ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.297.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
7. November 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33)

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung) (EZB/2013/34)

51

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (Neufassung) (EZB/2013/38)

73

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39)

94

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (EZB/2013/40)

107

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1071/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. September 2013

über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung)

(EZB/2013/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (3) ist in wesentlichem Umfang geändert worden. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (4), sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI). Der Hauptzweck dieser Informationen besteht darin, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), die als ein Wirtschaftsgebiet angesehen werden, zu verschaffen. Diese Statistiken umfassen die aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten im Hinblick auf Bestände und Transaktionen auf der Grundlage eines vollständigen und homogenen Sektors der MFI sowie eines solchen Kreises der Berichtspflichtigen und werden regelmäßig erstellt. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind auch erforderlich, um den fortdauernden analytischen Nutzen der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten zu gewährleisten.

(3)

Die EZB ist gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung definiert und in einigen Fällen in den gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags vom Rat erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.

(4)

Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung erhebt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten. Gemäß Artikel 5.2 der ESZB-Satzung werden die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(5)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen; zugleich ist die EZB nach dieser Vorschrift berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.

(6)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung der organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik und zur engen Zusammenarbeit mit dem ESZB, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(7)

Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben; dieser Berichtsrahmen wird von den NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt und dient auch anderen statistischen Zwecken, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB nicht gefährdet wird. Dies kann auch zu einer Verringerung der Berichtslast führen. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zur Erfüllung anderer statistischer Zwecke erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Erfüllung ihres Bedarfs auf die für derartige andere Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.

(8)

Die statistischen Anforderungen sind am detailliertesten in dem Bereich, in dem die Geschäftspartner dem Geld haltenden Sektor angehören. Detaillierte Daten sind in den folgenden Bereichen erforderlich: a) Verbindlichkeiten aus Einlagen, untergliedert nach Teilsektor und Laufzeit und weiter nach Währung, für eine genauere Analyse der Entwicklungen der in der Geldmenge M3 enthaltenen Nicht-Euro-Komponenten und zur Erleichterung von Untersuchungen über den Grad der Substituierbarkeit von auf Nicht-Euro-Währungen und auf Euro lautenden Komponenten von M3; b) Kredite nach Teilsektor, Laufzeit, Zweck, Zinsanpassung und Währung, da diese Informationen als für geldpolitische Zwecke unabdingbar gelten; c) Positionen gegenüber sonstigen MFIs, soweit dies für die Saldierung von Inter-MFI-Guthaben oder die Berechnung der Mindestreservebasis erforderlich ist; d) Positionen gegenüber Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (übrige Welt) für „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ und „Repogeschäften“ zur Berechnung der einem positiven Reservesatz unterliegenden Mindestreservebasis; e) Positionen gegenüber der übrigen Welt für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen zur Ermittlung des Auslandsgegenpostens; f) Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite an Gebietsansässige in der übrigen Welt mit einer Ursprungslaufzeit von unter und über einem Jahr für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Finanzierungsrechnung.

(9)

Für die Erhebung der statistischen Informationen über die Wertpapierportfolios von MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (5) berichten die NZBen vierteljährlich auf der Basis von Meldungen über einzelne Wertpapiere. Die NZBen können die Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) kombinieren, soweit es die Berichtslast der Kreditinstitute verringern könnte. Die NZBen können Geldmarktfonds erlauben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (6) zu berichten, um die Berichtslast der Fondsmanager zu erleichtern.

(10)

Finanztransaktionen werden von der EZB als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen zum Monatsende vorhandenen Bestandspositionen berechnet, wovon die Auswirkung von Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, herausgerechnet wird. Die für die Berichtspflichtigen geltende Berichtspflicht erstreckt sich nicht auf Wechselkursänderungen, die von der EZB, oder von den NZBen nach Anhörung der EZB, aus den von den Berichtspflichtigen bereitgestellten, nach Einzelwährungen gegliederten Bestandsdaten errechnet werden, oder Berichtigungen infolge Neuklassifizierung, die von den NZBen selbst unter Verwendung verschiedener bereits zur Verfügung stehender Informationsquellen erhoben werden.

(11)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ermächtigt die EZB, Verordnungen zu erlassen oder Entscheidungen zu treffen, um Institute von der Mindestreservepflicht zu entbinden, Modalitäten zum Ausschluss oder Abzug von gegenüber einem anderen Institut bestehenden Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis zu bestimmen sowie unterschiedliche Mindestreservesätze für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten festzulegen. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die EZB das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen sowie die Exaktheit und Qualität der Daten zu überprüfen, welche die Institute als Nachweis der Erfüllung der Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung der Berichtslast insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (7) auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der dem Mindestreservesystem der EZB unterliegenden Kreditinstitute verwendet werden.

(12)

Die Festlegung von für Verschmelzungen unter Beteiligung von Kreditinstituten anwendbarer konkreter Verfahren ist erforderlich, um Klarheit über die Verpflichtungen dieser Institute im Hinblick auf ihr Mindestreserve-Soll zu schaffen.

(13)

Die EZB benötigt Informationen über die Verbriefungsgeschäfte der MFIs, um die Entwicklungen von Krediten und Darlehen im Euro-Währungsgebiet interpretieren zu können. Diese Informationen ergänzen auch die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (8), gemeldeten Daten.

(14)

Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen; Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bezieht sich auf die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(15)

Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.

(16)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigen, die die in EZB-Verordnungen oder -Entscheidungen festgelegten statistischen Berichtspflichten nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

1.

Zentralbanken;

2.

sonstige MFIs; diese umfassen

a)

Einlagen entgegennehmende Unternehmen:

i)

Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (9), und

ii)

andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen als Kreditinstitute, die

andere Finanzinstitute sind, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, nicht nur von MFIs entgegenzunehmen (ihre Zuordnung zu MFIs bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen), und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder

E-Geld-Institute sind, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;

b)

Geldmarktfonds gemäß Artikel 2;

b)

„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

c)

„betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in der das MFI ansässig ist;

d)

„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40);

e)

„Verbriefung“ bezeichnet eine Transaktion, die a) eine traditionelle Verbriefung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. b) eine Verbriefung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) ist, die die Veräußerung der zu verbriefenden Kredite an eine FMKG beinhaltet;

f)

„E-Geld-Institut“ und „elektronisches Geld“ (nachfolgend „E-Geld“) haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

g)

„Wertberichtigung“ bezeichnet die unmittelbare Reduzierung des Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung;

h)

„Abschreibung“ bezeichnet eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt;

i)

„Servicer“ bezeichnet ein MFI, das die einer Verbriefung zugrunde liegenden Kredite oder Kredite, die auf andere Weise übertragen wurden, dergestalt verwaltet, dass es Kapitalbeträge und Zinsen von den Schuldnern einzieht;

j)

„Kreditveräußerung“ bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von dem Berichtspflichtigen an einen Empfänger durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung;

k)

„Krediterwerb“ bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von einem Übertragenden an den Berichtspflichtigen durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung;

l)

„gruppeninterne Positionen“ bezeichnet Positionen zwischen Einlagen entgegennehmenden Unternehmen des Euro-Währungsgebiets, die derselben Gruppe angehören, bestehend aus einer Muttergesellschaft und all ihren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Gruppenmitgliedern, die direkt oder indirekt kontrolliert werden;

m)

„in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenes Institut“ bezeichnet ein kleines MFI, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 gewährt wurde;

n)

„Ausbuchung“ bezeichnet das Entfernen eines Kredits oder eines Teils davon aus den im Einklang mit Anhang I Teilen 2 und 3 gemeldeten Beständen, einschließlich seiner Herausrechnung aufgrund der Anwendung einer in Artikel 9 Absatz 4 enthaltenen Ausnahmeregelung.

Artikel 2

Ausweis von Geldmarktfonds

Als Geldmarktfonds sind diejenigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu behandeln, soweit sie:

a)

das Anlageziel verfolgen, das Kapital des Fonds zu erhalten und Erträge im Einklang mit den Zinsen für Geldmarktinstrumente zu erwirtschaften;

b)

in Geldmarktinstrumente, die den in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (11) niedergelegten Kriterien genügen, oder in Einlagen bei Kreditinstituten investieren oder alternativ sicherstellen, dass die Liquidität und Bewertung des Portfolios, in das sie investieren, nach gleichwertigen Regeln beurteilt wird;

c)

sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in die sie investieren, nach den Feststellungen der Verwaltungsgesellschaft von hoher Qualität sind. Die Qualität der Geldmarktinstrumente wird unter anderem unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren bestimmt:

i)

die Kreditqualität des Geldmarktinstruments;

ii)

die Art der Anlagekategorie, der das Geldmarktinstrument zuzurechnen ist;

iii)

für strukturierte Finanzprodukte: das operationelle Risiko und das Adressrisiko, die den Geschäftsabläufen mit strukturierten Finanzprodukten immanent sind;

iv)

das Liquiditätsprofil;

d)

sicherstellen, dass ihr Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) von nicht mehr als sechs Monaten und eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) von nicht mehr als zwölf Monaten aufweist (gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt 2);

e)

täglich den Nettovermögenswert angeben und den Preis ihrer Anteile berechnen, mit täglicher Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

f)

Anlagen in Wertpapiere auf solche mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zur rechtlichen Kapitaltilgung beschränken, vorausgesetzt, der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung beträgt maximal 397 Tage; Wertpapiere mit variablem Zinssatz sollten sich hierbei an der Geldmarktrate oder dem Geldmarktindex orientieren;

g)

Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren auf solche beschränken, die der Definition der Geldmarktfonds entsprechen;

h)

weder direkt noch indirekt — auch nicht über Derivate — Risiken aus Aktien oder in Rohstoffen eingehen und Derivate nur im Hinblick auf die Geldmarktfondsstrategie einsetzen. Derivate, die ein Währungsrisiko beinhalten, dürfen nur zu Absicherung eingesetzt werden. Veranlagungen in Wertpapiere, die nicht auf die Fondswährung lauten, sind zulässig, wenn das Währungsrisiko zur Gänze abgesichert wird;

i)

einen konstanten oder fluktuierenden Nettovermögenswert haben.

Artikel 3

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen MFIs (gemäß Anhang II Teil 1).

(2)   Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden MFIs unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 gilt.

(3)   Rechtssubjekte, die die Definition der MFI erfüllen, fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung, selbst wenn sie aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind.

(4)   Für die Erhebung der statistischen Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 gehören zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen auch sonstige Finanzintermediäre außer Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen („SFI“), soweit keine Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c gelten. Die NZBen können für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 festgelegten Grundsätzen eine Liste der SFI erstellen und führen, die zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören.

Artikel 4

Liste der MFIs für statistische Zwecke

(1)   Das Direktorium erstellt und verwaltet eine Liste der MFIs für statistische Zwecke unter Berücksichtigung der Anforderungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die sich aus der Verwendung dieser Liste im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem der EZB ergeben. Die Liste der MFIs für statistische Zwecke enthält, ob die Institute dem Mindestreservesystem der EZB unterliegen oder nicht. Die Liste der MFIs muss stets aktuell, richtig, so homogen wie möglich und für statistische Zwecke ausreichend verlässlich sein.

(2)   Die Liste der MFIs für statistische Zwecke und ihre aktualisierten Fassungen werden den Berichtspflichtigen von den NZBen und der EZB in geeigneter Weise zugänglich gemacht, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder auf Antrag der Berichtspflichtigen auch in gedruckter Form.

(3)   Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 5

Statistische Berichtspflichten

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet: a) monatliche Bestände hinsichtlich der Bilanz zum Monatsende sowie b) monatliche aggregierte Bereinigungen infolge Neubewertung an die NZB des Mitgliedstaats, in dem das MFI gebietsansässig ist. Die aggregierten Bereinigungen infolge Neubewertung werden im Hinblick auf Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten entsprechend den Krediten und unter Einbeziehung der Preisneubewertungen von Wertpapieren gemeldet. Weitere Einzelheiten zu bestimmten Bilanzpositionen sind vierteljährlich oder jährlich zu melden. Die NZBen können die vierteljährlichen Daten monatlich erheben, wenn dies die Erhebung der Daten erleichtert. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die NZBen können die zu meldenden statistischen Daten über von MFIs emittierte und gehaltene Wertpapiere auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit die Daten gemäß Absatz 1 im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang IV erhoben werden können.

(3)   Die MFIs melden gemäß den Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 Tabelle 1A monatliche Bereinigungen infolge Neubewertung im Hinblick auf den vollständigen von der EZB benötigten Datensatz. Die NZBen können über die Mindestanforderungen hinausgehende Zusatzdaten erheben. Diese Zusatzdaten können gemäß den in Tabelle 1A gekennzeichneten Untergliederungen außerhalb der Mindestanforderungen erhoben werden.

(4)   Die EZB kann Erläuterungen zu den in „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ enthaltenen Vorgängen benötigen, die von den NZBen erhoben werden.

(5)   Die EZB kann gegenüber Berichtspflichtigen, die die statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nicht erfüllen, im Einklang mit dem Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (12) Sanktionen verhängen.

Artikel 6

Zusätzliche statistische Berichtsanforderungen für Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen

Die MFIs melden folgende Positionen:

a)

die Nettostromgrößen von während des Berichtszeitraums durchgeführten Kreditverbriefungen und anderen Kreditübertragungen gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 2;

b)

den Bestand zum Ende des Berichtszeitraums und finanzielle Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe in diesem Zeitraum im Hinblick auf verbriefte und ausgebuchte Kredite, für die das MFI gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 3 als Servicer tätig wird; die NZBen können diese Berichtspflichten auf alle ausgebuchten Kredite ausweiten, die von MFIs verwaltet werden, die verbrieft oder auf andere Weise übertragen wurden;

c)

der Bestand zum Quartalsende im Hinblick auf alle Kredite, für die das MFI als Servicer in einer Verbriefung tätig wird, gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 4;

d)

bei Anwendung des „International Accounting Standard 39“ (IAS 39), des „International Financial Reporting Standard 9“ (IFRS 9) oder ähnlichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften den Bestand zum Quartalsende im Hinblick auf Kredite, die mittels einer Verbriefung veräußert und nicht aus der Bilanz ausgebucht worden sind, gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 5.

Artikel 7

Vorlagefrist

(1)   Die NZBen entscheiden, wann und mit welcher Häufigkeit sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die nachfolgend festgelegten Fristen einhalten zu können, wobei sie gegebenenfalls auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Vorlagefrist des Mindestreservesystems der EZB Rechnung tragen müssen, und setzen die Berichtspflichtigen dementsprechend in Kenntnis.

(2)   Die monatlichen Statistiken werden von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats an die EZB übermittelt, auf den sie sich beziehen.

(3)   Die vierteljährlichen Statistiken werden von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals an die EZB übermittelt, auf das sie sich beziehen.

Artikel 8

Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen

(1)   Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, wenden die MFIs für die Meldungen gemäß dieser Verordnung diejenigen Rechnungslegungsvorschriften an, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (13) sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt sind.

(2)   Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.

(3)   Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraxis und Saldierungsmöglichkeiten werden sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

(4)   Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.

Artikel 9

Ausnahmeregelungen

(1)   Kleinen MFIs können Ausnahmeregelungen wie folgt gewährt werden:

a)

NZBen können kleinen MFIs Ausnahmeregelungen gewähren, wenn ihre Beiträge zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände zusammen 5 % nicht überschreiten;

b)

in Bezug auf Kreditinstitute haben die in Buchstabe a genannten Ausnahmeregelungen zur Folge, dass die statistischen Berichtsanforderungen der Kreditinstitute, für die diese Ausnahmeregelungen gelten, unbeschadet der Anforderungen für die Berechnung der Mindestreserven gemäß Anhang III reduziert werden;

c)

bei kleinen MFIs, für die eine in Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung gilt, erheben die NZBen weiterhin zumindest die Daten im Hinblick auf die Gesamtbilanz mindestens auf jährlicher Grundlage, damit der gemeinsame Beitrag zur nationalen MFI-Bilanz der Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, überwacht werden kann;

d)

unbeschadet Buchstabe a können die NZBen Kreditinstituten, die nicht die Regelungen gemäß den Buchstaben a und b nutzen können, Ausnahmeregelungen gewähren, wodurch ihre Berichtsanforderungen auf die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 6 verringert werden, wenn ihr gemeinsamer Beitrag zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände weder 10 % der nationalen MFI-Bilanz noch 1 % der MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets überschreitet;

e)

die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß der Buchstaben a und d rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen;

f)

kleine MFIs können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

(2)   Ausnahmeregelungen können Geldmarktfonds von den NZBen wie folgt gewährt werden:

a)

Die NZBen können Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Berichtsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 unter den nachfolgend festgelegten Voraussetzungen gewähren, wenn die Geldmarktfonds statt dessen Bilanzdaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) melden:

i)

Die Geldmarktfonds melden diese Daten monatlich gemäß dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) festgelegten „kombinierten Ansatz“ und gemäß den in Artikel 9 jener Verordnung festgelegten Vorlagefristen; und

ii)

die Geldmarktfonds melden Bestandsdaten zum Monatsende über Geldmarktfondsanteile gemäß den in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Vorlagefrist;

b)

Die NZBen können Geldmarktfonds auch Ausnahmeregelungen in Bezug auf die folgenden statistischen Berichtspflichten gewähren:

i)

Angabe der Gesamtpositionen für: (1) Einlagen der sowie Kredite an Zentralbanken und Einlagen entgegennehmenden Unternehmen; (2) Einlagen der sowie Kredite an Partnersektoren neben dem Sektor nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften, untergliedert nach Ursprungslaufzeit; und (3) Positionen für grenzüberschreitende Einlagen und Kredite innerhalb des Euro-Währungsgebiets, untergliedert nach Sektoren;

ii)

Angabe der gesamten aufgelaufenen Zinsen für Kredite und Einlagen;

iii)

getrennte Angabe der Aktiv- und Passivpositionen gegenüber Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen;

iv)

Angabe von Informationen zu gruppeninternen Positionen, Krediten und Einlagen.

c)

Die NZBen können im Hinblick auf Berichtspflichten in Bezug auf die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen Ausnahmeregelungen gewähren:

i)

wenn Geldmarktfondsanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 Buchstabe b eine Berichtsvariante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden; in diesem Fall können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Berichtspflichten gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 für einen Zeitraum von einem Jahr gewähren; oder

ii)

wenn die erforderlichen statistischen Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen bereits aus anderen verfügbaren Quellen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 bezogen werden. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.

(3)   Ausnahmeregelungen können MFIs im Hinblick auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung wie folgt gewährt werden:

a)

Unbeschadet Absatz 1 können die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewähren, wodurch Geldmarktfonds von der Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung befreit werden;

b)

Die NZBen können gemäß den nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist der Meldungen der Preisneubewertung von Wertpapieren gewähren und diese Daten vierteljährlich und mit derselben Vorlagefrist wie für vierteljährlich zu meldende Bestandsdaten verlangen:

i)

Die Berichtspflichtigen liefern den NZBen unter Verwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden die relevanten Informationen zur Bewertungspraxis, einschließlich quantitativer Angaben zum Prozentsatz ihrer Bestände dieser Instrumente; und

ii)

wenn eine erhebliche Preisneubewertung aufgetreten ist, sind die NZBen berechtigt, von den Berichtspflichtigen die Lieferung zusätzlicher Daten für den Monat zu verlangen, in dem die Preisneubewertung vorgenommen wurde;

c)

die NZBen können Kreditinstituten, die die monatlichen Bestände an Wertpapieren auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen berichten, gemäß den nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Meldung der Preisneubewertung von Wertpapieren, einschließlich der Gewährung einer vollständigen Befreiung von diesen Meldungen gewähren:

i)

Die gemeldeten Daten beinhalten für jedes Wertpapier den Buchwert in der Bilanz und

ii)

für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen enthalten die gemeldeten Daten Informationen über die Instrumentenkategorie, die Laufzeit und den Emittenten, die zumindest für die Ableitung der als „Mindestanforderungen“ definierten Untergliederungen in Anhang I Teil 5 ausreichen.

