ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.316.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 316

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
27. November 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1204/2013 der Kommission vom 25. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für die Republik Moldau in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse, bestimmte Eier und bestimmte Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 der Kommission vom 26. November 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2013 der Kommission vom 26. November 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/676/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

31

 

 

2013/677/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

33

 

 

2013/678/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

35

 

 

2013/679/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

37

 

 

2013/680/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

39

 

 

2013/681/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

41

 

 

2013/682/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. November 2013 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

43

 

 

2013/683/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. November 2013 zur Ernennung eines französischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

44

 

 

2013/684/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. November 2013 zur Ernennung eines österreichischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

45

 

*

Beschluss 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

46

 

 

2013/686/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/861/EG betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Bulgarien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8031)  ( 1 )

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1203/2013 DES RATES

vom 26. November 2013

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Mit seinen Urteilen vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-489/10 (2) hat das Gericht der Europäischen Union die Beschlüsse des Rates zur Aufnahme von Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Bushehr Shipping Co. Ltd, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Irano – Misr Shipping Co., Irinvestship Ltd, IRISL (Malta) Ltd, IRISL Club, IRISL Europe GmbH, IRISL Marine Services and Engineering Co., ISI Maritime Ltd, Khazar Shipping Lines, Leadmarine, Marble Shipping Ltd, Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID), Shipping Computer Services Co., Soroush Saramin Asatir Ship Management, South Way Shipping Agency Co. Ltd und Valfajr 8th Shipping Line Co. in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgehoben.

(3)

Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Bushehr Shipping Co. Ltd, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Irano – Misr Shipping Co., Irinvestship Ltd, IRISL (Malta) Ltd, IRISL Europe GmbH, IRISL Marine Services and Engineering Co., ISI Maritime Ltd, Khazar Shipping Lines, Marble Shipping Ltd, Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID), Shipping Computer Services Co., Soroush Saramin Asatir Ship Management, South Way Shipping Agency Co. Ltd und Valfajr 8th Shipping Line Co. sollten auf der Grundlage neuer Begründungen für jede dieser Einrichtungen erneut in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen werden.

(4)

Die Identifizierungsinformationen zu Einrichtungen, die auf der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgeführt werden, sollten geändert werden.

(5)

Drei Einrichtungen sollten von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, gestrichen werden.

(6)

Um die Wirksamkeit der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, sollte diese am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, Rechtssache T-489/10, Islam Republic of Iran Shipping Lines/Rat der Europäischen Union.


ANHANG

I.   Folgende Person und folgende Einrichtungen werden in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste aufgenommen:

III.   Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

No. 37, Aseman Tower (Sky Tower), Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., PO Box 19395-1311, Teheran, Iran;

IRISL IMO-Nrn: 9051624; 9465849; 7632826; 7632814; 9465760; 8107581; 9226944; 7620550; 9465863; 9226956; 7375363; 9465758; 9270696; 9193214; 8107579; 9193197; 8108559; 8105284; 9465746; 9346524; 9465851; 8112990

IRISL war an der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran unter Verstoß gegen Nummer 5 der Resolution 1747(2007) des VN-Sicherheitsrates beteiligt. Dem Iran-Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates sind im Jahr 2009 drei klare Verletzungen gemeldet worden.

27.11.2013

2.

Busher Shipping Company Limited (alias Bimeh Iran)

143/1 Tower Road, Sliema, Slm 1604, Malta

Registernummer C 37422.

c/o Hafiz Darya Shipping Company, No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran;

IMO-Nr. 9270658

Busher Shipping Company Limited steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

3.

Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL)

(alias HDS Lines)

No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran.

HDSL hat eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Line's (IRISL) als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt HDSL im Namen der IRISL.

27.11.2013

4.

Irano Misr Shipping Company

(alias Nefertiti Shipping)

6, El Horeya Rd., El Attarein, Alexandria, Ägypten;

Inside Damietta Port, New Damietta City, Damietta, Ägypten;

403, El Nahda St., Port Said, Port Said, Ägypten.

Irano Misr Shipping Company erbringt als Vertreterin von IRISL in Ägypten wesentliche Dienstleistungen für die IRISL.

27.11.2013

5.

Irinvestship Ltd

10 Greycoat Place, London SW1P 1SB, Vereinigtes Königreich

Firmenregistrierungsnummer # 41101 79

Irinvestship Ltd steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

6.

IRISL (Malta) Ltd

Flat 1, 143 Tower Road, Sliema SLM 1604, Malta;

Registernummer C 33735

IRISL (Malta) Ltd steht über die IRISL Europe GmbH, die wiederum im Eigentum der IRISL steht, mehrheitlich im Eigentum der IRISL. Folglich wird IRISL Malta Ltd von IRISL kontrolliert.

27.11.2013

7.

IRISL Europe GmbH (Hamburg)

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

MwSt- Nummer DE217283818

Registernummer HRB 81573

IRISL Europe GmbH (Hamburg) steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

8.

IRISL Marine Services and Engineering Company

Sarbandar Gas Station P.O. Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran;

Karim Khan Zand Avenue (oder: Karimkhan Avenue), Iran Shahr Shomai (oder: Northern Iranshahr Street), No 221, Teheran, Iran;

Shahaid Rajaee Port Road, Kilometer of 8, Before Tavanir Power Station, Bandar Abbas, Iran.

IRISL Marine Services and Engineering Company wird von IRISL kontrolliert.

27.11.2013

9.

ISI Maritime Limited (Malta)

147/1 St. Lucia Street, Valletta, Vlt 1185, Malta;

Registernummer C 28940

c/o IranoHind Shipping Co. Ltd., Mehrshad Street, Sedaghat St., opp. Park Mellat vali-e-asr Ave., Teheran, Iran

ISI Maritime Limited (Malta) steht mehrheitlich im Eigentum der Irano Hind Shipping Company, die wiederum mehrheitlich im Eigentum der IRISL steht. Folglich wird ISI Maritime Limited (Malta) von IRISL kontrolliert. Irano Hind Shipping Company wurde von den VN als im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehend oder in ihrem Namen handelnd benannt.

27.11.2013

10.

Khazer Shipping Lines (Bandar Anzali)

End of Shahid Mostafa, Khomeini St., Tohid Square, Bandar Anzali 1711-324, Iran; P.O. Box 43145.

Khazar Shipping Lines steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

11.

Marble Shipping Limited

(Malta)

143/1 Tower Road, Sliema, Slm 1604, Malta;

Registernummer C 41949

Marble Shipping Limited

(Malta) steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

12.

Safiran Payam Darya (SAPID) Shipping Company

(alias Safiran Payam Darya Shipping Lines, SAPID Shipping Company)

33241 - Narenjestan 8th ST, Artesh Blvd, Aghdasieh, PO Box 19635-1116, Teheran, Iran.

Safiran Payam Darya (SAPID) hat eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Line's (IRISL) als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt sie im Namen der IRISL.

27.11.2013

13.

Shipping Computer Services Company (SCSCOL)

No 37, Asseman, Shahid Sayyad Shirazees Ave, P.O. Box 1587553-1351, Tehran, Iran

Shipping Computer Services Company wird von IRISL kontrolliert.

27.11.2013

14.

Soroush Saramin Asatir (SSA)

(alias Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company, Rabbaran Omid Darya Ship Management Company, Sealeaders)

No 14 (alt. 5), Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, PO Box 196365-1114, Teheran, Iran.

Soroush Saramin Asatir (SSA) betreibt und verwaltet eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Daher handelt sie im Namen der IRISL und erbringt ihr wesentliche Dienstleistungen.

27.11.2013

15.

South Way Shipping Agency Co Ltd

(alias Hoopad Darya Shipping Agent)

Hoopad Darya Shipping Agency Company, No 101, Shabnam Alley, Ghaem Magham Street, Teheran, Iran;

Zweigniederlassung Bandar Abbas: Hoopad Darya Shipping Agency building, Imam Khomeini Blvd, Bandar Abbas, Iran;

Zweigniederlassung Imam Khomieni: Hoopad Darya Shipping Agency building B.I.K. port complex, Bandar Imam Khomeini, Iran;

Zweigniederlassung Khorramshahr: Flat no.2-2nd floor, SSL Building, Coastal Blvd, between City Hall and Post Office, Khorramshahr, Iran;

Zweigniederlassung Assaluyeh: Opposite to city post office, no.2 telecommunication center, Bandar Assaluyeh, Iran;

Zweigniederlassung Chabahar: Keine Anschrift verfügbar.

Zweigniederlassung Bushehr: Keine Anschrift verfügbar.

South Way Shipping Agency Co Ltd betreibt Containerterminaldienste in Iran und erbringt in Bandar Abbas Flottenpersonaldienstleistungen im Namen der IRISL. Daher handelt South Way Shipping Agency Co Ltd im Namen der IRISL.

27.11.2013

16.

Valfajr 8th Shipping Line

(alias Valjafr 8th Shipping Line, Valfajr)

No 119, Corner Shabnam Alley, Shoaa Square, Ghaem Magam Farahani, Teheran, Iran; P.O. Box 15875/4155

Abyar Alley, Corner of Shahid Azodi St. & Karim Khan Zand Ave., Teheran, Iran;

Shahid Azodi St., Karim Khan Zand Ave., Abiar Alley, PO Box 4155, Teheran, Iran.

Valfajr 8th Shipping Line steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

II.   Folgende Einrichtungen werden von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen:

 

Iran Transfo

 

Oil Turbo Compressor Company (OTC)

 

Sakhte Turbopomp va Kompressor (SATAK) (auch bekannt als Turbo Compressor Manufacturer, TCMFG)

III.   Der Eintrag zu der nachstehenden Einrichtung, die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

MASNA (Modierat Saakht Niroogahye Atomi Iran) Trägergesellschaft für den Bau von Kernkraftwerken

P.O. Box 14395-1359, Teheran, Iran

Untersteht der Atomenergie-Organisation Irans und Novin Energy (beide in der Resolution 1737 des VN-Sicherheitsrates bezeichnet). Ist an der Entwicklung von Kernreaktoren beteiligt.

26.7.2010


27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1204/2013 DER KOMMISSION

vom 25. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für die Republik Moldau in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse, bestimmte Eier und bestimmte Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, die die allgemeinen Tiergesundheitsvorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Europäischen Union sowie ihre Einfuhr aus Drittländern enthält, können für die Durchfuhr eigene Vorschriften und Veterinärbescheinigungen vorgesehen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) sieht vor, dass bestimmte Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen. In der Verordnung sind außerdem die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für solche Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird auch berücksichtigt, ob aufgrund der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage zusätzliche Garantien erforderlich sind. Die zusätzlichen Garantien, die für diese Waren gegeben werden müssen, sind in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt.

(3)

Die Republik Moldau ist in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates (4) vorgelegten Pläne aufgeführt und verfügt über einen für Eier genehmigten Rückstandsüberwachungsplan.

(4)

Die Republik Moldau hat die Kommission um die Genehmigung der Einfuhr von Eiprodukten in die Union ersucht und die entsprechenden Informationen vorgelegt. Die thermische Behandlung von Eiprodukten vermindert die möglichen Tiergesundheitsrisiken dieser Produkte auf ein vernachlässigbares Niveau. Daher ist es angebracht, das genannte Drittland in die Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40.


ANHANG

In Teil 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Eintrag für die Republik Moldau nach dem Eintrag „KR — Republik Korea“ eingefügt:

„MD — Republik Moldau

MD-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP“

 

 

 

 

 

 

 


27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 1205/2013 DER KOMMISSION

vom 26. November 2013

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 28. Februar 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Untersuchung wurde am 15. Januar 2013 auf einen Antrag hin eingeleitet, der von EU ProSun Glass („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Solarglasproduktion in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

(3)

Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die Ware in Abschnitt 2 der Einleitungsbekanntmachung falsch definiert wurde. Dementsprechend wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) ein Korrigendum der Einleitungsbekanntmachung veröffentlicht, in dem der geringfügige Fehler korrigiert wurde.

(4)

Am 27. April 2013 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines parallelen Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China und leitete eine gesonderte Untersuchung ein.

1.2   Zollamtliche Erfassung

(5)

Zusammen mit diesem Antrag ging ein Antrag auf die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Solarglas aus dem betroffenen Land ein, wurde aber am 2. Oktober 2013 zurückgezogen.

1.3   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission unterrichtete außerdem Hersteller in möglichen Vergleichsländern über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um Mitarbeit.

1.3.1   Stichprobenverfahren

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(7)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union derzeit aus sieben aktiven Herstellern besteht, von denen zwei KMU sind. In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller, von denen die Kommission vor Einleitung der Untersuchung wusste, dass sie Solarglas herstellen. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Verkäufe der gleichartigen Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 50 % der Unionsproduktion. Die Kommission unterrichtete interessierte Parteien über die vorgeschlagene Stichprobe der Unionshersteller durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier. Zudem übermittelte die Kommission den Unionsherstellern ein Schreiben, um sie über die vorgeschlagene Stichprobe zu unterrichten. Ferner waren die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung eingeladen worden, ihren Standpunkt zur vorläufigen Stichprobe darzulegen.

(8)

Ein KMU bekundete Interesse, ebenfalls in die Stichprobe einbezogen zu werden. Die Kommission entschied, es zusammen mit einem weiteren Unternehmen in die Stichprobe aufzunehmen, da letzteres einen höheren Anteil an der Verkaufsmenge aufwies, und das Unternehmen mit der kleinsten Verkaufsmenge aus der Stichprobe zu entfernen. Zur vorläufigen Stichprobe gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Folglich nahm die Kommission zwei Unternehmen neu in die ursprünglich vorgeschlagene Stichprobe auf und entfernte ein anderes Unternehmen.

(9)

Nach den Kontrollbesuchen beschloss die Kommission, eines der fünf Unternehmen aus der Stichprobe zu entfernen, da das Unternehmen als nicht repräsentativ erachtet wurde. Konkret befand sich das Unternehmen in einer Anlaufphase (was beim Wirtschaftszweig der Union insgesamt nicht der Fall ist) und die Entwicklung der Rentabilität würde daher kein der tatsächlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union entsprechendes Bild vermitteln.

