ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.325.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
5. Dezember 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

1

 

*

Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

66

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/707/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen

214

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 1238/2013

vom 2. Dezember 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Europäische Kommission („die Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 25. Juli 2012 von EU ProSun („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Wie in Erwägungsgrund 3 der vorläufigen Verordnung erwähnt, erließ die Kommission am 1. März 2013 im Anschluss an einen vom Antragsteller eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 (3) zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ab dem 6. März 2013. Mit der vorläufigen Verordnung endete die zollamtliche Erfassung der Einfuhren für die Zwecke der Antidumpinguntersuchung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, da ein vorläufiger Antidumpingzoll nunmehr Schutz gegen gedumpte Einfuhren bietet.

(4)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Beschluss zur zollamtlichen Erfassung unbegründet sei, da die Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung nicht gegeben seien. Dieses Vorbringen beruhte jedoch weder auf Tatsachenbeweisen noch wurde es durch solche untermauert. Als die zollamtliche Erfassung beschlossen wurde, verfügte die Kommission über ausreichende Anscheinsbeweise zur Begründung des Beschlusses; insbesondere war ein starker Anstieg sowohl der absoluten Einfuhren als auch des Marktanteils zu erkennen. Dem diesbezüglichen Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden.

3.   Annahme einer Verpflichtung im Hinblick auf vorläufige Zölle

(5)

Mit Beschluss 2013/423/EU (4) nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot an, das ausführende Hersteller zusammen mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) unterbreitet hatten.

4.   Weiteres Verfahren

(6)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich die Regierung der VR China („chinesische Regierung“) und mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Außerdem wurden die Parteien gehört, die einen entsprechenden Antrag stellten. Die Association for Affordable Solar Energy (Allianz für bezahlbare Solarenergie, AFASE), in der Einführer und vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte vertreten sind, und ein weiterer Einführer beantragten Anhörungen in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel, die ihnen auch gewährt wurden.

(7)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(8)

Außerdem wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

i)

Nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte

Jayme de la Costa, Pedroso, Portugal

Sunedison Spain Construction, Madrid, Spanien

ii)

Unabhängige Beratungsfirma

Europressedienst, Bonn, Deutschland

(9)

Die AFASE zweifelte die Rechtsgrundlage für den Besuch beim Europressedienst an, da dieser keine interessierte Partei in dieser Untersuchung sei und somit nicht unter Artikel 16 der Grundverordnung falle. Vom Europressedienst, wie in den Erwägungsgründen 99 und 120 der vorläufigen Verordnung erwähnt, kamen Angaben zu makroökonomischen Indikatoren. Es wird hiermit klargestellt, dass die Kommission im Sinne der guten Verwaltung einen Kontrollbesuch beim Europressedienst vor Ort vornahm, um die Zuverlässigkeit und Korrektheit der Daten zu prüfen, auf die die Kommission ihre Feststellungen stützte.

(10)

Die chinesische Regierung brachte erneut vor, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, was den Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offen stehenden Dossier betreffe, weil i) im nichtvertraulichen Teil des Dossiers Informationen fehlten, ohne dass hierfür „stichhaltige Gründe“ angegeben oder hinreichend ausführliche Zusammenfassungen geliefert oder, als Ausnahmelösung, die Gründe für das Fehlen der nichtvertraulichen Zusammenfassung genannt worden seien, ii) die nichtvertrauliche Zusammenfassung einer vollständigen Fragebogenantwort eines Unionsherstellers fehle und iii) eine übermäßig lange Zeit benötigt worden sei, um die nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten der Unionshersteller den interessierten Parteien zur Verfügung zu stellen.

(11)

i) Zu dem Vorbringen, in der offenen Akte fehlten Informationen, ist anzumerken, dass die interessierte Partei nicht angab, welche Informationen sie meinte. ii) Die Behauptung, die nichtvertrauliche Fassung einer vollständigen Fragebogenantwort sei nicht zur Verfügung gestellt worden, ist unzutreffend. iii) Was die Zeitspanne für die Bereitstellung der nichtvertraulichen Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betrifft, so war der betroffenen Partei erläutert worden, dass die Fragebogen erst nach der Überprüfung ihrer Vollständigkeit und der Plausibilität der Zusammenfassungen in die nichtvertrauliche Akte aufgenommen wurden. Um das Recht der Unionshersteller auf Anonymität zu wahren, wurde zudem sichergestellt, dass die nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogen die Identität des jeweiligen Unionsherstellers wirklich nicht erkennen ließen. In einigen Fällen musste die nichtvertrauliche Fassung daher von der jeweiligen Partei, die sie vorgelegt hatte, entsprechend berichtigt werden, bevor sie den anderen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt werden konnte.

(12)

Auf jeden Fall wird die Auffassung vertreten, dass dadurch die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien in keiner Weise beeinträchtigt wurden. Die Kommission hat allen interessierten Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Informationen in der zur Einsichtnahme offenen Akte so rechtzeitig zu äußern, dass ihre Stellungnahmen, soweit sie durch Belege untermauert und gerechtfertigt waren, berücksichtigt werden konnten, bevor in der Untersuchung Schlussfolgerungen gezogen wurden. Die interessierte Partei hatte auch nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung uneingeschränkt Gelegenheit, sich zu den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu äußern. Auch wenn den Unterrichtungen und dem Zugang zu der zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offen stehenden Akte unterschiedliche rechtliche Bestimmungen zugrunde liegen, ist daher festzuhalten, dass die interessierten Parteien ausreichende Gelegenheit hatten, sich zu allen von den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellten Informationen zu äußern. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(13)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(14)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

5.   Annahme einer Verpflichtung im Hinblick auf endgültige Zölle

(15)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung erhielt die Kommission ein geändertes Verpflichtungsangebot, das von ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME unterbreitet wurde und sich auch auf die parallel geführte Antisubventionsuntersuchung bezieht. Mit ihrem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (5) der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen bestätigte die Kommission die Annahme dieser Verpflichtung.

6.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(16)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen machten einige interessierte Parteien erneut geltend, dass die überzogene Vertraulichkeit sie daran hindere, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen und zur Stichprobe der Unionshersteller Stellung zu nehmen. Die Kommission war hierauf bereits in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Da diesbezüglich keine neuen Informationen vorgebracht wurden, werden die Schlussfolgerungen unter Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(17)

Die chinesische Regierung brachte erneut vor, es sei nicht gerechtfertigt, die Namen der Antragsteller und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vertraulich zu behandeln. Hierauf sei erwidert, dass die Unionshersteller, wie bereits in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung dargelegt, aufgrund des Risikos von Vergeltungsmaßnahmen beantragt hatten, ihre Namen vertraulich zu behandeln. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Anträge hinreichend begründet waren, um ihnen stattzugeben. Die Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, um zu untermauern, dass ein Risiko von Vergeltungsmaßnahmen bestand, können nicht an Dritte weitergegeben werden, da eine solche Offenlegung dem Zweck des Antrags auf vertrauliche Behandlung zuwiderlaufen würde. Zudem besteht in einem Fall, in dem nach Angabe der chinesischen Regierung ein Unionshersteller seinen Standpunkt änderte und seine Identität preisgab, indem er vor Gericht Klage gegen die vorläufige Verordnung einreichte, kein Anlass mehr zur Offenlegung von Informationen, auf deren Grundlage Anonymität gewährt worden war, da die Identität ja aufgedeckt wurde.

(18)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei, dass die Informationen, auf deren Grundlage die Auswahl für die Stichprobe getroffen worden sei, nicht zuverlässig seien, ohne jedoch hierfür neue Beweise vorzulegen. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(19)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME erneut ihren Standpunkt zum Verfahren der Auswahl der vorläufigen Stichprobe der Unionshersteller vor. Sie wandte insbesondere ein, die Organe hätten 120 Hersteller unberücksichtigt gelassen. Die Kommission war hierauf bereits in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Im Übrigen wurden die Tätigkeiten der auf der betreffenden Liste verzeichneten Unternehmen von den Organen überprüft. Es stellte sich heraus, dass die Liste hauptsächlich Installateure, Vertriebshändler, verbundene Einführer und ausführende Hersteller in China, Taiwan und Indien umfasste. Mithin war sie nicht geeignet zu belegen, dass die Organe eine erhebliche Zahl von Unionsherstellern übersehen hätten. Zudem stellte die CCCME die Angaben zur Gesamtproduktion der Union nicht in Frage, indem sie andere Zahlen vorgelegt hätte; desgleichen erbrachte sie keinerlei Beweise dafür, dass die Repräsentativität der Stichprobe beeinträchtigt gewesen sein könnte, denn keiner der angeblichen zusätzlichen Unionshersteller wäre, wenn der Kommission die Liste bekannt gewesen wäre, für die Stichprobe ausgewählt worden.

(20)

Nachdem Wafer von der Definition der betroffenen Ware und somit aus dieser Untersuchung ausgeschlossen worden waren (siehe Erwägungsgrund 32), umfasste die Stichprobe letztlich acht Unionshersteller. Da zur Stichprobe der Unionshersteller keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 7 bis 10 der vorläufigen Verordnung mit den oben stehenden Änderungen bestätigt.

b)   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(21)

Im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen kontaktierte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erwähnt, weitere Einführer, die bereits in der Einleitungsphase an der Untersuchung mitgearbeitet und für den Untersuchungszeitraum die in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit bezüglich der betroffenen Ware vorgelegt hatten. Auf diese Weise sollte ermittelt werden, ob die Stichprobe der unabhängigen Einführer vergrößert werden könnte. Es meldeten sich sechs als unabhängige Einführer eingestufte Unternehmen, die mit der betroffenen Ware handelten (d. h. sie einkauften und weiterverkauften) und bereit waren, an der weiteren Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen sechs antworteten fünf innerhalb der vorgegebenen Frist. Von den fünf eingegangenen Antworten waren nur drei so vollständig, dass eine aussagekräftige Bewertung möglich war. Auf dieser Grundlage wurde die Stichprobe der unabhängigen Einführer erweitert und setzte sich nunmehr aus vier Einführern von Modulen zusammen, auf die etwa 2 %-5 % der Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land entfielen. In Anbetracht der Struktur der unabhängigen Einführer, bei denen es sich überwiegend um kleine und mittlere Unternehmen handelte, war es nicht möglich, eine Stichprobe zu bilden, in der ein größerer Anteil repräsentiert wäre, denn den Organen stehen diesbezüglich nur begrenzte Mittel zur Verfügung.

(22)

Da zur Stichprobe der unabhängigen Einführer keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 11 bis 12 der vorläufigen Verordnung, wie oben geändert, bestätigt.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(23)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandten eine Reihe nicht in der Stichprobe berücksichtigter Unternehmen ein, dass ihre Lage nicht mit der von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vergleichbar sei. Sie machten geltend, dass sie infolgedessen von einem unternehmensspezifischen Zollsatz nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung profitieren müssten. Wegen der hohen Zahl mitarbeitender Unternehmen (häufig Gruppen von Unternehmen) war es jedoch nicht möglich, alle Unternehmen zu untersuchen. Deshalb gilt für diese Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 6 der gewogene durchschnittliche Zollsatz der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(24)

Da zur Stichprobe der ausführenden Hersteller keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 13 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(25)

Wie in Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Vorbemerkung

(26)

Wie in der vorläufigen Verordnung in den Erwägungsgründen 20 bis 49 dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware gemäß der vorläufigen Definition um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sowie um Zellen und Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10, ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht („betroffene Ware“).

(27)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird.

2.   Vorbringen zur Warendefinition

2.1.   Ausschluss von Wafern

(28)

Nach der vorläufigen Unterrichtung merkten interessierte Parteien an, dass Wafer von der Warendefinition ausgenommen werden müssten, da sie nicht über dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften verfügten wie Zellen und Module. Neben den Argumenten im Rahmen der vorläufigen Untersuchung wurden diesbezüglich nach der vorläufigen Unterrichtung zwei weitere Argumente vorgebracht.

(29)

Erstens wandten interessierte Parteien ein, dass Wafer für andere Zwecke verwendet werden könnten als für die Produktion von Zellen, vor allem für die Produktion integrierter Schaltungen und anderer Mikrogeräte. Hierzu ist anzumerken, dass nicht alle Wafer in die Warendefinition dieser Untersuchung einbezogen sind; vielmehr ist die Untersuchung beschränkt auf „Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs“ mit „höchstens 400 Mikrometer Dicke“. Es gibt mit Sicherheit Wafer für andere Verwendungszwecke; die Untersuchung erstreckte sich allerdings auch zu keinem Zeitpunkt auf Wafer, die zur Produktion anderer Waren wie z. B. integrierter Schaltungen verwendet werden. Außerdem machte kein Hersteller, Einführer oder Verwender, der auf dem Markt für diese anderen Arten von Wafern tätig ist, geltend, dass ihre Wafer einer zollamtlichen Erfassung oder vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen würden. Es wird daher bestätigt, dass diese anderen Arten von Wafern nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen. Gleichzeitig wird deutlich, dass Wafer nicht zwangsläufig dieselben Endverwendungen haben wie Zellen und Module.

(30)

Zweitens machten interessierte Parteien geltend, dass unverarbeitete Wafer über keine der wesentlichen elektrischen Eigenschaften verfügten, die Solarzellen und -module von anderen Waren unterschieden. Insbesondere hätten Wafer nicht die Fähigkeit, elektrischen Strom aus Sonnenlicht zu erzeugen, was die Schlüsselfunktion von kristallinen Fotovoltaikzellen und -modulen sei.

(31)

Dieses Vorbringen kann akzeptiert werden. Eine nähere Überprüfung ergab, dass ein Wafer entgegen dem Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Verordnung, dem zufolge „Module, Zellen und Wafer dieselbe Endverwendung auf(-weisen), nämlich die Umwandlung von Sonnenlicht in Strom“, erst dann die Funktionalität der Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht besitzt, wenn er in eine Zelle weiterverarbeitet wird.

(32)

In Anbetracht der unterschiedlichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, die im Rahmen der Untersuchung unter anderem als Fähigkeit zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht definiert wurden, wird letztlich der Schluss gezogen, dass Wafer aus der Definition der betroffenen Ware und somit aus dieser Untersuchung ausgeschlossen werden sollten.

2.2.   Getrennte Untersuchungen für Zellen und Module

(33)

Interessierte Parteien bekräftigten, dass es sich bei Zellen und Modulen nicht um eine einzige Ware handele und sie daher getrennt bewertet werden müssten; dabei wiederholten sie vor allem Argumente, die bereits in den Erwägungsgründen 27 bis 39 der vorläufigen Verordnung behandelt worden waren. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Zellen und Module im Gegensatz zu Wafern dieselbe grundlegende Eigenschaft aufweisen, nämlich die Fähigkeit zur Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(34)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Ausführer ein, Zellen allein könnten keinen elektrischen Strom erzeugen. Sie müssten dem Ausführer zufolge hierzu in Module integriert werden. Hierauf sei erwidert, dass jede Zelle für sich eine Fähigkeit zur Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht von normalerweise rund 4 W hat. Diese Energie mag zwar nicht ausreichen für die meisten Anwendungen, für die eine Vielzahl von Zellen zu Modulen zusammengesetzt werden muss, es bedeutet jedoch nicht, dass eine Zelle als solche nicht bereits die Fähigkeit zur Erzeugung von Strom besitzt.

(35)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte ein Hersteller geltend, die Tatsache, dass es nicht möglich sei, einen Normalwert für Module auf der Grundlage des Normalwerts für Zellen zu ermitteln, wie in Erwägungsgrund 100 erläutert, zeige, dass Module und Zellen nicht als eine einzige Ware betrachtet werden dürften.

(36)

Hierzu ist anzumerken, dass in den meisten Antidumpinguntersuchungen, so auch in dieser, ein Vergleich zwischen Normalwerten und Ausfuhrpreisen auf der Grundlage der Warentypen angestellt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine sehr große Bandbreite von Warentypen dieselben materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen, was oft zur Folge hat, dass Warentypen, deren Kosten und Preise sich erheblich voneinander unterscheiden, unter die Definition der „betroffenen Ware“ fallen. Die bloße Tatsache, dass es nicht möglich ist, einen Normalwert für einen bestimmten Warentyp auf der Grundlage des Normalwerts eines anderen Warentyps zu ermitteln, bedeutet noch nicht, dass diese Warentypen nicht als eine einzige Ware betrachtet werden können. Wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, verfügen Zellen und Module über dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, unter anderem die Fähigkeit zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht.

(37)

Ferner wird argumentiert, wenn Zellen und Module eine einzige Ware mit nur geringen Unterschieden seien, dürfte es nicht schwierig sein, den Preis von Zellen anzupassen, um einen Preis für Module zu ermitteln. Hierzu ist festzuhalten, dass es nicht darum geht, dass lediglich geringe Unterschiede zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware bestehen. Vielmehr reicht es aus, wenn die verschiedenen Typen der betroffenen Ware dieselben materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen. In diesem Fall trifft dies für Module und Zellen zu; unter anderem verfügen sie beide über die Fähigkeit zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht.

(38)

Dieselbe Partei argumentierte des Weiteren, Zellen seien nicht einfach ein anderer Typ von Modul, sondern eine völlig andere Ware. Tatsächlich ist eine Zelle die Schlüsselkomponente eines Moduls. Als Schlüsselkomponente ist eine Zelle aber eindeutig nicht „eine völlig andere Ware“, da Module und Zellen, wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, dieselbe grundlegende Eigenschaft der Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht aufweisen.

(39)

Dieselbe Partei brachte ferner vor, bei der Auswahl der Stichproben der Unionshersteller und der chinesischen Ausführer sei der Unterschied zwischen Zellen und Modulen berücksichtigt worden. Daher hätten für Module und Zellen unterschiedliche Zollsätze festgelegt werden müssen. Diesbezüglich wird bestätigt, dass der Unterschied zwischen Modulen und Zellen bei der Stichprobenauswahl der Unionshersteller und der chinesischen Ausführer, wie in den Erwägungsgründen 10 und 14 der vorläufigen Verordnung erläutert, tatsächlich berücksichtigt wurde. Damit sollte jedoch lediglich die Repräsentativität der Stichprobe gewährleistet werden; es bedeutet nicht, dass Zellen und Module nicht als eine einzige betroffene Ware betrachtet werden sollten oder dass für Zellen und Module getrennte Zollsätze festgesetzt werden sollten. Tatsächlich war die Unterscheidung zwischen Zellen und Modulen bei der Stichprobenauswahl wichtig, um sicherzustellen, dass die Stichprobe für alle Warentypen repräsentativ war. Da hinsichtlich der Frage, ob Zellen und Module als eine einzige Ware oder zwei getrennte Waren betrachtet werden sollten, eine gewisse Unsicherheit herrschte, war es zudem notwendig, für beide Möglichkeiten Repräsentativität zu gewährleisten.

(40)

Außerdem wurde vorgebracht, der Erwägungsgrund 100, dem zufolge die Verarbeitungskosten für Module erheblich sind, stehe in Widerspruch zu Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung, dem zufolge sich die Wertschöpfung nicht auf eine bestimmte Phase des Herstellungsverfahrens konzentriert. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass in Erwägungsgrund 100 auch klargestellt wird, dass die Kostendifferenz zwischen Zellen und Modulen 34 % beträgt; daraus folgt, dass die Zelle 66 % des Wertes eines Moduls ausmacht. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass sich die Wertschöpfung nicht auf eine bestimmte Phase des Herstellungsverfahrens konzentriert.

(41)

Ausführende Hersteller behaupteten, die Tatsache, dass die Verpflichtung unterschiedliche Mindesteinfuhrpreise und -mengen für Zellen und Module beinhalte, bestätige, dass Module und Zellen unterschiedlich Waren seien, für die zwei getrennte Untersuchungen geführt werden müssten. Die unterschiedlichen Mindesteinfuhrpreise sind jedoch lediglich ein Hinweis darauf, dass Zellen und Module unterschiedliche Gruppen von Warentypen sind, die zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden. Daher müssen unterschiedliche Preise festgelegt werden, damit die Mindesteinfuhrpreise sinnvoll sind.

(42)

Die Tatsache, dass Zellen und Module unterschiedliche Gruppen von Warentypen sind, ist als solche ebenfalls nicht relevant für die Definition der betroffenen Ware. Für die Definition der betroffenen Ware reicht es aus, dass die Waren dieselben grundlegenden Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen; dies ist bei Modulen und Zellen der Fall, wie in Erwägungsgrund 32 bzw. 48 ausgeführt.

(43)

Die chinesische Regierung brachte vor, bei der Beurteilung, ob Zellen und Module eine einzige Ware darstellten, würden einige vom Berufungsgremium in der Rechtssache EG-Asbest  (6) festgelegte Kriterien nicht berücksichtigt. Diese Kriterien werden jedoch für die Definition der „gleichartigen Ware“, nicht aber der betroffenen Ware verwendet. Mit anderen Worten, diese Kriterien müssen zur Definition der gleichartigen Ware herangezogen werden, zum Beispiel der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware, die dann anschließend mit der von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten betroffenen Ware verglichen wird. Für die Definition der betroffenen Ware sind diese Kriterien dagegen nicht relevant. Jedenfalls weisen die Organe darauf hin, dass die Anwendung des in der Rechtssache EG-Asbest verwendeten Kriteriums auf die Definition der betroffenen Ware im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Das erste und das zweite Kriterium (Eigenschaften, Art und Qualität bzw. Endverwendungen) sind identisch mit den in den vorangegangenen Erwägungsgründen verwendeten Kriterien materielle, chemische und technische Eigenschaften und Endverwendungen. Das dritte Kriterium (Verbrauchergeschmack und -gewohnheiten) ist für den vorliegenden Fall nicht wirklich von Nutzen, da Zellen die Schlüsselkomponenten von Modulen sind; zum vierten Kriterium, der zolltariflichen Einreihung, ist anzumerken, dass sowohl Zellen als auch Module unter der Tarifposition 8541 40 90 angemeldet werden können, wohingegen die unter die Position 8501 fallenden Tarifpositionen elektrische Generatoren im Allgemeinen und nicht speziell Solarprodukte betreffen.

(44)

Andere interessierte Parteien argumentierten, eine objektive Anwendung der vom Gerichtshof in früheren Rechtssachen (7) entwickelten Kriterien führe zu der Schlussfolgerung, dass Module und Zellen unterschiedliche Waren seien. Diesbezüglich sei angemerkt, dass das Gericht lediglich auf einige Kriterien hinwies, die in Betracht gezogen werden könnten; es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Anwendung aller Kriterien in allen Fällen, da unter Umständen nicht alle relevant sind. Diese Kriterien wurden in den Erwägungsgründen 27 bis 39 der vorläufigen Verordnung bewertet, und es wurde festgestellt, dass einige Kriterien im vorliegenden Fall nicht relevant sind. Auch in der Rechtssache Brosmann wurde die Beurteilung, ob unterschiedliche Typen von Schuhen der „betroffenen Ware“ zuzurechnen waren, auf der Grundlage von nur drei Kriterien vorgenommen, die für relevant befunden wurden. Da die interessierten Parteien nicht begründen konnten, warum eine objektive Anwendung der Kriterien zu dem Schluss führe, dass Module und Zellen unterschiedliche Waren seien, kann dem Argument nicht gefolgt werden.

(45)

Es sei zudem erneut darauf hingewiesen, dass die grundlegenden Endverwendungen von Zellen und von Modulen dieselben sind, d. h. sie werden zur Verwendung in Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft. Die Leistung der Module steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung der Zellen, wie in Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(46)

Eine interessierte Partei brachte vor, nachdem Wafer von der Warendefinition ausgeschlossen worden seien, sei das Argument, Zellen und Module hätten dieselben Endverwendungen, auch in Anbetracht des umfassenden Verarbeitungsprozesses, der erforderlich sei, um aus Zellen Module zu machen, widerlegt. Zudem beruhe die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, auf der Annahme, dass das Herstellungsverfahren für Wafer, Module und Zellen dasselbe sei.

(47)

Zunächst einmal ist es falsch, den Schluss zu ziehen, die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, beruhe auf dem Herstellungsverfahren. Zwar werden beide Feststellungen tatsächlich im selben Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Verordnung getroffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass die eine Schlussfolgerung auf der anderen Annahme beruht. Der Ausdruck „darüber hinaus“, mit dem die beiden Feststellungen getrennt werden, macht deutlich, dass die zweite Feststellung nicht auf der ersten aufbaut. Zudem werden die beiden Feststellungen im Zusammenhang mit zwei unterschiedlichen Sachverhalten unter der Überschrift „Endverwendung und Austauschbarkeit“ getroffen. Die erste Feststellung zum Herstellungsverfahren bezieht sich auf die Austauschbarkeit, die zweite Feststellung dagegen bezieht sich auf die Endverwendung. Es ist somit falsch, von der Annahme auszugehen, dass die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, auf der Annahme beruhe, das Herstellungsverfahren für Wafer, Module und Zellen sei dasselbe.

(48)

Was die tatsächliche Endverwendung von Zellen und Modulen betrifft, so wird von den interessierten Parteien nicht in Frage gestellt, dass Module und Zellen zur Verwendung in Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft werden. Die Schlussfolgerung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, wird daher bestätigt.

2.3.   Mono- und polykristalline Zellen

(49)

Eine interessierte Partei behauptete, dass in der Union keine monokristallinen Zellen produziert würden und ihre Ausfuhren monokristalliner Zellen daher nicht in Konkurrenz zum betreffenden Wirtschaftszweig der Union stünden. Die Untersuchung ergab dagegen, dass in der Tat monokristalline Zellen in der Union produziert werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. Das Gericht befand jedenfalls in der Rechtssache Brosmann, es sei unerheblich, dass es für einen besonderen Warentyp keine Gemeinschaftsproduktion gebe.

2.4.   Klausel „versandt aus“

(50)

Interessierte Parteien brachten vor, dass die Ausweitung des Gegenstands der Untersuchung auf Waren „versandt aus“ der VR China nicht gerechtfertigt sei, da die Untersuchung ursprünglich nur Waren mit Ursprung in der VR China betroffen habe.

(51)

Aus der VR China versandte Waren wurden jedoch bereits in der Einleitungsphase mit einbezogen. In Abschnitt 5 der Einleitungsbekanntmachung (8) heißt es: „Daher werden Unternehmen, die die betroffene Ware zwar aus der Volksrepublik China versenden, jedoch der Auffassung sind, dass Teile dieser Ausfuhren oder sogar die gesamten Ausfuhren ihren zollrechtlichen Ursprung nicht in der Volksrepublik China haben, ersucht, sich im Rahmen der Untersuchung zu melden und alle zweckdienlichen Informationen vorzulegen“. Daher ist deutlich, dass alle Unternehmen, die Waren aus der VR China versenden, Gelegenheit hatten, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Da in der zu untersuchenden Ware häufig Komponenten und Teile aus verschiedenen Ländern verarbeitet sind, wurde zudem unter Nummer 5 der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, dass „besondere Bestimmungen festgelegt“ werden können.

(52)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten gebührend darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass besondere Bestimmungen hinsichtlich aus der VR China versandter Waren festgelegt werden können, soweit angezeigt, und aufgefordert wurden, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Der Gegenstand der Untersuchung wurde somit nicht auf Waren, „versandt aus der VR China“, ausgedehnt, da diese ohnehin von Anfang an mit erfasst waren.

(53)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, ungeachtet der in Erwägungsgrund 51 aufgeführten Bestimmungen in der Einleitungsbekanntmachung sei die Untersuchung auf Waren mit Ursprung in der VR China beschränkt und befasse sich nicht mit den Auswirkungen von aus der VR China versandten Waren.

(54)

Diesbezüglich sei angemerkt, dass in folgenden Schritten vorgegangen wurde, um sicherzustellen, dass sich die Untersuchung auf alle aus der VR China versandten Waren und nicht nur auf die Waren mit Ursprung in der VR China erstreckte:

Alle Unternehmen, die die betroffene Ware aus der VR China versenden, wurden ersucht, sich ungeachtet des Ursprungs der Waren im Rahmen der Untersuchung zu melden.

In Anhang A der Einleitungsbekanntmachung wurden die Ausführer gebeten, Informationen über alle von ihrem jeweiligen Unternehmen hergestellten Waren zu übermitteln. Diese Informationen waren nicht auf Waren mit Ursprung in der VR China beschränkt.

Auf der Grundlage dieser Informationen, die alle Ausfuhren in die EU abdeckten, ungeachtet des Ursprungs der Waren, wurde eine repräsentative Stichprobe ausgewählt.

Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhielten einen Fragebogen für „in die Europäische Union ausführende Hersteller“, und die VR China wurde als „betroffenes Land“, nicht als Ursprungsland bezeichnet. Es war somit klar, dass alle Waren ungeachtet ihres Ursprungs in die Untersuchung einbezogen waren.

(55)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass die Untersuchung alle Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China betraf und dass sich die im Zuge der Untersuchung getroffenen Feststellungen, einschließlich der Feststellungen zu Dumping und Schädigung, auf alle Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China beziehen.

(56)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wandten interessierte Parteien ein, der Antrag enthalte nur Anscheinsbeweise in Bezug auf Einfuhren von Solarpaneelen mit Ursprung in der VR China, aber keine in Bezug auf aus der VR China versandte Waren. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Antrag sich tatsächlich auf Waren „aus der VR China“ bezog, wie aus dem mit dem Stempelabdruck versehenen Deckblatt zu ersehen ist, das vom Antragsteller vorgelegt wurde. Vor diesem Deckblatt gibt es in der Akte ein weiteres Blatt, auf dem tatsächlich die Formulierung „mit Ursprung in der Volksrepublik China“ verwendet wird. Dieses gehörte indessen nicht zu dem vom Antragsteller vorgelegten Dokument, sondern wurde von den Kommissionsdienststellen als Deckblatt hinzugefügt, wobei, um nicht den Titel des Antrags wiederholen zu müssen, die Bezeichnung der Untersuchung verwendet wurde. Mithin wird die Auffassung vertreten, dass der Antrag alle Waren aus der VR China betraf, ob mit Ursprung in der VR China oder nicht.

(57)

Ausführende Hersteller in der VR China argumentierten des Weiteren, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den ausführenden Herstellern in Drittländern bekannt gewesen sei, dass ihre Waren ebenfalls Gegenstand der Untersuchung sein könnten. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen nicht für Waren gelten, die sich im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT befinden. Ausführende Hersteller, die in der VR China keine Tätigkeit ausüben, sind somit von den Maßnahmen nicht betroffen. Im Übrigen meldeten sich keine ausführenden Hersteller in Drittländern mit dem Vorbringen, die von ihnen ausgeführten Waren seien vom Antidumpingzoll betroffen.

(58)

Dieselben ausführenden Hersteller brachten ferner vor, die ausführenden Hersteller in Drittländern seien nicht gebeten worden, sich zu melden, und hätten keine Gelegenheit erhalten nachzuweisen, dass ihre Waren nicht gedumpt würden. Die Organe sind der Auffassung, dass ausführende Hersteller, die keine Tätigkeit in der VR China ausüben, von den Maßnahmen nicht betroffen sind, da ihre Waren, wenn sie aus der VR China versandt werden, Waren im Durchfuhrverkehr sind. Alle anderen ausführenden Hersteller wurden im Wege der Einleitungsbekanntmachung darüber informiert, dass ihre Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung ist.

(59)

Die chinesische Regierung argumentierte, nach Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung könne zwar vom Grundsatz abgewichen werden, dass das Ausfuhrland auch Ursprungsland sei; in diesem Fall sei dieser Artikel aber nicht anwendbar. Zur Begründung bringt sie vor, es gebe keine vollständige Analyse dazu, ob das Ausfuhrland ein Zwischenland sein könnte. Die Organe stimmen dieser Auslegung des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung nicht zu. Es wird von keiner Partei bestritten, dass der Umfang der Produktion in der VR China beträchtlich ist. Ob die VR China Ursprungsland der Fertigwaren ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Analyse von Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse bezieht sich auf diese Produktion, unabhängig davon, ob die ausgeführten Fertigwaren ihren zollrechtlichen Ursprung in der VR China haben. Da es starke Hinweise darauf gab, dass nicht alle Waren, die zumindest zum Teil in der VR China hergestellt wurden, auch als mit zollrechtlichem Ursprung in der VR China anzusehen wären, entschieden die Organe, dass auch Waren mit abgedeckt sein müssen, für die die VR China lediglich ein Zwischenland ist.

(60)

Die chinesische Regierung brachte des Weiteren vor, da keinem chinesischen Ausführer Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden sei, gebe es keinen vergleichbaren Preis für Solarpaneele in der VR China; infolgedessen könne die VR China nicht als Zwischenland herangezogen werden. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die drei Bedingungen in Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung lediglich Beispiele sind und nicht alle Bedingungen unbedingt in allen Fällen relevant sind. Im vorliegenden Fall musste der vergleichbare Preis im Vergleichsland ermittelt werden, da keinem chinesischen Ausführer Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde — dieser vergleichbare Preis ist derselbe, unabhängig davon, ob die VR China als Ursprungsland oder als Zwischenland betrachtet wird. Deshalb ist die Frage, ob es „in diesem Land“ einen vergleichbaren Preis gibt, irrelevant, denn im vorliegenden Fall wurde der vergleichbare Preis nicht „in diesem Land“ ermittelt, sondern im Vergleichsland.

2.5.   Solarladegeräte

(61)

Nach der vorläufigen Unterrichtung merkten interessierte Parteien an, dass die Definition als „Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen“, zu eng gefasst sei; der Gegenstand der Untersuchung müsse daher auf Waren mit einer ähnlichen Funktion ausgedehnt werden, die von dieser Definition nicht erfasst seien, z. B. Waren von ähnlicher Größe mit einer größeren Zahl kleinerer Zellen.

(62)

Ferner machten interessierte Parteien geltend, dass die Definition als „Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind“, zu eng gefasst sei, da nur das komplette Elektrogerät ausgeschlossen sei, während Solarkomponenten, die in Elektrogeräte integriert würden, nicht notwendigerweise ausgeschlossen seien.

(63)

In der Tat zeigte die Prüfung der oben aufgeführten Einwände, dass es eher angebracht ist, ein Ausschlusskriterium für solche Waren auf der Grundlage einer technischen Norm hinzufügen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Definitionen der folgenden Norm besser auf die Waren zutreffen, die vom Geltungsbereich der Maßnahmen ausgenommen werden sollten: internationale Norm IEC 61730-1, Anwendungsklassen, Klasse C: Begrenzte Spannung, Anwendungen mit begrenzter Leistung (S. 8) (9).

(64)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen zu dem Ausschluss auf der Grundlage der genannten internationalen Norm ein. Es wurde argumentiert, statt sich auf die Norm zu beziehen, wäre es angemessener, den Ausschluss wie folgt auf der Grundlage der Ausgangsspannung und der Ausgangsleistung festzulegen: „Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind“. Diesem Vorbringen konnte stattgegeben werden, und der Ausschluss wird letztlich gemäß dieser Definition festgelegt.

2.6.   Dachintegrierte Solarmodule

(65)

Eine weitere interessierte Partei machte geltend, dass dachintegrierte Solarmodule von der Warendefinition der Untersuchung ausgenommen werden müssten, da sie die Funktionalität eines Solarmoduls und die eines Dachziegels oder -schiefers vereinen. Deshalb seien sie nicht ohne weiteres mit einem Standard-Solarmodul austauschbar.

(66)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass für Standardmodule und dachintegrierte Solarmodule dieselben elektrotechnischen Normen gelten. Außerdem kann ein dachintegriertes Solarmodul zwar nicht einfach durch ein Standardmodul ersetzt werden, aber durch ein Standardmodul zusammen mit Dachziegeln oder -schiefern. Diese Waren haben deshalb dieselbe grundlegende technische Eigenschaft, nämlich die Stromgewinnung aus Sonnenlicht. Die zusätzliche Funktionalität, die sonst durch Bedachungsmaterial gegeben ist, wurde als nicht wesentlich angesehen und reicht nicht dafür aus, einen Ausschluss dachintegrierter Solarmodule von der Warendefinition zu begründen.

(67)

Nach der endgültigen Offenlegung brachte dieselbe interessierte Partei vor, das Fehlen einer wechselseitigen Austauschbarkeit zwischen dachintegrierten Solarmodulen und Standard-Solarmodulen sei ein Hinweis darauf, dass dachintegrierte Solarmodule von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten; die Partei berief sich dabei auf die Rechtssache Schuhe  (10) im Allgemeinen und nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke („Special Technology Athletic Footwear — STAF“) im Besonderen. Für den Ausschluss von STAF gab es jedoch zahlreiche Gründe, und das Fehlen einer wechselseitigen Austauschbarkeit an sich wurde vom Gericht in der Rechtssache Brosmann  (11) nicht als hinreichender Grund betrachtet; das Gericht bestätigte, dass sehr unterschiedliche Waren wie etwa Straßen- und Wanderschuhe in einer einzigen Antidumpinguntersuchung trotz ihrer Unterschiede als betroffene Ware betrachtet werden können.

(68)

Des Weiteren brachte die interessierte Partei vor, das Fehlen einer Produktion in der Union sowie die Tatsache, dass die interessierte Partei Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums sei, seien eine Bestätigung dafür, dass dachintegrierte Solarmodule innovativ seien und sich von allen anderen Waren unterschieden. Dem ist, erneut unter Verweis auf die von der interessierten Partei erwähnte Rechtssache Schuhe, entgegenzuhalten, dass das Gericht in der Rechtssache Brosmann befand, das Vorbringen, dass „es für diese Art von Schuhen keine Gemeinschaftsproduktion gebe und dass ein Patent bestehe, ist unerheblich“.  (12) Infolgedessen wurden Schuhe mit patentierter Technologie in der genannten Rechtssache als betroffene Ware betrachtet.

(69)

Die interessierte Partei machte ferner geltend, dachintegrierte Solarmodule sollten von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden, da sie zu wesentlich höheren Preisen verkauft würden als Standardmodule. Auch in der Rechtssache Schuhe seien STAF oberhalb eines bestimmten Preises von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen worden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein dachintegriertes Solarmodul, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, die Funktionalität eines Solarmoduls mit der eines Dachziegels oder -schiefers kombiniert. Ein direkter Preisvergleich ist daher nicht aussagekräftig, da die zusätzliche Funktionalität naturgemäß zu höheren Preisen führt.

(70)

Als Antwort auf dieses Argument brachte die interessierte Partei vor, auf der Grundlage dieser Argumentation wäre es nicht möglich, jemals Preisunterschiede als zusätzlichen Indikator geltend zu machen, der den Ausschluss von der Warendefinition rechtfertige. Diese Interpretation ist indessen zu weit hergeholt. Im vorangegangenen Erwägungsgrund wird lediglich gesagt, dass in diesem besonderen Fall, in dem dachintegrierte Solarmodule die Funktionalität der betroffenen Ware mit der einer anderen Ware (in diesem Fall mit der eines Dachziegels oder -schiefers) kombinieren, der Preis natürlich nicht aussagekräftig ist. Dies bedeutet keineswegs, dass der Preisunterschied in anderen Fällen nicht als nützlicher Indikator herangezogen werden kann, um zu ermitteln, ob eine Ware von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden sollte.

(71)

Schließlich argumentierte die interessierte Partei noch, ihrem Lieferanten von dachintegrierten Solarmodulen solle die Möglichkeit gegeben werden, sich der Mindestpreisverpflichtung anzuschließen. Der betroffene chinesische Ausführer hat jedoch bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet und kann sich daher als nicht mitarbeitende Partei nicht der Verpflichtung anschließen. Diesem Vorbringen kann somit nicht stattgegeben werden.

3.   Schlussfolgerung

(72)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird die Warendefinition endgültig wie folgt festgelegt: Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT. Die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht.

(73)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(74)

Nach dem Ausschluss von Wafern wurde die Analyse überarbeitet, und die Daten und Analysen, die sich auf Wafer beziehen, wurden herausgenommen, sofern nicht anders angegeben. Da auf Wafer nur ein niedriger Prozentsatz der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union im UZ entfiel (etwa 2 %), ist davon auszugehen, dass der Ausschluss von Wafern nur unerhebliche Auswirkungen auf die Feststellungen hat, wenn überhaupt. Alle Stellungnahmen interessierter Parteien wurden berücksichtigt, doch jeder Verweis auf Wafer, selbst wenn ein solcher angesprochen wurde, wurde herausgenommen. Folglich haben sämtliche in den Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung angeführten Verweise auf Wafer und die entsprechenden Daten keine Geltung mehr, selbst wenn die diesbezüglichen Erwägungsgründe durch diese Verordnung bestätigt werden.

(75)

Aus den dargelegten Gründen wurden die vorläufigen Feststellungen mit den in den Erwägungsgründen 26 bis 74 erläuterten Änderungen endgültig bestätigt. Für die Zwecke dieses Verfahrens und im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise wurde daher die Auffassung vertreten, dass alle Typen der betroffenen Ware als eine einzige Ware anzusehen sind.

C.   DUMPING

1.   VR China

1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(76)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, die MWB-Feststellung sei nicht fristgerecht, sondern erst nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Dreimonatsfrist erfolgt und die Untersuchung müsse daher unverzüglich eingestellt werden.

(77)

Diese Parteien begründeten dies damit, dass die Änderung der Grundverordnung (13), durch die die Frist für die MWB-Feststellung angeblich auf acht Monate erweitert wird, erst nach Auslaufen der zuvor geltenden Dreimonatsfrist in Kraft getreten sei. Die Änderung gelte daher nur für künftige und für laufende Untersuchungen, bei denen die Frist für die MWB-Feststellung zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei.

(78)

In Artikel 2 der Änderung der Grundverordnung heißt es jedoch eindeutig: „Diese Verordnung gilt ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.“ In diesem Artikel und darüber hinaus in der gesamten Verordnung wird in keiner Weise auf die von den interessierten Parteien behauptete Einschränkung („bei denen die Frist für die MWB-Feststellung … noch nicht abgelaufen sei“) Bezug genommen. Daher kann dieses Argument nicht akzeptiert werden.

(79)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien erneut vor, die MWB-Feststellung sei nicht fristgerecht erfolgt, stellten dabei aber nicht in Frage, dass die in Erwägungsgrund 78 angeführte Änderung der Grundverordnung für „alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen“ gilt, was diese Untersuchung einschließt. Daher wird letztlich der Schluss gezogen, dass die MWB-Feststellung fristgerecht erfolgte.

(80)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Ausführer ein, die MWB hätte nicht deshalb verweigert werden dürfen, weil drei Unternehmen, die 2011 den Betrieb einstellten, nicht über eine einzige klare Buchführung verfügten. Insbesondere wurde die Frage gestellt, nach welchen Grundsätzen ein Unternehmen, das seinen Betrieb eingestellt hat, trotzdem die Bücher führen müsse.

(81)

Hierzu ist anzumerken, dass durch die Rechnungslegungsgrundsätze festgelegt ist, wie Jahresabschlüsse zu erstellen sind — nicht aber, welche Unternehmen sie erstellen müssen. Was die VR China betrifft, ist in Artikel 4 der „Accounting Standards for Business Enterprises: Basic Standard:“ (Rechnungslegungsgrundsätze für gewerbliche Unternehmen: Grundlegende Standards) festgelegt, dass ein Unternehmen Finanzberichte erstellen muss. Dies ist verpflichtend, und es gibt keine Ausnahmen für Unternehmen, die den Betrieb eingestellt haben.

(82)

Zudem hatten diese Unternehmen zwar den Betrieb eingestellt, hatten aber immer noch Vermögenswerte (unter anderem Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Lagerbestände) und Verbindlichkeiten und bestanden mindestens bis Anfang 2013 als juristische Personen fort. Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese Unternehmen verpflichtet waren, ihre Rechnungslegung für 2011 zu veröffentlichen; da sie dies nicht getan haben, ist Kriterium 2 nicht erfüllt.

(83)

Ferner machten die Ausführer nach der endgültigen Unterrichtung geltend, Steuervergünstigungen und Zuschüsse machten nur einen unerheblichen Teil ihres Umsatzes aus, wie in der parallel geführten Antisubventionsuntersuchung bestätigt werde.

(84)

Hierzu sei daran erinnert, dass auf dieses Argument bereits in Erwägungsgrund 65 der vorläufigen Verordnung eingegangen wurde. Dort wurde betont, dass besonders aufgrund der Natur dieses Vorteils die absolute Höhe des im UZ gewährten Vorteils für die Beurteilung, ob die Verzerrung „von Bedeutung“ ist, irrelevant ist. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(85)

Da bezüglich der Marktwirtschaftsbehandlung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.2.   Individuelle Ermittlung

(86)

Wie in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung angeführt, beantragten 18 mitarbeitende ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. In diesem Fall bestand die Stichprobe bereits aus sieben Unternehmensgruppen, die sich typischerweise aus einer Reihe ausführender Hersteller sowie mit ihnen verbundenen Händlern und Einführern in der Union und in Drittländern zusammensetzen. Eine individuelle Ermittlung für 18 weitere ausführende Hersteller oder Gruppen davon, zusätzlich zu den sieben Gruppen ausführender Hersteller der Stichprobe, würde eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern.

(87)

Da im Hinblick auf eine individuelle Ermittlung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 70 und 71 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3.   Vergleichsland

(88)

Interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass Indien wegen der Bestimmungen über den heimischen Fertigungsanteil bei Projekten der „Jawaharlal Nehru National Solar Mission“ („JNNSM“) nicht als Vergleichsland geeignet sei. Einer Partei zufolge ist ein heimischer Fertigungsanteil von 75 % erforderlich, wogegen eine andere Partei angab, dass indische Hersteller für Module mit 100 % inländischem Fertigungsanteil höhere Preise verlangen könnten. Sie machten ferner geltend, dass die Preise heimischer Waren durch solche Anforderungen erheblich stiegen. Als Beleg für diesen Einwand wurde ein indischer Presseartikel (14) eingereicht. Dieser Artikel wurde jedoch fast ein Jahr nach Ende des UZ veröffentlicht, und für seine Relevanz für den UZ wurden keine Beweise vorgelegt.

(89)

In ebendiesem Artikel heißt es jedoch, dass sich die indische Solarindustrie in einem „harten Wettbewerb mit westlichen und chinesischen Herstellern“ befinde. Diese Aussage wird durch den stetigen Anstieg der Einfuhren nach Indien gestützt, wie in Erwägungsgrund 92 dargelegt. Die Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil könnten in der Tat auf dem indischen Inlandsmarkt gewisse Auswirkungen haben; es kann aber eindeutig der Schluss gezogen werden, dass auf dem indischen Markt Wettbewerb herrscht und indische und ausländische Unternehmen in echter Konkurrenz zueinander stehen.

(90)

Außerdem werden Informationen der JRC zufolge (15) die meisten JNNSM-Projekte ab 2015 online sein. Die Zielvorgabe für netzgekoppelte Fotovoltaiksysteme im Rahmen der JNNSM betrug 2012 lediglich 50 MW; die gesamte netzgekoppelte Kapazität in Indien lag im Vergleich dazu bereits im Juni 2012 bei über 1 GW. Dies zeigt, dass die Bedeutung der JNNSM im Verhältnis zur Gesamtheit der Solaranlagen in Indien unter 5 % lag; deshalb waren die Auswirkungen der JNNSM und ihrer Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil — wenn diese denn bereits im UZ bestanden, was von den interessierten Parteien nicht belegt wurde — bestenfalls sehr begrenzt. Die meisten der Anlagen befanden sich während des UZ im Staat Gujarat (etwa 65 %), motiviert durch staatliche Förderpolitik.

(91)

Interessierte Parteien behaupteten, dass der indische Markt während des UZ de facto vor Einfuhren verschiedener Herkunft, darunter die VR China, geschützt gewesen sei, da sich seit Anfang 2012 die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung abgezeichnet habe. Tatsächlich leitete Indien am 23. November 2012, d. h. fast fünf Monate nach Ende des UZ, eine Antidumpinguntersuchung gegen Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China, Malaysia, Taiwan und den USA ein.

(92)

Die Entwicklung der Einfuhren von Solarzellen und -modulen gemäß den indischen Handelsstatistiken (16) spricht jedoch gegen diesen Einwand:

Wert in Millionen USD

April 2010 — März 2011

April 2011 — März 2012

April 2012 — März 2013

VR China

77,33

577,24

371,72

Index

100

746

481

Insgesamt

252,63

1 348,48

827,07

Index

100

534

327

(93)

Die oben stehende Tabelle zeigt, dass die Einfuhren von Solarzellen und -modulen von 2010/11 bis 2011/12 massiv gestiegen sind: um mehr als 600 % für die VR China und um über 400 % insgesamt. Anschließend sank der Wert der Einfuhren etwas, aber auch die Preise für Solarzellen und -module. Der Rückgang des Wertes der Einfuhren von 2011/12 bis 2012/13 geht somit einher mit einem Preisrückgang, den spezialisierte Beratungsfirmen wie pvXchange für denselben Zeitraum meldeten; daraus lässt sich schließen, dass die Menge der Einfuhren von 2011/12 bis 2012/13 ziemlich stabil blieb. Die Behauptung, dass der indische Markt während des UZ de facto vor Einfuhren verschiedener Herkunft, darunter aus der VR China, geschützt gewesen sei, trifft somit nicht zu.

(94)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die USA hätten am 6. Februar 2013 gemäß dem WTO-Streitbeilegungsverfahren Konsultationen mit Indien über die Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil im Rahmen der JNNSM beantragt. Diese Bestimmungen zum heimischen Fertigungsanteil hätten zusammen mit der in Erwägungsgrund 91 genannten Antidumpinguntersuchung im Zeitraum April 2012 bis März 2013 nach dem Anstieg in den Vorjahren zu einem wertmäßigen Rückgang um 38 % geführt.

(95)

Hierzu ist anzumerken, dass der wertmäßige Rückgang nicht auf die Einfuhrmengen zurückzuführen ist, sondern auf sinkende Preise. Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei Angaben zur mengenmäßigen Entwicklung der Einfuhren von Solarzellen und -modulen auf den indischen Markt zwischen 2010 und März 2013. Diese Daten zeigen einen stetigen mengenmäßigen Anstieg dieser Einfuhren. Daraus wird der Schluss gezogen, dass nicht behauptet werden kann, der indische Markt sei wegen einer bevorstehenden Antidumpinguntersuchung de facto geschützt gewesen; trotz der in Erwägungsgrund 90 erwähnten angeblichen, aber unbewiesenen und in jedem Fall allenfalls geringfügigen Auswirkungen der JNSSM-Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil war ein stetiger mengenmäßiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen.

(96)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Zeitraum von April 2012 bis März 2013, in dem die Auswirkungen der JNNSM auf die Einfuhren nach Indien angeblich deutlich wurden, überwiegend in die Zeit nach dem UZ fällt. Eventuelle Auswirkungen des behaupteten Rückgangs im UZ können deshalb nur geringfügig sein.

(97)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass Tata Power Solar („Tata“) erst kürzlich auf den Markt getreten sei und deshalb als Hersteller im Vergleichsland nicht geeignet sei. Hierzu sei angemerkt, dass das Unternehmen seit 1989 Solarmodule produziert (zuvor unter dem Namen „Tata BP Solar“) und dass deshalb nicht behauptet werden kann, dass es erst kürzlich auf den Markt getreten sei. Einer anderen interessierten Partei zufolge gelangte Tata sogar erheblich früher auf den Markt als die fünf größten in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer.

(98)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass Taiwan als Vergleichsland besser geeignet sei als Indien, da die Größe der taiwanischen Unternehmen eher mit der Größe der chinesischen Ausführer vergleichbar sei und da zudem taiwanische Hersteller mitarbeiteten. Andere interessierte Parteien zweifelten an, dass Indien ein angemessenes Vergleichsland sei, da Tata ein vergleichsweise kleines Unternehmen sei, schlugen allerdings keine besser geeignete Alternative vor.

(99)

Es gab in der Tat Mitarbeit seitens taiwanischer Unternehmen. Eines arbeitete vollständig mit, ein weiteres nur zum Teil. Das einzige vollständig mitarbeitende taiwanische Unternehmen ist jedoch kleiner als Tata, insbesondere was die Verkäufe und die Produktion von Modulen angeht, die etwa 90 % der Verkäufe der betroffenen Ware ausmachen; Tata verkauft hier erheblich mehr als das taiwanische Unternehmen, dessen Verkäufe in diesem Bereich unbedeutend sind, wie in Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Nach der endgültigen Unterrichtung fragte ein Ausführer, ob das zum Teil mitarbeitende taiwanische Unternehmen kontaktiert worden sei, damit es die fehlenden Angaben nachreiche. Hierzu sei auf Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem klargestellt wird, dass Taiwan nicht als Vergleichsland herangezogen werden kann, da die mitarbeitenden taiwanischen Unternehmen fast ausschließlich Zellen produzieren, während es bei den chinesischen Ausfuhren hauptsächlich um Module geht. Dies gilt auch für den zum Teil mitarbeitenden taiwanischen Hersteller. Da das Unternehmen aus diesem Grund ohnehin für ungeeignet befunden wurde, wurde es nicht für angezeigt gehalten, von ihm weitere Angaben anzufordern.

(100)

Dieselbe Partei machte geltend, die Tatsache, dass fast überhaupt keine Module verkauft würden, schließe Taiwan nicht per se als Vergleichsland aus, da die Kosten der Verarbeitung von Zellen zu Modulen recht problemlos zu ermitteln seien. Die Ergebnisse der Untersuchung stützen diese Behauptung jedoch nicht. Die Herstellung eines Moduls aus Zellen erfordert viele Produktionsschritte, während derer ein beträchtlicher Teil des Mehrwerts des Moduls geschaffen wird. Wie in Erwägungsgrund 137 der vorläufigen Verordnung angeführt, betrug der durchschnittliche Preisunterschied zwischen Zellen und Modulen während des ZU 555,92 EUR bzw. 54 % und die durchschnittliche Kostendifferenz 377,99 EUR bzw. 34 %. Das würde bedeuten, dass ein potenzieller taiwanischer Normalwert für Module in erheblichem Maße auf der Grundlage von Berichtigungen für Verarbeitungskosten festgestellt werden müsste; dies kann nicht als sinnvoller angesehen werden, als ein Land heranzuziehen, in dem der Normalwert für den Großteil der betroffenen Ware anhand inländischer Verkaufspreise ermittelt werden kann. Die Wahl Indiens als Vergleichsland kann daher im Lichte der verfügbaren, verlässlichen Informationen als angemessen betrachtet werden.

(101)

Eine weitere interessierte Partei brachte vor, es seien keine Gründe dafür angegeben worden, dass die USA nicht als geeignetes Vergleichsland gälten. Diesbezüglich sei auf Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem es eindeutig heißt, „die USA seien kein geeignetes Vergleichsland, und zwar hauptsächlich aufgrund der Tatsache, dass der US-amerikanische Markt während eines Teils des UZ durch Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China geschützt war“. Da keine Stellungnahmen zum Schutz des US-Markts als solchem eingingen, bleibt diese Haltung unverändert.

(102)

Interessierte Parteien argumentierten, dass das Ergebnis der Dumpingberechnung verzerrt sei, da die chinesischen Hersteller einerseits und der indische Hersteller andererseits über unterschiedliche Größenvorteile verfügten. Es wurde deshalb geprüft, ob tatsächlich eine Korrelation zwischen der Produktionsmenge eines Unternehmens und seiner Dumpingspanne besteht.

(103)

Unter den sieben in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen sind zwei mittelgroße (Jinzhou Yangguang und Delsolar) und fünf große Gruppen (JingAo, LDK, Suntech, Trina and Yingli). Unter den mittelgroßen Unternehmen weist Jinzhou Yangguang die niedrigste Spanne auf, Delsolar hingegen die höchste. Die fünf größeren Unternehmen liegen dazwischen. Das zeigt eindeutig, dass keine Korrelation zwischen Größenvorteilen und Dumpingspannen besteht. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Dumpingberechnung nicht durch die unterschiedlichen Größenvorteile der chinesischen Hersteller sowie des indischen Herstellers verzerrt ist.

(104)

Nach der endgültigen Unterrichtung machten interessierte Parteien geltend, es bestehe zwar kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Größenvorteilen und Dumpingspannen; dies bedeute aber nicht, dass sich Größenvorteile nicht auf die Vergleichbarkeit von Preisen auswirkten. Wenn die Dumpingspanne — wie in diesem Fall — auf einem identischen Normalwert für alle Ausführer beruht, sind die Ausfuhrpreise der hauptsächlich bestimmende Faktor für die Spanne. Wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Größenvorteilen und Dumpingspannen vorliegt, zeigt dies deshalb, dass zwischen Größenvorteilen und Verkaufspreisen ebenfalls kein solcher Zusammenhang besteht. Daher wird der Schluss gezogen, dass Unterschiede in den Größenvorteilen in diesem Fall die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinträchtigen.

(105)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die inländischen Verkaufspreise des Herstellers im Vergleichsland äußerst hoch seien, und zwar bedeutend höher als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, da die Dumpingspanne die Preisunterbietungsspanne erheblich überschreite. Diese Behauptung beruht auf einem Vergleich der indischen Normalwerte mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Vergleich ist jedoch fehlerhaft, da der indische Normalwert nur auf den gewinnbringenden Verkäufen basiert. Besonders jetzt, da der Wirtschaftszweig der Union Verluste schreibt, ist es nicht überraschend, dass gewinnbringende Preise in Indien den Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union übersteigen. Dass der indische Normalwert die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union übersteigt, bedeutet daher nicht, dass Indien kein angemessenes Vergleichsland wäre.

(106)

Eine interessierte Partei behauptete, Tatas Preise seien verzerrt, da es mit Tata Power, einem Versorgungsunternehmen, verbunden sei. Deshalb könne Tata in den Gebieten, die von Tata Power bedient würden, höhere Preise verlangen. Hierfür wurden jedoch keine Beweise vorgelegt, und der angebliche Effekt wurde auch nicht quantifiziert. Diesem Vorbringen konnte somit nicht stattgegeben werden.

(107)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Ausführer ein, Tata sei ein wettbewerbsunfähiges Unternehmen mit hohen Produktionskosten und Verkaufspreisen; aus diesem Grund habe sich BP Solar im Dezember 2011 aus dem gemeinsamen Joint Venture zurückgezogen. Als Beleg wird ein Presseartikel angeführt, in dem es heißt, der Ausstieg von BP aus der Solarbranche nach etwa vier Jahrzehnten zeige, wie hart der Wettbewerb auf dem Solarmarkt geworden sei und welches Gedränge dort herrsche. In diesem Artikel wird indes nicht speziell Tata als nicht wettbewerbsfähiges Unternehmen herausgestellt, es geht vielmehr um die Lage auf dem Solarpaneelemarkt im Allgemeinen; die Rede ist von einem die Branche kennzeichnenden mörderischen Wettbewerb und davon, dass viele Unternehmen weltweit ihre Fabriken geschlossen, Hunderte von Arbeitskräften entlassen und Insolvenz eingereicht hätten. Dieser Presseartikel kann daher nicht als Beleg dafür dienen, dass Tata ein wettbewerbsunfähiges Unternehmen mit hohen Produktionskosten und Verkaufspreisen ist.

(108)

Nach der Unterrichtung argumentierte ein Ausführer, Tata werde in der in Erwägungsgrund 91 genannten laufenden indischen Antidumpinguntersuchung nicht als Teil des heimischen indischen Wirtschaftszweigs berücksichtigt, da es erhebliche Mengen an Zellen einführe. Tata ist zwar in der Tat in der laufenden indischen Antidumpinguntersuchung kein Bestandteil des heimischen indischen Wirtschaftszweigs; das bedeutet aber nicht unbedingt, dass Tata nicht als Hersteller des Vergleichslandes geeignet wäre. Der Normalwert beruht ausschließlich auf Zellen und Modulen, die Tata in Indien hergestellt hat, und nicht auf eingeführten Waren. Dass bei der Produktion einiger der Waren eingeführte Komponenten verwendet wurden, bedeutet nicht, dass der daraus resultierende Normalwert nicht repräsentativ für Indien wäre, umso mehr, da er vorwiegend auf Verkaufspreisen beruht und nicht auf Kosten.

(109)

Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass Tatas Modulverkäufe lediglich 0,3 % der chinesischen Ausfuhren in die EU ausmachten und nicht als repräsentativ angesehen werden könnten; sie berief sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs in der Sache Detlef Nölle  (17). In dieser Sache befand der Gerichtshof, wenn die gesamte Produktion in einem Land nur 1,25 % der Menge der Ausfuhren in die EU beträgt, stellt dies einen Hinweis darauf dar, dass der betreffende Markt nicht sehr repräsentativ ist. Im vorliegenden Fall verglich die chinesische Regierung nicht die gesamte Produktion in Indien mit den gesamten chinesischen Ausfuhren, sondern die Produktion von nur einem indischen Unternehmen mit den gesamten Ausfuhren aller chinesischen Ausführer. Dieser Vergleich ist jedoch täuschend, da auf einem wettbewerbsorientierten Markt mit zahlreichen Akteuren die Mengen eines einzigen Herstellers nicht zeigen können, wie repräsentativ der gesamte Markt ist. Zudem entspricht er nicht dem Vergleich in der Sache Detlef Nölle, in der die gesamte Produktion des Landes mit den gesamten Ausfuhren verglichen wurde. Den von der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen („CCCME“) vorgelegten Informationen zufolge wurde prognostiziert, dass die Produktion in Indien vor Ende des Jahres 2012, d. h. kurz nach Ende des UZ, 2 GW überschreitet. Ein derartiger Produktionsumfang entspräche 14 % der chinesischen Ausfuhren in die EU, was deutlich über dem indikativen Schwellenwert von 5 % gemäß dem Urteil zu Detlef Nölle liegt.

(110)

Nach der Unterrichtung wies eine interessierte Partei darauf hin, dass Tata die vorgelagerte Integration fehle und dass das Unternehmen Wafer von Dritten beziehen müsse. Diese fehlende vorgelagerte vertikale Integration verursache einen Kostenanstieg im Vergleich zu den vertikal integrierten chinesischen Herstellern. Diese Behauptung wurde allerdings nicht durch Beweise belegt. Insbesondere ist anzumerken, dass die gesamten Kosten von Tata nur dann höher wären, wenn die Bezugskosten des Unternehmens für Wafer die Produktionskosten für Wafer übersteigen würden, was ungewiss ist, da viele Unternehmen der Solarbranche im UZ Verluste eingefahren haben. Darüber hinaus bezogen selbst in hohem Maße vertikal integrierte chinesische Hersteller häufig erhebliche Mengen von Wafern von unabhängigen Zulieferern, was dafür spricht, dass eine fehlende vertikale Integration im Bereich der Wafer nicht unbedingt höhere Kosten für Module und Zellen bedeutet.

(111)

Eine interessierte Partei argumentierte, dass im Vergleichsland kein Wettbewerb herrsche. Dies werde dadurch deutlich, dass die Produktion von Solarzellen in Indien 2013 ihren tiefsten Stand seit fünf Jahren erreicht habe. Der von der interessierten Partei angegebene Bericht zeigt jedoch, dass die Zellenproduktion in Indien im UZ immer noch auf einem hohen Niveau war, fast auf dem Höchststand. Der beträchtliche Produktionsrückgang ereignete sich nach dem UZ und hatte somit auf die Ergebnisse der Untersuchung keine Auswirkungen.

(112)

Als weiteres Argument dafür, dass im Vergleichsland kein Wettbewerb herrsche, wird die in Erwägungsgrund 91 genannte Antidumpinguntersuchung angeführt. Die Organe merken hierzu an, dass diese Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, so dass aus ihr keine Schlussfolgerungen gezogen werden können. Im Allgemeinen sind Antidumpinguntersuchungen kein Hinweis auf fehlenden Wettbewerb, sondern darauf, dass der heimische Wirtschaftszweig der Ansicht ist, unlauteren Handelspraktiken in Drittländern ansässiger Wettbewerber ausgesetzt zu sein.

(113)

Alles in allem vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Auswahl des Vergleichslands Indien nicht unvertretbar ist.

(114)

Da zum Vergleichsland keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 72 bis 77 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.4.   Normalwert

(115)

Nach der vorläufigen Unterrichtung merkte eine interessierte Partei an, dass die indischen Unternehmen hauptsächlich netzunabhängige Module verkauften, deren Preise und Kosten höher seien als die der netzgekoppelten Module, die die chinesischen Ausführer verkauften. Ferner wurde vorgebracht, dass netzunabhängige Module typischerweise über eine niedrigere Ausgangsleistung verfügten als netzgekoppelte Module.

(116)

Hierzu ist zu bemerken, dass verschiedene Normalwerte ermittelt wurden: für Module mit Standardgröße mit mehr als 36 Zellen, die typischerweise netzgekoppelt sind, sowie für kleinere Module mit 36 Zellen oder weniger, die typischerweise netzunabhängig verwendet werden. Daher wird davon ausgegangen, dass für alle Warentypen einschließlich netzunabhängiger und netzgekoppelter Module ein angemessener Normalwert ermittelt ist.

(117)

Eine weitere interessierte Partei gab an, dass Tata auch als Projektentwickler tätig sei und die Verkäufe dieses Unternehmens deshalb nicht mit den Verkäufen chinesischer ausführender Hersteller vergleichbar seien, die nur Module verkauften. Hierzu ist anzumerken, dass der Vergleich zwischen den indischen Inlandspreisen und den chinesischen Ausfuhrpreisen ausschließlich für Verkäufe von Modulen angestellt wurde und Verkäufe vollständiger Projekte oder integrierter Lösungen nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden, da sie als nicht vergleichbar angesehen wurden.

(118)

Da zum Normalwert keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 78 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.5.   Ausfuhrpreis

(119)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen einige der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer Stellung zu kleineren Fragen im Hinblick auf den Ausfuhrpreis, der zur Ermittlung der Dumpingspanne herangezogen wurde. In berechtigten Fällen wurden die Stellungnahmen berücksichtigt, was zu einer leichten Änderung der Dumpingspanne der betroffenen Unternehmen führte.

(120)

Da zum Ausfuhrpreis keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.6.   Vergleich

(121)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen einige der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer Stellung zu kleineren Fragen im Hinblick auf die Berichtigungen, die für den Vergleich der Ausfuhrpreise vorgenommen wurden. In berechtigten Fällen wurden die Stellungnahmen berücksichtigt, was zu einer leichten Änderung der Dumpingspanne der betroffenen Unternehmen führte.

(122)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde ein Fehler entdeckt, der zu einer falschen Anpassung des Normalwerts für den Inlandstransport geführt hatte. Dieser Fehler wurde korrigiert, wodurch sich die Dumpingspannen leicht erhöhten.

(123)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe angezeigt sein könnte, da die Partei nicht direkt an Installateure, sondern an Zwischen- und Vertriebshändler verkaufe. Die Partei forderte ausführliche Informationen über die Vertriebswege des Herstellers im Vergleichsland, die jedoch aus Gründen der Vertraulichkeit nicht gegeben werden konnten. Als Alternative wurde der Abnehmerkreis des Herstellers im Vergleichsland in mehrere Kategorien nach der Verkaufsmenge eingeteilt, woraus sich ergab, dass eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe nicht angezeigt ist.

(124)

Im Anschluss an diese Analyse gestand die interessierte Partei zu, dass unterschiedliche Verkaufsmengen zu unterschiedlichen Preisen führen, hielt allerdings daran fest, dass von Installateuren höhere Preise verlangt würden als von Zwischen- und Vertriebshändlern, selbst wenn die bezogene Menge ähnlich sei. Diese Behauptung wurde jedoch nicht belegt und konnte somit nicht berücksichtigt werden.

(125)

Da zum Ausfuhrpreis keine weitere Stellungnahme vorliegt, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 90 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.7.   Dumpingspannen

(126)

Ein ausführender Hersteller der Stichprobe forderte eine vollständige Offenlegung der Dumpingberechnungen für ihn, da er ansonsten nicht zu deren Korrektheit Stellung nehmen könne. Weil diesem Unternehmen keine MWB gewährt wurde, beruht sein Normalwert auf Daten aus dem Vergleichsland Indien. Da lediglich ein Hersteller im Vergleichsland bei der Untersuchung uneingeschränkt mitarbeitete, können Informationen aus dem Vergleichsland aus Gründen der Vertraulichkeit nicht auf der Ebene der Warentypen offengelegt werden. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(127)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(128)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet. Dementsprechend wurde diese Spanne auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt.

(129)

Auf dieser Grundlage wurde die endgültige Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen auf 88,1 % festgesetzt.

(130)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dazu wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union mit der Menge der chinesischen Ausfuhren, wie in Erwägungsgrund 167 festgelegt, verglichen wurden.

(131)

Da auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 80 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Union entfielen, kann die Mitarbeit als hoch eingestuft werden. Da es keinen Grund zu der Annahme gab, dass ausführende Hersteller absichtlich nicht mitgearbeitet hätten, wurde die residuale Dumpingspanne so festgesetzt, dass sie der Spanne des Stichprobenunternehmens mit der höchsten Dumpingspanne entsprach. Dies wurde als angemessen erachtet, da es keine Hinweise darauf gab, dass die nicht mitarbeitenden Unternehmen in geringerem Maße dumpten, und da auf diese Weise die Wirksamkeit der Maßnahmen sichergestellt werden sollte.

(132)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf:

Unternehmen

Dumpingspanne

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd

Changzhou Youze Technology Co. Ltd

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

90,3 %

Delsolar (Wujiang) Ltd

111,5 %

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

91,9 %

JingAo Solar Co. Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

97,5 %

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

53,8 %

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

73,2 %

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

93,3 %

Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang I, Anhang II)

88,1 %

Alle übrigen Unternehmen

111,5 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(133)

Die gleichartige Ware wurde von rund 215 Herstellern in der Union gefertigt. Die Organe haben Behauptungen interessierter Parteien, dass diese Zahl höher sei, geprüft; hierbei stellte sich heraus, dass die angeblich darüber hinaus vorhandenen Hersteller in Wirklichkeit überwiegend ausführende Hersteller, mit ihnen verbundene Einführer, Vertriebshändler und Installateure sind.

(134)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben mehrere Parteien Einwände dagegen, dass unter anderem vom Europressedienst, einer unabhängigen Beratungsfirma („Beratungsfirma“), gelieferte Daten herangezogen wurden, um die Unionsproduktion, die Produktionskapazität der Union sowie andere makroökonomische Schadensindikatoren im Hinblick auf den Wirtschaftszweig der Union und Einfuhrdaten zu ermitteln. Diese Parteien stellten die Unabhängigkeit der Beratungsfirma in Frage; sie sei mit dem Antragsteller verbunden. Sie beantragten außerdem Klarstellungen darüber, auf welcher Grundlage die Kommission die Beratungsfirma ausgewählt habe, und zweifelten die Kompetenz der Firma bei der Erhebung von Wirtschaftsdaten zur Fotovoltaikbranche an. Es wurde vorgebracht, dass die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage von Daten aus anderen verfügbaren Quellen, insbesondere von bekannten Forschungsinstituten, hätte ermitteln sollen. Schließlich verwies die AFASE auf das Dokument zu bewährten Verfahren für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials und die Datenerhebung in Fällen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Fusionsfällen („Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of Articles 101 and 102 TFEU and in merger cases“), um die Zuverlässigkeit der Daten der Beratungsfirma in Frage zu stellen.

(135)

Was die angeblichen Verbindungen zwischen der Beratungsfirma und dem Antragsteller angeht, so legten die betreffenden Parteien keine Belege für diese Verbindungen vor. Auch die Untersuchung ließ keine Beziehungen erkennen, die über einen rein kommerziellen Charakter hinausgingen. Nach der endgültigen Unterrichtung verwies eine interessierte Partei auf Anhaltspunkte dafür, dass die vom antragstellenden Wirtschaftszweig der Union in seinem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise auf Daten beruhten, die von derselben Beratungsfirma stammten. Die Feststellungen für einige Indikatoren waren zwar in der Tat den im Antrag vorgelegten Beweisen ähnlich; das bedeutet aber nicht zwingend, dass sie auf einer einzigen Quelle beruhen. Im Antrag werden die hierbei verwendeten verschiedenen Quellen vorgelegt.

(136)

Wie in Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung erläutert, hielt es die Kommission für angebracht, bei dieser Untersuchung auf diese Beratungsfirma zurückzugreifen, da die notwendigen makroökonomischen Daten für den gesamten Unionsmarkt und Einfuhrdaten nicht von anderen öffentlichen Quellen verfügbar waren. Vor der Entscheidung für den Europressedienst bewertete die Kommission die Methodik der Beratungsfirma für die Erhebung der relevanten Daten und die Fähigkeit der Firma, die notwendigen Daten für alle Warentypen und für den gesamten Bezugszeitraum zu liefern.

(137)

Ferner wurden während der Untersuchung die von der Beratungsfirma gelieferten Daten nach Möglichkeit mit anderen verfügbaren Quellen abgeglichen und bestätigt. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass es auf dem Markt mehrere Forschungsunternehmen gibt, die auf die Erstellung von Statistiken zur Fotovoltaik spezialisiert sind und dass die gemeldeten Zahlen fast nie identisch sind. Das liegt daran, dass es für jedes Forschungsinstitut schwierig ist, zu genauen Zahlen zu gelangen, und dass die gemeldeten Indikatoren für den Fotovoltaikmarkt daher stets auf Schätzungen beruhen, unabhängig davon, von wem die Zahlen stammen. Der von der Kommission vorgenommene Abgleich bestand darin, die Entwicklungstendenzen der von der Beratungsfirma erhaltenen Daten mit den Tendenzen der entsprechenden von anderen Forschungsunternehmen, der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission und dem Europäischen Industrieverband Fotovoltaik (European Photovoltaic Industry Association– EPIA) zu denselben Themen veröffentlichten Daten, soweit verfügbar, zu vergleichen. Dieser Abgleich ergab keine bedeutenden Unterschiede; die Tendenzen der miteinander verglichenen Indikatoren waren ähnlich. Die vorläufigen Feststellungen beruhten also nicht nur auf Daten der Beratungsfirma, sondern auch auf der Analyse und Bewertung dieser Daten durch die Kommission. Außerdem fand, wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen ein Kontrollbesuch bei der Beratungsfirma vor Ort statt. Die Kommission führte diesen Kontrollbesuch durch, um die Zuverlässigkeit der Methode und der gelieferten Daten zu prüfen. Er wurde im Anschluss an den Abgleich der Daten durch die Kommission vorgenommen, um sich zusätzlich der Zuverlässigkeit und Qualität der Daten und der im Zusammenhang damit angewandten Methode zu versichern.

Er wurde im Sinne der guten Verwaltung für angemessen erachtet, obwohl diese Daten nicht von einer interessierten Partei, sondern von einer Beratungsfirma stammen. Auf diese Weise verschaffte sich die Kommission zusätzliche Sicherheit hinsichtlich der von der Beratungsfirma gelieferten Daten.

(138)

Eine Partei machte geltend, die von der Kommission beim Abgleich angewandte Methode sei nicht hinreichend genau erläutert worden, und forderte eine Offenlegung der anderen beim Abgleich verwendeten Quellen. Die angewandte Methode sei ohnehin nicht ordnungsgemäß, insofern als lediglich Tendenzen verschiedener Quellen verglichen worden seien und keine absoluten Werte.

(139)

Bei den anderen Quellen, die für den Abgleich der von der Beratungsfirma vorgelegten Daten herangezogen wurden, handelt es sich um die Berichte der JRC und des EPIA zu denselben Themen. Der Vergleich der Daten mit den anderen Quellen ergab nicht nur ähnliche Tendenzen, sondern auch ähnliche Größenordnungen. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass die angewandte Methode geeignet war, und die diesbezüglichen Einwände wurden zurückgewiesen.

(140)

Zur Kompetenz der Beratungsfirma ist anzumerken, dass ihre Haupttätigkeit darin besteht, Daten zur Fotovoltaikbranche zu erheben und eine Datenbank mit auf dem Fotovoltaikmarkt tätigen Unternehmen auf aktuellem Stand zu führen. Diese Daten werden in Fotovoltaik-Fachzeitschriften veröffentlicht und überdies von einzelnen Unternehmen genutzt, für die die Beratungsfirma spezielle Forschungen anstellt. Die vom Europressedienst erstellte Datenbank wird regelmäßig aktualisiert und auf dem neusten Stand veröffentlicht. Zudem verfügt die Beratungsfirma über mehrere Jahre Erfahrung in dieser Branche. Genauer gesagt, besteht die Methode der Beratungsfirma darin, Informationen zu sammeln, abzugleichen und zusammenzustellen und dazu verschiedene auf dem Markt verfügbare Quellen zu nutzen. Sie sammelt die Daten mit Hilfe von Standard-Fragebögen, die sie an die in der Datenbank aufgeführten Unternehmen schickt, telefonisch (besonders von den Unionsherstellern) oder auf den Fachmessen (vor allem von Herstellern in Drittländern). Wenn die Informationen auf keinem dieser Wege zu erhalten sind, versucht der Europressedienst, sie den Finanzberichten der Unternehmen der Fotovoltaikbranche zu entnehmen, oder arbeitet auf unentgeltlicher Basis mit anderen Forschungsinstituten zusammen, um die Daten zu erhalten oder abzugleichen. Es wurde geprüft und bestätigt, dass diese Quellen von der Beratungsfirma in ihrem Tagesgeschäft genutzt werden. Aus diesen Gründen wurde es für angemessen erachtet, für diese Untersuchung auf die Leistungen des Europressedienstes zurückzugreifen, und die diesbezüglichen Einwände einiger Parteien wurden zurückgewiesen.

(141)

Was das von der zuständigen Dienststelle der Kommission veröffentlichte Dokument zu bewährten Verfahren für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials betrifft, ist Folgendes anzumerken: Vor allem ist es für die Kommission nicht bindend, da es nicht vom Kollegium erlassen wurde, sondern von der zuständigen Dienststelle mit dem Zweck veröffentlicht wurde, Empfehlungen für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials zu geben. Darüber hinaus geht es um die Vorlage wirtschaftlicher Analysen und Daten in einigen wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen, und zwar nach Artikel 101 und 102 AEUV, und in Fusionsfällen. Die anwendbaren Regeln, Beweisstandards und Untersuchungsbefugnisse der Kommission in diesen wettbewerbsrechtlichen Fällen sind nicht mit Untersuchungen im Bereich des Handelsschutzes zu vergleichen, für die völlig andere Regeln gelten.

(142)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellten mehrere Parteien die Methode der Beratungsfirma in Frage, da sie nicht anerkannten wissenschaftlichen Standards entspreche. Die Methode wurde jedoch untersucht, wie in Erwägungsgrund 137 dargelegt, und die sich daraus ergebenden Daten wurden abgeglichen und geprüft mit dem Ergebnis, dass sie im Einklang mit anderen veröffentlichten Daten stehen und daher hinreichend zuverlässig sind. Spezielle Punkte, die von den interessierten Parteien vorgebracht wurden, hauptsächlich von der AFASE, wurden geklärt und die Informationen den Parteien in der offenen Akte zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

(143)

Die CCCME brachte vor, dass die Methode der Datenaggregation nicht klar sei. Diese Behauptung wurde zurückgewiesen, da die relevanten Informationen allen interessierten Parteien in der offenen Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung standen.

(144)

Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigten mehrere Parteien ihre Vorbehalte im Hinblick auf die Auswahl der Beratungsfirma durch die Kommission und die Qualität der gelieferten Daten. Die Daten der Beratungsfirma könnten auf Ad-hoc-Basis entsprechend speziellen Anforderungen potenzieller Kunden bestellt und bezogen werden und seien daher möglicherweise nicht objektiv. Außerdem bestritt die CCCME, dass die von der Beratungsfirma erhobenen Daten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden könnten, da sie zu einem hohen Ausmaß auf Annahmen und Schätzungen beruhten. Zudem seien die gelieferten Daten in der Akte nicht hinreichend durch Beweise untermauert und nicht affirmativer, objektiver und nachprüfbarer Art.

(145)

Zu diesen Einwänden sei auf die Erwägungsgründe 136 und 137 verwiesen, die zusätzliche Informationen zur Auswahl der Beratungsfirma enthalten. Ferner ist anzumerken, dass die Kommission die Beratungsfirma auf der Grundlage der besten zu dem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und in voller Übereinstimmung mit ihrer eigenen, für dieses Verfahren geltenden Haushaltsordnung beauftragt hat. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die Tatsache, dass die Beratungsfirma alle erforderlichen Daten rechtzeitig vorlegen konnte, von hoher Bedeutung war, da die Kommission bei der Veröffentlichung der vorläufigen Feststellungen in der laufenden Untersuchung verbindliche Fristen einhalten muss.

(146)

Im Hinblick auf die Qualität der gelieferten Daten und die Frage, ob sie als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden können, ist in Erwägungsgrund 137 dargelegt, dass die von der Beratungsfirma bei der Datenerhebung angewandte Methode geprüft und für zufriedenstellend befunden wurde. Außerdem, wie im selben Erwägungsgrund erwähnt, wurden die von der Beratungsfirma gelieferten Daten nach Möglichkeit mit anderen Quellen abgeglichen und für hinreichend genau befunden. Schließlich ist anzumerken, dass die Beratungsfirma eine Datenbank pflegt, die regelmäßig aktualisiert wird, unabhängig vom Bedarf und den Anforderungen der Kunden. Dieselbe Datenbank wird verwendet, um Fotovoltaikstatistiken für verschiedene Kunden zu aggregieren; deshalb musste die Behauptung, die Daten seien nicht objektiv, zurückgewiesen werden.

(147)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete eine interessierte Partei, die Kommission habe die Quellen, die angewandte Methode und die Unternehmen, mit denen die Beratungsfirma bei der Zusammenstellung der makroökonomischen Daten zusammengearbeitet habe, nicht offengelegt. Eine weitere interessierte Partei brachte erneut vor, dass die von der Beratungsfirma angewandte Methode leicht zu ungenauen Ergebnissen führe. Mehrere interessierte Parteien forderten nähere Informationen zur von der Beratungsfirma angewandten Methode an, z. B. die durchschnittlichen Antwortquoten der Fragebogen/Interviews, wie viel Prozent der Daten auf den verschiedenen Wegen jeweils erhoben und wie sie geprüft wurden, die Annäherungen und Annahmen für die Generierung der Daten, die Anzahl der Unternehmen, für die Annäherungen vorgenommen wurden, sowie zumindest eine Spanne, in der sich die Anzahl der Beschäftigten der Beratungsfirma bewegt.

(148)

Was diese Einwände betrifft, ist anzumerken, dass die Kommission nach der Einführung von vorläufigen Maßnahmen die interessierten Parteien über die Methode und die Quellen informiert hat, die die Beratungsfirma bei der Aggregation der Daten verwendet hat, und dabei auch auf spezielle Fragen der interessierten Parteien im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung eingegangen ist. Die Kommission hält die nach der endgültigen Unterrichtung eingegangenen Informationsanfragen durch die Informationen, die nach der Einführung der vorläufigen Zölle — soweit es der Vertraulichkeitsschutz zulässt — verfügbar gemacht wurden, für erfüllt. Außerdem ist hervorzuheben, dass die Kommission vor Ort die Art und Weise der Erhebung und Aggregation der Daten durch die Beratungsfirma und die für die Aggregation der Daten relevanten Annahmen geprüft hat. Die Ergebnisse der Überprüfung waren zufriedenstellend, und die Kommission konnte sich der Plausibilität der zugrunde liegenden Annahmen und der Qualität der von der Beratungsfirma gelieferten Daten versichern. Zudem stellten die Parteien die Daten an sich nicht in Frage.

(149)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine andere Partei eine Klarstellung darüber, wie viele Unionshersteller die Beratungsfirma bei der Erhebung der Daten berücksichtigt hatte und inwieweit sich diese mit den etwa 215 der Kommission bekannten Unionsherstellern decken. Hierzu ist klarzustellen, dass die von der Beratungsfirma berücksichtigten Unionshersteller im Wesentlichen dieselben sind wie die in Erwägungsgrund 133 erwähnten Unionshersteller, die in dieser Untersuchung bekanntermaßen den Wirtschaftszweig der Union repräsentieren.

(150)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte eine Partei ein, die Schadensanalyse der Kommission sei inkonsistent, da sie für Module und Zellen getrennt vorgenommen sei, während die Schadens- und die Dumpingspannen als gewogener Durchschnitt für Module und Zellen zusammen ermittelt worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass zwar getrennt für jeden Warentyp Indikatoren angegeben wurden, die Schlussfolgerungen für jeden Indikator sich aber auf die untersuchte Ware insgesamt beziehen. Es sei ferner daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware sind; deshalb wurden die Dumpingspannen und die Schadensbeseitigungsschwelle auf dieser Grundlage ermittelt. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(151)

Eine andere Partei schließlich machte geltend, dass die Berechnung der Werte der makroökonomischen Indikatoren im UZ fälschlicherweise auf einem einfachen Durchschnittswert für die Jahre 2011 und 2012 beruhe; eine solche Methode sei nicht objektiv und führe zu Ergebnissen, die nicht die wirklichen Umstände im UZ widerspiegelten. Hierzu ist klarzustellen, dass ein einfacher Durchschnittswert der Daten nur dann herangezogen wurde, wenn die Entwicklungstendenzen in den betreffenden Zeiträumen ähnlich waren. Waren sie hingegen verschieden, wurde die Methode entsprechend angepasst und die wirklichen Umstände auf den Märkten wurden berücksichtigt. Die betroffene Partei legte nicht dar, in welchem Maße die mit der angewandten Methode erzielten Ergebnisse nicht die wirklichen Umstände auf den Märkten widerspiegelten. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(152)

Aus diesen Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 98 bis 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(153)

Nach Meinung mehrerer Parteien hätte die Schädigung für den Eigenverbrauchsmarkt und für den freien Markt getrennt ermittelt werden sollen. Eine Partei machte geltend, dass die Daten zu für den Eigenverbrauch bestimmten Zellen von der Schadensuntersuchung hätten ausgenommen werden sollen, da dieser Markt nicht von den gedumpten Einfuhren betroffen sei.

(154)

Wie in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung angeführt, sollten Verbrauch, Verkaufsmenge, Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Wachstum, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Cashflow, Rentabilität, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Höhe der Dumpingspanne bezogen auf die Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union (also unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs) untersucht werden, da die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion gleichermaßen der Konkurrenz durch Einfuhren aus dem betroffenen Land ausgesetzt war.

(155)

Die Untersuchung ergab demgemäß, dass vertikal integrierte Unionshersteller gezwungen waren, infolge des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren gedumpte Waren (Zellen) einzuführen und die Produktion dieser Waren zu über dem Einfuhrpreis liegenden Kosten einzustellen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Preisentwicklung auf dem freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt ähnlich war; dies zeigt ebenfalls, dass die beiden Märkte gleichermaßen von den relevanten Einfuhren betroffen waren.

(156)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten mehrere Parteien, die Kommission habe keine adäquate und hinreichend begründete Analyse des Eigenverbrauchsmarkts vorgelegt, und fragten, warum keine getrennte Analyse durchgeführt worden sei. Einer Partei zufolge wurden keine Angaben über die Bedeutung der für den Eigenverbrauch gedachten Unionsproduktion vorgelegt. Außerdem stehe Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung, dem zufolge die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt nicht immer die Marktpreise widerspiegeln, in Widerspruch zur Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 155 dieser Verordnung, dass die Preisentwicklung auf dem freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt ähnlich war.

(157)

Zunächst ist anzumerken, dass in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung begründet wird, warum es für angebracht gehalten wurde, die Schadensindikatoren (außer bei der Rentabilität) bezogen auf die Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union einschließlich Eigenverbrauchsmarkt zu untersuchen. Hierzu sei daran erinnert, dass die Untersuchung — wie im selben Erwägungsgrund erläutert — ergab, dass die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmte Produktion in gleichem Maße von der Konkurrenz durch die Einfuhren aus der VR China betroffen war, was von den betroffenen interessierten Parteien auch nicht bestritten wurde. Deshalb musste der Einwand fehlender Erklärungen für das Ausbleiben einer getrennten Analyse zurückgewiesen werden. Gleichermaßen ergibt sich aus dieser Schlussfolgerung, dass die Forderung nach einer getrennten Analyse des Eigenverbrauchsmarkts zurückgewiesen werden musste.

(158)

Zweitens wurde die Bedeutung der Unionsproduktion für den Eigenverbrauchsmarkt aus den dargelegten Gründen zwar nicht als wesentlich betrachtet; es sei aber darauf hingewiesen, dass etwa die Hälfte der gesamten Unionsproduktion im UZ auf die Produktion von Zellen für den Eigenverbrauch entfiel. Schließlich ist klarzustellen, dass die Tatsache, dass die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt nicht die Preise auf dem freien Markt widerspiegeln, nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu steht, dass die Preise auf beiden Märkten der gleichen Tendenz folgen, denn sie können sich trotzdem auf verschiedenen Niveaus befinden oder die Preisentwicklung kann sich auf einer höheren oder einer niedrigeren Stufe vollziehen, so dass sich daraus ein anderes Bild ergibt. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(159)

Die betroffenen Parteien legten keine Informationen vor, die die Feststellungen zur Bestimmung des Unionsmarktes hätten entkräften können. Aus diesen Gründen wurden die diesbezüglichen Einwände zurückgewiesen, und die Feststellungen in den Erwägungsgründen 102 bis 106 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

3.   Unionsverbrauch

(160)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Daten zum Unionsverbrauch der untersuchten Ware je nach Quelle erheblich variierten. Zuverlässige Daten könnten nur auf der Grundlage der Informationen von spezialisierten Einrichtungen oder Forschungszentren erhoben werden. Angesichts der Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Zuverlässigkeit der von der Beratungsfirma für die Untersuchung gelieferten Daten in den Erwägungsgründen 134 bis 152 wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(161)

Dieselbe Partei machte geltend, dass der Unionsverbrauch nicht einfach dadurch ermittelt werden könne, dass die verfügbaren Modulproduktionskapazitäten in der Union zusammengerechnet würden; vielmehr müsse der Modulverbrauch für die eigenen Projekte des Wirtschaftszweigs der Union davon abgezogen werden. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da der Modulverbrauch auf der Grundlage neu installierter Kapazitäten in der Union ermittelt wurde. Dies ist gängige Praxis. Der Verbrauch für Zellen wurde auf der Grundlage der Unionsproduktion von Modulen festgestellt.

(162)

Eine weitere Partei argumentierte, dass bei der von der Beratungsfirma beschriebenen Methode eingeräumt worden sei, wie schwierig es sei, verlässliche Zahlen für den Verbrauch zu ermitteln. Es wurde weiter vorgebracht, dass die Einfuhrdaten und die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entweder auf nicht prüfbaren Schätzungen oder auf unvollständigen Daten beruhten und dass der Abgleich der Kommission nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese Daten zuverlässig und genau seien.

(163)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 136 und 137 dargelegt, wurden die Qualität der Daten und die bei deren Erhebungen angewandten Methoden bei einem Kontrollbesuch vor Ort von der Kommission geprüft, und die Methoden wurden für geeignet sowie die Ergebnisse für genau und hinreichend verlässlich befunden. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(164)

Auf dieser Grundlage und da zum Unionsverbrauch keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 107 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(165)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Daten zur Einfuhrmenge der untersuchten Ware je nach Quelle erheblich variierten. Zuverlässige Daten könnten nur auf der Grundlage der Informationen von spezialisierten Einrichtungen oder Forschungszentren erhoben werden. Angesichts der Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Zuverlässigkeit der von der Beratungsfirma für die Untersuchung gelieferten Daten in den Erwägungsgründen 134 bis 152 wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(166)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Methode zur Ermittlung des Gesamtwerts der Einfuhren aus der VR China in Frage, da diese auf Geschäftsvorgängen zum CIF-Preis, unverzollt, beruhe; es sei daher anzuzweifeln, dass diese Geschäftsvorgänge für den Unionsverbrauch bestimmt seien. Zu diesem Einwand ist klarzustellen, dass der von der Beratungsfirma angegebene Gesamtwert der Einfuhren aus der VR China weder für die vorläufigen noch für die endgültigen Feststellungen verwendet wurde; in der Untersuchung wurden lediglich die Einfuhrmengen und die Einfuhrpreise ermittelt, wie aus den Erwägungsgründen 110 bis 113 der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Da die Methode zur Feststellung der Einfuhrpreise als solche von der betroffenen interessierten Partei nicht angezweifelt wurde, wird auf die entsprechenden Feststellungen in den Erwägungsgründen 113 bis 117 der vorläufigen Verordnung und den Erwägungsgründen 168 bis 176 dieser Verordnung verwiesen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(167)

Auf dieser Grundlage und da zu den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 110 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(168)

Ein mitarbeitender unabhängiger Einführer wandte ein, dass die Einfuhrpreise auf der Grundlage seiner Einfuhren der betroffenen Ware in die Union hätten ermittelt werden sollen. Die von diesem Einführer in der Untersuchung gelieferten Daten stellen allerdings nur einen Bruchteil der gesamten Einfuhren in die Union dar, so dass hinsichtlich des durchschnittlichen Einfuhrpreises aller Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum, der sich über mehrere Jahre erstreckt, keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen gezogen werden konnten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(169)

Eine andere Partei behauptete, die Methode zur Ermittlung der Preise sei nicht erläutert worden, insbesondere nicht, wie die Daten aus verschiedenen Quellen zusammengeführt und miteinander abgeglichen wurden. Ferner hieß es, die Einfuhrkosten sollten auf den im Verlaufe der Untersuchung zusammengetragenen geprüften Angaben beruhen und nicht auf Schätzungen.

(170)

Es wird die Auffassung vertreten, dass die Methode den interessierten Parteien gegenüber für das Verständnis, wie die Zahlen ermittelt wurden, hinreichend offengelegt wurde. Was die „Einfuhrkosten“ betrifft, so sei klargestellt, dass die vor Ort erhobenen Preise angepasst wurden, um zu den CIF-Preisen zu gelangen. Die Schätzung wurde anschließend anhand der im Verlaufe der Untersuchung erhobenen Daten bestätigt.

(171)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung baten einige interessierte Parteien um genauere Ausführungen zu den Berechnungen der Preisunterbietung, als sie in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung gemacht worden waren. Ihnen wurden auf bilateraler Ebene zusätzliche Informationen erteilt, soweit die Sensibilität der Daten und die Tatsache, dass den Unionsherstellern Anonymität zugesichert worden war, es zuließen.

(172)

Entsprechend der Entscheidung, Wafer von der Warendefinition auszuschließen (siehe Erwägungsgründe 28 bis 32), wurden diese Waren auch von der Berechnung der Preisunterbietung ausgeschlossen. Darüber hinaus gab es einige Berichtigungen der von den interessierten Parteien angegebenen CIF-Preise. Da die Stichprobe der unabhängigen Einführer überarbeitet worden war, wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, wurden die durchschnittlichen nach der Einfuhr anfallenden Kosten gemäß der neuen Stichprobe der Einführer herangezogen, sofern die Daten verfügbar und vollständig waren.

(173)

Der überarbeitete Preisvergleich wurde, nach Warentyp getrennt, für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen zwischen 19,8 % und 32,1 % bei Modulen, zwischen 4 % und 28,5 % bei Zellen und zwischen 8 % und 29 % bei der betroffenen Ware insgesamt, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ.

(174)

Anzumerken ist, dass für einen ausführenden Hersteller in der Stichprobe bei Zellen eine negative Preisunterbietungsspanne ermittelt wurde. Die ausgeführten Mengen waren jedoch unbedeutend und können daher nicht als repräsentativ angesehen werden.

(175)

Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller stellte die Quelle für die Berichtigung von Monozellen zu Multizellen in Frage, untermauerte dies aber nicht. Es wurden überhaupt keine neuen Informationen oder Beweise vorgelegt, und der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(176)

Da zu den Einfuhren aus der VR China und zu den Berechnungen der Preisunterbietung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 113 bis 117 der vorläufigen Verordnung mit den oben stehenden Änderungen bestätigt.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Allgemeine Angaben

(177)

Einige Parteien stellten insgesamt die Zuverlässigkeit der makroökonomischen Schadensindikatoren in Frage, die die Kommission für diese Untersuchung verwendet hat. Die für eine Reihe von diesen Indikatoren ermittelten Tendenzen wichen von den Tendenzen für die gleichen Indikatoren ab, die für die Unionshersteller der Stichprobe ermittelt worden seien. Insbesondere wurde auf die Unionsproduktion, die Produktivität, die Verkäufe, die durchschnittlichen Arbeitskosten und die Beschäftigung verwiesen.

(178)

Wie in Erwägungsgrund 121 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die makroökonomischen Indikatoren bezogen auf alle Hersteller in der Union ermittelt. Wenn die gleichen Daten bezogen auf einzelne Unionshersteller oder eine Gruppe von Unionsherstellern (d. h. die Unionshersteller in der Stichprobe) zusammengestellt werden, sind die Entwicklungstendenzen nicht notwendigerweise identisch, unter anderem weil das Gewicht jedes einbezogenen Unternehmens bei einem solchen Vergleich nicht berücksichtigt wird. Ein Vergleich der makroökonomischen Indikatoren für alle Unionshersteller mit denen für die Unionshersteller der Stichprobe ist daher nicht unbedingt aussagekräftig und lässt nicht den Schluss zu, dass einer der beiden Datensätze unzuverlässig wäre. Auf jeden Fall zeigt der Vergleich der makroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union mit den gleichen konsolidierten Indikatoren der Unionshersteller der Stichprobe unterschiedliche Tendenzen bei mehreren Indikatoren, z. B. bei der Produktion, der Produktionskapazität, der Verkaufsmengen, der Beschäftigung und der Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union von 2011 bis zum UZ. Bei all diesen Indikatoren weisen die Unionshersteller der Stichprobe bessere Werte auf als der Wirtschaftszweig der Union insgesamt. Das ist darauf zurückzuführen, dass im UZ viele Unionshersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, die Produktion einstellten oder Insolvenz anmeldeten, was sich negativ auf die makroökonomischen Indikatoren auf Unionsebene auswirkt. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(179)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Verordnung, dass die Analyse des Wirtschaftszweigs der Union einen klaren Abwärtstrend aller wesentlichen Schadensindikatoren zeigt, auf von der Beratungsfirma gelieferten Daten beruhe. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass einerseits die makroökonomischen Indikatoren in den Tabellen 4-a bis 6-c der vorläufigen Verordnung auf Daten der Beratungsfirma beruhen, die nach Möglichkeit mit anderen verfügbaren Quellen abgeglichen wurden. Andererseits beruhen die mikroökonomischen Indikatoren in den Tabellen 7-a bis 11-c der vorläufigen Verordnung auf bei den Unionsherstellern der Stichprobe erhobenen Daten, die vor Ort von der Kommission geprüft wurden. Überdies sei darauf hingewiesen, dass die entscheidenden Faktoren für die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wie dessen Rentabilitätsniveau und die durchschnittlichen Verkaufspreise in der Union sowie die Berechnungen für die Preisunterbietung auf Daten beruhen, die bei den Unionsherstellern und ausführenden Herstellern der Stichprobe erhoben und vor Ort überprüft wurden. Das genannte Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(180)

Da zur Methode der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Allgemeinen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 118 bis 123 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(181)

Die AFASE machte geltend, dass die Modulproduktionsmenge gemäß Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung und die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union für Module und Zellen gemäß demselben Erwägungsgrund zu hoch angesetzt seien, und legte Daten von anderen Quellen (EPIA, IMS und BNEF) vor, denen zufolge die Werte niedriger sind.

(182)

Die Produktionsmenge gemäß Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung beruht auf Angaben, die sich sowohl auf börsennotierte als auch auf nicht börsennotierte Unternehmen erstrecken. Die Entwicklung der Unionsproduktion gemäß Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung entspricht der Entwicklung des Unionsverbrauchs gemäß Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung. Die von der AFASE vorgelegten Daten zur Produktionsmenge hingegen zeigen eine andere Tendenz als der Unionsverbrauch gemäß Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung und die vom EPIA veröffentlichten Statistiken zum Unionsverbrauch.

(183)

Was die Produktionskapazität betrifft, ergab die Untersuchung, dass die Feststellungen in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung die Produktionskapazitäten von Unternehmen enthalten, die während des UZ Insolvenz anmeldeten oder die Produktion einstellten, ihre Produktionsanlagen und Maschinen aber nicht verkauften und sehr schnell die Produktion wieder aufnehmen konnten. Zudem wurden für die Zahlen in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung, wie in Erwägungsgrund 182 genannt, auch Daten von nicht börsennotierten Unternehmen berücksichtigt.

(184)

Schließlich wurden, wie in Erwägungsgrund 137 dargelegt, die Daten der unabhängigen Beratungsfirma geprüft und für hinreichend genau befunden. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von der AFASE vorgelegten, auf anderen verfügbaren Quellen beruhenden Daten nicht notwendigerweise im Widerspruch zu den vorläufigen Feststellungen stehen.

(185)

Wenn die von der AFASE vorgelegten Zahlen akzeptiert würden, würde sich dies in jedem Fall nicht auf die letztlich getroffene Feststellung auswirken, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, da die negative Tendenz dieser Indikatoren, d. h. der Unionsproduktion und der Produktionskapazität der Union, noch deutlicher ausfiele.

(186)

Ein mitarbeitender unabhängiger Einführer machte geltend, dass die Produktionsmenge, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung ausschließlich auf der Grundlage der Daten der Unionshersteller der Stichprobe hätten ermittelt werden sollen. Da es sich hier jedoch um makroökonomische Indikatoren handelt, sollten sie auf der Ebene aller Unionshersteller ermittelt werden, um zu einem aussagekräftigen und vollständigen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(187)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine Partei die Kommission auf klarzustellen, wie die Beratungsfirma die jährliche Unionsproduktion berechnet habe. Eine weitere Partei forderte bei der Kommission nähere Erläuterungen zum Abgleich der verschiedenen verfügbaren Daten zur gesamten Produktionskapazität der Union an. Eine andere Partei wiederum legte nahe, es hätte zu einem verlässlicheren Ergebnis geführt, wenn die gesamte Unionsproduktion und Produktionskapazität anhand der für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller ermittelt worden wäre. Öffentlich verfügbare Daten seien wegen ihres vertraulichen Charakters ungenau, und jedes Forschungszentrum oder Beratungsunternehmen müsse seine Analyse auf einer Reihe von Schätzungen und Annahmen aufbauen.

(188)

Hierzu ist klarzustellen, dass die jährliche Unionsproduktion auf der Grundlage der Zahlen ermittelt wurde, die die Unionshersteller der Beratungsfirma gemeldet haben. Wenn die jährliche Produktion eines bestimmten Unionsherstellers für ein bestimmtes Jahr nicht vorlag, wurde sie geschätzt, indem die Kapazitätsauslastung des Vorjahres für die neue Produktionskapazität im fraglichen Jahr angewandt wurde. Außerdem haben die Organe die Zahlen der Beratungsfirma mit den vom Wirtschaftszweig der Union vor der Einleitung der Untersuchung in den Fragebogen zur Feststellung der Repräsentativität angegebenen Zahlen verglichen. Die Zahlen sind ähnlich.

(189)

Zur Anforderung näherer Erläuterungen zum Abgleich der verschiedenen verfügbaren Daten zur Produktionskapazität der Union ist anzumerken, dass diese Informationen bereits in der für die interessierten Parteien zur Einsichtnahme offenen Akte enthalten sind. Diese Anfrage wurde daher zurückgewiesen.

(190)

Bei der Produktion und Produktionskapazität der Union schließlich handelt es sich um makroökonomische Indikatoren; deshalb müssen sie auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union ermittelt werden und nicht auf der Ebene der Unionshersteller der Stichprobe.

(191)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Partei vor, die Methode zur Erhebung der Produktionsdaten (hauptsächlich Befragungen und Besuche von Produktionsstätten) bringe keine verlässlichen Ergebnisse, da diese Daten vertraulicher Art seien und die Unternehmen sie daher nur ungern offenlegten. Eine derartige Methode könne nicht als adäquat betrachtet werden. Dies zeige die Tatsache, dass die von der Beratungsfirma ermittelte gesamte Produktionsmenge niedriger sei als die gesamte Produktionsmenge, die die Kommission zum Zwecke der Repräsentativitätsprüfung in der Einleitungsphase der Untersuchung festgestellt habe, obwohl die Beratungsfirma viel mehr Unionshersteller herangezogen habe als die Kommission bei der Repräsentativitätsprüfung. Demzufolge könnten die Informationen im Zusammenhang mit diesem Schadensindikatoren nicht als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden.

(192)

Zunächst ist klarzustellen, dass die Beratungsfirma einerseits und die Kommission andererseits im Wesentlichen die gleiche Anzahl von Herstellern herangezogen haben, so dass das Argument, die Ergebnisse seien inkonsistent, zurückgewiesen werden musste. Zudem sei daran erinnert, dass die von der Beratungsfirma erhobenen Daten mit anderen Quellen, soweit möglich, abgeglichen wurden und festgestellt wurde, dass die Schätzungen hinreichend verlässlich sind. Es wird daher bestätigt, dass die von der Beratungsfirma gelieferten Angaben zu den Produktionsdaten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden.

(193)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 124 bis 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.2.   Verkaufsmengen und Marktanteil

(194)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei Modulen bereits 2009 lediglich 19 % betragen habe und dass ein Rückgang um 6 Prozentpunkte im Bezugszeitraum nicht als Schädigung gelten könne.

(195)

Dieser Rückgang des Marktanteils um 6 Prozentpunkte im Bezugszeitraum ist vor dem Hintergrund einer Zunahme des Unionsverbrauchs bei Modulen von über 200 % im selben Zeitraum zu sehen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte vom Verbrauchsanstieg nicht profitieren; im Gegenteil konnte er trotz des gestiegenen Verbrauchs seine Verkaufsmenge nicht dementsprechend steigern und büßte Marktanteile ein. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(196)

Eine Partei brachte vor, die Methode zur Erhebung der Verkaufsdaten (hauptsächlich Befragungen und Besuche von Produktionsstätten) bringe keine verlässlichen Ergebnisse, da diese Daten vertraulicher Art seien und die Unternehmen sie daher nur ungern offenlegten. Eine derartige Methode könne nicht als adäquat betrachtet werden. Die Daten könnten demnach nicht als eindeutiger Beweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden. Wie in Erwägungsgrund 137 erwähnt, wurden die von der Beratungsfirma erhobenen Daten mit anderen Quellen, soweit möglich, abgeglichen und es wurde festgestellt, dass die Schätzungen hinreichend verlässlich sind. Es wird daher bestätigt, dass die von der Beratungsfirma gelieferten Angaben zu den Verkaufsdaten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden.

(197)

Da zur Verkaufsmenge und zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 129 bis 131 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(198)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine Partei geltend, die Methode zur Ermittlung der Gesamtbeschäftigung in der Union im betroffenen Zeitraum sei nicht korrekt. Wenn die Beschäftigungsquote eines bestimmten Unionsherstellers nicht vorgelegen habe, sei stattdessen der Durchschnitt der Unionshersteller herangezogen worden, für die diese Angabe verfügbar gewesen sei. Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden, da zur Ermittlung der Gesamtbeschäftigung eine andere Methode angewandt wurde, d. h. wenn Beschäftigungsdaten für einen bestimmten Unionshersteller nicht vorlagen, wurden die Zahlen auf der Grundlage von Daten desselben Unternehmens aus dem Vorjahr oder den Vorjahren geschätzt. Wie in Erwägungsgrund 137 erwähnt, wurde diese Methode geprüft und für angemessen befunden. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(199)

Da zum Stand der Beschäftigung und der Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 132 bis 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.4.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(200)

Da hierzu keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 135 und 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(201)

Eine interessierte Partei stellte die Feststellung in Frage, dass der Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise sich verheerend auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirke. Die durchschnittlichen Kosten des Wirtschaftszweigs der Union seien ebenfalls gesunken, und deshalb sei ein Preisrückgang normal. Wie in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zeigte die Untersuchung jedoch, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union noch stärker sanken als die durchschnittlichen Produktionskosten, so dass sich der Kostenrückgang nicht in der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelte. Daher wird bestätigt, dass der Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sich verheerend auf dessen Rentabilität auswirkte, und die diesbezüglichen Einwände wurden zurückgewiesen.

(202)

Eine weitere Partei stellte die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung in Frage, dass die Preise im UZ auf ein untragbares Niveau fielen; dies sei den Kräften des Marktes zu überlassen. Dieselbe Partei widersprach auch der Schlussfolgerung im selben Erwägungsgrund, dass der Wirtschaftszweig der Union wegen des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht vom Kostenrückgang profitieren konnte. Hierzu haben die Organe folgende Anmerkungen zu machen: „Untragbares Niveau“ bezieht sich darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union mit Verlust verkaufte und deshalb langfristig nicht überlebensfähig war. Bei der Frage, ob das Preisniveau tragbar ist, geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Produktionskosten und Preisen. „Von den Auswirkungen des Kostenrückgangs nicht profitieren zu können“, bezieht sich darauf, dass die Kosten nicht so schnell fielen wie die Preise. Diese beiden Feststellungen werden in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung mit Beweisen untermauert. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(203)

Da zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 137 bis 138 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.2.   Arbeitskosten

(204)

Dieselbe Partei machte geltend, dass es entgegen dem Erwägungsgrund 140 der vorläufigen Verordnung während des Bezugszeitraums keine Inflation gegeben habe und dass der Anstieg der Gesamtarbeitskosten deshalb nicht dadurch verursacht worden sein könne.

(205)

Im Gegensatz zu diesem Vorbringen ergab die Untersuchung, dass es im Bezugszeitraum durchaus Inflation gab und dass der — auf Module beschränkte — Anstieg der Arbeitskosten mit der Inflation und dem Produktivitätszuwachs erklärt werden kann.

(206)

Eine interessierte Partei brachte vor, die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei durch den Anstieg der Arbeitskosten und den gleichzeitigen Rückgang der Produktivität verursacht worden. Es ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass die Arbeitskosten bei Zellen stabil blieben und die Produktivität bei Zellen und Modulen anstieg. Der Anstieg bei Modulen kann daher mit der Produktivitätssteigerung erklärt werden. Außerdem zeigte die Untersuchung, dass die Arbeitskosten nur einen unerheblichen Teil der Produktionskosten ausmachen, wie bereits in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung angegeben. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(207)

Auf dieser Grundlage werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 139 und 140 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.3.   Lagerbestände

(208)

Eine interessierte Partei gab an, dass die Zunahme der Lagerbestände im Bezugszeitraum, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Produktion, unbedeutend sei und nicht als Beleg für eine Schädigung angesehen werden könne. Die Darstellung der Lagerbestände in Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung sei irreführend, da sie in kW angegeben seien und nicht in MW wie die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union.

(209)

Hierzu ist anzumerken, dass der Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung geändert wird und lauten sollte: „Wenn es daher bei den Lagerbeständen der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum zu einem Zuwachs kommt, so ist dies kein relevanter Faktor für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.“ Dass hier ein Fehler vorliegt, wird durch den vorstehenden Satz klar, in dem steht, dass die Unionshersteller eher geringe Mengen auf Lager halten und nach Auftrag produzieren.

(210)

Ob die Bestände in kW oder in MW angegeben werden, wurde letztlich für die Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, als irrelevant angesehen.

(211)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandten mehrere Parteien ein, die Lagerbestände hätten für den gesamten Wirtschaftszweig der Union ermittelt werden müssen; die Zahlen für lediglich zehn Unionshersteller seien nicht repräsentativ. Hierzu ist klarzustellen, dass die Lagerbestände als mikroökonomischer Indikator gelten und daher auf der Grundlage der Angaben ermittelt werden sollten, die je Unternehmen erhoben werden, in diesem Fall in der Stichprobe der Unionshersteller, die als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union betrachtet wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(212)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Lagerbeständen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 141 bis 143 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(213)

Als Reaktion auf eine Stellungnahme einer interessierten Partei wird klargestellt, dass die Aussage in Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung, dass der Cashflow von 2009 bis zum UZ „einem kontinuierlichen Abwärtstrend“ folgte, nicht zutrifft; bei Modulen sank der Cashflow zwischen 2009 und 2010, nahm aber 2011 wieder zu und sank im UZ erneut.

(214)

Dieselbe Partei behauptete, die Zahlen für die Investitionen in Erwägungsgrund 149 der vorläufigen Verordnung seien zu niedrig im Vergleich zu der Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung angegebenen Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union. Um diesen Einwand zu untermauern, gab die Partei an, die Investitionen eines Unionsherstellers zum Zwecke der Kapazitätserweiterung zu kennen, die wesentlich höher seien. Die betroffene Partei schloss daraus, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zu hoch angesetzt sein müsse. Diesbezüglich ist anzumerken, dass zu diesem Einwand keine Beweise vorgelegt wurden, insbesondere hinsichtlich der Investitionen des betreffenden Unionsherstellers. Die Investitionszahlen in der vorläufigen Verordnung dagegen beruhen auf vorliegenden, geprüften Angaben der Unionshersteller der Stichprobe. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand auch auf einem Vergleich der Gesamtinvestitionen der Unionshersteller der Stichprobe mit der Gesamtproduktionskapazität des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruht; dies stellt keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da nicht die Gesamtinvestitionen des gesamten Wirtschaftszweigs der Union herangezogen wurden. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(215)

Da zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite sowie Kapitalbeschaffungsmöglichkeit keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 144 bis 152 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Schlussfolgerungen

(216)

In Anbetracht der obigen Ausführungen werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 153 bis 158 der vorläufigen Verordnung, d. h. dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkung

(217)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandten mehrere interessierte Parteien ein, dass bei der Analyse der Schadensursache die schädigende Wirkung der gedumpten Einfuhren nicht von den Auswirkungen anderer bekannter Faktoren, die gleichzeitig dem Wirtschaftszweig der Union schaden, abgegrenzt und unterschieden und nicht quantifiziert worden sei. Außerdem habe die Kommission keine Gesamtbetrachtung dieser anderen bekannten Faktoren vorgenommen.

(218)

Was diesen Einwand betrifft, ist anzumerken, dass die Kommission entsprechend ihrer gängigen Praxis zunächst die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht, und anschließend die Frage, ob einer der anderen bekannten Faktoren den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren widerlegt, untersucht hat. Bei dieser Analyse wurden die Auswirkungen der anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union geprüft und von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt, um sicherzustellen, dass Schädigungen durch diese anderen Faktoren nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückgeführt werden. Es wurde festgestellt, dass keiner von ihnen so bedeutende Auswirkungen, wenn überhaupt, auf die Lage des Wirtschaftszweigs hatte, dass die Tatsache, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist, widerlegt wäre. Angesichts dessen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(219)

Nach der endgültigen Unterrichtung wurden die genannten Argumente von mehreren interessierten Parteien erneut vorgebracht. In diesem Zusammenhang wurde gefordert, die Kommission solle durch eine angemessene und begründete Erklärung ausdrücklich nachweisen, dass die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigungen nicht diesen Einfuhren angelastet würden.

(220)

In dieser Untersuchung wurde nach Berücksichtigung aller Tatsachen der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren für sich betrachtet eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Eine Quantifizierung der Auswirkungen sonstiger bekannter Faktoren war dabei nicht möglich; es wurde daher, wie in den Erwägungsgründen 164 bis 222 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, eine qualitative Bewertung vorgenommen. Diese bestätigte abschließend, dass die gedumpten Einfuhren die Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die sonstigen Faktoren nur begrenzten Einfluss auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass in Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung nicht vorgeschrieben ist, in welcher Form zu untersuchen ist, ob die Schädigung den gedumpten Einfuhren zuzurechnen ist. Vielmehr muss diese Analyse nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung so durchgeführt werden, dass eine Abgrenzung und Unterscheidung der schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von den schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren möglich ist. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für eine Widerlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch irgendeinen der sonstigen bekannten Faktoren, die, einzeln oder gemeinsam, möglicherweise zu der Schädigung beigetragen haben. Angesichts der genannten Analyse wurde bestätigt, dass die sonstigen bekannten Faktoren nichts an der Feststellung ändern konnten, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union den gedumpten Einfuhren anzulasten ist. Die Argumente wurden daher zurückgewiesen.

(221)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben einige interessierte Parteien Einwände gegen die Feststellung in Erwägungsgrund 160 der vorläufigen Verordnung. Sie bekräftigten, dass die Marktbedingungen der untersuchten Ware sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschieden und dass die Analyse der Schadensursache daher für jeden Mitgliedstaat getrennt durchgeführt werden sollte. Außerdem brachten diese Parteien vor, die nationalen Förderregelungen, die Sonnenexposition und die Strompreise (einschließlich Gebühren) seien von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich; überdies weise jeder Markt unterschiedliche Marktsegmente auf (Privathaushalte mit Anlagen von weniger als 40 kW, kommerzielle und gewerbliche Nutzer mit Anlagen zwischen 40 kW und 1 MW sowie das Marktsegment der Versorger mit Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW). Deshalb müsse die Analyse der Schadensursache zum einen nach Mitgliedstaat und zum anderen nach großen Marktsegmenten und Privathaushalten getrennt durchgeführt werden.

(222)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien erneut vor, die Analyse der Schadensursache solle getrennt nach Mitgliedstaaten durchgeführt werden, untermauerten dies jedoch nicht mit weiteren Argumenten oder neuen Beweisen.

(223)

Die Untersuchung ergab, dass für die Verkäufe und Einfuhren in der gesamten Union ähnliche Preise gelten. Es kann daher die Auffassung vertreten werden, dass in der Tat ein Gesamtmarkt für die untersuchte Ware existiert. Außerdem ging aus der Untersuchung nicht hervor, dass die Tätigkeit der Hersteller oder die gedumpten Einfuhren sich auf den Markt eines bestimmten Mitgliedstaats oder einer bestimmten Region konzentrierten. Überdies forderte keine interessierte Partei, Dumping und Schädigung sollten für jeden Mitgliedstaat separat untersucht werden, obwohl dies eine Vorbedingung für die nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse der Schadensursache wäre. Die Untersuchung ergab keine Belege dafür, dass dies ein geeignetes Vorgehen gewesen wäre, zumal die Preise für die untersuchte Ware unionsweit ähnlich waren. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Sonnenexposition in verschiedenen Regionen desselben Mitgliedstaats unterschiedlich sein kann, in Südfrankreich beispielsweise höher als in Nordfrankreich; ebenso können in einzelnen Regionen desselben Mitgliedstaats unterschiedliche Förderregelungen gelten (z. B. in Belgien), weshalb die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Nachfrage innerhalb desselben Mitgliedstaats von einer Region zur anderen durchaus unterschiedlich sein können. Die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und/oder Regionen sowie die Unterschiede bei Bedingungen wie der Sonneneinstrahlung rechtfertigen jedoch keine separate Untersuchung der Schadensursache und damit auch keine separate Schadens- und Dumpinganalyse. Diese Argumente waren daher zurückzuweisen.

