ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.299.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1116/2013 DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen. |
(2) |
Dabei geht es um die Präzisierung, Harmonisierung oder Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit. |
(3) |
Die Änderungen betreffen die Anwendung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf Zugangskontrollen, Luftfahrzeug-Sicherheit, Kontrolle des Handgepäcks und des aufgegebenem Gepäcks, Sicherheitskontrollen bei Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen, die Schulung von Personen sowie Sicherheitsausrüstungen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anlage 3-B erhält folgende Fassung: „ANLAGE 3-B SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN DRITTLÄNDER SOWIE ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DAS KAPITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf die der Titel ‚Verkehr“ des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind: Vereinigte Staaten von Amerika Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“ |
4. |
Kapitel 4 Nummer 4.1.2.11 erhält folgende Fassung:
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5. |
Anlage 4-B erhält folgende Fassung: „ANLAGE 4-B FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK DRITTLÄNDER SOWIE ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DER TITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf die der Titel ‚Verkehr‘ des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind: Vereinigte Staaten von Amerika Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“ |
6. |
In Kapitel 5 wird folgender Punkt 5.1.7 angefügt:
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7. |
Anlage 5-A erhält folgende Fassung: „ANLAGE 5-A AUFGEGEBENES GEPÄCK DRITTLÄNDER SOWIE ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DER TITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf die der Titel „Verkehr“ des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind: Vereinigte Staaten von Amerika Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“ |
8. |
Kapitel 6 wird wie folgt geändert:
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9. |
Anlage 6-B erhält folgende Fassung: „ANLAGE 6-B LEITLINIEN FÜR BEKANNTE VERSENDER Diese Leitlinien sollen es Ihnen erleichtern, Ihre bestehenden Sicherheitsvorkehrungen anhand der Kriterien für bekannte Versender gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und deren Durchführungsvorschriften zu bewerten. Dies soll es Ihnen ermöglichen, sicherzustellen, dass Sie die Anforderungen erfüllen, bevor Sie eine offizielle Validierungsprüfung vor Ort vereinbaren. Der Validierungsprüfer muss die Möglichkeit haben, während der Validierungsprüfung die richtigen Personen zu sprechen (z. B. die für die Sicherheit und für die Personaleinstellung zuständigen Mitarbeiter). Die Bewertungen des Validierungsprüfers werden anhand einer EU-Checkliste aufgezeichnet. Nach der Validierungsprüfung anhand der Checkliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt. Die Fragen auf der EU-Checkliste sind von zweierlei Art: 1. Fragen, bei denen eine negative Antwort automatisch bedeutet, dass Sie nicht als bekannter Versender akzeptiert werden können, und 2. Fragen, die dazu dienen, ein allgemeines Bild Ihrer Sicherheitsvorkehrungen zu gewinnen, so dass der Validierungsprüfer zu einer Gesamteinschätzung kommen kann. Auf die Bereiche, bei denen sich automatisch ein „Nichtbestanden“ ergibt, wird im Folgenden durch Fettdruck der genannten Anforderungen hingewiesen. Bei einem „Nichtbestanden“ hinsichtlich der fettgedruckten Anforderungen werden Ihnen die Gründe sowie Empfehlungen für Änderungen, die zum Bestehen notwendig sind, mitgeteilt. Einführung Die Fracht muss ihren Ursprung in Ihrem Unternehmen in der zu inspizierenden Betriebsstätte haben. Dies umfasst die Herstellung in dem Betrieb sowie die Konfektionierung und Verpackung, wenn die Einzelartikel nicht als Luftfracht identifizierbar sind, bis sie zum Erfüllen einer Bestellung ausgewählt werden. (Siehe auch Hinweis.) Sie müssen feststellen, wo eine Fracht-/Postsendung als Luftfracht/Luftpost identifizierbar wird, und darlegen, dass Sie entsprechende Maßnahmen getroffen haben, um sie vor einem unbefugten Eingriff oder Manipulation zu schützen. Dazu gehören Einzelangaben hinsichtlich Produktion, Verpackung, Lagerung und/oder Versand. Organisation und Zuständigkeiten Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Unternehmen (Name, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer, falls zutreffend), die Adresse der zu validierenden Betriebsstätte und die Adresse des Hauptsitzes Ihres Unternehmens (falls von der zu validierenden Betriebsstätte abweichend) angeben. Das Datum der vorhergehenden Validierungsprüfung und die letzte eindeutige alphanumerische Kennung (falls zutreffend) sind anzugeben, ebenso Informationen zur Art des Betriebs, die ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte sowie Name und Funktion der für die Sicherheit der Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person einschließlich Kontaktangaben. Verfahren zur Personaleinstellung Sie müssen Einzelheiten zu Ihren Verfahren zur Einstellung von Personal aller Kategorien (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost angeben. Das Einstellungsverfahren muss eine beschäftigungsbezogene Überprüfung oder eine Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 beinhalten. Bei der Validierungsprüfung der Betriebsstätte vor Ort wird ein Gespräch mit der Person geführt, die für die Personaleinstellung zuständig ist. Sie hat Nachweise (z. B. Formularvordrucke) vorzulegen, mit denen die Verfahren des Unternehmens belegt werden. Dieses Einstellungsverfahren gilt für Mitarbeiter, die nach dem 29. April 2010 eingestellt werden. Verfahren der Sicherheitsschulung des Personals Sie müssen nachweisen, dass das alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu Luftfracht/Luftpost in Fragen des Sicherheitsbewusstseins entsprechend geschult wurden. Die Schulung muss gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erfolgen. Individuelle Schulungsnachweise sind zu den Unterlagen zu nehmen. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass das gesamte relevante Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt, an Schulungen oder Wiederholungsschulungen gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 teilgenommen hat. Physische Sicherheit Sie müssen darlegen, wie Ihre Betriebsstätte geschützt wird (z. B. durch einen Zaun oder eine Barriere), und dass einschlägige Verfahren für die Zugangskontrolle bestehen. Gegebenenfalls müssen Sie Einzelheiten zu etwaigen Alarmanlagen und/oder Überwachungskamerasystemen angeben. Wesentlich ist, dass der Zugang zu dem Bereich, in dem Luftfracht/Luftpost abgefertigt oder gelagert wird, gesichert wird. Alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zur Luftfracht/Luftpost müssen gesichert sein oder einer Zugangskontrolle unterliegen. Produktion (falls zutreffend) Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Produktionsbereich gesichert und der Produktionsprozess beaufsichtigt wird. Kann das Produkt im Laufe der Produktion als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie das Bestehen von Maßnahmen nachweisen, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Eingriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird. Verpackung (falls zutreffend) Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Verpackungsbereich gesichert und der Verpackungsprozess beaufsichtigt wird. Kann das Produkt im Laufe des Verpackens als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie Maßnahmen nachweisen, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird. Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Verpackungsprozess darlegen und nachweisen, dass alle fertigen Güter vor dem Verpacken gesichert werden. Sie müssen die fertige Außenverpackung beschreiben und belegen, dass sie robust ist. Sie müssen ebenfalls darlegen, wie die fertige Außenverpackung manipulationssicher gemacht wird, z. B. durch Verwendung von nummerierten Siegeln, Sicherheitsbändern, besonderen Stempeln oder von durch Klebeband verschlossene Kartons. Ferner müssen Sie nachweisen, dass Sie diese sicher aufbewahren, wenn sie nicht in Gebrauch sind, und dass ihre Ausgabe gesichert wird. Lagerung (falls zutreffend) Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Lagerbereich gesichert wird. Kann das gelagerte Produkt als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie das Bestehen von Maßnahmen nachweisen, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird. Schließlich müssen Sie nachweisen, dass die fertige und verpackte Luftfracht/Luftpost vor dem Versand gesichert wird. Versand (falls zutreffend) Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Versandbereich gesichert wird. Kann das Produkt im Laufe des Versandvorgangs als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie das Bestehen von Maßnahmen nachweisen, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird. Transport Sie müssen im Einzelnen angeben, wie die Fracht/Post zum reglementierten Beauftragten transportiert wird. Falls Sie eigene Transportmittel einsetzen, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Fahrer eine Schulung des erforderlichen Niveaus erhalten haben. Falls Ihr Unternehmen einen Auftragnehmer einsetzt, müssen Sie gewährleisten, dass a) die Luftfracht/Luftpost von Ihnen versiegelt oder verpackt wird, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind, und