(10)

Daher wurde schließlich eine Stichprobe aus vier Unionsherstellern gebildet. Auf die endgültige Stichprobe entfallen 79 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Die Stichprobe wird daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.

(11)

Drei der sieben Unionshersteller beantragten auf der Grundlage von Artikel 19 der Grundverordnung die vertrauliche Behandlung ihrer Identität. Sie brachten vor, die Preisgabe ihrer Identität könne zu einem erheblichem Nachteil für ihre Geschäftstätigkeit führen. Der Antrag wurde geprüft und für begründet erachtet. Angesichts der begrenzten Zahl von Unionsherstellern wurde ferner beschlossen, sogar die Namen der Unionshersteller, die nicht um Anonymität gebeten hatten, vertraulich zu behandeln, damit nicht als unbeabsichtigte Folge aus diesen Angaben die Identität der anderen Hersteller geschlossen werden kann. Die Identität des Unternehmens Interfloat Corporation/GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH („GMB/IF“) ist jedoch schon bekannt, da das Unternehmen öffentlich erklärte, einer der Antragsteller zu sein.

b)   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(12)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer ersucht, sich bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln.

(13)

Vier unabhängige Einführer antworteten auf den der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Stichprobefragebogen, aber nur zwei Einführer übermittelten Antworten auf die spezifischen Fragebogen. Angesichts der geringen Zahl der mitarbeitenden Einführer erübrigte sich daher das Stichprobenverfahren.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(14)

Angesichts der großen Zahl ausführender Hersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Dumpingermittlung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(15)

Zwölf chinesische ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller, auf die in diesem Zeitraum zusammen über 95 % aller chinesischen Ausfuhren in die Union entfielen, legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden.

(16)

Auf Grundlage der übermittelten Informationen bildete die Kommission nach Artikel 17 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe aus fünf ausführenden Herstellern, und zwar auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge von Solarglas in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte.

(17)

Alle betroffenen Parteien sowie die Behörden der VR China wurden über die vorgeschlagene Stichprobe unterrichtet und gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Nach einer Analyse der eingegangenen Stellungnahmen beschloss die Kommission, die vorgeschlagene Stichprobe aus fünf Unternehmen beizubehalten und unterrichtete entsprechend alle interessierten Parteien über die endgültige Stichprobe.

(18)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich dann heraus, dass zwei in die Stichprobe einbezogene Hersteller ihre Ausfuhrverkäufe an die Union zu hoch beziffert hatten und ihre Aufnahme in die Stichprobe daher nicht gerechtfertigt war. Beide Unternehmen wurden daher aus der Stichprobe ausgeschlossen, nachdem ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden war. Nach einer gebührenden Prüfung der Stellungnahmen dieser Unternehmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie nicht absichtlich falsche Zahlen angegeben hatten, und beschloss, dass sie weiterhin als mitarbeitende Parteien im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung gelten sollten.

(19)

Im Anschluss an diese beiden Ausschlüsse wurde die Aufnahme eines weiteren ausführenden Herstellers in die Stichprobe erwogen. Da beide Ausschlüsse jedoch zu einem späten Zeitpunkt der Untersuchung erfolgten, wurde dies als nicht praktikabel verworfen, weil der fristgerechte Abschluss der Untersuchung gefährdet gewesen wäre.

(20)

Die geänderte Stichprobe der ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller von Solarglas besteht daher aus:

Flat Solar Glass Group Co., Ltd, und verbundene Unternehmen („Flat-Glass-Gruppe“);

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings („Xinyi“) und verbundener Händler;

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd, und verbundene Unternehmen („Hehe-Gruppe“).

(21)

Die Kommission korrigierte die Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware aus der VR China, nachdem sie über die zu hohen Schätzungen der Ausfuhrverkäufe der beiden ausführenden Hersteller unterrichtet worden war (siehe Erwägungsgrund 18). Auf die endgültige Stichprobe entfielen nach den Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 50 % der im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 getätigten Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union. Sie wird daher hinsichtlich der Menge der Ausfuhren von Solarglas aus der VR China in die Union für repräsentativ befunden.

d)   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(22)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle chinesischen ausführenden Hersteller, die einen angefordert hatten, sowie an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Einführer und deren Verbände sowie Verwender, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten.

(23)

Fragebogenantworten gingen von vier ausführenden Herstellern in der VR China, von allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern in der Union und zwölf Verwendern ein.

(24)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

(a)

Unionshersteller

GMB/IF und andere Unternehmen, deren Namen dem Vertraulichkeitsschutz unterliegen.

(b)

Einführer

Vetrad NV, Niederlande.

(c)

Verwender

Sunerg Solar SRL, Italien.

(d)

Ausführende Hersteller in der VR China

In die Stichprobe einbezogene Unternehmen:

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Zhejiang Flat Mirror Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd („Flat-Glass-Gruppe“);

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd und Xinyi Solar (Hong Kong) Limited („Xinyi-Gruppe“);

Zhejiang Hehe Figured Glass Co., Ltd., Zhejiang Yaohua Import and Export Co., Ltd.,), und Zhejiang Glaverbel Glass Technology Co., Ltd, Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd, Hangzhou Hehe Glass Industry Co., Ltd. („Hehe-Gruppe“).

Im Rahmen einer individuellen Ermittlung untersuchtes Unternehmen:

Henan Yuhua New Material Co., Ltd („Henan Yuhua“).

(e)

Hersteller im Vergleichsland

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China ein Normalwert ermittelt werden muss, falls ihnen keine Marktwirtschaftsbehandlung im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung gewährt wird, wurde für die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland Türkei ein Kontrollbesuch bei folgenden Unternehmen durchgeführt:

Trakya Cam Sanayii A.Ș., Türkei.

1.3.2   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(25)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(26)

Gegenstand dieser Untersuchung ist aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) („betroffene Ware“).

(27)

Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 eingereiht.

(28)

Solarglas wird als Bauteil für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodulen zur Stromerzeugung sowie von thermischen Flachkollektoren zur Warmwasserbereitung verwendet.

2.2   Gleichartige Ware

(29)

Die Untersuchung hat ergeben, dass die betroffene Ware und die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und dort verkaufte Ware sowie die im Vergleichsland Türkei hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Daher werden sie vorläufig als „gleichartige Waren“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3   Vorbringen zur Warendefinition

(30)

Ein Einführer beantragte, für den Bau von Gewächshäusern verwendetes Gartenglas aus der Untersuchung auszuklammern und argumentierte damit, dass bei Gewächshäusern Gläser in sehr unterschiedlichen Größen verwendet würden, wohingegen Solarglas nur in bestimmten vorgegebenen Größen hergestellt werde. Ferner legte der Einführer eine Bescheinigung vor, wonach Glas mit einem Eisengehalt von mehr als 300 ppm einen Teil seiner Einfuhren ausmacht. Daher ist dieser Teil des eingeführten Gartenglases eindeutig nicht Gegenstand dieser Untersuchung.

(31)

Ein anderer Einführer erklärte, dass von ihm importiertes Möbelglas (das u. a. für Regalböden, Paneelfüllungen, Tischplatten, Schiebetürpaneele oder Oberflächenelemente) verwendet wird) im Vergleich zu Solarglas dieselben oder sehr ähnliche technische Eigenschaften aufweise, jedoch aufgrund der anderen Endverwendung aus der Untersuchung ausgeklammert werden solle. Aus den vorgelegten Nachweisen scheint aber hervorzugehen, dass das vom Einführer eingeführte Glas in den meisten Fällen nicht die in Erwägungsgrund 26 beschriebenen technischen Eigenschaften aufweist. Im Einzelnen haben sechs Typen des eingeführten Glases einen Eisengehalt, der weit über 300 ppm liegt, während ein Typ des eingeführten Glases einen Eisengehalt von weniger als 300 ppm aufweist, ihre solaren Transmissionen liegen hingegen deutlich unter dem in der Definition von Solarglas festgelegten Mindestwert von 88 %. Der Einführer brachte vor, dass diese Glastypen zwar eine der in Erwägungsgrund 26 genannten technischen Eigenschaften von Solarglas nicht aufweisen, aber als „vorgespanntes Kalk-Natron-Flachglas“ unter die Primärklassifizierung von Solarglas fallen. Die Kommission ist zunächst der Auffassung, dass nur Glastypen, die alle technischen Eigenschaften von Solarglas aufweisen, Gegenstand der Untersuchung sind. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die oben genannten von diesem Einführer eingeführten Glastypen nicht Gegenstand der Untersuchung sind.

(32)

Für jegliche Typen von Garten- oder Möbelglas, die unter Umständen ähnliche technische Eigenschaften wie Solarglas aufweisen, gilt jedoch zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Definition der betroffenen Ware, da sie als Solarglas verwendet werden könnten.

(33)

Der Einführer forderte zudem, dass Floatglas aus der Warendefinition ausgeschlossen werden solle, da sich das Herstellungsverfahren vom Herstellungsverfahren für gewalztes Glas, das der Einführer als einzigen Solarglastyp ansieht, unterscheide. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass aus Floatglas gefertigte Einrichtungsgegenstände angeblich keinen Ersatz für Solarglasprodukte darstellen und Floatglas daher nicht als gleichartige Ware gelten und von der Untersuchung ausgenommen werden solle. Die Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass Floatglas nicht aus der Untersuchung ausgeschlossen werden kann, da es alle in Erwägungsgrund 26 genannten technischen Eigenschaften aufweist. Ferner hat die Untersuchung gezeigt, dass Floatglas durchaus als Solarglas verwendet werden kann und sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den chinesischen Ausführern hergestellt wird. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Floatglas Gegenstand der Untersuchung bleibt.

3.   DUMPING

3.1   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(34)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der VR China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(35)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

(1)

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

(2)

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und für alle Zwecke angewendet wird;

(3)

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

(4)

es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen, und

(5)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(36)

Zehn mitarbeitende Unternehmen beantragten MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung; das entsprechende Antragsformular schickten sie fristgerecht zurück. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d der Grundverordnung wurden bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sowie dem Unternehmen, dem eine individuelle Ermittlung zugestanden wurde (siehe Erwägungsgrund 48), MWB-Kontrollbesuche durchgeführt.

(37)

Daraus ergibt sich, dass eine MWB-Feststellung für die folgenden vier Unternehmen oder Unternehmen oder Unternehmensgruppen erfolgt ist.

In die Stichprobe einbezogene Unternehmen:

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Zhejiang Flat Mirror Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd („Flat-Glass-Gruppe“);

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd und Xinyi Solar (Hong Kong) Limited („Xinyi-Gruppe“);

Zhejiang Hehe Figured Glass Co., Ltd., Zhejiang Yaohua Import and Export Co., Ltd.,), und Zhejiang Glaverbel Glass Technology Co., Ltd, Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd, Hangzhou Hehe Glass Industry Co., Ltd. („Hehe-Gruppe“).

Im Rahmen einer individuellen Ermittlung untersuchtes Unternehmen:

Henan Yuhua New Material Co., Ltd („Henan Yuhua“).

(38)

Die Kommission holte alle benötigten Informationen ein und überprüfte die in den MWB-Anträgen enthaltenen Angaben bei den betreffenden Unternehmen vor Ort.

(39)

Bei verbundenen Parteien prüft die Kommission, ob die Gruppe verbundener Unternehmen insgesamt die Voraussetzungen für eine MWB erfüllt. Falls eine Tochtergesellschaft oder ein anderes mit dem MWB-Antragsteller in der VR China verbundenes Unternehmen direkt oder indirekt an der Herstellung oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt ist, wird die MWB-Untersuchung daher sowohl für jedes Unternehmen getrennt als auch für die gesamte Unternehmensgruppe durchgeführt.

(40)

Dementsprechend wurden die MWB-Anträge von vier ausführenden Herstellern (Unternehmensgruppen), die aus elf juristischen Personen bestehen, untersucht.

(41)

Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass keiner der vier ausführenden Hersteller (Unternehmensgruppen), die MWB beantragt hatten, nachweisen konnte, die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zu erfüllen.

(42)

Konkret konnten drei ausführende Hersteller weder einzeln noch als Gruppe nachweisen, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird, und erfüllten somit das MWB-Kriterium 2 nicht.

(43)

Außerdem konnte keiner der vier ausführenden Hersteller entweder einzeln oder als Gruppe nachweisen, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems bestehen. Folglich erfüllten diese Unternehmen oder Unternehmensgruppen das MWB-Kriterium 3 nicht. Konkret nahmen alle vier ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller Steuervergünstigungen in Anspruch.

(44)

Zudem konnte einer der ausführenden Hersteller auch das Kriterium 3 nicht erfüllen, da mehrere Unternehmen der Gruppe im UZ (und davor) ungeachtet ihrer prekären finanziellen Lage Finanzierungen in beträchtlicher Höhe zu Zinssätzen erhielten, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen normalweise Unternehmen mit solider Finanzlage vorbehalten wären. Eine andere Gruppe ausführender Hersteller konnte das Kriterium 3 ebenfalls nicht erfüllen, weil Unternehmen der Gruppe von einem staatlichen Lieferanten Erdgas zu ermäßigten Preisen bezogen.

(45)

Die Kommission unterrichtete die betreffenden Unternehmen, die Behörden der VR China sowie den Antragsteller über die Ergebnisse der MWB-Untersuchung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(46)

Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorläufigen Feststellungen erforderlich gemacht hätten. Im Anschluss an die Konsultierung der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c wurden alle Antragsteller am 13. September 2013 einzeln und förmlich über die endgültige Feststellung betreffend ihres MWB-Antrags unterrichtet.

(47)

Die MWB-Anträge aller vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in der VR China wurden folglich zurückgewiesen, da diese Antragsteller nicht nachweisen konnten, die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zu erfüllen.

3.2   Individuelle Ermittlung

(48)

Einer der beiden ausführenden Hersteller, die ursprünglich in die Stichprobe aufgenommen worden waren, aber später ausgeschlossen wurden (siehe Erwägungsgrund 18), hatte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt, falls er nicht in die Stichprobe aufgenommen werden sollte. Nach dem Ausschluss aus der Stichprobe wurde es angesichts des bereits erfolgten MWB-Kontrollbesuchs (siehe Erwägungsgrund 37) als keine übermäßige Belastung erachtet, diesem Unternehmen eine individuelle Ermittlung („IE“) zu gewähren. Keine anderen ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragte eine IE.

