ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.338.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
17. Dezember 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1342/2013 des Rates vom 12. Dezember 2013 zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates vom 12. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1344/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 über ein Fangverbot für Makrele im Gebiet VIa für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1345/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

25

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1346/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

27

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1347/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten IIIa und IVbc für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2013 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1349/2013 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

68

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/762/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8576)

70

 

 

2013/763/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8743)

81

 

 

2013/764/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8667)  ( 1 )

102

 

 

2013/765/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8876)  ( 1 )

107

 

 

2013/766/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2013, zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG zur Genehmigung der für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme sowie zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/761/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten, mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8891)

109

 

 

2013/767/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG

115

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1342/2013 DES RATES

vom 12. Dezember 2013

zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl (Steel Wire Rope, SWR) mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Türkei, Thailand und der Tschechischen Republik ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu diesen Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

(2)

Im August 2001 hatte die Kommission ein Preisverpflichtungsangebot eines russischen Herstellers (JSC Severstal-Metiz) angenommen. Diese Verpflichtungsvereinbarung wurde im Oktober 2007 aufgehoben (3), da sie aufgrund von Schwierigkeiten bei der korrekten Klassifizierung der großen Zahl der von dem Unternehmen ausgeführten Warentypen als undurchführbar erachtet wurde.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 (4) erhielt der Rat im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung und eine Auslaufüberprüfung die ursprünglichen Maßnahmen für die Russische Föderation nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. Diese Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen“ bezeichnet und die Auslaufüberprüfung als „letzte Untersuchung“. Mit der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1279/2007 wurden ferner die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Türkei und in Thailand aufgehoben.

(4)

Derzeit (5) sind auch Maßnahmen gegenüber SWR aus der Ukraine und der Volksrepublik China in Kraft, die auf aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandte SWR-Einfuhren ausgeweitet wurden.

2.   Überprüfungsantrag

(5)

Am 27. Oktober 2012 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer Auslaufüberprüfung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren mit Ursprung in der Russischen Föderation nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung an.

(6)

Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Verbindungsausschuss der European Union Wire Rope Industries (im Folgenden „EWRIS“ oder „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Untersuchung

3.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung zum Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 (im Folgenden „UZÜ“ (Untersuchungszeitraum der Überprüfung)). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

3.2.    Von den Verfahren betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete offiziell die ihr bekannten ausführenden Hersteller, Unionshersteller, Einführer und Verwender sowie den Antragsteller und die Behörden des Ausfuhrlandes. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Da die Möglichkeit bestand, dass viele ausführende Hersteller in der Russischen Föderation von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungs–bekanntmachung ursprünglich ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die tatsächliche Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller aus der Russischen Föderation aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(10)

Da nur zwei ausführende Hersteller in der Russischen Föderation die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen übermittelten und sich zur weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärten, wurde entschieden, bei den ausführenden Herstellern kein Stichprobenverfahren durchzuführen.

(11)

Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte, und lud die interessierten Parteien ein, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Die vorläufige Stichprobe umfasste fünf Unionshersteller, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden wurden.

(12)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die vorgeschlagenen Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen; die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert. Eines der letztlich ausgewählten Unternehmen lehnte jedoch anschließend seine Einbeziehung in die Stichprobe ab. Die Kommission entschied daher, die Stichprobe auf die vier verbliebenen Unternehmen zu beschränken, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen (29,3 % bzw. 20,9 %) der gleichartigen Ware in der Union weiterhin als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden.

(13)

Obwohl in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren für unabhängige Einführer vorgesehen war, meldete sich kein unabhängiger Einführer oder Verwender. Deshalb wurde keine Stichprobe unabhängiger Einführer gebildet.

(14)

An die vier in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller, die zwei ausführenden Hersteller in der Russischen Föderation und den verbundenen Einführer wurden Fragebogen versandt.

3.3.    Fragebogenantworten

(15)

Beantwortet wurden die Fragebogen von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem verbundenen Einführer und einem ausführenden Hersteller aus der Russischen Föderation.

(16)

Obwohl sich ursprünglich zwei ausführende Hersteller aus der Russischen Föderation gemeldet hatten, antwortete lediglich einer auf den Fragebogen; er wird im Rahmen der Untersuchung als mitarbeitende Partei angesehen. Der mitarbeitende ausführende Hersteller hat eine hundertprozentige Tochtergesellschaft in Italien, die auch SWR herstellt und die betroffene Ware aus der Russischen Föderation einführt. Der andere ausführende Hersteller übermittelte zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung eine Stellungnahme; obwohl er ersucht wurde, den Fragebogen auszufüllen, tat er dies nicht. Daher wird die Auffassung vertreten, dass der zweite ausführende Hersteller nicht bei der Untersuchung mitarbeitete.

3.4.    Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH, Deutschland,

BRIDON International Ltd, Vereinigtes Königreich,

TEUFELBERGER Seil GmbH, Österreich,

Manuel Rodrigues de OLIVEIRA Sá & Filhos, S.A., Portugal;

b)

ausführender Hersteller in der Russischen Föderation:

JSC SEVERSTAL-Metiz, Cherepovets;

c)

verbundener Einführer:

REDAELLI Tecna SpA, Italien.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der letzten Untersuchung, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte, d. h. um Kabel und Seile aus Eisen und Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet (vom Wirtschaftszweig häufig als „SWR“ bezeichnet), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.   Gleichartige Ware

(19)

Die Auslaufuntersuchung bestätigte, dass in der Russischen Föderation hergestellte und in die Union ausgeführte SWR und in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte SWR dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(20)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob das Dumping bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

(21)

Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, war es nicht nötig, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Russischen Föderation zu bilden. Auf den mitarbeitenden ausführenden Hersteller entfielen 99 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Russischen Föderation in die Union im UZÜ. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Mitarbeit hoch war.

(22)

Da zwei andere bekannte Hersteller in der Russischen Föderation nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, mussten die nachstehend aufgeführten Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings anhand der besten verfügbaren Informationen getroffen werden; dazu gehörten Eurostat-Daten, die amtlichen Statistiken aus Russland und die begrenzten Daten, die von einem zweiten Hersteller übermittelt wurden.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(23)

Laut dem Überprüfungsantrag waren die Ausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union mit einer durchschnittlichen Spanne von 130,8 % gedumpt. Wie in der Einleitungsbekanntmachung (Nummer 4.1) erwähnt, verglich der Antragsteller die Preise bei der Ausfuhr aus der Russischen Föderation in die Union (auf der Stufe ab Werk) mit den Inlandspreisen in der Russischen Föderation.

2.1.    Normalwert

(24)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst bei dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller geprüft, ob der Gesamtumfang seiner Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem russischen Inlandsmarkt repräsentativ war, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte. Den Ergebnissen zufolge waren die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware insgesamt repräsentativ.

(25)

Anschließend ermittelte die Kommission die von dem ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(26)

Ferner wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für jeden Warentyp repräsentativ waren, ob also die Inlandsverkäufe für jeden Warentyp wenigstens 5 % der Menge des in die Union verkauften gleichen Warentyps ausmachten. Bei den in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen wurde dann geprüft, ob diese Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr anzusehen sind.

(27)

Bei der Prüfung, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt. In allen Fällen, in denen die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

(28)

Bei den verbleibenden Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren oder nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung durch Addition der — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne auf der Grundlage der Zahlen, die bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet wurden.

2.2.    Ausfuhrpreis

(29)

Bei den Ausfuhrverkäufen des mitarbeitenden russischen ausführenden Herstellers auf den Unionsmarkt, die direkt an unabhängige Abnehmer gingen, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(30)

Bei dem Ausfuhrgeschäft, bei dem die Ausfuhr in die Union über ein verbundenes Handelsunternehmen erfolgte, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises ermittelt, den der verbundene Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung stellte. Um allen zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten und den Gewinnen Rechnung zu tragen, wurden Berichtigungen vorgenommen, damit ein verlässlicher Ausfuhrpreis ermittelt werden konnte. Da die unabhängigen Einführer keine Angaben zur Höhe der im UZÜ erzielten Gewinne machten, wurde eine durchschnittliche Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt.

2.3.    Vergleich

(31)

Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe.

(32)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden in berechtigten Fällen gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Finanzierungs- und den Verpackungskosten sowie bei Provisionen und Rabatten.

2.4.    Dumpingspanne

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Der Vergleich ergab, dass bei dem ausführenden Hersteller Dumping in Höhe von 4,7 % vorlag.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.1.    Vorbemerkungen

(34)

Nach der Untersuchung, ob im UZÜ Dumping vorlag, wurde geprüft, ob bei einer Aufhebung der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre. Dabei wurden die folgenden Aspekte analysiert: die Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus der Russischen Föderation, die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittlandsmärkte, die Produktionskapazität und der Ausfuhrkapazitätsüberschuss der Russischen Föderation.

3.2.    Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus der Russischen Föderation

(35)

Nach Angaben von Eurostat stiegen die Einfuhren aus der Russischen Föderation im Bezugszeitraum an, und zwar von 2 005 t im Jahr 2009 auf 2 343 t im UZÜ; dies entspricht rund 1 % des Unionsverbrauchs im UZÜ und im Bezugszeitraum. Wie in Erwägungsgrund 33 erwähnt, erfolgten die Einfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers trotz des geltenden Antidumpingzolls zu gedumpten Preisen (4,7 %).

3.3.    Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittlandsmärkte

(36)

Die Ausfuhren in die Union machten 3 % der Gesamtverkäufe des mitarbeitenden Herstellers aus; der überwiegende Teil der Verkäufe (85 %) wurde auf dem russischen Inlandsmarkt getätigt. Der Inlandsmarkt verzeichnete im Bezugszeitraum ein Wachstum von 38 % (7) und könnte bei einem weiteren BIP-Anstieg in der Russischen Föderation, wie er von öffentlich zugänglichen Fachquellen für Wirtschaftsanalyse vorhergesagt wird, weiter wachsen. Ferner ging aus den bei der Untersuchung eingeholten Informationen hervor, dass der mitarbeitende Hersteller nicht alle Typen der betroffenen Ware herstellt und der von ihm verursachte Wettbewerbsdruck auf die Unionshersteller daher begrenzt ist. Dasselbe dürfte bei den beiden anderen Herstellern der Fall sein, da keine Angaben zu Investitionen in neue Maschinen vorliegen, die beispielsweise die Herstellung der betroffenen Ware mit einem größeren Durchmesser erlauben würden. Darüber hinaus scheint der begrenzte Wettbewerbsdruck, der von den ausführenden Herstellern aus der Russischen Föderation ausgeht, durch die Anwesenheit der Unionshersteller auf dem russischen Markt bestätigt zu werden. Nach den amtlichen russischen Zollstatistiken machten die von den Unionsherstellern getätigten Ausfuhren der gleichartigen Ware in die Russische Föderation 30 % aller Einfuhren der gleichartigen Ware auf den russischen Markt im UZÜ aus; die Unionshersteller sind damit die größten Ausführer auf dem russischen Markt.

(37)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, das prognostizierte BIP-Wachstum in Russland (in der Größenordnung von 3 %) sei recht moderat und werde keine Weiterentwicklung des russischen SWR-Marktes gestatten. Folglich werde der russische Markt unter Umständen nicht in der Lage sein, zusätzliche Mengen der gleichartigen Ware zu absorbieren. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass das russische BIP-Wachstum im Bezugszeitraum, also von 2009 bis zum Ende des UZ, geringer ausfiel als das für 2014 vorhergesagte Wachstum und dennoch ein Wachstum des SWR-Marktes in Russland um 38 % ermöglichte. Mithin wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(38)

Dieselbe Partei verwies auch auf die neuen Warentypen, die der mitarbeitende ausführende Hersteller kürzlich (in Zusammenarbeit mit seiner in der Union ansässigen Tochtergesellschaft) entwickelt habe, und brachte vor, dies bestätige, dass der betreffende Hersteller im Bezugszeitraum Investitionen getätigt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Tatsache nicht im Widerspruch zu der Feststellung steht, dass der mitarbeitende Hersteller nicht in der Lage ist, alle Typen von Seilen herzustellen (insbesondere SWR in den oberen Marktsegmenten). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(39)

Die Attraktivität des Unionsmarktes sollte auch vor dem Hintergrund der Tatsache gesehen werden, dass einige Unionshersteller von den russischen ausführenden Herstellern übernommen wurden. Zwei russische Hersteller besitzen nämlich Tochtergesellschaften in der Union. Der Kontrollbesuch bei der in der Union ansässigen Tochtergesellschaft des mitarbeitenden Ausführers ergab, dass ihre Kaufverträge hauptsächlich auf dem europäischen Markt geschlossen wurden und dass die betreffenden Verkäufe zwischen dem mitarbeitenden Hersteller und dieser Tochtergesellschaft im UZÜ begrenzt waren.

(40)

Unter Zugrundelegung der Angaben des mitarbeitenden Ausführers wird darauf hingewiesen, dass der Umfang der russischen Ausfuhren der betroffenen Ware in Drittländer dem Vierfachen des Ausfuhrvolumens in die Union im UZÜ entsprach. Es wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Drittländer im Durchschnitt niedriger waren als sein Inlandsverkaufspreis in der Russischen Föderation, aber im Durchschnitt höher als die Preise der Ausfuhren in die Union. Dies lässt den Schluss zu, dass die Ausfuhrverkäufe in Drittländer attraktiver sind als die Verkäufe in die Union. In diesem Zusammenhang sei auch auf die seit langem bestehenden Absatzkanäle in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) hingewiesen.

(41)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der Antragsteller ein, die Preise der Ausfuhren der russischen Hersteller in Drittländer seien niedriger als die Preise der Ausfuhren in die Union. Er berief sich dabei auf einen Vergleich zwischen den durchschnittlichen Preisen der Ausfuhren in die Ukraine und in einige europäische Länder, dem die russische Zollstatistik zugrunde liege. Es wurden jedoch keine den Vergleich stützenden Originaldaten vorgelegt. Hierzu ist anzumerken, dass der im Rahmen der Untersuchung durchgeführte Vergleich des Unterschieds zwischen den Preisen der russischen Ausfuhren in die Union und in Drittländer auf den überprüften Fragebogendaten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers beruhte. Dieser Preisvergleich erfolgte auf der Stufe ab Werk unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Warentypen und den Handelsstufen. Die vom Antragsteller vorgelegten Durchschnittspreise spiegeln nicht die Komplexität der Preisbestandteile und Preisspannen wider, die aufgrund der beträchtlichen Anzahl unterschiedlicher Waren und Handelsstufen auf dem SWR-Markt zu beobachten sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(42)

Dieselbe Partei führte an, die Menge der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in die Russische Föderation sei in diesem Fall irrelevant; sie verwies zudem auf die gestiegenen Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Russische Föderation und die Notwendigkeit, diese bei der Analyse zu berücksichtigen, da sie eine Bedrohung für die Wettbewerbsfähigkeit der auf dem russischen Markt und dem GUS-Markt vertretenen russischen Hersteller darstellten. Hierzu sei angemerkt, dass die Tatsache, dass die Unionshersteller bei der Ausfuhr auf den russischen Markt nach wie vor führend sind, relevant ist, bestätigt sie doch unter anderem die Feststellung, dass die russischen Hersteller nicht in der Lage sind, alle SWR-Typen, die auf dem russischen Markt nachgefragt werden, herzustellen. Bezüglich der chinesischen Ausfuhren in die Russische Föderation ist darauf hinzuweisen, dass sie parallel zu dem rapiden Anstieg der Nachfrage auf dem russischen Markt zunahmen. Es wurden keine Informationen etwa zum Niveau der Preise der chinesischen Ausfuhren in die Russische Föderation oder die GUS-Länder oder zu den Eigenschaften der untersuchten eingeführten Ware vorgelegt, die eine weitere Analyse ermöglicht hätten. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die russischen Hersteller der betroffenen Ware der russischen Zollstatistik zufolge im UZÜ auf ihrem Inlandsmarkt für SWR nach wie vor führend waren und dass die Gesamteinfuhren auf diesen Markt nur rund 15 % des russischen SWR-Marktes ausmachten. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.4.    Produktionskapazitäten und für Ausfuhren in die Russische Föderation zur Verfügung stehende Überkapazitäten

(43)

Laut Überprüfungsantrag betrug die Produktionskapazität aller russischen ausführenden Hersteller 115 000 t. Im Laufe der Untersuchung bewertete der Antragsteller die russische Produktionskapazität neu; demnach lag diese zwischen 220 000 t und 250 000 t, wofür allerdings keine Beweise vorgelegt wurden. Auf der Grundlage der überprüften Daten des mitarbeitenden Ausführers, der von einem zweiten bekannten Hersteller vorgelegten Daten und der im Antrag enthaltenen Daten über den dritten Hersteller wurde die Produktionskapazität aller russischen Hersteller der betroffenen Ware auf rund 158 000 t festgesetzt. Dabei ist anzumerken, dass die Produktionskapazität des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im Bezugszeitraum strukturellen Anpassungen unterworfen war, derzufolge eine Fertigungsstätte geschlossen wurde.

(44)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Partei vor, einige Maschinen aus der geschlossenen Fertigungsstätte seien an eine andere Produktionsstätte des mitarbeitenden Herstellers verbracht worden. Es wurden indessen keine Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt. Diesbezüglich wird bestätigt, dass dem im Rahmen der Untersuchung eingeholten Beweismaterial zufolge der mitarbeitende Hersteller im Bezugszeitraum tatsächlich strukturelle Anpassungen vornahm, zu denen auch die Verschrottung einiger Maschinen an allen drei Produktionsstätten und die Schließung einer Fertigungsstätte gehörten. Gleichzeitig kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Maschinen aus der geschlossenen Fertigungsstätte an die übrigen Produktionsstätten verbracht wurden. Auf jeden Fall ändert dies nichts an der Einschätzung der Produktions–kapazität dieses Herstellers und Russlands insgesamt, die auch von der betreffenden Partei nicht in Frage gestellt wurde. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(45)

Bezüglich der Kapazitätsauslastung und des Kapazitätsüberschusses wurde aufgrund der Daten von zwei Herstellern und mangels genauer Informationen über die Kapazitäts–auslastung des dritten Herstellers angenommen, dass dessen Kapazitätsauslastung derjenigen der beiden anderen Hersteller entsprach (90 % im UZÜ). Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die gesamten Kapazitätsreserven in der Russischen Föderation bei 17 000 t lagen. Dies entsprach etwa 8 % des Unionsverbrauchs im UZÜ.

3.5.    Schlussfolgerung

(46)

Aufgrund der Feststellung, dass die Ausfuhren aus der Russischen Föderation im UZÜ weiterhin gedumpt waren, ist bei einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt zu rechnen.

(47)

Es ist jedoch Folgendes hervorzuheben: Erstens sind in der Russischen Föderation lediglich begrenzte Kapazitätsreserven vorhanden, die durch die rasch wachsende Nachfrage auf dem Inlandsmarkt aufgebraucht werden könnten. Zweitens sind die russischen Hersteller nicht in der Lage, alle Typen von Seilen anzubieten, so dass der von ihnen verursachte Wettbewerbsdruck auf dem Unionsmarkt begrenzt ist. Drittens haben zwei der drei bekannten ausführenden Hersteller hundertprozentige Tochtergesellschaften in der Union, welche die gleichartige Ware herstellen. Aus den Angaben der Tochtergesellschaft des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ist ersichtlich, dass die von der Tochtergesellschaft hergestellte gleichartige Ware hauptsächlich auf dem Unionsmarkt verkauft wird, während der ausführende Hersteller die gleichartige Ware vor allem für den russischen Markt herstellt und dort verkauft. Außerdem unterhalten die russischen ausführenden Hersteller enge Handelsbeziehungen zu den Drittlandsmärkten, insbesondere den Märkten der GUS; diese sind für die russischen Ausführer attraktiver, weil die dort verlangten Preise im Durchschnitt höher sind als die Preise in der Union. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Russischen Föderation bei einem Auslaufen der Maßnahmen nicht wesentlich zunehmen dürften.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(48)

Im UZÜ wurden SWR von mehr als 30 Unionsherstellern hergestellt. Die Produktion dieser Hersteller (ermittelt anhand der von den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand der Daten des Antragstellers) ist daher als die Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung anzusehen.

(49)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, wurde aufgrund der großen Zahl von Unions–herstellern eine Stichprobe gebildet. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf zwei Ebenen ermittelt:

Die makroökonomischen Faktoren (Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, durchschnittliche Stückpreise, Höhe des Dumpings) wurden auf der Ebene der gesamten Unionsproduktion anhand der bei den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen und anhand von Eurostat-Daten bewertet; bezüglich der anderen Unionshersteller wurde eine Schätzung anhand der Daten des Antragstellers verwendet.

Die mikroökonomischen Faktoren (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen) wurden für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anhand der von ihnen vorgelegten Informationen analysiert.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(50)

Der Unionsverbrauch stieg von 2009 bis zum UZÜ um 8 % von 195 426 t auf 211 380 t.

 

2009

2010

2011

UZÜ

Unionsverbrauch (in t)

195 426

206 940

213 350

211 380

Index

100

106

109

108

2.   Derzeitige Einfuhren aus der Russischen Föderation

2.1.    Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der Russischen Föderation

(51)

Eurostat-Daten zufolge erhöhte sich die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation von 2009 bis zum UZÜ von 2 005 t auf 2 343 t. Trotz dieses Anstiegs sind diese Mengen geringer als die Einfuhren aus der Russischen Föderation bei der letzten Untersuchung; diese beliefen sich 2005 auf 2 908 t und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 (letzter UZÜ) auf 3 323 t. Ferner weisen die Einfuhren aus Russland seit dem Ende des UZÜ eine rückläufige Entwicklung auf (Rückgang um 20 %).

(52)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Russland belief sich 2009 auf 1,03 % und im UZÜ auf 1,11 %.

(53)

Die Einfuhrpreise stiegen im Bezugszeitraum stetig an, und zwar um 12 %.

 

2009

2010

2011

UZÜ

Einfuhr (in t)

2 005

2 197

2 549

2 343

Index

100

110

127

117

Marktanteil

1,03 %

1,06 %

1,19 %

1,11 %

Index

100

103

116

108

Einfuhrpreis

1 054

1 084

1 171

1 178

Index

100

103

111

112

2.2.    Preisunterbietung

(54)

Die Preisunterbietung wurde anhand der Ausfuhrpreise des mitarbeitenden russischen Herstellers (ohne Antidumpingzoll) ermittelt; sie lag je nach Warentyp zwischen 54,7 % und 69,0 % bei einer gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne von 63,4 %. Aufgrund der geringen Einfuhrmengen aus der Russischen Föderation und der vielen unterschiedlichen SWR-Typen konnte die Preisunterbietung allerdings nur anhand sehr weniger identischer Warentypen und geringer Mengen (19,9 t) ermittelt werden. Daher ist die Preisunterbietungsspanne lediglich als Anhaltspunkt zu betrachten.

3.   Einfuhren aus anderen Ländern

3.1.    Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus anderen Ländern

(55)

Die Einfuhren aus anderen Ländern als der Russischen Föderation nahmen im Bezugszeitraum mit einem Plus von 10,6 % stärker zu als der Verbrauch auf dem Unionsmarkt (+ 8 %). Wenngleich andere Länder als die Russische Föderation Marktanteile von der Union gewinnen konnten, können die jeweiligen Marktanteile als stabil angesehen werden.

(56)

Die wichtigsten ausführenden Länder im UZÜ waren Südkorea mit einem Marktanteil von 16 %, gefolgt von der VR China (1,78 %), Thailand (rund 1,65 %) und der Russischen Föderation (siehe oben, 1,11 %); der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrug knapp 60 %.

Länder/Einfuhren (in t)

2009

2010

2011

UZÜ

Südkorea

32 027

23 926

28 906

34 798

China

5 797

4 067

5 174

3 765

Thailand

3 673

3 815

5 348

3 499

Sonstige Länder

34 938

38 974

39 376

42 444

Zwischensumme

(ohne die Russische Föderation)

76 435

70 782

78 804

84 506

Russland

2 005

2 197

2 548

2 343

Gesamteinfuhren

(einschließlich der Russischen Föderation)

78 440

72 979

81 352

86 849

3.2.    Preisunterbietung

(57)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren der gleichartigen Ware aus anderen Ländern blieben im Bezugszeitraum insgesamt stabil und unverändert und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 57 %.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(58)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes.

4.1.    Vorbemerkungen

(59)

Da in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union mit einer Stichprobe gearbeitet wurde, wurde die Schädigung anhand der für den gesamten Wirtschaftszweig der Union gesammelten Informationen (makroökonomische Faktoren in Erwägungsgrund 49) beurteilt, ferner anhand der Daten, die zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt wurden (mikroökonomische Faktoren in Erwägungsgrund 49).

a)   Produktion

(60)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union stieg von 2009 bis zum UZÜ von 214 475 t auf 228 368 t und damit um 6 %. Vor dem Hintergrund der in Erwägungsgrund 52 erwähnten Zunahme des Verbrauchs um 8 % steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsmenge um 6 %.

Wirtschaftszweig der Union

2009

2010

2011

UZÜ

Produktion (in t)

214 475

223 385

224 559

228 368

Index

100

104

105

106

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(61)

Durch den höheren Unionsverbrauch (+ 8 %) kam es auch zu einem Produktionsanstieg im Wirtschaftszweig der Union (+ 6 %).

Wirtschaftszweig der Union

2009

2010

2011

UZÜ

Kapazität

348 852

371 187

366 976

369 134

Index

100

106

105

106

Kapazitätsauslastung

61,5 %

60,2 %

61,2 %

61,9 %

Index

100

98

100

101

c)   Verkaufsmenge

(62)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nahmen von 2009 bis zum UZÜ um 7 % zu.

Wirtschaftszweig der Union

2009

2010

2011

UZÜ

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in t)

116 902

133 824

131 085

124 524

Index

100

114

112

107

d)   Marktanteil

(63)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum relativ stabil halten (60 % im Jahr 2009 und 59 % im UZÜ).

Wirtschaftszweig der Union

2009

2010

2011

UZÜ

Marktanteil

60 %

65 %

61 %

59 %

Index

100

108

102

98

e)   Wachstum

(64)

Während der Unionsverbrauch von 2009 an bis zum UZÜ um 8 % zunahm, stieg das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 7 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union kann daher trotz eines leichten Rückgangs als stabil angesehen werden, während die Einfuhren aus der Russischen Föderation leicht zunahmen.

f)   Beschäftigung

(65)

Während bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Bezugszeitraum eine Zunahme um 5 % festzustellen war, weist das Beschäftigungsniveau im gesamten Wirtschaftszweig der Union nach Schätzungen des Antragstellers eine negative Entwicklung auf (Rückgang um 6 % von 2009 bis zum UZÜ).

Wirtschaftszweig der Union

2009

2010

2011

UZÜ

Beschäftigung

3 763

3 776

3 688

3 544

Index

100

100

98

94

g)   Höhe der Dumpingspanne

(66)

Die Auswirkungen der festgestellten tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union (4,7 %) können angesichts des geringen Gesamtvolumens der Einfuhren aus der Russischen Föderation und der relativ niedrigen Dumpingspanne nicht als erheblich angesehen werden.

h)   Lagerbestände

(67)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen von 2009 bis zum UZÜ ab.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2009

2010

2011

UZÜ

Schlussbestand (in t)

11 723

10 240

9 813

10 489

Index

100

87

84

89

i)   Verkaufspreise und Faktoren, welche die Inlandspreise beeinflussen

(68)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union stiegen von 2009 bis zum UZÜ um 8 % an. Diese Preisentwicklung hängt damit zusammen, dass der Wirtschaftszweig der Union die um 8 % gestiegenen Produktionskosten an die Verwender weitergeben konnte. Sie geht zudem mit der schrittweisen Umstellung des Wirtschaftszweigs der Union auf SWR mit größerem Durchmesser und einer stärkeren Konzentration auf Seile für besondere Verwendungen einher.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2009

2010

2011

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der EU (EUR/t)

3 625

3 658

3 809

3 911

Index

100

101

105

108

j)   Löhne

(69)

Im Bezugszeitraum von 2009 bis zum UZÜ erhöhte sich der Durchschnittslohn je Vollzeitäquivalent (im Folgenden „VZÄ“) um 20 %. Nachdem in einigen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Umstrukturierungen durchgeführt worden waren, erhöhte sich im Bezugszeitraum die Zahl der Angestellten gegenüber der Zahl der Arbeiter, was sich in höheren durchschnittlichen Arbeitskosten je Angestellten widerspiegelt.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2009

2010

2011

UZÜ

Löhne je VZÄ (EUR)

42 393

45 174

48 718

51 052

Index

100

107

115

120

k)   Produktivität

(70)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen am Output je VZÄ pro Jahr, schwankte im Bezugszeitraum: 2010 nahm sie ab, 2011 und im UZÜ stieg sie wieder an.

