ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.346.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 346

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
20. Dezember 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010

1

 

*

Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht

20

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ( 1 )

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1373/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1374/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den International Accounting Standard 36 ( 2 )

38

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1375/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den International Accounting Standard 39 ( 2 )

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1376/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

47

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1377/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

49

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1378/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

51

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/777/GASP

 

*

Beschluss EUTM Somalia/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Dezember 2013 zur Ernennung eines Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

53

 

 

2013/778/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG

54

 

 

2013/779/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG

58

 

 

2013/780/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9166)

61

 

 

2013/781/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für England, Schottland und Wales gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9167)

65

 

 

2013/782/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG hinsichtlich der Anforderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses in Bezug auf den Schadorganismus Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ‘t Veld sp. nov. für rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9181)

69

 

 

2013/783/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits vorgesehen ist, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2013 nicht angemessen ist

73

 

 

2013/784/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III für den Handel innerhalb der Union mit Schafen und Ziegen, die für die Schlachtung, Mast oder Zucht bestimmt sind, gemäß Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9208)  ( 2 )

75

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1363/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien( ABl. L 343 vom 19.12.2013 )

89

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/1


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1368/2013 DES RATES

vom 13. Dezember 2013

über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (2) hat sich Bulgarien verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 sowie die Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bis zum 31. Dezember 2002 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Gemäß seinen Verpflichtungen hat Bulgarien alle betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(2)

Nach dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei (3) hat die Slowakei sich verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kraftwerks Bohunice V1 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Gemäß ihren Verpflichtungen hat die Slowakei alle betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(3)

Gemäß den ihnen aus dem Beitrittsvertrag erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union haben Bulgarien und die Slowakei die Kernkraftwerke Kosloduj und Bohunice V1 abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei ihrer Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, um die Fortschritte bei der Dekontaminierung, beim Rückbau und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle fortzusetzen und um den stetigen Prozess bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands in Einklang mit den entsprechenden Stilllegungsplänen durchzuführen, wobei höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden sollten. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen wird der Abschluss der Stilllegungsarbeiten erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel erfordern.

(4)

Die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Bohunice V1 mit zwei Blöcken vom Typ WWER 440 V 230 mit einer Gesamtleistung von 880 MW hatte – abgesehen von den sozialen und energiepolitischen Auswirkungen – auch eine erhebliche finanzielle Belastung durch direkte und indirekte Kosten für die Slowakei zur Folge.

(5)

Die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung von vier Blöcken vom Typ WWER 440 V 230 des Kernkraftwerks Kosloduj mit einer Leistung von insgesamt 1 760 MW brachte aufgrund der energiepolitischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen eine schwere langfristige Belastung für die Bürger Bulgariens mit sich.

(6)

Die Union hat sich dazu verpflichtet, Bulgarien und die Slowakei bei der Bewältigung der mit der Stilllegung verbundenen außergewöhnlichen finanziellen Belastung zu unterstützen. Bulgarien und die Slowakei wurden seit der Heranführungsphase in erheblichem Umfang von der Union finanziell unterstützt, insbesondere im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms, die für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet wurden. Die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen dieser Programme wird 2013 enden.

(7)

Nach den Anträgen Bulgariens, Litauens und der Slowakei auf eine weitere Finanzierung wurde im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 („Ein Haushalt für Europa 2020“) ein Betrag von 700 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die nukleare Sicherheit und Stilllegung vorgesehen. Von diesem Betrag sind 500 Mio. EUR in Preisen des Jahres 2011, was etwa 553 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen entspricht, für ein neues Programm zur weiteren Unterstützung der Stilllegung der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1, der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Reaktorblöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehen.

(8)

Der Umfang der für das Kosloduj- und das Bohunice -Programm veranschlagten Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die Aufteilung der Mittel zwischen dem Kosloduj-, dem Bohunice- und dem Ignalina-Programm können auf der Grundlage der Berichte über die Halbzeit- und die Abschlussbewertung überprüft werden.

(9)

Die Unterstützung nach dieser Verordnung sollte eine nahtlose Fortsetzung der Stilllegungsarbeiten gewährleisten und sich auf Maßnahmen zur Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards konzentrieren, da diese Maßnahmen den größten Mehrwert für die Union hervorbringen, während die letztendliche Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei den betroffenen Mitgliedstaaten verbleibt. Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren betreffend staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.

(10)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten aufgrund der Beitrittsverträge, insbesondere der in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Protokolle.

(11)

Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, sollte für die Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerke das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der abzuschaltenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden, so dass international bewährte Verfahren zum Tragen kommen.

(12)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten und die Arbeiten, die sie unterstützen, sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerke sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (4), über die Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (5), und über die Umwelt, insbesondere der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7), erfolgen.

(13)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten und die Arbeiten, die sie unterstützen, sollten auf einem aktuellen Stilllegungsplan beruhen, in dem die Stilllegungstätigkeiten, ihr entsprechender Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen Humanressourcen erfasst sind. Die Kosten sollten nach international anerkannten Standards für die Schätzung von Stilllegungskosten veranschlagt werden, beispielsweise nach dem gemeinsam von der Kernenergie-Agentur, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Europäischen Kommission veröffentlichten Standard „International Structure for Decommissioning Costing“.

(14)

Die Kommission sollte die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel der Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich bei den betroffenen Mitgliedstaaten liegt. Hierzu gehören eine wirksame Leistungsmessung und eine Bewertung von Korrekturmaßnahmen während des jeweiligen Programms.

(15)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Rückstellung angemessener finanzieller Mittel für die Fortsetzung der sicheren Stilllegung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)

Bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms können ein hohes Maß an Finanzierung durch die Union erfordern; in gebührend begründeten Ausnahmefällen kann sich die Unionsfinanzierung auf den Gesamtbetrag der Maßnahmen belaufen. Es sollten jedoch alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2007-2013 geleisteten Unterstützung für die Stilllegungsarbeiten in Bulgarien und der Slowakei eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der Jahresarbeitsprogramme und der detaillierten Umsetzungsverfahren Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(19)

Die Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates (9) und die Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates (10) sollten aufgehoben werden.

(20)

Dem Sonderbericht Nr. 16/2011 des Rechnungshofs über die finanzielle Unterstützung der EU für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei, den darin enthaltenen Empfehlungen und der Antwort der Kommission wurde gebührend Rechnung getragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (im Folgenden „Kosloduj-Programm“) und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei (im Folgenden „Bohunice-Programm“) (zusammen im Folgenden „Kosloduj- und Bohunice-Programm“) festgelegt.

Artikel 2

Ziele

(1)   Allgemeines Ziel des Kosloduj- und des Bohunice-Programms ist es, die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in Einklang mit den entsprechenden Stilllegungsplänen und unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards zu unterstützen.

(2)   Innerhalb des Finanzierungszeitraums werden mit dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm die folgenden spezifischen Hauptziele verfolgt:

a)

Kosloduj-Programm:

i)

Durchführung des Rückbaus in den Turbinenhallen der Blöcke 1 bis 4 und in Nebengebäuden, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme;

ii)

Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Reaktorgebäuden der Blöcke 1 bis 4, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme und Anlagen;

iii)

sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des sicher konditionierten Abfalls;

b)

Bohunice-Programm:

i)

Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in Nebengebäuden des Reaktors V1, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme;

ii)

Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Gebäuden des Reaktors V1, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme und Anlagen;

iii)

sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des sicher konditionierten Abfalls.

(3)   Das Kosloduj- und das Bohunice-Programm können auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus an den stillzulegenden Blöcken umfassen, darunter auch Unterstützung für Kernkraftwerkspersonal.

Artikel 3

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 323 318 000 EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird folgendermaßen zwischen dem Kosloduj- und ddem Bohunice-Programm aufgeteilt:

a)

208 503 000 EUR für das Kosloduj-Programm im Zeitraum von 2014 bis 2020;

b)

114 815 000 EUR für das Bohunice-Programm im Zeitraum von 2014 bis 2020.

Die Verordnung greift in keiner Weise finanziellen Verpflichtungen nach künftigen mehrjährigen Finanzrahmen vor.

(2)   Die Kommission überprüft die Leistungsfähigkeit des Kosloduj- und des Bohunice-Programms und bewertet die Fortschritte dieser Programme anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 7 bis Ende 2017 im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 9. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung können die Höhe der dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm zugewiesenen Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die in der Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates (11) festgelegte Aufteilung der Mittel zwischen dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm und dem Ignalina-Programm überprüft werden, um den Fortschritten bei der Durchführung dieser Programme Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Programmplanung und die Zuweisung der Mittel auf dem tatsächlichen Zahlungsbedarf und der Aufnahmekapazität beruhen.

(3)   Die Mittel für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des jeweiligen Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind. Insbesondere können Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, und Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission bei der Verwaltung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms tätigt, finanziert werden.

Die Mittelausstattung für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen diesen Programmen und den nach den Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Artikel 4

Ex-ante-Bedingungen

1)   Bulgarien und die Slowakei ergreifen bis zum 1. Januar 2014 die geeigneten Maßnahmen, um die folgenden Ex-ante-Bedingungen zu erfüllen:

a)

Einhaltung der Bestimmungen des Euratom-Vertrags auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom und 2011/70/Euratom in nationales Recht;

b)

Aufstellung eines in einen nationalen Rechtsrahmen einbezogenen Finanzierungsplans, in dem alle Kosten und die geplanten Finanzierungsquellen angegeben sind, die für einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten der Kernkraftwerksblöcke, wozu auch die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gehört, gemäß dieser Verordnung erforderlich sind;

c)

Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission, der die Stilllegungsmaßnahmen, einschließlich eines Zeitplans und der entsprechenden Kostenstruktur – basierend auf international anerkannten Standards für Kostenschätzungen in Bezug auf Stilllegungen –, im Einzelnen aufschlüsselt.

(2)   Bulgarien und die Slowakei legen der Kommission die erforderlichen Informationen über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Mittelbindung im Jahr 2014 vor.

(3)   Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen. Vertritt die Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme die Auffassung, dass wegen Nichteinhaltung der Ex-ante-Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a ein Verstoß nach Artikel 258 AEUV vorliegt oder dass die Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht zufriedenstellend erfüllt sind, so wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren ein Beschluss über die vollständige oder teilweise Aussetzung der Finanzhilfe der Union gefasst. Ein etwaiger derartiger Beschluss wird bei der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2014 berücksichtigt. Der Betrag der ausgesetzten Hilfe wird anhand der Kriterien bestimmt, die in den in Artikel 7 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Artikel 5

Umsetzungsformen

(1)   Das Kosloduj- und das Bohunice-Programm werden in einer oder in mehreren der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorgesehenen Formen, insbesondere durch Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufgabe, umgesetzt.

(2)   Die Kommission kann die Gremien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit der Umsetzung der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms betrauen.

Artikel 6

Jahresarbeitsprogramme

(1)   Die Kommission nimmt zu Beginn jedes Jahres im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Jahresarbeitsprogramm für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm an, in dem für jedes Programm gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die zugehörigen Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden.

(2)   Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren. Dieser Fortschrittsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und stellt die Grundlage für die Annahme des folgenden gemeinsamen Jahresarbeitsprogramms dar.

Artikel 7

Detaillierte Umsetzungsverfahren

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2014 gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Umsetzungsverfahren für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm für deren gesamte Laufzeit. In diesen Durchführungsrechtsakten werden in Bezug auf diese Programme die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Meilensteine, die angestrebten Endtermine sowie die entsprechenden Leistungsindikatoren detaillierter festgelegt. Sie enthalten ferner die überarbeiteten detaillierten Stilllegungspläne gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, die als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der erwarteten Ergebnisse dienen.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag zur Finanzierung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, die Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach den genannten Absätzen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 9

Halbzeitbewertung

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2017 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Halbzeitbewertung betreffend das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den Mehrwert für die Union, damit ein Beschluss zur Änderung oder Aussetzung dieser Maßnahmen erlassen werden kann. Bei der Bewertung wird auch darauf eingegangen, inwieweit Änderungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 7 beschriebenen detaillierten Umsetzungsverfahren angebracht sind.

(2)   Bei der Halbzeitbewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 10

Abschließende Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Kosloduj- und des Bohunice-Programms sowie der Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen in Bezug auf die Auswirkungen, den Ressourceneinsatz und den Mehrwert für die Union vor.

(2)   Bei der abschließenden Bewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung gemäß Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 12

Übergangsbestimmung

Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung – einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung – der betreffenden Vorhaben bis zu ihrem Abschluss oder der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007, (Euratom) Nr. 647/2010 oder anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, die auf die betreffenden Maßnahmen bis zu deren Abschluss weiterhin Anwendung finden, gewährt worden ist.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. MAZURONIS


(1)  Stellungnahme vom 19. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29.

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 954.

(4)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(5)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(6)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(7)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm) (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 9).

(11)  Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 (Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/7


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1369/2013 DES RATES

vom 13. Dezember 2013

über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 56 sowie auf das zugehörige Protokoll Nr. 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen (1) (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“), in dem 2004 die Bereitschaft der Union zur Leistung einer angemessenen zusätzlichen Unionshilfe für die Bemühungen Litauens bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina bekundet und dieser Ausdruck der Solidarität hervorgehoben wurde, hat Litauen zugesagt, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kraftwerks spätestens bis 31. Dezember 2009 abzuschalten und diese Blöcke anschließend stillzulegen. Gemäß seinen Verpflichtungen hat Litauen die beiden betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(2)

Gemäß den ihm aus dem Beitrittsvertrag erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen das Kernkraftwerk Ignalina abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei seiner Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, um die Fortschritte bei der Dekontaminierung, beim Rückbau und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle fortzusetzen und um den stetigen Prozess bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands in Einklang mit dem Stilllegungsplan durchzuführen, wobei höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden sollten. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen wird der Abschluss der Stilllegungsarbeiten erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel erfordern.

(3)

In Würdigung der Tatsache, dass die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1 500 MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, ist in Protokoll Nr. 4 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Ignalina-Programms ohne Unterbrechung fortgesetzt und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der nächsten Finanziellen Vorausschau verlängert werden muss.

(4)

Die Union hat sich dazu verpflichtet, Litauen bei der Bewältigung der mit der Stilllegung verbundenen außergewöhnlichen finanziellen Belastung zu unterstützen. Litauen wurde seit der Heranführungsphase in erheblichem Umfang von der Union finanziell unterstützt, insbesondere im Rahmen des für den Zeitraum 2007-2013 eingerichteten Ignalina-Programms. Die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen dieses Programms wird 2013 enden.

(5)

In Bestätigung der im Rahmen des Protokolls Nr. 4 gegebenen Zusage der Union und nach den Anträgen Bulgariens, Litauens und der Slowakei auf eine weitere Finanzierung wurde im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 („Ein Haushalt für Europa 2020“) ein Betrag von 700 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die nukleare Sicherheit und Stilllegung vorgesehen. Von diesem Betrag sind 500 Mio. EUR in Preisen des Jahres 2011, was etwa 553 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen entspricht, für ein neues Programm zur weiteren Unterstützung der Stilllegung der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1, der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Reaktorblöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj für den Zeitraum von 2014 bis 2020 vorgesehen.

(6)

Der Umfang der für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm veranschlagten Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die Aufteilung der Mittel zwischen diesen Programmen können auf der Grundlage der Berichte über die Halbzeit- und die Abschlussbewertung überprüft werden.