3.3   Normalwert

3.3.1   Wahl des Vergleichslandes

(49)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sah die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land vor, dass der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, oder, wenn kein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland ausgewählt wird, auf der Grundlage der Unionspreise ermittelt wird, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehen. Die Kommission würde alle Möglichkeiten zur Auswahl eines geeigneten Vergleichslandes prüfen, bevor sie auf die Unionspreise zurückgreift.

(50)

Interessierte Parteien wurden gebeten, zur Auswahl eines Vergleichslandes und der Verwendung von Unionspreisen Stellung zu nehmen.

(51)

Es gingen Stellungnahmen von der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von gewerblichen und kunstgewerblichen Erzeugnissen (Chinese Chamber of Commerce for Import and Export of Light Industrial Products and Arts-Crafts – CCCLA), von einem unabhängigen Einführer und von zwei ausführenden chinesischen Herstellern ein, in denen jeweils Einwände gegen die Heranziehung des Unionspreises zur Ermittlung des Normalwerts erhoben wurden. Die Türkei und Indien wurden als geeignete Vergleichsländer vorgeschlagen.

(52)

Zur Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten für die Auswahl eines Vergleichslandes hatten die Dienststellen der Kommission unterdessen elf Marktwirtschaftsdrittländer ausgemacht, in denen möglicherweise Solarglas hergestellt wird, und ersuchten auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen 24 dort ansässige Unternehmen um Zusammenarbeit. Bei diesen Ländern handelte es sich um Australien, Indien, Indonesien, Japan, Saudi-Arabien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Thailand, die Türkei und die USA.

(53)

Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass außer der VR China und der Union nur Indien und die Türkei die gleichartige Ware herstellen. Um korrekt zu bewerten, ob die Türkei und Indien als geeignete Vergleichsländer in Frage kämen, analysierte die Kommission Informationen über die gleichartige Ware und insbesondere über die Zahl der Hersteller, die Größe des Inlandsmarkts, die Höhe der Einfuhren und die Bedeutung der Hemmnisse innerhalb und außerhalb des Handelsbereichs in beiden Ländern. Es meldete sich jedoch nur ein Unternehmen aus der Türkei, das sich bereit erklärte, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, obwohl die Kommission zahlreiche Anläufe unternahm, auch Hersteller in Indien für eine Zusammenarbeit zu gewinnen.

(54)

Die Türkei ist ein Drittland mit Marktwirtschaft. Auf die gleichartige Ware werden Einfuhrzölle in Höhe von 3 % (Meistbegünstigung) erhoben. Aufgrund der Zollunion zwischen der Türkei und der EU gelten bilateral Zölle in Höhe von 0 %. Für die gleichartige Ware scheint es keine anderen Abgaben noch andere nennenswerte Hemmnisse außerhalb des Handelsbereichs zu geben.

(55)

Der türkische Hersteller, der sich zur Mitarbeit in der Untersuchung bereit erklärt hat, gab an, das einzige Unternehmen zu sein, das die gleichartige Ware in der Türkei herstelle. Das Unternehmen verfügt über eine bedeutende Produktion, führt die gleichartige Ware aus und verkauft sie auch auf dem Inlandsmarkt, wobei die Ausfuhren den Inlandsabsatz übertreffen.

(56)

Obwohl es keine Hemmnisse innerhalb oder außerhalb des Handelsbereichs gibt, wurde im UZ praktisch kein Solarglas in den türkischen Markt eingeführt. Gleichzeitig bestätigte die Untersuchung der Kommission, dass der mitarbeitende Hersteller im Vergleichsland im UZ einen angemessenen und nicht zu hohen Gewinn erwirtschaftete.

(57)

Daher wurde die Türkei unter Berücksichtigung aller zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Informationen vorläufig als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt.

3.3.2   Normalwert

(58)

Da alle Anträge auf MWB abgelehnt wurden, wurde der Normalwert für alle chinesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der beim Hersteller im Vergleichsland eingeholten Informationen ermittelt.

(59)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware in der Türkei an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erreichten die Verkäufe der gleichartigen Ware des mitarbeitenden türkischen Herstellers auf dem türkischen Inlandsmarkt repräsentative Mengen im Vergleich zu den Mengen der betroffenen Ware, die von den in der Stichprobe enthaltenen chinesischen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt wurden.

(60)

Anschließend prüfte die Kommission, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Verkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Preis je Einheit den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Zu diesem Zweck wurden die Produktionskosten des türkischen Herstellers im UZ ermittelt.

(61)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Kosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionskosten je Einheit entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(62)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten je Einheit lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(63)

Für Warentypen, die nicht gewinnbringend waren, wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten der türkischen Hersteller zuzüglich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinn für die gewinnbringenden Warentypen des türkischen Herstellers rechnerisch ermittelt.

(64)

Da im UZ bei in der Türkei hergestelltem Solarglas die Beschichtungstechnik und das Floatverfahren nicht verwendet wurden, wurden mehrere Warentypen nicht auf dem türkischen Inlandsmarkt verkauft. Daher musste der Normalwert für Warentypen, die im UZ nicht in der Türkei verkauft, aber aus der VR China in die Union ausgeführt wurden, nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten des Herstellers im Vergleichsland Türkei zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten sowie einer Gewinnspanne rechnerisch ermittelt werden. Die Kosten für die Beschichtung und für Floatverfahren basierten auf Angaben des Wirtschaftszweigs der Union.

3.4   Ausfuhrpreise

(65)

Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.5   Vergleich

(66)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Preise der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer auf der Stufe ab Werk mit den Inlandsverkaufspreisen des Herstellers der gleichartigen Ware im Vergleichsland oder erforderlichenfalls mit den rechnerisch ermittelten Normalwerten verglichen wurden.

(67)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(68)

So wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Ausfuhrabgaben und Provisionen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

3.6   Dumpingspanne

(69)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern je Typ der gleichartigen Ware der gewogene durchschnittliche rechnerisch ermittelte Normalwert in der Türkei mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweiligen Warentyps verglichen.

(70)

Die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und des Herstellers, dem eine IE gewährt wurde, wurden nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen rechnerisch ermittelten Normalwerts jedes Warentyps der gleichartigen Ware in der Türkei mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis jedes Unternehmens für den entsprechenden Typ der betroffenen Ware ermittelt und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union ausgedrückt.

(71)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Spanne wurde auf der Grundlage der Spannen für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe berechnet.

(72)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck stellte die Kommission den Grad der Mitarbeit der VR China fest. Der Grad der Mitarbeit ist das Verhältnis der Ausfuhrmenge der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union zur im Antrag genannten gesamten Ausfuhrmenge aus dem betroffenen Land in die Union (siehe Erwägungsgrund 15).

(73)

Die Mitarbeit wird als hoch eingestuft, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 80 % der gesamten Ausfuhren in die Union im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage wurde die residuale Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China mit der höchsten für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller festgestellten Dumpingspanne festgesetzt.

(74)

Die ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf:

 

Name des Unternehmens

Vorläufige Dumpingspanne

In die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Flat-Glass-Gruppe

86,2 %

Hehe-Gruppe

75,3 %

Xinyi-Gruppe

74,0 %

Unternehmen mit individueller Dumpingspanne

Henan Yuhua

31,9 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen, für die der Durchschnitt der Stichprobe gilt

 

79,8 %

Alle übrigen Unternehmen

 

86,2 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(75)

Die gleichartige Ware wurde von acht Herstellern in der Union gefertigt. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(76)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im UZ wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, darunter Angaben des Antragstellers, ferner vom Verband des Wirtschaftszweigs der Union (Glass for Europe) vorgelegte makroökonomische Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Da Solarglas unter der Zolltarifposition 7007 19 80 (Anderes – Mehrschichten-Sicherheitsglas) in die Union eingeführt wird, die auch andere, nicht von dieser Untersuchung betroffene Waren umfasst, konnten Eurostat-Daten nicht zur Ermittlung von Menge und Wert der Einfuhren herangezogen werden. Für Menge und Wert der Einfuhren wurden die Angaben des Antragstellers und des Verbands des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde gelegt. Soweit möglich, wurden diese Angaben mit den Fragebogenantworten abgeglichen. Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 21 734 000 m2 geschätzt.

(77)

Wie in Erwägungsgrund 10 ausgeführt, wurden vier Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen; auf sie entfallen 79 % der gesamten Unionsverkäufe der gleichartigen Ware.

4.2   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(78)

Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu keinem Teil für den Eigenverbrauch bestimmt war.

(79)

Daher ist es für die Zwecke dieser Untersuchung nicht erforderlich, Eigenbedarfsverkäufe gesondert zu analysieren.

4.3   Unionsverbrauch

(80)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Gesamtmenge der von allen Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt verkauften Waren abzüglich ihrer Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 76 erläutert, wurden dem Unionsverbrauch Angaben des Antragsstellers und des Verbands des Wirtschaftszweigs der Union („Glass for Europe“) zugrunde gelegt und soweit möglich mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen.

(81)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in 1 000 m2)

 

2009

2010

2011

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

19 440

28 504

35 258

29 040

Index

100

147

181

149

Quelle: Verband „Glass for Europe“ und Antragsteller

(82)

Im Bezugszeitraum stieg der Gesamtverbrauch der Union von 2009 bis zum UZ um 49 %, war aber im UZ geringer als 2011. Insgesamt erhöhte sich der Unionsverbrauch von Solarglas gegenüber dem Niveau von 2009 ganz beträchtlich. Dies ist hauptsächlich auf die Zunahme des Verbrauchs von Fertigwaren, insbesondere Solarmodulen, zurückzuführen (siehe Erwägungsgrund 142).

4.4   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.4.1   Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(83)

Die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in 1 000 m2) und Marktanteil

 

2009

2010

2011

UZ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in 1 000 m2)

1 200

2 050

6 150

8 350

Index

100

171

513

696

Marktanteil

6,2 %

7,2 %

17,4 %

28,8 %

Index

100

117

283

466

Quelle: Verband „Glass for Europe“ und Antragsteller

(84)

Im Bezugszeitraum wurde bei der Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein beträchtlicher Zuwachs in Höhe von 596 % verzeichnet. Dadurch erhöhte sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware in die Union erheblich. Konkret stieg der Marktanteil dieser Einfuhren von 6,1 % auf 28,7 %. Insgesamt stiegen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware von 2009 bis zum UZ sowohl mengenmäßig als auch gemessen am Marktanteil deutlich an.

(85)

Der Zuwachs der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land übertraf bei weitem den Anstieg des Unionsverbrauchs der betroffenen Ware und der gleichartigen Waren. Daher konnten die ausführenden Hersteller in sehr viel größerem Maße vom steigenden Unionsverbrauch profitieren und ihre Position auf dem Markt enorm stärken.

4.4.2   Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(86)

Der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (EUR/m2)

 

2009

2010

2011

UZ

VR China

6,02

6,10

4,96

4,38

Index

100

101

82

73

Quelle:

Angaben des Antragstellers und Fragebogenantworten der ausführenden chinesischen Hersteller

(87)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis für die betroffene Ware ist im Bezugszeitraum zurückgegangen. Der durchschnittliche Einfuhrpreis verringerte sich um 27,2 % von 6,02 EUR/m2 im Jahr 2009 auf 4,38 EUR/m2 im UZ.

(88)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden in die Stichprobe einbezogenen Herstellern in der VR China stammenden Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach Berichtigung nach oben, d. h. Berücksichtigung der Zollabfertigungs-, Zoll-, Bereitstellungs- und Verladekosten. Diese Berichtigungen führen je nach Warenkontrollnummer zu einer Preiserhöhung in der Größenordnung von 7 % bis 15 %.

(89)

Der Preisvergleich wurde für jede Warenkontrollnummer getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach den in Erwägungsgrund 88 beschriebenen gebührenden Berichtigungen und nach Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab, dass die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware unterboten wurden, wobei die gewogene durchschnittliche Unterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZ, zwischen 10,6 % und 26,7 % lag.

4.5   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(90)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(91)

Wie in den Erwägungsgründen 7 und 8 erläutert, wurde für die Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(92)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission analysierte die makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum anhand von Daten, die der Wirtschaftszweig der Union für alle Unionshersteller vorlegte. Die mikroökonomischen Indikatoren analysierte die Kommission anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(93)

Für die Zwecke dieser Untersuchung wurden die folgenden makroökonomischen Indikatoren bewertet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(94)

Die folgenden mikroökonomischen Indikatoren wurden bewertet: durchschnittliche Preise je Einheit, Kosten je Einheit, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6   Makroökonomische Indikatoren

4.6.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(95)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2009

2010

2011

UZ

Produktionskapazität (1 000 m2)

39 000

44 611

48 511

54 615

Index 2009

100

114

124

140

Produktionsmenge (1 000 m2)

17 540

29 245

31 245

21 734

Index

100

167

178

124

Kapazitätsauslastung

45 %

66 %

64 %

40 %

Index

100

146

143

88

Quelle: Angaben des Antragstellers und Fragebogenantworten der Unionshersteller

(96)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs. 2011 erreichte die Produktion einen Höchststand und ging dann im UZ um 30 % zurück. Angesichts des großen Verbrauchsanstiegs baute der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seine Produktionskapazität um 40 % aus. Trotz der höheren Produktionsleistung ging die Kapazitätsauslastung der Unionshersteller um 5 Prozentpunkte zurück, da der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität als Reaktion auf die starke Nachfrage aufgestockt hatte; die Auslastung lag im UZ bei 40 %.

(97)

Obwohl der Wirtschaftszweig der Union auf den Verbrauchsanstieg mit dem Ausbau seiner Kapazität reagierte, stieg die Produktionsleistung des Wirtschaftszweigs der Union weniger stark als der Verbrauch, und die Kapazitätenauslastung ging nach einer deutlichen Zunahme in den ersten drei Jahren des Bezugszeitraums im Untersuchungszeitraum zurück, als zeitgleich ein erhöhter Marktanteil gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land zu verzeichnen war.