Wirtschaftszweig der Union

2009

2010

2011

UZÜ

Produktivität

58

52

53

55

Index

100

88

90

94

l)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(71)

Die Investitionen in SWR legten im Bezugszeitraum um 271 % zu und waren im UZÜ mit nahezu 16 Mio. EUR erheblich. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller hatten im Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. Ein Großteil der Investitionen konnte zudem mit selbst erzeugtem Cashflow finanziert werden.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2009

2010

2011

UZÜ

Investitionen (1 000 EUR)

5 845

6 025

12 656

15 839

Index

100

103

217

271

m)   Rentabilität auf dem Unionsmarkt

(72)

Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller konnten im gesamten Bezugszeitraum Gewinne erzielen. Die von 2009 bis zum UZÜ erzielten Gewinne lagen trotz eines Rückgangs gegenüber 2009 deutlich über der in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Zielmarge von 5 %.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2009

2010

2011

UZÜ

Rentabilität auf dem Unionsmarkt

14,8 %

10,1 %

10,6 %

10,6 %

Index

100

68

72

72

n)   Kapitalrendite

(73)

Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gesamtgewinn aus dem Geschäft mit SWR in Prozent des Nettobuchwerts der mit der Herstellung von SWR direkt und indirekt in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitgehend der oben aufgezeigten Rentabilitätsentwicklung. Die Kennzahl blieb trotz eines Rückgangs recht hoch.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2009

2010

2011

UZÜ

RoI

37,7 %

23,4 %

25 %

23 %

Index

100

62

66

61

o)   Cashflow

(74)

Insgesamt stellt sich die Cashflow-Situation trotz einer gewissen Verschlechterung von 2009 bis zum UZÜ sehr positiv dar: Bis zu einem gewissen Grad folgte der Cashflow im gesamten Bezugszeitraum der Rentabilitätsentwicklung.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2009

2010

2011

UZÜ

Cashflow (1 000 EUR)

57 545

40 640

38 297

43 380

Index

100

71

67

75

p)   Erholung von früherem Dumping

(75)

Die meisten Kennzahlen zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsanlagen umgestellt hat, um den Erfordernissen des neuen wirtschaftlichen Umfelds besser zu entsprechen und auf den Unionsmärkten und Nichtunionsmärkten Geschäftschancen in Bereichen nutzen zu können, in denen hohe Gewinnspannen erzielt werden können. Die Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2001 beweist, dass die Maßnahmen wirksam sind und dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholt hat.

4.2.    Schlussfolgerung

(76)

Im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil mehr oder weniger halten; die Preise stiegen um 8 %, die Lagerbestände blieben auf einem angemessenen Niveau, und das Produktionsvolumen und der Verbrauch nahmen zu. Der Wirtschaftszweig der Union war im gesamten Bezugszeitraum rentabel, obgleich die Gewinne im UZÜ niedriger ausfielen als 2009. Aus den vorstehend genannten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(77)

Es wurde ferner geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut mit einer bedeutenden Schädigung zu rechnen wäre. Aus folgenden Gründen dürfte dies nicht der Fall sein.

(78)

Wie in Erwägungsgrund 54 hervorgehoben, wurde festgestellt, dass die Preise der Einfuhren aus der Russischen Föderation die Preise der Union unterboten. Aufgrund der geringen Mengen korrespondierender Warentypen ist die Preisunterbietungsspanne allerdings lediglich als Anhaltspunkt zu betrachten.

(79)

Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, wurden 2009 insgesamt 2 005 t und im UZÜ 2 343 t der betroffenen Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation eingeführt; dies entspricht einem Marktanteil von 1,03 % bzw. 1,11 %.

(80)

Wie in den Erwägungsgründen 43 und 45 erläutert, wird die russische Gesamtkapazität auf rund 158 000 t geschätzt; bei der letzten Untersuchung betrug sie schätzungsweise 220 000 t, was in etwa dem gesamten Unionsverbrauch entsprach. Ferner sind die Kapazitätsreserven derzeit offensichtlich begrenzt.

(81)

Bei der letzten Untersuchung wurde davon ausgegangen, dass der russische Markt nicht in der Lage war, das vorhandene Angebot zu absorbieren. Im aktuellen Bezugszeitraum verzeichnete der Inlandsverbrauch von SWR in Russland, wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, ein beträchtliches Wachstum (+ 38 %). Außerdem dürfte die Russische Föderation laut öffentlich zugänglichen Wirtschaftsprognosen in den nächsten Jahren einen kräftigen BIP-Anstieg verzeichnen. Die russischen Kapazitätsreserven dürften daher, wie in Erläuterungsgrund 45 erwähnt, vom rasch wachsenden russischen Markt absorbiert werden, da die Preise in Russland rund 11 % höher sind als die Ausfuhrpreise in die EU. Zudem sind die Preise russischer Ausfuhren auf andere Märkte, vor allem in die GUS-Staaten, im Durchschnitt 5,6 % höher als die Ausfuhrpreise in die EU. Es ist daher unwahrscheinlich, dass erhebliche Mengen der Kapazitätsreserven oder der derzeitigen Verkäufe auf dem attraktiveren Inlandsmarkt und/oder auf den Märkten der GUS-Staaten auf den Unionsmarkt umgeleitet werden.

(82)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Russischen Föderation aller Wahrscheinlichkeit nach kein erneutes Auftreten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

G.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(83)

Aufgrund der dargestellten Sachlage sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR aus der Russischen Föderation aufgehoben und dieses Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingestellt werden.

(84)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufhebung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Russischen Föderation empfohlen werden soll. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ging von einer interessierten Partei ein, die auch eine Anhörung in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten beantragte und gehört wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, mit Ursprung in der Russischen Föderation, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden, werden aufgehoben und das Verfahren diese Einfuhren betreffend wird eingestellt.

Artikel 2

Die nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitete Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben, wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. NEVEROVIC


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 52.

(4)  ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1.

(6)  ABl. C 330 vom 27.10.2012, S. 5.

(7)  Den bei Prommetiz, einem russischen Verband von Eisen- und Stahlwarenherstellern, eingeholten Daten zufolge.


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1343/2013 DES RATES

vom 12. Dezember 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates (2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Taiwan und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“ und „ursprüngliche Maßnahmen“). Bei den Maßnahmen in Bezug auf die VR China handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 71,8 % für alle Unternehmen mit Ausnahme von zwei ausführenden Herstellern in der VR China, für die unternehmensspezifische Zölle festgelegt wurden.

2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(2)

Am 10. Oktober 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). (3)

(3)

Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der von zwei europäischen Herstellern, RheinPerChemie GmbH & Co. KG und United Initiators GmbH & Co. KG, (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war, auf die 100 % der Unionsproduktion von Persulfaten entfallen.

(4)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Untersuchung

3.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

3.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, unabhängige Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender, Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Da möglicherweise sehr viele ausführende Hersteller in der VR China und unabhängige Einführer in der Union von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Angaben zu übermitteln.

(8)

Keiner der Einführer meldete sich.

(9)

Nur ein ausführender Hersteller aus der VR China beantwortete den Fragebogen. Daher war es nicht notwendig, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden.

(10)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen von zwei Herstellern in der Union, einem ausführenden Hersteller in der VR China und einem Hersteller in der Türkei ein, die als potenzielles Vergleichsland betrachtet wurde.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und daraus resultierender Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

RheinPerChemie GmbH & Co. KG, Deutschland

United Initiators GmbH & Co. KG, Deutschland

b)

Ausführender Hersteller in der VR China

ABC Chemicals (Shanghai) Co. Ltd, Shanghai (4).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie in der Ausgangsuntersuchung um Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat (im Folgenden „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 eingereiht werden.

(13)

Die betroffene Ware wird als Initiator oder als Oxidationsmittel für eine Reihe von Anwendungen eingesetzt, beispielsweise als Polymerisationsinitiator in der Polymerherstellung, als Ätzmittel bei der Herstellung von Leiterplatten, in Haarkosmetika, beim Entschlichten von Textilien, in der Papierherstellung, als Zahnreiniger und als Desinfektionsmittel.

(14)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten wie bereits die Ausgangsuntersuchung, dass die betroffene Ware und die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die von den Unionsherstellern hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Allgemeine Bemerkungen

(15)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber bestimmten Einfuhren aus der VR China das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

(16)

Wie in Erwägungsgrund 9 erläutert, arbeitete nur ein ausführender Hersteller in der VR China bei der Überprüfung mit, und dieser führte die betroffene Ware im UZÜ nicht in die Union aus. Wie in Erwägungsgrund 22 angegeben und in den Erwägungsgründen 51 bis 53 ausführlich dargelegt, zeigte die Überprüfung, dass im Grunde alle Einfuhren aus der VR China im UZÜ von einem Ausführer getätigt wurden, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde und der von der jetzigen Überprüfung nicht betroffen ist. Daher konnte in diesem Fall keine Dumpinguntersuchung vorgenommen werden.

2.   Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(17)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping wurden die Angaben des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der VR China, die nach Artikel 18 der Grundverordnung gesammelten Informationen und die in Bezug auf die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller verfügbaren Fakten berücksichtigt. Die verfügbaren Fakten fanden sich im Antrag auf die Auslaufüberprüfung, in den im Rahmen einer im März 2013 von den Vereinigten Staaten (im Folgenden „USA“) (5) eingeleiteten Auslaufüberprüfung veröffentlichten Informationen, in den der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken, d. h. den nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von den Mitgliedstaaten monatlich übermittelten Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“), und in den Einfuhrdaten von Eurostat.

a)   Preise und Volumen der Einfuhren in die Union aus der VR China und anderen Drittländern

(18)

Die für die Untersuchung verfügbaren Daten zeigten, dass im Grunde alle Einfuhren aus der VR China im UZÜ von einem chinesischen Ausführer getätigt wurden, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde (6). Diese Einfuhren sind somit nicht Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen. Die Preise dieser Einfuhren blieben in diesem Zeitraum unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(19)

Trotz der Tatsache, dass die chinesischen Preise für Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum um 29 % stiegen, waren sie immer noch niedrig und unterboten im UZÜ den Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stiegen ebenfalls, allerdings um weniger ausgeprägte 7 %.

(20)

Der einzige mitarbeitende chinesische Ausführer, der den derzeitigen Antidumpingmaßnahmen unterworfen ist, führte die betroffene Ware im UZÜ nicht in die Union aus. Die Untersuchung ergab jedoch, dass er zu gedumpten Preisen Ausfuhren in Drittlandsmärkte tätigte und dass seine Preise noch niedriger waren als die der derzeitigen Einfuhren aus der VR China in die Union. Dies ist ein Hinweis darauf, dass Ausführer in China nach wie vor dumpen und dass ihre Preise niedrig sind.

(21)

Der Unionsmarkt erhält im Großen und Ganzen Einfuhren aus drei Ländern: China, der Türkei und den USA, auf die jeweils zwischen 8 % und 10 % des Marktanteils entfallen; zwei Unionshersteller haben einen Anteil von rund 65 bis 75 %. Die Untersuchung zeigte, dass die USA weiterhin auf dem Unionsmarkt präsent waren und dass auf sie im UZÜ etwa ein Drittel der Einfuhren entfiel. Die US-Einfuhrpreise lagen durchschnittlich 10 % über den Einfuhrpreisen aus der VR China. Diese Feststellung, in Verbindung mit der beobachteten Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, zeigt, dass die chinesischen Einfuhren weiterhin die Verkaufspreise in der Union drückten.

(22)

Wie in Erwägungsgrund 18 aufgezeigt, wurden Einfuhren chinesischer Waren im UZÜ von einem Ausführer getätigt, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde. Zwischen 2009 und dem UZÜ nahmen diese Einfuhren um 24 % zu, und der entsprechende Marktanteil stieg im selben Zeitraum von 8 % auf 9,6 % des gesamten Unionsverbrauchs.

(23)

Es muss daran erinnert werden, dass in den Jahren 1995 bis 2001 Antidumpingmaßnahmen gegen Persulfate aus der VR China eingeführt wurden. Als die Maßnahmen außer Kraft traten, stiegen die Einfuhren aus der VR China von weniger als 200 Tonnen im Jahr 2001 auf mehr als 4 000 Tonnen im Jahr 2003 und betrugen 2006 nahezu 9 000 Tonnen, was eine Zunahme um mehr als das Doppelte bedeutete. Mit anderen Worten übernahmen die chinesischen Einfuhren innerhalb weniger Jahre mehr als 20 % des Unionsmarkts. Im Zeitraum 2003 bis 2006 stieg der Verbrauch um 7 %, während sich der chinesische Marktanteil verdoppelte. Dies zeigt, dass chinesische Ausführer in der Lage sind, ohne Antidumpingmaßnahmen erhebliche Anteile des Unionsmarkts zu übernehmen.

(24)

Angesichts dieser Fakten und Überlegungen, insbesondere der chinesischen Reaktion auf das Außerkrafttreten der Maßnahmen auf dem Unionsmarkt im Jahr 2001, der Höhe der chinesischen Preise im UZÜ und des fortgesetzten Dumpings auf Drittlandsmärkten wird die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich kurzfristig chinesische Niedrigpreiseinfuhren erneut in großen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen würden.

b)   Verhalten der chinesischen Einführer bei der Preisgestaltung auf anderen Ausfuhrmärkten

(25)

Wie in Erwägungsgrund 16 festgehalten, tätigte das mitarbeitende Unternehmen der VR China im UZÜ keine Ausfuhren in die Union, und es war nicht möglich, seine Normalwerte auf dem Inlandsmarkt mit den Ausfuhrpreisen in die Union zu vergleichen. Es wurde jedoch untersucht, wie in Erwägungsgrund 24 angegeben, ob die Ausfuhren des Unternehmens im UZÜ in Drittländer zu gedumpten Preisen erfolgten. Da dem Unternehmen in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, wurden die Normalwerte anhand seiner eigenen Angaben ermittelt.

(26)

Für drei Typen der betroffenen Ware, bei denen die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurden durchschnittliche Normalwerte anhand der von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt gezahlten Preise ermittelt. Deshalb musste für einen Warentyp der Normalwert anhand der Produktionskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Für die Berechnung des Normalwerts dieses Warentyps wurden nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung die Herstellkosten des Unternehmens, die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und die Gewinne aus den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen herangezogen.

(27)

Der Vergleich zwischen dem normalen gewogenen Durchschnittswert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab Werk in Drittländer, der anhand der gemeldeten und geprüften Daten errechnet wurde, ergab eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 9,4 %.

(28)

In Bezug auf das Preisgestaltungsverhalten sind die bestehenden Antidumpingmaßnahmen in Indien und den USA ein eindeutiger Hinweis auf Dumpingpraktiken ausführender Hersteller in der VR China auf anderen Märkten.

c)   Attraktivität des Unionsmarkts

(29)

Die Untersuchung ergab, dass das mitarbeitende chinesische Unternehmen in eine Vielzahl von Drittländern, wie Brasilien, Indonesien, Malaysia, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Thailand und Vereinigte Arabische Emirate, Ausfuhren tätigte. Die Ausfuhrpreise des mitarbeitenden chinesischen Unternehmens auf Drittmärkten wurden daher mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und mit dem Preis für Einfuhren des Herstellers aus der VR China auf den Unionsmarkt im UZÜ verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass der mitarbeitende chinesische Ausführer die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ erheblich, um bis zu 40 %, unterbot.

(30)

Diese Analyse macht einerseits deutlich, dass die Preise auf dem Unionsmarkt höher und somit attraktiver sind, und andererseits, dass die von anderen chinesischen Ausführern angebotenen Preise niedriger sind als der derzeitige chinesische Einfuhrpreis auf dem Unionsmarkt.

(31)

Bemerkenswert ist außerdem, dass die Normalwerte des mitarbeitenden Unternehmens im UZÜ generell niedriger waren als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Dies unterstreicht die Attraktivität des Unionsmarkts, da die chinesischen Hersteller hier eindeutig höhere Gewinne erzielen würden. Das niedrige Preisniveau in China ist anscheinend allein durch die umfangreichen Kapazitäten und ein entsprechend großes Angebot der betroffenen Ware zu erklären.

(32)

Wie in Erwägungsgrund 28 erwähnt, sind bestimmte Drittlandsmärkte, wie die USA und Indien, für chinesische Ausführer aufgrund der bestehenden Antidumpingmaßnahmen mittlerweile weniger attraktiv. Zudem galten auf den anderen Drittlandsmärkten relativ gesehen niedrigere Preise als auf dem Unionsmarkt. Andere Drittlandsmärkte, die keinen Maßnahmen unterliegen, werden bereits von Unternehmen beliefert, die auf diesen Märkten präsent sind; somit dürften Kapazitätsreserven in der VR China für Ausfuhren auf den Unionsmarkt eingesetzt werden.

(33)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird davon ausgegangen, dass bei einer Aufhebung der derzeitigen Maßnahmen die chinesischen Ausfuhren in größeren Mengen wiederaufgenommen würden, was den Preisdruck auf den Unionsmarkt erhöhen würde.

d)   Produktionskapazität und für Ausfuhren zur Verfügung stehende Überkapazitäten

(34)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung basierte die Analyse der Kapazitätsreserven in der VR China in Ermangelung anderer verfügbarer Informationen auf den verfügbaren Fakten, nämlich den begrenzten vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China bereitgestellten Informationen über die Marktsituation in der VR China, den Informationen des Wirtschaftszweigs der Union und den öffentlich verfügbaren Informationen über die in der VR China ermittelten fünf größten Hersteller sowie zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfassten Daten. Die Informationen aus diesen Quellen waren kohärent.

(35)

Auf der Grundlage dieser Informationen wird davon ausgegangen, dass in der VR China Produktionskapazitäten mit mehr als 100 000 Tonnen zur Verfügung stehen; dies entspricht einem Volumen, das drei Mal so groß ist wie der Unionsverbrauch im UZÜ.

(36)

Auf der Grundlage der Kapazitätsauslastung des mitarbeitenden Herstellers wurde der Schluss gezogen, dass in der VR China potenziell erhebliche Kapazitäten verfügbar sind, die im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zu einer Steigerung der Produktion eingesetzt werden könnten, die ihrerseits auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnte.

e)   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping

(37)

Angesichts dieser Feststellungen wird davon ausgegangen, dass ein erneutes Auftreten von Dumping wahrscheinlich ist, sollten die derzeitigen Maßnahmen außer Kraft treten. Insbesondere die Höhe der in China berechneten Normalwerte, das Dumpingverhalten des mitarbeitenden Herstellers auf Drittlandsmärkten, die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Ausführer in Indien und den USA, die Attraktivität des Unionsmarkts im Vergleich zu anderen Märkten und das Vorhandensein erheblicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten auf eine Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens des Dumpings im Falle der Aufhebung der derzeitigen Maßnahmen hin.

D.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(38)

Die Ergebnisse der jetzigen Untersuchung bestätigen, dass Persulfate von nur zwei Herstellern in der Union hergestellt werden. Auf sie entfallen 100 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ. Beide Hersteller unterstützten den Überprüfungsantrag und arbeiteten bei der Untersuchung mit.

(39)

Diese beiden Unternehmen bilden somit den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

2.   Vorbemerkung

(40)

Zum Schutz vertraulicher Informationen nach Artikel 19 der Grundverordnung werden die sich auf die beiden Unionshersteller beziehenden Daten in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben.

(41)

Die Angaben zu den Einfuhren wurden für die drei Haupttypen der gleichartigen Ware, Ammoniumpersulfat, Natriumpersulfat, Kaliumpersulfat, auf KN-Code-Ebene analysiert und für den vierten Typ, Kalium-Peroxymonosulfat, auf TARIC-Code-Ebene. Die Analyse der Einfuhren wurde durch nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasste Angaben ergänzt.

3.   Unionsverbrauch

(42)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat auf KN-Code- und TARIC-Code-Ebene ermittelt.

(43)

Der Unionsverbrauch im UZÜ war leicht höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Zwischen 2009 und 2010 wurde eine Zunahme um 22 % festgestellt, danach ging der Verbrauch jedoch stetig um rund 18 % zurück.

Tabelle 1

Verbrauch

 

2009

2010

2011

UZÜ

Verbrauch (in t)

25 000-35 000

35 000-45 000

35 000-45 000

25 000-35 000

Index (2009 = 100)

100

122

114

103

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

4.   Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(44)

Die Mengen und Marktanteile der Einfuhren aus der VR China wurden anhand der von Eurostat und der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten ermittelt.

(45)

Ein Vergleich der oben genannten Datenbanken zeigt, dass alle Einfuhren aus der VR China von dem einen Unternehmen stammen, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde. Daher können der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China und ihre Preisentwicklung nicht analysiert werden.

(46)

Außerdem war es nicht möglich, die Preisunterbietung für die VR China zu berechnen, da die ausführenden Hersteller in der VR China, die Antidumpingmaßnahmen unterlagen, die betroffene Ware im UZÜ nicht in die Union ausgeführt haben.

5.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(47)

Die nachstehende Tabelle zeigt Menge und Preise sowie Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum. Sie wurden anhand statistischer auf KN-Code- und TARIC-Code-Ebene bereitgestellter Angaben ermittelt. Zum Schutz vertraulicher Informationen, wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, werden die Zahlen zum Marktanteil in Form von Indizes offengelegt.

Tabelle 2

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2009

2010

2011

UZÜ

Türkei

 

 

 

 

Einfuhrmenge (in t)

2 326

3 002

2 360

3 026

Index (2009 = 100)

100

129

101

130

Preis (in EUR/t)

1 137

1 010

1 130

1 158

Index (2009 = 100)

100

89

99

102

Marktanteil

(Index)

100

106

89

126

USA

 

 

 

 

Einfuhrmenge (in t)

3 662

3 951

4 156

2 556

Index (2009 = 100)

100

108

114

70

Preis (in EUR/t)

1 053

1 170

1 201

1 099

Index (2009 = 100)

100

111

114

104

Marktanteil

(Index)

100

88

100

68

Andere Drittländer

 

 

 

 

Einfuhrmenge (in t)

1 652

1 605

1 420

1 105

Index (2009 = 100)

100

97

86

67

Preis (inEUR/t)

1 443

1 518

1 605

1 738

Index (2009 = 100)

100

105

111

120

Marktanteil

(Index)

100

80

76

65

Drittländer insgesamt

 

 

 

 

Einfuhrmenge (in t)

7 640

8 558

7 936

6 687

Index (2009 = 100)

100

112

104

88

Preis (in EUR/t)

1 163

1 179

1 252

1 231

Index (2009 = 100)

100

101

108

106

Marktanteil

(Index)

100

92

91

85

Quelle: Eurostat und TARIC.

(48)

Die Einfuhren von anderen Drittländern auf den Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum um etwa 12 % zurück, und der Durchschnittspreis stieg im selben Zeitraum um 6 %. Der Marktanteil, der anderen Drittländern verlorenging, wurde zum Teil von chinesischen Einfuhren und vom Wirtschaftszweig der Union übernommen. Im selben Zeitraum erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise um durchschnittlich 7 %, wie in Erwägungsgrund 64 angegeben.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

6.1.   Vorbemerkungen

(49)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten.

6.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(50)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum erheblich. Am ausgeprägtesten war die Zunahme zwischen 2009 und 2010, als die Produktion um 32 Prozentpunkte stieg. Danach blieben die Werte stabil und gingen zwischen 2011 und dem UZÜ leicht zurück.

Tabelle 3

Gesamtproduktion der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktion (in t)

20 000-30 000

25 000-35 000

25 000-35 000

25 000-35 000

Index (2009 = 100)

100

132

135

125

Quelle: Fragebogenantworten.

(51)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Mit der Produktionssteigerung im Zeitraum von 2009 bis 2011 ging eine Gesamtzunahme der Kapazitätsauslastung um 34 % einher. Diese Entwicklung kehrte sich im UZÜ um, weil der Produktionsrückgang auch zu einer Abnahme der Kapazitätsauslastung um sechs Prozentpunkte führte (siehe unten):

Tabelle 4

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktionskapazität (in t)

35 000-45 000

35 000-45 000

35 000-45 000

35 000-45 000

Index (2009 = 100)

100

101

101

101

Kapazitätsauslastung

60 %

79 %

81 %

75 %

Index (2009 = 100)

100

131

134

124

Quelle: Fragebogenantworten.

6.3.   Bestände

(52)

Obwohl sich die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2009 und dem UZÜ erheblich erhöhten, blieb ihr Niveau gemessen am Produktionsniveau relativ niedrig.

Tabelle 5

Schlussbestand

 

2009

2010

2011

UZÜ

Schlussbestand (in t)

500-1 500

1 000-2 000

2 000-3 000

1 500-2 500

Index (2009 = 100)

100

144

227

184

Quelle: Fragebogenantworten.

6.4.   Verkaufsmengen

(53)

Die Menge der vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkauften Waren entwickelte sich ähnlich wie der Verbrauch, wobei 2010 ein Höhepunkt erreicht wurde und danach bis zum Ende des UZÜ ein Abwärtstrend zu beobachten war. Im Bezugszeitraum stieg sie um 6 %.

Tabelle 6

Verkäufe an unabhängige Abnehmer

 

2009

2010

2011

UZÜ

 

15 000-25 000

20 000-30 000

20 000-30 000

15 000-25 000

Index (2009 = 100)

100

122

113

106

Quelle: Fragebogenantworten.

6.5.   Marktanteil

(54)

Da sich die Verkaufsmengen in der Union ähnlich entwickelten wie der Verbrauch, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relativ konstant.

Tabelle 7

Marktanteil der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

65 % — 75 %

65 % — 75 %

65 % — 75 %

65 % — 75 %

Index (2009 = 100)

100

100

100

103

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat und TARIC

6.6.   Wachstum

(55)

Wie oben dargelegt, war das Wachstum des Verbrauchs in der Union im Bezugszeitraum auf drei Prozentpunkte begrenzt. Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufsmengen und seinen Marktanteil im selben Zeitraum geringfügig zu steigern.

6.7.   Beschäftigung und Produktivität

(56)

Zwischen 2009 und dem UZÜ war das Beschäftigungsniveau im Wirtschaftszweig der Union weiterhin stabil. Doch parallel zur Produktionsentwicklung nahm die Produktivität je Beschäftigten, gemessen als Output in Tonnen je Beschäftigten, während dieses Zeitraums sichtbar zu. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 8

Gesamtbeschäftigung und Produktivität in der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index der Beschäftigten

100

100

103

101

Produktivitätsindex

100

132

131

124

Quelle: Fragebogenantworten.

6.8.   Verkaufspreise je Einheit

(57)

Die Verkaufspreise je Einheit des Wirtschaftszweigs der Union für Verkäufe an unabhängige Abnehmer stiegen zwischen 2009 und dem UZÜ um 7 %. Dieser Anstieg bei den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lässt sich durch die Änderung des Warensortiments erklären, das im Bezugszeitraum verkauft wurde. Selbst bei Berücksichtigung des potenziellen Unterschieds im Warensortiment war der Preis erheblich höher als der, der vom mitarbeitenden chinesischen Hersteller für Ausfuhren in Drittländer verlangt wurde.

Tabelle 9

Preis der Unionsverkäufe je Einheit

 

2009

2010

2011

UZÜ

Preise der Unionsverkäufe je Einheit (in EUR/t)

1 100-1 300

1 100-1 300

1 200-1 400

1 200-1 400

Index (2009 = 100)

100

100

105

107

Quelle: Fragebogenantworten.

6.9.   Rentabilität

(58)

Im Jahr 2009 hatte der Wirtschaftszweig der Union fast das Break-Even-Niveau erreicht. Danach — von 2010 bis zum UZÜ — blieb die Rentabilität bei über 10 %. Der plötzliche Anstieg des Rentabilitätsindex zwischen 2009 und 2010 erfolgte also auf der Basis eines sehr geringen Werts im Jahr 2009, das für den Wirtschaftszweig der Union ein kritisches Jahr war. Die hohe Rentabilität des Jahres 2011 war das Ergebnis eines Einzelereignisses mit kostendämpfender Wirkung, das sich künftig nicht mehr wiederholen wird. Dies spiegelt sich bereits im Rückgang der Rentabilität im UZÜ wider, der sich immer noch fortsetzt.

Tabelle 10

Rentabilität

 

2009

2010

2011

UZÜ

Rentabilität der Unionsverkäufe

Index (2009 = 100)

100

2 400

3 336

1 854

Quelle: Fragebogenantworten.

6.10.   Investitionen und Kapitalrendite

(59)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum in der Lage war, ein hohes Investitionsniveau zu halten.

(60)

Die Kapitalrendite entwickelte sich 2009 und 2011 ähnlich wie die Rentabilität, wobei diese Entwicklung, wie in Erwägungsgrund 58 erläutert, nicht repräsentativ war.

Tabelle 11

Investitionen und Kapitalrendite

Index (2009 = 100)

2009

2010

2011

UZÜ

Investitionen

100

71

110

99

Kapitalrendite

100

3 166

4 647

2 455

Quelle: Fragebogenantworten.

6.11.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(61)

Der Cashflow, der die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, beeinflusst und als Prozentsatz des Umsatzes mit der betroffenen Ware ausgedrückt wird, zeigte eine ähnliche Entwicklung wie die Rentabilität. Bis 2011 verbesserte er sich erheblich und ging im UZÜ zurück.

Tabelle 12

Cashflow

 

2009

2010

2011

UZÜ

Cashflow

Index (2009 = 100)

100

288

381

172

Quelle: Fragebogenantworten.

6.12.   Löhne

(62)

Während die Zahl der Beschäftigen im Wirtschaftszweig der Union konstant blieb, stiegen die Löhne im Bezugszeitraum um 12 %.

6.13.   Höhe der Dumpingspanne

(63)

Wie oben dargelegt, gab es im Bezugszeitraum keine gedumpten Einfuhren aus der VR China, weshalb die Höhe der Dumpingspanne nicht festgestellt werden konnte.

6.14.   Erholung von früherem Dumping

(64)

Berücksichtigt man, dass keine gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China getätigt wurden, berücksichtigt man ferner die relativ hohe Kapazitätsauslastung, die Marktanteilgewinne des Wirtschaftszweigs der Union, sein Rentabilitätsniveau sowie die positive Entwicklung bestimmter Finanzindikatoren, kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen vergangenen Dumpings im Bezugszeitraum erholt hat. Diese Erholung erfolgte jedoch erst kürzlich, und im UZÜ wurde bei verschiedenen Schadensindikatoren ein gewisser Rückgang beobachtet, etwa bei der Rentabilität, dem Cashflow und der Kapitalrendite.

7.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(65)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren von gedumpten Niedrigpreiswaren aus der VR China auf den Unionsmarkt direkt nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2007 eingestellt und dass im Bezugszeitraum oder im UZÜ keine derartigen Einfuhren getätigt wurden. Die Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt stammen von dem einzigen chinesischen Hersteller, bei dem während der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt worden war. Dadurch war es dem Wirtschaftszweig der Union möglich, eine hohes Produktionsniveau zu erreichen, seine Verkaufsmengen, durchschnittlichen Verkaufspreise, seinen Marktanteil und seine Rentabilität zu erhöhen und seine Finanzsituation insgesamt zu verbessern.

