ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.303.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
14. November 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Notifikationsschreiben der Europäischen Union an die Schweizerische Eidgenossenschaft über eine aufgrund des Beitritts von Kroatien vorzunehmende Änderung von Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1139/2013 der Kommission vom 11. November 2013 über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1140/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Riz de Camargue (g.g.A.)]

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1141/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence (g.U.)]

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Chaource (g.U.)]

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1143/2013 der Kommission vom 13. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft insbesondere zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1144/2013 der Kommission vom 13. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Tepertős pogácsa (G. T. S.))

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1145/2013 der Kommission vom 13. November 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/652/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. November 2013 zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7145)  ( 1 )

26

 

 

2013/653/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. November 2013 im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union für einen koordinierten Kontrollplan zur Überwachung von Zoonoseerregern auf Antibiotikaresistenzen für das Jahr 2014 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7289)

40

 

 

2013/654/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7491)  ( 1 )

48

 

 

2013/655/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. November 2013 zur monatlichen Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern vom 1. August 2012 bis zum 1. Juni 2013

52

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 311/13/COL vom 17. Juli 2013 zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 131/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


Notifikationsschreiben der Europäischen Union an die Schweizerische Eidgenossenschaft über eine aufgrund des Beitritts von Kroatien vorzunehmende Änderung von Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

Herr Botschafter,

ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, Bezug zu nehmen.

Aufgrund des Beitritts von Kroatien ist entsprechend Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Abkommens eine Änderung von Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, vorzunehmen.

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 des genannten Abkommens sieht vor, dass die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei geändert werden kann; dies gilt für die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a jenes Anhangs genannte Behörde und für die Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden.

Ich teile Ihnen im Namen der Union mit, dass für Kroatien folgende Behörde zuständig ist:

in Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter,

und dass diese unter Buchstabe ac nach den unter Buchstabe ab genannten Behörden in den Anhang I des Abkommens aufzunehmen ist.

Die in dieser Notifikation vorgesehene Änderung gilt ab dem 1. Juli 2013.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

Heinz ZOUREK

Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion


VERORDNUNGEN

14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1139/2013 DER KOMMISSION

vom 11. November 2013

über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

No

64/TQ40

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

POK/04-N.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

Datum

28.10.2013


14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1140/2013 DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Riz de Camargue (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Riz de Camargue“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1187/2000 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 19.

(3)  ABl. C 127 vom 4.5.2013, S. 17.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Riz de Camargue (g.g.A.)


14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1141/2013 DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence“ / „Essence de lavande de Haute-Provence“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 828/2003 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 120 vom 15.5.2003, S. 3.

(4)  ABl. C 140 vom 18.5.2013, S. 29.


ANHANG

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 3.2.   Ätherische Öle

FRANKREICH

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence/Essence de lavande de Haute-Provence (g.U.)


14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1142/2013 DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Chaource (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chaource“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1326/2008 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 20.

(4)  ABl. C 159 vom 5.6.2013, S. 7.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

FRANKREICH

Chaource (g.U.)


14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2013 DER KOMMISSION

vom 13. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft insbesondere zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) beteiligen, dürfen ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III der Verordnung aufgenommen wurde.

(2)

Deutschland teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(3)

Am 15. März 2013 teilte Deutschland der Kommission seine Absicht mit, die European Energy Exchange AG („EEX“) als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen.

(4)

Am 20. März 2013 legte Deutschland die Mitteilung dem mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (3) eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor.

(5)

Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Bestellung der EEX als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit den Vorschriften jener Verordnung vereinbar ist und mit den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zielen in Einklang steht, sind der EEX eine Reihe von Bedingungen und Verpflichtungen zur Auflage zu machen.

(6)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen bestellte Auktionsplattformen vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten bieten. Um dies zu gewährleisten, sollte die EEX solchen KMU und Kleinemittenten transparente, umfassende und aktuelle Informationen über die Möglichkeiten für den Zugang zu den von der EEX für Deutschland durchgeführten Versteigerungen einschließlich aller notwendigen praktischen Angaben darüber liefern, wie sie diese Möglichkeiten so effizient wie möglich nutzen können. Diese Informationen sollten auf der EEX-Website öffentlich zugänglich sein. Ferner sollte die EEX der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellenden Auktionsaufsicht über den erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, Bericht erstatten und diesbezüglich die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigen, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung nachzukommen.

(7)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit eine Bewerber-Auktionsplattform in der Lage ist, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2-Marktes zu vermeiden. Insbesondere sollte eine Auktionsplattform ihren Bestellungsvertrag nicht dazu gebrauchen können, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer übrigen Tätigkeiten, namentlich des von ihr organisierten Sekundärmarktes, zu stärken. Eine Auktionsplattform sollte potenziellen Bietern die Möglichkeit bieten, zur Angebotsabgabe bei den Versteigerungen zugelassen zu werden, ohne dass dies an die Verpflichtung gebunden wäre, Mitglied oder Teilnehmer des von ihr organisierten Sekundärmarktes oder eines anderen von ihr oder einem Dritten organisierten Handelsplatzes zu werden.

(8)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit geeignete Maßnahmen vorgesehen sind, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerungen braucht. Solche Maßnahmen sind eindeutig und frühzeitig in einer Ausstiegsstrategie festzuhalten, die von der Auktionsaufsicht überprüft werden sollte. Nicht nur die von Deutschland bestellte EEX, sondern alle Auktionsplattformen sollten eine solche Ausstiegsstrategie erarbeiten und dabei die Stellungnahme der Auktionsaufsicht so weit wie möglich berücksichtigen.

(9)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, die die Verfahren für die Bestellung der Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht sowie die Durchführung von Versteigerungen betreffen, geändert werden.

(10)

Da die Zertifikate innerhalb von fünf Tagen nach der Auktion geliefert werden müssen und da die Zertifikate selbst handelbar sind, braucht das Auktionsobjekt nicht handelbar zu sein.

(11)

Unter bestimmten Umständen ist eine Auktionsplattform verpflichtet, die Auktionsaufsicht zu konsultieren. Mit der Beantwortung solcher Konsultationen übernimmt die Auktionsaufsicht eine Verantwortung und Haftung. Zur Minderung dieser Verantwortung und Haftung — besonders in dringenden Fällen — sollte die konsultierende Auktionsplattform die beabsichtigte Maßnahme bereits durchführen dürfen, bevor sie die Stellungnahme der Auktionsaufsicht erhalten hat. Die Verpflichtung, nach der die Auktionsplattform die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich berücksichtigen muss, sollte bestehen bleiben.

(12)

Die Festlegung der Auktionskalender sollte ebenfalls geändert werden. Zum Ersten ist es weder praktikabel noch notwendig, die Auktionskalender bereits im Februar und März des Vorjahres festzulegen. Zum Zweiten sollten die im August zu versteigernden Mengen nur die Hälfte der in den übrigen Monaten versteigerten Mengen betragen, was sich dadurch erreichen lässt, dass entweder weniger Versteigerungen durchgeführt oder geringere Mengen versteigert werden. Zum Dritten bestimmt Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG die Mengen der zu versteigernden Zertifikate für den Luftverkehr und die jeweiligen Anteile der Mitgliedstaaten, und die Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über die Jahresmenge von zu versteigernden Zertifikaten für den Luftverkehr sollte den Unsicherheiten bei einigen Faktoren, die diese Mengen und Anteile bestimmen, Rechnung tragen. Angesichts der Ungewissheit über das Ergebnis der internationalen Verhandlungen sollte zudem eine größere Flexibilität bei der Verteilung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Luftverkehrszertifikate vorgesehen werden. Zum Vierten sollten die Zertifikate im Falle mehrerer aufeinander folgender Annullierungen über eine größere Zahl von Versteigerungen als die nächsten vier geplanten Versteigerungen verteilt werden. Schließlich sollten Bestimmungen hinzugefügt werden betreffend den Auktionskalender für Versteigerungen, die von der gemeinsamen Auktionsplattform für einen Mitgliedstaat durchgeführt werden, der beschlossen hat, sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, bis zur Bestellung einer eigenen Auktionsplattform aber auf die gemeinsame Auktionsplattform zurückgreifen muss. Diese Bestimmungen sollten die Bestimmung widerspiegeln, nach der die Auktionskalender von den von diesen Mitgliedstaaten bestellten Auktionsplattformen festzulegen sind.

(13)

Die Zulassung zu den Versteigerungen darf nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden sein. Diese Vorschrift sollte für alle Auktionsplattformen gelten und nicht nur für diejenigen, die von Mitgliedstaaten bestellt werden, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen beteiligen.

(14)

Eine Auktionsplattform kann für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern. Um Unklarheiten zu beseitigen, sollte präzisiert werden, dass die Mitgliedstaaten von einer Auktionsplattform verlangen können, solche Alternativen zu bieten.

(15)

Die Anwendung eines Verbots, nach dem es den Mitgliedstaaten untersagt ist, Insider-Informationen gegenüber Beschäftigten eines Auktionators offenzulegen, kann unter Umständen nicht praktikabel sein oder die Effizienz der Tätigkeit des bestellten Auktionators oder seiner Beschäftigten beeinträchtigen. Auktionatoren spielen bei der Durchführung von Versteigerungen nur eine begrenzte Rolle, und es gibt eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung des Risikos von Insider-Geschäften, einschließlich Maßnahmen für Fälle, in denen der Auktionator oder seine Beschäftigten Zugang zu Insider-Informationen hätten. Vor diesem Hintergrund ist ein vollständiges Verbot unverhältnismäßig. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten verantwortlich dafür sein sicherzustellen, dass ein bestellter Auktionator über geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Insider-Geschäften verfügt, bevor sie solche Insider-Informationen offenlegen.

(16)

Die Notifizierung eines Mitgliedstaats, der sich an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen nicht beteiligt, über die Auktionsplattform, die er zu bestellen beabsichtigt, kann nicht den vollständigen Auktionskalender enthalten, sollte aber die einschlägigen Informationen zur Koordinierung der Auktionskalender zu einem späteren Zeitpunkt enthalten.

(17)

Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sollte der Bericht der Auktionsaufsicht über die im Jahr 2014 durchgeführten Versteigerungen berücksichtigt werden, dessen Vorlage zu Beginn des darauffolgenden Jahres erwartet werden kann.

(18)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 muss eine Auktionsplattform ein geregelter Markt sein. Zur Nutzung von einschlägigen Erfahrungen und Sachverstand und zur Verringerung der Risiken bei der Durchführung der Versteigerungen sollte präzisiert werden, dass es sich dabei um einen geregelten Markt handeln sollte, dessen Betreiber einen Markt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.

(19)

Da die Tätigkeit der Auktionsaufsicht aus den Versteigerungserlösen vergütet werden kann, könnte es wünschenswert sein, dass eine Auktionsplattform als Zahlstelle für die Kosten der Auktionsaufsicht fungiert.

(20)

Ein nicht offenes Vergabeverfahren für die Bestellung der Auktionsaufsicht hat nicht zur Vergabe eines Auftrags geführt, da keine Bewerber die Teilnahme an diesem gemeinsamen Vergabeverfahren beantragt haben. Im Rahmen eines neuen Verfahrens müssen komplexe Fragen behandelt werden, die z. B. die Wahl des Ausschreibungsverfahrens, die Vertragsform und die genaue Beschreibung der Aufgaben betreffen und deren Lösung Zeit in Anspruch nehmen wird. Das Fehlen einer Auktionsaufsicht stellt für die Durchführung der Versteigerungen jedoch kein solches Risiko dar, dass diese bis zur Bestellung der Auktionsaufsicht eingestellt werden sollten.

(21)

Eine Auktionsplattform kann die Einreichung eines elektronischen Antrags auf Zulassung als Bieter gestatten, sollte aber auch vorschreiben dürfen, dass die Anträge in Papierform einzureichen sind.

(22)

Ist die Auktionsplattform, die von einem sich an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen nicht beteiligenden Mitgliedstaat bestellt wurde, nicht in der Lage, die Versteigerungen durchzuführen, so sollte der betreffende Mitgliedstaat für die Versteigerung seines Anteils an der Menge zu versteigernder Zertifikate auf die gemeinsame Auktionsplattform zurückgreifen. Es sollte präzisiert werden, dass die Vereinbarungen zwischen der gemeinsamen Auktionsplattform und den von einem solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionatoren vor einer solchen Versteigerung auf einer gemeinsamen Auktionsplattform getroffen werden müssen, jedoch nicht früher.

(23)

Alle Auktionsplattformen müssen eine Ausstiegsstrategie festlegen und die Auktionsaufsicht zu dieser Strategie anhören. Diese Verpflichtung sollte nicht nur für Auktionsplattformen gelten, die von Mitgliedstaaten bestellt werden, die sich an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen nicht beteiligen.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung.

(25)

Der Vertrag zwischen Deutschland und der EEX als Opt-out-Auktionsplattform läuft im Dezember 2013 aus. Um eine planbare und fristgerechte Fortsetzung der Versteigerungen durch die EEX zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(26)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten (‚das Auktionsobjekt‘)“.

(2)

Artikel 7 Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewendet wird.

Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern. Sie benachrichtigt unverzüglich die Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — und die in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden.

Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.

(8)   Werden eine Versteigerung oder mehrere Versteigerungen nacheinander gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 annulliert, so wird die kombinierte Menge von Zertifikaten für diese Versteigerungen gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.

Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Vierfache der Zahl der annullierten Versteigerungen.

Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Doppelte der Zahl der annullierten Versteigerungen.“

(3)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.

Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, werden im Prinzip gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.“

(4)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern

Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet oder wahrscheinlich gefährdet wird. Werden eine Versteigerung oder mehrere Versteigerungen nacheinander annulliert, so wird die kombinierte Menge von Zertifikaten für diese Versteigerungen gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.

Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Vierfache der Zahl der nacheinander annullierten Versteigerungen.

Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Doppelte der Zahl der nacheinander annullierten Versteigerungen.“

(5)

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Versteigerungsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 30. September des Vorjahres oder sobald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, wird gemäß Artikel 32 dieser Verordnung festgelegt und veröffentlicht.

Artikel 32 gilt auch für Auktionen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.“

(6)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG

(1)   Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr zu versteigern sind, beträgt 15 % der Menge dieser Zertifikate, die in dem betreffenden Jahr voraussichtlich im Umlauf sein werden. Beträgt die in einem gegebenen Jahr versteigerte Menge mehr oder weniger als 15 % der für dieses Jahr tatsächlich in Umlauf gebrachten Menge, so wird die im folgenden Jahr zu versteigernde Menge um die Differenz berichtigt. Etwaige nach dem letzten Jahr einer Handelsperiode noch zu versteigernde Zertifikate werden in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres versteigert.