4.6.2   Verkaufsmenge und Marktanteil

(98)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2009

2010

2011

UZ

Verkaufsmenge (1 000 m2)

17 540

25 568

27 821

19 667

Index

100

146

159

112

Marktanteil

90,2 %

89,7 %

78,9 %

67,7 %

Index

100

99

87

75

Quelle: Verband „Glass for Europe“ und Antragsteller

(99)

Im Bezugszeitraum erhöhte sich das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union um 12 %. Angesichts des Anstiegs des Unionsverbrauchs um 49 % entsprach dies jedoch einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 90,2 % im Jahr 2009 auf 67,7 % im UZ, d. h. einer deutlichen Abnahme von 25 % im Bezugszeitraum. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stiegen in weitaus geringerem Maße als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land. Somit konnten die Unionshersteller nicht in vollem Umfang von der Zunahme des Verbrauchs profitieren und ihr Marktanteil ging folglich im Bezugszeitraum zurück.

4.6.3   Wachstum

(100)

Das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union lässt sich an seinen Mengenindikatoren wie der Produktion und den Verkäufen, vor allem aber an seinem Marktanteil ablesen. Trotz eines Verbrauchsanstiegs im analysierten Zeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Unionshersteller nicht entsprechend dem Verbrauch. Vielmehr ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum zurück, während die Einfuhrmengen stiegen. Im gleichen Zeitraum nahm der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China um 366 % zu. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Umfang vom Wachstum des Marktes profitieren konnte, wirkte sich insgesamt nachteilig auf seine wirtschaftliche Lage aus.

4.6.4   Beschäftigung und Produktivität

(101)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2009

2010

2011

UZ

Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ)

565

792

932

857

Index

100

140

165

152

Produktivität (in 1 000 m2/VZÄ)

31

37

34

25

Index

100

119

108

82

Quelle: Angaben des Antragstellers und Fragebogenantworten der Unionshersteller

(102)

Insgesamt gab es einen Beschäftigungszuwachs von 52 % von 2009 bis zum UZ. Dieser Zuwachs wurde im Zeitraum bis 2011 verzeichnet, als ein Höchststand von 932 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) erreicht wurde, auf den im UZ ein Rückgang auf 875 VZÄ folgte. Die Produktivität blieb im Zeitraum 2009–2011 relativ konstant. Das ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Produktion der gleichartigen Ware hochgradig automatisiert ist und nicht sehr personalintensiv ist. Im UZ nahm die Produktivität jedoch gegenüber 2011 um 24,4 % ab. Dies ist eine Folge der um etwa 30 % verringerten Produktion im selben Zeitraum.

(103)

Deshalb ging die Beschäftigung im UZ infolge der Entwicklung bei der Unionsproduktion der gleichartigen Ware im UZ zurück.

4.6.5   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(104)

Alle Dumpingspannen liegen deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union als erheblich betrachtet werden.

(105)

Da dies die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware ist, ist eine Erholung von früherem Dumping nicht Gegenstand der Bewertung.

4.6.6   Mikroökonomische Indikatoren

(106)

Wie in Erwägungsgrund 92 dargelegt, werden die mikroökonomischen Indikatoren anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller analysiert. Die meisten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller tätigten 2009 ihre Erstinvestitionen und begannen mit der Herstellung der gleichartigen Ware. Daher sind alle im Folgenden analysierten Indikatoren durch diese Anlaufphase im Jahr 2009 stark beeinflusst. Zur Veranschaulichung der Entwicklungen ohne die Verzerrungen, die durch die Anlaufphase der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verursacht wurden, werden auch die Indizes von 2010 dargestellt.

4.6.7   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(107)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit auf dem Unionsmarkt (EUR/m2)

10,64

9,07

8,91

8,20

Index 2009

100

85

84

77

Index 2010

117

100

98

90

Produktionskosten je Einheit (EUR/m2)

13,00

8,34

8,42

9,30

Index 2009

100

64

65

72

Index 2010

156

100

101

112

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(108)

Die Verkaufspreise je Einheit sind im Bezugszeitraum kontinuierlich gefallen, besonders stark war der Rückgang allerdings im UZ mit 7,9 % im Vergleich zu 2011, 9,5 % im Vergleich zu 2010 und 23 % im Vergleich zu 2009.

(109)

Trotz des großen Unterschieds zwischen den durchschnittlichen Verkaufspreisen je Einheit des Wirtschaftszweigs der Union und den chinesischen Einfuhrpreisen, lag die tatsächliche Preisunterbietung auf Grundlage von getrennt nach Warentyp vorgenommenen Vergleichen im UZ viel niedriger und betrugt zwischen 10,6 % und 26,7 %, wie in Erwägungsgrund 89 dargelegt.

(110)

Die Produktionskosten je Einheit stiegen von 2011 bis zum UZ um mehr als 10 %, nachdem sie zwischen 2010 und 2011 relativ konstant geblieben waren. Die Produktionskosten folgten zwischen 2009 und dem UZ im Allgemeinen dem Trend der Verkaufspreise. Die Produktionskosten nahmen zu, da die Produktionsmenge zurückging, während die Produktionskosten insgesamt von 2011 bis zum UZ de facto abnahmen.

4.6.8   Arbeitskosten

(111)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

45 232

44 503

48 288

50 615

Index 2009

100

98

107

112

Index 2010

102

100

109

114

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(112)

Von 2009 bis zum UZ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten kontinuierlich um insgesamt 12 %. Der – mit 4,8 % – deutlichste Anstieg wurde von 2011 bis zum UZ verzeichnet. Der Gesamtanstieg der Arbeitskosten erklärt sich teilweise durch die Inflation und die Entlassungskosten einiger Unionshersteller im Zusammenhang mit den Downsizing-Maßnahmen des Wirtschaftszweigs von 2011 bis zum UZ.

4.6.9   Lagerbestände

(113)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2009

2010

2011

UZ

Schlussbestände (in 1 000 m2)

1 540

1 875

1 657

1 778

Index 2009

100

122

108

115

Index 2010

82

100

88

95

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(114)

Die Lagerbestände sind von 2011 bis zum UZ um 7,3 %, und von 2009 bis zum UZ um 15 % gestiegen, wohingegen sie von 2010 bis 2011 um 11,6 % abnahmen.

(115)

Die Untersuchung ergab, dass die Unionshersteller angesichts des Rückgangs sowohl des Umsatzes auch als der Verkaufsmenge eher geringe Mengen der gleichartigen Ware auf Lager halten würden. Wenn es daher bei den Lagerbeständen der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum zu einem Zuwachs kommt, so ist dies ein zur Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union relevanter Indikator.

4.6.10   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(116)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2009

2010

2011

UZ

Rentabilität

–20,3 %

8,3 %

8,2 %

–14,5 %

Index 2009

100

241

240

129

Index 2010

– 244

100

99

– 174

Cashflow (in 1 000 EUR)

–21 550

29 574

33 425

6 200

Index 2009

100

337

355

229

Index 2010

–73

100

113

21

Investitionen (in 1 000 EUR)

46 087

18 230

7 633

10 712

Index 2009

100

40

17

23

Index 2010

253

100

42

59

Kapitalrendite

–6,9 %

9,6 %

13,3 %

–11,5 %

Index 2009

100

339

393

66

Index 2010

–72

100

139

– 120

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller

(117)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde ermittelt, indem der Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ausgedrückt wird.

(118)

Die meisten in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verzeichneten 2009 Verluste, die, wie bereits erläutert, hauptsächlich dadurch entstanden sind, dass die Unternehmen zu dieser Zeit die gleichartige Ware herzustellen begannen. 2010 konnte bereits ein durchschnittlicher Gewinn von 8,31 % erzielt werden. Danach ging der Gewinn 2011 leicht zurück, als die gedumpten Einfuhren allmählich zunahmen. Im UZ musste der Wirtschaftszweig dann erhebliche Verluste hinnehmen, die einem Rückgang von 276,6 % im Vergleich zu 2011 entsprechen.

(119)

Die Entwicklung des Nettocashflow, also die Möglichkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, verschlechterte sich enorm und ging von 2011 bis zum UZ um 81 % zurück. Ab 2010 erhöhte er sich schrittweise und stieg insgesamt betrachtet im Bezugszeitraum.

(120)

Die Kapitalrendite („RoI“) wurde als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt.

(121)

Aus der oben stehenden Tabelle geht hervor, dass die Investitionen nach der Anlaufphase im Jahr 2009, als der Wirtschaftszweig in großem Umfang in die gleichartige Ware investierte, von 2009 bis 2011 stetig abnahmen und dann im UZ zunahmen. Verglichen mit 2009 waren die Investitionen im UZ allerdings immer noch gering. Die Investitionen wurden im UZ hauptsächlich für FuE sowie zur Verbesserung und Instandhaltung von Produktionstechnik und Herstellungsverfahren zur Effizienzsteigerung getätigt. Der Wirtschaftszweig investierte insbesondere in neue Warentypen, die in diesem Zeitraum nicht aus der VR China eingeführt wurden und forschungs- und innovationsintensiv sind.

(122)

Die Kapitalrendite hingegen fiel von 2009 bis 2012 um 34 %. Sie war zwar vor dem UZ kontinuierlich gestiegen und legte von 2009 bis 2011 um 293 % zu, brach dann aber im UZ um 186 % gegenüber 2011 ein.

(123)

In Bezug auf die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit zeigte sich, dass der Wirtschaftszweig der Union immer weniger in der Lage war, liquide Mittel für die gleichartige Ware zu erwirtschaften, und dass sich somit seine Finanzlage verschlechterte.

4.7   Schlussfolgerung zur Schädigung

(124)

Aus der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union ergab sich bei den meisten Schadensindikatoren ein deutlicher Abwärtstrend. Angesichts eines allgemein steigenden Verbrauchs nahm die Gesamtproduktion im Bezugszeitraum zu. Trotz gestiegener Verkaufsmenge schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im UZ vor dem Hintergrund des im Bezugszeitraum stärker gestiegenen Verbrauchs. Der durchschnittliche Verkaufspreis ging im gesamten Bezugszeitraum drastisch zurück, was sich auf alle für die Geschäftsergebnisse relevanten Indikatoren (Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit) negativ auswirkte.

(125)

Im Bezugszeitraum nahm die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zu. Der Anstieg der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ging allerdings mit einem erheblichen Rückgang des durchschnittlichen Verkaufspreises sowie des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union einher.

(126)

Somit bestätigte die Untersuchung insbesondere, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unter den Produktionskosten liegen, was sich negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt, die im UZ auf deutlich negative Werte gesunken ist.

(127)

Die Kapazität entwickelte sich jedoch von 2009 bis zum UZ positiv. Zudem gingen die Investitionen zwar von 2009 bis zum UZ zurück, nahmen aber von 2011 bis zum UZ zu. Dies ist auf die in Erwägungsgrund 121 erläuterte Tatsache zurückzuführen, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen weiter in die gleichartige Ware investierten, unter anderem durch die Konzentration auf spezielle Warentypen in Marktnischen, die noch nicht aus dem betroffenen Land ausgeführt werden und die forschungs- und innovationsintensiv sind. Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Union auch in der Lage sein muss, große Mengen einfacherer gängigerer Warentypen (die derzeit mit gedumpten Einfuhren aus der VR China im Wettbewerb stehen) herzustellen und zu verkaufen, um die Fixkosten zu verringern und Größenvorteile zu erzielen.

(128)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ nicht nur eine bedeutende Schädigung erlitten hat, sondern sich auch aktiv darum bemühte, der Konkurrenz durch gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware ein Stück weit zu entgehen und im Zuge dessen innovative Produkte entwickelte, die noch nicht aus dem betroffenen Land eingeführt werden.

(129)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5   SCHADENSURSACHE

(130)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.1   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(131)

Die Untersuchung ergab, dass gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum drastisch zunahmen, wobei die Einfuhrmengen erheblich – um 596 % – stiegen und sich ihr Marktanteil um 366 % erhöhte. Damit ist die extreme Zunahme der Einfuhrmenge und des Marktanteils im Fall der betroffenen Ware im Bezugszeitraum bestätigt. Ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und dem Verlust von Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union war erkennbar. Wie in Erwägungsgrund 89 bereits erwähnt, wurde bei der Untersuchung auch festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch die gedumpten Einfuhren unterboten wurden.

(132)

Ferner zeigte die Untersuchung, dass die Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum um 27,2 % zurückgingen und höhere Unterbietungsspannen zur Folge hatten. Angesichts dieses extremen Preisdrucks unternahm der Wirtschaftszweig der Union beträchtliche Anstrengungen, seine Produktionskosten zu senken. Trotz dieser Bemühungen sah sich der Wirtschaftszweig der Union wegen der außergewöhnlich niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China gezwungen, seine Verkaufspreise auf ein unrentables Niveau zu senken. Folglich ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum drastisch zurück und rutschte im UZ in die Verlustzone.

(133)

Aus den dargelegten Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, und ihr massiv gestiegener Marktanteil entscheidend zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

5.2   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1   Einfuhren aus Drittländern

(134)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern (in 1 000 m2)

 

2009

2010

2011

UZ

Menge (in m2)

700

886

1 287

1 023

Index

100

127

184

146

Marktanteil

3,6 %

3,1 %

3,7 %

3,5 %

Index

100

86

101

98

Durchschnittlicher Preis in EUR/m2

10,50

10,09

9,60

8,40

Index

100

96

91

80

Quelle: Verband „Glass for Europe“ und Antragsteller

(135)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern stieg im Bezugszeitraum parallel zur Zunahme des Verbrauchs in der Union um 46 %. Ihr Marktanteil ging im UZ im Vergleich zu 2011 leicht zurück (auf 3,5 %), blieb aber insgesamt betrachtet im Bezugszeitraum konstant. Die Türkei ist vor Indien der zweitgrößte Ausführer nach der VR China.