(66)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitt. Angesichts des Verbrauchsrückgangs und der Verschlechterung bestimmter Schadensindikatoren im UZÜ, wie oben dargelegt, ist die Situation des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor anfällig.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(67)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wurden die potenziellen Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

(68)

Bei der Analyse lag der Schwerpunkt auf den Kapazitätsreserven in der VR China und auf dem Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten und auf dem Unionsmarkt.

2.   Kapazitätsreserven in der VR China

(69)

Anhand der gesammelten und während der Untersuchung geprüften Angaben wird geschätzt, dass in China für die betroffene Ware Kapazitätsreserven von rund 100 000 Tonnen zur Verfügung stehen. Außerdem finden sich im Land verstreut mehrere kleine Hersteller, die diese Zahl noch ansteigen lassen.

(70)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer gibt es keine Daten, aus denen der genaue Prozentsatz der Kapazitätsreserven hervorginge, die für die Ausfuhr der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt eingesetzt werden könnten. Allerdings ergab die Untersuchung, dass der einzige mitarbeitende Hersteller in der VR China über Kapazitätsreserven von etwa 30 % verfügt. Würde man diese Angaben auf alle chinesischen Unternehmen extrapolieren, ergäbe dies Kapazitätsreserven in der VR China von derzeit mehr als 30 000 Tonnen.

(71)

Selbst wenn also die chinesischen Unternehmen ihre Kapazitäten nicht ganz ausschöpfen würden, stünden 20 000 bis 25 000 Tonnen der betroffenen Ware in der VR China für den Export zur Verfügung. Angesichts der Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 22 bis 44 ist eindeutig damit zu rechnen, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in China für die Ausfuhr auf den Unionsmarkt vorgesehen werden, sollten die Maßnahmen nicht verlängert werden. Diese potenziellen zusätzlichen Ausfuhrmengen sollten im Kontext eines Unionsverbrauchs von rund 25 000 bis 35 000 Tonnen im UZÜ betrachtet werden.

3.   Ausfuhren aus der VR China

(72)

Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die chinesischen Ausfuhren in Drittländer zu gedumpten Preisen getätigt wurden. Zudem legten die Ergebnisse der Auslaufüberprüfungen durch die zuständigen Behörden in den USA und in Indien die Empfehlung nahe, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen für Persulfate aus der VR China verlängert werden sollten. In dieser Situation wird davon ausgegangen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Kapazitätsreserven der chinesischen Ausführer vornehmlich für die Ausfuhr auf den Unionsmarkt eingesetzt werden. Da die Belieferung anderer Drittlandsmärkte, die keinen Maßnahmen unterliegen, bereits von Unternehmen gewährleistet wird, die auf diesen Märkten präsent sind, dürften die Kapazitätsreserven in der VR China für die Ausfuhr der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt eingesetzt werden, wie in Erwägungsgrund 32 ausgeführt.

(73)

Unter Berücksichtigung der Dumpingpraktiken chinesischer Ausführer in der Vergangenheit, die die Einführung der geltenden Maßnahmen zur Folge hatten, sowie ihres derzeitigen Dumpingverhaltens in Drittländern kann der Schluss gezogen werden, dass diese Ausfuhrmengen zu gedumpten Preisen in die Union gelangen würden.

(74)

Zudem wird daran erinnert (siehe Erwägungsgrund 23), dass in den Jahren 1995 bis 2001 Antidumpingmaßnahmen gegen die Ausfuhr von Persulfaten aus der VR China eingeführt wurden. Als diese Maßnahmen nicht verlängert wurden, stiegen die Einfuhren aus der VR China von weniger als 200 Tonnen im Jahr 2001 auf nahezu 10 000 Tonnen im Jahr 2006, was 20 % des Unionsmarkts entsprach.

4.   Schlussfolgerung

(75)

Angesichts der Feststellungen der Untersuchung zu den in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven, zum Anhalten des chinesischen Dumpings in Drittländern, zur begrenzten Möglichkeit der chinesischen Ausführer, auf anderen wichtigen Drittlands–märkten zu verkaufen, und zu ihrer nachgewiesenen Fähigkeit, ihre Ausfuhrmengen auf den Unionsmarkt umzulenken, wird davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Maßnahmen die Position des Wirtschaftszweigs der Union auf ihrem Hauptabsatzmarkt schwächen würde und dass die erlittene Schädigung aufgrund wahrscheinlicher chinesischer Einfuhren zu gedumpten Preisen erneut auftreten würde. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die aufgrund der geltenden Maßnahmen aufgetretene Verbesserung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union anhalten oder gestützt würde. Vielmehr gibt es Bedingungen, die eine mögliche Umlenkung der chinesischen Einfuhren hin zum Unionsmarkt zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen begünstigen würden, was die im Bezugszeitraum aufgetretenen positiven Entwicklungen auf dem Unionsmarkt beeinträchtigen dürfte. Wahrscheinlich würde durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausgeübt werden, und der Wirtschaftszweig würde Marktanteile verlieren, was sich wiederum negativ auf seine immer noch anfällige finanzielle Lage auswirken würde, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(76)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(77)

Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen handelt, konnte beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die interessierten Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(78)

In Erwägungsgrund 70 wurde der Schluss gezogen, dass sich im Falle eines Außerkrafftretens der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern dürfte. Daher würde dem Wirtschaftszweig der Union eine Verlängerung der Maßnahmen zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage sein dürften, das Niveau ihrer Verkaufsmengen, ihres Marktanteils, ihrer Rentabilität sowie ihrer positiven wirtschaftlichen Situation insgesamt zu halten. Durch die Aufhebung der Maßnahmen würde die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedroht, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Umlenkung der chinesischen Einfuhren zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt zu erwarten ist, was zu einer erneuten Schädigung führen würde.

3.   Interesse der Verwender

(79)

Keiner der 44 kontaktierten Verwender beantwortete den Fragebogen oder arbeitete mit. Auch bei der Ausgangsuntersuchung arbeiteten die Verwender nicht mit. Angesichts des mangelnden Interesses der Verwender wurde der Schluss gezogen, dass es den Interessen der Verwender nicht zuwiderläuft, wenn die Maßnahmen beibehalten werden. Außerdem zeigte die Untersuchung, dass die Auswirkungen der betroffenen Ware auf die Kosten nachgelagerter Produkte eher marginal sind und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Verwenderbranche nicht beeinträchtigen würde. Die Untersuchung ergab zudem, dass die Marktteilnehmer aufgrund der Beschaffenheit der Ware und des Vorhandenseins mehrerer Lieferquellen den Lieferanten leicht wechseln können.

4.   Interesse der Einführer

(80)

Keiner der 14 kontaktierten Einführer beantwortete den Fragebogen oder arbeitete mit. Auch bei der Ausgangsuntersuchung arbeiteten die Einführer nicht mit. Angesichts des mangelnden Interesses der Einführer wurde der Schluss gezogen, dass es ihren Interessen nicht zuwiderläuft, wenn die Maßnahmen beibehalten werden. Die Untersuchung ergab, dass die Einführer ohne Probleme bei unterschiedlichen auf dem Markt präsenten Quellen kaufen können, insbesondere beim Wirtschaftszweig der Union, bei US-Ausführern und chinesischen Ausführern, die zu nicht gedumpten Preisen verkaufen.

5.   Schlussfolgerung

(81)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(82)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(83)

Aus den obengenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Peroxosulfate (Persulfate) mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 eingeführt wurden, aufrecht erhalten werden.

(84)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai

0,0 %

A820

United Initiators Shanghai Co., Ltd

24,5 %

A821

Alle übrigen Unternehmen

71,8 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. NEVEROVIC


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 305 vom 10.10.2012, S. 15.

(4)  Es wird daran erinnert, dass unter der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt wurde, der Name des Unternehmens United Initiators Shanghai Co. Ltd, noch Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co. Ltd, Shanghai, lautete. Die Änderung des Namens erfolgte aufgrund eines Eigentumswechsels im Jahr 2008.

(5)  Nr. A-570-847 (Überprüfung).

(6)  Das in diesem Erwägungsgrund angeführte Unternehmen wird im Rahmen der jetzigen Auslaufüberprüfung nicht erneut überprüft, da in der Ausgangsuntersuchung für dieses Unternehmen ein Zollsatz von Null ermittelt wurde (Verordnung (EG) Nr. 1184/2007).


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Peroxosulfate von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1344/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

über ein Fangverbot für Makrele im Gebiet VIa für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

73/TQ40

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand

MAC/*4A

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

IVa

Datum der Schließung

27.11.2013


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 1345/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.


ANHANG

Nr.

78/TQ39

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand

PLE/7FG.

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

VIIf und VIIg

Datum der Schließung

27.11.2013


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 1346/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

72/TQ40

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

21.11.2013


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 1347/2013 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2013

über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten IIIa und IVbc für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

74/TQ40

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand

MAC/*3A4BC

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

IIIa und IVbc

Datum der Schließung

27.11.2013


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1348/2013 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben a und h, in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl und Oliventresteröl sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Eigenschaften festgelegt. Diese Verfahren sowie die Grenzwerte für die Merkmale von Olivenölen sollten unter Berücksichtigung des Gutachtens der Chemie-Sachverständigen und im Einklang mit den Arbeiten im Rahmen des Internationalen Olivenölrats („IOR“) aktualisiert werden.

(2)

Um die Umsetzung der jüngsten vom IOR aufgestellten internationalen Normen auf EU-Ebene zu gewährleisten, sollten bestimmte Analyseverfahren sowie bestimmte Grenzwerte für die Eigenschaften von Ölen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 festgelegt sind, aktualisiert werden.

(3)

Folglich sollten die Grenzwerte für Stigmastadiene, Wachse, Myristinsäure und Fettsäurealkylester angepasst und einige schematisierte Entscheidungsabläufe für die Prüfung der Konformität einer Olivenölprobe mit der deklarierten Kategorie entsprechend geändert werden. Schematisierte Entscheidungsabläufe für Campesterin und Delta-7-Stigmasterin sowie strengere Parameter sollten eingeführt werden, um im Interesse des Verbraucherschutzes den Handel zu erleichtern und die Echtheit des Olivenöls zu gewährleisten. Das Verfahren zur Analyse der Zusammensetzung und des Gehalts an Sterinen sowie zur Bestimmung des Gehalts an Erythrodiol und Uvaol sollte durch ein zuverlässigeres Verfahren ersetzt werden, das auch Triterpen-Dialkohole erfasst. Ebenfalls angebracht sind eine Überprüfung der organoleptischen Prüfung von Olivenöl sowie die Aufnahme eines Verfahrens, das die Feststellung pflanzlicher Fremdöle in Olivenölen ermöglicht.

(4)

In Anbetracht der Entwicklungen im Zusammenhang mit den Verfahren für die Konformitätsprüfungen von Ölen sollte das Verfahren der Probenahme von Olivenöl und Oliventresterölen entsprechend angepasst werden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Im Interesse des reibungslosen Übergangs zur neuen Regelung und bis alle für die Anwendung der Regelung erforderlichen Mittel bereitstehen, sollten, auch um den Handel nicht zu beeinträchtigen, die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen erst ab dem 1. März 2014 gelten. Aus denselben Gründen ist vorzusehen, dass Olivenöle und Oliventresteröle, die vor dem genannten Zeitpunkt rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt und in den freien Verkehr übergeführt werden, in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die Lagerbestände verbraucht sind.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

1.   Die Merkmale der Öle gemäß Anhang I dieser Verordnung werden nach folgenden Analysenverfahren bestimmt:

a)

freie Fettsäuren, berechnet in Prozent Ölsäure, nach dem Verfahren des Anhangs II;

b)

Peroxidzahl nach dem Verfahren des Anhangs III;

c)

Wachsgehalt nach dem Verfahren des Anhangs IV;

d)

Zusammensetzung und Gehalt an Sterinen und Triterpen-Dialkoholen durch Kapillar-Gaschromatographie nach dem Verfahren des Anhangs V;

e)

prozentualer Anteil an 2-Glycerinmonopalmitat nach dem Verfahren des Anhangs VII;

f)

spektrophotometrische Analyse nach dem Verfahren des Anhangs IX;

g)

Fettsäurezusammensetzung nach dem Verfahren der Anhänge XA und XB;

h)

flüchtige halogenierte Lösungsmittel nach dem Verfahren des Anhangs XI;

i)

Bestimmung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle nach dem Verfahren des Anhangs XII;

j)

Stigmasterinnachweis nach dem Verfahren des Anhangs XVII;

k)

Bestimmung der Zusammensetzung der Triglyceride mit ECN42 nach dem Verfahren des Anhangs XVIII;

l)

Gehalt an aliphatischen Alkoholen nach dem Verfahren des Anhangs XIX;

m)

Gehalt an Wachsen, Fettsäuremethylestern und Fettsäureethylestern nach dem Verfahren des Anhangs XX.

Zum Nachweis von pflanzlichen Fremdölen in Olivenölen wird das Analyseverfahren des Anhangs XXa angewendet.

2.   Die Prüfung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle durch die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter wird von durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Prüfergruppen vorgenommen.

Die organoleptischen Merkmale eines in Unterabsatz 1 genannten Olivenöls werden als mit der deklarierten Olivenölkategorie übereinstimmend angesehen, wenn eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe die diesbezügliche Einstufung bestätigt.

Bestätigt die zugelassene Prüfergruppe die organoleptischen Merkmale der deklarierten Olivenölkategorie nicht, so fordern die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter auf Antrag des Betroffenen zwei Gegenanalysen anderer zugelassener Prüfergruppen an, von denen mindestens eine von einer Prüfergruppe vorgenommen wird, die von dem betreffenden Erzeugermitgliedstaat zugelassen wurde. Die fraglichen Merkmale gelten als mit den deklarierten Merkmalen konform, wenn zwei Gegenanalysen die deklarierte Einstufung bestätigen. Im gegenteiligen Fall sind – unbeschadet der fälligen Sanktionen – die Kosten für die Gegenanalysen vom Betroffenen zu tragen.

3.   Bei der Überprüfung der Merkmale der in Absatz 1 genannten Öle durch die nationalen Behörden oder ihre Vertreter erfolgen die Probenahmen gemäß den internationalen Normen EN ISO 661 betreffend die Vorbereitung der Untersuchungsproben und EN ISO 5555 betreffend die Entnahme der Proben. Jedoch werden die Proben bei Partien, die aus Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen bestehen, abweichend von Nummer 6.8 der Norm EN ISO 5555 gemäß den Bestimmungen von Anhang Ia dieser Verordnung entnommen. Bei unverpackten Ölen, bei denen die Probenahme nicht gemäß der Norm EN ISO 5555 durchgeführt werden kann, wird die Probe entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats entnommen.

Unbeschadet der Bestimmungen der Norm EN ISO 5555 und des Kapitels 6 der Norm EN ISO 661 werden die Proben unverzüglich vor Licht und starker Hitze geschützt sowie spätestens am fünften Arbeitstag nach der Probenahme zur Analyse in das Laboratorium geschickt; ansonsten werden die Proben so aufbewahrt, dass sie während des Transports oder während der Lagerung vor dem Versand an das Laboratorium nicht verderben oder beschädigt werden.

4.   Bei der Überprüfung gemäß Absatz 3 erfolgen die Analysen bei verpackten Erzeugnissen gemäß den Anhängen II, III, IX, XII und XX sowie gegebenenfalls die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums. Bei unverpackten Ölen müssen die Proben spätestens im sechsten Monat nach der Probenahme analysiert werden.

Für die übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Analysen gelten keine Fristen.

Entsprechen die Analyseergebnisse nicht den Merkmalen der angemeldeten Kategorie Olivenöl bzw. Oliventresteröl, so wird der Beteiligte davon spätestens einen Monat vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist in Kenntnis gesetzt, es sei denn, die Probenahme ist weniger als zwei Monate vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum erfolgt.

5.   Bei der nach einem der Verfahren in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgenommenen Bestimmung der Merkmale der Öle werden die Analyseergebnisse direkt mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Grenzwerten verglichen.“

(2)

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(3)

Anhang Ia erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(4)

Anhang Ib erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(5)

Anhang V erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

(6)

Anhang VI wird gestrichen.

(7)

Anhang XII erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.

(8)

Anhang XXa, dessen Wortlaut in Anhang VI dieser Verordnung angegeben ist, wird nach Anhang XX eingefügt.

Artikel 2

Erzeugnisse, die vor dem 1. März 2014 rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt und in den freien Verkehr übergeführt werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, bis die Lagerbestände verbraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).


ANHANG I

ANHANG 1

MERKMALE VON OLIVENÖLEN

Kategorie

Fettsäureethylester (FAEE) mg/kg (*)

Säure-gehalt (%) (*)

Peroxid-zahl meq O2/kg (*)

Wachse mg/kg (**)

2 Glycerin-monopalmitat (%)

Stigmastadien mg/kg (1)

ECN42- Differenz zwischen HPLC-

Messwert und theoreti-scher Berech-nung (2)

K232 (*)

K268 oder K270 (*)

Delta-K (*)

Sensorische Prüfung

Fehlermedian (Md) (*)

Sensorische Prüfung

Fruchtig-keitsmedian (Mf) (*)

1.

Natives Olivenöl extra

FAEEs ≤ 40 (Erntejahr 2013-2014) (3)

FAEEs ≤ 35 (Erntejahr 2014-2015)

FAEEs ≤ 30 (Erntejahre nach 2015)

≤ 0,8

≤ 20

Formula

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure ≤ 14 %

≤ 0,05

≤ |0,2|

≤ 2,50

≤ 0,22

≤ 0,01

Md = 0

Mf > 0

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure > 14 %

2.

Natives Olivenöl

≤ 2,0

≤ 20

Formula

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure ≤ 14 %

≤ 0,05

≤ |0,2|

≤ 2,60

≤ 0,25

≤ 0,01

Md ≤ 3,5

Mf > 0

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure > 14 %

3.

Lampantöl

> 2,0

Formula

 (4)

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure ≤ 14 %

≤ 0,50

≤ |0,3|

Md > 3,5 (5)

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure > 14 %

4.

Raffiniertes Olivenöl

≤ 0,3

≤ 5

Formula

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure ≤ 14 %

≤ |0,3|

≤ 1,10

≤ 0,16

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure > 14 %

5.

Olivenöl - bestehend aus raffinierten und nativen Olivenölen

≤ 1,0

≤ 15

Formula

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure ≤ 14 %

≤ |0,3|

≤ 0,90

≤ 0,15

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitin-säure > 14 %

6.

Rohes Oliventresteröl

Formula

 (6)

≤ 1,4

≤ |0,6|

7.

Raffiniertes Oliventresteröl

≤ 0,3

≤ 5

Formula

≤ 1,4

≤ |0,5|

≤ 2,00

≤ 0,20

8.

Oliven-tresteröl

≤ 1,0

≤ 15

Formula

≤ 1,2

≤ |0,5|

≤ 1,70

≤ 0,18


Kategorie

Zusammensetzung der Fettsäuren (7)

Summe trans-isomere Ölsäure

(%)

Summe trans- isomere Linol und Linolensäure

(%)

Zusammensetzung der Sterine

Sterine insges.

(mg/kg)

Erythrodiol und Uvaol

(%) (**)

Myristinsäure

(%)

Linolensäure

(%)

Arach-ninsäure

(%)

Eicosen-säure

(%)

Behen-säure

(%)

Ligno-cerinsäure

(%)

Choleste-rin

(%)

Brassi-casterin

(%)

Campesterin (8)

(%)

Stigmasterin

(%)

App. β–Sitosterin

(%) (9)

Delta-7-Stigmastenol (8)

(%)

1.

Natives Olivenöl extra

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,40

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

2.

Natives Olivenöl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,40

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

3.

Lampant-öl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,40

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,10

≤ 0,10

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5 (10)

4.

Raffinier-tes Olivenöl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,40

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,30

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

5.

Olivenöl – bestehend aus raffinierten und nativen Olivenölen

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,40

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,30

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

6.

Rohes Oliven-tresteröl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,40

≤ 0,30

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,10

≤ 0,5

≤ 0,2

≤ 4,0

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 2 500

> 4,5 (11)

7.

Raffinier-tes Oliven-tresteröl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,40

≤ 0,30

≤ 0,20

≤ 0,40

≤ 0,35

≤ 0,5

≤ 0,2

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 800

> 4,5

8.

Oliven-tresteröl

≤ 0,03

≤ 1,00

≤ 0,60

≤ 0,40

≤ 0,30

≤ 0,20

≤ 0,40

≤ 0,35

≤ 0,5

≤ 0,2

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 600

> 4,5

Anmerkungen:

a)

Die Analyseergebnisse müssen bis auf die gleiche Anzahl Dezimalstellen angegeben werden wie die für jedes Merkmal vorgesehenen Werte. Beträgt die nächstfolgende Dezimalstelle über 4, so ist die angegebene letzte Stelle hinter dem Komma aufzurunden.

b)

Auch wenn nur ein einziges Merkmal nicht mit dem vorgesehenen Grenzwert übereinstimmt, muss das Öl einer anderen Kategorie zugeordnet werden oder als nicht seinen Reinheitskriterien entsprechend erklärt werden.

c)

Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeuten: - im Falle von Lampantöl, dass die betreffenden Grenzwerte nicht alle gleichzeitig erfüllt werden müssen; - im Falle nativer Olivenöle, dass die Nichterfüllung des Grenzwerts auch nur eines einzigen Merkmals eine Umstufung innerhalb der Kategorie der nativen Olivenöle zur Folge hat.

d)

Die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeuten im Fall der betreffenden Oliventresteröle, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht alle gleichzeitig erfüllt werden müssen.

Anlage

Schematisierter entscheidungsablauf

Entscheidungsablauf Campesterin für native Olivenöle und native Olivenöle extra:

Image

Die übrigen Parameter müssen die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte einhalten.

Entscheidungsablauf Delta-7-stigmastenol für:

Native Olivenöle extra und native Olivenöle

Image

Die übrigen Parameter müssen die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte einhalten.

Oliventresteröle (roh und raffiniert)

Image


(1)  Summe der mittels Kapillarsäule (nicht) abtrennbaren Isomere.

(2)  Das Olivenöl muss dem Verfahren des Anhangs XXa entsprechen.

(3)  Dieser Grenzwert gilt für ab dem 1. März 2014 erzeugte Olivenöle.

(4)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol höchstens 3,5 % beträgt.

(5)  Oder wenn der Fehlermedian größer als 3,5 ist oder der Fehlermedian höchstens 3,5 beträgt und der Fruchtigkeitsmedian gleich 0 ist.

(6)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über 3,5 % beträgt.

(7)  Gehalt an anderen Fettsäuren (%):Palmitinsäure: 7,50-20,00; Palmitoleinäure: 0,30-3,50; Heptadecansäure: ≤ 0,30; Heptadecensäure: ≤ 0,30; Stearinsäure: 0,50-5,00; Ölsäure: 55,00-83,00; Linolsäure: 3,50-21,00.

(8)  Siehe die Anlage zu diesem Anhang.

(9)  App β-Sitosterin: Delta-5,23-Stigmastadienol+Clerosterin+Beta-Sitosterin+Sitostanol+Delta-5-Avenasterin+Delta-5,24-Stigmastadienol.

(10)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol höchstens 3,5 % beträgt

(11)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen über 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über 3,5 % beträgt.


ANHANG II

„ANHANG Ia

PROBENAHME BEI OLIVENÖL ODER OLIVENTRESTERÖL, DAS IN UNMITTELBAREN VERPACKUNGSEINHEITEN GELIEFERT WIRD

Diese Methode der Probenahme wird für Partien von Olivenöl oder Oliventresteröl angewendet, das in unmittelbare Verpackungseinheiten abgefüllt wurde. Je nachdem, ob der Inhalt der unmittelbaren Verpackung größer ist als 5 l oder nicht, kommen unterschiedliche Probenahmeverfahren zur Anwendung.

Eine „Partie“ besteht aus mehreren Verkaufseinheiten, die unter solchen Umständen hergestellt und aufgemacht wurden, dass das in jeder dieser Einheiten enthaltene Öl in Bezug auf alle analytischen Eigenschaften als homogen gilt. Die Vereinzelung einer Partie muss gemäß der Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfolgen.

„Teilprobe“ ist die Ölmenge, die in einer unmittelbaren Verpackungseinheit enthalten ist und von einer beliebigen Stelle der Partie entnommen wird.

1.   ZUSAMMENSETZUNG EINER EINZELPROBE

1.1.   Unmittelbare Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von höchstens 5 l

Eine „Einzelprobe“ für unmittelbare Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von höchstens 5 l ist die Anzahl der einer Partie entnommenen Teilproben gemäß Tabelle 1.

Tabelle 1

Die Mindestgröße einer Einzelprobe muss sich wie folgt zusammensetzen

Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von

Die Einzelprobe besteht aus dem Öl von

a)

mindestens 1 l

a)

1 unmittelbaren Verpackungseinheit;

b)

weniger als 1 l

b)

der Mindestanzahl Verpackungseinheiten, deren Gesamtinhalt mindestens 1,0 l beträgt

Die Anzahl der in Tabelle 1 genannten Verpackungseinheiten, die eine Einzelprobe darstellen, kann von jedem Mitgliedstaat nach seinen eigenen Erfordernissen erhöht werden (beispielsweise Durchführung der organoleptischen Prüfung durch ein anderes Labor als das Labor, das die chemischen Analysen, Gegenanalysen usw. durchgeführt hat).

1.2.   Unmittelbare Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von mehr als 5 l

Eine „Einzelprobe“ für unmittelbare Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von mehr als 5 l ist ein repräsentativer Teil der Gesamtteilproben, der durch ein Reduktionsverfahren gemäß Tabelle 2 gewonnen wird. Die Einzelprobe muss sich aus verschiedenen Mustern zusammensetzen.

Ein „Muster“ einer Einzelprobe ist jede der Verpackungseinheiten, aus denen die Einzelprobe besteht.

Tabelle 2

Mindestanzahl der auszuwählenden Teilproben

Anzahl der Verpackungseinheiten im Los

Mindestanzahl der auszuwählenden Teilproben

bis 10

1

von … 11 bis 150

2

von … 151 bis 500

3

von … 501 bis 1 500

4

von … 1 501 bis 2 500

5

> 2 500 je 1 000 Verpackungseinheiten

1 weitere Teilprobe

Um den Umfang der unmittelbaren Verpackungseinheiten für die Probenahme zu reduzieren, wird der Inhalt der Probenahmeteilproben zur Herstellung der Einzelprobe homogenisiert. Die Portionen der verschiedenen Teilproben werden unter Rühren so in einen gemeinsamen Behälter zur Homogenisierung gegeben, dass sie am besten vor Luft geschützt sind.

Der Inhalt der Einzelprobe ist in mehrere Verpackungen der Mindestkapazität von 1,0 l zu geben, von denen jede ein Muster der Einzelprobe darstellt.

Die Anzahl der Einzelproben kann von jedem Mitgliedstaat nach seinen eigenen Erfordernissen erhöht werden (beispielsweise Durchführung der organoleptischen Prüfung durch ein anderes Labor als das Labor, das die chemischen Analysen, Gegenanalysen usw. durchgeführt hat).

Jede Verpackung ist so zu befüllen, dass oben eine möglichst geringe Luftschicht vorhanden ist, und danach auf geeignete Weise zu verschließen und zu versiegeln, so dass das Produkt manipulationssicher ist.

Diese Muster sind zu kennzeichnen, so dass eine korrekte Identifizierung ermöglicht wird.

2.   ANALYSEN UND ERGEBNISSE

2.1.

Jede Einzelprobe wird gemäß Nummer 2.5 der Norm EN ISO 5555 in Laborproben unterteilt, die entsprechend der im schematisierten Entscheidungsablauf des Anhangs Ib ausgewiesenen Reihenfolge oder in einer anderen beliebigen Reihenfolge analysiert werden.

2.2.

Stimmen alle Analyseergebnisse mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als konform eingestuft.

Stimmt ein einziges Analyseergebnis nicht mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als nicht konform eingestuft.

3.   ÜBERPRÜFUNG DER KATEGORIE DER PARTIE

3.1.

Zur Überprüfung der Kategorie der Partie kann die zuständige Behörde die Anzahl der an verschiedenen Stellen der Partie entnommenen Einzelproben nach folgender Tabelle erhöhen:

Tabelle 3

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit von der Partiegröße

Größe der Partie (l)

Anzahl der Einzelproben

weniger als 7 500

2

von 7 500 bis weniger als 25 000

3

von 25 000 bis weniger als 75 000

4

von 75 000 bis weniger als 125 000

5

ab 125 000

6 + 1 je weitere 50 000 l

Jede Teilprobe, die eine Einzelprobe darstellt, ist einer fortlaufenden Stelle in der Partie zu entnehmen; dabei ist der Ort jeder Einzelprobe zu notieren und eindeutig auszuweisen.

Jede Einzelprobe ist nach den Verfahren unter den Nummern 1.1 und 1.2 herzustellen.

Jede Einzelprobe wird anschließend den Analysen gemäß Artikel 2 Absatz 1 unterzogen.

3.2.

Stimmen für mindestens eine Einzelprobe nicht alle Analyseergebnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als nicht konform eingestuft.“


(1)  Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1).