Die Menge Zertifikate, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt den Zertifikaten Rechnung, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleiben.

(2)   Für jedes Kalenderjahr einer Handelsperiode wird der Anteil jedes Mitgliedstaats an den zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie festgelegt.“

(7)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab 2013 bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, im Prinzip bis zum 30. September des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.“

b)

Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Artikel 32 gilt auch für Versteigerungen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.“

(8)

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Eine Auktionsplattform kann auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.“

(9)

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, der über ein Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügt und auf eigene Rechnung bietet, einschließlich eines Mutterunternehmens, Tochterunternehmens oder verbundenen Unternehmens, das zu demselben Konzern gehört wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber;“

(10)

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Einreichung des Antrags auf die Zulassung als Bieter gemäß Absatz 1 wird der Auktionsplattform ein ausgefülltes Antragsformular übermittelt. Die betreffende Auktionsplattform macht das Antragsformular und den Online-Zugriff verfügbar und pflegt beide.“

(11)

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator, damit er die erforderlichen Vereinbarungen mit den gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, treffen und durchführen und so gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätigen oder handelnden Personen nehmen eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 42 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insider-Geschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 28 oder solche, die gemäß Artikel 38 untersagt sind, durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.“

(12)

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wird die Auktionsaufsicht durch höhere Gewalt vollständig oder zum Teil an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf eine bestimmte Versteigerung gehindert, so kann die betreffende Auktionsplattform beschließen, die Versteigerung durchzuführen, sofern sie geeignete Maßnahmen trifft, um die Aufsicht über die Versteigerung selbst zu gewährleisten. Dies gilt auch bis zu dem Zeitpunkt, da die erste gemäß Absatz 2 bestellte Auktionsaufsicht entsprechend den im Vertrag zu ihrer Bestellung spezifizierten Modalitäten mit der Aufsicht über die betreffenden Versteigerungen beginnt.“

(13)

Artikel 25 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Auktionsaufsicht gibt gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1 und wie in Anhang III vorgesehen Stellungnahmen ab. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.“

(14)

Dem Artikel 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung legt die Auktionsplattform ihre detaillierte Ausstiegsstrategie der Kommission vor, die die Auktionsaufsicht dazu anhört. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absatz 6 überarbeitet die Auktionsplattform ihre Ausstiegsstrategie und ändert sie gegebenenfalls, wobei sie die Stellungnahme soweit irgend möglich berücksichtigt.“

(15)

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Art des Auktionsobjekts sowie alle Angaben, die die Kommission braucht, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem geltenden oder vorgeschlagenen Auktionskalender der nach Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligten Mitgliedstaaten, die eine eigene Auktionsplattform wünschen, vorgeschlagen werden;“

(16)

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jede gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 27 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform.

Eine gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform ist jedoch von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen und übermittelt ihre Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 27 Absatz 3 dem bestellenden Mitgliedstaat, der die Auktionsaufsicht dazu anhören muss.“

(17)

Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen dies erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Die betreffenden Auktionsplattformen nehmen die Bestimmung und Veröffentlichung erst nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme vor. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.“

(18)

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nachdem die Auktionsaufsicht den jährlichen Gesamtbericht über die im Jahr 2014 durchgeführten Versteigerungen vorgelegt hat, überprüft die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Durchführung aller Auktionsverfahren.“

(19)

Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die als ein geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Markt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.“

(20)

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Auktionsplattform einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat, ausgenommen etwaige Beträge, bei denen sie beauftragt wurde, als Zahlstelle für die Auktionsaufsicht zu fungieren.“

(21)

Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.


ANHANG

Die Tabelle in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

In Teil 1 wird nach dem Namen der von Deutschland bestellten Auktionsplattform folgende Zeile angefügt:

 

„Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 2“

In Teil 2 wird nach dem Namen der vom Vereinigten Königreich bestellten Auktionsplattform folgende Zeile angefügt:

 

„Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 1“

Folgender Teil 3 wird angefügt:

Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen

3

Auktionsplattform

European Energy Exchange AG (EEX)

 

Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 1

 

Mandatsdauer

Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 15. November 2013 bis spätestens 14. November 2018

 

Bedingungen

Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

 

Verpflichtungen

1.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem 15. November 2013 legt die EEX der Bundesrepublik Deutschland ihre Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor. Die Ausstiegsstrategie lässt die Verpflichtungen, die der EEX aus dem mit der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 geschlossenen Vertrag entstehen, sowie die Rechte der Kommission und dieser Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vertrags unberührt.

2.

Die EEX erstellt und führt auf ihrer Website eine umfassende, regelmäßig aktualisierte Liste der als Bieter zugelassenen Mitglieder, die berechtigt sind, im Namen von KMU und Kleinemittenten zu bieten, zusammen mit einem leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung der KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Mitglieder Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten.

3.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versteigerungen oder zwei Monate nach Ernennung der Auktionsaufsicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erstattet die EEX der Auktionsaufsicht Bericht über den erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, wobei sie die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigt, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b nachzukommen.

4.

Deutschland unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit der EEX, die der Kommission am 15. März 2013 und dem Ausschuss für Klimaänderung am 20. März 2013 mitgeteilt wurden.“


14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1144/2013 DER KOMMISSION

vom 13. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Tepertős pogácsa (G. T. S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Ungarns auf Eintragung der Bezeichnung „Tepertős pogácsa“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Deutschland und Österreich haben bei der Kommission Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 erhoben. Die Kommission hat gemäß Artikel 9 Absatz 3 die Einspruchserklärungen geprüft und für zulässig befunden.

(4)

Ungarn hat angegeben, dass es mit Deutschland und Österreich eine Einigung erzielt hat.

(5)

Die Einigung mit Deutschland führte zu einer Änderung des Eintragungsantrags, mit der die Angabe der für das Mehl verlangten Qualitätsparameter (BL55 und BL80) gestrichen wurde.

(6)

Österreich hat die Zusage Ungarns akzeptiert, derzufolge der Eintragungsantrag lediglich dem Schutz der ungarischen Bezeichnung „Tepertős pogácsa“ als garantiert traditionelle Spezialität dient, sich nicht abträglich auf Erzeugnisse mit dem Namen „Grammelpogatsche“ auswirkt und die Herstellung des mit dem Namen „Grammelpogatsche“ vermarkteten Erzeugnisses nicht in Frage stellt.

(7)

Angesichts dieser Tatsachen ist die Bezeichnung „Tepertős pogácsa“ in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten einzutragen, und die Spezifikation ist entsprechend zu ändern und zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die aktualisierte Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 180 vom 21.6.2012, S. 16.


ANHANG I

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 2.3   Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren oder Kleingebäck

UNGARN

Tepertős pogácsa (g. t. S.)


ANHANG II

1.   Produktspezifikation

1.1.   Einzutragender Name

„Tepertős pogácsa“

Bei der Vermarktung kann das Etikett folgenden Hinweis enthalten: „magyar hagyományok szerint előállított“(gemäß ungarischen Traditionen erzeugt). Dieser Hinweis wird auch in die anderen Amtssprachen übersetzt.

1.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

für sich genommen spezifisch ist

den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wiedergibt.

Das Attribut „tepertős“ im Namen verweist auf die nach dem Auslassen des Specks verbleibenden Grieben (Grammeln), die nach ihrer Zerkleinerung in cremiger Form den Ausgangsstoff für die runden salzigen Gebäckstücke — die Pogatsche(rl)n — abgeben.

1.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens.

1.4.   Erzeugnisart

Klasse 2.3

Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren oder Kleingebäck.

1.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

„Tepertős pogácsa“ ist ein rundes, zylinderförmiges Salzgebäck mit einem Durchmesser von 3-5 cm und einem Gewicht von 25-50 g. Es enthält zerkleinerte Grieben (Grammeln) und Schweineschmalz, ist mit Hefe gelockert, hat eine mürbe (omlós) oder eine blättrige (leveles) Struktur und ist mit Salz und Pfeffer gewürzt. Seine rötlich braune Oberseite weist ein Rautenmuster auf. Die ebenfalls rötlich braune Unterseite ist flach. Die Krume enthält gleichmäßig verteilte Griebenstücke. Die mürbe Variante lässt sich in Stücke brechen, während die blättrige Variante eine lockere geblätterte Struktur (wie beim Blätterteig) aufweist. Geschmacklich ist „Tepertős pogácsa“ von den Röststoffen der Grieben geprägt, ergänzt um die angenehm salzige und mild pfeffrige Würze. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt 20-30 %, der am Mehl gemessene Griebengehalt liegt bei 25-40 %. Mindestens 60 % des Fettgehalts stammen von den Grieben.

Organoleptische Merkmale:

 

Mürbe „tepertős pogácsa“

Blättrige „tepertős pogácsa“

Form

Rund und gleichmäßig zylinderförmig.

Rund und zylinderförmig, kann leicht verschoben sein.

Kruste

Die rötlich braune Oberseite ist glänzend und weist ein dichtes Rautenmuster auf, die Seite ist sandfarben und matt, die Unterseite ist rötlich braun und matt.

Krume

Sehr mürbe Struktur, ohne zu krümeln. Die Griebenstückchen sind gleichmäßig verteilt und leicht bräunlich gefärbt.

Blättrige, in Schichten unterteilbare Struktur, die Griebenstückchen sind in den Schichten zu sehen und weisen eine leicht bräunliche Färbung auf.

Geschmack

Für Grieben charakteristisch, angenehm salzig, mild pfeffrig.

Geruch

Für Grieben und Schweineschmalz charakteristisch, pfeffrig.

Physikalische und chemische Eigenschaften

Fettgehalt: Das fertige Erzeugnis weist einen Fettgehalt von 20-30 % (m/m) in der Trockenmasse auf.

Salzgehalt: Das fertige Erzeugnis weist einen Salzgehalt von max. 4,0 % (m/m) in der Trockenmasse auf.

1.6.   Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

Ausgangsstoffe:

für die Zubereitung der Griebencreme:

Schweinegrieben ohne Schwarte: 70-75 % der Griebencreme; die nach dem Auslassen des fleischlosen oder leicht durchwachsenen Specks verbleibenden Fettstücke;

Schweineschmalz: 25-30 % der Griebencreme; das beim Auslassen des fleischlosen oder leicht durchwachsenen Specks entstandene Schmalz.

Für die Zubereitung des Teigs: Weizen- oder Dinkelmehl, Ei, Eigelb, Milch, Hefe, Weißwein oder Essig, Sauerrahm, Salz und Pfeffer.

Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen jeglicher Art (z. B. Backtriebmittel oder Konservierungsstoffe) für die Herstellung von „tepertős pogácsa“ ist untersagt.

Herstellungsverfahren:

Je nach Art der Teigzubereitung kann die Struktur von „tepertős pogácsa“ mürbe oder blättrig sein.

Herstellung von MÜRBER „TEPERTŐS POGÁCSA“

Phase I: Zubereitung der Griebencreme

Die frischen schwartenfreien Grieben werden so lange mit einem Nudelholz ausgewalkt, bis keine größeren gröberen Stücke mehr vorhanden und die Röststoffe gleichmäßig verteilt sind. Die Zerkleinerung kann auch mit einem Fleischwolf erfolgen; in diesem Fall ist die feinste Einstellung zu wählen.

Creme und Schweineschmalz werden mit einem Holzlöffel oder einem Mixer vermengt. Wichtig: Für die Zubereitung der Griebencreme dürfen keine Zusatzmittel, Konservierungsstoffe, Gänsegrieben, pflanzlichen Fette und keine Margarine verwendet werden, sondern ausschließlich frische schwartenfreie Schweinegrieben.

Diese Anforderungen gelten auch für industriell erzeugte Griebencreme.

Phase II: Zubereitung des Teiges

250-400 Gramm Griebencreme pro Kilogramm Mehl werden mit dem Mehl zu einem homogenen Gemisch geknetet. Die Griebencreme muss die Mehlkörner „umhüllen“, damit die mürbe Struktur entstehen kann. Sämtliche Zutaten, d. h. das mit der Griebencreme vermengte Mehl sowie pro Kilogramm Mehl 5 % in Milch aufgelöste Hefe, 1 Ei, 1 Eigelb, 0,02 % Weißwein oder Essig, 2,5 % Salz, 0,001 % gemahlener Pfeffer sowie die für einen Teig mittlerer Festigkeit benötigte Menge Sauerrahm werden miteinander verknetet. Der Teig muss so lange geknetet werden, bis er bindet; allerdings darf er nicht zu sehr geknetet werden, sonst kommt die mürbe Struktur nicht zustande.

Aufgrund seines hohen Fettgehalts muss der Teig aus kalten Zutaten zubereitet werden und an einem kühlen Ort ruhen, bis seine Kerntemperatur 26 °C erreicht. Die Art des Erzeugnisses ermöglicht auch die Aufbewahrung im Kühlschrank zwischen + 5 °C und + 8 °C; in diesem Fall sollte der Teig mindestens drei Stunden lang gehen.

Der gegangene und abgekühlte Teig wird fingerdick ausgerollt, anschließend wird die Oberseite des Teiges in dichten, zueinander rechtwinklig verlaufenden Linien eingeritzt. Dies lässt sich auch mit in einem Abstand von ca. 3 mm voneinander montierten Messern bewerkstelligen. Das Ausstechen erfolgt mit einer Ausstechform mit einem Durchmesser von 3-6 cm, wobei auf die gleichmäßige Form zu achten ist; die Teigstücke sollten möglichst rund sein. Ihre endgültige Gestalt erhält „tepertős pogácsa“ durch Rollen des ausgestochenen Teiges mit der Handfläche. Die Pogatschen werden in der für die Belegung des Backblechs erforderlichen Menge dicht nebeneinander auf das Walkbrett gelegt und mit dem geschlagenen Ei so bepinselt, dass das Ei nicht seitlich herabläuft. Sobald das Ei an der Oberfläche angetrocknet ist, werden die Pogatschen in gleichmäßigem Abstand auf dem Backblech verteilt. Die nach dem Ausstechen übrig gebliebenen Teigreste lassen sich höchstens zwei weitere Male kurz verkneten und nach dem Gehen wieder verarbeiten.

Man lässt die Pogatschen 50-55 Minuten auf dem Backblech gehen, bevor sie bei 220-240 °C 12-15 Minuten lang im Ofen fertig gebacken werden.

Die Pogatschen werden unverpackt (offen) oder vorverpackt verkauft.