(224)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, die nationalen Förderregelungen seien nach wie vor der wichtigste Faktor bei der Bestimmung der Nachfrage, auch wenn andere Faktoren eine Rolle spielten. Außerdem bestritt sie, dass zumindest an einigen Standorten Netzparität erreicht worden sei, und zwar mit der Begründung, dass die Modulpreise seit dem UZ gestiegen, die Strompreise hingegen gesunken seien. Außerdem sei der Netzanschluss zumindest in bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Bedingungen nicht möglich, weshalb es bei diesen Mitgliedstaaten irrelevant sei, ob Netzparität erzielt worden sei oder nicht. Die Partei legte jedoch keine Belege für ihre Behauptungen vor. Unabhängig davon bestätigen die vorstehenden Argumente, dass die Lage hinsichtlich der nationalen Förderregelungen sowie der Netzparität von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich sein kann. Es wurde jedoch durch keine der übermittelten Informationen belegt, dass eine nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse gerechtfertigt wäre.

(225)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wiederholte dieselbe interessierte Partei ihr Vorbringen und legte einige Informationen vor, aus denen angeblich hervorging, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten und Segmenten unterschiedliche Marktbedingungen herrschten. Die vorgelegten Informationen konnten jedoch nicht als schlüssig angesehen werden, da sie nur aus einer Power-Point-Präsentation bestanden, die nicht durch Beweise untermauert war, und somit keine Begründung für eine nach Mitgliedstaat getrennte Analyse lieferten. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

(226)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass eine nach Mitgliedstaaten und/oder Regionen sowie nach Marktsegmenten getrennte Analyse der Schadensursache den realen Marktbedingungen nicht gerecht werden würde. Da hierzu keine weitere Stellungnahme vorliegt, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 159 und 160 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(227)

Die chinesische Regierung machte geltend, die von der Kommission erstellte Analyse der Schadensursache sei unzusammenhängend, denn die Schädigung sei separat für Module und Zellen untersucht worden, während bei der Untersuchung der Schadensursache keine Trennung zwischen den Warentypen vorgenommen worden sei. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Schadensindikatoren zwar separat für jeden Warentyp dargestellt wurden, dass sich jedoch die Schlussfolgerungen zu jedem Indikator auf die untersuchte Ware als Ganzes beziehen. Es wird weiterhin daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware darstellen und die Analyse der Schadensursache somit auf dieser Grundlage erfolgte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(228)

Eine interessierte Partei bestritt, dass zwischen den gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein hinlänglicher ursächlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei einerseits an der Tatsache abzulesen, dass sich die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union von 2009 bis 2010 bei Zellen deutlich erhöht habe (von Verlusten auf einen Gewinn von 12 %), obwohl die Preise der Einfuhren aus China um 36 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union gelegen hätten und sich ihr Marktanteil im selben Zeitraum verdoppelt habe. Zum anderen sei es darauf zurückzuführen, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 2010 bis 2011 lediglich um 6 Prozentpunkte zugelegt habe (trotz einer wesentlich stärkeren Zunahme des Verbrauchs im selben Zeitraum), während der Wirtschaftszweig der Union gleichwohl einen Verlust von 36 % erlitten habe. Außerdem hätten sich die Einfuhren von Zellen aus anderen Drittländern im UZ zwar auf demselben Preisniveau bewegt wie die Einfuhren aus der VR China; ihr Marktanteil sei aber entsprechend den Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Union gestiegen.

(229)

Die Untersuchung ergab einen kontinuierlichen Anstieg des chinesischen Marktanteils im Bezugszeitraum bei allen Warentypen (jeweils 17 Prozentpunkte bei Modulen und bei Zellen). Die gedumpten Einfuhren aus der VR China nahmen bei Modulen um über 300 % und bei Zellen um über 482 % zu. Gleichzeitig gingen die Preise der chinesischen Einfuhren erheblich und kontinuierlich zurück (im Bezugszeitraum 64 % bei Modulen und 42 % bei Zellen), und im UZ wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten. Zugleich verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, und bei allen wichtigen Schadensindikatoren war, wie in den Erwägungsgründen 153 und 154 der vorläufigen Verordnung dargelegt, eine negative Entwicklung festzustellen. Folglich wird bestätigt, dass zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und dem Verlust von Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang erkennbar ist.

(230)

Wie die Erwägungsgründe 161 und 162 der vorläufigen Verordnung zeigen, wurde dieser zeitliche Zusammenhang für alle Warentypen getrennt festgestellt. Auch die für jedes Jahr des Bezugszeitraums getrennt analysierten Auswirkungen der Einfuhren auf die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ergibt keine verwertbaren Ergebnisse, da die Existenz von Dumping und einer bedeutenden Schädigung sowie eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen nicht für jedes Jahr getrennt ermittelt werden muss. Der Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung ist hinreichend nachgewiesen, wenn die Entwicklungen über den gesamten Bezugszeitraum analysiert werden.

(231)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union einer der Faktoren des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung ist, die bei der Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen sind. Allein die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union in einem bestimmten Jahr Gewinne erzielte, besagt noch nicht, dass er keine bedeutende Schädigung erlitt. Hinzu kommt, dass der Verlust des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht genau dem Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren entsprechen muss, damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren festgestellt werden kann. Schließlich wurden auch noch sonstige Faktoren (z. B. die Einfuhren aus anderen Drittländern und die Entwicklung des Verbrauchs) untersucht, welche die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union bedingt haben könnten; diese Faktoren wurden in den Erwägungsgründen 164 bis 224 der vorläufigen Verordnung getrennt behandelt.

(232)

Das zeitliche Zusammenfallen der steigenden gedumpten Einfuhren in erheblichen Mengen zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, und der zunehmend prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist im vorliegenden Fall ein klarer Hinweis auf die Schadensursache (siehe Erwägungsgründe 161 bis 163 der vorläufigen Verordnung). Die Behauptungen in Bezug auf das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen bedeutenden Schädigung wurden daher zurückgewiesen.

(233)

Die Analyse der Schadensursache wurde von derselben interessierten Partei auch nach der endgültigen Unterrichtung angefochten, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht spezifisch für bestimmte Jahre (insbesondere das Jahr 2010), sondern für den gesamten Bezugszeitraum analysiert worden sei.

(234)

Hierzu sei darauf hingewiesen, dass keine aussagekräftigen Schlüsse zur Schadensursache möglich sind, wenn ein spezifisches Jahr des Bezugszeitraums isoliert betrachtet wird, ohne die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum in ihrer Korrelation mit der Entwicklung der gedumpten Einfuhren einzubeziehen. Eine solche Analyse kann nur ein unvollständiges Bild ergeben, aus dem sich keine fundierten Schlüsse ziehen lassen. So waren die Rentabilität — und in ihrer Folge auch sonstige finanzielle Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union — im Jahr 2010 hoch, da der Unionsverbrauch, angetrieben durch sehr großzügige Förderregelungen, einen besonders starken, sprunghaften Anstieg erlebte; der Wirtschaftszweig der Union konnte daher im selben Jahr die bedeutendste Verbesserung seiner Verkäufe erzielen, welche jedoch nur vorübergehend war und in einem solchen Wirtschaftszweig auch nicht von Dauer sein konnte. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

(235)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 159 bis 163 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(236)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen mehrere interessierte Parteien zu den Feststellungen über die Einfuhren aus anderen Drittländern Stellung und brachten diese Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor. Allerdings förderten sie dabei keine neuen Informationen und Beweise zu Tage, die die einschlägigen vorläufigen Feststellungen hätten ändern können.

(237)

Die Parteien unterstrichen insbesondere das Volumen der Einfuhren von Zellen aus Taiwan. Das absolute Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan (1 132 MW) stellt jedoch nur einen sehr geringen Teil (weniger als 5 %) des gesamten Unionsverbrauchs (21 559 MW) dar und fällt gegenüber den Einfuhren aus der VR China (15 005 MW) kaum ins Gewicht. Die Einfuhren aus Taiwan trugen folglich, wenn überhaupt, dann nur sehr geringfügig zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei und widerlegen den ursächlichen Zusammenhang nicht.

(238)

Da zu Einfuhren aus anderen Drittländern keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 164 bis 167 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Entwicklung des Unionsverbrauchs

(239)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Kommission habe die Auswirkungen der Entwicklung des Verbrauchs nicht untersucht. In diesem Zusammenhang hieß es, die Einfuhren aus der VR China hätten nicht den gesamten Verbrauchsanstieg erfasst; zudem sei die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 2009 bis 2010 weiter angestiegen, obwohl er bei den Modulen im selben Zeitraum Marktanteile verlor. Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2009 Verluste in Höhe von 8 % erlitten, obwohl die aus der VR China eingeführten Zellen in dieser Zeit einen Marktanteil von lediglich 8 % aufwiesen.

(240)

Wie bereits in Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, behaupteten die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum trotz des im UZ rückläufigen Unionsverbrauchs ihren Marktanteil (Module) oder steigerten ihn sogar (Zellen) zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. Deshalb darf nicht geschlossen werden, dass der Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben hätte. Da die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union, wie die Untersuchung zeigte, in jedem Fall weit unter dem Verbrauch lag, kann zudem der rückläufige Verbrauch im UZ nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(241)

Eine andere interessierte Partei bestritt, dass die Nachfrage in der Union auch ohne nationale Förderregelungen anhalten wird. Es bestehe eine Wechselbeziehung zwischen Nachfrage und Förderregelungen, weshalb Projekte im Fotovoltaikbereich ohne solche Regelungen nicht mehr rentabel seien und dementsprechend auch die Nachfrage nach Solarpaneelen zum Erliegen kommen würde.

(242)

Wie in Erwägungsgrund 169 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergab die Untersuchung einige Hinweise darauf, dass die Nachfrage in der Union selbst ohne Förderregelungen besteht und weiterhin bestehen wird. Die interessierte Partei lieferte keine Beweise, die diese Feststellungen hätten entkräften können. Da hierzu keine neuen Informationen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt und der diesbezügliche Einwand zurückgewiesen.

(243)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, die Tatsache, dass die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union die Unionsnachfrage ohnehin nicht habe befriedigen können, sei irrelevant, da die rückläufige Menge der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Module der Abnahme des Verbrauchs entspreche; ferner brachte sie erneut vor, Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei der gesunkene Verbrauch zwischen dem Jahr 2011 und dem UZ. Zwischen 2011 und dem UZ folgten der Unionsverbrauch und die Menge der abgesetzten Module zwar einer ähnlichen abnehmenden Tendenz, doch muss dies in Zusammenhang mit der Entwicklung der gedumpten chinesischen Preise gesehen werden, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und diesen somit zu verlustbringenden Verkäufen zwangen. Hierzu wird daran erinnert, dass, wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, die gedumpten Einfuhren aus der VR China ihren Marktanteil entweder behaupten (Module) oder ausbauen konnten (Zellen), während der Verbrauch zurückging. Gleichzeitig nahmen die chinesischen Einfuhrpreise erheblich ab und unterboten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(244)

Da zur Entwicklung des Unionsverbrauchs keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 168 und 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Einspeisungstarife als Hauptbeispiel für Förderungen

(245)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bekräftigten mehrere Parteien, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die Entwicklung der Einspeisungstarife zurückzuführen. Sie machten geltend, diese Entwicklungen übten einen starken Druck auf die Preise und damit auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aus. Eine interessierte Partei brachte vor, es seien lediglich die Auswirkungen der Einspeisungstarifentwicklung auf die Nachfrage untersucht worden; es hätten aber auch die Auswirkungen auf die Preise analysiert werden müssen. Im selben Zusammenhang wandten mehrere interessierte Parteien ein, dass die meisten Mitgliedstaaten bereits 2010 die Förderung einschneidend gekürzt hätten, was die Preise für Module unter Druck gesetzt habe.

(246)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Mitgliedstaaten die Einspeisungstarife zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichem Tempo gesenkt haben und dass es recht schwierig ist, ein Gesamtbild für die ganze Union zu zeichnen. Unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Einspeisungstarife ein ausgesprochen niedriges Niveau erreichten, darf der bedeutende Rückgang der Preise und der Rentabilität der Union im Bezugszeitraum nicht ausschließlich oder in erster Linie mit der Senkung der Einspeisungstarife erklärt werden. Wenn man die für Deutschland und Italien erhobenen Informationen zugrunde legt (auf diese beiden Länder entfielen rund 75 % des Unionsmarkts im Jahr 2011), dann ist erstens festzuhalten, dass der Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise stärker ausfiel als der Rückgang der Einspeisungstarife im UZ. Zweitens ist den vorliegenden Beweisen zu entnehmen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise in einigen Ländern, beispielsweise Italien, ungeachtet der sehr großzügigen Einspeisungstarife erheblich senken musste. Schließlich ist festzuhalten, dass die Unionshersteller im UZ zu Preisen unterhalb der Produktionskosten verkaufen mussten, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass die chinesischen ausführenden Hersteller 80 % des Unionsmarkts bedienten und folglich über eine entsprechende Preissetzungsmacht verfügten.

(247)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die höheren Einspeisungstarife in Verbindung mit dem Preisrückgang bei Modulen in der Union Investitionen in Solarenergie bis 2011 äußerst attraktiv machten, weil die Anleger sehr hohe Renditen erzielten. Folglich wurden sehr viele Investitionen getätigt, wodurch sich die Nachfrage nach Solarpaneelen stark erhöhte. Infolge der wachsenden Nachfrage legte das Gesamtvolumen der gezahlten Einspeisungstarife beträchtlich zu, weshalb die meisten Mitgliedstaaten ihre Einspeisungstarifregelungen nach unten korrigierten, um u. a. eine Erhöhung der Strompreise zu verhindern. Dies zeigt, dass die Absenkung der Einspeisungstarife möglicherweise auch auf die rückläufigen Preise zurückzuführen ist und nicht etwa umgekehrt.

(248)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machte eine Partei geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen Erwägungsgrund 246, dem zufolge die Nachfrage für die gesamte Union schwer zu bewerten ist, und dem Erwägungsgrund 223, nach dem eine nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse der Schadensursache zu keinen sinnvollen Ergebnissen führt. Hierzu wird klargestellt, dass die Bewertung in Erwägungsgrund 246 sich auf die Schwierigkeiten einer allgemeinen Darstellung der Entwicklung der Einspeisungstarife in der gesamten Union und nicht, wie von der interessierten Partei behauptet, auf die Unionsnachfrage bezieht. Die beiden Erwägungsgründe stehen somit nicht in Widerspruch zueinander; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(249)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machte eine Partei geltend, die technische Entwicklung, Größenvorteile, Kostenreduktionen und weltweit wachsende Produktionskapazitäten könnten auch bei hohen Einspeisungstarifen zu einem beträchtlichen Rückgang des Preises für Module führen. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass den erhobenen Daten zufolge die italienischen Hersteller ihre Preise auch zu Zeiten hoher Einspeisungstarife unter die Produktionskosten senken mussten. Die genannten Faktoren können in der Tat einen Einfluss auf die Durchschnittskosten gehabt haben, sie können jedoch nicht erklären, warum die Unionshersteller ihre Preise unter die Produktionskosten senken mussten. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Preise hauptsächlich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China auf ein wirtschaftlich nicht mehr tragbares Niveau gedrückt wurden; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(250)

Eine Partei brachte im Anschluss an die endgültige Unterrichtung vor, die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 247, dass die Senkung der Einspeisungstarife auch die Folge sinkender Preise und nicht deren Ursache gewesen sein könnte, sei nicht durch Beweise untermauert.

(251)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 247 auf den Informationen beruhten, die während der Untersuchung zur Verfügung standen, und dass das beschriebene Szenario angesichts der Umstände in diesem besonderen Markt in der Tat für plausibel erachtet wurde. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(252)

Eine Partei machte nach der endgültigen Unterrichtung erneut geltend, sie sei mit der Schlussfolgerung, dass der Druck auf die Preise der Unionshersteller vor allem von den gedumpten Einfuhren ausgeht, nicht einverstanden; der genannten Partei zufolge wurden die Unionshersteller im Gegenteil durch die niedrigeren Einspeisungstarife zu Preissenkungen gezwungen. Dieselbe Partei machte erneut geltend, der Preisdruck auf die Unionshersteller gehe letztlich darauf zurück, dass die Preise für Fotovoltaikanlagen entsprechend der Senkung der Einspeisungstarife zurückgegangen seien, so dass Projektentwicklern keine höheren Kosten entstünden.

(253)

Da diese Einwände nicht schlüssig untermauert wurden, erhielt die Kommission ihre Analyse und ihre Schlussfolgerungen gemäß den Erwägungsgründen 246 und 247 aufrecht.

(254)

Dieselbe Partei machte geltend, die Märkte hingen von der Entwicklung der Einspeisungstarife ab, und legte Informationen vor, aus denen hervorging, wie viele Fotovoltaikanlagen in den Jahren 2012 und 2013 im Vereinigten Königreich installiert wurden. Bei den von der Partei vorgelegten Informationen handelte es sich um eine Veröffentlichung der Regierung des Vereinigten Königreichs, die auf den wöchentlichen Registrierungen im zentralen Einspeisungstarif-Register (Central Fit Register, CFR) des Vereinigten Königreichs beruhte. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Informationen sich größtenteils auf einen Zeitraum außerhalb des UZ und auf nur einen Mitgliedstaat bezogen, während die laufende Untersuchung sich auf die Lage des gesamten Unionsmarktes konzentrierte. In jedem Fall wird nicht bestritten, dass die Nachfrage durch die Höhe der Einspeisungstarife beeinflusst wird, da die Rentabilität von Investitionen in Standorte mit geringerer Sonneneinstrahlung von der Höhe der Einspeisungstarife abhängt. Um nachzuweisen, dass die Höhe der Einspeisungstarife während des UZ die Ursache der Schädigung war, hätten die interessierten Parteien jedoch zeigen müssen, dass die Unionshersteller im Fall einer Erhöhung ihrer Preise auf ein nicht schädigendes Niveau nicht in der Lage gewesen wären, die betroffene Ware abzusetzen, da Investitionen in Fotovoltaikanlagen bei einem derartigen Preisniveau wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wären. Ein solcher Nachweis wurde nicht geliefert. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(255)

Daher wurde das Argument, angesichts des Rückgangs der Einspeisungstarife bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, zurückgewiesen.

(256)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bekräftigte eine Partei, dass Investitionen im Bereich der Solarenergie durch die Entwicklung der Einspeisungstarife unattraktiv geworden seien und deshalb die Nachfrage nach der Ware gesunken sei. Einer weiteren Partei zufolge trifft die Feststellung in Erwägungsgrund 173 der vorläufigen Verordnung, dass in Spanien trotz der Einstellung des Einspeisungstarifsystems nach wie vor investiert wird, nicht zu.

(257)

Auf die Auswirkungen der Einspeisungstarife auf die Nachfrage wurde in Erwägungsgrund 173 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Da hierzu keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wurde der Einwand, der Nachfragerückgang sei auf die Entwicklung der Einspeisungstarife zurückzuführen, zurückgewiesen. Was die Investitionen in Spanien betrifft, ist klarzustellen, dass die Feststellungen in Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung auf während der Untersuchung erhaltenen und bei Kontrollbesuchen vor Ort geprüften Angaben beruhen. Da die betroffene Partei diesbezüglich keine neuen Informationen oder Beweise vorlegte, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(258)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machten mehrere Parteien geltend, dass Investitionen in Fotovoltaik-Anlagen angesichts der geringen Einspeisungstarife nur dann wirtschaftlich sinnvoll seien, wenn die Anlagen mit den günstigeren Solarpaneelen aus der VR China geliefert würden. Ihnen zufolge haben die gesenkten Einspeisungstarife die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. Eine andere Partei brachte vor, die Höhe der Einspeisungstarife beeinflusse den Preisgestaltungsmechanismus für Module.

(259)

Dazu sei angemerkt, dass die Modulkosten, zu denen ein Projekt noch wirtschaftlich sinnvoll ist, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Region zu Region variieren, was auf zahlreiche Faktoren zurückzuführen ist, beispielsweise auf Einspeisungstarife, andere rechtliche Anreize, die Sonneneinstrahlung oder die Preise für konventionellen Strom.

(260)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die derzeitigen Anlagen immer weniger von den Einspeisungstarifen abhängen, da bei bestimmten Fotovoltaik-Anlagentypen in mehreren Regionen Europas Netzparität erreicht worden sein dürfte, beispielsweise in großen Teilen Italiens, Spaniens, Portugals, Südfrankreichs und Griechenlands.

(261)

Aus diesen Gründen wurden die diesbezüglichen Einwände zurückgewiesen.

(262)

Eine interessierte Partei wandte ein, die Kommission habe nicht geprüft, ob der Wirtschaftszweig der Union es versäumt habe, sich frühzeitig darauf einzustellen, dass die staatliche Unterstützung abrupt eingestellt oder reduziert werden könnte. Dieser Einwand wurde allerdings nicht untermauert. Dennoch sei angemerkt, dass die erhobenen Beweise nicht darauf hindeuten, dass der Wirtschaftszweig der Union unangemessen auf die Marktsignale (Verbrauchsentwicklung) und andere verfügbare Informationen (Kürzung von Förderregelungen) reagiert hätte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(263)

Eine interessierte Partei argumentierte, die gesenkten Einspeisungstarife hätten zum Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union geführt, weil die Investitionen nur auf der Basis der erschwinglichen Preise chinesischer Erzeugnisse rentabel gewesen seien. Die erhobenen Daten belegen in der Tat nur einen leichten Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZ; dies steht im Gegensatz zu dem, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Fotovoltaikprojekte nur mit chinesischen Modulen rentabel hätten realisiert werden können. Vielmehr nahmen die Modulverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union bis zum Jahr 2011 zu und gingen dann im UZ leicht zurück, wobei sie demselben Trend folgten wie der Verbrauch. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(264)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, die Feststellungen in den Erwägungsgründen 174 und 175 der vorläufigen Verordnung, dass die Änderungen bei den Einspeisungstarifen den ursächlichen Zusammenhang nicht außer Kraft gesetzt hätten, entbehrten jeder sachlichen oder rechtlichen Grundlage und stünden im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, weil die Kommission es versäumt habe, den Grad der Schädigung aufgrund der Senkung der Einspeisungstarife zu beurteilen, und weil sie die Auffassung vertreten habe, der deutliche Rückgang der Preis des Wirtschaftszweigs der Union sei allein auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen. Dieselbe Partei behauptete, der Rückgang des Preises von Modulen, Zellen und Wafern sei ein globales Phänomen und nicht auf den Druck der chinesischen Einfuhren zurückzuführen.

(265)

Bezüglich der Behauptung, die Kommission habe es versäumt, den Grad der Schädigung aufgrund der Senkung der Einspeisungstarife zu beurteilen, wird auf die Erwägungsgründe 174, 175 und 182 der vorläufigen Verordnung sowie auf die Erwägungsgründe 245 bis 263 dieser Verordnung verwiesen; dort zog die Kommission nämlich den Schluss, dass weder der Nachfragerückgang noch die Auswirkungen der Einspeisungstarife auf die Unionspreise als solche geeignet sind, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China aufzuheben, unabhängig davon, ob und inwieweit sie möglicherweise auf die gesenkten Einspeisungstarife zurückzuführen sind. Deshalb wurde das Vorbringen, dass die Feststellungen der Kommission keine faktische Grundlage hätten, zurückgewiesen. Hinsichtlich der Behauptung, der Rückgang der Preise von Modulen und Zellen sei ein globales Phänomen, wird auf die Erwägungsgründe 164 bis 167 der vorläufigen Verordnung verwiesen; dort werden die Mengen und Preise der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China bewertet. Zwar war ein allgemeiner Abwärtstrend bei den Modul- und Zellenpreisen zu verzeichnen, doch verstärkten die gedumpten Preise der Einfuhren aus der VR China diesen Trend bis zum Erreichen der Verlustzone. Aus den dargelegten Gründen wird die Behauptung zurückgewiesen.

3.4.   Sonstige dem Wirtschaftszweig der Union gewährte finanzielle Unterstützung

(266)

Da zu Programmen für finanzielle Unterstützung für den Wirtschaftszweig der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 184 und 185 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.   Überkapazität

(267)

Eine interessierte Partei brachte erneut vor, dass nicht die Einfuhren aus der VR China, sondern die Überkapazitäten sowohl auf dem Welt- als auch auf dem Unionsmarkt Ursache der bedeutenden Schädigung seien. Der Wirtschaftszweig der Union habe seine Kapazitäten zu sehr ausgebaut, wie die niedrige Kapazitätsauslastung zeige; daher sei jede Schädigung selbst verschuldet. Die angeblichen Auswirkungen der Überkapazitäten in der Union sowie weltweit wurden bereits in den Erwägungsgründen 185 bis 190 der vorläufigen Verordnung behandelt; da die Behauptung nicht weiter untermauert wurde, musste der Einwand zurückgewiesen werden.

(268)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, dass die Überkapazität zur Rationalisierung der Preise führe. Diesbezüglich sollte einerseits angemerkt werden, dass die Überkapazitäten in der Tat zu einem „Wettlauf nach unten“ führten und zu einem Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, der im Schnitt die Verringerung der Produktionskosten überstieg. Andererseits, wie in Erwägungsgrund 186 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, folgten die Kapazitätserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union den Marktentwicklungen und wurden für angemessen erachtet. Außerdem fiel die Zunahme der Produktionskapazität für Zellen niedriger aus als für Module. Die betroffene Partei legte hierzu keine neuen Informationen oder Beweise vor, und die diesbezüglichen Einwände mussten zurückgewiesen werden.

(269)

Eine andere interessierte Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass dieser sich nur auf spezielle Investitionen konzentriert und es versäumt habe, die nötigen Investitionen in Kapazitätsausweitungen und Kostensenkungen zu tätigen. Auch diese Behauptung konnte durch die Untersuchungsergebnisse nicht bestätigt werden; vielmehr zeigten die Ergebnisse, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität und seine Effizienz im Bezugszeitraum erhöhte (Erwägungsgründe 124 und 187 der vorläufigen Verordnung). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(270)

Darüber hinaus wandte eine interessierte Partei ein, der Wirtschaftszweig der Union habe seine Produktionskapazität trotz der bereits niedrigen Kapazitätsauslastung erhöht und die Schädigung somit selbst verschuldet. Dieser Einwand stützte sich auf einen Vergleich des Investitionstrends bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und dem Kapazitätsauslastungstrend im gesamten Wirtschaftszweig der Union, was keine geeignete Vergleichsgrundlage darstellt. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazitäten nicht stärker ausweitete, als es die Entwicklung des Unionsverbrauchs zuließ, weshalb dieser Einwand zurückgewiesen wurde.

(271)

Ferner geht aus den erhobenen Beweisen hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskosten durch Investitionen in neue Maschinen senken und damit bei den Kosten wettbewerbsfähiger werden konnte. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

(272)

Eine interessierte Partei behauptete, die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 189 der vorläufigen Verordnung stünden im Widerspruch zu den Feststellungen in den Erwägungsgründen 124 und 186 der vorläufigen Verordnung, erklärte allerdings nicht näher, inwiefern oder in welchem Ausmaß hier ein Widerspruch vorliegen soll. Die Behauptung musste somit zurückgewiesen werden.

(273)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung bestritten einige Parteien, dass der Ausbau der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union angemessen und eine Antwort auf die Entwicklung des Marktes und insbesondere des Unionsverbrauchs gewesen sei. Soweit Module betroffen sind, stieg jedoch die Produktionskapazität um 106 %, während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 221 %, d. h. mehr als doppelt so stark, zunahm. Ebenso stieg bei Zellen die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 39 %, der Unionsverbrauch hingegen um 87 %. Daraus geht hervor, dass die Kapazitätserhöhung erheblich unter dem Verbrauchsanstieg lag und daher nicht als unangemessen gelten kann, da in der Union niemals Überkapazitäten bestanden. Überdies sollte die Frage, ob die Kapazitätserweiterungen angemessen waren, nicht auf Jahresgrundlage untersucht werden, sondern es sollte darin die Tendenz im gesamten Bezugszeitraum berücksichtigt werden. So sind Zusatzkapazitäten typischerweise erst eine gewisse Zeit nach der Investition voll einsatzfähig; die isolierte Analyse eines einzigen Jahres kann daher ein verzerrtes Bild ergeben. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(274)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 185 bis 190 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.6.   Auswirkungen der Rohstoffpreise

(275)

Einige interessierte Parteien wandten erneut ein, der Wirtschaftszweig der Union oder zumindest Teile davon seien im UZ nicht in den Genuss der Preisrückgangs bei Polysilicium gekommen, weil Langzeitverträge für Rohmaterial geschlossen worden seien. Im Hinblick auf die Feststellungen in Erwägungsgrund 193 der vorläufigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Langzeitverträge mit seinen Lieferanten (auch mit Waferherstellern) neu verhandeln und somit von den niedrigeren Preisen profitieren konnte, brachten diese Parteien vor, dass die Neuverhandlung oder Kündigung eines Langzeitvertrags Vertragsstrafen zur Folge habe. Zur Stützung dieser Behauptung legten diese Parteien Presseartikel vor, in denen darüber berichtet wurde, dass einige Unionshersteller mit Rechtsstreitigkeiten konfrontiert seien oder ihre Verträge gekündigt hätten. Einige Parteien legten Informationen vor, die angeblich bestätigten, dass die langfristigen Verträge nicht neu ausgehandelt werden konnten.

(276)

Polysilicium ist der Hauptrohstoff für Solarwaferhersteller. Die Untersuchung ergab, dass die Polysiliciumpreise im Jahr 2008 mit rund 500 USD/kg ihren Höchststand erreichten, 2009 aber wieder absackten und Ende 2009 bei rund 50-55 USD/kg lagen; im Jahr 2010 und Anfang 2011 war lediglich ein leichter Aufwärtstrend zu verzeichnen. Die Preise fielen im UZ ganz erheblich, und zwar auf 30 USD/kg (siehe Wissenschafts- und Politikberichte der Gemeinsamen Forschungsstelle, PV Status Report 2012). Es sei angemerkt, dass sich die Polysiliciumpreise nur unwesentlich auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben können, da etwaige Auswirkungen auf die Produktionskosten von Zellen und Modulen beim Durchlaufen der Wertschöpfungskette abgemildert wurden. Hinzu kommt, dass die vorgenannten Presseartikel auf Entwicklungen nach dem UZ Bezug nahmen, die sich nicht auf die Lage der betroffenen Unionshersteller im UZ auswirkten; sie können daher nicht berücksichtigt werden. Die Frage wurde nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen eingehender untersucht; anschließend konnte bestätigt werden, dass der Wirtschaftszweig der Union durchaus in der Lage war, nicht nur die Preise langfristiger Verträge neu auszuhandeln, sondern auch etwaige Vertragsstrafen im Zusammenhang mit diesen Verträgen.

(277)

Eine der genannten interessierten Parteien brachte vor, es reiche bereits aus, dass nur einige Unionshersteller von den Langzeitverträgen betroffen gewesen seien, und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in seiner Gesamtheit sei irrelevant. Die höheren Kosten müssten sich nicht zwangsläufig auf alle Wirtschaftsbeteiligten in gleicher Weise auswirken. Bei diesem Argument wird die Feststellung ignoriert, dass die durchschnittlichen Polysiliciumpreise für den Wirtschaftszweig der Union in vielen Fällen nicht höher waren als die Marktpreise oder die Spotmarktpreise und dass daher die Frage, ob höhere Kosten alle oder nur einige wenige Wirtschaftsbeteiligte betrafen, als unerheblich angesehen wurde. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(278)

Eine andere interessierte Partei beantragte, dass die Kommission die Auswirkungen aller Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, voneinander abgrenzt, unterscheidet und einzeln quantifiziert, insbesondere die Auswirkungen des deutlichen Preisverfalls bei Polysilicium. Diesbezüglich wurde geltend gemacht, der Rückgang der Verkaufspreise sei eher auf den Rückgang der Polysiliciumpreise als auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China zurückzuführen. Was den Wirtschaftszweig der Union betrifft, so ist anzumerken, dass seine durchschnittlichen Verkaufspreise wesentlich deutlicher zurückgingen als die durchschnittlichen Produktionskosten, auf die der Rückgang der Rohstoffpreise möglicherweise einen Einfluss hat. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(279)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machten einige interessierte Parteien erneut geltend, der Preisrückgang bei Polysilicium habe entgegen den Schlussfolgerungen der Untersuchung nicht nur begrenzte und auf die Wertschöpfungskette verteilte Auswirkungen auf die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union gehabt. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 276 ausgeführt, ist Polysilicium der Hauptrohstoff für die Hersteller von Wafern; es wurde daher festgestellt, dass etwaige Auswirkungen auf die Kosten der Produktion von Zellen oder Modulen sich über die Wertschöpfungskette verteilen. Die interessierten Parteien lieferten keine Beweise, die diese Feststellungen hätten entkräften können. Überdies ergab die Untersuchung, dass der Rückgang der Polysiliciumpreise im Laufe des Bezugszeitraums sich bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union in den Durchschnittskosten der Produktion von Zellen und Modulen niederschlug, welche in ähnlichem Maße sanken wie die Polysiliciumpreise. Eine interessierte Partei stellte die Frage nach den Auswirkungen angeblicher Vertragsstrafen, die der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Neuaushandlung der Lieferverträge habe zahlen müssen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, dass eine begrenzte Zahl von Herstellern im Bezugszeitraum möglicherweise Vertragsstrafen für die Kündigung von Verträgen über die Lieferung von Wafern zahlen musste.

Die Kommission fand jedoch keine Belege dafür, dass diese Vertragsstrafen die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst hätten oder repräsentativ wären. Solche Belege wurden auch von der genannten interessierten Partei nicht vorgelegt. Obwohl ein gewisser negativer Einfluss von Vertragsstrafen auf eine begrenzte Zahl von Unionsherstellern somit nicht ausgeschlossen werden kann, ist ihr Gesamteinfluss auf den Wirtschaftszweig der Union allenfalls marginal und kann somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht widerlegen. Diese Argumente waren daher zurückzuweisen.

(280)

Eine weitere interessierte Partei machte geltend, der Rückgang der Verkaufspreise der untersuchten Ware in der Union sei teilweise dem gesunkenen Polysiliciumpreis geschuldet. Hierzu sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China den Untersuchungsergebnissen zufolge gedumpt waren und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Der Preisrückgang geht somit über die — durch die rückläufigen Rohstoffpreise erklärbare — Abnahme der Produktionskosten hinaus. Wäre der Preisrückgang lediglich eine Folge der niedrigeren Rohstoffpreise, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht gezwungen gewesen, seine Verkaufspreise unter die Produktionskosten zu senken. Der Einwand muss daher zurückgewiesen werden.

(281)

Eine weitere interessierte Partei machte erneut geltend, dass Rechtsstreitigkeiten eines Unionsherstellers nach dem UZ die Lage zumindest dieses Unionsherstellers bereits während des UZ beeinflusst haben könnten. Die Partei erklärt indessen nicht, wie und in welchem Maße ein Ereignis, das nach dem UZ eintrat, sich auf die Lage des betreffenden Herstellers während des UZ auswirken konnte. Auch die Untersuchung ergab keine Beweise für solche Auswirkungen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(282)

Dieselbe interessierte Partei stellte die genannten Schlussfolgerungen in Frage, da angeblich keine Beweise vorgelegt wurden. Die Feststellungen der Untersuchung beruhten jedoch auf Tatsachen und eindeutigen Beweisen, die in nicht vertraulichen Fassungen von allen interessierten Parteien eingesehen werden konnten.

(283)

Da zu den Auswirkungen der Rohstoffpreise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 191 bis 194 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.7.   Selbstverschuldete Schädigung: Auswirkungen der Faktoren Automatisierung, Größe, Größenvorteile, Konsolidierung, Innovation, Kosteneffizienz und Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(284)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bekräftigten bestimmte interessierte Parteien, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass er Größenvorteile zu wenig genutzt habe. Kleinere Hersteller seien gegenüber den größeren, vertikal integrierten Herstellern benachteiligt, weshalb eine von kleinen Herstellern erlittene Schädigung nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückgeführt werden könne. Eine andere interessierte Partei brachte vor, die Automatisierung des Fertigungsprozesses sei teuer, weshalb Größenvorteile für die Senkung der Produktionskosten umso wichtiger seien.

(285)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union, und dies schließt sogar die größeren, vertikal integrierten Unionshersteller ein, wegen der gedumpten Einfuhren nicht voll von der hohen Kapazitätsauslastung profitieren und auf diese Weise Größenvorteile erzielen konnte. Abgesehen davon bestand der Untersuchung zufolge keine Korrelation zwischen der Größe, der vertikalen Integration und einer höheren Rentabilität, da diese Korrelation durch den starken Preisdruck aufgrund der gedumpten Einfuhren beeinträchtigt wurde. Die Untersuchung zeigte, dass die Größenvorteile nicht mehr existierten, da die Auslastung auf dem Markt niedrig war, was auch für die chinesischen Hersteller galt. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(286)

Außerdem machte eine interessierte Partei geltend, dass Anleger und Banken keine Projekte finanzieren würden, wenn der Modulhersteller zu klein sei; größere Hersteller böten bessere Garantien und seien „bankfähiger“. Mit anderen Worten: Anleger und Banken finanzierten nur ungern Fotovoltaikprojekte, bei denen Module zum Einsatz kämen, die in der Union hergestellt worden seien. Die Untersuchung ergab jedoch, dass eine etwaige Präferenz von Anlegern und Banken für die Finanzierung chinesischer Hersteller, die über größere Produktionskapazitäten verfügen, auf die Verzerrungen zurückzuführen sind, welche die gedumpten Einfuhren auf dem Unionsmarkt hervorgerufen haben. Wie in Erwägungsgrund 285 erwähnt, spielt die Größe der Produktionslinien keine Rolle, wenn die Auslastung niedrig bleibt. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(287)

Eine interessierte Partei brachte erneut vor, der Wirtschaftszweig der Union habe eine ungünstige Kostenstruktur im Vergleich zu seinen chinesischen Wettbewerbern, da letztere von niedrigeren Arbeits-, Strom- und Abschreibungskosten profitierten und zudem auch noch über die neuesten Ausrüstungen verfügten. Die betreffende Partei war jedoch nicht in der Lage, neue Informationen bzw. Nachweise vorzulegen, die zur Änderung der Feststellungen in dieser Sache geführt hätten. Insbesondere auf das Vorbringen, die chinesischen Hersteller setzten die neuesten Ausrüstungen ein, wurde in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung eingegangen; dort wurde festgestellt, dass die ausführenden Hersteller in der VR China über keinen komparativen Vorteil verfügten, insbesondere weil die Maschinen und Ausrüstungen aus der Europäischen Union eingeführt worden waren. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(288)

Eine andere Partei vertrat die Auffassung, dass die chinesische Seite einen komparativen Vorteil aufgrund der Polysiliciumpreise habe und ebenso wegen ihrer Größenvorteile, die zu niedrigeren Kosten für die Maschinen führten. Diese Partei erbrachte diesbezüglich keine neuen Informationen oder Beweise, die zur Änderung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 195, 196 und 203 der vorläufigen Verordnung geführt hätten. Folglich musste der Einwand dieser Partei zurückgewiesen werden.

(289)

Es sei daran erinnert, dass — wie in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung dargelegt und darüber hinaus in Erwägungsgrund 287 dieser Verordnung erwähnt — die ausführenden Hersteller in der VR China im Hinblick auf Rohstoffe und Maschinen keinen komparativen Vorteil genießen, da beides hauptsächlich aus der Union eingeführt wurde. Eine interessierte Partei bestritt dies, ohne jedoch Beweise vorzulegen. Was Arbeits- und Gemeinkosten einschließlich Abschreibungskosten betrifft, so stellten diese im UZ durchschnittlich weniger als 10 % der Gesamtkosten eines Moduls dar und dürften keine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Stromkosten wiederum machten im Durchschnitt weniger als 1 % der Gesamtkosten eines Moduls im UZ aus und haben wohl ebenfalls keine wesentliche Rolle gespielt. Auch die Behauptung, die chinesischen Hersteller würden die neuesten Ausrüstungen einsetzen, wurde nicht mit Beweisen untermauert.

(290)

Außerdem wiederholte eine interessierte Partei, einige Unionshersteller bezögen Zellen und/oder Module aus dem betroffenen Land und verkauften diese Waren auf dem Unionsmarkt als eigene Produkte weiter. Deshalb dürfe eine aus diesen Geschäftsvorgängen resultierende Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden. Bei der Untersuchung wurde allerdings festgestellt, dass Einfuhren der betroffenen Ware vom Wirtschaftszweig der Union nur ergänzend und gemessen an der gesamten Unionsproduktion in so begrenztem Umfang getätigt wurden, dass die Einfuhren sich, wenn überhaupt, nur marginal auswirkten, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben.

(291)

Ein unabhängiger Einführer wandte ein, der Anstieg der Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum sei in der vorläufigen Verordnung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darauf ist zu erwidern, dass sich die Zahl der Beschäftigten von 2009 bis 2011 im Modulbereich zwar erhöhte, im UZ dann aber rückläufig war. Bei Zellen stieg die Beschäftigung bis 2010, ging aber im Jahr 2011 und im UZ wieder zurück. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschäftigung im Modulbereich dem Trend der Unionsproduktion folgte. Bei Zellen konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht den erwarteten Nutzen aus dem zunehmenden Verbrauch ziehen, da der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im gesamten Zeitraum anstieg. Daher ist der Beschäftigungsrückgang im Jahr 2011 und im UZ darauf zurückzuführen, dass Unternehmen zahlungsunfähig wurden oder die Zellenfertigung einstellten.

(292)

Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte eine interessierte Partei, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf dessen geringe Größe und mangelnde Größenvorteile zurückzuführen. Wie bereits im Erwägungsgrund 285 und in den Erwägungsgründen 195 und 196 der vorläufigen Verordnung dargelegt, spielen auch auf dem Weltmarkt bei allgemein niedriger Auslastung und weltweit vorhandenen enormen Überkapazitäten die Größe und damit Größenvorteile keine Rolle mehr. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(293)

Dieselbe Partei machte überdies erneut geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf dessen Unfähigkeit zurückzuführen, Kostenvorteile zu erzielen. Der betreffenden Partei zufolge lag dies insbesondere an der vertikalen Integration der meisten Unionshersteller. Die Partei legte jedoch keine weiteren Informationen darüber vor, in welchem Maße die vertikale Integration die Kostenstruktur der betreffenden Hersteller negativ beeinflussen konnte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(294)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 195 bis 206 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.8.   Konkurrenz durch Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien

(295)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte eine interessierte Partei erneut ein, die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung sei auf die Konkurrenz durch Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien zurückzuführen; diese stünden vor allem bei Bodensolaranlagen und kommerziellen/gewerblichen Aufdachanlagen, die einen wesentlichen Teil der Gesamtproduktion der Union auf dem Fotovoltaikmarkt ausmachten, im Wettbewerb mit der untersuchten Ware.

(296)

Die Untersuchung zeigte, dass Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte zwar nicht so teuer sind wie die untersuchte Ware; sie aber nur einen begrenzten Anteil am gesamten Solarmarkt der Union haben, da bei ihnen die Umwandlungswirkungsgrade wesentlich geringer sind und die produzierte Wattzahl niedriger ist als bei Modulen aus kristallinem Silicium. Den vorliegenden Informationen zufolge war der Marktanteil von Dünnschichtprodukten im Verhältnis zum gesamten Solarmarkt der Union im UZ unerheblich. Deshalb wird die Feststellung in Erwägungsgrund 208 der vorläufigen Verordnung, dass die Konkurrenz, in der Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und die betroffene Ware in gewisser Weise zueinander stehen können, als marginal anzusehen ist, bestätigt. Somit mussten die diesbezüglich vorgebrachten Einwände zurückgewiesen werden.

(297)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machte eine interessierte Partei erneut geltend, die Konkurrenz durch Dünnschichtprodukte sei wahrscheinlich die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Sie brachte in diesem Zusammenhang vor, Dünnschichtprodukte hätten in Deutschland im größten Teil des UZ einen erheblichen Anteil am Gesamtsolarmarkt gehabt, der erst gegen Beginn des Jahres 2012 zurückgegangen sei.

(298)

Die Untersuchung ergab in der Tat, dass die Durchschnittspreise der Dünnschichtprodukte niedriger lagen als das durchschnittliche Preisniveau der untersuchten Ware.

(299)

Wie im Erwägungsgrund 296 ausgeführt, haben Dünnschichtprodukte jedoch einen weit geringeren Umwandlungswirkungsgrad und einen geringeren Wattausstoß als Module aus kristallinem Silicium, so dass eine etwaige Konkurrenz zwischen diesen Waren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen konnte, da Module aus kristallinem Silicium die vorherrschende Technologie auf dem Solarmarkt der Union sind. Nach dem PV status report 2012 der Gemeinsamen Forschungsstelle verloren Dünnschichtprodukte in den letzten Jahren aufgrund der gesunkenen Polysiliciumpreise Marktanteile an Module aus kristallinem Silicium.

(300)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 207 bis 210 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.9.   Die Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

(301)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde geltend gemacht, die schädigenden Auswirkungen der Finanzkrise wie der erschwerte Zugang zu Finanzmitteln dürften nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet, sondern müssten getrennt von ihnen betrachtet werden.

(302)

Diesbezüglich sei auf Erwägungsgrund 212 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem die Auswirkungen der Finanzkrise und der Rezession auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union speziell behandelt wurden. Dort wird ausführlich begründet, warum die Finanzkrise zwar einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch sie aber nicht aufgehoben wird. Diese konkrete Argumentation wurde von den interessierten Parteien nicht bestritten, und sie legten auch keine neuen Informationen oder Beweise vor, mit denen die Feststellungen im genannten Erwägungsgrund hätten entkräftet werden können. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(303)

Ferner wurde behauptet, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass es ihm nicht gelungen sei, angemessene Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen; die Kommission solle untersuchen, ob der Wirtschaftszweig der Union sich um Finanzmittel bemüht habe, solange er noch in der Gewinnzone operiert habe. Die Untersuchung ergab, dass 2010, als der Wirtschaftszweig der Union noch Gewinne erzielte, die Investitionen für Module und Zellen in Wirklichkeit im Vergleich zu 2009 um 315 % bzw. 10 % stiegen. Da die Fotovoltaikbranche kapitalintensiv ist, ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union ständig angemessene Finanzierungsmöglichkeiten erschließt, um seine Kosteneffizienz zu verbessern und im Wettbewerb mit den unlauteren gedumpten Einfuhren zu bestehen. Daraus wird geschlossen, dass der mangelnde Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten das Ergebnis der durch die gedumpten Einfuhren verzerrten Lage ist und nicht Ursache dieser Lage. Das genannte Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(304)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte eine interessierte Partei erneut vor, die schädigenden Auswirkungen der Finanzkrise sollten getrennt betrachtet und nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden. Diese Partei bezog sich auf öffentlich zugängliche Informationen, aus denen hervorging, dass mindestens ein Unionshersteller die Finanzkrise als Hauptursache für seine prekäre Lage ansah. Die Schlussfolgerungen der vorliegenden Untersuchung beruhen auf spezifischen Unternehmensdaten, die erheblich über öffentlich zugängliche Aussagen besonderer Unternehmen hinausgehen. Die erwähnte öffentlich zugängliche Aussage kann daher die Feststellungen in Erwägungsgrund 212 der vorläufigen Verordnung nicht entkräften; darin wurde der Schluss gezogen, dass die Finanzkrise zwar einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, dieser aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften konnte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(305)

Eine weitere interessierte Partei machte geltend, dass die Unterschiede zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den chinesischen ausführenden Herstellern im Hinblick auf den Zugang zu Finanzmitteln berücksichtigt werden müssten. Dieser Partei zufolge gehörten diese Unterschiede, nicht hingegen die gedumpten Einfuhren, zu den Hauptfaktoren, die für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich waren. Der bevorzugte Zugang zu Finanzmitteln, den eine Reihe chinesischer ausführender Hersteller genoss, wirkte jedoch, wie festgestellt wurde, marktverzerrend und kann durchaus einer der Hauptgründe dafür gewesen sein, dass chinesische ausführende Hersteller die betroffene Ware zu gedumpten Preisen ausführen konnten. Dieser Faktor kann daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(306)

Da zu den Auswirkungen der Finanzkrise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 211 und 212 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.10.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(307)

Da keine Stellungnahmen im Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 213 und 215 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt.

3.11.   Die Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Europäischen Union

(308)

Da keine Stellungnahmen im Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 215 bis 217 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt.

3.12.   Das Emissionshandelssystem (ETS) der Europäischen Union

(309)

Da keine Stellungnahmen im Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 218 und 219 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt.

3.13.   Managemententscheidungen

(310)

Einige interessierte Parteien bekräftigten die Feststellung in Erwägungsgrund 220 der vorläufigen Verordnung, dass falsche Managemententscheidungen bei zumindest einem Unionshersteller die Ursache für die bedeutende Schädigung gewesen seien. Diese Parteien legten als weitere Information einen Presseartikel vor. Die vorgelegten Informationen konnten jedoch nicht geprüft werden, so dass die Feststellungen der Untersuchung, dass die Managemententscheidungen des betroffenen Unternehmens normal und umsichtig waren oder keine Auswirkungen auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union hatten, nicht entkräftet werden konnten. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(311)

Da hierzu keine weiteren Stellungnahme vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 220 und 221 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.14.   Andere staatliche Maßnahmen

(312)

Da keine Stellungnahmen im Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in Erwägungsgrund 222 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt.

3.15.   Sonstige Einwände

(313)

Eine interessierte Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei eine negative Folge der Vorreiterrolle und außerdem eine Folge der mangelnden politischen Unterstützung seitens der Europäischen Kommission in früheren Jahren. Außerdem seien neben den nationalen Förderregelungen auch andere Faktoren in jedem einzelnen Markt von Bedeutung, nämlich Bevölkerung, BIP, Stromverbrauch, Finanzierungs- und Netzanschlussmöglichkeiten. Die betreffende Partei war jedoch nicht in der Lage, ihre Behauptungen zu belegen, weshalb diese zurückgewiesen wurden.

(314)

Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte dieselbe interessierte Partei, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei eine negative Folge der Vorreiterrolle. Das Vorbringen war jedoch durch keinerlei Analysen oder Beweise untermauert, es musste daher zurückgewiesen werden.

4.   Kumulative Beurteilung der sonstigen Faktoren, die nach den Feststellungen der Untersuchung zur Schädigung beigetragen haben

(315)

Die Untersuchung ergab, dass folgende sonstige Faktoren möglicherweise zu der Schädigung beigetragen haben: Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan, Senkung der Einspeisungstarife, langfristige Polysilicium-Lieferverträge einer begrenzten Zahl von Unionsherstellern sowie die Finanz- und Wirtschaftskrise.

(316)

Wie in den Abschnitten 3.1 und 3.6 dargelegt wurde, trugen die Einfuhren aus Taiwan und die langfristigen Polysilicium-Lieferverträge einer begrenzten Zahl von Unionsherstellern allenfalls marginal zur Schädigung bei, da etwaige Beiträge auf die Wertschöpfungskette verteilt wurden.

(317)

Was die Wirtschafts- und Finanzkrise betrifft, so ergab die Untersuchung, dass der Hauptgrund für die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union bei der Beschaffung des für Investitionen notwendigen Kapitals die gedumpten Einfuhren waren, welche den Wirtschaftszweig in einer Zeit, in der der Markt stark wuchs (2009-2011), daran hinderten, seine Produkte zu gewinnbringenden Preisen zu verkaufen.

(318)

In Bezug auf die Einspeisungstarife konnte die von Dritten aufgestellte Behauptung, die Einspeisungstarife seien im UZ so niedrig gewesen, dass die Unionshersteller ihretwegen nicht in der Lage gewesen wären, die betroffene Ware zu nicht schädigenden Preisen abzusetzen, nicht bewiesen werden. Die Organe vertreten die Auffassung, dass niedrigere Einspeisungstarife den Rückgang der Nachfrage zwar erklären können, da Investitionen in bestimmte Standorte wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll waren. Die Einspeisungstarife können jedoch auch im Zusammenwirken mit den sonstigen Faktoren, die nach den Feststellungen der Untersuchung zur Schädigung beigetragen haben, den ursächlichen Zusammenhang nicht widerlegen, da sie immer noch so hoch waren, dass die Unionshersteller ohne die gedumpten Einfuhren ihre Produkte zu nicht schädigenden Preisen hätten verkaufen können.

(319)

Der ursächliche Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung ist daher auch dann nicht widerlegt, wenn die kumulative Wirkung der vier sonstigen möglicherweise zur Schädigung beitragenden Faktoren bewertet wird.

5.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(320)

Sämtliche Wirkungen der sonstigen Schadensfaktoren neben den gedumpten Einfuhren wurden einzeln und gemeinsam analysiert. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die gemeinsame Bewertung aller Faktoren, die die nachteilige Lage des Wirtschaftszweigs der Union möglicherweise beeinflusst haben (d. h. Einfuhren aus Drittländern, Einspeisungstarife, Auswirkungen der Rohstoffpreise, Finanzkrise), die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im Hinblick auf die niedrigen Preise und die finanziellen Verluste aufgrund der Marktdurchdringung durch Einfuhren erheblicher Mengen der betroffenen Ware zu Niedrigpreisen aus der VR China nicht erklären kann. Aufgrund der vorstehenden Analyse werden die in den Erwägungsgründen 223 und 224 der vorläufigen Verordnung aufgeführten vorläufigen Feststellungen, denen zufolge die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten, aufrechterhalten.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(321)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, die Analyse des Unionsinteresses sei nicht auf der Grundlage einer repräsentativen Zahl von Wirtschaftsbeteiligten erfolgt.

(322)

Die Kommission hat die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten wie folgt kontaktiert.

(323)

Unabhängige Einführer: Wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, kontaktierte die Kommission die 250 unabhängigen Einführer, die vom Antragsteller benannt worden waren, ohne Ausnahme und bildete eine vorläufige Stichprobe; diese wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung so ausgewählt, dass sie sich auf das größte repräsentative Einfuhrvolumen stützte, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Wie in den Erwägungsgründen 12 und 232 der vorläufigen Verordnung erläutert, stellte es sich nach einer Überprüfung jedoch heraus, dass es sich nur bei einem der vorläufig ausgewählten Unternehmen tatsächlich um einen unabhängigen Einführer handelte. Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurden 15 weitere unabhängige Einführer, die bei der Einleitung der Untersuchung ein Stichprobenformular eingereicht hatten, jedoch nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, um weitere Mitarbeit bei der Untersuchung gebeten. Sechs von ihnen erklärten sich dazu bereit und erhielten einen Fragebogen, den fünf beantworteten; von diesen beantworteten Fragebogen wiederum wurden drei für ausreichend vollständig befunden. Die endgültige Stichprobe der unabhängigen Einführer besteht daher aus vier unabhängigen Einführern, auf die 2 % bis 5 % der Einfuhren der betroffenen Ware entfallen. Zu diesem geringen Anteil ist anzumerken, dass die Mehrzahl der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union nicht über unabhängige Einführer erfolgt, wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erläutert.

(324)

Wirtschaftsbeteiligte, die keine unabhängigen Einführer sind (vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte): Die Kommission versandte, wie in Erwägungsgrund 226 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, spezifische Fragebogen an etwa 150 Wirtschaftsbeteiligte — darunter auch die genannten unabhängigen Einführer — die sich nach der Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten und somit Gelegenheit erhielten, der Kommission die relevanten Daten zu übermitteln. Außerdem wurden in der Untersuchung nicht nur die Fragebogenantworten, sondern auch nachprüfbare und ordnungsgemäß begründete Stellungnahmen und Beiträge interessierter Parteien berücksichtigt, wenn diese fristgerecht übermittelt worden waren, unabhängig davon, ob die Parteien den Fragebogen beantwortet hatten. Insbesondere die AFASE übermittelte der Kommission Stellungnahmen im Namen ihrer Mitglieder (Wirtschaftsbeteiligte aus dem Bereich Fotovoltaik), die ebenfalls analysiert wurden.

(325)

Wie aus diesen Ausführungen hervorgeht, waren die gesammelten Belege ausreichend für eine aussagekräftige Bewertung des Unionsinteresses. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(326)

Eine interessierte Partei forderte die Kommission auf zu klären, wie die Kommission die Fragebogen der Einführer behandele, die von ihr als nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte eingestuft worden seien.

(327)

Hierzu wird klargestellt, dass die in Erwägungsgrund 241 der vorläufigen Verordnung erwähnten 36 Antworten sich auf Anhang B der Einleitungsbekanntmachung beziehen, welcher dazu diente, eine Stichprobe aus unabhängigen Einführern zu bilden, wenn sich dies als zweckmäßig erweisen sollte.

(328)

Was die Fragebogenantworten der beiden in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erwähnten Wirtschaftsbeteiligten betrifft, so wurde einer von ihnen bei der einschlägigen Analyse zu den nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt. Aus den zusätzlichen Informationen, die der zweite Wirtschaftsbeteiligte vorlegte, ergab sich, dass es sich entgegen der Aussage in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung de facto um einen Einführer von Modulen, und nicht von Zellen handelte. Die Angaben, die das Unternehmen im Fragebogen lieferte, reichten indessen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Analyse zu den unabhängigen Einführern nicht aus, da die Antworten unvollständig waren.

(329)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen wurden in den Betrieben zweier Projektentwickler weitere Kontrollbesuche durchgeführt (siehe Erwägungsgrund 8). Zudem wurden die sechs Antworten auf den spezifischen Fragebogen (siehe Erwägungsgrund 324), die von u. a. in der Fotovoltaikbranche (Logistik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit usw.) tätigen Dienstleistern vorgelegt und zunächst für nicht ausreichend vollständig befunden worden waren (siehe Erwägungsgrund 241 der vorläufigen Verordnung), analysiert und bei der vorliegenden Untersuchung berücksichtigt (siehe Erwägungsgründe 369 bis 371).

(330)

Zusammenfassend wurden für die Analyse des Unionsinteresses die folgenden Informationen herangezogen:

die Antworten auf den Fragebogen von acht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und vier in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern sowie die Antworten auf den spezifischen Fragebogen von acht vorgelagerten und dreizehn nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (sieben Projektentwickler/Installateure; sechs Dienstleister, die auch in der Fotovoltaikbranche tätig sind) der insgesamt 150 Wirtschaftsbeteiligten, die sich nach der Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten und spezifische Fragebogen erhalten hatten;

die bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben von acht Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer, zwei vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, vier nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (Projektentwickler/Installateure) und vor Ort bei einem Verband (siehe Erwägungsgrund 17 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgrund 8) geprüften Daten;

die Daten zum Unionsinteresse, die von anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbänden, übermittelt wurden sowie öffentlich zugängliche Daten zur Entwicklung des Fotovoltaikmarktes in Europa, insbesondere die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics 2013-2017“.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(331)

Einige interessierte Parteien bestritten, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, von Maßnahmen zu profitieren, da i) die Maßnahmen die Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten in der Union verringern würden, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe nicht steigern könne, ii) der Wirtschaftszweig der Union nur über kleine Produktionsanlagen verfüge und daher die Nachfrage nach bestimmten Arten von Anlagen, etwa gewerblichen Dachanlagen oder großen Bodenanlagen, nicht befriedigen könne, iii) die Unionshersteller nicht „bankfähig“ seien, iv) die Einführung von Zöllen auf Zellen de facto die Produktionskosten der Unionshersteller von Modulen verteuere und sie für Verbraucher weniger attraktiv mache und v) ein beträchtlicher Rückgang der Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich den Herstellern aus anderen Drittländern zugute käme.

(332)

Zu dem Vorbringen, dass Maßnahmen die Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten in der Union sinken ließen, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe nicht steigern könne, wird darauf hingewiesen, dass die Parteien keine nachprüfbaren Belege für einen direkten Zusammenhang zwischen der Einführung von Maßnahmen und der Abnahme der Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten — welche im Laufe der Jahre nachweislich durch mehrere Faktoren beeinflusst wurde — vorlegen konnten.

(333)

Zu dem Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union verfüge nur über kleine Produktionsanlagen und sei daher nicht in der Lage, die Nachfrage nach bestimmten Arten von Anlagen, etwa gewerblichen Dachanlagen oder großen Bodenanlagen, zu befriedigen, sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge über ausreichend Kapazitäten verfügt, um sowohl gewerbliche und industrielle Anlagen (zwischen 40 kW und 1 MW) als auch Anlagen für das Marktsegment der Versorger (zwischen 1 MW und 10 MW) zu liefern. Außerdem ergab die Untersuchung keine Belege dafür, dass die Produkte verschiedener Hersteller nicht in demselben Projekt verwendet werden können. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(334)

Das Argument, dass der Wirtschaftszweig der Union aus den Maßnahmen keinen Nutzen ziehen würde, da die Unionshersteller nicht „bankfähig“ seien, und dass Investmentfonds nicht bereit wären, Projekte zu finanzieren, in denen Module aus EU-Produktion zum Einsatz kämen, wurde nicht mit Beweisen untermauert. In jedem Fall ist damit zu rechnen, dass durch die Einführung von Maßnahmen faire Marktbedingungen wiederhergestellt werden, was die Investoren, unter anderem aus dem Bankgewerbe, im Hinblick auf die Fähigkeit der Unionshersteller zur Entwicklung tragfähiger Projekte beruhigen dürfte. Aus diesen Gründen wurde das Argument zurückgewiesen.

(335)

In Bezug auf das Vorbringen, die Einführung von Zöllen auf Zellen werde de facto die Produktionskosten der Unionshersteller von Modulen erhöhen und diese weniger attraktiv für Verbraucher machen, wird zwar nicht ausgeschlossen, dass es im Anschluss an die Einführung von Zöllen zu einem gewissen Preisanstieg kommen könnte, doch sollte auch bedacht werden, dass öffentlich zugänglichen Quellen zufolge die Preisentwicklung bei Modulen und Zellen rückläufig ist. Die insgesamt nach unten tendierenden Preise dürften daher auch dann zu einem Kostenrückgang bei Modulen führen, wenn die Kosten für Zellen infolge der Maßnahmen steigen sollten. Die betreffenden Hersteller können ferner beschließen, ihre Zellen in der Union zu beziehen und nicht mehr aus der VR China. Schließlich wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen zu einer höheren Kapazitätsauslastung bei den Zellenherstellern in der Union führt, woraus stärkere Größenvorteile und somit niedrigere Kosten resultieren werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(336)

Das Argument, dass ein erheblicher Rückgang der chinesischen Einfuhren infolge der Einführung von Maßnahmen höchstwahrscheinlich eher den anderen Drittländern als dem Wirtschaftszweig der Union zugute käme, wurde durch die Untersuchung nicht bestätigt. Diese ergab keine eindeutigen Hinweise darauf, dass sonstige Drittländer mit ihren Ausfuhren massiv auf den Unionsmarkt drängen würden, zumal öffentlich zugängliche Quellen eine Expansion der Märkte anderer Drittländer, insbesondere in Asien, prognostizieren. Schließlich deutet nichts darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, mit den Einfuhren aus anderen Drittländern zu konkurrieren, selbst wenn diese infolge eines Rückgangs der chinesischen Einfuhren ansteigen sollten.

(337)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung wandten einige Parteien ein, es sei unrealistisch, die Entstehung eines nachhaltigen Wirtschaftszweigs der Union zu erwarten, der Module und Zellen herstelle, da kein vernünftiger Investor in die Unionshersteller investieren werde, die angeblich eine ungünstige Kostenstruktur hätten und daher nicht zu wettbewerbsfähigen Preisen produzieren könnten. Wie in den Erwägungsgründen 202 und 203 der vorläufigen Verordnung erläutert, bestätigte die Untersuchung nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union eine ungünstige Kostenstruktur hätte. Daher sollten die Abwesenheit von gedumpten Einfuhren und eine stärkere Auslastung der Produktionskapazitäten zu Größenvorteilen führen und die Entstehung eines nachhaltigen Wirtschaftszweigs der Union ermöglichen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(338)

Eine Partei machte geltend, die Nachfrage in der Union werde von der Entwicklung der Einspeisungstarife getragen und die Erwartungen der Investoren im Hinblick auf die Kapitalrendite hingen mit dieser Entwicklung zusammen. Sie machte insbesondere geltend, bei einem Preisanstieg in der Union infolge der Zölle werde ohne entsprechende Erhöhung der Einspeisungstarife die Nachfrage zurückgehen, so dass der Wirtschaftszweig der Union von den Zöllen nicht profitieren werde.

(339)

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass das im Rahmen der Untersuchung zusammengetragene Beweismaterial trotz der Korrelation zwischen der Höhe der Einspeisungstarife und der Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen darauf hindeutet, dass die künftige Nachfrage in immer geringerem Maße von den Einspeisungstarifen und anderen Förderprogrammen abhängen wird, da bestimmte Arten von Fotovoltaikanlagen an mehreren Standorten in der Union „Netzparität“ erreicht haben dürften (siehe Erwägungsgrund 260). Darüber hinaus sollte die erwartete Kapitalrendite auf fairen Marktpreisen beruhen. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass, wie in Erwägungsgrund 335 erwähnt, die Preise laut öffentlich zugänglichen Quellen insgesamt nach unten tendieren, obwohl gewisse Preiserhöhungen im Anschluss an die Einführung von Maßnahmen nicht auszuschließen sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(340)

Interessierte Parteien brachten vor, dass die Preiselastizität der Nachfrage sehr hoch sein könne, da die Nachfrage nach Solarpaneelen von Förderprogrammen, insbesondere den Einspeisungstarifen, und der Höhe der Strompreise für Endverbraucher (maßgeblich für die Ermittlung der Netzparität) gesteuert werde. Zwar kann — aufgrund der von den interessierten Parteien beschriebenen besonderen Beschaffenheit des Markts — ein deutlicher Preisanstieg zu einem deutlichen Nachfragerückgang führen, aber das Argument muss zurückgewiesen werden, da es aus den folgenden Gründen sehr unwahrscheinlich ist, dass die durch die Maßnahmen verursachte Preisanstiege bedeutend ausfallen werden. Erstens bestätigen alle verfügbaren Quellen, dass sich der deutliche Rückgang der Preise der betroffenen Ware, der im gesamten UZ und auch danach bis heute zu verzeichnen war, weiter fortsetzen wird.

Zweitens wirkt sich die von der Kommission angenommene Verpflichtung wirtschaftlich so aus, dass chinesische ausführende Hersteller die betroffene Ware zu einem Mindesteinfuhrpreis von unter 60 Cent pro Watt (also weit unter dem im UZ beobachteten Preis) liefern, und zwar in einem Umfang, der in etwa ihrem derzeitigen Marktanteil entspricht. Bei diesem Preisniveau ist ein erheblicher Rückgang der Nachfrage sehr unwahrscheinlich, da das Preisniveau eine ausreichende Nachfrage sowohl bei der derzeitigen Förderhöhe als auch beim aktuellen Stand in Bezug auf die Netzparität sicherstellt. Zudem wird erwartet, dass der Strompreis für Endverbraucher ansteigt, während der Preis der betroffenen Ware sinken dürfte. Über eine Indexierungsformel wird mit der Verpflichtung sichergestellt, dass sich künftige Preisrückgänge bei der betroffenen Ware im Mindesteinfuhrpreis niederschlagen. Daher sind diese Einwände zurückzuweisen.

(341)

Mehrere interessierte Parteien brachten erneut vor, das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union sei unerheblich, da die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige zur Wertschöpfung im Fotovoltaikbereich weit mehr beitrügen als der Wirtschaftszweig der Union. Dass die Wertschöpfung der verschiedenen Segmente der Fotovoltaikbranche unterschiedlich groß ist, wird nicht bestritten. Wie in Erwägungsgrund 228 der vorläufigen Verordnung erwähnt, ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union durch unlautere Handelspraktiken bedeutend geschädigt wurde. Einige Unionshersteller mussten bereits schließen, und eine weitere Verschlechterung der Lage scheint sicher, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Da alle Segmente der Fotovoltaikbranche in enger Beziehung zueinander stehen, wäre das Verschwinden der Unionsproduktion für die gesamte Fotovoltaikbranche schädlich, da es sie vollständig von auswärtigen Bezugsquellen abhängig machen würde. Daher wurde das Argument, auch aus Gründen der Versorgungssicherheit, zurückgewiesen.

(342)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei das Vorbringen, dass der durch die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige erbrachte Mehrwert im Vergleich zum die betroffene Ware herstellenden Wirtschaftszweig der Union relevant für die Frage sei, ob Antidumpingzölle eingeführt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird bestätigt, dass die Organe bei der Bewertung des Unionsinteresses die möglichen positiven und negativen Auswirkungen der Zölle auf die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten gegeneinander abgewogen haben. Während die Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige begrenzt sind, wird der Wirtschaftszweig der Union durch die Maßnahmen in die Lage versetzt, sich von dem schädigenden Dumping zu erholen.

(343)

Eine Partei bestritt die Zahl der Arbeitsplätze, die durch die Einführung von Maßnahmen gesichert würden. Sie machte geltend, der Wirtschaftszweig der Union beschäftige rund 6 000 Personen und nicht 25 000, wie in Erwägungsgrund 229 der vorläufigen Verordnung angegeben.

(344)

Für dieses Vorbringen wurden jedoch keine Belege vorgelegt, es wurde daher zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass sich die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Union angesichts des Ausschlusses von Wafern aus der Warendefinition im UZ auf rund 21 000 belief. Die interessierten Parteien legten keinen Nachweis vor, dass sich die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Union nach dem UZ erheblich verändert hat.

(345)

Zusammenfassend zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China bedeutend geschädigt wurde, da er die Investitionen nicht durch gewinnbringende Verkäufe amortisieren konnte. Es wird erwartet, dass durch die Einführung von Maßnahmen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt und damit faire Wettbewerbsbedingungen für den Wirtschaftszweig der Union wiederhergestellt werden. Der wahrscheinliche Rückgang der Einfuhren aus der VR China sollte den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, seine Verkäufe in der Union zu steigern und so die Auslastung der verfügbaren Produktionskapazitäten kurzfristig zu verbessern. Hierdurch können wiederum Größenvorteile erzielt werden. Ein kurzzeitiger Anstieg der Preise für die gleichartige Ware infolge der Maßnahmen ist zwar möglich, doch dürfte die Gesamttendenz zu fallenden Preisen anhalten; hierzu dürften unter anderem der weitere Rückgang der Produktionskosten der untersuchten Ware sowie der Wettbewerbsdruck durch die Drittlandshersteller, die auf dem Unionsmarkt ebenfalls als Wettbewerber in Erscheinung treten würden, beitragen.

(346)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 227 und 231 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der Beschäftigtenzahl in Erwägungsgrund 344 bestätigt.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(347)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte der unabhängige Einführer, der vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen einen beantworteten Fragebogen vorgelegt hatte und für die vorläufige Stichprobe ausgewählt worden war, geltend, die Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf unabhängige Einführer beruhten lediglich auf seinen Fragebogenantworten und könnten daher nicht als repräsentativ gelten.

(348)

Die Feststellungen der vorläufigen Verordnung zu den unabhängigen Herstellern stützten sich auf nur ein Unternehmen, da, wie in Erwägungsgrund 232 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, nur für einen der drei Einführer in der vorläufigen Stichprobe die Hauptgeschäftstätigkeit im Handel mit der betroffenen Ware bestand. Wie bereits in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurde im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen die Stichprobe erweitert und mit weiteren unabhängigen Einführern Kontakt aufgenommen, wobei von den fünf zusätzlich eingegangenen Fragebogenantworten nur drei ausreichend vollständig waren und eine aussagekräftige Bewertung erlaubten. Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurde die Stichprobe für unabhängige Einfuhren daher auf vier Einführer erweitert. Insgesamt betrug im UZ bei den vier in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden unabhängigen Einführern der Anteil der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware 60 % bis 100 % ihrer gesamten Geschäftstätigkeit. Außerdem bezogen die vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer 16 % bis 100 % ihrer Gesamteinfuhren von Modulen aus der VR China, wobei das betroffene Land nur für einen die einzige Bezugsquelle war. Die Rentabilität der vier in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden unabhängigen Einführer im Zusammenhang mit der betroffenen Ware betrug im UZ durchschnittlich 2,3 %.

(349)

Eine interessierte Partei wandte ein, die Auswirkungen der Zölle auf die unabhängigen Einführer würden unterschätzt, denn alternative Bezugsquellen, die die chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware im Fall der Einführung von Maßnahmen ersetzen könnten, stünden nicht unmittelbar zur Verfügung, zudem sei der Wechsel der Bezugsquelle schwierig, da die Hauptproduktion in der VR China angesiedelt sei und es entstünden erhebliche zusätzliche Kosten.

(350)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen nicht zum Verschwinden der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China führen soll. Die Untersuchung deutet darauf hin, dass die mögliche Abnahme der Einfuhren aus der VR China sich vor allem auf jene Einführer auswirken wird, die die betroffene Ware ausschließlich aus der VR China beziehen; dies ist nur bei einem der vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer der Fall. Was die finanzielle Lage der unabhängigen Einführer betrifft, so können negative Auswirkungen der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, doch es wurde letztlich die Schlussfolgerung gezogen, dass dies in hohem Maße von ihrer Fähigkeit abhängen wird, die Bezugsquelle zu wechseln oder zumindest einen Teil der möglichen Preissteigerung an ihre Kunden weiterzugeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die die Ware auch von Quellen außerhalb der VR China beziehen oder auch andere Waren als die betroffene einführen, werden sich die negativen Auswirkungen in noch engeren Grenzen halten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass negative Auswirkungen auf die Einführer der betroffenen Ware zwar wahrscheinlich sind, sich im Durchschnitt aber in Grenzen halten werden.

(351)

Ein unabhängiger Einführer machte geltend, es müssten erhebliche zeitliche und finanzielle Investitionen geleistet werden, bevor die Produkte eines neuen Lieferanten akzeptiert werden könnten. In diesem Zusammenhang wurde in der Antwort auf die endgültige Unterrichtung vorgebracht, dass dem Untersuchungsteam zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs vor Ort Nachweise dafür vorgelegt worden seien, die Einführer vor der Entscheidung für einen bestimmten Ausführer als Bezugsquelle eine Prüfung über einen längeren Zeitraum durchführen müssten.

(352)

Es wird eingeräumt, dass die Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zwischen einem Einführer und einem Lieferanten zusätzliche Kosten und zeitlichen Aufwand (z. B. für die Prüfung der Ware) mit sich bringen kann. Gleichzeitig scheint der Lieferantenwechsel ein übliches kalkuliertes Risiko in der beruflichen Tätigkeit eines Einführers zu sein und hängt mit der Tatsache zusammen, dass der Fotovoltaikmarkt ausreift und daher ständigen Veränderungen (z. B. Insolvenzen, Konsolidierungen) ausgesetzt ist, die den Wechsel zu neuen Lieferanten erforderlich machen. Zudem ist anzunehmen, dass die kontinuierlich auf den Markt kommenden neuen Modultypen (die z. B. neue Effizienzmerkmale aufweisen) ebenfalls zu prüfen sind. Daher scheint das Prüfen neuer Waren (sogar desselben Lieferanten) eher die Regel als eine Ausnahmetätigkeit zu sein. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(353)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung behaupteten zwei Parteien erneut, dass das Interesse der unabhängigen Einführer nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Eine Partei machte geltend, dass keine nichtvertrauliche Fassung der Fragebogenantworten der zusätzlichen mitarbeitenden Einführer vorgelegen habe und die Parteien daher keine ordnungsgemäße Bewertung hätten vornehmen können. Vor dem Hintergrund, dass andere Drittlandsmärkten gerade am Boomen seien, stellte sie die Bewertung der Kommission bezüglich der möglichen Zunahme von Einfuhren aus anderen Drittländern und der damit verbundenen Möglichkeit der Einführer, ihre Zulieferer zu wechseln, in Frage. Die Partei führte hierzu an, dass diese Annahme den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 336 widerspreche, wonach es keine massiven Einfuhren aus anderen Drittländern geben werde. Eine andere Partei meldete Zweifel an der Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch die Kommission an, da die Unionshersteller bei der Bewertung der Kommission stärker berücksichtigt worden seien als andere Wirtschaftsbeteiligte.

(354)

Erstens wird bestätigt, dass die nichtvertrauliche Fassung der Fragebogenantworten, die nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung von den zusätzlichen mitarbeitenden Einführern eingegangen sind, in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen wurde. Zweitens besteht kein Widerspruch zwischen der Annahme, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern infolge des Rückgangs der Einfuhren aus der VR China ansteigen könnten und dass dieser Anstieg in Anbetracht der weltweit zunehmenden Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen nicht massiv ausfallen sollte. Da gleichzeitig erwartet wird, dass der Wirtschaftszweig der Union einen gewissen Teil des Marktanteils zurück erlangt, den zuvor Waren aus der VR China ausgemacht hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass unabhängige Einführer gewisse Geschäftseinbußen hinnehmen müssen. Es ist jedoch festzustellen, dass auf lange Sicht ein weiteres Wachstum des Fotovoltaikmarkts insgesamt zu erwarten ist, da an immer mehr Standorten Netzparität erreicht wird. Schließlich wird klargestellt, dass — wie in allen Handelsschutzuntersuchungen — zwar für die Feststellung, ob eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren vorliegt, die Lage dieses Wirtschaftszweigs der Union bewertet wurde, bei der Analyse des Unionsinteresses jedoch die die Interessen anderer Wirtschaftsbeteiligter, darunter der unabhängigen Einführer, auf der gleichen Grundlage bewertet wurden wie Interessen des Wirtschaftszweigs der Union. Ferner ist festzuhalten, dass für die Untersuchung, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, insbesondere Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung maßgeblich ist, in dem die Mindestanforderungen einer solchen Untersuchung festgelegt sind. Das Unionsinteresse wird erst untersucht, nachdem eine positive Feststellung schädigenden Dumpings gemäß den Anforderungen nach Artikel 21 der Grundverordnung getroffen wurde. Es wurde der Schluss gezogen, dass die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf bestimmte Einführer, insbesondere auf diejenigen, die ihre Waren ausschließlich aus der VR China beziehen, nicht schwerer wiegen als der Nutzen der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union und der mittel- und langfristige Nutzen, den ein fairer Wettbewerb für den Fotovoltaikmarkt der Union bringt.

(355)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 233 und 234 der vorläufigen Verordnung auf der Grundlage der Informationen über die vier in die Stichprobe einbezogenen Einführer bestätigt.

4.   Interesse der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten

(356)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machten mehrere Parteien erneut geltend, dass die meisten Vorleistungen in der Fotovoltaik-Wertschöpfungskette aus der Union stammten und dass die Einführung der Zölle diese vorteilhafte Situation beenden könnte, da die Produktion der betroffenen Ware in der VR China in ihrer Folge abnehmen würde. In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung wies eine Partei darauf hin, dass Maßnahmen in diesem Fall andere Maßnahmen der VR China betreffend Waren der Union nach sich ziehen könnten.

(357)

Hierzu wird angemerkt, dass, wie in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, davon ausgegangen wird, dass chinesische Einfuhren auch nach der Einführung von Zöllen auf dem Unionsmarkt verfügbar sein werden. Darüber hinaus prognostizieren verschiedene öffentlich zugängliche Quellen in der Fotovoltaikbranche, beispielsweise die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics 2013-2017“, dass der mögliche Nachfragerückgang in der Union nur kurzfristig (2013 und 2014) anhalten dürfte, da der Verbrauch in der Union in den folgenden Jahren zunehmen werde. Entsprechend den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung dürfte außerdem die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken auf mittlere und lange Sicht ein nachhaltiges Wachstum des Fotovoltaikmarktes in der Union ermöglichen, das allen Wirtschaftsbeteiligten in der Union zugute käme. Schließlich wird hinsichtlich des Arguments der möglichen Vergeltungsmaßnahmen der VR China als Reaktion auf die Maßnahmen im vorliegenden Fall daran erinnert, dass die VR China, wie jedes andere WTO-Mitglied, nur wenn die Umstände dies rechtfertigen auf Handelsschutzuntersuchungen zurückgreifen kann und jede solche Untersuchung nach strengen WTO-Regeln durchgeführt werden muss. Die Kommission überwacht jede solche Untersuchung, um die Einhaltung der WTO-Regeln sicherzustellen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(358)

Einige Parteien bestritten die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung, dass die rückläufigen Ausfuhren der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten aus der Fotovoltaikbranche der Union in die VR China durch Ausfuhren auf andere Märkte ausgeglichen werden könnten, da ihnen zufolge die Zölle zu einer weltweit sinkenden Nachfrage nach der entsprechenden Ware führen würden.

(359)

Diesbezüglich wird zunächst darauf hingewiesen, dass kein vollständiges Verschwinden der chinesischen Einfuhren infolge der Zölle erwartet wird. Zudem ergab sich aus den Informationen, die im Laufe der Untersuchung eingeholt wurden, keine direkte Korrelation zwischen der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt und den Ausfuhren aus der VR China auf andere Märkte. Ferner prognostizieren verschiedene öffentlich zugängliche Quellen, beispielsweise die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics 2013-2017“ ein weltweites Wachstum des Fotovoltaikmarktes in den nächsten Jahren. Was den chinesischen Markt betrifft, so gibt es Anzeichen dafür, dass der inländische Verbrauch in der VR China erheblich zunehmen wird (wie z. B. vom EPIA aufgezeigt). Angesichts dessen wird nicht davon ausgegangen, dass die Ausfuhren der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in die VR China infolge der Einführung von Maßnahmen erheblich sinken werden.

(360)

Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die in Erwägungsgrund 357 erwähnte Abnahme der Nachfrage in der Union in den Jahren 2013 und 2014 die vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Mitleidenschaft ziehen könnte. Dies kann jedoch — zumindest größtenteils — nicht mit den Zöllen in Verbindung gebracht werden, da der Nachfragerückgang schon lange vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen prognostiziert wurde. Was die Unionshersteller von Anlagen für die Fotovoltaikindustrie betrifft, so wird auch in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass aufgrund der erheblichen Überkapazitäten in der VR China ein bedeutender Anstieg ihrer Ausfuhren in die VR China selbst dann unwahrscheinlich ist, wenn die chinesischen Hersteller ihr Produktionsvolumen erhöhen sollten. Schließlich weisen die während der Untersuchung zusammengetragenen Informationen darauf hin, dass der 12. chinesische Fünfjahresplan für die solare Fotovoltaikindustrie, welcher vorsieht, dass bis 2015 80 % der Produktionsanlagen für Zellen aus der VR China stammen sollten, ebenfalls Auswirkungen auf die Anlagenhersteller haben kann. So lange diese Veränderungen unter Einhaltung der WTO-Regeln vonstatten gehen, könnten dadurch auch die Möglichkeiten der Anlagenhersteller aus der Union, auf dem chinesischen Markt zu konkurrieren, weiter begrenzt werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(361)

In ihrer Antwort auf die endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der 12. Fünfjahresplan für die solare Fotovoltaikindustrie lediglich einige allgemeine Leitprinzipien enthalte, die nicht verbindlich seien, da keine Durchsetzungsbefugnisse vorgesehen seien, und er daher nicht als Hinweis darauf zu verstehen sei, dass die Möglichkeiten für Anlagenhersteller aus der Union, auf dem chinesischen Markt zu konkurrieren, begrenzt würden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung die Fotovoltaikindustrie im 12. Fünfjahresplan zu einem der strategischen Wirtschaftszweige erklärt und außerdem einen spezifischen Plan für die solare Fotovoltaikindustrie ausgegeben hat. In diesem Plan brachte die chinesische Regierung ihre Unterstützung für „übergeordnete Unternehmen“ („superior enterprises“) und „Schlüsselunternehmen“ („key enterprises“) zum Ausdruck, verpflichtete sich zur Förderung der Umsetzung verschiedener Maßnahmen zur Unterstützung der Fotovoltaikindustrie („promote the implementation of various photovoltaic support policies“) und zur allgemeinen Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen in den Bereichen Industrie, Finanzierung, Besteuerung usw. („formulate overall preparation of supporting policies on industry, finance, taxation …“). Da der Plan wesentliche Richtlinien enthält, die die chinesische Industrie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu erfüllen hat, wirkt er sich deutlich auf die Unternehmenslandschaft sowohl in der VR China als auch in Ländern aus, die Handelsbeziehungen mit der VR China unterhalten. In Anbetracht dessen gibt es klare Anzeichen, dass die Wahlfreiheit der chinesischen Hersteller von Zellen und der Wettbewerbsdruck der Unionshersteller, die Produktionsanlagen in den chinesischen Markt ausführen, durch den Plan beschränkt wird. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(362)

Ein mitarbeitender Ausgangsstoffhersteller bestritt, dass eine Aussicht bestehe, die Folgen des Produktionsrückgangs auf dem chinesischen Markt auf anderen Märkten auszugleichen, da die erheblichen installierten Produktionskapazitäten in der VR China anderswo nur schwierig aufgebaut werden könnten.

(363)

Angesichts der Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 359 wird dieser Einwand zurückgewiesen, da es keine Anhaltspunkte für die mutmaßliche Abnahme der Produktion auf dem chinesischen Markt gibt.

(364)

Eine interessierte Partei bestritt die in Erwägungsgrund 236 der vorläufigen Verordnung genannte Zahl der Beschäftigten im vorgelagerten Bereich.

(365)

Es wird klargestellt, dass die in der vorläufigen Verordnung angegebene Zahl von 4 200 Beschäftigten sich lediglich auf die mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten wie die Produktionsanlagenhersteller und den Polysiliziumlieferanten auf der Grundlage ihrer Fragebogenantworten und nicht auf den gesamten vorgelagerten Bereich bezog.

(366)

Nach dem Ausschluss von Wafern aus der Warendefinition dürften die Unionshersteller dieser Ware dennoch von der Einführung von Zöllen profitieren, da ein Anstieg der Zellen- und Modulproduktion des Wirtschaftszweigs der Union erwartet wird.

(367)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 235 und 240 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Interesse der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten

(368)

Wie in Erwägungsgrund 329 erwähnt, wurden nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen bei zwei Projektentwicklern weitere Kontrollbesuche durchgeführt.

(369)

Zusätzlich zu sieben Fragebogenantworten, die von nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, deren Tätigkeiten in direktem Bezug zur gleichartigen Ware stehen (d. h. die Projektentwickler und Installateure), übermittelt wurden und deren Analyse die Grundlage für die Bewertung der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in der vorläufigen Verordnung bildete, wurden sechs weitere Fragebogenantworten, die im vorläufigen Stadium übermittelt und für nicht hinreichend vollständig befunden worden waren (siehe Erwägungsgrund 241 der vorläufigen Verordnung), einer weiteren Analyse unterzogen, da sie Hinweise auf die relative Bedeutung der fotovoltaikbezogenen Tätigkeiten der Unternehmen verglichen mit ihrer gesamten Geschäftstätigkeit enthielten.

(370)

Die betreffenden sechs zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten waren Dienstleister in der Fotovoltaikbranche (Logistik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit usw.), also Wirtschaftsbeteiligte, deren Tätigkeiten nicht in direktem Zusammenhang mit der untersuchten Ware stehen. Trotz einiger Mängel in den Antworten zeigten die Daten in den Fragebogen, dass die Tätigkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten im Bereich der Fotovoltaik nur einen marginalen Anteil an ihrer Gesamtgeschäftstätigkeit hatte. So entfielen im UZ auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit Fotovoltaik lediglich rund 5 % ihres Gesamtumsatzes und 8 % der Gesamtbeschäftigung. Die durchschnittliche Rentabilität lag bei etwa 7 %. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Daten zur Rentabilität nicht vollständig waren, da nicht alle Wirtschaftsbeteiligten hierzu Angaben machten.

(371)

Auf der Grundlage der weiteren Analyse wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der vorliegenden Daten ein möglicher Einfluss der Maßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Dienstleister in der Fotovoltaikbranche unbedeutend ausfallen dürfte.

(372)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung bestritten mehrere Parteien die Repräsentativität der Daten zu Umsatz, Rentabilität und Beschäftigung der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die von der Kommission aus den Fragebogenantworten sieben nachgelagerter Wirtschaftsbeteiligter ermittelt wurden. Die AFASE übermittelte eine „Umfrage“, die unter ihren Mitgliedern (Installateuren) durchgeführt worden war, um zu verdeutlichen, dass für die meisten Installateure das Fotovoltaikgeschäft eine der Haupteinkommensquellen darstellt. Der AFASE zufolge erzielen zudem die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Installateure, entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Verordnung lediglich einstellige Gewinnspannen, die keinen Spielraum für das Auffangen von Zöllen lassen.

(373)

Was die Repräsentativität der in der vorläufigen Verordnung verwendeten Daten betrifft, so hat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 330 erläutert, alle Angaben der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die den spezifischen Fragebogen ausgefüllt haben, sowie die Beiträge der AFASE verwendet.

(374)

In Bezug auf die Behauptung, das Fotovoltaikgeschäft stelle für die Installateure eine Haupteinkommensquelle dar, wurde durch die weitere Analyse der von den sieben nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (Installateuren und Projektentwicklern) vorgelegten Fragebogenantworten bestätigt, dass die Tätigkeit mit Bezug zur gleichartigen untersuchten Ware im Durchschnitt rund 42 % der Gesamtgeschäftstätigkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten ausmachte und die Rentabilität im Durchschnitt bei 11 % lag. Wenn jedoch auch ihre Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware berücksichtigt werden, steigt die Gesamtbedeutung der Fotovoltaik für drei der sieben Wirtschaftsbeteiligten erheblich an. Der entsprechende Anteil läge dann im UZ zwischen etwa 45 % und 100 %. Ferner betrüge die Rentabilität der Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware bei den sieben Wirtschaftsbeteiligten (Installateuren und Projektentwicklern) im Durchschnitt 9 %. Betrachtet man die Beschäftigung, so käme man bei den Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware bei den sieben Wirtschaftsbeteiligten im UZ auf rund 660 Vollzeitstellen. Außer auf dem Gebiet der Fotovoltaikprojekte und -anlagen betätigten sich diese Wirtschaftsteilnehmer in den Bereichen Windenergieanlagen und elektrische Anlagen.

(375)

Es wird die Auffassung vertreten, dass die Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen auf die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten vor allem auf der Grundlage der Tätigkeiten mit direktem Bezug zur untersuchten Ware, bei denen im UZ durchschnittlich eine Rentabilität von 11 % erzielt wurde, erfolgen muss. Allerdings würde auch eine Bewertung auf der Grundlage der gesamten Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware zu ähnlichen Schlussfolgerungen wie im vorläufigen Stadium führen, da die verschiedenen berücksichtigten Faktoren, nämlich die Rentabilität und die Möglichkeit, einen Teil des Zolls aufzufangen, sich insgesamt nicht nennenswert ändern (die Rentabilität sinkt von im Durchschnitt 11 % auf im Durchschnitt 9 %). In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung zweifelte eine Partei, in deren Betrieb die Kommission einen Kontrollbesuch durchgeführt hatte, die Repräsentativität der Schlussfolgerung zur Rentabilität der Installateure und Entwickler an, die in ihrem konkreten Fall angeblich auf einem einzigen Geschäftsvorgang beruhte. Dieser Einwand wird zurückgewiesen, da die Kommission die Rentabilität der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten auf Grundlage aller Angaben berechnet hat, die die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in den Antworten auf die Fragebogen übermittelt haben.

(376)

Zu der Umfrage der AFASE unter ihren Mitgliedern wird zunächst angemerkt, dass alle Wirtschaftsbeteiligten sich bei der Einleitung der Untersuchung melden und in dem speziell für die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten erstellten Fragebogen die Informationen liefern konnten, die notwendig waren, um die Auswirkungen der Zölle auf sie zu bewerten. Zweitens wurde die Identität der Installateure in der Umfrage nicht angegeben, so dass eine Überprüfung beispielsweise der Relevanz und Verlässlichkeit der Daten nicht möglich war. Drittens galt zwar eine Reihe von Fragen der Fähigkeit der Installateure die möglichen Zölle aufzufangen, die Umfrage enthielt jedoch keinerlei Angaben zu den Gewinnen dieser Unternehmen im UZ, so dass ein wichtiges Element für die Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen fehlte. Aus der vorgelegten Umfrage konnte somit keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden.

(377)

Mehrere Parteien bestritten die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 247 und 250 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge die Maßnahmen die Beschäftigung im nachgelagerten Segment zwar kurzfristig beeinträchtigen und sich allgemein negativ auswirken werden, diese Auswirkungen sich jedoch in Grenzen halten werden, da der Fotovoltaikmarkt in der Union laut den Prognosen mittel- und langfristig wachsen soll. Einige Parteien machten außerdem geltend, insbesondere Installateure würden unter der abnehmenden Nachfrage leiden, da sie von Fotovoltaikanlagen abhängig seien.

(378)

Die möglichen Arbeitsplatzverluste infolge der Einführung der Zölle wurden weiter analysiert. Generell bestätigten die im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen, dass es in den Jahren 2011 und 2012 im nachgelagerten Bereich aufgrund der um rund 5 GW zurückgegangenen Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen in der Union zu Arbeitsplatzverlusten kam, worauf schon in Erwägungsgrund 246 der vorläufigen Verordnung hingewiesen wurde. Diese Arbeitsplatzverluste können nicht mit der Maßnahme in Verbindung gebracht werden, da sie eine Marktentwicklung widerspiegeln. Darüber hinaus wird für 2013 und 2014 ein weiterer Rückgang der Nachfrage prognostiziert, der höchstwahrscheinlich weitere Arbeitsplatzverluste in der Fotovoltaikbranche zur Folge haben wird. Auch diese Entwicklung der Nachfrage wurde von führenden Forschungsinstituten wie dem EIPA bereits vor der Einleitung der Untersuchung prognostiziert, so dass die Arbeitsplatzverluste nicht den Maßnahmen angelastet werden können.

(379)

Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte eine Studie des Beratungsunternehmens PricewaterhouseCoopers („PwC“) über die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf Arbeitsplätze im Bereich der Fotovoltaik. In der PwC-Studie wird auf eine frühere Studie eines anderen Beratungsunternehmens, Prognos, Bezug genommen, die von der AFASE vor der Einführung vorläufiger Zölle vorgelegt wurde und auf die in den Erwägungsgründen 243 bis 246 der vorläufigen Verordnung eingegangen wird; nach dieser Studie könnte die Einführung von Maßnahmen hohe Arbeitsplatzverluste auf dem Fotovoltaikmarkt zur Folge haben. In der PwC-Studie wird die Studie von Prognos kritisiert, indem darauf hingewiesen wird, dass die Zahl der Arbeitsplätze, die nach der Schätzung von Prognos verlorengehen würden, höher ist als die Gesamtzahl der fotovoltaikbezogenen Arbeitsplätze in der Union. In Bezug auf die Auswirkungen der Zölle auf den Unionsmarkt gelangt PwC zu den umgekehrten Schlussfolgerungen wie Prognos; so prognostiziert PwC einen positiven Nettoeffekt auf die Beschäftigung in der Union und vertritt die Auffassung, dass der Nutzen mögliche negative Auswirkungen der Zölle (z. B. auf die Nachfrage) überwiegt. Da keine neuen fundierten Argumente zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Beschäftigung im nachgelagerten Bereich vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 247 bis 250 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(380)

Die AFASE machte geltend, die Kommission habe nicht angegeben, wie es zu der in Erwägungsgrund 245 der vorläufigen Verordnung erwähnten Fehlermarge von 20 % bei der Zahl der für 2011 berechneten direkten Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche gekommen sei.

(381)

Diese Fehlermarge von 20 % nach oben oder unten zeigte sich beim Kontrollbesuch beim EPIA. Sie zeigt, dass es schwierig ist, eine genaue Schätzung der Zahlen zur Beschäftigung im nachgelagerten Bereich vorzunehmen, da die Daten aus nur wenigen Quellen stammen, die sich oft widersprechen.

(382)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung beanstandeten einige Parteien, dass die Kommission in ihrer Analyse nicht darauf eingehe, dass die Arbeitsplatzverluste, zu denen es nach 2011 aufgrund der geringeren Anzahl von Fotovoltaikinstallationen gekommen sei, durch die Zölle nur noch verstärkt würden. Diese Arbeitsplatzverluste insbesondere im nachgelagerten Bereich hingen eng damit zusammen, dass Fotovoltaikinstallateure von den Solaranlagen abhängig seien. Darüber hinaus kritisierte die AFASE die Kommission dafür, dass sie die von der AFASE unter ihren Mitgliedern durchgeführte Umfrage und eine ähnliche Umfrage von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Fachverband der Solarbranche, die diese Abhängigkeit verdeutlicht hätten, nicht hinreichend berücksichtigt habe.

(383)

Was das angebliche Schweigen der Kommission zu den Auswirkungen der Zölle auf die Arbeitsplätze anbelangt, so wird auf die Erwägungsgründe 377 und 379 verwiesen, in denen die Vorbringen zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche behandelt werden und in denen eingeräumt wird, dass die Arbeitsplätze im nachgelagerten Bereich aufgrund der Maßnahmen tatsächlich kurzfristig in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.

(384)

Was die Umfragen der AFASE und des Solar-Fachverbandes aus dem Vereinigten Königreich betrifft, so wurde in der Antwort auf die endgültige Unterrichtung die Identität der Unternehmen, die an der Befragung teilgenommen hatten, offengelegt. Die Umfragen wiesen jedoch weiter Mängel auf, da beispielsweise bestimmte Antworten unvollständig waren. Die Analyse der Umfragen zeigte Folgendes: Zur Umfrage der AFASE ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die meisten der 50 Installateure, die die Fragen beantwortet hatten, erklärten, ausschließlich auf dem Fotovoltaikmarkt tätig zu sein. 15 der 50 Installateure gaben an, auch in anderen, nicht die Fotovoltaik betreffenden Tätigkeiten wie in den Bereichen Heizung, Elektroinstallationen und Windenergie zu einem gewissen Grad tätig zu sein. Bei der im Vereinigten Königreich durchgeführten Umfrage waren 21 der 31 antwortenden Unternehmen ebenfalls auch auf anderen Gebieten als im Fotovoltaikbereich tätig. Dies zeigt, dass in Bezug auf nahezu die Hälfte der Projektentwickler und Installateure die Feststellungen in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung zur Fähigkeit, andere Arbeiten durchzuführen, beispielsweise im Bereich Elektroinstallationen, Heizungsanlagen, Klempnerei und auf dem Gebiet anderer Anlagen zur Erzeugung grüner Energien, korrekt sind. Es wird jedoch eingeräumt, dass diese Fähigkeit möglicherweise in geringerem Maße vorhanden ist, als in der vorläufigen Verordnung angenommen. Sie könnte daher die Auswirkungen auf die Beschäftigung weniger stark abfedern als ursprünglich angenommen. Zweitens verwenden einige der von der AFASE und dem britischen Solar-Fachverband befragten Wirtschaftsbeteiligten in der Union hergestellte Waren und einige beabsichtigen, nach Einführung der Maßnahmen nichtchinesische Waren zu beziehen, um einen Preisanstieg zu vermeiden. Ihre Abhängigkeit von den Einfuhren aus der VR China und die Auswirkungen der Maßnahmen dürften sich also verringern, da sie auf in der Union hergestellte Waren zugreifen können.

Drittens war es anhand der Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unternehmen aller befragten Wirtschaftsbeteiligten nicht möglich, eindeutige Schlussfolgerungen zu ziehen, da ihre Bewertungen sehr unterschiedlich ausfielen. Einige Unternehmen konnten diese Auswirkungen sogar überhaupt nicht einschätzen. Viertens reichten in der britischen Studie auch die Antworten auf die Frage, wie viele Fotovoltaikprojekte im Falle der Einführung von Zöllen möglicherweise nicht realisiert würden, von „nicht viele“ bis hin zu „alle Projekte“. Einige Wirtschaftsbeteiligte sahen sich nicht in der Lage, eine Einschätzung vorzunehmen. Außerdem fehlte in beiden Umfragen die Frage nach der Rentabilität der befragten Wirtschaftsbeteiligten, die für die Bewertung, ob ein etwaiger aus den Zöllen resultierender Preisanstieg möglicherweise aufgefangen werden kann, wichtig ist.

(385)

Andere Parteien machten geltend, es sei für die Installateure nicht einfach, zu einer anderen Tätigkeit oder zu anderen Anlagen zur Erzeugung grüner Energien zu wechseln, da die verwendete Technologie und das erforderliche Know-how sehr unterschiedlich seien. Sollten die Zölle eingeführt werden, müssten sie daher ihre Tätigkeit aufgeben. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde dieses Vorbringen von einer interessierten Partei wiederholt, die argumentierte, dass Installateure erhebliche Ressourcen in die Spezialisierung auf den Bereich Fotovoltaik investiert hätten, beispielsweise für spezifische Ausbildungsmaßnahmen, und dies zeige, dass ihre Haupttätigkeit in der Fotovoltaikbranche liege und sich ein Wechsel in andere Tätigkeitsbereiche schwierig gestalten würde.

(386)

Dieses Vorbringen war unzureichend belegt, da nicht nachgewiesen wurde, welches Fachwissen ein Installateur genau erwerben muss und mit welchen Schwierigkeiten und Kosten dies verbunden ist. Dessen ungeachtet nehmen die Organe zur Kenntnis, dass die Installateure ein spezifisches Know-how für die Montage von Fotovoltaikmodulen entwickelt haben. Dieses Know-how wurde allerdings erst vor relativ kurzer Zeit aufgebaut und ergänzt die primären Fachkenntnisse der Installateure bezüglich Elektroinstallationen, Heizungsanlagen, Klempnerei usw. Die Entwicklung des Know-hows erfolgte auch als Reaktion auf den massiven Zustrom gedumpter Einfuhren aus der VR China, also im Zuge einer unlauteren Praxis. Unabhängig von den spezialisierten Fertigkeiten der Beschäftigten der Installateure gelten für diesen Einwand die Ausführungen in den Erwägungsgründen 378 und 382 zur Analyse der Beschäftigungslage im nachgelagerten Bereich, die sich möglicherweise kurzfristig durch negative Auswirkungen verschlechtert, sich aber dank des nachhaltigen Handels mittel- bis langfristig durch zusätzliche Beschäftigung der Installateure verbessern würde. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(387)

Mehrere Parteien bestritten das Argument hinsichtlich der Fähigkeit der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, einen Teil des in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung erwähnten möglichen Preisanstiegs aufzufangen. Auch dieses Argument war unzureichend belegt, so dass nicht bewertet werden konnte, inwieweit die Behauptung zutraf. Wie in Erwägungsgrund 374 erwähnt, wurde die Rentabilität der mitarbeitenden nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten mit direktem Bezug zur betroffenen Ware mit im Durchschnitt etwa 11 % veranschlagt; die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten haben somit die Möglichkeit, einen etwaigen Preisanstieg zumindest teilweise aufzufangen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Preisentwicklung, wie in Erwägungsgrund 335 ausgeführt, insgesamt rückläufig ist. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(388)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiesen einige Parteien erneut darauf hin, dass als Folge der Maßnahmen die ernsthafte Gefahr eines Nachfragerückgangs für Solarprodukte in der Union bestehe, was gegen die Einführung der Maßnahmen spreche. Eine Partei machte geltend, dass die Solarenergie derzeit eine hohe Preiselastizität der Nachfrage aufweise und sogar ein begrenzter Preisanstieg bei Solarprodukten einen deutlichen Nachfragerückgang verursachen würde. Diese Partei schätzte, dass ein Antidumpingzollsatz in der Größenordnung von 30 % einen weiteren Rückgang der Nachfrage um 8 GW bewirken könnte und ein Zollsatz in Höhe von 50 % die Nachfrage um 10 GW verringern würde. Ähnlich argumentierte die AFASE, die auf die Studie eines Marktanalysten verwies, in der für 2013 bei einem Zollsatz von 50 % ein — deutlich geringerer — Nachfragerückgang um bis zu 2 GW prognostiziert wird.

(389)

Während der Untersuchung wurden zwar zusätzlich zu den oben genannten Szenarien von verschiedenen Parteien unterschiedliche Szenarien für einen Nachfragerückgang übermittelt, sie enthielten aber keine vergleichbaren Ergebnisse. Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Zölle zu einem Rückgang der Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen führen, in welchem Ausmaß derartige Auswirkungen auftreten könnten ist jedoch nur schwer zu bestimmen angesichts der zahlreichen Faktoren, die die Attraktivität von Fotovoltaikanlagen in der Union beeinflussen (siehe z. B. Erwägungsgrund 258 der vorläufigen Verordnung). Zudem wird selbst im Falle eines kurzfristigen Nachfragerückgangs erwartet, dass die mittel- und langfristigen Vorteile fairer Handelsbedingungen diese kurzfristigen negativen Auswirkungen überwiegen. Schließlich gestand sogar die AFASE ein, dass der direkte Zusammenhang zwischen der Nachfrage und den Zöllen erst nach der Einführung von Zöllen beurteilt werden könne. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(390)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 243 und 250 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Weder die Feststellungen zu den sechs Dienstleistern, für die fotovoltaikbezogene Tätigkeiten lediglich einen kleinen Anteil an ihren weiter gefassten Tätigkeiten darstellen (siehe Erwägungsgrund 370), noch die Abgrenzung der Fotovoltaiktätigkeiten ohne direkten Bezug zur betroffenen Ware der sieben in Erwägungsgrund 374 genannten Projektentwickler/Installateure führen zu Änderungen an der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 250 der vorläufigen Verordnung.

6.   Interesse der Endverwender/Verbraucher

(391)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wandten einige Parteien erneut ein, durch die Zölle würde sich der Preis der betroffenen Ware erhöhen. Folglich käme es zu einem Rückgang der Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen, da sie für die Verbraucher zu teuer und für die sonstigen Investoren nicht attraktiv genug wären.

(392)

Wie bereits in Erwägungsgrund 335 ausgeführt und von mehreren öffentlichen Quellen bestätigt, ist die allgemeine Preisentwicklung rückläufig, auch wenn es infolge der Einführung von Maßnahmen zu einem zeitweiligen Preisanstieg kommen kann. Der mögliche Preisanstieg aufgrund der Maßnahmen und der daraufhin möglicherweise erfolgende Rückgang der Nachfrage sind zwar nur schwer genau zu beziffern, es sei hier aber erneut auf mehrere Gesichtspunkte hingewiesen. Erstens macht die untersuchte Ware höchstens 50 % der Gesamtkosten einer Fotovoltaikanlage aus, so dass der Zoll zumindest teilweise aufgefangen werden kann. Zweitens dürfte der Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den auf dem Unionsmarkt bereits präsenten Herstellern aus Drittländern die Preise niedrig halten. Gleichzeitig sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, dank den aus einer besseren Auslastung der Produktionsanlagen und reduzierten Produktionskosten resultierenden Größenvorteilen bessere finanzielle Ergebnisse zu erzielen. Drittens korreliert die Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen nicht nur mit dem Preis der untersuchten Ware, sondern auch mit der Höhe der Einspeisungstarife. Bei der derzeit niedrigen Nachfrage im Vergleich zum Jahr 2011 und zum UZ wird erwartet, dass die Einspeisungstarife nicht so schnell sinken wie im Bezugszeitraum, so dass kontinuierliche Investitionen in Fotovoltaikprojekte möglich sind. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(393)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprach eine Partei der vorstehenden Argumentation. Sie führte an, die rückläufige Preisentwicklung könne nach der Einführung der Maßnahmen nicht anhalten. Die Maßnahmen stellten einen beträchtlichen Kostenanstieg dar, der sich nicht in vollem Umfang durch Kostenrückgänge und/oder Einfuhren aus Drittländern ausgleichen lasse. Darüber hinaus wurde erneut vorgebracht, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sein werde, neue Investitionen in Anlagen und Maschinen zu tätigen und dass die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten einen kleinen Teil auffangen könnten, wenn ihr Gewinn 11 % betrage. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Preisanstieg durch die Einspeisungstarife ausgeglichen werde.

(394)

Es wird daran erinnert, dass entgegen diesem Vorbringen nicht davon ausgegangen wird, dass der sich aus den Maßnahmen ergebende Preisanstieg möglicherweise in vollem Umfang ausgeglichen wird, sondern eher davon, dass es infolge der Maßnahmen zu einem zeitweiligen Preisanstieg kommen kann (siehe Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung). Ein solcher Preisanstieg kann sich nämlich aus dem Unterschied bei den Preisniveaus der chinesischen Dumpingpreise und der nichtchinesischen Waren ergeben. Allerdings erlauben die bei der Untersuchung eingeholten Informationen die Annahme, dass der letztliche Preisanstieg angesichts der im nachgelagerten Bereich erzielten Gewinne in Höhe von 11 % durch eine Reihe von Faktoren teilweise aufgefangen werden kann. Was das Vorbringen anbelangt, dass es keine Anhaltspunkte für einen Ausgleich des Preisanstiegs durch die Einspeisungstarife gebe, so kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die Einspeisungstarife im Laufe der Zeit entsprechend der Entwicklung der Projektpreise angepasst werden.

(395)

Eine Partei machte geltend, die Preise für Module in Europa seien seit März 2013 de facto um 20 % gestiegen und es bestehe seit 2013 ein bedenklicher Mangel an Lagerbeständen. Das Vorbringen wurde nicht mit Beweisen belegt und öffentliche Informationsquellen bestätigen ganz im Gegenteil, dass die Preise im zweiten Quartal 2013 relativ stabil blieben. Selbst wenn diese Informationen korrekt wären, würde dies nur die Tatsache widerspiegeln, dass nach der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren das Risiko eines möglichen Antidumpingzolls eingepreist wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(396)

Eine andere Partei machte geltend, Fotovoltaikprojekte würfen keine Rendite für Investoren ab, wenn sinkende Einspeisungstarife nicht mit sinkenden Projektkosten einhergingen; zu diesen Projektkosten zähle auch der Preis der Module, da sie einen erheblichen Teil der Kosten eines Projekts ausmachten. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, die Zölle würden die Tragfähigkeit zahlreicher Fotovoltaikprojekte in Frage stellen, da sie den Preis erhöhten.

(397)

Wie in Erwägungsgrund 335 erwähnt, ist die Entwicklung der Preise für Zellen und Module insgesamt rückläufig. Außerdem nimmt die Bedeutung der Einspeisungstarife für den Markt ab, da die Netzparität in mehreren Regionen erreicht sein dürfte. Aus diesen Gründen wurde das Argument, dass der Preis der Fotovoltaikmodule negative Auswirkungen auf Fotovoltaikprojekte haben und sogar ihre Tragfähigkeit in Frage stellen könnte, zurückgewiesen.

(398)

Eine interessierte Partei legte ihr eigenes Modell vor, um zu beweisen, dass bei der Anwendung von Zöllen die Tragfähigkeit vieler Fotovoltaikprojekte gefährdet sei.

(399)

Mit diesem Modell war es nicht möglich, das Ausmaß des möglichen Attraktivitätsverlustes von Investitionen in Fotovoltaikanlagen (d. h. die Abnahme der Kapitalrendite) im Fall eines Anstiegs der Preise für die Zellen und Module angemessen zu quantifizieren. Dessen ungeachtet ist die dem genannten Modell zugrunde liegende Annahme, Zölle würden vollständig an die Endverwender oder Verbraucher weitergegeben, angesichts der gegenwärtigen Gewinnspannen der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten unplausibel. Außerdem beruht eine Investitionsentscheidung nicht allein auf dem Preis der Module, sondern hängt von zahlreichen weiteren Faktoren ab, darunter dem Vorhandensein günstiger allgemeiner Rahmenbedingungen für Fotovoltaikanlagen in einem bestimmten Land, der Höhe der Förderung beziehungsweise dem Strompreis (Netzparität). Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(400)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 252 und 254 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   Sonstige Einwände

(401)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde erneut das Argument vorgebracht, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht fähig, den Unionsmarkt zu versorgen, die hierfür notwendigen Kapazitäten besitze nur die VR China.

(402)

Auf dieses Vorbringen wurde in Erwägungsgrund 256 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Selbst bei konservativerer Einschätzung der Produktionskapazitäten der Union (siehe Erwägungsgrund 183) wären die Kapazitätsreserven der Union und der Drittländer insgesamt ausreichend, um die mögliche Abnahme der chinesischen Einfuhren kurzfristig zu kompensieren. Zudem ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union zur Befriedigung der Nachfrage seine Produktionskapazität mittelfristig erweitern wird und durch die auf diese Weise erzielten Größenvorteile die Preise wiederum sinken werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(403)

Einige Parteien brachten erneut das Argument vor, die Einführung von Zöllen würde die Erreichung der Ziele der EU-Agenda 2020 in Bezug auf grüne Energie erschweren. Auf dieses Argument wurde bereits in den Erwägungsgründen 257 bis 259 der vorläufigen Verordnung eingegangen; da es keine weiteren Elemente gibt, werden die Erwägungsgründe 257 und 259 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(404)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts wird die Bewertung in den Erwägungsgründen 260 und 261 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(405)

Es sprechen somit keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(406)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(407)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten.

(408)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, die bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegte Gewinnspanne von 10 % sei für diesen Wirtschaftszweig unter den derzeitigen Marktbedingungen zu hoch angesetzt und werde sowohl für Module als auch für Zellen herangezogen. Es sei darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle das verbindliche Kriterium für die Bestimmung des Gewinns vor Steuern die Frage ist, ob ein solcher Gewinn vom Wirtschaftszweig nach vernünftigem Ermessen unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne Dumping, erzielbar wäre. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts ist dies der Gewinn, der zu Beginn des Bezugszeitraums, d. h. vor der Zunahme der gedumpten Einfuhren, erzielt wurde. Die Zielgewinnspanne wurde daher entsprechend dem gewogenen Durchschnittsgewinn des Wirtschaftszweigs der Union aus den Verkäufen von Modulen und Zellen in den Jahren 2009 und 2010, als die Tätigkeit insgesamt gewinnbringend war, auf 8 % korrigiert.

(409)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, als Rentabilitätsniveau, das der Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren nach vernünftigem Ermessen erzielen könnte, solle die Rentabilität des Jahres 2010 herangezogen werden und nicht die durchschnittliche Gewinnspanne der Jahre 2009 und 2010. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, die 2009 erzielte Rentabilität sei nicht ausreichend und die Umstände in den beiden Jahren seien eindeutig unterschiedlich, insbesondere angesichts der Entwicklung des Verbrauchs im Jahr 2010, die die Auswirkungen des Dumpings in diesem Jahr abgemildert habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle keine Rolle spielt, ob die vom Wirtschaftszweig der Union erzielte durchschnittliche Gewinnspanne „ausreichend“ war. Wie bereits in Erwägungsgrund 264 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sollte der Schadensbeseitigungsschwelle der Gewinn zugrunde gelegt werden, der nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren erwirtschaftet werden könnte. Von den untersuchenden Behörden wird üblicherweise davon ausgegangen, dass dieses Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums erreicht war. Da in diesem Fall der Wirtschaftszweig der Union mit dem Verkauf von Zellen zu Beginn des Bezugszeitraums (2009) Verluste erwirtschaftete, war diese Methode nicht geeignet und es wurde als zuverlässiger erachtet, bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle die durchschnittliche Gewinnspanne des ersten und des zweiten Jahres des Bezugszeitraums zugrunde zu legen. Diesbezüglich wurde ferner die Auffassung vertreten, dass es keine Rolle spielt, dass die Umstände in diesen beiden Jahren unterschiedlich waren.

(410)

Eine andere Partei brachte erneut vor, für Module und Zellen sollten unterschiedliche Zielgewinnspannen festgelegt werden, da die Rentabilität dieser Warentypen im Bezugszeitraum unterschiedliche Entwicklungen aufgewiesen habe. Es wurden zwar für jeden Warentyp getrennt Indikatoren angegeben, die Schlussfolgerungen für die einzelnen Indikatoren beziehen sich aber auf die untersuchte Ware insgesamt. Es sei daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware sind; deshalb wurden die Dumpingspannen und die Schadensbeseitigungsschwelle auf dieser Grundlage ermittelt.

(411)

Darüber hinaus hatten die die nach der Einfuhr angefallenen Kosten der geänderten Stichprobe der unabhängigen Einführer (die Gründe für die Änderung werden in Erwägungsgrund 21 dargelegt) Auswirkungen auf die berechneten Schadensspannen. Schließlich wurden alle Zielpreisunterbietungsspannen durch die Korrektur der CIF-Preise, den Ausschluss von Wafern und die neue Zielgewinnspanne beeinflusst.

(412)

Eine Partei machte geltend, die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller konzentrierten sich auf die oberen Marktsegmente, etwa das Segment der Haushalte und kleinen Gewerbebetriebe, in dem höhere Einspeisungstarife gelten; die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sollten daher entsprechend angepasst werden. Hierzu sei angemerkt, dass dieses Vorbringen für die Berechnung der Schadensspanne nicht maßgeblich sein sollte, da die Untersuchung gezeigt hat, dass die Unionshersteller keine Gewinne erzielen.

(413)

Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird das in den Erwägungsgründen 263 bis 266 der vorläufigen Verordnung beschriebene Verfahren bestätigt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(414)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China eingeführt werden, und zwar gemäß der Regel des niedrigeren Zolls in Höhe der festgestellten Dumpingspannen oder der festgestellten Schadensspannen, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden.

(415)

Es sei darauf hingewiesen, dass parallel zur Antidumpinguntersuchung eine Antisubventionsuntersuchung durchgeführt wurde. Im Hinblick auf die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls und die Tatsache, dass die endgültigen Subventionsspannen niedriger sind als die Schadensbeseitigungsschwelle, wird es für zweckmäßig erachtet, zunächst einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Subventionsspannen und anschließend einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle einzuführen. Somit werden die Sätze, mit denen diese Zölle eingeführt werden, wie folgt festgelegt:

Unternehmen

Subventionsspanne

Dumpingspanne

Schadensbeseitigungsschwelle

Ausgleichszoll

Antidumpingzoll

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd;

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd;

Changzhou Youze Technology Co. Ltd;

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd;

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

3,5 %

90,3 %

48,2 %

3,5 %

44,7 %

Delsolar (Wujiang) Ltd

geringfügig

111,5 %

64,9 %

0,0 %

64,9 %

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

11,5 %

91,9 %

58,2 %

11,5 %

46,7 %

JingAo Solar Co. Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

5,0 %

97,5 %

56,5 %

5,0 %

51,5 %

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

6,5 %

88,1 %

47,7 %

6,5 %

41,2 %

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

6,4 %

53,8 %

33,7 %

6,4 %

27,3 %

RENESOLA ZHEJIANG LTD

RENESOLA JIANGSU LTD

4,6 %

88,1 %

47,7 %

4,6 %

43,1 %

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

4,9 %

73,2 %

46,3 %

4,9 %

41,4 %

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

6,3 %

93,3 %

41,8 %

6,3 %

35,5 %

Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 1239/2013 (18)) dem residualen Zoll unterliegen) (Anhang I)

6,4 %

88,1 %

47,7 %

6,4 %

41,3 %

Andere bei der Antidumpingunter-suchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 dem residualen Zoll unterliegen (Anhang II)

11,5 %

88,1 %

47,7 %

11,5 %

36,2 %

Alle übrigen Unternehmen

11,5 %

111,5 %

64,9 %

11,5 %

53,4 %

(416)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(417)

Nach der Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der gewogene durchschnittliche Zollsatz für die in den Anhängen I und II aufgeführten Unternehmen gegen das WTO-Antidumpingübereinkommen verstoße, da er angeblich auf dem gewogenen Durchschnitt der für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Zellen und Modulen getrennt berechneten Zölle basiere. Diese Beurteilung ist jedoch falsch. Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde ein einheitlicher Zollsatz für all ihre Ausfuhren der betroffenen Ware berechnet — und die Mehrzahl der ausführenden Hersteller führte Zellen und Module aus. Die Beurteilung, dass die Zölle für die ausführenden Hersteller von Zellen und Modulen getrennt berechnet worden seien, ist also nicht korrekt; das Argument muss daher zurückgewiesen werden.

