlungen nach einem in der jeweiligen Beitrittsakte vorgesehenen Mechanismus zur schrittweisen Einführung. Für Bulgarien und Rumänien wird dieser Mechanismus auch 2015 und für Kroatien wird er noch bis 2021 in Kraft sein. Den neuen Mitgliedstaaten wurde ferner gestattet, ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren. Die Möglichkeit zur Gewährung solcher Zahlungen sollte für Kroatien und als Ergänzung zur Basisprämienregelung für Bulgarien und Rumänien aufrechterhalten werden, bis hier die schrittweise Einführung der Direktzahlungen vollständig abgeschlossen ist. Bezüglich der Ermächtigung Kroatiens, ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu erlassen.

(20)

In der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer durch die Beitrittsakte von 2011 geänderten Fassung ist für Kroatien eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung vorgesehen, die dazu dient, während eines Zeitraums von 10 Jahren nach seinem Beitritt zur Union alljährlich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Flächen zu finanzieren, die nach einer Minenräumung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Es ist angezeigt, Vorschriften über die Berechnung der Beträge festzulegen, die der Finanzierung der Stützung für solche Flächen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Stützungsregelungen zugewiesen sind, sowie Vorschriften für die Verwaltung der genannten Reserve zu erlassen. Zur Berücksichtigung der Beträge, die sich aus den Mitteilungen Kroatiens über die Flächen, die nach einer Minenräumung wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, ergeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Anpassung bestimmter Finanzbestimmungen für Kroatien zu erlassen.

(21)

Um eine bessere Verteilung der Stützung auf die landwirtschaftlichen Flächen in der Union, einschließlich in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet haben, zu erreichen, sollte eine neue Basisprämienregelung an die Stelle der Betriebsprämienregelung treten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (10) geschaffen und durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fortgeschrieben wurde und mit der zuvor bestehende Stützungsmechanismen zu einer einheitlichen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengeführt wurden. Ein solcher Schritt sollte grundsätzlich dazu führen, dass die unter den vorgenannten Verordnungen erhaltenen Zahlungsansprüche auslaufen und die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche erfolgt. Diese Zuweisung neuer Zahlungsansprüche sollte allerdings grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen basieren, die den Betriebsinhabern im ersten Jahr der Anwendung der Regelung zur Verfügung stehen. Mitgliedstaaten, die derzeit die Betriebsprämienregelung nach einem regionalen oder regionalen hybriden Modell in Anspruch nehmen, sollten jedoch ihre bestehenden Zahlungsansprüche beibehalten können. Um eine Situation zu vermeiden, in der sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Zwecke der Festlegung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei der erstmaligen Zuweisung dieser Ansprüche bestimmte Beschränkungen anzuwenden.

(22)

Infolge der fortschreitenden Einbeziehung verschiedener Sektoren in die Betriebsprämienregelung und des den Betriebsinhabern hierfür eingeräumten nachfolgenden Anpassungszeitraums lässt es sich immer schwerer rechtfertigen, dass aufgrund der Heranziehung historischer Referenzdaten bedeutende individuelle Unterschiede in der Stützungshöhe je Hektar zu verzeichnen sind. Daher sollte die direkte Einkommensstützung durch Verminderung der Verknüpfung mit historischen Referenzdaten und im Hinblick auf den Gesamtkontext des Haushaltes der Union gerechter zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der Direktzahlungen, aber auch unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Unterschiede bei Lohnniveau und Betriebsmittelkosten, sollten die Direktzahlungen je Hektar in ihrer Höhe schrittweise einander angenähert werden. Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen unter 90 % des Unionsdurchschnitts sollten dabei den Abstand zwischen ihrer derzeitigen Zahlungshöhe und der Durchschnittshöhe um ein Drittel verringern; bis zum Haushaltsjahr 2020 sollten alle Mitgliedstaaten ein Mindestniveau erreicht haben. Diese Annäherung sollte durch alle Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen über dem Unionsdurchschnitt anteilig finanziert werden.

(23)

Ferner sollten grundsätzlich alle im Jahr 2019 in einem Mitgliedstaat oder in einer Region aktivierten Zahlungsansprüche den gleichen Einheitswert besitzen. Um jedoch abrupte finanzielle Auswirkungen für die Betriebsinhaber zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche, die die Betriebsinhaber im Jahr 2019 erhalten sollten, historische Faktoren zu berücksichtigen, sofern kein Zahlungsanspruch im Jahr 2019 weniger als 60 % des Durchschnittswerts beträgt. Die Mitgliedstaaten sollten - auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, die sie festzulegen haben - diese Konvergenz über die Kürzung derjenigen Zahlungsansprüche finanzieren, die über dem Durchschnittswert des Jahres 2019 liegen. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung unannehmbarer abrupter Verluste für bestimmte Betriebsinhaber können die Mitgliedstaaten diese Kürzung auf 30 % des ursprünglichen Werts der betreffenden Ansprüche beschränken, selbst wenn durch eine solche Begrenzung nicht bewirkt werden kann, dass sämtliche Zahlungsansprüche 60 % des Durchschnittswerts für 2019 erreichen. Mit Ausnahme derjenigen Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, dass der Einheitswert ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Regelung stets gleich bleibt, sollte dieser Konvergenzprozess im gleichen Schritten vollzogen werden. In Bezug auf die Konvergenz der Zahlungsansprüche, deren Wert über dem Durchschnitt liegt, sollte auch den für Zahlungsansprüche voraussichtlich verfügbaren Ressourcen Rechnung getragen werden. Bei denjenigen Mitgliedstaaten jedoch, die ihre bestehenden Zahlungsansprüche beibehalten und die sich bereits für Konvergenzmaßnahmen im Einklang mit Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entschieden haben, sollten diese Konvergenzmaßnahmen, soweit anwendbar, durchgeführt werden und sollte der Wert aller Zahlungsansprüche angepasst werden, um den für Zahlungsansprüche voraussichtlich verfügbaren Ressourcen Rechnung zu tragen.

(24)

Die Erfahrungen bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben gezeigt, dass einige ihrer Hauptbestandteile beibehalten werden sollten, darunter die Festsetzung nationaler Obergrenzen, um zu gewährleisten, dass die Gesamthöhe der Stützung den durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin eine nationale Reserve unterhalten oder befugt sein, regionale Reserven einzurichten. Solche nationalen oder regionalen Reserven sollten vorrangig dazu verwendet werden, die Teilnahme von Junglandwirten und von Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern, und ihre Verwendung sollten erlaubt sein, um bestimmten anderen besonderen Situationen gerecht zu werden. Die Regeln für die Übertragung und Verwendung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden.

(25)

Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten nicht den Gesamtbetrag der Mittel, die ihnen nach den in jener Verordnung festgelegten nationalen Obergrenzen zur Verfügung standen, verwendet haben. Zwar wird im Vergleich zum System unter vorgenannter Verordnung mit der vorliegenden Verordnung die Gefahr, dass Mittel nicht verwendet werden, verringert, dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche mit einem Wert zuzuteilen, der über dem Betrag liegt, der ihnen für ihre Basisprämienregelung zur Verfügung steht, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden können. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, innerhalb bestimmter gemeinsamer Grenzen und unter Beachtung der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den Betrag zu berechnen, um den ihre Obergrenze für die Basisprämienregelung angehoben werden darf.

(26)

Grundsätzlich sollte jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird – einschließlich der Flächen, die sich am 30. Juni 2003 in den Mitgliedstaaten, die der Union zum 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich für die Anwendung der Regelung für die einheitlichen Flächenzahlung entschieden haben, nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden –, für die Inanspruchnahme der Basisprämie in Frage kommen. Angesichts des Potenzials nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten zur Diversifizierung der Einkünfte landwirtschaftlicher Betriebe und zur Vitalität ländlicher Gebiete beizutragen, gilt eine landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als beihilfefähig, vorausgesetzt sie wird hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt. Zur Bewertung dieser hauptsächlichen Nutzung sollten gemeinsame Kriterien für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund und um eine gezieltere Vergabe von Direktzahlungen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und daher nicht beihilfefähig sind. Um außerdem die Beihilfefähigkeit von Flächen zu erhalten, die vor Abschaffung der Stilllegungsverpflichtung zum Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung beihilfefähig waren, sollte vorgesehen werden, dass bestimmte Aufforstungsflächen, einschließlich der Flächen, die nach nationalen Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (11) oder der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgeforstet wurden, oder bestimmten Umweltauflagen unterliegende Flächen im Rahmen der Basisprämienregelung beihilfefähig sind.

(27)

Um eine Situation zu vermeiden, in der sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bei der Bestimmung der beihilfefähigen Flächen mit Dauergrünland, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weideflächen vorherrschen, jedoch als solche einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, einen Verringerungskoeffizienten anzuwenden.

(28)

Für Hanf sollten besondere Maßnahmen beibehalten werden, um zu verhindern, dass illegale Pflanzen in Kulturen, die für die Basisprämie in Betracht kommen, versteckt werden und dadurch der Markt für Hanf beeinträchtigt wird. Die Zahlungen sollten deshalb weiterhin nur für Flächen gewährt werden, die mit Hanfsorten bebaut sind, die bestimmte Garantien in Bezug auf den Gehalt an psychotropen Substanzen bieten.

(29)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Basisprämienregelung auftreten können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen mit Vorschriften über die Förderfähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, der Übertragung von Zahlungsansprüchen und im Falle eines Zusammenschlusses oder Aufteilung des Betriebs sowie im Falle einer vertraglichen Klausel hinsichtlich des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die Befugnisübertragung sollte auch Folgendes umfassen: Vorschriften zur Berechnung des Werts und der Anzahl von Zahlungsansprüchen oder zur Änderung des Werts der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Zuweisung der Zahlungsansprüche, einschließlich Vorschriften über die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder einer Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden, über die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Werts und der vorläufigen und der endgültigen Anzahl der Zahlungsansprüche sowie für den Fall, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen könnte. Die Befugnisübertragung sollte sich auch auf Folgendes erstrecken: Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche; Vorschriften über die Änderung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche und die Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche. Des Weiteren sollte die Befugnisübertragung Folgendes umfassen: Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 keine Direktzahlung erhalten haben, oder aufgrund der Inanspruchnahme der nationalen oder regionalen Reserve; Kriterien für die Anwendung von Beschränkungen der Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche sowie Kriterien für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten für die Umrechnung bestimmter Dauergrünlandflächen in beihilfefähige Hektarflächen.

(30)

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vorschriften über den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche zu erlassen.

(31)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu erlassen, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird.

(32)

Angesichts der erheblichen administrativen, technischen und logistischen Schwierigkeiten, die der Übergang zur Basisprämienregelung für Mitgliedstaaten mit sich bringt, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet sein, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für im Rahmen der Basisprämienregelung gewährte Zahlungen weiterhin übergangsweise bis längstens Ende 2020 anzuwenden. Sollte ein Mitgliedstaat beschließen, bis 2018 die Basisprämienregelung einzuführen, so kann er sich dafür entscheiden, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach dem Umfang bestimmter im Jahr 2014 im Rahmen der Regelungen für eine gezielte Unterstützung geleisteter Zahlungen und nach separaten Zahlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen sind oder – im Falle Zyperns – im Rahmen sektorspezifischer Finanzrahmen für nationale Übergangsbeihilfen zu unterscheiden.

(33)

Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und spezielle Situationen zu beschreiben, die bei der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eintreten können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Beihilfefähigkeit und den Zugang von Betriebsinhabern zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu erlassen.

(34)

In Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden und denen die Zahlung nationaler Übergangsbeihilfen gestattet wurde, spielte diese Art der Beihilfe eine wichtige Rolle bei der Stützung der Einkommen von Betriebsinhabern in spezifischen Sektoren. Aus diesem Grund und um einen plötzlichen und entscheidenden Rückgang der Unterstützung ab 2015 in diesen Sektoren zu vermeiden, die bis 2014 noch nationale Übergangsbeihilfen erhalten hatten, ist es angezeigt, es diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Beihilfen als Ergänzung zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu gewähren. Um die Kontinuität der Unterstützung über die bisher gewährten nationalen Übergangsbeihilfen zu gewährleisten, ist eine Beschränkung auf die im Jahr 2013 für diese Beihilfen geltenden Bedingungen oder – im Falle Bulgariens und Rumäniens – auf die von der Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten genehmigten ergänzenden nationalen Beihilfezahlungen angezeigt. Es ist ferner angezeigt, den Höchstbetrag der sektorspezifischen Beihilfen gegenüber den Beträgen von 2013 zu begrenzen, um dafür zu sorgen, dass die Beihilfebeträge stetig zurückgehen und um sicherzustellen, dass sie mit dem Konvergenzmechanismus vereinbar sind.

(35)

Es sollten besondere Vorschriften für die erstmalige Zuweisung und die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen werden, wenn Mitgliedstaaten, die bislang die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß dieser Verordnung angewendet haben, die Basisprämienregelung einführen. Um einen reibungslosen Übergang zwischen diesen Regelungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, weitere Vorschriften über die Einführung der Basisprämienregelung in Mitgliedstaaten, die bislang die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, zu erlassen.

(36)

Da es notwendig ist, dass die einheitsbezogene Stützung für Inhaber kleinerer Betriebe ausreichend ist, damit das Ziel der Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird, sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern umzuverteilen und diesen für die ersten Hektarflächen eine zusätzliche Zahlung zu gewähren.

(37)

Eines der Ziele der neuen GAP besteht in der Verbesserung ihrer Umweltleistung, indem die Direktzahlungen eine obligatorische "Ökologisierungskomponente" erhalten, durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden unionsweit unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass den Betriebsinhabern zusätzlich zur Basisprämie, die möglicherweise der internen Konvergenz in dem Mitgliedstaat oder der Region Rechnung trägt, eine jährliche Zahlung für verbindlich zu beachtende Bewirtschaftungsmethoden gewährt wird, die vorrangig sowohl klima- als auch umweltpolitische Ziele verfolgen. Bei diesen Bewirtschaftungsmethoden sollte es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche, jährliche Maßnahmen handeln, die über die Cross-Compliance hinausgehen und die mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, wie Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland – einschließlich traditioneller Obstgärten, die mit Obstbäumen in geringer Dichte auf Grünland bewachsen sind – und der Errichtung von Flächen im Umweltinteresse. Damit sich die Ziele der Ökologisierung besser verwirklichen lassen und dessen effiziente Verwaltung und Kontrolle möglich ist, sollten solche Bewirtschaftungsmethoden für die gesamte beihilfefähige Fläche des Betriebs gelten. Die Verbindlichkeit dieser Bewirtschaftungsmethoden sollte sich auch auf Betriebsinhaber erstrecken, deren Betriebe ganz oder teilweise in Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (13) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder in Gebieten liegen, die unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) fallen, soweit die genannten Bewirtschaftungsmethoden mit den Zielen dieser Richtlinien vereinbar sind.

(38)

Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft sollten Betriebsinhaber für die Einheiten ihres Betriebs, für die sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (16) einhalten, ohne, dass sie weitere Verpflichtungen erfüllen müssen, in den Genuss der "Ökologisierungskomponente" der Direktzahlungen kommen.

(39)

Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der "Ökologisierungskomponente" sollte ansonsten zu Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führen.

(40)

Um der Verschiedenartigkeit der landwirtschaftlichen Systeme und den unterschiedlichen ökologischen Gegebenheiten innerhalb der Union gerecht zu werden, ist es gerechtfertigt, zusätzlich zu den drei in dieser Verordnung vorgesehenen Ökologisierungsmethoden, auch Methoden, die unter Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen fallen, oder Zertifizierungssysteme, die mit der Ökologisierung vergleichbar sind und einen gleichwertigen oder sogar höheren Nutzen für Klima und Umwelt haben, anzuerkennen. Im Interesse der Rechtsklarheit sollten diese Methoden in einem Anhang zu dieser Verordnung niedergelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden, ob sie Betriebsinhabern ermöglichen, gleichwertige Methoden und die in dieser Verordnung vorgesehenen Ökologisierungsmethoden anzuwenden, um die Betriebsinhaber anzuhalten, die für die Erreichung der Ziele der Maßnahme am besten geeigneten Methoden zu beachten, und sie sollten der Kommission ihre Entscheidungen mitteilen. Die Kommission sollte aus Gründen der Rechtssicherheit bewerten, ob die im Rahmen der mitgeteilten gleichwertigen Maßnahmen angewandten Methoden unter den Anhang fallen. Ist die Kommission der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist, so informiert sie die Mitgliedstaaten entsprechend im Wege von Durchführungsrechtsakten, die sie ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlässt. Um die Umsetzung der Gleichwertigkeit zu vereinfachen und aus Gründen der besseren Kontrolle sollten Vorschriften über den geografischen Anwendungsbereich gleichwertiger Maßnahmen festgelegt werden, die besonderen Merkmale von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Zertifizierungssystemen berücksichtigen. Um zu gewährleisten, dass gleichwertige Methoden die ordnungsgemäß angewandt werden und Doppelfinanzierungen vermieden werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die Aufnahme weiterer Methoden in die Liste der gleichwertigen Methoden sowie die Festlegung von Anforderungen für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme und gegebenenfalls von ausführlichen Bestimmungen für die Berechnung der entsprechenden Beträge zu ermöglichen.

(41)

Bei den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sollte berücksichtigt werden, dass die Diversifizierung für kleinere Betriebe schwierig ist, dennoch sollten sie weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer Verbesserung des Umweltnutzens und insbesondere der Bodenqualität weiterhin ermöglichen. Es sollten Ausnahmeregelungen vorgesehen werden für Betriebe, die die Ziele der Anbaudiversifizierung als Folge eines signifikanten Anteils von Grünland oder Brachland bereits erfüllen, für spezialisierte Betriebe mit jährlich rotierender Fruchtfolge oder für Betriebe, für die sich der Anbau einer dritten Kultur aufgrund ihrer geografischen Lage als äußerst schwierig erweisen würde. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung in angemessener und nichtdiskriminierender Weise angewendet werden und eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Anerkennung weiterer Gattungen und Arten und zur Festlegung von Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile verschiedener Kulturen zu erlassen.

(42)

Im Interesse des Umweltnutzens von Dauergrünland und insbesondere der Bindung von Kohlenstoff sollten Vorkehrungen zum Erhalt von Dauergrünland getroffen werden. Diese Schutzmaßnahmen sollten ein Verbot für des Pflügens und der Umwandlung von extrem umweltgefährdeten Gebieten in Natura-2000-Gebiete gemäß der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG sowie generelle Schutzbestimmungen, die auf einem vorgeschriebenen Anteil von Dauergrünland basieren, gegen die Umwandlung für andere Zwecke, umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, weitere umweltgefährdete Gebiete, die nicht unter die Richtlinien fallen, abzugrenzen. Ferner sollten sie beschließen, auf welcher Gebietsebene der Anteil zur Anwendung kommen sollte. Um einen wirksamen Schutz von Dauergrünland sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung des Rahmens zu erlassen, nach dem die Mitgliedstaaten Dauergrünland, das nicht unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fällt, ausweisen können.

(43)

Um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche ordnungsgemäß bestimmt und erhalten wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung präziser Methoden für die Bestimmung dieses Anteils, ausführlicher Vorschriften über den Erhalt von Dauergrünland sowie des jeweiligen zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen ein Betriebsinhaber einer Verpflichtung zur Rückumwandlung von Flächen nachkommen muss, zu erlassen.

(44)

Es sollten im Umweltinteresse genutzte Flächen bestimmt werden, um insbesondere die biologische Vielfalt in Betrieben zu schützen und zu verbessern. Im Umweltinteresse genutzte Flächen sollten daher solche Flächen umfassen, die die biologische Vielfalt unmittelbar beeinflussen, etwa brachliegende Flächen, Landschaftselemente, Terrassen, Pufferstreifen, Aufforstungsflächen und Agrarforstflächen, oder Flächen, die aufgrund einer verminderten Nutzung der Produktionsmittel des Betriebs die biologische Vielfalt mittelbar beeinflussen, etwa Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Winterbegrünung. Bei den Verpflichtungen im Rahmen der im Umweltinteresse genutzten Flächen sollte vermieden werden, dass kleineren Betriebe eine unverhältnismäßige Belastung im Vergleich zu der Verbesserung des Umweltnutzens auferlegt wird. Es sollten Ausnahmeregelungen für Betriebe vorgesehen werden, die die Ziele der im Umweltinteresse genutzten Flächen durch einen signifikanten Anteil von Grünland oder Brachland bereits erfüllen. Es sollten - im Falle von Mitgliedstaaten mit hohem Waldanteil - auch Ausnahmeregelungen für Betriebsinhaber vorgesehen werden, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen in bestimmten überwiegend bewaldeten Gebieten ausüben, in denen ein erhebliches Risiko der Aufgabe von Flächen besteht. Außerdem sollte es Mitgliedstaaten und Betrieben ermöglicht werden, dieser Verpflichtung auf regionaler Ebene oder gemeinsam nachzukommen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten, die der Umwelt förderlicher sind. Im Interesse der Vereinfachung sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Umweltinteresse genutzten Flächen standardisiert zu vermessen.

(45)

Um zu gewährleisten, dass im Umweltinteresse genutzten Flächen auf wirksame und kohärente Weise und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Mitgliedstaatenerrichtet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Kriterien für die Ausweisung von Flächen als im Umweltinteresse genutzten Flächen, zur Anerkennung anderer Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen, zur Festlegung von Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren für bestimmte Arten von im Umweltinteresse genutzte Flächen, zur Festlegung von Regeln für die Anwendung durch die Mitgliedstaaten eines Teils der Maßnahme der im Umweltinteresse genutzten Fläche auf regionaler Ebene, zur Festlegung von Regeln für die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtung, im Umweltinteresse genutzte Flächen von in unmittelbarer Nähe zueinander liegenden Betrieben zu erhalten, zur Festlegung des Rahmens für die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien für die Definition der "unmittelbaren Nähe" und zur Festlegung der Verfahren für die Ermittlung des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen zu erlassen. Bei Ergänzung anderer Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen sollte die Kommission sicherstellen, dass es deren Ziel ist, die allgemeine Umweltleistung des Betriebs zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Biodiversität, die Verbesserung der Boden- und Wasserqualität sowie die Landschaftserhaltung, und dass sie die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel erreichen.

(46)

Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft in Gebieten mit besonderen naturbedingten Benachteiligungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass an alle in solchen Gebieten oder, sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen, in einigen dieser Gebiete tätigen Betriebsinhaber zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche flächenbezogene Zahlung gewährt wird. Diese Zahlung sollte nicht die Förderung aus den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum ersetzen und sollte ebenso nicht an Betriebsinhaber in Gebieten gewährt werden, die zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesen wurden, nicht aber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen sind.

(47)

Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Methode zur Berechnung dieser Zahlung zu entscheiden und – falls diese eine Verpflichtung zur Begrenzung der an jeden Betriebsinhaber zu leistenden Zahlung beinhaltet – ist der entsprechende Grenzwert unter Einhaltung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts festzusetzen. Da sie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte, sollte diese Zahlung für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Sie sollte Junglandwirten zur Verfügung stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht älter als 40 Jahre sind.

(48)

Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu den Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann.

(49)

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass in bestimmten Sektoren oder Regionen und klar definierten Fällen eine gekoppelte Stützung gewährt wird. Der Mittelumfang, der für eine gekoppelte Stützung verwendet werden darf, sollte auf eine angemessene Höhe beschränkt sein, wobei eine solche Stützung in Mitgliedstaaten in bestimmten Sektoren oder Regionen mit speziellen Gegebenheiten zulässig sein sollte, in denen bestimmten Landwirtschaftsformen oder Agrarsektoren aus wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Die Mitgliedstaaten sollten für diese Stützungsart bis zu 8 % der Mittel ihrer nationalen Obergrenzen verwenden können bzw. bis zu 13 %, falls in mindestens einem Jahr des Zeitraums 2010-2014 ihr gekoppelter Stützungsanteil 5 % übersteigt oder falls sie die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2014 anwenden. Um ferner die Autonomie des Tierzuchtsektors in Bezug auf Eiweiß zu erhalten, sollte es Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer nationalen Obergrenzen zur Stützung des Anbaus von Eiweißpflanzen zu verwenden, gestattet sein, die obengenannten Prozentsätze um bis zu zwei Prozentpunkte zu erhöhen. In hinreichend begründeten Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass in einem Sektor oder einer Region ein bestimmter sensibler Bedarf besteht, sollte den Mitgliedstaaten im Wege der Genehmigung durch die Kommission erlaubt werden, mehr als 13 % der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenze in der genannten Weise zu verwenden. Anstelle der vorgenannten Prozentsätze können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Stützung zu verwenden. Eine gekoppelte Stützung sollte nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen. Diese Stützung sollte auch Betriebsinhabern offenstehen, die am 31. Dezember 2013 über gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene besondere Zahlungsansprüche verfügten und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen verfügen. Zur Genehmigung einer fakultativen gekoppelten Stützung, die 13 % der für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze überschreitet, sollte die Kommission ferner ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen.

(50)

Für den effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union und zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer fakultativen gekoppelten Stützung sowie Vorschriften über deren Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Stützungskumulierung zu erlassen.

(51)

Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren wurde ein Teil der Stützung für den Baumwollsektor im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anhand einer kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche weiterhin mit dem Baumwollanbau verbunden, um der Gefahr von Produktionsstörungen in den baumwollerzeugenden Gebieten vorzubeugen. Diese bisher geübte Praxis sollte gemäß den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1979 beibehalten werden.

(52)

Um die effiziente Anwendung und Verwaltung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen zur Festlegung von Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, Vorschriften und Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, Fördervoraussetzungen und Anbaumethoden, Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände, Pflichten der Erzeuger sowie Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht.

(53)

Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates (17) erfordert, dass jeder baumwollerzeugende Mitgliedstaat bei der Kommission entweder alle vier Jahre und erstmals bis zum 1. Januar 2009 den Entwurf eines Umstrukturierungsprogramms mit vierjähriger Laufzeit oder aber bis zum 31. Dezember 2009 den Entwurf eines einzigen geänderten Umstrukturierungsprogramms mit achtjähriger Laufzeit einzureichen hat. Die Erfahrung hat gezeigt, dass für die Umstrukturierung des Baumwollsektors andere Maßnahmen besser geeignet wären, wie zum Beispiel solche im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums mit Finanzierung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Solche Maßnahmen würden auch eine stärkere Koordinierung mit Maßnahmen in anderen Sektoren erlauben. Die erworbenen Rechte und die legitimen Erwartungen der bereits an den Umstrukturierungsprogrammen teilnehmenden Unternehmen sind jedoch zu achten. Daher sollte ermöglicht werden, die derzeit laufenden Programme von vier- oder achtjähriger Dauer für die Dauer ihrer Laufzeit weiter durchzuführen ohne die Möglichkeit einer Verlängerung. Die aus den Vierjahresprogrammen verfügbaren Mittel könnten dann in die ab 2014 verfügbaren Mittel der Union für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung einbezogen werden. Wegen des schon begonnenen Programmplanungszeitraums wäre es hingegen im Jahr 2018 nicht zweckmäßig, die nach Ende der Achtjahresprogramme verfügbaren Mittel in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einzubeziehen, sondern sie könnten besser in die Stützungsregelungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen werden, wie dies bereits in der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 vorgesehen ist. Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird daher ab 1. Januar 2014 bzw. 1. Januar 2018 gegenstandslos, je nachdem, ob die Mitgliedstaaten Vier- oder Achtjahresprogramme durchführen, und sie sollte daher aufgehoben werden.

(54)

Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, eine einfache und spezifisch auf Kleinerzeuger abgestellte Regelung festzulegen, um deren administrativen Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, entweder eine Pauschalzahlung, die alle Direktzahlungen ersetzt, oder aber eine Zahlung, die auf dem den Betriebsinhabern jährlich zustehenden Betrag basiert vorzusehen. Des Weiteren sollten Vorschriften zur Vereinfachung der Formalitäten für Kleinerzeuger erlassen werden, wie u.a. durch Lockerung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stützungsbeantragung, den für Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden, den Cross-Compliance-Anforderungen und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgeschriebenen Kontrollen, ohne dass allerdings die Gesamtziele der Reform in Frage gestellt werden dürfen und wobei klar sein muss, dass auch Kleinerzeuger den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen. Die betreffende Regelung sollte darauf abzielen, eine Stützung für die bestehenden Strukturen Kleinerzeuger in der Union anzubieten, ohne die Entwicklung hin zu wettbewerbsfähigeren Betriebsstrukturen zu behindern. Aus diesem Grund sollte der Zugang zu der Regelung grundsätzlich auf bestehende Betriebe beschränkt sein. Die Teilnahme der Betriebsinhaber an der Regelung sollte optional sein. Um allerdings zu erreichen, dass die Regelung tatsächlich für mehr Vereinfachung sorgt, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bestimmte Betriebsinhaber von vornherein in die Regelung aufzunehmen, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass sie sich gegen eine Teilnahme zu entscheiden.

(55)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung zu erlassen, wenn sich die Situation eines teilnehmenden Betriebsinhabers ändert.

(56)

Zur Vereinfachung und angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage sollten die Direktzahlungen in diesen Regionen im Rahmen der Förderprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 verwaltet werden. Folglich sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Basisprämienregelung und die mit ihr verbundenen Zahlungen, über die gekoppelte Stützung sowie über die Kleinerzeugerregelung keine Anwendung auf die genannten Regionen finden.

(57)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sowie für Überwachung, Analyse und Verwaltung der Direktzahlungen sind Mitteilungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass diese Mitteilungen zügig erfolgen und wirksam, genau, kosteneffizient und mit den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen zur Festlegung der erforderlichen Vorschriften über die Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln haben, der Vorschriften für die Zwecke der Überprüfung, Kontrolle, Monitoring, Bewertung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen sowie der Vorschriften zur Einhaltung der Pflichten, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, sowie weiteren Vorschriften über Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, über die zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Aufbewahrungszeitraum, die Rechte auf Zugang zu den Informationen oder Informationssystemen sowie die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

(58)

Persönliche Daten, die für die Zwecke des Antrags auf Direktzahlungen erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke der Überwachung oder der Bewertung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.

(59)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 14. Dezember 2011 abgegeben (20).

(60)

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber erforderlich sind.

(61)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und um Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Betriebsinhabern zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke übertragen werden: Festsetzung des in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien einzubeziehenden Betrags; Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung; Erlass von Vorschriften über die Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen; Erlass von Vorschriften über den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale Reserve; Festlegung der Modalitäten für die den nationalen Behörden zu übermittelnden Mitteilungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie der für diese Mitteilungen einzuhaltenden Fristen; Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung; Erlass von Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, sofern die Mitgliedstaaten einen Wechsel zur Basisprämienregelung vornehmen; Festsetzung der jährlichen Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(62)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und um Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Betriebsinhabern zu vermeiden, sollten der Kommission auch bezüglich Folgendem Durchführungsbefugnisse übertragen werden: Erlass von Vorschriften über das Verfahren, einschließlich des Zeitplans für deren Vorlage, für die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Mitteilungen und für die Bewertung gleichwertiger Methoden durch die Kommission; Annahme bestimmter Grenzwerte, innerhalb derer die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland als erfüllt gilt; Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die Zahlung bei Anwendung von Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung an Junglandwirte. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(63)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und um Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Betriebsinhabern zu vermeiden, sollten der Kommission außerdem für Folgendes Durchführungsbefugnisse übertragen werden: Festlegung der jährlichen Obergrenzen für die fakultative gekoppelte Stützung; Erlass von Verfahrensvorschriften für die Prüfung und Genehmigung von Beschlüssen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung; Vorschriften für das Genehmigungsverfahren und die Mitteilungen an die Erzeuger über die Genehmigung der Flächen und der Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle; Vorschriften über die Berechnung der Kürzung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle; Vorschriften über allgemeine Anforderungen an Mitteilungen und Meldeverfahren; und der Erlass von Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in einem Notfall auf spezifische Probleme zu reagieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(64)

Um dringende Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung zu wahren, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die Gewährung von Unterstützung haben und die tatsächliche Ausführung der Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen gefährden.

(65)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Verbindungen zwischen der vorliegenden Verordnung und den übrigen GAP-Instrumenten, dem Entwicklungsgefälle zwischen den einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union dank der mehrjährigen Garantie der Finanzierung durch die Union und durch Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ("EUV") niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(66)

Da die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auch im Jahr 2014 weiterhin gilt, sollte die vorliegende Verordnung grundsätzlich ab dem 1. Januar 2015 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Flexibilität zwischen den Säulen jedoch, räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen und diese der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitzuteilen. Des Weiteren erfordern einige weitere Bestimmungen dieser Verordnung, dass im Jahr 2014 Maßnahmen ergriffen werden. Diese Bestimmungen sollte daher ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten.

(67)

Angesichts des dringenden Erfordernisses, die reibungslose Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen vorzubereiten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen ("Direktzahlungen");

b)

spezifische Vorschriften für

i)

eine Basisprämie für Betriebsinhaber ("Basisprämienregelung") und eine vereinfachte Übergangsregelung ("Regelung für die einheitliche Flächenzahlung");

ii)

eine fakultative nationale Übergangsbeihilfe für Betriebsinhaber;

iii)

eine fakultative Umverteilungsprämie;

iv)

eine Zahlung an Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten;

v)

eine fakultative Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen;

vi)

eine Zahlung an Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen;

vii)

eine fakultative gekoppelte Stützungsregelung;

viii)

eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;

ix)

eine fakultative vereinfachte Kleinerzeugerregelung;

x)

einen Rahmen, innerhalb dessen Bulgarien, Kroatien und Rumänien ergänzende Direktzahlungen tätigen können.

Artikel 2

Änderung von Anhang I

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses der Stützungsregelungen in Anhang I in dem Umfang zu erlassen, der erforderlich ist, um etwaigen neuen, nach dem Erlass dieser Verordnung erlassenen Gesetzgebungsakten über Stützungsregelungen Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Ägäischen Inseln

Artikel 11 gilt nicht für die Regionen der Union im Sinne des Artikels 349 AEUV ("die Regionen in äußerster Randlage") und für die Direktzahlungen, die auf den kleineren Ägäischen Inseln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden.

Die Titel III, IV und V der vorliegenden Verordnung finden auf die Regionen in äußerster Randlage keine Anwendung.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)

"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b)

"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c)

"landwirtschaftliche Tätigkeit"

i)

die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii)

die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii)

die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

d)

"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;

e)

"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f)

"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

g)

"Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

h)

"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i)

"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

j)

"Reb- und Baumschulen" Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und zwar:

Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,

Obst- und Beerengehölze,

Ziergehölze,

gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs,

Baumschulen für Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z. B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen;

k)

"Niederwald mit Kurzumtrieb" Flächen, die mit von den Mitgliedstaaten festzulegenden Gehölzarten des KN-Codes 0602 90 41 bestockt sind, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;

l)

"Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;

m)

"Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;

n)

"Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

(2)   Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b)

gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;

c)

die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k zu bestimmen;

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten;

(3)   Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a)

den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b)

den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindesttätigkeiten festlegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden sollen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;

c)

die Kriterien, anhand deren das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen bestimmt wird und die Kriterien zur Bestimmung der in Absatz 1 Buchstabe h genannten etablierten lokalen Praktiken.

TITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN

KAPITEL 1

Gemeinsame Vorschriften für die Direktzahlungen

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen.

Artikel 6

Nationale Obergrenzen

(1)   Für den jeweiligen Mitgliedstaat und für das jeweilige Jahr wird die nationale Obergrenze, die den Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve und der gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 wird für den jeweiligen Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, und für das jeweilige Jahr die nationale Obergrenze, welche die gemäß den Artikeln 36, 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

(3)   Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.

Artikel 7

Nettoobergrenzen

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.

Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.

(2)   Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

(3)   Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.

Artikel 8

Haushaltsdisziplin

(1)   Der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten.

(2)   Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2016.

Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Kroatien ab dem 1. Januar 2022.

(3)   Um die korrekte Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen in Bezug auf die Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für die von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kürzungen zu erlassen.

(4)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten den Anpassungssatz gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1)   Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2)   Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)

der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b)

ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c)

ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3)   Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a)

deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b)

deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.

(5)   Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird;

b)

Kriterien, anhand derer zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann;

(c)

Kriterien für die Festlegung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Beträge an Direktzahlungen, insbesondere für Direktzahlungen im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für Direktzahlungen für neue Betriebsinhaber,

d)

die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 jedwede Beschlüsse gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 mit; bei Änderung dieser Beschlüsse erfolgt die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderungsbeschlüsse jeweils gefasst wurden.

Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a)

der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;

b)

die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, einen Flächenschwellenwert nach Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden, so wendet er dessen ungeachtet auf jene Betriebsinhaber, die die tierbezogene gekoppelte Stützung gemäß Titel IV erhalten und über eine unter dem Flächenschwellenwert liegende Hektarfläche verfügen, Absatz 1 Buchstabe a an.

(4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 auf die Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Ägäischen Inseln nicht anzuwenden.

(5)   In Bulgarien und Rumänien wird für das Jahr 2015 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage des jeweiligen Betrags berechnet, der in Anhang V Abschnitt A aufgeführt ist.

In Kroatien wird für die Jahre 2015-2021 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in Anhang VI Abschnitt A aufgeführt ist.

Artikel 11

Kürzung der Zahlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten kürzen bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel I für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150 000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %;

(2)   Die Mitgliedstaaten können vor Anwendung von Absatz 1 die von dem Betriebsinhaber im vorangegangenen Kalenderjahr im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne, einschließlich Steuern und Sozialbeiträge für die Beschäftigung, von dem Betrag der Direktzahlungen abziehen, die einem Betriebsinhaber innerhalb eines bestimmten Kalenderjahres gemäß Titel III Kapitel 1 ausbezahlt werden sollen. Liegen keine Daten über die von dem Betriebsinhaber im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne vor, so werden die aktuellsten verfügbaren Daten herangezogen.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat, nach Titel III Kapitel 2 eine Umverteilungsprämie an Betriebsinhaber zu zahlen und hierfür mehr als 5 % der jährlichen nationalen Obergrenze nach Anhang II aufzuwenden, so kann er beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, nach Titel III Kapitel 2 eine Umverteilungsprämie an Betriebsinhaber zu zahlen und ist es ihm aufgrund der Anwendung der Höchstgrenzen nach Artikel 41 Absatz 4 nicht möglich, hierfür mehr als 5 % der jährlichen nationalen Obergrenze nach Anhang II aufzuwenden, so kann er beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden.

(4)   Betriebsinhabern wird kein Vorteil durch Umgehung der Kürzungen der Zahlung gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 künstlich die Voraussetzungen geschaffen haben, um die Wirkung dieses Artikels zu umgehen.

(5)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 1. August 2014 über jedwede gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Jahre 2015 bis 2019.

Artikel 12

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähigen Hektarflächen, für die von einem Betriebsinhaber ein Antrag auf Zahlung der Basisprämie gemäß Titel III Kapitel 1 gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Artikel 13

Staatliche Beihilfen

Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 14

Flexibilität zwischen den Säulen

(1)   Bis zum 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2014 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und ihrer für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2014 nicht fassen, können bis zum 1. August 2014 den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 nicht fassen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Haushaltsjahr 2015nicht fassen, können diesen Beschluss für die Haushaltsjahre 2016 bis 2020 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.

Artikel 15

Überprüfung

Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der Haushaltslage. Diese Überprüfung kann zum Erlass von Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV oder Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV führen.

KAPITEL 2

Auf Bulgarien, Kroatien und Rumänien anwendbare Bestimmungen

Artikel 16

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien

Für Bulgarien und Rumänien werden die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51, 53 und 65 festgelegten Obergrenzen für das Jahr 2015 auf der Grundlage der in Anhang V Abschnitt A aufgeführten Beträge festgesetzt.

Artikel 17

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien

In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, bei dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der entsprechenden ab dem Jahr 2022 geltenden Höhe der Direktzahlungen ausgedrückt sind:

 

25 % im Jahr 2013,

 

30 % im Jahr 2014,

 

35 % im Jahr 2015,

 

40 % im Jahr 2016,

 

50 % im Jahr 2017,

 

60 % im Jahr 2018,

 

70 % im Jahr 2019,

 

80 % im Jahr 2020,

 

90 % im Jahr 2021,

 

100 % ab dem Jahr 2022.

Artikel 18

Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien

(1)   Im Jahr 2015 können Bulgarien und Rumänien nationale Direktzahlungen gewähren, die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2 und 3 dienen. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf den in Anhang V Abschnitt B aufgeführten einschlägigen Betrag nicht überschreiten.

(2)   Im Jahr 2015 kann Bulgarien nationale Direktzahlungen gewähren, die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 dienen. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf den in Anhang V Abschnitt C aufgeführten Betrag nicht überschreiten.

(3)   Die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.

Artikel 19

Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien

(1)   Kroatien kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission jede der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gegebenenfalls durch eine ergänzende Zahlung aufstocken.

(2)   Der Betrag der ergänzenden nationalen Direktzahlung, der in dem jeweiligen Jahr bei einer bestimmten Stützungsregelung gewährt werden darf, ist durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

a)

dem Betrag an Direktstützung, der für die jeweilige Stützungsregelung nach der vollständigen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17 für das Kalenderjahr 2022 verfügbar ist, und

b)

dem Betrag an Direktstützung, der für die jeweilige Stützungsregelung aufgrund der Anwendung des Steigerungsstufenschemas gemäß Artikel 17 für das betreffende Kalenderjahr verfügbar ist.

(3)   Der Gesamtbetrag aller gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen darf die in Anhang VI Abschnitt B für das betreffende Kalenderjahr aufgeführte Obergrenze nicht überschreiten.

(4)   Kroatien kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die zu gewährenden Beträge der ergänzenden nationalen Direktzahlungen e festsetzen.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Zahlungen nach diesem Artikel genehmigt und die betreffenden Stützungsregelungen genannt werden und festgelegt wird, bis zu welcher Höhe die ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden können.

Bei den ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Aufstockung der fakultativen gekoppelten Stützung nach Titel IV Kapitel 1 werden in den Durchführungsrechtsakten auch die spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 52 Absatz 3 genannt, auf die sich die ergänzenden nationalen Direktzahlungen erstrecken können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 erlassen.

(6)   Die Gewährungsbedingungen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien sind identisch mit denjenigen für die Stützung bei den entsprechenden Stützungsregelungen gemäß dieser Verordnung.

(7)   Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien unterliegen allen etwaigen Anpassungen, die durch die Entwicklungen im Rahmen der GAP erforderlich werden. Ihre Gewährung erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.

(8)   Kroatien legt bis zum 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Umsetzungsmaßnahmen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)

etwaige Situationsänderungen, die die ergänzenden nationalen Direktzahlungen betreffen;

b)

für jede ergänzende nationale Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten und den gewährten Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlung sowie die Hektarzahl und die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die diese ergänzende nationale Direktzahlung gewährt wurde;

c)

einen Bericht über die angewendeten Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen.

Artikel 20

Nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien

(1)   Ab dem Jahr 2015 teilt Kroatien der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Januar die gemäß Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Flächen mit, die im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden.

Kroatien teilt der Kommission ferner die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zur Verfügung standen, sowie den zum selben Zeitpunkt noch ungenutzt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verbliebenen Betrag mit.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen gegebenenfalls für die einzelnen gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Regionen.

(2)   Bei der Anpassung des Anhangs II gemäß Artikel 6 Absatz 3 berechnet die Kommission alljährlich den Betrag, der den in diesem Anhang für Kroatien festgesetzten Beträgen hinzuzufügen ist, um für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Flächen die Beihilfegewährung im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen zu finanzieren. Der genannte Betrag wird auf der Grundlage der von Kroatien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Angaben und der geschätzten durchschnittlichen Direktzahlungen, die je Hektar in Kroatien für das betreffende Jahr zu leisten sind, berechnet.

Der gemäß Unterabsatz 1 hinzuzufügende Höchstbetrag auf der Grundlage aller von Kroatien bis zum Jahr 2022 nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Flächen beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt dem Schema für die schrittweise Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17. Die sich daraus ergebenden jährlichen Höchstbeträge sind in Anhang VII aufgeführt.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen der Anteil des gemäß Absatz 2 hinzuzufügenden Betrags festgesetzt wird, den Kroatien in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung einbezieht, um Zahlungsansprüche für die in Absatz 1 genannten Flächen zuzuweisen. Dieser Anteil wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Obergrenze für die Basisprämienregelung und dem in Anhang II festgesetzten Betrag der nationalen Obergrenze vor der Anhebung der nationalen Obergrenze gemäß Absatz 2 berechnet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   In den Jahren 2015 bis 2022 verwendet Kroatien die nationale Sonderreserve für die Minenräumung dazu, um Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der minengeräumten Flächen zuzuweisen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angemeldet werden, wenn

a)

die Flächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 bis Absatz 5 aus beihilfefähigen Hektarflächen bestehen;

b)

die Flächen im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden und;

c)

die Flächen der Kommission nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt wurden.

(5)   Der Wert der gemäß diesem Artikel festgesetzten Zahlungsansprüche ist – im Rahmen des in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verfügbaren Betrags – der nationale oder regionale Durchschnittswert der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr.

(6)   Um den Folgen der erneuten Nutzung von minengeräumten Flächen für landwirtschaftliche Zwecke, die Kroatien gemäß dem vorliegenden Artikel mitgeteilt hat, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang VI aufgeführten Beträge anzupassen.

TITEL III

BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN

KAPITEL 1

Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Abschnitt 1

Anwendung der basisprämienregelung

Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1)   Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)

Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder

b)

die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.

(2)   Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt I oder Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingeführt haben, bis zum 1. August 2014 beschließen, die bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss bis zu jenem Zeitpunkt mit.

(4)   In Bezug auf Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 3 fassen, gilt, dass sobald die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzte Anzahl eigener oder gepachteter Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung der Anträge verfügt, die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für 2015 anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, die Gültigkeit der Anzahl der Zahlungsansprüche, welche die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, an dem zuletzt genannten Zeitpunkt abläuft.

Artikel 22

Obergrenze für die Basisprämienregelung

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung festgesetzt wird, indem von der in Anhang II angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaatdiese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2014 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag aufstocken werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission die auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangegangenen Jahres mit.

(4)   Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr ist der Gesamtwert aller Zahlungsansprüche und der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven gleich der von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze.

(5)   Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 53 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor.

Artikel 23

Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2014 beschließen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesen Fällen legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen, ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial und ihrer institutionellen oder administrativen Struktur fest.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, können den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss bis zum 1. August des Jahres fassen, das dem ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung vorausgeht.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 30 Absatz 2 nicht anwenden, nehmen diese Aufteilung nach Anwendung der in Artikel 30 Absatz 1 vorgesehenen linearen Kürzung vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die regionalen Obergrenzen in im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien jährlich geändert werden.

(4)   Soweit dies zur Einhaltung der gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten geltenden regionalen Obergrenzen erforderlich ist, nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche in jeder der betreffenden Regionen vor.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, können beschließen, die Basisprämienregelung ab einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt nicht mehr auf regionaler Ebene anzuwenden.

(6)   Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, teilen der Kommission den in diesem Unterabsatz genannten Beschluss und die zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen bis zum 1. August 2014 mit.

Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 2 anwenden, teilen der Kommission die in diesem Unterabsatz genannten Beschlüsse und die zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen bis zum 1. August des betreffenden Jahres mit.

Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in Absatz 5 genannten Beschlüsse bis zum 1. August des Jahres mit, das dem ersten Jahr der Anwendung dieses Beschlusses vorausgeht.

Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)   Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a)

außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b)

vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

a)

die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (22) für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt

i)

in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden:

Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln oder Zierpflanzen erzeugt haben und dies auf einer in Hektar ausgedrückten Mindestfläche getan haben, sofern der betreffende Mitgliedstaat beschließt eine solche Anforderung zu erlassen, oder

Rebflächen bewirtschaftet haben oder

ii)

in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden,

b)

denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c)

die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

(2)   Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der gemäß Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. Kroatien kann von dieser Möglichkeit unbeschadet der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für minengeräumte Hektarflächen gemäß Artikel 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Gebrauch machen.

(5)   Würde die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels die Gesamtzahl der im Jahr 2009 gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens die Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – um mehr als 35 % übersteigen, so können die Mitgliedstaaten die Anzahl der im Jahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf mindestens 135 % oder 145 % der Gesamtzahl der 2009 gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens der Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – begrenzen.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, weisen den Betriebsinhabern eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen zu. Diese Anzahl wird berechnet, indem die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Betriebsinhaber 2015 zusätzlich zu den beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anmelden, die diese Betriebsinhaber in ihrem Beihilfeantrag 2011 oder im Falle Kroatiens – unbeschadet der minengeräumten Flächen, für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen werden müssen – 2013 angemeldet haben, anteilig gekürzt wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

(7)   Die Mitgliedstaatenkönnen beschließen, dass die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels entspricht, die zu dem von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen oder Ackerland, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist, genutzt wurden.

(8)   Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

(9)   Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.

(10)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesem Artikel genannten Beschlüsse gegebenenfalls bis zum 1. August 2014 mit.

(11)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen festgelegt werden, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1)   Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

(2)   Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.

(3)   Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

(4)   Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Zahlungsansprüchen mit einem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert von weniger als 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche spätestens für das Antragsjahr 2019 um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf.

Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens für das Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies würde in den Mitgliedstaaten, die den in Absatz 7 genannten Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet, führen. In diesen Fällen wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird.

(5)   Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß Absatz 4 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang II oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 im betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenen Region – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt.

(6)   Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem – im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 – die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.

(7)   Zur Finanzierung der in Absatz 4 genannten Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um maximal 30 % verringert werden darf.

(8)   Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.

(9)   In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene festgelegt wurden.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert aller Zahlungsansprüche linear angepasst.

(10)   Im Jahr 2015 unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 26 und 27 für jedes Jahr des von der vorliegenden Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.

Artikel 26

Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1)   Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2)   Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.

(3)   Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

(4)   Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung anwenden, berechnen den ursprünglichen Einheitswert der in Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt wird.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 30 Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen, die im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der genannten Verordnung geteilt.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung beschließen, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, berechnen den ursprünglichen Einheitswert von Zahlungsansprüchen nach Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, indem sie den Einheitswert der Ansprüche mit einem festen Prozentsatz multiplizieren. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geteilt.

(6)   Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und –bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern

a)

die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und

b)

der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014.

Artikel 27

Einbeziehung der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung

Für Kroatien gilt bei jeder Bezugnahme auf die nationale Reserve in den Artikeln 25 und 26 die nationale Sonderreserve für die Minenräumung nach Artikel 20 als eingeschlossen.

Überdies wird der Betrag, der sich aus der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung ergibt, von den Obergrenzen für die Basisprämienregelung nach Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 25 Absätze 5 und 6 und sowie Artikel 26 abgezogen.

Artikel 28

Unerwarteter Gewinn

Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

a)

eine Mindestdauer der Pacht und

b)

den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt.

Artikel 29

Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle in den Artikeln 25, 26 und 28 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.

Abschnitt 2

Nationale reserve und regionale reserven

Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, regionale Reserven einrichten. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene geltenden jeweiligen Obergrenze nach Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 vor.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen, es sei denn, dass ein höherer Prozentsatz erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 6 oder Absatz 7 Buchstaben a und b für das Jahr 2015 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung zu decken.

(4)   Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.

(5)   Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(7)   Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

a)

Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind,

b)

Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren;

c)

Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;

d)

in Fällen, in denen sie Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung anwenden, Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zuzuweisen, bei denen die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die sie gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 2015 angemeldet haben und die ihnen zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, über der Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche liegt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurden und die sie zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen innehaben;

e)

eine dauerhafte lineare Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vorzunehmen, wenn die einschlägige nationale oder die regionale Reserve 0,5 % der jährlichen nationalen oder regionalen Obergrenze der Basisprämienregelung übersteigt, sofern für die Zuweisungen gemäß Absatz 6, gemäß Buchstabe a und 6 des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 9 dieses Artikels hinreichende Beträge verfügbar bleiben;

f)

den jährlichen Bedarf für gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung zu gewährende Zahlungen zu decken.

Für die Zwecke dieses Absatzes beschließen die Mitgliedstaaten, welchen der darin genannten verschiedenen Verwendungen sie Vorrang einräumen.

(8)   Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.

Für die Berechnung des nationalen oder regionalen Durchschnittswerts wird die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 für das Zuweisungsjahr mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven – und im Falle von Kroatien die Sonderreserve für die Minenräumung –, durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt.

Die Mitgliedstaaten legen die Schritte fest, in denen der Wert der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise geändert wird, wobei sie die Änderungen der nationalen oder regionalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 die sich aus den Schwankungen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen ergeben, berücksichtigen.

(9)   Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt. Spätestens ist dieser Zeitpunkt jedoch der Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Gerichtsurteils oder Verwaltungsakts, wobei der Anwendung der Artikel 32 und 33 Rechnung zu tragen ist.

(10)   Bei der Anwendung von Absatz 6, Absatz 7 Buchstabe a und b und Absatz 9 können die Mitgliedstaaten entweder neue Ansprüche zuweisen oder aber den Einheitswert aller bestehenden Ansprüche eines Betriebsinhabers bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert erhöhen.

(11)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b)

"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

Artikel 31

Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)   Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:

a)

Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von

i)

Artikel 9,

ii)

Artikel 10 Absatz 1 oder

iii)

Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;

b)

einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;

c)

Zahlungsansprüchen, die von den Betriebsinhabern freiwillig zurückgegeben werden;

d)

der Anwendung von Artikel 28 der vorliegenden Verordnung;

e)

zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

f)

einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, wenn die nationale Reserve oder die regionalen Reserven nicht ausreicht bzw. nicht ausreichen, um die in Artikel 30 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen;

g)

einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung, um die in Artikel 30 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedstaaten diese Kürzung für erforderlich erachten;

h)

der Anwendung von Artikel 34 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die erforderlichen Vorschriften für den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3

Anwendung der basisprämienregelung

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)   Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(2)   Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a)

jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

b)

jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die

i)

infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht

ii)

für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii)

für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stillgelegt wird.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:

a)

Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

b)

Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

(4)   Die Flächen gelten nur dann als Hektarflächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.

(5)   Zum Zwecke der Bestimmung der beihilfefähigen Hektarfläche können die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 gefasst haben, einen Verringerungskoeffizienten anwenden, um die betreffenden Hektarflächen in beihilfefähige Hektarflächen umzuwandeln.

(6)   Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1)   Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)   Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

(2)   Machen Mitgliedstaaten von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so dürfen Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden.

(3)   Mitgliedstaaten, die nicht von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, können beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden dürfen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.

Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt.

(4)   Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die genauen Vorschriften für die den nationalen Behörden von den Betriebsinhabern zu übermittelnden Meldungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die einzuhaltenden Fristen für diese Meldungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 35

Übertragene Befugnisse

(1)   Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung auftreten können, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

a)

die Förderfähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für die Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, Übertragung von Zahlungsansprüchen, des Zusammenschlusses oder der Aufteilung des Betriebs sowie im Falle der Anwendung der Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8;

b)

die Berechnung des Wertes und der Anzahl oder die Erhöhung oder Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit deren Zuweisung im Rahmen einer jeden Vorschrift dieses Titels, einschließlich des Erlasses von Bestimmungen in Bezug auf

i)

die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder einer vorläufigen Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden,

ii)

die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Wertes und der vorläufigen und der endgültigen Anzahl der Zahlungsansprüche,

iii)

den Fall, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen kann;

c)

die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche;

d)

die Änderung des Einheitswertes der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche und im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 Absatz 4;

e)

Kriterien für die Anwendung der Optionen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c;

f)

Kriterien für die Anwendung einer Begrenzung der Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absätze 4 bis 7;

g)

Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absätze 6 und 7;

h)

Kriterien für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 32 Absatz 5.

(2)   Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche zu erlassen.

(3)   Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und zur Festlegung des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 32 Absatz 6 zu erlassen.

Abschnitt 4

Regelung für die einheitliche flächenzahlung

Artikel 36

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, können beschließen, diese Regelung unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden. Sie teilen der Kommission ihren Beschluss und den Zeitpunkt des Ablaufs der Anwendungsdauer dieser Regelung bis zum 1. August 2014 mit.

Während des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gelten die Abschnitte 1, 2 und 3 dieses Kapitels, mit Ausnahme des Artikels 23 Absätze 1 und 6 sowie des Artikels 32 Absätze 2 bis 6, nicht für diese Mitgliedstaaten.

(2)   Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich je Hektar beihilfefähige Fläche gewährt, die vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurde. Sie wird jedes Jahr berechnet, indem der gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgelegte jährliche Finanzrahmen durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurden, geteilt wird.

(3)   In Abweichung von Absatz 2 dieses Artikels dürfen Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 38 der vorliegenden Verordnung ab spätestens 1. Januar 2018 beschließen, während des Anwendungszeitraums dieses Artikels bis zu 20 % des jährlichen Finanzrahmens nach Absatz 2 dieses Artikels dazu verwenden, die einheitliche Flächenzahlung pro Hektor zu staffeln.

Dabei berücksichtigen sie die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Stützung.

Zypern kann die Beihilfe unter Berücksichtigung der in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten sektorspezifischen Finanzrahmen staffeln, wobei eine Kürzung um die gegebenenfalls gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung dem betreffenden Sektor gewährten Beihilfen vorzunehmen ist.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung festgelegt wird, indem von der in Anhang II festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

(5)   Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die in Absatz 2 genannten Hektarflächen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in jenem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Förderfähigkeit und den Zugang von Betriebsinhabern zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu erlassen.

Artikel 37

Nationale Übergangsbeihilfe

(1)   Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 anwenden, können beschließen, im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.

(2)   Die nationale Übergangsbeihilfe kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2013 diese Beihilfe oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gewährt worden sind.

(3)   Die Bedingungen für die Gewährung der nationalen Übergangsbeihilfe müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10 der genannten Verordnung ergibt.

(4)   Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 2 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird auf folgende Prozentsätze der von der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 erlassenen sektorspezifischen Finanzrahmen begrenzt:

75 % im Jahr 2015,

70 % im Jahr 2016,

65 % im Jahr 2017,

60 % im Jahr 2018,

55 % im Jahr 2019,

50 % im Jahr 2020.

Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates berechnet.

(5)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Zypern.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre in Absatz 1 genannten Beschlüsse bis zum 31. März eines jeden Jahres mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben umfassen:

a)

den sektorspezifischen Finanzrahmen,

b)

gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.

(7)   Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der Vorgaben gemäß Absatz 4 über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen.

Abschnitt 5

Anwendung der basisprämienregelung in den mitgliedstaaten, die die regelung für die einheitliche flächenzahlung angewendet haben

Artikel 38

Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels angewendet haben.

Die Artikel 24 bis 29 finden keine Anwendung auf diese Mitgliedstaaten.

Artikel 39

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)   Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, zugewiesen, sofern sie

a)

– außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis zu einem endgültigen, gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung beantragen, und

b)

zum Bezug von Direktzahlungen vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013, berechtigt waren.

Die Mitgliedstaaten können auch Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuweisen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, die die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllen und die für das Jahr 2013 im Hinblick auf einen Beihilfeantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Zahlungen erhalten haben und die zu dem Zeitpunkt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzt hat, nur landwirtschaftliche Flächen innehatten, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand nach Maßgabe des Artikels 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden.

(2)   Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften für die Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, festgelegt werden.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, zur Festlegung von Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 40

Wert der Zahlungsansprüche

(1)   Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung – mit Ausnahme der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – geteilt wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte Obergrenze für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die der Anzahl der Hektarflächen entspricht.

(2)   In Abweichung von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung den Wert der Zahlungsansprüche – mit Ausnahme der aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts zu staffeln.

(3)   Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 wird festgesetzt, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen mit Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 41, 43, 48 und 50 sowie Titel IV der vorliegenden Verordnung, die ein Betriebsinhaber gemäß der vorliegenden Verordnung für das der Anwendung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die diesem Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung –mit Ausnahme der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – zugeteilt werden, geteilt wird.

Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen – mit Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 41, 43, 48 und 50 sowie Titel IV der vorliegenden Verordnung –, die für das der Anwendung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geteilt wird.

(4)   Bei der Anwendung von Absatz 2 vollziehen die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eine schrittweise Annäherung des Wertes der Zahlungsansprüche auf nationaler oder regionaler Ebene. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten die vorzunehmenden Schritte und die zu verwendende Berechnungsmethode fest und setzen die Kommission hiervon bis zum 1. August des Jahres vor der Anwendung der Basisprämienregelung in Kenntnis. Diese Schritte umfassen jährliche stufenweise Änderungen des ursprünglichen Werts der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 3 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, beginnend mit dem ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung.

Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel für jedes Jahr des von dieser Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 36 Absatz 5 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, in die nationale Reserve oder regionalen Reserven zurückfallen muss, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

a)

eine Mindestdauer der Pacht;

b)

den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss.

KAPITEL 2

Umverteilungsprämie

Artikel 41

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie zu gewähren (im Folgenden "Umverteilungsprämie").

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.

(2)   Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 23 anzuwenden, können die vorgesehene Umverteilungsprämie auf regionaler Ebene anwenden.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie unbeschadet der Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Umverteilungsprämie jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder in den Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(4)   Die Umverteilungsprämie wird jährlich von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Anzahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 aktiviert hat oder mit der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche oder Hektarflächen darf eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Höchstgrenze nicht überschreiten; diese Höchstgrenze darf eine Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIII nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.

(5)   Sofern die in Absatz 4 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach jenem Absatz festgelegte Anzahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.

(6)   Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, nachdem die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewendet wurde, sofern Artikel 30 Absatz 2 nicht angewandt wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bezüglich derer erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein in diesem Kapitel vorgesehener Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

(8)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Zahlungsansprüchen oder Hektarflächen gemäß Absatz 4 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Artikel 42

Finanzbestimmungen

(1)   Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 41 Absatz 1 genannten Datum beschließen, bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.

(2)   Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendet werden soll, erlässt die Kommission jährlich Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 3

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1)   Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2)   Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a)

Anbaudiversifizierung;

b)

Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c)

im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

(3)   Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang IX aufgeführt und für sie gelten

a)

Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden;

b)

nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen.

(4)   Die gleichwertigen Methoden gemäß Absatz 3 dürfen nicht Gegenstand einer Doppelfinanzierung sein.

(5)   Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene – beschließen, die Wahl der Betriebsinhaber, die Möglichkeiten gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b anzuwenden, zu beschränken.

(6)   Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene – beschließen, dass die Betriebsinhaber alle ihre entsprechenden Verpflichtungen gemäß Absatz 1 im Einklang mit nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gemäß Absatz 3 Buchstabe b erfüllen müssen.

(7)   Vorbehaltlich der Beschlüsse von Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 5 und 6 kann ein Betriebsinhaber eine oder mehrere der Methoden gemäß Absatz 3 Buchstabe a nur dann einhalten, wenn diese die entsprechende(n) Methode(n) gemäß Absatz 2 vollständig ersetzen. Ein Betriebsinhaber kann Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3 Buchstabe b nur dann anwenden, wenn diese die gesamte Verpflichtung gemäß Absatz 1 abdecken.

(8)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 5 und 6 und die spezifischen Verpflichtungen oder die Zertifizierungssysteme mit, die sie als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 3 anwenden möchten.

Die Kommission bewertet, ob die in den spezifischen Verpflichtungen oder den Zertifizierungssystemen enthaltenen Methoden unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen; ist dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, mit. Teilt die Kommission einem Mitgliedstaat mit, dass diese Methoden nicht unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen, so erkennt dieser Mitgliedstaat die von der Kommissionsmitteilung betroffenen spezifischen Verpflichtungen oder Zertifizierungssysteme nicht als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels an.

(9)   Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 40, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.

Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Artikel 25 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten Zahlungsansprüche zu gewähren.

Dieser Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region aktiviert worden sind, geteilt wird.

(10)   Betriebsinhaber, deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten liegen, die unter die Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG fallen, haben Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel, sofern sie die in diesem Kapitel genannten Landbewirtschaftungsmethoden in dem Umfang einhalten, wie diese in dem betreffenden Betrieb mit den Zielen der genannten Richtlinien vereinbar sind.

(11)   Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.

(12)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

weitere gleichwertige Methoden in das Verzeichnis in Anhang IX aufzunehmen;

b)

geeignete Anforderungen, die für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten, einschließlich des durch diese Systeme zu gewährleistenden Grads an Sicherheit festzulegen;

c)

ausführliche Bestimmungen für die Berechnung des Betrags gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Methoden gemäß Anhang IX Teil I Nummern 3 und 4 und Teil III Nummer 7 der vorliegenden Verordnung sowie für etwaige weitere gleichwertige Methoden festzulegen, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes in das Verzeichnis in Anhang VIa aufgenommen werden und für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.

(13)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften über das Verfahren für die Mitteilungen, darunter auch über die Fristen für deren Vorlage, und die Bewertung durch die Kommission im Sinne des Absatzes 8 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 44

Anbaudiversifizierung

(1)   Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.

(2)   Unbeschadet der Anzahl an erforderlichen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Absatz 1 finden die darin festgelegten Höchstgrenzen keine Anwendung auf Betriebe, bei denen Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen. In diesen Fällen darf die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlandes einnehmen, es sei denn, diese verbleibende Fläche wird von Gras und anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebe,

a)

bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;

b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen entweder im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;

c)

bei denen mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen von dem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des vorangehenden Jahres nicht angemeldet wurden und wo ein Vergleich der Geodaten der Beihilfeanträge ergibt, dass auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut wird;

d)

die nördlich des 62. Breitengrads oder in bestimmten angrenzenden Gebieten liegen. Beträgt das Ackerland solcher Betriebe mehr als 10 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden und keine der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen darf mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen, es sei denn, die Hauptkultur besteht aus Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder aus brachliegendem Land;

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche Kultur(pflanze)"

a)

eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,

b)

alle Arten im Falle der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,

c)

brachliegendes Land,

d)

Gras oder andere Grünfutterpflanzen.

Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

andere Gattungen und Arten als diejenigen nach Absatz 4 anzuerkennen und

b)

die Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.

Artikel 45

Dauergrünland

(1)   Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallen, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, für das strikter Schutz erforderlich ist, umweltsensibles Dauergrünland aus, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können.

Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere sensible Gebiete außerhalb der unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen.

Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht umwandeln oder pflügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anteil von Flächen mit Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die die Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet haben, nicht um mehr als 5 % im Vergleich zu dem Referenzanteil abnimmt, der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2015 bestimmt wird, indem die Flächen mit Dauergrünland im Sinne von Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Buchstabens b jenes Unterabsatzes geteilt werden.

Für die Zwecke der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzanteils bezeichnet der Begriff

a)

"Flächen mit Dauergrünland" die Flächen, die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als als Dauergrünland genutzte Flächen von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurden, sowie die als Dauergrünland genutzten Flächen, die die Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet haben und die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, nicht als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden;

b)

"gesamte landwirtschaftliche Fläche" die landwirtschaftliche Fläche, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurde.

Der Referenzanteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird in den Fällen neu berechnet, in denen Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Verpflichtung haben, in den Jahren 2015 oder 2016 eine Fläche in Dauergrünland umzuwandeln. In diesen Fällen werden diese Flächen den Flächen mit Dauergrünland gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes zugerechnet.

Der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird jährlich auf der Grundlage der von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Flächen für jenes Jahr festgelegt.

Die Verpflichtung gemäß diesem Absatz findet auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene Anwendung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verpflichtung anzuwenden, wonach Dauergrünland auf Ebene des Betriebs beizubehalten ist, um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland nicht um mehr als 5 % abnimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Referenzanteil und den Anteil gemäß diesem Absatz mit.

(3)   Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf regionaler oder subregionaler oder gegebenenfalls auf nationaler Ebene um mehr als 5 % abgenommen hat, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat auf Ebene der Betriebe vor, dass diejenigen Betriebsinhaber, die über Flächen verfügen, welche in einem vergangenen Zeitraum von Dauergrünland oder von Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt worden sind, verpflichtet sind, Flächen wieder in Dauergrünland rückumzuwandeln.

Wird jedoch der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a festgesetzte Umfang der Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert innerhalb bestimmter Grenzen beibehalten, so gilt die Verpflichtung des Absatzes 2 Unterabsatz 1 als eingehalten.

(4)   Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Unterschreitung des Schwellenwerts das Ergebnis von Aufforstung ist, die umweltgerecht ist und keine Anpflanzungen von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung umfasst.

(5)   Um die Beibehaltung des Dauergrünlandanteils zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit näheren Bestimmungen zur Erhaltung von Dauergrünland festzulegen, einschließlich Bestimmungen über die Umwandlung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, Bestimmungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung von Verpflichtungen auf Ebene des Betriebs im Hinblick auf die Beibehaltung von Dauergrünland gemäß den Absätzen 2 und 3 und in Bezug auf jedwede gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassung des Referenzanteils gemäß Absatz 2.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

den Rahmen für die Ausweisung weiterer gefährdeter Gebiete gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels festzulegen;

b)

genaue Methoden zur Bestimmung des Anteils von Dauergrünland und der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels beizubehalten ist, festzulegen.

c)

den in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten vergangenen Zeitraum festzulegen.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Grenzen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels festgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1)   Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g und h genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen..

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz wird von 5 % auf 7 % heraufgesetzt, sofern das Europäische Parlament und der Rat einen entsprechenden Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV erlassen.

Die Kommission legt bis 31. März 2017 einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im Sinne von Unterabsatz 2 beigefügt ist.

2.   Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

a)

Brachliegende Flächen;

b)

Terrassen;

c)

Landschaftselemente, einschließlich an das Ackerland des Betriebs angrenzende Elemente, zu denen abweichend von Artikel 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Landschaftselemente gehören können, die nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gehören;

d)

Pufferstreifen, einschließlich Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese von der angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt sind;

e)

agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen, die eine Stützung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und/oder Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten oder erhalten haben;

f)

Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern;

g)

Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden;

h)

Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung;

i)

Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;

j)

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen.

Mit Ausnahme der unter Unterabsatz 1 Buchstaben g und h genannten Flächen des Betriebs muss sich die im Umweltinteresse genutzte Fläche auf dem Ackerland des Betriebs befinden. Im Falle von Flächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d kann die im Umweltinteresse genutzte Fläche an das Ackerland des Betriebs, das der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, angrenzen.

(3)   Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.

(4)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Betriebe,

a)

bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungen dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;

b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, das für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder dem Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder, während eines bedeutenden Teils des Jahres, oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus oder einer Kombination dieser Nutzungen dient, sofern das nicht diesen Nutzungen dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zur Hälfte der Prozentpunkte der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 1 auf regionaler Ebene umzusetzen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten weisen die Flächen aus und benennen die Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen. Mit der Ausweisung von Flächen und der Benennung von Verpflichtungen soll die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und Biodiversität unterstützt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betriebsinhabern, deren Betriebe in unmittelbarer Nähe liegen, zu gestatten, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gemeinsam zu erfüllen (im Folgenden "gemeinsame Umsetzung"), sofern die betreffenden im Umweltinteresse genutzten Flächen zusammenhängen. Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und Biodiversität zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten die Flächen ausweisen, auf denen eine gemeinsame Umsetzung möglich ist; ferner können sie den an einer solchen gemeinsamen Umsetzung teilnehmenden Betriebsinhabern oder Vereinigungen von Betriebsinhabern weitere Verpflichtungen auferlegen.

Jeder Betriebsinhaber, der sich an einer gemeinsamen Umsetzung beteiligt, stellt sicher, dass sich mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs befinden und die Anforderungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erfüllen. An einer solchen gemeinsamen Umsetzung dürfen sich höchstens 10 Betriebsinhaber beteiligen.

(7)   Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche bewaldet sind, können beschließen, dass Absatz 1 dieses Artikels nicht für Betriebe gilt, die in Gebieten liegen, die diese Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der Landfläche der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist.

Bewaldete Flächen und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der "LAU2"-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer anderen klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt.

(8)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Absatz 2 bis zum 1. August 2014 und Beschlüsse gemäß den Absätzen 3, 5, 6 oder 7 bis zum 1. August des ihrer Anwendung vorangehenden Jahres mit.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

weitere Kriterien für die Einstufung der in Absatz 2 genannten Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Fläche festzulegen;

b)

andere als die in Absatz 2 genannten Arten von Flächen zu ergänzen, die zum Zweck der Einhaltung des in Absatz 1 bezeichneten Prozentsatzes berücksichtigt werden können;

c)

Anhang X anzupassen, um die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Absatz 3 festzulegen und die Kriterien und/oder von der Kommission gemäß Buchstaben a und b dieses Absatzes festzulegenden Arten von Flächen zu berücksichtigen;

d)

Regeln für die in den Absätzen 5 und 6 genannte Umsetzung, einschließlich der Mindestanforderungen an eine solche Umsetzung, festzulegen;

e)

den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festzulegen haben, die von den Betrieben erfüllt werden müssen, um für die Zwecke des Absatzes 6 als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten.

f)

die Methoden für die Bestimmung des Prozentsatzes der gesamten bewaldeten Landfläche sowie des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen gemäß Absatz 7 festzulegen.

Artikel 47

Finanzbestimmungen

(1)   Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die Zahlung gemäß diesem Kapitel auf nationaler Ebene an.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 23 in Anspruch nehmen, können beschließen, die Zahlung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesen Fällen verwenden sie in jeder Region einen Anteil der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten Obergrenze. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Anteils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, und zwar nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1, falls Artikel 30 Absatz 2 keine Anwendung findet.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung gemäß diesem Kapitel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 4

Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen

Artikel 48

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen worden sind (im Folgenden "Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen").

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen für alle Gebiete zu gewähren, die in den Geltungsbereich des Absatzes 1 fallen, oder auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die Zahlung auf einige dieser Gebiete zu beschränken.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin, der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die ein Mitgliedstaat die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen hat. Sie erfolgt nach Aktivierung von Zahlungsansprüchen für diese Hektarflächen, die der betreffende Betriebsinhaber innehat oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, nach Anmeldung jener beihilfefähigen Hektarflächen durch den betreffenden Betriebsinhaber.

(4)   Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 49 durch die Anzahl der gemäß Artikel 33 Absatz 1oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auch eine maximale Anzahl an Hektarflächen pro Betrieb festlegen, für die eine Beihilfe nach diesem Kapitel gewährt werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden, sofern sie die betreffenden Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ermittelt haben, wozu insbesondere die Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich des Schweregrads der Benachteiligungen, sowie ihrer jeweiligen agronomischen Gegebenheiten gehören.

Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 49 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Artikel 49

Finanzbestimmungen

(1)   Zur Finanzierung der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2014 beschließen, hierfür bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ändern. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zum 1. August 2016 mit.

(2)   Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festlegung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 5

Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2)   Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a)

sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b)

im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4)   Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5)   Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:

a)

25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder

b)

25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.

(7)   Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.

(8)   In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

(9)   Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.

(10)   Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.

Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.

Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.

Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.

(11)   Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann.

Artikel 51

Finanzbestimmungen

(1)   Zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines jeden Jahres ihren geschätzten Prozentsatz mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr ändern. Sie teilen der Kommission den geänderten Prozentsatz bis zum 1. August des Jahres mit, das dem Jahr der Anwendung des geänderten Prozentsatzes vorangeht.

(2)   Unbeschadet des in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Höchstsatzes von 2 % finanzieren die Mitgliedstaaten, falls der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze übersteigt und diese Obergrenze niedriger als dieser Höchstsatz ist, die Differenz durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe f in dem betreffenden Jahr, durch Anwendung einer linearen Kürzung auf alle Zahlungen, die allen Betriebsinhabern gemäß Artikel 32 oder gemäß Artikel 36 Absatz 2 zu gewähren sind oder durch beides.

(3)   Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze und entspricht diese Obergrenze 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der gemäß Artikel 50 zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung der diesbezüglichen Obergrenze zu gewährleisten.

(4)   Auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Prozentsatzes erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festlegung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung für Junglandwirte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

TITEL IV

GEKOPPELTE STÜTZUNG

KAPITEL 1

Fakultative gekoppelte Stützung

Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2)   Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

(3)   Die gekoppelte Stützung darf nur jenen Sektoren oder jenen Regionen eines Mitgliedstaats gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, denen aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt, in Schwierigkeiten befinden.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann eine gekoppelte Stützung auch Betriebsinhabern gewährt werden,

a)

die am 31. Dezember 2014 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche innehatten, und

b)

die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung zu aktivieren.

(5)   Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen.

(6)   Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

(7)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Begrenzungen gemäß Absatz 6 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(8)   Jede gemäß diesem Artikel gewährte gekoppelte Stützung muss mit den anderen Maßnahmen und Politiken der Union im Einklang stehen.

(9)   Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;

b)

Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung.

Artikel 53

Finanzbestimmungen

(1)   Zur Finanzierung der gekoppelten Stützung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung dieser Stützung vorausgeht, beschließen, hierfür bis zu 8 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden, falls

a)

bis zum 31. Dezember 2014

i)

sie die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden,

ii)

sie Maßnahmen im Rahmen von Artikel 111 jener Verordnung finanzieren oder

iii)

sie unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 Absatz 5 bzw. im Falle von Malta gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, und/oder

b)

sie während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 5 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Finanzierung

i)

der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

ii)

der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder

iii)

der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung.

(3)   Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze kann bei Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer in Anhang II festgelegten jährlichen nationalen Obergrenze für die Stützung der Erzeugung von Eiweißpflanzen nach dem vorliegenden Kapitel zu verwenden, um bis zu 2 Prozentpunkte angehoben werden.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Mitgliedstaaten, die während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 10 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, zur Finanzierung

a)

der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

b)

der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder

c)

der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung,

beschließen, nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung mehr als 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

(5)   Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prozentsätzen können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Stützung zu verwenden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren gemäß Absätzen 1 bis 4 gefassten Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab dem Jahr 2017 beschließen,

a)

den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;

b)

die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;

c)

die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.

(7)   Auf der Grundlage des von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels gefassten Beschlusses erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die gekoppelte Stützung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 54

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 53 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu gewährenden Stützung.

(2)   Die Beschlüsse gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a umfassen eine ausführliche Beschreibung der besonderen Situation in der Zielregion und der besonderen Merkmale der spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, aufgrund deren der Prozentsatz gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht ausreicht, um den in Artikel 52 Absatz 3 genannten Schwierigkeiten zu begegnen, und die eine erhöhte Stützung rechtfertigen.

Artikel 55

Genehmigung durch die Kommission

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des in Artikel 71 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, zur Genehmigung des Beschlusses gemäß Artikel 53 Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a, wenn in dem betreffenden Sektor oder der betreffenden Region eines der folgenden Erfordernisse nachgewiesen wird:

a)

die Notwendigkeit, ein bestimmtes Niveau einer spezifischen Produktion aus Mangel an Alternativen aufrechtzuerhalten und das Risiko einer Produktionsaufgabe mit den sich daraus ergebenden Sozial- und/oder Umweltproblemen zu verringern;

b)

die Notwendigkeit, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, wodurch die negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer ansonsten erforderlich werdenden Umstrukturierung vermieden werden;

c)

die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die Nachteile zu schaffen, denen sich die Betriebsinhaber in einem bestimmten Sektor infolge anhaltender Störungen des betreffenden Marktes gegenübersehen;

d)

die Notwendigkeit, einzugreifen, wenn eine bestehende andere Stützung, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung zur Verfügung steht, als unzureichend angesehen wird, um den unter den Buchstaben a, b und c genannten Erfordernissen gerecht zu werden.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Verfahren für die Bewertung und Genehmigung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Beschlüsse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 2

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 56

Geltungsbereich

Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe ("kulturspezifische Zahlung für Baumwolle") gewährt.

Artikel 57

Beihilfefähigkeit

(1)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet werden.

Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktungsfähiger Qualität gezahlt.

(2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 zu erlassenden Vorschriften und Bedingungen.

(3)   Um die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu erlassen.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Verfahren für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 58

Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1)   Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 3 342 ha,

Griechenland: 250 000 ha,

Spanien: 48 000 ha,

Portugal: 360 ha.

(2)   Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 1,2 t/ha,

Griechenland: 3,2 t/ha,

Spanien: 3,5 t/ha,

Portugal: 2,2 t/ha.

(3)   Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: 584,88 EUR für 2015 und 649,45 EUR für 2016 und die nachfolgenden Jahre;

Griechenland: 234,18 EUR;

Spanien: 362,15 EUR;

Portugal: 228,00 EUR.

(4)   Überschreitet in einem Mitgliedstaat die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

(5)   Um die Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu ermöglichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit und über die Anbaumethoden zu erlassen.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 59

Anerkannte Branchenverbände

(1)   Im Sinne dieses Kapitels ist ein "anerkannter Branchenverband" eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht,

a)

insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;

b)

Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;

c)

die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;

d)

die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;

e)

Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die gemäß Absatz 3 festzulegenden Kriterien erfüllen.

(3)   Um die effiziente Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;

b)

die Pflichten der Erzeuger;

c)

Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.

Artikel 60

Gewährung der Zahlung

(1)   Den Betriebsinhabern wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche wie gemäß Artikel 58 festgesetzt gewährt.

(2)   Im Falle von Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 58 Absatz 1 um 2 EUR erhöht.

TITEL V

KLEINERZEUGERREGELUNG

Artikel 61

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.

(2)   Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.

(3)   Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

(4)   Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 62

Teilnahme

(1)   Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.

Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird.

Artikel 63

Zahlungsbetrag

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen den jährlichen Zahlungsbetrag für jeden an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber in einer der folgenden Höhen fest:

a)

in Höhe eines Betrags, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Begünstigten nicht überschreitet, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 oder nach Artikel 36 Absatz 2 beihilfefähige Hektarflächen angemeldet haben, festgesetzt wird;

b)

in Höhe eines von den Mitgliedstaaten festzulegenden Betrags, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der der Hektaranzahl, höchstens aber fünf, entspricht. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht niedriger als 500 EUR und nicht höher als 1 250 EUR sein.

Wenn die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b zu einem Betrag von weniger als 500 EUR oder mehr als 1 250 EUR führt, wird eine Auf- bzw. Abrundung auf jenen Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgenommen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, den an der Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren:

a)

einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, oder

b)

einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2015 nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, den dieser Mitgliedstaat in den folgenden Jahren anpassen kann, um die Änderungen der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze proportional zu berücksichtigen.

Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht über einem von diesem Mitgliedstaat zwischen 500 EUR und 1 250 EUR festgesetzten Betrag liegen.

Der betreffende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen die Anwendung der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen Betrag auf 500 EUR aufzurunden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in Zypern, Kroatien, Malta und Slowenien der Betrag nach jenen Absätzen auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR, oder im Falle Maltas von nicht weniger als 50 EUR, festgesetzt werden.

Artikel 64

Besondere Bedingungen

(1)   Während der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung müssen die Betriebsinhaber

a)

mindestens eine Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen behalten, die der Anzahl ihrer eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche oder der Anzahl der im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen entspricht;

b)

die Mindestanforderung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

(2)   Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 gemäß den Artikeln 32 und 33 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber aktiviert worden sind, gelten als aktivierte Ansprüche für die Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Regelung.

Die eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber während der Teilnahme an der Regelung innehat, gelten nicht als ungenutzte Zahlungsansprüche, die im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b wieder an die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen müssen.

Wird in Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, eine beihilfefähige Hektarfläche im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber angemeldet, so gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an jener Regelung.

(3)   Abweichend von Artikel 34 sind die Zahlungsansprüche von an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern, außer im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nicht übertragbar.

Betriebsinhaber, die im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhalten, sind zur Teilnahme an dieser Regelung berechtigt, wenn sie die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung erfüllen und alle Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, von dem sie die Zahlungsansprüche erhalten, auf sie vererbt werden.

(4)   Wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet, ohne Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 anzuwenden, so finden Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels keine Anwendung,.

(5)   Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Teilnahme an der Regelung für den Fall festgelegt sind, dass sich die Situation des teilnehmenden Betriebsinhabers geändert hat.

Artikel 65

Finanzbestimmungen

(1)   Zur Finanzierung der in diesem Titel vorgesehenen Zahlung ziehen die Mitgliedstaaten von den für die jeweiligen Zahlungen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen die Beträge ab, auf die die Kleinerzeuger

a)

im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1,

b)

als Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2,

c)

als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3

d)

als Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4,

e)

als Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 und

f)

als gekoppelte Stützung gemäß Titel IV. Anrecht hätten.

Im Falle von Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berechnen, wird, wenn die Summe der Beträge für einen einzelnen Betriebsinhaber über dem von ihnen festgesetzten Höchstwert liegt, jeder Betrag anteilsmäßig gekürzt.

(2)   Die Differenz zwischen der Summe aller im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen und dem gemäß Absatz 1 finanzierten Gesamtbetrag wird auf eine oder mehrere der folgenden Arten finanziert:

a)

durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 in dem betreffenden Jahr,

b)

durch Einsatz der zur Finanzierung der Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 vorgesehenen Mittel, die in dem betreffenden Jahr nicht verwendet wurden,

c)

durch Vornahme einer linearen Kürzung aller gemäß Artikel 32 oder 36 zu gewährenden Zahlungen.

(3)   Die Berechnungselemente, auf deren Grundlage die Beträge nach Absatz 1 dieses Artikels ermittelt werden, bleiben für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Kleinerzeugerregelung unverändert, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat sich dafür entschieden, den Betrag der jährlichen Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festzusetzen.

(4)   Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der nach Maßgabe dieses Titels zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung des genannten Prozentsatzes zu gewährleisten, es sei denn, sie haben den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ohne Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt.

Die gleiche Ausnahme gilt für Mitgliedstaaten, die den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ohne Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt haben, deren nationale Obergrenze gemäß Anhang II für das Jahr 2019 über der nationalen Obergrenze für 2015 liegt und die die Berechnungsmethode nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anwenden.

TITEL VI

NATIONALE UMSTRUKTURIERUNGSPROGRAMME FÜR DEN BAUMWOLLSEKTOR

Artikel 66

Verwendung der jährlichen Haushaltsmittel für die Umstrukturierungsprogramme

(1)   Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 übertragen und bilden die zusätzlichen Mittel der Union für Maßnahmen, die im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013finanziert werden.

(2)   Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2017 in ihre nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung einbezogen.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Mitteilungen und Dringlichkeitsmaßnahmen

Artikel 67

Mitteilungspflichten

(1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen über die Mitteilungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung zwecks Überprüfung, Kontrolle, Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen oder zwecks Einhaltung der Pflichten, die in per Ratsbeschluss geschlossenen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, zu übermitteln haben. Hierbei berücksichtigt die Kommission den Datenbedarf und die Synergien zwischen den potenziellen Datenquellen.

Die erhaltenen Informationen können gegebenenfalls internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Betriebe an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2)   Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften zu Folgendem zu erlassen

a)

Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;

b)

zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Haltungszeitraum;

c)

die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;

d)

die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

a)

die Mitteilungsmethoden;

b)

die Vorschriften für die Übermittlung der Informationen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;

c)

die Modalitäten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

d)

die Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen von Betriebsinhabern und Betrieben an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 68

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 67 Absatz 1 genannten Zwecke. Sie verarbeiten diese Daten nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise.

(2)   Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung nach Artikel 67 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3)   Personenbezogene Daten werden nach der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Rechte zustehen.

(5)   Dieser Artikel unterliegt den Artikeln 111 bis 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 69

Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

(1)   Zur Lösung spezifischer Probleme erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die in dringenden Fällen erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

(2)   Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um solche spezifischen Probleme zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren gemäß Artikel 71 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3)   Gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedete Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedeten Maßnahmen binnen zwei Arbeitstagen nach deren Annahme.

KAPITEL 2

Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

Artikel 70

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11 Artikel 52 Absatz 9, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 für sieben Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 71

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als "Ausschuss für Direktzahlungen" bezeichnet wird. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 24 Absatz 11, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL 3

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 72

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin für die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Anspruch genommen haben.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird aufgehoben.

Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

(3)   Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die genannten Verordnungen in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.

Artikel 73

Übergangsbestimmungen

Für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Betriebsinhabern erforderlich sind.

Artikel 74

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 8, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 14, Artikel 16, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29, Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 2 und 13, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 46 Absätze 2 und 8, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53, Artikel 54, Artikel 66 Absatz 1, Artikel 67, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Stellungnahme vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116 und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 159.

(3)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(5)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EEG) Nr. 352/78 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates, der Verordnung (EG) 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

(13)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(14)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(15)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABL. L 178 vom 5.7.2008, S. 1).

(18)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)  ABl. C 35 vom9.2.2012, S. 1.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 establishing a common organisation of the markets in agricultural products and repealing Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316vom 2.12.2009, S. 65).


ANHANG I

Verzeichnis der Stützungsregelungen

Bereich

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Basisprämien-regelung

Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2,3 und 5 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 36 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Umverteilungsprämie

Titel III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaf-tungsmethoden

Titel III Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen

Titel III Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Zahlung für Junglandwirte

Titel III Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Fakultative gekoppelte Stützung

Titel IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung

 

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Titel IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Zahlung

Kleinerzeugerregelung

Titel V der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Posei

Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen

Ägäische Inseln

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 229/2013

Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen


ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre

Belgien

 

536 076

528 124

520 170

512 718

505 266

Bulgarien

 

721 251

792 449

793 226

794 759

796 292

Tschechische Republik

 

874 484

873 671

872 830

872 819

872 809

Dänemark

 

916 580

907 108

897 625

889 004

880 384

Deutschland

 

5 144 264

5 110 446

5 076 522

5 047 458

5 018 395

Estland

 

121 870

133 701

145 504

157 435

169 366

Irland

 

1 215 003

1 213 470

1 211 899

1 211 482

1 211 066

Griechenland

 

2 039 122

2 015 116

1 991 083

1 969 129

1 947 177

Spanien

 

4 842 658

4 851 682

4 866 665

4 880 049

4 893 433

Frankreich

 

7 553 677

7 521 123

7 488 380

7 462 790

7 437 200

Kroatien (*1)

 

130 550

149 200

186 500

223 800

261 100

Italien

 

3 902 039

3 850 805

3 799 540

3 751 937

3 704 337

Zypern

 

50 784

50 225

49 666

49 155

48 643

Lettland

 

195 649

222 363

249 020

275 887

302 754

Litauen

 

417 890

442 510

467 070

492 049

517 028

Luxemburg

 

33 603

33 545

33 486

33 459

33 431

Ungarn

 

1 271 593

1 270 410

1 269 187

1 269 172

1 269 158

Malta

 

5 127

5 015

4 904

4 797

4 689

Niederlande

 

780 815

768 340

755 862

744 116

732 370

Österreich

 

693 065

692 421

691 754

691 746

691 738

Polen

 

2 987 267

3 004 501

3 021 602

3 041 560

3 061 518

Portugal

 

565 816

573 954

582 057

590 706

599 355

Rumänien

 

1 629 889

1 813 795

1 842 446

1 872 821

1 903 195

Slowenien

 

137 987

136 997

136 003

135 141

134 278

Slowakei

 

380 680

383 938

387 177

390 781

394 385

Finnland

 

523 333

523 422

523 493

524 062

524 631

Schweden

 

696 890

697 295

697 678

698 723

699 768

Vereinigtes Königreich

 

3 555 915

3 563 262

3 570 477

3 581 080

3 591 683


(*1)  Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298 400 000 EUR, für 2021 auf 335 700 000 EUR und für 2022 auf 373 000 000 EUR.


ANHANG III

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre

Belgien

 

536,1

528,1

520,2

512,7

505,3

Bulgarien

 

723,6

795,1

795,8

797,4

798,9

Tschechische Republik

 

874,5

873,7

872,8

872,8

872,8

Dänemark

 

916,6

907,1

897,6

889,0

880,4

Deutschland

 

5 144,3

5 110,4

5 076,5

5 047,5

5 018,4

Estland

 

121,9

133,7

145,5

157,4

169,4

Irland

 

1 215,0

1 213,5

1 211,9

1 211,5

1 211,1

Griechenland

 

2 227,0

2 203,0

2 178,9

2 157,0

2 135,0

Spanien

 

4 903,6

4 912,6

4 927,6

4 941,0

4 954,4

Frankreich

 

7 553,7

7 521,1

7 488,4

7 462,8

7 437,2

Kroatien (*1)

 

130,6

149,2

186,5

223,8

261,1

Italien

 

3 902,0

3 850,8

3 799,5

3 751,9

3 704,3

Zypern

 

50,8

50,2

49,7

49,2

48,6

Lettland

 

195,6

222,4

249,0

275,9

302,8

Litauen

 

417,9

442,5

467,1

492,0

517,0

Luxemburg

 

33,6

33,5

33,5

33,5

33,4

Ungarn

 

1 271,6

1 270,4

1 269,2

1 269,2

1 269,2

Malta

 

5,1

5,0

4,9

4,8

4,7

Niederlande

 

780,8

768,3

755,9

744,1

732,4

Österreich

 

693,1

692,4

691,8

691,7

691,7

Polen

 

2 987,3

3 004,5

3 021,6

3 041,6

3 061,5

Portugal

 

566,0

574,1

582,2

590,9

599,5

Rumänien

 

1 629,9

1 813,8

1 842,4

1 872,8

1 903,2

Slowenien

 

138,0

137,0

136,0

135,1

134,3

Slowakei

 

380,7

383,9

387,2

390,8

394,4

Finnland

 

523,3

523,4

523,5

524,1

524,6

Schweden

 

696,9

697,3

697,7

698,7

699,8

Vereinigtes Königreich

 

3 555,9

3 563,3

3 570,5

3 581,1

3 591,7


(*1)  Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298 400 000 EUR, für 2021 auf 335 700 000 EUR und für 2022 auf 373 000 000.


ANHANG IV

Grenzen für die Anpassung der Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 2

Mitgliedstaat

Grenze für den Schwellenwert in EUR

(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)

Grenze für den Schwellenwert in Hektar

(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)

Belgien

400

2

Bulgarien

200

0,5

Tschechische Republik

200

5

Dänemark

300

5

Deutschland

300

4

Estland

100

3

Irland

200

3

Griechenland

400

0,4

Spanien

300

2

Frankreich

300

4

Kroatien

100

1

Italien

400

0,5

Zypern

300

0,3

Lettland

100

1

Litauen

100

1

Luxemburg

300

4

Ungarn

200

0,3

Malta

500

0,1

Niederlande

500

2

Österreich

200

2

Polen

200

0,5

Portugal

200

0,3

Rumänien

200

0,3

Slowenien

300

0,3

Slowakei

200

2

Finnland

200

3

Schweden

200

4

Vereinigtes Königreich

200

5


ANHANG V

Finanzbestimmungen für Bulgarien und Rumänien gemäß den Artikeln 10, 16 und 18

A.

Beträge zur Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und zur Berechnung der nationalen Obergrenzen für die Zahlungen gemäß Artikel 16 im Jahr 2015:

Bulgarien

:

790 909 000 EUR

Rumänien

:

1 783 426 000 EUR

B.

Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Basisprämienregelung gemäß Artikel 18 Absatz 1 im Jahr 2015:

Bulgarien

:

69 657 000 EUR

Rumänien

:

153 536 000 EUR

C.

Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 18 Absatz 2 im Jahr 2015:

Bulgarien

:

258 952 EUR


ANHANG VI

Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 19

A.

Beträge für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a:

373 000 000 EUR

B.

Gesamtbeträge der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3:

(in Tausend EUR)

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

242 450

223 800

186 500

149 200

111 900

74 600

37 300


ANHANG VII

Höchstbeträge, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 den in Anhang II aufgelisteten Beträgen hinzuzufügen sind

(in Tausend EUR)

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

3 360

3 840

4 800

5 760

6 720

7 680

8 640

9 600


ANHANG VIII

Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Artikel 41 Absatz 4

Mitgliedstaat

Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs

(in Hektar)

Belgien

29

Bulgarien

6

Tschechische Republik

89

Dänemark

60

Deutschland

46

Estland

39

Irland

32

Griechenland

5

Spanien

24

Frankreich

52

Kroatien

5,9

Italien

8

Zypern

4

Lettland

16

Litauen

12

Luxemburg

57

Ungarn

7

Malta

1

Niederlande

25

Österreich

19

Polen

6

Portugal

13

Rumänien

3

Slowenien

6

Slowakei

28

Finnland

34

Schweden

43

Vereinigtes Königreich

54


ANHANG IX

Verzeichnis gleichwertiger Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3

I.

Gleichwertige Methoden zur Anbaudiversifizierung

1)

Anbaudiversifizierung

Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % umfasst und mindestens eines der folgenden Merkmale liegt vor:

es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen,

es gelten niedrigere Höchstgrenzen,

es besteht eine zweckmäßigere Wahl an landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, beispielsweise Hülsenfrüchten, Eiweißpflanzen, gegebenenfalls landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die keine Bewässerung oder Behandlung mit Pestiziden notwendig machen,

regionale Sorten alter, traditioneller oder gefährdeter Arten von Kulturpflanzen werden auf mindestens 5 % der Rotationsfläche einbezogen.

2)

Fruchtfolge

Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % abdeckt und mindestens eins der folgenden Merkmale liegt vor:

eine dem Umweltschutz förderlichere mehrjährige Fruchtfolge und/oder in der Folge eine Brache,

es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen

3)

Winterbegrünung (*1)

4)

Zwischenfruchtanbau (*1)

II.

Gleichwertige Methoden zur Erhaltung von Dauergrünland

1)

Bewirtschaftung von Wiesen oder Weideland

Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:

Schnittregelung oder geeignetes Mähen (Termine, Methoden, Einschränkungen),

Erhaltung von Landschaftselementen auf Dauergrünland und Kontrolle der Buschvegetation,

bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung zur Erneuerung je nach Art des Grünlands, dabei keine Zerstörung von hohem Naturschutzwert,

Entfernen von Futterpflanzen oder Heu,

geeignete Bewirtschaftung von Steilhängen,

Regelung für die Düngung,

Einschränkungen für die Verwendung von Pestiziden

2)

Regelungen für die extensive Beweidung

Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:

extensive Beweidung (Zeitraum, maximaler Viehbesatz),

Behirtung oder Pastoralismus /Alpung in den Bergen,

Einsatz von lokalen oder traditionellen Tierrassen für die Beweidung des Dauergrünlands.

III.

Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse

Anforderung: Anwendung einer der folgenden Methoden auf einem Teil des Ackerlandes, der mindestens dem gemäß Artikel 46 Absatz 1 festgesetzten Prozentsatz entspricht.

1)

Ökologische Flächenstilllegung

2)

Schaffung von Pufferzonen für Gebiete von hohem Naturwert, Natura-2000-Gebiete oder andere Biodiversitätsschutzgebiete, einschließlich entlang von Hecken und Wasserläufen

3)

Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldrändern (Schnittregelung, lokale oder bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung, Neuaussaat mit regionalen Sorten, keine Verwendung von Pestiziden, kein Ausbringen von Dung und/oder mineralischen Düngemitteln, keine Bewässerung, keine Bodenversiegelung)

4)

Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker für Wildtiere oder spezifische Tiere (Staudenränder, Schutz von Nestern, Wildblumenstreifen, Mischungen lokaler Saaten, nicht geerntete Kulturpflanzen)

5)

Bewirtschaftung (Beschnitt, Termine, Methode, Wiederherstellung) von Landschaftselementen (Bäume, Hecken, Ufergehölze, Steinmauern (Terrassen), Gräben, Teiche)

6)

Erhaltung des Grasbewuchs von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln)

7)

Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln (mineralischen Düngemitteln und Dung) und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (*1)

8)

Umwandlung von Ackerland in extensiv genutztes Dauergrünland


(*1)  Methoden, die der Berechnung nach Artikel 43 Absatz 12 Buchstabe c unterliegen.


ANHANG X

Umrechnung- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3

Merkmale

Umrechnungs-faktor

Gewichtungsfaktor

Fläche für die Flächen-nutzung im Umwelt-interesse

Brachliegende Flächen

 

 

 

Terrassen

 

 

 

Landschaftsmerkmale

 

 

 

Pufferstreifen

 

 

 

Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen

 

 

 

Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern

 

 

 

Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb

 

 

 

Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

 

 

 

Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Begrünung

 

 

 

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

 

 

 


ANHANG XI

Entsprechungstabelle

gemäß Artikel 72 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Diese Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 91

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 95

Artikel 5

Artikel 93

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 94

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10a

Artikel 10b

Artikel 10c

Artikel 10d

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 26 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 11a

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 67

Artikel 15

Artikel 68 Absätze 1 und 2

Artikel 16

Artikel 69

Artikel 17

Artikel 70

Artikel 18

Artikel 71

Artikel 19

Artikel 72

Artikel 20

Artikel 74 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 21

Artikel 74 Absatz 4

Artikel 22

Artikel 96

Artikel 23

Artikel 97

Artikel 24

Artikel 99

Artikel 25

Artikel 100

Artikel 26

Artikel 61

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 47

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 68 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii

Artikel 29

Artikel 75

Artikel 30

Artikel 60

Artikel 31

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 32

Artikel 15

Artikel 33

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 32 Absätze 2 und 4

Artikel 35

Artikel 33

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 12

Artikel 38

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 6

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 30 Absätze 3 und 6

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 30 Absätze 3 und 7 Buchstabe a

Artikel 41 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 10

Artikel 41 Absatz 6

Artikel 42

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 43 Absatz 2

 

Artikel 43 Absatz 3

Artikel 34 Absatz 4

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 57a

Artikel 20 und Anhang VII

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 71

Artikel 72

Artikel 73

Artikel 74

Artikel 75

Artikel 76

Artikel 77

Artikel 78

Artikel 79

Artikel 80

Artikel 81

Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 85

Artikel 86

Artikel 87

Artikel 88

Artikel 56

Artikel 89

Artikel 57

Artikel 90

Artikel 58

Artikel 91

Artikel 59

Artikel 92

Artikel 60

Artikel 93

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 97

Artikel 98

Artikel 99

Artikel 100

Artikel 101

Artikel 102

Artikel 103

Artikel 104

Artikel 105

Artikel 106

Artikel 107

Artikel 108

Artikel 109

Artikel 110

Artikel 111

Artikel 112

Artikel 113

Artikel 114

Artikel 115

Artikel 116

Artikel 117

Artikel 118

Artikel 119

Artikel 120

Artikel 121

Artikel 16 und 17

Artikel 121a

Artikel 98 Unterabsatz 2

Artikel 122

Artikel 123

Artikel 124 Absätze 1 bis 5, 7 und 8

Artikel 124 Absatz 6

Artikel 98 Unterabsatz 1

Artikel 125

Artikel 126

Artikel 127

Artikel 128

Artikel 129

Artikel 130

Artikel 131

Artikel 132

Artikel 18 und 19

Artikel 133

Artikel 133a

Artikel 37

Artikel 134 (gelöscht)

Artikel 135 (gelöscht)

Artikel 136

Artikel 137

Artikel 138

Artikel 3

Artikel 139

Artikel 13

Artikel 140

Artikel 67

Artikel 141

Artikel 71

Artikel 142 Buchstaben a bis q und s

Artikel 70

Artikel 142 Buchstabe r

Artikel 69

Artikel 143

Artikel 144

Artikel 145

Artikel 146

Artikel 72

Artikel 146a

Artikel 147

Artikel 73

Artikel 148

Artikel 149

Artikel 74

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang IV

Anhang VIII

Anhang II

Anhang IX

Anhang X

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XIII

Anhang XIV

Anhang XV

Anhang XVI

Anhang XVII

Anhang XVIIa


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/671


VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen" sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") nach 2013 aufgeführt. Im Lichte der Debatte über diese Mitteilung sollte die GAP mit Wirkung vom 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5). Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die Bestimmungen, insbesondere diejenigen für mehr als einen Agrarsektor, soweit wie möglich harmonisiert, gestrafft und vereinfacht werden, auch indem sichergestellt wird, dass die Kommission nicht wesentliche Elemente von Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte erlassen kann.

(2)

Diese Verordnung sollte alle grundlegenden Elemente der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten.

(3)

Diese Verordnung sollte für alle in Anhang I des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (gemeinsam im Folgenden "die Verträge") aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten, um sicherzustellen, dass es eine gemeinsame Marktorganisation für alle diese Erzeugnisse gibt, wie in Artikel 40 Absatz 1 des AEUV vorgeschrieben.

(4)

Es sollte klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen grundsätzlich für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten sollten. Insbesondere legt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Bestimmungen fest, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu garantieren, die für die GAP festgelegt wurden, einschließlich der Kontrollen, der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen im Falle eines Verstoßes, der Regeln für die Hinterlegung und Freigabe von Sicherheiten und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(5)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV hat der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen zu erlassen. Im Interesse der Klarheit sollte in der vorliegenden Verordnung bei Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 AEUV ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Rat Maßnahmen auf dieser Rechtsgrundlage festlegt.

(6)

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(7)

In der vorliegenden Verordnung sollten einige Begriffsbestimmungen für bestimmte Sektoren festgelegt werden. Um den besonderen Merkmalen des Reissektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, die sich auf die Änderung der Begriffsbestimmungen für den Reissektor beziehen, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.

(8)

Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Warenbezeichnungen und enthält Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Änderungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können anschließend Anpassungen der vorliegenden Verordnung erforderlich machen. Im Hinblick auf diese Änderungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates (7), die derzeit eine solche Ermächtigung vorsieht, aufgehoben und die Ermächtigung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Es sollten Wirtschaftsjahre für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Wein, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen festgelegt werden, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind.

(10)

Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist ein differenziertes System der Marktstützung für die verschiedenen Sektoren entwickelt und sind direkte Stützungsregelungen eingeführt worden, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sektoren einerseits und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren andererseits Rechnung getragen wurde. Diese Maßnahmen erfolgen in Form der öffentlichen Intervention oder der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung. Marktstützungsmaßnahmen sind weiterhin notwendig, müssen jedoch gestrafft und vereinfacht werden.

(11)

Es sollten Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen für die Aufzeichnung von Preisen und die Anwendung der Interventionsregelungen in diesen Sektoren festgelegt werden. Außerdem sollen diese Schemata der Union zur Markttransparenz beitragen.

(12)

In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über die öffentliche Intervention eine gemeinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, zwischen Referenzschwellenwerten und Interventionspreisen zu unterscheiden und Letztere zu definieren. Dabei ist es besonders wichtig, klarzustellen, dass nur Interventionspreise für die öffentliche Intervention den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen (d. h. Marktpreisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention sowie auch andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen.

(13)

Die Regelung der öffentlichen Intervention sollte für jeden betreffenden Sektor in Anbetracht der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen gemeinsamen Marktorganisationen (GMOs) während bestimmten Zeiträumen des Jahres verfügbar und in diesen Zeiträumen entweder ständig geöffnet sein oder abhängig von den Marktpreisen geöffnet werden.

(14)

Der Preis der öffentlichen Intervention sollte für bestimmte Mengen und Erzeugnisse fest sein und in anderen Fällen unter Berücksichtigung der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen GMO im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden.

(15)

In dieser Verordnung sollte die Möglichkeit des Absatzes von zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen vorgesehen werden. Entsprechende Maßnahmen sind so zu ergreifen, dass Marktstörungen vermieden und gleicher Zugang zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet werden.

(16)

Die bestehende, im Rahmen der GAP verabschiedete Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union sollte Gegenstand einer getrennten Verordnung sein, die erlassen wird, um die Politikziele des sozialen Zusammenhalts, die dieser Regelung zugrunde liegen, widerzuspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte jedoch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse, die im Rahmen der öffentlichen Intervention gelagert werden, zur Verwendung für die vorgenannte Regelung abgesetzt werden können.

(17)

Um ein Marktgleichgewicht zu erzielen und die Marktpreise zu stabilisieren, kann es notwendig sein, Beihilfen für die private Lagerung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewähren. Um Markttransparenz herzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der Bedingungen zu erlassen, gemäß denen sie beschließen kann, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung unter Berücksichtigung der Marktlage zu gewähren.

(18)

Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse in Bezug auf ihre Qualität und Förderfähigkeit zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen.

(19)

Um den besonderen Merkmalen des Getreide- und des Rohreissektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Qualitätskriterien für Ankäufe und für Verkäufe dieser Erzeugnisse zu erlassen.

(20)

Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilnehmer zu gewährleisten und um die Qualität von Erzeugnissen aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerzeit angekauft wurden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen, Vorschriften über die Lagerhaltung von Erzeugnissen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats, der für sie und ihre Behandlung hinsichtlich der Zölle und sonstigen im Rahmen der GAP zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge verantwortlich ist, festgelegt werden.

(21)

Um zu gewährleisten, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet, die Bedingungen für die Gewährung einer Vorauszahlung und die Bedingungen, die auf die erneute Vermarktung oder den anderweitigen Absatz von unter Verträge für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnissen anwendbar sind, festgelegt werden.

(22)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bestimmungen über das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren, die Festlegung der von den Marktteilnehmern zu erfüllenden zusätzlichen Voraussetzungen und die Anforderungen an die Marktteilnehmer zur Stellung einer Sicherheit festgelegt werden.

(23)

Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung von Schlachtkörpern in diesen Sektoren angepasst und aktualisiert und bestimmte einschlägige zusätzliche Bestimmungen und abweichende Regelungen festgelegt werden.

(24)

Der Verzehr von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen durch Schulkinder, sollte gefördert werden, um den Anteil dieser Erzeugnisse an der Ernährung von Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, nachhaltig zu erhöhen und damit dazu beizutragen, dass die Ziele der GAP, insbesondere die Stabilisierung der Märkte und die Versorgungssicherheit, heute wie in der Zukunft erreicht werden. Daher ist eine Unionsbeihilfe zur Finanzierung bzw. Kofinanzierung der Abgabe dieser Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorzusehen.

(25)

Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beim Schulobst- und -gemüseprogramm und dem Schulmilchprogramm der Union sollten geeignete Bestimmungen für jedes dieser Programme festgelegt werden. Die Unionsbeihilfe sollte nicht dazu verwendet werden, die Mittel für bestehende nationale Schulobst- und -gemüseprogramme und Schulmilchprogramme zu ersetzen. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zu den Programmen jedoch durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können. Um ihre Schulobst- und -gemüseprogramme wirksam zu gestalten, sind möglicherweise flankierende Maßnahmen notwendig, für die sie nationale Beihilfen gewähren können. Die Mitgliedstaaten, die an den Programmen teilnehmen, sollten für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Unionsbeihilfe sorgen.

(26)

Um die gesunden Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und um sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die auf regelmäßiger Basis von den Mitgliedstaaten verwaltete oder anerkannte Bildungseinrichtungen besuchen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobst- und -gemüseprogramms Folgendes festgelegt wird: zusätzliche Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe, Zulassung und Auswahl der Antragsteller sowie nationale oder regionale Strategien und flankierende Maßnahmen.

(27)

Um eine effiziente und gezielte Verwendung der Finanzmittel der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobst- und -gemüseprogramms Folgendes festgelegt wird: das Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Beihilfeanträge, die Kosten, die für eine Beihilfe der Union in Betracht kommen, einschließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für diese Kosten festzusetzen, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und -gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten.

(28)

Um die Sensibilisierung für das Schulobst- und -gemüseprogramm zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zum Erfordernis, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und -gemüseprogramm für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Unionsbeihilfe sorgen müssen, zu erlassen.

(29)

Um der Entwicklung bei den Verbrauchsmustern von Milcherzeugnissen, den Innovationen und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, der Verfügbarkeit der Erzeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie Ernährungsaspekten Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulmilchprogramms Folgendes festgelegt wird: die Erzeugnisse, die für das Programm in Betracht kommen, die nationalen oder regionalen Strategien der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich flankierender Maßnahmen, und die Begleitung und Bewertung des Programms.

(30)

Um sicherzustellen, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen, und um zu gewährleisten, das diese effizient und wirksam verwendet wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Vorschriften für die Begünstigten und Antragsteller, die für die Beihilfe in Betracht kommen; die Vorschrift, dass die Antragsteller die Zulassung des betreffenden Mitgliedstaats haben müssen, und die Verwendung von Milcherzeugnissen bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

(31)

Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zum Erfordernis, im Falle der Zahlung eines Vorschusses eine Sicherheit zu leisten, zu erlassen.

(32)

Um die Sensibilisierung für das Schulmilchprogramm zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Schulmilchprogramm und des Umstands zu sorgen haben, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

(33)

Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis der Erzeugnisse widerspiegelt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen des Schulmilchprogramms zu erlassen.

(34)

Eine Finanzierung durch die Union ist erforderlich, um den anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden Anreize zu bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Produktion und Vermarktung von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass die Stützung durch die Union gemäß dem Grad der Priorität gewährt wird, der den im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme durchgeführten Tätigkeiten zugewiesen wird. Allerdings sollte die Kofinanzierung eingeschränkt werden, um die Effizienz dieser Programme zu verbessern.

(35)

Um die effiziente und wirksame Verwendung der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gewährten Unionsbeihilfe sowie um die Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die konkreten Maßnahmen, die mit der Unionsbeihilfe finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht hieraus finanziert werden können, die Mindestzuweisung von Unionsmitteln für bestimmte Bereiche, das Erfordernis der Stellung einer Sicherheit und die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind.

(36)

In dieser Verordnung sollte zwischen einerseits Obst und Gemüse, das Obst und Gemüse zum unmittelbaren Verbrauch umfasst, sowie andererseits Obst und Gemüse für die Verarbeitung und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse unterschieden werden. Vorschriften für Betriebsfonds, operationelle Programme und die finanzielle Unterstützung durch die Union sollten nur für die erste Kategorie gelten, wobei beide Arten von Obst und Gemüse innerhalb dieser Kategorie vergleichbar behandelt werden sollten.

(37)

Die Erzeugung von Obst und Gemüse ist unvorhersehbar, und es handelt sich um leicht verderbliche Erzeugnisse. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Daher sollten Maßnahmen zur Krisenbewältigung eingeführt und weiterhin in operationelle Programme aufgenommen werden.

(38)

Im Zuge der Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse sollte den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse in vollem Umfang Rechnung getragen werden, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.

(39)

Eine Unterstützung für die Gründung von Erzeugergruppierungen sollte für alle Sektoren in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden. Die besondere Unterstützung für den Sektor Obst und Gemüse sollte daher abgeschafft werden.

(40)

Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel auf zukunftsweisende Aufgaben ausgerichtet werden, sollten Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür ist die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen eingerichteten Betriebsfonds eine geeignete Lösung. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt werden. Betriebsfonds sollten nur zur Finanzierung operationeller Programme im Obst- und Gemüsesektor verwendet werden. Zur Eindämmung der Unionsausgaben sollte die Beihilfe für die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen, die einen Betriebsfonds einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.

(41)

In Regionen, in denen die Erzeuger des Obst- und Gemüsesektors nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche nationale Finanzbeiträge gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Union diese Beiträge zurückerstatten.

(42)

Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Betriebsfonds und operationellen Programme, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme hinsichtlich der Verpflichtung, die Effizienz des nationalen Rahmens und der nationalen Strategien zu überwachen und zu bewerten, die finanzielle Unterstützung der Union, Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen sowie die nationale finanzielle Unterstützung geregelt werden.

(43)

Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Union festgelegt und finanziert werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen – erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von deren Besonderheiten – angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.

(44)

Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Weinen aus der Union sein. Durch die Förderung für Innovationen kann die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union gesteigert werden. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu schützen.

(45)

Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.

(46)

Die von den Mitgliedstaaten beschlossene Unterstützung der Weinerzeuger durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist mit Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem Haushaltsjahr 2015 endgültig eingeführt worden, wobei die Bedingungen des genannten Artikels einzuhalten sind.

(47)

Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Union effizient und wirksam verwendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden, die Folgendes betreffen: Bestimmungen zur Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns; Bestimmungen zum Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, und die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle einer Unterstützung für Ernteversicherungen; Bestimmungen zum Erfordernis der Leistung einer Sicherheit, wenn ein Vorschuss gezahlt wird; Bestimmungen zur Verwendung bestimmter Begriffe; Bestimmungen zur Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen; Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelfinanzierung von Vorhaben; Bestimmungen zur Pflicht der Erzeuger, Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu beseitigen und zu Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern; und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen.

(48)

Der Bienenzuchtsektor zeichnet sich durch die Vielfalt von Erzeugungsbedingungen und Erträgen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht des Umstands, dass Bienenstöcke von bestimmten Arten von Besiedelungen heimgesucht werden, die sich in zunehmendem Maße auf die Gesundheit der Bienen auswirken, und insbesondere der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind darüber hinaus weiterhin Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, insbesondere da die Varroose nicht völlig getilgt werden kann und mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss. Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der Union alle drei Jahre nationale Programme für diesen Sektor aufgelegt werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse beitragen sollten. Diese nationalen Programme sollten teilweise von der Union finanziert werden.

(49)

Die Maßnahmen, die in die Imkereiprogramme aufgenommen werden können, sollten angegeben werden. Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der Union an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse erzielen lassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Verzeichnis dieser Maßnahmen durch Anpassung bestehender Maßnahmen oder die Hinzufügung neuer Maßnahmen aktualisiert wird.

(50)

Um eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte betreffend die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen Programmen der Mitgliedstaaten für die Imkerei und die Entwicklung des ländlichen Raums und die Grundlagen für die Zuteilung des finanziellen Beitrags der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat zu erlassen.

(51)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (8) wurden die Flächenzahlungen für Hopfen ab dem 1. Januar 2010 entkoppelt. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können, sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat für ein und dieselben Tätigkeiten die gleichen Beträge verwendet werden. Um sicherzustellen, dass mit den Beihilfen die Ziele der Erzeugerorganisationen wie in dieser Verordnung dargelegt finanziert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Beihilfeanträge, Vorschriften für förderfähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung von Beihilfen zu erlassen.

(52)

Die Unionsbeihilfe für die Seidenraupenzucht sollte nach Maßgabe des Vorgehens bei Beihilfen für andere Sektoren entkoppelt und in die Direktzahlungsregelung integriert werden.

(53)

Die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Union hergestellt wurden und zur Verwendung als Futtermittel sowie zur Verarbeitung zu Kasein und Kaseinat bestimmt sind, hat sich als nicht wirksam für die Marktstützung erwiesen und sollte daher ebenso wie die Vorschriften für die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung aufgehoben werden.

(54)

Der Beschluss, das vorübergehende Rebpflanzungsverbot auf Unionsebene aufzuheben, ist dadurch gerechtfertigt, dass die wesentlichen Ziele der Reform der Weinmarktorganisation der Union aus dem Jahr 2008 erreicht worden sind, insbesondere durch den Abbau der seit langem bestehenden strukturellen Überschüsse in der Weinproduktion und die schrittweise Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktausrichtung des Weinsektors in der Union. Diese positiven Entwicklungen sind das Ergebnis einer deutlichen Abnahme der Rebflächen in der gesamten Union, der Aufgabe des Weinbaus durch die weniger wettbewerbsfähigen Erzeuger sowie des Auslaufens bestimmter Marktstützungsmaßnahmen, wodurch die Anreize für unrentable Investitionen beseitigt worden sind. Die Verringerung der Angebotskapazität sowie die Förderung von Strukturmaßnahmen und der Weinausfuhren ermöglichten eine bessere Anpassung an die rückläufige Nachfrage auf Unionsebene, die auf einen allmählichen Rückgang des Verbrauchs in den Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wein erzeugt wird, zurückzuführen ist.

(55)

Die Aussicht auf einen allmählichen Anstieg der Nachfrage auf den Weltmärkten bietet jedoch einen Anreiz zur Steigerung der Angebotskapazität und demzufolge zur Pflanzung neuer Reben in den nächsten zehn Jahren. Während das Kernziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors in der Union zu steigern, verfolgt werden sollte, um keine Anteile auf den Weltmärkten zu verlieren, kann eine allzu rasche Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben als Reaktion auf die vorhergesagte Entwicklung der weltweiten Nachfrage mittelfristig erneut zu sehr großen Überkapazitäten auf der Angebotsseite mit möglichen sozialen und ökologischen Folgen in bestimmten Weinanbaugebieten führen. Im Hinblick auf eine geordnete Zunahme der Pflanzungen von Reben im Zeitraum zwischen 2016 und 2030 sollte auf Unionsebene eine neue Regelung für die Verwaltung der Rebpflanzungen in Form eines Genehmigungssystems für Rebpflanzungen eingeführt werden.

(56)

Im Rahmen dieses neuen Systems können Genehmigungen für Rebpflanzungen erteilt werden, ohne dass dabei irgendwelche Kosten für die Erzeuger anfallen; diese Genehmigungen sollten verfallen, wenn sie nach Ablauf von drei Jahren nicht in Anspruch genommen worden sind. Damit würde ein Beitrag zur raschen und unmittelbaren Inanspruchnahme der Genehmigungen durch die Weinerzeuger, denen sie gewährt werden, geleistet, und jegliche Spekulation würde dadurch verhindert.

(57)

Die Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben sollte auf Unionsebene durch einen Schutzmechanismus begrenzt werden, der sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten stützt, pro Jahr für 1 % der Rebflächen Genehmigungen für Neuanpflanzungen bereitzustellen und gleichzeitig für eine gewisse Flexibilität zu sorgen, damit den besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Gründe beschließen können, auf nationaler oder regionaler Ebene – auch auf der Ebene von Gebieten, die für spezifische geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben in Betracht kommen – kleinere Flächen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Begrenzungen über 0 % liegen und im Verhältnis zu den angestrebten Zielen nicht zu restriktiv sind.

(58)

Um zu gewährleisten, dass die Genehmigungen in nicht diskriminierender Weise erteilt werden, sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, insbesondere wenn die Gesamtanzahl der Hektarflächen, die durch die von den Mitgliedstaaten angebotenen Genehmigungen bereitgestellt werden die Gesamtanzahl der Hektarflächen, die von den Erzeugern beantragt wurde, übersteigt.

(59)

Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in bestimmten Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Empfehlungen anerkannter und repräsentativer berufsständischer Organisationen zu beschränken.

(60)

Dieses neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen sollte nicht für die Mitgliedstaaten gelten, die die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung der Union nicht anwenden, und sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein, in denen die Rebfläche ungeachtet der Anwendung der Pflanzungsrechtregelung unter einer bestimmten Schwelle liegt.

(61)

Es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang von der früheren Pflanzungsrechtregelung zum neuen System zu gewährleisten und insbesondere zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung zu viele Anpflanzungen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Anpflanzungsrechten in Genehmigungen vom 31. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2020 flexibel festlegen können.

(62)

Um eine harmonisierte und wirksame Durchführung des neuen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden, und zwar in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausnahme bestimmter Rebpflanzungen von dem System, die Vorschriften im Zusammenhang mit den Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritäten, die zusätzliche Aufnahme von Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien, das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, die zu roden sind, und neu bepflanzten Rebflächen, und die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen beschränken können.

(63)

Die Kontrollen nicht genehmigter Anpflanzungen sollten wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Vorschriften des neuen Systems eingehalten werden.

(64)

Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen. Die Anwendung solcher Normen liegt daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher.

(65)

Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse und der nachfolgenden Debatten ist es zweckmäßig, sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie auch zur Förderung ihrer Qualität beizutragen.

(66)

Für die Vermarktungsnormen sollten horizontale Bestimmungen eingeführt werden.

(67)

Bei Vermarktungsnormen sollte zwischen obligatorischen Regeln für bestimmte Sektoren oder Erzeugnisse und fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen, die nach Sektor oder Erzeugnis zu erstellen sind, unterschieden werden.

(68)

Die Vermarktungsnormen sollten grundsätzlich auf alle in der Union vermarkteten einschlägigen Erzeugnisse anwendbar sein.

(69)

Die Sektoren und Erzeugnisse, auf die Vermarkungsnormen angewendet werden können, sollten in dieser Verordnung aufgelistet werden. Um jedoch den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die wirtschaftlichen Bedingungen für deren Erzeugung und Vermarktung zu verbessern, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Auflistung unter strengen Bedingungen geändert werden kann.

(70)

Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Qualität bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, ferner um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und um keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festgelegt werden. Die Vermarktungsnormen sollten unter anderem den natürlichen und wesentlichen Merkmalen der betreffenden Erzeugnisse Rechnung tragen, um zu verhindern, dass sich die übliche Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert. Ferner sollten die Vermarktungsnormen dem Risiko Rechnung tragen, dass die Verbraucher aufgrund ihrer Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten. Abweichungen oder Ausnahmen von den Normen sollten nicht zu Zusatzkosten führen, die ausschließlich von den Betriebsinhabern getragen werden.

(71)

Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass normgerechte Erzeugnisse von zufriedenstellender Qualität problemlos auf den Markt gelangen, und deshalb sollte in ihnen insbesondere Folgendes geregelt sein: technische Begriffsbestimmungen, Klassifizierungen, Aufmachung, Kennzeichnung und Etikettierung, Verpackung, Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Lagerung, Transport, zugehörige Verwaltungsdokumente, Zertifizierung und Fristen sowie Beschränkungen der Verwendung und Beseitigung.

(72)

Angesichts des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen und transparenten Produktinformation sollte es möglich sein, den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort je nach Fall auf der geeigneten geografischen Ebene zu bestimmen, wobei den besonderen Merkmalen bestimmter Sektoren, namentlich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Rechnung zu tragen ist.

(73)

Es sollten Sonderbestimmungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse vorgesehen werden, vorausgesetzt, dass die in bestimmten Drittländern geltenden nationalen Vorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen und soweit die Gleichwertigkeit mit dem Unionsrecht gewährleistet ist. Es ist außerdem angebracht, Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf die aus der Union ausgeführten Erzeugnisse festzulegen.

(74)

Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anforderung sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen.

(75)

In der ganzen Union sollte eine Qualitätspolitik verfolgt werden, indem ein Zertifizierungsverfahren für Erzeugnisse des Hopfensektors angewendet und die Vermarktung von solchen Erzeugnissen, für die kein Zertifikat ausgestellt wurde, verboten wird. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anforderung sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen.

(76)

Für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen wichtige Aspekte für die Festlegung der Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die mit den entsprechenden Anforderungen übereinstimmen.

(77)

Um die Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse an den Bedarf anzupassen, der sich aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder der Notwendigkeiten der Produktinnovation ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Modifizierungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen erlassen werden.

(78)

Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten ein klares und richtiges Verständnis von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen haben, die für bestimmte Sektoren festgelegt sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Vorschriften für deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.

(79)

Um den besonderen Merkmalen jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Toleranz für eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gelten sollte.

(80)

Es sollten bestimmte önologische Verfahren und Beschränkungen bei der Weinbereitung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf den Verschnitt und die Verwendung bestimmter Arten von Traubenmost, Traubensaft und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern. Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte die Kommission bei weiteren önologischen Verfahren den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen önologischen Verfahren Rechnung tragen.

(81)

Es sollten Vorschriften über die Klassifizierung von Keltertraubensorten festgelegt werden, denen zufolge Mitgliedstaaten mit einer Weinerzeugung von mehr als 50 000 hl pro Jahr weiterhin gehalten sein sollten, eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Weinbereitung verwendet werden dürfen. Bestimmte Keltertraubensorten sollten dabei ausgeschlossen werden.

(82)

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte nationale Vorschriften über Qualitätsklassen für Streichfette beizubehalten oder zu erlassen.

(83)

Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder auszuschließen und noch restriktivere Einschränkungen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beizubehalten sowie zu erlauben, nicht zugelassene önologische Verfahren zu Versuchszwecken einzusetzen.

(84)

Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der nationalen Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren hinsichtlich der Vermarktungsnormen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vermarktungsnormen sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse festgelegt werden.

(85)

Zusätzlich zu den Vermarktungsnormen sollten fakultative Qualitätsangaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Begriffe, die Erzeugnis- bzw. Anbau- oder Verarbeitungsmerkmale beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich verwendet werden und der Verbraucher auf diese Begriffe vertrauen kann, wenn es um die Feststellung einzelner Erzeugniseigenschaften geht. Aufgrund der Ziele dieser Verordnung und im Interesse der Klarheit sollten bestehende fakultative Qualitätsangaben in dieser Verordnung aufgeführt werden.

(86)

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Vorschriften über den Absatz von Weinerzeugnissen festzulegen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der nationalen Vorschriften betreffend Weinerzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung von Bedingungen für die Verwendung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, zu erlassen.

(87)

Um der Marktlage und den Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Reservierung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe und die Festlegung ihrer Verwendungsbedingungen, die Änderung der Verwendungsbedingungen einer fakultativen vorbehaltenen Angabe und die Löschung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe.

(88)

Um den Besonderheiten bestimmter Sektoren und den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Anforderungen, die bei der Einführung einer zusätzlichen vorbehaltenen Angabe zu beachten sind, zu erlassen.

(89)

Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Angaben beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen in Einklang stehen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.

(90)

Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse ein der Einhaltung der Anforderungen der Union an die Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitätsniveau bieten, und die Maßnahmen zur Abweichung von den Vorschriften erlauben, dass Erzeugnisse in der Union nur unter Einhaltung dieser Normen vermarktet werden dürfen, sowie mit denen Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festgelegt werden.

(91)

Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der in Einklang mit AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung finden.

(92)

Das Konzept von Qualitätsweinen in der Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für den Verbraucher mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gekennzeichnet. Damit sich der Anspruch des betreffenden Erzeugnisses, ein Qualitätserzeugnisses zu sein, auf transparente und noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der horizontalen Qualitätspolitik der Union für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angewendet wird.

(93)

Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungs-bezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften anwenden dürfen.

(94)

Um in der Union geschützt zu sein, müssen die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein auf Unionsebene gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahrensregeln anerkannt und eingetragen sein.

(95)

Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offenstehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

(96)

Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

(97)

Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte sich dieser Schutz auch auf nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen erstrecken, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind.

(98)

Um den bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verwendung des Namens einer Keltertraubensorte erlaubt werden kann, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht.

(99)

Um den besonderen Merkmalen der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die weiteren Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets sowie die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(100)

Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können.

(101)

Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; die Bedingungen, die in Bezug auf einen Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe einzuhalten sind; die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchverfahren und die Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben. Diese Befugnis sollte sich auch auf Folgendes erstrecken: die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern; der Zeitpunkt, ab dem ein Schutz oder eine diesbezügliche Änderung anwendbar ist; und die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.

(102)

Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festgelegt werden.

(103)

Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Weinnamen, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, ungebührlich beeinträchtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Übergangsbestimmungen für diese Weinnamen; für vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine; und für Änderungen der Produktspezifikationen.

(104)

In der Union werden bestimmte traditionelle Begriffe verwendet, die dem Verbraucher zusätzlich zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise auf die Besonderheiten und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern, sollten auch diese traditionellen Begriffe in der Union geschützt werden können.

(105)

Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Sprache und die Schreibweise eines zu schützenden traditionellen Begriffs festgelegt wird.