Herstellung von BLÄTTRIGER „TEPERTŐS POGÁCSA“

Phase I: Zubereitung der Griebencreme

Bei der Zubereitung der Griebencreme ist analog zur mürben Variante vorzugehen; der Unterschied liegt darin, dass über das Schmalz und die schwartenfreien Schweinegrieben hinaus im Verhältnis zum Mehl ca. 1,5 % Salz und ca. 0,001 % gemahlener Pfeffer hinzugefügt werden. Würde man nämlich die für den charakteristischen Salzgeschmack der Pogatschen erforderliche gesamte Salzmenge erst bei der Teigzubereitung verwenden, könnte die blättrige Struktur nicht entstehen, weil der Teig rissig wäre.

In diesem Fall gelangt die Hälfte der eingangs für die Zubereitung der Griebencreme angegebenen Schmalzmenge in die Griebencreme, die andere Hälfte in den Teig.

Phase II: Zubereitung des Teiges

Für den sog. Grundteig werden Mehl, das bei der Zubereitung der Griebencreme beiseite gestellte Schmalz, im Verhältnis zum Mehl ca. 1 % Salz, pro Kilogramm Mehl 5 % in Milch aufgelöste Hefe, 0,02 % Weißwein oder Essig, evtl. 1 Ei, 1 Eigelb sowie so viel Sauerrahm benötigt, dass daraus ein halbelastischer und widerstandsfähiger Teig entsteht, der gut auszurollen ist.

Bei dieser Variante ist die niedrige Temperatur der Zutaten und der Griebencreme wichtig, damit die Griebencreme beim Falten als Trennschicht fungieren kann. Das Fett zwischen den dünn ausgerollten kalten Teigschichten schmilzt nämlich beim Backen und verhindert das Verkleben der Teigschichten. Dabei verdampft das im Teig und im Schmalz enthaltene Wasser und drückt die Teigschichten lockernd auseinander, so dass das fertig gebackene Erzeugnis blättrig gegliedert ist.

Die blättrige Struktur lässt sich auf zweierlei Weise erreichen:

a)

Die Griebencreme wird gleichmäßig auf die dünn ausgerollte Teigschicht aufgetragen, anschließend wird der Teig aufgerollt. Die Teigrolle wird nach 15-30 Minuten Ruhezeit erneut dünn aus- und dann wieder aufgerollt, diesmal jedoch um 90 Grad versetzt. Bleibt diese Rotation aus, kippen die Pogatschen beim Backen um.

b)

Der fertige Grundteig wird dünn ausgerollt und anschließend mehrmals gefaltet. Vor jedem Falten wird die Griebencreme aufgetragen. Der Teig wird also nicht aufgerollt, sondern (mindestens dreimal) gefaltet.

Vor dem letzten Ausrollen muss der Teig mindestens 15 Minuten ruhen und wird dann fingerdick (1-2 cm) ausgerollt. Seine Oberseite wird in dichten, zueinander rechtwinklig verlaufenden Linien eingeritzt, bevor er mit einer Ausstechform mit einem Durchmesser von 3-6 cm ausgestochen wird. Die Pogatschen werden in der für die Belegung des Backblechs erforderlichen Menge dicht nebeneinander auf das Walkbrett gelegt und mit dem geschlagenen Ei so bepinselt, dass das Ei nicht seitlich herabläuft.

Sobald das Ei angetrocknet ist, werden die Pogatschen gleichmäßig auf dem Backblech verteilt. Man lässt die Pogatschen 40-45 Minuten gehen, bevor sie bei 220-240 °C 8 bis 10 Minuten lang im Ofen fertig gebacken werden.

Die Pogatschen werden unverpackt (offen) oder vorverpackt verkauft.

1.7.   Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

Der besondere Charakter von „tepertős pogácsa“ ergibt sich aus folgenden Faktoren:

Ausgangsstoffe Schweinegrieben und Schweineschmalz,

die besondere Technik der Teigzubereitung,

physikalische und chemische Eigenschaften sowie organoleptische Merkmale.

Schweinegrieben als charakteristischer Ausgangsstoff

Der besondere Charakter von „tepertős pogácsa“ lässt sich auf die nach dem Auslassen des fleischlosen oder leicht durchwachsenen Schweinespecks verbleibenden Stücke — die Grieben — zurückführen. Die Grieben bestehen zu 12-13 % aus Eiweiß und zu 82-84 % aus Fett. Mindestens 60 % des Fettgehalts des Erzeugnisses stammen von den Grieben.

Die besondere Technik der Teigzubereitung

Die Verwendung von Grieben ermöglicht neben der Zubereitung der mürben Variante auch die Herstellung eines speziell gefalteten blätterteigartigen Teiges; zugleich erfordert der hohe Fettgehalt die Herstellung eines speziellen, 24-26 °C kühlen Teiges.

Physikalische und chemische Eigenschaften sowie organoleptische Merkmale

Aufgrund des auf die Verwendung von Schweinegrieben und Schweineschmalz zurückzuführenden Fettgehalts von 20-30 % ist der Nährwert von „tepertős pogácsa“ höher als von Erzeugnissen derselben Kategorie. Zudem trocknen diese Pogatschen nicht so schnell aus und sind somit länger haltbar.

1.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

Das Wort „pogácsa“ (dt. Pogatsche oder auch Pogatscherl) ist erstmals um 1395 herum belegt und bezeichnete ursprünglich in Glutasche gebackenes Fladenbrot. In den ungarischen Volksmärchen erlangte es als „hamuban sült pogácsa“ (in Asche gebackene Pogatsche) Bekanntheit. Bis ins 17. Jahrhundert wurde das wie Brot verzehrte Fladenbrot als „pogácsakenyér“ bzw. „pogácsás kenyér“ (Pogatschenbrot) bezeichnet. Die in ihrer heutigen Form geläufige kleinere, zylinderförmige, ausgestochene Variante mit Rautenmuster fand im mittelalterlichen Ungarn Verbreitung. Es wurde zum beliebtesten und in zahlreichen Varianten verbreiteten Gebäck der bäuerlichen Küche, seine Popularität ist bis heute ungebrochen.

Zwei Bedingungen waren maßgeblich für die Entstehung von „tepertős pogácsa“: Zum einen wurde das Auslassen von Speck zur Fettgewinnung zum Brauch, zum anderen hielten die Grieben Einzug in die Alltagsküche. Aufzeichnungen einer im Komitat Somogy ansässigen Familie des mittleren Adels aus den 1770er Jahren legen die Vermutung nahe, dass das Auslassen von Speck und die damit verbundene Griebengewinnung ab dem 18. Jahrhundert in den Haushalten der Adelsfamilien gebräuchlich waren. Hierfür spricht auch, dass die Nachlassarchive der Adelsfamilien belegen, dass in der Tiefebene ab dem 18. Jahrhundert Schmalzfässchen aufkamen (vgl.: Cegléd 1850-1900. Hrsg.: Ceglédi Kossuth Múzeum, 1988., S. 28 und 30. Szűcs). Das Auslassen von Speck und der Verzehr von Schweineschmalz in der bäuerlich-dörflichen Tradition der Zubereitung von Schweinefleisch dürften auf die Mitte des 19. Jahrhunderts zurückgehen; bäuerliche Archive im Donau-Theiß-Zwischenstromland belegen die Verwendung von Schmalzfässchen in den 1850er Jahren.

Mündliche ethnografische Überlieferungen deuten darauf hin, dass in der Mittleren Theißregion an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert Grieben in den bäuerlichen Haushalten noch zum Seifekochen verwendet wurden; erst nach und nach setzte ihre Verwendung zu Speisezwecken ein. Nach dem Schweineschlachten wurden die Pogatschen vor allem unter Verwendung frischer kleiner Grieben ohne Schwarte gebacken. In einem ethnografischen Sammelband aus den 1930er Jahren werden aus Hefeteig und Nichthefeteig hergestellte Pogatschen erwähnt, die u. a. bereits Grieben enthielten (vgl.: Bátky Zs.: Táplálkozás. In: A magyarság néprajza. Budapest, 1933, S. 100). So lässt sich feststellen, dass bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Zugabe von Grieben zum Hefeteig gebräuchlich war.

Auch heute ist „tepertős pogácsa“ ein wichtiger Bestandteil der Alltagsküche und wird als zweiter Gang nach gehaltvollen Suppen (Gulaschsuppe, Bohnensuppe usw.) aufgetragen. Pogatschen dienen als Häppchen bei Sitzungen und Konferenzen. Hausfrauen bereiten „tepertős pogácsa“ mit Vorliebe im Rahmen von Familienfeiern (Hochzeit, Taufe usw.) oder sonstigen Festen (Weihnachten, Ostern usw.) zu, doch auch im Agrotourismus wird das Gebäck häufig als Begleiter zu Wein gereicht (vgl.: Hagyományok Ízek Régiók, Band I, S. 145-147.).

Zahlreiche Kochbücher, die zwischen 1880 und heute erschienen, legen vom Ruf der Pogatschen Zeugnis ab, so z. B.: Dobos C. József: Magyar-Franczia szakácskönyv, S. 784-785, 1881; Rozsnyai Károly: Legújabb nagy házi cukrászat, S. 350, 1905; Kincses Váncza receptkönyv, S. 21, 1920; Az Új idők második receptkönyve, S. 182, 1934; Hajdú Ernőné: Jaj, mit főzzek, S. 73, 1941; Rudnay János: A magyar cukrászat remekei, S. 89, 1973.

1.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale

Besonderes Merkmal

Mindestanforderungen

Art und Häufigkeit der Kontrolle

Fettgehalt

20-30 % (in der Trockenmasse)

Es darf ausschließlich Schweineschmalz verwendet werden.

Gemäß Produktspezifikation unter Ziffer 3.5., im Labor, einmal halbjährlich.

Grieben(creme)

Verwendung von Schweinegrieben

Verwendung von schwartenfreien Grieben

Aufgrund der Produktdokumentation oder der Herstellungsformel, nach Chargen dokumentiert.

Zutaten

Gemäß Beschreibung unter Ziffer 3.6. (Schweinegrieben, Schweineschmalz, Weizenmehl, Ei, Eigelb, Milch, Hefe, Weißwein oder Essig, Sauerrahm, Salz, Pfeffer).

Aufgrund der Produktdokumentation oder der Herstellungsformel, nach Chargen dokumentiert.

Organoleptische Merkmale des Erzeugnisses (Krume, Geschmack, Geruch)

Mürbe oder blättrige Struktur

für Grieben charakteristischer, leicht pfeffriger Geruch und Geschmack

Organoleptische Prüfung, in jeder Schicht.

2.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

2.1.   Name und Anschrift

Name: Mezőgazdasági Szakigazgatási Hivatal Központ, Élelmiszer- és Takarmánybiztonsági Igazgatóság

Anschrift:

Telefon: 456-30-10

Fax: —

E-Mail: oevi@oai.hu

☒ öffentlich

 privat

2.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

Die Kontrollbehörde überprüft, ob das Erzeugnis sämtlichen in der Produktspezifikation genannten Vorschriften entspricht.


14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1145/2013 DER KOMMISSION

vom 13. November 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

44,1

MA

42,2

MK

28,7

ZZ

38,3

0707 00 05

AL

40,0

MK

56,9

TR

132,8

ZZ

76,6

0709 93 10

MA

85,3

TR

166,5

ZZ

125,9

0805 20 10

MA

66,6

ZA

148,2

ZZ

107,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

PE

125,0

SZ

56,1

TR

78,8

ZA

157,1

ZZ

104,3

0805 50 10

TR

68,6

ZA

74,0

ZZ

71,3

0806 10 10

BR

251,7

LB

239,8

PE

322,3

TR

167,2

US

340,0

ZZ

264,2

0808 10 80

BA

64,2

NZ

131,4

US

142,2

ZA

178,9

ZZ

129,2

0808 30 90

CN

65,8

TR

114,2

ZZ

90,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7145)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/652/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass durch die Überwachung vergleichbare Daten zum Auftreten von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und — soweit sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen — anderen Erregern erfasst werden.

(2)

Die genannte Richtlinie sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklungstendenzen und Quellen von Antibiotikaresistenzen in ihrem Hoheitsgebiet bewerten und der Kommission jedes Jahr einen Bericht mit den gemäß der Richtlinie erfassten Daten übermitteln.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 15. November 2011 an das Europäische Parlament und den Rat „Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz“ (2) schlug die Kommission einen fünfjährigen Aktionsplan zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz vor, basierend auf zwölf Hauptmaßnahmen, einschließlich einer Verstärkung der Überwachungssysteme für Antibiotikaresistenz.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 2012 zu den Auswirkungen der Antibiotikaresistenz in der Human- und Tiermedizin — Die Initiative „Eine Gesundheit“ (3) — ruft der Rat die Kommission auf, Folgemaßnahmen zu ihrer Mitteilung vom 15. November 2011 zu ergreifen, indem konkrete Initiativen zur Durchführung der in dieser Mitteilung aufgeführten zwölf Maßnahmen auf den Weg gebracht werden, und eng mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zusammenzuarbeiten, was die verbesserte Bewertung des Auftretens von Antibiotikaresistenzen bei Menschen, Tieren und Nahrungsmitteln in der Union anbelangt.

(5)

In seiner Plenarsitzung am 11. Dezember 2012 hat das Parlament einen Bericht zum Thema „Das Problem der Mikroben — Die steigende Gefahr der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe“ (4) angenommen. In diesem Bericht begrüßt das Parlament den auf fünf Jahre angelegten Aktionsplan der Kommission zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz und bringt zum Ausdruck, dass die darin genannten Maßnahmen schnellstmöglich durchgeführt werden müssen. Das Parlament fordert insbesondere die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Verfahren zur Früherkennung, Warnung und koordinierten Bekämpfung im Hinblick auf pathogene Bakterien mit antimikrobieller Resistenz bei Menschen, Tieren, Fischen und Lebensmitteln eine engere Zusammenarbeit und Koordinierung anzustreben, damit das Ausmaß und die Zunahme der Antibiotikaresistenz kontinuierlich überwacht werden.

(6)

Im Rahmen ihres Gemeinsamen FAO/WHO-Lebensmittelstandardprogramms verabschiedete die Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 34. Sitzung in Genf die Leitlinien für die Risikoanalyse von lebensmittelbedingten Antibiotikaresistenzen (5), in denen die Antibiotikaresistenz als große, globale Gefahr für die öffentliche Gesundheit und als Frage der Lebensmittelsicherheit eingestuft wird. Der Einsatz antimikrobieller Mittel bei Tieren und Kulturen, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, ist ein potenziell bedeutender Risikofaktor für die Auswahl und die Übertragung von antibiotikaresistenten Mikroorganismen und Antibiotikaresistenzdeterminanten durch Tiere und Lebensmittelkulturen — über die Lebensmittelkette — auf den Menschen.