(4)   Ausnahmeregelungen können MFIs im Hinblick auf die statistische Meldung von Krediten gewährt werden, die mittels einer Verbriefung veräußert werden.

MFIs, die den „International Accounting Standard 39“ (IAS 39), den „International Financial Reporting Standard 9“ (IFRS 9) oder ähnliche nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden, kann von ihrer NZB genehmigt werden, aus den gemäß den Anhang I Teilen 2 und 3 erforderlichen Beständen alle Kredite auszuschließen, die gemäß nationaler Praxis mittels einer Verbriefung veräußert werden, soweit diese Praxis von allen gebietsansässigen MFIs angewendet wird.

(5)   Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Meldung von bestimmten vierteljährlichen Beständen gewähren, die sich auf Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen.

Wenn aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen Zahlen hervorgeht, dass Positionen gegenüber in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartnern oder Positionen gegenüber der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb des Euro-Währungsgebiets nicht signifikant sind, kann eine NZB entscheiden, dass keine Meldung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat erforderlich ist. Die NZB unterrichtet ihre Berichtspflichtigen über diese Entscheidungen.

Artikel 10

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Die Berichtspflichtigen haben die für sie vorgeschriebenen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.

(2)   Die vom Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemäß Anhang IV ermöglichen.

Artikel 11

Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

Im Falle einer Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Reorganisation, welche die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten eines Berichtspflichtigen beeinträchtigen könnte, benachrichtigt er die betreffende NZB nach Veröffentlichung der Absicht zur Durchführung einer solchen Operation und in einem angemessenen Zeitrahmen vor deren Wirksamwerden über die Verfahren, die geplant sind, um den statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 12

Verwendung der gemeldeten statistischen Daten im Hinblick auf Mindestreserven

(1)   Die gemäß dieser Verordnung von Kreditinstituten gemeldeten statistischen Daten werden von jedem Kreditinstitut zur Berechnung seiner Mindestreservebasis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) verwendet. Insbesondere verwendet jedes Kreditinstitut diese Daten zur Prüfung der Erfüllung seiner Mindestreservepflicht während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(2)   Die Mindestreservebasisdaten der Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, für drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden beruhen auf den Quartalsendständen, die die NZBen innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen, erhoben haben.

(3)   Die Sonderregelungen über die Anwendung des Mindestreservesystems der EZB gemäß Anhang III haben im Konfliktfall Vorrang gegenüber den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).

(4)   Zur Erleichterung des Liquiditätsmanagements der EZB und der Kreditinstitute wird das Mindestreserve-Soll spätestens am ersten Tag der Erfüllungsperiode bestätigt; es kann in Ausnahmefällen allerdings erforderlich sein, dass Kreditinstitute Korrekturen der bestätigten Mindestreservebasis oder des bestätigten Mindestreserve-Solls melden. Die Verfahren zur Bestätigung oder Anerkennung des Mindestreserve-Solls berühren nicht die Pflicht der Berichtspflichtigen, jederzeit richtige statistische Daten zu melden und bereits gemeldete unrichtige statistische Daten so bald wie möglich zu korrigieren.

Artikel 13

Überprüfung und Zwangserhebung

Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung von Daten aus, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind; das Recht der EZB, diese Rechte selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht wird insbesondere dann von den NZBen ausgeübt, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 14

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt mit Daten für Dezember 2014.

(2)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Anhang I Teil 3 Tabelle 3, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, deren Währung der Euro ist, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrer Einführung des Euro.

(3)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, deren Währung nicht der Euro ist, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrem Beitritt zur Union. Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Beitritt zur Union des/der betreffenden Mitgliedstaats oder Mitgliedstaaten erstmalig gemeldet werden müssen, erfolgen die Meldungen erstmalig 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen von der Pflicht zur Meldung der Daten unterrichtet hat.

Artikel 15

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 16

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. September 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(4)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.

(6)  Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(8)  Siehe Seite 107 dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(11)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(12)  ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48.

(13)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG I

MONETÄRE FINANZINSTITUTE UND STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

Einführung

Das statistische System für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachstehend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“) umfasst hinsichtlich der Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) die beiden folgenden Hauptelemente:

a)

eine für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs (siehe Teil 1 für den Ausweis bestimmter MFIs) und

b)

eine Beschreibung der statistischen Daten, die diese MFIs monatlich, vierteljährlich und jährlich melden (siehe Teile 2, 3, 4, 5, 6 und 7).

Um vollständige Daten über die MFI-Bilanzen zu erhalten, ist es ebenfalls erforderlich, nicht zu den Geldmarktfonds zählenden Investmentfonds und sonstigen Finanzintermediären (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (nachfolgend die „SFIs“) gewisse statistische Berichtspflichten aufzuerlegen, wenn sie im Rahmen von Finanzgeschäften tätig werden, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen. Diese statistischen Daten werden gemäß Teil 2 durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) von den MFIs und von den Investmentfonds und SFIs nach den nationalen Verfahren unter Beachtung der in Artikel 1 und Anhang II festgelegten harmonisierten Definitionen und Klassifikationen erhoben:

Die Geldmenge enthält den Bargeldumlauf sowie die sonstigen monetären Verbindlichkeiten (Einlagen und andere Finanzinstrumente, die Einlagensubstitute im engeren Sinne sind) der MFIs. Die Gegenposten der Geldmenge umfassen alle anderen Positionen der MFI-Bilanz. Die EZB berechnet auch finanzielle Transaktionen, die von Beständen und anderen Daten, einschließlich der von den MFIs gemeldeten Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung, abgeleitet sind (siehe Teil 5).

Die von der EZB benötigten statistischen Daten sind in Teil 8 zusammengefasst.

TEIL 1

Ausweis bestimmter MFIs

ABSCHNITT 1

Auf Grundsätzen der Eignung als Einlagensubstitut beruhender Ausweis bestimmter MFIs

1.1.

Finanzinstitute, die keine Kreditinstitute sind und Finanzinstrumente emittieren, die als Einlagensubstitute im engeren Sinne angesehen werden, werden den MFIs zugeordnet, wenn sie die MFI-Definition in anderer Hinsicht erfüllen. Die Zuordnung beruht auf dem Kriterium der Substituierbarkeit von Einlagen, d. h. ob Verbindlichkeiten als Einlagen klassifiziert werden, was sich nach deren Liquidität bestimmt, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls ist auch die Ursprungslaufzeit zu beachten.

Diese Kriterien für die Substituierbarkeit von Einlagen werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie.

1.2.

Für die Bestimmung der Substituierbarkeit von Einlagen sowie die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen:

a)

bezieht sich die Übertragbarkeit auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträgen, Lastschriften oder ähnlichen zu mobilisieren;

b)

bezieht sich die Konvertibilität auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen im Falle der Umwandlung kann als Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert;

c)

bedeutet Sicherheit, dass der Wert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im Voraus genau bekannt ist;

d)

gelten regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere als marktfähig. Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.

ABSCHNITT 2

Beschreibungen der Einordnungskriterien für Geldmarktfonds

Für die Zwecke von Artikel 2 gilt:

a)

Das Geldmarktinstrument ist als von hoher Kreditqualität anzusehen, wenn es von jeder anerkannten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, mit einem der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings bewertet wurde bzw., falls kein Rating für das Instrument vorliegt, wenn es von gleichwertiger Qualität gemäß der Beurteilung des internen Ratingverfahrens der Verwaltungsgesellschaft ist. Unterteilt eine anerkannte Ratingagentur ihr höchstes Kurzfrist-Rating in zwei Kategorien, so sind diese beiden Ratings als eine einzige Kategorie und somit als das höchste erhältliche Rating anzusehen;

b)

der Geldmarktfonds kann, abweichend von der in Buchstabe a niedergelegten Anforderung, Emissionen von Gebietskörperschaften halten, die zumindest „investment grade“-Rating aufweisen, wobei der Begriff „Emissionen von Gebietskörperschaften“ Geldmarktinstrumente bezeichnet, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der EZB, der Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden;

c)

Bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente basiert die Berechnung der Restlaufzeit auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum rechtlichen Kapitaltilgungszeitpunkt. Enthält ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption, kann der Tag der Ausübung der Option nur dann anstelle des Kapitaltilgungszeitpunktes verwendet werden, wenn nachstehende Bedingungen zu jeder Zeit erfüllt sind:

i)

die Verkaufsoption kann von der Verwaltungsgesellschaft zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;

ii)

der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum nächsten Ausübungszeitpunkt;

iii)

die Anlagestrategie des Geldmarktfonds impliziert eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum nächsten Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird;

d)

bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit und der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer ist der Einfluss von Finanzderivaten, Einlagen und effizienter Portfolioverwaltungstechniken zu berücksichtigen;

e)

„gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer“ (WAM) bezeichnet die durchschnittliche Zeit bis zur Fälligkeit aller in dem Fonds enthaltenen Wertpapiere, welche entsprechend den relativen Beständen an den einzelnen Instrumenten gewichtet sind, unter der Annahme, dass die Fälligkeit bei einem Finanzinstrument mit variablem Zinssatz die Zeitspanne bis zur nächsten Anpassung an den Geldmarktzinssatz ist und nicht jene bis zur Kapitaltilgung. In der Praxis dient die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer dazu, die Sensitivität eines Geldmarktfonds für Änderungen der Geldmarktzinsen zu erfassen;

f)

„gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit“ (WAL) bezeichnet die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit aller Wertpapiere eines Investmentfonds, also die Zeitspanne bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt, ohne Berücksichtigung der Zinsen und ohne Diskont. Im Gegensatz zu der Berechnung der WAM erlaubt es die Berechnung der WAL für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Wertpapiers abzustellen. Die WAL dient dazu, das Kreditrisiko zu messen, da das Kreditrisiko umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalwerts erfolgt. Die WAL dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos;

g)

„Geldmarktinstrumente“ bezeichnet üblicherweise am Geldmarkt gehandelte Instrumente, die liquide sind und deren Wert jederzeit genau festgestellt werden kann;

h)

„Verwaltungsgesellschaft“ bezeichnet eine Gesellschaft, deren gewöhnliches Geschäft die Verwaltung des Portfolios eines Geldmarktfonds ist.

TEIL 2

Bilanz (monatliche Bestände)

Für die Zusammenstellung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten benötigt die EZB die in Tabelle 1 aufgeführten Daten auf folgende Weise:

1.   Instrumentenkategorien

a)   Passiva

Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Bargeldumlauf, Verbindlichkeiten aus Einlagen, begebene Geldmarktfondsanteile, begebene Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie sonstige Passiva. Um monetäre und nicht monetäre Verbindlichkeiten zu trennen, werden die Verbindlichkeiten aus Einlagen wie folgt untergliedert: „täglich fällige Einlagen“, „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ und „Repogeschäfte“ (Repos). Siehe die Definitionen in Anhang II.

b)   Aktiva

Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Kassenbestand, Kredite, gehaltene Schuldverschreibungen, Anteilsrechte, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und sonstige Aktiva. Siehe die Definitionen in Anhang II.

2.   Untergliederung nach Laufzeit

Ursprungslaufzeitgliederungen können in den Fällen, in denen Finanzinstrumente verschiedener Märkte nicht voll vergleichbar sind, als Ersatz für ausführliche Angaben zu diesen Instrumenten dienen.

a)   Passiva

Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder oder für Kündigungsfristen sind: bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit ein Jahr und zwei Jahre Ursprungslaufzeit; bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist eine Kündigungsfrist von drei Monaten und zwei Jahren. Repogeschäfte werden nicht nach Laufzeit untergliedert, da es sich hierbei in der Regel um sehr kurzfristige Instrumente handelt, d. h. üblicherweise weniger als drei Monate Ursprungslaufzeit. Von MFIs begebene Schuldverschreibungen werden nach Laufzeiten von einem bzw. zwei Jahren untergliedert. Bei von Geldmarktfonds ausgegebenen Anteilen ist eine Laufzeituntergliederung nicht vorgesehen.

b)   Aktiva

Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder sind: für MFI-Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (außer MFIs) nach Teilsektor sowie ferner für Kredite von MFIs an Haushalte nach dem Verwendungszweck bei Laufzeiten von einem Jahr und fünf Jahren, und für Bestände der MFIs an Schuldverschreibungen, die von sonstigen, im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen MFIs begeben wurden, bei Laufzeiten von einem Jahr und zwei Jahren, um die Saldierung von Inter-MFI-Beständen an diesen Instrumenten bei der Berechnung der monetären Aggregate zu ermöglichen.

3.   Untergliederung nach Zweck und getrennter Ausweis von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Kredite an private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck werden nach Kreditzweck untergliedert (Konsumentenkredit, Wohnungsbaukredit, sonstige Kredite). Innerhalb der Kategorie „sonstige Kredite“ sind Kredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit getrennt auszuweisen (siehe die Definitionen von Instrumentenkategorien in Anhang II Teil 2 und die Definitionen von Sektoren in Anhang II Teil 3). NZBen können von dem Erfordernis des getrennten Ausweises von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit absehen, wenn diese Kredite weniger als 5 % der gesamten Kredite des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets an private Haushalte entsprechen.

4.   Untergliederung nach Währung

Für Bilanzpositionen, die bei der Zusammenstellung von monetären Aggregaten herangezogen werden können, sind Euro-Positionen getrennt auszuweisen, damit die EZB die Möglichkeit hat, die monetären Aggregate auf alle Währungen zusammen lautende Positionen oder ausschließlich auf Euro lautende Positionen festzulegen.

5.   Untergliederung nach Sektor und Ansässigkeit der Geschäftspartner

5.1.

Die Berechnung von monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten erfordert den Ausweis derjenigen Geschäftspartner, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind und den Geld haltenden Sektor bilden. Zu diesem Zweck wird gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 neugefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das „ESVG 2010“) (siehe Anhang II Teil 3) bei Nicht-MFI-Geschäftspartnern zwischen öffentlichen Haushalten (Staat) (S.13), wobei der Zentralstaat (S.1311) bei dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen gesondert aufgeführt wird, und sonstigen Gebietsansässigen unterschieden. Zur Berechnung der monatlichen sektoralen Aufgliederung der monetären Aggregate und Kreditgegenposten werden die sonstigen Sektoren von Gebietsansässigen weiter in folgende Teilsektoren untergliedert: Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), sonstige Finanzintermediäre ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127), Versicherungsgesellschaften (S.128), Pensionseinrichtungen (S.129), nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) sowie private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15). Es wird innerhalb der zusammengefassten Partnersektoren (S.125 + S.126 + S.127) zusätzlich unterschieden für Geschäftspartner, die FMKGs und zentrale Clearing-Gegenparteien sind. Für Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit siehe Abschnitt 3. Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und den Einlagenkategorien „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ und „Repogeschäfte“ wird für die Zwecke des Mindestreservesystems der EZB ferner zusätzlich zwischen Kreditinstituten, sonstigen MFI-Geschäftspartnern und dem Zentralstaat unterschieden.

5.2.

Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und der Aktiva-Kategorie „Kredite insgesamt“ wird zusätzlich unterschieden für Zentralbanken (S.121) und Einlagen entgegennehmende Unternehmen ohne die Zentralbank (S.122) sowie für die übrige Welt Banken und Nichtbanken, um Kredit- und Finanzierungspolitik im Bankensektor besser zu verstehen und Interbankgeschäfte besser zu überwachen.

5.3.

Bei den gruppeninternen Positionen wird zusätzlich unterschieden für Kredit- und Einlagenpositionen und Transaktionen zwischen Einlagen entgegennehmenden Unternehmen ohne die Zentralbank (S.122), um die Feststellung von Verflechtungen zwischen Kreditinstituten, die derselben Gruppe angehören (Inland und übrige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), zu ermöglichen.

5.4.

Bei den Beständen an Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr mit einer Untergliederung nach Währungen wird zusätzlich unterschieden für den Staat (S.13), um einen besseren Überblick über Verflechtungen zwischen Staat und Banken zu gewährleisten.

5.5.

Bestimmte Einlagen/Kredite aus Repos/Reverse Repos oder ähnlichen Geschäften mit sonstigen Finanzintermediären (S.125) + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) sowie firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgebern (S.127) können sich auf Transaktionen mit einer zentralen Gegenpartei beziehen. Eine zentrale Gegenpartei ist ein Rechtssubjekt, das bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen rechtlich zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert. Da diese Transaktionen häufig Substitute für bilaterale Geschäfte zwischen MFIs bilden, wird zusätzlich innerhalb der Einlagenkategorie „Repogeschäfte“ nach Geschäften mit diesen Gegenparteien unterschieden. Gleichermaßen wird innerhalb der Aktiva-Kategorie „Kredite“ in Bezug auf Reverse-Repogeschäfte mit diesen Gegenparteien unterschieden.

5.6.

Inländische Geschäftspartner werden in Bezug auf alle statistischen Untergliederungen gesondert von Geschäftspartnern des Euro-Währungsgebiets außer inländische Geschäftspartner ausgewiesen. Der Ausweis der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer institutionellen Zuordnung im Einklang mit den von der EZB für statistische Zwecke erstellten Listen und dem Handbuch „Monetary, financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB, das Klassifizierungsgrundsätzen folgt, die so weit wie möglich dem ESVG 2010 entsprechen. Eine geografische Untergliederung von nicht im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartnern ist nicht erforderlich.

5.7.

Bei Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, melden die Berichtspflichtigen gemäß einer Untergliederung nach Inland/Euro-Währungsgebiet außer Inland/übrige Welt mindestens Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber, um die Bestände Gebietsfremder des Euro-Währungsgebiets ausschließen zu können. Die NZBen können die benötigten statistischen Informationen auch aus den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhobenen Daten ermitteln, sofern die Vorlagefristen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gewahrt und die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.

a)

Bei Geldmarktfondsanteilen, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität ihrer Inhaber, einschließlich Angaben zu deren Gebietsansässigkeit vorhanden sind, melden emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter in der monatlichen Bilanz Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierten Geldmarktfonds untergliedert sind.

b)

Bei Geldmarktfondsanteilen, für die kein Nachweis nach nationalem Recht über die Identität ihrer Inhaber vorhanden ist oder für die zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit der Inhaber enthält, melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit untergliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB im Einvernehmen mit der EZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt. Diese Voraussetzung wird in regelmäßigen Abständen von der entsprechenden NZB überprüft.

i)

Emittierende Geldmarktfonds:

Emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds untergliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, kann diese Daten zur Verfügung stellen.

ii)

MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren:

Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) die Verwahrstelle zwischen Geldmarktfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; und ii) die meisten Geldmarktfondsanteile von im Inland gebietsansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.

iii)

MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarkfonds melden:

Als Berichtspflichtige bezüglich Geschäften zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarktfonds melden MFIs und SFIs Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind; iv) die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden, gering sind.

iv)

Wenn die Varianten i bis ii keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Informationen.