(106)

Um den Schutz der legitimen Rechte der Erzeuger und Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen können; die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs; die Gründe für einen Einspruch gegen den vorgeschlagenen Schutz eines traditionellen Begriffs; der Schutzumfang einschließlich der Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten; die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs; der Zeitpunkt der Antragstellung; und die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, des Einspruchsverfahrens und der Löschungs- und Änderungsverfahren.

(107)

Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse zu erlassen und in denen entsprechende Ausnahmen vorgesehen sind.

(108)

Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse des Weinsektors können entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den die Etikettierung von Weinerzeugnissen betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist es angezeigt, Unionsvorschriften für die Etikettierung und Aufmachung vorzusehen.

(109)

Um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der außergewöhnlichen Umstände zu erlassen, unter denen es gerechtfertigt ist, die Begriffe "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" nicht zu verwenden.

(110)

Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind; bestimmte obligatorische und fakultative Angaben; sowie die Aufmachung.

(111)

Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, wobei diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(112)

Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Übergangsbestimmungen für Weine, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden, festgelegt werden.

(113)

Um den besonderen Merkmalen des Handels mit Erzeugnissen des Weinsektors zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Ausnahmen von den Vorschriften für Etikettierung und Aufmachung hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse festgelegt werden, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfordern.

(114)

Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, werden besondere Instrumente auch nach dem Ablauf der Quotenregelung erforderlich sein. Daher sollten Standardvorschriften für die schriftlichen Branchenvereinbarungen zwischen Unternehmen und Erzeugern festgelegt werden.

(115)

Mit der Reform der Zuckermarktordnung von 2006 wurden weitreichende Änderungen im Zuckersektor der Union eingeführt. Damit die Zuckerrübenerzeuger ihre Anpassung an die neue Marktlage und an die verstärkte Marktorientierung des Sektors abschließen können, sollte die Geltungsdauer des derzeitigen Zuckerquotensystems bis zu seiner Abschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 verlängert werden.

(116)

Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung der technischen Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor, die Aktualisierung der Kaufbedingungen für Rüben gemäß dieser Verordnung sowie weitere Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen geliefertem Zucker und über Zuckerrübenschnitzel zu erlassen.

(117)

Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um während der verbleibenden Geltungsdauer des Zuckerquotensystems ein ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.

(118)

Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Kaufbedingungen und Lieferverträge, die Aktualisierung der Kaufbedingungen für Rüben gemäß dieser Verordnung und die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.

(119)

Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mittels denen ein Verzeichnis der Erzeugnisse erstellt wird, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können.

(120)

Um sicherzustellen, dass zugelassene Unternehmen, die Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup erzeugen bzw. verarbeiten, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassung für solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungssanktionen festgelegt werden.

(121)

Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems und der Bedingungen für die Verkäufe an Gebiete in äußerster Randlage zu erlassen.

(122)

Um sicherzustellen, dass die Erzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Übertragung von Zucker zu erlassen.

(123)

Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Weinbaukartei eine Aufstellung ihres Erzeugungspotenzials übermitteln. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, diese Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die dies auch getan haben, eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhalten.

(124)

Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Inhalt der Weinbaukartei und etwaige Ausnahmen festgelegt werden.

(125)

Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufriedenstellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte es ein Erfordernis sein, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen des Weinsektors beim Verkehr innerhalb der Union ein Begleitdokument beiliegen muss.

(126)

Um den Transport von Weinerzeugnissen und dessen Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung; über die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben gilt; die Vorschriften über die Verpflichtung zur Führung eines Registers und über dessen Verwendung; die Vorschriften, wer ein Register führen muss, und wer von der Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit ist, sowie die Vorschriften über die im Register aufzuführenden Vorgänge.

(127)

Da es keine Rechtsvorschriften der Union über förmliche schriftliche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts die Verwendung derartiger Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei nicht gegen Unionsrecht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Angesichts der unionsweit unterschiedlichen Verhältnisse und im Interesse der Subsidiarität sollte diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angemessene Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung dieser Verträge auf Unionsebene festgelegt werden. Alle diese grundlegenden Bedingungen sollten frei ausgehandelt werden können. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften möglicherweise Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber von einer Vertragspflicht befreit werden. Um die Wirksamkeit einer solchen Regelung über Verträge zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen, ob sie auch gelten sollten, wenn Dritte die Milch von den Betriebsinhabern abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern.

(128)

Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele der GAP sollte daher gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV eine Regelung verabschiedet werden, die es von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, für die Gesamtheit oder einen Teil der Rohmilcherzeugung ihrer Mitglieder mit einer Molkerei die Vertragsbedingungen einschließlich der Preise gemeinsam auszuhandeln. Im Sinne der Erhaltung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte dies nur unter Wahrung einer angemessenen Mengenbegrenzung möglich sein. Um die wirksame Arbeitsweise von Genossenschaften nicht zu behindern und um Klarheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, dass – sofern die Mitgliedschaft eines Betriebsinhabers in einer Genossenschaft mit der Verpflichtung einhergeht, seine gesamte Rohmilcherzeugung oder einen Teil derselben zu Bedingungen abzuliefern, die in der Satzung der Genossenschaft oder den darauf gestützten Regeln und Beschlüssen festgelegt werden – diese Bedingungen nicht Gegenstand von Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation sein sollten.

(129)

Angesichts der wichtigen Rolle der geschützten Ursprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angabe insbesondere für strukturschwache ländliche Gebiete und um den Mehrwert dieser Gütezeichen zu sichern und die Qualität insbesondere von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe zu erhalten, sowie im Hinblick auf das Auslaufen des Systems der Milchquoten sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, auf Antrag eines Branchenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 definiert sind, Bestimmungen zur Steuerung des gesamten Angebots eines in der bestimmten geografischen Region erzeugten Käses anzuwenden. Ein derartiger Antrag sollte von einer großen Mehrheit der Milcherzeuger, die den größten Teil der für diesen Käse verwendeten Milchmenge ausmacht, und im Falle von Branchenorganisationen und Vereinigungen von einer großen Mehrheit der Käseerzeuger, die den größten Teil der Produktion dieses Käses ausmacht, unterstützt werden.

(130)

Um auf Marktentwicklungen reagieren zu können, benötigt die Kommission rechtzeitig Informationen über Rohmilchliefermengen. Es sollten daher Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Erstankäufer solche Informationen regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiterleitet und dass der Mitgliedstaat die Kommission hiervon in Kenntnis setzt.

(131)

Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots, der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung technischer Unterstützung, der Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und von Risikomanagement-Instrumenten, die ihren Mitgliedern zur Verfügung stehen, spielen und somit zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen.

(132)

Die Branchenverbände können eine wichtige Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung bewährter Verfahren und der Markttransparenz einnehmen.

(133)

Die bestehenden Vorschriften über die Begriffsbestimmung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchenverbände sollten daher harmonisiert, gestrafft und ausgedehnt werden, um eine mögliche Anerkennung auf Antrag im Rahmen von durch diese Verordnung geregelten Satzungen für bestimmte Sektoren vorzusehen. Insbesondere sollten die Kriterien für die Anerkennung und die Satzungen von Erzeugerorganisationen sicherstellen, dass diese Organisationen auf Initiative von Erzeugern gegründet werden und nach Regeln kontrolliert werden, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben.

(134)

Die bestehenden Bestimmungen in verschiedenen Sektoren, mit denen die Wirkung der Tätigkeit der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchenverbände dadurch verstärkt wird, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Vorschriften dieser Organisationen unter bestimmten Umständen auf Marktteilnehmer, die Nichtmitglieder sind, ausdehnen können, haben sich als wirksam erwiesen und sollten harmonisiert, gestrafft und auf alle Sektoren ausgedehnt werden.

(135)

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern, was zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen könnte.

(136)

Um Maßnahmen der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände zur leichteren Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu fördern – ausgenommen Maßnahmen betreffend Marktrücknahmen – sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen, Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung sowie Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen, festgelegt werden.

(137)

Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die von den Branchenverbänden getroffenen Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten.

(138)

Obgleich der Einsatz förmlicher schriftlicher Verträge im Milchsektor Gegenstand gesonderter Bestimmungen ist, könnte der Einsatz dieser Verträge auch die Verantwortlichkeit der Akteure in anderen Sektoren verbessern und das Bewusstsein für die Notwendigkeit schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und das Angebot stärker an die Nachfrage anzupassen, sowie dazu beitragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Da es im Unionsrecht keine Vorschriften über solche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei das Unionsrecht einhalten und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigen.

(139)

Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Erzeuger im Rindfleisch- und im Olivenölsektor sowie der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den nachgeschalteten Marktteilnehmern gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser GAP-Ziele sollte es anerkannten Erzeugerorganisationen vorbehaltlich mengenmäßiger Beschränkungen ermöglicht werden, die Bedingungen von Lieferverträgen einschließlich der Preise für einen Teil oder die Gesamtheit der Erzeugung ihrer Mitglieder auszuhandeln, sofern diese Organisationen eines oder mehrere der Ziele der Bündelung des Angebots, der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder und der Optimierung der Produktionskosten verfolgen und sofern die Verfolgung dieser Ziele zu einer Integration von Tätigkeiten führt, durch die voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen. Dies könnte erreicht werden, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte besondere Tätigkeiten durchführt und diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Erzeugungs- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

(140)

Um den Mehrwert zu sichern und die Qualität insbesondere von gepökeltem Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe zu erhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, unter strengen Bedingungen Bestimmungen zur Steuerung des Angebots an diesem Schinken anzuwenden, sofern diese Bestimmungen von einer breiten Mehrheit seiner Erzeuger und gegebenenfalls von den Schweinehaltern in dem in Bezug zu diesem Schinken stehenden geografischen Gebiet unterstützt werden.

(141)

Die Verpflichtung zur Registrierung aller Lieferverträge über in der Union erzeugten Hopfen ist aufwendig und sollte aufgegeben werden.

(142)

Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände klar festgelegt sind und um zur Wirksamkeit ihrer Aktionen beizutragen, ohne dass dies einen unangemessenen Verwaltungsaufwand auferlegen würde oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

Vorschriften zu den spezifischen Zielen, die diese Organisationen und Vereinigungen verfolgen können, müssen oder nicht verfolgen dürfen, gegebenenfalls zusätzlich zu den in dieser Verordnung aufgeführten Zielen; die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, demokratische Rechenschaftspflicht und die Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen sowie die Auswirkungen von Zusammenschlüssen; die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sowie die Anforderungen für Abhilfemaßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Kriterien für die Anerkennung;

die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen und die Vorschriften über die Leistung von Amtshilfe im Falle der länderübergreifenden Zusammenarbeit; die einer Genehmigung durch die Mitgliedstaaten unterliegenden Sektoren, in denen die Auslagerung zur Anwendung kommt, und die Bedingungen dafür sowie die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen; die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen; die Vorschriften für die Berechnung der Rohmilchmenge, die von den Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation abgedeckt ist, die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, oder von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;

die Ausdehnung bestimmter Regeln der Organisationen auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses strengerer Erzeugungsvorschriften, das ausgedehnt werden kann, weitere Anforderungen hinsichtlich des Repräsentationsgrades, der betreffenden Wirtschaftsbereiche, einschließlich einer Kontrolle ihrer Definition durch die Kommission, Mindestzeiträume, während derer die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten sollten, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten können, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.

(143)

Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die flexibel gehandhabt werden sollte. Bei der Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen sollte dem Bedarf an Lizenzen, an Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere an Überwachung der Einfuhren oder Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung getragen werden.

(144)

Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt- und Tierschutznormen der Union, dem Erfordernis einer Überwachung der Entwicklungen des Handels und der Märkte sowie der Einfuhren und Ausfuhren, der Notwendigkeit einer wirksamen Marktverwaltung und der Notwendigkeit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, und die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, festgelegt werden.

(145)

Um weitere Bestandteile der Lizenzregelung vorzugeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen in Bezug auf die Einhaltung der Pflicht zur Einfuhr oder Ausfuhr der in der Lizenz genannten Menge eine Toleranz besteht oder, wenn der Ursprung anzugeben ist, die Fälle, in denen die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; die Übertragung der Lizenz oder Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit; zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen; die Fälle und Situationen, in denen die Stellung einer Sicherheit erforderlich ist oder nicht, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden.

(146)

Die wesentlichen Elemente der auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zölle, die sich aus den WTO-Übereinkommen und bilateralen Abkommen ergeben, sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zur detaillierten Berechnung der Einfuhrzölle anhand dieser wesentlichen Elemente zu erlassen.

(147)

Die Einfuhrpreisregelung sollte für bestimmte Erzeugnisse beibehalten werden. Um die Wirksamkeit dieser Regelung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Preises einer Sendung anhand eines pauschalen Einfuhrwerts und die Festlegung der Bedingungen, gemäß denen die Stellung einer Sicherheit erforderlich ist, zu erlassen.

(148)

Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt haben könnten, oder um dem entgegenzuwirken, sind auf die Einfuhren dieser Erzeugnisse zusätzliche Zölle zu entrichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(149)

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, Einfuhrzollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten der Union ergeben. Bei Einfuhrzollkontingenten sollte mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden Unionsmarkts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen werden.

(150)

Um den Verpflichtungen nachzukommen, die in den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften enthalten sind und die Zollkontingente für die Einfuhr von 2 000 000 t Mais und 300 000 t Sorghum nach Spanien und Zollkontingente für die Einfuhr von 500 000 t Mais nach Portugal betreffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, die für die Einfuhren der Zollkontingente und gegebenenfalls die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen erforderlich sind.

(151)

Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen; Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Zollkontingents; die Auflage, wonach die Teilnahme am Zollkontingent von einer Sicherheitsleistung abhängig ist; und, soweit erforderlich die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die gemäß den internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten für das Zollkontingent gelten.

(152)

Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugutekommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten, bedarf es der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden des einführenden Drittlandes und der Union. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugnisse von einer in der Union ausgestellten Bescheinigung begleitet werden.

(153)

Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland aufgrund von internationalen Übereinkünften, die die Union in Einklang mit AEUV geschlossenen hat, eine besondere Behandlung zugutekommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen festgelegt wird, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument ausstellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.

(154)

Damit das Funktionieren des Faserhanfmarktes nicht durch illegale Kulturen gestört wird, sollte diese Verordnung eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorsehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Außerdem sollte für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen weiterhin eine Kontrollregelung gelten, die vorsieht, dass die betreffenden Einführer zugelassen sein müssen.

(155)

Für Erzeugnisse des Hopfensektors wird auf Unionsebene eine Qualitätspolitik verfolgt. Für den Fall der Einfuhr von Erzeugnissen sollte die Bestimmung, dass nur Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, die den entsprechenden Mindestqualitätsmerkmalen genügen, in diese Verordnung aufgenommen werden. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Fälle zu erlassen, in denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden sollten.

(156)

Die Union hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Union auszuführen. Die entsprechenden Bestimmungen über die Einschätzung des Bedarfs der Raffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker sowie über die Möglichkeit, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an eingeführtem rohem Rohrzucker, die als Vollzeitraffinerien in der Union gelten, Einfuhrlizenzen vorzubehalten, sollten für eine gewisse Zeit beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass zur Raffination bestimmter eingeführter Zucker gemäß diesen Anforderungen raffiniert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung; die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung, und die Vorschriften über die zu verhängenden Verwaltungssanktionen.

(157)

Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Union zu verzichten. Allerdings könnten sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Unionsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Union in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.

(158)

Wenn der Unionsmarkt durch die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, empfiehlt es sich, eine Aussetzung der Inanspruchnahme des entsprechenden Veredelungsverkehrs zu ermöglichen.

(159)

Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und denen auf dem Weltmarkt innerhalb der im Rahmen der WTO-Verpflichtungen gesetzten Grenzen sollten als Maßnahme beibehalten werden, die auf bestimmte Erzeugnisse angewandt werden kann, für die die vorliegende Verordnung gilt, wenn die Bedingungen im Binnenmarkt so sind, wie diejenigen, die für außergewöhnliche Maßnahmen beschrieben sind. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten und die verfügbare Erstattung sollte unbeschadet der Anwendung der außergewöhnlichen Maßnahmen Null betragen.

(160)

Die Einhaltung der in Werten ausgedrückten Obergrenzen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung sollte durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets, für das ein einheitlicher Ausfuhrerstattungssatz gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

(161)

Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen sollte durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I der Verträge aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, vom Erfordernis der strikten Einhaltung der Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(162)

Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern sollten die Ausfuhrerstattungen nur gewährt und gezahlt werden, wenn die in der Union geltenden Tierschutzvorschriften, insbesondere diejenigen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport, eingehalten werden.

(163)

Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Erfordernis einer Sicherheitsleistung festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.

(164)

Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, und Bestimmungsorte oder Vorgänge bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gerechtfertigt werden kann, und die nachträgliche Erteilung von Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen gestattet wird.

(165)

Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung; die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit; zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen, und an der Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union bestehen; die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen.

(166)

Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I der Verträge genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführte Erzeugnisse angewendet werden.

(167)

Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeitraum für die vorübergehende Wiedereinfuhr; die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können; den Nachweis, dass ein Bestimmungsort erreicht wurde, um für differenzierte Erstattungen in Betracht zu kommen; die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen; die Bedingungen für die Genehmigung eines Nachweises - durch unabhängige Dritte - für das Erreichen eines Bestimmungsorts, an dem differenzierte Erstattungen gelten.

(168)

Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bestimmungen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter festgelegt werden.

(169)

Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen besondere Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die für eine Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Erzeugnisse und Bestimmungen über die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen festgelegt werden.

(170)

Mindestausfuhrpreise für Blumenzwiebeln sind nicht länger nützlich und sollten abgeschafft werden.

(171)

Gemäß Artikel 42 AEUV finden die Bestimmungen des AEUV über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur in dem mit den Unionsvorschriften im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 AEUV festgelegten Umfang und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren Anwendung.

(172)

In Anbetracht der besonderen Merkmale des landwirtschaftlichen Sektors und dessen Abhängigkeit vom guten Funktionieren der gesamten Lebensmittelversorgungskette, einschließlich der wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln in allen verwandten Sektoren entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette, in denen es eine starke Konzentration geben kann, sollte der Anwendung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 AEUV besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Zu diesem Zweck bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Überdies sind gegebenenfalls von der Kommission festgelegte Leitlinien ein geeignetes Instrument, um Unternehmen und anderen betroffenen Beteiligten eine Orientierungshilfe zu bieten.

(173)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 101 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen gelten, vorausgesetzt, ihre Anwendung gefährdet nicht die Verwirklichung der Ziele der GAP.

(174)

Eine besondere Herangehensweise ist in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen zulässig, soweit sie insbesondere die gemeinsame Produktion oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, ein solches gemeinsames Handeln schließt den Wettbewerb aus oder gefährdet die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV.

(175)

Unbeschadet der Steuerung des Angebots für bestimmte Erzeugnisse, wie beispielsweise Käse und Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, oder Wein, der besonderen Bestimmungen unterliegt, sollte in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten der Branchenverbände ein besonderer Ansatz verfolgt werden, soweit sie keine Abschottung der Märkte bewirken, das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht gefährden, den Wettbewerb nicht verzerren oder ausschalten, nicht die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen oder zu Diskriminierungen führen.

(176)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen grundsätzlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. Dessen ungeachtet sollten in bestimmten Situationen Ausnahmen zugelassen werden. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ein Inventar der bestehenden, neuen oder geplanten nationalen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen.

(177)

Die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein sollten nicht von vornherein nationale Zahlungen zum selben Zweck ausschließen.

(178)

Infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen sollten Finnland und Schweden weiterhin nationale Zahlungen gewähren.

(179)

In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor zusätzlich zu den allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform beeinträchtigen werden. Dieser Mitgliedstaat sollte daher dauerhaft ermächtigt werden, seinen Zuckerrübenerzeugern nationale Zahlungen zu gewähren.

(180)

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Zahlungen zur Kofinanzierung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zugunsten der Bienenzucht sowie zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder vorbehaltlich wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme, mit Ausnahme von nationalen Zahlungen zugunsten der Erzeugung oder des Handels, gewähren dürfen.

(181)

Mitgliedstaaten, die an Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung von Kindern teilnehmen, sollten zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der Erzeugnisse und für bestimmte damit zusammenhängende Kosten gewähren dürfen.

(182)

Um auf begründete Dringlichkeitsfälle auch nach der Übergangszeit reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten nationale Zahlungen für die Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen Haushaltsobergrenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm tätigen können. Diese nationalen Zahlungen sollten der Kommission gemeldet und genehmigt werden, bevor sie gewährt werden.

(183)

Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, weiterhin nationale Zahlungen für Schalenfrüchte, die derzeit in Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen sind, zu tätigen, um die Auswirkungen der Entkoppelung der früheren Beihilferegelung der Union für Schalenfrüchte abzuschwächen. Da die genannte Verordnung aufzuheben ist, sollten diese nationalen Zahlungen aus Gründen der Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(184)

Es sollten besondere Interventionsmaßnahmen vorgesehen werden, um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen. Der Umfang dieser Maßnahmen sollte festgelegt werden.

(185)

Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, die den Markt erheblich stören oder zu stören drohen, falls diese Lage oder deren Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich andauert/andauern oder sich verschlechtert/verschlechtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte mit Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Marktlage zu begegnen, wobei die Verpflichtungen einzuhalten sind, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, und vorausgesetzt wird, dass alle anderen im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Maßnahmen unzureichend erscheinen; dazu zählen Maßnahmen zur Ausdehnung oder Änderung des Geltungsbereichs, der Dauer oder anderer Aspekte anderer Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, oder Maßnahmen, mit denen Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, oder Maßnahmen, mit denen die Einfuhrzölle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ausgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist.

(186)

Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen verhängt werden, könnten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zurückzuführen sein können. In Anbetracht der gesammelten Erfahrungen sollten die Maßnahmen aufgrund eines Vertrauensverlusts der Verbraucher auf pflanzliche Erzeugnisse ausgedehnt werden.

(187)

Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollten in direktem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen stehen, die zur Bekämpfung der Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten zu treffen, um schwerwiegende Störungen der Märkte zu vermeiden.

(188)

Damit sie wirksam auf außerordentliche Umstände reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Erweiterung der Liste der Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, für die außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen angenommen werden können, zu erlassen.

(189)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um in Notfällen spezifische Probleme lösen zu können.

(190)

Ein effizientes und wirksames Vorgehen gegen drohende Marktstörungen kann im Milchsektor von besonderer Bedeutung sein. Desgleichen können sich in Notfällen spezifische Probleme ergeben. Deshalb ist hervorzuheben, dass die Annahme der oben erwähnten Maßnahmen im Fall einer Marktstörung, einschließlich eines Marktungleichgewichts, oder der Maßnahmen, die erforderlich sind, um im Notfall spezifische Probleme zu lösen, durch die Kommission, sich speziell auf den Milchsektor beziehen kann.

(191)

Um gegen zeitlich befristete schwere Marktungleichgewichte vorzugehen, können spezifische Kategorien gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer als außergewöhnliche Maßnahmen angemessen sein, um die betreffenden Sektoren zu stabilisieren; dies gilt vorbehaltlich genauer Garantien, Grenzen und Bedingungen. Falls diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Artikels 101 Absatz 1 AEUV fallen könnten, sollte die Kommission zeitlich befristete Ausnahmen vorsehen können. Diese Maßnahmen sollten jedoch eine Ergänzung des Handelns der Union im Bereich der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung oder der im Rahmen dieser Verordnung in Aussicht genommenen Maßnahmen darstellen und das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

(192)

Es sollte möglich sein, zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung, der Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Sicherstellung der Markttransparenz, des ordnungsgemäßen Funktionierens der GAP-Maßnahmen, der Prüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen sowie zum Zweck der Einhaltung der in internationalen Übereinkünften festgelegten Anforderungen, einschließlich der Anforderungen an Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkünfte, von Unternehmen, Mitgliedstaaten oder Drittländern die Vorlage von Mitteilungen zu verlangen. Um ein harmonisiertes, gestrafftes und vereinfachtes Vorgehen sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen betreffend Mitteilungen zu erlassen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen.

(193)

Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, die Kategorien der zu verarbeitenden Daten und die Höchstdauer der Speicherung, der Verarbeitungszweck, insbesondere im Fall der Veröffentlichung solcher Daten und ihrer Übermittlung an Drittländer, die Zugangsrechte für die verfügbar gemachten Informationen oder Informationssysteme sowie die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen festgelegt werden.

(194)

Das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sind anwendbar.

(195)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 14. Dezember 2011 (12) abgegeben.

(196)

Aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor sollten gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und von 17. Dezember 2013 Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) Finanzmittel übertragen werden, und es sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung der einschlägige Basisrechtsakt ist.

(197)

Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf diejenige gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen, zu erlassen.

(198)

Der Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung sollte für Ausnahmefälle vorbehalten bleiben, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit notwendig ist, um effizient und wirksam gegen drohende oder bestehende Marktstörungen vorzugehen. Die Entscheidung zur Anwendung eines solchen Dringlichkeitsverfahren sollte begründet und die Fälle, in denen das Dringlichkeitsverfahren angewandt werden sollte, sollten präzisiert werden.

(199)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden.

(200)

Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP beziehen. Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung zu Wettbewerbsfragen sollte jedoch das Beratungsverfahren angewandt werden, weil dieses Verfahren im Allgemeinen für den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Bereich des Wettbewerbsrechts angewandt wird.

(201)

Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung von Schutzmaßnahmen der Union, der Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs, erforderlichenfalls zur unmittelbaren Reaktion auf die Marktlage und zur Lösung besonderer Probleme, wenn in einem Notfall zwingend und umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Problemen zu begegnen, erlassen, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit in hinreichend begründeten Fällen erforderlich ist.

(202)

Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die einfache Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.

(203)

Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, bestimmte Verwaltungs- oder Managementaufgaben zu erfüllen, die keinen Erlass von delegierten oder Durchführungsrechtsakten erfordern.

(204)

Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Akte über den Beitritt Kroatiens bestimmte Sondervorschriften für Kroatien vorsehen (15).

(205)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden verschiedene Maßnahmen nach Sektor innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die einschlägigen Bestimmungen bis zum Ende der betreffenden Regelungen weiterhin gelten.

(206)

Die Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates (16) in Bezug auf die Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 ist nunmehr hinfällig; die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 bezüglich des Verfahrens zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs wird durch diese Verordnung ersetzt; die Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates (17) bezüglich der Beihilfe für Hopfenerzeuger für die Ernte 1995 betrifft eine befristete Maßnahme, die als solche nunmehr hinfällig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates (18) zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe von bestimmten eingeführten Weinen, wurde durch die Bestimmungen des mit dem Beschluss 2006/232/EG des Rates (19) erlassenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein ersetzt und ist daher hinfällig. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Verordnungen aufgehoben werden.

(207)

Bestimmte Vorschriften im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere vertragliche Beziehungen und Vertragsverhandlungen, die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Angaben von Erstkäufern, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, sind kürzlich in Kraft getreten und sind vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Milchmarkts sowie der Struktur der Versorgungskette weiterhin gerechtfertigt. Sie sollten daher in jenem Sektor über einen ausreichend langen Zeitraum angewandt werden (sowohl vor als auch nach dem Auslaufen der Milchquoten), damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Diese Vorschriften sollten jedoch nur vorübergehender Natur sein und Überprüfungen unterzogen werden. Die Kommission sollte einen ersten Bericht bis zum 30. Juni 2014 und einen zweiten Bericht bis zum 31. Dezember 2018 bezüglich der Entwicklung des Milchmarkts vorlegen, in denen insbesondere mögliche Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über eine gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, behandelt werden sollten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

(2)   Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt:

a)

Getreide, Teil I;

b)

Reis, Teil II;

c)

Zucker, Teil III;

d)

Trockenfutter, Teil IV;

e)

Saatgut, Teil V;

f)

Hopfen, Teil VI;

g)

Olivenöl und Tafeloliven, Teil VII;

h)

Flachs und Hanf, Teil VIII;

i)

Obst und Gemüse, Teil IX;

j)

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Teil X;

k)

Bananen, Teil XI;

l)

Wein, Teil XII;

m)

lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Teil XIII;

n)

Rohtabak, Teil XIV;

o)

Rindfleisch, Teil XV;

p)

Milch und Milcherzeugnisse, Teil XVI;

q)

Schweinefleisch, Teil XVII;

r)

Schaf- und Ziegenfleisch, Teil XVIII;

s)

Eier, Teil XIX;

t)

Geflügelfleisch, Teil XX;

u)

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Teil XXI;

v)

Bienenzuchterzeugnisse, Teil XXII;

w)

Seidenraupen, Teil XXIII;

x)

sonstige Erzeugnisse, Teil XXIV.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2)   Die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt B gelten lediglich bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017.

(3)   Die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.

(4)   Um den besonderen Merkmalen des Reissektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II Teil I aufgeführten Begriffsbestimmungen für den Reissektor zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.

(5)   Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

"weniger entwickelte Regionen" diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (22) aufgeführt sind.

b)

"einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

Artikel 4

Anpassungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Soweit dies erforderlich ist, um den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Warenbezeichnungen sowie die Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

Artikel 5

Umrechnungssätze für Reis

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a)

die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse,

b)

alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze für Reis.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Wirtschaftsjahre

Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

a)

1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;

b)

1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;

c)

1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für

i)

den Getreidesektor,

ii)

den Saatgutsektor,

iii)

den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,

iv)

den Flachs- und Hanfsektor,

v)

den Sektor Milch und Milcherzeugnisse,

d)

1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;

e)

1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;

f)

1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.

Artikel 7

Referenzschwellenwerte

(1)   Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:

a)

für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;

b)

für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;

c)

für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:

i)

für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,

ii)

für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne,

d)

für den Rindfleischsektor 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A;

e)

für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

i)

246,39 EUR/100 kg für Butter,

ii)

169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;

f)

für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:

i)

Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,

ii)

Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R,

g)

für den Olivenölsektor

i)

1 779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,

ii)

1 710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,

iii)

1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

(2)   Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend der Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aktualisiert.

TEIL II

BINNENMARKT

TITEL I

MARKTINTERVENTION

KAPITEL I

Öffentliche intervention und beihilfe für die private lagerhaltung

Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen für die öffentliche intervention und die beihilfe für die private lagerhaltung

Artikel 8

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend

a)

die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und

b)

die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer.

Artikel 9

Ursprung der in Betracht kommenden Erzeugnisse

Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention oder die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese Kulturen in der Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese Milch in der Union erzeugt worden sein.

Artikel 10

Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper

Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gelten gemäß Anhang IV Abschnitte A bzw. B im Rindfleischsektor für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder und im Schweinefleischsektor für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind.

Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang IV Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.

Abschnitt 2

Öffentliche Intervention

Artikel 11

Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse

Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 19 und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 20 festgelegt werden können, auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:

a)

Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais;

b)

Rohreis;

c)

frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50;

d)

Butter, die in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist;

e)

Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Union zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.

Artikel 12

Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a)

für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai,

b)

für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,

c)

für Rindfleisch das gesamte Jahr über,

d)

für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September.

Artikel 13

Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention

(1)   Während der Zeiträume gemäß Artikel 11

a)

wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet;

b)

kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten von Rohreis) erlassen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

c)

kann die Kommission Durchführungsrechtsakte – ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 – zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern nach Anhang IV Teil A festgestellt wurde, unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzschwellenwerts liegt.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Beendigung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 erlassen.

Artikel 14

Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung

Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel 11 genannten Erzeugnisse, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.

Artikel 15

Preis der öffentlichen Intervention

(1)   Der Preis der öffentlichen Intervention ist

a)

der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder

b)

der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.

(2)   Die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe des Interventionspreises einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention

(1)   Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass

a)

jede Marktstörung vermieden wird,

b)

allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und

c)

die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.

(2)   Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung.

(3)   Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres abgegeben wurden.

Abschnitt 3

Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 17

Förderfähige Erzeugnisse

Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:

a)

Weißzucker;

b)

Olivenöl;

c)

Faserflachs;

d)

frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;

e)

Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;

f)

Käse;

g)

Magermilchpulver aus Kuhmilch;

h)

Schweinefleisch;

i)

Schaf- und Ziegenfleisch.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.

Artikel 18

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe

(1)   Um Markttransparenz herzustellen, wird der Kommission erforderlichenfalls die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen sie beschließen kann, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie

a)

den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der Union und den Referenzschwellenwerten und den Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse und/oder

b)

rechtzeitig der Notwendigkeit Rechnung trägt, auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a)

Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse, wobei sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt;

b)

Beschränkung der Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 17 werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Abschnitt 4

Gemeinsame bestimmungen über öffentliche Interventionen und die beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 19

Delegierte Befugnisse

(1)   Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse, zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Mit diesen Anforderungen und Bedingungen soll für die angekauften und eingelagerten Erzeugnisse Folgendes gewährleistet werden:

a)

ihre Qualität hinsichtlich Qualitätsparametern, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Erzeugnismerkmale und Alter;

b)

ihre Förderfähigkeit hinsichtlich Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Haltbarmachung, vorherige Lagerhaltungsverträge, Zulassung von Unternehmen sowie Erzeugnisstufe, auf die sich der Preis für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung beziehen.

(2)   Um den besonderen Merkmalen des Getreide- und des Rohreissektors Rechnung zu tragen, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 227 zu erlassen, in denen die Qualitätskriterien sowohl für Ankäufe zur öffentlichen Intervention als auch für Verkäufe von Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis festgelegt werden.

(3)   Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, und um die Qualität von Erzeugnissen aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerungszeit angekauft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen;

b)

Vorschriften über die Lagerung von Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der für sie verantwortlichen Mitgliedstaaten und über die Behandlung dieser Erzeugnisse hinsichtlich der Zölle und anderer im Rahmen der GAP zu gewährender oder zu erhebender Beträge;

(4)   Um sicherzustellen, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet;

b)

die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfevorauszahlung.

c)

die Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen.

(5)   Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen

a)

vorgesehen wird, dass auf Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen ist, die gleichen Zugang zu den Waren und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten;

b)

festgelegt wird, welche zusätzlichen Voraussetzungen von den Marktteilnehmern zu erfüllen sind, um die effiziente Verwaltung und Kontrolle des Systems für Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu erleichtern;

c)

das Erfordernis einer Sicherheitsleistung durch Marktteilnehmer festgelegt wird, die gewährleistet, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen.

(6)   Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren gemäß Artikel 10 und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2270 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

a)

Anpassung und Aktualisierung der Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern nach Anhang IV;

b)

Festlegung zusätzlicher Bestimmungen über die Klassifizierung (einschließlich durch qualifiziertes Personal), die Einstufung (einschließlich apparativer Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der durchschnittlichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise verwendeten Gewichtungskoeffizienten;

c)

Festlegung, im Rindfleischsektor, von abweichenden Regelungen von den Bestimmungen sowie von spezifischen abweichenden Regelungen, die von Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und von ergänzenden Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse, einschließlich von Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und, im Schaffleischsektor, von ergänzenden Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für die Einstufung leichter Lämmer;

d)

Festlegung, dass es den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden oder Abweichungen vom Schema festzulegen.

Artikel 20

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind. Diese Maßnahmen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a)

die vom Marktteilnehmer zu tragenden Kosten, wenn die für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen;

b)

die Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Interventionslagerorte;

c)

die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte Marktpreise;

d)

die Lieferung der im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, die vom Bieter zu tragenden Transportkosten, die Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und die Zahlung;

e)

die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im Rindfleischsektor;

f)

die praktischen Regelungen für die Verpackung, Vermarktung und Etikettierung von Erzeugnissen;

g)

die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Butter und Magermilchpulver erzeugen, für die Zwecke dieses Kapitels;

h)

die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn die Erzeugnisse angekauft und eingelagert worden sind;

i)

den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können;

j)

hinsichtlich im Rahmen der öffentlichen Intervention angekaufter Erzeugnisse die Bestimmungen über die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, unter eigener Verantwortung kleine, auf Lager verbliebene Mengen oder Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder die qualitätsgemindert sind, zu verkaufen;

k)

hinsichtlich der privaten Lagerhaltung den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern;

l)

die Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung, deren Aufbewahrung in der privaten Lagerhaltung und deren Auslagerung daraus;

m)

die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bestimmungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;

n)

die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis einzuhalten sind, einschließlich der Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und des Betrags dieser Sicherheit, oder die bei der Gewährung der im Voraus festgesetzten Beihilfe für die private Lagerhaltung einzuhalten sind;

o)

das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend

i)

die Einreichung von Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots;

ii)

die Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit; und

iii)

die Auswahl der Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu erteilen.

p)

die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper;

q)

zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IV Buchstabe A Abschnitt IV;

r)

die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird;

s)

die praktischen Regelungen für die Kennzeichnung eingestufter Schlachtkörper und für die Berechnung des gewichteten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper durch die Kommission;

t)

die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

der Handel in ihrem Gebiet weicht üblicherweise von der in Abschnitt B Ziffer III Unterabsatz 1 des Anhangs IV festgelegten Standardaufmachung ab;

ii)

technische Erfordernisse rechtfertigen eine solche Maßnahme;

iii)

Schweineschlachtkörper werden in einheitlicher Weise enthäutet;

u)

die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen besteht, um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Klassifizierung von Schlachtkörpern sicherzustellen. In diesen Bestimmungen wird vorgesehen, dass die Union die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 21

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang IV Teil C Abschnitt III für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden:

a)

Schlachtkörpergewicht,

b)

Fleischfarbe,

c)

Fettgewebe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

KAPITEL II

Beihilfereglungen

Abschnitt 1

Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung

Artikel 22

Zielgruppe

Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern richten sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung,eine Vorschule, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden oder zugelassen sind.

Unterabschnitt 1

Schulobst und Gemüseprogramm

Artikel 23

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

(1)   Eine Unionsbeihilfe wird gewährt für

a)

die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Artikel 22, und

b)

damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Sie müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung.

(3)   Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf keine in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse enthalten.

In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in dem genannten Anhang aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden das Verzeichnis der im Rahmen ihrer Programme beihilfefähigen Erzeugnisse billigen.

Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelterwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit der Erzeugnisse zählen können, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union sowie insbesondere lokalen Ankäufen und Märkten, sowie kurzen Versorgungsketten oder dem ökologischen Nutzen Vorrang einräumen.

(4)   Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

(5)   Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen.

Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Unionsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer in Absatz 2 genannten Strategie.

Maßnahmen zur Festsetzung des Mindestbetrags der Unionsbeihilfe für jeden Mitgliedstaat, der sich an dem Programm beteiligt, und zur indikativen und endgültigen Aufteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.

(6)   Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen abgegeben werden, oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die diese Erzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen.

Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine Unionsbeihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder die förderungswürdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine Unionsbeihilfe gewährt werden, sofern die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der Unionsbeihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(7)   Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.

(8)   Das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobst- und -gemüseprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(9)   Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Monitoring- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.

(10)   Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Beihilfeprogramm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

Artikel 24

Delegierte Befugnisse

(1)   Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

a)

die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten;

b)

die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;

c)

die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und flankierender Maßnahmen.

(2)   Um die effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

a)

dem Verfahren zur Neuaufteilung der vorläufigen Aufteilung der Beihilfe gemäß Artikel 23 Absatz 5 auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Beihilfeanträge;

b)

den in den Strategien der Mitgliedstaaten vorgesehenen Kosten, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen, und der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für spezifische Kosten festzusetzen;

c)

der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und -gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten.

(3)   Um die Regelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und -gemüseprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch die Unionsbeihilfe hinweisen müssen.

Artikel 25

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:

a)

die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;

b)

die Beihilfeanträge und Zahlungen;

c)

die Methoden zum Hinweis auf das Programm und die mit ihm zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen;

d)

die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und -gemüseprogramm der Union beteiligen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Unterabschnitt 2

Schulmilchprogramm

Artikel 26

Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder

(1)   Es wird eine Unionsbeihilfe gewährt, um Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 mit bestimmten Milcherzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen aus Milch der KN-Codes 0401, 0403, 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 zu versorgen.

(2)   Ab dem 1. August 2015 müssen Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, zuvor eine Strategie für seine Umsetzung haben. Sie können auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen in Bezug auf gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind.

(3)   Bei der Ausarbeitung ihrer Strategien erstellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 27 erlassenen Vorschriften ein Verzeichnis der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse.

(4)   Mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen wird die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Programme des Sektors Milch und Milcherzeugnisse oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Milch und Milcherzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat jedoch ein Mitgliedstaat bereits ein Programm aufgelegt, das gemäß diesem Artikel für die Unionsbeihilfe in Frage käme, und beabsichtigt er, dieses Programm auszuweiten oder dessen Effizienz auch hinsichtlich der Zielgruppe oder der Dauer des Programms sowie der in Betracht kommender Erzeugnisse zu steigern, so kann die Unionsbeihilfe gewährt werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(5)   Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.

(6)   Die Schulprogramme der Union für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gelten unbeschadet gesonderter nationaler, auf eine Förderung des Verzehrs von Milch und Milcherzeugnisse abzielender Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(7)   Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe für alle Arten von Milch und Milcherzeugnissen und der für die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 in Betracht kommenden Höchstmenge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

(8)   Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Beihilfeprogramm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

Artikel 27

Delegierte Befugnisse

(1)   Um die Entwicklung bei den Verbrauchsmustern für Milcherzeugnisse, die Innovation und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie die Ernährungsaspekte zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 1 sowie unter Berücksichtigung der Ernährungsaspekte für das Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse;

b)

die Ausarbeitung von nationalen oder regionalen Strategien durch die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der flankierenden Maßnahmen; und

c)

die zur Überwachung und Bewertung erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Um die effiziente und wirksame Verwendung der Unionsbeihilfe sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Regelungen zur Förderfähigkeit von Begünstigten und Antragstellern;

b)

das Erfordernis der Zulassung der Antragsteller durch den betreffenden Mitgliedstaat;

c)

die Verwendung von Milcherzeugnissen, für die Beihilfen gewährt werden, bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

(3)   Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, die das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für den Fall, dass ein Vorschuss gezahlt wird, betreffen.

(4)   Um die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Beihilfeprogramm zu sorgen und darauf hinzuweisen haben, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

(5)   Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen der Regelung zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen der Regelung zu erlassen.

Artikel 28

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:

a)

die Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der beihilfefähigen Höchstmenge;

b)

die Verfahren für die Sicherheitsleistung und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;

c)

Regelungen zu den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen zu Zulassung von Antragsstellern, Beihilfeanträgen und Zahlungen;

d)

die Methoden zum Hinweis auf das Programm;

e)

die Verwaltung der Preisüberwachung gemäß Artikel 27 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2

Beihilfen im sektor olivenöl und tafeloliven

Artikel 29

Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

(1)   Die Union finanziert dreijährige Arbeitsprogramme, die von den gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen, den gemäß Artikel 156 anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder den gemäß Artikel 157 anerkannten Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:

a)

Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven;

b)

der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;

c)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung;

d)

Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;

e)

Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der nationalen Verwaltungen;

f)

Verbreitung der Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.

(2)   Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt

a)

11 098 000 EUR jährlich für Griechenland,

b)

576 000 EUR jährlich für Frankreich und

c)

35 991 000 EUR jährlich für Italien.

(3)   Der Höchstbetrag der Finanzierung der Union für die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der förderfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte:

a)

75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

b)

75 % bei Anlageinvestitionen und 50 % bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe d;

c)

75 % bei Arbeitsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Organisationen nach Absatz 1 aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f durchgeführt werden, und 50 % bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Unionsfinanzierung abgedeckten Kosten.

Artikel 30

Delegierte Befugnisse

Um den effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsbeihilfen gemäß Artikel 29 sicherzustellen und zum Zwecke der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Bereiche die spezifischen Maßnahmen, die aus Unionsbeihilfen finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht derart finanziert werden können;

b)

die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Mindestzuweisung der Unionsfinanzierung an die spezifischen Bereiche;

c)

das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;

d)

die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind.

Artikel 31

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Abschnitts erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen dieser Programme;

b)

die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse;

c)

das Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3

Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse

Artikel 32

Betriebsfonds

(1)   Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

a)

Finanzbeiträge

i)

der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst, oder

ii)

der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen;

b)

finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38 erlässt.

(2)   Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind.

Artikel 33

Operationelle Programme

(1)   Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse sind auf eine Mindestdauer von drei Jahren und eine Höchstdauer von fünf Jahren angelegt. Sie müssen mindestens zwei der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele oder zwei der folgenden Ziele verfolgen:

a)

Planung der Produktion, einschließlich der Vorhersage der Produktion und des Verbrauchs sowie der Folgemaßnahmen hierzu,

b)

die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,

c)

die Steigerung des Vermarktungswerts,

d)

die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,

e)

Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich Wasser, und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,

f)

Krisenprävention und Krisenmanagement.

Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden.

(2)   Die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen können auch ein operationelles Gesamt- oder Teilprogramm vorlegen, das sich aus bestimmten Maßnahmen zusammensetzt, die von den Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme identifiziert, aber nicht umgesetzt werden. Diese operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unterliegen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme von Erzeugerorganisationen und werden gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen geprüft.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

die Maßnahmen der operationellen Programme einer Vereinigung der Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;

b)

die Maßnahmen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;

c)

keine Doppelfinanzierung stattfindet.

(3)   Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

a)

Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;

b)

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch über bewährte Verfahren;

c)

Vermarktungsförderung und Kommunikation zur Vorbeugung von oder während Krisen;

d)

Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit;

e)

erforderlichenfalls Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich sind;

f)

Marktrücknahmen;

g)

die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse;

h)

Ernteversicherung.

Die Unterstützung für Ernteversicherungen trägt zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.

Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 5, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 in Betracht kommen. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können über solche Kredite oder direkt oder über beide Mechanismen finanziert werden.

(4)   Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

"Ernte vor der Reifung" das vollständige Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;

b)

"Nichternte" die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als "Nichternten".

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen, oder

b)

mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.

Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für Agrarumwelt- und Klimazahlungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt werden.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen aufgrund von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes.

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, nur in Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.

Artikel 34

Finanzielle Unterstützung der Union

(1)   Die finanzielle Unterstützung der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben.

(2)   Für die finanzielle Unterstützung der Union gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung.

Im Falle von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.

Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz auf 4,7 % des Werts der vermarkteten Erzeugung der Vereinigung oder ihrer Mitglieder erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird, die diese Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchführt.

(3)   Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben:

a)

Es wird von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Union vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

b)

es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;

c)

es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (23) des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen;

d)

es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die aus dem Zusammenschluss von zwei anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist;

e)

es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;

f)

es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;

g)

es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV vorgelegt.

(4)   Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird auf 100 % angehoben im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

a)

kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen; oder

b)

kostenlose Verteilung an folgende Einrichtungen: von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und Einrichtungen nach Artikel 22, Kinderferienlager, Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.

Artikel 35

Nationale finanzielle Unterstützung

(1)   In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen auf hinreichend begründeten Antrag eine nationale finanzielle Unterstützung zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2)   In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseerzeugung dieser Regionen von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und den Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vermarktet werden und in denen die Obst- und Gemüseerzeugung mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung dieser Regionen ausmacht, kann die nationale finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels von der Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über diese Erstattung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 36

Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme

(1)   Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen mit den Lastenheften für die in Artikel 33 Absatz 5 genannten Umweltmaßnahmen fest. Dieser Rahmen muss insbesondere vorsehen, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, insbesondere die Anforderungen des Artikels 3 dieser Verordnung, erfüllen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union beiträgt. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:

a)

eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials,

b)

eine Begründung der gewählten Prioritäten,

c)

die Ziele der operationellen Programme und Instrumente sowie Leistungsindikatoren,

d)

eine Bewertung der operationellen Programme,

e)

eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.

Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.

Artikel 37

Delegierte Befugnisse

Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

a)

Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend

i)

die Schätzbeträge, die Entscheidungen der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen über die Finanzbeiträge und die Nutzung der Betriebsfonds,

ii)

die Maßnahmen, Aktionen, Ausgaben sowie die Verwaltungs- und Personalkosten, die im Rahmen der operationellen Programme einzubeziehen oder auszuschließen sind, deren Änderung und die von den Mitgliedstaaten festzulegenden zusätzlichen Anforderungen,

iii)

die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den operationellen Programmen und den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum,

iv)

die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;

v)

besondere Vorschriften für die Fälle, in denen Vereinigungen von Erzeugerorganisationen operationelle Programme ganz oder teilweise verwalten, handhaben, durchführen und vorstellen;

vi)

die Verpflichtung, gemeinsame Indikatoren für die Zwecke der Begleitung und Bewertung der operationellen Programme zu verwenden,

b)

den nationalen Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme betreffend die Verpflichtung zur Überwachung und Bewertung der Effizienz der nationalen Rahmen und der nationalen Strategien;

c)

die finanzielle Unterstützung der Union betreffend

i)

die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union und den Wert der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 34 Absatz 2,

ii)

die geltenden Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe,

iii)

Vorauszahlungen sowie das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,

iv)

besondere Vorschriften für die Finanzierung von operationellen Programmen von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Obergrenzen;

d)

Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend

i)

die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine oder mehrere Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nicht anzuwenden,

ii)

die Bedingungen in Bezug auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,

iii)

die von den Mitgliedstaaten zu beschließende zulässige Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse,

iv)

den Höchstbetrag des Ausgleichs für Marktrücknahmen,

v)

das Erfordernis vorheriger Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen,

vi)

die Grundlage für die Berechnung der Menge der vermarkteten Erzeugung für die kostenlose Verteilung nach Artikel 34 Absatz 4 und die Festlegung einer Höchstmenge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rücknahmen,

vii)

das Erfordernis der Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse,

viii)

die Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen,

ix)

die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;

x)

die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung und der Nichternte;

xi)

Ernteversicherung,

xii)

Fonds auf Gegenseitigkeit und

xiii)

die Voraussetzungen für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e und die Festlegung einer Obergrenze,

e)

die nationale finanzielle Unterstützung betreffend

i)

den Organisationsgrad der Erzeuger,

ii)

das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,

iii)

den Höchstanteil der Erstattung der nationalen finanziellen Unterstützung durch die Union.

Artikel 38

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Verwaltung der Betriebsfonds;

b)

die Informationen, die in den in Artikel 36 genannten operationellen Programmen, nationalen Rahmen und nationalen Strategien enthalten sein müssen, die Vorlage der operationellen Programme bei den Mitgliedstaaten, Fristen, Begleitunterlagen und Genehmigung durch die Mitgliedstaaten;

c)

die Umsetzung der operationellen Programme durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;

d)

die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte zu den nationalen Strategien und den operationellen Programmen;

e)

die Beihilfeanträge und Beihilfezahlungen, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und -teilzahlungen;

f)

die praktischen Regelungen für die Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse;

g)

die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen;

h)

die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung;

i)

die Werbe-, Kommunikations- und Ausbildungskosten im Falle von Krisenprävention und -management;

j)

die Durchführung von Rücknahmemaßnahmen, der Ernte vor der Reifung, der Nichternte und von Ernteversicherungsmaßnahmen;

k)

die Beantragung, Genehmigung, Zahlung und Rückerstattung der nationalen finanziellen Unterstützung;

l)

die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 4

Stützungsprogramme im weinsektor

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und Förderfähige Massnahmen

Artikel 39

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 40

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

(3)   Für Folgendes wird keine Stützung gewährt:

a)

Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben, außer solchen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben d und e,

b)

Maßnahmen, die in den Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthalten sind.

Artikel 41

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1)   Jeder in Anhang VI aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.

(2)   Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen des Stützungsprogrammentwurfs werden auf der geografischen Ebene ausgearbeitet, die von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten betrachtet wird. Der Mitgliedstaat konsultiert die zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene zum Stützungsprogrammentwurfs vor dessen Einreichung bei der Kommission.

(3)   Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(4)   Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach der Einreichung des Stützungsprogrammentwurfs bei der Kommission anwendbar.

Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte zur Feststellung erlassen, dass der eingereichte Stützungsprogrammentwurf den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entspricht und setzt den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen überarbeiteten Stützungsprogrammentwurf ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach der Einreichung des überarbeiteten Stützungsprogrammentwurfs anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

Diese Durchführungsrechtskate werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 und 3 genannten Verfahrens erlassen.

(5)   Absatz 4 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten anwendbaren Stützungsprogramme.

Artikel 42

Inhalt der Stützungsprogramme

Stützungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:

a)

eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;

b)

die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;

c)

eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;

d)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;

e)

eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenzen gibt;

f)

die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Überwachung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden; und

g)

die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.

Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Absatzförderung gemäß Artikel 45,

b)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46,

c)

grüne Weinlese gemäß Artikel 47,

d)

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48,

e)

Ernteversicherung gemäß Artikel 49,

f)

Investitionen gemäß Artikel 50,

g)

Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51;

h)

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52.

Artikel 44

Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

(1)   Die verfügbaren Finanzmittel der Union werden im Rahmen der in Anhang VI aufgeführten Haushaltsobergrenzen zugewiesen.

(2)   Die Unterstützung der Union wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs getätigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.

Unterabschnitt 2

Besondere Stützungsmassnahmen

Artikel 45

Absatzförderung

(1)   Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen für Weine aus der Union:

a)

in Mitgliedstaaten, um die Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum und über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu informieren; oder

b)

in Drittländern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine zu verbessern.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte; sie dürfen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben;

b)

Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

c)

Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;

d)

Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;

e)

Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(3)   Der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Artikel 46

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1)   Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2)   Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 145 Absatz 3 übermitteln.

(3)   Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a)

Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b)

Umbepflanzung von Rebflächen;

c)

Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, erforderlich ist;

d)

Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d. h. von Rebflächen, auf denen dieselbe Rebsorte auf derselben Parzelle und nach derselben Anbaumethode wieder angepflanzt wird, wird nicht unterstützt.

Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.

(4)   Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, darf nur in folgender Form erfolgen:

a)

Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;

b)

Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(5)   Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und eine der folgenden Formen haben:

a)

unbeschadet des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung betrifft, Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der vorübergehenden Regelung;

b)

finanzielle Entschädigung.

(6)   Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 47

Grüne Weinlese

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "grüne Weinlese" die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.

Der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus (Nichternte) gilt nicht als grüne Weinlese.

(2)   Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

(3)   Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat richtet ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 festgesetzte Obergrenze hinaus führt.

Artikel 48

Fonds auf Gegenseitigkeit

(1)   Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Erzeuger unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.

(2)   Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.

Artikel 49

Ernteversicherung

(1)   Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.

Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

a)

80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

b)

50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung

i)

gegen Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;

ii)

gegen durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

(3)   Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger – unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben – durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.

(4)   Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

Artikel 50

Investitionen

(1)   Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 in ihrem Höchstsatz

a)

ist auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (24) begrenzt;

b)

kann zusätzlich für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) gelten.

Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die Beihilfehöchstintensität halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (26) kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.

(3)   Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben.

(4)   Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:

a)

50 % in weniger entwickelten Regionen,

b)

40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen,

c)

75 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV,

d)

65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

(5)   Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sinngemäß.

Artikel 51

Innovation im Weinsektor

Die Unterstützung kann für materielle oder immaterielle Investitionen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II gewährt werden. Die Unterstützung hat die Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zum Ziel; sie kann als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten. Die Beihilfehöchstsätze bezüglich des Unionsbeitrags zur Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel sind die gleichen wie die in Artikel 50 Absatz 4 genannten.

Artikel 52

Destillation von Nebenerzeugnissen

(1)   Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang VIII Teil II Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.

Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.

(2)   Die Beihilfe wird an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Unterstützung von einer Sicherheitsleistung durch den Begünstigten abhängig machen.

(3)   Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 festgesetzt.

(4)   Die betreffende Beihilfe umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei auf den Erzeuger übertragen, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.

(5)   Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

Unterabschnitt 3

Verfahrensvorschriften

Artikel 53

Delegierte Befugnisse

Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Union effizient und wirksam verwendet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden

a)

über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns;

b)

über den Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, sowie die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle der Unterstützung für Ernteversicherung gemäß Artikel 49;

c)

über das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;

d)

über die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;

e)

über die Festlegung einer Obergrenze für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c;

f)

über die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen

i)

den verschiedenen Maßnahmen des Stützungsprogramms eines Mitgliedstaats für Wein und

ii)

dem Stützungsprogramm eines Mitgliedstaats für Wein und dessen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. Absatzförderungsprogrammen;

g)

über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern;

h)

die es den Mitgliedstaaten erlauben, in ihren Programmen die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen.

Artikel 54

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Vorlage der Stützungsprogramme, die entsprechende Finanzplanung sowie die Überarbeitung der Stützungsprogramme;

b)

Antrags-, Auswahl- und Zahlungsverfahren;

c)

die Vorlage, das Format und den Inhalt der Berichte über die und der Bewertungen der Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten;

d)

die Festsetzung der Beihilfesätze für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse durch die Mitgliedstaaten;

e)

das Finanzmanagement und die Vorschriften betreffend die Anwendung der Stützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten;

f)

die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 5

Beihilfe im bienenzuchtsektor

Artikel 55

Nationale Programme und Finanzierung

(1)   Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor (im Folgenden "Imkereiprogramme") ausarbeiten. Diese Programme werden in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden im Bienenzuchtsektor entwickelt.

(2)   Der im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c genehmigte Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen entspricht 50 % der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuteilung getragenen Ausgaben für solche Programme.

(3)   Um die in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.

(4)   Folgende Maßnahmen können in Imkereiprogramme aufgenommen werden:

a)

technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen;

b)

Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose;

c)

Rationalisierung der Wanderimkerei;

d)

Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen, mit dem Ziel, die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen;

e)

Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union;

f)

Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;

g)

Marktbeobachtung;

h)

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt.

Artikel 56

Delegierte Befugnisse

(1)   Um die wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imkereiprogrammen der Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

b)

die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der Union an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnissen erzielen lassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 4, die in die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, zu aktualisieren, indem weitere Maßnahmen einbezogen oder bereits vorgesehene Maßnahmen angepasst werden, wobei keine Maßnahme aus dem Verzeichnis gestrichen werden darf. Diese Aktualisierung des Verzeichnisses der Maßnahmen darf die nationalen Programme, die vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts angenommen wurden, nicht berühren.

Artikel 57

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

den Inhalt der nationalen Programme und der Studien, die die Mitgliedstaaten über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen;

b)

das Verfahren für die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel;

c)

die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat und den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 6

Beihilfe im Hopfensektor

Artikel 58

Beihilfe für Erzeugerorganisationen

(1)   Die Union gewährt gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor eine Beihilfe zur Finanzierung der Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii.

(2)   Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt jährlich 2 277 000 EUR für Deutschland.

Artikel 59

Delegierte Befugnisse

Um zu gewährleisten, dass mit der in Artikel 58 genannten Beihilfe die Verfolgung der in Artikel 152 genannten Ziele finanziert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Beihilfeanträge, einschließlich Vorschriften über die Termine und Begleitdokumente;

b)

die Vorschriften über beihilfefähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung der jeder Erzeugerorganisation zu zahlenden Beträge.

Artikel 60

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts über die Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL III

Genehmigungssystem für rebpflanzungen

Artikel 61

Geltungsdauer

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030, wobei die Kommission eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.

Abschnitt 1

Verwaltung des genehmigungssystems für rebpflanzungen

Artikel 62

Genehmigungen

(1)   Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Keltertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine in bestimmte, in Hektar ausgedrückte Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern eine Gebühr auferlegt wird.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

(4)   Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts neu bepflanzt werden.

Artikel 63

Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist, zur Verfügung.

(2)   Die Mitgliedstaaten können

a)

auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;

b)

die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Flächen oder für Flächen ohne geografische Angabe, einschränken.

(3)   Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geordneten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:

a)

die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;

b)

die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.

Artikel 64

Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1)   Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.

Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:

a)

Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;

b)

der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;

c)

der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;

d)

in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

(2)   Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:

a)

Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);

b)

Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt beitragen;

c)

Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;

d)

Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;

e)

die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;

f)

neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitragen;

g)

Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;

h)

im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.

Artikel 65

Rolle der berufsständischen Organisationen

Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung tragen, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.

Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.

Artikel 66

Wiederbepflanzungen

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab 1. Januar 2016 eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Diese Genehmigung muss sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur dieser Fläche gleichwertig ist. Die unter diese Genehmigungen fallenden Flächen werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.

(3)   Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird in demselben Betrieb in Anspruch genommen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer berufsständischen Organisation gemäß Artikel 65 auf Weine beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodete Fläche.

(4)   Dieser Artikel findet im Falle von Rodungen nicht genehmigter Anpflanzungen keine Anwendung.

Artikel 67

De minimis

(1)   Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am 31. Dezember 2007 nicht galt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, auf die das in Absatz 1 genannte System am 31. Dezember 2007 angewandt wurde und in denen die derzeit bepflanzten Rebflächen 10 000 ha nicht übersteigen, können beschließen, das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, das in diesem Kapitel festgelegt ist, nicht umzusetzen.

Artikel 68

Übergangsbestimmungen

(1)   Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden.

Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen.

(2)   Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2023 aus.

(3)   Die Flächen, die unter die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.

Artikel 69

Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4;

b)

die Vorschriften betreffend die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;

c)

die zusätzliche Aufnahme von Kriterien zu denen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;

d)

das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;

e)

die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3.

Artikel 70

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen:

a)

die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;

b)

die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2

Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Artikel 71

Nicht genehmigte Anpflanzungen

(1)   Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

(2)   Roden die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgt. Die anfallenden Kosten gehen zulasten der betroffenen Erzeuger.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten ermittelten Flächen mit, die nach dem 1. Januar 2016 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gemäß den Absätzen 1 und 2 gerodeten Flächen.

(4)   Gegen einen Erzeuger, der den Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht nachgekommen ist, werden Sanktionen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

(5)   Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für nationale oder Stützungsmaßnahmen der Union in Betracht.

Artikel 72

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bestimmung der Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenze im Falle des Verstoßes erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN

KAPITEL I

Vermarktungsvorschriften

Abschnitt 1

Vermarktungsnormen

Unterabschnitt 1

Einleitende Bestimmungen

Artikel 73

Geltungsbereich

Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen obligatorischen Regeln und fakultativen vorbehaltenen Angaben.

Unterabschnitt 2

Sektor- oder erzeugnisspezifische vermarktungsnormen

Artikel 74

Allgemeiner Grundsatz

Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

Artikel 75

Festlegung und Inhalt

(1)   Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und für ein oder mehrere Erzeugnisse gelten:

a)

Olivenöl und Tafeloliven;

b)

Obst und Gemüse;

c)

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;

d)

Bananen;

e)

lebende Pflanzen;

f)

Eier;

g)

Geflügelfleisch;

h)

Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;

i)

Hopfen.

(2)   Um den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der in den Absätzen 1 und 4 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen zu erlassen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festzulegenden Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels Rechnung tragen:

a)

die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 genannten Sektoren;

b)

die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;

c)

die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp;

d)

die Aufmachung, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe, Artikel 92 bis 123 bleiben hiervon unberührt;

e)

Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den Wassergehalt in Prozent;

f)

bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;

g)

die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung;

h)

den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;

i)

die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die Lagerung und den Transport;

j)

den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts, mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten;

k)

die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und dem Einsatz bestimmter Verfahren;

l)

die Verwendung zu einem besonderen Zweck;

m)

die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;

(4)   Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 können Vermarktungsnormen für den Weinsektor Anwendung finden. Absatz 3 Buchstaben f, g, h, k und m finden auf den Weinsektor Anwendung.

(5)   Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

a)

der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;

b)

der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;

c)

des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die im Einzelfall auf der angemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung insbesondere der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sowie der Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind;

d)

der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Produkteigenschaften;

e)

der Normenempfehlungen der internationalen Gremien;

f)

der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert.

(6)   Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Sektoren in Absatz 1 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht, und sie sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, in dem insbesondere die Bedürfnisse der Verbraucher, die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel, sowie die Nutzen für die Erzeuger und für die Endverbraucher bewertet werden.

Artikel 76

Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 75 genannten geltenden Vermarktungsnormen dürfen gegebenenfalls Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

(2)   Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und jegliche Vermarktungsnorm für den Sektor Obst und Gemüse, die in Einklang mit diesem Unterabschnitt festgelegt werden, gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, und können Güte- und Gewichtsklassen, die Kategorisierung, die Größensortierung, die Verpackung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Vermarktung umfassen.

(3)   Der Besitzer von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Union nur dann feilhalten, anbieten, liefern oder anderweitig vermarkten, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.

(4)   Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anforderung des Absatzes 1 sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen spezielle abweichende Regelungen von diesem Artikel festgelegt werden, die für seine ordnungsgemäße Anwendung unerlässlich sind.

Artikel 77

Zertifizierung von Hopfen

(1)   Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen unterliegen die in der Union geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors gegebenenfalls einem Bescheinigungsverfahren gemäß diesem Artikel.

(2)   Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3)   Die Bescheinigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,

b)

das Erntejahr/die Erntejahre und

c)

die Sorte(n).

(4)   Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind.

Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 190 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen von Absatz 4 dieses Artikels abweichende Maßnahmen festgelegt werden, und zwar

a)

mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder

b)

für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

i)

dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen, und

ii)

müssen von einer Zusicherung begleitet sein, die darauf abzielt, eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen auszuschließen.

Artikel 78

Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse

(1)   Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:

a)

Rindfleisch,

b)

Wein,

c)

Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,

d)

Geflügelfleisch,

e)

Eier,

f)

Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und

g)

Olivenöl und Tafeloliven.

(2)   Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund des Bedarfs an Produktinnovation besteht.

(4)   Um sicherzustellen, dass die in Anhang VII vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichungen für Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.

(5)   Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Markt für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt – falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist, und die notwendigen Vorschriften festgelegt werden.

Artikel 79

Toleranz

(1)   Um den besonderen Merkmalen jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend eine Toleranz für eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Partie dieser Erzeugnisse als nicht konform gilt.

(2)   Erlässt die Kommission Vorschriften gemäß Absatz 1, so trägt sie der Notwendigkeit Rechnung, die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses nicht zu verändern und eine Verminderung ihrer Qualität zu vermeiden.

Artikel 80

Önologische Verfahren und Analysemethoden

(1)   Nur gemäß Anhang VIII zugelassene und in Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 83 Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren dürfen für die Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VII Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse in der Union verwendet werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für

a)

Traubensaft und konzentrierten Traubensaft und

b)

Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft.

Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

Die in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VIII festgelegten Vorschriften hergestellt werden.

(2)   In Anhang VII Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie

a)

Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren;

b)

Gegenstand von national nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; oder

c)

den Vorschriften des Anhangs VIII nicht entsprechen.

Die gemäß Unterabsatz 1 nicht marktfähigen Weinbauerzeugnisse werden vernichtet. Abweichend von dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass bestimmte derartige Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden, sofern diese Genehmigung sich nicht zu einem Anreiz entwickelt, Weinbauerzeugnisse unter Nutzung nicht zugelassener önologischer Verfahren zu produzieren.

(3)   Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie berücksichtigt die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;

b)

sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;

c)

sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund der gewohnten Wahrnehmung des Erzeugnisses und entsprechender Erwartungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;

d)

sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;

e)

sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;

f)

sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die in Anhang VIII festgelegten Vorschriften.

(4)   Um die richtige Behandlung nicht vermarktungsfähiger Weinerzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Verfahren sowie zu abweichenden Regelungen dazu im Hinblick auf die Rücknahme oder die Vernichtung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu erlassen.

(5)   Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe d für die in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnisse. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zur Annahme solcher Durchführungsrechtsakte sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

Artikel 81

Keltertraubensorten

(1)   Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

b)

die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(3)   Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen.

Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.

(4)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

a)

nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten;

b)

nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.

(5)   Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind.

Artikel 82

Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VII Teil II nicht entspricht

Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VII Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

Artikel 83

Nationale Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren

(1)   Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 75 Absatz 2 nationale Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Diese Vorschriften sollen es ermöglichen, die genannten Qualitätsklassen anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, zu bewerten.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den nationalen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt worden sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren beschränken oder untersagen und für nach dem Unionsrecht zugelassene und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Vorschriften vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

(4)   Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festgelegt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche nationale Rechtsvorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union erfasst sind, nur erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stehen, und unter der Voraussetzung, dass der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) Genüge getan wird.

Unterabschnitt 3

Fakultative vorbehaltene angaben

Artikel 84

Allgemeine Bestimmung

Es wird eine Regelung für fakultative vorbehaltene Angaben nach Sektoren oder Erzeugnissen eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit wertsteigernden Merkmalen oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder Eigenschaften auf dem Binnenmarkt bekanntzumachen, und mit der insbesondere spezifische Vermarktungsnormen gefördert und ergänzt werden sollen.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1.

Artikel 85

Bestehende fakultative vorbehaltene Angaben

(1)   Die fakultativen vorbehaltenen Angaben, die zum 20. Dezember 2013 in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführt sind, und die Bedingungen für deren Verwendung werden gemäß Artikel 86 Buchstabe a festgelegt.

(2)   Die fakultativen vorbehaltenen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten vorbehaltlich etwaiger Änderungen ihre Gültigkeit, soweit sie nicht gemäß Artikel 86 aufgehoben werden.

Artikel 86

Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,

b)

die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder

c)

eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.

Artikel 87

Zusätzliche fakultative vorbehaltene Angaben

(1)   Eine Angabe kommt dafür in Betracht, als eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe vorbehalten zu werden, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:

a)

Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal sowie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis;

b)

die Verwendung der Angabe ermöglicht es, den Mehrwert des Erzeugnisses aufgrund seiner besonderen Merkmale oder der Anbau- oder Verarbeitungseigenschaften besser bekanntzumachen;

c)

das Merkmal oder die Eigenschaft gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses für Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten erkennbar;

d)

die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung stehen mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang.

Bei Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe trägt die Kommission allen maßgeblichen internationalen Normen und den für die betroffenen Erzeugnisse oder Sektoren bestehenden vorbehaltenen Angaben Rechnung.

(2)   Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nähere Vorschriften zu den Anforderungen festzulegen, die bei der Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe nach Absatz 1 dieses Artikels zu beachten sind.

Artikel 88

Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Angaben

(1)   Eine fakultative vorbehaltene Angabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden kann.

(3)   Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.

Unterabschnitt 4

Vermarktungsnormen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr

Artikel 89

Allgemeine Bestimmungen

Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten, und die Bedingungen für die Abweichung von Artikel 74; und

b)

die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse.

Artikel 90

Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

(1)   Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und in den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 fallen.

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 80 Absatz 3 nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

(3)   Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

a)

eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;

b)

ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

Unterabschnitt 5

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 91

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem erlassen:

a)

Erstellung des Verzeichnisses der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII Abschnitt I Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen Bestimmungen nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen;

b)

Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen;

c)

Festlegung der Vorschriften für die Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind;

d)

Festlegung der Vorschriften für die Analysemethoden zur Feststellung der Merkmale der Erzeugnisse;

e)

Festlegung der Vorschriften für die Festsetzung der Toleranzgrenze;

f)

Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der in Artikel 89 genannten Maßnahmen;

g)

Festlegung der Vorschriften für die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, in denen das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde, für die Zertifizierungsverfahren sowie für die Warenpapiere, die Begleitdokumente und die zu führenden Aufzeichnungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2

Ursprungsbezeichnungen, Geografische angaben und traditionelle Begriffe im weinsektor

Unterabschnitt 1

Einleitende Bestimmungen

Artikel 92

Geltungsbereich

(1)   Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VIII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

(2)   Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

a)

den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;

b)

die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und

c)

die Förderung der Herstellung von in diesem Abschnitt genannten Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.

Unterabschnitt 2

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 93

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

"Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

ii)

die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii)

seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und

iv)

es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören;

b)

"geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben;

ii)

mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii)

seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und

iv)

es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören.

(2)   Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie

a)

einen Wein bezeichnen;

b)

sich auf einen geografischen Namen beziehen;

c)

die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv erfüllen und

d)

dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen wurden.

(3)   Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Union geschützt werden.

(4)   Die Herstellung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.

(5)   Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von höchstens 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.

Artikel 94

Schutzanträge

(1)   Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

a)

den zu schützenden Namen;

b)

Name und Anschrift des Antragstellers;

c)

eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und

d)

ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2)   Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen.

Die Produktspezifikation beinhaltet mindestens Folgendes:

a)

den zu schützenden Namen;

b)

eine Beschreibung des Weines oder der Weine:

i)

hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;

ii)

hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;

c)

gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

d)

die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

e)

den Höchstertrag je Hektar;

f)

eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;

g)

Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;

h)

geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen – von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

i)

den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

(3)   Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

Artikel 95

Antragsteller

(1)   Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

(2)   Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.

(3)   Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Artikel 96

Nationales Vorverfahren

(1)   Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen.

(2)   Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.

(3)   Der Mitgliedstaat, bei dem der Schutzantrag eingereicht wird, prüft, ob dieser die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.

Dieser Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

(4)   Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe die Bedingungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(5)   Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt sind, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt und übermittelt den Antrag an die Kommission.

Artikel 97

Prüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2)   Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 94 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.

(3)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d und der Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

(4)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 98

Einspruchsverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Schutzes eingereicht wird.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb des Zeitraums von zwei Monaten gemäß Absatz 1 entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Artikel 99

Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 98 vorliegenden Informationen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, oder zur Ablehnung des Antrags, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 100

Homonyme

(1)   Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist (Homonym), sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein homonymer Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Ein eingetragener homonymer Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene homonyme Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)   Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe homonym ist, die als solche durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist.

(3)   Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.

Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.

(4)   Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 93 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (30).

Artikel 101

Zusätzliche Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1)   Ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein "Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

b)

das einschlägige Unions- oder nationale Recht.

(2)   Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.

Artikel 102

Beziehung zu Marken

(1)   Die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht, die nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, oder deren Verwendung unter Artikel 103 Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VII Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, wird

a)

abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe daraufhin geschützt wird, oder

b)

gelöscht.

(2)   Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 darf eine Marke im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die im Gebiet der Union entweder vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland, oder vor dem 1. Januar 1996, in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach dem einschlägigen Recht vorgesehen ist, durch fortwährende Verwendung erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (32) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 103

Schutz

(1)   Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.

(2)   Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)   Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.

Artikel 104

Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt.

Artikel 105

Änderungen der Produktspezifikationen

Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

Artikel 106

Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erlassen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 107

Bestehende geschützte Weinnamen

(1)   Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (33) und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (34) genannten Weinnamen sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung auf.

(2)   Die Kommission ergreift im Wege von Durchführungsrechtsakten den entsprechenden formalen Schritt, Weinnamen, für die Artikel 118s Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 gilt, aus dem in Artikel 104 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Register zu streichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung genannten Verfahrens erlassen.

(3)   Artikel 106 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Für Kroatien werden die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Weinnamen (35) vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 auf.

Artikel 108

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.

Artikel 109

Delegierte Befugnisse

(1)   Um den besonderen Merkmalen der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Folgendem zu erlassen:

a)

weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und

b)

die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(2)   Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können.

(3)   Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes zu erlassen:

a)

die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann;

b)

die Bedingungen, die beim Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben einzuhalten sind;

c)

die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge;

d)

die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern;

e)

den Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt;

f)

die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.

(4)   Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festzulegen.

(5)   Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen ungebührlich beeinträchtigt werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für Folgendes zu erlassen:

a)

Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind, und Weinnamen, deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde;

b)

vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine und

c)

Änderungen der Produktspezifikationen.

Artikel 110

Durchführungsbefugnisse gemäß dem Prüfverfahren

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Folgendes erlassen:

a)

die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;

b)

die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;

c)

die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 104;

d)

die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe;

e)

die Einreichung grenzübergreifender Anträge.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, für das Verfahren für Anträge auf Einspruch, Löschung oder Umstellung und für die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen, insbesondere zu Folgendem erlassen

a)

Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;

b)

Fristen;

c)

die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 111

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Einspruchs als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Unterabschnitt 3

Traditionelle Begriffe

Artikel 112

Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "traditioneller Begriff" bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1, um

a)

anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften hat, oder

b)

die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen.

Artikel 113

Schutz

(1)   Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 112 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

(2)   Die traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen Folgendes geschützt:

a)

jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;

b)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erscheinen;

c)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der Wein die Anforderungen für den geschützten traditionellen Begriff erfüllt.

(3)   Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.

Artikel 114

Delegierte Befugnisse

(1)   Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission gemäß Artikel 227 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Sprache und Schreibweise des zu schützenden traditionellen Begriffs zu erlassen.

(2)   Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger und Marktteilnehmer sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen kann;

b)

die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs;

c)

die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs;

d)

den Schutzumfang, die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten;

e)

die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs;

f)

den Zeitpunkt der Stellung des Antrags oder eines Ersuchens auf Einspruch oder Löschung;

g)

die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Löschungs- und Änderungsverfahren.

(3)   Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse und abweichende Regelungen von Artikel 112 und Artikel 113 Absatz 2 vorgesehen sind.

Artikel 115

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie für das Verfahren für Anträge auf Einspruch oder Löschung, insbesondere zu Folgendem erlassen:

a)

Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;

b)

Fristen;

c)

die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind;

d)

die genaueren Bestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs oder eines Antrags auf Änderung des geschützten Begriffs oder auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung des Schutzes traditioneller Begriffe, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß Artikel 112 eingeteilt und eine Begriffsbestimmung und/oder die Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden.

(4)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 116

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur seiner Ablehnung als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Abschnitt 3

Kennzeichnung und Aufmachung im weinsektor

Artikel 117

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

"Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;

b)

"Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.

Artikel 118

Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinien 89/396/EWG (36), 2000/13/EG, 2007/45/EG (37) und 2008/95/EG und die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung.

Die Kennzeichnung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.

Artikel 119

Obligatorische Angaben

(1)   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a)

die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;

b)

für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

i)

den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" und

ii)

den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

c)

den vorhandenen Alkoholgehalt;

d)

die Angabe der Herkunft;

e)

die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

f)

bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und

g)

im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden:

a)

wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;

b)

unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Umständen, die von der Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.

Artikel 120

Fakultative Angaben

(1)   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:

a)

das Erntejahr;

b)

die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;

c)

für andere als die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;

d)

für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b;

e)

das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

f)

die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;

g)

für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 100 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:

a)

Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.

b)

Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i)

Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;

ii)

entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht.

c)

Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren.

Artikel 121

Sprachen

(1)   Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 119 und 120 in Wörtern, so muss dies in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union geschehen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder nationalen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

Artikel 122

Delegierte Befugnisse

(1)   Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:

a)

die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;

b)

obligatorische Angaben betreffend

i)

die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;

ii)

die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung;

iii)

Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;

iv)

Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 119 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses erlauben, und

v)

Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;

c)

fakultative Angaben betreffend

i)

die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;

ii)

Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können;

d)

die Aufmachung betreffend

i)

die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;

ii)

die Bedingungen für die Verwendung von "Schaumwein"-Flaschen und -Verschlüssen;

iii)

Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;

iv)

Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen.

(2)   Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe betreffen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(3)   Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Übergangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden.

(4)   Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse betreffen, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfordert.

Artikel 123

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren und technischen Kriterien erlassen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen für die Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Weine ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL II

Sonderbestimmungen für einzelne sektoren

Abschnitt 1

Zucker

Artikel 124

Geltungsdauer

Mit Ausnahme der Artikel 125 und 126 gilt dieser Abschnitt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017.

Unterabschnitt 1

Konkrete Massnahmen

Artikel 125

Vereinbarungen im Zuckersektor

(1)   Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union einerseits und den Zuckerunternehmen der Union andererseits, bzw. in ihrem Namen durch die Organisationen, deren Mitglieder sie sind, festgelegt.

(2)   Die Zuckerunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie Zucker erzeugen, über Branchenvereinbarungen im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6.

(3)   Ab dem 1. Oktober 2017 müssen Branchenvereinbarungen den in Anhang X dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.

(4)   Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und der Entwicklung des Sektors im Zeitraum nach dem Ende der Erzeugungsquoten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen:

a)

Aktualisierung der Bedingungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A;

b)

Aktualisierung der in Anhang X genannten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;

c)

Festlegung weiterer Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen gelieferten Zuckerrüben und über Zuckerrübenschnitzel.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen, einschließlich zu Verfahren, Mitteilungen und Amtshilfe bei Branchenvereinbarungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 126

Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Zuckermarkt einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt beinhaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die Kommission stellt sicher, dass spezifische Preise oder Namen einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden.

Unterabschnitt 2

Anforderungen an den Zuckersektor, die in dem in Artikel 124 genannten Zeitraum gelten

Artikel 127

Lieferverträge

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 125 Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen Branchenvereinbarungen den in Anhang XI festgelegten Kaufbedingungen entsprechen.

(2)   In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um

a)

Quotenzucker oder

b)

Nichtquotenzucker handelt.

(3)   Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

a)

die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;

b)

der entsprechende erwartete Ertrag.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

(4)   Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat nicht wie in Artikel 135 vorgesehen Lieferverträge über eine ihrer Zuckerquote entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls um den gemäß Artikel 130 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Rücknahme vom Markt angepasst, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.

(5)   Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 2, 3 und 4 abgewichen werden.

(6)   Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser Verordnung vereinbarten erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Artikel 128

Produktionsabgabe

(1)   Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 136 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.

(2)   Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionsabgabe auf Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.

Artikel 129

Produktionserstattung

(1)   Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

(2)   Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.

Artikel 130

Rücknahme von Zucker vom Markt

(1)   Um einen Preisverfall auf dem Binnenmarkt zu verhindern und im Fall einer auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung festgestellten Überproduktion Abhilfe zu schaffen, sowie unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Union, die sich aus gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Rücknahme, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr, der Mengen an Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt erlassen.

(2)   Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels denen dieser Koeffizient für ein Wirtschaftsjahr spätestens bis zum 28. Februar des vorausgehenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der erwarteten Marktentwicklung festgesetzt wird.

Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres Durchführungsrechtsakte zur Anpassung oder, falls noch kein Koeffizient gemäß Unterabsatz 1 festgesetzt wurde, zur Festsetzung eines Koeffizienten, erlassen.

(3)   Jeder Betrieb, der über eine Quote verfügt, lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote für das folgende Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Zuckermarkts Durchführungsrechtsakte zur Festlegung erlassen, dass die Gesamtheit oder ein Teil der vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge für das laufende, das folgende oder beide Wirtschaftsjahre als Folgendes angesehen werden:

a)

als Überschusszucker, Überschussisoglucose bzw. Überschussinulinsirup, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu werden, oder

b)

als vorübergehende Quotenerzeugung, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Union, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

(4)   Ist die Zuckerversorgung der Union unzureichend, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Erlaubnis, eine bestimmte vom Markt genommene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, erlassen.

(5)   Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gemäß Artikel 135 gezahlt.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels zu Industriezucker oder wird ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 135 bezüglich des Mindestpreises nicht.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 dieses Artikels vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

(6)   Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 131

Vorübergehender Marktverwaltungsmechanismus

(1)   Die Kommission kann für die Dauer des in Artikel 124 genannten Zeitraums Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um ein ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Mit diesen Maßnahmen kann – in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer – die Höhe des auf eingeführtem Rohzucker zu zahlenden Zolls angepasst werden.

Maßnahmen zur Festlegung einer Überschussabgabe im Rahmen des vorübergehenden Marktverwaltungsmechanismus werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der angemessenen Menge von Nichtquotenzucker und eingeführtem Rohzucker, die auf den Unionsmarkt freigesetzt werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 132

Delegierte Befugnisse

Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

a)

Kaufbedingungen und Lieferverträge gemäß Artikel 127,

b)

Aktualisierung der in Anhang XI dargelegten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;

c)

die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die in Artikel 127 Absatz 3 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.

Artikel 133

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die die Verfahren, den Inhalt und die technischen Kriterien betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Unterabschnitt 3

Produktionsregulierung

Artikel 134

Quoten im Zuckersektor

(1)   Für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gilt eine Quotenregelung.

(2)   Überschreitet ein Erzeuger bei dem Quotenregelungen nach Absatz 1 die maßgebliche Quote und führt er die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 139 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Artikel 139 bis 142 zu zahlen.

Artikel 135

Mindestpreis für Zuckerrüben

Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben wird vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgesetzt.

Artikel 136

Zuteilung der Quoten

(1)   Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang XII festgesetzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen und gemäß Artikel 137 zugelassen ist, eine Quote zu.

Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilten Quote.

(3)   Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

Artikel 137

Zugelassene Unternehmen

(1)   Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 140 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen

a)

nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;

b)

sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;

c)

keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.

(2)   Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

a)

die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar;

b)

Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;

c)

die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

Artikel 138

Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung

(1)   Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmens um bis zu 10 % kürzen. Er stützt sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs XIII und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen.

(3)   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist/sind.

Artikel 139

Nichtquotenerzeugung

(1)   Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann

a)

zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 140 verwendet werden,

b)

gemäß Artikel 141 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,

c)

im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) verwendet werden,

d)

im Rahmen einer von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festzusetzenden Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, oder

e)

für den Binnenmarkt freigegeben werden, unter Einhaltung des in Artikel 131 beschriebenen Mechanismus, zum Zwecke der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels beschriebenen Maßnahmen werden umgesetzt, bevor die Maßnahmen gegen Marktstörung gemäß Artikel 219 Absatz 1 getroffen werden.

Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Artikel 142 erhoben.

(2)   Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 140

Industriezucker

(1)   Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn

a)

er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 137 zugelassen worden sind, und

b)

er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

(2)   Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Erstellung eines Verzeichnisses der Erzeugnisse zu erlassen, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere

a)

Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu "Rinse appelstroop" verarbeitet wird;

b)

bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;

c)

bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

Artikel 141

Übertragung von Überschusszucker

(1)   Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

(2)   Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

a)

unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum

i)

zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,

ii)

zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Rübenrohzucker, Isoglucose oder Inulinsirup;

b)

verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

(3)   Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

(4)   Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

(5)   Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 16 oder 130 sein.

Artikel 142

Überschussabgabe

(1)   Eine Überschussabgabe wird auf folgende Mengen erhoben:

a)

Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 141 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Mengen;

b)

Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die innerhalb einer Frist, die die Kommission in Durchführungsrechtsakten festlegt, nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie in einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 140 Absatz 2 verarbeitet worden sind;

c)

Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 130 vom Markt zurückgenommen wurden und für die die Verpflichtungen des Artikels 130 Absatz 3 nicht eingehalten werden.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Maßnahmen für die Festsetzung einer Überschussabgabe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Artikel 143

Delegierte Befugnisse

(1)   Um sicherzustellen, dass die in Artikel 137 genannten Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassungen für solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungssanktionen festzulegen.

(2)   Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems zu klären sowie die Bedingungen für die Verkäufe in Gebieten in äußerster Randlage festzulegen.

(3)   Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Vorschriften für die Übertragung von Zuckermengen festzulegen.

Artikel 144

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Was die in Artikel 137 genannten Unternehmen angeht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem erlassen:

a)

die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen zu führenden Aufzeichnungen und vorzulegenden Angaben;

b)

die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Unternehmen vorzunehmenden Kontrollen;

c)

die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen Unternehmen;

d)

die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der Lieferverträge und Lieferscheine;

e)

die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;

f)

die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage;

g)

die Ausfuhren gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d;

h)

die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten;

i)

die Änderung der Termine gemäß Artikel 141 für spezifische Wirtschaftsjahre;

j)

die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der Überschussabgabe gemäß Artikel 142;

k)

die Erstellung einer Liste von Vollzeitraffinerien im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt B Nummer 6.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2

Wein

Artikel 145

Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial

(1)   Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. Ab dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Mitgliedstaaten das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Titel I Kapitel III anwenden oder ein nationales Stützungsprogramm durchführen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2015 sind Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 46 die Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei. Ab dem 1. Januar 2016 legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten im Einzelnen fest, welche Angaben zu den Weinanbauflächen an die Kommission zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Vorschriften über den Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen hiervon zu erlassen.

Artikel 146

Zuständige nationale Behörden im Weinsektor

(1)   Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen im Weinsektor befugten Labors. Die benannten Labors müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Labors. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig.

Artikel 147

Begleitdokumente und Register

(1)   Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht.

(2)   Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfülletriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen.

(3)   Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen

a)

Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung;

b)

die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt;

c)

die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung;

d)

die Personen, die verpflichtet sind, ein Register zu führen, und welche Personen von dieser Verpflichtung befreit sind;

e)

die im Register aufzuführenden Vorgänge.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a)

Vorschriften über die Bestandteile der Register, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register;

b)

Maßnahmen zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren Höchstverlustprozentsatz festzusetzen;

c)

allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register;

d)

Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3

Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 148

Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb in seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder solche Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

(2)   Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß Absatz 1

a)

ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,

b)

ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und

c)

hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:

i)

den Preis für die gelieferte Milch, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermenge sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch widerspiegeln,

ii)

die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,

iii)

die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,

iv)

Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,

v)

die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch, sowie

vi)

die im Falle höherer Gewalt anwendbaren Regelungen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(4)   Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine oder beide der folgenden Regelungen:

a)

Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und einem Erstankäufer von Rohmilch geltende Mindestlaufzeit festlegen; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;

b)

beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss; diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.

(5)   Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 149

Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Eine gemäß Artikel 152 Absatz 3 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln.

(2)   Die Erzeugerorganisation kann Verträge unter den folgenden Umständen aushandeln:

a)

unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht,

b)

unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird,

c)

sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind

i)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union,

ii)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats und

iii)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats,

d)

sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen können, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,

e)

soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und

f)

sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.

(3)   Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500 000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaates beträgt.

(4)   Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.

(5)   Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.

(6)   Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden –, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(7)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

"nationale Wettbewerbsbehörde" die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (39) genannte Behörde;

b)

"kleine und mittlere Unternehmen" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

(8)   Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen nach diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe f und des Absatzes 6 mit.

Artikel 150

Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1)   Auf Anfrage einer gemäß Artikel 152 Absatz 3 anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 157 Absatz 3 anerkannten Branchenverband oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.

(2)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfassen, getroffen werden.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.

(4)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)

betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;

b)

dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;

c)

dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;

d)

dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;

e)

dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;

f)

dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;

g)

dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;

h)

dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;

i)

tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;

j)

gelten unbeschadet des Artikels 149.

(5)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einer amtlichen Publikation des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6)   Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8)   Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.

Artikel 151

Verpflichtende Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.

Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 148 bezeichnet der Ausdruck "Erstankäufer" ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um

a)

sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;

b)

sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

Erzeugerorganisationen und deren vereinigungen und branchenverbände

Abschnitt 1

Begriffsbestimmung und Anerkennung

Artikel 152

Erzeugerorganisationen

(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:

a)

aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;

b)

auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

c)

ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii)

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;

iii)

Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;

iv)

Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen;

v)

Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;

vi)

Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;

vii)

Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Biodiversität;

viii)

Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels;

ix)

Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;

x)

Verwaltung der in operationellen Programmen genannten Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

xi)

Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Zukunftsmärkte und der Versicherungssysteme.

(2)   Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne des Absatzes 1 kann weiterhin anerkannt werden, wenn sie Erzeugnisse, die unter der KN-Code ex 2208 fallen, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49 % des Gesamtwerts der vermarkteten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt und die Union für diese Erzeugnisse keine Unterstützung gewährt. Diese Erzeugnisse zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2.

(3)   Abweichend von Absatz 1 erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen und

a)

auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

b)

ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii)

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii)

Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Artikel 153

Satzung der Erzeugerorganisationen

(1)   Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,

a)

die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;

b)

nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;

c)

die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.

(2)   Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:

a)

die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften;

b)

die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;

c)

Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben;

d)

Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;

e)

Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss;

f)

die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

Artikel 154

Anerkennung der Erzeugerorganisationen

(1)   Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,

a)

die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt;

b)

der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt;

c)

die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet;

d)

die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

(3)   Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;

b)

sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen;

c)

sie erlassen im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;

d)

sie teilen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 155

Auslagerung

Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen in den von der Kommission gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f festgelegten Sektoren gestatten, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern, auch durch Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen, sofern die Erzeugerorganisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich bleibt.

Artikel 156

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden.

Vorbehaltlich der nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten auf Antrag eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 157

Branchenverbände

(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die:

a)

aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;

b)

auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c)

unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:

i)

dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene;

ii)

Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;

iii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iv)

Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v)

unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden;

vi)

bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation;

vii)

Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

viii)

Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;

ix)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung;

x)

Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

xi)

Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

xii)

Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;

xiii)

Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;

xiv)

Beteiligung an der Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und der Abfallverminderung und -bewirtschaftung.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie Zahl der Branchenverbände auf regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Branchenverbände anerkennen, die:

a)

ihre Anerkennung förmlich beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige bestehen: der Verarbeitung von oder dem Handel, einschließlich des Vertriebs, mit Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;

b)

auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;

c)

unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:

i)

Verbesserung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;

ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii)

Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;

iv)

Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;

vi)

Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vii)

Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Stützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind;

viii)

Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;

ix)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;

x)

Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und

xi)

Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden.

Artikel 158

Anerkennung von Branchenverbänden

(1)   Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie

a)

die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;

b)

ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;

c)

einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d)

nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 162 genannten Fälle.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, als nach Artikel 157 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3)   Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder kraft Gesetzes eingerichtet wurden, auch wenn sie die Bedingung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllen.

(5)   Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 an, so:

a)

entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Verband seinen Sitz hat;

b)

führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;

c)

erlassen sie im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;

d)

entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

e)

teilen sie der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Abschnitt 2

Zusätzliche vorschriften für spezifische Sektoren

Artikel 159

Anerkennungspflicht

In Abweichung von den Artikeln 152 bis 158 erkennen die Mitgliedstaaten auf Antrag folgende Organisationen an:

a)

Erzeugerorganisationen in folgenden Sektoren:

i)

Obst und Gemüse, in Bezug auf eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind,

ii)

Olivenöl und Tafeloliven,

iii)

Seidenraupen,

iv)

Hopfen;

b)

Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor und im Tabaksektor.

Artikel 160

Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.

Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.

Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.

Artikel 161

Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn

a)

sie die Anforderungen von Artikel 152 Absatz 3 erfüllen;

b)

ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;

c)

sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;

d)

Satzungen haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 dieses Artikels erfüllen, als nach Artikel 152 Absatz 3 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation zu entscheiden; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;

b)

in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;

c)

im Falle des Verstoßes gegen oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und Vereinigungen zu erlassen und erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung zu beschließen;

d)

der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mitzuteilen, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 162

Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak

Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen:

a)

Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder;

b)

gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse;

c)

Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung.

Artikel 163

Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

a)

die Anforderungen des Artikels 157 Absatz 3 erfüllen;

b)

ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;

c)

einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d)

Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 3 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,

a)

entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;

b)

führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;

c)

erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;

d)

entziehen sie die Anerkennung, wenn

i)

die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

ii)

der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 210 Absatz 4 beteiligt ist; ein solcher Entzug der Anerkennung erfolgt ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;

iii)

der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 210 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht nachkommt;

e)

teilen sie der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Abschnitt 3

Ausdehnung der Vorschriften und Obligatorische Beiträge

Artikel 164

Ausdehnung der Vorschriften

(1)   Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk oder -bezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.

(2)   Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Wirtschaftsbezirk" ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

(3)   Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats Folgendes auf sie entfällt:

a)

als Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse:

i)

bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60 % oder

ii)

in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und

b)

bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger.

Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse aus praktischen Gründen nur schwer ermitteln lässt, kann ein Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsentativität erlassen.

Betrifft der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen, so muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne des Unterabsatzes 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.

(4)   Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:

a)

Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;

b)

strengere Produktionsvorschriften als jene in der Union oder nationale Vorschriften;

c)

die Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

d)

Vermarktungsvorschriften;

e)

Umweltschutzbestimmungen;

f)

Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;

g)

Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

h)

Forschungstätigkeit im Hinblick auf einen verstärkten Mehrwert der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;

i)

Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;

j)

Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt oder der Verbesserung ihres Zustands;

k)

die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung;

l)

die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle;

m)

Vorschriften für Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit.

n)

Vorschriften für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen.

Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.

(5)   Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

Artikel 165

Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.

Abschnitt 4

Anpassung des Angebots

Artikel 166

Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um Maßnahmen der in den Artikeln 152 bis 163 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt, zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren zu Folgendem zu erlassen:

a)

Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;

c)

Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;

d)

Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Artikel 167

Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

(1)   Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 157 und 158 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

a)

sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b)

keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

c)

nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

d)

nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

Abschnitt 5

Systeme für den Abschluss von Verträgen

Artikel 168

Vertragsbeziehungen

(1)   Wenn ein Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 148 betreffend den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des Artikels 125 betreffend den Zuckersektor im Hinblick auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker Folgendes beschließt:

a)

dass für alle Lieferungen dieser Erzeugnisse auf seinem Hoheitsgebiet durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss; und/oder

b)

dass die Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Vertrag über die Lieferung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet durch den Erzeuger vorlegen müssen,

so gilt, dass dieser Vertrag oder dieses Angebot den in den Absätzen 4 und 6 festgelegten Bedingungen entsprechen muss.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Lieferungen der von diesem Artikel erfassten Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss er ebenfalls festlegen, für welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse durch mehrere Dritte vorgenommen wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(3)   In dem in Unterabsatz 2 beschriebenen Fall kann der Mitgliedsstaat eine Mediationsstelle einrichten, die sich der Fälle annimmt, in denen keine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrags erzielt werden kann, um faire Vertragsbeziehungen zu gewährleisten.

(4)   Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß Artikel 1

a)

ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,

b)

ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und

c)

hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:

i)

den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermengen sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegeln,

ii)

die Menge und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,

iii)

die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,

iv)

Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,

v)

die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie

vi)

die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(5)   Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Erzeuger an einen Käufer kein Vertrag oder Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn es sich bei dem Käufer um eine Genossenschaft handelt, der der betreffende Erzeuger angehört, und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(6)   Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Erzeugern, Abholern, verarbeitenden Betrieben oder Vertriebsunternehmen abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen:

a)

Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;

b)

beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dem Erzeuger ein schriftliches Angebot für einen Vertrag zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in Absatz 4 Buchstabe c aufgeführten, zu führen.

(7)   Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten nutzen, stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, anwenden.

(8)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 169

Vertragsverhandlungen im Olivenölsektor

(1)   Eine gemäß Artikel 152 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Olivenölsektor, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Olivenöl aushandeln.

Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht wird und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.

Dies könnte der Fall sein,

a)

wenn die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:

i)

gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung;

ii)

gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;

iii)

gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;

iv)

gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;

v)

gemeinsame Verarbeitung;

vi)

gemeinsame Verwertung der bei der Olivernölerzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;

vii)

gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;

b)

diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Olivenöls und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

(2)   Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln

a)

unabhängig davon, ob das Eigentum an dem Olivenöl von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b)

unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;

c)

sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, einem Marktanteil von höchstens 20 % entspricht; bei Berechnung dieser Menge ist zwischen für den menschlichen Verzehr bestimmtem Olivenöl und für andere Zwecke bestimmtem Olivenöl zu unterscheiden.

d)

sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;

e)

sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;

f)

soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Olivenöl gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und

g)

sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Olivenölmenge sich diese Verhandlungen erstrecken.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.

(4)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten Olivenölmengen.

(5)   Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn der darin festgelegte Grenzwert nicht überschritten wird – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.

(6)   Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.

Artikel 170

Vertragsverhandlungen im Rindfleischsektor

(1)   Eine gemäß Artikel 152 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Rindfleischsektor, die eines oder mehrere der Ziele, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, verfolgt, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung der folgenden Kategorien von lebenden Schlachtrindern der Art Bos taurus, die in die KN-Codes ex 0102 29 21, ex 0102 29 41, ex 0102 29 51, ex 0102 29 61, ex 0102 29 91 fallen, aushandeln:

a)

weniger als zwölf Monate alte Rinder and

b)

mindestens 12 Monate alte Rinder.

Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht wird und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.

Dies könnte der Fall sein, wenn

a)

die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:

i)

gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung;

ii)

gemeinsame Werbung;

iii)

gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;

iv)

gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;

v)

gemeinsame Verwertung der bei der Aufzucht lebender Rinder unmittelbar anfallenden Abfälle;

vi)

gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;

b)

diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Rindfleischs und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

(2)   Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln

a)

unabhängig davon, ob das Eigentum von den Betriebsinhabern auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b)

unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;

c)

sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rindfleischmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats bei jedem der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse (in Schlachtkörperäquivalenten) entspricht;

d)

sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Rindfleischmenge das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;

e)

sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;

f)

soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern, und

g)

sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Rindfleischmenge sich diese Verhandlungen erstrecken.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.

(4)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten Rindfleischmengen (in Schlachtkörperäquivalenten).

(5)   Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr als 15 % der nationalen Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.

(6)   Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.

Artikel 171

Vertragsverhandlungen über bestimmte Kulturpflanzen

(1)   Eine gemäß Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisation, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung eines oder mehrerer der folgenden, nicht zur Aussaat und – im Falle von Gerste – zur Verwendung als Braugerste bestimmten Erzeugnisse aushandeln:

a)

Weichweizen des KN-Codes ex 1001 99 00;

b)

Gerste des KN-Codes ex 1003 90 00;

c)

Mais des KN-Codes 1005 90 00;

d)

Roggen des KN-Codes 1002 90 00;

e)

Hartweizen des KN-Codes 1001 19 00;

f)

Hafer des KN- Codes 1004 90 00;

g)

Triticale des KN-Codes ex 1008 60 00;

h)

Rapssamen des KN-Codes ex 1205;

i)

Sonnenblumensamen des KN-Codes ex 1206 00;

j)

Sojabohnen des KN-Codes 1201 90 00;

k)

Ackerbohnen des KN-Codes ex 0708 und ex 0713;

l)

Futtererbsen des KN-Codes ex 0708 und ex 0713.

Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.

Dies könnte der Fall sein, wenn

a)

die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:

i)

gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung;

ii)

gemeinsame Werbung;

iii)

gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;

iv)

gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;

v)

gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;

b)

diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

(2)   Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln

a)

unabhängig davon, ob das Eigentum von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b)

unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;

c)

sofern bei jedem der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Menge des betreffenden Erzeugnisses, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Erzeugnisses in diesem Mitgliedstaat entspricht;

d)

sofern die Erzeugerorganisation für die von den Verhandlungen abgedeckte Menge des Erzeugnisses das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;

e)

sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;

f)

soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und

g)

sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, für jedes Erzeugnis mitteilt, auf welche Menge sich diese Verhandlungen erstrecken.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.

(4)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die in den Mitgliedstaaten erzeugten Mengen.

(5)   Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr als 15 % der nationalen Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.

(6)   Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.

Artikel 172

Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1)   Auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.

(2)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss nach Anhörung der Schweinehalter in dem betreffenden geografischen Gebiet zwischen mindestens zwei Dritteln der Verarbeiter dieses Schinkens, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Schinkens in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen, und – wenn der betreffende Mitgliedstaat dies für angebracht hält – mindestens zwei Dritteln der Schweinezüchter in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 getroffen werden.

(3)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)

betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und/oder seines Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot bei diesem Schinken an die Nachfrage anzupassen;

b)

dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;

c)

dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;

d)

dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;

e)

dürfen sich nicht auf Transaktionen nach der Erstvermarktung des betreffenden Schinkens beziehen;

f)

dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;

g)

dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;

h)

dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;

i)

tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.

(4)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(7)   Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.

Abschnitt 6

Verfahrensvorschriften

Artikel 173

Delegierte Befugnisse

(1)   Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, und der Branchenverbände klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen dieser Organisationen und Vereinigungen beizutragen, ohne dass dies mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten betreffend Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände für einen oder mehrere der In Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren oder spezifische Produkte dieser Sektoren zu erlassen.

a)

die spezifischen Ziele, die solche Organisationen und Vereinigungen verfolgen dürfen, müssen oder nicht dürfen und gegebenenfalls zusätzlich zu denen gemäß den Artikeln 152 bis 163;

b)

die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen von der Pflicht, die gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation gemäß Artikel 160 Absatz 2 abzusetzen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, Rechenschaftspflicht und Tätigkeiten dieser Organisationen und Vereinigungen, die Auswirkungen der Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung und Zusammenschlüsse;

c)

die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die Auswirkungen der Anerkennung, der Rücknahme der Anerkennung und deren Aussetzung sowie die Anforderungen an solche Organisationen und Vereinigungen zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen im Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung;

d)

die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen, einschließlich der unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Vorschriften;

e)

die Vorschriften hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für Amtshilfe durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer längerübergreifenden Zusammenarbeit;

f)

die Sektoren, auf die Artikel 161 Anwendung findet, die Bedingungen für die Auslagerung von Tätigkeiten, die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen;

g)

die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen;

h)

die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;

i)

die Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen gemäß Artikel 164 auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 165, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses der strengeren Erzeugungsvorschriften, die gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgedehnt werden dürfen, während zugleich sichergestellt wird, dass diese Organisationen gegenüber Nichtmitgliedern transparent und rechenschaftspflichtig sind und dass Mitgliedern dieser Organisationen keine günstigere Behandlung zuteil wird als Nichtmitgliedern, insbesondere was den Rückgriff auf die obligatorische Zahlung von Mitgliedsbeiträgen anbelangt;

j)

weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität der in Artikel 164 genannten Organisationen, die betreffenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich einer Prüfung ihrer Abgrenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.

(2)   Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird abweichend von Absatz 1 die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;

b)

die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung der Erzeugerorganisationen, einschließlich der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;

c)

zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 149 Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge;

d)

die Bestimmungen hinsichtlich der Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen auf Nichtmitglieder gemäß Artikel 164 und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 165.

Artikel 174

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels erlassen, insbesondere:

a)

Maßnahmen zur Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 154 und 158;

b)

Verfahren im Falle eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen;

c)

von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren in Bezug auf die Mindestgröße und die Mindestmitgliedschaftsdauer;

d)

Verfahren in Bezug auf die Ausdehnung von Vorschriften und die Finanzbeiträge gemäß den Artikeln 164 und 165, insbesondere die Umsetzung des in Artikel 164 Absatz 2 genannten Konzepts eines "Wirtschaftsbezirks";

e)

Verfahren in Bezug auf Amtshilfe;

f)

Verfahren in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten;

g)

Verfahren und technische Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der in Artikel 166 genannten Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Bezug auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für

a)

die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 161 und 163;

b)

die Benachrichtigung nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f;

c)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 161 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 163 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 149 Absatz 8 und Artikel 150 Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;

d)

die Verfahren für die Amtshilfe bei länderübergreifender Zusammenarbeit.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 175

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen betreffend

a)

die Anerkennung von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Vorschriften;

b)

den Einspruch gegen die oder den Entzug der Anerkennung eines Branchenverbands durch einen Mitgliedstaat;

c)

die Liste der Wirtschaftsbezirke, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemäß Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe h und 174 Absatz 2 Buchstabe d angenommenen Vorschriften mitgeteilt werden;

d)

die Anforderung, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung von Vorschriften oder Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder ablehnen oder aufheben kann.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.

TEIL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL I

Einfuhr- und ausfuhrlizenzen

Artikel 176

Allgemeine Vorschriften

(1)   Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die bzw. die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Union die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden:

a)

Getreide,

b)

Reis,

c)

Zucker,

d)

Saatgut,

e)

Olivenöl und Tafeloliven der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 92 90, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39;

f)

Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt;

g)

Obst und Gemüse,

h)

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,

i)

Bananen,

j)

Wein,

k)

lebende Pflanzen,

l)

Rindfleisch,

m)

Milch und Milcherzeugnisse,

n)

Schweinefleisch,

o)

Schaf- und Ziegenfleisch,

p)

Eier,

q)

Geflügelfleisch;

r)

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

(2)   Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Anwendung der Artikel 177, 178 und 179 dieser Verordnung erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen.

(3)   Die Lizenzen sind unionsweit gültig.

Artikel 177

Delegierte Befugnisse

(1)   Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt-und Tierschutzstandards der Union sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Entwicklung des Handels und der Märkte und die Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zu überwachen, eine wirksame Marktregulierung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

das Verzeichnis der Erzeugnisse der in Artikel 176 Absatz 1 genannten Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist;

b)

die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, wobei dem zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse, den einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, dem Zweck der Transaktionen, dem Rechtsstatus des Antragstellers und den jeweiligen Mengen Rechnung zu tragen ist.

(2)   Im Hinblick auf weitere Bestandteile der Einfuhrlizenzregelung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:

a)

die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen eine Toleranz besteht in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge ein- oder auszuführen, oder in Bezug auf die Stelle in der Lizenz, an der der Ursprung anzugeben ist;

b)

die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u. a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden;

c)

die Übertragung der Lizenz oder die Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit;

d)

zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf gemäß Artikel 189 und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen;

e)

die Fälle und Situationen, in denen eine Sicherheitsleistung zur Gewährleistung, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz ein- oder ausgeführt werden erforderlich ist bzw. nicht erforderlich ist.

Artikel 178

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, einschließlich der Vorschriften über

a)

das Format und den Inhalt der Lizenz;

b)

die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung von Lizenzen;

c)

die Gültigkeitsdauer der Lizenz,

d)

die Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;

e)

die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind;

f)

die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der in der Lizenz angegebenen Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht;

g)

die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen;

h)

die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 179

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die,

a)

die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;

b)

die beantragten Mengen ablehnen;

c)

die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

KAPITEL II

Einfuhrzölle

Artikel 180

Umsetzung internationaler Übereinkünfte und bestimmter anderer Rechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder in anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV oder gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassenen Rechtsakten hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.]

Artikel 181

Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein

(1)   Für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für Traubensäfte und -moste entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (40) (Zollkodex) und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (41) berechnet worden ist.

(2)   Um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um vorzusehen, dass die Richtigkeit des angegebene Einfuhrpreises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes zu überprüfen ist, und die Bedingungen festzulegen, gemäß denen eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 182

Zusätzliche Einfuhrzölle

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie der Traubensaft- und Traubenmosterzeugnisse erlassen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, wenn

a)

die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), oder

b)

das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet ("Auslösungsvolumen").

Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2)   Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

(3)   Für die Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 183

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die

a)

die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einer gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, des Gemeinsamen Zolltarifs und mit den Vorschriften in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 180 festsetzen;

b)

die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 182 Absatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

KAPITEL III

Verwaltung der zollkontingente und besondere behandlung von drittlandseinfuhren

Artikel 184

Zollkontingente

(1)   Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder einem Teil davon oder Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakt ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 186 dieser Verordnung und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 187 und 188 dieser Verordnung eröffnet und/oder verwaltet.

(2)   Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

a)

Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

b)

Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c)

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").

(3)   Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird,

a)

bei Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden Unionsmarkts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen und

b)

bei Ausfuhrzollkontingenten die vollständige Ausschöpfung der im Rahmen des Kontingents verfügbaren Möglichkeiten gestattet.

Artikel 185

Besondere Zollkontingente

Für Zwecke der Anwendung des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500 000 Tonnen Mais wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 erlassen, um die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingenteinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten festzulegen.

Artikel 186

Delegierte Befugnisse

(1)   Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen

a)

die Bedingungen und Zugangsanforderungen festgelegt werden, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen; die betreffenden Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel mit Drittländern und denen gleichgestellten Gebieten oder in der Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in einer Mindestmenge und einem Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor, vorschreiben; diese Bestimmungen können besondere Vorschriften umfassen, um den Bedürfnissen und Praktiken in einem bestimmten Sektor sowie den Gebräuchen und Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie zu entsprechen;

b)

Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Zollkontingents festgelegt werden;

c)

festgelegt wird, dass die Teilnahme am Zollkontingent von einer Sicherheitsleistung abhängig ist;

d)

erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich der besonderen Merkmale, besonderer Anforderungen oder Einschränkungen festgelegt werden, die gemäß der internationalen Übereinkunft oder einem anderen in Artikel 184 Absatz 1 genannten Rechtsakt für den Zolltarif gelten.

(2)   Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland im Einklang mit den von der Union gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung gewährt werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugute kommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 187

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:

a)

die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;

b)

Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend

i)

Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

ii)

die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;

iii)

die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;

iv)

Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;

c)

die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;

d)

die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;

e)

die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;

f)

die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;

g)

die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 188

Sonstige Durchführungsbefugnisse

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Verwaltung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Einfuhrkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen erlassen.

(3)   Die Durchführungsrechtsakte nach diesem Artikel werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.

KAPITEL IV

Besondere einfuhrbestimmungen für bestimmte erzeugnisse

Artikel 189

Hanfeinfuhren

(1)   Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen;

b)

bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 20 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Wert liegt;

c)

nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.

(2)   Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem AEUV und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben.

Artikel 190

Hopfeneinfuhren

(1)   Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Union geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.

(2)   Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 77 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3)   Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, gemäß denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Vorschriften über die Anerkennung der Bescheinigung der Gleichwertigkeit und die Kontrolle der Hopfeneinfuhren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 191

Abweichungen für Einfuhrerzeugnisse und besondere Sicherheit im Weinsektor

Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union erlassen werden.

Im Falle von Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den bezeichneten Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse stellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbracht hat, dass

a)

den Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekommen sind oder

b)

wenn ihnen die Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur Weinbereitung verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden, dass die dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet worden sind.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften festlegen, um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich betreffend die Sicherheitsbeträge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 192

Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohzucker

(1)   Bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 wird Vollzeitraffinerien eine exklusive Einfuhrkapazität von 2 500 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, gewährt.

(2)   Der einzige im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitende Betrieb in Portugal gilt als Vollzeitraffinerie.

(3)   Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur für Vollzeitraffinerien ausgestellt, sofern die betreffenden Mengen nicht die in Artikel 1 genannten Mengen überschreiten. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs.

(4)   Da sichergestellt werden muss, dass zur Raffination bestimmter Zucker, der gemäß diesem Artikel eingeführt wird, raffiniert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung gemäß Absatz 1;

b)

die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung;

c)

Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen.

(5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften über die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Anforderungen und Verpflichtungen für die Einführer, und insbesondere für Vollzeitraffinerien, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 193

Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor

Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen in Bezug auf die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

a)

Zucker des KN-Codes 1701;

b)

Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL V

Schutzmassnahmen und aktiver veredelungsverkehr

Artikel 194

Schutzmaßnahmen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels erlässt die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates (42) und (EG) Nr. 625/2009 des Rates (43) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union.

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften vorgesehen sind.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.

4.   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die gemäß Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union aufheben oder ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 195

Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven Veredelungsverkehrs

Wenn der Unionsmarkt durch die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.

KAPITEL VI

Ausfuhrerstattungen

Artikel 196

Geltungsbereich

(1)   Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, wenn auf dem Binnenmarkt Bedingungen vorliegen, die denen entsprechen, die unter die Artikel 219 Absatz 1 oder Artikel 221 fallen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

a)

Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:

i)

Getreide;

ii)

Reis;

iii)

Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b bis d und g aufgelisteten Erzeugnisse;

iv)

Rindfleisch;

v)

Milch und Milcherzeugnisse;

vi)

Schweinefleisch;

vii)

Eier;

viii)

Geflügelfleisch;

b)

unter Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (44) und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden sollen.

(2)   Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Erzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 219 Absatz 1 und Artikel 221 beträgt die verfügbare Erstattung für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse 0 Euro.

Artikel 197

Zuteilung der Ausfuhrerstattungen

Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird eine Methode herangezogen, die

a)

der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen;

b)

unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.

Artikel 198

Festsetzung der Ausfuhrerstattung

(1)   Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist.

(2)   Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Artikel 199

Gewährung von Ausfuhrerstattungen

(1)   Für die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

(2)   Der auf die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt

a)

für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder

b)

für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

(3)   Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse

a)

das Zollgebiet der Union im Einklang mit dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161 des Zollkodex verlassen haben;

b)

bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.

Artikel 200

Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder

Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften im Unionsrecht und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

Artikel 201

Ausfuhrbegrenzungen

Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, werden auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse eingehalten.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

Artikel 202

Delegierte Befugnisse

(1)   Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.

(2)   Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, Bestimmungsorte oder Transaktionen bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Lizenz gerechtfertigt werden kann, und gestattet wird, dass Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden.

(3)   Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:

a)

einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung;

b)

die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit;

c)

zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, und die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union;

d)

die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen.

(4)   Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I der Verträge genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anwendung des Artikels 199 Absätze 1 und 2 auf die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse zu erlassen.

(5)   Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:

a)

den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr;

b)

die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können;

c)

den Nachweis, dass ein Bestimmungsort erreicht wurde, um für differenzierte Erstattungen in Betracht zu kommen;

d)

die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen;

e)

die Bedingungen für die Genehmigung eines durch unabhängige Dritte erbrachten Nachweises für das Erreichen eines Bestimmungsorts, an dem differenzierte Erstattungen gelten.

(6)   Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten, und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union, einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter.

(7)   Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit besonderen Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die Erzeugnisse, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen, sowie für die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen zu erlassen.

Artikel 203

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, insbesondere

a)

zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,

b)

zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;

c)

zu den in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen;

d)

zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;

e)

zur Anwendung von gemäß Artikel 202 Absatz 4 erlassenen Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 204

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um,

a)

geeignete Maßnahmen festzulegen, um einen Missbrauch der in Artikel 199 Absatz 2 vorgesehenen Flexibilität, insbesondere im Zusammenhang mit dem Antragstellungsverfahren, zu verhindern;

b)

die Maßnahmen festzulegen, die für die Einhaltung der in Artikel 201 genannten Volumengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen überschritten werden oder überschritten zu werden drohen;

c)

Koeffizienten festzusetzen, die für die Ausfuhrerstattungen im Einklang mit den gemäß Artikel 202 Absatz 7 erlassenen Vorschriften gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

KAPITEL VII

Passive veredelung

Artikel 205

Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs

Wenn der Unionsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte zur ganzen oder teilweisen Aussetzung der Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.

TEIL IV

WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN

KAPITEL I

Vorschriften für unternehmen

Artikel 206

Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Um das Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln eng zusammen.

Außerdem veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zur Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen.

Artikel 207

Relevanter Markt

Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei kumulativen Elementen:

a)

dem sachlich relevanten Produktmarkt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Produktmarkt" einen Markt, der sämtliche Erzeugnisse umfasst, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;

b)

dem räumlich relevanten Markt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "geografischer Markt" den Markt, der das Gebiet umfasst, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Artikel 208

Beherrschende Stellung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "beherrschende Stellung" den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.

Artikel 209

Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen

(1)   Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf die in Artikel 206 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer Preisbindung verpflichten oder durch die der Wettbewerb ausgeschlossen wird.

(2)   Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

In allen nationalen und Unionsverfahren zur Anwendung des Artikels 101 AEUV obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Der Partei, die die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für sich geltend macht, obliegt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.

Artikel 210

Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände

(1)   Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c und, was die Sektoren Milch und Milcherzeugnisse anbelangt, nach Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung und, was die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak anbelangt, nach Artikel 162 dieser Verordnung dienen.

(2)   Absatz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass

a)

die darin erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind; und

b)

die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind.

Stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens dar.

(3)   Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt werden.

(4)   Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a)

eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;

b)

das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;

c)

Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;

d)

die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;

e)

zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5)   Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so fasst sie ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6)   Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL II

Staatliche beihilfen

Artikel 211

Anwendung der Artikel 107 bis 109 AEUV

(1)   Die Artikel 107 bis 109 AEUV finden auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden:

a)

den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden;

b)

den Bestimmungen der Artikel 213 bis 218 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 212

Nationale Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein

Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 gewähren.

Der im einschlägigen Unionsrecht für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung – aus Finanzmitteln der Union und nationalen Mitteln – insgesamt.

Artikel 213

Nationale Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden nationale Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

Artikel 214

Nationale Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr nationale Zahlungen von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

Artikel 215

Nationale Zahlungen für die Bienenzucht

Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels.

Artikel 216

Nationale Zahlungen für die Destillation von Wein in Krisenfällen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern nationale Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.

Diese Zahlungen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.

Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für diese Zahlungen bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VI für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.

(2)   Mitgliedstaaten, die die nationalen Zahlungen gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, ob die Maßnahme gebilligt wird und ob die Zahlungen gewährt werden können.

(3)   Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den für die Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 217

Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß den Artikeln 23 und 26 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 gewähren.

Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die Unionsregelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und Bananenerzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 wirksam zu machen.

Artikel 218

Nationale Zahlungen für Schalenfrüchte

(1)   Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:

a)

Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12;

b)

Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22;

c)

Walnüsse der KN-Codes 0802 31 00 und 0802 32 00;

d)

Pistazien des KN-Codes 0802 51 00 und 0802 52 00;

e)

Johannisbrot des KN-Codes 1212 92 00.

(2)   Die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:

Mitgliedstaat

Höchstfläche (ha)

Belgien

100

Bulgarien

11 984

Deutschland

1 500

Griechenland

41 100

Spanien

568 200

Frankreich

17 300

Italien

130 100 :

Zypern

5 100

Luxemburg

100

Ungarn

2 900

Niederlande

100

Polen

4 200

Portugal

41 300

Rumänien

1 645

Slowenien

300

Slowakei

3 100

Vereinigtes Königreich

100

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 152 sind.

TEIL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Aussergewöhnliche massnahmen

Abschnitt 1

Marktstörungen

Artikel 219

Maßnahmen gegen Marktstörungen

(1)   Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.

Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.

Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse.

Die Kommission kann jedoch im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung finden.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien für die Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren und technische Kriterien beziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Marktstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und dem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit

Artikel 220

Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen,

a)

um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und

b)

um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:

a)

Rindfleisch;

b)

Milch und Milcherzeugnisse;

c)

Schweinefleisch;

d)

Schaf- und Ziegenfleisch;

e)

Eier;

f)

Geflügelfleisch.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erzeugnisse in den Unterabsätzen 1 und 2 zu erweitern.

(3)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats getroffen.

(4)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen gesundheits- und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(5)   Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

(6)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

Abschnitt 3

Spezifische Probleme

Artikel 221

Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2)   Um spezifische Probleme zu lösen, und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Situationen, in denen eine sehr schnelle Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen droht, der im Falle von Verzögerungen beim Erlass von Maßnahmen später nur mit Schwierigkeiten zu begegnen wäre, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3)   Die Kommission erlässt Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 zu erlassen.

(4)   Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauert das spezifische Problem, aufgrund dessen diese Maßnahmen erlassen wurden, nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu der Problematik erlassen oder geeignete Vorschläge für Gesetzgebungsakte vorlegen.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass.

Abschnitt 4

Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den märkten

Artikel 222

Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV

(1)   Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, aus denen hervorgeht, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV keine Anwendung auf Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren findet, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

a)

Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;

b)

Umwandlung und Verarbeitung;

c)

Lagerung durch private Marktteilnehmer;

d)

gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;

e)

Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;

f)

gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;

g)

vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.

Die Kommission gibt in Durchführungsrechtsakten den materiellen und geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und vorbehaltlich des Absatzes 3 deren Geltungszeitraum an.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2)   Absatz 1 gilt nur dann, wenn die Kommission bereits eine der Maßnahmen nach diesem Kapitel erlassen hat, soweit Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft wurden oder soweit eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Teil II Titel I Kapitel I gewährt wurde.

(3)   Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz 1 können höchstens sechs Monate angewandt werden.

Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL II

Mitteilungen und berichte

Artikel 223

Mitteilungsanforderungen

(1)   Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttransparenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, die Überprüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen, und die Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkommen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und Drittländer erlassen. Hierbei berücksichtigt sie den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen.

Die übermittelten Angaben können internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.

(2)   Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;

b)

die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck der Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten;

c)

die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;

d)

die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der

a)

Mitteilungsmethoden;

b)

Vorschriften über die mitzuteilenden Informationen;

c)

Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

d)

Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 224

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 223 Absatz 1 genannten Zwecke und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.

(2)   Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Bewertung nach Artikel 223 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3)   Personenbezogene Daten werden nach der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.

Artikel 225

Berichterstattungspflicht der Kommission

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht

a)

alle drei Jahre und erstmals bis zum 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme;

b)

bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 148 bis 151, des Artikels 152 Absatz 3 und des Artikels 157 Absatz 3; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;

c)

bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven;

d)

bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 209 und 210, und der Artikel 169, 170 und 171 in den betreffenden Sektoren.

KAPITEL III

Reserve für krisen im agrarsektor

Artikel 226

Verwendung der Reserve

Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor unter den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung übertragen werden, werden für die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Verordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen vorliegen, die über die normalen Marktentwicklungen hinausgehen.

Insbesondere werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen

a)

der Artikel 8 bis 21,

b)

der Artikel 196 bis 204 und

c)

der Artikel 219, 220 und 221 dieser Verordnung.

TEIL VI

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Befugnisübertragungen und durchführungsbestimmungen

Artikel 227

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 228

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 227 Absatz 5 Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 229

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 80 Absatz 5, Artikel 91 Buchstaben c und d, Artikel 97 Absatz 4, Artikel 99, Artikel 106 sowie Artikel 107 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL II

Übergangs- und schlussbestimmungen

Artikel 230

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird aufgehoben.

Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten jedoch weiterhin:

a)

für das System der Milchproduktionsregulierung Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III, Artikel 55, Artikel 85 sowie die Anhänge IX und X bis zum 31. März 2015;

b)

für den Weinsektor:

i)

die Artikel 85a bis 85e hinsichtlich der in Artikel 85a Absatz 2 genannten Gebiete, die noch nicht gerodet worden sind, und hinsichtlich der in Artikel 85b Absatz 1 genannten Gebiete, die noch nicht regularisiert worden sind, bis zur Rodung bzw. Regularisierung dieser Gebiete, sowie der Artikel 188a Absätze 1 und 2;

ii)

die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II bis zum 31.Dezember 2015;

iii)

Artikel 118m Absatz 5 bis zum Absatz der Bestände von Weinen mit der Bezeichnung "Mlado vino portugizac", die am 1. Juli 2013 vorhanden sind;

iv)

Artikel 118s Absatz 5 bis zum 30. Juni 2017;

c)

Artikel 113a Absatz 4, die Artikel 114, 115 und 116, Artikel 117 Absätze 1 bis 4 und Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv sowie Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Abschnitt III Nummer 1 und Teil C sowie Anhang XV Abschnitt II Nummern 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt IV Nummer 2 für die Zwecke der Anwendung jener Artikel bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vermarktungsregeln, die mittels der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 78 Absätze 3 und 4, Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 4, Artikel 86, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 88 Absatz 3 und Artikel 89 der vorliegenden Verordnung festzulegen sind;

d)

Artikel 133a Absatz 1 und Artikel 140a bis zum 30. September 2014;

e)

Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2013/2014 am 30. September 2014;

f)

Artikel 182 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2017;

g)

Artikel 182 Absatz 7 bis zum 31. März 2014;

h)

Anhang XV Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2015;

i)

Anhang XX bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzgebungsakts zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates (45).

(2)   Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96 und (EG) Nr. 1037/2001 des Rates werden aufgehoben.

Artikel 231

Übergangsbestimmungen

(1)   Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen erforderlich sind.

(2)   Alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 232

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Artikel 181 gilt ab 1. Oktober 2014;

b)

Anhang VII Teil VII Abschnitt II Nummer 3 gilt ab 1. Januar 2016.

(2)   Die Artikel 148 bis 151, Artikel 152 Absatz 3, Artikel 156 Absatz 2, Artikel 157 Absatz 3, die Artikel 161 und 163, Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 2 gelten bis zum 30. Juni 2020.

(3)   Die Artikel 127 bis 144 sowie die Artikel 192 und 193 gelten bis Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 für Zucker, d. h. bis zum 30. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Stellungnahme vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116, und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 158.

(3)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO") (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(10)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehrs (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(12)  ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1.

(13)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

(16)  Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 (ABl. L 106 vom 5.5.1972, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 zu zahlenden Beihilfe (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S 46).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen önologischen Verfahren waren (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 12).

(19)  Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(24)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(26)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(27)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(28)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

(29)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).

(30)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(31)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1).

(35)  ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 12.

(36)  Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21).

(37)  Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

(38)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(39)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(40)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(41)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(42)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(43)  Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).

(44)  Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).

(45)  Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8).


ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE

TEIL I

Getreide

Der Getreidesektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0709 99 60

Zuckermais, frisch oder gekühlt

0712 90 19

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat

1001 91 20

Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

ex 1001 99 00

Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat

1002

Roggen

1003

Gerste

1004

Hafer

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

1005 90 00

Mais, nicht zur Aussaat

1007 10 90 ,

1007 90 00

Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

b)

1001 11 00 ,

1001 19 00

Hartweizen

c)

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

1102 90 70

Mehl von Roggen

1103 11

Grobgrieß und Feingrieß von Weizen

1107

Malz, auch geröstet

d)

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 20

– von Mais

1102 90

– andere:

1102 90 10

– – Gerstenmehl

1102 90 30

– – Hafermehl

1102 90 90

– – andere:

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11 ) und von Reis (Unterposition 1103 19 50 ) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50 )

ex 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91 ); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1106 20

Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

ex 1108

Stärke, Inulin:

– Stärke:

1108 11 00

– – von Weizen

1108 12 00

– – von Mais

1108 13 00

– – von Kartoffeln

1108 14 00

– – von Maniok

ex 1108 19

– – andere Stärke:

1108 19 90

– – – andere

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

ex 1702 30

– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

– – andere:

ex 1702 30 50

– – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

ex 1702 30 90

– – – andere, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

ex 1702 40

– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 40 90

– – andere:

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 50

– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

– – – andere

1702 90 75

– – – – als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

– – – – andere

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 2106 90

– andere:

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

– – – andere

2106 90 55

– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup

ex 2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

ex 2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303 10

– Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

2303 30 00

– Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

ex 2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 :

– andere:

2306 90 05

– – aus Maiskeimen

ex 2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2308 00 40

– Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 11

2309 10 13

2309 10 31

2309 10 33

2309 10 51

2309 10 53

– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

ex 2309 90

– andere:

2309 90 20

– – Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur

– – andere, einschließlich Vormischungen

2309 90 31

2309 90 33

2309 90 41

2309 90 43

2309 90 51

2309 90 53

– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

(1)

Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind "Milcherzeugnisse" Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11 00 , 1702 19 00 und 2106 90 51 .