(7)

Die Unterstützung nach dieser Verordnung sollte eine nahtlose Fortsetzung der Stilllegungsarbeiten gewährleisten und sich auf Maßnahmen zur Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards konzentrieren, da diese Maßnahmen den größten Mehrwert für die Union hervorbringen, während die letztendliche Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem betroffenen Mitgliedstaat verbleibt. Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren betreffend staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.

(8)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats aufgrund des Beitrittsvertrags, insbesondere des Protokolls Nr. 4.

(9)

Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, sollte für die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der abzuschaltenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden, so dass international bewährte Verfahren zum Tragen kommen.

(10)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten und die Arbeiten, die sie unterstützen, sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (2), über die Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom (3), und über die Umwelt, insbesondere der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), erfolgen.

(11)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten und die Arbeiten, die sie unterstützen, sollten auf einem aktuellen Stilllegungsplan beruhen, in dem die Stilllegungstätigkeiten, ihr entsprechender Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen Humanressourcen erfasst sind. Die Kosten sollten nach international anerkannten Standards für die Schätzung von Stilllegungskosten veranschlagt werden, beispielsweise nach dem gemeinsam von der Kernenergie-Agentur, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Europäischen Kommission veröffentlichten Standard „International Structure for Decommissioning Costing“.

(12)

Die Kommission sollte die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel für die Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich bei dem betroffenen Mitgliedstaat liegt. Hierzu gehören eine wirksame Leistungsmessung und eine Bewertung von Korrekturmaßnahmen während des Ignalina-Programms.

(13)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(14)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Rückstellung angemessener finanzieller Mittel für die Fortsetzung der sicheren Stilllegung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15)

Bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms können ein hohes Maß an Finanzierung durch die Union erfordern; in gebührend begründeten Ausnahmefällen kann sich die Unionsfinanzierung auf den Gesamtbetrag der Maßnahmen belaufen. Es sollten jedoch alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2007-2013 geleisteten Unterstützung für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der Jahresarbeitsprogramme und der detaillierten Umsetzungsverfahren Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates (7) sollte aufgehoben werden.

(18)

Dem Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 16/2011 über die finanzielle Unterstützung der EU für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei, den darin enthaltenen Empfehlungen und der Antwort der Kommission wurde gebührend Rechnung getragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Ignalina-Programm“) festgelegt.

Artikel 2

Ziele

(1)   Allgemeines Ziel des Ignalina-Programms ist es, den betroffenen Mitgliedstaat bei der Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina in Einklang mit dem entsprechenden Stilllegungsplan und unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards zu unterstützen.

(2)   Innerhalb des Finanzierungszeitraums werden mit dem Ignalina-Programm die folgenden spezifischen Hauptziele verfolgt:

a)

Entnahme des Brennstoffs aus dem Reaktorkern des Blocks 2 und aus den Reaktorbrennelementebecken der Blöcke 1 und 2 und Verbringung in das Trockenlager für abgebrannte Brennelemente, zu messen anhand der Zahl der entnommenen Brennelemente;

b)

Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands der Reaktorblöcke, zu messen anhand der Zahl der registrierten Vorfälle;

c)

Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in anderen Nebengebäuden sowie sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Art und der Zahl der abgebauten Hilfssysteme sowie der Menge und der Art des sicher konditionierten Abfalls;

(3)   Das Ignalina-Programm kann auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus an den stillzulegenden Blöcken umfassen, darunter auch Unterstützung für Kernkraftwerkspersonal.

Artikel 3

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Ignalina-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 229 629 000 EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt. Diese Verordnung greift in keiner Weise finanziellen Verpflichtungen nach künftigen mehrjährigen Finanzrahmen vor.

(2)   Die Kommission überprüft die Leistungsfähigkeit des Ignalina-Programms und bewertet seine Fortschritte anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 7 bis Ende 2017 im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 9. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung können die Höhe der dem Ignalina-Programm zugewiesenen Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die in der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates (8) festgelegte Aufteilung der Mittel zwischen dem Ignalina-Programm und dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm überprüft werden, um den Fortschritten bei der Durchführung dieser Programme Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Programmplanung und die Zuweisung der Mittel auf dem tatsächlichen Zahlungsbedarf und der Aufnahmekapazität beruhen.

(3)   Die Mittel für das Ignalina-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind. Insbesondere können Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, und Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission bei der Verwaltung des Ignalina-Programms tätigt, finanziert werden.

Die Mittelausstattung für das Ignalina-Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen diesem Programm und den nach der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Artikel 4

Ex-ante-Bedingungen

(1)   Litauen ergreift bis zum 1. Januar 2014 die geeigneten Maßnahmen, um die folgenden Ex-ante-Bedingungen zu erfüllen:

a)

Einhaltung der Bestimmungen des Euratom-Vertrags auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2009/71/Euratom und der Richtlinie 2011/70/Euratom in nationales Recht,

b)

Aufstellung eines in einen nationalen Rechtsrahmen einbezogenen Finanzierungsplans, in dem alle Kosten und die geplanten Finanzierungsquellen angegeben sind, die für einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten der Kernkraftwerksblöcke, wozu auch die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gehört, gemäß dieser Verordnung erforderlich sind;

c)

Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission, der die Stilllegungsmaßnahmen, einschließlich eines Zeitplans und der entsprechenden Kostenstruktur – basierend auf international anerkannten Standards für Kostenschätzungen in Bezug auf Stilllegungen – im Einzelnen aufschlüsselt.

(2)   Litauen legt der Kommission die erforderlichen Informationen über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Mittelbindung im Jahr 2014 vor.

(3)   Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen. Vertritt die Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme die Auffassung, dass wegen Nichteinhaltung der Ex-ante-Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a ein Verstoß nach Artikel 258 AEUV vorliegt oder dass die Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht zufriedenstellend erfüllt sind, so wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren ein Beschluss über die vollständige oder teilweise Aussetzung der Finanzhilfe der Union gefasst. Ein etwaiger derartiger Beschluss wird bei der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2014 berücksichtigt. Der Betrag der ausgesetzten Hilfe wird anhand der Kriterien bestimmt, die in den in Artikel 7 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Artikel 5

Umsetzungsformen

(1)   Das Ignalina-Programm wird in einer oder in mehreren der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen Formen, insbesondere durch Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, umgesetzt.

(2)   Die Kommission kann die Gremien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit der Umsetzung der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen des Ignalina-Programms betrauen.

Artikel 6

Jahresarbeitsprogramme

(1)   Die Kommission nimmt zu Beginn jedes Jahres im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Jahresarbeitsprogramm für das Ignalina-Programm an, in dem gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die zugehörigen Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden.

(2)   Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren. Dieser Fortschrittsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und stellt die Grundlage für die Annahme des folgenden Jahresarbeitsprogramms dar.

Artikel 7

Detaillierte Umsetzungsverfahren

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2014 gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Umsetzungsverfahren für das Ignalina-Programm für dessen gesamte Laufzeit. In diesen Durchführungsrechtsakten werden in Bezug auf das Ignalina-Programm die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Meilensteine, die angestrebten Endtermine sowie die entsprechenden Leistungsindikatoren detaillierter festgelegt. Sie enthalten ferner den überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplan nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, der als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der erwarteten Ergebnisse dient.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag zur Finanzierung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, die Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach den genannten Absätzen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 9

Halbzeitbewertung

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2017 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Halbzeitbewertung betreffend das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ignalina-Programm in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den Mehrwert für die Union, damit ein Beschluss zur Änderung oder Aussetzung dieser Maßnahmen erlassen werden kann. Bei der Bewertung wird auch darauf eingegangen, inwieweit Änderungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 6 beschriebenen detaillierten Umsetzungsverfahren angebracht sind.

(2)   Bei der Halbzeitbewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 10

Abschließende Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Ignalina-Programms sowie der Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen in Bezug auf die Auswirkungen, den Ressourceneinsatz und den Mehrwert für die Union vor.

(2)   Bei der abschließenden Bewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 12

Übergangsbestimmung

Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung – einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung – der betreffenden Vorhaben bis zu ihrem Abschluss oder der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 oder anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, die auf die betreffenden Maßnahmen bis zu deren Abschluss weiterhin Anwendung finden, gewährt worden ist.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. MAZURONIS


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.

(2)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(3)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(4)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(5)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (Ignalina-Programm) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10).

(8)  Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, vom 26.10.2012, S. 1).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugs–bekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 1370/2013 DES RATES

vom 16. Dezember 2013

mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) nach 2013 aufgeführt. Vor dem Hintergrund der Debatte über diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1). Im Zusammenhang mit dem reformierten Rechtsrahmen sollten Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen getroffen werden.

(2)

In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz sollte für die Vorschriften über die öffentliche Intervention eine gemeinsame Struktur vorgesehen werden, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, zwischen Referenzwerten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgesetzt werden einerseits, und Interventionspreisen andererseits zu unterscheiden und Letztere zu definieren. Nur Interventionspreise für die öffentliche Intervention entsprechen den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (d. h. Marktpreisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention und andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen.

(3)

Es sollte die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention festgelegt werden, zu dem Ankäufe zu einem festen Preis oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen, einschließlich der Fälle, in denen eine Anpassung der Preise der öffentlichen Intervention erforderlich sein kann. Desgleichen müssen Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung bei Ankäufen zu einem festen Preis ergriffen werden. In beiden Fällen sollten die Preise und die quantitativen Beschränkungen die gängige Praxis und die Erfahrungen, die im Rahmen vorheriger gemeinsamer Marktorganisationen gewonnen wurden, widerspiegeln.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung als Marktinterventionsmaßnahme vor. Es ist notwendig, Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe vorzusehen. Angesichts der gängigen Praxis und der Erfahrungen, die im Rahmen der vorherigen gemeinsamen Marktorganisationen gewonnen wurden, ist es angezeigt vorzusehen, dass die Beihilfebeträge vorab und im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt werden sowie dass bei der Vorabfestsetzung der Beihilfe bestimmten Faktoren Rechnung getragen wird.

(5)

Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung beim Schulobst- und -gemüseprogramm sollten eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe sowie Höchstraten für die Ko-Finanzierung festsetzt werden. Um allen Mitgliedstaaten die Durchführung eines kosteneffizienten Schulobst- und -gemüseprogrammszu ermöglichen, sollte für die Unionsbeihilfe ein bestimmter Mindestbetrag festgesetzt werden.

(6)

Damit das reibungslose Funktionieren der Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder in Schulen und die flexible Verwaltung des Programms gewährleistet ist, sollten eine Höchstmenge für die Abgabe von Milch, die für eine Beihilfe in Betracht kommt, festgelegt sowie der Betrag der Unionsbeihilfe festgesetzt werden

(7)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden verschiedene Maßnahmen auf dem Zuckersektor am Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 auslaufen, wenn das Quotensystem abgeschafft wird.

(8)

Im Einklang mit der Verlängerung des Quotensystems bis zum 30. September 2017 sollten in der vorliegenden Verordnung Maßnahmen für die Festsetzung der für den Zuckersektor vorgesehenen, auf die Zucker-, die Isoglucose- und die Inulinsirupquote zu erhebenden Produktionsabgabe vorgesehen werden.

(9)

Im Interesse einer wirksamen Produktionserstattungsregelung für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors sollten geeignete Vorschriften für die Festsetzung der Höhe der Produktionserstattung festgelegt werden.

(10)

Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.

(11)

Um eine Gefährdung der Lage auf dem Zuckermarkt aufgrund der Anhäufung großer Mengen von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, bei denen die geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zu vermeiden, sollte eine Überschussabgabe vorgesehen werden.

(12)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde ein Mechanismus eingeführt, mit dem eine ausreichende und ausgewogene Versorgung der Unionsmärkte mit Zucker sichergestellt werden soll, der es der Kommission erlaubt, zur Erreichung dieses Zweck geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da es sich bei den Marktsteuerungsinstrumenten, mit denen dieser Mechanismus praktisch umgesetzt werden soll, um vorübergehende Anpassungen des Einfuhrzolls auf Rohzuckereinfuhren sowie um die vorübergehende Anwendung einer Abgabe auf außerhalb der Quote erzeugte und zum Zweck der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf dem Binnenmarkt freigegebene Mengen handelt, sollte die vorliegende Verordnung eine spezielle Bestimmung enthalten, die es der Kommission ermöglicht, eine solche Abgabe zu erheben und deren Höhe festzusetzen.

(13)

Damit das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung gewährleistet ist, sollten geeignete Vorschriften über die Festsetzung der Höhe der Erstattungen festgelegt werden. Des Weiteren sollten für die Getreide- und Reissektoren geeignete Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Berichtigungsbeträge und zur Anpassung der Erstattungshöhe in Abhängigkeit von möglichen Änderungen der Höhe des Interventionspreises, festgelegt werden.

(14)

Im Interesse einer effizienten laufenden Verwaltung der GAP sollten die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zur Festsetzung von Beihilfen, Erstattungen und Preisen allgemein gehalten werden und die Festsetzung der konkreten Beträge entsprechend den spezifischen Umständen des Einzelfalls erlauben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festsetzung dieser Beträge übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten mit der Unterstützung des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden. Damit die Kommission rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren kann, sollte sie außerdem die Befugnis erhalten, auch ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 neue Erstattungssätze festzusetzen und die Berichtigungsbeträge für Getreide und Reis anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Festsetzung von Preisen, Abgaben, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt wurde.

Artikel 2

Preise der öffentlichen Intervention

(1)   Die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention

a)

für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Magermilchpulver entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis dem in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten jeweiligen Referenzschwellenwert und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung den jeweiligen Referenzschwellenwert nicht überschreiten;

b)

für Butter entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis 90 % des in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Referenzschwellenwerts und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung 90 % dieses Referenzschwellenwerts nicht überschreiten;

c)

für Rindfleisch darf das in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegebene Niveau nicht überschreiten.

(2)   Die Preise der öffentlichen Intervention für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß Absatz 1 werden durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zu- und Abschläge bei den Preisen der öffentlichen Intervention für die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Erzeugnisse unter den dort genannten Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Ankaufspreise und geltende mengenmäßige Beschränkungen

(1)   Wird eine öffentlichen Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet, so erfolgt der Ankauf zu dem festen Preis gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und darf die folgenden mengenmäßigen Beschränkungen für jeden in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Zeitraum nicht überschreiten:

a)

3 Millionen Tonnen Weichweizen,

b)

50 000 Tonnen Butter,

c)

109 000 Tonnen Magermilchpulver.

(2)   Wird die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet, so gilt Folgendes:

a)

Für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten mengenmäßigen Beschränkungen hinaus und

b)

für Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Rindfleisch

erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

Der Höchstankaufspreis darf das in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung angegebene Niveau nicht überschreiten; er wird mittels Durchführungsrechtsakten festgesetzt.

(3)   Unter besonderen und hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen,

a)

um die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder auf eine Region eines Mitgliedstaats zu begrenzen oder

b)

um vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 die Ankaufspreise der öffentlichen Intervention auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen nach Mitgliedstaaten oder nach Region eines Mitgliedstaats festzusetzen.

(4)   Der Ankaufspreis für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß den Absätzen 2 und 3 wird durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Zu- bzw. Abschläge.

(5)   Die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Kommission erlässt ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte, die erforderlich sind, um

a)

die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Interventionsbeschränkungen einzuhalten und

b)

das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Ausschreibungsverfahren für die Mengen Weichweizen, Butter und Magermilchpulver anzuwenden, die die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen überschreiten.