(418)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(419)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern angezeigt, wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze gelten, aktualisiert.

(420)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten.

(421)

Durch die Einführung von Maßnahmen soll es den Herstellern in der Union ermöglicht werden, sich von den schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu erholen. Falls ein anfängliches Ungleichgewicht zwischen dem potenziellen Nutzen für Hersteller in der Union und den Kosten für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union entstünde, könnte es durch eine Steigerung und/oder eine Wiederaufnahme der Produktion in der Union ausgeglichen werden.

(422)

Allerdings könnte die Entwicklung dieses stark schwankenden Marktes dem entworfenen Szenario eines Produktionsanstiegs in der Union zuwiderlaufen. Wie in Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung angegeben, stieg der Unionsverbrauch an Modulen zwischen 2009 und 2011 um 264 %, nur um in den sechs Monaten zwischen 2011 und dem UZ wieder um 43 Prozentpunkte zu sinken. Die Schwankungen des Marktes treten noch deutlicher zutage, wenn man den Zeitraum 2006-2011 betrachtet, in dem der Unionsverbrauch an Modulen von weniger als 1 GW auf fast 20 GW stieg, d. h. um etwa 2 000 % in nur fünf Jahren. Es ist damit zu rechnen, dass der Markt weiter starke Schwankungen aufweist, und in den von Unternehmensverbänden veröffentlichten Prognosen unterschieden sich die verschiedenen Szenarien selbst auf mittlere Sicht, d. h. für den Zeitraum 2014-2015, um 100 % und mehr.

(423)

Aus diesen Gründen wird es angesichts der ungewöhnlichen Umstände für zweckmäßig erachtet, die Geltungsdauer der Maßnahmen auf nur zwei Jahre zu beschränken.

(424)

Dieser Zeitraum sollte dafür ausreichen, dass die Hersteller in der Union ihre Produktion steigern und/oder wiederaufnehmen, während gleichzeitig die Lage anderer Wirtschaftsbeteiligter in der Union nicht nennenswert gefährdet wird. Es wird die Auffassung vertreten, dass ein Zeitraum von zwei Jahren sich am besten für die Untersuchung der Frage eignet, ob die Einführung von Maßnahmen tatsächlich eine Steigerung der europäischen Produktion und dadurch einen Ausgleich der negativen Folgen für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union bewirkt hat.

(425)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Unionshersteller ein, dass die begrenzte Geltungsdauer von 2 Jahren für eine Erholung von der erlittenen Schädigung zu kurz sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, eine Dauer von 2 Jahren würde es den Unionsherstellern nicht erlauben, für das laufende und das kommende Geschäftsjahr Geschäftspläne vorzulegen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Geltungsdauer der Maßnahmen bis Dezember 2015 reicht, was dafür ausreichen sollte, dass die Unionshersteller Geschäftspläne bis 2015 vorlegen können.

(426)

Des Weiteren stellte der Unionshersteller die Gründe, aus denen die Geltungsdauer auf zwei Jahre begrenzt werden sollte, insbesondere die Schwankungen des Marktes, nicht in Frage. Für den Fall, dass die Maßnahmen aufgrund einer veränderten Marktsituation geändert werden müssten, begrüßte der Hersteller sogar ausdrücklich eine Überprüfung. Da die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Marktgegebenheiten in diesem von Schwankungen geprägten Markt innerhalb von zwei Jahren ändern, in der Tat hoch ist, wird es als angemessen erachtet, die Maßnahmen von Anfang an auf zwei Jahre zu begrenzen.

(427)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der Antragsteller unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 424 ein, dass zwei Jahre nicht dafür ausreichen würden, Investitionen in die Produktion zu tätigen. Aufgrund der erheblichen Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union kann die Produktion jedoch auch durch eine bessere Ausnutzung der vorhandenen Kapazität gesteigert werden, was ohne nennenswerte zusätzliche Investitionen machbar sein sollte.

(428)

Der Antragsteller wandte ferner ein, eine Einführung von endgültigen Antidumpingzöllen für einen Zeitraum von zwei Jahren reiche nicht dafür aus, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den schädigenden Auswirkungen des in der Vergangenheit praktizierten Dumpings erholen könne. Bei der Einführung von Antidumpingzöllen dürfen jedoch nicht die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union allein im Blickpunkt stehen, sondern es muss der potenzielle Nutzen für die Hersteller in der Union gegen die Kosten für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union abgewogen werden. Daher wird die Entscheidung, die Maßnahmen auf zwei Jahre zu begrenzen, aufrechterhalten.

(429)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen (endgültige Unterrichtung). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(430)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   Rückwirkung

(431)

Hinsichtlich einer etwaigen rückwirkenden Anwendung von Antidumpingmaßnahmen sind die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung zu prüfen. Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b ist eines der Schlüsselkriterien dafür, dass „zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird“.

(432)

Bei einem Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhren (19) von Modulen und Zellen mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Zeitraum, als diese zollamtlich erfasst wurden (März 2013 — Juni 2013), fallen die Einfuhrvolumina nach dem UZ steil ab. So betrug die durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge an chinesischen Modulen und Zellen im UZ, wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung angegeben, 1 250 MW (20). Zum Vergleich: Im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung war das durchschnittliche Volumen der monatlichen Einfuhren chinesischer Module und Zellen nur etwa halb so hoch.

(433)

Alternativ dazu könnte angesichts der Schwankungen des Marktes der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren relativ anstatt in absoluten Zahlen bewertet werden. Um zu bewerten, ob ein weiterer erheblicher relativer Anstieg der Einfuhren vorliegt, müssen die Einfuhrvolumina mit dem Verbrauch auf dem Unionsmarkt verglichen werden, d. h. der Verbrauch müsste erheblich stärker abgenommen haben als die chinesischen Einfuhren. Da das Volumen der Einfuhren chinesischer Module und Zellen im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung nur halb so groß war wie im UZ, müsste der Verbrauch um deutlich mehr als 50 % gesunken sein. Es liegen zwar keine genauen Informationen über den Verbrauch im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung vor, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass er um mehr als 50 % zurückging.

(434)

Aus diesen Gründen ist das Kriterium des weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt. Es wird daher der Schluss gezogen, dass der endgültige Antidumpingzoll nicht rückwirkend für die Zeit vor dem Geltungsbeginn der vorläufigen Maßnahmen zu erheben ist.

H.   FORM DER MASSNAHMEN

(435)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot eine Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller, darunter ihre verbundenen Unternehmen in der VR China und der Europäischen Union, gemeinsam mit der CCCME eine gemeinsame Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Auch die chinesischen Behörden unterstützten das Verpflichtungsangebot.

(436)

Das Angebot wurde von der Kommission geprüft und mit dem Beschluss 2013/423/EU akzeptiert. Wie bereits in den Erwägungsgründen 3, 4 und 7 des genannten Beschlusses ausgeführt, analysierte die Kommission alle dauerhaften Veränderungen der Marktbedingungen etwa in Bezug auf die derzeitigen Ausfuhrpreise und die Schadensbeseitigungsschwelle, welche den Feststellungen zufolge niedriger war als die Dumpingspanne, um zu bewerten, ob die Preisverpflichtung die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt.

(437)

Nach dem Beschluss 2013/423/EU notifizierten die ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine Änderung ihres ursprünglichen Verpflichtungsangebots. Sie baten um die Möglichkeit einer Überarbeitung, um dem in den Erwägungsgründen 31 und 72 beschriebenen Ausschluss der Wafer von der Warendefinition Rechnung tragen zu können. Darüber hinaus beantragte eine Reihe zusätzlicher Ausführer innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Frist, in die Verpflichtung aufgenommen zu werden.

(438)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigte die Kommission die Annahme der von den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Ausführern angebotenen Verpflichtung im Hinblick auf die endgültigen Zölle.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310081, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd;

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd;

Changzhou Youze Technology Co. Ltd;

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd;

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

44,7 %

B791

Delsolar (Wujiang) Ltd

64,9 %

B792

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

46,7 %

B793

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd

46,7 %

B927

JingAo Solar Co. Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

51,5 %

B794

Jinko Solar Co.Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

41,2 %

B845

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

27,3 %

B795

RENESOLA ZHEJIANG LTD

RENESOLA JIANGSU LTD

43,1 %

B921

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

41,4 %

B796

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

35,5 %

B797

Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013) dem residualen Zoll unterliegen) (Anhang I)

41,3 %

 

Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 dem residualen Zoll unterliegen (Anhang II)

36,2 %

 

Alle übrigen Unternehmen

53,4 %

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

er die in Absatz 1 genannte Ware in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 (Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat,

er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden ist,

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Warenmenge in die Union eingegangen ist,

so kann Absatz 2 geändert werden und der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 41,3 % gilt, aufgenommen werden.

Artikel 2

(1)   Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wafern (die Dicke der Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer) und Modulen oder Paneelen mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China werden freigegeben.

(2)   Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501231200281, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern

a)

ein im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes Unternehmen die vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes verbundenes Unternehmen, und diese Waren entweder für verbundene Unternehmen in der Union, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt, bestimmt sind,

b)

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang III vorgegeben sind –,

c)

für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang IV dieser Verordnung vorgelegt wird und

d)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 4

Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/707/EU genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von den Antidumpingzöllen befreit sind. Bei dieser Rechnung muss es sich um eine Handelsrechnung handeln, die mindestens die in Anhang V bezeichneten Angaben enthält.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 7. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 512 vom 5.6.2013, S. 5).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 2).

(4)  Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L. 209 vom 3.8.2013, S. 26).

(5)  Siehe Seite 214 dieses Amtsblatts.

(6)  Bericht des Berufungsgremiums, Europäische GemeinschaftenMaßnahmen betreffend Asbest und asbesthaltige Produkte, WT/DS135/AB/R, angenommen am 5. April 2001.

(7)  Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) Ltd und andere gegen Rat; Rechtssache T-314/06 Whirlpool Europe gegen Rat.

(8)  ABl. C 269 vom 6.9.2012, S. 5.

(9)  Bezugsnummer CEI/IEC 61730-1:2004.

(10)  Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 (vorl.); Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 (endg.).

(11)  Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) Ltd gegen Rat der Europäischen Union, Randnr. 133.

(12)  Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) Ltd gegen Rat der Europäischen Union, Randnr. 135.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012, ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 1.

(14)  Firstpost, 12. Juni 2013.

(15)  Wissenschafts- und Politikberichte der JRC, PV Status Report 2012, S. 14.

(16)  Indische Einfuhrstatistiken, Warennummer 8541 40 11 Solarzellen/Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln. Die Zahlen sind für das indische Geschäftsjahr angegeben (April bis März). Mengen werden in Stückzahlen angegeben, wobei Zellen und Module zusammengefasst werden. Da der Wert eines Moduls typischerweise etwa 100-mal so hoch liegt wie der einer Zelle, werden die Mengenangaben als nicht zuverlässig angesehen.

(17)  Rechtssache C-16/90, Detlef Nölle gegen Hauptzollamt Bremen-Freihafen, Slg. I-5163.

(18)  Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).

(19)  Da der Zeitraum der zollamtlichen Erfassung erheblich kürzer ist als der UZ, ist ein Vergleich der monatlichen Durchschnittswerte besser geeignet als ein Vergleich der Gesamtvolumina der jeweiligen Zeiträume.

(20)  13 986 MW Module + 1 019 MW Zellen in einem Zeitraum von 12 Monaten.


ANHANG I

Name des Unternehmens

TARIC- Zusatzcode

Anhui Schutten Solar Energy Co., Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co., Ltd.

B801

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co., Ltd

B802

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc.

CSI Cells Co., Ltd

CSI Solar Power (China) Inc.

B805

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

CEEG Nanjing Renewable Energy Co., Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

B809

Chint Solar (Zhejiang) Co., Ltd

B810

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. Ltd

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. Ltd

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. Ltd

B812

CNPV Dongying Solar Power Co., Ltd

B813

CSG PVtech Co., Ltd

B814

DCWATT POWER Co., Ltd

B815

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co., Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co., Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Era Solar Co. Ltd

B818

ET Energy Co.,Ltd

ET Solar Industry Limited

B819

GD Solar Co. Ltd

B820

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co., Ltd

Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co., Ltd

B825

Hanwha SolarOne Co., Ltd

B929

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co., Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. Ltd

B828

Himin Clean Energy Holdings Co., Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co., Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co., Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co., Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co., Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co., Ltd

B834

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp.,Ltd

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co., Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co., Ltd

B836

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltic Technology Co., Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co., Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co., Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co., Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co., Ltd

B841

Jiangyin Hareon Power Co., Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co., Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co, Ltd

B842

Jinggong P-D Shaoxing Solar Energy Tech Co., Ltd

B844

Juli New Energy Co., Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co., Ltd

B847

Kinve Solar Power Co., Ltd (Maanshan)

B849

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL Solar System (Suzhou) Limited

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co., Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

Konca Solar Cell Co., Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co., Ltd

B850 

Lightway Green New Energy Co., Ltd

Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co., Ltd

B851

Motech (Suzhou) Renewable Energy Co., Ltd

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

NICE SUN PV CO. LTD

B854

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co., Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co., Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co., Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co., Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co., Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co., Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co., Ltd

B864

Perlight Solar Co., Ltd

B865

Phono Solar Technology Co., Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY SCIENCE & TECHNOLOGY CO. LTD

B870

BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd

Shanghai BYD Co., Ltd

B871

Shanghai Chaori International Trading Co., Ltd

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co., Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co., Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co., Ltd

B873

Lianyungang Shenzhou New Energy Co., Ltd

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co., Ltd

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

B875

Jiangsu ST-Solar Co., Ltd

Shanghai ST-Solar Co., Ltd

B876

Shanghai Topsolar Green Energy Co., Ltd

B877

Shenzhen Sacred Industry Co., Ltd

B878

Leshan Topray Cell Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Shenzhen Topray Solar Co., Ltd

B880

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

Sopray Energy Co., Ltd

B881

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

B882

TDG Holding Co., Ltd

B884

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co., Ltd

Tianwei New Energy Holdings Co., Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Winsun New Energy Co., Ltd

B887

Wuhu Zhongfu PV Co., Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co., Ltd

B890

Wuxi Solar Innova PV Co., Ltd

B892

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd

Wuxi Taichang Electronic Co., Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co., Ltd

B896

Wuxi LONGi Silicon Materials Co., Ltd

Xi'an LONGi Silicon Materials Corp.

B897

Years Solar Co., Ltd

B898

Yuhuan BLD Solar Technology Co., Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co., Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co., Ltd

B900

Yunnan Tianda Photovoltaic Co., Ltd

B901

Zhangjiagang City SEG PV Co., Ltd

B902

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co., Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co., Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co., Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co., Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co., Ltd

B908

Zhejiang Longbai Photovoltaic Tech Co., Ltd

B909

Zhejiang Mega Solar Energy Co., Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co., Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang SOCO Technology Co., Ltd

B913

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co., Ltd

B914

Zhejiang Tianming Solar Technology Co., Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co., Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co., Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co., Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

Zhongli Talesun Solar Co., Ltd

B922

ZNSHINE PV-TECH CO. LTD

B923

Zytech Engineering Technology Co., Ltd

B924


ANHANG II

Name des Unternehmens

TARIC- Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co., Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co., Ltd

B800

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

TBEA SOLAR CO. LTD

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co., Ltd

B806

Dotec Electric Co., Ltd

B928

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co., Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd.

B821

GS PV Holdings Group

B823

Jiangyin Shine Science and Technology Co., Ltd

B843

King-PV Technology Co., Ltd

B848

Ningbo Best Solar Energy Technology Co., Ltd

B855

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co.,Ltd

B856

Qingdao Jiao Yang Lamping Co., Ltd

B867

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

Shenzhen Sungold Solar Co., Ltd

B879

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

Worldwide Energy and Manufacturing USA Co., Ltd

B888

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co..Ltd

B891

Wuxi UT Solar Technology Co., Ltd

B894

Xiamen Sona Energy Co., Ltd

B895

Zhejiang Fengsheng Electrical Co., Ltd

B903

Zhejiang Yutai Photovoltaic Material Co., Ltd

B930

Zhejiang Sunrupu New Energy Co., Ltd

B915


ANHANG III

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt,

9.

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“


ANHANG IV

AUSFUHRVERPFLICHTUNGSBESCHEINIGUNG

Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die von der CCCME für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen:

1.

Name, Anschrift, Fax- und Telefonnummer der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME),

2.

Name des im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikation der Waren, vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC) (falls zutreffend),

KN-Code,

7.

Genaue Menge (in Einheiten) der Ausfuhren, ausgedrückt in Watt,

8.

Nummer und Ablaufdatum (drei Monate nach Ausstellung) der Bescheinigung,

9.

Name der zuständigen Person in der CCCME, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete gibt folgende Zusicherungen: Diese Bescheinigung wurde für die Direktausfuhr der auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Waren in die Europäische Union ausgestellt und betrifft Verkäufe, für die die Verpflichtung gilt. Die Bescheinigung wurde im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommenen Verpflichtung ausgestellt. Der/die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung nicht übersteigt.“,

10.

Datum,

11.

Unterschrift und Siegel der CCCME.


ANHANG V

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.


5.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 1239/2013

vom 2. Dezember 2013

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 15,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 8. November 2012 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union an („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Das Antisubventionsverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 26. September 2012 von EU ProSun („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die in diesem Fall mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

(3)

Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Der chinesischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die chinesische Regierung nahm dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den Stellungnahmen der chinesischen Regierung, wonach die im Antrag aufgeführten Regelungen nicht anfechtbar seien, wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. Nach den Konsultationen gingen bei der Kommission Beiträge der chinesischen Regierung ein.

1.2.   Paralleles Antidumpingverfahren

(4)

Am 6. September 2012 hatte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China in die Union angekündigt.

(5)

Am 6. Juni 2013 führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission (4) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China ein („vorläufige Antidumpingverordnung“).

(6)

Die Schadensanalysen, die im Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, beruhen auf derselben Definition des Wirtschaftszweigs der Union, der repräsentativen Unionshersteller und des Untersuchungszeitraums und führten, soweit nicht anders angegeben, zu den gleichen Schlussfolgerungen. Dies wurde für angemessen gehalten, um die Schadensanalyse zu straffen und in beiden Verfahren zu übereinstimmenden Feststellungen zu gelangen. Aus diesem Grund wurden bei einem dieser Verfahren abgegebene Stellungnahmen zu Aspekten der Schädigung jeweils bei beiden Verfahren berücksichtigt.

1.3.   Zollamtliche Erfassung

(7)

Im Anschluss an einen vom Antragsteller eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag erließ die Kommission am 1. März 2013 die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 der Kommission (5) zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China ab dem 6. März 2013.

(8)

Einige interessierte Parteien brachten vor, der Beschluss zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren sei unbegründet, da die Kriterien des Artikels 24 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfüllt seien. Diese Vorbringen wurden jedoch nicht durch Nachweise untermauert oder beweiskräftig belegt. Zu dem Zeitpunkt, als entschieden wurde, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, lagen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise vor, die die Notwendigkeit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren rechtfertigten, insbesondere war ein starker Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Werten als auch am Marktanteil gemessen zu verzeichnen. Die diesbezüglichen Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden.

1.4.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Behörden der VR China und die ihr bekannten Einführer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Da davon auszugehen war, dass sehr viele ausführende Hersteller, Unionshersteller und unabhängige Einführer betroffen sein würden, wurden alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den in Erwägungsgrund 38 genannten Untersuchungszeitraum die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware vorzulegen. Diese Informationen wurden nach Artikel 27 der Grundverordnung erbeten, damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen konnte. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(11)

Zunächst übermittelten 121 ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in der VR China die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf die mitarbeitenden Unternehmen entfallen mehr als 80 % der Gesamtmenge der chinesischen Ausfuhren. Auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen und im Einklang mit Artikel 27 der Grundverordnung schlug die Kommission zunächst eine Stichprobe von sieben ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller vor.

(12)

Die ausgewählte Stichprobe von sieben Unternehmensgruppen setzt sich zusammen aus den drei mitarbeitenden Ausführern mit der größten Ausfuhrmenge bei Modulen, den beiden mitarbeitenden Ausführern mit der größten Ausfuhrmenge bei Zellen und den beiden mitarbeitenden Ausführern mit der größten Ausfuhrmenge bei Wafern. Die Stichprobe mit diesen sieben Gruppen ausführender Hersteller diente als Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Subventionierung dieser Gruppen wie auch der Höhe der Subventionierung aller nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung. Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, schloss die Kommission in der endgültigen Phase der Untersuchung Wafer von der Warendefinition aus. Einige Unternehmen wurden auf der Grundlage ihrer größten Ausfuhrmengen von Wafern für die Stichprobe ausgewählt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission diese Unternehmen bereits untersucht und die von ihnen vorgelegten Daten geprüft hatte sowie der Tatsache, dass diese Unternehmen allesamt umfangreiche Ausfuhren von Modulen und/oder Zellen tätigten, wurde es nicht für notwendig erachtet, die Stichprobe zu ändern.

(13)

Die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde letzten Endes auf acht Unternehmen bzw. Gruppen festgelegt. Grund hierfür war, dass Jinko Solar Co. Ltd und Renesola Jiangsu Ltd zunächst als verbundene Unternehmen gemeldet worden waren, sich anschließend jedoch herausstellte, dass dies nicht der Fall war.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und Herstellerverbände wurden über die Auswahl der vorläufigen Stichprobe der Unionshersteller unterrichtet. Diese vorläufige Stichprobe umfasste neun der rund 215 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware; die Unternehmen wurden nach Maßgabe des größten repräsentativen Produktionsvolumens, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, sowie unter Berücksichtigung der Verkaufsmenge und der geografischen Lage ausgewählt. Es wurde sichergestellt, dass in der Stichprobe sowohl vertikal integrierte als auch nicht integrierte Unionshersteller vertreten waren. Interessierte Parteien wurden ferner gebeten, ihren Standpunkt zur vorläufigen Stichprobe darzulegen.

(15)

Mehrere interessierte Parteien erhoben die folgenden Einwände gegen die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller:

i)

Einige Parteien beanstandeten, dass die begrenzten Informationen, die in Bezug auf die vorläufig gebildete Stichprobe übermittelt wurden, unzureichend seien und dass sie deswegen keine aussagekräftigen Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Stichprobe abgeben könnten. Insbesondere kritisierten sie, dass die Identität der Unionshersteller vertraulich behandelt worden sei; sie baten um Offenlegung der Mitgliedstaaten, in denen die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angesiedelt seien; außerdem waren sie der Ansicht, dass der auf die ausgewählten Unionshersteller entfallende Anteil an der Gesamtproduktionsmenge von Fotovoltaikmodulen und Zellen und der auf die einzelnen Stichprobenunternehmen und die Stichprobe insgesamt entfallende Prozentsatz von Produktion und Verkäufen offengelegt werden sollten.

ii)

Die zur Bildung der Stichprobe verwendete Methode wurde mit der Begründung in Frage gestellt, damit würden „drei verschiedene Schritte vermischt“, nämlich die Unterstützung für die Einleitung der Untersuchung, die Definition des Wirtschaftszweigs der Union und das Stichprobenverfahren. Daher sei es unklar, ob der Wirtschaftszweig der Union bereits zum Zeitpunkt der Bildung der Stichprobe definiert gewesen sei, und somit auch, ob die Stichprobe als repräsentativ betrachtet werden könne. Wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Phase der Stichprobenbildung noch nicht definiert gewesen sei, hätten die interessierten Parteien nicht überprüfen können, ob die vorläufige Stichprobe repräsentativ gewesen sei, und ebenso wenig, ob die Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des in Erwägungsgrund 38 definierten Untersuchungszeitraums korrekt bewertet werden könne. Außerdem sei es unangemessen, die vorläufige Stichprobe auf der Grundlage der Antworten auszuwählen, die die Unionshersteller im Rahmen der Prüfung der Unterstützung für die Einleitung der Untersuchung gegeben hätten.

iii)

Des Weiteren wurde vorgebracht, die vorläufige Stichprobe sei ausschließlich aus Unternehmen ausgewählt worden, die ihre Unterstützung für diese Untersuchung zum Ausdruck gebracht hätten.

iv)

Eine Partei führte an, da die vorläufige Stichprobe vertikal integrierte Unternehmen umfasse, werde die Produktionsmenge von Zellen möglicherweise doppelt oder dreifach gezählt, was Zweifel an der Repräsentativität der Stichprobe insgesamt aufkommen lasse. Es wurde gefordert, bei vertikal integrierten Herstellern nur die Produktionsmenge der Module zu zählen, nicht jedoch die Menge der Zellen.

v)

Dieselbe Partei behauptete, die der Stichprobenbildung zugrunde liegenden Daten seien zumindest teilweise unzuverlässig, was sich auf die Repräsentativität der vorläufigen Stichprobe insgesamt auswirken könne.

vi)

Eine Partei übermittelte eine Liste mit angeblich rund 150 weiteren Unionsherstellern der gleichartigen Ware, die nach Ansicht der Partei bei der Auswahl der Stichprobe der Unionshersteller hätten berücksichtigt werden sollen.

(16)

Den Argumenten der Parteien wurde wie folgt begegnet: Die Unionshersteller hatten aufgrund des Risikos von Vergeltungsmaßnahmen beantragt, ihre Namen vertraulich zu behandeln. Es gab nämlich tatsächlich Drohungen gegen Unionshersteller, ihrem Geschäft sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu schaden. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Anträge hinreichend begründet waren, um ihnen stattzugeben. Die Offenlegung des Standorts oder des Produktions- und Verkaufsanteils einzelner in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller könnte die Identität des betreffenden Herstellers leicht erkennen lassen, so dass die diesbezüglichen Ersuchen zurückgewiesen werden mussten.

(17)

Die Kommission hat die Ermittlung der Unterstützung für die Einleitung der Untersuchung, die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Union und die Auswahl der vorläufigen Stichprobe nicht „vermischt“, da diese Schritte unabhängig voneinander vorgenommen wurden und gesondert darüber entschieden wurde. Es wurde nicht dargelegt, inwieweit die Verwendung von Produktions- und Verkaufsdaten, die von den Unionsherstellern im Rahmen der Prüfung der Unterstützung für die Einleitung der Untersuchung vorgelegt wurden, die Repräsentativität der Stichprobe beeinträchtigt haben sollte. Bei der Einleitung war der Wirtschaftszweig der Union nämlich bereits vorläufig definiert. Für die vorläufige Ermittlung der Gesamtproduktion in der Union während des in Erwägungsgrund 38 festgelegten Untersuchungszeitraums wurden alle verfügbaren Informationen über die Unionshersteller einschließlich der im Antrag enthaltenen Informationen und der Daten, die vor der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern und anderen Parteien eingeholt wurden, herangezogen.

(18)

Alle Unionshersteller, die auf die Fragen zur Unterstützung für die Einleitung der Untersuchung antworteten, wurden für die Stichprobe in Betracht gezogen, unabhängig davon, ob sie die Untersuchung unterstützten, ablehnten oder sich nicht dazu äußerten; dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(19)

Die Frage der Doppelt-/Dreifachzählung wurde berücksichtigt, als die vorläufige Stichprobe gebildet wurde. Es stellte sich heraus, dass bei einem Ausschluss der Produktion und der Verkäufe von Zellen der vertikal integrierten Unionshersteller der auf dem freien Markt verkaufte Teil der Zellproduktion nicht berücksichtigt würde. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass ein Ausschluss der Verkäufe von Zellen aus der Gesamtproduktionsmenge nicht unbedingt zu einer repräsentativeren Stichprobe führen würde. Außerdem basierte die Repräsentativität der Stichprobe nicht nur auf der Produktionsmenge, sondern auch auf der geografischen Verteilung und einem ausgewogenen Verhältnis zwischen vertikal integrierten und nicht integrierten Herstellern. Die relative Repräsentativität der Produktionsmenge wurde für jeden einzelnen Typ der gleichartigen Ware berechnet. Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die Methode für die Auswahl der vorläufigen Stichprobe angemessen war, und die Stichprobe wird daher als für den die untersuchte Ware herstellenden Wirtschaftszweig der Union insgesamt repräsentativ erachtet. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Was die Zuverlässigkeit der Daten anbelangt, so wurde die Stichprobe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Stichprobenauswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet, wie in Artikel 27 der Grundverordnung vorgesehen. In Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten, die im Zusammenhang mit der Unterstützung der Einleitung der Untersuchung verwendet wurden, ergaben sich bei der Untersuchung keine Hinweise darauf, dass die vor der Einleitung eingeholten Daten nennenswerte Mängel aufgewiesen hätten. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Grundlage, auf der die vorläufige Stichprobe ausgewählt wurde, hinreichend zuverlässig war. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(20)

In Bezug auf die Liste der rund 150 weiteren Unionshersteller ist darauf hinzuweisen, dass diese Informationen deutlich nach Ablauf der Frist übermittelt wurden, in der interessierte Parteien zur Auswahl der vorläufigen Stichprobe Stellung nehmen und Unionshersteller sich melden und ihre Aufnahme in die Stichprobe beantragen konnten. Im Übrigen waren etwa 30 der in dieser Liste enthaltenen Unionshersteller der Kommission zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung bekannt. Überdies wurden alle Unionshersteller, die sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung meldeten, bei der Bildung der Stichprobe in Betracht gezogen. Aus diesen Gründen wurde die Repräsentativität der Stichprobe nicht beeinträchtigt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(21)

Nach Eingang der Stellungnahmen wurde die Zusammensetzung der Stichprobe geändert, da es Hinweise darauf gab, dass eines der ausgewählten Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, in vollem Umfang mitzuarbeiten. Um die Repräsentativität der Stichprobe auf demselben Niveau zu halten, wurde ein zusätzlicher Unionshersteller ausgewählt. Die geänderte Stichprobe setzte sich somit aus zehn Unternehmen zusammen, die ausgewählt worden waren nach Maßgabe des für die einzelnen Produktionsstufen jeweils größten repräsentativen Volumens, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, sowie unter Berücksichtigung der Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt und der geografischen Lage. Nachdem Wafer von der Definition der betroffenen Ware und somit aus dieser Untersuchung ausgeschlossen worden waren (siehe Erwägungsgründe 42 bis 46 sowie 349), umfasste die Stichprobe acht Unternehmen. Infolgedessen entfielen auf die geänderte Stichprobe der Unionshersteller, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion in der Union, zwischen 18 % und 21 % bei den Modulen und zwischen 17 % und 24 % bei den Zellen, wobei die Stichprobe vertikal integrierte und nicht integrierte Hersteller umfasste. Da eine genaue Prozentangabe die Berechnung der Produktionsmenge des obenerwähnten weiteren Unionsherstellers ermöglichen würde und somit seine Identität bestimmt werden könnte, konnten keine genauen Prozentsätze offengelegt werden.

(22)

Die Unionshersteller, die der Kommission die zur Bildung einer Stichprobe in diesem Antisubventionsverfahren erforderlichen Informationen übermittelten, sind dieselben Unionshersteller, die auch in der parallel geführten Antidumpinguntersuchung sachdienliche Informationen vorlegten. Desgleichen haben alle in der Antidumping–untersuchung für die endgültige Stichprobe ausgewählten Unionshersteller in dieser Antisubventionsuntersuchung die sachdienlichen Informationen vorgelegt, die der Kommission die Auswahl einer Stichprobe ermöglichten. Daher wurde es für angebracht gehalten, dass die endgültigen Stichproben der Unionshersteller in beiden Verfahren identisch waren.

(23)

Die chinesische Regierung brachte erneut vor, es sei nicht gerechtfertigt, die Namen der Antragsteller und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vertraulich zu behandeln. Hierauf sei erwidert, dass die Unionshersteller, wie bereits in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung dargelegt, aufgrund des Risikos von Vergeltungsmaßnahmen beantragt hatten, ihre Namen vertraulich zu behandeln. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Anträge hinreichend begründet waren, um ihnen stattzugeben. Die der Kommission übermittelten Informationen, mit denen untermauert werden sollte, dass ein Risiko von Vergeltungsmaßnahmen bestand, können nicht an Dritte weitergegeben werden, da eine solche Offenlegung dem Zweck des Antrags auf vertrauliche Behandlung zuwiderlaufen würde. Zudem besteht in einem Fall, in dem nach Angaben der chinesischen Regierung ein Unionshersteller seinen Standpunkt revidierte und seine Identität preisgab, indem er vor Gericht Klage gegen die vorläufige Verordnung einreichte, kein Anlass mehr zur Offenlegung von Informationen, auf deren Grundlage Anonymität gewährt worden war, da die Identität ja offengelegt wurde.

(24)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) ihre Argumente bezüglich der bei der Auswahl der vorläufigen Stichprobe der Unionshersteller angewandten Methode. Sie beanstandete insbesondere, die Organe hätten 120 Hersteller unberücksichtigt gelassen. Die Kommission war hierauf bereits in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Im Übrigen wurden die Tätigkeiten der auf der betreffenden Liste verzeichneten Unternehmen von den Organen überprüft. Es stellte sich heraus, dass die Liste hauptsächlich Installateure, Vertriebshändler, verbundene Einführer und ausführende Hersteller in China, Taiwan und Indien umfasste. Mithin war sie nicht geeignet zu belegen, dass die Organe eine erhebliche Zahl von Unionsherstellern übersehen hätten. Zudem stellte die CCCME die Angaben zur Gesamtproduktion der Union nicht in Frage, indem sie andere Zahlen vorgelegt hätte; desgleichen erbrachte sie keinerlei Beweise dafür, dass die Repräsentativität der Stichprobe beeinträchtigt gewesen sein könnte, denn keiner der angeblichen zusätzlichen Unionshersteller wäre, wenn der Kommission die Liste bekannt gewesen wäre, für die Stichprobe ausgewählt worden.

c)   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(25)

Von den rund 250 vom Antragsteller angeführten unabhängigen Einführern, die von der Kommission kontaktiert wurden, beantworteten zwanzig Parteien den der Einleitungs–bekanntmachung beigefügten Stichprobenfragebogen, wobei sich zwölf Antworten auf Module und nur eine auf Zellen bezogen. Darüber hinaus meldeten sich sieben weitere Parteien, die jedoch keine Einfuhren oder Weiterverkäufe der betroffenen Ware angaben. Die Stichprobe wurde nach Artikel 27 der Grundverordnung so gebildet, dass sie sich auf das größte repräsentative Einfuhrvolumen stützte, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf dieser Grundlage wurde eine Stichprobe der unabhängigen Einführer ausgewählt, die sich aus zwei Einführern von Modulen und einem Einführer von Zellen zusammensetzte, auf die etwa 2 % bis 5 % der Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land entfielen. Nach Eingang der beantworteten Fragebogen stellte sich jedoch heraus, dass das Kerngeschäft eines der drei Einführer de facto Solaranlagen waren und nicht der Handel mit der betroffenen Ware. Die Geschäfts–tätigkeit eines zweiten Einführers bestand in der Einfuhr von Modulen und nicht von Zellen. Die Qualität der Informationen in seiner Fragebogenantwort reichte allerdings nicht aus, um in die Analyse der unabhängigen Einführer einbezogen zu werden. Zudem ergab die Untersuchung, dass die meisten Einfuhren der betroffenen Ware über mit den ausführenden Herstellern in der VR China verbundene Unternehmen oder über Installateure oder Projektentwickler auf den Unionsmarkt gelangten.

(26)

Nach der Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen im Zuge der parallel geführten Antidumpinguntersuchung nahm die Kommission Kontakt mit weiteren Einführern auf, die bereits in der Einleitungsphase an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, indem sie die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen über ihre Geschäftstätigkeit in Verbindung mit der untersuchten Ware übermittelt hatten. Die Kommission wollte so ermitteln, ob die Stichprobe der unabhängigen Einführer erweitert werden könnte. Es meldeten sich sechs als unabhängige Einführer eingestufte Unternehmen, die mit der betroffenen Ware handelten (d. h. sie einkauften und weiterverkauften) und bereit waren, an der weiteren Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen sechs antworteten fünf fristgerecht. Von den fünf eingegangenen Antworten waren nur drei so vollständig, dass eine aussagekräftige Bewertung möglich war. Auf dieser Grundlage wurde die Stichprobe der unabhängigen Einführer erweitert und setzte sich nunmehr aus vier Einführern von Modulen zusammen, auf die etwa 2 %-5 % der Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land entfielen. In Anbetracht der Struktur der unabhängigen Einführer, bei denen es sich überwiegend um kleine und mittlere Unternehmen handelte, war es nicht möglich, eine Stichprobe zu bilden, in der ein größerer Anteil repräsentiert wäre, denn den Organen stehen diesbezüglich nur begrenzte Mittel zur Verfügung.

d)   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(27)

Die Kommission sandte Fragebogen an die Vertreter der VR China (darunter spezifische Fragebogen für die China Development Bank, die Export Import Bank of China, die Bank of China, die Bank of Shanghai, Sinosure, weitere einschlägige Finanzinstitute sowie staatliche Hersteller von polykristallinem Silicium (Polysilicium), Glas und Aluminium, die den betroffenen Wirtschaftszweig im Untersuchungszeitraum mit diesen Rohstoffen belieferten), an die acht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, an weitere ausführende Hersteller in der VR China, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, sowie an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer sowie die vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten und deren Verbände, die sich innerhalb der in der Einleitungs–bekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten. Darüber hinaus kontaktierte die Kommission einen repräsentativen Verbraucherverband.

(28)

Antworten gingen ein von der chinesischen Regierung, allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und ihren verbundenen Unternehmen in der VR China, fünf ausführenden Herstellern, die eine individuelle Ermittlung beantragten, von allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, allen in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern in der Union sowie von 21 vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten und dreien ihrer Verbände.

(29)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Subventionierung und der dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unions–interesses benötigte, und prüfte sie. Kontrollbesuche wurden durchgeführt bei den folgenden staatlichen Behörden und Finanzinstituten, den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, einem unabhängigen Einführer, zwei vor- und vier nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, Verbänden und einem unabhängigen Berater:

a)

Regierung der Volksrepublik China

Chinesisches Handelsministerium, Peking, China

Huaxia Bank, Peking, China

China Development Bank, Peking, China

Export Import Bank of China, Peking, China

China Export & Credit Insurance Corporation (SINOSURE), Peking, China

b)

Unionshersteller

acht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

c)

Gruppen ausführender Hersteller (und verbundene Unternehmen) in der VR China

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd, China

Delsolar (Wujiang) Ltd. (Wujiang) Co. Ltd., China

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd., China

JingAo Group, China

Wuxi Suntech Power Co. Ltd, PRC Power Co. Ltd, China

Yingli Green Energy Holding Company, China

Zhejiang Yuhui Solar Energy Source Co. Ltd and Renesola Jiangsu Ltd, China

Jinko Solar Co Ltd, China

d)

Unabhängiger Einführer in der Union

IBC SOLAR AG, Bad Staffelstein, Deutschland

e)

Vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte

Roth & Rau AG, Hohenstein-Ernsthal, Deutschland

WACKER Chemie AG, Burghausen, Deutschland

f)

Nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte

Juwi Solar GmbH, Worrstadt, Deutschland

ValSolar SL, Badajoz, Spanien

Jayme de la Costa, Pedroso, Portugal

Sunedison, Spain Construction, Madrid, Spanien

g)

Verbände

European Photovoltaic Industry Association („EPIA“), Brüssel, Belgien

h)

Unabhängiger Berater

Europressedienst, Bonn, Deutschland

(30)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(31)

Die Association for Affordable Solar Energy (Allianz für bezahlbare Solarenergie, AFASE), in der Einführer und vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte vertreten sind, stellte die Rechtsgrundlage für den Kontrollbesuch beim Europressedienst in Frage, indem sie einwandte, ein unabhängiger Berater sei keine interessierte Partei im Sinne des Artikels 26 der Grundverordnung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Feststellungen nach Möglichkeit stets auf zuverlässigen und nachprüfbaren Daten beruhen sollten. Der Europressedienst hat auf Vertragsbasis Informationen über makroökonomische Indikatoren geliefert. Die Kommission führte gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltung beim Europressedienst einen Kontrollbesuch vor Ort durch, um die Zuverlässigkeit und Korrektheit der Daten zu prüfen, auf die die Kommission ihre Feststellungen stützte.

(32)

Die chinesische Regierung brachte vor, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, was den Zugang zu der zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offen stehenden Akte betreffe, weil i) im nichtvertraulichen Teil der Akte Informationen fehlten, ohne dass hierfür „stichhaltige Gründe“ angegeben oder hinreichend ausführliche Zusammenfassungen geliefert worden seien bzw. ohne dass, als Ausnahmelösung, die Gründe für das Fehlen der nichtvertraulichen Zusammenfassung genannt worden seien, ii) die nichtvertrauliche Zusammenfassung einer vollständigen Fragebogenantwort eines Unionsherstellers fehle und iii) eine übermäßig lange Zeit benötigt worden sei, um die nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten der Unionshersteller den interessierten Parteien zur Verfügung zu stellen.

(33)

i) Zu dem Vorbringen, in der offenen Akte fehlten Informationen, ist anzumerken, dass die interessierte Partei nicht angab, welche Informationen sie meinte. ii) Die Behauptung, die nichtvertrauliche Fassung einer vollständigen Fragebogenantwort sei nicht zur Verfügung gestellt worden, ist unzutreffend. iii) Was die Zeitspanne für die Bereitstellung der nichtvertraulichen Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betrifft, so war der betroffenen Partei erläutert worden, dass die Fragebogen erst nach der Überprüfung ihrer Vollständigkeit und der Plausibilität der Zusammenfassungen in die nichtvertrauliche Akte aufgenommen wurden. Um das Recht der Unionshersteller auf Anonymität zu wahren, wurde zudem sichergestellt, dass die nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogen die Identität des jeweiligen Unionsherstellers tatsächlich nicht erkennen ließen. In einigen Fällen musste die nichtvertrauliche Fassung daher von der jeweiligen Partei, die sie vorgelegt hatte, entsprechend berichtigt werden, bevor sie den anderen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt werden konnten.

(34)

Auf jeden Fall wird die Auffassung vertreten, dass dadurch die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien in keiner Weise beeinträchtigt wurden. Die Kommission hat allen interessierten Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Informationen in der zur Einsichtnahme offenen Akte so rechtzeitig zu äußern, dass ihre Stellungnahmen, soweit sie durch Belege untermauert und gerechtfertigt waren, berücksichtigt werden konnten, bevor in der Untersuchung Schlussfolgerungen gezogen wurden. Die interessierte Partei hatte auch nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung uneingeschränkt Gelegenheit, sich zu den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu äußern. Auch wenn den Unterrichtungen und dem Zugang zu der zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offen stehenden Akte unterschiedliche rechtliche Bestimmungen zugrunde liegen, ist daher festzuhalten, dass die interessierten Parteien ausreichende Gelegenheit hatten, sich zu allen von den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellten Informationen zu äußern. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(35)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung von Ausgleichszöllen auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(36)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.5.   Annahme einer Verpflichtung im Hinblick auf endgültige Zölle

(37)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung erhielt die Kommission ein geändertes Verpflichtungsangebot, das von ausführenden Herstellern gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen unterbreitet wurde und sich auch auf die parallel geführte Antidumpinguntersuchung bezieht. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (6) bestätigte die Kommission die Annahme dieser Verpflichtung.

1.6.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(38)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(39)

Die betroffene Ware wurde in der Einleitungsphase definiert als Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sowie Zellen und Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10, ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht.

(40)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird.

2.2.   Gleichartige Ware

(41)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

2.3.1.   Ausschluss von Wafern

(42)

Interessierte Parteien machten geltend, Wafer sollten von der Warendefinition ausgeschlossen werden, da sie nicht dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufwiesen wie Zellen und Module. Zusätzlich zu den vor der Veröffentlichung der vorläufigen Antidumpingverordnung vorgebrachten Argumenten wurden diesbezüglich später noch zwei weitere Argumente angeführt.

(43)

Zum einen wandten interessierte Parteien ein, Wafer könnten auch für andere Zwecke verwendet werden als für die Herstellung von Zellen, nämlich insbesondere für die Herstellung integrierter Schaltungen und anderer Mikrogeräte. Hierzu ist anzumerken, dass nicht alle Wafer in die Warendefinition dieser Untersuchung einbezogen sind, sondern dass die Untersuchung beschränkt ist auf „Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs“ mit „höchstens 400 Mikrometer Dicke“. Gewiss werden Wafer auch für andere Zwecke verwendet, die Untersuchung erstreckte sich jedoch niemals auf Wafer, die zur Herstellung anderer Waren wie etwa integrierter Schaltungen eingesetzt werden. Zudem meldeten sich keine auf dem Markt für diese andersartigen Typen von Wafern tätigen Hersteller, Einführer oder Verwender mit dem Einwand, ihre Wafer würden der zollamtlichen Erfassung oder vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen. Daher lässt sich der Schluss ziehen, dass diese anderen Wafertypen nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen. Gleichzeitig wird deutlich, dass Wafer nicht zwangsläufig dieselben Endverwendungen haben wie Zellen und Module.

(44)

Zum anderen wurde eingewandt, ein unbearbeiteter Wafer weise keine der wesentlichen elektrischen Eigenschaften auf, durch die sich Solarzellen und -module von anderen Waren unterschieden. Insbesondere hätten Wafer nicht die Fähigkeit, elektrischen Strom aus Sonnenlicht zu erzeugen, was die Schlüsselfunktion von kristallinen Fotovoltaikzellen und -modulen sei.

(45)

Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass ein Wafer erst dann die Fähigkeit zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht erhält, wenn er zu einer Zelle verarbeitet wurde. Bei der Stromerzeugung wird das Licht in lichtabsorbierenden Zellen mit Hilfe von kristallinem Silicium in Strom umgewandelt. Zellen haben einen p-n-Übergang, damit der von der Zelle erzeugte Strom gesammelt und weitergeleitet werden kann. Um Module zu erhalten, werden Zellen mit Flachdrähten oder Metallbändern zu einem Zellenstring zusammengelötet. Diese werden beschichtet. Dazu wird auf der Oberseite meist Glas verwendet und auf der Unterseite eine Folie aus Polymer. Normalerweise wird das Modul für die Montage (z. B. auf Dächern) mit einem Rahmen versehen. Die Module können mit einem Wechselrichter ausgestattet sein.

(46)

In Anbetracht der unterschiedlichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, die im Rahmen der Untersuchung unter anderem als Fähigkeit zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht definiert wurden, wurde letzten Endes der Schluss gezogen, dass Wafer von der Definition der betroffenen Ware und somit aus dieser Untersuchung ausgeschlossen werden sollten.

2.3.2.   Materielle, chemische und technische Eigenschaften sowie Endverwendungen

(47)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, die Untersuchung könne nicht zwei Waren mit unterschiedlichen materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften betreffen; Module und Zellen sollten vielmehr Gegenstand zweier getrennter Untersuchungen sein. Darüber hinaus führten sie an, es sei unklar, ob die Untersuchung eine einzige Ware oder zwei getrennte Waren betreffe, so dass sie ihre Interessen nicht in vollem Umfang verteidigen könnten.

(48)

Die Produktion von Zellen/Modulen erfolgt im Rahmen eines einzigen Herstellungsverfahrens mit mehreren Produktionsschritten. Zellen sind dabei für die Eigenschaften des Endprodukts (d. h. der Module) entscheidend. Wie die Untersuchung ergab, ist die Herstellung von Zellen unmittelbar und ausschließlich auf die Herstellung von Modulen ausgerichtet; Module und Zellen weisen dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften auf (die durch den verwendeten Rohstoff bedingt sind) und haben dieselben grundlegenden Endverwendungen (sie werden zur Verwendung in Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft). Die Leistung der Module steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung der Zellen.

(49)

In der Einleitungsbekanntmachung kam klar zum Ausdruck, dass die untersuchte Ware sich aus Modulen und Zellen zusammensetzt. Die interessierten Parteien konnten ihre Interessen auf der Grundlage der Definition der betroffenen Ware daher in vollem Umfang verteidigen. Aus diesen Gründen wurde die Argumentation zurückgewiesen.

2.3.3.   Andere Einreihung

(50)

Des Weiteren wurde vorgebracht, Module und Zellen könnten nicht als eine einzige Ware angesehen werden, da sie unter mehreren unterschiedlichen achtstelligen KN-Codes, sechsstelligen Unterpositionen und vierstelligen HS-Positionen eingereiht würden. Diesbezüglich sei angemerkt, dass sowohl Zellen als auch Module unter der Tarifposition 8541 40 90 angemeldet werden können, wohingegen die unter die Position 8501 fallenden Tarifpositionen elektrische Generatoren im Allgemeinen und nicht speziell Solarprodukte betreffen. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.3.4.   Mehrwert der Zellen

(51)

Mehrere Parteien brachten vor, der Wert eines Moduls beruhe größtenteils auf der mit der Herstellung der Zelle einhergehenden Wertschöpfung; daher seien Zellen als eine getrennte Ware anzusehen.

(52)

Die Untersuchung ergab, dass die Herstellung der Zellen der technologisch anspruchsvollste Teil des Herstellungsverfahrens ist. Sie zeigte jedoch auch, dass die beiden Verarbeitungsschritte verknüpft sind und dass sich die Wertschöpfung nicht auf eine bestimmte Phase des Herstellungsverfahrens konzentriert, sondern sich über das gesamte Herstellungsverfahren verteilt. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.3.5.   Getrennte Märkte

(53)

Einige interessierte Parteien brachten vor, Module und Zellen hätten getrennte Märkte und sollten daher als unterschiedliche Waren behandelt werden, was auch durch die Tatsache belegt werde, dass zahlreiche Hersteller nicht vertikal integriert seien.

(54)

Module und Zellen können nicht als getrennte Waren angesehen werden, deren Preise nur in Abhängigkeit von den Marktfaktoren schwanken. Ihre Preise hängen vielmehr grundsätzlich voneinander ab und werden vom Preis für polykristallines Silicium beeinflusst. Ebenso wird die betroffene Ware, wie bereits in Erwägungsgrund 49 erläutert, in einem einzigen Herstellungsverfahren mit verschiedenen Schritten hergestellt. Die Tatsache, dass manche Hersteller nicht vertikal integriert sind, ist lediglich auf Geschäftsentscheidungen und Größenvorteile zurückzuführen und ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Das Argument war daher zurückzuweisen.

2.3.6.   Endverwendung und Austauschbarkeit

(55)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, Module und Zellen müssten als getrennte Waren behandelt werden, da sie unterschiedliche Endverwendungen hätten und nicht austauschbar seien.

(56)

Wie bereits erwähnt, ergab die Untersuchung, dass das Verfahren zur Herstellung von Zellen/Modulen ein einziges Herstellungsverfahren darstellt; zwischen verschiedenen Schritten eines einzigen Herstellungsverfahrens stellt sich daher die Frage der Austauschbarkeit nicht. Darüber hinaus weisen Module und Zellen dieselbe Endverwendung auf, nämlich die Umwandlung von Sonnenlicht in Strom, und können mithin nicht zu anderen Verwendungszwecken herangezogen werden.

2.3.7.   Vertriebskanäle

(57)

Eine interessierte Partei argumentierte, Module und Zellen hätten nicht dieselben Vertriebskanäle und sollten daher nicht als eine einzige Ware betrachtet werden. Die Untersuchung ergab, dass Module und Zellen über verschiedene oder dieselben Vertriebskanäle vertrieben werden können. Das Hauptkriterium für die Bestimmung, ob es sich um eine einzige Ware handelt, sind jedoch dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen. In Anbetracht der Erwägungsgründe 47 bis 49 wird daher der Schluss gezogen, dass unterschiedliche Vertriebskanäle nicht als entscheidendes Element betrachtet werden. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden.

2.3.8.   Verbraucherwahrnehmung

(58)

Es wurde vorgebracht, Verbraucher nähmen Module und Zellen ganz unterschiedlich wahr; diese sollten daher nicht als eine einzige Ware angesehen werden.

(59)

Wie bereits oben erwähnt, sind das Hauptkriterium für die Bestimmung, ob es sich um eine einzige Ware handelt, dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen. In Anbetracht der Erwägungsgründe 47 bis 49 wird daher der Schluss gezogen, dass eine andere Verbraucherwahrnehmung nicht als entscheidendes Element betrachtet wird. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden.

2.3.9.   Getrennte Untersuchungen für Zellen und Module

(60)

Interessierte Parteien brachten erneut vor, bei Zellen und Modulen handele es sich nicht um eine einzige Ware, daher müssten sie getrennt bewertet werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Zellen und Module im Gegensatz zu Wafern dieselbe grundlegende Eigenschaft aufweisen, nämlich die Fähigkeit zur Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht. Diese Argumente wurden daher zurückgewiesen.

(61)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Ausführer ein, Zellen allein könnten keinen elektrischen Strom erzeugen. Sie müssten hierzu in Module integriert werden. Hierauf sei erwidert, dass jede Zelle für sich eine Fähigkeit zur Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht von normalerweise rund 4W hat. Diese Energie mag zwar nicht ausreichen für die meisten Anwendungen, für die eine Vielzahl von Zellen zu Modulen zusammengesetzt werden muss, es bedeutet jedoch nicht, dass eine Zelle als solche nicht bereits die Fähigkeit zur Erzeugung von Strom besitzt.

(62)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte ein Ausführer des Weiteren, Zellen seien nicht einfach ein anderer Typ von Modul, sondern eine völlig andere Ware. Tatsächlich ist eine Zelle die Schlüsselkomponente eines Moduls. Als Schlüsselkomponente ist eine Zelle aber eindeutig nicht „eine völlig andere Ware“, da Module und Zellen, wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, dieselbe grundlegende Eigenschaft der Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht aufweisen.

(63)

Dieselbe Partei brachte ferner vor, bei der Auswahl der Stichproben der Unionshersteller und der Ausführer in der VR China sei der Unterschied zwischen Zellen und Modulen berücksichtigt worden. Daher hätten für Module und Zellen unterschiedliche Zollsätze festgelegt werden müssen. Diesbezüglich wird bestätigt, dass der Unterschied zwischen Modulen und Zellen bei der Stichprobenauswahl der Unionshersteller und der chinesischen Ausführer, wie in den Erwägungsgründen 10 und 14 der vorläufigen Antidumping–verordnung erläutert, tatsächlich berücksichtigt wurde. Damit sollte jedoch lediglich die Repräsentativität der Stichprobe gewährleistet werden; es bedeutet nicht, dass Zellen und Module nicht als eine einzige betroffene Ware betrachtet werden sollten oder dass für Zellen und Module getrennte Zollsätze festgesetzt werden sollten. Tatsächlich war die Unterscheidung zwischen Zellen und Modulen bei der Stichprobenauswahl wichtig, um sicherzustellen, dass die Stichprobe für alle Warentypen repräsentativ war. Da hinsichtlich der Frage, ob Zellen und Module als eine einzige Ware oder zwei getrennte Waren betrachtet werden sollten, eine gewisse Unsicherheit herrschte, war es zudem notwendig, für beide Möglichkeiten Repräsentativität zu gewährleisten.

(64)

Ausführende Hersteller brachten vor, dadurch, dass die Verpflichtung unterschiedliche Mindesteinfuhrpreise und -mengen für Zellen und Module beinhalte, werde bestätigt, dass Module und Zellen unterschiedliche Waren seien, für die zwei getrennte Untersuchungen geführt werden müssten. Die unterschiedlichen Mindesteinfuhrpreise sind jedoch lediglich ein Hinweis darauf, dass Zellen und Module unterschiedliche Gruppen von Warentypen sind, die zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden. Daher müssen unterschiedliche Preise festgelegt werden, damit die Mindesteinfuhrpreise sinnvoll sind.

(65)

Die Tatsache, dass Zellen und Module unterschiedliche Gruppen von Warentypen sind, ist im Übrigen als solche nicht relevant für die Definition der betroffenen Ware. Für die Definition der betroffenen Ware reicht es aus, dass die Waren dieselben grundlegenden Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen; dies ist bei Modulen und Zellen der Fall, wie in Erwägungsgrund 46 bzw. 71 ausgeführt.

(66)

Die chinesische Regierung brachte vor, bei der Einschätzung, ob Zellen und Module eine einzige betroffene Ware darstellten, würden einige vom Berufungsgremium in der Rechtssache EG-Asbest  (7) festgelegte Kriterien nicht berücksichtigt. Diese Kriterien werden für die Definition der „gleichartigen Ware“, nicht aber der betroffenen Ware verwendet. Mit anderen Worten, diese Kriterien müssen zur Definition der gleichartigen Ware herangezogen werden, zum Beispiel der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware, die dann anschließend mit der von den ausführenden Herstellern in der VR China ausgeführten betroffenen Ware verglichen wird. Somit sind diese Kriterien für die Definition der betroffenen Ware nicht relevant. Jedenfalls weisen die Organe darauf hin, dass die Anwendung der in der Rechtssache EG-Asbest verwendeten Kriterien auf die Definition der betroffenen Ware im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Das erste und das zweite Kriterium (Eigenschaften, Art und Qualität bzw. Endverwendungen) sind identisch mit den in den vorangegangenen Erwägungsgründen verwendeten Kriterien materielle, chemische und technische Eigenschaften und Endverwendungen. Das dritte Kriterium (Verbrauchergeschmack und -gewohnheiten) ist für den vorliegenden Fall nicht wirklich von Nutzen, da Zellen die Schlüsselkomponenten von Modulen sind; zum vierten Kriterium, der zolltariflichen Einreihung, ist anzumerken, dass sowohl Zellen als auch Module unter der Tarifposition 8541 40 90 angemeldet werden können, wohingegen die unter die Position 8501 fallenden Tarifpositionen elektrische Generatoren im Allgemeinen und nicht speziell Solarprodukte betreffen.

(67)

Andere interessierte Parteien argumentierten, eine objektive Anwendung der vom Gerichtshof in früheren Rechtssachen (8) entwickelten Kriterien führe zu der Schlussfolgerung, dass Module und Zellen unterschiedliche Waren seien. Diesbezüglich sei angemerkt, dass das Gericht lediglich auf einige Kriterien hinwies, die in Betracht gezogen werden können; es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Anwendung aller Kriterien in allen Fällen, da unter Umständen nicht alle relevant sind. Diese Kriterien wurden in den Erwägungsgründen 27 bis 39 der vorläufigen Antidumpingverordnung bewertet, und es wurde festgestellt, dass einige Kriterien im vorliegenden Fall nicht relevant sind. Auch in der Rechtssache Brosmann wurde die Einschätzung, ob unterschiedliche Typen von Schuhen der „betroffenen Ware“ zuzurechnen seien, auf der Grundlage von nur drei Kriterien vorgenommen, die für relevant befunden wurden. Da die interessierten Parteien nicht begründen konnten, warum eine objektive Anwendung der Kriterien zu dem Schluss führen solle, dass Module und Zellen unterschiedliche Waren seien, kann dem Argument nicht gefolgt werden.

(68)

Es sei zudem erneut darauf hingewiesen, dass die grundlegenden Endverwendungen von Zellen und von Modulen dieselben sind, d. h. sie werden zur Verwendung in Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft. Die Leistung der Module steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung der Zellen, wie in Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Antidumpingverordnung dargelegt.

(69)

Eine interessierte Partei brachte vor, nachdem Wafer von der Warendefinition ausgeschlossen worden seien, und in Anbetracht des umfassenden Verarbeitungsprozesses, der erforderlich sei, um aus Zellen Module zu machen, werde das Argument, Zellen und Module hätten dieselben Endverwendungen, auch hierdurch widerlegt. Zudem beruhe die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, auf der Annahme, dass das Herstellungsverfahren für Wafer, Module und Zellen dasselbe sei.

(70)

Zunächst einmal ist es falsch, den Schluss zu ziehen, die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, beruhe auf dem Herstellungsverfahren. Zwar werden beide Feststellungen tatsächlich im selben Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Antidumpingverordnung getroffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass die eine Schlussfolgerung auf der anderen Annahme beruht. Der Ausdruck „darüber hinaus“, mit dem die beiden Feststellungen getrennt werden, macht deutlich, dass die zweite Feststellung nicht auf der ersten aufbaut. Zudem werden die beiden Feststellungen im Zusammenhang mit zwei unterschiedlichen Sachverhalten unter der Überschrift „Endverwendung und Austauschbarkeit“ getroffen. Die erste Feststellung zum Herstellungsverfahren bezieht sich auf die Austauschbarkeit, die zweite Feststellung dagegen bezieht sich auf die Endverwendung. Es ist somit falsch, von der Annahme auszugehen, dass die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, auf der Annahme beruhe, das Herstellungsverfahren für Wafer, Module und Zellen sei dasselbe.

(71)

Was die tatsächliche Endverwendung von Zellen und Modulen betrifft, so wird von den interessierten Parteien nicht in Frage gestellt, dass Module und Zellen zur Verwendung in Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft werden. Die Schlussfolgerung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, wird daher bestätigt.

2.3.10.   Dünnschicht-Produkte

(72)

Eine interessierte Partei wandte ein, Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte sollten in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden, da sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufwiesen.

(73)

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte sind eindeutig von der Warendefinition ausgenommen (siehe Erwägungsgrund 40). Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte haben nämlich andere materielle, chemische und technische Eigenschaften als die betroffene Ware. Sie werden in einem anderen Herstellungsverfahren hergestellt, und zwar nicht aus kristallinem Silicium, das den Hauptrohstoff für die Herstellung von Modulen und Zellen darstellt. Bei ihnen sind der Umwandlungswirkungsgrad und die produzierte Wattzahl niedriger, weshalb sie sich nicht für dieselben Verwendungsarten eignen wie die betroffene Ware. Die Argumentation war daher zurückzuweisen.

2.3.11.   Halbzeug

(74)

Darüber hinaus wurde argumentiert, Zellen sollten als Halbzeug einer Produktionskette betrachtet werden, während Module das Endprodukt darstellten; daher sollten sie nicht als eine einzige Ware angesehen werden.

(75)

Wie bereits oben erwähnt, sind das Hauptkriterium für die Bestimmung, ob es sich um eine einzige Ware handelt, dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen. In Anbetracht der Erwägungsgründe 47 bis 49 wird daher der Schluss gezogen, dass der Unterschied zwischen Halbzeug und Endprodukt nicht als entscheidendes Element betrachtet wird. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden.

2.3.12.   Solarladegeräte

(76)

Eine interessierte Partei verlangte den Ausschluss von ausschließlich zur Ladung von 12-V-Batterien bestimmten Solarpaneelen mit der Begründung, dass sie eine andere Endverwendung aufwiesen als die Module für den Netzanschluss, weil sie eine viel niedrigere Spannung erzeugten und daher für den Netzanschluss nicht geeignet seien.

(77)

Gemäß der Einleitungsbekanntmachung sind Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen, von der untersuchten Ware ausgeschlossen. Module mit mehr als sechs Zellen, die ausschließlich zur Ladung von Batterien bestimmt sind, weisen dieselben grundlegenden Eigenschaften und dieselbe Leistung auf wie die Module für den Netzanschluss. Ihre Leerlaufspannung ist niedriger als die Spannung im Stromkreis von Modulen für den Netzanschluss. Trotz dieses Unterschiedes hat die Untersuchung ergeben, dass dieser Typ von Modulen an das Netz angeschlossen werden kann. Die niedrigere Spannung lässt sich durch größere und/oder mehr Zellen leicht ausgleichen. Daher fallen zum Laden von Batterien bestimmte Module, die aus mehr als sechs Zellen bestehen, unter die Definition der betroffenen Ware.

(78)

Interessierte Parteien brachten ferner vor, die Definition von „Solarladegeräten, die aus weniger als sechs Zellen bestehen“, sei zu eng gefasst und sollte auf Waren mit einer ähnlichen Funktion, die nicht unter diese Definition fielen, ausgeweitet werden, beispielsweise auf Waren von ähnlicher Größe, bei denen eine größere Anzahl kleinerer Zellen verwendet werde.

(79)

Des Weiteren wandten interessierte Parteien ein, die Definition von „Fotovoltaikprodukten aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind“, sei zu eng gefasst, da lediglich das vollständige Elektrogerät ausgeschlossen werde, während Solarkomponenten zur Integration in die Elektrogeräte nicht notwendigerweise ausgeschlossen seien.

(80)

Tatsächlich ergab eine Analyse der von den verschiedenen interessierten Parteien angeführten Argumente, dass es angemessener ist, den Ausschluss dieser Waren auf der Grundlage technischer Normen anstelle der Anzahl der Zellen festzulegen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Definitionen der Norm „IEC 61730-1 Anwendungsklasse C“ besser geeignet sind, um festzulegen, welche Waren von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten.

(81)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen zu dem Ausschluss auf der Grundlage der genannten internationalen Norm ein. Es wurde argumentiert, statt sich auf die Norm zu beziehen, wäre es angemessener, den Ausschluss wie folgt auf der Grundlage der Ausgangsspannung und der Ausgangsleistung festzulegen: „Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind“. Diesem Vorbringen konnte stattgegeben werden, und der Ausschluss wird letztlich gemäß dieser Definition festgelegt.

2.3.13.   Dachintegrierte Solarmodule

(82)

Eine andere interessierte Partei machte geltend, dachintegrierte Solarmodule sollten von der Warendefinition der Untersuchung ausgeschlossen werden, da sie die Funktionalität eines Solarmoduls und die eines Dachziegels oder -schiefers vereinen. Somit seien sie nicht direkt austauschbar mit einem standardmäßigen Solarmodul.

(83)

Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass sowohl Standardmodule als auch das dachintegrierte Solarmodul denselben elektrotechnischen Normen entsprechen müssen. Zudem kann das dachintegrierte Solarmodul zwar nicht einfach durch ein Standardmodul, wohl aber durch ein Standardmodul zusammen mit Dachziegeln oder -schiefern ersetzt werden. Somit weisen diese Waren dieselbe grundlegende technische Eigenschaft auf, nämlich dass sie Strom aus Sonnenlicht erzeugen. Die zusätzliche Funktionalität (die ansonsten vom Dachdeckungsmaterial erfüllt wird) wird nicht als wesentlich erachtet und begründet keinen Ausschluss dachintegerierter Solarmodule von der Warendefinition.

(84)

Nach der endgültigen Offenlegung brachte dieselbe interessierte Partei vor, das Fehlen einer wechselseitigen Austauschbarkeit zwischen dachintegrierten Solarmodulen und Standard-Solarmodulen sei ein Hinweis darauf, dass dachintegrierte Solarmodule von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten; die Partei berief sich dabei auf die Rechtssache Schuhe  (9) im Allgemeinen und nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke („Special Technology Athletic Footwear — STAF“) im Besonderen. Für den Ausschluss von STAF gab es jedoch zahlreiche Gründe, und das Fehlen einer wechselseitigen Austauschbarkeit an sich wurde vom Gericht in der Rechtssache Brosmann  (10) nicht als hinreichender Grund betrachtet; das Gericht bestätigte, dass sehr unterschiedliche Waren wie etwa Straßen- und Wanderschuhe in einer einzigen Antidumpinguntersuchung trotz ihrer Unterschiede als betroffene Ware betrachtet werden können.

(85)

Des Weiteren brachte die interessierte Partei vor, das Fehlen einer Produktion in der EU sowie die Tatsache, dass die interessierte Partei Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums sei, seien eine Bestätigung dafür, dass dachintegrierte Solarmodule innovativ seien und sich von allen anderen Waren unterschieden. Dem ist, erneut unter Verweis auf die von der interessierten Partei erwähnte Rechtssache Schuhe, entgegenzuhalten, dass das Gericht in der Rechtssache Brosmann befand, das Vorbringen, dass „es für diese Art von Schuhen keine Gemeinschaftsproduktion gebe und dass ein Patent bestehe, ist unerheblich“.  (11) Infolgedessen wurden Schuhe mit patentierter Technologie in der genannten Rechtssache als betroffene Ware betrachtet.

(86)

Die interessierte Partei machte ferner geltend, dachintegrierte Solarmodule sollten von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden, da sie zu wesentlich höheren Preisen verkauft würden als Standardmodule. Auch in der Rechtssache Schuhe seien STAF oberhalb eines bestimmten Preises von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen worden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein dachintegriertes Solarmodul, wie in Erwägungsgrund 83 dargelegt, die Funktionalität eines Solarmoduls mit der eines Dachziegels oder -schiefers kombiniert. Ein direkter Preisvergleich ist daher nicht aussagekräftig, da die zusätzliche Funktionalität naturgemäß zu höheren Preisen führt.

(87)

Als Antwort auf dieses Argument brachte die interessierte Partei vor, auf der Grundlage dieser Argumentation wäre es nicht möglich, jemals Preisunterschiede als zusätzlichen Indikator geltend zu machen, der den Ausschluss von der Warendefinition rechtfertige. Diese Interpretation ist indessen zu weit hergeholt. Im vorangegangenen Erwägungsgrund wird lediglich gesagt, dass in diesem besonderen Fall, in dem dachintegrierte Solarmodule die Funktionalität der betroffenen Ware mit der einer anderen Ware (in diesem Fall mit der eines Dachziegels oder -schiefers) kombinieren, der Preis natürlich nicht aussagekräftig ist. Dies bedeutet keineswegs, dass der Preisunterschied in anderen Fällen nicht als nützlicher Indikator herangezogen werden kann, um zu ermitteln, ob eine Ware von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden sollte.

(88)

Schließlich argumentierte die interessierte Partei noch, ihrem Lieferanten von dachintegrierten Solarmodulen solle die Möglichkeit gegeben werden, sich der Mindestpreisverpflichtung anzuschließen. Da jedoch der Ausführer in der VR China bei der Untersuchung offenbar nicht mitarbeitete, kommt er als nicht kooperierende Partei für eine Beteiligung an der Verpflichtung nicht in Betracht. Diesem Vorbringen kann somit nicht stattgegeben werden.

2.3.14.   Monokristalline und polykristalline Zellen

(89)

Eine interessierte Partei wandte ein, es gebe in der Union keine Produktion monokristalliner Zellen, und die von dieser Partei getätigten Ausfuhren monokristalliner Zellen stünden nicht im Wettbewerb mit dem EU-Wirtschaftszweig. Die Untersuchung ergab dagegen, dass in der Union tatsächlich monokristalline Zellen hergestellt wurden. Das Argument wird daher zurückgewiesen. Das Gericht befand jedenfalls in der Rechtssache Brosmann, es sei unerheblich, dass es für einen besonderen Warentyp keine Gemeinschaftsproduktion gebe.

2.3.15.   „Versandt aus“-Klausel

(90)

Einige interessierte Parteien brachten vor, es sei nicht gerechtfertigt, die Untersuchung auf Waren „versandt aus“ der VR China auszuweiten, da das Verfahren nur in Bezug auf Waren mit Ursprung in der VR China eingeleitet worden sei.

(91)

Dem ist entgegenzuhalten, dass aus der VR China versandte Waren bereits in der Einleitungsphase einbezogen waren. In Abschnitt 5 der Einleitungsbekanntmachung heißt es: „Daher werden Unternehmen, die die betroffene Ware zwar aus der Volksrepublik China versenden, jedoch der Auffassung sind, dass Teile dieser Ausfuhren oder sogar die gesamten Ausfuhren ihren zollrechtlichen Ursprung nicht in der Volksrepublik China haben, ersucht, sich im Rahmen der Untersuchung zu melden und alle zweckdienlichen Informationen vorzulegen“. Es ist somit klar, dass alle Unternehmen, die Waren aus der VR China versenden, die Gelegenheit hatten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten. Da in der untersuchten Ware häufig auch Komponenten und Teile aus verschiedenen Ländern verbaut sind, wurde zudem in Abschnitt 5 der Einleitungsbekanntmachung auch angekündigt, dass in diesem Zusammenhang „besondere Bestimmungen festgelegt werden“ könnten.

(92)

Mithin wird die Auffassung vertreten, dass alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ordnungsgemäß darüber unterrichtet wurden, dass möglicherweise besondere Bestimmungen betreffend aus der VR China versandte Waren festgelegt werden können, soweit angezeigt; sie wurden außerdem eingeladen, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Somit wurde die Untersuchung nicht auf „Waren versandt aus der VR China“ ausgeweitet, da diese Waren von Anfang an einbezogen waren.

(93)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, ungeachtet der in Erwägungsgrund 91 genannte Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung sei die Untersuchung auf Waren mit Ursprung in der VR China beschränkt und befasse sich nicht mit den Auswirkungen von aus der VR China versandten Waren.

(94)

Diesbezüglich sei angemerkt, dass in folgenden Schritten vorgegangen wurde, um sicherzustellen, dass sich die Untersuchung auf alle aus der VR China versandten Waren und nicht nur auf die Waren mit Ursprung in der VR China erstreckte:

Alle Unternehmen, die die betroffene Ware aus der VR China versenden, wurden ersucht, sich ungeachtet des Ursprungs der Waren im Rahmen der Untersuchung zu melden.

In Anhang A der Einleitungsbekanntmachung wurden die Ausführer gebeten, Informationen über alle von ihrem jeweiligen Unternehmen hergestellten Waren zu übermitteln. Diese Informationen waren nicht auf Waren mit Ursprung in der VR China beschränkt.

Auf der Grundlage dieser Informationen, die alle Ausfuhren in die EU abdeckten, ungeachtet des Ursprungs der Waren, wurde eine repräsentative Stichprobe ausgewählt.

Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhielten einen Fragebogen für „in die Europäische Union ausführende Hersteller“, und die VR China wurde als „betroffenes Land“, nicht als Ursprungsland bezeichnet. Es war somit klar, dass alle Waren ungeachtet ihres Ursprungs in die Untersuchung einbezogen waren.

(95)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass die Untersuchung alle Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China betraf und dass sich die im Zuge der Untersuchung getroffenen Feststellungen, einschließlich der Feststellungen zu Subventionierung und Schädigung, auf alle Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China beziehen.

(96)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wandten interessierte Parteien ein, der Antrag enthalte nur Anscheinsbeweise in Bezug auf Einfuhren von Solarpaneelen mit Ursprung in der VR China, aber keine in Bezug auf aus der VR China versandte Waren. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Antrag sich tatsächlich auf Waren „aus der VR China“ bezog, wie aus dem mit dem Stempelabdruck versehenen Deckblatt zu ersehen ist, das vom Antragsteller vorgelegt wurde. Diesem Deckblatt geht es in der Akte ein anderes Blatt voran, auf dem tatsächlich die Formulierung „mit Ursprung in der Volksrepublik China“ verwendet wird. Dieses gehörte jedoch nicht zu dem vom Antragsteller vorgelegten Dokument, sondern wurde von den Kommissionsdienststellen als Deckblatt hinzugefügt, wobei anstelle des Titels des Antrags die Bezeichnung der Untersuchung verwendet wurde. Mithin wird die Auffassung vertreten, dass der Antrag alle Waren aus der VR China betraf, ob mit Ursprung in der VR China oder nicht.

(97)

Ausführende Hersteller in der VR China argumentierten des Weiteren, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den ausführenden Herstellern in Drittländern bekannt gewesen sei, dass ihre Waren ebenfalls Gegenstand der Untersuchung sein könnten. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen nicht für Waren gelten, die sich im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT befinden. Ausführende Hersteller, die in der VR China keine Tätigkeit ausüben, sind somit von den Maßnahmen nicht betroffen. Im Übrigen meldeten sich keine ausführenden Hersteller in Drittländern, die angegeben hätten, die von ihnen ausgeführten Waren seien von den Maßnahmen betroffen.

(98)

Dieselben ausführenden Hersteller brachten ferner vor, die ausführenden Hersteller in Drittländern seien nicht gebeten worden, sich zu melden, und hätten keine Gelegenheit erhalten nachzuweisen, dass ihre Waren nicht subventioniert würden. Die Organe sind der Auffassung, dass ausführende Hersteller, die keine Tätigkeit in der VR China ausüben, von den Maßnahmen nicht betroffen sind, da ihre Waren, wenn sie aus der VR China versandt werden, Waren im Durchfuhrverkehr sind. Alle anderen ausführenden Hersteller wurden im Wege der Einleitungsbekanntmachung darüber informiert, dass ihre Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung ist.

2.3.16.   Schlussfolgerung

(99)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird die Warendefinition endgültig wie folgt festgelegt: Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT. Die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht.

(100)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird.

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

3.   SUBVENTIONIERUNG

(101)

Der Antragsteller gab an, dass die VR China ihre Fotovoltaikindustrie in großem Stil subventioniere, und verwies auf eine Reihe von Dokumenten über Maßnahmen und Planungen sowie auf Rechtsvorschriften, die die Grundlage für die staatliche Unterstützung in diesem Wirtschaftszweig bilden. Die Kommission prüfte und analysierte die im Antrag erwähnten Dokumente sowie weitere von der chinesischen Regierung und von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Verlauf der Untersuchung eingereichte Unterlagen; sie stellte fest, dass aus zahlreichen dieser Dokumente tatsächlich hervorgeht, dass die Fotovoltaikindustrie in der VR China in vielen Bereichen bevorzugt behandelt wird.

(102)

Die chinesische Regierung nahm die Fotovoltaikindustrie in ihre Auflistung „strategischer“ Wirtschaftszweige im 12. Fünfjahresplan (12) auf. Ferner gab sie einen besonderen Plan für den Wirtschaftszweig Solare Fotovoltaik (Solarbranche) heraus, der dem allgemeinen 12. Fünfjahresplan untergeordnet ist: den 12. Five-year Plan for the Solar Photovoltaic Industry. In diesem Plan brachte die chinesische Regierung ihre Unterstützung für „übergeordnete Unternehmen“ („superior enterprises  (13) ) und „Schlüsselunternehmen“ („key enterprises“  (14)) zum Ausdruck, verpflichtete sich zur Förderung der Umsetzung verschiedener Maßnahmen zur Unterstützung der Fotovoltaikindustrie („promote the implementation of various photovoltaic support policies“  (15)) und zur allgemeinen Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen in den Bereichen Industrie, Finanzierung, Besteuerung usw. („formulate overall preparation of supporting policies on industry, finance, taxation …“  (16)).

Laut dem Staatsratsbeschluss Nr. 40 soll die chinesische Regierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs Neue Energien tatkräftig unterstützen und die Entwicklung der Solarenergie beschleunigen (17), sind alle Finanzinstitute angewiesen, nur geförderte Projekte (also die Kategorie, zu der die Fotovoltaikprojekte gehören) mit Krediten zu unterstützen, und wird die Umsetzung weiterer Vorzugsregelungen für die geförderten Projekte („other preferential policies on the encouraged projects“  (18)) versprochen. In einem weiteren Beschluss, dem Beschluss des Staatsrats vom 10. Oktober 2010, ist die Rede von einer intensiveren Unterstützung durch fiskalische und finanzielle Maßnahmen („intensity of fiscal and financial policy support“), werden die Finanzinstitute dazu angehalten, die Unterstützung durch Kredite auszuweiten („expand the credit support“), und wird versprochen, die fiskalischen Vorzugsregelungen wie den Risikoausgleich („make use of the fiscal preferential policies such as risk compensation“  (19)) für neue strategische Wirtschaftszweige, zu denen der Wirtschafts–zweig Solare Fotovoltaik gehört, heranzuziehen. Im nationalen Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development) für 2006 bis 2020 wird angekündigt, der Policy-Finanzierung Vorrang zu geben („give the first place to policy finance“), die Finanzinstitute dazu anzuhalten, größere nationale wissenschaftlich-technische Industrialisierungsprojekte mit Darlehen zu Sonderbedingungen zu unterstützen („encourage financial institutions to grant preferential credit support to major national scientific and technological industrialisation projects“) sowie Hightech-Unternehmen bessere und verstärkte Finanzdienstleistungen anzubieten („Encourage financial institutions to improve and strengthen financial services to high-tech enterprises“ ); ferner wird angekündigt, die Steuervergünstigungs–regelungen umzusetzen, um die Entwicklung von Hightech-Unternehmen zu fördern („implement the preferential tax policies to promote the development of high-tech enterprises“) (20).

Auch im Gesetz der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt (Law of the PRC on Scientific and Technological Progress) werden Maßnahmen zur Unterstützung strategischer Wirtschaftszweige einschließlich der Solarbranche aufgezählt. In dem Gesetz heißt es unter anderem, der Staat solle die Finanzinstitute anhalten und dazu anleiten, die Entwicklung von Wirtschaftszweigen der Bereiche Hochtechnologie und neue Technologien durch die Gewährung von Darlehen zu fördern (21), die Policy-orientierten Finanzinstitute werden angewiesen, beim Angebot von Finanzdienstleistungen der Entwicklung von Wirtschaftszweigen der Bereiche Hochtechnologie und neue Technologien Vorrang zu geben (22) und es werden Nachlässe bei Zinsen und Sicherheits–leistungen für die Darlehen („discount interest and guaranty to the loans“), die bestimmten Unternehmen gewährt werden, und Sonderbeihilfen („special aid“) der Policy-orientierten Finanzinstitute für staatlich geförderte Projekte vorgeschrieben (23). Wie diese Maßnahmen praktisch angewandt werden, wird im Folgenden dargelegt.

3.1.   Vorbemerkungen

(103)

Sowohl die chinesische Regierung als auch die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller beantworteten den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen vor Ort zu (24), bei denen die Antworten überprüft werden sollten.

(104)

Was die chinesische Regierung betrifft, so übermittelte ihr die Kommission nach der Analyse der Antworten auf den Fragebogen ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und ein Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs; es folgte ein Schriftwechsel über das Tagesprogramm des Kontrollbesuchs. Die Kommission räumte der chinesischen Regierung ausreichend Zeit für die Ausarbeitung und Vorlage ihrer Darlegungen ein, sofern darum gebeten wurde und dies gerechtfertigt war. So wurde der chinesischen Regierung eine erhebliche Fristverlängerung gewährt, nämlich eine Verlängerung von 30 Tagen für die Beantwortung des Fragebogens, was eine Frist von insgesamt 69 Tagen für die Vorlage des beantworteten Fragebogens ergab; außerdem gestand die Kommission der chinesischen Regierung 25 Tage für die Beantwortung des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen zu. Somit standen der Regierung mehr als drei Monate zur Verfügung, um die von der Kommission angeforderten Informationen vorzulegen.

(105)

Während des Kontrollbesuchs beim chinesischen Handelsministerium in Peking und vier Finanzinstituten (China Development Bank, Export Import Bank of China, Huaxia Bank und Sinosure) bemühte sich die Kommission im Einklang mit den Artikeln 11 und 26 der Grundverordnung um eine Überprüfung der Informationen, die auf der Grundlage der Unterlagen bereitgestellt worden waren, die zur Ausarbeitung der Antworten der chinesischen Regierung gedient hatten. Dabei gelangte die Kommission zunächst zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung der Beantwortung des Fragebogens nicht möglich ist, weil die chinesische Regierung nicht genügend Informationen und Belege vorgelegt hatte. Außerdem wurden bestimmte ausdrücklich angeforderte Informationen nicht vorgelegt, und bestimmte Fragen blieben ganz einfach unbeantwortet. Deshalb wurde die chinesische Regierung auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hingewiesen.

(106)

Zudem behauptete die chinesische Regierung, die Kommission belaste die chinesische Regierung über Gebühr und habe in dem Fragebogen und dem anschließenden Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen irrelevante und unnötige Informationen verlangt.

(107)

Im Hinblick auf die angeforderten Informationen wird darauf hingewiesen, dass die Kommission ausschließlich um Informationen ersucht hatte, die die Behauptungen im Antrag betrafen und im Sinne eines repräsentativen Ergebnisses als notwendig erachtet wurden, und dass sie bei ihren Anfragen konsequent blieb, indem sie während des Untersuchungsverfahrens immer dieselben Daten und Informationen verlangte und die chinesische Regierung aufforderte, die vorgelegten Informationen und ihre Bedeutung für die untersuchten Regelungen zu erläutern. Mit anderen Worten hatte die Kommission im Hinblick auf die im Antrag genannten Subventionsregelungen lediglich um Informationen ersucht, die zu der Einschätzung erforderlich waren, ob Subventionsregelungen für die betroffene Ware bestanden und wie hoch der Subventionsgrad war.

3.2.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(108)

Wie in Erwägungsgrund 105 erwähnt, unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung nach den Kontrollbesuchen vor Ort mit Schreiben vom 23. Mai 2013, sie erwäge, ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die Kommission übermittelte dieses Schreiben, weil sie vorläufig zu dem Schluss gelangt war, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung der Beantwortung des Fragebogens und, des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen sowie weiterer von der chinesischen Regierung im Verlauf dieses Verfahrens vorgelegter Dokumente nicht möglich war, weil die chinesische Regierung nicht genügend Informationen und Belege eingereicht hatte. Darüber hinaus wurde vor Ort festgestellt, dass bestimmte Informationen in der Beantwortung des Fragebogens und den nachfolgend von der chinesischen Regierung vorgelegten Dokumenten vorenthalten wurden, obwohl sie von der Kommission ausdrücklich angefordert worden waren. Außerdem wurden bestimmte Fragen einfach nicht beantwortet. Die mögliche Heranziehung verfügbarer Informationen betraf die staatlichen Pläne, Projekte, verschiedene Rechtsakte und andere Dokumente; Policy Loans zu Sonderbedingungen, sonstige Finanzierungen, Sicherheitsleistungen und Versicherungen; Runderlasse der PBOC; Kontrollbesuche bei Banken; Exportkreditversicherung und Kontrollbesuch bei Sinosure; das „Golden Sun“-Demonstrationsprogramm; Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern; Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle; Bereitstellung von Inputs zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt: Polysilicium, Aluminiumstrangpresserzeugnisse und Glas; Einräumung von Bodennutzungsrechten.

(109)

In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 widersprach die chinesische Regierung der Absicht der Kommission, vorläufig Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden, mit der Begründung, die für die Nichtberücksichtigung der vorgelegten Informationen oder auch nur für das „Ausfüllen von Informationslücken“ erforderlichen Bedingungen seien in diesem Fall nicht erfüllt.

(110)

Der chinesischen Regierung zufolge sollten „Zweifel“ an der Genauigkeit der Informationen, die sich lediglich aus der Tatsache ergäben, dass eingereichte Informationen nicht zur „höchsten“ Zufriedenheit der Kommission überprüft werden konnten, nicht dazu führen, dass diese Informationen unberücksichtigt blieben. Die Kommission stimmt dieser Darstellung nicht zu, da diese nicht der Realität entspricht. So ließ die Kommission keine der vorgelegten Informationen nur deshalb „unberücksichtigt“, weil sie diese beim Kontrollbesuch vor Ort nicht überprüfen konnte. Doch wenn sich die von der chinesischen Regierung abgegebenen Informationen und Erklärungen im Vergleich mit anderen der Kommission vorliegenden Informationen als widersprüchlich und/oder unvollständig erwiesen und es gleichzeitig nicht möglich war, sie beim Kontrollbesuch vor Ort zu überprüfen, konnte die Kommission diese Informationen nicht ohne weiteres übernehmen. Jede einzelne Information wird entsprechend dem Maß, in dem es der chinesischen Regierung an Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt, gebührend gewichtet. Ferner ist anzumerken, dass die Kommission entgegen der Behauptung der chinesischen Regierung nicht das Format, in dem die Informationen vorgelegt wurden, beanstandete, sondern vielmehr deren Ungenauigkeit und/oder Unvollständigkeit.

(111)

Des Weiteren brachte die chinesische Regierung vor, dass einige der von der Kommission angeforderten Informationen eine solche Belastung bedeuteten, dass die Regierung praktisch nicht in der Lage sei, diese Informationen einzureichen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Kommission nur Informationen anforderte, die zur Prüfung der vom Antragsteller behaupteten (und mit Anscheinsbeweisen untermauerten) Angaben erforderlich waren, und der chinesischen Regierung reichlich Zeit und Gelegenheit gab, diese Informationen vorzulegen. Darüber hinaus ist sich die Kommission durchaus bewusst, dass sie aufgrund der zahlreichen detaillierten Angaben des Antragstellers in diesem Fall von der chinesischen Regierung Informationen in erheblichem Umfang anfordern musste. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 104 bis 107 erläutert, war der Umfang der angeforderten Informationen nicht übertrieben, und es war hinreichend Zeit für deren Beibringung zugestanden worden.

(112)

Ferner wies die chinesische Regierung auf den Unterschied zwischen der Nichtberücksichtigung vorgelegter Informationen und der Ergänzung eingegangener Informationen mit aktenkundigen Sachverhalten hin. Die Kommission ist sich dieses Unterschieds völlig bewusst und handelt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Grundverordnung; gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es bei Widersprüchen zwischen den vorgelegten Informationen und denen, die der Kommission zum selben Sachverhalt vorliegen, nicht möglich ist, diese Informationen zu ergänzen. In solchen Fällen (z. B. vorgelegte Informationen zu den Eigentumsverhältnissen von Banken) musste die Kommission entscheiden, welche Informationen verlässlicher sind. Dabei achtete sie darauf, dass die Verwendung verfügbarer Informationen keinen Strafcharakter hat und sich auf tatsächlich verfügbare Informationen stützt.

(113)

Der chinesischen Regierung zufolge hatte die Kommission keinen Grund, die chinesische Regierung als in diesem Fall nichtmitarbeitend zu betrachten, da die Kommission entweder nicht gewusst oder nicht richtig verstanden habe, dass sie hätte erwägen müssen, ob die chinesische Regierung „praktisch in der Lage“ sei, den Anforderungen der Kommission nachzukommen. Nach Einschätzung der chinesischen Regierung stellt die ganze Untersuchung eine zu große Belastung dar, so dass eine Mitarbeit generell unmöglich geworden sei, und die Kommission als untersuchende Behörde habe sich ständig geweigert, mit der chinesischen Regierung an der Minderung dieser Belastung zu arbeiten. Bei dieser Behauptung handelt es sich eindeutig um eine Fehlinterpretation von Tatsachen. Um ihre rechtlichen Verpflichtungen nach Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags unter Beachtung der einschlägigen Entscheidungen der WTO zu erfüllen, forderte die Kommission von der chinesischen Regierung lediglich die Informationen an, die zur Prüfung und Beurteilung der mit ausreichenden Belegen untermauerten Angaben im Antrag erforderlich waren. Sowohl im Begleitschreiben zum Fragebogen als auch im Fragebogen selbst bot die Kommission der chinesischen Regierung Unterstützung an. Auch im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen wurde die Regierung eingeladen, bei Fragen zu den angeforderten Informationen die Kommission zu kontaktieren. Darüber hinaus gewährte die Kommission außerordentlich umfangreiche Fristverlängerungen für die Übermittlung der angeforderten Informationen (siehe Erwägungsgrund 104). Hinzu kommt, dass die Kommission von der chinesischen Regierung in dieser Untersuchung transaktionsspezifische Informationen lediglich im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller anforderte, nicht im Hinblick auf alle Hersteller von Solarpaneelen in China, was den potenziellen Umfang der angeforderten Informationen bedeutend verringerte. Die Kommission stellt fest, dass die chinesische Regierung offenbar Argumente bezüglich der Frage, ob sie praktisch in der Lage sei, Daten vorzulegen, mit anderen Aspekten vermengt.

Geht es beispielsweise um die angeblich übermäßige Anforderung von Informationen über Banken und Finanzinstitute durch die Kommission, stützt die chinesische Regierung ihre Argumentation hauptsächlich auf die angebliche Unzulänglichkeit des Antrags mit der Behauptung, der Antrag basiere auf unrechtmäßigen Feststellungen („illegal determinations“) im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier. Somit scheint sich die Beschwerde der chinesischen Regierung auf die Qualität der Beweise für die Einleitung eines Verfahrens zu beziehen und nicht darauf, ob die Regierung praktisch in der Lage ist, Informationen vorzulegen. Tatsächlich wiederholte die chinesische Regierung in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 ihre Behauptung aus früheren Beiträgen, die Einleitung von Verfahren aufgrund zahlreicher Programme erfülle nicht die Nachweisanforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und die Kommission habe durch die Verfahrenseinleitung aufgrund dieser Programme gegen Artikel 11 Absatz 3 des genannten Übereinkommens verstoßen. Die Kommission beantwortete diese Vorbringen bereits in einem Schreiben und einer Mitteilung an die chinesische Regierung; da in dem Schreiben vom 3. Juni 2013 keine neuen Behauptungen aufgestellt wurden, ist es nicht erforderlich, dieselben Vorbringen in der vorliegenden Verordnung ein zweites Mal zu behandeln.

(114)

Ferner beschwerte sich die chinesische Regierung, die Kommission habe ihr nicht genügend Zeit zur Beantwortung des Fragebogens gelassen. Dies trifft einfach nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 104 erläutert, gewährte die Kommission der chinesischen Regierung umfangreiche Fristverlängerungen, wodurch der Regierung der größtmögliche Zeitrahmen gesetzt wurde, ohne dass dies den rechtzeitigen Abschluss des Falls wesentlich beeinträchtigt hätte. Die für das Ausfüllen des Fragebogens und die Beantwortung des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen zugestandene Zeit übertraf bei weitem die nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschriebene Frist.

(115)

Die chinesische Regierung brachte vor, die Kommission habe ihr Ersuchen um Hilfe ignoriert, als es um die Auslotung der Frage ging, wie notwendig — relativ gesehen — die Beantwortung des Fragebogens ist, wenn man vermeiden will, dass Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei ihrem Vorbringen bezog sich die chinesische Regierung auf ihr Ersuchen an die Kommission, den Zweck bestimmter angeforderter Informationen zu erläutern sowie zu erklären, zu welchen Tatsachenfeststellungen diese führen würden; mit diesem Ersuchen wollte die chinesische Regierung nach eigener Aussage gewährleisten, dass sie ihre praktischen Möglichkeiten für die Mitarbeit voll ausschöpfen und gleichzeitig die wesentlichsten Informationen liefern könnte („ensure that it could cooperate to the best of its practical ability while at the same time providing the most essential information“). Natürlich konnte die Kommission nicht wissen, welche Schlussfolgerungen sie ziehen würde, bevor ihr die eigentlichen Informationen dazu vorgelegt wurden. Ferner behauptet die chinesische Regierung, die Kommission habe den Fragebogen so strukturiert, dass es „funktional unmöglich“ sei, ihn auszufüllen, und die Kommission betreibe damit Ausforschungen. Die Kommission weist diese Behauptungen kategorisch zurück. Wie zuvor erläutert, wurden im Fragebogen nur Informationen angefordert, die für die Feststellung der Kommission erforderlich waren.

(116)

Des Weiteren brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission bestehe auf der Vorlage von Dokumenten, die die Regierung von Gesetzes wegen nicht liefern könne oder deren Vorlage sie von Gesetzes wegen nicht erzwingen könne; in diesem Zusammenhang verwies die chinesische Regierung auf einschlägige Rechtsvorschriften der EU und der WTO, aus denen klar hervorgeht, dass lediglich unwahre oder irreführende Informationen nicht berücksichtigt werden sollen; die Regierung behauptete, sie sei praktisch nicht in der Lage, bestimmte Informationen vorzulegen, die als Staatsgeheimnis oder als anderen Geheimhaltungsvorschriften unterworfene Sachverhalte nach internen Vorschriften einem strikten Verbreitungsverbot unterlägen. Darüber hinaus trug die chinesische Regierung vor, dass die einschlägigen Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO, in denen Wege aufgezeigt werden, wie vertrauliche Informationen untersuchenden Behörden übermittelt werden können und vertrauliche Behandlung zu gewährleisten ist, nicht immer gelten, wenn die Informationen von der Behörde eines Drittlandes, in diesem Fall der chinesischen Regierung, vorzulegen sind. Die chinesische Regierung behauptete auch, die Kommission werde gegen das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs–maßnahmen verstoßen, wenn sie sich weigere, die rechtliche Unterscheidung anzuerkennen, die bei der Frage, ob eine Regierung praktisch zur Vorlage von Informationen in der Lage ist, zwischen Informationen, die die Regierung aus rechtlichen Gründen nicht offenlegen darf, einerseits und anderen Arten vertraulicher Informationen, für die die Regierung im normalen Verlauf einer Untersuchung vertrauliche Behandlung verlangen kann, andererseits getroffen wird.

(117)

Die Kommission ließ keinerlei von der chinesischen Regierung aus welchen Gründen auch immer nicht vorgelegte Informationen unberücksichtigt, denn es ist schlicht nicht möglich, etwas unberücksichtigt zu lassen, das gar nicht vorgelegt wurde. Da die chinesische Regierung aber bestimmte Informationen nicht lieferte oder zur Einsichtnahme zur Verfügung stellte und der Kommission ähnliche Informationen aus anderen Quellen vorlagen (die meisten waren öffentlich zugänglich, sie stammten aber auch von mitarbeitenden ausführenden Herstellern oder waren von bestimmten Banken bei Kontrollbesuchen vorgelegt worden), nahm die Kommission diese Informationen in das Dossier auf und zog sie für ihre Feststellungen heran. Die Kommission widerspricht der Behauptung, die Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO, in denen Wege aufgezeigt werden, wie vertrauliche Informationen untersuchenden Behörden übermittelt werden können und vertrauliche Behandlung zu gewährleisten ist, gälten nicht für die chinesische Regierung. In diesem Zusammenhang bringt die chinesische Regierung vor, dass für Regierungen ein anderes Niveau der Mitarbeit vorzusehen sei als für Ausführer und dass Regierungen ein „Minimum an entgegenkommendem Verhalten“ zustehe, das Ausführer nicht beanspruchen könnten. Im Hinblick auf die Durchführung von Ausgleichszolluntersuchungen lehnt die Kommission dies ab. Für die Zwecke der Grundverordnung ist die chinesische Regierung eine der interessierten Parteien im Verfahren, und gleichzeitig ist die VR China als „interessiertes Mitglied“ an die Bestimmungen und die Entscheidungen der WTO gebunden.

Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung lautet: „Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.“ In Artikel 12 Absatz 7 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen wird ausdrücklich auf die Folgen mangelnder Mitarbeit von Regierungen („interessierten Mitgliedern“) hingewiesen: „Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.“ Wenn das untersuchende Land — in diesem Fall die EU — seine WTO-Rechte in einer Ausgleichszolluntersuchung wahrnimmt und Informationen anfordert, die für die Zwecke der Untersuchung als notwendig angesehen werden, unterliegen Regierungen und Ausführer derselben Verpflichtung zur Mitwirkung. Im Verlauf der Untersuchung verwies die chinesische Regierung häufig auf Vertraulichkeitsregeln, um zu begründen, warum sie zu Prüfzwecken angeforderte Informationen, z. B. die PBOC-Runderlasse, nicht vorlegte. Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung, selbst wenn sie — wie behauptet — diese Informationen aus rechtlichen Gründen nicht offenlegen darf („legally prohibited from releasing such information“), nach wie vor an ihre WTO-Verpflichtungen zur Vorlage der Informationen, die für die Untersuchung als notwendig angesehen werden, gebunden ist. In diesem Zusammenhang können Bestimmungen des kommunalen Rechts oder interne Vorschriften eines WTO-Mitglieds dieses nicht von seinen WTO-Verpflichtungen zur Mitarbeit bei Untersuchungen entbinden; in solchen Kollisionsfällen obliegt es der chinesischen Regierung vorzuschlagen, wie die Informationen für eine angemessene Prüfung zugänglich gemacht werden können. Die chinesische Regierung hat gleichwohl dieses Vorbringen nie wirklich erläutert und in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis vorgelegt (z. B. die Rechtsvorschrift, nach der sie diese Informationen „aus rechtlichen Gründen nicht offenlegen darf“ ).

(118)

Darüber hinaus beanstandete die chinesische Regierung, das Schreiben vom 25. März 2013 zur Ankündigung des Kontrollbesuchs sei nicht detailliert genug gewesen und habe keine spezifischen bei dem Kontrollbesuch vor Ort zu behandelnden Fragen enthalten. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet ist, eine Liste mit sämtlichen Fragen zu übermitteln, die während des Kontrollbesuchs vor Ort gestellt werden (die Kommission hält dies auch nicht für angemessen), dass das Ankündigungsschreiben vom 25. März 2013 aber gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Grundverordnung und den WTO-Verpflichtungen eine sehr spezifische detaillierte Liste der zu behandelnden Themen und Dokumente enthielt. In dem Schreiben wurde jedoch klargestellt, dass diese Liste nicht erschöpfend war und gegebenenfalls weitere Fragen und Belege behandelt würden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die chinesische Regierung dem Inhalt dieses Schreibens zur Ankündigung des Kontrollbesuchs nicht widersprach, sich aber andererseits weigerte, einige nicht ausdrücklich im Schreiben erwähnte Punkte wie Informationen zu den größten Banken in der VR China, Einflussnahme der Kommunistischen Partei Chinas auf das Management bestimmter Banken oder Zugang einiger Banken zu den Währungsreserven des Staatlichen chinesischen Devisenamts zu erörtern, mit der Begründung, auf die Beantwortung von Fragen zu diesen Themen nicht vorbereitet zu sein.

(119)

Außerdem brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission sei während des Kontrollbesuchs vor Ort nicht flexibel gewesen und habe eine Ausschlussfrist für sämtliche Änderungswünsche seitens der chinesischen Regierung festgelegt („fixed a peremptory time-limit in regard to any requests for changes by the GOC“). Ähnlich behauptete die chinesische Regierung auch, die Kommission habe keine der von der Regierung als durchführbar vorgeschlagenen Lösungen bezüglich des Kontrollbesuchs beim nationalen Statistikamt akzeptiert und sich geweigert, den Kontrollbesuch bis zum Montag, dem 22. April 2013, zu verlängern, um dieses Amt zu prüfen. Des Weiteren behauptete die chinesische Regierung, dass die Kommissionsbediensteten ihre Prüfungen praktisch an jedem Arbeitstag mit Verspätung begonnen hätten, weil sie jeweils zu spät gekommen seien.

(120)

Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen unterstreicht die Kommission, dass ihre Bediensteten vor Ort uneingeschränkte und unbedingte Flexibilität bewiesen. Die Kommissionsbediensteten boten mehrfach als Ausnahmelösung an, Unterlagen und Nachweise der chinesischen Regierung, die diese weit nach Abschluss eines bestimmten Themas noch einbringen wollte, auch deutlich über die normale Arbeitszeit hinaus zu prüfen. Dies geschah bei mehreren Gelegenheiten, auch wenn es bedeutete, dass Kommissionsbedienstete zu sehr später Stunde zu anderen Kontrollstandorten fahren müssten und/oder zu Standorten zurückkehren müssten, an denen sie bereits gewesen waren und für die Prüfung von Unterlagen zur Verfügung gestanden hatten. Leider nahm die chinesische Regierung diese Angebote jedoch nicht an, was sehr darauf hindeutet, dass nicht ihr knapper Zeitrahmen oder die mangelnde Prüfungsbereitschaft der Kommission der Grund dafür waren, dass die von der Kommission angeforderten Unterlagen während der normalen Arbeitsstunden nicht beigebracht wurden. Was die Verzögerung zu Beginn des Kontrollbesuchs betrifft, so merkt die Kommission an, dass ihre Bediensteten jeden Tag pünktlich waren; leider kam es jedoch zu Verzögerungen wegen der von der chinesischen Regierung vorgeschriebenen täglichen Registrierungsverfahren beim Zugang zu den verschiedenen Kontrollstandorten oder einfach dadurch, dass die Bediensteten bei der Ankunft an diesen Standorten nicht von Vertretern der chinesischen Regierung begleitet wurden, was zu langen Wartezeiten vor Arbeitsbeginn führte. Ferner hält die Kommission fest, dass die Kontrollbesuche jeden Tag deutlich über die normale Arbeitszeit hinaus andauerten und dass die Nachmittagssitzung des Kontrollbesuchs am ersten Tag von der chinesischen Regierung abgesagt wurde, da die Vertreter des Technologieministeriums beschlossen hatten, nicht am Kontrollbesuch teilzunehmen (siehe Erwägungsgrund 122). Hätte die Regierung die zahlreichen Angebote der Kommissionsbediensteten, Unterlagen auch über die normale Arbeitszeit hinaus zu prüfen, angenommen, hätten die Kontrollbesuche länger gedauert; es lag an der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit, dass dies nicht der Fall war.

(121)

Darüber hinaus stellte die chinesische Regierung die Praxis der Kommission in Frage, keine neuen Unterlagen und Nachweise zu akzeptieren, die nach dem Ende der Kontrollsitzung, zu der sie gehören, geprüft werden müssen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es keinesfalls in der Absicht der Kommission liegt oder lag, auf diese Art und Weise vorgelegte Dokumente von vornherein unberücksichtigt zu lassen. Die Kommission berücksichtigte sämtliche vorgelegten Informationen, analysierte deren Qualität (so wird z. B. der Auszug eines geprüften Jahresabschlusses anders behandelt als eine einfache Excel-Tabelle oder ein einfaches Word-Dokument, deren Zahlen nicht durch offizielle Quellen belegt sind) und gewichtete sie entsprechend, da sie diese Informationen während des Kontrollbesuchs vor Ort nicht prüfen konnte.

(122)

Was die von der chinesischen Regierung im Verlauf der Untersuchung eingereichten sechs Dokumente (25) betrifft, deren Inhalt sie sich während des Kontrollbesuchs zu erörtern weigerte, so brachte die Regierung vor, die Kommission habe keine Grundlage dafür, nach Artikel 28 Grundverordnung Feststellungen anhand der verfügbaren Informationen zu treffen. Des Weiteren beanstandete die chinesische Regierung, die Kommission habe sie nicht dabei unterstützt, die Notwendigkeit der Vorlage dieser Dokumente zu verstehen, und habe die Relevanz der betroffenen Unterlagen nicht bewiesen, obwohl die Regierung die Kommission vor dem Beginn der Prüfung ausdrücklich dazu aufgefordert habe („had specifically invited the Commission before the start of the verification to assist the GOC in understanding the requirement to provide these documents and to demonstrate that that all the documents concerned were relevant“). In diesem Zusammen-hang sei zunächst darauf hingewiesen, dass all diese Unterlagen unmittelbar zu dem betroffenen Wirtschaftszweig gehören (26) und sie daher für den zu prüfenden Bereich äußerst relevant sind.

Sodann ist der von der chinesischen Regierung in ihrem Schreiben an die Kommission vom 11. April 2013 verwendete Wortlaut anders als der, auf den die Regierung in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 verwies. In ihrem Schreiben vom 11. April 2013 äußerte die chinesische Regierung, die Prüfung der besagten Dokumente sei aufgehoben, sofern die Kommission nicht überzeugend nachweisen könne, in welchem Ausmaß diese Unterlagen für die laufende Untersuchung, insbesondere die angeblichen Subventionen, relevant seien („is suspended unless the Commission can convincingly demonstrate to what extent these documents are considered relevant to the current investigation, in particular the alleged subsidies“). Da all diese Dokumente sich unmittelbar auf den betroffenen Wirtschaftszweig und sogar spezielle Subventionsprogramme wie Darlehen zu Sonderbedingungen oder Steuervergünstigungsregelungen beziehen, wie offensichtlich aus dem jeweiligen Wortlaut hervorgeht, war für die Kommission unverständlich, was die Relevanz dieser Dokumente noch weiter hätte untermauern können. Die Kommission war erstaunt, dass für die chinesische Regierung offenbar kein Problem bezüglich der Relevanz dieser Unterlagen bestand, als sie vorgelegt wurden, sondern erst, als die Kommission um Erläuterungen ersuchte.

(123)

In ihrem Schreiben vom 23. Mai 2013 stellte die Kommission fest, dass sie davon abgehalten wurde, die meisten der eingereichten Informationen anhand der Originalunterlagen zu prüfen und diese Informationen mit den Quellen abzugleichen, die zur Vorbereitung der Antworten der chinesischen Regierung bezüglich der Angaben zum Finanzmarkt und den Finanzinstituten in der VR China herangezogen wurden. Die chinesische Regierung wandte ein, die „sehr allgemeine und unspezifische Zitierweise“ zeige, dass die Kommission der Regierung keine Gelegenheit gegeben habe, aussagekräftig Stellung zu nehmen; daher sei es der chinesischen Regierung nicht möglich gewesen, ihr Verteidigungsrecht ordnungsgemäß wahrzunehmen. Diese Behauptung entspricht nicht der Realität. Im Fragebogen stellte die Kommission sehr spezifische Fragen und im Einklang mit der normalen Praxis vieler Untersuchungsbehörden versuchte sie während des Kontrollbesuchs vor Ort, die Antworten der chinesischen Regierung zu prüfen.

(124)

Insbesondere behauptete die chinesische Regierung in ihrer Beantwortung des Fragebogens, die Darlehen an den betroffenen Wirtschaftszweig machten nur einen ganz geringen Teil der insgesamt vergebenen Darlehen aus („the loans to the industry concerned account for very small portion of the total loans granted“). Beispielsweise hätten einige Banken in ihrer Beantwortung der Anlage zum Fragebogen erklärt, auf die Darlehen an den betroffenen Wirtschaftszweig entfielen weniger als 1 % der gesamten Darlehen. Beim Kontrollbesuch konnte die chinesische Regierung diese Behauptung in keiner Weise belegen und verwies die Kommission schlicht an die Banken.

(125)

Die Kommission ersuchte auch um Statistiken über die an den betroffenen Wirtschaftszweig vergebenen Darlehen. Die chinesische Regierung brachte vor, solche Aufzeichnungen nicht zu führen. Als die Kommission fragte, ob die chinesische Regierung versuche, derartige Statistiken zu erstellen, und diese Informationen von den Banken erbat, antwortete der beim Kontrollbesuch anwesende Beamte der CBRC (der Bankenaufsichtsbehörde in der VR China), er wisse darüber nichts, da eine andere Abteilung der CBRC für Statistik zuständig sei. Die chinesische Regierung legte keine der im Fragebogen und wiederholt im Zuge der Anforderung noch fehlender Informationen erbetenen Statistiken vor. Die Kommission gab in ihrem Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs erneut an, dass dieses Thema zur Sprache kommen werde.

(126)

Hinsichtlich der Banken erkundigte sich die Kommission während des Kontrollbesuchs des Weiteren nach der Risiko- und Bonitätsbewertung, der allgemeinen Geschäftslage, der Lage des Managements, der Höhe der Kredite, dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, der Rückzahlungsfähigkeit, den Formen der Sicherheitsleistung und der geschäftlichen Zusammenarbeit zwischen den Banken und den Darlehensnehmern, da die chinesische Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen zu diesen Aspekten Behauptungen aufstellte. Auch hier konnte die Regierung trotz der Bekanntgabe dieser Themen im Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs keine Beweise für ihre eigenen Behauptungen vorlegen und verwies die Kommission an die Banken.

(127)

In ihrer Antwort auf das Anforderungsschreiben übermittelte die chinesische Regierung einige Informationen zum prozentualen Anteil, den der Staat an einigen Banken hält. Festzuhalten ist dabei, dass die chinesische Regierung in ihrer Fragebogenantwort ursprünglich angegeben hatte, sie besitze solche Informationen nicht, und diesbezügliche Angaben erst einreichte, nachdem die Kommission darauf hingewiesen hatte, dass nach Artikel 24 des Gesetzes über Geschäftsbanken die Institute diese Informationen an die CBRC melden müssen. Als die Kommission sich während des Kontrollbesuchs vor Ort nach der Quelle dieser Angaben erkundigte, erklärte der anwesende CBRC-Beamte, er wisse dies nicht, da eine andere CBRC-Abteilung für die Erhebung dieser Daten zuständig sei. In Artikel 2 der Interim Regulations on the Boards of Supervisors in Key State-owned Financial Institutions (provisorischer Vorschriftenkatalog für Aufsichtsräte wichtiger staatlicher Finanzinstitute), übermittelt in der Antwort der EXIM Bank auf das Anforderungsschreiben, heißt es: „the list of state-owned financial institutions to which the State Council dispatches boards of supervisors shall be recommended by the administrative organ for boards of supervisors in state-owned financial institutions“ (die Liste der Finanzinstitute in Staatsbesitz, in die der Staatsrat Aufsichtsräte entsendet, wird vom Verwaltungsorgan für Aufsichtsräte in Finanzinstituten in Staatsbesitz empfohlen). Da sich diese Rechtsvorschrift auf das Verwaltungsorgan für Aufsichtsräte in Finanzinstituten in Staatsbesitz bezieht, scheint der chinesischen Regierung bewusst zu sein, welche Finanzinstitute sich in ihrem Besitz befinden. Gleichwohl konnte die Kommission wegen der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit diese Information nicht überprüfen oder auch nur deren Quelle ermitteln. Aus öffentlich zugänglichen Informationen lässt sich schließen, dass es über die von der chinesischen Regierung in ihrer Antwort auf das Anforderungsschreiben gemeldeten Banken (27) hinaus noch weitere Banken in Staatsbesitz gibt (die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Darlehen gewährten).

(128)

In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 behauptete die chinesische Regierung, die Kommission habe weder in ihrem Fragebogen noch im Anforderungsschreiben „nach den Belegen oder Datenquellen gefragt“ und „behauptet nun plötzlich einen Mangel an Belegen oder Datenquellen“. Um dies richtigzustellen: Die Kommission prüft wie jede andere untersuchende Behörde die von allen Parteien im Verfahren eingereichten Daten, und der chinesischen Regierung war dies bewusst, da die Kommission bereits in ihrem Fragebogen und im Begleitschreiben dazu darauf hingewiesen hatte, dass die Antworten geprüft werden könnten. Darüber hinaus nahm die Kommission in ihrem Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs auch dieses spezielle Thema in das Verzeichnis der während des Besuchs zu behandelnden Fragen (28) auf. Somit stellte die Tatsache, dass die Kommission um Belege für die Äußerungen der chinesischen Regierung ersucht, mit Sicherheit keine Überraschung für die Regierung dar, sondern die übliche, von der Kommission in jedem einzelnen Fall eingehaltene Vorgehensweise.

(129)

Als die Kommission die chinesische Regierung beim Kontrollbesuch um eine Liste der zehn größten Banken in der VR China mit dem jeweils auf diese Banken entfallenden Marktanteil ersuchte, antwortete die CBRC, sie könne diese Informationen vorlegen, die Frage allerdings nicht beantworten, bevor diese schriftlich vorliege. Die Kommission erklärte, dass eine während des Kontrollbesuchs mündlich gestellte Frage genauso gültig ist wie schriftlich eingereichte Fragen, und wies darauf hin, dass die chinesische Regierung bei den anderen mündlich gestellten Fragen auch keine schriftliche Vorlage verlangt hatte. Trotz dieser Klarstellung übermittelte die chinesische Regierung die Information nicht.

(130)

Im Fragebogen forderte die Kommission grundlegende Dokumente zur Gründung der CBRC und deren Mandat an. Die chinesische Regierung legte ein Dokument des nationalen Volkskongresses vor, in dem einfach festgehalten ist, dass die CBRC zu gründen sei. Als die Kommission nachfragte, ob es andere Unterlagen gebe, aus denen das Mandat und der Zweck der CBRC im Einzelnen hervorgehe, erklärte der anwesende CBRC-Beamte, zur CBRC gebe es noch viele weitere Gesetze; wenn die Kommission diese Unterlagen erhalten wolle, hätte sie sie jedoch vor dem Kontrollbesuch anfordern müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission die chinesische Regierung im Fragebogen ersucht hatte, Dokumente vorzulegen, die die Grundlage für die Gründung dieser Behörde bildeten und die Mandatserteilung dokumentierten („provide documents which were the basis for the establishment of this authority and provided it with the mandate“); somit hatte die Kommission diese Unterlagen vor dem Kontrollbesuch angefordert.

(131)

Als die Kommission um Statistiken und Berichte von den Banken ersuchte, die den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern Darlehen für den UZ gewährten, bezog sie sich auf Artikel 33 des Gesetzes der VR China über Regulierung und Aufsicht im Bankwesen („Law of the PRC on Regulation of and Supervision over the Banking Industry“  (29)), dem zufolge die CBRC solche Statistiken erhebt. Der anwesende CBRC-Beamte erklärte, er müsse zunächst eine Erlaubnis von der Rechtsabteilung einholen, aber er legte in dieser Hinsicht bis zum Ende des Kontrollbesuchs keinerlei Informationen vor. Auch hier ist festzuhalten, dass die Kommission diese Informationen im Fragebogen und im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen bereits angefordert und im Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs die Statistik als Prüfungsthema benannt hatte.

(132)

Des Weiteren brachte die chinesische Regierung vor, dass die Angaben im Antrag, chinesische Banken seien öffentliche Stellen, sich auf die einfache Behauptung stützten, der Staat sei Anteilseigner, was wiederum auf „unrechtmäßigen“ Feststellungen („illegal determinations“) im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier basiere. Bei dieser Behauptung handelt es sich um eine Fehlinterpretation des Antrags. Im Antrag bezieht sich der Antragsteller abgesehen von staatlicher Beteiligung u. a. auf die von Banken nach politischen Richtlinien vergebenen Darlehen und auf die Regierungsstellen, die Finanzinstitute anweisen, die Kredit- und Darlehensvergabe an Unternehmen zur Förderung neuer Technologien und Produkte (einschließlich der Fotovoltaikindustrie) zu erhöhen. Die Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier über den Status chinesischer Banken als öffentlicher Stellen stützten sich auf mehr Elemente als die bloßen Besitzverhältnisse (z. B. die staatlichen Eingriffe und die Anweisungen an die Banken im Hinblick auf die direkte Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen an die Papierindustrie im Rahmen staatlicher Pläne); diese Feststellungen stehen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU und der WTO. Darüber hinaus wurden die Feststellungen zum Status der staatseigenen Banken als öffentlichen Stellen auch im Verfahren zu organisch beschichteten Stahlerzeugnissen bestätigt.

(133)

Die chinesische Regierung hielt außerdem an ihrem Vorbringen fest, sie sei praktisch nicht in der Lage, Informationen über die 3 800 in der VR China bestehenden Banken und Finanzinstitute vorzulegen, und die CBRC führe jedenfalls keine Aufzeichnungen über den Prozentanteil staatlicher Beteiligungen an Banken. Es ist der Kommission unverständlich, warum sich die chinesische Regierung im Zusammenhang mit ihrem Besitz an Banken wiederholt auf alle Banken in der VR China bezieht; die angeforderten Informationen waren ausdrücklich auf die Banken beschränkt, an denen die chinesische Regierung direkt oder indirekt beteiligt ist („where the GOC has direct or indirect shareholdership“ (30)). Wie in Erwägungsgrund 127 dargelegt, scheint die Behauptung der chinesischen Regierung, die CBRC (oder eine andere Regierungsbehörde) führe keine Aufzeichnungen über staatliche Beteiligungen an den Banken, im Widerspruch zu mehreren chinesischen Rechtsvorschriften zu stehen.