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TEIL 3

Bilanz (vierteljährliche Bestände)

Zur weiteren Analyse der monetären Entwicklung und für andere statistische Zwecke benötigt die EZB folgende Daten hinsichtlich der Schlüsselaggregate:

1.

Untergliederung nach Teilsektor, Laufzeit und Immobiliensicherheiten in Bezug auf Kredite an Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).

Dies ist erforderlich, um die vollständige Teilsektor- und Laufzeitstruktur der gesamten Kreditgewährung (Kredite und Wertpapiere) von MFIs an den Geld haltenden Sektor überwachen zu können. Für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Haushalte sind weitere „davon“-Positionen erforderlich, die Kredite ausweisen, die mit Immobiliensicherheiten besichert sind.

Für auf Euro lautende Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und über zwei Jahren gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Haushalten sind weitere „davon“-Positionen für bestimmte Restlaufzeiten und Zinsanpassungsperioden (siehe Tabelle 2) erforderlich. Eine Zinsanpassung ist als Änderung des Zinssatzes eines Kredits zu verstehen, die im betreffenden Kreditvertrag vorgesehen ist. Kredite, die einer Zinsanpassung unterliegen, umfassen unter anderem Kredite mit Zinssätzen, die in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Entwicklung eines Index, z. B. Euribor, revidiert werden, Kredite mit Zinssätzen, die laufend revidiert werden, d. h. mit variablen Zinssätzen, und Kredite mit Zinssätzen, die nach dem Ermessen des MFI revidierbar sind.

2.

Untergliederung nach Teilsektoren von Verbindlichkeiten aus Einlagen der MFIs gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) (außer Zentralstaat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).

Dies ist als ergänzende Information zu den monatlichen Meldungen erforderlich.

3.

Untergliederung nach Sektoren von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).

Soweit das ESVG 2010 nicht anwendbar ist, gilt die Sektorenzuordnung nach den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts“ (nachfolgend das „SNA 2008“).

4.

Ausweis von Bilanzpositionen für Derivate und aufgelaufene Zinsen für Kredite und Einlagen im Rahmen der sonstigen Aktiva und sonstigen Passiva (siehe Tabelle 2).

Diese Untergliederung ist im Interesse einer verbesserten Kohärenz der Statistik erforderlich.

5.

Untergliederung nach Ländern, einschließlich Positionen gegenüber der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (siehe Tabelle 3).

Diese Untergliederung ist zur weiteren Analyse der monetären Entwicklungen, für den Datenbedarf in der Übergangsphase sowie zur Überprüfung der Datenqualität erforderlich.

6.

Untergliederung nach Sektoren für grenzüberschreitende Einlagen von und grenzüberschreitende Kredite an Nicht-MFIs innerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 3).

Diese Untergliederung ist zur Beurteilung der Positionen der MFI-Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erforderlich.

7.

Untergliederung nach Währungen (siehe Tabelle 4).

Diese Untergliederung ist erforderlich, um die Berechnung der wechselkursbereinigten Transaktionen über monetäre Aggregate und ihre Gegenposten zu ermöglichen, soweit diese Aggregate so definiert sind, dass sie alle Währungen zusammen enthalten.

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TEIL 4

Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung für die Berechnung von Transaktionen

Zur Zusammenstellung von Transaktionen hinsichtlich der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten benötigt die EZB Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und die Preisneubewertung von Wertpapieren.

1.   Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten

Die Meldung von Bereinigungen infolge von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten erfolgt, um der EZB zu ermöglichen, finanzielle Transaktionen aus den in zwei aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen gemeldeten Beständen zu berechnen. Die Bereinigungen spiegeln Veränderungen im gemäß den Teilen 2 und 3 gemeldeten Kreditbestand wider, die durch die Anwendung von Wertberichtigungen, einschließlich der Wertberichtigung des vollen ausstehenden Kreditbetrags (Abschreibung) verursacht werden. Die Bereinigungen sollten darüber hinaus die Änderungen der Kreditrückstellungen wiedergeben, sofern eine NZB beschließt, dass Bilanzbestände nach Abzug von Rückstellungen zu melden sind. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind.

Die Mindestanforderungen an Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind in der Tabelle 1A festgelegt.

2.   Preisneubewertung von Wertpapieren

Berichtigungen infolge der Preisneubewertung von Wertpapieren beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigung umfasst Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bilanzbestände zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen des Referenzwerts ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.

Die Mindestanforderungen an die Preisneubewertung von Wertpapieren sind in der Tabelle 1A festgelegt.

Für die Passivseite der Bilanz bestehen keine Mindestberichtspflichten. Wenn jedoch die von den Berichtspflichtigen auf begebene Schuldverschreibungen angewandte Bewertungspraxis zu Änderungen der Bestände zum Ende eines Berichtszeitraums führt, ist es den NZBen gestattet, Daten über diese Änderungen zu erheben. Diese Daten werden als Bereinigungen infolge „sonstiger Neubewertungen“ gemeldet.

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TEIL 5

Berichtsanforderungen für Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen

1.   Allgemeine Anforderungen

Die Daten werden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4 gemeldet. Alle Datenpositionen werden nach Gebietsansässigkeit und Teilsektor des Kreditschuldners gemäß den Spaltenüberschriften von Tabelle 5 untergliedert. Kredite, die während einer Warehousing-Phase in einer Verbriefung veräußert werden, werden behandelt, als ob sie schon verbrieft wären.

2.   Berichtsanforderungen bezüglich Nettostromgrößen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen werden

2.1.

Für die Zwecke von Artikel 6 Buchstabe a berechnen die MFIs die Positionen in den Teilen 1 und 2 von Tabelle 5 als Nettostromgrößen der während des betreffenden Zeitraums verbrieften oder anderweitig übertragenen Kredite abzüglich der in diesem Zeitraum erworbenen Kredite. Kredite, die an ein anderes inländisches MFI übertragen oder bei einem solchen erworben werden, und Kredite, die aufgrund einer Spaltung des Berichtspflichtigen oder aufgrund einer Verschmelzung oder Übernahme übertragen werden, an der der Berichtspflichtige und ein anderes inländisches MFI beteiligt sind, sind in dieser Berechnung nicht enthalten. Kredite, die an ausländische MFIs übertragen oder bei solchen erworben werden, sind in der Berechnung enthalten.

2.2.

Die in Abschnitt 3.1 genannten Positionen werden den Teilen 1 und 2 der Tabelle 5 wie folgt zugeordnet:

a)

Veräußerungen und Erwerbe mit Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten Kreditbestände, d. h. Veräußerungen, die zu einer Ausbuchung führen, und Erwerbe, die zu einem Ansatz bzw. Neuansatz führen, werden Teil 1 zugeordnet.

b)

Veräußerungen und Erwerbe ohne Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten Kreditbestände, d. h. Veräußerungen, die nicht zu einer Ausbuchung führen, und Erwerbe, die nicht zu einem Ansatz bzw. Neuansatz führen, werden Teil 2 zugeordnet.

2.3.

Die Positionen in Teil 1 von Tabelle 5 werden monatlich weiter nach dem Geschäftspartner der Kreditübertragung untergliedert; hierbei wird zwischen FMKGs, davon im Euro-Währungsgebiet ansässigen FMKGs und anderen Geschäftspartnern unterschieden. Weitere Untergliederungen nach Ursprungslaufzeit und Kreditzweck sind vierteljährlich für einige Positionen gemäß Tabelle 5 Buchstabe b erforderlich.

3.   Berichtsanforderungen bezüglich verbriefter und ausgebuchter Kredite, die verwaltet werden

3.1.

Zu verbrieften und ausgebuchten Krediten, für die das MFI als Servicer tätig wird, stellen die MFIs Daten gemäß Teil 3 von Tabelle 5 wie folgt zur Verfügung:

a)

Bestand am Ende des Berichtszeitraums;

b)

finanzielle Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe während des betreffenden Zeitraums, d. h. Bestandsänderungen, die auf Kapitalrückzahlungen der Kreditnehmer zurückzuführen sind.

3.2.

Im Hinblick auf Abschnitt 3.1 Buchstabe b können die NZBen stattdessen von den MFIs die Angabe der Nettostromgrößen der Kreditveräußerungen und -erwerbe verlangen, bei denen das MFI als Servicer tätig wird, sodass die NZB die in Abschnitt 3.1 Buchstabe b bezeichneten finanziellen Transaktionen ermitteln kann.

3.3.

Die NZBen können die Berichtspflichtigen von den Anforderungen des Abschnitts 3.1 Buchstabe b entbinden, wenn die in Teil 1.1 von Tabelle 5 erfassten Nettostromgrößen für die Zwecke von Abschnitt 3.2 genügen, d. h. wenn verbriefte und ausgebuchte Kredite gemäß der nationalen Praxis von MFIs verwaltet werden. Die NZBen stellen sicher, dass diese Nettostromgrößen für die Berechnung der finanziellen Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe im Sinne von Abschnitt 3.1 Buchstabe b geeignet sind. Die NZBen können von den MFIs weitere Informationen verlangen, um die erforderlichen Berichtigungen vornehmen zu können.

3.4.

Die NZBen können die in diesem Abschnitt vorgesehenen Berichtsanforderungen auf alle von MFIs verwalteten ausgebuchten Kredite erstrecken, die verbrieft oder anderweitig übertragen wurden. In diesem Fall teilt die NZB den MFIs die Berichtsanforderungen nach Teil 3 von Tabelle 5 mit.

4.   Berichtsanforderungen bezüglich der ausstehenden Beträge von in einer Verbriefung verwalteten Krediten

4.1.

Die MFIs liefern gemäß Teil 4 von Tabelle 5 vierteljährlich Daten über alle in einer Verbriefung verwalteten Kredite unabhängig davon, ob die verwalteten Kredite oder ihre jeweiligen Servicerechte in der Bilanz des Berichtspflichtigen erscheinen.

4.2.

In Bezug auf Kredite, die für FMKGs verwaltet werden, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, stellen die MFIs durch die getrennte Aggregierung der verwalteten Kredite für jeden Mitgliedstaat, in dem eine FMKG gebietsansässig ist, weitere Untergliederungen zur Verfügung.

4.3.

Die NZBen können die Daten gemäß Artikel 6 Buchstabe b, oder Teile hiervon, für jede FMKG einzeln von gebietsansässigen MFIs erheben, die als Servicer verbriefter Kredite tätig sind. Wenn eine NZB der Ansicht ist, dass die Daten gemäß Abschnitt 4.4 und die Untergliederungen gemäß Abschnitt 4.2 für jede FMKG einzeln erhoben werden können, informiert sie die MFIs, ob und inwieweit die Meldungen gemäß den Abschnitten 4.1 und 4.2 erforderlich sind.

5.   Berichtsanforderungen für MFIs, die IAS 39, IFRS 9 oder ähnliche nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden

5.1.

MFIs, die IAS 39, IFRS 9 oder ähnliche Vorschriften anwenden, melden zum Monatsende die ausstehenden Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert und nicht gemäß Teil 5 von Tabelle 5 ausgebucht worden sind.

5.2.

MFIs, für die die Ausnahmeregelung in Artikel 9 Absatz 6 gilt, melden zum Ende des Quartals ausstehende Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert worden sind und einer Ausbuchung unterlagen, aber immer noch in der Bilanz gemäß Teil 5 von Tabelle 5 aufgeführt sind.

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TEIL 6

Vereinfachte Meldungen für kleine Kreditinstitute

Kreditinstitute, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d gelten, können von den folgenden Anforderungen ausgenommen werden:

1.

Untergliederung nach Währung gemäß Teil 2 Abschnitt 4.

2.

Getrennter Ausweis von:

a)

Positionen mit zentralen Gegenparteien gemäß Teil 2 Abschnitt 5.3;

b)

Konsortialkrediten gemäß Teil 2 Tabelle 1;

c)

Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % gemäß Teil 2 Tabelle 1.

3.

Untergliederung nach Sektoren gemäß Teil 3 Abschnitt 3.

4.

Untergliederung nach Ländern gemäß Teil 3 Abschnitt 4.

5.

Untergliederung nach Währungen gemäß Teil 3 Abschnitt 5.

Zusätzlich können diese Kreditinstitute die Berichtsanforderungen gemäß den Teilen 2, 5 und 6 dadurch erfüllen, dass sie die Daten nur vierteljährlich und im Einklang mit der Vorlagefrist für vierteljährliche Statistiken in Artikel 7 Absatz 3 melden.

TEIL 7

Zusammenfassung

Zusammenfassung der Untergliederungen hinsichtlich der aggregierten Bilanz des MFI-Sektors (1)

(8)

Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Kredite an die gebietsansässigen Hauptsektoren, die nicht MFIs oder öffentliche Haushalte (Staat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind. Die entsprechenden Untergliederungen nach Laufzeit für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erfolgen auf vierteljährlicher Basis.

INSTRUMENTEN- UND LAUFZEITKATEGORIEN

BILANZPOSITIONEN

AKTIVA

PASSIVA

1.

Kassenbestand

2.

Kredite

 

bis zu 1 Jahr (2)

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren (2)

 

über 5 Jahre (2)

davon: gruppeninterne Positionen

davon: Konsortialkredite

davon: Reverse-Repogeschäfte

davon: revolvierende Kredite und Überziehungskredite (Euro)

davon: unechte Kreditkartenkredite (Euro)

davon: echte Kreditkartenkredite (Euro)

davon: Immobiliensicherheiten (6)

Kredite mit Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr (Euro)

davon: Kredite mit Restlaufzeit von weniger als 1 Jahr

davon: Kredite mit Restlaufzeit von über 1 Jahr und mit Zinsanpassung in den nächsten 12 Monaten

Kredite mit Ursprungslaufzeit von über 2 Jahren (Euro)

davon: Kredite mit Restlaufzeit von weniger als 2 Jahren

davon: Kredite mit Restlaufzeit von über 2 Jahren und mit Zinsanpassung in den nächsten 24 Monaten

3.

Gehaltene Schuldverschreibungen

 

bis zu 1 Jahr (2)

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren (2)

 

über 2 Jahren (2)

4.

Anteilsrechte

5.

Investmentfondsanteile

 

Geldmarktfondsanteile

 

Investmentfondsanteile ohne Geldmarktfondsanteile

6.

Nichtfinanzielle Aktiva (einschließlich Sachanlagen)

7.

Sonstige Aktiva

 

davon: Finanzderivate

 

davon: aufgelaufene Zinsen auf Kredite

8.

Bargeldumlauf

9.

Einlagen

 

bis zu 1 Jahr (3)

 

über 1 Jahr (3)

davon: gruppeninterne Positionen

davon: übertragbare Einlagen

davon: bis zu 2 Jahren

davon: Konsortialkredite

9.1.

Täglich fällige Einlagen

davon: übertragbare Einlagen

9.2.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

bis zu 1 Jahr

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

über 2 Jahren

9.3.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

bis zu 3 Monaten

 

über 3 Monaten

 

davon: über 2 Jahren (4)

9.4.

Repogeschäfte

10.

Geldmarktfondsanteile

11.

Begebene Schuldverschreibungen

 

bis zu 1 Jahr

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

davon: bis zu 2 Jahren und nominale Kapitalgarantie unter 100 %

 

über 2 Jahren

12.

Kapital und Rücklagen

13.

Sonstige Passiva

 

davon: Finanzderivate

 

davon: aufgelaufene Zinsen auf Einlagen


GESCHÄFTSPARTNER UND ZWECKKATEGORIEN

AKTIVA

PASSIVA

A.

Inländische Gebietsansässige

 

MFIs

 

davon: Zentralbanken

 

davon: Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer der Zentralbank

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige (5)

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

 

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (5)

 

davon: zentrale Gegenparteien (6)

 

davon: FMKGs (6)

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Pensionseinrichtungen (S.129) (5)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (5)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

 

Konsumentenkredite (6)

 

Wohnungsbaukredite (6)

 

sonstige Kredite (6)

davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (6)

B.

Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets außer inländische Gebietsansässige

 

MFIs

 

davon: Zentralbanken

 

davon: Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer der Zentralbank

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige (5)

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

 

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (5)

 

davon: zentrale Gegenparteien (6)

 

davon: FMKGs (6)

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Pensionseinrichtungen (S.129) (5)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (5)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

 

Konsumentenkredite (6)

 

Wohnungsbaukredite (6)

 

sonstige Kredite (6)

 

davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (6)

C.

Gebietsansässige der übrigen Welt

 

Banken

 

Nichtbanken

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Sonstige Gebietsansässige

A.

Inländische Gebietsansässige

 

MFIs

 

davon: Zentralbanken

 

davon: Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer der Zentralbank

 

davon: Kreditinstitute

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige (5)

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

 

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (5)

 

davon: zentrale Gegenparteien (6)

davon: FMKGs (6)

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Pensionseinrichtungen (S.129) (5)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (5)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

B.

Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets außer inländische Gebietsansässige

 

MFIs

 

davon: Zentralbanken

 

davon: Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer der Zentralbank

 

davon: Kreditinstitute

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige (5)

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

 

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (5)

 

davon: zentrale Gegenparteien (6)

 

davon: FMKGs (6)

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Pensionseinrichtungen (S.129) (5)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (5)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

C.

Gebietsansässige der übrigen Welt

 

Banken

 

Nichtbanken

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Sonstige Gebietsansässige

D.

Gesamt

D.

Gesamt

WÄHRUNGEN

e

Euro

x

Fremdwährungen - Währungen außer Euro, d. h. sonstige Währungen der Mitgliedstaaten, USD, JPY, CHF, sonstige (7)


(1)  Monatliche Datenuntergliederungen sind fett gedruckt, vierteljährliche Datenuntergliederungen in Normalschrift und jährliche Nichtbilanzdaten kursiv angegeben.

(2)  Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Bestände von Wertpapieren, die von im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs ausgegeben werden. Wie bei den vierteljährlichen Daten sind die Bestände an von Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren in „bis zu einem Jahr“ und „über einem Jahr“ untergliedert.

(3)  Ausschließlich gegenüber der übrigen Welt.

(4)  Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über 2 Jahren“ ist vorerst freiwillig.

(5)  Monatliche Untergliederungen nach Teilsektoren sind für Kredite und Einlagen erforderlich.

(6)  Für Kredite ist eine weitere Untergliederung nach Zwecken für den Teilsektor S.14 + S.15 enthalten. Darüber hinaus sind für eine begrenzte Anzahl an Instrumenten weitere „davon-Positionen“ für einige Teilsektoren erforderlich: „davon: zentrale Gegenparteien“ und „davon: FMKGs“ für den Teilsektor S.125, „davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ für Kredite an den Teilsektor S.14, „davon: Immobiliensicherheiten“ für Kredite an die Teilsektoren S.11 und S.14 + S.15 (nur vierteljährliche Anforderungen).

(7)  Eine vierteljährliche Untergliederung nach Währungen für jeden Mitgliedstaat ist nur für bestimmte Positionen erforderlich.


ANHANG II

GRUNDSÄTZE UND DEFINITIONEN DER KONSOLIDIERUNG

TEIL 1

Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben Mitgliedstaats

1.

Für jeden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachstehend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“) setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den MFIs zusammen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs enthalten und im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (1) gebietsansässig sind. Dies sind:

a)

Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften (2) von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften, und

b)

Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Staatsgebiets haben.

In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.

2.

MFIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer inländischen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen), die im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind. Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

a)

Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen Mitgliedstaat ansässige MFIs, so ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren, wobei jedoch die Geschäftsaktivitäten von Kreditinstituten und sonstigen MFIs getrennt aufgeführt werden.

b)

Hat ein Institut innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen innerhalb der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

c)

Hat ein Institut außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt.