Artikel 4

Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Zur Festsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse wird, bei Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 18 Absatz 2 jener Verordnung, entweder für begrenzte Zeit ein Ausschreibungsverfahren eröffnet, oder die Beihilfe wird im Voraus festgesetzt. Die Festsetzung der Beihilfe kann nach Mitgliedstaaten oder je Region eines Mitgliedstaats erfolgen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen

a)

im Falle eines Ausschreibungsverfahrens der Höchstbetrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgesetzt wird;

b)

im Falle der Festsetzung der Beihilfe vorab deren Betrag auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und/oder anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder

(1)   Die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf

a)

keine der folgenden Schwellen überschreiten:

i)

150 Millionen EUR je Schuljahr,

ii)

75 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. 90 % dieser Kosten in weniger entwickelten Regionen und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags und

b)

keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichnet der Ausdruck „ weniger entwickelte Regionen“ die Regionen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und gemüseprogramm beteiligen, erhalten jeweils eine Unionsbeihilfe in Höhe von mindestens 290 000 EUR.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die vorläufige Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfe auf die einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt wird.

Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufige Aufteilung noch mit den Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Einklang steht. Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer neuen vorläufigen Aufteilung.

Anhand der Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission jedes Jahr Durchführungsrechtsakte, in denen die endgültige Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfe auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen festgelegt wird.

Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder

(1)   Die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für eine Höchstmenge von 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.

(2)   Die Unionsbeihilfe beträgt 18,15 EUR/100 kg für alle Arten von Milch.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höhe der Beihilfe für beihilfefähige Milcherzeugnisse außer Milch insbesondere anhand der Milchbestandteile des betreffenden Erzeugnisses festgesetzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Produktionsabgabe für den Zuckersektor

(1)   Die gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Zucker-, die Isoglucose- und die Inulinsirupquote erhobene Produktionsabgabe wird auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup festgesetzt. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der Abgabe für Zucker festgesetzt.

(2)   Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der Grundlage der im betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch diese Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

(3)   Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Union können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

Artikel 8

Produktionserstattung für den Zuckersektor

Die in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Produktionserstattung für die Erzeugnisse des Zuckersektors wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage folgender Faktoren festgesetzt:

a)

der Kosten aus der Verwendung von eingeführtem Zucker, die die Industrie bei der Versorgung auf dem Weltmarkt tragen müsste, und

b)

des Preises für Überschusszucker auf dem Unionsmarkt oder, sollte auf diesem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Referenzschwellenwerts für Zucker.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Mindestpreis für Zuckerrüben

(1)   Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 26,29 EUR pro Tonne.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Mindestpreis gilt für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3)   Zuckerunternehmen, die Quotenzuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Erhöhungen oder Kürzungenentsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst wird. Diese Erhöhungen oder Kürzungen werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, die der Überschussabgabe gemäß Artikel 11 unterliegen, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er mindestens dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

Artikel 10

Anpassung der nationalen Zuckerquote

Infolge von Beschlüssen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fassen, kann der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission die in Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Quoten anpassen.

Artikel 11

Überschussabgabe auf dem Zuckersektor

(1)   Eine Überschussabgabe – auch solche, die in Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist – wird in ausreichender Höhe festgesetzt, um die Anhäufung der in jenem Artikel genannten Mengen zu vermeiden. Diese Abgabe wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der Grundlage der in jenem Absatz genannten erzeugten Mengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.

Artikel 12

Mechanismus für die vorübergehende Marktverwaltung im Zuckersektor

Um eine ausreichende und ausgewogene Versorgung des Unionsmarkts mit Zucker sicherzustellen, kann die Kommission bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 am 30. September 2017 ungeachtet des Artikels 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer im Wege von Durchführungsrechtsakten vorübergehend eine Überschussabgabe auf die Nichtquotenerzeugung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung anwenden.

Die Kommission legt die Höhe dieser Abgabe im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.

Die im vorliegenden Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Festsetzung der Ausfuhrerstattungen

(1)   Die Kommission kann unter den in Artikel 196 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen und nach den Vorgaben des Artikels 198 jener Verordnung Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen erlassen, und zwar

a)

für in der Liste des Artikels 196 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Erzeugnisse in regelmäßigen Zeitabständen;

b)

für Getreide, Reis und Zucker sowie Milch und Milcherzeugnisse im Wege von Ausschreibungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Ausfuhrerstattungen für ein Erzeugnis werden unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der Folgenden festgesetzt:

a)

Lage und voraussichtliche Entwicklung;

i)

der Preise und der verfügbaren Mengen des betreffenden Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;

ii)

der Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt;

b)

Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf diesem Markt die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;

c)

Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt führen können;

d)

wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren;

e)

Beschränkungen aufgrund der im Einklang mit dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünfte;

f)

Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen aus der Union bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen für die Ausfuhr in Drittländer und der Verwendung von Erzeugnissen dieser Länder im Rahmen des Veredelungsverkehrs;

g)

günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Unionsmärkten zu Ausfuhrhäfen der Union oder anderen Ausfuhrorten sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

h)

Nachfrage auf dem Unionsmarkt;

i)

für Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den Unions- und den Weltmarktpreisen für die benötigte Menge Futtergetreide für die Produktion der Erzeugnisse dieser Sektoren in der Union.

(3)   Um erforderlichenfalls rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren zu können, kann die Kommission die Höhe der Erstattung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus anpassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Spezifische Maßnahmen für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung von Berichtigungsbeträgen für die Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Um erforderlichenfalls rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren zu können, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Änderung dieser Berichtigungsbeträge ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission kann diesen Absatz auf Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Reis anwenden, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (5) ausgeführt werden.

(2)   In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz auf die Ausfuhren während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.

(3)   Die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 199 Absatz 2 jener Verordnung kann von der Kommission nach Maßgabe möglicher Änderungen der Höhe des Interventionspreises im Wege von Durchführungsrechtsakten angepasst werden.

Unterabsatz 1 kann ganz oder teilweise auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse wie auch auf die in Teil I desselben Anhangs genannten Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ausgeführt werden, angewandt werden. In diesem Fall berichtigt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anpassung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes durch Anwendung eines Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16

Entsprechungstabelle

Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach deren Aufhebung durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 17

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Die Artikel 7 bis 12 gelten bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 am 30. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit 17. Dezember 2013 gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 320)

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

gemäß Artikel 16

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 18 Absätze 1 und 3

Artikel 2

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2a

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2b

Artikel 43 Buchstabe aa

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 103ga Absatz 4

Artikel 103ga Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 102 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 3

Artikel 6 Absätze 2 und 3

tikel 51 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 97

Artikel 8

Artikel 49

Artikel 9

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 164 Absatz 2

Artikel 164 Absatz 3

Artikel 164 Absatz 4

Artikel 165

Artikel 166

Artikel 13 Absätze 1 und 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1371/2013 DES RATES

vom 16. Dezember 2013

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) für alle Unternehmen ein, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 oder in Anhang 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind. Diese Maßnahmen sind die „geltenden Maßnahmen“, und die Untersuchung, die zu den Maßnahmen führte, ist die „Ausgangsuntersuchung“.

(2)

Die geltenden Maßnahmen wurden zuvor mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates (3) auf Malaysia und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates (4) auf Taiwan und Thailand ausgedehnt.

1.2   Antrag

(3)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt am 25. Februar 2013 einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche Erfassung von aus Indien und Indonesien versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht.

(4)

Der Antrag wurde von Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo es Muszakiszovet-gyarto Bt., Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH, vier Herstellern von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in der Union, eingereicht.

(5)

Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China, Indien und Indonesien in die Union nach der Einführung der geltenden Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Die Veränderung des Handelsgefüges sei angeblich auf den Versand bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China über Indien und Indonesien und/oder auf die falsche Angabe des Ursprungs der chinesischen Waren zurückzuführen.

(6)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Sie zeigten ferner, dass die Preise der steigenden Einfuhren aus Indien und Indonesien unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(7)

Des Weiteren lagen Beweise dafür vor, dass die Preise bestimmter aus Indien und Indonesien versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern im Vergleich zum Normalwert, der in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelt wurde, gedumpt waren.

1.3   Einleitung

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 der Kommission (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) die Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die aus Indien und Indonesien versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern zollamtlich zu erfassen.

1.4   Untersuchung

(9)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Indiens und Indonesiens, die Hersteller/Ausführer in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China, Indien und Indonesien, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 15 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an Einführer in der Union. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

(10)

Zwei ausführende Hersteller in Indien und ein unabhängiger Einführer in der Union meldeten sich und übermittelten ausgefüllte Fragebogen. Später teilte der Einführer in der Union der Kommission mit, dass er andere Waren einführe und in der Vergangenheit keine untersuchte Ware eingeführt habe. Kein ausführender Hersteller in Indonesien übermittelte eine Antwort. Die folgenden ausführenden Hersteller in Indien sandten ein Formular zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück:

Montex Glass Fibre Industries Pvt.Ltd. (im Folgenden „Montex“) und

Urja Products Pvt.Ltd.

(11)

Anschließend setzte Urja Products Pvt.Ltd. die Kommission davon in Kenntnis, dass es die untersuchte Ware nicht herstelle und dass seine Waren andere technische Eigenschaften und andere Verwendungen hätten (und unter anderen KN-Codes eingereiht seien). Daher wurde nur bei Montex ein Kontrollbesuch durchgeführt.

1.5   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um unter anderem die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für die Untersuchung einer möglichen Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie des Dumpingtatbestands wurden ausführlichere Informationen mit Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 (im Folgenden „Berichtszeitraum“ oder „BZ“) eingeholt.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1   Allgemeine Erwägungen

(13)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Indien, Indonesien und der Union geändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die vorher für die betroffene Ware festgestellt worden waren.

2.2   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden.

(15)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, allerdings mit Versand aus Indien oder Indonesien, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Indonesien angemeldet oder nicht.

(16)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Indien und Indonesien in die Union versandten offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern, die der obigen Definition entsprechen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3   Mitarbeit

2.3.1   Indien

(17)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten nur zwei indische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück. Da sich herausstellte, dass eines dieser Unternehmen – Urja Products Pvt.Ltd. – die untersuchte Ware nicht herstellte, arbeitete nur ein Unternehmen mit, nämlich Montex. Auf das Unternehmen entfiel im BZ lediglich 1 % der Gesamtausfuhren aus Indien in die Union. Daher kam Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung, und die Feststellungen in Bezug auf Indien wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

2.3.2   Indonesien

(18)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, antwortete kein indonesisches Unternehmen auf den Fragebogen. Kein indonesisches Unternehmen arbeitete an der Untersuchung mit. Daher kam Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung, und die Feststellungen in Bezug auf Indonesien wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

2.3.3   Die VR China

(19)

Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit. Daher kam Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung, und die Feststellungen in Bezug auf die VR China wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

(20)

Die Einfuhren der untersuchten Ware aus Indien und Indonesien in die Union sowie die Ausfuhren der untersuchten Ware aus der VR China nach Indien und Indonesien wurden geprüft, um festzustellen, ob sich das Handelsgefüge verändert hat. Diese Einfuhren wurden nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, da indische, indonesische und chinesische Unternehmen kaum oder gar nicht zur Mitarbeit bereit waren (siehe Abschnitt 2.3).

(21)

Zu diesem Zweck wurden COMEXT-Statistiken (6), Handelsstatistiken aus Indien und Indonesien, die von den nationalen Behörden übermittelt wurden, sowie Statistiken von Global Trade Information Services (7) für die Analyse herangezogen. Es wurden Geschäftsjahre zugrunde gelegt, die am 1. April beginnen und am 31. März enden, damit jeweils Zeiträume von 12 Monaten zustande kommen.

(22)

Die in den COMEXT-Statistiken ausgewiesenen Einfuhrmengen beziehen sich auf eine größere Warengruppe, die nicht nur die betroffene Ware und die untersuchte Ware umfasst. Auf der Grundlage von Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Union konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil dieser Einfuhrmengen auf die betroffene und die untersuchte Ware entfiel. Folglich ließ sich aus diesen Daten eine Veränderung des Handelsgefüges ableiten.

2.4.1   Einfuhren in die Union

(23)

Aus den COMEXT-Statistiken ergibt sich eine erhebliche Veränderung des Handelsgefüges im Laufe des UZ (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1

Einfuhrmengen (in Mio. m2) (8)

April 2009/März 2010

April 2010/März 2011

April 2011/März 2012

April 2012/März 2013

VR China

288,40

385,85

110,30

85,93

Indien

0,35

0,28

0,89

13,13

Indonesien

0,004

0,16

3,22

33,31

Quelle: COMEXT-Statistiken

Einfuhren aus der VR China

(24)

Den COMEXT-Statistiken zufolge waren die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 (9) und der endgültigen Maßnahmen im August 2011 (10) dramatisch zurückgegangen. Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Einfuhren aus der VR China in die Union von 2010/2011 auf 2011/2012 von 385,85 Mio. m2 auf 110,30 Mio. m2 (und damit um etwa 70 %) zurückgegangen und von 2010/2010 auf 2012/2013 noch weiter (um insgesamt etwa 80 %) auf 85,9 Mio. m2 gesunken sind.

Einfuhren aus Indien

(25)

Gemäß COMEXT-Statistiken beliefen sich die aus Indien in die Union eingeführten Mengen im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 0,35 Mio. m2 und im Geschäftsjahr 2010/2011 auf 0,28 Mio. m2, zwischen 2011/2012 und 2012/2013 stiegen sie dann stark an und beliefen sich auf 13,13 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2012/2013.

(26)

Wie in Erwägungsgrund 17 erläutert, führte das Unternehmen Montex im UZ eine sehr kleine Menge der untersuchten Ware in die Union aus und kommt damit im Geschäftsjahr 2012/2013 auf einen Anteil von 1 % an den Gesamtausfuhren aus Indien in die Union. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Montex die Ausfuhren der untersuchten Ware unter dem falschen KN-Code 7019 52 einreiht. Daher mussten die COMEXT-Statistiken um die Ausfuhren des Unternehmens ergänzt werden, wie in Tabelle 1 ersichtlich ist.

Einfuhren aus Indonesien

(27)

Gemäß COMEXT-Statistiken beliefen sich die aus Indonesien in die Union eingeführten Mengen im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 0,004 Mio. m2, im Geschäftsjahr 2010/2011 auf 0,16 Mio. m2 und stiegen dann zwischen 2011/2012 und 2012/2013 stark an, nämlich von 3,22 Mio. m2 auf 33,31 Mio. m2.

2.4.2   Ausfuhren aus der VR China nach Indien und Indonesien

(28)

Im selben Zeitraum ist außerdem eine dramatische Zunahme der Ausfuhren aus der VR China nach Indien und Indonesien zu beobachten.

Tabelle 2

Einfuhrmengen (in Mio. m2)

April 2009/März 2010

April 2010/März 2011

April 2011/März 2012

April 2012/März 2013

Indien

4,80

16,35

18,38

29,28

Indonesien

5,78

4,01

8,94

11,54

Quelle: Zollstatistiken der VR China

Ausfuhren aus der VR China nach Indien

(29)

Den chinesischen Zollstatistiken zufolge haben die Einfuhren der untersuchten Ware aus der VR China nach Indien von 4,8 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 29,3 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2012/2013 zugenommen.

Ausfuhren aus der VR China nach Indonesien

(30)

Den chinesischen Zollstatistiken zufolge haben die Einfuhren der untersuchten Ware aus der VR China nach Indonesien von 5,78 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 11,54 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2012/2013 zugenommen.

