ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.340.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 340

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
17. Dezember 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1318/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (3) sind der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der Vorschriften der genannten Verordnung übertragen worden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Durchführungsbefugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) angepasst werden.

(2)

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs I in Bezug auf die nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Gebiete des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB), der Festlegung der Vorschriften zur Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe und der Vorschriften zur Festlegung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput, der Definition der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen, der Festlegung der Hauptgruppen der zu erhebenden Buchführungsdaten sowie der Annahme allgemeiner Vorschriften über die in die Betriebsbögen aufzunehmenden Buchführungsdaten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(3)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und zur Vermeidung von Diskriminierungen zwischen den Betriebsinhabern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, der Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je INLB-Gebiet, der Festlegung und Aktualisierung der Methoden und Modelle für die Übermittlung des Auswahlplans an die Kommission, der Festlegung der für die Unionsklassifizierung geltenden Berechnungsverfahren und -methoden sowie der detaillierten Bestimmungen für die Tätigkeiten der nationalen Ausschüsse des Informationsnetzes und der Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten sowie der Festlegung von Form und Gestaltung des Betriebsbogens sowie von detaillierten Vorschriften über die Pauschalvergütung im Zusammenhang mit dem INLB übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(4)

Im Interesse der Vereinfachung und unter Berücksichtigung der durch die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gewonnenen Erfahrungen sollten einige Bestimmungen der genannten Verordnung geändert oder gestrichen werden.

(5)

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere im Hinblick auf die jährliche Festsetzung der Preise der Agrarprodukte jährlich Berichte vorzulegen, die sich auf INLB-Daten stützen. In der Praxis werden den beiden Organen jedoch im Hinblick auf die Festsetzung der Preise der Agrarprodukte keine solchen Berichte mehr vorgelegt. Um sowohl anderen Institutionen als auch der Öffentlichkeit einen einfachen und bequemen Zugang zu den auf dem INLB basierenden jährlichen Analyseberichten zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass auf einer eigens hierzu eingerichteten Website Berichte über ausgewählte Sektoren veröffentlicht werden.

(6)

In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe festgelegt. Hierdurch soll für die Sammlung von INLB-Daten eine Haushaltsobergrenze festgelegt werden. Da diese Haushaltsobergrenze nunmehr durch das Verfahren der Aufstellung und Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans der Union gewährleistet ist, ist die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgesetzte Höchstzahl nicht länger erforderlich.

(7)

Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält Vorschriften über die Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, während die Vorschriften über die Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in Kapitel III jener Verordnung festgelegt sind. Für beide Erhebungsarten gelten im Wesentlichen dieselben Vorschriften, und deshalb ist es angebracht, diese Bestimmungen im Interesse der Vereinfachung in einem einzigen, beide Erhebungsarten betreffenden Kapitel zusammenzufassen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält ferner Bestimmungen, die die Praxis im Rahmen dieser Verordnung nicht länger widerspiegeln. So verlangt die Kommission nicht von den Mitgliedstaaten, dass sie den Buchführungsbetrieben für die Auswahl einer Buchstelle eine Liste zur Verfügung stellen, da die meisten Betriebe über einen eigenen Buchhalter oder eine eigene Buchstelle verfügen, der bzw. die die Daten für das INLB liefern, oder die Daten direkt von den Verbindungsstellen oder ihren Auftragnehmern gesammelt werden. Darüber hinaus fordert die Kommission nicht länger von den nationalen Ausschüssen, einen Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe zu erstellen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

2.

Der Titel von Kapitel I erhält folgende Fassung:

„BILDUNG EINES UNIONSINFORMATIONSNETZES LANDWIRTSCHAFTLICHER BUCHFÜHRUNGEN“.

3.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik wird ein Unionsinformationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (im Folgenden INLB oder ‚Informationsnetz‘) zur Sammlung von Informationen über die landwirtschaftliche Buchführung errichtet.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Daten dienen insbesondere als Grundlage für die Berichte der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten sowie über die landwirtschaftlichen Einkommen in der Union. Diese Berichte werden auf einer speziellen Website öffentlich zugänglich gemacht.“

4.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Begriff „Betriebsleiter“ durch den Begriff „Landwirt“ ersetzt;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„-b)

‚Betrieb‘ ist eine betriebswirtschaftliche Einheit im Sinne der allgemeinen Verwendung des Begriffs im Rahmen der Agrarerhebungen und -zählungen der Union;

b)

‚Betriebsklasse‘ ist eine Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind“;

c)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

‚Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen‘ oder ‚INLB-Gebiet‘ ist das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist (ein Verzeichnis dieser Gebiete ist in Anhang I enthalten);“;

d)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„f)

‚Standardoutput‘ ist der standardisierte Wert der Bruttoerzeugung.“

5.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der INLB-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I hinsichtlich des nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses der INLB-Gebiete zu erlassen.“

6.

Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

„DATEN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER EINKOMMEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE UND DIE UNTERSUCHUNG IHRER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE“.

7.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Sammeln der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe sowie der Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse.