(7)

Diese Leitlinien des Codex Alimentarius enthalten unter anderem den Schluss, dass Überwachungsprogramme zur Prävalenz lebensmittelbedingter Antibiotikaresistenzen Informationen liefern, die für sämtliche Bereiche der Risikoanalyse von Antibiotikaresistenzen nützlich sind. Die Methodik der Überwachungsprogramme sollte so weit als möglich auf internationaler Ebene harmonisiert werden. Die Anwendung standardisierter, validierter Methoden zur Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln sowie harmonisierter Auslegungskriterien ist unerlässlich, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten.

(8)

Der Gesundheitskodex für Landtiere der OIE (6) unterstreicht in seinem Kapitel 6.7 zur Harmonisierung der nationalen Programme zur Überwachung und Beobachtung von Antibiotikaresistenzen die Notwendigkeit der Überwachung und Beobachtung von Antibiotikaresistenzen, um die Entwicklungstendenzen und Quellen von Antibiotikaresistenzen bei Bakterien zu ermitteln und zu bewerten, um das Auftreten neuer Mechanismen hinsichtlich Antibiotikaresistenzen festzustellen, um die erforderlichen Daten für die Durchführung der im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier relevanten Risikoanalysen zu erfassen, um eine Grundlage für strategische Empfehlungen zur Gesundheit von Mensch und Tier zu schaffen, um Informationen über die Bewertung der Verfahren zur Verschreibung antimikrobieller Mittel zu erheben und um Empfehlungen zur sinnvollen Verwendung abzugeben.

(9)

Am 9. Juli 2008 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zum Thema „Lebensmittelbedingte Antibiotikaresistenzen als biologische Gefahr“ (7) an. Am 28. Oktober 2009 veröffentlichten das ECDC, die EFSA, die EMA und der wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ der Kommission eine gemeinsame wissenschaftliche Stellungnahme zu Antibiotikaresistenzen bei Infektionen, die durch Tiere und Lebensmittel auf den Menschen übertragen werden (Zoonosen) (8). Am 5. März 2009 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der Bedeutung des Meticillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) (9) für die öffentliche Gesundheit an. Am 7. Juli 2011 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Bakterienstämmen an, die in Lebensmittel liefernden oder zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren Beta-Laktamasen mit breitem Wirkungsspektrum (ESBL) und/oder AmpC-Beta-Laktamasen (AmpC) bilden (10). Am 3. Oktober 2011 nahm die EFSA einen technischen Bericht über die Ansätze der EFSA hinsichtlich der Risikobewertung im Bereich Antibiotikaresistenzen an, dessen Schwerpunkt auf kommensalen Mikroorganismen lag (11). Die wichtigste Schlussfolgerung aus all diesen Gutachten und Berichten besagt, dass angesichts der zunehmenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch Antibiotikaresistenzen die Anwendung harmonisierter Methoden und epidemiologischer Grenzwerte vonnöten ist, um die langfristige Vergleichbarkeit von Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und darüber hinaus einen Vergleich der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Auftretens von Antibiotikaresistenzen zu ermöglichen.

(10)

Am 14. Juni 2012 veröffentlichte die EFSA einen wissenschaftlichen Bericht zu den technischen Spezifikationen für die harmonisierte Überwachung und Meldung lebensmittelbedingter Antibiotikaresistenzen von Salmonella, Campylobacter sowie der Indikatorkommensalen Escherichia coli und Enterococcus spp. (12). Am 5. Oktober 2012 veröffentlichte die EFSA einen wissenschaftlichen Bericht zu den technischen Spezifikationen für die harmonisierte Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen des Meticillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) bei zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren und bei Lebensmitteln (13). Diese wissenschaftlichen Berichte empfehlen detaillierte Regeln für eine harmonisierte Überwachung und Meldung der Prävalenz resistenter Mikroorganismen bei zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren und bei Lebensmitteln, insbesondere im Hinblick auf die zu erfassenden Mikroorganismen, die Herkunft der Isolate der Mikroorganismen, die Anzahl der zu untersuchenden Isolate, die vorzunehmenden Untersuchungen auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln, die spezifische Überwachung von MRSA und von Bakterien, die ESBL oder AmpC bilden, sowie die Erhebung und die Meldung der Daten. Durch die Einbindung des ECDC in diese Arbeit wird der Abgleich zwischen den Daten im Bereich „Tiere zur Lebensmittelerzeugung sowie Lebensmittel“ und den Daten im Bereich „menschliche Gesundheit“ gewährleistet.

(11)

Gemäß den Ergebnissen dieser Berichte und Gutachten muss bei der Festlegung der Bakterienarten, der zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tierarten und der Lebensmittel, die in die harmonisierte Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen aufzunehmen sind, eine Priorisierung nach Relevanz aus der Perspektive der öffentlichen Gesundheit vorgenommen werden. Um den Aufwand zu minimieren, sollte sich die Überwachung weitestmöglich auf biologische Proben oder Isolate stützen, die im Rahmen der bereits eingerichteten nationalen Bekämpfungsprogramme gewonnen werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Bekämpfungsprogramme einrichten, die eine Beprobung zur Untersuchung auf Salmonella spp. in verschiedenen Stufen der Lebensmittelkette umfassen. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (15) enthält die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen und die Bestimmungen, die von den Lebensmittelunternehmern einzuhalten sind. Insbesondere die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass die Lebensmittelunternehmer die in der genannten Verordnung festgelegten Bestimmungen und Kriterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) erfüllen. Die Überwachung von Antibiotikaresistenzen bei Salmonella spp. sollte den Schwerpunkt auf Isolate legen, die im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme sowie der Untersuchung und der Überprüfung auf Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 gewonnen werden.

(13)

Die Entscheidung 2007/407/EG der Kommission (17) enthält detaillierte Bestimmungen für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Überwachung der Antibiotikaresistenz von Salmonella spp. bei Geflügel, Truthühnern und Schlachtschweinen im Zeitraum 2007-2012. Eine solche harmonisierte Überwachung sollte im Hinblick auf die Beobachtung von Entwicklungstendenzen fortgesetzt und auf Antibiotikaresistenzen anderer Krankheitserreger und Kommensalen ausgeweitet werden, um der — in wissenschaftlichen Gutachten dargelegten — wachsenden Gefahr durch diese Mikroorganismen für die öffentliche Gesundheit im Rahmen des insgesamt durch Antibiotikaresistenzen verursachten Risikos Rechnung zu tragen. Die Überwachung und Meldung gemäß den Artikeln 7 und 9 der Richtlinie 2003/99/EG sollte daher im Einklang mit den Bestimmungen und technischen Anforderungen bezüglich der harmonisierten Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen stehen, wobei die in den EFSA-Berichten ausgesprochenen Empfehlungen zu berücksichtigen sind.

(14)

Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union sollte die Entscheidung 2007/407/EG aufgehoben werden.

(15)

Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, entsprechende Vorbereitungen zu treffen, und um die Planung der in diesem Beschluss vorgesehenen Überwachung und Meldung zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2014 gelten.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss enthält detaillierte Vorschriften für die harmonisierte Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG sowie gemäß deren Anhang II Abschnitt B und Anhang IV durchzuführen ist.

Diese Überwachung und Meldung betrifft folgende Bakterien, gewonnen aus Proben von bestimmten zur Lebensmittelerzeugung vorgesehenen Tierpopulationen und von bestimmten Lebensmitteln:

a)

Salmonella spp.;

b)

Campylobacter jejuni und Campylobacter coli (C. jejuni und C. coli);

c)

den Indikatorkommensalen Escherichia coli (E. coli);

d)

die Indikatorkommensalen Enterococcus faecalis und Enterococcus faecium (E. faecalis und E. faecium).

(2)   Dieser Beschluss enthält spezifische Anforderungen an die harmonisierte Überwachung und Meldung von Salmonella spp. und E. coli, die in bestimmten zur Lebensmittelerzeugung vorgesehenen Tierpopulationen und in bestimmten Lebensmitteln folgende Enzyme bilden:

a)

Beta-Laktamasen mit breitem Wirkungsspektrum (ESBL);

b)

AmpC-Beta-Laktamasen (AmpC);

c)

Carbapenemasen.

Artikel 2

Beprobungsrahmen und Gewinnung von Isolaten durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beprobung für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß den technischen Anforderungen in Teil A des Anhangs erfolgt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewinnen repräsentative Isolate folgender Bakterien gemäß den technischen Anforderungen in Teil A des Anhangs:

a)

Salmonella spp.;

b)

C. jejuni;

c)

des Indikatorkommensalen E. coli und

d)

Salmonella spp. und E. coli, die ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bilden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können repräsentative Isolate folgender Bakterien gewinnen, sofern die Gewinnung gemäß den technischen Anforderungen in Teil A des Anhangs erfolgt:

a)

C. coli;

b)

der Indikatorkommensalen E. faecalis und E. faecium.

Artikel 3

Durch Lebensmittelunternehmer gewonnene Isolate von Salmonella spp.

Liegt aufgrund einer niedrigen Bakterienprävalenz oder einer geringen Anzahl epidemiologischer Einheiten in einem Mitgliedstaat die Anzahl der durch die zuständige Behörde bei amtlichen Kontrollen gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe a gewonnenen Salmonella-spp.-Isolate unter der für die Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln vorgeschriebenen Mindestzahl von Isolaten, so kann die zuständige Behörde durch Lebensmittelunternehmer gewonnene Isolate verwenden, sofern die Lebensmittelunternehmer diese Isolate nach den folgenden Bestimmungen gewonnen haben:

a)

dem nationalen Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003;

b)

den Prozesshygienekriterien gemäß Anhang I Kapitel 2 Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005.

Artikel 4

Analyse durch die nationalen Referenzlaboratorien

(1)   Die nationalen Referenzlaboratorien für Antibiotikaresistenz nehmen folgende Analysen vor:

a)

Untersuchung der Isolate auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln gemäß Teil A Nummern 2 und 3 des Anhangs;

b)

spezifische Überwachung von Salmonella spp. und E. coli, die ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bilden, gemäß Teil A Nummer 4 des Anhangs.

(2)   Die zuständige Behörde kann anderen Laboratorien als dem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten nationalen Referenzlabor für Antibiotikaresistenz die Analyse nach Absatz 1 übertragen.

Artikel 5

Bewertung und Meldung

Die Mitgliedstaaten bewerten die Ergebnisse der nach den Artikeln 2 und 3 durchgeführten Überwachung von Antibiotikaresistenzen und nehmen diese Bewertung in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG auf.

Artikel 6

Veröffentlichung und Vertraulichkeit der Daten

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/99/EG die nationalen auf Isolaten basierenden quantitativen Daten zur Antibiotikaresistenz und die Ergebnisse der nach Artikel 4 gemeldeten Analysen.

Artikel 7

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/407/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 8

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(2)  KOM(2011) 748 endg.

(3)  ABl. C 211 vom 18.7.2012, S. 2.

(4)  ABl. C 77 E vom 15.3.2013, S. 20.

(5)  CAC/GL 77-2011.

(6)  http://www.oie.int

(7)  EFSA Journal (2008) 765, 1-87.

(8)  EFSA Journal 2009; 7(11):1372.

(9)  EFSA Journal (2009) 993, 1-73.

(10)  EFSA Journal 2011; 9(8):2322.

(11)  EFSA Journal 2011; 9(10):196.

(12)  EFSA Journal 2012; 10(6):2742.

(13)  EFSA Journal 2012; 10(10):2897.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(17)  Entscheidung 2007/407/EG der Kommission vom 12. Juni 2007 zu einer harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenz von Salmonellen bei Geflügel und Schweinen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26).


ANHANG

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

TEIL A

BEPROBUNGSRAHMEN UND ANALYSE

1.   Herkunft der Isolate

Die Mitgliedstaaten gewinnen repräsentative Isolate für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen aus mindestens jeder der folgenden Tierpopulationen und Lebensmittelkategorien:

a)

Salmonella-spp.-Isolate aus

i)

jeder Population von Legehennen, Masthähnchen und Masttruthühnern, die im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 beprobt werden;

ii)

Schlachtkörpern von Masthähnchen und Masttruthühnern, die zur Untersuchung und zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.1.5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 beprobt werden;

iii)

Schlachtkörpern von Mastschweinen, die zur Untersuchung und zur Überprüfung auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 beprobt werden;

iv)

Schlachtkörpern von weniger als ein Jahr alten Rindern — wenn die Erzeugung von Fleisch solcher Rinder in dem Mitgliedstaat jährlich mehr als 10 000 Tonnen Schlachtgewicht ausmacht —, die zur Untersuchung und zur Überprüfung auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.1.3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 beprobt werden.

b)

C.-jejuni-Isolate aus Zäkumproben, entnommen bei der Schlachtung von Masthähnchen und Masttruthühnern, wenn die Erzeugung von Truthahnfleisch in dem Mitgliedstaat jährlich mehr als 10 000 Tonnen Schlachtgewicht ausmacht.

c)

Isolate des Indikatorkommensalen E. coli aus

i)

Zäkumproben, entnommen bei der Schlachtung von Masthähnchen und Masttruthühnern, wenn die Erzeugung von Truthahnfleisch in dem Mitgliedstaat jährlich mehr als 10 000 Tonnen Schlachtgewicht ausmacht;

ii)

Zäkumproben, entnommen bei der Schlachtung von Mastschweinen und weniger als ein Jahr alten Rindern, wenn die Erzeugung von Fleisch solcher Rinder in dem Mitgliedstaat jährlich mehr als 10 000 Tonnen Schlachtgewicht ausmacht.

d)

Isolate von E. coli, das ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bildet, aus

i)

Zäkumproben, entnommen bei der Schlachtung von Masthähnchen und Masttruthühnern, wenn die Erzeugung von Truthahnfleisch in dem Mitgliedstaat jährlich mehr als 10 000 Tonnen Schlachtgewicht ausmacht;

ii)

Zäkumproben, entnommen bei der Schlachtung von Mastschweinen und weniger als ein Jahr alten Rindern, wenn die Erzeugung von Fleisch solcher Rinder in dem Mitgliedstaat jährlich mehr als 10 000 Tonnen Schlachtgewicht ausmacht;

iii)

Frischfleischproben von Masthähnchen, Schweinefleisch und Rindfleisch, entnommen im Einzelhandel.

e)

Wenn ein Mitgliedstaat die Untersuchung von C. coli gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a vorsieht, Isolate aus

i)

Zäkumproben, entnommen bei der Schlachtung von Masthähnchen;

ii)

Zäkumproben, entnommen bei der Schlachtung von Mastschweinen.

f)

Wenn ein Mitgliedstaat die Untersuchung von E. faecalis und E. faecium gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b vorsieht, Isolate aus

i)

Zäkumproben, entnommen bei der Schlachtung von Masthähnchen und Masttruthühnern, wenn die Erzeugung von Truthahnfleisch in dem Mitgliedstaat jährlich mehr als 10 000 Tonnen Schlachtgewicht ausmacht;

ii)

Zäkumproben, entnommen bei der Schlachtung von Mastschweinen und weniger als ein Jahr alten Rindern, wenn die Erzeugung von Fleisch solcher Rinder in dem Mitgliedstaat jährlich mehr als 10 000 Tonnen Schlachtgewicht ausmacht.