TEIL II

Reis

Der Reissektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

1006 10 21 bis

1006 10 98

Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat

1006 20

geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis")

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

b)

1006 40 00

Bruchreis

c)

1102 90 50

Reismehl

1103 19 50

Grobgrieß und Feingrieß von Reis

1103 20 50

Pellets von Reis

1104 19 91

Reisflocken

ex 1104 19 99

Reiskörner, gequetscht

1108 19 10

Stärke von Reis

TEIL III

Zucker

Der Zuckersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

1212 91

Zuckerrüben

1212 93 00

Zuckerrohr

b)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

c)

1702 20

Ahornzucker und Ahornsirup

1702 60 95 und

1702 90 95

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose

1702 90 71

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup

d)

1702 30 10

1702 40 10

1702 60 10

1702 90 30

Isoglucose

e)

1702 60 80

1702 90 80

Inulinsirup

f)

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

g)

2106 90 30

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

h)

2303 20

ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

TEIL IV

Trockenfutter

Der Trockenfuttersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

ex 1214 10 00

– Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne

– Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1214 90 90

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

b)

ex 2309 90 96

– aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

TEIL V

Saatgut

Der Saatgutsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

0712 90 11

Hybriden von Zuckermais:

– zur Aussaat

0713 10 10

Erbsen (Pisum sativum):

– zur Aussaat

ex 0713 20 00

Kichererbsen:

– zur Aussaat

ex 0713 31 00

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

– zur Aussaat

ex 0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

– zur Aussaat

0713 33 10

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

– zur Aussaat

ex 0713 34 00

Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea):

ex 0713 35 00

– zur Aussaat

ex 0713 39 00

Kuhbohnen (Vigna unguiculata):

– zur Aussaat

andere:

– zur Aussaat

ex 0713 40 00

Linsen:

– zur Aussaat

ex 0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

ex 0713 60 00

– zur Aussaat

Straucherbsen (Cajanus cajan):

– zur Aussaat

ex 0713 90 00

Andere getrocknete Hülsenfrüchte:

– zur Aussaat

1001 91 10

Spelz:

– Saatgut

1001 91 90

Andere:

– Saatgut

ex 1005 10

Hybridmais, Saatgut

1006 10 10

Rohreis (Paddy-Reis):

– zur Aussaat

1007 10 10

Hybrid-Körner-Sorghum:

– Saatgut

1201 10 00

Sojabohnen, auch geschrotet:

– Saatgut

1202 30 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

– Saatgut

1204 00 10

Leinsamen, auch geschrotet:

– zur Aussaat

1205 10 10 und

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:

ex 1205 90 00

– zur Aussaat

1206 00 10

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

– zur Aussaat

ex 1207

andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

– zur Aussaat

1209

Samen, Früchte und Sporen

– zur Aussaat

TEIL VI

Hopfen

Der Hopfensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1302 13 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

TEIL VII

Olivenöl und Tafeloliven

Der Sektor Olivenöl und Tafeloliven umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

b)

0709 92 10

Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

0710 80 10

Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 20

Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0712 90 90

Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

2001 90 65

Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2004 90 30

Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 70 00

Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

c)

1522 00 31

1522 00 39

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

2306 90 11

2306 90 19

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

TEIL VIII

Flachs und Hanf

Der Sektor Flachs und Hanf umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

5301

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

TEIL IX

Obst und Gemüse

Der Sektor Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

ex 0709

Anderses Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91 , 0709 60 95 , 0709 60 99 , 0709 92 10 , 0709 92 90 und 0709 99 60

ex 0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 70 00 , 0802 80 00

0803 10 10

Mehlbananen, frisch

0803 10 90

Mehlbananen, getrocknet

0804 20 10

Feigen, frisch

0804 30 00

Ananas

0804 40 00

Avocadofrüchte

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch

0813 50 31

0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 :

0910 20

Safran

ex 0910 99

Thymian, frisch oder gekühlt

ex 1211 90 86

Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt

1212 92 00

Johannisbrot (Carob)

TEIL X

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00 , Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0710 80 59

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20 , Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30

ex 0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition 0712 90 05 , Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90

0804 20 90

Feigen, getrocknet

0806 20

Weintrauben, getrocknete

ex 0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95

ex 0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 98

ex 0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt

0904 21 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

b)

ex 0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen

Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20

Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40

Palmherzen der Unterposition ex 2001 90 92

Oliven der Unterposition 2001 90 65

Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2004 90 10 , Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 00 , Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10

ex 2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99

ex 2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen

homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10

Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39 , ex 2007 99 50 und ex 2007 99 97

ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen

Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10

Palmherzen der Unterposition 2008 91 00

Mais der Unterposition 2008 99 85

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91

Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99

Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 97 59 , ex 2008 97 78 , ex 2008 97 93 und ex 2008 97 98

anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49 , ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99

ex 2009

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition ex 2009 89 35 , 2009 89 38 , 2009 89 79 , 2009 89 86 , 2009 89 89 und 2009 89 99

TEIL XI

Bananen

Der Bananensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

0803 90 10

Bananen, frisch, ohne Mehlbananen

0803 90 90

Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen

ex 0812 90 98

Bananen, vorläufig haltbar gemacht

ex 0813 50 99

Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen

1106 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

ex 2006 00 99

Bananen, mit Zucker haltbar gemacht

ex 2007 10 99

Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen

ex 2007 99 39

ex 2007 99 50

ex 2007 99 97

Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen

ex 2008 97 59

ex 2008 97 78

ex 2008 97 93

ex 2008 97 96

ex 2008 97 98

Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol

ex 2008 99 49

ex 2008 99 67

ex 2008 99 99

Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2009 89 35

ex 2009 89 38

ex 2009 89 79

ex 2009 89 86

ex 2009 89 89

ex 2009 89 99

Bananensaft

TEIL XII

Wein

Der Weinsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

2009 61

2009 69

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2204 30 92

2204 30 94

2204 30 96

2204 30 98

anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemachter Most

b)

ex 2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 , ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92 , 2204 30 94 , 2204 30 96 und 2204 30 98

c)

0806 10 90

Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben

2209 00 11

2209 00 19

Weinessig

d)

2206 00 10

Tresterwein

2307 00 11

2307 00 19

Weintrub

2308 00 11

2308 00 19

Traubentrester

TEIL XIII

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Der Sektor lebende Pflanzen umfasst alle Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten Nomenklatur.

TEIL XIV

Tabak

Der Tabaksektor umfasst Rohtabak oder unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des KN-Codes 2401.

TEIL XV

Rindfleisch

Der Rindfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0102 29 05 bis

0102 29 99 , 0102 39 10 und 0102 90 91

Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

0210 20

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 90

Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

1602 50 10

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

1602 90 61

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

b)

0102 21 , 0102 31 00 und 0102 90 20

Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere

0206 10 98

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0206 21 00

0206 22 00

0206 29 99

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0210 99 59

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

ex 1502 10 90

Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503

1602 50 31 und

1602 50 95

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

1602 90 69

Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

TEIL XVI

Milch und Milcherzeugnisse

Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

b)

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

c)

0403 10 11 bis

0403 10 39

0403 9011 bis

0403 90 69

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

d)

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

e)

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

f)

0406

Käse und Quark/Topfen

g)

1702 19 00

Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

h)

2106 90 51

Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt

i)

ex 2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 15

2309 10 19

2309 10 39

2309 10 59

2309 10 70

– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

ex 2309 90

– andere:

2309 90 35

– – andere, einschließlich Vormischungen

2309 90 39

2309 90 49

2309 90 59

2309 90 70

– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

TEIL XVII

Schweinefleisch

Der Schweinefleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

ex 0103

Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

b)

ex 0203

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren

0209 10

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

1501 10

1501 20

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)

c)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602 10 00

Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

1602 20 90

Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten

1602 41 10 bis

1602 42 10

1602 49 bis

1602 49 50

Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

1602 90 10

Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1602 90 51

Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

1902 20 30

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

TEIL XVIII

Schaf- und Ziegenfleisch

Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0104 10 30

Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

0104 10 80

Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer

0104 20 90

Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 99 21

Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 29

Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

b)

0104 10 10

Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere

0104 20 10

Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere

0206 80 99

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt

0206 90 99

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren

0210 99 85

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 1502 90 90

Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

c)

1602 90 91

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht;

1602 90 95

 

TEIL XIX

Eier

Der Eiersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0407 11 00

0407 19 11

0407 19 19

0407 21 00

0407 29 10

0407 90 10

Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

b)

0408 11 80

0408 19 81

0408 19 89

0408 91 80

0408 99 80

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

TEIL XX

Geflügelfleisch

Der Geflügelfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

b)

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c

c)

0207 13 91

0207 14 91

0207 26 91

0207 27 91

0207 43 00

0207 44 91

0207 45 93

0207 45 95

Geflügelleber, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 99 71

0210 99 79

Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

d)

0209 90 00

Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

e)

1501 90 00

Geflügelfett

f)

1602 20 10

Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1602 31

1602 32

1602 39

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105 , anders zubereitet oder haltbar gemacht

TEIL XXI

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

1.

Der Ethylalkoholsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind

ex 2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind

ex 2208 90 91

und

ex 2208 90 99

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind

2.

Der Ethylalkoholsektor umfasst auch in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs des KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.

TEIL XXII

Bienenzuchterzeugnisse

Der Bienenzuchtsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

0409 00 00

Natürlicher Honig

ex 0410 00 00

Gelée Royale und Kittharz, genießbar

ex 0511 99 85

Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar

ex 1212 99 95

Blütenpollen

ex 1521 90

Bienenwachs

TEIL XXIII

Seidenraupen

Der Seidenraupensektor umfasst Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners des KN-Codes ex 0511 99 85.

TEIL XXIV

Sonstige Erzeugnisse

"Sonstige Erzeugnisse" sind alle nicht in den Teilen I bis XXIII aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich derjenigen der nachstehenden Abschnitte 1 und 2.

Abschnitt 1

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

– Pferde

0101 21 00

– – reinrassige Zuchttiere: (1):

0101 29

– – andere:

0101 29 90

– – – andere als zum Schlachten

0101 30 00

– – Esel

0101 90 00

andere

ex 0102

Rinder, lebend:

– – andere als reinrassige Zuchttiere:

– – – andere als Hausrinder

0102 39 90

0102 90 99

 

ex 0103

Schweine, lebend:

0103 10 00

– reinrassige Zuchttiere (2)

– andere:

ex 0103 91

– – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

0103 91 90

– – – andere als Hausschweine

ex 0103 92

– – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

0103 92 90

– – andere als Hausschweine

0106

Andere Tiere, lebend

ex 0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

– frisch oder gekühlt:

ex 0203 11

– – ganze oder halbe Tierkörper:

0203 11 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 0203 12

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0203 12 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 0203 19

– – andere:

0203 19 90

– – – andere als von Hausschweinen

– gefroren:

ex 0203 21

– – ganze oder halbe Tierkörper:

0203 21 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 0203 22

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0203 22 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 0203 29

– – andere:

0203 29 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 0205 00

Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0206 10

– von Rindern, frisch oder gekühlt:

0206 10 10

– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3)

– von Rindern, gefroren:

ex 0206 22 00

– – Lebern:

– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3)

ex 0206 29

– – andere:

0206 29 10

– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3)

ex 0206 30 00

– von Schweinen, frisch oder gekühlt:

– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3)

– – andere:

– – – andere als von Hausschweinen

– von Schweinen, gefroren:

ex 0206 41 00

– – Lebern:

– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3)

– – – andere

– – – – andere als von Hausschweinen

ex 0206 49 00

– – andere:

– – – von Hausschweinen:

– – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3)

– – – andere

ex 0206 80

– andere, frisch oder gekühlt:

0206 80 10

– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3)

– – andere:

0206 80 91

– – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln

ex 0206 90

– andere, gefroren:

0206 90 10

– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3)

– – andere:

0206 90 91

– – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

– Fleisch von Schweinen:

ex 0210 11

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0210 11 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 0210 12

– – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

0210 12 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 0210 19

– – andere:

0210 19 90

– – – andere als von Hausschweinen

– andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 91 00

– – von Primaten

0210 92

– – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0210 93 00

– – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

ex 0210 99

– – andere:

– – – Fleisch:

0210 99 31

– – – – von Rentieren

0210 99 39

– – – – andere

– – – Schlachtnebenerzeugnisse:

– – – – andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen

0210 99 85

– – – – – andere als Geflügellebern

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

0407 19 90

0407 29 90

0407 90 90

– andere als von Hausgeflügel

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– Eigelb:

ex 0408 11

– – getrocknet:

0408 11 20

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (4)

ex 0408 19

– – andere:

0408 19 20

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (4)

– andere:

ex 0408 91

– – getrocknet:

0408 91 20

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (4)

ex 0408 99

– – andere:

0408 99 20

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (4)

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

0511 10 00

– Rindersperma

– andere:

ex 0511 99

– – andere:

0511 99 85

– – – andere

ex 0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

ex 0709 60

– Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta":

– – andere:

0709 60 91

– – – – der Gattung "Capsicum", zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (3)

0709 60 95

– – – zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (3)

0709 60 99

– – – andere

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

ex 0710 80

– anderes Gemüse:

– – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta":

0710 80 59

– – – andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

ex 0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

– – Gemüse:

0711 90 10

– – – – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

ex 0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

ex 0713 10

– Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 20 00

– Kichererbsen:

– – andere als zur Aussaat

– Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten):

ex 0713 31 00

– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 32 00

– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 33

– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 34 00

– – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

ex 0713 35 00

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 39 00

– – Kuhbohnen (Vigna unguiculata):

– – – andere als zur Aussaat

– – andere:

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 40 00

– Linsen:

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 50 00

– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 60 00

– Straucherbsen (Cajanus cajan):

 

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 90 00

– andere:

– – andere als zur Aussaat

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

ex 0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

0802 70 00

– Kolanüsse (Cola spp.)

0802 80 00

– Areka-Nüsse

ex 0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 10 00

– Datteln

0902

Tee, auch aromatisiert

ex 0904

Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 21 10

0905

Vanille

0906

Zimt und Zimtblüten

0907

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren

ex 0910

Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 10 00

– von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

ex 1106 30

– von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 30 90

– – von anderen als Bananen

ex 1108

Stärke, Inulin:

1108 20 00

– Inulin

1201 90 00

Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1202 41 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat

1202 42 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1203 00 00

Kopra

1204 00 90

Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1205 10 90 und ex 1205 90 00

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 91

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 99

 

1207 29 00

Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 40 90

Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 50 90

Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 91 90

Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 99 91

Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex 1207 99 96

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

ex 1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse

ex 1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 1212 99

– – andere als Zuckerrohr:

1212 99 41 und 1212 99 49

– – – Johannisbrotkerne

ex 1212 99 95

– – – andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

ex 1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

ex 1214 10 00

– Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1214 90

– andere:

1214 90 10

– – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

ex 1214 90 90

– – andere, ausgenommen:

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

ex 1502 10 10

ex 1502 90 10

– zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett (3)

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

ex 1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Leberöle sowie deren Fraktionen der Position 1504 10 und Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen ausgenommen Leberöle der Position 1504 20

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex 1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11 ) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex 1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10 )

ex 1517

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 , ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10 , 1517 90 10 und 1517 90 93

1518 00 31

1518 00 39

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (3)

1522 00 91

Öldrass und Soapstock aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

1522 00 99

andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

– von Schweinen:

ex 1602 41

– – Schinken und Teile davon:

1602 41 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 1602 42

– – Schultern und Teile davon:

1602 42 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 1602 49

– – andere, einschließlich Mischungen:

1602 49 90

– – – andere als von Hausschweinen

ex 1602 90

– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

– – andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 31

– – – von Wild oder Kaninchen

– – – andere

– – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten:

– – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten:

1602 90 99

– – – – – – andere als von Schafen oder Ziegen

ex 1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch

1801 00 00

Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

ex 2001 90

– andere:

2001 90 20

– – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

ex 2005 99

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 99 10

– – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack

ex 2206

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2206 31 91 bis

2206 00 89

– andere als Tresterwein

ex 2301

– Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301 10 00

– Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

ex 2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 50 00

– von Hülsenfrüchten

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

ex 2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305 , mit Ausnahme der Unterpositionen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2306 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl)

ex 2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2307 00 90

– Weinstein, roh

ex 2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2308 00 90

– andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und andere Trester

ex 2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 90

– – andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

ex 2309 90

– andere:

ex 2309 90 10

– – andere, einschließlich Vormischungen

– – Solubles von Meeressäugetieren

ex 2309 90 91 bis

2309 90 96

– – – andere als solche, die Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen

– aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse


Abschnitt 2

KN-Code

Warenbezeichnung

0101 29 10

Pferde, lebend, zum Schlachten (5)

ex 0205 00

Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 99 10

Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

0511 99 10

Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

ex 1212 99 95

Zichorienwurzeln

2209 00 91 und 2209 00 99

Speiseessig

4501

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (1) und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (2)).

(1)  Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3).

(2)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (3), Richtlinie 94/28/EG und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (4)).

(3)  Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36).

(4)  Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).

(3)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93).

(4)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen.

(5)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93).


ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

TEIL I

Begriffsbestimmungen für den Reissektor

I.

Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rundkörniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis A und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:

1.

a)   "Rohreis (Paddy-Reis)": Reis in der Strohhülse, gedroschen;

b)   "geschälter Reis": Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist;

c)   "halbgeschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;

d)   "vollständig geschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

2.

a)   "rundkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b)   "mittelkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c)   "langkörniger Reis":

i)   langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;

ii)   langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;

d)   "Messung der Körner": Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

i)

Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

ii)

die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

iii)

zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

iv)

das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;

3.

"Bruchreis": gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

II.

Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   "ganze Körner": Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;

2.   "gestutzte Körner": Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;

3.   "gebrochene Körner oder Bruchreis": Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:

i)

groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),

ii)

mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),

iii)

feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),

iv)

Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;

4.   "grüne Körner": nicht vollständig ausgereifte Körner;

5.   "Körner mit natürlichen Missbildungen": Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;

6.   "kreidige Körner": Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;

7.   "Körner mit roten Rillen": Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;

8.   "gefleckte Körner": Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;

9.   "fleckige Körner": Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;

10.   "gelbe Körner": Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;

11.   "bernsteinfarbene Körner": Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

TEIL II

Technische Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor

Abschnitt A

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.

"Weißzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

2.

"Rohzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

3.

"Isoglucose": das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

4.

"Inulinsirup": das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a geändert werden;

5.

"Liefervertrag": der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

6.

"Branchenvereinbarung"

a)

eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder

b)

wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln.

Abschnitt B

Begriffsbestimmungen für den in Artikel 124 genannten Zeitraum

1.   "Quotenzucker", "Quotenisoglucose" und "Quoteninulinsirup": alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

2.   "Industriezucker": alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

3.   "Industrieisoglucose" und "Industrieinulinsirup": alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

4.   "Überschussisoglucose" und "Überschussinulinsirup": alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 überschreiten;

5.   "Quotenzuckerrüben": alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;

6.   "Vollzeitraffinerie": eine Produktionseinheit,

deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren, oder

die im Wirtschaftsjahr 2004/05 oder im Falle Kroatiens im Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Menge von mindestens 15 000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.

TEIL III

Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

1.   "Hopfen": die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm.

2.   "Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält.

3.   "Lupulin-angereichertes Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis.

4.   "Hopfenextrakt": die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse.

5.   "Hopfen-Mischerzeugnisse": die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.

TEIL IV

Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

Im Zusammenhang mit Reben

1.   "Roden": die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.

2.   "Anpflanzung": das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

3.   "Umveredelung": die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

4.   "Frische Weintrauben": die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

5.   "Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben": das Erzeugnis, das

a)

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;

b)

gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:

i)

entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;

ii)

oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

6.   "Traubensaft": das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

a)

so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;

b)

aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

7.   "Konzentrierter Traubensaft": der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8.   "Weintrub":

a)

der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

b)

der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;

c)

der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder

d)

der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.

9.   "Traubentrester": der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

10.   "Tresterwein": ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:

a)

durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder

b)

durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.

11.   "Brennwein": das Erzeugnis, das

a)

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;

b)

ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird; oder

c)

einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

12.   "Cuvée":

a)

der Traubenmost,

b)

der Wein oder

c)

die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,

die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

Alkoholgehalt

13.   "Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

14.   "Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.

15.   "Gesamtalkoholgehalt (in % vol)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

16.   "Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)": der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

17.   "Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

18.   "Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

19.   "Gesamtalkoholgehalt (in % mas)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

TEIL V

Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

"Rinder": lebende Hausrinder der KN-Codes 0102 21, ex 0102 31 00, 0102 90 20, ex 0102 29 10 bis ex 0102 29 99, 0102 39 10, 0102 90 91.

TEIL VI

Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.

TEIL VII

Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

1.   "Eier in der Schale": Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2.

2.   "Bruteier": Bruteier von Hausgeflügel.

3.   "Ganze Erzeugnisse": Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

4.   "Getrennte Erzeugnisse": Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

TEIL VIII

Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

1.   "Lebendes Geflügel": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm.

2.   "Küken": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm.

3.   "Geschlachtetes Geflügel": nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), ganz, auch ohne Schlachtnebenerzeugnisse.

4.   "Abgeleitete Erzeugnisse": die folgenden Erzeugnisse:

a)

Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a;

b)

als "Geflügelteile" bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse;

c)

genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b;

d)

Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c;

e)

Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e;

f)

Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse des KN-Codes 1602 20 10.

TEIL IX

Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

1.

"Honig": Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG (1) des Rates.

2.

"Bienenzuchterzeugnisse": Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.

(1)  Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).


ANHANG III

STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7 UND ARTIKEL 135

A.   Standardqualität von Rohreis

Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

a)

Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;

b)

Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;

c)

die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:

kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98

1,5  %;

kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 :

2,0  %;

Körner mit roten Rillen

1,0  %;

gefleckte Körner

0,50  %;

fleckige Körner

0,25  %;

gelbe Körner

0,02  %;

bernsteinfarbene Körner

0,05  %

B.   Standardqualitäten von Zucker

I.   Standardqualität von Zuckerrüben

Zuckerrüben der Standardqualität

a)

sind in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;

b)

haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

II.   Standardqualität von Weißzucker

1.

Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a)

in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;

b)

Polarisation: mindestens 99,7;

c)

Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;

d)

Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;

e)

die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

für den Aschegehalt: 15,

für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, ("Methode Braunschweig"): 9,

für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, ("Methode ICUMSA"): 6.

2.

Ein Punkt entspricht:

a)

0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28 °Brix),

b)

0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

c)

7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

3.

Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

III.   Standardqualität von Rohzucker

1.

Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

2.

Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um

a)

die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,

b)

die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,

c)

die Zahl 1.

3.

Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

ANHANG IV

HANDELSKLASSENSCHEMA DER UNION FÜR DIE IN ARTIKEL 10 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER

A.   Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder

I.   Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

"Schlachtkörper" ist der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;

2.

"Schlachtkörperhälfte" ist das durch die Zerlegung des Schlachtkörpers gewonnene Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

II.   Kategorien

Die Rinderschlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

Z: Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern;

A: Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;

B: Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;

C: Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren;

D: Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;

E: Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren.

III.   Einstufung

Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:

1.

die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)

Fleischigkeitsklasse

Warenbezeichnung

S

erstklassig

Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)

E

vorzüglich

Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle

U

sehr gut

Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle

R

gut

Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle

O

mittel

Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle

P

gering

Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle

2.

das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle

Fettgewebeklasse

Warenbezeichnung

1

sehr gering

Keine bis sehr geringe Fettabdeckung

2

gering

Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar

3

mittel

Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle

4

stark

Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle

5

sehr stark

Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle

Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.

IV.   Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:

a)

ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße im Karpalgelenk oder im Tarsalgelenkabgetrennt;

b)

ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;

c)

ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.

V.   Einstufung und Kennzeichnung

Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von mindestes acht Monate alten Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) tragen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft und gekennzeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

B.   Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper

I.   Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und ausgeweidet.

II.   Einstufung

Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:

Klasse

v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts

S

60 und mehr

E

55 und mehr, jedoch weniger als 60

U

50 und mehr, jedoch weniger als 55

R

45 und mehr, jedoch weniger als 50

O

40 und mehr, jedoch weniger als 45

P

weniger als 40

III.   Aufmachung

Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauenschuhen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht.

IV.   Muskelfleischanteil

1.

Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.

2.

Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.

V.   Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.

C.   Handelsklassenschema der Union für Schafschlachtkörper

I.   Begriffsbestimmung

Die Begriffsbestimmungen "Schlachtkörper" und "Schlachtkörperhälfte" gemäß Teil A Abschnitt I dieses Anhangs finden Anwendung.

II.   Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

A: Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;

B: Schlachtkörper anderer Schafe.

III.   Einstufung

Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Allerdings wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck "Keule" durch den Ausdruck "Hinterviertel" ersetzt.

IV.   Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.

Die Mitgliedstaaten dürfen auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird.

V.   Kennzeichnung der Schlachtkörper

Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).


ANHANG V

LISTE DER ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 3, DIE AUS EINEM MIT GEMEINSCHAFTSBEIHILFE KOFINANZIERTEN SCHULOBST- UND -GEMÜSEPROGRAMM AUSGESCHLOSSEN SIND

Erzeugnisse mit folgenden Zutaten:

zugesetztem Zucker

zugesetztem Fett

zugesetztem Salz

zugesetzten Süßungsmitteln


ANHANG VI

HAUSHALTSOBERGRENZEN FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 44 ABSATZ 1

Mittel in 1000 EUR/Haushaltsjahr

 

2014

2015

2016

2017 und später

Bulgarien

26 762

26 762

26 762

26 762

Tschechische Republik

5 155

5 155

5 155

5 155

Deutschland

38 895

38 895

38 895

38 895

Griechenland

23 963

23 963

23 963

23 963

Spanien

353 081

210 332

210 332

210 332

Frankreich

280 545

280 545

280 545

280 545

Kroatien

11 885

11 885

11 885

10 832

Italien

336 997

336 997

336 997

336 997

Zypern

4 646

4 646

4 646

4 646

Litauen

45

45

45

45

Luxemburg

588

Ungarn

29 103

29 103

29 103

29 103

Malta

402

Österreich

13 688

13 688

13 688

13 688

Portugal

65 208

65 208

65 208

65 208

Rumänien

47 700

47 700

47 700

47 700

Slowenien

5 045

5 045

5 045

5 045

Slowakei

5 085

5 085

5 085

5 085

Vereinigtes Königreich

120


ANHANG VII

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 78

Für die Zwecke dieses Anhangs ist die "Verkehrsbezeichnung" die Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, bzw. die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

TEIL I

Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern

I.   Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils des vorliegenden Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse, zerteilt oder unzerteilt, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von weniger als 12 Monate alten Rindern stammen.

II.   Einstufung der weniger als zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:

A)

Kategorie V: weniger als acht Monate alte Rinder

Kategorie-Kennbuchstabe: V;

B)

Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder

Kategorie-Kennbuchstabe: Z.

Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

III.   Verkehrsbezeichnungen

1.

Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:

A)

Für Fleisch von weniger als acht Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: V):

Land der Vermarktung

Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien

veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch

Bulgarien

месо от малки телета

Tschechische Republik

Telecí

Dänemark

Lyst kalvekød

Deutschland

Kalbfleisch

Estland

Vasikaliha

Irland

Veal

Griechenland

μοσχάρι γάλακτος

Spanien

ternera blanca, carne de ternera blanca

Frankreich

veau, viande de veau

Kroatien

teletina

Italien

vitello, carne di vitello

Zypern

μοσχάρι γάλακτος

Lettland

Teļa gaļa

Litauen

Veršiena

Luxemburg

veau, viande de veau / Kalbfleisch

Ungarn

Borjúhús

Malta

Vitella

Niederlande

Kalfsvlees

Österreich

Kalbfleisch

Polen

Cielęcina

Portugal

Vitela

Rumänien

carne de vițel

Slowenien

Teletina

Slowakei

Teľacie mäso

Finnland

vaalea vasikanliha / ljust kalvkött

Schweden

ljust kalvkött

Vereinigtes Königreich

Veal

B)

Für Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: Z):

Land der Vermarktung

Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien

jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees / Jungrindfleisch

Bulgarien

Телешко месо

Tschechische Republik

hovězí maso z mladého skotu

Dänemark

Kalvekød

Deutschland

Jungrindfleisch

Estland

noorloomaliha

Irland

rosé veal

Griechenland

νεαρό μοσχάρι

Spanien

ternera, carne de ternera

Frankreich

jeune bovin, viande de jeune bovin

Kroatien

mlada junetina

Italien

vitellone, carne di vitellone

Zypern

νεαρό μοσχάρι

Lettland

jaunlopa gaļa

Litauen

Jautiena

Luxemburg

jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch

Ungarn

Növendék marha húsa

Malta

Vitellun

Niederlande

rosé kalfsvlees

Österreich

Jungrindfleisch

Polen

młoda wołowina

Portugal

Vitelão

Rumänien

carne de tineret bovin

Slowenien

meso težjih telet

Slowakei

mäso z mladého dobytka

Finnland

vasikanliha/kalvkött

Schweden

Kalvkött

Vereinigtes Königreich

Beef

2.

Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Absatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.

3.

Die in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", "μοσχάρι", "ternera", "kalv", "veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

4.

Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates eingetragen wurde.

IV.   Obligatorische Angaben auf dem Etikett

1.

Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben:

a)

Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Teils;

b)

Alter der Tiere bei der Schlachtung mit einer der folgenden Angaben:

"Schlachtalter: weniger als 8 Monate";

"Schlachtalter: von 8 bis weniger als 12 Monate".

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Marktteilnehmer die Angabe des Schlachtalters auf den Stufen vor der Abgabe an den Endverbraucher durch die Angabe der Kategorie ("Kategorie V" bzw. "Kategorie Z") ersetzen.

2.

Im Falle von Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.

V.   Registrierung

Die Marktteilnehmer registrieren auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung die folgenden Informationen:

a)

die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;

b)

eine Bezugsnummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;

c)

den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleischs im Betrieb.

VI.   Amtliche Kontrollen

1.

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Teils zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.

2.

Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt.

3.

Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich, gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung dieses Anhangs sicherzustellen.

4.

Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

5.

Bei Fleisch, das aus Drittländern eingeführt wird, stellt eine von dem Drittland benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine unabhängige Einrichtung sicher, dass die Anforderungen dieses Teils erfüllt sind. Die unabhängige Einrichtung muss volle Gewähr dafür bieten, dass die Bedingungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 eingehalten werden.

TEIL II

Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1)   Wein

Der Ausdruck "Wein" bezeichnet das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Wein weist

a)

nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol – wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage I zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde – und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;

b)

abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;

c)

einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:

Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von bestimmten Weinanbauflächen der Europäischen Union, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 auf bis zu 20 % vol angehoben werden;

die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;

d)

vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

Der Ausdruck "Retsina"-Wein bezeichnet Wein, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines "Retsina"-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstabe b gelten "Tokaji eszencia" und "Tokajská esencia" als Wein.

Jedoch können die Mitgliedstaaten die Verwendung des Begriffes "Wein" gestatten, wenn er

a)

in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder

b)

Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.

Jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen, die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen, ist zu vermeiden.

2)   Jungwein

Der Ausdruck "Jungwein" bezeichnet das Erzeugnis, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

3)   Likörwein

Der Ausdruck "Likörwein" bezeichnet das Erzeugnis,

a)

das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;

b)

das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

c)

das gewonnen wird aus

teilweise gegorenem Traubenmost,

Wein,

einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

d)

das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;

e)

dem Folgendes zugesetzt wurde:

i)

jeweils für sich oder als Mischung:

neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

ii)

sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

konzentrierter Traubenmost,

Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f)

dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

i)

eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

ii)

eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,

Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, und

iii)

gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der – abgesehen von diesem Vorgang – der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

konzentrierter Traubenmost,

eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

4)   Schaumwein

Der Ausdruck "Schaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,

a)

das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

frischen Weintrauben,

Traubenmost, oder

Wein gewonnen wurde;

b)

das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c)

der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; und

d)

bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

5)   Qualitätsschaumwein

Der Ausdruck "Qualitätsschaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,

a)

das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

frischen Weintrauben,

Traubenmost oder

Wein gewonnen wurde;

b)

das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c)

der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist; und

d)

bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

6)   Aromatischer Qualitätsschaumwein

Der Ausdruck "Aromatischer Qualitätsschaumwein" bezeichnet Qualitätsschaumwein,

a)

der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.

Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 bestimmt;

b)

der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

c)

der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist;

d)

der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.

7)   Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Der Ausdruck "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das

a)

aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;

b)

beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;

c)

in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

8)   Perlwein

Der Ausdruck "Perlwein" bezeichnet das Erzeugnis, das

a)

aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;

b)

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;

c)

in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und

d)

in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

9)   Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Der Ausdruck "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das

a)

aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;

b)

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

c)

in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und

d)

in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

10)   Traubenmost

Der Ausdruck "Traubenmost" bezeichnet das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

11)   Teilweise gegorener Traubenmost

Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost" bezeichnet das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

12)   Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

13)   Konzentrierter Traubenmost

Der Ausdruck "Konzentrierter Traubenmost" bezeichnet den nicht karamellisierten Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

14)   Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

Der Ausdruck "Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat" bezeichnet

a)

das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i)

durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;

ii)

zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

iii)

folgende Merkmale aufweist:

einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,

eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,

einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 Brix,

eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,

einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

Spuren von Mesoinositol.

b)

das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i)

durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungsmittels gewonnen wird;

ii)

zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

iii)

nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale aufweist:

einen ph-Wert von höchstens 7,5,

eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke,

einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

ein Indiz von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00,

eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 10 mg/kg Gesamtzucker,

einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 20 °C,

einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

Spuren von Mesoinositol.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

15)   Wein aus eingetrockneten Trauben

Der Ausdruck "Wein aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das

a)

ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;

b)

einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und

c)

einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

16)   Wein aus überreifen Trauben

Der Ausdruck "Wein aus überreifen Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das

a)

ohne Anreicherung hergestellt wird;

b)

einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und

c)

einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

17)   Weinessig

Der Ausdruck "Weinessig" bezeichnet den Essig, der

a)

ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und

b)

einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

TEIL III

Milch und Milcherzeugnisse

1.

Der Ausdruck "Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung "Milch"

a)

für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV standardisiert worden ist;

b)

zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

2.

"Milcherzeugnisse" im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

a)

auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:

i)

Molke,

ii)

Rahm,

iii)

Butter,

iv)

Buttermilch,

v)

Butteroil,

vi)

Kaseine,

vii)

wasserfreies Milchfett,

viii)

Käse,

ix)

Joghurt,

x)

Kefir,

xi)

Kumys,

xii)

viili/fil,

xiii)

smetana,

xiv)

fil,

xv)

rjaženka,

xvi)

rūgušpiens;

b)

die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG bzw. Artikel 17 der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011.

3.

Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

4.

Bei Milch ist, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des Ursprungs anzugeben.

5.

Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

6.

Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.

TEIL IV

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401

I.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils sind

a)   "Milch": das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

b)   "Konsummilch": die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;

c)   "Fettgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;

d)   "Eiweißgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).

II.   Abgabe oder Verkauf an den Endverbraucher

1.

Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden.

2.

Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

3.

Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte.

III.   Konsummilch

1.

Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

a)

Rohmilch: Milch, die nicht über 40° C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;

b)

Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:

i)

standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;

ii)

nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;

c)

teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;

d)

entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.

Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von "… % Fett" mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.

2.

Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:

a)

zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;

b)

die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments (4);

c)

die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.

3.

Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich

a)

einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;

b)

eine Masse von mindestens 1 028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;

c)

mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

TEIL V

Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors

I.   Der vorliegende Teil gilt für die in der Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:

Hühner,

Enten,

Gänse,

Truthühner,

Perlhühner.

Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39.

II.   Begriffsbestimmungen

1.   "Geflügelfleisch": zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;

2.   "frisches Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;

3.   "gefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das so bald wie möglich im Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 12 °C nicht überschreiten darf;

4.   "tiefgefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates (5) ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 18 °C nicht überschreiten darf;

5.   "Geflügelfleischzubereitungen": Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;

6.   "frische Geflügelfleischzubereitung": Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch verwendet wurde.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;

7.   "Geflügelfleischerzeugnis": Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.

III.   Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:

frisch,

gefroren,

tiefgefroren.

TEIL VI

Hühnereier der Art Gallus gallus

I.   Geltungsbereich

1.

Unbeschadet des Artikels 75 betreffend die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Union erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Union.

2.

Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar

a)

an der Produktionsstätte oder

b)

auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht die Bedeutung der Begriffe "örtlicher öffentlicher Markt", "Verkauf an der Tür" und "Erzeugungsgebiet" festlegen.

II.   Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen

1.

Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:

a)

Klasse A oder "frisch",

b)

Klasse B.

2.

Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.

3.

Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.

III.   Kennzeichnung der Eier

1.

Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

2.

Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.

3.

Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.

TEIL VII

Streichfette

I.   Verkehrsbezeichnung

Die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage II genügen.

Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummern 2, 3 und 4 die in der Anlage II aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die in der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:

a)

Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,

b)

Fette des KN-Codes ex 1517,

c)

gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106.

Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.

Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse.

Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für

a)

Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden;

b)

Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

II.   Terminologie

1.

Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der Anlage II vorgesehenen Verkehrsbezeichnung "Butter" verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.

Im Sinne dieses Abschnittes ist "Rahm" die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.

2.

Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage II betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.

3.

Abweichend von Nummer 2 können zusätzlich die Hinweise "fettreduziert" oder "light" für in der Anlage II genannte Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von höchstens 62 % verwendet werden.

Jedoch können die Hinweise "fettreduziert" und "light" die Hinweise "dreiviertelfett" und "halbfett" gemäß der Anlage II ersetzen.

4.

Die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" können als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage II verwendet werden.

5.

Der Hinweis "pflanzlich" kann zusammen mit den in Teil B der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.

TEIL VIII

Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl

Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union und, soweit das mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit Drittländern verbindlich.

Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.

1)   NATIVE OLIVENÖLE

Der Ausdruck "Native Olivenöle" bezeichnet Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a)

Natives Olivenöl extra

Der Ausdruck "Natives Olivenöl extra" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.

b)

Natives Olivenöl

Der Ausdruck "Natives Olivenöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.

c)

Lampantöl

Der Ausdruck "Lampantöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.

2)   RAFFINIERTES OLIVENÖL

Der Ausdruck "Raffiniertes Olivenöl" bezeichnet durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

3)   OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

Der Ausdruck "Olivenöl - bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnenen Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

4)   ROHES OLIVENTRESTERÖL

Der Ausdruck "Rohes Oliventresteröl" bezeichnet Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnenen Ölen, und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

5)   RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL

Der Ausdruck "Raffiniertes Oliventresteröl" bezeichnet durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.

6)   OLIVENTRESTERÖL

Der Ausdruck "Oliventresteröl" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnene Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

(5)  Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1999, S. 34).

Anlage I

Weinbauzonen

Die Weinbauzonen sind folgende:

1)

Die Weinbauzone A umfasst

a)

in Deutschland die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;

b)

in Luxemburg das luxemburgische Weinanbaugebiet;

c)

in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich die Weinanbauflächen dieser Mitgliedstaaten;

d)

in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Čechy.

2)

Die Weinbauzone B umfasst

a)

in Deutschland die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

b)

in Frankreich die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:

Elsass: Bas-Rhin und Haut-Rhin,

Lothringen: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,

Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,

Jura: Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,

Savoyen: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Gemeinde Chapareillan),

Loire-Tal: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;

c)

in Österreich die österreichischen Weinanbauflächen;

d)

in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;

e)

in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast', Južnoslovenská vinohradnícka oblast', Nitrianska vinohradnícka oblast', Stredoslovenská vinohradnícka oblast', Východoslovenská vinohradnícka oblast' sowie die nicht unter Nummer 3 Buchstabe f fallenden Weinanbauflächen;

f)

in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:

Region Podravje: Štajerska Slovenija, Prekmurje,

Region Posavje: Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen;

g)

in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei;

h)

in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Moslavina, Prigorje-Bilogora, Plešivica, Pokuplje und Zagorje-Međimurje.

3)

Die Weinbauzone C I umfasst

a)

in Frankreich die Rebflächen

in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d'Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne und Yonne;

in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar);

im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements Ardèche;

b)

in Italien die Rebflächen in der Region Valle d'Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano/Bozen, Trento und Belluno;

c)

in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;

d)

in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für "Vinho Verde" entspricht, sowie die Rebflächen der "Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras" (mit Ausnahme der "Freguesias da Carvoeira e Dois Portos"), die zur "Região viticola da Extremadura" gehören;

e)

in Ungarn alle Rebflächen;

f)

in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast';

g)

in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f fallenden Rebflächen;

h)

in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatsko Podunavlje und Slavonija.

4)

Die Weinbauzone C II umfasst

a)

in Frankreich die Rebflächen

in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech), Vaucluse,

in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird,

im Arrondissement Nyons und im Kanton Loriol-sur-Drôme im Departement Drôme,

in den in Nummer 3 Buchstabe a nicht genannten Teilen des Departements Ardèche;

b)

in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;

c)

in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:

Lugo, Orense, Pontevedra,

Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,

La Rioja,

Álava,

Navarra,

Huesca,

Barcelona, Girona, Lleida,

in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,

in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,

in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht;

d)

in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;

e)

in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa Dolina (Розова долина);

f)

in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen:

Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;

g)

in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.

5)

Die Weinbauzone C III a umfasst

a)

in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);

b)

in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;

c)

in Bulgarien die nicht unter Nummer 4 Buchstabe e fallenden Rebflächen.

6)

Die Weinbauzone C III b umfasst

a)

in Frankreich die Rebflächen

in den Departements von Korsika,

in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;

b)

in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

c)

in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;

d)

in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;

e)

in Portugal die Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallen;

f)

in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;

g)

in Malta die Rebflächen.

7)

Die Abgrenzung der Gebiete, die sich auf die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 – bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 – geltenden nationalen Vorschriften.

Anlage II

Streichfette

Fettart

Verkehrsbezeichnung

Erzeugniskategorie

Begriffsbestimmungen

Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil)

A.   Milchfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.

1.

Butter

Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %

2.

Dreiviertelfettbutter (*1)

Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

3.

Halbfettbutter (*2)

Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

4.

Milchstreichfett X %

Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:

weniger als 39 %

mehr als 41 % und weniger als 60 %

mehr als 62 % und weniger als 80 %

B.   Fette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt.

1.

Margarine

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %

2.

Dreiviertelfettmargarine (*3)

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes

3.

Halbfettmargarine (*4)

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

4.

Streichfett X %

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

weniger als 39 %

mehr als 41 % und weniger als 60 %

mehr als 62 % und weniger als 80 %

C.   Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt.

1.

Mischfett

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %

2.

Dreiviertelmischfett (*5)

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 %und höchstens 62 %

3.

Halbmischfett (*6)

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

4.

Mischstreichfett X %

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:

weniger als 39 %

mehr als 41 % und weniger als 60 %

mehr als 62 % und weniger als 80 %


(*1)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 60".

(*2)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 40".

(*3)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 60".

(*4)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 40".

(*5)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 60".

(*6)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 40".


ANHANG VIII

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 80

TEIL I

Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen

A.   Anreicherungsgrenzen

1.

Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Europäischen Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins – soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 81 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind – zulassen.

2.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a)

3 % Vol. in der Weinbauzone A;

b)

2 % Vol. in der Weinbauzone B;

c)

1,5 % Vol. in der Weinbauzone C.

3.

In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 91 so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden.

B.   Anreicherungsverfahren

1.

Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

a)

bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

b)

bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

c)

bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2.

Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde.

3.

Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

a)

Weinbauzone A,

b)

Weinbauzone B,

c)

Weinbauzone C,

ausgenommen die in Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal sowie die in den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

Aix-en-Provence,

Nîmes,

Montpellier,

Toulouse,

Agen,

Pau,

Bordeaux,

Bastia.

Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.

4.

Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C erhöht wird.

5.

Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

a)

darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;

b)

darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % Vol. erhöhen.

6.

Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

a)

auf mehr als 11,5 % Vol. in der Weinbauzone A,

b)

auf mehr als 12 % Vol. in der Weinbauzone B,

c)

auf mehr als 12,5 % Vol. in der Weinbauzone C I,

d)

auf mehr als 13 % Vol. in der Weinbauzone C II und

e)

auf mehr als 13,5 % Vol. in der Weinbauzone C III zur Folge haben.

7.

Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

a)

bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % Vol. in der Weinbauzone A und auf 12,5 % Vol. in der Weinbauzone B anheben;

b)

den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C.   Säuerung und Entsäuerung

1.

Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

a)

in den Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung,

b)

in den Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet der Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder

c)

in der Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.

2.

Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3.

Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4.

Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5.

Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

6.

Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.

7.

Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Abweichungen beschließen.

D.   Behandlungen

1.

Eine der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt wird, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2.

Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

3.

Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

4.

Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

5.

Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

6.

Die Behandlungen gemäß der Abschnitte B und C dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

a)

in der Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar und

b)

in den Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen.

7.

Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

TEIL II

Einschränkungen

A.   Allgemeines

1.

Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

2.

Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

3.

Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

B.   Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

1.

Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

2.

Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Unionsgebiet untersagt.

3.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen in Irland, in Polen und im Vereinigten Königreich Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.

4.

Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

5.

Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern dürfen im Unionsgebiet weder zu in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.

C.   Weinmischungen

1.

Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Wein aus der Union sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in der Europäischen Union untersagt.

D.   Nebenerzeugnisse

1.

Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.

Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.

2.

Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von "Tokaji fordítás" und "Tokaji máslás" in Ungarn sowie von "Tokajský forditáš" und "Tokajský mášláš" in der Slowakei traditionell angewendet wird.

3.

Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind.

4.

Tresterwein darf – sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird – nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers verwendet werden.

5.

Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen absetzen.

ANHANG IX

FAKULTATIVE VORBEHALTENE ANGABEN

Produktkategorie

(Hinweis auf die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur)

Fakultative vorbehaltene Angabe

Geflügelfleisch

(KN-Code 0207 , KN-Code 0210 )

gefüttert mit … % von …

Hafermastgans

extensive Bodenhaltung

Freilandhaltung

bäuerliche Freilandhaltung

Freilandhaltung – unbegrenzter Auslauf

Schlachtalter

Mastdauer

Eier

(KN-Code 0407 )

frisch

extra oder extra frisch

Angabe der Art der Legehennenfütterung

Olivenöl

(KN-Code 1509 )

erste Kaltpressung

Kaltextraktion

Säuregehalt

scharf

fruchtig: reif oder grün

bitter

intensiv

medium

leicht

ausgewogen

mild


ANHANG X

KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBENWÄHREND DES IN ARTIKEL 125 ABSATZ 3 GENANNTEN ZEITRAUMS

ABSCHNITT I

1.

Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen.

2.

Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken.

3.

Im Liefervertrag kann festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

ABSCHNITT II

1.

Im Liefervertrag werden die Kaufpreise für die in Abschnitt I genannten Zuckerrübenmengen angegeben.

2.

Der in Absatz 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben einer Standardqualität gemäß Anhang III Teil B.

Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst.

3.

Im Liefervertrag wird festgelegt, wie die Entwicklung der Marktpreise auf die Parteien umgelegt wird.

4.

Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

ABSCHNITT III

Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

ABSCHNITT IV

1.

Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben sowie die Bedingungen im Zusammenhang Lieferung und Transport vor.

2.

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Verantwortung für die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle klar festgelegt wird. Sieht der Liefervertrag vor, dass das Zuckerunternehmen zu den Kosten für das Verladen und den Transport beiträgt, so werden der Prozentsatz bzw. die Beträge genau festgelegt.

3.

Der Liefervertrag sieht vor, dass die von der jeder Partei zu tragenden Kosten genau festgelegt werden.

ABSCHNITT V

1.

Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2.

Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT VI

1.

Der Liefervertrag sieht vor, dass der Zuckergehalt nach der polarimetrischen Methode oder unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen nach einer anderen von den Parteien vereinbarten Methode ermittelt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

ABSCHNITT VII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt nach Verfahren erfolgt, die wie folgt vereinbart werden:

a)

gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

b)

durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c)

durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

ABSCHNITT VIII

1.

Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

a)

die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;

b)

die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;

c)

die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d)

die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

2.

Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.

3.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

ABSCHNITT IX

In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

ABSCHNITT X

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

ABSCHNITT XI

1.

Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.

2.

Die Branchenvereinbarungen können die Verwendung einer mit dieser Verordnung und dem Unionrecht vereinbaren Formvorlage vorsehen.

3.

Wenn eine auf Unions-, regionaler oder örtlicher Ebene geschlossene Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

4.

Die Vereinbarungen gemäß Absatz 3 sehen insbesondere Folgendes vor:

a)

die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 4;

b)

Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

c)

einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

d)

die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

e)

die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

f)

die Einzelheiten der Bedingungen und Kosten im Zusammenhang mit den Schnitzeln gemäß Abschnitt VIII;

g)

die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;

h)

die Regeln für die Anpassung der Preise im Fall mehrjähriger Verträge;

i)

die Regeln für die Stichprobenprüfung und die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt.


ANHANG XI

KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBEN WÄHREND DES IN ARTIKEL 124 GENANNTEN ZEITRAUMS

ABSCHNITT I

1.

Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.

2.

Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

ABSCHNITT II

1.

Im Liefervertrag werden für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 135 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.

2.

Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

3.

Hat ein Verkäufer von Zuckerrüben mit einem Zuckerunternehmen einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a.

4.

Erzeugt ein Zuckerunternehmen eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Zuckerrübenverkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT III

1.

Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

2.

Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

ABSCHNITT IV

1.

Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.

2.

Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

3.

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Zuckerunternehmens gehen.

4.

Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Zuckerunternehmens an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

ABSCHNITT V

1.

Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2.

Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT VI

1.

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

ABSCHNITT VII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

a)

gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

b)

durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c)

durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Zuckerrübenverkäufer die Kosten hierfür trägt.

ABSCHNITT VIII

1.

Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

a)

die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;

b)

die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;

c)

die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d)

die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden;

2.

Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.

3.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

ABSCHNITT IX

1.

In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

2.

Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT X

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

ABSCHNITT XI

1.

Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.

2.

Wenn eine unionsweite, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

3.

Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:

a)

Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Zuckerrübenverkäufer;

b)

Regeln über die in Abschnitt II Nummer 4 genannte Aufteilung;

c)

die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt II Nummer 2;

d)

Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

e)

einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

f)

die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

g)

die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

h)

Angaben betreffend:

i)

den in Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,

ii)

die in Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe c genannten Kosten,

iii)

den in Abschnitt VIII Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag,

i)

die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;

j)

unbeschadet des Artikels 135 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf das Zuckerunternehmen und die Zuckerrübenverkäufer.

ABSCHNITT XII

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Zuckerrübenverkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.


ANHANG XII

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON ZUCKER, ISOGLUCOSE UND INULINSIRUP GEMÄSS ARTIKEL 136

(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region

(1)

Zucker

(2)

Isoglucose

3)

Inulinsirup

(4)

Belgien

676 235,0

114 580,2

0

Bulgarien

0

89 198,0

 

Tschechische Republik

372 459,3

 

 

Dänemark

372 383,0

 

 

Deutschland

2 898 255,7

56 638,2

 

Irland

0

 

 

Griechenland

158 702,0

0

 

Spanien

498 480,2

53 810,2

 

Frankreich (Mutterland)

3 004 811,15

 

0

Französische überseeische Departements

432 220,05

 

 

Kroatien

192 877,0

 

 

Italien

508 379,0

32 492,5

 

Lettland

0

 

 

Litauen

90 252,0

 

 

Ungarn

105 420,0

250 265,8

 

Niederlande

804 888,0

0

0

Österreich

351 027,4

 

 

Polen

1 405 608,1

42 861,4

 

Portugal (Festland)

0

12 500,0

 

Autonome Region Azoren

9 953,0

 

 

Rumänien

104 688,8

0

 

Slowenien

0

 

 

Slowakei

112 319,5

68 094,5

 

Finnland

80 999,0

0

 

Schweden

293 186,0

 

 

Vereinigtes Königreich

1 056 474,0

0

 

INSGESAMT

13 529 618,2

720 440,8

0


ANHANG XIII

MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 138

ABSCHNITT I

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;

b)

"Veräußerung eines Unternehmens": die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;

c)

"Veräußerung einer Fabrik": die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

d)

"Verpachtung einer Fabrik": der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

ABSCHNITT II

1.

Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:

a)

Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilen die Mitgliedstaaten dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;

b)

bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;

c)

bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

2.

Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

3.

Im Falle der Betriebseinstellung, unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen:

a)

eines Zucker erzeugenden Unternehmens,

b)

einer oder mehrerer Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens,

kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.

Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4.

Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 127 Absatz 5 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

5.

Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 dieser Nummer vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6.

Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Unionsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

7.

Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

ABSCHNITT III

Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

ABSCHNITT IV

Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

a)

die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;

b)

der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;

c)

sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang XII festgesetzt sind, betreffen.

ABSCHNITT V

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

ABSCHNITT VI

Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.


ANHANG XIV

ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 230

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Diese Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Abätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 5 erster Absatz

Artikel 5 zweiter Absatz erster Teil

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 zweiter Absatz zweiter Teil

Artikel 5 dritter Absatz

Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 126

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14 (1)

Artikel 14 (gelöscht)

Artikel 15 (gelöscht)

Artikel 16 (gelöscht)

Artikel 17 (gelöscht)

Artikel 18 Absätze 1 bis 4

Artikel 15 Absatz 2 (1)

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 19 (gelöscht)

Artikel 20 (gelöscht)

Artikel 21 (gelöscht)

Artikel 22 (gelöscht)

Artikel 23 (gelöscht)

Artikel 24 (gelöscht)

Artikel 25

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30 (gelöscht)

Artikel 31

Artikel 17

Artikel 32

Artikel 33

[Artikel 18]

Artikel 34

[Artikel 18]

Artikel 35 (gelöscht)

Artikel 36 (gelöscht)

Artikel 37

[Artikel 18]

Artikel 38

[Artikel 18]

Artikel 39

[Artikel 19 Absatz 3]

Artikel 40

[Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 20 Buchstabe o Ziffer iii]

Artikel 41

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 20 Buchstabe u

Artikel 43 Buchstaben a bis f, i, j und l

Artikel 19 und 20

Artikel 43 Buchstaben g, h und k

Artikel 44

Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2 und 3

Artikel 45

Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 220 Absatz 5

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 220 Absatz 6

Artikel 47

Artikel 219

Artikel 48

Artikel 219

Artikel 49

Artikel 135 (1)

Artikel 50

Artikel 125 und 127

Artikel 51

Artikel 128 (2)

Artikel 52

Artikel 130

Artikel 52a

Artikel 53 Buchstabe a

Artikel 132 Buchstabe c

Artikel 53 Buchstabe b

Artikel 130 Absatz 2

Artikel 53 Buchstabe c

Artikel 130 Absatz 6

Artikel 54

Artikel 166

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 136

Artikel 57

Artikel 137

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 138

Artikel 61

Artikel 139

Artikel 62

Artikel 140

Artikel 63

Artikel 141

Artikel 64 Absatz 1

Artikel 142 Absatz 1

Artikel 64 Absätze 2 und 3

Artikel 142 Absatz 2 (1)

Artikel 65

 (2)

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 71

Artikel 72

Artikel 73

Artikel 74

Artikel 75

Artikel 76

Artikel 77

Artikel 78

Artikel 79

Artikel 80

Artikel 81

Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 84a

Artikel 85 Buchstabe a

Artikel 143 Absatz 1 und Artikel 144 Buchstabe a

Artikel 85 Buchstabe b

Artikel 144 Buchstabe j

Artikel 85 Buchstabe c

Artikel 144 Buchstabe i

Artikel 85 Buchstabe d

Artikel 85a

 (1)

Artikel 85b

 (1)

Artikel 85c

 (1)

Artikel 85d

 (1)

Artikel 85e

 (1)

Artikel 85f

 (1)

Artikel 85g

 (1)

Artikel 85h

 (1)

Artikel 85i

 (1)

Artikel 85j

 (1)

Artikel 85k

 (1)

Artikel 85l

 (1)

Artikel 85m

 (1)

Artikel 85n

 (1)

Artikel 85o

Artikel 85p

Artikel 85q

Artikel 85r

Artikel 85s

Artikel 85t

Artikel 85u

Artikel 85v

Artikel 85w

Artikel 85x

Artikel 86 (gelöscht)

Artikel 87 (gelöscht)

Artikel 88 (gelöscht)

Artikel 89 (gelöscht)

Artikel 90 (gelöscht)

Artikel 91

Artikel 92

Artikel 93

Artikel 94

Artikel 94a

Artikel 95

Artikel 95a

Artikel 96 (gelöscht)

Artikel 97

Artikel 129 (1)

Artikel 98

 (1)

Artikel 99

Artikel 100

Artikel 101 (gelöscht)

Artikel 102

Artikel 26 (1)

Artikel 102 Absatz 2

Artikel 217

Artikel 102a

Artikel 58

Artikel 103

Artikel 29, 30 und 31

Artikel 103a

Artikel 103b

Artikel 32

Artikel 103c

Artikel 33

Artikel 103d

Artikel 34

Artikel 103e

Artikel 35

Artikel 103f

Artikel 36

Artikel 103g

Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 Buchstabe b

Artikel 103ga

Artikel 23

Artikel 103ga Absatz 7

Artikel 217

Artikel 103h Buchstaben a bis e

Artikel 37 und 38

Artikel 103h Buchstabe f

Artikel 24 und 25

Artikel 103i

Artikel 39

Artikel 103j

Artikel 40

Artikel 103k

Artikel 41

Artikel 103l

Artikel 42

Artikel 103m

Artikel 43

Artikel 103n

Artikel 44

Artikel 103n Absatz 4

Artikel 212

Artikel 103o

Artikel 103p

Artikel 45

Artikel 103q

Artikel 46

Artikel 103r

Artikel 47

Artikel 103s

Artikel 48

Artikel 103t

Artikel 49

Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 50

Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 51

Artikel 103u Absätze 2 bis 5

Artikel 52

Artikel 103v

Artikel 50

Artikel 103w

Artikel 103x

Artikel 103y

Artikel 103z

Artikel 103za

Artikel 53 und 54

Artikel 104

Artikel 105 Absatz 1

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 105 Absatz 2

Artikel 215

Artikel 106

Artikel 55 Absatz 4

Artikel 107

Artikel 55 Absatz 3

Artikel 108 Absatz 1

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 108 Absatz 2

Artikel 109 Satz 1

Artikel 55 Absatz 1 letzter Satz

Artikel 110

Artikel 56 und 57

Artikel 111

Artikel 112

Artikel 113 Absatz 1

Artikel 75 Absätze 1 und 2

Artikel 113 Absatz 2

Artikel 75 Absatz 5

Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 74

Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 89

Artikel 113a Absätze 1 bis 3

Artikel 76

Artikel 113a Absatz 4

 (1)

Artikel 113b

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 113c

Artikel 167

Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 78 Absätze 1 und 2

Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 2

Anhang VII, Teil II Absatz 1

Artikel 113d Absatz 2

Artikel 78 Absatz 3

Artikel 113d Absatz 3

Artikel 82

Artikel 114

Artikel 78 Absatz 1 (1)

Artikel 115

Artikel 78 Absatz 1

Artikel 116

Artikel 78 Absatz 1

Artikel 117

Artikel 77

Artikel 118

Artikel 78 Absatz 1

Artikel 118a

Artikel 92

Artikel 118b

Artikel 93

Artikel 118c

Artikel 94

Artikel 118d Absatz 1

Artikel 94 Absatz 3

Artikel 118d Absätze 2 und 3

[Artikel 109 Absatz 3]

Artikel 118e

Artikel 95

Artikel 118f

Artikel 96

Artikel 118g

Artikel 97

Artikel 118h

Artikel 98

Artikel 118i

Artikel 99

Artikel 118j

Artikel 100

Artikel 118k

Artikel 101

Artikel 118l

Artikel 102

Artikel 118m

Artikel 103

Artikel 118n

Artikel 104

Artikel 118o

Artikel 118p

Artikel 118q

Artikel 105

Artikel 118r

Artikel 106

Artikel 118s

Artikel 107

Artikel 118t

Artikel 108

Artikel 118u

Artikel 112

Artikel 118v

Artikel 113

Artikel 118w

Artikel 117

Artikel 118x

Artikel 118

Artikel 118y

Artikel 119

Artikel 118z

Artikel 120

Artikel 118za

Artikel 121

Artikel 118zb

Artikel 119

Artikel 120

Artikel 120a

Artikel 81

Artikel 120b

Artikel 120c

Artikel 80

Artikel 120d Unterabsatz 1

Artikel 83 Absatz 2

Artikel 120d Unterabsatz 2

[Artikel 223]

Artikel 120e Absatz 1

Artikel 75 Absätze 3 und 4

Artikel 120e Absatz 2

Artikel 83 Absätze 3 und 4

Artikel 120f

Artikel 80 Absatz 3

Artikel 120g

Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 91 Buchstabe c

Artikel 121a Ziffer i

Artikel 75 Absatz 2

Artikel 121a Ziffer ii

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 121a Ziffer iii

Artikel 89

Artikel 121a Ziffer iv

Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 91 Buchstabe b

Artikel 121 Buchstabe b

Artikel 91 Buchstabe a

Artikel 121 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 91 Buchstabe a

Artikel 121 Buchstabe c Ziffern ii und iii

Artikel 91 Buchstabe d

Artikel 121 Buchstabe c Ziffer iv

[Artikel 223]

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 78 Absatz 1

Artikel 121 Buchstabe d Ziffern ii bis v und vii

Artikel 75 Absätze 2 und 3

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vi

Artikel 89

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i

Artikel 78 Absatz 1

Artikel 121 Buchstabe e Ziffern ii bis v und vii

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vi

Artikel 75 Absatz 2

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer i

Artikel 78 Absatz 1

Artikel 121 Buchstabe f Ziffern ii, iii und v

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 121 Buchstabe f Ziffern iv und vii

Artikel 91 Buchstabe g

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vi

[Artikel 223]

Artikel 121 Buchstabe g

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 121 Buchstabe h

Artikel 91 Buchstabe d

Artikel 121 Buchstabe i

Artikel 121 Buchstabe j Ziffer i

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 121 Buchstabe j Ziffer ii

Artikel 89

Artikel 121 Buchstabe k

Artikel 122

Artikel 121 Buchstabe l

Artikel 114, 115 und 116

Artikel 121 Buchstabe m

Artikel 122

Artikel 121 zweiter Absatz

Artikel 78 Absatz 3

Artikel 121 dritter Absatz

Artikel 75 Absätze 3 und 4

Artikel 121 vierter Absatz Buchstaben a bis f

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe g

Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe m

Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe h

Artikel 80 Absatz 4

Artikel 122

Artikel 152

Artikel 123

Artikel 157

Artikel 124

Artikel 125

Artikel 125a

Artikel 153

Artikel 125b

Artikel 154

Artikel 125c

Artikel 156

Artikel 125d

Artikel 155

Artikel 125e

Artikel 125f

Artikel 164

Artikel 125g

Artikel 164 Absatz 6

Artikel 125h

Artikel 175 Buchstabe d

Artikel 125i

Artikel 165

Artikel 125j

Artikel 164

Artikel 125k

Artikel 158

Artikel 125l

Artikel 164

Artikel 125m

Artikel 164 Absatz 6 [und Artikel 175 Buchstabe d]

Artikel 125n

Artikel 165

Artikel 125o

Artikel 154 und 158

Artikel 126

Artikel 165

Artikel 126a

Artikel 154 Absatz 3

Artikel 126b

Artikel 157 Absatz 3

Artikel 126c

Artikel 149

Artikel 126d

Artikel 150

Artikel 126e

Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 2

Artikel 127

Artikel 173

Artikel 128

Artikel 129

Artikel 130

Artikel 176 Absatz 1

Artikel 131

Artikel 176 Absatz 2

Artikel 132

Artikel 176 Absatz 3

Artikel 133

[Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe e]

Artikel 133a Absatz 1

Artikel 181

Artikel 133a Absatz 2

Artikel 191

Artikel 134

Artikel 177 und 178

Artikel 135

Artikel 136

[Artikel 180]

Artikel 137

[Artikel 180]

Artikel 138

[Artikel 180]

Artikel 139

[Artikel 180]

Artikel 140

[Artikel 180]

Artikel 140a

Artikel 181

Artikel 141

Artikel 182

Artikel 142

Artikel 193

Artikel 143

Artikel 180

Artikel 144

Artikel 184

Artikel 145

Artikel 187 Buchstabe a

Artikel 146 Absatz 1

Artikel 146 Absatz 2

Artikel 185

Artikel 147

Artikel 148

Artikel 187

Artikel 149

[Artikel 180]

Artikel 150

[Artikel 180]

Artikel 151

[Artikel 180]

Artikel 152

[Artikel 180]

Artikel 153

Artikel 192

Artikel 154

Artikel 155

Artikel 156

Artikel 192 Absatz 5

Artikel 157

Artikel 189

Artikel 158

Artikel 190

Artikel 158a

Artikel 90

Artikel 159

Artikel 194

Artikel 160

Artikel 195

Artikel 161

Artikel 176, 177, 178 und 179

Artikel 162

Artikel 196

Artikel 163

Artikel 197

Artikel 164 Absatz 1

Artikel 198 Absatz 1

Artikel 164 Absätze 2 bis 4

Artikel 198 Absatz 2 (1)

Artikel 165

 (1)

Artikel 166

 (1)

Artikel 167

Artikel 199

Artikel 168

Artikel 200

Artikel 169

Artikel 201

Artikel 170

Artikel 202 und 203

Artikel 171

Artikel 184

Artikel 172

[Artikel 186 Absatz 2]

Artikel 173

Artikel 174

Artikel 205

Artikel 175

Artikel 206

Artikel 176

Artikel 209

Artikel 176a

Artikel 210

Artikel 177

Artikel 210

Artikel 177a

Artikel 210

Artikel 178

Artikel 164

Artikel 179

Artikel 210 Absatz 7

Artikel 180

Artikel 211

Artikel 181

Artikel 211

Artikel 182 Absatz 1

Artikel 213

Artikel 182 Absatz 2

Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 214

Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4

Artikel 182 Absätze 4 bis 7

Artikel 182a

Artikel 216

Artikel 183

Artikel 184 Absatz 1

Artikel 184 Absatz 2

Artikel 225 Buchstabe a

Artikel 184 Absätze 3 bis 8

Artikel 184 Absatz 9

Artikel 225 Buchstabe b

Artikel 185

Artikel 185a

Artikel 145

Artikel 185b

Artikel 223

Artikel 185c

Artikel 147

Artikel 185d

Artikel 146

Artikel 185e

Artikel 151

Artikel 185f

Artikel 148

Artikel 186

Artikel 219

Artikel 187

Artikel 219

Artikel 188

Artikel 219

Artikel 188a Absätze 1 und 2

 (1)

Artikel 188a Absätze 3 und 4

Artikel 188a Absätze 5 bis 7

[Artikel 223]

Artikel 189

[Artikel 223]

Artikel 190

Artikel 190a

Artikel 191

Artikel 221

Artikel 192

Artikel 223

Artikel 193

Artikel 194

Artikel 62 und 64

Artikel 194a

Artikel 61

Artikel 195

Artikel 229

Artikel 196

Artikel 196a

Artikel 227

Artikel 196b

Artikel 229

Artikel 197

Artikel 198

Artikel 199

Artikel 200

Artikel 201

Artikel 230 Absätze 1 und 3

Artikel 202

Artikel 230 Absatz 2

Artikel 203

Artikel 203a

Artikel 231

Artikel 203b

Artikel 231

Artikel 204

Artikel 232

Anhang I

Anhang I (Teile I bis XX, XXIV/1)

Anhang II

Anhang I (Teile XXI bis XXIII)

Anhang III

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang XII

Anhang VII

Anhang VIIa

Anhang VIIb

Anhang VIIc

Anhang VIII

Anhang XIII

Anhang IX

 (1)

Anhang X

 (1)

Anhang Xa

Anhang Xb

Anhang VI

Anhang Xc

Anhang Xd

Anhang Xe

Anhang XI

Anhang XIa

Anhang VII, Teil I

Anhang XIb

Anhang VII, Teil II

Anhang XII

Anhang VII, Teil III

Anhang XIII

Anhang VII, Teil IV

Anhang XIV.A

Anhang VII, Teil VI

Anhang XIV.B

Anhang VII, Teil V

Anhang XIV.C

Artikel 75 Absätze 2 und 3 (1)

Anhang XV

Anhang VII, Teil VII

Anhang XVa

Anhang VIII, Teil I

Anhang XVb

Anhang VIII, Teil II

Anhang XVI

Anhang VII, Teil VIII

Anhang XVIa

[Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe i]

Anhang XVII

[Artikel 180]

Anhang XVIII

[Artikel 180]

Anhang XIX

Anhang XX

Anhang XXI

Anhang XXII

Anhang XIV


(1)  Siehe auch die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV zu erlassende Verordnung des Rates.

(2)  Vgl. jedoch Artikel 230.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/855


VERORDNUNG (EU) Nr. 1309/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission zu, eine neue Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (die "Europa 2020-Strategie") anzustoßen. Eine der drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 bildet das integrative Wachstum, was bedeutet, die Menschen durch ein hohes Beschäftigungsniveau, Investitionen in Kompetenzen, die Bekämpfung der Armut und die Modernisierung der Arbeitsmärkte, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Sozialschutzsysteme zu befähigen, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und eine auf Inklusion und Zusammenhalt gegründete Gesellschaft zu schaffen. Um die Nachteile der Globalisierung aufwiegen zu können, bedarf es auch der Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten Union und einer entschlossenen Wachstumsförderungspolitik.

(2)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet. Der EGF versetzt die Union in die Lage, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und globaler Finanz- und Wirtschaftskrisen arbeitslos geworden sind, und kann auch Begünstigte auf kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Gruppenanträge von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), selbst wenn die Zahl der Entlassungen unter dem normalen Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EGF liegt.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011 "Ein Haushalt für Europa 2020" erkennt die Kommission die Rolle des EGF als flexibler Fonds an, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die Union sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte er weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben.

(4)

Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer unterstützen zu können, die als direkte Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. Damit der EGF in gegenwärtigen und in künftigen Krisensituationen intervenieren kann, sollten in seinen Anwendungsbereich auch Entlassungen infolge einer durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung Nr. 546/2009 befasst, oder durch eine erneute globale Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schweren wirtschaftlichen Störung fallen.

(5)

Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz in der Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung und der Nutzung von Mitteln aus dem EGF.

(6)

Damit der europäische Charakter des EGF erhalten bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Dennoch können, wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

(7)

Entlassene Arbeitskräfte und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer ebenso wie Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten.

(8)

Der EGF sollte vorübergehend Unterstützung für Jugendliche bieten, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (im Folgenden "NEET-Jugendliche" für "young people not in employment, education or training") und die in Regionen leben, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche haben, weil diese Regionen unverhältnismäßig stark von Entlassungen größeren Ausmaßes betroffen sind.

(9)

Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, eine Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu leisten.

(10)

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte Beschäftigung finden.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise und der Globalisierung vor besonderen Problemen stehen.

(12)

Bei der Umsetzung des EGF sollten die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der Strategie Europa 2020 verankert sind, beachtet und gefördert werden.

(13)

Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Die Bereitstellung zusätzlicher Informationen sollte nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen.

(14)

Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Gremien sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren.

(15)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte durchgeführt werden können, sondern diese nach Möglichkeit ergänzen.

(16)

Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden.

(17)

Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte die Kofinanzierungsquote auf 60 % der Kosten des Pakets und seiner Durchführung festgesetzt werden.

(18)

Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen entweder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte erbringt, oder ab dem Tag, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, förderfähig sein.

(19)

Um den Bedarf zu decken, der insbesondere in den ersten Monaten des Jahres anfällt, in denen die Übertragung von Mitteln aus anderen Haushaltslinien besonders schwierig ist, sollte die EGF-Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mit Mitteln für Zahlungen in angemessener Höhe ausgestattet werden.

(20)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) ("Interinstitutionelle Vereinbarung") legt den Haushaltsrahmen für den EGF fest.

(21)

Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann.

(22)

Im Fall der Schließung eines Unternehmens können die von diesem Unternehmen entlassenen Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, einen Teil oder alle seiner Tätigkeiten zu übernehmen, und der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, kann die Mittel, die dringend erforderlich sind, um dieses Projekt zu verwirklichen, als Vorschuss gewähren.

(23)

Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten einen Abschlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Haushaltsordnung") (6) für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen. Im Hinblick auf den kurzen Durchführungszeitraum von EGF Operationen sollten die Berichterstattungspflichten den besonderen Charakter der Interventionen des Fonds widerspiegeln. Es ist daher erforderlich, von der Haushaltsordnung in Bezug auf die Berichtspflichten abzuweichen.

(25)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzungen

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den Zeitraum der Geltung des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zu einem intelligenten, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Förderung eines nachhaltigen Arbeitsmarkts in der Union zu leisten, indem er die Union befähigt, Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, ihre Solidarität zu bekunden und sie zu unterstützen.

Maßnahmen, für die Finanzbeiträge aus dem EGF gewährt werden, zielen darauf ab, dass möglichst viele der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Begünstigten so rasch wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums, bevor der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Schlussbericht fällig ist, einen dauerhaften Arbeitsplatz finden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten von:

a)

Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Union, eine gravierende Verlagerung im Waren- oder Dienstleistungsverkehr der Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der Union in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Drittländer, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

b)

Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.

Artikel 3

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Begünstigter"

a)

einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Entlassung endet oder während des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums endet und nicht erneuert wird;

b)

einen Selbständigen, der nicht mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt hat, die entlassen wurden und deren Entlassung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, und der seine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, sofern die Tätigkeit nachweislich von dem betreffenden Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a abhing oder sofern der Selbständige in der betreffenden NACE-Rev.2-Abteilung gemäß Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b tätig war.

Artikel 4

Interventionskriterien

(1)   Ein Finanzbeitrag des EGF wird bereitgestellt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2 erfüllt werden und dazu führen, dass

a)

es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen kommt; dies schließt auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

b)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten, insbesondere in KMU, die alle in der selben NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen kommt, sofern mehr als 500 Arbeitskräfte oder Selbständige in zwei dieser Regionen betroffen sind.

(2)   Vor allem in Bezug auf Gruppenanträge von KMU kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche dieser die Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

Artikel 5

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach welcher die Zahl der Arbeitnehmer und Selbständigen gemäß Artikel 3 zum Zwecke von Artikel 4 berechnet wird.

(2)   Der antragstellende Mitgliedstaat berechnet die in Absatz 1 genannte Zahl an einem der folgenden Zeitpunkte:

a)

dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates (7) die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzeigt; in diesem Fall übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung vorgenommenen Entlassungen;

b)

dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber;

c)

dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags vor dessen vertragsmäßigem Ende;

d)

dem Ende der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen oder

e)

bei Selbständigen ab dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Artikel 6

Förderfähige Begünstigte

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat kann aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen förderfähigen Begünstigten anbieten, darunter insbesondere

(a)

entlassenen Arbeitskräften und Selbständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 5 innerhalb des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums,

(b)

Arbeitskräften und Selbständigen, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bezugszeitraum entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 5, oder

c)

Arbeitskräften und Selbständigen, die entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, falls ein Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt.

Die in UnterAbsatz 1 Buchstaben b und c genannten Arbeitskräfte und Selbständigen gelten als förderfähig, sofern es sich um Entlassungen bzw. Fälle der Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen handelt und ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können antragstellende Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2017 einer Anzahl NEET-Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, jünger als 30 Jahre sind, bis zu einer Zahl, die der Anzahl der angestrebten Begünstigten entspricht, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, wobei den Personen Vorrang eingeräumt werden sollte, die entlassen wurden oder ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern zumindest ein Teil der Entlassungen im Sinne von Artikel 3 in Regionen auf NUTS-2-Niveau erfolgt, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche haben. Die Unterstützung kann NEET-Jugendlichen unter 25 Jahren oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, unter 30 Jahren in den Regionen auf NUTS-2-Niveau, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche haben, gewährt werden.

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere benachteiligte, ältere und junge Arbeitslose, wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

(a)

auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten;

(b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer);

(c)

besondere Anreize für benachteiligte, ältere und junge Arbeitslose, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

Die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 15 000 EUR nicht übersteigen.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollte sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket sollte mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein.

(2)   Folgende Maßnahmen kommen für eine Beteiligung des EGF nicht in Betracht:

a)

in Absatz 1 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der gezielt zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;

b)

Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Die vom EGF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

(3)   Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern geschnürt.

(4)   Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

Artikel 8

Anträge

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen Antrag bei der Kommission ein.

(2)   Binnen zwei Wochen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz der Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, bestätigt die Kommission den Erhalt des Antrags und setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, welche zusätzlichen Informationen sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.

(3)   Werden solche zusätzlichen Informationen von der Kommission verlangt, so antwortet der Mitgliedstaat binnen sechs Wochen ab dem Datum des Ersuchens. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist von der Kommission um zwei Wochen verlängert.

(4)   Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen schließt die Kommission ihre Bewertung dessen, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, binnen 12 Wochen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags ab. Ist die Kommission ausnahmsweise nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so legt sie in einer schriftlichen Erklärung die Gründe für die Verzögerung dar.

(5)   Ein vollständiger Antrag enthält Folgendes:

a)

eine begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen oder der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch die Globalisierung oder durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder durch eine erneute globale Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaft. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

b)

die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

c)

eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie Erläuterung der Ereignisse, die die betreffenden Entlassungen ausgelöst haben;

d)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe;

e)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

f)

eine Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, ältere und junge Begünstigte;

g)

eine Erklärung, wie durch das Maßnahmenpaket von anderen Fonds des Mitgliedstaats oder der Union geförderte Maßnahmen ergänzt werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;

h)

den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

i)

die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

j)

die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

k)

eine Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

l)

die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.

Artikel 9

Komplementarität, Konformität und Koordinierung

(1)   Ein Finanzbeitrag aus dem EGF tritt nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

(2)   Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Unionsmitteln kofinanziert werden.

(3)   Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(4)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den Unionsfonds.

(5)   Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Artikel 10

Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zum EGF zu und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.

Artikel 11

Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer für die Umsetzung des EGF relevanten Wissensbasis in Anspruch genommen werden. Er kann auch zur Finanzierung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

(2)   Vorbehaltlich der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze stellen das Europäische Parlament und der Rat zu Jahresbeginn auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Betrag für technische Unterstützung zur Verfügung.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den für diese Art der Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften wahrgenommen.

(4)   Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission sollte den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

Artikel 12

Information, Kommunikation und Publizität

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat informiert über die finanzierten Maßnahmen und macht diese allgemein bekannt. Diese Informationen sind für die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartner, Medien und die breite Öffentlichkeit bestimmt. Sie sollen die Rolle der Union betonen und gewährleisten, dass der Beitrag des EGF in Erscheinung tritt.

(2)   Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Internet-Website, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet.

(3)   Die Kommission führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um die Wirksamkeit des EGF zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union über den EGF Bescheid wissen. Die Kommission erstattet alle zwei Jahre – aufgeschlüsselt nach Ländern und Wirtschaftszweigen – Bericht über die Verwendung des EGF.

(4)   Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

Artikel 13

Festsetzung des Finanzbeitrags

(1)   Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung, und insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 60 % der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Gesamtkosten nicht übersteigen.

(2)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15 festgelegte Verfahren ein.

(3)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat umgehend mit.

Artikel 14

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt.

(2)   Im Fall von Zuschüssen gelten die Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Artikel [14] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie etwaige delegierte Rechtsakte, die von der Kommission gemäß diesen Verordnungen angenommen wurden, entsprechend.

Artikel 15

Haushaltsverfahren

(1)   Die Regelungen für den EGF entsprechen Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

(2)   Die den EGF betreffenden Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt.

(3)   Die Kommission einerseits und das Europäische Parlament und der Rat andererseits sind bestrebt, die für die Inanspruchnahme des EGF erforderliche Zeit möglichst kurz zu halten.

(4)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für dessen Inanspruchnahme vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen innerhalb von höchstens einem Monat nach der Befassung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich die Inanspruchnahme des EGF. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 27 der Haushaltsordnung vorgenommen.

(5)   Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über den Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

(6)   Ein Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF gemäß Absatz 4 umfasst Folgendes:

a)

die gemäß Artikel 8 Absatz 4 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, anhand deren diese Bewertung vorgenommen wurde;

b)

den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 4 und 9 erfüllt sind; und

(c)

eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

Artikel 16

Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

(1)   Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgewickelt ist.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Finanzbeitrag wird im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung ausgeführt.

(3)   Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

(4)   Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, und spätestens binnen 24 Monaten nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1.

Der Mitgliedstaat kann beschließen, den Beginn förderfähiger Maßnahmen auf einen Zeitpunkt zu vertagen, der bis zu drei Monate nach dem Tag der Antragstellung liegt. Im Fall einer derartigen Vertagung werden die förderfähigen Maßnahmen binnen 24 Monaten nach dem Tag des Beginns durchgeführt, der vom Mitgliedstaat in dem Antrag mitgeteilt wurde.

Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die zwei Jahre oder länger dauert, so können die Gebühren für einen solchen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Schlussbericht fällig ist, ebenfalls im Rahmen des EGF kofinanziert werden, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet wurden.

(5)   Während der Durchführung der im Paket der personalisierten Dienstleistungen enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der eingeschlossenen Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den in Artikel 15 Absatz 4 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, teilt sie dies dem betroffenen Mitgliedstaat entsprechend mit.

(6)   Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 kommen bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts in Betracht.

Artikel 17

Verwendung des Euro

Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

Artikel 18

Schlussbericht und Abschluss

(1)   Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 4 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der Folgendes enthält:

a)

Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse,

b)

Informationen über die Namen der Gremien, die das Maßnahmenpaket in dem Mitgliedstaat ausführen,

c)

Informationen über die Merkmale der zu unterstützenden Begünstigten und deren Beschäftigungsstatus,

d)

Informationen darüber, ob das Unternehmen – Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat,

e)

eine Erklärung, in der die Ausgaben begründet werden und in der gegebenenfalls angeführt wird, inwieweit diese Maßnahmen die aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Maßnahmen ergänzen.

Die Daten werden nach Möglichkeit nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

(2)   Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags des EGF und gegebenenfalls den Saldo abschließend festsetzt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 schuldet.

Artikel 19

Zweijahresbericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2015 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zur Wiedereingliederungsquote der unterstützten Arbeitskräfte je nach Mitgliedstaat und die Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

(2)   Der Bericht wird dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

Artikel 20

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Evaluierungen durch:

a)

eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 30. Juni 2017;

b)

eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2021 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

(2)   Die Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 1 werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. Die Empfehlungen der Evaluierungen sollten bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten berücksichtigt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Evaluierungen beinhalten Zahlenmaterial, aus dem die Anzahl der Anträge hervorgeht, und zeigen die nach Land und Wirtschaftszweig aufgeschlüsselten Leistungen des EGF auf, damit beurteilt werden kann, ob die EGF-Mittel auch wirklich die zu unterstützenden Empfänger erreicht haben.

Artikel 21

Management und Finanzkontrolle

(1)   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Zu diesem Zweck unternehmen sie unter anderem folgende Schritte:

a)

Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

b)

sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

c)

sie stellen sicher, dass die finanzierten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

d)

sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 122 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013, decken diese auf und berichtigen sie und ziehen gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen wieder ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten und informieren sie laufend über den Stand aller damit verbundener Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Haushaltsordnung und im Einklang mit den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 festgelegten Kriterien und Verfahren Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der vom EGF geförderten Maßnahmen zuständig sind. Diese benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission im Zuge der Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 18 dieser Verordnung die Informationen gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung über den Einsatz des Finanzbeitrags.

(3)   Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Union ganz oder teilweise gestrichen wird. Die Mitgliedstaaten ziehen Beträge ein, die durch eine festgestellte Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden, und zahlen sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag nicht innerhalb der von dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

(4)   Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder –bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, vor Ort Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens einem Werktag vornehmen. Die Kommission macht darüber dem antragstellenden Mitgliedstaat Mitteilung, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.

Artikel 22

Rückerstattung des Finanzbeitrags

(1)   Liegen die tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 15 veranschlagten Betrag, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie von dem betreffenden Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

(2)   Hält der betreffende Mitgliedstaat die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht ein, so trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, indem sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss erlässt, mit dem sie von dem Mitgliedstaat die vollständige oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

(3)   Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 erlässt, nimmt sie eine angemessene Prüfung des Falls vor und räumt dem betreffenden Mitgliedstaat insbesondere einen bestimmten Zeitraum ein, innerhalb dessen er seine Bemerkungen übermitteln kann.

(4)   Kommt die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat sich nicht an die Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 1 hält, beschließt sie, falls eine Einigung nicht erreicht worden ist und der Mitgliedstaat die Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist vorgenommen hat, und unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der in Absatz 3 genannten Frist die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen dadurch vorzunehmen, dass sie den Beitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise streicht. Wegen einer festgestellten Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen; wird der Betrag nicht innerhalb der dem betreffenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt, werden Verzugszinsen fällig.

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wird ab 1. Januar 2014 aufgehoben.

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt sie weiterhin für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 gestellt werden.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für alle Anträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 42.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 159.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifondssowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (Siehe Seite 470 dieses Amtsblatts).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/865


VERORDNUNG (EU) Nr. 1310/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die ab dem 1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Union festgelegt und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (3) aufgehoben, wobei die weitere Anwendbarkeit der Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zu deren Aufhebung unberührt bleibt. Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf den neuen Rechtsrahmen für den am 1. Januar 2014 beginnenden Programmplanungszeitraum (im Folgenden "neuer Programmplanungszeitraum") zu erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, um Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der Förderung des ländlichen Raums zu vermeiden, die sich möglicherweise aufgrund des Zeitpunkts der Annahme der neuen Förderprogramme für den ländlichen Raum ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Jahr 2014 für bestimmte Maßnahmen weiterhin rechtliche Verpflichtungen im Rahmen ihrer bestehenden Förderprogramme für den ländlichen Raum eingehen dürfen und die daraus resultierenden Ausgaben sollten für eine Unterstützung im neuen Programmplanungszeitraum in Betracht kommen.

(2)

Angesichts der erheblichen Änderungen der Methode für die Abgrenzung von aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten im neuen Programmplanungszeitraum sollte die für Landwirte geltende Auflage, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet für fünf Jahre fortzusetzen, auf neue rechtliche Verpflichtungen, die im Jahr 2014 eingegangen werden, keine Anwendung finden.

(3)

Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im neuen Programmplanungszeitraum mit einem Beitrag aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) förderfähig sein, wenn noch Zahlungen ausstehen. Dies sollte auch bestimmte langfristige Verpflichtungen aus ähnlichen Maßnahmen nach Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (4), nach Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates (5) und nach Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (6) abdecken, sofern diese Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gefördert wurden und im Jahr 2014 noch Zahlungen zu leisten sind. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten derartige Ausgaben in den Förderprogrammen für den ländlichen Raum und in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten klar ausgewiesen werden. Um die finanzielle Abwicklung der Förderprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum nicht unnötig kompliziert zu machen, sollten für Übergangsausgaben die Kofinanzierungssätze des neuen Programmplanungszeitraums gelten.

(4)

In Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor in Bezug auf ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur Begrenzung der sich beim Übergang vom derzeitigen zum neuen Programmplanungszeitraum aufgrund dieser Schwierigkeiten ergebenden negativen Folgen, indem eine maximale Nutzung der verfügbaren ELER-Mittel ermöglicht wird, muss die Dauer der in Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Abweichung, mit der die Obergrenzen der ELER-Kofinanzierungssätze angehoben werden, bis zu dem für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Schlusstermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben, dem 31. Dezember 2015, verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), mit der neue Stützungsregelungen vorgesehen werden, tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (8) dient daher weiterhin als Grundlage für die Gewährung einer Einkommensstützung für Landwirte im Kalenderjahr 2014, wobei jedoch der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates (9) Rechnung getragen werden sollte. Um die Kohärenz bei der Durchführung der Cross-Compliance-Vorschriften und die Einhaltung der aufgrund bestimmter Maßnahmen geltenden Normen zu gewährleisten, sollten die entsprechenden Bestimmungen, die für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gelten, weiterhin so lange Anwendung finden, bis der neue Rechtsrahmen in Kraft tritt. Aus denselben Gründen sollten die im Jahr 2013 für ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung finden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vorschüsse für die Direktzahlungen zu leisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit von der Kommission genehmigt werden. Die Erfahrungen bei der Durchführung der Direktzahlungsregelung haben gezeigt, dass es möglich sein sollte, den Betriebsinhabern Vorschüsse zu gewähren. Für die im Jahr 2014 gestellten Anträge sollten diese Vorschüsse 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen bzw. 80 % der Zahlungen für Rindfleisch nicht überschreiten.

(7)

Zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013, insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren Betrags sowie des Mechanismus der externen Annäherung, müssen die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 festgesetzten nationalen Obergrenzen geändert werden. Die Änderung der nationalen Obergrenzen wird sich unweigerlich auf die Beträge auswirken, die die einzelnen Landwirte im Jahr 2014 als Direktzahlungen erhalten können. Es sollte daher festgelegt werden, wie sich diese Änderung auf den Wert der Zahlungsansprüche und die Höhe der sonstigen Direktzahlungen auswirken wird. Zwecks Berücksichtigung der Lage der kleineren Landwirte sollte den Mitgliedstaaten, die keine Umverteilungsprämie gewähren und sich nicht dafür entscheiden, Mittel über den Flexibilitätsmechanismus auf die Förderung des ländlichen Raums zu übertragen, gestattet werden, den Wert sämtlicher Zahlungsansprüche nicht zu verringern, vor allem, da im Jahr 2014 kein Modulations- oder Anpassungsmechanismus und insbesondere auch keine Befreiung von diesem Mechanismus für Direktzahlungen von bis zu 5 000 EUR zur Anwendung kommt.

(8)

Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, insbesondere was die Elemente, auf die sich die Zahlenangaben in Anhang VIII der genannten Verordnung beziehen, und den Zusammenhang mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit betrifft, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht ausgegebenen Mittel für die Finanzierung der besonderen Stützung zu verwenden, sollten auf der Grundlage der Erfahrung mit der finanziellen Abwicklung im Rahmen jener Verordnung präzisiert werden.

(9)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere Stützung ihrer Landwirte zu verwenden sowie einen vorangegangenen Beschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang zu beschließen, diese Stützung zu ändern oder zu beenden. Es ist angebracht, eine zusätzliche Überprüfung dieser Beschlüsse mit Wirkung vom Kalenderjahr 2014 vorzusehen. Gleichzeitig müssen die besonderen Bedingungen nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, unter denen die besondere Stützung in einigen Mitgliedstaaten gezahlt wird und deren Geltungsdauer im Jahr 2013 endet, um ein Jahr verlängert werden, um eine Unterbrechung des Förderniveaus zu vermeiden. Im Hinblick auf die Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung, die ab 1. Januar 2015 für bestimmte Sektoren oder Regionen in genau festgelegten Fällen zum Tragen kommen wird, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, das Niveau bestimmter Arten der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 auf 6,5 % anzuheben.

(10)

Die einheitsbezogene Stützung für Inhaber kleinerer Betriebe sollte ausreichend sein, damit das Ziel der Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird. Da im Jahr 2014 kein Modulations- oder Anpassungsmechanismus und insbesondere auch keine Befreiung von diesem Mechanismus für Direktzahlungen von bis zu 5 000 EUR zur Anwendung kommt, sollte es den Mitgliedstaaten bereits für 2014 gestattet werden, die Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern umzuverteilen und diesen für die ersten Hektarflächen eine zusätzliche Zahlung zu gewähren.

(11)

Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 enden sollte. Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") wurde beschlossen, dass den Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden, gestattet sein sollte, sie für die Zwecke der Gewährung der Basisprämie für einen weiteren Übergangszeitraum bis spätestens Ende 2020 anzuwenden. Daher sollte der Zeitraum, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet wird, um ein Jahr verlängert werden. Darüber hinaus sollte die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche in diesen Mitgliedstaaten zwecks Berücksichtigung der laufenden Flächenneuordnung und aus Gründen der Vereinfachung auch die beihilfefähigen Flächen umfassen, die am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichem Zustand waren, wie dies ab 1. Januar 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Fall sein wird.

(12)

Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, Betriebsinhabern im Jahr 2013 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren. Angesichts der Verlängerung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2014 sollten jene Mitgliedstaaten die genannte Möglichkeit für 2014 beibehalten. Angesichts der Höhe der ergänzenden nationalen Direktzahlungen nach Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Bulgarien und Rumänien im Jahr 2014 sollten diese beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich im Jahr 2014 für eine nationale Übergangsbeihilfe zu entscheiden anstatt ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren.

(13)

Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2013 zu gewähren, beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den gleichen Bedingungen, die auch auf die ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Jahr 2013 angewendet wurden. Um die Verwaltung der nationalen Übergangsbeihilfe im Jahr 2014 zu vereinfachen, sollten die Kürzungen nach Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht angewendet werden. Um zudem die Stimmigkeit der nationalen Übergangsbeihilfe mit dem Konvergenzmechanismus sicherzustellen, sollte der Höchstbetrag der Beihilfe je Sektor auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt werden. Angesichts der schwierigen Finanzlage in Zypern sollten für diesen Mitgliedstaat bestimmte Anpassungen vorgesehen werden.

(14)

Damit die Mitgliedstaaten auf flexiblere Art die Bedürfnisse ihres Agrarsektors berücksichtigen oder ihre Politik der Entwicklung des ländlichen Raums verstärken können, sollten sie die Möglichkeit haben, Mittel aus ihren Obergrenzen für Direktzahlungen auf ihre Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums und umgekehrt zu übertragen. Gleichzeitig sollten diese Mitgliedstaaten, in denen die Direktzahlungen weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts betragen, die Möglichkeit haben, zusätzliche Beträge aus ihrer Mittelzuweisung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre Obergrenzen für Direktzahlungen zu übertragen. Diese Entscheidungen sollten im Rahmen bestimmter Vorgaben für den gesamten Zeitraum der Haushaltsjahre 2015-2020 getroffen werden, wobei die Möglichkeit einer Überprüfung im Jahr 2017 vorgesehen wird, vorausgesetzt, dass auf dieser Überprüfung beruhende Beschlüsse nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellten Mittel führen.

(15)

Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates (12) […]mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben. Um die gleichen Vorschriften über den Schutz des Grundwassers wie jene der Richtlinie 80/68/EWG am letzten Tag ihrer Geltung im Rahmen der Cross-Compliance beizubehalten, empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie abdeckt.

(16)

Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sieht vor, dass eine Bezugnahme auf Artikel 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (14) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Bezugnahme auf Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt. In der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wurde diese Bezugnahme jedoch beschränkt, so dass sie sich nunmehr nur auf die ersten beiden Sätze von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bezieht. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Anforderung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2014 und den Folgejahren sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechend geändert werden.

(17)

In der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates ist vorgesehen, die Unterstützung für die Seidenraupenzucht in die Direktzahlungsregelung zu integrieren und folglich aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu streichen. Angesichts der aufgeschobenen Anwendung der neuen Direktzahlungsregelung sollten die Beihilfen für den Seidenraupenzuchtsektor um ein weiteres Jahr gewährt werden.

(18)

Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 nationale Stützungen zu zahlen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung der GAP-Reform und angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Agrarsektors in Südfinnland und der Tatsache, dass die Erzeuger daher immer noch besondere Stützung benötigen, sind Integrationsmaßnahmen angemessen, gemäß denen Finnland in Übereinstimmung mit Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Kommission befugt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in Südfinnland nationale Beihilfen zu gewähren. Einkommensbeihilfen sollten über den gesamten Zeitraum schrittweise verringert werden und bis 2020 30% der im Jahr 2013 gewährten Beträge nicht übersteigen.

(19)

Die Bestimmungen über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Cross-Compliance gemäß Titel III, Titel V Kapitel II bzw. Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollten ab dem 1. Januar 2015 gelten.

(20)

Nach der Einfügung von Artikel 136a in die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Bezugnahmen auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert werden.

(21)

Die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 sind daher entsprechend zu ändern.

(22)

Im Hinblick auf die rasche Anwendung der vorgesehenen Übergangsbestimmungen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2014 Anwendung finden. Um zu verhindern, dass sich die Vorschriften über die Flexibilität zwischen den Säulen in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung - überschneiden, sollte diese besondere Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem 31. Dezember 2013 gelten und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung gelten. Darüber hinaus sollten die Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit denen gewährleistet werden soll, dass die geltenden Cross-Compliance-Vorschriften weiterhin angewendet werden, ab dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG, also dem 22. Dezember 2013, gelten.

(23)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Jahr 2014 ein Übergangsjahr sein wird, in dem die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Umsetzung der GAP-Reform vorbereiten müssen, ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand infolge der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelungen auf das absolut Notwendige beschränkt wird —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Artikel 1

Im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(1)   Unbeschadet des Artikels 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf Begünstigte hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 20, mit Ausnahme von dessen Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d, sowie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum eingehen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung angenommen wurden, selbst wenn die finanziellen Mittel für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingereicht wurde.

Unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E der Beitrittsakte von 2012 und der auf Grundlage hiervon erlassenen Rechtsvorschriften kann Kroatien im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf Begünstigte hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission (16) im Rahmen des Programms für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (im Folgenden "IPARD-Programm") eingehen, das auf der Grundlage der genannten Verordnung angenommen wurde, selbst wenn die finanziellen Mittel des genannten Programms ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingereicht wurde.

Die aufgrund dieser Verpflichtungen getätigten Ausgaben sind gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung förderfähig.

(2)   Die in Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegte Auflage findet keine Anwendung auf neue rechtliche Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2014 im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangen werden.

Artikel 2

Fortgesetzte Anwendung der Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Unbeschadet des Artikels 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finden die Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin auf die Maßnahmen Anwendung, die im Rahmen der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums des Programmplanungszeitraums 2014-2020 gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich der jährlichen Prämie sowie gemäß den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 jener Verordnung ausgewählt wurden.

Artikel 3

Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten

(1)   Unbeschadet der Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kommen Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 20 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und – unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E der Beitrittsakte von 2012 und der auf Grundlage hiervon erlassenen Rechtsvorschriften im Falle Kroatiens – im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 eingegangen wurden, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:

a)

bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 und im Falle Kroatiens zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 geleisteten Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 bereits ausgeschöpft sind, und

b)

bei Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 und im Falle Kroatiens nach dem 31. Dezember 2016 geleistet wurden.

Dieser Absatz gilt auch für rechtliche Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen entsprechender Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999, (EWG) Nr. 2078/1992 und (EWG) Nr. 2080/1992 eingegangen wurden, die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten.

(2)   Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:

a)

Diese Ausgaben sind im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;

b)

der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung findet Anwendung; und

c)

die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.

Artikel 4

Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014

Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten für das Jahr 2014

a)

Bezugnahmen in den Artikeln 28, 29, 30 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als Bezugnahmen auf die Artikel 5 und 6 und die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

b)

die Bezugnahme in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Bezugnahme auf Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

c)

die Bezugnahme in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013* auf Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013** als Bezugnahme auf Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

KAPITEL II

ÄNDERUNGEN

Artikel 5

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

a)

in UnterAbsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(4c)   Abweichend von den in den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Obergrenzen kann die Beteiligung des ELER in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben angehoben werden. Diese Sätze werden auf die in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben bis zum Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 am 31. Dezember 2015 angewendet, sofern ein Mitgliedstaat am 20. Dezember 2013 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:"

b)

UnterAbsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Möchte ein Mitgliedstaat von der Abweichung gemäß UnterAbsatz 1 Gebrauch machen, so beantragt er bei der Kommission eine entsprechende Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Die Abweichung findet Anwendung, sobald die Kommission die Änderung des Programms genehmigt hat."

Artikel 6

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

"(5)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen leisten. Im Falle der in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, diesen Anteil auf bis zu 80 % zu erhöhen."

2.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

"Artikel 40

Nationale Obergrenzen

(1)   Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang VIII entsprechen.

(2)   Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel III Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß UnterAbsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.

(3)   Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden dürfen, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.

Zur Einhaltung der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1306./2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).""

3.

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenzen umfasst."

4.

Dem Artikel 51 Absatz 2 wird folgender UnterAbsatz angefügt:

"Für das Jahr 2014 entsprechen die Obergrenzen für die in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen den für das Jahr 2013 festgelegten Obergrenzen, multipliziert mit einem Koeffizienten, der für jeden betreffenden Mitgliedstaat zu berechnen ist, indem die in Anhang VIII aufgeführte nationale Obergrenze für 2014 durch die nationale Obergrenze für 2013 geteilt wird. Diese Multiplikation betrifft nur diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die in Anhang VIII für 2014 aufgeführte Obergrenze niedriger ist als die nationale Obergrenze für 2013."

5.

In Artikel 68 Absatz 8 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(8)   Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können diesen Beschluss bis zum 1. Februar 2014 überprüfen und beschließen, ab 2014:"

6.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009, bis zum 1. August 2010, bis zum 1. August 2011, bis zum 1. September 2012, bis zum Zeitpunkt des Beitritts im Falle Kroatiens oder bis zum 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr, ab dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung im Falle Kroatiens oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta einen Betrag von 2 000 000 EUR — für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 zu verwenden."

b)

Absatz 3 UnterAbsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 werden die für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Beträge von der in Artikel 40 Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze abgezogen. Sie werden als zugewiesene Zahlungsansprüche gerechnet."

c)

Der in Absatz 4 genannte Prozentsatz von "3,5 %" wird durch den Prozentsatz von "6,5 %" ersetzt.

d)

In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe des Jahres "2013" durch die Angabe des Jahres "2014" ersetzt.

e)

Absatz 6 UnterAbsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 wird der betreffende Betrag in Bezug auf die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze nicht mitgerechnet, wenn ein Mitgliedstaat die in UnterAbsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Option in Anspruch nimmt."

7.

In Titel III wird folgendes Kapitel angefügt:

"Kapitel 5a

UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014

Artikel 72a

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. März 2014 beschließen, für das Jahr 2014 eine Zahlung an Betriebsinhaber zu gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1, 2 und 3 (im Folgenden "Umverteilungsprämie") haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. März 2014 mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 46 anzuwenden, können die Umverteilungsprämie auf regionaler Ebene anwenden.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, linearer Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 und der Anwendung der Artikel 21 und 23, wird die Umverteilungsprämie nach der Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber gewährt.

(4)   Die Umverteilungsprämie wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 aktiviert hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche darf ein von den Mitgliedstaaten gesetztes Maximum von einer Fläche von höchstens 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.

(5)   Sofern die in Absatz 4 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach Absatz 4 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.

(6)   Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 46 Absatz 3 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 40 für das Jahr 2014 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhaber, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck geteilt haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein Vorteil nach diesem Kapitel gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Artikel 72b

Finanzbestimmungen

(1)   Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze, die im Einklang mit Artikel 40 festgelegt wurden, für das Antragsjahr 2014 zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zum genannten Zeitpunkt mit.

(2)   Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu verwenden ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

8.

Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähiger Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien

:

520,20 EUR

Griechenland

:

234,18 EUR

Spanien

:

362,15 EUR

Portugal

:

228,00 EUR."

9.

Artikel 122 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden."

10.

Artikel 124 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1)   " Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist dieser Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

Für die Zwecke dieses Titels ist die "landwirtschaftlich genutzte Fläche" die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde.

(2)   Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle landwirtschaftlichen Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41).

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die Parzellen gemäß UnterAbsatz 1 dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf, zur Verfügung stehen.

Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche höher festsetzen, soweit sie nicht 1 ha überschreitet."

11.

In Titel V wird folgendes Kapitel eingefügt:

"Kapitel 2a

UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014

Artikel 125a

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. März 2014 beschließen, für das Jahr 2014 Betriebsinhabern, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 2 haben, eine Prämie (im Folgenden "Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten") zu gewähren.

Die betreffenden neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. März 2014 mit.

(2)   Unbeschadet der Anwendung der Haushaltsdisziplin und der Artikel 21 und 23 wird die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten in Form einer Erhöhung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Beträge je Hektar gewährt.

(3)   Die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die dem Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beträge gewährt wurden, multipliziert wird. Die Zahl dieser Hektarflächen darf ein von den Mitgliedstaaten gesetztes Maximum von höchstens einer Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in den betreffenden neuen Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.

(4)   Sofern die in Absatz 3 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach UnterAbsatz 1 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.

(5)   Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 3 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldet worden sind, festgesetzt.

(6)   Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, in den Genuss der Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten zu kommen, kein Vorteil nach diesem Kapitel gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Artikel 125b

Finanzbestimmungen

(1)   Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten können die neuen Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 für das Antragsjahr 2014 oder im Falle von Bulgarien und Rumänien die Beträge gemäß Anhang VIIId zu verwenden. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Beschluss.

Der jährliche Finanzrahmen nach Artikel 123 wird um den Betrag gemäß UnterAbsatz 1 gekürzt.

(2)   Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu verwenden ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten und der entsprechende Kürzung des jährlichen Finanzrahmens nach Artikel 123. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

12.

Artikel 131 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.   Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. August 2009, bis zum 1. August 2010, bis zum 1. August 2011,bis zum 1. September 2012 oder bis zum 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist."

13.

Der Titel des Artikels 133a erhält folgende Fassung:

"Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2013"

14.

In Titel V Kapitel 4 wird der folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 133b

Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2014

(1)   Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im Jahr 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.

(2)   Bulgarien und Rumänien dürfen die Beihilfe gemäß diesem Artikel nur gewähren, wenn sie bis zum 1. Februar 2014 beschließen, im Jahr 2014 keine ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 132 zu gewähren.

(3)   Die Beihilfe im Sinne dieses Artikels kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2013 nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 133a, oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 132, gewährt worden sind.

(4)   Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im Sinne dieses Artikels müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 oder Artikel 133a für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen aufgrund der Anwendung von Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10.

(5)   Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 3 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird auf 80 % des sektorspezifischen Finanzrahmens für das Jahr 2013 begrenzt, der von der Kommission gemäß Artikel 133a Absatz 5, oder im Falle von Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 132 Absatz 7, genehmigt wurde.

Für Zypern sind die sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa wiedergegeben.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zypern.

(7)   Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens bis zum 31. März 2014 über die Beschlüsse gemäß Absatz 1 und 2. Die Mitteilung über den Beschluss gemäß Absatz 1 enthält folgende Informationen:

a)

den Finanzrahmen für jeden Sektor,

b)

gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.

(8)   Die neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigten Vorgaben über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen."

15.

In Titel VI wird folgender Artikel angefügt

"Artikel 136a

Flexibilität zwischen den Säulen

(1)   Bis zum 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für das Kalenderjahr 2014, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung und ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für die Jahre 2015 bis 2019, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) festgesetzt sind, als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß UnterAbsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in UnterAbsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Mitgliedstaaten, für das Kalenderjahr 2014 keine Beschlüsse nach UnterAbsatz 1 fassen, können den Beschluss für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über einen entsprechenden Beschluss.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in diesem Absatz genannten Beschluss mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solche Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die keinen Beschluss gemäß Absatz 1 fassen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß UnterAbsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in UnterAbsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2015 keinen Beschluss gemäß UnterAbsatz 1 fassen, können diesen Beschluss für den Zeitraum 2016 bis 2020 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über einen entsprechenden Beschluss.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in diesem Absatz genannten Beschluss mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solche Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Überprüfung der in Anhang VIII aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen Rechnung zu tragen.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).""

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)."

16.

In Titel VI wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 136b

Mittelübertragung an den ELER

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 136 beschlossen haben, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen Betrag für die Förderung durch die Union im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung zu stellen, stellen die im Anhang VIIIa vorgesehenen Beträge weiterhin für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER für das Haushaltsjahr 2015 zur Verfügung."

17.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 140a

Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Anpassung der in Anhang VIIIc aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a Absätze 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen sowie allen anderen etwaigen Änderungen der nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VIIIc Rechnung zu tragen.

Um eine optimale Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 im Jahr 2014 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 141a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung der von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 40 Absatz 3 anzuwendende Kürzung zu erlassen."

18.

Artikel 141a erhält folgende Fassung:

"Artikel 141a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

19.

Die Anhänge I, VIII und XVIIa werden geändert und die neuen Anhänge VIIIa, VIIIb, VIIIc und VIIId werden gemäß Anhang II Nummern 1, 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

20.

Die Anhänge II und III werden gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 7

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gefasst werden, sowie Entwicklungen infolge der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen."

2.

In Artikel 26 Absatz 6 wird folgender UnterAbsatz angefügt:

"Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde."

3.

In Artikel 36 Absatz 3 wird folgender UnterAbsatz angefügt:

"Im Hinblick auf eine Differenzierung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen des Artikels 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde."

4.

In Artikel 72 Absatz 2 wird nach dem ersten UnterAbsatz folgender UnterAbsatz eingefügt:

"Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen."

Artikel 8

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 119 Absatz 1 UnterAbsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Allerdings gelten Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2014 und gelten die Artikel 30 und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen für die für das Agrar-Haushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen."

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 119a

Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 966/2012

Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 festlegt, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind."

3.

Artikel 121 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2.   Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch wie folgt:

a)

die Artikel 7, 8, 16, 25, 26 und 43 ab dem 16. Oktober 2013;

b)

Artikel 52, Titel III, Titel V Kapitel II und Titel VI ab dem 1. Januar 2015.

3.   Unbeschadet der Absätze 1 und 2

a)

gelten die Artikel 9, 18, 40 und 51 für die ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben;

b)

gilt Titel VII Kapitel IV für Zahlungen, die ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2014 geleistet werden."

Artikel 9

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 214a

Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2014-2020 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2013 aufgrund von Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 gewährt hat, sofern

a)

die Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2020 nicht mehr als 30 % der 2013 gewährten Beihilfe beträgt; und

b)

vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.

Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im Sinne des Artikels 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung."

2.

In Artikel 230 Absatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:

"ba)

Artikel 111 bis zum 31. März 2015";

"ca)

Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse Anhang XVIa bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten im Sinne des Artikels 173 Absatz 1 Buchstaben b und i festgelegt werden";

"da)

Artikel 136, Artikel 138 und Artikel 140 sowie Anhang XVIII für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bis zum Tag der Anwendung der Vorschriften, die gemäß den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 180 und des Artikels 183 Buchstabe a festgelegt werden, oder bis zum 30. Juni 2014, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt."

Artikel 10

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 31 wird der folgende Absatz angefügt:

"(6)   Kroatien kann im Rahmen dieser Maßnahme Begünstigten in den gemäß Artikel 32 Absatz 3 bezeichneten Gebieten Zahlungen gewähren, selbst wenn die Feinabstimmung nach UnterAbsatz 3 dieses Absatzes nicht abgeschlossen worden ist. Die Feinabstimmung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschließen. Die Begünstigten in den Gebieten, die infolge der Feinabstimmung nicht mehr beihilfefähig sind, erhalten keine weitere Zahlung im Rahmen dieser Maßnahme."

2.

In Artikel 58 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

"(6)   Die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragenen Finanzmittel und die dem ELER in Anwendung der Artikel 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Kalenderjahre 2013 und 2014 übertragenen Finanzmittel werden auch in die jährliche Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels einbezogen."

3.

In Artikel 59 Absatz 4 erhält Buchstabe f folgende Fassung:

"(f)

100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011, sofern diese Mitgliedstaaten am 1. Januar 2014 oder danach eine finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten; dies gilt bis 2016, wenn die Anwendung der vorliegenden Bestimmung erneut geprüft wird."

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Jedoch gilt

Artikel 6 Nummern 15, 17 und 18 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung;

Artikel 6 Nummer 20 ab dem 22. Dezember 2013; und

Artikel 8 Nummer 3 ab dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel den 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin

V. JUKNA


(1)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 71

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(7)  Die Verordnung (EU) Nr. 1307 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

(11)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(12)  Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(14)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).


ANHANG I

Entsprechungen zwischen den Artikeln betreffend Maßnahmen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i: Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen

Artikel 14

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii: Niederlassung von Junglandwirten

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii: Vorruhestand

/

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v: Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii: Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii: Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Artikel 35

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v: Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi: Maßnahmen zur Wiederherstellung und Vorbeugung

Artikel 18

Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i: Einhaltung von Normen

/

Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii: Lebensmittelqualitätsregelungen

Artikel 16

Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii: Informations- und Absatzförderung

Artikel 16

Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i: Semisubsistenzbetriebe

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii: Erzeugergemeinschaften

Artikel 27

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten

Artikel 31

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Gebieten, die nicht Berggebiete sind

Artikel 31

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii: Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

Artikel 30

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v: Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

Artikel 33

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i: Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii: Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii: Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000

Artikel 30

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

Artikel 34

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii: Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d

Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 718/2007

Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013

Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe für die Umstrukturierung und Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c: Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen mit dem Ziel der Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b


ANHANG II

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird nach der Zeile, die sich auf die "Besondere Stützung" bezieht, folgende Zeile eingefügt:

"Umverteilungsprämie

Titel III, Kapitel 5a und Titel V, Kapitel 2a

Entkoppelte Zahlung"

2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe A "Umwelt" erhält folgende Fassung:

"1.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 5 Buchstaben a, b und d

2

3

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)

Artikel 3

4

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4 und 5

5

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a"

b)

Buchstabe B "Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze" Punkt 9 erhält folgende Fassung:

"9

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

Artikel 55 Sätze 1 und 2"

3.

In Anhang III erhält der Eintrag zu "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" folgende Fassung:

"Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung:

Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen (1)

Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung der Wasserverwendung

Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind

 

Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in der am letzten Tag seiner Geltung geltenden Fassung soweit sich dies auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht

4.

In Anhang VIII erhält die Spalte für das Jahr 2014 folgende Fassung:

"Tabelle 1

(in Tausend EUR)

Mitgliedstaat

2014

Belgien

544 047

Dänemark

926 075

Deutschland

5 178 178

Griechenland

2 047 187

Spanien

4 833 647

Frankreich

7 586 341

Irland

1 216 547

Italien

3 953 394

Luxemburg

33 662

Niederlande

793 319

Österreich

693 716

Portugal

557 667

Finnland

523 247

Schweden

696 487

Vereinigtes Königreich

3 548 576


Tabelle 2 (*1)

(in tausend EUR)

Bulgarien

642 103

Tschechische Republik

875 305

Estland

110 018

Zypern

51 344

Lettland

168 886

Litauen

393 226

Ungarn

1 272 786

Malta

5 240

Polen

2 970 020

Rumänien

1 428 531

Slowenien

138 980

Slowakei

377 419

Kroatien

113 908

5.

Nach Anhang VIII werden folgende Anhänge eingefügt:

"

Anhang VIIIa

Beträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 136b im Jahr 2014 ergeben

Deutschland

:

EUR 42 600 000

Schweden

:

EUR 9 000 000

Anhang VIIIb

Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Zwecke von Artikel 72a Absatz 4 und Artikel 125a Absatz 3

Mitgliedstaat

Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs

(in Hektar)

Belgien

29

Bulgarien

6

Tschechische Republik

89

Dänemark

60

Deutschland

46

Estland

39

Irland

32

Griechenland

5

Spanien

24

Frankreich

52

Kroatien

5,9

Italien

8

Zypern

4

Lettland

16

Litauen

12

Luxemburg

57

Ungarn

7

Malta

1

Niederlande

25

Österreich

19

Polen

6

Portugal

13

Rumänien

3

Slowenien

6

Slowakei

28

Finnland

34

Schweden

43

Vereinigtes Königreich

54

Anhang VIIIc

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 72a Absatz 3 und Artikel 125a Absatz 3

(in Tausend EUR)

Belgien

505 266

Bulgarien

796 292

Tschechische Republik

872 809

Dänemark

880 384

Deutschland

5 018 395

Estland

169 366

Irland

1 211 066

Griechenland

1 931 177

Spanien

4 893 433

Frankreich

7 437 200

Kroatien

265 785

Italien

3 704 337

Zypern

48 643

Lettland

302 754

Litauen

517 028

Luxemburg

33 432

Ungarn

1 269 158

Malta

4 690

Niederlande

732 370

Österreich

691 738

Polen

3 061 518

Portugal

599 355

Rumänien

1 903 195

Slowenien

134 278

Slowakei

394 385

Finnland

524 631

Schweden

699 768

Vereinigtes Königreich

3 591 683

Anhang VIIId

Beträge für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 125b Absatz 1

Bulgarien

EUR 789 365 000

Rumänien

EUR 1 753 000 000

"

6)

Anhang XVIIa erhält folgende Fassung:

"Anhang XVIIa

Nationale Übergangsbeihilfe in Zypern

(EUR)

Bereich

2013

2014

Getreide (außer Hartweizen)

141 439

113 151

Hartweizen

905 191

724 153

Milch und Milcherzeugnisse

3 419 585

2 735 668

Rindfleisch

4 608 945

3 687 156

Schafe und Ziegen

10 572 527

8 458 022

Schweinesektor

170 788

136 630

Geflügel und Eier

71 399

57 119

Wein

269 250

215 400

Olivenöl

3 949 554

3 159 643

Tafeltrauben

66 181

52 945

Getrocknete Weintrauben

129 404

103 523

Verarbeitete Tomaten

7 341

5 873

Bananen

4 285 696

3 428 556

Tabak

1 027 775

822 220

Früchte von Laubbäumen einschließlich Steinobst

173 390

138 712

Insgesamt

29 798 462

23 838 770 "


(1)  

Anmerkung:

Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind".

(*1)  Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet."


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/884


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1311/2013 DES RATES

vom 2. Dezember 2013

zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit dieser Verordnung festzulegenden jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen sowie für Eigenmittel gemäß dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (1) berücksichtigen.

(2)

Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden "MFR") auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2014 festgelegt werden. Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament wird spätestens 2016 eine Überprüfung vorgenommen werden. Dies gibt den Organen – einschließlich des 2014 gewählten Europäischen Parlaments – die Möglichkeit, die Prioritäten neu zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten bei etwaigen Änderungen dieser Verordnung in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des MFR berücksichtigt werden. Diese Regelung wird im Folgenden als "Überprüfung/Revision" bezeichnet.

(3)

Im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des MFR kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, noch vor der Vorlage der Kommissionsvorschläge gemeinsam zu prüfen, welche Laufzeit für den nachfolgenden MFR am besten geeignet ist, um so für Ausgewogenheit zwischen der Dauer der Amtszeiten der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission und der Notwendigkeit stabiler Programmplanungszyklen und der Vorhersehbarkeit von Investitionen zu sorgen.

(4)

Es sollte eine spezifische und größtmögliche Flexibilität angewandt werden, damit die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen kann.

(5)

Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es zur Vereinfachung des Haushaltsverfahrens folgender besonderer Instrumente: der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben, der speziellen Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung sowie des allgemeinen Spielraums für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.

(6)

Müssen Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für Darlehen aus der Zahlungsbilanzfazilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (2) oder aus dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (3) in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen des MFR hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden.

(7)

Bei der Aufstellung des MFR sollten die Preise von 2011 zugrunde gelegt werden. Die Regeln für die technische Anpassung des MFR zur Neuberechnung der Obergrenzen und der verfügbaren Spielräume sollten ebenfalls festgelegt werden.

(8)

Im MFR sollten die Haushaltslinien nicht berücksichtigt werden, die aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden "Haushaltsordnung") finanziert werden.

(9)

Wenn unvorhergesehene Umstände Mittel erfordern, die die im Rahmen des MFR festgelegte Obergrenzen übersteigen, kann eine Revision dieser Verordnung notwendig sein. Daher ist es notwendig, für diese Fälle eine Änderung des MFR vorzusehen.

(10)

Für andere Situationen, die eine Anpassung oder Revision des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Die Anpassungen oder Revisionen könnten im Zusammenhang mit der Haushaltsausführung, Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit von Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung, Änderungen der Verträge, Erweiterungen, der Wiedervereinigung Zyperns oder der verspäteten Annahme neuer Bestimmungen für bestimmte Politikbereiche erforderlich werden.

(11)

Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten von Mitteln für die Kohäsionspolitik werden auf der Grundlage der statistischen Daten und Prognosen festgesetzt, die dem im Juli 2012 aktualisierten Vorschlag der Kommission für die vorliegende Verordnung zugrunde lagen. Angesichts der Unsicherheit von Prognosen und der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen und um der besonders schwierigen Lage der von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2017 bis 2020 überprüfen.

(12)

Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen allgemeine Regeln festgelegt werden.

(13)

Auch für groß angelegte Infrastrukturprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass diese Projekte sich nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.

(14)

Die Kommission sollte vor dem 1. Januar 2018 den Entwurf eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens vorlegen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens verabschieden können. Die vorliegende Verordnung sollte weiter gelten, wenn nicht ein neuer Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR verabschiedet wird.

(15)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen wurden konsultiert und haben Stellungnahmen abgegeben (5)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 1

Mehrjähriger Finanzrahmen

Der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 (im Folgenden "MFR") ist im Anhang wiedergegeben.

Artikel 2

Halbzeitüberprüfung/ Halbzeitrevision des MFR

Die Kommission legt bis spätestens Ende 2016 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vor, die der wirtschaftlichen Lage zu diesem Zeitpunkt sowie den jüngsten makroökonomischen Vorhersagen in vollem Umfang Rechnung trägt. Im Zusammenhang mit dieser obligatorischen Überprüfung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der vorliegenden Verordnung gemäß den im AEUV festgelegten Verfahren vorgelegt. Unbeschadet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung werden bereits zugeteilte Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Änderung nicht verringert.

Artikel 3

Einhaltung der Obergrenzen des MFR

(1)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die im MFR festgelegten jährlichen Obergrenzen für Ausgaben ein.

Die Teilobergrenze für Rubrik 2 gemäß dem Anhang wird unbeschadet der Flexibilität zwischen den beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") festgelegt. Die angepasste Obergrenze, die auf die Säule I der GAP anzuwenden ist, nachdem die Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Mitteln für Direktzahlungen erfolgt sind, wird in dem maßgeblichen Rechtsakt festgelegt, und der MFR wird im Zuge der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Anpassung entsprechend angepasst.

(2)   Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens zu gewährleisten. Wenn die Reserve für Soforthilfen, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der allgemeine Spielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (8) (im Folgenden "Interinstitutionelle Vereinbarung") in Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten.

(3)   Für Darlehensgarantien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden, können Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus in Anspruch genommen werden.

Artikel 4

Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

(1)   Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom übersteigt.

(2)   Die Obergrenzen des MFR werden nötigenfalls im Wege einer Revision nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436//EU, Euratom einzuhalten.

Artikel 5

Gesamtspielraum für Zahlungen

(1)   Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 passt die Kommission ab 2015 jedes Jahr die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2020 nach oben an, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR für das Jahr n-1 entspricht.

(2)   Diese jährlichen Anpassungen dürfen für die Jahre 2018 bis 2020 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2011) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze für Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten:

 

2018 - 7 Mrd. EUR

 

2019 - 9 Mrd. EUR

 

2020 - 10 Mrd. EUR.

(3)   Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.

Artikel 6

Technische Anpassung

(1)   Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassungen des MFR vor:

a)

Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1;

b)

Berechnung des verfügbaren Spielraums innerhalb der in dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom festgelegten Eigenmittelobergrenze;

c)

Berechnung des absoluten Betrags des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 13;

d)

Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 5;

e)

Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14.

(2)   Die Kommission nimmt die in Absatz 1 vorgesehene technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vor.

(3)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der technischen Anpassung nach Absatz 1 und die zugrundeliegenden Wirtschaftsprognosen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)   Unbeschadet der Artikel 7 und 8 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

Artikel 7

Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik

(1)   Um der besonders schwierigen Lage von Mitgliedstaaten, die von der Krise betroffen sind, Rechnung zu tragen, überprüft die Kommission 2016 zusammen mit der technischen Anpassung für das Jahr 2017 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2017 bis 2020; dabei wendet sie die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegte Zuweisungsmethode auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt verfügbaren aktuellsten Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP an. Sie wird diese Gesamtzuweisungen anpassen, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als +/- 5 % vorliegt.

(2)   Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des MFR werden entsprechend geändert. Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend geändert, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

(3)   Bei der technischen Anpassung für das Jahr 2017 im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Mitgliedstaaten für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) addiert die Kommission, für den Fall, dass bei einem Mitgliedstaat Anspruchsvoraussetzungen neu entstanden oder bestehende entfallen sind, die sich ergebenden Beträge zu den Mitteln, die dem entsprechenden Mitgliedstaat für die Jahre 2017 bis 2020 zugewiesen werden, hinzu beziehungsweise zieht sie von diesen Mitteln ab.

(4)   Die nach Absatz 3 erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des MFR werden entsprechend geändert. Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend geändert, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

(5)   Die Nettoauswirkungen – ob positiv oder negativ – der Anpassungen gemäß den Absätzen 1 und 3 dürfen insgesamt 4 Mrd. EUR nicht überschreiten.

Artikel 8

Anpassung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit von Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

Wird im Kontext von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit von Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung die Aussetzung von Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds von der Kommission aufgehoben, so überträgt die Kommission gemäß dem maßgeblichen Basisrechtsakt die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+3 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

KAPITEL 2

Besondere instrumente

Artikel 9

Reserve für Soforthilfe

(1)   Die Reserve für Soforthilfe soll im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer decken; sie ist vorrangig für humanitäre Zwecke bestimmt, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes sowie für besondere Belastungssituationen, die durch den Zustrom von Migranten an den Außengrenzen der Union entstehen.

(2)   Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 280 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Artikel 10

Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(1)   Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts finanzielle Hilfe bei Katastrophen ermöglichen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes ereignen. Es besteht eine Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011). Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der nicht in den Haushaltsplan eingesetzte Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

(2)   In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass in dem Jahr, in dem sich eine Katastrophe im Sinne des maßgeblichen Basisrechtsakts ereignet, die noch verfügbaren Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union nicht ausreichen, um den Betrag der vom Europäischen Parlament und vom Rat für erforderlich erachteten finanziellen Unterstützung zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln zu finanzieren.

Artikel 11

Flexibilitätsinstrument

(1)   Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können. Für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag wird eine Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt.

(2)   Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+3 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen, und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+3 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Artikel 12

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(1)   Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(2)   Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Artikel 13

Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

(1)   Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden.

(2)   Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten und müssen mit der Eigenmittelobergrenze vereinbar sein.

(3)   Die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge müssen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren Rubriken des MFR für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden.

(4)   Die derart aufgerechneten Beträge dürfen nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben darf nicht dazu führen, dass die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt überschritten werden.

Artikel 14

Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung

(1)   Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung – insbesondere Jugendbeschäftigung – festgelegt sind.

(2)   Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 berechnet die Kommission jedes Jahr den verfügbaren Betrag. Der MFR Gesamtspielraum oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.

Artikel 15

Spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung

Bis zu 2,543 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) können vorzeitig in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für bestimmte Politikziele im Zusammenhang mit Jugendbeschäftigung, Forschung, ERASMUS, insbesondere für Ausbildungsplätze, und kleine und mittlere Unternehmen veranschlagt werden. Dieser Betrag muss in vollem Umfang gegen Mittel für Verpflichtungen innerhalb von und/oder zwischen Rubriken aufgerechnet werden, so dass die jährlichen Gesamtobergrenzen für den Zeitraum von 2014 bis 2020 und die Gesamtzuweisungen je Rubrik oder Teilrubrik während dieses Zeitraums unverändert bleiben.

Artikel 16

Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

(1)   Für die europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) wird im Zeitraum von 2014 bis 2020 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 6,3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt.

(2)   Für das Projekt "Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)" wird im Zeitraum von 2014 bis 2020 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 2,707 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt.

(3)   Für Kopernikus (das Europäische Erdbeobachtungsprogramm) wird im Zeitraum von 2014 bis 2020 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 3,786 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt.

KAPITEL 3

Revision

Artikel 17

Revision des MFR

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2, der Artikel 18 bis 22 und des Artikels 25 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die in dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.

(2)   In der Regel müssen Vorschläge für eine Revision gemäß Absatz 1 vorgelegt und angenommen werden, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr beziehungsweise für das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre eingeleitet wird.

(3)   In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln. Es sollte angestrebt werden, dass ein erheblicher Teil – ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent – der Mittel zur Finanzierung der geplanten neuen Ausgaben unterhalb der Obergrenze der betreffenden Rubrik bereitgestellt wird.

(4)   Bei jeder Änderung des MFR gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Heraufsetzung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.

(5)   Bei jeder Änderung des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.

Artikel 18

Änderung aufgrund der Ausführungssituation

Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassung des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden über diese Vorschläge vor dem 1. Mai des Jahres n.

Artikel 19

Revision des Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, des Asyl- und Migrationsfonds sowie des Fonds für die innere Sicherheit aufgrund neuer Regelungen oder Programme

(1)   Sollten neue Regelungen und Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds sowie den Fonds für die innere Sicherheit nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden, wird der MFR revidiert, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen.

(2)   Die Revision bezüglich der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel des Jahres 2014 wird vor dem 1. Mai 2015 beschlossen.

Artikel 20

Revision des MFR bei einer Änderung der Verträge

Im Fall einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge zwischen 2014 und 2020 wird der MFR entsprechend geändert.

Artikel 21

Revision des MFR bei einer Erweiterung der Union

Finden zwischen 2014 und 2020 eine oder mehrere Erweiterungen der Union statt, so wird der MFR einer Revision unterzogen, um dem sich daraus ergebenden Mittelbedarf Rechnung zu tragen.

Artikel 22

Änderung des MFR im Falle der Wiedervereinigung Zyperns

Im Falle der Wiedervereinigung Zyperns zwischen 2014 und 2020 wird der MFR einer Revision unterzogen, um einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage und dem sich aus der Wiedervereinigung ergebenden zusätzlichen Mittelbedarf Rechnung zu tragen.

Artikel 23

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden "Organe") ergreifen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abläuft.

Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe arbeiten in allen Phasen des Verfahrens im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.

Die Organe stellen sicher, dass ihre jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf den endgültigen Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union ermöglicht wird.

Je nach der zu erwartenden Diskussionen kann in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen ein Trilog stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.

Artikel 24

Einheitlichkeit des Haushaltsplans

Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.

Artikel 25

Übergang zum folgenden mehrjährigen Finanzrahmen

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.

Wird vor dem 31. Dezember 2020 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen MFR verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte Jahr des geltenden MFR beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass nach 2020 ein neuer Mitgliedstaat der Europäischen Union beitritt, wird erforderlichenfalls der verlängerte MFR revidiert, um den Beitritt zu berücksichtigen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020“ (ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 32); Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013“ (ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 31).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und 17. Dezember 2013 des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts)


ANLAGE I

MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-28)

(in Mio. EUR – zu Preisen von 2011)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

insgesamt 2014–2020

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

60 283

61 725

62 771

64 238

65 528

67 214

69 004

450 763

1a:

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

15 605

16 321

16 726

17 693

18 490

19 700

21 079

125 614

1b:

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

44 678

45 404

46 045

46 545

47 038

47 514

47 925

325 149

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

55 883

55 060

54 261

53 448

52 466

51 503

50 558

373 179

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

41 585

40 989

40 421

39 837

39 079

38 335

37 605

277 851

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

2 053

2 075

2 154

2 232

2 312

2 391

2 469

15 686

4.

Europa in der Welt

7 854

8 083

8 281

8 375

8 553

8 764

8 794

58 704

5.

Verwaltung

8 218

8 385

8 589

8 807

9 007

9 206

9 417

61 629

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

6 649

6 791

6 955

7 110

7 278

7 425

7 590

49 798

6.