b) die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 von dem Transporteur unterschrieben wurde. Wenn Sie für den Transport der Luftfracht/Luftpost verantwortlich sind, müssen Sie nachweisen, dass die Transportmittel gesichert werden können, entweder durch Verwendung von Siegeln, falls dies praktikabel ist, oder auf anderem Wege. Werden nummerierte Siegel verwendet, müssen Sie nachweisen, dass der Zugang zu den Siegeln gesichert wird und die Nummern aufgezeichnet werden. Werden andere Methoden verwendet, müssen Sie nachweisen, wie die Fracht/Post manipulationssicher gemacht und/oder gesichert wird. Darüber hinaus müssen Sie Maßnahmen nachweisen, mit denen die Identität der Fahrer überprüft wird, die Ihre Luftfracht/Luftpost abholen. Daneben müssen Sie nachweisen, dass Sie sicherstellen, dass die Fracht/Post gesichert ist, wenn sie die Betriebsstätte verlässt. Sie müssen nachweisen, dass die Luftfracht/Luftpost während des Transports vor einem unbefugten Zugriff geschützt ist. Sie brauchen keine Nachweise für Fahrerschulungen und keine Ausfertigung der Transporteurserklärung vorzulegen, wenn ein reglementierter Beauftragter die Abholung von Luftfracht/Luftpost von Ihrer Betriebsstätte arrangiert hat. Verantwortlichkeiten des Versenders Sie müssen erklären, dass Sie unangekündigte Inspektionen durch Inspektoren der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung dieser Standards akzeptieren. Sie müssen ebenfalls erklären, [Name der zuständigen Behörde] relevante Einzelheiten zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, falls
Abschließend müssen Sie erklären, die Sicherheitsstandards bis zur nachfolgenden Validierungsprüfung und/oder Inspektion der Betriebsstätte vor Ort aufrechtzuerhalten. Sie müssen dann die vollständige Verantwortung für die Erklärung übernehmen und das Validierungsdokument unterschreiben. ANMERKUNGEN Spreng- und Brandvorrichtungen Montierte Spreng- und Brandvorrichtungen können in Frachtsendungen befördert werden, sofern die Anforderungen aller Sicherheitsbestimmungen vollständig erfüllt werden. Sendungen anderen Ursprungs Ein bekannter Versender kann Sendungen, deren Ursprung er nicht selbst ist, an einen reglementierten Beauftragten übergeben, sofern
Alle derartigen Sendungen müssen kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.“ |
10. |
Anlage 6-C erhält folgende Fassung: „ANLAGE 6-C VALIDIERUNGPRÜFLISTE FÜR BEKANNTE VERSENDER Ausfüllhinweise: Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise für das Ausfüllen des Formulars:
TEIL 1 Organisation und Zuständigkeiten
TEIL 2 Identifizierbare Luftfracht/Luftpost („Anvisierbarkeit“) Zweck: Ermittlung des Punktes (oder Orts), an dem Fracht/Post als Luftfracht/Luftpost identifizierbar wird. Anvisierbarkeit bedeutet die Möglichkeit festzustellen, ab wann/wo Fracht/Post als Luftfracht/Luftpost identifizierbar ist.
Anmerkung: Detaillierte Angaben über den Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation sollten in Teil 5 bis 8 gemacht werden. TEIL 3 Einstellung und Schulung von Personal Zweck: Es soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer angemessenen beschäftigungsbezogenen Überprüfung und/oder Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen und geschult wurden. Ferner soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen in Bezug auf Lieferungen durchführen, gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 geschult werden. Ob 3.1 und 3.2 Fragen in Fettdruck sind (und ob somit ein NEIN als Antwort zur Bewertung „nicht bestanden“ führt), hängt von den geltenden nationalen Vorschriften des Staats ab, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Mindestens eine der beiden Fragen muss jedoch in Fettdruck erscheinen, wobei es auch erlaubt werden sollte, dass bei vorgenommener Zuverlässigkeitsprüfung keine beschäftigungsbezogene Überprüfung mehr erforderlich ist. Die für die Durchführung von Sicherheitskontrollen verantwortliche Person muss stets einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen worden sein.
TEIL 4 Physische Sicherheit Zweck: Es soll festgestellt werden, ob das Niveau der (physischen) Sicherheit der Betriebsstätte ausreicht, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff zu schützen.
TEIL 5 Produktion Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
TEIL 6 Verpackung Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Verpackungsprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
TEIL 7 Lagerung Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe der Lagerung als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
TEIL 8 Versand Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Versandprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
TEIL 8A Sendungen anderen Ursprungs Zweck: Ermittlung der Verfahren für die Abfertigung ungesicherter Sendungen. Diese Fragen sind nur zu beantworten, wenn Sendungen zur Beförderung auf dem Luftweg von anderen Unternehmen angenommen werden.
TEIL 9 Transport Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.
Verpflichtungserklärung Ich erkläre hiermit:
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11. |
Anlage 6-C3 wird wie folgt geändert:
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12. |
Nummer 6-Fiii der Anlage 6-F erhält folgende Fassung: „6-Fiii VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN VON DRITTLÄNDERN SOWIE ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND HOHEITSGEBIETEN MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DER TITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ALS DER EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT GLEICHWERTIG ANERKANNT SIND“. |
13. |
In Anlage 8-B erhält beim ersten Gedankenstrich Buchstabe b folgende Fassung:
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14. |
Kapitel 9 wird wie folgt geändert:
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15. |
In Anlage 9-A erhält beim ersten Gedankenstrich Buchstabe b folgende Fassung:
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16. |
Kapitel 11 wird wie folgt geändert:
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17. |
Kapitel 12 wird wie folgt geändert:
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9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1117/2013 DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Arancia Rossa di Sicilia (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Arancia Rossa di Sicilia“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (3) eingetragen wurde. |
(3) |
Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(3) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
(4) ABl. C 369 vom 29.11.2012, S. 16.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
ITALIEN
Arancia Rossa di Sicilia (g.g.A.)
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1118/2013 DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Miel de Corse – Mele di Corsica (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Miel de Corse – Mele di Corsica“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1187/2000 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 19.
(3) ABl. C 134 vom 14.5.2013, S. 39.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.4 Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)
FRANKREICH
Miel de Corse – Mele di Corsica (g.U.)
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1119/2013 DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Melva de Andalucía (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Melva de Andalucía“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 289/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 15.
(3) ABl. C 60 vom 1.3.2013, S. 15.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.7: Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus
SPANIEN
Melva de Andalucía (g.g.A.)
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1120/2013 DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Piment d’Espelette/Piment d’Espelette – Ezpeletako Biperra (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Piment d’Espelette“/„Piment d’Espelette – Ezpeletako Biperra“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1495/2002 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 11.
(3) ABl. C 57 vom 27.2.2013, S. 11.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.8 Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)
FRANKREICH
Piment d’Espelette/Piment d’Espelette – Ezpeletako Biperra (g.U.)
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1121/2013 DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Volaille de Bresse/Poulet de Bresse/Poularde de Bresse/Chapon de Bresse (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Volaille de Bresse“/„Poulet de Bresse“/„Poularde de Bresse“/„Chapon de Bresse“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1509/2000 (3) eingetragen worden ist. |
(2) |
Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der der Name des Erzeugnisses, seine Beschreibung, der Ursprungsnachweis, das Herstellungsverfahren, die Etikettierung, die einzelstaatlichen Vorschriften und die Kontaktdaten der Erzeugervereinigung und der für die Kontrolle der Ursprungsbezeichnung zuständigen Stellen präzisiert werden. |
(3) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(4) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
(3) ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 7.
(4) ABl. C 102 vom 9.4.2013, S. 12.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.1: Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
FRANKREICH
Volaille de Bresse/Poulet de Bresse/Poularde de Bresse/Chapon de Bresse (g.U.)