TEIL 2

Definitionen der Instrumentenkategorien

1.

Diese Tabelle enthält eine ausführliche standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 2010.

2.

Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann gemäß der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.

3.

Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels für die Handelbarkeit nicht erforderlich ist.

Tabelle

Instrumentenkategorien

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Kassenbestand

Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.

Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren

Bestände von finanziellen Aktiva, die entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner ausleihen, und die nicht oder in einem nicht handelbaren Titel verbrieft sind. Diese Position beinhaltet auch Aktiva in Form von Einlagen der Berichtspflichtigen. Die NZBen können auch die vollständige Untergliederung nach Sektoren für diese Position verlangen.

1.

Hierunter fallen:

a)

Kredite an private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck, untergliedert nach:

i)

Konsumentenkrediten (Kredite, die hauptsächlich zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden). Konsumentenkredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, wenn das berichtende MFI weiß, dass der Kredit hauptsächlich für Zwecke des persönlichen Konsums genutzt wird;

ii)

Wohnungsbaukrediten (Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum zur Eigennutzung oder Vermietung, einschließlich Wohnungsbau und Renovierungen, gewährt werden). Sie umfassen durch Wohneigentum besicherte Kredite, die zum Erwerb von Wohnraum dienen, und sonstige Wohnungsbaukredite, die auf persönlicher Basis gewährt oder durch andere Formen von Aktiva besichert werden. Wohnungsbaukredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, außer, wenn das berichtende MFI weiß, dass der Wohnraum hauptsächlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird; in diesem Fall werden sie als „sonstige Kredite, davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ gemeldet;

iii)

sonstigen (Kredite, die für andere Zwecke als Konsum und Wohnungsbau gewährt werden, z. B. Geschäftskredite, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.). Diese Kategorie kann Konsumentenkredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit beinhalten (siehe Anhang II Teil 3), wenn diese nicht in der Kategorie „Konsumentenkredite“ gemeldet werden. Wenn die Voraussetzungen für verringerte Berichtspflichten nicht anwendbar sind, ist eine „davon-Position“ zu melden, die innerhalb dieser Kategorie die Kredite an Einzelunternehmer separat ausweist (siehe Anhang II Teil 3);

b)

Kreditkartenforderungen

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst diese Kategorie Kredite an Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über Karten mit einer verzögerten Debitfunktion, d. h. Karten, die unechte Kreditkartenkredite gemäß nachstehender Definition gewähren, oder über Kreditkarten, d. h. Karten, die unechte Kredite und echte Kredite gewähren. Kreditkartenforderungen werden auf speziellen Kartenkonten gebucht und erscheinen daher nicht auf laufenden Konten oder Überziehungskonten. Unechte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die im Zeitraum zwischen den mit der Karte während einer Abrechnungsperiode vorgenommenen Zahlungsgeschäften und dem Datum, an dem die Sollsalden aus dieser speziellen Abrechnungsperiode fällig werden, zu einem Zinssatz von 0 % gewährt werden. Echte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die nach Ablauf der Fälligkeitsdaten der vorherigen Abrechnungsperioden gewährt werden, d. h. Sollbeträge auf dem Kartenkonto, die noch nicht bei der ersten Ausgleichsmöglichkeit ausgeglichen wurden und für die ein Zinssatz oder abgestufte Zinssätze von üblicherweise mehr als 0 % berechnet werden. Oft sind Mindestmonatsraten zu leisten, um echte Kredite zumindest teilweise zurückzuzahlen.

Der Geschäftspartner für diese Kreditformen ist das Rechtssubjekt, das dafür haftet, ausstehende Beträge im Einklang mit der vertraglichen Vereinbarung später zurückzuzahlen; dieses ist bei privat genutzten Karten mit dem Karteninhaber identisch, aber nicht bei Geschäftskarten;

c)

revolvierende Kredite und Überziehungskredite

Revolvierende Kredite sind Kredite, die alle folgenden Eigenschaften besitzen: i) der Kreditnehmer kann die Mittel bis zu einem im Voraus genehmigten Kreditlimit nutzen oder abheben, ohne den Kreditgeber davon im Voraus in Kenntnis zu setzen; ii) der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern; iii) der Kredit kann wiederholt genutzt werden; iv) es besteht keine Pflicht zu regelmäßiger Rückzahlung der Mittel.

Revolvierende Kredite beinhalten die durch einen Kreditrahmen erhaltenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge (ausstehende Beträge). Ein Kreditrahmen ist eine Vereinbarung zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer, die es einem Kreditnehmer erlaubt, für einen bestimmten Zeitraum und bis zu einem gewissen Betrag Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen und diese nach seinem Ermessen vor einem festgelegten Datum zurückzuzahlen. Mittels eines Kreditrahmens verfügbare Beträge, die noch nicht abgehoben oder bereits zurückgezahlt worden sind, sind in keiner der Kategorien der Bilanzpositionen zu berücksichtigen. Überziehungskredite sind Sollsalden auf laufenden Konten. Sowohl revolvierende Kredite und Überziehungskredite schließen durch Kreditkarten gewährte Kredite aus. Der vom Kreditnehmer geschuldete Gesamtbetrag ist unabhängig davon zu melden, ob er innerhalb oder außerhalb eines im Vorhinein zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer vereinbarten Limits in Bezug auf die Höhe und/oder die Höchstdauer des Kredits liegt;

d)

Konsortialkredite (einzelne Kreditvereinbarungen, an denen mehrere Institute als Kreditgeber beteiligt sind)

Konsortialkredite betreffen ausschließlich Fälle, in denen der Kreditnehmer aus dem Kreditvertrag weiß, dass der Kredit von mehreren Kreditgebern ausgereicht wird. Für statistische Zwecke werden nur tatsächlich von Kreditgebern ausgegebene Beträge (nicht die gesamten Kreditrahmen) als Konsortialkredite angesehen. Der Konsortialkredit wird üblicherweise von einem Institut (oft „Konsortialführer“ genannt) arrangiert und koordiniert und wird tatsächlich durch verschiedene Teilnehmer des Konsortiums ausgereicht. Alle Teilnehmer, einschließlich des Konsortialführers, melden ihren Anteil an dem Kredit gegenüber dem Kreditnehmer, d. h. nicht gegenüber dem Konsortialführer, in ihren Bilanzaktiva;

e)

Einlagen gemäß der Definition in Passiva-Kategorie 9;

f)

Finanzierungsleasinggeschäfte mit Dritten

Finanzierungsleasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts (nachfolgend der „Leasinggeber“) diese Aktiva miethalber für die überwiegende oder gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Aktiva gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten (nachfolgend der „Leasingnehmer“) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungsleasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt, durch welche ein Leasingnehmer das Wirtschaftsgut käuflich erwerben kann. Die dem Leasingnehmer miethalber überlassenen Aktiva (dauerhaften Wirtschaftsgüter) werden an keiner Stelle der Bilanz aufgeführt;

g)

uneinbringliche Kreditforderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden

Der Gesamtbetrag der Kredite, bei denen gemäß der Ausfalldefinition in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise zum Teil oder vollständig als Not leidend eingestuft werden;

h)

Bestände an nicht handelbaren Wertpapieren

Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können;

i)

handelbare Kredite

De facto handelbar gewordene Kredite sind unter der Aktivposition „Kredite“ auszuweisen, vorausgesetzt, dass keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt vorliegen. Andernfalls sind sie als Schuldverschreibungen (Kategorie 3) auszuweisen;

j)

nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen oder Krediten

Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen, z. B. Einlagen/Kredite, befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von „Anteilsrechte“ verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen entweder als „Kredite“ oder als „Schuldverschreibungen“ entsprechend der Art des Finanzinstruments einzustufen. In Fällen, in denen Bestände der MFI an sämtlichen Formen nachrangiger Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Aktivposition „Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen;

k)

Forderungen aus Reverse-Repogeschäften oder Wertpapierleihen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere mit der festen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern, oder im Rahmen einer Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung ausgezahlten Barmitteln (siehe Passiva-Kategorie 9.4).

Für die Zwecke dieses Berichtssystems beinhaltet die Untergliederung der Kredite nach Immobiliensicherheiten den Gesamtbetrag ausstehender Kredite, die im Einklang mit Artikel 199 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind und ein Verhältnis zwischen ausstehenden Krediten und Sicherheiten von 1 oder unter 1 aufweisen. Wenn diese Regeln von dem Berichtspflichtigen nicht angewendet werden, basiert die Festlegung der in diese Untergliederung einzubeziehenden Kredite auf dem zur Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen gewählten Ansatz.

2.

Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite sind im Namen einer Partei (nachfolgend der „Treuhänder“) an einen Dritten (nachfolgend der „Begünstigte“) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile verbleiben beim Begünstigten, wenn: a) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt, d. h. der Treuhänder nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich ist, oder b) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen, d. h. der Treuhandkredit nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttungsfähigen Aktiva des Treuhänders gehört.

3.

Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung sind, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Hierunter fallen:

a)

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar werden, d. h. handelbare Kredite, sofern es Hinweise für einen Handel an Sekundärmärkten gibt; diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Andernfalls sollten sie unter der Aktivposition „Kredite“ ausgewiesen werden (siehe auch „handelbare Kredite“ in Kategorie 2i);

c)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten“ in Kategorie 2j).

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3a/3b/3c

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese beinhalten:

a)

Bestände an handelbaren Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

b)

Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar geworden sind, d. h. als Schuldverschreibung ausgewiesene handelbare Kredite, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

c)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren.

4.

Anteilsrechte

Anteilsrechte repräsentieren Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften; sind stellen eine Forderung auf den Restwert dar, nachdem die Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt wurden.

Die Position umfasst börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien sowie sonstige Anteilsrechte.

5.

Investmentfondsanteile

Anteile, begeben von einem Investmentfonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen sind, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter investieren, soweit das Ziel ist, Publikumskapital zu investieren.

Hierzu gehören von Geldmarktfonds gemäß Artikel 2 dieser Verordnung begebene Geldmarktfondsanteile sowie von Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) begebene Anteile (gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38).

6.

Nichtfinanzielle Aktiva (einschließlich Sachanlagen)

Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Diese Position umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.

7.

Sonstige Aktiva

Die Position „sonstige Aktiva“ ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Aktiva“ können die folgenden Positionen fallen:

a)

Finanzderivate mit positivem Brutto-Marktwert:

Für statistische Zwecke werden bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier ausgewiesen und sind als separate „davon-Position“ mit einer sektoralen (MFI/Nicht-MFI) und einer geografischen (Inland/Euro-Währungsgebiet außer Inland/übrige Welt) Untergliederung zu melden;

b)

Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen:

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen, z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel;

c)

Bruttoforderungen aus Zwischenkonten:

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel, üblicherweise Kundengelder, die sich gerade im Transit zwischen MFIs befinden. Hiervon sind Schecks und andere Zahlungsformen umfasst, die zur Einziehung an andere MFIs gesandt wurden;

d)

aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten:

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung sollten Zinsforderungen aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis, und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs, d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis. Aufgelaufene Zinsen aus Krediten werden auf Bruttobasis unter der Kategorie „Sonstige Aktiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von dem ihnen zugrunde liegenden Kredit erfasst und sind als separate „davon-Position“ zu melden;

e)

aufgelaufene Zinsen aus Beständen an Schuldverschreibungen;

f)

Dividendenforderungen;

g)

Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFIs stammen;

h)

aktivisch ausgewiesener Gegenwert der vom Staat ausgegebenen Münzen (nur NZB-Bilanzen);

Nicht unter „sonstige Aktiva“ fallen Finanzinstrumente in Form von finanziellen Aktiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Aktiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Aktiva (in Kategorie 6 enthalten).


PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

8.

Bargeldumlauf

Die Passiva-Kategorie „Bargeldumlauf“ ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die von Währungsbehörden ausgegeben oder genehmigt werden. Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind keine Verbindlichkeit der MFIs in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, sondern eine Verbindlichkeit des Zentralstaats. Trotzdem sind Münzen Teil der monetären Aggregate, weshalb sie unter der Kategorie „Bargeldumlauf“ auszuweisen sind. Der Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit ist in „Sonstige Aktiva“ einzustellen.

9.

Einlagen

Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von handelbaren Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.

a)

Einlagen und Kredite

Unter „Einlagen“ fallen ferner „Kredite“ als Verbindlichkeiten von MFI. Grundsätzlich stellen Kredite von MFIs entgegengenommene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen“ strukturiert sind. Das ESVG 2010 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten“ und „Einlagen“, d. h. geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage. Innerhalb des Berichtssystems werden „Kredite“ nicht als eigenständige Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als „Kredite“ angesehen werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen, sofern sie nicht durch handelbare Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen“. Kredite an MFIs, die als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, sind entsprechend den Anforderungen des Berichtssystems zu untergliedern, d. h. nach Sektor, Instrument, Währung und Laufzeit; die Aufnahme von Konsortialkrediten durch Berichtspflichtige fällt in diese Kategorie.

b)

nicht handelbare Schuldverschreibungen

Von Berichtspflichtigen begebene nicht handelbare Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren. Von Berichtspflichtigen begebene nicht handelbare Instrumente, die später handelbar werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden.

c)

Einschüsse

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, wenn es sich um bei MFIs hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Grundsätzlich sollten vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden, in dem das MFI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält; muss ein Teil des vom MFI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden, z. B. an das Clearinginstitut, so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem MFI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen.

d)

zweckgebundene Mittel

Entsprechend den nationalen Praktiken werden „zweckgebundene Mittel“, z. B. aus Leasingverträgen, als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ je nach der Laufzeit/den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags klassifiziert.

e)

von MFIs ausgegebene Anteile

Von MFIs ausgegebene Anteile werden als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert, wenn i) es eine wirtschaftliche Schuldner-Gläubiger-Beziehung zwischen dem ausgebenden MFI und dem Inhaber ungeachtet der Eigentumsrechte an diesen Anteilen gibt und ii) die Anteile in Bargeld umgewandelt oder ohne nennenswerte Beschränkungen oder Vertragsstrafen getilgt werden können. Eine Kündigungsfrist wird nicht als nennenswerte Beschränkung angesehen. Darüber hinaus müssen diese Anteile die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die einschlägigen nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften räumen dem ausgebenden MFI kein uneingeschränktes Recht ein, die Rücknahme seiner Anteile zu verweigern;

die Anteile sind „wertsicher“, d. h. unter normalen Umständen werden sie bei Tilgung zu ihrem Nennwert ausgezahlt;

bei Insolvenz des MFI unterliegen die Inhaber seiner Anteile rechtlich weder der Verpflichtung, zusätzlich zu dem Nennwert der Anteile, ausstehende Verbindlichkeiten zu tragen, d. h. die Teilnahme der Anteilsinhaber am gezeichneten Kapital, noch sonstigen zusätzlichen belastenden Verpflichtungen. Die Nachrangigkeit der Anteile gegenüber jedem sonstigen von dem MFI ausgegebenen Instrument ist keine zusätzliche belastende Verpflichtung.

Die Kündigungsfristen für die Umwandlung dieser Anteile in Bargeld werden dazu verwendet, um diese Anteile gemäß der Untergliederung nach Kündigungsfristen innerhalb der Instrumentenkategorie „Einlagen“ zu klassifizieren. Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Bestimmung des Mindestreservesatzes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9). Alle durch das MFI gewährten zweckgebundenen Anteile im Zusammenhang mit Krediten sollten als Verbindlichkeiten aus Einlagen mit derselben Laufzeituntergliederung wie der zugrunde liegende Kredit klassifiziert werden, d. h. als „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“, abhängig von den Bestimmungen zur Laufzeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags.

Von MFIs ausgegebene und als Einlagen anstatt Kapital und Rücklagen klassifizierte Anteile, die von MFIs gehalten werden, werden von dem haltenden MFI als Kredite auf der Aktivseite seiner Bilanz klassifiziert.

f)

Verbindlichkeiten aus Verbriefungen

Der Gegenposten zu Krediten bzw. sonstigen Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind.

Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt:

 

Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der MFI-Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2).

9.1.

Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann bzw. die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:

a)

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf das Verlangen folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind;

b)

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit „hardware-“ oder „softwaregestütztem“ elektronischen Geld, z. B. Geldkarten;

c)

aufgenommene Kredite, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Kreditaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind.

9.1a.

Übertragbare Einlagen

Übertragbare Einlagen sind Einlagen innerhalb der Kategorie „Täglich fällige Einlagen“, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen.

9.2.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder nur vor Ablauf der vereinbarten Frist in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist; diese sollten im Laufzeitband „über zwei Jahren“ erfasst werden. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.

9.2a/9.2b/9.2c.

Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können;

b)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; nach Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen gegebenenfalls unter 9.3a oder 9.3b einzuordnen;

c)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen zurückgezahlt werden können;

d)

Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von einem Jahr/über einem Jahr bis zu zwei Jahren/über zwei Jahren einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber im Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind;

e)

Kredite, die in einem nicht handelbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

f)

nicht handelbare, von MFIs begebene Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

g)

nachrangige Verbindlichkeiten von MFIs in Form von Einlagen oder Krediten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

h)

Verbindlichkeiten aus Verbriefungen.

Gegenposten zu Krediten bzw. sonstigen Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind. Diese Verbindlichkeiten werden vereinbarungsgemäß der Laufzeituntergliederung „vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren“ zugeordnet.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren:

Einlagen beliebiger Laufzeit, deren Verzinsung bzw. allgemeine Bedingungen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die für bestimmte Zwecke gehalten werden sollen, z. B. Finanzierung von Wohnraum, die über den Zweijahreshorizont hinausgehen, wenngleich sie, technisch gesehen, jederzeit rückzahlbar sind.

9.3.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich“), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monate“).

9.3a/9.3b.

Einlagen mit einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten:

a)

Einlagen ohne feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar jederzeit) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen; und

b)

Einlagen mit fester Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten/über zwei Monaten, davon: über zwei Jahren zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen.

Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über drei Monaten, davon: über zwei Jahren umfassen (gegebenenfalls) Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch bestimmte Verfügungsbeschränkungen gelten.

9.4.

Repogeschäfte

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Beträge, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte, d. h. vorübergehende Erwerber, entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte“ auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen alle Risiken und Vorteile an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behalten.

Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte werden alle in „Repogeschäfte“ klassifiziert:

a)

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

b)

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Verkauf-/Rückkaufvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere.

Die den repoähnlichen Geschäften zugrunde liegenden Wertpapiere werden gemäß der Regeln der Aktiva-Kategorie 3, „Schuldverschreibungen“ verbucht. Geschäfte, die die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barmittel-Sicherheiten beinhalten, sind auch in dieser Kategorie enthalten.

10.

Geldmarktfondsanteile

Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Siehe die Definition in Anhang I Teil 1 Abschnitt 2.

11.

Begebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere außer sonstigen Anteilsrechten, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)

Wertpapiere, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht handelbare Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt handelbar werden, sollten als „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden (siehe auch Kategorie 9);

c)

von MFIs ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten sind für die Zwecke monetärer und finanzieller Statistiken wie andere von MFIs begebene Verbindlichkeiten zu behandeln. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind daher unter „Begebene Schuldverschreibungen“ auszuweisen, während in Form von Einlagen oder Krediten von MFIs ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren sind. In Fällen, in denen sämtliche von MFIs ausgegebenen nachrangigen Verbindlichkeiten für statistische Zwecke unter einen einzigen Betrag summiert werden, ist der entsprechende Betrag unter der Position „Begebene Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Verbindlichkeiten hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen. Nachrangige Verbindlichkeiten sollten nicht unter der Passiva-Kategorie „Kapital und Rücklagen“ ausgewiesen werden;

d)

Hybride Instrumente. Handelbare Instrumente mit einer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten, die folgende Instrumente umfassen:

i)

handelbare Schuldtitel, die eingebettete Derivate enthalten,

ii)

handelbare Instrumente, deren Tilgungswert und/oder Kupon über die Laufzeit des Instruments an die Entwicklung einer zugrunde liegenden Referenzanlage, eines Anlagekurses oder eines anderen Referenzindikators gebunden ist.

11a/11b/11c.

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)

handelbare, von MFIs begebene Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren; und

b)

nachrangige Verbindlichkeiten von MFIs in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren.

11d.

Davon: Schuldverschreibungen bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 %

Von MFIs ausgegebene hybride Instrumente mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren, die bei Fälligkeit aufgrund ihrer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten einen vertraglichen Tilgungswert in der Ausgabewährung haben können, der niedriger ist als der ursprünglich angelegte Betrag.

12.

Kapital und Rücklagen

Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe von Beteiligungen durch die Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den MFIs und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Gewinne (oder Verluste), Mittel aus nicht an die Aktionäre ausgeschüttetem Einkommen oder Rückstellungen Berichtspflichtiger für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Im Einzelnen würde diese Position grundsätzlich Folgendes umfassen:

a)

beschafftes gezeichnetes Kapital, einschließlich Agio;

b)

in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesene Gewinne (oder Verluste);

c)

unmittelbar in der Eigenkapitalrechnung verbuchte Einnahmen und Ausgaben;

d)

Mittel aus nicht an die Aktionäre ausgeschüttetem Einkommen;

e)

Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen, z. B. Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften ausweisbar).

13.

Sonstige Passiva

Die Position „sonstige Passiva“ ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Passiva“ können die folgenden Positionen fallen:

a)

Finanzderivate mit negativem Brutto-Marktwert

Für statistische Zwecke werden bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier ausgewiesen und sollten als separate „davon-Position“ mit einer sektoralen (MFI/Nicht-MFI) und einer geografischen (inländisch/sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets/übrige Welt) Untergliederung gemeldet werden;

b)

Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen:

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen, z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel;

c)

Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel, üblicherweise Kundengelder, die sich gerade im Transit zwischen MFIs befinden. Hierunter fallen den Kundenkonten belastete Überweisungen und sonstige Transferbeträge, für die noch keine entsprechende Zahlung seitens des Berichtspflichtigen erfolgt ist;

d)

Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis, und nicht zum Zeitpunkt ihrer Zahlung, d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis. Aufgelaufene Zinsen auf Einlagen werden auf Bruttobasis in der Kategorie „Sonstige Passiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von der ihnen zugrunde liegenden Einlage erfasst und sind als separate „davon-Position“ zu melden;

e)

aufgelaufene Zinsen auf begebene Schuldverschreibungen

f)

Dividendenverbindlichkeiten:

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFIs stammen, z. B. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben;

g)

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, z. B. Pensionen und Dividenden;

h)

Einschüsse aus Derivatekontrakten:

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten werden üblicherweise als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert (siehe Kategorie 9). Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren, Einschüsse zu erkennen, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Einschüssen ohne Differenzierung auf demselben Konto verbucht werden, oder Einschüsse zu erkennen, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend der nationalen Praxis unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen;

i)

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften oder Devisentransaktionen zu zahlen sind.

Nicht unter „sonstige Passiva“ fallen nahezu sämtliche (in den anderen Bilanzpositionen enthaltene) Finanzinstrumente in Form von finanziellen Passiva, Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Passiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Passiva wie Kapitalbestandteile auf der Passivseite (in „Kapital und Rücklagen“ enthalten).

TEIL 3

Definitionen von Sektoren

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die nachstehende Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgesetzt werden. Die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs und dem Leitfaden für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern im Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung („Monetary, financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB) festgelegt. Kreditinstitute außerhalb des Euro-Währungsgebiets werden als „Banken“ und nicht als MFIs bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff „Nicht-MFI“ nur auf die Mitgliedstaaten; für andere Länder wird die Bezeichnung „Nichtbanken“ verwendet.

Tabelle

Definitionen von Sektoren

Sektor

Definition

MFIs

Siehe Artikel 1

Öffentliche Haushalte (Staat)

Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010)

Zentralstaat

Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010)

Länderhaushalte

Dieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung wahrnehmen (Nummer 2.115 des ESVG 2010)

Gemeinden

Dieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010)

Sozialversicherung

Der Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) umfasst alle institutionelle Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) durch Gesetze oder Verordnungen sind bestimmte Bevölkerungsgruppen verpflichtet, an dem System teilzunehmen oder Beiträge zu bezahlen; und b) der Zentralstaat ist verantwortlich für die Verwaltung der Institution im Hinblick auf die Abrechnung oder Genehmigung der Beiträge und Leistungen, unabhängig von seiner Rolle als Aufsichtsorgan oder Arbeitgeber (Nummer 2.117 des ESVG 2010)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Der Teilsektor umfasst Unternehmen für gemeinsame Anlage, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen.

Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen von institutionellen Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010)

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst Hauptverwaltungen, die eine Gruppe von Tochterunternehmen beaufsichtigen und verwalten, die alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind, (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010)

Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S. 127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 bis 2.99 des ESVG 2010)

Versicherungsgesellschaften

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010)

Pensionseinrichtungen

Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010)

Der Sektor Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 bis 2.130 des ESVG 2010)

Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Teilgesamtheit von „Haushalte“)

Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit — außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status —, die Marktproduzenten sind (Nummer 2.119d des ESVG 2010)


(1)  In den Tabellen dieses Anhangs ist die EZB als ein MFI eingestuft, das in dem Land ansässig ist, in dem sich die EZB tatsächlich befindet.

(2)  Tochtergesellschaften sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt, während Zweigstellen nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte sind, die vollständig der Muttergesellschaft gehören.


ANHANG III

ANWENDUNG DER MINDESTRESERVEPFLICHT UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER SONDERREGELN

TEIL 1

Mindestreservepflichten für Kreditinstitute: allgemeine Vorschriften

1.

Mit einem * markierte Zellen in Tabelle 1 von Anhang I werden bei der Berechnung der Mindestreservebasis verwendet. Für Schuldverschreibungen legen die Kreditinstitute entweder einen Nachweis über von der Mindestreservebasis auszunehmende Verbindlichkeiten vor oder nehmen einen pauschalen Abzug in Höhe eines bestimmten von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Prozentsatzes vor. Dünn gedruckte Zellen werden ausschließlich von Kreditinstituten gemeldet, die der Mindestreservepflicht unterliegen.

2.

Die Spalte „davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und nationale Zentralbanken“ (NZBen) schließt nicht die Verbindlichkeiten von Berichtspflichtigen gegenüber Instituten ein, die als von der Mindestreservepflicht der EZB befreit aufgeführt sind, d. h. Instituten, die nicht aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen befreit sind. Institute, die wegen Reorganisationsmaßnahmen vorübergehend von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind, werden als mindestreservepflichtige Institute behandelt; aus diesem Grund werden die gegenüber diesen Instituten bestehenden Verbindlichkeiten in der Spalte „davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“ ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die wegen der Anwendung des Freibetrags derzeit keine Mindestreserven beim Europäischen System der Zentralbanken unterhalten müssen, werden ebenfalls in dieser Spalte aufgeführt.

3.

In vollem Umfang berichtspflichtige Institute können auch ihre Positionen gegenüber „MFIs außer mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen“ anstatt ihrer Positionen gegenüber „MFIs“ und „mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen“ melden, sofern dadurch keine Einzelheiten außer Acht bleiben und keine fett gedruckten Positionen davon betroffen sind. Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ gemäß der nachstehenden Tabelle die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (mit Ausnahme der Daten über handelbare Instrumente), sofern davon keine fett gedruckten Positionen der Tabelle 1 in Anhang I betroffen sind.

4.

Kreditinstitute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, melden zumindest vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß der nachstehenden Tabelle.

5.

Für Meldungen gemäß der nachstehenden Tabelle ist die genaue Übereinstimmung mit Tabelle 1 von Anhang I sicherzustellen.

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TEIL 2

Sonderregeln

ABSCHNITT 1

Aggregierte statistische Meldungen als Gruppe seitens der Kreditinstitute, die dem Mindestreservesystem der EZB unterliegen

1.1.

Wenn die Bedingungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erfüllt sind, kann das Direktorium mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gestatten, aggregierte statistische Meldungen als Gruppe innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats einzureichen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der von der EZB geführten Liste der MFIs aufgeführt.

1.2.

Wenn Kreditinstituten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gestattet worden ist, Mindestreserven über einen Mittler zu unterhalten und wenn diese Institute keine Gruppenmeldungen gemäß diesem Abschnitt einreichen dürfen, kann die betreffende NZB dem Mittler genehmigen, aggregierte statistische Meldungen (abgesehen von Meldungen in Bezug auf die Mindestreservebasis) im Auftrag von Kreditinstituten einzureichen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der von der EZB geführten Liste der MFIs aufgeführt.

1.3.

Wenn die Gruppe der Kreditinstitute ausschließlich aus Instituten besteht, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, muss sie lediglich die vereinfachten Berichtsvorschriften für „Cutting-off-the-tail“-Institute befolgen. Ansonsten gilt die Berichtspflicht für in vollem Umfang berichtspflichtige Institute für die gesamte Gruppe.

ABSCHNITT 2

Mindestreservepflichten bei Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind

2.1.

Im Rahmen dieses Anhangs haben die Begriffe „Verschmelzung“, „übertragende Institute“ und „übernehmendes Institut“ die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) festgelegte Bedeutung.

2.2.

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, innerhalb derer eine Verschmelzung wirksam wird, wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) errechnet und ist gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen.

2.3.

Für die darauf folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis und statistischer Daten berechnet, die gemäß den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Regeln gemeldet wurden. Darüber hinaus gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung des Mindestreserve-Solls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).

2.4.

Unbeschadet der in den vorstehenden Absätzen festgelegten Pflichten kann die betreffende NZB das übernehmende Institut ermächtigen, seiner statistischen Berichtspflicht durch Übergangsverfahren nachzukommen, z. B. durch getrennte Formulare für jedes an der Verschmelzung beteiligte Institut für die Dauer mehrerer Perioden nach Wirksamwerden der Verschmelzung. Diese Ausnahmeregelung gegenüber den üblichen Berichtsverfahren sollte möglichst beschränkt sein und einen Zeitraum von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht überschreiten. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Pflicht des übernehmenden Instituts, seinen eigenen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls seiner Pflicht zur Übernahme der Berichtspflichten von übertragenden Instituten gemäß diesem Anhang nachzukommen.

Tabelle

Sonderbestimmungen für die Berechnung der Mindestreservepflichten von Kreditinstituten, die an einer Verschmelzung beteiligt sind (1)

Fall-nummer

Art der Verschmelzung

Zu übernehmende Mindestreservepflichten

1

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

2

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

3

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat.

4

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut.

5

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam.

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 1.

6

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten verminderten Berichtspflichten für Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

7

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 2.

8

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten verminderten Berichtspflichten für Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal.

9

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 3.

10

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 4.

11

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat.

12

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren Instituten, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind und gegebenenfalls aus einem oder mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut.

13

Eine Verschmelzung, bei der ein in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenes Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten verminderten Berichtspflichten für Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal.


(1)  Die Tabelle stellt die Einzelheiten der komplexeren Verfahren dar, die in bestimmten Fällen anzuwenden sind. Für die Fälle, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung der Mindestreserveanforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).


ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen an die nationalen Zentralbanken (NZBen) müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;

b)

statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen;

c)

die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen ausgewiesen werden;

d)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen beachtet werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Aktiva und Passiva übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein;

b)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;

c)

die statistischen Daten müssen vollständig sein: bestehende Lücken müssen erwähnt, den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;

d)

die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen; bestehende Lücken müssen anerkannt, der betreffenden NZB erläutert und gegebenenfalls so bald wie möglich überbrückt werden;

e)

die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.

Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;

b)

bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

c)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und den Zahlen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


ANHANG V

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

 

Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)

(ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14).

 

Verordnung (EU) Nr. 883/2011

(ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 13).


ANHANG VI

KORRELATIONSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)

Vorliegende Verordnung

Artikel 1a

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.2a

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.3

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.2b

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.4

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.3

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.5

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.4

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.6

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.5

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7

Anhang I Teil 3 Abschnitt 4

Anhang I Teil 3 Abschnitt 4

Anhang I Teil 3 Abschnitt 5

Anhang I Teil 3 Abschnitt 5

Anhang I Teil 3 Abschnitt 6

Anhang I Teil 3 Abschnitt 6

Anhang I Teil 3 Abschnitt 7

Anhang I Teil 4

Anhang I Teil 5

Anhang I Teil 4

Anhang I Teil 6

Anhang I Teil 5

Anhang I Teil 7

Anhang I Teil 6

Anhang I Teil 8

Anhang I Teil 7


7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/51


VERORDNUNG (EU) Nr. 1072/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. September 2013

über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung)

(EZB/2013/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (2) wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen notwendig sind, insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3), sollte sie aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung von Statistiken über die von den monetären Finanzinstituten (MFI) mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, deren Hauptzweck darin besteht, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes, detailliertes und harmonisiertes statistisches Bild über die Höhe der von diesen Instituten angewandten Zinssätze und deren Entwicklung im Laufe der Zeit zu verschaffen. Diese Zinssätze stellen die letzte Verbindung im Mechanismus für die Transmission der Geldpolitik aufgrund von Änderungen offizieller Zinssätze her und stellen daher eine unabdingbare Voraussetzung für eine zuverlässige Analyse der monetären Entwicklung in den Mitgliedstaaten dar, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“). Zugleich sind Daten über die Zinsentwicklungen für das ESZB erforderlich, um zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.

(3)

Die EZB ist gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, insoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung definiert und in einigen gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat verabschiedeten Bestimmungen festgelegt sind.

(4)

Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Gemäß Artikel 5.2 der ESZB-Satzung führen die NZBen die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich aus.

(5)

Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlich sind, als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben. Diesen Berichtsrahmen legen die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis fest. Er kann anderen statistischen Zwecken dienen, sofern die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten statistischen Berichtspflichten der EZB dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zur Erfüllung anderer statistischer Zwecke erhoben werden. Zur Erfüllung ihrer Anforderungen kann die EZB in Einzelfällen auf statistische Informationen zurückgreifen, die zu solchen anderen Zwecken erhoben wurden.

(6)

Seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wurden Verbesserungen des Berichtssystems für Zinsen für Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und der Methoden für die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen vorgenommen; diese sollten daher bei den Stichprobenanweisungen und den statistischen Berichtspflichten berücksichtigt werden.

(7)

Ferner ist es erforderlich, die EZB in die Lage zu versetzen, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytische und statistische Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) zu leisten.

(8)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB verpflichtet, die Berichtslast gering zu halten. Angesichts der spezifischen Merkmale des MFI-Sektors in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird die endgültige Auswahlmethode hinsichtlich des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen den NZBen überlassen. Ziel ist es, die Berichtslast zu verringern und zugleich qualitativ hochwertige Statistiken zu gewährleisten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung kann die EZB ferner Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten ausgeübt werden kann.

(9)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.

(10)

Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen; Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bezieht sich auf die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(11)

Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.

(12)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigen, die die in EZB-Verordnungen oder –Entscheidungen festgelegten statistischen Berichtspflichten nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

Die Begriffe „Berichtspflichtige“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2.

„private Haushalte“ bezeichnet die Sektoren Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 und S. 15 zusammengefasst), die im überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (nachfolgend das „ESVG 2010“) nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegt sind;

3.

„nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ bezeichnet den Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11), der im ESVG 2010 festgelegt ist;

4.

„monetäres Finanzinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (5);

5.

„MFI-Zinsstatistik“ bezeichnet die Statistik, die sich auf die von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten angewandten Zinssätze für auf Euro lautende Einlagen und Kredite gegenüber in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bezieht. „MFI-Zinsstatistik“ schließt entsprechende Neugeschäftsvolumina von auf Euro lautenden Einlagen und Krediten sowie Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite ein;

6.

„Geldmarktfonds“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (6);

7.

„potenzieller Kreis der Berichtspflichtigen“ bezeichnet MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die auf Euro lautende Einlagen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten/nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegennehmen bzw. auf Euro lautende Kredite an in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige private Haushalte/ nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewähren.

8.

„in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenes Institut“ bezeichnet ein kleines MFI mit Ausnahme einer Zentralbank oder eines Geldmarktfonds, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 gewährt wurde.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten, die dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen entnommen und von den NZBen ausgewählt werden. Die NZBen wählen den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen entweder durch eine Vollerhebung oder eine Stichprobe aus.

(2)   Im Fall einer Stichprobe gliedern die NZBen den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen in homogene Kategorien und wählen dann entweder den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zufällig aus jeder Schicht aus oder wählen die größten Institute innerhalb jeder Kategorie aus.

(3)   Im Fall einer Zufallsauswahl wird der nationale Mindeststichprobenumfang so gewählt, dass der maximale Zufallsfehler auf nationaler Ebene im Durchschnitt bei einem Konfidenzintervall von 90 % nicht mehr als zehn Basispunkte beträgt. Werden die größten Institute ausgewählt, muss der nationale Mindeststichprobenumfang einen ähnlichen Qualitätsmaßstab auf der Grundlage des geschätzten Mittelwerts des absoluten Werts der Fehler einhalten.

(4)   Die NZBen wenden außerdem die Formeln und die Kriterien für die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (7) an.

(5)   Jede NZB unterrichtet die in ihrem Staatsgebiet gebietsansässigen Berichtspflichtigen über ihre statistischen Berichtspflichten gemäß den nationalen Verfahren.

(6)   Der EZB-Rat ist berechtigt, die Einhaltung dieses Artikels zu überprüfen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

(1)   Zur regulären Erstellung der MFI-Zinsstatistik meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen monatlich statistische Daten über das Neugeschäft und die ausstehenden Bestände an die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 3 genannten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

(3)   Die erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemeldet.

(4)   Die NZBen melden die aggregierten nationalen monatlichen statistischen Daten zum Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Referenzmonats an die EZB.

(5)   Die EZB kann gegenüber Berichtspflichtigen, die die statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nicht erfüllen, im Einklang mit dem Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (8) Sanktionen verhängen.

Artikel 4

Ausnahmeregelungen

(1)   Werden Berichtspflichtige durch eine Vollerhebung ausgewählt, können NZBen kleinen MFI mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz gewähren, wenn die gemeinsamen Beiträge dieser Berichtspflichtigen zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) berechnet werden, 5 % nicht überschreiten. Anstatt monatlich können kleine Institute die MFI-Zinsstatistik vierteljährlich melden.

(2)   Die NZBen prüfen die Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen jährlich rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres zu gewähren oder zu widerrufen.

(3)   Institute, die in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

(4)   Zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % können die NZBen das Verfahren frei wählen, um die Meldedaten der fehlenden Berichtsperioden aufzufüllen, indem geeignete statistische Verfahren angewandt werden, um Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen. Die NZBen überwachen jährlich die Anzahl der in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogenen Institute.