Ausgleichszahlungen

27

0

0

0

0

0

0

27

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

134 318

135 328

136 056

137 100

137 866

139 078

140 242

959 988

in Prozent des BNE

1,03  %

1,02  %

1,00  %

1,00  %

0,99  %

0,98  %

0,98  %

1,00  %

 

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

128 030

131 095

131 046

126 777

129 778

130 893

130 781

908 400

in Prozent des BNE

0,98  %

0,98  %

0,97  %

0,92  %

0,93  %

0,93  %

0,91  %

0,95  %

Verfügbarer Spielraum

0,25  %

0,25  %

0,26  %

0,31  %

0,30  %

0,30  %

0,32  %

0,28  %

Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE

1,23  %

1,23  %

1,23  %

1,23  %

1,23  %

1,23  %

1,23  %

1,23  %


BESCHLÜSSE

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/892


BESCHLUSS Nr. 1312/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über die Strategische Innovationsagendades Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 ist vorgesehen, dass die Kommission einen Vorschlag für die erste Strategische Innovationsagenda (im Folgenden "SIA") auf der Grundlage des vom Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (im Folgenden "EIT") erstellten Entwurfs vorlegt.

(2)

In der SIA sollten die prioritären Bereiche und die langfristige Strategie des EIT festgelegt werden; sie sollte eine Bewertung ihrer ökonomischen Auswirkungen und ihrer Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens enthalten. In der SIA sollten die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung des EIT berücksichtigt werden.

(3)

Die erste SIA sollte detaillierte Spezifikationen und Bedingungen für die Funktionsweise des EIT, die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen dem Verwaltungsrat und den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities – im Folgenden "KIC") und die Verfahren für die Finanzierung der KIC enthalten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Strategische Innovationsagenda (im Folgenden "SIA") des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird gemäß dem Anhang angenommen.

Artikel 2

Die SIA wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 umgesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 122.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)


ANHANG

DIE STRATEGISCHE INNOVATIONSAGENDA DES EIT

Inhalt

Überblick über die Leitaktionen

1.

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut: ein Innovationsakteur auf Unionsebene

1.1.

EIT: Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen durch Innovation im Rahmen des Wissensdreiecks

1.2.

Mehrwert des EIT: besondere Merkmale

1.3.

Synergien und Komplementarität mit anderen politischen Maßnahmen und Finanzierungsinitiativen

2.

Stärkung der Rolle des EIT nach 2013: Prioritäten

2.1.

Anregung von Wachstum, Wirkung und Nachhaltigkeit durch das EIT

2.1.1.

Konsolidierung und Förderung des Wachstums und der Wirkung der bestehenden KIC

2.1.2.

Gründung neuer KIC

2.2.

Verstärkung der Wirkungskraft des EIT

2.3.

Neue leistungsbezogene Mechanismen und ergebnisorientierte Überwachung

3.

Wirksame Entscheidungsfindung und Arbeitsbedingungen

3.1.

Straffung und Klärung der Entscheidungsfindung des EIT

3.2.

In KIC investieren: EIT-KIC-Beziehungen

3.3.

Einbeziehung von Interessenträgern

4.

Schätzung des Finanzbedarfs und Finanzierungsquellen im Zeitraum 2014-2020

4.1.

Konsolidierung eines intelligenten Finanzierungsmodells für die KIC

4.2

Finanzbedarf des EIT

Infoblatt 1:

Innovation für gesundes Leben und aktives Altern

Infoblatt 2:

Rohstoffe – Nachhaltige Erkundung, Gewinnung, Verarbeitung, Verwertung und Substitution

Infoblatt 3:

Lebensmittel für die Zukunft – Nachhaltige Lebensmittelkette von den Rohstoffen bis zu den Verbrauchern

Infoblatt 4:

Mehrwert in der Fertigung

Infoblatt 5:

Urbane Mobilität

Überblick über die Leitaktionen

Abschnitt 2.1.1.   Konsolidierung und Förderung des Wachstums und der Wirkung der bestehenden KIC

Das EIT wird

die KIC dazu anregen, ein größeres Spektrum an Bildungs- und Fortbildungsaktivitäten und entsprechende Beratung anzubieten und die Existenz dieser Angebote stärker ins Bewusstsein zu rufen;

nach und nach leistungsorientierte Überprüfungsverfahren für die anteilige Zuweisung von KIC-Finanzmitteln einrichten; die Verfahren werden auf den Geschäftsplänen der KIC und den von ihnen erzielten Ergebnissen beruhen und die unterschiedliche Wachstumsgeschwindigkeit der KIC berücksichtigen;

die KIC dazu anregen, gemeinsame Aktivitäten zu horizontalen Themen zu entwickeln;

ein Peer-Review-System für Qualifikationen mit dem EIT-Gütesiegel einrichten und mit nationalen und internationalen Qualitätssicherungsstellen in Dialog treten, um einen kohärenten Ansatz zu fördern.

Abschnitt 2.1.2.   Gründung neuer KIC

Das EIT wird

ein Auswahlverfahren für jede Welle von KIC ausarbeiten, das den KIC-Bewerbern ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Vorschläge lässt;

folgende Aufrufe für fünf neue KIC veröffentlichen: einen Aufruf für zwei neue KIC im Jahr 2014 im Bereich Gesundes Leben und aktives Altern sowie Rohstoffe; einen Aufruf für zwei neue KIC im Jahr 2016 im Bereich Lebensmittel für die Zukunft sowie Mehrwert in der Fertigung und einen Aufruf für eine neue KIC im Jahr 2018 im Bereich Urbane Mobilität;

größtmögliche Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass möglichst viele der potenziell Interessierten auf die künftigen KIC-Auswahlverfahren hingewiesen werden;

sicherstellen, dass die Rahmenbedingungen künftiger KIC-Auswahlverfahren ein optimales Ergebnis begünstigen, insbesondere durch eine klare Beschreibung der Anforderungen und Verfahren und dadurch, dass Bewerbern ausreichend Zeit für die Organisation der Partnerschaften eingeräumt wird.

Abschnitt 2.2   Verstärkung der Wirkungskraft des EIT

Das EIT wird

die KIC dazu anregen, sich an Informationstätigkeiten zu beteiligen, und insbesondere erforderlichenfalls den KIC im Hinblick auf das Regionale Innovationsschema Hilfestellung leisten;

ein auf die spezifischen Bedürfnisse abgestimmtes webbasiertes Instrument einrichten, um eine Plattform für Wissensaustausch und Vernetzung rund um das EIT zur Verfügung zu stellen;

ein funktionales und starkes Netz von Absolventen der Bildungs- und Fortbildungsprogramme des EIT und der KIC ("EIT-Alumni") aufbauen und unterstützen;

die Erfahrungen und Erfolge aus den KIC der weiter gefassten Innovationsgemeinschaft innerhalb der Union und außerhalb systematisch zugänglich machen; dies kann die Erstellung einer Datenbank öffentlicher Materialien aus den Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen des EIT und der KIC einschließen;

eine hohe Beteiligung des Privatsektors, und insbesondere von KMU, am Wissensdreieck sicherstellen.

Abschnitt 2.3   Neue leistungsbezogene Mechanismen und ergebnisorientierte Überwachung

Das EIT wird

ein Vereinfachungsprogramm aufstellen, einschließlich Benchmarks zur Fortschrittsbewertung, und der Kommission über die Durchführung im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts Bericht erstatten; das EIT wird zudem sicherstellen, dass neue Vereinfachungsmodelle unionsweit verbreitet und anderen Unionsinitiativen zugänglich gemacht werden;

in Zusammenarbeit mit der Kommission und den KIC ein umfassendes System einrichten, um folgende Punkte zu überwachen: EIT-Beitrag zu Horizont-2020, Wirkung des EIT, gemessen an seinen eigenen und KIC-Aktivitäten und Ergebnisse der KIC. Das EIT wird in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht, der dem Parlament und dem Rat zu übermitteln ist, über sämtliche Überwachungstätigkeiten Bericht erstatten.

Abschnitt 3.1   Klärung und Straffung der Entscheidungsfindung des EIT

Das EIT wird

mit einer intelligenten Personalstrategie, einschließlich der systematischen Verwendung internen und externen Fachwissens, und internen Verwaltungsverfahren sicherstellen, dass es sich zu einer Referenzeinrichtung für innovative Governance entwickelt;

konkrete Maßnahmen ergreifen, um weiterhin eine Kultur der Offenheit und Transparenz zu fördern.

Abschnitt 3.2   In KIC investieren: EIT-KIC-Beziehungen

Das EIT wird

während des gesamten Lebenszyklus der KIC eine klare und kohärente Orientierung hinsichtlich der Erwartungen, Verpflichtungen und Zuständigkeiten bieten;

in enger Zusammenarbeit mit den KIC in seiner Zentrale die erforderlichen Kapazitäten einrichten, um den KIC-übergreifenden Austausch und das KIC-übergreifende Lernen zu erleichtern;

den KIC mit Blick auf Effizienzsteigerung eine Reihe von Dienstleistungen zu Querschnittsthemen anbieten und weitere Strategien mit demselben Ziel umsetzen;

Orientierung für die Aufnahme und die Assoziierung von Partnern bieten, die nicht vollwertige Investoren oder Partner von KIC werden können.

Abschnitt 3.3   Einbeziehung von Interessenträgern

Das EIT wird

ein regelmäßiges EIT-Forum der Interessenträger und dessen spezielle Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten einrichten, um die Interaktion mit der weiter gefassten Innovationsgemeinschaft aus den verschiedenen Teilbereichen des Wissensdreiecks zu erleichtern und den gegenseitigen Lernprozess zu unterstützen; dem Forum werden nationale und regionale Behörden angehören; in diesem Zusammenhang kann die webbasierte Plattform helfen, die Interaktion der Teilnehmer weiter zu fördern;

systematisch Hochschulverbände, Unternehmens- und Forschungsorganisationen sowie Cluster-Organisationen als Plattformen für den Wissensaustausch und die Verbreitung von Ergebnissen nutzen;

einen Mechanismus einrichten, wie beispielsweise ein jährliches Treffen des EIT, der KIC und der relevanten Dienststellen der Europäischen Kommission, um Synergien zwischen dem EIT und den KIC einerseits und anderen Unionsinitiativen andererseits weiter zu fördern.

DIE STRATEGISCHE INNOVATIONSAGENDA DES EIT

1.   Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut: ein Innovationsakteur auf Unionsebene

Diese Strategische Innovationsagenda (SIA) liefert einen Überblick über die Prioritäten des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) im Zeitraum 2014-2020 sowie über seine Arbeitsweise. Sie ist daher ein Schlüsselinstrument der europäischen Entscheidungsträger zur Bestimmung der strategischen Ausrichtung des EIT, wobei das EIT ein beträchtliches Maß an Autonomie genießt, wenn es um die Mittel zur Erreichung der Ziele geht.

Die SIA ist das Ergebnis eines tiefgreifenden Prozesses, in dem versucht wurde, die bisherigen Erfahrungswerte des EIT zu berücksichtigen und der Realität der europäischen Innovationslandschaft vollumfänglich gerecht zu werden. Sie basiert auf einem ersten, vom EIT-Verwaltungsrat ausgearbeiteten und der Europäischen Kommission gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) am 15. Juni 2011 übermittelten SIA-Entwurf.

Weiterhin baut sie auf den Ergebnissen einer unabhängigen Evaluierung der Anfangsphase des EIT sowie auf einem Konsultationsverfahren auf, das allen offen stand, die derzeit oder möglicherweise in der Zukunft an den Tätigkeiten des EIT beteiligt sind bzw. sein werden, einschließlich Unternehmen, Hochschul- und Forschungseinrichtungen sowie nationaler und regionaler Behörden.

1.1.   EIT: Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen durch Innovation im Rahmen des Wissensdreiecks

In einer sich rasch verändernden Welt muss Europa mit dem Blick auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum voranschreiten. Das Wissensdreieck aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation und ihre Interaktion wurden als zentrale Triebkräfte erkannt, um dieses Ziel zu verwirklichen und in der globalen wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Europäische Union hat entsprechend gehandelt und diese Bereiche als politische Prioritäten in ihre Strategie Europa 2020 aufgenommen. Diese Prioritäten werden vor allem im Rahmen der Leitinitiativen "Innovationsunion" und "Jugend in Bewegung" umgesetzt, die den übergeordneten politischen Rahmen der Unionsmaßnahmen in diesem Bereich bilden. Sie werden ergänzt durch andere Leitinitiativen wie zum Beispiel "Integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung", "Digitale Agenda für Europa" und "Ressourcenschonendes Europa". Das EIT wird einen umfassenden Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Leitinitiativen leisten.

Die Gründe für die Priorisierung von Hochschulbildung, Forschung und Innovation sind einfach. Vor dem Hintergrund der wissensbasierten Wirtschaft und des zunehmenden globalen Wettbewerbs und demografischer Herausforderungen zu Hause werden Europas Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze in der Zukunft verstärkt von durchschlagenden Innovationsleistungen bei Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen sowie von der Fähigkeit abhängen, Talente zu fördern, anzuziehen und zu binden. Zwar gab und gibt es auch in Europa vereinzelt Erfolgsgeschichten, im Vergleich zu den globalen Innovationsführern muss die Union jedoch aufschließen. Darüber hinaus sieht die Union sich bei der Rekrutierung talentierten Nachwuchses verstärkt der Konkurrenz mit neuen Exzellenzzentren in Schwellenländern ausgesetzt.

Europa muss weitere Anstrengungen in Hochschulbildung, Forschung und Innovation unternehmen, und es braucht eine starke, offene und echte Unternehmerkultur – dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Wertsteigerung durch Forschung und Innovation weiter zu entwickeln und zu fördern, neue Unternehmen zu gründen und Innovationen auch tatsächlich in potenziell wachstumsstarke Sektoren auf dem Markt einfließen zu lassen. Europa muss die Rolle der Hochschuleinrichtungen als Innovationsmotoren fördern, da talentierten Menschen die richtigen Kompetenzen, das richtige Wissen und die richtige Herangehensweise vermittelt werden müssen, damit sie Innovationen vorantreiben können.

Das EIT wurde aus eben diesem Grund ins Leben gerufen – um durch Stärkung der Innovationskapazität der Union und ihrer Mitgliedstaaten einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten und ihre Kapazität zur Umsetzung von Forschungsergebnissen in Form von hochwertigen Produkten und Dienstleistungen zu erhöhen. Durch eine vollständige Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation wird das EIT einen bedeutenden Beitrag zur Bewältigung vor allem gesellschaftlicher Herausforderungen im Rahmen von Horizont 2020 leisten und einen grundlegenden und umfassenden Wandel der Zusammenarbeit der europäischen Innovationsakteure herbeiführen.

Das EIT kombiniert seine strategische Ausrichtung auf EIT-Ebene mit einem Bottom-up-Ansatz innerhalb der thematischen Aufgabenbereiche der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities – KIC), um diese Zielsetzungen zu erreichen. Bei den KIC handelt es sich um hochgradig integrierte europaweite Partnerschaften, in denen vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Herausforderungen Spitzenhochschulen, Forschungszentren, kleine und große Unternehmen sowie andere Innovationsakteure auf langfristiger Basis zusammenkommen. Jede KIC setzt sich aus einer kleinen Zahl miteinander verbundener Kolokationszentren zusammen, in denen die einzelnen Partner täglich eng und mit einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung zusammenarbeiten. Kolokationszentren bauen auf bestehenden Exzellenzzentren auf, entwickeln diese weiter zu lokalen Innovationsökosystemen und verknüpfen sie zu einem umfassenden Netz von Innovationsknotenpunkten in ganz Europa. Im Rahmen des EIT genießen die einzelnen KIC ein hohes Maß an Selbstständigkeit bei der Festlegung ihrer internen Organisation, Zusammensetzung, Agenda und Arbeitsmethoden; sie können den Ansatz wählen, der am besten zur Erreichung ihrer Ziele geeignet ist. Das EIT sollte durch eine wirksame, einfach gestaltete Governance europaweit als Vorbild dienen. Auf der strategischen Ebene organisiert das EIT die Auswahl der KIC im Einklang mit den vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegten thematischen Bereichen, koordiniert diese in einem flexiblen Rahmen, unterstützt und berät sie erforderlichenfalls in Verwaltungsangelegenheiten und verbreitet bewährte Governance- und Finanzierungsmodelle der KIC. Das EIT sollte die Koordinierung und Zusammenarbeit verschiedener KIC fördern, um Synergieeffekte und einen Mehrwert zu gewährleisten.

Das EIT versucht mit Hilfe der KIC, Innovationen zu beschleunigen und zur Schaffung eines multi- und interdisziplinären Umfelds beizutragen, in dem innovative Ansätze besser florieren können und die Art der Zusammenarbeit von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen entscheidend verbessert werden kann. Durch diesen Ansatz können die zunehmend komplexen und miteinander verknüpften sozialen Herausforderungen, wie sie in Horizont 2020 dargelegt sind, angegangen werden, indem nämlich sektorale und sektorenübergreifende Innovationen miteinander verbunden werden und Spitzenkräfte aus verschiedenen Sektoren, mit unterschiedlichem Hintergrund und aus diversen Fachbereichen zusammenkommen – die ansonsten nicht unbedingt zusammenarbeiten würden -, um gemeinsam Lösungen für die Herausforderungen zu finden.

Leistungen

Das EIT hat seine Einrichtungsphase abgeschlossen, die der Betriebsaufnahme der ersten KIC sowie dem Aufbau seiner Entscheidungsstrukturen und Exekutivfunktionen – Verwaltungsrat und Zentrale – gewidmet war. Erfolgreich wurde auch das Hauptziel erreicht – die vollständige Integration der gesamten Innovationskette durch das Zusammenbringen von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen in den drei ersten KIC; diese wurden 2010 in Bereichen eingerichtet, die vom Europäischen Parlament und vom Rat als entscheidend für Europas künftige Entwicklung befunden wurden. Es handelt sich hierbei um die Bereiche nachhaltige Energie ("KIC InnoEnergy"), Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ("Climate KIC") und künftige Informations- und Kommunikationsgesellschaft ("EIT ICT Labs").

Nun durchläuft das EIT – koordiniert von seiner Zentrale in Budapest – einen Prozess, in dem es sich als Innovationseinrichtung festigt. Es hat außerdem die EIT-Stiftung ins Leben gerufen: eine rechtlich unabhängige Einrichtung zur Förderung und Unterstützung der Arbeit und Tätigkeiten des EIT sowie zur Verstärkung der gesellschaftlichen Wirkung des EIT.

KIC auf dem Wege zu integrierten Partnerschaften von Weltrang

Die ersten drei KIC, die 2010 ins Leben gerufen wurden, haben 2011 ihre ersten Aktivitäten durchgeführt. Trotz ihrer noch kurzen Erfahrung ist es ihnen gelungen, in ihren jeweiligen Bereichen eine kritische Masse aufzubauen und eine ausgeglichene Beteiligung der verschiedenen Akteure des Wissensdreiecks zu erreichen. Dadurch, dass die Partner einer KIC ihre Kräfte bündeln – zahlenmäßig und in Bezug auf ihre Bedeutung im jeweiligen Fachbereich – haben sie das Potential zum Weltrang.

Schaubild 1:   Kolokation der KIC

Image 6L3472013DE110120131211DE0001.0002241241Gemeinsame Erklärungdes Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS1.Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.2.Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:a)die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,b)die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,c)die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,d)die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung unde)die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.3.Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.4.Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.5.Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwardrei Vertreter des Rates,drei Vertreter des Europäischen Parlaments,ein Vertreter der Kommission.Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.6.Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.L3472013DE18510120131211DE0009.000420812081Erklärungen der KommissionHöchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kannDie Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und GebietenDie Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.L3472013DE25910120131217DE0015.000228012801Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28110120131217DE0016.000328812881Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28910120131217DE0017.000330213021Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE30310120131217DE0018.000231713171Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mit-gliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.L3472013DE30310120131217DE0018.000331813181Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.L3472013DE30310120131217DE0018.000431913191Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-PlattformDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001546614661Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.L3472013DE32010120131217DE0019.001646714671Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von MittelnDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:i.Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, undii.Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.L3472013DE32010120131217DE0019.001746814681Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001846914691Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dassbezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.L3472013DE54910120131217DE0022.000460716071Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-ComplianceDer Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.

Climate KIC

Kolokationszentrum

RUZ (Regionales Umsetzungszentrum)

EIT ICT Labs

Kolokation

Assoziationspartner

KIC InnoEnergy

Kolokations-zentrum

Die KIC haben bei der Festlegung ihrer Strategien und Governance-Strukturen unterschiedliche Ansätze verfolgt, in denen sich die unterschiedlichen Themenfelder widerspiegeln. Eine KIC wurde als Unternehmen eingerichtet, die anderen beiden als nicht gewinnorientierte Vereinigungen. Alle setzen sich aus etwa 30 Hauptpartnern und fünf bis sechs Kolokationszentren zusammen, in der Regel flankiert durch eine unterschiedliche Anzahl zusätzlich angeschlossener Partner, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

Die Einrichtung der KIC als juristische Personen mit einem Geschäftsführer bedeutet eine klare Weiterentwicklung des traditionellen Ansatzes mit vielen Begünstigten. Darüber hinaus operieren sämtliche KIC bei der strategischen Planung ihrer Aktivitäten wie Unternehmen und alle haben auch das Konzept der Kolokation umgesetzt: die Zentren bringen verschiedene Teams an einem Ort zusammen, fungieren als Abwicklungsstelle für diverse KIC-Aktivitäten und konzentrieren Kompetenzen und Fertigkeiten, die in verschiedenen Fachbereichen erworben wurden, auf paneuropäischer Ebene. Insbesondere Unternehmen werden bei der Ausführung der Tätigkeiten der KIC eine wichtige Rolle übernehmen, und die KIC sollten in der Lage sein, Investitionen und ein langfristiges Engagement seitens der Privatwirtschaft zu mobilisieren.

Die Tätigkeiten der KIC umfassen die gesamte Innovationskette und schließen unter anderem die Einrichtung von Master- und Doktorandenprogrammen mit dem EIT-Gütesiegel ein, in denen exzellente Wissenschaft mit unternehmerischer Bildung verbunden wird, sowie Dienstleistungen zur Unternehmensgründung und Mobilitätsprogramme. Da bei den ersten KIC-Aktivitäten Talent und Menschen im Mittelpunkt standen, waren die ersten Ergebnisse auch in den Bereichen Bildung und Unternehmergeist zu verbuchen, darunter die Einrichtung von Master- und Doktorandenprogrammen. Zwei KIC haben ihre Anstrengungen gebündelt und arbeiten in einem gemeinsamen Masterprogramm im Bereich "intelligente Netze" zusammen.

Die Leistungen der KIC in ihrem ersten Jahr (2010-2011) sind vielversprechend:

Nahezu 500 Studierende haben ihre Ausbildung im Rahmen von Sommerkursen abgeschlossen und über 200 Studierende sind derzeit in speziellen KIC-Masterstudiengängen eingeschrieben. Die Nachfrage seitens talentierter Personen ist hoch: So erhielt zum Beispiel KIC InnoEnergy 950 Bewerbungen für ihren Masterstudiengang mit 155 Plätzen. Studierende, die 2010 und 2011 im Rahmen der Climate KIC einen Abschluss erworben haben, haben eine Alumni-Vereinigung gegründet, um langfristig mit der KIC verbunden zu bleiben.

Sechs Neugründungen wurden durch Startkapital aus Preisgeldern oder durch KIC-Unterstützung ermöglicht. Mehr als 50 Unternehmensgründungsprojekte befinden sich derzeit in der Vorbereitungsphase. EIT ICT Labs unterstützt 18 Kleinunternehmen durch die Abstellung von Unternehmensberatern.

Auf regionaler Ebene wurden durch fachbereichsübergreifende Weiterbildungsprogramme, wie z. B. das Programm der Climate KIC "Pioneers in practice" (59 Personen haben bisher an diesem Mobilitätsprogramm teilgenommen), Verknüpfungen im Wissensdreieck hergestellt.

Neue Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums wurden angenommen, die auf eine Teilung der Erträge aus den Eigentumsrechten zwischen den beteiligten Unternehmen und der juristischen Person der betreffenden KIC abzielen.

Schaubild 2:   KIC-Partner 2011 (Wirtschaft, Hochschulen, Forschungseinrichtungen)

Image 7L3472013DE110120131211DE0001.0002241241Gemeinsame Erklärungdes Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS1.Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.2.Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:a)die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,b)die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,c)die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,d)die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung unde)die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.3.Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.4.Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.5.Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwardrei Vertreter des Rates,drei Vertreter des Europäischen Parlaments,ein Vertreter der Kommission.Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.6.Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.L3472013DE18510120131211DE0009.000420812081Erklärungen der KommissionHöchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kannDie Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und GebietenDie Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.L3472013DE25910120131217DE0015.000228012801Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28110120131217DE0016.000328812881Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28910120131217DE0017.000330213021Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE30310120131217DE0018.000231713171Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mit-gliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.L3472013DE30310120131217DE0018.000331813181Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.L3472013DE30310120131217DE0018.000431913191Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-PlattformDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001546614661Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.L3472013DE32010120131217DE0019.001646714671Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von MittelnDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:i.Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, undii.Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.L3472013DE32010120131217DE0019.001746814681Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001846914691Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dassbezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.L3472013DE54910120131217DE0022.000460716071Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-ComplianceDer Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.

Business

Research organisations

Higher education institutions

Others

EIT ICT Labs

Climate KIC

KIC InnoEnergy

1.2.   Mehrwert des EIT: besondere Merkmale

Der Ansatz des EIT zeichnet sich durch einige Elemente aus, durch die ein echter Mehrwert auf Unionsebene erzeugt wird:

Überwindung von Fragmentierung mit Hilfe langfristiger integrierter Partnerschaften und Erreichung einer kritischen Masse durch seine europäische Dimension: Aufbauend auf bestehenden Initiativen zur Zusammenarbeit hebt das EIT die ausgewählten Partnerschaften in den KIC auf eine beständigere und strategischere Ebene. Die KIC ermöglichen es Partnern von Weltrang, in neuen Konfigurationen zusammenzukommen, vorhandene Ressourcen optimal zu nutzen, neue und erforderlichenfalls offene Innovationsmodelle zu entwickeln und über neue Wertschöpfungsketten neue Geschäftsmöglichkeiten mit höherem Risiko und größeren Herausforderungen zu erschließen. Wenngleich es eine große Zahl an Exzellenzzentren in den Mitgliedstaaten gibt, erreichen diese einzeln oft nicht die kritische Masse für den globalen Wettbewerb. Die Kolokationszentren der KIC bieten leistungsstarken lokalen Akteuren die Möglichkeit, sich über Landesgrenzen hinweg mit anderen Exzellenzpartnern eng zu vernetzen und so auf globaler Ebene zu agieren und Anerkennung zu finden.

Verstärkung der Wirkung von Investitionen in Bildung, Forschung und Innovation und Erprobung neuer Arten der Innovations-Governance: Das EIT wirkt als "Innovationskatalysator" und bringt einen zusätzlichen Nutzen für die Forschungsbasis, indem es die Übernahme und Nutzung von Technologien und Forschungsergebnissen beschleunigt und Forschungsergebnisse auf die Bildung überträgt. Innovationstätigkeiten tragen wiederum dazu bei, Forschungsinvestitionen auszurichten und zu verstärken sowie Aus-/ Weiterbildungsaktivitäten stärker am Bedarf der Unternehmen zu orientieren. Hierzu verfügt das EIT über beträchtliche Flexibilität, neue Innovationsmodelle zu erproben, die eine tatsächliche Differenzierung hinsichtlich der Governance und der Finanzierungsmodelle der KIC sowie eine schnelle Einstellung auf neue Chancen ermöglichen.

Grenzüberschreitende Talentförderung und Förderung des Unternehmergeistes durch Integration des Wissensdreiecks: Das EIT fördert Innovationen, die von einzelnen Akteuren ausgehen – Studierende, Forscher und Unternehmer nehmen bei den Anstrengungen des EIT eine zentrale Position ein. Es sieht neue Laufbahnen und Mobilitätsmöglichkeiten zwischen Wissenschaft und Privatsektor sowie innovative Programme für die berufliche Entwicklung vor. Es wird davon ausgegangen, dass das Gütesiegel "EIT" für innovative Master- und Doktorandenprogramme der KIC zur Schaffung einer international anerkannten Marke für Spitzenleistungen beiträgt und bei der Rekrutierung begabter Menschen aus Europa und dem Ausland hilft. Der Unternehmergeist wird durch eine neue Generation von Studierenden der Spitzenklasse, inklusive Doktoranden, gefördert, die über das Wissen und die richtige Herangehensweise verfügen, um Ideen in neue Geschäftsmöglichkeiten umzusetzen. Diesen Studierenden kommt eine Schlüsselrolle bei der Integration des Wissensdreiecks zu.

Intelligente Finanzierung durch Hebelwirkung in Kombination mit einem ergebnis- und geschäftsorientierten Ansatz: Das EIT bestreitet bis zu 25 % des Haushalts der KIC und mobilisiert 75 % der Finanzmittel von diversen Partnern aus dem öffentlichen, privaten und dritten Sektor; dabei verfolgt es einen eigenen unternehmerischen Ansatz; durch die Bündelung umfangreicher Investitionen wird ein bedeutender Hebeleffekt erzielt und verschiedene öffentliche und private Finanzierungsquellen werden an gemeinsam vereinbarten Strategien ausgerichtet. Die KIC treffen interne Vorkehrungen, um eine Doppelfinanzierung der Tätigkeiten auf nationaler und EIT-Ebene zu vermeiden.

Darüber hinaus verfolgt das EIT, das sowohl auf marktrelevante als auch auf gesellschaftliche Wirkungen abzielt, einen ergebnisorientierten Ansatz. Die KIC operieren wie Unternehmen – auf der Grundlage eines jährlichen Geschäftsplans, einschließlich eines anspruchsvollen Programms mit Aktivitäten, die von Bildung bis hin zu Unternehmensgründung reichen, klaren Zielen, Leistungsvorgaben und KPIs (Key Performance Indicators), anhand derer sie gemessen werden.

1.3.   Synergien und Komplementarität mit anderen Maßnahmen und Finanzierungsinitiativen

Die Wechselwirkungen zwischen Forschung, Innovation und Hochschulbildung kommen in Unionsinitiativen und -programmen mehr und mehr zum Tragen. Es besteht ein großes Potenzial für sich gegenseitig verstärkende Maßnahmen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene. Auf Unionsebene wird mit dem durch "Horizont 2020" – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) – geschaffenen strategischen Rahmen weiterhin sichergestellt, dass diese Synergien umfassend genutzt werden.

Das EIT wird wesentlich zur Erreichung der Horizont-2020-Ziele beitragen, insbesondere indem es sich an der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beteiligt – komplementär zu anderen Initiativen in diesem Bereich. Im Rahmen des Programms Horizont 2020 wird das EIT beim Ziel "Gesellschaftliche Herausforderungen" mitwirken; im Sinne einer nahtlosen Interaktion zwischen den Zielen beteiligt sich das EIT auch an der Erreichung des Ziels "führende Rolle der Industrie", indem es ergebnisorientierte Forschung und die Gründung innovativer KMU mit hohem Wachstumspotenzial fördert. Schließlich wird es durch die Förderung einer Fachrichtungen, Sektoren und Landesgrenzen überschreitenden Mobilität und durch Integration von Unternehmergeist und einer Kultur der Risikobereitschaft in innovative postgraduale Studiengänge zum Ziel der Schaffung einer "exzellenten Wissenschaftsbasis" beitragen.

Das EIT wird damit einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Rahmenbedingungen leisten, die für die Ausschöpfung des Innovationspotenzials der Forschung in der Union und für die Vollendung des Europäischen Forschungsraums (EFR) notwendig sind.

Darüber hinaus bringt das EIT eine ebenso umfassende wie nötige Bildungskomponente in die Forschungs- und Innovationspolitik der Union ein. Durch einen innovativen, auf die Vermittlung unternehmerischen Denkens gestützten Bildungsansatz schlägt es eine Brücke zwischen dem Forschungs- und Innovationsrahmen und den Strategien und Programmen im Bereich Bildung; außerdem stellt es ein langfristiges Engagement sicher, das notwendig ist, um in der Hochschulbildung nachhaltige Veränderungen herbeizuführen. Insbesondere durch neue trans- und interdisziplinäre Grade mit dem EIT-Gütesiegel, die von teilnehmenden Hochschuleinrichtungen nach nationalen Vorschriften und Zulassungsverfahren vergeben werden, treibt das EIT gemeinsame Anstrengungen in Richtung einer innovationsorientierten Bildung mit einem klaren Bezug zur weiter gefassten europäischen Agenda für die Modernisierung der Hochschuleinrichtungen voran und fördert somit den Europäischen Hochschulraum.

Außerdem kann es über die Verbindung lokaler und globaler Innovationsaspekte zu einer sich gegenseitig verstärkenden Interaktion mit der Kohäsionspolitik der Union kommen. Kolokationszentren bieten grenzüberschreitende Zusammenarbeit und befinden sich in einer günstigen Lage, um von den verschiedenen Finanzierungsprogrammen ihrer jeweiligen Regionen zu profitieren. Den Kolokationszentren kommt eine wichtige Rolle dabei zu, die lokal-globale Vernetzung der KIC als Ganzes zu verstärken – u. a. durch eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden, insbesondere mit denen, die an der Konzeption und Umsetzung der regionalen Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) beteiligt sind. Darüber hinaus ließen sich die Verbindungen zwischen den KIC und lokalen Cluster-Organisationen intensivieren, um so die Beteiligung von KMU an Aktivitäten der KIC zu verstärken. Zwar hängt das Synergiepotenzial vom thematischen Bereich einer KIC ab, einige Initiativen und Programme auf Unionsebene scheinen jedoch besonders geeignet, um im Wege der Zusammenarbeit und Koordinierung einen zusätzlichen Nutzen zu erzielen. Da das Grundkonzept des EIT/der KIC darin besteht, einen Mehrwert zu bestehenden europäischen Spitzenleistungen beizusteuern, werden die derzeitigen wie künftigen KIC definitionsgemäß nach einer bestmöglichen Nutzung dieser Synergien streben. Von den KIC wird ein Mehrwert für Initiativen erwartet, die eventuell in den relevanten Bereichen bereits bestehen, einschließlich Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung (Joint Programming Initiatives - JPI), Europäischer Innovationspartnerschaften (European Innovation Partnerships – EIP) und öffentlich-privater Partnerschaften (Public Private Partnerships – PPP).

Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung, die ein Schlüsselinstrument zur Bekämpfung der Fragmentierung in der Forschung darstellen, sollten je nach Sachlage den Kern der paneuropäischen KIC-Forschungsbasis bilden. Die KIC können ihrerseits die Nutzung exzellenter öffentlicher Forschung, die in den Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung zusammengeführt wird, beschleunigen und fördern und dadurch der Fragmentierung im Bereich der Innovation entgegenwirken. Die gemeinsamen Technologieinitiativen (Joint Technology Initiatives - JTI) und die neu eingerichteten öffentlich-privaten Partnerschaften bieten eine Plattform für die Förderung industrieller Forschung im großen Maßstab und treiben die Entwicklung wichtiger Technologien voran. Die KIC können als Katalysator für diese großen Forschungsinvestitionen fungieren, Technologietransfer und Kommerzialisierung ankurbeln und in bestehenden Geschäftsbereichen durch unternehmerisches Talent den Aufbau neuer Unternehmen in Gang setzen. Durch das Konzept des Wissensdreiecks ergänzt das EIT die Investitionen des Europäischen Forschungsrats in die Pionierforschung von Weltrang, indem es der gesamten Innovationskette von der Idee bis hin zur Anwendung und konkreten Nutzung Rechnung trägt, und bietet Marie-Sklodowska-Curie-Forschern sowie Studierenden im Rahmen des Programms "Erasmus +" zusätzliche Möglichkeiten in den Bereichen Innovation und unternehmerisches Denken und Handeln, um einen Beitrag zur Entwicklung des Europäischen Forschungsraums und des Europäischen Hochschulraums zu leisten.

Die künftigen Europäischen Innovationspartnerschaften werden einen übergeordneten Rahmen bilden, der die Annäherung und intelligente Synergien zwischen angebots- und nachfrageorientierter Forschung und Innovationsinstrumenten und -strategien erleichtert. Die KIC können durch ihren dezentralen Charakter und praktische Erfahrungen einen Beitrag zu den Europäischen Innovationspartnerschaften leisten, insbesondere durch die Entwicklung des erforderlichen Humankapitals, die Ausbildung wichtiger Akteure – wie Unternehmer und Forscher – sowie durch Identifizierung von Rahmenbedingungen und bewährten Verfahren zu strategischen, ordnungspolitischen und Standardisierungsaspekten in ihrem jeweiligen Sektor.

In der Praxis werden sich unterschiedliche Synergiemöglichkeiten ergeben – je nach KIC und Herausforderung. Derzeit werden auf der KIC-Ebene Verbindungen zu anderen Initiativen geknüpft, die sich in Abhängigkeit von Besonderheiten und thematischem Gebiet der betreffenden KIC unterscheiden. Darüber hinaus sollte das EIT Synergien und die Interaktion zwischen den KIC – über die Schwerpunkte von Horizont 2020 hinweg – und mit anderen relevanten Initiativen fördern, dabei jedoch dem Risiko von Überschneidungen in angemessener Weise Rechnung tragen.

Praxisbeispiele für Synergieeffekte zwischen KIC und anderen Initiativen (Stand: September 2011)

Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen den EIT ICT Labs und der öffentlich-privaten Partnerschaft für das Internet der Zukunft, der gemeinsamen Technologieinitiative ARTEMIS und EUREKA-Initiativen wie ITEA2 (Information Technology for European Advancement) sowie der Partnerschaft "Trust in Digital Life". Durch den Einsatz von KIC-Katalysatoren wie dem Innovationsradar, dem "Patent Booster" und dem Technologietransfer während der gesamten Laufzeit von durch die Union finanzierten Forschungsprojekten verstärkt EIT ICT Labs deren Marktwirkung. Indem es Zugang zu seinen Kolokationszentren gewährt, kann es die europaweite Mobilität von Menschen und Ideen verbessern.

KIC InnoEnergy trägt zur Umsetzung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bei, indem es sich unter anderem an der SETIS-Plattform für Technologiebeobachtung und -kartierung beteiligt und an den europäischen Industrie-Initiativen mitwirkt. Mit Blick auf die Simulationsmöglichkeiten für die Entwicklung von Zukunftsszenarien arbeitet es derzeit auch mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (GFS) zusammen.

Synergieeffekte ergeben sich auch aus dem Zusammenspiel der Climate KIC und der einschlägigen Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung, da die Innovationsagenda und der Umsetzungsplan der Climate KIC zum Teil auf der gemeinsamen strategischen Agenda aufbauen werden, die im Rahmen der Initiative für die gemeinsame Planung im Bereich Klima (Klima-Dienstleistungen und Anpassung) festgelegt wurde. Die regionalen Innovations- und Umsetzungsgemeinschaften der Climate KIC sehen ein echtes paneuropäisches regionales Innovationsmodell vor, in dem die Regionen als Prüfstand fungieren, und bei dem der Aufbau von Managementqualitäten und regionale Stärken zusammengeführt werden, um globalen Herausforderungen zu begegnen.

2.   Stärkung der Rolle des EIT nach 2013: Prioritäten

2.1.   Anregung von Wachstum, Wirkung und Nachhaltigkeit durch das EIT

Erfahrungen aus der Einrichtungsphase

Die Einrichtung der ersten KIC hat ein hohes Maß an "Learning-by-doing" erfordert. Es hat sich gezeigt, dass es sich bei den KIC um neuartige Konzepte handelt, und die Herausforderung der rechtlichen Konstituierung als KIC und des Eingehens vertraglicher Beziehungen mit KIC und ihren Partnern wurde von allen beteiligten Parteien unterschätzt. Das fehlende Bewusstsein, inwieweit die verschiedenen Arten von Rechtspersonen geeignet sind, wirkte sich auch auf die Einrichtung aus. Zwar ist der Bottom-up-Ansatz, der jeder KIC ausreichend Spielraum bei der Organisation ihrer Partnerschaften einräumt, beizubehalten, jedoch sollte mit Blick auf die Auswahl geeigneter Rechtsformen mehr Orientierungshilfe und Unterstützung geleistet werden. Weiterhin sollte die Herausforderung, unterschiedliche Wissenschafts- und Geschäftskulturen in einer juristischen Person zu vereinigen, nicht unterschätzt werden. Daher ist es wichtig, auf Ebene der KIC wie auf Ebene des EIT gemeinsame Werte zu haben. Außerdem sind KIC groß angelegte institutionelle Innovationen mit jeweils unterschiedlicher Ausprägung im Hinblick auf ihre Merkmale einschließlich ihrer Größe und ihrer Organisation. Dies bedeutet auf der einen Seite eine große Anzahl an Innovationsmodellen, auf der anderen Seite werden dadurch Koordinierung und Überwachung der KIC insgesamt schwieriger.

Künftig sollte das EIT vor dem Auswahlverfahren eine klarere Orientierung vorgeben, um sicherzustellen, dass alle KIC die wesentlichen strategischen Merkmale teilen, wobei es den KIC offensteht, differenzierte Ansätze bei Organisation, operationeller Arbeit und Finanzierung zu verfolgen.

Das EIT sollte die Verwaltungslasten verringern und bewährte Verfahren sowie die Erfahrungen bestehender KIC an neue KIC weitergeben. Schließlich stellt die derzeitige Gesamtzahl von drei KIC noch nicht die kritische Masse dar, die das EIT zur vollen Entfaltung seines Potenzials als führende Innovationseinrichtung benötigt.

Ferner muss das EIT mehr sein als die "Summe seiner Einzelteile", und gemeinsame Tätigkeiten verschiedener KIC müssen gefördert werden.

Das EIT muss langfristig eine eindeutige Identität ausbilden und zu einem weltweit anerkannten Markennamen werden. Zur Etablierung des EIT als starke Marke können Maßnahmen gehören, mit denen ein starkes Netzwerk von Personen und Unternehmen im Umfeld des EIT (Studenten, Absolventen, Dozenten, Unternehmer, Fachleute usw.) geschaffen wird, ebenso wie die Organisation von Konferenzen und Veranstaltungen, um ein Identitätsbewusstsein und die Außenwirkung zu fördern.

Das EIT als Investor für das Wissensdreieck

Aufbauend auf diesen Erfahrungen strebt das EIT danach, seine Rolle als "Investor", der bestehende Exzellenzzentren in Forschung, Wirtschaft und Hochschulbildung in Europa fördert und zusammenbringt und ihnen im Wege der KIC bei der Pflege ihrer langfristigen systematischen Zusammenarbeit hilft, zu konsolidieren und weiterzuentwickeln.

Der Ansatz des EIT als "Investor" zielt darauf ab, die besten strategischen Möglichkeiten zu identifizieren und eine Reihe herausragender Partnerschaften – die KIC – auszuwählen, die diese Möglichkeiten nutzen. Im Rahmen dieses Ansatzes erhalten die KIC auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse und der im Geschäftsplan vorgeschlagenen Aktivitäten jährlich Zuschüsse vom EIT nach einem klaren und transparenten Verfahren. Die Bewertung der Geschäftspläne wird von externen unabhängigen Experten unterstützt. Das EIT sollte in dieser Hinsicht nicht nur die grobe Richtung und Perspektive vorgeben, sondern es muss die KIC in angemessener Weise unterstützen und ihre Leistung überwachen. Zugleich genießen die KIC bei der Festlegung ihrer Agenda, ihrer internen Strategien und ihrer Organisation, bei der Durchführung ihrer Aktivitäten sowie der Mobilisierung des notwendigen Talents und der erforderlichen Ressourcen ein hohes Maß an Freiraum.

Die Erträge der EIT-Investitionen in die KIC werden anhand greifbarer Leistungen für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft im weiteren Sinne gemessen, wie etwa Neugründung von Unternehmen, Herstellung neuer Produkte und neue Dienstleistungen in bestehenden und künftigen Märkten, besser qualifizierte unternehmerisch denkende Menschen, neue und attraktivere Arbeitsmöglichkeiten sowie Anwerbung und Bindung talentierter Menschen aus der Union und aus Drittländern.

Dazu benötigt das EIT ein stabiles Überwachungs- und Evaluierungssystem, in dem Leistungen, Ergebnisse und Generierung wirtschaftlicher wie gesellschaftlicher Effekte im Mittelpunkt stehen und zudem die Bewertung anhand international bewährter Verfahren gegeben ist. Die Einrichtung eines ausgewogenen Leistungsüberwachungssystems zur Bewertung der Wirkung, die das EIT über die KIC erzielt, der eigenen Leistung des EIT als Organisation sowie des EIT-Beitrags zu Horizont 2020 hat dabei Priorität.

Ein bedeutender Punkt in dieser Hinsicht ist auch, gemeinsam mit den KIC eine echte EIT-"Corporate Identity" anhand einer Reihe gemeinsamer Werte zu entwickeln. Auch wenn alle KIC und die jeweiligen Partner ihre eigene "Corporate Identity" und eigene Werte haben, so teilen sie dennoch die Werte, die die EIT-KIC-Gemeinschaft zusammenbringt. Dies sind: Spitzenleistungen im gesamten Wissensdreieck; hochqualifizierte und unternehmerisch denkende Menschen; langfristige Zusammenarbeit über Landesgrenzen, Fachbereiche und Wirtschaftszweige hinweg und Fokus auf der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wirkung. Eine solche Identität wird zudem die externe Sichtbarkeit des EIT und der KIC verbessern und ihrem Ruf förderlich sein.

2.1.1.   Konsolidierung und Förderung des Wachstums und der Wirkung der bestehenden KIC

Das EIT wird die ersten drei KIC aktiv dabei unterstützen, ihr Potenzial besser auszuschöpfen, ihre Wirkkraft zu verstärken und intensiv zu Erreichung der Horizont-2020-Ziele beizutragen. Nach und nach werden die KIC ihre ursprünglichen Aktivitäten ausweiten, um neue Markt- oder gesellschaftliche Chancen zu nutzen und sich an ein sich wandelndes globales Umfeld anzupassen. Um diese Entwicklungen zu unterstützen, wird das EIT in auf klare, transparente Art und Weise und in enger Zusammenarbeit mit jeder einzelnen KIC über maßgeschneiderte Kofinanzierungsstrategien – die zugleich aus der EIT-Perspektive strategische Aktivitäten untermauern – beraten und sie festlegen.

Die KIC sollten dynamische Partnerschaften bleiben und folglich unter dem Kriterium der Spitzenleistung neuen Partnern aus ganz Europa offenstehen; sie sollten jedoch auch bestehende Partnerschaften beenden, wenn dies angezeigt ist. Die KIC sollten neue Quellen bestehender und potenzieller Spitzenleistungen erschließen, wenn dadurch ein Mehrwert entsteht: etwa durch die Einbindung neuer Partner in bestehende Kolokationszentren, verbesserte Arbeit zwischen den Kolokationszentren innerhalb der einzelnen KIC oder sogar durch die Einrichtung eines neuen Kolokationszentrums, wobei die KIC-Partnerschaften zielgerichtet, stabil und kontrollierbar bleiben sollen.

Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Zusammenarbeit und Wettbewerb ist gleichermaßen von Bedeutung, wenn es darum geht, die KIC Bestleistungen erbringen zu lassen. Das EIT wird die KIC zu KIC-übergreifenden Arbeiten in Bereichen anregen, die ein starkes Synergiepotenzial bergen, z. B. im Wege gemeinsamer Weiterbildungskurse, gemeinsamer Forschungsaktivitäten, Master- oder Doktorgrade oder KIC-übergreifender Mobilität zwischen Hochschulbereich und Wirtschaft. Gleichzeitig wird das EIT Anreize für ein bestimmtes Maß an Wettbewerb bieten, um die KIC weiterhin zu ergebnisorientiertem und effektivem Arbeiten zu ermutigen, und bei unzureichender Leistung geeignete Maßnahmen ergreifen.

Die KIC bauen nicht nur auf der exzellenten Forschungsbasis ihrer Partner auf, sondern sind auch die Spitzenreiter bei der Förderung und Durchführung des Bildungsauftrags des EIT. Ziel ist es, talentierte Menschen mit den Fertigkeiten, dem Wissen und der Einstellung, einschließlich Unternehmergeist, auszustatten, die in einer globalen wissensorientierten Wirtschaft und Gesellschaft vonnöten sind. Hierzu fördert das EIT aktiv u. a. die Grade mit EIT-Gütesiegel, indem es ihre Qualität und kohärente Einführung in den KIC kontrolliert. Bei dieser Arbeit wird extensiver Gebrauch von Peer-Review und Expertenbewertungen gemacht und ein Dialog mit nationalen und internationalen Stellen und Qualitätssicherungsstellen eingerichtet. Dadurch steigt die nationale wie internationale Anerkennung, das Ansehen und die globale Attraktivität von Qualifikationen mit dem EIT-Gütesiegel; gleichzeitig wird die Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen verbessert und eine internationale Plattform für Zusammenarbeit geschaffen. In Zukunft werden die KIC dazu angeregt, ihre Bildungsaktivitäten über das postgraduale Angebot hinaus zu erweitern und eine größere Bandbreite an Studienformen vorzusehen, um so ein größeres Spektrum an innovativen Weiterbildungsaktivitäten abzudecken, einschließlich Ausbildung zukünftiger Führungskräfte, individualisierter Fortbildungskurse einschließlich beruflicher Fortbildungsmaßnahmen, Sommerschulen sowie Praktika bei den KIC und ihren Partnern.

Um die Wirkung der Bildungsaktivitäten der KIC zu verstärken und ein breiteres Publikum zu erreichen, könnten die KIC versuchsweise Module für grundständige Studiengänge in den Bereichen Fernstudium und eLearning oder Angebote für die Schulbildung konzipieren.

Das EIT wird

die KIC dazu anregen, ein größeres Spektrum an Bildungs- und Fortbildungsaktivitäten und entsprechende Beratung anzubieten und die Existenz dieser Angebote stärker ins Bewusstsein zu rufen;

nach und nach leistungsorientierte Überprüfungsverfahren für die anteilige Zuweisung von KIC-Finanzmitteln einrichten; die Verfahren werden auf den Geschäftsplänen der KIC und den von ihnen erzielten Ergebnissen beruhen und die unterschiedliche Wachstumsgeschwindigkeit der KIC berücksichtigen;

die KIC dazu anregen, gemeinsame Aktivitäten zu horizontalen Themen zu entwickeln;

ein Peer-Review-System für Qualifikationen mit dem EIT-Gütesiegel einrichten und mit nationalen und internationalen Qualitätssicherungsstellen in Dialog treten, um einen kohärenten Ansatz zu fördern.

2.1.2.   Gründung neuer KIC

Das EIT wird die Zahl der KIC schrittweise erhöhen, um seine Wirkungskraft weiter zu verstärken und in neuen Bereichen gesellschaftlicher Herausforderungen Innovationen anzuregen. Dadurch, dass das EIT bei der Einrichtung neuer KIC einen graduellen Wachstumsansatz verfolgt, stellt es sicher, dass Erfahrungen vorheriger KIC-Gründungen in gebührender Form berücksichtigt werden und KIC nur in den Bereichen eingerichtet werden, in denen ein klares Innovationspotenzial und Spitzenleistungen von Weltrang gegeben sind, worauf aufgebaut werden kann. Im Zeitraum 2014-2020 werden in drei Runden neue KIC eingerichtet: 2014 wird ein Aufruf für zwei KIC veröffentlicht, 2016 ein weiterer Aufruf für zwei KIC und schließlich 2018 ein Aufruf für eine KIC, sofern die in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehene Prüfung des EIT positiv abgeschlossen wird, wodurch sich die Gesamtzahl der KIC im Zeitraum 2014-2020 auf acht erhöhen wird (was der Einrichtung von 35-45 Kolokationszentren in der ganzen Union entspricht). Das Auswahlverfahren für KIC wird sich im Wesentlichen auf die positiven Erfahrungen aus dem Verfahren mit den KIC der ersten Runde und eine detaillierte externe Evaluierung des EIT und bestehender KIC – einschließlich einer Bewertung der Wirkung der KIC auf Wirtschaft und Gesellschaft und des Beitrags des EIT zur Erhöhung der Innovationskapazität der Union und ihrer Mitgliedstaaten – sowie gegebenenfalls auf die Ergebnisse der Evaluierungen von Horizont 2020 stützen.

Neue KIC werden in Bereichen eingerichtet, in denen ein echtes Innovationspotenzial besteht. Das EIT wird dabei umfassend zu den Zielen der übergeordneten politischen Agenda der Union und insbesondere zu den Zielen von Horizont 2020 beitragen, worin einige große gesellschaftliche Herausforderungen sowie Grundlagen- und Industrietechnologien definiert werden. Ziel ist es, KIC in thematischen Bereichen einzurichten, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität nur mit einem interdisziplinären, grenzübergreifenden und branchenübergreifenden Ansatz angegangen werden können. Vor der Auswahl der thematischen Bereiche muss daher sorgfältig geprüft werden, ob eine KIC einen wirklichen Mehrwert erzielen und eine positive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft haben kann.

Die Europäische Kommission hat diese Prüfung anhand eines Verfahrens durchgeführt, das auf die objektive Bewertung des Potenzials künftiger KIC-Themen abstellt. Ein Ausgangspunkt war der SIA-Entwurf, den der EIT-Verwaltungsrat der Kommission im Juni 2011 übermittelt hat. Parallel dazu wurde eine Reihe robuster Kriterien entwickelt, die eine objektive Bewertung des Innovationspotenzials der einzelnen künftigen Themen ermöglichen. Die Gültigkeit dieser Kriterien wurde durch eine öffentliche Konsultation der weiteren Innovationsgemeinschaft aus dem Wissensdreieck überprüft. Ergebnis dieses Verfahrens ist die folgende Kriterienliste.

Bewältigung großer wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen für Europa und Unterstützung der Ziele der Strategie Europa 2020;

Abstimmung und Koordinierung mit relevanten Unionsmaßnahmen sowie mit bestehenden Initiativen im Rahmen von Horizont 2020 und Erasmus+.

Mobilisierung von Investitionen und langfristigem Engagement der Unternehmen; Vorhandensein eines Markts für deren Produkte oder Möglichkeit der Schaffung neuer Märkte;

Schaffung einer nachhaltigen und systemischen Wirkung, die anhand der Zahl neu ausgebildeter unternehmerisch denkender Menschen, neuer Technologien, neuer Unternehmen und neuer hochwertiger Arbeitsplätze gemessen wird;

Zusammenführung einer kritischen Masse von Weltklasse-Akteuren aus ganz Europa in den Bereichen Forschung, Bildung und Innovation, die ansonsten nicht zusammenfinden würden, sowie Zusammenarbeit mit nichteuropäischen Partnern;

Forderung nach interdisziplinären Konzepten und Ermutigung der Hochschulen zur Entwicklung neuer fachgebietsübergreifender Bildungsmodelle;

Überbrückung großer Innovationslücken wie des europäischen Paradoxons, also des Phänomens, dass Europa auf bestimmten Gebieten über Stärken in der Grundlagenforschung verfügt, aber Schwächen bei der Innovationsleistung aufweist.

Die Bewertung der Themen, die im EIT-Entwurf und von der weiteren Gemeinschaft der Interessenträger vorgeschlagen wurden, zeigte gewisse Schwankungen im Hinblick auf die potenzielle Wirkung, die durch die Einrichtung einer KIC erzielt werden könnte. Daher wurden einige Themen ganz verworfen; andere wurden neu definiert, um besser auf die Besonderheiten des jeweiligen europäischen und internationalen Kontexts einzugehen.

Folgende thematische Bereiche wurden als Bereiche ermittelt, in denen die Einrichtung einer neuen KIC das größte Potenzial aufweist, bereits existierende Tätigkeiten aufzuwerten und einen wirklichen Innovationsschub zu bewirken:

Innovation für gesundes Leben und aktives Altern

Rohstoffe – Nachhaltige Erkundung, Gewinnung, Verarbeitung, Verwertung und Substitution

Lebensmittel für die Zukunft – Nachhaltige Lebensmittelkette von den Rohstoffen bis zu den Verbrauchern

Mehrwert in der Fertigung

Urbane Mobilität

Einzelheiten zu den verschiedenen Themen finden sich in den Infoblättern am Ende des Dokuments (3).

Auf der Grundlage dieser Themen kann das EIT die Auswahl der künftigen KIC selbständig organisieren. Der Erfolg künftiger KIC-Auswahlverfahren wird zum großen Teil von einer klaren Vermittlung der Erwartungen und Anforderungen abhängen sowie von einem Zeitrahmen, der es den KIC-Bewerbern ermöglicht, sich vor der Einreichung des Vorschlags rechtlich und finanziell solide zu organisieren. Die KIC werden anhand detaillierter, in der EIT-Verordnung festgelegter Kriterien ausgewählt, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und Innovationsrelevanz basieren. Jede ausgewählte KIC muss darlegen, wie sie in ihrem jeweiligen Gebiet eine maximale Wirkung erzielen will, und nachweisen, dass ihre Strategie tragfähig ist.

Da bei der Einrichtung neuer KIC schrittweise vorgegangen werden soll, wurden die Themen für die ersten drei Runden aufgrund des Reifegrads auf dem betreffenden Gebiet, der potenziellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wirkung sowie der möglichen Synergien mit anderen Initiativen ausgewählt. Die Themen für die Runde im Jahr 2014 sind:

Innovation für gesundes Leben und aktives Altern

Rohstoffe – Nachhaltige Erkundung, Gewinnung, Verarbeitung, Verwertung und Substitution

Die Themen für die Runde im Jahr 2016 sind:

Lebensmittel für die Zukunft – Nachhaltige Lebensmittelkette von den Rohstoffen bis zu den Verbrauchern

Mehrwert in der Fertigung

Das Thema für die Runde im Jahr 2018 ist:

Urbane Mobilität

Das EIT wird

ein Auswahlverfahren für jede Welle von KIC ausarbeiten, das den KIC-Bewerbern ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Vorschläge lässt;

folgende Aufrufe für fünf neue KIC veröffentlichen: einen Aufruf für zwei neue KIC im Jahr 2014 im Bereich Gesundes Leben und aktives Altern sowie Rohstoffe; einen Aufruf für zwei neue KIC im Jahr 2016 im Bereich Lebensmittel für die Zukunft sowie Mehrwert in der Fertigung und einen Aufruf für eine neue KIC im Jahr 2018 im Bereich Urbane Mobilität;

größtmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass möglichst viele der potenziell Interessierten auf die künftigen KIC-Auswahlverfahren hingewiesen werden;

sicherstellen, dass die Rahmenbedingungen künftiger KIC-Auswahlverfahren ein optimales Ergebnis begünstigen, insbesondere durch eine klare Beschreibung der Anforderungen und Verfahren und dadurch, dass Bewerbern ausreichend Zeit für die Organisation der Partnerschaften eingeräumt wird.

2.2.   Verstärkung der Wirkung des EIT

Unionsweite Innovationsförderung

In der Anfangsphase konzentrierte sich das EIT hauptsächlich auf die Einrichtung der KIC. Zwar ist die Stärkung bestehender Exzellenzzentren ein erklärtes Ziel des EIT, dennoch muss es auch sicherstellen, dass auch Gebiete der Union, die nicht direkt an den KIC teilnehmen, von seinen Leistungen profitieren. Mit Blick auf eine gemeinsame Kultur des Innovations- und Wissensaustauschs ist es daher von entscheidender Bedeutung für das EIT, die Verbreitung bewährter Verfahren für die Integration des Wissensdreiecks aktiv zu fördern.

Das EIT muss sich künftig darum bemühen, den KIC-Ansatz verständlich und übertragbar zu machen und ihn zu einem Vorbild inner- und außerhalb Europas auszubauen. Durch die Identifizierung, Analyse und Weitergabe bewährter Verfahren sowie neuer Governance- und Finanzierungsmodelle der KIC versucht das EIT sicherzustellen, dass das im EIT und in den KIC generierte Wissen verbreitet und effektiv genutzt wird, und zwar zum Vorteil von Menschen und Einrichtungen, darunter auch diejenigen, die nicht direkt in den KIC mitwirken.

Das EIT wird auch versuchen, seine Sichtbarkeit in der gesamten Union zu verbessern. Unter Nutzung aller maßgeblichen Kommunikationsmittel und -wege sollte ein ausreichender Zugang zu Informationen über die Funktionsweise und den Aufgabenbereich des EIT und der KIC sichergestellt werden.

Das EIT kann bei der Synthese der vielfältigen Ansätze der KIC und beim Transfer auf Bereiche, in denen die Innovationskapazität nur schwach ausgeprägt ist und die ansonsten nicht von den Erfahrungen des EIT profitieren könnten, die entscheidende Rolle übernehmen. Solche Übertragungseffekte stellen sicher, dass sich die Vorzüge der EIT-Erfahrung positiv auf die Entwicklung der Innovationskapazität in den betreffenden Bereichen auswirken. Diese Maßnahmen können insofern eine hohe Dividende liefern, als sie auf der Arbeit der KIC aufbauen.

Die Einführung eines auf Partnerschaften zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern ausgerichteten Regionalen Innovationsschemas (RIS) bietet einen spezifischen Mechanismus für die Verbreitung bewährter Verfahren und die verstärkte Beteiligung an Tätigkeiten von KIC.

Dieses Schema wird den Beteiligten, die keiner KIC angehören, nicht nur Gelegenheit bieten, über Erfahrungen von KIC informiert zu werden, und die Zusammenarbeit mit diesen erleichtern, sondern es wird ihnen auch Anreize bieten, das in Bereichen außerhalb der KIC erworbene Wissen und Knowhow umfassend zu nutzen, und dadurch die Innovationskapazitäten in der gesamten Union verbessern. Zudem werden Beteiligte an RIS eine klare thematische Ausrichtung an den maßgeblichen regionalen Innovationsplänen, insbesondere den Strategien zur intelligenten Spezialisierung, nachweisen müssen, damit eine strategische Wirkung gewährleistet ist.

Das Schema wird von den KIC auf freiwilliger Grundlage durchgeführt und erforderlichenfalls durch das EIT unterstützt. Die Teilnehmer werden in einem offenen und transparenten von den KIC abgewickelten Verfahren ausgewählt.

Die im Rahmen von RIS durchgeführten Tätigkeiten fallen in die Zuständigkeit der KIC. Sie könnten auch strukturierte Mobilitätsmaßnahmen umfassen, um dafür zu sorgen, dass Talente – Studenten, Forscher, Lehrpersonen und Unternehmer jeden Alters und Geschlechts auf verschiedenen Laufbahnstufen –, die nicht den KIC angehören, Gelegenheit erhalten, sich an den Tätigkeiten der KIC zu beteiligen.

Die Teilnehmer am RIS werden zwar in erster Linie auf andere Finanzierungsquellen zurückgreifen, wie etwa nationale Finanzierungen, Strukturfonds und Eigenmittel, um sich am RIS beteiligen zu können, doch das EIT kann die Umsetzung des RIS durch die Finanzierung von strukturierten Mobilitätsmaßnahmen als Teil seines Programms für die Verbreitung von Ergebnissen und die Öffentlichkeitsarbeit fördern.

Wesentliche Impulsgeber für das Lernen auf EIT-Ebene können sein: innovationsgerichtete Spitzenforschung für die Gründung neuer Unternehmen und Schaffung neuer Geschäftsmodelle, einschließlich der Möglichkeit für KMU und öffentliche Einrichtungen, aktiver an Innovationen mitzuwirken, das Management von Portfolios geistigen Eigentums und neue Ansätze für das Teilen geistigen Eigentums, Unternehmergeist und neue integrierte Formen multidisziplinärer Bildung; innovative Governance- und Finanzmodelle, die auf dem Konzept der offenen Innovation basieren oder öffentliche Behörden einbeziehen. Dies wird dem EIT dabei helfen, als Dreh- und Angelpunkt in der europäischen Innovationslandschaft eine Vorbildfunktion zu übernehmen und eine international anerkannte Weltklasse-Innovationseinrichtung zu werden.

Förderung und Anwerbung von Talenten

Talentierte Menschen sind die Grundvoraussetzung für erfolgreiche Innovation. Eine der wichtigsten Aufgaben des EIT liegt darin, talentierten Menschen die Möglichkeit zu geben, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, und ein Umfeld zu schaffen, in dem sie sich entwickeln können. Durch die KIC schafft das EIT ein solches Umfeld; darüber hinaus sind jedoch Strategien erforderlich, um Spitzentalente von außerhalb der KIC anzuziehen und einzubinden.

Außerdem kommt dem EIT eine bedeutende Rolle bei der Anwerbung von Talenten von außerhalb der Union zu. Indem es eine starke Marke schafft und strategische Verbindungen mit wichtigen Partnern weltweit knüpft, kann das EIT die Attraktivität der KIC-Partner erhöhen. In enger Zusammenarbeit mit den KIC sollte das EIT eine solide internationale Strategie entwickeln und mit relevanten Gesprächspartnern und potenziellen Partnern in Verbindung treten. In diesem Zusammenhang sollten das EIT und die KIC bestehende einschlägige Unionsinitiativen, wie z. B. die Programme der Union in den Bereichen Forschung, Aus- und Fortbildung und Jugend, zu denen das Programm "Erasmus+", die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und weitere Mobilitätsinitiativen auf Ebene der Union zählen, vollumfänglich nutzen. Zusätzlich kann das EIT Wissensaustausch, Anleitung und Netzwerken fördern, indem es u. a. den Aufbau eines EIT-Alumni-Netzes anregt.

Das EIT wird seine Bemühungen zur Förderung talentierter Menschen und herausragender Ideen durch andere Maßnahmen ergänzen, wie z. B. durch die Organisation von Ideenwettbewerben und die Verleihung von Innovationspreisen – entweder in eigener Initiative oder in Zusammenarbeit mit führenden globalen Partnern.

Das EIT wird

die KIC dazu anregen, sich an Informationstätigkeiten zu beteiligen, und insbesondere erforderlichenfalls den KIC im Hinblick auf das Regionale Innovationsschema Hilfestellung leisten;

ein auf die spezifischen Bedürfnisse abgestimmtes webbasiertes Instrument einrichten, um eine Plattform für Wissensaustausch und Vernetzung rund um das EIT zur Verfügung zu stellen;

ein funktionales und starkes Netz von Absolventen der Bildungs- und Fortbildungsprogramme des EIT und der KIC ("EIT-Alumni") aufbauen und unterstützen;

die Erfahrungen und Erfolge aus den KIC der weiter gefassten Innovationsgemeinschaft innerhalb der Union und außerhalb systematisch zugänglich machen; dies kann die Erstellung einer Datenbank öffentlicher Materialien aus den Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen des EIT und der KIC einschließen.

eine hohe Beteiligung des Privatsektors, und insbesondere von KMU, am Wissensdreiecksicherzustellen.

2.3.   Neue leistungsbezogene Mechanismen und ergebnisorientierte Überwachung

Das EIT muss einen verantwortlichen und nachvollziehbaren Vereinfachungsprozess durchlaufen, damit es wirksame Ergebnisse erzielen, durchschlagende Innovationsleistungen fördern und die Einbindung der Geschäftswelt unterstützen kann. Das EIT hat immer noch Spielraum, um seine Flexibilität voll auszuschöpfen und so weitere Maßnahmen zur Vereinfachung zu ergreifen.

Als "Investor" in die KIC sieht das EIT in der Vereinfachung einen dynamischen Prozess, der in die Arbeitsweise des EIT eingebettet ist und einen integralen Bestandteil seiner Unterstützung für die KIC ausmacht. In diesem Sinne wird sich das EIT darum bemühen, seine Überwachung, Berichterstattung und Finanzierung anzupassen, zu verbessern und zu straffen, und ständig nach vereinfachten Ansätzen suchen, die den KIC bei neu aufkommenden Bedürfnissen helfen können und ihre Wirkung verstärken.

Die KIC bieten ein ideales Versuchsgebiet für neue Ansätze in Sachen Finanzierung und Management von Innovation. Ausgehend von Experimenten der KIC und ihrer Erfahrung wird das EIT eine Vereinfachungsagenda vorlegen, die Schlüsselbereiche wie Verträge, vereinfachte Berichterstattung, Pauschalbeträge und Pauschalsätze betreffen wird, um den Verwaltungsaufwand für KIC zu verringern.

Die Kommission wird auf der Grundlage der EIT-Vereinfachungsagenda genau überwachen, ob das EIT möglichst einfache Vereinbarungen und Grundsätze für die Finanzierung und Verwaltung der KIC-Tätigkeiten heranzieht. Erkenntnisse, auch über Misserfolge, werden an künftige KIC sowie Unionsprogramme und -maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 weitergegeben.

Die Kommission unterstützt das EIT verstärkt dabei, ein solides und zuverlässiges ergebnisorientiertes Überwachungssystem einzurichten. Durch dieses Überwachungssystem wird zum einen die uneingeschränkte Rechenschaftspflicht des EIT und der KIC, die Qualität der zu liefernden Ergebnisse und der Beitrag zu den Horizont-2020-Prioritäten sichergestellt und zum anderen der Geschäftsdynamik der KIC ausreichende Flexibilität und Offenheit gegenüber neuen Ideen und Partnern eingeräumt. Es wird dem EIT ermöglichen, eine solide Kompetenz für die Feststellung und Analyse des KIC-Inputs einschließlich der Finanzierungsquellen aufzubauen, seine Leistung anhand der eigenen Zielsetzungen zu messen sowie die EIT- und KIC-Verfahren mit bewährten Verfahren auf europäischer und globaler Ebene zu vergleichen.

Das System wird flexibel aufgebaut sein und falls erforderlich angepasst, um der Weiterentwicklung und Erweiterung der Tätigkeiten des EIT und der KIC Rechnung zu tragen. Im Einklang mit der Empfehlung aus der unabhängigen externen Evaluierung und vor dem Hintergrund der übergeordneten Überwachungsbestimmungen gemäß Horizont 2020 hat die Kommission vorgeschlagen, zusammen mit dem EIT und den KIC ein ergebnisorientiertes Leistungsüberwachungssystem für das EIT einzurichten, das auf vier Tätigkeitsebenen abstellt:

Horizont-2020-Ebene: regelmäßige Überprüfung des Beitrags von EIT und KIC zur Erreichung der Horizont-2020-Ziele.

EIT-Ebene: Bewertung der Leistung des EIT als effiziente und effektive Unionseinrichtung; dies wird anhand der den KIC geleisteten Unterstützung, der Intensität und Reichweite seiner Einbindungs-, Verbreitungs- und internationalen Maßnahmen sowie anhand seiner Fähigkeit, vereinfachte Verfahren vorzusehen, gemessen.

KIC-übergreifende Ebene: Überwachung der Beiträge sämtlicher KIC zur Erreichung der strategischen EIT-Ziele, wie sie in einem spezifischen Instrument, wie z. B. einem EIT-Fortschrittsanzeiger, festgelegt sind.

Ebene der einzelnen KIC: Überwachung der Leistung der individuellen KIC aufgrund von Einzelzielen und KPIs (Key Performance Indicators), wie im jeweiligen KIC-Geschäftsplan dargelegt. Die KIC haben unterschiedliche Geschäftsmodelle und sind auf unterschiedlichen Märkten aktiv, weshalb sie über unterschiedliche bereichsspezifische KPIs verfügen, die für das erfolgreiche Management der einzelnen KIC von zentraler Bedeutung sind.

Das EIT wird

ein Vereinfachungsprogramm aufstellen, einschließlich Benchmarks zur Fortschrittsbewertung, und der Kommission über die Durchführung im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts Bericht erstatten; das EIT wird zudem sicherstellen, dass neue Vereinfachungsmodelle unionsweit verbreitet und anderen Unionsinitiativen zugänglich gemacht werden;

in Zusammenarbeit mit der Kommission und den KIC ein umfassendes System einrichten, um folgende Punkte zu überwachen: EIT-Beitrag zu Horizont-2020, Wirkung des EIT, gemessen an seinen eigenen und KIC-Aktivitäten und Ergebnisse der KIC. Das EIT wird in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht, der dem Parlament und dem Rat zu übermitteln ist, über sämtliche Überwachungstätigkeiten Bericht erstatten.

3.   Wirksame Entscheidungsfindung und Arbeitsbedingungen

In der Verwaltungsstruktur des EIT sind der Bottom-up-Ansatz der KIC und die strategische Führung auf EIT-Ebene miteinander verbunden. Die Entscheidungsfindung auf EIT-Ebene muss daher von einer echten strategischen Perspektive gekennzeichnet sein, kombiniert mit wirksamen Durchführungsmechanismen und einer systematischen Einbeziehung von Akteuren des Wissensdreiecks aus ganz Europa.

Das Governance-Modell des EIT hat sich insgesamt als nützlich erwiesen. Jedoch zeigen Erfahrungen aus der Anfangsphase, dass weitere Anstrengungen unternommen werden können, um die Wirksamkeit der Entscheidungsfindungs- und Durchführungsmechanismen des EIT zu verbessern. Die Beziehung zwischen dem für strategische Entscheidungen zuständigen Verwaltungsrat und der mit der Durchführung betrauten EIT-Zentrale muss klarer festgelegt und gestrafft werden. Die EIT-Zentrale wird die zentralen Bereiche festlegen müssen, in denen das EIT die KIC unterstützen sollte, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Unterstützung und Überwachung anzustreben ist. Der Verwaltungsrat muss in höherem Maße sicherstellen, dass die strategischen Entscheidungen den Erfahrungen der KIC und der weiteren Innovationsgemeinschaft angemessen Rechnung tragen. Im Übrigen sollte das EIT auch weiterhin dem Rat und den Mitgliedstaaten gegenüber rechenschaftspflichtig sein.

3.1.   Straffung und Klärung der Entscheidungsfindung des EIT

Der EIT-Verwaltungsrat legt die strategische Richtung des EIT und die Rahmenbedingungen der KIC fest; durch seine Mitglieder stellt er eine Verbindung zwischen dem EIT und den verschiedenen Interessenträgern her. Im Einklang mit dem geschäftsorientierten Ansatz des EIT muss die Entscheidungsfindung effizient, schnell und zielgerichtet sein.

Entscheidende Faktoren in dieser Hinsicht sind Größe, Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats. Das Prinzip der unabhängigen Mitglieder und einer begrenzten Anzahl gewählter Mitglieder, die die KIC-Gemeinschaft vertreten, hat sich bewährt – es erlaubt die Zusammenführung von Fachwissen aus dem gesamten Wissensdreieck. Jedoch sind die Grenzen des anfänglichen Modells mit 18 gewählten Mitgliedern und, seit kurzem, vier zusätzlichen KIC-Vertretern offenkundig geworden. Ein verkleinerter Verwaltungsrat wird zu einer effizienteren Entscheidungsfindung und zum Abbau allgemeiner Verwaltungskosten führen.

Schließlich kann eine weitere Effizienzsteigerung erreicht werden, indem sich der EIT-Verwaltungsrat wieder auf seine Kernaufgabe, nämlich die strategische Ausrichtung, konzentriert. Darüber hinaus wird die Kohärenz mit anderen Unionsinitiativen durch eine intensivierte Konsultation mit der Europäischen Kommission über das dreijährige Arbeitsprogramm des EIT weiter verstärkt. Die aus dem dreijährigen EIT-Arbeitsprogramm stammenden Informationen über das EIT und die KIC werden es ermöglichen, die Komplementarität mit anderen Programmbestandteilen von Horizont 2020 sowie sonstigen Strategien und Instrumenten der Union zu bewerten und sicherzustellen. All diese Änderungen wurden in die geänderte Verordnung (EG) Nr. 294/2008 aufgenommen.

Die Entscheidungen des EIT-Verwaltungsrats werden von der EIT-Zentrale unter der Leitung des Direktors/der Direktorin, der/die für die Maßnahmen des EIT rechenschaftspflichtig ist, umgesetzt. Dabei spiegelt die Zentrale den ergebnisorientierten Ansatz des EIT und seiner KIC wider und ist der Motor der Vereinfachung der Verfahren. Gleichzeitig baut die EIT-Zentrale die Kapazitäten auf, um die Erfahrungen der KIC systematisch auszuwerten und zum Nutzen der allgemeinen Innovationsgemeinschaft zugänglich zu machen. Im Laufe der Zeit wird die EIT-Zentrale zu einem unerschöpflichen Reservoir bewährter Verfahren heranwachsen und sich zu einem echten Wissenspartner für Entscheidungsträger entwickeln.

Anwerbung und Bindung talentierter Fachkräfte sind eine Herausforderung für die EIT-Zentrale. Um das talentierteste und qualifizierteste Personal für die EIT-Zentrale zu gewinnen, wird sie eine klare Personalstrategie festlegen, die auch Möglichkeiten jenseits der direkten Beschäftigung umfasst, wie z. B. Abstellungen oder befristete Zuordnungen, und den regelmäßigen Austausch von Personal mit herausragenden Innovations-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen aus der Union und dem Rest der Welt sowie einschlägige Praktika fördern.

Das EIT wird

mit einer intelligenten Personalstrategie, einschließlich der systematischen Verwendung internen und externen Fachwissens, und internen Verwaltungsverfahren sicherstellen, dass es sich zu einer Referenzeinrichtung für innovative Governance entwickelt;

konkrete Maßnahmen ergreifen, um weiterhin eine Kultur der Offenheit und Transparenz zu fördern.

3.2.   In KIC investieren: EIT-KIC-Beziehungen

Das Zusammenspiel von EIT und KIC bildet nicht nur den Rahmen für ein erfolgreiches Arbeiten der KIC, sondern ist auch die Grundlage des Voneinander-Lernens, wodurch das EIT als Prüfstand für neue Innovationsmodelle fungieren kann. Das EIT muss in allen Phasen des Lernprozesses klare und kohärente Orientierung bieten, ohne jedoch zu viel festzulegen, damit die KIC unter angemessenen Rahmenbedingungen arbeiten können. Diese Orientierung würde sich insbesondere auf die Verwaltung von KIC und die Einbeziehung von Hauptpartnern und sonstigen Partnern beziehen. Das Zusammenspiel von EIT-Zentrale und KIC muss sowohl systematisch und kontinuierlich als auch klar und transparent sein und auf gegenseitigem Vertrauen basieren, damit die bestmögliche Wirksamkeit erzielt werden kann. Sowohl die vertraglichen Beziehungen zwischen dem EIT und den KIC als auch die organisatorischen Regelungen der EIT-Zentrale sollten hierzu beitragen.

Indem sie sich von ihrer lediglich administrativen Rolle wegbewegt, wird die EIT-Zentrale ihre operationellen Aufgaben optimieren, die KIC zu Höchstleistungen zu führen und gute Ergebnisse auf breiter Ebene verfügbar zu machen. Dadurch, dass eine Reihe von Dienstleistungen und Funktionen auf zentraler Ebene angeboten bzw. ausgeführt werden, anstatt auf Ebene der einzelnen KIC, lassen sich Effizienzgewinne verzeichnen. Zwar arbeiten alle KIC in spezifischen Themengebieten, einige Elemente sind jedoch von horizontaler Bedeutung, und genau hier kann das EIT einen spürbaren Mehrwert leisten. Entsprechende Wissensvermittlungsfunktionen können insbesondere dadurch wahrgenommen werden, dass die EIT-Zentrale als Informationsvermittler und ideenreicher Gesprächspartner auftritt, z. B. durch Förderung des KIC-übergreifenden Austauschs und des Voneinander-Lernens, durch Herstellung von Kontakten zu den Unionseinrichtungen und anderen zentralen Organisationen, wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), oder dadurch, dass sie sich spezifischer horizontaler Themen annimmt, wie z. B. Beratung zu Fragen des geistigen Eigentums, Technologie- und Wissenstransfer, Benchmarking anhand internationaler bewährter Verfahren, oder auch dadurch, dass sie Zukunftsstudien durchführt, um die künftige Marschroute für das EIT und die KIC zu ermitteln. Das EIT und die KIC sollten zusammen entscheiden, wo diese Aufgaben am wirksamsten wahrgenommen werden können. In diesem Zusammenhang wird es für das EIT und die KIC von entscheidender Bedeutung sein, tragfähige Mechanismen für eine systematische Zusammenarbeit in horizontalen Themen einzurichten.

Das EIT wird

während des gesamten Lebenszyklus der KIC eine klare und kohärente Orientierung hinsichtlich der Erwartungen, Verpflichtungen und Zuständigkeiten bieten;

in enger Zusammenarbeit mit den KIC in seiner Zentrale die erforderlichen Kapazitäten einrichten, um den KIC-übergreifenden Austausch und das KIC-übergreifende Lernen zu erleichtern;

den KIC mit Blick auf Effizienzsteigerung eine Reihe von Dienstleistungen zu Querschnittsthemen anbieten und weitere Strategien mit demselben Ziel umsetzen.

Orientierung für die Aufnahme und die Assoziierung von Partnern bieten, die nicht vollwertige Investoren oder Partner von KIC werden können.

3.3.   Einbeziehung von Interessenträgern

Aktiver Austausch mit und Lernen von anderen Initiativen sollten Eckpfeiler der EIT-Bemühungen bei der Erprobung neuer Innovationsmodelle sein. Das EIT muss von bewährten Verfahren und externem Fachwissen Gebrauch machen, um seinen Ambitionen zu entsprechen, die Referenzeinrichtung für Innovation zu werden. Daher ist es für den Verwaltungsrat unabdingbar, seine Entscheidungen anhand der Erkenntnisse und Bedürfnisse der Innovationsakteure und in einem weiter gefassten europäischen Rahmen zu treffen. Durch eine Politik der Offenheit und des externen Engagements kann das EIT die Übernahme und Akzeptanz neuer Innovationen durch die Gesellschaft als Ganzes aktiv fördern.

Zu diesem Zweck wird das EIT direkt mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern aus der gesamten Innovationskette zum gegenseitigen Nutzen zusammenkommen. Die Einrichtung eines EIT-Forums der Interessenträger, in dem die weiter gefasste Gemeinschaft der Interessenträger zur Erörterung von horizontalen Themen zusammenkommt, könnte ein geeignetes Instrument sein, um den Dialog und Austausch systematischer zu gestalten und eine interaktive Kommunikation in beide Richtungen zu ermöglichen.

Zu den Interessenträgern werden Vertreter nationaler und regionaler Behörden, von Interessenverbänden und individuellen Einrichtungen aus Wirtschaft, Hochschulwelt und Forschung, von Cluster-Organisationen sowie anderen interessierten Kreisen aus dem Wissensdreieck gehören.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten treten im Forum der Interessenträger in einer speziellen Formation zusammen, um eine angemessene Kommunikation und einen angemessenen Informationsfluss innerhalb des EIT sicherzustellen und sich über die Fortschritte zu informieren, das EIT und die KIC zu beraten und mit ihnen Erfahrungen auszutauschen. Die spezielle Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten im Forum der Interessenträger sorgt ferner für ein geeignetes Maß an Synergie und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten des EIT und der KIC und den nationalen Programmen und Initiativen, einschließlich einer etwaigen nationalen Kofinanzierung der KIC-Tätigkeiten. Die Organisation des Forums der Interessenträger wurde in der geänderten Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigt.

Ferner wird die frühzeitige aktive Beratung mit anderen Unionseinrichtungen, insbesondere mit den relevanten Kommissionsdienststellen, dabei helfen, Synergien und gemeinsame Lernprozesse mit anderen Unionsinitiativen optimal zu nutzen.

Das EIT wird

ein regelmäßiges EIT-Forum der Interessenträger und dessen spezielle Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten einrichten, um die Interaktion mit der weiter gefassten Innovationsgemeinschaft aus den verschiedenen Teilbereichen des Wissensdreieck zu erleichtern und den gegenseitigen Lernprozess zu unterstützen; dem Forum werden nationale und regionale Behörden angehören; in diesem Zusammenhang kann die webbasierte Plattform helfen, die Interaktion der Teilnehmer weiter zu fördern;

systematisch Hochschulverbände, Unternehmens- und Forschungsorganisationen sowie Cluster-Organisationen als Plattformen für den Wissensaustausch und die Verbreitung von Ergebnissen nutzen;

einen Mechanismus einrichten, wie beispielsweise ein jährliches Treffen des EIT, der KIC und der relevanten Dienststellen der Europäischen Kommission, um Synergien zwischen EIT und KIC einerseits und anderen Initiativen der Union andererseits weiter zu fördern.

4.   Schätzung des Finanzbedarfs und Finanzierungsquellen im Zeitraum 2014-2020

4.1.   Konsolidierung eines intelligenten Finanzierungsmodells für die KIC

Das EIT hat ein eigenes Finanzierungsmodell entworfen, das auf den gemeinsamen Stärken und Ressourcen herausragender Organisationen aufbaut; die Finanzierung durch das EIT wirkt als Katalysator zur Bündelung und Hebelung zusätzlicher Finanzmittel von einer breiten Palette öffentlicher und privater Partner. Auf dieser Grundlage stellt das EIT durchschnittlich bis zu 25 % des Gesamtbudgets der KIC bereit, während die restlichen (mindestens) 75 % des Gesamtbudgets der KIC aus anderen Mitteln als denen des EIT bestritten werden sollten. Dies schließt die eigenen Einnahmen und Ressourcen der KIC-Partner ein, aber auch öffentliche Mittel von nationaler, regionaler und Unionsseite – insbesondere die laufenden und künftigen Strukturfonds und das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation. In letzterem Fall beantragen die KIC (oder einige ihrer Partner) Finanzmittel gemäß den einschlägigen Regeln der Programme; sie tun dies gleichberechtigt mit anderen Antragstellern. Der Beitrag der KIC-Partner ist nicht im Sinne einer "Kofinanzierung" im Rahmen einer klassischen Finanzhilfe gefordert, sondern gilt als Voraussetzung für ein Mindestmaß an Beteiligung bestehender Organisationen und für ihr finanzielles Engagement in der KIC. Dieser Bottom-up-Ansatz gewährleistet ein starkes Engagement der KIC-Partner, schafft Investitionsanreize und regt strukturelle und organisatorische Änderungen bei den KIC-Partnern und darüber hinaus an.

Die Erfahrung der ersten KIC zeigt, dass sich die Unternehmen bei der Umsetzung der KIC-Geschäftspläne finanziell engagieren und sich der Anteil der Partner aus der Wirtschaft am jährlichen Gesamtbudget der KIC auf 20 % bis 30 % beläuft.

Die Finanzierung durch das EIT ist nur für "KIC-Mehrwertaktivitäten" vorgesehen, d. h. Aktivitäten, die im Einklang mit den in den KIC-Geschäftsplänen festgelegten Zielen und Prioritäten die Integration von Strategien des Wissensdreiecks (Hochschulbildung, Forschung und Innovation) und Partnern innerhalb der und zwischen den KIC befördern. Dies schließt insbesondere KIC-Projekte zu Grundlagenforschung und angewandter Forschung, Innovation, Bildung, Unternehmergeist und Unternehmensgründung ein, die Investitionen in fest etablierte Tätigkeiten (z. B. laufende Forschungsprojekte) aufstocken. Die Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Koordinierungstätigkeiten der KIC sollten ebenfalls durch den EIT-Beitrag gedeckt sein.

Die KIC durchlaufen verschiedene Entwicklungsphasen mit unterschiedlichen Merkmalen ihres Gesamtbudgets, ehe sie die Normalbetriebsphase erreichen. Die Absorptionsfähigkeit einer KIC ist am Anfang relativ begrenzt, entwickelt sich aber im Laufe der Zeit beträchtlich.

Nach einer anfänglichen Einrichtungsphase von zwei Jahren sollten die KIC-Haushalte erheblich wachsen, und die KIC können nach relativ kurzer Zeit in bedeutendem Umfang neue Ressourcen von alten und neuen Partnern mobilisieren. Um zu einer ausreichenden kritischen Masse zu gelangen und eine Wirkung auf europäischer Ebene zu erzielen, dürfte sich der Jahreshaushalt der KIC, sobald diese ihre Normalbetriebsphase erreicht haben, zwischen 250 und 450 Mio. EUR bewegen, abhängig von der Strategie, der Partnerschaft und dem Marktpotenzial jeder einzelnen KIC.

Auch wenn die KIC in den ersten Jahren ihres Bestehens in finanzieller Hinsicht nicht gänzlich unabhängig vom EIT sein werden, so sollten sie doch mittelfristig Tragfähigkeit anstreben, d. h. ihre Abhängigkeit von EIT-Mitteln mit Blick auf ihre künftige Konsolidierung und Expansion schrittweise verringern. Bestimmte KIC-Mehrwertaktivitäten, bei denen die Investitionen der EIT bedeutende Erträge einbringen, wie etwa in Bildung, Unternehmensgründung, Kolokation, Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung von Ergebnissen, werden weiterhin EIT-Mittel erhalten.

Derzeit unterstützt das EIT die KIC ausschließlich mit Finanzhilfen. Im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR 2014–2020) können mit Eigenkapitalinstrumenten oder Schuldtiteln neue Finanzierungsmechanismen eingerichtet werden. Als KIC-"Investor" wird das EIT diese Entwicklungen aufmerksam verfolgen und die KIC dazu ermutigen, diese Mechanismen intensiv zu nutzen, indem es gegebenenfalls den Zugang zu ihnen erleichtert bzw. koordiniert.

4.2.   Finanzbedarf des EIT

Der Finanzbedarf des EIT beläuft sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 2 711,4 Mio. EUR und geht auf die folgenden drei Hauptkomponenten zurück: erforderliche Aufwendungen für die Konsolidierung der drei bestehenden KIC, graduelle Entwicklung hin zu neuen KIC in den Jahren 2014, 2016 bzw. 2018 sowie Öffentlichkeitsarbeit, Verbreitung von Ergebnissen sowie Verwaltungsausgaben.

Rund 1 695 Mio. EUR (62,5 % des Gesamthaushalts des EIT) sind für die 2009 benannten und bereits voll operationellen KIC vorgesehen; 542 Mio. EUR (20 %) sind für die zweite Welle von KIC vorgesehen, 249 Mio. EUR (9,2 %) für die dritte Welle und 35 Mio. EUR (1,3 %) für die letzte Welle.

Somit ist in der Haushaltsplanung des EIT für die KIC im Zeitraum 2014-2020 ein Betrag in Höhe von 2,5 Mrd. EUR vorgesehen (93 % des Gesamthaushalts des EIT für den Zeitraum 2014-2020). Es wird davon ausgegangen, dass die KIC – durch den starken Hebelungseffekt des EIT – weitere 7,5 Mrd. EUR an öffentlichen und privaten Mitteln mobilisieren.

Das EIT wird zudem eine Reihe von Verbreitungs- und Informationsaktivitäten durchführen, einschließlich der Unterstützung strukturierter Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des RIS, wodurch die Wirkung seiner Arbeit in Europa deutlich verstärkt wird. Darüber hinaus wird eine Reihe horizontaler Unterstützungs- und Überwachungsleistungen einen Mehrwert bzw. Effizienzgewinne für KIC-Aktivitäten einbringen. Bei der Entwicklung und Durchführung dieser Aktivitäten wird das EIT eine Strategie verfolgen müssen, die auf einen hohen Wirkungsgrad abzielt, d. h. auf eine möglichst starke Wirkung im Wege einfacher Mechanismen. Etwa 125 Mio. EUR (4,6 %) des EIT-Budgets werden zur Durchführung dieser Aktivitäten benötigt.

Wenn das EIT als Pionier neue Modelle von offener Innovation und Vereinfachung vorantreiben soll, dann sollte sich dies auch in seinem Verwaltungsansatz widerspiegeln. Die EIT-Zentrale muss als schlanke Organisation auftreten, die bei der bedarfsgerechten Nutzung von Fachwissen einen strategischen Ansatz verfolgt und nicht unnötig schwerfällige und feste Strukturen schafft. Die Verwaltungsausgaben, die die notwendigen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten abdecken, werden auf längere Sicht 2,4 % des EIT-Haushalts nicht überschreiten. Ein Teil der Verwaltungsaufwendungen wird vom Aufnahmeland Ungarn getragen, das bis Ende 2030 kostenlos Büroraum zur Verfügung stellt und bis Ende 2015 einen jährlichen Beitrag von 1,5 Mio. EUR zu den Personalkosten leistet. Auf dieser Grundlage werden die Verwaltungsaufwendungen für den Zeitraum 2014-2020 etwa 65 Mio. EUR betragen.

Schaubild 3:   Aufschlüsselung des Finanzbedarfs

Image 8L3472013DE110120131211DE0001.0002241241Gemeinsame Erklärungdes Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS1.Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.2.Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:a)die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,b)die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,c)die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,d)die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung unde)die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.3.Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.4.Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.5.Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwardrei Vertreter des Rates,drei Vertreter des Europäischen Parlaments,ein Vertreter der Kommission.Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.6.Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.L3472013DE18510120131211DE0009.000420812081Erklärungen der KommissionHöchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kannDie Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und GebietenDie Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.L3472013DE25910120131217DE0015.000228012801Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28110120131217DE0016.000328812881Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE28910120131217DE0017.000330213021Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der KohäsionsfondsverordnungDas Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.L3472013DE30310120131217DE0018.000231713171Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mit-gliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.L3472013DE30310120131217DE0018.000331813181Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-VerordnungDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.L3472013DE30310120131217DE0018.000431913191Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-PlattformDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001546614661Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.L3472013DE32010120131217DE0019.001646714671Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von MittelnDas Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:i.Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, undii.Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.L3472013DE32010120131217DE0019.001746814681Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.L3472013DE32010120131217DE0019.001846914691Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dassbezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.L3472013DE54910120131217DE0022.000460716071Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-ComplianceDer Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.

2009 KICs

2014 KICs

2016 KICs

2018 KICs

Dissemination and Outreach

Admin.

Das EIT wird während des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens in erster Linie durch einen Beitrag aus dem Programm Horizont 2020 finanziert werden, in dessen Rahmen ein Betrag in Höhe von 2 711,4 Mio. EUR vorgesehen ist.

Infoblatt 1:   Innovation für gesundes Leben und aktives Altern

1.   HERAUSFORDERUNG

Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen wurden als wichtige gesellschaftliche Herausforderungen ermittelt, die im Rahmen von Horizont 2020 angegangen werden. Übergeordnetes Ziel jeglicher Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen sollte die Verbesserung der Lebensqualität der europäischen Bürgerinnen und Bürger aller Altersgruppen sowie die Gewährleistung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgungs- und Sozialfürsorgesysteme angesichts steigender Kosten, rückläufiger Humanressourcen und der äußerst hohen Erwartungen der Bürger an die Versorgung sein.

Die Herausforderungen für den Gesundheitsversorgungs- und Sozialfürsorgesektor sind enorm und sind eng miteinander verflochten. Sie reichen von chronischen Krankheiten (Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Diabetes) über Übergewicht und Adipositas, Infektionskrankheiten (HIV/AIDS, Tuberkulose) und neurodegenerative Erkrankungen (verschärft durch eine zunehmende Bevölkerungsalterung) bis hin zu sozialer Isolation, eingeschränktem Wohlergehen, zunehmender Abhängigkeit der Patienten von formeller und informeller Pflege und Mehrfachexposition gegenüber Umweltfaktoren mit ungewissen gesundheitlichen Langzeitfolgen. Daneben behindern Schwierigkeiten bei der Anwendung, Nutzung und Umsetzung neuer Erkenntnisse, Produkte und Dienstleistungen eine effiziente Reaktion auf diese Herausforderungen.

Die Antwort auf diese Herausforderungen wurde in Horizont 2020 als das Streben nach besserer Gesundheit, Lebensqualität und allgemeinem Wohlergehen aller durch die Unterstützung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten definiert. Diese Tätigkeiten konzentrieren sich auf die Erhaltung und Förderung der Gesundheit während des gesamten Lebens sowie auf die Verhütung von Krankheiten, die Verbesserung unserer Fähigkeiten, Krankheiten und Behinderungen zu heilen, zu behandeln und zu bewältigen, die Unterstützung des aktiven Alterns und einen Beitrag zur nachhaltigen und effizienten Pflege einschließlich lokaler und regionaler Dienste und der Anpassung der Städte und ihrer Einrichtungen an die Bedürfnisse einer alternden Bevölkerung.

2.   RELEVANZ UND WIRKUNG

Eine KIC zum Thema Innovation für gesundes Leben und aktives Altern trägt dazu bei, die Prioritäten von Horizont 2020 und insbesondere die im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Herausforderung "Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen" definierten Ziele zu erreichen.

Dieser thematische Bereich ist aus gesellschaftlicher und allgemeinpolitischer Sicht äußerst wichtig. Fragen des gesunden Lebens und des aktiven Alterns beeinflussen nahezu alle Bereiche unseres Lebens und unserer Gesellschaft und erfordern sehr häufig rechtliche Maßnahmen. Der Gesundheitsversorgungs- und Sozialfürsorgesektor ist auch aus sozioökonomischer Sicht ein äußerst wichtiger Bereich, da hier mit die höchsten (öffentlichen und privaten) Ausgaben anfallen (4) und dieser Bereich nicht nur Chancen für wirtschaftliche und technologische Innovation bietet, sondern auch ein großes Potenzial für soziale Innovation. Die alternde Bevölkerung ist eine Herausforderung für die öffentlichen Dienste und erfordert beispielweise die Entwicklung und Verbesserung lokaler Dienste und die Anpassung des städtischen Umfelds.

Die sozioökonomische Bedeutung wird noch durch die Tatsache unterstrichen, dass Europa über einen großen Arzneimittelsektor und hochentwickelte Gesundheitsversorgungs- und Sozialfürsorgesysteme verfügt, in denen unionsweit Millionen von Personen beschäftigt sind. Es handelt sich hier außerdem um einen der größten Hightech-Fertigungssektoren in der Union. Das Wachstumspotenzial dieser Bereiche ist sehr groß, da mit einer alternden Gesellschaft die aggregierte Nachfrage nach Pflege sowie Produkten und Dienstleistungen für ein unabhängiges Leben zunimmt.

Auch andere Wirtschaftszweige wie der Tourismus sind von Bedeutung. Die alternde Bevölkerung wird zum Großteil von einer Generation gebildet, die gewohnt ist zu reisen und weiterhin bereit ist zu reisen, und die hohe Qualitätsansprüche und damit einen steigenden Bedarf an barrierefreien Dienstleistungen (Verkehr, Hotels, Unterhaltung usw.) hat. Besser zugängliche touristische Dienstleistungen können die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Branche verbessern und würden die stärkere Integration der alternden Bevölkerung fördern.

Darüber hinaus verfügt die Union auch über eine einschlägige Forschungs- und Bildungslandschaft auf Weltklasseniveau. In vielen Mitgliedstaaten gibt es hervorragende Forschungsinfrastrukturen und –einrichtungen, die eine attraktive Grundlage für die Einbeziehung der Industrie in die geplanten Tätigkeiten des EIT bilden.

Die Herausforderungen im Bereich des gesunden Lebens gelten für ganz Europa. Die Antworten, die eine KIC darauf geben kann, erfordern eine intensive Zusammenarbeit zwischen herausragenden, interdisziplinären und branchenübergreifenden Teams, die Teilnehmer aus allen Bereichen des Wissensdreiecks (Hochschulbildung, Forschung und Innovation) umfassen. Der Mehrwert einer KIC zu diesem Thema bestünde darin, die Innovations- und Hochschultätigkeiten mit der bereits vorhandenen herausragenden Forschungsbasis zu verknüpfen. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Hochschullehrpläne, die Entwicklung neuer Fertigkeiten (z. B. für die Technologieentwicklung, aber auch für die Pflege älterer Menschen) und die Stärkung unternehmerischer Aspekte zur Förderung von unternehmerisch orientierten Arbeitskräften in diesem Bereich gerichtet, um die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen zu unterstützen und die vorhandenen Wertschöpfungsketten zu stärken oder sogar neue zu schaffen.

Beispiele für potenzielle Produkte und Dienstleistungen, die durch eine KIC geschaffen werden könnten, gehen über technologische Anwendungen (wie Anwendungen zu Bearbeitung, Kodierung, Standardisierung und Interpretation von Daten in medizinischen Bereichen wie Behandlung von Krebs und Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Instrumente für die Risikobewertung und Früherkennung) hinaus und könnten zu sozialer Innovation führen und neue Konzepte mit sich bringen, die Lebensweise und Ernährung verbessern, ein aktives und unabhängiges Leben in einer altersfreundlichen Umgebung fördern oder wirtschaftlich tragbare Pflegesysteme ermöglichen.

Eine KIC, die sich auf die systembedingten Aspekte der europäischen Gesundheitsversorgungs- und Sozialfürsorgesysteme und die Unterstützung des aktiven Alterns konzentriert, würde auch eine stärkere Zusammenarbeit zwischen großen und kleineren sowie stärker spezialisierten Unternehmen und den Wissensaustausch fördern. Darüber hinaus könnte der Mehrwert einer KIC in diesem Bereich im Aufbau innovativer Partnerschaften auf der im Dienstleistungssektor besonders wichtigen lokalen Ebene bestehen.

Durch diese Integration des Wissensdreiecks würde eine KIC zum Thema gesundes Leben und aktives Altern daher einen wichtigen Beitrag zur Lösung des "europäischen Paradoxons" leisten: Sie würde die herausragende Position der Union in der wissenschaftlichen Forschung verbessern und diesen Vorteil in innovative Produkte und Dienstleistungen sowie neue Geschäftsmöglichkeiten und Märkte umwandeln.

Die größten Risiken für den Erfolg einer KIC zu diesem Thema hängen vor allem mit den notwendigen Innovations- und Regulierungsrahmenbedingungen zusammen, die einige Anpassungen erfordern könnten, auf die die KIC keinen direkten Einfluss haben (5). Die KIC müssen sich daher mit laufenden Innovationstätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union und politischen Initiativen abstimmen (siehe nächster Abschnitt).

3.   SYNERGIEN UND KOMPLEMENTARITÄTEN MIT VORHANDENEN INITIATIVEN

Gesundheit und aktives Altern werden durch zahlreiche Unionsinitiativen unterstützt. Diese Initiativen betreffen zahlreiche Politikbereiche außerhalb des Gesundheitsbereichs, wie Wirtschaft, Sicherheit und Umwelt. Sie tragen somit indirekt zu Zielen von Europa 2020 wie FuE/Innovation, Beschäftigung und soziale Integration bei.

Eine KIC zum Thema Innovation für gesundes Leben und aktives Altern wird eng mit der Europäischen Pilot-Innovationspartnerschaft (EIP) "Aktives und gesundes Altern" zusammenarbeiten. Sie wird die im strategischen Innovationsplan der EIP vorgestellten konkreten Maßnahmen berücksichtigen und zu den Zielen der EIP beitragen. Sie wird durch die Ausbildung wichtiger Akteure, aber auch durch ein einzigartiges strukturiertes Netz von Praktikern, die Rahmenbedingungen und bewährte Verfahren für in diesem Bereich relevanten politischen, rechtlichen und Normungsfragen festlegen können, eine wertvolle Ergänzung darstellen. Im Zusammenhang mit der EIP kann eine KIC auch zur Leitmarktinitiative elektronische Gesundheitsdienste beitragen, die durch Konzentration auf politische Instrumente (Normung, Zertifizierungssysteme und Vergabe öffentlicher Aufträge) den Markt für innovative Lösungen für elektronische Gesundheitsdienste fördern will.

Auch die Koordinierung mit der gemeinsamen Programmplanungsinitiative (JPI) zur Förderung der Forschung über Alzheimer und andere neurodegenerative Erkrankungen und der JPI "Länger und besser leben – Möglichkeiten und Probleme des demografischen Wandels" sowie der JPI "Gesunde Ernährung für ein gesundes Leben" soll gestärkt werden. Eine KIC in diesem Bereich wird die Nutzung der in diesen JPI zusammengefassten herausragenden öffentlichen Forschungstätigkeit beschleunigen und fördern und so die Fragmentierung in der Innovationslandschaft überwinden helfen.

Eine KIC wird außerdem auf den wichtigen Forschungsergebnissen der gemeinsamen Technologieinitiative zur innovativen Medizin und der zahlreichen Rahmenprogramm-Forschungsprojekte zu diesem Thema (wie dem Gesundheitsforschungsprogramm oder der IKT-Forschungstätigkeiten über Gesundheit und Altern) aufbauen und diese nutzen, um den Technologietransfer und die Vermarktung durch hervorragende unternehmerische Fähigkeiten zu fördern. Die Arbeiten werden auch mit dem gemeinsamen Programm "Umgebungsunterstütztes Leben" und dem Programm "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation" koordiniert.

Eine KIC in diesem Bereich würde diese Aktivitäten ergänzen, da sie sich auf interdisziplinäre Aktivitäten innerhalb des Wissensdreiecks mit den Schwerpunkten innovative Produkte und Dienstleistungen sowie Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln konzentrieren würde.

4.   FAZIT

Eine KIC, die sich auf das weite Gebiet der Innovation für gesundes Leben und aktives Altern konzentriert, entspricht den Kriterien, die für die Auswahl der Themenbereiche der KIC festgelegt wurden:

Sie befasst sich mit einer wichtigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderung (lebenslange Gesundheit und lebenslanges Wohlergehen für alle mit wirtschaftlich tragbaren Pflegesystemen) und trägt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und zur Erreichung ihrer Ziele in den Bereichen Beschäftigung, Innovation, Bildung und soziale Integration bei.

Die Ausrichtung dieser KIC entspricht den in Horizont 2020 festgelegten Prioritäten und ergänzt andere Aktivitäten der Union in den Bereichen Gesundheit und Sozialfürsorge, insbesondere die entsprechenden JPI und die EIP "Aktives und gesundes Altern".

Sie kann auf einer starken Forschungsbasis und einem soliden Wirtschaftszweig aufbauen, der Interesse an einer KIC haben wird. Sie kann Investitionen und ein langfristiges Engagement des Unternehmenssektors anstoßen und bietet Möglichkeiten für verschiedene neue Produkte und Dienstleistungen.

Sie wird sich mit dem europäischen Paradoxon befassen, da sie die starke Forschungsbasis in der Union nutzen und neue innovative Ansätze ermitteln wird, um die Lebensqualität der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und die Gesundheitsversorgungs- und Sozialfürsorgesysteme wirtschaftlich tragbar zu halten.

Sie erzielt eine nachhaltige und systemrelevante Wirkung, die in neu ausgebildeten Unternehmern, neuen Technologien und neuen Unternehmen gemessen wird. Sie wird neue technologische Entwicklungen und soziale Innovation fördern.

Sie zielt auf die Überwindung der starken Fragmentierung des gesamten Gesundheitsversorgungs- und Sozialfürsorgebereichs ab und wird eine kritische Masse von Spitzenakteuren der Forschung, Innovation, Bildung und Ausbildung des gesamten Bereichs zusammenführen.

Ihr Ansatz ist systembezogen und erfordert daher ein interdisziplinäres Vorgehen und die Einbeziehung verschiedener Wissensbereiche wie Medizin, Biologie, Psychologie, Wirtschaft, Soziologie, Demografie und IKT.

Infoblatt 2:   Rohstoffe (6) – Nachhaltige Erkundung, Gewinnung, Verarbeitung, Verwertung und Substitution

1.   HERAUSFORDERUNG

Die moderne Gesellschaft hängt vollkommen vom Zugang zu Rohstoffen ab. Der Zugang zu Rohstoffen ist für das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft der Union von grundlegender Bedeutung. Aufgrund der Abnahme der endlichen natürlichen Ressourcen, der unaufhaltsam wachsenden Weltbevölkerung und der raschen Zunahme des Verbrauchs in den Schwellenländern steigt jedoch die weltweite Nachfrage nach Rohstoffen und natürlichen Ressourcen. Dies sind einige der Faktoren, die für die prognostizierte Zunahme des Verbrauchs natürlicher Ressourcen in den nächsten Jahrzehnten verantwortlich sind.

Gemäß dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem Programm Horizont 2020 sollten wir versuchen, den Zugang zu Rohstoffen und deren Verfügbarkeit und nachhaltige Nutzung sicherzustellen, da dies für die europäische Wirtschaft notwendig und für unser Wohlergehen erforderlich ist; gleichzeitig sollten wir eine ressourcenschonende Wirtschaft verwirklichen, die die Bedürfnisse einer wachsenden Bevölkerung innerhalb der ökologischen Grenzen eines endlichen Planeten decken kann.

2.   RELEVANZ UND WIRKUNG

Dieser thematische Bereich hat enorme wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen. Rohstoffe sind für die Weltwirtschaft und die Lebensqualität von entscheidender Bedeutung. Eine effizientere Ressourcennutzung ist ein Schlüsselfaktor für die Sicherstellung von Wachstum und Beschäftigung in Europa. Sie wird wichtige wirtschaftliche Perspektiven eröffnen, die Produktivität steigern, die Kosten drosseln und die Wettbewerbsfähigkeit stärken helfen.

Die Union verfügt zwar über eine ausgezeichnete Forschungstradition und mehrere Spitzenforschungszentren, doch könnte in diesem prioritären Bereich noch mehr getan werden, um diese gewinnbringend zu nutzen. Hierfür würde sich eine KIC besonders gut eignen.

In Abstimmung mit anderen Tätigkeiten der Union sollte sich eine KIC in diesem Bereich auf die Förderung eines Wissensdrehkreuzes und Fachzentrums für akademische, technische und praktische Ausbildung und Forschung in den Bereichen nachhaltiger Bergbau (Tagebau, Untertagebau, Tiefseebergbau), Rückgewinnung nützlicher Stoffe aus Siedlungsabfall und durch Aushub von Deponiematerial, Materialmanagement, Recyclingtechnologien, Bewirtschaftung am Ende des Lebenszyklus, Werkstoffsubstitution und offener Handel sowie weltweite Governance im Zusammenhang mit Rohstoffen konzentrieren. Dieses würde als Vermittler und Clearingstelle für europäische Fachzentren zu diesen Themen agieren und ein für die Industrie der Union strategisch bedeutsames Forschungsprogramm verwalten. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die größtmögliche Wirkung der Maßnahmen und Vermeidung von Doppelarbeiten mit Tätigkeiten der Union (wie der EIP zu Rohstoffen) liefert die KIC die erforderliche Ergänzung im Bereich Humankapital (d. h. Ausbildung, Bildung) für die innovativen technologischen Pilotmaßnahmen (z. B. Demonstrationsanlagen) für nachhaltige Erkundung zu Wasser und zu Lande, nachhaltige Gewinnung und Verarbeitung, ressourcenschonende Nutzung, Sammlung, Recycling, Wiederverwendung und Substitution.

Gleichzeitig könnte sie eine technologische Vorreiterrolle anstreben, indem sie Pilot- und Demonstrationsprojekte für innovative Verfahren und Lösungen konzipiert, die z. B. die Verwendung wirtschaftlich interessanter und nachhaltiger alternativer Materialien einschließlich Materialien auf biologischer Basis mit strategischer Bedeutung für die Union betreffen. Sie kann so die Ausweitung bestehender und die Schaffung neuer Märkte fördern, insbesondere in den Bereichen nachhaltige Erkundung, Gewinnung und Verarbeitung, ressourcenschonendes Materialmanagement, Recyclingtechnologien und Werkstoffsubstitution. Die Auswirkungen müssen bewertet und es müssen innovative, kostengünstige Anpassungs- und Präventivmaßnahmen für besonders empfindliche Lebensräume wie die Arktis entwickelt werden.

Eine KIC in diesem Bereich ist für die Überwindung der Barriere sehr wichtig, die auf fehlender Technologie beruht. Technische Innovation ist notwendig, um komplementäre Technologien zu entwickeln, die die Form der traditionellen Wertschöpfungsketten bei Mineral- und Rohstoffen verändern können. In diesem Bereich sind weitere Arbeiten notwendig, um neue Verfahren zu entwickeln und das in diesem Bereich vorhandene Wissen zu optimieren und zu vermarkten. Der unternehmerische Ansatz einer KIC würde sich hierfür besonders eignen.

Ein weiterer Vorteil einer KIC zum Thema Rohstoffe besteht darin, dass sie einen Beitrag zur Verbesserung der begrenzten Vernetzungsmöglichkeiten des Wirtschaftsbereichs leistet. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Forschungsbereiche gibt es nur wenige Möglichkeiten, Forscher aus anderen Fachgebieten zu treffen und von der gegenseitigen Befruchtung mit Ideen und der Zusammenarbeit zu profitieren, die notwendig sind, um kostengünstige und umweltverträgliche Lösungen mit geringem CO2-Ausstoß zu entwickeln. Die Vernetzung innerhalb einer KIC, die Akteure aus den drei Bereichen des Wissensdreiecks entlang der gesamten Wertschöpfungskette zusammenbringt, würde helfen, diese Schwachstelle zu überbrücken. Sie würde die Möglichkeit bieten, den Transfer von Technologie, Wissen und Knowhow auszuweiten und Forschern, Studierenden und Unternehmern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um innovative Lösungen zu entwickeln und diese in neue Geschäftsmöglichkeiten umzuwandeln.

3.   SYNERGIEN UND KOMPLEMENTARITÄTEN MIT VORHANDENEN INITIATIVEN

Die Union hat diesen prioritären Bereich als eine der großen Herausforderungen bezeichnet. Eine KIC würde einen Beitrag zu Horizont 2020 leisten, insbesondere zur gesellschaftlichen Herausforderung im Bereich nachhaltige Nutzung von Rohstoffen und Ressourceneffizienz sowie zur vorgeschlagenen EIP im Bereich Rohstoffe. Die EIP im Bereich Rohstoffe wird den übergeordneten Rahmen bilden, der Abstimmung und Synergien zwischen den vorhandenen angebots- und nachfrageorientierten Forschungs- und Innovationsinstrumenten und -maßnahmen in diesem Bereich erleichtern soll. Dies umfasst technologiebezogene Tätigkeiten, aber auch die Festlegung der Rahmenbedingungen und bewährter Verfahren in politischen, rechtlichen oder Normungsfragen, die sich auf die Innovation in einem bestimmten Bereich auswirken. Eine KIC in diesem Bereich würde durch die Ausbildung zentraler Akteure, aber auch durch den Aufbau eines einzigartigen strukturierten Netzes von Praktikern eine wertvolle Ergänzung darstellen. Sie würde eine solide Grundlage für die Unterstützung anderer innovationsbezogener Maßnahmen bilden, die im Rahmen der EIP durchgeführt werden, und für deren Erfolg Humanressourcen unabdingbar sind.

Eine KIC könnte die EIP bei der Festlegung der Rahmenbedingungen und bewährter Verfahren in politischen, rechtlichen oder Normungsfragen unterstützen, die Auswirkungen auf den Sektor haben. Eine KIC würde außerdem auf den Ergebnissen der zahlreichen Forschungsprojekte des 7. Rahmenprogramms zu diesem Thema, insbesondere den Projekten in den Bereichen Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien sowie Umwelt, aufbauen und diese nutzen.

In ähnlicher Weise würde sie auf Technologievermarktungsprojekten im Bereich Öko-Innovation des CIP (Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) aufbauen, bei denen das Materialrecycling zu den vorrangigen Bereichen zählt. Diese Erfahrungen werden in Horizont 2020 im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderungen Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe fortgeführt.

Außerdem sind Synergieeffekte mit dem für kritische Rohstoffe eingerichteten Europäischen Kompetenznetz "Seltene Erden" anzustreben.

Eine KIC in diesem Bereich würde Komplementarität und Synergien mit diesen Aktivitäten anstreben und sollte sich auf interdisziplinäre Aktivitäten innerhalb des Wissensdreiecks mit den Schwerpunkten innovative Produkte und Dienstleistungen sowie Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln konzentrieren.

4.   FAZIT

Eine KIC in diesem Bereich eignet sich hervorragend für die vorstehend dargelegten Herausforderungen. Sie entspricht darüber hinaus den Kriterien, die in der Strategischen Innovationsagenda für die Auswahl der Themenbereiche der KIC festgelegt wurden:

Sie befasst sich mit einer wichtigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderung für Europa (der Notwendigkeit von innovativen Lösungen für eine kosteneffiziente, CO2-arme und umweltfreundliche Erkundung, Gewinnung, Verarbeitung; Nutzung, Wiederverwendung, Verwertung und Bewirtschaftung von Rohstoffen am Ende ihres Lebenszyklus) und trägt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und zur Erreichung ihrer Ziele in den Bereichen Klima, Energie, Beschäftigung, Innovation und Bildung bei.

Die Ausrichtung dieser KIC entspricht den in Horizont 2020 festgelegten Prioritäten und ergänzt andere Aktivitäten der Union im Rohstoffbereich, insbesondere die EIP "Rohstoffe".

Sie kann Investitionen des Unternehmenssektors anstoßen und bietet Möglichkeiten für verschiedene neue Produkte und Dienstleistungen – in den Bereichen nachhaltige Gewinnung und Verarbeitung, Materialmanagement, Recyclingtechnologien und Werkstoffsubstitution.

Sie erzielt eine nachhaltige und systemrelevante Wirkung, die in neu ausgebildeten Unternehmern, neuen Technologien und neuen Unternehmen gemessen wird. Sie bietet insbesondere Möglichkeiten für die Schaffung sozialen Mehrwerts durch Bemühungen im Hinblick auf das Ziel der Nachhaltigkeit des gesamten Produktlebenszyklus: effizientere Verwendung von Rohstoffen und Verbesserung der Verwertung und Rückgewinnung von Rohstoffen.

Sie umfasst eine starke Ausbildungskomponente, die in anderen Initiativen fehlt, und wird eine kritische Masse von Spitzenakteuren der Forschung und Innovation zusammenbringen.

Sie erfordert daher die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Wissensbereiche wie Geologie, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften, Chemie, Maschinenbau und zahlreicher Industriebereiche (Bau, Automobilindustrie, Luft- und Raumfahrt, Maschinen- und Anlagenbau sowie erneuerbare Energien).

Sie befasst sich mit dem europäischen Paradoxon, da Europa zwar über eine starke Forschungsbasis verfügt, aber Schwächen bei der Innovationsleistung in diesem Bereich aufweist. Sie bietet Innovationsmöglichkeiten im Bereich des nachhaltigen Bergbaus und des nachhaltigen Materialmanagements. Substitution und Recycling können Veränderungen in diesem Wirtschaftsbereich fördern und durch Schaffung neuer Produkte, Dienstleistungen und Konzepte für die Lieferkette die Investitionstätigkeiten ausweiten.

Infoblatt 3:   Lebensmittel für die Zukunft – Nachhaltige Lebensmittelkette von den Rohstoffen bis zu den Verbrauchern

1.   HERAUSFORDERUNG

Die globale Lebensmittelkette ist mit einer Reihe komplexer Herausforderungen konfrontiert.

Auf der Nachfrageseite ist die Lage durch eine wachsende Weltbevölkerung und einen steigenden Lebensstandard (insbesondere in den Schwellenländern) gekennzeichnet, der zu einer Nachfrage nach vielfältigeren, hochwertigen Lebensmitteln führt, was eine Ausweitung der Lebensmittelproduktion notwendig macht. Laut UN-Prognosen wird die Nachfrage nach Lebensmitteln bis 2050 um rund 70 % steigen (7). Gleichzeitig wird die rasche Expansion des Bioenergiesektors die Nachfrage nach Nebenerzeugnissen der Lebensmittelproduktion weiter verschärfen.

Auf der Angebotsseite wird durch den globalen Klimawandel der Druck auf Lebensmittelproduktion und -versorgung zunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittelproduktionssysteme einiger Länder nicht nachhaltig. Wenn sich nichts ändert, wird das globale Lebensmittelsystem weiter zur Verschlechterung der Umwelt beitragen und die künftige Lebensmittelproduktionskapazität beeinträchtigen.

Diese Probleme müssen auch im Zusammenhang mit der Haltung, den Bedenken und den Verhaltensweisen der Verbraucher betrachtet werden, da die Produktion von den Verbrauchern und den Märkten gesteuert wird. Während der letzten beiden Jahrzehnte ist der Lebensmittelverbrauch erheblich komplexer geworden. Die Verbraucher verlangen nach erschwinglichen, vielfältigen, hochwertigen und zweckmäßigen Lebensmitteln, die ihrem Geschmack und ihren Anforderungen entsprechen. Zunehmende Bedenken hinsichtlich verschiedener Aspekte – von Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz bis hin zu ethischen Überlegungen wie fairem Handel oder Tierschutz – führen dazu, dass Verbrauchervereinigungen immer häufiger nach politischen Maßnahmen verlangen. Auch Konsumgewohnheiten (einschließlich Lebensmittelverschwendung) können gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Verbraucher sowie die Primärproduktion und die Umwelt haben.

Horizont 2020 beschäftigt sich mit dieser komplexen Thematik und definiert die Herausforderungen für diesen Bereich: "Die Herausforderung besteht darin, die Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und biogestützten Produkten und die nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen sicherzustellen, einen Beitrag zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Küstengebiete sowie zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Biowirtschaft zu leisten und gleichzeitig das terrestrische und das marine Ökosystem zu schützen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, die Anpassung an den Klimawandel zu vollziehen und die Abfallvermeidung sowie die Ressourceneffizienz zu fördern."

2.   RELEVANZ UND WIRKUNG

Eine KIC zur Nachhaltigkeit der Lebensmittelkette trägt zur Erreichung der Prioritäten von Horizont 2020 bei, insbesondere zu den Zielen im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Herausforderung "Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft".

Dieser thematische Bereich hat darüber hinaus enorme wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen. Fragen der Lebensmittelsicherheit beeinflussen nahezu alle Bereiche unserer Wirtschaft und Gesellschaft und erfordern sehr häufig rechtliche Maßnahmen.

Die Lebensmittelindustrie ist der größte Teilbereich des Fertigungssektors in Europa und hat für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung Europas große Bedeutung. Trotz ihrer wichtigen Rolle läuft die europäische Lebensmittel- und Getränkeindustrie Gefahr, ihre Wettbewerbsfähigkeit einzubüßen. Während des letzten Jahrzehnts ist der Weltmarktanteil Europas aufgrund des Wettbewerbs mit Schwellenländern wie China, Indien und Brasilien von 25 % auf 21 % zurückgegangen. Die europäische Lebensmittelindustrie ist immer weniger in der Lage, allein aufgrund der Kosten im Wettbewerb zu bestehen; um diesen Wettbewerbsverlust zu stoppen, muss sie daher Mehrwert in Form von gesünderen, nachhaltigeren und ressourceneffizienteren Produkten erzielen.

Es sind Maßnahmen erforderlich, um ein klimaresistentes und nachhaltiges globales Lebensmittelsystem sicherzustellen und gleichzeitig die wachsende Nachfrage nach Lebensmitteln mit den begrenzt verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen und den abnehmenden Fischbeständen zu decken, die natürliche Umwelt zu schützen und die menschliche Gesundheit zu erhalten.

Eine KIC in diesem Bereich wird sich auf die Lebensmittelkette konzentrieren. Dieser Schwerpunkt eignet sich besonders gut für den ganzheitlichen Ansatz einer KIC. Er umfasst den Ressourceninput ganz zu Beginn der Lebensmittelkette (Düngemittel usw.), die Lebensmittelproduktion, -verarbeitung, -verpackung und -verteilung bis hin zu den Verbrauchern, die eine besondere Priorität für eine KIC darstellen könnten (Verringerung der Lebensmittelverschwendung, gesunde Ernährung usw.). Ziel ist die Sicherstellung einer effizienteren und wirksameren Lebensmittelkette und die Verbesserung der Nachhaltigkeit und Rückverfolgbarkeit in allen Abschnitten dieser Kette.

Durch die Thematisierung der Lebensmittelkette in einer KIC können somit nicht nur einige der größten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen Europas angegangen, sondern auch Investitionen und langfristiges Engagement der Unternehmen erreicht werden – durch den Einsatz neuer und innovativer Technologien, Verfahren und Kenntnisse mit dem Ziel, die Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion, -verarbeitung, -verpackung und -verteilung zu verbessern, Abfälle zu verringern und eine bessere Ernährung zu fördern. Durch diesen umfassenden Ansatz kann eine KIC in diesem Bereich den Ansatz der Industrie in Richtung stärker verbrauchergesteuerte Innovation beeinflussen, so dass Vorteile für die Gesundheit der Verbraucher sowie ihre Lebensqualität entstehen. Damit einher geht die Möglichkeit neuer Geschäftsmodelle und Marktstrategien, die auf Verbraucherbedürfnisse und Trends ausgerichtet sind und auf einem stärkeren Bewusstsein für die Lebensmittelkette aufbauen; so können Innovationen und technologische Möglichkeiten auf Verbraucherinteressen abgestimmt und neue Geschäftsmöglichkeiten geschaffen werden.

Eine KIC in diesem Bereich ist sehr wichtig, um die hochgradige Fragmentierung der gesamten Lebensmittelkette zu überwinden. Sie wird eine kritische Masse von Spitzenakteuren der Forschung, Innovation, Bildung und Ausbildung entlang der gesamten Lebensmittelkette zusammenführen. Alle Elemente der Lebensmittelkette (Primärproduktion, Lebensmittelproduktion, Lebensmittelverarbeitung, Einzelhandel, Gastronomie und nicht zuletzt die Verbraucher) sind eng mit der Konzeption künftiger Innovationen verknüpft. Eine KIC wird den notwendigen systembezogenen und interdisziplinären Ansatz ermöglichen, um diese Fragen zu behandeln.

Der größte Mehrwert einer KIC in diesem Bereich besteht darin, dass sie sich mit der derzeitigen Knappheit von Fertigkeiten und Humanressourcen beschäftigen wird. Schätzungsweise der Hälfte der europäischen Lebensmittel- und Getränkeunternehmen mangelt es derzeit an Wissenschaftlern und qualifiziertem Personal. Dadurch wird die Innovation behindert. Durch die Verknüpfung des Bildungsbereichs mit den anderen Bereichen des Wissensdreiecks wird eine KIC hier Abhilfe schaffen. Sie bietet gleichzeitig die Möglichkeit, neu ausgebildete Unternehmer anzuspornen, die neue innovative Technologien und Unternehmen entwickeln können. Diese Konzentration auf den Unternehmergeist ist im Lebensmittelbereich besonders wichtig, da dieser von einer hohen Zahl von KMU gekennzeichnet ist.

Die größten Risiken für den Erfolg einer KIC zu diesem Thema hängen hauptsächlich mit den notwendigen Innovationsrahmenbedingungen zusammen, auf die die KIC keinen direkten Einfluss haben. Um die Nachhaltigkeit entlang der gesamten Lebensmittelkette zu verbessern, sind unter Umständen einige rechtliche Änderungen erforderlich, z. B. zu Internalisierung der Lebensmittelherstellungskosten. Die KIC müssen sich daher mit laufenden Innovationstätigkeiten und politischen Initiativen der Mitgliedstaaten und der Union abstimmen.

3.   SYNERGIEN UND KOMPLEMENTARITÄTEN MIT VORHANDENEN INITIATIVEN

Die Union ist in diesem Bereich sehr aktiv. Eine KIC würde einen Beitrag zur gesellschaftlichen Herausforderung "Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine und maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft" im Rahmen von Horizont 2020 leisten. Sie würde insbesondere mit der vorgeschlagenen Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" zusammenarbeiten. Während letztere darauf ausgerichtet ist, Verbindungen zwischen Spitzenforschung und praktischer Innovation aufzubauen, würde sich eine KIC ergänzend dazu der Ausbildung wichtiger Akteure wie Unternehmern und Verbrauchern widmen. Koordinierung ist auch mit der gemeinsamen Programmplanungsinitiative zum Thema "Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Klimawandel" notwendig, die nationale Forschungsbemühungen zur Einbeziehung von Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz und Ernährungssicherheit in die Bereiche Land- und Forstwirtschaft und Landnutzung bündelt.

Der Europäische Meeres- und Fischereifonds wird die ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit der Fischerei und der Aquakultur fördern und so die Notwendigkeit technologischer Entwicklungen und neuer unternehmerischer Fertigkeiten in diesen Bereichen deutlich machen, die auf die Entwicklung des Verbraucherverhaltens abgestimmt sind; hier gibt es Möglichkeiten für Synergien. Darüber hinaus kann die Arbeit mit den vor kurzem angelaufenen gemeinsamen Programmplanungsinitiativen "Gesunde Ernährung für ein gesundes Leben" und "Vernetzung des Klimawissens für Europa" und mit den Europäischen Technologieplattformen in den betreffenden Bereichen (insbesondere der Plattform "Food for Life") oder zahlreichen Projekten des 7. Rahmenprogramms koordiniert werden. In ähnlicher Weise würde sie auf Technologievermarktungsprojekten im Bereich Öko-Innovation des CIP (Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) aufbauen, bei denen das Materialrecycling zu den vorrangigen Bereichen zählt. Diese Erfahrungen werden in Horizont 2020 im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderungen Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe fortgeführt.

Eine KIC in diesem Bereich würde diese Aktivitäten ergänzen, da sie sich auf interdisziplinäre Tätigkeiten innerhalb des Wissensdreiecks mit dem Schwerpunkt innovative Produkte und Dienstleistungen, Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln sowie Verbraucherfragen konzentrieren würde.

4.   FAZIT

Eine auf die Lebensmittelkette ausgerichtete KIC eignet sich besonders für die Auseinandersetzung mit den vorstehend dargelegten Herausforderungen. Sie entspricht darüber hinaus den Kriterien, die für die Auswahl der Themenbereiche der KIC festgelegt wurden:

Sie beschäftigt sich mit einer wichtigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderung (der Notwendigkeit, ein zuverlässiges und nachhaltiges globales Lebensmittelsystem sicherzustellen und gleichzeitig die wachsende Nachfrage nach Lebensmitteln mit den begrenzt verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen zu decken, die natürliche Umwelt zu schützen und die menschliche Gesundheit zu erhalten) und trägt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und zur Erreichung ihrer Ziele in den Bereichen Klima, Energie, Beschäftigung, Innovation und Bildung bei.

Die Ausrichtung dieser KIC entspricht den in Horizont 2020 festgelegten Prioritäten und ergänzt andere Aktivitäten der Union im Lebensmittelbereich, insbesondere die Europäische Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft".

Die KIC kann Investitionen und ein langfristiges Engagement des Unternehmenssektors anstoßen und bietet Möglichkeiten für verschiedene neue Produkte und Dienstleistungen – für den Einsatz neuer und innovativer Technologien, Verfahren und Kenntnisse mit dem Ziel, die Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion, -verarbeitung, -verpackung und -verteilung zu verbessern, Abfälle zu verringern und eine bessere Ernährung sowie eine gesündere Bevölkerung zu fördern.