Durch den Mitgliedstaat gewonnene Isolate anderer Herkunft als entsprechend den Buchstaben a bis f können von der zuständigen Behörde auf freiwilliger Basis auf Antibiotikaresistenzen untersucht und bei der Meldung gemäß Teil B Nummer 2 des Anhangs separat mitgeteilt werden. Bei solchen Untersuchungen auf Antibiotikaresistenzen gelten jedoch die spezifischen technischen Anforderungen der Nummern 3, 4 und 5.

2.   Beprobungshäufigkeit, -umfang und -plan

2.1.   Beprobungshäufigkeit

Die Mitgliedstaaten führen alle zwei Jahre die Beprobung, die Gewinnung von Isolaten und die Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln gemäß den Artikeln 2 bis 4 für jede in Nummer 1 dieses Teils aufgeführte Kombination von Bakterienart und Probenart von Tierpopulationen oder Lebensmittelkategorien sowie die spezifische Überwachung von Salmonella spp. und E. coli, die ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bilden, gemäß Nummer 4 dieses Teils nach folgendem Rotationssystem durch:

a)

in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 bei Legehennen, Masthähnchen und deren Frischfleisch sowie bei Masttruthühnern. Die spezifische Überwachung des Indikatorkommensalen E. coli, der ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bildet, gemäß Nummer 4.1 ist jedoch im Jahr 2014 nicht obligatorisch;

b)

in den Jahren 2015, 2017 und 2019 bei Schweinen, weniger als ein Jahr alten Rindern, Schweinefleisch und Rindfleisch.

2.2.   Beprobungsumfang

Die Mitgliedstaaten untersuchen für jede in Nummer 1 Buchstaben a, b, c, e und f aufgeführte Kombination von Bakterienart und Probenart von Tierpopulationen oder Lebensmittelkategorien 170 Isolate auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln. Macht jedoch in einem Mitgliedstaat die Erzeugung von Geflügelfleisch und die Erzeugung von Schweinefleisch jeweils weniger als 100 000 Tonnen Schlachtgewicht jährlich aus (1), so untersucht er anstatt 170 Isolaten 85 Isolate für jede entsprechende spezifische Kombination.

In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen in einem bestimmten Jahr für einige der in Nummer 1 Buchstaben a, b, c, e und f aufgeführten Kombinationen von Bakterienart und Probenart von Tierpopulationen oder Lebensmittelkategorien eine höhere Anzahl von Isolaten zur Verfügung steht, werden entweder alle Isolate oder eine Zufallsauswahl, die der gemäß Absatz 1 vorgeschriebenen Anzahl von Isolaten entspricht oder mehr als diese umfasst, zur Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln herangezogen.

In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen in einem bestimmten Jahr aufgrund einer niedrigen Bakterienprävalenz oder einer geringen Anzahl epidemiologischer Einheiten für einige der in Nummer 1 Buchstaben a, b, c, e und f aufgeführten Kombinationen von Bakterienart und Probenart von Tierpopulationen oder Lebensmittelkategorien die gemäß Absatz 1 vorgeschriebene Anzahl von Isolaten nicht erreicht wird, werden alle am Ende des Überwachungszeitraums verfügbaren Isolate zur Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln herangezogen.

Im Rahmen der spezifischen Überwachung des Indikatorkommensalen E. coli, der ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bildet, gemäß Nummer 4.1 analysieren die Mitgliedstaaten 300 Proben jeder in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Tierpopulation bzw. Lebensmittelkategorie. Macht jedoch in einem Mitgliedstaat die Erzeugung von Geflügelfleisch und die Erzeugung von Schweinefleisch jeweils weniger als 100 000 Tonnen Schlachtgewicht jährlich und die Erzeugung von Rindfleisch weniger als 50 000 Tonnen Schlachtgewicht jährlich aus (2), so untersucht er anstatt 300 Proben 150 Proben für jede entsprechende spezifische Kombination.

2.3.   Beprobungsplan

Die Isolate für die Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln gemäß Artikel 2 werden auf Basis eines Stichprobenplans aus den Überwachungsprogrammen herangezogen. Die in Artikel 2 genannten Bakterienisolate müssen von stichprobenartig ausgewählten epidemiologischen Einheiten oder von Stichproben, die in den Schlachthöfen entnommen wurden, stammen. Werden verendete Tiere beprobt, so ist das Ergebnis der Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln bei der Meldung gemäß Teil B Nummer 2 separat mitzuteilen.

Die zuständige Behörde gewährleistet die Randomisierung des Beprobungsplans und dessen korrekte Durchführung.

Im Fall einer Beprobung in Schlachthöfen gemäß Teil A Nummer 1 muss diese in Schlachthöfen erfolgen, die mindestens 60 % der spezifischen inländischen Tierpopulation des Mitgliedstaats verarbeiten, beginnend mit den Schlachthöfen mit dem höchsten Durchsatz.

In die Überwachung gemäß dem vorliegenden Beschluss sollte höchstens ein Isolat je Bakterienart aus derselben epidemiologischen Einheit pro Jahr einbezogen werden. Die epidemiologische Einheit für Legehennen, Masthähnchen und Masttruthühner ist die Herde. Für Mastschweine und weniger als ein Jahr alte Rinder ist die epidemiologische Einheit der Betrieb.

2.3.1.   Repräsentative Beprobung bei der Schlachtung

Der Stichprobenplan ist nach Schlachthof zu schichten, indem je Schlachthof die Anzahl der Proben, die Tieren aus einheimischer Erzeugung entnommen wurden, zum jährlichen Durchsatz des Schlachthofs ins Verhältnis gesetzt werden.

Die bei der Schlachtung entnommenen Proben sind gleichmäßig auf jeden Monat des Jahres zu verteilen, damit die verschiedenen Jahreszeiten Berücksichtigung finden.

Je epidemiologische Einheit ist nur eine einzige repräsentative Probe mit Zäkuminhalt, gewonnen entweder aus einem einzigen Schlachtkörper oder einer Anzahl von Schlachtkörpern, für das Clustering heranzuziehen. Die Beprobung muss ansonsten anhand von Stichproben erfolgen, was die monatliche Auswahl der Tage für die Probenahme und der am fraglichen Tag zu beprobenden Chargen anbelangt.

Die Anzahl der gemäß Teil A Nummer 1 Buchstaben a, b, c, e und f zu entnehmenden biologischen Proben ist so festzulegen, dass die vorgeschriebene Anzahl von Isolaten unter Berücksichtigung der Prävalenz der überwachten Bakterienart erreicht wird.

2.3.2.   Sammlung repräsentativer Salmonella-spp.-Isolate, die im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonella spp. bei relevanten Tierpopulationen sowie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 gewonnen wurden

Die Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln wird bei höchstens einem Isolat je Salmonella-Serotyp aus derselben epidemiologischen Einheit pro Jahr durchgeführt.

Liegt die Anzahl der in dem Mitgliedstaat jährlich je Tierpopulation verfügbaren Salmonella-Isolate über der in Nummer 2.2 vorgeschriebenen Anzahl von Isolaten, so wird aus den insgesamt in dem Mitgliedstaat jährlich verfügbaren Isolaten eine Zufallsauswahl von mindestens 170 bzw. 85 Isolaten derart getroffen, dass ein ausreichender geografischer Repräsentationsgrad und eine gleichmäßige Verteilung der Beprobungsdaten über das Jahr gewährleistet ist. Umgekehrt werden im Fall einer geringen Prävalenz alle verfügbaren Salmonella-Isolate auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln untersucht.

2.3.3.   Entnahme von Proben im Einzelhandel

Die Mitgliedstaaten entnehmen im Einzelhandel nach dem Zufallsprinzip Frischfleischproben von Masthähnchen, Schweinefleisch und Rindfleisch, ohne eine Vorauswahl der Proben anhand der Herkunft des Lebensmittels zu treffen.

3.   Antimikrobielle Mittel zur Untersuchung auf Empfindlichkeit, epidemiologische Grenzwerte und Konzentrationsbereiche für die Untersuchung der Isolate auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln

Die Mitgliedstaaten testen die antimikrobiellen Mittel und interpretieren die Ergebnisse anhand der epidemiologischen Grenzwerte und der Konzentrationsbereiche in den Tabellen 1, 2 und 3, um die Empfindlichkeit von Salmonella spp., C. coli, C. jejuni, E. coli (Indikatorkommensale), E. faecalis und E. faecium zu bestimmen.

Die Verdünnungsverfahren müssen den vom Europäischen Ausschuss für die Untersuchung auf Antibiotikaempfindlichkeit (EUCAST) und vom Clinical and Laboratory Standards Institute (CLSI) beschriebenen Verfahren entsprechen, die als internationale Referenzmethode (ISO 20776-1:2006) anerkannt sind.

Tabelle 1

Panel der in die Überwachung von Antibiotikaresistenzen aufzunehmenden antimikrobiellen Stoffe, bei Salmonella spp. und dem Indikatorkommensalen E. coli zu testende Resistenzgrenzwerte und Konzentrationsbereiche laut EUCAST (Erstes Panel)

Antimikrobielles Mittel

Art

Auslegungsgrenzwerte für die Antibiotikaresistenz

(mg/l)

Konzentrationsbereiche (mg/l)

(Anzahl der Quellen in Klammern)

ECOFF (3)

Grenzkonzentration (4)

Ampicillin

Salmonella

> 8

> 8

1-64 (7)

E. coli

> 8

> 8

Cefotaxim

Salmonella

> 0,5

> 2

0,25-4 (5)

E. coli

> 0,25

> 2

Ceftazidim

Salmonella

> 2

> 4

0,5-8 (5)

E. coli

> 0,5

> 4

Meropenem

Salmonella

> 0,125

> 8

0,03-16 (10)

E. coli

> 0,125

> 8

Nalidixinsäure

Salmonella

> 16

NV

4-128 (6)

E. coli

> 16

NV

Ciprofloxacin

Salmonella

> 0,064

> 1

0,015-8 (10)

E. coli

> 0,064

> 1

Tetracyclin

Salmonella

> 8

NV

2-64 (6)

E. coli

> 8

NV

Colistin

Salmonella

> 2

> 2

1-16 (5)

E. coli

> 2

> 2

Gentamicin

Salmonella

> 2

> 4

0,5-32 (7)

E. coli

> 2

> 4

Trimethoprim

Salmonella

> 2

> 4

0,25-32 (8)

E. coli

> 2

> 4

Sulfamethoxazol

Salmonella

NV

NV

8-1 024 (8)

E. coli

> 64

NV

Chloramphenicol

Salmonella

> 16

> 8

8-128 (5)

E. coli

> 16

> 8

Azithromycin

Salmonella

NV

NV

2-64 (6)

E. coli

NV

NV

Tigecyclin

Salmonella

> 1 (5)

> 2 (5)

0,25-8 (6)

E. coli

> 1

> 2

NV: nicht verfügbar.


Tabelle 2

Panel der in die Überwachung von Antibiotikaresistenzen aufzunehmenden antimikrobiellen Stoffe, bei C. jejuni und C. coli zu testende Auslegungsgrenzwerte für die Resistenz und Konzentrationsbereiche laut EUCAST

Antimikrobielles Mittel

Art

Auslegungsgrenzwerte für die Antibiotikaresistenz

(mg/l)

Konzentrationsbereiche (mg/l)

(Anzahl der Quellen in Klammern)

ECOFF (6)

Grenzkonzentration (7)

Erythromycin

C. jejuni

> 4

> 4

1-128 (8)

C. coli

> 8

> 8

Ciprofloxacin

C. jejuni

> 0,5

> 0,5

0,12-16 (8)

C. coli

> 0,5

> 0,5

Tetracyclin

C. jejuni

> 1

> 2

0,5-64 (8)

C. coli

> 2

> 2

Gentamicin

C. jejuni

> 2

NV

0,12-16 (8)

C. coli

> 2

NV

Nalidixinsäure

C. jejuni

> 16

NV

1-64 (7)

C. coli

> 16

NV

Streptomycin (8)

C. jejuni

> 4

NV

0,25-16 (7)

C. coli

> 4

NV

NV: nicht verfügbar.


Tabelle 3

Panel der in die Überwachung von Antibiotikaresistenzen aufzunehmenden antimikrobiellen Stoffe, bei E. faecalis und E. faecium zu testende Resistenzgrenzwerte und Konzentrationsbereiche laut EUCAST

Antimikrobielles Mittel

Art

Auslegungsgrenzwerte für die Antibiotikaresistenz

(mg/l)

Konzentrationsbereiche (mg/l)

(Anzahl der Quellen in Klammern)

ECOFF (9)

Grenzkonzentration (10)

Gentamicin

E. faecalis

> 32

NV

8-1 024 (8)

E. faecium

> 32

NV

Chloramphenicol

E. faecalis

> 32

NV

4-128 (6)

E. faecium

> 32

NV

Ampicillin

E. faecalis

> 4

> 8

0,5-64 (8)

E. faecium

> 4

> 8

Vancomycin

E. faecalis

> 4

> 4

1-128 (8)

E. faecium

> 4

> 4

Teicoplanin

E. faecalis

> 2

> 2

0,5-64 (8)

E. faecium

> 2

> 2

Erythromycin

E. faecalis

> 4

NV

1-128 (8)

E. faecium

> 4

NV

Chinupristin/Dalfopristin

E. faecalis

NV

NV

0,5-64 (8)

E. faecium

> 1

> 4

Tetracyclin

E. faecalis

> 4

NV

1-128 (8)

E. faecium

> 4

NV

Tigecyclin

E. faecalis

> 0,25

> 0,5

0,03-4 (8)

E. faecium

> 0,25

> 0,5

Linezolid

E. faecalis

> 4

> 4

0,5-64 (8)

E. faecium

> 4

> 4

Daptomycin

E. faecalis

> 4

NV

0,25-32 (8)

E. faecium

> 4

NV

Ciprofloxacin

E. faecalis

> 4

NV

0,12-16 (8)

E. faecium

> 4

NV

NV: nicht verfügbar.