(134)

In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 wiederholte die chinesische Regierung ihr Vorbringen, sie sei nicht befugt, „unabhängigen Banken“ vertrauliche Informationen abzuverlangen, und verwies auf einen Brief, der in dieser Angelegenheit angeblich an die Banken übermittelt wurde. Es trifft zu, dass die Regierung beim Kontrollbesuch das Original des an die Banken gerichteten Schreibens vorlegte; als die Kommission jedoch um Nachweise bat, aus denen hervorginge, welchen Banken und Finanzinstituten dieser Brief zugeschickt wurde, konnte die Regierung solche Nachweise nicht erbringen. Ferner gab die chinesische Regierung an, einige der in Anhang 7 des Anforderungsschreibens genannten Einrichtungen seien keine Banken. In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass diese Einrichtungen ihr von den ausführenden Herstellern als Institute gemeldet wurden, die diesen Herstellern Darlehen gewährten.

(135)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe im Fragebogen oder in den Anforderungsschreiben die Frage der PBOC-Runderlasse YinFa [2003] und [2004] nie behandelt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission im Ankündigungsschreiben PBOC-Verordnungen, Runderlasse oder interne Unterlagen über die Regulierung der Zinssätze in der VR China („PBOC regulations/circulars/internal documentation concerning interest rates regulation in the PRC“) unter den beim Kontrollbesuch zu behandelnden Themen aufgeführt hatte. Es liegt auf der Hand, dass beide zuvor genannten Runderlasse in diese Kategorie fallen. In ihrer Antwort auf das Anforderungsschreiben der Kommission bezog sich die chinesische Regierung sogar auf einen Artikel auf der Website der PBOC, der einen der Runderlasse erwähnte. Allerdings legte die Regierung keinen einzigen PBOC-Runderlass vor und übermittelte lediglich von der PBOC-Website stammende Informationen, die in Bezug auf die Handhabung der Zinssätze für Darlehen und Einlagen in China unvollständig waren, wenn man sie mit den Runderlassen YinFa [2003] und [2004] vergleicht, die beide im Internet abzurufen sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung die Vorlage dieser Dokumente nicht mit der Begründung verweigerte, sie sei auf eine solche Frage nicht vorbereitet, sondern mit der angeblichen Vertraulichkeit dieser Runderlasse argumentierte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Regierung bezüglich der Vertraulichkeit der PBOC-Runderlasse nicht mit ihrer Praxis in diesem Verfahren im Einklang steht. Mit ihren Anmerkungen zur endgültigen Unterrichtung übermittelte die chinesische Regierung eine vollständige Fassung eines weiteren PBOC-Runderlasses; dies sollte die Behauptung untermauern, die von staatseigenen Geschäftsbanken vergebenen Darlehen zu Sonderbedingungen seien aufgehoben, und die anderweitig behauptete Vertraulichkeit schien hier kein Problem darzustellen. Was die Auszüge von der PBOC-Website betrifft, so nahm sie die Kommission zur Kenntnis und ließ ihren Inhalt nicht unberücksichtigt. Um jedoch umfassend über den Sachverhalt informiert zu sein, forderte die Kommission auch die Angaben in den beiden Runderlassen an, die die von der chinesischen Regierung übermittelten Informationen ergänzten.

3.3.   Individuelle Ermittlung („IE“)

(136)

Sechs mitarbeitende ausführende Hersteller beantragten IE nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung, nämlich die Unternehmen CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd., Jiangsu Runda PV Co., Ltd., Kinve Solar Power Co., Ltd (Maanshan), Phono Solar Technology Co. Ltd., Shandong Linuo Photovoltaic Hi-Tech Co. Ltd. und Shandong Linuo Solar Power Holdings Co. Ltd. Diesen Unternehmen konnte keine individuelle Ermittlung gewährt werden, da dies aufgrund der hohen Zahl angeblicher Subventionsregelungen und des Zeitaufwands der Untersuchung eine zu große Belastung darstellen würde und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern könnte.

3.4.   Spezifische Regelungen

(137)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen ersuchte die Kommission um Informationen zu den folgenden Regelungen, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch staatliche Autorität beinhalten:

i)

Policy Loans zu Sonderbedingungen, sonstige Finanzierungen, Sicherheitsleistungen und Versicherungen

Policy Loans zu Sonderbedingungen,

Bereitstellung von Kreditlinien,

Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite,

Ausfuhrbürgschaften und -versicherungen für Umwelttechnik,

Bevorteilung durch Gewährung des Zugangs zu Offshore-Holdinggesellschaften und Darlehensrückzahlungen durch den Staat,

ii)

Zuschussprogramme

Entwicklungsfonds für Forschungen über Exportprodukte,

Subventionen für die Entwicklung von Programmen für Markenbekanntheit („Famous Brands“ und „China World Top Brand“),

Fonds für die außenwirtschaftliche Expansion von Wirtschaftszweigen in der Provinz Guandong,

Demonstrationsprogramm „The Golden Sun“,

iii)

Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

Das „two free/three half“-Programm für ausländisch kapitalisierte Unternehmen (Foreign-Invested Enterprises, FIE),

Einkommensteuerermäßigung für exportorientierte FIE,

Einkommensteuervergünstigungen für FIE aufgrund des Standorts,

Steuerermäßigung für FIE, die in der VR China hergestellte Anlagen erwerben,

Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in FIE,

Steuererstattungen bei Reinvestition von FIE-Gewinnen in exportorientierte Unternehmen,

Steuervergünstigungsprogramme für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien,

Steuerermäßigung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind,

Einkommensteuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in der nordöstlichen Region,

Steuerprogramme der Provinz Guandong,

iv)

Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle

Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen,

Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in der VR China hergestellten Anlagen durch FIE,

Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen beim Erwerb von Anlagevermögen im Rahmen des Programms zum Ausbau des Außenhandels,

v)

Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Staatliche Bereitstellung von Polysilicium zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt,

Staatliche Bereitstellung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt,

Staatliche Bereitstellung von Glas zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt,

Staatliche Bereitstellung von Strom,

Staatliche Bereitstellung von Grund und Boden sowie Einräumung von Bodennutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

3.4.1.   Policy Loans zu Sonderbedingungen, sonstige Finanzierungen, Sicherheitsleistungen und Versicherungen

a)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Zugrundelegung der verfügbaren Informationen

—   Finanzmarkt und Finanzinstitute in China

(138)

Die Kommission wollte bezüglich der Darlehensvergabe der Banken sowohl an die Industrie insgesamt als auch an den von diesem Verfahren betroffenen Wirtschaftszweig und hinsichtlich der Besitzstruktur der Banken von der chinesischen Regierung wissen, welcher Anteil dieser Darlehen auf Banken entfällt, bei denen die Regierung der größte oder der einzige Anteilseigner ist, bei denen die chinesische Regierung beteiligt ist, ohne der größte Anteilseigner zu sein, bei denen die chinesische Regierung kein Anteilseigner ist, und welcher Anteil auf Banken in ausländischem Besitz entfällt. Die Regierung antwortete, sie führe keine Aufzeichnungen über die Beträge und Prozentanteile der von den Banken in Staatsbesitz vergebenen Darlehen und auch keine Aufzeichnungen über Darlehen an die Fotovoltaikindustrie. Die chinesische Regierung schlug keine alternative Quelle für diese Informationen vor.

(139)

Die Kommission fügte dem ursprünglichen Fragebogen im Antisubventionsverfahren einen besonderen an die Banken/Finanzinstitute gerichteten Fragebogen (Anlage A) bei und ersuchte die chinesische Regierung, diesen an die Banken/Finanzinstitute weiterzuleiten, die dem betroffenen Wirtschaftszweig Darlehen gewährten. Mit der Anlage A sollten die im Antrag vorgebrachten Behauptungen geprüft werden, chinesische Banken in Staatsbesitz seien öffentliche Einrichtungen. Unter anderem erkundigte sich die Kommission nach der Struktur der staatlichen Kontrolle in diesen chinesischen Banken und nach der Verfolgung staatlicher Maßnahmen oder Interessen im Hinblick auf die Fotovoltaikindustrie (d. h. Verwaltungsrat, Gremium der Anteilseigner, Protokolle der Sitzungen von Anteilseignern und Verwaltungsratssitzungen, Nationalität der Anteilseigner/Vorstandsmitglieder, Kreditvergabepolitik und Risikobewertung bezüglich der den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gewährten Darlehen). In ihrer Antwort auf den Fragebogen übermittelte die chinesische Regierung nur für fünf Banken (China Development Bank (CDB), EXIM Bank, Bank of Shanghai, Bank of China (31) und Huaxia Bank) eine Beantwortung der Anlage A. Im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen wiederholte die Kommission ihr ursprüngliches Auskunftsersuchen. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung legte die Kommission ein Verzeichnis von Banken/Finanzinstituten vor, die Darlehen an in die Stichprobe einbezogene Unternehmen vergaben, und forderte die chinesische Regierung erneut auf, die Anlage A an diese Einrichtungen weiterzuleiten. Mit der Antwort auf das Anforderungsschreiben wurden keine weiteren Antworten auf die Anlage A übermittelt.

(140)

Darüber hinaus ersuchte die Kommission um Informationen über die staatliche Beteiligung an den Banken und Finanzinstituten. In ihrer Beantwortung des Fragebogens erklärte die chinesische Regierung, sie führe keine Aufzeichnungen über die Besitzanteile, und gab keinerlei Anregung, wie diese Informationen zu erhalten wären. Als die Kommission in ihrem Anforderungsschreiben darauf hinwies, dass diese Angaben in den Satzungen der Banken zwingend vorgeschrieben und für die chinesische Regierung als Anteilseigner zugänglich sind, reichte die Regierung Informationen über die Beteiligungsstruktur von 16 Banken ein. Abgesehen von den Daten zu fünf Banken, bei denen die chinesische Regierung die jeweiligen Jahresberichte als Quelle angab, lieferte die Regierung keinerlei Beleg für diese Informationen und legte auch nicht offen, aus welcher Datenquelle die Angaben stammten. Hinsichtlich der anderen Banken, die dem betroffenen Wirtschaftszweig Darlehen gewährten, legte die chinesische Regierung keinerlei Informationen über den Umfang ihrer Beteiligung vor. Daher konnte die Kommission die Genauigkeit und Korrektheit der gemeldeten Daten zur Beteiligung des Staats an Banken und anderen Finanzinstituten nicht prüfen.

(141)

Die chinesische Regierung brachte vor, das auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller angewandte Rating BB (als Referenzwert für die Darlehen) sei ausgesprochen ungünstig („extremely unfavourable“) und die Kommission habe nicht erklärt, warum sie in Anbetracht des tatsächlichen Sachverhalts die vorerwähnte Schlussfolgerung als die zutreffende oder sinnvollste betrachtete. Des Weiteren äußerte die chinesische Regierung, diese Methodik komme einem unzulässigen nachteiligen Rückschluss („an impermissible adverse inference“) gleich. Obwohl diese Behauptung im Zusammenhang mit einem früheren Fall (d. h. dem Verfahren zu gestrichenem Feinpapier) und vor der Offenlegung von Informationen über das auf die ausführenden Hersteller aus der Stichprobe in diesem Verfahren angewandte Rating aufgestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission weder in diesem noch in irgendeinem anderen Fall, auf den sich die chinesische Regierung in ihrem Vorbringen bezog, verfügbare nachteilige Informationen („adverse facts available“) zugrunde legte. Die Kommission hatte lediglich angemessene Schlussfolgerungen aus den aktenkundigen Fakten gezogen, aus denen hervorging, dass es an einer ordnungsgemäßen Bewertung von Kreditrisiken mangelte, siehe Erwägungsgründe 175 bis 178. Es sei darauf hingewiesen, dass die chinesische Fotovoltaikindustrie im UZ schwere Verluste verzeichnete; es lag auf der Hand, dass die Finanzlage des Wirtschaftszweigs äußerst schwierig war. Verschiedene Bewertungen des Kreditrisikos, die von Unternehmen aus der Stichprobe eingereicht worden waren, zeigten, dass ein BB-Rating für den gesamten UZ nicht unangemessen war. Aus einigen Kreditrisikobewertungen ging sogar klar hervor, dass mehrere Gruppen mehr oder weniger zahlungsunfähig waren.

—   Kontrollbesuche bei Banken

(142)

In ihrem Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs sah die Kommission die Prüfung von Banken vor, die die Anlage A des Fragebogens beantwortet hatten und einen großen Teil der Darlehen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewährte, d. h. die China Development Bank, die Export-Import Bank of China, die Bank of Shanghai und die Huaxia Bank; das Schreiben enthielt auch ein ausführliches Verzeichnis der Themen, die beim Kontrollbesuch behandelt werden sollten. In dem ursprünglichen, an die chinesische Regierung gerichteten Fragebogen hatte die Kommission bereits klargestellt, dass die in den Fragebogenantworten übermittelten Informationen bei einem Kontrollbesuch vor Ort geprüft werden könnten. In dem Ankündigungsschreiben hatte die Kommission auch erklärt, das die chinesische Regierung gebeten wurde, alle Belege, einschließlich Originalunterlagen und Anträge, zur Verfügung zu stellen, die zur Vorbereitung einer aussagekräftigen Antwort herangezogen worden waren („requested to make all supporting documents available that were used to prepare your substantive response, including original source documents and applications“). Zwei weitere Einrichtungen, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Finanzierungen zu Sonderbedingungen in bedeutendem Maß gewährten, legten entweder keine der angeforderten Informationen vor (Agricultural Bank of China), oder die entsprechenden Informationen wurden ohne Prüfmöglichkeit in ihrem Namen übermittelt (Bank of China).

—   Bank of Shanghai

(143)

In ihrem Ankündigungsschreiben vom 25. März 2013 teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, sie beabsichtige eine Kontrolle der Bank of Shanghai („BoS“), und um den Kontrollbesuch für die Regierung zu erleichtern, bot sie an, den Kontrollbesuch erforderlichenfalls bis zum 22. April 2013 zu verlängern. (32) In ihrer ursprünglichen, auf den 5. April datierten Antwort auf das Ankündigungsschreiben bestätigte die chinesische Regierung nicht, dass die Prüfung der BoS stattfinden werde, erkundigte sich aber, ob die Kommission bereit sei, die Bank of Shanghai an einem anderen Ort zu prüfen als dem, an dem der übrige Kontrollbesuch stattfinden sollte (d. h. Shanghai statt Peking). Um den Kontrollbesuch zu erleichtern, stimmte die Kommission dem ausnahmsweise zu; sie ersuchte die chinesische Regierung jedoch dringend, die Prüfung in Shanghai bis spätestens 9. April (d. h. drei Arbeitstage vor dem Beginn des Kontrollbesuchs in Peking) zu bestätigen, damit das Team die durch diese Änderung in der Planung des Kontrollbesuchs erforderlichen Vorkehrungen treffen konnte. Erst am 11. April (einen Arbeitstag vor dem Beginn des Kontrollbesuchs) bestätigte die chinesische Regierung, dass die BoS für einen Kontrollbesuch am 23. oder 24. April 2013 zur Verfügung stand. Am selben Tag teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass es wegen des späten Eingangs der Bestätigung nicht möglich war, die Planung zu ändern. Außerdem lagen die von der chinesischen Regierung vorgeschlagenen Termine (23. oder 24. April) außerhalb des zwischen der Regierung und der Kommission vereinbarten Zeitraums für die Durchführung des Kontrollbesuchs und sogar noch jenseits der von der Kommission angebotenen Verlängerung. Infolgedessen konnte die Kommission die von der BoS übermittelte Antwort auf die Anlage A und die Informationen über die Darlehen, die diese Bank den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gewährt hatte, nicht prüfen. Daher unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2013, sie erwäge bezüglich der von der BoS eingereichten ungeprüften Informationen die Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009.

(144)

In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 brachte die chinesische Regierung vor, die Prüfung der BoS finde wegen der Inflexibilität der Kommission nicht statt, die Kommission habe keine alternativen Prüftermine vorgeschlagen und es schlicht abgelehnt, die Prüfung der Bank of Shanghai zu erwägen („declined to consider the verification of Bank of Shanghai“). Diese Behauptungen treffen einfach nicht zu. Die Kommission hielt in ihrem Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs eindeutig fest, dass der ursprüngliche Vorschlag darin bestand, die Banken am 17. und 18. April 2013 sowie zusätzlich möglicherweise am 22. April zu prüfen, wobei es der chinesischen Regierung überlassen blieb, angemessene Zeiten für die Besuche bei den Banken während des gesamten Zeitraums des Kontrollbesuchs (d. h. einer Woche zuzüglich eines weiteren Tages) vorzuschlagen. Die chinesische Regierung schlug jedoch zur Prüfung der BoS Termine außerhalb dieses Zeitfensters vor, und dies erst einen Arbeitstag vor dem Beginn des Kontrollbesuchs. Nach Ansicht der Kommission hatte diese mehr als genug Flexibilität bewiesen; insgesamt waren — entgegen der Behauptung der Regierung — sechs alternative Tage zur Prüfung der BoS angeboten worden.

—   Hua Xia Bank

(145)

In ihrem Schreiben vom 23. Mai 2013 unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass bestimmte Teile der Antwort der Huaxia Bank („Huaxia“) auf die Anlage A nicht geprüft werden konnten, nämlich die Beteiligungsstruktur, die Bewertung der Bonität der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und die Risikoprämien, die den verschiedenen Wirtschaftszweigen, insbesondere dem betroffenen Wirtschaftszweig, berechnet wurden.

(146)

In ihrer Antwort vom 3. Juni 2013 behauptete die chinesische Regierung, Huaxia habe die Beteiligungsstruktur erläutert und der Kommission weitere Einzelheiten und Erklärungen über die Anteilseigner übermittelt; die Bewertung der Bonität von Kunden sei durch Rechtsvorschriften zum Bankgeheimnis sowie vertragliche Vereinbarungen zwischen den Banken und deren Kunden geschützt.

(147)

Bezüglich der Beteiligungsstruktur wird darauf hingewiesen, dass Huaxia in ihrer Antwort auf die Anlage A behauptete, sie sei völlig ohne staatliche Anteile („without any government shares“) gegründet worden; die Bank legte keinerlei Informationen über staatliche Beteiligung vor, obwohl die Kommission in der Anlage A ausdrücklich danach fragte. Die Kommission wies darauf hin, dass dies im Widerspruch zu den anderen von der chinesischen Regierung bereitgestellten Informationen steht, und Huaxia räumte ein, einige der Gesellschafter seien in Staatsbesitz; die Bank übermittelte ein Dokument mit Informationen über einige von ihnen auf Chinesisch. Aus den von Huaxia eingereichten Informationen ist immer noch nicht eindeutig ersichtlich, welchen verhältnismäßigen Anteil der Staat an der Bank hat.

(148)

Was die Bonitätsbewertung betrifft, so weist die Kommission darauf hin, dass die Bank ein entsprechendes Dokument für eines der Unternehmen (nach Unkenntlichmachung der Identität des Unternehmens durch einige Modifikationen im Dokument) vorlegen konnte, während die Bank sich hinsichtlich der anderen angeforderten Unterlagen darauf berief, diese seien durch Vertraulichkeitsbestimmungen und vertragliche Vereinbarungen zwischen den Banken und deren Kunden geschützt. Diese unterschiedliche Handhabung ist schwer zu verstehen.

—   Export Import Bank of China

(149)

In ihrem Schreiben vom 23. Mai 2013 unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass die Antworten der Export-Import Bank of China („EXIM“) auf die Anlage A und die Anforderungsschreiben unvollständig waren und dass EXIM bestimmte Unterlagen, die eigens angefordert worden waren, d. h. die Satzung und die vom Staatsrat herausgegebene Bekanntmachung über die Gründung der Export-Import Bank of China oder die Maßnahmen zur Verwaltung des Ausfuhrkredits der Export-Import Bank of China für Hochtechnologieerzeugnisse („Notice of Establishing Export-Import bank of China Issued by the State Council or Measures for the management of Export Sellers's Credit for Hi-Tech products of the Export –Import Bank of China“) nicht eingereicht hatte. Hinsichtlich der Satzung brachte die chinesische Regierung in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 vor, EXIM könne aufgrund interner Vorschriften keine Satzung vorlegen (bei der es sich um ein Dokument der internen Verwaltung handele); die Regierung verwies aber auf die Online-Version, die man angeblich auf dem während des Kontrollbesuchs von der EXIM zur Verfügung gestellten Laptop habe einsehen können. Der Kommission erscheint diese sinnlose Erklärung verwirrend. Wenn das Dokument während des Kontrollbesuchs online abrufbar war, sieht die Kommission keinen Grund, warum es nicht übermittelt werden könnte, wie bereits wiederholt im Fragebogen, im Anforderungs–schreiben und erneut während des Kontrollbesuchs vor Ort verlangt worden war. Dabei trifft die Behauptung, EXIM habe dieses Dokument auf dem Laptop während des Kontrollbesuchs zur Verfügung gestellt, nicht zu. EXIM erklärte, die Kommission solle das Dokument online prüfen; der Kommissionsbeamte wies jedoch darauf hin, dass das Internet am Standort des Kontrollbesuchs nicht zugänglich ist. Außerdem stellte EXIM nicht einmal einen Link zur Online-Version der Satzung zur Verfügung.

(150)

Was die beiden anderen Dokumente angeht, so machte EXIM geltend, sie könnten wegen ihres vertraulichen Charakters und aufgrund interner Vorschriften nicht vorgelegt werden. EXIM selbst hatte in ihrer Antwort auf das Anforderungsschreiben erklärt, sie sei nach der vom Staatsrat herausgegebenen Bekanntmachung über die Gründung der Export-Import Bank of China und der Satzung der Export-Import Bank of China gegründet worden und gemäß diesen Dokumenten tätig („EXIM bank was formed and operates in accordance with The Notice of Establishing Export-Import Bank of China Issued by the State Council and The Articles of Association of Export-Import Bank of China“). Deshalb wurde dies als ein wesentliches Dokument zur Überprüfung der Behauptung im Antrag erachtet, dass EXIM eine öffentliche Einrichtung sei; der Kommission jedoch wurde der Zugang zu diesem Dokument verwehrt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Policy Bank, die CDB, ein ähnliches Dokument zu ihrer Gründung vorlegte und darüber hinaus mehrere weitere Bekanntmachungen des Staatsrats im Zuge dieser Untersuchung eingereicht wurden. Außerdem legte EXIM für ihre Vorbringen zur Vertraulichkeit keinerlei Beweise vor. Wie unter Erwägungsgrund 117 erläutert, können sich Regierungen nicht einfach auf interne Vorschriften berufen, um sich Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und der Grundverordnung zu entziehen. Das Gleiche gilt für die Maßnahmen zur Verwaltung des Ausfuhrkredits der Export-Import Bank of China für Hochtechnologieerzeugnisse (Measures for the management of Export Sellers's Credit for Hi-Tech products of the Export–Import Bank of China); auch hier machte EXIM Vertraulichkeit geltend, ohne Belege vorzuweisen, und weigerte sich sogar, den Zweck dieses Dokuments zu erörtern.

(151)

EXIM übermittelte darüber hinaus auch keine Informationen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats, die mehrfach angefordert worden waren; erklärt wurde dies damit, dass sich die Zusammensetzung der Geschäftsleitung gerade ändere („the composition of the Board of Directors is changing“) und dass die Fragen der Kommission betreffend die Zugehörigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung übergriffig und unangemessen seien („are invasive and inappropriate questions in the context of an anti-subsidy investigation“). Die Tatsache, dass sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ändert, ist nicht relevant für die Zwecke dieser Untersuchung. Entscheidend ist, wie der Staat in den Leitungsgremien der EXIM vertreten ist; die chinesische Regierung und EXIM weigerten sich jedoch, diese Informationen vorzulegen. Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass die KPCh-Mitgliedschaft des Führungspersonals der EXIM (und aller Banken in dieser Angelegenheit) von wesentlicher Bedeutung für die Ermittlung des Umfangs des staatlichen Einflusses auf die Geschäftsführung der Banken ist. In der Verfassung der KPCh heißt es: „The Party must uphold and improve the basic economic system, with public ownership playing a dominant role and different economic sectors developing side by side…“  (33) (die Partei muss das grundlegende Wirtschaftssystem, bei dem Staatsbesitz eine vorherrschende Rolle spielt und sich verschiedene Wirtschaftssektoren nebeneinander entwickeln, aufrechterhalten und verbessern); deshalb wird die Prüfung des Einflusses der KPCh auf EXIM als notwendig für die Zwecke dieser Untersuchung erachtet, insbesondere zur Bewertung des Ausmaßes staatlicher Kontrolle in Banken.

(152)

In Bezug auf die Statistiken über die Ausfuhr verschiedener Kategorien von Erzeugnissen, über die bereits im Fragebogen Informationen angefordert worden waren und zu deren Meldung an die CBRC EXIM rechtlich verpflichtet ist, machte die chinesische Regierung in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 geltend, sie benötige mehr Zeit für die Erstellung dieser Informationen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Kommission diese Angaben bereits im ursprünglichen Fragebogen angefordert hatte und der chinesischen Regierung deshalb mehr als dreieinhalb Monate zur Erstellung dieser Informationen zur Verfügung standen — dennoch legte die Regierung sie nicht vor. EXIM brachte vor, diese Art von Informationen fänden sich in den Jahresberichten; dies ist jedoch unzutreffend. Die Angaben in den von der chinesischen Regierung genannten Jahresberichten umfassen andere Zeiträume als die von der Kommission im Fragebogen und während des Kontrollbesuchs angeforderten Informationen.

(153)

Die chinesische Regierung brachte zu Recht vor, ihre Antwort auf den Fragebogen enthalte unter anderem die Beträge der Exportkredite für die Ausfuhr mechanischer und elektrischer Produkte sowie neuer Hochtechnologieerzeugnisse. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission die Übermittlung dieser Angaben nie bestritten hat. Die Kommission erhob Einwände gegen die Tatsache, dass EXIM, als die Kommission versuchte, diese Zahlen während des Kontrollbesuchs zu überprüfen, keinerlei Belege vorweisen oder auch nur darlegen konnte, woher diese Zahlen stammen. Auch wurde es der Kommission nicht gestattet, die von der chinesischen Regierung bei der Beantwortung des Fragebogens übermittelten Daten über den Anteil der an die Fotovoltaikindustrie vergebenen Ausfuhrkredite zu prüfen. Interessanterweise betrachtete EXIM keine dieser Angaben als vertraulich, aber als die Kommission zu Prüfungszwecken um die Quelldaten ersuchte, weigerte sich EXIM unter Berufung auf das Argument der Vertraulichkeit, diese zugänglich zu machen. EXIM stützte sich auf die gleiche Argumentation in Bezug auf die Beträge der Exportkredite, die in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und mitarbeitenden Herstellern gewährt wurden. Die Bank meldete in der Antwort auf das Anforderungsschreiben entsprechende Zahlen, ließ die Kommission diese aber mit Hinweis auf die Vertraulichkeit nicht prüfen. Letztlich konnte die überwiegende Mehrheit der von EXIM übermittelten Statistiken nicht geprüft werden.

(154)

Darüber hinaus weigerte sich EXIM, die Bonitätseinstufungen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und die zugrunde liegenden Analysen zu erläutern und mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.

—   China Development Bank („CDB“)

(155)

In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 äußerte die chinesische Regierung Besorgnis darüber, dass die Kommission persönliche Fragen über die Zugehörigkeit von Verwaltungsrats–mitgliedern und führenden Mitarbeitern zu politischen Parteien stelle („personal questions concerning the political party affiliations of members of the Boards and senior management“). Dies ist nicht richtig. Die Fragen hinsichtlich der Verbindungen von Verwaltungsratsmitgliedern und führenden Mitarbeitern zur KPCh waren rein technischer Natur und wurden, wie unter Erwägungsgrund 151 erläutert, als ein Beitrag zur Ermittlung der Rolle der KPCh in der chinesischen Wirtschaft gestellt.

(156)

Während des Kontrollbesuchs versuchte die Kommission die Bonitätsbewertung der ausführenden Hersteller in der Stichprobe zu prüfen. CDB übermittelte einige allgemeine Informationen, weigerte sich aber, Angaben in Verbindung mit der Bonitätsbewertung der ausführenden Hersteller in der Stichprobe oder auch nur den Bericht über die Risikobewertung der Fotovoltaikindustrie offenzulegen.

(157)

In ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen übermittelte CDB eine Zahl zur Risikoprämie, die für den betroffenen Wirtschaftszweig berechnet wird. Während des Kontrollbesuchs korrigierte CDB ihre diesbezügliche Antwort, legte aber keine Nachweise für diese Zahl vor und erklärte auch nicht, worauf diese beruhe, obwohl die Kommission während des Besuchs wiederholt danach fragte.

b)   Chinesische staatseigene Banken sind öffentliche Körperschaften

(158)

Der Antragsteller macht geltend, staatseigene Geschäftsbanken seien öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung.

(159)

Das Berufungsgremium der Welthandelsorganisation definierte in seinem Bericht „Vereinigte Staaten — Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in China“ (34) (Bericht des Berufungsgremiums) eine öffentliche Körperschaft als eine Einrichtung, die staatliche Autorität besitzt, ausübt oder mit dieser ausgestattet ist. Nach dem Bericht des Berufungsgremiums können Beweise dafür, dass der Staat eine bedeutende Kontrolle über ein Unternehmen und seine Geschäftsführung ausübt, untermauern, dass die betreffende Einrichtung staatliche Autorität besitzt und diese bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausübt. Wenn sich aus dem Beweismaterial viele förmliche Indizien der staatlichen Kontrolle ergeben und auch Anzeichen dafür vorliegen, dass die Kontrolle in bedeutender Weise ausgeübt wurde, dann können diese Nachweise den Rückschluss gestatten, dass die betreffende Einrichtung staatliche Autorität ausübt. (35) Im Bericht des Berufungsgremiums heißt es ferner, dass öffentliche Stellen sich durch die „Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben“ (36) auszeichnen, die „gewöhnlich als Teil der staatlichen Praxis in der Rechtsordnung des betreffenden Mitglieds betrachtet“ (37) werden.

(160)

Der Schwerpunkt der nachstehenden Untersuchung liegt auf der Frage, ob die betreffenden staatseigenen Geschäftsbanken Aufgaben wahrnehmen, die gewöhnlich als Teil der staatlichen Praxis in China betrachtet werden; sollte dies der Fall sein, stellt sich die Frage, ob sie dabei staatliche Autorität ausüben. Die Untersuchung ergab, dass der chinesische Finanzmarkt durch staatliche Eingriffe gekennzeichnet ist, da sich die meisten größeren Banken in Staatsbesitz befinden. Die chinesischen Behörden legten nur in sehr beschränktem Umfang Informationen über Beteiligungen/Eigentum an Banken in der VR China vor. Wie jedoch weiter unten ausgeführt wird, stellte die Kommission die verfügbaren Informationen zusammen, um zu einer repräsentativen Feststellung zu gelangen. Bei der Durchführung ihrer Analyse, ob die Banken Körperschaften sind, die staatliche Autorität besitzen, ausüben oder mit dieser ausgestattet sind (öffentliche Körperschaften), erbat die Kommission ebenfalls Auskunft nicht nur in Bezug auf die staatliche Beteiligung an den Banken, sondern auch auf andere Merkmale wie die Präsenz des Staates im Verwaltungsrat, die staatliche Kontrolle über die Tätigkeiten der Verwaltungsratsmitglieder, die Verfolgung staatlicher Maßnahmen oder Interessen und auf die Frage, ob Einheiten wurden per Gesetz geschaffen wurden.

(161)

Aus den vorliegenden Informationen wird geschlossen, dass die staatseigenen Banken in der VR China den höchsten Marktanteil besitzen und den chinesischen Finanzmarkt dominieren. Nach Angaben der Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor der VR China (38) dürfte der Anteil der staatseigenen Banken mehr als zwei Drittel betragen. Zum selben Thema wurde im Zuge der Überprüfung der Handelspolitik Chinas durch die WTO festgehalten, dass der hohe Anteil von Staatseigentum ein weiteres auffälliges Merkmal des Finanzsektors in China sei („The high degree of state ownership is another notable feature of the financial sector in China“  (39)) und sich die Struktur des Marktes für den Bankensektor Chinas, der von staatseigenen Banken beherrscht werde, kaum geändert habe („there has been little change in the market structure of China's banking sector, which is dominated by state-owned banks“  (40)). Es sei darauf hingewiesen, dass die fünf größten staatseigenen Geschäftsbanken (Agricultural Bank, Bank of China, Construction Bank of China, Bank of Communications und Industrial and Commercial Bank) offenbar mehr als die Hälfte des chinesischen Bankensektors repräsentieren. (41) In ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen bestätigte die chinesische Regierung auch die staatliche Beteiligung an den fünf größten Banken in Staatsbesitz.

(162)

Die Kommission erkundigte sich ferner nach der Struktur der staatlichen Kontrolle in diesen chinesischen Banken und nach der Verfolgung staatlicher Maßnahmen oder Interessen im Hinblick auf die Fotovoltaikindustrie (d. h. Verwaltungsrat, Gremium der Anteilseigner, Protokolle der Sitzungen von Anteilseignern und Verwaltungsratssitzungen, Nationalität der Anteilseigner/Verwaltungsratsmitglieder, Kreditvergabepolitik und Risikobewertung bezüglich der den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gewährten Darlehen). Allerdings übermittelte die chinesische Regierung, wie in Erwägungsgrund 139 dargelegt, nur sehr begrenzte Angaben hierzu und ließ die Prüfung eines großen Teils der vorgelegten Informationen nicht zu. Daher musste die Kommission Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Sie gelangte auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu dem Schluss, dass die genannten Banken staatlich kontrolliert werden; dies geschieht im Rahmen der Beteiligung, durch administrative Kontrolle des Geschäftsgebarens einschließlich der Festlegung von Beschränkungen für die Zinssätze auf Einlagen und Kredite (siehe Erwägungsgründe 164 bis 167) und in einigen Fällen sogar durch die satzungsmäßigen Unterlagen (42).

Die relevanten Daten, anhand deren die vorgenannten Feststellungen abgeleitet werden, stammen aus den von der chinesischen Regierung vorgelegten Informationen, den Jahresberichten chinesischer Banken, die von der chinesischen Regierung vorgelegt wurden oder öffentlich zugänglich sind, Informationen der Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas (43), der Überprüfung der Handelspolitik Chinas durch die WTO (2012) (44), dem Weltbank-Bericht „China 2030“ (45) oder dem OECD Economic Survey über China (46), den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern übermittelten Informationen und vorliegenden Informationen aus dem Antrag. Laut Schätzungen aus unabhängigen Quellen machen ausländische Banken einen geringen Teil des chinesischen Bankensektors aus und spielen deshalb bei der industriepolitisch motivierten Vergabe von Darlehen eine unbedeutende Rolle; einschlägige Informationen deuten darauf hin, dass auf diese Kategorie nur 2 % des chinesischen Markts entfallen. (47) Einschlägige öffentlich zugängliche Informationen bestätigen ebenfalls, dass sich chinesische Banken, insbesondere die großen Geschäftsbanken, nach wie vor auf Gesellschafter in Staatsbesitz und die Regierung stützen, wenn infolge einer Ausweitung der Kredite die Eigen–kapitalausstattung nicht mehr ausreicht und Kapital aufgefüllt werden muss. (48)

(163)

Die Banken, die Kredite an die mitarbeitenden ausführenden Hersteller vergaben, sind überwiegend staatseigene Banken. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (49) wurde festgestellt, dass die staatseigenen Banken und andere Einrichtungen in Staatsbesitz die große Mehrheit der Darlehen an die mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausreichten. Dazu gehörten die wichtigsten Geschäftsbanken und Policy- Banken in der VR China wie China Development Bank, EXIM, Agricultural Bank of China, Bank of China, China Construction Bank und Industrial and Commercial Bank of China. Bezüglich der übrigen betreffenden staatseigenen Banken ersuchte die Kommission ebenfalls um die gleichen zuvor erwähnten Informationen über staatliche Kontrolle und Verfolgung staatlicher Maßnahmen oder Interessen im Hinblick auf die Fotovoltaikindustrie. Detaillierte Informationen hierzu wurden nicht vorgelegt. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Banken staatlich kontrolliert werden. Eine solche bedeutende Kontrolle wird unter anderem durch die staatlichen Maßnahmen zur Förderung des betreffenden Wirtschaftszweigs belegt, die die Banken zu einem bestimmten unterstützenden Verhalten veranlassen (siehe Erwägungsgrund 102). Aus diesen Gründen sollten die staatseigenen Geschäftsbanken und die Policy-Banken in der VR China als öffentliche Körperschaften betrachtet werden.

(164)

Ein weiteres Indiz für die Intervention der chinesischen Regierung auf dem chinesischen Finanzmarkt ist die Rolle der PBOC bei der Festlegung der konkreten Grenzen, innerhalb deren die Zinsen festgesetzt werden und schwanken können. Tatsächlich hat die Untersuchung ergeben, dass die PBOC über spezifische Regeln für die Beeinflussung von Zinsschwankungen in China verfügt. Den verfügbaren Informationen zufolge finden sich diese Regeln im Runderlass Nr. 251 (2004) der PBOC über Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung von Zinssätzen für Einlagen und Kredite — Yinfa (Circular of PBOC on the Issues about the Adjusting Interest Rates on Deposits and Loans — Yinfa) (im Folgenden „Runderlass Nr. 251“). Finanzinstitute müssen Kreditzinsen innerhalb einer gewissen Spanne der Zinsvorgabe der PBOC anbieten. Für Kredite von Geschäftsbanken und Policy-Banken, die nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden, gibt es keine Obergrenze, sondern nur eine Untergrenze. Für städtische und ländliche Kreditgenossenschaften bestehen sowohl Ober- als auch Untergrenzen. Bei Darlehen zu Sonderbedingungen und solchen, für die der Staatsrat über spezifische Regelungen verfügt, können die Zinssätze nicht steigen. Die Kommission bat die chinesische Regierung um Klärung der Definition und des Wortlauts im Runderlass Nr. 251 sowie in Bezug auf die ihm vorausgehende Vorschrift, den Runderlass Nr. 250 [2003] der PBOC zur Ausweitung der variablen Spanne bei Zinssätzen von Finanzinstituten — Yinfa (Circular of PBOC concerning expansion of Financial Institution's Loan Interest Rate Float Range — Yinfa [2003] Nr. 250). Wie im Erwägungsgrund 135 dargelegt, lehnte es die chinesische Regierung ab, diese Runderlasse zur Verfügung zu stellen, wodurch die Kommission an der Prüfung ihres Inhalts und der Einholung von Erläuterungen gehindert wurde. Da die chinesische Regierung keine sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellte, die nahelegen würden, dass sich die Situation seit März 2013, als die Kommission ihre Antisubventionsuntersuchung betreffend organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (50) abschloss, geändert hat, wird festgestellt, dass die PBOC an der Festlegung von Zinssätzen durch staatseigene Geschäftsbanken beteiligt ist und diese beeinflusst. Die chinesische Regierung legte keinerlei Beweis vor, dass sich die im Rahmen der Untersuchungen betreffend gestrichenes Feinpapier und organisch beschichtete Stahlerzeugnisse festgestellte Situation geändert hat. Daher wird auf Grundlage der verfügbaren Informationen und der übrigen genannten Beweise der Schluss gezogen, dass die Situation betreffend die Methodik für die Festlegung von Zinssätzen während des gesamten UZ unverändert war.

(165)

Grenzen für die Darlehenszinssätze zusammen mit den Obergrenzen für die Einlagenzinssätze führen zu einer Situation, in der die Banken (wegen der Regulierung der Einlagenzinsen) über einen gesicherten Zugang zu billigem Kapital verfügen und in der Lage sind, Kredite für die ausgewählten Industriezweige zu günstigen Zinssätzen zu vergeben.

(166)

Banken unterliegen auch rechtlichen Regeln, wonach sie unter anderem ihr Kreditgeschäft am Bedarf der Volkswirtschaft ausrichten (51), geförderte Projekte (52) mit Krediten unterstützen oder die Entwicklung von Wirtschaftszweigen der Bereiche Hochtechnologie und neue Technologien vorrangig behandeln (53) müssen. Banken sind verpflichtet, sich nach diesen Vorschriften zu richten. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gehören zu den Kategorien der geförderten Projekte sowie zur Kategorie der Bereiche Hochtechnologie und neue Technologien.

(167)

Verschiedene unabhängige Informationsquellen deuten darauf hin, dass die Beteiligung des Staates am chinesischen Finanzsektor erheblich ist und andauert. Beispiele dafür sind: i) In einem IWF-Working Paper von 2006 wird darauf hingewiesen, dass die Bankenliberalisierung in der VR China unvollständig ist und Kreditrisiken nicht angemessen widergespiegelt werden (54); ii) im IWF-Bericht von 2009 wird die fehlende Liberalisierung der Zinssätze hervorgehoben (55); iii) im IWF-Länderbericht von 2010 wird festgestellt, dass in China die Kapitalkosten relativ niedrig sind, die Kreditallokation sich manchmal nicht am Preis orientiert und die hohen Ersparnisse der Unternehmen zum Teil mit den geringen Kosten für den Faktoreinsatz (darunter Kapital sowie Grund und Boden) zu tun haben (56); iv) im OECD-Wirtschaftsbericht 2010 über China (57) und in einem Arbeitspapier der OECD über die Reformen im chinesischen Finanzsektor (58) heißt es, dass die Finanzinstitute nach wie vor überwiegend in Staatsbesitz sind, was zu der Frage führe, in welchem Ausmaß sich die Entscheidungen der Banken über die Kreditvergabe auf rein geschäftliche Erwägungen stützen, wenn gleichzeitig die traditionelle Rolle der Banken in der einer staatlichen Agentur mit Verbindungen zur Regierung zu bestehen scheint.

(168)

Auf der Grundlage der oben dargestellten Belege wird der Schluss gezogen, dass die staatseigenen Geschäftsbanken und Policy-Banken im Namen der chinesischen Regierung staatliche Aufgaben wahrnehmen, nämlich die obligatorische Förderung bestimmter Sektoren der Wirtschaft im Einklang mit der staatlichen Planung und Dokumenten zu politischen Maßnahmen. Die umfangreiche Beteiligung der Regierung an den staatseigenen Banken und andere Informationen über Verbindungen zwischen den staatseigenen Banken und der Regierung (einschließlich der Nichtmitarbeit der chinesischen Regierung in diesem Zusammenhang) bestätigt, dass die Banken bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben staatlich kontrolliert werden. Die chinesische Regierung übt durch die allgegenwärtige staatliche Beteiligung am Finanzsektor und die Verpflichtung der staatseigenen Banken, den politischen Vorgaben der Regierung zu folgen, eine bedeutende Kontrolle über staatseigene Geschäftsbanken und Policy-Banken aus. Staatseigene Geschäftsbanken und Policy-Banken sind daher als öffentliche Körperschaften zu betrachten, weil sie staatliche Autorität besitzen, ausüben oder mit dieser ausgestattet sind.

c)   Privatbanken in der VR China werden von der chinesischen Regierung betraut und angewiesen

(169)

Die Kommission analysierte weiterhin, ob die privatwirtschaftlichen Geschäftsbanken in der VR China von der chinesischen Regierung betraut oder dazu angewiesen werden, den Fotovoltaikherstellern Darlehen zu Sonderbedingungen (subventionierte Darlehen) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung zur Verfügung zu stellen.

—   Politik der chinesischen Regierung

(170)

Aus dem Abschnitt über staatliche Interventionen in der Fotovoltaikindustrie (Erwägungsgrund 101) und aus den nachstehenden Feststellungen geht klar hervor, dass die chinesische Regierung eine Politik der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für die Fotovoltaikindustrie verfolgt, da öffentliche Körperschaften (staatseigene Geschäftsbanken) (59) an deren Gewährung beteiligt sind und eine dominierende Rolle auf dem Markt einnehmen, durch die es ihnen möglich ist, Darlehen unter dem Marktzinssatz zu gewähren.

—   Ausweitung der Politik auf Privatbanken

(171)

Das Gesetz über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) [2003] gilt in gleicher Weise für staatseigene Geschäftsbanken und private Geschäftsbanken. Beispielsweise werden in Artikel 38 dieses Gesetzes alle Geschäftsbanken (d. h. auch die Privatbanken) angewiesen, den Zinssatz in Einklang mit den von der PBOC festgelegten Ober- und Untergrenzen für den Zinssatz zu bestimmen, und in Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) [2003] werden die Geschäftsbanken angewiesen, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben.

(172)

Mehrere staatliche Planungsdokumente, Strategiepapiere und Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Darlehen zu Sonderbedingungen für die Fotovoltaikbranche. Im Staatsratsbeschluss vom 10. Oktober 2010 zur Förderung der Entwicklung sieben neuer strategischer Wirtschaftszweige beispielsweise wird eine intensivere Unterstützung für strategische Wirtschaftszweige (60) (zu denen der Wirtschaftszweig Fotovoltaik zählt) durch fiskalische und finanzielle Maßnahmen versprochen und werden die Finanzinstitute dazu angehalten, die Unterstützung dieser Branchen durch Kredite auszuweiten („to expand the credit support“) sowie die fiskalischen Vorzugsregelungen wie den Risikoausgleich heranzuziehen („make use of the fiscal preferential policies such as risk compensation“). Auch im nationalen Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (2006-2020), in dem Solarenergie und Fotovoltaikzellen unter den wichtigsten Bereichen und vorrangigen Themen genannt werden (61), wird versprochen, die Finanzinstitute dazu anzuhalten, größere nationale wissenschaftlich-technische Industrialisierungsprojekte mit Darlehen zu Sonderbedingungen zu unterstützen („encourage financial institutions to grant preferential credit support to major national scientific and technological industrialisation projects“), und die Regierung angewiesen, verschiedene Finanzinstitute und private Kapitalgesellschaften anzuleiten, sich an der Entwicklung von Wissenschaft und Technik zu beteiligen („guide various financial institutions and private capitals to participate in science and technology development“). Im Gesetz der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt (Erlass Nr. 82 des Staatspräsidenten der VR China) ist festgelegt, dass der Staat die Finanzinstitute dazu anhält, zur Unterstützung der Entwicklung der Industrie in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien Kredite zu gewähren, und dazu Leitlinien vorgibt; ferner sollen die Policy-orientierten Finanzinstitute den Wirtschaftszweigen der Bereiche Hochtechnologie und neue Technologien Vorrang geben. (62) Nach demselben Gesetz sollen die Policy-orientierten Finanzinstitute im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für staatlich geförderte Projekte der Unternehmen zur eigenständigen Innovation besondere Beihilfen anbieten. (63)

(173)

Des Weiteren gilt die vorstehend genannte Begrenzung bei der Festsetzung der Zinssätze durch die PBOC (Erwägungsgründe 164 und 165) auch für privatwirtschaftliche Geschäftsbanken.

(174)

Die vorstehenden Zitate aus für den Bankensektor geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften zeigen, dass sich die Politik der chinesischen Regierung, für die Fotovoltaikindustrie Darlehen zu Sonderbedingungen zu vergeben, auch auf Privatbanken erstreckt und die chinesische Regierung diese in der Tat anweist, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben („carry out their loan business upon the needs of national economy and the social development and with the spirit of state industrial policies“  (64)).

—   Bewertung des Kreditrisikos

(175)

Die Kommission erbat von der chinesischen Regierung sachdienliche Informationen für die Beurteilung, wie die Banken in China die Bewertung des Kreditrisikos von Fotovoltaikunternehmen vor der Entscheidung über die Vergabe eines Darlehens und der Festlegung der Konditionen für gewährte Darlehen durchführen. In Anhang A zum Fragebogen ersuchte die Kommission unter anderem um Informationen, wie die Banken das Risiko bei der Gewährung von Darlehen berücksichtigen, wie die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers bewertet wird, welche Risikoaufschläge für verschiedene Unternehmen/Branchen in China von der Bank erhoben werden und welche Faktoren die Bank bei der Bewertung des Darlehensantrags berücksichtigt, sowie um eine Beschreibung des Darlehensantrags und des Genehmigungsprozesses. Weder die chinesische Regierung noch die einzelnen Banken machten in dem Fragebogen jedoch entsprechende Angaben (mit einer Ausnahme, auf die Erwägungsgrund 176 eingegangen wird). Die chinesische Regierung übermittelte lediglich allgemeine Antworten, die nicht durch Belege für die tatsächliche Durchführung einer Kreditrisikobewertung untermauert wurden.

(176)

Während der Kontrollbesuche konnte die Kommission bei einer Bank eine Risiko–bewertung prüfen. Ein Teil dieser Kreditrisikobewertung bezog sich auf staatliche Unterstützung für Solarunternehmen und staatliche Pläne zur Förderung der Fotovoltaikindustrie im Allgemeinen; dieser Aspekt schlug sich in der Bonitätseinstufung des betreffenden Unternehmens positiv nieder. Dies ist ein Beispiel dafür, wie die von der Regierung verfolgte Politik (und Subventionen für einen bestimmten Wirtschaftsbereich) die Entscheidungen der Banken bei der Festlegung der Finanzierungsbedingungen für Solarunternehmen beeinflusst.

(177)

Darüber hinaus erbat die Kommission vergleichbare Informationen von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern und beabsichtigte, diese während des Kontrollbesuchs vor Ort bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zu überprüfen. Die meisten ausführenden Hersteller antworteten, dass die Banken bestimmte Unterlagen verlangten und eine Art Kreditrisikoanalyse durchführten, bevor die Darlehen gewährt würden. Sie konnten ihre Aussagen aber nicht durch Beweise stützen. Während der Kontrolle vor Ort ersuchte die Kommission um Beweise dafür, dass die Banken diese Unterlagen verlangten bzw. dass diese Unterlagen den Banken von den Unternehmen vorgelegt würden, bzw. um von den Banken erstellte Berichte, die belegen, dass solche Kreditrisikoanalysen durchgeführt würden. Allerdings konnten die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von ausführenden Herstellern weder solche Nachweise noch andere Beweise zur Stützung ihrer Aussagen vorlegen.

(178)

Die Informationen über die Kreditrisikobewertung wurden wiederholt bei interessierten Parteien angefordert, da sie u. a. im Hinblick auf die unter Erwägungsgrund 167 genannten Angaben als entscheidend angesehen werden.

(179)

In Anbetracht des Vorstehenden gelten die Ergebnisse zur Bewertung des Kreditrisikos in der VR China für staatseigene Geschäftsbanken, Privatbanken sowie Policy-Banken. In der Tat ist aus den vorstehenden Belegen der Schluss zu ziehen, dass private Banken in der VR China staatlichen Vorgaben in Bezug auf Kreditvergabe, insbesondere an die Fotovoltaikbranche, folgen und in der gleichen Weise wie staatseigene Banken, die wie in Erwägungsgrund 168 festgestellt öffentliche Körperschaften sind, handeln müssen. Daher wird der Schluss gezogen, dass private Banken von der chinesischen Regierung betraut und dazu angewiesen werden, Aufgaben wahrzunehmen, die — im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung — normalerweise von der Regierung ausgeübt werden.

(180)

Darüber hinaus zeigen die oben dargestellten Belege, dass selbst dann, wenn die staatseigenen Banken nicht als öffentliche Körperschaften betrachtet würden, sie gleichwohl von der chinesischen Regierung betraut und dazu angewiesen würden, Aufgaben wahrzunehmen, die — im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung — normalerweise von der Regierung ausgeübt werden.

d)   Wettbewerbsverzerrungen am chinesischen Finanzmarkt

(181)

Aus während der Untersuchung gesammelten Informationen kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Anteil der staatseigenen Banken am chinesischen Markt auf mehr als zwei Drittel beläuft. Die fünf größten staatseigenen Geschäftsbanken (Agricultural Bank, Bank of China, Construction Bank of China, Bank of Communications und Industrial and Commercial Bank) repräsentieren mehr als die Hälfte des chinesischen Bankensektors. (65) Darüber hinaus befinden sich die China Development Bank und die China Export-Import Bank vollständig in Staatsbesitz. Diese sieben Banken vergaben die große Mehrheit der Darlehen an die acht im Fall der Solarpaneele in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Dieser weitreichende Staatsbesitz untergräbt zusammen mit den Verzerrungen des chinesischen Finanzmarkts und mit der Politik der chinesischen Regierung, billiges Geld ausgewählten Wirtschaftszweigen zuzuleiten, eine faire Ausgangslage im internationalen Handel und stellt einen unfairen Wettbewerbsvorteil für chinesische Hersteller dar.

(182)

Banken in der VR China können nicht völlig frei über die Bedingungen der Darlehen entscheiden. In Bezug auf die Zinssätze müssen sie innerhalb der Grenzen bleiben, die die People's Bank of China (PBOC) setzt. Diese Grenzen zusammen mit den Obergrenzen für die Einlagenzinssätze führen zu einer Situation, in der die Banken (wegen der Regulierung der Einlagenzinsen) über einen gesicherten Zugang zu billigem Kapital verfügen und in der Lage sind, dieses an ausgewählte Industriezweige zu günstigen Zinssätzen zu verleihen.

(183)

Banken unterliegen auch rechtlichen Regeln, wonach sie unter anderem ihr Kreditgeschäft am Bedarf der Volkswirtschaft ausrichten (66), geförderte Projekte (67) mit Krediten unterstützen oder die Entwicklung von Wirtschaftszweigen der Bereiche Hochtechnologie und neue Technologien vorrangig behandeln (68) müssen. Banken sind verpflichtet, sich nach diesen Vorschriften zu richten.

(184)

Nach jüngsten Feststellungen erhielten einige große Geschäftsbanken in der VR China Zugang zu staatlichen Devisenreserven. (69) Dies senkt ihre Kapitalkosten deutlich, und dieses „billige Geld“ wird für USD- und EUR-Darlehen an ausgewählte Unternehmen und Projekte verwendet, die mit dem verstärkten außenwirtschaftlichen Engagement im Einklang stehen. Diese Banken können somit Bedingungen anbieten, denen normale Geschäftsbanken nichts Gleichwertiges entgegensetzen können.

(185)

Eine weitere bedeutende Verzerrung hinsichtlich der Finanzierung der Fotovoltaikindustrie ist die besonders privilegierte Position der China Development Bank („CDB“), die den wichtigsten Kreditgeber in diesem Wirtschaftszweig darstellt und einen Großteil der Darlehen und Kreditlinien an die ausführenden Hersteller der Stichprobe vergab. Die CDB wird fast vollständig durch den Verkauf von Anleihen finanziert und nicht durch Einlagen; sie ist, nach dem Finanzministerium, der zweitgrößte Anleihenemittent im Land. Durch diesen besonderen Mechanismus kann sich die CDB günstig selbst finanzieren und dann ausgewählten Wirtschaftszweigen Darlehen zu Sonderbedingungen bieten. (70)

3.4.1.1.   Darlehen zu Sonderbedingungen

a)   Einleitung

(186)

Der Antragsteller behauptete, dass die chinesische Regierung ihre Fotovoltaikindustrie durch Darlehen zu Sonderbedingungen und Steuerung der Kreditvergabe subventioniert.

b)   Rechtsgrundlage

(187)

Die folgenden Rechtsvorschriften sehen eine Darlehensvergabe zu Vorzugsbedingungen in der VR China vor: Law of the PRC on Commercial Banks (Gesetz der VR China über Geschäftsbanken), General Rules on Loans (Allgemeine Vorschriften zur Kreditvergabe, umgesetzt von der People's Bank of China), Decision No 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment (Staatsratsbeschluss Nr. 40 über die Bekanntmachung und Umsetzung der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur).

c)   Untersuchungsergebnisse

(188)

Aufgrund sämtlicher verfügbarer Beweise wird der Schluss gezogen, dass die weitaus meisten der an die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von ausführenden Herstellern vergebenen Darlehen von staatseigenen Banken gewährt wurden, die wie in Erwägungsgrund 168 festgestellt öffentliche Körperschaften sind, da sie mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und staatliche Aufgaben ausüben. Außerdem liegen zusätzliche Beweise dafür vor, dass diese Banken tatsächlich staatliche Autorität ausüben, da, wie unter Erwägungsgrund 164 erläutert, der Staat (d. h. die PBOC) eindeutig darauf Einfluss nimmt, wie Geschäftsbanken über Zinssätze von Darlehen an chinesische Unternehmen entscheiden. Unter diesen Umständen sind die Kreditvergabepraktiken dieser Einrichtungen direkt von der Regierung abhängig. Dass Banken staatliche Autorität ausüben, wird auch durch die Art und Weise bestätigt, in der die Artikel 7 und 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Kreditvergabe, umgesetzt von der People's Bank of China, der Staatsratsbeschluss Nr. 40 und Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken die Umsetzung der staatlichen Industriepolitik beeinflussen. Überdies liegen noch zahlreiche, durch objektive Studien und Berichte untermauerte Indizienbeweise dafür vor, dass es im chinesischen Finanzsystem nach wie vor in erheblichem Umfang zu staatlichen Interventionen kommt, wie bereits in den Erwägungsgründen 172 und 178 erläutert wurde. Schließlich übermittelte die chinesische Regierung keine Informationen, die das Verhältnis zwischen staatseigenen Banken und Staat verständlicher dargestellt hätten, wie in den Erwägungsgründen 139 und 140 ausführlicher erklärt wird. Daher kommt die Kommission im Falle von Darlehen von staatseigenen Geschäftsbanken in der VR China zu dem Schluss, dass die Fotovoltaikhersteller eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Regierungsgeldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung erhielten. Überdies zeigen die gleichen Beweise auf, dass staatseigene Geschäftsbanken (ebenso wie Privatbanken) von der Regierung betraut sind oder dazu angewiesen werden, was folglich bedeutet, dass eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv der Grundverordnung vorliegt.

(189)

Aufgrund der Analysen in den Erwägungsgründen 169 bis 178 wird des Weiteren festgestellt, dass Privatbanken von der chinesischen Regierung betraut sind bzw. dazu angewiesen werden, Darlehen an Fotovoltaikhersteller zu vergeben und eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung vorliegt.

(190)

Nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist ein Vorteil in dem Maße gegeben, in dem die staatlichen Darlehen oder Darlehen privater Einrichtungen, die von der Regierung betraut sind bzw. dazu angewiesen werden, zu Bedingungen gewährt werden, die günstiger sind als die Bedingungen, die dem Begünstigten auf dem Markt eingeräumt worden wären. Nicht staatliche Darlehen in der VR China stellen keine geeignete Benchmark dar, da festgestellt wurde, dass private Banken von der chinesischen Regierung betraut sind und angewiesen werden; daher ist davon auszugehen, dass sie der Kreditvergabepraxis der staatseigenen Banken folgen. Daher wurden Bemessungs–grundlagen nach der in den Erwägungsgründen 198 bis 200 beschriebenen Methode erstellt. Die Verwendung dieser Benchmark zeigt, dass Darlehen der Fotovoltaikbranche zu unter dem Marktpreis liegenden Bedingungen gewährt werden.

(191)

Die Fotovoltaikindustrie zählt nach Staatsratsbeschluss Nr. 40 zu der Kategorie „gefördert“. Der Beschluss Nr. 40 ist eine Anordnung des Staatsrats, des höchsten Verwaltungsorgans der VR China, und somit für alle anderen öffentlichen Stellen und die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich. Darin werden die Wirtschaftszweige nach „geförderten, eingeschränkten und ausgesonderten Projekten“ (Encouraged, Restrictive and Eliminated Projects) eingeteilt. Dieses Gesetz ist eine industriepolitische Leitlinie, die ebenso wie der Verzeichniskatalog deutlich macht, auf welche Weise die chinesische Regierung eine Politik der Förderung und Unterstützung von Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweigen, darunter die im Verzeichniskatalog als „geförderter Wirtschaftszweig“ eingestuften Branchen Fotovoltaik/Neue Energien, verfolgt. Was die Zahl der „geförderten“ Wirtschaftszweige betrifft, so umfasst diese Gruppe nur einen Teil der chinesischen Wirtschaft. Außerdem erhalten nur bestimmte Aktivitäten innerhalb dieser geförderten Branchen den Status „gefördert“. Im Beschluss Nr. 40 ist unter Artikel 17 auch festgelegt, dass die „geförderten Investitionsprojekte“ in den Genuss von spezifischen Privilegien und Anreizen, unter anderem von finanziellen Beihilfen, kommen. Andererseits werden die staatlichen Behörden mit dem Beschluss Nr. 40 in Bezug auf die „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ ermächtigt, direkt regulierend in den Markt einzugreifen. Tatsächlich ist in den Artikeln 18 und 19 vorgesehen, dass die maßgebliche Behörde Finanzinstitute an der Gewährung von Darlehen für diese „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ hindert. Aus den vorstehenden Informationen geht deutlich hervor, dass der Beschluss Nr. 40 für alle Wirtschafts–institutionen verbindliche Regeln in Form von Richtlinien zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, zu denen auch die Fotovoltaikindustrie gehört, enthält.

(192)

Wie unter Erwägungsgrund 172 erläutert, weist die chinesische Regierung die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen zu, und die Fotovoltaikindustrie ist einer davon. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte wird deutlich, dass die Behörden den Finanzinstituten die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen nur an eine begrenzte Zahl von Sektoren/Unternehmen gestatten, die der einschlägigen Politik der chinesischen Regierung entsprechen. Auf Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen und angesichts der mangelnden Zusammenarbeit der chinesischen Regierung bei diesem Thema wird der Schluss gezogen, dass die Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen nicht generell verfügbar und daher spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu entnehmen wäre, dass die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

d)   Schlussfolgerung

(193)

Die Untersuchung zeigte auf, dass alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller durch die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen im UZ begünstigt wurden.

(194)

Daher ist die finanzielle Unterstützung der Fotovoltaikindustrie als Subvention zu betrachten.

(195)

Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(196)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Begünstigten erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.

(197)

Da die Darlehen chinesischer Banken, wie in Erwägungsgrund 190 erläutert, von einer erheblichen Einflussnahme der Regierung im Bankensektor gekennzeichnet sind und nicht zu den auf einem funktionierenden Markt üblichen Konditionen vergeben werden, wurde eine geeignete Bemessungsgrundlage gemäß der nachstehend beschriebenen Methode rechnerisch ermittelt. Außerdem hat die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung für die Festlegung einer geeigneten Zinssatz-Bemessungsgrundlage auf verfügbare Informationen zurückgegriffen.

(198)

Für die rechnerische Ermittlung einer geeigneten Bemessungsgrundlage für auf RMB lautende Darlehen wurde es als sinnvoll erachtet, chinesische Zinssätze heranzuziehen, die so berichtigt wurden, dass sie ein marktübliches Risiko widerspiegeln. In einem Umfeld, in dem die aktuelle Finanzlage der Ausführer in einem verzerrten Markt ermittelt wurde und keinerlei zuverlässige Informationen seitens der chinesischen Banken zur Messung des Risikos und zur Einstufung der Bonität vorliegen, wird es für notwendig erachtet, bei der Kreditwürdigkeit der chinesischen Ausführer zwar vom angegebenen Wert auszugehen, dabei aber einzukalkulieren, wie sich die Marktverzerrung in China auf die Finanzlage der Ausführer auswirken könnte.

(199)

Gleiches gilt für die auf Fremdwährung lautenden Darlehen. Als Bemessungsgrundlage dienten die während des UZ emittierten auf die relevanten Währungen lautenden Unternehmensanleihen mit BB-Rating.

(200)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 138 bis 140 dargelegt, wurden im Hinblick auf die vorstehend genannten Sachverhalte sowohl die chinesische Regierung als auch die mitarbeitenden ausführenden Hersteller um Informationen über die Kreditpolitik der chinesischen Banken und über die Art der Vergabe von Darlehen an die ausführenden Hersteller ersucht. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden diese Angaben nicht eingereicht. Angesichts dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wird es –im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung und aufgrund sämtlicher verfügbarer Informationen — für angemessen erachtet, davon auszugehen, dass alle Firmen in China lediglich das höchste Rating für Non-Investment-Grade-Anleihen (BB bei Bloomberg) erhalten würden, sowie den entsprechenden, bei Anleihen von Firmen mit diesem Rating zu erwartenden Aufschlag auf den Standardzinssatz der People's Bank of China für Kredite anzuwenden. Zur Berechnung des Vorteils der ausführenden Hersteller wurde die Zinssatzdifferenz herangezogen, die als Prozentsatz ausgedrückt und mit der ausstehenden Darlehenssumme multipliziert wurde, was der Zinsersparnis im UZ entspricht. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zugerechnet.

(201)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

Policy Loans zu Sonderbedingungen

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co. Ltd, PRC und verbundene Unternehmen

1,14 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,61 %

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,25 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

0,92 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

1,80 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,02 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,84 %

Jinko Solar Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,85 %

3.4.1.2.   Bereitstellung von Kreditlinien

a)   Einleitung

(202)

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die chinesischen Banken den chinesischen Ausführern der betroffenen Ware unverhältnismäßige Kreditlinien einräumten. Die Untersuchung bestätigte, dass in der Tat alle untersuchten Unternehmen bei chinesischen Banken enorme Kreditlinien erhielten, die in den meisten Fällen kostenlos oder mit sehr geringe Gebühren verbunden waren. Unter normalen Marktbedingungen unterliegen diese Kreditlinien erheblichen Bereitstellungs- und Verwaltungsgebühren, mit denen die Banken die Kosten und Risiken ausgleichen können.

b)   Untersuchungsergebnisse

(203)

Der Panelbericht EC-Aircraft bestätigt, dass solche Kreditlinien, die über die Auswirkungen der einzelnen Darlehen hinausgehen, potenzielle direkte Transfers von Geldern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und daher finanzielle Beihilfen sein können. Das Panel stellte fest, dass sich der Vorteil eines möglichen Transfers von Geldern aus der bloßen Existenz einer Verpflichtung ergibt, einen direkten Transfer von Geldern vorzunehmen. Das Panel stellte ferner fest, dass eine Kreditlinie an und für sich ein Vorteil für das begünstigte Unternehmen sein könnte und somit einen möglichen Transfer von Geldern darstelle, der sich von jedem anderen direkten Transfer von Geldern in Form individueller Darlehen unterscheidet. (71)

(204)

Die Kreditlinien wurden für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von denselben Banken bereitgestellt wie die oben beschriebenen Darlehen zu Sonderbedingungen. Wie in den Erwägungsgründen 158 bis 166 festgestellt, sind diese Banken öffentliche Körperschaften oder von der chinesischen Regierung betraut und angewiesen, der Fotovoltaikindustrie Finanzierung zu Sonderbedingungen zu gewähren (Erwägungsgründe 169 bis 178).

(205)

Wie oben dargelegt (siehe Erwägungsgründe 158 bis 185) ist der chinesische Markt durch die Gesetze und Praktiken der staatseigenen Banken verzerrt, und es wurde festgestellt, dass in den meisten Fällen die Kreditlinien kostenlos oder gegen sehr geringe Gebühren eingeräumt wurden. Unter normalen Marktbedingungen unterliegen diese Kreditlinien erheblichen Bereitstellungs- und Verwaltungsgebühren, mit denen die Banken die Kosten und Risiken ausgleichen können.

(206)

Die Höhe des Vorteils ergibt sich aus den Gebühren, die in der Regel für Unternehmen eingeräumte kommerzielle Kreditlinien gelten und von denen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den meisten Fällen befreit waren. Die Kommission verwendete die Gebühren für eine Kreditlinie, die einem der ausführenden Hersteller aus der Stichprobe von einer ausländischen Geschäftsbank eingeräumt wurde.

(207)

Die Fotovoltaikindustrie zählt nach dem Beschluss Nr. 40 zu der Kategorie „gefördert“. Der Beschluss Nr. 40 ist eine Anordnung des Staatsrats, des höchsten Verwaltungsorgans der VR China, und somit für alle anderen öffentlichen Stellen und die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich. Darin werden die Wirtschaftszweige nach „geförderten, eingeschränkten und ausgesonderten Projekten“ (Encouraged, Restrictive and Eliminated Projects) eingeteilt. Dieses Gesetz ist eine industriepolitische Leitlinie, die ebenso wie der Verzeichniskatalog deutlich macht, auf welche Weise die chinesische Regierung eine Politik der Förderung und Unterstützung von Unternehmensgruppen oder Wirtschafts–zweigen, darunter die im Verzeichniskatalog als „geförderter Wirtschafts–zweig“ eingestuften Branchen Fotovoltaik/Neue Energien, verfolgt. Was die Zahl der „geförderten“ Wirtschaftszweige betrifft, so umfasst diese Gruppe nur einen Teil der chinesischen Wirtschaft. Außerdem erhalten nur bestimmte Aktivitäten innerhalb dieser geförderten Branchen den Status „gefördert“. Im Beschluss Nr. 40 ist unter Artikel 17 auch festgelegt, dass die „geförderten Investitionsprojekte“ in den Genuss von spezifischen Privilegien und Anreizen, unter anderem von finanziellen Beihilfen, kommen. Andererseits werden die staatlichen Behörden mit dem Beschluss Nr. 40 in Bezug auf die „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ ermächtigt, direkt regulierend in den Markt einzugreifen. Tatsächlich ist in den Artikeln 18 und 19 vorgesehen, dass die maßgebliche Behörde Finanzinstitute an der Gewährung von Darlehen für diese „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ hindert. Aus den vorstehenden Informationen geht deutlich hervor, dass der Beschluss Nr. 40 für alle Wirtschafts–institutionen verbindliche Regeln in Form von Richtlinien zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, zu denen auch die Fotovoltaikindustrie gehört, enthält.

(208)

Wie unter den Erwägungsgründen 172 und 192 erläutert, steuert die chinesische Regierung die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen, bei denen die Bereitstellung von Kreditlinien für die begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen ein wesentliches Element ist. Die Fotovoltaikbranche gehört zu dieser Gruppe von Wirtschaftszweigen und profitiert von einer diskriminierenden Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen.

(209)

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte wird deutlich, dass die Behörden den Finanzinstituten die Einräumung von Kreditlinien zu Sonderbedingungen nur für eine begrenzte Zahl von Sektoren/Unternehmen gestatten, die der einschlägigen Politik der chinesischen Regierung entsprechen. Auf Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen und angesichts der mangelnden Zusammenarbeit der chinesischen Regierung bei diesem Thema wird der Schluss gezogen, dass die Subventionen in Form unverhältnismäßiger Kreditlinien nicht generell verfügbar und daher spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu entnehmen wäre, dass die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grund–verordnung beruht.

c)   Schlussfolgerung

(210)

Die Untersuchung ergab, dass alle Gruppen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Kreditlinien profitierten, die im Untersuchungszeitraum kostenlos oder zu niedrigeren als marktüblichen Zinssätzen bereitgestellt wurden.

(211)

Daher ist die Einräumung solcher Kreditlinien für die Fotovoltaikindustrie als Subvention zu betrachten.

(212)

Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(213)

Die kostenlose Bereitstellung von Kreditlinien oder die Bereitstellung zu niedrigeren als marktüblichen Gebühren wird als Erbringung von Finanzdienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung) zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt betrachtet. Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Wegen der in den Erwägungsgründen 158 bis 185 beschriebenen Marktverzerrungen konnte die Angemessenheit der Vergütung für die Finanzdienstleistungen (in diesem Fall die Bereitstellung von Kreditlinien) nicht in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen in der VR China ermittelt werden. Nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung ist der den Begünstigten erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für die Bereitstellung von Kreditlinien durch chinesische Banken bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für eine vergleichbare gewerbliche Kreditlinie zu Marktbedingungen zu zahlen hätte. Kreditlinien könnten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung auch als ein potenzieller Transfer von Geldern betrachtet werden.

(214)

Einer der ausführenden Hersteller aus der Stichprobe erhielt eine Kreditlinie von der Bank, deren Hauptsitz nicht unter die Zuständigkeit der Finanzbehörden der VR China fällt, und diese Kreditlinie unterlag Bereitstellungs- und Verwaltungsgebühren, wie sie auf den Finanzmärkten der Welt üblich sind. Obwohl die Kreditlinie durch die chinesische Tochtergesellschaft der Bank eingeräumt wurde, wird sie als zulässiger Näherungswert für eine Bemessungsgrundlage betrachtet. Es wurde als angemessen erachtet, die Gebühren für diese Kreditlinie als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung zu verwenden.

(215)

Zur Ermittlung der Höhe der Subvention (abzüglich etwaiger tatsächlich entrichteter Gebühren) wurde die Höhe der als Bemessungsgrundlage herangezogenen Gebühren pro rata auf die Höhe der einzelnen in Frage stehenden Kreditlinien angewandt. Soweit die Laufzeit der Kreditlinie mehr als ein Jahr betrug, wurde der gesamte Subventionsbetrag der Laufzeit der Kreditlinie zugewiesen und dem UZ ein angemessener Betrag zugerechnet.

(216)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

Bereitstellung von Kreditlinien

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co. Ltd, und verbundene Unternehmen

1,97 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

2,14 %

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd und verbundene Unternehmen

1,09 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

1,28 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,92 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,24 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,50 %

Jinko Solar Co Ltd und verbundene Unternehmen

2,59 %

3.4.1.3.   Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite

(217)

Die Untersuchung bestätigte, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile aus diesem Programm erwuchsen.

3.4.1.4.   Ausfuhrbürgschaften und -versicherungen für Umwelttechnik

a)   Einleitung

(218)

Im Antrag wird angeführt, dass die China Export & Credit Insurance Corporation („Sinosure“) Herstellern des betreffenden Produkts u. a. mittels eines Programms unter dem Namen „Green Express“ Ausfuhrkreditbürgschaften einräumt. Dem Antrag zufolge reichen die Ausfuhrkreditbürgschaften von Sinosure nicht einmal aus, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste dieses Programms zu decken.

b)   Fehlende Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Fakten

(219)

Wie in den Erwägungsgründen (104) und (105) erwähnt, hat die Kommission im Fragebogen, im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und während des Kontrollbesuchs bei der chinesischen Regierung und bei Sinosure um Informationen nachgesucht. Diesem Ersuchen sind weder die chinesische Regierung noch Sinosure nachgekommen.

(220)

Die Kommission hatte Auskunft über den institutionellen Rahmen der Tätigkeit von Sinosure als dem offiziellen Ausfuhrkredit-Versicherer Chinas und die ihr zugrunde liegenden Dokumente erbeten. Die chinesische Regierung hat eine vom Handelsministerium und von Sinosure 2004 gemeinsam verfasste Bekanntmachung, nicht jedoch eine Reihe anderer einschlägiger Unterlagen wie den in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009 (72) enthaltenen 840-Plan vorgelegt.

(221)

Im Hinblick auf die Überprüfung der Antwort auf den Fragebogen und den Anhang 1 betreffend Sinosure war die Kommission nicht in der Lage, mehrere vor Ort erbetene Unterlagen in ihren Besitz zu bringen bzw. Auskünfte zu überprüfen. Sinosure hat insbesondere folgende von der Kommission erbetene Informationen und Belege nicht vorgelegt: a) die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2012, die angeblich noch nicht auf den Internet-Seiten von Sinosure verfügbar sei, b) die Unterlagen über die Ausfuhrkreditversicherungen für zwei der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer, u. a. Verträge, Risikobewertungen, Schriftverkehr und Belege über Prämienzahlungen, c) spezifische Angaben zu den vom Staatsrat ernannten Führungs–kräften, d) Belege zu den in der gemeinsamen Bekanntmachung des Außenhandels–ministeriums und Sinosures enthaltenen Klauseln und Vorteilen u. a. zur Genehmigung von Obergrenzen, zur Ratenflexibilität und zum Rabatt innerhalb der Prämienbandbreite, e) Belege betreffend die langfristigen Betriebskosten und Erlöse des Ausfuhrkredit–versicherungs-Geschäfts, f) Belege betreffend die Beurteilung der Marktlage in der Fotovoltaik-Branche.

(222)

Ferner konnte die Kommission einige Punkte der Antwort auf den Fragebogen bezüglich der Geschäftstätigkeit von Sinosure nicht verifizieren, insbesondere die Antworten des Unternehmens zur Risikobewertung, zur tatsächlichen Prämienberechnung und zum Antrags- und Genehmigungsverfahren, da sich Sinosure geweigert hat, über spezifische Verträge mit den in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführern zu sprechen. Zudem war Sinosure nicht in der Lage, zu den in einigen Zahlen oder anderen Informationen in ihren Antworten auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen enthaltenen, von der Kommission festgestellten Unstimmigkeiten klärende Angaben oder Belege vorzubringen.

(223)

Die chinesische Regierung und Sinosure haben ihre mangelnde Zusammenarbeit während des Kontrollbesuchs und im Schreiben der chinesischen Regierung vom 3. Juni 2013 mit Vertraulichkeitserwägungen begründet. Dabei ging aus dem Ankündigungsschreiben und dem anschließenden E-Mail-Austausch eindeutig hervor, dass die Kommission einen aussagekräftigen Kontrollbesuch anstrebte und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen würde, um übermittelte oder anlässlich des Kontrollbesuchs vorgelegte vertrauliche Angaben entsprechend ihrer auf dem strengen einschlägigen EU-Recht basierenden Verpflichtung zu schützen. Die Unterlagen, die Sinosure lange nach Abschluss des Kontrollbesuchs vorgelegt hat und für die es der Kommission keine Möglichkeit zu einer angemessenen Prüfung eingeräumt hat, können hier nicht berücksichtigt werden, da sie eigens für die Untersuchung zusammengestellt wurden und die Kommission die Quellen nicht verifizieren konnte.

(224)

Aufgrund dieser mangelnden Zusammenarbeit seitens der chinesischen Regierung und Sinosures konnte die Kommission eine Reihe von Punkten in Zusammenhang mit Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller des in Rede stehenden Produkts nicht überprüfen. Deshalb beruhen einige der Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf den im Dossier enthaltenen Informationen.

c)   Sinosure ist eine öffentliche Körperschaft.

(225)

Die Untersuchung hat ergeben, dass es sich bei Sinosure um eine öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung und der einschlägigen WTO-Entscheidungen (73) handelt, da sie staatliche Autorität besitzt, ausübt oder mit dieser ausgestattet ist. Insbesondere übt der chinesische Staat eine nennenswerte Kontrolle über Sinosure aus (74), und Sinosure übt staatliche Autorität aus, da sie staatliche Aufgaben wahrnimmt.

(226)

Die Kommission hält fest, dass das Ausfuhrkreditversicherungs-Geschäft von Sinosure dem Finanzsektor zuzurechnen ist; wie bereits festgestellt wurde, greift der Staat in der Volksrepublik China unmittelbar in die Finanzmärkte ein und verzerrt die normalen Marktabläufe (siehe oben Erwägungsgründe (185) ff).

(227)

Sinosure nimmt staatliche Aufgaben wahr, da sie die einzige öffentliche Einrichtung ist, die in der Volksrepublik Ausfuhrkredite versichert. Sinosure hat daher eine Monopol–stellung auf dem Markt für Ausfuhrkreditversicherungen inne. Das Unternehmen hat bestätigt, dass dieser Markt kein offener Markt ist, auch wenn einige internationale Wettbewerber indirekt in der Volksrepublik China Geschäfte tätigen.

(228)

Sinosure befindet sich zur Gänze im Staatsbesitz und unter finanzieller Kontrolle des Staates. Sinosure ist eine staatliche Einzelfirma, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % im Besitz des Staatsrates sind. Das Grundkapital von 4 Mrd. CNY stammt entsprechend dem staatlichen Haushaltsplan aus dem Wagniskapitalfonds für Ausfuhrkreditversicherungen. Darüber hinaus hat der Staat 2011 eine Kapitalzufuhr in Höhe von 20 Mrd. CNY über die China Investment Corporation, den chinesischen Staatsfonds, getätigt. (75) Laut Satzung („Articles of Association“) ist für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens das Finanz–ministerium zuständig, dem das Unternehmen zudem seine Gewinn- und Verlust–rechnungen und Berichte über die Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zur Prüfung und Genehmigung vorlegen muss.

(229)

Was die staatliche Kontrolle anbelangt, so verfügt Sinosure als staatliche Einzelfirma nicht über einen Vorstand („Board of Directors“). Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats („Board of Supervisors“) werden vom Staatsrat ernannt und üben ihr Amt nach Maßgabe eines provisorischen Vorschriftenkatalogs für Aufsichtsräte großer staatlicher Finanzinstitute aus („Interim Regulation on the Board of Supervisors of Important State-owned Financial Institutions“). Auch die Geschäftsführung von Sinosure wird von der Regierung ernannt. Im Jahresbericht 2011 wird angegeben, dass der Sekretär des Zentralkomitees dem Aufsichtsrat von Sinosure vorsteht und die Mitglieder der Geschäftsleitung mehrheitlich ebenfalls Mitglieder des Zentralkomitees der Partei sind. Da sich Sinosure geweigert hat, weitere Angaben zu seiner Unternehmensleitung vorzulegen, ist davon auszugehen, dass die Geschäftsleitung direkter Ausdruck des Willens der Regierung ist, die die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung unmittelbar ernennt. Auf dieser Grundlage ist festzuhalten, dass Sinosure in nennenswerter Weise vom chinesischen Staat kontrolliert wird.

(230)

Die Ausübung staatlicher Befugnisse und der Vollzug von Regierungspolitik treten bei Sinosure so eindeutig und ausdrücklich zutage, dass das Unternehmen als unmittelbare Verkörperung des Regierungshandelns bezeichnet werden kann. Der Jahresbericht 2011 von Sinosure enthält diesbezüglich mehrere Belege: Sinosure hat „aktiv die politischen Funktionen einer Ausfuhrkreditagentur wahrgenommen … und ist gut ins erste Jahr des zwölften Fünfjahresplans gestartet“; „die Vorantreibung der Unternehmensreform hat die politische Funktion von Sinosure als Ausfuhrkreditagentur gestärkt“; die „Wirtschafts–konferenz des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas hat diese Funktion hervorgehoben und klare Anforderungen an die Kreditversicherung gestellt, die unseren Wachstumspfad unterstützen“ (Jahresbericht 2011, S. 5); 2011 hat „Sinosure die Strategien, Beschlüsse, Abmachungen und Vorgaben des Zentralkomitees und des Staatsrates zur chinesischen Außen-, Außenhandels-, Industrie- und Finanzpolitik umgesetzt, seine politische Funktion in vollem Umfang ausgeübt und ein schnelles Wachstum erzielt“ (Jahresbericht 2011, S. 11); „Sinosure hat die staatliche Politik der Sonderarrangements für Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen umfassend umgesetzt und die vom Staat vorgegebenen Verpflichtungen erfüllt“ (Jahresbericht 2011, S. 11).

(231)

Der institutionelle Rahmen und andere von der chinesischen Regierung, die die Tätigkeit von Sinosure kontrolliert, herausgegebene Dokumente enthalten weitere Beweise für den staatlichen Charakter dieser Körperschaft und ihre Ausstattung mit der Autorität, die Politik der Regierung umzusetzen. Immer noch maßgeblich für die Geschäftstätigkeit von Sinosure ist die gemeinsam mit dem Außenhandelsministerium herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mit Hilfe der Ausfuhrkreditversicherung (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368 vom 26. Juli 2004). Laut dieser Bekanntmachung soll die Ausfuhr neuartiger Hochtechnologieprodukte mit hohem Mehrwert mittels einer verstärkten Nutzung von Ausfuhrkreditversicherungen gefördert werden. Dort wird Sinosure ausdrücklich beauftragt, die im Verzeichnis neuartiger Hochtechnologieprodukte von 2006 aufgeführten wichtigen Exportindustrien zu unterstützen. Unter den unterstützenswerten Erzeugnissen werden auch „Solarzellen und -module“ aufgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von Sinosure unmittelbar unterstützt werden. Folgende Vorteile werden in der Bekanntmachung festgelegt: ein grüner Kanal, d. h. eine spezifische Unterstützung für die in dem Verzeichnis aufgeführten Produkte, für die binnen fünf Tagen eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Versicherungsbedingungen erfüllt sind, und die Genehmigung der Versicherungs-Obergrenze vorrangig zu erteilen ist; beschleunigte Bearbeitung von Forderungen binnen drei Monaten nach Erhalt der Schadensmeldung; Ratenflexibilität, d. h. günstigster Rabatt innerhalb der von Sinosure angebotenen Prämienbandbreite. Ferner sollen regionale und lokale Handelsbehörden weitere Maßnahmen ergreifen, um die im Verzeichnis aufgeführten Produkte zu fördern. Sinosure wird in der Bekanntmachung verpflichtet, die Versicherungsbedingungen auf die nationale Industriepolitik und das Ausfuhrgeschäft mit neuartigen Hochtechnologieprodukten zuzuschneiden und besonders vom Staat unterstützte Innovations- und FuE-Branchen zu fördern.

(232)

Der Kommission sind weitere Dokumente bekannt, aus denen hervorgeht, dass Sinosure unmittelbar die Politik der Regierung zum Nutzen u. a. der ausführenden Hersteller umsetzt. Der sogenannte 840-Plan ist in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009 enthalten (76). Vorgesehen ist dort der Einsatz von 84 Mrd. USD für die Ausfuhrversicherung. Dabei handelt es sich um eine der sechs vom Staatsrat 2009 eingeleiteten Maßnahmen zur Stabilisierung der Exportnachfrage infolge der weltweiten Wirtschaftskrise und der damit einhergehenden wachsenden Nachfrage nach Ausfuhrkreditversicherungen. Zu den sechs Maßnahmen zählen unter anderem eine umfassendere Deckung durch Ausfuhrkreditversicherungen, die Bereitstellung kurzfristiger Ausfuhrkreditversicherungen in der Größenordnung von 84 Mrd. USD im Jahr 2009 und eine Senkung der Versicherungsprämien. Als einzige Körperschaft, die Ausfuhrkreditversicherungen abschließt, wird Sinosure mit der Durchführung des Plans beauftragt. Was die Senkung der Versicherungsprämie anbelangt, so wurde Sinosure verpflichtet, im Vergleich zur Gesamt-Durchschnittsprämie des Jahres 2008 eine Senkung der durchschnittlichen Rate für kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen um 30 % zu gewährleisten.

(233)

Der sogenannte 421-Plan war in der gemeinsam vom Handels- und vom Finanzministerium herausgegebenen Bekanntmachung vom 22. Juni 2009 über die Umsetzung von Sonderarrangements für Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen enthalten. Auch dabei handelte es sich um eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung des verstärkten außenwirtschaftlichen Engagements Chinas infolge der weltweiten Krise von 2009. Für die Finanzierung von Versicherungen zur Förderung der Ausfuhr von großen Vollanlagen waren darin 42,1 Mrd. USD vorgesehen. Sinosure und einige andere große Finanzinstitute sollten die Mittel verwalten und aufbringen. Die unter dieses Dokument fallenden Unternehmen kommen in den Genuss der finanziellen Vorzugsbehandlung, einschließlich der Ausfuhrkreditversicherung. Wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Regierung konnte die Kommission keine zusätzlichen Einzelheiten über die Anwendung dieser Bekanntmachung in Erfahrung bringen. Angesichts fehlender Beweise des Gegenteils hat die Kommission guten Grund zur Annahme, dass auch Fotovoltaik-Anlagen und die Fotovoltaikbranche unter die Bekanntmachung fallen.

(234)

Zu den weiteren Belegen einer staatlichen Unterstützung kurzfristiger Ausfuhrkredit–versicherungen zählen zwei Dokumente über eine verstärkte finanzielle Förderung „aufstrebender“ Branchen, denen eine strategische Bedeutung beigemessen wird. In der Bekanntmachung des Staatsrats zur beschleunigten Weiterentwicklung aufstrebender Branchen von strategischer Bedeutung (Guo Fa [2010] Nr. 32 vom 18.10.2010) werden Finanzinstitute aufgefordert, ihr finanzielles Engagement zu intensivieren. Die Durchführungsleitlinien zur Weiterentwicklung dieser Branchen, die gemeinsam von sämtlichen zuständigen Ministerien herausgegeben wurden (Kommission für nationale Entwicklung und Reform, Handelsministerium, Wissenschaftsministerium, Ministerium für Industrie und Informationstechnologie, Umweltschutzministerium, Finanzministerium, staatliche Steuerverwaltung, Generalzollverwaltung, General–verwaltung für Qualitätsaufsicht, Amt für geistiges Eigentum (Guo Fa [2011] Nr. 310 vom 21. Oktober 2011)) verweisen unter Punkt (Xxvii) ausdrücklich auf eine aktive Förderung u. a. durch Ausfuhrkreditversicherungen für aufstrebende Branchen von strategischer Bedeutung. Zu diesen Branchen zählen Produkte, Technologien und Dienstleistungen zum Ausbau der Präsenz auf internationalen Märkten, hochwertiger Anlagenbau, patentierte einheimische Technologien und Standardausfuhrerzeugnisse von strategischer Bedeutung. Angesichts fehlender Beweise des Gegenteils hat die Kommission folglich guten Grund zur Annahme, dass auch das hier in Rede stehende Produkt und die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller als „aufstrebende Branchen von strategischer Bedeutung“ in den Genuss der betreffenden Vorteile kommen.

(235)

Aus den obigen Erwägungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft ist, da sie staatliche Autorität besitzt, in nennenswerter Weise vom Staat kontrolliert wird und staatliche Aufgaben ausführt.

d)   Rechtsgrundlage

(236)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind: die gemeinsam vom Außenhandels–ministerium und Sinosure herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mit Hilfe der Ausfuhrkreditversicherung (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368), das Ausfuhrverzeichnis chinesischer neuartiger Hochtechnologieprodukte von 2006, der sogenannte 840-Plan, der in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009 enthalten ist, der sogenannte 421-Plan, der in der gemeinsam vom Handels- und vom Finanzministerium herausgegebenen Bekanntmachung vom 22. Juni 2009 über die Umsetzung von Sonderarrangements für Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen enthalten ist, die Bekanntmachung des Staatsrats zur beschleunigten Weiterentwicklung aufstrebender Branchen von strategischer Bedeutung (Guo Fa [2010] Nr. 32 vom 18. Oktober 2010) sowie die zugehörigen Durchführungsleitlinien (Guo Fa [2011] Nr. 310 vom 21. Oktober 2011.

e)   Untersuchungsergebnisse

(237)

Da es sich bei Sinosure um eine öffentliche Körperschaft handelt, die staatliche Autorität besitzt und Rechtsvorschriften und Pläne des Staates ausführt, stellt die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen an Hersteller des betroffenen Produkts eine finanzielle Beihilfe in Form eines möglichen direkten Transfers von Geldern der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dar.

(238)

Der von den lokalen Behörden gewährte Teilrabatt auf die von den ausführenden Herstellern entrichtete Prämie stellt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung ebenfalls einen direkten Transfer von Geldern in Form eines Zuschusses dar.

(239)

Nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe c der Grundverordnung ist ein Vorteil in dem Maße gegeben, in dem Sinosure Ausfuhrkredite zu günstigeren Konditionen versichert als denen, die der Begünstigte normalerweise auf dem Markt erhalten würde, oder ein Risiko versichert wird, für das ansonsten keine Versicherung auf dem Markt verfügbar gewesen wäre. Einen zusätzlichen Vorteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 erhält der ausführende Hersteller in Form eines Bar-Rabatts, den einige der lokalen Behörden am Sitz mancher ausführender Hersteller auf die an Sinosure zu entrichtende Versicherungsprämie gewähren.

(240)

In der Bekanntmachung von 2004 wird die gesamte Bandbreite der Vorteile aufgelistet, die Sinosure und/oder die lokalen Behörden Unternehmen gewähren, die unter das Verzeichnis von 2006 fallen und deren Tätigkeit mit der nationalen Politik in Einklang steht. Die Untersuchung hat ergeben, dass die zwischen Sinosure und den in der Stichprobe enthaltenen ausführenden Herstellern geschlossenen Versicherungsverträge und die von den Behörden vor Ort gewährten Rabatte auf einen Teil der Prämien diesen Vorteilen voll entsprechen. Die „Green Express“-Behandlung besteht in einer vereinfachten und beschleunigten Gewährung von Versicherungsschutz und der Begleichung von Forderungen durch eine rasche Verlustabschätzung und eine beschleunigte Auszahlung der Entschädigung.

(241)

Die Untersuchung hat auch ergeben, dass die nach der Finanzkrise von 2009 ergriffenen, im 840-Plan, im 421-Plan und in den Maßnahmen von 2011 zugunsten aufstrebender Branchen von strategischer Bedeutung aufgeführten Maßnahmen ebenfalls erhebliche Vorteile für die ausführenden Hersteller nach sich zogen. Diese Maßnahmen erleichterten die Versicherungsdeckung und führten zu einer weiteren Senkung der von Sinosure verlangten Prämien, trotz der schwierigen Wirtschaftslage und des erheblich gestiegenen Deckungsrisikos für Sinosure, und sie finden ihren vollen Niederschlag in der Versicherungsdeckung Sinosures für die ausführenden Hersteller. Die Untersuchung hat insbesondere ergeben, dass die Konditionen und die Prämien im Untersuchungszeitraum im Wesentlichen unverändert blieben oder sogar günstiger wurden, obwohl die Zahl der Schadensfälle und die Erstattungszahlungen von Sinosure zunahmen und sich die Wirtschaftslage in der Fotovoltaikbranche substanziell verschlechterte.

(242)

Was die Existenz eines Vorteils anbelangt, so hat die Kommission zuerst geprüft, inwieweit die Prämien von Sinosure die Kosten der kurzfristigen Ausfuhrversicherung deckten. Sinosure macht unter Berufung auf Buchstabe j des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geltend, dass eine „unzulässige Ausfuhr–subvention“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen zu Prämien darstelle, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste zu decken. In ihrer Antwort auf den Fragebogen verwies Sinosure lediglich auf die Gewinne und Verluste der vergangenen fünf Jahre und schloss aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum insgesamt ein Gewinn erzielt wurde, dass die Gewährung kurzfristiger Ausfuhrkreditversicherungen für die ausführenden Hersteller keine Subvention im Sinne des WTO-Subventionsüber–einkommens darstellt. Wie oben ausgeführt (Erwägungsgründe (221) f.) hatte die Kommission Sinosure aufgefordert, zur langfristigen Rentabilität seines Ausfuhr–kreditversicherungs-Geschäfts spezifische Informationen und Belege im Einklang mit dem Übereinkommen beizubringen, unter anderem Prämieneinnahmen, Betriebskosten und Verluste aus dem Versicherungsprogramm. Sinosure hat die erbetenen Unterlagen und Belege während des Kontrollbesuchs nicht vorgelegt und betont, dass das Geschäft den geprüften Jahresabschlüssen zufolge insgesamt rentabel verlaufen sei.

(243)

Allerdings wäre die Kommission, selbst wenn sie sich lediglich auf die Jahresabschlüsse von Sinosure stützen würde, ohne in der Lage zu sein, die dort enthaltenen Zahlen und Angaben zu überprüfen, außerstande festzustellen, dass Sinosure in seiner Ausfuhrversicherungssparte, die dem „Programm“ in Sinne von Buchstabe j des Übereinkommens entspricht, langfristig einen Gewinn erzielt hat. Neben dem Ausfuhrkreditversicherungs-Geschäft übt Sinosure noch eine Reihe weiterer Geschäftstätigkeiten aus, und bei den Zahlen und Daten in den Jahresabschlüssen handelt es sich um konsolidierte Daten, die nicht nach einzelnen Geschäftstätigkeiten aufgeschlüsselt werden. Aus einigen Jahresabschlüssen (jedoch nicht dem jüngsten) geht hervor, dass die kurzfristige Ausfuhrversicherung die mit Abstand größte Geschäftssparte Sinosures darstellt, allerdings sind keine präzisen prozentualen Angaben erhältlich. Da Sinosure die erbetenen Angaben und Belege zur letztgenannten Geschäftstätigkeit verweigert hat, die zur Analyse des Programms im Sinne von Buchstabe j des Anhangs 1 zum WTO-Subventionsübereinkommen erforderlich wären, muss die Kommission ihre Feststellungen auf die im Dossier verfügbaren Beweismittel stützen.

(244)

Gemäß Artikel 11 seiner Satzung muss die Bilanz von Sinosure ausgeglichen sein. Mit anderen Worten: Das Unternehmen strebt nicht den maximalen Gewinn an, sondern im Einklang mit seiner Funktion als staatlicher Monopolanbieter von Ausfuhrkredit–versicherungen lediglich eine ausgeglichene Gewinn- und Verlustrechnung. Wie oben erläutert geht aus der Akte hervor, dass Sinosure aufgrund der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für seine Geschäftstätigkeit in Erfüllung seiner vom Staat vorgegebenen Funktion Politik und Pläne der Regierung auszuführen hat. Die den ausgewählten, vom Staat explizit geförderten Branchen und Unternehmen zugehörigen ausführenden Hersteller genossen vollen Zugang zu den Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure zu Vorzugsprämien, selbst nachdem 2009 die Weltwirtschaftskrise eingetreten war und die Fotovoltaikbranche — auch während des untersuchten Zeitraums — eine beispiellose Krise durchlebte. Somit versorgt Sinosure den Fotovoltaik-Sektor in unbegrenztem Umfang mit Ausfuhrkreditversicherungen, und die erhobenen Prämien spiegeln das Versicherungsrisiko in diesem Wirtschaftszweig nicht wider. Alle diese im Dossier enthaltenen Angaben reichen bereits aus für die Schlussfolgerung, dass eine Unterdeckung der langfristigen Geschäftskosten durch die von Sinosure erhobenen Prämien nicht nur nicht ausgeschlossen werden kann, sondern sogar wahrscheinlich ist.

(245)

Da Sinosure nicht mit ihr zusammengearbeitet hat, hat die Kommission zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen weitere Gesichtspunkte herangezogen. Bereits die öffentlich erhältlichen Informationen zeigen, dass Sinosure tatsächlich langfristig ein Verlustgeschäft betreibt (77). Die Kommission hat auch die einschlägigen Angaben zu den Einnahmen in den Jahresabschlüssen von Sinosure für die Jahre 2006-2011 geprüft, mit denen Sinosure die in der Antwort auf den Fragebogen angegebenen Rentabilitätsdaten begründet hat. Diese Zahlen weisen für Sinosure einen beträchtlichen langfristigen Verlust im Versicherungs–geschäft insgesamt (ohne Investitions- und andere Einnahmen) aus. Tatsächlich sind die Erstattungsleistungen in jedem einzelnen Geschäftsjahr zwischen 2006 und 2011 (einzige Ausnahme: 2010) (fast) so hoch wie oder (deutlich) höher als die eingenommenen Nettoprämien. Werden zudem auch die Betriebsaufwendungen und die Provisionen von den Nettoprämien abgezogen, fallen die Verluste noch substanzieller aus. Die Zahlen zeigen, dass der Verlust aus dem Versicherungsgeschäft trotz des moderaten Gewinns im Jahr 2010 im Gesamtzeitraum beträchtlich ist. Den Jahresabschlüssen zufolge tragen Investitions- und sonstige Einnahmen erheblich zu den Gesamteinnahmen von Sinosure bei; diese sind jedoch für die Beurteilung der Rentabilität ihres Ausfuhrkredit–versicherungs-Programms nicht relevant. Da die kurzfristige Ausfuhrkreditversicherung den Hauptteil der Geschäftstätigkeit von Sinosure ausmacht, ist mangels eines Beweises des Gegenteils davon auszugehen, dass Sinosure mit seinem Ausfuhrkreditversicherungs-Programm längerfristig erhebliche Verluste erwirtschaftet hat.

Angesichts der Verluste von Sinosure in ihrem Ausfuhrversicherungsgeschäft ist das Vorhandensein eines Vorteils anhand eines Vergleichs der von den ausführenden Herstellern entrichteten Prämien mit den Marktprämien zu bemessen. Sinosure ist der einzige offizielle Ausfuhrkreditversicherer und übt daher eine vollständige Kontrolle über den Inlandsmarkt aus. Da es in der Volksrepublik China keine kommerziellen Referenzwerte für diese Instrumente gibt und die Abläufe auf den Finanzmärkten durch staatliche Interventionen verzerrt werden, ist es angemessen, Vergleichswerte aus dem Ausland, d. h. unter normalen Marktbedingungen erhobene Prämien, heranzuziehen. Auf dieser Grundlage ergibt sich, wie im nachstehenden Abschnitt zur Berechnung der Subventionshöhe dargelegt, dass die Prämien unter den Marktprämien liegen und ein Vorteil gewährt wird.

(246)

Die Subventionen sind im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig, da sie nicht ohne eine Ausfuhr erhältlich sind. Ferner sind sie spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang zu ihnen auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. Solarzellen und -module sind im Ausfuhrverzeichnis chinesischer neuartiger Hochtechnologieprodukte von 2006 ausdrücklich aufgeführt, so dass sie die in der Bekanntmachung von 2004 vorgesehene Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus ist die Umsetzung der staatlichen Politik und Pläne einschließlich des 12-Jahres-Plans für den Fotovoltaiksektor eines der Hauptziele von Sinosure. Die Branche ist auch eine der wenigen, die im 840-Plan und im 421-Plan zur Förderung vorgesehen sind (siehe Erwägungsgründe (232) f.). Ferner handelt es sich um einen der geförderten Wirtschaftszweige nach Entscheidung Nr. 40 und anderen Planungsdokumenten und Rechtsvorschriften (siehe Erwägungsgründe (207) f.). Schließlich zählt die Branche zu den aufstrebenden Branchen von strategischer Bedeutung, die entsprechend der Regierungspolitik in den Genuss einiger Vorzüge kommen (siehe Erwägungsgrund (102)). Die meisten ausführenden Hersteller genießen außerdem den Status eines Unternehmens mit neuartiger Hochtechnologie und damit weitere staatliche Vergünstigungen.

(247)

Somit stehen die von Sinosure oder den lokalen Behörden, die einen Teil der Versicherungsprämie erstatten, gewährten Vorteile nicht sämtlichen Wirtschaftszweigen und Unternehmen zur Verfügung, sondern nur jenen, die unter die einschlägige staatliche Förderung und die dieser zugrundeliegenden Dokumente fallen. Deshalb sind die den Herstellern des betroffenen Produkts von Sinosure und/oder den lokalen Behörden gewährten Vorteile als spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung zu betrachten. Da es zudem keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Anspruch auf die Subvention auf objektive Kriterien oder Bedingungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b gegründet wird, ist der gewährte Vorteil auch in dieser Hinsicht spezifisch.

f)   Schlussfolgerung

(248)

Die Untersuchung zeigte auf, dass die sechs Unternehmensgruppen von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im UZ durch die Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure begünstigt wurden.

(249)

Die Gewährung des Versicherungsschutzes für Ausfuhrkredite an die Fotovoltaik-Branche ist als Subvention zu betrachten, insoweit die Versicherungsprämien unter den üblichen Markttarifen liegen.

(250)

Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

g)   Berechnung der Höhe der Subvention

(251)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Die Berechnung des Vorteils entspricht dem Vorgehen im Falle von Darlehensbürgschaften. Nach Artikel 6 Buchstabe c der Grundverordnung ist der den Begünstigten erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag der Prämie, die das Unternehmen für die kurzfristige Ausfuhrkreditversicherung durch Sinosure zahlt, und dem Betrag der Prämie, die das Unternehmen für eine vergleichbare Ausfuhrkreditversicherung zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.

(252)

Da die kurzfristige Ausfuhrkreditversicherung durch Sinosure das Ergebnis regierungsamtlicher Zielvorgaben ist und Sinosure als einzige offizielle Ausfuhrkreditversicherungsanstalt im Inlandsmarkt eine Monopolstellung innehat, wurde mittels der nachstehenden Methode eine Markt-Referenzprämie kalkuliert. Außerdem hat die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit bei der Berechnung einer geeigneten Marktprämie für die Versicherung von Ausfuhrkrediten an Fotovoltaik-Hersteller auf verfügbare Informationen zurückgegriffen.

(253)

Nach der Überzeugung der Kommission stellen die Prämiensätze der Export-Import Bank („Ex-Im Bank“) der Vereinigten Staaten von Amerika die am besten geeignete Referenzgröße dar, über die leicht erhältliche Informationen vorliegen. Den öffentlich erhältlichen Informationenv (78) zufolge handelt es sich bei der Ex-Im Bank um die offizielle Ausfuhrkredit-Anstalt der US-Bundesregierung, die sich ohne Fremdmittel finanziert. Zu den Tätigkeiten der Ex-Im Bank zählen die Ausfuhrkreditversicherung, aber auch andere Tätigkeiten wie Bürgschaften für Arbeitskapital oder Darlehen (Bestellerfinanzierung). Aufgabe des Instituts ist es, Arbeitsplätze in den USA zu schaffen und zu fördern, indem Ausfuhren aus den Staaten an internationale Abnehmer unterstützt werden. Die Bank wurde vom Kongress der USA als öffentliche Körperschaft eingesetzt. Deshalb ähnelt die Bank Sinosure in mehreren Punkten und eignet sich folglich als Referenzinstitut.

(254)

Für die Referenzprämie wurden die tatsächlich erhobenen Gebühren bei Ausfuhren an OECD-Länder für Ausfuhr-Pauschal-Policen mit 90 %iger Deckung des Versicherungs–werts und einer Laufzeit von 120 Tagen zugrunde gelegt. Als tatsächliche Prämie wurde der mittelfristige Durchschnitt in Bezug auf fünf nach Solvabilität und Ausfallrisiko gestaffelte Kategorien ausländischer Abnehmer veranschlagt. Dabei handelt es sich um den besten verfügbaren Referenzwert zur Berechnung der Prämie, die die Hersteller des betreffenden Produkts auf dem freien Markt zu entrichten hätten.

(255)

Der Vorteilsbetrag wurde unter Zugrundelegung der von der chinesischen Regierung übermittelten Informationen berechnet und berücksichtigt die Höhe der von Sinosure versicherten Beträge und der für diese Versicherung gezahlten Prämien im UZ. Die von den mitarbeitenden Unternehmen zu Sinosure vorgelegten Informationen wurden nicht herangezogen, da die Angaben der chinesischen Regierung eindeutig vollständiger waren (beispielsweise hatten nicht alle Unternehmen ihre Sinosure-Versicherungspolicen in den Antworten auf den Fragebögen oder beim Kontrollbesuch angegeben).

(256)

In Bezug auf die teilweise Erstattung der Versicherungsprämie durch die lokalen Behörden besteht der gewährte Vorteil in der Höhe der im UZ an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gezahlten Rabatte und Zuschüsse.

(257)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne betrug:

Ausfuhrbürgschaften und Versicherungen

Unternehmen/ Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co Ltd, und verbundene Unternehmen

0,58 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,95 %

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd Solar Group und verbundene Unternehmen

0,71 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

0,50 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,39 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,00 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,63 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

3.4.1.5.   Bevorteilung durch Gewährung des Zugangs zu Offshore-Holdinggesellschaften und Darlehensrückzahlungen durch den Staat

(258)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.2.   Zuschussprogramme

3.4.2.1.   Entwicklungsfonds für Forschungen über Exportprodukte

(259)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.2.2.   Subventionen für die Entwicklung von Programmen für Markenbekanntheit („Famous Brands“ und „China World Top Brand“)

(260)

Die Kommission hat festgestellt, dass einigen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im UZ aus diesen Regelungen Vorteile erwachsen sind. Wegen der geringen Höhe der erhaltenen Vorteile und ihrer äußerst geringen Folgen für die Subventionsspanne hielt es die Kommission jedoch nicht für erforderlich, die Anfechtbarkeit dieser Programme zu prüfen.

3.4.2.3.   Fonds für die außenwirtschaftliche Expansion von Wirtschaftszweigen in der Provinz Guandong

(261)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.2.4.   Demonstrationsprogramm „The Golden Sun“

a)   Einleitung

(262)

Dem Antrag zufolge haben die Hersteller des betreffenden Produkts aus dem Demonstrationsprogramm „The Golden Sun“ („Golden Sun“), das die chinesische Regierung im Juli 2009 einführte, Subventionen erhalten. Er enthielt Anhaltspunkte dafür, dass vier der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer aus diesem Programm direkte Subventionen für das in Rede stehende Produkt erhalten haben. Ferner ging aus ihm hervor, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer 2011 als Lieferant des betreffenden Produkts für 70 % der von den Projektbetreibern (d. h. den Unternehmen, die aus Solarenergie erzeugten Strom vertreiben) gebauten Kapazität ausgewählt worden war. Ferner enthielt der Antrag Informationen, denen zufolge die Mittel des Demonstrationsprogramms den Projektbetreibern nicht in einer transparenten und wettbewerbskonformen Weise zugeteilt wurden.

b)   Fehlende Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

(263)

Die chinesische Regierung wurde im Fragebogen, im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und erneut beim Kontrollbesuch vor Ort um die Vorlage von Informationen zu dieser Regelung gebeten; wie in den Erwägungsgründen (104) f. näher ausgeführt, ist die Regierung der Volksrepublik dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

(264)

Im Hinblick auf die im Fragebogen und im genannten Schreiben erbetenen Informationen hat die chinesische Regierung stets betont, dass dieses Programm nicht für die Hersteller des betreffenden Produkts vorgesehen sei. Daher hat die chinesische Regierung eine Reihe von Fragen zum Programm und den Vorteilen der Hersteller des betreffenden Produkts mit „nicht einschlägig“ beantwortet. Die chinesische Regierung hat ferner auch die im Fragebogen erbetenen einschlägigen Gesetze, Regelungen und Verwaltungsleitlinien nicht vorgelegt und lediglich die Haupt-Rechtsgrundlage übermittelt.

(265)

Zu Beginn der Sitzung während des Kontrollbesuchs, bei der es um das Golden Sun-Programm ging, hat die Kommission die chinesische Regierung aufgefordert, sämtliche Anhänge zur bereits übermittelten Rechtsgrundlage vorzulegen, und gefragt, ob sie die Absicht habe, weitere amtliche Dokumente zu diesem Programm beizubringen. Die chinesische Regierung hat die erbetenen Anhänge vorgelegt und angekündigt, darüber hinaus keine weiteren Dokumente zu übermitteln. Anschließend zeigte die Kommission der chinesischen Regierung ein Haushaltsdokument des Finanzministeriums über die unter diesem Programm finanzierten Projekte und die zugehörigen Beträge, das die mitarbeitenden Ausführer vorgelegt hatten (Finanzministerium, Dokument Nr. 965 [2010] vom 2. Dezember 2010). Die Anlagen zu dieser Unterlage lassen erkennen, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer substanzielle Golden Sun-Mittel für seine eigenen Projekte und als Lieferant programmkonformer Anlagen für mehrere andere aus diesem Programm finanzierte Projekte erhalten hatte. Die bei dem Kontrollbesuch anwesenden Vertreter des Finanzministeriums hatten Kenntnis von dem vorgelegten Dokument, und wurden von der Kommission gebeten, sämtliche analogen Haushalts–dokumente des Finanzministeriums für die Laufzeit des Golden Sun-Programms vorzulegen. Die Vertreter des Finanzministeriums sagten die Vorlage dieser Dokumente grundsätzlich zu, haben sie jedoch nie der Kommission übermittelt.

(266)

Ferner legte die Kommission den Vertretern des Außenhandelsministeriums Haushaltsdokumente der Finanzverwaltungen einer Provinz und einer Kommune zum Golden Sun-Programm vor, die einer der mitarbeitenden Ausführer beigebracht hatte, und bat die chinesische Regierung, sämtliche vergleichbaren einschlägigen Dokumente (d. h. von den Provinzen oder Kommunen erstellte Unterlagen) zu diesem Programm vorzulegen. Die chinesische Regierung antwortete, dass sie nicht im Besitz dieser Provinzen bzw. Kommunen betreffenden Dokumente sei und sie daher auch nicht vorlegen könne.

(267)

In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 hat die chinesische Regierung erneut betont, dass dieses Programm nicht für die Hersteller des betreffenden Produkts vorgesehen sei, und dass sie etwaige Mittel aus diesem Programm — wenn überhaupt — lediglich in ihrer Eigenschaft als Kraftwerksbetreiber und nicht als Hersteller von Solarpaneelen erhalten hätten, da nur Projektbetreibern Subventionen aus diesem Programm zuständen. Dem Schreiben zufolge habe die Kommission lediglich drei spezifische Dokumente ausdrücklich erbeten, die die chinesische Regierung vorgelegt habe. Das trifft nicht zu, da die Kommission beim Kontrollbesuch spezifische Haushaltsdokumente des Finanz–ministeriums (die auch in dem Schreiben der Kommission vom 23. Mai 2013 ausdrücklich erwähnt worden waren) und örtlicher Verwaltungsstellen an den Standorten der ausführenden Hersteller (unter Bezugnahme auf spezifische von den ausführenden Herstellern vorgelegte Dokumente) erbeten hatte, die die chinesische Regierung beschloss nicht vorzulegen.

(268)

Darüber hinaus hatte die Kommission spezifische Angaben zu den Golden Sun-Mitteln erfragt, die einer der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer erhalten hatte; der Ausführer hatte das in Rede stehende Produkt geliefert und die Zahlungen direkt vom Staat erhalten. Die chinesische Regierung war während des Kontrollbesuchs erneut außerstande, den Vorgang aufzuklären oder Einzelheiten anzugeben, und kontaktierte lediglich den Rechtsbeistand des Unternehmens, der angeblich erklärt habe, die Lage sei während des Kontrollbesuchs mit den Kommissionsbediensteten geklärt worden, was nicht ganz den Tatsachen entsprach. Zusätzliche Einzelheiten zu diesem Punkt werden nachstehend in den Erwägungsgründen (276)-(278) dargelegt. Wie nachstehend in den Erwägungsgründen (275)-(278) näher erläutert, hat die Untersuchung ergeben, dass die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer tatsächlich Zuschüsse aus dem Golden Sun-Programm — unter anderem für die Lieferung des betreffenden Produkts — erhalten haben. Die Haltung der chinesischen Regierung, wonach das Programm die Herstellung des betreffenden Produkts nicht begünstigt, wurde durch die während der Untersuchung geprüften Beweismittel und Fakten unbestreitbar widerlegt.

(269)

Angesichts dieses Mangels an Zusammenarbeit seitens der chinesischen Regierung konnte die Kommission bestimmte wichtige Aspekte des Golden Sun-Programms und der tatsächlichen Vorteile für die Hersteller des in Rede stehenden Produkts nicht überprüfen. Zudem hat die chinesische Regierung nicht sämtliche erbetenen relevanten Dokumente vorgelegt, u. a. nicht die Haushaltsdokumente des Finanzministeriums über Mittel–zuweisungen aus dem Golden Sun-Programm während der Programmlaufzeit. Aus diesem Grunde beruhen einige der Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf den aussagekräftigsten Sachstandsinformationen, die im Dossier enthalten sind.

c)   Rechtsgrundlage

(270)

Wichtigste Rechtsgrundlagen sind die vom Finanzministerium, vom Wissenschaftsministerium und von der Nationalen Energiebehörde herausgegebene Bekanntmachung über das Demonstrationsprogramm „The Golden Sun“ vom 16. Juli 2009 mitsamt den angehängten Vorläufigen Maßnahmen zur Verwaltung der Finanzhilfemittel des Demonstrationsprogramms Golden Sun (Datei CaiJian Nr. 397 [2009], das Rundschreiben über die erfolgreiche Auftragsvergabe im Demonstrationsprogramm Golden Sun (Datei Nr. 718 [2009]), das Rundschreiben über den erfolgreichen Abschluss des Demonstrationsprogramms Golden Sun (Datei Nr. 622 [2010]), das Rundschreiben des Finanzministeriums mit Instruktionen über Finanzhilfeindizes bei Baukosten im Zusammenhang mit dem Golden Sun-Programm 2010 (Datei Nr. 965 [2010] vom 2. Dezember 2010), das Rundschreiben der Finanzverwaltung von Hebei über die Aufteilung der Haushaltsmittel, die für Finanzhilfen aus dem Golden Sun-Programm 2011 zugewiesen wurden (JCJ-Datei Nr. 336 vom 1. Dezember 2011), sowie das Rundschreiben der kommunalen Finanzverwaltung von Hengshui über die Aufteilung der Haushaltsmittel, die für Finanzhilfen aus dem Golden Sun-Programm 2011 zugewiesen wurden (HCJ-Datei Nr. 135 vom 1. Dezember 2011).

d)   Untersuchungsergebnisse

(271)

Das Golden Sun-Programm war 2009 zur Förderung des technologischen Fortschritts und der umfassenden Entwicklung der Solarsystem-Industrie eingerichtet worden. Auf zentraler Ebene waren das Finanzministerium, das Wissenschaftsministerium und die nationale Energiebehörde für das Programm zuständig. Zu den in der Bekanntmachung über das Golden Sun-Programm aufgeführten Förderkriterien zählen folgende: a) die Unternehmen müssen in dem lokalen Durchführungsplan zum Golden Sun-Projekt aufgeführt sein; b) sie müssen über eine installierte Gesamtkapazität von mindestens 300 kWh verfügen; c) die Bauzeit darf nicht länger als ein Jahr und die Betriebszeit nicht weniger als 20 Jahre betragen; d) die Eigentümer der Fotovoltaik-Projekte müssen über Aktiva von insgesamt mindestens 100 Mio. CNY und ein Kapital von mindestens 30 % der Investitionskosten verfügen; e) die Hersteller von integrierten Systemen und wichtigen Anlagen für die Projekte zur Erzeugung von Solarenergie sollten über Ausschreibungen ausgewählt werden. Förderfähige Projekte können vom Staat bis zu 50 % der Investitionskosten erhalten; bei Projekteigentümern in entlegenen Gebieten ohne festes Stromnetz wird die Förderung auf 70 % aufgestockt.

(272)

Interessierte Unternehmen müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag mit den entsprechenden Belegen einreichen, um Finanzhilfen aus dem Programm zu erhalten. Die für die Programmorganisation zuständigen Finanz-, Technologie- und Energiebehörden der Provinzen legen dem Finanzministerium, dem Wissenschaftsministerium und der nationalen Energiebehörde einen zusammenfassenden Bericht vor; letztere prüfen die Projekte aus den Provinzen im Hinblick auf das technische Programm, die Bau–konditionen, die Finanzierung und alle sonstigen Aspekte. Nach der endgültigen Genehmigung durch die Regierung weist das Finanzministerium den Projekteigentümern die Mittel unmittelbar zu und behält die einschlägigen Genehmigungs- und Auszahlungsbelege.