ANHANG III

ANHANG Ib

SCHEMATISIERTER ENTSCHEIDUNGSABLAUF FÜR DIE PRÜFUNG DER KONFORMITÄT EINER OLIVENÖLPROBE MIT DER DEKLARIERTEN KATEGORIE

Schema 1

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Schema 2

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Schema 3

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Anlage 1

Entsprechungen zwischen den Anhängen der vorliegenden Verordnung und den Analysen des Entscheidungsablaufs

Säuregehalt

Anhang II

Bestimmung des Gehalts an freien Fettsäuren, Kaltverfahren

Peroxidzahl

Anhang III

Bestimmung der Peroxidzahl

UV-Spektrometrie

Anhang IX

Spektrophotometrische Analyse

Bewertung der organoleptischen Eigenschaften

Anhang XII

Bewertung der organoleptischen Eigenschaften von nativem Olivenöl

Ethylester

Anhang XX

Verfahren für die Bestimmung des Gehalts an Wachsen, Fettsäuremethylestern und Fettsäureethylestern durch Kapillargaschromatographie

Stigmasta-3,5-dien

Anhang XVII

Methodik zur Bestimmung des Stigmastadiengehalts in pflanzlichen Ölen

trans-isomere Fettsäuren

Anhang X A

und

Gaschromatographische Analyse der Fettsäuremethylester

Anhang X B

Herstellung der Fettsäuremethylester

Fettsäurenzusammensetzung

Anhang X A

und

Gaschromatographische Analyse der Fettsäuremethylester

Anhang X B

Herstellung der Fettsäuremethylester

ΔECN42

Anhang XVIII

Bestimmung der Triglycerid-Zusammensetzung mit ECN42 (Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem theoretischen Triglycerid-Gehalt)

Zusammensetzung und Gesamtgehalt der Sterine

Erythrodiol und Uvaol

Anhang V

Bestimmung der Zusammensetzung und des Gehalts an Sterinen und Triterpen-Dialkoholen mit Kapillar- Gaschromatografie

Wachse

Anhang IV

Bestimmung des Gehalts an Wachsen mit Kapillar-Gaschromatografie

Aliphatische Alkohole

Anhang XIX

Bestimmung des Gehalts an aliphatischen Alkoholen mit Kapillar-Gaschromatografie

Gesättigte Fettsäuren in 2- Stellung

Anhang VII

Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat


ANHANG IV

ANHANG V

BESTIMMUNG DER ZUSAMMENSETZUNG UND DES GEHALTS AN STERINEN UND TRITERPEN-DIALKOHOLEN MIT DER KAPILLAR - GASCHROMATOGRAPHIE

1.   UMFANG UND ANWENDUNGSBEREICH

Diese Methode beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung der Sterinzusammensetzung und des Steringehalts sowie des Gehalts an Triterpen-Dialkoholen von Olivenölen und Oliventresterölen.

2.   KURZBESCHREIBUNG

Das Öl wird mit α-Cholestanol als innerem Standard versetzt, mit ethanolischer Kaliumhydroxidlösung verseift und das Unverseifbare mit Ethylether extrahiert.

Die Sterin- und Triterpen-Dialkohol-Fraktion wird dünnschichtchromatographisch über basische Kieselgelplatten vom Unverseifbaren abgetrennt. Die aus dem Kieselgel isolierten Fraktionen werden in Trimethylsilylether überführt und anschließend mit Hilfe der Kapillar-Gaschromatographie untersucht.

3.   GERÄTE UND HILFSMITTEL

Übliche Laboreinrichtung und insbesondere nachstehende Geräte:

3.1.

Kolben, 250 ml, mit Rückflusskühler und Schliffstopfen,

3.2.

Scheidetrichter, 500 ml,

3.3.

Kolben, 250 ml,

3.4.

komplette Apparatur für die Dünnschichtchromatographie mit Glasplatten 20 × 20 cm,

3.5.

UV-Lampe, Wellenlänge 254 oder 366 nm,

3.6.

Mikroliterspritzen, 100 und 500 μl,

3.7.

Glasfiltertiegel mit Porenfilter G 3 (Porosität 15-40 μm), etwa 2 cm Durchmesser, 5 cm Höhe, geeignet für die Vakuumfiltration mit Schliffmuffe,

3.8.

Vakuumflasche, 50 ml, mit Schliffmuffe, für Glasfiltertiegel (Nummer 3.7),

3.9.

10-ml-Röhrchen mit konischem Boden und dicht schließendem Glasstopfen,

3.10.

Gaschromatograph, geeignet für die Verwendung von Kapillarsäulen, mit Splitsystem, bestehend aus:

3.10.1.

einem thermostatisierbaren Säulenofen, einstellbar auf die gewünschte Temperatur mit einer Genauigkeit von ± 1 °C,

3.10.2.

einem temperaturregelbaren Injektor mit Verdampfer aus persilanisiertem Glas und Splitsystem,

3.10.3.

einem Flammenionisations-Detektor (FID),

3.10.4.

einem Datenerfassungssystem, geeignet zur Verwendung mit dem FID (Nummer 3.10.3), manuell integrierbar,

3.11.

Glaskapillarsäule oder Fused-silica-Säule, 20 bis 30 m Länge, 0,25 bis 0,32 mm Innendurchmesser, Innenwand belegt mit 5 % Diphenyl- / 95 % Dimethylpolysiloxan (SE-52 oder SE-54 stationäre Phase oder gleichwertig), gleichmäßige Schichtdicke zwischen 0,10 und 0,30 μm,

3.12.

Mikroliterspritze für die Gaschromatographie, 10 μl, mit gehärteter Nadel, geeignet für Split-Injektion,

3.13.

Calciumdichlorid-Exsikkator.

4.   REAGENZIEN

4.1.

Kaliumhydroxid (Titer mindestens 85 %),

4.2.

Kaliumhydroxid, ethanolische Lösung etwa 2 N:

130 g Kaliumhydroxid (Nummer 4.1) in 200 ml destilliertem Wasser unter Kühlen lösen und mit Ethanol auf 1 Liter auffüllen (Nummer 4.10). Die Lösung ist in gut verschlossenen Braunglasflaschen maximal zwei Tage haltbar,

4.3.

Ethylether, analysenrein,

4.4.

Kaliumhydroxid, ethanolische Lösung etwa 0,2 N:

13 g Kaliumhydroxid (Nummer 4.1) werden in 20 ml destilliertem Wasser gelöst und mit Ethanol auf 1 Liter aufgefüllt (Nummer 4.10),

4.5.

wasserfreies Natriumsulfat, analysenrein,

4.6.

kieselgelbeschichtete Glasplatten (20 x 20 cm) ohne Fluoreszenzindikator, Schichtdicke 0,25 mm (gebrauchsfertig im Handel erhältlich),

4.7.

Toluol für die Chromatographie,

4.8.

Aceton für die Chromatographie,

4.9.

n-Hexan für die Chromatographie,

4.10.

Ethylether für die Chromatographie,

4.11.

Ethanol, analyserein,

4.12.

Ethylacetat, analyserein,

4.13.

Referenzlösung für die Dünnschichtchromatographie: Cholesterin oder Phytosterole, und Erythrodiol-Lösung 5 % in Ethylacetat (Nummer 4.11),

4.14.

2′, 7′-Dichlorfluorescein, 0,2%ige ethanolische Lösung, leicht alkalisch durch Zusatz einiger Tropfen alkoholischer 2-N-Kaliumhydroxid- Lösung (Nummer 4.2),

4.15.

wasserfreies Pyridin für die Chromatographie (Anmerkung 5).

4.16.

Hexamethyldisilazan, analyserein,

4.17.

Trimethylchlorosilan, analyserein,

4.18.

Probelösung von Sterin-Trimethylsilylethern,

unmittelbar vor Gebrauch ansetzen mit Sterinen und Erythrodiol aus Ölen, in denen sie enthalten sind,

4.19.

α-Cholestanol, Reinheit mehr als 99 % (Reinheit mit GC-Analyse überprüfen),

4.20.

α-Cholestanol-Lösung, interner Standard, 0,2 %ige Lösung (m/V) in Ethylacetat (Nummer 4.11).

4.21.

Phenolphthalein-Lösung, 10 g/l in Ethanol (Nummer 4.10).

4.22.

Trägergas: Wasserstoff oder Helium, rein, für die Gaschromatographie,

4.23.

Hilfsgase: Wasserstoff, Helium, Stickstoff und Luft, rein, für die Gaschromatographie,

4.24.

n-Hexan (Nummer 4.9)/Ethylether (Nummer 4.10)-Gemisch 65:35 (V/V),

4.25.

Silanisierungsreagens, bestehend aus einem Gemisch aus Pyridin, Hexamethyldisilazan und Trimethylchlorsilan im Verhältnis 9:3:1 (V/V/V).

5.   VERFAHREN

5.1.   Herstellung des Unverseifbaren

5.1.1.   Mit einer 500-μl-Mikroliterspritze (Nummer 3.6) so viel der α-Cholestanollösung (interner Standard) (Nummer 4.20) in einen 250-ml-Kolben (Nummer 3.1) geben, dass die Menge an Cholestanol etwa 10 % des Steringehalts der Probe entspricht. So werden z. B. für 5 g Olivenöl 500 μl der α-Cholestanollösung (Nummer 4.20) benötigt, für Oliventresteröl 1 500 μl. Im leichten Stickstoffstrom im warmen Wasserbad bis zur Trocknung abdampfen. Nach dem Abkühlen des Kolbens in den gleichen Kolben 5±0,01 g der trockenen und filtrierten Probe einwiegen.

Anmerkung 1:

Bei tierischen oder pflanzlichen Ölen und Fetten, die größere Mengen an Cholesterin enthalten, kann ein Peak mit einer ähnlichen Retentionszeit wie Cholestanol auftreten. In diesem Fall ist die Sterinfraktion einmal mit und einmal ohne internen Standard zu analysieren.

5.1.2.   Die Probe bei aufgesetztem Rückflusskühler mit 50 ml 2-N-ethanolischer Kaliumhydroxidlösung (Nummer 4.2) und Bims versetzen, erhitzen und unter schwachem Sieden verseifen (wobei sich die Lösung klärt). Die Probe weitere 20 Minuten am Sieden halten und dann durch den Rückflusskühler mit 50 ml destilliertem Wasser versetzen, den Rückflusskühler entfernen und den Kolben auf etwa 30 °C abkühlen.

5.1.3.   Den Kolbeninhalt quantitativ in einen 500-ml-Scheidetrichter (Nummer 3.2) überführen, wobei mehrfach mit destilliertem Wasser (50 ml) nachgespült wird. Die Probe mit etwa 80 ml Ethylether (Nummer 4.10) versetzen, etwa 60 Sekunden kräftig schütteln und den Druck durch Umdrehen des Scheidetrichters und Öffnen des Sperrhahns periodisch entlasten. Stehen lassen, bis die beiden Phasen vollständig getrennt sind (Anmerkung 2).

Anschließend die Seifenlösung so vollständig wie möglich in einen anderen Scheidetrichter ablassen und dann die Wasser-Alkohol-Phase noch zweimal nach dem gleichen Verfahren mit 60-70 ml Ethylether extrahieren (Nummer 4.10).

Anmerkung 2: Etwaige Emulsionen können mit Hilfe einer Waschflasche durch Zusatz kleiner Mengen Ethanol zerstört werden (Nummer 4.11).

5.1.4.   Die drei Etherauszüge in einem Scheidetrichter mit 50 ml Wasser vereinigen. Weiter mit Wasser (50 ml) unter Zusatz eines Tropfens Phenolphthalein-Lösung (Nummer 4.21) waschen, bis das Waschwasser nicht mehr rosa gefärbt ist.

Das Waschwasser ablassen und über wasserfreiem Natriumsulfat (Nummer 4.5) in einen zuvor gewogenen 250-ml-Kolben filtrieren. Scheidetrichter und Filter mit kleinen Mengen Ethylether nachspülen (Nummer 4.10).

5.1.5.   Das Lösungsmittel durch Destillieren in einem Rotationsverdampfer bei 30 °C im Vakuum eindampfen. 5 ml Aceton hinzugeben und das flüchtige Lösungsmittel in einem leichten Luftzug vollständig entfernen. Den Rückstand bei 103 °C ± 2 °C im Trockenschrank 15 Minuten lang trocknen. Im Exsikkator abkühlen lassen und auf 0,1 mg genau wiegen.

5.2.   Trennung der Sterin- und Triterpen-Dialkohol-Fraktion (Erythrodiol + Uvaol)

5.2.1.   Herstellung der basischen Dünnschicht-Chromatographie-Platten Die Kieselgelplatten (Nummer 4.6) vollständig ca. 10 Sekunden lang in eine 0,2-N-ethanolische Alkalihydroxidlösung (Nummer 4.5) eintauchen, dann unter einem Abzug 2 Stunden trocknen lassen, anschließend noch 1 Stunde bei 100 °C im Trockenschrank.

Die Platten aus den Trockenschrank nehmen und in einem Exsikkator über Calciumchlorid (Nummer 3.13) bis zum Gebrauch aufbewahren. (Derart behandelte Platten müssen innerhalb von 15 Tagen gebraucht werden.)

Anmerkung 3:

Bei Verwendung von alkalischen Kieselgelplatten zur Trennung der Sterinfraktion erübrigt sich die Behandlung der Unverseifbaren-Fraktion mit Aluminiumoxid. Auf diese Weise bleiben sämtliche sauren Verbindungen (Fettsäuren und andere) an der Startlinie. So erhält man eine saubere Trennung der Sterinzone von denen der aliphatischen Alkohole und Terpenalkohole.

5.2.2.   Die Entwicklerkammer bis zu einer Höhe von etwa 1 cm mit einem Hexan/Ethylether-Gemisch (Nummer 4.24) (Anmerkung 4) beschicken. Die Kammer mit einem geeigneten Deckel verschließen und mindestens eine halbe Stunde an einem kühlen Ort stehen lassen, damit sich ein Gleichgewicht zwischen Flüssigkeit und Dampfphase einstellt. An der Innenwand der Kammer können Filterpapierstreifen befestigt werden, die in das Fließmittel eintauchen. Dadurch kann die Laufzeit um ein Drittel verkürzt und eine gleichmäßige Elution der Komponenten erzielt werden.

Anmerkung 4:

Das Gemisch ist jedes Mal frisch anzusetzen, damit die Wiederholbarkeit gewährleistet ist. Als alternatives Lösungsmittel kann n-Hexan/Ethylether 50:50 (V/V) verwandt werden.

5.2.3.   Von einer 5%igen Lösung des Unverseifbaren (Nummer 5.1.5) in Ethylacetat mit einer 100-μl-Spritze 0,3 ml als dünnen, gleichmäßigen Strich 2 cm auf den unteren Rand (2 cm) der Dünnschichtplatte (Nummer 5.2.1) auftragen. In der Verlängerung der Startlinie werden 2-3 μl der Standardlösung (Nummer 4.13) aufgetragen, um die Sterin- und Triterpen-Dialkohol-Zone nach der Entwicklung zu identifizieren.

5.2.4.   Die Platte in die nach Nummer 5.2.2 vorbereitete Entwicklerkammer stellen. Die Temperatur der Umgebung sollte 15-20 °C (Anmerkung 5) betragen. Die Kammer mit dem Deckel verschließen und die Platte so lange entwickeln, bis die Fließmittelfront bis 1 cm unter den oberen Plattenrand gestiegen ist. Dann die Platte aus der Entwicklerkammer nehmen und das Lösungsmittel in einem warmen Luftstrom abdampfen oder die Platte eine geraume Zeit unter dem Abzug liegen lassen.

Anmerkung 5: Eine höhere Temperatur könnte die Separation verschlechtern.

5.2.5.   Die Platte vorsichtig und gleichmäßig mit 2',7'-Dichlorfluoresceinlösung (Nummer 4.14) besprühen. Unter UV-Licht die Lage der Sterin- und Triterpen-Dialkohol-Zone mit Hilfe der Flecke der Standardlösung (Nummer 4.13) bestimmen und mit einem schwarzen Stift den fluoreszierenden Bereich markieren (siehe Dünnschichtplatte Abbildung 3).

5.2.6.   Das in der markierten Zone liegende Kieselgel mit einem Metallspatel abkratzen, fein mahlen und in einen Glasfiltertiegel (Nummer 3.7) überführen. Mit 10 ml warmem Ethylacetat (Nummer 4.12) versetzen, mit Hilfe des Metallspatels gründlich vermischen und unter Vakuum filtrieren. Das Filtrat in der an dem Glasfiltertiegel angeschlossenen Vakuumflasche (Nummer 3.8) auffangen.

Den Rückstand in der Flasche dreimal mit je 10 ml Ethylether (Nummer 4.3) waschen und das Filtrat wiederum in der Vakuumflasche auffangen. Das Filtrat bis auf ein Volumen von etwa 4-5 ml eindampfen und den Rest der Lösung in das zuvor gewogene 10-ml-Probenglas (Nummer 3.9) überführen. Durch vorsichtiges Erhitzen unter einem schwachen Stickstoffstrom bis zur Trocknung eindampfen. Mit einigen Tropfen Aceton (Nummer 4.8) versetzen, wieder bis zur Trocknung eindampfen.

Der Rückstand in dem Probengläschen muss aus den Sterin- und Triterpen-Dialkohol-Fraktionen bestehen.

5.3.   Herstellung der Trimethylsilylether (TMSE)

5.3.1.   Dem Probengläschen mit der Sterin- und Terpenfraktion werden je Milligramm Sterin und Triterpen-Dialkohole 50 μl Silanisierungsreagenz (Nummer 4.25) zugesetzt, unter Ausschluss von Feuchtigkeit (Anmerkung 7).

Anmerkung 6:

Gebrauchsfertige Lösungen sind im Handel erhältlich. Daneben gibt es auch andere Silanisierungsreagenzien, z. B. N,O-bis-Trimethylsilyltrifluoracetamid + 1 % Trimethylchlorsilan, das mit gleichen Teilen wasserfreiem Pyridin gemischt werden muss.

Pyridin kann durch die gleiche Menge Acetonitril ersetzt werden.

5.3.2.   Das Probengläschen verschließen und gründlich (nicht zu stark) schütteln, bis sich die Verbindungen vollständig gelöst haben. Die Probe mindestens 15 Minuten bei Raumtemperatur stehen lassen und dann einige Minuten zentrifugieren. Die klare Lösung kann gaschromatographisch untersucht werden.

Anmerkung 7:

Die Beobachtung einer leichten Opaleszenz ist normal und bedeutet keine Anomalie. Die Bildung eines weißen Niederschlags oder der Eindruck einer Rosafärbung sind Anzeichen der Anwesenheit von Feuchtigkeit oder der Zersetzung des Reagens. In diesem Fall soll der Test wiederholt werden (nur bei Verwendung von Hexamethyldisilazan/Trimethylchlorosilan).

5.4.   Gaschromatographische Analyse

5.4.1.   Vorbereiten, Einfahren der Kapillarsäule

5.4.1.1.

Die Säule (Nummer 3.11) in den Gaschromatographen einsetzen, wobei das Einlassteil an den Split-Injektor und das Auslassteil an den Detektor angeschlossen wird.

Überprüfung des Gaschromatographen (Dichtigkeit der Gasleitungen, Betriebsbereitschaft des Detektors, des Trennsystems, des Schreibers usw.).

5.4.1.2.

Wird die Säule zum ersten Mal verwendet, ist es ratsam, sie einzufahren: Einen schwachen Gasstrom durch die Säule selbst geben, den Gaschromatographen einschalten und allmählich auf eine Temperatur von mindestens 20 °C über der Arbeitstemperatur (Anmerkung 8) aufheizen. Diese Temperatur ist mindestens 2 Stunden konstant zu halten, und dann sind die Analysenbedingungen einzustellen (Gasstrom, Split, Zünden der Flamme, Rechensystemanschluss, Einstellen der Ofentemperatur, Injektor, Detektor). Dann eine Empfindlichkeit wählen, die mindestens doppelt so groß ist wie bei der Durchführung der Analyse. Die Grundlinie muss linear verlaufen, ohne Peaks oder Drift.

Eine negative Drift ist ein Indiz für einen undichten Anschluss der Säule, eine positive deutet auf ein mangelhaftes Einfahren der Säule hin.

Anmerkung 8:

Die Einfahrtemperatur muss in jedem Fall 20 °C unter der für die stationäre Phase angegebenen Maximaltemperatur liegen.

5.4.2.   Wahl der Arbeitsbedingungen

5.4.2.1.

Arbeitsbedingungen:

Säulentemperatur: 260 ± 5 °C;

Injektortemperatur: 280-300 °C;

Detektortemperatur: 280-300 °C;

Strömungsgeschwindigkeit: Helium 20–35 cm/s; Wasserstoff 30–50 cm/s;

Splitverhältnis: 1:50–1:100;

Geräteempfindlichkeit: das 4- bis 16fache der Mindestdämpfung;

Detektorempfindlichkeit: 1–2 mV f. s.;

Einspritzvolumen: 0,5-1 μl TMSE-Lösung.

Diese Bedingungen können entsprechend den Charakteristiken der Säule und des Gaschromatographen derart geändert werden, dass die damit aufgezeichneten Chromatogramme folgende Bedingungen erfüllen:

die Retentionszeit von ß-Sitosterin muss 20 ± 5 Minuten betragen;

der Campesterin-Peak muss bei Olivenöl (Durchschnittsgehalt 3 %) 20 ± 5 % des Skalenbereichs und bei Sojaöl (Durchschnittsgehalt 20 %) 80 ± 10 % des Skalenbereichs betragen;

alle enthaltenen Sterine müssen getrennt werden; die anderen Peaks müssen ebenfalls völlig aufgelöst sein, d. h. der Peakverlauf muss auf die Grundlinie zurückführen, bevor der nächste Peak beginnt; eine unvollständige Auflösung ist nur unter der Bedingung akzeptabel, dass der RRT-1,02-Peak (Sitostanol) mit Hilfe der Senkrechten quantitativ zu bestimmen ist.

5.4.3.   Durchführung der Analyse

5.4.3.1.

Mit der 10-μl-Mikroliterspritze 1 μl Hexan entnehmen, 0,5 μl Luft und anschließend 0,5–1 μl Probenlösung aufziehen; dabei den Kolben der Spritze so weit einziehen, dass die Nadel leer ist. Die Nadel in die Membran des Injektors einführen, nach 1–2 Sekunden schnell einspritzen, dann nach etwa 5 Sekunden die Nadel langsam herausziehen.

Es kann auch ein automatischer Injektor verwendet werden.

5.4.3.2.

Das Chromatogramm aufzeichnen, bis die TMSE der Triterpen-Dialkohole eluiert sind. Die Grundlinie muss stets den vorgeschriebenen Anforderungen (Nummer 5.4.1.2) genügen.

5.4.4.   Identifizierung der Peaks

Die einzelnen Peaks werden anhand der Retentionszeiten und durch Vergleich mit dem unter denselben Bedingungen analysierten Gemisch der Sterine und TMSE der Triterpen-Dialkohole bestimmt (siehe Anlage).

Die Sterine und Triterpen-Dialkohole werden in folgender Reihenfolge eluiert: Cholesterin, Brassicasterin, Ergosterin, 24-Methylen-Cholesterin, Campesterin, Campestanol, Stigmasterin, Δ7-Campesterin, Δ5,23-Stigmastadienol, Clerosterin, ß-Sistosterin, Sitostanol, Δ5-Avenasterin, Δ5,24-Stigmastadienol, Δ7-Stigmastenol, Δ7-Avenasterin, Erythrodiol und Uvaol.

In Tabelle 1 sind die Retentionszeiten relativ zu ß-Sitosterin für eine SE-52- und SE-54-Säule aufgeführt.

Die Abbildungen 1 und 2 zeigen die typischen Chromatogramme einiger Öle.

5.4.5.   Quantitative Bestimmung

5.4.5.1.

Mit Hilfe des Rechensystems werden die Peak-Flächen von α-Cholestanol und der Sterine und Triterpen-Dialkohole berechnet. Dabei sind etwa auftretende Peaks von Verbindungen, die in Tabelle I nicht aufgeführt sind, nicht zu berücksichtigen (Ergosterin darf nicht berechnet werden). Der Responsefaktor von α-Cholestanol soll gleich 1 gesetzt werden.

5.4.5.2

Der Gehalt an den einzelnen Sterinen in mg/kg Fett wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Darin bedeuten:

Ax

=

Peakfläche des Sterins x in Computer-Counts,

As

=

Peakfläche von α-Cholestanol in Computer-Counts,

ms

=

zugesetzte Menge an α-Cholestanol in mg,

m

=

Menge der für die Bestimmung entnommenen Probe in g.

6.   ERGEBNISSE

6.1.

Der Gehalt an den einzelnen Sterinen wird in mg/kg Öl angegeben, ihre Summe als „Gesamtsterine“.

Die Zusammensetzung der einzelnen Sterine sowie des Erythrodiols und des Uvaols wird mit einer Dezimalstelle angegeben.

Die Sterinzusammensetzung ist ohne Dezimalstelle anzugeben.

6.2.

Der prozentuale Anteil jedes einzelnen Sterins errechnet sich aus dem Quotienten der Peakfläche des entsprechenden Peaks und der Summe der Peakflächen aller Sterine sowie des Erythrodiol und des Uvaols nach der Formel:

Formula

Darin bedeuten:

Ax

=

Peakfläche des Sterins x,

ΣA

=

Summe der Peakfläche aller Sterine.

6.3.

Apparentes β-Sitosterin: Δ5-23-Stigmastadienol + Clerosterin + β-Sitosterin + Sitostanol + Δ5-Avenasterin + Δ5-24-Stigmastadienol.

6.4.

Der prozentuale Anteil der Erythrodiols und Uvaols errechnet sich nach der Formel:

Formula

Darin bedeuten:

ΣA

=

Gesamtfläche von Sterin in Computer-Counts;

Er

=

Fläche des Erythrodiols in Computer-Counts;

Uv

=

Fläche des Uvaols in Computer-Counts;

Anlage

Bestimmung der linearen Strömungsgeschwindigkeit

In den auf Normalbedingungen eingestellten Gaschromatographen werden 1 bis 3 μl Methan (oder Propan) eingespritzt und bis zum Peak-Austritt (tM) gemessen.

Die lineare Strömungsgeschwindigkeit in cm/s ist durch die Beziehung L/tM definiert; dabei ist L die Länge der Säule in cm und tM die gemessene Zeit in Sekunden.

Table 1

Relative Retentionszeit der Sterine

Peak

Identifizierung

Relative Retentionszeit

SE 54

SE 52

1

Cholesterin

Δ-5-Cholesten-3ß-ol

0,67

0,63

2

Cholestanol

5α-Cholestan-3ß-ol

0,68

0,64

3

Brassicasterin

[24S]-24-Methyl-Δ-5,22-Cholestadien-3ß-ol

0,73

0,71

*

Ergosterin

[24S] 24 Methy Δ5-7-22 Cholestatrien 3ß-ol

0,78

0,76

4

24-Methylen-Cholesterin

24-Methylen-Δ-5,24-Cholestadien-3ß-o1

0,82

0,80

5

Campesterin

(24R)-24-Methyl-Δ-5-Cholesten-3ß-ol

0,83

0,81

6

Campestanol

(24R)-24-Methyl-Cholestan-3ß-ol

0,85

0,82

7

Stigmasterin

(24S)-24-Ethyl-Δ-5,22-Cholestadien-3ß-ol

0,88

0,87

8

Δ-7-Campesterin

(24R)-24-Methyl-Δ-7-Cholesten-3ß-ol

0,93

0,92

9

Δ-5,23-Stigmastadienol

(24R,S)-24-Ethyl-Δ-5,23-Cholestadien-3ß-ol

0,95

0,95

10

Clerosterin

(24S)-24-Ethyl-Δ-5,25-Cholestadien-3ß-ol

0,96

0,96

11

ß-Sitosterin

(24R)-24-Ethyl-Δ-5-Cholesten-3ß-ol

1,00

1,00

12

Sitostanol

24-Ethyl-Cholestan-3ß-ol

1,02

1,02

13

Δ-5-Avenasterin

(24Z)-24-ethylidene-Δ-Cholesten-3ß-ol

1,03

1,03

14

Δ-5-24-Stigmastadienol

(24R,S)-24-Ethyl-Δ-5,24-Cholestadien-3ß-ol

1,08

1,08

15

Δ-7-Stigmastenol

(24R,S)-24-Ethyl-Δ-7-Cholesten-3ß-ol

1,12

1,12

16

Δ-7-Avenasterin

(24Z)-24-Ethyliden-Δ-7-Cholesten-3ß-ol

1,16

1,16

17

Erythrodiol

5α Olean-12en-3ß28 diol

1,41

1,41

18

Uvaol

Δ12-Ursen-3ß28 diol

1,52

1,52

Abbildung 1

Gaschromatogramm der Sterin- und Triterpen-Dialkohol-Fraktion von Lampantöl (mit dem internen Standard versetzt)

Image

Abbildung 2

Gaschromatogramm der Sterin- und Triterpen-Dialkohol-Fraktion von raffiniertem Olivenöl (mit dem internen Standard versetzt)

Image

Abbildung 3

Dünnschichtplatte Oliventresteröl mit dem Bereich, der zur Bestimmung der Sterine und Triterpen-Dialkohole abgekratzt werden muss

Image

ANHANG V

ANHANG XII

VERFAHREN DES INTERNATIONALEN OLIVENÖLRATES FÜR DIE ORGANOLEPTISCHE PRÜFUNG VON NATIVEN OLIVENÖLEN

1.   GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Diese internationale Verfahrensvorschrift dient die Festlegung des Verfahrens für die Bewertung der organoleptischen Merkmale von nativen Olivenölen im Sinne von Nummer 1 des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und beschreibt die Methode für die Einstufung der Öle anhand dieser Merkmale. Das Verfahren umfasst zudem Hinweise für eine fakultative Etikettierung.

Die Verfahrensvorschrift gilt nur für native Olivenöle und deren Einstufung bzw. Etikettierung entsprechend dem Umfang der wahrgenommenen Mängel und der Fruchtigkeit, wie sie von einer Gruppe ausgewählter, geschulter und geprüfter Prüfer bestimmt werden.

Sie umfasst zudem Hinweise für eine fakultative Etikettierung.

Die in diesem Anhang angeführten IOR-Standards entsprechen der aktuellsten verfügbaren Fassung.