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1122/2013 DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (ονσερβολιά Στυλίδας (Konservolia Stylidas) (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Griechenlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Κονσερβολιά Στυλίδας“ (Konservolia Stylidas) geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
(2) |
Der Antrag betrifft die Änderung der Spezifikation unter den Abschnitten Beschreibung des Erzeugnisses und Herstellungsverfahren, indem ein zusätzlicher Handelstyp, die entsteinte Olive, hinzugefügt wird. |
(3) |
Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich in Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 um eine geringfügige Änderung handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 der Verordnung zurückzugreifen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Κονσερβολιά Στυλίδας“ (Konservolia Stylidas) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält das konsolidierte Einzige Dokument mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.
ANHANG I
Die folgende Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Κονσερβολιά Στυλίδας’“ (Konservolia Stylidas) wurde genehmigt:
1. |
Beschreibung des Erzeugnisses: Die Beschreibung wurde geändert, um ganze entsteinte Oliven der Sorte „Konservolia Stylidas“ in die Produktpalette aufzunehmen. Markterfordernisse und veränderte Verbrauchergewohnheiten haben dazu geführt, dass eine Diversifizierung der auf dem Markt erhältlichen Handelstypen notwendig ist. Die Merkmale der entsteinten Oliven (Geschmack, Farbe, Geruch) unterscheiden sich nicht von denen der nicht entsteinten Konservolia Stylidas, da die Oliven erst entsteint werden, wenn sie ihre endgültigen organoleptischen Merkmale erreicht haben. Daher verändert sich der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet nicht. Auch die Zusammensetzung der Salzlake, die normalerweise den Geschmack eines Erzeugnisses verändern kann, ist für ganze und entsteinte Oliven genau gleich. |
2. |
Herstellungsverfahren Dieser Abschnitt wurde geändert, um das Entsteinen der Oliven aufzunehmen. Bei den ganzen entsteinten Oliven handelt es sich um Oliven der Sorte Konservolia Stylidas, hauptsächlich grüne Oliven, die fermentiert wurden, so dass das Erzeugnis bereits seine endgültigen physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale aufweist. Der Stein wird mithilfe spezieller Entsteinungsmaschinen entfernt, und zwar immer durch die Längsachse der Frucht (die Entfernung eines Olivensteins durch die Querachse ist nicht möglich). Die Oliven werden dann in eine 7-9 %-ige Salzlake eingelegt, genau wie ganze „Konservolia Stylidas“-Oliven. Dieses Verfahren ändert die physikalischen, chemischen oder organoleptischen Merkmale von „Konservolia Stylidas“ nicht. |
ANHANG II
Einziges dokument — konsolidierte fassung
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)
„ΚΟΝΣΕΡΒΟΛΙΑ ΣΤΥΛΙΔΑΣ“ (KONSERVOLIA STYLIDAS)
EG-Nr.: EL-PDO-0117-0345-01.01.2012
g.g.A. ( ) g.U. (X)
1. Bezeichnung
„Κονσερβολιά Στυλίδας“ (Konservolia Stylidas)
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Griechenland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
Klasse 1.6. |
Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet |
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Diese Tafeloliven werden, mit oder ohne Stein, von der Sorte „Konservolia“ gewonnen. Die Ware hat einen fruchtigen Geschmack und festes Fleisch, das sich leicht vom Stein löst, und sie ist gut haltbar. Die Farbe der schwarzen Oliven ist dunkel bis schwarz, die der grünen Oliven grün bis strohgelb. Das durchschnittliche Gewicht einer Frucht beträgt 7 g. Das Verhältnis Stein zu Frucht beträgt 6:1. Die Olive darf nicht durch die Olivenfliege geschädigt sein und weder Druckstellen noch Verunreinigungen aufweisen. Die Oliven werden nach dem internationalen Standard in folgende Größenklassen eingeteilt:
Handelsbezeichnung |
Anzahl Oliven je kg |
Super Super Mamouth |
70-90 |
Super Mamouth |
91-100 |
Mamouth |
101-110 |
Super Colossal |
111-120 |
Colossal |
121-140 |
Giants |
141-160 |
Extra Jumbo |
161-180 |
Jumbo |
181-200 |
Extra Large |
201-230 |
Large |
231-260 |
Superior |
261-290 |
Brilliants |
291-320 |
Fine |
321-350 |
Bullets |
351-380 |
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
—
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
—
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
„Konservolia Stylidas“ müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet angebaut und verarbeitet werden.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
—
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
—
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet ist das Gebiet innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Gemeinden Glifa, Vathikilo, Pelasgia, Mili, Spartia, Achladi, Raches, Paleokerasia, Achinos, Karavomilos, Anidro, Neraida, Stylida, Avlaki, Agia Marina, Limogardi und Longitsi in der Provinz Fthiotida in der Präfektur Fthiotida.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
In der Provinz Fthiotida herrscht gemäßigtes mediterranes Klima. In den letzten fünf Jahren wurden folgende meteorologische Daten erfasst:
|
Durchschnittstemperatur: 16,5 °C |
|
Relative Luftfeuchtigkeit: 65-70 % |
|
Niederschlagsmenge: 589 mm/Jahr |
|
Sonnenscheindauer: 210 Stunden/Monat |
Die Böden sind vorwiegend sandiger Lehm, in Ebenen oder Hanglagen.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Die Ware hat einen fruchtigen Geschmack und festes Fleisch, das sich leicht vom Stein löst, und sie ist gut haltbar. Die Farbe der schwarzen Oliven ist dunkel bis schwarz, die der grünen Oliven grün bis strohgelb. Dank ihrer hervorragenden physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale sind Stylidas-Tafeloliven auf dem griechischen und dem Weltmarkt sehr bekannt. Sie haben auf Messen in Griechenland und im Ausland zahlreiche Auszeichnungen erhalten.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Die in diesem geografischen Gebiet erzeugte Olivensorte ist die „Konservolia“, die von alters her traditionell in diesem Gebiet angebaut wird und die besonderen Tafeloliven ergibt, die für ihre hervorragenden physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale bekannt sind. „Konservolia-stylidas“-Oliven werden in der Präfektur Fthiotida mit milden Wintern und kühlen Sommern angebaut. Diese besondere Olivensorte ist perfekt an die Boden- und Klimaverhältnisse angepasst, die in Verbindung mit den traditionellen Anbau-, Ernte- und Verarbeitungsverfahren die charakteristischen Merkmale des Endprodukts prägen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://www.minagric.gr/images/stories/docs/agrotis/POP-PGE/prodiagrafes_konserbopolis_stilidas200313.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/32 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1123/2013 DER KOMMISSION
vom 8. November 2013
zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) sieht zwei Mechanismen für die Generierung von internationalen Gutschriften vor, die die Vertragsparteien für den Emissionsausgleich nutzen können. Beim Mechanismus für gemeinsame Projektumsetzung (Joint Implementation, JI) sind dies Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction units, ERU), beim Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) zertifizierte Emissionsreduktionen (certified emission reductions, CER). |
(2) |
Die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG sehen vor, dass Betreiber bestimmte Mengen von CER und ERU nutzen können, um ihre Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 2008 bis 2012 zu erfüllen. |
(3) |
Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass nach Maßgabe des Kyoto-Protokolls vergebene CER und ERU in dem mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystem im Zeitraum 2013 bis 2020 weiter genutzt werden, und regelt, bis zu welchem Prozentsatz jede Kategorie von Anlagenbetreibern und Luftfahrzeugbetreibern CER und EUR höchstens für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG nutzen darf. Artikel 11a Absatz 8 legt für die Nutzung internationaler Gutschriften durch Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber im Zeitraum 2008 bis 2020 bestimmte Mindestverwendungsrechte in Form von Prozentsätzen fest und sieht Maßnahmen für die genaue Festlegung dieser Prozentsätze vor. |
(4) |
Mit der Richtlinie 2003/87/EG werden die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Emissionshandelssystem verknüpft, um globale Treibhausgasemissionsreduktionen kosteneffizienter zu erzielen. Angesichts der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden und für den Zeitraum 2013 bis 2020 gültig sind, sollten die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften auf die in Artikel 11a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 3 vorgesehenen Mindestsätze festgesetzt werden. Auf diese Weise wird die allgemeine Obergrenze für die Nutzung von internationalen Gutschriften gemäß Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht überschritten, und Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 4 zweiter Satz der Richtlinie 2003/87/EG kommen diesbezüglich nicht zur Anwendung. Aus dem Jahr 2012 übrig gebliebene Verwendungsrechte von Luftfahrzeugbetreibern behalten gemäß Artikel 11a Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG ihre Gültigkeit. |
(5) |
Betreiber ortsfester Anlagen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung gemäß Artikel 20 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollten berechtigt sein, entweder als bestehende Betreiber oder als neue Marktteilnehmer behandelt zu werden. |
(6) |
Die Artikel 58 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (3) enthalten die Einzelheiten für die praktische Anwendung der hier vorgesehenen Obergrenze für Verwendungsrechte. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der im Zeitraum 2008 bis 2012 eine kostenlose Zuteilung oder das Recht auf Verwendung internationaler Gutschriften erhalten hat, ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften bis zu der Menge, die ihm für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge zu verwenden, die höchstens 11 % seiner Zuteilung im Zeitraum 2008 bis 2012 entspricht, je nachdem, welche Menge die höhere ist.