(136)

Aus den über Einfuhren als allen Drittländern verfügbaren Informationen ist ersichtlich, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis über dem durchschnittlichen chinesischen Einfuhrpreis lag. Dies gilt auch für die Preise je Einheit bestimmter Typen der betroffenen Ware. Hingegen war der durchschnittliche Einfuhrpreis der Drittländer ähnlich hoch oder höher als der Preis des Wirtschaftszweigs der Union.

(137)

Vor allem die Einfuhrmengen und Marktanteile der Drittländer sowie ihre Preise lassen daher der vorläufigen Schluss zu, dass durch die Einfuhren aus Drittländern der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben wurde.

5.2.2   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(138)

Die Menge der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2009

2010

2011

UZ

Ausfuhrverkäufe (in 1 000 EUR)

19 313

19 814

27 419

7 001

Index

100

103

142

36

Menge der Ausfuhrverkäufe (in 1 000 m2)

1 460

1 713

2 708

760

Index

100

117

185

52

Durchschnittlicher Preis (in EUR/m2)

13,22

11,56

10,12

9,21

Index

100

87

77

70

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller

(139)

Die Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen von 2009 bis 2011, gingen im UZ jedoch schlagartig zurück, nämlich um 74 % wertmäßig und um 71,9 % mengenmäßig. Ausgehend von den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer dürfte dies auf die sehr niedrigen Preise chinesischer Ausfuhren, die für die wichtigsten Ausfuhrmärkte des Wirtschaftszweigs der Union (d. h. die USA und Kanada) bestimmt waren, zurückzuführen sein.

(140)

Die Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller machten mengenmäßig 2009 (in der Anlaufphase) 20 % ihrer Gesamtverkäufe aus, von 2010 bis 2011 lag ihr Anteil bei 11 % und 2011, im Jahr mit den meisten Verkäufen, lediglich bei 14 %. 2012 war ein weiterer Rückgang auf 5 % zu verzeichnen, als sie mit chinesischen Niedrigpreisausfuhren in wichtige Drittlandsmärkte in Konkurrenz traten. Da der Unionsmarkt der Hauptmarkt für den Wirtschaftszweig der Union ist – unter anderem weil Bruch und Korrosion beim Transport von Solarglas, das relativ schwer und zerbrechlich ist, über längere Strecken zusätzliche Kosten verursachen – kann in diesem Stadium nicht der Schluss gezogen werden, dass die verschlechterte Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebt.

5.2.3   Entwicklung des Verbrauchs

(141)

Wie bereits erwähnt, stieg der Unionsverbrauch von 2009 bis zum UZ um 49 %. Der Höchststand wurde 2011 mit einer Zunahme von 81 % im Vergleich zu 2009 erreicht. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch von diesem Verbrauchsanstieg nicht profitieren. Sein Marktanteil ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und brach im UZ im Vergleich zu 2009 um 25 % ein (– 14,1 % gegenüber 2011). Der Marktanteil der VR China stieg hingegen sprunghaft an, sogar während des Verbrauchsrückgangs von 2011 bis zum UZ, und legte von 2011 bis zum UZ um 64,8 % und im gesamten Bezugszeitraum um 366 % zu. Die chinesischen Einfuhren stiegen mit einem Plus von 596 % im Bezugszeitraum massiv an.

(142)

Da der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum zunahm, verstärkt seine Entwicklung den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und ist für sich betrachtet keine Ursache für die Schädigung. Ferner konnte die VR China den Marktanteil ihrer gedumpten Einfuhren sogar im UZ, als der Verbrauch zurückging, zulasten des Wirtschaftszweigs der Union weiter erhöhen. Deshalb kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass der Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnte.

5.2.4   Entwicklung bei Solarmodulen

(143)

Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen gehen etwa 80 bis 85 % der Solarglasverkäufe an Hersteller von Solarmodulen (Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodule) und etwa 15 bis 20 % an Hersteller von thermischen Flachkollektoren zur Warmwasserbereitung. Daher wirken sich die bei Solarmodulen beobachteten Entwicklungen stark auf den Verbrauch von Solarglas aus. Der Verbrauch von Solarmodulen ist im selben Zeitraum (2009–2012) kontinuierlich gestiegen und 2012 war der Verbrauch, trotz eines Rückgangs im Vorjahresvergleich, immer noch 221 % höher als 2009 und 44 % höher als 2010 (5). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Nachfrage für Module in der Union zwar ursprünglich durch die Einspeisungstarife entstanden ist, wobei aber nicht der Schluss gezogen werden konnte, dass die Senkung der Einspeisungstarife (Ende 2011 und Anfang 2012) den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung aufgehoben hat (6). Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Nachfrage nach Solarmodulen im gleichen Zeitraum (2009–2012) relativ hoch blieb.

(144)

Folglich war der Verbrauch von Solarmodulen und damit auch die Nachfrage nach Solarglas im Bezugszeitraum weiterhin hoch. Der geringe Rückgang im Jahr 2012 kann für sich genommen nicht als ein Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebt.

5.2.5   Schlussfolgerung

(145)

Bei der Untersuchung wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China festgestellt. Andere etwaige Ursachen für die Schädigung, wie Einfuhren aus anderen Drittländern, Verbrauch und die Marktlage einiger Verwender (Hersteller von Solarmodulen) wurden analysiert; dabei wurde festgestellt, dass keiner dieser Faktoren, sowohl einzeln als auch kumulativ betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebt.

(146)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union genau von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird daher der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutend geschädigt haben.

6.   UNIONSINTERESSE

(147)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch jene des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Ausgangsstofflieferanten und der Verwender der betroffenen Ware.

6.1   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(148)

Im UZ waren rund 860 Personen in der Herstellung und im Vertrieb der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union beschäftigt. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Einige Unionshersteller mussten ihre Produktionsanlagen bereits schließen, während andere wiederum vor der Insolvenz standen. Werden keine Maßnahmen ergriffen, so dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(149)

Die Kommission geht davon aus, dass durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware so gestalten kann, dass diese die Produktionskosten widerspiegeln und somit die Rentabilität verbessert wird. Ferner wird der Wirtschaftszweig der Union durch die Einführung von Maßnahmen voraussichtlich in der Lage sein, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was sich insgesamt positiv auf seine Finanzlage auswirken würde. Zudem dürfte der Wirtschaftszweig der Union eher im Stande sein, sich Kapital zu beschaffen und weiter in FuE und Innovation in der Solarglasbranche zu investieren. Darüber hinaus werden Unionshersteller, die infolge des Drucks durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China gezwungen waren, die Produktion einzustellen, ihre Geschäftstätigkeit wahrscheinlich wieder aufnehmen. Insgesamt würden nach diesem Szenario nicht nur die bestehenden Arbeitsplätze erhalten bleiben, sondern es bestünde durchaus Aussicht auf eine weitere Produktionssteigerung und eine Zunahme des Beschäftigungsstands.

(150)

Würden keine Maßnahmen ergriffen, wäre mit weiteren Verlusten von Marktanteilen zu rechnen, die mit einer Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union einhergehen würden. Diese Entwicklung wäre kurz- bis mittelfristig untragbar. Zusätzlich zu der großen Zahl von Unionsherstellern, die bereits aus dem Markt gedrängt wurden, könnten infolgedessen weitere Hersteller vor der Insolvenz stehen und somit der Wirtschaftszweig der Union kurz- bis mittelfristig wahrscheinlich verschwinden, was erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsplätze hätte.

(151)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung der Antidumpingzölle im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(152)

Die Hauptgeschäftstätigkeit der zwei mitarbeitenden Einführer besteht im Handel mit der betroffenen Ware. Beide hatten diversifizierte Bezugsquellen für die betroffene Ware, d. h. sie bezogen sie nicht nur aus der VR China, sondern auch aus der Union und aus Drittländern.

(153)

Es wurde vorgebracht, dass die Einführung von Maßnahmen für die betroffene Ware die Wirtschaftstätigkeit der Einführer negativ beeinflussen würde. Erstens dürfte die Einführung von Zöllen nicht zur Einstellung aller Einfuhren aus der VR China führen. Zweitens ist zwar zu erwarten, dass sich derartige Maßnahmen negativ auf die finanzielle Lage der ausschließlich oder überwiegend aus der VR China importierenden Einführer auswirken könnten, angesichts der Bezugsmöglichkeiten in Drittländern kann den Einführern aber soviel Flexibilität zugemutet werden, dass sie erforderlichenfalls ihre Bezugsquellen verlagern.

(154)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe gewisse negative Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware haben könnte, diese Auswirkungen jedoch dadurch abgeschwächt werden, dass Einführer und Händler auf andere Bezugsquellen in Drittländern und auf den Wirtschaftszweig der Union zurückgreifen können, der über genügend Kapazitäten zur Steigerung der Produktion verfügt, und sie in jedem Fall nicht schwerer wiegen als die positiven Auswirkungen auf andere Parteien.

6.3   Interesse der Ausgangsstofflieferanten

(155)

Bei der Untersuchung arbeitete kein Ausgangsstofflieferant mit. Da keine Daten von diesen Lieferanten vorgelegt wurden, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse dieser Parteien zuwiderlaufen würde.

6.4   Interesse der Verwender

(156)

Alle Verwender, von denen Antworten eingingen, sind Hersteller von Solarmodulen und/oder thermalen Kollektoren. Drei Verwender sprachen sich deutlich für die Einführung von Antidumpingzöllen aus und argumentierten damit, dass der Wirtschaftszweig der Union höherwertiges Solarglas herstelle, das von den chinesischen Unternehmen nicht immer geliefert werden könne. Drei andere Verwender waren jedoch gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Diese Verwender erwarten durch die Einführung von Antidumpingzöllen negative Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit. Sie gehen davon aus, dass der Preisanstieg angesichts der schwierigen Lage der Solarmodulbranche nicht an die Endverbraucher weitergegeben werden könne.

(157)

Den Angaben der Verwender zufolge macht Solarglas nur etwa 6 bis 8 % der Gesamtkosten für Solarmodule aus. Also entfällt auf Solarglas nur ein Bruchteil der Kosten und des Endwerts der Fotovoltaikmodule. Zudem belaufen sich die Auswirkungen etwaiger Antidumpingzölle auf aus der VR China eingeführtes Solarglas auf die Gesamtkosten von Solarmodulen schätzungsweise auf weniger als 1 %. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die mitarbeitenden Verwender beträchtliche Mengen Solarglas von Unionsherstellern beziehen. Während eine etwaige Einführung von Antidumpingzöllen die Vorleistungspreise für Solarmodule höchstwahrscheinlich leicht verteuert, sollte sie dementsprechend keine nennenswerten negative Auswirkungen auf die Kosten und die Endpreise der Solarmodulbranche der Union haben.

(158)

Außerdem verfügen einige der Verwender bereits über andere Bezugsquellen, beispielsweise in der Türkei und in Indien, die nicht negativ von der Einführung von Antidumpingzöllen betroffen wären. Andere Verwender können ebenfalls auf andere Bezugsquellen in Drittländern oder auf den Wirtschaftszweig der Union umsteigen.

(159)

Daher wurden die Argumente einiger Verwender gegen die Einführung von Maßnahmen vorläufig zurückgewiesen.

6.5   Wettbewerbsaspekte

(160)

Ein Einführer brachte vor, dass einige Unionshersteller angesichts ihrer früheren Beteiligung an einem weltweiten Flachglaskartell (Solarglas fällt unter Flachglas) und der 2007 in diesem Zusammenhang von der Europäischen Kommission verhängten Geldbußen das Antidumping-Instrument benutzen würden, um ihre durch die Kartellgeldbußen und die Verringerung ihres Marktanteils entstandenen Verluste wettzumachen. Darüber hinaus entstünden im Falle einer Beschränkung des Unionsmarkts durch Antidumpingzölle größere Anreize für die Unionshersteller, einem Kartell beizutreten oder sich auf andere Weise wettbewerbswidrig zu verhalten, wenn Waren wie Einrichtungsgegenstände betroffen sind, bei denen es in der Union kaum Möglichkeiten zur Nutzung von Größenvorteilen gibt.

(161)

Diese Vorbringen werden vorläufig zurückgewiesen. Erstens bestand das Kartell nur bis längstens 2007. Daher hatten die damaligen Auswirkungen des Kartells im Bezugszeitraum keinen Einfluss mehr auf den Wirtschaftszweig der Union. Zweitens waren die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie die Mehrzahl der Unionshersteller mit den derzeit größten Verkaufsmengen nicht daran beteiligt. Drittens dürfte sich eine etwaige Einführung von Antidumpingzöllen nicht auf das Wettbewerbsverhalten des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, da einerseits die Struktur des Unionsmarkts davon unberührt bleibt und andererseits die Unternehmen ungeachtet der Einführung von Zöllen generell verpflichtet sind, geltendes Wettbewerbsrecht auf Unions- und nationaler Ebene einzuhalten.

(162)

Ein Einführer wandte außerdem ein, dass die Einführung von Zöllen negative Auswirkungen auf den Unionsmarkt für die Antireflexbeschichtung von Solarglas hätte. Dieser Markt, der von dem Einführer als verbundener Markt eingestuft wurde, werde von Unionsherstellern dominiert und die Einführung von Maßnahmen würde ihre Position zulasten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden Anbieter von Antireflexbeschichtungen stärken. Ferner wurde vorgebracht, dass Einführer Schwierigkeiten hätten, Bestellungen von den Unionsherstellern zu erhalten oder diese Bestellungen in einer angemessenen Frist und zu angemessenen Preisen zu erledigen.