2.4.3   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(31)

Der allgemeine Rückgang der Ausfuhren aus der VR China in die Union und der parallele Anstieg der Ausfuhren sowohl aus Indien als auch aus Indonesien in die Union sowie der Ausfuhren aus der VR China nach Indien und Indonesien nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 und der endgültigen Maßnahmen im August 2011 stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den obengenannten Ländern sowie in Bezug auf die Ausfuhren dieser Länder in die Union dar.

2.5   Art der Umgehung

(32)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darunter fällt unter anderem nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer.

(33)

Bei der Untersuchung wurden Beweise für Versandpraktiken über Indonesien und Indien und/oder für falsche Ursprungszeugnisse gefunden. Beispielsweise wurden einige der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union über Dubai oder Singapur mit Ursprungszeugnissen, die einen Ursprung der Waren in Indonesien/Indien bescheinigen, versandt, und ein Teil der Einfuhren in die Union wurde über ein indisches Unternehmen versandt, das nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Dass abgesehen von Montex kein Hersteller der untersuchten Ware mitarbeitete, deutet ebenfalls darauf hin, dass es in Indonesien und Indien keine echte Produktion gibt, die die Ausfuhrmengen aus Indonesien und Indien in die Union rechtfertigen könnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass echte Produzenten versuchen würden, sich von den Umgehungspraktiken abgrenzen, indem sie von vornherein an der Untersuchung mitarbeiten. Zudem erbrachte die Untersuchung keinen Nachweis darüber, dass es außer der Produktion von Montex eine echte Produktion in den beiden betroffenen Ländern gibt. Ferner deutet der massive Anstieg der Einfuhren aus diesen beiden Ländern darauf hin, dass die chinesischen Waren über Indien und Indonesien und/oder mit falschen Ursprungszeugnissen versandt werden.

(34)

Es hat sich also bestätigt, dass Waren chinesischen Ursprungs über Indien und Indonesien versandt werden.

2.6   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(35)

Die Untersuchung erbrachte für einen derartigen Versand keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Es wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten des Versands, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China aus der VR China über Indien und Indonesien angesehen werden könnten.

2.7   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(36)

Anschließend wurde geprüft, ob durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten Ware in die Union die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben wurde. Dafür wurden COMEXT-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden Unternehmen in Indien und Indonesien keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in Erwägungsgrund 74 der ursprünglichen Verordnung für den Wirtschaftszweig der Union festgestellt worden war.

(37)

Der Anstieg der Einfuhren aus Indien in die Union von 0,35 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 13,10 Mio. m2 im BZ war mengenmäßig erheblich, wenn man einen Vergleich mit den (sehr geringen) Mengen, die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen 2009/2010 aus Indien eingeführt wurden, anstellt. Auch der im Geschäftsjahr 2009/2010 verzeichnete Anstieg der Einfuhren aus Indonesien in die Union von 0,04 Mio. m2 auf 33,31 Mio. m2 im BZ wurde gegenüber den (sehr geringen) Mengen, die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen 2009/2010 aus Indonesien eingeführt wurden, mengenmäßig als beträchtlich angesehen.

(38)

Die Preise der Einfuhren aus Indonesien und Indien wurden mit der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen in Bezug auf die Preise untergraben wurde. Die in der ursprünglichen Verordnung festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle wurde inflationsbereinigt. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien und Indonesien wurde um nach der Einfuhr anfallende Kosten und unter Berücksichtigung von in der Ausgangsuntersuchung für Einfuhren aus der VR China festgelegten, aufgrund der Qualität vorgenommenen Berichtigungen bereinigt. Der Vergleich ergab deutlich geringere Einfuhrpreise für Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise ebenfalls untergraben wurde.

2.8.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(39)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping vorlagen.

(40)

In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Kanada; bei diesem Land handelte es sich den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge um ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Normalwert herangezogen.

(41)

Die Preise der Ausfuhren aus Indien und Indonesien wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Der Ausfuhrpreis entspricht den in der COMEXT-Datenbank erfassten Durchschnittspreisen von im BZ aus den beiden betroffenen Ländern ausgeführten bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern. Die Ausfuhren des indischen Unternehmens Montex sind in der Statistik nicht enthalten, da es seine Waren falsch eingereiht hatte (siehe Erwägungsgrund 25), und wurden nicht für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen.

(42)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten vorgenommen. Da die vorzunehmenden Berichtigungen nicht anhand der verfügbaren Daten festgelegt werden konnten, mussten sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Infolgedessen basierten die Berichtigungen auf einem Prozentsatz, der als Anteil der gesamten Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten am von den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung angegebenen Wert der in die Union getätigten Verkaufsgeschäfte mit CIF-Lieferbedingungen berechnet wurde.

(43)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen dem im Rahmen der ursprünglichen Verordnung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert und den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der beiden betroffenen Länder im BZ dieser Untersuchung berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(44)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

3.   MASSNAHMEN

(45)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über Indien und Indonesien im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(46)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren derselben, aber aus Indien oder Indonesien versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(47)

Bei den auszuweitenden Maßnahmen sollte es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 festgelegten Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ handeln, nämlich einen Antidumpingzollsatz in Höhe von 62,9 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

(48)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, wonach eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union angewendet werden sollte, die nach der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, sollten Zölle auf diese aus Indien und Indonesien versandten zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern erhoben werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

4.1   Indien

(49)

Wie in Erwägungsgrund 10 ausgeführt, übermittelten die zwei ausführenden Hersteller Montex und Urja Products im Anschluss an die Einleitung Fragebogenantworten und beantragten eine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(50)

Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde festgestellt, dass eines der beiden Unternehmen, Urja Products, die untersuchte Ware nicht herstellt. Für dieses Unternehmen ist die Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht anwendbar.

(51)

Es wurde festgestellt, dass Montex nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt war, die Gegenstand der Untersuchung sind. Das Unternehmen konnte nachweisen, ein echter Hersteller mit einer Produktionskapazität zu sein, die über der Menge der Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union liegt. Das Unternehmen übermittelte einen vollständigen Datensatz und wurde vor Ort überprüft. Die überprüften Daten über die Gründung des Unternehmens, den Erwerb von Maschinen und Anlagen, das Produktionsverfahren, die Kapazität, die Lagerbestände, den Einkauf von Rohstoffen und die Produktionskosten stützen diese Schlussfolgerung. Darüber hinaus konnte dieser Hersteller belegen, dass er nicht mit den chinesischen Herstellern/Ausführern, die den bestehenden Maßnahmen unterliegen, oder anderen an den Umgehungspraktiken beteiligten Unternehmen verbunden ist. Deshalb kann diesem Unternehmen eine Befreiung von den ausgeweiteten Zöllen gewährt werden.

4.2   Indonesien

(52)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, beantragte kein ausführender Hersteller in Indonesien eine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. Bei der Untersuchung konnte kein echter Hersteller der untersuchten Ware in Indonesien ermittelt werden.

4.3   Neue Ausführer/Hersteller

(53)

Hersteller in Indien und Indonesien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten und/oder die untersuchte Ware im BZ nicht in die Union ausführten, können nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragen. Sie werden ersucht, einen Fragebogen zu beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung zu gewähren ist. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation für die betroffene Ware, die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft worden sind. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag ist unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf.

(54)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

5.   UNTERRICHTUNG

(55)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510014, 7019510015, 7019590014 und 7019590015) eingereiht werden; ausgenommen sind Einfuhren der Waren, die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode B942) hergestellt wurden.

(2)   Die Anwendung der Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. gewährten Befreiung setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.

(3)   Der mit Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 sowie nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 8/20

1049 Brüssel

Belgien

Fax: +32 229-56505

(2)   Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, können von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreit werden.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 101 vom 10.4.2013, S. 1.

(6)  Bei COMEXT handelt es sich um eine von Eurostat verwaltete Datenbank zur Außenhandelsstatistik.

(7)  Bei den Statistiken von Global Trade Information Services handelt es sich um Statistiken eines kommerziellen Datenbankanbieters.

(8)  In COMEXT wird die Menge in metrischen Tonnen angegeben und gemäß der Maßeinheiten-Umrechnungsfaktoren konvertiert; d. h. für KN 70 195 100: 1 m2 = 0,05 kg, für KN 70 195 900: 1 m2 = 0,14 kg.

(9)  ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9.

(10)  ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unterzeichnet wurde:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 1372/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersucht, die Anhänge VIII und XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Anhänge 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu ändern, um sie mit der Entwicklung ihrer nationalen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen oder um die Anwendung der betreffenden Verordnungen zu vereinfachen.

(2)

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollen einen Überblick über die Mitgliedstaaten geben, die Alters- und Hinterbliebenenrenten nicht anteilsmäßig berechnen, sowie über besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

(3)

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollen einen Überblick über die Durchführungsbestimmungen zu bilateralen Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue bilaterale Durchführungsvereinbarungen liefern sowie über die Mitgliedstaaten, die den Höchstbetrag der Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmen, die nach ihren Rechtsvorschriften im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen waren.

(4)

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat den beantragten Änderungen zugestimmt und der Kommission entsprechende Vorschläge zur technischen Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterbreitet.

(5)

Die Kommission kann den in Erwägungsgrund 4 genannten Vorschlägen für technische Anpassungen der Anhänge zustimmen.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Im Eintrag „ÖSTERREICH“ erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Alters- und Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;“.

b)

Nach dem Eintrag „BULGARIEN“ wird folgender neue Eintrag eingefügt:

„TSCHECHISCHE REPUBLIK

Renten aus der zweiten Säule, eingerichtet mit dem Gesetz Nr. 426/2011 Slg. zum privaten Rentensparen.“

2.

In Anhang XI wird im Eintrag „NIEDERLANDE“ nach Buchstabe f der folgende Buchstabe fa eingefügt:

„fa)

Personen im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz), die am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Rente erhalten oder eine Leistung, die gemäß Nummer 1 Buchstabe f dieses Eintrags wie eine nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldete Rente behandelt wird, gelten als Rentenantragsteller im Sinne des Artikels 22 dieser Verordnung, bis sie das Rentenalter gemäß Artikel 7a des Algemene Ouderdomswet (allgemeines Altersrentengesetz) erreicht haben.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „DÄNEMARK — FRANKREICH“ wird gestrichen.

b)

Der Eintrag „DÄNEMARK — NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

c)

Der Eintrag „GRIECHENLAND — NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

d)

Der Eintrag „SPANIEN — NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

e)

Der Eintrag „FRANKREICH — LUXEMBURG“ wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b werden gestrichen;

ii)

die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„a)

Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972

b)

Briefwechsel vom 17. Juli 1995 und 20. September 1995 betreffend die Bedingungen für den Abschluss der gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 95 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72“.

f)

Der Eintrag „FRANKREICH — NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben b und c werden gestrichen;

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Vereinbarung vom 28. April 1997 über den Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72“.

g)

Der Eintrag „ITALIEN — NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

h)

Der Eintrag „NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b wird gestrichen;

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954“.

2.

In Anhang 5 wird nach dem Eintrag „DEUTSCHLAND“ ein neuer Eintrag „NIEDERLANDE“ eingefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1373/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Es ist angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen dieses Verfahrens im Sektor Schweinefleisch zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4).

(3)

Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens für Ausfuhrlizenzen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der jeweiligen im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Schweinefleisch das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.

(4)

Gemäß Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus aufgrund von Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, mit Hilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.

(5)

Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit bekannt zu geben. Diese sollte es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen und die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge, zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.

(6)

Um das Lizenzverfahren verwalten zu können, sollte die Kommission genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen haben. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten die Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (5) nutzen.

(7)

Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. In diesem Fall sollten die Lizenzen nicht den von der Kommission getroffenen besonderen Maßnahmen unterliegen.

(8)

Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 enthaltenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorzulegen.

Artikel 2

(1)   Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen beträgt 90 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(2)   In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der zwölfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.

(3)   Die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Erzeugniskategorien sowie die Beträge der Sicherheiten für die Ausfuhrlizenzen sind im Anhang I zu dieser Verordnung angegeben.

(4)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Artikel 3

(1)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen.

(2)   Der Lizenzantragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, können jedoch keine Anträge stellen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen werden am Mittwoch, der auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine der in Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat.

(4)   Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission

a)

einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

b)

die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

c)

die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

In dem im ersten Unterabsatz Buchstabe c genannten Fall sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

Die Maßnahmen gemäß dem ersten Unterabsatz können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen getroffen oder differenziert werden.

(5)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Beteiligten oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Binnenmarktes führen könnte.

(6)   Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit für die Mengen, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde, sofort freigegeben.

(7)   Wird ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme von weniger als 80 % festgesetzt, so wird abweichend von Absatz 3 die Lizenz spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung des genannten Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Union erteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte

a)

entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit sofort freigegeben wird, oder

b)

die sofortige Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Behörde die Lizenz unverzüglich, jedoch frühestens am üblichen Tag der Erteilung für die entsprechende Woche.

(8)   Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission einen anderen Tag als den Mittwoch für die Lizenzerteilung bestimmen, sofern es nicht möglich ist, diesen Tag einzuhalten.

Artikel 4

(1)   Lizenzanträge, die eine Erzeugnismenge von höchstens 25 Tonnen betreffen, unterliegen auf Antrag des Beteiligten nicht den etwaigen besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4, und die beantragten Lizenzen werden sofort ausgestellt.

In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke tragen.

(2)   Die Kommission kann erforderlichenfalls die Anwendung dieses Artikels aussetzen.

Artikel 5

Die erteilten Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

(1)   Die im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Toleranz ausgeführte Menge berechtigt nicht zur Zahlung der Erstattung.

(2)   In Feld 22 ist mindestens einer der in Anhang IV aufgeführten Vermerke einzutragen.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:

a)

die Anträge auf Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 1, die von Montag bis Freitag der laufenden Woche gestellt wurden, mit der Angabe, ob sie unter Artikel 4 fallen oder nicht;

b)

die Mengen, für die am vorhergehenden Mittwoch Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Ausnahme der gemäß Artikel 4 sofort ausgestellten Lizenzen;

c)

die Mengen, für die die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in der Vorwoche gemäß Artikel 3 Absatz 7 zurückgezogen wurden.

(2)   Die Mitteilung über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anträge muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Mengen in Produktgewicht für jede der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kategorien;

b)

eine Aufteilung der Mengen nach Bestimmungsland für jede Kategorie für den Fall, dass der Erstattungsbetrag unterschiedlich je nach Bestimmung festgesetzt ist;

c)

der zur Anwendung kommende Erstattungsbetrag;

d)

der gesamte vorausfestgesetzte Betrag der Erstattung in Euro und per Kategorie.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission allmonatlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die nicht ausgenutzten Mengen der Ausfuhrlizenzen mit.

(4)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35.

(3)  Siehe Anhang V.

(4)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.


ANHANG I

Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)

Kategorie

Sicherheitsbetrag (EUR/100 kg) Nettogewicht

0203 11 10 9000

0203 21 10 9000

1

10

0203 12 11 9100

0203 12 19 9100

0203 19 11 9100

0203 19 13 9100

0203 19 55 9110

0203 22 11 9100

0203 22 19 9100

0203 29 11 9100

0203 29 13 9100

0203 29 55 9110

2

10

0203 19 15 9100

0203 19 55 9310

0203 29 15 9100

3

6

0210 11 31 9110

0210 11 31 9910

4

14

0210 12 19 9100

5

0

0210 19 81 9100

6

14

0210 19 81 9300

7

14

1601 00 91 9120

8

5

1601 00 99 9110

9

4

1602 41 10 9110

10

8

1602 42 10 9110

11

6

1602 41 10 9130

1602 42 10 9130

1602 49 19 9130

12

5


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), Sektor 6.