Artikel 5

Überprüfung und Zwangserhebung

Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten aus, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind; das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere üben die NZBen dieses Recht aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 6

Erstmalige Meldung

Die Meldungen gemäß dieser Verordnung erfolgen erstmals mit den monatlichen statistischen Daten für Dezember 2014.

Artikel 7

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 8

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. September 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(3)  ABl. L 274 vom 26.6.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(7)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48.


ANHANG I

BERICHTSSYSTEM FÜR DIE ZINSSTATISTIK DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE

TEIL 1

Art des zinssatzes

I.    Annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz

Allgemeiner Grundsatz

1.

Die Art des von den Berichtspflichtigen für sämtliche Instrumentenkategorien von Einlagen und Krediten, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, zu meldenden Zinssatzes ist der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz (AVJ). Dieser wird definiert als der individuell zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbarte, auf Jahresbasis umgerechnete und in Prozent pro Jahr angegebene Zinssatz für eine Einlage oder einen Kredit. Der AVJ umfasst sämtliche Zinszahlungen auf Einlagen und Kredite, jedoch keine eventuell anfallenden sonstigen Kosten. Ein Disagio — definiert als die Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Kredits und dem Betrag, den der Kunde erhält — wird als eine Zinszahlung zu Vertragsbeginn (zum Zeitpunkt t0) betrachtet und spiegelt sich daher im AVJ wider.

2.

Werden Zinszahlungen zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres kapitalisiert, beispielsweise monatlich oder vierteljährlich und nicht pro Jahr, so wird der vereinbarte Zinssatz mit Hilfe der folgenden Formel zur Ermittlung des AVJ auf das Jahr umgerechnet:

Formula

wobei unter

x

der AVJ,

rag

der zwischen den Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft für eine Einlage oder einen Kredit vereinbarte jährliche Zinssatz, bei dem die Zinskapitalisierung für die Einlage und sämtliche Zahlungen und Rückzahlungen in Bezug auf den Kredit in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres erfolgen, und

n

die Anzahl der Zinskapitalisierungszeiträume für die Einlage und (Rück-)Zahlungsperioden für den Kredit pro Jahr, d. h. „1“ für jährliche Zahlungen, „2“ für halbjährliche Zahlungen, „4“ für vierteljährliche Zahlungen und „12“ für monatliche Zahlungen zu verstehen ist.

3.

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können ihre Berichtspflichtigen auffordern, den eng definierten Effektivzinssatz (narrowly defined effective rate, NDER) für sämtliche oder einige Einlagen- und Kreditinstrumente, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, anstelle des AVJ zu berechnen. Der eng definierte Effektivzinssatz ist der Zinssatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen außer Kosten (Einlagen oder Kredite, Ein- oder Tilgungszahlungen, Zinszahlungen) herstellt, die zwischen den Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbart wurden. Der eng definierte Effektivzinssatz entspricht der Zinskomponente des effektiven Jahreszinses im Sinne der Definition in Artikel 3 Buchstabe i der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1). Der eng definierte Effektivzinssatz basiert auf der Methode einer sukzessiven Annäherung und kann daher auf alle Arten von Einlagen und Krediten angewendet werden, während dem AVJ die in Absatz 2 definierte algebraische Formel zugrunde liegt, so dass dieser nur auf Einlagen und Kredite mit regelmäßiger Kapitalisierung von Zinszahlungen angewendet werden kann. Alle sonstigen Anforderungen sind identisch, so dass im Folgenden in diesem Anhang Bezüge auf den AVJ ebenso für den eng definierten Effektivzinssatz gelten.

Behandlung von Steuern, Zuschüssen und gesetzlichen Bestimmungen

4.

Die im AVJ erfassten Zinszahlungen spiegeln wider, was der Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlt und was er für Kredite erhält. Differiert die Höhe dessen, was eine Vertragspartei zahlt und eine andere erhält, so ist die Perspektive des Berichtspflichtigen für den Zinssatz maßgeblich, der für die Zinsstatistik der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu melden ist.

5.

Entsprechend diesem Grundsatz werden die Zinssätze auf Bruttobasis vor Steuern erfasst, da der Vor-Steuer-Zinssatz widerspiegelt, was Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlen und für Kredite erhalten.

6.

Darüber hinaus werden an private Haushalte oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Zuschüsse von Dritten bei der Ermittlung der Zinszahlungen nicht berücksichtigt, da der Berichtspflichtige die Zuschüsse nicht bezahlt oder erhält.

7.

Günstigere Zinssätze, die Berichtspflichtige ihren Mitarbeitern gewähren, werden in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

8.

Werden Zinszahlungen durch gesetzliche Bestimmungen beeinflusst, zum Beispiel durch Zinsobergrenzen oder ein Verzinsungsverbot für täglich fällige Einlagen, sind diese in der MFI-Zinsstatistik widergespiegelt. Sämtliche Änderungen der Regeln, auf denen die gesetzlichen Bestimmungen beruhen, zum Beispiel die Höhe der vorgeschriebenen Zinssätze oder Zinsobergrenzen, werden in der MFI-Zinsstatistik als Zinssatzänderung ausgewiesen.

II.    Effektiver Jahreszins

9.

Zusätzlich zu den AVJs melden die Berichtspflichtigen für das Neugeschäft mit Konsumentenkrediten und Wohnungsbaukrediten an private Haushalte den effektiven Jahreszins, d. h.

einen effektiven Jahreszins für neue Konsumentenkredite (siehe Meldeposition 30 in Anlage 2) und

einen effektiven Jahreszins für neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe Meldeposition 31 in Anlage 2) (2).

10.

Der effektive Jahreszins deckt die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ gemäß Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG ab. Diese Gesamtkosten setzen sich zusammen aus einer Zinskomponente und einer Komponente für sonstige (mit dem Kredit verbundene) Kosten, beispielsweise die Kosten für Anfragen, Verwaltung, Erstellung der Dokumente, Garantien, Kreditversicherungen usw.

11.

Die Zusammensetzung der Komponente für sonstige Kosten kann von Land zu Land unterschiedlich sein, da die in der Richtlinie 2008/48/EG festgelegten Definitionen unterschiedlich umgesetzt werden und die nationalen Finanzsysteme sowie das Verfahren zur Besicherung von Krediten verschieden sind.

III.    Konvention

12.

Die Berichtspflichtigen legen bei der Berechnung des AVJ ein Standardjahr von 365 Tagen zugrunde, d. h., der Effekt eines zusätzlichen Tages in Schaltjahren wird außer Acht gelassen.

TEIL 2

Geschäftsumfang

13.

Die Berichtspflichtigen stellen Daten für die MFI-Zinsstatistik in Bezug auf Bestände und das Neugeschäft zur Verfügung.

IV.    Zinssätze für Bestände

14.

Bestände werden definiert als der Gesamtbestand aller von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften beim Berichtspflichtigen platzierten Einlagen und der Gesamtbestand aller vom Berichtspflichtigen an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährten Kredite.

15.

Ein Zinssatz für die Bestände bildet den für den Bestand an Einlagen oder Krediten in der betreffenden Instrumentenkategorie geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz zu dem in Absatz 29 festgelegten Bezugszeitpunkt ab. Der gewichtete Durchschnittszinssatz ist die Summe der AVJs multipliziert mit den entsprechenden Beständen und geteilt durch die Gesamtbestände. Er erstreckt sich auf alle bestehenden Salden von Verträgen, die in allen Perioden vor dem Stichtag vereinbart wurden.

V.    Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite

16.

Im Falle von täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echten Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten entsprechend den Definitionen in den Absätzen 46 bis 49 und 55 wird der Begriff des Neugeschäfts auf den gesamten Bestand ausgeweitet. Das bedeutet, dass der Soll- oder Habensaldo, d. h. der Bestand zum Bezugszeitpunkt gemäß Absatz 32 als Meldeposition für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, für Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, für Kreditkartenforderungen sowie für revolvierende Kredite und Überziehungskredite herangezogen wird.

17.

Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite bilden den für den Bestand auf diesen Konten geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz zum Bezugszeitpunkt im Sinne von Absatz 32 ab. Sie umfassen die laufenden Bilanzpositionen aller bestehenden Verträge, die in all den Perioden vor dem Stichtag vereinbart wurden.

18.

Zur Berechnung der MFI-Zinssätze für Konten, die je nach Saldo eine Einlage oder einen Kredit ausweisen können, unterscheiden die Berichtspflichtigen zwischen den Perioden mit Haben- und den Perioden mit Sollsaldo. Die Berichtspflichtigen melden gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Habensalden beziehen, als täglich fällige Einlagen und gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Sollsalden beziehen, als Überziehungskredite. Sie melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.

VI.    Neugeschäft in Instrumentenkategorien außer täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten

19.

Die folgenden Absätze 20 bis 27 betreffen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Repogeschäfte und alle sonstigen Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen gemäß den Absätzen 46 bis 49 und 55. Absätze 22 bis 23 zu den neu verhandelten Krediten betreffen nur Kredite außer revolvierenden Krediten, Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen.

20.

Neugeschäft wird definiert als alle zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen neu getroffenen Vereinbarungen. Neuvereinbarungen umfassen

alle Finanzverträge, die erstmals den Zinssatz einer Einlage oder eines Kredits festlegen, und

alle Neuverhandlungen bestehender Einlagen- und Kreditverträge im Sinne des Absatzes 21.

21.

Neuverhandlung betrifft die aktive Mitwirkung des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft bei der Anpassung der Bedingungen eines bestehenden Einlagen- oder Kreditvertrages einschließlich des Zinssatzes. Deshalb sind Erweiterungen und sonstige Anpassungen der Bedingungen, die automatisch erfolgen, d. h. ohne aktive Mitwirkung des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft, keine Neuverhandlungen.

22.

Bei der separaten Meldung von Neugeschäftsvolumina von neu verhandelten Krediten an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in der MFI-Zinsstatistik betrifft Neuverhandlung Neugeschäftskredite außer echten Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten, die am Ende des Monats, der dem Referenzmonat vorausgeht, bereits in der Bilanz des Berichtspflichtigen sind.

23.

Kredite zur Umschuldung sind nicht per se von neu verhandelten Krediten ausgeschlossen. Falls die Umschuldung jedoch eine Neuverhandlung des Zinssatzes umfasst, und folglich der Kredit zu einem unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatz gemäß Absatz 28 gewährt wird, sollte er weder bei den neu verhandelten Krediten noch im Neugeschäft gemeldet werden.

24.

Der Zinssatz für das Neugeschäft bildet den für Einlagen und Kredite in der entsprechenden Instrumentenkategorie im Hinblick auf neue Vereinbarungen zwischen privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und dem Berichtspflichtigen geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz während der in Absatz 35 festgelegten Bezugsperiode ab.

25.

Änderungen von variablen Zinssätzen im Sinne automatischer Zinssatzanpassungen durch den Berichtspflichtigen stellen keine neuen Vereinbarungen dar und gelten daher nicht als Neugeschäft. Bei bestehenden Verträgen fließen diese Änderungen deshalb nicht in die Zinssätze für das Neugeschäft, sondern nur in die Durchschnittszinssätze für die Bestände ein.

26.

Der Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz oder umgekehrt (zum Zeitpunkt t1) während der Laufzeit eines Vertrages, der bereits zu Beginn des Vertrages vereinbart wurde (zum Zeitpunkt t0), stellt keine neue Vereinbarung dar, sondern ist Teil der zum Zeitpunkt t0 festgelegten Bedingungen des Kreditvertrages. Er wird daher nicht als Neugeschäft angesehen.

27.

Üblicherweise nimmt ein privater Haushalt oder eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft einen Kredit, bei dem es sich nicht um einen revolvierenden Kredit oder Überziehungskredit handelt, zu Beginn des Vertrages in voller Höhe in Anspruch. Er bzw. sie kann jedoch einen Kredit auch in einer oder mehreren Tranchen zu den Zeitpunkten t1, t2, t3 usw. anstelle der Gesamtsumme zu Beginn des Vertrages (zum Zeitpunkt t0) in Anspruch nehmen. Die Tatsache, dass ein Kredit in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird, ist für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik nicht von Bedeutung. Die Vereinbarung zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt t0, die den Zinssatz und den vollen Kreditbetrag einschließt, wird von der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft erfasst. Erfolgt eine Neuverhandlung der Bedingungen des Kredits nach dem Zeitpunkt t0, sollte der gesamte gewährte Kreditbetrag abzüglich bereits getilgter Beträge unter den neu verhandelten Krediten ausgewiesen werden.

VII.    Behandlung der Not leidenden Kredite und Kredite zur Umschuldung unter den Marktkonditionen

28.

Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen werden nicht in die gewichteten Durchschnittszinssätze oder in die Neugeschäftsvolumina einbezogen. Not leidende Kredite werden im Einklang mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert und der Gesamtbetrag eines Kredits, der ganz oder teilweise als Not leidender Kredit eingestuft ist, ist von der MFI-Zinsstatistik ausgeschlossen. Kredite zur Umschuldung, d. h. Umschuldung in Bezug auf finanziell Not leidende Schuldner, sollten gemäß den bestehenden nationalen Definitionen definiert werden.

TEIL 3

Bezugszeitpunkt

VIII.    Bezugszeitpunkt für MFI-Zinssätze für die Bestände

29.

Die NZBen entscheiden, ob die MFI-Zinssätze für die Bestände, d. h. die in Anlage 1 beschriebenen Meldepositionen 1 bis 26, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.

30.

Als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats zu meldende Zinssätze für die Bestände werden als gewichtete Durchschnitte der für den Bestand an Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats berechnet. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die geltenden Zinssätze und die entsprechenden Volumina für alle ausstehenden Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatsdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge.

31.

Zinssätze für die Bestände in Form impliziter, auf dem Monatsdurchschnitt basierender Zinssätze werden als Brüche mit den während des Referenzmonats aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und Zinserträgen aus Krediten als Zähler und dem Durchschnittsbestand während des Monats als Nenner berechnet. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige die während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder -erträge für jede Instrumentenkategorie und das durchschnittliche Volumen der Einlagen und Kredite innerhalb desselben Monats. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren. Der durchschnittliche Bestand an Einlagen und Krediten während des Referenzmonats wird idealerweise als Durchschnitt der täglichen Bestände über den Monat ermittelt. Als Mindestanforderung gilt, dass der Monatsdurchschnittsbestand aus den Tagessalden für volatile Instrumentenkategorien, d. h. zumindest für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, abgeleitet wird. Für alle anderen Instrumentenkategorien wird der monatliche Durchschnittsbestand aus wöchentlichen oder in noch kürzeren Abständen ermittelten Salden abgeleitet.

IX.    Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite

32.

Die NZBen legen fest, ob die MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.

33.

Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite werden analog zu der in der Anlage I festgelegten Berechnung der Zinssätze für die Bestände auf eine der nachfolgenden Weisen berechnet:

a)

zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats, d. h. Berechnung der gewichteten Durchschnitte der für den Bestand an diesen Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die Zinssätze und die entsprechenden Volumina für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatsdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge;

b)

implizite, auf den Monatsdurchschnitten basierende Zinssätze, d. h. Berechnung von Brüchen, deren Zähler aus den aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen sowie Zinserträgen aus Krediten und deren Nenner aus dem Tagesdurchschnittsbestand gebildet wird. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige die für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder -erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats. Der monatliche Durchschnittsbestand für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite wird von den Tagessalden abgeleitet. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren.

34.

Hinsichtlich Konten, die abhängig von ihren Salden entweder Einlagen oder Kredite sein können, ist nur der Saldo zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats dafür maßgeblich, ob das Konto in diesem Monat als täglich fällige Einlage oder als Überziehungskredit zuzuordnen ist, wenn MFI-Zinssätze als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt werden. Werden MFI-Zinssätze als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, wird täglich überprüft, ob das Konto eine Einlage oder einen Kredit ausweist. Sodann wird ein Durchschnitt der täglichen Haben- und Sollsalden berechnet, um davon den Monatsdurchschnittsbestand für den Nenner des impliziten Zinssatzes abzuleiten. Darüber hinaus wird bei der Stromgröße im Zähler zwischen aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und aufgelaufenen Zinserträgen aus Krediten unterschieden. Die Berichtspflichtigen melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.

X.    Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft (außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite)

35.

MFI-Zinssätze für das Neugeschäft außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h., alle in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen außer den Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 werden als Periodendurchschnitte berechnet. Der Berichtszeitraum ist ein (ganzer) Monat.

36.

Die Berichtspflichtigen berechnen für jede Instrumentenkategorie den Zinssatz für das Neugeschäft als gewichteten Durchschnitt aller Zinssätze für das Neugeschäft in der betreffenden Instrumentenkategorie während des Referenzmonats. Diese Zinssätze, die sich auf den Monatsdurchschnitt beziehen, werden zusammen mit der Gewichtung, d. h. dem Volumen des während des Berichtsmonats pro Instrumentenkategorie abgeschlossenen Neugeschäfts, an die NZB des Mitgliedstaats übermittelt, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend der „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die Berichtspflichtigen berücksichtigen die während des ganzen Monats abgeschlossenen Neugeschäfte.

37.

Bei den Meldepositionen in Bezug auf neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, d. h. Meldepositionen 88 bis 91 im Sinne der Anlage 2, ist nur die Angabe zu Neugeschäftsvolumina erforderlich. Alle Neuverhandlungen bestehender Einlage- und Kreditverträge im Sinne der Absätze 22 bis 27 sollten berücksichtigt werden, selbst wenn derselbe Vertrag mehr als einmal während des Referenzmonats neu verhandelt wird.

TEIL 4

Instrumentenkategorien

XI.    Allgemeine Bestimmungen

38.

Die Berichtspflichtigen melden die für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten in Bezug auf die Bestände für die in Anlage 1 festgelegten Instrumentenkategorien sowie in Bezug auf das Neugeschäft für die in Anlage 2 festgelegten Instrumentenkategorien. Gemäß Absatz 16 sind die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie echte Kreditkartenforderungen Zinssätze für das Neugeschäft, obwohl der Begriff des Neugeschäfts auf den gesamten Bestand ausgeweitet wird, und somit in Anlage 2 enthalten ist.

39.

Eine in den Anlagen 1 und 2 festgelegte Instrumentenkategorie ist in einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht auf nationaler Ebene anwendbar und wird daher ignoriert, wenn gebietsansässige Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute unter diese Kategorie fallende Produkte privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, überhaupt nicht anbieten. Die Daten werden erhoben, wenn entsprechende Geschäfte getätigt wurden, unabhängig davon, wie gering deren Umfang ist.

40.

Die MFI-Zinsstatistik wird für jede in den Anlagen 1 und 2 festgelegte und im Bankgeschäft gebietsansässiger Kreditinstitute und sonstiger Finanzinstitute mit privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, angewendete Instrumentenkategorie auf der Basis aller, für sämtliche unter diese Instrumentenkategorie fallenden Produkte, geltenden Zinssätze ermittelt. Dies bedeutet, dass die NZBen kein bestimmtes Spektrum nationaler Produkte innerhalb jeder Instrumentenkategorie festlegen dürfen, für die Daten für die MFI-Zinsstatistik erhoben werden; vielmehr werden die Zinssätze aller von jedem Berichtspflichtigen angebotenen Produkte einbezogen. Gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (3) müssen NZBen in der Stichprobe nicht jedes Produkt berücksichtigen, das auf nationaler Ebene vorhanden ist. Sie dürfen jedoch nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die entsprechenden Beträge seien gering. Wird eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so ist dieses Institut daher in der Stichprobe vertreten. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Auswahl der Stichprobe in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach ein neues Produkt dieser Kategorie von einem Institut eingeführt, so wird dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe aufgenommen. Wird ein neues Produkt in eine auf nationaler Ebene vorhandene Instrumentenkategorie eingeführt, so erfassen die an der Stichprobe teilnehmenden Institute es bei der nächsten Meldung, da alle Berichtspflichtigen zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind.