4.   Spezifische Überwachung von Salmonella und E. coli, die ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bilden

4.1.   Methode zur Feststellung von E. coli, das ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bildet, bei Masthähnchen, Masttruthühnern, Mastschweinen, weniger als ein Jahr alten Rindern sowie bei frischem Masthähnchen-, Schweine- und Rindfleisch

Für die Zwecke der Schätzung des Anteils von Proben mit E. coli, das ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bildet, an den Zäkumproben, die gemäß Nummer 1 Buchstabe d dieses Teils bei Masthähnchen, Masttruthühnern, Mastschweinen, weniger als ein Jahr alten Rindern sowie bei frischem Masthähnchen-, Schweine- und Rindfleisch entnommen werden, ist folgende Methode anzuwenden.

Zur Feststellung von E. coli, das ESBL oder AmpC bildet, beginnt die Methode mit einer Voranreicherungsstufe, gefolgt von einer Inokulation auf McConkey-Agar, der ein Cephalosporin der dritten Generation in einer selektiven Konzentration enthält, entsprechend der neuesten Fassung des ausführlichen Protokolls zur Standardisierung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Antibiotikaresistenz (11). Die Mikroorganismenart E. coli ist mittels einer geeigneten Methode zu identifizieren.

Der Mitgliedstaat kann in Anbetracht der epidemiologischen Gegebenheiten beschließen, parallel dazu einen zusätzlichen Selektivausstrich zu testen, der das Wachstum von AmpC bildendem E. coli verhindert, damit die spezifische Feststellung von ESBL bildendem E. coli ermöglicht wird. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind die Ergebnisse der zusätzlichen Selektivausstrichs, der das Wachstum von AmpC bildendem E. coli verhindert, bei der Meldung gemäß Teil B Nummer 2 separat mitzuteilen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Carbapenemase bildende Mikroorganismen durch selektive Voranreicherung und den anschließenden Selektivausstrich auf einem carbapenemhaltigen Medium festzustellen, entsprechend der neuesten Fassung des ausführlichen Protokolls zur Standardisierung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Antibiotikaresistenz (12).

Ein aus jeder positiven Zäkumprobe und Fleischprobe gewonnenes Isolat von E. coli, das mutmaßlich ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bildet, ist im ersten Panel der antimikrobiellen Stoffe gemäß Tabelle 1 zu testen und anschließend einer erweiterten Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln gemäß Nummer 4.2 zu unterziehen, wenn anhand der Auslegungskriterien (epidemiologische Grenzwerte) gemäß Tabelle 1 eine Resistenz gegen Cefotaxim, Ceftazidim oder Meropenem festgestellt wird.

4.2.   Methode zur weiteren Charakterisierung und Klassifizierung von Salmonella-spp.- und E.-coli-Isolaten, die eine Resistenz gegen Cephalosporine der dritten Generation oder gegen Meropenem aufweisen

Alle mutmaßlich ESBL oder AmpC oder Carbapenemase bildenden E.-coli-Isolate, die durch den Selektivausstrich gemäß Nummer 4.1 identifiziert wurden, sowie alle stichprobenartig ausgewählten Salmonella-spp.- und E.-coli-Isolate, die sich bei der Testung mit dem ersten Panel antimikrobieller Stoffe gemäß Tabelle 1 als resistent gegen Cefotaxim, Ceftazidim oder Meropenem erweisen, sind weiteren Tests mit einem zweiten Panel antimikrobieller Stoffe gemäß Tabelle 4 zu unterziehen. Dieses Panel umfasst Cefoxitin, Cefepim, einen Synergietest Clavulanat in Kombination mit Cefotaxim und einen Synergietest Clavulanat in Kombination mit Ceftazidim zum Nachweis der Bildung von ESBL und AmpC. Darüber hinaus umfasst das zweite Panel auch Imipenem, Meropenem und Ertapenem zur phänotypischen Verifizierung der mutmaßlich Carbapenemase bildenden Mikroorganismen.

Tabelle 4

Panel der antimikrobiellen Stoffe, epidemiologische Grenzwerte sowie Grenzkonzentrationen und Konzentrationsbereiche laut EUCAST für die ausschließliche Testung von Isolaten aus Salmonella spp. und dem Indikatorkommensalen E. coli, die eine Resistenz gegen Cefotaxim, Ceftazidim oder Meropenem aufweisen (Zweites Panel)

Antimikrobielles Mittel

Art

Auslegungsgrenzwerte für die Antibiotikaresistenz

(mg/l)

Konzentrationsbereiche (mg/l)

(Anzahl der Quellen in Klammern)

ECOFF (13)

Grenzkonzentration (14)

Cefoxitin

Salmonella

> 8

NV

0,5-64 (8)

E. coli

> 8

NV

Cefepim

Salmonella

NV

NV

0,06-32 (10)

E. coli

> 0,125

> 4

Cefotaxim + Clavulansäure (15)

Salmonella

NV (16)

NV (16)

0,06-64 (11)

E. coli

NV (16)

NV (16)

Ceftazidim + Clavulansäure (15)

Salmonella

NV (16)

NV (16)

0,125-128 (11)

E. coli

NV (16)

NV (16)

Meropenem

Salmonella

> 0,125

> 8

0,03-16 (10)

E. coli

> 0,125

> 8

Temocillin

Salmonella

NV

NV

0,5-64 (8)

E. coli

NV

NV

Imipenem

Salmonella

> 1

> 8

0,12-16 (8)

E. coli

> 0,5

> 8

Ertapenem

Salmonella

> 0,06

> 1

0,015-2 (8)

E. coli

> 0,06

> 1

Cefotaxim

Salmonella

> 0,5

> 2

0,25-64 (9)

E. coli

> 0,25

> 2

Ceftazidim

Salmonella

> 2

> 4

0,25-128 (10)

E. coli

> 0,5

> 4

NV: nicht verfügbar.

4.3.   Quantitative Methode zur Bewertung des Anteils an ESBL oder AmpC bildendem E. coli

Die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die mittels der Methode gemäß Nummer 4.1 eine hohe Prävalenz an ESBL oder AmpC bildendem E. coli festgestellt haben, können den Anteil an ESBL oder AmpC bildendem E. coli an der E.-coli-Gesamtpopulation charakterisieren.

Dies erfolgt durch die Auszählung der ESBL oder AmpC bildenden E.-coli-Bakterien und der insgesamt in einer Probe vorhandenen E.-coli-Bakterien mittels Verdünnungsverfahren und anschließendem Ausstrich auf selektive und nicht selektive Medien, entsprechend der neuesten Fassung des ausführlichen Protokolls zur Standardisierung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Antibiotikaresistenz (17).

5.   Qualitätskontrolle und Lagerung der Isolate

Die Laboratorien, die von der zuständigen Behörde mit der Untersuchung der im harmonisierten Überwachungsprogramm erfassten Isolate auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln betraut sind, beteiligen sich an einem Qualitätssicherungsprogramm, einschließlich Leistungstest, auf nationaler oder Unionsebene zur Identifizierung, Typisierung und Untersuchung auf Empfindlichkeit der unter die harmonisierte Überwachung von Antibiotikaresistenzen fallenden Bakterien.

Die Isolate werden von den nationalen Referenzlaboratorien für Antibiotikaresistenz mindestens fünf Jahre lang bei einer Temperatur von – 80 °C gelagert. Alternativ können auch andere Lagermethoden angewandt werden, sofern die Durchführbarkeit gewährleistet ist und sichergestellt wird, dass sich die Eigenschaften der Bakterienstämme nicht verändern.

TEIL B

MELDEVERFAHREN

1.   Allgemeine Bestimmungen zur Meldung der Daten

Wenn die Überwachung von Antibiotikaresistenzen durch die zuständige Behörde anhand von Isolaten erfolgt, die diese in anderen als den in Teil A Nummer 1 genannten Stufen der Lebensmittelkette, jedoch gemäß den technischen Spezifikationen in Teil A Nummern 3, 4 und 5 gewonnen hat, so sind die Ergebnisse dieser Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Teil A Nummer 2 zu melden, aber separat mitzuteilen, und dies bewirkt keine Änderung der Zahl der gemäß Teil A Nummer 2 zu untersuchenden Isolate.

2.   Für jede Einzelprobe anzugebende Informationen

Es sind Berichte, einschließlich der Informationen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6, für jedes einzelne Isolat verfassen, wobei jede Kombination von Bakterienart und Tierpopulation bzw. von Bakterienart und Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 1 getrennt berücksichtigt werden muss.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der mit diesem Beschluss festgelegten harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenzen in Form von Rohdaten, die sich auf Isolate stützen, unter Verwendung des Datenwörterbuchs und der elektronischen Datenerfassungsformulare, die von der EFSA zur Verfügung gestellt werden (18).

2.1.   Allgemeine Beschreibung der Durchführung der Überwachung von Antibiotikaresistenzen

Beschreibung der Beprobungspläne sowie der Schichtungs- und Randomisierungsverfahren nach Tierpopulationen und Lebensmittelkategorien.

2.2.   Allgemeine Informationen

Kennnummer oder Code des Isolats

Bakterienart

Serotyp (bei Salmonella spp.)

Phagentyp bei Salmonella Enteriditis und Salmonella Typhimurium (fakultativ).

2.3.   Spezifische Informationen zur Beprobung

Zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tierpopulation oder Lebensmittelkategorie

Stufe der Beprobung

Art der Probe

Probenehmer

Beprobungsstrategie

Datum der Probenahme

Datum der Isolation.

2.4.   Spezifische Informationen zur Untersuchung auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel

Kennnummer oder Code des Isolats, vergeben von dem Laboratorium, welches das Isolat auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln testet

Datum der Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln

Antimikrobieller Stoff.

2.5.   Spezifische Informationen zu den Ergebnissen der Verdünnungsverfahren

Minimale Hemmkonzentration (MHK) (in mg/l).

2.6.   Ergebnisse der Synergietests

Synergietest mit Clavulansäure auf Ceftazidim

Synergietest mit Clavulansäure auf Cefotaxim.


(1)  Gemäß den jüngsten bei Eurostat vorliegenden Daten (http://epp.eurostat.ec.europa.eu).

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Epidemiologische Grenzwerte laut EUCAST.

(4)  Grenzkonzentrationen laut EUCAST.

(5)  Verfügbare EUCAST-Daten zu Salmonella Enteriditis, Typhimurium, Typhi und Paratyphi.

NV: nicht verfügbar.

(6)  Epidemiologische Grenzwerte laut EUCAST.

(7)  Grenzkonzentrationen laut EUCAST.

(8)  Auf freiwilliger Basis.

NV: nicht verfügbar.

(9)  Epidemiologische Grenzwerte laut EUCAST.

(10)  Grenzkonzentrationen laut EUCAST.

NV: nicht verfügbar.

(11)  www.crl-ar.eu

(12)  Siehe Fußnote 3.

(13)  Epidemiologische Grenzwerte laut EUCAST.

(14)  Grenzkonzentrationen laut EUCAST.

NV: nicht verfügbar.

(15)  4 mg/l Clavulansäure

(16)  Die Werte sind mit den Werten für Cefotaxim und Ceftazidim zu vergleichen und gemäß den Leitlinien von CLSI oder EUCAST zur Synergietestung zu interpretieren.

(17)  Siehe Fußnote 3.

(18)  www.efsa.europa.eu


14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union für einen koordinierten Kontrollplan zur Überwachung von Zoonoseerregern auf Antibiotikaresistenzen für das Jahr 2014

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7289)

(2013/653/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 66,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) („die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht u. a. Verfahren für die Gewährung finanzieller Unterstützung durch die Union bei der Durchführung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlichen Maßnahmen vor.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass durch eine Überwachung vergleichbare Daten zum Auftreten von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und — wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen — anderen Erregern erfasst werden.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlässt die Kommission detaillierte Vorschriften zur Durchführung der Überwachung auf Antibiotikaresistenzen.

(4)

In mehreren wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und in Berichten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) wird eine harmonisierte Überwachung von in Tieren und Lebensmitteln vorkommenden Zoonoseerregern und kommensalen Bakterien auf Antibiotikaresistenzen gefordert. Daher hat die Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU (4) Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2003/99/EG zur harmonisierten Überwachung auf Antibiotikaresistenzen und zur Meldung von Antibiotikaresistenzen durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

(5)

Diese harmonisierte Überwachung muss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen und gewährleisten, dass amtliche Kontrollen regelmäßig, risikobasiert und ausreichend häufig durchgeführt werden, so dass die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken, die mit Tieren, Futtermitteln oder Lebensmitteln, Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder den Verfahren, Materialien, Stoffen, Tätigkeiten oder Vorgängen verbunden sind, die Auswirkungen auf die Futter- und Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit oder das Tierwohl haben können.

(6)

Um die reibungslose und rasche Umsetzung dieser Überwachung zu erleichtern, sollte die Union die Mitgliedstaaten, die diese Überwachung auf der am besten geeigneten Ebene durchführen, gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen.

(7)

Nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushaltsplans ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt.

(8)

Die für eine finanzielle Unterstützung durch die EU in Betracht kommenden Maßnahmen sind im vorliegenden Durchführungsbeschluss festgelegt.

(9)

Die finanzielle Beteiligung der Union sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass die Tests und Analysen gemäß dem vorliegenden Durchführungsbeschluss und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der im vorliegenden Durchführungsbeschluss vorgesehenen Frist übermitteln.

(10)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden und für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, sollte der Wechselkurs festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Union beteiligt sich an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der harmonisierten Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 entnommenen Geflügelproben entstehen, mit einem Höchstbetrag von insgesamt 1 407 585 EUR, der aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 zu leisten ist.

Artikel 2

Erstattungsfähige Kosten

Die finanzielle Beteiligung der Union

a)

beläuft sich auf 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstehen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt werden;

b)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

8 EUR für Personalkosten je Zäkumprobe;

ii)

11 EUR je E.-coli -Isolierung und -Identifizierung;

iii)

21,5 EUR je Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung;

iv)

15 EUR je Untersuchung der einzelnen Salmonellen- oder E.-coli-Isolate auf Antibiotikaempfindlichkeit (AST);

v)

15 EUR je AST der einzelnen Campylobacter-Isolate;

vi)

17,5 EUR je Charakterisierung und Klassifizierung von Salmonellen- oder E.-coli-Isolaten, die eine Resistenz gegen Cephalosporine der dritten Generation und gegen Meropenem aufweisen;

vii)

22 EUR je Salmonellen-Serotypisierung;

viii)

die in Anhang I genannten Beträge.

c)

Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.