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 4

:

Bulgarisch

:

Регламент за изпълнение (ЕC) № […]

:

Spanisch

:

Reglamento de Ejecución (UE) no […]

:

Tschechisch

:

Prováděcí nařízení (EU) č. […]

:

Dänisch

:

Gennemførelsesforordning (EU) nr. […]

:

Deutsch

:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. […]

:

Estnisch

:

Rakendusmäärus (EL) nr […]

:

Griechisch

:

Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. […]

:

Englisch

:

Implementing Regulation (EU) No […]

:

Französisch

:

Règlement d’exécution (UE) no […]

:

Kroatisch

:

Provedbena uredba (EU) br. […]

:

Italienisch

:

Regolamento di esecuzione (UE) n. […]

:

Lettisch

:

Īstenošanas regula (ES) Nr. […]

:

Litauisch

:

Įgyvendinimo reglamentas (ES) Nr. […]

:

Ungarisch

:

…/…/EU végrehajtási rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru […]

:

Niederländisch

:

Uitvoeringsverordening (EU) nr. […]

:

Polnisch

:

Rozporządzenie wykonawcze (UE) nr […]

:

Portugiesisch

:

Regulamento de Execução (UE) n.o […]

:

Rumänisch

:

Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. […]

:

Slowakisch

:

Vykonávacie nariadenie (EÚ) č. […]

:

Slowenisch

:

Izvedbena uredba (EU) št. […]

:

Finnisch

:

Täytäntöönpanoasetus (EU) N:o […]

:

Schwedisch

:

Genomförandeförordning (EU) nr […]


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz

:

Bulgarisch

:

Лицензия, валидна пет работни дни

:

Spanisch

:

Certificado válido durante cinco días hábiles

:

Tschechisch

:

Licence platná pět pracovních dní

:

Dänisch

:

Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage

:

Deutsch

:

Fünf Arbeitstage gültige Lizenz

:

Estnisch

:

Litsents kehtib viis tööpäeva

:

Griechisch

:

Πιστοποιητικό που ισχύει για πέντε εργάσιμες ημέρες

:

Englisch

:

Licence valid for five working days

:

Französisch

:

Certificat valable cinq jours ouvrables

:

Kroatisch

:

Dozvola vrijedi pet radnih dana

:

Italienisch

:

Titolo valido cinque giorni lavorativi

:

Lettisch

:

Licences derīguma termiņš ir piecas darbdienas

:

Litauisch

:

Licencijos galioja penkias darbo dienas

:

Ungarisch

:

Öt munkanapig érvényes tanúsítvány

:

Maltesisch

:

Liċenza valida għal ħamest ijiem tax-xogħol

:

Niederländisch

:

Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen

:

Polnisch

:

Pozwolenie ważne pięć dni roboczych

:

Portugiesisch

:

Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis

:

Rumänisch

:

Licență valabilă timp de cinci zile lucrătoare

:

Slowakisch

:

Licencia platí päť pracovných dní

:

Slowenisch

:

Dovoljenje velja 5 delovnih dni

:

Finnisch

:

Todistus on voimassa viisi työpäivää

:

Schwedisch

:

Licensen är giltig fem arbetsdagar


ANHANG IV

Vermerke gemäß Artikel 6 Absatz 2

:

Bulgarisch

:

Възстановяване, валидно за […] тона (количество, за което е издадена лицензията).

:

Spanisch

:

Restitución válida por […] toneladas (cantidad por la que se expida el certificado).

:

Tschechisch

:

Náhrada platná pro […] tun (množství, pro které je licence vydána).

:

Dänisch

:

Restitutionen omfatter […] t (den mængde, licensen vedrører).

:

Deutsch

:

Erstattung gültig für […] Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde).

:

Estnisch

:

Eksporditoetus kehtib […] tonni kohta (kogus, millele on antud ekspordilitsents).

:

Griechisch

:

Επιστροφή ισχύουσα για […] τόνους (ποσότητα για την οποία έχει εκδοθεί το πιστοποιητικό).

:

Englisch

:

Refund valid for […] tonnes (quantity for which the licence is issued).

:

Französisch

:

Restitution valable pour […] tonnes (quantité pour laquelle le certificat est délivré).

:

Kroatisch

:

Subvencija vrijedi za […] tona (količina za koju je izdana dozvola).

:

Italienisch

:

Restituzione valida per […] t (quantitativo per il quale il titolo è rilasciato).

:

Lettisch

:

Kompensācija ir spēkā attiecībā uz […] tonnām (daudzums, par kuru ir izsniegta licence).

:

Litauisch

:

Grąžinamoji išmoka galioja […] tonoms (kiekis, kuriam išduota licencija).

:

Ungarisch

:

A visszatérítés […] tonnára érvényes (azt a mennyiséget kell feltüntetni, amelyre az engedélyt kiadták).

:

Maltesisch

:

Rifużjoni valida għal […] tunnellati (kwantità li għaliha tinħareġ il-liċenza).

:

Niederländisch

:

Restitutie geldig voor […] ton (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven).

:

Polnisch

:

Refundacja ważna dla […] ton (ilość, dla której zostało wydane pozwolenie).

:

Portugiesisch

:

Restituição válida para […] toneladas (quantidade relativamente à qual é emitido o certificado).

:

Rumänisch

:

Restituire valabilă pentru […] tone (cantitatea pentru care a fost eliberată licența).

:

Slowakisch

:

Náhrada je platná pre […] ton (množstvo, pre ktoré bola vydaná licencia).

:

Slowenisch

:

Nadomestilo velja za […] ton (količina, za katero je bilo dovoljenje izdano).

:

Finnisch

:

Tuki on voimassa […] tonnille (määrä, jolle todistus on myönnetty).

:

Schwedisch

:

Ger rätt till exportbidrag för […] ton (den kvantitet för vilken licensen utfärdats).


ANHANG V

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission

(ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35).

 

Verordnung (EG) Nr. 130/2004 der Kommission

(ABl. L 19 vom 27.1.2004, S. 14).

 

Verordnung (EG) Nr. 1361/2004 der Kommission

(ABl. L 253 vom 29.7.2004, S. 9).

 

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

(ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

Nur Artikel 12

Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission

(ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13).

NurArtikel 1

Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74).

Nur Ziffer 6.G.2. des Anhangs


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1518/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 erster Unterabsatz

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Unterabsatz

Artikel 2 Absatz 2 und 3

Artikel 2 Absatz 2 und 3

Artikel 2 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4 erster bis elfter Gedankenstrich

Anhang II

Artikel 3 Absatz 1 bis 4

Artikel 3 Absatz 1 bis 4

Artikel 3 Absatz 4a

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 4 und 5

Artikel 4 und 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 erster bis elfter Gedankenstrich

Anhang IV

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Anhang I

Anhang I

Anhang Ia

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 1374/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den International Accounting Standard 36

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 29. Mai 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 36 Wertminderung von Vermögenswerten. Durch diese Änderungen soll klargestellt werden, dass der für einen Vermögenswert erzielbare Betrag — wenn dieser dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht — lediglich für wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben ist.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe der European Financial Reporting Advisory Group hat bestätigt, dass die Änderungen am IAS 36 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 36 Wertminderung von Vermögenswerten dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IAS 36

IAS 36

Wertminderung von Vermögenswerten

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

Änderung des IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht-finanziellen Vermögenswerten

Die Paragraphen 130 und 134 sowie die Überschrift des Paragraphen 138 werden geändert, und Paragraph 140J wird angefügt.

ANGABEN

130

Ein Unternehmen hat für einen einzelnen Vermögenswert (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert) oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, für den bzw. die während der Periode ein Wertminderungsaufwand erfasst oder aufgehoben wurde, Folgendes anzugeben:

a)

...

e)

den für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbaren Betrag und ob der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag dessen (deren) beizulegendem Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten oder dessen (deren) Nutzungswert entspricht;

f)

wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten entspricht, hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

i)

die Stufe der Bemessungshierarchie (siehe IFRS 13), auf der die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts (der zahlungsmittelgenerierenden Einheit) in ihrer Gesamtheit eingeordnet wird (wobei unberücksichtigt bleibt, ob die „Veräußerungskosten“ beobachtbar sind);

ii)

bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Stufe 2 und 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, eine Beschreibung der zur Bemessung des Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten eingesetzten Bewertungstechnik(en). Wurde die Bewertungstechnik geändert, hat das Unternehmen dies ebenfalls anzugeben und die Änderung zu begründen; und

iii)

bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Stufe 2 und 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, jede wesentliche Annahme, auf die das Management die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten gestützt hat. Wesentliche Annahmen sind solche, auf die der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag am empfindlichsten reagiert. Wird der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten im Rahmen einer Barwertermittlung bemessen, hat das Unternehmen auch den (die) bei der laufenden und der vorherigen Bemessung verwendeten Abzinsungssatz/(-sätze) anzugeben.

g)

Schätzungen, die zur Bewertung der erzielbaren Beträge der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, die einen Geschäfts- oder Firmenwert oder immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer enthalten, benutzt werden

134

Ein Unternehmen hat für jede zahlungsmittelgenerierende Einheit (Gruppe von Einheiten), für die der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die dieser Einheit (Gruppe von Einheiten) zugeordnet sind, signifikant ist im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer des Unternehmens, die unter a bis f geforderten Angaben zu machen:

a)

...

c)

die Grundlage, auf der der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) bestimmt worden ist (d. h. der Nutzungswert oder der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten);

d)

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

138

...

140J

Im Mai 2013 wurden die Paragraphen 130 und 134 sowie die Überschrift des Paragraphen 138 geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend auf ein am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Diese Änderungen dürfen nur in Berichtsperioden (einschließlich Vergleichsperioden) angewandt werden, in denen auch IFRS 13 angewandt wird.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/42


VERORDNUNG (EU) Nr. 1375/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den International Accounting Standard 39

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 27. Juni 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung mit dem Titel: Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften. Die Änderungen sollen Abhilfe in Fällen schaffen, in denen ein Derivat, das als Sicherungsinstrument bestimmt wurde, infolge von Gesetzes- oder Regulierungsvorschriften von einer Gegenpartei auf eine zentrale Gegenpartei übertragen wird. Sie ermöglichen es, Sicherungsgeschäfte unabhängig von der Novation weiterhin zu bilanzieren, was ohne die Änderung nicht zulässig wäre.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten zentral zu clearen. Folglich sollten die Gegenparteien bei bestimmten Sicherungsinstrumenten vereinbaren, dass die bisherige Gegenpartei des Sicherungsgeschäfts durch eine zentrale Gegenpartei ersetzt wird, die den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(4)

Um zu vermeiden, dass mit der Übernahme von OTC-Derivaten durch eine zentrale Gegenpartei, wie sie infolge bestehender oder neu erlassener Gesetzes- oder Regulierungsvorschriften erforderlich wird, ein zusätzlicher Aufwand bei der Erstellung des Abschlusses entsteht, ist es notwendig, eine Ausnahme von der in IAS 39 festgelegten Pflicht zur Einstellung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorzusehen.

(5)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group) der European Financial Reporting Advisory Group hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 39 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).


ANHANG

IAS 39

IAS 39

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

Änderungen am IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Die Paragraphen 91 und 101 werden geändert.

Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

91

Ein Unternehmen hat die in Paragraph 89 dargelegte Bilanzierung von Sicherungsgeschäften künftig einzustellen, wenn

a)

das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet oder ausgeübt wird. In diesem Sinne gilt die Ersetzung oder Fortsetzung eines Sicherungsinstruments durch ein anderes nicht als Auslaufen oder Beendigung, wenn eine derartige Ersetzung oder Fortsetzung Teil der dokumentierten Sicherungsstrategie des Unternehmens ist. Ebenfalls nicht als Auslaufen oder Beendigung eines Sicherungsinstruments zu betrachten ist es, wenn

i)

die Parteien des Sicherungsinstruments infolge bestehender oder neu erlassener Gesetzes- oder Regulierungsvorschriften vereinbaren, dass eine oder mehrere Clearing-Parteien ihre ursprüngliche Gegenpartei ersetzen und diese die neue Gegenpartei aller Parteien wird. Eine Clearing-Gegenpartei in diesem Sinne ist eine zentrale Gegenpartei (mitunter „Clearingstelle“ oder „Clearinghaus“ genannt) oder ein bzw. mehrere Unternehmen, wie ein Mitglied einer Clearingstelle oder ein Kunde eines Mitglieds einer Clearingstelle, die als Gegenpartei auftreten, damit das Clearing durch eine zentrale Gegenpartei erfolgt. Ersetzen die Parteien des Sicherungsinstruments ihre ursprünglichen Gegenparteien allerdings durch unterschiedliche Gegenparteien, so gilt dieser Paragraph nur dann, wenn jede dieser Parteien ihr Clearing bei derselben zentralen Gegenpartei durchführt;

ii)

etwaige andere Änderungen beim Sicherungsinstrument nicht über den für eine solche Ersetzung der Gegenpartei notwendigen Umfang hinausgehen. Auch müssen derartige Änderungen auf solche beschränkt sein, die den Bedingungen entsprechen, die zu erwarten wären, wenn das Sicherungsinstrument von Anfang an bei der Clearing-Gegenpartei gecleart worden wäre. Hierzu zählen auch Änderungen bei den Anforderungen an Sicherheiten, den Rechten auf Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten und den erhobenen Entgelten.

b)

Absicherung von Zahlungsströmen

101

In allen nachstehend genannten Fällen hat ein Unternehmen die in den Paragraphen 95-100 beschriebene Bilanzierung von Sicherungsgeschäften einzustellen:

a)

Das Sicherungsinstrument läuft aus oder wird veräußert, beendet oder ausgeübt. In diesem Fall verbleibt der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der im Zeitraum der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung im sonstigen Ergebnis erfasst wurde (siehe Paragraph 95(a)), als gesonderter Posten im Eigenkapital, bis die vorhergesehene Transaktion eingetreten ist. Tritt die Transaktion ein, kommen Paragraph 97, 98 oder 100 zur Anwendung. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes gilt die Ersetzung oder Fortsetzung eines Sicherungsinstruments durch ein anderes Sicherungsinstrument nicht als Auslaufen oder Beendigung, wenn eine solche Ersetzung oder Fortsetzung Teil der dokumentierten Sicherungsstrategie des Unternehmens ist. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes liegt ebenfalls kein Auslaufen oder keine Beendigung des Sicherungsinstruments vor, wenn

i)

die Parteien des Sicherungsinstruments infolge bestehender oder neu erlassener Gesetzes- oder Regulierungsvorschriften vereinbaren, dass eine oder mehrere Clearing-Parteien ihre ursprüngliche Gegenpartei ersetzen und damit die neue Gegenpartei aller Parteien wird. Eine Clearing-Gegenpartei in diesem Sinne ist eine zentrale Gegenpartei (mitunter „Clearingstelle“ oder „Clearinghaus“ genannt) oder ein bzw. mehrere Unternehmen, beispielsweise ein Mitglied einer Clearingstelle oder ein Kunde eines Mitglieds einer Clearingstelle, die als Gegenpartei auftreten, damit das Clearing durch eine zentrale Gegenpartei erfolgt. Ersetzen die Parteien des Sicherungsinstruments ihre ursprünglichen Gegenparteien allerdings durch unterschiedliche Gegenparteien, so gilt dieser Paragraph nur dann, wenn jede dieser Parteien ihr Clearing bei derselben zentralen Gegenpartei durchführt;

ii)

etwaige andere Änderungen beim Sicherungsinstrument nicht über den für eine solche Ersetzung der Gegenpartei notwendigen Umfang hinausgehen. Auch müssen derartige Änderungen auf solche beschränkt sein, die den Bedingungen entsprechen, die zu erwarten wären, wenn das Sicherungsinstrument von Anfang an bei der Clearing-Gegenpartei gecleart worden wäre. Hierzu zählen auch Änderungen bei den Anforderungen an Sicherheiten, den Rechten auf Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten und den erhobenen Entgelten.