(273)

In der Praxis legen die Projektbetreiber der Regierung den Förderantrag erst dann vor, wenn sie mit einem oder mehreren Lieferanten der förderbaren Fotovoltaik-Anlagen (darunter dem n Rede stehenden Produkt) einen Vertrag geschlossen haben. Den einschlägigen Rechtsvorschriften zufolge werden die Anbieter der förderfähigen Fotovoltaikanlagen über Ausschreibungen ausgewählt. Allerdings hat die chinesische Regierung nicht erläutert, wie sie ihr Ermessen bei der Auswahl der Projektbetreiber für die örtlichen Golden Sun-Projekte ausübt und wie diese Projektbetreiber wiederum ihren Fotovoltaiklieferanten auswählen. Die chinesische Regierung und die interessierten Parteien haben nicht belegt, dass der Auswahlprozess in offener, transparenter und nichtdiskriminierender Weise abläuft, da sie keine einschlägigen Unterlagen vorgelegt haben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Fotovoltaik-Anlagen im Ausland beschafft worden wären. Ein Großteil der förderfähigen Fotovoltaik-Anlagen wurde von einem einzigen in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller geliefert. Auf der Grundlage der verfügbaren Fakten kommen die Organe daher zu dem Ergebnis, dass das Golden Sun-Programm dazu diente, eine künstliche Nachfrage nach den Produkten ausgewählter chinesischer Hersteller des betreffenden Erzeugnisses zu schaffen. Wenn die Regierung der Auffassung ist, dass ein Projekt die Förderungsvoraussetzungen erfüllt, ist sie gehalten, die Mittel auszuzahlen.

(274)

Mit dem Golden Sun-Programm erhalten die Hersteller des betreffenden Produkts eine Subvention der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Transfers von Geldern, konkret gesagt von Zuschüssen.

(275)

Die Untersuchung hat insbesondere ergeben, dass mehrere der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller im Rahmen des Golden Sun-Programms direkt Zuschüsse für den Bau von Solarkraftanlagen auf ihrem Unternehmensgelände erhalten haben. Die den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Herstellern gezahlten Zuschüsse gleichen einen Teil der normalerweise anfallenden Kosten aus und stehen daher in einer unmittelbaren Verbindung zum betreffenden Produkt.

(276)

Die Untersuchung hat ferner ergeben, dass in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller auch durch die Lieferung des in Rede stehenden Produkts an konzernfremde Projektbetreiber von Fördermitteln aus diesem Programm profitiert haben. Während des Kontrollbesuchs vor Ort wurde insbesondere festgestellt, dass ein in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller von der chinesischen Regierung eine Pauschalzahlung für sämtliche 40 aus diesem Programm geförderten Projekte direkt erhalten hat, für die er das in Rede stehende Produkt geliefert hatte. Diesen Betrag hatte der in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in seiner Antwort auf den Fragebogen nicht angegeben. Aus dem Rundschreiben des Finanzministeriums von 2010 geht hervor, dass dieser mitarbeitende ausführende Hersteller den Zuschlag erhalten hatte, um mehrere nicht mit ihm verbundene Projektbetreiber aus dem privaten wie dem öffentlichen Sektor mit dem in Rede stehenden Produkt zu beliefern. Die Kommission hat versucht, von der chinesischen Regierung mehr über diese direkte Zahlung an den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller zu erfahren, da Artikel 13 der in der Bekanntmachung von 2009 enthaltenen Vorläufigen Maßnahmen die direkte Zahlung an den Projektbetreiber (und nicht an den Lieferanten der Fotovoltaik-Anlagen) vorschreibt und die chinesische Regierung diesen Punkt bei dem Kontrollbesuch ausdrücklich bestätigt hat. Wie oben erläutert konnte die chinesische Regierung während des Kontrollbesuchs keinerlei Erklärung für diese direkten Zahlungen an den in die Stichprobe einbezogenen Ausführer beibringen. In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 nimmt die chinesische Regierung lediglich zu einem der 40 Projekte Stellung und erklärt, dass es eine finanzielle Abmachung zwischen dem Projektbetreiber und dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gegeben habe; da der Betreiber die Mittel zur Bezahlung des Herstellers nicht habe aufbringen können, hätten sich die beiden Unternehmen darauf geeinigt, dass der Zuschuss direkt an den Hersteller ausgezahlt würde. Da diese unbelegte und sehr knappe Erklärung lediglich eines der 40 im Dokument des Finanzministeriums aufgeführten Projekte, an denen der in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller beteiligt war, betrifft, reicht sie für eine Klärung des Sachverhalts durch die Kommission keineswegs aus.

(277)

Der in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Ausführer rechtfertigte die Nichtaufführung der direkten Zahlungen für die 40 betroffenen Projekte in seinem Schreiben vom 24. Juni 2013 mit dem Hinweis, es habe sich um eine „nutzergebundene“ Subvention für den Projektbetreiber und nicht für den Lieferanten gehandelt. Dieser Ausführer hat den Erhalt einer direkten Pauschalzahlung für die Lieferungen im Zusammenhang mit den 40 im Rundschreiben des Finanzministeriums aufgeführten Projekten bestätigt und erklärt, dass die Regierung Mittel direkt auf den Lieferanten übertragen könne, um zu gewährleisten, dass die Zuschüsse nur für zugelassene Fotovoltaik-Systeme verwendet würden, und um die Kontrolle zu erleichtern. Allerdings behandelte der Ausführer in seiner Antwort im Wesentlichen ein Projekt, für das Unterlagen vor Ort vorgefunden worden waren, und ließ die übrigen 39 Projekte, für die er unmittelbar Golden Sun-Mittel erhalten hatte, außen vor. Obwohl der Ausführer nachgewiesen hat, dass die Mittel für dieses Einzelprojekt als Forderung und nicht als Vorauszahlung eines staatlichen Zuschusses verbucht worden waren, wurden keine weiteren Belege für die tatsächliche Durchführung dieses oder eines der anderen Projekte beigebracht und auch die tatsächliche Lieferung des betreffenden bezuschussten Produkts nicht nachgewiesen. Außerdem gibt diese Erklärung keinen Aufschluss über den Widerspruch zwischen den Direktzahlungen durch den Staat und den einschlägigen oben zitierten Durchführungsbestimmungen, wonach der Staat die Zuschüsse normalerweise dem Projektbetreiber und nicht dem Anlagenlieferanten zahlt.

(278)

Die Kommission überzeugt der Verweis der chinesischen Regierung auf die finanzielle Absprache zwischen dem in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer und dem Projektbetreiber nicht, da kaum anzunehmen ist, dass zwei private Akteure autonom eine Absprache eingehen, bei der es um eine staatliche Maßnahme geht (nämlich eine Direktzahlung der Regierung an den Lieferanten in Abweichung von Artikel 13 der Bekanntmachung von 2009), ohne dass der Staat beteiligt ist oder auch nur Kenntnis davon hat. Die chinesische Regierung hat keine substanzielleren Belege und Erklärungen zur Problematik der Direktzahlungen an Lieferanten beigebracht und ihre Antwort auf lediglich ein — nicht näher benanntes — der 40 von dem in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer durchgeführten Projekte beschränkt. Ferner geht dieser Ausführer in seinen Erläuterungen auch nicht auf die Bemerkung der chinesischen Regierung zur schwierigen Finanzlage des Betreibers des nicht näher bezeichneten Projekts ein. Zudem werden seine Bemerkungen zur Möglichkeit einer Direktzahlung und den Gründen dafür weder von anderen Quellen noch von der chinesischen Regierung bestätigt.

(279)

Aus den begrenzten und widersprüchlichen Ausführungen der chinesischen Regierung und des in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführers lässt sich lediglich herauslesen, dass die Direktzahlung der Pauschale durch den chinesischen Staat an den Ausführer notwendig war, um sicherzustellen, dass dieser tatsächlich in den Genuss der Mittel kam, da er ansonsten wegen der finanziellen Schwierigkeiten des Projektbetreibers kein Geld erhalten hätte. Festzuhalten bleibt, dass der in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Ausführer nicht erklären konnte, wie er die staatliche Pauschalzahlung verwendet hat, ob den Projektbetreibern tatsächlich Fotovoltaik-Anlagen geliefert wurden und welcher Preis — wenn überhaupt — dafür von den Projektbetreibern gezahlt wurde. Da keine anderen Beweismittel vorliegen oder für die Kommission ansonsten normalerweise zur Verfügung stehen, gelangt sie gestützt auf Artikel 28 der Grundverordnung zu der Schlussfolgerung, dass die Pauschalzahlung an den mitarbeitenden Ausführer einen direkten Zuschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung darstellt.

(280)

Ferner gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die den Lieferanten des betroffenen Produkts entweder in ihrer Eigenschaft als Projektbetreiber oder für die angebliche Lieferung von Fotovoltaik-Anlagen an unternehmensfremde Projektbetreiber gewährten Zuschüsse ihnen einen Vorteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung verschaffen. Als Projektbetreiber sparen die Hersteller des in Rede stehenden Produkts dank der Mittel aus dem Golden Sun-Programm Kosten beim Einbau von Solarstromanlagen in ihren Standorten. Im Falle einer Lieferung von Fotovoltaik-Anlagen an unternehmensfremde Projektbetreiber erhalten die Hersteller des in Rede stehenden Produkts direkt Mittel aus dem Golden Sun-Programm, ohne die Anlagen tatsächlich liefern zu müssen bzw. ohne Gefahr zu laufen, nicht von den Projektbetreibern bezahlt zu werden. Im letzteren Fall erhalten die Hersteller des in Rede stehenden Produkts eine Zahlung, die sie andernfalls vom unternehmensfremden Projektbetreiber nicht erhalten hätten.

(281)

Diese Subventionsregelung ist auch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch, da der Zugang zu ihr durch die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die gewährende Behörde tätig wird, auf bestimmte Projektbetreiber beschränkt ist, die die dort aufgelisteten Kriterien erfüllen bzw. generell in der Solarenergiesparte tätig sind. Da zudem weder die Auswahl des Lieferanten der Fotovoltaikanlagen noch die Auswahl des Projektbetreibers in einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Wettbewerbsverfahren stattfinden und Zuschüsse vom Staat auch direkt an die Lieferanten der Fotovoltaikanlagen ausgezahlt werden, ist die Regelung auch insofern spezifisch, als nur bestimmte Lieferanten von Fotovoltaik-Anlagen tatsächlich von ihr profitieren können. Diesem Programm kann auch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b die Spezifizität abgesprochen werden, da die Anspruchsbedingungen und die tatsächlichen Kriterien zur Auswahl der Unternehmen für lokale Projektpläne und der letztendlich durchgeführten Projekte aufgrund der unterschiedlichen technischen und finanziellen Aspekte nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch entsteht.

e)   Schlussfolgerung

(282)

Beim Golden Sun-Programm handelt es sich um eine spezifische Subvention in Form eines Zuschusses. Die Untersuchung hat ergeben, dass einige der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer in den Genuss dieser Subvention gekommen sind.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(283)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

Golden Sun-Demonstrationsprogramm

Export Guarantees and Insurances

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,24 %

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,09 %

JA-Unternehmensgruppe

0,00 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,00 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,02 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,05 %

3.4.3.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

3.4.3.1.   Das „two free/three half“-Programm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign-Invested Enterprises, FIE)

a)   Einleitung

(284)

Im Antrag wird auf spezifische Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1991 hingewiesen, mit denen ausländische Investitionen in China mittels eines Einkommensteuergesetzes für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung („Foreign-Invested Enterprises“) gefördert werden sollen. Zu den Vorteilen für sogenannte ausländisch kapitalisierte Unternehmen zählt ein Subventionsprogramm unter der Bezeichnung „Two Free/Three Half“, wonach die Erlöse dieser Gesellschaften in den ersten beiden Jahren überhaupt nicht und in den drei Jahren danach zur Hälfte des einschlägigen Körperschaftssteuersatzes besteuert werden.

(285)

Das „Two Free/Three Half“-Programm gibt es jeweils in einer besonderen Variante für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien und für Unternehmen mit Standort in bestimmten Gebieten. Die Vorteile aus diesen Varianten können über das Jahr 2013 hinaus Wirksamkeit entfalten. Die Untersuchung hat ergeben, dass einer der mitarbeitenden Ausführer (Yingli Hainan) seit 2011 in den Genuss des Programms kommt und für 2011 und 2012 ganz und in den drei Jahren danach zur Hälfte von den Steuern befreit ist.

(286)

Die Kommission hat versucht, während des Kontrollbesuchs von der chinesischen Regierung Näheres über das Programm in Erfahrung zu bringen. Die chinesische Regierung hat jedoch keine Angaben zu dieser besonderen Variante des betreffenden Programms vorgelegt. In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 hat die chinesische Regierung die Auffassung vertreten, dieses Programm sei nicht Gegenstand des Antrags und sei auch kein Nachfolgeprogramm der im Antrag genannten Variante des „Two Free/Three Half“-Programms, die ohne räumliche Beschränkung angewendet werde. Die Kommission nimmt diese Erläuterungen der chinesischen Regierung zur Kenntnis und geht davon aus, dass es sich bei dieser Steuerregelung formell um ein gegenüber dem „two free/three half“-Programm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung separates Programm handelt. Da seine Vorteile aber auch nach dem angeblichen Auslaufen dieser Regelung wirksam werden, gleichen Mechanismen, Art und Wirkung dieser Vorteile denen des „two free/three half“-Programms für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, und es weist nach Auskunft eines des in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführers einen engen Zusammenhang mit diesem Programm auf und sollte deshalb angefochten werden. Nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung erstreckt sich die Untersuchungsbefugnis auf jegliche „angebliche Subvention“, auf die ein Antragsteller hinweist, und nicht auf angebliche Subventionsprogramme oder -regelungen. Da es bei beiden Programmen um die gleiche Subvention geht, nämlich den Verzicht auf Einnahmen aus der Körperschaftssteuer, ist die Kommission befugt, sie als einen Subventionstatbestand zu prüfen.

b)   Rechtsgrundlage

(287)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 8 des Gesetzes zur Besteuerung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und Artikel 72 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftssteuergesetz der Volksrepublik China für ausländische Unternehmen und Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. Nach Angaben der chinesischen Regierung wurde dieses Programm mit Annahme des Gesetzes von 2008 zur Besteuerung von Unternehmenseinkommen durch den 10. chinesischen Volkskongress auf seiner 5. Sitzung am 16. März 2007 abgeschafft, da in Artikel 57 dieses Gesetzes bestimmt wird, dass die Vorteile aus diesem Programm Ende 2012 auslaufen.

(288)

Die Rechtsgrundlage für die beiden gesonderten „two free/three half“ -Programme sind das Dekret Nr. 40 [2007], d. h. die Bekanntmachung des Staatsrats über befristete steuerliche Vergünstigungen für Hochtechnologieunternehmen in der Sonderwirtschaftszone und im neuen Pudong-Distrikt von Shanghai auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 3 des Körperschaftssteuergesetzes der Volksrepublik China sowie die Verwaltungsmaßnahmen zur Festlegung, welche Unternehmen den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörig sind.

c)   Untersuchungsergebnisse

(289)

Nur Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, in die ausländische Investitionen geflossen sind und deren Tätigkeit mindestens zehn Jahre andauern soll, werden von der Körperschaftssteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für zwei Jahre ab dem Jahr, in dem das betreffende Unternehmen erstmals einen Gewinn erzielt; anschließend wird die einschlägige Einkommensteuer für weitere drei Jahre um 50 % reduziert.

(290)

Um unter die gesonderte Variante zu fallen, müssen Unternehmen amtlich als den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörig zertifiziert sein, d. h. über wichtige geistige Eigentumsrechte verfügen und die Bedingungen des Artikels 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftssteuergesetz erfüllen.

(291)

Ein Unternehmen, das die Anwendung dieser Regelung beantragen will, muss bei der staatlichen Finanzverwaltung die jährliche Einkommensteuererklärung für Körperschaften sowie die zugehörigen Anhänge und Jahresabschlüsse einreichen. Dieses Verfahren gilt auch für die besonderen Varianten der Regelung.

(292)

Nach Auskunft der chinesischen Regierung läuft dieses Programm seit Inkrafttreten des neuen Körperschaftssteuergesetzes schrittweise aus und konnte nur bis 2012 Wirkung entfalten. Zudem hat die chinesische Regierung erklärt, dass kein Folgeprogramm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung aufgelegt worden sei und die steuerliche Behandlung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung jetzt derjenigen anderer körperschaftssteuerpflichtiger Unternehmen entspreche. Die Kommission stellt fest, dass diese Steuerregelung im UZ mit Vorteilen verbunden war und mehrere Fotovoltaik-Hersteller im UZ in den Genuss dieser Vorteile gelangt sind. Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Vorteile aus dieser Regelung weiterhin erhältlich sind oder ein ähnliches Nachfolgeprogramm aufgelegt wurde oder künftig aufgelegt wird. Die Untersuchung hat, wie oben dargelegt, ergeben, dass es auch andere Varianten des „two free/three half“-Programms gibt, aus denen den Solarpaneelherstellern weiterhin Vorteile erwachsen. Deshalb ist dieses Programm nach Auffassung der Kommission weiterhin anfechtbar.

(293)

Die Sondervariante der Regelung wurde von einem mitarbeitenden Ausführer, Yingli Green Energy, in Anspruch genommen.

d)   Schlussfolgerung

(294)

Dieses Programm ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(295)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte Unternehmen — nämlich solche mit ausländischer Beteiligung, die den spezifischen Kriterien der einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen — beschränken, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(296)

Daher ist diese Subvention als anfechtbar zu betrachten.

(297)

Die besondere Variante dieser Regelung ist ebenfalls als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(298)

Angesichts der Tatsache, dass bereits die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige — z. B. die Fotovoltaik-Industrie — beschränken, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Die Regelung ist zudem im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 spezifisch, weil die Förderung auf bestimmte Regionen beschränkt wird.

(299)

Daher ist auch diese Variante als anfechtbar zu betrachten.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(300)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil besteht in der Differenz zwischen dem nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Gesamtsteuerbetrag und dem im Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrag. Die angefochtenen Beträge ergeben sich aus den Steuererklärungen der Unternehmen für das Jahr 2011. Da geprüfte Steuererklärungen für das Finanzjahr 2012 bei keinem der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer erhältlich waren, wurden die Zahlen für das gesamte Finanzjahr 2011 berücksichtigt.

(301)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(302)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

„Two free/three half“-Programm

Export Guarantees and Insurances

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,31 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,35 %

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

0,47 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,00 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,00 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

1,03 %

3.4.3.2.   Einkommensteuerermäßigung für exportorientierte Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

(303)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.3.   Einkommensteuervergünstigungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung aufgrund des Standorts

(304)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.4.   Steuerermäßigung für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die in der VR China hergestellte Anlagen erwerben

(305)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.5.   Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

a)   Einleitung

(306)

Dem Antrag zufolge erfahren die FuE-Aktivitäten von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung eine steuerliche Vorzugsbehandlung, da sie für ihre einschlägigen Aufwendungen, falls sie im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von mindestens 10 % aufweisen, eine steuerliche Abschreibung von 150 % geltend machen können.

(307)

Der chinesischen Regierung zufolge wurde diese Regelung mit der Verabschiedung des neuen Körperschaftssteuergesetzes 2008 ohne Restlaufzeit aufgehoben. Dennoch haben mehrere der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer erklärt, auch unter dem Gesetz von 2008 von einer ähnlichen Regelung profitiert zu haben; augenscheinlich wurde die vorteilhafte Abschreibungsregelung für FuE-Aufwendungen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung 2008 durch ein spezifisches Programm ersetzt. In ihren Antworten auf den Fragebogen und auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hat die chinesische Regierung keine weiteren Angaben zur steuerlichen Abschreibung von 150 % der FuE-Aufwendung gemacht.

b)   Rechtsgrundlage

(308)

Die Regelung stützt sich auf Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes zur Körperschaftssteuer, auf Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz („Durchführungs–bestimmungen“) und auf die Verwaltungsmaßnahmen zur Definition der den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörigen Unternehmen (Guo Ke Fa Huo [2008] Nr. 172) in Verbindung mit der Bekanntmachung der staatlichen Finanzverwaltung zur Körperschaftssteuer dieser Unternehmen (Guo Shui Han [2008] Nr. 985).

(309)

Nach Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen wird auf die unter Punkt 1 des Artikels 30 genannten FuE-Aufwendungen im Falle von hochwertigen und neuen Technologien ein zusätzlicher Steuerabzug von 50 % gewährt, so dass die steuerliche Abschreibung auf die Kosten für immaterielle Vermögenswerte 150 % beträgt.

c)   Untersuchungsergebnisse

(310)

Wie bereits erwähnt, legte die chinesische Regierung in ihren Antworten auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen keine sachdienlichen Informationen zu dieser Regelung vor. Diese Regelung war bereits in den Untersuchungen zu gestrichenem Feinpapier  (79) und zu organisch beschichteten Stahlerzeugnissen  (80) angefochten worden. Aus den einschlägigen Rechtsvorschriften geht hervor, dass die Vorteile dieser Regelung auf Unternehmen beschränkt sind, die formell den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugerechnet werden. Diese Unternehmen müssen ferner für die Entwicklung neuer Technologien, Produkte oder Methoden FuE-Aufwendungen tätigen. Förderbare Unternehmen können zusätzliche 50 % ihrer FuE-Aufwendungen mit ihrer Einkommensteuerschuld verrechnen. Auch für die Aufwendungen für immaterielle FuE-Vermögenswerte können die förderbaren Unternehmen 150 % der tatsächlichen Kosten abziehen.

(311)

Die Untersuchung hat ergeben, dass Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, ihre Steuererklärung und die einschlägigen Anlagen einreichen müssen. Der tatsächliche Betrag des Vorteils ist sowohl in der Steuererstattung als auch in Anhang V enthalten. Nur Unternehmen, die formell als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zertifiziert wurden, können diese Regelung in Anspruch nehmen.

d)   Schlussfolgerung

(312)

Diese Regelung ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(313)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die formell den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugerechnet werden und für die Entwicklung neuer Technologien, Produkte oder Methoden FuE-Aufwendungen tätigen.

(314)

Daher ist diese Subvention als anfechtbar zu betrachten.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(315)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil besteht in der Differenz zwischen dem nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Gesamtsteuerbetrag und dem Betrag, der nach dem zusätzlichen Abzug in Höhe von 50 % der tatsächlichen FuE-Ausgaben für genehmigte Projekte gezahlt wurde. Die angefochtenen Beträge ergeben sich aus den Steuererklärungen der Unternehmen für das Jahr 2011. Da geprüfte Steuererklärungen für das Finanzjahr 2012 bei keinem der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer erhältlich waren, wurden die Zahlen für das gesamte Finanzjahr 2011 berücksichtigt.

(316)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(317)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

Steuerverrechnungfür Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,10 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,49 %

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

0,02 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,00 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,29 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,33 %

3.4.3.6.   Steuererstattungen für Reinvestitionen von Erlösen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in ausfuhrorientierte Unternehmen

(318)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.7.   Steuervergünstigungsprogramme für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien

(319)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden, da die Unternehmen in den Genuss des neuen Programms kamen, das an die Stelle der betreffenden Vergünstigungsprogramme getreten ist. Zu den Einzelheiten siehe nachstehend Abschnitt 3.4.4.8.

3.4.3.8.   Steuerermäßigung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind

a)   Einleitung

(320)

Nach dieser Regelung kommt ein Unternehmen, das als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien anerkannt wird, in den Genuss eines gegenüber dem normalen Satz von 25 % reduzierten Körperschaftsteuersatzes von 15 %. Diese Regelung wurde von der EU in den Untersuchungen zu gestrichenem Feinpapier und zu organisch beschichtetem Stahl für anfechtbar befunden. Auch die US-amerikanischen Behörden haben dieses Programm für anfechtbar befunden.

b)   Rechtsgrundlage

(321)

Das Programm stützt sich auf Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes zur Körperschaftssteuer in Verbindung mit den Verwaltungsmaßnahmen zur Definition der den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörigen Unternehmen (Guo Ke Fa Huo [2008] Nr. 172) und auf Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit der Bekanntmachung der staatlichen Finanzverwaltung zur Körperschaftssteuer der den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörigen Unternehmen (Guo Shui Han [2008] Nr. 985).

c)   Untersuchungsergebnisse

(322)

Die Regelung gilt für Unternehmen aus den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, die besonders vom Staat unterstützt werden. Diese Unternehmen müssen über wichtige unabhängige geistige Eigentumsrechte verfügen und eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllen: i) ihre Hersteller zählen zu Hochtechnologiebereichen, die besonders vom Staat unterstützt werden; ii) die Gesamtaufwendungen für FuE machen einen bestimmten Anteil der Umsatzerlöse aus; iii) die Erlöse in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien machen einen bestimmten Anteil der Umsatzerlöse aus; iv) die in Forschung und Entwicklung beschäftigten Mitarbeiter machen einen bestimmten Anteil der Gesamtbelegschaft aus; v) die übrigen Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsmaßnahmen von 2008 liegen vor.

(323)

Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, müssen ihre Steuererklärung und die einschlägigen Anlagen einreichen. Der tatsächliche Betrag des Vorteils ist sowohl in der Steuererstattung als auch in Anhang V enthalten.

d)   Schlussfolgerung

(324)

Die Regelung ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufzufassen, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand vorliegt, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der dem Begünstigten erwachsende Vorteil entspricht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung der Steuerersparnis, die durch dieses Programm gewährt wird.

(325)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die als den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörig zertifiziert wurden und die Voraussetzungen der Verwaltungsmaßnahmen von 2008 erfüllen. Außerdem werden in den Rechtsvorschriften oder von der gewährenden Behörde keine objektiven Kriterien für den Zugang zu der Regelung festgelegt und es besteht kein automatischer Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung.

(326)

Daher ist diese Subvention als anfechtbar zu betrachten.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(327)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil besteht in der Differenz zwischen dem nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Gesamtsteuerbetrag und dem im Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrag. Die angefochtenen Beträge ergeben sich aus den Steuererklärungen der Unternehmen für das Jahr 2011. Da geprüfte Steuererklärungen für das Finanzjahr 2012 bei keinem der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer erhältlich waren, wurden die Zahlen für das gesamte Finanzjahr 2011 berücksichtigt.

(328)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

Steuerermäßigung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,31 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,42 %

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,35 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

0,13 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,86 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,00 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,00 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

3.4.3.9.   Einkommensteuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in der nordöstlichen Region

(329)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.10.   Steuerprogramme der Provinz Guandong

(330)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.4.   Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle

3.4.4.1.   Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen

a)   Einleitung

(331)

Im Rahmen dieser Regelung wird eine Befreiung von der Umsatzsteuer und von Einfuhrabgaben für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und inländische Unternehmen bei der Einfuhr von für die Produktion eingesetzten Ausrüstungsgütern gewährt. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, darf die Ausrüstung nicht in einem Verzeichnis der nicht anspruchsberechtigten Ausrüstung erfasst sein, und das beantragende Unternehmen muss ein Zertifikat für staatlich geförderte Projekte einholen, das von den chinesischen Behörden oder der NDRC in Einklang mit den einschlägigen Investitions-, Steuer- und Zollvorschriften ausgestellt wird. Diese Regelung wurde in den Antisubventionsverfahren zu gestrichenem Feinpapier und organisch beschichteten Stahlerzeugnissen angefochten.

b)   Rechtsgrundlage

(332)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind der Runderlass des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Anlagen, Guo Fa Nr. 37/1997, die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung zur Anpassung bestimmter präferenzieller Einfuhrzollsätze, die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung [2008] Nr. 43, die Bekanntmachung des NDRC zu den relevanten Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 und das Verzeichnis für 2008 der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen.

c)   Untersuchungsergebnisse

(333)

Diese Regelung wird als finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung betrachtet, da Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und andere anspruchsberechtigte inländische Unternehmen von der Zahlung der Umsatzsteuer und/oder von Abgaben befreit werden, die andernfalls zu zahlen wären. Somit erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Regelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang auf Unternehmen beschränken, die innerhalb spezifischer, gesetzlich erschöpfend festgelegter Geschäftsfelder investieren und entweder in die geförderte Kategorie oder die beschränkte Kategorie B gemäß dem Verzeichnis der Wirtschaftszweige für ausländische Investitionen und Technologietransfers fallen oder dem Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung staatlich unterstützt wird, entsprechen. Darüber hinaus existieren keine objektiven Kriterien für eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung für diese Regelung, und es liegen keine schlüssigen Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(334)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der Betrag der Umsatzsteuer- und Abgabenbefreiung für eingeführte Ausrüstung betrachtet. Um sicherzustellen, dass der anfechtbare Betrag lediglich den UZ abdeckte, wurde der gewährte Vorteil über die Lebensdauer der Ausrüstung gemäß den üblichen Rechnungslegungsverfahren des Unternehmens abgeschrieben.

(335)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Ausrüstung

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,24 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,44 %

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,38 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

0,35 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,78 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,07 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,63 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

3.4.4.2.   Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in der VR China hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

a)   Einleitung

(336)

Im Rahmen dieser Regelung wird eine Befreiung von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb von im Inland hergestellter Ausrüstung gewährt. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, darf die Ausrüstung nicht in einem Verzeichnis der nicht anspruchsberechtigten Ausrüstung erfasst sein, und der Wert der Ausrüstung darf einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigen. Diese Regelung wurde in den Antisubventionsverfahren zu gestrichenem Feinpapier und organisch beschichteten Stahlerzeugnissen angefochten.

b)   Rechtsgrundlage

(337)

Die Rechtsgrundlagen sind die vorläufigen Maßnahmen für die Verwaltung von Steuererstattungen beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die vorläufigen Maßnahmen für die Verwaltung von Steuernachlässen beim Erwerb von in der VR China hergestellter Ausrüstung für Projekte mit ausländischer Beteiligung und die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Abschaffung der Rabattpolitik für von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung erworbene Ausrüstung.

c)   Untersuchungsergebnisse

(338)

Die chinesische Regierung behauptete in ihrer Antwort auf den Fragebogen im Antisubventionsverfahren, dass diese Regelung zum 1. Januar 2009 eingestellt worden sei, und verwies auf den Runderlass des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung der Rabattpolitik beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (CAISHUI {2008} Nr. 176). Die Untersuchung hatte jedoch ergeben, dass mehrere in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller während des UZ von dieser Regelung profitiert hatten. Die betroffenen in die Stichprobe einbezogenen Ausführer übermittelten genaue Angaben zu dieser Regelung einschließlich der als Vergünstigung erhaltenen Beträge. Angesichts dessen wurde der Schluss gezogen, dass die Angaben der chinesischen Regierung zu dieser Regelung unzutreffend waren, und dass diese Regelung — wie die Situation einiger ausführender Hersteller zeigt — nach wie vor angewandt wird.

(339)

Da die chinesische Regierung keine der angeforderten Informationen übermittelte, stützte sich die Kommission auf die Informationen von Seiten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.

(340)

Diese Regelung wird als finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts durch den Staat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung betrachtet, da Unternehmen mit ausländischer Beteiligung von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit werden, die andernfalls zu zahlen wäre. Somit erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Regelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang auf Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die im Inland hergestellte Ausrüstung erwerben und in die geförderte Kategorie und die beschränkte Kategorie B des Verzeichnisses der aus dem Ausland finanzierten Wirtschaftszweige fallen, und auf auf dem Inlandsmarkt erworbene Ausrüstung, die im Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung staatlich unterstützt wird, aufgeführt wird, beschränken. Zudem beschränken die vorläufigen Maßnahmen für die Anwendung von Steuererstattungen beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und die Bekanntmachung des Finanzministeriums die Inanspruchnahme auf die Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die zur geförderten Kategorie im Verzeichnis der Wirtschaftszweige mit ausländischer Beteiligung oder im Verzeichnis der vorteilhaften Wirtschaftszweige mit ausländischer Beteiligung in den zentralen und westlichen Regionen Chinas gehören. Darüber hinaus existieren keine objektiven Kriterien für eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung für diese Regelung, und es liegen keine schlüssigen Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Da die Regelung davon abhängig ist, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist sie auch spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(341)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der Betrag der Umsatzsteuerbefreiung für im Inland hergestellte Ausrüstung betrachtet. Um sicherzustellen, dass der anfechtbare Betrag lediglich den UZ abdeckte, wurde der gewährte Vorteil über die Lebensdauer der Ausrüstung gemäß den üblichen Gepflogenheiten des betreffenden Wirtschaftszweigs abgeschrieben.

(342)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in der VR China hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,00 %

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

0,07 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,03 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,00 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,15 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,05 %

3.4.4.3.   Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen beim Erwerb von Anlagevermögen im Rahmen des Programms zum Ausbau des Außenhandels

(343)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.5.   Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.4.5.1.   Staatliche Bereitstellung von Polysilicium zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(344)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.5.2.   Staatliche Bereitstellung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(345)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.5.3.   Staatliche Bereitstellung von Glas zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(346)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.5.4.   Staatliche Bereitstellung von Strom

a)   Einleitung

(347)

Der Antragsteller gab an, dass einige chinesische Polysilicium-Hersteller von billigem Strom profitiert hätten, der zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt wurde.

b)   Untersuchungsergebnisse

(348)

Wie die Untersuchung ergab, waren viele der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit einem Polysilicium-Hersteller innerhalb ihrer Unternehmensgruppe verbunden. Es wurde festgestellt, dass eine der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von ausführenden Herstellern (LDK Solar) vom Finanzbüro der Wirtschaftszone Xin Yu regelmäßig hohe Subventionen für Stromkosten erhielt. Zwar profitierte in diesem Fall das Unternehmen nicht direkt von den im Vergleich zum Rest des Marktes niedrigeren Strompreisen, doch führten die vom Finanzbüro der Wirtschaftszone Xin Yu gewährten erheblichen Preisnachlässe zu einer Situation, in der dem Unternehmen durch die Bereitstellung billigen Stroms Vorteile gewährt wurden. Diese Nachlässe sind somit funktional einer staatlichen Bereitstellung unter dem Marktpreis gleichwertig. Selbst wenn der Rabatt als Zuschuss betrachtet wird, steht die Maßnahme in jedem Fall in engem Zusammenhang mit den Behauptungen des Antragstellers und ist auch Gegenstand der Untersuchung. Tatsächlich wurden dem betreffenden Unternehmen der LDK-Gruppe seine während des UZ angefallenen Stromkosten fast vollständig erstattet.

(349)

Die Gruppe LDK Solar erhielt über ihren verbundenen Polysilicium-Hersteller eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung, indem die lokalen Behörden Subventionen für Stromkosten bereitstellten, oder im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe der Regierung in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Waren, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, im Sinne der Grundverordnung dar. Alternativ handelt es sich um einen direkten Transfer von Geldern.

(350)

LDK Solar wurde in dem Maße ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, in dem die Regierung Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellte. Es wurde festgestellt, dass dieser Ausführer aufgrund der Subventionen für Stromkosten von einem niedrigeren Stromtarif als dem allgemein verfügbaren profitierte. Durch den direkten Transfer von Geldern wird ein Vorteil gewährt, da es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss handelt, der nicht auf dem Markt verfügbar ist.

(351)

Die Subvention in Form der Bereitstellung von billigem Strom für einen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller mittels eines Rabatts ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Subventionen für Stromkosten nur an LDK gezahlt wurden. Die Subvention ist zudem regional spezifisch für bestimmte Unternehmen in der Wirtschaftszone Xin Yu. Die mangelnde Bereitschaft LDKs und der chinesischen Regierung, durch die Meldung dieser Subvention mitzuarbeiten, führte dazu, dass die vorstehenden Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(352)

Die Höhe der Subvention entsprach der Höhe des während des UZ gewährten Rabatts.

(353)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,00 %

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

0,00 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

2,45 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,00 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

0,00 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,00 %

3.4.5.5.   Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

a)   Einleitung

(354)

Der Antragsteller behauptet, dass chinesische Hersteller des betroffenen Erzeugnisses Landnutzungsrechte von der chinesischen Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erhalten, da die nationale Regierung oder lokale Regierungen die Rechte nicht entsprechend den Grundsätzen des Marktes einräumen.

(355)

Die chinesische Regierung behauptete, es bestehe ein standardisierter Grundstücksmarkt mit geordnetem Wettbewerb, auf dem Landnutzungsrechte nach geltendem Recht auf dem Grundstücksmarkt öffentlich gehandelt werden müssen. Des Weiteren führte die chinesische Regierung aus, Industrie- und Gewerbeflächen müssten durch eine Abgeltung für die Nutzung auf einem offenen Markt im Wege von Ausschreibungen, Versteigerungen und im Wettbewerb erworben werden, und „der am Ende bezahlte Preis [sei] unabhängig von der Zahl der Gebote und dem Ausgangspreis repräsentativ für den Marktpreis, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird“. Ferner erklärte die chinesische Regierung, der faire Wettbewerb bei einer Übertragung von Landnutzungsrechten dürfe nicht bei der Ankündigung der Übertragung im Wege von Ausschreibungen, Angeboten oder Versteigerungen beeinträchtigt werden.

(356)

Die chinesische Regierung übermittelte keine Daten zu den tatsächlichen Preisen von Landnutzungsrechten und den von der Regierung vorgegebenen ursprünglichen Grundstückspreisen. Die im Fragebogen erbetenen Angaben der chinesischen Regierung zu den Transaktionen von Landnutzungsrechten waren unvollständig. Bei der Korrektur ihrer ursprünglichen Antwort auf den Fragebogen während des Kontrollbesuchs bestätigte die chinesische Regierung auch, dass einige der gemeldeten Transaktionen im Wege von Ausschreibungen erfolgt wären. Allerdings wurden — entgegen den Forderungen im Fragebogen — keine genauen Angaben zur Zahl der Gebote und zum Unterschied zwischen dem ursprünglichen und dem letztendlichen Preis gemacht.

(357)

Während der Kontrolle ersuchte die Kommission die chinesische Regierung um Beweise zur Stützung ihrer Behauptung, dass die Landnutzungsrechte in China im Wege von Ausschreibungen, Angeboten oder Versteigerungen übertragen würden. Gemäß Artikel 11 der Vorschriften für die Zuweisung von Nutzungsrechten bezüglich Bauland im Staatsbesitz im Wege von Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, Versteigerungen und Quotierungen gibt die zuständige staatliche Behörde öffentlich bekannt, wann die Angebotsabgabe/Versteigerung/Quotierung stattfindet. Auf dieser Grundlage forderte die Kommission sämtliche öffentlichen Bekanntmachungen zu den Transaktionen, die gemäß den genannten Verfahren stattgefunden hatten, um so die im Fragebogen erbetenen Informationen zu sammeln und zu überprüfen. Die chinesische Regierung übermittelte keine dieser Bekanntmachungen und begründete dies damit, dass „sie nicht mehr existierten“. Folglich konnte die Kommission die Angaben zu den Transaktionen der Landnutzungsrechte der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht überprüfen.

(358)

Die Kommission teilte der chinesischen Regierung mit, dass sie bezüglich dieser Subventionsregelung die Anwendung von Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 in Betracht zog. Da die chinesische Regierung in ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 23. Mai 2013 weder eine zufriedenstellende Erklärung noch neue Beweise zu diesem Thema übermittelte, musste die Kommission ihre Feststellungen auf die besten verfügbaren Informationen stützen, d. h. in diesem Fall auf die Angaben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und andere öffentlich zugängliche Informationen.

(359)

Darüber hinaus hatte die Kommission die chinesische Regierung unter der Annahme, dass in der VR China kein Marktpreis für Grund und Boden vorliegt, um ihre Stellungnahme zu möglichen Bemessungsgrundlagen gebeten. Obwohl es sich dabei zum Zeitpunkt des Versands des Fragebogens an die chinesische Regierung nur um eine Annahme und in keiner Weise um eine Feststellung oder Schlussfolgerung handelte, legte die chinesische Regierung dar, dass diese Annahme falsch sei, und übermittelte keine konkreten Angaben zu möglichen Bemessungsgrundlagen. Die chinesische Regierung erklärte lediglich, dass „falls Bemessungsgrundlagen verwendet werden sollten, diese die Preise sein [sollten], die nicht geförderte chinesische Wirtschaftszweige für ähnliches Land zahlen müssten“. Da die chinesische Regierung weder offenlegte, welche Wirtschaftszweige nicht „gefördert“ werden noch Angaben zu den Preisen machte, die die Wirtschaftszweige für Industrieflächen in China bezahlen, konnte die Kommission nicht beurteilen, ob sie eine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kommission bei ihren vorhergehenden Untersuchungen zu gestrichenem Feinpapier und organisch beschichteten Stahlerzeugnissen feststellte, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten an diese Wirtschaftszweige ebenso wenig den Grundsätzen des Marktes folgte.

b)   Rechtsgrundlage

(360)

Die Einräumung von Landnutzungsrechten in China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der VR China.

c)   Untersuchungsergebnisse

(361)

Nach Artikel 2 des Land Administration Law befindet sich aller Grund und Boden in Staatsbesitz, da nach der chinesischen Verfassung und den einschlägigen Rechts–vorschriften das Land kollektiv dem chinesischen Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch entsprechend dem Gesetz zugewiesen werden. Die staatlichen Behörden können solche Rechte im Wege von öffentlichen Ausschreibungen, Angeboten und Versteigerungen zuweisen.

(362)

Die kooperierenden ausführenden Hersteller legten Informationen zu dem Grund und Boden in ihrem Besitz sowie die meisten relevanten Verträge/Bescheinigungen über Landnutzungsrechte vor, die chinesische Regierung machte jedoch nur sehr wenige Angaben über die Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten.

(363)

Wie vorstehend erwähnt behauptete die chinesische Regierung, Landnutzungsrechte würden in China durch Ausschreibungen, Versteigerungen und im Wettbewerb zugewiesen. Dies ist zudem in Artikel 137 des Gesetzes über dingliches Recht der VR China vorgesehen.

(364)

Allerdings wurde festgestellt, dass dieses von der chinesischen Regierung beschriebene System in der Praxis nicht immer so funktioniert. Bei der Kontrolle der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erhielt die Kommission mehrere von den zuständigen Behörden ausgestellte Bekanntmachungen zur Übertragung erhältlicher Landnutzungsrechte. In einer dieser Bekanntmachungen werden die potenziellen Käufer der Landnutzungsrechte explizit auf die Fotovoltaikindustrie beschränkt (81), in einer anderen wird der ursprünglich von den Behörden festgelegte Preis beschränkt und verhindert, dass der Markt den Preis bestimmt. (82) Es wurde festgestellt, dass die Versteigerungen selbst keinen wirklichen Wettbewerb darstellen, da in zahlreichen, während der Kontrollbesuche vor Ort bei ausführenden Herstellern erlebten Fällen nur ein Unternehmen ein Gebot abgab (nur der in die Stichprobe einbezogene Fotovoltaikhersteller) und dessen Anfangsgebot (der vom örtlichen Grundstücksamt (Land bureau) festgelegte Wert) daher auch der endgültige Preis pro Quadratmeter war.

(365)

Die vorstehenden Beweise widersprechen den Behauptungen der chinesischen Regierung, die in der VR China für Landnutzungsrechte gezahlten Preise seien repräsentativ für den Marktpreis, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird, und die Übertragung von Landnutzungsrechten im Wege von Ausschreibungen, Angeboten oder Versteigerungen dürfe nicht bei ihrer Ankündigung so eingeschränkt werden, dass der faire Wettbewerb beeinträchtigt wird. Ferner wurde festgestellt, dass einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von lokalen Behörden Erstattungen als Ausgleich für die (bereits niedrigen) Preise, die sie für die Landnutzungsrechte bezahlten, erhielten.

(366)

Nicht nur waren die zu zahlenden Preise niedrig, sondern einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erhielten auch andere Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Landnutzungsrechten, die den tatsächlich für die Landnutzungsrechte bezahlten Preis sogar noch weiter senkten.

(367)

Durch die Untersuchungsergebnisse wird bestätigt, dass die Lage betreffend die Zur-Verfügung-Stellung und den Erwerb von Grund und Boden in der VR China unklar und intransparent ist und die Preise häufig willkürlich von den Behörden festgesetzt werden. Die Behörden setzen die Preise nach dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke fest, nach dem neben anderen Kriterien auch die Industriepolitik bei der Festsetzung von Preisen für Gewerbegrundstücke zu berücksichtigen ist (83).

(368)

Darüber hinaus legen die unabhängigen öffentlich erhältlichen Informationen nahe, dass Grund und Boden in der VR China unter den marktüblichen Sätzen zur Verfügung gestellt wird. (84)

d)   Schlussfolgerung

(369)

Die Vorschrift der chinesischen Regierung über Landnutzungsrechte ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Wie in den Erwägungs–gründen 364 bis 367 erläutert, besteht in der VR China kein funktionierender Markt für Grund und Boden; bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage (siehe nachstehenden Erwägungsgrund 372) ergibt sich, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt. Zudem sind die Erstattungen von Seiten lokaler Behörden direkte Transfers von Geldern, durch die ein Vorteil gewährt wird, da es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse handelt, die nicht auf dem Markt verfügbar sind. Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, weil der präferenzielle Zugang zu Gewerbeflächen auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, in diesem Fall der Fotovoltaikindustrie, beschränkt ist, nur bestimmte Geschäfte einem Ausschreibungsverfahren unterliegen, wobei die Preise häufig von den Behörden vorgegeben werden, und staatliche Vorgehensweisen in diesem Bereich unklar und intransparent sind. Die Situation der Landvergabe in der VR China ist auch Gegenstand des Arbeitspapiers des IWF, in dem bestätigt wird, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten an chinesische Wirtschaftszweige gegen die Marktbedingungen verstößt (85).

(370)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(371)

Da der Schluss gezogen wurde, dass die Situation in der VR China hinsichtlich der Landnutzungsrechte nicht marktgesteuert ist, dürften keinerlei Bemessungsgrundlagen für den privaten Markt in der VR China verfügbar sein. Daher ist eine Berichtigung von Kosten oder Preisen in der VR China nicht möglich. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass in der VR China kein Markt besteht; nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung ist eine externe Bemessungsgrundlage zur Messung der Höhe der gewährten Vorteile heranzuziehen. Da die chinesische Regierung nicht mitarbeitete bzw. keinerlei Vorschlag für eine externe Bemessungsgrundlage präsentierte, musste die Kommission auf verfügbare Informationen zurückgreifen, um eine angemessene externe Bemessungsgrundlage zu ermitteln. In diesem Zusammenhang erscheint es angemessen, Informationen des gesonderten Zollgebiets Taiwan als geeignete Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese Informationen wurden auch in den vorhergehenden Untersuchungen zu gestrichenem Feinpapier und organisch beschichteten Stahlerzeugnissen verwendet.

(372)

Nach Ansicht der Kommission stellen die Grundstückspreise in Taiwan den besten Näherungswert bezüglich der Gebiete in der VR China dar, in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller angesiedelt sind. Die meisten ausführenden Hersteller sind in gut entwickelten Gebieten mit hohem BIP in dicht besiedelten Provinzen niedergelassen.

(373)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz berechnet, die zwischen dem von den einzelnen Unternehmen für Landnutzungsrechte tatsächlich bezahlten Betrag (abzüglich der Erstattungen durch lokale Behörden) und dem normalerweise nach der taiwanesischen Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Betrag besteht.

(374)

Bei dieser Berechnung zog die Kommission den durchschnittlich in Taiwan geltenden Quadratmeterpreis für Grundstücke heran, der um die Währungsabwertung und die BIP-Entwicklung per Datum der betreffenden Verträge über Landnutzungsrechte bereinigt wurde. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken wurden von der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan abgerufen. Die Währungs–abwertung und die Entwicklung des BIP in Taiwan wurden anhand der vom IWF in seinem World Economic Outlook 2011 veröffentlichten Inflationsraten in Taiwan und der dortigen BIP-Entwicklung pro Kopf zu jeweiligen Preisen in USD berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ zugerechnet, und zwar unter Zugrundelegung der Laufzeit, die für das Recht zur Landnutzung bei Gewerbegrundstücken normalerweise gilt (d. h. 50 Jahre). Der resultierende Betrag wurde dann dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(375)

Die im UZ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug:

Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,31 %

Yingli Green Energy Holding Company und verbundene Unternehmen

0,77 %

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,65 %

JingAo Group und verbundene Unternehmen

1,31 %

Jiangxi LDK Solar Hi-tech Co. Ltd und verbundene Unternehmen

4,28 %

Delsolar (Wujiang) Ltd. und verbundene Unternehmen

0,32 %

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

1,73 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

1,66 %

3.5.   Stellungnahmen der Parteien nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen

(376)

Die chinesische Regierung hat beanstandet, dass bestimmte Informationen aus der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nach der Unterrichtung von einigen Medien und interessierten Parteien zitiert wurden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Kommission das Dokument nicht publik gemacht hat. Die Kommission kann jedoch unmöglich die Aktionen mehrerer Hundert interessierter Parteien kontrollieren, die das Dokument über die Unterrichtung erhalten haben. Wenn einige dieser Parteien beschlossen haben, das Dokument publik zu machen oder ihre Meinung zu dem Dokument zu äußern, so hat die Kommission keine Möglichkeit, sie daran zu hindern.

3.5.1.   Stellungnahmen der chinesischen Regierung zu angeblich fehlerhaften Erklärungen in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen

(377)

Nach Auffassung der chinesischen Regierung hat die Kommission gegen die Anforderungen des Artikels 12.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen und ihr keine „ausreichende Gelegenheit“ eingeräumt. Der chinesischen Regierung zufolge war die von der Kommission gewährte erhebliche Fristverlängerung für die Beantwortung des Fragebogens (siehe Erwägungsgrund 104) nicht ausreichend. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die „angemessene Frist“ gemäß Artikel 12.7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichs–maßnahmen auch „ausreichend Gelegenheit“ im Sinne von Artikel 12.1 des Übereinkommens für alle fragebogenähnlichen Dokumente darstellen würde. Darüber hinaus führte die chinesische Regierung an, dass sie die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erst nach der definitiven Bildung der Stichprobe erreichen könne und die für die Antwort zugestandene Zeit zwischen dem Erhalt des Fragebogens und dem Beschluss über ein Stichprobenverfahren somit ohne Bedeutung sei. Die chinesische Regierung brachte vor, dass der „Wunsch“ der Kommission, die Untersuchung rasch abzuschließen, stärker zu sein scheine als die „nicht verhandelbare Auflage“ („non-negotiable requirement“), gemäß Artikel 12.1 ausreichend Gelegenheit zur Beantwortung einzuräumen.

Die Kommission stimmt diesen Behauptungen nicht zu, da sie das Bestmögliche getan hat, um der chinesischen Regierung soviel Zeit wie irgend möglich für die Beantwortung des Fragebogens und des Anforderungsschreibens einzuräumen. Darüber hinaus wurde die chinesische Regierung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestand, angeforderte Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs vorzulegen. Die Kommission hat die chinesische Regierung nicht daran gehindert, während des gesamten Verfahrens Informationen vorzulegen; sie hat die chinesische Regierung auch mehrmals an die Möglichkeit erinnert, Anhörungen zu beantragen, bei denen die Informationen und Ansichten der chinesischen Regierung vorgetragen werden könnten. Es wird darauf hingewiesen, dass keine der von der chinesischen Regierung während des Verfahrens vorgelegten Informationen aus zeitlichen Gründen abgelehnt wurde. Die Behauptung der chinesischen Regierung, dass die für die Antwort gewährte Zeit zwischen dem Empfang des Fragebogens und dem Stichprobenbeschluss nutzlos war, ist nicht korrekt. Ein großer Teil des Fragebogens betraf die Gesamthöhe der Subventionen des/der betroffenen Wirtschaftszweigs/Ware und die chinesische Regierung wurde durch den Stichprobenbeschluss in keiner Weise daran gehindert, Informationen allgemeiner Art zu sammeln. Noch wichtiger ist, dass die chinesische Regierung nach Bildung der Stichprobe noch 43 Tage Zeit hatte, spezifische Informationen zu den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zu sammeln. Die Kommission handelte in Übereinstimmung mit Artikel 12.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und gewährte der chinesischen Regierung ausreichend Gelegenheit, alle von ihr für relevant gehaltenen Nachweise vorzulegen, wobei der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass eine solche Verpflichtung nicht unbegrenzt gültig sein kann, damit der fristgerechte Abschluss der Untersuchung gewährleistet ist.

(378)

Die chinesische Regierung machte ferner geltend, dass die Kommission ursprünglich detaillierte Informationen über nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller verlangt habe, bei denen es sich nicht um Informationen gehandelt habe, die für die Zwecke der Untersuchung, die auf Stichproben basiere, notwendig („necessary information“) gewesen seien. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass zu der Zeit, als der für die chinesischer Regierung bestimmte Fragebogen verschickt wurde, die Entscheidung darüber, ob in diesem Verfahren eine Stichprobe durchgeführt werden würde, noch nicht endgültig gefallen war. Nachdem die Kommission von den chinesischen ausführenden Herstellern Stichprobenantworten erhalten hatte und offensichtlich war, dass die Kooperationsbereitschaft der Ausführer groß war, und sobald klar war, dass die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer durch angemessene Beantwortung ihrer Fragebogen kooperieren würden, bestand die Kommission nicht mehr auf unternehmensspezifischen Informationen über Subventionen von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern. Die Kommission kann diesem Einwand somit nicht zustimmen.

(379)

Die chinesische Regierung machte ferner geltend, dass die Kommission in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen fälschlicherweise festgestellt habe, dass die chinesische Regierung bestimmte Informationen bei der Beantwortung des Fragebogens und in den nachfolgend vorgelegten Dokumenten zurückgehalten habe. Das ist nicht richtig. Wie die Kommission bereits in ihrem Schreiben an die chinesische Regierung vom 23. Mai 2013 festgestellt hat, hatte die chinesische Regierung die verlangten Informationen nicht vorgelegt, nämlich Informationen über staatliche Finanzinstitute, Dokumente über Sinosure und die Bereitstellung von Ausfuhrkredit–versicherungen, Dokumente über das Golden Sun Demonstration Programme und Informationen über die Einräumung von Bodennutzungsrechten.

(380)

Der chinesischen Regierung zufolge hat die Kommission nicht auf die verfügbaren Informationen zurückgegriffen, um die fehlenden Informationen zu ergänzen, wie es in Panels und WTO-Streitbeilegungsverfahren vorgeschrieben wird (86); statt dessen habe sie nachteilige Rückschlüsse als Bestrafung angewandt und damit erneut gegen die Bestimmungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen („it has applied adverse inferences in a punitive manner and further violated the provisions of SCM Agreement“). Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission die verfügbaren Informationen nicht nur benutzt habe, um möglicherweise fehlende Informationen zu ersetzen, sondern dass sie sie als spezifische Grundlage für sämtliche ihrer Feststellungen hinsichtlich der Subventionierung herangezogen habe und dabei die von der chinesischen Regierung und den am stärksten beteiligten Finanzinstituten vorgelegten großen Mengen von Informationen unbeachtet gelassen habe, weil angeblich keine perfekten Antworten gegeben oder nicht alle Zahlen belegt worden seien („solely for the purpose of replacing information that may be missing but as the specific basis for all its findings of subsidisation in complete disregard of the significant amount of information provided by the GOC and financial institutions involved most often on ground of the alleged failure to provide perfect answers or to prove every figure“). Das hat die Kommission nicht getan. Alle Informationen einschließlich der Pläne und Rechtsvorschriften, die von der chinesischen Regierung vorgelegt wurden, wurden erwogen und geprüft, und die Feststellungen beruhen größtenteils auf diesen von der chinesischen Regierung vorgelegten Dokumenten, sofern diese Dokumente vorgelegt wurden und ihre Genauigkeit durch Überprüfung festgestellt wurde. Die Tatsache, dass zur Untermauerung der Feststellungen häufig aus diesen Dokumenten zitiert wird, ist ein Beispiel dafür, wie die Kommission mit den von der chinesischen Regierung vorgelegten Informationen umgegangen ist. In Erwägungsgrund 110 erläutert die Kommission die einzigen Fälle, in denen sie sich nicht genau an die vorgelegten Informationen gehalten hat.

(381)

Die chinesische Regierung machte weiter geltend, dass die Kommission sich selbst widersprochen habe, als sie in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen behauptet habe, sie habe in dieser Untersuchung geschäftsspezifische Informationen nur in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer verlangt, und im selben Dokument an anderer Stelle feststelle, dass der Fragebogen für die Regierung nicht auf die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer beschränkt sei („the government questionnaire is not limited to the sampled exporters“). Das ist nicht richtig. Die Kommission hat keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Wie in Erwägungsgrund 378 bereits erläutert hat die Kommission ihre ursprüngliche Forderung, unternehmensspezifische Informationen vorzulegen, auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beschränkt, nachdem beschlossen worden war, eine Stichprobe zu bilden. Um jedoch die Anfecht–barkeit der angeblichen Subventionsprogramme zu prüfen, verlangte die Kommission neben den Informationen über in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller noch weitere Informationen, etwa über Finanzmärkte in China oder Märkte für Landnutzungs–rechte. Aus diesem Grund wird erwähnt, dass der Fragebogen für die Regierung sich nicht auf die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer beschränkt („the government questionnaire is not limited to the sampled exporters“).

(382)

Die chinesische Regierung machte ferner geltend, dass die Kommission zu übersehen scheine, dass es nicht zulässig sei, Informationen, die nicht zur Überprüfung vorgelegt worden seien, einfach abzulehnen. Die Kommission hat Informationen in diesem Verfahren nicht so behandelt. Zu keiner Gelegenheit war die Tatsache, dass eine Überprüfung nicht möglich war („non-availability of verification“) der einzige Grund dafür, dass solche Informationen nicht in vollem Umfang akzeptiert wurden. Wenn jedoch andere Informationen des Dossiers im Widerspruch dazu standen und die chinesische Regierung nicht in der Lage war, irgendwelche diesbezüglichen Belege vorzulegen, konnten solche Informationen nicht unbesehen akzeptiert werden.

(383)

Der chinesischen Regierung zufolge hat die Kommission in Absatz 85 der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (in Erwägungsgrund 117 wiedergegeben) eingeräumt („acknowledged“), dass die chinesische Regierung Banken und Finanzinstitute nicht kontrolliere und diese nicht dazu zwingen könne, Informationen vorzulegen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Kommission eine derartige Aussage nicht bekannt ist und dies nach Prüfung des Wortlauts des Erwägungsgrundes nicht der Fall zu sein scheint.

(384)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Kommission mit der chinesischen Regierung darin übereinzustimmen scheine, dass die nationalen Gesetze im Falle einer Untersuchung nicht durch die Vorschriften der Grundverordnung der EU oder des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ersetzt werden könnten. Die Verknüpfung, die die chinesische Regierung zu der Nichtbereitstellung angeblich vertraulicher Informationen herstellt, geht an der Sache vorbei. Die Kommission argumentierte jedoch (siehe Erwägungsgrund 117), dass die Bestimmungen des kommunalen Rechts oder interne Vorschriften eines WTO-Mitglieds dieses nicht von seinen WTO-Verpflichtungen zur Mitarbeit bei Untersuchungen entbinden könnten und dass es im Falle von Unstimmigkeiten die Aufgabe der chinesischen Regierung sei, Wege vorzuschlagen, wie der Zugang zu Informationen gewährt werden könne, damit diese angemessen geprüft werden könnten. Die chinesische Regierung bezog sich darauf, dass ein Bankbeamter eine Bewertung des Kreditrisikos für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen vorgelegt hatte, um eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie angeblich beschränkte Informationen überprüft werden könnten, um anschließend festzustellen, dass die Kommission immer noch nicht zufrieden war („the Commission was still not satisfied“). Die Kommission hat ganz im Gegenteil, wie aus dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 148 klar hervorgeht, die Überprüfung dieses bestimmten Dokuments nicht beanstandet und die betreffende Information in ihren Feststellungen umfassend berücksichtigt. Dies war jedoch eine Ausnahmesituation, die sich bei den meisten Informationen ähnlicher Art, die in diesem Verfahren angefordert wurden, leider nicht wiederholte.

(385)

In diesem Zusammenhang behauptete die chinesische Regierung weiterhin, dass sensible interne Dokumente („sensitive internal documents“) von Banken als relevante Informationen nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen angesehen würden und ihre Nichtbereitstellung nicht dazu führen könne, dass verfügbare Informationen herangezogen würden. Die Kommission findet diese Aussage viel zu allgemein und kann nicht erkennen, wie eine ernsthafte Überprüfung (die im Rahmen von angemessenen Datenschutzverfahren stattfindet) in allen Fällen durchgeführt werden könnte, wenn solche Dokumente (auch diejenigen, die Geschäfte mit Kunden betreffen) einfach zurückgehalten werden. In Ermangelung einer Überprüfung kann die Notwendigkeit bestehen, verfügbare Informationen heranzuziehen, um Lücken bei der Informationsbeschaffung zu schließen.

(386)

Die chinesische Regierung behauptete wiederholt, dass das Ankündigungsschreiben keine spezifischen Fragen zur Überprüfung enthalten habe und bezog sich dabei auf das Schreiben der Kommission vom 23. Mai 2013, das diesen Wortlaut enthielt. Die Kommission hat jedoch in Absatz 86 der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (wiedergegeben in Erwägungsgrund 118) festgestellt, dass das Ankündigungsschreiben vom 25. März 2013 ein sehr spezifisches und detailliertes Verzeichnis der Themen und Dokumente enthielt, die in die Untersuchung einbezogen werden sollten, in völliger Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 3 der Grundverordnung und den WTO-Anforderungen. Das Nichtvorhandensein einer Liste mit spezifischen Fragen, deren Bereitstellung in der Grundverordnung oder den WTO-Vorschriften nicht vorgesehen ist, stellt keine Entschuldigung dafür dar, dass die chinesische Regierung nicht in der Lage war, bei der Überprüfung umfassend mitzuarbeiten.

(387)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Kommission während der Überprüfung überhaupt keine Flexibilität gezeigt habe. Dies ist eine Fehlinterpretation der Tatsachen und der Sachlage vor und während des Kontrollbesuchs. Wie in den Absätzen 88 — 90 der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (wiedergegeben in den Erwägungsgründen 120 bis 122) bereits erläutert, war die von der Kommission aufgebotene Flexibilität vollständig und bedingungslos. Versuche der chinesischen Regierung, Informationen vorzulegen, die im Rahmen des Zeitplans für die Besuche vor Ort unmöglich verifiziert werden konnten, waren unglücklicherweise erfolglos, weil diese Informationen nicht abgeglichen werden konnten und sie daher nicht das Gewicht eines geprüften Dokuments erhalten konnten. Die chinesische Regierung erinnerte die Kommission auch an die Rechtsprechung des EG-Lachs-Panels der WTO, derzufolge Dokumente nicht nur dann als verifizierbar („verifiable“) gälten, wenn die Möglichkeit von Untersuchungen vor Ort bestehe, und brachte vor, dass die Kommission Informationen nicht einfach deswegen zurückweisen könne, weil diese bei Kontrollbesuchen nicht vorlägen. Die Kommission stellt fest, dass derartige Informationen, die nicht vor Ort untersucht und auf ihre Zuverlässigkeit und Genauigkeit geprüft werden können, möglicherweise weniger stark gewichtet werden als korrekt verifizierte Informationen und dass dies im vorliegenden Fall gelegentlich vorkam.

(388)

Darüber hinaus stellt die chinesische Regierung die angebliche Praxis der Kommission in Frage, keine neuen Unterlagen und Nachweise zu akzeptieren, die nach Beendigung der Kontrollsitzung, zu der sie gehören, geprüft werden müssen. Wie in Absatz 89 der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bereits erläutert (wiedergegeben in Erwägungsgrund 121), ist und war dies nie der Fall. Es trifft zwar zu, dass die Kommission normalerweise keine Dokumente mehr als Kontrollunterlagen akzeptieren kann, wenn die Kontrollsitzung abgeschlossen ist und es in der Praxis nicht mehr möglich ist, solche Dokumente zu prüfen, aber nichts hindert die chinesische Regierung daran, derartige Dokumente schriftlich einzureichen, was in diesem Fall tatsächlich auch geschah.

(389)

Die chinesische Regierung behauptete, dass die Kommission den Grund für die Anforderung der sechs Dokumente, die in Erwägungsgrund 122 erwähnt werden, nicht angegeben habe und dass die Prüfung der Dokumente deshalb nicht zulässig sei. Diese Behauptung wurde bereits im Schreiben der chinesischen Regierung vom 3. Juni 2013 vorgebracht, und die Kommission antwortete in Erwägungsgrund 122 umfassend darauf. Es wird erneut festgestellt, dass diese Dokumente sich auf den betroffenen Wirtschafts–zweig beziehen und sogar spezielle Subventionsprogramme betreffen, etwa Darlehen zu Sonderbedingungen oder Steuervergünstigungsprogramme. Es geht daher aus ihren Bezeichnungen und ihrem Inhalt eindeutig hervor, dass sie für die Untersuchung relevant waren. Die chinesische Regierung weigerte sich jedoch schlicht, alle diesbezüglichen Fragen im Rahmen der Untersuchung zu beantworten, und gab als alleinigen Grund dafür an, dass das Dokument angeblich für das Verfahren nicht relevant sei.

(390)

Die chinesische Regierung behauptete, dass sie die Belege für die von ihr im Fragebogen vorgelegten Informationen über den Prozentsatz der an den betroffenen Wirtschaftszweig vergebenen Darlehen nicht vorlegen könne, weil diese Informationen bei den Banken lägen, die keine Abteilungen der chinesischen Regierung, sondern unabhängige Einheiten seien, weshalb die Kommission die Zahlen bei den Banken prüfen solle. Die chinesische Regierung bezog sich auf die Bestimmungen des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law), in dem es heißt, dass die Banken ihre Geschäftstätigkeit nach dem Gesetz auszuüben haben (Artikel 4) und dass Eingriffe von örtlichen Behörden oder Regierungsabteilungen unterschiedlicher Ebenen, öffentlichen Einrichtungen oder Einzelpersonen in den Geschäftsbetrieb der Bank nicht zulässig sind (Artikel 5). Tatsache ist, dass die chinesische Regierung in dem Fragebogen eine Aussage gemacht hat, die sie überhaupt nicht belegen konnte. Die Banken, bei denen die Kommission die Aussage überprüfen wollte, konnten sie ebenfalls nicht mit irgendwelchen Informationen belegen. Wenn dies als akzeptable Praxis anzusehen wäre, könnte die untersuchte Partei einfach irgendwelche Aussagen zur Untermauerung ihres Falles machen, welche die untersuchende Behörde akzeptieren müsste, ohne prüfen zu können, ob dies der Realität entspricht. Wenn man bedenkt, dass diese bestimmte Information auch noch im Widerspruch zu anderen Informationen im Dossier steht, ist dies sogar von noch größerer Bedeutung. Das Gesetz über Geschäftsbanken enthält noch weitere Artikel, die die Banken dazu verpflichten, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung sowie nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben (Artikel 34). Wie die chinesische Regierung in ihren Kommentaren ganz richtig anmerkt, sollen die Banken ihre Geschäftstätigkeit entsprechend dem Gesetz ausüben, d. h. auch gemäß den genannten Bestimmungen des Artikels 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken. Diese angebliche strikte Trennung zwischen der Regierung und den Banken wurde daher nicht durch die Fakten bestätigt.

(391)

Die chinesische Regierung behauptete, dass sie alle Information bezüglich der Beteiligung an den Banken, über die sie verfüge, vorgelegt habe. Sie machte ferner geltend, dass die gemeldeten Zahlen zur Beteiligung an den Banken die offiziellen Zahlen der CBRC seien und es daher keinen Grund zur Annahme gebe, dass die von der chinesischen Regierung vorgelegten Informationen falsch oder irreführend seien, um anschließend die Bestimmungen von Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden. Darüber hinaus erklärte die chinesische Regierung, es sei ihr nicht bewusst, was die Grundlage für die Aussage der Kommission in Absatz 95 (wiedergegeben in Erwägungsgrund 127) der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sei, nämlich dass die öffentlich verfügbaren Informationen darauf hindeuteten, dass es noch weitere Banken im Staatsbesitz gebe, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Darlehen gewährt hätten („The publicly available information suggests that there are also other state-owned banks which provided loans to the sampled exporting producers“), d. h. zusätzlich zu den Banken, die die chinesische Regierung in ihrer Antwort auf das Anforderungsschreiben als im Staatsbesitz befindlich genannt habe. Diesem Vorbringen konnte nicht stattgegeben werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen ursprünglich behauptete, sie besitze keine Informationen über ihre Beteiligung an den Banken. Erst nachdem die Kommission im Anforderungsschreiben darauf hingewiesen hatte, dass die chinesische Regierung nach chinesischem Recht verpflichtet ist, solche Informationen zu sammeln, legte die chinesische Regierung einige diesbezügliche Informationen vor. Während der Überprüfung weigerte sich der CBRC-Beamte, die Zahlen zur Beteiligung an den Banken zu belegen, die Quelle der Information zu benennen und zu erklären, woher die Information stammte. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung die Tatsache nicht bestritt, dass mindestens fünf weitere Banken, die die Kommission in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen aufführte, in Staatsbesitz sind (siehe Fußnote zu Erwägungsgrund 127).

(392)

Die chinesische Regierung widersprach der Feststellung in Absatz 97 der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (wiedergegeben in Erwägungsgrund 129), dass die CBRC sich geweigert habe, die Frage betreffend die zehn größten Banken in China zu beantworten, weil diese nicht schriftlich gestellt worden sei, und behauptete, dass die Kommission die Tatsachen falsch ausgelegt habe, weil der Hauptgrund für die Nichtbeantwortung darin bestanden habe, dass diese Frage nicht im Ankündigungs–sschreiben enthalten war und man deshalb für die Antwort Zeit gebraucht habe. Tatsächlich ist es die chinesische Regierung, die die Fakten bezüglich dieser Frage falsch auslegt. Die Kommission bestand nicht auf einer sofortigen Antwort, vielmehr weigerte sich die CBRC unter dem Vorwand, die Frage sei nicht im Voraus schriftlich gestellt worden, sich mit der Frage überhaupt zu befassen. Wenn der Grund die mangelnde Zeit für die Erarbeitung der Antwort gewesen wäre, hätte die chinesische Regierung die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt während der Überprüfung oder per E-Mail vorlegen können (auch wenn die Kommission sie dann nicht hätte überprüfen können), so wie sie es bei mehreren anderen Dokumenten auch getan hat. Die chinesische Regierung hat dies aber nicht getan.

(393)

Die chinesische Regierung behauptete, sie habe alle Dokumente zur Gründung der CBRC und deren Mandat vorgelegt, die die Kommission im Fragebogen angefordert habe, und da die Kommission im Anforderungsschreiben diesbezüglich keine Fragen gestellt habe und sie diese Dokumente nicht in der Liste der vor Beginn des Kontrollbesuchs vorzulegenden Dokumente („list of documents to be provided before the start of verification visit“) in Anhang 2 des Ankündigungsschreibens aufgeführt habe, habe sich die chinesische Regierung nicht verpflichtet gefühlt, weitere Dokumente vorzulegen. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Die Kommission hatte alle Dokumente angefordert, die Grundlage für die Gründung der CBRC und deren Mandat waren, nur legte die chinesische Regierung lediglich einige davon vor. Die Kommission erfuhr erst aufgrund der Aussage des CBRC-Beamten, dass es noch weitere diesbezügliche Dokumente gibt. Tatsächlich war die Antwort der chinesischen Regierung auf den Fragebogen in dieser Hinsicht unvollständig und irreführend, da die chinesische Regierung (CBRC) eindeutig von der Existenz derartiger zusätzlicher Dokumente wusste, wie die CBRC während des Kontrollbesuchs vor Ort zugab.

(394)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe während der Überprüfung die Statistiken und Berichte der Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern Darlehen gewährt hätten, für den UZ nicht ausdrücklich verlangt. Die Kommission habe lediglich den statistischen Bericht 2012 gefordert, den die Bank of China der CBRC vorgelegt habe, und zu diesem Zweck habe der CBRC-Beamte mit den zuständigen juristischen Dienststellen hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen Rücksprache halten müssen. Dies ist nicht richtig. Während der Überprüfung wiederholte die Kommission ihre bereits im Fragebogen und im Anforderungsschreiben geäußerte Forderung, dass die Statistiken aller Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern Darlehen gewährt haben, vorzulegen seien (87).

(395)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Bezugnahme des Antragstellers im Antrag auf das Verfahren zu gestrichenem Feinpapier, in dem die Kommission auf der Grundlage nachteiliger Schlussfolgerungen festgestellt habe, dass die staatseigenen Geschäftsbanken als öffentliche Stellen fungierten, eine nicht belegte Behauptung sei, die in keinem Zusammenhang mit der Art und der Existenz einer Subvention stehe, die dem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware gewährt worden sei, und daher nicht als ausreichender Beleg („unsubstantiated assertion lacking context with regard to the nature and existence of a subsidy granted to the exporting producers of the product concerned and cannot therefore be considered as a sufficient evidence“) für die Gewährung finanzieller Beihilfen seitens einer Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden könne. Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die betreffenden Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier nicht auf nachteiligen Schlussfolgerungen beruhten, sondern gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf den vorliegenden Fakten, und dass es keinen jüngeren Entscheid gibt, der die Behauptungen der chinesischen Regierung, die diesbezügliche Feststellung der Kommission basiere auf dem unzulässigen Gebrauch verfügbarer Informationen („improper use of facts available“), bestätigen würde. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Kommission ähnliche Feststellungen in Bezug auf die staatseigenen Geschäftsbanken auch in einem weiteren Antisubventionsverfahren betreffend Einfuhren aus China, nämlich dem Verfahren zu organisch beschichteten Stahlerzeugnissen, machte; zudem sind auch andere untersuchende Behörden zu dem Schluss gekommen, dass chinesische SOBC öffentliche Körperschaften sind; dies gilt insbesondere für eine Feststellung der Vereinigten Staaten, an der das WTO-Berufungsgremium festgehalten hat. (88)

(396)

Die chinesische Regierung behauptete weiterhin, dass die Kommission bestimmte Informationen von allen in China niedergelassenen Banken verlangt habe und die chinesische Regierung praktisch nicht in der Lage sei, entsprechende Informationen für „mehr als 3 800“ Banken vorzulegen. Die Kommission widerspricht dieser Behauptung und verweist erneut auf das Anforderungsschreiben, in dem sie im Anschluss an die Antwort der chinesischen Regierung auf den Fragebogen den Umfang der Informationen ausdrücklich auf Banken beschränkte, an denen die chinesische Regierung direkt oder indirekt beteiligt ist (89).

(397)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Feststellung der Kommission, sie habe die Zusammenfassung der fraglichen PBOC-Runderlasse auf der Website berücksichtigt, die während der Untersuchung bereitgestellt worden sei, nicht korrekt sei, wie Absatz 133 der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen belege (wiedergegeben in Erwägungsgrund 164). Das ist nicht richtig. Erwägungsgrund 164 steht nicht im Widerspruch zum Inhalt der Website-Auszüge. Der Inhalt wird berücksichtigt, es wird aber auch auf den tatsächlichen Inhalt des Runderlasses zurückgegriffen, was in der Tat von der chinesischen Regierung bisher noch nie als unzutreffend bestritten wurde.

(398)

Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe bestimmte Begriffe und Sätze aus mehreren Dokumenten aus dem Kontext herausgelöst („has extracted certain terms and phrases out of context from various documents“), andere falsch ausgelegt und versucht, sie miteinander zu verknüpfen, um festzustellen, dass die chinesische Regierung den Wirtschaftszweig, der die betroffene Ware herstelle, unterstütze, oder um festzustellen, dass die SOBC öffentliche Stellen seien. Die umfassende Lektüre („a complete reading“) dieser Dokumente (Pläne, Entwürfe und Beschlüsse) belege, dass die Feststellungen der Kommission jeder rechtlichen Grundlage entbehrten und nicht auf Nachweisen basierten. Diese Behauptung ist unzutreffend. Die Kommission hat alle Dokumente in ihrer Gesamtheit analysiert und gewürdigt, auch diejenige, die in Erwägungsgrund 102 erwähnt werden, in ihrer Gesamtheit, und zwar genau in der Art und Weise, für die sich die chinesische Regierung ausspricht.

(399)

Hinsichtlich des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 machte die chinesische Regierung geltend, dass die Kommission in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zusammenhanglos daraus zitiert habe, um seine korrekte Bedeutung verzerrt wiederzugeben („to distort its correct meaning“). Aus anderen Bestimmungen des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 gehe klar hervor, dass er auf die Entwicklung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen ausgerichtet sei und nicht auf die Ausweisung von Solarmodulen und -zellen als Ziele einer möglichen Entwicklungspolitik, wie die Kommission vermute. Es trifft nicht zu, dass die Bezugnahme der Kommission auf den Wortlaut von Artikel V des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 aus dem Zusammenhang herausgelöst war. Die Kommission stellt nicht darauf ab, dass eine Zielsetzung des Beschlusses die Entwicklung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen war. Ihr geht es vielmehr um die Tatsache, dass der Staatsrat in seinem Beschluss Nr. 40 den Wirtschaftszweig Neue Energien und die Solarenergie als prioritäre Wirtschaftszweige bezeichnete und dass diese daher zur Kategorie der geförderten Projekte nach dem „Guiding Catalogue of the Industrial Restructuring“ gehören. Nach Artikel 17, 18 und 19 des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 dürfen die Finanzinstitute nur Wirtschaftszweigen/Unternehmen, die zu dieser Kategorie gehören, Darlehen gewähren. Dies ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass die Fotovoltaikindustrie, die unter anderem Solarmodule und -zellen herstellt, prioritär behandelt wird.

(400)

Die chinesische Regierung behauptete, der Text des Staatsratsbeschlusses vom 10. Oktober nehme nicht auf Solarmodule und -zellen oder die Fotovoltaikindustrie Bezug, und falls finanzielle Unterstützung ermutigt worden sei, sei dies im Hinblick auf die Ziele im Zusammenhang mit der Nutzung alternativer Energien geschehen, die keine Auswirkungen auf die Entwicklung der Produktion von Modulen und Zellen generell hätten. Die Kommission stimmt dem nicht zu. Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieser Staatsratsbeschluss nicht ausschließlich auf die Förderung der Nutzung alternativer Energiequellen abzuzielen scheint. Seinem Titel (Decision of the State Council on Accelerating the Incubation and Development of Strategic Emerging Industries) sowie seinem Inhalt (unter anderem Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2) ist eindeutig zu entnehmen, dass er auf die Unterstützung der Entwicklung ausgewählter Wirtschaftszweige (in diesem Fall neu entstehende Wirtschaftszweige von strategischer Bedeutung) ausgerichtet ist. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die in diesem Beschluss gesteckten Ziele direkt mit dem Ertrag und der Leistung der neu entstehenden Wirtschaftszweige von strategischer Bedeutung zusammenhängen (Artikel 2 Absatz 3). Außerdem stellt der Beschluss eine eindeutige Verbindung zwischen den neu entstehenden Wirtschaftszweigen von strategischer Bedeutung und der Fotovoltaikindustrie her, die unter anderem Solarmodule und -zellen produziert. Erstens besteht kein Zweifel daran, dass die Fotovoltaikindustrie ein Teilbereich des Wirtschaftszweigs alternative Energien ist, der in Artikel 2 des Beschlusses als Wirtschaftszweig bezeichnet wird, der vom Staat gefördert und entwickelt werden sollte. Zweitens gehören die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zur Kategorie der Hightech-Industrien, die in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses erwähnt werden. Auch im 12. Fünfjahresplan wird die Solarindustrie als strategisch wichtiger Wirtschaftszweig aufgeführt, und auch im 12. Fünfjahresplan für die solare Fotovoltaikindustrie wird bestätigt, dass der Staatsratsbeschluss die solare Fotovoltaikindustrie als bedeutenden Bereich der strategisch wichtigen neu entstehenden Wirtschaftszweige aufgeführt hat, die China in der Zukunft weiter entwickeln wird („has listed solar photovoltaic industry in important field of strategic emerging industries, which our country will develop in the future“). (90)

(401)

Der chinesischen Regierung zufolge hatte die Kommission den Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technologie zitiert, ohne jedoch ein einziges Beispiel oder eine Bestimmung dafür anzugeben, dass in diesem Dokument Hightech-Unternehmen so definiert werden, dass auch Hersteller von Solarmodulen und -zellen oder die Fotovoltaikindustrie generell dazu gehören. Der chinesischen Regierung zufolge zielte der Rahmenplan lediglich auf die Entwicklung alternativer Energiequellen ab, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. Die Kommission stimmt dem nicht zu. Für die Mehrheit der untersuchten ausführenden Hersteller in der Stichprobe wurde ein Zertifikat für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien ausgestellt, auf dessen Grundlage sie Subventionen beanspruchen konnten, die auf Unternehmen des Bereichs Hochtechnologie und neue Technologien beschränkt waren (z. B. Steuervergünstigungen). Dieselben Arten individueller Unterstützungsprogramme, wie sie in diesem Plan erwähnt werden, wurden von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern benutzt.

(402)

Die chinesische Regierung behauptete, die Feststellung der Kommission, dass das Gesetz der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung von strategisch wichtigen Industrien aufliste, zu denen die Fotovoltaikindustrie gehöre, basiere nicht auf Tatsachen; in diesem Gesetz würden die Fotovoltaikindustrie oder strategisch wichtige Industrien gar nicht erwähnt, im Übrigen entbehre die Behauptung, die betroffene Ware falle in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, jeder Grundlage. Dies ist nicht richtig. Diese Feststellung beruht auf den Bestimmungen der Artikel 18 und 34 dieses Gesetzes. Nach Artikel 18 soll der Staat Finanzinstitute bei der Unterstützung der Entwicklung von Industrien im Bereich Hochtechnologien und neue Technologien ermutigen und ihnen Leitlinien geben. Nach Artikel 34 sollen die Policy-orientierten Finanzinstitute spezielle Hilfen für die vom Staat unterstützten Projekte von Unternehmen bereitstellen. Die Fotovoltaikindustrie gehört zur Kategorie der auf Hochtechnologie und neue Technologien ausgerichteten Wirtschaftszweige sowie zur Kategorie der Unternehmen, die vom Staat gefördert werden. Darüber hinaus verspricht Artikel 17 dieses Gesetzes Steuervergünstigungen unter anderem für Einheiten, die an Projekten beteiligt sind, die unter nationale wissenschaftlich-technische Pläne fallen. Aus Erwägungsgrund 401 geht klar hervor, dass die Projekte von Unternehmen der Fotovoltaikindustrie dazu gehören. Abschließend ist festzuhalten, dass es mindestens drei eindeutige Hinweise dafür gibt, dass die Fotovoltaikindustrie und Unternehmen, die die betroffene Ware herstellen und ausführen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

(403)

Die chinesische Regierung behauptete ferner, die Kommission gehe davon aus, dass die Pläne, Beschlüsse und Gesetze der VR China dieselbe rechtliche Wirkung und denselben Wert hätten; dies widerspreche den Grundsätzen der Rechtsauslegung, dem chinesischen Recht und den wiederholt vorgebrachten Argumenten der chinesischen Regierung. Die Bezugnahme auf den allgemeinen Fünfjahresplan und den spezifischen Fotovoltaik-Plan habe keine rechtliche Grundlage, weil keine Beweise dafür vorgelegt worden seien, dass die Pläne tatsächlich rechtsverbindlich seien. Das ist nicht korrekt, weil die Behauptung der chinesischen Regierung, die Pläne seien nicht verbindlich, nicht von anderen aktenkundigen Belegen gestützt wird. Der von der chinesischen Regierung im Fragebogen vorgelegte Wortlaut des Plans besagt vielmehr eindeutig, dass dieser Plan vom Nationalen Volkskongress erörtert und genehmigt wurde und gesetzliche Wirkung hat („This plan was deliberated and approved by the National People's Congress, and it has the effect of law.“ (91)). Die chinesische Regierung stellte in ihren Bemerkungen zur endgültigen Feststellung fest, dass die Verfassung, die Gesetze, die Verwaltungsgesetzgebung, lokale Regelungen und Vorschriften gemäß dem Gesetzgebungsgesetz Chinas die Gesetzgebung in China bilden („According to the Legislation Law of China, the Constitution, laws, administrative legislation, local regulations, and rules are the legislation in China“). Da der Plan die Wirkung eines Gesetzes hat und die chinesische Regierung bestätigt hat, dass Gesetze die Gesetzgebung in China darstellen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Plan in der Tat rechtsverbindlich ist. Der Erklärung der chinesischen Regierung beim Kontrollbesuch zufolge gehen die sektoralen und regionalen Fünfjahrespläne auf den allgemeinen Fünfjahresplan zurück, und deshalb hat die Kommission keine Grundlage dafür, den sektoralen Fünfjahresplan für die Fotovoltaik (2011-2015) anders zu behandeln als den allgemeinen Fünfjahresplan.

(404)

Die chinesische Regierung zitiert die Leitlinien der Kommission für die Erstattung („guidelines issued by the Commission on reimbursements/refunds“) als Beispiel für ein ähnliches nicht bindendes Dokument im EU-Kontext. Die Kommission nimmt an, dass die chinesische Regierung sich auf die Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen bezieht (ABl. C 127 vom 29.5.2002, S. 10). Tatsächlich ist es nicht exakt, diese Leitlinien als nicht bindend zu bezeichnen, denn die Kommission ist daran gebunden, sofern sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Kommission hat festgestellt, dass die Pläne Chinas rechtsverbindlich sind. Selbst wenn man rein hypothetisch davon ausgehen würde, dass dies nicht der Fall ist, bleibt die Tatsache bestehen. dass die nationalen, sektoralen und regionalen Pläne, die auf die höchsten Ebenen der Regierung zurückgehen und die Politik der Regierung in Bezug auf die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung darlegen, hinsichtlich der de facto verpflichtenden Art ihrer erklärten Ziele einen hohen Beweiswert haben. Ebenso klar ist, dass die Regierung sich auf sie berufen könnte, um Einheiten zu rügen, die sie nicht korrekt umsetzen. Deshalb wären sie noch immer in höchstem Maße relevant für die Feststellungen bezüglich der Eingriffe der Regierung in die Wirtschaft und die Leitung und Kontrolle bestimmter Wirtschaftszweige.

3.5.2.   Bemerkungen der betroffenen Parteien zu Policy Loans zu Sonderbedingungen, sonstigen Finanzierungen, Sicherheitsleistungen und Versicherungen

(405)

Die chinesische Regierung wandte ein, dass ihr Versäumnis, Antworten auf Anlage A vorzulegen, nicht dazu führen dürfe, dass nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen werden. Hätte die Kommission wirklich beabsichtigt, die in dem Antrag aufgestellten Behauptungen, die in Staatsbesitz befindlichen chinesischen Banken seien öffentliche Körperschaften, zu prüfen, so hätte sie die Fragebogen nicht mit der Anforderung von internen, sensiblen, geschäftsspezifischen Daten über Banken befrachten müssen, von denen viele keinesfalls in Staatsbesitz seien. Hierzu verwies die chinesische Regierung auf die Informationen über individuelle Darlehen der Bank an in die die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Die Kommission kann diesem Einwand nicht stattgeben. Der Zweck der überwiegenden Mehrheit der in Anlage A verlangten Informationen war der, zu überprüfen, ob die chinesischen Banken öffentliche Körperschaften sind oder von der Regierung betraut und angewiesen werden. Mit Ausnahme der Informationen über individuelle Darlehen gab die chinesische Regierung nicht an, welche der anderen geforderten Informationen sie als für diese Zwecke nicht relevant erachtet.

(406)

Es sei daran erinnert, dass mit den Fragen in Anlage A folgende Informationen eingeholt werden sollten: Eigentumsverhältnisse der Banken, Zusammensetzung des Vorstands und des Gesellschafterrats, Protokolle der Sitzungen der Gesellschafter/des Vorstands, Verbindungen der Geschäftsführung zu den staatlichen Behörden, Aufgliederung der Darlehen nach Sektoren, Kreditpolitik und Risikobewertung in Bezug auf Darlehen für die kooperierenden ausführenden Hersteller. Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Anforderung dieser Informationen in Bezug auf die Feststellungen über öffentliche Körperschaften eindeutig überzogen („manifestly unreasonable“) und die Bandbreite der verlangten Informationen zu groß sei. Die chinesische Regierung behauptete ferner, dass der Schwellenwert („threshold“), ab dem es sich bei der Einheit um eine öffentliche Körperschaft handele, schon festgelegt werden müsse, bevor derartige Informationen überhaupt verlangt würden. Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu. Angesichts der hohen Standards, die das WTO-Berufungsgremium in DS 379 (92) aufgestellt hat, sind alle verlangten Informationen erforderlich, auch Feststellungen über das Ausmaß der Beteiligung der Regierung am Finanzsystem. So kann es schon als Beweise dienen, dass Einheiten nichtkommerziell handeln, wenn eine Betrauung oder Anweisung nachgewiesen wird und daneben auch Anzeichen für staatliche Eingriffe vorliegen. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass die Kommission, nachdem die Mitarbeit der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller feststand, beschloss, die geforderten Informationen über Darlehen auf diese Firmen zu beschränken, und keine Rückschlüsse daraus zog, dass die chinesische Regierung die ursprüngliche Forderung nach weiteren Informationen über individuelle Darlehen nicht erfüllte. Die anderen angeforderten Informationen waren jedoch nach wie vor für die Untersuchung relevant. Was die Behauptung der chinesischen Regierung angeht, sie hätte einige der Informationen zu Anlage A nicht vorlegen können, sei darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung sich geweigert hat, die Anlagen A in ihrer Gesamtheit vorzulegen, mit Ausnahme mehrerer Banken. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurde geschlossen, dass die chinesische Regierung die übrigen geforderten Informationen nicht innerhalb der „angemessenen Frist“ vorgelegt hat.

(407)

Die chinesische Regierung berief sich auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums über warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus den USA (Absatz 99) (93) und brachte vor, dass sie praktisch nicht in der Lage gewesen sei, den „überzogenen“ Informationsersuchen der Kommission nachzukommen und dass das Versäumnis der Kommission, diesem Punkt gerecht zu werden und die einzelnen Ersuchen mit den Tatsachenfeststellungen, auf die sich beziehen, zu verknüpfen, bedeute, dass die Kommission nicht in gutem Glauben gehandelt habe. Das zitierte Verfahren bezieht sich zwar auf die Mitarbeit der Ausführer in einem Antidumping-Fall, die Kommission räumt aber trotzdem ein, dass bei Regierungsfragebogen in Ausgleichszollverfahren ein Gleichgewicht zwischen den geforderten Informationen und den praktischen Möglichkeiten der Auskunftgebenden, den Auskunftsersuchen nachzukommen, hergestellt werden muss. Dieses Gleichgewicht muss jedoch unter Berücksichtigung aller Fakten hergestellt werden. Feststellungen bezüglich des Status der in Staatsbesitz befindlichen Banken in China als öffentliche Körperschaften waren bereits in den Verfahren zu gestrichenem Feinpapier und zu organisch beschichteten Stahlerzeugnissen getroffen worden, und im letztgenannten Verfahren legte der Antragsteller ausreichende Nachweise dafür vor, dass die in Staatsbesitz befindlichen Banken nach wie vor öffentliche Körperschaften waren. Daher hätte sich die chinesische Regierung zwecks Widerlegung dieser Behauptung auf eine aufwendige Untersuchung einstellen müssen. Leider brachte die chinesische Regierung weiterhin Einwände vor, etwa dass ihr nur wenige oder keine Informationen über die staatliche Beteiligung an Banken vorlagen (ein äußerst relevanter Faktor für die Feststellung, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt), die vermuten ließen, dass sie nicht nach besten Kräften handelte und den Zugang zu notwendigen Informationen verweigerte. Hierbei handelt es sich um ein Beispiel für die wenigen Voraussetzungen („limited circumstances“), unter denen Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen angewandt werden kann (gemäß dem Bericht des WTO-Panels) (94). Darüber hinaus war sich die Kommission zwar bewusst, dass ihre Informationsersuchen notgedrungen recht umfangreich waren, die Zusammenarbeit ist aber ein Prozess, der in zwei Richtungen verläuft, und die Reaktion der chinesischen Regierung bestand ursprünglich einfach darin, Erklärungen dazu zu verlangen, mit welchen Tatsachenfeststellungen diese Forderungen zusammenhängen (was wiederum im Voraus nicht festgestellt werden kann), anstatt Wege vorzuschlagen, wie die Informationsersuchen vernünftig behandelt werden könnten.

(408)

Bezüglich der Überprüfung der Bank of Shanghai machte die chinesische Regierung geltend, dass die Tatsache, dass die Überprüfung nicht stattgefunden habe, kein ausreichender Grund sei, die verfügbaren Informationen heranzuziehen und dass es auf jeden Fall der Fehler der Kommission gewesen sei, dass die Überprüfung nicht habe durchgeführt werden können. Als Antwort weist die Kommission darauf hin, dass der Sachverhalt bezüglich der Durchführung des Kontrollbesuchs bei der Bank of Shanghai in den Absätzen 111 und 112 der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (wiedergegeben in den Erwägungsgründen 143 und 144) klar beschrieben wurde. Es gab keine Änderungen des Sachverhalts bezüglich dieser Überprüfung, und die Kommission stimmt der Auslegung dieser Fakten durch die chinesische Regierung nicht zu; sie weist darauf hin, dass sie nach besten Kräften versucht hat, die Überprüfung durchzuführen, dies aber aufgrund der von der chinesischen Regierung errichteten Hindernisse nicht möglich war. Die chinesische Regierung beruft sich auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums (95), das zu dem Schluss kam, dass die Nichtdurchführung eines Kontrollbesuchs vor Ort nicht bedeutet, dass alle Möglichkeiten zur Überprüfung von Dokumenten ausgeschöpft sind. Bei dieser Untersuchung setzte die chinesische Regierung die Kommission jedoch erst einen Arbeitstag vor Beginn der Überprüfung der chinesischen Regierung (nach Ablauf der bereits verlängerten Frist für eine solche Unterrichtung) davon in Kenntnis, dass die Bank für eine Überprüfung zur Verfügung stand und verhinderte damit jede Möglichkeit zu einem Besuch vor Ort, weil die Vorkehrungen bereits getroffen waren und nicht mehr geändert werden konnten. In Anbetracht dieser Umstände wird geschlossen, dass die chinesische Regierung nicht nach besten Kräften handelte, und die Kommission sieht keine Möglichkeit, wie die Überprüfungen im Rahmen eines Besuchs vor Ort durch andere Mittel hätten ersetzt werden können.

(409)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Kommission die von der HuaXia-Bank vorgelegten Informationen bezüglich ihrer Beteiligungsstruktur nicht unberücksichtigt lassen dürfe, weil sie nicht in jeder Hinsicht ideal seien („not ideal in all aspects“). Die Kommission weist darauf hin, dass der Grund, warum diese Informationen nicht akzeptiert wurden, nicht darin lag, dass sie nicht in jeder Hinsicht ideal waren. Wie in Erwägungs–grund 147 bereits ausgeführt, legte die HuaXia-Bank bis zum Kontrollbesuch keine Informationen zur staatlichen Beteiligung vor, obwohl die Kommission diese bereits im ursprünglichen Fragebogen angefordert hatte. Nachdem die Kommission darauf hingewiesen hatte, dass die HuaXia-Bank einige im Staatsbesitz befindliche Anteilseigner aufweist, legte die Bank ein Blatt Papier mit Informationen vor, die aus einer nicht genannten Quelle stammten und überdies im Widerspruch zu anderen aktenkundigen Informationen standen. Diese Informationen konnten nicht akzeptiert werden.

(410)

Hinsichtlich der Entscheidung der HuaXia-Bank, nur einige der Bonitätsbewertungen vorzulegen, wie in Erwägungsgrund 148 beschrieben, behauptete die chinesische Regierung, dass die Kommission eine zufriedenstellende Erklärung erhalten habe, warum die anderen Bewertungen nicht vorgelegt werden konnten. Die Kommission stimmt dem nicht zu. Da im Ankündigungsschreiben eindeutig mitgeteilt wurde, dass derartige Dokumente Gegenstand des Kontrollbesuchs sein würden, ist die Erklärung, dass die beiden Berichte über die Bewertung des Kreditrisikos von anderen Niederlassungen der Bank behandelt würden und die zuständigen Mitarbeiter derzeit nicht verfügbar seien („two risk assessment reports were dealt with by other branches of the Bank and the responsible employees were unavailable at the moment“) nicht hinnehmbar. Darüber hinaus bringt die chinesische Regierung wie bereits an anderer Stelle in ihrer Stellungnahme vor, dass wegen der Vertraulichkeit der Kundendaten keine Informationen vorgelegt werden könnten. Die Kommission weist darauf hin, dass es in ihren Ausgleichszolluntersuchungen (96) Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Daten gibt und dass abgesehen davon die meisten Forderungen der Kommission in dieser und anderen Fragen auf die Sichtung und nicht auf das Kopieren derartiger Informationen ausgerichtet waren. Auf jeden Fall hält die Kommission fest, dass eine strenge Anwendung des Grundsatzes der Vertraulichkeit von Kundendaten die Überprüfung vieler relevanter Informationen in Ausgleichszolluntersuchungen unmöglich machen würde. In derartigen Situationen wäre es bei fehlender Mitarbeit der Ausführer oder der Durchführung der Untersuchung auf aggregierter Basis unmöglich, die Antworten der Ausführer zu vielen Punkten zu überprüfen und Zufallsprüfungen der Begünstigten bestimmter Programme durchzuführen.

(411)

Die chinesische Regierung machte geltend, dass die EXIM-Bank bei der Untersuchung umfassend mitgearbeitet habe und bestimmte von der Kommission verlangte Dokumente aufgrund von internen Verfahrensregeln, Staatsgeheimnissen, Vertraulichkeitsbestimmungen oder anderen Gesetzen nicht habe vorlegen können. Daher dürfe die Nichtvorlage dieser Dokumente nicht zur Heranziehung der verfügbaren Informationen führen. Nach dem Gesetz über Geschäftsbanken hätten die Beamten der EXIM-Bank diese Dokumente während der Überprüfung nicht vorlegen können. In diesem Zusammenhang und entgegen der Vermutung der Kommission dürften die EU-Antisubventionsgrundverordnung und das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen keinen Vorrang vor den chinesischen Gesetzen haben. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Fragen nach der Zugehörigkeit leitender Beamter zu einer politischen Partei irrelevant und in ihren Augen unpassend seien. Die Kommission stimmt dem nicht zu. Die WTO-Regeln (auf denen die EU-Grundverordnung weitgehend beruht) dürfen zwar keinen Vorrang vor einzelstaatlichem Recht („supersede“) haben, dies hindert die Kommission aber nicht daran, Rückschlüsse zu ziehen, wenn solche einzelstaatlichen Gesetze angemessenen Informationsersuchen entgegenzustehen scheinen. Darüber hinaus hat die EXIM-Bank in der Antwort auf Anlage A zwar einige Informationen vorgelegt, sich jedoch geweigert, nahezu alle diese Informationen durch Quellenangaben oder irgendeine Art von Nachweis zu belegen. Die Informationen haben daher nur den Wert einer mündlichen Erklärung, die nicht durch überprüfte schriftliche Dokumente untermauert wird. Wenn diese Vorgehensweise akzeptiert würde, hätte die EXIM-Bank irgendwelche Informationen vorlegen können, und die untersuchende Behörde hätte dies akzeptieren müssen, ohne ihre Genauigkeit prüfen zu können. Die Fragen nach der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und zu Einheiten der Kommunistischen Partei Chinas innerhalb der EXIM-Bank (oder jeder anderen Bank) sind in höchstem Maße relevant für die Feststellung des Umfangs der staatlichen Einflussnahme auf das Bank-Management angesichts der besonderen Rolle der Kommunistischen Partei Chinas gemäß der Verfassung der VR China.

Neben der von der Kommission in Erwägungsgrund 151 dargelegten Begründung für diese Fragen sei darauf hingewiesen, dass gemäß dem Statut der Kommunistischen Partei Chinas alle Organisationen, auch private gewerbliche Unternehmen, verpflichtet sind, Basisorganisationen der Partei („primary organisations of the party“) zu gründen, wenn sie mindestens drei Parteimitglieder beschäftigen. Diese Organisationen gewährleisten und überwachen die Umsetzung der Grundsätze und der Politik der Partei und des Staates und unterstützen Aktionärsversammlungen, Leitungsgremien, Aufsichtsräte und Manager bei der Ausübung ihrer Funktionen und Befugnisse nach dem Gesetz (97). Nach dem Gesellschaftsrecht der Volksrepublik China sind alle Unternehmen in China außerdem verpflichtet, eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas innerhalb ihrer eigenen Organisationsstruktur aufzubauen, die Aktivitäten der Kommunistischen Partei Chinas durchführt (98). Die Kommunistische Partei Chinas ist daher nachweislich in alle Aktivitäten der chinesischen Regierung und den Betrieb aller Arten von Firmen und Einrichtungen in China eingebunden; daher ist es legitim, in diesem Zusammenhang Fragen nach der Parteizugehörigkeit zu stellen.

(412)

Hinsichtlich der Überprüfung der CDB erhob die chinesische Regierung in Bezug auf die Fragen zur politischen Zugehörigkeit des Managements und der Rolle der Kommunistischen Partei Chinas in der Bank dieselben Einwände. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die Begründungen in den Erwägungsgründen 151 und 411. Die chinesische Regierung machte ferner geltend, dass die CDB die geforderten Bewertungen des Kreditrisikos aus Gründen der Vertraulichkeit nicht habe vorlegen können und ein Muster der Bonitätseinstufung sowie ein konkretes Beispiel für eine Bewertung des Kreditrisikos, bei dem der Name des Unternehmens unkenntlich gemacht worden sei, vorgelegt habe. Es sei darauf hingewiesen, dass das Muster der Bonitätseinstufung und die Bewertung des Kreditrisikos eines unbekannten Unternehmens eines unbekannten Wirtschaftszweigs keinen Nachweis für die von der Kommission geforderte Bewertung des Kreditrisikos eines der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer darstellen. Hinsichtlich der Vertraulichkeit verweist die Kommission auf die Erklärung in Erwägungsgrund 410.

(413)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Feststellungen der Kommission, die in Staatsbesitz befindlichen Banken seien öffentliche Körperschaften, nicht mit Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vereinbar seien, weil die Kommission ihre Feststellung auf keinerlei Nachweise gestützt habe und keine begründete und angemessene Analyse ihrer Feststellung vorgelegt habe, dass das staatliche Engagement im chinesischen Finanzsektor so substanziell sei, dass die Banken Vorzugsregelungen anwenden müssten. Die Kommission ist in dieser Frage grundlegend anderer Ansicht. Die in den Erwägungsgründen 162 bis 168 genannten unabhängigen Informationen zeigen deutlich, dass die Banken die Vorzugsregelungen anwenden, was auch aus mehreren chinesischen Plänen, Gesetzen und politischen Dokumenten hervorgeht, auf die in Erwägungsgrund 102 Bezug genommen wird. Die Kommission hat eine Reihe von Dokumenten von internationalen Organisationen, darunter der WTO, der Weltbank, des IWF und der OECD, gesichtet, geprüft und zitiert, die alle zu dem Schluss kommen, dass der chinesische Bankensektor erheblichen staatlichen Eingriffen unterliegt, insbesondere im Hinblick auf den privilegierten Zugang zu Darlehen und die Festsetzung der Zinssätze.

(414)

Die chinesische Regierung bezweifelt die Relevanz mehrerer höchst aussagekräftiger Dokumente, auf die die Kommission im Zusammenhang mit der Feststellung verwies, bei den staatseigenen Geschäftsbanken handele es sich um öffentliche Körperschaften. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Kommission nur wegen der Nichtmitarbeit der chinesischen Regierung und ihrer Weigerung, die verlangten Informationen vorzulegen, auf die aussagekräftigsten Sachstandsinformationen zurückgreifen musste, die verfügbar waren.

(415)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass der Forschungsbericht der Deutschen Bank („DB-Bericht“), den die Kommission in Erwägungsgrund 161 zitiere, einen historischen Zustand in China beschreibe und keine positive Grundlage für die Bewertung des chinesischen Bankensektors sieben Jahre später darstelle. Erstens stimmt es nicht, wenn die chinesische Regierung behauptet, dass der Bericht die Grundlage für eine Bewertung der Situation nach sieben Jahren („7 years later“) bilde. Der Bericht ist von 2007 und der UZ, der für die Zwecke dieses Verfahrens den relevanten Zeitraum für die Bewertung des Bankensektors in China darstellt, beginnt im Jahr 2011. Der Bericht bezieht sich somit auf einen Zustand vier Jahre vor dem relevanten Zeitraum. Zweitens ist der DB-Bericht nicht das einzige Dokument, auf das sich die Kommission bei ihren Feststellungen stützt, sondern lediglich ein Ausgangspunkt für die Kommission bei der Analyse des chinesischen Bankensektors und insbesondere seiner Beteiligungsstruktur. Drittens stehen die übrigen Informationen, auf die sich die Kommission zur Feststellung der Beteiligungsstruktur des chinesischen Bankensektors (Berichte und Arbeitspapiere der WTO, des IWF und der OECD) im Einklang mit dem DB-Bericht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung selbst nur ein Mindestmaß der wiederholt angeforderten diesbezüglichen Informationen vorlegte und den Feststellungen der Kommission über das Ausmaß der staatlichen Beteiligung im Bankensektor und der staatlichen Eingriffe in das Bankensystem auf faktischer Grundlage nie widersprochen hat.

(416)

Die chinesische Regierung bezweifelt ferner die Bezugnahme der Kommission auf den Bericht von 2012 der WTO über die Überprüfung der Handelspolitik und bringt vor, dass die Feststellung, es habe im Allgemeinen kaum Veränderungen der Marktstruktur des chinesischen Bankensektors gegeben („there has been generally little change in the market structure of China's banking sector“) im Vergleich zum vorherigen Untersuchungszeitraum im Jahr 2010 getroffen worden sei. Die Kommission bestreitet diesen Einwand nicht. Die Kommission zitierte nämlich in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen die WTO-Berichte über die Überprüfung der Handelspolitik von 2010 und 2012 im selben Erwägungsgrund 161, um aufzuzeigen, dass es im Zeitraum von zwei Jahren wenige Veränderungen gab. Während im Bericht 2010 festgestellt wurde, dass das hohe Maß an staatlicher Beteiligung ein weiteres herausragendes Merkmal des Finanzsektors in China ist („the high degree of state ownership is another notable feature of the financial sector in China“), bekräftigte der Bericht 2012, dass sich diesbezüglich wenig geändert hatte. Die chinesische Regierung zitierte ebenfalls aus dem Bericht 2012 und behauptete auf der Grundlage dieser Zitate, der Bericht widerspreche der Bewertung der Kommission in Erwägungsgrund 161. Diesem Einwand konnte nicht stattgegeben werden. Keines der Zitate aus dem Bericht, die die chinesische Regierung in ihrer Stellungnahme zu den endgültigen Feststellungen wiedergibt, widerspricht der Bewertung der Kommission in Erwägungsgrund 161 oder stellt diese in Frage.

(417)

Die chinesische Regierung machte ferner geltend, dass die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 162 keine zwingenden Beweise enthielten, weil die Kommission (neben dem DB-Bericht und den WTO-Berichten über die Überprüfung der Handelspolitik, die in den vorausgegangenen Erwägungsgründen erörtert wurden) sich zwar auf den Bericht der Weltbank und den Economic Survey usw. beziehe, aber keine begründete und angemessene Erklärung zur Untermauerung ihrer Feststellungen liefere. Diese Behauptung konnte nicht akzeptiert werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in dem Weltbankbericht unter anderem Folgendes festgestellt wird: Trotz beeindruckender Fortschritte bei den Reformen und der Vertiefung des Finanzsektors in den letzten drei Jahrzehnten werde das chinesische Finanzsystem nach wie vor unterdrückt und leide unter großen strukturellen Ungleichgewichten. Das aktuelle System, das gekennzeichnet sei durch die Vorherrschaft staatseigener Banken, starker staatlicher Eingriffe und Kontrollen der Zinssätze, sei erstaunlich erfolgreich bei der Mobilisierung von Einsparungen und der Zuweisung von Kapital an strategisch wichtige Sektoren während des wirtschaftlichen Aufschwungs Chinas gewesen. Oder an anderer Stelle: Parallel dazu müssten direkte und indirekte Kontrollen von Finanzinstituten marktbasierten Vorkehrungen weichen). Das würde bedeuten, dass eine autonome Zentralbank offene Marktunterstützungsmaßnahmen durchführen und anstatt Kredithöchstgrenzen Zinssätze nutzen könne, um die Liquidität zu steuern. Geschäftsbanken würden kommerzielle Grundsätze und Analysen der Kreditfähigkeit nutzen, um Darlehen zu steuern, anstatt die Signale der Regierung zu befolgen. Des Weiteren heißt es in dem Bericht: Die Regierung sei auf allen Ebenen eng in die kommerziellen Operationen der Finanzinstitute eingebunden, entweder durch direkte Anteilseignerschaft oder indirekte Einflussnahme, vor allem, weil sie in hohem Maße von der Nutzung kommerzieller Bankkredite für politische Ziele abhängig sei. Dem Economic Survey on China der OECD von 2010 zufolge hält die Politik der POBC in Bezug auf die Untergrenzen für Kreditzinsen und die Obergrenzen für Einlagenzinsen die Banken von der angemessenen Bepreisung der Risiken ab, was kontraproduktiv für den Wettbewerb im Bankensektor sei; in dem Bericht heißt es ferner, der Zweck sei, die Rentabilität des überwiegend in Staatsbesitz befindlichen Bankensektors zu erhalten.

(418)

Die chinesische Regierung macht ferner geltend, dass die Feststellung der Kommission, die POBC sei an der Festsetzung der Zinssätze von in Staatsbesitz befindlichen Geschäftsbanken beteiligt und beeinflusse diese, nicht richtig begründet sei und keine Evidenzbasis besitze. Diesbezüglich gab die chinesische Regierung an, dass die Kommission hätte wissen müssen, dass die Untergrenzen für Kreditzinsen im Juli 2013 abgeschafft worden seien. Erstens sei darauf hingewiesen, dass die Kommission die Situation des Bankenmarktes in China im Juli 2013 nicht geprüft hat, da dies für diese Untersuchung nicht relevant war. Zweitens ist die Behauptung, die Feststellung entbehre einer richtigen Begründung und einer Evidenzbasis, nicht korrekt. Die einschlägigen Runderlasse besagen eindeutig, dass die POBC sowohl Kreditzinsen als auch Einlagenzinsen beschränkt. Und drittens bestätigte auch die OECD im „Economic Survey: China 2010“ (zitiert in Erwägungsgrund 162), die Existenz derartiger Grenzen.

(419)

Die chinesische Regierung machte geltend, die Kommission habe gewusst, dass durch die Runderlasse, darunter auch die Runderlasse vom 8. Juni und vom 8. Juli 2012, die nach den Feststellungen zu gestrichenem Feinpapier veröffentlicht worden seien, die Zinspolitik der POBC entscheidend geändert worden sei („Commission knew that the circulars, including the 8 June and 8 July 2012 circulars issued after the Coated Fine Paper findings had altered the interest rate practice of the PBOC in significant way“). Dies ist unzutreffend. Die Kommission konnte nicht wissen, ob oder wie genau die Vorgehensweise geändert wurde, weil die chinesische Regierung sich weigerte, diese Runderlasse vorzulegen. Auch die Zusammenfassungen von den Websites der POBC, die während der Überprüfung vorgelegt wurden, aber, wie von der chinesischen Regierung fälschlicherweise behauptet, von der Kommission nicht beachtet wurden, bestätigen, dass solche Beschränkungen noch immer existieren.

(420)

Die chinesische Regierung behauptete ferner, dass die Kommission ihre Feststellungen wohl nicht auf verfügbare Informationen stütze, die den historischen Informationen, die die Kommission besessen habe, widersprächen, sondern der chinesischen Regierung die Beweisführung auferlege, dass der im Verfahren über organisch beschichtete Stahlerzeugnisse geprüfte Sachverhalt sich geändert habe („the Commission did not appear to base its finding on actual ‚facts available‘ which contradicts the historical information that the Commission possessed, but rather made it incumbent upon the GOC to prove that the state of affairs examined during the Organic Coated Steel had changed“). In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 415 bis 419 enthaltenen Erläuterungen ist offensichtlich, dass diese Behauptung nicht korrekt ist. Es sind keine Fakten aktenkundig, die den Feststellungen der Kommission widersprechen; ferner basieren die Feststellungen nicht allein auf den historischen Informationen, sondern auf eindeutigen Beweisen auf der Grundlage aller für den UZ relevanten Informationen.

(421)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die vier von der Kommission in Erwägungsgrund 166 angeführten Punkte nicht korrekt seien und keine ordentliche rechtliche Bewertung vorliege. Die Bezugnahme auf Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken, nämlich dass Banken ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft zu betreiben hätten („to carry out their loan business according to the needs of the national economy“) sei völlig neutral. Es ist nicht klar, was die chinesische Regierung unter dem Begriff „neutral“ versteht, aber den in Erwägungsgrund 102 zitierten Plänen, politischen Dokumenten und Gesetzen zufolge scheint die Entwicklung der Fotovoltaikindustrie und ihre finanzielle und sonstige Unterstützung einem volkswirtschaftlichen Bedarf zu entsprechen. Angesichts der in diesen Dokumenten angeregten und ausgedrückten finanziellen Unterstützung ist klar, dass die Banken die Unternehmen der Fotovoltaikindustrie unterstützen sollen. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Banken Rechtsvorschriften unterliegen, die von ihnen verlangen, dass sie geförderte Projekte mit Krediten unterstützen — hier stützt sich die Kommission auf den Wortlaut des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 — brachte die chinesische Regierung vor, dass sie diese für völlig unangebracht halte („it is absolutely misplaced“), weil der Beschluss die Solarindustrie als gefördertes Projekt weder erwähne noch angebe. Auch diese Behauptung ist nicht korrekt. Aus dem Erwägungsgrund 399 geht klar hervor, dass die Solarindustrie zur Kategorie der geförderten Wirtschaftszweige/Unternehmen gehört. Die chinesische Regierung stellte eine ähnliche Behauptung auf hinsichtlich des Gesetzes der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und die Feststellung der Kommission, dass dieses von den Banken verlange, der Entwicklung in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien Vorrang einzuräumen, und dass die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zur Kategorie „Hochtechnologie“ gehören würden. Der chinesischen Regierung zufolge hat die Kommission keine rechtliche Analyse der Frage vorgenommen, ob die Solarindustrie, d. h. die Herstellung von Solarmodulen und -zellen, die als Hochtechnologiesektor beschrieben wird, unter dieses Gesetz fällt. Dies ist nicht richtig. Die Kommission stellte eine eindeutige Verbindung zwischen der Kategorie der Hightech-Industrien und der Solarindustrie, die Solarmodule und -zellen produziert, her. Dies wird in Erwägungsgrund 402 ausführlich erläutert.

(422)

Die chinesische Regierung erklärte, dass die Stellungnahme der Kommission, der Staat greife weiterhin erheblich in den chinesischen Finanzsektor ein, nicht belegt werde. Die chinesische Regierung stellte das von der Kommission angeführte Beweismaterial in Frage und brachte vor, der IWF-Bericht 2009, in dem bemängelt wird, dass Zinssätze in China nicht frei schwanken, sei irrelevant, weil die Zinssätze in China vollständig freigegeben seien. Dies ist nicht richtig. Die im Dossier enthaltenen Beweise bestätigen, dass die Freigabe der Zinssätze in China nicht abgeschlossen ist, was auch durch die während des Kontrollbesuchs anwesenden Bediensteten der PBOC bestätigt wurde. Hinsichtlich des IWF-Länderberichts 2010, auf den die Kommission Bezug nimmt, brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission die Feststellungen des IWF in Bezug auf die Liberalisierung des Finanzsektors völlig außer Acht lasse. Dies ist nicht zutreffend. Die Kommission beachtete alle entsprechenden Ergebnisse des IWF-Berichts, die relevant waren. Die Feststellungen des IWF, auf die sich die chinesische Regierung in ihrer Stellungnahme bezieht, stehen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Eingriffe des Staates in den chinesischen Finanzsektor und ganz sicher nicht in Bezug auf Staatseigentum oder die Zinssatzpolitik bei Darlehen. Die Tatsache, dass im Bericht festgehalten wurde, dass in den letzten Jahren bei der Entwicklung eines stärker marktbasierten Finanzsystems in China Fortschritte erzielt wurden, bedeutet nicht, dass im Bericht festgestellt wird, dass es in China tatsächlich ein marktbasiertes Finanzsystem gibt. In Bezug auf die von der Kommission zitierten OECD-Untersuchungen brachte die chinesische Regierung vor, dass aufgrund eines einzigen Satzes über den Ausschluss erheblicher Fortschritte in Bezug auf die Liberalisierung des Bankensektors nicht der Schluss gezogen werden könne, dass Banken in China nicht unabhängig operieren würden. In Bezug auf dieses Vorbringen ist anzumerken, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt auf der Basis eines „einzigen Satzes“ gezogen hat, sondern wie oben aufgezeigt auf der Grundlage mehrerer Unterlagen, die von unabhängigen internationalen Organisationen erstellt wurden.

(423)

Die chinesische Regierung erklärte, dass die Analyse der Kommission zur Bestimmung des Begriffs „öffentliche Körperschaft“ handelt, völlig fehlerhaft sei und ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 168 nicht mit der Interpretation des Begriffs „öffentliche Körperschaft“ des Berufungsgremiums der WTO im Fall Vereinigte StaatenEndgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in China übereinstimme. Ein ausführender Hersteller gab auch an, dass die Argumentation der Kommission in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „öffentliche Körperschaft“ rechtsfehlerhaft sei. Die chinesische Regierung erklärte, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass staatseigene Geschäftsbanken staatliche Autorität besitzen, ausüben oder mit dieser ausgestattet sind, und habe ferner Folgendes nicht nachgewiesen: i) dass es sich bei den fraglichen Funktionen, die angeblich von den staatseigenen Geschäftsbanken ausgeübt werden, um Funktionen handelt, die von einer Regierung allgemein ausgeübt werden, d. h., dass es sich von vornherein um Regierungsfunktionen handelt, ii) die gemeinsamen Merkmale der staatseigenen Geschäftsbanken und der Regierung neben der Beteiligung, die auch nicht für alle staatseigenen Geschäftsbanken festgestellt worden sei, und iii), dass alle staatseigenen Geschäftsbanken staatliche Autorität besitzen, um sie ausüben zu können, oder mit der Befugnis ausgestattet sind, die betreffenden Regierungs–funktionen auszuüben. Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Die Kommission verweist dazu auf ihre Analyse in den Erwägungsgründen 158 bis 167. Nach der Bestimmung des Begriffs „Subvention“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung ist die Vergabe von Darlehen eine Regierungsfunktion. In dieser Untersuchung werden die staatseigenen Geschäftsbanken durch eine Auflage, durch Pläne und andere politische Dokumente angewiesen. bestimmte Wirtschaftszweige zu fördern, zu denen auch die Fotovoltaikbranche gehört. Auf der Grundlage der verfügbaren Fakten wurde auch der Schluss gezogen, dass sich in China ein wesentlicher Teil der Banken in Regierungsbesitz befindet und dass die Regierung eine bedeutende Kontrolle über die staatseigenen Geschäftsbanken ausübt. Da die chinesische Regierung die geforderten Informationen über das Staatseigentum aller staatseigenen Geschäftsbanken in China nicht vorlegte, traf die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Somit gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatseigenen Geschäftsbanken als Arm der Regierung fungieren und öffentliche Aufgaben wahrnehmen, indem sie die Politik zur Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen für bestimmte Branchen umsetzen.