Sie erzielt eine nachhaltige und systemrelevante Wirkung, die in neu ausgebildeten Unternehmern, neuen Technologien und neuen Unternehmen gemessen wird. Sie fördert neue technologische Entwicklungen und effizientere und nachhaltigere Produktionssysteme.

Sie zielt auf die Überwindung der starken Fragmentierung der Lebensmittelkette und eine bessere Rückverfolgbarkeit ab und wird eine kritische Masse von Spitzenakteuren der Forschung, Innovation, Bildung und Ausbildung entlang der gesamten Lebensmittelkette zusammenführen.

Sie erfordert daher die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Wissensbereiche wie Agronomie, Ökologie, Biologie, Chemie, Ernährungswissenschaft und Sozioökonomie.

Sie wird sich mit dem europäischen Paradoxon befassen, da sie innovative Ansätze zur Sicherstellung einer nachhaltigeren und effizienteren Lieferkette und zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit ermitteln wird.

Infoblatt 4:   Mehrwert in der Fertigung

1.   HERAUSFORDERUNG

Eine der größten in der Europäischen Innovationsagenda dargelegten Herausforderungen, die auch im Rahmen von Horizont 2020 angegangen werden muss, ist die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten der Union auf dem Weltmarkt. Im Fertigungssektor stellt sich dieses Problem mit besonderer Dringlichkeit.

Die Lage des europäischen Fertigungssektors ist äußerst angespannt: Verstärkter Wettbewerb von anderen Industrieländern, Niedriglohnproduktion in Schwellenländern und Rohstoffknappheit setzen die europäischen Fertigungsunternehmen unter Druck. Parallel dazu gibt es andere Faktoren des Wandels im Fertigungssektor: neue Märkte und gesellschaftliche Bedürfnisse, rasante Fortschritte in Wissenschaft und Technologie sowie Anforderungen in den Bereichen Umwelt und Nachhaltigkeit.

Eine mögliche Antwort auf diese Herausforderung ist die Entwicklung einer "hochwertigen (oder mit Mehrwert verbundenen) Fertigungsindustrie". Dieses Konzept umfasst ein integriertes System, das den gesamten Zyklus von Herstellung, Vertrieb und Entsorgung von Gütern und Produkten/Dienstleistungen einschließt und dem ein kunden-/nutzerorientiertes Innovationssystem zugrunde liegt. Statt primär bei den Kosten zu konkurrieren, legen mehrwertorientierte Hersteller den Schwerpunkt auf die Produkt-/Dienstleistungsinnovation, die Einrichtung exzellenter Verfahren, die Erzielung eines hohen Markenwiedererkennungswerts und/oder die Mitwirkung an der Verwirklichung einer nachhaltigen Gesellschaft.

Der Fertigungssektor hat große wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Bedeutung. Im Jahr 2010 entfielen 15,4 % des BIP der Union sowie mehr als 33 Millionen Arbeitsplätze auf den Fertigungssektor. Diese Zahl steigt auf 37 %, wenn Energieerzeugung, Baugewerbe und damit zusammenhängende Unternehmensdienstleistungen eingeschlossen werden. Gleichzeitig produziert der Fertigungssektor aber auch 25 % des Abfalls, 23 % der Treibhausgase und 26 % der NOx-Emissionen in Europa.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die übergeordneten Ziele im Fertigungsbereich zum einen eine höhere Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Weltmarkt und zum anderen die Entwicklung nachhaltigerer und umweltfreundlicherer Fertigungsverfahren sein müssen.

2.   RELEVANZ UND WIRKUNG

Eine KIC zum Thema Mehrwert in der Fertigung trägt zur Erreichung der Prioritäten von Horizont 2020 im Bereich fortgeschrittene Herstellung und Verarbeitung bei und insbesondere zum Einzelziel der "Umwandlung der heutigen industriellen Produktionsformen in eher wissensintensive, tragfähige, emissionsarme und branchenübergreifende Herstellungs- und Verarbeitungstechnologien, aus denen innovativere Produkte, Verfahren und Dienstleistungen hervorgehen".

Die KIC kann Investitionen und ein langfristiges Engagement des Unternehmenssektors anstoßen, bestehende Märkte ausweiten und neue Märkte schaffen. Sie könnte insbesondere die in der Strategischen Forschungsagenda der Europäischen Technologieplattform (ETP) "Manufuture" festgelegten Maßnahmen unterstützen:

Umweltgerechte Gestaltung

Entwicklung neuer Mehrwertprodukte und –dienstleistungen;

Entwicklung neuer Geschäftsmodelle;

Entwicklung fortschrittlicher produktionstechnischer Verfahren;

neue Fertigungswissenschaften und –technologien;

Umgestaltung vorhandener Forschungs- und Bildungsinfrastrukturen im Hinblick auf die Unterstützung einer Fertigung von Weltrang.

Bei der Unterstützung der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Fertigungsverfahren sollte auf Nachhaltigkeit und Ökoinnovation – durch Verringerung eines nicht effizienten Ressourcen- und Energieeinsatzes – geachtet werden, um die Umweltauswirkungen zu verbessern und gleichzeitig die positiven wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu stärken. Konkret umfasst ein solcher "grüner" Ansatz energie- und materialeffiziente Verfahren und Maschinen, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und/oder ein intelligentes Energiemanagement, die eine deutliche Verringerung von Abfällen und Emissionen zur Folge haben. Durch die Unterstützung von Entwicklung und Einsatz nachhaltigerer, ressourceneffizienterer und wettbewerbsfähigerer Fertigungsverfahren könnte eine KIC Verhaltensänderungen bei Verbrauchern und Industrie auslösen und systemrelevante Wirkung erzielen.

Eine KIC zum Thema Mehrwert in der Fertigung könnte außerdem auf regionaler Ebene eine sehr wichtige Rolle spielen und große Wirkung haben: Die Förderung der Einrichtung miteinander verbundener regionaler Cluster, die sich lokal austauschen und zusammenarbeiten, die Entwicklung von Kompetenzen in Hochleistungsfertigungstechnologien und die Entwicklung herausragender Fertigungstechnologien wären die Hauptaufgaben einer KIC auf regionaler Ebene. In diesem Zusammenhang könnte Regionen, die stärker vom Rückgang der Fertigungskapazitäten betroffen sind, sowie KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Eine der Hauptherausforderungen bei der Erreichung der vorstehend genannten Ziele besteht darin, eine ausreichend große Zahl von hochqualifizierten Arbeitskräften bereitzustellen. Eine KIC hätte daher auch die wichtige Aufgabe, an der Umgestaltung der Bildungslandschaft in diesem Bereich mitzuwirken. Durch die Schaffung engerer Verbindungen zwischen der Nachfrage nach Fertigkeiten und den Bildungsanbietern würde eine KIC gemeinsame postgraduale Studiengänge, postgraduale Ausbildungsgänge und Industriekurse "unter realen Bedingungen" fördern.

Ein weiteres zentrales Element einer KIC im Bereich Mehrwert in der Fertigung wird der Aufbau von Kapazitäten sein. Dies betrifft nicht nur die Bereitstellung hochqualifizierter Arbeitskräfte, sondern auch die Möglichkeit, die KIC als ein Forum für Interaktion und Förderung interdisziplinärer Fertigkeiten und Kompetenzen zu etablieren, insbesondere zur Kombination mehrerer Schlüsseltechnologien, wie von der Hochrangigen Gruppe für Schlüsseltechnologien (KET) vorgeschlagen (8).

Eine KIC in diesem Bereich könnte verschiedene Akteure und Interessenträger in diesem überaus interdisziplinären Bereich zusammenzubringen, und zwar in wichtigen vor- und nachgelagerten Teilen der Wertschöpfungskette. Hierzu zählt auch die verarbeitende Industrie (z. B. Stahlindustrie oder chemische Industrie), die unmittelbar mit der Wertschöpfungskette für die Mehrwertfertigung verbunden ist.

3.   SYNERGIEN UND KOMPLEMENTARITÄTEN MIT VORHANDENEN INITIATIVEN

Eine KIC der vorstehend beschriebenen Art würde einige andere Initiativen der Union, der Mitgliedstaaten und von Industrieverbänden ergänzen.

Neben den Verbindungen zur bereits genannten ETP "Manufuture" könnten auch Verbindungen zur ETP für die Integration intelligenter Systeme und zur gemeinsamen Technologieinitiative (JTI) für eingebettete IKT-Systeme aufgebaut werden. Die öffentlich-private Partnerschaft (PPP) "Fabrik der Zukunft" und andere PPP, die möglicherweise im Rahmen von Horizont 2020 in diesem Themenbereich gegründet werden, sowie einige Projekte des Rahmenprogramms (RP) würden sich ebenfalls als Kooperationspartner anbieten. Die KIC würde die im Rahmen der ETP festgelegten Forschungsprioritäten und Aktionspläne sowie die bisher im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative, der PPP und der RP-Projekte durchgeführten Forschungsarbeiten berücksichtigen.

Darüber hinaus würde sie auf Technologievermarktungsprojekten im Bereich Öko-Innovation des CIP (Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) aufbauen, bei denen Erfahrungen im Bereich einer nachhaltigeren Fertigung gesammelt wurden. Diese Erfahrungen werden in Horizont 2020 im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderungen Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe fortgeführt. Synergien können auch mit dem Pilotprogramm zur Überprüfung von Umwelttechnologien (ETV) in Betracht gezogen werden, das darauf abzielt, hochwertige Umwelttechnologien zu fördern, indem deren Leistungsfähigkeit durch Dritte bewertet wird.

Die KIC zum Thema Mehrwert in der Fertigung könnte außerdem ein Anknüpfungspunkt für Synergieeffekte mit dem Europäischen Technologieforschungsrat sein, den die Hochrangige Gruppe für Schlüsseltechnologien empfiehlt, um Spitzenleistungen in der technologischen Forschung und Innovation zu fördern.

Eine KIC in diesem Bereich würde diese Aktivitäten ergänzen, da sie sich auf interdisziplinäre Tätigkeiten innerhalb des Wissensdreiecks mit dem Schwerpunkt Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln konzentrieren würde.

4.   FAZIT

Eine KIC, die sich auf die Einbeziehung aller Akteure des Fertigungsbereichs konzentriert und klar auf die Umgestaltung der einschlägigen Ausbildungsagenda ausgerichtet ist, wäre in der Lage, die vorstehend angesprochenen Herausforderungen in Angriff zu nehmen. Sie entspricht darüber hinaus den Kriterien, die in der Strategischen Innovationsagenda für die Auswahl der Themenbereiche der KIC festgelegt wurden:

Sie beschäftigt sich mit wichtigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen Europas (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Weltmarkt und Förderung nachhaltigerer und umweltfreundlichere Fertigungsprozesse) und trägt zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes und nachhaltiges Wachstum bei.

Die Ausrichtung dieser KIC entspricht den in Horizont 2020 festgelegten Prioritäten und ergänzt andere einschlägige Tätigkeiten der Union.

Sie stützt sich auf einen soliden Wirtschaftszweig, der Interesse an einer KIC haben wird.

Sie bietet Möglichkeiten für verschiedene neue Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle und ist vor allem hervorragend dafür geeignet, sich mit dem dringenden Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften in diesem Bereich auseinanderzusetzen.

Ihr Ansatz ist systembezogen und erfordert daher ein interdisziplinäres Vorgehen und die Entwicklung neuer, fachgebietsübergreifender Ausbildungsgänge.

Sie wird eine kritische Masse von Spitzenakteuren der Forschung, Innovation, Bildung und Ausbildung entlang der Wertschöpfungskette zusammenführen, die ansonsten nicht zusammentreffen würden.

Sie wird sich mit dem europäischen Paradoxon auseinandersetzen, da sie die starke Forschungsbasis in der Union nutzen und neue innovative Ansätze ermitteln wird, um einen wettbewerbsfähigeren, nachhaltigeren und ressourceneffizienteren Fertigungssektor sicherzustellen.

Infoblatt 5:   Urbane Mobilität

1.   HERAUSFORDERUNG

Das Thema "Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr" wurde als eine wichtige gesellschaftliche Herausforderung im Rahmen von Horizont 2020 festgelegt. Im Weißbuch zum Thema Verkehr aus dem Jahr 2011 wird unterstrichen, dass in diesem Bereich im nächsten Jahrzehnt Maßnahmen getroffen werden müssen. Die urbane Mobilität stellt eine besonders große Herausforderung dar. Sie betrifft eine Reihe von Themen wie Verkehr (einschließlich neue Mobilitätskonzepte, Verkehrsorganisation, Logistik, Sicherheit der Verkehrssysteme), Umwelt (Verringerung von Treibhausgasemissionen, Luftverschmutzung und Lärm) und Stadtplanung (neue Konzepte für die Annäherung von Arbeiten und Leben) und hat wichtige Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft (Gründung neuer Unternehmen, Beschäftigung, soziale Integration, Wohnungsbau und Standortstrategien). Übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der Lebensqualität der europäischen Bürgerinnen und Bürger, die zunehmend in großen städtischen Ballungsgebieten leben, in denen der Großteil der europäischen Wirtschaftsleistung erbracht wird (9).

Nachhaltige urbane Mobilität kann nur erreicht werden, wenn bahnbrechende Innovationen zu umweltfreundlicheren, integrativeren, sichereren und intelligenteren Lösungen führen. Gelingt dies nicht, kommen langfristig hohe gesellschaftliche, ökologische und wirtschaftliche Kosten auf uns zu. Neue innovative Mobilitätskonzepte – insbesondere, wenn es darum geht, individuelle Verkehrsmittel durch öffentliche und kollektive Verkehrsmittel zu ersetzen – müssen jedoch bei Bürgerinnen und Bürgern auf Akzeptanz stoßen. Eine der großen Herausforderungen, die in diesem Bereich bewältigt werden müssen, besteht darin, Verhaltensänderungen zu bewirken, ohne dass damit Nachteile für die Lebensqualität und die Lebenshaltungskosten in städtischen Gebieten verbunden sind.

2.   RELEVANZ UND WIRKUNG

Das wichtigste Ziel einer KIC zum Thema urbane Mobilität besteht darin, ein umweltfreundlicheres, integrativeres, sichereres und intelligenteres urbanes Mobilitätssystem sicherzustellen.

Dieser thematische Bereich ist wie bereits gesagt aus gesellschaftlicher und allgemeinpolitischer Sicht äußerst wichtig. Er spielt auch aus sozioökonomischer Sicht eine große Rolle, da wichtige Wirtschaftsbereiche (in puncto BIP und Beschäftigungszahlen) wie die Automobil- und die Baubranche betroffen sind. Die urbane Mobilität hängt darüber hinaus mit Umweltschutzstrategien zusammen und ist in die politischen Strategien in den Bereichen soziale Integration, Standortplanung, Wohnungsbau und Stadtplanung eingebunden.

Eine KIC zum Thema urbane Mobilität entspricht den in Horizont 2020 festgelegten Prioritäten und den Zielen der Strategie Europa 2020 für intelligente, nachhaltige und integrative Stadtentwicklung mit geringem CO2-Ausstoß. Eine KIC zu diesem Thema könnte durch die Förderung ökoeffizienter Lösungen, intelligenter IKT-Verkehrsmanagementsysteme und die Bereitstellung effizienterer und erschwinglicherer Verkehrsdienstleistungen zur Erreichung der Einzelziele der Strategie Europa 2020 beitragen.

Da die urbane Mobilität von Natur aus systembezogen ist, könnte eine KIC in diesem Bereich zahlreiche Möglichkeiten für Innovationen entlang der gesamten Innovationskette bieten, wie die Entwicklung multimodaler Verkehrssysteme und intelligenterer, nachhaltigerer Verkehrslösungen.

Eine KIC zum Thema urbane Mobilität stützt sich auf eine solide technologische und industrielle Basis und bietet Potenzial für neue Produkte und Dienstleistungen (10), insbesondere in den Bereichen nachhaltige Planung und Öko-Industrien.

Darüber hinaus kommen das große Interesse der Politik und die Unterstützung für diese thematische Priorität der Entwicklung innovativer Modelle für die urbane Mobilität zugute. Diese innovativen urbanen Modelle können globale Wirkung haben, wenn sie als bewährte Verfahren in die massiv wachsenden urbanen Ballungsgebiete in anderen Teilen der Welt, insbesondere in Afrika, Asien und Lateinamerika, übertragen werden.

Eine KIC in diesem Bereich stellt die urbane Mobilitäts- und Verkehrsplanung in den größeren Kontext der nachhaltigen Stadtplanung und Raumentwicklung auf lokaler und regionaler Ebene. Die KIC hätte damit den Vorteil, dass auf einem multidisziplinären und branchenübergreifenden Gebiet gearbeitet und ein Beitrag zur Überwindung der derzeitigen organisatorischen Fragmentierung des Verkehrsbereichs geleistet würde. Sie würde Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Behörden (vor allem auf lokaler und regionaler Ebene), lokalen Vereinigungen und dem privaten Sektor (wie Projektentwicklern und Infrastrukturakteuren), Forschungsinstituten und Hochschulen (die zusammen das Wissensdreieck bilden) bieten.

Die Zusammenführung von Weltklasse-Partnern in neuen Konfigurationen würde der KIC zum Thema urbane Mobilität die Möglichkeit geben, vorhandene Ressourcen zu optimieren und die Geschäftsmöglichkeiten zu nutzen, die durch diese neuen Wertschöpfungsketten geschaffen werden.

Eine KIC zum Thema urbane Mobilität konzentriert sich auf diejenigen Tätigkeiten des Innovationsdreiecks, denen eine zusätzliche Unterstützung durch die Union, insbesondere durch das EIT, zugutekommt. In Wirklichkeit besteht der größte Mehrwert einer KIC in diesem Bereich darin, dass sie die drei Komponenten des Wissensdreiecks zusammenbringt und die Art und Weise der Zusammenarbeit der Innovationsakteure grundlegend verändert. Die Ausrichtung der KIC auf personengesteuerte Innovation, die Studierende, Wissenschaftler und Unternehmer ins Zentrum der Bemühungen der KIC rückt, ist von grundlegender Bedeutung, um die vorstehend genannten Herausforderungen zu bewältigen. Der (Aus-)Bildung, dem Unternehmergeist und der Anwendung der Ergebnisse, d. h. der Entwicklung von Fertigkeiten und Kenntnissen von Fachleuten für Stadtverkehr in lokalen und regionalen Verwaltungen (lebenslanges Lernen/Austauschprogramme für Personal/Weiterbildung), der Einrichtung spezieller Hochschulprogramme für urbane Mobilität (Sommerschulen/Austauschprogramme), Markteinführung erfolgreicher innovativer Verkehrskonzepte (Unterstützung von Spin-offs und Start-ups von Hochschulen und Forschungseinrichtungen usw.) wird daher große Bedeutung beigemessen.

Darüber hinaus könnte das Konzept der Kolokation im Rahmen einer KIC zu diesem Thema gestärkt werden, da dieses Thema von Natur aus eine starke lokale und regionale Dimension aufweist.

3.   SYNERGIEN UND KOMPLEMENTARITÄTEN MIT VORHANDENEN INITIATIVEN

Mobilitätsfragen sind Bestandteil zahlreicher Unionsinitiativen. Die Union ist in diesem Bereich sehr aktiv.

Es existieren Verbindungen zu anderen Unionsinitiativen, die weiter ausgebaut werden. Eine KIC zum Thema urbane Mobilität wird die im Rahmen des Aktionsplans "Urbane Mobilität" und des Aktionsplans zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme entwickelten Maßnahmen berücksichtigen.

Sie wird insbesondere mit der geplanten europäischen Initiativen "Intelligente Städte und Gemeinden" zusammenarbeiten, die sich mit Themen wie Energieeffizienz, IKT und Stadtverkehr befasst.

Eine KIC würde insbesondere durch die Ausbildung zentraler Akteure, aber auch durch den Aufbau eines einzigartigen strukturierten Netzes von Praktikern, die Rahmenbedingungen und bewährte Verfahren in für den Sektor relevanten politischen und rechtlichen Fragen festlegen können, eine wertvolle Ergänzung darstellen.

Koordinierung ist auch mit der gemeinsamen Programmplanungsinitiative "Das städtische Europa" notwendig, in der die nationalen Forschungsanstrengungen zur Umwandlung städtischer Gebiete in Innovations- und Technologiezentren, zur Verwirklichung umweltfreundlicher und intelligenter innerstädtischer Verkehrssysteme, zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks und zur Verbesserung der Klimaneutralität zusammengefasst werden. Eine KIC in diesem Bereich wird die Nutzung der in diesen JPI zusammengefassten herausragenden öffentlichen Forschungstätigkeit beschleunigen und fördern und so die Fragmentierung in der Innovationslandschaft überwinden helfen.

Die Initiative CIVITAS, die Demonstrations- und Forschungsprojekte zur Umsetzung innovativer Maßnahmen im Bereich des sauberen Stadtverkehrs unterstützt, und die europäische Initiative "Intelligente Städte und Gemeinden", die auf eine nachhaltige und effiziente Energieerzeugung und –nutzung in Städten abzielt, bieten sich ebenfalls als Kooperationspartner einer KIC zum Thema urbane Mobilität an.

Eine KIC in diesem Bereich könnte Verbindungen zu Europäischen Technologieplattformen (ETP) im Verkehrs- und Energiebereich, zur öffentlich-privaten Partnerschaft (PPP) für umweltfreundliche Kraftfahrzeuge und zu den zahlreichen einschlägigen Projekten des Rahmenprogramms (RP) knüpfen. Die KIC würde die im Rahmen der ETP festgelegten Forschungsprioritäten und Aktionspläne sowie die bisher im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative, der PPP und der RP-Projekte durchgeführten Forschungsarbeiten berücksichtigen, um die Übernahme und Nutzung dieser Forschungsergebnisse zu verbessern und zu beschleunigen.

Komplementarität wird auch mit der "Allianz der europäischen Mobil- und Mobilitätsindustrien" angestrebt. Diese aus dem Programm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation kofinanzierte Allianz will regionale und nationale politische Entscheidungsträger zusammenbringen, die innovative Dienstleistungen in den Mobil- und Mobilitätsindustrien unterstützen, um mehr und bessere Unterstützung für innovative KMU in diesem Bereich zu mobilisieren.

Sie wird auch auf dem Programm "Intelligente Energie – Europa", den Technologievermarktungsprojekten im Bereich Öko-Innovation und den IKT-basierten Dienstleistungen und Pilotprojekten für intelligente urbane Mobilität im Rahmen des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation aufbauen.

Eine KIC in diesem Bereich würde diese Aktivitäten ergänzen, da sie sich auf interdisziplinäre Aktivitäten innerhalb des Wissensdreiecks mit den Schwerpunkten innovative Produkte und Dienstleistungen sowie Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln konzentrieren würde.

Eine KIC zum Thema urbane Mobilität würde auch einige der Tätigkeiten ergänzen, die bereits von zwei existierenden KIC durchgeführt werden, und zwar die Tätigkeiten der Climate KIC zum Übergang zu Städten mit geringem CO2-Ausstoß, und die Arbeit der EIT ICT Labs zum Thema intelligente Verkehrssysteme und digitale Städte der Zukunft. Die KIC zum Thema urbane Mobilität wird die Arbeiten dieser KIC berücksichtigen und in den größeren Kontext eines grüneren, integrativeren, sichereren und intelligenteren urbanen Mobilitätssystems stellen.

4.   FAZIT

Eine KIC zum Thema urbane Mobilität eignet sich hervorragend für die vorstehend dargelegten Herausforderungen. Sie entspricht darüber hinaus den Kriterien, die für die Auswahl der Themenbereiche der KIC festgelegt wurden:

Sie befasst sich mit einer wichtige wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderung (der Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen und reibungslosen europäischen Verkehrssystems zum Nutzen der Bürger, der Wirtschaft und der Gesellschaft) und trägt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und zur Erreichung ihrer Ziele in den Bereichen Klima, Energie, Beschäftigung, Innovation und Bildung bei.

Die Ausrichtung dieser KIC entspricht den in Horizont 2020 festgelegten Prioritäten und ergänzt andere Tätigkeiten der Union im Verkehrs-, Umwelt- und Energiebereich.

Durch die Stärkung des unternehmerischen Denkens und Handelns integriert sie neue Technologien in neue Wertschöpfungsketten und unterstützt die Umsetzung akademischer Forschungstätigkeiten in Produkte und Dienstleistungen.

Sie wird sich mit dem europäischen Paradoxon befassen, da sie die starke Forschungsbasis in der Union nutzen und neue innovative Ansätze ermitteln wird, die ein umweltfreundlicheres, integrativeres, sichereres und intelligenteres urbanes Mobilitätssystem sicherstellen sollen.

Sie wird eine kritische Masse von Spitzenakteuren der Forschung, Innovation, Bildung und Ausbildung entlang der Wertschöpfungskette zusammenführen, die ansonsten nicht zusammenfinden würden.

Sie wählt einen bereichsübergreifenden Ansatz und verbindet somit die verschiedenen Entscheidungsebenen von privaten Einrichtungen über die öffentliche Verwaltung – insbesondere auf lokaler Ebene – bis hin zu den Bürgerinnen und Bürgern.

Sie erfordert interdisziplinäres Arbeiten auf verschiedenen Wissensgebieten sowie die Entwicklung neuer fachgebietsübergreifender Ausbildungsformen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020), (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts).

(3)  In den Infoblättern sind die Analysen zusammengefasst, die durchgeführt wurden, um zu ermitteln, welche Relevanz und welchen Mehrwert die Einrichtung einer KIC in den vorgeschlagenen Themengebieten hat. Es finden sich darin unverbindliche Angaben zu den möglichen Tätigkeiten einer KIC in einem spezifischen Gebiet, ohne jedoch die Aktivitäten und Arbeitsmethoden künftiger KIC vorwegzunehmen.

(4)  Die Gesundheitsausgaben variieren von Land zu Land. Der Anteil am BIP reicht von 1,1 bis 9,7 % und von 4 % bis über 18 % der öffentlichen Ausgaben. Gesundheitsbezogene Wirtschaftsbereiche haben eine hohe FuE-Intensität: Arzneimittel und Biotechnologie lassen alle anderen Wirtschaftsbereiche weit hinter sich (15,9 %), medizinische Geräte und Dienstleistungen sind ebenfalls sehr FuE-intensiv (6,8 %).

(5)  Z. B. beim Zugang von Patienten zu hochwertigen Arzneimitteln, der sich aufgrund von Rechtsvorschriften zur Marktzulassung neuer Arzneimittel verzögert (längere Fristen für Prüfung und Zertifizierung, Festlegung von Preisen und Erstattungsregeln).

(6)  In diesem Infoblatt wird die engere Definition von "nichtenergetischen, nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen" verwendet, um mögliche Überschneidungen mit den bestehenden KIC in den Bereichen Klimawandel und Energie sowie anderen künftigen KIC-Prioritätsbereichen wie Lebensmittel zu verringern.

(7)  Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), 2009. Global agriculture towards 2050.

(8)  Siehe http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/ict/files/kets/hlg_report_final_en.pdf.

(9)  Mehr als 70 % der Europäerinnen und Europäer leben in städtischen Gebieten, die mehr als 25 % des Unionsgebiets ausmachen. Etwa 85 % des BIP der Union wird in städtischen Gebieten erwirtschaftet. Die Verstädterung in Europa wird bis 2050 voraussichtlich auf 83 % ansteigen.

(10)  Einige Beispiele für neue potenzielle Märkte: neue Dienstleistungen für Reisende, Wartung, Management der Verkehrsbewegungen und Überlastung; neue Anwendungen in Fahrzeugen; immersive Kommunikationsdienste zur Unterstützung der Kommunikation und zur Vermeidung von Reisen (JRC 65426 EN).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/924


BESCHLUSS Nr. 1313/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da Häufigkeit und Ausmaß von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen haben und insbesondere aufgrund des Klimawandels und der potenziellen Interaktion von mehreren natürlichen und techno-logischen Risiken in Zukunft noch stärkere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und längerfristigen Auswirkungen zu erwarten sind, erfordert das Katastrophenmanagement zunehmend ein integriertes Konzept. Die Europäische Union sollte Solidarität fördern und die Koordinierung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen, ergänzen und erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2)

Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates (2), neu gefasst durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (3), wurde ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz geschaffen. Die Finanzierung dieses Verfahrens wurde durch die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates (4) sichergestellt, mit der das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (im Folgenden "Finanzierungsinstrument") geschaffen wurde. Damit wird finanzielle Unterstützung der Union sowohl zur Steigerung der Wirksamkeit der Reaktion auf größere Notfälle als auch zur Verstärkung der Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Notfällen bereitgestellt, einschließlich der Fortsetzung der zuvor auf der Grundlage der Entscheidung 1999/847/EG des Rates (5) durchgeführten Maßnahmen. Die Laufzeit des Finanzierungsinstruments endet am 31. Dezember 2013.

(3)

Der durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") gewährleistete Schutz sollte hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten gelten, einschließlich Kulturgütern, die von allen Arten von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind; dazu zählen Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akute Notfälle im Gesundheitsbereich. Bei allen diesen Katastrophen kann zur Ergänzung der Bewältigungsfähigkeiten des betroffenen Landes Katastrophenhilfe oder anderweitige Nothilfe im Rahmen des Unionsverfahrens erforderlich werden. Was durch Terroranschläge, nukleare oder radiologische Unfälle verursachte Katastrophen betrifft, so sollte das Unionsverfahren lediglich die Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes abdecken.

(4)

Das Unionsverfahren sollte außerdem bei der Umsetzung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine wichtige Rolle spielen, indem seine Ressourcen und Kapazitäten nach Erfordernis zur Verfügung gestellt werden.

(5)

Das Unionsverfahren ist sichtbarer Ausdruck der europäischen Solidarität, indem es einen praktischen und zeitnahen Beitrag zur Katastrophenprävention und -vorsorge wie auch zur Bewältigung von eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophen gewährleistet, unbeschadet der einschlägigen Leitgrundsätze und Regelungen im Bereich des Katastrophenschutzes. Dieser Beschluss sollte daher weder die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die unter diesen Beschluss fallenden Bereiche beziehen, noch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen.

(6)

Das Unionsverfahren sollte dem einschlägigen Unionsrecht sowie den internationalen Verpflichtungen der Union gebührend Rechnung tragen und die Synergien mit entsprechenden Unionsinitiativen wie dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem Europäischen Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (European Programme for Critical Infrastructure Protection, EPCIP) und dem Gemeinsamen Informationsraum (Common Information Sharing Environment, CISE) nutzen.

(7)

Regionale und örtliche Behörden spielen beim Katastrophenmanagement eine wichtige Rolle. Es ist daher notwendig, die regionalen und örtlichen Behörden in angemessener Weise an den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den nationalen Strukturen der Mitgliedstaaten zu beteiligen.

(8)

Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen" gefordert. Das Unionsverfahren sollte den allgemeinen strategischen Rahmen für Maßnahmen der Union zur Risikoprävention umfassen, durch die ein höheres Schutzniveau sowie eine höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen erreicht werden sollen, indem den Auswirkungen von Katastrophen vorgebeugt wird oder diese abgeschwächt werden und eine Präventionskultur entwickelt wird, wobei auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels und der Bedarf an angemessenen Anpassungsmaßnahmen gebührend berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang sind Risikobewertungen, Risikomanagementplanung, die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit eines jeden Mitgliedstaats auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene unter Beteiligung gegebenenfalls anderer einschlägiger Dienststellen, eine auf Unionsebene erstellte Risikoübersicht und gegenseitige Begutachtungen wesentliche Voraussetzungen für ein integriertes Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem Risikopräventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen miteinander verbunden werden. Daher sollte das Unionsverfahren einen allgemeinen Rahmen für den Austausch von Informationen über Risiken und Risikomanagementfähigkeiten unbeschadet des Artikels 346 AEUV umfassen, nach dem ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

(9)

Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch Hilfe bei der Weiterentwicklung und besseren Integration der transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsysteme von europäischem Interesse bei der Verringerung der Reaktionszeit für Bewältigungsmaßnahmen im Katastrophenfall und für die Warnung der Unionsbürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende und zukünftige Informationsquellen und -systeme einbeziehen und auf diesen aufbauen, wobei einschlägige neue Technologien gefördert werden sollten.

(10)

Das Unionsverfahren sollte allgemeine strategische Vorgaben beinhalten, die darauf abzielen, das Maß der Vorsorge der Katastrophenschutzsysteme und -dienste, ihres Personals sowie der Bevölkerung in der Union kontinuierlich zu verbessern. Hierzu sollten sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten ein Programm für Übungen, ein Programm zur Erkenntnisauswertung sowie Ausbildungsprogramme und ein Ausbildungsnetzwerk im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gehören, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2008 zu europäischen Ausbildungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenmanagements gefordert.

(11)

Die Entwicklung von Katastrophenschutzeinsatzmodulen, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine vollständige Interoperabilität abzielen, sollte weiterverfolgt werden, damit die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes gestärkt und die koordinierte gemeinsame rasche Katastrophenbewältigung der Mitgliedstaaten weiterentwickelt wird. Diese Module sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert werden und deren Führung und Kontrolle unterstehen.

(12)

Durch das Unionsverfahren sollte die Mobilisierung und Koordinierung von Hilfseinsätzen erleichtert werden. Das Unionsverfahren sollte auf einer Unionsstruktur beruhen, die aus einem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC), einer Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines freiwilligen Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, ausgebildeten Experten und einem von der Kommission und den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten verwalteten Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS) besteht. Dies sollte den Rahmen dafür bieten, gesicherte Informationen über die Lage zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten und die bei den Einsätzen gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen.

(13)

Für eine bessere Planung der Katastrophenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens und die Verbesserung der Verfügbarkeit der Schlüsselkapazitäten ist es notwendig, eine Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines freiwilligen Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ein strukturiertes Verfahren zur Ermittlung etwaiger Kapazitätslücken zu entwickeln.

(14)

Was Hilfseinsätze zur Katastrophenbewältigung außerhalb der Union betrifft, sollte das Unionsverfahren die von den Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes durchgeführten Maßnahmen erleichtern und unterstützen und dadurch die Kohärenz der internationalen Katastrophenschutzmaßnahmen fördern. Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei Hilfseinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des Unionsverfahrens geleistete Hilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Voraussetzung für die Unterstützung der Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden Beitrags der Union zu den globalen Hilfsmaßnahmen ist eine bessere Koordinierung der durch das Unionsverfahren bereitgestellten Katastrophenhilfe. Bei Katastrophen, bei denen die Hilfe sowohl im Rahmen des Unionsverfahrens als auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (6) geleistet wird, sollte die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität aller Maßnahmen der Union unter Berücksichtigung des Europäischen Konsenses über humanitäre Hilfe (7) sicherstellen.

(15)

Die Verfügbarkeit angemessener Transportmittel und der Zugang dazu müssen im Hinblick auf die Entwicklung einer raschen Reaktionsfähigkeit auf Unionsebene verbessert werden. Die Union sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten durch die Erleichterung der Koordination und Zusammenlegung der Transportressourcen unterstützen und ergänzen und erforderlichenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Transportmittel nach bestimmten Kriterien beitragen und bestehende Systeme berücksichtigen.

(16)

Die Hilfseinsätze sollten bedarfsorientiert sein und vollständig vor Ort koordiniert werden, um ihre Wirksamkeit zu maximieren und den Zugang zur betroffenen Bevölkerung sicherzustellen. Die Kommission sollte den vor Ort entsandten Expertenteams angemessene logistische Unterstützung bereitstellen.

(17)

Das Unionsverfahren kann auch für die Katastrophenschutzhilfe im Rahmen der konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern angewendet werden, sofern die konsularischen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten darum ersuchen. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten wann immer möglich derartige Ersuchen untereinander und mit anderen einschlägigen Akteuren koordinieren, um eine optimale Nutzung des Unionsverfahrens zu gewährleisten und praktische Probleme vor Ort zu vermeiden. Um die Unterstützung könnte beispielsweise der federführende Staat oder der für die Koordinierung der Hilfe für alle Unionsbürger zuständige Mitgliedstaat ersuchen. Das Konzept des federführenden Staates ist im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit (8) auszulegen. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Unionsvorschriften über den konsularischen Schutz für Unionsbürger im Ausland.

(18)

Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen ist eine Abstimmung mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Stellen ebenfalls von Nutzen, damit zusätzliche Bewältigungskapazitäten, die diese unter Umständen im Katastrophenfall über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen können, ermittelt werden.

(19)

Der Einsatz militärischer Mittel unter ziviler Führung als letztes Mittel kann einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenbewältigung darstellen. Wird der Einsatz militärischer Mittel bei Katastrophenschutzeinsätzen für angemessen erachtet, so sollten bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel für den Katastrophenschutz im Rahmen des Unionsverfahrens befolgt werden, und die Zusammenarbeit sollte den einschlägigen internationalen Leitlinien entsprechen.

(20)

Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten.

(21)

Die Beteiligung von Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, von Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sollte möglich sein. Bestimmte Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, sollten auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingebundenen Ländern zugute kommen.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich des Zusammenwirkens des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der operativen Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb und außerhalb der Union, hinsichtlich der Komponenten des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle und der Organisation des Informationsaustauschs über dieses System, hinsichtlich des Verfahrens für den Einsatz von Expertenteams, hinsichtlich der Ermittlung von Modulen, sonstiger Bewältigungskapazitäten und Experten, hinsichtlich der operativen Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module, hinsichtlich der Kapazitätsziele, der Qualitätsanforderungen und der Interoperabilitätsanforderungen und des Zertifizierungs- und Registrierungsverfahrens, das für das Funktionieren der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich ist, sowie der finanziellen Vorkehrungen, hinsichtlich der Ermittlung und Schließung von Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität, hinsichtlich der Organisation des Ausbildungsprogramms, des Programms für Übungen und des Programms zur Erkenntnisauswertung und hinsichtlich der Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(23)

Für den Erlass der in diesem Beschluss vorgesehenen Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden.

(24)

Mit diesem Beschluss soll im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärkt und die Koordinierung erleichtert werden, um aufgrund der Größenordnung und der Komplementarität wirksamere Maßnahmen zu ermöglichen. Sind die Bewältigungsfähigkeiten eines Mitgliedstaats durch eine Katastrophe überlastet, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzkapazitäten und sonstigen Katastrophenbewältigungsressourcen auf das Unionsverfahren zurückzugreifen.

(25)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Dieser Beschluss berührt weder die Maßnahmen, die unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für Stabilität fallen, noch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die aufgrund der Unionsrechtsakte in Bezug auf Aktionsprogramme der Union im Bereich der Gesundheit erlassen wurden, und auch nicht die Verbraucherschutzmaßnahmen, die im Rahmen eines zukünftigen Gesetzgebungsakts der Union in Bezug auf ein Verbraucherprogramm für den Zeitraum 2014-2020 erlassen werden.

(27)

Aus Gründen der Kohärenz werden Maßnahmen, die unter den Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates (10) und unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht vom vorliegenden Beschluss erfasst. Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen.

(28)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses berühren nicht die Annahme verbindlicher Rechtsakte im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in denen spezifische Notfallmaßnahmen für nukleare oder radiologische Katastrophen festgelegt werden.

(29)

Dieser Beschluss umfasst Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung, mit Ausnahme der Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallen.

(30)

Um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen, kann die Kommission Vorbereitungs-, Beobachtungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen, die zur Verwaltung des Unionsverfahrens und zur Erreichung der Ziele dieses Verfahrens erforderlich sind, finanzieren.

(31)

Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen dieses Beschlusses sollten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) erfolgen. Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen des Katastrophenschutzes sollte vorgesehen werden, dass Zuschüsse juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden können. Es ist außerdem wichtig, dass die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und insbesondere die darin niedergelegten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit eingehalten werden.

(32)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(33)

In diesem Beschluss wird für die Gesamtlaufzeit des Unionsverfahrens eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) bildet. Dieser Betrag wird teils aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" und teils aus der Rubrik 4 "Globales Europa" des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert.

(34)

Die Finanzausstattung zur Durchführung dieses Beschlusses sollte gemäß den in Anhang I aufgeführten Prozentsätzen zugeteilt werden.

(35)

Zur Überprüfung der Zuteilung der Zuweisungen aus der Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses bis zum 30. Juni 2017 vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Das Dringlichkeitsverfahren sollte Anwendung finden, sofern zu irgendeinem Zeitpunkt eine sofortige Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(36)

Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten, da er sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 bezieht –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINES ZIEL UND SPEZIFISCHE ZIELE, GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Allgemeines Ziel und Gegenstand

(1)   Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2)   Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.

(3)   Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie angemessen und konsequent auf Katastrophen von einer Art und Größenordnung reagieren können, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann.

(4)   Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen für das Unionsverfahren und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens.

(5)   Das Unionsverfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsakten der Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben.

(6)   Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder des Unionsrechts für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz durchgeführt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zusammenarbeit umfasst

a)

Präventions- und Vorsorgemaßnahmen innerhalb der Union und – insoweit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 betroffen sind – auch außerhalb der Union, und

b)

Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der unmittelbaren schädlichen Folgen einer Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich in den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ländern, nach Eingang eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens.

(2)   Dieser Beschluss trägt den besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster Randlage befindlicher und sonstiger Gebiete oder Inseln der Union in Bezug auf Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung sowie den besonderen Bedürfnissen der überseeischen Länder und Gebiete in Bezug auf die Katastrophenbewältigung Rechnung.

Artikel 3

Spezifische Ziele

(1)   Mit dem Unionsverfahren werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und ihre Koordinierung erleichtert, wobei die folgenden gemeinsamen spezifischen Ziele verfolgt werden:

a)

hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der potenziellen Auswirkungen von Katastrophen, durch Förderung einer Präventionskultur und durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Diensten;

b)

bessere Vorsorge auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union zur Reaktion auf Katastrophen;

c)

Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht;

d)

Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen.

(2)   Indikatoren werden gegebenenfalls für die Beobachtung, die Evaluierung und die Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses herangezogen. Diese Indikatoren erfassen

a)

die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die der Kommission eine Zusammenfassung ihrer Risikobewertungen und eine Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit nach Artikel 6 zur Verfügung gestellt haben;

b)

die Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Katastrophen, gemessen am Umfang der Bewältigungskapazitäten im freiwilligen Pool im Verhältnis zu den Kapazitätszielen nach Artikel 11 und der Zahl der im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle registrierten Module;

c)

die Fortschritte bei der Verbesserung der Katastrophenbewältigung, gemessen an der Schnelligkeit der Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens und am Ausmaß des Beitrags der geleisteten Hilfe zum Bedarf vor Ort und

d)

die Fortschritte bei der Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen, gemessen am Kenntnisstand der Unionsbürger über die Risiken in ihrer Region.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

"Katastrophe" jede Situation, die ernsthafte Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum, einschließlich Kulturgütern, hat oder haben kann;

2.

"Bewältigung" jede Maßnahme, die aufgrund eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens bei einer unmittelbar drohenden Katastrophe oder während oder nach einer Katastrophe zur Bekämpfung ihrer unmittelbaren schädlichen Folgen getroffen wird;

3.

"Vorsorge" das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und materieller Mittel sowie von Strukturen, Gemeinschaften und Organisationen zu einer wirksamen und raschen Katastrophenbewältigung, erzielt durch vorab durchgeführte Maßnahmen;

4.

"Prävention" jede Maßnahme, die darauf abzielt, Risiken zu verringern oder die schädlichen Folgen von Katastrophen für Menschen, Umwelt und Eigentum, einschließlich Kulturgütern, abzuschwächen;

5.

"Frühwarnung" die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken und schädlichen Folgen einer Katastrophe und zur Erleichterung der Vorsorge im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung ermöglicht;

6.

"Modul" eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist;

7.

"Risikobewertung" den gesamten sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;

8.

"Risikomanagementfähigkeit" die Fähigkeit eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen zur Verringerung, zur Anpassung an oder zur Abschwächung der in seinen Risikobewertungen ermittelten Risiken (Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit einer Katastrophe) auf ein in diesem Mitgliedstaat annehmbares Maß. Die Risikomanagementfähigkeit wird beurteilt anhand der technischen, finanziellen und administrativen Fähigkeit zur Durchführung

a)

von angemessenen Risikobewertungen,

b)

einer angemessenen Risikomanagementplanung zur Prävention und Vorsorge und

c)

angemessener Maßnahmen zur Risikoprävention und -vorsorge;

9.

"Unterstützung durch den Gastgeberstaat" jede in den Vorsorge- und Bewältigungsphasen von dem Land, das Hilfe erhält oder leistet, oder von der Kommission getroffene Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer Hindernisse für die im Rahmen des Unionsverfahrens angebotene internationale Hilfe dient. Dies schließt die Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Transits dieser Hilfe durch ihr Hoheitsgebiet ein;

10.

"Bewältigungskapazität" die Hilfe, die auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden kann;

11.

"logistische Unterstützung" die wesentliche Ausrüstung bzw. die wesentlichen Dienstleistungen, die erforderlich ist bzw. sind, damit die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Expertenteams ihre Aufgaben wahrnehmen können, unter anderem Kommunikation, vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und inländische Beförderung.

KAPITEL II

PRÄVENTION

Artikel 5

Präventionsmaßnahmen

(1)   Zur Erreichung der Präventionsziele und zur Ausführung der Präventionsmaßnahmen geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern und den Austausch von Fachwissen, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, zu erleichtern;

b)

sie unterstützt und fördert die Risikobewertungs- und Risikokartierungstätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;

c)

sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;

d)

sie hält zum Austausch bewährter Vorgehensweisen darüber an, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme in die Lage versetzt werden können, die Folgen des Klimawandels zu bewältigen;

e)

sie fördert und unterstützt die Entwicklung und Umsetzung der Risikomanagementtätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;

f)

sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch, erarbeitet zusammen mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2014 Leitlinien zu Inhalt, Methodik und Struktur dieser Bewertungen und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen;

g)

sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig im Einklang mit den Fristen nach Artikel 6 Buchstabe c über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 6;

h)

sie fördert die Inanspruchnahme unterschiedlicher Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an;

i)

sie hebt die Bedeutung der Risikoprävention hervor und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit;

j)

sie fördert Präventionsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und den in Artikel 28 genannten Drittländern durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse und

k)

sie ergreift in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Präventionsmaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ziel erreicht werden kann.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Präventionsmaßnahmen zu leisten.

Artikel 6

Risikomanagement

Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen, namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde, und durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Sie erstellen Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene und stellen der Kommission bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle drei Jahre eine Zusammenfassung der einschlägigen Punkte dieser Risikobewertungen zur Verfügung;

b)

sie entwickeln und verfeinern ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;

c)

sie stellen der Kommission nach der endgültigen Erarbeitung der einschlägigen Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f alle drei Jahre und jedes Mal, wenn bedeutende Änderungen vorliegen, die Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene zur Verfügung, und

d)

sie nehmen auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen der Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil.

KAPITEL III

VORSORGE

Artikel 7

Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

Es wird das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung.

Artikel 8

Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Kommission

Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen:

a)

Verwaltung des ERCC;

b)

Verwaltung des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS), das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht;

c)

Beitrag zur Entwicklung und besseren Integration von transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen von europäischem Interesse, um rasche Bewältigungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Verknüpfungen zwischen den nationalen Frühwarn- und Alarmsystemen und deren Verbindung mit dem ERCC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und künftigen Informations-, Beobachtungs- und Detektionsquellen und -systeme und bauen auf ihnen auf;

d)

Schaffung und Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben,

i)

den in dem hilfeersuchenden Land bestehenden Bedarf zu bewerten, der im Rahmen des Unionsverfahrens möglicherweise bewältigt werden kann,

ii)

bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenbewältigungshilfe vor Ort zu erleichtern und die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen und

iii)

das hilfeersuchende Land durch Fachwissen über Präventions-, Vorsorge- oder Bewältigungsmaßnahmen zu unterstützen;

e)

Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung für diese Expertenteams;

f)

Aufbau und Aufrechterhaltung eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um das ERCC bei der Beobachtung von Informationen und der Erleichterung der Koordinierung zu unterstützen;

g)

Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung von Katastrophenbewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten innerhalb der Union;

h)

Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module und sonstiger Bewältigungskapazitäten, wobei den bewährten Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird;

i)

Durchführung – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand der bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen,

j)

Unterstützung der Aufstellung von Programmen für die freiwillige gegenseitige Begutachtung der Vorsorgestrategien der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, die die Abfassung von Empfehlungen zur Erhöhung des Maßes an Vorsorge der Union ermöglichen;

k)

Durchführung – in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten – zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann.

Artikel 9

Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis am Aufbau von Modulen, insbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Unionsverfahrens.

Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module, die sonstigen Bewältigungskapazitäten sowie die Experten in ihren zuständigen Diensten und insbesondere in ihren Katastrophenschutz- oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung der Module oder sonstigen Bewältigungskapazitäten von der Art der Katastrophe und von den besonderen, mit der Katastrophe zusammenhängenden Erfordernissen abhängen kann.

(2)   Die Module umfassen jeweils die Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und

a)

sie können vorab festgelegte Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien erfüllen, so dass sie

i)

sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und

ii)

während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können;

b)

sie sind mit anderen Modulen interoperabel;

c)

es werden zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität Ausbildungen und Übungen durchgeführt;

d)

sie werden einer für den Einsatz von Modulen verantwortlichen Person unterstellt und

e)

sie sind in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten ermitteln auf freiwilliger Basis vorab Experten, die als Mitglieder von Expertenteams im Sinne des Artikels 8 Buchstabe d entsandt werden könnten.

(4)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige Bewältigungskapazitäten bereitzustellen, die in den zuständigen Diensten verfügbar sein könnten oder die von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen bereitgestellt werden können.

Die sonstigen Bewältigungskapazitäten können Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und sind gegebenenfalls

a)

in der Lage, Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien zu erfüllen, so dass sie

i)

sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und

ii)

erforderlichenfalls während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können;

b)

in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Kapazitäten bereitstellen, die als Teil der Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzt werden könnten, wie z. B. Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über die Experten, Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten, die sie zur Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 zur Verfügung stellen, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls.

(7)   Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontaktstellen gemäß Artikel 8 Buchstabe b und unterrichten die Kommission darüber.

(8)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Vorsorgemaßnahmen, um die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.

(9)   Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 23 die geeigneten Maßnahmen, um den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe sicherzustellen.

Artikel 10

Planung der Maßnahmen

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Planung der Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenbewältigung, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.

(2)   Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.

Artikel 11

Europäische Notfallbewältigungskapazität

(1)   Es wird eine Europäische Notfallbewältigungskapazität geschaffen. Sie besteht aus einem freiwilligen Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Experten.

(2)   Die Kommission legt auf der Grundlage von ermittelten Risiken fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für die Europäische Notfallbewältigungskapazität benötigt werden (im Folgenden "Kapazitätsziele").

(3)   Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die Bewältigungskapazitäten fest, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität bereithalten. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität ihrer Bewältigungskapazitäten.

(4)   Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren auf freiwilliger Basis die Bewältigungskapazitäten, die sie für die Europäische Notfallbewältigungskapazität bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.

(6)   Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stellen, stehen ihnen jederzeit für nationale Zwecke zur Verfügung.

(7)   Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stellen, werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin grundsätzlich für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die endgültige Entscheidung über ihre Entsendung wird von den Mitgliedstaaten getroffen, die die betreffende Bewältigungskapazität registriert haben. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Bewältigungskapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.

(8)   Die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten bleiben im Falle ihrer Entsendung der Führung und der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten unterstellt und können jederzeit im Benehmen mit der Kommission abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert wird, diese Bewältigungskapazitäten zur Verfügung zu halten. Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.

(9)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.

Artikel 12

Schließung von Lücken bei den Bewältigungskapazitäten

(1)   Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.

(2)   Sind potenziell signifikante Lücken ermittelt worden, so prüft die Kommission, ob die erforderlichen Kapazitäten den Mitgliedstaaten außerhalb der Europäischen Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stehen.

(3)   Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, sich entweder einzeln oder durch ein Konsortium von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf gemeinsame Risiken zusammenarbeiten, mit etwaigen nach Absatz 2 ermittelten strategischen Kapazitätslücken zu befassen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten hierbei im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben i und j und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und über die verbleibenden Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.

Artikel 13

Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung

(1)   Die Kommission nimmt im Rahmen des Unionsverfahrens in den Bereichen Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungsprogramms für Katastrophenschutz- und Notfallmanagementpersonal in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. Das Programm schließt gemeinsame Lehrgänge und ein System für den Austausch von Experten ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können.

Das Ausbildungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität zwischen den in den Artikeln 9 und 11 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;

b)

Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungsnetzwerks, das Ausbildungszentren für Katastrophenschutz- und Notfallmanagementpersonal sowie anderen relevanten Akteuren und Institutionen im Bereich Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung offensteht.

Das Ausbildungsnetzwerk zielt darauf ab,

i)

das Katastrophenmanagement in allen seinen Phasen unter Berücksichtigung der Anpassung an den Klimawandel und dessen Minderung zu verbessern;

ii)

Synergien zwischen seinen Mitgliedern durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen, einschlägige Forschung, Erkenntnisauswertung, Lehrgänge und Workshops, Übungen und Pilotprojekte zu schaffen; und

iii)

Leitlinien für Ausbildungen im Bereich des Katastrophenschutzes auf Unions- und internationaler Ebene, einschließlich der Ausbildung im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung, auszuarbeiten;

c)

Ausarbeitung eines strategischen Rahmens für die Ziele und die Rolle der Übungen sowie eines langfristigen umfassenden Plans zu Prioritäten der Übungen und Einrichtung und Verwaltung eines Programms für Übungen;

d)

Einrichtung und Verwaltung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus den im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführten Katastrophenschutzmaßnahmen, einschließlich der Aspekte des gesamten Katastrophenmanagement-Zyklus, um eine breite Basis für Lernprozesse und die Entwicklung von Fachwissen zu schaffen. Das Programm umfasst Folgendes:

i)

Beobachtung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens;

ii)

Förderung der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse, um eine erfahrungsgestützte Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagement-Zyklus zu erhalten, und

iii)

Entwicklung von Methoden und Instrumenten für das Sammeln, die Analyse, die Förderung und die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse;

Dieses Programm umfasst erforderlichenfalls auch die bei Einsätzen außerhalb der Union gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Nutzung von Wechselwirkungen und Synergien zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und der humanitären Hilfe;

e)

Entwicklung von Leitlinien für die Wissensverbreitung und Umsetzung der einzelnen unter den Buchstaben a bis d genannten Aufgaben auf Ebene der Mitgliedstaaten und

f)

Förderung der Einführung und des Einsatzes einschlägiger neuer Technologien, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind, und Ermutigung dazu.

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Kommission insbesondere dem Bedarf und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung, die ähnlichen Katastrophenrisiken ausgesetzt sind.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Vorsorgemaßnahmen zu leisten.

KAPITEL IV

BEWÄLTIGUNG

Artikel 14

Mitteilung über Katastrophen in der Union

(1)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder haben kann oder andere Mitgliedstaaten betrifft oder betreffen kann, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten und, wenn die Auswirkungen potenziell erheblich sind, auch die Kommission.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits gemäß anderem einschlägigen Unionsrecht, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder gemäß bestehenden internationalen Übereinkünften geregelt ist.

(2)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die wahrscheinlich zu einem Hilfeersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die Kommission darüber, dass mit einem möglichen Hilfeersuchen über das ERCC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten informieren und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.

(3)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen gegebenenfalls über das CECIS.

Artikel 15

Bewältigung von Katastrophen innerhalb der Union

(1)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann der betroffene Mitgliedstaat über das ERCC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein.

(2)   In Ausnahmesituationen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, kann ein Mitgliedstaat auch um Hilfe durch vorübergehende Vorabverlegung von Bewältigungskapazitäten ersuchen.

(3)   Bei Eingang eines Hilfeersuchens wird die Kommission je nach Lage unverzüglich wie folgt tätig:

a)

Sie leitet das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiter;

b)

sie sammelt gemeinsam mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage und leitet diese an die Mitgliedstaaten weiter;

c)

sie gibt in Absprache mit dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat Empfehlungen für die Bereitstellung von Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und einschlägiger vorab entwickelter Pläne gemäß Artikel 10 Absatz 1 ab, fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Kapazitäten zu entsenden, und erleichtert die Koordinierung der erforderlichen Hilfe, und

d)

sie ergreift zusätzliche Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung zu erleichtern.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang, unter welchen Bedingungen und gegebenenfalls zu welchen Kosten er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.

(5)   Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den Modulen oder sonstigen Bewältigungskapazitäten übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat kann auch die Entsendung eines Expertenteams zur Unterstützung bei der Bewertung, zur Erleichterung der Koordinierung vor Ort zwischen den Teams der Mitgliedstaaten oder zur technischen Beratung beantragen.

(6)   Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ergreift die geeigneten Maßnahmen, um für die eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.

(7)   Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.

Artikel 16

Förderung einer kohärenten Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union

(1)   Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann das betroffene Land über das ERCC um Hilfe ersuchen. Hilfe kann auch über oder durch die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale Organisationen angefordert werden.

(2)   Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet.

(3)   Die Kommission unterstützt folgendermaßen eine kohärente Bereitstellung der Hilfe:

a)

durch einen Dialog mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, um im Rahmen des Unionsverfahrens einen wirksamen und kohärenten Beitrag der Katastrophenbewältigung der Union zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu leisten, wozu insbesondere Folgendes gehört:

i)

unverzügliche Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Hilfeersuchen und deren vollen Umfang,

ii)

Unterstützung der gemeinsamen Lage- und Bedarfsbewertung, technische Beratung und/oder Erleichterung der Koordinierung der Hilfe vor Ort durch die Präsenz eines Katastrophenschutz-Expertenteams vor Ort,

iii)

Austausch einschlägiger Bewertungen und Analysen mit allen relevanten Akteuren,

iv)

Bereitstellung einer Übersicht über die von den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren angebotene Hilfe,

v)

Beratung bezüglich der Art der erforderlichen Hilfe, um zu gewährleisten, dass die geleistete Hilfe den Bedarfsanalysen entspricht, und

vi)

Unterstützung bei der Überwindung etwaiger praktischer Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in Bereichen wie Transit und Zoll;

b)

durch unverzügliche Abgabe von Empfehlungen – soweit möglich in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Land – auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und einschlägiger vorab entwickelter Pläne, durch Aufforderung an die Mitgliedstaaten, spezifische Kapazitäten zu entsenden, und durch Erleichterung der Koordinierung der erbetenen Hilfe,

c)

durch Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Land zu technischen Details wie genauer Hilfebedarf, Annahme von Angeboten und praktische Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der Hilfe vor Ort;

d)

durch Kontakte mit dem OCHA oder Unterstützung des OCHA und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Akteuren, die zur Gesamtheit der Hilfeleistungen beitragen, um für größtmögliche Synergien zu sorgen, Komplementarität anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu vermeiden; und

e)

durch Kontakte mit allen relevanten Akteuren, insbesondere in der Schlussphase des Hilfseinsatzes im Rahmen des Unionsverfahrens, um eine reibungslose Übergabe zu erleichtern.

(4)   Unbeschadet der in Absatz 3 festgelegten Rolle der Kommission und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer unmittelbaren operativen Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens unterrichtet die Kommission bei der Aktivierung des Unionsverfahrens den Europäischen Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz zwischen den Katastrophenschutzmaßnahmen und den gesamten Beziehungen der Union zu dem betroffenen Land zu sorgen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten umfassend und fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 3.

(5)   Vor Ort wird gegebenenfalls die Unionsdelegation eingeschaltet, damit diese die Kontakte zur Regierung des betroffenen Landes erleichtern kann. Bei Bedarf leistet die Unionsdelegation den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Katastrophenschutz-Expertenteams logistische Unterstützung.

(6)   Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem ERCC seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.

(7)   Das Unionsverfahren kann auch dazu genutzt werden, im Rahmen des Katastrophenschutzes Unterstützung bei konsularischer Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern zu leisten, sofern dies von den konsularischen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beantragt wird.

(8)   Die Kommission kann aufgrund eines Hilfeersuchens zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Maßnahmen ergreifen, um eine kohärente Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten.

(9)   Die Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen. Diese bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens zu leisten.

10)   Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und andere Unterstützung, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.

(11)   Es werden Synergien mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere mit Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanziert werden. Die Kommission gewährleistet die Abstimmung zwischen den Instrumenten und trägt gegebenenfalls dafür Sorge, dass die Katastrophenschutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die zu umfassenderen humanitären Maßnahmen beitragen, so weit wie möglich im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden.

(12)   Wird das Unionsverfahren aktiviert, so informieren die Mitgliedstaaten, die im Falle einer Katastrophe Hilfe leisten, das ERCC umfassend und fortlaufend über ihre Tätigkeiten.

(13)   Die Teams und Module der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Unionsverfahrens an dem Einsatz vor Ort teilnehmen, halten enge Verbindung zum ERCC und zu den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Expertenteams vor Ort.

Artikel 17

Unterstützung vor Ort

(1)   Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die

a)

im Falle einer Katastrophe außerhalb der Union gemäß Artikel 16 Absatz 3,

b)

im Falle einer Katastrophe innerhalb der Union gemäß Artikel 15 Absatz 5,

c)

auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder

d)

auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 13 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten gestellt werden.

Experten der Kommission und anderer Dienste der Union können in das Team zu dessen Unterstützung und zur Erleichterung der Kontakte zum ERCC integriert werden. Die vom OCHA oder anderen internationalen Organisationen entsandten Experten können in das Team zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erleichterung gemeinsamer Bewertungen integriert werden.

(2)   Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:

a)

Die Mitgliedstaaten benennen eigenverantwortlich Experten, die als Mitglieder von Expertenteams entsandt werden können;

b)

die Kommission wählt die Experten und den Leiter dieser Teams auf der Grundlage ihrer Befähigung und Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der im Hinblick auf das Unionsverfahren absolvierten Ausbildung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Unionsverfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze. Die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnissen, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die in einer konkreten Situation erforderlichen Fähigkeiten verfügt, und

c)

die Kommission bestellt Experten/Teamleiter für eine Mission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, von dem sie benannt wurden.

(3)   Werden Expertenteams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams der Mitgliedstaaten und halten Verbindung zu den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes nach Maßgabe des Artikels 8 Buchstabe d. Das ERCC hält enge Kontakte zu den Expertenteams und bietet ihnen Beratung und logistische Unterstützung.

Artikel 18

Transport und Ausrüstung

(1)   Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transportressourcen unterstützen durch

a)

Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transportressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transportressourcen zu erleichtern;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transportressourcen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; oder

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können.

(2)   Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportressourcen durch Bereitstellung zusätzlicher Transportressourcen ergänzen, die erforderlich sind, um eine rasche Bewältigung von Katastrophen zu gewährleisten.

KAPITEL V

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 19

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 368 428 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

223 776 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" des mehrjährigen Finanzrahmens und 144 652 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 4 "Globales Europa" bereitgestellt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Mittel, die von Empfängern für Katastrophenbewältigungsmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(3)   Aus den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.

Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen des Unionsverfahrens stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

(4)   Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014-2020 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt.

(5)   Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies infolge der Ergebnisse dieser Bewertung notwendig ist, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis 30. Juni 2017 erlassen.

(6)   Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen.

Artikel 20

Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen

Die folgenden allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung der Katastrophenprävention, der Vorsorge für Katastrophen und wirksamen Katastrophenbewältigung kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

a)

Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, um den Austausch von Wissen, bewährten Vorgehensweisen und Informationen zu erleichtern;

b)

Ausbildung, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten, Aufbau von Netzwerken, Demonstrationsprojekte und Technologietransfer;

c)

Beobachtungs-, Bewertungs- und Evaluierungstätigkeiten;

d)

Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und damit verbundene Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen mit dem Ziel, die Bürger in die Prävention und Minimierung der Auswirkungen von Katastrophen in der Union einzubinden und den Unionsbürgern zu helfen, sich selbst wirksamer und nachhaltiger zu schützen;

e)

Auflage und Umsetzung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Unionsverfahrens, einschließlich in für die Prävention und Vorsorge relevanten Bereichen; und

f)

Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Katastrophenschutzarbeit der Mitgliedstaaten und der Union in den Bereichen Katastrophenprävention, Katastrophenvorsorge und Katastrophenbewältigung.

Artikel 21

Förderfähigkeit von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen

(1)   Die folgenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

a)

Kofinanzierung von Projekten, Studien, Workshops, Erhebungen und ähnlichen Maßnahmen und Tätigkeiten nach Artikel 5;

b)

Kofinanzierung von gegenseitigen Begutachtungen nach Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 8 Buchstabe j;

c)

Aufrechterhaltung der Funktionen des ERCC nach Artikel 8 Buchstabe a;

d)

Vorbereitung der Mobilisierung und Entsendung der in Artikel 8 Buchstabe d und Artikel 17 genannten Expertenteams und Aufbau und Aufrechterhaltung von Kapazitäten für Spitzenbedarf in Form eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe f;

e)

Einrichtung und Aufrechterhaltung des CECIS und von Instrumenten, die die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der anderen Teilnehmer im Rahmen des Unionsverfahrens ermöglichen;

f)

Beitrag zur Entwicklung von transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen von europäischem Interesse, um rasche Bewältigungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Verknüpfungen zwischen den nationalen Frühwarn- und Alarmsystemen und deren Verbindung mit dem ERCC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und die künftigen Informations-, Beobachtungs- und Detektionsquellen und -systeme und bauen auf ihnen auf;

g)

Planung der Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens gemäß Artikel 10;

h)

Unterstützung der in Artikel 13 beschriebenen Vorsorgemaßnahmen;

i)

Entwicklung der in Artikel 11 genannten Europäischen Notfallbewältigungskapazität im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels;

j)

Ermittlung von Lücken auf der Ebene der Europäischen Notfallbewältigungskapazität nach Artikel 12 und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schließung dieser Lücken durch Kofinanzierung neuer Bewältigungskapazitäten bis zu maximal 20 % der förderfähigen Kosten, sofern

i)

der Bedarf an neuen Kapazitäten durch Risikobewertungen bestätigt wird,

ii)

aufgrund des Verfahrens zur Ermittlung von Lücken gemäß Artikel 12 nachgewiesen wird, dass diese Kapazitäten den Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung stehen,

iii)

diese Kapazitäten von den Mitgliedstaaten entweder einzeln oder im Rahmen eines Konsortiums entwickelt werden,

iv)

diese Kapazitäten während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren für den freiwilligen Pool bereitgehalten werden und

v)

die Kofinanzierung dieser Kapazitäten kostenwirksam ist.

Gegebenenfalls wird Konsortien von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf ein gemeinsames Risiko zusammenarbeiten, der Vorzug eingeräumt;

k)

Gewährleistung der Verfügbarkeit der logistischen Unterstützung für die Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1;

l)

Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung seitens der Mitgliedstaaten von Katastrophenbewältigungskapazitäten innerhalb der Union nach Artikel 8 Buchstabe g;

m)

auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen Unterstützung der Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen durch Entsendung eines Expertenteams vor Ort gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3.

(2)   Die Förderfähigkeit in Bezug auf die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe i ist beschränkt auf:

a)

die Kosten auf Unionsebene für die Einrichtung und Verwaltung der Europäischen Notfallbewältigungskapazität und die damit verbundenen Verfahren nach Artikel 11;

b)

die Kosten für obligatorische Ausbildungen, Übungen und Workshops, die für die Zertifizierung der Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich sind (im Folgenden "Zertifizierungskosten"). Bei den Zertifizierungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten handeln;

c)

einmalige Kosten, die erforderlich sind, um die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten so zu verstärken, dass sie über ihre rein nationale Einsatzfähigkeit hinaus ein solches Maß an Bereitschaft und Verfügbarkeit erreichen, dass sie als Teil der Europäischen Notfallbewältigungskapazität im Einklang mit den Qualitätsanforderungen des freiwilligen Pools und den im Zertifizierungsprozess formulierten Empfehlungen eingesetzt werden können (im Folgenden "Anpassungskosten"). Diese Anpassungskosten können Ausgaben für die Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten, Autonomie, Autarkie, Transportfähigkeit, Verpackungs- und ähnliche Kosten sowie Ausgaben für die Bildung multinationaler Bewältigungskapazitäten Absatz z. B. Workshops, Ausbildungen, Entwicklung gemeinsamer Methoden, Standards, Verfahren und ähnliche Tätigkeiten) umfassen, sofern diese Ausgaben in einem konkreten Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am freiwilligen Pool stehen. Nicht darunter fallen die Ausgaben für Ausrüstung oder Personal, die bzw. das zur anfänglichen Einichtung der Bewältigungskapazitäten benötigt wird, oder die laufenden Instandhaltungs- oder Betriebskosten. Bei diesen Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten handeln, sofern dabei 30 % der Durchschnittskosten für die Entwicklung der Kapazität nicht überschritten werden, und

d)

Kosten für die Einrichtung und Verwaltung von Rahmenverträgen, Rahmenpartnerschaftsvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen zur Deckung vorübergehender Defizite bei außergewöhnlichen Katastrophen unter Berücksichtigung eines Mehrgefahren-Ansatzes.

Die Finanzierung gemäß Buchstabe d dieses Absatzes

i)

kann die Kosten oder Gebühren abdecken, die für die Gestaltung, Erstellung, Aushandlung, den Abschluss und die Verwaltung der Verträge oder Vereinbarungen erforderlich sind, sowie die Kosten für die Entwicklung von Standardverfahren und Übungen zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Einsatzmittel. Diese Finanzierung kann auch bis zu 40 % der Kosten für die Gewährleistung eines schnellen Zugriffs auf diese Einsatzmittel abdecken;

ii)

darf weder die Kosten für den Erwerb oder die Entwicklung neuer Bewältigungskapazitäten noch die Kosten für den Einsatz dieser zusätzlichen Kapazitäten im Katastrophenfall abdecken. Die Kosten für den Einsatz dieser zusätzlichen Kapazitäten im Katastrophenfall werden von den hilfeersuchenden Mitgliedstaaten getragen;

iii)

darf 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht übersteigen. Wird die Obergrenze von 10 % vor Ablauf des Programmplanungszeitraums erreicht, so kann sie – wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Unionsverfahrens notwendig ist – im Wege von Durchführungsrechtsakten um bis zu 5 Prozentpunkte aufgestockt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen;

Artikel 22

Förderfähigkeit von Bewältigungsmaßnahmen

Die folgenden Bewältigungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

a)

Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1 mit der logistischen Unterstützung und der Entsendung von Experten nach Artikel 8 Buchstaben d und e;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und Transportressourcen nach Artikel 23 im Falle einer Katastrophe und

c)

nach Eingang eines Hilfeersuchens Ergreifung zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung auf die wirksamste Weise zu erleichtern.

Artikel 23

Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Transportressourcen

(1)   Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transportressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht:

a)

Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transportressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transportressourcen zu erleichtern;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von zu Transportressourcen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen;

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können, und

d)

Finanzierung von Transportressourcen, die für rasche Bewältigungsmaßnahmen im Falle von Katastrophen erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen lediglich dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

i)

Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt;

ii)

die zusätzlichen Transportressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten;

iii)

die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet;

iv)

die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Land direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert, und

v)

die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittländern die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen beläuft sich auf höchstens 55 % der gesamten förderfähigen Kosten.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen kann darüber hinaus in den folgenden Fällen bis zu 85 % der gesamten förderfähigen Kosten abdecken:

a)

Die Kosten betreffen den Transport der gemäß Artikel 11 für den freiwilligen Pool bereitgestellten Kapazitäten oder

b)

die Unterstützung wird zur Deckung eines kritischen Bedarfs benötigt und kann aus dem freiwilligen Pool nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden.

(4)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen kann darüber hinaus bis zu 100 % der unter den Ziffern i, ii und iii genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn dies erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:

i)

die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird;

ii)

die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können, oder

iii)

den Transport der gebündelten Sachhilfe vor Ort, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.

Die finanzielle Unterstützung der Union nach diesem Absatz beträgt höchstens 75 000 EUR in jeweiligen Preisen für jede Aktivierung des Unionsverfahrens. In Ausnahmefällen kann diese Obergrenze im Wege von Durchführungsrechtsakten angehoben werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen.

(6)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Finanzierungssätze.

(7)   Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transportressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transportressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten.

Artikel 24

Empfänger

Die Finanzhilfen nach diesem Beschluss können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.

Artikel 25

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

(1)   Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

(2)   Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Formen erfolgen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Ausgabenerstattung, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.

(3)   Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten an, außer für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung nach Kapitel IV, für die nicht im Voraus Vorkehrungen getroffen werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.

Artikel 26

Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen

(1)   Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt.

Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über eine finanzielle Unterstützung, die sie aus anderen Quellen, auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, erhalten, sowie über laufende Anträge auf eine solche Unterstützung informieren.

(2)   Es sind Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union anzustreben. Im Falle der Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind.

(3)   Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, der festgestellte Bedarf zugrunde zu legen und die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten.

Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, Bestimmungen, die der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Drittländer und internationale Organisationen

(1)   Das Unionsverfahren steht folgenden Ländern offen:

a)

den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, unter den Bedingungen des EWR-Abkommens sowie anderen europäischen Ländern, wenn Abkommen und Verfahren dies vorsehen;

b)

den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union.

(2)   Die in Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und h genannte finanzielle Unterstützung kann auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern gewährt werden, soweit sie die Finanzierung aus einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) und einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments ergänzt.

(3)   Internationale oder regionale Organisationen können an Aktivitäten im Rahmen des Unionsverfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen diesen Organisationen und der Union dies zulassen.

Artikel 29

Zuständige Behörden

Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und informieren die Kommission darüber.

Artikel 30

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 32

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den folgenden Fragen:

a)

Zusammenwirken des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a; operative Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb der Union nach Artikel 15 sowie außerhalb der Union nach Artikel 16, einschließlich der Benennung einschlägiger internationaler Organisationen;

b)

Komponenten des CECIS sowie Organisation des Informationsaustauschs über dieses System nach Artikel 8 Buchstabe b;

c)

Verfahren für die Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17;

d)

Ermittlung von Modulen, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten nach Artikel 9 Absatz 1;

e)

operative Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module nach Artikel 9 Absatz 2, einschließlich ihrer Aufgaben, Kapazitäten, Hauptbestandteile, Autarkie und ihrer Entsendung;

f)

Kapazitätsziele, Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren, die für das Funktionieren der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich sind, nach Artikel 11, sowie finanzielle Vorkehrungen nach Artikel 21 Absatz 2;

g)

Ermittlung und Schließung von Lücken der Europäischen Notfallbewältigungskapazität nach Artikel 12;

h)

Organisation des Ausbildungsprogramms, des Rahmens für Übungen und des Programms zur Auswertung der Erkenntnisse nach Artikel 13 und

i)

Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe nach den Artikeln 18 und 23.

(2)   Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 34

Bewertung

(1)   Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen.

(2)   Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vor:

a)

spätestens bis zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses;

b)

spätestens bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieses Beschlusses und

c)

spätestens bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung.

Dem Zwischenbericht über die Bewertung und der Mitteilung nach den Buchstaben a bzw. b sind gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieses Beschlusses beigefügt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

(1)   Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom eingeleitet werden, werden – sofern dies relevant ist – weiterhin nach der genannten Entscheidung verwaltet.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten auf nationaler Ebene einen reibungslosen Übergang zwischen den Maßnahmen, die auf der Grundlage des Finanzierungsinstruments durchgeführt werden, und den Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Beschlusses durchgeführt werden.

Artikel 36

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom und die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieses Beschlusses zu lesen.

Artikel 37

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 38

Adressaten

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 164.

(2)  Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

(3)  Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

(4)  Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

(5)  Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(7)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).

(8)  ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 6.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(13)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1

(14)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1

Prävention

:

20 % +/- 8 Prozentpunkte

Vorsorge

:

50 % +/- 8 Prozentpunkte

Bewältigung

:

30 % +/- 8 Prozentpunkte

Grundsätze

Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Entscheidung 2007/162 EG, Euratom

Entscheidung 2007/779 EG, Euratom

Vorliegender Beschluss

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 6

 

Artikel 2 Nummer 1

 

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 20 Buchstabe b

 

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 8 Buchstabe d

 

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 7 und Artikel 8 Buchstabe a

 

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 8 Buchstabe b

 

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 8 Buchstabe c

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 18 Absatz 1

 

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 18 Absatz 2

 

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 16 Absatz 7

 

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 20 und Artikel 21

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

 

Artikel 22 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

 

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 23 Absätze 2 und 4

Artikel 4 Absatz 4

 

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i

 

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 1 und 2

 

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 6

 

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 9

 

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 5

 

Artikel 24

 

Artikel 5 Nummer 1

Artikel 8 Buchstabe a

 

Artikel 5 Nummer 2

Artikel 8 Buchstabe b

 

Artikel 5 Nummer 3

Artikel 8 Buchstabe c

 

Artikel 5 Nummer 4

Artikel 8 Buchstabe d

 

Artikel 5 Nummer 5

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 5 Nummer 6

 

Artikel 5 Nummer 7

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 5 Nummer 8

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f

 

Artikel 5 Nummer 9

Artikel 18

 

Artikel 5 Nummer 10

Artikel 8 Buchstabe e

 

Artikel 5 Nummer 11

Artikel 8 Buchstabe g

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 25 Absatz 3 Sätze 3 und 4

Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 5

 

Artikel 25 Absatz 3 Sätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 6

 

 

Artikel 6

Artikel 14

Artikel 7

 

Artikel 28 Absatz 1

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

 

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b

 

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c

 

Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1 und 3

Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 6

 

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 5

 

Artikel 7 Absatz 5

 

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 3 Satz 1

Artikel 8

 

Artikel 26

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e

 

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 8

 

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 3 Satz 2

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2 Satz 2

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 9

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4

Artikel 16 Absatz 11

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 5

 

Artikel 8 Absatz 8

Artikel 16 Absatz 10

 

Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 12

 

Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 13

Artikel 9

 

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 9

Artikel 18

Artikel 10

 

Artikel 19 Absatz 3

 

Artikel 10

Artikel 28

Artikel 11

 

 

Artikel 11

Artikel 29

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 12 Absatz 5

 

 

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e

 

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h

 

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 12 Absatz 7

 

Artikel 12 Absatz 8

 

Artikel 12 Absatz 9

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 33

Artikel 14

 

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 34

 

Artikel 15

Artikel 36

Artikel 16

 

Artikel 37 Satz 2

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 38


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/948


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1314/2013 DES RATES

vom 16. Dezember 2013

über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Ziele der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft") ist es, zu einem höheren Lebensstandard in den Mitgliedstaaten beizutragen, unter anderem, indem sie die Nuklearforschung in den Mitgliedstaaten fördert und erleichtert und zu deren Ergänzung ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchführt.

(2)

Die Forschung im Nuklearbereich kann zum sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehen und zur ökologischen Nachhaltigkeit beitragen, indem nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich verbessert werden. Ebenso wichtig ist der potenzielle Beitrag der Nuklearforschung zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems.

(3)

Durch die Unterstützung der Nuklearforschung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 (im Folgenden "Euratom-Programm") zu den Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (im Folgenden "Rahmenprogramm Horizont 2020") beitragen, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde, und die Umsetzung der Strategie Europa 2020 sowie die Verwirklichung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums erleichtern.

(4)

Trotz der potenziellen Bedeutung der Kernenergie für die Energieversorgung und die wirtschaftliche Entwicklung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei schweren nuklearen Unfällen die menschliche Gesundheit gefährdet sein kann. Daher muss im Euratom-Programm der nuklearen Sicherheit und, wo erforderlich, den Aspekten der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, die in den Aufgabenbereich der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) fallen, größtmögliche Aufmerksamkeit zuteilwerden.

(5)

Der Europäische Strategieplan für Energietechnologie (im Folgenden "SET-Plan"), der in den Schlussfolgerungen der Tagung des Rates vom 28. Februar 2008 in Brüssel festgelegt wurde, beschleunigt die Entwicklung eines ganzen Spektrums CO2-armer Technologien. Der Europäische Rat einigte sich auf seiner Tagung vom 4. Februar 2011 darauf, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten Investitionen in erneuerbare Energien sowie in sichere und nachhaltige CO2-arme Technologien fördern und den Schwerpunkt auf die Umsetzung der technologischen Prioritäten des SET-Plans legen werden. Es steht jedem einzelnen Mitgliedstaat frei zu entscheiden, welche Technologien er zu unterstützen wünscht.

(6)

Da alle Mitgliedstaaten über kerntechnische Anlagen oder nutzen radioaktives Material, insbesondere für medizinische Zwecke verfügen, hat der Rat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 2. Dezember 2008 in Brüssel anerkannt, dass auch in Zukunft Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich besteht, deren Verfügbarkeit insbesondere durch eine angemessene, auf Gemeinschaftsebene koordinierte Aus- und Fortbildung in Anbindung an die Forschung gewährleistet werden soll.

(7)

Zwar kann jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob er die Kernenergie nutzt oder nicht, doch steht fest, dass die Kernenergie in den einzelnen Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Rolle spielt.

(8)

Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (3) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, sich am Bau des ITER-Projekts (ITER) und an seiner künftigen Nutzung zu beteiligen. Der Beitrag der Gemeinschaft wird durch das "europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie" (im Folgenden "Kernfusion für die Energiegewinnung") verwaltet, das mit der Ratsentscheidung 2007/198/Euratom (4) geschaffen wurde. Die Aktivitäten dieses gemeinsamen Unternehmens, einschließlich ITER, sollen durch einen gesonderten Rechtsakt geregelt werden.

(9)

Damit die Kernfusion zu einer glaubwürdigen Option für die Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab wird, muss zunächst der Bau des ITER erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und mit seinem Betrieb begonnen werden. Ferner ist ein ehrgeiziger und gleichzeitig realistischer Fahrplan für die Stromgewinnung bis 2050 aufzustellen. Damit diese Ziele erreicht werden, bedarf es einer Neuausrichtung des europäische Fusionsprogramms hin zu einem gemeinsamen Programm von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Fahrplans. Zur Sicherung der Erfolge der laufenden Fusionsforschungstätigkeiten sowie des langfristigen Engagements der einschlägigen Akteure und der Zusammenarbeit zwischen ihnen sollte die Kontinuität der Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährleistet werden. Der Schwerpunkt sollte vor allem stärkerauf Tätigkeiten zur Unterstützung des ITER gelegt werden, aber auch auf die Entwicklungen in Richtung des Demonstrationsreaktors, einschließlich gegebenenfalls der stärkeren Beteiligung des Privatsektors. Bei dieser Rationalisierung und Neuausrichtung ist darauf zu achten, dass die Führungsrolle Europas in der Fusionsforschung nicht gefährdet wird.

(10)

Die JRC sollte weiterhin unabhängige, auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technologische Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Gemeinschaft bereitstellen, insbesondere im Bereich der Forschung und Ausbildung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich. Um die personellen Ressourcen zu optimieren und sicherzustellen, dass in der Union keine Doppelarbeit in der Forschung geleistet wird, sollte jede neue Tätigkeit der JRC analysiert werden, um die Konsistenz mit den in den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten Tätigkeiten zu prüfen. Die Gefahrenabwehr-Aspekte des Rahmenprogramms Horizont 2020 sollten auf direkte Maßnahmen der JRC beschränkt sein.

(11)

Die JRC sollte auch künftig durch wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zusätzliche Ressourcen erwirtschaften; dies schließt die Beteiligung an indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms, Arbeiten für Dritte sowie, in geringerem Umfang, die Verwertung von geistigem Eigentum ein.

(12)

Im Interesse aller Mitgliedstaaten ist es Aufgabe der Union, Rahmenbedingungen zu schaffen, die die gemeinsame Spitzenforschung, Wissenserwerb und Wissenserhalt im Bereich der Kernspaltungstechnologien unterstützen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, dem Strahlenschutz und der Nichtverbreitung liegt. Hierfür sind unabhängige wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich, zu denen die JRC einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Dies wurde in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und das Komitee der Regionen vom 6. Oktober 2010 "Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion" anerkannt, in der sie ihre Absicht zum Ausdruck brachte, durch die JRC die wissenschaftlichen Grundlagen für politische Entscheidungen zu verbessern. Die JRC schlägt in diesem Zusammenhang vor, ihre Forschungsarbeiten zur nuklearen Sicherheit und zur Gefahrenabwehr im Nuklearbereich an den politischen Prioritäten der Union auszurichten.

(13)

Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft zu stärken, sollte das Euratom-Programm das Engagement von Bürgern und Zivilgesellschaft in Fragen der Forschung und Innovation auf der Grundlage sachlicher Informationen fördern, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht, verantwortungsvolle Forschungs- und Innovationspläne entwickelt, die den Bedenken und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft Rechnung tragen, und indem es deren Beteiligung an Tätigkeiten des Euratom-Programms erleichtert.

(14)

Bei der Durchführung des Euratom-Programms sollte auf die Chancen und Bedürfnisse eingegangen werden, die sich in Bezug auf Wissenschaft und Technik, Industrie, Politik und Gesellschaft abzeichnen. Die Forschungspläne sollten daher in enger Abstimmung mit den Akteuren aller einschlägigen Sektoren aufgestellt werden und ausreichend flexibel sein, damit neue Entwicklungen berücksichtigt werden können. Während der Laufzeit des Euratom-Programms könnte auf externe Beratung zurückgegriffen werden, auch auf einschlägige Strukturen wie die europäischen Technologieplattformen.

(15)

Die Ergebnisse der Debatten während des Symposiums 'Benefits and Limitations of Nuclear Fission Research for a Low Carbon Economy" (Nutzen und Grenzen der Forschung im Bereich der Kernspaltung in einer emissionsarmen Wirtschaft), das auf der Grundlage einer interdisziplinäreren Studie, an der unter anderem Experten aus dem Bereichen Energie, Wirtschaft und Sozialwissenschaften beteiligt waren, vorbereitet worden war und das am 26. und 27. Februar in Brüssel stattfand, wurde anerkannt, dass die Nuklearforschung auf europäischer Ebene fortgesetzt werden sollte.

(16)

Das Euratom-Programm sollte dazu beitragen, die Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers in der Union zu erhöhen. Der Europäischen Charta für Forscher und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (5) sowie den anderen im Zusammenhang mit dem Europäischen Forschungsraum festgelegten Bezugsrahmen sollte angemessen Rechnung getragen werden, wobei ihr freiwilliger Charakter zu wahren ist.

(17)

Bei den Tätigkeiten des Euratom-Programms sollte die Gleichstellung von Frauen und Männern in Forschung und Innovation gefördert werden, indem insbesondere die Ursachen des Geschlechterungleichgewichts angegangen werden, das Potenzial sowohl der Forscherinnen als auch der Forscher in vollem Umfang ausgeschöpft und die Geschlechterdimension in den Inhalt von Projekten einbezogen wird, um die Qualität der Forschung zu verbessern und Innovationsanreize zu schaffen. Bei diesen Tätigkeiten sollte auch die Anwendung der Grundsätze hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern angestrebt werden, die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt sind.

(18)

Die vom Euratom-Programm unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten die grundlegenden ethischen Prinzipien einhalten. Die Energiefragen betreffenden Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien sollten gegebenenfalls berücksichtigt werden. Die Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen, indem die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen reduziert wird mit dem Ziel, sie letztendlich ganz durch Alternativen zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sichergestellt werden.

(19)

Eine größere Wirkung sollte dadurch erreicht werden, dass im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen, in denen Forschung und Innovation zu den allgemeineren Zielen der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit beitragen könnten, Mittel des Euratom-Programms und des Privatsektors zusammengeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen gelten.

(20)

Das Euratom-Programm sollte die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im Bereich der nuklearen Sicherheit, auf der Grundlage von gegenseitigem Interesse und Nutzen fördern, wobei insbesondere eine kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit gefördert werden sollte.

(21)

Um für alle innerhalb des Binnenmarkts tätigen Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die Förderung im Rahmen des Euratom-Programms den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten Förderung, die Entstehung ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden wird.

(22)

Die Notwendigkeit eines neuen Konzepts für Überwachung und Risikomanagement bei der Forschungsförderung durch die Union hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen am 4. Februar 2011 anerkannt, die ein neues ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle und zwischen Risikofreudigkeit und Risikovermeidung forderten. Das Europäische Parlament rief in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zur Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (6) zu einer pragmatischen Wende hin zu einer administrativen und finanziellen Vereinfachung auf und äußerte die Ansicht, dass bei der Verwaltung der Forschungsförderung der Union den Teilnehmern mehr Vertrauen und Risikotoleranz entgegengebracht werden sollten.

(23)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Eine überarbeitete Kontrollstrategie, die jetzt weniger auf die Minimierung von Fehlerquoten als auf eine risikoabhängige Kontrolle und die Aufdeckung von Betrugsfällen ausgerichtet ist, sollte den Kontrollaufwand für die Teilnehmer verringern.

(24)

Es ist wichtig, dass für das Euratom-Programm eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine möglichst effektive und nutzerfreundliche Durchführung sichergestellt werden, wobei Rechtssicherheit und seine Zugänglichkeit für alle Teilnehmer zu gewährleisten sind. Es sollte für Übereinstimmung mit den wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung") (7) und mit den Anforderungen einer einfacheren und besseren Rechtssetzung gesorgt werden.

(25)

Um eine möglichst effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für alle Teilnehmer im Wege vereinfachter Verfahren zu gewährleisten und einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für die Teilnehmer zu schaffen, sollten für die Beteiligung am Euratom-Programm und die Verbreitung der Forschungsergebnisse – mit einigen Anpassungen oder Ausnahmen – die in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Regeln des Rahmenprogramms Horizont 2020 gelten.

(26)

Es ist wichtig, dass auch in Zukunft die Nutzung des von Teilnehmern geschaffenen geistigen Eigentums erleichtert wird, wobei die legitimen Interessen der jeweils anderen Teilnehmer und der Gemeinschaft im Einklang mit Kapitel 2 des Vertrags zu schützen sind.

(27)

Die von der Kommission verwalteten Teilnehmer-Garantiefonds, die gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates (8) und der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates (9) eingerichtet wurden, haben sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten, aber von den Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Teilnehmer-Garantiefonds sollte auch Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 und dieser Verordnung abdecken.

(28)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der indirekten Maßnahmen dieses Programms zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme von Arbeitsprogrammen und des Beschlusses zur Genehmigung der Förderung indirekter Maßnahmen übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), ausgeübt werden.

(29)

Sollen die Ziele des Euratom-Programms in den relevanten Bereichen erreicht werden, müssen bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützt werden, und dies sowohl innerhalb des Euratom-Programms als auch gemeinsam mit dem Rahmenprogramm Horizont 2020.

(30)

Ein wirksames Leistungsmanagement, einschließlich Bewertung und Überwachung, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren, die sowohl realistisch sind als auch die Logik der Maßnahme widerspiegeln und für die jeweilige Hierarchie der Ziele und Tätigkeiten relevant sind. Es sollten geeignete Mechanismen für die Koordinierung der Durchführung und Überwachung des Euratom-Programms einerseits und die Überwachung von Fortschritten, Ergebnissen und Funktionsweise des Europäischen Forschungsraums andererseits eingeführt werden.

(31)

Der mit Beschluss 96/282/Euratom der Kommission (12) eingesetzte Verwaltungsrat der JRC wurde zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der direkten Maßnahmen der JRC gehört.

(32)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten der Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm "Fusion" (13), der Beschluss 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates (14), der Beschluss 2006/970/Euratom des Rates (15), die Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates (16), die Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates (17), der Beschluss 2012/93/Euratom (18), die Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012, der Beschluss 2012/94/Euratom des Rates (19) und der Beschluss 2012/95/Euratom des Rates (20) aufgehoben werden.

(33)

Die Kommission hat den Euratom-Ausschuss für Wissenschaft und Technik gehört —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINRICHTUNG DES PROGRAMMS

Artikel 1

Einrichtung des Programms

Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden "Euratom-Programm") eingerichtet und es werden die Regeln für die Beteiligung an diesem Programm, einschließlich der Beteiligung an Programmen von Fördereinrichtungen, die im Einklang mit dieser Verordnung gewährte Finanzmittel verwalten, und an Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung und des mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (im Folgenden "Horizont 2020") gemeinsam durchgeführt werden, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Forschungs- und Innovationstätigkeiten" bezeichnet das gesamte Spektrum von Tätigkeiten in Forschung, technologischer Entwicklung, Demonstration und Innovation, auch die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die Verbreitung und Optimierung von Ergebnissen sowie Anreize für die Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern in der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft").

b)

"Direkte Maßnahmen" bezeichnen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die die Kommission mittels ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle (im Folgenden "JRC") ausführt.

c)

"Indirekte Maßnahmen" bezeichnen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von der Union oder der Gemeinschaft (im Folgenden "Union") finanziell unterstützt und von Teilnehmern ausgeführt werden.

d)

"Öffentlich-private Partnerschaft" bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich Partner aus dem Privatsektor, der Gemeinschaft und gegebenenfalls andere Partner wie Einrichtungen des öffentlichen Sektors verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- und Innovationsprogramms oder entsprechender Tätigkeiten zu unterstützen.

e)

"Öffentlich-öffentliche Partnerschaft" bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich lokale, regionale, nationale oder internationale Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen gemeinsam mit der Gemeinschaft verpflichten, die Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- oder Innovationsprogramms oder entsprechender Tätigkeiten zu unterstützen.

Artikel 3

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Euratom-Programms ist es, die Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und dem Strahlenschutz im Nuklearbereich fortzusetzen, um insbesondere gegebenenfalls einen Beitrag zur langfristigen effizienten und sicheren Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems zu leisten. Das allgemeinen Ziel wird durch die in Anhang I genannten Tätigkeiten in Form von direkten und indirekten Maßnahmen umgesetzt, mit denen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele erreicht werden sollen.

(2)   Die indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms verfolgen die nachstehenden Einzelziele:

a)

Unterstützung der Sicherheit von Nuklearsystemen,

b)

Beitrag zur Entwicklung von sicheren längerfristigen Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation,

c)

Unterstützung von Ausbau und Erhalt des nuklearen Fachwissens und der Exzellenz in der Europäischen Union,

d)

Unterstützung des Strahlenschutzes und Entwicklung medizinischer Anwendungen der Strahlung, unter anderem einschließlich der sicheren Versorgung mit und Verwendung von Radioisotopen,

e)

Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels Nutzung bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen,

f)

Schaffung der Grundlagen für künftige Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen,

g)

Förderung von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit,

h)

Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung.

(3)   Die direkten Maßnahmen des Euratom-Programms verfolgen die nachstehenden Einzelziele:

a)

Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernreaktor- und Kernbrennstoffsicherheit, Abfallentsorgung, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation, Stilllegung und Notfallvorsorge,

b)

Verbesserung der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, einschließlich Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik,

c)

Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung,

d)

Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung,

e)

Unterstützung der Politik der Union zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.

Jede neue Zuweisung von Tätigkeiten an die JRC wird vom Verwaltungsrat der JCR analysiert, um die Konsistenz der Tätigkeiten mit den in den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten Tätigkeiten zu prüfen.

(4)   Das Euratom-Programm wird so umgesetzt, dass die unterstützten Prioritäten und Tätigkeiten den sich wandelnden Bedürfnissen entsprechen und die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technologie, Innovation, Politik, Märkten und Gesellschaft berücksichtigen, damit die personellen und finanziellen Ressourcen optimiert und Doppelarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Nuklearbereich in der Union vermieden wird.

(5)   Innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Einzelziele können neue und unvorhersehbare Erfordernisse berücksichtigt werden, die sich während des Durchführungszeitraums des Euratom-Programms ergeben. Dabei kann es sich – falls dies hinreichend begründet ist – um Reaktionen auf sich neu abzeichnende Chancen, Krisen und Bedrohungen, Erfordernisse im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer EU-Strategien und die Pilotdurchführung von Maßnahmen, deren Unterstützung im Rahmen künftiger Programme vorgesehen ist, handeln.

Artikel 4

Haushaltsmittel

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Euratom-Programms beträgt 1 603 329 000 EUR. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)

indirekte Maßnahmen für das Fusionsforschungs- und -entwicklungsprogramm: 728 232 000 EUR,

b)

indirekte Maßnahmen im Bereich Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz: 315 535 000 EUR,

c)

direkte Maßnahmen: 559 562 000 EUR.

Bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms entfallen während der Laufzeit des Programms durchschnittlich bis zu 7 % und im Jahr 2018 höchstens 6 % auf Verwaltungsausgaben der Kommission.

(2)   Der Finanzrahmen für das Euratom-Programm kann sich auf Ausgaben erstrecken, die für vorbereitende Tätigkeiten, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Programms und der Erreichung seiner Ziele anfallen, insbesondere für Studien und Sitzungen von Experten, sofern sie sich auf die allgemeinen Ziele dieser Verordnung beziehen, sowie auf Ausgaben im Zusammenhang mit informationstechnologischen Netzen mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und Informationsaustausch und auf sonstige Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung im Rahmen der Verwaltung des Euratom-Programms. Die Ausgaben für kontinuierliche und sich wiederholende Maßnahmen, beispielsweise für Kontrolle, Audit und informationstechnologische Netze, werden innerhalb der Grenzen für die Verwaltungsausgaben der Kommission nach Absatz 1 gedeckt.

(3)   Soweit erforderlich und hinreichend begründet, können in den Haushalt über das Jahr 2018 hinaus Mittel für technische und administrative Unterstützung eingestellt werden, um die Maßnahmen abwickeln zu können, die bis zum 31. Dezember 2018 noch nicht abgeschlossen sind.

(4)   Leisten die direkten Maßnahmen einen Beitrag zu Initiativen von Einrichtungen, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 15 von der Kommission mit Durchführungsaufgaben betraut wurden, so wird dieser Beitrag nicht auf den für diese Initiativen bereitgestellten Finanzbeitrag angerechnet.

(5)   Die Mittelbindungen können in Jahrestranchen unterteilt werden. Die Kommission weist jedes Jahr die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Fortschritt der Aktionen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

Artikel 5

Assoziierung von Drittländern

(1)   Das Euratom-Programm steht folgenden Ländern zur Assoziierung offen:

a)

den Beitrittsländern, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen;

b)

den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder Ländern oder Gebieten, die Gegenstand der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind, die sämtliche folgenden Kriterien erfüllen:

i)

Sie verfügen über gute wissenschaftliche, technologische und innovatorische Kapazitäten,

ii)

sie verfügen über umfangreiche Erfahrungen mit der Teilnahme an Forschungs- und Innovationsprogrammen der Union,

iii)

sie gehen mit den Rechten des geistigen Eigentums fair und angemessen um;

c)

den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern oder Gebieten.

(2)   Die besonderen Bedingungen für die Beteiligung assoziierter Länder am Euratom-Programm, einschließlich ihres Finanzbeitrags, bei dessen Berechnung das Bruttoinlandsprodukt des assoziierten Landes zugrunde gelegt wird, werden in internationalen Abkommen zwischen der Union und den assoziierten Ländern festgelegt.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG

KAPITEL I

Durchführung, Verwaltung und Formen der Unterstützung

Artikel 6

Verwaltung und Formen der Gemeinschaftsunterstützung

(1)   Das Euratom-Programm wird durch indirekte Maßnahmen mittels einer oder mehrerer der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Förderformen, insbesondere Zuschüsse, Preisgelder, öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumenten, umgesetzt. Die Unterstützung der Gemeinschaft besteht ferner in direkten Maßnahmen, die in Form von Forschungs- und Innovationstätigkeiten der JRC durchgeführt werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 10 Vertrags kann die Kommission die Durchführung des Euratom-Programms zum Teil den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Fördereinrichtungen übertragen.

Die Kommission kann auch mit dem Rahmenprogramm Horizont 2020 geschaffene oder darin genannte Stellen mit der Durchführung von indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms betrauen.

(3)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 12 Absatz 3 den Beschluss zur Genehmigung der Förderung indirekter Maßnahmen.

Artikel 7

Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels unterliegt die Teilnahme von Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms den in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Regeln.

(2)   Im Rahmen des Euratom-Programms beziehen sich die in Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 (genannten Sicherheitsvorschriften auch auf die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 des Vertrags.

Abweichend von Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 kann die Kommission oder die Fördereinrichtung im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern produziert wurden, die einen Zuschuss der Gemeinschaft erhalten haben, Einwände gegen eine Eigentumsübertragung oder eine Gewährung ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Lizenzen an Dritte erheben, die in einem nicht mit dem Euratom-Programm assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern sie der Auffassung ist, dass diese Gewährung oder Übertragung nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitserwägungen vereinbar ist. Unter Sicherheitserwägungen fallen auch die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 des Vertrags.

Abweichend von Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 verfügen die Gemeinschaft und ihre gemeinsamen Unternehmen für die Konzeption, Durchführung und Überwachung von Strategien und Programmen der Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung der im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen eingegangenen Verpflichtungen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten haben. Solche Zugangsrechte beinhalten auch das Recht, Dritten bei der öffentlichen Auftragsvergabe die Nutzung der Ergebnisse zu genehmigen, sowie das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen und beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung; sie werden unentgeltlich gewährt.

(3)   Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 eingerichtete Teilnehmer-Garantiefonds tritt an die Stelle der gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds, dessen Rechtsnachfolger er ist.

Sämtliche Beträge aus den mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 und der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds werden zum 31. Dezember 2013 an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds übertragen. Die Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses 2012/93/Euratom, die die Finanzhilfevereinbarungen nach dem 31. Dezember 2013 unterzeichnen, leisten einen Beitrag zu dem Teilnehmer-Garantiefonds.

Artikel 8

Bereichsübergreifende Tätigkeiten

(1)   Um die Ziele des Euratom-Programms zu erreichen und die dem Euratom-Programm und dem Rahmenprogramm Horizont 2020 gemeinsamen Herausforderungen anzugehen, können Tätigkeiten, die die in Anhang I dargelegten indirekten Maßnahmen und/oder Tätigkeiten zur Durchführung des mit dem Beschluss 2013/743EU (21) eingerichteten spezifischen Programms von Horizont 2020 umfassen, einen Finanzbeitrag der Union erhalten.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Finanzbeitrag kann sich aus den Finanzbeiträgen für indirekte Maßnahmen zusammensetzen, die in Artikel 4 dieser Verordnung und in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgesehen sind, und im Rahmen einer einzigen Förderform verwendet werden.

Artikel 9

Gleichstellung von Männern und Frauen

Das Euratom-Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation.

Artikel 10

Ethische Grundsätze

(1)   Bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb des Euratom-Programms sind ethische Grundsätze und einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie internationale Vorschriften zu beachten, einschließlich der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

(2)   Bei den im Rahmen des Euratom-Programms durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf zivilen Anwendungen.

Artikel 11

Arbeitsprogramme

(1)   Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 12 Absatz 3 Arbeitsprogramme für die Durchführung der indirekten Maßnahmen. Solche Arbeitsprogramme lassen Bottom-up-Konzepte zu, die auf innovative Art und Weise an die Ziele herangehen.

In den Arbeitsprogrammen werden die wichtigsten Aspekte im Hinblick auf die Durchführung der Maßnahmen im Einklang mit der Haushaltsordnung dargelegt, unter anderem die Einzelheiten der Ziele, die Mittelausstattung und ein Zeitplan sowie ein mehrjähriges Konzept und strategische Leitlinien für die folgenden Jahre der Durchführung.

(2)   Für direkte Maßnahmen stellt die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 96/282/Euratom ein mehrjähriges Arbeitsprogramm auf, das die in Anhang I genannten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten sowie einen Zeitplan für die Durchführung genauer darlegt.

In diesem mehrjährigen Arbeitsprogramm werden ferner relevante Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder sowie europäischer und internationaler Organisationen berücksichtigt. Es wird gegebenenfalls aktualisiert.

(3)   Die Arbeitsprogramme nach Absatz 1 und 2 berücksichtigen den Stand von Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, EU- und internationaler Ebene sowie relevante Entwicklungen in der Politik, auf den Märkten und in der Gesellschaft. Sie werden gegebenenfalls aktualisiert.

(4)   Die Arbeitsprogramme nach Absatz 1 und 2 umfassen einen Abschnitt, in dem die in Artikel 8 genannten bereichsübergreifenden Tätigkeiten aufgeführt werden.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Der Ausschuss (22) tritt in zwei verschiedenen Zusammensetzungen zusammen, die sich jeweils mit Aspekten im Zusammenhang mit der Kernspaltung und Aspekten im Zusammenhang mit der Kernfusion des Euratom-Programms beschäftigen.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Prüfverfahren Anwendung.

(4)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird dieses Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 13

Die Kommission unterrichtet den in Absatz 12 genannten Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Euratom-Programms und legt ihm rechtzeitig Informationen über alle im Rahmen des Euratom-Programms vorgeschlagenen oder geförderten indirekten Maßnahmen vor.

Artikel 14

Externe Beratung und Einbeziehung der Gesellschaft

(1)   Bei der Durchführung des Euratom-Programms werden gegebenenfalls folgende Ratschläge und Beiträge berücksichtigt:

a)

des Euratom-Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 134 Euratom-Vertrag,

b)

der von der Kommission eingesetzten unabhängigen Beratungsgremien hochrangiger Experten,

c)

der im Rahmen internationaler Wissenschafts- und Technologieabkommen vorgesehenen Dialoge,

d)

vorausschauender Tätigkeiten,

e)

gezielter öffentlicher Konsultationen (gegebenenfalls einschließlich der nationalen und regionalen Behörden oder Akteure) sowie

f)

transparenter und interaktiver Prozesse, die gewährleisten, dass verantwortbare Forschung und Innovation unterstützt wird.

(2)   Den Forschungs- und Innovationsplänen, die unter anderem von den Europäischen Technologieplattformen, den Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und den Europäischen Innovationspartnerschaften ausgearbeitet wurden, wird ebenfalls in vollem Umfang Rechnung getragen.

KAPITEL II

Spezifische Massnahmenbereiche

Artikel 15

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Besondere Aufmerksamkeit gilt der angemessenen Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und des Privatsektors im Allgemeinen am Euratom-Programm und dem innovativen Nutzen für diese. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen.

Artikel 16

Öffentlich-private und öffentlich-öffentliche Partnerschaften

Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 können spezifische Tätigkeiten des Euratom-Programms durchgeführt werden mittels

a)

gemeinsamer Unternehmen nach Kapitel 5 des Vertrags,

b)

öffentlich-öffentlicher Partnerschaften im Rahmen der Förderform "Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen",

c)

vertraglicher öffentlich-privater Partnerschaften nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.

Artikel 17

Internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 genannten Bedingungen an den indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms beteiligen. Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz in diesem Zusammenhang sind Artikel 7 dieser Verordnung zu entnehmen. Die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen wird durch das Euratom-Programm vor allem mit folgenden Zielen gefördert:

a)

Stärkung der Exzellenz und Attraktivität der Union in Forschung und Innovation sowie ihrer wirtschaftlichen und industriellen Wettbewerbsfähigkeit,

b)

wirksame Bewältigung der gemeinsamen gesellschaftlichen Herausforderungen;

c)

Unterstützung der außen- und entwicklungspolitischen Ziele der EU in Ergänzung zu Programmen der Außen- und Entwicklungspolitik. Synergien mit anderen Unionspolitiken werden angestrebt.

(2)   Gezielte Maßnahmen mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit mit bestimmten Drittländern oder Gruppen von Drittländern werden auf der Grundlage eines strategischen Konzepts sowie des gegenseitigen Interesses, der Schwerpunkte und des wechselseitigen Nutzens und unter Berücksichtigung ihrer wissenschaftlichen und technologischen Fähigkeiten sowie der Vermarktungsmöglichkeiten und erwarteten Auswirkungen durchzuführen.

Unterstützt werden sollte der gegenseitige Zugang zu Drittlandprogrammen. Um die größtmögliche Wirkung zu erzielen, werden Koordinierung und Synergien mit Initiativen von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern gefördert. Die Art der Zusammenarbeit kann je nach Partnerland variieren.

Die Kooperationsschwerpunkte richten sich nach den Entwicklungen in der EU-Politik und den Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit Drittländern sowie danach, ob ein fairer und angemessener Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums praktiziert wird.

Artikel 18

Information, Kommunikation, Nutzung und Verbreitung

(1)   Bei der Durchführung des Euratom-Programms werden Ergebnisverbreitung und Kommunikation als integraler Bestandteil der vom Euratom-Programm geförderten Maßnahmen angesehen.

(2)   Folgende Kommunikationstätigkeiten sind möglich:

a)

Initiativen zur stärkeren Bekanntmachung und Erleichterung des Zugangs zur Forschungsförderung im Rahmen des Euratom-Programms, insbesondere in Regionen oder für Kategorien von Teilnehmern, bei denen eine relativ geringe Teilnahme zu verzeichnen ist;

b)

gezielte Unterstützung für Projekte und Konsortien, um ihnen den Rückgriff auf die für eine optimale Kommunikation, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse notwendigen Fähigkeiten zu erleichtern,

c)

Initiativen zur Förderung des Dialogs und der Diskussion über wissenschaftliche, technologische und innovationsbezogene Fragen mit der Öffentlichkeit, unter Einsatz der sozialen Medien und sonstiger innovativer Technologien und Methoden,

d)

Kommunikation der politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit den Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen; insbesondere übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten rechtzeitig ausführliche Informationen.

(3)   Vorbehaltlich des Vertrags und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind folgende Tätigkeiten der Ergebnisverbreitung möglich:

a)

Maßnahmen, durch die Ergebnisse mehrerer Projekte zusammengeführt werden, einschließlich aus anderen Quellen finanzierter Projekte, um nutzerfreundliche Datenbanken und Berichte zu erstellen, in denen zentrale Ergebnisse zusammengefasst werden,

b)

Weitergabe der Ergebnisse an die politisch Verantwortlichen, auch an Normungsgremien, um die Verwendung politisch relevanter Ergebnisse durch die entsprechenden Gremien auf internationaler, EU-, nationaler oder regionaler Ebene zu fördern.

KAPITEL III

Kontrolle

Artikel 19

Kontrolle und Audit

(1)   Das zur Durchführung dieser Verordnung einzurichtende Kontrollsystem bietet hinreichende Gewähr dafür, dass ein angemessenes Risikomanagement in Bezug auf die Wirksamkeit und Effizienz der Abläufe sowie auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gegeben ist, wobei die Mehrjährigkeit der Programme und die Art der betreffenden Zahlungen zu berücksichtigen sind.

(2)   Das Kontrollsystem gewährleistet ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle, wobei die administrativen und sonstigen Kosten der Kontrollen auf allen Ebenen, insbesondere für die Teilnehmer, berücksichtigt werden, so dass die Ziele des Euratom-Programms erreicht und die herausragendsten Forscher und innovativsten Unternehmen gewonnen werden können.

(3)   Im Rahmen des Kontrollsystems stützt sich die Auditstrategie bei Ausgaben für indirekte Maßnahmen des Euratom-Programms auf die Rechnungsprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben des gesamten Programms. In diese repräsentative Stichprobe werden zusätzlich Ausgaben einbezogen, die anhand einer Risikoabschätzung ausgewählt wurden.

Überprüfungen von im Rahmen des Euratom-Programms getätigten Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit auf abgestimmte Weise durchgeführt, um den Prüfungsaufwand für die Teilnehmer so gering wie möglich zu halten.

Artikel 20

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, anhand von Unterlagen vor Ort Rechnungsprüfungen durchzuführen.

Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Kommission Rechnungsprüfungen bis zu zwei Jahre nach der Abschlusszahlung durchführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (24) des Rates festgelegt sind, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen des Euratom-Programms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL IV

Überwachung und Bewertung

Artikel 21

Überwachung

(1)   Die Kommission überprüft jährlich die Durchführung des Euratom-Programms einschließlich der Fortschritte und Ergebnisse. Die Kommission legt dem in Absatz 12 genannten Ausschuss diesbezügliche Informationen vor.

(2)   Die Kommission berichtet über die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 und macht sie öffentlich zugänglich.

Artikel 22

Bewertung

(1)   Die Bewertungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

Bis zum 31. Mai 2017 führt die Kommission unter Berücksichtigung der Ex-post-Bewertung des mit dem Beschluss 2006/970/Euratom eingerichteten Siebten Euratom-Rahmenprogramms und des mit dem Beschluss 2012/93/Euratom eingerichteten Euratom-Rahmenprogramms (2012-2013), die bis Ende 2015 abgeschlossen sein muss, mit Unterstützung unabhängiger Experten, die in einem transparenten Verfahren bestimmt werden, eine Zwischenbewertung des Euratom-Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele (anhand des Ergebnisniveaus und der Fortschritte bei den Auswirkungen), die fortbestehende Relevanz aller Maßnahmen, die Effizienz und den Einsatz der Ressourcen, den Spielraum für weitere Vereinfachungen und den europäischen Mehrwert durch. Ferner werden bei der Bewertung der Beitrag der Maßnahmen zu den EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, die Ergebnisse der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen und das Maß an Synergie und Interaktion mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union, einschließlich der Strukturfonds, berücksichtigt.

Bis zum 31. Dezember 2022 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten, die in einem transparenten Verfahren bestimmt werden, eine Ex-post-Bewertung des Euratom-Programms durch. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Grundlagen, die Durchführung und die Ergebnisse sowie auf die längerfristigen Auswirkungen und die Tragfähigkeit der Maßnahmen und ist bei der Entscheidung über eine mögliche Neuauflage, Änderung oder Aufhebung einer Folgemaßnahme zu berücksichtigen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 werden die direkten und indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms getrennten Bewertungen unterzogen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen dienen der Beurteilung der Fortschritte im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele, unter Berücksichtigung der in Anhang II aufgeführten einschlägigen Leistungsindikatoren.

(4)   Soweit angezeigt und verfügbar übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen notwendigen Daten und Informationen.

(5)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.

TITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm "Fusion" 84/338/Euratom, EGKS, EWG, der Beschluss 2006/970/Euratom, die Entscheidung 2006/976/Euratom, die Entscheidung 2006/977/Euratom, Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006; der Beschluss 2012/93/Euratom, die Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012, der Beschluss 2012/94/Euratom und der Beschluss 2012/95/Euratom werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Für die Tätigkeiten, die im Rahmen der Programme, die mit den in Absatz 1 genannten Beschlüssen eingerichtet wurden, durch Finanzbeiträge der Gemeinschaft unterstützt werden, und für die damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen gelten bis zu ihrem Abschluss weiterhin die Regeln dieser Programme.

(3)   Die in Artikel 4 genannten finanziellen Mittel können auch die Ausgaben für technische und administrative Hilfe abdecken, die notwendig sind, um den Übergang zwischen dem Euratom-Programm und den Maßnahmen zu gewährleisten, die auf der Grundlage des Beschlusses 2012/93/Euratom, des Beschlusses 2012/94/Euratom und Beschluss 2012/95/Euratom verabschiedet wurden.

(4)   Damit die Kontinuität der Unterstützung der Gemeinschaft für die Fusionsforschung sichergestellt ist, kommen Ausgaben, die Begünstigte der in Anhang I Buchstabe i genannten Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen ab dem 1. Januar 2014 tätigen, für eine gemeinschaftliche Förderung in Betracht.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 111.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts).

(3)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.

(4)  Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

(5)  Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67).

(6)  ABl. C 74E vom 13.3.2012, S. 34.

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1.).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17 Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Beschluss 96/282/Euratom der Kommission vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12).

(13)  Ratsdokument 4151/81 (ATO 103) vom 8.1.1981, nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(14)  Beschluss 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 29. Juni 1984 über die Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und -verfahren der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft (ABl. L 177 vom 4.7.1984, S. 25).

(15)  Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

(16)  Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

(17)  Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

(18)  Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

(19)  Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

(20)  Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).

(21)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) (Siehe Seite 965 dieses Amtsblatts).

(22)  Um die Durchführung des Euratom-Programms zu erleichtern, erstattet die Kommission im Einklang mit ihren geltenden Leitlinien für jede Tagung des Programmausschusses entsprechend der Tagesordnung die Kosten für einen Vertreter je Mitgliedstaat sowie in Bezug auf diejenigen Tagesordnungspunkte, für die ein Mitgliedstaat besonderen Sachverstand benötigt, die Kosten für einen Experten/Berater je Mitgliedstaat.

(23)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(24)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

TÄTIGKEITEN

Begründung des Euratom-Programms – Vorbereitung auf 2020

Werden die in Artikel 3 genannten Ziele erreicht, wird das Euratom-Programm zu den Ergebnissen im Zusammenhang mit den drei Schwerpunkten des Rahmenprogramms Horizont 2020 beitragen, nämlich: Wissenschaftsexzellenz, Führende Rolle der Industrie, Gesellschaftliche Herausforderungen –.

Die Kernenergie ist ein Aspekt in der Debatte über die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung der Abhängigkeit Europas von Energieeinfuhren. Im breiteren Kontext der Suche nach einem nachhaltigen Energiemix für die Zukunft wird das Euratom-Programm durch seine Forschungstätigkeiten auch einen Beitrag zu der Debatte über Nutzen und Grenzen der Kernspaltungsenergie in einer emissionsarmen Wirtschaft leisten. Durch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit könnten Fortschritte in der Kerntechnik zudem die Aussicht auf beträchtliche Verbesserungen in Bezug auf Effizienz und Nutzung der Ressourcen eröffnen und das Abfallaufkommen gegenüber heutigen Konzepten verringern. Der nuklearen Sicherheit wird allergrößte Aufmerksamkeit zuteilwerden.

Durch das Euratom-Programm werden der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich gestärkt und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordiniert, um so Überschneidungen zu vermeiden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen zu erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Ungeachtet dieser Koordinierung können die Mitgliedstaaten jedoch über Programme verfügen, die auf die Erfüllung nationaler Bedürfnisse ausgerichtet sind.

Die Strategie der Entwicklung der Kernfusion als glaubwürdige Option für eine CO2-freie Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab beruht auf einem Fahrplan, der Zwischenziele im Hinblick auf das Endziel der Stromgewinnung bis 2050 enthält. Zur Umsetzung dieser Strategie müssen die Kernfusionsarbeiten in der EU, einschließlich Leitung, Finanzierung und Management, umstrukturiert werden, um den Schwerpunkt von der reinen Forschung auf Auslegung, Bau und Betrieb der künftigen Anlagen wie ITER, DEMO und darüber hinaus zu verlagern. Dies wird eine enge Zusammenarbeit aller in der Union an der Fusionsforschung Beteiligten, der Kommission und der nationalen Fördereinrichtungen notwendig machen.

Damit die Kompetenzen in der EU erhalten werden, die für das Erreichen dieser Ziele unerlässlich sind, wird der Aspekt der Ausbildung im Rahmen des Euratom-Programms noch mehr Bedeutung erhalten, indem Ausbildungseinrichtungen von europaweitem Interesse geschaffen werden, die gezielte Programme anbieten werden. Hierdurch werden der Europäische Forschungsraum sowie die Integration der neuen Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder weiter gefördert.

Zur Verwirklichung der Programmziele notwendige Tätigkeiten

Indirekte Maßnahmen

Damit die indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors sich gegenseitig ergänzen, sind die Prioritäten der Arbeitsprogramme auf der Grundlage von angemessenen Beiträgen nationaler Behörden und von Gremien oder sonstigen Zusammenschlüssen von Forschungskreisen des Nuklearbereichs – wie Technologieplattformen und technischen Foren für Nuklearsysteme und nukleare Sicherheit, Entsorgung von Restabfällen und Strahlenschutz/Risiko geringer Dosen, Fusionsforschung – oder anderen relevanten Organisationen oder Foren der Akteure des Nuklearsektors festzulegen.

a)   Unterstützung der Sicherheit von Nuklearsystemen (Gesellschaftliche Herausforderungen, Wissenschaftsexzellenz, Führende Rolle der Industrie)

Unterstützt werden entsprechend dem allgemeinen Ziel gemeinsame Forschungstätigkeiten zum sicheren Betrieb oder zur Stilllegung von Reaktorsystemen (einschließlich Anlagen des Brennstoffkreislaufs), die in der Union eingesetzt werden, oder, soweit zum Erhalt eines breiten Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in der Union erforderlich, derjenigen Reaktortypen, die in Zukunft eingesetzt werden könnten, wobei ausschließlich Sicherheitsaspekte zu behandeln sind, einschließlich aller Aspekte des Brennstoffkreislaufs wie Trennung und Transmutation.

b)   Beitrag zur Entwicklung von sicheren längerfristigen Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation (Wissenschaftsexzellenz, Gesellschaftliche Herausforderungen)

Gefördert werden gemeinsame und/oder koordinierte Forschungstätigkeiten zu verbleibenden wichtigen Fragen der Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und langlebiger radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen, gegebenenfalls einschließlich der Demonstration der Technologien und ihrer Sicherheit. Durch diese Tätigkeiten wird die Entwicklung einer gemeinsamen Sichtweise der Union in den wichtigsten Fragen der Abfallentsorgung, von der Entladung der Brennelemente bis zur Endlagerung, unterstützt.

Gefördert werden ferner Forschungstätigkeiten bezüglich des Umgangs mit anderen radioaktiven Abfallströmen, für die es derzeit keine ausgereiften industriellen Verfahren gibt.

c)   Unterstützung von Ausbau und Erhalt des nuklearen Fachwissens und der Exzellenz in der Union (Wissenschaftsexzellenz)

Unterstützt werden gemeinsame Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und der Industrie sowie der verschiedenen Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten im Bereich Aus- und Fortbildung und Mobilität sowie der Erhalt von Kompetenzen im Nuklearbereich in mehreren Disziplinen, um sicherzustellen, dass langfristig in der Union im Nuklearsektor Forscher, Ingenieure und sonstige Mitarbeiter mit geeigneten Qualifikationen zur Verfügung stehen.

d)   Unterstützung des Strahlenschutzes und Entwicklung medizinischer Anwendungen der Strahlung, unter anderem einschließlich der sicheren Versorgung mit und Verwendung von Radioisotopen (Wissenschaftsexzellenz, Gesellschaftliche Herausforderungen)

Gefördert werden gemeinsame und/oder koordinierte Forschungstätigkeiten, insbesondere solche zu den Risiken niedriger Strahlendosen aufgrund industrieller, medizinischer oder umweltbedingter Exposition, zum Notfallmanagement bei Unfällen mit Strahlungsfreisetzung sowie zur Radioökologie, mit dem Ziel, eine europaweite wissenschaftliche und technologische Grundlage für ein robustes, ausgewogenes und für die Bevölkerung akzeptables Schutzsystem zu schaffen.

Gefördert werden ferner Forschungstätigkeiten zu medizinischen Anwendungen der ionisierenden Strahlung und die Behandlung der Betriebssicherheitsaspekte des Strahlenschutzes sowie deren Verwendung.

e)   Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen (Führende Rolle der Industrie, Gesellschaftliche Herausforderungen)

Unterstützt werden gemeinsame Forschungstätigkeiten der Mitglieder des Europäischen Übereinkommens zur Entwicklung der Fusionsforschung und von Rechtspersonen im Sinne von Buchstabe i, um einen raschen Beginn des ITER-Betriebs bei hoher Leistung sicherzustellen, unter anderem durch den Einsatz der einschlägigen Anlagen (einschließlich des JET – Joint European Torus) und die integrierte Modellierung mit Hochleistungsrechnern sowie durch Ausbildungsmaßnamen zur Vorbereitung der nächsten Generation von Forschern und Ingenieuren.

f)   Schaffung der Grundlagen für künftige Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen (Führende Rolle der Industrie, Gesellschaftliche Herausforderungen)

Gefördert werden gemeinsame Tätigkeiten der Mitglieder des Europäischen Übereinkommens zur Entwicklung der Fusionsforschung und von Rechtspersonen im Sinne von Buchstabe i zur Entwicklung von Werkstoffen für ein Demonstrationskraftwerk und zur Eignungsprüfung dieser Werkstoffe, unter anderem durch Vorbereitungsarbeiten für eine geeignete Materialprüfanlage und Verhandlungen über die Beteiligung der Union an einem sinnvollen internationalen Rahmen für diese Anlage. Bei dieser Entwicklung und Eignungsprüfung werden alle möglichen Stufen der verfügbaren experimentellen, computergestützten und theoretischen Fähigkeiten herangezogen.

Ferner werden gemeinsame Forschungstätigkeiten der Mitglieder des Europäischen Übereinkommens und von Rechtspersonen im Sinne von Buchstabe i zur Entwicklung der Fusionsforschung zu Fragen des Reaktorbetriebs und zur Entwicklung und Demonstration aller für ein Demonstrationsfusionskraftwerk relevanten Technologien unterstützt. Diese Tätigkeiten umfassen die Erstellung eines vollständiger Entwürfe für ein Demonstrationskraftwerk sowie die Prüfung der Möglichkeit, die Stellaratortechnologie für Kraftwerke einzusetzen.

g)   Förderung von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit (Führende Rolle der Industrie)

Gefördert werden die Umsetzung und Unterstützung des Wissensmanagements und des Technologietransfers von der durch dieses Euratom-Programm kofinanzierten Forschung zur Industrie, unter Nutzung aller innovativen Aspekte der Forschungsarbeiten.

Unterstützt werden Innovationen, unter anderem durch freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, eine Datenbank für Wissensmanagement und Wissensverbreitung sowie die Förderung technologischer Themen in Ausbildungsprogrammen.

Langfristig wird das Euratom-Programm Vorbereitung und Ausbau einer wettbewerbsfähigen Kernfusionsbranche unterstützen, wodurch gegebenenfalls die Beteiligung des Privatsektors und der KMU erleichtert wird, insbesondere durch die Umsetzung eines Technologie-Fahrplans im Hinblick auf ein Fusionskraftwerk unter aktiver Einbeziehung der Industrie bei den Auslegungs- und Entwicklungsprojekten.

h)   Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung (Wissenschaftsexzellenz)

Gefördert werden Tätigkeiten zur Unterstützung des Baus, der Modernisierung, der Nutzung und der kontinuierlichen Verfügbarkeit zentraler Forschungsinfrastrukturen, eines angemessenen Zugangs zu ihnen sowie ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des Euratom-Programms.

i)   Europäisches Fusionsprogramm

Ein Zuschuss ("Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen") wird den Rechtspersonen gewährt, die von Mitgliedstaaten oder einem mit dem Euratom-Programm assoziierten Drittland gegründet oder bestimmt werden und die ein gemeinsames Programm von Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans für die Stromgewinnung bis 2050 ausarbeiten. Diese Finanzhilfe kann Sachleistungen der Gemeinschaft umfassen, unter anderem die wissenschaftliche und technische Nutzung der JET-Anlage gemäß Artikel 10 des Vertrags, oder die Abstellung von Kommissionsbediensteten.

Direkte Maßnahmen der JRC

Die Prioritäten der direkten Maßnahmen werden im Wege der Konsultation der operativen Generaldirektionen der Kommission und des JRC-Verwaltungsrates festgelegt.

Die Tätigkeiten der JRC im Nuklearbereich müssen der Unterstützung der Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom (1) und 2011/70/Euratom (2) sowie der Schlussfolgerungen des Rates dienen, in denen höchstmöglichen Standards für die nukleare Sicherheit in der Union sowie auf internationaler Ebene Vorrang eingeräumt wird.

Die JRC wird insbesondere zu der für die sichere und friedliche Nutzung der Kernenergie sowie anderer, nicht die Energie aus Kernspaltung betreffender Anwendungen erforderlichen kerntechnischen Sicherheitsforschung beitragen. Die JRC schafft eine wissenschaftliche Grundlage für die einschlägige Unionspolitik und reagiert gegebenenfalls innerhalb der Grenzen ihres Auftrags und ihrer Kompetenzen auf nukleare Vorfälle, Störfälle und Unfälle. Hierfür wird die JRC Forschungs- und Bewertungsarbeiten ausführen, Referenzen und Standards bereitstellen und gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen. Gegebenenfalls wird man sich um Synergien mit einschlägigen übergreifenden Initiativen bemühen, um die personellen und finanziellen Ressourcen zu optimieren und Doppelarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Nuklearbereich in der Europäischen Union zu vermeiden. Die Tätigkeiten der JRC auf diesen Gebieten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Initiativen auf der Ebene der Regionen, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union im Hinblick auf die Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums durchgeführt.

a)   Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernreaktor- und Kernbrennstoffsicherheit, Abfallentsorgung, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation, Stilllegung und Notfallvorsorge

Die JRC wird einen Beitrag zur Entwicklung von Hilfsmitteln und Methoden für hohe Sicherheitsstandards bei kerntechnischen Anlagen und bei Kernbrennstoffkreisläufen leisten, die für Europa relevant sind. Zu diesen Hilfsmitteln und Methoden gehören:

1.

Modelle und Methoden für die Analyse schwerer Unfälle zur Beurteilung der Sicherheitsmargen beim Betrieb kerntechnischer Anlagen, Unterstützung der Entwicklung einer einheitlichen europäischen Vorgehensweise bei der Bewertung fortgeschrittener Kernbrennstoffkreisläufe und -konzepte sowie Prüfung und Verbreitung der Erfahrungen aus dem Betrieb. Die JRC betreibt ihre Koordinierungsstelle für das Feedback zum Kernkraftwerksbetrieb ("Clearinghouse on Nuclear Power Plant Operational Experience Feedback") weiter, um den Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten auf die Herausforderungen im Bereich der nuklearen Sicherheit im Anschluss an den Unfall von Fukushima zu legen, wobei sie an die Kompetenzen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich appelliert;

2.

Minimierung der wissenschaftlichen Unsicherheiten bei der Vorhersage des langfristigen Verhaltens von Nuklearabfällen und der Dispersion von Radionukliden in der Umwelt; und Untersuchung zentraler Aspekte der Forschung zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen;

3.