(163)

Erstens ist der Markt für Antireflexbeschichtung Gegenstand der Untersuchung und kein verbundener Markt. Die Untersuchung zeigte, dass die Unionshersteller in diesem Nischenmarkt tatsächlich trotz ihrer relativ hohen Preise immer noch wettbewerbsfähig sind, da die Qualität des aus der VR China eingeführten beschichteten Solarglases offenbar niedriger ist. Es wurde jedoch nicht durch Fakten widerlegt, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, eine potenziell höhere Nachfrage nach Solarglas mit Antireflexbeschichtung zu decken. Daher wird der Einwand zu diesem Zeitpunkt zurückgewiesen. Zu den Vorbringen, dass die Unionshersteller Bestellungen oder deren fristgerechte Auslieferung zu angemessenen Preisen verweigert hätten, ist anzumerken, dass jeder Hersteller seine wirtschaftliche Strategie so ausrichten kann, dass solche Hersteller nicht allein oder gemeinsam mit anderen eine beherrschende Stellung auf dem entsprechenden Markt einnehmen. Auf dem Unionsmarkt herrscht ein ausreichender Wettbewerb für den Umstieg auf andere und/oder verschiedene Lieferanten. Daher wird auch dieses Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

6.6   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(164)

Aus diesen Gründen wurde vorläufig geschlossen, dass unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter, darunter des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und Verwender, insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(165)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(166)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten.

(167)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und den angemessenen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in der Union zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, von einem solchen Wirtschaftszweig in der Branche erzielt werden könnte. Eine Spanne von 8,3 % des Umsatzes wird als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können. Diese Gewinnspanne basiert auf dem durchschnittlichen Gewinn, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 2010 erzielt haben, als die Einfuhren der betroffenen Ware aufgrund ihres noch geringen Umfangs die normalen Wettbewerbsbedingungen noch nicht verzerren konnten.

(168)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8,3 % der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ ermittelt.

(169)

Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, der im Zuge der Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

7.2   Vorläufige Maßnahmen

(170)

Aus den dargelegten Gründen sollten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(171)

Auf dieser Grundlage wurden die Antidumpingzollsätze durch einen Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Dumpingspannen festgesetzt. Daraus ergeben sich die vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Antidumpingzoll

Xinyi-Gruppe

74,0 %

39,3 %

39,3 %

Hehe-Gruppe

75,3 %

32,3 %

32,3 %

Flat-Glass-Gruppe

86,2 %

42,1 %

42,1 %

Henan Yuhua

31,9 %

17,1 %

17,1 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

79,8 %

38,4 %

38,4 %

Alle übrigen Unternehmen

86,2 %

42,1 %

42,1 %

(172)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. Da die Mitarbeit der ausführenden Hersteller (mit über 80 %, siehe Erwägungsgrund 15) als hoch eingestuft wurde, basiert dieser Zollsatz auf der höchsten individuellen Schadensspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde. Der Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ basiert auf dem gewogenen Durchschnitt der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer und gilt für alle mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (mit der Ausnahme des Unternehmens Henan Yuhua, für das infolge seines Antrags auf individuelle Ermittlung (siehe Erwägungsgrund 48) ein individuell ermittelter Zoll gilt.

(173)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (7) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

7.3   Schlussbestimmungen

(174)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich binnen der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufig und werden möglicherweise in der endgültigen Phase der Untersuchung geändert. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Code 7007198010) eingereiht wird.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd;

39,3 %

B943

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd;

32,3 %

B944

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Zhejiang Flat Mirror Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

42,1 %

B945

Henan Yuhua New Material Co. Ltd

17,1 %

B946

Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

38,4 %

 

Alle übrigen Unternehmen

42,1 %

B999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel beantragen.

2.   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 58 vom 28.2.2013, S. 6, und ABl. C 94 vom 3.4.2013, S. 11.

(3)  ABl. C 94 vom 3.4.2013, S. 11.

(4)  ABl. C 122 vom 27.4.2013, S. 24.

(5)  Siehe Tabellen 1-a und 1-b auf S. 16 der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5), („Solarpaneele-Verordnung“). Nach Abschnitt B der Solarpaneele-Verordnung handelt es sich bei den von der Untersuchung betroffenen Waren um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sowie um Zellen und Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs. Dünnschicht-Fotovoltaikmodule sind folglich weder Gegenstand jener Untersuchung und noch wird auf ihren Verbrauch eingegangen.

(6)  Siehe Abschnitt 3.2 der Solarpaneele-Verordnung.

(7)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG I

Mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde

Name

TARIC-Zusatzcode

Henan Ancai Hi-Tech Co., Ltd

B947

Henan Succeed Photovoltaic Materials Corporation

B948

Avic Sanxin Sol-Glass Co. Ltd;

Avic (Hainan) Special Glass Material Co., Ltd

B949

Wuxi Haida Safety Glass Co., Ltd

B950

Dongguan CSG Solar Glass Co., Ltd

B951

Pilkington Solar Taicang, Limited

B952

Zibo Jinxing Glass Co., Ltd

B953

Novatech Glass Co., Ltd

B954


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unterzeichnet wurde:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Solarglas von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der VR China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.


27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1206/2013 DER KOMMISSION

vom 26. November 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

48,7

MA

40,3

MK

36,9

TR

65,0

ZZ

47,7

0707 00 05

AL

52,8

TR

84,7

ZZ

68,8

0709 93 10

MA

148,6

TR

139,6

ZZ

144,1

0805 20 10

MA

67,0

TR

76,1

ZA

87,1

ZZ

76,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

PK

59,4

SZ

56,2

TR

73,8

UY

56,2

ZA

192,9

ZZ

87,7

0805 50 10

TR

70,6

ZZ

70,6

0808 10 80

BA

45,7

MK

41,5

US

135,1

ZA

116,3

ZZ

84,7

0808 30 90

TR

116,7

ZZ

116,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

(2013/676/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rumänien beantragte mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 13. März 2013 registrierten Schreiben die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung für die Lieferung von Holzerzeugnissen weiter anzuwenden.

(2)

Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 17. Juni 2013 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich von dem Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

(4)

Durch den Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates (2) wurde Rumänien ermächtigt, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen, um zu bestimmen, dass im Fall der Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige die Steuerschuldnerschaft für die Mehrwertsteuer auf den Leistungsempfänger übertragen wird.

(5)

Vor der früheren Ermächtigung, auf die Lieferung von Holz das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, gab es im rumänischen Holzmarkt aufgrund der Marktsituation und der in diesem Markt tätigen Unternehmen Probleme. Auf diesem Markt sind zahlreiche kleine Unternehmen tätig, die sich für die rumänischen Behörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die Bestimmung, dass die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird, hat nach Aussage der rumänischen Behörden Steuerhinterziehung und -umgehung in diesem Sektor verhindert und ist daher nach wie vor gerechtfertigt.

(6)

Die Regelung ist dem angestrebten Ziel angemessen, da sie nicht allgemein gelten soll, sondern nur für bestimmte Umsätze und in bestimmten Sektoren, die Probleme bei der Steuererhebung oder im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder -umgehung bereiten.

(7)

Die Maßnahme sollte nach Ansicht der Kommission keine nachteiligen Auswirkung auf die Betrugsvermeidung auf der Einzelhandelsebene bzw. in anderen Sektoren oder in anderen Mitgliedstaaten haben.

(8)

Die Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2016 gelten.

(9)

Für den Fall, dass Rumänien eine weitere Verlängerung über 2016 hinaus beantragt, ist der Kommission zusammen mit dem Antrag bis zum 1. April 2016 ein Bericht vorzulegen. Im Lichte der bis zu diesem Datum gewonnenen Erfahrungen sollte beurteilt werden, ob die abweichende Regelung weiter gerechtfertigt ist.

(10)

Die abweichende Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2016 bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 2 den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

Artikel 2

Die abweichende Regelung nach Artikel 1 gilt für die Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige, einschließlich Standholz, Rund- oder Spaltholz, Brennholz, Nutzholzerzeugnisse sowie Kant- oder Spanholz und Holz in rohem, verarbeitetem oder halbverarbeitetem Zustand.

Artikel 3

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis spätestens 1. April 2016 zusammen mit einem Bericht vorzulegen, in dem die Wirksamkeit der Regelung und die Betrugsgefahr im Holzsektor bewertet werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 27).


27.11.2013   

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L 316/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(2013/677/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 24. Oktober 2012 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen von allen oder einigen Mehrwertsteuer-Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)

Die Kommission unterrichtete gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 9. November 2012 die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates (2) keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gewähren und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, eine degressive Steuerermäßigung gewähren.

(4)

Luxemburg hat die Kommission darüber unterrichtet, dass es derzeit eine Mehrwertsteuer-Befreiung für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz höchstens 10 000 EUR beträgt, gewährt und von der Möglichkeit Gebrauch macht, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz zwischen 10 000 und 25 000 EUR liegt, eine degressive Steuerermäßigung zu gewähren. Luxemburg hat die Ermächtigung zur Anwendung einer abweichenden Regelung beantragt, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

(5)

Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten von Kleinunternehmen erheblich verringern kann und Luxemburg ermöglichen würde, die Anwendung der Regelung der degressiven Steuerermäßigung, die eine Belastung für die Unternehmen darstellt, einzustellen. Die Steuerpflichtigen sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuer-Regelung entscheiden können.

(6)

Die Kommission hat am 29. Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (3) hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten angenommen, der Bestimmungen enthielt, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der vorliegende Beschluss steht mit diesem Vorschlag im Einklang.

(7)

Die Ausnahmeregelung beeinflusst den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maß und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Luxemburg ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt bis zu dem Tag, an dem Unionsbestimmungen zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem Steuerpflichtige von der Steuer befreit werden können, in Kraft treten, oder bis zum 31. Dezember 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).

(3)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


27.11.2013   

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

(2013/678/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 8. April 2013 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragenen Schreiben hat Italien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien und diesen Schwellenwert von 30 000 EUR auf 65 000 EUR zu erhöhen. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Die verlängerte Maßnahme weicht von Artikel 285 der Richtlinie in der Anwendung auf Italien nur insofern ab, als der in der Regelung festgelegte Höchstwert für den Jahresumsatz die Schwelle von 5 000 EUR übersteigt.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/737/EG des Rates (2) wurde Italien ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2010 von der Steuer zu befreien. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung wurde anschließend durch den Durchführungsbeschluss 2010/688/EU (3) bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Da diese Schwelle zu einer Beschränkung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von kleineren Unternehmen geführt hat, sollte Italien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden und den Schwellenwert auf 65 000 EUR zu erhöhen. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuer-Regelung entscheiden können.

(5)

In dem Bemühen, die Maßnahme einer größeren Zahl von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) zugänglich zu machen und somit den Zielen der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa — der ‚Small Business Act‘ für Europa“ zu entsprechen, sollte Italien ermächtigt werden, den Schwellenwert für den Jahresumsatz, unterhalb dessen bestimmte Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, von 30 000 EUR auf 65 000 EUR anzuheben.

(6)

Die Kommission hat am 29. Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (4) hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten angenommen, der Bestimmungen enthielt, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Verlängerungsantrag Italiens ist mit diesem Vorschlag, über den der Rat noch keine Einigung erzielen konnte, vereinbar.

(7)

Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sind. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 65 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, unterhalb deren die Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2016, je nachdem, welcher früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/737/EG des Rates vom 15. September 2008 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden(ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 13).

(3)  Durchführungsbeschluss 2010/688 des Rates vom 15. Oktober 2010 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 12).

(4)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145vom 13.6.1977, S. 1).


27.11.2013   

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L 316/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2013/679/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 2. April 2013 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragenen Schreiben hat Italien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, weiterhin zu begrenzen.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates (2) wurde Italien ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen. Gemäß der Entscheidung 2007/441/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge für den privaten Bedarf nicht einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn der Vorsteuerabzug gemäß dieser Entscheidung für das Fahrzeug eingeschränkt ist. Die Entscheidung 2007/441/EG enthält zudem Definitionen der Kraftfahrzeuge und der Ausgaben, die in den Geltungsbereich dieser Entscheidung fallen, sowie eine Liste der Fahrzeuge, die ausdrücklich davon ausgenommen sind. Die Entscheidung 2007/441/EG wurde durch den Durchführungsbeschluss 2010/748/EU des Rates (3) geändert, in dem eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2007/441/EG legte Italien der Kommission eine Bewertung über die Anwendung dieser Entscheidung vor, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung beinhaltete. Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 40 % immer noch den aktuellen Umständen beim Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der betroffenen Fahrzeuge entspricht. Daher sollte Italien ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(5)

Für den Fall, dass Italien eine weitere Verlängerung über 2016 hinaus in Betracht benötigt, ist der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung bis 1. April 2016 eine Bewertung vorzulegen.

(6)

Die Kommission hat am 29. Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (4) hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten vorgelegt. Die in diesem Beschluss vorgesehene abweichende Regelung sollte am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses liegt.

(7)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(8)

Die Entscheidung 2007/441/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis 1. April 2016 vorzulegen.

Mit jedem Antrag auf Verlängerung dieser Regelungen ist eine Bewertung vorzulegen, die eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für Kraftfahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33).

(3)  Durchführungsbeschluss 2010/748/EU des Rates vom 29. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 45).

(4)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145vom 13.6.1977, S. 1).


27.11.2013   

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L 316/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

(2013/680/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den beim Generalsekretariat der Kommission am 3. und 4. April 2013 registrierten Schreiben beantragten Dänemark und Schweden die Ermächtigung, eine von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung, nach denen ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, weiter anzuwenden.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12. Juni 2013 über den Antrag Dänemarks und Schwedens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(3)

Die Anträge auf eine Ausnahmeregelung beziehen sich auf den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichtet wird. Gemäß den Mehrwertsteuer-Bestimmungen über den Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr der Öresund-Festverbindung teils an Dänemark und teils an Schweden zu zahlen.

(4)

Abweichend von der Verpflichtung, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, wurden Dänemark und Schweden zur Einführung einer Ausnahmeregelung ermächtigt, die es ermöglicht, dass ein Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die Steuer zurückzuerhalten. Die Ermächtigung wurde erstmals mit der Entscheidung 2000/91/EG (2) erteilt und durch die Entscheidungen 2003/65/EG (3) und 2007/132/EG (4) des Rates verlängert.

(5)

Die Rechts- und Sachlage, auf die sich diese Abweichung stützt, hat sich nicht geändert und besteht weiter fort. Dänemark und Schweden sollten daher ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung für einen befristeten Zeitraum weiter anzuwenden.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark und Schweden werden ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG beim Abzug oder der Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren für die Benutzung der festen Verbindung über den Öresund zwischen den beiden Ländern folgende Regelung anzuwenden:

a)

Im Königreich Dänemark ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in schwedischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Dänemark verrechnen.

b)

Im Königreich Schweden ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Schweden verrechnen.

c)

Nicht in einem dieser beiden Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige müssen sich an die schwedischen Behörden wenden, um nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/9/EG des Rates (5) oder der Richtlinie 86/560/EWG des Rates (6) die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühren, einschließlich der für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung geschuldeten Mehrwertsteuer, zu beantragen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2000/91/EG des Rates vom 24. Januar 2000 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38).