41.

Eine Ausnahme in Bezug auf den Grundsatz der Erfassung aller geltenden Zinssätze für alle Produkte bilden die Zinssätze für Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung. Wie in Absatz 28 festgelegt, werden Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen, d. h. zu Zinssätzen, die für finanziell Not leidende Schuldner gelten, aus der MFI-Zinsstatistik ausgeschlossen.

XII.    Gliederung nach Währung

42.

Die MFI-Zinsstatistik umfasst die vom Kreis der Berichtspflichtigen angewandten Zinssätze. Die Meldung von Daten über Einlagen und Kredite in anderen Währungen als dem Euro ist auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht erforderlich. Dies spiegelt sich in den Anlagen 1 und 2 wider, in denen alle Meldepositionen für Einlagen und Kredite auf Euro lauten.

XIII.    Gliederung nach Sektoren

43.

Mit Ausnahme von Repogeschäften ist zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik für alle Einlagen und Kredite eine Gliederung nach Sektoren erforderlich. In den Anlagen 1 und 2 wird daher zwischen Meldepositionen für private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck (4)) und für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (5) unterschieden. Zusätzlich werden getrennte Daten für Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit als Teil des Sektors private Haushalte gemeldet, allerdings nur in Bezug auf das Neugeschäft zu „sonstigen Krediten“. Die NZBen können von dem Erfordernis der getrennten Erhebung von Krediten an Einzelunternehmer absehen, wenn auf diese weniger als 5 % der gesamten vergebenen Kreditbestände an private Haushalte des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, berechnet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), entfallen.

44.

Meldeposition 5 in Anlage 1 und Meldeposition 11 in Anlage 2 beziehen sich auf Repogeschäfte. Obwohl die Verzinsung von Repogeschäften nicht in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets unabhängig vom haltenden Sektor erfolgt, ist für Repogeschäfte keine Sektorengliederung nach privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erforderlich. Darüber hinaus ist keine Fristengliederung auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erforderlich, da Repogeschäfte als überwiegend sehr kurzfristig angesehen werden. Der MFI-Zinssatz für Repogeschäfte betrifft beide Sektoren ohne Unterscheidung.

45.

Die Meldepositionen 5 und 6 in Anlage 2 beziehen sich auf von privaten Haushalten gehaltene Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist. Der Zinssatz und die Gewichtung von Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beziehen sich jedoch auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowohl auf die von privaten Haushalten als auch auf die von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehaltenen Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, d. h., die Daten der beiden Sektoren werden zusammengefasst, aber dem Sektor private Haushalte zugeordnet. Es ist keine Gliederung nach Sektoren auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erforderlich.

XIV.    Gliederung nach der Art der Instrumente

46.

Sofern in den folgenden Absätzen 47 bis 55 nichts anderes bestimmt ist, folgen die Instrumentengliederung für MFI-Zinssätze und die Definitionen der Instrumentenarten den in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Aktiva- und Passivakategorien.

47.

MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, d. h. die Meldepositionen 1 und 7 in Anlage 2, umfassen sämtliche täglich fälligen Einlagen, unabhängig davon, ob diese verzinslich sind oder nicht. Unverzinsliche täglich fällige Einlagen werden somit in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

48.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 12 und 23 in Anlage 2, unabhängig von ihrer anfänglichen Zinsbindung dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Auferlegte Strafzahlungen auf Überziehungen, die unter sonstige Kosten fallen, beispielsweise in Form von Sondergebühren, werden nicht in den AVJ gemäß Absatz 1 einbezogen, da dieser Zinssatz seinem Charakter nach nur den Zinssatz von Krediten umfasst. Kredite, die in dieser Kategorie gemeldet werden, werden in keiner anderen Kategorie über das Neugeschäft gemeldet.

49.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik hat der Begriff „Kreditkartenforderung“ dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Daten über den Zinssatz werden nur in Bezug auf echte Kreditkartenforderungen in den Meldepositionen 32 und 36 gemeldet. Der Zinssatz für unechte Kreditkartenforderungen wird nicht getrennt gemeldet, da er per Definition 0 % beträgt. Allerdings gehen die ausstehenden unechten Kreditkartenforderungen zusammen mit den ausstehenden echten Kreditkartenforderungen in die MFI-Zinsstatistik für die Bestände ein. Weder echte noch unechte Kreditkartenforderungen werden unter einer anderen Meldeposition für das Neugeschäft gemeldet

50.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfassen neue Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen), d. h. die Meldepositionen 37 bis 54, 80, 82, 84 und 91 in Anlage 2, alle Kredite außer (unechten und echten) Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten an Unternehmen ungeachtet deren Höhe, während die Meldepositionen 62 bis 79, 81, 83 und 85 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 64 beziehen. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

51.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Konsumentenkredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 13 bis 15, 30 und 88 in Anlage 2, als Kredite außer (echten und unechten) Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten definiert, die zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden, während die Meldepositionen 55 bis 57 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 64 beziehen. Konsumentenkredite in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

52.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte, d.h. die Meldepositionen 16 bis 19, 31 und 89 in Anlage 2 als Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten oder Kreditkartenforderungen definiert, die für die Beschaffung von Wohnraum, einschließlich Wohnungsbau, Garagen und Wohnungsmodernisierung (Renovierung) gewährt werden, während Meldepositionen 58 bis 61 besicherte Kredite im Sinne des Absatzes 64 betreffen. Wohnungsbaukredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

53.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue sonstige Kredite an private Haushalte, d.h. die Meldepositionen 20 bis 22, 33 bis 35 und 90 in Anlage 2, als Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen definiert, die für sonstige Zwecke, zum Beispiel Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw., gewährt werden. Sonstige Kredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

54.

Bei den MFI-Zinssätzen für die Bestände ergeben Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite an private Haushalte und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite, einschließlich revolvierender Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen.

55.

Bei den MFI-Zinssätzen für das Neugeschäft ergeben echte Kreditkartenkredite, revolvierende Kredite und Überziehungskredite, Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite außer unechten Kreditkartenkrediten. Unechte Kreditkartenkredite werden nicht separat in der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft gemeldet, sondern als Teil der entsprechenden Positionen für die Bestände einbezogen.

XV.    Gliederung nach Betragskategorien

56.

Bei sonstigen Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, d. h. die Meldepositionen 37 bis 54 und 62 bis 85 in Anlage 2, werden drei Betragskategorien unterschieden: a) „bis zu 0,25 Millionen EUR einschließlich“; b) „über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR einschließlich“ und c) „über 1 Million EUR“. Der Betrag bezieht sich auf jeweils die einzelne, als Neugeschäft geltende Kreditaufnahme und nicht auf sämtliche Geschäfte zwischen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen.

XVI.    Gliederung nach Ursprungs- und Restlaufzeit, Kündigungs- und Zinsanpassungsfrist oder anfänglicher Zinsbindung

57.

Abhängig von der Art des Instruments und davon, ob der MFI-Zinssatz sich auf die Bestände oder das Neugeschäft bezieht, ist in der Statistik eine Gliederung nach Ursprungs- und Restlaufzeit, Fristen für Kündigung und Zinsanpassung und/oder anfänglicher Zinsbindung vorgesehen. Diese Gliederungen beziehen sich auf Zeitbänder oder Zeitspannen; so bezieht sich zum Beispiel ein Zinssatz für eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren auf einen Durchschnittszinssatz für sämtliche Einlagen mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von zwischen zwei Tagen und höchstens zwei Jahren, gewichtet anhand des Einlagenbetrags.

58.

Die Gliederung nach Ursprungs- und Restlaufzeit sowie Fristen für Kündigung und Zinsanpassung folgt den in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Definitionen. Eine Gliederung nach der Ursprungslaufzeit wird für sämtliche Einlagenkategorien außer Repogeschäften, die sich auf die Bestände beziehen und für sämtliche Kreditkategorien, die sich auf die Bestände beziehen, gemäß den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen angewendet. Eine Gliederung nach der Ursprungslaufzeit in Verbindung mit der Restlaufzeit und der nächsten Zinsanpassung wird für Meldepositionen 15 bis 26 im Sinne der Anlage 1 angewendet. Eine Gliederung nach Ursprungslaufzeit wird ferner für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und eine Gliederung nach Kündigungsfrist für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist gemäß den in Anlage 2 festgelegten Bestimmungen durchgeführt. Separate Daten über Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit anfänglicher Zinsbindung von bis zu einem Jahr in Verbindung mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr werden für jede Kreditbetragsspanne gemäß Absatz 56 nach den Vorgaben der Anlage 2 gemeldet.

59.

Die Kreditzinssätze für das Neugeschäft, außer für die Meldepositionen 88 bis 91 für neu verhandelte Kredite in Anlage 2, werden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung aufgegliedert. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik wird der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung definiert als der zu Beginn des Vertrages im Voraus festgelegte Zeitraum, während dessen sich der Zinssatz nicht ändern wird. Der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung kann kürzer als die Ursprungslaufzeit des Kredits sein oder dieser entsprechen. Die Höhe des Zinssatzes wird nur dann als unveränderlich angesehen, wenn sie mit einem bestimmten Wert (zum Beispiel als 10 %) oder als Unterschiedsbetrag zu einem Referenzzinssatz bezogen auf einen festgelegten Zeitpunkt (zum Beispiel als 6-Monats-EURIBOR-Satz plus 2 % an einem bestimmten Tag und Zeitpunkt) im Voraus festgelegt wurde. Wird zu Beginn eines Vertrages für einen bestimmten Zeitraum ein Verfahren zur Berechnung des Kreditzinssatzes zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen vereinbart, zum Beispiel 6-Monats-EURIBOR-Satz plus 2 % für drei Jahre, wird die anfängliche Zinsbindungsfrist nicht als drei Jahre, sondern sechs Monate angesehen, da sich die Höhe des Zinssatzes alle sechs Monate innerhalb der drei Jahre ändern kann. Die MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft spiegelt nur den Zinssatz wider, der für den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung zu Beginn des Vertrages oder im Rahmen einer Neuverhandlung des Kredits vereinbart wurde. Geht der Zinssatz nach diesem Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung automatisch in einen variablen Zinssatz über, so spiegelt sich dies nicht in den MFI-Zinssätzen für das Neugeschäft wider, sondern nur in denjenigen für die Bestände.

60.

Bei Krediten an private Haushalte werden die folgenden Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:

 

Für Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte:

variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich und

anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren.

 

Für Wohnungsbaukredite an private Haushalte:

variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über fünf bis zu zehn Jahren einschließlich und

anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren.

61.

Bei Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften von bis zu 0,25 Millionen EUR, über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR und über 1 Million EUR werden die folgenden Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:

variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren einschließlich

anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über fünf bis zu zehn Jahren einschließlich und

anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren.

62.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik bezeichnet der Begriff „variabler Zinssatz“ einen Zinssatz, der laufend (z. B. jeden Tag) oder nach dem Ermessen des MFI Zinsrevisionen unterliegt.

XVII.    Gliederung nach durch Sicherheiten bzw. Garantien besicherten Krediten

63.

Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die durch Sicherheiten bzw. Garantien besichert sind, werden zusätzlich separat gemeldet für alle Kategorien des Neugeschäfts der MFI-Zinsstatistik außer Kreditkartenforderungen, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie sonstigen Krediten. Außerdem ist keine Gliederung nach Sicherheiten/Garantien für die Meldepositionen in Bezug auf Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite erforderlich.

64.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfasst die Gliederung von Krediten anhand Sicherheiten/Garantien das Gesamtvolumen von Krediten für das Neugeschäft, die mittels des Verfahrens der „Besicherung mit Sicherheitsleistung“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 58 und Artikel 197-200 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (6) bzw. mittels des Verfahrens „Absicherung ohne Sicherheitsleistung“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 59 und Artikel 201, 202 und 203 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind, auf eine Weise, dass der Wert der Sicherheit bzw. Garantie höher ist als der Gesamtbetrag des Kredits oder diesem entspricht. Wenn ein MFI außer Zentralbanken und Geldmarktfonds ein von dem „Standardansatz“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Zwecke abweichendes System anwendet, kann es dasselbe Verfahren auch bei der Meldung von unter diese Gliederung fallenden Krediten anwenden.

TEIL 5

Berichtspflichten

65.

Zur Ermittlung von auf alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verweisenden Aggregaten werden für jede der in den Anlagen 1 und 2 definierten Instrumentenkategorien drei Aggregationsebenen durchlaufen.

XVIII.    Statistische Daten auf der Ebene der Berichtspflichtigen

66.

Auf der ersten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den Berichtspflichtigen gemäß den Absätzen 67 bis 72 durchgeführt. Die NZBen können jedoch auch von den Berichtspflichtigen verlangen, Daten auf der Ebene einzelner Einlagen und Kredite zu liefern. Die Daten werden an die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets übermittelt, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist.

67.

Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 26 in Anlage 1, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats.

68.

Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 26 in Anlage 1, als implizite, auf den Durchschnitt des Monats basierende Zinssätze ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien die während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder -erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats.

69.

Werden die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenkredite sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d.h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 in Anlage 2, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats.

70.

Werden die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenkredite sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d.h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 in Anlage 2, als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien die während des betreffenden Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder –erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats.

71.

Für jede der Instrumentenkategorien für das Neugeschäft, d. h. die Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 30 bis 31, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2, melden die Berichtspflichtigen einen gewichteten Durchschnittszinssatz. Zusätzlich melden die Berichtspflichtigen das Volumen des in jeder Instrumentenkategorie durchgeführten Neugeschäfts innerhalb des Monats für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2. Für die Instrumentenkategorien in Bezug auf neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Meldepositionen 88 bis 91 in Anlage 2) sind nur Angaben zu Neugeschäftsvolumina erforderlich.

72.

Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, denen eine NZB gestattet, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben, gelten als ein Berichtspflichtiger und übermitteln die in den Absätzen 67 bis 71 festgelegten Daten in Bezug auf die Gruppe als Ganzes. Darüber hinaus melden diese Berichtspflichtigen jährlich für jede Instrumentenkategorie die Anzahl der berichtenden Institute in der Gruppe und die Varianz der Zinssätze zwischen diesen Instituten. Die Zahl der berichtenden Institute in der Gruppe und die Varianz beziehen sich auf den Monat Oktober und werden mit den Daten für den Monat Oktober übermittelt.

XIX.    Nationale gewichtete Durchschnittszinssätze und aggregierte Ergebnisse für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

73.

Auf der zweiten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den NZBen durchgeführt. Sie aggregieren die Zinssätze und entsprechenden Geschäftsvolumina für alle ihre nationalen Berichtspflichtigen zu einem nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie. Die Daten werden an die Europäische Zentralbank (EZB) übermittelt. Die letzte Aggregationsebene der Instrumentenkategorien pro Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird von der EZB durchgeführt.


(1)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(2)  Die NZBen können gegenüber Organisationen ohne Erwerbszweck Ausnahmeregelungen für Konsumentenkredite und Wohnungsbaukredite an private Haushalte zulassen.

(3)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

(4)  S. 14 und S. 15 werden gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) enthaltenen ESVG 2010 zusammengefasst.

(5)  S. 11 gemäß ESVG 2010.

(6)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

Analge I

Instrumentenkategorien für Zinssätze für die Bestände

Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für jede in der Tabelle 1 enthaltene Kategorie gemeldet.

Tabelle 1

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprüngliche Laufzeit

Restlaufzeit

Zinsanpassung

Bestands-Meldeposition

Berichtspflicht

Einlagen in EUR

Von privaten Haushalten

Mit vereinbarter Laufzeit

Bis zu 2 Jahren

 

 

1

AVJ

Über 2 Jahre

 

 

2

AVJ

Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Mit vereinbarter Laufzeit

Bis zu 2 Jahren

 

 

3

AVJ

Über 2 Jahre

 

 

4

AVJ

Repogeschäfte

 

 

5

AVJ

Kredite in EUR

An private Haushalte

Wohnungsbaukredite

Bis zu 1 Jahr

 

 

6

AVJ

Über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

7

AVJ

Über 5 Jahre

 

 

8

AVJ

Konsumentenkredite und sonstige Kredite

Bis zu 1 Jahr

 

 

9

AVJ

Über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

10

AVJ

Über 5 Jahre

 

 

11

AVJ

Insgesamt

Über 1 Jahr

 

 

15

AVJ

Bis zu 1 Jahr

 

16

AVJ

Über 1 Jahr

In den nächsten 12 Monaten

17

AVJ

Über 2 Jahre

 

 

18

AVJ

Bis zu 2 Jahren

 

19

AVJ

Über 2 Jahre

In den nächsten 24 Monaten

20

AVJ

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Bis zu 1 Jahr

 

 

12

AVJ

Über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

13

AVJ

Über 5 Jahre

 

 

14

AVJ

Über 1 Jahr

 

 

21

AVJ

Bis zu 1 Jahr

 

22

AVJ

Über 1 Jahr

In den nächsten 12 Monaten

23

AVJ

Über 2 Jahre

 

 

24

AVJ

Bis zu 2 Jahren

 

25

AVJ

Über 2 Jahre

In den nächsten 24 Monaten

26

AVJ

Anlage 2

Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für die in den Tabellen 2, 3 und 4 enthaltenen Kategorien gemeldet. Die Meldung des AVJ enthält das entsprechende Geschäftsvolumen, wenn dies in den Tabellen mit dem Wort „Volumen“ angegeben ist. Für die Kategorien in Bezug auf neu verhandelte Kredite in Tabelle 6 sind nur Angaben zu Neugeschäftsvolumina erforderlich.

Die Kategorien in den Tabellen 2 (außer den Meldepositionen 33 bis 35), 3, 5 und 6 schließen sich in jeder Tabelle gegenseitig aus. Daher wird ein Kredit, der in einer der Meldepositionen in Tabelle 2 (außer Meldepositionen 33 bis 35) bzw. in Tabelle 3 bzw. Tabelle 5 bzw. Tabelle 6 gemeldet ist, nicht nochmals in einer anderen Meldeposition derselben Tabelle gemeldet, außer bei Krediten, die in den Meldepositionen 33 bis 35 gemeldet werden; diese sind auch in den Meldepositionen 20 bis 22 zu melden.

Alle in einer der Meldepositionen der Tabelle 3 gemeldeten Kredite müssen auch in der entsprechenden Kategorie der Tabelle 2 gemeldet werden. Die Meldepositionen in Tabelle 4 sind Unterpositionen der Tabelle 2 und, bei Besicherung, von Tabelle 3; daher müssen alle Kredite, die in Tabelle 4 gemeldet werden, jeweils auch in Tabelle 2 und 3 erscheinen. Die Kredite, die in einer der Kategorien in Tabelle 6 gemeldet sind, müssen auch in der jeweiligen Kategorie in Tabelle 2, und gegebenenfalls in der jeweiligen Kategorie in den Tabellen 3 und 4 erscheinen.