(2) Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der im Zeitraum 2008 bis 2012 weder eine kostenlose Zuteilung noch das Recht auf Verwendung internationaler Gutschriften erhalten hat, und, abweichend von Absatz 1, jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/87/EG ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften für bis zu 4,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu verwenden.
(3) Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung gemäß Artikel 20 des Beschlusses 2011/278/EU ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften bis zu der Menge, die ihm für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge, die 11 % seiner Zuteilung im Zeitraum 2008 bis 2012 entspricht, oder für bis zu maximal 4,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu verwenden, je nachdem, welche Menge die höhere ist.
(4) Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der für den Zeitraum 2008 bis 2012 eine kostenlose Zuteilung erhalten hat und Tätigkeiten durchführt, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geänderten Fassung, wohl aber in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geänderten Fassung aufgeführt sind, ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften bis zu der Menge, die ihm für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge zu verwenden, die 11 % seiner Zuteilung im Zeitraum 2008 bis 2012 entspricht, oder für bis zu maximal 4,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020, je nachdem, welche Menge die höhere ist.
(5) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist berechtigt, unbeschadet etwaiger aus dem Jahr 2012 übrig gebliebener Verwendungsrechte internationale Gutschriften für bis zu 1,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu verwenden.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten berechnen und veröffentlichen die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften jedes Betreibers nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 1 und teilen sie der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit.
(2) Für jeden Betreiber gemäß Artikel 1 Absatz 2 und für jeden Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 1 Absatz 5 werden die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften auf der Grundlage der geprüften Emissionen berechnet und jährlich aktualisiert. Für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Betreiber werden aktualisierte Verwendungsrechte für internationale Gutschriften nach Maßgabe der höheren Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechneten Verwendungsrechte berechnet oder sie betragen 4,5 % der geprüften Emissionen für den Zeitraum 2013 bis 2020. Sobald die geprüften Emissionen genehmigt sind, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in Einklang mit Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 die Änderungen der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.
(3) ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.
(4) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
(5) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1124/2013 DER KOMMISSION
vom 8. November 2013
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Bifenox
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 erste Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wirkstoff Bifenox wurde mit der Richtlinie 2008/66/EG der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat Belgien die Kommission ersucht, die Genehmigung von Bifenox im Lichte der neuen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse zu überprüfen, die sich aus den diesem Mitgliedstaat vom Antragsteller gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldeten Informationen ergeben. Diese Informationen betrafen die Bildung von Nitrofen durch die Anwendung von Bifenox. |
(4) |
Belgien prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Informationen. Es hat seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 21. März 2013 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet. |
(5) |
Angesichts dieser Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es Hinweise darauf gibt, dass Bifenox den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr entspricht. |
(6) |
Die Kommission forderte den Antragsteller zur Stellungnahme auf. |
(7) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass — angesichts der Tatsache, dass die Anwendung von Bifenox unter bestimmten Umweltbedingungen möglicherweise zur Bildung von Nitrofen führt — ein Risiko für die Umwelt nur durch Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann. |
(8) |
Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Bifenox als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sollten die Mitgliedstaaten besonders auf das Potenzial von Bifenox zur Bildung von Nitrofen achten und gegebenenfalls Einschränkungen bezüglich der Anwendungsbedingungen festlegen. |
(9) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/66/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 9).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
ANHANG
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ in Zeile 180 — Bifenox — folgende Fassung:
„TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a) |
die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben; |
b) |
die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Bifenoxrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen; |
c) |
die Umweltbedingungen, die zur möglichen Bildung von Nitrofen führen. |
Die Mitgliedstaaten sehen im Hinblick auf Buchstabe c gegebenenfalls Einschränkungen bei den Anwendungsbedingungen vor.“
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1125/2013 DER KOMMISSION
vom 8. November 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
36,9 |
MA |
42,5 |
|
MK |
33,9 |
|
ZZ |
37,8 |
|
0707 00 05 |
AL |
45,1 |
EG |
177,3 |
|
MK |
59,9 |
|
TR |
144,2 |
|
ZZ |
106,6 |
|
0709 93 10 |
AL |
48,7 |
MA |
88,1 |
|
TR |
154,7 |
|
ZZ |
97,2 |
|
0805 20 10 |
AU |
136,9 |
MA |
63,3 |
|
ZA |
148,2 |
|
ZZ |
116,1 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
PE |
125,0 |
SZ |
56,1 |
|
TR |
80,2 |
|
UY |
92,8 |
|
ZA |
154,1 |
|
ZZ |
101,6 |
|
0805 50 10 |
TR |
73,0 |
ZA |
74,0 |
|
ZZ |
73,5 |
|
0806 10 10 |
BR |
247,5 |
LB |
239,8 |
|
PE |
271,8 |
|
TR |
165,1 |
|
US |
324,1 |
|
ZZ |
249,7 |
|
0808 10 80 |
BA |
64,2 |
CL |
210,3 |
|
NZ |
138,3 |
|
US |
133,2 |
|
ZA |
174,4 |
|
ZZ |
144,1 |
|
0808 30 90 |
CN |
65,8 |
TR |
113,5 |
|
ZZ |
89,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/38 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. November 2013
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7317)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/641/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Da der Wasserverbrauch erheblich zu den gesamten Umweltauswirkungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden beiträgt, ist die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „WC und Urinale“ gerechtfertigt. Die Kriterien dienen insbesondere der Förderung wassereffizienter Produkte, die zur Verringerung des Wasserverbrauchs und zu weiteren hiermit verbundenen Vorteilen wie der Reduzierung des Energieverbrauchs beitragen. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „WC und Urinale“ beinhaltet WC- und Urinalausstattungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2. Die Produktgruppe umfasst Produkte für die Verwendung sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbereich.