b)

Paragraph 108D und Anhang A Paragraph AG113A werden angefügt.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

108D

Durch die im Juni 2013 unter dem Titel Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften veröffentlichte Änderung des IAS 39 wurden die Paragraphen 91 und 101 geändert und der Paragraph AG113A angefügt. Diese Paragraphen sind erstmals auf ein am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Diese Änderungen sind im Einklang mit IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung

AG113A

Um Zweifeln vorzubeugen, sind die Auswirkungen der Ersetzung der ursprünglichen Gegenpartei durch eine Clearing-Gegenpartei und der in Paragraph 91 Buchstabe a Ziffer ii und Paragraph 101 Buchstabe a Ziffer ii dargelegten dazugehörigen Änderungen bei der Bewertung des Sicherungsinstruments und damit auch bei der Beurteilung und Bewertung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung zu berücksichtigen.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1376/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

55,3

IL

216,6

MA

72,6

TN

99,8

TR

107,5

ZZ

110,4

0707 00 05

AL

106,5

MA

158,2

TR

139,1

ZZ

134,6

0709 93 10

MA

98,4

TR

171,8

ZZ

135,1

0805 10 20

AR

26,3

MA

57,5

TR

57,5

ZA

44,9

ZZ

46,6

0805 20 10

MA

57,5

ZZ

57,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

35,9

IL

96,3

JM

133,9

MA

69,9

TR

73,1

ZZ

81,8

0805 50 10

AR

102,8

TR

70,7

ZZ

86,8

0808 10 80

CN

77,6

MK

34,4

NZ

153,0

US

124,5

ZZ

97,4

0808 30 90

TR

120,5

US

155,6

ZZ

138,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1377/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2014-31.3.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,250375

2

09.4411

0,253228

3

09.4412

0,267952

4

09.4420

0,26178

6

09.4422

0,262743


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1378/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2014-31.3.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

1,302094

P3

09.4069

0,270933


BESCHLÜSSE

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/53


BESCHLUSS EUTM SOMALIA/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 17. Dezember 2013

zur Ernennung eines Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

(2013/777/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2010/96/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) zu fassen.

(2)

Am 22. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/44/GASP (2) angenommen, durch den der Beschluss 2010/96/GASP geändert und verlängert und Brigadegeneral Gerald AHERNE zum Befehlshaber der EU-Mission ernannt wurde.

(3)

Die Italienische Republik hat vorgeschlagen, Brigadegeneral Massimo MINGIARDI als Nachfolger von Brigadegeneral Gerald AHERNE zum neuen Befehlshaber der EU-Mission zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diesen Vorschlag.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral Massimo MINGIARDI wird mit Wirkung ab dem 15. Februar 2014 zum Befehlshaber der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

(2)  Beschluss 2013/44/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 57).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG

(2013/778/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(4)

Mit dem Beschluss 2008/46/EG (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur für die Forschung ein und übertrug ihr die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des spezifischen Programms „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3), des spezifischen Programms „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (4) und des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (5) unter dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (6) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“).

(5)

Die Agentur hat gezeigt, dass die Übertragung von Durchführungsaufgaben auf eine Exekutivagentur eine sinnvolle Lösung zur Verbesserung der Kosteneffizienz ist, die es der Kommission ermöglicht, einen Haushalt zu verwalten, dessen Umfang zunimmt, ohne dabei die Gesamtzahl der Beschäftigten proportional aufstocken zu müssen. Durch die Trennung der von der Kommission wahrgenommenen Aufgaben der Politikgestaltung von den Aufgaben der Programmdurchführung, die von der Agentur übernommen wurden, konnten sich beide Parteien besser auf ihre Hauptaufgaben konzentrieren. Aus der gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchgeführten externen Bewertung geht hervor, dass sich die Agentur bei der Verwaltung der KMU-bezogenen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms „Kapazitäten“, der Marie-Curie-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms „Menschen“, der Forschungsmaßnahmen in den Bereichen Weltraum und Sicherheit im Rahmen des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ und der administrativen und logistischen Unterstützung für sämtliche Programmbereiche der spezifischen Programme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ als effizient und effektiv erwiesen hat. Die Einsparungen aufgrund der Übertragung von Aufgaben auf die Agentur werden für den Zeitraum 2009 bis 2013 auf etwa 106 Mio. EUR veranschlagt.

(6)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (7) schlug die Kommission vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 (nachstehend „MFR“) stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(7)

Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates hat gezeigt, dass die Agentur im Vergleich zur Kommission effizienter arbeiten kann. Die zu übertragenden neuen Programme decken sich thematisch mit dem derzeitigen Mandat und der Aufgabenstellung der Agentur; die Übertragung würde die Fortsetzung der bestehenden Tätigkeiten der Agentur bedeuten. Die Agentur hat bereits Kompetenzen, Fähigkeiten und Kapazitäten aufgebaut, die für diese Programme unmittelbar relevant sind. Sie ist in einer guten Ausgangslage, um Forschungsprogramme im Rahmen des MFR 2014-2020 weiterhin zu verwalten. Durch die Übertragung der Programmverwaltung auf die Agentur würde die Kontinuität für die Begünstigten der Programme gewahrt, da die Agentur einschlägige Kompetenzen und Kapazitäten aufgebaut und sich dabei an den Forschungskreisen ausgerichtet hat. Die Übertragung der Programmverwaltung auf die Agentur würde im Zeitraum 2014 bis 2024 gegenüber der kommissionsinternen Verwaltung Effizienzgewinne von 158 Mio. EUR mit sich bringen.

(8)

Damit die Exekutivagenturen über eine kohärente Identität verfügen, hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Mandate die Arbeiten soweit wie möglich thematisch zusammengefasst.

(9)

Die Agentur sollte mit der Verwaltung der folgenden Teile des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (8) betraut werden:

Teil I „Wissenschaftsexzellenz“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 von der Kommission verwaltet werden und die sich durch Projekte auszeichnen, die eine Vielzahl homogener und standardisierter Vorgänge nach sich ziehen;

Teil II „Führende Rolle der Industrie“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 bereits teilweise von der Agentur verwaltet werden und die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen und während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse erfordern;

Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 von der Kommission verwaltet werden und die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen und während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse erfordern;

Teil IIIa „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 von der Kommission verwaltet werden und die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen und während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse erfordern;

Teil IIIb „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 von der Kommission verwaltet werden und die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen und während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse erfordern.

(10)

Die Agentur sollte die Durchführung der Teile des Siebten Rahmenprogramms, die ihr bereits im Rahmen des MFR 2007-2013 übertragen wurden, fortsetzen.

(11)

Die Agentur sollte administrative und logistische Unterstützung leisten, vor allem in Bereichen, in denen eine Zentralisierung dieser Leistungen zusätzliche Kosteneffizienzgewinne und Größenvorteile mit sich bringen würde.

(12)

Um eine zeitlich kohärente Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Programme zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass die Agentur ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens der Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführt.

(13)

Die Exekutivagentur für Forschung sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der durch den Beschluss 2008/46/EG eingerichteten Exekutivagentur treten und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(14)

Der Beschluss 2008/46/EG sollte daher aufgehoben und Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur für die Forschung (nachstehend „die Agentur“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet; sie tritt an die Stelle der durch den Beschluss 2008/46/EG eingerichteten Exekutivagentur und ist deren Rechtsnachfolgerin; das Statut der Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Im Rahmen der Durchführung des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) wird die Agentur mit der Durchführung folgender Programmteile betraut:

a)

Teil I „Wissenschaftsexzellenz“

b)

Teil II „Führende Rolle der Industrie“

c)

Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“

d)

Teil IIIa „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“

e)

Teil IIIb „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“.

Dieser Absatz gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

(2)   Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms wird die Agentur mit der Durchführung der verbleibenden Maßnahmen folgender Programme und Programmteile betraut:

a)

Tätigkeiten in den Bereichen „Forschung für KMU“ und „Forschung für KMU-Zusammenschlüsse“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“;

b)

Themenbereiche „Weltraum“ und „Sicherheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“;

c)

spezifisches Programm „Menschen“.

(3)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Teile der Unionsprogramme zuständig:

a)

Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

(4)   Die Agentur ist zuständig für administrative und logistische Unterstützungsleistungen, sofern dies in der Übertragungsverfügung vorgesehen ist. Diese Leistungen werden zugunsten der die Programme durchführenden Stellen und im Rahmen der in der Übertragungsverfügung genannten Programme erbracht.

Artikel 4

Dauer der Ernennung

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/Die Direktorin der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile und über die administrative und logistische Unterstützung, für die sie nach Maßgabe der Modalitäten in der Übertragungsverfügung zuständig ist, regelmäßig Bericht.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (9) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2008/46/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der durch den Beschluss 2008/46/EG eingerichteten Exekutivagentur.

(3)   Unbeschadet der in der Übertragungsverfügung vorgesehenen Änderung der Einstufung der abgeordneten Beamten berührt dieser Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91.

(4)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101.

(5)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(6)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  KOM(2011) 500 endg.

(8)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(9)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG

(2013/779/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Gemäß Artikel 6 des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (2) (nachstehend „das Spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“) soll die Kommission einen Europäischen Forschungsrat (nachstehend „ERC“) einrichten. Der ERC soll Rechtsnachfolger des Europäischen Forschungsrats sein, der mit dem Beschluss 2007/134/EG der Kommission (3) eingerichtet wurde und mit dem der Entscheidung 2006/972/EG des Rates (4) (nachstehend „spezifisches Programm „Ideen“) entsprochen wurde. Der ERC soll aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat (nachstehend „Wissenschaftlicher Rat des ERC“) und einer spezifischen Durchführungsstelle in Form einer Exekutivagentur bestehen.

(4)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen den Etappen der Programmplanung, die vom Wissenschaftlichen Rat des ERC erarbeitet und von der Kommission angenommen wird, und der Programmdurchführung entsprechend den vom Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegten Grundsätzen und Methoden, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(5)

Mit dem Beschluss 2008/37/EG (5) richtete die Kommission die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (nachstehend „die Agentur“) ein und beauftragte sie mit der Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Pionierforschung im Hinblick auf die Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“.

(6)

Die mit dem Beschluss 2008/37/EG eingerichtete Agentur hat ein beträchtliches Ansehen in der Wissenschaftsgemeinschaft in Europa und weltweit erreicht. Sie stellt heute ein wesentliches Element der Forschungsförderung in der Union dar, ist gut sichtbar und wird von den externen Interessenträgern positiv wahrgenommen. Die im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchgeführte externe Bewertung der Agentur hat gezeigt, dass sich die Einrichtung der Agentur aufgrund ihrer wissenschaftlichen Spezialisierung und der Möglichkeit, durch eine größere Nähe zu den Begünstigten, eine bessere Kommunikation und Sichtbarmachung der Programme sowie eine raschere Auszahlung an die Begünstigten einen besseren Dienst zu leisten, positiv ausgewirkt hat. Die Einsparungen aufgrund der Übertragung von Aufgaben auf die Agentur werden für den Zeitraum 2009-2012 auf etwa 45 Mio. EUR veranschlagt.

(7)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (6) schlug die Kommission vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(8)

Die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass die Kommission der Agentur die Umsetzung des Einzelziels „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC)“ des Teils I „Wissenschaftsexzellenz“ des Spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont 2020“ übertragen sollte. Die hochwertige Programmverwaltung und Dienstleistung der Agentur sowie die hohe Sichtbarkeit und die bestehenden Kanäle für die Öffentlichkeitsarbeit haben sich als wirksam erwiesen. Das Einzelziel „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC)“ steht im Einklang mit den gegenwärtigen Zielen und Aufgaben der Agentur. Die Nutzung der gesammelten Erfahrungen und des Fachwissens der Agentur würde zu Effizienzgewinnen führen. Darüber hinaus hat die Kommission dieses Programm nie intern verwaltet, so dass bei einer kommissionsinternen Verwaltung die Betriebskontinuität unterbrochen würde und es der Kommission an entsprechenden Kenntnissen mangeln würde. Daneben sind bei einer Durchführung durch die Agentur Effizienzsteigerungen von 79 Mio. EUR im Zeitraum 2014-2024 gegenüber einer kommissionsinternen Verwaltung des Programms durch die Kommissionsdienststellen zu erwarten.

(9)

Die Agentur sollte mit der Verwaltung des Einzelziels „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC)“ des Teils I „Wissenschaftsexzellenz“ des Spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont 2020“ beauftragt werden, in dessen Rahmen ähnliche Tätigkeiten geplant sind, wie sie bereits im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 von der Agentur verwaltet werden; es handelt sich um Projekte, die keine politischen Entscheidungen erfordern und während des gesamten Projektzyklus fundierte wissenschaftliche und finanztechnische Kenntnisse voraussetzen.

(10)

Die Agentur sollte auch in Zukunft das spezifische Programm „Ideen“ durchführen, dessen Verwaltung ihr im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 übertragen wurde.

(11)

Um eine zeitlich kohärente Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Programme zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass die Agentur ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens der Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführt.

(12)

Die Agentur sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der mit dem Beschluss 2008/37/EG eingerichteten Exekutivagentur treten und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(13)

Der Beschluss 2008/37/EG sollte daher aufgehoben und Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (nachstehend „die Agentur“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet und tritt an die Stelle der Exekutivagentur, die mit dem Beschluss 2008/37/EG eingerichtet wurde, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; ihr Statut unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Agentur ist die spezifische Durchführungsstelle des Europäischen Forschungsrats und verantwortlich für die Verwaltung und Programmdurchführung.

(2)   Die Agentur wird beauftragt, im Rahmen des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) das Einzelziel „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC)“ des Teils I „Wissenschaftsexzellenz“ umzusetzen. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

(3)   Die Agentur wird im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (7) beauftragt, die verbleibenden Maßnahmen des spezifischen Programms „Ideen“ durchzuführen.

(4)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Teile von Unionsprogrammen zuständig:

a)

Verwaltung der Programmdurchführung und spezifischer Projekte auf der Grundlage der vom Wissenschaftlichen Rat des Europäischen Forschungsrates (nachstehend „Wissenschaftlicher Rat des ERC“) aufgestellten und von der Kommission angenommenen einschlägigen Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

d)

Unterstützung des Wissenschaftlichen Rates des ERC bei der Wahrnehmung aller seiner Aufgaben.

Artikel 4

Dauer der Amtszeit

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/die Direktorin wird für vier Jahre ernannt, wobei die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des ERC berücksichtigt wird.

(3)   Bei der Ernennung der leitenden Mitarbeiter der Agentur wird die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des ERC berücksichtigt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (8) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2008/37/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der Exekutivagentur, die durch den Beschluss 2008/37/EG eingerichtet wurde.

(3)   Unbeschadet der in der Übertragungsverfügung vorgesehenen Änderung der Einstufung der abgeordneten Beamten berührt dieser Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(3)  Beschluss 2007/134/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14).