(424)

Die chinesische Regierung brachte außerdem vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Privatbanken in China angewiesen oder beauftragt wurden; insbesondere habe sie nicht nachgewiesen, dass die chinesische Regierung die Privatbanken und die staatseigenen Geschäftsbanken ausdrücklich und zustimmend beauftragt oder angewiesen habe oder ihnen Verantwortung oder Befugnis übertragen habe, Darlehen zu Sonderbedingungen zu gewähren. Die Kommission kann diesem Einwand nicht zustimmen. Wie in den Erwägungsgründen 170 bis 173 dargelegt, wird in China eine Regierungspolitik verfolgt, mit der die Fotovoltaikindustrie durch Darlehen zu Sonderbedingungen unterstützt werden soll. Privatbanken müssen diese Regierungspolitik umsetzen. Mit dem Law on Commercial Banks (Gesetz über Geschäftsbanken) hat die chinesische Regierung alle Banken in China angewiesen, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung im Sinne der staatlichen Industriepolitik zu betreiben. Dieser Bedarf und die staatliche Industriepolitik sind unter anderem in zahlreichen Plänen und politischen Dokumenten festgehalten, die auch die Gewährung von Vorzugszinssätzen für ausgewählte Wirtschaftszweige, darunter die Fotovoltaikindustrie, enthalten. Die chinesische Regierung brachte des Weiteren vor, dass der relevante Artikel im Gesetz über Geschäftsbanken aus dem Kontext heraus–genommen worden sei und nicht ausdrücklich belege, dass Geschäftsbanken von der chinesischen Regierung beauftragt oder angewiesen würden oder ihnen Verantwortung oder Befugnis übertragen werde. Die Kommission widerspricht der Ansicht, dass Artikel 34 aus dem Kontext herausgenommen wurde, wie bereits in Erwägungsgrund 390 dargelegt, und ist der Auffassung, dass es sich um eine klare, rechtsverbindliche Anweisung für alle Banken in China handelt. Ferner widerspricht die Kommission dem Vorbringen der chinesischen Regierung, dass es sich bei den in Erwägungsgrund 102 genannten Dokumenten, in denen Darlehen zu Sonderbedingungen für die Fotovoltaik–industrie vorgesehen werden, um eine unzureichende Rechtsgrundlage handele. Dies wird in den Erwägungsgründen 399 bis 403 ausführlich dargelegt.

(425)

Ein ausführender Hersteller gab an, die Kommission habe nicht belegt, dass Banken in ausländischer Hand in China von der chinesischen Regierung beauftragt oder angewiesen werden. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission hat für alle Privatbanken in China Belege für Beauftragung und Anweisung erbracht (u. a. in den Erwägungsgründen 169 bis 172 und 424), und die Banken in ausländischer Hand gehören dieser Kategorie an.

(426)

In Bezug auf die Feststellung zu Beauftragung und Anweisung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der von einer einzigen Bank vorgenommenen Kreditrisikobewertung eines einzigen Ausführers in der Stichprobe gezogen und diese auf alle Banken in China angewandt und so nachteilige Rückschlüsse gezogen habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die chinesische Regierung als auch die Banken weigerten, weitere Kreditrisikobewertungen anderer ausführender Hersteller in der Stichprobe vorzulegen. Da die Kommission gezwungen war, diesbezüglich die verfügbaren Fakten heranzuziehen, und da die genannte Kreditrisikobewertung die besten verfügbaren Fakten liefert, basierte die Kommission ihre Schlussfolgerungen teilweise auf diesem Dokument. Es wird jedoch daran erinnert, dass den Schlussfolgerungen die verfügbaren Fakten zugrunde lagen und keine nachteiligen Rückschlüsse gezogen wurden.

(427)

Die chinesische Regierung widersprach der Bewertung der Kommission, der chinesische Finanzmarkt sei verzerrt, da sie rechtsfehlerhaft sei. Die chinesische Regierung brachte vor, es gebe für den UZ keine Beweise dafür, dass auf die staatseigenen Geschäftsbanken zwei Drittel des chinesischen Finanzmarkts entfielen. Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Angesichts fehlender Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Bankensektor, die wiederholt angefragt, aber von der chinesischen Regierung nicht vorgelegt wurden, legte die Kommission die verfügbaren Fakten zugrunde. Entsprechend bezog sich die Kommission auf den DB-Bericht, in dem festgestellt wird, dass auf die staatseigenen Geschäftsbanken mehr als zwei Drittel des chinesischen Finanzmarkts entfallen. Dies wird weiter untermauert durch die Dokumente der WTO, des IWF, der OECD und der Weltbank, in denen bestätigt wird, dass sich die Präsenz des Staates im chinesischen Bankensektor im UZ nicht wesentlich verändert hat. Außerdem wandte die chinesische Regierung ein, die Aussage der Kommission zu den Zinssätzen, dass nämlich die Banken die von der PBOC festgelegten Grenzen einhalten müssten, sei falsch, denn die Zinsuntergrenze sei völlig abgeschafft worden. Dies ist nicht richtig. Es trifft zu, dass die chinesische Regierung in ihrer Stellungnahme vorbrachte, die Zinsuntergrenzen seien im Juli 2013 abgeschafft worden, doch dies erfolgte mehr als ein Jahr nach dem Ende des UZ. Es trifft ebenfalls zu, dass die Obergrenzen für Einlagenzinssätze weiterhin gelten. Daher ist die Feststellung der Kommission, dass die Banken nicht völlig frei über die Darlehens–bedingungen (zumindest in Bezug auf den UZ) entscheiden können, korrekt und wird durch die im Dossier enthaltenen Beweise gestützt. Die chinesische Regierung stellte ferner die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 183 bis 188 in Frage mit der Begründung, mehrere von der Kommission zitierte Pläne, politische Dokumente und Gesetze seien irrelevant. Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen und verweist auf die Erwägungsgründe 399 bis 403, in denen sie darlegt, warum diese Dokumente für die betreffenden Feststellungen relevant sind.

Die chinesische Regierung brachte auch vor, die Feststellung der Kommission, bestimmten Banken sei Zugang zu den SAFE-Devisenreserven gewährt worden, sei falsch, weil in dem Beweismaterial, auf das sich die Kommission bezieht, nur die EXIM-Bank und die CDB genannt seien, und erklärte, dass Darlehen aus diesen Reserven nur staatseigenen Unter–nehmen gewährt würden. Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu. In dem Beweismaterial wird lediglich festgestellt, dass das Programm anfangs nur für die Policy Banks CDB und EXIM zur Verfügung stand, aber auch ein umfangreiches Darlehen der chinesischen Zentralbank (Bank of China) wird erwähnt, was darauf hindeutet, dass die anfängliche Beschränkung aufgehoben wurde. Auch das Vorbringen, in dem Beweis–material werde eindeutig belegt, dass die Darlehen nur an staatseigene Unternehmen wie Sinopec vergeben würden, ist falsch. Zwar wurde tatsächlich festgestellt, dass größeren staatseigenen Unternehmen der Vorzug gegeben wird, nicht jedoch, dass die Darlehens–vergabe auf diese beschränkt war. Im Übrigen würde angesichts der Größe der EXIM-Bank und der CDB und ihres Einflusses auf den Finanzmarkt in China selbst eine Beschränkung des Programms auf diese Banken eine erhebliche Verzerrung des Finanzmarkts insgesamt bedeuten.

(428)

Die chinesische Regierung wandte außerdem ein, die Kommission habe in Bezug auf Darlehen zu Sonderbedingungen keine Spezifizität festgestellt, und ihre Spezifizitäts–analyse sei rechtlich inkohärent, weil nicht bestimmt werde, ob sich der Beschluss Nr. 40 auf Projekte oder Industriezweige bezieht. Die chinesische Regierung ist angesichts der Tatsache, dass ein äußerst breites Spektrum an Wirtschafts- und Industriezweigen unter den Beschluss Nr. 40 fiele, der Ansicht, dass mit diesem Dokument der Zugang zu den angeblichen Subventionen nicht ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränkt wird, wie von der WTO-Rechtsprechung verlangt. Die Kommission kann diesem Einwand nicht zustimmen. Bekanntlich decken geförderte Projekte nur bestimmte Tätigkeiten innerhalb einer begrenzten Zahl von Industriezweigen ab, und damit ist diese Katego–risierung, die nur eine Teilmenge der Unternehmen in China umfasst, nicht als allgemein und unspezifisch anzusehen. Die Kommission hielt dies in Ermangelung von Erläuterungen (und geeigneten Nachweisen) für die natürlichste Interpretation zur genauen Anwendung des Begriffs „Fotovoltaikindustrie“ durch die chinesische Regierung, z. B. für die Zwecke des Beschlusses Nr. 40 und des Leitfadens für die industrielle Umstrukturie–rung (Guiding Catalogue of the Industrial Restructuring). Außerdem gehört die Solar-Fotovoltaikindustrie, wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, zur Kategorie der strategi–schen Industriezweige, die im 12. Fünfjahresplan festgelegt sind, und hat somit Zugang zu Finanzierungen zu Sonderbedingungen, was aus den zahlreichen im selben Erwägungs–grund zitierten Planungs- und politischen Dokumenten eindeutig hervorgeht.

(429)

Die chinesische Regierung beanstandete des Weiteren, die Kommission habe das Bestehen von Vorteilen in Bezug auf Darlehen zu Sonderbedingungen nicht festgestellt, denn die Verwendung für die externe Bemessungsgrundlage zum Zwecke der Ermittlung des Vorliegens eines Vorteils werde nicht durch die Feststellungen der Kommission untermauert. Der chinesischen Regierung zufolge verfügt die Kommission über keine Grundlage für die Anwendung des BB-Rating, denn sie habe nicht nachgewiesen, dass es sich beim BB-Rating eher um eine unverzerrte Bonitätseinstufung handelt als bei anderen Ratings, und seine Anwendung spiegele die unzulässigen nachteiligen Rückschlüsse unter Verletzung des Artikels 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen wider. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Angesichts der Verzerrungen und in Ermangelung einer angemessenen Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder Risikobewertung der ausführenden Hersteller in der Stichprobe durch die Darlehensbanken hätte die Kommission nicht ohne weiteres die Bonitäts–einstufung (sofern überhaupt vorhanden) der einzelnen ausführenden Hersteller zugrunde legen können. Beim BB-Rating handelt es sich in diesem Fall nicht um einen nachteiligen Rückschluss, und es ist für die ausführenden Hersteller nicht ungünstig, da es sich um das beste Non-Investment-Grade-Rating auf dem Markt handelt.

(430)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Kommission für die rechnerische Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für einige ausführende Hersteller, die sich in einer besonders schlechten finanziellen Situation befanden, ein weniger günstiges Rating als BB hätte anwenden sollen. Aus den im Erwägungsgrund 429 angeführten Gründen war die Kommission der Ansicht, dass das BB-Rating (Non-Investment-Grade) die finanzielle Situation der ausführenden Hersteller in der Stichprobe im UZ angemessen wiedergibt.

(431)

Der Antragsteller verlangte auch, dass die Kommission die Berechnung des Aufschlags für Darlehen in chinesischer Währung offenlegt. Die Kommission erläuterte die Methodik in Abschnitt 169 der endgültigen Feststellungen (siehe auch Erwägungsgrund 198). Entsprechend der Methodik aus den Verfahren zu gestrichenem Feinpapier und organisch beschichteten Stahlerzeugnissen hat die Kommission die chinesischen Zinssätze angepasst, indem sie die Zinssatzdifferenz zwischen den am besten eingestuften Staatsanleihen und den als BB eingestuften Staatsanleihen, die im UZ auf den Märkten gehandelt wurden, addierte.

(432)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission solle die Darlehenszinssätze der „begünstigten“ Wirtschaftszweige mit denen der „nicht begünstigten“ Wirtschaftszweige vergleichen, um die Vorteile aus Darlehen zu Sonderbedingungen zu ermitteln. Angesichts der von der Kommission durchgeführten Analyse des Finanzmarkts (Erwägungs–gründe 181 bis 185) musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Unter Berück–sichtigung der festgestellten Verzerrungen sind die Zinssätze auf dem chinesischen Finanzmarkt als unzuverlässig einzustufen.

(433)

Die chinesische Regierung forderte außerdem, die Kommission solle für die EUR- und USD-Darlehen nicht auf die externe Bemessungsgrundlage zurückgreifen, weil eins der zentralen Elemente, auf die die Kommission ihre Verzerrungsanalyse stützte, d. h. die PBOC-Beschränkungen für Zinssätze, für derartige Darlehen nicht bestehe. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die PBOC-Beschränkungen für die Zinssätze sind nur eins der zentralen Elemente, die die Kommission für ihre Analyse des chinesischen Finanzmarkts herangezogen hat. Wie in den Erwägungsgründen 180 bis 185 dargelegt, gibt es zahlreiche weitere Verzerrungen, die an sich schon die Verwendung einer externen Bemessungsgrundlage auch für in EUR und USD ausgewiesene Darlehen rechtfertigten.

(434)

Mehrere Ausführer und die chinesische Regierung gaben an, dass die Vereinbarungen zwischen Ausführern und bestimmten staatseigenen Banken (in diesem Abschnitt als „Vereinbarungen“ bezeichnet) nicht den Kreditlinien und nicht einer finanziellen Beihilfe entsprächen, weil sie für die Bank keine Verpflichtung oder Bindung enthielten, nach bestimmten Bedingungen künftig weitere Finanzmittel bereitzustellen. Sie beziehen sich ferner auf die Schlussfolgerungen des EC-Aircraft-Panels, in denen festgehalten wurde, dass die „bloße Möglichkeit“, dass eine Regierung unter Einhaltung einer vordefinierten Bedingung Finanzmittel überweisen kann, nicht ausreichend ist, um das Vorhandensein einer finanziellen Beteiligung zu belegen. Sie verwiesen auf die Feststellung des Panels, wonach die vertragliche Vereinbarung an sich dem Empfänger einen Vorteil bringen kann, der gesondert und unabhängig von dem Vorteil ist, der aus etwaigen künftigen Mittelübertragungen entstehen könnte.

(435)

Was die Feststellungen des EC-Aircraft-Panels anbelangt, merkt die Kommission an, dass derartige Feststellungen in Bezug auf den Umfang der Kreditlinien oder anderer ähnlicher Vereinbarungen nicht erschöpfend und für die Interpretation der Grundverordnung durch die Kommission in diesem Fall nicht bindend sind. Dennoch stimmt die Kommission den Schlussfolgerungen des Panels zu, allerdings nicht der Anwendung dieser Schluss–folgerungen auf die vorliegende Untersuchung durch die chinesische Regierung. In den Vereinbarungen ist in der Regel vorgesehen, dass die staatseigenen Banken maximal so viel Geld zur Verfügung stellen, wie benötigt wird, bisweilen geknüpft an mögliche Verbesserungen der Leistung des betroffenen Unternehmens. Die Vereinbarungen können also einerseits weniger explizit formulierte oder automatische Verpflichtungen in Bezug auf die Konditionen für künftige Darlehen beinhalten als diejenigen in manchen Arten von Kreditlinienvereinbarungen. Bisweilen werden sie durch gesonderte Darlehens- oder Kreditvereinbarungen ergänzt. Es wurde jedoch festgestellt, dass Darlehen im Rahmen dieser Vereinbarungen in der Regel mit sehr ähnlichen, um nicht zu sagen identischen Konditionen vergeben werden. Andererseits beinhalten die Vereinbarungen einige Bestimmungen, die weit über die normale Formulierung von Kreditlinienvereinbarungen hinausgehen und auf die Schaffung eines garantierten Unterstützungsmechanismus durch die fragliche Bank hinauslaufen. Die Kommission ist der Ansicht, dass in diesem Fall die schriftlichen Bestimmungen der Vereinbarungen nicht zwangsläufig schlüssig sind, da „Verpflichtungen“ oder „Bindungen“ für die Überweisung von Finanzmitteln in schriftlicher oder nicht schriftlicher Form ausgedrückt werden können, und dass ihre Existenz auf der Basis der Gesamtheit der aktenkundigen Sachverhalte festgestellt werden sollte.

(436)

Auf dieser Grundlage ist für die genaue Art der Verpflichtungen oder Bindungen der staatseigenen Banken im Rahmen der Vereinbarungen Folgendes maßgeblich:

a)

Der Wortlaut der Vereinbarungen: Die Kommission stellt fest, dass die Bestimmungen der wichtigsten Vereinbarungen, an denen staatseigene Banken und insbesondere ausführende Hersteller beteiligt sind, weitgehend ähnlich sind. In den Vereinbarungen wird in Bezug auf die Überweisung von Finanzmitteln eine enge Verbindung zwischen Bank und Ausführer hergestellt. In ihnen wird die Überweisung der erforderlichen Gelder vorgesehen, bisweilen nach Erfüllung bestimmter Konditionen in Zusammenhang mit Leistung und Rating. Durch die Vereinbarungen werden die Firmen, wenn sie ein Darlehen beantragen, im Vergleich zu anderen Firmen, die solche Vereinbarungen nicht unter–zeichnet haben, zu einer „günstigen Behandlung“ berechtigt. Die Beiträge der möglichen Finanzierungen sind im Vergleich zum jährlichen Umsatz der Firmen zuweilen enorm. Die den Ausführern in der Stichprobe in Aussicht gestellten Kredite waren mehr als drei Mal so hoch wie ihr Jahresumsatz. Außerdem sehen die Vereinbarungen vor, dass die Entwick–lung des fraglichen Unternehmens durch die Bank stark unterstützt wird. Es ist die Rede von „einer langfristigen stabilen, strategischen Partnerschaft“ zwischen der Bank und dem Unternehmen und davon, dass die Bank den zentralen Aufbauprojekten des Unternehmens „Priorität“ einräumt und dem Unternehmen „langfristig stabile finanzielle Unterstützung“ anbietet, und zwar im Zusammenhang mit „dem Erwerb von Sachanlagen und Neu–organisation, grundlegender Schulung der einzelnen Unternehmenseinheiten, fachlichen Verbesserungsprojekten, ‚Go Global‘-Projekten und anderen Unternehmungen …“, sowie dem Unternehmen dabei behilflich ist, „einen mittel- und langfristigen Entwicklungsplan gemäß seinen professionellen, institutionellen und Leistungsvorteilen aufzustellen“. In den Vereinbarungen ist auch festgehalten, dass sie der nationalen makroökonomischen Industriepolitik entsprechen. Daher hat es den Anschein, dass die strategische Unter–stützung für das Unternehmen in Verbindung mit der in den Vereinbarungen gewährten „günstigen Behandlung“ es sehr wahrscheinlich macht, dass das Unternehmen für Darlehen aus den Vereinbarungen automatisch in Frage kommt.

b)

Art und den Zielen der Kreditgeber: Die Kreditgeber sind staatseigene Banken, die der Untersuchung zufolge als öffentliche Körperschaften angesehen werden, oder andere Banken, die der Untersuchung zufolge von der Regierung beauftragt oder angewiesen werden und daher als Arm der chinesischen Regierung agieren. Ferner ergab die Untersuchung, dass sie Darlehen zu Zinssätzen gewähren, die weit unter den markt–üblichen Zinssätzen liegen. So beziehen sich bestimmte Vereinbarungen auf den „Finanzierungsvorteil“ der Bank und ihre Unterstützung der „Hochtechnologieindustrie … und darauf, dass ihre Unterstützung der Hochtechnologieindustrie mit den Vorzugs–konditionen der Regierung bei der Entwicklung Priorität genießt“.

c)

Haltung der Regierung gegenüber dem Kreditnehmer: Die Kreditnehmer gehören, wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, zu den strategischen aufstrebenden Industriezweigen.

d)

Umfang der Mitarbeit der Regierung bei der Untersuchung: Diejenigen, die die Kredit–linien bereitstellen (staatseigene Banken und von der Regierung beauftragte oder angewiesene Banken) haben nur teilweise bei der Untersuchung mitgearbeitet, und die Feststellungen in Bezug auf diese Einrichtungen erfolgten anhand der verfügbaren Fakten.

e)

Wahrnehmung der Vereinbarungen auf dem Markt: Die Unternehmen scheinen die Vereinbarungen als Beleg dafür zu werten, dass sie auf die Unterstützung des Staates setzen können, und veröffentlichen die Abschlüsse derartiger Vereinbarungen, um für die Märkte und potenzielle Investoren ein positives Signal zu senden. So gab Yingli Solar am 9. Juli 2010 eine Pressemitteilung heraus, in der eine „strategische Kooperations–vereinbarung“ mit der CDB angekündigt wurde, in deren Rahmen die CDB „voraussichtlich Kreditfazilitäten mit einem Höchstbetrag von insgesamt 36 Mio. RMB zur Unterstützung der Yingli-Gruppe und ihrer Tochterunternehmen gewähren wird“. Der Finanzvorstand von Yingli erklärte, dass „diese Vereinbarung die Zusammenarbeit zweier Parteien auf eine neue Ebene gebracht hat, von der wir glauben, dass sie uns in die Lage versetzt, Chancen zu nutzen, mit denen wir unsere Führungsposition in der Fotovoltaik–industrie ausbauen können“. Jinko Solar bezeichnete am 26. Januar 2011 eine Kreditfazilität der Bank of China in Höhe von 50 Mrd. RMB als „strategische Kooperationsvereinbarung, die unsere Position als führender Hersteller von Solar–produkten weiter stärken wird“. In der Pressemitteilung hieß es weiter, dass „wir zuversichtlich sind, dass wir mit der langfristigen finanziellen Unterstützung der BOC 2011 ausgezeichnete Ergebnisse erzielen und auch unsere langfristigen Wachstumsziele erreichen werden“. Am 14. April 2010 wurde berichtet, Trina Solar beabsichtige, die 4,4 Mrd. USD schwere Kreditvereinbarung mit der CDB „zur Marktexpansion“ einzusetzen. All diese Ankündigungen legen nahe, dass die betroffenen ausführenden Hersteller die Vereinbarungen als eine gesicherte und keineswegs als eine unsichere Finanzierungsquelle betrachten.

f)

Durchführung der Vereinbarungen: Zahlreiche individuelle Darlehen wurden von ausführenden Herstellern in Anspruch genommen, d. h., die Vereinbarungen führen zur tatsächlichen Überweisung von Finanzmitteln, in der Regel weit unter marktüblichen Zinssätzen.

(437)

Auf der Grundlage all dieser Belege wird der Schluss gezogen, dass die Vereinbarungen von den Banken im Rahmen einer Regierungsstrategie angeboten werden, um die Fotovoltaikindustrie zu fördern, und dass sie für die betroffenen Ausführer großen Wert haben, unabhängig davon, ob tatsächlich Gelder fließen. Dies steht im Widerspruch zu den Argumenten der Parteien, dass die Vereinbarungen effektiv keinen Wert hätten. Obwohl die Vereinbarungen die Merkmale normaler Kreditlinien aufweisen, gehen sie über die Konditionen normaler Kreditlinien hinaus und sind effektiv strategische Partnerschaften zwischen öffentlichen Körperschaften und Unternehmen zur Umsetzung der Regierungs–politik. Entsprechend wirken sie als Mechanismus der staatlichen Beihilfe/Bürgschaft, der die Marktposition der betroffenen Ausführer verbessert und sie in die Lage versetzt, ihre Kapazität und ihren Output zu erhöhen in der Gewissheit, dass sie die benötigten Mittel erhalten. Würde eine derartige Beihilfe/Bürgschaft nicht gewährt, würde die Position der Ausführer vom Markt eindeutig als schwächer wahrgenommen. Folglich handelt es sich um einen möglichen Transfer von Geldern oder eine Bereitstellung von Finanzdienst–leistungen. Eine solch wertvolle „Bürgschaft“ hätte einen gewissen Marktwert und würde zumindest die Zahlung einer erheblichen Gebühr beinhalten. Angesichts dessen bringen die Vereinbarungen auch einen Vorteil mit sich, der — mit den Worten des EC-Aircraft-Panels — „gesondert und unabhängig von dem Vorteil besteht, der aus etwaigen künftigen Mittelübertragungen entstehen könnte“, und zwar u. a. aufgrund der potenziellen Zahlungsverpflichtungen der Regierung. Die Vereinbarungen sind mehr als nur das vage „Versprechen, eine“ billige „Finanzierung bereitzustellen“ (99), und die Empfänger „stehen eindeutig besser da“ als ohne Vereinbarung.

(438)

Die Höhe des Vorteils wurde auf der Grundlage der Gebühren ermittelt, die einem der ausführenden Hersteller in der Stichprobe für die erhaltene Kreditlinie in Rechnung gestellt wurden. Diese Kreditlinie wurde von einer Bank gewährt, deren Hauptsitz nicht der Zuständigkeit der Finanzbehörden der VR China untersteht, und sie weist alle Merkmale von kommerziellen Kreditlinien auf, die auf den Weltfinanzmärkten zur Verfügung stehen, sowie von anderen Vereinbarungen des kommerziellen Sektors. Ferner unterscheidet sich diese Kreditlinie in ihren Konditionen nicht wesentlich von den anderen kommerziellen Kreditlinien, die den ausführenden Herstellern in der Stichprobe gewährt wurden und bei denen Gebühren in Rechnung gestellt wurden, darunter auch Kreditlinien ausländischer Banken. Angesichts dieser Analyse handelt es sich um eine konservative Bemessungs–grundlage, da belegt wird, dass die Vereinbarungen für die Unternehmen in Wirklichkeit als eigenständige Maßnahme wertvoller sind als eine Standardkreditlinie. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass die geforderten Gebühren als zulässiger Näherungswert für die Gebühren dienen können, die im Rahmen der Vereinbarungen zu zahlen wären.

(439)

Die chinesische Regierung brachte des Weiteren vor, die Banken, die mit den Ausführern in der Stichprobe die Vereinbarungen geschlossen haben, seien keine öffentlichen Körperschaften oder seien von der Regierung nicht entsprechend beauftragt worden. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Bei den beteiligten Banken handelte es sich um dieselben Banken, die Finanzierungen zu Sonderbedingungen bereitstellten, und in den Erwägungsgründen 159 bis 168 und 169 bis 180 legte die Kommission ausführlich dar, warum es sich bei ihnen um öffentliche Körperschaften handelt und/oder warum sie von der chinesischen Regierung beauftragt oder angewiesen wurden.

(440)

Die chinesische Regierung führte an, die Einschätzung der Kommission, dass unter normalen Marktbedingungen für Kreditlinien beträchtliche Bereitstellungs- und Verwaltungsgebühren zu zahlen seien, sei unbegründet, da derartige Gebühren nur bei „ungebundenen Kreditlinien“ anfallen würden. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie im vorangegangenen Erwägungsgrund festgehalten, unterscheidet sich die als Bemessungsgrundlage verwendete Kreditlinie in ihren Konditionen nicht wesentlich von den anderen kommerziellen Kreditlinien, die den ausführenden Herstellern in der Stich–probe gewährt wurden, darunter auch den Kreditlinien von Banken außerhalb Chinas. Zudem scheint eine der Banken, die mehrere derartige Vereinbarungen mit ausführenden Herstellern in der Stichprobe geschlossen haben, ihren Kunden im Ausland ähnliche Gebühren in Rechnung zu stellen. (100)

(441)

Außerdem wandte die chinesische Regierung ein, die Kommission habe keine Beweise zur Untermauerung ihrer Feststellung vorgelegt, dass die Bereitstellung von Kreditlinien durch die Regierung (d. h. die Vereinbarungen) Teil der Gewährung von Darlehen zu Sonder–bedingungen sei. Dies ist nicht richtig. Die Bereitstellung von Kreditlinien ist standard–mäßiger Bestandteil der von Banken für Unternehmen angebotenen Finanzierung, und bei den Vereinbarungen handelt es sich um eigene, voneinander getrennte Maßnahmen, die unter die Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen fallen. Wie in Erwägungs–grund 102 festgestellt, sieht die chinesische Regierung in zahlreichen Planungs- und politischen Dokumenten sowie Gesetzen die Gewährung von Darlehen zu Sonder–bedingungen für die Fotovoltaikindustrie vor. Zudem wurden im Rahmen dieser Vereinbarungen zahlreiche Darlehen in Anspruch genommen, was eindeutig zeigt, dass sie integraler Bestandteil der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für die Fotovoltaikindustrie sind.

(442)

Ein ausführender Hersteller behauptete, dass es sich bei der Bereitstellung von Kreditlinien nicht um eine spezifische Subvention handele. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie in Erwägungsgrund 441 dargelegt, ist die Bereitstellung von Kreditlinien integraler Bestandteil der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen, und somit gilt die Spezifizitätsanalyse in den Erwägungsgründen 191, 192, 209 und 428 auch für die Bereitstellung von Kreditlinien.

(443)

Dem Antragsteller zufolge hätte die Kommission für die Heranziehung von Käuferkrediten für Ausfuhrgeschäfte eine Subventionsspanne festsetzen müssen, da die EXIM-Bank die Mitarbeit verweigert habe. Die Kommission hätte die Informationen im Antrag und die Feststellungen des US-Handelsministeriums in dem ähnlichen Fotovoltaikfall verwenden sollen. Diesem Einwand konnte nicht stattgegeben werden. Die Kommission untersuchte die Behauptungen im Antrag, konnte jedoch keine Nachweise dafür finden, dass den ausführenden Herstellern in der Stichprobe im UZ derartige Maßnahmen zugutegekommen wären. Um Übrigen war der Untersuchungszeitraum des US-Falls und des vorliegenden Falls nicht derselbe.

3.5.3.   Stellungnahmen der Parteien zu Exportgarantie und -versicherung für grüne Technologien

(444)

In Bezug auf die von der Kommission während des Kontrollbesuchs verlangten Dokumente, wie in den Erwägungsgründen 220 und 221 angegeben, brachte die chinesische Regierung vor, dass, als der Plan 840 angefordert wurde, nicht klargestellt worden sei, dass die Abschlüsse 2012 von Sinosure zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht verfügbar gewesen seien und dass die Angaben zu den Unternehmen in der Stichprobe vertraulich seien und sich die maßgeblichen Verträge sowieso nicht am Hauptsitz von Sinosure befänden. Die Kommission verweist auf ihre Erläuterungen in den Erwägungs–gründen 219, 220 und 223, in denen auf alle diese Argumente eingegangen wird. In Bezug auf den Plan 840 ergänzt die Kommission, dass sie um alle relevanten Dokumente zu den Aktivitäten von Sinosure und dem angeblichen Subventionsprogramm ersuchte, das den Ausführern in der Stichprobe zugutekommt, und dass der Plan 840 für ihre Feststellungen zusammen mit allen anderen in Erwägungsgrund 236 aufgeführten Dokumenten gewiss relevant ist, wie in den Erläuterungen in Erwägungsgrund 232 dargelegt. Was die Abschlüsse 2012 von Sinosure anbelangt, so ersuchte die Kommission um die vorläufigen Abschlüsse, falls die Abschlüsse 2012 nicht fertiggestellt waren, doch Sinosure weigerte sich, für 2012 vorläufige Abschlüsse vorzulegen.

(445)

Die chinesische Regierung wandte ferner ein, es lägen keine rechtlichen oder faktischen Nachweise vor, die belegen könnten, dass es sich bei der Fotovoltaikindustrie um einen „strategischen Industriezweig handele, dies sei vielmehr eine Vermutung. Die Kommission verweist auf ihre Erklärung in Erwägungsgrund 231 und erinnert daran, dass während des Kontrollbesuchs speziell dieser Punkt von der chinesischen Regierung bestätigt wurde. In Bezug auf das ähnliche Vorbringen zum Plan 840, zum Plan 421 und zu den Maßnahmen zur Unterstützung ‚strategischer aufstrebender Industriezweige‘“ und sowie auf das Vorbringen, dass die Pläne nicht rechtsverbindlich seien, verweist die Kommission auf die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 232 bis 234. Außerdem stellt sie fest, dass die chinesische Regierung diese Dokumente nicht vorgelegt und sie nicht mit der Kommission erörtert hat und dass die aktenkundigen Sachverhalte nicht belegen, dass die Schlussfolgerungen der Kommission falsch wären.

(446)

Die chinesische Regierung und ein Ausführer in der Stichprobe geben an, die Ermäßigungen und Zuschüsse für die Zahlung von Exportkreditversicherungsprämien, die von den lokalen Behörden gewährt wurden, seien unrechtmäßig angefochten worden, da nicht festgestellt worden sei, dass es sich bei ihnen um Subventionen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen handele. Die Kommission verweist auf ihre Analyse der Untersuchungsfeststellungen und insbesondere auf die Erwägungsgründe 239 und 247. Die Kommission hält außerdem fest, dass die Ermäßigungen und Zuschüsse untrennbar mit dem Ausfuhrkreditversicherungsprogramm verbunden sind, weil ihre Rückzahlung sich aus der Zahlung der Prämien an Sinosure nach Maßgabe der Hauptpolice der Ausfuhrkreditversicherung ergibt. Schließlich fallen diese Ermäßigungen auch unter den Geltungsbereich der Bekanntmachung [2004] Nr. 368, die gemeinsam von MOFCOM und Sinosure veröffentlicht wurde und die besagt, dass „sich die regionalen und lokalen Regierungsbehörden weiterhin gemeinsam darum bemühen werden, weitere Unterstützungsmaßnahmen für Ausfuhrkreditversicherungen zugunsten der im Verzeichnis enthaltenen Waren und der Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien durchzuführen“.

(447)

Die chinesische Regierung äußerte ferner Zweifel an der Feststellung zu Anhang 1 Buchstabe j des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, wonach das Sinosure-Programm für kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen mit Prämiensätzen laufe, die die langfristigen Betriebskosten und Verluste des Programms nicht decken könnten. Zur Untermauerung zitiert die chinesische Regierung die Entscheidung des WTO-Panels in der Rechtssache US-Upland Cotton und unterbreitet Erläuterungen auf der Grundlage unterschiedlicher Zahlen und Argumente aus den Sinosure-Jahresberichten. Die chinesische Regierung stellt auch die Bezugnahme der Kommission auf Artikel 11 der Satzung von Sinosure und auf den Artikel der Kanzlei Stewart Law in Frage. Die Kommission verweist erneut auf ihre Argumente in den Erwägungsgründen 242 bis 245 und erinnert daran, dass ihre Schlussfolgerungen aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung, wodurch die Kommission die angeforderten sachdienlichen Informationen nicht erhielt, auf dem besten verfügbaren Beweismaterial basierten. Für ihre Feststellungen prüfte die Kommission zahlreiche Elemente und im Dossier enthaltenes Beweismaterial, darunter auch die Satzung von Sinosure und den Artikel der Kanzlei Stewart Law. Die Kommission ist der Ansicht, dass, während keines dieser Elemente für sich genommen entscheidend ist, dass diese und alle anderen Elemente jedoch für ihre Feststellung relevant sind. Was die Entscheidung in der Rechtssache US-Upland Cotton angeht, so hat die Kommission diese in ihren Feststellungen umfassend berücksichtigt, und die Zitate der chinesischen Regierung aus dieser Entscheidung sind in der Tat sehr relevant.

(448)

Gegen die Analyse der Kommission in Erwägungsgrund 245 legte die chinesische Regierung eine Tabelle mit Zahlen aus der Gewinn- und Verlustrechnung der öffentlich zugänglichen Jahresberichte von Sinosure für den Zeitraum 2006-2011 vor und gelangte zu dem Schluss, dass die erhaltenen Prämien offenkundig höher waren als die Betriebskosten des Programms. Erstens stellt die Kommission fest, dass die von der chinesischen Regierung vorgelegte Tabelle in der entsprechenden Zeile nicht die von Sinosure gezahlten Provisionen enthält, sondern nur die Betriebsausgaben. Zweitens zeigen die Zahlen eindeutig, dass die Netto-Versicherungsleistungen in jedem einzelnen Jahr von 2006 bis 2011, ausgenommen 2010, nie höher lagen als die Netto-Versicherungsleistungen plus Betriebsausgaben, selbst wenn die von der chinesischen Regierung ausgelassenen Provisionszahlungen unberücksichtigt bleiben. Dies umfasst auch das Jahr 2011, das zum Teil in den Untersuchungszeitraum fällt, und der Verlust ist in einigen Jahren recht erheblich (z. B. 2008). Drittens stellt die Kommission fest, dass die chinesische Regierung für 2010 eine unverhältnismäßig geringe Summe an gezahlten Netto-Versicherungsleistungen angibt (die gezahlten Prämien sind angeblich 20 Mal höher als die gezahlten Leistungen), was sich im Jahresbericht 2010 nicht widerspiegelt. Diese von der chinesischen Regierung für das Jahr 2010 angegebene Summe basiert auf massiven Ex-post-Berichtigungen bei der Beitreibung von Forderungen und bei der Veränderung der Schadenrückstellungen, die nur im Jahresbericht 2011 mit Bezug auf das Jahr 2010 erscheinen. Diese Berichtigungen scheinen außerordentlich und anormal zu sein und spiegeln sich erst im Bericht des folgenden Jahres wider. Die Kommission verweist auch darauf, dass die chinesische Regierung für 2011 stattdessen die im Jahresbericht 2011 ausgewiesenen Summen angegeben hat. Der Kommission fällt es schwer, nachträgliche Berichtigungen mit der tatsächlichen Situation in Einklang zu bringen, insbesondere angesichts der mangelnden Mitarbeit und fehlender weiterer Erläuterungen der chinesischen Regierung oder von Sinosure während der Untersuchung.

Gemäß der Rechtssache US-Upland Cotton, die auch von der chinesischen Regierung selbst zitiert wird, „bezieht sich der Verweis auf ‚langfristig‘“ in Buchstabe j auf einen Zeitraum von ausreichender Dauer, damit eine objektive Untersuchung gewährleistet ist, die eine gründliche Bewertung des Programms ermöglicht so dass „vermieden wird, dass einzelnen oder atypischen Ereignissen an einem bestimmten Tag, in einem bestimmten Monat, Trimester, Halbjahr, Jahr oder einem anderen spezifischen Zeitraum zu große Bedeutung beigemessen wird“. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich beim Zeitraum 2006 bis 2011 um einen für die Ergebnisfindung ausreichenden Zeitraum handelt, und Sinosure hat in jedem Jahr dieses Zeitraums Verluste verbucht. Die Situation im Jahr 2010 ist entweder als einzeln oder atypisch zu betrachten, wenn man die berichtigten Zahlen im Jahresbericht 2011 betrachtet, und hat daher geringe Bedeutung, oder aber die normalen nicht berichtigten Zahlen im Jahresbericht 2010 müssen als relevant berücksichtigt werden, die zeigen, dass das Ergebnis gerade über dem Break-even-Punkt liegt. Angesichts der erheblichen Verluste in anderen Jahren bestätigt dies die Feststellungen der Kommission, dass Sinosure im Zeitraum von 2006 bis 2011 insgesamt langfristige Verluste hinnehmen musste. Und selbst wenn man die Daten von 2010 als repräsentativ berücksichtigen würde, bliebe die Tatsache, dass Sinosure von 2006 bis 2011 in fünf von sechs Jahren Verluste verbuchte. Die übrigen Tabellen und Daten der chinesischen Regierung gegen die Feststellungen der Kommission zu Buchstabe j des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen können nicht mit anderen im Dossier vorliegenden Informationen in Einklang gebracht werden und/oder sind nicht überprüfbar. In jedem Fall belegen sie für sich genommen nicht, dass Sinosure im Zeitraum 2006 bis 2011 den Break-even-Punkt seines Programms für kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen erreichte.

(449)

Was die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vorteils betrifft, so vertritt die chinesische Regierung die Ansicht, dass die Festlegung einer Drittlandsbemessungsgrundlage im Widerspruch zum Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen steht, sie legt jedoch zur Rechtfertigung ihres Vorbringens keinerlei Argumente vor. Die Kommission verweist auf ihre Erläuterung in Erwägungsgrund 245.

(450)

Die chinesische Regierung und ein mitarbeitender Ausführer in der Stichprobe ziehen die verwendete Bemessungsgrundlage in Zweifel, weil die Kommission nicht begründet habe, warum: i) die Berechnung der Prämie auf den Bankdaten von US EXIM basiert; ii) Italien als einführendes Land herangezogen wurde und nicht Deutschland, das der Hauptausfuhrmarkt für die betroffene Ware sei; iii) sie den Zeitraum von 120 Tagen und nicht von 60 Tagen oder einen anderen kürzeren Zeitraum gewählt hat; iv) sie nicht die Prämienberechnung für direkte Ausfuhren verwendet hat, sondern für die Financial Institution Buyer Credit (FIBC) Export Insurance. Bezüglich Ziffer i verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 253. Bezüglich Ziffer ii glaubt die Kommission, dass Italien genau in der Mitte liegt zwischen dem EU-Land mit dem geringsten Risiko und den EU-Ländern mit erheblich höheren Risiken und demzufolge hoch bepreisten Risikoprämien, die auch Märkte für die betroffene Ware sind. In Bezug auf Ziffer iii ist die Kommission der Ansicht, dass der Zeitraum von 120 Tagen am besten geeignet ist, um die Verkaufsbedingungen im Untersuchungszeitraum darzustellen, da auf der Website der EXIM-Bank keine spezifische Simulation auf der Grundlage von 90 Tagen zur Verfügung steht. In Bezug auf Ziffer iv konnte die Kommission keine Simulation für die Berechnung der Prämien für direkte Ausfuhren erhalten und ist der Ansicht, dass diese Bemessungsgrundlage die allgemeine Risikosituation in dem Land, in dem die Ware erworben wird, abbildet.

(451)

Ein mitarbeitender Ausführer in der Stichprobe brachte vor, dass er eine Ausfuhrkreditversicherung für einige seiner Ausfuhren erworben habe, jedoch regelmäßig Versicherungsprämien gezahlt habe und nicht in den Genuss des Green Express Programms oder einer anderen im Antrag angeführten Präferenzbehandlung gekommen sei. Angesichts fehlender Nachweise für dieses Vorbringen verweist die Kommission auf ihre Feststellungen zu diesem Programm unter 3.4.1.4 dieser Verordnung. Was „Green Express“ betrifft, so verweist die Kommission auf ihre Feststellungen in Erwägungsgrund 240 und stellt fest, dass es sich hier um einen spezifischen Aspekt des Programms für kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure handelt und dass die Feststellungen der Kommission nicht auf diesen Aspekt beschränkt sind, sondern sich auf das gesamte Programm beziehen.

3.5.4.   Das Demonstrationsprogramm Golden Sun

(452)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass mit diesem Programm Zuschüsse für „vertriebene Fotovoltaik-Solarsysteme“ und nicht für Hersteller/Ausführer der betroffenen Ware gewährt würden und dass die einschlägigen Kriterien der Rechtsvorschriften nicht auf die Hersteller von Modulen und Zellen ausgerichtet seien. Sie habe die einschlägigen Unterlagen zum Programm vorgelegt und zwar in Koordination mit den Unternehmen der Stichprobe, um diesen Punkt zu belegen. Drei mitarbeitende Ausführer der Stichprobe wandten ein, dass dies ein „Zuschuss für die Nutzer“ sei, der betroffenen Ware erwachse daraus kein Vorteil und somit sei dieser Zuschuss nicht anfechtbar im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, des Artikels VI Absatz 3 des GATT 1994 sowie des Artikels 19 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Diese Ausführer verwiesen auf den Beschluss der Kommission in der Sache Biodiesel aus den Vereinigten Staaten (Erwägungsgrund 97 der Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission, ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50) und die Entscheidung der WTO in den Sachen USA — Lead Bars (Erwägungsgründe 6.50, 6.53, 6.56 und 6.57 des Panelberichts), Kanada — Measures Affecting the Export of Civilian Aircraft (Erwägungsgrund 9.112 des Panelberichts), Brasilien — Export Financing Programme for Aircraft (Erwägungsgrund 7.24 des Panelberichts) sowie Kanada — Measures Affecting the Export of Civilian Aircraft (Erwägungsgründe 157 und 159 des Bericht des Berufungsgremiums).

(453)

Die Kommission verwies auf ihre Feststellungen in der Untersuchung, insbesondere auf die Erwägungsgründe 243 bis 246 dieser Verordnung, in denen die obige Argumentation ausführlich widerlegt wurde, und bestätigte, dass die Feststellung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen und der von der chinesischen Regierung und den mitarbeitenden Ausführern der Stichprobe angeführten Rechtssprechung steht. Die Kommission wiederholte, dass die im Rahmen dieses Programms gewährten Zuschüsse direkt an die betroffene Ware geknüpft sind, da mit den subventionierungsberechtigten „vertriebenen Fotovoltaik-Solarsysteme“ spezifisch die Lieferung von Modulen und Zellen als wesentlicher Teil des Projekts verbunden ist und damit die von der Regierung gewährten Vorteilen und die betroffene Ware direkt und untrennbar verbunden sind. Wie insbesondere in den Erwägungsgründen 244 und 245 dargelegt, wurde durch die Untersuchung bestätigt, dass die chinesische Regierung direkte Zahlungen an mehrere mitarbeitende Ausführer der Stichprobe geleistet hat (beispielsweise um Solarpaneele für die Energieerzeugung für den Eigenbedarf zu installieren, u. a. für die Herstellung der betroffenen Ware), wobei auch die Solarmodule und -zellen der eigenen Produktion verwendet wurden. Es konnte auch belegt werden, dass die direkte Zahlungen, die an die Ausführer in ihrer Eigenschaft als Lieferanten der betroffenen Ware an externe Projektträger geleistet wurden, gegen die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften verstießen und dass die chinesische Regierung keine sachdienlichen Beweise vorlegen konnte (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 245 und 246).

Die begrenzte Erklärung der chinesischen Regierung und des mitarbeitenden Ausführers der Stichprobe, dass der direkte, gegen die chinesischen Rechtsvorschriften verstoßende Transfer von Geldern nötig gewesen sei, weil sich der Projekträger in finanziellen Schwierigkeit befunden habe und um sicherzustellen, dass die Zuschüsse ausschließlich für genehmigte Fotovoltaik-Solarsysteme verwendet würden, spricht stark dafür, dass der als Lieferant agierende mitarbeitende Ausführer der Stichprobe ohne diesen direkten Transfer der Regierung nicht in der Lage gewesen wäre, Gelder für die Lieferung der betroffenen Ware zu beschaffen; außerdem wäre die Regierung nicht in der Lage gewesen, zu gewährleisten, dass die Zuschüsse zweckgemäß verwendet würden. Unter diesen Gesichtspunkten und mangels sonstiger Belege müssten diese Zahlungen als direkter Zuschuss der chinesischen Regierung an den Hersteller der betroffenen Ware erachtet werden, der anders keine Gelder für die Lieferung der betroffenen Ware erhalten hätte (unter der Annahme, dass diese Lieferung überhaupt erfolgte, denn auch hierfür gibt es keine Belege). Auf dieser Grundlage war die Kommission der Ansicht, dass die von der chinesischen Regierung und den mitarbeitenden Ausführern der Stichprobe vorgebrachten Argumente rechtlich unbegründet sind.

(454)

Die chinesische Regierung wandte ferner unter Verweis auf die WTO-Entscheidung USA — Softwood Lumber IV (Erwägungsgründe 141 und 142 des Berichts des WTO-Berufungsgremiums) ein, dass die Kommission zur Begründung eine Pass-Through-Analyse erstellen müsse, wenn es sich um Fälle handele, in denen die Vorteile des Programms die Lieferung der betroffenen Ware an unabhängige Projektträger beträfen. Die Kommission wies das Vorbringen mit Verweis auf die Erklärungen in den Erwägungsgründen 244 bis 246 sowie 352 zurück. Im Übrigen war die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der interessierten Parteien nicht in der Lage, eine Pass-Through-Analyse zu erstellen. Daher war es keine Frage eines Pass Through und die zitierte WTO-Rechtssprechung war in diesem Fall irrelevant, da die Mittel direkt an die Hersteller der betroffenen Ware gezahlt wurden und in direktem Zusammenhang mit der Lieferung u. a. der betroffenen Ware standen. Da es sich bei diesen Zahlungen um nichtrückzahlbare Zuschüsse handelte, gab es eine finanzielle Beihilfe (einen direkten Transfer von Geldern) und die Kommission war mangels Belegen über die weitere Verwendung der betroffenen Gelder berechtigt, davon auszugehen, dass damit dem Empfänger (Hersteller) ein Vorteil gewährt wurde. Wären die Zahlungen der chinesischen Regierung im Rahmen dieses Programms an externe Projektträger gegangen und wären die Geräte zu einem fairen Marktwert erworben worden, gäbe es keine Vorteile für die betroffenen Ausführer. Da in diesem Fall jedoch Zahlungen an die ausführenden Hersteller gingen, stellen die von diesen Unternehmen für die Installation der Solarpaneele verwendeten Beträge einen Vorteil dar, da diese Unternehmen dadurch Kosten, die ihnen ansonsten entstanden wären, vermieden. Ist der ausführende Hersteller nicht in der Lage zu belegen, dass ein Teil des Zuschusses an Drittverwender transferiert wurde, wird auf der Grundlage der verfügbaren Informationen angenommen, dass mit diesem Teil des Zuschusses dem Ausführer ein Vorteil in Form einer allgemeinen Subvention gewährt wurde, die den Tätigkeiten der Unternehmens insgesamt zu gute kam. Dies traf im vorliegenden Fall zu.

(455)

Zwei mitarbeitende Ausführer der Stichprobe brachten vor, dass das Golden-Sun-Programm nicht spezifisch sei, da die einschlägigen Auflagen der chinesischen Rechtsvorschrift objektiv seien; alle Unternehmen, die sie erfüllten, könnten das Programm in Anspruch nehmen und alle Unternehmen hätten Anspruch unabhängigen davon, ob sie die betroffene Ware herstellten. Die Kommission verwies auf ihre Feststellung zur Spezifität in Erwägungsgrund 247, wonach die Bedingungen und die Auswahlkriterien nicht objektiv waren und nicht automatisch Anwendung fanden. Die einschlägigen erforderlichen Kriterien belegen, dass das Programm auf die kleine Zahl von Unternehmen begrenzt war, die sie erfüllen konnten, nämlich diejenigen, die über eine substantielle installierte Kapazität von wenigstens 300 kWh und substantielle Anlagen im Wert von wenigstens 100 Mio. RMB verfügten. Die Auswahlkriterien setzten außerdem die Beteiligung der begünstigten Unternehmen am örtlichen Durchführungsplan des Golden-Sun-Demonstrationsprojekts voraus; die Untersuchung ergab, dass die Aufnahme in diese örtlichen Pläne im Ermessen der zuständigen Behörden lag und weder transparent war noch auf objektiven Kriterien beruhte. Zudem hingen die subventionierungsberechtigten „vertriebenen Fotovoltaik-Solarsysteme“ von der Herstellung und der Lieferung von solarbetriebenen Krafterzeugungseinrichtungen ab, die überwiegend aus Solarmodulen und -zellen bestehen. Damit war entgegen der Argumentation der Ausführer der Stichprobe diese Regelung auch dahingehend spezifisch, dass tatsächlich ausschließlich Hersteller von Solarsystemen, oder anders gesagt Hersteller der betroffenen Ware, in Frage kamen für die Vorteile aus diesem Programm, und zwar entweder direkt in ihrer Eigenschaft als Projekteigner oder indirekt als angebliche Lieferanten der betroffenen Ware an die Projekteigner.

Auch angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung, die nicht alle von der Kommission ersuchten Unterlagen zum Haushalt vorgelegt hat (vgl. Erwägungsgründe 234 bis 239), hat die Kommission daher den Schluss gezogen, dass dieses Programm auch nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung de facto spezifisch war, da in erster Linie den Herstellern der betroffenen Ware direkt oder indirekt Vorteile aus diesem Programm erwuchsen. Zudem wurde die Subvention von einer kleinen Zahl von Unternehmen (den Hersteller der betroffenen Ware) in Anspruch genommen oder überwiegend oder überproportional von diesen Unternehmen in Anspruch genommen, da sie zwar nur ein Teil der mutmaßlich potenziellen Empfängern waren, tatsächlich aber alle Mittel zu erhalten scheinen.

3.5.5.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

3.5.5.1.   Das „two free/three half“-Programm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Entities, FIE)

(456)

Die chinesische Regierung bekräftigte ihren Standpunkt, dass das im Antrag genannte Programm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung mit dem Jahr 2013 beendet wurde. Die Kommission stellte fest, dass der Untersuchungszeitraum lange vor dem Jahr 2013 endete und somit im UZ im Rahmen dieses Programms gewährte Vorteile anfechtbar sind. Bestätigt wurde dies durch die Feststellungen der Untersuchung, wonach im UZ im Rahmen dieses Programms mehreren in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführern Vorteile gewährt wurden. Die im Rahmen dieses Programms gewährten Vorteile laufen, selbst bei Einstellung des Programms im Jahr 2013, auch künftig weiter.

(457)

Die chinesische Regierung und ein in die Stichprobe einbezogener kooperierender Ausführer machten des Weiteren geltend, die Regelungsvariante für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien (HNTE) könne nicht auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 1 der Grundverordnung angefochten werden, da diese Regelung nicht im Antrag genannt worden sei. Die Kommission verwies auf ihre ausführliche Widerlegung dieses Arguments in Erwägungsgrund 286. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die chinesische Regierung beschlossen hatte, bezüglich dieser Variante des Programms nicht bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass im Antrag andere Regelungen für direkte Steuerbegünstigungen für HNTE aufgelistet wurden neben der „two free/three half“-Variante für FIE (Abschnitt 4.2.5.1 des Antrags), nämlich zum einen die Steuerermäßigung für HNTE (Abschnitt 4.2.5.9) und zum anderen die Steuervergünstigungen für als HTNE anerkannt FIE (Abschnitt 4.2.5.8). Daher konnte auch davon ausgegangen werden, dass dieses Programme eine sehr enge Verknüpfung mit dem einem oder den beiden anderen mutmaßlichen Steuerprogrammen hatte, da es ebenfalls eine Senkung des Satzes der direkten Steuern betraf und speziell auf dieselbe Gruppe von begünstigten HNTE ausgerichtet war. Auch hier hätte die Mitarbeit der chinesischen Regierung der Kommission eine korrekte und gründliche Bewertung aller Elemente ermöglicht, welche die Verbindung mit den im Antrag genannten Programmen betrafen; außerdem wäre es möglich gewesen, Informationslücken des Antrags zu füllen, der auf den dem Antragsteller bei vertretbarem Aufwand verfügbaren Anscheinsbeweise basierte. Auf der Grundlage dieser Argumente wiederholte die Kommission, dass die Anfechtung dieses Programms in vollem Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung steht, da nach dieser Bestimmung die Untersuchung jeder vom Antragsteller vorgebrachten „angeblichen Subvention“ und nicht nur die eines spezifischen Programms möglich ist. In diesem Fall war die angebliche Subvention, also der Verzicht auf Steuereinnahmen des Staates zugunsten desselben Typs von Begünstigten, allen fraglichen Programmen gemein.

(458)

Was die Berechnung der Höhe der Subvention betrifft, machten zwei mitarbeitende Ausführer der Stichprobe geltend, die Kommission habe fälschlicherweise die Zahlen für das Gesamtjahr 2011 der jährlichen Körperschaftsteuererklärung verwendet, obwohl das UZ das zweite Halbjahr 2011 und das erste Halbjahr 2012 umfasse; dies verstoße gegen die Berechnungsmethode nach Abschnitt E Buchstabe a Ziffer ii der Leitlinien der Kommission für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6). Einer dieser Ausführer machte ferner geltend, dass die vollständige Steuererklärung für das Jahr 2012 zum Zeitpunkt der Prüfung nicht verfügbar gewesen sei; die Kommission hätte ihre Berechnungen für das Jahr 2012 daher auf die vierteljährliche Körperschaftsteuererklärungen für das erste Halbjahr 2012, die bei einem Kontrollbesuch erfasst worden sei, und/oder auf der Gewinn- und Verlustrechnung für 2012 basieren sollen, aus denen hervorgehe+, dass das Unternehmen Verluste verzeichnet habe.

(459)

Die Kommission verwies auf Erwägungsgrund 300 und wiederholte, wie wichtig es ist, dass die Berechnung der Vorteile auf den endgültigen geprüften Steuererklärungen für ein bestimmtes Steuerjahr beruht. Sie ergänzte, der endgültige Abschluss der Steuererklärung 2011 im UZ schrieb alle in dieser Steuererklärung angegebenen Vorteile fest, was die Richtigkeit des Ansatzes weiter stärkte. Die Kommission kann ihre Berechnung nicht auf vierteljährlichen Steuererklärungen basieren, da diese Erklärungen die laufende vorläufige Lage zum Zeitpunkt der Abgabe widerspiegeln und definitionsgemäß die endgültige konsolidierte Situation zum Ende des Steuerjahrs nicht berücksichtigt. Mit diesen Steuererklärungen soll sichergestellt werden, dass die Regierung über Liquiditäten verfügt, falls Steuern vorläufig fällig sind; sie geben aber nur eine Teilansicht der Situation zum Zeitpunkt der Abgabe. Es kann durchaus sein, dass ein Unternehmen in den letzten beiden Quartalen des Jahres erhebliche Gewinne erwirtschaftet, wodurch Verluste in den ersten Quartalen mehr als ausgeglichen werden; in diesem Fall weist das Unternehmen in seiner endgültigen Steuererklärung einen steuerpflichtigen Gewinn aus. Damit konnte die vorläufige Steuererklärungen 2012 zwar einen partiellen Hinweis auf die Lage des Ausführers zu dem Zeitpunkt geben, an dem sie abgegeben wurde, was auch der Grund dafür war, dass die Kommission sie erfasst hat; ihre Bedeutung war jedoch nicht absolut, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich, wie beschrieben, die Lage am Ende des Steuerjahrs in der endgültigen Steuererklärung völlig anders darstellte. Was die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 betrifft, so stellte die Kommission fest, dass die handelsrechtlichen nicht immer der steuerrechtlichen Rechnungslegung entspricht; es kann durchaus sein, dass die Pflichten zur Ausweisung von Gewinnen und Verlusten für die Zwecke der direkten Steuer sich erheblich von denjenigen zur Ausweisung für Buchführungszwecke unterscheiden. Auch können Berichtigungen für steuerliche Zwecke vorgenommen werden, die in den Finanzkonten nicht in vollem Umfang zum Ausdruck kommen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen in seinen Finanzkonten Verluste ausweist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass in seiner endgültigen Steuererklärung dieselben Verluste ausgewiesen sind. Daher bestätigte die Kommission, dass die Berechnung der Subvention für Regelungen der direkten Steuern notwendigerweise auf endgültigen Zahlen in der endgültigen geprüften Steuererklärung basieren musste, und nicht auf periodischen Steuererklärungen oder endgültigen oder vorläufigen Rechnungslegungsdaten.

3.5.5.2.   Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in FIE

(460)

Die chinesische Regierung behauptete, erstmals darüber informiert worden zu sein, dass die Kommission ein FuE-Programm angefochten habe, das nicht ein im Antrag genanntes FuE-Programm für FIE ersetze. Die chinesische Regierung stützte sich auf ähnliche Argumente wie für die vorhergehende Regelung (vgl. Erwägungsgrund 457) und behauptete, dass das Anfechten dieser Regelung gegen die Artikel 11 und 13 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoße. Die chinesische Regierung war weiter der Ansicht, dass das FuE-Programm für FIE 2008 eingestellt worden sei und dass das neue, im neuen chinesischen Körperschaftsteuergesetz enthaltene FuE-Programm kein Ersatz sei, da es keinen Bezug zu FIE habe und nicht voraussetze, dass die FuE-Ausgaben die Vorjahresausgaben um 10 % überstiegen.

(461)

Die Kommission stellte fest, dass die chinesische Regierung in der Antwort auf die Fragebogenantworten und auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen nicht auf diese Regelung eingegangen ist, dass diese Regelung jedoch bereits in den vorausgegangenen Untersuchungen angefochten wurde (vgl. Erwägungsgrund 310). Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass dieses Programm beim Kontrollbesuch mit der chinesischen Regierung erörtert wurde und dass die einschlägigen Durchführungsbestimmungen als Beweis erfasst wurden (sie wurden auch von einem der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer vorgelegt). Daher war die Behauptung der chinesischen Regierung, dies sei das erste Mal, dass sie über die potentielle Anfechtbarkeit dieses Programms informiert wurde, unbegründet; auch hätten mehrere mitarbeitende Ausführer der Stichprobe, mit denen die chinesische Regierung ihre Antwort koordinierte, dieses Programm in ihren Fragebogenantworten genannt. Die chinesische Regierung war sich dieser Tatsache bewusst, da sie mehrfach den nichtvertraulichen Teil des Dossiers eingesehen hat. Die Untersuchung ergab, dass dieses Programm anfechtbar ist (Erwägungsgründe 310 bis 314). Die Kommission fügte hinzu, dass dieses Programm das vorhergehende Programm für FIE eindeutig ersetzte, was sich aus der engen Verknüpfung ergab, die sich in der gleichen Form und Höhe der Steuervorteil (zusätzliche von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähige Steuern), dem gleichen Verhältnis und der gleichen zugrunde liegenden Situation (subventionierungsberechtigte Kosten für FuE-Tätigkeiten) bei nur geringen Abweichungen zeigte. Diese geringfügigen Abweichungen wurden 2008 an das neue, reformierte Körperschaftsteuergesetz angeglichen, die Art und der Inhalt des Programms sind im Wesentlichen jedoch unverändert. Die Kommission verwies ferner auf die Vorbringen bezüglich des Niveaus der Einleitungskriterien in Erwägungsgrund 457.

(462)

Die chinesische Regierung und ein in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender Ausführer brachten außerdem vor, dass dieses Programm nicht spezifisch sei, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der Erhalt des HNTE-Zertifikats auf bestimmte Unternehmen beschränkt sei. Die Kommission verwies auf ihre Erklärung in Erwägungsgrund 313 sowie in den Erwägungsgründen 321 und 325, die ein anderes Steuerprogramm für die HNTE betreffen. Außerdem würden auch die Durchführungsvorschriften für die Anwendung dieses Programms (vgl. Erwägungsgrund 321) die Feststellung der Spezifität der HNTE bestätigen, da nur Unternehmen in Branchen, die im Rahmen der Regierungspolitik unterstützt werden und die im Rahmen der einschlägigen Kataloge und Leitlinien der Regierung in Betracht kommen, die entsprechenden Zertifikate erhalten konnten. Beispielsweise konnten nur Unternehmen das Zertifikat erhalten, die an FuE-Projekten beteiligt waren, die in den „High and New Tech Fields“ in dem von NDRC veröffentlichten Dokument „Key Support of the State and the Guidelines for Current Priorities for Development in Key Sectors of the Hi-Tech Industry“ (2007) vermerkt waren, oder FuE-Tätigkeiten, die unter den Geltungsbereich der „Notice of the State Council on Implementing the Several Supporting Policies for the Outline of the State Medium and Long-term Scientific and Technological Development“ (2006-2020), Nr. 6 [2006] des Staatsrats) fielen. Somit ist offensichtlich, dass dieses Steuerprogramm auf die spezifischen Unternehmen der relevanten Branchen und auf die FuE-Tätigkeiten beschränkt ist, die von der chinesischen Regierung unterstützt werden; darunter fallen auch Unternehmen in der geförderten Fotovoltaikbranche.

(463)

Was die Berechnung der Höhe der Subvention betraf, machten zwei mitarbeitende Ausführer der Stichprobe geltend, die Kommission habe fälschlicherweise die Zahlen ihrer jährlichen Körperschaftsteuererklärung verwendet, obwohl das UZ das zweite Halbjahr 2011 und das erste Halbjahr 2012 umfasse; dies verstoße gegen die Berechnungsmethode nach Abschnitt E Buchstabe a Ziffer iii der Leitlinien der Kommission von 1998 für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen. Die Kommission bezog sich auf alle Vorbringen in Erwägungsgrund 459, die gleichermaßen relevant sind, um dieses Vorbringen zu diesem Programm zurückzuweisen. Ferner stellte die Kommission fest, dass das Vorbringen bezüglich eines angeblich Steuerverlusts im Steuerjahr 2012 ohne Bedeutung oder von geringer Bedeutung waren, da Steuerabzüge auf die fünf nächsten Steuerjahre vorgetragen und gegen alle in den folgenden fünf Jahren ausgewiesenen steuerpflichtigen Gewinn verrechnet werden können. Folglich würde die Kommission, selbst wenn sie akzeptieren würde, dass diese Unternehmen für 2012 einen Verlustkompensation zusteht, oder wenn die endgültigen geprüften Steuererklärung für 2012 zur Verfügung stünden und einen steuerwirksamen Verlust ausweisen würden (was hier nicht der Fall ist), weiterhin die Vorteile im Rahmen dieses Programms berücksichtigen, da sich nicht ausschließen ließe, dass die Vorteile aus den Steuerabzügen für 2012 genutzt würden, sobald das Unternehmen in einem der folgenden fünf Jahre einen steuerpflichtigen Gewinn auswiese.

3.5.5.3.   Steuerermäßigung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind

(464)

Die chinesische Regierung und ein kooperierender Ausführer brachten vor, dass dieses Programm nicht spezifisch sei, dass die Analyse der Spezifität nicht auf Fakten basiere und dass die Anforderungen für die Gewährung des HTNE-Status als objektive Kriterien oder Bedingungen für die Subventionierungsberechtigung betrachtet werden sollten; die Berechtigung für dieses Programm werde automatisch erteilt. Zur Spezifitätsfeststellung bezüglich der Beschränkung dieses Programm und der FuE-Steuerverrechnung auch für HNTE verwies die Kommission auf ihre Erklärung in den Erwägungsgründen 321 und 325 sowie auf Erwägungsgrund 462, der auch für dieses Programm gilt. Die Kommission wies erneut darauf hin, dass sich insbesondere aus den Durchführungsmaßnahmen und den genannten Dokumente ergibt, dass die Anwendung dieses Programms und die Gewährung des HNTE-Status nicht nur nicht allen Unternehmen offenstehen oder auf objektiven Kriterien beruhen, sondern auf bestimmte Branchen und Unternehmen beschränkt sind, die von der chinesischen Regierung unterstützt werden und deren Auswahlkriterien weder objektiv noch neutral zu sein scheinen. Auch erfolgt die Berechtigung zum Erhalt von Vorteilen im Rahmen dieses Programms nicht automatisch, sondern die Gewährung des HNTE-Zertifikats liegt im Ermessen der zuständigen Behörden und ist damit nicht automatisch.

(465)

Ein mitarbeitender Ausführer machte geltend, dass die Kommission den Subventionsbetrag im Rahmen dieses Programms falsch berechnet habe, da sie die geprüfte Steuererklärung für das Jahr 2011 verwendet habe, obwohl die vierteljährlichen Steuererklärungen für die ersten beiden Quartale 2012 zur Verfügung gestanden hätten und beim Kontrollbesuch erfasst worden seien; auf alle Fälle hätte die Kommission eine Kopie der endgültigen jährlichen Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2012 anfordern können, sobald sie verfügbar gewesen wäre. Ferner, sollte man, wenn die Steuererklärung 2011 für die Berechnung des Subventionsbetrags herangezogen würde, den Umsatz, den das Unternehmen 2011 erzielt habe, und nicht denjenigen des UZ verwenden. Die Kommission verwies auf ihre Erläuterungen in Erwägungsgrund 459. Die Kommission stellte ferner fest, dass sie in ihrem Ankündigungsschreiben an die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer, unter anderem an den fraglichen Ausführer, spezifisch um die Originale der vollständigen Jahresbilanzen/Steuererklärungen für die Steuerjahre ersucht hatte, die den UZ und die drei vorausgegangenen Jahren umfassten. Daher hätte dieser mitarbeitende Ausführer die Erklärung für das Jahr 2012 vorlegen können und sollen, sobald sie verfügbar waren; er hat dies jedoch nicht getan, auch nicht als er vor kurzem seine Feststellungen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen übermittelte. Hinsichtlich des Vorbringens, die Kommission solle den Umsatz für das Jahr 2011 für die Berechnung des Vorteils verwenden, ist festzuhalten, dass die Höhe des Vorteils aus der Steuererklärung für 2011 die Situation im UZ hinreichend genau widerspiegelt, insbesondere da die Steuerzahlung für 2011 im UZ (Monat) fällig war und die endgültigen Daten für 2012 zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vorlagen. Die Kommission kann keinesfalls unterschiedliche Nenner für die Berechnung verschiedener Subventionen verwenden, da sonst die prozentualen Angaben nicht vergleichbar sind und die Kohärenz bei der Berechnung nicht gewährleistet ist. Abschließend sei noch gesagt, dass der Kommission keine geprüften Umsatzzahlen für 2011 vorliegen, sondern nur für den UZ.

3.5.6.   Stellungnahmen der Parteien zu Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(466)

Die chinesische Regierung bezweifelte, dass die Kommission die Spezifität nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen festgestellt habe; des Weiteren habe sie versäumt, ihre Feststellungen der Spezifität eindeutig mit positiven Beweisen zu untermauern, wie es Artikel 2 Absatz 4 des genannten WTO-Übereinkommens vorschreibt. Der chinesischen Regierung zufolge habe die Kommission keine faktischen Beweise dafür vorgelegt, welches die bestimmten Wirtschaftszweige seien, denen Landnutzungsrechte zu Vorzugsbedingungen eingeräumt worden seien, und welches die Rechtsgrundlage ihrer Bewertung sei, wonach der Wirtschaftszweig der Solarzellen- und Solarmodulhersteller zu diesen Wirtschaftszweigen gehöre. Ein ausführender Hersteller brachte ähnliche Einwände vor. Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Die Kommission führte in Erwägungsgrund 364 Beispiele von Bekanntmachungen über Landnutzungsrechte an, bei denen die zuständigen Behörden zum gesetzten Preis nur die Fotovoltaikindustrie als potenzielle Käufer zuließen und der gesetzte Preis durch die vom ausführenden Hersteller der Stichprobe gekauften Landnutzungsrechten begrenzt wurde. Da die chinesische Regierung keine der anderen angeforderten Informationen vorlegte und angesichts der staatlichen Unterstützung für die Fotovoltaik-Branche sowie der intransparenten, im Ermessen der Behörden liegenden Art der Zuteilung von Landnutzungsrechten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Informationen die Spezifität belegen.

(467)

Die chinesische Regierung und mehrere ausführende Hersteller brachten vor, dass die von der Kommission gewählte Bemessungsgrundlage für die Landnutzungsrechte nicht angemessen sei. Außerdem habe die Kommission nicht ihr Bestes versucht, eine Bemessungsgrundlage zu ermitteln, die näherungsweise den Marktbedingungen entspreche, die ohne eine Verzerrung vorliegen würden, wie es nach der Entscheidung des WTO-Panels in der Sache USA — Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China (101) erforderlich sei. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission hat nämlich die verschiedenen Indikatoren geprüft und einen Vergleich zwischen Taiwan und der VR China insgesamt sowie der betreffenden einzelnen Provinzen in China vorgenommen. Nach dieser Analyse betrachtet die Kommission Taiwan aufgrund der im Folgenden aufgeführten im Dossier verfügbaren Informationen als geeignete Bemessungsgrundlage: i) vergleichbares Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung und der wirtschaftlichen Struktur in Taiwan und der überwiegenden Zahl der chinesischen Provinzen und Städte, in denen die mitarbeitenden ausführenden Hersteller ansässig sind; ii) räumliche Nähe Chinas zu Taiwan; iii) hoch entwickelte industrielle Infrastruktur sowohl in Taiwan als auch in den einschlägigen chinesischen Provinzen; iv) enge Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Taiwan und der VR China; v) hohe Bevölkerungsdichte in den betroffenen chinesischen Provinzen und in Taiwan; vi) Ähnlichkeiten zwischen Taiwan und der VR China bezüglich der Art von Grund und Boden und den Vorgängen, die zur rechnerischen Ermittlung der relevanten Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, und vii) demografische, sprachliche und kulturelle Gemeinsamkeiten zwischen Taiwan und der VR China. Darüber hinaus gelten die meisten der betroffenen Provinzen als führend bei der Warenherstellung in der VR China.

Obwohl diese Provinzen und Städte nicht dasselbe Pro-Kopf-BIP wie Taiwan aufweisen, nähern sie sich mit ihrem in den vergangenen Jahren stark gewachsenen BIP immer stärker an Taiwan an. Darüber hinaus weisen die jüngsten Daten darauf hin, dass sowohl die VR China insgesamt als auch die betroffenen Provinzen und Städte ein deutlich höheres BIP-Wachstum als Taiwan aufweisen, d. h. der Aufholprozess ist sehr schnell. Allerdings sei unbedingt angemerkt, dass ein genauer Vergleich zwischen dem BIP eines Landes ohne Marktwirtschaft (VR China) und jenem einer etablierten Marktwirtschaft (Taiwan) nicht ausschlaggebend ist, da ein Land ohne Marktwirtschaft in der Regel ein niedrigeres BIP aufweist als eine funktionierende Marktwirtschaft. Zudem können bei Gewerbegrundstücken Angebot und Nachfrage von vielen anderen Faktoren wie Planungsauflagen und Umweltpolitik beeinflusst werden. Tatsächlich geht es um die Frage, welche herrschenden Marktbedingungen im Bereich der Landnutzungsrechte in den betroffenen chinesischen Provinzen vorlägen, wenn das Land eine funktionierende Marktwirtschaft wäre; auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise ist davon auszugehen, dass sie sehr ähnlich wie in Taiwan ausfallen würden.

3.5.7.   Sonstige Stellungnahmen

(468)

Der Antragsteller wandte ein, die Kommission sollte zusätzliche bei dieser Untersuchung aufgedeckte Subventionsregelungen offenlegen und Subventionsspannen für diese Regelungen, die nicht im Antrag enthalten gewesen seien, ermitteln. Dazu ist anzumerken, dass alle Subventionen, welche die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einleitung erfüllen, von der Kommission untersucht wurden.

(469)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Kommission anhand der Angaben im Antrag und der Feststellungen des amerikanischen Handelsministeriums in einem ähnlichen Fall betreffend Fotovoltaik eine Subventionsspanne für die Lieferung von polykristallinem Silicium zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt hätte ermitteln sollen. Die Kommission untersuchte dieses Programm und auf der Grundlage der Informationen des ausführenden Herstellers der Stichprobe und der chinesischen Regierung kam sie zu dem Schluss, dass aus diesem Programm im UZ keine Vorteile erwuchsen, in erster Linie, weil die Einfuhrpreise für polykristallines Silicium unter den von den chinesischen Lieferanten in Rechnung gestellten Preisen lagen. Anzumerken ist auch, dass der Untersuchungszeitraum des amerikanischen Falls und des vorliegenden Falls nicht derselbe waren.

(470)

Der Antragsteller wandte auch ein, die Kommission hätte eine Subventionsspanne für die Lieferung von Elektrizität zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ermitteln sollen. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission fand keine hinreichenden Beweise dafür, dass die ausführenden Hersteller der Stichprobe, mit Ausnahme von LDK, im UZ in den Genuss von Elektrizität zu Sonderbedingungen gelangt wären.

(471)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Berechnungsmethode der Kommission zu „Doppelzählungen bei der Berechnung der Antidumping- und der Subventionsspanne“ geführt habe. Nach Auffassung der chinesischen Regierung hätte die Kommission die für das Ausfuhrkreditversicherungsprogramm berechnete Subventionsspanne von der Dumpingspanne abziehen sollen, da es sich um eine Ausfuhrsubvention handele. Weiter hieß es, die Kommission hätte die anhand der Drittlandsbemessungsgrundlagen berechneten Subventionsspannen von der Dumpingspanne abziehen sollen. Ihrer Auffassung nach handele es sich bei dem „Teil des Dumping, der auf der Grundlage des Normalwerts eines Vergleichslands berechnet worden sei, nämlich um dieselbe Subvention, die in der gleichzeitig durchgeführten Subventionsuntersuchung angefochten werde“. Keines dieser Vorbringen würde sich auf die Höhe der resultierenden Maßnahmen auswirken, da die kombinierten Zölle im vorliegenden Fall auf die Höhe der Schadensspanne begrenzt sind. Die chinesische Regierung bestätigte dies in ihren Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen. Daher wurde es nicht für erforderlich befunden, auf diese Vorbringen einzugehen.

3.6.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(472)

Die nach Maßgabe der Grundverordnung bestimmte Höhe der anfechtbaren Subventionen (ad valorem) ist für die untersuchten Unternehmen in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Ausführender Hersteller

Endgültige Subventionsspanne

Wuxi Suntech Power Co. Ltd;

Luoyang Suntech Power Co. Ltd;

Suntech Power Co. Ltd;

Wuxi Sun-Shine Power Co. Ltd;

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd; Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd,

4,9 %

Yingli Energy (China) Co. Ltd;

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd;

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

6,3 %

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd;

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd;

Changzhou Youze Technology Co. Ltd;

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd;

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

3,5 %

JingAo Solar Co. Ltd;

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd,

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd;

Shanghai Jinglong Solar Energy Technology Co. Ltd;

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd,

5,0 %

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd;

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd;

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd;

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd,

11,5 %

Delsolar (Wujiang) Co. Ltd,

unter der Geringfügigkeitsschwelle

Renesola Zhejiang Ltd

Renesola Jiangsu Ltd

4,6 %

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

6,5 %

Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang 1)

6,4 %

Alle übrigen Unternehmen

11,5 %

(473)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen insgesamt 6,4 %; sie wurde berechnet anhand der gesamten gewogenen durchschnittlichen Subventionsspanne der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen.

(474)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf den höchsten Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen bzw. bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen eingeführt wird. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(475)

Die gleichartige Ware wurde von rund 215 Herstellern in der Union gefertigt. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Die Organe haben Behauptungen interessierter Parteien, dass diese Zahl höher sei, geprüft; hierbei stellte sich heraus, dass die angeblich darüber hinaus vorhandenen Hersteller in Wirklichkeit überwiegend ausführende Hersteller, mit ihnen verbundene Einführer, Vertriebshändler und Installateure sind.

(476)

Da keine vollständigen öffentlich zugänglichen Informationen über die Produktion zur Verfügung standen, wurden zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im UZ alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, die vom Europressedienst, einer unabhängigen Beratungsfirma („Beratungsfirma“), vorgelegten makroökonomischen Daten sowie die überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Da Module und Zellen unter Zolltarifpositionen in die Union eingeführt werden, die auch andere, nicht von dieser Untersuchung betroffene Waren umfassen, und die entsprechenden Mengen in Tonnen gemeldet wurden, konnten keine Eurostat-Daten zur Ermittlung von Menge und Wert der Einfuhren herangezogen werden; diesen Angaben wurden die von der Beratungsfirma zur Verfügung gestellten Daten zugrunde gelegt. Soweit möglich, wurden die Daten der Beratungsfirma mit anderen öffentlichen Quellen und mit den überprüften Fragebogenantworten abgeglichen.

(477)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 4 GW für Module und 2 GW für Zellen geschätzt.

(478)

Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurden neun Unionshersteller, auf die 18 %-21 % der gesamten Unionsproduktion von Modulen und 17 %-24 % der gesamten Unionsproduktion von Zellen entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

(479)

Mehrere Parteien erhoben Einwände dagegen, dass von der Beratungsfirma zur Verfügung gestellte Daten verwendet wurden, um unter anderem die Unionsproduktion, die Produktionskapazität der Union sowie andere makroökonomische Schadensindikatoren in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union und Einfuhrdaten zu ermitteln. Diese Parteien stellten die Unabhängigkeit der Beratungsfirma in Frage, indem sie behaupteten, diese sei mit dem Antragsteller verbunden. Sie verlangten des Weiteren genaue Auskünfte darüber, auf welcher Grundlage die Beratungsfirma von der Kommission ausgewählt worden sei, und äußerten Zweifel daran, dass sie über genügend Expertenwissen verfüge, um Wirtschaftsdaten in Bezug auf die Fotovoltaikbranche zu erheben. Es wurde vorgebracht, die Kommission hätte ihren Feststellungen Daten aus anderen zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere Daten bekannter Forschungsinstitute, zugrunde legen sollen. Ferner stellte die AFASE die Zuverlässigkeit der von der Beratungsfirma vorgelegten Daten unter Verweis auf die bewährten Verfahren für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials und die Datenerhebung in Fällen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Fusionsfällen in Frage.

(480)

Was die angeblichen Verbindungen zwischen der Beratungsfirma und dem Antragsteller betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die betreffenden interessierten Parteien keinerlei Beweise für das Bestehen solcher Verbindungen vorlegten. Desgleichen ergab die Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine über das rein Geschäftliche hinausgehende Beziehung. Nach der endgültigen Unterrichtung verwies eine interessierte Partei auf Anhaltspunkte dafür, dass die vom antragstellenden Wirtschaftszweig der Union in seinem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise auf Daten beruhten, die von derselben Beratungsfirma stammten. Die Feststellungen für einige Indikatoren waren zwar in der Tat den im Antrag vorgelegten Beweisen ähnlich; das bedeutet aber nicht zwingend, dass sie auf einer einzigen Quelle beruhen. Im Antrag werden die hierbei verwendeten verschiedenen Quellen vorgelegt. Dem diesbezüglichen Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden.

(481)

Die Kommission hielt es für angebracht, bei dieser Untersuchung auf diese Beratungsfirma zurückzugreifen, da die notwendigen makroökonomischen Daten für den gesamten Unionsmarkt sowie Einfuhrdaten nicht aus anderen öffentlichen Quellen verfügbar waren. Vor der Entscheidung für den Europressedienst bewertete die Kommission die Methodik der Beratungsfirma für die Erhebung der relevanten Daten und die Fähigkeit der Firma, die notwendigen Daten getrennt für alle Warentypen und für den gesamten Bezugszeitraum zu liefern.

(482)

Ferner wurden während der Untersuchung die von der Beratungsfirma gelieferten Daten nach Möglichkeit mit anderen verfügbaren Quellen abgeglichen und bestätigt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es auf dem Markt mehrere Forschungsunternehmen gibt, die auf die Erstellung von Statistiken zur Fotovoltaik spezialisiert sind, und dass die gemeldeten Zahlen fast nie identisch sind. Das liegt daran, dass es für jedes Forschungsinstitut schwierig ist, zu genauen Zahlen zu gelangen, und dass die gemeldeten Indikatoren für den Fotovoltaik-Markt daher stets auf Schätzungen beruhen, unabhängig davon, von wem die Zahlen stammen. Der von der Kommission vorgenommene Abgleich bestand darin, die Entwicklungstendenzen der von der Beratungsfirma erhaltenen Daten mit den Tendenzen der entsprechenden von anderen Forschungsunternehmen, der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission und dem EPIA zu denselben Themen veröffentlichten Daten, soweit verfügbar, zu vergleichen. Dieser Abgleich ergab keine wesentlichen Unterschiede; die miteinander verglichenen Indikatoren wiesen ähnliche Trends auf. Die vorläufigen Antidumpingfeststellungen beruhten also nicht nur auf Daten der Beratungsfirma, sondern auch auf der Analyse und Bewertung dieser Daten durch die Kommission. Außerdem fand, wie in Erwägungsgrund 8 erwähnt, nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen ein Kontroll–besuch bei der Beratungsfirma statt. Die Kommission führte diesen Kontrollbesuch durch, um die Zuverlässigkeit der Methodik und der gelieferten Daten zu prüfen. Er wurde im Anschluss an den Abgleich der Daten durch die Kommission vorgenommen, um sich zusätzlich der Zuverlässigkeit und Qualität der Daten und der im Zusammenhang damit angewandten Methodik zu versichern. Er wurde im Sinne der guten Verwaltung für angemessen erachtet, obwohl diese Daten nicht von einer interessierten Partei, sondern von einer Beratungsfirma stammen. Auf diese Weise verschaffte sich die Kommission zusätzliche Sicherheit hinsichtlich der von der Beratungsfirma gelieferten Daten.

(483)

Eine Partei machte geltend, das von der Kommission beim Abgleich angewandte Verfahren sei nicht hinreichend genau erläutert worden, und forderte eine Offenlegung der anderen beim Abgleich verwendeten Quellen. Das angewandte Verfahren sei ohnehin nicht ordnungsgemäß, insofern als lediglich Tendenzen verschiedener Quellen verglichen worden seien und keine absoluten Werte.

(484)

Bei den anderen Quellen, die für den Abgleich der von der Beratungsfirma vorgelegten Daten herangezogen wurden, handelt es sich um die Berichte der JRC und des EPIA zu denselben Themen. Der Vergleich der Daten mit den anderen Quellen ergab nicht nur ähnliche Tendenzen, sondern auch ähnliche Größenordnungen. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass das angewandte Verfahren geeignet war, und die diesbezüglichen Einwände wurden zurückgewiesen.

(485)

Die Haupttätigkeit der Beratungsfirma besteht darin, Daten über die Fotovoltaik-Branche zu erheben und eine Datenbank mit auf dem Fotovoltaik-Markt tätigen Unternehmen auf aktuellem Stand zu führen. Diese Daten werden in Fotovoltaik-Fachzeitschriften veröffentlicht und überdies von einzelnen Unternehmen genutzt, für die die Beratungsfirma spezielle Forschungen anstellt. Die vom Europressedienst erstellte Datenbank wird regelmäßig aktualisiert und auf dem neuesten Stand veröffentlicht. Zudem verfügt die Beratungsfirma über mehrere Jahre Erfahrung in dieser Branche. Genauer gesagt, besteht die Methodik der Beratungsfirma darin, Informationen zu sammeln, abzugleichen und zusammenzustellen und dazu verschiedene auf dem Markt verfügbare Quellen zu nutzen. Sie erhebt die Daten mit Hilfe von Standard-Fragebogen, die sie an die in der Datenbank aufgeführten Unternehmen versendet, telefonisch (besonders bei den Unionsherstellern) oder auf den Fachmessen (vor allem bei Herstellern in Drittländern). Wenn die Informationen auf keinem dieser Wege zu erhalten sind, versucht der Europressedienst, sie den Finanzberichten der Unternehmen der Fotovoltaik-Branche zu entnehmen, oder arbeitet auf unentgeltlicher Basis mit anderen Forschungsinstituten zusammen, um die Daten zu erhalten oder abzugleichen. Es wurde geprüft und bestätigt, dass diese Quellen von der Beratungsfirma in ihrem Tagesgeschäft genutzt werden. Aus diesen Gründen wurde es für angemessen erachtet, für diese Untersuchung auf die Leistungen des Europressedienstes zurückzugreifen, und die diesbezüglichen Einwände einiger Parteien wurden zurückgewiesen.

(486)

Was das von der zuständigen Dienststelle der Kommission veröffentlichte Dokument zu bewährten Verfahren für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials betrifft, ist Folgendes anzumerken: Vor allem ist es für die Kommission nicht bindend, da es nicht vom Kollegium erlassen wurde, sondern von der zuständigen Dienststelle mit dem Zweck veröffentlicht wurde, Empfehlungen für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials zu geben. Darüber hinaus geht es um die Vorlage wirtschaftlicher Analysen und Daten in wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen, und zwar nach Artikel 101 und 102 AEUV, und in Fusionsfällen. Die anwendbaren Regeln, Beweisstandards und Untersuchungsbefugnisse der Kommission in diesen wettbewerbsrechtlichen Fällen sind nicht mit Untersuchungen im Bereich des Handelsschutzes zu vergleichen, für die völlig andere Regeln gelten.

(487)

Mehrere Parteien stellten die Methodik der Beratungsfirma in Frage, da sie nicht den anerkannten wissenschaftlichen Standards entspreche. Die Methodik wurde jedoch untersucht, wie in Erwägungsgrund 481 dargelegt, und die auf ihr beruhenden Daten wurden abgeglichen und geprüft mit dem Ergebnis, dass sie mit anderen veröffentlichten Daten im Einklang stehen und daher für hinreichend zuverlässig erachtet wurden. Einzelne Punkte, die von einigen interessierten Parteien vorgebracht wurden, wurden bilateral geklärt und die Informationen den Parteien in der offenen Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

(488)

Die CCCME brachte vor, dass die Methodik der Datenaggregation nicht klar sei. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die einschlägigen Informationen allen interessierten Parteien in der offenen Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung standen.

(489)

Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigten mehrere Parteien ihre Vorbehalte im Hinblick auf die Auswahl der Beratungsfirma durch die Kommission und die Qualität der gelieferten Daten. Die Daten der Beratungsfirma könnten auf Ad-hoc-Basis entsprechend speziellen Anforderungen potenzieller Kunden bestellt und bezogen werden und seien daher möglicherweise nicht objektiv. Außerdem bestritt die CCCME, dass die von der Beratungsfirma erhobenen Daten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden könnten, da sie zu einem hohen Ausmaß auf Annahmen und Schätzungen beruhten. Zudem seien die gelieferten Daten in der Akte nicht hinreichend durch Beweise untermauert und nicht affirmativer, objektiver und nachprüfbarer Art.

(490)

Zu diesen Einwänden sei auf die Erwägungsgründe 481 und 482 verwiesen, die zusätzliche Informationen zur Auswahl der Beratungsfirma enthalten. Ferner ist anzumerken, dass die Kommission die Beratungsfirma auf der Grundlage der besten zu dem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und in voller Übereinstimmung mit ihrer eigenen, für dieses Verfahren geltenden Haushaltsordnung beauftragt hat. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die Tatsache, dass die Beratungsfirma alle erforderlichen Daten rechtzeitig vorlegen konnte, von hoher Bedeutung war, da die Kommission bei der Veröffentlichung der vorläufigen Feststellungen in der laufenden Untersuchung verbindliche Fristen einhalten muss.

(491)

Im Hinblick auf die Qualität der gelieferten Daten und die Frage, ob sie als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden können, ist in Erwägungsgrund 482 dargelegt, dass die von der Beratungsfirma bei der Datenerhebung angewandte Methode geprüft und für zufriedenstellend befunden wurde. Außerdem, wie im selben Erwägungsgrund erwähnt, wurden die von der Beratungsfirma gelieferten Daten nach Möglichkeit mit anderen Quellen abgeglichen und für hinreichend genau befunden. Schließlich ist anzumerken, dass die Beratungsfirma eine Datenbank pflegt, die regelmäßig aktualisiert wird, unabhängig vom Bedarf und den Anforderungen der Kunden. Dieselbe Datenbank wird verwendet, um Fotovoltaik-Statistiken für verschiedene Kunden zu aggregieren; deshalb musste die Behauptung, die Daten seien nicht objektiv, zurückgewiesen werden.

(492)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete eine interessierte Partei, die Kommission habe die Quellen, die angewandte Methodik und die Unternehmen, mit denen die Beratungsfirma bei der Zusammenstellung der makroökonomischen Daten zusammengearbeitet habe, nicht offengelegt. Eine weitere interessierte Partei brachte erneut vor, dass die von der Beratungsfirma angewandte Methodik leicht zu ungenauen Ergebnissen führe. Mehrere interessierte Parteien forderten nähere Informationen zur von der Beratungsfirma angewandten Methodik an, z. B. die durchschnittlichen Antwortquoten der Fragebogen/Interviews, wie viel Prozent der Daten auf den verschiedenen Wegen jeweils erhoben und wie sie geprüft wurden, die Annäherungen und Annahmen für die Generierung der Daten, die Anzahl der Unternehmen, für die Annäherungen vorgenommen wurden, sowie zumindest eine Spanne, in der sich die Anzahl der Beschäftigten der Beratungsfirma bewegt.

(493)

Was diese Einwände betrifft, ist anzumerken, dass die Kommission nach der Einführung von Maßnahmen aufgrund der vorläufigen Maßnahmen die interessierten Parteien über die Methodik und die Quellen informiert hat, die die Beratungsfirma bei der Aggregation der Daten verwendet hat, und dabei auch auf spezielle Fragen der interessierten Parteien im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung eingegangen ist. Die Kommission hält die nach der endgültigen Unterrichtung eingegangenen Informationsanfragen durch die Informationen, die nach der Einführung der vorläufigen Zölle — soweit es der Vertraulichkeitsschutz zulässt — verfügbar gemacht wurden, für erfüllt. Außerdem ist hervorzuheben, dass die Kommission vor Ort die Art und Weise der Erhebung und Aggregation der Daten durch die Beratungsfirma und die für die Aggregation der Daten relevanten Annahmen geprüft hat. Die Ergebnisse der Überprüfung waren zufriedenstellend, und die Kommission konnte sich der Plausibilität der zugrundeliegenden Annahmen und der Qualität der von der Beratungsfirma gelieferten Daten versichern. Zudem stellten die Parteien die Daten an sich nicht in Frage.

(494)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine andere Partei eine Klarstellung darüber, wie viele Unionshersteller die Beratungsfirma bei der Erhebung der Daten berücksichtigt hatte und inwieweit sich diese mit den etwa 215 der Kommission bekannten Unionsherstellern decken. Hierzu ist klarzustellen, dass die von der Beratungsfirma berücksichtigten Unionshersteller im Wesentlichen dieselben sind wie die in Erwägungsgrund 475 erwähnten Unionshersteller, die in dieser Untersuchung bekanntermaßen den Wirtschaftszweig der Union repräsentieren.

(495)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte eine Partei ein, die Schadensanalyse der Kommission sei inkonsistent, da sie für Module und Zellen getrennt vorgenommen sei, während die Schadens- und die Subventionsspannen als gewogener Durchschnitt für Module und Zellen zusammen ermittelt worden seien. Hierzu ist anzumerken, dass zwar für jeden Warentyp getrennt Indikatoren angegeben wurden, die Schlussfolgerungen für jeden Indikator sich aber auf die untersuchte Ware insgesamt beziehen. Es sei ferner daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware sind; deshalb wurden die Subventionsspannen und die Schadensbeseitigungsschwelle auf dieser Grundlage ermittelt. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(496)

Eine andere Partei schließlich machte geltend, dass die Berechnung der Werte der makroökonomischen Indikatoren im UZ fälschlicherweise auf einem einfachen Durchschnittswert für die Jahre 2011 und 2012 beruhe; ein solches Verfahren sei nicht objektiv und führe zu Ergebnissen, die nicht die wirklichen Umstände im UZ wider–spiegelten. Hierzu ist klarzustellen, dass ein einfacher Durchschnittswert der Daten nur dann herangezogen wurde, wenn die Entwicklungstendenzen in den betreffenden Zeiträumen ähnlich waren. Waren sie hingegen verschieden, wurde das Verfahren entsprechend angepasst und die wirklichen Umstände auf den Märkten wurden berücksichtigt. Die betroffene Partei legte nicht dar, in welchem Maße die mit dem angewandten Verfahren erzielten Ergebnisse nicht die wirklichen Umstände auf den Märkten widerspiegelten. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarktes

(497)

Ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union ist vertikal integriert, und ein beträchtlicher Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union war für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmt; dies gilt insbesondere für die Produktion von Zellen.

(498)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und andere Wirtschaftsindikatoren zu ermitteln, wurde untersucht, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware („Eigenverbrauch“) bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(499)

Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, wurden Informationen über die gesamte Tätigkeit im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware analysiert, und anschließend wurde geprüft, ob die Produktion für den Eigenverbrauchsmarkt oder den freien Markt bestimmt war.

(500)

Dabei wurde festgestellt, dass die nachstehenden den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Wirtschaftsindikatoren bezogen auf die Gesamttätigkeit (also unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs) untersucht werden sollten: Verbrauch, Verkaufsmenge, Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Wachstum, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Cashflow, Rentabilität, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Höhe der anfechtbaren Subventionen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war es vertretbar, diese Indikatoren bezogen auf die Gesamttätigkeit zu prüfen, da die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion gleichermaßen der Konkurrenz durch Einfuhren aus dem betroffenen Land ausgesetzt war. Im Folgenden werden Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt zusammen als „Gesamtmarkt“ bezeichnet.

(501)

Was die Rentabilität betrifft, so konzentrierte sich die Analyse auf den freien Markt, da die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt der Untersuchung zufolge nicht immer die Marktpreise widerspiegelten und sich nicht auf diesen Indikator auswirkten.

(502)

Nach Meinung mehrerer Parteien hätte die Schädigung für den Eigenverbrauchsmarkt und für den freien Markt getrennt ermittelt werden sollen. Eine Partei machte geltend, dass die Daten zu für den Eigenverbrauch bestimmten Zellen von der Schadensuntersuchung hätten ausgenommen werden sollen, da dieser Markt nicht von den subventionierten Einfuhren betroffen sei.

(503)

Die Untersuchung ergab, dass vertikal integrierte Unionshersteller infolge des Preisdrucks durch die subventionierten Einfuhren gezwungen waren, subventionierte Waren (Zellen) einzuführen und die Produktion dieser Waren zu über dem Einfuhrpreis liegenden Kosten einzustellen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Preisentwicklung auf dem freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt ähnlich verlief; dies zeigt ebenfalls, dass die beiden Märkte gleichermaßen von den betreffenden Einfuhren beeinträchtigt wurden.

(504)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten mehrere Parteien, die Kommission habe keine adäquate und hinreichend begründete Analyse des Eigenverbrauchsmarkts vorgelegt, und fragten, warum keine getrennte Analyse durchgeführt worden sei. Einer Partei zufolge wurden keine Angaben über die Bedeutung der für den Eigenverbrauch bestimmten Unionsproduktion vorgelegt. Außerdem stehe Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Antidumpingverordnung, dem zufolge die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt nicht immer die Marktpreise widerspiegeln, im Widerspruch zur Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 503 dieser Verordnung, dass die Preisentwicklung auf dem freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt ähnlich war.

(505)

Zunächst ist anzumerken, dass in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Antidumping–verordnung begründet wird, warum es für angebracht gehalten wurde, die Schadens–indikatoren (außer bei der Rentabilität) bezogen auf die Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union einschließlich Eigenverbrauch zu untersuchen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Untersuchung — wie im selben Erwägungs–grund erläutert — ergab, dass die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion gleicher–maßen der Konkurrenz durch Einfuhren aus der VR China ausgesetzt war, was von den betroffenen interessierten Parteien auch nicht bestritten wurde. Daher musste der Einwand fehlender Erklärungen für das Ausbleiben einer getrennten Analyse zurückgewiesen werden. Gleichermaßen ergibt sich aus dieser Schlussfolgerung, dass die Forderung nach einer getrennten Analyse des Eigenverbrauchsmarkts zurückgewiesen werden musste.

(506)

Zweitens wurde die Bedeutung der Unionsproduktion für den Eigenverbrauchsmarkt aus den dargelegten Gründen zwar nicht als wesentlich betrachtet, es sei aber darauf hingewiesen, dass etwa die Hälfte der gesamten Unionsproduktion im UZ auf die Produktion von Zellen für den Eigenverbrauch entfiel. Schließlich ist klarzustellen, dass die Tatsache, dass die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt nicht die Preise auf dem freien Markt widerspiegeln, nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu steht, dass die Preise auf beiden Märkten der gleichen Tendenz folgen, denn sie können sich trotzdem auf verschiedenen Niveaus befinden oder die Preisentwicklung kann sich auf einer höheren oder einer niedrigeren Stufe vollziehen, so dass sich daraus ein anderes Bild ergibt. Die den Eigenverbrauchsmarkt betreffenden Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(507)

Die betroffenen Parteien lieferten keine Informationen, die diese Ergebnisse hätten entkräften können. Aus diesen Gründen wurden die diesbezüglichen Vorbringen zurückgewiesen.

4.3.   Unionsverbrauch

(508)

Der Unionsverbrauch umfasste die Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware und die Menge der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware in der Union, einschließlich der für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Verkäufe. Für die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt standen keine vollständigen Daten zur Verfügung. Zudem wurden die Einfuhren in die Union unter Zolltarifpositionen erfasst, die auch andere, nicht von dieser Untersuchung betroffene Waren umfassen, und die von Eurostat gemeldeten Einfuhrmengen waren in Tonnen ausgedrückt. Infolgedessen konnten zur Ermittlung von Menge und Wert der Einfuhren keine Eurostat-Daten herangezogen werden. Daher wurde der Unionsverbrauch anhand der Daten ermittelt, die wie vorstehend beschrieben die Beratungsfirma zur Verfügung stellte; sie wurden mit öffentlichen Datenquellen wie Marktforschungen und öffentlich zugänglichen Marktstudien sowie mit den überprüften Fragebogenantworten abgeglichen.

(509)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1-a

Unionsverbrauch an Modulen (in MW)

 

2009

2010

2011

UZ

Gesamtmarkt

5 465

12 198

19 878

17 538

Index (2009 = 100)

100

223

364

321

Quelle: Europressedienst


Tabelle 1-b

Unionsverbrauch an Zellen (in MW)

 

2009

2010

2011

UZ

Gesamtmarkt

2 155

3 327

4 315

4 021

Index (2009 = 100)

100

154

200

187

Quelle: Europressedienst

(510)

Im Bezugszeitraum stieg der Gesamtverbrauch der Union von 2009 bis zum UZ um 221 % bei Modulen und um 87 % bei Zellen, war aber im UZ geringer als 2011. Insgesamt erhöhte sich der Unionsverbrauch der untersuchten Ware gegenüber seinem Niveau von 2009 ganz beträchtlich.

(511)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Daten zum Unionsverbrauch der untersuchten Ware je nach Quelle erheblich variierten. Zuverlässige Daten könnten nur auf der Grundlage der Informationen von spezialisierten Einrichtungen oder Forschungszentren erhoben werden. Angesichts der Erläuterungen und Schlussfolgerungen zur Zuverlässigkeit der von der Beratungsfirma für die Untersuchung gelieferten Daten in den Erwägungsgründen 481 bis 483 wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(512)

Dieselbe Partei machte geltend, der Unionsverbrauch solle nicht einfach dadurch ermittelt werden, dass die verfügbaren Modulproduktionskapazitäten in der Union zusammen–gerechnet würden; vielmehr solle der Modulverbrauch für die eigenen Projekte des Wirtschaftszweigs der Union davon abgezogen werden. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da der Modulverbrauch auf der Grundlage neu installierter Kapazitäten in der Union ermittelt wurde. Dies ist gängige Praxis bei der Ermittlung des Modul–verbrauchs. Der Verbrauch an Zellen wurde auf der Grundlage der Unionsproduktion von Modulen festgestellt.

(513)

Eine weitere Partei argumentierte, dass bei der von der Beratungsfirma beschriebenen Methode eingeräumt worden sei, wie schwierig es sei, verlässliche Zahlen für den Verbrauch zu ermitteln. Es wurde weiter vorgebracht, dass die Einfuhrdaten und die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entweder auf nicht nachprüfbaren Schätzungen oder auf unvollständigen Daten beruhten und dass der Abgleich der Kommission nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese Daten zuverlässig und genau seien.

(514)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 481 und 482 dargelegt, wurden die Qualität der Daten und die bei deren Erhebungen angewandten Methoden bei einem Kontrollbesuch vor Ort von der Kommission geprüft, und die Methoden wurden für geeignet sowie die Ergebnisse für genau und hinreichend verlässlich befunden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(515)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie in den nachfolgenden Tabellen dargestellt. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden die Daten nur als Indizes oder Spannen angegeben. Dies liegt daran, dass die Einfuhren des ausführenden Herstellers, bei dem keine Subventionierung festgestellt wurde (siehe Erwägungsgrund 472), von den Gesamteinfuhren aus der VR China abgezogen wurden.

Tabelle 2-a

Einfuhren von Modulen aus der VR China (in MW)

 

2009

2010

2011

UZ

Mengen der Einfuhren aus der VR China

 

 

 

 

Index (2009 = 100)

100

251

462

408

Anteil am Gesamtmarkt

60 % - 65 %

68 % - 73 %

75 %-80 %

78 % - 83 %

Quelle: Europressedienst


Tabelle 2-b

Einfuhren von Zellen aus der VR China (in MW)

 

2009

2010

2011

UZ

Mengen der Einfuhren aus der VR China

 

 

 

 

Index (2009 = 100)

100

273

491

506

Anteil am Gesamtmarkt

5 % - 10 %

12 % - 17 %

17 % - 22 %

22 % - 27 %

Quelle: Europressedienst

(516)

Im Bezugszeitraum nahmen die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land in die Union erheblich zu, nämlich um rund 300 % bei Modulen und um mehr als 400 % bei Zellen. Dadurch erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union beträchtlich. Im Einzelnen weiteten sich die Marktanteile der Einfuhren aus dem betroffenen Land bei Modulen von [60 %-65 %] auf [78 %-83 %] und bei Zellen von [5 %-10 %] auf [22 %-27 %] aus. Insgesamt stiegen die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China von 2009 bis zum UZ sowohl mengenmäßig als auch gemessen am Marktanteil deutlich an.

(517)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zunahme der Einfuhren aus dem betroffenen Land weitaus stärker ausfiel als der Anstieg des Unionsverbrauchs der betroffenen Ware. Infolgedessen konnten die ausführenden Hersteller vom steigenden Unionsverbrauch profitieren und ihre Marktposition dank größerer Marktanteile festigen.

(518)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Daten zu den Einfuhrmengen der untersuchten Ware je nach Quelle erheblich variierten. Zuverlässige Daten könnten nur auf der Grundlage der Informationen von spezialisierten Einrichtungen oder Forschungs–zentren erhoben werden. Angesichts der Erläuterungen und Schlussfolgerungen zur Zuverlässigkeit der in der Untersuchung verwendeten Daten in den Erwägungsgründen 481 bis 483 wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(519)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Methode zur Ermittlung des Gesamtwerts der Einfuhren aus der VR China in Frage, da diese auf Geschäftsvorgängen zum CIF-Preis, unverzollt, beruhe; es sei daher anzuzweifeln, dass diese Geschäftsvorgänge für den Unionsverbrauch bestimmt seien. Zu diesem Einwand ist klarzustellen, dass der von der Beratungsfirma angegebene Gesamtwert der Einfuhren aus der VR China nicht für die Feststellungen verwendet wurde; in der Untersuchung wurden lediglich die Einfuhrmengen und die Einfuhrpreise ermittelt. Da die Methode zur Feststellung der Einfuhrpreise als solche von der betroffenen interessierten Partei nicht angezweifelt wurde, wird auf die entsprechenden Feststellungen in den Erwägungs–gründen 520 bis 528 verwiesen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

4.4.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(520)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3-a

Einfuhrpreis von Modulen aus der VR China (in EUR/kW)

 

2009

2010

2011

UZ

Einfuhrpreise

2 100

1 660

1 350

764

Index (2009 = 100)

100

79

64

36

Quelle: Europressedienst und überprüfte Antworten auf den Stichprobenfragebogen


Tabelle 3-b

Einfuhrpreis von Zellen aus der VR China (in EUR/kW)

 

2009

2010

2011

UZ

Einfuhrpreise

890

650

620

516

Index (2009 = 100)

100

73

70

58

Quelle: Europressedienst und überprüfte Fragebogenantworten

(521)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China ging bei Modulen und Zellen im Bezugszeitraum beträchtlich zurück. Bei Modulen verringerte sich der durchschnittliche Einfuhrpreis um 64 % von 2 100 EUR/kW im Jahr 2009 auf 764 EUR/kW im UZ. Der durchschnittliche Einfuhrpreis von Zellen aus der VR China ging um 42 % zurück, nämlich von 890 EUR/kW auf 516 EUR/kW.

(522)

Insgesamt verringerte sich der Preis der betroffenen Ware von 2009 bis zum UZ erheblich.

(523)

Ein mitarbeitender unabhängiger Einführer wandte ein, die Einfuhrpreise hätten auf der Grundlage seiner im Rahmen der Untersuchung von ihm gemeldeten Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ermittelt werden sollen. Die von diesem Einführer in der Untersuchung gelieferten Daten stellten allerdings nur einen Bruchteil der gesamten Einfuhren in die Union dar, so dass hinsichtlich des durchschnittlichen Einfuhrpreises aller Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum, der sich über mehrere Jahre erstreckt, auf dieser Grundlage keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen gezogen werden konnten. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(524)

Eine andere Partei behauptete, die Methode zur Ermittlung der Preise sei nicht erläutert worden, insbesondere nicht, wie die Daten aus verschiedenen Quellen zusammengeführt und miteinander abgeglichen wurden. Ferner hieß es, die Einfuhrkosten sollten auf den im Verlaufe der Untersuchung zusammengetragenen geprüften Angaben beruhen und nicht auf Schätzungen.

(525)

Es wird die Auffassung vertreten, dass die Methode den interessierten Parteien gegenüber für das Verständnis, wie die Zahlen ermittelt wurden, hinreichend offengelegt wurde. Was die „Einfuhrkosten“ betrifft, so sei klargestellt, dass die vor Ort erhobenen Preise angepasst wurden, um zu den CIF-Preisen zu gelangen. Die Schätzung wurde anschließend anhand der im Verlaufe der Untersuchung erhobenen Daten bestätigt.

(526)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China stammenden Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten, d. h. Zollabfertigungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten. Dabei wurden die durchschnittlichen nach der Einfuhr anfallenden Kosten der in die Stichprobe einbezogenen Einführer von Modulen verwendet, soweit ihre Daten zur Verfügung standen.

(527)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ, zwischen [19,8 % und 37,5 %] bei Modulen und zwischen [12,6 % und 53,8 %] bei Zellen; bei der betroffenen Ware insgesamt lagen sie zwischen [19,8 % und 37,5 %].

(528)

Anzumerken ist, dass für einen ausführenden Hersteller in der Stichprobe bei Zellen eine negative Preisunterbietungsspanne berechnet wurde. Die ausgeführten Mengen waren jedoch unbedeutend, so dass dies nicht als repräsentativ angesehen werden kann. Ferner stellte ein anderer in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller die Quelle für die Berichtigung von Monozellen zu Multizellen in Frage, untermauerte dies aber nicht. Zu der Berichtigung selbst wurden von dem ausführenden Hersteller keine Einwände erhoben, und es wurden auch keine neuen Informationen oder Beweise vorgelegt; mithin wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeines

(529)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Wie in den Erwägungsgründen 14 bis 22 erläutert, wurde für die Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(530)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission analysierte die makroökonomischen Indikatoren für den Bezugszeitraum anhand der von der unabhängigen Beratungsfirma bereitgestellten Daten, die soweit möglich mit anderen verfügbaren Quellen abgeglichen wurden, und anhand der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren analysierte die Kommission anhand der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(531)

Für die Zwecke dieser Untersuchung wurden die folgenden makroökonomischen Indikatoren anhand von Informationen zu allen Herstellern der gleichartigen Ware in der Union bewertet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der anfechtbaren Subventionen und Erholung von früherer Subventionierung bzw. früherem Dumping.

(532)

Die folgenden mikroökonomischen Indikatoren wurden anhand von Informationen zu den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern der gleichartigen Ware in der Union bewertet: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(533)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Marktbedingungen für die betroffene Ware seien in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich, weshalb die Schadensanalyse für jeden Mitgliedstaat getrennt erfolgen sollte. Dieses Vorbringen wurde nicht durch Beweise belegt. Zudem ergab die Untersuchung keine besonderen Umstände, die eine Schadensanalyse je Mitgliedstaat rechtfertigen würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(534)

Einige Parteien stellten insgesamt die Zuverlässigkeit der makroökonomischen Schadensindikatoren in Frage, die die Kommission für diese Untersuchung verwendet hat. Die für einige dieser Indikatoren ermittelten Entwicklungstendenzen wichen von der Entwicklung der gleichen Indikatoren ab, die für die Unionshersteller in der Stichprobe ermittelt worden sei. Insbesondere wurde auf die Unionsproduktion, die Produktivität, die Verkäufe, die durchschnittlichen Arbeitskosten und die Beschäftigung verwiesen.

(535)

Die makroökonomischen Indikatoren wurden bezogen auf alle Hersteller in der Union ermittelt. Wenn die gleichen Daten bezogen auf einzelne Unionshersteller oder eine Gruppe von Unionsherstellern (d. h. die Unionshersteller in der Stichprobe) zusammengestellt werden, sind die Entwicklungstendenzen nicht notwendigerweise identisch, unter anderem weil bei einem solchen Vergleich nicht das Gewicht eines jeden einbezogenen Unternehmens berücksichtigt wird. Daher ist ein Vergleich der makroökonomischen Indikatoren für alle Unionshersteller mit denen für die Unionshersteller in der Stichprobe nicht unbedingt aussagekräftig und lässt nicht den Schluss zu, dass einer der beiden Datensätze unzuverlässig wäre. Auf jeden Fall zeigt der Vergleich der Entwicklung der makroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union mit den gleichen konsolidierten Indikatoren der Unionshersteller in der Stichprobe unterschiedliche Trends bei mehreren Indikatoren, z. B. bei Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmengen, Beschäftigung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union von 2011 bis zum UZ. Bei all diesen Indikatoren weisen die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bessere Werte auf als der Wirtschaftszweig der Union insgesamt. Das ist darauf zurückzuführen, dass im UZ viele Unionshersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, die Produktion einstellten oder Insolvenz anmeldeten, was sich negativ auf die makroökonomischen Indikatoren auf Unionsebene auswirkte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(536)

Eine interessierte Partei wandte ein, die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Antidumpingverordnung, dass die Analyse des Wirtschaftszweigs der Union einen klaren Abwärtstrend aller wesentlichen Schadensindikatoren zeige, beruhe auf von der Beratungsfirma gelieferten Daten. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass einerseits die makroökonomischen Indikatoren in den Tabellen 4-a bis 6-c der vorläufigen Antidumpingverordnung auf Daten der Beratungsfirma beruhten, die nach Möglichkeit mit anderen verfügbaren Quellen abgeglichen wurden. Andererseits beruhten die mikroökonomischen Indikatoren in den Tabellen 7-a bis 11-c der vorläufigen Antidumpingverordnung auf bei den Unionsherstellern in der Stichprobe erhobenen Daten, die vor Ort von der Kommission geprüft wurden. Überdies sei darauf hingewiesen, dass die entscheidenden Faktoren für die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wie dessen Rentabilitätsniveau und die durchschnittlichen Verkaufspreise in der Union sowie die Berechnungen für die Preisunterbietung auf Daten beruhten, die bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und ausführenden Herstellern erhoben und vor Ort überprüft wurden. Das genannte Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(537)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4-a

Module — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (in MW)

 

2009

2010

2011

UZ

Produktionsmenge

2 155

3 327

4 315

4 021

Index (2009 = 100)

100

154

200

187

Produktionskapazität

4 739

6 983

9 500

9 740

Index (2009 = 100)

100

147

200

206

Kapazitätsauslastung

45 %

48 %

45 %

41 %

Quelle: Europressedienst


Tabelle 4-b

Zellen — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (in MW)

 

2009

2010

2011

UZ

Produktionsmenge

1 683

2 376

2 723

2 024

Index (2009 = 100)

100

141

162

120

Produktionskapazität

2 324

3 264

3 498

3 231

Index (2009 = 100)

100

140

151

139

Kapazitätsauslastung

72 %

73 %

78 %

63 %

Quelle: Europressedienst

(538)

Die Gesamtproduktion der Union an Modulen erhöhte sich im Bezugszeitraum um 87 %. 2011 erreichte die Produktion einen Höchststand und ging dann im UZ zurück. Die Unionsproduktion von Modulen nahm weitaus langsamer zu als der Verbrauch, der sich im selben Zeitraum mehr als verdreifachte. Angesichts des erheblichen Verbrauchsanstiegs verdoppelten die Unionshersteller im Bezugszeitraum ihre Produktionskapazität für Module. Trotz der höheren Produktionsleistung ging jedoch die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union um 4 Prozentpunkte zurück und lag im UZ nur noch bei 41 %.

(539)

Die Unionsproduktion von Zellen nahm im Bezugszeitraum insgesamt um 20 % zu. Sie erreichte 2011 einen Höchststand und ging anschließend im UZ zurück. Die Unionsproduktion von Zellen folgte der Entwicklung des Unionsverbrauchs, mit einem langsameren Anstieg bis 2011 und danach einem stärkeren Rückgang im UZ. Entsprechend der Entwicklung des Unionsverbrauchs steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität zunächst bis 2011 um 51 %, im UZ war sie dann aber rückläufig. Insgesamt erhöhte sich die Kapazität im Bezugszeitraum um 39 %. Die Kapazitätsauslastung nahm bis 2011 zu, als sie mit 78 % einen Höchststand erreichte, anschließend ging sie im UZ um 15 Prozentpunkte zurück. Insgesamt war bei Zellen die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Verlauf des Bezugszeitraums rückläufig und lag im UZ bei 63 %.

(540)

Somit weitete der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität in Reaktion auf einen gestiegenen Verbrauch aus. Die Produktionsleistung des Wirtschaftszweigs der Union nahm indessen weitaus langsamer zu als der Verbrauch, was zu einer rückläufigen Entwicklung der Kapazitätsauslastung für die betroffene Ware im Bezugszeitraum führte.

(541)

Die AFASE machte geltend, die in Erwägungsgrund 537 genannte Produktionsmenge von Modulen und Zellen wie auch die im selben Erwägungsgrund angegebene Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union für Module und Zellen seien zu hoch angesetzt, und legte Daten aus anderen Quellen (EPIA, IMS und BNEF) vor, die geringere Mengen auswiesen. Diese Angaben sind die in Erwägungsgrund 537 genannten.

(542)

Die in Erwägungsgrund 537 angegebene Produktionsmenge beruht auf Angaben, die sich sowohl auf börsennotierte als auch auf nicht börsennotierte Unternehmen beziehen. Die Entwicklung der Unionsproduktion gemäß Erwägungsgrund 537 entspricht zudem der in Erwägungsgrund 509 angegebenen Entwicklung des Unionsverbrauchs. Die von der AFASE vorgelegten Daten zu den Produktionsmengen hingegen zeigten eine andere Entwicklungstendenz als der in Erwägungsgrund 509 aufgeführte Unionsverbrauch und die vom EPIA veröffentlichten Statistiken zum Unionsverbrauch.

(543)

Was die Produktionskapazität betrifft, so ergab die Untersuchung, dass in den in Erwägungsgrund 537 aufgeführten Ergebnissen die Produktionskapazitäten von Unternehmen enthalten waren, die während des UZ Insolvenz anmeldeten oder die Produktion einstellten, ihre Produktionsanlagen und Maschinen aber nicht verkauft hatten und somit in der Lage waren, die Produktion sehr schnell wieder aufnehmen zu können. Zudem wurden, wie in Erwägungsgrund 542 erwähnt, für die Angaben in Erwägungsgrund 537 auch Daten von nicht börsennotierten Unternehmen berücksichtigt.