(2) Die folgenden Produkte sind von der Produktgruppe „WC und Urinale“ nicht abgedeckt:
a) |
WC-Sitze und WC-Deckel, nur wenn sie getrennt von WC- oder Urinalausstattungen in Verkehr gebracht oder vermarktet werden; |
b) |
WC-Ausstattung, bei der kein Wasser oder bei der Chemikalien und Wasser zum Spülen verwendet werden, oder ein WC, dessen Spülsystem Energie benötigt. |
Artikel 2
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
1. |
„WC-Ausstattung“ entweder eine WC-Anlage, ein WC-Becken oder ein WC-Spülsystem; |
2. |
„WC-Anlage“ einen Sanitärausstattungsgegenstand, der in Verbindung mit einem Spülsystem und einem WC-Becken zur Aufnahme und zum Ausspülen von menschlichem Urin und menschlichen Fäkalien und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage eine funktionsfähige Einheit bildet; |
3. |
„WC-Becken“ einen Sanitärausstattungsgegenstand zur Aufnahme und zum Ausspülen von menschlichem Urin und menschlichen Fäkalien und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage; |
4. |
„Urinal-Ausstattung“ entweder eine Urinalanlage, ein Urinal, ein wasserloses Urinal oder ein Urinalspülsystem; |
5. |
„Spülurinalausstattung“ entweder eine Urinalanlage, ein Urinal oder ein Urinalspülsystem; |
6. |
„Urinalanlage“ einen Sanitärausstattungsgegenstand, der in Verbindung mit einem Spülsystem und einem Urinal zur Aufnahme und zum Ausspülen von Urin und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage eine funktionsfähige Einheit bildet; |
7. |
„Urinal“ einen Sanitärausstattungsgegenstand zur Aufnahme von Urin und Spülwasser und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage; |
8. |
„Rinnenurinal“ einen Sanitärausstattungsgegenstand mit oder ohne Spülsystem mit einem Bodenablauf und einer an der Wand angebrachten Wanne oder einer an der Wand angebrachten Platte zur Aufnahme von Urin und Spülwasser und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage; |
9. |
„wasserloses Urinal“ einen Sanitärausstattungsgegenstand zur Aufnahme von Urin und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage, der ohne Wasser arbeitet; |
10. |
„Spülsystem“ sowohl bei WC- als auch bei Spülurinalausstattungen entweder einen Spülkasten mit integriertem Überlauf oder eine Vorrichtung von gleichwertiger Wirksamkeit und Zu-/Ablaufeinrichtungen oder ein Druckspülventil; |
11. |
„Wasserspareinrichtung“ eine Spülvorrichtung, die eine Teilspülung des Volumens der Vollspülung ermöglicht, entweder durch Spül-Stopp-Funktion (Unterbrechung des Spülvorgangs) oder durch Zwei-Mengen-Spültechnik (Betätigung verschiedener Auslöseelemente); |
12. |
„Volumen der Vollspülung“ gesamtes Wasservolumen, das ein Spülsystem für einen Spülvorgang freigibt; |
13. |
„reduziertes Spülvolumen“ Teil des Wasservolumens der Vollspülung, der beim Einsatz einer Wasserspareinrichtung für einen Spülvorgang freigegeben wird und der höchstens zwei Drittel des Volumens der Vollspülung beträgt; |
14. |
„durchschnittliches Spülvolumen“ arithmetisches Mittel, das sich aus einem Volumen der Vollspülung und drei reduzierten Spülvolumina nach der in der Anlage 1 des Anhangs dargelegten Methode errechnet; |
15. |
„Spülauslösung“ Spülvorrichtung eines Sanitärausstattungsgegenstands, die entweder manuell per Druck-, Hebel- oder Knopfschalter, per Fußschalter oder über eine gleichwertige Auslösevorrichtung vom Benutzer betätigt wird oder über einen Sensor ausgelöst wird, der bei Benutzung der Sanitäranlage anspricht; |
16. |
„Einstellvorrichtung“ Vorrichtung zur Einstellung des Volumens der Vollspülung und gegebenenfalls des reduzierten Spülvolumens eines Spülsystems. |
Artikel 3
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Produkt, das der Produktgruppe „WC und Urinale“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehört, und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang dargelegt.
Artikel 4
Die Kriterien und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen haben ab dem 7. November 2013 vier Jahre lang Gültigkeit.
Artikel 5
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „WC und Urinale“ den Produktgruppenschlüssel 41.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. November 2013
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
ANHANG
KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND BEURTEILUNGSANFORDERUNGEN
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC- und Urinalausstattungen:
1. |
Wassereffizienz |
2. |
Produktleistung |
3. |
Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische |
4. |
Holz als Rohstoff aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern |
5. |
Produktlanglebigkeit |
6. |
Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer |
7. |
Einbauanleitung und Gebrauchsanweisung |
8. |
Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben. |
Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, auf welche Kategorien von WC- und Urinalausstattungen die verschiedenen Kriterien jeweils anwendbar sind.
Zu jedem Kriterium sind spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.
Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller oder von seinen Lieferanten oder von beiden stammen.
Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen entsprechen.
Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit von der den Antrag prüfenden, zuständigen Stelle anerkannt wird.
Gegebenenfalls können zuständige Stellen zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.
Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt den rechtlichen Anforderungen des Landes/der Länder entspricht, in dem/denen es in Verkehr gebracht werden soll.
In Prüfnormen wird bei WC-Anlagen, WC-Becken, Urinalen und Spülsystemen nach Klassen oder Typen oder nach beidem unterschieden. Der Antragsteller hat gegenüber der den Antrag prüfenden zuständigen Stelle anzugeben, welche Klasse/n bzw. welcher Typ/welche Typen für das Produkt maßgeblich ist/sind; alle vorgesehenen Prüfungen sind für jede/n vom Antragsteller angegebene/n Klasse und/oder Typ entsprechend der maßgeblichen Norm durchzuführen.
Tabelle 1
Anwendbarkeit der verschiedenen Kriterien auf die einzelnen Kategorien von WC- und Urinalausstattungen
WC- und Urinalausstattungen Kriterien |
WC-Anlagen |
WC-Becken |
WC-Spülsysteme |
Urinalanlagen |
Urinale |
Wasserlose Urinale |
Urinalspülsysteme |
||
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
x |
||
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
x |
||
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x |
x |
x |
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x |
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x |
x |
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x |
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x |
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x |
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x |
x |
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||
|
|
|
|
|
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x |
|
||
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
||
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
||
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
x |
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x |
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|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
||
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kriterium 1: Wassereffizienz
a) Volumen der Vollspülung
Das Volumen der Vollspülung darf bei Inverkehrbringen der WC- und Spülurinalausstattungen den in Tabelle 2 angegebenen Wert, unabhängig vom Wasserdruck, nicht übersteigen.
Tabelle 2
Höchstgrenze für das Volumen der Vollspülung bei WC- und Spülurinalausstattungen
Produkt |
Volumen der Vollspülung [l/Spülung] |
WC-Ausstattung |
6,0 |
Spülurinalausstattung |
1,0 |
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und das Nennvolumen der Vollspülung (in l/Spülung) für das Produkt zusammen mit den Ergebnissen der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen für die betreffende Produktart angegebenen Prüfverfahren (siehe Tabelle 3) durchgeführt wurden. Bei Rinnenurinalen entspricht das Volumen der Vollspülung der Wassermenge, die über einen 60 cm breiten Bereich der durchgehenden Wand gespült wird.
Tabelle 3
EN-Normen für die Messung des Volumens der Vollspülung bei WC- und Urinalausstattungen
Produkt |
Norm |
Titel der Norm |
WC-Anlagen und WC-Becken |
EN 997 |
WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss |
Urinalanlagen und Urinale |
EN 13407 |
Wandhängende Urinale — Funktionsanforderungen und Prüfverfahren |
Spülsysteme mit Spülkästen |
EN 14055 |
Spülkästen für WC-Becken und Urinale |
Spülsysteme mit manuellem Druckspülventil |
EN 12541 |
Sanitärarmaturen — WC- und Urinaldruckspüler mit selbsttätigem Abschluss PN 10 |
Spülsysteme mit berührungslosem Druckspülventil |
EN 15091 |
Sanitärarmaturen — Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion |
b) Wasserspareinrichtung
WC-Anlagen, bei denen ein Volumen einer Vollspülung von mehr als 4,0 l vorgesehen ist, und WC-Spülsysteme sind mit einer Wasserspareinrichtung auszurüsten. Bei Inverkehrbringen darf das reduzierte Spülvolumen bei Betätigung der Wasserspareinrichtung, unabhängig vom Wasserdruck, nicht mehr als 3,0 l/Spülung betragen.
WC-Becken müssen die Verwendung einer Wasserspareinrichtung ermöglichen, wobei das reduzierte Spülvolumen bei Betätigung der Wasserspareinrichtung, unabhängig vom Wasserdruck, nicht mehr als 3,0 l/Spülung betragen darf.
Urinalanlagen und Urinalspülsysteme sind mit einer invididuellen Spülauslösung auszustatten. Bei Rinnenurinalen mit Spülsystem darf die individuelle Spülauslösung einen höchstens 60 cm breiten Bereich der durchgehenden Wand abdecken.
Urinale müssen die Verwendung einer individuellen Spülauslösung ermöglichen. Rinnenurinale ohne Spülsystem müssen den Einbau individueller Spülauslösungen in einem höchstens 60 cm breiten Bereich der durchgehenden Wand ermöglichen.