Austausch mit den relevanten Akteuren zum Ausbau der Kapazitäten der Union, auf Nuklearunfälle und -störfälle zu reagieren, indem Forschungsarbeiten zu Warnsystemen und Modellen für die Dispersion radioaktiver Stoffe in der Luft durchgeführt werden und Ressourcen und Know-how für die Analyse und Modellierung von Nuklearunfällen mobilisiert werden;

b)   Verbesserung der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, einschließlich Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik

Der Nichtverbreitung muss höchstmögliche Aufmerksamkeit gelten. Die JRC wird

1.

verbesserte Methodiken sowie Nachweis- bzw. Überprüfungsmethoden und -technologien entwickeln, um die Sicherungsmaßnahmen auf Ebene der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene zu unterstützen;

2.

bessere Methoden und Technologien für die Verhütung, Erkennung und Bewältigung von nuklearen bzw. mit der Freisetzung von Radioaktivität verbundenen Vorfällen entwickeln und anwenden, einschließlich der Eignungsprüfung von Nachweistechnologien und der Entwicklung nuklearforensischer Methoden und Techniken zur Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels, in Abstimmung mit den internationalen CBRN-Maßnahmen (für chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen);

3.

die Anwendung des Vertrags zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und von einschlägigen Strategien der Union durch Analysen, Studien und Verfolgung der technischen Entwicklung der Exportkontrollregelungen im Interesse der Kommissions- und sonstiger EU-Dienststellen unterstützen.

c)   Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung

Die JRC wird die wissenschaftlichen Grundlagen für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich ausbauen. Ein Forschungsschwerpunkt werden die grundlegenden Eigenschaften und das Verhalten von Actinoiden, Strukturwerkstoffen und Kernmaterial sein. Zur Unterstützung der Normung auf Unionsebene wird die JRC kerntechnische Standards, Referenzdaten und Referenzmessungen auf dem neuesten Stand der Technik liefern sowie für die Entwicklung und Implementierung relevanter Datenbanken und Bewertungsinstrumente sorgen. Ferner wird die JRC die Weiterentwicklung medizinischer Anwendungen unterstützen, insbesondere neuer Krebstherapien auf der Grundlage der Alphastrahlung.

d)   Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung

Die JRC muss in Bezug auf neue Entwicklungen in der Forschung und bei den Instrumenten, im Sicherheitsbereich und bei den Umweltvorschriften weiterhin auf dem Laufenden bleiben. Hierfür muss ein fortlaufender Investitionsplan für die wissenschaftlichen Infrastrukturen eingeführt werden.

Damit die Union weiterhin bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich führend bleibt, muss die JRC Hilfsmittel für das Wissensmanagement entwickeln, über ihre Beobachtungsstelle für Humanressourcen im Nuklearbereich (Nuclear Human Resources Observatory) unionsweite Trends bei den Humanressourcen überwachen und gezielte Aus- und Fortbildungsprogramme erstellen und anbieten, wobei auch Stilllegungsaspekte Berücksichtigung finden.

e)   Unterstützung der Politik der Union zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich

Die JRC muss ihr Fachwissen und ihre Exzellenz ausbauen, um die unabhängigen wissenschaftlichen und technischen Informationen bereitstellen zu können, die zur Unterstützung der EU-Politik im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich erforderlich sein könnten.

Als Durchführungsorgan von Euratom im Rahmen des GIF (Generation IV International Forum) wird die JRC auch in Zukunft den Beitrag der Gemeinschaft zum GIF koordinieren. Sie wird die internationale Forschungszusammenarbeit mit wichtigen Partnerländern und internationalen Organisationen (IAEO, OECD/NEA) fortsetzen und weiter ausbauen, um die Unionsstrategien im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich zu unterstützen.

Bereichsübergreifende Tätigkeiten innerhalb des Euratom-Programms

Um die allgemeinen Ziele zu erreichen, werden im Rahmen des Euratom-Programms ergänzende Tätigkeiten unterstützt (direkte und indirekte Maßnahmen, Koordination und Förderung der gemeinsamen Programmplanung), die eine Synergie der Forschungsanstrengungen bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen sicherstellen (z. B. in den Bereichen Werkstoffe, Kühlmitteltechnologie, nukleare Referenzdaten, Modellierung und Simulation, Fernhandhabung, Abfallentsorgung, Strahlenschutz).

Bereichsübergreifende Tätigkeiten und Schnittstellen mit dem Rahmenprogramm Horizont 2020

Damit die Ziele des Euratom-Programms erreicht werden, werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen (z. B. gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) mit dem spezifischen Programm des Rahmenprogramms Horizont 2020 geschaffen.

Das Euratom-Programm kann zu der im Rahmen von Horizont 2020 entwickelten Kredit- und Beteiligungskapital-Fazilität beitragen, das auf die Ziele des Artikels 3 ausgedehnt wird.

Internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

Die internationale Zusammenarbeit in der nuklearen Forschung und Innovation auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und gegenseitigen Vertrauens muss mit dem Ziel eines klaren und spürbaren Nutzens für die Union und ihres Umfelds weitergeführt werden. Im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Einzelziele wird die Gemeinschaft sich darum bemühen, die wissenschaftlichen und technischen Kompetenzen der Union durch internationale Kooperationsabkommen zu stärken und den Zugang der Nuklearindustrie der Union zu neu entstehenden Märkten zu unterstützen.

Die internationale Zusammenarbeit wird in multilateralem Rahmen (u. a. IAEO, OECD, ITER, GIF) sowie durch bestehende und neue bilaterale Kooperationsbeziehungen mit Ländern gefördert, die über eine starke Basis in der FuE und im industriellen Bereich verfügen und in denen Forschungseinrichtungen betrieben, geplant oder gebaut werden.


(1)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(2)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).


ANHANG II

LEISTUNGSINDIKATOREN

Dieser Anhang enthält für jedes Einzelziel des Euratom-Programms eine Reihe wichtiger Leistungsindikatoren zur Beurteilung der Ergebnisse und Auswirkungen, wobei diese Indikatoren während der Umsetzung des Euratom-Programms weiter verfeinert werden können.

1.   Indikatoren für indirekte Maßnahmen

a)

Unterstützung der Sicherheit von Nuklearsystemen,

Zahl der Projekte (gemeinsame Forschungsmaßnahmen und/oder koordinierte Maßnahmen), die zu einer nachweisbaren Verbesserung der nuklearen Sicherheit in Europa führen dürften.

b)

Beitrag zur Entwicklung von sicheren längerfristigen Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation

Die Zahl der Projekte, die zur Entwicklung von sicheren längerfristigen Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle beitragen.

c)

Unterstützung von Ausbau und Erhalt des nuklearen Fachwissens und der Exzellenz in der Union

Ausbildung durch Forschung: Zahl der Doktoranden und Postdoktoranden, die im Rahmen von Euratom-Forschungsprojekten zur Kernspaltung unterstützt wurden.

Die Zahl der Stipendiaten und Auszubildenden im Rahmen des Euratom-Fusionsprogramms

d)

Unterstützung des Strahlenschutzes und Entwicklung medizinischer Anwendungen der Strahlung, unter anderem einschließlich der sicheren Versorgung mit und Verwendung von Radioisotopen

Die Zahl der Projekte, die nachweisbare Auswirkungen auf die Regulierungspraxis im Bereich des Strahlenschutzes und auf die Entwicklung medizinischer Anwendungen der Strahlung haben dürften.

e)

Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen

Die Zahl der Veröffentlichungen in von Fachgutachtern geprüften renommierten Publikationen.

f)

Schaffung der Grundlagen für künftige Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen

Der prozentuale Anteil der für den Zeitraum 2014-2018 festgelegten Zwischenziele des Fahrplans für die Kernfusion, der im Rahmen des Euratom-Programms erreicht wurde.

g)

Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie

Die Zahl der Spin-offs aus der Fusionsforschung im Rahmen des Euratom-Programms

Die Patentanmeldungen und -erteilungen infolge von durch das Euratom-Programm unterstützten Forschungstätigkeiten

h)

Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung

Die Zahl der Forscher, die dank Unterstützung durch Euratom-Programme Zugang zu Forschungsinfrastrukturen haben.

2.   Indikatoren für direkte Maßnahmen

a)

Wirkungsindikator für die Politikunterstützung durch die JRC

Die Zahl der konkreten Auswirkungen auf die Unionspolitik, die speziell auf die technische und wissenschaftliche Politikunterstützung der JRC zurückzuführen sind.

b)

Indikator für wissenschaftliche Produktivität der JRC

Die Zahl der von Fachkollegen geprüften Publikationen.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Indikatoren können nach den folgenden Zielen der Gemeinschaft für direkte Maßnahmen aufgeschlüsselt werden:

Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernreaktor- und Kernbrennstoffsicherheit, Abfallentsorgung, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation, Stilllegung und Notfallvorsorge,

Verbesserung der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, einschließlich Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik,

Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung,

Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung,

Unterstützung der Politik der Union zur nuklearen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.


BESCHLÜSSE

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/965


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Dezember 2013

über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/743/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 182 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgt die Durchführung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (3) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation 2014-2020 (im Folgenden "Horizont 2020") durch ein spezifisches Programm, in dem die Einzelziele und Vorschriften für deren Verwirklichung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.

(2)

Das allgemeine Ziel von "Horizont 2020" sollte mit Hilfe von drei Schwerpunkten verfolgt werden, die dazu dienen sollen, Wissenschaftsexzellenz zu generieren ("Wissenschaftsexzellenz"), eine führende Rolle der Industrie herzustellen ("Führende Rolle der Industrie") und gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen ("Gesellschaftliche Herausforderungen""). Diese Schwerpunkte sollten außerdem durch die Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" verfolgt werden. Diese Schwerpunkte und Einzelziele sollten durch ein spezifisches Programm umgesetzt werden, das jeweils einen Teil für jeden der drei Schwerpunkte enthält, und zwar einen Teil für das spezifische Einzelziel "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung", einen Teil für das spezifische Einzelziel "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" und einen Teil für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs.

(3)

Alle Schwerpunkte und Einzelziele von "Horizont 2020" sollten eine internationale Dimension enthalten. Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit sollten zumindest auf der Ebene des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (im Folgenden "Siebtes Rahmenprogramm"), angenommen durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufrechterhalten werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 erläutert die allgemeine Zielstellung von "Horizont 2020", die Schwerpunkte und Grundzüge der Einzelziele und durchzuführenden Tätigkeiten, während das spezifische Programm die für den jeweiligen Teil geltenden Einzelziele und Grundzüge der Tätigkeiten festlegen sollte. Die in Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 dargelegten Durchführungsbestimmungen, auch in Bezug auf die ethischen Grundsätze, gelten uneingeschränkt für das spezifische Programm.

(5)

Die einzelnen Teile des spezifischen Programms sollten sich gegenseitig ergänzen und kohärent durchgeführt werden.

(6)

Es ist unbedingt erforderlich, die Exzellenz der Wissenschaftsbasis der Union zu steigern, auszubauen und auszuweiten und über im Weltmaßstab erstklassige Forschung und Talente zu verfügen, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und das Wohlergehen Europas zu sichern. Der Schwerpunkt "Wissenschaftsexzellenz" sollte die Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC) auf den Gebieten Pionierforschung, künftige und neu entstehende Technologien, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und europäische Forschungsinfrastrukturen fördern. Diese Tätigkeiten sollten dem langfristigen Aufbau von Kompetenzen dienen, sich auf die Wissenschaft, Systeme und Forscher der nächsten Generation konzentrieren und Nachwuchstalente in der gesamten Union und in den assoziierten Ländern fördern. Tätigkeiten der Union zur Unterstützung der Wissenschaftsexzellenz sollten dazu beitragen, den Europäischen Forschungsraum (EFR) zu konsolidieren und das Wissenschaftssystem der Union weltweit wettbewerbsfähiger und attraktiver zu machen.

(7)

Die im Rahmen des Schwerpunkts "Wissenschaftsexzellenz" durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten in der Wissenschaft festgelegt werden. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden. Grundlage für die Forschungsförderung sollte die Exzellenz sein.

(8)

Der ERC sollte den mit dem Beschluss 2007/134/EG der Kommission (5) eingerichteten ERC ersetzen und diesem nachfolgen. Für seine Tätigkeit sollten die bewährten Grundsätze der wissenschaftlichen Exzellenz, Autonomie, Effizienz und Transparenz gelten.

(9)

Es besteht die dringende Notwendigkeit, Anreize für Investitionen des Privatsektors in Forschung, Entwicklung und Innovation zu geben, Forschung und Innovation mit einer unternehmensorientierten Agenda zu fördern und die Entwicklung neuer Technologien zu beschleunigen, die die Grundlagen für die Unternehmen und das Wirtschaftswachstum von morgen bilden, um die führende Rolle der Industrie in der Union aufrechtzuerhalten und auszubauen. Der Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" sollte Investitionen in Spitzenforschung und -innovation in Schlüsseltechnologien und anderen industriellen Technologien unterstützen, den Zugang zur Risikofinanzierung für innovative Unternehmen und Projekte erleichtern und die Innovation in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unionsweit unterstützen.

(10)

Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raumfahrt, für die die Union eine geteilte Zuständigkeit hat, sollten aus Gründen der Kohärenz im Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" aufgenommen werden, um eine möglichst große wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wirkung zu erzielen und eine effiziente und kostengünstige Durchführung zu gewährleisten.

(11)

Die Bewältigung der in der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") genannten gesellschaftlichen Herausforderungen erfordert beträchtliche Investitionen in Forschung und Innovation, um neuartige und bahnbrechende Lösungen im erforderlichen Ausmaß und Umfang zu entwickeln und einzusetzen. Diese Herausforderungen stellen auch eine große wirtschaftliche Chance für innovative Unternehmen dar und tragen damit zur Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Union bei.

(12)

Der Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" sollte die Wirksamkeit der Forschung und Innovation steigern, indem er auf wichtige gesellschaftliche Herausforderungen eingeht und Spitzenforschung und -innovation unterstützt. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten sollten, abhängig von der jeweiligen Herausforderung, die in unterschiedlichsten Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Die Sozial- und Geisteswissenschaften sind ein wichtiger Aspekt zur Bewältigung all dieser Herausforderungen. Die Tätigkeiten sollten sich auf die gesamte Bandbreite von Forschung und Innovation erstrecken, einschließlich innovationsbezogener Tätigkeiten wie etwa Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, pränormative Forschung und Normung sowie Markteinführung von Innovationen. Die Tätigkeiten sollten gegebenenfalls direkt die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf EU- Ebene unterstützen. Alle Herausforderungen sollten zu dem übergeordneten Ziel der nachhaltigen Entwicklung beitragen.

(13)

Es sollte ein für angemessenes Gleichgewicht zwischen kleinen und großen Projekten im Rahmen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" sowie des Einzelziels "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" gesorgt werden.

(14)

Das Einzelziel "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" sollte das Potenzial des europäischen Reservoirs an Talenten vollständig ausschöpfen und dafür sorgen, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden.

(15)

Das Einzelziel "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" sollte eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufbauen, die Anwerbung neuer Talente für die Wissenschaft fördern und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und sozialer Verantwortung verknüpfen.

(16)

Als integraler Bestandteil von "Horizont 2020" wird die JRC auch weiterhin unabhängige, am Bedarf der Auftraggeber orientierte, wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Union bereitstellen. Im Rahmen ihres Auftrags sollte die JRC Forschung von höchster Qualität durchführen. Bei der Durchführung der direkten Maßnahmen entsprechend ihrem Auftrag sollte die JRC sich auf Bereiche konzentrieren, die für die Union von zentraler Bedeutung sind, nämlich intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum, und der Rubriken "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" sowie "Globales Europa" des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020.

(17)

Die direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den einschlägigen Erfordernissen der Nutzer der JRC und den Erfordernissen der Politik der Union sowie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union Rechnung zu tragen ist. Die Forschungsmaßnahmen sollten – soweit angebracht – diesen Erfordernissen sowie den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen angepasst werden und wissenschaftliche Exzellenz anstreben.

(18)

Die JRC sollte auch künftig durch wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zusätzliche Ressourcen erwirtschaften, unter anderem durch die Beteiligung an indirekten Maßnahmen von "Horizont 2020", die Erledigung von Aufträgen Dritter und – in geringerem Umfang – die Nutzung geistigen Eigentums.

(19)

Das spezifische Programm sollte die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und andere Unionsmaßnahmen im Rahmen der Verwirklichung der Strategie Europa 2020 ergänzen.

(20)

Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates (6) in der geänderten Fassung kommen Rechtspersonen der überseeischen Länder und Gebiete für eine Teilnahme an "Horizont 2020" vorbehaltlich der in "Horizont 2020" festgelegten spezifischen Bedingungen in Betracht.

(21)

Damit gewährleistet ist, dass die spezifischen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsfazilitäten den Marktbedingungen Rechnung tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des AEUV Rechtsakte zur Anpassung oder weiteren Definition der spezifischen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsfazilitäten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission während der Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(22)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des spezifischen Programms zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Arbeitsprogramme für die Durchführung des spezifischen Programms verabschieden kann.

(23)

Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsprogramme für die Schwerpunkte "Wissenschaftsexzellenz", "Führende Rolle der Industrie" und "Gesellschaftliche Herausforderungen" und für die Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(24)

Der mit Beschluss 96/282/Euratom der Kommission (8) eingesetzte Verwaltungsrat der JRC wurde zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der direkten Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs gehört.

(25)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten die Entscheidung 2006/971/EG des Rates (9), die Entscheidung 2006/972/EG des Rates (10), die Entscheidung 2006/973/EG des Rates (11), die Entscheidung 2006/974/EG des Rates (12), und die Entscheidung 2006/975/EG des Rates (13) aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden das spezifische Programm zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sowie die Einzelziele der Unterstützung der EU für Forschungs- und Innovationstätigkeiten gemäß Artikel 1 jener Verordnung sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Einrichtung des spezifischen Programms

(1)   Das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) (im Folgenden "das spezifische Programm") wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet.

(2)   Gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 besteht das spezifische Programm aus folgenden Teilen:

a)

Teil I "Wissenschaftsexzellenz";

b)

Teil II "Führende Rolle der Industrie";

c)

Teil III "Gesellschaftliche Herausforderungen";

d)

Teil IV "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung"

e)

Teil V "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft"

f)

Teil VI "Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs".

Artikel 3

Einzelziele

(1)   Teil I "Wissenschaftsexzellenz" stärkt gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkt "Wissenschaftsexzellenz" die Exzellenz der europäischen Forschung und verfolgt hierzu die nachstehenden Einzelziele:

a)

Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC) ("Europäischer Forschungsrat (ERC)");

b)

Stärkung der Erforschung künftiger und neu entstehender Technologien ("Künftige und neu entstehende Technologien (FET)");

c)

Stärkung von Fertigkeiten, Ausbildung und Laufbahnentwicklung durch Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen ("Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen");

d)

Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen, einschließlich e-Infrastrukturen ("Forschungsinfrastrukturen").

Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesen Einzelzielen sind Anhang I Teil I zu entnehmen.

(2)   Teil II "Führende Rolle der Industrie" stärkt gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" die führende Rolle und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und verfolgt hierzu die nachstehenden Einzelziele:

a)

Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Innovation zur Förderung der führenden Rolle der europäischen Industrie in den folgenden grundlegenden und industriellen Technologien ("Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien"):

i)

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT);

ii)

Nanotechnologie;

iii)

fortgeschrittene Werkstoffe;

iv)

Biotechnologie;

v)

fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung;

vi)

Raumfahrt;

b)

verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation ("Zugang zur Risikofinanzierung");

c)

Steigerung der Innovation in KMU ("Innovation in KMU").

Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesen Einzelzielen sind Anhang I Teil I zu entnehmen.

Spezifische Bedingungen gelten für die Inanspruchnahme von Finanzierungsfazilitäten im Rahmen des spezifischen Ziels in Unterabsatz 1 Buchstabe b. Diese Bedingungen sind in Anhang I Teil II Abschnitt 2 festgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Änderungen am Anteil der Investitionen aus der Beteiligungskapitalfazilität von "Horizont 2020" an den Gesamtinvestitionen der Union in der Expansions- und Wachstumsphase in Bezug auf die Anhang I Teil II Abschnitt 2 genannten Finanzinstrumente betreffen.

(3)   Teil III "Gesellschaftliche Herausforderungen" trägt zu dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" durch Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Innovation bei und unterstützt damit die nachstehenden Einzelziele:

a)

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens aller ("Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen");

b)

ausreichende Versorgung mit sicheren, gesunden und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten durch den Aufbau produktiver, nachhaltiger und ressourcenschonender Primärproduktionssysteme, die Unterstützung der dazugehörigen Ökosystem-Leistungen und die Wiederbelebung der biologischen Vielfalt sowie wettbewerbsfähige Liefer-, Verarbeitungs- und Vermarktungsketten mit niedrigem CO2-Ausstoß ("Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft");

c)

Übergang zu einem zuverlässigen, erschwinglichen, von der Öffentlichkeit akzeptierten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen angesichts der immer größeren Ressourcenknappheit, des steigenden Energiebedarfs und des Klimawandels zu reduzieren ("sichere, saubere und effiziente Energie");

d)

Verwirklichung eines ressourcenschonenden, klima- und umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems zum Nutzen aller Bürger, der Wirtschaft und der Gesellschaft ("intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr");

e)

Verwirklichung einer Wirtschaft und Gesellschaft, die die Ressourcen – und das Wasser – schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, der Schutz und eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Ökosysteme und eine nachhaltige Versorgung mit und Nutzung von Rohstoffen, um die Bedürfnisse einer weltweit wachsenden Bevölkerung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit natürlicher Ressourcen und Ökosysteme der Erde zu erfüllen ("Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe");

f)

Förderung eines umfassenderen Verständnisses von Europa, das Finden von Lösungen und die Unterstützung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen ("Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften");

g)

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen und Bedrohungen, unter Verstärkung der europäischen Kultur der Freiheit und des Rechts ("Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger").

Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesen Einzelzielen sind Anhang I Teil III zu entnehmen.

(4)   Teil IV "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" trägt zum Einzelziel "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 bei, indem er das Potenzial des europäischen Reservoirs an Talenten ausschöpft und dafür sorgt, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden.

Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesem Einzelziel sind Anhang I Teil IV zu entnehmen.

(5)   Teil V "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" trägt zum Einzelziel "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 bei, indem er eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufbaut, neue Talente für die Wissenschaft anwirbt und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und Verantwortung verknüpft.

Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesem Einzelziel sind Anhang I Teil V zu entnehmen

(6)   Teil VI "Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs" trägt zu allen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkten durch eine auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung der EU-Politik bei.

Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesem Einzelziel sind Anhang I Teil VI zu entnehmen.

(7)   Die Ergebnisse und Wirkungen des spezifischen Programms werden anhand von Leistungsindikatoren bewertet.

Weitere Einzelheiten zu den wichtigsten Leistungsindikatoren sind Anhang II zu entnehmen.

Artikel 4

Haushalt

(1)   Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 beläuft sich der Finanzrahmen für die Durchführung des spezifischen Programms auf 74 316,9 Mio. EUR.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Betrag wird auf die sechs in Artikel 2 Absatz 2 genannten Teile gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 aufgeteilt. Die vorläufige Aufteilung der Haushaltsmittel auf die in Artikel 3 genannten Einzelziele und der Gesamthöchstbetrag des Beitrags zu den Maßnahmen der JRC sind Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 zu entnehmen.

(3)   Für die Verwaltungsausgaben der Kommission gilt ein Höchstbetrag von 5 % der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 für die Teile I bis V des spezifischen Programms genannten Beträge. Die Kommission stellt sicher, dass während der Laufzeit des Programms dessen Verwaltungskosten sinken werden, und wird bestrebt sein, bis 2020 einen Zielwert von 4,6 % oder weniger zu erreichen. Diese Zahlen sind im Rahmen der Zwischenbewertung von "Horizont 2020" gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 zu überprüfen.

(4)   Gegebenenfalls können in den Haushalt über 2020 hinaus Mittel für verwaltungstechnische Ausgaben eingestellt werden, um die Tätigkeiten abwickeln zu können, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG

Artikel 5

Arbeitsprogramme

(1)   Das spezifische Programm wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen durchgeführt.

(2)   Die Kommission verabschiedet gemeinsame oder getrennte Arbeitsprogramme für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Teile I bis V dieses spezifischen Programms, außer für die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Einzelziel "Der Europäische Forschungsrat (ERC)". Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Das vom Wissenschaftlichen Rat gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Arbeitsprogramm für die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Einzelziel "Der Europäische Forschungsrat (ERC)" wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts verabschiedet, der nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird. Die Kommission kann von dem vom Wissenschaftlichen Rat festgelegten Arbeitsprogramm nur dann abweichen, wenn sie der Auffassung ist, dass es den Bestimmungen dieses Beschlusses nicht genügt. In diesem Fall verabschiedet die Kommission das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen wird. Die Kommission begründet diese Maßnahme ordnungsgemäß.

(4)   Die Kommission verabschiedet im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein eigenes mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Teil VI des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Programms.

Bei diesem Arbeitsprogramm wird die Stellungnahme des Verwaltungsrats der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom berücksichtigt.

(5)   Die Arbeitsprogramme berücksichtigen den Stand von Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, EU- und internationaler Ebene sowie relevante Entwicklungen in Politik, Märkten und Gesellschaft. Sie enthalten gegebenenfalls Informationen zur Koordinierung mit Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten (einschließlich ihrer Regionen) durchgeführt werden, auch zu den Bereichen, in denen Initiativen für die gemeinsame Planung bestehen. Sie werden gegebenenfalls aktualisiert.

(6)   In den Arbeitsprogrammen für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e dieses Beschlusses genannten Teile I bis V sind die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, das Durchführungsverfahren und ihr Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls Richtwerte für den Betrag der klimabezogenen Ausgaben anzugeben. Ferner enthalten sie eine Erläuterung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zu dem jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag, einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung sowie ein mehrjähriges Konzept und die strategische Ausrichtung für die nächsten Durchführungsjahre. In Bezug auf Finanzhilfen enthalten sie die Schwerpunkte, die Auswahl- und Zuschlagskriterien und die relative Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien sowie den Höchstsatz der Finanzierung der gesamten förderfähigen Ausgaben. Sie enthalten ferner jede zusätzliche Verwertungs- und Verbreitungsverpflichtung für die Teilnehmer gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie ermöglichen bei Bedarf strategische Top-down- bzw. Bottom-up-Konzepte, die auf innovative Art und Weise an die Ziele herangehen.

Darüber hinaus enthalten diese Arbeitsprogramme einen Abschnitt, in dem die in Artikel 14 und im Untertitel "Bereichsübergreifende Aspekte und Unterstützungsmaßnahmen" in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 genannten bereichsübergreifenden Aspekte aufgeführt werden, die zwei oder mehrere Einzelziele innerhalb desselben Schwerpunkts oder mehrerer Schwerpunkte umfassen. Diese Maßnahmen werden in integrierter Art und Weise durchgeführt.

(7)   Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren des Artikels 10 Absatz 4 erlassen werden, die folgenden Maßnahmen:

a)

Beschluss über die Billigung der Finanzierung von indirekten Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen des spezifischen Programms für die Beteiligung der Union veranschlagte Betrag auf 2,5 Mio. EUR oder mehr beläuft; dies gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Einzelziels "Europäischer Forschungsrat (ERC)" und für Maßnahmen, die im Rahmen des in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 aufgeführten Pilotprojekts "Der schnelle Weg zur Innovation" finanziert werden;

b)

Beschluss über die Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche Embryonen und humane embryonale Stammzellen verwendet werden, und von Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g aufgeführten Einzelziels "Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger";

c)

Beschluss über die Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen des spezifischen Programms für die Beteiligung der Union veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr für Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f aufgeführten Einzelziels "Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften" und für Maßnahmen im Rahmen der Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 beläuft;

d)

Ausarbeitung der Bedingungen für die in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgesehenen Bewertungen.

Artikel 6

Europäischer Forschungsrat

(1)   Für die Durchführung der Maßnahmen von Teil I "Wissenschaftsexzellenz", die sich auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses aufgeführte Einzelziel "Europäischer Forschungsrat (ERC)"beziehen, richtet die Kommission einen Europäischen Forschungsrat (ERC) ein. Der ERC ist Rechtsnachfolger des mit Beschluss 2007/134/EG eingerichteten ERC.

(2)   Der ERC besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat gemäß Artikel 7 und einer eigenen Durchführungsstelle gemäß Artikel 8.

(3)   Den ERC leitet ein Präsident, der unter erfahrenen und international anerkannten Wissenschaftlern ausgewählt wird.

Der Präsident wird von der Kommission nach Abschluss eines transparenten Einstellungsverfahrens ernannt, das von einem eigens eingesetzten unabhängigen Ausschuss durchgeführt wird; die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Das Einstellungsverfahren und der ausgewählte Kandidat bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Rates.

Der Präsident führt den Vorsitz des Wissenschaftlichen Rates, gewährleistet dessen Leitung und die Verbindung mit der Durchführungsstelle und repräsentiert den Wissenschaftlichen Rat in der Welt der Wissenschaft.

(4)   Grundprinzipien der Tätigkeit des ERC sind wissenschaftliche Exzellenz, Autonomie, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht. Er gewährleistet die Kontinuität mit den Maßnahmen des mit Beschluss 2006/972/EG eingerichteten ERC.

(5)   Der ERC unterstützt die Forschungsarbeiten, die von einzelstaatlichen und transnationalen europaweit im Wettbewerb stehenden Teams auf sämtlichen Gebieten durchgeführt werden. Finanzhilfen für die Pionierforschung werden vom ERC nach dem alleinigen Kriterium der Exzellenz gewährt.

(6)   Die Kommission gewährleistet die Autonomie und Integrität des ERC und sorgt für eine ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben.

Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung der Maßnahmen des ERC im Einklang mit den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen und der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten, vom Wissenschaftlichen Rat erstellten Gesamtstrategie für den ERC erfolgt.

Artikel 7

Wissenschaftlicher Rat

(1)   Der Wissenschaftliche Rat setzt sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges – aus Frauen und Männern verschiedener Altersgruppen – zusammen, die über entsprechendes Fachwissen verfügen, eine Vielzahl von Forschungsbereichen vertreten und unabhängig von Fremdinteressen ad personam handeln.

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates werden von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat vereinbarten Benennungsverfahren, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst, benannt.

Sie werden für die Dauer von vier Jahren benannt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet, ist einmal möglich.

(2)   Der Wissenschaftliche Rat

a)

legt die Gesamtstrategie des ERC fest;

b)

legt das Arbeitsprogramm für die Durchführung der Tätigkeiten des ERC fest;

c)

legt die Arbeits- und Verfahrensweisen für das Gutachterverfahren ("Peer Review") und die Bewertung der Vorschläge fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge gefördert werden;

d)

nimmt zu jeder Frage Stellung, die aus wissenschaftlicher Sicht einen positiven Beitrag zu Ergebnissen und Wirkungen des ERC und zur Qualität der Forschungstätigkeiten leisten kann;

e)

legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten regelt.

Die Kommission weicht vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates gemäß den Buchstaben a, c, d und e nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses nicht eingehalten wurden. In diesem Fall erlässt die Kommission Maßnahmen, um die Kontinuität der Durchführung des spezifischen Programms und die Erreichung seiner Ziele zu wahren, wobei sie die Punkte, in denen sie vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates abweicht, benennt und ordnungsgemäß begründet.

(3)   Der Wissenschaftliche Rat handelt gemäß seinem Auftrag, der in Anhang I Teil I Abschnitt 1.1 festgelegt ist.

(4)   Der Wissenschaftliche Rat handelt ausschließlich im Interesse der Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Einzelziels "Europäischer Forschungsrat (ERC)", unter Einhaltung der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Grundsätze. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz.

Artikel 8

Durchführungsstelle

(1)   Die dem ERC zugeordnete Durchführungsstelle ist für alle Aspekte der administrativen und praktischen Programmdurchführung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt 1.2 zuständig. Sie unterstützt den Wissenschaftlichen Rat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass sich die Durchführungsstelle streng, effizient und mit der erforderlichen Flexibilität allein an den Zielen und Anforderungen des ERC orientiert.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Überwachung und Unterrichtung über die Durchführung

(1)   Die Kommission nimmt im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und Anhang III dieses Beschlusses alljährlich eine Überwachung und Berichterstattung über die Durchführung von "Horizont 2020" vor.

(2)   Die Kommission unterrichtet regelmäßig den in Artikel 10 genannten Ausschuss über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms, damit der Ausschuss frühzeitig im angemessenen Umfang zur Ausarbeitung des Arbeitsprogramms – insbesondere des mehrjährigen Konzepts und der strategischen Ausrichtung – beitragen kann; sie stellt ihm rechtzeitig Informationen über alle Maßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen von "Horizont 2020" entsprechend Anhang IV vorgeschlagen oder finanziert werden.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (Programmausschuss) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Der Ausschuss tagt je nach dem zu erörternden Gegenstand in verschiedenen Zusammensetzungen gemäß Anhang V.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Prüfverfahren Anwendung.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Beratungsverfahren Anwendung.

(5)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im Wege des schriftlichen Verfahrens eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

Artikel 11

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird der Kommission für die Laufzeit von "Horizont 2020" übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rats wird diese Frist um einen Monat verlängert.

(6)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über den Erlass von delegierten Rechtsakten, über etwaige gegen diese Rechtsakte erhobene Einwände oder über den Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat.

Artikel 12

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Maßnahmen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entscheidungen eingeleitet wurden und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen dieser Entscheidungen durchgeführt werden, fallen bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter diese Entscheidungen. Etwaige noch bestehende Aufgaben von Ausschüssen, die mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entscheidungen eingesetzt worden waren, werden von dem in Artikel 10 genannten Ausschuss wahrgenommen.

(3)   Die für das spezifische Programm bereitgestellten finanziellen Mittel können sich auch auf Ausgaben für die technische und verwaltungstechnische Hilfe erstrecken, die notwendig sind, um den Übergang zwischen dem spezifischen Programm und den Maßnahmen zu gewährleisten, die unter die Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG fallen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 111.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 143.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) und unter Aufhebung von Beschluss Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts).

(4)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)

(5)  Beschluss 2007/134/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14).

(6)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Beschluss der Kommission 96/282/Euratom vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12).

(9)  Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

(10)  Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Ideen" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

(11)  Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

(12)  Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

(13)  Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 Dezember 2013 vom über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

GRUNDZÜGE DER TÄTIGKEITEN

Gemeinsamkeiten der indirekten Maßnahmen

1.   PROGRAMMPLANUNG

1.1.   Allgemeines

Die in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Grundsätze dienen einem programmatischen Ansatz mit einer strategischen und integrierten Ausrichtung der Tätigkeiten auf die Ziele, mit der starke Komplementaritäten mit anderen verwandten Politikfeldern und Programmen in der EU gewährleistet werden sollen.

Die indirekten Maßnahmen von "Horizont 2020" werden mit Hilfe der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Finanzierungsformen – insbesondere Finanzhilfen, Preisgelder, öffentliche Auftragsvergabe und Finanzierungsinstrumente – durchgeführt. Alle Finanzierungsformen werden für alle allgemeinen Ziele und Einzelziele von "Horizont 2020" flexibel eingesetzt, wobei ihr Einsatz von den Erfordernissen und den Besonderheiten des jeweiligen Einzelziels abhängt.

Insbesondere kommt es darauf an, ein ausgewogenes Forschungs- und Innovationskonzept zu gewährleisten, das sich nicht nur auf die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen beschränkt, denen wissenschaftlich-technologische Durchbrüche zugrunde liegen, sondern das auch Aspekte wie die Nutzung bereits vorhandener Technologien für neuartige Anwendungen, kontinuierliche Verbesserungen sowie nichttechnologische und gesellschaftliche Innovationen einbezieht. Nur ein ganzheitlicher Innovationsansatz ist geeignet, gleichzeitig gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und die Entstehung neuer wettbewerbsfähiger Unternehmen und Branchen zu fördern.

Vor allem bei dem Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" und dem Einzelziel "Führende Rolle bei den grundlegenden und industriellen Technologien" wird Forschungs- und Innovationstätigkeiten besondere Aufmerksamkeit gewidmet, die durch nahe am Endnutzer und am Markt angesiedelte Tätigkeiten ergänzt werden, wie beispielsweise Demonstration, Pilotprojekte oder Konzeptnachweise. Hierunter fallen gegebenenfalls Tätigkeiten zur Unterstützung gesellschaftlicher Innovation und nachfrageseitiger Konzepte, wie Vornormung oder vorkommerzielle öffentliche Auftragsvergabe, die öffentliche Auftragsvergabe für innovative Lösungen, Normung und sonstige nutzerzentrierte Maßnahmen, mit denen die Markteinführung und Verbreitung innovativer Produkte und Dienstleistungen beschleunigt werden kann. Darüber hinaus wird bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausreichender Spielraum für Bottom-up-Konzepte gelassen, und die Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsprogramme werden breit angelegt sein. Es wird im Rahmen jeder der Herausforderungen offene, unaufwendige und zügige Verfahren geben, damit Europas beste Forscher, Unternehmer und Unternehmen die Chance haben, bahnbrechende Lösungen ihrer Wahl voranzubringen.

Die detaillierte Festlegung der Schwerpunkte während der Durchführung von "Horizont 2020" wird ein Strategiekonzept für die Programmplanung von Forschungstätigkeiten hervorbringen, das sich bei der Abwicklung eng an die politische Entwicklung anlehnt und doch die Grenzen der herkömmlichen Politikfelder überschreitet. Grundlage hierfür ist eine solide Evidenz, Analyse und Prognose, wobei Fortschritte anhand belastbarer Leistungsindikatoren gemessen werden. Dieser bereichsübergreifende Ansatz für die Programmplanung und Governance ermöglicht eine wirksame Koordinierung zwischen allen Einzelzielen von "Horizont 2020" und die Beschäftigung mit Herausforderungen, die zielübergreifend sind, wie Nachhaltigkeit, Klimawandel, Sozial- und Geisteswissenschaften oder Meereswissenschaften und -technologien,.

Ferner stützt sich die Festlegung der Schwerpunkte auf eine große Bandbreite von Beiträgen und Gutachten. Hierzu werden bei Bedarf unabhängige Expertengremien eingesetzt, die sich speziell mit der Durchführung von "Horizont 2020" oder einem seiner Einzelziele befassen. Diese Expertengremien verfügen unter Einbeziehung der Wissenschaft, der Industrie und der Zivilgesellschaft über ein geeignetes Niveau an Sachverstand und Wissen auf dem jeweiligen Gebiet sowie über einen breiten professionellen Hintergrund. Gegebenenfalls werden auch vom Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC), von anderen mit dem ERA verbundenen Arbeitsgruppen und von der Gruppe für Unternehmenspolitik (EPG) erbrachte Beratungsleistungen zur Ermittlung und Konzipierung strategischer Prioritäten berücksichtigt.

Bei der Festlegung der Schwerpunkte können auch die strategischen Forschungsagenden der europäischen Technologieplattformen, Initiativen für die gemeinsame Planung oder Beiträge der europäischen Innovationspartnerschaften berücksichtigt werden. Gegebenenfalls wird die Festlegung der Schwerpunkte und deren Durchführung auch von öffentlich-öffentlichen und öffentlich-privaten Partnerschaften, die im Rahmen von "Horizont 2020" gefördert werden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 unterstützt. Ein wichtiger Pfeiler bei der Festlegung der Schwerpunkte ist auch die regelmäßige Rückkopplung mit Endnutzern, Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft mittels geeigneter Methoden, wie beispielsweise Konsens-Konferenzen, partizipative Technologieabschätzung oder die direkte Einbindung in Forschungs- und Innovationsprozesse.

Da das Programm "Horizont 2020" auf sieben Jahre ausgelegt ist, können sich die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen während seiner Laufzeit erheblich ändern. "Horizont 2020" muss an diese Veränderungen angepasst werden. Bei jedem Einzelziel ist es daher möglich, Tätigkeiten zu unterstützen, die über die nachstehenden Erläuterungen hinausgehen, sofern dies zur Bewältigung wichtiger Entwicklungen, politischer Erfordernisse oder unvorhersehbarer Ereignisse gerechtfertigt ist.

Die im Rahmen der verschiedenen Teile und ihrer Einzelziele unterstützten Tätigkeiten sollten so durchgeführt werden, dass die Komplementarität bzw. Kohärenz zwischen ihnen gewährleistet ist.

1.2.   Zugang zur Risikofinanzierung

"Horizont 2020" wird Unternehmen und anderen Einrichtungenmit Hilfe von zwei Fazilitäten den Zugang zu Darlehen, Garantien und Beteiligungsfinanzierung erleichtern.

Über die Kreditfazilität können einzelne Empfänger Darlehen für Investitionen in Forschung und Innovation erhalten, Finanzintermediären Garantien für ihre Darlehen an Empfänger gegeben, Darlehen und Garantien kombiniert und nationalen, regionalen und lokalen Kreditfinanzierungssystemen Garantien und/oder Rückbürgschaften gewährt werden. Sie umfasst auch einen KMU-Teil, der auf Forschung und Innovation (FuI) ausgerichteten KMU mit Darlehensbeträgen fördert, welche die KMU-Finanzierung durch die Kreditbürgschaftsfazilität des Programms für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) ergänzen.

Über die Beteiligungskapitalfazilität wird einzelnen Unternehmen in der Frühphase Risiko- und/ oder Mezzanine-Kapital zur Verfügung gestellt (Start-up-Fazilität). Außerdem bietet die Fazilität die Möglichkeit, Expansions- und Wachstumsinvestitionen in Verbindung mit der Wachstums-Beteiligungskapitalfazilität des COSME-Programms einschließlich Dachfonds zu unterstützen.

Diese Fazilitäten bilden zwar den Kern des Einzelziels "Zugang zur Risikofinanzierung", können bei Bedarf aber auch für alle anderen Einzelziele von "Horizont 2020" genutzt werden.

Die Beteiligungskapitalfazilität und der KMU-Teil der Kreditfazilität werden als Teil der beiden Union-Finanzierungsinstrumente umgesetzt, die FuI und Wachstum der KMU mit Beteiligungskapital und Darlehen unterstützen, und zwar in Verbindung mit der Beteiligungskapitalfazilität und der Kreditfazilität des COSME-Programms.

1.3.   Kommunikation, Verwertung und Verbreitung

Auf Unionsebene geförderte Forschung und Innovation bietet den entscheidenden Mehrwert, dass die Ergebnisse europaweit verbreitet, verwertet und weitergegeben werden können und so noch größere Wirkung entfalten. Daher enthält "Horizont 2020" bei allen Einzelzielen auch eine gesonderte Unterstützung von Verbreitungsmaßnahmen (einschließlich eines offenen Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen) sowie Kommunikations- und Dialogmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Weitergabe der Ergebnisse an Endnutzer, Bürger, Wissenschaft, Organisationen der Zivilgesellschaft, Industrie und politische Entscheidungsträger. Hierzu kann "Horizont 2020" auf Netze für die Informationsweitergabe zurückgreifen. Die Kommunikationstätigkeiten im Rahmen von "Horizont 2020" dienen dazu herauszustellen, dass die Ergebnisse mit finanzieller Unterstützung durch die Union erzielt wurden; ferner soll durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Archive, Datenbanken, Webseiten oder den gezielten Einsatz sozialer Medien das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung von Forschung und Innovation geschärft werden.

2.   KOMPLEMENTARITÄTEN, BEREICHSÜBERGREIFENDE ASPEKTE UND UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

Der Aufbau von "Horizont 2020" orientiert sich an den für die drei Schwerpunkte festgelegten Zielen: "Wissenschaftsexzellenz", "Führende Rolle der Industrie" und "Gesellschaftliche Herausforderungen". Besondere Aufmerksamkeit gilt der Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung zwischen diesen Schwerpunkten und der vollständigen Ausschöpfung der Synergien, die sich aus allen Einzelzielen ergeben, um deren Gesamtwirkung auf die politischen Ziele auf höherer EU-Ebene zu maximieren. Die Herangehensweise an die Ziele von "Horizont 2020" zeichnet sich daher durch eine starke Betonung der Erforschung effizienter Lösungen aus, die weit über ein rein auf die herkömmlichen wissenschaftlichen und technologischen Disziplinen und Wirtschaftssektoren gestütztes Konzept hinausgehen.

Zwischen Teil I ("Wissenschaftsexzellenz"), Teil II ("Führende Rolle der Industrie"), Teil III ("Gesellschaftliche Herausforderungen"), Teil IV ("Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung") und Teil V ("Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft") werden bereichsübergreifende Maßnahmen gefördert, um gemeinsam neues Wissen, künftige und sich abzeichnende Technologien sowie Forschungsinfrastrukturen und Schlüsselkompetenzen zu entwickeln. Forschungsinfrastrukturen werden auch für eine breitere Anwendung in der Gesellschaft mobilisiert, etwa für öffentliche Dienste, Wissenschaftsförderung, Zivilschutz und Kultur. Darüber hinaus wird während der Durchführung für die direkten Maßnahmen der JRC und die Tätigkeiten des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) die Festlegung der Schwerpunkte angemessen mit anderen Teilen von "Horizont 2020" koordiniert.

Im Hinblick auf eine effiziente Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und der Leitinitiative "Innovationsunion" bedarf es außerdem häufig interdisziplinärer Lösungen, die folglich mehrere Einzelziele von "Horizont 2020" umfassen. "Horizont 2020" enthält entsprechende Bestimmungen, um – auch durch eine effiziente Bündelung der Haushaltsmittel – Anreize für derartige bereichsübergreifende Maßnahmen zu geben. Dies beinhaltet beispielsweise auch die Möglichkeit, beim Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" und dem Einzelziel "Führende Rolle bei den grundlegenden und industriellen Technologien" auf die Finanzierungsinstrumente und das KMU-spezifische Instrument zurückgreifen zu können.

Bereichsübergreifende Maßnahmen sind auch ein wichtiger Anreiz für Wechselwirkungen zwischen dem Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" und dem Einzelziel "Führende Rolle bei den grundlegenden und industriellen Technologien", die für entscheidende technologische Durchbrüche benötigt werden. Beispiele für derartige Wechselwirkungen sind elektronische Gesundheitsdienste, intelligente Stromnetze, intelligente Verkehrssysteme, Klimaschutzmaßnahmen, Nanomedizin, fortgeschrittene Werkstoffe für Fahrzeugleichtbau oder die Entwicklung biogestützter industrieller Prozesse und Produkte. Daher werden Synergien zwischen dem Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" und der Entwicklung generischer grundlegender und industrieller Technologien berücksichtigt. Dies wird auch ausdrücklich bei der Ausarbeitung der mehrjährigen Strategien und der Festlegung von Schwerpunkten für jedes dieser Einzelziele unterstützt. Daher müssen die unterschiedliche Sichtweisen repräsentierenden interessierten Kreise in die Durchführung vollständig einbezogen werden, und in vielen Fällen sind Maßnahmen erforderlich, die die Mittel aus dem Einzelziel "Führende Rolle bei den grundlegenden und industriellen Technologien" sowie den jeweiligen Einzelzielen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" bündeln.

Besondere Aufmerksamkeit gilt auch der Koordinierung der Tätigkeiten, die auf der Grundlage von "Horizont 2020" und solcher, die auf der Grundlage anderer EU-Förderprogramme finanziert werden, wie beispielsweise der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Life-Programms, des Programms "Erasmus+", oder des Programms "Gesundheit für Wachstum" sowie der außenpolitischen und Entwicklungsförderprogramme der Union. Dies beinhaltet eine angemessene Abstimmung mit der Kohäsionspolitik im Rahmen der nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung; dabei kann die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für Forschung und Innovation auf regionaler Ebene die Funktion der "Stufenleiter auf dem Weg zur Exzellenz" erfüllen, der Aufbau regionaler Exzellenzzentren dazu beitragen, die Innovationslücke in Europa zu schließen, und die Unterstützung großmaßstäblicher Demonstrations- und Pilotprojekte die Erreichung des Ziels der führenden Rolle der europäischen Industrie untermauern.

A.   Sozial- und Geisteswissenschaften

Die sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung wird in jedes der Einzelziele von "Horizont 2020" uneingeschränkt einbezogen. Daraus ergeben sich weitreichende Möglichkeiten, die Forschung durch die Einzelziele "Europäischer Forschungsrat (ERC)", "Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen" oder der "Forschungsinfrastrukturen" zu unterstützen.

Zu diesem Zweck werden auch die Sozial- und Geisteswissenschaften als ein wesentliches Element bei den Tätigkeiten, die zur Verbesserung der industriellen Führungsrolle und zur Bewältigung der jeweiligen gesellschaftlichen Herausforderungen benötigt werden, in die verschiedenen Bereiche einbezogen. Erforschung der gesundheitsbestimmenden Faktoren und Optimierung der Effizienz der Gesundheitsfürsorge, Unterstützung von Strategien zur Stärkung ländlicher Gebiete, Erforschung und Bewahrung des kulturellen Erbes und des kulturellen Reichtums Europas, Förderung der Aufklärung der Verbraucher, Schaffung eines auf Wissen und Information basierenden inklusiven digitalen Ökosystems, qualifizierte energiepolitische Entscheidungen sowie Gewährleistung eines verbraucherfreundlichen europäischen Stromnetzes und des Umstiegs auf ein nachhaltiges Energiesystem, Unterstützung evidenzbasierter Verkehrspolitik und Prognosen, Unterstützung der Eindämmung der Folgen des Klimawandels und Anpassungsstrategien, ressourcenschonende Initiativen und Maßnahmen mit Blick auf eine grüne und nachhaltige Wirtschaft, sowie kulturelle und sozioökonomische Aspekte der Themenfelder Sicherheit, Risiko und Problembewältigung (darunter auch rechtliche Aspekte und Menschenrechtsaspekte).

Darüber hinaus wird mit dem Einzelziel "Europa in einer sich verändernden Welt: Integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften" die sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung zu Querschnittsfragen unterstützt, wie die Schaffung eines intelligenten und nachhaltigen Wachstums, soziale, kulturelle und verhaltensbezogene Veränderungen in den europäischen Gesellschaften, soziale Innovation, Innovation im öffentlichen Sektor oder die Stellung Europas als globaler Akteur.

B.   Wissenschaft und Gesellschaft

Durch Tätigkeiten im Rahmen von "Horizont 2020", werden die Beziehungen und die Interaktion zwischen Wissenschaft und Gesellschaft sowie die Vermittlung von verantwortbarer Forschung und Innovation sowie Wissenschaftsbildung, Wissenschaftskommunikation und Wissenschaftskultur intensiviert und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wissenschaft und Innovation gestärkt; auf diese Weise wird ein auf fundierte Informationen gestütztes Engagement der Bürger und der Zivilgesellschaft im Bereich Forschung und Innovation und der Dialog mit Bürgern und Zivilgesellschaft begünstigt.

C.   Gleichstellung der Geschlechter

Die Union hat sich die Förderung der Geschlechtergleichstellung in Wissenschaft und Innovation zum Ziel gesetzt. Im Rahmen von "Horizont 2020" werden bereichsübergreifend Fragen der Gleichbehandlung der Geschlechter behandelt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und um die Geschlechterdimension in die Programmplanung und die Inhalte von Forschung und Innovation aufzunehmen.

D.   KMU

"Horizont 2020" fördert und unterstützt die verstärkte Teilnahme von KMU, und zwar auf integrierte und zielübergreifende Weise.

Zusätzlich zu der Verbesserung der Bedingungen für die Teilnahme der KMU an "Horizont 2020" gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 werden die unter dem Einzelziel "Innovation in KMU" (KMU-spezifisches Instrument) angegebenen Maßnahmen auch für das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und dem Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" durchgeführt. Dieser integrierte Ansatz dürfte dazu führen, dass zusammengenommen mindestens 20 % sämtlicher Haushaltsmittel dieser Bereiche an KMU fließen.

Besonderes Augenmerk gilt der angemessenen Vertretung von KMU in öffentlich-privaten Partnerschaften gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.

E.   "Der schnelle Weg zur Innovation" (Fast Track to Innovation – FTI)

FTI wird die Zeit von der Idee bis zur Vermarktung wesentlich verkürzen und soll erwartungsgemäß die Teilnahme von Industrie und Erstantragstellern an "Horizont 2020" steigern.

FTI gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird Innovationsmaßnahmen unter dem Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und unter den gesellschaftlichen Herausforderungen unterstützen, mit einer "Bottom-up"-Logik auf Grundlage einer zeitlich unbefristeten Ausschreibung und mit einer Frist für die Gewährung von höchstens sechs Monaten. "Der schnelle Weg zur Innovation" wird zur Innovation in Europa und damit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union beitragen.

F.   Ausweitung der Beteiligung

Das Forschungs- und Innovationspotenzial der Mitgliedstaaten ist – trotz einer gewissen Konvergenz in jüngster Zeit – nach wie vor sehr unterschiedlich, wobei es große Spannen zwischen den "Innovationsführern" und den "eher mäßigen Innovatoren" gibt. Die Tätigkeiten sollten dazu beitragen, dass die Forschungs- und Innovationskluft in Europa geschlossen wird, indem Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) gefördert werden und auch indem spezifische Maßnahmen getroffen werden, um das Exzellenzpotenzial der in Bezug auf Forschung, Entwicklung und Innovation leistungsschwachen Regionen zu erschließen und damit die Teilnahme an "Horizont 2020" zu erweitern und zur Verwirklichung des EFR beizutragen.

G.   Internationale Zusammenarbeit

Die internationale Zusammenarbeit mit Partnern in Drittländern ist notwendig, um viele der in "Horizont 2020" festgelegten Einzelzeile, insbesondere die Ziele im Zusammenhang mit der Außen- und der Entwicklungspolitik und den internationalen Verpflichtungen der EU, effizient angehen zu können. Dies gilt für alle in "Horizont 2020" genannten gemeinsamen gesellschaftlichen Herausforderungen. Die internationale Zusammenarbeit ist auch für die Pionier- und Grundlagenforschung überaus wichtig, um die Vorteile sich neu abzeichnender wissenschaftlicher und technologischer Möglichkeiten nutzen zu können. Die Förderung der internationalen Mobilität von FuI-Personal ist daher für die Verbesserung der weltweiten Zusammenarbeit unerlässlich. Auch sind die Tätigkeiten auf internationaler Ebene wichtig für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, indem durch die Entwicklung weltweiter Normen und Interoperabilitätsleitlinien sowie durch die Förderung der Akzeptanz und des Einsatzes europäischer Lösungen außerhalb Europas die Einführung von und der Handel mit neuartigen Technologien unterstützt werden. Alle internationalen Tätigkeiten sollten durch einen wirksamen und fairen Rahmen für den Wissenstransfer unterstützt werden; dies ist für Innovation und Wachstum von entscheidender Bedeutung.

Schwerpunkt der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen von "Horizont 2020" ist die Zusammenarbeit mit den drei folgenden Ländergruppen:

(1)

Industrie- und Schwellenländer,

(2)

unter die Erweiterung und die Nachbarschaftspolitik fallende Länder und

(3)

Entwicklungsländer.

Gegebenenfalls fördert "Horizont 2020" die Zusammenarbeit auf biregionaler oder multilateraler Ebene. Die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation ist ein wesentlicher Aspekt der globalen Verpflichtungen der EU und spielt eine wichtige Rolle bei den EU-Partnerschaften mit Entwicklungsländern, etwa bei der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen.

Artikel 27 von Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 legt die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme von Rechtsperson aus Drittländern und von internationalen Organisationen fest. Da Forschung und Innovation generell einen großen Nutzen aus der Offenheit gegenüber Drittländern ziehen, wird "Horizont 2020" den Grundsatz der allgemeinen Offenheit beibehalten und den gegenseitigen Zugang zu Drittlandprogrammen fördern. Gegebenenfalls kann jedoch insbesondere zur Wahrung der europäischen Interessen in Bezug auf geistiges Eigentum ein eher vorsichtiger Ansatz verfolgt werden.

Ferner werden im Zuge eines strategischen Konzepts für die internationale Zusammenarbeit, das sich auf ein gemeinsames Interesse, gemeinsame Prioritäten und gegenseitigen Nutzen stützt und die Koordination und Synergien mit Tätigkeiten der Mitgliedstaaten fördert, gezielte Maßnahmen durchgeführt. Hierunter fallen Mechanismen für die Unterstützung gemeinsamer Aufforderungen und etwaige gemeinsame Kofinanzierungsprogramme mit Drittländern oder internationalen Organisationen. Zudem werden Synergien mit anderen Unionspolitiken angestrebt.

Es wird weiterhin strategischer Rat seitens des Strategischen Forums für die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (SFIC) eingeholt.

Unbeschadet anderer Kooperationsmöglichkeiten sind nachstehend einige Beispiele von Bereichen aufgeführt, die für eine solche strategische internationale Zusammenarbeit in Frage kommen:

a)

Fortsetzung der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP2) zur Bekämpfung von HIV, Malaria, Tuberkulose und vernachlässigten Krankheiten;

b)

Unterstützung durch eine jährliche Mitgliedschaft im Human Frontier Science Programme (HFSP), damit Mitgliedstaaten, die nicht der G-7-Runde angehören, vollen Nutzen aus dem Programm zu ziehen können;

c)

das internationale Konsortium zu seltenen Krankheiten, an dem einige Mitgliedstaaten und Drittländer beteiligt sind. Ziel dieser Initiative ist die Entwicklung von Diagnosetests für seltenste Krankheiten und 200 neuer Therapien für seltene Krankheiten;

d)

Unterstützung der Tätigkeiten des Internationalen Forums zur wissensgestützten Biowirtschaft und der EU-US-Task Force zur biotechnologischen Forschung sowie Verbindungen zur Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen und Initiativen (wie weltweite Forschungsallianzen zu Treibhausgasen aus der Landwirtschaft und zur Tiergesundheit);

e)

Beitrag zu multilateralen Verfahren und Initiativen, wie dem Weltklimarat (IPCC), der zwischenstaatlichen Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen (IPBES) sowie der Gruppe für Erdbeobachtung (GEO);

f)

die Raumfahrt-Dialoge zwischen der EU und den Vereinigten Staaten und Russland, den beiden führenden Raumfahrtnationen, sind äußerst wertvoll und bilden die Grundlage für den Aufbau einer strategischen Zusammenarbeit bei Raumfahrtpartnerschaften;

g)

die am 18. November 2010 unterzeichnete Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit;

h)

Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, einschließlich mit afrikanischen Ländern südlich der Sahara, im Bereich der dezentralen Energieerzeugung zur Armutsbekämpfung;

i)

fortgesetzte Zusammenarbeit mit Brasilien in der Erforschung der nächsten Generation von Biokraftstoffen und von anderen Verwendungszwecken von Biomasse.

Darüber hinaus werden spezifische horizontale Tätigkeiten gefördert, um die kohärente und effektive Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im gesamten Bereich von "Horizont 2020" sicherzustellen.

H.   Nachhaltige Entwicklung und Klimawandel

Mit "Horizont 2020" werden Tätigkeiten gefördert und unterstützt, die darauf abzielen, aus dem Vorsprung Europas im Wettlauf um die Entwicklung neuer Prozesse und Technologien zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums im weitesten Sinne und zur Bekämpfung des Klimawandels Nutzen zu ziehen. Dieser horizontale Ansatz, der uneingeschränkt in alle Schwerpunkte von "Horizont 2020" einbezogen ist, wird der Union helfen, in einer Welt mit knappen Ressourcen und niedrigem CO2-Ausstoß erfolgreich zu sein und gleichzeitig eine ressourcenschonende, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft aufzubauen.

I.   Überbrückung von der Entdeckung bis zur Marktreife

Die Überbrückungsmaßnahmen im Rahmen von "Horizont 2020" sollen dazu beitragen, dass Entdeckungen bis zur Marktreife weiterentwickelt werden, damit Ideen, wo immer dies sinnvoll ist, genutzt und vermarktet werden. Diese Maßnahmen sollten auf einem breiten Innovationskonzept beruhen und die sektorübergreifende Innovation anregen.

J.   Bereichsübergreifende Unterstützungsmaßnahmen

Die bereichsübergreifenden Aspekte werden mit einer Reihe von Querschnittsmaßnahmen unterstützt, und zwar durch Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers, einschließlich der allgemeinen Grundsätze der Europäischen Charta für Forscher, wie in der Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 (2); zur Stärkung der Evidenzbasis und zur Entwicklung und Förderung des EFR (einschließlich der fünf EFR-Initiativen) und der Leitinitiative "Innovationsunion", zur Würdigung der erfolgreichsten Empfänger von Horizont-2020-Mitteln bzw. Horizont-2020-Projekte in den verschiedenen Bereichen durch die Vergabe symbolischer Auszeichnungen, zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Förderung der Leitinitiative "Innovationsunion" einschließlich der Grundsätze der Kommissionsempfehlung zum Umgang mit geistigem Eigentum (3) und zur Sondierung der Möglichkeiten für die Einführung eines Instruments für die Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums, und zur Verwaltung und Koordinierung internationaler Netze für herausragende Forscher und Innovatoren wie beispielsweise die Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST).

3.   PARTNERSCHAFTEN

Um das Ziel eines nachhaltigen Wachstums in Europa zu erreichen, müssen die öffentlichen und privaten Akteure ihren Beitrag optimieren. Dies ist für die Konsolidierung des EFR sowie für die Verwirklichung von "Innovationsunion", der "Digitale Agenda für Europa" und anderer Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 unerlässlich. Eine verantwortbare Forschung und Innovation bedingt zudem, dass aus dem Zusammenspiel zwischen den Partnern, die zwar gemeinsame Interessen verfolgen, jedoch unterschiedliche Sichtweisen haben, die bestmöglichen Lösungen hervorgehen.

"Horizont 2020" enthält genügend Spielraum und klare Kriterien für die Einrichtung öffentlich-öffentlicher und öffentlich-privater Partnerschaften. Öffentlich-private Partnerschaften können zwischen öffentlichen und privaten Akteuren vertraglich vereinbart werden, wobei es sich in einigen Fällen auch um institutionelle öffentlich-private Partnerschaften handeln kann (wie gemeinsamen Technologieinitiativen und andere gemeinsame Unternehmen).

Bereits vorhandene öffentlich-öffentliche und öffentlich-private Partnerschaften können im Rahmen von "Horizont 2020" unterstützt werden, sofern sie Ziele von "Horizont 2020" verfolgen, zur Verwirklichung des EFR beitragen, die in "Horizont 2020" festgelegten Kriterien erfüllen und im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms nachweislich deutliche Fortschritte erzielt haben.

Folgende Initiativen werden u. a. auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV im Rahmen des durch den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Sechsten Rahmenprogramms für die Europäische Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration ("Sechstes Rahmenprogramm"), bzw. des Siebten Rahmenprogramms unterstützt und können zu den vorstehenden Bedingungen möglicherweise weiter gefördert werden: die Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP), das gemeinsame Programm für umgebungsunterstütztes Leben (AAL), das Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS), das Eurostars-Programm und das europäische Metrologie-Forschungsprogramm (EMRP). Weitere Unterstützung ist auch für das europäische Energieforschungsbündnis (EERA), das im Zusammenhang mit dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) gegründet wurde, möglich. Initiativen für die gemeinsame Planung können von "Horizont 2020" durch die in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 genannten Instrumente unterstützt werden, auch durch Initiativen nach Artikel 185 AEUV.

Folgende gemeinsamen Unternehmen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gegründet wurden, können zu den vorstehenden Bedingungen möglicherweise weiter gefördert werden: die Initiative zur Innovativen Medizin (IMI), Clean Sky, Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR), das gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (FCH) und Elektronikkomponenten und -systeme für die gemeinsame Technologieinitiative europäische Führungsrolle (ECSEL).

Sonstige öffentlich-private Partnerschaften, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms unterstützt werden und zu den vorstehenden Bedingungen möglicherweise weiter gefördert werden können sind: Fabriken der Zukunft, Energieeffiziente Gebäude (EeB), die europäische Initiative für umweltgerechte Kraftfahrzeuge und Internet der Zukunft. Auch können die europäischen Industrie-Initiativen (EII) des SET-Plans weiter unterstützt werden.

Weitere öffentlich-öffentliche und öffentlich-private Partnerschaften können im Rahmen von "Horizont 2020" gegründet werden, sofern sie die festgelegten Kriterien erfüllen.

TEIL I

WISSENSCHAFTSEXZELLENZ

1.   EUROPÄISCHER FORSCHUNGSRAT (ERC)

Der ERC fördert Pionierforschung auf Weltniveau. Die Forschung an und jenseits der Grenze unseres heutigen Wissens ist von entscheidender Bedeutung für wirtschaftliches und soziales Wohlergehen; gleichzeitig ist sie ein inhärent riskantes Unterfangen, bei dem neue und anspruchsvollste Forschungsgebiete betreten werden und das sich dadurch auszeichnet, dass die einzelnen Disziplinen nicht klar voneinander abgegrenzt sind.

Zur Anregung wesentlicher Fortschritte an den Grenzen des Wissens wird der ERC einzelne Teams bei der Forschung auf allen Gebieten der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagenforschung unterstützen, die in den Anwendungsbereich von "Horizont 2020" fallen, einschließlich Ingenieurwissenschaften sowie Sozial- und Geisteswissenschaften. Gegebenenfalls können je nach Zielstellung des ERC im Interesse einer effizienten Durchführung spezifische Zielgruppen (z. B. Nachwuchsforscher, neu gebildete Teams) berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit wird neu aufkommenden und schnell wachsenden Gebieten an den Grenzen des Wissens und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Disziplinen gewidmet.

Unabhängige Forscherinnen und Forscher jeden Alters aus allen Ländern der Welt, auch Nachwuchsforscher, die dabei sind, sich als unabhängige Spitzenforscher zu etablieren, werden bei der Durchführung ihrer Forschungstätigkeit in Europa unterstützt.

Ein besonderer Schwerpunkt des ERC besteht darin, die besten Nachwuchsforscher mit exzellenten Ideen beim Übergang zur Unabhängigkeit zu unterstützen, indem sie eine angemessene Hilfe während dieser kritischen Phase erhalten, in der sie ihr eigenes Forscherteam oder Forschungsprogramm aufstellen bzw. konsolidieren. Der ERC wird die etablierten Forscher auch weiterhin in angemessenem Umfang unterstützen.

Das Konzept der "Anregung durch die Forscher" bedeutet, dass der ERC Projekte unterstützt, die Forscher zu Themen ihrer Wahl innerhalb des Geltungsbereichs der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchführen. Die Vorschläge werden ausschließlich anhand des Kriteriums der im Rahmen einer Gutachterprüfung festgestellten Exzellenz bewertet, wobei die Leistung in neuen Gruppen, bei Nachwuchsforschern sowie in etablierten Teams berücksichtigt wird und Vorschlägen mit hohem Potenzial für bahnbrechende Ergebnisse und entsprechend hohem wissenschaftlichem Risiko besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Der ERC wird die Aufgabe einer autonomen wissenschaftsorientierten Finanzierungsstelle wahrnehmen, bestehend aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat und einer ihn unterstützenden überschaubaren und kosteneffizienten Durchführungsstelle.

Der Wissenschaftliche Rat wird die wissenschaftliche Gesamtstrategie festlegen und umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu fördernden Forschung haben.

Der Wissenschaftliche Rat legt das Arbeitsprogramm im Hinblick auf die Ziele des ERC fest, die sich auf seine nachstehend aufgeführte wissenschaftliche Strategie stützen. Im Einklang mit seiner wissenschaftlichen Strategie ergreift er die nötigen Initiativen für eine internationale Zusammenarbeit, was auch die Öffentlichkeitsarbeit zur besseren Profilierung des ERC gegenüber den besten Forschern aus aller Welt einschließt.

Der Wissenschaftliche Rat wird die Tätigkeit des ERC und dessen Bewertungsverfahren ständig verfolgen und Überlegungen darüber anstellen, wie die übergeordneten Ziele des ERC am besten erreicht werden können. Ferner wird er die ERC-Unterstützungsmaßnahmen entsprechend den neu entstehenden Erfordernissen zusammenstellen.

Der ERC strebt Exzellenz auch bei seiner eigenen Tätigkeit an. Die für den Wissenschaftlichen Rat und die Durchführungsstelle anfallenden Verwaltungs- und Personalkosten des ERC entsprechen den Grundsätzen einer schlanken und kosteneffizienten Verwaltung. Die Verwaltungsausgaben werden so niedrig gehalten, wie es mit der Sicherstellung der für eine Durchführung auf höchstem Qualitätsniveau notwendigen Ressourcen vereinbar ist, damit ein größtmöglicher Betrag für die Pionierforschung zur Verfügung steht.

Der ERC verleiht Auszeichnungen und gewährt Fördermittel nach einfachen, transparenten Verfahren, die Spitzenleistungen in den Mittelpunkt stellen, den Unternehmungsgeist anregen und Flexibilität mit Verantwortlichkeit verbinden. Der ERC wird ständig nach weiteren Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verbesserung seiner Verfahren suchen, um die Einhaltung dieser Grundsätze sicherzustellen.

Angesichts der einzigartigen Struktur und Rolle des ERC als wissenschaftsorientierte Finanzierungsstelle werden die Durchführung und Verwaltung seiner Maßnahmen laufend unter vollständiger Einbeziehung des Wissenschaftlichen Rates überprüft und bewertet, um seine Erfolge zu beurteilen und die Verfahren anhand der Erfahrungen anzupassen und zu verbessern.

1.1.   Der Wissenschaftliche Rat

Der Wissenschaftliche Rat nimmt seine in Artikel 7 festgelegten Aufgaben wie folgt wahr:

(1)

Wissenschaftliche Strategie:

Er legt die wissenschaftliche Gesamtstrategie für den ERC unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Möglichkeiten und des wissenschaftlichen Bedarfs in Europa fest.

Er sorgt kontinuierlich für die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Strategie und für die notwendigen Änderungen, auch für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Kriterien, sowie erforderlichenfalls für die Festlegung besonderer Zielgruppen (z. B. Nachwuchsteams/neu gebildete Teams).

(2)

Wissenschaftliche Abwicklung, Überwachung und Qualitätskontrolle:

Sofern aus wissenschaftlicher Sicht angebracht, nimmt er Stellung zur Durchführung und Abwicklung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zu Bewertungskriterien, Gutachterverfahren, einschließlich Auswahl der Sachverständigen und Verfahren für Prüfung und Bewertung der Vorschläge, und zu den notwendigen Durchführungsvorschriften und Leitlinien, auf deren Grundlage unter Aufsicht des Wissenschaftlichen Rates entschieden wird, ob ein Vorschlag finanziert werden soll, und nimmt Stellung zu sonstigen Angelegenheiten mit Einfluss auf Ergebnisse und Auswirkungen der Tätigkeiten des ERC und die Qualität der durchgeführten Forschungstätigkeiten, auch zu den wichtigsten Bestimmungen der ERC-Musterfinanzhilfevereinbarung.

Er überwacht die Qualität der durchgeführten Tätigkeiten, bewertet die Durchführung und Ergebnisse und empfiehlt korrigierende oder künftige Maßnahmen.

(3)

Kommunikation und Verbreitung:

Er sorgt für Transparenz bei der Kommunikation mit der Wissenschaftsgemeinschaft, den wichtigsten interessierten Kreisen und der Öffentlichkeit hinsichtlich der Tätigkeiten und Ergebnisse des ERC.

Er erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über seine Tätigkeiten.

Der Wissenschaftliche Rat hat umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu finanzierenden Forschung und ist ein Garant für die wissenschaftliche Qualität der Tätigkeit.

Der Wissenschaftliche Rat konsultiert gegebenenfalls die wissenschaftliche, technische und akademische Gemeinschaft, regionale und nationale Forschungsfinanzierungsstellen und sonstige Interessenträger.

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses enthalten eine Vergütung in Form eines Honorars und gegebenenfalls eine Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

Der Präsident des ERC wird für die Dauer seiner Ernennung in Brüssel ansässig sein und seine Zeit überwiegend (5) den Geschäften des ERC widmen. Die Höhe seines Honorars orientiert sich an den Vergütungen für leitende Positionen in der Kommission.

Der Wissenschaftliche Rat wählt aus seinen Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende, die den Präsidenten bei seinen repräsentativen und organisatorischen Aufgaben unterstützen. Die stellvertretenden Vorsitzenden können auch den Titel "Vizepräsident des ERC" führen.

Die drei stellvertretenden Vorsitzenden werden unterstützt, um eine angemessene verwaltungstechnische Hilfe am Standort ihres Heimatinstituts zu gewährleisten.

1.2.   Durchführungsstelle

Die Durchführungsstelle ist für alle Aspekte der administrativen und praktischen Programmdurchführung gemäß dem Arbeitsprogramm zuständig. Sie wird insbesondere das Bewertungs-, Gutachter- und Auswahlverfahren gemäß der vom Wissenschaftlichen Rat festgelegten Strategie durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Finanzhilfen sicherstellen.

Die Durchführungsstelle unterstützt den Wissenschaftlichen Rat bei der Wahrnehmung seiner vorstehend genannten Aufgaben, sorgt für die Zugänglichkeit der notwendigen Dokumente und Daten in ihrem Besitz und hält den Wissenschaftlichen Rat über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden.

Um eine effiziente Verzahnung mit der Durchführungsstelle in strategischen und operativen Fragen zu gewährleisten, halten die Leitung des Wissenschaftlichen Rates und der Direktor der Durchführungsstelle regelmäßige Koordinierungssitzungen ab.

Die Verwaltung des ERC erfolgt durch eigens hierfür eingestelltes Personal, dem erforderlichenfalls auch Beamte der Unionsorgane angehören und das ausschließlich reine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, um die für eine effiziente Verwaltung notwendige Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten.

1.3.   Rolle der Kommission

Um ihrer in den Artikeln 6, 7 und 8 erläuterten Verantwortung nachzukommen, wird die Kommission

die Kontinuität und die Neubesetzung des Wissenschaftlichen Rates sicherstellen und einen ständigen Ausschuss für die Benennung künftiger Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates unterstützen;

die Kontinuität der Durchführungsstelle und die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten an diese Durchführungsstelle unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates gewährleisten;

unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates den Direktor und das leitende Personal der Durchführungsstelle benennen;

unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates die fristgerechte Annahme des Arbeitsprogramms, der Stellungnahmen zur Durchführungsmethodik und der notwendigen Durchführungsvorschriften gemäß den ERC-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen und der ERC-Musterfinanzhilfevereinbarung gewährleisten;

den Programmausschuss regelmäßig über die Durchführung der ERC-Tätigkeiten informieren und ihn diesbezüglich anhören.

2.   KÜNFTIGE UND NEU ENTSTEHENDE TECHNOLOGIEN

Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit künftigen und neu entstehenden Technologien (Future and Emerging Technologies – "FET") folgen einer jeweils unterschiedlichen Logik: Themen, Gemeinschaften und Finanzierung reichen von einer vollständig offenen Struktur bis zu einer in unterschiedlichem Maße abgestuften Strukturierung, gegliedert in die drei Teilbereiche "offener Bereich", "proaktiver Bereich" und "Leitinitiativen".

2.1.   FET – offener Bereich: Förderung neuartiger Ideen

Die Unterstützung einer Vielzahl hoch riskanter visionärer wissenschaftlich-technologischer kooperativer Forschungsprojekte in einem frühen Stadium ist für die erfolgreiche Erkundung neuer Wege für grundlegend neue wissenschaftliche Kenntnisse und Technologien notwendig. Da für diese Tätigkeit ausdrücklich keine Themen vorgegeben und auch keine sonstigen Vorgaben gemacht werden, besteht innerhalb eines größtmöglichen Spektrums von Themen und Disziplinen Raum für neue Ideen, wann immer und wo auch immer sie entstehen; außerdem wird durch diese Tätigkeit kreatives Querdenken aktiv angeregt. Die Pflege dieser noch nicht gefestigten Ideen erfordert einen geschickten, risikofreundlichen und höchst interdisziplinären Forschungsansatz, der über den rein technologischen Bereich weit hinausgeht. Im Interesse der wissenschaftlich-industriellen Führung der Zukunft kommt es auch darauf an, Anreize für die Teilnahme neuer hoch qualifizierter Akteure in Forschung und Innovation, wie beispielsweise Nachwuchswissenschaftler und Hightech-KMU, zu schaffen.

2.2.   Förderung sich neu abzeichnender Themen und Gemeinschaften

Neuartige Gebiete und Themen müssen reifen, indem auf eine Strukturierung der neu entstehenden Gemeinschaften hingewirkt wird sowie Konzeption und Entwicklung transformativer Forschungsthemen unterstützt werden. Der größte Vorteil dieser strukturierenden, wenngleich sondierenden Vorgehensweise liegt darin, dass sich neuartige Bereiche abzeichnen, die noch zu unausgereift sind, um in die Forschungspläne der Industrie aufgenommen zu werden, und dass sich um diese Bereiche Forschungsgemeinschaften bilden und Struktur annehmen. Hierbei vollzieht sich der Schritt von der Zusammenarbeit einer kleinen Zahl von Forschern hin zu einem Cluster von Projekten, die sich jeweils mit bestimmten Aspekten eines Forschungsthemas befassen und die Ergebnisse austauschen. Dies erfolgt in enger Verbindung mit den Themen der Schwerpunkte "Führende Rolle der Industrie" und "Gesellschaftliche Herausforderungen".

2.3.   FET – Leitinitiativen: Beschäftigung mit großen interdisziplinären Herausforderungen in Wissenschaft und Technologie

Die Forschungsinitiativen innerhalb dieses Teilbereichs sind wissenschafts- und technologieorientiert, großmaßstäblich und multidisziplinär angelegt und gruppieren sich um ein visionäres gemeinsames Ziel. Sie befassen sich mit großen wissenschaftlich-technologischen Herausforderungen, die die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Disziplinen, Gemeinschaften und Programmen erfordert. Der wissenschaftlich-technologische Fortschritt soll eine solide und breite Grundlage für künftige Innovationen und deren wirtschaftliche Nutzung schaffen und der Gesellschaft neuartige Möglichkeiten mit potenziell hohem Nutzeffekt eröffnen. Angesichts ihres bereichsübergreifenden Charakters und ihrer Größenordnung können sie nur im Zuge einer gemeinsamen, langfristigen und anhaltenden Anstrengung realisiert werden

2.4.   Besondere Aspekte der Durchführung

Ein FET-Beratungsausschuss, dem unter anderem Wissenschaftler und Ingenieure höchsten Ansehens und Sachverstands angehören, wird es interessierten Kreisen ermöglichen, bei der wissenschaftlich-technologischen Gesamtstrategie und im Wege von Beratung bei der Festlegung des Arbeitsprogramms mitzuwirken.

Die FET-Tätigkeiten werden weiterhin wissenschafts- und technologieorientiert sein, unterstützt von einer schlanken und effizienten Durchführungsstruktur. Um den Schwerpunkt auf Exzellenz bei der wissenschaftsorientierten technologischen Innovation zu wahren, den Initiativgeist anzuregen und rasche Entscheidungsfindung und Flexibilität mit Rechenschaftspflicht zu verbinden, werden einfache Verwaltungsverfahren festgelegt. Die am besten geeigneten Konzepte werden genutzt, um die Forschungslandschaft auf dem Gebiet der künftigen und neu entstehenden Technologien zu sondieren (z. B. Portfolio-Analysen) und um Gemeinschaften interessierter Kreise einzubeziehen (z. B. Konsultationen). Ziel ist die ständige Verbesserung und die Suche nach weiteren Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verbesserung der Verfahren, um die Einhaltung dieser Grundsätze sicherzustellen. Ergänzend zu den Bewertungen auf Programmebene werden die FET-Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Effizienz und Wirkung bewertet.

Im Hinblick darauf, dass die wissenschaftsorientierte Erforschung künftiger Technologien gefördert werden soll, wird bei den FET angestrebt, Akteure aus den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation – gegebenenfalls unter Einschluss der Nutzer –, und zwar möglichst sowohl aus dem privaten als auch dem öffentlichen Sektor, zusammenzubringen. Die FET sollten daher eine aktive Rolle und Katalysatorfunktion dabei spielen, Anstöße für neues Denken, neue Vorgehensweisen und neue Kooperationen zu geben.

Im offenen Bereich (FET – offener Bereich) werden Tätigkeiten zusammengefasst, mit denen vielversprechende, vollständig neue Ideen von der Basis aus aufgespürt werden sollen. Das mit jeder dieser Ideen verbundene hohe Risiko wird dadurch aufgefangen, dass viele derartige Ideen sondiert werden. Die wichtigsten Merkmale dieser Tätigkeiten sind Zeit- und Ressourcen-Effizienz, geringe Opportunitätskosten für Antragsteller und eine unbestreitbare Offenheit für unkonventionelle und interdisziplinäre Ideen. Mit unaufwendigen, schnellen und dauerhaft offenen Einreichungsverfahren sollen vielversprechende neue, hochriskante Forschungsideen aufgespürt werden; sie eröffnen Möglichkeiten für Innovationsakteure, die – beispielsweise als Nachwuchswissenschaftler und Hightech-KMU – über neues und hohes Innovationspotenzial verfügen. Zur Ergänzung der Tätigkeiten im offenen FET-Bereich können Tätigkeiten im Rahmen der Schwerpunkte "Führende Rolle der Industrie" und "Gesellschaftliche Herausforderungen" grundlegend neue Anwendungen von Wissen und Technologie vorantreiben.

Im proaktiven Bereich (FET – proaktiver Bereich) werden regelmäßig offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu verschiedenen hochriskanten innovativen Themen mit großem Potenzial durchgeführt, die in einem Umfang finanziert werden, der die Auswahl mehrerer Projekte ermöglicht. Diese Projekte werden durch Maßnahmen für den Aufbau von Gemeinschaften unterstützt, die Tätigkeiten wie gemeinsame Veranstaltungen sowie die Ausarbeitung neuer Lehr- und Forschungspläne fördern. Bei der Themenauswahl werden Exzellenz in der wissenschaftsorientierten Erforschung künftiger Technologien, das Potenzial für die Schaffung einer kritischen Masse und die Auswirkungen auf Wissenschaft und Technologie berücksichtigt.

Vorbehaltlich positiver Ergebnisse der FET-Vorbereitungsprojekte könnten einige großmaßstäbliche, zielgerichtete Initiativen (FET-Leitinitiativen) durchgeführt werden. Diese sollten sich auf offene Partnerschaften stützen, die die freiwillige Kombination von Beiträgen der EU, nationalen und privaten Beiträgen ermöglichen und eine ausgewogene Regelungsstruktur aufweisen, die den Programmverantwortlichen einen angemessenen Einfluss sichert, sowie ein hohes Maß an Autonomie und Flexibilität bei der Durchführung beinhalten und dafür sorgen, dass die Leitinitiative einen breit unterstützten Forschungsplan genau einhalten kann. Bei der auf der Grundlage von Wissenschafts- und Technologieexzellenz zu treffenden Auswahl der Themen, die im Rahmen einer Leitinitiative behandelt werden sollen, werden das gemeinsame Ziel, die potenzielle Wirkung, die Einbeziehung interessierter Kreise und Ressourcen im Rahmen eines kohärenten Forschungsplans und gegebenenfalls die Unterstützung interessierter Kreise sowie nationaler bzw. regionaler Forschungsprogramme berücksichtigt. Für diese Tätigkeiten wird auf die bestehenden Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen.

Die Tätigkeiten innerhalb der drei FET-Teilbereiche werden durch Vernetzungs- und Gemeinschaftstätigkeiten ergänzt, um eine fruchtbare und lebendige europäische Grundlage für die wissenschaftsorientierte Erforschung künftiger Technologien zu schaffen. Sie unterstützen die künftigen Entwicklungen im Rahmen der FET-Tätigkeiten, fördern die Diskussion über die Folgen neuer Technologien und beschleunigen deren Wirkung.

3.   MARIE-SKŁODOWSKA-CURIE-MASSNAHMEN

3.1.   Förderung neuer Fähigkeiten durch eine exzellente Erstausbildung von Forschern

Europa braucht eine starke Grundlage an kreativen Humanressourcen mit länder- und branchenübergreifender Mobilität und der nötigen Kombination von Fähigkeiten, um zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft Innovationen hervorbringen und Wissen und Ideen in Produkte und Dienstleistungen verwandeln zu können.

Hierzu gilt es insbesondere, in allen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern bei einem beträchtlichen Teil der Erstausbildung von Forschern und Doktoranden in einem frühen Stadium die Leistung zu strukturieren und zu verbessern, gegebenenfalls auch unter Teilnahme von Drittländern. Erwerben Forscher zu einem frühen Zeitpunkt unterschiedlichste Fähigkeiten, mit denen sie aktuelle und künftige Herausforderungen angehen können, wird die nächste Generation von Forschern von den verbesserten Laufbahnperspektiven im privaten und öffentlichen Sektor profitieren und so auch die Attraktivität von wissenschaftlichen Laufbahnen für junge Menschen erhöhen.

Die Durchführung der Maßnahme erfolgt durch Unterstützung von EU-weit in einem Wettbewerb ausgewählten Ausbildungsprogrammen für Wissenschaftler, die im Rahmen von Partnerschaften von Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsinfrastrukturen, Unternehmen, KMU und anderen sozioökonomischen Akteuren aus verschiedenen europäischen Ländern und darüber hinaus umgesetzt werden. Unterstützt werden auch einzelne Einrichtungen, die in der Lage sind, das gleiche bereichernde Umfeld zu bieten. Um den unterschiedlichen Erfordernissen gerecht zu werden, sind die Ziele flexibel umzusetzen. Erfolgreiche Partnerschaften bestehen in der Regel in wissenschaftlichen Ausbildungsnetzen, die innovative Ausbildungswege wie beispielsweise kombinierte oder mehrfache Doktorate bieten können, oder Doktoraten in der Industrie, während sich einzelne Einrichtungen meist an innovativen Promotionsprogrammen beteiligen. Doktorate in der Industrie sind eine wichtige Komponente zur Förderung des Innovationsgeistes bei den Forschern und zum Aufbau engerer Verbindungen zwischen Industrie und akademischer Welt. In diesem Rahmen soll die Teilnahme der besten Nachwuchswissenschaftler an diesen Exzellenzprogrammen, die unter anderem Mentoring-Programme für den Wissens- und Erfahrungstransfer einschließen können, unabhängig von ihrem Herkunftsland unterstützt werden.

Diese Ausbildungsprogramme befassen sich mit der Entwicklung und Erweiterung von wissenschaftlichen Kernkompetenzen und fördern gleichzeitig bei den Forschern mit Blick auf die künftigen Bedürfnisse des Arbeitsmarkts Kreativität, Unternehmergeist und innovative Fähigkeiten. Zum Programminhalt zählt auch die Ausbildung in übertragbaren Kompetenzen, wie Teamarbeit, Risikobereitschaft, Projektmanagement, Normung, unternehmerische Kompetenz, ethische Grundsätze, Rechte am geistigen Eigentum, Kommunikation und gesellschaftlicher Dialog, die für die Generierung, Entwicklung, Vermarktung und Verbreitung von Innovationen entscheidend sind.

3.2.   Förderung von Exzellenz durch grenzüberschreitende und sektorübergreifende Mobilität

Europa muss für die besten europäischen und außereuropäischen Wissenschaftler gleichermaßen attraktiv sein. Hierzu gilt es insbesondere, attraktive Laufbahnmöglichkeiten für erfahrene Forscher des öffentlichen und privaten Sektors zu unterstützen und ihnen Anreize für die länder-, sektor- und fachübergreifende Mobilität zu geben, damit sie auf diese Weise ihre Kreativität und ihr Innovationspotenzial erhöhen.

Finanzielle Unterstützung erhalten – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – die besten oder vielversprechendsten erfahrenen Forscher, die ihre Fähigkeiten im Rahmen der praktischen transnationalen oder internationalen Mobilität ausbauen wollen. Sie können in jeder Phase ihrer Laufbahn, auch ganz zu Beginn unmittelbar nach ihrer Promotion oder einem vergleichbaren Abschluss unterstützt werden. Die Forscher werden unter der Bedingung gefördert, dass sie in ein anderes Land gehen, um ihre Kompetenzen an Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsinfrastrukturen, in Unternehmen, KMU oder bei sonstigen sozioökonomischen Akteuren ihrer Wahl (beispielsweise Organisationen der Zivilgesellschaft) auszubauen und zu vertiefen, indem sie an Forschungs- und Innovationsprojekten mitarbeiten, die ihren persönlichen Bedürfnissen und Interessen entsprechen. Begrüßt wird ein Wechsel vom öffentlichen zum privaten Sektor oder umgekehrt, weshalb eine zeitlich befristete Entsendung unterstützt wird. Dies dürfte die Innovationsfähigkeit des privaten Sektors steigern und die sektorübergreifende Mobilität fördern. Unterstützt wird auch eine Teilzeitaufteilung zwischen öffentlichem und privatem Sektor, um den Wissenstransfer zwischen den Sektoren zu verbessern und auch Unternehmensgründungen zu begünstigen. Solche maßgeschneiderten Forschungsmöglichkeiten helfen vielversprechenden Wissenschaftlern, vollständig unabhängig zu werden, und erleichtern den Laufbahnwechsel zwischen öffentlichem und privatem Sektor.

Um das bereits bestehende Potenzial von Forschern vollständig auszuschöpfen, werden auch Möglichkeiten, eine Ausbildung in einer hochkarätigen Forschungseinrichtung eines Drittlands zu absolvieren und dort Wissen zu erwerben, unterstützt, die Forscherlaufbahn nach einer Unterbrechung wieder fortzusetzen und Forscher nach einer transnationalen bzw. internationalen Mobilitätsmaßnahme, die Aspekte der Rückkehr und der Wiedereingliederung umfasst, in eine längerfristige Forscherstelle in Europa – einschließlich ihres Herkunftslands – zu (re-)integrieren.

3.3.   Innovationsanreize durch die gegenseitige Bereicherung mit Wissen

Angesichts der immer globaler werdenden gesellschaftlichen Herausforderungen ist zu ihrer erfolgreichen Bewältigung eine grenzüberschreitende und sektorübergreifende Zusammenarbeit unerlässlich. Die Weitergabe von Wissen und Ideen von der Forschung bis zur Vermarktung (und umgekehrt) ist daher entscheidend und kann nur durch die Verbindungen zwischen Menschen erreicht werden. Hierzu wird der flexible Austausch von hoch qualifiziertem FuI-Personal zwischen Sektoren, Ländern und Disziplinen gefördert.

Die EU-Finanzierung unterstützt den Austausch von FuI-Personal im Rahmen von Partnerschaften zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsinfrastrukturen, Unternehmen, KMU und anderen sozioökonomischen Akteuren in Europa und zwischen Europa und Drittländern, um die internationale Zusammenarbeit zu stärken. Sie steht dem FuI-Personal in allen Phasen der Laufbahn offen, vom postgraduierten Nachwuchswissenschaftler bis zum erfahrensten leitenden Wissenschaftler, und auch dem Verwaltungspersonal und technischen Personal.

3.4.   Steigerung der strukturellen Wirkung durch die Kofinanzierung von Tätigkeiten

Quantitativ und strukturell lässt sich die Wirkung von Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen noch dadurch verbessern, dass Anreize für regionale, nationale oder internationale Programme gegeben werden, mit denen Exzellenz und bewährte Verfahren der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Hinblick auf europaweite Mobilitätsmöglichkeiten für Ausbildung, Laufbahnentwicklung und Austausch von Forschern weiter gefördert werden. Dies wird auch die Attraktivität der europäischen Exzellenzzentren erhöhen.

Hierzu werden neue oder bereits bestehende regionale, nationale und internationale private und öffentliche Programme, die eine internationale, intersektorale und interdisziplinäre Ausbildung von Wissenschaftlern ermöglichen, sowie die grenzüberschreitende und sektorübergreifende Mobilität von FuI-Personal in allen Laufbahnphasen kofinanziert.

Damit können Synergien zwischen EU-Maßnahmen und Maßnahmen auf regionaler und nationaler Ebene genutzt und die Fragmentierung im Hinblick auf Ziele, Bewertungsverfahren und Arbeitsbedingungen für Wissenschaftler vermieden werden. Im Rahmen kofinanzierter Tätigkeiten wird nachdrücklich auf den Abschluss von Arbeitsverträgen hingewirkt.

3.5.   Besondere Unterstützung und politische Maßnahmen

Die Überwachung der Fortschritte ist für eine effiziente Bewältigung der Herausforderung unerlässlich. Die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden die Entwicklung von Indikatoren und die Auswertung von Daten zu Mobilität, Fähigkeiten, Laufbahnen und Geschlechtergleichstellung von Wissenschaftlern unterstützen, um feststellen zu können, wo diese Maßnahmen Lücken und Hindernisse aufweisen, und um ihre Wirkung weiter zu erhöhen. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten werden Synergien und eine enge Abstimmung mit den Unterstützungsmaßnahmen angestrebt, die im Rahmen des Einzelziels "Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften" für Forscher, ihre Arbeitgeber und Geldgeber durchgeführt werden. Finanziert werden besondere Maßnahmen zur Unterstützung von Initiativen, mit denen das Bewusstsein für die Bedeutung von wissenschaftlichen Laufbahnen geschärft wird und mit denen Forschungs- und Innovationsergebnisse verbreitet werden, die aus den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen hervorgehen.

Um die Wirkung von Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen noch weiter zu erhöhen, wird die Vernetzung von bisherigen und aktuellen Marie-Skłodowska-Curie-Forschern durch Alumni-Angebote verbessert. Dies reicht von der Unterstützung eines Forums, über das Forscher sich über Möglichkeiten der Zusammenarbeit und über Arbeitsplatzangebote austauschen können, bis zur Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen und die Einbeziehung von Ehemaligen in die Öffentlichkeitsarbeit als Botschafter für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und für den EFA.

3.6.   Besondere Aspekte der Durchführung

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen stehen allen Tätigkeiten der Ausbildung und Laufbahnentwicklung in allen im AEUV genannten Forschungs- und Innovationsbereichen offen – von der Grundlagenforschung bis zur Markteinführung und innovativen Diensten. Die Forschungs- und Innovationsfelder sowie die Sektoren können von den Antragstellern frei gewählt werden.

Zum Nutzen der weltweiten Wissensbasis werden die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen FuI-Personal, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsinfrastrukturen, Unternehmen und anderen sozioökonomischen Akteuren aus allen Ländern, auch aus Drittländern, zu den Bedingungen offen stehen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgelegt sind.

Bei allen vorstehend genannten Tätigkeiten wird darauf geachtet, im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung und positive Wirkung der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen eine starke Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von KMU, sowie von anderen sozioökonomischen Akteuren zu erzielen. Eine langfristige Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungsorganisationen und dem öffentlichen und dem privaten Sektor wird unter Berücksichtigung des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum über alle Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen hinweg gefördert.

Die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden in enger Synergie mit anderen Programmen entwickelt, die diese strategischen Ziele unterstützen, einschließlich des Programms "Erasmus +" und der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) des EIT.

Bei besonderem Bedarf besteht nach wie vor die Möglichkeit, einige Tätigkeiten im Rahmen der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen gezielt auf bestimmte gesellschaftliche Herausforderungen, Arten von Forschungs- und Innovationseinrichtungen oder geografische Standorte auszurichten, um auf die veränderten Anforderungen Europas an Fähigkeiten, Forscherausbildung, Laufbahnentwicklung und Wissensweitergabe reagieren zu können.

Damit die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen allen Talenten offen stehen, wird mit allgemeinen Maßnahmen sichergestellt, dass Verzerrungen beim Zugang zu den Finanzhilfen ausgeglichen werden, indem beispielsweise die Chancengleichheit von Forschern und Forscherinnen gefördert und Benchmarks für die geschlechterspezifische Beteiligung festgelegt werden. Darüber hinaus werden die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen so konzipiert sein, dass die Forscher bei der Verstetigung ihrer Laufbahnentwicklung unterstützt werden und dass sie Beruf und Privatleben unter Berücksichtigung ihrer Familiensituation angemessen miteinander vereinbaren und nach einer Berufspause leichter wieder in die Forschung einsteigen können. Es wird empfohlen, dass alle unterstützten Teilnehmer die Grundsätze der Europäischen Charta für Forscher und des Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern, mit denen eine offene Einstellung und attraktive Arbeitsbedingungen gefördert werden, akzeptieren und anwenden.

Um die Verbreitung und das öffentliche Engagement weiter zu verbessern, können Empfänger von Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen angehalten werden, eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit vorzusehen. Die Planung für die Öffentlichkeitsarbeit wird während des Bewertungsverfahrens und im Nachgang zu dem Projekt begutachtet.

4.   FORSCHUNGSINFRASTRUKUREN

Ziel der Tätigkeiten ist der Aufbau herausragender europäischer Forschungsinfrastrukturen bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus, die Förderung ihres Innovationspotenzials und ihrer Humanressourcen und die Stärkung der europäischen Politik. Um bei der Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen Synergien und Kohärenz zu gewährleisten, werden die Maßnahmen mit den Kohäsionsfonds koordiniert. Synergien mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden gefördert.

4.1.   Ausbau der europäischen Forschungsinfrastrukturen bis 2020 und darüber hinaus

4.1.1.   Schaffung von neuen Forschungsinfrastrukturen von Weltniveau

Das Ziel besteht darin, die Vorbereitung, die Umsetzung, die langfristige Tragfähigkeit und den effizienten Betrieb der vom Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) benannten Infrastrukturen sowie anderer Forschungsinfrastrukturen von Weltrang, die Europa bei der Bewältigung der großen Herausforderungen in Wissenschaft, Industrie und Gesellschaft unterstützen werden, zu erleichtern und zu unterstützen. Hierbei geht es speziell um die Infrastrukturen, deren Lenkungssystem – beispielsweise ausgehend vom Europäischen Forschungsinfrastruktur-Konsortium oder einer ähnlichen Struktur auf europäischer oder internationaler Ebene – sich in Planung oder im Aufbau befindet oder bereits verwirklicht wurde.

Die EU leistet je nach Bedarf einen Beitrag zu folgenden Phasen:

a)

zur Vorbereitungsphase künftiger Infrastrukturen (z. B. detaillierte Baupläne, rechtliche Vorkehrungen, Mehrjahresplanung, frühzeitige Mitwirkung der Industrie),

b)

zur Durchführungsphase (z. B. Forschung und Entwicklung (FuE) und technische Arbeiten gemeinsam mit Industrie und Nutzern, sowie Aufbau regionaler Partnereinrichtungen (6) im Hinblick auf eine ausgewogenere Entwicklung des EFR) und/oder

c)

zur operativen Phase (z. B. Zugang, Datenverwaltung, Information, Ausbildung und internationale Zusammenarbeit).

Unter diese Tätigkeit fallen auch Konzeptstudien für neue Forschungsinfrastrukturen im Zuge eines Bottom-up-Ansatzes.

4.1.2.   Integration und Öffnung bestehender nationaler und regionaler Forschungsinfrastrukturen von europäischem Interesse

Ziel ist es, gegebenenfalls wichtige (akademische und industrielle) nationale und regionale Forschungsinfrastrukturen für alle europäischen Wissenschaftler zu öffnen, sie optimal zu nutzen und diese Infrastrukturen gemeinsam zu entwickeln.

Die EU unterstützt Netze und Cluster, die wichtige nationale Forschungsinfrastrukturen europaweit miteinander verbinden und integrieren. Finanziert wird insbesondere die Unterstützung des transnationalen und virtuellen Zugangs von Wissenschaftlern und die Harmonisierung und Verbesserung der von den Infrastrukturen angebotenen Dienste.

4.1.3.   Entwicklung, Einsatz und Betrieb von IKT-gestützten elektronischen Infrastrukturen (7)

Bis 2020 soll weltweit eine Führungsrolle in den Bereichen Vernetzung, EDV und wissenschaftliche Daten eingenommen werden in einem einzigen und offenen europäischen Raum für Online-Recherchen, in dem Wissenschaftler modernste, überall verfügbare und zuverlässige Vernetzungs- und Rechendienste nutzen können und einen nahtlosen und offenen Zugang zum e-Wissenschaftsumfeld und zu globalen Datenressourcen haben.

Zur Erreichung dieses Ziels wird Folgendes unterstützt: globale Forschungs- und Bildungsnetze für abrufbare fortgeschrittene, standardisierte und skalierbare bereichsübergreifende Dienste; Grid- und Cloud-Infrastrukturen mit virtuell unbegrenzter Rechen- und Datenverarbeitungskapazität; ein Ökosystem von Hochleistungsrechenanlagen mit Exa-Maßstab als Ziel; eine Software- und Dienste-Infrastruktur, z. B. für die Simulierung und Visualisierung; Echtzeit-Kooperationswerkzeuge; eine interoperable, offene und vertrauenswürdige wissenschaftliche Dateninfrastruktur.

4.2.   Steigerung des Innovationspotenzials der Forschungsinfrastrukturen und ihrer Humanressourcen

4.2.1.   Nutzung des Innovationspotenzials von Forschungsinfrastrukturen

Ziel ist es, Anreize für Innovationen innerhalb der Infrastrukturen selbst und in der Industrie wie z. B. bei industriellen Anbietern und Nutzern zu geben.

Zur Erreichung dieses Ziels wird Folgendes unterstützt:

a)

FuE-Partnerschaften mit der Industrie für den Ausbau der EU-Kapazitäten und des industriellen Angebots auf Hightech-Gebieten, wie wissenschaftliche Instrumente oder IKT;

b)

die vorkommerzielle öffentliche Auftragsvergabe durch Forschungsinfrastrukturen als Motor für Innovation und als frühe Anwender oder Entwickler von Spitzentechnologien;

c)

Anstöße für die Nutzung von Forschungsinfrastrukturen durch die Industrie, z. B. als Testeinrichtung oder Wissenszentren;

d)

Förderung der Integration von Forschungsinfrastrukturen in lokale, regionale und globale Innovations-Ökosysteme.

Die Europäische Union wird auch die Nutzung von Forschungsinfrastrukturen, vor allem e-Infrastrukturen, für öffentliche Dienste, gesellschaftliche Innovation, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung fördern.

4.2.2.   Stärkung des Humankapitals von Forschungsinfrastrukturen

Die Komplexität der Forschungsinfrastrukturen und die vollständige Ausschöpfung ihres Potenzials erfordern entsprechende Fähigkeiten ihres Leitungspersonals, ihrer Ingenieure und Techniker sowie der Nutzer.

Mit der EU-Förderung wird die Ausbildung von Personal unterstützt, das für die Leitung und den Betrieb von Forschungsinfrastrukturen von europaweitem Interesse zuständig ist, sowie der Austausch von Personal und bewährten Verfahren zwischen den Einrichtungen und die angemessene Ausstattung mit Humanressourcen in wichtigen Fachgebieten, einschließlich der Lehrpläne für bestimmte neu entstandene Bildungsinhalte. Synergien mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden gefördert.

4.3.   Stärkung der europäischen Infrastrukturpolitik und der internationalen Zusammenarbeit

4.3.1.   Stärkung der europäischen Politik auf dem Gebiet von Forschungsinfrastrukturen

Ziel ist die Nutzung von Synergien zwischen nationalen und EU-Initiativen durch Partnerschaften zwischen den einschlägigen politischen Entscheidungsträgern, Finanzierungsgremien oder Beratergruppen (z. B. ESFRI, Reflexionsgruppe zu e-Infrastrukturen (e-IRG), EIROforum-Organisationen und nationale öffentliche Stellen), zur Entwicklung von Komplementaritäten und für die Kooperation zwischen Forschungsinfrastrukturen und Tätigkeiten zur Umsetzung anderer EU-Strategien (wie Regional- und Kohäsionspolitik, Industrie-, Gesundheits-, Umwelt-, Beschäftigungs- oder Entwicklungspolitik) sowie zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen verschiedenen Finanzierungsquellen der Union. Unionsmaßnahmen unterstützen auch Erhebungen, Überwachung und Bewertung von Forschungsinfrastrukturen auf Unionsebene sowie entsprechende politische Studien und Kommunikationsaufgaben.

Im Rahmen von "Horizont 2020" werden die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Optimierung ihrer Forschungseinrichtungen in der Weise flankiert, dass eine aktuelle unionweite Datenbank für frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen in Europa unterstützt wird.

4.3.2.   Erleichterung der strategischen internationalen Zusammenarbeit

Der Aufbau globaler Forschungsinfrastrukturen, d. h. solcher Infrastrukturen, die eine weltweite Finanzierung und weltweite Vereinbarungen erfordern, soll erleichtert werden. Auch soll die Zusammenarbeit europäischer Forschungsinfrastrukturen mit entsprechenden außereuropäischen Einrichtungen erleichtert werden, um ihre globale Interoperabilität und Reichweite zu gewährleisten und um internationale Vereinbarungen über gegenseitigen Nutzen, Offenheit oder eine Kofinanzierung von Infrastrukturen zu erreichen. Hierbei werden die Empfehlungen der "Carnegie Group of Senior Officials on Global Research Infrastructures" berücksichtigt. Besondere Aufmerksamkeit gilt auch der angemessenen Beteiligung der Europäischen Union an der Koordinierung mit internationalen Gremien wie den Vereinten Nationen (VN) oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

4.4.   Besondere Aspekte der Durchführung

Während der Durchführung werden zur Beratung unabhängige Expertengruppen und interessierte Kreise sowie Gremien wie das ESFRI und e-IRG gehört.

Die Durchführung erfolgt nach einem dreigleisigen Ansatz: "Bottom-up", wenn der genaue Inhalt und die Partnerschaft von Projekten nicht bekannt sind; gezielt, wenn bestimmte Forschungsinfrastrukturen bzw. Gemeinschaften genau festgelegt sind; mit namentlich bekanntem Empfänger, wenn beispielsweise ein Infrastrukturbetreiber oder ein Konsortium von Infrastrukturbetreibern einen Beitrag zu den Betriebskosten erhält.

Die Ziele der Maßnahmenschwerpunkte der Abschnitte 4.2 und 4.3 werden mit Hilfe gezielter Maßnahmen sowie gegebenenfalls als Teil der in Abschnitt 4.1 aufgeführten Maßnahmen verfolgt.

TEIL II

FÜHRENDE ROLLE DER INDUSTRIE

1.   FÜHRENDE ROLLE BEI GRUNDLEGENDEN UND INDUSTRIELLEN TECHNOLOGIEN

Allgemeines

Die erfolgreiche Beherrschung, Integration und Nutzung von Grundlagentechnologien durch die europäische Industrie ist ein entscheidender Faktor zur Stärkung der Produktivität und Innovationskapazität Europas und gewährleistet, dass die Wirtschaft Europas modern, nachhaltig und wettbewerbsfähig ist, dass die Sektoren mit Hightech-Anwendungen weltweit führend sind und dass Europa in der Lage ist, wirksame und nachhaltige Lösungen zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen zu entwickeln, wobei unter anderem den Bedürfnissen der Nutzer Rechnung zu tragen ist. Als vollwertiger Teil der Förderung werden dazu Innovationstätigkeiten mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten kombiniert.

Ein integrierter Ansatz für Schlüsseltechnologien

Einen wichtigen Teil des Einzelziels "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" bilden die Schlüsseltechnologien, nämlich die Mikro- und Nanoelektronik, Photonik, Nanotechnologie, Biotechnologie sowie fortgeschrittene Werkstoffe und Fertigungssysteme. Viele innovative Produkte enthalten als einzelne oder integrierte Bestandteile gleich mehrere dieser Technologien gleichzeitig. Jede dieser Technologien stellt zwar für sich schon eine technologische Innovation dar, der akkumulierte Nutzen, der sich aus den zahlreichen Wechselwirkungen von Schlüsseltechnologien und anderen industriellen Technologien und Kombinationen daraus ergibt, kann aber zudem einen Technologiesprung bedeuten. Durch den Einsatz übergreifender Schlüsseltechnologien wird die Wettbewerbsfähigkeit und Wirkung der Produkte gesteigert, werden Wachstum und Beschäftigung positiv beeinflusst sowie neue Chancen zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen geschaffen. Die zahlreichen Wechselwirkungen dieser Technologien werden daher genutzt werden. Gezielte Unterstützung erhalten größere Pilot- und Demonstrationsprojekte, die in verschiedenen Umgebungen und unter unterschiedlichen Bedingungen durchzuführen sind.

Dazu gehören Schlüsseltechnologien ("KETs") und übergreifende Tätigkeiten im Zusammenhang mit mehreren Schlüsseltechnologien ("multi KETs"), die mehrere Einzeltechnologien zusammenbringen und integrieren, was eine Technologievalidierung im industriellen Umfeld bis hin zu einem marktreifen oder nahezu marktreifen, vollständigen und qualifizierten System bedeutet. Voraussetzung ist eine starke Einbeziehung des Privatsektors in solche Aktivitäten und der Nachweis, wie die Projektergebnisse zum Marktwert für die Union beitragen werden, weshalb die Durchführung durch öffentlich-private Partnerschaften erfolgen könnte. Insofern wird durch die Durchführungsstelle von "Horizont 2020" ein gemeinsames Arbeitsprogramm für übergreifende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schlüsseltechnologien aufgestellt. Unter Berücksichtigung der Markterfordernisse und der aus den gesellschaftlichen Herausforderungen erwachsenen Anforderungen dient es der Bereitstellung generischer KETs- und multi KETs-Komponenten für verschiedene Anwendungsbereiche, darunter auch für die Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen. Darüber hinaus werden gegebenenfalls Synergien zwischen den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schlüsseltechnologien und den Tätigkeiten innerhalb des kohäsionspolitischen Rahmens im Kontext nationaler und regionaler FuI-Strategien für eine intelligente Spezialisierung sowie mit dem EIT, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und gegebenenfalls mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Initiativen für gemeinsame Programmplanung betriebenen Tätigkeiten angestrebt.

Besondere Aspekte der Durchführung

Zu den Innovationstätigkeiten zählen die Integration von Einzeltechnologien, die Demonstration von Fähigkeiten zur Herstellung, Entwicklung bzw. Erbringung innovativer Produkte, Systeme, Prozesse und Dienste, Pilotprojekte mit Nutzern und Auftraggebern zur Erprobung der Machbarkeit und des Mehrwerts sowie groß angelegte Demonstrationsprojekte zur Erleichterung der Übernahme der Forschungsergebnisse in den Markt. Projekte im kleinen und mittleren Maßstab werden angemessen berücksichtigt. Ferner wird die Durchführung in Bezug auf diesen Teil die Einbeziehung kleiner und mittlerer Forschungsteams fördern und somit auch zu einer aktiveren Teilnahme von KMU beitragen.

Es werden verschiedene Einzeltechnologien integriert, was eine Technologievalidierung im industriellen Umfeld bis hin zu einem marktreifen, vollständigen und qualifizierten System bedeutet. Voraussetzung ist eine starke Einbeziehung des Privatsektors in solche Aktivitäten, u. a. durch öffentlich-private Partnerschaften.

Nachfrageseitige Maßnahmen werden den Technologieschub der Forschungs- und Innovationsinitiativen ergänzen. Diese umfassen eine bestmögliche Nutzung öffentlicher Innovationsaufträge, die Entwicklung geeigneter technischer Normen und technikbezogene Tätigkeiten zur Unterstützung von Normung und Regulierung, die Privatnachfrage und die Einbindung der Nutzer in die Schaffung innovationsfreundlicherer Märkte.

Speziell in Bezug auf die Nanotechnologie und die Biotechnologie wird die Einbeziehung der Akteure und der Öffentlichkeit darauf abzielen, ein Bewusstsein für die Vorteile und Risiken zu schaffen. Die Einführung dieser Technologien wird systematisch durch eine Sicherheitsbewertung und das Management des Gesamtrisikos begleitet. Gegebenenfalls werden die Sozial- und Geisteswissenschaften dazu beitragen, dass dem Bedarf, den Präferenzen und der Akzeptanz der Nutzer Rechnung getragen wird und gesellschaftliches Engagement und fundierte Verbraucherentscheidungen sichergestellt sind.

Die im Rahmen dieses Einzelziels geförderten Tätigkeiten werden die Unterstützung für Forschung und Innovation bei grundlegenden Technologien ergänzen, die von nationalen oder regionalen Stellen im Rahmen der intelligenten Spezialisierungsstrategien der Kohäsionsfondspolitik geleistet wird.

Dieses Einzelziel wird als Teil der Finanzierung von Maßnahmen auch Tätigkeiten des Technologietransfers (sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene) unterstützten, einschließlich des Aufbaus internationaler und regionaler Innovationscluster, um für wirksamere Verknüpfungen zwischen Universitäten und Industrie zu sorgen.

Gemeinsam mit führenden Partnerländern werden internationale strategische Kooperationsinitiativen in Bereichen durchgeführt, die von gemeinsamem Interesse und gegenseitigem Nutzen sind. Von besonderem (aber nicht ausschließlichem) Interesse für grundlegende und industrielle Technologien sind folgende Gebiete:

Zugang zu weltweit führendem wissenschaftlich-technologischem Fachwissen;

Entwicklung weltweiter Normen;

Beseitigung von Engpässen in der industriellen Nutzung, bei der Zusammenarbeit im FuE-Bereich und bei Handelsbedingungen;

Sicherheit nanotechnologischer und biotechnologischer Produkte und Langzeitwirkung ihres Einsatzes;

Entwicklung von Werkstoffen und Methoden zur Senkung des Energie- und Ressourcenverbrauchs;

von der Industrie ausgehende internationale Kooperationsinitiativen der Fertigungsbranchen;

Interoperabilität von Systemen.

1.1.   Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

Einige Tätigkeitsbereiche werden auf Herausforderungen für die industrielle und technologische Führung in den IKT über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg ausgerichtet sein und sich auf generische IKT-Forschungs- und Innovationsthemen erstrecken, darunter insbesondere Folgende:

1.1.1.   Eine neue Generation von Komponenten und Systemen: Entwicklung fortgeschrittener, eingebetteter sowie energieeffizienter und ressourcenschonender Komponenten und Systeme

Ziel ist es, die europäische Führungsrolle bei Technologien zu behaupten und auszubauen, die mit fortgeschrittenen, eingebetteten, energieeffizienten, ressourcenschonenden und robusten Komponenten und Systemen im Zusammenhang stehen. Dies umfasst auch Bereiche wie Mikro-Nano-Biosysteme, organische Elektronik, großflächige Integration, grundlegende Technologien für das Internet der Dinge (IoT) (8), einschließlich Plattformen für die Unterstützung der Erbringung fortgeschrittener Dienste, Sensoren, intelligente integrierte Systeme, eingebettete und dezentrale Systeme, Systeme aus Systemen und Entwicklung komplexer Systeme.

1.1.2.   Rechner der nächsten Generation: fortgeschrittene und sichere Rechnersysteme und -technologien, einschließlich Cloud Computing;

Ziel ist die Nutzung vorhandener europäischer Kapazitäten in den Bereichen Prozessor- und Systemarchitektur, Zusammenschaltungs- und Datenlokalisierungstechniken, Cloud-Computing, Parallelrechentechnik, Modellierung und Simulationssoftware für alle Marktsegmente, einschließlich technischer Anwendungen (wie Quantifizierung der Unsicherheiten, Risikoanalyse und Entscheidungsfindung in der technischen Planung).

1.1.3.   Internet der Zukunft: Software, Hardware, Infrastrukturen, Technologien und Dienste

Ziel ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bei der Entwicklung, Beherrschung und Gestaltung des Internet der nächsten Generation, das das heutige Web sowie die heutigen Festnetze, Mobilfunknetze und Dienstinfrastrukturen ablösen und übertreffen wird und die Zusammenschaltung von Billionen von Geräten (IoT) über zahlreiche Betreiber und Domänen hinweg ermöglichen wird, wodurch sich die Art und Weise verändern wird, wie wir kommunizieren, auf Wissen zugreifen und dieses nutzen. Dazu gehören Gebiete wie Forschung und Innovation in Bezug auf Netze, Software, Prozesse und Dienste, Computer- und Netzsicherheit, Datenschutz, Zuverlässigkeit und Vertrauensschutz, drahtlose (9) Kommunikation und sämtliche Glasfasernetze, immersive interaktive Multimedia-Dienste und das vernetzte Unternehmen der Zukunft.

1.1.4.   Inhaltstechnologien und Informationsmanagement: IKT für digitale Inhalte und für Kultur- und Kreativwirtschaft

Ziel ist es, die Position Europas als Anbieter von Produkten und Dienstleistungen zu stärken, die ihren Ausgangspunkt in der Kreativität von Einzelnen und Unternehmen haben. Dies wird bewerkstelligt, indem beruflichen Anwendern und Bürgern neue Werkzeuge für die Schaffung, den Abruf, die Nutzung, die Bewahrung und die Wiederverwendung aller Arten digitaler Inhalte in allen Sprachen und für die Modellierung, Analyse und Visualisierung riesiger Datenmengen (Massendaten) einschließlich verknüpfter Daten zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören neue Technologien für Kunst, Sprache, Lernen, Interaktion, digitale Bewahrung, Web-Design, Zugang zu Inhalten, Analyse und Medien, und intelligente und anpassungsfähige Informationsmanagementsysteme, die auf fortgeschrittenem Datamining, maschinellem Lernen, statistischen Analysen und Bildinformatik beruhen.

1.1.5.   Fortgeschrittene Schnittstellen und Roboter: Robotik und intelligente Räume

Ziel ist die Stärkung der wissenschaftlichen und industriellen Führungsrolle Europas auf den Gebieten Industrie- und Servicerobotik, kognitive und kommunikative Systeme, fortgeschrittene Schnittstellen und intelligente Räume sowie empfindsame Maschinen, aufbauend auf der gestiegenen Rechen- und Vernetzungsleistung und auf Fortschritten bei Entwicklung und Bau von Systemen, die lernfähig, selbstkonfigurationsfähig, anpassungsfähig und reaktionsfähig sind oder die Interaktion zwischen Mensch und Maschine optimieren. Die entwickelten Systeme und die Weiterentwicklungen des Stands der Technik sollten in Realumgebungen validiert werden.

1.1.6.   Mikro- und Nanoelektronik und Photonik: Schlüsseltechnologien für die Mikro- und Nanoelektronik und Photonik, einschließlich Quantentechnologien

Ziel ist es, sich das Spitzenniveau Europas bei diesen Schlüsseltechnologien zu Nutze zu machen und die Wettbewerbsfähigkeit und führende Marktposition der europäischen Industrie zu unterstützen und weiter auszubauen. Dazu gehören die Forschung und Innovation in Bezug auf Entwurf, hochentwickelte Prozesse, Pilotlinien für die Fertigung, zugehörige Produktionstechnologien und Demonstrationsmaßnahmen zur Validierung technologischer Neuentwicklungen und innovativer Geschäftsmodelle sowie die zugrunde liegenden Technologien der nächsten Generation, die sich die Fortschritte in der Quantenphysik zunutze machen.

Unter dem Blickwinkel der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft wird davon ausgegangen, dass diese sechs übergeordneten Tätigkeitsbereiche die gesamte Bandbreite des Bedarfs abdecken. Sie beinhalten die industrielle Führung bei generischen IKT-gestützten Lösungen, Produkten und Dienstleistungen, die zur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen benötigt werden, sowie anwendungsorientierte IKT-Forschungs- und Innovationspläne, die im Rahmen der jeweiligen gesellschaftlichen Herausforderung unterstützt werden. In Anbetracht des zunehmenden Vorrückens der Technik in alle Lebensbereiche wird die Interaktion zwischen Mensch und Technik diesbezüglich von Bedeutung sein und in der oben erwähnten anwendungsorientierten IKT-Forschung ihren Platz haben. Forschung, bei der der Nutzer im Mittelpunkt steht, wird zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Lösungen beitragen.

Jeder der sechs Haupttätigkeitsbereiche umfasst auch IKT-spezifische Forschungsinfrastrukturen, wie beispielsweise Living Labs für die Erprobung, und Infrastrukturen für die zugrunde liegenden Schlüsseltechnologien und deren Integration in fortgeschrittene Produkte und innovative intelligente Systeme wie beispielsweise Geräte, Werkzeuge, Unterstützungsdienste, Reinräume und Zugang zu Gießereien für die Herstellung von Prototypen.

Bei der Durchführung ist für Komplementarität und Kohärenz mit den Tätigkeiten zum Einzelziel "Forschungsinfrastrukturen" des Schwerpunkts "Wissenschaftsexzellenz" zu sorgen.

Die Tätigkeiten werden die Erforschung und Entwicklung von IKT-Systemen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der natürlichen Personen und insbesondere ihres Rechts auf Privatsphäre unterstützen.

1.2.   Nanotechnologien

1.2.1.   Entwicklung von Nanowerkstoffen, Nanogeräten und Nanosystemen der nächsten Generation

Es geht um die Generierung und Integration von Wissen über Nano-Phänomene am Schnittpunkt unterschiedlicher Wissenschaftsdisziplinen, um grundlegend neue Produkte und Systeme hervorzubringen, die nachhaltige Lösungen in einem breiten Spektrum von Sektoren ermöglichen.

1.2.2.   Gewährleistung der sicheren und nachhaltigen Entwicklung und Anwendung von Nanotechnologien

Es geht um die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die potenziellen Gesundheits- oder Umweltauswirkungen von Nanotechnologien im Hinblick auf eine proaktive, wissenschaftlich fundierte Ausgestaltung des Regelungsrahmens für Nanotechnologien und die Bereitstellung validierter wissenschaftlicher Werkzeuge, Methoden und Plattformen für die Abschätzung und das Management der Gefahren, Expositionen und Risiken über den gesamten Lebenszyklus von Nanowerkstoffen und Nanosystemen hinweg, auch unter Einbeziehung von Normungsaspekten.

1.2.3.   Entwicklung der gesellschaftlichen Dimension der Nanotechnologie

Es geht um die menschlichen und physikalischen Anforderungen bei der Einführung von Nanotechnologien und die gezielte Ausgestaltung des Regelungsrahmens für die Nanotechnologie zum Nutzen der Gesellschaft, und zwar unter Einschluss von Kommunikationsstrategien, die das gesellschaftliche Engagement sicherstellen sollen.

1.2.4.   Effiziente und nachhaltige Synthese und Herstellung von Nanowerkstoffen, -komponenten und -systemen

Schwerpunkt sind neue flexible, skalierbare und wiederholbare Abläufe, die intelligente Integration neuer und bestehender Prozesse – einschließlich der Konvergenz verschiedener Technologien wie bei der Nanobiotechnologie – sowie die Maßstabsvergrößerung zur Ermöglichung nachhaltiger hochpräziser Großfertigung von Produkten und flexiblen Mehrzweckanlagen, so dass Erkenntnisse effizient in industrielle Innovationen einfließen.

1.2.5.   Entwicklung und Normung von kapazitätssteigernden Techniken, von Messverfahren und von Geräten

Schwerpunkt sind die zugrunde liegenden Technologien für die Entwicklung und Markteinführung sicherer komplexer Nanowerkstoffe und Nanosysteme, einschließlich Nanometrologie, Merkmalsbeschreibung und Handhabung von Materie auf Nanoebene, Modellierung, Computerentwurf und fortgeschrittene technische Entwicklung auf Atomebene.

1.3.   Fortgeschrittene Werkstoffe

1.3.1.   Übergreifende und grundlegende Werkstofftechnologien

Es geht um die Forschung zu individuell entwickelten Werkstoffen sowie zu funktionalen und multifunktionalen Werkstoffen mit höherem Know-how-Gehalt, neuen Funktionsmerkmalen und verbesserter Leistung, z. B. von selbstreparierenden oder biokompatiblen Werkstoffen, selbstkonfigurationsfähigen Werkstoffen, neuartigen magnetischen Werkstoffen und strukturellen Werkstoffen, für Innovationen in allen Industriesektoren, speziell für Märkte mit besonders hohem Mehrwert und auch die Kreativbranchen.

1.3.2.   Entwicklung und Transformation von Werkstoffen

Es geht um Forschung und Entwicklung im Hinblick auf künftige Produkte, die im Industriemaßstab effizient, sicher und nachhaltig konzipiert und hergestellt werden können, wobei das Endziel in einem "abfallfreien" Werkstoffmanagement in Europa, z. B. in der metallverarbeitenden, chemischen oder biotechnischen Industrie, besteht, und im Hinblick auf weitergehende Erkenntnisse zu den Mechanismen für Qualitätseinbußen bei Werkstoffen (Verschleiß, Korrosion und mechanische Zuverlässigkeit).

1.3.3.   Management von Werkstoffkomponenten

Es geht um Forschung und Entwicklung im Hinblick auf neue und innovative Techniken für Materialien, Komponenten und Systeme, Zusammenfügung, Haftung, Trennung, Montage, Selbstmontage und Demontage, Zersetzung und Abbau von Werkstoffkomponenten und um die Beherrschung der Lebenszykluskosten und Umweltauswirkungen mittels des innovativen Einsatzes der Werkstofftechnik.

1.3.4.   Werkstoffe für eine nachhaltige und ressourcenschonende Industrie mit geringen Emissionen

Es geht um die Entwicklung neuer Produkte, Anwendungen und Geschäftsmodelle und verantwortungsbewusster Verhaltensweisen der Verbraucher, die eine stärkere Nutzung erneuerbarer Ressourcen für nachhaltige Anwendungen bewirken, den Energieverbrauch über den gesamten Lebenszyklus von Produkten verringern und eine Produktion mit niedrigen Emissionen begünstigen, sowie um Prozesseffizienz, Recycling und Schadstoffbeseitigung, Werkstoffe für die Energiespeicherung und um Werkstoffe mit Potenzial für einen hohen Mehrwert aus Abfall und Wiederaufarbeitung.

1.3.5.   Werkstoffe für kreative Branchen, einschließlich Kulturerbe

Anwendung von Entwurf und Entwicklung konvergierender Technologien zur Eröffnung neuer Geschäftsmöglichkeiten, einschließlich Bewahrung und Restaurierung des europäischen Kulturerbes und europäischer Werkstoffe, die von historischem oder kulturellem Wert sind, sowie neuartiger Werkstoffe.

1.3.6.   Metrologie, Merkmalsbeschreibung, Normung und Qualitätskontrolle

Förderung von Technologien wie Merkmalsbestimmung, nichtzerstörende Bewertung, laufende Beurteilung und Überwachung und Modelle für Leistungsprognosen für den Fortschritt und Folgewirkungen in der Werkstoffwissenschaft und -technik.

1.3.7.   Optimierung des Werkstoffeinsatzes

Forschung und Entwicklung zur Untersuchung von Substitutionen und Alternativen für den Einsatz von Werkstoffen – einschließlich der Bewältigung des Rohstoffproblems durch maßgeschneiderte Werkstoffe oder die Ersetzung seltener, kritischer oder gefährlicher Werkstoffe – und innovativen Ansätzen für Geschäftsmodelle sowie Identifizierung kritischer Ressourcen

1.4.   Biotechnologie

1.4.1.   Unterstützung modernster Biotechnologie als künftiger Innovationsmotor

Ziel ist die Schaffung der Grundlagen, damit die europäische Industrie – auch mittel- und langfristig – bei Innovationen weiterhin eine Spitzenposition einnehmen kann. Dies umfasst die Entwicklung neuer Technologiebereiche wie synthetische Biologie, Bioinformatik und Systembiologie und die Nutzung der Konvergenz mit anderen grundlegenden Technologien wie Nanotechnologie (z. B. Bionanotechnologie), IKT (z. B. Bioelektronik) und Ingenieurtechnik. In diesen und anderen Spitzenforschungsgebieten bedarf es geeigneter Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, um den effektiven Transfer und die Umsetzung in neue Anwendungen zu erleichtern.

1.4.2.   Biotechnologische Industrieprodukte und -prozesse

Es werden zwei Ziele verfolgt: Einerseits soll die europäische Industrie (z. B. im Bereich Chemie, Gesundheit, Mineralgewinnung, Energie, Zellstoff und Papier, Fasererzeugnisse und Holz, Textilien, Stärke und Lebensmittelverarbeitung) in die Lage versetzt werden, neue Produkte und Prozesse entsprechend der Nachfrage aus Industrie und Gesellschaft zu entwickeln, wobei vorzugsweise umweltfreundliche und nachhaltige Produktionsmethoden zu verwenden sind, sowie wettbewerbsfähige und verbesserte biotechnologische Alternativen zu schaffen, die die vorhandenen Verfahren ablösen sollen. Andererseits geht es um die Ausschöpfung des Potenzials der Biotechnologie für die Erkennung, Überwachung, Vermeidung und Beseitigung von Schadstoffen. Dies umfasst Forschung und Innovation in Bezug auf neuartige Enzyme mit optimierten biokatalytischen Funktionen, enzymatische und metabolische Übertragungswege, Entwicklung von Bioprozessen im Industriemaßstab, Integration von Bioprozessen in industrielle Produktionsverfahren, hochentwickelte Fermentation, Upstream-/Downstream-Processing und die Gewinnung von Einblicken in die Dynamik mikrobieller Gemeinschaften. Dazu gehört auch die Herstellung von Prototypen für die Bewertung der technisch-wirtschaftlichen Machbarkeit sowie der Nachhaltigkeit der entwickelten Produkte und Prozesse.

1.4.3.   Innovative und wettbewerbsfähige Plattformtechnologien

Ziel ist die Entwicklung von Plattformtechnologien (z. B. Genomik, Metagenomik, Proteomik, Metabolomik, molekulare Werkzeuge, Expressionssysteme, Phänotypisierungsplattformen und zellbasierte Plattformen) als Grundlage für eine Führungsrolle und Wettbewerbsvorteile in einem breiten Spektrum von Wirtschaftszweigen mit wirtschaftlicher Bedeutung. Dazu gehören Aspekte wie die Flankierung der Entwicklung von Bioressourcen mit optimierten Eigenschaften und Anwendungen, die konventionelle Alternativen übertreffen, die Schaffung der Voraussetzungen für Erkundung, Verständnis und nachhaltige Nutzung der terrestrischen und marinen biologischen Vielfalt für neuartige Anwendungen, biobasierte Produkte und Prozesse sowie die Unterstützung der Entwicklung biotechnologischer Lösungen für die Gesundheitsfürsorge (z. B. Diagnose, Biologika und biomedizinische Geräte).

1.5.   Fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung

1.5.1.   Technologien für Fabriken der Zukunft

Förderung eines nachhaltigen Wachstums der Industrie durch Erleichterung einer strategischen Umstellung in Europa von der kostenorientierten Fertigung hin zur Schaffung von Produkten mit hohem Mehrwert und zur IKT-gestützten intelligenten Hochleistungsfertigung in einem integrierten System. Dafür ist es erforderlich, mit weniger Materialeinsatz und geringerem Energieverbrauch mehr zu produzieren und dabei weniger Abfall und Verschmutzung zu verursachen und eine hohe Energieeffizienz anzustreben. Schwerpunkt ist die Entwicklung und Integration anpassungsfähiger Produktionssysteme der Zukunft unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der europäischen KMU, damit hochmoderne und nachhaltige Fertigungssysteme und -prozesse entstehen. Ein weiterer Schwerpunkt sind Methoden zum Ausbau der flexiblen, sicheren und intelligenten Produktion, bei denen in einem arbeitnehmerfreundlichen Umfeld eine angemessene Automatisierung zum Einsatz kommt.