(3)  Entscheidung 2003/65/EG des Rates vom 21. Januar 2003 zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40).

(4)  Entscheidung 2007/132/EG des Rates vom 30. Januar 2007 zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 10).

(5)  Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).

(6)  Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40).


27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2013/681/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das am 2. April 2013 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, eine abweichende Regelung weiter anzuwenden, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Kraftfahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Juni 2013 über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2007/884/EG des Rates (2) in der durch den Durchführungsbeschluss 2011/37/EU des Rates (3) geänderten Fassung wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge auf 50 % zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt. Zugleich wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines Kraftfahr-zeugs, das ein Steuerpflichtiger für Unternehmenszwecke gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Vereinfachung befreit den Mieter oder Mietkaufnehmer von der Verpflichtung, über die mit Geschäftsfahrzeugen privat zurückgelegten Strecken für Steuerzwecke Buch zu führen.

(4)

Aus dem vom Vereinigten Königreich vorgelegten Bericht geht hervor, dass die Begrenzung auf 50 % nach wie vor dem tatsächlichen Verhältnis zwischen der geschäftlichen und geschäftsfremden Nutzung der betroffenen Fahrzeuge durch den Mieter oder Mietkaufnehmer entspricht. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die Regelung bis zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(5)

Ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2016 hinaus erforderlich ist, sollte es der Kommission spätestens zum 1. April 2016 einen Bericht, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt, und einen Antrag auf Verlängerung vorlegen.

(6)

Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (4) angenommen, der sich auch auf eine Vereinheitlichung der Ausgabenarten, auf die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden können, erstreckt. Die Richtlinie 77/388/EWG wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG ersetzt. Gemäß diesem Vorschlag können auf Kraftfahrzeuge Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden. Die mit diesem Beschluss vorgelegten abweichenden Maßnahmen sollten am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ablaufen, falls dieses Datum vor dem 31. Dezember 2016 liegt.

(7)

Die Ausnahmeregelung hat nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer und hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(8)

Die Entscheidung 2007/884/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Beschlusses 2007/884/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2016, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Mit einem etwaigen Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis zum 1. April 2016 ein Bericht vorzulegen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Fahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/884/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21).

(3)  Durchführungsbeschluss 2011/37/EU vom 18. Januar 2011 des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 11).

(4)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. November 2013

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

(2013/682/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sieht vor, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) je einen Vertreter jedes Mitgliedstaats ernennt.

(2)

Mit seinem Beschluss vom 17. Mai 2011 (2) hat der Rat 15 Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt.

(3)

Die rumänische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den rumänischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat einen neuen Vertreter benannt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2015 ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Liliana Luminița TÎRCHILĂ, rumänische Staatsbürgerin, geboren am 1. Februar 1960, wird als Nachfolgerin von Herrn Ionuț GEORGESCU für die Zeit vom 19. November 2013 bis zum 31. Mai 2015 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 1.


27.11.2013   

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L 316/44


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. November 2013

zur Ernennung eines französischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2013/683/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der französischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Gilbert BROS ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Christophe HILLAIRET, Membre du Bureau de l’APCA, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


27.11.2013   

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L 316/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. November 2013

zur Ernennung eines österreichischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2013/684/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Gabriele BURGSTALLER ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Frau Brigitta PALLAUF, Landtagspräsidentin Salzburger Landtag.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


27.11.2013   

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L 316/46


BESCHLUSS 2013/685/GASP DES RATES

vom 26. November 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Mit seinen Urteilen vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-489/10 (2) hat das Gericht der Europäischen Union die Beschlüsse des Rates zur Aufnahme von Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Bushehr Shipping Co. Ltd, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Irano – Misr Shipping Co., Irinvestship Ltd, IRISL (Malta) Ltd, IRISL Club, IRISL Europe GmbH, IRISL Marine Services and Engineering Co., ISI Maritime Ltd, Khazar Shipping Lines, Leadmarine, Marble Shipping Ltd, Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID), Shipping Computer Services Co., Soroush Saramin Asatir Ship Management, South Way Shipping Agency Co. Ltd und Valfajr 8th Shipping Line Co. in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgehoben.

(3)

Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Bushehr Shipping Co. Ltd, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Irano – Misr Shipping Co., Irinvestship Ltd, IRISL (Malta) Ltd, IRISL Europe GmbH, IRISL Marine Services and Engineering Co., ISI Maritime Ltd, Khazar Shipping Lines, Marble Shipping Ltd, Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID), Shipping Computer Services Co., Soroush Saramin Asatir Ship Management, South Way Shipping Agency Co. Ltd und Valfajr 8th Shipping Line Co. sollten auf der Grundlage neuer Begründungen für jede dieser Einrichtungen erneut in die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen werden.

(4)

Die Identifizierungsinformationen zu Einrichtungen, die auf der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgeführt werden, sollten geändert werden.

(5)

Nach den Urteilen des Gerichts in den Rechtssachen T-392/11 (3), T-404/11 (4) und T-63/2012 (5) werden Iran Transfo, Sakhte Turbopomp va Kompressor (SATAK) (alias Turbo Compressor Manufacturer, TCMFG) und Oil Turbo Compressor Co. nicht in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, Rechtssache T-489/10, Islam Republic of Iran Shipping Lines/Rat der Europäischen Union.

(3)  Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2013, Rechtssache T-392/11, Iran Transfo/Rat der Europäischen Union.

(4)  Urteil des Gerichts vom 17. April 2013, Rechtssache T-404/11, Turbo Compressor Manufacturer (TCMFG)/Rat der Europäischen Union.

(5)  Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2012, Rechtssache T-63/13, Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock)/Rat der Europäischen Union.


ANHANG

I.   Folgende Einrichtungen werden in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:

III.   Islamic Republic of the Iran Shipping Lines (IRISL)

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

No. 37, Aseman Tower (Sky Tower), Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., PO Box 19395-1311, Teheran, Iran;

IRISL IMO-Nrn: 9051624; 9465849; 7632826; 7632814; 9465760; 8107581; 9226944; 7620550; 9465863; 9226956; 7375363; 9465758; 9270696; 9193214; 8107579; 9193197; 8108559; 8105284; 9465746; 9346524; 9465851; 8112990

IRISL war an der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran unter Verstoß gegen Nummer 5 der Resolution 1747(2007) des VN-Sicherheitsrates beteiligt. Dem Iran-Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates sind im Jahr 2009 drei klare Verletzungen gemeldet worden.

27.11.2013

2.

Bushehr Shipping Company Limited (alias Bimeh Iran)

143/1 Tower Road Sliema, Slm 1604, Malta;

Registernummer C 37422. c/o Hafiz Darya Shipping Company, No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran;

IMO-Nr. 9270658

Bushehr Shipping Company Limited steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

3.

Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL)

(alias HDS Lines)

No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran.

HDSL hat eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Line's (IRISL) als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt HDSL im Namen der IRISL

27.11.2013

4.

Irano Misr Shipping Company

(alias Nefertiti Shipping)

6, El Horeya Rd., El Attarein, Alexandria, Ägypten;

Inside Damietta Port, New Damietta City, Damietta, Ägypten;

403, El Nahda St., Port Said, Port Said, Ägypten.

Irano Misr Shipping Company erbringt als Vertreterin von IRISL in Ägypten wesentliche Dienstleistungen für die IRISL.

27.11.2013

5.

Irinvestship Ltd

10 Greycoat Place, London SW1P 1SB, Vereinigtes Königreich

Firmenregistrierungsnummer # 41101 79

Irinvestship Ltd steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

6.

IRISL (Malta) Ltd

Flat 1, 143 Tower Road, Sliema SLM 1604, Malta;

Registernummer C 33735

IRISL (Malta) Ltd steht über die IRISL Europe GmbH, die wiederum im Eigentum der IRISL steht, mehrheitlich im Eigentum der IRISL. Folglich wird IRISL Malta Ltd von IRISL kontrolliert.

27.11.2013

7.

IRISL Europe GmbH (Hamburg)

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

MwSt-Nummer DE217283818

Registernummer HRB 81573

IRISL Europe GmbH (Hamburg) steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

8.

IRISL Marine Services and Engineering Company

Sarbandar Gas Station, PO Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran;

Karim Khan Zand Avenue (oder: Karimkhan Avenue), Iran Shahr Shomai (oder: Northern Iranshahr Street), No 221, Teheran, Iran;

Shahaid Rajaee Port Road, Kilometer of 8, Before Tavanir Power Station, Bandar Abbas, Iran.

IRISL Marine Services and Engineering Company wird von IRISL kontrolliert.

27.11.2013

9.

ISI Maritime Limited (Malta)

147/1 St. Lucia Street, Valetta, Vlt 1185, Malta;

Registernummer C 28940

c/o IranoHind Shipping Co. Ltd., Mehrshad Street, Sedaghat St., opp. Park Mellat vali-e-asr Ave., Teheran, Iran

ISI Maritime Limited (Malta) steht mehrheitlich im Eigentum der Irano Hind Shipping Company, die wiederum mehrheitlich im Eigentum der IRISL steht. Folglich wird ISI Maritime Limited (Malta) von IRISL kontrolliert. Irano Hind Shipping Company wurde von den VN als im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehend oder in ihrem Namen handelnd benannt.

27.11.2013

10.

Khazar Shipping Lines (Bandar Anzali)

End of Shahid Mostafa, Khomeini St., Tohid Square, Bandar Anzali 1711-324, Iran; P.O. Box 43145.

Khazar Shipping Lines

steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

11.

Marble Shipping Limited

(Malta)

143/1 Tower Road, Sliema, Slm 1604, Malta;

Registernummer C 41949

Marble Shipping Limited (Malta) steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

12.

Safiran Payam Darya (SAPID) Shipping Company

(alias Safiran Payam Darya Shipping Lines, SAPID Shipping Company)

33241 - Narenjestan 8th ST, Artesh Blvd, Aghdasieh, PO Box 19635-1116, Teheran, Iran.

Safiran Payam Darya (SAPID) hat eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Line's (IRISL) als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt sie im Namen der IRISL

27.11.2013

13.

Shipping Computer Services Company

(SCSCOL)

No 37, Asseman, Shahid Sayyad Shirazees Ave, P.O. Box 1587553-1351, Teheran, Iran.

Shipping Computer Services Company wird von IRISL kontrolliert.

27.11.2013

14.

Soroush Saramin Asatir (SSA)

(alias Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company, Rabbaran Omid Darya Ship Management Company, Sealeaders)

No 14 (alt. 5), Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, PO Box 196365-1114, Teheran, Iran.

Soroush Saramin Asatir (SSA) betreibt und verwaltet eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Daher handelt sie im Namen der IRISL und erbringt ihr wesentliche Dienstleistungen.

27.11.2013

15.

South Way Shipping Agency Co. Ltd

(alias Hoopad Darya Shipping Agent)

Hoopad Darya Shipping Agency Company, No 101, Shabnam Alley, Ghaem Magham Street, Teheran, Iran;

Zweigniederlassung Bandar Abbas: Hoopad Darya Shipping Agency building, Imam Khomeini Blvd, Bandar Abbas, Iran;

Zweigniederlassung Imam Khomieni: Hoopad Darya Shipping Agency building B.I.K. port complex, Bandar Imam Khomeini, Iran;

Zweigniederlassung Khorramshahr: Flat no.2-2nd floor, SSL Building, Coastal Blvd, between City Hall and Post Office, Khorramshahr, Iran;

Zweigniederlassung Assaluyeh: Opposite to city post office, no.2 telecommunication center, Bandar Assaluyeh, Iran;

Zweigniederlassung Chabahar: Keine Anschrift verfügbar.

Zweigniederlassung Bushehr: Keine Anschrift verfügbar.

South Way Shipping Agency Co Ltd betreibt Containerterminaldienste in Iran und erbringt in Bandar Abbas Flottenpersonaldienstleistungen im Namen der IRISL. Daher handelt South Way Shipping Agency Co Ltd im Namen der IRISL.

27.11.2013

16.

Valfajr 8th Shipping Line

(alias Valjafr 8th Shipping Line, Valfajr)

No 119, Corner Shabnam Alley, Shoaa Square, Ghaem Magam Farahani, Teheran, Iran; P.O. Box 15875/4155

Abyar Alley, Corner of Shahid Azodi St. & Karim Khan Zand Ave., Teheran, Iran;

Shahid Azodi St., Karim Khan Zand Ave., Abiar Alley, PO Box 4155, Teheran, Iran.

Valfajr 8th Shipping Line steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

II.   Der Eintrag zu der nachstehenden Einrichtung, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

MASNA (Modierat Saakht Niroogahye Atomi Iran) Trägergesellschaft für den Bau von Kernkraftwerken

P.O. Box 14395-1359, Teheran, Iran

Untersteht der Atomenergie-Organisation Irans und Novin Energy (beide in der Resolution 1737 des VN-Sicherheitsrates bezeichnet). Ist an der Entwicklung von Kernreaktoren beteiligt.

26.7.2010


27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. November 2013

zur Änderung der Entscheidung 2009/861/EG betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Bulgarien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8031)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/686/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Dazu zählen auch Hygienevorschriften für Rohmilch und Milcherzeugnisse.

(2)

Nach der Entscheidung 2009/861/EG der Kommission (2) gelten bestimmte Ausnahmen von den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterkapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Anforderungen für die in dieser Entscheidung aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe in Bulgarien. Die genannte Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2013.

(3)

Dementsprechend dürfen bestimmte in Anhang I der Entscheidung 2009/861/EG aufgeführte milchverarbeitende Betriebe abweichend von den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 konforme und nichtkonforme Milch verarbeiten, sofern die Verarbeitung der konformen und nichtkonformen Milch in getrennten Produktionslinien erfolgt. Außerdem dürfen bestimmte in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführte milchverarbeitende Betriebe nichtkonforme Milch ohne getrennte Produktionslinien verarbeiten.