Diese Daten werden durch regelmäßige und spezielle Erhebungen gesammelt.“

8.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erfassungsbereich umfasst landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe, die einer bestimmten Schwelle entspricht oder diese überschreitet, die in Euro entsprechend einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen des in Artikel 5b festgelegten Unionsklassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe ausgedrückt ist.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zur Festlegung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwelle.

Die Kommission erlässt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Schwelle. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die insgesamt und auf Ebene jedes INLB-Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.“

c)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

9.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5a

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Erstellung solcher Pläne durch die Mitgliedstaaten. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Pläne für die Auswahl der Buchführungsbetriebe

anhand der jüngsten statistischen Daten erstellt werden;

nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt werden und

insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die detaillierten Vorschriften für ihre Auswahl umfassen.

(2)   Die Kommission erlässt gemäß den nach Absatz 1 angenommenen Vorschriften und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je INLB-Gebiet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Zahl der Buchführungsbetriebe je INLB-Gebiet darf um 20 % nach unten oder oben von der Zahl abweichen, die in den nach Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, sofern die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung der Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5b

(1)   Die landwirtschaftlichen Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe (im Folgenden ‚Klassifizierungssystem‘) entsprechend ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung, ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit einheitlich klassifiziert.

Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des INLB gesammelt werden.

(2)   Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung eines Betriebs ist durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput zu erlassen.

(3)   Die Betriebe werden einer begrenzten Zahl von Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung zugeordnet. Es wird eine Klasse der allgemeinen Ausrichtungen festgelegt. Je nach Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung wird die Klasse der allgemeinen Ausrichtungen in Hauptausrichtungen unterteilt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen zu erlassen.

Die Entsprechung zwischen den Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie jenen der Einzelausrichtungen, die den Klassen der Hauptausrichtungen entsprechen, wird im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt.

(5)   Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs darstellt, wird auf der Grundlage des Beitrags dieser sonstigen Erwerbstätigkeit zum Output des Betriebs bestimmt.

(6)   Die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 bezeichnet hat, oder von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen:

die Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen der Einzelausrichtungen nach Absatz 3 und zur Zuordnung des landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Hauptausrichtung;

die Methode zur Berechnung der wirtschaftlichen Betriebsgröße;

die Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße für die Betriebe, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird;

die Methoden zur Berechnung des Outputs des Betriebs und zur Schätzung des Beitrags der sonstigen Erwerbstätigkeit zu diesem Output für die Zwecke des Absatzes 5;

die Methode zur Berechnung der Standardoutputs jedes Merkmals nach Absatz 2, die Verfahren für die Sammlung der entsprechenden Daten und die Mittel und Fristen für die Übermittlung der Standardoutputs an die Kommission im Einklang mit Absatz 6.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

10.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der nationale Ausschuss ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm insbesondere die Genehmigung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Mitgliedstaaten mit mehreren INLB-Gebieten können für jedes ihrer INLB-Gebiete einen Gebietsausschuss des Informationsnetzes bilden (im Folgenden ‚Gebietsausschuss‘).“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

11.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist,

a)

den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen,

b)

den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten,

c)

folgende Unterlagen zu erstellen:

i)

die Liste der Buchführungsbetriebe,

ii)

gegebenenfalls die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen,

d)

die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbögen zu sammeln,

e)

zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind,

f)

die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten,

g)

die in Artikel 17 geregelten Auskunftsersuchen an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

12.

Artikel 8 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen,

den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren zu kennzeichnen;

die verschiedenen Einkommensarten des Buchführungsbetriebes zu beurteilen;

die Richtigkeit seines Inhalts stichprobenweise zu überprüfen.

(3)   Die Daten des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb und ein einziges Buchhaltungsjahr von zwölf aufeinander folgenden Monaten und betreffen ausschließlich diesen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs selbst und die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit. Alle Daten, die mit außerbetrieblichen Tätigkeiten des Landwirts oder seiner Familie, Pensionen, Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern oder Privatversicherungen zusammenhängen, sind für die Aufstellung des Betriebsbogens nicht zu berücksichtigen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und der allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung zu erlassen.

Um dafür zu sorgen, dass die Buchführungsdaten, die mit dem Betriebsbogen gesammelt werden, unabhängig von den erfassten Buchführungsbetrieben vergleichbar sind, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Form und Gestaltung des Betriebsbogens sowie die Methoden und Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

13.

Die Artikel 9 bis 15 und 18 werden gestrichen.

14.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einer Pauschalvergütung, die den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die bis zu der gemäß Artikel 5a Absatz 2 festgelegten Höchstzahl der Buchführungsbetriebe zu zahlen ist. Liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein INLB-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses INLB-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe, so ist für jeden Betriebsbogen aus dem entsprechenden INLB-Gebiet bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat eine Vergütung zu zahlen, die 80 % der Pauschalvergütung entspricht;“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden nicht in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Verfahren zur Pauschalvergütung gemäß Absatz 1 Buchstabe a. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

15.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 19a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19b

(1)   Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung ‚Ausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen‘ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (5).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

16.

Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung:

„Verzeichnis der in Artikel 2 Buchstabe d genannten INLB-Gebiete“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 149.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013.

(3)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“