(4)  2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

(5)  Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15).

(6)  KOM(2011) 500 endg.

(7)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9166)

(2013/780/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2000/29/EG sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern festgelegt.

(2)

Rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt, darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn ihm ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der genannten Richtlinie beigefügt ist.

(3)

Die Richtlinie 2000/29/EG gestattet Ausnahmen von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii im Fall von Holz, wenn alternative Dokumente oder eine entsprechende Kennzeichnung gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten.

(4)

Die Kommission hat anhand der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Informationen festgestellt, dass die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums ein amtliches Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes (das „Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program“) genehmigt hat, das von dem amerikanischen Verband „US National Hardwood Lumber Association“ (NHLA) durchgeführt wird.

(5)

Durch das Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes wird sichergestellt, dass zugelassene Laubholzbetriebe in den Vereinigten Staaten gemäß der Norm für künstlich getrocknetes Laubschnittholz arbeiten. Mit dieser Norm wird gewährleistet, dass alle Laubschnittholzstücke, die im Rahmen dieses Programms ausgeführt werden, rindenfrei und gemäß den Plänen für die künstliche Trocknung auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ihres Gewichts künstlich getrocknet sind.

(6)

Darüber hinaus wird durch diese Norm gewährleistet, dass an allen künstlich getrockneten Laubholzbündeln eine Identifizierungsstahlklemme der NHLA angebracht wird, auf die „NHLA — KD“ sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt ist. Sämtliche Nummern sind auf dem entsprechenden Zertifikat für künstlich getrocknetes Laubschnittholz („Certificate of Kiln Drying“) aufgeführt.

(7)

Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in ihr Hoheitsgebiet gestatten dürfen, wenn diesem als Alternative zum Pflanzengesundheitszeugnis ein Certificate of Kiln Drying beigefügt ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(8)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sämtliche zur Bewertung der Funktionsfähigkeit des Programms erforderlichen technischen Informationen vorlegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten fortlaufend die Verwendung der Identifizierungsklemmen der NHLA und des zugehörigen Certificate of Kiln Drying bewerten.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Ausnahmeregelung sollte aufgehoben werden, wenn festgestellt wird, dass die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Union zu verhindern, oder dass diese nicht erfüllt wurden oder Nachweise darüber vorliegen, dass das Programm nicht wirksam funktioniert.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 dieser Richtlinie entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt, in ihr Hoheitsgebiet gestatten, dem kein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, vorausgesetzt, dass dieses Holz die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten schriftlich darüber in Kenntnis, wenn sie von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Gebrauch gemacht haben.

Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 15. Juli jedes Jahres Informationen zur Anzahl der im Vorjahr gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses eingeführten Sendungen sowie einen ausführlichen Bericht über alle Fälle von Beanstandungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten spätestens zwei Arbeitstage nach dem Datum der Beanstandung von jeder gemäß Artikel 1 auf ihr Gebiet eingeführten Sendung, die nicht die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllt, in Kenntnis.

(3)   Die Kommission fordert die Vereinigten Staaten von Amerika auf, ihr die erforderlichen technischen Informationen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Funktionsfähigkeit des Programms zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes zu bewerten.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2016.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


ANHANG

TEIL I

Bedingungen gemäß Artikel 1

Die Bedingungen gemäß Artikel 1, unter denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt, in ihr Hoheitsgebiet gestatten dürfen, dem kein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, lauten wie folgt:

1.

Das Holz muss in Sägewerken hergestellt oder in geeigneten Betrieben verarbeitet worden sein, die von der National Hardwood Lumber Association (NHLA) der Vereinigten Staaten zur Teilnahme am Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes („das Programm“) zugelassen und geprüft wurden.

2.

Das Holz muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden sein.

3.

Sobald die Bedingung gemäß Ziffer 2 erfüllt ist, wird durch den oder unter Aufsicht des zuständigen Mitarbeiters des Werks gemäß Nummer 1 eine Standard-Identifizierungsstahlklemme an jedem Bündel angebracht. Auf jede Identifizierungsklemme muss „NHLA — KD“ sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt sein.

4.

Um zu gewährleisten, dass die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen erfüllt werden, muss das Holz ein Kontrollsystem durchlaufen, das im Rahmen des Programms festgelegt ist und eine Überprüfung vor dem Versand sowie ein Monitoring in den zugelassenen Sägewerken umfasst, die von unabhängigen, externen und für diesen Zweck qualifizierten und zugelassenen Auditoren durchgeführt werden. Die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums führt gelegentliche Überprüfungen vor dem Versand und halbjährliche Audits der Unterlagen und Verfahren der NHLA im Zusammenhang mit diesem Programm, der unabhängigen externen Auditoren und der Sägewerke und anderen geeigneten Betriebe, die an dem Programm teilnehmen, durch.

5.

Dem Holz wird ein standardmäßiges „Certificate of Kiln Drying“ beigefügt, das dem Muster in Teil II dieses Anhangs entspricht und von einem oder mehreren zur Teilnahme am Programm befugten Personen ausgestellt sowie von einem Kontrolleur der NHLA validiert wurde. Das Certificate of Kiln Drying muss ausgefüllt sein und Angaben zur Menge an rindenfreiem Schnittholz in „board feet“ und Kubikmetern enthalten. Auf dem Zertifikat müssen außerdem die Gesamtzahl der Bündel und sämtliche Nummern der Identifizierungsklemmen, die diesen Bündeln zugeteilt wurden, angegeben sein.

TEIL II

Muster des „Certificate of Kiln Drying“

Agreement No 07-8100-1173-MU

Cert #. xxxxx-xxxxx

CERTIFICATE OF KILN DRYING

Sawn Hardwood Lumber

Lumber Kiln Dried by

Consignee

Name of Company:

Name:

Address:

Address:

City/State/Zip:

City/State/Zip:

Phone:

Country:

Order #:

Port:

Invoice #:

Container #:

Customer PO#:

 

Certificate Standard: This certifies that the lumber described below is of the allowed genera Quercus sp. and/or Platanus sp. and/or the species Acer saccharum and/or Acer macrophyllum; and has met the treatment requirements of the Dry Kiln Operators Manual and is bark free.

Description of Consignment:

Botanical Name of wood:

List species, thickness, grade of various items contained in shipment:

Bundle Numbers

Clip ID Numbers

Board Footage

Cubic Meters

 

 

 

 

Totals:

# Bundles

BdFt

Cubic Meters:

(This document is issued under a program officially approved by the Animal, Plant, Health, and Inspection Service of the U.S. Department of Agriculture. The products covered by this document are subject to pre-shipment inspection by that Agency. No liability shall be attached to the U.S. Department of Agriculture or any representatives of the Department with respect to this certificate.)

AUTHORIZED PERSON RESPONSIBLE FOR CERTIFICATION

Name (print) _

Title _

I certify that the products described above satisfy the Kiln Drying requirements listed under Certificate Standard and is bark free.

Signature _

Date _

NATIONAL HARDWOOD LUMBER ASSOCIATION VALIDATION

Name (print)

Authorized signature

Title

Date

National Hardwood Lumber Association PO Box 34518 | Memphis, TN 38184-0518 | Ph. 901-377-1818 | Fax 901-347-0034 | www.nhla.com

PLEASE SIGN THIS FORM IN BLUE INK


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

über einen Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für England, Schottland und Wales gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9167)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2013/781/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere Dungmenge pro Jahr und Hektar zuzulassen als in Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 2 Satz 1 bzw. Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG vorgesehen, so ist diese Menge so zu bemessen, dass das Erreichen der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei diese andere Menge anhand objektiver Kriterien wie lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf zu begründen ist.

(2)

Am 29. Mai 2009 hat die Kommission die Entscheidung 2009/431/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für England, Schottland und Wales nach der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (2) erlassen, mit der die Ausbringung (pro Hektar und Jahr) einer höchstens 250 kg Stickstoff enthaltenden Dungmenge im Rahmen der Aktionsprogramme für England (Regulation 2008 Nr. 2349), Schottland (Regulation 2008 Nr. 298, geänderte Fassung) und Wales (Regulation 2008 Nr. 3143) unter bestimmten Bedingungen genehmigt wurde und die am 31. Dezember 2012 abläuft.

(3)

Von der Ausnahmeregelung der Entscheidung 2009/431/EG profitierten 2010 insgesamt 433 landwirtschaftliche Betriebe (425 in England, 6 in Schottland und 2 in Wales), 2011 insgesamt 404 Betriebe (396 in England, 7 in Schottland und 1 in Wales) und 2012 insgesamt 390 Betriebe (385 in England, 4 in Schottland und 1 in Wales). Die Regelung betraf im Zeitraum 2009-2012 ungefähr 110 000 Großvieheinheiten (0,9 % des Gesamtbestands), 45 000 Hektar Grünland (0,4 % der Gesamtgrünlandfläche) und 5 000 Hektar Ackerland (0,1 % der Gesamtackerfläche) Großbritanniens.

(4)

Am 20. Dezember 2012 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG zu denselben Bedingungen, wie sie für die Entscheidung 2009/431/EG festgelegt wurden, beantragt.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG Aktionsprogramme für den Zeitraum 2013-2016 aufgestellt, die in folgenden Rechtsakten festgelegt sind: Nitrate Pollution Prevention Regulations 2008 (SI 2008/2349) sowie Änderungsrechtsakte SI 2009/3160, SI 2012/1849, SI 2013/1001 und SI 2013/2619 in England; Action Programme for Nitrate Vulnerable Zones Regulations 2008 (Scottish SI 2008/298) und Änderungsrechtsakt SI 2013/123 in Schottland; Nitrate Pollution Prevention (Wales) Regulations 2013 (SI 2013/2506 (W. 245)) in Wales.

(6)

Die ausgewiesenen nitratgefährdeten Gebiete, für die die Aktionsprogramme gelten, decken gemäß SI 2013/2619 für England, den delegierten Rechtsakten Scottish SI 2002 Nr. 276 und Scottish SI 2002 Nr. 546 für Schottland und Regulation SI 2013/2506 (W. 245) für Wales 58 % der Gesamtfläche Englands, 14 % der Gesamtfläche Schottlands und 2,3 % der Gesamtfläche von Wales ab.

(7)

Aus den übermittelten Daten zur Wasserqualität geht hervor, dass die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in 85 % der Grundwasserkörper Englands unter 50 mg/l und in 60 % der Grundwasserkörper unter 25 mg/l liegen. In Wales betragen die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in 95 % der Grundwasserkörper weniger als 50 mg/l und in 87 % der Grundwasserkörper weniger als 25 mg/l. In Schottland betragen die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in über 87 % der Grundwasserkörper weniger als 50 mg/l und in 62 % der Grundwasserkörper weniger als 25 mg/l. Bei den Oberflächengewässern werden an 59 % der Überwachungsstellen in England durchschnittliche Nitratkonzentrationen von weniger als 25 mg/l und an nur 8 % von mehr als 50 mg/l gemessen. In Schottland und Wales zeigen über 95 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l. In Schottland weist keine Überwachungsstelle durchschnittliche Nitratkonzentrationen von über 50 mg/l auf, und in Wales ist dies nur bei 1 % der Überwachungsstellen der Fall.

(8)

Nach Prüfung des Antrags des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und aufgrund der Erfahrung mit der Ausnahmegenehmigung gemäß der Entscheidung 2009/431/EG gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Dungmenge (250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr) das Erreichen der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt sind.

(9)

Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Belegdokumenten geht hervor, dass die für Grünlandbetriebe vorgeschlagene Ausbringung (pro Hektar und Jahr) einer maximal 250 kg Stickstoff enthaltenden Dungmenge aufgrund objektiver Kriterien wie hohe Nettoniederschläge, lange Wachstumsperioden und hohe Erträge bei Gras mit hohem Stickstoffbedarf gerechtfertigt ist.

(10)

Die Entscheidung 2009/431/EG läuft am 31. Dezember 2012 ab. Um sicherzustellen, dass die betroffenen Landwirte die Ausnahmeregelung weiterhin in Anspruch nehmen können, empfiehlt es sich, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung 2009/431/EG zu verlängern.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 gestellten Antrag des Vereinigten Königreichs auf eine Ausnahmegenehmigung für England, Schottland und Wales bezüglich der Ausbringung einer höheren Menge Dung als in Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 2 Satz 1 bzw. Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG vorgesehen, wird unter den Bedingungen dieses Beschlusses stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)   „Grünlandbetriebe“: Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Gras bestehen;

b)   „Weidevieh“: Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde;

c)   „Grasfläche“: Dauergrünland oder Wechselgrünland (Letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);

d)   „Parzelle“: ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die in Bezug auf Kultur, Bodenart und Düngung homogen sind.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für den Einzelfall und gemäß den Bedingungen der Artikel 4, 5 und 6 für Grünlandbetriebe.

Artikel 4

Jährlicher Antrag und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die eine Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 7 eine höchstens 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag darf weder den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur noch den im Nitrataktionsprogramm festgelegten Höchstausbringungsstandard für den Betrieb überschreiten und muss dem Stickstoffangebot des Bodens Rechnung tragen.

(3)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen sind. Der Plan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Betrieb vorliegen. Er umfasst mindestens die folgenden Angaben:

a)

den Fruchtfolgeplan mit Angaben zur Fläche der Grünlandparzellen und anderweitig bebauter Parzellen, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Parzellen eingezeichnet sind;

b)

Angaben zur Größe des Tierbestands mit Beschreibung der Unterbringungs- und Lagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;

c)

eine Berechnung des Stickstoff- und Phosphorgehalts des im Betrieb erzeugten Dungs;

d)

Angaben zu Menge, Art und Merkmalen des Dungs, der in den Betrieb angeliefert oder aus dem Betrieb verbracht wird;

e)

Angaben zum kalkulierbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der einzelnen Parzellen;

f)

die Ergebnisse einer Bodenanalyse (Stickstoff- und Phosphorstatus);

g)

Angaben zur Art des zu verwendenden Düngemittels;

h)

eine Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus Dung;

i)

Berechnung des auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus chemischen oder anderen Düngemitteln.

Die Pläne sind spätestens sieben Tage nach einer etwaigen Änderung der Bewirtschaftungspraxis zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass es zwischen Plan und Praxis keine Diskrepanzen gibt.

(4)   Jeder Landwirt führt Düngekonten, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge enthalten. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.

(5)   Für jeden die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmenden Grünlandbetrieb akzeptiert der Landwirt, dass der Antrag gemäß Artikel 4 Ansatz 1, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.

(6)   Landwirte, denen eine Ausnahme gewährt wurde, führen im Interesse einer akkuraten Düngung regelmäßige Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) durch.

Die Probenahmen und Analysen müssen bei jeder in Bezug auf Fruchtfolge und Bodenmerkmale homogenen Fläche des Betriebs mindestens einmal alle vier Jahre vorgenommen werden.

Durchzuführen ist mindestens eine Analyse je 5 Hektar Nutzfläche.

Betriebe, denen eine Ausnahme gewährt wurde, halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) zur Verfügung.

(7)   Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Tierdung ausgebracht werden.

Artikel 6

Flächenbewirtschaftung

(1)   Mindestens 80 % der im landwirtschaftlichen Betrieb für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Fläche müssen mit Gras bewachsen sein.

(2)   Landwirte, denen eine individuelle Ausnahme gewährt wurde, führen folgende Maßnahmen durch:

a)

Wechselgrünland auf sandigen Böden wird im Frühjahr umgepflügt;

b)

umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar nach dem Umpflügen mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut;

c)

die Fruchtfolge umfasst weder Leguminosen noch andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden.