(544)

Schließlich wurden die Daten der unabhängigen Beratungsfirma gegengeprüft und überprüft und für hinreichend korrekt befunden. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von der AFASE vorgelegten, auf anderen verfügbaren Quellen beruhenden Daten nicht notwendigerweise im Widerspruch zu den Feststellungen der vorläufigen Antidumpingverordnung stehen.

(545)

Wenn die von der AFASE vorgelegten Zahlen akzeptiert würden, würde sich dies jedenfalls nicht auf die letztlich getroffene Feststellung auswirken, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, da die Entwicklungstendenz dieser Indikatoren, d. h. der Unionsproduktion und der Produktionskapazität der Union, noch ausgeprägter wäre.

(546)

Ein mitarbeitender unabhängiger Einführer machte geltend, die Produktionsmenge, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung hätten ausschließlich auf der Grundlage der Daten der Unionshersteller in der Stichprobe ermittelt werden sollen. Da es sich hier jedoch um makroökonomische Indikatoren handelt, sollten sie auf der Ebene aller Unionshersteller ermittelt werden, um zu einem aussagekräftigen und vollständigen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(547)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine Partei die Kommission auf klarzustellen, wie die Beratungsfirma die jährliche Unionsproduktion berechnet habe. Eine andere Partei forderte bei der Kommission nähere Erläuterungen zum Abgleich der verschiedenen verfügbaren Daten zur gesamten Produktionskapazität der Union an. Eine weitere Partei legte nahe, es hätte zu einem verlässlicheren Ergebnis geführt, wenn die gesamte Unionsproduktion und Produktionskapazität anhand der für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller ermittelt worden wäre. Öffentlich verfügbare Daten seien wegen ihres vertraulichen Charakters ungenau, und jedes Forschungszentrum oder Beratungs–unternehmen müsse seine Analyse auf einer Reihe von Schätzungen und Annahmen aufbauen.

(548)

Hierzu ist klarzustellen, dass die jährliche Unionsproduktion auf der Grundlage der Zahlen ermittelt wurde, die die Unionshersteller der Beratungsfirma gemeldet haben. Wenn die jährliche Produktion eines bestimmten Unionsherstellers für ein bestimmtes Jahr nicht vorlag, wurde sie geschätzt, indem die Kapazitätsauslastung des Vorjahres für die neue Produktionskapazität im fraglichen Jahr angewandt wurde. Außerdem haben die Organe die Zahlen der Beratungsfirma mit den vom Wirtschaftszweig der Union vor der Einleitung der Untersuchung in den Fragebogen zur Feststellung der Repräsentativität angegebenen Zahlen verglichen. Die Zahlen sind ähnlich.

(549)

Zur Anforderung näherer Erläuterungen zum Abgleich der verschiedenen verfügbaren Daten zur Produktionskapazität der Union ist anzumerken, dass diese Informationen bereits in der für die interessierten Parteien zur Einsichtnahme offenen Akte enthalten sind. Diese Anfrage wurde daher zurückgewiesen.

(550)

Bei der Produktion und Produktionskapazität der Union schließlich handelt es sich um makroökonomische Indikatoren; deshalb müssen sie auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union ermittelt werden und nicht auf der Ebene der Unionshersteller in der Stichprobe.

(551)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Partei vor, die Methode zur Erhebung der Produktionsdaten (hauptsächlich Befragungen und Besuche von Produktionsstätten) bringe keine verlässlichen Ergebnisse, da diese Daten vertraulicher Art seien und die Unternehmen sie daher nur ungern offenlegten. Eine derartige Methode könne nicht als adäquat betrachtet werden. Dies zeige die Tatsache, dass die von der Beratungsfirma ermittelte gesamte Produktionsmenge niedriger sei als die gesamte Produktionsmenge, die die Kommission zum Zwecke der Repräsentativitätsprüfung in der Einleitungsphase der Untersuchung festgestellt habe, obwohl die Beratungsfirma viel mehr Unionshersteller herangezogen habe als die Kommission bei der Repräsentativitätsprüfung. Demzufolge könnten die Informationen im Zusammenhang mit diesem Schadensindikator nicht als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden.

(552)

Zunächst ist klarzustellen, dass die Beratungsfirma einerseits und die Kommission andererseits im Wesentlichen die gleiche Anzahl von Herstellern herangezogen haben, so dass das Argument, die Ergebnisse seien inkonsistent, zurückgewiesen werden musste. Sodann sei daran erinnert, dass die von der Beratungsfirma erhobenen Daten soweit möglich mit anderen Quellen abgeglichen wurden und festgestellt wurde, dass die Schätzungen hinreichend verlässlich sind. Es wird daher bestätigt, dass die von der Beratungsfirma gelieferten Angaben zu den Produktionsdaten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden.

4.5.2.2.   Verkaufsmengen und Marktanteil

(553)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5-a

Module — Verkaufsmenge und Marktanteil (in MW)

 

2009

2010

2011

UZ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt

1 037

1 890

2 683

2 357

Index (2009 = 100)

100

182

259

227

Marktanteil

19 %

15 %

13 %

13 %

Quelle: Europressedienst


Tabelle 5-b

Zellen — Verkaufsmenge und Marktanteil (in MW)

 

2009

2010

2011

UZ

Verkaufsmenge auf dem Gesamtmarkt

1 470

1 913

2 245

1 545

Index (2009 = 100)

100

130

153

105

Marktanteil

68 %

57 %

52 %

38 %

Quelle: Europressedienst

(554)

Im Bezugszeitraum nahm die Verkaufsmenge von Modulen um 127 % zu. Angesichts eines um 221 % gestiegenen Verbrauchs führte dies jedoch zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 19 % im Jahr 2009 auf 13 % im UZ. Bei Zellen erhöhten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nur unwesentlich um 5 %, der Verbrauch hingegen stieg um 87 %, was eine Verringerung des Marktanteils von 68 % im Jahr 2009 auf 38 % im UZ zur Folge hatte. Bei zunehmendem Verbrauch stiegen die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufe von Modulen und Zellen in weitaus geringerem Maße als die Einfuhren aus dem betroffenen Land. So konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht vom Verbrauchsanstieg profitieren. Infolgedessen gingen die Marktanteile bei Modulen und Zellen im Bezugszeitraum zurück.

(555)

Eine interessierte Partei brachte vor, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei Modulen habe bereits 2009 lediglich 19 % betragen und ein Rückgang um 6 Prozentpunkte im Bezugszeitraum könne nicht als Schädigung betrachtet werden.

(556)

Dieser Rückgang des Marktanteils um 6 Prozentpunkte im Bezugszeitraum ist aber vor dem Hintergrund einer Zunahme des Unionsverbrauchs an Modulen von über 200 % im selben Zeitraum zu sehen. Wie bereits erwähnt, konnte der Wirtschaftszweig der Union trotz des gestiegenen Verbrauchs seine Verkaufsmenge nicht entsprechend steigern und büßte Marktanteile ein. Dieses Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(557)

Eine Partei brachte vor, die Methode zur Erhebung der Verkaufsdaten (hauptsächlich Befragungen und Besuche von Produktionsstätten) bringe keine verlässlichen Ergebnisse, da diese Daten vertraulicher Art seien und die Unternehmen sie daher nur ungern offenlegten. Eine derartige Methode könne nicht als adäquat betrachtet werden. Die Daten könnten demnach auch nicht als eindeutiger Beweis im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen werden. Wie in Erwägungsgrund 482 erwähnt, wurden die von der Beratungsfirma erhobenen Daten soweit möglich mit anderen Quellen abgeglichen, und es wurde festgestellt, dass die Schätzungen hinreichend verlässlich sind. Es wird daher bestätigt, dass die von der Beratungsfirma gelieferten Angaben zu den Verkaufsdaten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden.

4.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(558)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6-a

Module — Beschäftigung und Produktivität

 

2009

2010

2011

UZ

Zahl der Beschäftigten

11 779

15 792

17 505

16 419

Index (2009 = 100)

100

134

149

139

Produktivität

(kW/Beschäftigten)

183

211

247

245

Index (2009 = 100)

100

115

135

134

Quelle: Europressedienst


Tabelle 6-b

Zellen — Beschäftigung und Produktivität

 

2009

2010

2011

UZ

Zahl der Beschäftigten

5 281

5 937

5 641

4 782

Index (2009 = 100)

100

112

107

91

Produktivität

(kW/Beschäftigten)

319

400

483

423

Index (2009 = 100)

100

126

151

133

Quelle: Europressedienst

(559)

Die Beschäftigung nahm von 2009 bis zum UZ bei Modulen um 39 % zu, während sie bei Zellen um 9 % zurückging. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigung im Bereich Module bis 2011 wuchs und danach während des UZ zurückging. Bei Zellen stieg die Beschäftigung bis 2010 an und ging anschließend im Jahr 2011 und im UZ zurück. Die Gesamtproduktivität wies bei Modulen und Zellen mit einem Anstieg um 34 % bzw. 33 % positive Tendenzen auf. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union Anstrengungen unternahm, um auf den von den subventionierten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Druck zu reagieren.

(560)

Entsprechend der rückläufigen Entwicklung der Unionsproduktion von Modulen von 2011 bis zum UZ ging daher auch die Beschäftigung im Bereich Module im gleichen Zeitraum zurück. Bei Zellen stieg die Beschäftigung bis 2010 an und schwächte sich anschließend 2011 und im UZ ab, während die Unionsproduktion von Zellen kontinuierlich bis 2011 zunahm und dann abzunehmen begann.

(561)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine Partei geltend, die Methode zur Ermittlung der Gesamtbeschäftigung in der Union im betroffenen Zeitraum sei nicht korrekt. Wenn die Beschäftigungsquote eines bestimmten Unionsherstellers nicht vorgelegen habe, sei stattdessen der Durchschnitt der Unionshersteller herangezogen worden, für die diese Angabe verfügbar gewesen sei. Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden, da zur Ermittlung der Gesamtbeschäftigung eine andere Methode angewandt wurde, d. h. wenn Beschäftigungsdaten für einen bestimmten Unionshersteller nicht vorlagen, wurden die Zahlen auf der Grundlage von Daten desselben Unternehmens aus dem Vorjahr oder den Vorjahren geschätzt. Wie in Erwägungsgrund 482 erwähnt, wurde diese Methode geprüft und für angemessen befunden. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

4.5.2.4.   Höhe der anfechtbaren Subventionen und Erholung von früherer Subventionierung bzw. früherem Dumping

(562)

Alle Subventionsspannen liegen deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der anfechtbaren Subventionen auf den Wirtschaftszweig der Union können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land als erheblich betrachtet werden.

(563)

Da dies das erste Antisubventionsverfahren zu der betroffenen Ware ist, liegen keine Daten vor, anhand deren sich die Auswirkungen etwaiger früherer Dumping- oder Subventionierungspraktiken bewerten ließen.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(564)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7-a

Module — durchschnittliche Verkaufspreise in der Union

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union auf dem freien Markt

(EUR/kW)

2 198,75

1 777,15

1 359,35

1 030,83

Index (2009 = 100)

100

81

62

47

Produktionskosten

(EUR/kW)

2 155,02

1 599,44

1 400,13

1 123,60

Index (2009 = 100)

100

74

65

52

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten


Tabelle 7-b

Zellen — durchschnittliche Verkaufspreise in der Union

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union auf dem freien Markt

(EUR/kW)

1 525,09

1 160,99

777,62

474,91

Index (2009 = 100)

100

76

51

31

Produktionskosten

(EUR/kW)

1 647,10

1 021,67

1 057,56

745,61

Index (2009 = 100)

100

62

64

45

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

(565)

Die Verkaufspreise brachen im Bezugszeitraum deutlich ein, nämlich um 53 % bei Modulen und um 69 % bei Zellen. Während des gesamten Bezugszeitraums entwickelten sich die Verkaufspreise kontinuierlich nach unten, besonders ausgeprägt war der Preissturz jedoch im UZ, als die Preise auf ein untragbares Niveau fielen. Im Bezugszeitraum verringerten sich die Produktionskosten bei Modulen um 48 % und bei Zellen um 55 %. Der Wirtschaftszweig der Union konnte weder von seinen anhaltenden Anstrengungen zur Steigerung seiner Kosteneffizienz noch von den Auswirkungen des Kostenrückgangs bei seinem wichtigsten Rohstoff, polykristallinem Silicium, profitieren. Dies war in erster Linie dem zunehmenden Preisdruck durch die subventionierten Einfuhren zuzuschreiben, der sich negativ auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte, deren Rückgang den der Effizienzgewinne noch überwog. Dies lässt sich an der in Erwägungsgrund 579 beschriebenen negativen Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ablesen. Insgesamt war ein beträchtlicher Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise und der Produktionskosten der gleichartigen Ware mit verheerenden Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zu verzeichnen.

(566)

Eine interessierte Partei stellte die Feststellung in Frage, dass der Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise sich verheerend auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt habe. Die durchschnittlichen Kosten des Wirtschaftszweigs der Union seien ebenfalls gesunken, und deshalb sei ein Preisrückgang normal. Wie in Erwägungsgrund 565 dargelegt, ergab die Untersuchung jedoch, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union noch stärker sanken als seine durchschnittlichen Produktionskosten, so dass sich der Kostenrückgang nicht in der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelte. Daher wird bestätigt, dass der Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sich verheerend auf dessen Rentabilität auswirkte, und die diesbezüglichen Einwände wurden zurückgewiesen.

(567)

Eine andere Partei stellte die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Antidumpingverordnung in Frage, dass die Preise im UZ auf ein untragbares Niveau fielen; dies sei den Kräften des Marktes zu überlassen. Dieselbe Partei widersprach auch der Schlussfolgerung im selben Erwägungsgrund, dass der Wirtschaftszweig der Union wegen des Preisdrucks durch die subventionierten Einfuhren nicht vom Kostenrückgang profitieren konnte. Hierzu haben die Organe folgende Anmerkungen zu machen: „Untragbares Niveau“ bezieht sich darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union mit Verlust verkaufte und deshalb langfristig nicht überlebensfähig war. Bei der Frage, ob das Preisniveau tragbar ist, geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Produktionskosten und Preisen. „Von den Auswirkungen des Kostenrückgangs nicht profitieren zu können“, bezieht sich darauf, dass die Kosten nicht so schnell fielen wie die Preise. Diese beiden Feststellungen werden in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Antidumpingverordnung mit Beweisen untermauert. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(568)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8-a

Module — durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

38 194

40 793

41 781

42 977

Index (2009 = 100)

100

107

110

113

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten


Tabelle 8-b

Zellen — durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

49 677

49 357

49 140

49 350

Index (2009 = 100)

100

99

99

99

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

(569)

Von 2009 bis zum UZ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Bereich Module kontinuierlich um insgesamt 13 %. Bei Zellen blieben die durchschnittlichen Arbeitskosten während des gesamten Bezugszeitraums konstant; von 2009 bis 2010 gingen sie geringfügig zurück, nämlich um 1 %, blieben dann aber bis zum UZ weitgehend unverändert. Der Gesamtanstieg der Arbeitskosten erklärt sich teilweise durch die gleichzeitige Produktivitätssteigerung (Module und Zellen) und die Entwicklung der Inflation.

(570)

Eine interessierte Partei brachte vor, es habe während des Bezugszeitraums keine Inflation gegeben und der Anstieg der Gesamtarbeitskosten könne deshalb nicht durch diesen Faktor verursacht worden sein.

(571)

Im Gegensatz zu dem Vorbringen der betreffenden Partei ergab die Untersuchung, dass es im Bezugszeitraum durchaus Inflation gab und dass der Anstieg der Arbeitskosten auf Module beschränkt war und mit der Inflation und dem Produktivitätszuwachs erklärt werden kann.

(572)

Eine interessierte Partei brachte vor, die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei durch den Anstieg der Arbeitskosten und den gleichzeitigen Rückgang der Produktivität verursacht worden. Es ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass die Arbeitskosten bei Zellen stabil blieben und die Produktivität bei Zellen und Modulen anstieg. Der Anstieg bei Modulen kann daher mit der Produktivitätssteigerung erklärt werden. Außerdem zeigte die Untersuchung, dass die Arbeitskosten nur einen unerheblichen Teil der Produktions–kosten ausmachen, wie bereits in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Antidumping–verordnung angegeben. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(573)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9-a

Module — Lagerbestände

 

2009

2010

2011

UZ

Schlussbestände (in kW)

28 612

40 479

74 502

65 415

Index (2009 = 100)

100

141

260

229

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten


Tabelle 9-b

Zellen — Lagerbestände

 

2009

2010

2011

UZ

Schlussbestände (in kW)

16 995

23 829

76 889

68 236

Index (2009 = 100)

100

140

452

402

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

(574)

Bei den Lagerbeständen wurden im Bezugszeitraum beträchtliche Zuwächse in Höhe von 129 % bei Modulen und 302 % bei Zellen verzeichnet. Bei den Modulen nahmen die Lagerbestände kontinuierlich zu und erreichten 2011 (mit einer Zunahme um 160 %) ihren Höchststand; im UZ gingen sie zwar zurück, blieben aber gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau. Bei den Zellen war die Entwicklung noch ausgeprägter, hier wuchsen die Lagerbestände zwischen 2009 und 2011 um mehr als 350 %. Zwar gingen die Bestände im UZ ebenfalls zurück, verglichen mit dem Beginn des Bezugszeitraums blieben die Werte aber weiterhin auf einem sehr hohen Niveau.

(575)

Der Untersuchung zufolge halten die Unionshersteller angesichts der zurzeit ungünstigen Situation in der Regel nur geringe Mengen der gleichartigen Ware auf Lager und produzieren nach Auftrag. Wenn es daher bei den Lagerbeständen der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum zu einem Zuwachs kommt, so ist dies kein relevanter Faktor für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(576)

Eine interessierte Partei führte an, die Darstellung der Lagerbestände in Erwägungs–grund 141 der vorläufigen Antidumpingverordnung sei irreführend, da sie in kW angegeben seien und nicht in MW wie die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union.

(577)

Ob die Bestände in kW oder in MW angegeben werden, wurde indessen für die Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, als irrelevant angesehen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(578)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandten mehrere Parteien ein, die Lagerbestände hätten für den gesamten Wirtschaftszweig der Union ermittelt werden müssen; die Zahlen für lediglich zehn Unionshersteller seien nicht repräsentativ. Diesbezüglich wird klargestellt, dass die Lagerbestände als mikroökonomischer Indikator betrachtet wurden und daher auf der Grundlage der Angaben ermittelt werden sollten, die je Unternehmen erhoben werden, in diesem Fall in der Stichprobe der Unionshersteller, die als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(579)

Rentabilität und Cashflow entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10-a

Module — Rentabilität und Cashflow

 

2009

2010

2011

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2 %

10 %

-3 %

-9 %

Cashflow

13 %

10 %

12 %

3 %

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten


Tabelle 10-b

Zellen — Rentabilität und Cashflow

 

2009

2010

2011

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

-8 %

12 %

-36 %

-57 %

Cashflow

75 %

52 %

-0,3 %

-46 %

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

(580)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt.

(581)

Die Rentabilität ging deutlich zurück und rutschte im Bezugszeitraum in den negativen Bereich ab. Der Rentabilitätsrückgang betrug 11 Prozentpunkte bei den Modulen und 49 Prozentpunkte bei den Zellen.

(582)

Bei der gleichartigen Ware stieg die Rentabilität von 2009 bis 2010, brach aber 2011 ein, als der Wirtschaftszweig der Union Verluste schrieb, und nahm im UZ weiter stark ab. Bei Zellen waren die Verluste besonders hoch.

(583)

Der Nettocashflow, also die Möglichkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, folgte von 2009 bis zum UZ ebenfalls einem Abwärtstrend. Während der Cashflow bei Modulen um 10 % zurückging, mit einem leichten Anstieg im Jahr 2011, war der stärkste Einbruch des Cashflow zwischen 2011 und dem UZ zu verzeichnen. Der Cashflow nahm bei Zellen stärker ab als bei Modulen und sank im UZ auf eindeutig negative Werte. Folglich verringerte sich im Bezugszeitraum der Cashflow bei der gleichartigen Ware.

(584)

Aus den nachfolgenden Zahlen geht hervor, wie sich im Bezugszeitraum Investitionen und Kapitalrendite bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Bezug auf den Gesamtmarkt entwickelten:

Tabelle 11-a

Module — Investitionen und Kapitalrendite

 

2009

2010

2011

UZ

Investitionen (in EUR)

12 081 999

50 105 017

64 643 322

32 730 559

Index (2009 = 100)

100

415

535

271

Kapitalrendite

-15 %

19 %

-15 %

-17 %

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten


Tabelle 11-b

Zellen — Investitionen und Kapitalrendite

 

2009

2010

2011

UZ

Investitionen (in EUR)

31 448 407

34 451 675

10 234 050

6 986 347

Index (2009 = 100)

100

110

33

22

Kapitalrendite

-4 %

10 %

-20 %

-19 %

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

(585)

Wie aus der Tabelle ersichtlich, hat der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen bei Modulen zwischen 2009 und dem UZ um 171 % erhöht. Dies war hauptsächlich auf beträchtliche Kapazitätsausweitungen zurückzuführen. Allerdings verringerte der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum seine Investitionen bei Zellen um 78 %; die Investitionen wurden hauptsächlich für FuE sowie zur Verbesserung und Instandhaltung von Produktionstechnik und Herstellungsverfahren zur Effizienzsteigerung getätigt. Da sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine weiteren Investitionen im Bereich Zellen leisten konnte, fielen die Investitionen im UZ recht niedrig aus. Da die Investitionen hauptsächlich aus dem Cashflow und durch Kreditvergabe unter den Unternehmen finanziert wurden, wirkte sich der Rückgang des Cashflows unmittelbar auf die Höhe der Investitionen aus.

(586)

Die Kapitalrendite („RoI“) wurde als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Die RoI entwickelte sich bei der gleichartigen Ware negativ, so wie dies auch bei den anderen Indikatoren über die Geschäftsergebnisse zwischen 2009 und dem IP bei allen drei Warentypen der Fall war. Bei Zellen stieg die RoI zwar 2009 und 2010 an, sank aber 2011 deutlich auf negative Werte. Bei Modulen blieb die RoI im gesamten Bezugszeitraum im negativen Bereich; lediglich das Jahr 2010 bildete mit 19 % eine Ausnahme. Insgesamt ging die RoI während des Bezugszeitraums zurück (auf -17 % im UZ), bei den Zellen stieg sie um 1 % auf einen immer noch deutlich negativen Wert (-19 %). Insgesamt entwickelte sich die RoI bei der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum negativ.

(587)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit wurde in Bezug auf den Gesamtmarkt analysiert; dabei zeigte sich, dass der Wirtschaftszweig der Union immer weniger in der Lage war, liquide Mittel für die gleichartige Ware zu erwirtschaften, weshalb sich seine Finanzlage verschlechterte.

(588)

Eine interessierte Partei behauptete, die vorstehend genannten Investitionszahlen seien zu niedrig im Vergleich zu der in Erwägungsgrund 538 angegebenen Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union. Um diesen Einwand zu untermauern, gab die Partei an, ihr seien die Investitionen eines Unionsherstellers zum Zwecke der Kapazitätsausweitung bekannt, die wesentlich höher seien. Die betroffene Partei schloss daraus, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zu hoch angesetzt sein müsse. Diesbezüglich ist anzumerken, dass zu diesem Einwand keine Beweise vorgelegt wurden, insbesondere hinsichtlich der Investitionen des betreffenden Unionsherstellers. Die Investitionszahlen in der vorläufigen Antidumpingverordnung dagegen beruhten auf tatsächlichen, überprüften Angaben der Unionshersteller der Stichprobe. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand auch auf einem Vergleich der Gesamt–investitionen der Unionshersteller in der Stichprobe mit der Gesamtproduktionskapazität des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruht; dies kann indessen nicht als geeignete Vergleichsgrundlage angesehen werden, da nicht die Gesamtinvestitionen des gesamten Wirtschaftszweigs der Union herangezogen wurden. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

4.5.3.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(589)

Aus der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union ergab sich bei den wichtigsten Schadensindikatoren ein deutlicher Abwärtstrend. Angesichts eines generell steigenden Verbrauchs nahm die Gesamtproduktion bei Modulen und Zellen im Bezugszeitraum zu. Trotz gestiegener Verkaufsmenge schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im UZ aufgrund des im Bezugszeitraum stärker gestiegenen Verbrauchs. Der durchschnittliche Verkaufspreis ging im gesamten Bezugszeitraum drastisch zurück, was sich auf alle für die Geschäftsergebnisse relevanten Indikatoren (Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit) negativ auswirkte.

(590)

Im Bezugszeitraum nahm die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zu. Der Anstieg der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ging allerdings mit einem enormen Rückgang des durchschnittlichen Verkaufspreises einher.

(591)

Während des Bezugszeitraums nahmen die Einfuhren der interessierten Parteien aus der VR China mengenmäßig und in Bezug auf den Marktanteil zu. Gleichzeitig sanken die Einfuhrpreise unablässig, so dass der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt deutlich unterboten wurde.

(592)

Mehreren interessierten Parteien zufolge konnten der Wirtschaftszweig der Union und insbesondere die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gute Ergebnisse vorweisen. Die Entwicklung bestimmter Schadensindikatoren, namentlich Produktions–menge und -kapazität sowie Verkaufs- und Beschäftigungsniveau, ja sogar die Rentabilität einiger in die Stichprobe einbezogener Hersteller verlaufe positiv und deute auf keine bedeutende Schädigung hin. Diese Einwände wurden durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestätigt, bei der eine deutliche Abwärtsentwicklung bei vielen Schadensindikatoren zutage trat, die für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union relevant sind.

(593)

Somit bestätigte die Untersuchung insbesondere, dass die Verkaufspreise unter den Produktionskosten liegen, was sich negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt, die im UZ auf negative Werte gesunken ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass es aufgrund der Verluste des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich zur endgültigen Einstellung jeder nennenswerten Produktion der gleichartigen Ware in der Union kommen würde, falls weiterhin subventionierte Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten. Dies scheint sich durch die Entwicklungen während und nach dem UZ zu bestätigen, denn einige Unternehmen meldeten Insolvenz an und/oder stellten die Produktion vorübergehend oder dauerhaft ein.

(594)

Aus dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Einleitung

(595)

Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugeschrieben wurde.

(596)

Einigen interessierten Parteien zufolge würden sich die Marktbedingungen für die betroffene Ware je nach Mitgliedstaat unterscheiden, weshalb die Schadensanalyse jeweils auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen sollte.

(597)

Die Größe der Märkte in den Mitgliedstaaten wird bis zu einem gewissen Ausmaß von nationalen Förderprogrammen bestimmt. Bei der Untersuchung stellte sich allerdings auch heraus, dass die Nachfrage nicht ausschließlich von Förderprogrammen abhängt. Je nach geografischer Lage (Sonneneinstrahlung) und Strompreis an einem bestimmten Standort dürften die Solarpaneele — zumindest annähernd — Netzparität erreicht haben (d. h. Solarenergie kann mit gleichem Kostenaufwand wie konventionelle Energie erzeugt werden), weshalb bestimmte Investitionen unabhängig von Förderprogrammen getätigt werden. Da also nicht festgestellt werden konnte, dass die Marktbedingungen ausschließlich von Förderprogrammen abhängen, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(598)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, bei der Analyse der Schadensursache seien die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren nicht von den Auswirkungen anderer bekannter Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt hätten, abgegrenzt, unterschieden und quantifiziert worden. Ferner habe die Kommission versäumt, eine Gesamtbetrachtung dieser anderen bekannten Faktoren anzustellen.

(599)

Darauf ist zu erwidern, dass die Kommission nach gängiger Praxis zunächst prüfte, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht; dann prüfte sie, ob einer der anderen bekannten Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aufhebt. Dabei wurden die Auswirkungen der anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bewertet, unterschieden und von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt, um sicherzustellen, dass die durch diese Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugeschrieben wurde. Es wurde festgestellt, dass keiner dieser Faktoren derart erhebliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs hatte — wenn überhaupt irgendwelche Auswirkungen zu verzeichnen waren -, dass dies zur Umkehrung der Feststellung geführt hätte, dass die bedeutende Schädigung den subventionierten Einfuhren zugeschrieben werden muss. Aus diesen Gründen wurde der Einwand zurückgewiesen.

(600)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen trugen mehrere Antragsteller die dargelegten Argumente erneut vor. Die Kommission solle nämlich ausdrücklich begründen und erläutern, dass die Schädigung, die durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren verursacht worden sei, nicht diesen Einfuhren zugerechnet werde.

(601)

In dieser Untersuchung wurde nach Prüfung aller Fakten festgestellt, dass die subventionierten Einfuhren für sich genommen eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. In dieser Hinsicht konnten die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren nicht quantifiziert werden, weshalb eine qualitative Beurteilung (siehe Erwägungsgründe 164 bis 222 der vorläufigen Antidumping–verordnung) durchgeführt wurde. Kurz gesagt wurde bestätigt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die subventionierten Einfuhren zurückzuführen ist. Die Auswirkungen anderer Faktoren auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union wurden nämlich als beschränkt angesehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung nicht vorgeschrieben wird, in welcher Form die Zurechenbarkeits- und Nichtzurechenbarkeitsanalysen durchzuführen sind. Vielmehr sind diese Analysen nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung so durchzuführen, dass die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren von den schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren abgegrenzt und unterschieden werden können. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass alle anderen bekannten Faktoren, die möglicherweise zur Schädigung beigetragen haben, zusammen oder für sich genommen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegt hätten. Die vorstehende Analyse lieferte die Bestätigung, dass sich andere bekannte Faktoren nicht derart ausgewirkt hatten, dass sie die Feststellung, wonach die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union den subventionierten Einfuhren zuzurechnen ist, hätten widerlegen können. Deshalb wurden die Behauptungen zurückgewiesen.

(602)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die nationalen Förderregelungen, die Sonneneinstrahlung und die Strompreise (einschließlich gesetzlicher Abgaben) seien von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich; außerdem weise jeder Markt unterschiedliche Marktsegmente auf (Privathaushalte mit Anlagen von weniger als 40 kW, kommerzielle und gewerbliche Nutzer mit Anlagen zwischen 40 kW und 1 MW sowie der Versorgungsmarkt mit Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW). Deshalb müsse die Analyse der Schadensursache zum einen nach Mitgliedstaat und zum anderen nach großen Marktsegmenten und Privathaushalten getrennt durchgeführt werden.

(603)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholten einige interessierte Parteien ihre Behauptung, die Analyse der Schadensursache solle für jeden Mitgliedstaat getrennt durchgeführt werden, ohne dass sie jedoch weitere Argumente für diese Sichtweise vorbrachten oder neue Beweise vorlegten.

(604)

Die Untersuchung ergab, dass für die Verkäufe und Einfuhren in der gesamten Union ähnliche Preise gelten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es nur einen einzigen Markt für die zu untersuchende Ware gibt. Die Untersuchung lieferte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hersteller in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. in den einzelnen Regionen ihre Tätigkeiten auf diesen spezifischen Markt konzentrierten oder dass sich die subventionierten Einfuhren auf einen Mitgliedstaat oder eine Region konzentrierten. Außerdem verlangte keine interessierte Partei, dass die Subventionierung und die Schädigung für alle Mitgliedstaaten einzeln analysiert werden sollten, was jedoch die Voraussetzung dafür wäre, dass eine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Schadensanalyse durchgeführt werden kann. Die Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass dies eine angemessene Vorgehensweise gewesen wäre, zumal unionsweit vergleichbare Preise für die betreffende Ware auf Unionsebene festgestellt wurden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Sonneneinstrahlung in einzelnen Regionen desselben Mitgliedstaats unterschiedlich sein kann, in Südfrankreich beispielsweise höher als in Nordfrankreich; ebenso können in einzelnen Regionen desselben Mitgliedstaats unterschiedliche Förderregelungen gelten (z. B. in Belgien), weshalb die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Nachfrage innerhalb desselben Mitgliedstaats von einer Region zur anderen durchaus unterschiedlich sein können. Allerdings rechtfertigen die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und/oder Regionen und die unterschiedlichen Bedingungen wie die Sonneneinstrahlung keine getrennten Ursachenanalysen und somit keine getrennten Schadens- und Subventionierungsanalysen. Daher mussten diese Behauptungen zurückgewiesen werden.

(605)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, die nationalen Förderregelungen seien nach wie vor der wichtigste Faktor bei der Bestimmung der Nachfrage, auch wenn andere Faktoren eine Rolle spielen würden. Außerdem bestritt sie, dass zumindest an einigen Standorten Netzparität erreicht worden sei, und zwar mit der Begründung, dass die Modulpreise seit dem UZ gestiegen, die Strompreise hingegen gesunken seien. Außerdem sei der Netzanschluss zumindest in bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Bedingungen nicht möglich, weshalb es bei diesen Mitgliedstaaten irrelevant sei, ob Netzparität erzielt worden sei oder nicht. Die Partei legte jedoch keine Belege für ihre Behauptungen vor. Unabhängig davon bestätigen die vorstehenden Argumente, dass die Lage hinsichtlich der nationalen Förderregelungen sowie der Netzparität von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich sein kann. Darüber hinaus belegte keine der übermittelten Informationen, dass eine nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse gerechtfertigt wäre. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(606)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte dieselbe interessierte Partei ihre Forderung und legte einige Angaben vor, welche angeblich die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Marktsegment zu Marktsegment unterschiedlichen Marktbedingungen beweisen. Allerdings konnten die vorgelegten Angaben nicht als überzeugend angesehen werden, da es sich lediglich um eine PowerPoint-Präsentation ohne zusätzliche Belege handelte; somit wurde nicht der Nachweis erbracht, dass eine nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse gerechtfertigt wäre. Die Forderung der betreffenden Partei wurde somit zurückgewiesen.

(607)

Aus dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass eine nach Mitgliedstaaten und nach Marktsegmenten getrennte Analyse der Ursachenanalyse der Marktwirklichkeit nicht gerecht würde.

(608)

Die chinesische Regierung brachte vor, die Kommission habe ihre Ursachenanalyse inkohärent durchgeführt, da sie die Schadensanalyse getrennt nach Modulen und Zellen vorgenommen habe, wohingegen sie bei der Ursachenanalyse nicht zwischen Warentypen unterschieden habe. Hierzu ist anzumerken, dass die Indikatoren zwar nach Warentypen getrennt angegeben wurden, dass sich die Schlussfolgerungen zu jedem einzelnen Indikator aber auf die zu untersuchende Ware insgesamt beziehen. Es sei ferner daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware sind; deshalb wurde die Ursachenanalyse auf dieser Grundlage durchgeführt. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

5.2.   Auswirkung der subventionierten Einfuhren

(609)

Die Untersuchung ergab, dass die subventionierten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum drastisch anstiegen; ihr Volumen nahm beträchtlich zu, nämlich um rund 300 % bei Modulen und rund 400 % bei Zellen; außerdem stieg ihr Marktanteil bei Modulen von [60 — 65 %] im Jahr 2009 auf [78 — 83 %] im UZ und bei Zellen von [5 — 10 %] im Jahr 2009 auf [22 — 27 %] im UZ. Damit ist die extreme Zunahme der Einfuhrmenge und des Marktanteils der betroffenen Ware im Bezugszeitraum bestätigt. Zwischen dem Anstieg der subventionierten Einfuhren und dem Verlust von Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union war ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang erkennbar. Wie in Erwägungsgrund 527 bereits erwähnt, wurde bei der Untersuchung auch festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch die subventionierten Einfuhren unterboten wurden.

(610)

Die Preise der subventionierten Einfuhren sanken, wie sich bei der Untersuchung zeigte, im Bezugszeitraum um 64 % bei Modulen und um 42 % bei Zellen, wodurch die Unterbietung zunahm. Angesichts dieses Preisdrucks unternahm der Wirtschaftszweig der Union beträchtliche Anstrengungen, seine Produktionskosten zu senken. Trotz dieser Bemühungen sah sich der Wirtschaftszweig der Union wegen der außergewöhnlich niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China gezwungen, seine Verkaufspreise auf ein unrentables Niveau zu senken. Folglich ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum drastisch zurück und rutschte im UZ in die Verlustzone.

(611)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Präsenz chinesischer Einfuhren und der Anstieg des Marktanteils der subventionierten Einfuhren aus der VR China, die zu Preisen erfolgten, die diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten, entscheidenden Anteil an der bedeutenden Schädigung hatten, die der Wirtschaftszweig der Union hinnehmen musste und die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und in der Verschlechterung der meisten Schadensindikatoren niederschlug.

(612)

Eine interessierte Partei bestritt, dass zwischen den subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein hinlänglicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies sei einerseits an der Tatsache abzulesen, dass sich die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union von 2009 bis 2010 bei Zellen deutlich erhöhte (von Verlusten auf einen Gewinn von 12 %), obwohl die Preise für die Einfuhren aus China um 36 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen und sich ihr Marktanteil im selben Zeitraum verdoppelte. Andererseits an der Tatsache, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 2010 bis 2011 lediglich um 6 Prozentpunkte zulegte (trotz einer wesentlich stärkeren Zunahme des Verbrauchs im selben Zeitraum), während der Wirtschaftszweig der Union gleichwohl einen Verlust von 36 % erwirtschaftete. Außerdem hätten sich die Einfuhren von Zellen aus anderen Drittländern zwar auf demselben Preisniveau bewegt wie die Einfuhren aus der VR China, sie hätten ihren Marktanteil aber entsprechend den Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Union ausgebaut.

(613)

Die Untersuchung ergab einen kontinuierlichen Anstieg des chinesischen Marktanteils bei Modulen und Zellen im Bezugszeitraum (17 Prozentpunkte bei Modulen und 17 Prozentpunkte bei Zellen). Wie in Erwägungsgrund 609 bereits erwähnt, stiegen nämlich die subventionierten Einfuhren aus der VR China bei gleichzeitig sinkenden Einfuhrpreisen beträchtlich an. Gleichzeitig verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, und bei allen wichtigen Schadensindikatoren war, wie in den Erwägungsgründen 589 bis 593 dargelegt, eine negative Entwicklung festzustellen. Folglich wird bestätigt, dass zwischen dem Anstieg der subventionierten Einfuhren und dem Verlust von Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang erkennbar ist.

(614)

Die erwähnte zeitliche Korrelation wurde für alle Warentypen getrennt festgestellt. Auch die für jedes Jahr des Bezugszeitraums getrennt analysierten Auswirkungen der Einfuhren auf die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ergibt keine verwertbaren Ergebnisse, da die Existenz von Subventionen und einer bedeutenden Schädigung sowie eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen nicht für jedes Jahr getrennt ermittelt werden muss. Der Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung ist hinreichend nachgewiesen, wenn die Entwicklungen über den gesamten Bezugszeitraum analysiert werden.

(615)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union einer der Faktoren des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung ist, die bei der Ermittlung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen sind. Allein die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union in einem bestimmten Jahr Gewinne erzielte, besagt noch nicht, dass er keine bedeutende Schädigung erlitt. Hinzu kommt, dass der Verlust des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht genau dem Anstieg des Marktanteils der subventionierten Einfuhren entsprechen muss, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den subventionierten Einfuhren festzustellen. Schließlich wurden auch noch sonstige Faktoren (z. B. die Einfuhren aus anderen Drittländern und die Entwicklung des Verbrauchs) untersucht, welche die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union bedingt haben könnten; diese Faktoren werden in den Erwägungsgründen 619 bis 732 getrennt behandelt.

(616)

Das zeitliche Zusammenfallen der steigenden subventionierten Einfuhren in erheblichen Mengen zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, und der zunehmend prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist im vorliegenden Fall ein klares Indiz für die Schadenswirkung (siehe Erwägungsgründe 609 bis 611). Die Behauptungen in Bezug auf das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen bedeutenden Schädigung wurden daher zurückgewiesen.

(617)

Auch nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zweifelte dieselbe interessierte Partei die Ursachenanalyse an, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht gezielt für bestimmte Jahre (insbesondere 2010) analysiert worden sei, sondern für den gesamten Bezugszeitraum.

(618)

Dazu sei angemerkt, dass keine eindeutigen Schlussfolgerungen über die Kausalität gezogen werden können, wenn man ein bestimmtes Jahr des Bezugszeitraums heranzieht, gleichzeitig aber die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum und die Korrelation mit der Entwicklung der subventionierten Einfuhren ignoriert. Aus einer derartigen Analyse kann nur ein unvollständiges Bild hervorgehen, folglich können daraus keine stichhaltigen Schlussfolgerungen gezogen werden. So war die Rentabilität, die der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 erzielte und die auch für andere Finanzindikatoren bestimmend war, wegen des aufgrund sehr großzügiger Förderprogramme besonders stark gestiegenen Unionsverbrauchs, der dem Wirtschafts–zweig der Union im betreffenden Jahr den stärksten Verkaufsanstieg bescherte, zwar hoch, doch war diese Situation nur temporär und in jedem Fall nicht nachhaltig für einen Wirtschaftszweig diese Art. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(619)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern stieg im Bezugszeitraum um 19 %; im selben Zeitraum sank der Marktanteil von 18,4 % auf 6,8 %. Taiwan ist der zweitgrößte Ausführer nach der VR China.

(620)

Die Einfuhren von Zellen aus anderen Drittländern nahmen im Bezugszeitraum mengenmäßig um 186 % zu, was dazu führte, dass der Marktanteil von rund 24 % im Jahr 2009 auf ca. 36 % im UZ anstieg. Bei den Zellen ist Taiwan der zweitgrößte Ausführer nach der VR China und liegt bei den Einfuhrmengen und Marktanteilen deutlich vor anderen Drittländern, aber immer noch hinter der VR China.

(621)

Die Einfuhrpreise von Drittländern waren bei Modulen und Zellen im Durchschnitt höher als der durchschnittliche Stückpreis bei den Einfuhren aus der VR China. Aus den über die Einfuhren aus Taiwan verfügbaren Informationen geht hervor, dass bei den Modulen der durchschnittliche Einfuhrpreis über dem Durchschnittspreis der Einfuhren von Modulen aus China lag, während sich der durchschnittliche Einfuhrpreis bei den Zellen in derselben Größenordnung wie die bei den Einfuhren aus China bewegte. Da keine ausführlichen Preisinformationen pro Warentyp vorlagen, kann der auf Durchschnittswerten basierende Preisvergleich allerdings nur als Anhaltspunkt dienen; eindeutige Schlussfolgerungen lassen sich auf dieser Grundlage nicht ziehen. Im gesamten Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren von Zellen aus Taiwan mengenmäßig ständig an, so dass der Marktanteil um ca. 14 Prozentpunkte zunahm. Doch selbst wenn eingeräumt werden muss, dass die Einfuhren von Zellen aus Taiwan unter Umständen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben, da das Einfuhrvolumen der Zellen aus der VR China geringfügig höher war als die Einfuhren aus Taiwan. Obwohl sich die durchschnittlichen Indikativpreise in derselben Größenordnung bewegen, können auf der Grundlage der Preise keine Schlussfolgerungen gezogen werden, da keine Informationen über die spezifischen Typen der eingeführten Zellen verfügbar sind. Insgesamt waren aber bei der untersuchten Ware trotz gestiegener Marktanteile die Mengen geringer als im Fall der VR China und die Preise im Allgemeinen — abgesehen von den Zellen im UZ — höher. Vor allem die Einfuhrmengen und Marktanteile anderer Drittländer sowie ihre — im Vergleich zum Wirtschaftszweig der Union — im Durchschnitt ähnlichen oder höheren Preise lassen daher den Schluss zu, dass durch die Einfuhren aus Drittländern der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben wurde.

(622)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerten sich mehrere interessierte Parteien zu den Feststellungen über die Einfuhren aus anderen Drittländern. Die betreffenden Stellungnahmen brachten jedoch weder neue Erkenntnisse noch neue Beweise zutage, welche die einschlägigen Feststellungen hätten beeinflussen können.

(623)

Die betreffenden Parteien verwiesen insbesondere auf die Menge der Einfuhren von Zellen aus Taiwan. Die absolute Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan (1 132 MW) war allerdings sehr gering im Vergleich zum gesamten Unionsverbrauch (21 559 MW) (weniger als 5 %) und zu den Einfuhren aus der VR China (15 005 MW). Folglich haben die Einfuhren aus Taiwan, wenn überhaupt, nur marginal zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen und den ursächlichen Zusammenhang nicht aufgehoben.

Tabelle 12

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

MODULE

2009

2010

2011

UZ

Menge der Einfuhren aus allen anderen Drittländern (in MW)

1 003

1 702

1 385

1 195

Index (2009 = 100)

100

169

138

119

Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern

18,4 %

14,0 %

7,0 %

6,8 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

2 385,34

1 852,23

1 430,90

1 218,41

Index (2009 = 100)

100

78

60

51

Menge der Einfuhren aus Taiwan (in MW)

49

144

140

135

Index (2009 = 100)

100

294

286

276

Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan

0,9 %

1,2 %

0,7 %

0,8 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

2 102,04

1 659,72

1 350,00

1 125,93

Index (2009 = 100)

100

79

64

54

Menge der Einfuhren aus den USA (in MW)

140

180

51

60

Index (2009 = 100)

100

129

36

43

Marktanteil der Einfuhren aus den USA

2,6 %

1,5 %

0,3 %

0,3 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

2 400,00

1 872,22

1 431,37

1 233,33

Index (2009 = 100)

100

78

60

51

Menge der Einfuhren aus dem übrigen Asien (in MW)

720

1140

1029

879

Index (2009 = 100)

100

158

143

122

Marktanteil der Einfuhren aus dem übrigen Asien

13,2 %

9,3 %

5,2 %

5,0 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

2 400,00

1 870,18

1 440,23

1 229,81

Index (2009 = 100)

100

78

60

51

Menge der Einfuhren aus der übrigen Welt (in MW)

94

238

165

121

Index (2009 = 100)

100

253

176

129

Marktanteil der Einfuhren aus der übrigen Welt

1,7 %

2,0 %

0,8 %

0,7 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

2 404,26

1 869,75

1 442,42

1 231,40

Index (2009 = 100)

100

78

60

51

Quelle: Europressedienst


ZELLEN

2009

2010

2011

UZ

Menge der Einfuhren aus allen anderen Drittländern (in MW)

510

884

1 100

1 457

Index (2009 = 100)

100

173

216

286

Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern

23,7 %

26,6 %

25,5 %

36,2 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

1 166,67

1 072,40

751,82

553,88

Index (2009 = 100)

100

92

64

47

Menge der Einfuhren aus Taiwan (in MW)

235

400

540

997

Index (2009 = 100)

100

170

230

424

Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan

10,9 %

12,0 %

12,5 %

24,8 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

948,94

1 100,00

670,37

514,54

Index (2009 = 100)

100

116

71

54

Menge der Einfuhren aus den USA (in MW)

40

40

40

33

Index (2009 = 100)

100

100

100

83

Marktanteil der Einfuhren aus den USA

1,9 %

1,2 %

0,9 %

0,8 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

1 350,00

1 050,00

825,00

636,36

Index (2009 = 100)

100

78

61

47

Menge der Einfuhren aus Japan (in MW)

60

154

170

145

Index (2009 = 100)

100

257

283

242

Marktanteil der Einfuhren aus Japan

2,8 %

4,6 %

3,9 %

3,6 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

1 350,00

1 051,95

829,41

641,38

Index (2009 = 100)

100

78

61

48

Menge der Einfuhren aus der übrigen Welt (in MW)

175

290

350

282

Index (2009 = 100)

100

166

200

161

Marktanteil der Einfuhren aus der übrigen Welt

8,1 %

8,7 %

8,1 %

7,0 %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/kW)

1 348,57

1 051,72

831,43

638,30

Index (2009 = 100)

100

78

62

47

Quelle: Europressedienst

5.3.2.   Nichtsubventionierte Einfuhren aus der VR China

(624)

Die nichtsubventionierten Einfuhren aus der VR China wurden sorgfältig analysiert; dabei wurde festgestellt, dass sie sich nicht so stark auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten aufheben können.

5.3.3.   Entwicklung des Unionsverbrauchs

(625)

Wie bereits in Erwägungsgrund 509 erläutert, stieg der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum bei den Modulen um 221 % und bei den Zellen um 87 % an. Der Verbrauch ging zwar nach einem Höchststand im Jahr 2011 während des UZ zurück, lag aber immer noch weit über dem zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2009 erreichten Stand. Der Wirtschaftszweig der Union konnte von dieser Zunahme des Verbrauchs nicht profitieren, sein Marktanteil sank nämlich im selben Zeitraum von 19 % auf 13 % bei den Modulen und von 68 % auf 38 % bei den Zellen. Gleichzeitig nahm der Marktanteil der VR China bis 2011 drastisch zu und hielt sich danach auf einem recht hohen Niveau während des UZ, als es zu einem Rückgang des Verbrauchs kam. Da die subventionierten Einfuhren aus der VR China trotz eines im UZ rückläufigen Unionsverbrauchs ihren Marktanteil im Bezugszeitraum zulasten des Wirtschaftszweigs der Union entweder behaupteten (Module) oder steigerten (Zellen), kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch diesen Verbrauchsrückgang aufgehoben wurde. Da die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union, wie die Untersuchung zeigte, in jedem Fall weit unter dem Verbrauch lag, konnte zudem der zurückgehende Verbrauch im UZ keine Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gehabt haben.

(626)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist schwer feststellbar, wie stark die Nachfrage durch die Förderprogramme der Mitgliedstaaten gesteuert wird. Wie nämlich in Erwägungsgrund 632 ausgeführt wird, gibt es eine Vielzahl an Förderprogrammen, die auf äußerst komplexe Weise mit der Nachfrage zusammenspielen, weshalb deren Auswirkungen nur schwer genau quantifizierbar sind. Den verfügbaren Beweisen zufolge besteht die Nachfrage nach Solarenergie allerdings selbst ohne Förderprogramme weiter und wird im Laufe der Zeit sogar ansteigen, wenn auch nicht so stark wie im Kontext der Förderprogramme. In diesem Zusammenhang machten mehrere Parteien geltend, dass die Netzparität in einigen Regionen der Union bereits erreicht oder nahezu erreicht worden ist.

(627)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Einfuhren aus der VR China hätten nicht den gesamten Verbrauchsanstieg erfasst; zudem sei die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 2009 bis 2010 weiter angestiegen, obwohl er bei den Modulen im selben Zeitraum Marktanteile verlor. Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2009 Verluste in Höhe von 8 % erlitten, obwohl die aus der VR China eingeführten Zellen in dieser Zeit einen Marktanteil von lediglich 8 % aufwiesen.

(628)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 609 bis 616 ausgeführt, behaupteten die subventionierten Einfuhren aus der VR China trotz des im UZ rückläufigen Unionsverbrauchs ihren Marktanteil (Module) oder steigerten ihn sogar (Zellen) zulasten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Deshalb darf nicht geschlossen werden, dass der Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebt. Da die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union, wie die Untersuchung zeigte, in jedem Fall weit unter dem Verbrauch lag, konnte zudem der rückläufige Verbrauch im UZ nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(629)

Eine andere interessierte Partei bestritt, dass die Nachfrage in der Union auch ohne nationale Förderregelungen anhalten wird. Es bestehe eine Wechselbeziehung zwischen Nachfrage und Förderregelungen, weshalb Projekte im Fotovoltaik-Bereich ohne solche Regelungen nicht mehr rentabel seien und dementsprechend auch die Nachfrage nach Solarpaneelen einbrechen würde. Die Partei legte allerdings keine Beweise vor, welche die diesbezüglichen Feststellungen in Erwägungsgrund 626 entkräften würden. Da sie keine neuen Informationen hierzu vorlegte, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(630)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die chinesische Regierung vor, die Tatsache, dass die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union in jedem Fall nicht ausgereicht habe, um den Bedarf der Union zu decken, sei irrelevant, da sich die Mengen der vom Wirtschaftszweigs der Union verkauften Module entsprechend dem Verbrauchsrückgang verringert hätten; außerdem machte sie erneut geltend, dass sich der Verbrauchsrückgang zwischen 2011 und dem UZ die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe. Zwar ist in der Tat festzustellen, dass der Unionsverbrauch von 2011 bis zum UZ zurückging und die Menge der verkauften Module einen vergleichbaren Rückwärtstrend verzeichnete; dies ist aber im Zusammenhang mit der Entwicklung der subventionierten chinesischen Preisen zu sehen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten, wodurch der Wirtschaftszweig der Union gezwungen war, mit Verlust zu verkaufen. Diesbezüglich sei daran erinnert (siehe Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Antidumpingverordnung), dass der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China bei Modulen gleich blieb und bei Zellen zulegte, obwohl der Verbrauch rückläufig war. Gleichzeitig gingen die Preise der Einfuhren aus China erheblich zurück, wobei sie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union beträchtlich unterboten. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

5.3.4.   Einspeisungstarife als Hauptbeispiel für Fördermaßnahmen

(631)

Mehreren interessierten Parteien zufolge hängt die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit den von den Mitgliedstaaten gesenkten Einspeisungstarifen zusammen. Aufgrund dieser Tarifsenkungen sei es angeblich zu einem Rückgang bei den Solaranlagen und bei der Nachfrage nach der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt gekommen, was wiederum zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt habe.

(632)

Zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen führten die Mitgliedstaaten Einspeisungstarife, Quotenvorgaben mit handelbaren grünen Zertifikaten, Investitionszuschüsse und steuerliche Anreize ein. In einigen Mitgliedstaaten stammen die Fördermittel auch aus den EU-Strukturfonds. Bei der Solarenergie waren Einspeisungstarife das am häufigsten eingesetzte Förderinstrument. Die Analyse der Kommission konzentrierte sich auf diesen Fördertyp.

(633)

Bei den Einspeisungstarifen handelt es sich um eine finanzielle Förderung, mit der die verbindlichen nationalen Ziele für den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen nach den Vorgaben der Richtlinie 2009/28/EG (102) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht werden sollen. Das Ausmaß der Förderung und die Wirkungsweise der Einspeisungstarife unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat. Durch die Einspeisungstarife werden die Netzbetreiber verpflichtet, Solarenergie zu solchen Preisen anzukaufen, dass die Solarenergieproduzenten (in der Regel die Eigentümer der Solaranlagen) kostendeckend arbeiten und angemessene Renditen erzielen. Einspeisungstarife unterliegen wie andere Förderungen in den meisten Fällen auch der Kontrolle staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 und 108 AEUV, so dass es zu keiner Überkompensation bei den betreffenden Stromerzeugern kommen kann.

(634)

Ungeachtet der nationalen Unterschiede waren drei Phänomene im Zusammenhang mit der Entwicklung der Einspeisungstarife in der Union zu beobachten, nämlich: i) die Senkung der Einspeisungstarife, ii) die generelle Einstellung des Einspeisungstarifsystems (Spanien) und iii) die Einführung von Kapazitätsschwellen für die Anlagen, die für eine Finanzierung in Betracht kommen, sowie Gesamtkapazitätsschwellen für die in einem Jahr neu installierten und geförderten Kapazitäten auf mitgliedstaatlicher Ebene. Da die Kapazitätsschwellen wohl hauptsächlich im Jahr 2012 eingeführt wurden, haben sie höchstwahrscheinlich keine Auswirkungen auf den Verbrauch im UZ. Folglich standen die jüngsten Einstellungen des Einspeisungstarifsystems in Spanien und die Absenkung der Einspeisungstarife in den meisten Mitgliedstaaten im Mittelpunkt der Analyse. Dabei wurde untersucht, ob sich dies auf die Nachfrage auf dem Unionsmarkt ausgewirkt hatte und zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben könnte. Diesbezüglich bildete sich die Auffassung heraus, dass die Auswirkungen der Entwicklung der Einspeisungstarife auf die Nachfrage nach Modulen auch für die Lage bei den Zellen repräsentativ waren. Da nämlich Zellen für die Herstellung von Modulen unerlässlich sind und bei anderen Herstellungsverfahren keine Verwendung finden, sinkt mit der Nachfrage nach Modulen automatisch auch der Bedarf an Zellen.

(635)

Durch die Untersuchung wurde zwar bestätigt, dass die Entwicklung der Einspeisungstarife und der Verbrauch zusammenhängen; gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, dass der von 2011 bis zum UZ rückläufige Verbrauch nicht geeignet war, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union (ausführliche Beschreibung siehe Erwägungsgrund 625) aufzuheben. Aus der Untersuchung ging nämlich hervor, dass die ausführenden Hersteller trotz der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Union ihre hohen Marktanteile bei Modulen (80 %) halten und bei Zellen sogar leicht steigern konnten (von 20 % im Jahr 2011 auf 22 % im UZ). Darüber hinaus ist anzumerken, dass der vom Wirtschaftszweig der Union durchschnittlich für Module verlangte Preis im Bezugszeitraum um 53 % zurückging, was hauptsächlich auf die starke Zunahme subventionierter Einfuhren und den erheblichen Preisdruck, den diese auf den Unionsmarkt ausübten, zurückzuführen ist. Daher kann der vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Rentabilitätsverlust nicht in erster Linie auf die gesenkten Einspeisungstarife zurückgeführt werden.

(636)

Somit ist anerkanntermaßen die Nachfrage nach Solarenergie durch die Einspeisungstarife gestiegen und der Verbrauch der untersuchten Ware im UZ aufgrund der jüngsten Einstellungen des Einspeisungstarifsystems (wie im Fall Spaniens) und der Absenkung der Einspeisungstarife in anderen Mitgliedstaaten zurückgegangen, was möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Allerdings wurde durch diesen Verbrauchsrückgang im UZ der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben.

(637)

Mehreren Parteien zufolge sind Solarinvestitionen aufgrund der gesenkten Einspeisungstarife für Anleger unattraktiv geworden, so dass die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Union nachgelassen habe.

(638)

Die Untersuchung bestätigte zwar, dass die Höhe der Einspeisungstarife und das Investitionsaufkommen in der Solarbranche zusammenhängen, machte aber auch deutlich, dass die Investitionstätigkeit im Solarenergiebereich in Regionen, in denen Solarenergie aufgrund hoher Sonneneinstrahlung effizienter erzeugt wird, und in Regionen, in denen das Strompreisniveau hoch ist, weniger auf Förderung angewiesen ist. Wie die Untersuchung nämlich zeigte, werden trotz der Einstellung des Einspeisungstarifsystems (z. B. in Spanien) nach wie vor Investitionen getätigt. Darüber stellte sich bei der Untersuchung heraus, dass Investitionen in Solarenergieprojekte auch bei niedrigeren Einspeisungstarifen noch attraktiv sind. Aus den dargelegten Gründen konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

(639)

Mehrere Parteien machten geltend, die Entwicklungen bei den Einspeisungstarifen würden einen starken Druck auf die Preise und damit auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ausüben. Eine interessierte Partei brachte vor, es seien lediglich die Auswirkungen der Einspeisungstarifentwicklung auf die Nachfrage untersucht worden, stattdessen hätten aber auch die Auswirkungen auf die Preise analysiert werden müssen. Im selben Zusammenhang wandten mehrere interessierte Parteien ein, dass die meisten Mitgliedstaaten bereits 2010 die Förderung einschneidend gekürzt hätten, was die Preise für Module unter Druck gesetzt habe.

(640)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Mitgliedstaaten die Einspeisungstarife zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichem Tempo gesenkt haben und dass es recht schwierig ist, ein Gesamtbild für die ganze Union zu zeichnen. Unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Einspeisungstarife ein ausgesprochen niedriges Niveau erreichten, darf der bedeutende Rückgang der Preise und der Rentabilität der Union im Bezugszeitraum nicht ausschließlich oder in erster Linie mit der Senkung der Einspeisungstarife erklärt werden. Wenn man die für Deutschland und Italien erhobenen Informationen zugrunde legt (auf diese beiden Länder entfielen rund 75 % des Unionsverbrauchs im Jahr 2011), dann ist erstens festzuhalten, dass der Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise stärker ausfiel als der Rückgang der Einspeisungstarife im UZ. Zweitens ist den vorliegenden Beweisen zu entnehmen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise in einigen Ländern, beispielsweise Italien, ungeachtet der sehr großzügigen Einspeisungstarife erheblich senken musste. Schließlich ist festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ zu Preisen unterhalb der Produktionskosten verkaufen musste, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass die chinesischen ausführenden Hersteller 80 % des Unionsverbrauchs bedienten und folglich über eine entsprechende Preissetzungsmacht verfügten.

(641)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die höheren Einspeisungstarife in Verbindung mit dem Preisrückgang bei Modulen in der Union Investitionen in Solarenergie bis 2011 äußerst attraktiv machten, weil die Anleger sehr hohe Renditen erzielten. Folglich wurden sehr viele Investitionen getätigt, weshalb sich die Nachfrage nach Solarpaneelen stark erhöhte. Infolge der wachsenden Nachfrage legte das Gesamtvolumen der gezahlten Einspeisungstarife beträchtlich zu, weshalb die meisten Mitgliedstaaten ihre Einspeisungstarifregelungen nach unten korrigierten, um u. a. eine Erhöhung der Strompreise zu verhindern. Dies zeigt, dass die Absenkung der Einspeisungstarife möglicherweise auch auf die rückläufigen Preise zurückzuführen sind und nicht etwa umgekehrt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(642)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte eine Partei ein, es gebe einen Widerspruch zwischen Erwägungsgrund 640, wonach eine Bewertung der Nachfrage für die gesamte Union schwierig sei, und Erwägungsgrund 608, wonach eine für alle Mitgliedstaaten getrennt vorgenommene Ursachenanalyse keine aussagekräftigen Ergebnissen liefern würde. Diesbezüglich wird klargestellt, dass in der Sachverhalts–würdigung in Erwägungsgrund 640 auf die Schwierigkeit verwiesen wird, ein allgemeines Bild der Einspeisungstarifentwicklungen in der gesamten Union zu zeichnen; es wird, entgegen der Behauptung der interessierten Partei, nicht auf die Nachfrage in der Union eingegangen. Folglich besteht kein Widerspruch zwischen den beiden Erwägungsgründe, weshalb das Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(643)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte eine Partei ein, selbst bei hohen Einspeisungstarifen könne der Modulpreis aufgrund von technologischen Entwicklungen, Größenvorteilen, Kosteneinsparungen und wachsenden globalen Produktionskapazitäten spürbar sinken. Diesbezüglich wird auf die erhobenen Beweise verwiesen, wonach die italienischen Hersteller ihre Preise unter die Produktionskosten senken mussten, auch wenn die Einspeisungstarife hoch waren. Zwar können sich die genannten Faktoren durchaus auf die Durchschnittskosten auswirken, sie können aber nicht erklären, warum die Unionshersteller ihre Preise unter ihre Produktionskosten senken mussten. Daher wird der Schluss gezogen, dass im Wesentlichen die subventionierten Einfuhren aus der VR China die Preise auf ein untragbares Niveau drückten; somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(644)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte eine Partei ein, für die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 641, wonach Einspeisungstarifsenkungen auch auf die rückläufigen Preise zurückzuführen sein könnten und nicht umgekehrt, gebe es keinerlei Beweise.

(645)

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 641 auf die bei der Untersuchung verfügbaren Informationen stützte; angesichts der Umstände in diesem besonderen Markt wurde das dargelegte Szenario als angemessen angesehen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(646)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen widersprach eine Partei der Schlussfolgerung, dass in erster Linie die subventionierten Einfuhren den Preisdruck auf die Unionshersteller ausübten; vielmehr seien es die Einspeisungstarifsenkungen gewesen, welche die Unionshersteller zu Preissenkungen gezwungen hätten. Dieselbe Partei brachte erneut vor, dass die Preise für Fotovoltaiksysteme zum Zeitpunkt der Einspeisungstarifsenkungen entsprechend gefallen seien, um zu verhindern, dass die Kosten für Projektentwickler ansteigen; dies habe letztlich den Druck auf die Preise der Unionshersteller verursacht.

(647)

Da keine schlüssigen Beweise für diese Behauptungen erbracht wurden, erhielt die Kommission ihre Analyse und ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 640 und 641 aufrecht.

(648)

Dieselbe Partei behauptete, die Märkte würden von der Entwicklung der Einspeisungstarife abhängen, und legten Informationen vor, aus denen die Zahl der Fotovoltaikinstallationen im Vereinigten Königreich in den Jahren 2012 und 2013 hervorgeht. Bei den von dieser Partei vorgelegten Informationen handelt es sich um eine Veröffentlichung der britischen Regierung, die sich auf die wöchentlichen Registrierungen im Einspeisungstarif-Zentralregister (Central FIT Register, CFR) des Vereinigten Königreichs stützt. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Informationen sich vorwiegend auf einen Zeitpunkt außerhalb des UZ bezogen und nur einen einzigen Mitgliedstaat erfassten, wohingegen die derzeitige Untersuchung auf die Lage des Gesamtmarkts der Union abstellte. Es wird keinesfalls bestritten, dass sich die Höhe der Einspeisungstarife auf die Nachfrage auswirkt, da die Rentabilität von Investitionen in Orten mit geringerer Sonneneinstrahlung von der Höhe der Einspeisungstarife abhängt. Um jedoch nachzuweisen, dass die Höhe der im UZ geltenden Einspeisungstarife die Schädigung verursachte, hätten die interessierten Parteien nachweisen müssen, dass eine Anhebung des Preises der Unionshersteller auf das nichtschädigende Niveau bedeutet hätte, dass diese nicht mehr in der Lage gewesen wären, die betroffene Ware zu verkaufen, da Investitionen in Fotovoltaikanlagen bei diesen Preisen nicht rentabel gewesen wären. Beweise dieser Art wurden nicht vorgelegt. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(649)

Mehrere Parteien machten geltend, dass Investitionen in Fotovoltaik-Anlagen angesichts der geringen Einspeisungstarife nur dann wirtschaftlich sinnvoll seien, wenn die Anlagen mit den günstigeren Solarpaneelen aus der VR China geliefert würden. Deshalb hätten die gesenkten Einspeisungstarife eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. Eine andere Partei brachte vor, die Höhe der Einspeisungstarife beeinflusse die Preisgestaltungsmechanismen für Module.

(650)

Dazu sei angemerkt, dass die Modulkosten, zu denen ein Projekt noch wirtschaftlich sinnvoll ist, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Region zu Region variiert, was auf zahlreiche Faktoren zurückzuführen ist, beispielsweise auf Einspeisungstarife, andere rechtliche Anreize, auf die Sonneneinstrahlung oder die Preise für konventionellen Strom. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die derzeitigen Anlagen immer weniger von den Einspeisungstarifen abhängen, da bei bestimmten Fotovoltaik-Anlagentypen in mehreren Regionen Europas Netzparität erreicht worden sein dürfte, beispielsweise in großen Teilen Italiens, Spaniens, Portugals, Südfrankreichs und Griechenlands. Aus diesen Gründen wurden die diesbezüglichen Einwände der interessierten Parteien zurückgewiesen.

(651)

Eine interessierte Partei wandte ein, die Kommission habe nicht geprüft, ob der Wirtschaftszweig der Union es versäumt habe, sich frühzeitig darauf einzustellen, dass die staatliche Unterstützung abrupt eingestellt oder reduziert werden könnte. Dieser Einwand wurde allerdings nicht untermauert. Dennoch sei angemerkt, dass die erhobenen Beweise nicht darauf hindeuten, dass der Wirtschaftszweig der Union unangemessen auf die Marktsignale (Verbrauchsentwicklung) und andere verfügbare Informationen (Kürzung von Förderregelungen) reagierte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(652)

Eine interessierte Partei argumentierte, die gesenkten Einspeisungstarife hätten zum Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union geführt, weil die Investitionen nur auf der Basis der erschwinglichen Preise chinesischer Erzeugnisse rentabel gewesen seien. Die erhobenen Daten belegen in der Tat nur einen leichten Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZ; dies steht im Gegensatz zu dem, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Fotovoltaik-Projekte nur mit chinesischen Modulen hätten rentabel realisiert werden können. Vielmehr nahmen die Modulverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union bis zum Jahr 2011 zu und gingen dann im UZ leicht zurück, wobei sie demselben Trend folgten wie beim Verbrauch. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(653)

Eine interessierte Partei brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union sei durch niedrigere Einspeisungstarife zu Preissenkungen gezwungen worden, um das Interesse der Anleger an fotovoltaischer Energie sowie die Nachfrage und das Wachstum in diesem Bereich aufrechtzuerhalten.

(654)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union vor allem aufgrund des von den subventionierten Einfuhren ausgehenden Drucks und nicht wegen der niedrigeren Einspeisungstarife seine Preise senken musste. Dies wird durch die Tatsache verdeutlicht, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise 2010 und 2011 — also noch vor der massiven Absenkung der Einspeisungstarife — am stärksten reduziert hat. Tatsächlich wurde der Wirtschaftszweig der Union durch den Anstieg der subventionierten Einfuhren aus der VR China, durch die seine Preise deutlich unterboten wurden, zu immer neuen Preissenkungen gezwungen. Aus diesen Gründen wurde die Behauptung zurückgewiesen.

(655)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, die Feststellungen in den Erwägungsgründen 174 und 175 der vorläufigen Antidumpingverordnung, dass die Änderungen bei den Einspeisungstarifen den ursächlichen Zusammenhang nicht außer Kraft gesetzt hätten, entbehrten jeder sachlichen oder rechtlichen Grundlage und stünden im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung, weil die Kommission es versäumt habe, den Grad der Schädigung aufgrund der Senkung der Einspeisungstarife zu beurteilen, und weil sie die Auffassung vertreten habe, der deutliche Rückgang der Preis des Wirtschaftszweigs der Union sei allein auf die subventionierten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen. Dieselbe Partei behauptete, der Rückgang des Preises von Modulen und Zellen sei ein globales Phänomen und nicht auf den Druck der chinesischen Einfuhren zurückzuführen.

(656)

Bezüglich der Behauptung, die Kommission habe es versäumt, den Grad der Schädigung aufgrund der Senkung der Einspeisungstarife zu beurteilen, wird auf die Erwägungsgründe 628 und 629 sowie 640 und 641 verwiesen; dort zog die Kommission nämlich den Schluss, dass weder der Nachfragerückgang noch die Auswirkungen der Einspeisungstarife auf die Unionspreise als solche geeignet seien, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus der VR China aufzuheben, unabhängig davon, ob und inwieweit sie möglicherweise auf die gesenkten Einspeisungstarife zurückzuführen sind. Deshalb wird das Vorbringen, dass die Feststellungen der Kommission keine faktische Grundlage hätten, zurückgewiesen. Hinsichtlich der Behauptung, der Rückgang der Preise von Modulen und Zellen sei ein globales Phänomen, wird auf die Erwägungsgründe 619 bis 621 verwiesen; dort werden die Mengen und Preise der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China bewertet. Zwar war ein allgemeiner Abwärtstrend bei den Modul- und Zellenpreisen zu verzeichnen, doch verstärkten die subventionierten Preise der Einfuhren aus der VR China diesen Trend bis zum Erreichen der Verlustzone. Aus den dargelegten Gründen wird die Behauptung zurückgewiesen.

(657)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einspeisungstarife als wichtiger Faktor für die Entwicklung des Fotovoltaik-Markts in der Union den künftigen Unionsverbrauch der untersuchten Ware beeinflussten. Der Untersuchung zufolge ging der Verbrauch aber trotz deutlich gesenkter Einspeisungstarife nicht wesentlich zurück. Die Untersuchung ergab ferner, dass der Rückgang der Unionspreise nicht vornehmlich auf die gesenkten Einspeisungstarife zurückzuführen war. Daher wird der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Entwicklungen im Bereich der Einspeisungstarife nicht aufgehoben wurde.

5.3.5.   Sonstige dem Wirtschaftszweig der Union gewährte finanzielle Unterstützung

(658)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass ihm weniger finanzielle Unterstützung gewährt worden sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurden Angaben vorgelegt, die sich auf Subventionen bezogen, die einem Unionshersteller vor dem Bezugszeitraum (2003 bis 2006) gewährt wurden.

(659)

Die vorgelegten Beweise ließen keinen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und der angeblichen Subventionierung eines Unionsherstellers in der Zeit vor dem Bezugszeitraum erkennen. Außerdem dürfte diese Information belanglos sein, da sie sich auf eine Zeitspanne vor dem Bezugszeitraum bezieht. Daher war kein Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und einer angeblichen Subventionierung eines Unionsherstellers nachweisbar. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

5.3.6.   Überkapazität

(660)

Es wurde vorgebracht, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch eine Überkapazität auf dem Unionsmarkt und ganz allgemein auf dem Weltmarkt bedingt sei. Ferner wurde eingewandt, dass die Überkapazität auf dem Weltmarkt zur derzeitigen Konsolidierung des Wirtschaftszweigs der Union geführt habe und jegliche Schädigung auf die zu hohe Zahl an Produktionsanlagen zurückzuführen sei. Darüber hinaus soll mehreren interessierten Parteien zufolge die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wegen der von ihm aufgebauten Überkapazitäten selbstverschuldet sein. Im Gegensatz dazu brachten einige interessierte Parteien vor, dass es zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gekommen sei, weil dieser notwendige Investitionen in Kapazitätsausweitungen verabsäumt habe.

(661)

Der Wirtschaftszweig der Union hat seine Produktionskapazität zwar durchaus gesteigert, mit seiner Produktion insgesamt aber den im Bezugszeitraum steigenden Bedarf auf dem Unionsmarkt nicht gedeckt. Somit war die Steigerung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union angemessen und folgte der Marktentwicklung, d. h. dem gestiegenen Verbrauch. Sie kann daher nicht als Ursache der Schädigung angesehen werden.

(662)

Auf dieser Grundlage lieferte die Untersuchung auch keine Bestätigung für die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union habe nicht in Kapazitätserweiterungen investiert. Wie bereits erwähnt, hatte der Wirtschaftszweig der Union vielmehr im gesamten Bezugszeitraum schrittweise seine Kapazität ausgebaut und verfügte in diesem Zeitraum über einen Kapazitätsüberhang, was darauf hindeutet, dass er zur Deckung zusätzlicher Nachfrage imstande war. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(663)

Einige Parteien machten geltend, dass sich alle Marktteilnehmer, auch jene in den vor- und nachgelagerten Branchen, aufgrund der Überkapazität auf dem Weltmarkt und der damit verbundenen Änderungen der Marktgegebenheiten in einer schwierigen Situation befänden. So gesehen sei es bei der untersuchten Ware für den einzelnen Hersteller nicht mehr möglich, Preise festzulegen, da diese weltweit durch Angebot und Nachfrage bestimmt würden. Diese Situation und nicht die subventionierten Einfuhren hätten zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt.

(664)

Durch die Untersuchung wurde bestätigt, dass es auf dem Weltmarkt Überkapazitäten gibt, die ihren Ursprung vornehmlich in der VR China haben. Was die geänderten Markt–bedingungen betrifft, wonach die Preise der untersuchten Ware angeblich vom Markt diktiert werden, so wäre dies keine Rechtfertigung für unfaire Preisgestaltung und unfaire Handelspraktiken. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die untersuchte Ware vom Wirtschaftszweig der Union seit über 20 Jahren hergestellt und verkauft wird, während sich der entsprechende Wirtschaftszweig der VR China erst vor kurzer Zeit (etwa Mitte des vergangenen Jahrzehnts) entwickelt hat; Anreize dafür boten ihm vor allem Einspeisungs–tarife und andere Fördermaßnahmen in der Union und die infolgedessen gestiegene Nachfrage. Aus diesen Gründen wird die Argumentation zurückgewiesen.

(665)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Überkapazität zur Rationalisierung der Preise führe. Diesbezüglich sollte einerseits angemerkt werden, dass die Überkapazitäten de facto zu einem „Wettlauf nach unten“ führte und zu einem Rückgang der Preise des Wirtschafts–zweigs der Union, der im Schnitt die Verringerung der Produktionskosten überstieg. Andererseits folgten die Kapazitätserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union den Marktentwicklungen und wurden für angemessen erachtet. Außerdem fiel die Zunahme der Produktionskapazität für Zellen niedriger aus als für Module. Dem diesbezüglichen Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden.

(666)

Eine andere interessierte Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass dieser sich nur auf spezielle Investitionen konzentriert und es versäumt habe, die nötigen Investitionen in Kapazitätsausweitungen und Kostensenkungen zu tätigen. Auch diese Behauptung konnte durch die Unter–suchungsergebnisse nicht bestätigt werden; vielmehr zeigten die Ergebnisse, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität und seine Effizienz im Bezugszeitraum erhöhte. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(667)

Darüber hinaus wandte eine interessierte Partei ein, der Wirtschaftszweig der Union habe seine Produktionskapazität trotz der bereits niedrigen Kapazitätsauslastung erhöht und die Schädigung somit selbst verschuldet. Dieser Einwand stützte sich indessen auf einen Vergleich des Investitionstrends bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und dem Kapazitätsauslastungstrend im gesamten Wirtschaftszweig der Union, was keine geeignete Vergleichsgrundlage darstellt. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazitäten nicht stärker ausweitete, als es die Entwicklung des Unionsverbrauchs zuließ, weshalb dieser Einwand zurückgewiesen wurde.

(668)

Ferner geht aus den erhobenen Beweisen hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskosten durch Investitionen in neue Maschinen senken und damit bei den Kosten wettbewerbsfähiger werden konnte. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

(669)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bestritten einige interessierte Parteien, dass die Kapazitätsausweitungen des Wirtschaftszweigs der Union angemessen waren und dass sie den Marktentwicklungen folgten, insbesondere der Entwicklung des Unionsverbrauchs. Dem ist zu entgegnen, dass die Produktionskapazität bei den Modulen im Bezugszeitraum um 106 % ausgeweitet wurde, während der Verbrauch in der Union um 221 %, also um mehr als das Doppelte, anstieg. Bei den Zellen verlief die Entwicklung nicht anders: im Bezugszeitraum wurde die Produktionskapazität um 39 % ausgeweitet, während der Verbrauch in der Union um 87 % anstieg. Dies zeigt, dass die Kapazitäts–ausweitung deutlich hinter dem Verbrauchsanstieg zurückblieb und daher nicht als unangemessen bezeichnet werden kann, zumal es in der Union nie Überkapazitäten gab. Darüber hinaus sollte bei der Prüfung der Frage, ob die Kapazitätsausweitungen angemessen waren, nicht von eine Analyse auf Jahresgrundlage ausgegangen werden, sondern vielmehr die Entwicklung im gesamten Bezugszeitraum berücksichtigt werden. Kapazitätsausweitungen kommen in der Regel erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand zur getätigten Investitionen voll zum Tragen; die Analyse auf der Grundlage eines einzigen Jahres kann daher ein verzerrtes Bild ergeben. Diese Argumentation wurde daher zurückgewiesen.

5.3.7.   Auswirkungen der Rohstoffpreise

(670)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die bedeutende Schädigung des Wirtschafts–zweigs der Union sei im Zusammenhang mit der Entwicklung der Preise von Polysilicium, einem der Hauptrohstoffe für die Waferproduktion, zu sehen. Der Wirtschaftszweig der Union habe langfristige Lieferverträge mit Preisgarantie abgeschlossen und daher nicht vom Rückgang der Polysiliciumpreise im Bezugszeitraum profitieren können.

(671)

Der Untersuchung zufolge hatte der Wirtschaftszweig der Union zwar langfristige Lieferverträge für Polysilicium abgeschlossen, deren Bedingungen aber meist auf der Grundlage der Preisentwicklungen bei Polysilicium neu verhandelt wurden, so dass die vertraglich festgesetzten Preise denen auf dem Spotmarkt ähnlich oder zuweilen sogar niedriger als diese waren.

(672)

Einige interessierte Parteien wandten ein, der Wirtschaftszweig der Union oder zumindest Teile davon seien im UZ nicht in den Genuss der Preisrückgangs bei Polysilicium gekommen, weil Langzeitverträge für Rohmaterial geschlossen worden seien. Die Neuaushandlung oder Kündigung langfristiger Verträge über die Lieferung von Polysilicium und/oder Wafern habe Vertragsstrafen nach sich gezogen. Zur Stützung dieser Behauptung legten diese Parteien Presseartikel vor, in denen darüber berichtet wurde, dass einige Unionshersteller mit Rechtsstreitigkeiten konfrontiert seien oder ihre Verträge gekündigt hätten. Einige Parteien legten Informationen vor, die angeblich bestätigten, dass die langfristigen Verträge nicht neu ausgehandelt werden konnten.

(673)

Polysilicium ist der Hauptrohstoff für Solarwaferhersteller. Die Untersuchung ergab, dass die Polysiliciumpreise im Jahr 2008 mit rund 500 USD/kg ihren Höchststand erreichten, 2009 aber wieder absackten und Ende 2009 bei rund 50-55 USD/kg lagen; im Jahr 2010 und Anfang 2011 war lediglich ein leichter Aufwärtstrend zu verzeichnen. Die Preise fielen im UZ ganz erheblich, und zwar auf 30 USD/kg (siehe JRC Scientific and Policy Reports, PV Status Report 2012). Es sei angemerkt, dass sich die Polysiliciumpreise nur unwesentlich auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben können, da etwaige Auswirkungen auf die Produktionskosten von Zellen und Modulen beim Durchlaufen der Wertschöpfungskette abgemildert wurden. Hinzu kommt, dass die vorgenannten Presse–artikel auf Entwicklungen nach dem UZ Bezug nahmen, die sich nicht auf die Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union im UZ auswirkten; sie können daher nicht berücksichtigt werden. Es kann bestätigt werden, dass der Wirtschaftszweig der Union durchaus in der Lage war, nicht nur die Preise langfristiger Verträge neu auszuhandeln, sondern auch etwaige Vertragsstrafen im Zusammenhang mit diesen Verträgen.

(674)

Eine interessierte Partei brachte vor, es reiche bereits aus, dass nur einige Unionshersteller von den Langfristverträgen betroffen gewesen seien und dass die Lage des Wirtschafts–zweigs der Union in seiner Gesamtheit irrelevant sei. Die höheren Kosten müssten sich nicht zwangsläufig auf alle Wirtschaftsbeteiligten in gleicher Weise auswirken. Dieses Argument ignoriert die Feststellung, dass die durchschnittlichen Polysiliziumpreise für den Wirtschaftszweig der Union in vielen Fällen nicht höher waren als die Marktpreise oder die Spotmarktpreise und dass daher die Frage, ob höhere Kosten alle oder nur einige wenige Wirtschaftsbeteiligte betrafen, als unerheblich angesehen wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(675)

Eine andere interessierte Partei verlangte, dass die Kommission die Auswirkungen aller Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, gegeneinander abgrenzt, unterscheidet und einzeln quantifiziert, insbesondere die Auswirkungen des deutlichen Preisverfalls bei Polysilicium. Diesbezüglich wurde geltend gemacht, dass der Rückgang der Verkaufspreise auf den Rückgang der Polysiliciumpreise zurückzuführen sei und nicht etwa auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China. Was den Wirtschaftszweig der Union betrifft, so gingen seine durchschnittlichen Verkaufspreise deutlicher zurück als die durchschnittlichen Produktionskosten, auf die der Rückgang der Rohstoffpreise möglicherweise einen Einfluss hat. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(676)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholten einige interessierte Parteien, die Auswirkungen des Rückgangs der Polysiliciumpreise auf die Kostenstruktur des Wirtschaftszweigs der Union würden — entgegen den Schlussfolgerungen der Untersuchung — nicht über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg begrenzt oder abgeschwächt. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 255 festgehalten wurde, ist Polysilizium der Hauptrohstoff für die Waferhersteller; deshalb war festzustellen, dass etwaige Auswirkungen auf die Produktionskosten von Zellen oder Modulen über die Wertschöpfungskette hinweg abgeschwächt wurden. Die interessierten Parteien lieferten keine Beweise, die diese Feststellung hätten entkräften können. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Rückgang der Polysiliciumpreise im Bezugszeitraum seinen Niederschlag in den durchschnittlichen Zell- und Modulproduktionskosten des von der Stichprobe erfassten Wirtschaftszweigs der Union fand; die Produktionskosten sanken ähnlich stark wie die Polysiliciumpreise. Eine interessierte Partei bezweifelte die Auswirkungen der angeblichen Strafen, die der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Neuaushandlung der Lieferverträge habe zahlen müssen. Diesbezüglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Hersteller im Bezugszeitraum möglicherweise Strafen für die Stornierung von Wafer-Lieferaufträgen zahlen mussten. Die Kommission fand jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Strafen möglicherweise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union als Ganzes ausgewirkt haben oder dass sie repräsentativ waren. Entsprechende Beweise wurden auch von den fraglichen interessierten Parteien nicht erbracht. Daher kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Strafen möglicherweise bestimmte negative Auswirkungen auf eine begrenzten Zahl von Unionsherstellern hatten; die generellen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union sind aber allenfalls marginal; folglich widerlegt dieser Sachverhalt nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union. Daher mussten die vorgebrachten Argumente zurückgewiesen werden.

(677)

Eine andere interessierte Partei behauptete, der Rückgang der Verkaufspreise der untersuchten Ware in der Union sei teilweise darauf zurückzuführen, dass die Preise für Polysilicium rückläufig waren. Darauf ist zu erwidern, dass die Einfuhren aus der VR China laut Untersuchung subventioniert wurden und erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Der Preisrückgang war somit stärker als die durch den Rückgang der Rohstoffpreise bedingte Reduzierung der Produktionskosten. Wenn der Preisrückgang lediglich auf sinkende Rohstoffpreise zurückzuführen wäre, dann wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht gezwungen gewesen, seine Verkaufspreise unter seine Produktionskosten abzusenken. Die Behauptung muss daher zurückgewiesen werden.

(678)

Eine andere interessierte Partei wiederholte, dass sich der Rechtsstreit eines Unionsherstellers nach dem UZ möglicherweise bereits im UZ auf die Lage zumindest dieses Unionsherstellers ausgewirkt habe. Die betreffende Partei erläuterte allerdings nicht, wie und in welchem Ausmaß ein Ereignis, das erst nach dem UZ eintrat, bereits im UZ eine Wirkung auf die Lage des betreffenden Herstellers hätte entfalten können. Auch die Untersuchung erbrachte keine Beweise für derartige Auswirkungen. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

(679)

Darüber hinaus stellte dieselbe interessierte Partei die obigen Feststellungen in Frage, weil angeblich keine Beweise dafür erbracht worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Feststellungen im Rahmen der Untersuchung auf Fakten und eindeutige Beweisunterlagen stützen, deren nichtvertrauliche Fassungen allen interessierten Parteien zur Verfügung standen.

(680)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich langfristige Polysiliciumlieferverträge zwar möglicherweise auf einige Unionshersteller ausgewirkt haben, dass der Wirtschaftszweig der Union insgesamt aber davon nicht beeinträchtigt wurde und somit vom Rückgang der Rohstoffpreise uneingeschränkt profitieren konnte. Die langfristigen Lieferverträge hatten somit festgestelltermaßen nicht die Kraft, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufzuheben.

5.3.8.   Selbstverschuldete Schädigung: Auswirkungen der Faktoren Automatisierung, Größe, Größenvorteile, Konsolidierung, Innovation, Kosteneffizienz und Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(681)

Einigen interessierten Parteien zufolge war die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die stark automatisierte Herstellung bedingt. Kleinere Hersteller seien gegenüber größeren, vertikal integrierten Herstellern benachteiligt, weshalb die von kleineren Herstellern möglicherweise erlittene Schädigung nicht auf die subventionierten Einfuhren zurückgeführt werden könne. In diesem Zusammenhang wurde auch geltend gemacht, dass insgesamt gesehen der Wirtschaftszweig der Union klein sei und daher nicht von Größenvorteilen profitieren könne.

(682)

Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Automatisierungsgrad auch bei den kleinen Herstellern hoch ist, was sich günstig auf deren Herstellungskosten auswirkt. Die meisten Unionshersteller haben sich jeweils auf einen Teil des Produktionsprozesses, also entweder auf Zellen oder Module spezialisiert und sind auf diese Weise auf dem Gebiet des jeweils von ihnen produzierten Warentyps wettbewerbsfähiger geworden. Das Argument, wonach die stark automatisierte Herstellung die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätte, musste daher zurückgewiesen werden.

(683)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Preisdruck eine Konsolidierung des Wirtschaftszweigs der Union und des Wirtschaftszweigs der VR China mit sich gebracht habe und letzterer die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe. Allerdings zeigte die Untersuchung, dass vielmehr die subventionierten Einfuhren und die unlauteren Handelspraktiken zu der Konsolidierung führten. Außerdem belegte die betreffende Partei nicht, in welchem Ausmaß der Konsolidierungsprozess zur Schädigung hätte beitragen können.

(684)

Darüber hinaus wurde vorgebracht, die Ursache für die Schädigung sei in der unzureichenden vertikalen Integration des Wirtschaftszweigs der Union zu suchen. Im Allgemeinen dürften vertikal integrierte Hersteller unter normalen Marktbedingungen aufgrund ihrer Lieferkette robuster sein. Allerdings zeigte sich bei der Untersuchung, dass der mit der vertikalen Integration verbundene Vorteil von dem Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der vertikal integriert war, aufgrund des von den subventionierten Einfuhren ausgehenden extremen Preisdrucks nicht voll genutzt werden konnte. Außerdem konnte der Wirtschaftszweig der Union — dies galt sogar für die vertikal integrierten Unionshersteller — wegen der subventionierten Einfuhren nicht voll von der hohen Kapazitätsauslastung profitieren und auf diese Weise Größenvorteile erzielen. Überdies bestand der Untersuchung zufolge keine Korrelation zwischen vertikaler Integration und höherer Rentabilität, da diese Korrelation durch den starken Preisdruck beeinträchtigt worden war.

(685)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht innovativ genug sei und zu wenig in neue Technologien investiere. Allerdings förderte die Untersuchung keine Beweise für diese Behauptung zutage. Sie zeigte vielmehr, dass die meisten Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union zur Anschaffung neuer Maschinen und für FuE getätigt wurden und dass sich weltweit die Produkte technologisch kaum voneinander unterscheiden.

(686)

Darüber hinaus brachte eine interessierte Partei vor, dass die Schädigung auf mangelhafte Projektabwicklung (gescheiterte Projekte) zurückzuführen sei. Dazu sei angemerkt, dass keine Belege für dieses Argument vorgelegt wurden. Das Scheitern eines Projekts könnte sogar eher auf die subventionierten Einfuhren zurückzuführen sein. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(687)

Mehreren interessierten Parteien zufolge war der Wirtschaftszweig der Union nicht imstande, durch Kosteneinsparungen rechtzeitig auf die Entwicklungen auf dem Weltmarkt zu reagieren. Andere Parteien brachten vor, dass die Arbeits- und Gemeinkosten in der Union höher als in der VR China seien.

(688)

Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stetig zurückgingen. Die Produktivität erhöhte sich bei Modulen und Zellen. Wie bereits erwähnt wurde, konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des starken Anstiegs der subventionierten Einfuhren aus der VR China und des damit für den Unionsmarkt einhergehenden erheblichen Preisdrucks nicht von den Kosteneinsparungen profitieren.

(689)

Hierzu ist anzumerken, dass die ausführenden Hersteller in der VR China keine komparativen Vorteile hinsichtlich der Rohstoffe (Polysilicium) und der eingesetzten Maschinen genießen, da diese meist aus der Union eingeführt wurden. Die Arbeits- und Gemeinkosten, einschließlich Abschreibungen, machten im Durchschnitt weniger als 10 % der Gesamtkosten eines Moduls im UZ aus und haben wohl keine wesentliche Rolle gespielt. Die Stromkosten wiederum machten im Durchschnitt weniger als 1 % der Gesamtkosten eines Moduls im UZ aus und haben wohl keine wesentliche Rolle gespielt. Auch die Behauptung, die chinesischen Hersteller würden die neuesten Ausrüstungen einsetzen, wurde nicht mit Beweisen untermauert.

(690)

Außerdem wurde vorgebracht, dass einige Unionshersteller Zellen und/oder Module aus dem betroffenen Land bezogen und diese Waren auf dem Unionsmarkt als eigene Produkte weiterverkauft hätten. Eine aus diesen Geschäftsvorgängen resultierende Schädigung dürfe nicht den subventionierten Einfuhren zugeschrieben werden. Bei der Untersuchung wurde allerdings festgestellt, dass Einfuhren der betroffenen Ware vom Wirtschaftszweig der Union nur ergänzend und gemessen an der gesamten Unionsproduktion in so begrenztem Umfang getätigt wurden, dass sich die Einfuhren, wenn überhaupt, nur marginal auswirkten, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben.

(691)

Der Wirtschaftszweig der Union musste daher beträchtliche Anstrengungen zur Senkung der Herstellungskosten unternehmen, um die rückläufige Preisentwicklung bei den Einfuhren aus der VR China auszugleichen. Trotz der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union konnten sich diese Kosteneinsparungen nicht im Verkaufspreis niederschlagen, da es aufgrund der subventionierten Einfuhren zu einer erheblichen Preisunterbietung kam.

(692)

Einer bestimmten interessierten Partei zufolge war die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darauf zurückzuführen, dass er zu wenig Größenvorteile nutzte. Kleinere Hersteller seien gegenüber den größeren, vertikal integrierten Herstellern benachteiligt, weshalb eine von ihnen erlittene Schädigung nicht auf die subventionierten Einfuhren zurückgeführt werden könne. Eine andere interessierte Partei brachte vor, die Automatisierung des Fertigungsprozesses sei teuer, weshalb Größenvorteile noch wichtiger seien, um die Produktionskosten zu senken.

(693)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union, und dies schließt sogar die größeren, vertikal integrierten Unionshersteller ein, wegen der subventionierten Einfuhren nicht voll von der hohen Kapazitätsauslastung profitieren und auf diese Weise Größen–vorteile erzielen konnte. Abgesehen davon bestand der Untersuchung zufolge keine Korrelation zwischen der Größe, der vertikalen Integration und einer höheren Rentabilität, da diese Korrelation durch den starken Preisdruck aufgrund der subventionierten Einfuhren beeinträchtigt wurde. Die Untersuchung ergab, dass die Größenvorteile nicht mehr existierten, da die Auslastung auf dem Markt niedrig war, was auch für die chinesischen Hersteller galt. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(694)

Außerdem machte eine interessierte Partei geltend, dass Anleger und Banken keine Projekte finanzieren würden, wenn der Modulhersteller zu klein sei; größere Hersteller böten bessere Garantien und seien „bankfähiger“. Mit anderen Worten: Anleger und Banken finanzierten nur ungern Fotovoltaik-Projekte, bei denen Module zum Einsatz kämen, die in der Union hergestellt worden seien. Die Untersuchung ergab jedoch, dass eine etwaige Präferenz von Anlegern und Banken zur Finanzierung chinesischer Hersteller, die über größere Produktionskapazitäten verfügen, auf die Verzerrungen zurückzuführen sind, welche die subventionierten Einfuhren auf dem Unionsmarkt hervorgerufen haben. Wie bereits erwähnt, spielt die Größe der Produktionslinien keine Rolle, wenn die Auslastung niedrig bleibt. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(695)

Eine interessierte Partei brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union habe eine ungünstige Kostenstruktur im Vergleich zu seinen chinesischen Wettbewerbern, da letztere von niedrigeren Arbeits-, Strom- und Abschreibungskosten profitierten und zudem auch noch über die neuesten Ausrüstungen verfügten. Die betreffende Partei war jedoch nicht in der Lage, neue Informationen bzw. Nachweise vorzulegen, die zur Änderung der Fest-stellungen in dieser Sache geführt hätten. Insbesondere auf das Vorbringen, die chinesischen Hersteller setzten die neuesten Ausrüstungen ein, wurde in Erwägungs–grund 203 der vorläufigen Antidumpingverordnung eingegangen; dort wurde festgestellt, dass die ausführenden Hersteller in der VR China über keinen komparativen Vorteil verfügten, insbesondere weil die Maschinen und Ausrüstungen aus der Europäischen Union eingeführt worden waren. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(696)

Eine andere Partei vertrat die Auffassung, dass die chinesische Seite einen komparativen Vorteil aufgrund der Polysiliciumpreise habe und ebenso wegen ihrer Größenvorteile, die zu niedrigeren Kosten für die Maschinen führen würden. Diese Partei erbrachte diesbezüglich keine neuen Informationen oder Beweise. Folglich musste der Einwand dieser Partei zurückgewiesen werden.

(697)

Außerdem brachte eine interessierte Partei vor, einige Unionshersteller würden Zellen und/oder Module aus dem betroffenen Land beziehen und diese Waren auf dem Unionsmarkt als eigene Produkte weiterverkaufen. Deshalb dürfe eine aus diesen Geschäftsvorgängen resultierende Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugeschrieben werden. Bei der Untersuchung wurde allerdings festgestellt, dass Einfuhren der betroffenen Ware vom Wirtschaftszweig der Union nur ergänzend und gemessen an der gesamten Unionsproduktion in so begrenztem Umfang getätigt wurden, dass die Einfuhren sich, wenn überhaupt, nur marginal auswirkten, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben.

(698)

Ein unabhängiger Einführer wandte ein, dass der Anstieg der Zahl der Beschäftigten in die Analyse hätte einbezogen werden müssen. Darauf ist zu erwidern, dass sich die Zahl der Beschäftigten von 2009 bis 2011 im Modulbereich zwar erhöhte, im UZ dann aber rückläufig war. Bei Zellen stieg die Beschäftigung bis 2010, ging aber im Jahr 2011 und im UZ wieder zurück. Ferner ist anzumerken, dass die Beschäftigung im Modulbereich dem Trend der Unionsproduktion folgte. Bei Zellen konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht den erwarteten Nutzen aus dem zunehmenden Verbrauch ziehen, da der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im gesamten Zeitraum zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union anstieg. Daher ist der Beschäftigungsrückgang im Jahr 2011 und im UZ darauf zurückzuführen, dass Unternehmen zahlungsunfähig wurden oder die Zellenfertigung einstellten.

(699)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bekräftigte eine interessierte Partei, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass er Größenvorteile zu wenig oder überhaupt nicht genutzt habe. Wie bereits in Erwägungs–grund 682 dieser Verordnung sowie in den Randnummern 195 und 196 der vorläufigen Antidumpingverordnung erläutert, konnten umfängliche Größenvorteile und deren Vorteile selbst auf dem Weltmarkt nicht mehr genutzt werden, weil die Kapazitätsauslastung generell gering war und weltweit enorme Überkapazitäten bestanden. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

(700)

Darüber hinaus wiederholte dieselbe Partei das Argument, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darauf zurückzuführen sei, dass er es nicht schaffte, Kostenvorteile zu erzielen. Dies sei insbesondere auf die Tatsache zurückzuführen, dass die meisten Unionshersteller vertikal integriert seien. Die betreffende Partei legte jedoch keine weiteren Informationen darüber vor, wie sich die vertikale Integration von Herstellern negativ auf ihre Kostenstruktur ausgewirkt haben könnte. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(701)

Alle aufgeführten Einwände mussten daher zurückgewiesen werden.

5.3.9.   Konkurrenz durch Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaik–technologien

(702)

Mehrere interessierte Parteien führten die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Konkurrenz durch Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien zurück mit der Begründung, dass diese austauschbar und für dieselben Endverwendungen einsetzbar seien. Außerdem stehe die Dünnschichttechnik im Wettbewerb mit der untersuchten Ware, vor allem bei Bodensolaranlagen und kommerziellen/gewerblichen Aufdachanlagen, die einen wesentlichen Teil der Gesamtproduktion der Union auf dem Fotovoltaik-Markt ausmachten.

(703)

Der Untersuchung zufolge werden Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte aus unterschiedlichen Rohstoffen ohne Verwendung von Wafern aus kristallinem Silicium hergestellt. Im Allgemeinen sind bei ihnen die Umwandlungswirkungsgrade wesentlich geringer und die produzierte Wattzahl niedriger als bei Modulen aus kristallinem Silicium. Folglich sind sie nicht auf Beschränkungen unterliegenden Bereichen wie Dächern einsetzbar und somit nicht in vollem Umfang mit der betroffenen Ware austauschbar. Die Untersuchung ergab ferner, dass Dünnfilmprodukte zwar billiger sind als die zu untersuchende Ware, dass sie im Bezugszeitraum aber nur einen begrenzten Anteil am gesamten Solarmarkt der Union eroberten. Eine etwaige Konkurrenz zwischen Dünnschicht-Fotovoltaikprodukten und der betroffenen Ware wird als begrenzt erachtet.

(704)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte eine interessierte Partei, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf den Wettbewerb durch Dünnschicht-Produkte zurückzuführen sein dürfte. Diesbezüglich brachte die Partei vor, in Deutschland sei der Marktanteil der Dünnschicht-Produkte am gesamten Solarmarkt im Großteil des UZ erheblich gewesen und erst zu Beginn des Jahres 2012 habe ein Rückgang eingesetzt.

(705)

Die Untersuchung ergab in der Tat, dass die Durchschnittspreise der Dünnschicht-Produkte niedriger waren als die Durchschnittspreise der untersuchten Ware.

(706)

Wie jedoch in Erwägungsgrund 703 dargelegt, weisen Dünnschicht-Produkte wesentlich geringere Umwandlungswirkungsgrade und eine niedrigere Wattleistung auf als Module aus kristallinem Silicium, weshalb ein etwaiger Wettbewerb zwischen diesen Produkten nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätte beitragen können, da Module aus kristallinem Silicium die marktbeherrschende Technik auf dem Solarmarkt der Union sind. Im „PV status report 2012“ der Gemeinsamen Forschungsstelle wird festgestellt, dass Dünnschicht-Produkte aufgrund der rückläufigen Polysiliciumpreise in den letzten Jahren Marktanteile gegenüber Modulen aus kristallinem Silicium verloren hätten.

(707)

Deshalb wurden die Behauptungen zurückgewiesen.

5.3.10.   Die Finanzkrise und ihre Auswirkungen

(708)

Es wurde vorgebracht, dass aufgrund der Finanzkrise und der Rezession Finanzierungsmittel für den Wirtschaftszweig der Union schwerer zugänglich gewesen seien und dies zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt hätte.

(709)

Im Bezugszeitraum nahm die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung deutlich ab. Diese ist aber von entscheidender Bedeutung, da die Solarbranche kapitalintensiv ist. Die Rezession hatte einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Trotz des Wachstums des Unionsmarkts im Zeitraum von 2009 bis 2011 verschlechterte sich, wie die Untersuchung zeigte, allerdings die Lage des Wirtschaftszweigs der Union infolge der subventionierten Einfuhren aus der VR China, weil die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union stark unterboten wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die potenziellen Auswirkungen der Finanzkrise durch den Anstieg der subventionierten Einfuhren aus der VR China verstärkt wurden, dass der beschränkte Zugang zu Finanzierungsmitteln weitgehend auf das auf dem Markt herrschende negative Klima zurückzuführen ist und dass die Lage und die Aussichten des Wirtschaftszweigs der Union eine Folge der subventionierten Einfuhren waren.

(710)

Ferner wurde geprüft, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darauf zurückzuführen ist, dass es dem Wirtschaftszweig der Union nicht gelang, angemessene Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen, solange er noch in der Gewinnzone operierte. Die Untersuchung ergab beispielsweise, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 noch Gewinne erwirtschaftete und dass das Investitionsniveau bei Modulen gegenüber 2009 um 315 % anstieg und bei Zellen im selben Zeitraum um 10 %. Da die Fotovoltaik-Branche kapitalintensiv ist, ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union ständig angemessene Finanzierungsmöglichkeiten erschließt, um seine Kosteneffizienz zu verbessern und im Wettbewerb mit den unlauteren subventionierten Einfuhren zu bestehen. Daraus wird geschlossen, dass der mangelnde Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten das Ergebnis der verzerrten Lage ist und nicht deren Ursache.

(711)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte eine interessierte Partei, die schädigenden Auswirkungen der Finanzkrise dürften nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet werden, sondern seien von ihnen abzugrenzen und zu unterscheiden. Die betreffende Partei berief sich auf öffentlich verfügbare Informationen, wonach zumindest ein Unionshersteller die Finanzkrise als Hauptursache für seine Schädigung ausgemacht habe. Die derzeitige Untersuchung stützte ihre Feststellungen auf spezifische Unternehmensdaten, die weit über öffentliche Verlautbarungen einzelner Unternehmen hinausgehen. Daher kann die angeführte öffentliche Verlautbarung nicht die Feststellung widerlegen, dass die Finanzkrise zwar einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dadurch aber nicht aufgehoben wird. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(712)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, es müsse den unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten zu Finanzmitteln auf Seiten des Wirtschaftszweigs der Union und auf Seiten der chinesischen ausführenden Hersteller Rechnung getragen werden. Diese Unterschiede und nicht die subventionierten Einfuhren seien einer der Hauptauslöser der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Demgegenüber wurde festgestellt, dass die Vorzugsbedingungen, zu denen eine Reihe chinesischer ausführender Hersteller Zugang zu Finanzmitteln haben, den Markt verzerren; sie sind wahrscheinlich einer der Hauptgründe dafür, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware zu subventionierten Preisen ausführen können. Dieser Faktor hat somit nicht die Kraft, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufzuheben. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(713)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Finanzkrise zwar einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, dass dadurch aber nicht der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben wird. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

5.3.11.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(714)

Einige interessierte Parteien wandten ein, die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union seien im Bezugszeitraum — insbesondere bei den Modulen zwischen 2009 und 2011 und bei den Zellen zwischen 2009 und dem 1. Quartal 2012 — erheblich zurückgegangen, was die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe.

(715)

Der nachstehenden Tabelle ist allerdings zu entnehmen, dass bei den Modulen die Ausfuhrvolumen trotz eines leichten Rückgangs im UZ nach wie vor beträchtlich sind und die Durchschnittspreise im UZ während des gesamten Bezugszeitraums über den Durchschnittskosten lagen. Dies konnte daher nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben. Bei den Zellen machten die Ausfuhren lediglich rund 12 % der Gesamtproduktion aus. Daher konnte davon trotz des niedrigen Preisniveaus im UZ nur ein beschränkter Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgegangen sein. Die diesbezüglichen Argumente mussten daher zurückgewiesen werden.

Tabelle 13-a

Module

 

2009

2010

2011

UZ

Ausfuhrvolumen Module (in MW)

989

1 279

1 157

1 148

Index (2009 = 100)

100

129

117

116

Durchschnittlicher Ausfuhrpreis (in EUR/kW)

2 500

1 900

1 470

1 230

Index (2009 = 100)

100

76

59

49

Quelle: Europressedienst


Tabelle 13-b

Zellen

 

2009

2010

2011

UZ

Ausfuhrvolumen Zellen (in MW)

62

320

315

238

Index (2009 = 100)

100

516

508

384

Durchschnittlicher Ausfuhrpreis (in EUR/kW)

1 350

1 050

830

640

Index (2009 = 100)

100

78

61

47

Quelle: Europressedienst

(716)

Daraus ergab sich, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keinen Anteil an der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Folglich mussten die diesbezüglichen Einwände der Parteien zurückgewiesen werden.

5.3.12.   Die Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Europäischen Union

(717)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Union zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt habe und dass die Aussicht auf eine steigende Förderung billigen Schiefergases in der Union öffentliche und private Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zurückgehen lasse.

(718)

Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Verbrauch der untersuchten Ware im ganzen Bezugszeitraum stark zugenommen hat, wie bereits in Erwägungsgrund 509 ausgeführt wurde. Darüber hinaus förderte die Untersuchung keine Beweise dafür zutage, dass es aufgrund der Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Europäischen Union zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gekommen sei. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.3.13.   Das Emissionshandelssystem (ETS) der Europäischen Union

(719)

Derselben interessierten Partei zufolge ist die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dadurch verursacht worden, dass nur wenig in die Solarenergieerzeugung investiert worden sei, da die Marktpreise für die CO2-Emissionsrechte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems niedrig gewesen seien.

(720)

Allerdings wurden weder Beweise vorgelegt noch förderte die Untersuchung Fakten zutage, die diese Behauptung stützten. Die Untersuchung zeigte vielmehr, dass der Verbrauch der untersuchten Ware im Bezugszeitraum beträchtlich angestiegen ist. Aus diesen Gründen wurde die Behauptung zurückgewiesen.

5.3.14.   Managemententscheidungen

(721)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die bedeutende Schädigung zumindest eines Unionsherstellers auf falsche Managemententscheidungen zurückzuführen sei. Diese Behauptungen stützten sich auf den Jahresabschluss, auf Informationen aus einem Schreiben, das von einem Anteilseigner des Unternehmens an die übrigen Anteilseigner verschickt wurde, sowie auf einen Presseartikel.

(722)

Aus keiner der vorgelegten Informationen ging hervor, dass die Managemententscheidungen des betroffenen Unternehmens ungewöhnlich oder unvorsichtig gewesen wären oder Auswirkungen auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union gehabt hätten. Die diesbezüglichen Argumente wurden daher zurückgewiesen.

5.3.15.   Andere staatliche Maßnahmen

(723)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf andere staatliche Maßnahmen zurückzuführen sei, die etwa im Bereich der erneuerbaren Energien, zur Innovationsförderung, zum Abbau des Verwaltungsaufwands, zur Förderung des Handels und zur Regelung des Netzzugangs getroffen wurden, da diese Maßnahmen die Lage der ausführenden Hersteller verbesserten. Selbst wenn es zutrifft, dass durch einige dieser Maßnahmen Einfuhren aus anderen Drittländern und insgesamt das Wachstum der Solarindustrie begünstigt werden, so würde doch auch der Wirtschaftszweig der Union davon profitieren. Überdies bedeuten diese Maßnahmen nicht, dass entsprechende Einfuhren in die Union zu schädigenden Subventionspreisen erfolgen sollten. Die diesbezüglichen Argumente wurden daher zurückgewiesen.

5.3.16.   Sonstige Einwände

(724)

Eine interessierte Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei eine negative Folge der Vorreiterrolle und außerdem eine Folge der mangelnden politischen Unterstützung seitens der Europäischen Kommission in früheren Jahren. Außerdem seien neben den nationalen Förderregelungen auch andere Faktoren in jedem einzelnen Markt von Bedeutung, nämlich Bevölkerung, BIP, Energieverbrauch, Finanzierungs- und Netzanschlussmöglichkeiten. Die betreffende Partei war jedoch nicht in der Lage, ihre Behauptungen zu belegen, weshalb diese zurückgewiesen wurden.

(725)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bekräftigte dieselbe interessierte Partei, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei eine negative Folge der Vorreiterrolle. Allerdings wurde die Behauptung weder ausgeführt noch untermauert; deshalb musste sie zurückgewiesen werden.

5.4.   Kumulative Beurteilung anderer Faktoren, die festgestelltermaßen zur Schädigung beitragen

(726)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden anderen Faktoren zur Schädigung beigetragen haben können: Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan; Senkung der Einspeisungstarife; langfristige Polysiliciumverträge einer begrenzten Zahl von Unionsherstellern; Finanz- und Wirtschaftskrise.

(727)

Wie bereits in den Abschnitten 5.3.1 und 5.3.7 dargelegt wurde, sind die etwaigen Auswirkungen der Einfuhren aus Taiwan beziehungsweise der langfristigen Polysiliciumverträge einer begrenzten Anzahl von Unionsherstellern allenfalls marginal, zumal sie über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg abgeschwächt wurden.

(728)

Im Hinblick auf die Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Untersuchung gezeigt, dass nicht die Krise der Hauptverursacher der Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beim Zugang zum benötigten Investitionskapital war, sondern die subventionierten Einfuhren; sie verhinderten, dass den Wirtschaftszweig der Union in einer Zeit, in welcher der Unionsmarkt starke Wachstumsraten aufwies (2009-2011), seine Waren zu gewinnbringenden Preisen absetzen konnte.

(729)

Bezüglich der Einspeisungstarife konnte keine Drittpartei nachweisen, dass die Einspeisungstarife im UZ so niedrig waren, dass sie die Unionshersteller daran gehindert hätten, die betroffene Ware zu nichtschädigenden Preisen zu verkaufen. Die Institutionen vertreten die Auffassung, dass die Senkung der Einspeisungstarife möglicherweise den Nachfragerückgang erklärt, da Investitionen an bestimmten Standorten nicht mehr rentabel waren. Die Tarifsenkungen haben indessen nicht die Kraft, den ursächlichen Zusammenhang zu widerlegen, nicht einmal in Verbindung mit den anderen Faktoren, die festgestelltermaßen zur Schädigung beigetragen haben; die Tarife waren nämlich noch immer so hoch, dass die Unionshersteller ihre Produkte bei Abwesenheit der subventionierten Einfuhren zu nichtschädigenden Preisen hätten verkaufen können.

(730)

Selbst bei Berücksichtigung der kumulativen Wirkung der vier anderen Faktoren, die möglicherweise zu einer Schädigung beigetragen haben, wird der ursächliche Zusammenhang zwischen der Subventionierung und der Schädigung daher nicht widerlegt.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(731)

Bei der Untersuchung wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus der VR China festgestellt. Andere mögliche Schadensursachen wurden analysiert, darunter die Einfuhren aus anderen Drittländern, die nichtsubventionierten Einfuhren aus der VR China, der Verbrauch, die Einspeisungstarife, sonstige dem Wirtschaftszweig der Union gewährte finanzielle Unterstützung, die Überkapazität, die Auswirkungen der Rohstoffpreise, eine selbstverschuldete Schädigung, die Konkurrenz durch Dünnschicht–produkte, die Finanzkrise und ihre Auswirkungen, die Ausfuhrleistung des Wirtschafts–zweigs der Union, die Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Union, Managemententscheidungen, die Emissionshandelsregelungen der Europäischen Union sowie sonstige staatliche Maßnahmen; in keinem Fall ergab die Untersuchung, dass einer dieser Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebt.

(732)

Sämtliche Auswirkungen der anderen, über den Schadensfaktor subventionierte Einfuhren hinausgehenden Schadensfaktoren wurden einzeln und gemeinsam analysiert. Daraus ergibt sich der Schluss, dass bei kollektiver Beurteilung aller Faktoren, die sich möglicherweise auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben (d. h. Einfuhren aus Drittländern, Einspeisungstarife, Auswirkungen der Rohstoffpreise, Finanzkrise), diese Faktoren zusammen genommen nicht die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erklären können, insbesondere nicht im Hinblick auf die niedrigen Preise und die finanziellen Verluste aufgrund der Durchdringung des Marktes mit erheblichen Mengen von Billigeinfuhren der betroffenen Ware aus der VR China. Aus dieser Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf den Wirtschafts–zweig der Union sorgfältig von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, ergab sich daher der Schluss, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ein ursächlicher Zusammenhang bestand.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkungen

(733)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der dargelegten Feststellungen zur schädigenden Subventionierung zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden nach Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschafts–zweigs der Union, der Unternehmen in den vor- und nachgelagerten Märkten der Fotovoltaikbranche, der Einführer, der Verwender und der Verbraucher der betroffenen Ware.

(734)

Nach Einleitung der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung meldeten sich rund 150 Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen der jetzigen Untersuchung gebührend berücksichtigt wurden. Spezifische Fragebogen wurden an unabhängige Einführer, vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte (darunter ein Ausgangsstoffhersteller sowie Lieferanten von Produktionsanlagen für die untersuchte Ware), nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte (darunter Projektentwickler und Installateure) und den Verbraucherverband BEUC geschickt. Drei Verbände, die verschiedene Wirtschaftsbeteiligte der Fotovoltaikbranche repräsentieren (Wirtschaftszweig der Union, vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte), legten Informationen vor.

(735)

Es wurde vorgebracht, die Analyse des Unionsinteresses sei nicht auf der Grundlage einer repräsentativen Zahl von Wirtschaftsbeteiligten erfolgt.

(736)

Die Kommission hat die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten wie folgt kontaktiert.

(737)

Was die vorgelagerten und die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten anbelangt, so versandte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 734 ausgeführt, spezifische Fragebogen an rund 150 Wirtschaftsbeteiligte — darunter auch die genannten unabhängigen Einführer — die sich nach der Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten und somit Gelegenheit erhielten, der Kommission die relevanten Daten zu übermitteln. Es gingen 21 Fragebogenantworten ein. Außerdem wurden in der Untersuchung nicht nur die Fragebogenantworten, sondern auch nachprüfbare und ordnungsgemäß begründete Stellungnahmen und Beiträge interessierter Parteien berücksichtigt, wenn diese fristgerecht übermittelt worden waren, unabhängig davon, ob die Parteien den Fragebogen beantwortet hatten. Insbesondere die AFASE übermittelte der Kommission Stellungnahmen im Namen ihrer Mitglieder (Wirtschaftsbeteiligte aus dem Bereich Fotovoltaik), die ebenfalls analysiert wurden.

(738)

Was die unabhängigen Einführer betrifft, so kontaktierte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 25 ausgeführt, die 250 unabhängigen Einführer, die vom Antragsteller benannt worden waren, ohne Ausnahme und bildete eine vorläufige Stichprobe; diese wurde nach Artikel 27 der Grundverordnung so ausgewählt, dass sie sich auf das größte repräsentative Einfuhrvolumen stützte, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Nach einer Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass es sich nur bei einem der vorläufig ausgewählten Unternehmen tatsächlich um einen unabhängigen Einführer handelte. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Untersuchung wurden weitere unabhängige Einführer, die bei der Einleitung der Untersuchung ein Stichprobenformular übermittelt hatten, jedoch nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, um weitere Mitarbeit bei der Untersuchung gebeten. Sechs von ihnen erklärten sich dazu bereit und erhielten einen Fragebogen, den fünf beantworteten; von diesen beantworteten Fragebogen wiederum wurden drei für ausreichend vollständig befunden. Die endgültige Stichprobe der unabhängigen Einführer umfasst daher vier unabhängige Einführer, auf die 2 % bis 5 % der Einfuhren der betroffenen Ware entfallen. Zu diesem geringen Anteil ist anzumerken, dass die Mehrzahl der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union nicht über unabhängige Einführer erfolgt.

(739)

Zusammenfassend wurden für die Analyse des Unionsinteresses die folgenden Informationen herangezogen:

die Antworten auf den Fragebogen von acht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und vier in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern sowie die Antworten auf den spezifischen Fragebogen von acht vorgelagerten und dreizehn nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (sieben Projektentwickler/ Installateure; sechs Dienstleister, die auch in der Fotovoltaikbranche tätig sind) der insgesamt 150 Wirtschaftsbeteiligten, die sich nach der Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten und spezifische Fragebogen erhalten hatten

die bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben von acht Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer, zwei vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, vier nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (Projektentwickler/Installateure) und vor Ort bei einem Verband (siehe Erwägungsgrund 17 der vorläufigen Antidumping–verordnung und Erwägungsgrund 29) geprüften Daten;

die Daten zum Unionsinteresse, die von anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbänden, übermittelt wurden sowie öffentlich zugängliche Daten zur Entwicklung des Fotovoltaikmarktes in Europa, insbesondere die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics 2013-2017“.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(740)

Im UZ waren rund 21 000 Personen unmittelbar in der Herstellung und im Vertrieb der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union beschäftigt.