2.   ALLGEMEINE GRUNDBEGRIFFE FÜR DIE SENSORISCHE PRÜFUNG

Vgl. dazu Standard IOC/T.20/Dok. Nr. 4 „Sensory Analysis: General Basic Vocabulary“

3.   SPEZIFISCHE BEGRIFFE

3.1.   Negative Attribute

 

Stichig/schlammig Typisches Flavour bei Ölen aus Oliven, die unter solchen Bedingungen geschichtet oder gelagert sind, dass sie eine fortgeschrittene anaerobe Gärung durchlaufen haben, oder bei Öl, das in Becken und Fässern mit Dekantier-„Schlämmen“ in Kontakt war, die ebenfalls eine anaerobe Gärung durchlaufen haben.

 

Modrig-feucht-erdig Typisches Flavour bei Ölen aus Früchten mit Schimmel- und Hefepilzbefall wegen mehrtägiger Lagerung unter feuchten Bedingungen, bzw. typisches Flavour bei Ölen, das von anhaftender Erde oder Schlamm ungewaschener Oliven herrührt.

 

Wein- oder essigartig/sauer-säuerlich Typisches Flavour bei bestimmten Ölen, an Wein oder Essig erinnernd und in erster Linie bedingt durch einen aeroben Gärungsprozess der Oliven oder Reste von Olivenpaste in nicht sachgemäß gewaschenen Pressmatten, bei dem Essigsäure, Ethylacetat und Ethanol entstehen.

 

Ranzig Flavour bei stark oxidierten Ölen.

 

Frostgeschädigte Oliven (feuchtes Holz) Typisches Flavour bei Ölen, die aus Oliven gewonnen wurden, die am Baum Frostschäden erlitten haben.

3.2.   Sonstige negative Attribute

 

Brandig oder erhitzt Typisches Flavour bei Ölen aufgrund einer übermäßigen und/oder zu langen Erwärmung bei der Verarbeitung und insbesondere durch unsachgemäße Wärmebehandlung beim Rühren der Olivenpaste.

 

Heuartig–holzig Typisches Flavour bei bestimmten Ölen, die aus vertrockneten Oliven gewonnen wurden.

 

Roh Bezeichnung für bestimmte alte Öle, die im Mund einen dickflüssigen, pastösen Sinneseindruck hinterlassen.

 

Schmierölartig Flavour bei Ölen, das an Dieseltreibstoff, Fett oder Mineralöl erinnert.

 

Fruchtwasserartig Flavour bei Ölen, das von längerem Kontakt mit Fruchtwasser herrührt, das Gärungsprozesse durchlaufen hat.

 

Lakig Flavour bei Ölen aus Oliven, die in Salzlake aufbewahrt wurden.

 

Metallisch An Metall erinnerndes Flavour, typisch für Öl, das beim Vermahlen, Schlagen, Pressen oder Lagern lange mit Metallflächen in Kontakt stand.

 

Espartograsartig Typisches Flavour bei Ölen aus Oliven, die mit Hilfe neuer Espartograsmatten gepresst wurden. Dieses Aroma kann in verschiedenen Nuancen auftreten, je nachdem, ob Matten aus grünem oder trockenem Espartogras verwendet wurden.

 

Wurmstichig Flavour bei Ölen aus stark von Larven der Olivenfliege (Bactrocera oleae) befallenen Oliven.

 

Gurkenartig Flavour bei Ölen, das von zu langem Lagern in luftdichten Behältnissen, insbesondere Weißblechdosen, und dem dadurch entstehenden 2,6-Nonadienal herrührt.

3.3.   Positive Attribute

 

Fruchtig Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommenen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden und frischen, reifen oder unreifen Früchten.

 

Bitter Elementarer Geschmack, der typisch für Öle aus grünen oder in Reifung befindlichen Oliven ist und mit den auf der Zunge V-förmig angeordneten Wallpapillen wahrgenommen wird.

 

Scharf Taktil empfundenes Prickeln, das typisch für Öle ist, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres hauptsächlich aus noch unreifen Oliven gewonnen werden, und in der gesamten Mundhöhle und insbesondere in der Kehle wahrgenommen werden kann.

3.4.   Fakultative Terminologie bei der Etikettierung

Auf Antrag kann der Prüfungsleiter bescheinigen, dass die bewerteten Öle nach Intensität und Wahrnehmung der Attribute den Definitionen und Intervallen für die nachstehenden Adjektive entsprechen.

 

Positive Attribute (fruchtig, bitter und scharf): Je nach Intensität der Wahrnehmung:

intensiv, wenn der Median des betreffenden Attributs größer als 6 ist;

mittel, wenn der Median des betreffenden Attributs zwischen 3 und 6 liegt;

leicht, wenn der Median des betreffenden Attributs kleiner als 3 ist.

 

Fruchtig Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommenen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden, frischen Oliven, bei dem weder grüne noch reife Fruchtigkeit vorherrscht.

 

Grünlich-fruchtig Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommenen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus grünen, gesunden, frischen Oliven, das an grüne Früchte erinnert.

 

Reif-fruchtig Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommenen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus grünen, gesunden, frischen Oliven, das an reife Früchte erinnert.

 

Ausgewogen Ein Öl, das nicht unausgewogen ist. Unausgewogenheit bezeichnet den olfaktorisch-gustatorischen und taktilen Sinneseindruck bei einem Öl, in dem der Mediat des Attributs „bitter“ und/oder der des Attributs „scharf“ um zwei Punkte größer ist als der Median des Attributs „fruchtig“.

 

Mildes Öl Ein Öl, in dem der Median des Attributs bitter und der des Attributs scharf kleiner oder gleich 2 sind.

4.   PRÜFGLAS FÜR ÖLE

Vgl. hierzu den Standard IOC/T.20/Dok. Nr. 5, „Glass for Oil Tasting“.

5.   PRÜFRAUM

Vgl. hierzu den Standard IOC/T.20/Dok. Nr. 6, „Guide for the Installation of a Test Room“.

6.   ZUBEHÖR

Jedem Prüfer ist in seiner Kabine das folgende zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Zubehör zur Verfügung zu stellen:

Gläser (genormt) mit den Proben, mit Code-Nummer versehen, mit einem Uhrglas abgedeckt und bei 28 °C ± 2 °C gehalten;

Profilbeschreibung („Profile Sheet“, siehe Abbildung 1) auf Papier oder in elektronischer Form, sofern die Vorgaben für die Profilbeschreibung erfüllt sind, sowie gegebenenfalls Ausfüllanweisungen;

Kugelschreiber oder dokumentenechte Tinte;

Schälchen mit Apfelstücken und/oder Wasser, kohlensäurehaltiges Wasser und/oder Zwieback;

Glas Wasser von Raumtemperatur;

Hinweisbogen zu den allgemeinen Regeln in Abschnitt 8.4 und 9.1.1;

Spucknäpfe.

7.   PRÜFUNGSLEITER UND PRÜFER

7.1.   Prüfungsleiter

Der Prüfungsleiter muss ausreichend vorgebildet sein und über das nötige Fachwissen für die zu Beurteilung anstehenden Olivenöle verfügen. Er ist die Schlüsselfigur der Prüfergruppe und trägt die Verantwortung für Organisation und Ablauf der Prüfungsarbeit.

Die Arbeit des Prüfungsleiters erfordert eine Grundausbildung im Umgang mit den Hilfsmitteln der sensorischen Analyse, sensorisches Feingefühl, Sorgfalt bei der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Prüfungen sowie das nötige Können und die Geduld für deren wissenschaftliche Planung und Abwicklung.

Der Prüfungsleiter ist alleinverantwortlich für die Auswahl, die Schulung und die Überwachung der Prüfer auf ihre Eignung. Somit obliegt ihm die Beurteilung der Prüfer, die stets objektiv sein muss und für die der Prüfleiter konkrete Verfahren entwickeln muss, die auf Tests und auf soliden Zulassungs- und Ausschlusskriterien beruhen. Siehe dazu den Standard IOC/T.20/Dok. Nr. 14, „Guide for the selection, training and monitoring of skilled virgin olive oil tasters“.

Der Prüfungsleiter ist verantwortlich für die Leistung der Gruppe und somit auch für ihre Bewertung, für die er zuverlässige objektive Nachweise erbringen muss. In jedem Falle muss er jederzeit nachweisen können, dass die Methodik und die Prüfer unter Aufsicht stehen. Es wird empfohlen, in regelmäßigen Abständen eine Neukalibrierung der Gruppe vorzunehmen (IOC/T.20/Dok. Nr. 14, § 5).

Er ist in letzter Instanz für das Führen der Aufzeichnungen der Gruppe verantwortlich. Diese Aufzeichnungen müssen stets nachverfolgbar sein. Sie müssen den Leistungs- und Qualitätsanforderungen internationaler Standards für die sensorische Prüfung entsprechen und jederzeit die Anonymität der Proben gewährleisten.

Der Prüfungsleiter ist verantwortlich für das Vorhandensein sowie die ordnungsgemäße Reinigung und Instandhaltung der Hilfsmittel und Ausrüstungsgegenstände, die für die vorschriftsmäßige Anwendung dieser Methode erforderlich sind, und führt darüber sowie über die Einhaltung der Prüfbedingungen Buch.

Ihm obliegen die Entgegennahme und Lagerung der im Labor eintreffenden Proben sowie deren Lagerung nach erfolgter Prüfung. Dabei hat er jederzeit sicherzustellen, dass die Proben anonym bleiben und ordnungsgemäß gelagert werden; zu diesem Zweck muss er ein schriftliches Verfahren entwickeln, das die Rückverfolgbarkeit des gesamten Prozesses gewährleistet und Sicherheiten bietet.

Darüber hinaus ist er verantwortlich für die Vorbereitung, die Kodierung und die Übergabe der Proben an die Prüfer unter Einhaltung eines geeigneten Versuchsplans und vorgegebener Protokolle sowie für das Einsammeln und die statistische Auswertung der von den Prüfern ausgehändigten Prüfdaten.

Er ist zuständig für die Entwicklung und Darlegung etwaiger sonstiger Verfahren, die in Ergänzung zu diesem Standard erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Arbeitsweise der Gruppe sicherzustellen.

Er bemüht sich um Vergleiche der Ergebnisse der Gruppe mit den Ergebnissen anderer Gruppen, die natives Olivenöl prüfen, um festzustellen, ob die Gruppe ordnungsgemäß arbeitet.

Aufgabe des Prüfungsleiters ist es, die Mitglieder zu motivieren und bei ihnen Interesse, Neugier und Wettbewerbsgeist zu wecken. Daher wird ihm nachdrücklich empfohlen, einen reibungslosen beiderseitigen Informationsfluss mit den Mitgliedern der Gruppe sicherzustellen, indem er sie ständig über seine Arbeitsaufgaben und über die gewonnenen Ergebnisse auf dem Laufenden hält. Zudem hat er sich einer Meinungsäußerung zu enthalten und muss sicherstellen, dass möglicherweise tonangebende Prüfer die anderen nicht beeinflussen.

Er lädt die Prüfer rechtzeitig ein und beantwortet etwaige Fragen hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen, enthält sich aber jedweder Meinungsäußerung über die Proben.

7.2.   Prüfer

Die Personen, die an der organoleptischen Prüfung von Olivenöl als Prüfer teilnehmen, müssen dies freiwillig tun und sich allen damit verbundenen Konsequenzen unterwerfen, was die Pflichten und die fehlende finanzielle Vergütung angeht. Daher sind schriftliche Bewerbungen anzuraten. Der Prüfungsleiter hat die Bewerber zu schulen und entsprechend ihrer Eignung zur Unterscheidung ähnlicher Proben auszuwählen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit ihre Urteilsfähigkeit im Zuge der Schulung zunimmt.

Die Prüfer müssen in sensorischer Hinsicht eine rein beobachtende Funktion ausüben, ihre persönlichen geschmacklichen Vorlieben außer Acht lassen und lediglich ihre Sinneseindrücke wiedergeben. Dabei kommt es darauf an, dass sie ihre Arbeit stets schweigend sowie entspannt und ohne Eile verrichten, um der zu prüfenden Probe maximale sensorische Aufmerksamkeit widmen zu können.

Für jede Prüfung werden 8 bis 12 Prüfer benötigt, nebst einigen Reserveprüfern zur Deckung von Ausfällen.

8.   PRÜFBEDINGUNGEN

8.1.   Präsentation der Probe

Die zu prüfenden Olivenölproben werden in standardisierten Prüfgläsern dargereicht, die dem Standard IOC/T.20/Dok. Nr. 5 „Glass for oil tasting“ entsprechen.

Ein Glas enthält 14–16 ml Öl - bzw. 12,8 bis 14,6 g Öl, falls die Proben gewogen werden sollen – und ist mit einem Uhrglas bedeckt.

Jedes Glas wird mit einem willkürlich ausgewählten Code aus Ziffern oder aus einer Kombination von Buchstaben und Ziffern versehen. Der Code wird mit Hilfe eines geruchsfreien Systems angebracht.

8.2.   Prüf- und Probentemperatur

Die zur Prüfung anstehenden Proben sind während der gesamten Prüfung im Glas auf einer Temperatur von 28 °C ± 2 °C zu halten. Diese Temperatur wurde gewählt, weil sich die organoleptischen Unterschiede auf diese Weise leichter erfassen lassen als bei Umgebungstemperatur und weil die Aromastoffe dieser Öle bei niedrigeren Temperaturen kaum zur Entfaltung kommen, während sich bei höheren Temperaturen die für erhitzte Öle typischen Aromastoffe bilden. Siehe dazu den Standard IOC/T.20/Dok. Nr. 5 „Glass for Oil Tasting“, in dem die Methode zur Erwärmung der Proben im Glas beschrieben wird.

Im Prüfraum muss eine Temperatur zwischen 20 °C und 25 °C herrschen (siehe IOC/T.20/Dok. Nr. 6).

8.3.   Prüfungszeiten

Die für das Verkosten von Olivenöl geeignetste Tageszeit ist der Vormittag. Geruchs- und Geschmackssinn sind zu bestimmten Tageszeiten nachweislich besonders empfindlich. So ist die Empfindlichkeit von Geruchs- und Geschmackssinn vor den Mahlzeiten besonders groß und geht danach zurück.

Übertreibung ist aber auch hier zu vermeiden, da Hungergefühle die Prüfer ablenken und so ihr Unterscheidungsvermögen beeinträchtigen; es wird daher empfohlen, die Prüfgänge zwischen 10.00 und 12.00 Uhr durchzuführen.

8.4.   Prüfer: allgemeine Verhaltensmaßregeln

Die folgenden Empfehlungen gelten für das Verhalten der Prüfer bei ihrer Arbeit.

Wer vom Prüfungsleiter zur Teilnahme an einer organoleptischen Prüfung aufgefordert wurde, muss zu der ihm genannten Uhrzeit zur Teilnahme in der Lage sein und hat dazu folgende Vorschriften zu beachten:

Er stellt mindestens 30 Minuten vor der festgesetzten Uhrzeit das Rauchen und Kaffeetrinken ein.

Parfüm, Kosmetika oder Seife, deren Geruch bei der Prüfung noch wahrnehmbar ist, darf nicht verwendet werden. Zum Händewaschen ist unparfümierte Seife zu verwenden; dabei sind die Hände so lange mit Wasser nachzuspülen und abzutrocknen, bis jedweder Geruch beseitigt ist.

Der Prüfer muss bei Prüfungsantritt seit mindestens einer Stunde nüchtern sein.

Wer an einer Unpässlichkeit und insbesondere einer Beeinträchtigung des Geruchs- oder Geschmacksempfindens oder an einer die Konzentrationsfähigkeit beeinflussenden psychischen Belastung leidet, sieht von der Verkostung ab und informiert den Prüfungsleiter entsprechend.

Der die vorstehenden Vorschriften erfüllende Prüfer sucht die ihm zugewiesene Kabine auf; dies hat so leise und diskret wie möglich zu geschehen.

Er liest die Hinweise auf dem Prüfbogen sorgfältig durch und beginnt erst dann mit der Prüfung der Proben, wenn er sich über seine Aufgabe vollends im Klaren ist (entspannt und ohne Eile). Unklarheiten sind mit dem Prüfungsleiter unter vier Augen zu klären.

Er verrichtet seine Arbeit schweigend.

Er hat sein Mobiltelefon für die gesamte Dauer der Prüfung abgeschaltet, damit die Kollegen nicht in ihrer Konzentration beeinträchtigt und bei ihrer Arbeit gestört werden.

9.   VERFAHREN FÜR DIE ORGANOLEPTISCHE BEWERTUNG UND EINSTUFUNG VON NATIVEM OLIVENÖL

9.1.   Verkostungsverfahren

9.1.1.

Der Prüfer nimmt das Glas zur Hand, hält es dabei mit dem Uhrglas bedeckt schräg und schwenkt es dabei einmal ganz um, damit die Innenseite möglichst ganz benetzt wird. Er lüftet das Uhrglas und inhaliert das Bukett der Probe in leichten, ruhigen und langen Zügen durch die Nase so lange, bis er sich ein Urteil über die zur Prüfung anstehende Probe gebildet hat. Das eigentliche Riechen darf nicht länger als 30 Sekunden dauern. Gelangt er nach dieser Zeit nicht zu einem Urteil, legt er eine kleine Pause ein und macht einen weiteren Versuch.

Nach dem Riechen prüft er das Flavour (Gesamtsinneseindruck aus Geruchs-, Geschmacks- und Tastempfindung). Dazu nippt er einen kleinen Schluck Öl von etwa 3 ml. Sehr wichtig ist, dass alle geschmacksempfindlichen Teile des Mundes mit dem Öl benetzt werden, vom vorderen Teil des Mundes und der Zungenspitze über die Ränder des Zungenrückens bis zur Zungenwurzel und zur Kehle, da die Geschmackswahrnehmung und die taktilen Wahrnehmungen an verschiedenen Stellen der Zunge, des Gaumens und der Kehle unterschiedlich stark sind.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass genügend Olivenöl von der Zungenspitze bis zum Gaumen und zur Zungenwurzel langsam verteilt wird, wobei auf die Reihenfolge des Auftretens der Bitterkeit und der Schärfe zu achten ist. Anderenfalls kann es bei manchen Olivenölen vorkommen, dass beide Sinneseindrücke nicht wahrgenommen werden oder die Bitterkeit von der Schärfe verdeckt wird.

Durch kurzes, wiederholtes Einsaugen von Luft durch den Mund wird die Probe in der gesamten Mundhöhle verteilt, so dass die flüchtigen Aromastoffe zwangsläufig über den Gaumen in die Nase gelangen.

Auch die taktile Wahrnehmung von Schärfe sollte berücksichtigt werden. Dafür ist es ratsam, das Öl hinunterzuschlucken.

9.1.2.

Es wird empfohlen, bei der organoleptischen Prüfung von nativem Olivenöl maximal VIER PROBEN in jedem Prüfgang zu bewerten und maximal drei Prüfgänge pro Tag durchzuführen, damit keine Kontrastwirkungen durch das sofortige Verkosten anderer Proben auftreten.

Da es bei aufeinanderfolgenden Prüfgängen zu Ermüdungserscheinungen oder zur Dämpfung der Sinneswahrnehmung durch die vorherigen Proben kommt, sind die Ölreste des vorherigen Prüfgangs mit einem geeigneten Mittel aus dem Mund zu entfernen.

Dazu empfiehlt sich ein kleines Stück Apfel, das nach dem Kauen ausgespuckt werden kann; anschließend ist der Mund mit Wasser von Zimmertemperatur zu spülen. Zwischen dem Ende eines Prüfgangs und dem Beginn des nächsten müssen mindestens 15 Minuten vergehen.

9.2.   Verwendung der Profilbeschreibung durch den Prüfer

Die zu verwendende Profilbeschreibung ist in Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

Jeder zur Prüfergruppe gehörende Prüfer muss das zu untersuchende Öl zunächst riechen und dann verkosten (1). Anschließend trägt er auf der 10-cm-Skala in der vorliegenden Profilbeschreibung die Intensität der Wahrnehmung jedes negativen und positiven Attributs ein.

Werden negative Attribute wahrgenommen, die nicht in Abschnitt 4 aufgeführt sind, so sind diese unter Verwendung derjenigen Begriffe, mit denen sie am zutreffendsten beschrieben werden, im Feld „Sonstige“ anzugeben.

9.3.   Verwendung der Angaben durch den Prüfungsleiter

Der Prüfungsleiter sammelt die ausgefüllten Profilbeschreibungen der einzelnen Prüfer ein, um die den einzelnen Attributen zugeteilten Intensitäten zu überprüfen; bei Feststellung einer Anomalie fordert er den Prüfer auf, seine Profilbeschreibung zu überarbeiten und den Prüfversuch erforderlichenfalls zu wiederholen.

Der Prüfungsleiter gibt die Bewertungsdaten der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe in ein Computerprogramm entsprechend dem Standard IOC/T.20/Dok. Nr. 15 ein, um eine statistische Berechnung der Analyseergebnisse auf Grundlage der Berechnung des Medians vorzunehmen; siehe dazu Abschnitt 9.4 dieses Anhangs und die dazugehörige Anlage. Die Daten für eine Probe werden eingegeben anhand einer Matrix aus 9 Spalten, die jeweils den 9 sensorischen Attributen entsprechen, und n Zeilen, die den n Prüfern der Prüfergruppe entsprechen.

Wird ein von mindestens 50 % der Mitglieder der Prüfergruppe wahrgenommener Mangel unter „Sonstige“ eingetragen, so berechnet der Prüfungsleiter den Median dieses Mangels und nimmt die entsprechende Einstufung vor.

Der Wert des robusten Variationskoeffizienten, der die Einstufung bestimmt (Mangel mit der größten Intensität und Attribut „fruchtig“), muss kleiner oder gleich 20 % sein.

Ist dies nicht der Fall, muss der Prüfungsleiter für eine erneute Bewertung der spezifischen Probe in einem weiteren Prüfgang sorgen.

Sollte dies häufig vorkommen, wird dem Prüfungsleiter empfohlen, eine spezifische Fortbildung für die Prüfer durchzuführen (IOC/T.20/Dok. Nr. 14, § 5) und die Prüfungsleistung der Gruppe anhand des Wiederholbarkeitsindex und des Abweichungsindex zu beurteilen (IOC/T.20/Doc. Nr. 14, § 6).

9.4.   Einstufung der Öle

Das Öl wird entsprechend dem Median der festgestellten Mängel und dem Median des Attributs „fruchtig“ in die nachstehenden Kategorien eingestuft. Der Median der Mängel ist definiert als der Median des mit der stärksten Intensität wahrgenommenen Mangels. Der Median der Mängel und der Median der Fruchtigkeit werden mit einer Dezimalstelle ausgedrückt.

Für die Einstufung des Öls wird der Wert des Medians der Mängel und des Medians der Fruchtigkeit mit den nachstehend aufgeführten Referenzintervallen verglichen. Die Grenzen dieser Intervalle wurden unter Berücksichtigung des Fehlers der Methode festgesetzt und gelten daher als absolut. Eine entsprechende Computer-Software gestattet eine visuelle Darstellung der Einstufung in tabellarischer oder grafischer Form.

(a)

Natives Olivenöl extra: der Median der Mängel ist 0 und der Median des Attributs „fruchtig“ ist größer als 0.

(b)

Natives Olivenöl: der Median der Mängel ist größer als 0, aber nicht größer als 3,5 und der Median des Attributs „fruchtig“ ist größer als 0.

(c)

Lampantöl: der Median der Mängel ist größer als 3,5 oder der Median der Mängel ist nicht größer als 3,5 und der Median des Attributs „fruchtig“ ist gleich 0.

Anmerkung 1:

Liegt der Median des Attributs „bitter“ und/oder der des Attributs „scharf“ über 5,0, so vermerkt der Prüfungsleiter dies auf der Prüfbescheinigung.

Abbildung 1

PROFILBESCHREIBUNG VON NATIVEM OLIVENÖL

Intensität der wahrnehmung der mängel

Stichig/schlammig (2)

 

 

Modrig/feucht/erdig (2)

 

 

Wein-/essigartig

Sauer/säuerlich (2)

 

 

Frostgeschädigte Oliven

(feuchtes Holz)

 

 

Ranzig

 

 

Sonstige negative Attribute:

 

 

Deskriptor:

Metallisch  Heuartig  Wurmstichig  Roh 

Lakig  Brandig oder erhitzt  Fruchtwasserartig 

Espartograsartig  Gurkenartig  Schmierölartig 

Intensität der wahrnehmung der positiven attribute

Fruchtig

 

 

 

Grün 

Reif 

Bitter

 

 

Scharf

 

 

 

 

 

Name des Prüfers:

 

Code-Nr. des Prüfers:

Code-Nr. der Probe:

Unterschrift:

Anlage

Methode zur berechnung des medians und der vertrauensintervalle

Median

Formula

Der Median ist definiert als die reelle Zahl Xm, gekennzeichnet durch die Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit (p), dass die Werte der Verteilung (X) unter dieser Zahl (Xm) liegen, geringer oder gleich 0,5 ist, und dass gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit (p), dass die Werte der Verteilung (X) unter dieser Zahl Xm liegen oder ihr entsprechen, höher oder gleich 0,5 ist. Nach einer praktischeren Definition ist der Median das 50. Perzentil einer Zahlenverteilung in steigender Reihenfolge. Einfacher ausgedrückt: Der Median ist der Wert in der Mitte einer geordneten Datenreihe, wenn es sich um eine ungerade Anzahl von Datenwerten handelt, bzw. entspricht dem Durchschnitt der beiden mittleren Werte, wenn es sich um eine gerade Anzahl von Datenwerten handelt.

Robuste Standardabweichung

Um eine zuverlässige Schätzung für die Variabilität um den Mittelwert zu erhalten, ist der Schätzwert der robusten Standardabweichung nach Stuart und Kendall heranzuziehen (4). Die Formel ergibt die asymptotische Standardabweichung, d. h. den robusten Schätzwert der Variabilität der betreffenden Angaben, wobei N die Zahl der Beobachtungen und IQR der Quartilabstand ist, der genau 50 % der Fälle einer gegebenen Wahrscheinlichkeitsverteilung umfasst:

Formula

Zur Berechnung des Quartilabstands wird die Größe der Abweichung zwischen dem 75. und 25. Perzentil berechnet.

Formula

Dabei ist das Perzentil der Wert Xpc, gekennzeichnet durch die Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit (p), dass die Werte der Verteilung unter Xpc liegen, niedriger als ein bestimmtes Hundertstel ist oder ihm entspricht und dass gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit (p), dass die Werte der Verteilung niedriger als Xpc sind oder ihm entsprechen, höher als das bestimmte Hundertstel ist oder ihm entspricht. Das Hundertstel gibt das gewählte Fraktil der Verteilung an. In Fall des Medians entspricht es 50/100.

Formula

In der Praxis ist das Perzentil der Verteilungswert, der einem bestimmten Bereich unterhalb der Verteilungs- oder Dichtekurve entspricht. Beispiel: das 25. Perzentil ist der Verteilungswert, der einem Bereich von 0,25 oder 25/100 entspricht.

Bei dieser Methode werden Perzentile auf der Grundlage der realen Werte berechnet, die in der Datenmatrix erscheinen (Perzentilberechnungsverfahren).

Robuster Variationskoeffizient (%)

Der CVr% stellt eine reine Zahl dar, die den Prozentsatz der Variabilität des analysierten Zahlensatzes angibt. Daher ist dieser Koeffizient zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitglieder der Prüfergruppe besonders geeignet.

Formula

Vertrauensintervalle des Medians bei 95 %

Das Vertrauensintervall von 95 % (der Wert des Fehlers erster Art entspricht 0,05 oder 5 %) ist das Intervall, in dem der Median, ausgehend von der Hypothese, dass sich der Versuch unendliche Male wiederholen ließe, schwanken könnte. In der Praxis gibt es das Variabilitätsintervall des Versuchs unter den vorgegebenen operationellen Bedingungen an, in der Annahme, dass der Versuch viele Male wiederholt werden könnte. Das Intervall ist, wie der CVr%, nützlich zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Versuchs.

Formula

Formula

wobei C = 1,96 bei einem Vertrauensintervall auf 95-%-Niveau.

Ein Beispiel für den Berechnungsbogen ist in Anhang I des Standards IOC/T20/Dok. Nr. 15 enthalten.

Literaturhinweise

(1)

Wilkinson, L. 1990. Systat: The system for statistics. Evanston, IL.SYSTAT Inc.

(2)

Cicchitelli, G. 1984. Probabilità e Statistica. Maggioli Editore, Rimini.

(3)

Massart, D.L.; Vandeginste, B.G.M.; Deming, Y.; Michotte, L. 1988. Chemometrics. A textbook. Elsevier. Amsterdam.

(4)

Kendall, M.G.; Stuart, A. 1967. The advanced theory of statistics. Vol. 1. Hafner Publishing Co.

(5)

McGill, R.; Tukey, J.W.; Larsen, W.A. 1978. Variation of Box Plots. The American Statistician, 32, (2), 12-16.

(6)

IOC/T.28/Dok. Nr. 1 September 2007, Guidelines for the accreditation of sensory testing laboratories with particular reference to virgin olive oil according to standard ISO/IEC 17025:2005.

(7)

IOC/T.20/Dok. Nr. 14.

(8)

IOC/T.20/Dok. Nr. 15.

(9)

ISO/IEC 17025:05.


(1)  Der Prüfer kann vom Verkosten eines Öls absehen, wenn er direkt über den Geruch ein extrem stark ausgeprägtes negatives Attribut feststellt. Er vermerkt diesen außergewöhnlichen Umstand in der Profilbeschreibung.

(2)  Nichtzutreffendes streichen


ANHANG VI

„ANHANG XXa

METHODE ZUM NACHWEIS VON FREMDÖLEN IN OLIVENÖLEN

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Methode dient dem Nachweis fremder Pflanzenöle in Olivenölen. In Olivenöl lassen sich Pflanzenöle mit hohem Linolsäuregehalt (Soja-, Raps-, Sonnenblumenöl usw.) sowie einige Pflanzenöle mit hohem Ölsäuregehalt (wie Haselnussöl, Sonnenblumenöl mit hohem Ölsäuregehalt und Oliventresteröl) nachweisen. Der Nachweisgrad hängt von der Art des Fremdöls und der Olivensorte ab. Bei Haselnussöl ist ein Nachweisgrad von 5–15 % üblich. Die Methode ermöglicht es nicht, die Art des festgestellten Fremdöls zu ermitteln, sondern zeigt nur an, ob es sich um unverfälschtes Olivenöl handelt oder nicht.