Sensorbetriebene Spülauslösungen müssen so ausgelegt sein, dass Fehlauslösungen verhindert werden und sichergestellt ist, dass die Spülung nur nach der tatsächlichen Benutzung des Produkts erfolgt.
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und Unterlagen vorlegen, in denen die bei dem Produkt verwendete Technik bzw. Einrichtung beschrieben wird. Bei WC-Ausstattungen muss der Antragsteller das reduzierte Spülvolumen des Produkts (in l/Spülung) zusammen mit den Ergebnissen der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen für die betreffende Produktart angegebenen Prüfverfahren (siehe Tabelle 4) durchgeführt wurden. Bei Produkten mit sensorbetriebener Spülauslösung muss der Antragsteller eine kurze Beschreibung der Maßnahmen vorlegen, die bei der Auslegung des Produkts ergriffen wurden, um Fehlauslösungen zu verhindern und um sicherzustellen, dass eine Spülung nur nach der tatsächlichen Benutzung des Produkts erfolgt.
Tabelle 4
EN-Normen für die Messung des reduzierten Spülvolumens von WC-Ausstattungen
Produkt |
Norm |
Titel der Norm |
WC-Anlagen und WC-Becken |
EN 997 |
WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss |
Spülsysteme mit Spülkästen |
EN 14055 |
Spülkästen für WC-Becken und Urinale |
c) Durchschnittliches Spülvolumen
Das durchschnittliche Spülvolumen von WC-Ausstattungen darf bei Inverkehrbringen höchstens 3,5 l/Spülung betragen, wobei die Berechnung nach der in Anlage 1 dargelegten Methodik vorzunehmen ist. WC-Anlagen mit einem Volumen einer Vollspülung von 4,0 l oder weniger sind von dieser Anforderung ausgenommen.
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und das errechnete durchschnittliche Spülvolumen des Produkts (in l/Spülung) zusammen mit den Ergebnissen der Prüfungen angeben, die gemäß der in Anlage 1 dargelegten Methodik durchgeführt wurden.
d) Einstellung des Spülvolumens
Spülsysteme müssen mit einer Einstellvorrichtung ausgestattet sein, so dass der Installateur die Spülvolumina den örtlichen Bedingungen der Entwässerungsanlage anpassen kann. Das Volumen der Vollspülung darf nach der Einstellung gemäß der Einbauanleitung bei WC-Ausstattungen nicht mehr als 6 l/Spülung bzw. 4 l/Spülung betragen, sofern die WC-Anlage nicht über eine Wasserspareinrichtung verfügt, und bei Spülurinalausstattungen 1 l/Spülung. Das reduzierte Spülvolumen darf bei WC-Ausstattungen nach der Einstellung gemäß der Einbauanleitung nicht mehr als 3 l/Spülung betragen.
Bei Spülsystemen mit einem Spülkasten muss die Höchstgrenze des Volumens der Vollspülung nach der Einstellung durch eine Wasserlinie oder eine Wasserstandsanzeige am Spülkasten angezeigt werden.
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und Unterlagen vorlegen, in denen die bei dem Produkt verwendete Technik oder Einrichtung beschrieben wird.
Kriterium 2: Produktleistung
a) Anforderungen an das Spülsystem
Spülsysteme müssen die Anforderungen der entsprechenden in Tabelle 5 aufgeführten EN-Normen erfüllen. Die Abschnitte der in untenstehender Tabelle 5 aufgeführten maßgeblichen EN-Normen, die das Volumen der Vollspülung und das reduzierte Spülvolumen betreffen, sind von diesem Kriterium ausgenommen.
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen angegebenen Prüfverfahren für die betreffende Produktart (siehe Tabelle 5) durchgeführt wurden.
Tabelle 5
Einhaltung der EN-Norm in Bezug auf das Spülsystem
Spülsystem |
Norm |
Titel der Norm |
Spülsysteme mit Spülkästen |
EN 14055 |
Spülkästen für WC-Becken und Urinale |
Spülsysteme mit manuellem Druckspülventil |
EN 12541 |
Sanitärarmaturen — WC- und Urinaldruckspüler mit selbsttätigem Abschluss PN 10 |
Spülsysteme mit berührungslosem Druckspülventil |
EN 15091 |
Sanitärarmaturen — Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion |
b) Spülleistung
Die Spülleistung von WC- und Urinalanlagen, WC-Becken und Urinalen muss den Anforderungen der betreffenden in Tabelle 6 aufgeführten EN-Normen entsprechen.
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen angegebenen Prüfverfahren für die betreffende Produktart (siehe Tabelle 6) durchgeführt wurden. WC-Anlagen und WC-Becken, die nicht von einer EN-Norm erfasst werden, müssen Spülleistungen aufweisen, die vergleichbar sind mit denen einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs, die/der von der Norm EN 997 erfasst wird. In diesem Fall muss der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in der Norm EN 997 angegebenen Prüfverfahren für Produkte einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs durchgeführt wurden. Urinalanlagen und Urinale, die nicht von einer EN-Norm erfasst werden, müssen Spülleistungen aufweisen, die vergleichbar sind mit denen einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs, die/der von der Norm EN 13407 erfasst wird. In diesem Fall muss der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in der Norm EN 13407 angegebenen Prüfverfahren für Produkte einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs durchgeführt wurden.
Tabelle 6
Einhaltung der EN-Norm in Bezug auf die Spülleistung des Produkts
Produkt |
Norm |
Titel der Norm |
WC-Anlagen und WC-Becken |
EN 997 |
WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss |
Urinalanlagen und Urinale |
EN 13407 |
Wandhängende Urinale — Funktionsanforderungen und Prüfverfahren |
c) Anforderungen an wasserlose Urinale
Wasserlose Urinale müssen den in Anlage 2 dargelegten Anforderungen entsprechen.
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in Anlage 2 dargelegten Prüfverfahren durchgeführt wurden. Gleichwertige Methoden, die den Nachweis der Einhaltung der in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen liefern, werden ebenfalls anerkannt.
Kriterium 3: Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische
a) Gefährliche Stoffe und Gemische
Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht vergeben werden für Produkte oder für in diesen Produkten verwendete Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder für homogene Bestandteile dieser Produkte, die Stoffe enthalten, die die Kriterien für die Einstufung in die in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise oder Risikosätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. der Richtlinie 67/548/EG des Rates (3) erfüllen, oder Stoffe gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Falls der Schwellenwert für die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches in eine Gefahrenklasse von dem für die Einstufung in einen Risikosatz abweicht, hat ersterer Vorrang. Die Risikosätze in Tabelle 7 beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Wenn jedoch Angaben zu Stoffen nicht verfügbar sind, kommen die Einstufungsregeln für Gemische zur Anwendung. Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern, so dass ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder die chemischen Veränderungen unterliegen, sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom Kriterium 3 a) ausgenommen.
Tabelle 7
Gefahrenhinweise und Risikosätze
Gefahrenhinweis |
Risikosatz |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. |
R28 |
H301 Giftig bei Verschlucken. |
R25 |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. |
R65 |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
R27 |
H311 Giftig bei Hautkontakt. |
R24 |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen. |
R23/26 |
H331 Giftig bei Einatmen. |
R23 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen. |
R46 |
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. |
R68 |
H350 Kann Krebs erzeugen. |
R45 |
H350i Kann beim Einatmen Krebs erzeugen. |
R49 |
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. |
R40 |
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
R60 |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
R61 |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
R60/61/60-61 |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
R60/63 |
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
R61/62 |
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
R62 |
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
R63 |
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
R62-63 |
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
R64 |
H370 Schädigt die Organe. |
R39/23/24/25/26/27/28 |
H371 Kann die Organe schädigen. |
R68/20/21/22 |
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. |
R48/25/24/23 |
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. |
R48/20/21/22 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. |
R50 |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
R50-53 |
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
R51-53 |
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
R52-53 |
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
R53 |
EUH059 Die Ozonschicht schädigend. |
R59 |
EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. |
R29 |
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. |
R31 |
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. |
R32 |
EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen. |
R39-41 |
Die Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen und Gemischen, denen die in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise oder Risikosätze zugeordnet wurden oder werden könnten, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, und von Stoffen, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Grenzwerte nicht überschreiten. Spezifisch ermittelten Grenzwerten für die Konzentration ist allgemeinen gegenüber Vorrang zu geben.
Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen, die die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gew.-% nicht überschreiten.
Das Endprodukt darf nicht mit einem Gefahrenhinweis versehen werden.
Bei WC- und Urinalausstattungen sind die in Tabelle 8 aufgeführten Stoffe/Komponenten von der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 infolge der Anwendung von Artikel 6 Absatz 7 dieser Verordnung ausgenommen.
Tabelle 8
Ausgenommene Stoffe/Komponenten
Stoff/Komponente |
Gefahrenhinweise und Risikosätze |
Erzeugnisse mit einem Gewicht von weniger als 25 g |
Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze |
Homogene Bestandteile komplexer Erzeugnisse mit einem Gewicht von weniger als 25 g |
Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze |
Nickel in allen nichtrostenden Stahlsorten |
H351, H372 und R40/48/23 |
Elektronische Komponenten von WC- und Urinalausstattungen, die den Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entsprechen |
Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze |
: Der Antragsteller muss für das Produkt oder ein Erzeugnis oder einen homogenen Bestandteil des Produkts erklären, dass es/er das Kriterium 3a) erfüllt, und die zugehörigen Nachweise vorlegen, z. B. von seinen Lieferanten unterzeichnete Erklärungen, dass für die Stoffe oder Materialien keine der in Tabelle 7 enthaltenen Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen abgeleitet werden kann. Zusammen mit dieser Erklärung sind zusammenfassende Angaben zu den bezüglich der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise relevanten Eigenschaften vorzulegen. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.
Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch die Anwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung oder Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten entlang der gesamten Lieferkette wird ausdrücklich ersucht.
Die vorgelegten Angaben beziehen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische, die im Endprodukt verwendet werden.
Für in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b dieser Verordnung ausgenommen sind, genügt eine Erklärung des Antragstellers, dass das Kriterium 3a) erfüllt wird.
b) In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (5) aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder einem homogenen Bestandteil eines komplexen Erzeugnisses in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Bei einer Konzentration unter 0,1 % sind gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 spezifisch ermittelte Grenzwerte anwendbar.
: Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums 3b) zusammen mit den zugehörigen Unterlagen vor, z. B. von den Lieferanten der Materialien unterzeichnete Erklärungen, Kopien der betreffenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Grenzwerte für die Konzentration sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische anzugeben.
Kriterium 4: Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern
Aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehende Teile, die in WC oder Urinalen verwendet werden, können aus wiederverwertetem Holz oder aus Frischholz bestehen.
Für Frischholz müssen gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden.
Lässt allerdings das Zertifizierungssystem zu, dass in einem Produkt oder einer Produktlinie zertifiziertes mit nicht zertifiziertem Material gemischt wird, so darf der Anteil des nicht zertifizierten Materials 50 % nicht übersteigen. Solches nicht zertifizierte Material muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt.
Die Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft und/oder Rückverfolgungssystem ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein.
: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft der in den WC oder Urinalen verwendeten Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen hervorgehen.
Wird Frischholz verwendet, müssen für das Produkt gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Umfasst ein Produkt oder eine Produktlinie nicht zertifiziertes Material, so darf der Anteil des nicht zertifizierten Materials 50 % nicht übersteigen und das nicht zertifizierte Material muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass es aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt.
Kriterium 5: Produktlanglebigkeit
a) Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Das Produkt muss so ausgelegt sein, dass seine austauschbaren Komponenten bei Bedarf vom Endkunden oder von einem professionellen Techniker leicht ersetzt werden können. Deutliche Angaben dazu, welche Teile austauschbar sind, sind auf dem Informationsblatt zu machen, das auf Papier oder in elektronischer Form oder in beiden Formen zur Verfügung zu stellen ist. Der Antragsteller muss auch klare Anleitungen mitliefern, nach denen der Endverbraucher oder Fachkräfte einfache Reparaturen ausführen können.
Der Antragsteller muss ferner sicherstellen, dass mindestens zehn Jahre nach dem Datum des Kaufs Originalersatzteile oder gleichwertige Ersatzteile verfügbar sind.
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster bzw. Muster des auf Papier oder in elektronischer Form oder in beiden Formen zur Verfügung gestellten Produktinformationsblattes vorlegen.
b) Gewährleistung
Für das Produkt muss eine Gewährleistung auf Reparatur oder Austausch für die Dauer von mindestens fünf Jahren erteilt werden.
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster der Gewährleistungsbedingungen vorlegen.
Kriterium 6: Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer
Kunststoffteile mit einem Gewicht von größer oder gleich 25 g sind gemäß den Anforderungen der Norm EN 11469 zu kennzeichnen, damit die Materialien am Ende der Nutzungsdauer erkennbar sind und der Rückgewinnung, Wiederverwertung oder Entsorgung zugeführt werden können.
Wasserlose Urinale müssen entweder mit einer leicht biologisch abbaubaren Flüssigkeit oder völlig ohne Flüssigkeit arbeiten.
(6)) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 leicht biologisch abbaubar ist.
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht. Ferner muss der Antragsteller bei wasserlosen Urinalen Unterlagen vorlegen, in denen die eingesetzte Technik beschrieben wird, sowie, falls eine Flüssigkeit verwendet wird, einen Prüfbericht, der den Nachweis liefert, dass die Flüssigkeit entsprechend der Begriffsbestimmung und den Prüfmethoden in den Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der CLP-Verordnung („Guidance on the Application of the CLP Criteria“Kriterium 7: Einbauanleitung und Gebrauchsanweisung
Mit dem Produkt sind entsprechende Informationen für Einbau und Gebrauch zur Verfügung zu stellen, die alle technischen Angaben für einen ordnungsgemäßen Einbau sowie Hinweise für den ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Gebrauch des Produkts sowie für seine Wartung enthalten. Die Informationen für Einbau und Gebrauch müssen zumindest Anleitungen und Angaben zu den folgenden Punkten umfassen und entweder auf der Verpackung oder in Unterlagen stehen, die dem Produkt auf Papier oder in elektronischer Form beigefügt werden.
a) |
Anleitungen für einen ordnungsgemäßen Einbau beinhalten:
|
b) |
Hinweise darauf, dass die wichtigste Umweltauswirkung mit dem Wasserverbrauch zusammenhängt und wie eine rationelle Benutzung die Umweltauswirkung begrenzen kann, insbesondere Informationen über die ordnungsgemäße Benutzung des Produkts zur Minimierung des Wasserverbrauchs; |
c) |
Hinweis auf die Auszeichnung des Produkts mit dem EU-Umweltzeichen sowie eine kurze spezifische Erläuterung der Bedeutung dieses Zeichens, zusätzlich zu den allgemeinen Angaben, die neben dem Logo des EU-Umweltzeichens gemacht werden; |
d) |
Volumen der Vollspülung in l/Spülung [geprüft gemäß Kriterium 1 a)]; |
e) |
bei WC-Ausstattungen mit einer Wasserspareinrichtung oder der Möglichkeit, eine solche Einrichtung zu verwenden, die reduzierte und die durchschnittliche Spülmenge in l/Spülung [geprüft gemäß Kriterium 1 b) bzw. 1c)]; |
f) |
bei WC-Becken und Urinalen, die getrennt in Verkehr gebracht werden, Hinweis darauf, dass das Produkt in Verbindung mit einem geeigneten, mit einem Umweltzeichen versehenen Spülsystem eine voll funktionsfähige, wassereffiziente Einheit bildet, insbesondere sind das Volumen der Vollspülung und gegebenenfalls das reduzierte und durchschnittliche Spülvolumen des zu verwendenden Spülsystems anzugeben; |
g) |
bei Spülsystemen, die getrennt in Verkehr gebracht werden, Hinweis darauf, dass das Produkt in Verbindung mit einem geeigneten WC-Becken und/oder Urinal eine voll funktionsfähige wassereffiziente Einheit bildet; insbesondere sind das Volumen der Vollspülung und gegebenenfalls das reduzierte und durchschnittliche Spülvolumen des zu verwendenden WC-Beckens und/oder Urinals anzugeben; |
h) |
Empfehlungen für die ordnungsgemäße Benutzung und Wartung des Produkts mit allen relevanten Hinweisen, insbesondere:
|
i) |
bei wasserlosen Urinalen Anleitungen zur Wartung einschließlich gegebenenfalls Informationen zu Aufbewahrung und Wartung der austauschbaren Kartusche sowie zu Austausch und Zeitpunkt des Austauschs und ein Verzeichnis der Dienstleister, die regelmäßige Wartungstätigkeit anbieten; |
j) |
bei wasserlosen Urinalen geeignete Empfehlungen für die Entsorgung der austauschbaren Kartuschen insbesondere mit detaillierten Angaben zu dem/den vorgesehenen Rücknahmesystem/en; |
k) |
Empfehlungen zur sachgemäßen Entsorgung des Produkts. |
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster bzw. Muster der Gebrauchsanweisung vorlegen bzw. einen Link zu einer Herstellerwebsite mit diesen Informationen angeben, oder beides.