(3)   Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und nicht für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.

Artikel 7

Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung erstellt und jährlich aktualisiert werden.

(2)   Überwacht werden Böden, Oberflächengewässer und das Grundwasser, um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und den Nitratgehalt des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung zu erhalten. Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Überwachungsstellen betreffen alle wichtigen Bodentypen, Düngepraktiken und Kulturen.

(3)   Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Wasserkörper erfordern eine intensivere Gewässerüberwachung.

(4)   In Betrieben, denen individuelle Ausnahmeregelungen gewährt wurden, werden Erhebungen über die lokale Flächennutzung, die Fruchtfolgen und die Bewirtschaftungspraktiken durchgeführt. Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 5 Absatz 6 und der Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zusammengetragenen Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.

Artikel 8

Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass alle Anträge auf Ausnahmegenehmigung amtlich kontrolliert werden. Ergibt diese Kontrolle, dass die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt sind, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Es wird ein Feldbesichtigungsprogramm aufgestellt, das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Feldbesichtigungen decken mindestens 5 % der Betriebe ab, die von einer individuellen Ausnahmeregelung profitieren, und betreffen die Auflagen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Beschlusses. Wird bei den Kontrollen ein Verstoß festgestellt, so wird der Landwirt darüber unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag auf Ausnahmegenehmigung im nächsten Jahr als abgelehnt.

(3)   Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ausnahmebedingungen dieses Beschlusses zu überprüfen.

Artikel 9

Berichterstattung

Die zuständige Behörde legt jährlich bis Juni einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)

die Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der landwirtschaftlichen Betriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung gemäß Artikel 7 Absatz 1;

b)

die Ergebnisse der Überwachung der Nitratkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zur Entwicklung der Wasserqualität, und zwar sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 7 Absatz 2;

c)

die Ergebnisse der Überwachung der Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen im Bodenwasser und des mineralischen Stickstoffs im Bodenprofil sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

d)

die Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der verstärkten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 7 Absatz 3;

e)

die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 7 Absatz 4;

f)

die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, gemäß Artikel 7 Absatz 4;

g)

die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmebedingungen durch Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb und anhand von Informationen über Betriebe, bei denen im Rahmen der amtlichen Kontrollen und der Feldbesichtigungen Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden, gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2.

Artikel 10

Anwendung

Dieser Beschluss gilt in Verbindung mit den der Rechtsakten zur Ausweisung gefährdeter Gebiete in England (SI 2013/2619), in Schottland (Scottish SI 2002 Nr. 276 und Scottish SI 2002 Nr. 546) und in Wales (SI 2013/2506 (W. 245)) sowie den Rechtsakten zur Umsetzung des Aktionsprogramms in England (SI 2008/2349 sowie Änderungsrechtsakte SI 2009/3160, SI 2012/1849, SI 2013/1001 und SI 2013/2619), Schottland (Scottish SI 2008/298 und Änderungsrechtsakt Scottish SI 2013/123) und Wales (SI 2013/2506 (W. 245)).

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2016.

Artikel 11

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 48.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG hinsichtlich der Anforderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses in Bezug auf den Schadorganismus Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ‘t Veld sp. nov. für rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9181)

(2013/782/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf deren Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Entscheidung 2002/757/EG der Kommission (2) müssen Mitgliedstaaten Maßnahmen einführen, um sich vor der Einschleppung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov., einem Schadorganismus, der nicht in Anhang I bzw. Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG enthalten ist, und dessen Ausbreitung innerhalb der Europäischen Union zu schützen.

(2)

Rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika kann in die Europäische Union nur eingeführt werden, wenn ihm ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG und Punkt 2 des Anhangs zum Beschluss 2002/757/EG beigefügt ist.

(3)

Die Kommission hat anhand der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Informationen festgestellt, dass die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums ein amtliches Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes (das „Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program“) genehmigt hat, das von dem amerikanischen Verband „US National Hardwood Lumber Association“ (NHLA) durchgeführt wird.

(4)

Durch das Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes wird sichergestellt, dass zugelassene Laubholzbetriebe in den Vereinigten Staaten gemäß der Norm für künstlich getrocknetes Laubschnittholz arbeiten. Mit dieser Norm wird gewährleistet, dass alle Laubschnittholzstücke, die im Rahmen dieses Programms ausgeführt werden, rindenfrei und gemäß den Plänen für die künstliche Trocknung auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ihres Gewichts künstlich getrocknet sind.

(5)

Darüber hinaus wird durch diese Norm gewährleistet, dass an allen künstlich getrockneten Laubholzbündeln eine Identifizierungsstahlklemme der NHLA angebracht wird, auf die „NHLA — KD“ sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt ist. Sämtliche Nummern sind auf der entsprechenden Bescheinigung für künstlich getrocknetes Laubschnittholz („Certificate of Kiln Drying“) aufgeführt.

(6)

Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in ihr Hoheitsgebiet gestatten dürfen, wenn diesem als Alternative zum Pflanzengesundheitszeugnis ein Certificate of Kiln Drying beigefügt ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(7)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sämtliche zur Bewertung der Funktionsfähigkeit des Programms erforderlichen technischen Informationen vorlegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten fortlaufend die Verwendung der Identifizierungsklemmen der NHLA und des zugehörigen Certificate of Kiln Drying bewerten.

(8)

Die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Entscheidung 2002/757/EG vorgesehene Ausnahmeregelung, geändert durch den vorliegenden Beschluss, sollte bis zum 30. November 2016 gelten, um sie an die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU der Kommission (3) anzugleichen.

Die Entscheidung 2002/757/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Entscheidung 2002/757/EG erhält folgende Fassung:

1.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

„(1)   Anfällige Pflanzen und anfälliges Holz dürfen auf das Gebiet der Union nur dann eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der Sofortmaßnahmen gemäß den Ziffern 1a und 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen und wenn die in Artikel 13 Absatz 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind; ferner, wenn anfällige Pflanzen und anfälliges Holz Untersuchungen auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind.

Abweichend vom ersten Unterabsatz kann rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 30. November 2016 in die Europäische Union eingeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Punkt 2 des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses erfüllt sind, vorausgesetzt, die Voraussetzungen gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses sind erfüllt.“

2.

In Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte „des Anhangs zu dieser Entscheidung“ durch „des Anhangs I zu dieser Entscheidung“ ersetzt; ferner sind jegliche grammatikalischen Berichtigungen vorzunehmen, die infolge der Änderung notwendig werden.

3.

Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in schriftlicher Form, wenn sie von der im zweiten Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben.

Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der vorliegenden Entscheidung jedes Jahr vor dem 15. Juli Informationen über die Anzahl der der im Vorjahr eingeführten Sendungen sowie einen ausführlichen Bericht über alle Fälle von Beanstandungen, auf die in Absatz 2 dieses Artikels Bezug genommen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Beanstandung jeder gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz auf ihr Gebiet eingeführten Sendung, die nicht die in Anhang II festgelegten Bedingungen erfüllt.

(3)   Die Kommission ersucht die Vereinigten Staaten von Amerika, alle zur Bewertung der Funktionsweise des ‚Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program‘ erforderlichen technischen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

4.

Der Anhang wird in Anhang I umbenannt.

5.

Der Anhang II wird hinzugefügt, dessen Text im Anhang dieses Beschlusses enthalten ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (siehe Seite 61 dieses Amtsblatts).


ANHANG

„ANHANG II

TEIL I

Bedingungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Bezug genommen wird

Die Bedingungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Bezug genommen wird, unter denen rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Europäische Union eingeführt werden kann, ohne dass die Voraussetzungen von Anhang I Punkt 2 erfüllt sind, lauten folgendermaßen:

1.

Das Holz muss in Sägewerken hergestellt oder in geeigneten Betrieben verarbeitet worden sein, die von der National Hardwood Lumber Association (NHLA) der Vereinigten Staaten zur Teilnahme am Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes (‚das Programm‘) zugelassen und geprüft wurden;

2.

das Holz muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden sein;

3.

sobald die Bedingung gemäß Nummer 2 erfüllt ist, wird durch den oder unter Aufsicht des zuständigen Mitarbeiters des Werks gemäß Nummer 1 eine Standard-Identifizierungsstahlklemme an jedem Bündel angebracht. Auf jede Identifizierungsklemme muss ‚NHLA — KD‘ sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt sein;

4.

um zu gewährleisten, dass die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen erfüllt werden, muss das Holz ein Kontrollsystem durchlaufen, das im Rahmen des Programms festgelegt ist und eine Überprüfung vor dem Versand sowie ein Monitoring in den zugelassenen Sägewerken umfasst, die von unabhängigen, externen und für diesen Zweck qualifizierten und zugelassenen Auditoren durchgeführt werden. Die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums führt gelegentliche Überprüfungen vor dem Versand und halbjährliche Audits der Unterlagen und Verfahren der NHLA im Zusammenhang mit diesem Programm, der unabhängigen externen Auditoren und der Sägewerke und anderen geeigneten Betriebe, die an dem Programm teilnehmen, durch;

5.

dem Holz wird ein standardmäßiges ‚Certificate of Kiln Drying‘ beigefügt, das dem Muster in Teil II dieses Anhangs entspricht und von einem oder mehreren zur Teilnahme am Programm befugten Personen ausgestellt sowie von einem Kontrolleur der NHLA validiert wurde. Das Certificate of Kiln Drying muss ausgefüllt sein und Angaben zur Menge an rindenfreiem Schnittholz in ‚board feet‘ und Kubikmetern enthalten. Auf dem Zertifikat müssen außerdem die Gesamtzahl der Bündel und sämtliche Nummern der Identifizierungsklemmen, die diesen Bündeln zugeteilt wurden, angegeben sein.

TEIL II

Model of Certificate of Kiln-drying

Agreement No. 07-8100-1173-MU

Cert #. xxxxx-xxxxx

CERTIFICATE OF KILN DRYING

Sawn Hardwood Lumber

Lumber Kiln Dried by

Consignee

Name of Company:

Name:

Address:

Address:

City/State/Zip:

City/State/Zip:

Phone:

Country:

Order #:

Port:

Invoice #:

Container #:

Customer PO#:

 

Certificate Standard: This certifies that the lumber described below is of the allowed genera Quercus sp. and/or Platanus sp. and/or the species Acer saccharum and/or Acer macrophyllum; and has met the treatment requirements of the Dry Kiln Operators Manual and is bark free.

Description of Consignment:

Botanical Name of wood:

List species, thickness, grade of various items contained in shipment:

Bundle Numbers

Clip ID Numbers

Board Footage

Cubic Meters

 

 

 

 

Totals:

# Bundles

BdFt

Cubic Meters:

(This document is issued under a program officially approved by the Animal, Plant, Health, and Inspection Service of the U.S. Department of Agriculture. The products covered by this document are subject to pre-shipment inspection by that Agency. No liability shall be attached to the U.S. Department of Agriculture or any representatives of the Department with respect to this certificate.)

AUTHORIZED PERSON RESPONSIBLE FOR CERTIFICATION

Name (print) _

Title _

I certify that the products described above satisfy the Kiln Drying requirements listed under Certificate Standard and are bark free.

Signature _

Date _

NATIONAL HARDWOOD LUMBER ASSOCIATION VALIDATION

Name (print)

Authorized signature

Title

Date

National Hardwood Lumber Association PO Box 34518 | Memphis, TN 38184-0518 | Ph. 901-377-1818|Fax 901-347-0034 | www.nhla.com

PLEASE SIGN THIS FORM IN BLUE INK


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits vorgesehen ist, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2013 nicht angemessen ist

(2013/783/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits, das für Kolumbien bzw. Peru am 1. August 2013 bzw. am 1. März 2013 vorläufig in Kraft trat, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

(2)

Nach diesem Mechanismus sowie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 erlässt die Kommission, sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union) aus Kolumbien oder Peru überschritten ist, einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den in diesem Jahr für Einfuhren von Bananen aus Kolumbien oder Peru geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)

Der Beschluss der Kommission erfolgt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), in Verbindung mit Artikel 4.

(4)

Im November 2013 stellte sich heraus, dass die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Peru in die Europäische Union den im genannten Handelsübereinkommen festgelegten Schwellenwert überstiegen.

(5)

In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen, unter Berücksichtigung von Faktoren wie den Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.

(6)

Die Einfuhren frischer Bananen aus Peru machten nur 1,8 % der Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Europäische Union im Zeitraum von Oktober 2012-September 2013 aus (nach Angaben von Eurostat).

(7)

Die Einfuhren frischer Bananen aus anderen traditionellen Ausfuhrländern, vor allem Kolumbien, Costa Rica und Panama, lagen weit unter den in vergleichbaren Stabilisierungsmechanismen jeweils festgesetzten Schwellenwerten und wiesen in den letzten drei Jahren dieselbe Entwicklung und dieselben Einheitswerte auf.

(8)

Der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen auf dem Unionsmarkt im November 2013 (0,99 EUR/kg) zeigte im Vergleich zu den durchschnittlichen Bananenpreisen der vorausgegangenen Monate keine wesentlichen Änderungen.

(9)

Darüber hinaus gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzten jährlichen Auslösemengen hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Peru beeinträchtigt wurde, noch dass diese sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

(10)

Auf der Grundlage dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru nicht angemessen ist. Die Kommission wird die Einfuhren von Bananen aus Peru weiter aufmerksam verfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen der Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union mit Ursprung in Peru im Jahr 2013 ist nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Änderung der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III für den Handel innerhalb der Union mit Schafen und Ziegen, die für die Schlachtung, Mast oder Zucht bestimmt sind, gemäß Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9208)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/784/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE festgelegt. Des Weiteren enthält Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union. Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde unlängst durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (3) geändert.

(3)

Um den Anforderungen an den Handel mit Schafen und Ziegen für Mast- und Zuchtzwecke innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 geänderten Fassung — Rechnung zu tragen, wurden die in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Mustergesundheitsbescheinigungen II und III vor kurzem mit dem Durchführungsbeschluss 2013/445/EU der Kommission (4) geändert.

(4)

Im Zuge dieser Änderung wurde irrtümlicherweise die Möglichkeit nicht berücksichtigt, Schafe und Ziegen für Zuchtzwecke unter bestimmten Bedingungen in Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Programm zur Bekämpfung der klassischen Traberkrankheit zu verbringen. Daher sollte Teil II Nummer II.9 der in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Mustergesundheitsbescheinigung III für den Handel mit Zuchtschafen und -ziegen innerhalb der Union geändert werden.

(5)

Des Weiteren müssen in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG in der Mustergesundheitsbescheinigung II für den Handel mit Mastschafen und -ziegen innerhalb der Union sowie in der Mustergesundheitsbescheinigung III für den Handel mit Zuchtschafen und -ziegen innerhalb der Union bestimmte Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, um Missverständnisse auszuschließen.

(6)

Die Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen an den Handel mit Mastschafen und -ziegen sowie Zuchtschafen und -ziegen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 geänderten Fassung — korrekt widerspiegeln.

(7)

Um die terminologische Kohärenz aller in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten diese Bescheinigungen außerdem geändert und durch die Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden.

(8)

Die Richtlinie 91/68/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/445/EU der Kommission vom 29. August 2013 über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit (ABl. L 233 vom 31.8.2013, S. 48).


ANHANG

„ANHANG E

MUSTER I

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MUSTER II

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MUSTER III

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Berichtigungen

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/89


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1363/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 19. Dezember 2013 )

Die Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1363/2013 ist als null und nichtig anzusehen.