Artikel 3

Bestimmungen für die Erstattungsfähigkeit

(1)   Die Beteiligung der Union wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

a)

Bis 31. Mai 2015 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die von der Europäischen Kommission mit dieser Aufgabe beauftragt wurde, einen technischen Bericht mit mindestens den in Teil B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU festgelegten Informationen vorgelegt;

b)

bis 31. Mai 2015 haben die Mitgliedstaaten der Kommission in elektronischer Form einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format übermittelt. Die Ausgaben müssen vor der Einreichung des Erstattungsantrags getätigt worden sein, um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen. Die Kostenbelege für alle im Finanzbericht angegebenen Ausgaben sind der Kommission nur auf Anfrage zu übermitteln.

(2)   Die Kommission kann die Höhe der Beteiligungen nach Anhang I reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Verlusts für die Union.

Artikel 4

Wechselkurs für die Ausgaben

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG I

Tabelle 1

Mitgliedstaat

Anzahl

Zäkumproben

Isolierung/Identifizierung und AST

AST Salmonellen

Serotypisierung Salmonellen

Charakterisierung und Klassifizierung resistenter Isolate

Campylobacter

E. coli

BE

850

170

170

550

550

150

BG

425

85

85

200

200

50

CZ

850

170

170

550

550

150

DK

850

170

170

250

250

100

DE

1 700

340

340

700

700

200

EE

425

85

85

100

100

50

IE

850

170

170

300

300

100

EL

850

170

170

450

450

100

ES

1 700

340

340

1 000

1 000

250

FR

1 700

340

340

800

800

250

HR

425

85

85

250

250

100

IT

1 700

340

340

800

800

250

CY

425

85

85

200

200

100

LV

425

85

85

100

100

50

LT

425

85

85

200

200

50

LU

425

85

85

100

100

50

HU

1 700

340

340

900

900

250

MT

425

85

85

100

100

50

NL

850

170

170

450

450

150

AT

1 700

340

340

550

550

200

PL

1 700

340

340

800

800

250

PT

1 700

340

340

500

500

200

RO

850

170

170

600

600

150

SI

425

85

85

200

200

50

SK

425

85

85

100

100

50

FI

850

170

170

50

50

50

SE

850

170

170

50

50

50

UK

1 700

340

340

800

800

250

Gesamt

27 200

5 440

5 440

11 650

11 650

3 700


Tabelle 2

Mitgliedstaat

Erstattungshöchstsätze (EUR)

Zäkumproben

E. coli Isolierung und Identifizierung

Campylobacter Isolierung und Identifizierung

Salmonellen Serotypisierung

AST

Charakterisierung und Klassifizierung resistenter Isolate

Gesamt

Einschließlich Gemeinkosten (7 %)

Salmonellen + E. coli

Campylobacter

BE

6 800

2 200

14 800

14 700

10 800

2 600

2 700

54 600

58 422

BG

500

2 200

8 600

5 700

4 000

1 300

900

23 200

24 824

CZ

1 600

1 300

9 100

7 200

8 800

1 200

1 900

31 100

33 277

DK

6 800

2 200

18 300

9 300

6 300

2 600

1 800

47 300

50 611

DE

13 600

4 400

36 600

22 900

14 100

4 400

3 500

99 500

106 465

EE

400

1 000

3 300

4 100

2 200

1 100

200

12 300

13 161

IE

5 900

1 200

11 400

8 700

5 000

1 400

1 200

34 800

37 236

EL

2 000

2 200

14 900

7 700

8 500

2 600

1 300

39 200

41 944

ES

5 200

1 800

14 600

29 500

20 100

5 100

4 400

80 700

86 349

FR

13 600

4 400

36 600

25 100

17 100

4 100

4 400

105 300

112 671

HR

2 000

2 200

500

6 500

5 100

1 300

1 200

18 800

20 116

IT

13 600

4 400

25 000

16 500

12 200

3 700

2 700

78 100

83 567

CY

1 400

2 200

9 200

6 300

3 800

1 000

1 300

25 200

26 964

LV

700

900

3 400

3 900

1 600

800

500

11 800

12 626

LT

400

2 000

4 900

2 900

3 200

600

600

14 600

15 622

LU

3 400

2 200

9 200

4 100

2 800

1 300

900

23 900

25 573

HU

3 600

2 500

29 600

25 000

13 100

4 000

2 900

80 700

86 349

MT

1 300

500

5 500

3 500

2 000

700

900

14 400

15 408

NL

6 800

1 300

12 500

7 100

7 900

2 600

2 700

40 900

43 763

AT

13 600

4 400

36 600

17 000

13 400

5 100

3 500

93 600

100 152

PL

6 200

2 200

17 800

17 700

7 700

3 600

1 900

57 100

61 097

PT

4 400

3 900

36 600

18 500

5 600

2 100

1 700

72 800

77 896

RO

6 800

1 500

9 000

17 000

11 600

2 600

2 700

51 200

54 784

SI

3 400

1 900

9 200

5 200

2 700

1 300

900

24 600

26 322

SK

1 600

2 000

9 200

3 300

2 800

1 300

900

21 100

22 577

FI

6 800

1 900

8 300

0

3 300

2 300

900

23 500

25 145

SE

6 800

1 300

10 700

4 900

3 000

2 400

600

29 700

31 779

UK

13 600

3 600

36 600

25 100

17 100

5 100

4 400

105 500

112 885

Gesamt

152 800

63 800

442 000

319 400

215 800

68 200

53 500

1 315 500

1 407 585


ANHANG II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT

1.   Laborkosten

Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzurechnenden Arbeitskosten (Vergütung, Sozialbeiträge und Rentenbeiträge), die bei der Durchführung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstanden sind. Zu diesem Zweck sind Arbeitszeitnachweise aufzubewahren.

Verbrauchsgüter werden auf Grundlage der den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Tests in dem Laboratorium, das von der zuständigen Behörde benannt wurde, tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.

Testkits, Reagenzien und alle übrigen Verbrauchsgüter werden nur dann erstattet, wenn sie speziell zur Durchführung der nachstehenden Untersuchungen verwendet wurden:

i)

E.-coli-Isolierung und -Identifizierung;

ii)

Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung;

iii)

AST von Salmonellen- und E.-coli-Isolaten;

iv)

AST von Campylobacter-Isolaten;

v)

Charakterisierung und Klassifizierung von Salmonellen- und E.-coli-isolaten, die eine Resistenz gegen Cephalosporine der dritten Generation und gegen Meropenem aufweisen;

vi)

Salmonellen-Serotypisierung.

2.   Kosten für Probenahmen

Die Kosten für Probenahmen beschränken sich auf die Personalkosten für im Schlachthof ausgeführte Arbeiten für die tatsächlich zuzurechnenden Arbeitskosten (Vergütung, Sozialbeiträge und Rentenbeiträge), die bei der Durchführung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstanden sind. Zu diesem Zweck sind Arbeitszeitnachweise aufzubewahren.

3.   Gemeinkosten

Unter Zugrundelegung sämtlicher erstattungsfähiger direkter Kosten kann eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % beantragt werden.

4.   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige Steuern in Euro anzugeben.


ANHANG III

MUSTER FÜR FINANZBERICHTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

Berichtszeitraum: 2014

Mitgliedstaat: …

Bezugsnummer des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gewährung einer Finanzhilfe der Union: 2013/653/EU

Laborkosten (tatsächlich erstattungsfähige Kosten insgesamt)

E.-coli-Isolierung und -Identifizierung

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

AST von Salmonellen- und E.-coli-Isolaten

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

AST von Campylobacter -Isolaten

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

Charakterisierung und Klassifizierung resistenter Isolate

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests gesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

Salmonellen-Serotypisierung

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 


Probenahmekosten (tatsächlich erstattungsfähige Kosten insgesamt)

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Proben insgesamt:

 

Einheitskosten je Probe (EUR)

 


Ausgaben für den koordinierten Kontrollplan insgesamt (tatsächliche Kosten, ausschließlich MwSt.) (EUR):

Erklärung des Begünstigten

Wir versichern, dass

die obengenannten Ausgaben bei der Ausführung der im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU genannten Aufgaben angefallen und unmittelbar verbunden sind mit der Durchführung des koordinierten Kontrollplans, für das eine finanzielle Unterstützung gemäß Durchführungsbeschluss 2013/653/EU gewährt wurde;

die Ausgaben tatsächlich entstanden, zum Datum der Vorlage dieses Antrags bezahlt, ordnungsgemäß belegt und gemäß den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/653/EU erstattungsfähig sind;

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen;

für diesen koordinierten Kontrollplan keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde.

Datum: …

Zuständige Person: …

Unterschrift: …


14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7491)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/654/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang der Entscheidung 2008/294/EG der Kommission (2) werden die erforderlichen technischen und betrieblichen Bedingungen für die Nutzung von GSM an Bord von Flugzeugen festgelegt.

(2)

Die durch den technischen Fortschritt vorangetriebene Entwicklung leistungsfähigerer Kommunikationsmittel wird für alle Bürger bessere Möglichkeiten schaffen, um überall und jederzeit über Kommunikationsnetze erreichbar zu sein. Außerdem wird sie dazu beitragen, dass die Ziele der Digitalen Agenda für Europa (3) und der Strategie Europa 2020 erreicht werden.

(3)

Zur Vorbereitung des Einsatzes der neuesten verfügbaren Technologien und Frequenzen für die Bereitstellung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation („CEPT“) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG am 5. Oktober 2011 ein Mandat zur Untersuchung der technischen Kompatibilität des Betriebs von Flugzeug-UMTS-Systemen und anderen in Flugzeugen möglichen Technologien wie LTE oder WiMax in Frequenzbändern wie dem 2-GHz-Band oder dem 2,6-GHz-Band mit anderen möglicherweise davon betroffenen Funkdiensten.

(4)

Entsprechend diesem Mandat legte die CEPT am 8. März 2013 ihren Bericht vor. Der CEPT-Bericht 48 führt zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der betreffenden technischen Bedingungen möglich wäre, UMTS- und LTE-Technologien im 2 100-MHz-Band bzw. im 1 800-MHz-Band einzuführen. Deshalb sollte der Anhang der Entscheidung 2008/294/EG auf der Grundlage der Ergebnisse des CEPT-Berichts 48 geändert werden, um diese Technologien darin aufzunehmen und ihre Nutzung an Bord von Flugzeugen zu erlauben.

(5)

Angesichts der zunehmenden Nutzung von LTE- und UMTS-Technik in der Union sollte dieser Beschluss sobald wie möglich Anwendung finden.

(6)

Ein angemessener Schutz der möglicherweise davon betroffenen bestehenden Funkdienste sollte dadurch gewährleistet werden, dass die Sendeleistung der MCA-Dienste begrenzt wird. Da sich der Einsatz der aufgerüsteten Netzsteuerungseinheit (NCU) für das 2,6-GHz-Band jedoch so lange hinauszögern dürfte, bis die zuständigen Luftfahrtzertifizierungsbehörden die technischen Beschränkungen festgelegt haben, so dass die Herstellung der NCU beginnen kann, und bis die Erteilung der Lufttüchtigkeitszeugnisse für jeden Flugzeugtyp abgeschlossen ist, könnte die Anwendung der NCU-Parameter für das 2,6-GHz-Band auf den 1. Januar 2017 verschoben werden.

(7)

Die technischen Spezifikationen für MCA-Dienste sollten weiterhin dem Stand des technischen Fortschritts entsprechen.

(8)

Die Entscheidung 2008/294/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2008/294/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die Werte für das Frequenzband 2 570-2 690 MHz, die in Tabelle 3 des Anhangs dieses Beschlusses angegeben sind, gelten ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

So bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung, stellen die Mitgliedstaaten die in Tabelle 1 des Anhangs genannten Frequenzbänder für eine störungsfreie und ungeschützte Nutzung durch MCA-Dienste bereit, sofern diese Dienste die Bedingungen des Anhangs erfüllen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten legen für jeglichen Sendebetrieb von MCA-Systemen die Mindesthöhe über dem Boden gemäß Abschnitt 3 des Anhangs fest.

Die Mitgliedstaaten können eine größere Mindesthöhe für den MCA-Betrieb festlegen, wenn dies durch topografische Gegebenheiten oder die Netzausbaubedingungen am Boden in ihrem Staatsgebiet gerechtfertigt ist. Diese Informationen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung innerhalb von vier Monaten nach Erlass dieses Beschlusses übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 19).

(3)  KOM(2010) 245 endg.


ANHANG

1.   ZULÄSSIGE FREQUENZBÄNDER UND SYSTEME FÜR MCA-DIENSTE

Tabelle 1

Typ

Frequenz

System

GSM 1 800

1 710-1 785 MHz (Uplink) 1 805-1 880 MHz (Downlink)

GSM gemäß den vom ETSI veröffentlichten Normen, insbesondere EN 301 502, EN 301 511 und EN 302 480, oder gleichwertigen Spezifikationen

UMTS 2 100

(FDD)

1 920-1 980 MHz (Uplink) 2 110-2 170 MHz (Downlink)

UMTS gemäß den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-2, EN 301 908-3 und EN 301 908-11, oder gleichwertigen Spezifikationen

LTE 1 800

(FDD)

1 710-1 785 MHz (Uplink) 1 805-1 880 MHz (Downlink)

LTE gemäß den vom ETSI veröffentlichten LTE-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-13, EN 301 908-14 und EN 301 908-15, oder gleichwertigen Spezifikationen

2.   VERHINDERUNG VON VERBINDUNGEN DER MOBILFUNKENDGERÄTE ZU MOBILFUNKNETZEN AM BODEN

Während des Zeitraums, in dem der Betrieb von MCA-Diensten an Bord eines Flugzeuges gestattet ist, muss verhindert werden, dass Mobilfunkendgeräte, die in den in Tabelle 2 aufgeführten Frequenzen empfangen, versuchen, sich bei Mobilfunknetzen am Boden anzumelden.