2.   PRINZIP

Das Öl wird durch Festphasenextraktion (SPE) an Kieselgelkartuschen gereinigt. Die Triacylglycerin- (TAG-) Zusammensetzung wird durch hochauflösende Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatographie unter Verwendung eines Brechungsindexdetektors und von Propionitril als mobiler Phase bestimmt. Aus dem gereinigten Öl werden durch Methylierung mit einer kalten Lösung von KOH in Methanol (Anhang X B) Fettsäuremethylester (FAME) zubereitet, die anschließend mittels Kapillar-Gaschromatographie mit hohen polaren Trennsäulen analysiert werden (Anhang X A). Ein Computerprogramm berechnet die theoretische Triacylglycerinzusammensetzung anhand der Fettsäurezusammensetzung unter der Annahme einer 1,3-Random-2-Random-Verteilung der Fettsäuren im Triacylglycerin, mit Einschränkungen für die gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung. Die Berechnungsmethode stellt eine Abwandlung des in Anhang XVIII beschriebenen Verfahrens dar. Anhand der theoretischen und experimentellen Triacylglycerinzusammensetzungen (HPLC) werden mehrere mathematische Algorithmen berechnet, und die so erhaltenen Werte werden mit den in einer Datenbank erfassten Werten unverfälschter Olivenöle verglichen.

3.   MATERIALIEN UND REAGENZIEN

3.1.   Reinigung des Öls

3.1.1.

25-ml-Erlenmeyerkolben. und Deckel mit PTFE-Dichtung.

3.1.3.

Kieselgelkartuschen, 1 g (6 ml), für die Festphasenextraktion (z. B., Waters, Massachusetts, USA).

3.1.4.

n-Hexan, Analysequalität.

3.1.5.

Lösungsmittelgemisch aus Hexan/Diethylether (87:13, V/V).

3.1.6.

n-Heptan, Analysequalität.

3.1.7.

Aceton, Analysequalität.

3.2.   HPLC-Analyse der Triacylglycerine

3.2.1.

Mikroliterspritzen (50 μL) und Nadeln für die HPLC-Injektion.

3.2.2.

Propionitril, reinst oder HPLC-Qualität (z. B. ROMIL, Cambridge, Vereinigtes Königreich) zur Verwendung als mobile Phase.

3.2.3.

HPLC-Säule (25 cm × 4 mm Innendurchmesser), gepackt mit RP-18-Phase (Korngröße 4 μ).

3.3.   Zubereitung von Fettsäuremethylestern

(Siehe Anhang X B)

3.3.1.

Methanol mit höchstens 0,5 % Wassergehalt.

3.3.2.

Heptan, Analysequalität.

3.3.3.

Eine 2N-Lösung von Kaliumhydroxid in Methanol. 1,1 g Kaliumhydroxid werden in 10 ml Methanol gelöst.

3.3.4.

5-ml-Reagenzgläser mit Schraubverschluss und Deckel mit PTFE-Dichtung.

3.4.   Gaschromatische Analyse der FAME

(Siehe Methode zur Bestimmung von ungesättigten trans-Fettsäuren mittels Kapillar-Gaschromatographie in Anhang X A).

3.4.1

Mikroliterspritzen (50 μL) und Nadeln für die GC-Injektion.

3.4.2

Wasserstoff oder Helium als Trägergas.

3.4.3

Wasserstoff und Sauerstoff für den Flammenionisationsdetektor.

3.4.4

Stickstoff oder Helium als Hilfsträgergas.

3.4.5.

Fused Silica-Kapillarsäule (50-60 m × 0,25 – 0,30 mm Innendurchmesser), beschichtet mit Cyanopropylpolysiloxan- oder Cyanopropylphenylsiloxanphasen (SP-2380 oder ähnlich) mit 0,20-0,25 μm Schichtdicke.

4.   GERÄTE

4.1.

Vakuumgerät für Festphasenextraktion.

4.2.

Rotationsverdampfer.

4.3.

HPLC-Apparatur, bestehend aus:

4.3.1.

Entgaser für die mobile Phase.

4.3.2.

Rheodyn-Injektionsventil mit 10 μL-Schleife.

4.3.3.

Hochdruckpumpeneinheit.

4.3.4.

Thermostatisch regulierter Trockenschrank für die HPLC-Säule, einstellbar auf Temperaturen unterhalb der Umgebungstemperatur (15-20 °C) (z. B. Typ Peltier).

4.3.5.

Brechungsindexdetektor.

4.3.6.

Computergestütztes Datenerfassungssystem mit Integrationsprogramm.

4.4

Apparatur für Kapillargaschromatographie gemäß Anhang X A mit folgendem Zubehör:

4.4.1.

Split-Injektor.

4.4.2.

Flammenionisationsdetektor.

4.4.3.

Ofen mit programmierbarer Temperatur.

4.4.4.

Computergestütztes Datenerfassungssystem mit Integrationsprogramm.

4.5.

Computer mit Microsoft EXCEL.

5.   DURCHFÜHRUNG DER ANALYSE

5.1.   Reinigung des Öls

Eine SPE-Kieselgelkartusche in einen Vakuum-Eluator geben und unter Vakuum mit 6 ml Hexan waschen. Das Vakuum unterbrechen, damit die Säule nicht austrocknet, und einen Erlenmeyerkolben unter die Kartusche stellen. In die Säule eine Lösung von etwa 0,12 g Öl in 0,5 ml Hexan geben, die Lösung durch das Kieselgel geben und dann mit 10 ml Lösungsgemisch (3.1.5) aus Hexan-Diethylether (87:13 v/v) unter Vakuum eluieren. Das eluierte Lösungsmittel homogenisieren und ungefähr die Hälfte der Menge in einen anderen Erlenmeyerkolben gießen. Beide Lösungen getrennt voneinander in einem Rotationsverdampfer unter reduziertem Druck bei Zimmertemperatur bis zur Trocknung abrotieren. Zur Triacylglycerin-Analyse einen der Rückstände in 1 ml Aceton lösen (siehe Nummer 5.2 erster Absatz) und in ein 5-ml-Reagenzglas mit Schraubverschluss geben. Zur Zubereitung der Fettsäuremethylester den anderen Rückstand in 1 ml n-Heptan lösen und in ein zweites 5-ml-Reagenzglas mit Schraubdeckel geben.

Anmerkung: Das Öl kann über einer Kieselgelsäule nach der Methode IUPAC 2.507 gereinigt werden.

5.2.   HPLC-Analyse der Triacylglycerine

Das HPLC-System einrichten, die Säulentemperatur bei 20 °C halten; als mobile Phase dient Propionitril bei einer Durchlaufgeschwindigkeit von 0,6 ml/min. Wenn die Basislinie stabil ist, eine Lösungsmittelinjektion durchlaufen lassen; wenn die Basislinie im Bereich 12 bis 25 min unruhig erscheint, die Probe mit einer anderen Art von Aceton oder einer Mischung aus Propionitril/Aceton (25:75) lösen.

Anmerkung: Einige Arten von Aceton rufen Störungen der Basislinie in der genannten Region hervor.

Ein 10-μl-Aliquot der Lösung aus gereinigtem Öl in Aceton (5 %) einspritzen. Der Durchlauf dauert ca. 60 min. Ofentemperatur und/oder Durchlaufgeschwindigkeit sind so anzupassen, dass das Chromatogramm dem in Abbildung 1 ähnelt, wo Trilinolein (Peak 1) bei 15,5 min eluiert und die Auflösungen zwischen den Paaren LLL/OLLn (Peaks 1 und 2) und OLL/OOLn (Peaks 4 und 5) gut sind.

Die Höhe von Peak 2 (OLLn+PoLL) muss zumindest 3 % des vollen Skalenendwerts erreichen.

5.3.   Zubereitung der Fettsäuremethylester

0,1 ml einer 2N-Lösung aus Kaliumhydroxid in Methanol zu der Lösung aus gereinigtem Öl in 1 ml n-Heptan hinzugeben. Deckel fest auf das Reagenzglas schrauben. Das Glas 15 Sekunden kräftig schütteln und absetzen lassen, bis sich die obere Schicht geklärt hat (5 Minuten). Die n-Heptan-Lösung ist bereit zur Injektion in den Gaschromatographen. Die Lösung kann höchstens 12 Stunden bei Zimmertemperatur aufbewahrt werden.

5.4.   GC-Analyse der Fettsäuremethylester

Es ist das Verfahren anzuwenden, das im Rahmen der Methode zur Bestimmung von trans-Fettsäuren beschrieben wurde (siehe Anhang X A).

Das GC-System einrichten und auf eine Ofentemperatur von 165 °C einstellen. Empfohlen wird eine isotherme Ofentemperatur von 165 °C für 10 min, danach Aufheizen um 1,5 °C/min bis auf 200 °C. Für das Einspritzsystem wird eine Temperatur zwischen 220 °C und 250 °C empfohlen, um die Bildung von trans-Fettsäuren möglichst gering zu halten (siehe Anhang X A). Detektortemperatur: 250 °C. Als Trägergas ist Wasserstoff oder Helium bei einem Säulenkopfdruck von ca. 130 kPa zu verwenden. Injektionsvolumen: 1 μL im Split-Injektionsmodus.

Es muss ein ähnliches GC-Profil wie in Abbildung 2 erreicht werden. Besonders ist auf die Auflösung zwischen C18:3 und C20:1 zu achten (der C18:3-Peak muss vor dem C20:1-Peak erscheinen). Um diese Bedingungen zu erfüllen, muss die Anfangstemperatur und/oder die Säulenkopftemperatur optimiert werden. Das Einspritzsystem ist so einzustellen (Temperatur, Splitverhältnis und Volumeninjektion), dass die Unterscheidung von Palmitin- und Palmitoleinsäure weitestgehend vermieden wird.

Die Höhe des C20:0-Peaks muss etwa 20 % des vollen Skalenendwerts betragen, um die Quantifizierung der trans-Isomere zu ermöglichen. Erscheint der C18:0-Peak verzerrt, ist die Probenmenge zu verringern.

6.   INTEGRATION CHROMATOGRAPHISCHER PEAKS

6.1.   HPLC-Chromatogramm

Abbildung 1 zeigt ein typisches HPLC-Chromatogramm der Triacylglycerine eines gereinigten Olivenöls. Zur Integration der Peaks müssen drei Basislinien gezogen werden: die erste zwischen dem Beginn von Peak 1 und dem Ende von Peak 3; die zweite zwischen dem Beginn von Peak 4 und dem Tal vor Peak 8; die dritte zwischen dem Tal vor Peak 8 und dem Ende von Peak 18.

Die Gesamtfläche ist die Summe der Flächen aller (identifizierten und nicht identifizierten) Peaks von Peak 1 bis Peak 18. Der prozentuale Anteil jedes Peaks ergibt sich aus der Formel

Formula

Die prozentualen Anteile sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.

6.2.   Gaschromatogramm

Abbildung 2 zeigt ein Gaschromatogramm von Fettsäurealkylestern, die aus einem gereinigten Olivenöl gewonnen wurden. Zu berechnen sind die prozentualen Anteile folgender Fettsäuren:

Palmitinsäure;

P (C16:0)

=

Methylester + Ethylester

Stearinsäure;

S (C18:0)

=

Methylester

Palmitolsäure;

Po (C16:1)

=

Summe der Methylester der beiden cis-Isomere

Ölsäure;

O (C18:1)

=

Summe der Methylester der beiden cis-Isomere + Ethylester + trans-Isomere

Linolsäure;

L (C18:2)

=

Methylester+ Ethylester + trans-Isomere

Linolensäure;

Ln (C18:3)

=

Methylester + trans-Isomere

Arachinsäure;

A (C20:0)

=

Methylester

Eicosensäure (Gadoleinsäure);

G (C20:1)

=

Methylester

Ethyl- und trans-Isomer-Ester können im Gaschromatogramm fehlen.

Die Gesamtfläche (AT) ist die Summe aller im Chromatogramm erscheinenden Peaks von C14:0 bis C24:0 mit Ausnahme dessen, der Squalen entspricht. Der prozentuale Anteil jedes einzelnen Peaks wird wie folgt berechnet:

Formula

Die Ergebnisse werden mit zwei Dezimalstellen angegeben.

Bei den mittels Computerprogramm vorgenommenen Berechnungen erübrigt sich die Normalisierung auf 100, weil sie automatisch vorgenommen wird.

Abbildung 1

HPLC-Chromatogramm der TAG in einem nativen Olivenöl aus „Chemlali“-Oliven. Hauptkomponenten der Peaks

Image

Tabelle 1

Daten zur Wiederholbarkeit der Bestimmung von TAG in nativem Olivenöl mittels HPLC bei einer Säulentemperatur von 20 °C mit Propionitril als mobiler Phase

ECN

HPLC-Peaks

TAG

Probe 1

Probe 2

Probe 3

Probe 4

Probe 5

Mittel (%)

RSDr (%)

Mittel (%)

RSDr (%)

Mittel (%)

RSDr (%)

Mittel (%)

RSDr (%)

Mittel (%)

RSDr (%)

42

1

LLL

0,020

7,23

0,066

5,18

0,095

4,10

0,113

0,95

0,34

1,05

2

OLLn+ PoLL

0,085

7,44

0,24

1,78

0,26

2,25

0,35

2,02

0,50

2,83

3

PLLn

0,023

15,74

0,039

5,51

0,057

5,62

0,082

4,35

0,12

6,15

44

4

OLL

0,47

1,52

1,53

0,42

2,62

0,98

3,35

1,05

4,37

1,13

5

OOLn+ PoOL

1,07

2,01

1,54

0,46

1,61

0,71

1,72

1,07

1,77

2,40

6

PLL+ PoPoO

0,11

12,86

0,24

4,37

0,65

1,32

1,35

0,73

2,28

1,24

7

POLn+ PpoPo+ PpoL

0,42

5,11

0,49

2,89

0,55

2,01

0,85

1,83

1,09

1,96

46

8

OOL+ LnPP

6,72

0,63

8,79

0,31

11,21

0,42

13,25

0,33

15,24

0,23

9

PoOO

1,24

2,86

1,49

0,95

1,63

0,85

2,12

0,45

2,52

0,56

10

SLL+ PLO

2,70

0,65

4,05

0,70

6,02

0,65

9,86

0,53

11,53

0,31

11

PoOP+ SpoL+ SOLn+ SpoPo

0,64

4,42

0,69

3,02

0,79

1,23

1,53

0,89

1,70

1,66

48

12+13

OOO+ PLP+ PoPP

49,60

0,07

48,15

0,06

42,93

0,06

33,25

0,10

24,16

0,06

14

SOL

0,82

1,72

0,92

1,56

1,05

1,32

1,25

1,05

1,60

1,77

15

POO

22,75

0,25

21,80

0,20

21,05

0,30

20,36

0,35

20,17

0,14

50

16

POP

3,05

0,46

4,56

0,42

4,98

0,52

5,26

0,41

5,57

0,38

17

SOO

6,87

0,21

5,56

0,33

4,86

0,43

4,12

0,72

3,09

0,69

18

POS+ SLS

1,73

1,23

1,65

1,10

1,54

0,99

1,49

1,10

1,41

1,00

n

=

3 Wiederholungen

RSDr

=

Relative Standardabweichung der Wiederholbarkeit

Abbildung 2

G as - Chroma togra m m von Fettsäurealkylestern, die aus einem Oliventresteröl durch Ummesterung mit einer kalten Lösung von KOH in Methanol gewonnen wurden

Image

7.   NACHWEIS VON FREMDÖLEN IN OLIVENÖLEN

Die Berechnungsmethode für den Nachweis von Fremdölen in Olivenölen, die auf einem Vergleich mathematischer Algorithmen mit den in einer Datenbank erfassten Werten unverfälschter Olivenöle beruht, wird in Anhang I des Standards IOC/T.20/Dok. Nr. 25 beschrieben.“


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1349/2013 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

55,3

IL

200,7

MA

78,3

TN

115,1

TR

97,6

ZZ

109,4

0707 00 05

AL

106,5

MA

154,0

TR

141,2

ZZ

133,9

0709 93 10

MA

147,4

TR

145,2

ZZ

146,3

0805 10 20

AR

26,3

TR

57,0

UY

27,9

ZA

33,1

ZZ

36,1

0805 20 10

MA

63,8

ZZ

63,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

108,1

JM

139,0

TR

70,6

ZZ

105,9

0805 50 10

TR

58,8

ZZ

58,8

0808 10 80

BA

78,8

CN

77,6

MK

32,3

NZ

153,0

US

114,5

ZZ

91,2

0808 30 90

TR

120,5

US

154,6

ZZ

137,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2013

über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8576)

(Nur der bulgarische, der dänische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(2013/762/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Fischereiüberwachungsprogrammen für 2013 übermittelt haben, erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/410/EU vom 10. Juli 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (2), in dessen Rahmen aber nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel für 2013 ausgeschöpft wurden.

(2)

Dieser nicht verwendete Teil der Haushaltsmittel für 2013 ist nunmehr über einen neuen Beschluss zuzuteilen.

(3)

Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, für die Zuteilung zusätzlicher Mittel Programme in den prioritären Bereichen vorzulegen, wie sie die Kommission in ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 7. Juni 2013 festgelegt hat, d. h. Vorhaben zur Anpassung der elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssysteme (ERS) in den Mitgliedstaaten, um der künftigen Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Anpassung der Datenbanken der Mitgliedstaaten, der Interoperabilität der ERS, der Messung der Maschinenleistung sowie der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen, zu entsprechen. Die bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben von den Wirtschaftsbeteiligten und/oder Mitgliedstaaten zu erfüllenden Voraussetzungen wurden von der Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 an die Mitgliedstaaten festgelegt.

(4)

Auf dieser Grundlage und angesichts der Haushaltszwänge wurden Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an Programmen z. B. zur Ausbildung und Sensibilisierung für die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgelehnt, da sie nicht die genannten prioritären Bereiche betreffen. Auch innerhalb der von der Kommission vorgegebenen prioritären Bereiche konnten aufgrund der bestehenden Haushaltszwänge nicht alle Vorhaben in den Programmen berücksichtigt werden. Die Kommission musste die Vorhaben, die kofinanziert werden sollen, danach auswählen, ob sie den festgelegten Prioritäten entsprechen.

(5)

Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) ausgearbeitet werden.

(6)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (4), überprüft.

(7)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(8)

Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates gelten.

(9)

Damit eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, müssen die auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben allen einschlägigen EU-Vorschriften und insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2017 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2018 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine rationelle und sichere Erhebung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

(2)   Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden.

(3)   Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Für die in Anhang I aufgeführten Vorhaben BG/13/02 im Zusammenhang mit Omega-Messgeräten, EL/13/10 im Zusammenhang mit Tablets für Kontrollzwecke und PT/13/08 im Zusammenhang mit Wiegevorrichtungen wird innerhalb der in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS), die Interoperabilität zwischen den ERS der Mitgliedstaaten und die Durchführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge (Rückwurfverbot) ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 6

Pilotprojekte

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte im Bereich neuer Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 7

Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat werden wie folgt festgelegt:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatz-programms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Belgien

430 000

280 000

252 000

Bulgarien

35 791

35 791

24 031

Dänemark

4 195 144

1 251 235

876 285

Estland

400 000

400 000

360 000

Irland

200 000

200 000

180 000

Griechenland

228 500

78 500

50 650

Spanien

2 989 879

1 037 300

769 570

Frankreich

2 058 585

1 356 145

631 082

Kroatien

267 490

267 490

227 400

Italien

1 850 000

422 000

379 800

Zypern

100 000

100 000

90 000

Lettland

124 038

124 038

111 634

Litauen

99 919

99 919

89 927

Malta

1 470 510

615 000

553 500

Polen

1 487 812

1 389 812

1 090 831

Portugal

443 954

161 500

143 150

Rumänien

40 000

0

0

Finnland

1 800 000

1 050 000

945 000

Schweden

2 450 000

1 150 000

1 035 000

Vereinigtes Königreich

31 553

25 710

23 140

Insgesamt

20 703 175

10 044 440

7 833 000

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 54.

(3)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(5)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Bulgarien:

BG/13/02

20 452

20 452

10 226

BG/13/03

15 339

15 339

13 805

Zwischensumme

35 791

35 791

24 031

Dänemark:

DK/13/21

469 509

469 509

172 731

DK/13/23

335 363

335 363

301 827

DK/13/24

250 000

0

0

DK/13/25

250 000

0

0

DK/13/26

250 000

0

0

DK/13/27

278 000

0

0

DK/13/28

275 000

0

0

DK/13/29

275 000

0

0

DK/13/30

275 000

0

0

DK/13/31

275 000

111 000

99 900

DK/13/32

300 000

0

0

DK/13/33

403 423

0

0

DK/13/34

221 340

0

0

DK/13/35

2 146

0

0

Zwischensumme

3 859 781

915 872

574 458

Irland:

IE/13/04

200 000

200 000

180 000

Zwischensumme

200 000

200 000

180 000

Griechenland:

EL/13/10

50 000

50 000

25 000

EL/13/11

28 500

28 500

25 650

Zwischensumme

78 500

78 500

50 650

Spanien:

ES/13/42

718 632

0

0

ES/13/45

454 090

0

0

ES/13/50

365 000

365 000

328 500

ES/13/54

33 900

0

0

ES/13/55

50 000

0

0

ES/13/56

16 000

16 000

14 400

ES/13/57

72 000

0

0

Zwischensumme

1 709 622

381 000

342 900

Frankreich:

FR/13/14

498 798

498 798

250 000

FR/13/15

711 700

711 700

250 000

FR/13/16

276 000

0

0

FR/13/17

115 647

115 647

104 082

FR/13/18

176 440

0

0

Zwischensumme

1 778 585

1 326 145

604 082

Kroatien:

HR/13/08

10 000

10 000

9 000

HR/13/10

247 490

247 490

209 400

Zwischensumme

257 490

257 490

218 400

Italien:

IT/13/10

450 000

422 000

379 800

IT/13/11

1 400 000

0

0

Zwischensumme

1 850 000

422 000

379 800

Lettland:

LV/13/04

124 038

124 038

111 634

Zwischensumme

124 038

124 038

111 634

Litauen:

LT/13/06

15 929

15 929

14 336

LT/13/05

26 066

26 066

23 459

Zwischensumme

41 995

41 995

37 795

Malta:

MT/13/04

55 510

0

0

MT/13/05

1 400 000

600 000

540 000

MT/13/06

15 000

15 000

13 500

Zwischensumme

1 470 510

615 000

553 500

Polen:

PL/13/16

250 000

152 000

136 800

PL/13/17

147 512

147 512

132 761

PL/13/18

240 300

240 300

216 270

Zwischensumme

637 812

539 812

485 831

Portugal:

PT/13/06

129 200

111 100

99 990

PT/13/08

5 500

5 500

2 750

PT/13/09

264 354

0

0

Zwischensumme

399 054

116 600

102 740

Rumänien:

RO/13/18

40 000

0

0

Zwischensumme

40 000

0

0

Finnland:

FI/13/11

350 000

350 000

315 000

FI/13/14

150 000

150 000

135 000

FI/13/15

750 000

0

0

Zwischensumme

1 250 000

500 000

450 000

Schweden:

SE/13/04

500 000

0

0

SE/13/05

350 000

0

0

SE/13/06

450 000

0

0

SE/13/07

450 000

450 000

405 000

SE/13/08

200 000

200 000

180 000

Zwischensumme

1 950 000

650 000

585 000

Vereinigtes Königreich:

UK/13/05

9 933

9 933

8 940

UK/13/06

1 753

1 753

1 578

UK/13/07

5 843

0

0

Zwischensumme

17 529

11 686

10 518

Insgesamt

15 700 707

6 215 929

4 711 339


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Frankreich:

FR/13/12

250 000

0

0

Zwischensumme

250 000

0

0

Vereinigtes Königreich:

UK/13/04

14 024

14 024

12 622

Zwischensumme

14 024

14 024

12 622

Insgesamt

264 024

14 024

12 622


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Belgien:

BE/13/10

40 000

40 000

36 000

BE/13/11

200 000

200 000

180 000

BE/13/12

40 000

40 000

36 000

Zwischensumme

280 000

280 000

252 000

Dänemark:

DK/13/22

335 363

335 363

301 827

Zwischensumme

335 363

335 363

301 827

Estland:

EE/13/04

300 000

300 000

270 000

EE/13/05

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

400 000

400 000

360 000

Spanien:

ES/13/43

246 300

246 300

221 670

Zwischensumme

246 300

246 300

221 670

Frankreich:

FR/13/13

30 000

30 000

27 000

Zwischensumme

30 000

30 000

27 000

Kroatien:

HR/13/09

10 000

10 000

9 000

Zwischensumme

10 000

10 000

9 000

Zypern:

CY/13/04

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

100 000

100 000

90 000

Litauen:

LT/13/04

57 924

57 924

52 132

Zwischensumme

57 924

57 924

52 132

Polen:

PL/13/14

350 000

350 000

315 000

PL/13/15

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

450 000

450 000

405 000

Portugal:

PT/13/07

44 900

44 900

40 410

Zwischensumme

44 900

44 900

40 410

Finnland:

FI/13/10

350 000

350 000

315 000

FI/13/12

200 000

200 000

180 000

Zwischensumme

550 000

550 000

495 000

Schweden:

SE/13/09

500 000

500 000

450 000

Zwischensumme

500 000

500 000

450 000

Insgesamt

3 004 487

3 004 487

2 704 039


ANHANG V

PILOTPROJEKTE

(in EUR)

Art der Ausgaben

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatz-programms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Belgien:

BE/13/13

150 000

0

0

Zwischensumme

150 000

0

0

Spanien:

ES/13/44

471 074

0

0

ES/13/46

250 000

250 000

125 000

ES/13/48

160 000

160 000

80 000

ES/13/49

100 000

0

0

ES/13/51

2 000

0

0

Zwischensumme

983 074

410 000

205 000

Polen:

PL/13/13

400 000

400 000

200 000

Zwischensumme

400 000

400 000

200 000

Insgesamt

1 533 074

810 000

405 000


ANHANG VI

BETRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT PROGRAMMEN ZUR AUSBILDUNG UND SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN, DIE ABGELEHNT WURDEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Griechenland:

EL/13/12

150 000

0

0

Zwischensumme

150 000

0

0

Spanien:

ES/13/47

40 000

0

0

ES/13/52

8 082

0

0

ES/13/53

2 800

0

0

Zwischensumme

50 882

0

0

Insgesamt

200 882

0

0


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8743)

(Nur der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der lettische, der niederländische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2013/763/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die Kommission hat die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte geprüft.