1.5.2.   Technologien für energieeffiziente Systeme und energieeffiziente Gebäude mit geringen Umweltauswirkungen

Es geht um die Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen durch Entwicklung und Einsatz nachhaltiger Bautechnologien und -systeme sowie durch die Einführung und Nachahmung von Maßnahmen für einen vermehrten Einbau energieeffizienter Systeme und Materialien in neue, sanierte und nachgerüstete Gebäude. Lebenszyklusbetrachtungen und die wachsende Bedeutung von Gesamtkonzepten für Entwurf, Bau und Betrieb sind Schlüsselfaktoren zur Bewältigung des schwierigen Übergangs zu nahezu energieautarken Gebäuden in Europa bis 2020 und der Verwirklichung energieeffizienter Stadtviertel unter breiter Mitwirkung aller interessierten Kreise.

1.5.3.   Nachhaltige, ressourcenschonende und emissionsarme Technologien für energieintensive Prozessindustrien

Ziel ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Prozessindustrien (z. B. im Bereich Chemie, Zement, Zellstoff und Papier, Glas, Mineralien, Nichteisen-Metalle oder Stahl) durch eine drastische Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz und eine Verringerung der Umweltauswirkungen solcher Industrietätigkeiten. Schwerpunkte sind die Entwicklung und Validierung von grundlegenden Technologien für innovative Substanzen, Werkstoffe und technologische Lösungen für Produkte mit geringer CO2-Intensität sowie weniger energieintensive Prozesse und Dienste entlang der Wertschöpfungskette wie auch die Einführung von Produktionstechnologien und -techniken mit extrem niedrigem CO2-Ausstoß, damit bestimmte Ziele im Hinblick auf die Reduzierung der Treibhausgasemissionsintensität erreicht werden.

1.5.4.   Neue nachhaltige Geschäftsmodelle

Es geht um sektorübergreifende Zusammenarbeit in Bezug auf Konzepte und Methoden einer wissensgestützten, spezialisierten Produktionsweise, die Lernen in Organisationen, Kreativität und Innovation beflügeln kann, mit Schwerpunkt auf Geschäftsmodellen für individualisierte Ansätze, die an die Anforderungen globalisierter Wertschöpfungsketten und Netze, sich wandelnder Märkte sowie neu entstehender und künftiger Industriezweige angepasst werden können. Hierbei wird der Nachhaltigkeit der Geschäftsmodelle in der Weise Rechnung getragen, dass auf den gesamten Lebenszyklus der Produkte und Prozesse abgestellt wird.

1.6.   Raumfahrt

Im Bereich der Raumfahrtforschung werden die Maßnahmen der Union im Hinblick auf die Schaffung von Komplementarität zwischen den verschiedenen Akteuren in Verbindung mit der Raumfahrtforschung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Raumfahrtorganisation (ESA) durchgeführt.

1.6.1.   Grundlagen für die europäische Wettbewerbsfähigkeit, Nicht-Abhängigkeit und Innovation des europäischen Weltraumsektors

Ziel ist die Behauptung einer weltweit führenden Rolle im Weltraum durch die Erhaltung bzw. Weiterentwicklung einer kostenwirksamen, wettbewerbsfähigen und innovativen Raumfahrtindustrie (unter Einschluss von KMU) und Weltraumforschung und durch Förderung der weltraumgestützten Innovation.

1.6.1.1.   Erhaltung und Weiterentwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und unternehmerischen Raumfahrtindustrie und Weltraumforschung und Ausbau der Nicht-Abhängigkeit Europas bei Raumfahrtsystemen

Europa spielt eine führende Rolle in der Weltraumforschung und bei der Entwicklung von Weltraumtechnologien und baut seine eigenen operativen Weltrauminfrastrukturen kontinuierlich aus (z. B. das Galileo Programm und das Copernicus Programm). Die europäische Industrie hat sich so als Exporteur erstklassiger Satelliten und sonstiger Weltraumtechnologien etabliert. Diese Position wird allerdings bedroht durch die Konkurrenz anderer großer Raumfahrtmächte. Es geht um die Entwicklung einer Forschungsbasis durch Gewährleistung der Kontinuität der Weltraumforschungs- und -innovationsprogramme, z. B. mit einer Reihe kleinerer und häufigerer Demonstrationsprojekte im Weltraum. Dadurch wird Europa in die Lage versetzt, seine eigene industrielle Basis und Weltraumforschung und -entwicklung (RTD) zu entwickeln und somit den derzeitigen Stand der Technik hinter sich zu lassen und unabhängiger von Importen kritischer Technologien zu werden.

Mit Blick auf die Optimierung der Investitionen und den Marktzugang sollte die Normung unterstützt werden.

1.6.1.2.   Steigerung der Innovation im Wechselspiel zwischen Weltraumsektor und anderen Sektoren

Für eine Reihe von Herausforderungen in den Weltraumtechnologien gibt es entsprechende Herausforderungen auf der Erde, beispielsweise auf den Gebieten Luftfahrt, Energie, Umweltschutz, Telekommunikation und IKT, Exploration natürlicher Ressourcen, Sensoren, Robotik, fortgeschrittene Werkstoffe, Sicherheit und Gesundheit. Aus diesen Gemeinsamkeiten ergeben sich Chancen für eine frühzeitige partnerschaftliche Technologieentwicklung – insbesondere unter Beteiligung von KMU – durch Raumfahrt- und Nichtraumfahrtkreise, einschließlich die Nichtraumfahrtindustrie, die schneller zu bahnbrechenden Innovationen führen kann, als es durch spätere Unternehmensausgliederungen möglich ist. Die Nutzung bestehender europäischer Weltrauminfrastrukturen sollte durch die Förderung der Entwicklung innovativer Produkte und Dienste angeregt werden, die auf Fernerkundungs-, Ortungs- oder anderen satellitengestützten Daten basieren. Darüber hinaus sollte Europa die einsetzende Entwicklung eines unternehmerischen Raumfahrtsektors gegebenenfalls mit gezielten Maßnahmen unterstützen; hierzu zählt auch die Unterstützung von Technologietransfer-Initiativen für den Raumfahrtsektor.

1.6.2.   Grundlagen für Fortschritte in den Weltraumtechnologien

Ziel ist die Entwicklung fortgeschrittener und grundlegender Weltraumtechnologien und operativer Konzepte von der Idee bis zur Demonstration im Weltraum.

Die Zugangsmöglichkeit zum Weltraum sowie die Fähigkeit zur Entwicklung, zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb von Weltraumsystemen in der Erdumlaufbahn und darüber hinaus sind für die Zukunft der europäischen Gesellschaft lebenswichtig. Die dafür notwendigen Fähigkeiten erfordern FuI-Investitionen in eine Vielzahl von Weltraumtechnologien (z. B. für Trägersysteme und andere Fahrzeuge, Satelliten, Robotik, Instrumente und Sensoren) sowie in operative Konzepte von der Idee bis zur Demonstration im Weltraum. Europa ist gegenwärtig zwar eine der drei führenden Raumfahrtmächte, was im Wesentlichen durch Investitionen der Mitgliedstaaten über die ESA und nationale Programme getragen wird, aber im Vergleich zu den weltraumbezogenen Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen der Vereinigten Staaten (z. B. ca. 20 % des Gesamtbudgets der NASA) muss der europäische Schwerpunkt auf künftige Weltraumtechnologien und -anwendungen über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg verstärkt werden:

a)

Forschung mit niedriger TRL-Einstufung (Skala der technologischen Reife), die häufig stark von Schlüsseltechnologien abhängig ist, kann bahnbrechende Technologien mit terrestrischen Anwendungsmöglichkeiten hervorbringen;

b)

Verbesserung vorhandener Technologien, z. B. durch Miniaturisierung, höhere Energieeffizienz und empfindlichere Sensoren;

c)

Demonstration und Validierung neuer Technologien und Konzepte im Weltraum und in analogen terrestrischen Umgebungen;

d)

Raumfahrtmissionen, z. B. Analysen der Weltraumumgebung, Bodenstationen, Schutz der Weltraumsysteme und -infrastrukturen vor Beschädigung oder Zerstörung bei Zusammenstößen mit Weltraummüll oder anderen Weltraumobjekten oder vor den Folgen von Weltraumwetterereignissen einschließlich Sonneneruptionen (Weltraumlageerfassung, SSA), Förderung innovativer Infrastrukturen zur Datenerfassung und -übertragung und zur Probenarchivierung;

e)

Satellitenkommunikation, fortgeschrittene Navigations- und Fernerkundungstechnologien einschließlich wesentlicher Forschungsarbeiten für künftige Generationen der Weltraumsysteme der Union (z. B. Galileo und Copernicus).

1.6.3.   Grundlagen für die Nutzung von Weltraumdaten

Ziel ist eine breitere Nutzung von Weltraumdaten aus bestehenden, archivierten und künftigen europäischen Raumfahrtmissionen im wissenschaftlichen, öffentlichen und gewerblichen Bereich.

Weltraumsysteme bringen Informationen hervor, die oft nicht auf andere Weise zu gewinnen sind. Trotz europäischer Weltklasse-Raumfahrtmissionen zeigen die Veröffentlichungsdaten, dass eine Verwendung europäischer Missionsdaten weniger wahrscheinlich ist als die Verwendung von Daten, die von US-amerikanischen Missionen stammen. Die Nutzung der Daten europäischer (wissenschaftlich, öffentlich oder kommerziell betriebener) Satelliten lässt sich deutlich erhöhen, wenn größere Anstrengungen in Bezug auf die Verarbeitung, Archivierung, Validierung, Standardisierung und nachhaltige Verfügbarkeit der Weltraumdaten europäischer Missionen sowie die Förderung der Entwicklung neuer Informationsprodukte und -dienste, die sich auf diese Daten stützen, gegebenenfalls in Kombination mit Daten aus bodengestützten Beobachtungen, unternommen werden. Mittels Innovationen bei der Datenerfassung, -verarbeitung, -zusammenführung und -verbreitung und Kompatibilität der Daten, vor allem Förderung des Zugangs zu und des Austauschs von geowissenschaftlichen Daten und Metadaten auch unter Einsatz innovativer IKT-gestützter Formen der Zusammenarbeit kann bei Weltrauminfrastrukturinvestitionen eine höhere Rendite erreicht und ein Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen geleistet werden. Die Kalibrierung und Validierung von Weltraumdaten (für einzelne Instrumente, zwischen Instrumenten und Missionen sowie in Bezug auf in-situ-Objekte) sind Schlüsselfaktoren für deren effiziente Nutzung in allen Bereichen und es bedarf einer stärkeren Normung von Weltraumdaten und Referenzvorgaben.

Der Zugang zu den Daten der Raumfahrtmissionen und ihre Nutzung erfordern eine weltweite Koordinierung. Für Erdbeobachtungsdaten werden harmonisierte Ansätze und bewährte Verfahren zum Teil in Koordinierung mit der zwischenstaatlichen Gruppe für Erdbeobachtung (GEO) erreicht, die langfristig ein Globales Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) sicherstellen soll; die Teilnahme der Union erfolgt konkret durch eine umfassende Nutzung des Copernicus-Programms. Eine rasche Einbeziehung dieser Innovationen in die einschlägigen Anwendungs- und Entscheidungsprozesse wird unterstützt. Dies schließt auch die Auswertung von Daten für weitere wissenschaftliche Untersuchungen ein.

1.6.4.   Beitrag und Zugang der europäischen Forschung zu internationalen Weltraumpartnerschaften

Ziel ist die Förderung des Beitrags der europäischen Forschung und Innovation zu langfristigen internationalen Weltraumpartnerschaften.

Weltraumdaten bewirken zwar einen großen lokalen Nutzen, Weltraumunternehmungen haben aber einen grundlegend globalen Charakter. Das wird speziell bei kosmischen Bedrohungen für die Erde und für Weltraumsysteme deutlich. Der Verlust von Satelliten aufgrund von Weltraumwetter und Weltraummüll dürfte in der Größenordnung von ca. 100 Mio. EUR pro Jahr liegen. Ebenfalls globaler Natur sind zahlreiche Projekte der Weltraumwissenschaft und Weltraumerkundung. Die Entwicklung modernster Weltraumtechnologien findet zunehmend innerhalb solcher internationaler Partnerschaften statt, weshalb der Zugang zu solchen internationalen Projekten ein wichtiger Erfolgsfaktor für die europäische Forschung und Industrie ist. Der Beitrag der Union zu derartigen globalen Weltraumunternehmungen muss in langfristigen strategischen Fahrplänen (für mindestens 10 Jahre) festgelegt werden, und zwar in Abstimmung mit den weltraumpolitischen Prioritäten der Union sowie in Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und internen europäischen Partnern wie der ESA und den nationalen Weltraumbehörden und ggf. internationalen Partnern sowie den Weltraumbehörden der Raumfahrtnationen.

1.6.5.   Besondere Aspekte der Durchführung

Die Durchführungsprioritäten für die Weltraumforschung und -innovation im Rahmen von "Horizont 2020" stehen im Einklang mit den vom Weltraumrat festgelegten weltraumpolitischen Prioritäten der Union und mit der Mitteilung der Kommission vom 4. April 2011 "Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger". Die Durchführung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage strategischer Forschungsagenden, die in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und nationalen Raumfahrtbehörden, der ESA, den Beteiligten aus der europäischen Raumfahrtindustrie (unter Einschluss von KMU), Wissenschaftskreisen, Technologieinstituten und der beratenden Gruppe für Raumfahrt (SAG) entwickelt werden. Hinsichtlich der Beteiligung an internationalen Unternehmungen erfolgt die Forschungs- und Innovationsplanung in Zusammenarbeit mit europäischen Akteuren und internationalen Partnern (z. B. NASA, ROSCOSMOS und JAXA).

Der Einsatz von Weltraumtechnologien wird gegebenenfalls über die jeweiligen Einzelziele des Schwerpunktes "Gesellschaftliche Herausforderungen" gefördert.

2.   ZUGANG ZUR RISIKOFINANZIERUNG

Im Rahmen von "Horizont 2020" werden zwei Fazilitäten eingerichtet (die "Beteiligungskapitalfazilität" und die "Kreditfazilität") die aus verschiedenen Teilen bestehen. Die Beteiligungskapitalfazilität und der KMU-Teil der Kreditfazilität werden in Verknüpfung mit dem COSME-Programm als Teil der beiden Finanzierungsinstrumente der Union umgesetzt, die FuI und Wachstum der KMU mit Beteiligungskapital und Darlehen unterstützen.

Die Beteiligungskapitalfazilität und die Kreditfazilität können gegebenenfalls eine Bündelung der finanziellen Mittel mit Mitgliedstaaten oder Regionen erlauben, die bereit sind, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beizutragen.

Statt den Endempfängern beispielsweise Darlehen, Garantien oder Beteiligungskapital direkt zur Verfügung zu stellen, wird die Kommission Finanzinstitute beauftragen, insbesondere in Form von Risikoteilung, Bürgschaften sowie Beteiligungskapital bzw. Quasibeteiligungskapital Unterstützung zu leisten.

2.1.   Kreditfazilität

Über die Kreditfazilität können einzelne Empfänger Darlehen für Investitionen in Forschung und Innovation erhalten, Finanzintermediären (Rück-)Bürgschaften für ihre Darlehen an Empfänger gegeben, Darlehen und (Rück-)Bürgschaften kombiniert und nationalen und regionalen Kreditfinanzierungssystemen Garantien und/oder Rückbürgschaften gewährt werden. Die Kreditfazilität unterstützt die Verlängerung der Laufzeiten sowie – je nach Nachfrage – das KMU-spezifische Instrument (siehe Teil II Abschnitt 3 "Innovation in KMU"). Beiträge der Kreditfazilität können mit Beiträgen der Beteiligungskapitalfazilität in einem oder mehreren integrierten Programmen kombiniert und unter Umständen mit Finanzhilfen (einschließlich Pauschalen) aufgestockt werden. Möglich sind auch zinsgünstige Darlehen, konvertible Anleihen, nachrangige Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Leasing und Verbriefung.

Neben der Bereitstellung von Darlehen und Garantien zu Marktbedingungen in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge ist die Kreditfazilität in verschiedenen Compartments auf bestimmte Strategien und Sektoren ausgerichtet. Zu diesem Zweck können klar abgegrenzte Haushaltsbeiträge gegebenenfalls aus folgenden Quellen stammen:

a)

aus anderen Teilen von "Horizont 2020", insbesondere aus dem Teil III "Gesellschaftliche Herausforderungen";

b)

aus anderen Rechtsgrundlagen, Programmen und Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplan der Union,

c)

aus bestimmten Regionen und Mitgliedstaaten, die Ressourcen aus den Fonds der Kohäsionspolitik einbringen möchten; und

d)

von besonderen Rechtspersonen (wie Gemeinsame Technologieinitiativen) oder sonstigen Initiativen.

Die Haushaltsbeiträge können zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit von "Horizont 2020" eingebracht oder aufgestockt werden.

Risikoteilungs- und sonstige Parameter können innerhalb der einzelnen strategie- oder sektorbezogenen Compartments unterschiedlich ausfallen, sofern sie hinsichtlich ihres Werts und Status den allgemeinen Vorschriften für Instrumente für die Kreditfinanzierung genügen. Ferner können Compartments innerhalb der für die Kreditfazilität insgesamt durchgeführten Marketingkampagne unterschiedliche Kommunikationsstrategien verfolgen. Darüber hinaus kann auf nationaler Ebene auf spezialisierte Intermediäre zurückgegriffen werden, wenn zur Bewertung prospektiver Darlehen auf dem Gebiet eines bestimmten Compartments bestimmte Fachkenntnisse benötigt werden.

Der KMU-Teil der Kreditfazilität richtet sich mit Darlehensbeträgen von mehr als 150 000 EUR an forschungs- und innovationsorientierte KMU und Unternehmen mittlerer Größe und ergänzt somit die KMU-Finanzierung durch die Kreditbürgschaftsfazilität des COSME-Programms. Der KMU-Teil der Kreditfazilität wird auch Darlehen von weniger als 150 000 EUR an forschungs- und innovationsorientierte KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung abdecken.

Die Hebelwirkung der Kreditfazilität – definiert als die Gesamtfinanzierung (d. h. die EU-Finanzierung zuzüglich des Beitrags anderer Finanzinstitute) dividiert durch den EU-Finanzbeitrag – wird sich voraussichtlich in einer Größenordnung von durchschnittlich 1,5 bis 6,5 bewegen und ist abhängig von der Art der betreffenden Operation (Höhe des Risikos, angestrebte Empfänger und jeweilige Fazilität des Instruments für die Kreditfinanzierung). Der Multiplikatoreffekt – definiert als die Gesamtinvestition der unterstützten Empfänger dividiert durch den EU-Finanzbeitrag – wird sich voraussichtlich in einer Größenordnung von 5 bis 20 bewegen, wiederum abhängig von der betreffenden Operation.

2.2.   Beteiligungskapitalfazilität

Schwerpunkt der Beteiligungskapitalfazilität sind Risikokapitalfonds und öffentliche und private Dachfonds für die Gründungsphase, die einzelnen Portfoliounternehmen Risiko-und/oder Mezzanine-Kapital zur Verfügung stellen. Diese Unternehmen können darüber hinaus auch eine Kreditfinanzierung durch Finanzintermediäre auf der Grundlage der Kreditfazilität anstreben. Im Rahmen der Beteiligungskapitalfazilität werden darüber hinaus auch Möglichkeiten zur Unterstützung von Business Angels und andere potenzielle Quellen für eine Beteiligungsfinanzierung sondiert. Dies könnte auch – je nach Nachfrage – Unterstützung in der Phase 3 des KMU-Instruments umfassen, sowie Unterstützung für den Technologietransfer (einschließlich des Transfers von Forschungsergebnissen und Erfindungen aus dem Bereich der öffentlichen Forschung für den Produktionssektor, z. B. durch Konzepterprobung).

Ferner wird die Beteiligungskapitalfazilität die Möglichkeit bieten, Expansions- und Wachstumsinvestitionen in Verbindung mit der Wachstums-Beteiligungskapitalfazilität (EFG) des COSME-Programms zu tätigen (was auch Investitionen in Dachfonds mit breiter Investorenbasis sowie private, institutionelle und strategische Investoren sowie staatliche und halbstaatliche Finanzinstitute einschließt). Im letzteren Fall darf die Investition aus der Beteiligungskapitalfazilität von "Horizont 2020" 20 % der gesamten Unionsinvestition nicht übersteigen, außer bei mehrstufigen Fonds, bei denen die Finanzierung aus der EFG und der Beteiligungskapitalfazilität im Rahmen von "Horizont 2020" anteilmäßig geleistet wird, je nach der Investitionspolitik des Fonds. Wie die EFG soll auch die Beteiligungskapitalfazilität Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen zur Zerlegung übernommener Unternehmen vermeiden. Die Kommission kann angesichts sich ändernder Marktbedingungen eine Änderung der 20-%-Schwelle beschließen.

Das Beteiligungskapitalinstrument der Union zugunsten von Forschung, Innovation und Wachstum von KMU im Sinne des ersten Absatzes von Abschnitt 2 sollte adäquat bemessen und umfassend genug sein, damit innovative Unternehmen von der Gründungsphase bis hin zur Wachstums- und Expansionsphase in integrierter Weise unterstützt werden können.

Die Investitionsparameter werden so gewählt, dass bestimmte politische Ziele, etwa die Ausrichtung auf bestimmte Gruppen potenzieller Empfänger, erreicht werden können, auch wenn das Instrument seinen markt- und nachfrageabhängigen Charakter bewahrt.

Die Beteiligungskapitalfazilität kann durch Beiträge aus dem Haushalt unterstützt werden, die aus

a)

anderen Teilen von "Horizont 2020",

b)

aus anderen Rechtsgrundlagen, Programmen und Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplan der Union,

c)

aus bestimmten Regionen oder Mitgliedstaaten sowie

d)

von besonderen Rechtspersonen oder Initiativen stammen.

Die Hebelwirkung der Beteiligungskapitalfazilität, definiert als die Gesamtfinanzierung (d. h. die EU-Finanzierung zuzüglich des Beitrags anderer Finanzinstitute) dividiert durch den EU-Finanzbeitrag, wird sich voraussichtlich in einer Größenordnung von 6 bewegen und ist abhängig von Besonderheiten des Marktes, mit einem erwarteten Multiplikatoreffekt, definiert als die Gesamtinvestition der unterstützten Empfänger dividiert durch den EU-Finanzbeitrag, von durchschnittlich 18.

2.3.   Besondere Aspekte der Durchführung

Die Durchführung der beiden Fazilitäten wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 der Europäischen Investitionsbankgruppe (EIB und der Europäische Investitionsfonds (EIF)) bzw. anderen Finanzinstituten, die mit der Umsetzung der Finanzierungsinstrumente beauftragt werden können, übertragen. Ihre Ausgestaltung und Durchführung werden an die in jener Verordnung festgelegten allgemeinen Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente angepasst sowie an speziellere operative Anforderungen, die in Leitlinien der Kommission festzulegen sind. Der Einsatz der Finanzinstrumente muss mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert verbunden sein, eine Hebelwirkung entfalten und in Ergänzung der nationalen Instrumente erfolgen.

Zu den Finanzmittlern, die von betrauten Einrichtungen für die Durchführung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf der Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt wurden, können private Finanzinstitute sowie staatliche und halbstaatliche Finanzinstitute, nationale und regionale öffentliche Banken sowie nationale und regionale Investmentbanken gehören.

Ihre Elemente können, möglicherweise aufgestockt durch Finanzhilfen (einschließlich Pauschalen), in einem oder mehreren integrierten Programmen zusammengelegt werden, die bestimmte Empfängerkategorien oder zweckbestimmte Projekte, wie beispielsweise KMU und Unternehmen mittlerer Größe oder großmaßstäbliche Demonstration innovativer Technologien, unterstützen.

Ihre Durchführung wird mit Hilfe von flankierenden Maßnahmen unterstützt. Hierunter fallen Maßnahmen wie technische Hilfe für Finanzintermediäre, die an der Beurteilung der Zulässigkeit von Darlehensanträgen oder des Werts von Vermögen in Form von Wissen mitwirken; Programme zur Feststellung der Innovationsbereitschaft, die sich auf Starthilfe, Coaching und Mentoring von KMU erstrecken und deren Interaktion mit potenziellen Investoren fördern; Maßnahmen zur Sensibilisierung von Risikokapitalfirmen und Business Angels für das Wachstumspotenzial innovativer KMU, die sich an EU-Förderprogrammen beteiligen; Programme mit Anreizen für private Investoren, das Wachstum innovativer KMU und Unternehmen mittlerer Größe zu unterstützen; Maßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden und mehrere Länder umfassenden Kredit- und Beteiligungsfinanzierung; Programme mit Anreizen für gemeinnützige Stiftungen und Einzelpersonen, Forschung und Innovation zu unterstützen; Programme zur Förderung des Corporate Venturing und der Tätigkeiten von "Family Offices" und Business Angels.

Stellen wie regionale Behörden, KMU-Verbände, Handelskammern und einschlägige Finanzvermittler können gegebenenfalls in Bezug auf die Vorbereitung und Umsetzung dieser Tätigkeiten konsultiert werden.

Die Komplementarität mit den Fazilitäten des COSME-Programms wird gewährleistet.

3.   INNOVATION IN KMU

3.1.   Straffung der KMU-Förderung, insbesondere durch ein spezifisches Instrument

KMU werden im Rahmen von "Horizont 2020" bereichsübergreifend unterstützt. Deshalb werden KMU bessere Bedingungen für die Teilnahme an "Horizont 2020" erhalten. Darüber hinaus richtet sich ein KMU-spezifisches Instrument an alle Arten innovativer KMU, die deutlich und erkennbar das Ziel verfolgen, sich zu entwickeln, zu wachsen und international tätig zu werden. Es ist für alle Arten von Innovationen gedacht, auch für nichttechnologische und soziale Innovationen und innovative Dienstleistungen, sofern jede Tätigkeit mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert verbunden ist. Ziele sind die Leistung eines Beitrags zur Überbrückung der Förderlücke bei hoch riskanter Forschung und Innovation in einer frühen Phase, die Vermittlung von Anreizen für bahnbrechende Innovationen und die Stärkung der Vermarktung von Forschungsergebnissen durch den Privatsektor.

Bei allen Einzelzielen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" und "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" kommt das KMU-spezifische Instrument zur Anwendung, und zwar unter Zuweisung eines angemessenen Betrags, so dass mindestens 20 % sämtlicher Haushaltsmittel für alle Einzelziele des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" und das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" zusammengenommen für KMU bereitgestellt werden.

Nur KMU dürfen eine Förderung und Unterstützung beantragen. Sie können sich entsprechend ihrem Bedarf zu Kooperationen zusammenschließen, auch zwecks Untervergabe von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Die Projekte müssen für die KMU eindeutig von Interesse und potenziellem Nutzen sein und eine deutliche europäische Dimension aufweisen.

Das KMU-spezifische Instrument gilt für alle Bereiche von Wissenschaft, Technologie und Innovation und verfolgt im Rahmen einer gesellschaftlichen Herausforderung oder Grundlagentechnologie ein Bottom-up-Konzept, so dass alle Arten vielversprechender Ideen (insbesondere bereichsübergreifende und interdisziplinäre Projekte) gefördert werden können.

Das KMU-spezifische Instrument erhält ein einheitliches zentralisiertes Managementsystem mit geringem Verwaltungsaufwand und einer einzigen Anlaufstelle. Es wird überwiegend nach einem Bottom-up-Ansatz über eine unbefristete Ausschreibung durchgeführt.

Das KMU-spezifische Instrument bietet eine vereinfachte und abgestufte Unterstützung in drei Phasen, die den gesamten Innovationszyklus umfassen. Der Übergang von einer Phase zur nächsten findet nahtlos statt, wenn sich das jeweilige KMU-Projekt in der vorhergehenden Phase als weiterhin förderungswürdig erwiesen hat. Die Bewerber sind nicht verpflichtet, alle drei Phasen nacheinander abzudecken. Jede einzelne Phase steht jedoch allen KMU offen.

Phase 1: Bewertung von Konzept und Durchführbarkeit:

Die KMU erhalten Fördermittel zur Prüfung der wissenschaftlichen bzw. technischen Durchführbarkeit und des kommerziellen Potenzials einer neuen Idee ("proof of concept"), damit sie ein Innovationsprojekt entwickeln können. Fällt das Ergebnis dieser Prüfung, bei der die Verknüpfung zwischen dem Projektgegenstand und dem Bedarf des potenziellen Nutzers/Käufers ein wichtiger Faktor ist, positiv aus, können Fördermittel für die nächste(n) Phase(n) gewährt werden.

Phase 2: FuE, Demonstration, Markteinführung:

Unter gebührender Berücksichtigung des Konzepts von Innovationsgutscheinen werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten unterstützt, mit besonderem Schwerpunkt auf Demonstrationstätigkeiten (Erprobung, Prototypen, Skalierungsstudien, Auslegung, Pilotprojekte für innovative Verfahren, Produkte und Dienste, Validierung, Leistungsüberprüfung usw.) und Markteinführung, wobei die Einbeziehung der Endnutzer oder potenziellen Kunden gefördert wird. Mit den Innovationsgutscheinen wird die Teilnahme von Jungunternehmern gefördert.

Phase 3: Vermarktung:

In dieser Phase wird – abgesehen von Unterstützungstätigkeiten – keine direkte Förderung gewährt, sondern der Zugang zu Privatkapital und innovationsfördernden Rahmenbedingungen erleichtert. Es sind Verbindungen zu den Finanzierungsinstrumenten vorgesehen (siehe Teil II Abschnitt 2 "Zugang zur Risikofinanzierung") u. a. dadurch, dass KMU, die die Phasen 1 und/oder 2 erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen eines begrenzten Finanzvolumens vorrangig behandelt werden. Unterstützungsmaßnahmen wie Vernetzung, Aus- und Fortbildung, Coaching und Beratung kommen KMU ebenfalls zugute. Ferner kann in dieser Phase gegebenenfalls ein Zusammenhang zu Maßnahmen zur Förderung der vorkommerziellen Auftragsvergabe oder der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen hergestellt werden.

Eine einheitliche Unterstützung, Umsetzung und Überwachung des KMU-spezifischen Instruments im Rahmen von "Horizont 2020" wird für KMU einen leichten Zugang garantieren. Unter Rückgriff auf bestehende Netze zur Unterstützung von KMU, wie das Netz "Enterprise Europe Network" und andere Erbringer von Innovationsdienstleistungen, wird eine Mentoring-Regelung für Empfänger-KMU eingeführt, um die Wirkung der Förderung zu beschleunigen. Darüber hinaus werden Verknüpfungen mit einschlägigen nationalen und/oder regionalen Intermediären sondiert, um eine effiziente Anwendung des Mentoring-Systems zu gewährleisten.

Ein eigenes Gremium aus Akteuren und Experten für KMU-Forschung und –Innovation wird eingerichtet, um die KMU-spezifischen Maßnahmen von "Horizont 2020" zu unterstützen und zu begleiten.

3.2.   Gezielte Unterstützung

3.2.1.   Unterstützung forschungsintensiver KMU

Eine gezielte Maßnahme wird der Förderung transnationaler marktorientierter Innovation durch KMU dienen, die auf dem Gebiet der FuE tätig sind. Sie richtet sich an forschungsintensive KMU in beliebigen Sektoren, die ihre Fähigkeit nachweisen müssen, die Projektergebnisse kommerziell zu nutzen.

Die Maßnahme gilt für alle Bereiche von Wissenschaft und Technologie und verfolgt ein Bottom-up-Konzept, um dem Bedarf der Forschung treibenden KMU gerecht zu werden.

Sie wird mittels einer Initiative gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt, die auf dem Eurostars-Programm aufbaut und dieses auf der Grundlage der Zwischenbewertung neu ausrichtet.

3.2.2.   Stärkung der Innovationskapazität von KMU

Transnationale Tätigkeiten zur Umsetzung und Ergänzung KMU-spezifischer Maßnahmen werden in allen Bereichen von "Horizont 2020" unterstützt, insbesondere zur Erhöhung der Innovationskapazität von KMU. Die Tätigkeiten können Folgendes umfassen: Sensibilisierung, Information und Verbreitung, Aus- bzw. Fortbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Vernetzung und Austausch bewährter Verfahren, Entwicklung hochwertiger Mechanismen und Dienste zur Innovationsförderung mit hohem EU-Mehrwert für KMU (z. B. Management von geistigem Eigentum und Innovationen, Wissenstransfer, innovativer Einsatz von IKT und digitale Fähigkeiten in KMU), sowie die Unterstützung der KMU, unionsweit Kontakte zu Forschungs- und Innovationspartnern zu knüpfen, wodurch sie in die Lage versetzt werden, Technologien einzubinden und ihre Innovationskapazität auszubauen. Vermittlerorganisationen, die Gruppen innovativer KMU vertreten, werden zur Durchführung sektorübergreifender interregionaler Innovationstätigkeiten mit KMU aufgefordert, die über sich gegenseitig verstärkende Kompetenzen verfügen, um neue industrielle Wertschöpfungsketten zu entwickeln.

Diese Tätigkeiten werden gegebenenfalls mit ähnlichen nationalen Maßnahmen abgestimmt. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Netz der nationalen Kontaktstellen (NCP) vorgesehen. Im Zusammenhang mit nationalen und regionalen Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung werden Synergien mit der Kohäsionspolitik der Union angestrebt.

Geplant ist eine verstärkte Verbindung zum "Enterprise Europe Network" (EEN) (im Rahmen des COSME-Programms), über die dessen Koordinierung mit den nationalen Kontaktstellen gewährleistet werden soll. Die Unterstützung kann von besseren Informations- und Beratungsdiensten durch Mentoring, Coaching und Partnersuche für KMU, die grenzüberschreitende Innovationsprojekte entwickeln möchten, bis zu Dienstleistungen zur Unterstützung von Innovation reichen. Hiermit wird das vom "Enterprise Europe Network" verfolgte Konzept einer einzigen Kontaktstelle für die KMU-Unterstützung festgeschrieben, wobei das Netz gleichzeitig auch regional und lokal stark präsent ist.

3.2.3.   Unterstützung marktorientierter Innovation

Diese Tätigkeiten werden transnationale marktorientierte Innovation mit dem Ziel unterstützen, die Innovationskapazität von KMU dadurch zu stärken, dass die Rahmenbedingungen für Innovation verbessert und die spezifischen Hemmnisse beseitigt werden, die dem Wachstum innovativer KMU, die über das Potenzial für rasches Wachstum verfügen, entgegenstehen. Spezialisierte Dienste zur Innovationsförderung (z. B. im Zusammenhang mit der Nutzung geistigen Eigentums, Netzen öffentlicher Auftraggeber, der Unterstützung von Technologietransferbüros und strategischer Gestaltung) und die Überprüfung staatlicher Innovationspolitik werden ebenfalls gefördert.

TEIL III

GESELLSCHAFTLICHE HERAUSFORDERUNGEN

1.   GESUNDHEIT, DEMOGRAFISCHER WANDEL UND WOHLERGEHEN

Eine effiziente – durch eine belastbare Evidenzbasis unterstützte – Gesundheitsfürsorge verhindert Krankheiten, trägt zum Wohlergehen bei und ist kostengünstig. Gesundheitsfürsorge, aktives Altern, Wohlergehen und Krankheitsprävention hängen auch vom Verständnis der gesundheitsbestimmenden Faktoren, von wirksamen Instrumenten für die Prävention wie beispielsweise Impfstoffen, von einer effizienten medizinischen Erfassung und Vorsorge sowie von effizienten Screeningprogrammen ab.

Erfolgreiche Bemühungen zwecks Verhütung, Früherkennung, Management, Behandlung und Heilung von Krankheiten, Invalidität, Gebrechlichkeit und verminderter Funktionalität stützen sich auf grundlegende Kenntnisse ihrer Ursachen, der Prozesse und Auswirkungen sowie der Faktoren, die einer guten Gesundheit und dem Wohlergehen zugrunde liegen. Ein besseres Verständnis von Krankheit und Gesundheit erfordert eine enge Verzahnung zwischen Grundlagenforschung sowie klinischer, epidemiologischer und sozioökonomischer Forschung. Die effiziente Weitergabe von Daten und die Verknüpfung dieser Daten mit realen, groß angelegten Kohortenstudien ist genauso wichtig wie die Umsetzung der Forschungsergebnisse in klinische Anwendungen, insbesondere durch klinische Studien.

Die Anpassung des Gesundheits- und Pflegesektors an den zunehmenden Bedarf aufgrund der Bevölkerungsalterung stellt eine gesellschaftliche Herausforderung dar. Wenn für jedes Alter effiziente Gesundheits- und Pflegedienste aufrechterhalten werden sollen, sind Anstrengungen notwendig, um die Entscheidungsfindung in der Prävention und Behandlung zu verbessern und zu beschleunigen, bewährte Verfahren im Gesundheits- und Pflegesektor zu ermitteln und weiterzugeben, zu sensibilisieren und die integrierte Pflege zu unterstützen. Ein besseres Verständnis der Alterungsprozesse und die Prävention altersbedingter Krankheiten bilden die Grundlage dafür, dass Europas Bürger ihr ganzes Leben lang gesund und aktiv bleiben können. Von ähnlicher Bedeutung ist die breite Einführung technologischer, organisatorischer und gesellschaftlicher Innovationen, die es insbesondere älteren Menschen, Menschen mit chronischen Krankheiten und behinderten Menschen ermöglichen, aktiv und unabhängig zu bleiben. Dies wird dazu beitragen, ihr körperliches, soziales und mentales Wohlergehen zu verbessern und dessen Anhalten zu verlängern.

Dieses Einzelziel sollte im Rahmen der einschlägigen Tätigkeiten chronische Gebrechen und Krankheiten mitberücksichtigen, d. h. unter anderem, aber nicht ausschließlich Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Stoffwechselerkrankungen und ihre Risikofaktoren einschließlich Diabetes, chronischer Schmerzen, neurologischer, neurodegenerativer, psychischer und Suchterkrankungen, seltener Krankheiten, Übergewicht und Fettleibigkeit, Autoimmunkrankheiten, rheumatischer Krankheiten sowie Muskel- und Skeletterkrankungen und verschiedener Krankheiten, die mehrere Organe angreifen, sowie akuter Erkrankungen und verschiedener funktionaler Einschränkungen. Auch sollten Infektionskrankheiten einbezogen werden, nämlich unter anderem, aber nicht ausschließlich HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria, vernachlässigte und armutsbedingte Krankheiten und vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheiten, neue Epidemien, wieder auftretende Infektionskrankheiten (einschließlich Krankheiten im Zusammenhang mit Wasser) sowie die Gefahr einer zunehmenden antimikrobiellen Resistenz, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen.

Eine personalisierte Medizin muss darauf abzielen, präventive und therapeutische Strategien zu entwickeln, die an die Anforderungen der Patienten angepasst werden; diese Medizin muss durch die Früherkennung von Krankheiten unterstützt werden.

All diese Tätigkeiten sind so durchzuführen, dass über den gesamten Forschungs- und Innovationszyklus hinweg Unterstützung gewährt wird, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der in der EU ansässigen Unternehmen und die Entwicklung neuer Marktchancen gestärkt werden. Unterstützt werden translationale Ansätze, die mehrere Schritte des Innovationsprozesses in der Gesundheitsindustrie in sich vereinigen.

Nachstehend werden spezifische Tätigkeiten beschrieben.

1.1.   Erforschung von Gesundheit, Wohlergehen und Krankheit

1.1.1.   Erforschung der gesundheitsbestimmenden Faktoren, Verbesserung der Gesundheitsfürsorge und Prävention

Die gesundheitsbestimmenden Faktoren müssen besser verstanden werden, damit die wissenschaftlichen Grundlagen für eine wirksame Gesundheitsfürsorge und Prävention vorhanden sind; zudem können so auf Grundlage bestehender Datenquellen und Anzeigesysteme umfassende EU-Indikatoren für Gesundheit und Wohlergehen entwickelt werden. Es werden umweltbezogene, verhaltensbezogene (einschließlich Lebensstil), psychologische, organisatorische, kulturelle, sozioökonomische biologische und genetische Faktoren im weitesten Sinne untersucht. Hierunter fallen langfristige Kohortenstudien und ihre Verknüpfung mit Daten aus "-omik"-Studien, biomedizinische Systeme sowie einschlägige Anwendungen der Systembiologie und andere Methoden.

Insbesondere ist für ein besseres Verständnis der Umwelt als gesundheitsbestimmendem Faktor ein interdisziplinäreres Vorgehen mit u. a. humanrelevanten molekularbiologischen, epidemiologischen und toxikologischen Konzepten und entsprechenden Daten erforderlich, um die Wirkungsweise unterschiedlicher Chemikalien sowie die gleichzeitige Exposition gegenüber Schadstoffen und anderen umwelt- und klimabedingten Stressfaktoren zu untersuchen, integrierte Toxikologietests durchzuführen und um Alternativen zu Tierversuchen zu entwickeln. Notwendig sind innovative Konzepte für die Expositionsbewertung auf der Grundlage von Biomarkern der neuen Generation ("-omik"- und epigenetikbasiert), der biologischen Überwachung des Menschen, der Expositionsbewertung für Einzelpersonen und von Modellen, anhand derer Mehrfach-, kumulative und neue Expositionen unter Einbeziehung sozioökonomischer, kultureller, berufsbedingter, psychologischer und verhaltensbezogener Faktoren untersucht werden. Mit Hilfe fortgeschrittener Informationssysteme wird für eine bessere Verknüpfung mit Umweltdaten gesorgt.

Auf diese Weise wird es möglich sein, bestehende und geplante Strategien und Programme zu bewerten und die Politik zu unterstützen. Ebenso können bessere verhaltenstherapeutische Maßnahmen, Präventions- und Aufklärungsprogramme entwickelt werden, u. a. für die Gesundheitserziehung in den Bereichen Ernährung, körperliche Betätigung und Impfung und im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen der primären Gesundheitsfürsorge.

1.1.2.   Erforschung von Krankheitsprozessen

Gesundheit und Krankheit im Verlauf des gesamten Lebens müssen besser erforscht werden, so dass neue und bessere Vorsorgemaßnahmen, Diagnosemethoden, Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen entwickelt werden können. Interdisziplinäre, grundlegende und translationale Forschungsarbeiten zur Pathophysiologie von Krankheiten sind wesentlich für ein besseres Verständnis aller Aspekte von Krankheitsprozessen, einschließlich der Neubestimmung der Grenzen zwischen normalen Variationen und "Krankheit" auf der Grundlage molekularer Daten, und für die Validierung und Nutzung von Forschungsergebnissen im Rahmen von klinischen Anwendungen.

Gegenstand der unterstützenden Forschungsarbeiten sind die Entwicklung und Nutzung neuer Instrumente und Konzepte für die Generierung biomedizinischer Daten – und die Förderung ihrer Entwicklung und Nutzung – u. a. durch Bio-Imaging, "-omik"-Konzepte, Konzepte mit hohem Durchsatz und systemmedizinische Konzepte. Für diese Tätigkeiten ist eine enge Verknüpfung der Grundlagenforschung mit der klinischen Forschung sowie mit langfristigen Kohortenstudien (s.o.) und den entsprechenden Forschungsbereichen notwendig. Eine enge Verbindung zu Forschungsinfrastrukturen und medizinischen Infrastrukturen (Datenbanken, Bio-Banken usw.) ist im Interesse der Datenstandardisierung und -speicherung und des Datenaustauschs und -zugangs ebenfalls erforderlich, da Letztere für die Maximierung des Nutzens der Daten und im Hinblick auf noch innovativere und wirksamere Möglichkeiten der Datenanalyse und -kombination grundlegend sind.

1.1.3.   Verbesserung der Überwachung und Vorbereitung

Der Mensch ist gefährdet durch neue und neu entstehende Infektionen hauptsächlich tierischen Ursprungs sowie durch Infektionen, die auf die Resistenz existierender Pathogene gegenüber Arzneimitteln zurückzuführen sind, und durch andere direkte und indirekte Auswirkungen des Klimawandels und die grenzüberschreitende Mobilität der Menschen. Für die Modellierung von Epidemien, eine wirksame Reaktion auf Pandemien müssen Überwachungs- und Diagnosemethoden und Frühwarnsysteme, die Organisation des Gesundheitswesens und die Vorbereitungskampagnen erneuert bzw. verbessert werden. Außerdem sind Bemühungen um die Aufrechterhaltung und den Ausbau der Kapazitäten zur Bekämpfung arzneimittelresistenter Infektionen erforderlich.

1.2.   Krankheitsprävention

1.2.1.   Entwicklung effizienter Präventions- und Screeningprogramme und Verbesserung der Einschätzung der Krankheitsanfälligkeit

Die Entwicklung von Präventions- und Screeningprogrammen setzt die Ermittlung von (auch funktionellen und verhaltensbezogenen) Biomarkern für die Früherkennung von Risiken und des Beginns von Krankheiten voraus; sie sollten nach international anerkannten Kriterien konzipiert werden. Vor ihrer Umsetzung müssen Screeningmethoden und -programme erprobt und validiert werden. Es müssen Erkenntnisse gewonnen und Methoden entwickelt werden, um feststellen zu können, welche Personen und Bevölkerungsgruppen ein klinisch relevantes erhöhtes Krankheitsrisiko aufweisen. Die Ermittlung von Personen und Bevölkerungsgruppen mit hohem Krankheitsrisiko ermöglicht die Entwicklung individueller, stratifizierter und kollektiver Strategien für eine effiziente und kostenwirksame Krankheitsvorbeugung.

1.2.2.   Verbesserung von Diagnose und Prognose

Gesundheit, Krankheit und Krankheitsprozesse müssen im Verlauf des gesamten Lebens besser verstanden werden, um neue und wirksamere Diagnose- und Theranostikverfahren zu entwickeln. Innovative und bestehende Methoden, Technologien und Instrumente werden entwickelt bzw. weiterentwickelt, mit dem Ziel, durch eine frühere und genauere Diagnose und Prognose und eine leichter zugängliche und stärker an die Patienten angepasste Behandlung einen wesentlich günstigeren Krankheitsverlauf zu bewirken.

1.2.3.   Entwicklung besserer präventiver und therapeutischer Impfstoffe

Benötigt werden wirksamere präventive und therapeutische Maßnahmen und Impfstoffe sowie evidenzbasierte Impfprogramme für ein größeres Spektrum von Krankheiten, einschließlich armutsbedingter Krankheiten wie HIV/AIDS, Tuberkulose, Malaria und vernachlässigter Infektionskrankheiten sowie für andere schwere Krankheiten. Hierfür müssen Krankheiten und Krankheitsprozesse und die entsprechenden Epidemien besser verstanden und klinische Versuche und die dazugehörigen Studien unternommen werden.

1.3.   Behandlung von Krankheiten und Krankheitsmanagement

1.3.1.   Behandlung von Krankheiten einschließlich Weiterentwicklung der regenerativen Medizin

Die Verbesserung bereichsübergreifender unterstützender Technologien für Arzneimittel, biologische Therapien, Impfstoffe und andere Therapien (einschließlich Transplantationen, Operationen, Gentherapie und Zelltherapie sowie Nuklearmedizin) ist zu unterstützen; die Entwicklung von Arzneimitteln und Impfstoffen muss erfolgreicher werden (auch durch alternative Verfahren, die die herkömmlichen Sicherheits- und Wirksamkeitsprüfungen ersetzen, d. h. durch die Entwicklung neuer Methoden); es müssen (auch stammzellbasierte) Konzepte für die regenerative Medizin, neue Biopharmaka einschließlich therapeutischer Impfstoffe und bessere medizinische (Hilfs-)Geräte und -Systeme entwickelt werden; palliative Behandlungen müssen verbessert werden; die Fähigkeit, Krankheiten zu bekämpfen und medizinische Maßnahmen zu ergreifen, die von der Verfügbarkeit wirksamer und sicherer antimikrobiell wirkender Arzneimittel abhängen, muss aufrechterhalten und verbessert werden; es müssen umfassende Konzepte für die Behandlung von Komorbiditäten auf jeder Altersstufe entwickelt werden und der Überkonsum von Arzneimitteln muss verhindert werden. Dies wird die Entwicklung neuer, effizienterer, wirksamerer, nachhaltigerer und stärker personalisierter Methoden für die Behandlung von Krankheiten und den Umgang mit Behinderungen und Gebrechlichkeit erleichtern und schließt neuartige Therapien und Zelltherapien zur Behandlung chronischer Erkrankungen ein.

1.3.2.   Übertragung von Wissen in die klinische Praxis und skalierbare Innovationsmaßnahmen

Klinische Versuche sind ein wichtiges Instrument, um biomedizinische Kenntnisse in Anwendungen am Patienten umzusetzen; deshalb werden sie – ebenso wie die Verbesserung ihrer Durchführung – unterstützt. Hierunter fallen die Entwicklung besserer Methoden (damit bei den Versuchen eine Konzentration auf die relevanten Bevölkerungsgruppen möglich ist, u. a. auf diejenigen, die unter gleichzeitig auftretenden Krankheiten leiden und/oder bereits behandelt werden), die vergleichende Bestimmung der Effektivität von Maßnahmen und Lösungen sowie der verstärkte Einsatz von Datenbanken und elektronischen Patientenakten als Datenquellen für Versuche und Wissenstransfer. Die vorklinische und/oder klinische Entwicklung von Arzneimitteln zur Behandlung seltener Krankheiten wird unterstützt. Ferner wird der Transfer anderer Arten von Maßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit einer unabhängigen Lebensführung) in ein reales Umfeld unterstützt.

1.4.   Aktives Altern und eigenständige Gesundheitsfürsorge

1.4.1.   Aktive und unabhängige und unterstützte Lebensführung

Fortgeschrittene multidisziplinäre Arbeiten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation unter Einbeziehung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Verhaltensforschung, der Gerontologie, der Informatik und anderer Wissenschaften sind notwendig, um kostenwirksame, nutzerfreundliche Lösungen für eine aktive, unabhängige und unterstützte Lebensführung von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede (zuhause, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen usw.) zu finden. Dies gilt für unterschiedliche Bereiche sowie Technologien, Systeme und Dienste, die die Lebensqualität und die menschlichen Funktionen – einschließlich der Mobilität – verbessern: intelligente, personalisierte Unterstützungstechnologien, Service- und soziale Robotik sowie umgebungsunterstützte Bereiche. Unterstützt werden Pilotprojekte im Bereich Forschung und Innovation, die die Einführung und allgemeine Nutzung der Lösungen bewerten. Besonderer Nachdruck wird auf die Einbeziehung von Endnutzern, Nutzergemeinschaften und professionellen/informellen Betreuern gelegt.

1.4.2.   Individuelle Aufklärung und Befähigung zur eigenständigen Gesundheitsfürsorge

Indem Menschen in die Lage versetzt werden, ihre Gesundheit selbst zu verbessern und ihre Gesundheitsfürsorge ihr ganzes Leben lang selbst in die Hand zu nehmen, lässt sich mehr Kosteneffizienz in Gesundheits- und Pflegesystemen erreichen, weil chronische Krankheiten außerhalb medizinischer Einrichtungen behandelt und die Krankheitsverläufe bzw. die Gesundheit der Menschen positiv beeinflusst werden. Hierfür müssen sozioökonomische Faktoren und kulturelle Werte, Verhaltensmodelle und gesellschaftliche Modelle, Einstellungen und Erwartungen in Bezug auf personalisierte Gesundheitstechnologien, mobile und/oder tragbare Geräte, neue Diagnoseverfahren, Sensoren und Überwachungsgeräte sowie personalisierte Dienste einschließlich u. a. nanomedizinischer Mittel untersucht werden, die einer gesunden Lebensführung, dem Wohlergehen, der psychischen Gesundheit, der Selbsthilfe, einer besseren Interaktion zwischen dem Bürger und der medizinischen Fachkraft, personalisierten Programmen für den Umgang mit Krankheiten und Behinderungen unter anderem zur Stärkung der Autonomie der Patienten sowie der Unterstützung von Wissensinfrastrukturen dienen. Bei der Entwicklung und Erprobung von Lösungen werden offene Innovationsplattformen, beispielsweise groß angelegte Demonstrationsprojekte für soziale Innovationen und innovative Dienstleistungen, genutzt.

1.5.   Methoden und Daten

1.5.1.   Verbesserung der Gesundheitsinformation und bessere Nutzung von Gesundheitsdaten

Damit Gesundheitsdaten langfristig tragfähig sind und entsprechend genutzt werden können, werden die Integration von Infrastrukturen und Informationsstrukturen und –quellen (auch Kohortenstudien, Protokolle, Datensammlungen, Indikatoren, Erhebungen zur Gesundheitsuntersuchung usw.) sowie die Datenstandardisierung, -interoperabilität und -speicherung sowie der Datenaustausch und der Zugang zu Daten unterstützt. Dabei sind die Aspekte Datenverarbeitung, Wissensmanagement, Modellierung, Visualisierung, IKT-Sicherheit und Schutz der Privatsphäre besonders zu beachten. Insbesondere gilt es, die Verfügbarkeit der Informationen und Daten über Wirkungslosigkeit und nachteilige Auswirkungen einer Behandlung zu verbessern.

1.5.2.   Verbesserung der wissenschaftlichen Instrumente und Verfahren zur Unterstützung der politischen Entscheidungsfindung und des Regulierungsbedarfs

Zu unterstützen ist die Erforschung, Entwicklung, Einbindung und Nutzung wissenschaftlicher Instrumente, Methoden und Statistiken für eine rasche, genaue und prädiktive Bewertung der Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität medizinischer Maßnahmen und Technologien, einschließlich neuer Arzneimittel, Biologika, fortgeschrittener Therapien und medizinischer Geräte. Dies ist von besonderer Bedeutung für Neuentwicklungen in den Bereichen der Biopharmaka, Impfstoffe, antimikrobielle Substanzen, Zell-/Gewebetherapien und Gentherapien, Organe und Transplantationen, spezialisierte Herstellung, Biobanken, neue medizinische Geräte, Kombinationsprodukte, Diagnose- und Therapieverfahren, Gentests, Interoperabilität und elektronische Gesundheitsdienste, einschließlich der Datenschutzaspekte. Weiter ist Unterstützung notwendig für bessere Risikobewertungsmethoden, Compliance-Vorgaben, Prüfkonzepte und Strategien zum Thema Umwelt und Gesundheit. Überdies muss die Entwicklung einschlägiger Methoden zur Unterstützung der Bewertung ethischer Aspekte in den obengenannten Bereichen gefördert werden.

1.5.3.   Nutzung von In-Silico-Arzneimitteln zur Verbesserung des Krankheitsmanagements und der Vorhersage

Computersimulationsbasierte medizinische Systeme mit patientenspezifischen Daten auf der Grundlage systemmedizinischer Konzepte und physiologischer Modelle können für die Vorhersage der Krankheitsanfälligkeit, des Krankheitsverlaufs und des wahrscheinlichen Erfolgs von Behandlungsmethoden eingesetzt werden. Die modellgestützte Simulation kann zur Unterstützung klinischer Versuche, der Vorhersagbarkeit von Behandlungserfolgen und der Personalisierung und Optimierung der Behandlung eingesetzt werden.

1.6.   Gesundheitsversorgung und integrierte Betreuung

1.6.1.   Förderung einer integrierten Betreuung

Voraussetzung für die Unterstützung des Managements chronischer Krankheiten außerhalb medizinischer Einrichtungen, auch bei Patienten mit Behinderung, ist auch eine bessere Zusammenarbeit zwischen medizinischem Personal und Sozialdiensten bzw. informellen Betreuern. Gefördert werden Forschungs- und Innovationsanwendungen, die der Entscheidungsfindung auf der Grundlage verteilter – sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit einschließlich psychosozialer Aspekte betreffender – Informationen dienen und Grundlagen für die großmaßstäbliche Einführung und Vermarktung innovativer Lösungen (einschließlich interoperabler elektronischer Gesundheitsdienste und Fernversorgung) liefern. Insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels werden zudem die Forschung und Innovation zur Verbesserung der Organisation der Langzeitpflege sowie innovative Strategien und innovatives Management unterstützt. Mit der Einführung neuer und integrierter Betreuungslösungen sollen Menschen befähigt und vorhandene Fähigkeiten gefördert sowie Defizite ausgeglichen werden.

1.6.2.   Optimierung der Effizienz und Wirksamkeit der Gesundheitsversorgung und Verringerung von Ungleichheiten durch evidenzbasierte Entscheidungen und Verbreitung bewährter Verfahren sowie innovativer Technologien und Konzepte

Zu unterstützen sind die Entwicklung eines systematischen Vorgehens bei der Bewertung von Gesundheitstechnologien und der Gesundheitsökonomie, die Informationssammlung und die Verbreitung bewährter Praktiken sowie innovativer Technologien und Konzepte im Gesundheits- und Pflegesektor, einschließlich IKT und elektronischer Gesundheitsfürsorge. Gefördert werden ferner vergleichende Untersuchungen zur Reform der staatlichen Gesundheitssysteme in Europa und in Drittländern und zu ihren mittel- bis langfristigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Außerdem werden Analysen des künftigen Bedarfs an medizinischem Personal (Anzahl und Kompetenzen) im Zusammenhang mit neuen Gesundheitsfürsorgekonzepten unterstützt. Gefördert werden auch Forschungsarbeiten zur Entwicklung gesundheitlicher Ungleichheiten und ihrer Wechselwirkung mit wirtschaftlichen und sozialen Unterschieden sowie zur Wirksamkeit von Strategien, die diese in Europa und darüber hinaus verringern sollen. Schließlich muss die Beurteilung von Verfahren für die Patientensicherheit und von Qualitätssicherungssystemen gefördert werden, einschließlich der Rolle von Patienten.

1.7.   Besondere Aspekte der Durchführung

Im Rahmen der Durchführung dieses Einzelziels werden auch der Wissens- und Technologietransfer und andere Formen der Verbreitung, groß angelegte Pilot- und Demonstrationsprojekte und die Standardisierung gefördert. Auf diese Weise wird die Markteinführung von Produkten und Diensten beschleunigt; zudem werden skalierbare Lösungen für Europa und darüber hinaus validiert. Diese Maßnahmen fördern nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft unter Einbeziehung innovativer KMU, sondern erfordern auch die aktive Einbindung sämtlicher Akteure. Synergien mit anderen einschlägigen – öffentlichen und privaten – Programmen und Tätigkeiten auf Ebene der Union und auf nationaler und internationaler Ebene sind anzustreben. Dies gilt insbesondere für Synergien mit den Tätigkeiten im Rahmen des Programms "Gesundheit für Wachstum".

Das Wissenschaftliche Gremium für Gesundheitsfragen wird als wissenschaftsgestützte Plattform interessierter Kreise wissenschaftliche Beiträge in Bezug auf diese gesellschaftliche Herausforderung ausarbeiten. Es wird eine kohärente wissenschaftliche zielgerichtete Analyse der Forschungs- und Innovationsengpässe und Chancen in Verbindung mit dieser gesellschaftlichen Herausforderung bieten, zur Bestimmung der diesbezüglichen Forschungs- und Innovationsschwerpunkte beitragen und die unionweite wissenschaftliche Teilnahme daran fördern. Es wird durch eine aktive Kooperation mit den interessierten Kreisen zum Aufbau von Fähigkeiten und zur Förderung von Wissensaustausch und einer stärkeren Zusammenarbeit in diesem Bereich in der gesamten Union beitragen.

Es kann erwogen werden, einschlägige Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und einschlägige öffentlich-öffentliche und öffentlich-private Partnerschaften zu unterstützen.

Ferner werden zweckdienliche Verknüpfungen mit den Maßnahmen einschlägiger europäischer Innovationspartnerschaften und den relevanten Aspekten der Forschungs- und Innovationsagenden der europäischen Technologieplattformen hergestellt.

2.   ERNÄHRUNGS- UND LEBENSMITTELSICHERHEIT, NACHHALTIGE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, MARINE, MARITIME UND LIMNOLOGISCHE FORSCHUNG UND BIOWIRTSCHAFT

2.1.   Nachhaltige Land- und Forstwirtschaft

Es werden geeignete Kenntnisse, Instrumente, Dienste und Innovationen zur Unterstützung produktiverer, umweltfreundlicherer, ressourcenschonenderer und widerstandsfähigerer agrar- und forstwirtschaftlicher Systeme benötigt, die ausreichend Lebens- und Futtermittel, Biomasse und andere Rohstoffe liefern und Ökosystemdienste erbringen und gleichzeitig die biologische Vielfalt schützen und die Entwicklung der wirtschaftlichen Existenzen in ländlichen Gebieten unterstützen. Forschung und Innovation werden Optionen für die Integration agronomischer und ökologischer Ziele in eine nachhaltige Produktion bieten und so Produktivität und Ressourceneffizienz – einschließlich einer effizienten Wassernutzung – in der Landwirtschaft steigern, die Sicherheit der tierischen und pflanzlichen Erzeugung erhöhen, die Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft reduzieren, das Abfallaufkommen und den Eintrag von Nährstoffen und anderen Chemikalien aus Anbauflächen in die terrestrische und aquatische Umgebung verringern, die Abhängigkeit Europas von Importen pflanzlicher Proteine vermindern und die Vielfalt bei den primären Produktionssystemen erhöhen und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt fördern.

2.1.1.   Erhöhung der Produktionseffizienz und Bewältigung der Folgen des Klimawandels bei gleichzeitiger Gewährleistung von Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit

Durch die Tätigkeiten wird die Produktivität sowie die Anpassungsfähigkeit von Pflanzen, Tieren und Produktionssystemen verbessert, damit sie dem raschen Wandel der Umwelt- und Klimabedingungen sowie der zunehmenden Verknappung natürlicher Ressourcen standhalten können. Die Innovationen, die sich daraus ergeben, werden den Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem Energieverbrauch, niedrigen Emissionen und geringem Abfallaufkommen erleichtern und zu einem geringeren Bedarf an natürlichen Ressourcen in der gesamten Lebens- und Futtermittelkette führen. Dies wird nicht nur zur Ernährungssicherheit beitragen, sondern auch neue Möglichkeiten für den Einsatz von Biomasse und von Nebenerzeugnissen der Landwirtschaft in einem breiten Spektrum von Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs eröffnen.

Für die Verbesserung der Leistung von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen werden multidisziplinäre Konzepte angestrebt, wobei gleichzeitig eine effiziente Nutzung der Ressourcen (Wasser, Land, Boden, Nährstoffe, Energie und sonstige Ressourcen) und die ökologische Unversehrtheit des ländlichen Raums zu gewährleisten sind. Der Schwerpunkt liegt auf unterschiedlichen integrierten Produktionssystemen und agronomischen Praktiken, u. a. auf dem Einsatz von Technologien mit hoher Präzision und Verfahren zur ökologischen Intensivierung, die sowohl der herkömmlichen als auch der ökologischen Landwirtschaft dienen. Ferner wird die Stadtbegrünung unter Nutzung neuer Formen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft in städtischen und stadtnahen Gebieten gefördert. Diese werden unter Berücksichtigung neuer Anforderungen an Pflanzeneigenschaften, Anbaumethoden, Technologien, Vermarktung und Stadtplanung mit Blick auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, die Umwelt und den Klimawandel geprüft. Die genetische Verbesserung von Pflanzen und Tieren im Hinblick auf Anpassungs-, Gesundheits- und Produktivitätsmerkmale stützt sich auf alle geeigneten herkömmlichen und modernen Zuchtmethoden und auf die Erhaltung und bessere Nutzung der genetischen Ressourcen.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Bodenbewirtschaftung gewidmet, um die Pflanzenproduktivität zu steigern. Unter Berücksichtigung des umfassenderen Ziels der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und sicheren Lebensmittelerzeugung werden Tier- und Pflanzengesundheit gefördert. Durch Tätigkeiten in den Bereichen Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz werden neue Erkenntnisse gewonnen und wird die Entwicklung integrierter, umweltfreundlicher Pflanzenschutzstrategien, -erzeugnisse und -instrumente gefördert, um die Einschleppung von Krankheitserregern zu verhindern, Seuchen und Krankheiten zu bekämpfen und die Verluste vor und nach der Ernte zu verringern. Auf dem Gebiet der Tiergesundheit werden Strategien für die Ausrottung und die wirksame Behandlung von Tierkrankheiten (einschließlich Zoonosen) und die Erforschung der Antibiotikaresistenz gefördert. Die integrierte Bekämpfung von Krankheiten, Parasiten und Seuchen wird verstärkt, angefangen von einem besseren Verständnis der Wirt-Erreger-Beziehungen bis hin zur Überwachung, Diagnose und Behandlung. Die Untersuchung der Auswirkungen verschiedener Praktiken auf das Wohlergehen der Tiere wird einem gesellschaftlichen Anliegen gerecht. Die genannten Arbeitsbereiche werden unterstützt durch grundlegendere Forschungsarbeiten, mit denen biologische Fragen geklärt und die Ausarbeitung und Umsetzung der Unionsstrategien unterstützt werden sollen, sowie durch geeignete Evaluierungen ihres wirtschaftlichen Potenzials und Marktpotenzials.

2.1.2.   Bereitstellung von Ökosystemleistungen und öffentlichen Gütern

Land- und Forstwirtschaft sind einzigartige Systeme, die kommerzielle Erzeugnisse, aber auch öffentliche Güter (z. B. kulturellen Wert und Erholungswert) und wichtige ökologische Dienste bereitstellen, wie unter anderem funktionelle Biodiversität und "Biodiversität vor Ort", Bestäubung, Wasserspeicherung und -regulierung, Bodenfunktionen, Landschaften, Erosionsverringerung, Widerstandsfähigkeit gegenüber Hochwasser und Trockenheit und CO2-Abscheidung/Eindämmung der Folgen von Treibhausgasemissionen). Die Forschungstätigkeiten werden zu einem besseren Verständnis der komplexen Wechselwirkungen zwischen den primären Produktionssystemen und Ökosystemleistungen beitragen und die Bereitstellung dieser öffentlichen Güter und Dienste fördern, indem sie Lösungen für die Bewirtschaftung, Entscheidungshilfeinstrumente und eine Bewertung ihres kommerziellen und ihres nichtkommerziellen Wertes bieten. Ein spezifisches Thema in diesem Zusammenhang ist z. B. die Ermittlung von ländlichen und (stadtnahen bzw.) städtischen Bewirtschaftungs- bzw. Waldsystemen und Landschaftsmustern, die diese Ziele erreichen dürften. Veränderungen bei der aktiven Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Systeme, u. a. durch den Einsatz von Technologien und neue Praktiken, können die Eindämmung der Folgen von Treibhausgasemissionen und die Anpassungsfähigkeit der Landwirtschaft an die negativen Auswirkungen des Klimawandels verbessern.

2.1.3.   Stärkung ländlicher Gebiete, Unterstützung der Politik und der Innovation im ländlichen Raum

In ländlichen Gemeinden werden Entwicklungsmöglichkeiten konkretisiert, indem ihre Kapazitäten für Primärproduktion und Ökosystemdienste gestärkt und Möglichkeiten der Produktion neuer und vielseitiger Produkte (einschließlich Lebens- und Futtermittel, Materialien und Energie) eröffnet werden, die der wachsenden Nachfrage nach kurzen Lieferketten mit geringen CO2-Emissionen gerecht werden. Ferner sind sozioökonomische Forschung und Wissenschaft und Gesellschaftsstudien sowie neue Konzepte und institutionelle Neuerungen erforderlich, um den Zusammenhalt der ländlichen Gebiete sicherzustellen und die wirtschaftliche und soziale Marginalisierung zu vermeiden, die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten zu fördern (auch im Dienstleistungssektor), angemessene Beziehungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten zu gewährleisten, Wissensaustausch, Demonstration, Innovation und Informationsverbreitung zu erleichtern und ein partizipatives Ressourcenmanagement zu fördern. Außerdem muss untersucht werden, wie in ländlichen Gebieten vorhandene öffentliche Güter auf lokaler/regionaler Ebene sozioökonomisch genutzt werden können. Auf regionaler und lokaler Ebene ermittelter Innovationsbedarf wird durch sektorübergreifende Forschungsmaßnahmen auf internationaler, interregionaler und europäischer Ebene ergänzt. Indem sie die erforderlichen Analyseinstrumente, Indikatoren, integrierten Modelle und Zukunftsforschungstätigkeiten bereitstellen, unterstützen die Forschungsprojekte die politisch Verantwortlichen und sonstigen Akteure bei der Umsetzung, Überwachung und Bewertung der einschlägigen Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften, nicht nur im ländlichen Raum, sondern für die gesamte Biowirtschaft. Instrumente und Daten werden auch für die korrekte Einschätzung möglicher Kompromisse zwischen unterschiedlichen Verwendungszwecken von Ressourcen (Land, Wasser, Boden, Nährstoffe, Energie und sonstige) und Produkten der Biowirtschaft benötigt. Land- und forstwirtschaftliche Systeme und ihre Nachhaltigkeit werden nach sozioökonomischen Kriterien und vergleichend untersucht.

2.1.4.   Nachhaltige Forstwirtschaft

Ziel ist es, auf nachhaltige Weise Bioprodukte, Ökosysteme und Dienstleistungen (auch in Bezug auf Wasser und die Abschwächung des Klimawandels) und ausreichend Biomasse zu erzeugen und dabei gleichzeitig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Forstwirtschaft sowie regionale Unterschiede zu berücksichtigen. Im Großen und Ganzen sollen die Tätigkeiten im Forstsektor multifunktionale Wälder mit vielfältigem ökologischem, wirtschaftlichem und sozialem Nutzen fördern. Im Mittelpunkt steht der weitere Ausbau nachhaltiger Forstwirtschaftssysteme, die den gesellschaftlichen Herausforderungen und Bedürfnissen einschließlich der Bedürfnisse der Waldbesitzer gerecht werden; hierfür wird auf multifunktionale Konzepte zurückgegriffen, die sich mit der Notwendigkeit, unter Berücksichtigung des Klimawandels für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu sorgen, vereinbaren lassen. Diese nachhaltigen Forstwirtschaftssysteme sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Widerstandsfähigkeit der Wälder zu stärken, die biologische Vielfalt zu schützen und die zunehmende Nachfrage nach Biomasse zu befriedigen. Ergänzend hierzu müssen Forschungsarbeiten zur Baumgesundheit sowie zum Schutz der Wälder und zur Wiederaufforstung nach Waldbränden durchgeführt werden

2.2.   Eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Agrar- und Lebensmittelindustrie für sichere und gesunde Ernährung

Der Bedarf der Bürger an sicheren, gesunden, qualitativ hochwertigen und erschwinglichen Lebensmitteln ist zu behandeln, ebenso sind die Folgen des Ernährungsverhaltens und der Lebens- und Futtermittelproduktion auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das globale Ökosystem zu untersuchen. Lebens- und Futtermittelsicherheit und -versorgungssicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Agrar- und Lebensmittelindustrie und die Nachhaltigkeit von Lebensmittelproduktion, -versorgung und -konsum sind ebenfalls Forschungsgegenstand, wobei die gesamte Lebensmittelkette und die damit zusammenhängenden Dienste (konventionelle und ökologische Produktion) von der Primärproduktion bis zum Verbrauch behandelt werden. Hierdurch wird ein Beitrag geleistet zur Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit aller Europäer und zur Beseitigung des Hungers in der Welt, zur Verringerung der Belastung durch lebensmittel- und ernährungsbedingte Krankheiten mittels Förderung einer gesunden und nachhaltigen Ernährung durch Aufklärung der Verbraucher und Innovationen in der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie, zur Senkung des Wasser- und Energieverbrauchs bei Verarbeitung, Transport und Vertrieb von Lebensmitteln, zur Reduzierung der Lebensmittelabfälle um 50 % bis 2030 und zur Bereitstellung einer breiten Vielfalt an gesunden, hochwertigen und sicheren Lebensmitteln für alle Menschen.

2.2.1.   Fundierte Verbraucherentscheidungen

Behandelt werden Präferenzen, Einstellungen, Bedürfnisse, Verhalten, Lebensweise und Bildung der Verbraucher sowie die kulturelle Komponente der Lebensmittelqualität; die Kommunikation zwischen den Verbrauchern und den Akteuren der Lebensmittelkette sowie den zum Thema "Lebensmittelkette" Forschenden soll verbessert werden, damit die Öffentlichkeit besser über die Lebensmittelerzeugung im Allgemeinen Bescheid weiß und die Verbraucher eine fundiertere Wahl treffen und nachhaltiger und gesund konsumieren können und weniger negative Folgen für Produktion, integratives Wachstum und Lebensqualität (insbesondere der benachteiligten Bevölkerungsgruppen) entstehen. Gesellschaftliche Innovation ist eine Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen und innovative Vorhersagemodelle und Methoden der Verbraucherwissenschaften werden vergleichbare Daten liefern und die Grundlagen für die Deckung des Informationsbedarfs der Unionspolitik legen.

2.2.2.   Gesunde und sichere Lebensmittel und Ernährungsweisen für alle

Behandelt werden Ernährungsbedürfnisse, eine ausgewogene Ernährung und die Auswirkungen der Ernährung auf physiologische Funktionen sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, außerdem die Zusammenhänge zwischen Ernährungsweise, demografischen Entwicklungen (wie etwa dem Altern) und chronischen Krankheiten und Dysfunktionen. Es sollen Lösungen und Innovationen auf dem Gebiet der Ernährung ermittelt werden, die der Steigerung von Gesundheit und Wohlbefinden dienen. Chemische und mikrobielle Lebens- und Futtermittelkontaminierung sowie entsprechende Risiken und Expositionen sowie Allergene werden in der gesamten Lebensmittel-, Futtermittel- und Trinkwasserkette analysiert, evaluiert, überwacht, kontrolliert und verfolgt, angefangen von Produktion und Lagerung bis hin zu Verarbeitung, Verpackung, Vertrieb, Verpflegungsvorgängen und zur Zubereitung in Privathaushalten. Innovationen für die Lebensmittelsicherheit, bessere Instrumente für die Risikobewertung und die Abwägung von Risiken und Nutzen sowie die Risikokommunikation und strengere Lebensmittelsicherheitsnormen für die gesamte Lebensmittelkette werden das Vertrauen der europäischen Verbraucher und deren Schutz erhöhen. Bessere Lebensmittelnormen auf internationaler Ebene werden auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie stärken.

2.2.3.   Eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Agrar- und Lebensmittelindustrie

Die Lebens- und Futtermittelindustrie muss gesellschaftlichen, umwelt- und klimabezogenen und wirtschaftlichen Änderungen von der lokalen bis zur globalen Ebene Rechnung tragen. Dieses Thema wird für sämtliche Stadien der Lebens- und Futtermittelproduktion behandelt, einschließlich Food Design, Verarbeitung, Verpackung, Prozesskontrolle, Abfallminderung, Nutzung von Nebenerzeugnissen und sicherer Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenerzeugnisse. Innovative und nachhaltige ressourceneffiziente Technologien und Prozesse sowie unterschiedlichste sichere, gesunde, erschwingliche hochwertige Produkte sollen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden. Dies stärkt das Innovationspotenzial für die europäische Lebensmittelkette, verbessert deren Wettbewerbsfähigkeit, schafft Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze und ermöglicht der europäischen Lebensmittelindustrie die Anpassung an Veränderungen. Des Weiteren sind folgende Aspekte zu behandeln: Rückverfolgbarkeit, Logistik und Dienstleistungen, sozioökonomische und kulturelle Faktoren, das Wohlergehen der Tiere und andere ethische Fragen, die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelkette gegenüber Umwelt- und Klimarisiken sowie die Eindämmung negativer Auswirkungen der Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelkette und sich ändernder Ernährungsweisen und Produktionssysteme auf die Umwelt.

2.3.   Erschließung des Potenzials aquatischer Bioressourcen

Eines der Hauptmerkmale aquatischer Bioressourcen ist ihre Erneuerbarkeit. Eine nachhaltige Nutzung setzt ein gründliches Verständnis der aquatischen Ökosysteme und eine hohe Qualität und Produktivität dieser Systeme voraus. Übergreifendes Ziel ist die Bewirtschaftung aquatischer Bioressourcen mit dem Ziel einer Maximierung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzens der Meere, der offenen See und der Binnengewässer Europas.

Hierfür muss der nachhaltige Beitrag von Fischerei und Aquakultur zur Ernährungssicherheit im Rahmen der Weltwirtschaft optimiert und die starke Abhängigkeit der Union von Fischereierzeugniseinfuhren (etwa 60 % des gesamten europäischen Verbrauchs an diesen Erzeugnissen ist importabhängig, die Union ist der weltweit größte Importeur) verringert werden. Außerdem müssen marine und maritime Innovationen mit Hilfe der Biotechnologie als Motor für ein intelligentes "blaues" Wachstum gefördert werden. Im Einklang mit dem geltenden politischen Rahmen, insbesondere der integrierten Meerespolitik und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (11) werden durch die Forschungstätigkeiten der Ökosystem-Ansatz bei Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen Ressourcen – unter Ermöglichung einer nachhaltigen Nutzung der maritimen Güter und Dienste – sowie eine umweltgerechtere Gestaltung der beteiligten Sektoren unterstützt.

2.3.1.   Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Fischerei

Gemäß der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und der Strategie 2020 der Union zum Schutz der biologischen Vielfalt soll die Fischerei in Europa nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und umweltverträglicher werden. Soll in der Fischereiwirtschaft in Zukunft ein Ökosystem-Ansatz verfolgt werden, müssen die marinen Ökosysteme eingehend erforscht sein. Es sollen neue Erkenntnisse gewonnen und neue Instrumente und Modelle entwickelt werden, um besser zu verstehen, warum marine Ökosysteme gesund und produktiv sind, und um die Folgen der Fischereitätigkeit auf marine Ökosysteme (auch in der Tiefsee) einzuschätzen, zu bewerten und einzudämmen. Neue Fangstrategien und -technologien werden entwickelt, damit die Fischerei weiterhin für die Gesellschaft von Nutzen ist und gleichzeitig die Gesundheit der marinen Ökosysteme erhalten bleibt. Die sozioökonomischen Auswirkungen der Bewirtschaftungsoptionen werden gemessen. Die Auswirkungen von Umweltveränderungen (einschließlich Klimawandel) und die Anpassung daran sowie neue Bewertungs- und Managementinstrumente für den Umgang mit Risiken und Unsicherheiten werden ebenfalls untersucht. Im Rahmen der Tätigkeiten werden Forschungsarbeiten zu biologischen und genetischen Aspekten und zur Dynamik der Fischbestände, zur Rolle wichtiger Arten in den Ökosystemen, zu Fischereitätigkeiten und ihrer Überwachung, zu Verhaltensweisen im Fischereisektor und zur Anpassung an neue Märkte (z. B. Umweltzeichen) sowie zur Beteiligung der Fischereiindustrie an Entscheidungen unterstützt. Außerdem werden die gemeinsame Nutzung des Meeresraums auch für andere Zwecke, insbesondere im Küstenbereich, sowie deren sozioökonomische Auswirkungen behandelt.

2.3.2.   Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und umweltfreundlichen europäischen Aquakultur

Die nachhaltige Aquakultur hat ein großes Potenzial für die Entwicklung gesunder, sicherer und wettbewerbsfähiger Produkte entsprechend dem Bedarf und den Präferenzen der Verbraucher, aber auch für Umweltdienstleistungen (biologische Sanierung, Boden- und Wasserbewirtschaftung u. a.) und Energieerzeugung. Sie wird in Europa jedoch noch nicht in vollem Umfang genutzt. Bei allen Aspekten der Domestikation verbreiteter Arten und der Diversifizierung durch neue Arten wird es um Wissenserwerb und Technologien gehen, wobei zur Verringerung der Auswirkungen von Aquakulturen auf die Umwelt die Wechselwirkungen zwischen Aquakulturen und den aquatischen Ökosystemen sowie die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassungsmöglichkeiten des Sektors berücksichtigt werden. Vor allem müssen die Forschungsanstrengungen in den Bereichen Gesundheit und Krankheiten aquatischer Zuchtorganismen (einschließlich Präventions- und Bekämpfungsinstrumente und -methoden), Ernährungsfragen (einschließlich Entwicklung alternativer maßgeschneiderter Zutaten und Futtermittel für die Aquakultur) sowie Fortpflanzung und Aufzucht fortgesetzt werden, denn hier liegen unter anderem die Haupthindernisse für eine nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur. Ferner werden Innovationen für nachhaltige Produktionssysteme an Land, im Küstenbereich und auf See gefördert. Auch den Besonderheiten der europäischen Gebiete in äußerster Randlage wird Rechnung getragen. Ein Schwerpunkt ist auch die Erforschung der sozialen und wirtschaftlichen Dimension des Sektors zur Stützung einer kosten- und energieeffizienten Produktion, die den Bedürfnissen des Marktes und der Verbraucher entspricht, wobei gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität für Investoren und Produzenten sicherzustellen sind.

2.3.3.   Förderung mariner und maritimer Innovationen mit Hilfe der Biotechnologie

Über 90 % der marinen Artenvielfalt sind noch nicht erschlossen. Das Potenzial für die Entdeckung neuer Arten und Anwendungen im Bereich der marinen Biotechnologie ist enorm und dürfte 10 % des jährlichen Wachstums in diesem Sektor bewirken. Unterstützt werden ferner die weitere Erforschung und Nutzung des großen Potenzials der marinen Artenvielfalt und der aquatischen Biomasse für innovative und nachhaltige Prozesse, Produkte und Dienste mit möglichen Anwendungen in Sektoren wie der chemischen und der Werkstoffindustrie, der Fischerei und Aquakultur, der pharmazeutischen Industrie, der Energieversorgung und der Kosmetikindustrie.

2.4.   Nachhaltige und wettbewerbsfähige Bio-Industrien und Förderung der Entwicklung einer europäischen Bio-Wirtschaft

Gesamtziel ist die Beschleunigung der Umstellung der auf fossilen Brennstoffen beruhenden europäischen Industrie auf eine ressourcenschonende, nachhaltige Industrie mit niedrigen CO2-Emissionen. Forschung und Innovation werden die Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen ermöglichen und zu den energie- und klimaschutzpolitischen Zielen der Union für 2020 beitragen (10 % der Kraftstoffe aus erneuerbaren Energiequellen, Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %). Nach Schätzungen können durch eine Umstellung auf biologische Rohstoffe und biologische Verarbeitungsverfahren bis 2030 bis zu 2,5 Mrd. t CO2-Äquivalent jährlich eingespart werden, wodurch sich die Märkte für Bio-Rohstoffe und neue Konsumgüter erheblich vergrößern würden. Die Nutzung dieses Potenzials erfordert den Aufbau einer breiten Wissensgrundlage und die Entwicklung der erforderlichen (Bio-)Technologien, wobei der Schwerpunkt auf drei wichtigen Aspekten liegt: a) Umstellung von auf fossilen Brennstoffen beruhenden Prozessen auf ressourcen- und energieeffiziente biotechnologiegestützte Prozesse, b) Schaffung zuverlässiger, nachhaltiger und geeigneter Lieferketten für Biomasse, Nebenerzeugnisse und Abfallströme sowie eines weiten Netzes von Bio-Raffinerien in ganz Europa und c) Unterstützung der Marktentwicklung für Bio-Produkte und -Prozesse unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und Vorteile. Es werden Synergien mit dem Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" angestrebt.

2.4.1.   Förderung der Bio-Wirtschaft für Bio-Industrien

Bedeutende Fortschritte hin zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Industrie mit niedrigen CO2-Emissionen werden erleichtert durch die Entdeckung und Nutzung terrestrischer und aquatischer Bioressourcen, wodurch gleichzeitig negative Umweltauswirkungen und der Wasserverbrauch minimiert werden, beispielsweise durch die Schaffung geschlossener Kreisläufe für Nährstoffe, einschließlich zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Mögliche Kompromisse zwischen den unterschiedlichen Verwendungszwecken von Biomasse sind zu prüfen. Im Mittelpunkt der Tätigkeiten sollte wettbewerbsfähige Non-Food-Biomasse stehen und die Nachhaltigkeit der entsprechenden Landnutzungssysteme sollte auch berücksichtigt werden. Die Entwicklung von nachhaltigeren Bioprodukten und biologisch wirksamen Stoffen mit neuen Eigenschaften und Funktionen für Industrie und Verbraucher wird angestrebt. Der wirtschaftliche Wert von erneuerbaren Ressourcen, Bioabfällen und Nebenerzeugnissen wird durch neue, ressourceneffiziente Prozesse maximal ausgeschöpft, unter anderem auch durch die Umwandlung von städtischen Bioabfällen in landwirtschaftliche Inputs.

2.4.2.   Entwicklung integrierter Bioraffinerien

Es werden Tätigkeiten zur Förderung nachhaltiger Bioprodukte, Zwischenprodukte und Biokraftstoffe bzw. von Bioenergie unterstützt, wobei vor allem ein "Kaskadenansatz" verfolgt werden soll, bei dem der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Produkten mit hohem Mehrwert liegt. Es werden Technologien und Strategien für die Gewährleistung der Rohstoffversorgung entwickelt. Die Erweiterung der Bandbreite von Biomassearten, die in Bioraffinerien der zweiten und dritten Generation genutzt werden können, einschließlich forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Bioabfällen und industrieller Nebenerzeugnisse, wird dazu beitragen, dass Konflikte bezüglich der Verwendung von Biomasse für Lebensmittelzwecke oder als Brennstoff vermieden werden, und die wirtschaftliche und umweltfreundliche Entwicklung der ländlichen Gebiete und Küstengebiete der Union unterstützen.

2.4.3.   Unterstützung der Marktentwicklung für Bio-Produkte und -Prozesse

Nachfrageseitige Maßnahmen werden der biotechnologischen Innovation neue Märkte eröffnen. Auf Unionsebene und weltweit sind Normen und Zertifikate erforderlich, u. a. für die Festlegung der Inhaltsstoffe von Bioprodukten, ihrer Funktionen und der biologischen Abbaubarkeit. Methoden und Konzepte für die Lebenszyklusanalyse müssen weiter entwickelt und fortlaufend an den wissenschaftlichen und industriellen Fortschritt angepasst werden. Forschungstätigkeiten zur Unterstützung der Standardisierung von Produkten und Verfahren (einschließlich der Harmonisierung internationaler Normen) sowie Regulierungstätigkeiten im Bereich der Biotechnologie sind grundlegend für die Schaffung neuer Märkte und die Nutzung von Handelsmöglichkeiten.

2.5.   Übergreifende Meeresforschung und maritime Forschung

Ziel ist es, die Auswirkungen der Unionsmeere und -ozeane auf die Gesellschaft und das Wirtschaftswachstum zu steigern durch die Bewirtschaftung der Meeresressourcen sowie die Nutzung verschiedener Quellen von Meeresenergie und die weitreichenden unterschiedlichen Formen der Nutzung der Meere. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt auf bereichsübergreifenden wissenschaftlichen und technologischen Herausforderungen im marinen und im maritimen Bereich, um in der ganzen Bandbreite der marinen und maritimen Industriezweige das Potenzial von Meeren und Ozeanen so zu erschließen, dass gleichzeitig der Schutz der Umwelt und die Anpassung an den Klimawandel gewährleistet ist. Ein strategischer koordinierter Ansatz für marine und maritime Forschung in allen Herausforderungen und Schwerpunkte von "Horizont 2020" wird auch die Umsetzung relevanter Maßnahmen der Union zur Erreichung blauer Wachstumsziele fördern.

Aufgrund des multidisziplinären Charakters der marinen und der maritimen Forschung erfolgt eine enge Abstimmung mit anderen Teilen von "Horizont 2020", insbesondere dem Einzelziel "Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe" des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen", und es werden gemeinsame Tätigkeiten durchgeführt.

2.5.1.   Auswirkungen des Klimawandels auf marine Ökosysteme und die maritime Wirtschaft

Es werden Tätigkeiten unterstützt, mit denen der gegenwärtige Kenntnisstand über die Funktionsweise mariner Ökosysteme und die Wechselwirkungen zwischen den Ozeanen und der Atmosphäre erweitert wird. Dadurch können der Einfluss der Ozeane auf das Klima und die Auswirkungen des Klimawandels und der Versauerung der Meere auf marine Ökosysteme und Küstengebiete besser bewertet werden.

2.5.2.   Ausbau des Potenzials der Meeresressourcen durch einen integrierten Ansatz

Die Ankurbelung eines langfristigen, nachhaltigen maritimen Wachstums und die Schaffung von Synergien zwischen allen Meeressektoren erfordern einen integrierten Ansatz. Die Forschungstätigkeiten sind auf die Erhaltung der Meeresumwelt und die Auswirkungen von maritimen Tätigkeiten und Erzeugnissen auf andere Sektoren ausgerichtet. Dies wird Fortschritte im Bereich der Umweltinnovation, z. B. neue Produkte und Verfahren, und die Anwendung von Bewirtschaftungskonzepten, -instrumenten und -maßnahmen ermöglichen, mit denen der vom Menschen ausgehende Druck auf die marine Umwelt besser bewertet und gemildert werden kann, um Fortschritte auf dem Weg zur Nachhaltigkeit maritimer Tätigkeiten zu erzielen.

2.5.3.   Übergreifende Konzepte und Technologien für maritimes Wachstum

Fortschritte im Bereich übergreifender unterstützender Technologien (IKT, Elektronik, Nanowerkstoffe, Legierungen, Biotechnologien usw.) sowie neue technische Entwicklungen und Konzepte werden weiterhin Wachstum ermöglichen. Die Tätigkeiten lassen bahnbrechende Neuerungen im Bereich der Meeresforschung und maritimen Forschung sowie in der Ozeanbeobachtung zu (Tiefseeforschung, Beobachtungssysteme, Sensoren, automatische Systeme zur Überwachung von Tätigkeiten und zur Kontrolle, Überprüfung der marinen Biodiversität, marine Georisiken, ferngelenkte Fahrzeuge usw.). Das Ziel besteht darin, die Auswirkungen auf die marine Umwelt (Unterwasserlärm, see- und landseitiges Vordringen invasiver Arten und Schadstoffe usw.) zu verringern und die CO2-Bilanz infolge menschlicher Tätigkeiten zu minimieren. Übergreifende unterstützende Technologien stützen die Umsetzung der Unionspolitik im marinen und maritimen Bereich.

2.6.   Besondere Aspekte der Durchführung

Über die allgemeine externe Beratung hinaus werden spezifische Ratschläge von dem Ständigen Agrarforschungsausschuss (SCAR) eingeholt, etwa zu strategischen Aspekten über dessen Zukunftsforschungstätigkeit sowie zur Koordinierung der Agrarforschung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union. Ferner werden zweckdienliche Verknüpfungen mit den Maßnahmen einschlägiger europäischer Innovationspartnerschaften und den relevanten Aspekten der Forschungs- und Innovationsagenden der europäischen Technologieplattformen hergestellt.

Auswirkungen und Verbreitung der Forschungsergebnisse werden durch besondere Maßnahmen für die Kommunikation und den Wissensaustausch sowie die Einbeziehung verschiedener Akteure über die gesamte Projektdauer aktiv unterstützt. Bei der Durchführung werden unterschiedlichste Tätigkeiten miteinander kombiniert, wie beispielsweise umfangreiche Demonstrations- und Pilottätigkeiten. Unterstützt wird ein einfacher, offener Zugang zu Forschungsergebnissen und bewährten Praktiken.

Die spezifische Unterstützung für KMU wird eine stärkere Beteiligung von landwirtschaftlichen Betrieben, Fischern und anderen KMU an Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten ermöglichen. Die spezifischen Bedürfnisse des Sektors der Primärproduktion in Bezug auf Dienstleistungen zur Unterstützung von Innovationen sowie auf Informationsstrukturen werden berücksichtigt. Die Umsetzung wird ein breites Spektrum von Tätigkeiten umfassen, u. a. Maßnahmen zum Wissensaustausch, bei denen die Beteiligung von Landwirten oder anderen Primärerzeugern und Informationsvermittlern sichergestellt wird, um den Forschungsbedarf der Endnutzer zu erfassen. Unterstützt wird ein einfacher, offener Zugang zu Forschungsergebnissen und bewährten Praktiken.

Durch Unterstützung der Normung und Regulierung wird zur Beschleunigung der Markteinführung neuartiger Bioprodukte und -dienste beigetragen.

Es kann erwogen werden, einschlägige Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und einschlägige öffentlich-öffentliche und öffentlich-private Partnerschaften zu unterstützen.

Synergien mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union für diese gesellschaftliche Herausforderung, z. B. mit dem Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF), und die Fortentwicklung dieser Fonds werden angestrebt.

In allen Sektoren der Bio-Wirtschaft werden vorausschauende Tätigkeiten durchgeführt, einschließlich der Einrichtung von Datenbanken und der Entwicklung von Indikatoren und Modellen für die globale, die europäische, die nationale und die regionale Dimension. Es wird ein europäisches Observatorium für die Bio-Wirtschaft zur Kartierung und Überwachung der Forschung und Innovation in der Union und weltweit, auch zur Technologiebewertung, zur Entwicklung zentraler Leistungsindikatoren und zur Beobachtung der Innovationsstrategien der Bio-Wirtschaft entwickelt.

3.   SICHERE, SAUBERE UND EFFIZIENTE ENERGIE

3.1.   Verringerung des Energieverbrauchs und Verbesserung der CO2-Bilanz durch intelligente und nachhaltige Nutzung

Energiequellen und Verbrauchsmuster der europäischen Industriezweige, der Verkehrssysteme, der Gebäude, Bezirke und Städte sind weitgehend nicht nachhaltig und haben beträchtliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimawandel. Energiemanagement in Echtzeit für neue und bereits vorhandene nahezu emissionsfreie, Niedrigstenergie- und Energieüberschussgebäude, nachgerüstete Gebäude und energieaktive Gebäude, hocheffiziente Industrien und der Einsatz energieeffizienter Lösungen in großem Maßstab durch Unternehmen, Privatpersonen, Gemeinden, Städte und Bezirke erfordert nicht nur technologische Fortschritte, sondern auch nicht technologische Leistungen wie neue Beratungs-, Finanzierungs- und Nachfragemanagementdienste und Beiträge der Verhaltens- und Sozialwissenschaften, wobei zugleich Fragen der öffentlichen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Verbessertes energieeffizientes Verhalten könnte so eine der kostengünstigsten Möglichkeiten zur Verringerung der Energienachfrage sein, was im Interesse der Energieversorgungssicherheit läge, die Folgen für Umwelt und Klima reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit fördern würde. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sind die weitere Entwicklung erneuerbarer Energien und die Erschließung von Energieeffizienzpotenzialen von Bedeutung.

3.1.1.   Massenmarktfähigkeit von Technologien und Diensten für eine intelligente und effiziente Energienutzung

Die Reduzierung des Energieverbrauchs und die Vermeidung von Energieverschwendung, ohne dass Gesellschaft und Wirtschaft auf die notwendigen Dienste verzichten müssen, erfordert zum einen, dass mehr effiziente, wettbewerbsfähige, umweltfreundliche und intelligente Ausrüstungen, Produkte und Dienstleistungen auf den Massenmarkt gebracht werden, und zum anderen die Integration von Komponenten und Geräten in der Weise, dass der Gesamtenergieverbrauch von Gebäuden, Diensten und Industrie optimiert wird.

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher diese Dienste und Technologien in vollem Umfang annehmen und den vollen Nutzen daraus ziehen (einschließlich der Möglichkeit der Überwachung ihres eigenen Verbrauchs), muss ihre Energieleistung an ihr Anwendungsumfeld angepasst und hierfür optimiert werden. Dazu sind Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsmaßnahmen für innovative IKT und Überwachungs- und Kontrollverfahren sowie Demonstrationsprojekte und vorkommerzielle Tätigkeiten im Hinblick auf die Einführung erforderlich, um Interoperabilität und Skalierbarkeit sicherzustellen. Mit solchen Projekten sollte ein Beitrag zur spürbaren Reduzierung oder Optimierung des Gesamtenergieverbrauchs und der Energiekosten geleistet werden, indem gemeinsame Verfahren für die Sammlung, Sichtung und Analyse von Energieverbrauchs- und Emissionsdaten entwickelt werden, um die Messbarkeit, Transparenz, öffentliche Akzeptanz, Planung und Sichtbarkeit des Energieverbrauchs und seiner Umweltfolgen zu verbessern. Sicherheit und eingebauter Datenschutz ("privacy by design") zum Schutz der Überwachungs- und Kontrollverfahren sollten in diesen Verfahren gewahrt sein. Die Entwicklung und Anwendung von Plattformen für die Überprüfung der Stabilität derartiger Systeme wird dazu beitragen, die Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

3.1.2.   Nutzung des Potenzials effizienter Heiz- und Kühlsysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energien

Ein beträchtlicher Anteil der Energie wird in der Union für Heiz- und Kühlzwecke verwendet; die Entwicklung kostenwirksamer effizienter Technologien und von Systemintegrationstechniken wie die Netzanbindung mit Standardsprachen und –diensten würde die Energienachfrage beträchtlich senken. Dies erfordert Forschungs- und Demonstrationsarbeiten zu neuen Designtechniken sowie Systemen und Komponenten für Anwendungen in Industrie, Wirtschaft und Privathaushalten, zum Beispiel für die dezentrale Versorgung und die Fernversorgung mit Warmwasser, Wärme und Kälte. Dies sollte verschiedene Technologien umfassen, wie beispielsweise Solarwärme, Erdwärme, Biomasse, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplung sowie Nutzung von Abwärme, außerdem sind die Anforderungen von nahezu emissionsfreien Gebäuden und Energiebezirken sowie von und intelligente Gebäude zu erfüllen. Weitere Durchbrüche sind erforderlich, sowohl für zentrale als auch für dezentrale Anwendungen, insbesondere zur Speicherung von thermischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und zur Entwicklung und Einführung effizienter Kombinationen hybrider Wärme- und Kältesysteme.

3.1.3.   Förderung der europäischen "Intelligenten Städte und Gemeinden"

Stadtgebiete gehören zu den größten Energieverbrauchern in der Union und emittieren daher auch einen entsprechend großen Anteil an Treibhausgasen und eine beträchtliche Menge von Luftschadstoffen. Die Luftqualität geht zurück, der Klimawandel macht sich bemerkbar und die Städte müssen ihre eigenen Eindämmungs- und Anpassungsstrategien entwickeln. Die Ermittlung innovativer Lösungen für den Energiebereich (z. B. Energieeffizienz, Strom-, Wärme- und Kälteversorgung sowie Integrierung erneuerbarer Energien in die bebaute Umgebung), die mit den Verkehrssystemen integriert sind, intelligentes Bauen und intelligente Stadtplanungslösungen, Abfall- und Abwasserbehandlung sowie IKT-Lösungen für das städtische Umfeld sind daher für den Übergang zu einer Gesellschaft mit niedrigen CO2-Emissionen entscheidend. Zur Unterstützung der Konvergenz von industriellen Wertschöpfungsketten im Energie-, Verkehrs- und IKT-Sektor für intelligente urbane Anwendungen gilt es, gezielte Initiativen vorzusehen. Gleichzeitig müssen neue Technologie-, Organisations-, Planungs- und Geschäftsmodelle – entsprechend dem Bedarf und den Mitteln der Städte und Gemeinden sowie ihrer Bürger – entwickelt und im realen Maßstab erprobt werden. Ferner sind Forschungsarbeiten zu gesellschaftlichen, umweltbezogenen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen im Zusammenhang mit diesem Übergang notwendig.

3.2.   Kostengünstige Stromversorgung mit niedrigen CO2-Emissionen

Der Bereich Elektrizität wird beim Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen eine entscheidende Rolle spielen. Erneuerbare Energiequellen stehen im Zentrum dieser Entwicklung. Die Stromerzeugung mit niedrigen CO2-Emissionen verbreitet sich aufgrund der hohen Kosten zu langsam. Es müssen dringend leistungsstärkere, nachhaltigere und in höherem Maße öffentlich akzeptierte Lösungen gefunden werden, bei denen die Kosten deutlich geringer sind, damit die kostengünstige, zuverlässige und CO2-arme Stromerzeugung auf dem Markt rascher zum Durchbruch kommt. Schwerpunkt der Tätigkeiten sind Forschung, Entwicklung und vollmaßstäbliche Demonstration mit Blick auf innovative erneuerbare Energieträger, einschließlich Klein- und Kleinstenergieerzeugungsanlagen, effiziente und flexible Kraftwerke für fossile Energieträger mit niedrigem CO2-Ausstoß sowie Techniken für CO2-Abscheidung und -Speicherung oder -Wiederverwendung.

3.2.1.   Vollständige Nutzung des Potenzials der Windenergie

Das Ziel im Zusammenhang mit der Windenergie besteht darin, die Kosten der Stromerzeugung für Onshore- und Offshore-Windenergie bis 2020 um bis zu etwa 20 % zu verringern (im Vergleich zu 2010), immer mehr Offshore-Windanlagen zu bauen und eine echte Integration in das Elektrizitätsnetz zu ermöglichen. Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Windenergie-Umwandlungssystemen der nächsten Generation in größerem Maßstab (einschließlich innovativer Energiespeichersysteme), mit höherem Umwandlungsgrad und besserer Verfügbarkeit, sowohl für Onshore- als auch für Offshore-Windenergie (auch an entlegenen Standorten und bei extremen Wetterbedingungen), außerdem auf neuen Serienfertigungsprozessen. Bei der Entwicklung der Windenergie werden Umweltaspekte und Aspekte der biologischen Vielfalt berücksichtigt.

3.2.2.   Entwicklung effizienter, zuverlässiger und wettbewerbsfähiger Solaranlagen

Die Kosten der Solarenergie, einschließlich Photovoltaik (PV) und Solarthermie (CSP), sollten bis 2020 im Vergleich zu 2010 halbiert werden, wenn ihr Anteil am Elektrizitätsmarkt signifikant gesteigert werden soll.

Bei der Photovoltaik sind hierfür weitere Forschungsarbeiten unter anderem zu neuartigen Konzepten und Systemen sowie die Demonstration und Erprobung der Massenproduktion im Hinblick auf eine breite Einführung und die bauliche Integration von Photovoltaik erforderlich.

Bei CSP liegt der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten und der Umweltauswirkungen sowie auf der Schaffung der Grundlagen für demonstrierte Technologien, damit diese durch den Bau von Prototyp-Kraftwerken auf einen industriellen Maßstab gebracht werden können. Es werden Möglichkeiten der effizienten Kombination von Solarstromerzeugung und Wasserentsalzung erprobt.

3.2.3.   Entwicklung wettbewerbsfähiger und umweltverträglicher Technologien für die CO2-Abscheidung, -Verbringung, -Speicherung und -Wiederverwendung

Die CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) ist eine wichtige Option, die weltweit in kommerziellem Maßstab umfassend genutzt werden sollte, um das Ziel der Stromerzeugung und Industrietätigkeit mit niedrigen CO2-Emissionen bis 2050 zu erreichen. Im Stromerzeugungssektor sollen die zusätzlichen Kosten der CCS für Kohle-, Erdgas- und Ölschieferkraftwerke im Vergleich zu Anlagen ohne CCS und energieintensiven Industrieanlagen so gering wie möglich gehalten werden.

Es wird insbesondere die Demonstration der vollständigen CCS-Kette für eine repräsentative Bandbreite unterschiedlicher technologischer Abscheidungs-, Transport-, Speicher- und Wiederverwendungsoptionen unterstützt. Begleitend werden Forschungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung dieser Technologien und zur Entwicklung wettbewerbsfähigerer Abscheidungstechnologien, besserer Komponenten, integrierter Systeme und Prozesse, einer sicheren geologischen Lagerung und sinnvoller Lösungen sowie einer öffentlichen Akzeptanz für die Wiederverwendung des abgeschiedenen CO2 durchgeführt, um die kommerzielle Einführung von CCS-Technologien für mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke und andere CO2-intensive Industrieanlagen zu ermöglichen, die nach 2020 den Betrieb aufnehmen. Ferner werden umweltfreundliche Kohletechnologien als CCS-ergänzende Technologien unterstützt.

3.2.4.   Entwicklung von Erdwärme, Wasserkraft, Meeresenergie und anderer erneuerbarer Energien

Erdwärme, Wasserkraft, Meeresenergie und andere erneuerbare Energien können zu einer Energieversorgung Europas mit geringeren CO2-Emissionen beitragen und gleichzeitig deren Flexibilität in Bezug auf eine variable Produktion und Nutzung von Energie erhöhen. Kosteneffiziente und nachhaltige Technologien sollen weiterentwickelt und zur kommerziellen Reife gebracht werden, so dass eine großmaßstäbliche Einführung in der Industrie mit Netzanschluss möglich wird. Verbesserte geothermische Systeme sind eine Technologie, zu der weitere Forschung, Entwicklung und Demonstration insbesondere in den Bereichen Exploration, Bohrung und Wärmeerzeugung erfolgen sollte. Die Energie der Ozeane – wie Gezeiten-, Strömungs- oder Wellenenergie oder osmotische Energie – bietet eine emissionsfreie und planbare Energie und kann darüber hinaus zur Entfaltung des vollständigen Potenzials der Offshore-Windenergie (Kombination mariner Energien) beitragen. Die Forschungstätigkeiten sollten die innovative Erforschung (im Labormaßstab) von kostengünstigen und zuverlässigen Komponenten und Werkstoffen, die einer hoch korrosiven Umgebung und biologischem Bewuchs ("biofouling") standhalten, sowie Demonstrationen unter unterschiedlichsten Bedingungen, wie sie in europäischen Gewässern herrschen, beinhalten.

3.3.   Alternative Brennstoffe/Kraftstoffe und mobile Energiequellen

Die Einhaltung der EU-Ziele für den Energiesektor und die Verringerung der CO2-Emissionen erfordern außerdem die Entwicklung neuer Brennstoffe und mobiler Energiequellen. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die Notwendigkeit der Schaffung eines intelligenten, umweltfreundlichen und integrierten Verkehrssektors. Die Wertschöpfungsketten für die entsprechenden Technologien und alternativen Brennstoffe sind noch nicht ausreichend entwickelt und müssen auf Demonstrationsniveau gebracht werden.

3.3.1.   Stärkere Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Bioenergie

Die vielversprechendsten Technologien im Bereich der Bioenergie sollen Marktreife erreichen, um die nachhaltige Produktion fortgeschrittener Biokraftstoffe in großem Maßstab in einem Bioraffinerie-Konzept für den Land-, See- und Luftverkehr (unterschiedliche Wertschöpfungsketten) sowie eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Ökogas auf der Grundlage von Biomasse und Abfall (einschließlich CCS) zu ermöglichen. Die Technologien sollen für unterschiedliche Bioenergiepfade in unterschiedlichen Größenordnungen entwickelt und demonstriert werden, wobei die verschiedenen geografischen und klimatischen Bedingungen sowie logistische Einschränkungen berücksichtigt und die negativen Umweltauswirkungen und sozialen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Bodennutzung minimiert werden. Mit längerfristigen Forschungsarbeiten wird die Entstehung einer nachhaltigen Bioenergieindustrie für die Zeit nach 2020 unterstützt. Durch diese Tätigkeiten werden vorgelagerte (z. B. Ausgangsstoffe, Bioressourcen) und nachgelagerte (z. B. Integration in Fahrzeugflotten) Forschungstätigkeiten im Rahmen einschlägiger Einzelziele des Schwerpunkts "gesellschaftlicher Herausforderungen" ergänzt.

3.3.2.   Verringerung der Zeit bis zur Marktreife bei Wasserstoff- und Brennstoffzelltechnologien

Das Potenzial von Brennstoffzellen und Wasserstoff für die Bewältigung der energiepolitischen Herausforderungen Europas ist groß. Damit diese Technologien auf dem Markt wettbewerbsfähig werden, müssen die Kosten jedoch beträchtlich sinken. So werden sich die Kosten von Brennstoffzellsystemen für den Verkehr in den nächsten zehn Jahren um den Faktor zehn verringern müssen. Um dies zu erreichen, werden Demonstrationsprojekte und vorkommerzielle Tätigkeiten für mobile oder ortsfeste verkehrsbezogene Anwendungen (auch ortsfeste Kleinstanlagen) sowie die damit zusammenhängenden Dienste unterstützt, ebenso langfristige Arbeiten in Forschung und technologischer Entwicklung, die darauf abzielen, EU-weit eine wettbewerbsfähige Brennstoffzellenkette und eine nachhaltige Wasserstoffproduktion und -infrastruktur zu schaffen. Es ist eine enge nationale und internationale Zusammenarbeit erforderlich, um einen Durchbruch am Markt in ausreichendem Umfang zu erreichen, auch im Bereich der Entwicklung geeigneter Normen.

3.3.3.   Neue alternative Brennstoffe/Kraftstoffe

Es existieren mehrere neue Optionen mit langfristigem Potenzial, z. B. Metallpulverbrennstoffe, Brennstoffe aus photosynthetischen Mikroorganismen (aus aquatischer und terrestrischer Umgebung) und Brennstoffe aus der künstlichen Nachahmung der Photosynthese sowie Solarbrennstoffe. Diese neuen Pfade können Möglichkeiten für eine effizientere Energieumwandlung und wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Technologie bieten. Die Unterstützung dient insbesondere dazu, diese neuen und andere potenzielle Technologien vom Labor auf Demonstrationsmaßstab zu bringen, mit dem Ziel der vorkommerziellen Demonstration bis 2020.

3.4.   Ein intelligentes europäisches Stromgesamtnetz

Elektrizitätsnetze müssen drei miteinander verknüpfte Bedingungen erfüllen, wenn ein verbraucherfreundliches und CO2 -ärmeres Elektrizitätssystem erreicht werden soll: Es muss ein europaweiter Markt entstehen, es muss eine erheblich größere Zahl erneuerbarer Energiequellen eingebunden werden und es müssen Interaktionen zwischen Millionen von Anbietern und Abnehmern (private Haushalte werden in immer größerem Umfang beiden Kategorien angehören), darunter Besitzer von Elektrofahrzeugen, bewältigt werden. Künftige Elektrizitätsnetze werden für den Übergang zu einem Energiesystem mit niedrigen CO2-Emissionen eine zentrale Rolle spielen und den Verbrauchern zusätzliche Flexibilität und Kostenvorteile bieten. Hauptziel bis 2020 ist ein Anteil von etwa 35 % (12) an übertragenem und verteiltem Strom aus erneuerbaren Energieträgen (zentrale und dezentrale Quellen).

Die Entwicklung neuer Komponenten, Technologien und Verfahren, die den Besonderheiten sowohl der Übertragung als auch der Verteilung entsprechen, sowie die flexible Energiespeicherung werden durch stark integrierte Forschungs- und Demonstrationsmaßnahmen unterstützt.

Alle Optionen für einen erfolgreichen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage sind im Hinblick auf die Minimierung von Emissionen und Kosten zu berücksichtigen. Intelligente neue Energienetztechnologien, Reserve- und Ausgleichstechnologien für mehr Flexibilität und Effizienz, einschließlich konventioneller Kraftwerke, neue Netzkomponenten, mit denen die Übertragungskapazität und -qualität sowie die Zuverlässigkeit der Netze verbessert werden, müssen entwickelt werden. Neue Technologien für Elektrizitätssysteme und eine bidirektionale digitale Kommunikationsinfrastruktur sind zu erforschen und in das Stromnetz zu integrieren sowie für intelligente Interaktionen mit anderen Energienetzen zu nutzen. So können Netze unter normalen Bedingungen und in Notfällen auch im Hinblick auf Normungsfragen besser geplant, überwacht und kontrolliert und sicherer betrieben werden, und es wird ein Beitrag geleistet zum Management der Interaktionen zwischen Anbietern und Abnehmern sowie zur Weiterleitung und Verwaltung der Energieflüsse und zum Energiehandel. Bei der Einführung künftiger Infrastrukturen sollten in Bezug auf Indikatoren und eine Kosten-Nutzen-Analyse Erwägungen berücksichtigt werden, die für das gesamte Energiesystem gelten. Daneben werden die Synergien zwischen intelligenten Netzen und Telekommunikationsnetzen soweit wie möglich ausgeschöpft, um Doppelinvestitionen zu vermeiden, die Sicherheit zu erhöhen und die Nutzung intelligenter Energiedienste zu beschleunigen.

Neuartige Energiespeicher (auch Batterien und großmaßstäbliche Energiespeicher wie Strom-zu-Gas-Konzepte) und Fahrzeugsysteme werden die erforderliche Flexibilität zur Anpassung von Produktion und Nachfrage bieten. Verbesserte IKT-Technologien sorgen ferner für mehr Anpassungsfähigkeit bei der Elektrizitätsnachfrage, indem sie den Kunden (Industrie, Gewerbe, Haushalte) die erforderlichen Automatisierungsinstrumente an die Hand geben. Sicherheit, Zuverlässigkeit und Datenschutz sind auch hier wichtige Aspekte.

Eine neuartige Planung, Marktorganisation und Regulierung muss die Gesamteffizienz und Kostenwirksamkeit der Stromlieferkette, die Interoperabilität der Infrastrukturen sowie das Entstehen eines offenen und wettbewerbsorientierten Marktes für intelligente Energienetztechnologien, Produkte und Dienste vorantreiben. Für die Prüfung und Validierung von Lösungen und die Einschätzung ihrer Vorteile für das System und die einzelnen Akteure sind großmaßstäbliche Demonstrationsprojekte durchzuführen, bevor sie in ganz Europa eingeführt werden. Begleitend sollten Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um die Reaktionen von Kunden und Unternehmen auf wirtschaftliche Anreize, Verhaltensänderungen, Informationsdienste und andere innovative Leistungen intelligenter Netze zu erforschen.

3.5.   Neue Erkenntnisse und Technologien

Langfristig sind neuartige, effizientere und wettbewerbsfähige sowie saubere, sichere und nachhaltige Energietechnologien notwendig. Fortschritte sollten durch multidisziplinäre Forschung und die gemeinsame Durchführung europaweiter Forschungsprogramme sowie mittels erstklassiger Einrichtungen im Hinblick auf wissenschaftliche Durchbrüche in Bezug auf Energiekonzepte und Grundlagentechnologien beschleunigt werden (z. B. Nanowissenschaften, Werkstoffwissenschaften, Festkörperphysik, IKT, Biowissenschaften, Geowissenschaften, Computerwissenschaften und Weltraumwissenschaften). Darüber hinaus sollten gegebenenfalls sichere und unter Umweltaspekten nachhaltige unkonventionelle Gas- und Ölvorkommen erkundet und erschlossen sowie Innovationen im Bereich neuer und künftiger Technologien entwickelt werden.

Fortgeschrittene Forschungsarbeiten sind außerdem erforderlich, um Lösungen für die Anpassung der Energiesysteme an sich wandelnde klimatische Bedingungen zu ermitteln. Die Prioritäten können gegebenenfalls an neue wissenschaftliche und technologische Notwendigkeiten und Möglichkeiten oder neu beobachtete Phänomene angepasst werden, die auf vielversprechende Entwicklungen oder Risiken für die Gesellschaft hinweisen und die im Verlauf der Durchführung von "Horizont 2020" auftreten können.

3.6.   Tragfähige Entscheidungsprozesse und Einbeziehung der Öffentlichkeit

Die Energieforschung sollte die Energiepolitik unterstützen und eng mit ihr abgestimmt sein. Um den politisch Verantwortlichen robuste Analysen zur Verfügung stellen zu können, sind umfassende Kenntnisse und Forschung zur Einführung und Nutzung von Energietechnologien und -diensten sowie über Infrastrukturen, Märkte (einschließlich Regulierungsrahmen) und Verbraucherverhalten erforderlich. Unterstützt werden, insbesondere im Rahmen des Informationssystems des SET-Plans (SETIS) der Kommission, die Entwicklung tragfähiger und transparenter Theorien, Werkzeuge, Methoden, Modelle und vorausschauender und perspektivischer Szenarien zur Einschätzung der wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Fragen im Bereich Energie, der Aufbau von Datenbanken und Szenarien für eine erweiterte Union und für die Bewertung der Folgen der Energiepolitik und damit verbundener Politikbereiche auf die Versorgungssicherheit, den Verbrauch, die Umwelt, die natürlichen Ressourcen, den Klimawandel, die Gesellschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der Energieindustrie und die Durchführung sozioökonomischer Forschung und Studien zur Stellung der Wissenschaft in der Gesellschaft.

Unter Nutzung der Möglichkeiten der Internet-Technologien und der sozialen Technologien werden das Verbraucherverhalten (einschließlich des Verhaltens schutzbedürftiger Verbrauchergruppen wie Behinderter) und Verhaltensänderungen im Rahmen offener Innovationsplattformen wie "Living Labs" und großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte für die Diensteinnovation sowie durch Panelerhebungen unter Wahrung des Datenschutzes untersucht.

3.7.   Markteinführung von Energieinnovationen – Aufbau auf "Intelligente Energie – Europa (IEE)"

Innovative Lösungen für die Markteinführung und Nachahmung sind grundlegend für die rechtzeitige und kosteneffiziente Einführung neuer Energietechnologien. Neben der technologieorientierten Forschung und Demonstration sind hier Maßnahmen mit einem eindeutigen Mehrwert der Union erforderlich, die darauf abzielen, nicht technologische Innovationen mit einer starken Hebelwirkung auf den Unionsmärkten für nachhaltige Energie disziplin- und steuerungsebenenübergreifend zu entwickeln, anzuwenden, auszutauschen und nachzuahmen.

Der Schwerpunkt solcher Innovationen wird auf der Schaffung günstiger Marktbedingungen auf Regulierungs-, Verwaltungs- und Finanzierungsebene für CO2-emissionsarme, erneuerbare und energieeffiziente Technologien und Lösungen liegen. Unterstützung erhalten Maßnahmen, die die Umsetzung der Energiepolitik erleichtern, breit angelegte Investitionen vorbereiten, den Kapazitätsaufbau fördern und die öffentliche Akzeptanz steigern. Dabei wird auch Innovationen im Interesse einer intelligenten und nachhaltigen Nutzung bereits vorhandener Technologien Beachtung geschenkt.

Aus Forschung und Analyse ergibt sich immer wieder, wie wichtig der menschliche Faktor für Erfolg oder Misserfolg einer nachhaltigen Energiepolitik ist. Daher werden innovative Organisationsstrukturen, die Verbreitung und der Austausch bewährter Praktiken sowie spezifische Maßnahmen für Ausbildung und Kapazitätsaufbau gefördert.

3.8.   Besondere Aspekte der Durchführung

Die Priorisierung der Tätigkeiten im Rahmen dieser gesellschaftlichen Herausforderung stützt sich auf die Notwendigkeit, Forschung und Innovation im Energiebereich auf europäischer Ebene auszubauen. Ein wichtiges Ziel ist die Unterstützung der Umsetzung der Forschungs- und Innovationsagenda des Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) (13) im Hinblick auf die Ziele der Energie- und Klimaschutzpolitik der Union. Die Fahrpläne des SET-Plans und die Durchführungspläne werden daher einen wertvollen Beitrag zur Abfassung der Arbeitsprogramme leisten. Die Governance-Struktur des SET-Plans wird die Basis für die strategische Priorisierung und die EU-weite Koordinierung von Forschung und Innovation im Energiebereich bilden.

Für die nicht technologischen Aspekte sind die Energiepolitik der Union und die entsprechenden Rechtsvorschriften maßgeblich. Es wird ein Umfeld unterstützt, das die breite, EU-weite Einführung demonstrierter technologischer und dienstleistungsbezogener Lösungen, Prozesse und politischer Initiativen für Technologien mit geringen CO2-Emissionen und Energieeffizienz ermöglicht. Hierunter kann die Unterstützung technischer Hilfe für die Entwicklung und Tätigung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien fallen.

Hinsichtlich der Markteinführung werden sich die Tätigkeiten auf die im Rahmen des Programms "Intelligente Energie – Europa" (IEE) durchgeführten Tätigkeiten stützen und diese verstärken.

Partnerschaften mit europäischen Akteuren sind wichtig im Hinblick auf die Zusammenlegung der Ressourcen und gemeinsame Tätigkeiten. In Einzelfällen kann gegebenenfalls erwogen werden, bestehende europäische Industrieinitiativen des SET-Plans in förmliche öffentlich-private Partnerschaften umzuwandeln, um Höhe und Kohärenz der Förderung zu steigern und gemeinsame Forschungs- und Innovationsmaßnahmen öffentlicher und privater Akteure anzuregen. Ebenfalls in Betracht gezogen wird die Unterstützung – auch gemeinsam mit den Mitgliedstaaten – von Zusammenschlüssen öffentlicher Forschungsakteure, insbesondere des europäischen Energieforschungsbündnisses (EERA) des SET-Plans, um öffentliche Forschungsressourcen und -infrastrukturen zur Forschung in kritischen Bereichen von europäischem Interesse zu bündeln. Die Prioritäten des SET-Plans werden durch internationale Koordinierungsmaßnahmen nach dem Prinzip der "variablen Geometrie" unterstützt, wobei die Kapazitäten und Besonderheiten der jeweiligen Länder berücksichtigt werden. Ferner werden zweckdienliche Verknüpfungen mit den Maßnahmen einschlägiger europäischer Innovationspartnerschaften und den relevanten Aspekten der Forschungs- und Innovationsagenden der europäischen Technologieplattformen hergestellt.

Es kann erwogen werden, einschlägige Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und einschlägige öffentlich-öffentliche und öffentlich-private Partnerschaften zu unterstützen. Die Tätigkeiten sollen außerdem auf eine stärkere Unterstützung und eine Förderung der Beteiligung von KMU ausgerichtet sein.

Das Informationssystem des SET-Plans der Kommission (SETIS) wird dafür eingesetzt, um gemeinsam mit den Akteuren zentrale Leistungsindikatoren (KPI) für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung zu entwickeln. Dieser KPI werden regelmäßig an die jüngsten Entwicklungen angepasst. Insgesamt soll mit der Umsetzung der Tätigkeiten im Rahmen dieser gesellschaftlichen Herausforderung eine bessere Koordinierung der relevanten Unionsprogramme, -initiativen und -strategien - z. B. der Kohäsionspolitik - erreicht werden, insbesondere durch nationale und regionale Strategien für eine intelligente Spezialisierung und die Mechanismen des Emissionshandelssystems (ETS) (z. B. im Zusammenhang mit der Unterstützung von Demonstrationsprojekten).

4.   INTELLIGENTER, UMWELTFREUNDLICHER UND INTEGRIERTER VERKEHR

4.1.   Ressourcenschonender umweltfreundlicher Verkehr

Europa hat sich das politische Ziel gesetzt, bis 2050 die CO2-Emissionen um 60 % im Vergleich zu 1990 zu verringern. Bis 2030 sollen der Einsatz von mit herkömmlichen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen in Städten auf die Hälfte reduziert und in wichtigen Stadtzentren eine praktisch CO2-freie Logistik erreicht werden. Der Anteil CO2-emissionsarmer Flugkraftstoffe sollte bis 2050 bei 40 % liegen, die CO2-Emissionen von Bunkerölen für die Seeschifffahrt sollten bis dahin um 40 % im Vergleich zu 2005 gesenkt werden (14).

Es gilt, die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt durch gezielte technische Verbesserungen zu reduzieren, wobei zu bedenken ist, dass jeder Verkehrsträger mit anderen Problemen konfrontiert ist und spezifische Technologie-Integrationsträger aufweist.

Forschung und Innovation werden einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung und Anwendung der notwendigen Konzepte für alle Verkehrsträger leisten, durch die die umweltschädlichen Emissionen des Verkehrssektors (wie CO2, NOx, SOx und Lärm) drastisch gesenkt und die Abhängigkeit des Sektors von fossilen Brennstoffen und somit die Folgen des Verkehrswesens für die biologische Vielfalt und den Klimawandel sowie den Erhalt der natürlichen Ressourcen verringert werden.

Dies geschieht durch die folgenden spezifischen Tätigkeiten:

4.1.1.   Umweltfreundlichere und leisere Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge und Schiffe mit Blick auf bessere Umweltleistung und geringere Wahrnehmung von Lärm und Vibrationen

Der Schwerpunkt der Tätigkeiten in diesem Bereich liegt auf den Endprodukten, es werden jedoch auch Fragen der gewichtssparenden, umweltfreundlichen Auslegung und Herstellung unter Berücksichtigung der gesamten Lebensdauer behandelt, wobei in der Auslegungsphase die Rezyklierfähigkeit berücksichtigt wird. Die Tätigkeiten werden außerdem die Modernisierung vorhandener Produkte und Dienstleistungen durch die Integration neuer Technologien umfassen.

a)

Die Entwicklung umweltfreundlicherer und leiserer Antriebstechnologien und die Beschleunigung ihrer Einführung ist zur Verringerung bzw. Beseitigung der Auswirkungen auf das Klima und die Gesundheit der Bürger Europas, beispielsweise der CO2-Emissionen, des Lärms und der Umweltverschmutzung im Verkehrssektor, wichtig. Es sind neue, innovative Lösungen notwendig, die sich auf Elektromotoren und Batterien, Wasserstoff- und Brennstoffzellen, gasbetriebene Motoren, fortgeschrittene Motorarchitekturen und -technologien oder hybride Antriebssysteme stützen. Technologische Durchbrüche werden ferner zu einer besseren Umweltleistung herkömmlicher und neuer Antriebssysteme beitragen.

b)

Die Prüfung von Möglichkeiten für den Einsatz alternativer Energiequellen mit geringen Emissionen wird zur Verringerung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe beitragen. Hierzu gehören die Nutzung nachhaltiger Kraftstoffe und von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei allen Verkehrsträgern einschließlich der Luftfahrt, die Verringerung des Kraftstoffverbrauchs durch "Energy Harvesting" (Energiegewinnung aus der Umwelt) sowie eine diversifizierte Energieversorgung und andere innovative Lösungen. Es werden neue ganzheitliche Konzepte für Fahrzeuge, Energiespeicherung, Energieversorgung und Kraftstoff- und Ladeinfrastrukturen verfolgt, einschließlich Schnittstellen für die Netzintegration von Elektrofahrzeugen und innovativer Lösungen für den Einsatz alternativer Kraftstoffe.

c)

Die Verbesserung der Gesamtleistung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Kraftfahrzeugen durch eine Verringerung ihres Gewichts und die Senkung ihres aerodynamischen, hydrodynamischen bzw. Rollwiderstands durch Verwendung leichterer Werkstoffe, gewichtssparende Strukturen und innovative Auslegung wird zu einem geringeren Kraftstoffverbrauch beitragen.

4.1.2.   Entwicklung intelligenter Ausrüstungen, Infrastrukturen und Dienste

Hierdurch können Beförderungen optimiert und der Ressourcenverbrauch verringert werden. Der Schwerpunkt liegt auf Lösungen für die effiziente Planung, Konzipierung und Nutzung und das effiziente Management von Flughäfen, Häfen, logistischen Plattformen und Landverkehrsinfrastruktur sowie auf autonomen und effizienten Wartungs-, Überwachungs- und Inspektionssystemen. Neue Strategien, Geschäftsmodelle, Konzepte, Technologien und IT-Lösungen müssen zur Steigerung der Kapazität eingeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Klimabeständigkeit von Ausrüstungen und Infrastrukturen, kosteneffizienten Lösungen auf der Grundlage eines Lebenszykluskonzepts und der allgemeinen Einführung neuer Werkstoffe und Technologien im Hinblick auf eine effizientere und kostengünstigere Wartung. Zugänglichkeit, Benutzerfreundlichkeit und soziale Integration werden ebenfalls berücksichtigt.

4.1.3.   Verbesserung von Verkehr und Mobilität in Städten

Diese Tätigkeit kommt einem großen und weiter zunehmenden Teil der Bevölkerung zugute, der in Städten lebt und arbeitet oder diese zum Erwerb von Dienstleistungen oder in der Freizeit nutzt. Es müssen neue Mobilitätskonzepte und Lösungen für die Verkehrsorganisation, multimodale Zugänglichkeitsmodelle, die Logistik, die Bereitstellung innovativer Fahrzeuge und städtische öffentliche Dienstleistungen sowie die Planung entwickelt und geprüft werden, die zur Verringerung der Verkehrsüberlastung, Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie zur Steigerung der Effizienz des städtischen Verkehrs beitragen. Öffentlicher Verkehr und nichtmotorisierte Verkehrsmittel sowie andere ressourceneffiziente Beförderungsoptionen für Fahrgäste und Güter sollten als echte Alternativen zur Nutzung privater Kraftfahrzeuge ausgebaut werden, was durch einen breiteren Einsatz intelligenter Verkehrssysteme und durch ein innovatives Angebots- und Nachfragemanagement zu unterstützen ist. Dabei ist insbesondere auf das Zusammenspiel zwischen Verkehrssystem und anderen städtischen Systemen zu achten.

4.2.   Größere Mobilität, geringeres Verkehrsaufkommen, größere Sicherheit

Mit den entsprechenden Zielen der europäischen Verkehrspolitik wird die Optimierung von Leistung und Effizienz angesichts eines wachsenden Mobilitätsbedarfs angestrebt, damit bis 2050 Europa die sicherste Region für den Luft-, Schienen- und Schiffsverkehr wird und im Straßenverkehr Fortschritte bei der Senkung der Zahl der Unfalltoten auf nahe Null bis 2050 und der Halbierung der Zahl der Unfallverletzten bis 2020 erreicht werden. Bis 2030 sollten 30 % des Straßengüterverkehrs auf Strecken über 300 km auf die Schiene bzw. auf Wasserwege verlagert werden. Für ein nahtloses, zugängliches, bezahlbares, benutzerorientiertes und effizientes europaweites Beförderungssystem für Menschen und Güter, das die externen Kosten internalisiert, sind ein neues europäisches Verkehrsmanagement-, Informations- und Zahlungssystem für alle Verkehrsträger sowie effiziente Schnittstellen zwischen Fernverkehrsnetzen und städtischen Mobilitätsnetzen erforderlich.