Tabelle 2

Frequenzbänder (MHz)

Systeme am Boden

460-470

CDMA2000, FLASH OFDM

791-821

LTE

921-960

GSM, UMTS, LTE, WiMAX

1 805-1 880

GSM, UMTS, LTE, WiMAX

2 110-2 170

UMTS, LTE

2 570-2 620

UMTS, LTE, WiMAX

2 620-2 690

UMTS, LTE

3.   TECHNISCHE PARAMETER

a)   Von der NCU/Flugzeug-BTS ausgehende äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) außerhalb des Flugzeugs

Tabelle 3

Die gesamte von der NCU/Flugzeug-Basisstation (BTS bzw. Node-B) ausgehende EIRP darf außerhalb des Flugzeugs folgende Höchstwerte nicht übersteigen:

Höhe über dem Boden

(m)

Maximale EIRP-Dichte, die von der NCU/Flugzeug-Basisstation (BTS bzw. Node-B) außerhalb des Flugzeugs erzeugt wird

460-470 MHz

791-821 MHz

921-960 MHz

1 805-1 880 MHz

2 110-2 170 MHz

2 570-2 690 MHz

dBm/1,25 MHz

dBm/10 MHz

dBm/200 kHz

dBm/200 kHz

dBm/3,84 MHz

dBm/4,75 MHz

3 000

–17,0

–0,87

–19,0

–13,0

1,0

1,9

4 000

–14,5

1,63

–16,5

–10,5

3,5

4,4

5 000

–12,6

3,57

–14,5

–8,5

5,4

6,3

6 000

–11,0

5,15

–12,9

–6,9

7,0

7,9

7 000

–9,6

6,49

–11,6

–5,6

8,3

9,3

8 000

–8,5

7,65

–10,5

–4,4

9,5

10,4

b)   Vom Endgerät an Bord ausgehende äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) außerhalb des Flugzeugs

Tabelle 4

Die vom Mobilfunkendgerät ausgehende EIRP darf außerhalb des Flugzeugs folgende Höchstwerte nicht übersteigen:

Höhe über dem Boden

(m)

Vom GSM-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/200 kHz

Vom LTE-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/5 MHz

Vom UMTS-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/3,84 MHz

GSM 1 800 MHz

LTE 1 800 MHz

UMTS 2 100 MHz

3 000

–3,3

1,7

3,1

4 000

–1,1

3,9

5,6

5 000

0,5

5

7

6 000

1,8

5

7

7 000

2,9

5

7

8 000

3,8

5

7

c)   Betriebsvoraussetzungen

I.

Die Mindesthöhe über dem Boden für jeglichen Sendebetrieb eines MCA-Systems beträgt 3 000 m.

II.

Die Flugzeug-Basisstation BTS muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 1 800-MHz-Band sendenden GSM-Mobilfunkendgeräte in allen Phasen der Kommunikation einschließlich des Erstzugangs auf einen Nennwert von 0 dBm/200 kHz begrenzen.

III.

Die Flugzeug-Basisstation Node-B muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 1 800-MHz-Band sendenden LTE-Mobilfunkendgeräte in allen Phasen der Kommunikation auf einen Nennwert von 5 dBm/5 MHz begrenzen.

IV.

Die Flugzeug-Basisstation Node-B muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 2 100-MHz-Band sendenden UMTS-Mobilfunkendgeräte in allen Phasen der Kommunikation auf einen Nennwert von – 6 dBm/3,84 MHz begrenzen, und sollte höchstens 20 Nutzer haben.


14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2013

zur monatlichen Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern vom 1. August 2012 bis zum 1. Juni 2013

(2013/655/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus den der Kommission vorliegenden Statistiken geht hervor, dass die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten für bestimmte Drittländer seit der letzten Anpassung der in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern 5 % übersteigt.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts müssen in diesem Fall die Berichtigungskoeffizienten monatlich angepasst werden, und zwar mit Wirkung vom 1. August, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2012 sowie vom 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2013 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Berichtigungskoeffizienten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern werden für die im Anhang aufgeführten Länder angepasst. Der Anhang enthält zehn Monatstabellen, in denen die betreffenden Länder und der jeweilige Tag des Inkrafttretens der Anpassung aufgeführt sind.

Die zur Berechnung dieser Dienstbezüge verwendeten Wechselkurse werden nach den Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (2) festgelegt. Sie entsprechen dem jeweiligen Datum, das in den im Anhang stehenden Tabellen genannt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


ANHANG

August 2012

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität August 2012

Wechselkurs August 2012 (1)

Berichtigungskoeffizient August 2012 (2)

Sudan (Khartum)

4,584

6,20915

73,8


Oktober 2012

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität Oktober 2012

Wechselkurs Oktober 2012 (3)

Berichtigungskoeffizient Oktober 2012 (4)

Nepal

84,89

110,170

77,1


November 2012

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität November 2012

Wechselkurs November 2012 (5)

Berichtigungskoeffizient November 2012 (6)

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

2,057 USD

1,29620 USD

158,7

Liberia

1,528 USD

1,29620 USD

117,9

Malawi

216,6

404,926

53,5


Dezember 2012

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität Dezember 2012

Wechselkurs Dezember 2012 (7)

Berichtigungskoeffizient Dezember 2012 (8)

Venezuela

6,090

5,58047

109,1


Januar 2013

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität Januar 2013

Wechselkurs Januar 2013 (9)

Berichtigungskoeffizient Januar 2013 (10)

Belarus

6 723

11 320,0

59,4

Guinea (Conakry)

6 716

9 250,40

72,6

Sudan (Khartum)

4,916

7,56599

65,0


Februar 2013

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität Februar 2013

Wechselkurs Februar 2013 (11)

Berichtigungskoeffizient Februar 2013 (12)

Kongo (Brazzaville)

792,1

655,957

120,8

Kuba

0,9438

1,35410

69,7

Jordanien

0,9175

0,960057

95,6

Serbien (Belgrad)

82,53

111,934

73,7

Timor-Leste

1,583

1,35410

116,9

Usbekistan

1 396

2 706,60

51,6

Venezuela

6,429

5,81539

110,6

Sambia

6,630

7,18680

92,3


März 2013

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität März 2013

Wechselkurs März 2013 (13)

Berichtigungskoeffizient März 2013 (14)

Angola

168,2

126,516

132,9

Kosovo (Pristina)

0,7227

1,00000

72,3

Kirgisistan

48,69

62,3897

78,0

Malawi

238,5

479,834

49,7

Russische Föderation

46,33

40,0240

115,8

Sierra Leone

6 785

5 663,73

119,8

Südafrika

6,746

11,6220

58,0

Sudan (Khartum)

5,331

7,43654

71,7


April 2013

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität April 2013

Wechselkurs April 2013 (15)

Berichtigungskoeffizient April 2013 (16)

China

7,903

7,96000

99,3

Dschibuti

222,3

227,572

97,7

Ghana

2,025

2,48950

81,3

Japan

149,8

120,870

123,9

Südkorea

1 534

1 425,03

107,6

Usbekistan

1 467

2 611,71

56,2


Mai 2013

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität Mai 2013

Wechselkurs Mai 2013 (17)

Berichtigungskoeffizient Mai 2013 (18)

Belarus

7 086

11 230,0

63,1

Zentralafrikanische Republik

671,7

655,957

102,4

Indien

49,37

71,0370

69,5

Tunesien

1,381

2,09250

66,0

Venezuela

6,839

8,25083

82,9


Juni 2013

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität Juni 2013

Wechselkurs Juni 2013 (19)

Berichtigungskoeffizient Juni 2013 (20)

Australien

1,439

1,34930

106,6

Belize

1,859

2,61469

71,1

Gambia

31,18

47,5800

65,5

Nicaragua

18,39

31,8519

57,7

Türkei

2,242

2,42740

92,4

Usbekistan

1 545

2 694,41

57,3

Vanuatu

145,8

122,435

119,1

Venezuela

7,195

8,14449

88,3


(1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(2)  Brüssel = 100.

(3)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(4)  Brüssel = 100.

(5)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(6)  Brüssel = 100.

(7)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(8)  Brüssel = 100.

(9)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(10)  Brüssel = 100.

(11)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(12)  Brüssel = 100.

(13)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(14)  Brüssel = 100.

(15)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(16)  Brüssel = 100.

(17)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(18)  Brüssel = 100.

(19)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste.

(20)  Brüssel = 100.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/56


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 311/13/COL

vom 17. Juli 2013

zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 131/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde (1)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSHÖRDE —

gestützt auf Anhang I Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Absätze 1 und 3 und Nummer 5 Buchstabe b des einleitenden Teils des EWR-Abkommens,

gestützt auf den in Nummer 4 in Teil 1.1 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2)) in der mit Anhang I zum EWR-Abkommen und durch sektorbezogene Anpassungen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, geänderten Fassung,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 295/13/COL des Kollegiums, durch den das zuständige Kollegiumsmitglied ermächtigt wird, diese Entscheidung anzunehmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 informierte die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Überwachungsbehörde über vorgenommene Änderungen am Verzeichnis der norwegischen Grenzkontrollstellen. Diese Änderungen ergeben sich aus Empfehlungen, die die Überwachungsbehörde während einer Überprüfung der Einfuhrkontrollen in Norwegen vom 21. bis 30. Januar 2013 gegeben hat, so besonders aus der Notwendigkeit, Grenzkontrollstellen für die Abfertigung von Erzeugnissen, für die sie zugelassen sind, angemessen auszurüsten (3).

Infolge dieser Empfehlung und um das norwegische Einfuhrkontrollsystem mit den EWR-Vorschriften in Einklang zu bringen, hat die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Änderung des Verzeichnisses der Kategorien, für die folgenden Grenzkontrollstellen zugelassen sind, beschlossen:

OSLO Airport (TRACES-Code NO OSL4)

OSLO Port (TRACES-Code NO OSL 1)

BORG Port (TRACES-Code NO BRG1)

Die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Überwachungsbehörde ersucht, das Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen wie folgt zu ändern:

Borg

NO BRG 1

P

 

HC(2), NHC(2)

E(7)

Oslo

NO OSL 1

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Oslo

NO OSL 4

A

 

HC(2), NHC(2)

U,E,O

Es ist daher Aufgabe der Überwachungsbehörde, das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen zu ändern und ein neues Verzeichnis zu veröffentlichen, das die Änderungen in den nationalen Verzeichnissen berücksichtigt.

Die Überwachungsbehörde hat die Sache mit Entscheidung Nr. 295/13/COL an den EFTA-Veterinärausschuss verwiesen, der sie unterstützt. Der Ausschuss hat der vorgeschlagenen Änderung des Verzeichnisses einstimmig zugestimmt. Die in vorliegender Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen somit der einstimmigen Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses, wobei der endgültige Wortlaut der Maßnahmen unverändert bleibt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kategorien der Erzeugnisse, für die die Grenzkontrollstellen Oslo Airport, Oslo Port und Borg Port zugelassen sind, werden in dem Verzeichnis unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geändert. Diese Grenzkontrollstellen sind jetzt ausschließlich für verpackte Erzeugnisse zugelassen.

Artikel 2

Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Island und Norwegen eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den im Anhang zu dieser Entscheidung genannten zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.

Artikel 3

Die Entscheidung Nr. 131/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 18. März 2013 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an Island und das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 6

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 17. Juli 2013

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums

Xavier LEWIS

Direktor


(1)  ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 76, und EWR-Beilage Nr. 36 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Vgl. Schlussbericht der Überwachungsbehörde vom 3. Mai 2013 über die vom 21. bis 30. Januar 2013 in Norwegen erfolgte Überprüfung der Anwendung der EWR-Vorschriften zu Einfuhr-/Durchfuhrkontrollsystemen und Grenzkontrollstellen.


ANHANG

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN

1

=

Name

2

=

TRACES-Code

3

=

Typ

A

=

Flughafenklasse

F

=

Schiene

P

=

Hafen

R

=

Straßenverkehr

4

=

Kontrollstelle

5

=

Erzeugnisse

HC

=

Alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

Andere Waren

NT

=

Ohne Temperaturanforderungen

T

=

Kühlpflichtige Erzeugnisse

T(FR)

=

Tiefkühlerzeugnisse

T(CH)

=

Kühlerzeugnisse

6

=

Lebende Tiere

U

=

Huf- und Klauentiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wild- und Hauspferde

E

=

Registrierte Equiden (wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt)

O

=

Sonstige Tiere

5-6

=

Besondere Bemerkungen

(1)

=

Überprüfung in Einklang mit den Anforderungen der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission in Ausführung von Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG

(2)

=

Nur verpackte Erzeugnisse

(3)

=

Nur Fischereierzeugnisse

(4)

=

Nur tierische Proteine

(5)

=

Nur Haare, Häute und Felle

(6)

=

Nur flüssige Fette, Öle und Fischöle

(7)

=

Islandponys (nur von April bis Oktober)

(8)

=

Nur Equiden

(9)

=

Nur tropische Fische

(10)

=

Nur Katzen, Hunde, Nagetiere, Hasentiere, lebende Fische, Reptilien und andere Vögel als Laufvögel

(11)

=

Nur Futtermittel als Schüttgut

(12)

=

Für (U) bei Pferden, nur die für einen Zoo bestimmten Tiere; und für (O), nur eintägige Küken, Fische, Hunde, Katzen, Insekten oder andere für einen Zoo bestimmte Tiere

(13)

=

Nagylak HU: Hierbei handelt es sich um eine Grenzkontrollstelle (für Erzeugnisse) und Übergangsstelle (für lebende Tiere) an der ungarisch-rumänischen Grenze, die nach der Beitrittsakte Gegenstand von Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse und lebende Tiere ist. Siehe Entscheidung 2003/630/EG der Kommission

(14)

=

Bestimmt für den Transit durch die Europäische Gemeinschaft für Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr nach und aus Russland im Rahmen der spezifischen Verfahren, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind

(15)

=

Nur Tiere der Aquakultur

(16)

=

Nur Fischmehl

Land: Island

1

2

3

4

5

6

Akureyri

IS AKU1

P

 

HC-T(1)(2)(3), NHC(16)

 

Hafnarfjörður

IS HAF 1

P

 

HC(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Húsavík

IS HUS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ísafjörður

IS ISA1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Keflavík Airport

IS KEF 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O(15)

Reykjavík Eimskip

IS REY 1a

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Reykjavík Samskip

IS REY 1b

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Þorlákshöfn

IS THH1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-NT(6)

 


Land: Norwegen

1

2

3

4

5

6

Borg

NO BRG 1

P

 

HC (2), NHC(2)

E(7)

Båtsfjord

NO BJF 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Egersund

NO EGE 1

P

 

HC-NT(6), NHC-NT(6)(16)

 

Hammerfest

NO HFT 1

P

Rypefjord

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Honningsvåg

NO HVG 1

P

Honningsvåg

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Kirkenes

NO KKN 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Kristiansund

NO KSU 1

P

Kristiansund

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3) HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Larvik

NO LAR 1

P

 

HC(2)

 

Måløy

NO MAY 1

P

Gotteberg

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Oslo

NO OSL 1

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Oslo

NO OSL 4

A

 

HC(2), NHC(2)

U,E,O

Sortland

NO SLX 1

P

Sortland

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Storskog

NO STS 3

R

 

HC, NHC

U,E,O

Tromsø

NO TOS 1

P

Bukta

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Solstrand

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ålesund

NO AES 1

P

Breivika

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Skutvik

HC-T(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-T(FR) (2)(3), NHC-NT(6)