(3)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Der vorliegende Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. September 2013 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

%

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HAUSHALTSPOSTEN: 6500

CZ

Rechnungsabschluss

2011

Verwaltungsfehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 121 357,89

0,00

– 121 357,89

INSGES. CZ

EUR

– 121 357,89

0,00

– 121 357,89

6500 INSGES.

EUR

– 121 357,89

0,00

– 121 357,89

HAUSHALTSPOSTEN: 6701

AT

Entkoppelte Direktbeihilfen (Betriebsprämienregelung)

2007

Mängel beim LPIS-GIS, bei Verwaltungsgegenkontrollen, bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen, bei der Anwendung von Sanktionen und Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

–1 542 856,98

0,00

–1 542 856,98

AT

Entkoppelte Direktbeihilfen (Betriebsprämienregelung)

2008

Mängel beim LPIS-GIS, bei Verwaltungsgegenkontrollen, bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen, bei der Anwendung von Sanktionen und Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 362 356,33

0,00

– 362 356,33

AT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel beim LPIS-GIS, bei Verwaltungsgegenkontrollen, bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen, bei der Anwendung von Sanktionen und Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 322 005,10

0,00

– 322 005,10

INSGES. AT

EUR

–2 227 218,41

0,00

–2 227 218,41

BE

Finanzprüfung - Überschreitung

2012

Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–8 448,26

–8 448,26

0,00

BE

Finanzprüfung - Überschreitung

2012

Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 827 309,72

– 827 309,72

0,00

INSGES. BE

EUR

– 835 757,98

– 835 757,98

0,00

DE

Entkoppelte Direktbeihilfen (Betriebsprämienregelung)

2008

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen und Vor-Ort-Kontrollen der Toleranzmarge, Antragsjahr 2007

PUNKTUELL

 

EUR

–51 726,31

0,00

–51 726,31

DE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen und Vor-Ort-Kontrollen der Toleranzmarge, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

 

EUR

–83 286,41

0,00

–83 286,41

DE

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

–10 670,90

–10 670,90

0,00

INSGES. DE

EUR

– 145 683,62

–10 670,90

– 135 012,72

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 365 658,89

0,00

– 365 658,89

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 737 372,81

0,00

– 737 372,81

ES

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2007

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–1 787,28

0,00

–1 787,28

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 145 740,74

0,00

– 145 740,74

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Spezifische nicht erstattungsfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 919 365,27

0,00

– 919 365,27

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 538 517,00

0,00

– 538 517,00

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 875 633,57

0,00

– 875 633,57

ES

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2008

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–3 135,65

0,00

–3 135,65

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–65 004,15

0,00

–65 004,15

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Spezifische nicht erstattungsfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

–1 143 982,20

0,00

–1 143 982,20

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–2 121,76

0,00

–2 121,76

ES

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2009

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–1 807,57

0,00

–1 807,57

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 984 848,39

0,00

– 984 848,39

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–26 937,72

0,00

–26 937,72

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

1 259,51

0,00

1 259,51

ES

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2010

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–1 629,62

0,00

–1 629,62

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 990 175,71

0,00

– 990 175,71

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

169,58

0,00

169,58

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 979 171,01

0,00

– 979 171,01

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2007

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 800 115,89

– 506,88

– 799 609,01

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2007

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–1 000 522,12

0,00

–1 000 522,12

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–5 160,91

–0,21

–5 160,70

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 338 164,02

0,00

– 338 164,02

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 771 505,81

–31,70

– 771 474,11

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–14 378,54

0,00

–14 378,54

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–63 773,71

0,00

–63 773,71

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–78,16

0,00

–78,16

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–2 318,23

0,00

–2 318,23

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

186,40

0,00

186,40

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 727,03

0,00

– 727,03

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–2 293,81

0,00

–2 293,81

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 468,08

0,00

– 468,08

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

233,66

0,00

233,66

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–6 934,44

0,00

–6 934,44

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 181,82

0,00

– 181,82

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–88 770,49

0,00

–88 770,49

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 526 475,63

–73,61

– 526 402,02

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–25,72

0,00

–25,72

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 493,99

0,00

– 493,99

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–92 270,35

0,00

–92 270,35

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 525 914,47

0,00

– 525 914,47

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 236,54

0,00

– 236,54

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 457,10

0,00

– 457,10

ES

Sonstige Direktbeihilfen

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 210,66

0,00

– 210,66

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 803,64

0,00

– 803,64

ES

Zahlungsansprüche

2009

Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 152,70

–0,10

– 152,60

ES

Zahlungsansprüche

2009

Unrechtmäßige Zuweisung besonderer Zahlungsansprüche

PUNKTUELL

 

EUR

–1 316 791,79

– 838,16

–1 315 953,63

ES

Zahlungsansprüche

2010

Nichtberücksichtigung von Futterflächen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–2 796 719,30

0,00

–2 796 719,30

ES

Zahlungsansprüche

2010

Nationale Reserve Olivenölsektor

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–1 467 764,48

0,00

–1 467 764,48

ES

Zahlungsansprüche

2010

Höhere Gewalt im Zuckersektor

PUNKTUELL

 

EUR

– 169 495,55

0,00

– 169 495,55

ES

Zahlungsansprüche

2010

Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 259,91

0,00

– 259,91

ES

Zahlungsansprüche

2010

Entkoppelung der Sonderprämie für männliche Rinder

PUNKTUELL

 

EUR

– 648 647,61

0,00

– 648 647,61

ES

Zahlungsansprüche

2010

Unrechtmäßige Zuweisung besonderer Zahlungsansprüche

PUNKTUELL

 

EUR

–1 334 718,15

0,00

–1 334 718,15

ES

Finanzprüfung - Überschreitung

2011

Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 474 315,16

– 474 315,16

0,00

ES

Finanzprüfung - Überschreitung

2011

Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 116 322,42

–1 301 665,74

1 185 343,32

ES

Rechnungsabschluss

2011

Nicht erstattungsfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

–18 632,33

–18 632,33

0,00

ES

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2011

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

–42 228,78

–42 228,78

0,00

ES

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2011

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

–3 043 215,34

–3 043 215,34

0,00

ES

Milchquoten

2011

Einziehung der Milchabgabe

PUNKTUELL

 

EUR

135 786,22

135 786,22

0,00

ES

Finanzprüfung - Überschreitung

2012

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–51 193,89

–51 193,89

0,00

ES

Finanzprüfung - Überschreitung

2012

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–12 288,65

–12 288,65

0,00

ES

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 226 009,53

– 226 009,53

0,00

INSGES. ES

EUR

–23 606 290,72

–5 035 213,86

–18 571 076,86

FI

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2009

Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (während des Haltungszeitraums bei Vor-Ort-Kontrollen nicht aufgefundene Tiere)

PUNKTUELL

 

EUR

–2 455,57

0,00

–2 455,57

FI

Sonstige Direktbeihilfen - Artikel 69 der VO 1782/2003 - nur Schafe und Rinder

2009

Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (potenziell beihilfefähige Tiere, fehlende Ohrmarken)

PUNKTUELL

 

EUR

–85 467,41

0,00

–85 467,41

FI

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2010

Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (während des Haltungszeitraums bei Vor-Ort-Kontrollen nicht aufgefundene Tiere)

PUNKTUELL

 

EUR

–4 103,67

0,00

–4 103,67

FI

Sonstige Direktbeihilfen - Artikel 69 der VO 1782/2003 - nur Schafe und Rinder

2010

Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (potenziell beihilfefähige Tiere, fehlende Ohrmarken)

PUNKTUELL

 

EUR

– 130 869,20

0,00

– 130 869,20

FI

Sonstige Direktbeihilfen - Artikel 68-72 der VO 73/2009

2011

Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (potenziell beihilfefähige Tiere, fehlende Ohrmarken)

PUNKTUELL

 

EUR

–87 599,21

0,00

–87 599,21

FI

Finanzprüfung - Überschreitung

2012

Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–73 951,98

–73 951,98

0,00

INSGES. FI

EUR

– 384 447,04

–73 951,98

– 310 495,06

FR

Obst und Gemüse — Verarbeitung von Pfirsichen und Birnen

2007

Mängel bei der Versorgung der Mitglieder von Erzeugerorgansationen mit technischen Mitteln

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–28 022,33

0,00

–28 022,33

FR

Obst und Gemüse - Tomatenverarbeitung

2007

Mängel bei der Versorgung der Mitglieder von Erzeugerorgansationen mit technischen Mitteln

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–38 019,88

0,00

–38 019,88

FR

Obst und Gemüse - Nüsse

2007

Mängel bei der Versorgung der Mitglieder von Erzeugerorgansationen mit technischen Mitteln

PUNKTUELL

 

EUR

–14 675,50

0,00

–14 675,50

FR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Mängel bei der Versorgung der Mitglieder von Erzeugerorgansationen mit technischen Mitteln

PUNKTUELL

 

EUR

–10 143 429,40

–4 402 146,54

–5 741 282,86

FR

Obst und Gemüse - Marktrücknahmen

2007

Mängel bei der Versorgung der Mitglieder von Erzeugerorgansationen mit technischen Mitteln

PUNKTUELL

 

EUR

– 254 741,35

0,00

– 254 741,35

FR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Mängel bei der Versorgung der Mitglieder von Erzeugerorgansationen mit technischen Mitteln

PUNKTUELL

 

EUR

–7 013 519,75

–2 358 665,31

–4 654 854,44

FR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Mängel bei der Versorgung der Mitglieder von Erzeugerorgansationen mit technischen Mitteln

PUNKTUELL

 

EUR

–93 897,24

0,00

–93 897,24

FR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Mängel bei der Versorgung der Mitglieder von Erzeugerorgansationen mit technischen Mitteln

PUNKTUELL

 

EUR

–83 200,09

0,00

–83 200,09

FR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Mängel bei der Versorgung der Mitglieder von Erzeugerorgansationen mit technischen Mitteln

PUNKTUELL

 

EUR

–30 320,94

0,00

–30 320,94

FR

Cross-Compliance

2008

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–40 391 474,89

–11 821,04

–40 379 653,85

FR

Cross-Compliance

2008

Zu mildes Sanktionssystem, verspätete Meldungen, Antragsjahr 2007

PUNKTUELL

 

EUR

–11 039 706,01

–55 198,55

–10 984 507,46

FR

Cross-Compliance

2009

Mängel bei Kontrollen einiger SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 157 245,53

0,00

– 157 245,53

FR

Cross-Compliance

2009

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–9 493,60

–0,28

–9 493,32

FR

Cross-Compliance

2009

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–40 818 770,14

–10 787,66

–40 807 982,48

FR

Cross-Compliance

2009

Zu mildes Sanktionssystem, verspätete Meldungen, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

 

EUR

–13 381 038,70

–66 906,21

–13 314 132,49

FR

Cross-Compliance

2010

Mängel bei Kontrollen einiger SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–26 673,71

0,00

–26 673,71

FR

Cross-Compliance

2010

Mängel bei Kontrollen einiger SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–16 163 000,23

–2 669,27

–16 160 330,96

FR

Cross-Compliance

2010

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–1 689,23

0,01

–1 689,24

FR

Cross-Compliance

2010

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–9 628,52

–0,56

–9 627,96

FR

Cross-Compliance

2010

Zu mildes Sanktionssystem, verspätete Meldungen, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

–15 761 783,07

–31 523,60

–15 730 259,47

FR

Cross-Compliance

2011

Mängel bei Kontrollen einiger SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–9 551,86

– 276,81

–9 275,05

FR

Cross-Compliance

2011

Mängel bei Kontrollen einiger SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

1 881,20

0,00

1 881,20

FR

Cross-Compliance

2011

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–8 515,33

0,00

–8 515,33

FR

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 361 229,20

– 361 229,20

0,00

FR

Rechnungsabschluss — Konformitätsbeschluss

2009

Fehler bei Haushaltszuweisung: Einnahmen nicht dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben

PUNKTUELL

 

EUR

–35 069,07

0,00

–35 069,07

FR

Rechnungsabschluss — Konformitätsbeschluss

2009

Unregelmäßigkeit oder Versäumnis beim Wiedereinziehungsverfahren

PUNKTUELL

 

EUR

–21 037,96

0,00

–21 037,96

INSGES. FR

EUR

– 155 893 852,33

–7 301 225,02

– 148 592 627,31

GR

Obst und Gemüse - Tomatenverarbeitung

2007

Mängel bei der Überprüfung von Übereinstimmungskontrollen, Kontrollen der Flächen, Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei Erzeugern und Enderzeugnissen, Waren- und Buchführungskontrollen der Bestände

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–1 241 950,67

0,00

–1 241 950,67

GR

Obst und Gemüse - Tomatenverarbeitung

2008

Mängel bei der Überprüfung von Übereinstimmungskontrollen, Kontrollen der Flächen, Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei Erzeugern und Enderzeugnissen, Waren- und Buchführungskontrollen der Bestände

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–2 115 555,01

0,00

–2 115 555,01

GR

Obst und Gemüse - Tomatenverarbeitung

2009

Mängel bei der Überprüfung von Übereinstimmungskontrollen, Kontrollen der Flächen, Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei Erzeugern und Enderzeugnissen, Waren- und Buchführungskontrollen der Bestände

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–3 219,00

0,00

–3 219,00

GR

Sonstige Direktbeihilfen - Artikel 69 der VO 1782/2003 - nur Schafe und Rinder

2009

Rinder Art. 69: Mängel im Sanktionssystem und bei Nachkontrollen - Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 162 625,79

– 325,25

– 162 300,54

GR

Sonstige Direktbeihilfen - Artikel 69 der VO 1782/2003 - nur Schafe und Rinder

2009

Schafe Art. 69: Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen - Haltung der Tiere nicht kontrolliert - Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 589 848,52

–1 179,70

– 588 668,82

GR

Sonstige Direktbeihilfen - Artikel 69 der VO 1782/2003 - nur Schafe und Rinder

2009

Rinder Art. 69 - Unrechtmäßige Zahlungen an einzelne Antragsteller - Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

–49 324,00

– 986,48

–48 337,52

GR

Sonstige Direktbeihilfen - Artikel 69 der VO 1782/2003 - nur Schafe und Rinder

2010

Rinder Art. 69: Mängel im Sanktionssystem und bei Nachkontrollen - Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 159 662,41

– 660,12

– 159 002,29

GR

Sonstige Direktbeihilfen - Artikel 69 der VO 1782/2003 - nur Schafe und Rinder

2010

Schafe Art. 69: Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen - Haltung der Tiere nicht kontrolliert - Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 626 203,65

–29 339,23

– 596 864,42

GR

Sonstige Direktbeihilfen - Artikel 69 der VO 1782/2003 - nur Schafe und Rinder

2011

Schafe Art. 69: Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen - Haltung der Tiere nicht kontrolliert - Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

2 003,17

0,00

2 003,17

GR

Zahlungsansprüche

2008

Nichtberücksichtigung von Futterflächen 2006 - normale Zahlungsansprüche

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–7 020 040,97

–7 020 040,97

0,00

GR

Zahlungsansprüche

2008

Nichtberücksichtigung von Futterflächen 2006 - besondere Zahlungsansprüche

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–3 982 096,46

0,00

–3 982 096,46

GR

Zahlungsansprüche

2008

Mängel bei den Kriterien für die Zuweisung aus der nationalen Reserve 2006

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–9 935 755,68

–4 967 877,84

–4 967 877,84

GR

Zahlungsansprüche

2008

Nicht berechtigte Empfänger einer Zuweisung aus der nationalen Reserve 2007

PUNKTUELL

 

EUR

– 524 628,25

0,00

– 524 628,25

GR

Zahlungsansprüche

2008

Falsche Berechnung des regionalen Durchschnitts von Zahlungsansprüchen 2007

PUNKTUELL

 

EUR

– 674 004,06

0,00

– 674 004,06

GR

Zahlungsansprüche

2008

Falsche Berechnung des regionalen Durchschnittswerts von Zahlungsansprüchen 2006

PUNKTUELL

 

EUR

–2 786 983,22

0,00

–2 786 983,22

GR

Zahlungsansprüche

2008

Teilweise Aktivierung besonderer Zahlungsansprüche

PUNKTUELL

 

EUR

–1 482 230,85

0,00

–1 482 230,85

GR

Zahlungsansprüche

2008

Erstattung wegen Überschneidung mit der Berichtigung gemäß der Untersuchung AA/2007/007/GR

PUNKTUELL

 

EUR

0,00

– 199 280,78

199 280,78

GR

Zahlungsansprüche

2009

Nichtberücksichtigung von Futterflächen 2006 - normale Zahlungsansprüche

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–7 017 232,96

0,00

–7 017 232,96

GR

Zahlungsansprüche

2009

Nichtberücksichtigung von Futterflächen 2006 - besondere Zahlungsansprüche

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–3 947 400,93

0,00

–3 947 400,93

GR

Zahlungsansprüche

2009

Mängel bei den Kriterien für die Zuweisung aus der nationalen Reserve 2006

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–9 739 243,02

0,00

–9 739 243,02

GR

Zahlungsansprüche

2009

Nicht berechtigte Empfänger einer Zuweisung aus der nationalen Reserve 2007

PUNKTUELL

 

EUR

– 396 672,82

0,00

– 396 672,82

GR

Zahlungsansprüche

2009

Falsche Berechnung des regionalen Durchschnitts von Zahlungsansprüchen 2007

PUNKTUELL

 

EUR

– 599 310,06

0,00

– 599 310,06

GR

Zahlungsansprüche

2009

Falsche Berechnung des regionalen Durchschnittswerts von Zahlungsansprüchen 2006

PUNKTUELL

 

EUR

–2 730 858,30

0,00

–2 730 858,30

GR

Zahlungsansprüche

2009

Teilweise Aktivierung besonderer Zahlungsansprüche

PUNKTUELL

 

EUR

–1 847 858,89

0,00

–1 847 858,89

GR

Zahlungsansprüche

2010

Nichtberücksichtigung von Futterflächen 2006 - normale Zahlungsansprüche

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–7 020 040,97

0,00

–7 020 040,97

GR

Zahlungsansprüche

2010

Nichtberücksichtigung von Futterflächen 2006 - besondere Zahlungsansprüche

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–3 885 929,66

0,00

–3 885 929,66

GR

Zahlungsansprüche

2010

Mängel bei den Kriterien für die Zuweisung aus der nationalen Reserve 2006

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–9 691 976,36

0,00

–9 691 976,36

GR

Zahlungsansprüche

2010

Nicht berechtigte Empfänger einer Zuweisung aus der nationalen Reserve 2007

PUNKTUELL

 

EUR

– 365 638,75

0,00

– 365 638,75

GR

Zahlungsansprüche

2010

Falsche Berechnung des regionalen Durchschnitts von Zahlungsansprüchen 2007

PUNKTUELL

 

EUR

– 565 616,36

0,00

– 565 616,36

GR

Zahlungsansprüche

2010

Falsche Berechnung des regionalen Durchschnittswerts von Zahlungsansprüchen 2006

PUNKTUELL

 

EUR

–2 716 046,60

0,00

–2 716 046,60

GR

Zahlungsansprüche

2010

Teilweise Aktivierung besonderer Zahlungsansprüche

PUNKTUELL

 

EUR

–1 884 218,70

0,00

–1 884 218,70

GR

Cross-Compliance

2007

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–5 325 926,19

– 484 087,90

–4 841 838,29

GR

Cross-Compliance

2008

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–29 319,70

–46,06

–29 273,64

GR

Cross-Compliance

2008

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–11 421 885,77

– 624 482,52

–10 797 403,25

GR

Cross-Compliance

2009

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–4 936 572,90

–55 807,14

–4 880 765,76

GR

Cross-Compliance

2009

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–20 694,01

–14 620,62

–6 073,39

GR

Cross-Compliance

2009

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 107 029,89

–14 138,96

–92 890,93

GR

Cross-Compliance

2010

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 547,38

– 751,51

204,13

GR

Cross-Compliance

2010

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–57,69

0,00

–57,69

GR

Milchquoten

2008

Berichtigung der Milchabgabe

PUNKTUELL

 

EUR

347,11

347,11

0,00

GR

Finanzprüfung - Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 737 200,95

– 825 060,11

87 859,16

GR

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2008

Überschreitung von Zahlungsfristen

PUNKTUELL

 

EUR

– 174 948,49

– 174 948,49

0,00

GR

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2008

Überschreitung von Zahlungsfristen

PUNKTUELL

 

EUR

–2 448 650,32

–2 448 650,32

0,00

INSGES. GR

EUR

– 108 962 655,93

–16 861 936,89

–92 100 719,04

HU

Rechnungsabschluss — Konformitätsbeschluss

2011

Bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 336 450,00

0,00

– 336 450,00

HU

Rechnungsabschluss — Konformitätsbeschluss

2011

Bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 781,00

0,00

– 781,00

INSGES. HU

EUR

– 337 231,00

0,00

– 337 231,00

IE

Finanzprüfung - Überschreitung

2012

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–41 641,57

–41 641,57

0,00

INSGES. IE

EUR

–41 641,57

–41 641,57

0,00

LU

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Rückwirkende Wiedereinziehung/nicht förderfähige Merkmale/Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

 

EUR

– 161 186,50

0,00

– 161 186,50

LU

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Rückwirkende Wiedereinziehung/nicht förderfähige Merkmale/Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

–12 003,27

0,00

–12 003,27

LU

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückwirkende Wiedereinziehung/nicht förderfähige Merkmale/Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

–15 096,97

0,00

–15 096,97

LU

Finanzprüfung - Überschreitung

2012

Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–2 597,78

–2 597,78

0,00

INSGES. LU

EUR

– 190 884,52

–2 597,78

– 188 286,74

LV

Finanzprüfung - Überschreitung

2012

Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–95,96

–95,96

0,00

INSGES. LV

EUR

–95,96

–95,96

0,00

NL

Sonstige Direktbeihilfen

2009

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen, Vor-Ort-Kontrollen und Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

–15 979,71

0,00

–15 979,71

NL

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen, Vor-Ort-Kontrollen und Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

–20 461 767,83

– 209,47

–20 461 558,36

NL

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen, Vor-Ort-Kontrollen und Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

–31 702,54

0,00

–31 702,54

NL

Sonstige Direktbeihilfen

2010

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen, Vor-Ort-Kontrollen und Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

–42,24

0,00

–42,24

NL

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen, Vor-Ort-Kontrollen und Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

–1 678,57

0,00

–1 678,57

NL

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Ungenauigkeit beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

–5 047 207,00

0,00

–5 047 207,00

NL

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Ungenauigkeit beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 750 000,00

0,00

– 750 000,00

NL

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

–33 831,72

–33 831,72

0,00

NL

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

–91 159,06

–91 159,06

0,00

NL

Unregelmäßigkeiten

2007

Nichtverzeichnung von Zinsen in der Anhang-III-Tabelle für das Haushaltsjahr 2006

PUNKTUELL

 

EUR

–4 890 879,11

0,00

–4 890 879,11

NL

Unregelmäßigkeiten

2009

Nichtverzeichnung von Zinsen in der Anhang-III-Tabelle für das Haushaltsjahr 2007

PUNKTUELL

 

EUR

–5 346,88

0,00

–5 346,88

NL

Unregelmäßigkeiten

2009

Nichtverzeichnung von Zinsen in der Anhang-III-Tabelle für das Haushaltsjahr 2008

PUNKTUELL

 

EUR

–10 459,54

0,00

–10 459,54

NL

Unregelmäßigkeiten

2010

Nichtverzeichnung von Zinsen in der Anhang-III-Tabelle für das Haushaltsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

– 310 112,90

0,00

– 310 112,90

NL

Unregelmäßigkeiten

2011

Keine Zinsen auf die in den Haushaltsjahren 2006-2009 wiedereingezogenen Beträge erhoben

PUNKTUELL

 

EUR

–60 779,00

0,00

–60 779,00

INSGES. NL

EUR

–31 710 946,10

– 125 200,25

–31 585 745,85

RO

Finanzprüfung - Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

–65 967,69

–65 967,69

0,00

INSGES. RO

EUR

–65 967,69

–65 967,69

0,00

SE

Finanzprüfung - Überschreitung

2012

Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–24 704,47

–24 704,47

0,00

INSGES. SE

EUR

–24 704,47

–24 704,47

0,00

6701 INSGES.

EUR

– 324 427 377,34

–30 378 964,35

– 294 048 412,99

HAUSHALTSPOSTEN: 05070107

PT

POSEI

2006

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-2/11

PUNKTUELL

 

EUR

239 045,63

0,00

239 045,63

PT

Sonstige Direktbeihilfen - Pflanzliche Erzeugnisse (POSEI)

2007

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-2/11

PUNKTUELL

 

EUR

266 137,96

0,00

266 137,96

INSGES. PT

EUR

505 183,59

0,00

505 183,59

05070107 INSGES.

EUR

505 183,59

0,00

505 183,59

HAUSHALTSPOSTEN: 6711

AT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2007

Mängel beim LPIS-GIS und bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

–1 349 639,44

0,00

–1 349 639,44

AT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel beim LPIS-GIS und bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

–24 535,35

0,00

–24 535,35

AT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel beim LPIS-GIS und bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

–24 349,54

0,00

–24 349,54

INSGES. AT

EUR

–1 398 524,33

0,00

–1 398 524,33

DE

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen und Vor-Ort-Kontrollen der Toleranzmarge, Antragsjahr 2007

PUNKTUELL

 

EUR

–9 971,25

0,00

–9 971,25

DE

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen und Vor-Ort-Kontrollen der Toleranzmarge, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

 

EUR

–6 630,34

0,00

–6 630,34

DE

Rechnungsabschluss

2009

Wahrscheinlichster Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 138 837,34

0,00

– 138 837,34

INSGES. DE

EUR

– 155 438,93

0,00

– 155 438,93

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2007

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–11 246,42

0,00

–11 246,42

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–65 926,15

0,00

–65 926,15

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–46 397,27

0,00

–46 397,27

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–3 290,19

0,00

–3 290,19

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 287,56

0,00

– 287,56

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 303,12

0,00

– 303,12

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

18,30

0,00

18,30

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–12 901,26

0,00

–12 901,26

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–1 720,07

0,00

–1 720,07

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–3 376,04

0,00

–3 376,04

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–18 020,14

0,00

–18 020,14

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 222,49

0,00

– 222,49

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei Vor-Ort-Kontrolle, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–61,33

0,00

–61,33

INSGES. ES

EUR

– 163 733,74

0,00

– 163 733,74

FI

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investitionsfördernde Maßnahmen (2007-2013)

2009

Mängel bei der Prüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 504,30

– 504,30

0,00

FI

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investitionsfördernde Maßnahmen (2007-2013)

2009

Nichteinhaltung von Art. 55 der VO (EG) Nr. 1974/2006

PUNKTUELL

 

EUR

–32 799,76

0,00

–32 799,76

FI

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investitionsfördernde Maßnahmen (2007-2013)

2010

Mängel bei der Prüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–4 953,65

–4 953,65

0,00

FI

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investitionsfördernde Maßnahmen (2007-2013)

2010

Nichteinhaltung von Art. 55 der VO (EG) Nr. 1974/2006

PUNKTUELL

 

EUR

– 255 575,05

0,00

– 255 575,05

FI

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investitionsfördernde Maßnahmen (2007-2013)

2011

Mängel bei der Prüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–3 752,32

–3 752,32

0,00

FI

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investitionsfördernde Maßnahmen (2007-2013)

2011

Nichteinhaltung von Art. 55 der VO (EG) Nr. 1974/2006

PUNKTUELL

 

EUR

– 301 891,12

0,00

– 301 891,12

FI

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investitionsfördernde Maßnahmen (2007-2013)

2012

Mängel bei der Prüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

–4 998,04

–4 998,04

0,00

FI

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investitionsfördernde Maßnahmen (2007-2013)

2012

Nichteinhaltung von Art. 55 der VO (EG) Nr. 1974/2006

PUNKTUELL

 

EUR

– 337 561,65

0,00

– 337 561,65

INSGES. FI

EUR

– 942 035,89

–14 208,31

– 927 827,58

FR

Cross-Compliance

2008

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 900 274,20

– 105 512,31

– 794 761,89

FR

Cross-Compliance

2008

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–1 375 559,77

0,00

–1 375 559,77

FR

Cross-Compliance

2009

Mängel bei Kontrollen einiger SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 597 967,90

0,00

– 597 967,90

FR

Cross-Compliance

2009

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–13 298,28

0,00

–13 298,28

FR

Cross-Compliance

2009

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 840 454,15

–39 517,83

– 800 936,32

FR

Cross-Compliance

2010

Mängel bei Kontrollen einiger SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 293 991,73

0,00

– 293 991,73

FR

Cross-Compliance

2010

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–9 888,16

0,00

–9 888,16

FR

Cross-Compliance

2010

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–7 095,86

0,00

–7 095,86

FR

Cross-Compliance

2011

Mängel bei Kontrollen einiger SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

–1 266,06

0,00

–1 266,06

FR

Cross-Compliance

2011

2 GLÖZ-Standards nicht festgelegt, mangelhafte Kontrollen bei einigen SMR, Akkumulation von Kürzungen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

–2 174,86

0,00

–2 174,86

FR

Rechnungsabschluss — Konformitätsbeschluss

2009

Unregelmäßigkeit oder Versäumnis beim Wiedereinziehungsverfahren

PUNKTUELL

 

EUR

–4 751,99

0,00

–4 751,99

INSGES. FR

EUR

–4 046 722,96

– 145 030,14

–3 901 692,82

GR

Cross-Compliance

2010

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 201 962,44

0,00

– 201 962,44

GR

Cross-Compliance

2010

Mängel beim Cross-Compliance-Kontrollsystem - Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 186 826,13

0,00

– 186 826,13

INSGES. GR

EUR

– 388 788,57

0,00

– 388 788,57

LU

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Rückwirkende Wiedereinziehung/nicht förderfähige Merkmale/Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

 

EUR

–24 894,97

0,00

–24 894,97

LU

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Rückwirkende Wiedereinziehung/nicht förderfähige Merkmale/Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

–2 068,61

0,00

–2 068,61

LU

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Rückwirkende Wiedereinziehung/nicht förderfähige Merkmale/Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

–2 293,52

0,00

–2 293,52

INSGES. LU

EUR

–29 257,10

0,00

–29 257,10

NL

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel bei LPIS-GIS-Gegenkontrolllen, Vor-Ort-Kontrollen und Vorsätzlichkeit, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

 

EUR

–3 816 688,00

– 183 660,73

–3 633 027,27

INSGES. NL

EUR

–3 816 688,00

– 183 660,73

–3 633 027,27

6711 INSGES.

EUR

–10 941 189,52

– 342 899,18

–10 598 290,34


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/102


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2013

mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8667)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/764/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (3) werden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eingeführt, darunter auch Maßnahmen, die bei Ausbruch dieser Seuche zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne der Mitgliedstaaten zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und Pläne zur Notimpfung von Wildschweinen unter bestimmten Bedingungen.

(2)

Die in der Richtlinie 2001/89/EG vorgesehenen Maßnahmen sind durch die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission (4) umgesetzt worden, die als Reaktion auf das Auftreten der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen wurde. Mit der genannten Entscheidung werden Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Gebieten der Mitgliedstaaten, in denen diese Seuche bei Wildschweinen vorkommt, festgelegt, um die Ausbreitung der Seuche auf andere Gebiete der Union zu verhindern. Die von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten oder Gebiete sind im Anhang der Entscheidung aufgeführt.

(3)

Die Entscheidung 2008/855/EG ist mehrmals geändert worden, um der geänderten Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen. In den vergangenen Jahren hat sich die Seuchenlage in der Union erheblich verbessert und derzeit sind nur wenige Gebiete mit spezifischen Problemen in Zusammenhang mit besonderen durch die klassische Schweinepest bedingten gemeinsamen Risiken bekannt.

(4)

Es ist angezeigt, in einer Liste die Gebiete der Mitgliedstaaten aufzuführen, in denen die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest im Allgemeinen in den Schweinehaltungsbetrieben günstig ist und die Lage sich auch bei der Wildschweinpopulation verbessert.

(5)

Da die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus infizierten Gebieten oder Gebieten mit unsicherer Seuchenlage mit höheren Risiken verbunden ist als der Transport von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, sollte die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus den aufgeführten Gebieten sicherheitshalber generell verboten werden. Allerdings sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen ausnahmsweise lebende Schweine zu Schlachthöfen oder Haltungsbetrieben verbracht werden können, die außerhalb der aufgeführten Gebiete im selben Mitgliedstaat liegen.

(6)

Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollten zudem für die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die in Betrieben in den aufgeführten Gebieten gehalten wurden, bestimmte Bedingungen gelten. Insbesondere sollte/n solches Fleisch sowie solche Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das/die nicht von Schweinen stammt/stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die bestimmte zusätzliche Bedingungen für die Prävention klassischer Schweinepest erfüllen, oder die keiner Behandlung zur Abtötung von Erregern der klassischen Schweinepest gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (5) unterzogen worden sind, räumlich oder zeitlich getrennt von Erzeugnissen, die nicht denselben Bedingungen genügen, gewonnen, gehandhabt, befördert und gelagert und anschließend mit speziellen Kennzeichen versehen werden, die nicht mit dem Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verwechselt werden können.