Ein besseres europäisches Verkehrssystem wird zu einer effizienteren Nutzung von Verkehrsmitteln beitragen, die Lebensqualität der Bürger verbessern und eine gesündere Umwelt fördern.

Forschung und Innovation werden durch die folgenden spezifischen Tätigkeiten wichtige Beiträge zu diesen ehrgeizigen politischen Zielen leisten:

4.2.1.   Bedeutend geringere Verkehrsüberlastung

Dies kann erreicht werden durch die Einführung eines intelligenten, multimodalen und vollständig intermodalen Beförderungssystems von Tür zu Tür und durch Vermeidung der unnötigen Nutzung von Verkehrsmitteln. Daher müssen eine stärkere Integration der Verkehrsträger, die Optimierung der Transportketten und besser integrierte Verkehrsleistungen und -dienste gefördert werden. Solche innovativen Lösungen erleichtern auch die Zugänglichkeit und die Auswahlmöglichkeiten für die Fahrgäste, unter anderem für die älteren und schwächeren Nutzer, und bieten Möglichkeiten für die Verringerung der Verkehrsüberlastung durch ein verbessertes Zwischenfall-Management und die Entwicklung von Konzepten für die Verkehrsoptimierung.

4.2.2.   Deutliche Verbesserung der Mobilität von Personen und Gütern

Diese kann durch die Entwicklung, die Demonstration und den allgemeinen Einsatz intelligenter Verkehrsanwendungen und Verkehrsmanagementsysteme erreicht werden. Hierzu gehört unter anderem: Planung, Nachfrageanalyse und -management, europaweit interoperable Informations- und Zahlungssysteme sowie die vollständige Integration der Informationsflüsse, Managementsysteme, Infrastrukturnetze und Mobilitätsdienste in einem neuen gemeinsamen multimodalen Rahmen auf der Grundlage offener Plattformen. Hierdurch sind Flexibilität und rasche Reaktionen in Krisensituationen und bei extremen Wetterbedingungen gesichert, denn Reise- und Beförderungsrouten können verkehrsträgerübergreifend neu gestaltet werden. Die durch das Satelliten-Navigationssystem Galileo und die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) ermöglichten neuen Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsanwendungen sind im Hinblick auf dieses Ziel von zentraler Bedeutung.

a)

Vor dem Hintergrund einer rasch wachsenden Nachfrage werden innovative Technologien für das Luftverkehrsmanagement zu einer entscheidenden Verbesserung bei Sicherheit und Effizienz führen, damit Flüge pünktlicher werden, die Zeit für flugbezogene Verfahren in Flughäfen verkürzt und das Luftverkehrssystem belastbarer wird. Verwirklichung und Ausbau des "einheitlichen europäischen Luftraums" werden unterstützt durch Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die zu Lösungen für eine stärkere Automatisierung und Autonomie des Luftverkehrsmanagements und des Betriebs und der Kontrolle von Luftfahrzeugen, eine bessere Integration der luft- und bodengestützten Komponenten sowie zu neuartigen Lösungen für die effiziente und nahtlose Abfertigung von Fluggästen und Fracht im gesamten Verkehrssystem führen.

b)

In der Schifffahrt werden bessere und integrierte Planungs- und Managementtechnologien zum Entstehen eines "Blauen Gürtels" in den Europa umgebenden Meeren und damit zur Erleichterung des Hafenbetriebs sowie zu einem angemessenen Rahmen für die Binnenschifffahrt beitragen.

c)

Im Bereich Schiene und Straße werden durch die Optimierung des Netzmanagements und der Interoperabilität die effiziente Nutzung von Infrastrukturen und der grenzüberschreitende Verkehr erleichtert. Es werden umfassende kooperative Straßenverkehrsmanagement- und -informationssysteme entwickelt, die auf der Kommunikation zwischen Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen beruhen.

4.2.3.   Entwicklung neuer Konzepte für Gütertransport und Güterlogistik

Hierdurch können der Druck auf das Verkehrssystem und die Umwelt verringert sowie Sicherheit und Frachtkapazitäten erhöht werden. Diese Aktivitäten können beispielsweise leistungsstarke und umweltfreundliche Fahrzeuge mit intelligenten und sicheren Bordsystemen und infrastrukturgestützten Systemen kombinieren. Dies sollte auf einem integrierten Logistikkonzept für den Verkehrsbereich beruhen. Im Rahmen der Tätigkeiten wird auch die Entwicklung von "E-Freight" im Hinblick auf einen papierlosen Güterverkehr unterstützt, bei dem die elektronischen Informationsflüsse, Dienste und Zahlungen mit den physischen Güterströmen über alle Verkehrsträger hinweg verbunden sind.

4.2.4.   Verringerung der Verkehrsunfälle, der Unfalltoten und Unfallverletzten und Verbesserung der Sicherheit

Dies wird erreicht durch die Behandlung von Aspekten der Organisation, des Managements und der Beobachtung von Leistung und Risiken der Verkehrssysteme sowie die schwerpunktmäßige Behandlung der Auslegung, der Fertigung und des Betriebs von Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Infrastrukturen und Terminals. Es geht vor allem um passive und aktive Sicherheit, Prävention sowie eine stärkere Automatisierung und eine bessere Ausbildung, um die Gefahr und die Folgen menschlichen Irrtums gering zu halten. Es werden spezielle Instrumente und Techniken entwickelt, um die Auswirkungen wetterbedingter Gefahren, natürlicher Gefahren und sonstiger Krisensituationen besser vorhersehen, beurteilen und eindämmen zu können. Weitere Schwerpunkte werden sein: die Integration von Sicherheitsaspekten in Planung und Management von Passagier- und Güterflüssen, die Auslegung von Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Schiffen, das Verkehrs- und Systemmanagement sowie die Auslegung von Verkehrsinfrastrukturen und von Fracht- und Fahrgastterminals. Intelligente Verkehrs- und Anbindungsanwendungen können ebenfalls nützliche Instrumente für bessere Sicherheit bieten. Die Tätigkeiten werden auch darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere die am stärksten gefährdeten, vornehmlich in Stadtgebieten zu verbessern.

4.3.   Weltweit führende Rolle der europäischen Verkehrsindustrie

Forschung und Innovation werden – vor dem Hintergrund wachsender Konkurrenz – durch den Erhalt der Führungsposition bei technologischer Entwicklung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Fertigungsprozesse einen Beitrag zum Wachstum und zur hochqualifizierten Beschäftigung in der europäischen Verkehrsindustrie leisten. Es geht um die Weiterentwicklung der Wettbewerbsfähigkeit eines wichtigen Wirtschaftssektors, der 6,3 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) der Union ausmacht und fast 13 Mio. Menschen in Europa beschäftigt. Spezifische Ziele sind die Entwicklung der nächsten Generation innovativer und umweltfreundlicher Verkehrsmittel für Luft-, Wasser- und Landverkehr, die nachhaltige Fertigung innovativer Systeme und Ausrüstungen und die Grundlagenarbeit für die Entwicklung der Verkehrsträger der Zukunft durch neuartige Technologien, Konzepte und Bauformen, intelligente Kontrollsysteme, effiziente Entwicklungs- und Produktionsprozesse, innovative Dienstleistungen und Zertifizierungsverfahren. Europa strebt an, in Bezug auf Effizienz, Umweltleistung und Sicherheit bei allen Verkehrsträgern weltweit führend zu werden und seine Führerschaft auf den Weltmärkten sowohl bei den Endprodukten als auch bei den Teilsystemen auszubauen.

Bei Forschung und Innovation liegen die Schwerpunkte daher auf folgenden spezifischen Tätigkeiten:

4.3.1.   Entwicklung der nächsten Generation innovativer Verkehrsmittel zur Sicherung der Marktanteile in der Zukunft

Diese Tätigkeiten stärken die europäische Führungsrolle bei Luftfahrzeugen, Hochgeschwindigkeitszügen, dem konventionellen und (vor)städtischen Schienenverkehr, Straßenfahrzeugen, Elektromobilität, Kreuzfahrtschiffen, Fähren und High-tech-Spezialschiffen und Meeresplattformen. Sie werden ferner die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bei künftigen Technologien und Systemen erhöhen und die Erschließung neuer Märkte – auch in anderen Sektoren als dem Verkehrssektor – unterstützen. Hierunter fällt die Entwicklung innovativer, sicherer und umweltfreundlicher Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge und Schiffe, die über effiziente Antriebssysteme, eine hohe Leistung und intelligente Betriebs- und Steuerungssysteme verfügen.

4.3.2.   Intelligente fahrzeugseitige Steuerungssysteme

Diese Systeme sind für höhere Leistungen und eine stärkere Systemintegration im Verkehrswesen erforderlich. Unter Berücksichtigung der Wirkungen elektromagnetischer Felder werden geeignete Schnittstellen für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Infrastrukturen in jeder relevanten Kombination entwickelt, wobei gemeinsame Betriebsstandards festgelegt werden sollen. Dazu kann die Übermittlung von Verkehrsmanagement- und Benutzerinformationen direkt an bordeigene Geräte gehören, die außerdem zuverlässige Echtzeit-Verkehrsdaten zu Straßenverhältnissen und zur Verkehrsüberlastung liefern.

4.3.3.   Fortgeschrittene Produktionsprozesse

Diese werden die individuelle Anpassung sowie niedrigere Lebenszykluskosten und kürzere Entwicklungszeiten ermöglichen und die Normung und Zertifizierung von Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Schiffen sowie ihrer Komponenten, Ausrüstungen und damit verbundener Infrastrukturen erleichtern. Im Rahmen der Tätigkeiten werden schnelle und kostengünstige Entwurf- und Produktionstechniken (einschließlich Montage, Bau, Wartung und Recycling) entwickelt, bei denen digitale Werkzeuge und Automatisierung eingesetzt werden und die über die Kapazität zur Integration komplexer Systeme verfügen. So werden wettbewerbsfähige Lieferketten unterstützt, bei denen die Fristen bis zur Markteinführung kurz und die Kosten gering sind, ohne dass bei Betriebssicherheit und Sicherung Abstriche gemacht werden. Anwendungen innovativer Werkstoffe im Verkehrsbereich sind ebenfalls eine Zielpriorität im Hinblick auf Umwelt und Wettbewerbsfähigkeit sowie auf verstärkte Sicherheit und Gefahrenabwehr.

4.3.4.   Sondierung völlig neuer Verkehrskonzepte

Dies wird längerfristig zu einem Wettbewerbsvorteil Europas beitragen. Bei der strategischen multidisziplinären Forschung und den Tätigkeiten zum Konzeptnachweis (proof of concept) werden innovative Verkehrssystemlösungen im Mittelpunkt stehen. Dazu gehören vollautomatisierte und sonstige neuartige Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge und Schiffe mit langfristigem Potenzial und hoher Umweltleistung sowie neue Dienstleistungen.

4.4.   Sozioökonomische Forschung, Verhaltensforschung und vorausschauende Tätigkeiten für die politische Entscheidungsfindung

Es sind Maßnahmen zur Unterstützung der Analyse und Entwicklung von Strategien einschließlich der Erhebung von Erkenntnissen zum Verständnis des Verhaltens in Bezug auf räumliche, sozioökonomische und allgemein gesellschaftliche Aspekte des Verkehrs erforderlich, um die Innovation zu fördern und eine gemeinsame Erkenntnisgrundlage zu schaffen, damit die Herausforderungen im Verkehrsbereich bewältigt werden. Die Tätigkeiten gelten der Entwicklung und Durchführung der EU-Forschungs- und Innovationsstrategien für den Verkehr und die Mobilität, prospektiven Studien und der technologischen Zukunftsforschung sowie der Stärkung des EFR.

Das Verständnis lokaler und regionaler Besonderheiten, des Verhaltens und der Auffassungen der Benutzer, der sozialen Akzeptanz, der Auswirkungen politischer Maßnahmen, der Mobilität, des Wandels der Bedürfnisse und Verhaltensmuster, der Entwicklung der künftigen Nachfrage, der Geschäftsmodelle und ihrer Auswirkungen sind entscheidend für die Weiterentwicklung des europäischen Verkehrssystems. Es werden Szenarien bis zum Jahr 2050 erstellt, die gesellschaftliche Trends, Kausalitätserkenntnisse, politische Ziele und technologische Prognosen berücksichtigen. Für ein besseres Verständnis der Verbindungen zwischen der territorialen Entwicklung, dem sozialen Zusammenhalt und dem europäischen Verkehrssystem sind robuste Modelle als Basis für solide politische Entscheidungen erforderlich.

Der Schwerpunkt der Forschung liegt auf der Verringerung sozialer und territorialer Unterschiede beim Zugang zur Mobilität und auf der Verbesserung der Lage gefährdeter Verkehrsteilnehmer. Auf wirtschaftliche Fragen ist ebenfalls einzugehen, wobei der Schwerpunkt auf Möglichkeiten der Internalisierung externer Verkehrskosten bei allen Verkehrsträgern sowie auf Besteuerungs- und Tarifmodellen liegt. Zur Einschätzung des künftigen Bedarfs in Bezug auf Kompetenzen und Arbeitsplätze, Entwicklung und Akzeptanz von Forschung und Innovation und die transnationale Zusammenarbeit sind prospektive Forschungsarbeiten notwendig.

4.5.   Besondere Aspekte der Durchführung

Die Tätigkeiten werden so organisiert, dass gegebenenfalls ein integriertes und verkehrsträgerspezifisches Konzept verfolgt werden kann. Es gilt, mehrere Jahre lang Außenwirkung und Kontinuität zu gewährleisten, so dass die Besonderheiten jedes einzelnen Verkehrsträgers und die ganzheitliche Natur der Probleme sowie die relevanten Aspekte der strategischen Forschungs- und Innovationsagenden der europäischen Technologieplattformen berücksichtigt werden können.

Es kann erwogen werden, einschlägige Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und die einschlägigen öffentlich-öffentlichen und öffentlich-privaten Partnerschaften zu unterstützen. Ferner werden zweckdienliche Verknüpfungen mit den Maßnahmen einschlägiger europäischer Innovationspartnerschaften hergestellt. Die Tätigkeiten sollen außerdem auf eine stärkere Unterstützung und eine Förderung der Beteiligung von KMU ausgerichtet sein.

5.   KLIMASCHUTZ, UMWELT, RESSOURCENEFFIZIENZ UND ROHSTOFFE

5.1.   Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Derzeit liegen die CO2-Konzentrationen in der Atmosphäre fast um 40 % höher als zu Beginn der industriellen Revolution und befinden sich auf dem höchsten Niveau der vergangenen 2 Millionen Jahre. Andere Treibhausgase als CO2 tragen ebenfalls zum Klimawandel bei und gewinnen an Bedeutung. Ohne drastische Maßnahmen könnte uns der Klimawandel global gesehen mindestens 5 % des BIP jährlich kosten, nach einigen Prognosen bis zu 20 %. Wird frühzeitig und effektiv eingegriffen, könnte sich der Netto-Schaden auf etwa 1 % des BIP jährlich beschränken. Sollen das 2-°C-Ziel erreicht und die schlimmsten Folgen des Klimawandels vermieden werden, müssen die Industrieländer bis 2050 ihre Treibhausgasemissionen um 80-95 % im Vergleich zu 1990 senken.

Ziel dieser Tätigkeit ist daher die Entwicklung und Bewertung innovativer, kosteneffizienter und nachhaltiger Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen und -strategien, die auf CO2 und andere Treibhausgase und Aerosole und sowohl technologische als auch nichttechnologische "grüne" Lösungen abstellen, indem Daten generiert werden, die es ermöglichen, in Kenntnis der Sachlage frühzeitige und wirksame Maßnahmen zu treffen und die notwendigen Kompetenzen zu vernetzen.

Bei der Forschung und Innovation werde daher folgende Schwerpunkte gesetzt:

5.1.1.   Besseres Verständnis des Klimawandels und Bereitstellung zuverlässiger Klimaprojektionen

Ein besseres Verständnis der Ursachen und der Entwicklung des Klimawandels sowie genauere Klimavorhersagen sind die Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft das Leben der Menschen, Güter und Infrastrukturen schützen und eine effektive Entscheidungsfindung sowie angemessene Minderungs- und Anpassungsoptionen gewährleisten kann. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu klimabezogenen Faktoren, Prozessen, Mechanismen, Wechselwirkungen und Grenzwerten im Zusammenhang mit der Funktionsweise von Land-, Meeres- und Polarökosystemen und der Atmosphäre müssen erweitert werden. Ein besseres Verständnis wird auch eine genauere Feststellung von Klimaveränderungen und die Zuweisung natürlicher und anthropogener Kausalfaktoren ermöglichen. Eine höhere Zuverlässigkeit von Klimaprojektionen und zeitlich und räumlich relevanten Klimaprognosen wird durch die Verbesserung der Messungen und die Entwicklung genauerer Szenarios und Modelle, einschließlich vollständig verkoppelter Modelle des Erdsystems, unter Berücksichtigung paläoklimatologischer Daten unterstützt.

5.1.2.   Bewertung der Folgen und Anfälligkeiten und Entwicklung innovativer und kostenwirksamer Anpassungs-, Risikovermeidungs- und Risikobewältigungsmaßnahmen

Die Kenntnisse über die Fähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Ökosystemen, sich an den Klimawandel anzupassen, sind unzureichend. Effektive, gerechte und gesellschaftlich akzeptable Maßnahmen im Hinblick auf eine Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft, die gegen den Klimawandel gewappnet sind, setzen voraus, dass eine integrierte Analyse der aktuellen und künftigen Auswirkungen, der Anfälligkeiten, der Belastung der Bevölkerung, der Risiken und ihrer Bewältigung, der nachgelagerten Folgen wie Migration und Konflikte sowie der Kosten und Möglichkeiten im Zusammenhang mit Klimawandel und Klimaschwankungen stattfindet, wobei extreme Ereignisse und damit zusammenhängende klimatisch bedingte Gefahren sowie die Häufigkeit ihres Auftretens zu berücksichtigen sind. Eine solche Analyse wird auch bezüglich der nachteiligen Folgen des Klimawandels für die biologische Vielfalt, die Ökosysteme und Ökosystemleistungen, die Wasserressourcen, Infrastrukturen sowie die wirtschaftlichen und natürlichen Ressourcen stattfinden. Der Schwerpunkt wird auf den wertvollsten natürlichen Ökosystemen und Teilen der bebauten Umwelt sowie auf den zentralen gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Sektoren Europas liegen. Im Rahmen der Maßnahmen werden die Folgen und die wachsenden Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund des Klimawandels, klimabedingter Gefahren und erhöhter Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre untersucht. Die Forschungsarbeiten werden innovative, gerecht verteilte und kostenwirksame Lösungen für eine Anpassung an den Klimawandel bewerten, um Erkenntnisse für ihre Entwicklung und Umsetzung auf allen Ebenen und in jeder Größenordnung zu gewinnen und sie zu unterstützen; hierbei geht es auch um den Schutz und die Anpassung natürlicher Ressourcen und Ökosysteme und die damit verbundenen Auswirkungen. Gegenstand sind auch die potenziellen Folgen, Kosten, Risiken und Vorteile geotechnischer Optionen. Es werden die komplexen Wechselbeziehungen, Konflikte und Synergien der politischen Optionen für Anpassung und Risikovermeidung und anderer klimapolitischer und sonstiger politischer Strategien untersucht, u. a. auch die Folgen für Beschäftigung und Lebensstandard gefährdeter Bevölkerungsgruppen.

5.1.3.   Unterstützung von Klimaschutzstrategien, einschließlich Studien über die Auswirkungen von Maßnahmen in anderen Politikbereichen

Der Übergang der Union zu einer wettbewerbsfähigen, ressourceneffizienten und klimaresistenten Wirtschaft und Gesellschaft bis 2050 setzt voraus, dass effektive und langfristige Strategien für die Emissionsminderung konzipiert und im Hinblick auf unsere Innovationskapazität bedeutende Fortschritte gemacht werden. Im Rahmen der Forschung werden die ökologischen und sozioökonomischen Risiken, Chancen und Auswirkungen der Optionen zur Minderung der Folgen des Klimawandels geprüft. Zudem werden die Auswirkungen von Maßnahmen in anderen Sektoren bewertet. Durch die Forschungsarbeiten wird die Entwicklung und Validierung neuer Klima-Energie-Wirtschaftsmodelle unterstützt, wobei Wirtschaftsinstrumente und relevante Externalitäten berücksichtigt werden; dies dient der Prüfung von klimaschutzpolitischen Optionen und von Konzepten, die in unterschiedlichem Maß auf Technologien mit geringen CO2-Emissionen beruhen, für die zentralen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sektoren auf Unionsebene und weltweit. Durch die Maßnahmen wird die technologische, institutionelle und sozioökonomische Innovation durch Verbesserung der Verbindungen zwischen Forschung und Anwendung sowie zwischen Unternehmen, Endnutzern, Forschern, Entscheidungsträgern und Wissenseinrichtungen erleichtert.

5.2.   Umweltschutz, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Wasser, biologische Vielfalt und Ökosysteme

Die Staaten sehen sich einer großen Herausforderung gegenüber, da sie ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der Menschen und der Umwelt herstellen müssen. Umweltressourcen einschließlich Wasser, Luft, Biomasse, fruchtbare Böden, biologische Vielfalt und Ökosysteme und ihre Leistungen sind die Grundlage der europäischen und der weltweiten Wirtschaft sowie unserer Lebensqualität. Die weltweiten Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen dürften sich bis 2050 auf über 2 Billionen EUR belaufen (15). Die Ökosysteme werden jedoch in Europa und weltweit über die Regenerationsmöglichkeiten der Natur hinaus geschädigt, und die Umweltressourcen werden übermäßig ausgebeutet und sogar zerstört. So gehen jährlich in der Union 1 000 km2 äußerst fruchtbaren Bodens sowie wertvolle Ökosysteme verloren, und ein Viertel des Trinkwassers wird verschwendet. So kann es nicht weitergehen. Die Forschungsarbeiten müssen dazu beitragen, die umweltschädlichen Trends umzukehren, damit die Ökosysteme auch weiterhin die Ressourcen, Güter und Leistungen liefern können, die für unser Wohlergehen, den wirtschaftlichen Wohlstand sowie eine nachhaltige Entwicklung erforderlich sind.

Ziel dieser Tätigkeit ist daher die Bereitstellung von Wissen und Instrumenten für die Bewirtschaftung und den Schutz natürlicher Ressourcen, damit es gelingt, ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den begrenzten Ressourcen und den derzeitigen und künftigen Bedürfnissen von Gesellschaft und Wirtschaft herzustellen.

Bei der Forschung und Innovation werde daher folgende Schwerpunkte gesetzt:

5.2.1.   Vertiefung der Erkenntnisse über die biologische Vielfalt und die Funktionsweise der Ökosysteme, ihre Wechselwirkungen mit sozialen Systemen und ihre Aufgabe zur Sicherung der Wirtschaft und des menschlichen Wohlergehens

Aktivitäten von Menschen können Veränderungen der Umwelt bewirken, die irreversibel sind und die Natur der Ökosysteme und ihre biologische Vielfalt verändern. Diese Risiken müssen durch Evaluierung, Überwachung und Prognose der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Umwelt, einschließlich geänderter Flächennutzung, sowie der Auswirkungen von Umweltveränderungen auf das Wohlergehen des Menschen vorhergesehen werden. Forschungsarbeiten zu Meeres- (Küstengewässer bis Tiefsee, einschließlich Nachhaltigkeit mariner Ressourcen), Polar-, Süßwasser-, Land- und Stadtökosystemen, einschließlich grundwasserabhängiger Ökosysteme, werden unser Verständnis der komplexen Wechselwirkungen zwischen natürlichen Ressourcen und gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Systemen verbessern, auch im Hinblick auf "Kipp-Punkte" der Natur und die Widerstandsfähigkeit bzw. Anfälligkeit menschlicher und biologischer Systeme. Untersucht wird, wie die biologische Vielfalt und die Ökosysteme funktionieren und auf anthropogene Einflüsse reagieren, wie sie wiederhergestellt werden können und wie dies die Wirtschaftssysteme und das Wohlbefinden des Menschen beeinflusst. Ferner werden Lösungen für die Ressourcenprobleme im europäischen und internationalen Kontext gesucht. Die Forschungsarbeiten werden einen Beitrag zu Strategien und Verfahren leisten, die sicherstellen, dass Gesellschaft und Wirtschaft in den Grenzen der Nachhaltigkeit und Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt tätig sind.

5.2.2.   Entwicklung integrierter Konzepte für die Bewältigung der Wasserprobleme sowie Übergang zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung der Wasserressourcen und -dienstleistungen

Die Verfügbarkeit und Qualität von Süßwasser hat sich zu einem globalen Problem mit weitreichenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen entwickelt. Angesichts der konstant steigenden Nachfrage für unterschiedliche und oft konkurrierende Verwendungen (z. B. Landwirtschaft, Industrie, Freizeitaktivitäten, öffentliche Dienste, Erhaltung von Ökosystemen und Landschaftspflege, Sanierung und Verbesserung der Umwelt), der zunehmenden Gefährdung der Ressourcen, die durch den Klimawandel und globale Veränderungen noch verstärkt wird, der Verstädterung, der Umweltverschmutzung und der übermäßigen Nutzung der Süßwasserressourcen werden die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und -verfügbarkeit sowie die Minderung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Süßwasserökosysteme mehr und mehr zu einer entscheidenden Herausforderung für die Wassernutzer in mehreren Sektoren sowie für die aquatischen Ökosysteme.

Der Bereich Forschung und Innovation wird sich mit diesen Problemen befassen und integrierte Strategien, Instrumente, Technologien und innovative Lösungen zur Deckung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs bereitstellen. Angestrebt werden geeignete Wasserbewirtschaftungsstrategien, die Verbesserung der Wasserqualität, die Bewältigung des Ungleichgewichts zwischen der Nachfrage nach Wasser und der Verfügbarkeit bzw. des Angebots auf unterschiedlichen Ebenen und in unterschiedlicher Größenordnung, die Schließung des Wasserzyklus, die Förderung eines nachhaltigen Endverbraucherverhaltens sowie die Bekämpfung der wasserbezogenen Risiken, wobei gleichzeitig die Integrität, die Struktur und die Funktionsweise der aquatischen Ökosysteme im Einklang mit den vorherrschenden Unionspolitiken erhalten werden.

5.2.3.   Bereitstellung von Wissen und Instrumenten für eine wirksame Entscheidungsfindung und eine Einbindung der Öffentlichkeit

Gesellschafts-, Wirtschafts- und Regierungssysteme tragen der Ressourcenerschöpfung und der Schädigung der Ökosysteme noch nicht ausreichend Rechnung. Forschung und Innovation werden politische Entscheidungen unterstützen, die für den Umgang mit natürlichen Ressourcen und Ökosystemen erforderlich sind, damit störende Klima- und Umweltveränderungen verhindert werden können bzw. eine Anpassung an sie möglich ist und nachhaltigkeitsfördernde institutionelle, wirtschaftliche, verhaltensbezogene und technologische Veränderungen auf den Weg gebracht werden. Die Forschung wird somit die Entwicklung von Systemen zur Wertschätzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen unterstützen; hierzu zählt auch, das Erkenntnisse über den Bestand an natürlichem Kapital und den Fluss von Ökosystemleistungen gewonnen werden. Der Schwerpunkt liegt auf politikrelevanten kritischen Ökosystemen und Ökosystemleistungen, wie Süßwasser, Meere und Ozeane (einschließlich Küstengewässer), Wälder, Polarregionen, Luftqualität, biologische Vielfalt, Landnutzung und Böden. Die Widerstandsfähigkeit von Gesellschaften und Ökosystemen gegenüber Schadstoffen und Krankheitserregern sowie gegenüber Katastrophen (einschließlich natürlicher Gefahren wie Erdbeben und Vulkanausbrüche, Überschwemmungen und Dürren) und Waldbränden wird durch den Ausbau der Kapazitäten für Prognose, Frühwarnung und die Einschätzung von Anfälligkeit und Folgen unterstützt, einschließlich Mehrfachrisiken. Forschung und Innovation werden daher die Politik im Interesse der Umwelt und der Ressourceneffizienz unterstützen und Optionen für ein effektives, faktengestütztes Regierungshandeln innerhalb sicherer Grenzen liefern. Es werden innovative Möglichkeiten entwickelt, um die Kohärenz der Politik zu erhöhen, sinnvolle Kompromisse zu erreichen und Interessenkonflikte zu bewältigen, sowie um Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit stärker bekanntzumachen und die Bürger stärker in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

5.3.   Gewährleistung einer nachhaltigen Versorgung mit nicht-energetischen und nicht-landwirtschaftlichen Rohstoffen

Wirtschaftszweige wie der Bau-, der Chemie-, der Automobil-, der Luftfahrt-, der Maschinenbau- und der Ausrüstungssektor mit einer gemeinsamen Wertschöpfung von mehr als 1 000 Mrd. EUR und etwa 30 Millionen Arbeitsplätzen sind sämtlich abhängig vom Zugang zu Rohstoffen. In Bezug auf Baurohstoffe ist die Union autark. Dennoch ist sie zwar einer der weltweit größten Produzenten für bestimmte Industriemineralien, bei den meisten ist sie jedoch Netto-Importeur. Außerdem ist die Union in hohem Maße abhängig von Importen metallischer Minerale und vollkommenen importabhängig bei einigen kritischen Rohstoffen.

Jüngste Trends zeigen, dass die Nachfrage nach Rohstoffen durch die Entwicklung der Schwellenländer und die rasche Verbreitung wichtiger Grundlagentechnologien zunehmen wird. Europa muss für alle Sektoren, die vom Zugang zu Rohstoffen abhängig sind, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Rohstoffe und eine sichere, nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen aus Ländern innerhalb und außerhalb der EU sicherstellen. Die politischen Ziele für kritische Rohstoffe sind in der Rohstoff-Initiative der Kommission (16) dargelegt.

Ziel dieser Tätigkeit ist es daher, mehr Erkenntnisse über Rohstoffe zu gewinnen und innovative Lösungen für die kosteneffiziente und umweltfreundliche Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Wiederverwendung und -verwertung sowie Rückgewinnung von Rohstoffen und für deren Ersatz durch wirtschaftlich interessante und ökologisch nachhaltige Alternativen mit besserer Umweltbilanz zu entwickeln.

Bei der Forschung und Innovation werde daher folgende Schwerpunkte gesetzt:

5.3.1.   Verbesserung der Wissensbasis über die Verfügbarkeit von Rohstoffen

Die Evaluierung der langfristigen Verfügbarkeit von Ressourcen weltweit und auf Unionsebene, einschließlich des Zugangs zu "städtischen Minen" (Deponien und Bergbauabfälle), der Ressourcen der Küstengewässer und der Tiefsee (z. B. Tiefseeabbau von seltenen Erden) und der Unsicherheiten in diesem Zusammenhang, wird verbessert. Dieses Wissen wird dazu beitragen, dass Verwendung, Verwertung und Wiederverwendung seltener oder umweltschädlicher Rohstoffe effizienter werden. Ferner werden auf Grundlage eines Ökosystem-Ansatzes globale Regeln, Verfahren und Standards für eine wirtschaftliche, umweltverträgliche und gesellschaftlich akzeptable Exploration, Gewinnung und Verarbeitung von Ressourcen, einschließlich Verfahren für die Landnutzungs- und Meeresraumplanung, entwickelt.

5.3.2.   Förderung einer nachhaltigen Versorgung mit und Verwendung von Rohstoffen, einschließlich an Land und am Meeresboden gewonnener mineralischer Rohstoffe (Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Wiederverwendung, Verwertung und Rückgewinnung)

Forschung und Innovation sind für den gesamten Lebenszyklus der Stoffe erforderlich, um eine erschwingliche, zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit und Bewirtschaftung von für europäische Industriezweige wichtigen Rohstoffen zu gewährleisten. Die Entwicklung und Einführung wirtschaftlicher, gesellschaftlich akzeptabler und umweltverträglicher Explorations-, Gewinnungs- und Verarbeitungstechnologien wird die effiziente Nutzung der Ressourcen fördern. Hierzu gehören auch an Land und am Meeresboden gewonnene mineralische Rohstoffe, und hierdurch kann auch das Potenzial der "städtischen Minen" genutzt werden. Neue, wirtschaftliche und ressourceneffiziente Verwertungs- und Rückgewinnungstechnologien für Rohstoffe, Geschäftsmodelle und Prozesse, einschließlich Kreislaufprozessen und -systemen, werden zur Verringerung der Abhängigkeit der Union von der Versorgung mit primären Rohstoffen beitragen. Hierzu gehört auch die Notwendigkeit einer längeren Nutzung, einer optimalen Verwertung und Rückgewinnung und einer drastischen Eindämmung der Ressourcenverschwendung. Das Konzept umfasst den gesamten Lebenszyklus – von der Lieferung der verfügbaren Rohstoffe bis zum Ende des Lebenszyklus – wobei der Energie- und Ressourceneinsatz minimiert wird.

5.3.3.   Suche nach Alternativen für kritische Rohstoffe

Im Vorgriff auf eine möglicherweise geringere weltweite Verfügbarkeit bestimmter Rohstoffe, z. B. aufgrund von Handelsbeschränkungen, werden nachhaltige Ersatzstoffe und Alternativen für kritische Rohstoffe mit ähnlicher funktioneller Leistung geprüft und entwickelt. Dies wird zur Verringerung der Abhängigkeit der Union von primären Rohstoffen beitragen und die Umweltbelastung senken.

5.3.4.   Schärfung des Bewusstseins der Gesellschaft und Verbesserung ihrer Kompetenz im Hinblick auf Rohstoffe

Die notwendige Entwicklung hin zu einer sich selbst tragenden und ressourceneffizienten Wirtschaft erfordert kulturelle, verhaltensbezogene, sozioökonomische, systemische und institutionelle Veränderungen. Um das wachsende Problem des Kompetenzdefizits im Rohstoffsektor der Union einschließlich der Bergbauindustrie anzugehen, werden effektivere Partnerschaften zwischen Hochschulen, geologischen Diensten, der Industrie und sonstigen Akteuren gefördert. Die Entwicklung innovativer Umweltkompetenzen muss ebenfalls unterstützt werden. Im Übrigen ist in der Öffentlichkeit noch kein ausreichendes Bewusstsein für die Bedeutung der inländischen Rohstoffe für die europäische Wirtschaft vorhanden. Um die erforderlichen strukturellen Veränderungen zu erleichtern, werden Forschung und Innovation darauf abzielen, Bürgern, politisch Verantwortlichen, Akteuren der Praxis und Institutionen die entsprechenden Grundlagen zu vermitteln.

5.4.   Grundlagen für den Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Gesellschaft durch Öko-Innovation

In einer Welt, die von einem ständig wachsenden Ressourcenverbrauch, zunehmender Umweltschädigung und einem ständigen Rückgang der Artenvielfalt geprägt ist, kann die EU nicht gedeihen. Eine Entkopplung des Wirtschaftswachstums vom Verbrauch natürlicher Ressourcen erfordert strukturelle Veränderungen in Bezug auf die Verwendung, Wiederverwendung und Bewirtschaftung dieser Ressourcen, bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt. Ökoinnovationen werden uns in die Lage versetzen, die Umweltbelastung zu verringern, die Ressourceneffizienz zu steigern und die Union auf den Weg zu einer ressourcen- und energieeffizienten Wirtschaftsform zu bringen. Sie werden zudem wichtige Chancen für Wachstum und Beschäftigung eröffnen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft auf dem Weltmarkt erhöhen, der nach 2015 ein Volumen in Billionenhöhe (EUR) erreichen dürfte. (17) . 45 % der Unternehmen haben bereits Formen der Ökoinnovation eingeführt. Es wird geschätzt, dass etwa 4 % der Ökoinnovationen zu einer über 40 %-igen Verringerung des Materialverbrauchs pro produzierter Einheit geführt haben (18), worin sich das hohe Potenzial für die Zukunft zeigt. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass vielversprechende und technisch ausgereifte ökoinnovative Technologien, Verfahren, Dienstleistungen und Produkte aufgrund von Hindernissen noch vor der Vermarktungsphase nicht auf den Markt gelangen und nicht ihr volles ökologisches und ökonomisches Potenzial entfalten können, da ihre Weiterentwicklung zur industriellen Reife und ihre Markteinführung nach Ansicht privater Investoren zu viele Risiken birgt.

Ziel dieser Tätigkeit ist daher die Förderung sämtlicher Formen von Ökoinnovation, die den Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft ermöglichen.

Bei der Forschung und Innovation werde daher folgende Schwerpunkte gesetzt:

5.4.1.   Stärkung von ökoinnovativen Technologien, Verfahren, Dienstleistungen und Produkten, einschließlich Suche nach Möglichkeiten zur Verringerung der bei der Produktion und beim Verbrauch verwendeten Rohstoffmengen, der Überwindung diesbezüglicher Hindernisse, sowie Förderung ihrer Markteinführung

Alle Formen der Ökoinnovation (inkrementelle und radikale), die technologische, organisatorische, gesellschaftliche, verhaltensbezogene, unternehmerische und politische Innovationen verbinden und die Zivilgesellschaft verstärkt einbeziehen, werden unterstützt. Dies unterstützt eine Kreislaufwirtschaft, verringert die Umweltauswirkungen, verstärkt die Widerstandsfähigkeit der Umwelt und trägt Nebeneffekten auf die Umwelt und möglicherweise auf andere Sektoren Rechnung. Hierzu gehören von Nutzern angeregte Innovationen, Geschäftsmodelle, industrielle Symbiosen, Produktdienstleistungssysteme, Produktauslegung und Konzepte, die den gesamten Lebenszyklus einbeziehen (auch "cradle-to-cradle") sowie die Suche nach Möglichkeiten zur Verringerung der bei der Produktion und beim Verbrauch verwendeten Rohstoffmengen und die Überwindung diesbezüglicher Hindernisse. Dabei wird geprüft, inwieweit zu nachhaltigeren Verbrauchsmustern übergegangen werden kann. Eine Verbesserung der Ressourceneffizienz durch Verringerung (der absoluten Mengen) von Inputs, Abfällen und freigesetzten schädlichen Stoffen (z. B. Stoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (19)) im Verlauf der Wertschöpfungskette sowie die Förderung von Wiederverwendung, Verwertung und Ersatz der Ressourcen werden angestrebt.

Der Schwerpunkt liegt auf der Erleichterung des Übergangs von der Forschung zur Vermarktung, unter Einbeziehung der Industrie und insbesondere der Unternehmensneugründungen und innovativen KMU, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Endnutzer, bzw. von der Entwicklung der Prototypen und der Demonstration ihrer technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Leistungsfähigkeit bis zur erstmaligen Anwendung und Markteinführung ökoinnovativer Techniken, Erzeugnisse, Dienstleistungen und Verfahren von EU-weiter Bedeutung. Die Maßnahmen tragen zum Abbau der Hindernisse bei, die der Entwicklung und breiten Anwendung von Ökoinnovationen im Wege stehen, und durch sie werden Märkte für die betroffenen Lösungen geschaffen oder erweitert und die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen (insbesondere KMU) auf dem Weltmarkt verbessert. Die Vernetzung von Ökoinnovatoren soll ferner für eine bessere Wissensverbreitung und -nutzung und eine bessere Verbindung zwischen Angebot und Nachfrage sorgen.

5.4.2.   Unterstützung innovativer Strategien und gesellschaftlicher Veränderungen

Für den Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Gesellschaft sind strukturelle und institutionelle Veränderungen notwendig. Im Rahmen von Forschung und Innovation werden die Haupthemmnisse für Veränderungen der Gesellschaft und der Märkte behandelt; Verbraucher, führende Unternehmer und politisch Verantwortliche sollen in die Lage versetzt werden, innovativ und nachhaltig zu handeln, wobei die Sozial- und Geisteswissenschaften einen Beitrag leisten sollen. Es werden robuste und transparente Werkzeuge, Methoden und Modelle zur Einschätzung und Ermöglichung der wichtigsten wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und institutionellen Veränderungen entwickelt, die für einen Paradigmenwechsel hin zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Gesellschaft notwendig sind. Im Rahmen der Forschung wird untersucht, wie nachhaltige Lebensweisen und Verbrauchsmuster gefördert werden können; geplant sind Forschungsarbeiten in den Bereichen Sozioökonomie, Verhaltenswissenschaften, Engagement der Nutzer und öffentliche Akzeptanz der Innovation sowie Tätigkeiten zur Verbesserung der Kommunikation und Information der Öffentlichkeit. Demonstrationsmaßnahmen werden umfassend eingesetzt.

5.4.3.   Messung und Bewertung von Fortschritten auf dem Weg zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft

Ergänzend zum BIP müssen weitere belastbare Indikatoren für alle sinnvollen räumlichen Maßstäbe entwickelt werden, sowie Methoden und Systeme zur Unterstützung und Bewertung des Übergangs zu einer umweltfreundlichen Wirtschaftsform und der Effektivität relevanter Politikoptionen. Auf der Grundlage eines Lebenszykluskonzepts werden durch Forschung und Innovation die Qualität und Verfügbarkeit von Daten, Messmethoden und Systemen verbessert, die für Ressourceneffizienz und Ökoinnovation relevant sind, und die Entwicklung innovativer Kompensationsregelungen wird erleichtert. Durch die sozioökonomische Forschung werden die Ursachen des Erzeuger- und des Verbraucherverhaltens erforscht; so wird ein Beitrag geleistet zur Konzipierung wirksamerer politischer Instrumente für den Übergang zu einer ressourceneffizienten und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft. Ferner werden Technologiebewertungsmethoden und integrierte Modelle entwickelt, um die Ressourceneffizienz- und Ökoinnovationspolitik auf allen Ebenen zu unterstützen und gleichzeitig die Kohärenz der Politik zu erhöhen und sinnvolle Kompromisse zu erreichen. Auf der Grundlage der Ergebnisse wird es möglich sein, Material- und Energieflüsse im Rahmen von Produktion und Verbrauch zu überwachen, zu bewerten und zu verringern, und politisch Verantwortliche wie Unternehmen werden in die Lage versetzt, Umweltkosten und sonstige Externalitäten in ihre Maßnahmen und Entscheidungen einzubeziehen.

5.4.4.   Förderung der Ressourceneffizienz durch digitale Systeme

Innovationen in den Informations- und Kommunikationstechnologien können ein wichtiges Instrument im Hinblick auf Ressourceneffizienz sein. Moderne und innovative IKT werden zu signifikanten Produktivitätsgewinnen beitragen, insbesondere durch automatisierte Prozesse, Echtzeitüberwachung und entscheidungsunterstützende Systeme. Durch den Einsatz der IKT soll die progressive Entmaterialisierung der Wirtschaft beschleunigt werden, indem die Umstellung auf digitale Dienstleistungen vorangetrieben und der Wechsel zwischen verschiedenen Verbrauchsmustern und Geschäftsmodellen durch Verwendung der IKT der Zukunft erleichtert wird.

5.5.   Entwicklung einer umfassenden und andauernden globalen Umweltüberwachung und entsprechender Informationssysteme

Umfassende Umweltbeobachtungs- und -informationssysteme sind unbedingt notwendig, um die Bereitstellung der zur Bewältigung dieser gesellschaftlichen Herausforderung notwendigen langfristigen Daten und Informationen zu gewährleisten. Diese Systeme werden zur Überwachung, Einschätzung und Vorhersage von Zustand, Status und Trends bei Klima, natürlichen Ressourcen einschließlich Rohstoffen, Land- und Meeresökosystemen (Küstengewässer bis Tiefsee) und Ökosystemleistungen eingesetzt, ebenso zur Bewertung von Strategien und Optionen für die Senkung der CO2-Emissionen und für Klimaschutz und Anpassung in allen Wirtschaftssektoren. In diesen Systemen gespeicherte Informationen und Kenntnisse werden eingesetzt zur Förderung der intelligenten Nutzung strategischer Ressourcen, der Entwicklung faktengestützter Strategien und neuer ökologischer und klimabezogener Dienstleistungen sowie zur Eröffnung neuer Möglichkeiten auf dem Weltmarkt.

Fähigkeiten, Technologien und Dateninfrastrukturen für die Erdbeobachtung und -überwachung müssen sich auf Fortschritte bei IKT, Weltraumtechnologien und entsprechend ausgestattete Netze, Fernerkundungsdaten, neuartige In-situ-Sensoren, Mobilfunkdienste, Kommunikationsnetze, partizipative Webinstrumente und verbesserte Rechen- und Modellierungsinfrastrukturen stützen, um kontinuierlich zeitnahe und präzise Daten, Prognosen und Projektionen zu liefern. Gefördert wird der freie, offene und unbeschränkte Zugang zu interoperablen Daten und Informationen, ebenso die effektive und, sofern erforderlich, sichere Speicherung, Verwaltung und Verbreitung von Forschungsergebnissen. Die Tätigkeiten tragen zur Bestimmung künftiger operativer Tätigkeiten des Copernicus-Programms und zur verstärkten Nutzung von Copernicus-Daten für Forschungstätigkeiten bei.

5.6.   Kulturerbe

Das Kapital des Kulturerbes ist einzigartig und unersetzlich, nicht nur in Bezug auf seinen materiellen Wert, sondern auch in Bezug auf seinen immateriellen Wert und seine kulturelle Bedeutung. Es ist eine wesentliche Voraussetzung für gesellschaftlichen Zusammenhalt, Identität und Wohlergehen und trägt in großem Maße zu nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Das Kulturerbe Europas ist jedoch Abnutzung und Beschädigung ausgesetzt, die durch die zunehmende Einwirkung menschlicher Tätigkeiten (z. B. Tourismus) und durch extreme Wetterphänomene aufgrund des Klimawandels sowie andere Naturgefahren und -katastrophen verstärkt werden.

Ziel dieser Tätigkeit ist es, Wissen und innovative Lösungen bereitzustellen, und zwar durch Anpassungs- und Minderungsstrategien, Methoden, Technologien, Produkte und Dienstleistungen für die Erhaltung und Verwaltung des materiellen Kulturerbes in Europa, das durch den Klimawandel gefährdet ist.

Bei der multidisziplinären Forschung und Innovation werden daher folgende Schwerpunkte gesetzt:

5.6.1.   Ermittlung der Widerstandsfähigkeit durch Beobachtung, Überwachung und Erstellung von Modellen

Neue und verbesserte Methoden der Schadensbewertung, Überwachung und Modellierung werden entwickelt, damit bessere wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen des Klimawandels und sonstiger umweltbezogener und anthropogener Risikofaktoren auf das Kulturerbe zur Verfügung stehen. Das mit Hilfe von Szenarios, Modellen und Instrumenten, einschließlich der Analyse des wahrgenommenen Werts, erworbene Wissen und Verständnis wird dabei helfen, eine solide wissenschaftliche Basis für die Entwicklung von Strategien, Maßnahmen und Standards für die Widerstandsfähigkeit bereitzustellen, und zwar in einem kohärenten Rahmen für die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf das Kulturerbe.

5.6.2.   Förderung eines besseren Verständnisses, wie Gemeinschaften den Klimawandel sowie die Gefahren durch Erdbeben und Vulkane wahrnehmen und darauf reagieren

Im Rahmen der Forschung und Innovation werden mit Hilfe integrierter Konzepte ressourceneffiziente Lösungen für die Prävention, Anpassung und Minderung, einschließlich innovativer Methoden, Technologien, Produkte und Dienstleistungen für die Erhaltung der Kulturerbes, der Kulturlandschaften und der historischen Lebensräume, entwickelt.

5.7.   Besondere Aspekte der Durchführung

Die Tätigkeiten unterstützen die EU-Beteiligung an multilateralen Verfahren und Initiativen, wie dem Weltklimarat (IPCC), der zwischenstaatlichen Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen (IPBES) sowie der Gruppe für Erdbeobachtung (GEO), und die finanzielle Beteiligung daran. Die Zusammenarbeit mit anderen wichtigen öffentlichen und privaten Forschungsfördereinrichtungen sowie mit wichtigen Forschungsnetzen wird die Effizienz der Forschung weltweit und in der EU verbessern und zu einer globalen Forschungspolitik beitragen.

Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit leistet einen Beitrag zum internationalen Technologiemechanismus der Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und erleichtert Technologieentwicklung, -innovation und -transfer im Interesse der Anpassung an den Klimawandel und der Minderung der Folgen der Treibhausgasemissionen.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der UN-Konferenz "Rio+20" wird ein Mechanismus für die systematische Sammlung, Sichtung und Analyse wissenschaftlicher und technologischer Kenntnisse zu zentralen Fragen der nachhaltigen Entwicklung und einer umweltfreundlichen Wirtschaft geprüft, der einen Rahmen für die Messung der Fortschritte enthält. Dies geschieht in Ergänzung der Arbeit bestehender wissenschaftlicher Gremien, wobei man sich um Synergien bemüht.

Die Forschungsmaßnahmen im Rahmen dieser gesellschaftlichen Herausforderung tragen zu den operativen Diensten des Copernicus-Programm bei, indem sie eine Entwicklungsdatenbank für Copernicus bereitstellen.

Es kann erwogen werden, einschlägige Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und einschlägige öffentlich-öffentliche und öffentlich-private Partnerschaften zu unterstützen.

Ferner werden zweckdienliche Verknüpfungen mit den Maßnahmen einschlägiger europäischer Innovationspartnerschaften und den relevanten Aspekten der Forschungs- und Innovationsagenden der europäischen Technologieplattformen hergestellt.

Durch spezifische Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Ergebnisse der EU-Forschung und -Innovation in den Bereichen Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Rohstoffe auch durch andere Unionsprogramme genutzt werden. z. B. LIFE-Programm, ESI-Fonds und externe Kooperationsprogramme.

Die Tätigkeiten bauen u. a. auch auf den im Rahmen des Öko-Innovations-Programms durchgeführten Tätigkeiten auf und verstärken diese.

Außerdem soll Folgendes erfolgen: fortlaufende Analyse der wissenschaftlichen und technologischen Fortschritte in der Union und ihren wichtigsten Partnerländern und -regionen, frühzeitige Prüfung von Vermarktungsmöglichkeiten für neue Umwelttechnologien und -Verfahren und Prognosen für Forschung und Innovationspolitik.

6.   EUROPA IN EINER SICH VERÄNDERNDEN WELT: INTEGRATIVE, INNOVATIVE UND REFLEKTIERENDE GESELLSCHAFTEN

Dieser Abschnitt umfasst Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die zu integrativeren, innovativeren und reflektierenderen Gesellschaften beitragen, sowie spezifische Maßnahmen zur Unterstützung besonderer bereichsübergreifender Fragen, die in dieser gesellschaftlichen Herausforderung erwähnt sind (20).

6.1.   Integrative Gesellschaften

Die derzeitigen Trends in den europäischen Gesellschaften bringen Möglichkeiten für ein stärker geeintes Europa, aber auch Risiken und Herausforderungen mit sich. Diese Möglichkeiten, Risiken und Herausforderungen müssen vorhergesehen und verstanden werden, damit sich Europa vor dem Hintergrund einer immer stärker vernetzten Welt mit zunehmenden Abhängigkeiten auf gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, politischer, bildungspolitischer und kultureller Ebene mit der notwendigen Solidarität und Abstimmung weiterentwickelt.

In diesem Kontext sollen gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Integration sowie integrative Arbeitsmärkte, Bekämpfung von Armut und Marginalisierung, Achtung der Menschenrechte, digitale Integration der Bürger, Gleichberechtigung, Solidarität und interkulturelle Dynamik verstanden, analysiert und verstärkt werden, indem wissenschaftliche Spitzenleistungen, die interdisziplinäre Forschung, die Entwicklung von Indikatoren, der technologische Fortschritt, organisatorische Innovationen, die Entwicklung regionaler Innovationscluster und neue Formen der Zusammenarbeit und des gemeinsamen Schaffens gefördert werden. Die Forschungstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten unterstützen die Durchführung der Strategie Europa 2020 und andere relevante Bereiche der Unionspolitik. Die sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung muss in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen. Die Festlegung, Überwachung, Beurteilung und Verwirklichung der Ziele von EU-Strategien und -Maßnahmen erfordern gezielte Forschungsarbeiten, anhand derer die politisch Verantwortlichen die Wirkung und Effektivität geplanter Maßnahmen analysieren und einschätzen können, insbesondere solcher zugunsten der sozialen Inklusion. Dabei muss sich die uneingeschränkte soziale Inklusion und Teilhabe auf alle Lebensbereiche und Altersstufen erstrecken.

Folgende Einzelziele (für die Klärung und Förderung oder Umsetzung nachstehender Aspekte) werden verfolgt:

6.1.1.   Mechanismen für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums

In Europa gibt es eine spezifische und im Grunde einzigartige Kombination aus wirtschaftlichem Fortschritt, einer auf ein hohes Maß an sozialem Zusammenhalt abzielenden Sozialpolitik und gemeinsamen kulturellen Werten, die auf dem Humanismus gründen – Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Achtung und Erhaltung der Vielfalt sowie Förderung von Bildung und Wissenschaft, Kunst und Geisteswissenschaften als wesentliche Triebkräfte gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritts und Wohlergehens. Das permanente Streben nach Wirtschaftswachstum verursacht bedeutende menschliche, gesellschaftliche, ökologische und wirtschaftliche Kosten. Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Europa setzt voraus, dass wir Wachstum und gesellschaftliches Wohlergehen auf ganz neue Weise definieren, messen (auch durch die Messung von Fortschritten über den gemeinhin verwendeten BIP-Indikator hinaus), schaffen und langfristig erhalten.

Im Rahmen der Forschung wird die Entwicklung der Teilhabe der Bürger, nachhaltiger Lebensweisen, des kulturellen Verständnisses und sozioökonomischer Verhaltensformen und Werte analysiert und untersucht, in welchem Zusammenhang sie zu Paradigmen, Strategien und zur Funktionsweise von Institutionen, Gemeinschaften, Märkten, Unternehmen sowie zu Regierungshandeln und Weltanschauungen in Europa stehen und welche Verbindungen zwischen ihnen und anderen Regionen und Volkswirtschaften bestehen. Entwickelt werden Instrumente für eine bessere Evaluierung solcher Entwicklungen im jeweiligen Zusammenhang sowie ihre Wechselwirkungen; ferner werden die in den einzelnen Staaten zur Bewältigung der vielfältigen Probleme in Europa ergriffenen Maßnahmen verglichen und die politischen Optionen und Beschlussfassungsmechanismen in Bereichen wie Beschäftigung, Steuern, Ungleichheiten, Armut, soziale Integration, Bildung und Qualifikationen, Aufbau von Gemeinschaften, Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarkt analysiert, um die neuen Bedingungen und Chancen für eine umfassende europäische Integration zu verstehen und zu erkennen, inwieweit die sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Bestandteile und Synergien der EU im Weltvergleich zum Vorteil gereichen.

Dabei werden die Folgen des demografischen Wandels aufgrund der alternden Gesellschaften und Migrationsbewegungen für Wachstum, Arbeitsmarkt und Wohlergehen analysiert. Damit die Herausforderung künftigen Wachstums angegangen werden kann, ist es in diesem Kontext wichtig, die verschiedenen Komponenten des Wissens zu berücksichtigen und den Forschungsschwerpunkt auf Lern-, Bildungs- und Ausbildungsfragen oder auf die Rolle und den Platz Jugendlicher in der Gesellschaft zu legen. Im Rahmen der Forschung werden zudem bessere Instrumente für die Bewertung der Auswirkungen unterschiedlicher wirtschaftspolitischer Strategien auf die Nachhaltigkeit entwickelt. Ferner wird analysiert, wie sich die nationalen Volkswirtschaften weiterentwickeln und welche Formen des Regierens auf europäischer und internationaler Ebene dazu beitragen könnten, makroökonomische Ungleichgewichte, monetäre Schwierigkeiten, Steuerwettbewerb, Arbeitslosigkeit und Beschäftigungsprobleme sowie sonstige gesellschaftliche, wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden. Die zunehmenden gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen der Union und der Weltwirtschaft sowie den globalen Märkten und Finanzsystemen und die daraus resultierenden Herausforderungen für die institutionelle Entwicklung und öffentliche Verwaltung werden dabei berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der europäischen Schuldenkrise werden zudem Forschungsarbeiten zur Festlegung der Rahmenbedingungen für stabile europäische Finanz- und Wirtschaftssysteme ein weiterer Schwerpunkt sein.

6.1.2.   Bewährte Organisationsstrukturen, Verfahren, Dienstleistungen und Strategien, die für den Aufbau widerstandsfähiger, integrativer, partizipatorischer, offener und kreativer Gesellschaften in Europa erforderlich sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Migration, der Integration und des demografischen Wandels

Um die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Veränderungen in Europa zu verstehen, müssen die sich wandelnden demokratischen Praktiken und Erwartungen sowie die historische Entwicklung der Identitäten, Unterschiede, Gebiete, Religionen, Kulturen, Sprachen und Werte analysiert werden. Hierfür muss die Geschichte der europäischen Integration gut bekannt sein. Die Forschung wird bestrebt sein, Mittel zu finden, um die europäischen Sozialsysteme, die öffentlichen Dienstleistungen und insgesamt den Aspekt der sozialen Sicherung in der Politik im Interesse des Zusammenhalts, der Geschlechtergleichstellung, partizipatorischer, offener und kreativer Gesellschaften und einer größeren sozialen und wirtschaftlichen Gleichstellung und der Solidarität zwischen den Generationen anzupassen und zu verbessern. Im Rahmen der Forschung wird analysiert, wie Gesellschaft und Politik durch die Weiterentwicklung von Identitäten, Kulturen und Werten, die Verbreitung von Wissen, Ideen und Anschauungen und die Verbindung der Grundsätze von Gegenseitigkeit, Gemeinsamkeit und Gleichheit und ihrer Umsetzung in einem weiteren Sinne europäischer werden, wobei der Migration, der Integration und dem demografischen Wandel besonders Rechnung zu tragen ist. Untersucht wird, wie benachteiligte Bevölkerungsgruppen (z. B. Roma) voll an Bildung und am gesellschaftlichen und demokratischen Leben teilnehmen können, insbesondere durch den Erwerb von Fertigkeiten und den Schutz der Menschenrechte. Daher ist die Analyse der Art und Weise, wie politische Systeme sich weiterentwickeln und wie sie auf solche gesellschaftlichen Entwicklungen reagieren, von zentraler Bedeutung. Im Rahmen der Forschungsarbeiten wird auch die Weiterentwicklung der für menschliche und soziale Bindungen grundlegenden Systeme, wie Familie, Arbeitsstelle, Ausbildung und Beschäftigung, behandelt und ein Beitrag zur Bekämpfung von sozialen Ungleichheiten, Ausgrenzung und Armut geleistet.

Sozialer Zusammenhalt und faire und verlässliche Rechtsprechung, Bildung, Demokratie, Toleranz und Vielfalt müssen genau betrachtet werden, um die Vorteile Europas im Weltvergleich zu erkennen und besser zu nutzen und für eine bessere, faktengestützte Förderung von Maßnahmen zu sorgen. Bei den Forschungsarbeiten wird die Bedeutung der Mobilität und Migration einschließlich der innereuropäischen Wanderungsbewegungen sowie der demografischen Gegebenheiten für die künftige Entwicklung von EU-Strategien berücksichtigt.

Darüber hinaus ist es wichtig, die Belastungen und Möglichkeiten aufgrund der Nutzung von IKT sowohl auf der Ebene des Einzelnen als auch auf Ebene der Gesellschaft zu verstehen, um neue Wege einer integrativen Innovation zu eröffnen. Angesichts der zunehmenden sozioökonomischen Bedeutung der digitalen Integration werden im Rahmen von Forschungs- und Innovationsmaßnahmen integrative IKT-Lösungen und der effektive Erwerb digitaler Fertigkeiten gefördert, die den Bürgern eine Teilhabe ermöglichen und wettbewerbsfähige Arbeitskräfte hervorbringen. Der Schwerpunkt liegt auf technologischen Fortschritten, die drastische Verbesserungen in Bezug auf Personalisierung, Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit ermöglichen und die auf einem besseren Verständnis von Verhalten und Werten der Bürger, Verbraucher und Nutzer (einschließlich Personen mit Behinderungen) beruhen. Voraussetzung ist ein Forschungs- und Innovationskonzept, das die Integrationsaspekte in die Gestaltung mit einbezieht ("inclusion by design").

6.1.3.   Rolle Europas als globaler Akteur, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte und globales Recht

Die besonderen historischen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in Europa sind in verstärktem Maße globalen Veränderungen ausgesetzt. Europa muss seine Kapazitäten zur Festlegung, Priorisierung, Begründung, Beurteilung und Propagierung seiner politischen Ziele gegenüber anderen Weltregionen und Gesellschaften im Interesse einer besseren Zusammenarbeit und der Konfliktvermeidung bzw. -lösung erweitern, damit es seine Politik in Bezug auf die Nachbarländer und darüber hinaus und seine Rolle als globaler Akteur ausbauen kann. In diesem Zusammenhang muss es auch seine Kapazitäten zur Vorhersage von Entwicklungen und Auswirkungen der Globalisierung sowie seine diesbezügliche Reaktionsfähigkeit verbessern. Hierfür muss es die Geschichte, die Kulturen und die politisch-ökonomischen Systemen anderer Weltregionen sowie die Rolle und den Einfluss transnationaler Akteure besser verstehen und daraus lernen. Schließlich muss Europa auch einen effektiven Beitrag zur Weltordnungspolitik und zur globalen Justiz in zentralen Bereichen wie Handel, Entwicklung, Beschäftigung, wirtschaftliche Zusammenarbeit, Umwelt, Bildung, Geschlechtergleichstellung und Menschenrechte, Verteidigung und Sicherheit leisten. Dies schließt die Fähigkeit ein, neue Kapazitäten aufzubauen, zum Beispiel in Form von Analysewerkzeugen, -diensten, -systemen und -instrumenten oder in Form von formellem und informellem diplomatischem Vorgehen auf der internationalen Bühne bei Akteuren auf Regierungsebene und auf Nichtregierungsebene.

6.1.4.   Förderung eines nachhaltigen und integrativen Umfelds durch innovative Raum- und Stadtplanung und -gestaltung

80 % der Unionsbürger leben heute in Städten oder stadtnah; eine ungenügende Raum- und Stadtplanung und -gestaltung kann somit schwere Folgen für diese Menschen haben. Erkenntnisse über die Funktionstüchtigkeit der Städte für alle Bürger und über ihre Gestaltung, Lebensqualität und Attraktivität unter anderem für Investoren und Fachkräfte ist daher entscheidend für Europas Erfolg im Hinblick auf die Schaffung von Wachstum, Arbeitsplätzen und einer nachhaltigen Zukunft.

Im Rahmen der europäischen Forschung und Innovation sollten Instrumente und Methoden für eine nachhaltigere, offenere, innovativere und integrativere Stadt- und Raumplanung und -gestaltung bereitgestellt, ein besseres Verständnis der Dynamik städtischer Gesellschaften und sozialer Veränderungen sowie des Zusammenhangs zwischen Energie, Umwelt, Verkehr und Flächennutzung einschließlich der Wechselwirkungen mit den umliegenden ländlichen Gebieten und der Gestaltung und Nutzung öffentlicher Räume in den Städten, auch vor dem Hintergrund der Migration geweckt werden, um die soziale Inklusion und Entwicklung voranzutreiben und Gefahren und Kriminalität in den Städten zu bekämpfen, ferner neue Wege aufgezeigt werden, um die Belastung der natürlichen Ressourcen zu verringern und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzuregen und dabei gleichzeitig die Lebensqualität der europäischen Städter zu verbessern, und ein zukunftsweisendes Konzept für den Übergang von Gesellschaft und Wirtschaft zu einem neuen Modell der Stadtentwicklung ausgearbeitet werden, das den Städten der Union verstärkt die Rolle von Zentren für Innovation, Beschäftigungsförderung und sozialen Zusammenhalt zuweist.

6.2.   Innovative Gesellschaften

Der Anteil der Union an der weltweiten Wissensproduktion ist nach wie vor beträchtlich, doch müssen deren sozioökonomische Auswirkungen maximiert werden. Es werden Anstrengungen unternommen, damit die Effizienz der Forschungs- und Innovationsstrategien sowie deren transnationale Synergien und Kohärenz gesteigert werden. Gegenstand der Maßnahmen ist die Innovation im weiteren Sinne, auch die Innovation in großem Maßstab, die durch die Politik, die Gesellschaft, die Nutzer und den Markt angeregt wird. Die Erfahrung und Innovationskraft der Kreativ- und der Kulturwirtschaft werden berücksichtigt. Diese Tätigkeiten unterstützen die Verwirklichung und das Funktionieren des EFR, insbesondere die Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 für eine "Innovationsunion" und "Digitale Agenda für Europa".

Folgende Einzelziele werden verfolgt:

6.2.1.   Stärkung der Evidenzbasis und Unterstützung der Innovationsunion und des EFR

Zur Bewertung und Priorisierung der Investitionen und zur Stärkung der Innovationsunion und des EFR werden die Analyse von Forschungs-, Bildungs- und Innovationsstrategien, -systemen und -akteuren in Europa und Drittländern sowie die Entwicklung von Indikatoren, Daten und Informationsinfrastrukturen unterstützt. Außerdem erforderlich sind vorausschauende Tätigkeiten und Pilotinitiativen, wirtschaftliche und Gleichstellungsanalysen, Überwachung der Maßnahmen, gegenseitiges Lernen, Koordinierungsinstrumente und -tätigkeiten sowie die Entwicklung von Methoden für Folgenabschätzungen und Bewertungen, wobei auf unmittelbare Rückmeldungen der Akteure, Unternehmen, Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und Bürger zurückgegriffen wird. Die Analyse sollte im Einklang mit Untersuchungen zum Hochschulwesen in Europa und Drittländern im Rahmen des Programms "Erasmus+" vorgenommen werden.

Im Interesse des Binnenmarktes für Forschung und Innovation werden Anreize für ein mit dem EFR zu vereinbarendes Verhalten geschaffen. Es werden Tätigkeiten zur Unterstützung der Strategien zugunsten der Qualität der Forscherausbildung, der Mobilität der Forscher und ihrer Laufbahnentwicklung gefördert, einschließlich Initiativen für Mobilitätsdienste, offene Einstellungsverfahren, Rolle der Frau in der Wissenschaft, Rechte der Forscher und Verbindungen mit der weltweiten Wissenschaftlergemeinde. Diese Tätigkeiten werden im Hinblick auf Synergien und eine enge Abstimmung mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunkts "Wissenschaftsexzellenz" durchgeführt. Einrichtungen, die innovative Konzepte für die rasche Verwirklichung der Grundsätze des EFR vorlegen, einschließlich der Europäischen Charta für Forscher und des Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern sowie der Empfehlung der Kommission zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen (21), werden unterstützt.

Mit Blick auf die Koordinierung der Politik wird eine Fazilität für Politikunterstützung eingerichtet, die den nationalen Behörden bei der Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und Forschungs- und Innovationsstrategien fachliche Beratung bietet.

Für die Umsetzung der Leitinitiative "Innovationsunion" müssen auch die durch den Markt angeregte Innovation, die offene Innovation sowie die Innovation im öffentlichen Sektor und in der Gesellschaft gefördert werden, um die Innovationskapazität der Unternehmen und die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Dies setzt voraus, dass die Rahmenbedingungen für Innovation insgesamt verbessert und die konkreten Hemmnisse angegangen werden, die dem Wachstum innovativer Unternehmen entgegenstehen. Es werden leistungsstarke Mechanismen der Innovationsförderung (z. B. ein besseres Clustermanagement, öffentlich-private Partnerschaften und Zusammenarbeit in Netzen), hochspezialisierte Dienste zur Innovationsförderung (wie beispielsweise für die Verwaltung und Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, Vernetzung von Eigentümern und Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums, Innovationsmanagement, unternehmerische Fähigkeiten und Netze öffentlicher Auftraggeber) und die Überprüfung staatlicher Politik im Hinblick auf Innovation unterstützt. KMU-spezifische Themen werden im Rahmen des Einzelziels "Innovation in KMU" gefördert.

6.2.2.   Erforschung neuer Innovationsformen, unter besonderer Betonung von sozialer Innovation und Kreativität, und Gewinnung von Erkenntnissen darüber, wie alle Innovationsformen entwickelt werden und Erfolg haben oder scheitern

Soziale Innovation schafft neue Waren, Dienstleistungen, Prozesse und Modelle, die dem gesellschaftlichen Bedarf entsprechen und durch die neue gesellschaftliche Beziehungen entstehen. Da sich die Mittel zur Innovation ständig ändern, muss die Entwicklung aller Arten von Innovation sowie die Art und Weise, wie Innovation den Bedürfnissen der Gesellschaft entgegenkommt, weiter erforscht werden. Es ist wichtig zu verstehen, auf welche Weise soziale Innovation und Kreativität bestehende Strukturen, Vorgehensweisen und Strategien verändern können und wie beide gefördert und verstärkt werden können. Die Auswirkungen von Online-Plattformen auf Bürger, die Networking betreiben, müssen abgeschätzt werden. Die Nutzung der Gestaltung in Unternehmen, die Vernetzung und der experimentelle Einsatz von IKT zur Verbesserung von Lernprozessen sowie Netze sozialer Innovatoren und von Sozialunternehmern werden ebenfalls gefördert. Zentraler Forschungsgegenstand werden zudem die Innovationsprozesse und die Frage sein, wie sie sich entwickeln, Erfolg haben oder scheitern (einschließlich der Frage des Eingehens von Risiken und der Rolle von verschiedenen Regelungsumfeldern).

Grundlegend ist die Förderung der Innovation zur Unterstützung effizienter, offener und bürgernaher öffentlicher Dienstleistungen (z. B. elektronische Behördendienste). Hierfür sind multidisziplinäre Forschungsarbeiten zu neuen Technologien und Innovationen in großem Maßstab insbesondere in folgenden Bereichen erforderlich: Schutz der Privatsphäre im digitalen Umfeld, Interoperabilität, personalisierte elektronische Identifizierung, offene Daten, dynamische Nutzerschnittstellen, lebenslanges Lernen und E-Learning-Plattformen, Systeme des verteilten Lernens, bürgernahe Gestaltung und Integration öffentlicher Dienstleistungen sowie von den Nutzern angeregte Innovationen – auch in den Sozial- und Geisteswissenschaften. Gegenstand dieser Maßnahmen sind auch die Dynamik sozialer Netze sowie Crowd-Sourcing und Smart-Sourcing für die gemeinsame Erarbeitung von Lösungen für soziale Probleme, beispielsweise auf der Grundlage offener Daten. Mit diesen sollen komplexe Entscheidungsfindungsprozesse – insbesondere die Handhabung und Analyse riesiger Datenmengen für die kooperative Politikmodellierung, die Simulation der Entscheidungsfindung, Visualisierungsverfahren, die Prozessmodellierung und partizipative Systeme – sowie die Analyse der sich wandelnden Beziehungen zwischen Bürger und Staat erleichtert werden.

Zu konzipieren sind spezielle Maßnahmen, um den öffentlichen Sektor als Akteur von Innovation und Wandel auf nationaler und Unionsebene zu mobilisieren, insbesondere durch Unterstützungsmaßnahmen und grenzüberschreitende Innovationsmaßnahmen auf breitestmöglicher geografischer Ebene, damit öffentliche Stellen IKT intelligent nutzen können, um Bürgern und Unternehmen öffentliche Dienstleistungen kontinuierlich zur Verfügung zu stellen.

6.2.3.   Nutzung des innovativen, kreativen und produktiven Potenzials aller Generationen

Durch entsprechende Tätigkeiten wird dazu beigetragen, die Innovationsmöglichkeiten Europas zu sondieren, und zwar im Hinblick auf neue Produkte und Technologien, bessere Dienstleistungen sowie neue Geschäfts- und Gesellschaftsmodelle, die der sich wandelnden demografischen Struktur der Gesellschaft Rechnung tragen. Durch die Tätigkeiten wird das Potenzial aller Generationen besser genutzt werden, indem einerseits die Entwicklung intelligenter Strategien, wie aktives Altern in einem sich wandelnden generationsübergreifenden Kontext Realität wird, gefördert und andererseits die Integration der Generationen junger Europäer in alle Bereiche des gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens unterstützt wird, wobei unter anderem berücksichtigt werden muss, wie im von hoher Arbeitslosigkeit in vielen Regionen der Union geprägten Wirtschaftsklima Innovationschancen wahrgenommen werden.

6.2.4.   Förderung einer kohärenten und wirksamen Zusammenarbeit mit Drittländern

Durch horizontale Tätigkeiten wird die strategische Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im gesamten Programm "Horizont 2020" erreicht, und es werden bereichsübergreifende Politikziele behandelt. Durch Tätigkeiten zur Unterstützung des bilateralen, multilateralen und biregionalen politischen Dialogs im Bereich Forschung und Innovation mit Drittländern, Regionen sowie internationalen Foren und Organisationen werden der politische Austausch, das Lernen voneinander und die Festlegung von Prioritäten erleichtert, der wechselseitige Zugang zu Programmen gefördert und die Wirkung der Zusammenarbeit verfolgt. Vernetzung und Partnerschaften erleichtern ein optimales Zusammenwirken zwischen den Akteuren der Forschung und Innovation auf beiden Seiten und erweitern die Kompetenzen und die Kooperationskapazität in weniger entwickelten Drittländern. Im Interesse einer erhöhten Gesamtwirkung werden die Koordinierung der Kooperationspolitik und der Kooperationsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten sowie gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder mit Drittländern gefördert. Schließlich wird die Präsenz der EU im Zusammenhang mit Forschung und Innovation in Drittländern konsolidiert und ausgebaut, insbesondere durch die Erforschung der Einrichtung europäischer virtueller "Wissenschafts- und Innovationszentren" (science and innovation houses), die Erbringung von Dienstleistungen für europäische Organisationen, die auch in Drittländern tätig werden, sowie der Öffnung von gemeinsam mit Drittländern eingerichteten Forschungszentren für Organisationen und Forscher anderer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder.

6.3.   Reflektierende Gesellschaften – Kulturerbe und europäische Identität

Ziel ist ein Beitrag zum Verständnis der geistigen Grundlage Europas, seiner Geschichte und der vielen europäischen und außereuropäischen Einflüsse als Quelle der Inspiration für unser Leben in heutiger Zeit. Charakteristisch für Europa sind die Vielfalt der Völker (einschließlich der Minderheiten und indigenen Völker), Traditionen sowie regionalen und nationalen Identitäten und das unterschiedliche Ausmaß an wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung. Migration und Mobilität, Medien, Wirtschaft und Verkehr tragen zur Vielfalt der Sichtweisen und Lebensentwürfe bei. Diese Vielfalt und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten sollten gewürdigt und berücksichtigt werden.

Die europäischen Sammlungen in Bibliotheken, auch digitalen Bibliotheken, in Archiven, Museen, Galerien und anderen öffentlichen Institutionen bieten eine Fülle von reichhaltigem, unerschlossenem Dokumentarmaterial und von Studienobjekten. Dieser Archivbestand bildet zusammen mit dem immateriellen Kulturerbe die Geschichte der einzelnen Mitgliedstaaten ab, stellt aber auch das gemeinsame Erbe einer Union dar, die sich im Laufe der Zeit geformt hat. Dieses Material sollte auch mit Hilfe der neuen Technologien Forschern und Bürgern zugänglich gemacht werden, damit sie durch die archivierte Vergangenheit einen Blick in die Zukunft werfen können. Die Zugänglichkeit und Erhaltung des in diesen Formen vorliegenden Kulturerbes ist für den dynamischen, lebendigen Austausch innerhalb der Kulturen Europas und zwischen ihnen in der Gegenwart unabdingbar und trägt zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei.

Schwerpunkte der Tätigkeiten sind die Folgenden:

6.3.1.   Erforschung des Erbes, des Gedächtnisses, der Identität und der Integration Europas und der kulturellen Wechselwirkungen und Transfers einschließlich der Darstellung dieser Aspekte in kulturellen oder wissenschaftlichen Sammlungen, Archiven und Museen, damit durch gehaltvollere Deutungen der Vergangenheit die Gegenwart besser erfasst und verstanden werden kann;

Die Tätigkeiten werden zu einer kritischen Analyse der Frage beitragen, wie sich das materielle und immaterielle europäische Erbe – darunter Aspekte wie Sprache, Gedächtnis, Gebräuche, institutionelle Struktur und Identität – im Laufe der Zeit entwickelt hat. Sie werden auch Untersuchungen der Interpretationen und der praktischen Gepflogenheiten von kulturelle Wechselwirkungen, Integration und Exklusion umfassen.

Durch einen verstärkten europäischen Integrationsprozess wurde herausgestellt, dass eine weiter gefasste europäische Identitätssphäre existiert, die andere Arten von Identität in Europa ergänzt. Ein breites Spektrum an Belegen und Zeugnissen europäischer Identitätssphären findet sich in europäischen und nichteuropäischen wissenschaftlichen Sammlungen, Archiven, Museen, Bibliotheken und Kulturerbestätten. Sie umfassen Materialien und Dokumente, die ein besseres Verständnis identitätsstiftender Prozesse ermöglichen, welche eine Reflexion über soziale, kulturelle oder gar wirtschaftliche Prozesse zulassen, die zu früheren, gegenwärtigen und künftigen Formen europäischer Identität beigetragen haben bzw. beitragen. Ziel ist es, Innovationen zu entwickeln und Objekte und/oder Dokumente in kulturellen und wissenschaftlichen Sammlungen, Archiven und Museen zu nutzen und zu analysieren, damit wir besser verstehen, wie europäische Identität zurückverfolgt, aufgebaut oder diskutiert werden kann.

Es wird der Problematik von Mehrsprachigkeit, Übersetzungen und der Verbreitung von Ideen innerhalb Europas wie auch von Europa aus und nach Europa sowie der Frage nachgegangen, wie daraus ein Bestandteil eines gemeinsamen europäischen geistigen Erbes geworden ist.

6.3.2.   Erforschung der Geschichte, Literatur, Kunst, Philosophie und der Religionen der Länder und Regionen Europas und der Frage, wie diese die heutige Vielfalt in Europa geprägt haben

Die kulturelle Vielfalt ist eine der wichtigen Facetten, die die Besonderheit Europas ausmachen, und eine Quelle von Stärke, Dynamik und Kreativität. Im Mittelpunkt der Tätigkeiten stehen die gegenwärtige europäische Vielfalt und die Frage, wie diese Vielfalt durch die Geschichte geprägt wurde; zugleich wird mit ihrer Hilfe analysiert, wie eine solche Vielfalt zu neuen interkulturellen Entwicklungen oder gar Spannungen und Konflikten führt. Eine Schlüsselstellung in Bezug auf diese Vielfalt kommt der Rolle von Kunst, Medien, Landschaften, Literatur, Sprachen, Philosophie und Religionen zu, da sie verschiedene Lesarten der sozialen, politischen und kulturellen Realitäten bieten und die Sicht- und Verhaltensweisen von Einzelpersonen wie auch sozialen Akteuren beeinflussen.

6.3.3.   Erforschung der Rolle Europas in der Welt, der gegenseitigen Beeinflussung und der Verknüpfungen zwischen den Regionen der Welt und der Wahrnehmung der Kulturen Europas in der Welt

Gegenstand der Tätigkeiten sind die Komplexität der sozioökonomischen und kulturellen Verbindungen zwischen Europa und anderen Regionen der Welt sowie die Bewertung des Potenzials für eine Verbesserung des interkulturellen Austauschs und Dialogs, wobei umfassendere soziale, politische und wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt werden. Sie werden in die Analyse einfließen, wie sich verschiedene Sichtweisen in Europa auf andere Weltregionen und umgekehrt entwickelt haben.

6.4.   Besondere Aspekte der Durchführung

Zur Förderung einer optimalen Kombination von Konzepten wird die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dieser gesellschaftlichen Herausforderung und dem Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" in Form bereichsübergreifender Maßnahmen erfolgen, in deren Mittelpunkt die Wechselwirkung zwischen Mensch und Technologie steht. Der technologischen Innovation gestützt auf IKT wird eine wichtige Rolle zukommen, wenn es darum geht, die Produktivität zu erhöhen und die Kreativität der Bürger aller Generationen in eine innovative Gesellschaft einzubringen.

Die Umsetzung im Rahmen dieser gesellschaftlichen Herausforderung wird durch die Verwaltung und die Koordinierung von internationalen Netzwerken von Spitzenforschern und Innovatoren wie COST und EURAXESS unterstützt und leistet somit einen Beitrag zum EFR.

Es kann erwogen werden, einschlägige Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und einschlägige öffentlich-öffentliche und öffentlich-private Partnerschaften zu unterstützen.

Ferner werden zweckdienliche Verknüpfungen mit den Maßnahmen einschlägiger europäischer Innovationspartnerschaften und den relevanten Aspekten der Forschungs- und Innovationsagenden der europäischen Technologieplattformen hergestellt.

Im Rahmen dieser gesellschaftlichen Herausforderung ergriffene Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation werden einen Beitrag zur Umsetzung der internationalen Zusammenarbeit der Union in diesen Bereichen leisten, indem mit den wichtigsten Partnern unter den Drittstaaten eine stärker strategisch ausgerichtete Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation eingegangen wird. In diesem Zusammenhang wird das Strategische Forum für die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (SFIC) den Rat und die Kommission bezüglich der internationalen Dimension des EFR weiterhin strategisch beraten.

7.   SICHERE GESELLSCHAFTEN – SCHUTZ DER FREIHEIT UND SICHERHEIT EUROPAS UND SEINER BÜRGER

Die Union, ihre Bürger und ihre internationalen Partner sehen sich einer Reihe von Sicherheitsbedrohungen und -problemen gegenüber, darunter u. a. Kriminalität, Terrorismus und Massennotfälle (aufgrund von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen). Diese können grenzüberschreitend und sowohl auf physische als auch auf virtuelle Ziele (Cyberspace) gerichtet sein. Angriffe auf kritische Infrastrukturen, Netzwerke und Internetseiten von Behörden und auf private Webseiten schaden nicht nur dem Vertrauen der Bürger, sondern können wichtige Sektoren wie Energie, Verkehr, Gesundheitswesen, Finanzen oder Telekommunikation ernsthaft beeinträchtigen.

Um solche Bedrohungen vorherzusehen, zu vermeiden und zu bewältigen, müssen innovative Technologien, Lösungen, Prognoseinstrumente und Erkenntnisgrundlagen entwickelt und angewendet, die Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Nutzern gefördert, Lösungen für die Sicherheit der Bürger gefunden, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsunternehmen und -dienste, einschließlich IKT, verbessert und Verletzungen der Privatsphäre und der Menschenrechte im Internet und anderswo verhindert und bekämpft und gleichzeitig die individuellen Rechte und die Freiheit der europäischen Bürger geschützt werden.

Die Koordinierung und Verbesserung von Forschung und Innovation im Sicherheitsbereich ist daher ein zentraler Aspekt und dient der Bestandsaufnahme der derzeitigen Forschungsanstrengungen, einschließlich der Vorausschau, sowie der Verbesserung der einschlägigen rechtlichen Bedingungen und Verfahren für die Koordinierung, einschließlich pränormativer Tätigkeiten.

Die Tätigkeiten im Rahmen dieser gesellschaftlichen Herausforderung konzentrieren sich ausschließlich auf zivile Anwendungen und folgen einem auftragsorientierten Konzept, fördern die effiziente Zusammenarbeit zwischen Endnutzern, Industrie und Forschern und tragen unter Beachtung ethischer Grundsätze der entsprechenden gesellschaftlichen Dimension Rechnung. Sie unterstützen die Unionsstrategien für die interne und externe Sicherheit, einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und stärken die Cybersicherheit, das Vertrauen und den Schutz personenbezogener Daten auf dem digitalen Binnenmarkt. Schwerpunkt der Tätigkeiten ist unter anderem die Erforschung und Entwicklung der nächsten Generation innovativer Lösungen, wobei an neuen Konzepten und Designs und interoperablen Normen gearbeitet wird.. Hierzu werden innovative Technologien und Lösungen entwickelt, die Sicherheitslücken beheben und eine Minderung des von Sicherheitsbedrohungen ausgehenden Risikos bewirken.

Folgende Einzelziele werden verfolgt:

7.1.   Bekämpfung von Kriminalität, illegalem Handel und Terrorismus, einschließlich der Auseinandersetzung mit dem Gedankengut und den Überzeugungen von Terroristen und entsprechender Gegenmaßnahmen

Es sollen sowohl Vorfälle verhindert als auch mögliche Konsequenzen abgemildert werden können. Hierfür sind neue Technologien und Kompetenzen zur Bekämpfung und Prävention von Kriminalität (einschließlich Cyberkriminalität), illegalem Handel und Terrorismus (einschließlich Cyberterrorismus) erforderlich, wozu auch das Erkennen der Gründe und Folgen der Radikalisierung und des gewalttätigen Extremismus sowie die Auseinandersetzung mit dem Gedankengut und den Überzeugungen von Terroristen und entsprechende Gegenmaßnahmen gehören, auch um Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr zu vermeiden.

7.2.   Schutz und Stärkung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen, Versorgungsketten und Verkehrsträger

Neue Technologien, Verfahren, Methoden und spezifische Kompetenzen dienen dem Schutz kritischer Infrastrukturen (einschließlich in Stadtgebieten), Systeme und Dienste, die unerlässlich für das reibungslose Funktionieren von Gesellschaft und Wirtschaft sind (einschließlich Kommunikation, Verkehr, Finanzwesen, Gesundheitswesen, Lebensmittel, Wasser, Energie, Logistik und Lieferkette, Umwelt). Hierzu gehört die Analyse und Sicherung öffentlicher und privater vernetzter kritischer Infrastrukturen und Dienste gegen jede Art der Bedrohung, einschließlich Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr. Dies schließt auch den Schutz von Seeschifffahrtsrouten ein.

7.3.   Erhöhung der Sicherheit durch Grenzüberwachung

Technologien und Kompetenzen sind ferner erforderlich, um Systeme, Ausrüstung, Werkzeuge, Prozesse und Methoden zur raschen Identifizierung und damit die Sicherheit der Grenzen zu Land, zu Wasser und an den Küsten sowie den Grenzschutz zu verbessern, wobei es auch um Fragen der Kontrolle und Überwachung geht. Das Potenzial des Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) soll in vollem Umfang genutzt werden. Die Technologien und Kompetenzen werden im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, die Übereinstimmung mit rechtlichen und ethischen Grundsätzen, Verhältnismäßigkeit, soziale Akzeptanz und Einhaltung der Grundrechte entwickelt und geprüft. Die Forschung dient ferner der Verbesserung des integrierten europäischen Grenzschutzes, u. a. durch verstärkte Zusammenarbeit mit Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

7.4.   Verbesserung der Computer- und Netzsicherheit

Die Computer- und Netzsicherheit ist für Bürger, Unternehmen und Behörden die Voraussetzung, um die Möglichkeiten des Internets oder anderer zusätzlicher Datennetzwerke und Kommunikationsinfrastrukturen zu nutzen. Dies beinhaltet, verbesserte Sicherheit für Systeme, Netze, Zugangsgeräte, Software und Dienste, einschließlich Cloud-Computing, zu gewährleisten, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Interoperabilität vielfältiger Technologien. Durch die Unterstützung von Forschung und Innovation sollen Cyberangriffe auf zahlreichen Gebieten und in zahlreichen Zuständigkeitsbereichen in Echtzeit verhindert, ermittelt und bewältigt und kritische IKT-Infrastrukturen geschützt werden. Die Entwicklung der digitalen Gesellschaft ist in vollem Gange, wobei Nutzung und Missbrauch des Internets sich ständig verändern, die soziale Interaktion immer neue Wege geht, neue mobile und standortgestützte Dienste entstehen und das "Internet der Dinge" in Erscheinung tritt. Daher ist eine neue Art von Forschungsarbeiten notwendig, die sich auf die neuen Anwendungen, Verwendungsarten und gesellschaftlichen Tendenzen stützen sollte. Zur schnellen Reaktion auf neue Entwicklungen im Zusammenhang mit Vertrauensschutz und Sicherheit sollte es flexible Forschungsinitiativen geben, einschließlich proaktiver Forschung und Entwicklung. Dem Schutz von Kindern ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sie durch neu aufkommende Formen von Cyberkriminalität und Missbrauch stark gefährdet sind.

Die diesbezüglichen Arbeiten sollten in enger Abstimmung mit dem Strang "IKT" des Schwerpunkts "Führende Rolle der Industrie" erfolgen.

7.5.   Stärkung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen

Diese erfordert die Entwicklung spezifischer Technologien und Kompetenzen für unterschiedliche Arten von Notfallmaßnahmen in Krisen und bei Katastrophen (Katastrophenschutz, Brandbekämpfung, Umweltverseuchung, Meeresverschmutzung, Zivilschutz, Aufbau von medizinischen Informationsinfrastrukturen, Rettungsmaßnahmen und Verfahren zur Wiederherstellung des Normalzustands) und die Durchsetzung der Vorschriften. Gegenstand der Forschung ist die gesamte Krisenbewältigung und die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft; die Einrichtung einer Europäischen Notfallabwehrkapazität wird unterstützt.

7.6.   Gewährleistung der Privatsphäre und der Freiheit im Internet und besseres Verständnis der gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Zusammenhänge in Bezug auf alle Teilbereiche von Sicherheit, Risiko und Gefahrenabwehr

Um dem Recht auf Schutz der Privatsphäre auch in der digitalen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Rahmen und Technologien für einen "eingebauten" Datenschutz entwickelt werden, der auf neue Produkte und Dienste angewendet wird. Es werden Technologien entwickelt, anhand derer die Nutzer ihre personenbezogenen Daten und deren Verwendung durch Dritte kontrollieren können, außerdem Instrumente für die Ermittlung und das Blockieren von illegalen Inhalten und Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie zum Schutz der Menschenrechte im Internet, um zu verhindern, dass das individuelle Verhalten oder das Gruppenverhalten von Personen durch unrechtmäßige Internetsuche oder Profilerstellung beeinträchtigt wird.

Jede neue Lösung bzw. Technologie zur Erhöhung der Sicherheit muss für die Gesellschaft akzeptabel sein, dem Unionsrecht und dem internationalen Recht entsprechen und im Hinblick auf die Ermittlung und Bewältigung der Sicherheitsbedrohung wirksam und verhältnismäßig sein. Daher ist ein besseres Verständnis der sozioökonomischen, kulturellen und anthropologischen Dimension der Sicherheit, der Ursachen von Sicherheitsbedrohungen, der Rolle der Medien und der Kommunikation sowie der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit grundlegend. Ferner werden ethische und rechtliche Fragen, der Schutz menschlicher Grundwerte und Grundrechte sowie Risiko- und Managementfragen behandelt.

7.7.   Förderung der Normung und der Interoperabilität der Systeme, auch für Notfälle

Pränormative und normungsgebende Tätigkeiten werden in allen Gegenstandsbereichen unterstützt. Der Schwerpunkt liegt auf den ermittelten Normungsdefiziten und der nächsten Generation von Instrumenten und Technologien. Bei den Tätigkeiten in allen Gegenstandsbereichen werden auch Integration und Interoperabilität der Systeme und Dienste behandelt, einschließlich Aspekten wie Kommunikation, verteilte Architekturen und "der Faktor Mensch", auch für Notfälle.

7.8.   Unterstützung der externen Sicherheitspolitik der EU, einschließlich durch Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung.

Neue Technologien, Fähigkeiten und Lösungen sind erforderlich, um die externe Sicherheitspolitik der Union bei zivilen Aufgaben wie Katastrophenschutz, humanitäre Hilfe, Grenzschutz oder Friedensmissionen und Stabilisierung nach Krisen, einschließlich Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Vermittlung zu unterstützen. Hierfür ist Forschung in Bezug auf Konfliktlösung und Wiederherstellung von Frieden und Gerechtigkeit, die frühzeitige Ermittlung von Faktoren, die zum Konflikt führen, und die Auswirkungen von Wiedergutmachungsverfahren erforderlich.

Hierfür muss bei zivilen Aufgaben wie Katastrophenschutz, humanitäre Hilfe, Grenzschutz oder Friedensmissionen auch die Interoperabilität zwischen zivilen und militärischen Kompetenzen gefördert werden. Hierzu gehören auch technologische Entwicklungen in dem sensiblen Bereich der Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, um die Interoperabilität zwischen Katastrophenschutzpersonal und militärischem Personal sowie zwischen Katastrophenschutzkräften weltweit zu stärken, und die Behandlung von Fragen der Zuverlässigkeit, organisatorischen, rechtlichen und ethischen Aspekten, Fragen des Handels, des Schutzes der Vertraulichkeit und der Integrität der Informationen sowie der Rückverfolgbarkeit aller Transaktionen und Verarbeitungsvorgänge.

7.9.   Besondere Aspekte der Durchführung

Die Forschung- und Innovationstätigkeiten werden sich ausschließlich auf zivile Anwendungen richten, sollen jedoch aktiv mit der Tätigkeit der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) koordiniert werden, um die Zusammenarbeit mit dieser auszubauen, insbesondere über die bereits bestehende Rahmenvereinbarung für Zusammenarbeit (EFC), wobei anerkannt wird, dass es Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gibt. Die Koordinierungsmechanismen mit den entsprechenden Unionsagenturen, wie die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und das Europäische Polizeiamt (Europol) werden weiter ausgebaut, um eine bessere Koordinierung der Unionsprogramme und -strategien für interne und äußere Sicherheit sowie anderer Unionsinitiativen zu erreichen.

Angesichts der besonderen Stellung der Sicherheit werden spezielle Vorkehrungen hinsichtlich Programmplanung und Governance getroffen, unter anderem mit dem in Artikel 10 genannten Ausschuss. Verschlusssachen und andere sensible sicherheitsrelevante Informationen werden geschützt; in den Arbeitsprogrammen können besondere Anforderungen und Kriterien für die internationale Zusammenarbeit festgelegt werden. Dieser Aspekt wird sich auch in der Programmplanung und Führungsvorgaben für das Einzelziel "Sichere Gesellschaften - Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger" niederschlagen (einschließlich Komitologieaspekte).

TEIL IV

VERBREITUNG VON EXZELLENZ UND AUSWEITUNG DER BETEILIGUNG

Das Ziel besteht darin, das Potenzial des europäischen Pools an Talenten auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden.

Es gibt in Europa beträchtliche Unterschiede bei den Forschungs- und Innovationsleistungen, die durch spezifische Maßnahmen verringert werden müssen. Mit diesen Maßnahmen soll Exzellenz- und Innovationspotenzial freigesetzt werden. Sie sollen sich von den Strategien und Maßnahmen im Rahmen der ESI-Fonds unterscheiden, diese gegebenenfalls ergänzen und mit ihnen zusammenwirken. Die Maßnahmen umfassen u. a. Folgendes:

a)

Teambildung von Einrichtungen der Spitzenforschung mit bezüglich Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) leistungsschwachen Regionen: Ziel der Teambildung ist die Schaffung neuer (oder die umfassende Aufwertung bestehender) Exzellenzzentren in FEI-schwachen Mitgliedstaaten und Regionen. Der Schwerpunkt wird auf der Vorbereitungsphase für Aufbau oder Ausbau und Modernisierung solcher Einrichtungen liegen, die durch einen Prozess der Teambildung mit einem führenden Partner in Europa erleichtert wird, einschließlich der Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Geschäftsplans. Ein Beitrag der Empfängerregion oder des Empfängermitgliedstaats (z. B. Unterstützung durch die ESI-Fonds) wird erwartet. Je nach Qualität des Geschäftsplans kann die Kommission weitere Unterstützung in Form von Gründungskapital für die ersten Schritte der Umsetzung des Zentrums bereitstellen.

In Erwägung gezogen werden der Aufbau von Verbindungen mit innovativen Clustern und die Anerkennung von Exzellenz in FEI-schwachen Mitgliedstaaten und Regionen, u. a. durch Fachgutachten und die Verleihung von Auszeichnungen für Exzellenz an Einrichtungen, die internationalen Standards entsprechen.

b)

Partnerschaften von Forschungseinrichtungen: Ziel der Partnerschaften ist es, einen bestimmten Forschungsbereich in einer aufstrebenden Einrichtung durch Verbindungen zu mindestens zwei international führenden Einrichtungen in diesem Bereich wesentlich zu stärken. Dabei würde ein umfassendes Paket von Maßnahmen zur Festigung dieser Verbindung unterstützt (z. B. Personalaustausch, Expertenbesuche, kurzfristige Schulungen vor Ort oder über Internet und Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Organisation gemeinsamer Aktivitäten in der Art von Sommerkursen, Informationsweitergabe und Öffentlichkeitsarbeit).

c)

"EFR-Lehrstühle": die Einrichtung von EFR-Lehrstühlen zielt darauf ab, herausragende Wissenschaftler für Einrichtungen mit einem eindeutigen Potenzial für Exzellenz in der Forschung zu interessieren, damit diese Einrichtungen ihr Potenzial in vollem Umfang freisetzen können und so im EFR gleichberechtigte Bedingungen für Forschung und Innovation entstehen. Hierunter fällt die institutionelle Unterstützung für die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Forschungsumfelds und der notwendigen Rahmenbedingungen, um Spitzentalente der Forschung für die Einrichtungen zu interessieren, sie dort zu halten und zu fördern. Mögliche Synergien mit den Tätigkeiten des ERC sollten erforscht werden.

d)

Fazilität für Politikunterstützung: Damit soll die Gestaltung, Durchführung und Bewertung nationaler/regionaler forschungs- und innovationspolitischer Maßnahmen verbessert werden. Die Fazilität wird auf freiwilliger Basis Expertenberatung für Behörden auf nationaler oder regionaler Ebene bieten, um folgende Erfordernisse abzudecken: Zugang zu dem entsprechenden Wissen, Nutzung der Erkenntnisse internationaler Experten, Nutzung von Methoden und Instrumenten auf dem aktuellen Stand der Technik und Inanspruchnahme maßgeschneiderter Beratung.

e)

Unterstützung des Zugangs herausragender Forscher und Innovatoren, die nicht ausreichend in europäische und internationale Netze eingebunden sind, zu internationalen Netzen. Hierunter fällt auch die Unterstützung durch COST.

f)

Ausbau der administrativen und operativen Kapazitäten der grenzüberschreitenden Netze nationaler Kontaktstellen durch finanzielle und technische Hilfe bei gleichzeitiger Verbesserung des Rahmens für die Arbeit der nationalen Kontaktstellen und des Informationsflusses zwischen ihnen und den Einrichtungen für die Durchführung von Horizont 2020, damit die nationalen Kontaktstellen den potenziellen Teilnehmern bessere Unterstützung bieten können.

TEIL V

WISSENSCHAFT MIT DER UND FÜR DIE GESELLSCHAFT

Ziel ist es, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufzubauen, neue Talente für die Wissenschaft zu rekrutieren und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und Verantwortung zu verknüpfen.

Die Stärke des europäischen Wissenschafts- und Technologiesystems hängt von seiner Fähigkeit ab, Talente und Ideen anzuziehen, wo immer diese vorhanden sind. Vertrauen kann nur entstehen, wenn ein fruchtbarer und reicher Dialog und eine aktive Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft herbeigeführt werden, um mehr Verantwortungsbewusstsein der Wissenschaft und mehr Bürgernähe bei der Konzipierung von Maßnahmen zu gewährleisten. Schnelle Fortschritte in der aktuellen wissenschaftlichen Forschung und Innovation haben zu einer Zunahme wichtiger ethischer, rechtlicher und sozialer Fragen geführt, die die Partnerschaft zwischen Wissenschaft und Gesellschaft berühren.

Die Verbesserung der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Gesellschaft mit dem Ziel, die gesellschaftliche und politische Unterstützung für Wissenschaft und Technologie in allen Mitgliedstaaten zu fördern, ist eine zunehmend kritische Problematik, die durch die derzeitige Wirtschaftskrise stark verschärft wurde. Öffentliche Investitionen in die Wissenschaft erfordern eine große soziale und politische Wählerschaft, die die Werte der Wissenschaft teilt, in ihren Prozessen geschult und engagiert ist und Beiträge der Wissenschaft zum Wissen, zur Gesellschaft und zum wirtschaftlichen Fortschritt erkennen kann.

Schwerpunkte der Tätigkeiten:

a)

Erhöhung der Attraktivität wissenschaftlicher und technologischer Laufbahnen für junge Studenten und Förderung einer nachhaltigen Interaktion zwischen Schulen, Forschungseinrichtungen, Wirtschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft;

b)

Förderung der Gleichbehandlung der Geschlechter insbesondere durch Unterstützung struktureller Veränderungen im Aufbau von Forschungseinrichtungen sowie bei Inhalt und Gestaltung von Forschungstätigkeiten;

c)

Einbeziehung der Gesellschaft in Fragen, Strategien und Tätigkeiten der Wissenschaft und Innovation, um die Interessen und Werte der Bürger zu berücksichtigen, sowie Verbesserung der Qualität, Relevanz, gesellschaftlichen Akzeptanz und Nachhaltigkeit von Forschungs- und Innovationsergebnissen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen von gesellschaftlicher Innovation bis zu Bereichen wie Biotechnologie und Nanotechnologie;

d)

Förderung der Bürgerbeteiligung in der Wissenschaft durch formelle und informelle wissenschaftliche Bildung und Verbreitung wissenschaftlicher Aktivitäten insbesondere in Wissenschaftszentren und über sonstige geeignete Kanäle;

e)

Ausbau der Zugänglichkeit und Nutzung der Ergebnisse von mit öffentlichen Mitteln finanzierter Forschung;

f)

Ausarbeitung einer Governance für den Ausbau von verantwortungsbewusster Forschung und Innovation durch alle Akteure (Forscher, öffentliche Stellen, Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft), die auf gesellschaftliche Bedürfnisse und Forderungen eingeht, sowie Förderung eines ethischen Rahmens für Forschung und Innovation;

g)

Ergreifen ausreichender und verhältnismäßiger Vorsichtsmaßnahmen bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten durch Antizipierung und Bewertung potenzieller Folgen für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit;

h)

Verbesserung der Kenntnisse über Wissenschaftskommunikation, um die Qualität und Wirksamkeit von Interaktionen zwischen Wissenschaftlern, allgemeinen Medien und der Öffentlichkeit zu verbessern.

TEIL VI

DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) AUSSERHALB DES NUKLEARBEREICHS

Die JRC trägt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen und regionalen Forschungsakteuren, durch ihre wissenschaftlich-technologische Unterstützung der EU-Politik zu dem allgemeinen Ziel und zu den Schwerpunkten von "Horizont 2020" bei. Die Tätigkeiten der JRC werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Initiativen auf der Ebene der Regionen, der Mitgliedstaaten oder der Union im Hinblick auf die Ausgestaltung des EFR durchgeführt.

1.   WISSENSCHAFTSEXZELLENZ

Die JRC wird Forschungsarbeiten ausführen, um die wissenschaftlichen Grundlagen der politischen Entscheidungsfindung zu verbessern und neue Wissenschafts- und Technologiebereiche zu untersuchen (u. a. durch ein Sondierungsforschungsprogramm).

2.   FÜHRENDE ROLLE DER INDUSTRIE

Die JRC wird wie folgt zu Innovation und Wettbewerbsfähigkeit beitragen:

a)

Sie wird auch in Zukunft zur strategischen Ausrichtung und zur Forschungsagenda der relevanten Instrumente indirekter Forschungsmaßnahmen beitragen (u. a. europäische Innovationspartnerschaften, öffentlich-private Partnerschaften, öffentlich-öffentliche Partnerschaften).

b)

Sie wird den Wissens- und Technologietransfer durch Festlegung geeigneter Rahmenbedingungen für den Schutz des geistigen Eigentums für verschiedene Forschungs- und Innovationsinstrumente unterstützen und die Zusammenarbeit beim Wissens- und Technologietransfer zwischen großen öffentlichen Forschungseinrichtungen fördern.

c)

Sie wird die Nutzung, Normung und Validierung von Weltraumtechnologien und -daten erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen.

3.   GESELLSCHAFTLICHE HERAUSFORDERUNGEN

3.1.   Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen

Die JRC wird zur Unterstützung von Unionsvorschriften zum Gesundheits- und Verbraucherschutz folgendermaßen an der Harmonisierung von Methoden, Normen und Verfahren mitwirken:

a)

Prüfung der Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien und Chemikalien, einschließlich Nanowerkstoffen, für Lebens- und Futtermittel sowie Konsumgüter; Entwicklung und Validierung harmonisierter Mess-, Nachweis- und Quantifizierungsmethoden, integrierter Prüfstrategien und von Instrumenten nach dem neuesten Stand der Technik für die Analyse toxikologischer Gefahren, einschließlich Alternativen zu Tierversuchen; Untersuchung der gesundheitlichen Folgen der Umweltverschmutzung;

b)

Entwicklung medizinischer Untersuchungs- und Reihenuntersuchungsverfahren, einschließlich Gentests und Krebsvorsorge, sowie entsprechende Qualitätssicherung.

3.2.   Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung sowie Biowirtschaft

Die JRC wird die Konzipierung, Umsetzung und Überwachung der Landwirtschafts- und Fischereipolitik der EU (einschließlich Ernährungssicherheit und Entwicklung der Biowirtschaft) wie folgt unterstützen:

a)

Schaffung eines globalen Systems und von Instrumenten für die Erntevorhersage und die Überwachung der Produktivität von Feldfrüchten; Unterstützung, um die kurz- bis mittelfristigen Perspektiven für Agrargüter zu verbessern, unter Berücksichtigung der erwarteten Auswirkungen des Klimawandels;

b)

Beitrag zur biotechnologischen Innovation und zu einer höheren Ressourceneffizienz ("mehr mit weniger produzieren") mittels technisch-wirtschaftlicher Analysen und Modelle;

c)

Erarbeitung von Szenarien für die Entscheidungsfindung in der Agrarpolitik und Analysen der Auswirkungen von Maßnahmen auf Makroebene, regionaler Ebene und Mikroebene; Untersuchung der Auswirkungen der Mitteilung "Die GAP bis 2020" (22) auf Entwicklungsländer bzw. Schwellenländer;

d)

Weiterentwicklung von Methoden für die Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften sowie die Rückverfolgbarkeit von Fisch und Fischprodukten; Erarbeitung robuster Indikatoren für die Gesundheit der Ökosysteme sowie bioökonomischer Modelle zur Erforschung der direkten Auswirkungen (z. B. Fischerei) und der indirekten Auswirkungen (Klimawandel) menschlicher Tätigkeiten auf die Dynamik der Fischbestände und die Meeresumwelt sowie auf Wirtschaft und Gesellschaft.

3.3.   Sichere, saubere und effiziente Energie

Die JRC wird den Schwerpunkt auf die 20-20-20-Klima- und Energieziele und den Übergang der Union zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis zum Jahr 2050 legen, wobei sie Forschungsarbeiten zu folgenden technologischen und sozioökonomischen Aspekten durchführt:

a)

Sicherheit der Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf Verbindungen zu und gegenseitigen Abhängigkeiten von außereuropäischen Energielieferanten und -transportsystemen; Kartierung einheimischer Primärenergiequellen und externer Energiequellen sowie grundlegender Infrastrukturen, von denen Europa abhängig ist;

b)

Energietransport-/Elektrizitätsübertragungsnetze, insbesondere Modellierung und Simulation transeuropäischer Energienetze, Analyse intelligenter Technologien bzw. von "Supernetz"-Technologien, Echtzeitsimulation von Stromsystemen;

c)

Energieeffizienz, insbesondere Methoden zur Überwachung und Beurteilung der Wirkung politischer Instrumente zur Energieeffizienzförderung, technisch-wirtschaftliche Analyse des Einsatzes energieeffizienter Technologien und Instrumente sowie von intelligenten Netzen;

d)

Technologien mit geringen CO2-Emissionen (einschließlich der Sicherheit der Kernenergie im Rahmen des Euratom-Programms), insbesondere Leistungsbewertung sowie pränormative Forschungsarbeiten zu möglichen künftigen CO2-emissionsarmen Technologien; Analyse und Modellierung von Triebkräften und Hemmnissen für ihre Entwicklung und Einführung; Beurteilung der erneuerbaren Energiequellen sowie der Engpässe (zum Beispiel bei grundlegenden Rohstoffen) in der Lieferkette CO2-emissionsarmer Technologien; Fortsetzung der Entwicklung des Informationssystems des SET-Plans (SETIS) und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

3.4.   Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr

Die JRC wird das für 2050 angestrebte Ziel eines wettbewerbsorientierten, intelligenten, ressourcenschonenden und integrierten Verkehrssystems für die sichere Beförderung von Menschen und Gütern durch Laboruntersuchungen, Modellierungstätigkeiten und Überwachungskonzepte zu folgenden Aspekten unterstützen:

a)

strategische CO2 -emissionsarme Technologien für alle Verkehrsträger (einschließlich Umstellung des Straßenverkehrs auf Elektroantriebe, mit alternativen Kraftstoffen betriebene Flugzeuge, Schiffe und Fahrzeuge) sowie Weiterentwicklung einer kommissionsinternen Informationsstelle, die Informationen über relevante Technologien sammelt und verbreitet; Verfügbarkeit und Kosten nicht fossiler Kraftstoffe und Energiequellen, einschließlich der Auswirkungen eines elektrifizierten Straßenverkehrs auf die Stromnetze und die Stromerzeugung;

b)

umweltfreundliche und effiziente Fahrzeuge, insbesondere Festlegung harmonisierter Prüfverfahren sowie Bewertung innovativer Technologien im Hinblick auf Emissionen, Kraftstoffeffizienz (konventionelle und alternative Kraftstoffe) und Sicherheit; Entwicklung besserer Methoden für die Emissionserfassung und die Berechnung von Umweltbelastungen; Koordinierung und Harmonisierung der Aktivitäten zur Bestandsaufnahme und Überwachung von Emissionen auf EU-Ebene;

c)

Intelligente Mobilitätssysteme für eine sichere, intelligente und integrierte Mobilität, einschließlich einer technisch-wirtschaftlichen Beurteilung neuer Verkehrssysteme und -komponenten, Anwendungen für ein besseres Verkehrsmanagement und Beitrag zur Entwicklung eines integrierten Konzepts für Verkehrsnachfrage und -management;

d)

integriertes Verkehrssicherheitskonzept, insbesondere Bereitstellung von Instrumenten und Diensten für die Sammlung, Verbreitung und Analyse von Daten über Vorfälle und Unfälle im Flug-, See- und Landverkehr; bessere Unfallverhütung durch Analysen und sicherheitstechnische Erkenntnisse für alle Verkehrsträger bei gleichzeitiger Kosteneindämmung und Effizienzsteigerung.

3.5.   Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe

Die JRC wird zu einem umweltfreundlicheren Europa, zu einer sicheren Versorgung mit Ressourcen und zu einem insgesamt nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen durch folgende Maßnahmen beitragen:

a)

Ermöglichung des Zugangs zu interoperablen Umweltdaten- und -informationen durch die Weiterentwicklung von Standards und Interoperabilitätsvereinbarungen, Geodateninstrumenten und innovativen kommunikationstechnologischen Infrastrukturen wie der Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE – Infrastructure for Spatial Information in the European Union) sowie anderer Unionsinitiativen und internationaler Initiativen;

b)

Erfassung und Überwachung zentraler Umweltvariablen sowie Beurteilung der Lage bei den natürlichen Ressourcen und deren Veränderung durch Weiterentwicklung von Indikatoren und Informationssystemen als Beitrag zu Umweltinfrastrukturen; Bewertung der Ökosystemleistungen (einschließlich Wertbestimmung und Auswirkungen auf den Klimawandel);

c)

Entwicklung eines integrierten Modellierungsrahmens für die Nachhaltigkeitsanalyse anhand thematischer Modelle (Boden, Landnutzung, Wasser, Luftqualität, biologische Vielfalt, Treibhausgasemissionen, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Energie und Verkehr), wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels sowie die Reaktion darauf behandelt werden;

d)

Unterstützung der Ziele der EU-Entwicklungspolitik durch Förderung des Technologietransfers, Überwachung grundlegender Ressourcen (Wälder, Böden, Nahrungsmittelversorgung) und Forschungsarbeiten zur Begrenzung der Folgen des Klimawandels sowie der ökologischen Folgen der Ressourcennutzung und im Interesse sinnvoller Kompromisse beim Wettbewerb um Land für Nahrungsmittelerzeugung oder Energiegewinnung und dem Erhalt der biologischen Vielfalt;

e)

integrierte Bewertung im Zusammenhang mit politischen Maßnahmen für eine nachhaltige Produktion und einen nachhaltigen Verbrauch, u. a. zu folgenden Aspekten: Sicherheit der Versorgung mit strategischen Rohstoffen, Ressourceneffizienz, umweltfreundliche Produktionsprozesse und -technologien mit niedrigen CO2-Emissionen, Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen, Verbrauchsmuster und Handel; Weiterentwicklung der Lebenszyklusanalyse und ihre Einbeziehung in die Analyse politischer Maßnahmen.

f)

integrierte Folgenabschätzung bei Optionen für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und/oder zur Anpassung daran, ausgehend von der Entwicklung quantitativer Instrumente (regionale und globale Modelle), die von der Sektorenebene bis zur makroökonomischen Ebene reichen.

3.6.   Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften

Die JRC trägt zu den Zielen der Leitinitiative "Innovationsunion" und der Rubrik "globales Europa" des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 im Rahmen folgender Tätigkeiten bei:

a)

Umfassende Analyse von Triebkräften und Hemmnissen für Forschung und Innovation, Entwicklung einer Modellierungsplattform für die Bewertung ihrer mikro- und makroökonomischen Auswirkungen;

b)

Beiträge zur Überwachung der Verwirklichung der Leitinitiative "Innovationsunion" (Scoreboards, Entwicklung von Indikatoren usw., Betrieb eines öffentlichen Systems für die Ermittlung und Bereitstellung relevanter Informationen);

c)

Betrieb einer öffentlichen Plattform für die Ermittlung und Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung nationaler und regionaler Behörden bei der intelligenten Spezialisierung; quantitative ökonomische Analyse der räumlichen Muster der Wirtschaftstätigkeit, insbesondere Behandlung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede und der Veränderungen der Muster infolge technologischer Entwicklungen;

d)

Ökonometrie und makroökonomische Analyse der Reform des Finanzsystems als Beitrag zur Aufrechterhaltung eines effizienten Unionsrahmens für die Bewältigung von Finanzkrisen; Fortsetzung der methodischen Hilfe bei der Überwachung der Haushaltssalden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt;

e)

Überwachung der Funktionsweise des EFR und Analyse von Triebkräften und Hemmnissen für einige seiner zentralen Aspekte (z. B. Mobilität der Forscher und Öffnung nationaler Forschungsprogramme) sowie Vorschläge für relevante politische Optionen; auch in Zukunft Übernahme einer wichtigen Rolle im EFR durch Vernetzungstätigkeit, Ausbildungsmaßnahmen, Öffnung der Anlagen und Datenbanken für Nutzer in den Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und assoziierten Ländern;

f)

Entwicklung quantitativer wirtschaftlicher Analysemethoden für die digitale Wirtschaft; Forschungsarbeiten über die Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Ziele der digitalen Gesellschaft; Untersuchung der Folgen sensibler Sicherheitsfragen für das Leben des Einzelnen ("digitales Leben").

3.7.   Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger

Die JRC trägt zu den Zielen der Rubrik "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 im Rahmen folgender Tätigkeiten bei:

a)

schwerpunktmäßige Ermittlung und Bewertung der Anfälligkeit kritischer Infrastrukturen (einschließlich globaler Navigationssysteme und der Finanzmärkte); Verbesserung der Instrumente zur Bekämpfung des Betrugs zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union sowie zur Überwachung der Meere; Bewertung der konkreten Leistung von Technologien zur Identifizierung von Personen bzw. die Identität von Personen betreffend ("digitale Identität");

b)

Ausbau der Kapazitäten der Union für die Verringerung des Katastrophenrisikos und den Umgang mit natürlichen und vom Menschen verursachten Katastrophen, insbesondere durch die Entwicklung globaler Informationssysteme für die frühzeitige Warnung und das Risikomanagement bei unterschiedlichen Gefahren, unter Einbeziehung der Erdbeobachtungstechnologien;

c)

auch in Zukunft Bereitstellung von Instrumenten für die Beurteilung und Bewältigung globaler Sicherheitsfragen wie Terrorismus und Nichtweiterverbreitung (chemisch, biologisch, radiologisch, nuklear (Euratom-Programm)), und von Bedrohungen aufgrund soziopolitischer Instabilität und übertragbarer Krankheiten; neu zu behandelnde Bereiche sind u. a. die Anfälligkeit bzw. Widerstandsfähigkeit gegenüber neuen Bedrohungen oder Mehrfachbedrohungen, bei denen es z. B. um den Zugang zu Rohstoffen, Piraterie, Ressourcenknappheit/Wettbewerb um Ressourcen sowie um die Auswirkungen des Klimawandels auf das Eintreten von Naturkatastrophen geht.

4.   BESONDERE ASPEKTE DER DURCHFÜHRUNG

Entsprechend den Prioritäten der Rubrik "globales Europa" des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 wird die JRC die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit wichtigen internationalen Organisationen und Drittländern (u. a. VN-Organisationen, OECD, Vereinigte Staaten, Japan, Russland, China, Brasilien und Indien) in Bereichen ausbauen, die eine starke globale Dimension aufweisen (z. B. Klimawandel, Ernährungssicherheit, Nanotechnologie). Diese Zusammenarbeit wird eng mit den internationalen Kooperationstätigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten abgestimmt.

Um die politische Entscheidungsfindung noch besser zu unterstützen, wird die JRC ihre Kapazitäten zur Analyse und Bereitstellung sektorübergreifender Strategieoptionen und zur Ausführung der entsprechenden Folgenabschätzungen erweitern. Dies geschieht im Wesentlichen durch verstärkte Tätigkeit in folgenden Bereichen:

a)

Modellierung für zentrale Bereiche (u. a. Energie und Verkehr, Landwirtschaft, Klima, Umwelt, Wirtschaft); der Schwerpunkt liegt auf sektorbezogenen und integrierten Modellen (Nachhaltigkeitsbewertung), es werden wissenschaftlich-technische und ökonomische Aspekte abgedeckt;

b)

vorausschauende Untersuchungen mit Analysen von Trends und Ereignissen in Wissenschaft, Technologie und Gesellschaft und deren möglicher Wirkung auf Politikgestaltung, Innovation und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltigen Wachstums. So kann die JRC auf Fragen aufmerksam machen, bei denen ein politisches Eingreifen erforderlich sein könnte, und den Bedarf der Auftraggeber im Voraus ermitteln.

Die JRC wird den Normungsprozess und Normen als horizontale Komponente der Wettbewerbsfähigkeit Europas verstärkt unterstützen. Zu diesen Tätigkeiten gehören die pränormative Forschung, die Entwicklung von Referenzmaterialien und -messungen sowie die Angleichung von Methoden. Es wurden fünf zentrale Themen ermittelt (Energie, Verkehr, die Leitinitiative "Digitale Agenda", Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen (auch im Nuklearbereich, s. Euratom-Programm), Verbraucherschutz). Die JRC wird auch in Zukunft die Verbreitung ihrer Ergebnisse betreiben und die EU-Institutionen und -Gremien beim Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums unterstützen.

Die JRC wird im Hinblick auf die Unterstützung der Formulierung wirksamerer Vorschriften verhaltenswissenschaftliche Kapazitäten schaffen und so ihre Tätigkeit in ausgewählten Bereichen wie Ernährungs-, Energieeffizienz- und Produktstrategien ergänzen.

Sozioökonomische Forschungsarbeiten sind Teil der Tätigkeiten zu wichtigen Themen wie der Leitinitiative "Digitale Agenda", der nachhaltigen Produktion und des nachhaltigen Verbrauchs und des Gesundheitswesens.

Um Ihren Auftrag als Referenzzentrum für die Union erfüllen, weiterhin eine wichtige Rolle im EFR spielen und in neuen Forschungsbereichen tätig sein zu können, muss die JRC über Infrastrukturen verfügen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Die JRC wird mit ihrem Renovierungsprogramm fortfahren, um die geltenden Umwelt- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten, und in wissenschaftliche Infrastrukturen investieren, unter anderem Entwicklung von Modellierungsplattformen, Anlagen für neue Forschungsbereiche wie Gentests. Diese Investitionen werden in enger Abstimmung mit dem Fahrplan des ESFRI getätigt, wobei bestehende Anlagen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(2)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67

(3)  Empfehlung der Kommission vom 10. April 2008 zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen (K(2008) 1329 vom 10.4.2008).

(4)  Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002—2006) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

(5)  Grundsätzlich mindestens 80 %.

(6)  Eine regionale Partnereinrichtung ist eine unter den Gesichtspunkten sozioökonomische Rendite, Ausbildung und Attraktivität für Forscher und Techniker national oder regional bedeutsame Forschungsinfrastruktur, die als Partner einer ESFRI Forschungsinfrastruktur von europaweitem Interesse oder einer anderen Forschungsinfrastruktur von Weltrang anerkannt ist. Die regionale Partnereinrichtung muss den gleichen Qualitätsansprüchen genügen wie die Forschungsinfrastrukturen von europaweitem Interesse; dies gilt auch für ihr wissenschaftliches Leistungsangebot, ihre Verwaltung und ihre Zugänglichkeit.

(7)  Aufgrund der Rechen- und Datenintensität der gesamten Forschung ist es für alle Wissenschaftler unerlässlich, Zugang zu modernsten elektronischen Infrastrukturen zu haben. So verbindet GÉANT 40 Millionen Nutzer in über 8 000 Einrichtungen in 40 Ländern, während die europäische GRID-Infrastruktur mit 290 Standorten in 50 Ländern die weltweit größte Infrastruktur für die verteilte Datenverarbeitung ist. Die unablässige Weiterentwicklung der IKT und der angesichts immenser Datenmengen steigende Rechen- und Verarbeitungsbedarf der Wissenschaft macht die nahtlose Bereitstellung von Dienstleistungen für Wissenschaftler finanziell und organisatorisch immer schwieriger.

(8)  Das "Internet der Dinge" wird als übergreifendes Thema koordiniert.

(9)  Einschließlich weltraumgestützter Netze.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(11)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(12)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2009) 1295), Begleitdokument zur Mitteilung über Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan) (KOM(2009) 519 endg.).

(13)  KOM(2007) 723.

(14)  Weißbuch der Kommission "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem", (KOM(2011) 144 endgültig).

(15)  Schätzungen von PricewaterhouseCoopers für nachhaltigkeitsbezogene globale Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen (Energie, Forstwirtschaft, Lebensmittel- und Agrarwirtschaft, Wasser und Metalle) und WBCSD (2010) ("Vision 2050: The New Agenda for Business", World Business Council for Sustainable Development, Genf, URL: http://www.wbcsd.org/web/projects/BZrole/Vision2050-FullReport_Final.pdf).

(16)  KOM(2008) 699 endgültig.

(17)  Europäisches Parlament: "Policy Department Economic and Scientific Policy, Eco-innovation – putting the EU on the path to a resource and energy efficient economy, Study and briefing notes", März 2009.

(18)  Öko-Innovationsbeobachtungsstelle: "The Eco-Innovation Challenge – Pathways to a resource-efficient Europe – Annual Report 2010", Mai 2011.

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(20)  Unbeschadet der für diese gesellschaftliche Herausforderung vorgesehenen Haushaltsmittel.

(21)  KOM(2008) 1329 endg. vom 10.4.2008.

(22)  KOM(201) 672 endg.


ANHANG II

LEISTUNGSINDIKATOREN

Die folgende Tabelle enthält einige Schlüsselindikatoren für die Bewertung der Ergebnisse und Wirkungen der Einzelziele von "Horizont 2020". Diese Schlüsselindikatoren können im Laufe der Durchführung von "Horizont 2020" weiterentwickelt werden.

1.   TEIL I – SCHWERPUNKT "WISSENSCHAFTSEXZELLENZ"

Indikatoren für die Einzelziele:

Europäischer Forschungsrat (ERC)

Anteil der Veröffentlichungen aus im Rahmen des ERC geförderten Projekten, die zu dem 1 % der meist zitierten Veröffentlichungen pro Wissenschaftsbereich zählen

Künftige und neu entstehende Technologien (FET)

Veröffentlichungen in von Fachgutachtern geprüften renommierten Publikationen

Patentanmeldungen und Patenterteilungen für künftige und neu entstehende Technologien

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

Bereichs- und länderübergreifende Mobilität von Forschern, auch von Doktoranden

Forschungsinfrastrukturen (inklusive elektronische Infrastrukturen)

Anzahl von Forschern, die dank Unterstützung durch die Union Zugang zu Forschungsinfrastrukturen haben.

2.   TEIL II – SCHWERPUNKT "FÜHRENDE ROLLE DER INDUSTRIE"

Indikatoren für die Einzelziele:

Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien

Patentanmeldungen und Patenterteilungen für verschiedene wichtige Grundlagentechnologien und industrielle Technologien

Anteil der teilnehmenden Unternehmen, die Innovationen einführen, die für das Unternehmen bzw. den Markt neu sind (für den Zeitraum der Projektlaufzeit und der drei darauffolgenden Jahre)

Anzahl gemeinsamer öffentlich-privater Veröffentlichungen

Zugang zur Risikofinanzierung

Mithilfe von Kreditfinanzierung und Risikokapitalinvestitionen insgesamt mobilisierte Investitionen

Anzahl finanzierter Organisationen und Betrag der mobilisierten privaten Mittel

Innovation in KMU

Anteil der teilnehmenden KMU, die Innovationen einführen, die für das Unternehmen bzw. den Markt neu sind (für den Zeitraum der Projektlaufzeit und der drei darauffolgenden Jahre)

Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen bei teilnehmenden KMU

3.   TEIL III – SCHWERPUNKT "GESELLSCHAFTLICHE HERAUSFORDERUNGEN"

Indikatoren für die Einzelziele:

für alle gesellschaftlichen Herausforderungen:

Veröffentlichungen in von Fachgutachtern geprüften renommierten Publikationen auf dem Gebiet verschiedener gesellschaftlicher Herausforderungen

Patentanmeldungen und Patenterteilungen auf dem Gebiet der verschiedenen gesellschaftlichen Herausforderungen

Anzahl von Prototypen und Erprobungstätigkeiten

Anzahl gemeinsamer öffentlich-privater Veröffentlichungen

Darüber hinaus werden die Fortschritte für jede der Herausforderungen anhand des Beitrags zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 104/2013 eingehend beschriebenen Einzelzielen bewertet.

4.   TEIL VI – DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) AUSSERHALB DES NUKLEARBEREICHS

Indikatoren für das Einzelziel:

Zahl der greifbaren Auswirkungen auf die europäische Politik, die speziell auf die technische und wissenschaftliche Unterstützung der JRC zurückzuführen sind

Anzahl der von Fachgutachtern geprüften Veröffentlichungen in renommierten Publikationen.


ANHANG III

ÜBERWACHUNG

Die Kommission überwacht die Durchführung von "Horizont 2020" und insbesondere Folgendes:

1.

Beitrag zur Verwirklichung des EFR

2.

Ausweitung der Beteiligung

3.

Beteiligung von KMU

4.

Sozial- und Geisteswissenschaften

5.

Wissenschaft und Gesellschaft

6.

Gleichstellung der Geschlechter

7.

Internationale Zusammenarbeit

8.

Nachhaltige Entwicklung und Klimawandel, einschließlich Informationen über Klimaschutzausgaben

9.

Überbrückung von der Entdeckung bis zur Marktreife

10.

Digitale Agenda

11.

Beteiligung der Privatwirtschaft

12.

Finanzierung für öffentlich-private und öffentlich-öffentliche Partnerschaften

13.

Kommunikation und Verbreitung

14.

Beteiligungsmuster unabhängiger Experten


ANHANG IV

Informationen, die die Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 vorlegen muss

1.

Informationen über einzelne Projekte, die die Überwachung jedes Vorschlags während seiner gesamten Laufzeit ermöglichen, darunter insbesondere:

unterbreitete Vorschläge;

Bewertungsergebnisse für jeden Vorschlag;

Zuschussvereinbarungen;

abgeschlossene Projekte.

2.

Informationen über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und über die Durchführung von Projekten, darunter insbesondere:

Ergebnisse jeder Aufforderung;

Ergebnisse der Verhandlungen über Finanzhilfevereinbarungen;

Durchführung der Projekte, einschließlich Zahlungsangaben und Projektergebnisse.

3.

Informationen über die Durchführung des Programms, einschließlich einschlägiger Informationen auf Ebene des Rahmenprogramms, des spezifischen Programms, sämtlicher Einzelziele und verwandter Themen sowie des JRC, sowie Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union.

4.

Informationen über die Ausführung des Haushalts von Horizont 2020, einschließlich Informationen über Verpflichtungen und Zahlungen für Initiativen nach den Artikeln 185 und 187 AEUV.

ANHANG V

Zusammensetzungen des Programmausschusses

Verzeichnis der Zusammensetzungen (1) des Programmausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 2:

1.

Strategische Zusammensetzung: Strategischer Überblick über die Umsetzung des gesamten Programms, Kohärenz bei den verschiedenen Teilen des Programms und bei bereichsübergreifenden Fragen, einschließlich der Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft".

Teil I —   Wissenschaftsexzellenz:

2.

Europäischer Forschungsrat (ERC), Künftige und neu entstehende Technologien und Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

3.

Forschungsinfrastrukturen

Teil II —   Führende Rolle der Industrie:

4.

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

5.

Nanotechnologien, fortgeschrittene Werkstoffe, Biotechnologie, fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung

6.

Raumfahrt

7.

KMU und Zugang zur Risikofinanzierung

Teil III —   Gesellschaftliche Herausforderungen:

8.

Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen

9.

Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft

10.

Sichere, saubere und effiziente Energie

11.

Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr

12.

Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe

13.

Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften

14.

Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger


(1)  Um die Durchführung des Programms zu erleichtern, erstattet die Kommission im Einklang mit ihren geltenden Leitlinien für jede Tagung des Programmausschusses entsprechend der Tagesordnung die Kosten für einen Vertreter je Mitgliedstaat sowie in Bezug auf diejenigen Tagesordnungspunkte, für die ein Mitgliedstaat besonderen Sachverstand benötigt, die Kosten für einen Experten/Berater je Mitgliedstaat.