(741)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im UZ eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Es wird daran erinnert, dass mehrere Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der mitarbeitenden Unionshersteller wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite hatten sich deutlich negativ entwickelt. Tatsächlich machten die Unionshersteller von Modulen und Zellen im Jahr 2011 und im UZ Verluste. Entsprechend mussten einige Unionshersteller ihre Produktionsanlagen bereits schließen, während andere wiederum sich der Insolvenz gegenübersahen. Werden keine Maßnahmen ergriffen, so dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(742)

Die Kommission geht davon aus, dass durch die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware so gestalten kann, dass diese die Produktionskosten widerspiegeln und somit die Rentabilität verbessert wird. Ferner wird die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was positive Auswirkungen auf seine Finanzlage insgesamt hätte. Zudem dürfte der Wirtschaftszweig der Union eher in der Lage sein, sich Kapital zu beschaffen und weiter in FuE und Innovation in der Fotovoltaikbranche zu investieren. Außerdem deutete die Untersuchung auf ein mögliches Wiederhochfahren der Geschäftstätigkeit der Unionshersteller, die infolge des Drucks durch die Einfuhren aus der VR China gezwungen waren, die Produktion einzustellen. Insgesamt würden nach diesem Szenario nicht nur die (im UZ) bestehenden 21 000 Arbeitsplätze des Wirtschaftszweigs der Union erhalten bleiben, sondern es bestünde begründete Aussicht auf eine weitere Steigerung der Produktion und eine Erhöhung der Beschäftigung.

(743)

Würden keine Maßnahmen ergriffen, würden weitere Verluste von Marktanteilen erwartet, die mit einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union einhergingen. Dies wäre kurz- bis mittelfristig untragbar. Zusätzlich zu der großen Zahl von Unionsherstellern, die bereits aus dem Markt gedrängt wurden, könnten sich infolgedessen weitere Hersteller der Insolvenz gegenübersehen, was kurz- bis mittelfristig zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union führen dürfte und damit erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsplätze hätte.

(744)

Einige interessierte Parteien bestritten, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, von Ausgleichsmaßnahmen zu profitieren, da i) die Maßnahmen die Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten in der Union verringerten, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe nicht steigern könne, ii) der Wirtschaftszweig der Union nur über kleine Produktionsanlagen verfüge und daher die Nachfrage nach bestimmten Arten von Anlagen, etwa gewerblichen Dachanlagen oder großen Bodenanlagen, nicht befriedigen könne, iii) die Unionshersteller nicht „bankfähig“ seien, iv) die Einführung von Zöllen auf Solarzellen de facto die Produktionskosten der Unionshersteller von Solarmodulen verteuere und sie für Verbraucher weniger attraktiv mache und v) ein beträchtlicher Rückgang der Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich den Herstellern aus anderen Drittländern zugute käme.

(745)

Zu dem Vorbringen, dass Maßnahmen die Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten in der Union sinken ließen, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe nicht steigern könne, wird darauf hingewiesen, dass die Parteien keine nachprüfbaren Belege für einen direkten Zusammenhang zwischen der Einführung von Maßnahmen und der Abnahme der Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten — welche im Laufe der Jahre nachweislich durch mehrere Faktoren beeinflusst wurde — vorlegen konnten.

(746)

Zu dem Vorbringen, der Wirtschaftszweigs der Union verfüge nur über kleine Produktionsanlagen und sei daher nicht in der Lage, die Nachfrage nach bestimmten Arten von Anlagen, etwa gewerblichen Dachanlagen oder großen Bodenanlagen, zu befriedigen, sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union den Untersuchungs–ergebnissen zufolge über ausreichend Kapazitäten verfügt, um sowohl gewerbliche und industrielle Anlagen (zwischen 40 kW und 1 MW) als auch Anlagen für das Marktsegment der Versorger (zwischen 1 MW und 10 MW) zu liefern. Außerdem ergab die Untersuchung nicht, dass die Produkte verschiedener Hersteller nicht in ein und demselben Projekt verwendet werden können. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(747)

Das Argument, dass der Wirtschaftszweig der Union aus den Maßnahmen keinen Nutzen ziehen würde, da die Unionshersteller nicht „bankfähig“ seien, und dass Investmentfonds nicht bereit wären, Projekte zu finanzieren, in denen Solarmodule aus EU-Produktion zum Einsatz kämen, wurde nicht mit Beweisen untermauert. In jedem Fall ist damit zu rechnen, dass durch die Einführung von Maßnahmen faire Marktbedingungen wiederhergestellt werden, was die Investoren, unter anderem aus dem Bankgewerbe, im Hinblick auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Entwicklung tragfähiger Projekte beruhigen dürfte. Aus diesen Gründen wurde das Argument zurückgewiesen.

(748)

In Bezug auf das Vorbringen, die Einführung von Zöllen auf Zellen werde de facto die Produktionskosten der Unionshersteller von Modulen erhöhen und diese weniger attraktiv für Verbraucher machen, wird zwar nicht ausgeschlossen, dass es im Anschluss an die Einführung von Zöllen zu einem gewissen Preisanstieg kommen könnte, doch sollte auch bedacht werden, dass öffentlich zugänglichen Quellen zufolge die Preisentwicklung bei Modulen und Zellen rückläufig ist. Die insgesamt nach unten tendierenden Preise dürften daher auch dann zu einem Kostenrückgang bei Solarmodulen führen, wenn die Kosten für Solarzellen infolge der Maßnahmen steigen sollten. Die betreffenden Hersteller können ferner beschließen, ihre Zellen in der Union zu beziehen und nicht mehr aus der VR China. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen zu einer höheren Kapazitätsauslastung bei den Solarzellenherstellern in der Union führt, woraus stärkere Größenvorteile und somit niedrigere Kosten resultieren werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(749)

Das Argument, dass ein aus der Einführung von Maßnahmen resultierender erheblicher Rückgang der Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich eher anderen Drittländern als dem Wirtschaftszweig der Union zugute käme, wurde durch die Untersuchung nicht bestätigt. Die Untersuchung ergab keine eindeutigen Hinweise darauf, dass sonstige Drittländer mit ihren Ausfuhren massiv auf den Unionsmarkt drängen würden, zumal öffentlich zugängliche Quellen eine Expansion der Märkte anderer Drittländer, insbesondere in Asien, prognostizieren. Außerdem deutet nichts darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, mit den Einfuhren aus anderen Drittländern zu konkurrieren, selbst wenn diese infolge eines Rückgangs der Einfuhren aus der VR China ansteigen sollten.

(750)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung wandten einige Parteien ein, es sei unrealistisch, die Entstehung eines nachhaltigen Wirtschaftszweigs der Union zu erwarten, der Module und Zellen herstelle, da kein vernünftiger Investor in die Unionshersteller investieren werde, die angeblich eine ungünstige Kostenstruktur hätten und daher nicht zu wettbewerbsfähigen Preisen produzieren könnten. Wie in den Erwägungsgründen 202 und 203 der vorläufigen Antidumpingverordnung erläutert, bestätigte die Untersuchung nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union eine ungünstige Kostenstruktur hätte. Daher sollten die Abwesenheit von subventionierten Einfuhren und eine stärkere Auslastung der Produktionskapazitäten zu Größenvorteilen führen und die Entstehung eines nachhaltigen Wirtschaftszweigs der Union ermöglichen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(751)

Eine Partei brachte vor, die Nachfrage in der Union werde von der Entwicklung der Einspeisungstarife getragen und die Erwartungen der Investoren im Hinblick auf die Kapitalrendite hingen mit dieser Entwicklung zusammen. Sie führte insbesondere an, bei einem Preisanstieg in der Union infolge der Zölle werde ohne entsprechende Erhöhung der Einspeisungstarife die Nachfrage zurückgehen, so dass der Wirtschaftszweig der Union von den Zöllen nicht profitieren werde.

(752)

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass das im Rahmen der Untersuchung zusammengetragene Beweismaterial trotz der Korrelation zwischen der Höhe der Einspeisungstarife und der Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen darauf hindeutet, dass die künftige Nachfrage in immer geringerem Maße von den Einspeisungstarifen und anderen Förderprogrammen abhängen wird, da bestimmte Arten von Fotovoltaikanlagen an mehreren Standorten in der Union „Netzparität“ erreicht haben dürften. Darüber hinaus sollten die Erwartungen an die Kapitalrendite auf fairen Marktpreisen beruhen. Des Weiteren ist zwar nicht auszuschließen, dass es im Anschluss an die Einführung von Maßnahmen zu gewissen Preiserhöhungen kommt, es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Preise laut öffentlich zugänglichen Quellen insgesamt nach unten tendieren. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(753)

Interessierte Parteien brachten vor, dass die Preiselastizität der Nachfrage sehr hoch sein könne, da die Nachfrage nach Solarpaneelen von Förderprogrammen, insbesondere den Einspeisungstarifen, und der Höhe der Strompreise für Endverbraucher (maßgeblich für die Ermittlung der Netzparität) gesteuert werde. Zwar kann — aufgrund der von den interessierten Parteien beschriebenen besonderen Beschaffenheit des Markts — ein deutlicher Preisanstieg zu einem deutlichen Nachfragerückgang führen, aber das Argument muss zurückgewiesen werden, da es aus den folgenden Gründen sehr unwahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen verursachte Preisanstiege bedeutend ausfallen werden. Erstens bestätigen alle verfügbaren Quellen, dass sich der deutliche Rückgang der Preise der betroffenen Ware, der im gesamten UZ und auch danach bis heute zu verzeichnen war, weiter fortsetzen wird. Zweitens wirkt sich die von der Kommission angenommene Verpflichtung wirtschaftlich so aus, dass chinesische ausführende Hersteller die betroffene Ware zu einem Mindesteinfuhrpreis von unter 60 Cent pro Watt (also weit unter dem im UZ beobachteten Preis) liefern, und zwar in einem Umfang, der in etwa ihrem derzeitigen Marktanteil entspricht. Bei diesem Preisniveau ist ein erheblicher Rückgang der Nachfrage sehr unwahrscheinlich, da das Preisniveau eine ausreichende Nachfrage sowohl bei der derzeitigen Förderhöhe als auch beim aktuellen Stand in Bezug auf die Netzparität sicherstellt. Zudem wird erwartet, dass der Strompreis für Endverbraucher ansteigt, während der Preis der betroffenen Ware sinken dürfte. Über eine Indexierungsformel wird bei der Verpflichtung sichergestellt, dass sich künftige Preisrückgänge bei der betroffenen Ware im Mindesteinfuhrpreis niederschlagen. Daher sind diese Einwände zurückzuweisen.

(754)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union sei unerheblich, da die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige zur Wertschöpfung im Fotovoltaikbereich weit mehr beitrügen als der Wirtschaftszweig der Union. Dass die Wertschöpfung der verschiedenen Segmente der Fotovoltaikbranche unterschiedlich groß ist, wird nicht bestritten. Wie die Untersuchung ergab, wurde der Wirtschaftszweig der Union durch unlautere Handelspraktiken bedeutend geschädigt. Einige Unionshersteller mussten bereits schließen, und eine weitere Verschlechterung der Lage scheint sicher, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Da alle Segmente der Fotovoltaikbranche in enger Beziehung zueinander stehen, wäre das Verschwinden der Unionsproduktion für die gesamte Fotovoltaikbranche schädlich, da es sie vollständig von auswärtigen Bezugs–quellen abhängig machen würde. Daher wurde das Argument, auch aus Gründen der Versorgungssicherheit, zurückgewiesen.

(755)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei das Vorbringen, dass der durch die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige erbrachte Mehrwert im Vergleich zum die betroffene Ware herstellenden Wirtschaftszweig der Union für die Frage maßgeblich sei, ob Ausgleichszölle eingeführt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird bestätigt, dass die Organe bei der Bewertung des Unions–interesses die möglichen positiven und negativen Auswirkungen der Zölle auf die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten gegeneinander abgewogen haben. Während die Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige begrenzt sind, wird der Wirtschaftszweig der Union durch die Maßnahmen in die Lage versetzt, sich von der schädigenden Subventionierung zu erholen.

(756)

Eine Partei bestritt die Zahl der Arbeitsplätze, die durch die Einführung von Maßnahmen gesichert würde. Sie wandte ein, der Wirtschaftszweig der Union beschäftige rund 6 000 Menschen und nicht 25 000 wie in Erwägungsgrund 229 der vorläufigen Antidumpingverordnung behauptet.

(757)

Für dieses Vorbringen wurden jedoch keine Belege vorgelegt, es wurde daher zurück–gewiesen. Es wird klargestellt, dass sich die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Union im UZ angesichts des Ausschlusses von Wafern aus der Warendefinition auf rund 21 000 belief. Die interessierten Parteien legten keinen Nachweis dafür vor, dass sich die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Union nach dem UZ erheblich verändert hat.

(758)

Zusammenfassend zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China bedeutend geschädigt wurde, da er die Investitionen nicht durch gewinnbringende Verkäufe amortisieren konnte. Es wird erwartet, dass durch die Einführung von Maßnahmen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt und damit faire Wettbewerbsbedingungen für den Wirtschaftszweig der Union wiederhergestellt werden. Der wahrscheinliche Rückgang der Einfuhren aus der VR China sollte den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, seine Verkäufe in der Union zu steigern und so die Auslastung der verfügbaren Produktionskapazitäten kurzfristig zu verbessern. Hierdurch können wiederum Größenvorteile erzielt werden. Ein kurzzeitiger Anstieg der Preise für die gleichartige Ware infolge der Maßnahmen ist zwar möglich, doch dürfte die Gesamttendenz zu fallenden Preisen anhalten; hierzu dürften auch der weitere Rückgang der Produktionskosten der untersuchten Ware sowie der Wett–bewerbsdruck durch die Drittlandshersteller, die auf dem Unionsmarkt ebenfalls als Wettbewerber in Erscheinung treten würden, beitragen.

(759)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(760)

Wie in Erwägungsgrund 26 erwähnt, wurde die Lage der in die Stichprobe einbezogenen Einführer analysiert.

(761)

Insgesamt machten im UZ die Tätigkeiten der vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer im Zusammenhang mit der betroffenen Ware zwischen 60 % und 100 % ihrer gesamten Geschäftstätigkeit aus. Außerdem bezogen die vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer zwischen 16 % und 100 % ihrer Gesamteinfuhren von Modulen aus der VR China, wobei das betroffene Land nur für einen die einzige Bezugsquelle war. Die Rentabilität der vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer im Zusammenhang mit der betroffenen Ware betrug im UZ durchschnittlich 2,3 %.

(762)

Es wurde vorgebracht, dass die Einführung von Maßnahmen für die betroffene Ware die Wirtschaftstätigkeit der Einführer negativ beeinflussen würde. Erstens dürfte die Einführung von Zöllen nicht zur Einstellung aller Einfuhren aus der VR China führen. Zweitens ist zwar zu erwarten, dass sich die Einführung von Maßnahmen negativ auf die finanzielle Lage der ausschließlich aus der VR China importierenden Einführer auswirken könnte, aber die Einführer, die ihre Einfuhren aus der VR China beziehen, sollten angesichts der möglichen Zunahme von Einfuhren aus anderen Drittländern in der Lage sein, ihre Bezugsquellen zu verlagern.

(763)

Eine interessierte Partei wandte ein, die Auswirkungen der Zölle auf die unabhängigen Einführer würden unterschätzt, denn alternative Bezugsquellen, die die aus der VR China getätigten Einfuhren der betroffenen Ware im Fall der Einführung von Maßnahmen ersetzen könnten, stünden nicht unmittelbar zur Verfügung; zudem sei der Wechsel der Bezugsquelle schwierig, da die Hauptproduktion in der VR China angesiedelt sei, und es entstünden erhebliche zusätzliche Kosten.

(764)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen nicht zum Verschwinden der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China führen soll. Die Untersuchung deutet darauf hin, dass die mögliche Abnahme der Einfuhren aus der VR China sich vor allem auf jene Einführer auswirken wird, die die betroffene Ware ausschließlich aus der VR China beziehen; dies ist nur bei einem der vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer der Fall. Was die finanzielle Lage der unabhängigen Einführer betrifft, so konnten negative Auswirkungen der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, doch es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass dies in hohem Maße von ihrer Fähigkeit abhängen wird, die Bezugsquelle zu wechseln oder zumindest einen Teil der möglichen Preissteigerung an ihre Kunden weiterzugeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die die Ware auch von Quellen außerhalb der VR China beziehen oder auch andere Waren als die betroffene einführen, werden sich die negativen Auswirkungen in noch engeren Grenzen halten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass negative Auswirkungen auf die Einführer der betroffenen Ware zwar wahrscheinlich sind, sich im Durchschnitt aber in Grenzen halten werden.

(765)

Ein unabhängiger Einführer argumentierte, es müssten erhebliche zeitliche und finanzielle Investitionen geleistet werden, bevor die Produkte eines neuen Lieferanten akzeptiert werden könnten. In diesem Zusammenhang wurde in der Antwort auf die endgültige Unterrichtung vorgebracht, dass dem Untersuchungsteam zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs vor Ort Nachweise dafür vorgelegt worden seien, dass die Einführer vor der Entscheidung für einen bestimmten Ausführer als Bezugsquelle eine Prüfung über einen längeren Zeitraum durchführen müssten.

(766)

Es wird eingeräumt, dass die Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zwischen einem Einführer und einem Lieferanten zusätzliche Kosten und zeitlichen Aufwand (z. B. für die Prüfung der Ware) mit sich bringen kann. Dies wiegt jedoch nicht schwerer als die Notwendigkeit, einen fairen Wettbewerb auf dem Markt wiederherzustellen. Gleichzeitig scheint der Lieferantenwechsel ein übliches kalkuliertes Risiko in der beruflichen Tätigkeit eines Einführers zu sein und hängt mit der Tatsache zusammen, dass der Fotovoltaikmarkt ausreift und daher ständigen Veränderungen (z. B. Insolvenzen, Konsolidierungen) ausgesetzt ist, die den Wechsel zu neuen Lieferanten erforderlich machen. Zudem ist anzunehmen, dass die kontinuierlich auf den Markt kommenden neuen Modultypen (die z. B. neue Effizienzmerkmale aufweisen) ebenfalls zu prüfen sind. Daher scheint das Prüfen neuer Waren (sogar desselben Lieferanten) eher die Regel als eine Ausnahmetätigkeit zu sein. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(767)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung behaupteten zwei Parteien erneut, dass das Interesse der unabhängigen Einführer nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Eine Partei führte an, dass keine nichtvertrauliche Fassung der Antworten der zusätzlichen mitarbeitenden Einführer auf die Fragebogen vorgelegen habe und die Parteien daher keine ordnungsgemäße Bewertung hätten vornehmen können. Vor dem Hintergrund, dass andere Drittlandsmärkte gerade am Boomen seien, stellte sie die Bewertung der Kommission bezüglich der möglichen Zunahme von Einfuhren aus anderen Drittländern und der damit verbundenen Möglichkeit der Einführer, ihre Zulieferer zu wechseln, in Frage. Die Partei führte hierzu an, dass diese Annahme der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 749 widerspreche, wonach es keine massiven Einfuhren aus anderen Drittländern geben werde. Eine andere Partei meldete Zweifel an der Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskrimi–nierung durch die Kommission an, da die Unionshersteller bei der Bewertung der Kommission stärker berücksichtigt worden seien als andere Wirtschaftsbeteiligte.

(768)

Erstens wird bestätigt, dass die nichtvertrauliche Fassung der Fragebogenantworten, die nach der Veröffentlichung der vorläufigen Antidumpingverordnung von den zusätzlichen mitarbeitenden Einführern eingegangen sind, in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen wurde. Zweitens besteht kein Widerspruch zwischen der Annahme, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern infolge eines Rückgangs der Einfuhren aus der VR China ansteigen könnten und dass dieser Anstieg in Anbetracht der weltweit zunehmenden Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen nicht massiv ausfallen sollte. Da gleichzeitig erwartet wird, dass der Wirtschaftszweig der Union einen gewissen Teil des Marktanteils zurück erlangt, den zuvor Waren aus der VR China ausgemacht hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass unabhängige Einführer gewisse Geschäftseinbußen hinnehmen müssen. Es ist jedoch festzustellen, dass auf lange Sicht ein weiteres Wachstum des Fotovoltaikmarkts insgesamt zu erwarten ist, da an immer mehr Standorten Netzparität erreicht wird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass — wie in allen Handelsschutz–untersuchungen — zwar für die Feststellung, ob eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch subventionierte Einfuhren vorliegt, die Lage dieses Wirtschaftszweigs der Union bewertet wurde, bei der Analyse des Unionsinteresses jedoch die Interessen anderer Wirtschaftsbeteiligter, darunter der unabhängigen Einführer, auf der gleichen Grundlage bewertet wurden wie die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union. Ferner ist festzuhalten, dass für die Untersuchung, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung maßgeblich ist, in dem die Mindestanforderungen einer solchen Untersuchung festgelegt sind. Das Unionsinteresse wird erst untersucht, nachdem eine positive Feststellung schädigender Subventionierung gemäß den Anforderungen nach Artikel 31 der Grundverordnung getroffen wurde. Es wurde der Schluss gezogen, dass die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf bestimmte Einführer, insbesondere auf diejenigen, die ihre Waren ausschließlich aus der VR China beziehen, nicht schwerer wiegen als der Nutzen der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union und der mittel- und langfristige Nutzen, den ein fairer Wettbewerb für den Fotovoltaikmarkt der Union bringt.

(769)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe gewisse negative Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware haben könnte.

6.4.   Interesse der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten

(770)

Die vorgelagerten Unternehmen sind in erster Linie in der Herstellung der Ausgangsstoffe und der Produktion und dem Bau der Anlagen zur Herstellung der untersuchten Ware tätig. Von acht vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten gingen Antworten auf den Fragebogen ein. Es wurden zwei Kontrollbesuche durchgeführt — bei einem Ausgangsstoffhersteller und bei einem Hersteller von Produktionsanlagen.

(771)

Insgesamt war im UZ der Anteil der die untersuchte Ware betreffenden Geschäftstätigkeit an der Gesamttätigkeit bei den acht mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten unterschiedlich; nur bei einem mitarbeitenden Unternehmen lag er bei 100 %, während bei den anderen die Werte zwischen 6 % und 80 % lagen. Im Durchschnitt betrug die mit der betroffenen Ware verbundene Geschäftstätigkeit im UZ rund 41 % der Gesamttätigkeit der mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten. Die acht mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten beschäftigten im UZ rund 4 200 Personen. Die Rentabilität war je nach Segment und einzelnem Unternehmen unterschiedlich und lag zwischen hohen und leicht negativen Werten. Die Untersuchung ergab, dass die Unternehmen mit negativer Rentabilität unter der verschlechterten Lage des Wirtschaftszweigs der Union litten, weil es sich bei einigen Abnehmern, die sie verloren, um Unionshersteller der untersuchten Ware handelte, aber auch der Rückgang im Verbrauch zu Buche schlug. Nach dem Ausschluss von Wafern aus der Warendefinition dürften die Unionshersteller dieser Ware dennoch von der Einführung von Zöllen profitieren, da ein Anstieg der Zellen- und Modulproduktion des Wirtschaftszweigs der Union erwartet wird.

(772)

Die Verkäufe der vorgelagerten Unternehmen in der Union deckten die Union, die VR China und andere Drittländer ab. Im UZ gingen durchschnittlich rund 20 % der Verkäufe in die Union, nahezu 50 % in die VR China und etwa 30 % in andere Drittländer.

(773)

Einige Parteien des vorgelagerten Bereichs behaupteten, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen ihre Geschäftstätigkeit negativ beeinflussen würde, da die VR China ihr wichtigster Auslandsmarkt sei. Es wurde vorgebracht, dass die Zölle die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union erheblich einschränken würden, was dazu führen würde, dass die VR China die Einfuhren von polykristallinem Silicium und Produktionsanlagen aus der Union einschränken würde. In der Folge müssten die vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in der Union ihre Geschäftstätigkeit herunterfahren und Arbeitsplätze abbauen.

(774)

Es sei darauf hingewiesen, dass mit dem Zoll nicht die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China eingestellt, sondern faire Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt werden sollen. Daher sollte die Union nach wie vor bis zu einem gewissen Grad, aber zu fairen Preisen mit chinesischen Einfuhren beliefert werden. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die vorgelagerten Unternehmen der Union weltweit auf verschiedenen nationalen Märkten vertreten und daher nicht ausschließlich von ihren Ausfuhren in die VR China abhängig sind. So kann davon ausgegangen werden, dass die vorgelagerten Unternehmen in der Union vermutlich in der Lage wären, auf dem Weltmarkt für Fotovoltaik den möglichen Rückgang bei den Ausfuhren in die VR China durch Ausfuhren in andere Märkte auszugleichen, die öffentlich zugänglichen Marktstudien zufolge wachsen dürften. Auf jeden Fall sieht sich der chinesische Fotovoltaikmarkt einer erheblichen Überkapazität gegenüber, und es ist daher fraglich, ob die Anlagenhersteller in der Union in der Lage wären, kurz- oder mittelfristig viel mehr Produktionsanlagen in die VR China zu verkaufen.

(775)

Interessierte Parteien argumentierten, dass die meisten Vorleistungen in der Fotovoltaik-Wertschöpfungskette aus der Union stammten und dass die Einführung der Zölle diese vorteilhafte Situation beenden könnte. In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung wies eine Partei darauf hin, dass Maßnahmen in diesem Fall andere Maßnahmen der VR China betreffend Waren der Union nach sich ziehen könnten.

(776)

Hierzu wird angemerkt, dass davon ausgegangen wird, dass Einfuhren aus der VR China auch nach der Einführung von Zöllen auf dem Unionsmarkt verfügbar sein werden. Darüber hinaus prognostizieren verschiedene öffentlich zugängliche Quellen in der Fotovoltaikbranche, beispielsweise die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics 2013-2017“, dass der mögliche Nachfragerückgang in der Union nur kurzfristig (2013 und 2014) anhalten dürfte und dass der Verbrauch in der Union in den folgenden Jahren wieder zunehmen werde. Außerdem dürfte die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken auf mittlere und lange Sicht ein nachhaltiges Wachstum des Fotovoltaikmarktes in der Union ermöglichen, das allen Wirtschaftsbeteiligten in der Union zugute käme. Überdies wird hinsichtlich des Arguments der möglichen Vergeltungsmaßnahmen der VR China als Reaktion auf die Maßnahmen im vorliegenden Fall daran erinnert, dass die VR China, wie jedes andere WTO-Mitglied, nur wenn die Umstände dies rechtfertigen auf Handelsschutzuntersuchungen zurückgreifen kann und jede solche Untersuchung nach strengen WTO-Regeln durchgeführt werden muss. Die Kommission überwacht jede solche Untersuchung, um die Einhaltung der WTO-Regeln sicherzustellen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(777)

Einige Parteien bestritten, dass die rückläufigen Ausfuhren der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten aus der Fotovoltaikbranche der Union in die VR China durch Ausfuhren in andere Märkte ausgeglichen werden könnten, da ihnen zufolge die Zölle zu einer weltweit sinkenden Nachfrage nach der entsprechenden Ware führen würden.

(778)

Diesbezüglich wird zunächst darauf hingewiesen, dass kein vollständiges Verschwinden der chinesischen Einfuhren infolge der Zölle erwartet wird. Zudem ergab sich aus den Informationen, die im Laufe der Untersuchung eingeholt wurden, keinerlei Korrelation zwischen der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt und den Ausfuhren aus der VR China in andere Märkte. Ferner prognostizieren verschiedene öffentlich zugängliche Quellen, beispielsweise die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics 2013-2017“ ein weltweites Wachstum des Fotovoltaikmarktes in den nächsten Jahren. Was den chinesischen Fotovoltaikmarkt betrifft, so gibt es Anzeichen dafür, dass der inländische Verbrauch in der VR China erheblich zunehmen wird (wie z. B. vom EPIA aufgezeigt). Angesichts dessen wird nicht davon ausgegangen, dass die Ausfuhren der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in die VR China infolge der Einführung von Maßnahmen erheblich sinken werden.

(779)

Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Abnahme der Nachfrage in der Union in den Jahren 2013 und 2014 die vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Mitleidenschaft ziehen könnte. Dies kann jedoch — zumindest größtenteils — nicht mit den Zöllen in Verbindung gebracht werden. Was die Unionshersteller von Anlagen für die Fotovoltaikindustrie betrifft, so ist aufgrund der erheblichen Überkapazitäten in der VR China ein bedeutender Anstieg ihrer Ausfuhren in die VR China selbst dann unwahrscheinlich, wenn die chinesischen Hersteller ihr Produktionsvolumen erhöhen sollten. Außerdem weisen die während der Untersuchung zusammengetragenen Informationen darauf hin, dass der 12. chinesische Fünfjahresplan für die solare Fotovoltaikindustrie, welcher vorsieht, dass bis 2015 80 % der Produktionsanlagen für Zellen aus der VR China stammen sollten, ebenfalls Auswirkungen auf die Anlagen–hersteller haben kann. Solange diese Veränderungen unter Einhaltung der WTO-Regeln vonstatten gehen, könnten auch dadurch die Möglichkeiten der Anlagenhersteller aus der Union, auf dem chinesischen Markt zu konkurrieren, weiter begrenzt werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(780)

In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der 12. Fünfjahresplan für die solare Fotovoltaikindustrie lediglich einige allgemeine Leitprinzipien enthalte, die nicht verbindlich seien, da keine Durchsetzungsbefugnisse vorgesehen seien, und er daher nicht als Hinweis darauf zu verstehen sei, dass die Möglichkeiten für Anlagenhersteller aus der Union, auf dem chinesischen Markt zu konkurrieren, begrenzt würden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung die Fotovoltaikindustrie im 12. Fünfjahresplan zu einem der strategischen Wirtschaftszweige erklärt und außerdem einen spezifischen Plan für die solare Fotovoltaikindustrie ausgegeben hat. In diesem Plan brachte die chinesische Regierung ihre Unterstützung für „übergeordnete Unternehmen“ („superior enterprises“) und „Schlüsselunternehmen“ („key enterprises“) zum Ausdruck, verpflichtete sich zur Förderung der Umsetzung verschiedener Maßnahmen zur Unterstützung der Fotovoltaik–industrie („promote the implementation of various photovoltaic support policies“) und zur allgemeinen Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen in den Bereichen Industrie, Finanzierung, Besteuerung usw. („formulate overall preparation of supporting policies on industry, finance, taxation …“). Da der Plan wesentliche Richtlinien enthält, die die chinesische Industrie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu erfüllen hat, wirkt er sich deutlich auf die Unternehmenslandschaft sowohl in der VR China als auch in Ländern aus, die Handelsbeziehungen mit der VR China unterhalten. In Anbetracht dessen gibt es klare Anzeichen, dass die Wahlfreiheit der chinesischen Hersteller von Zellen und der Wettbewerbsdruck der Unionshersteller, die Produktionsanlagen in den chinesischen Markt ausführen, durch den Plan beschränkt wird. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(781)

Ein mitarbeitender Ausgangsstoffhersteller bestritt, dass eine Aussicht bestehe, die Folgen des Produktionsrückgangs auf dem chinesischen Markt auf anderen Märkten auszu–gleichen, da die erheblichen installierten Kapazitäten in der VR China anderswo nur schwierig aufgebaut werden könnten. Dieser Einwand wird zurückgewiesen, da es keine Anhaltspunkte für die mutmaßliche Abnahme der Produktion auf dem chinesischen Markt gibt.

(782)

Eine interessierte Partei bestritt die in Erwägungsgrund 236 der vorläufigen Antidumping–verordnung genannte Zahl der Beschäftigten im vorgelagerten Bereich. Es wird klargestellt, dass die Zahl von 4 200 Beschäftigten sich lediglich auf die mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten wie die Produktionsanlagenhersteller und den Polysiliziumlieferanten auf der Grundlage ihrer Fragebogenantworten und nicht auf den gesamten vorgelagerten Bereich bezieht.

(783)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf die Anlagenhersteller unerheblich wären, während die Auswirkungen auf den Ausgangsstofflieferanten angesichts der möglichen Abnahme seiner Verkäufe in die VR China kurzfristig negativ sein könnten.

6.5.   Interesse der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten

(784)

Die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sind in erster Linie in den Bereichen Projektentwicklung, Marketing, Kommunikation und Fotovoltaikinstallationen tätig. Von den nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten beantworteten dreizehn den sie betreffenden Fragebogen, genauer gesagt sieben Wirtschaftsbeteiligte, deren Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der gleichartigen Ware steht (insbesondere Projektentwickler und Installateure), und sechs Dienstleister in der Fotovoltaikbranche (Logistik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit usw.), d. h. Wirtschaftsbeteiligte, deren Tätigkeit nicht in direktem Zusammenhang mit der untersuchten Ware steht. Diese Fragebogenantworten umfassten auch die Antwort eines unabhängigen Einführers, der, wie sich herausstellte, als nachgelagerter Wirtschaftsbeteiligter einzustufen ist, da seine Haupttätigkeit die Installation betrifft (siehe Erwägungsgrund 25).

(785)

In Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Antidumpingverordnung wurde festgestellt, dass bei den nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (Installateure und Projektentwickler) insgesamt der die untersuchte Ware betreffende Anteil an der Gesamttätigkeit unterschiedlich war. Im UZ lag er bei durchschnittlich 41 %. Die Rentabilität der mitarbeitenden Unternehmen in Bezug auf die untersuchte Ware belief sich im UZ durchschnittlich auf rund 11 %. Die sieben mitarbeitenden nachgelagerten Wirtschafts–beteiligten beschäftigten im UZ rund 550 Personen.

(786)

Mehrere Parteien bestritten die Repräsentativität der Daten zu Umsatz, Rentabilität und Beschäftigung der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die von der Kommission aus den Fragebogenantworten der sieben nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten ermittelt wurden. Die AFASE übermittelte eine „Umfrage“, die unter ihren Mitgliedern (Installateuren) durchgeführt worden war, um zu verdeutlichen, dass für die meisten Installateure das Fotovoltaikgeschäft eine der Haupteinkommensquellen darstellt. Der AFASE zufolge erzielen zudem die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Installateure, entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Antidumping–verordnung lediglich einstellige Gewinnspannen, die keinen Spielraum dafür lassen, etwaige Zölle aufzufangen.

(787)

Was die Repräsentativität der in der vorläufigen Antidumpingverordnung verwendeten Daten betrifft, so hat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 737 erläutert, alle Angaben der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die den spezifischen Fragebogen ausgefüllt haben, sowie die Beiträge der AFASE verwendet.

(788)

In Bezug auf die Behauptung, das Fotovoltaikgeschäft stelle für die Installateure eine Haupteinkommensquelle dar, wurde durch die weitere Analyse der von den sieben nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (Installateuren und Projektentwicklern) vorgelegten Fragebogenantworten bestätigt, dass die Tätigkeit mit direktem Bezug zur gleichartigen untersuchten Ware im Durchschnitt rund 42 % der Gesamtgeschäftstätigkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten ausmachte und die Rentabilität bei durchschnittlich 11 % lag. Wenn jedoch auch ihre Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware berücksichtigt werden, steigt die Gesamtbedeutung der Fotovoltaik für drei der sieben Wirtschafts–beteiligten erheblich an. Der entsprechende Anteil läge dann im UZ zwischen etwa 45 % und 100 %. Ferner betrüge die Rentabilität der Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware bei den sieben Wirtschaftsbeteiligten (Installateuren und Projektentwicklern) im Durchschnitt 9 %. Betrachtet man die Beschäftigung, so käme man bei den Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware bei den sieben Wirtschaftsbeteiligten im UZ auf rund 660 Vollzeitstellen. Außer auf dem Gebiet der Fotovoltaikprojekte und -anlagen betätigten sich diese Wirtschaftsteilnehmer in den Bereichen Windenergieanlagen und elektrische Anlagen.

(789)

Es wird die Auffassung vertreten, dass die Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen auf die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten vor allem auf der Grundlage der Tätigkeiten mit direktem Bezug zur untersuchten Ware erfolgen muss, bei denen im UZ eine Rentabilität von durchschnittlich 11 % erzielt wurde. Allerdings führt auch eine Bewertung auf der Grundlage der gesamten Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware nicht zu wesentlich anderen Schlussfolgerungen, da die verschiedenen berücksichtigten Faktoren, nämlich die Rentabilität und die Möglichkeit, einen Teil des Zolls aufzufangen, sich insgesamt nicht nennenswert ändern (die Rentabilität sinkt von durchschnittlich 11 % auf durchschnittlich 9 %). In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung zweifelte eine Partei, in deren Betrieb die Kommission einen Kontrollbesuch durchgeführt hatte, die Repräsentativität der Schlussfolgerung zur Rentabilität der Installateure und Entwickler an, die in ihrem konkreten Fall angeblich auf einem einzigen Geschäftsvorgang beruhte. Dieser Einwand wird zurückgewiesen, da die Kommission die Rentabilität der nachgelagerten Wirtschafts–beteiligten auf Grundlage aller Angaben berechnet hat, die die nachgelagerten Wirtschafts–beteiligten in den Antworten auf die Fragebogen übermittelt haben.

(790)

Zu der Umfrage der AFASE unter ihren Mitgliedern wird zunächst angemerkt, dass alle Wirtschaftsbeteiligten sich bei der Einleitung der Untersuchung melden und in dem speziell für die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten erstellten Fragebogen die Informationen liefern konnten, die notwendig waren, um die Auswirkungen der Zölle auf diese Wirtschaftsbeteiligten zu bewerten. Zweitens wurde die Identität der Installateure in der Umfrage nicht angegeben, so dass eine Überprüfung beispielsweise der Relevanz und Verlässlichkeit der bereitgestellten Daten nicht möglich war. Drittens galt zwar eine Reihe von Fragen der Fähigkeit der Installateure, die möglichen Zölle aufzufangen, die Umfrage enthielt jedoch keinerlei Angaben zu den Gewinnen dieser Unternehmen im UZ, so dass ein wichtiges Element für die Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen fehlte. Aus der vorgelegten Umfrage konnte somit keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden.

(791)

Es wurde vorgebracht, dass Maßnahmen nicht im Interesse der Union seien, weil sie die Preise für die Module erhöhen würden, wodurch der Endverwender/Verbraucher davon abgehalten werde, Anlagen zu installieren. Entsprechend hätten die nachgelagerten Unternehmen weit weniger Aufträge und müssten ihre Geschäftstätigkeit herunterfahren. Diese Bewertung basierte auf einer Studie von Prognos über den möglichen Verlust von Arbeitsplätzen, die während der Untersuchung vorgelegt wurde. In der Studie wird prognostiziert, dass die überwiegende Mehrheit der Arbeitsplätze auf dem Fotovoltaikmarkt der Union bedroht ist, wenn Zölle eingeführt werden. Für die Studie wurde eine Schätzung des EPIA herangezogen, wonach es auf allen Stufen des Fotovoltaikmarktes in der Union, also einschließlich der Hersteller, der Einführer sowie der vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in der Union, im Jahr 2011 265 000 direkte Arbeitsplätze gab. Auf der Basis der Schätzung der direkten Arbeitsplätze insgesamt in der Fotovoltaikbranche für 2011 gelangt Prognos in der Studie zu dem Schluss, dass abhängig von der Zollhöhe von den 265 000 Arbeitsplätzen innerhalb von drei Jahren bis zu 242 000 Arbeitsplätze verlorengehen. Die meisten Arbeitsplätze würden angeblich auf dem nachgelagerten Markt verlorengehen, der 2011 laut Prognos 220 000 Beschäftigte umfasste.

(792)

Die Untersuchung bestätigte das oben beschriebene Szenario nicht und wies für 2011, für den UZ und für 2012 eine wesentlich geringere Zahl direkter in der Fotovoltaikbranche in der Union bestehender Arbeitsplätze aus.

(793)

Zunächst kamen in der Untersuchung Zweifel an der Korrektheit der Gesamtzahl der direkten Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche auf, wie sie vom EPIA geschätzt worden war. Insbesondere stellte sich beim Kontrollbesuch beim EPIA heraus, dass die zugrunde liegenden Daten, die auf die Zahl 265 000 hindeuteten, ungenau waren und einen solchen Schluss nicht zuließen. Die während des Kontrollbesuchs gewonnenen Informationen ergeben vielmehr, dass bei der Zahl der für 2011 berechneten direkten Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche eine Fehlermarge von bis zu 20 % vorliegt. Außerdem beinhaltet die Schätzung Arbeitsplätze in anderen europäischen Ländern außerhalb der Europäischen Union sowie Arbeitsplätze im Bereich Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind.

(794)

Es wird klargestellt, dass die Fehlermarge von 20 % nach oben oder unten bei der vom Europäischen Industrieverband Fotovoltaik geschätzten Gesamtzahl direkter Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche beim Kontrollbesuch beim EPIA zutage trat. Sie zeigt, dass es schwierig ist, eine genaue Schätzung der Zahlen zur Beschäftigung im nachgelagerten Bereich vorzunehmen, da die Daten aus nur wenigen Quellen stammen, die sich oft widersprechen.

(795)

Selbst wenn trotz dieser Zweifel die ursprüngliche Arbeitsplatzschätzung für die Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen herangezogen würde, müssten die folgenden Anmerkungen gemacht werden. Die Schätzung bezieht sich auf die Arbeitsplätze in der europäischen Fotovoltaikbranche im Jahr 2011, in dem es in der Union eine sehr hohe Zahl an Fotovoltaikinstallationen gab (rund 20 GW). Es ist anzunehmen, dass angesichts des Rückgangs bei den Installationen, die im UZ bei 17,5 GW und 2012 bei 15 GW lagen, insbesondere die Zahl der nachgelagerten Arbeitsplätze, die direkt mit der Zahl der Installationen korreliert, entsprechend sank. Dazu veröffentlichte die Fachpresse, dass in Deutschland, dem größten nationalen Markt, die Zahl der Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche (einschließlich derjenigen aufseiten der Hersteller) zwischen 2011 und 2012 von 128 000 auf 100 000 zurückging. Außerdem kamen bei der Untersuchung ernsthafte Zweifel darüber auf, ob die Zahl nur Vollzeitarbeitsplätze beinhaltete, bei denen die Beschäftigten ausschließlich im Bereich der Fotovoltaik tätig waren. In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, dass insbesondere auf dem nachgelagerten Markt (Installationen) die fotovoltaikbezogene Tätigkeit im Allgemeinen nur einen Teil einer viel weiter gefassten Tätigkeit ausmacht, wobei die primären Tätigkeiten die Installation von Heizungs- oder Stromanlagen, Klempnerei usw. umfassen.

(796)

Angesichts dessen dürfte die Einführung von Maßnahmen zu einem Anstieg der Preise der untersuchten Ware in der Union und so möglicherweise kurzfristig zu einer geringeren Zahl von Fotovoltaikinstallationen führen. Dennoch würde die Beschäftigungslage in diesem Marktsegment wahrscheinlich aus nachfolgenden Gründen nur in begrenztem Maße beeinträchtigt werden. Erstens bilden fotovoltaikbezogene Tätigkeiten zumindest für einige Installateure nur einen Teil des Geschäfts, diese Tätigkeiten sind außerdem saisonal abhängig. Daher sollten die Installateure in der Lage sein, im Falle einer reduzierten Nachfrage nach Fotovoltaikinstallationen andere Arbeiten durchzuführen. Da die auf Ebene der Union vereinbarten Ziele zu erneuerbaren Energien und Energieeffizienz für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, ist zu erwarten, dass eine geringere Nachfrage nach Solaranlagen zu einer stärkeren Nachfrage nach anderen Formen erneuerbarer Elektrizität und der Energieeffizienz führen wird. Viele der Beschäftigten im nachgelagerten Bereich dürften Qualifikationen aufweisen, die erforderlich sind, um von einer gestiegenen Nachfrage in diesen benachbarten Bereichen zu profitieren. Zweitens sollten die Installateure angesichts der derzeitigen Gewinne im nachgelagerten Markt (siehe Erwägungsgrund 785) in der Lage sein, den Preisanstieg zum Teil aufzufangen, wodurch sie die Auswirkungen auf den Endpreis und auf die Nachfrage nach Fotovoltaik–installationen begrenzen würden.

(797)

Unabhängig von der Einführung von Zöllen weisen die öffentlich zugänglichen Prognosen über die Nachfrage nach Fotovoltaikinstallationen — jährliche Installationen zwischen 9,8 GW und 16,5 GW für 2013 — auf einen möglichen Nachfragerückgang für 2013 hin, was in jedem Fall negative Auswirkungen auf die Zahl der Arbeitsplätze auf dem nachgelagerten Markt haben dürfte.

(798)

Außerdem dürfte es sowieso zu einem Anstieg der Fotovoltaikpreise kommen, da der Produktionsbereich der VR China, der den Unionsmarkt beliefert, offensichtlich weitgehend Verluste macht, was auf Dauer untragbar ist.

(799)

Was den Verlust von Arbeitsplätzen anbelangt, so bestätigten die im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen, dass es in den Jahren 2011 und 2012 im nachgelagerten Bereich aufgrund der um rund 5 GW zurückgegangenen Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen in der Union zu Arbeitsplatzverlusten kam. Diese Arbeitsplatzverluste können nicht mit den Maßnahmen in Verbindung gebracht werden, da sie eine Markt–entwicklung widerspiegeln. Darüber hinaus wird für 2013 und 2014 ein weiterer Rückgang der Nachfrage prognostiziert, der höchstwahrscheinlich weitere Arbeitsplatz–verluste in der Fotovoltaikbranche zur Folge haben wird. Auch diese Entwicklung der Nachfrage wurde von größeren Forschungseinrichtungen vor der Einleitung der Untersuchung prognostiziert, so dass die Arbeitsplatzverluste nicht den Maßnahmen angelastet werden können.

(800)

Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte eine Studie des Beratungsunternehmens PricewaterhouseCoopers („PwC“) über die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf Arbeitsplätze im Bereich der Fotovoltaik. In der PwC-Studie wird auf die von der AFASE vor der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle vorgelegte Studie von Prognos Bezug genommen, auf die in Erwägungsgrund 791 eingegangen wurde und der zufolge die Einführung von Maßnahmen hohe Arbeitsplatzverluste auf dem Fotovoltaikmarkt zur Folge haben dürfte. In der PwC-Studie wird diese Studie von Prognos kritisiert, indem darauf hingewiesen wird, dass die Zahl der Arbeitsplätze, die nach der Schätzung von Prognos verlorengehen würden, höher ist als die Gesamtzahl der bestehenden fotovoltaik–bezogenen Arbeitsplätze in der Union. In Bezug auf die Auswirkungen der Zölle auf den Unionsmarkt gelangt PwC zu den umgekehrten Schlussfolgerungen wie Prognos; so prognostiziert PwC einen positiven Nettoeffekt auf die Beschäftigung in der Union und vertritt die Auffassung, dass der Nutzen mögliche negative Auswirkungen der Zölle (z. B. auf die Nachfrage) überwiegt.

(801)

Die AFASE bemängelte, die Kommission habe nicht angegeben, wie es zu der Fehlermarge von 20 % bei der Zahl der vom EPIA für 2011 berechneten direkten Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche gekommen sei.

(802)

Diese Fehlermarge von 20 % nach oben oder unten zeigte sich beim Kontrollbesuch beim EPIA. Sie zeigt, dass es schwierig ist, eine genaue Schätzung der Zahlen zur Beschäftigung im nachgelagerten Bereich vorzunehmen, da die Daten aus nur wenigen Quellen stammen, die sich oft widersprechen.

(803)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung beanstandeten einige Parteien, dass die Kommission in ihrer Analyse nicht darauf eingehe, dass die Arbeitsplatzverluste, zu denen es nach 2011 aufgrund der geringeren Anzahl von Fotovoltaikinstallationen gekommen sei, durch die Zölle nur noch verstärkt würden. Diese Arbeitsplatzverluste insbesondere im nachgelagerten Bereich hingen eng damit zusammen, dass Fotovoltaik-Installateure von den Solaranlagen abhängig seien. Darüber hinaus kritisierte die AFASE die Kommission dafür, dass sie die von der AFASE unter ihren Mitgliedern durchgeführte Umfrage und eine ähnliche Umfrage von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Fachverband der Solarbranche, die diese Abhängigkeit verdeutlicht hätten, nicht hinreichend berücksichtigt habe.

(804)

Was das angebliche Schweigen der Kommission zu den Auswirkungen der Zölle auf die Arbeitsplätze anbelangt, so wird auf die Erwägungsgründe 799 und 800 verwiesen, in denen die Vorbringen zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche behandelt werden und in denen eingeräumt wird, dass die Arbeits–plätze im nachgelagerten Bereich aufgrund der Maßnahmen tatsächlich kurzfristig in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.

(805)

Was die Umfragen der AFASE und des Solar-Fachverbandes aus dem Vereinigten Königreich betrifft, so wurde in der Antwort auf die endgültige Unterrichtung die Identität der Unternehmen, die an der Befragung teilgenommen hatten, offengelegt. Die Umfragen wiesen jedoch weiter Mängel auf, da beispielsweise bestimmte Antworten unvollständig waren. Die Analyse der Umfragen zeigte Folgendes: Zur Umfrage der AFASE ist erstens darauf hinzuweisen, dass die meisten der 50 Installateure, die die Fragen beantwortet hatten, erklärten, ausschließlich auf dem Fotovoltaikmarkt tätig zu sein. 15 der 50 Installateure gaben an, auch in anderen, nicht die Fotovoltaik betreffenden Tätigkeiten wie in den Bereichen Heizung, Elektroinstallationen und Windenergie zu einem gewissen Grad tätig zu sein. Bei der im Vereinigten Königreich durchgeführten Umfrage waren 21 der 31 antwortenden Unternehmen ebenfalls auch auf anderen Gebieten als im Foto–voltaikbereich tätig. Dies zeigt, dass in Bezug auf nahezu die Hälfte der Projektentwickler und Installateure die Feststellungen in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Antidumping–verordnung zur Fähigkeit, andere Arbeiten durchzuführen, beispielsweise im Bereich Elektroinstallationen, Heizungsanlagen, Klempnerei und auf dem Gebiet anderer Anlagen zur Erzeugung grüner Energien, korrekt sind. Es wird jedoch eingeräumt, dass diese Fähigkeit möglicherweise in geringerem Maße vorhanden ist, als in der vorläufigen Antidumpingverordnung angenommen. Sie könnte daher die Auswirkungen auf die Beschäftigung weniger stark abfedern als ursprünglich angenommen. Zweitens verwenden einige der von der AFASE und dem britischen Solar-Fachverband befragten Wirtschafts–beteiligten in der Union hergestellte Waren und einige beabsichtigen, nach Einführung der Maßnahmen nichtchinesische Waren zu beziehen, um einen Preisanstieg zu vermeiden.

Ihre Abhängigkeit von den Einfuhren aus der VR China und die Auswirkungen der Maßnahmen dürften sich also verringern, da sie auf in der Union hergestellte Waren zugreifen können. Drittens war es anhand der Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unternehmen aller befragten Wirtschaftsbeteiligten nicht möglich, eindeutige Schlussfolgerungen zu ziehen, da ihre Bewertungen sehr unterschiedlich ausfielen. Einige Unternehmen konnten diese Auswirkungen sogar überhaupt nicht einschätzen. Viertens reichten in der britischen Studie auch die Antworten auf die Frage, wie viele Fotovoltaikprojekte im Falle der Einführung von Zöllen möglicherwiese nicht realisiert würden, von „nicht viele“ bis hin zu „alle Projekte“. Einige Wirtschaftsbeteiligte sahen sich nicht in der Lage, eine Einschätzung vorzunehmen. Außerdem fehlte in beiden Umfragen die Frage nach der Rentabilität der befragten Wirtschaftsbeteiligten, die für die Bewertung, ob ein etwaiger aus den Zöllen resultierender Preisanstieg möglicherweise aufgefangen werden kann, wichtig ist.

(806)

Mehrere Parteien brachten vor, es sei für die Installateure nicht einfach, zu einer anderen Tätigkeit oder zu anderen Anlagen zur Erzeugung grüner Energien zu wechseln, da die verwendete Technologie und das erforderliche Know-how sehr unterschiedlich seien. Sollten die Zölle eingeführt werden, müssten sie daher ihre Tätigkeit aufgeben. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde dieses Vorbringen von einer interessierten Partei wiederholt, die argumentierte, dass Installateure erhebliche Ressourcen in die Spezialisierung auf den Bereich Fotovoltaik investiert hätten, beispielsweise für spezifische Ausbildungsmaßnahmen, und dies zeige, dass ihre Haupttätigkeit in der Fotovoltaikbranche liege und sich ein Wechsel in andere Tätigkeitsbereiche schwierig gestalten würde.

(807)

Dieses Vorbringen war unzureichend belegt, da nicht nachgewiesen wurde, welches Fachwissen ein Installateur genau erwerben muss und mit welchen Schwierigkeiten und Kosten dies verbunden ist. Dessen ungeachtet nehmen die Organe zur Kenntnis, dass die Installateure ein spezifisches Know-how für die Montage von Fotovoltaikmodulen entwickelt haben. Dieses Know-how wurde allerdings erst vor relativ kurzer Zeit aufgebaut und ergänzt die primären Fachkenntnisse der Installateure bezüglich Elektroinstallationen, Heizungsanlagen, Klempnerei usw. Die Entwicklung des Know-hows erfolgte auch als Reaktion auf den massiven Zustrom subventionierter Einfuhren aus der VR China, also im Zuge einer unlauteren Praxis. Unabhängig von den spezialisierten Fertigkeiten der Beschäftigten der Installateure gelten für diesen Einwand die Ausführungen in den Erwägungsgründen 792 bis 800 zur Analyse der Beschäftigungslage im nachgelagerten Bereich, die sich möglicherweise kurzfristig durch negative Auswirkungen verschlechtert, sich aber dank eines nachhaltigen Handels mittel- bis langfristig durch zusätzliche Beschäftigung der Installateure verbessern würde. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(808)

Mehrere Parteien bestritten, dass die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in der Lage seien, auch nur einen Teil des möglichen Preisanstiegs aufzufangen. Dieses Argument war unzureichend belegt, so dass nicht bewertet werden konnte, inwieweit die Behauptung zutraf. Die Rentabilität der mitarbeitenden nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten mit direktem Bezug zur betroffenen Ware wurde mit durchschnittlich rund 11 % veranschlagt; die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten haben somit die Möglichkeit, einen etwaigen Preisanstieg zumindest teilweise aufzufangen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Preisentwicklung insgesamt rückläufig ist.

(809)

In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiesen einige Parteien erneut darauf hin, dass als Folge der Maßnahmen die ernsthafte Gefahr eines Nachfragerückgangs für Solarprodukte in der Union bestehe, was gegen die Einführung der Maßnahmen spreche. Eine Partei führte an, dass die Solarenergie derzeit eine hohe Preiselastizität der Nachfrage aufweise und sogar ein begrenzter Preisanstieg bei Solarprodukten einen deutlichen Nachfragerückgang verursachen würde. Diese Partei schätzte, dass ein Ausgleichszollsatz in der Größenordnung von 30 % einen weiteren Rückgang der Nachfrage um 8 GW bewirken könnte und ein Zollsatz in Höhe von 50 % die Nachfrage um 10 GW verringern würde. Ähnlich argumentierte die AFASE, die auf die Studie eines Marktanalysten verwies, in der für 2013 bei einem Zollsatz von 50 % ein — deutlich geringerer — Nachfragerückgang um bis zu 2 GW prognostiziert wird.

(810)

Während der Untersuchung wurden zwar zusätzlich zu den oben genannten Szenarien von verschiedenen Parteien unterschiedliche Szenarien für einen Nachfragerückgang übermittelt, sie enthielten aber keine vergleichbaren Ergebnisse. Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Zölle zu einem Rückgang der Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen führen, in welchem Ausmaß derartige Auswirkungen auftreten könnten ist jedoch angesichts der zahlreichen Faktoren, die die Attraktivität von Fotovoltaikanlagen in der Union beeinflussen, nur schwer zu bestimmen. Zudem wird selbst im Falle eines kurzfristigen Nachfragerückgangs erwartet, dass die mittel- und langfristigen Vorteile fairer Handelsbedingungen diese kurzfristigen negativen Auswirkungen überwiegen. Schließlich gestand sogar die AFASE ein, dass der direkte Zusammenhang zwischen der Nachfrage und den Zöllen erst nach der Einführung von Zöllen beurteilt werden könne. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(811)

Wie in Erwägungsgrund 784 erwähnt, gingen von sechs Dienstleistern in der Fotovoltaikbranche (Logistik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit usw.), also Wirtschafts–beteiligten, deren Tätigkeiten nicht in direktem Zusammenhang zur untersuchten Ware stehen, Fragebogenantworten ein. Diese Antworten enthielten Hinweise auf die relative Bedeutung der fotovoltaikbezogenen Tätigkeit der betreffenden mitarbeitenden Wirtschaftsbeteiligten verglichen mit ihrer gesamten Geschäftstätigkeit. Trotz einiger Mängel in den Antworten erlaubten die Angaben in den Fragebogen die Einschätzung, dass die Tätigkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten im Bereich der Fotovoltaik nur einen marginalen Anteil an ihrer Gesamtgeschäftstätigkeit hat. So entfallen auf die fotovoltaik–bezogene Tätigkeit im Durchschnitt lediglich rund 5 % ihres Gesamtumsatzes und rund 8 % der Gesamtbeschäftigung. Was die Rentabilität angeht, so lag diese bei durch–schnittlich etwa 7 %. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Daten zur Rentabilität nicht vollständig waren, da nicht alle Wirtschaftsbeteiligten hierzu Angaben machten. Es wurde aus diesen Gründen der Schluss gezogen, dass ein möglicher Einfluss der Maßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Dienstleister in der Fotovoltaikbranche unbedeutend ausfallen dürfte.

(812)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass — angesichts eines Rückgangs bei den Installationen, der stärker ausfiele als der in einem kontrafaktischen Szenario ohne Zölle von größeren Forschungseinrichtungen prognostizierte Rückgang — die Auswirkungen der Maßnahmen auf die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten kurzfristig in begrenztem Maße negativ wären, und zwar insoweit, als der Zoll von den nachgelagerten Wirtschaftbeteiligten nicht aufgefangen werden kann. Trotz der möglicherweise rückläufigen Nachfrage nach Fotovoltaikinstallationen sollten die Installateure in der Lage sein, andere Arbeiten durchzuführen — sowohl im Bereich anderer grüner Energiequellen als auch im Rahmen ihrer jeweiligen Hauptgeschäftstätigkeit, wie oben beschrieben. Es wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der vorliegenden Daten ein möglicher Einfluss der Maßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Dienstleister in der Fotovoltaikbranche unbedeutend ausfallen dürfte.

6.6.   Interesse der Endverwender (Verbraucher)

(813)

Von Parteien, die unmittelbar die Interessen von Endverwendern vertreten (z. B. Verbraucherverbände), wurden keine Stellungnahmen eingereicht. In diesem Fall handelt es sich um zwei Arten von Endverwendern: Verbraucher (private Haushalte) und andere Endverwender (z. B. Institutionen, sonstige Investoren). Die Untersuchung ergab, dass nur rund ein Viertel der bestehenden Fotovoltaikinstallationen in der Union (Dachmontage, kleinere Installationen) von Verbrauchern in Auftrag gegeben wurden. Die anderen Installationen (industrielle und kommerzielle Freilandmontage in wesentlich größerem Stil) wurden von anderen Endverwendern in Auftrag gegeben.

(814)

Mehrere Parteien brachten vor, dass die Verbraucher unter einem Preisanstieg der Fotovoltaikmodule zu leiden hätten, sollten Maßnahmen eingeführt werden. Zwar dürften die Preise für Fotovoltaikmodule auf dem Unionsmarkt als Folge der Einführung von Zöllen leicht steigen, doch ist es wahrscheinlich, dass die Verbraucher und andere Endverwender nur zu einem gewissen Grad davon betroffen sind, denn die Untersuchung zeigte, dass der Preis für ein Modul höchstens 50 % der Gesamtkosten einer Fotovoltaik–installation ausmacht. Angesichts der Gewinnspannen der Projektentwickler und Installateure ist davon auszugehen, dass der mögliche Anstieg der Modulpreise für den Verbraucher zumindest zum Teil aufgefangen und daher abgemildert werden kann. Aufgrund der vorliegenden Daten wurde der Schluss gezogen, dass der vorgeschlagene Zollsatz zumindest teilweise von der Lieferkette aufgefangen wird und daher nicht zwangsläufig zu höheren Verbraucherpreisen auf Einzelhandelsebene führt.

(815)

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass ohne die Einführung von Zöllen das wahr–scheinliche Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union dazu führen könnte, dass der Verbraucher künftig nur noch auf eine Bezugsquelle für Module zurückgreifen kann. Im Rahmen dieses Szenarios wären die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage, ihre sehr starke Marktposition weiter auszubauen, was kurz- bis mittelfristig ebenfalls zu höheren Preisen zu Lasten der Verbraucher/Endverwender führen könnte. Außerdem dürften die Preise, wie bereits erwähnt, ohnehin steigen, da der Produktionsbereich in der VR China Verluste macht.

(816)

Einige Parteien wandten ein, die Zölle würden den Preis der untersuchten Ware erhöhen. Folglich käme es zu einem Rückgang der Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen, da sie für die Verbraucher zu teuer und für die sonstigen Investoren nicht attraktiv genug wären.

(817)

Wie bereits in Erwägungsgrund 752 ausgeführt und von mehreren öffentlichen Quellen bestätigt, ist die allgemeine Preisentwicklung rückläufig, auch wenn es infolge der Einführung von Maßnahmen zu einem zeitweiligen Preisanstieg kommen kann. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. Der mögliche Preisanstieg aufgrund der Maßnahmen und der daraufhin möglicherweise erfolgende Rückgang der Nachfrage sind zwar nur schwer genau zu beziffern, es sei hier aber erneut auf mehrere Gesichtspunkte hingewiesen. Erstens macht die untersuchte Ware höchstens 50 % der Gesamtkosten einer Fotovoltaikanlage aus, so dass der Zoll zumindest teilweise aufgefangen werden kann. Zweitens dürfte der Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den auf dem Unionsmarkt bereits präsenten Herstellern aus Drittländern die Preise niedrig halten. Gleichzeitig sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, dank der aus einer besseren Auslastung der Produktionsanlagen und reduzierten Produktionskosten resultierenden Größenvorteile bessere finanzielle Ergebnisse zu erzielen. Drittens korreliert die Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen nicht nur mit dem Preis der untersuchten Ware, sondern auch mit der Höhe der Einspeisungstarife. Bei der derzeit niedrigen Nachfrage im Vergleich zum Jahr 2011 und zum UZ wird erwartet, dass die Einspeisungstarife nicht so schnell sinken wie im Bezugszeitraum, so dass kontinuierliche Investitionen in Foto–voltaikprojekte möglich sind. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(818)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprach eine Partei der vorstehenden Argumentation. Sie führte an, die rückläufige Preisentwicklung könne nach der Einführung der Maßnahmen nicht anhalten. Die Maßnahmen stellten einen beträcht–lichen Kostenanstieg dar, der sich nicht in vollem Umfang durch Kostenrückgänge und/oder Einfuhren aus Drittländern ausgleichen lasse. Darüber hinaus wurde erneut vorgebracht, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sein werde, neue Investitionen in Anlagen und Maschinen zu tätigen und dass die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten einen kleinen Teil auffangen könnten, wenn ihr Gewinn 11 % betrage. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Preisanstieg durch die Einspeisungstarife ausgeglichen werde.

(819)

Es wird daran erinnert, dass entgegen diesem Vorbringen nicht davon ausgegangen wird, dass der sich aus den Maßnahmen ergebende Preisanstieg möglicherweise in vollem Umfang ausgeglichen wird, sondern eher davon, dass es infolge der Maßnahmen zu einem zeitweiligen Preisanstieg kommen kann (siehe Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Antidumpingverordnung). Ein solcher Preisanstieg kann sich nämlich aus dem Unterschied bei den Preisniveaus der chinesischen Subventionspreise und der nichtchinesischen Waren ergeben. Allerdings erlauben die bei der Untersuchung eingeholten Informationen die Annahme, dass der letztliche Preisanstieg angesichts der im nachgelagerten Bereich erzielten Gewinne in Höhe von durchschnittlich 11 % durch eine Reihe von Faktoren teilweise aufgefangen werden kann. Was schließlich das Vorbringen anbelangt, dass es keine Anhaltspunkte für einen Ausgleich des Preisanstiegs durch die Einspeisungstarife gebe, so kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die Einspeisungstarife im Laufe der Zeit entsprechend der Entwicklung der Projektpreise angepasst werden.

(820)

Eine Partei brachte vor, die Preise für Module in der Union seien seit März 2013 um 20 % gestiegen und es bestehe seit 2013 ein bedenklicher Mangel an Lagerbeständen. Das Vorbringen wurde nicht mit Beweisen belegt und öffentliche Informationsquellen bestätigen ganz im Gegenteil, dass die Preise im zweiten Quartal 2013 relativ stabil blieben. Selbst wenn diese Informationen korrekt wären, würde dies nur die Tatsache widerspiegeln, dass nach der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren das Risiko eines möglichen Ausgleichszolls eingepreist wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(821)

Eine andere Partei führte an, Fotovoltaikprojekte würfen keine Rendite für Investoren ab, wenn sinkende Einspeisungstarife nicht mit sinkenden Projektkosten einhergingen; zu diesen Projektkosten zähle auch der Preis der Module, da sie einen erheblichen Teil der Kosten eines Projekts ausmachten. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, die Zölle würden die Tragfähigkeit zahlreicher Fotovoltaikprojekte in Frage stellen, da sie den Preis erhöhten.

(822)

Wie in Erwägungsgrund 752 erwähnt, ist die Entwicklung der Preise für die untersuchte Ware offensichtlich insgesamt rückläufig. Außerdem nimmt die Bedeutung der Einspeisungstarife für den Markt ab, da die Netzparität in mehreren Regionen erreicht sein dürfte. Aus diesen Gründen wurde das Argument, dass der Preis der Fotovoltaikmodule negative Auswirkungen auf Fotovoltaikprojekte haben und sogar ihre Tragfähigkeit in Frage stellen könnte, zurückgewiesen.

(823)

Eine interessierte Partei legte ihr eigenes Modell vor, um zu beweisen, dass bei der Anwendung von Zöllen die Tragfähigkeit vieler Fotovoltaikprojekte gefährdet sei.

(824)

Mit diesem Modell war es nicht möglich, das Ausmaß des möglichen Attraktivitäts–verlustes von Investitionen in Fotovoltaikanlagen (d. h. die Abnahme der Kapitalrendite) im Fall eines Anstiegs der Preise für die untersuchte Ware angemessen zu quantifizieren. Allerdings ist die dem genannten Modell zugrunde liegende Annahme, die Zölle würden vollständig an die Endverwender oder Verbraucher weitergegeben, angesichts der gegenwärtigen Gewinnspannen der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten unplausibel. Außerdem beruht eine Investitionsentscheidung nicht allein auf dem Preis der Module, sondern hängt von zahlreichen weiteren Faktoren ab, darunter dem Vorhandensein günstiger allgemeiner Rahmenbedingungen für Fotovoltaikanlagen in einem bestimmten Land, der Höhe der Förderung beziehungsweise dem Strompreis (Netzparität). Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(825)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen insgesamt begrenzte Auswirkungen für die Verbraucher und andere Endverwender hätte. Dies ist unabhängig von nationalen Förderprogrammen zur Stimulierung der Nachfrage im Bereich der Fotovoltaik. Werden nationale Förderprogramme an die höheren Preise für Solar–paneele angepasst (anhand höherer Einspeisungstarife), gibt es möglicherweise gar keine Auswirkungen für die Verbraucher.

6.7.   Sonstige Einwände

(826)

Einige Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, den Unionsmarkt mit den benötigten Mengen zu beliefern; wenn also Ausgleichszölle eingeführt würden, bestünde die ernstliche Gefahr, dass es zu Versorgungsengpässen in der Union käme, was zu einem weiteren Anstieg der Preise für die betroffene Ware führen könnte.

(827)

Dieses Argument konnte in der Untersuchung widerlegt werden. Der Wirtschaftszweig der Union nutzt seine Produktionskapazität seit 2009 nicht aus. Im UZ lag die Kapazitäts–auslastung in der Union für Module bei 41 % mit zusätzlichen Kapazitäts–reserven von rund 5,7 GW; bei Zellen lag die Kapazitätsauslastung in der Union bei 63 % mit zusätzlichen Kapazitätsreserven von rund 1,2 GW. Daher wäre der Wirtschaftszweig der Union aufgrund seiner Kapazitätsreserven in der Lage, kurzfristig in den Wettbewerb um zusätzliche Marktanteile einzutreten. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union mittelfristig seine Produktions–kapazitäten erweitert, um Größenvorteile zu erzielen und weitere Preissenkungen zu ermöglichen. Des Weiteren gibt es weltweit auch andere Anbieter, die auf dem Unionsmarkt präsent und konkurrenzfähig sind, falls die Einfuhren der chinesischen Waren sinken. Die Untersuchung ergab, dass die vorhandenen Kapazitätsreserven der nichtchinesischen Produktion außerhalb der Union im UZ bei 5,6 GW für Module lagen, und bei 6 GW für Zellen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die gesamten Kapazitätsreserven in der Union und bei den Herstellern außerhalb der Union ausreichen, um im Licht der Nachfrage nach Fotovoltaikinstallationen in der EU, wie sie von größeren Forschungseinrichtungen (z. B. EPIA) für 2013 (zwischen 9,8 GW und 16,5 GW) und 2014 (9 GW bis 17,1 GW) prognostiziert wird, den potenziellen Rückgang der Einfuhren aus der VR China kurzfristig auszugleichen.

(828)

Selbst bei konservativerer Einschätzung der Produktionskapazitäten der Union (siehe Erwägungsgrund 545) wären die Kapazitätsreserven der Union und der Drittländer insgesamt ausreichend, um die mögliche Abnahme der chinesischen Einfuhren kurzfristig zu kompensieren. Zudem ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität mittelfristig erweitern wird und durch die auf diese Weise erzielten Größenvorteile die Preise wiederum sinken werden. Der Einwand wurde daher zurück–gewiesen.

(829)

Einige Parteien argumentierten, dass die Einführung von Zöllen auf die betroffene Ware die Entwicklung des Fotovoltaikmarktes in Europa beeinträchtigen werde und so die Ziele der EU-Agenda 2020 in Bezug auf erneuerbare Energiequellen und die Reduzierung der EU-Treibhausgasemissionen nicht erreicht würden.

(830)

Zunächst einmal hängen die Ziele 2020 nicht ausschließlich von der Sonnenenergie ab. Genauso wichtig sind andere grüne Energien wie Wind, Biomasse und Wasserkraft. Da der Solarenergie im Rahmen der Ziele 2020 kein spezieller Prozentsatz zugerechnet wird, dürfte eine leicht geringere Zahl an Fotovoltaikinstallationen die Gesamtkosten der Agenda 2020 nicht anheben. Außerdem ist der Preis von Solarpaneelen nur einer von vielen Faktoren, die für die Entwicklung der Fotovoltaikindustrie in der Union ausschlaggebend sind. Von ebensolcher Bedeutung sind ein förderlicher Rechts- und Finanzrahmen auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene, verbesserter Zugang zu Finanzierungen für Projekte im Rahmen erneuerbarer Energien und Investitionen in FuE. Was die Finanzierung von Solarinvestitionen betrifft, wird die Einführung von Zöllen die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Fotovoltaikbranche insgesamt verbessern. Infolge–dessen dürfte sich auch der Zugang zu Kapital sowohl für den Wirtschaftszweig der Union als auch für Investoren, die in die Fotovoltaikbranche investieren, verbessern. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass mit dem Zoll nicht die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China eingestellt, sondern faire Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt werden sollen. Sollte der Preis der betroffenen Ware steigen, legen die Hinweise auf die auf dem nachgelagerten Markt erzielten Gewinne nahe, dass der Preisanstieg teilweise von den Wirtschaftsbeteiligten auf dem nachgelagerten Markt aufgefangen wird. Daher dürfte der Modulpreis für den Endverwender/Verbraucher nur unerheblich steigen, und die Nachfrage nach Solaranlagen könnte im prognostizierten Rahmen gehalten werden.

(831)

Entsprechend wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen insgesamt keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf andere Politikbereiche der EU hätte.

6.8.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(832)

Die insgesamt positiven Effekte für den Wirtschaftszweig der Union überwiegen die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen auf andere Wirtschaftsbeteiligte auf dem Fotovoltaikmarkt einschließlich der Endverwender (Verbraucher).

(833)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(834)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse sollten endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(835)

Zur Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventions–spannen sowie der Zollsatz herangezogen, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Subventionsspannen zu überschreiten.

(836)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von diesem Wirtschaftszweig nach vernünftigem Ermessen unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne sub–ventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union ist dies der Gewinn, der zu Beginn des Bezugszeitraums, d. h. vor der Zunahme der subventionierten Einfuhren, erzielt wurde. Die Zielgewinnspanne wurde daher entsprechend dem gewogenen Durchschnittsgewinn des Wirtschaftszweigs der Union aus den Verkäufen von Modulen und Zellen in den Jahren 2009 und 2010, als die Tätigkeit insgesamt gewinnbringend war, auf 8 % festgesetzt.

(837)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, als Rentabilitätsniveau, das der Wirtschaftszweig der Union ohne subventionierte Einfuhren nach vernünftigem Ermessen erzielen könnte, solle die Rentabilität des Jahres 2010 herangezogen werden und nicht die durchschnittliche Gewinnspanne der Jahre 2009 und 2010. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, die 2009 erzielte Rentabilität sei nicht ausreichend und die Umstände in den beiden Jahren seien eindeutig unterschiedlich, insbesondere angesichts der Entwicklung des Verbrauchs im Jahr 2010, die die Auswirkungen der Subventionierung in diesem Jahr abgemildert habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle keine Rolle spielt, ob die vom Wirtschaftszweig der Union erzielte durchschnittliche Gewinnspanne „ausreichend“ war. Der Schadensbeseitigungsschwelle sollte der Gewinn zugrunde gelegt werden, der nach vernünftigem Ermessen ohne subventionierte Einfuhren erwirtschaftet werden könnte. Von den untersuchenden Behörden wird üblicherweise davon ausgegangen, dass dieses Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums erreicht war. Da in diesem Fall der Wirtschaftszweig der Union mit dem Verkauf von Zellen zu Beginn des Bezugszeitraums (2009) Verluste erwirtschaftete, war diese Methode nicht geeignet und es wurde als zuverlässiger erachtet, bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle die durchschnittliche Gewinnspanne des ersten und des zweiten Jahres des Bezugszeitraums zugrunde zu legen. Diesbezüglich wurde ferner die Auffassung vertreten, dass es keine Rolle spielt, dass die Umstände in diesen beiden Jahren unterschiedlich waren.

(838)

Eine andere Partei brachte erneut vor, für Module und Zellen sollten unterschiedliche Zielgewinnspannen festgelegt werden, da die Rentabilität dieser Warentypen im Bezugs–zeitraum unterschiedliche Entwicklungen aufgewiesen habe. Es wurden zwar für jeden Warentyp getrennt Indikatoren angegeben, die Schlussfolgerungen für die einzelnen Indikatoren beziehen sich aber auf die untersuchte Ware insgesamt. Es sei daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware sind; deshalb wurden die Subventionsspannen und die Schadensbeseitigungsschwelle auf dieser Grundlage ermittelt.

(839)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt.

(840)

Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(841)

Eine Partei brachte vor, die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller konzentrierten sich auf die oberen Marktsegmente, etwa das Segment der Haushalte und kleinen Gewerbebetriebe, in dem höhere Einspeisungstarife gälten; die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sollten daher entsprechend angepasst werden. Hierzu sei angemerkt, dass dieses Vorbringen für die Berechnung der Schadensspanne nicht maßgeblich sein sollte, da die Untersuchung gezeigt hat, dass die Unionshersteller keine Gewinne erzielten.

7.2.   Endgültige Maßnahmen

(842)

Aus den genannten Gründen sollte daher nach Artikel 15 der Grundverordnung im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe der Subventionsspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Subventionsspannen festgesetzt werden.

(843)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf den höchsten Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen bzw. bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen eingeführt wird. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(844)

Für die mitarbeitenden nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind, wird der endgültige Zollsatz auf den gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt.

(845)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Schadensspanne

Ausgleichszoll

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

4,9 %

46,3 %

4,9 %

Yingli Energy (China) Co. Ltd;

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd;

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

6,3 %

41,8 %

6,3 %

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd;

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd;

Changzhou Youze Technology Co. Ltd;

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd;

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

3,5 %

48,2 %

3,5 %

JingAo Solar Co. Ltd;

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd,

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd;

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd,

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd;

5,0 %

56,5 %

5,0 %

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd;

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd;

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd,

11,5 %

58,2 %

11,5 %

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd

11,5 %

58,2 %

11,5 %

Delsolar (Wujiang) Co. Ltd,

geringfügig

64,9 %

0,0 %

Renesola Jiangsu Ltd

Renesola Zhejiang Ltd

4,6 %

80,1 %

4,6 %

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

6,5 %

60,1 %

6,5 %

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

6,4 %

51,1 %

6,4 %

Alle übrigen Unternehmen

11,5 %

80,1 %

11,5 %

(846)

Die oben aufgeführten endgültigen Ausgleichsmaßnahmen werden in Form von Wertzöllen eingeführt.

(847)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift in Artikel 1 genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmens–spezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(848)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (103) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(849)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Ausgleichzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(850)

Durch die Einführung von Maßnahmen soll es den Herstellern in der Union ermöglicht werden, sich von den schädigenden Auswirkungen der Subventionierung zu erholen. Falls ein anfängliches Ungleichgewicht zwischen dem potenziellen Nutzen für Hersteller in der Union und den Kosten für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union entstünde, könnte dieses Ungleichgewicht durch eine Steigerung und/oder eine Wiederaufnahme der Produktion in der Union ausgeglichen werden. Allerdings könnte die Entwicklung dieses stark schwankenden Marktes dem entworfenen Szenario eines Produktionsanstiegs in der Union zuwiderlaufen. Der Unionsverbrauch an Modulen stieg zwischen 2009 und 2011 um 264 %, nur um in den sechs Monaten von 2011 bis zum UZ wieder um 43 Prozentpunkte zu sinken. Die Schwankungen des Marktes treten noch deutlicher zutage, wenn man den Zeitraum 2006-2011 betrachtet, in dem der Unionsverbrauch an Modulen von weniger als 1 GW auf fast 20 GW stieg, d. h. um etwa 2000 % in nur fünf Jahren. Es ist damit zu rechnen, dass der Markt weiter starke Schwankungen aufweist, und in den von Unternehmensverbänden veröffentlichten Prognosen unterschieden sich die verschiedenen Szenarien selbst auf mittlere Sicht, d. h. für den Zeitraum 2014-2015, um 100 % und mehr.

(851)

Aus diesen Gründen wird es angesichts der ungewöhnlichen Umstände für zweckmäßig erachtet, die Geltungsdauer der Maßnahmen auf nur zwei Jahre zu beschränken.

(852)

Dieser Zeitraum sollte dafür ausreichen, dass die Hersteller in der Union ihre Produktion steigern und/oder wiederaufnehmen, während gleichzeitig die Lage anderer Wirtschaftsbeteiligter in der Union nicht nennenswert gefährdet wird. Es wird die Auffassung vertreten, dass ein Zeitraum von zwei Jahren sich am besten für die Untersuchung der Frage eignet, ob die Einführung von Maßnahmen tatsächlich eine Steigerung der Unionsproduktion und dadurch einen Ausgleich der negativen Folgen für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union bewirkt hat.

(853)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Unionshersteller ein, dass die begrenzte Geltungsdauer von 2 Jahren für eine Erholung von der erlittenen Schädigung zu kurz sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, eine Dauer von 2 Jahren würde es den Unionsherstellern nicht erlauben, für das laufende und das kommende Geschäftsjahr Geschäftspläne vorzulegen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Geltungsdauer der Maßnahmen bis Dezember 2015 reicht, was dafür ausreichen sollte, dass die Unionshersteller Geschäftspläne bis 2015 vorlegen können.

(854)

Des Weiteren stellte der Unionshersteller die Gründe, aus denen die Geltungsdauer auf zwei Jahre begrenzt werden sollte, insbesondere die Schwankungen des Marktes, nicht in Frage. Für den Fall, dass die Maßnahmen aufgrund einer veränderten Marktsituation geändert werden müssten, begrüßte der Hersteller sogar ausdrücklich eine Überprüfung. Da die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Marktgegebenheiten in diesem von Schwankungen geprägten Markt innerhalb von zwei Jahren ändern, in der Tat hoch ist, wird es als angemessen erachtet, die Maßnahmen von Anfang an auf zwei Jahre zu begrenzen.

(855)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der Antragsteller unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 852 ein, dass zwei Jahre nicht dafür ausreichten, Investitionen in die Produktion zu tätigen. Aufgrund der erheblichen Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union kann die Produktion jedoch auch durch eine bessere Ausnutzung der vorhandenen Kapazität gesteigert werden, was ohne nennenswerte zusätzliche Investitionen machbar sein sollte.

(856)

Der Antragsteller wandte ferner ein, eine Einführung von endgültigen Ausgleichszöllen für einen Zeitraum von zwei Jahren reiche nicht dafür aus, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den schädigenden Auswirkungen der in der Vergangenheit praktizierten Subventionierung erholen könne. Bei der Einführung von Ausgleichszöllen dürfen jedoch nicht die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union allein im Blickpunkt stehen, sondern es muss der potenzielle Nutzen für die Hersteller in der Union gegen die Kosten für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union abgewogen werden. Daher wird die Entscheidung, die Maßnahmen auf zwei Jahre zu begrenzen, aufrechterhalten.

(857)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China zu empfehlen (endgültige Unterrichtung). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(858)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

7.3.   Zollamtliche Erfassung und Rückwirkung

(859)

Wie in Erwägungsgrund 7 erwähnt, erließ die Kommission am 1. März 2013 die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ab dem 6. März 2013.

(860)

Am 6. Juni 2013 wurde die zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren durch die vorläufige Antidumpingverordnung eingestellt. Was diese Antisubventionsuntersuchung betrifft, so sollte angesichts der obigen Feststellungen die für die Zwecke der Antisubventionsuntersuchung vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung ebenfalls eingestellt werden.

(861)

Hinsichtlich einer etwaigen rückwirkenden Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen sind die Kriterien nach Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung zu prüfen. Nach diesem Artikel kann ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung vorläufiger Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(862)

In diesem Fall wurden keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen angewandt. Daher wird beschlossen, dass der endgültige Ausgleichszoll nicht rückwirkend erhoben werden soll —

8.   FORM DER MASSNAHMEN

(863)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im Rahmen der parallel geführten Antidumpinguntersuchung (104) bot eine Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller, darunter ihre verbundenen Unternehmen in der VR China und der Europäischen Union, gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) eine gemeinsame Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung (105) an. Auch die chinesischen Behörden unterstützten das Verpflichtungsangebot. Das Angebot wurde von der Kommission geprüft und mit dem Beschluss 2013/423/EU der Kommission (106) akzeptiert.

(864)

Nach dem Beschluss 2013/423/EU übermittelten die ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine Notifikation zwecks Änderung ihres ursprünglichen Verpflichtungsangebots. Sie baten um die Möglichkeit einer entsprechenden Überarbeitung, um dem in den Erwägungsgründen 46 und 99 beschriebenen Ausschluss der Wafer von der Warendefinition Rechnung tragen zu können. Darüber hinaus beantragte eine Reihe zusätzlicher Ausführer innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung festgelegten Frist, in die Verpflichtung aufgenommen zu werden.

(865)

Dieselbe Gruppe ausführender Hersteller ersuchte zusammen mit der CCCME innerhalb der in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung (107) festgelegten Frist die Kommission darum, die Bedingungen dieser Verpflichtung auch zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zu akzeptieren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU akzeptierte die Kommission dieses Angebot in Bezug auf die endgültigen Zölle —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310081, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Wuxi Suntech Power Co. Ltd;

Suntech Power Co. Ltd;

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd;

Luoyang Suntech Power Co. Ltd;

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd; Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd,

4,9 %

B796

Yingli Energy (China) Co. Ltd;

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd;

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd;

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

6,3 %

B797

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd;

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd;

Changzhou Youze Technology Co. Ltd;

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd;

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

3,5 %

B791

JingAo Solar Co. Ltd;

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd,

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd;

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd,

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

5,0 %

B794

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd;

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd;

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd,

11,5 %

B793

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd

11,5 %

B927

Delsolar (Wujiang) Ltd

0 %

B792

Renesola Jiangsu Ltd

Renesola Zhejiang Ltd

4,6 %

B921

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

6,5 %

B845

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

6,4 %

 

Alle übrigen Unternehmen

11,5 %

B999 (108)

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern

a)

ein im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes Unternehmen die vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes verbundenes Unternehmen, und diese Waren entweder für verbundene Unternehmen in der Union, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt, bestimmt sind,

b)

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang 2 dieser Verordnung vorgegeben sind –,

c)

für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang 3 dieser Verordnung vorgelegt wird, und

d)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 3

Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäfts–vorgänge aus, die nicht von den Ausgleichszöllen befreit sind. Bei dieser Rechnung muss es sich um eine Handelsrechnung handeln, die mindestens die in Anhang 4 bezeichneten Angaben enthält.

Artikel 4

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China wird eingestellt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 7. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 340, vom 8.11.2012, S. 13.

(3)  ABl. C 269 vom 6.9.2012, S. 5.

(4)  Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152 vom 5. 6.2013, S. 5).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 2).

(6)  Siehe Seite 214 dieses Amtsblatts.

(7)  Bericht des Berufungsgremiums, Europäische Gemeinschaften — Maßnahmen betreffend Asbest und asbesthaltige Produkte, WT/DS135/AB/R, angenommen am 5. April 2001.

(8)  Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) Ltd und andere gegen Rat; Rechtssache T-314/06 Whirlpool Europe gegen Rat.

(9)  Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 (vorl.); Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 (endg.).

(10)  Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) Ltd gegen Rat der Europäischen Union, RandNr. 133.

(11)  Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) Ltd gegen Rat der Europäischen Union, RandNr. 135.

(12)  12. Fünfjahresplan, Kapitel 10, Abschnitt 1: „Im Wirtschaftszweig Neue Energien liegt der Schwerpunkt auf der Entwicklung … der Nutzung der Solarenergie sowie der Erzeugung fotovoltaischer und -thermischer Energie“ („In the new energy industry, focus on the development of… … solar energy utilisation, photovoltaic and photo-thermal power generation“).

(13)  12. Fünfjahresplan für die Solarbranche, Abschnitt III.ii.1.

(14)  12. Fünfjahresplan für die Solarbranche, Abschnitt III.iii.1.

(15)  12. Fünfjahresplan für die Solarbranche, Abschnitt III.ii.3.

(16)  12. Fünfjahresplan für die Solarbranche, Abschnitt VI.i.

(17)  Kapitel „Ausrichtung und Prioritäten der industriellen Umstrukturierung“ („Orientation and Priorities of Industrial Restructuring“), Artikel 5 des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 über die Bekanntmachung und Umsetzung der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur („Promulgating and Implementing the Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment“).

(18)  Kapitel III, Artikel 17 des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 über die Bekanntmachung und Umsetzung der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur („Promulgating and Implementing the Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment“).

(19)  Staatsratsbeschluss vom 10. Oktober 2010 zur Förderung der Entwicklung sieben neuer strategischer Wirtschaftszweige, Artikel 7 Absätze 1 und 3.

(20)  Nationaler Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development) (2006 — 2020), Abschnitt VII, Kapitel 1 und 5.

(21)  Gesetz der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt (Law of the PRC on Scientific and Technological Progress), Artikel 18.

(22)  Ebd.

(23)  Gesetz der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt (Law of the PRC on Scientific and Technological Progress), Artikel 34.

(24)  Ausgenommen bestimmte Finanzinstitute in Staatsbesitz.

(25)  Nationaler Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development) (2006 — 2020); Catalogue of Chinese High-Tech Products for Export (Katalog chinesischer Hightech-Erzeugnisse für die Ausfuhr); Export list of High- and New-tech products (Ausfuhrliste der unter Hochtechnologie und neue Technologien fallenden Erzeugnisse); Gesetz der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt (Law of the PRC on Scientific and Technological Progress) — Erlass Nr. 82 des Staatspräsidenten der VR China (Order N.82 of the President of the PRC); Provisional Regulations on Management of National Science and Technology Plan (Vorläufige Verordnungen zur Verwaltung des nationalen Wissenschafts- und Technologieplans und Provisional Measure on Management of National Science and Technology Plan Project (vorläufige Maßnahme zur Projektverwaltung im Rahmen des nationalen Wissenschafts- und Technologieplans).

(26)  So wird im nationalen Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development) (2006 — 2020) die Solarbranche als Schlüsselbereich bezeichnet; in dem Plan ist vorgesehen, der Policy-Finanzierung Vorrang zu geben („give the first place to policy finance“) oder die Finanzinstitute dazu anzuhalten, größere nationale wissenschaftlich-technische Industrialisierungsprojekte mit Darlehen zu Sonderbedingungen zu unterstützen („encourage financial institutions to grant preferential credit support to major national scientific and technological industrialisation projects“), oder es werden einige Steuervergünstigungsregelungen vorgeschlagen, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich genutzt wurden. Die Dokumente Catalogue of Chinese High-Tech Products for Export (Katalog chinesischer Hightech-Erzeugnisse für die Ausfuhr) und Export list of High- and New-tech products (Ausfuhrliste der unter Hochtechnologie und neue Technologien fallenden Erzeugnisse) sind ebenfalls ausgesprochen relevant für die Fotovoltaikindustrie, da die meisten in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller als Unternehmen der Hightech- und neuen Industrien zertifiziert sind. Was das Gesetz der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt angeht, so werden darin die Policy-orientierten Finanzinstitute angewiesen, den Wirtschaftszweigen der Bereiche Hochtechnologie und neue Technologien (zu denen auch die Fotovoltaikindustrie zählt) Vorrang zu geben. Die Dokumente Provisional Regulations on Management of National Science and Technology Plan und Provisional Measure on Management of National Science and Technology Plan Project haben gleichfalls beide direkt mit der Organisation und dem Betrieb einiger Fotovoltaikprojekte zu tun.

(27)  Z. B. China Bohai Bank, Guangdong Development Bank, Huishang Bank, Bank of Shanghai, Shenzhen Development Bank.

(28)  Schreiben der Kommission vom 25. März 2013 zur Ankündigung des Kontrollbesuchs, S. 7: „Die Kommission wird um Erläuterungen zu den in Anlage A des Fragebogens angeforderten Informationen ersuchen. Die während des Kontrollbesuchs gestellten Fragen werden die Buchstaben a bis r des Anhangs A betreffen.“ Buchstabe g der Anlage A: „Führen Sie bitte jeden Anteilseigner der Bank/des Finanzinstituts auf, der mindestens 1 % der Aktien oder des Werts des Unternehmens innehatte, und nennen Sie die Geschäftstätigkeiten dieser Anteilseigner in der Excel-Tabelle in der Anlage A-1.“

(29)  Artikel 33 des Gesetzes der VR China über Regulierung und Aufsicht im Bankwesen („Law of the PRC on Regulation of and Supervision over the Banking Industry“): Die Bankenaufsichtsbehörde ist befugt, den Finanzinstituten des Bankensektors im Einklang mit den einschlägigen Regelungen die Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, anderen Finanzausweisen, statistischen Berichten und Angaben zur Geschäftstätigkeit und zum Management sowie den von Wirtschaftsprüfern erstellten Prüfberichten vorzuschreiben, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann.

(30)  Schreiben der Kommission vom 30. Januar 2013 zur Anforderung noch fehlender Informationen, Frage C-III-A.A.

(31)  Wurde nicht von der Bank of China, sondern von der chinesischen Regierung im Namen der Ersteren ausgefüllt.

(32)  Ursprünglich war der Kontrollbesuch vom 15. bis zum 19. April 2013 angesetzt.

(33)  Präambel der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas.

(34)  WT/DS379/AB/R vom 11. März 2011.

(35)  Randnummer 317 des Berichts des Berufungsgremiums.

(36)  Randnummer 290 des Berichts des Berufungsgremiums.

(37)  Randnummer 297 des Berichts des Berufungsgremiums.

(38)  http://www.dbresearch.com/PROD/DBR_INTERNET_EN-PROD/PROD0000000000204417.PDF.

(39)  WT/TPR/S/230, S. 79, April 2010.

(40)  WT/TPR/S/264, S. 122, Juli 2012.

(41)  Ebd.

(42)  Artikel 15 der Satzung der CDB besagt, dass der Zweck der CDB-Geschäfte u. a. darin besteht, mittel- und langfristigen Entwicklungsstrategien der nationalen Wirtschaft zu dienen („to serve for middle- and long-term development strategy of the national economy“). Des Weiteren heißt es im Jahresbericht der CDB für das Geschäftsjahr 2011, die Bank und ihre Tochtergesellschaften (zusammen die „Gruppe“) setzten sich für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Chinas und die Verbesserung des Lebensstandards der Menschen dort ein, indem sie mit ihrer mittel- und langfristigen Kreditvergabe, ihren Investitionen, ihrem Wertpapiergeschäft und ihren Leasingaktivitäten die bedeutenden mittel- und langfristigen Strategien des Staates unterstützten („The Bank and its subsidiaries (together, the ‚Group‘) are dedicated to the mission of strengthening the competitiveness of China and improving the living standards of its people in support of the State's key medium to long-term strategies and policies, through their medium- to long-term lending, investment, securities and leasing activities“), und die Gruppe folge dem staatlichen Aufruf „Go Global“ zur Förderung der Internationalisierung der einheimischen Unternehmen außerdem mit einer breiten Palette von Aktivitäten mit dem Schwerpunkt internationale Zusammenarbeit („In response to the call of the State to encourage domestic enterprises to ‚Go Global‘, the Group also engages in a wide range of activities focused on international cooperation“).

(43)  Deutsche Bank Research, China's Banking Sector: Ripe for the next stage, 7. Dezember 2006.

(44)  China Trade Policy Review, WT/TPR/S/264, S. 122, Abschnitt 98.

(45)  China 2030. Building a modern, harmonious, and creative society, Weltbank und Entwicklungsforschungszentrum des Staatsrats der VR China, S. 28-29, 125.

(46)  OECD Economic Surveys: China 2010; auf S. 55 heißt es: „Hauptzweck der Untergrenzen für Kreditzinsen und Obergrenzen für Einlagenzinsen ist die Sicherung der Rentabilität des überwiegend in Staatsbesitz befindlichen Bankensektors. Durch die schrittweise Ausweitung der Spanne zwischen den Referenzzinsätzen für Kredite und Einlagen hat die PBOC in Wirklichkeit einige der Kosten der Bankenumstrukturierung auf die chinesischen Kreditnehmer und Sparer verlagert, auch wenn sie diese Spanne im Zeitraum 2008-2009 wieder verringerte. Die Referenzzinssätze schwächen jedoch die Anreize für Geschäftsbanken, Risiken angemessen zu bepreisen, und behindern den Wettbewerb im Bankensektor“.

(47)  Informationen aus Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas, S. 3 und 4.

(48)  Informationen aus: Monetary Policy Analysis Group of the People's Bank of China, China Monetary Report 2. Quartal 2010, 5. August 2010, S. 10.

(49)  Von der chinesischen Regierung übermittelte Informationen, aus der Satzung und Jahresberichten bestimmter Banken entnommene Informationen sowie Informationen aus dem Internet (z. B. http://www.fas.org/sgp/crs/row/R42380.pdf).

(50)  Erwägungsgrund 169 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

(51)  Gesetz der VR China über Geschäftsbanken (Law of the PRC on Commercial Banks), Artikel 34.

(52)  Staatsratsbeschluss Nr. 40 über die Bekanntmachung und Umsetzung der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur („Promulgating and Implementing the Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment“).

(53)  Gesetz der Volksrepublik China über über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt (Law of the PRC on Scientific and Technological Progress), Erlass Nr. 82 (Order No 82).

(54)  IMF Working Paper, „Progress in China's Banking Sector Reform: Has Bank Behaviour Changed?“, WP/06/71, März 2006, (siehe S. 3-4, 13, 18-20).

(55)  IMF Working Paper, „Interest Rate Liberalization in China“, WP/09/171, August 2009, (siehe S. 3-4, 21-23).

(56)  IMF Country Report, PRC: 2010. Article IV Consultation, Nr. 10/238, Juli 2010, (siehe S. 22, 24 und 28-29).

(57)  OECD 2010 Economic Survey of China, Februar 2010, (siehe Kapitel 3, S. 71, 73-81, 97).

(58)  OECD China's Financial Sector Reforms, Economic Department Working Paper No. 747, ECO/WKP (2010) 3, 1. Februar 2010, (siehe S. 2, 8-15, 36).

(59)  Siehe Feststellung zu öffentlichen Einrichtungen in Erwägungsgrund 53.

(60)  State Council Decision of 10 October 2010 to encourage development of 7 new strategic industries, Artikel VII.

(61)  National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development (20062020), Abschnitt III, Kapitel 1.

(62)  Law of the PRC on Scientific and Technological Progress (Order N.82 of the President of the PRC), Artikel 18.

(63)  Law of the PRC on Scientific and Technological Progress (Order N.82 of the President of the PRC), Artikel 34.

(64)  Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law).

(65)  Dokument WT/TPR/S/264, S. 122, Juli 2012.

(66)  Gesetz der VR China über Geschäftsbanken (Law of the PRC on Commercial Banks), Artikel 34.

(67)  Staatsratsbeschluss Nr. 40 über die Bekanntmachung und Umsetzung der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur („Promulgating and Implementing the Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment“).

(68)  Gesetz der Volksrepublik China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt (Law of the PRC on Scientific and Technological Progress), Erlass Nr. 82 (Order No 82).

(69)  http://english.caixin.com/2012-04-19/100381773.html.

(70)  Die chinesische Bankenaufsichtsbehörde CBRC beschloss, dass die Geschäftsbanken in China CDB-Anleihen (dies gilt nur für CDB-Anleihen) erwerben und das Risiko dieser Vermögenswerte mit null bewerten können. Dies bedeutet, dass die Banken nicht verpflichtet sind, für diese Anleihen eine Risikovorsorge zu treffen, wenn sie diese Vermögenswerte halten; dies wirkt sich wiederum auf den Zugang der betreffenden Bank zu Kapital aus und bietet Zugang zu billigem Geld. Die Renditen von CDB-Anleihen sind in der Regel höher als die Referenzzinssätze für Einlagen, aber niedriger als der Kreditzinssatz und im Ergebnis können die chinesischen Geschäftsbanken mit dem Kauf risikofreier CDB-Anleihen Geld schöpfen. Da dies eine beständige Einnahmequelle darstellt, können es sich die Banken leisten, bestimmten Wirtschaftszweigen Darlehen zu Vorzugszinssätzen zu gewähren, weil sie den entgangenen Gewinn über den beschriebenen Mechanismus ausgleichen.

(71)  Report of the Panel, European Communities and Certain Member States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft, WT/DS316/R (30/06/2010), Randnummern 7.735.-7.738.

(72)  http://www.gov.cn/ldhd/2009-05/27/content_1326023.htm.

(73)  Bericht des Berufungsgremiums: US — Antidumping and Countervailing Duties (China), Randnummer 317.

(74)  Bericht des Berufungsgremiums: US — Antidumping and Countervailing Duties (China), Randnummer 318.

(75)  Quellen: http://en.wikipedia.org/wiki/China_Export_ %26_Credit_Insurance_Corporation und http://uk.reuters.com/article/2011/05/26/china-cic-sinosure-idUKL3E7GQ10720110526.

(76)  http://www.gov.cn/ldhd/2009-05/27/content_1326023.htm.

(77)  http://www.stewartlaw.com/Article/ViewArticle/608, Stewart and Stewart, How trade rules can help level the export financing playing field: New developments and a path forward for 2013: „Sinosure, China's official export credit insurance agency, operates at a significant cumulative loss to the government, indicating its support is also highly subsidized“, und „A review of Sinosure's annual reports from 2002 through 2011 reveals a cumulative operating loss of RMB 3.3 billion“.

(78)  Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/US-Exim_Bank.

(79)  Erwägungsgrund 116 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14. 5.2011, S. 18).

(80)  Erwägungsgrund 226 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

(81)  Ankündigung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten für die Zuweisung von Bauland im Staatsbesitz in Yangzhou zur industriellen Nutzung mit Landnutzungsrecht (Parzellennummern 2008G017, 2008G018 und 2008G019, Behörde für Landressourcen Yangzhou, 30. Januar 2008.

(82)  Bekanntmachung der Übertragung von Landnutzungsrechten im Staatsbesitz (2009-02) in Tianwei, ausgestellt vom Grundstücksamt Baoding, Artikel 7.

(83)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013, Erwägungsgrund 116.

(84)  George E. Peterson, Land leasing and land sale as an infrastructure-financing option, Weltbank, Policy Research Working Paper Nr. 4043, 7. November 2006, Arbeitspapier des IWF (WP/12/100), An End to China's Imbalances, April 2012, S. 12.

(85)  Arbeitspapier des IWF (WP/12/100), An End to China's Imbalances, April 2012, S. 12.

(86)  AB Bericht Mexico-Rice, Randnummern 289 und 293. Panelbericht, China-GOES, Randnummern 7.296 und 7.302.

(87)  Die Statistiken der Banken wurden in Abschnitt III.A.A des ursprünglichen Fragebogens, in Anhang 1 Seite 4 des Anforderungsschreibens und auf Seite 7 des Ankündigungsschreibens angefordert.

(88)  Bericht des Berufungsgremiums: US-Anti-dumping and Countervailing Duties (China), Randnummer 356.

(89)  „Bitte übersenden Sie uns die Informationen, die bereits im Fragebogen angefordert wurden, zumindest jedoch solche, an denen die chinesische Regierung direkt oder indirekt beteiligt ist.“(„Please kindly provide the information as already requested in the questionnaire, in any event at least those where the GOC has direct or indirect shareholdership.“)

(90)  12. Fünfjahresplan für die solare Fotovoltaikindustrie, Vorwort.

(91)  12. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China, Teil XVI und Kapitel 61.

(92)  Bericht des Berufungsgremiums, US-Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China.

(93)  Bericht des Berufungsgremiums über warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus den USA Absatz 99.

(94)  Bericht des Berufungsgremiums US-Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China (Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in China), Absatz 16.9.

(95)  Bericht des Berufungsgremiums, EG-Lachs, Absatz 7.358.

(96)  Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009).

(97)  Artikel 32 der Satzung der Kommunistischen Partei Chinas.

(98)  Artikel 19 des Gesetzes über das Gesellschaftsrecht der Volksrepublik China, siehe http://www.china.org.cn/china/LegislationsForm2001-2010/2011-02/11/content_21898292.htm.

(99)  EC-Aircraft-Panel, Absatz 7.743.

(100)  http://www.chinaafricarealstory.com/2011/08/china-development-banks-3-billion-line.html, „Die Konditionen der CDB-Kreditline sind für die beiden Teilzahlungen unterschiedlich. Die erste Tranche in Höhe von 1,5 Mrd. USD hat eine Laufzeit von 20 Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von fünf Jahren. Die Zinsen fallen in Höhe des 6-Monats-LIBOR an plus einer Spanne von 2,95 % mit einer Bereitstellungsgebühr von 1 % und Vorausgebühren von 0,25 %. Die Konditionen für die zweite Tranche in Höhe von 1,5 Mrd. USD umfassen eine Laufzeit von 15 Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von fünf Jahren, Zinsen in Höhe des 6-Monats-LIBOR plus einer Spanne von 2,28 % und vermutlich denselben Gebühren.“

(101)  Panelbericht, USA — Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, Absatz 10.187.

(102)  Verordnung (EG) Nr. 28/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise (ABl. L 140, vom 5.6.2009, S. 16).

(103)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel.

(104)  Verordnung (EU) Nr. 513/2013.

(105)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(106)  Beschluss der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26).

(107)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(108)  Für Unternehmen, die in Anhang II der parallelen Antidumping-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts) aufgeführt sind, gilt der dort aufgeführte TARIC-Zusatzcode.


ANHANG 1

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc.

CSI Cells Co. Ltd

CSI Solar Power (China) Inc.

B805

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO.

B808

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

B809

Chint Solar (Zhejiang) Co. Ltd

B810

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD.

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD.

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD.

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

CSG PVtech Co. Ltd

B814

DCWATT POWER Co. Ltd

B815

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Era Solar Co. Ltd

B818

ET Energy Co. Ltd

ET Solar Industry Limited

B819

GD Solar Co. Ltd

B820

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd

Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co. Ltd

B825

Hanwha SolarOne Co. Ltd

B929

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD.

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co, Ltd

B842

Jinggong P-D Shaoxing Solar Energy Tech Co. Ltd

B844

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL Solar System (Suzhou) Limited

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

B850 

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co. Ltd

B851

Motech (Suzhou) Renewable Energy Co. Ltd

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

NICE SUN PV CO. LTD

B854

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY SCIENCE & TECHNOLOGY CO. LTD

B870

BYD(Shangluo)Industrial Co.Ltd

Shanghai BYD Co. Ltd

B871

Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

B875

Jiangsu ST-Solar Co. Ltd

Shanghai ST-Solar Co. Ltd

B876

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd

B878

Leshan Topray Cell Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

B880

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

Sopray Energy Co. Ltd

B881

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD.

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD.

B882

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Winsun New Energy Co. Ltd

B887

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd

Xi'an LONGi Silicon Materials Corp.

B897

Years Solar Co. Ltd

B898

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd

B900

Yunnan Tianda Photovoltaic Co. Ltd

B901

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Longbai Photovoltaic Tech Co. Ltd

B909

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoeletronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang SOCO Technology Co. Ltd

B913

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922

ZNSHINE PV-TECH CO. LTD

B923

Zytech Engineering Technology Co. Ltd

B924


ANHANG 2

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt,

9

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“


ANHANG 3

AUSFUHRVERPFLICHTUNGSBESCHEINIGUNG

Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die von der CCCME für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen:

1.

Name, Anschrift, Fax- und Telefonnummer der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME),

2.

Name des im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikation der Waren, vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC) (falls zutreffend),

KN-Code,

7.

Genaue Menge (in Einheiten) der Ausfuhren, ausgedrückt in Watt,

8.

Nummer und Ablaufdatum (drei Monate nach Ausstellung) der Bescheinigung,

9.

Name der zuständigen Person in der CCCME, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete gibt folgende Zusicherungen: Diese Bescheinigung wurde für die Direktausfuhr der auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Waren in die Europäische Union ausgestellt und betrifft Verkäufe, für die die Verpflichtung gilt. Die Bescheinigung wurde im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommenen Verpflichtung ausgestellt. Der/die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung nicht übersteigt.“,

10.

Datum,

11.

Unterschrift und Siegel der CCCME.


ANHANG 4

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von Ausgleichszöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.


BESCHLÜSSE

5.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/214


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2013

zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen

(2013/707/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 13 und 15,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission („Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (VR China) in die Union ein.

(2)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot einer Gruppe ausführender Hersteller und der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) bezüglich der vorläufigen Zölle an. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) führte die Kommission technische Änderungen in die Verordnung (EU) Nr. 513/2013, ein, die aufgrund der Annahme der Verpflichtung erforderlich geworden waren.

(3)

Am 8. November 2012 leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union (6) ein.

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse sowie das parallel durchgeführte Antisubventionsverfahren fort. Wafer wurden von beiden Untersuchungen und somit auch von den endgültigen Maßnahmen ausgenommen.

(5)

In der Antidumpinguntersuchung wurden die vorläufigen Feststellungen zum schädigenden Dumping bestätigt. Die endgültigen Feststellungen der Untersuchung werden in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates (7) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China in die Union dargelegt.

(6)

Mit seiner Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (8) führte der Rat auch einen endgültigen Ausgleichszoll auf Fotovoltaik-Module aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China ein.

B.   VERPFLICHTUNG IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG

1.   Geändertes Verpflichtungsangebot

(7)

Nach der endgültigen Unterrichtung über die Feststellungen des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens notifizierten die ausführenden Hersteller zusammen mit der CCCME ihre Absicht, ihr ursprüngliches Verpflichtungsangebot zu ändern.

(8)

Die ausführenden Hersteller ersuchten zusammen mit der CCCME innerhalb der in Artikel 13 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegten Frist die Kommission, die Bedingungen der Verpflichtung anzunehmen, damit auch die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren beseitigt würden.

(9)

Außerdem ersuchten mehrere weitere ausführende Hersteller innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegten Frist darum, sich der Verpflichtung anzuschließen zu können.

(10)

Ferner beantragten die CCCME und die ausführenden Hersteller, die Verpflichtung zu überarbeiten, um den Ausschluss der Wafer von der Untersuchung zu berücksichtigen.

2.   Stellungnahmen interessierter Parteien

(11)

Das Verpflichtungsangebot in der geänderten Fassung wurde den interessierten Parteien zugänglich gemacht. Im Folgenden geht die Kommission auf die wichtigsten Stellungnahmen ein, welche die interessierten Parteien nach Eingang des Verpflichtungsangebots vorlegt hatten.

2.1.   Zugang zu vertraulichen Informationen

(12)

Zahlreiche Parteien beantragten Zugang zu Informationen über Mindesteinfuhrpreise („MEP“), das jährliche Niveau oder allgemein über verschiedene Bedingungen der Verpflichtung. Eine Partei wandte ein, sie sei nicht rechtzeitig über das ursprüngliche Verpflichtungsangebot informiert worden. Die Kommission weist darauf hin, dass die nichtvertrauliche Fassung des ursprünglichen Verpflichtungsangebots unmittelbar nach deren Eingang wie in Artikel 8 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung vorgesehen in das Dossier aufgenommen wurde, das interessierten Parteien zur Einsichtnahme offen steht.

(13)

Nach Artikel 339 des Vertrags unterliegen die MEP und das jährliche Niveau dem Berufsgeheimnis und werden im Sinne der Artikel 19 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 der Antisubventionsgrundverordnung vertraulich behandelt. Daher werden sie im Einklang mit der üblichen Praxis der Kommission Dritten nicht offengelegt. Im vorliegenden Fall wandte sich die Kommission auf die Anfragen der Parteien hin an die CCCME mit der Frage, ob weitere Informationen bezüglich der MEP und des jährlichen Niveaus offengelegt werden könnten. Die CCCME stimmte der Offenlegung eines Näherungswerts der MEP (der als „unterhalb“ eines bestimmten Wertes festgelegt wurde) zu. Interessierte Parteien konnten diese Informationen im nichtvertraulichen Dossier einsehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass mit diesen Angaben in diesem konkreten Fall ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Vertraulichkeitsvorschriften und Verteidigungsrechten gewahrt wird.

(14)

Ferner hat die Kommission die Anfragen zu verschiedenen Bedingungen der Verpflichtung erwogen. Sie kam zu dem Schluss, dass sich durch die Offenlegung der erbetenen Informationen das Risiko von Preismanipulationen und Wetten am Markt für Solarpaneele erhöhen würde. Die Kommission ist der Auffassung, dass die angeforderten Informationen Abnehmern und Konkurrenten der Unternehmen, welche die Verpflichtung angeboten haben, nicht zur Verfügung stehen sollten, damit der Markt für Solarpaneele nicht unnötig verzerrt wird, Diese Erwägungen gelten sowohl für die MEP als auch für das jährliche Niveau, über die keine weiteren Einzelheiten offengelegt werden sollten.

2.2.   Übergangszeitraum

(15)

Eine interessierte Partei ersuchte die Kommission um einen Übergangszeitraum (und eine Befreiung von den Antidumpingzöllen) für den Fall, dass Waren vor dem Inkrafttreten der Verpflichtung bestellt, aber erst danach ohne Verpflichtungsrechnung zur Zollabfertigung gestellt werden. Zwecks Befreiung von Antidumpingzöllen müssen zur Zollabfertigung gestellte Waren die in der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 aufgeführten Bedingungen erfüllen. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

3.   Bewertung des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung

(16)

Die Kommission bewertete das Verpflichtungsangebot in der geänderten Fassung. Zunächst wies sie darauf hin, dass eine technische Überarbeitung der Verpflichtung erforderlich ist, damit die endgültigen Feststellungen der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung (d. h. der Ausschluss der Wafer von der Untersuchung) widergespiegelt werden.

(17)

Zweitens kam die Kommission zu dem Schluss, dass — gestützt auf die Daten des Untersuchungszeitraums — das Handelsvolumen der zusätzlichen Unternehmen gemessen an den gesamten chinesischen Ausfuhren in die EU sehr begrenzt ist und sich deshalb die vorläufige Bewertung der Kommission, die Verpflichtung beseitige die schädigenden Auswirkungen des Dumpings im Rahmen der MEP und des jährlichen Niveaus wie ursprünglich angeboten, nicht ändert.

(18)

Die Kommission bewertete auch, ob die Einbeziehung der weiteren ausführenden Hersteller die effektive Überwachung der Verpflichtung voraussichtlich gefährden würde oder ob sich dadurch das Umgehungsrisiko erhöhen würde. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass die CCCME erwiesenermaßen eine aktive Rolle in der praktischen Durchführung der Verpflichtung spielte. Außerdem wird die Einbeziehung der weiteren ausführenden Hersteller die Bedingungen der Verpflichtung nicht ändern. Daher zog die Kommission den Schluss, dass die Einbeziehung der weiteren ausführenden Hersteller ihre ursprünglichen Feststellungen zur effektiven Überwachung der Verpflichtung und zum begrenzten Risiko einer Umgehung nicht ändert.

(19)

Drittens wurden im vorliegenden Fall die Antidumping- und die Antisubventionsuntersuchung parallel durchgeführt. Aufgrund der Regel des niedrigeren Zolls wurde der Satz für den endgültigen Ausgleichszoll auf die Höhe der Subventionsspanne und die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls auf die Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt. Somit werden die kombinierten Sätze des Antidumping- und des Ausgleichszolls der Schadensbeseitigungsschwelle entsprechen (Ausgleichszoll zuzüglich Antidumpingzoll bis zur Schadensbeseitigungsschwelle). Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtung nach wie vor die schädigenden Auswirkungen sowohl des Dumpings als auch der Subventionierung beseitigt und somit keine Änderung des MEP erforderlich ist.

(20)

Viertens beanstandete eine Partei, dass sich die Kommission in ihrem Beschluss 2013/423/EU auf Daten aus der Zeit nach dem UZ gestützt habe, um zu bewerten, ob die Verpflichtung die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigte; diese Partei berief sich dabei auf Artikel 6 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 11 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung. In Artikel 6 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung heißt es: „Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise [Hervorhebung hinzugefügt] nicht berücksichtigt.“ Ähnlich ist der Wortlaut des letzten Satzes in Artikel 11 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung. In Erwägungsgrund 3 des Beschlusses 2013/423/EU werden die Umstände dargelegt, welche die Kommission veranlassten, sich im vorliegenden Fall auf Daten aus der Zeit nach dem UZ zu beziehen. Die Partei hat die sachliche Richtigkeit dieser Umstände nicht in Zweifel gezogen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(21)

Fünftens wird durch die Verpflichtung die Versorgungsstabilität für die Union auf einem nachhaltigen Preisniveau gewährleistet. Daher sprechen keine Erwägungen grundsätzlicher Art gegen die Annahme des Verpflichtungsangebots.

(22)

Eine Partei wandte ein, die MEP seien zu hoch festgelegt, eine andere hielt sie für zu niedrig. Wie in Erwägungsgrund 7 des Beschlusses 2013/423/EU dargelegt, analysierte die Kommission unter anderem die derzeitigen Ausfuhrpreise und die Höhe des vorläufigen Zollsatzes, um zu bewerten, ob diese Preisverpflichtung zu einer Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings führt. Nach Untersuchung der zusätzlichen von Parteien vorgelegten Informationen, der verfügbaren Informationen über die derzeitige und die erwartete Entwicklung der Produktionskosten und der Preisentwicklung seit der Annahme des Beschlusses 2013/423/EU bekräftigt die Kommission die Feststellung in Erwägungsgrund 7 des genannten Beschlusses.

(23)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 3 bis 9 des Beschlusses 2013/423/EU, ergänzt um die dargelegten Feststellungen in den Erwägungsgründen 16 bis 22, bestätigt.

4.   Umfirmierungen und Änderungen an der Liste der verbundenen Unternehmen in der EU

(24)

Die Einbeziehung neuer Unternehmen in die Verpflichtung führt zu Änderungen an der Liste der verbundenen Unternehmen in der EU, die mit dem ursprünglichen Verpflichtungsangebot vorgelegt wurde. Außerdem beantragte ein ausführender Hersteller die Einbeziehung eines neuen verbundenen Unternehmens in der EU anstelle eines anderen Unternehmens.

(25)

Schließlich hat ein Unternehmen seinen Namen geändert.

C.   ANNAHME DER VERPFLICHTUNG IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG

(26)

Aus den genannten Gründen ist das Verpflichtungsangebot in der geänderten Fassung annehmbar. Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Pflichten informiert, auf deren Grundlage die Verpflichtung angenommen wurde. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot, das von den im Anhang aufgeführten ausführenden Herstellern gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) in Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China vorgelegt wurde, wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2013 in Kraft.

Brüssel, den 4. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)  ABl. C 340 vom 8.11.2012, S. 13.

(7)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(8)  Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Liste der Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

CSI Solar Power (China) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc.

CSI Cells Co. Ltd

B805

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd

Changzhou Youze Technology Co. Ltd

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

B791

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD.

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD.

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD.

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

CSG PVtech Co. Ltd

B814

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

B809

Chint Solar (Zhejiang) Co. Ltd

B810

Delsolar (Wujiang) Ltd

B792

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Era Solar Co. Ltd

B818

ET Solar Industry Limited

ET Energy Co. Ltd

B819

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd

B821

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

GCL Solar System (Suzhou) Limited

B850

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Technology Co. Ltd

B824

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd

Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co. Ltd

B825

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co. Ltd

B842

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

JingAo Solar Co.Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

B794

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

B845

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co. Ltd

B851

MOTECH (SUZHOU) RENEWABLE ENERGY CO. LTD

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd

B856

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY SCIENCE & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai BYD Co. Ltd

BYD(Shangluo)Industrial Co.Ltd

B871

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shanghai ST-Solar Co. Ltd

Jiangsu ST-Solar Co. Ltd

B876

Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd

B878

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Leshan Topray Cell Co. Ltd

B880

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy(Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

B796

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Xi'an LONGi Silicon Materials Corp.

Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd

B897

Years Solar Co. Ltd

B898

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

B797

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

RENESOLA ZHEJIANG LTD

RENESOLA JIANGSU LTD

B921

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922

ZNSHINE PV-TECH CO. LTD

B923