(7)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sollten außerdem bestimmte Anforderungen an die Bescheinigungen für die Versendung von Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die aus Betrieben in den aufgeführten Gebieten stammen und die einer Behandlung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wurden, festgelegt werden.

(8)

Die Entscheidung 2008/855/EG ist mehrfach geändert worden. Daher sollte sie aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss legt bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder deren Gebieten („betroffene Mitgliedstaaten“) fest.

Sie gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß der Richtlinie 2001/89/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.

Artikel 2

Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine lebenden Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder in nicht dort aufgeführte Gebiete im eigenen Hoheitsgebiet versandt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten gelegen sind, in andere Gebiete im eigenen Hoheitsgebiet zulassen, sofern die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten im Allgemeinen günstig ist und

a)

die Schweine auf direktem Wege zu einem Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden oder

b)

die Schweine in Betrieben gehalten wurden, die den Bedingungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a entsprechen.

Artikel 3

Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Erzeugnisse nicht aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten versandt werden:

a)

Schweinesamen, es sei denn, sie stammen von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (8), die außerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;

b)

Eizellen und Embryonen von Schweinen, es sei denn, sie stammen von Sauen aus Haltungsbetrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen.

Artikel 4

Versendung von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von frischem Fleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, sowie von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die in Betrieben in den aufgeführten Gebieten gehalten wurden, nur in andere Mitgliedstaaten versandt werden, sofern:

entweder

a)

die betreffenden Schweine aus Haltungsbetrieben stammen,

in denen in den letzten zwölf Monaten keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet wurden und die außerhalb einer gemäß der Richtlinie 2001/89/EG abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone liegen;

in denen die Schweine mindestens 90 Tage gehalten wurden und in die keine lebenden Schweine in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung zum Schlachthof eingestellt wurden;

die einen von der zuständigen Behörde genehmigten Biosicherheitsplan durchführen;

die mindestens zweimal jährlich von der zuständigen Behörde Inspektionen unterzogen wurden, die zwingend

i)

den Leitlinien gemäß Kapitel III des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (9) entsprechen,

ii)

eine klinische Untersuchung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG umfassen,

iii)

die Überprüfung der wirksamen Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG umfassen und

in denen von der zuständigen Behörde ein Plan für die Überwachung auf klassische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil F Absatz 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG und Laboruntersuchungen ohne Befund zumindest drei Monate vor der Versendung zum Schlachthof durchgeführt worden sind oder

in denen von der zuständigen Behörde ein Plan für die Überwachung auf klassische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil F Absatz 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG und Laboruntersuchungen ohne Befund zumindest ein Jahr vor der Versendung zum Schlachthof durchgeführt worden sind und vor der Genehmigung der Versendung der Schweine zum Schlachthof von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf klassische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil D Nummern 1 und 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG durchgeführt wurde;

oder

b)

das betreffende Schweinefleisch sowie die betreffenden Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und behandelt werden;

Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;

von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (10) begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:

„Erzeugnis gemäß des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“

Artikel 5

Spezielle Genusstauglichkeitskennzeichen und Anforderungen an die Bescheinigungen für frisches Schweinefleisch sowie Feischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die unter Artikel 4 fallen

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die unter Artikel 4 fallen, mit einem speziellen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen werden, das nicht oval sein darf und nicht zu verwechseln ist mit

a)

dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, und

b)

dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für frisches Schweinefleisch.

Artikel 6

Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG in Schweinehaltungsbetrieben, die sich in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befinden, angewandt werden;

b)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die sich in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befinden, verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Reinigung und Desinfektion nachweisen muss.

Artikel 7

Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Ergebnisse der Überwachung auf klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Plänen zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.

Artikel 8

Einhaltung der Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/855/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 11

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

(4)  Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19).

(5)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(8)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

(9)  Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).


ANHANG

1.   Bulgarien

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.

2.   Kroatien

Das Gebiet der Gespanschaften Karlovac, Sisak-Moslavina, Slavonski Brod-Posavina und Vukovar-Srijem.

3.   Lettland

In dem Bezirk Alūksnes die Gemeinden Pededzes und Liepnas.

In dem Bezirk Rēzeknes die Gemeinden Pušas, Mākoņkalna und Kaunatas.

In dem Bezirk Daugavpils die Gemeinden Dubnas, Višķu, Ambeļu, Biķernieku, Maļinovas, Naujenes, Tabores, Vecsalienas, Salienas, Skrudalienas, Demenes und Laucesas.

In dem Bezirk Balvu die Gemeinden Vīksnas, Kubuļu, Balvu, Bērzkalnes, Lazdulejas, Briežuciema, Vectilžas, Tilžas, Krišjāņu und Bērzpils.

In dem Bezirk Rugāju die Gemeinden Rugāju und Lazdukalna. In dem Bezirk Viļakas die Gemeinden Žiguru, Vecumu, Kupravas, Susāju, Medņevas und Šķilbēnu.

In dem Bezirk Baltinavas die Gemeinde Baltinavas.

In dem Bezirk Kārsavas die Gemeinden Salnavas, Malnavas, Goliševas, Mērdzenes und Mežvidu. In dem Bezirk Ciblas die Gemeinden Pušmucovas, Līdumnieku, Ciblas, Zvirgzdenes und Blontu.

In dem Bezirk Ludzas die Gemeinden Ņukšu, Briģu, Isnaudas, Nirzas, Pildas, Rundēnu und Istras.

In dem Bezirk Zilupes die Gemeinden Zaļesjes, Lauderu und Pasienes.

In dem Bezirk Dagdas die Gemeinden Andzeļu, Ezernieku, Šķaunes, Svariņu, Bērziņu, Ķepovas, Asūnes, Dagdas, Konstantinovas und Andrupenes.

In dem Bezirk Aglonas die Gemeinden Kastuļinas, Grāveru, Šķeltovas und Aglonas.

In dem Bezirk Krāslavas die Gemeinden Aulejas, Kombuļu, Skaistas, Robežnieku, Indras, Piedrujas, Kalniešu, Krāslavas, Kaplavas, Ūdrīšu und Izvaltas.

4.   Rumänien

Das gesamte Hoheitsgebiet Rumäniens.


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/107


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8876)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/765/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hat die Kommission zu prüfen, ob Inhaber der gemäß Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung ausgesprochenen Anerkennung die betreffende Rechtsperson der Organisation ist, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten. Ist dies nicht der Fall, so ist die Anerkennung von der Kommission per Beschluss zu ändern.

(2)

Die Anerkennungen der beiden Organisationen Det Norske Veritas und Germanischer Lloyd („die Parteien“) wurden 1995 gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (2) erteilt.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 behielten die Parteien ihre jeweilige Anerkennung bei Inkrafttreten der genannten Verordnung.

(4)

Die ursprüngliche Anerkennung von Det Norske Veritas wurde der Rechtsperson DNV Classification AS, später umbenannt in DNV AS, ausgesprochen, die im Rahmen der Mantelorganisation DNV Group AS tätig war, die wirtschaftlich von der gemeinnützigen Stiftung Stiftelsen Det Norske Veritas („SDNV“) mit Sitz in Norwegen kontrolliert wurde.

(5)

Die ursprüngliche Anerkennung des Germanischen Lloyd wurde der Rechtsperson Germanischer Lloyd AG, später als Germanischer Lloyd SE gegründet („GL SE“), ausgesprochen, die im Rahmen der Mantelorganisation GL Group tätig war und wirtschaftlich von der Mayfair Holding mit Sitz in Deutschland kontrolliert wurde.

(6)

Am 10. Juni 2013 wurde bei der Kommission ein geplanter Zusammenschluss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (3) angemeldet, durch den die SDNV die ausschließliche Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung über GL SE erwirbt und das Unternehmen mit ihrer Tochtergesellschaft DNV Group AS unter dem neuen Namen DNV GL Group AS fusioniert.

(7)

Am 15. Juli 2013 hat die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung entschieden, keine Einwände gegen den Zusammenschluss „COMP/M.6885 — SDNV/Germanischer Lloyd“ zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

(8)

Die Mantelorganisation DNV GL Group AS mit Sitz in Norwegen nahm am 12. September 2013 ihre Tätigkeit auf. Wie die Parteien der Kommission mitteilten, blieben bis zur Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit die Altorganisationen DNV AS und GL SE unter dem Dach der DNV GL Group AS weiter bestehen und waren unabhängig voneinander in Einklang mit ihren jeweiligen hergebrachten Vorschriften, Verfahren und Systemen tätig.

(9)

Das Eigentum an GL SE wurde auf die DNV AS übertragen, die anschließend in DNV GL AS umbenannt wurde. Ab diesem Zeitpunkt, der den Beginn der gemeinsamen Tätigkeit markiert, ist die DNV GL AS mit ihren Tochtergesellschaften für alle in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Klassifikations- und Zertifizierungstätigkeiten verantwortlich. DNV GL AS ist daher die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, der die Anerkennung ausgesprochen werden sollte.

(10)

Dagegen ist GL SE nicht länger die relevante Muttergesellschaft der Organisation, für die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 gelten sollten. Daher sollte ihre Anerkennung gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung beendet werden.

(11)

Aus den der Kommission von den Parteien vorgelegten Informationen geht hervor, dass ab der Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit bis zur Einrichtung eines gemeinsamen Produktionssystems bestehende Schiffe und laufende Projekte getrennt nach den jeweiligen hergebrachten Vorschriften, Verfahren und Systemen von DNV AS und GL SE bearbeitet werden. Funktionen und Systeme sollten schrittweise integriert werden, um die dauerhafte Einhaltung der Verpflichtungen und Kriterien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu gewährleisten.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Inhaber der Det Norske Veritas ausgesprochenen Anerkennung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die DNV GL AS als die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen.

Aufgrund der Übertragung des Eigentums an GL SE auf die DNV GL AS wird die ursprünglich der GL SE ausgesprochene Anerkennung des Germanischen Lloyd beendet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(2)  Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörde (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/109


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2013

zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2013, zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG zur Genehmigung der für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme sowie zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/761/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten, mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8891)

(2013/766/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission (2) müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, die in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG aufgeführt sind, damit sie als gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG bewilligt werden können.

(3)

Mit der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission (3) wurde das deutsche Programm zur Tilgung der Koi-Herpes-Viruserkrankung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/761/EU der Kommission (4) werden bestimmte nationale Programme für das Jahr 2013 genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem einzelnen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme festgesetzt.

(5)

Spanien und Griechenland haben ein geändertes Programm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen in Geflügelpopulationen vorgelegt. Deutschland hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Koi-Herpes-Virusinfektion vorgelegt. Griechenland hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose vorgelegt. Ungarn und Rumänien haben ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt.

(6)

Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG festgelegten Kriterien erfüllen. Daher sollten sie genehmigt werden.

(7)

Außerdem hat die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Entscheidung 2009/470/EG vorgelegten fachlichen und finanziellen Zwischenberichte zu den im Rahmen dieser Programme getätigten Ausgaben geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für das Jahr 2013 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen werden, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(8)

Daher sollte die finanzielle Beteiligung für bestimmte nationale Programme angepasst werden. Zur optimalen Nutzung der vorgemerkten Mittel sollten die Finanzmittel von den nationalen Programmen, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen umgeschichtet werden, die ihre Zuteilung aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen bei der Tiergesundheit voraussichtlich überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten beruhen.

(9)

Diese Neuzuteilung erfordert viele Änderungen bestimmter finanzieller Beteiligungen der Union, die in dem Durchführungsbeschluss 2012/761/EU festgelegt sind. Aus Gründen der Transparenz sollten alle finanziellen Beteiligungen an den von diesen Änderungen betroffenen genehmigten Programmen für 2013 festgelegt werden.

(10)

Ferner haben die Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass die Ausführung nach dem Wortlaut des Artikels 13 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/761/EU zu ungerechten Ergebnissen führen könnte. Daher sollte diese Bestimmung gestrichen werden.

(11)

Der Durchführungsbeschluss 2012/761/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der von Spanien und Griechenland vorgelegten geänderten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen

Das von Spanien am 26. Dezember 2012 vorgelegte geänderte Programm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen in Geflügelpopulationen wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

Das von Griechenland am 24. Oktober 2013 vorgelegte geänderte Programm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen in Geflügelpopulationen wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

Artikel 2

Genehmigung des von Griechenland vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose

Das von Griechenland am 29. Juli 2013 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

Artikel 3

Genehmigung der von Ungarn und Rumänien vorgelegten geänderten Programme zur Tilgung der Tollwut

Die von Ungarn am 1. Oktober 2013 bzw. von Rumänien am 30. Oktober 2013 vorgelegten geänderten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

Artikel 4

Änderung der Entscheidung 2008/897/EG

Artikel 16 der Entscheidung 2008/897/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Seuchen bei Tieren in Aquakultur

Das von Dänemark vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

Das von Deutschland vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.“

Artikel 5

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/761/EU

Der Durchführungsbeschluss 2012/761/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

3 440 000 EUR für Spanien;

ii)

100 000 EUR für Kroatien;

iii)

2 000 000 EUR für Italien;

iv)

940 000 EUR für Portugal;

v)

800 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

0,5 EUR für jedes mittels Gamma-Interferon-Test untersuchte Haustier bei Verdacht auf positiven Befund im Schlachthof“.

3.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

12 000 000 EUR für Irland;

ii)

13 390 000 EUR für Spanien;

iii)

400 000 EUR für Kroatien;

iv)

4 000 000 EUR für Italien;

v)

2 230 000 EUR für Portugal;

vi)

31 900 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

4.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

8 200 000 EUR für Spanien;

ii)

3 380 000 EUR für Italien;

iii)

170 000 EUR für Zypern;

iv)

1 760 000 EUR für Portugal.“

5.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

darf 1 740 000 EUR nicht übersteigen.“

6.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

9 000 EUR für Belgien;

ii)

11 000 EUR für Bulgarien;

iii)

5 000 EUR für die Tschechische Republik;

iv)

86 000 EUR für Deutschland;

v)

10 000 EUR für Irland;

vi)

78 000 EUR für Griechenland;

vii)

1 200 000 EUR für Spanien;

viii)

650 000 EUR für Italien;

ix)

10 000 EUR für Lettland;

x)

10 000 EUR für Litauen;

xi)

2 000 EUR für Luxemburg;

xii)

3 000 EUR für Ungarn;

xiii)

10 000 EUR für Malta;

xiv)

10 000 EUR für die Niederlande;

xv)

10 000 EUR für Österreich;

xvi)

50 000 EUR für Polen;

xvii)

145 000 EUR für Portugal;

xviii)

130 000 EUR für Rumänien;

xix)

18 000 EUR für Slowenien;

xx)

40 000 EUR für die Slowakei;

xxi)

10 000 EUR für Finnland;“

7.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

910 000 EUR für Belgien;

ii)

30 000 EUR für Bulgarien;

iii)

810 000 EUR für die Tschechische Republik;

iv)

90 000 EUR für Dänemark;

v)

790 000 EUR für Deutschland;

vi)

10 000 EUR für Estland;

vii)

160 000 EUR für Irland;

viii)

970 000 EUR für Griechenland;

ix)

1 760 000 EUR für Spanien;

x)

1 210 000 EUR für Frankreich;

xi)

200 000 EUR für Kroatien;

xii)

3 520 000 EUR für Italien;

xiii)

60 000 EUR für Zypern;

xiv)

200 000 EUR für Lettland;

xv)

10 000 EUR für Luxemburg;

xvi)

950 000 EUR für Ungarn;

xvii)

40 000 EUR für Malta;

xviii)

2 940 000 EUR für die Niederlande;

xix)

640 000 EUR für Österreich;

xx)

2 900 000 EUR für Polen;

xxi)

25 000 EUR für Portugal;

xxii)

460 000 EUR für Rumänien;

xxiii)

10 000 EUR für Slowenien;

xxiv)

450 000 EUR für die Slowakei;

xxv)

60 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

8.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

200 000 EUR für Bulgarien;

ii)

950 000 EUR für Deutschland;

iii)

100 000 EUR für Kroatien;

iv)

224 000 EUR für Ungarn;

v)

1 100 000 EUR für Rumänien;

vi)

25 000 EUR für Slowenien;

vii)

400 000 EUR für die Slowakei.“

9.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

darf 1 060 000 EUR nicht übersteigen.“

10.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

darf 1 400 000 EUR nicht übersteigen.“

11.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

0,5 EUR für jede Probe aus Geflügelbeständen“

12.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

24 000 EUR für Belgien;

ii)

9 000 EUR für Bulgarien;

iii)

14 000 EUR für die Tschechische Republik;

iv)

53 000 EUR für Dänemark;

v)

135 000 EUR für Deutschland;

vi)

62 000 EUR für Irland;

vii)

8 000 EUR für Griechenland;

viii)

67 000 EUR für Spanien;

ix)

108 000 EUR für Frankreich;

x)

40 000 EUR für Kroatien;

xi)

1 300 000 EUR für Italien;

xii)

4 000 EUR für Zypern;

xiii)

13 000 EUR für Lettland;

xiv)

5 000 EUR für Litauen;

xv)

6 000 EUR für Luxemburg;

xvi)

61 000 EUR für Ungarn;

xvii)

8 000 EUR für Malta;

xviii)

154 000 EUR für die Niederlande;

xix)

30 000 EUR für Österreich;

xx)

70 000 EUR für Polen;

xxi)

14 000 EUR für Portugal;

xxii)

350 000 EUR für Rumänien;

xxiii)

29 000 EUR für Slowenien;

xxiv)

16 000 EUR für die Slowakei;

xxv)

25 000 EUR für Finnland;

xxvi)

30 000 EUR für Schweden;

xxvii)

100 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

13.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

290 000 EUR für Belgien;

ii)

360 000 EUR für Bulgarien;

iii)

380 000 EUR für die Tschechische Republik;

iv)

300 000 EUR für Dänemark;

v)

4 700 000 EUR für Deutschland;

vi)

60 000 EUR für Estland;

vii)

1 300 000 EUR für Irland;

viii)

1 700 000 EUR für Griechenland;

ix)

3 000 000 EUR für Spanien;

x)

10 900 000 EUR für Frankreich;

xi)

3 600 000 EUR für Italien;

xii)

230 000 EUR für Kroatien;

xiii)

950 000 EUR für Zypern;

xiv)

80 000 EUR für Lettland;

xv)

435 000 EUR für Litauen;

xvi)

50 000 EUR für Luxemburg;

xvii)

790 000 EUR für Ungarn;

xviii)

25 000 EUR für Malta;

xix)

1 000 000 EUR für die Niederlande;

xx)

500 000 EUR für Österreich;

xxi)

2 600 000 EUR für Polen;

xxii)

1 000 000 EUR für Portugal;

xxiii)

1 400 000 EUR für Rumänien;

xxiv)

160 000 EUR für Slowenien;

xxv)

220 000 EUR für die Slowakei;

xxvi)

160 000 EUR für Finnland;

xxvii)

210 000 EUR für Schweden;

xxviii)

2 520 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

14.

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 650 000 EUR für Bulgarien;

ii)

1 500 000 EUR für Griechenland;

iii)

620 000 EUR für Estland;

iv)

190 000 EUR für Italien;

v)

2 200 000 EUR für Litauen;

vi)

1 080 000 EUR für Ungarn;

vii)

7 240 000 EUR für Polen;

viii)

2 300 000 EUR für Rumänien;

ix)

810 000 EUR für Slowenien;

x)

380 000 EUR für die Slowakei.“

15.

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 500 000 EUR für Lettland;

ii)

400 000 EUR für Finnland.“

16.

Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44).

(3)  Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39).

(4)  Durchführungsbeschluss 2012/761/EU der Kommission vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 83).


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/115


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2013

zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG

(2013/767/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Union eine Gemeinsame Agrarpolitik fest und führt sie durch.

(2)

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Organe der Union gehalten, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen. Ein Dialograhmen für Themen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik existiert bereits seit 1962. Der Beschluss 2004/391/EG der Kommission (1) legt den Rahmen für den gegenwärtigen Dialog fest.

(3)

Im Hinblick auf eine stärkere Transparenz und eine bessere Ausgewogenheit der vertretenen Interessen ist es erforderlich, den Dialog im Rahmen der Beratungsgruppen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überarbeiten und den Rahmen für einen zivilen Dialog im Bereich der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung, einschließlich ihrer internationalen Aspekte, zu schaffen und die Aufgaben und Strukturen dieser Gruppen zu definieren.

(4)

Die Gruppen für den zivilen Dialog sollten der Kommission zur Seite stehen und sie dabei unterstützen, einen regelmäßigen Dialog über alle Themen mit Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik, etwa die ländliche Entwicklung und ihre Umsetzung, und insbesondere über die von der Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft zu führen, einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu ermöglichen, über politische Maßnahmen zu beraten, auf Ersuchen der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu konkreten Themen abzugeben und schließlich die politische Entwicklung zu verfolgen.

(5)

Die Gruppen für den zivilen Dialog sollten aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen mindestens auf europäischer Ebene bestehen, darunter repräsentative Verbände, Vertreter wirtschaftlich-sozialer Interessengruppen, Einrichtungen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, die im Europäischen Transparenzregister registriert sind.

(6)

Damit die Erarbeitung der Aufgaben, die den Gruppen übertragen werden, erleichtert wird, müssen Regeln für die Funktions- und Arbeitsweise der Gruppen festgelegt werden.

(7)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfolgen.

(8)

Der Beschluss 2004/391/EG sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird der Rahmen für die Gruppen für den zivilen Dialog („Gruppen“) festgelegt, die sich mit Fragen der Gemeinsamen Agrarpolitik befassen, und die vom Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung („Generaldirektor“) gemäß der Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission (3) eingerichtet werden.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppen haben folgende Aufgaben:

a)

Pflege eines regelmäßigen Dialogs über alle Themen mit Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik, darunter die ländliche Entwicklung und ihre Umsetzung, insbesondere die von der Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft;

b)

Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches und des Austausches bewährter Verfahren in den unter Buchstabe a genannten Bereichen;

c)

Unterstützung und Beratung der Kommission in den unter Buchstabe a Buchstabe genannten Bereichen;

d)

Abgabe von Stellungnahmen zu spezifischen Themen auf Ersuchen der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung („Generaldirektion“) und innerhalb der in dem Ersuchen festgelegten Fristen, oder auf eigene Initiative;

e)

Überwachung der unter Buchstabe a genannten Politikentwicklungen.

Artikel 3

Konsultation

(1)   Die Generaldirektion kann die Gruppen zu allen in Artikel 2 Buchstabe a aufgeführten Fragen konsultieren.

(2)   Der/Die Vorsitzende einer Gruppe kann die Kommission in enger Abstimmung mit den stellvertretenden Vorsitzenden darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Artikel 4

Ernennung der Mitglieder

(1)   Der Generaldirektor entscheidet über die Zusammensetzung der Gruppen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.

(2)   Die Gruppen müssen aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen mindestens auf europäischer Ebene bestehen, darunter repräsentative Verbände, Vertreter wirtschaftlich-sozialer Interessengruppen, Einrichtungen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, die im Europäischen Transparenzregister registriert sind. Die Mitgliedschaft in den Gruppen ist für alle Einrichtungen offen, die bestimmte relevante Interessen vertreten.

(3)   Unter Berücksichtigung der Interessen der Zivilgesellschaft im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik entscheidet der Generaldirektor über die Anzahl der Gruppen und ihrer Mitglieder. Die Listen der Gruppen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen („Register“) sowie auf einer speziellen Website veröffentlicht. Der Generaldirektor sorgt für eine ausgewogene Vertretung aller in Absatz 2 genannten Interessen. Insbesondere gilt es, einen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen und den nichtwirtschaftlichen Interessen zu gewährleisten.

(4)   Die Mitgliedseinrichtungen werden vom Generaldirektor aus dem Kreis der Einrichtungen ernannt, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben. Der Generaldirektor kann ebenfalls eine Mitgliedseinrichtung ernennen, wenn eine Stelle unbesetzt ist bzw. frei wird.

(5)   Die Mitgliedseinrichtungen werden für den Zeitraum von sieben Jahren ernannt. Eine Mitgliedseinrichtung kann innerhalb der Gruppe vor dem Ablauf des siebenjährigen Mandats ersetzt werden,

a)

wenn sie nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;

b)

wenn sie aus der Gruppe austritt;

c)

wenn sie nicht regelmäßig Sachverständige für die Gruppensitzungen benennt;

d)

wenn sie die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt oder

e)

wenn sie die Vertraulichkeitsanforderungen hinsichtlich der Informationen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 339 des Vertrags festgelegten Verpflichtung zum Berufsgeheimnis fallen, nicht erfüllen.

(6)   Die Mitgliedseinrichtungen ernennen die Sachverständigen für die Sitzungen der Gruppen auf der Grundlage der Themen auf der Tagesordnung und übermitteln die Namen der Sachverständigen mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung an die Generaldirektion.

(7)   Die Generaldirektion lädt die von den Mitgliedseinrichtungen benannten Sachverständigen zur Teilnahme an den Gruppensitzungen ein. Haben die Mitgliedseinrichtungen die Namen der Sachverständigen nicht innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Frist an die Generaldirektion übermittelt, kann die Generaldirektion es ablehnen, diese Sachverständigen zur betreffenden Sitzung einzuladen.

(8)   Die Namen der Mitgliedseinrichtungen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen sowie auf einer speziellen Website veröffentlicht.

(9)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Jede Gruppe ernennt auf der konstituierenden Sitzung aus allen Mitgliedern eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der ersten Stimmabgabe ist eine Zweidrittelmehrheit, bei den nachfolgenden Stimmabgaben jeweils eine einfache Mehrheit der anwesenden Sachverständigen erforderlich. Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden kommen Vertreter der Einrichtungen in Fragen, aus denen der/die Vorsitzende nicht gewählt wurde. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden müssen aus zwei verschiedenen Einrichtungen stammen. Die Wahl erfolgt unter der Leitung eines Vertreters der Kommission in geheimer Abstimmung, wenn nicht von allen anwesenden Sachverständigen anderweitig entschieden wird.

(2)   Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Mehr als zwei aufeinander folgende Amtszeiten des/der Vorsitzenden sind nicht zulässig. Bei der Wahl des neuen Vorsitzes haben die Gruppen sicherzustellen, dass sie nicht aus derselben Einrichtung stammen wie ihre Vorgänger.

(3)   Der/Die Vorsitzende legt in Abstimmung mit der Generaldirektion, in enger Konsultation mit den stellvertretenden Vorsitzenden und in Abstimmung mit den in der Gruppe vertretenen Einrichtungen mindestens 25 Arbeitstage vor der betreffenden Sitzung die Themen fest, die auf die Tagesordnung der Gruppensitzung zu setzen sind. Die Generaldirektion versendet daraufhin in der Regel 20 Arbeitstage vor der Sitzung und möglichst auf elektronischem Wege die Tagesordnung mit der Einladung an die Einrichtungen.

(4)   Mit Ausnahme der in Absatz 1 behandelten Wahl sind am Ende der Erörterungen der Gruppe keine Abstimmungen vorzunehmen. Gelangt die Gruppe zu einem Konsens hinsichtlich der von der Generaldirektion angeforderten oder auf eigene Initiative abgegebenen Stellungnahme, so hat sie eine gemeinsame Schlussfolgerung abzufassen und sie dem zusammenfassenden Bericht beizufügen. Auf entsprechende Empfehlung der Gruppe übermittelt die Kommission die Ergebnisse der im Rahmen der Gruppe geführten Diskussionen an andere europäische Organe.

(5)   Der/Die Vorsitzende ist verantwortlich für die Abfassung eines Berichts mit einer genauen Zusammenfassung der Ergebnisse jeder einzelnen Sitzung sowie für die Übermittlung dieses Berichts an die Generaldirektion innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung. Die Generaldirektion kann den von dem/der Vorsitzenden vorgelegten Entwurf des Sitzungsberichts vor dessen Verteilung und anschließender Genehmigung durch die Gruppe ändern.

(6)   Im Einvernehmen mit der Generaldirektion können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Arbeitsgruppen zur Prüfung spezifischer Fragen eingesetzt werden. Den Vorsitz bei den Sitzungen der Arbeitsgruppen übernehmen Vertreter der Kommission. Diese Arbeitsgruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(7)   Die Generaldirektion kann ad hoc externe Sachverständige mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder einer Arbeitsgruppe teilzunehmen. Zudem kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Organisationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Beobachter zulassen, solange dadurch die Ausgewogenheit der Gruppen oder Arbeitsgruppen nicht beeinträchtigt wird. Die Beobachter können auf Einladung des/der Vorsitzenden und mit Zustimmung des ranghöchsten anwesenden Vertreters der Kommission Stellungnahmen abgeben. Einzelpersonen oder Einrichtungen mit Beobachterstatus nehmen nicht an den in Absatz 1 genannten Wahlvorgängen teil.

(8)   Gruppenmitglieder und ihre Stellvertreter sowie hinzugezogene Sachverständige und Einzelpersonen oder Einrichtungen mit Beobachterstatus gemäß Absatz 7 sind zur in den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegten Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

(9)   Die Sitzungen der Gruppen und Arbeitsgruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Die Sitzungen der Gruppen und Arbeitsgruppen werden durch die Generaldirektion anberaumt. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Arbeitsgruppen teilnehmen.

(10)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente über die Tätigkeiten der Gruppe (wie Tagesordnungen, Sitzungsberichte, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen) auf einer besonderen Webseite, auf die vom Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen aus verwiesen wird. Ein Dokument kann von der systematischen Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn dessen Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verletzen würde.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe und der Arbeitsgruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern in Verbindung mit der Tätigkeit der Gruppen und der Arbeitsgruppen entstehen, werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Erstattung der in Absatz 2 genannten Kosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2004/391/EG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2014.

Brüssel, den 16. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Beschluss 2004/391/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Arbeitsweise der Beratungsgruppen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 50).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3)  K(2010) 7649.

(4)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).