Kriterium 8: Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben
Das fakultative Muster mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:
— |
Hohe Wassereffizienz und geringere Abwassermenge. |
— |
Mit diesem mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichneten Produkt sparen Sie Wasser und Geld. |
— |
Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer. |
Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld finden sich in den „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“, die von folgender Website abgerufen werden können:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf
: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster des Umweltzeichens vorlegen.
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.
(4) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(5) http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
(6) http://echa.europa.eu/documents/10162/13562/clp_en.pdf
Anlage 1
Methodik für die Messung und Berechnung des durchschnittlichen Spülvolumens
1. Prüfmethoden
WC oder Ausstattung nach der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Montageanleitung zusammenbauen. Falls es sich um ein WC-Becken handelt, an ein Prüfspülsystem gemäß den betreffenden EN-Normen anzuschließen.
Die zusammengebaute Ausstattung gegebenenfalls auf einer festen, ebenen, horizontalen oder vertikalen Oberfläche anbringen.
Das Zulaufventil an eine Wasserversorgung mit einem statischen Wasserdruck von (0,2 ± 0,01) MPa ((2 ± 0,1 bar) anschließen und Wasserzufuhr öffnen. Wasserzufuhr während der gesamten Prüfungen geöffnet lassen.
Mechanismus zur Auslösung einer Vollspülung betätigen, Spülwasser auffangen und wegschütten.
1.1. Prüfung des Volumens der Vollspülung
Mechanismus zur Auslösung einer Vollspülung betätigen und Spülwasser auffangen.
Volumen mithilfe eines geeichten Behälters messen.
Messwert erfassen.
Prüfung drei Mal wiederholen.
Sollten sich unterschiedliche Spülwasservolumina ergeben, ist das Volumen der Vollspülung (Vf) als arithmetisches Mittel der drei erfassten Volumina zu errechnen.
1.2. Prüfung des reduzierten Spülvolumens
Mechanismus zur Auslösung einer Teilspülung betätigen und Spülwasser auffangen.
Volumen mithilfe eines geeichten Behälters messen.
Messwert erfassen.
Prüfung drei Mal wiederholen.
Sollten sich unterschiedliche Spülwasservolumina ergeben, ist das reduzierte Spülvolumen (Vr) als arithmetisches Mittel der drei erfassten Volumina zu errechnen.
2. Berechnung des durchschnittlichen Spülvolumens
Berechnung des durchschnittlichen Spülvolumens (Va) wie folgt:
Anlage 2
Anforderungen an wasserlose Urinale und Prüfmethoden
1. Anforderungen an wasserlose Urinale
Wasserlose Urinale müssen allen nachstehend aufgeführten Prüfungen unterzogen werden:
— |
Prüfung der statischen Belastbarkeit, |
— |
Ablaufprüfung, |
— |
Prüfung der Dichtheit und |
— |
Prüfung von Geruch- und Wasserdichtheit. |
2. Prüfmethoden für wasserlose Urinale
2.1. Prüfung der statischen Belastbarkeit
Wasserlose Urinale gelten als den Anforderungen der Prüfung der statischen Belastbarkeit entsprechend, wenn sie bei einer Prüfung der statischen Belastbarkeit die Kriterien erfüllen, die den in der Norm EN 13407 genannten Kriterien vergleichbar sind. Gleichwertige Methoden werden anerkannt.
2.2. Ablaufprüfung
Wasserlose Urinale gelten als den Anforderungen der Ablaufprüfung entsprechend, wenn sie bei einer Ablaufprüfung die Kriterien erfüllen, die den in der Norm EN 14688 genannten Kriterien vergleichbar sind. Da die in der Norm EN 14688 vorgesehene Prüfung für Waschbecken gilt, werden Änderungen der Prüfung zur Anpassung an die Prüfung von wasserlosen Urinalen anerkannt. Gleichwertige Methoden werden anerkannt.
2.3. Prüfung der Dichtheit
Wasserlose Urinale gelten als den Anforderungen der Dichtheitsprüfung entsprechend, wenn gewährleistet ist, dass sämtliche in das Urinal gegossene Flüssigkeit nur durch den Ablauf ausgespült wird. Bei dieser Prüfung ist gefärbtes Wasser zu verwenden, um potenzielle Undichtigkeiten feststellen zu können. Gleichwertige Methoden werden anerkannt.
Alternativ gelten wasserlose Urinale als den Anforderungen der Dichtheitsprüfung entsprechend, wenn sie bei einer Bestimmung der Wasseraufnahme die Kriterien erfüllen, die den in der Norm EN 13407 genannten Kriterien vergleichbar sind. Gleichwertige Methoden werden anerkannt.
2.4. Prüfung der Rückflussverhinderung von Faulgasen und Wasser
Wasserlose Urinale gelten als den Anforderungen der Prüfung der Rückflussverhinderung von Faulgasen und Wasser entsprechend, wenn sie bei einer Prüfung der Rückflussverhinderung von Faulgasen bzw. des Widerstands des Geruchverschlusses gegen Druckbeaufschlagung, die den in der Norm EN 1253-2 vorgesehenen Prüfungen vergleichbar ist, die Kriterien für die Geruchdichtheit und für den Widerstand des Geruchverschlusses gegen Druckbeaufschlagung, die den in der Norm EN 1253-1 genannten Kriterien vergleichbar sind, erfüllen. Gleichwertige Methoden werden anerkannt.
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/52 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. November 2013
zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer neunten, zehnten und elften Region
(2013/642/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU vom 24. April 2012 zur Bestimmung der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) (2) in Betrieb genommen wird, umfasst die neunte Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung von Daten an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze begonnen wird, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan; die zehnte Region umfasst Brunei, Birma/Myanmar, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam und die elfte Region umfasst das besetzte palästinensische Gebiet. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in diesen Regionen getroffen haben, darunter auch Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats. |
(3) |
Da die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 erster Satz der VIS-Verordnung somit erfüllt sind, muss nun der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in einer neunten, zehnten und elften Region festgelegt werden. |
(4) |
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in naher Zukunft liegt. |
(5) |
Da die VIS-Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die VIS-Verordnung in nationales Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(8) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören. |
(9) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(10) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
(11) |
Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(12) |
Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. |
(13) |
Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Visa-Informationssystem wird in der in dem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU festgelegten neunten, zehnten und elften Region am 14. November 2013 in Betrieb genommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt gemäß den Verträgen.
Brüssel, den 8. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
(2) ABl. L 134 vom 24.5.2012, S. 20.
(3) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(4) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
Berichtigungen
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/54 |
Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms
( Amtsblatt der Europäischen Union L 297 vom 26. Oktober 2012 )
Auf Seite 28, im Anhang zur Änderung des Anhangs IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG, im Abschnitt „Nicht exotische Krankheiten“, unter dem Eintrag „Weichtiere“, in der zweiten Spalte, zweite Reihe:
anstatt:
„Infektion mit Bonamia exitiosa“
muss es heißen:
„Infektion mit Bonamia ostreae“.