(4)

Bulgarien hat der Kommission am 12. August 2013 ein überarbeitetes und aktualisiertes Verzeichnis dieser milchverarbeitenden Betriebe übermittelt.

(5)

Aus diesem Verzeichnis wurden die in Anhang I der Entscheidung 2009/861/EG unter Nr. 1 (BG 0412010 „Bi Si Si Handel“ OOD), Nr. 4 (BG 2012020 „Yotovi“ OOD) und Nr. 5 (BG 2512020 „Mizia-Milk“ OOD) aufgeführten Betriebe gestrichen, da sie nun zur Verarbeitung ausschließlich konformer Milch, die auf dem Binnenmarkt vermarktet wird, zugelassen sind.

(6)

Außerdem wurden vier derzeit in Anhang II der Entscheidung 2009/861/EG aufgeführte Betriebe gestrichen, die zur Vermarktung von Milcherzeugnissen auf dem Binnenmarkt zugelassen sind, da sie ausschließlich konforme Milch verwenden. Diese Betriebe wurden in Anhang II der Entscheidung 2009/861/EG unter Nr. 8 (1312023 „Inter-D“ OOD), Nr. 71 (BG 2512001 „Mladost-2002“ OOD), Nr. 91 (BG 2012019 „Hemus-Milk komers“ OOD) und Nr. 95 (2712005 „Nadezhda“ OOD) aufgeführt.

(7)

Ferner hat Bulgarien der Kommission mitgeteilt, dass seit Geltungsbeginn der Entscheidung 2009/861/EG der an die milchverarbeitenden Betriebe in diesem Mitgliedstaat gelieferte Anteil an Rohmilch, der den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht, deutlich gestiegen ist. Bulgarien hat zudem einen Aktionsplan für die gesamte Milchproduktionskette in diesem Mitgliedstaat erstellt, der die Einhaltung der EU-Vorschriften gewährleisten soll.

(8)

Laut den von Bulgarien nach Artikel 5 der Entscheidung 2009/861/EG vorgelegten Berichten und den Informationen, die dieser Mitgliedstaat der Kommission am 1. August 2013 übermittelt hat, ist der Milchsektor in Bulgarien jedoch immer noch nicht vollständig konform mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(9)

In Anbetracht der Anstrengungen Bulgariens, den Milchsektor mit den EU-Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen, und der Tatsache, dass die Zahl der Betriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen, seit 2009 kontinuierlich zurückgegangen ist, sollte die Geltungsdauer für die in der Entscheidung 2009/861/EG festgelegten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

(10)

Bulgarien sollte der Kommission regelmäßig über die Fortschritte Bericht erstatten, um nachzuweisen, dass das Ziel für die Einhaltung der EU-Kriterien vor Ablauf der durch den vorliegenden Beschluss verlängerten Geltungsdauer der Entscheidung 2009/861/EG erreicht werden kann.

(11)

Die Entscheidung 2009/861/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/861/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

3.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Bulgarien ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zahl der Betriebe, die nichtkonforme Milch verarbeiten, wie folgt verringert wird:

a)

vor dem 30. November 2014 um mindestens 30 % im Vergleich zur Zahl solcher am 1. September 2013 registrierten Betriebe;

b)

vor dem 31. Mai 2015 um mindestens 60 % im Vergleich zur Zahl solcher am 1. September 2013 registrierten Betriebe.

(2)   Falls Bulgarien die in Absatz 1 festgelegten Vorgaben für die Verringerung der Zahl von Betrieben nicht erfüllt, ergreift die Kommission angemessene Maßnahmen.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Bulgarien legt der Kommission Berichte über die gemäß Artikel 4a Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzielt wurden, und zwar in Bezug auf:

a)

Produktionsbetriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen,

b)

das System für die Abholung und den Transport nichtkonformer Milch.

Die Berichte für 2014 werden der Kommission spätestens am 30. Juni 2014 bzw. 31. Dezember 2014 vorgelegt, die Berichte für 2015 spätestens am 31. Mai 2015 bzw. 31. Oktober 2015.

Für diese Berichte ist das Formular in Anhang III zu verwenden.

(2)   Die Kommission verfolgt genau, welche Fortschritte dabei gemacht werden, die Rohmilch, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten Betrieben verarbeitet wird, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu bringen.“

5.

In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

6.

Die Anhänge I und II werden durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 83.


ANHANG

ANHANG I

Verzeichnis der Milchbetriebe, die zur Verarbeitung konformer und nichtkonformer Milch gemäß Artikel 2 zugelassen sind

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

1

BG 0612027

‚Mlechen ray — 2‘ EOOD

gr. Vratsa

kv. ‚Bistrets‘

2

BG 0612043

ET ‚Zorov- 91 — Dimitar Zorov‘

gr. Vratsa

Mestnost ‚Parshevitsa‘

3

BG 2112001

‚Rodopeya — Belev‘ EOOD

Ul. ‚Trakya‘ 20 Smolyan

4

BG 1212001

‚S i S — 7‘ EOOD

gr. Montana

‚Vrachansko shose‘ 1

5

BG 2812003

‚Balgarski yogurt‘ OOD

s. Veselinovo,

obl. Yambolska

ANHANG II

Verzeichnis der Betriebe, die zur Verarbeitung nichtkonformer Milch gemäß Artikel 3 zugelassen sind

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

1

BG 2412037

‚Stelimeks‘ EOOD

s. Asen

2

0912015

‚Anmar‘ OOD

s. Padina

obsht. Ardino

3

0912016

OOD ‚Persenski‘

s. Zhaltusha

obsht. Ardino

4

1012014

ET ‚Georgi Gushterov DR‘

s. Yahinovo

5

1012018

‚Evro miyt end milk‘ EOOD

gr. Kocherinovo

obsht. Kocherinovo

6

1112017

ET ‚Rima-Rumen Borisov‘

s. Vrabevo

7

1612049

‚Alpina -Milk‘ EOOD

s. Zhelyazno

8

1612064

OOD ‚Ikay‘

s. Zhitnitsa

obsht. Kaloyanovo

9

2112008

MK ‚Rodopa milk‘

s. Smilyan

obsht. Smolyan

10

2412039

‚Penchev‘ EOOD

gr. Chirpan

ul. ‚Septemvriytsi‘ 58

11

2512021

‚Keya-Komers-03‘ EOOD

s. Svetlen

12

0112014

ET ‚Veles-Kostadin Velev‘

gr. Razlog

ul. ‚Golak‘ 14

13

2312041

‚Danim-D.Stoyanov‘ EOOD

gr. Elin Pelin

m-st Mansarovo

14

0712001

‚Ben Invest‘ OOD

s. Kostenkovtsi

obsht. Gabrovo

15

1512012

ET ‚Ahmed Tatarla‘

s. Dragash voyvoda,

obsht. Nikopol

16

2212027

‚Ekobalkan‘ OOD

gr. Sofia

bul ‚Evropa‘ 138

17

2312030

ET ‚Favorit- D.Grigorov‘

s. Aldomirovtsi

18

2312031

ET ‚Belite kamani‘

s. Dragotintsi

19

BG 1512033

ET ‚Voynov-Ventsislav Hristakiev‘

s. Milkovitsa

obsht. Gulyantsi

20

BG 1512029

‚Lavena‘ OOD

s. Dolni Dębnik

obl. Pleven

21

BG 1612028

ET ‚Slavka Todorova‘

s. Trud

obsht. Maritsa

22

BG 1612051

ET ‚Radev-Radko Radev‘

s. Kurtovo Konare

obl. Plovdiv

23

BG 1612066

‚Lakti ko‘ OOD

s. Bogdanitza

24

BG 2112029

ET ‚Karamfil Kasakliev‘

gr. Dospat

25

BG 0912004

‚Rodopchanka‘ OOD

s. Byal izvor

obsht. Ardino

26

0112003

ET ‚Vekir‘

s. Godlevo

27

0112013

ET ‚Ivan Kondev‘

gr. Razlog

Stopanski dvor

28

0212037

‚Megakomers‘ OOD

s. Lyulyakovo

obsht. Ruen

29

0512003

SD ‚LAF-Velizarov i sie‘

s. Dabravka

obsht. Belogradchik

30

0612035

OOD ‚Nivego‘

s. Chiren

31

0612041

ET ‚Ekoprodukt-Megiya- Bogorodka Dobrilova‘

gr. Vratsa

ul. ‚Ilinden‘ 3

32

0612042

ET ‚Mlechen puls — 95 — Tsvetelina Tomova‘

gr. Krivodol

ul. ‚Vasil Levski‘

33

1012008

‚Kentavar‘ OOD

s. Konyavo

obsht. Kyustendil

34

1212031

‚ADL‘ OOD

s. Vladimirovo

obsht. Boychinovtsi

35

1512006

‚Mandra‘ OOD

s. Obnova

obsht. Levski

36

1512008

ET ‚Petar Tonovski-Viola‘

gr. Koynare

ul. ‚Hr.Botev‘ 14

37

1512010

ET ‚Militsa Lazarova-90‘

gr. Slavyanovo,

ul. ‚Asen Zlatarev‘ 2

38

1612024

SD ‚Kostovi — EMK‘

gr. Saedinenie

ul. ‚L.Karavelov‘ 5

39

1612043

ET ‚Dimitar Bikov‘

s. Karnare

obsht. ‚Sopot‘

40

1712046

ET ‚Stem-Tezdzhan Ali‘

gr. Razgrad

ul. ‚Knyaz Boris‘23

41

2012012

ET ‚Olimp-P.Gurtsov‘

gr. Sliven

m-t ‚Matsulka‘

42

2112003

‚Milk- inzhenering‘ OOD

gr.Smolyan

ul. ‚Chervena skala‘ 21

43

2112027

‚Keri‘ OOD

s. Borino,

obsht. Borino

44

2312023

‚Mogila‘ OOD

gr. Godech,

ul. ‚Ruse‘ 4

45

2512018

‚Biomak‘ EOOD

gr. Omurtag

ul. ‚Rodopi‘ 2

46

2712013

‚Ekselans‘ OOD

s. Osmar,

obsht. V. Preslav

47

2812018

ET ‚Bulmilk-Nikolay Nikolov‘

s. General Inzovo,

obl. Yambolska

48

2812010

ET ‚Mladost-2-Yanko Yanev‘

gr. Yambol,

ul. ‚Yambolen‘ 13

49

BG 1012020

ET ‚Petar Mitov-Universal‘

s. Gorna Grashtitsa

obsht. Kyustendil

50

BG 1112016

Mandra ‚IPZHZ‘

gr. Troyan

ul. ‚V.Levski‘ 281

51

BG 1712042

ET ‚Madar‘

s. Terter

52

BG 0912011

ET ‚Alada-Mohamed Banashak‘

s. Byal izvor

obsht. Ardino

53

1112026

‚ABLAMILK‘ EOOD

gr. Lukovit

ul. ‚Yordan Yovkov‘ 13

54

1312005

‚Ravnogor‘ OOD

s. Ravnogor

55

1712010

‚Bulagrotreyd-chastna kompaniya‘ EOOD

s. Yuper

Industrialen kvartal

56

2012011

ET ‚Ivan Gardev 52‘

gr. Kermen

ul. ‚Hadzhi Dimitar‘ 2

57

2012024

ET ‚Denyo Kalchev 53‘

gr. Sliven

ul. ‚Samuilovsko shose‘ 17

58

2112015

OOD ‚Rozhen Milk‘

s. Davidkovo,

obsht. Banite

59

2112026

ET ‚Vladimir Karamitev‘

s. Varbina

obsht. Madan

60

2312007

ET ‚Agropromilk‘

gr. Ihtiman

ul. ‚P.Slaveikov‘ 19

61

BG 1812008

‚Vesi‘ OOD

s. Novo selo

62

BG 2512003

‚Si Vi Es‘ OOD

gr. Omurtag

Promishlena zona

63

BG 2612034

ET ‚Eliksir-Petko Petev‘

s. Gorski izvor

64

0812030

‚FAMA‘ AD

gr. Dobrich

bul. ‚Dobrudzha‘ 2

65

0912003

‚Koveg-mlechni produkti‘ OOD

gr. Kardzhali

Promishlena zona

66

1412015

ET ‚Boycho Videnov — Elbokada 2000‘

s. Stefanovo

obsht. Radomir

67

1712017

‚Diva 02‘ OOD

gr. Isperih

ul. ‚An.Kanchev‘

68

1712037

ET ‚Ali Isliamov‘

s. Yasenovets

69

1712043

‚Maxima milk‘ OOD

s. Samuil

70

2012010

‚Saray‘ OOD

s. Mokren

71

2012032

‚Kiveks‘ OOD

s.Kovachite

72

2012036

‚Minchevi‘ OOD

s. Korten

73

2212009

‚Serdika -94‘ OOD

gr. Sofia

kv. Zheleznitza

74

2312028

ET ‚Sisi Lyubomir Semkov‘

s. Anton

75

2312033

‚Balkan spetsial‘ OOD

s. Gorna Malina

76

2312039

EOOD ‚Laktoni‘

s. Ravno pole,

obl. Sofiyska

77

2412040

‚Inikom‘ OOD

gr. Galabovo

ul. ‚G.S.Rakovski‘ 11

78

2512011

ET ‚Sevi 2000- Sevie Ibryamova‘

s. Krepcha

obsht. Opaka

79

2612015

ET ‚Detelina 39‘

s. Brod

80

2812002

‚Arachievi‘ OOD

s. Kirilovo,

obl. Yambolska‘

81

BG 1612021

ET ‚Deni-Denislav Dimitrov-Ilias Islamov‘

s. Briagovo

obsht. Gulyantsi

82

2012008

‚Raftis‘ EOOD

s. Byala

83

2112023

ET ‚Iliyan Isakov‘

s. Trigrad

obsht. Devin

84

2312020

‚MAH 2003‘ EOOD

gr. Etropole

bul. ‚Al. Stamboliyski‘ 21