Die Tabelle 5 bezieht sich nur auf den effektiven Jahreszins. Kredite, die in Tabelle 5 erfasst werden, sind auch gegebenenfalls in den Tabellen 2, 3, 4 und 6 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Methodik des effektiven Jahreszinses gemäß Absatz 9 zu erfassen.

Der Begriff des Neugeschäfts wird auf den gesamten Bestand erweitert, d. h. auf Bestände im Falle täglich fälliger Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie echter Kreditkartenkredite, d. h. Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32, 36.

Tabelle 2

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Einlagen in EUR

Von privaten Haushalten

Täglich fällig

1

AVJ

Mit vereinbarter Laufzeit

Laufzeit bis zu 1 Jahr

2

AVJ, Volumen

Laufzeit von über 1 Jahr bis zu 2 Jahren

3

AVJ, Volumen

Laufzeit über 2 Jahre

4

AVJ, Volumen

Mit vereinbarter Kündigungsfrist (1)

Kündigungsfrist bis zu 3 Monaten

5

AVJ

Kündigungsfrist über 3 Monate

6

AVJ

Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Täglich fällig

7

AVJ

Mit vereinbarter Laufzeit

Laufzeit bis zu 1 Jahr

8

AVJ, Volumen

Laufzeit von über 1 Jahr bis zu 2 Jahren

9

AVJ, Volumen

Laufzeit über 2 Jahre

10

AVJ, Volumen

Repogeschäfte

11

AVJ, Volumen

Kredite in EUR

An private Haushalte

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite

12

AVJ

Echte Kreditkartenkredite

32

AVJ

Konsumentenkredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

13

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

14

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

15

AVJ, Volumen

Wohnungsbaukredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

16

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

17

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

18

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

19

AVJ, Volumen

Sonstige Kredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

20

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

21

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

22

AVJ, Volumen

Sonstige Kredite, davon: Einzelunternehmer

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

33

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

34

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

35

AVJ, Volumen

 

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite

23

AVJ

Echte Kreditkartenkredite

36

AVJ

Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

37

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

38

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

39

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

40

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

41

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

42

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

43

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

44

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

45

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

46

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

47

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

48

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

49

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

50

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

51

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

52

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

53

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

54

AVJ, Volumen


Tabelle 3

Neugeschäftskredite mit Sicherheiten bzw. Garantien

 

Sektor

Art des Instruments

Anfängliche Zinsbindung

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An private Haushalte

Konsumentenkredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

55

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

56

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

57

AVJ, Volumen

Wohnungsbaukredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

58

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

59

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

60

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

61

AVJ, Volumen

 

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

62

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

63

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

64

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

65

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

66

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

67

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

68

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

69

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

70

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

71

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

72

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

73

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

74

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

75

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

76

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

77

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

78

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

79

AVJ, Volumen


Tabelle 4

Neugeschäftskredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit anfänglicher Zinsbindung von weniger als einem Jahr und Ursprungslaufzeit von über einem Jahr

 

Sektor

Art des Instruments

Alle Kredite/besicherte/garantierte Kredite nach Ursprungslaufzeit

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr

80

AVJ, Volumen

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite

81

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr

82

AVJ, Volumen

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite

83

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr

84

AVJ, Volumen

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite

85

AVJ, Volumen


Tabelle 5

Kredite für das Neugeschäft an private Haushalte

 

Sektor

Art des Instruments

Alle Kredite

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An private Haushalte

Konsumentenkredite

Effekt. Jahreszins

30

Effekt. Jahreszins

Wohnungsbaukredite

Effekt. Jahreszins

31

Effekt. Jahreszins


Tabelle 6

Neu verhandelte Kredite für das Neugeschäft

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprungslaufzeit, Kündigungs-frist, anfängliche Zinsanpassungsfrist

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An private Haushalte

Konsumentenkredite

insgesamt

88

Volumen

Wohnungsbaukredite

insgesamt

89

Volumen

Sonstige Kredite

insgesamt

90

Volumen

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

insgesamt

91

Volumen


(1)  Für diese Instrumentenkategorie werden private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zusammengefasst und dem Sektor private Haushalte zugeordnet.


ANHANG II

Die folgenden Mindestanforderungen werden von den Berichtspflichtigen bei der Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) eingehalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung

a)

Die Meldungen erfolgen rechtzeitig und innerhalb der von der NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist (nachfolgend „betreffende NZB“), gesetzten Fristen.

b)

Statistische Meldungen werden in der Form und dem Format abgefasst, die den technischen Berichtspflichten der betreffenden NZB entsprechen.

c)

Der Berichtspflichtigen benennt der betreffenden NZB einen oder mehrere Ansprechpartner.

d)

Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zur betreffenden NZB werden beachtet.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit

a)

Die von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten müssen korrekt sein;

b)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

c)

Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen; bestehende Lücken sollten anerkannt, der betreffenden NZB erläutert und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen.

d)

Die Berichtspflichtigen halten in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen ein.

3.

Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung

a)

Die statistischen Daten entsprechen den Definitionen, und Klassifizierungen dieser Verordnung.

b)

Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen, überwachen und quantifizieren die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig.

c)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen befolgt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


ANHANG III

AUFGEHOBENE VERORDNUNG UND LISTE FOLGENDER ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 7)

Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18)

(ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24)

Geändert durch:

 

Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 (EZB/2004/21)

(ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42)

 

Verordnung (EG) Nr. 290/2009 (EZB/2009/7)

(ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 75)

 

Verordnung (EU) Nr. 674/2010 (EZB/2010/7)

(ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 23)


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18)

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 3

 

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3

Artikel 3

 

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

 

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Anhang I (1)

 

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Anhang II

 

Anhang III

Anhang IV

 


(1)  In einer Leitlinie der EZB zur Neufassung der Leitlinie EZB/2007/9 einzusetzen.


7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/73


VERORDNUNG (EU) Nr. 1073/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Oktober 2013

über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (Neufassung)

(EZB/2013/38)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) (2), insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3), wesentlich geändert werden muss, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist festgelegt, dass Investmentfonds zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der monetären und finanziellen Statistiken zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem verpflichtet Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB dazu, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden.

(3)

Um seine Aufgaben zu erfüllen und das Finanzgeschäft außer dem der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu überwachen, benötigt das ESZB hochwertige statistische Daten über das Geschäft der Investmentfonds. Der Hauptzweck dieser Daten besteht darin, der EZB ein umfassendes statistisches Bild des Investmentfondssektors in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.

(4)

Um den Meldeaufwand zu verringern, ist es den NZBen gestattet, die erforderlichen Daten über Investmentfonds bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens, welcher anderen statistischen Zwecken dient, zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden.

(5)

Die Verfügbarkeit von Daten über finanzielle Transaktionen ermöglicht eine gründlichere Analyse für geldpolitische und sonstige Zwecke. Daten über finanzielle Transaktionen sowie Daten über Bestände werden auch für die Erstellung anderer Statistiken, insbesondere die Finanzierungsrechnung des Euro-Währungsgebiets, verwendet.

(6)

Obgleich nach Artikel 34.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) erlassene Verordnungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(7)

Obgleich diese Verordnung in erster Linie an die Investmentfonds gerichtet ist, sind vollständige Daten über Inhaber der von Investmentfonds begebenen Inhaberanteilen möglicherweise nicht unmittelbar von Investmentfonds zugänglich, sodass es erforderlich ist, weitere Rechtssubjekte in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aufzunehmen.

(8)

Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.

(9)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegen Berichtspflichtige, die ihre statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Investmentfonds“ bezeichnet eine Einrichtung, die:

a)

in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte im Sinne von Anhang II investiert, soweit ihr Ziel in der Investition von der Öffentlichkeit beschaffter Gelder besteht; und

b)

nach Unionsrecht oder nationalem Recht errichtet ist:

i)

in Vertragsform (als gemeinsamer, von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Fonds);

ii)

in Form des Trust (als „unit trust“);

iii)

in Gesellschaftsform (als Investmentgesellschaft);

iv)

im Rahmen anderer ähnlicher Mechanismen oder Rechtsformen.

Folgendes ist in der Begriffsbestimmung enthalten:

a)

Einrichtungen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden; und

b)

Einrichtungen, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Aktien haben und deren Aktionäre bestehende Aktien kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen.

Folgendes ist in der Begriffsbestimmung nicht enthalten:

a)

Pensionseinrichtungen im Sinne des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (Teilsektor S.129); und

b)

Geldmarktfonds im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (4).

Im Sinne der Begriffsbestimmung des Investmentfonds umfasst der Begriff „Öffentlichkeit“ Privatanleger, professionelle und institutionelle Anleger;

2.

„Berichtspflichtiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

3.

„Gebietsansässiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt;

4.

„monetäres Finanzinstitut (MFI)“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33);

5.

„SFI“ bezeichnet sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) im Sinne des ESVG 2010 (Teilsektor S.125);

6.

„auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile“ bezeichnet Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist, einschließlich Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum Sektor des Inhabers;

7.

„Investmentfonds-Inhaberanteile“ bezeichnet Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum Sektor des Inhabers enthält;

8.

„betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Investmentfonds seinen Sitz hat;

9.

„Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“ bezeichnet Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Investmentfonds. Der Investmentfonds selbst — oder im Fall von Investmentfonds, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, seine Vertreter — ist bzw. sind für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen statistischen Daten verantwortlich.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 sind zum Zweck der Erhebung von Daten über Inhaber der von Investmentfonds begebenen Inhaberanteilen gemäß Anhang I Teil 2 Absatz 3 in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen MFIs und SFIs einzuschließen. Die NZBen können diesen Rechtssubjekten unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen statistischen Daten gemäß Anhang I Teil 2 Absatz 3 von anderen verfügbaren Quellen eingeholt werden, Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Voraussetzung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I Teil 2 Absatz 3 genannten Grundsätzen eine Liste berichtender SFIs erstellen und führen.

Artikel 3

Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke

(1)   Das Direktorium erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Investmentfonds, die den Referenzkreis der Berichtspflichtigen bilden, einschließlich gegebenenfalls ihrer Unterfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 2. Die Liste kann auf bestehenden Listen der von nationalen Behörden beaufsichtigten Investmentfonds beruhen, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um sonstige unter die Definition des Begriffs „Investmentfonds“ in Artikel 1 fallende Investmentfonds.

(2)   Die NZBen und die EZB stellen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zur Verfügung, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder, auf Antrag des betreffenden Berichtspflichtigen, in gedruckter Form.

(3)   Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 4

Meldung auf der Basis einzelner Fonds

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet Daten über seine Aktiva und Passiva auf der Basis von Einzelfondsmeldungen.

(2)   Wenn unbeschadet des Absatzes 1 ein Investmentfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind, wird jeder Unterfonds als ein individueller Investmentfonds betrachtet.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2, können Investmentfonds vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung und gemäß den Weisungen der betreffenden NZB, ihre Aktiva und Passiva als eine Gruppe melden, sofern dies zu Ergebnissen führt, die der Meldung auf der Basis der Einzelfondsmeldung ähneln.

Artikel 5

Vierteljährliche und monatliche statistische Berichtspflichten

(1)   Die Berichtspflichtigen stellen gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung:

a)

vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Investmentfonds zum Quartalsende sowie gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen; und

b)

monatlich: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Monatsende, gegebenenfalls die entsprechenden monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sowie die separate Meldung von Mittelzuflüssen und -abflüssen aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen während des Berichtsmonats.

(2)   Die NZBen können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten monatlich anstatt vierteljährlich zu erheben.

Artikel 6

Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen

(1)   Gemäß den Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen für die auf aggregierter Basis gemeldeten Daten gemäß Anhang I.

(2)   Gemäß Anhang I können NZBen entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ableiten oder direkt Daten zu Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erheben.

(3)   Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung der Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 7

Rechnungslegungsvorschriften

(1)   Die nach dieser Verordnung von den Investmentfonds für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften sind in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (5) oder, falls die zuvor genannte Bestimmung keine Anwendung findet, in sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die auf Investmentfonds Anwendung finden, festgelegt.

(2)   Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

(1)   Ausnahmeregelungen hinsichtlich der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Artikel 5 können Investmentfonds wie folgt gewährt werden:

a)

Die NZBen können den nach Gesamtvermögen kleinsten Investmentfonds Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Investmentfondsvermögens in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen.

b)

In Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, in denen das gemeinsame gesamte Vermögen der nationalen Investmentfonds 1 % des gesamten Investmentfondsvermögens des Euro-Währungsgebiets nicht übersteigt, können NZBen den kleinsten Investmentfonds Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 80 % des gesamten Vermögens der nationalen Investmentfonds entfallen.

c)

Die Investmentfonds, auf die Ausnahmeregelungen gemäß Buchstaben a und b Anwendung finden, erstatten nur vierteljährlich Meldung: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Quartalsende sowie gegebenenfalls die entsprechenden vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen.

d)

Die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b jährlich rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

(2)   Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, die die Bewertung ihrer Aktiva in größeren Zeitabständen als vierteljährlich erlauben, Ausnahmeregelungen gewähren. Die Investmentfondskategorien, denen NZBen Ausnahmeregelungen gewähren können, werden durch den EZB-Rat beschlossen. Die Investmentfonds, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, unterliegen den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen in einer mit ihren Rechnungslegungspflichten im Einklang stehende Häufigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Bewertung ihrer Aktiva.

(3)   Die Investmentfonds können sich entscheiden, keinen Gebrauch von den Ausnahmeregelungen zu machen und stattdessen den in Artikel 5 bestimmten statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft ein Investmentfonds diese Entscheidung, so holt er vor einer Änderung bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen die Zustimmung der betreffenden NZB ein.

Artikel 9

Vorlagefrist

(1)   Die NZBen entscheiden, wann sie gemäß Artikel 5 die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die in Absatz 2 festgelegten Fristen einhalten zu können.

(2)   Die NZBen übermitteln der EZB:

a)

aggregierte vierteljährliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von vierteljährlichen Daten, die von Berichtspflichtigen erhoben wurden;

b)

aggregierte monatliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von monatlichen Daten, die von Berichtspflichtigen über begebene Investmentfondsanteile erhoben wurden, oder auf der Grundlage von tatsächlichen Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2;

c)

aggregierte monatliche Mittelzuflüsse und -abflüsse aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von monatlichen Daten, die von Berichtspflichtigen erhoben wurden.

Artikel 10

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Die Berichtspflichtigen haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.

(2)   Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 11

Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

Nachdem die Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das sie beabsichtigen, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 12

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 13

Erstmalige Meldung

Die erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen und vierteljährlichen Daten für Dezember 2014.

Artikel 14

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 15

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Oktober 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.

(3)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

TEIL 1

Allgemeine statistische Berichtspflichten

1.

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss die folgenden statistischen Daten liefern:

a)

vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen; iii) Daten, entweder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen oder aggregiert, über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und

b)

monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen.

Wie in Tabelle 2 festgelegt, kann die betreffende NZB auch entscheiden, zusätzlich zu den Daten in Bezug auf die Felder, die im Zusammenhang mit den Daten über einzelne Wertpapiere gemeldet werden müssen, um aggregierte Daten über Wertpapiere abzuleiten, Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere zu erheben.

Die aggregierten Daten müssen als Bestände und — in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden NZB — als a) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder b) Transaktionen zur Verfügung gestellt werden.

Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB können Berichtspflichtige, die die erforderlichen vierteljährlichen Daten auf der Grundlage von Daten über einzelne Wertpapiere zur Verfügung stellen, sich entscheiden, die erforderlichen monatlichen Daten auf aggregierter Basis zu melden, anstatt Daten über einzelne Wertpapiere bereitzustellen.

2.

Die Daten, die der betreffenden NZB auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in Tabelle 2 bestimmt. Die aggregierten vierteljährlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände sind in Tabelle 1 festgelegt, die für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die aggregierten monatlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände, Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen und Mittelzuflüsse und -abflüsse aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen finden sich in Tabelle 4.

3.

Soweit sie die Anforderungen an den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, insbesondere Absatz 5, erfüllt, kann eine NZB die erforderlichen Daten auch aus den über die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (1) erhobenen Daten ableiten, wenn die gemäß dieser Richtlinie von der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde erhobenen Daten im Einklang mit den zwischen dieser Behörde und der NZB vereinbarten Bedingungen an die NZB übermittelt werden.

TEIL 2

Gebietsansässigkeit und Wirtschaftssektor der Inhaber von Investmentfondsanteilen

1.

Die Berichtspflichtigen melden vierteljährlich gemäß einer Aufgliederung nach Inland/Euro-Währungsgebiet ohne Inland/übrige Welt Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Investmentfondsanteilen, die von Investmentfonds der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), begeben werden. Die Geschäftspartner im Inland und im Euro-Währungsgebiet ohne Inland werden ferner nach Sektoren untergliedert.

2.

Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der von Investmentfonds begebenen Anteile aufgegliedert sind. Wenn die Gebietsansässigkeit und der Sektor des Inhabers nicht unmittelbar zu ermitteln sind, werden die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten gemeldet.

3.

Bei Inhaberanteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Investmentfondsanteile aufgegliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt. Dies wird in regelmäßigen Abständen von der NZB überprüft.

a)

Emittierende Investmentfonds:

Emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter oder die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen.

b)

MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren:

Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren, nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliederte Daten, soweit es sich um Anteile eines gebietsansässigen Investmentfonds handelt, und die für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) die Verwahrstelle zwischen Investmentfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; ii) die meisten Investmentfondsanteile von im Inland ansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.

c)

MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds übermitteln:

Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds berichten, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind; und iv) die von Gebietsfremden der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden, gering sind.

d)

Wenn die Buchstaben a bis c keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten.

4.

Die NZBen können auch die erforderlichen Informationen aus den über die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (2) erhobenen Daten ableiten, soweit bei den Daten die Vorlagefristen von Artikel 9 dieser Verordnung und allgemeiner die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen gewahrt sind.

5.

Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Regelungen der Absätze 2 und 3 für ein Jahr gewähren.

TEIL 3

Berichtstabellen

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Tabelle 2

Erforderliche Daten über einzelne Wertpapiere

Daten für die Felder in der nachfolgenden Tabelle müssen für jedes Wertpapier innerhalb der Kategorien „Schuldverschreibungen“, „Anteilsrechte“ und „Investmentfondsanteile“ nach den folgenden Regeln gemeldet werden.

1.

Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden.

2.

Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4).

3.

Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:

a)

Feld 5 oder Felder 6 und 7, und

b)

Feld 4 oder Felder 2 und 3.

4.

Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für Feld 8 zu melden.

5.

Die betreffende NZB kann entscheiden, Daten für Feld 2 nur in den Fällen der Nr. 2 und der Nr. 3 Buchstabe b zu erheben. Falls ja, muss die NZB mindestens einmal jährlich überprüfen und der EZB mitteilen, dass die Qualität der durch die NZB gemeldeten aggregierten Daten, einschließlich Häufigkeit und Umfang der Bereinigungen, unberührt bleibt.

Feld

Titel

1

Wertpapierkennnummer

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

3

Preis

4

Gesamtbetrag

5

Finanztransaktionen

6

Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere

7

Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere

8

Währung des Wertpapiers

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(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.


ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 1

Definitionen der Instrumentenkategorien

1.

Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgesetzt werden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (nachfolgend das „ESVG 2010“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

2.

Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Fristengliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf die Ursprungslaufzeit, d. h. die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann.

3.

Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie börsengängig sind oder nicht. Eine Forderung gilt als börsengängig, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen börsengängige Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.

Tabelle A

Definitionen der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von Investmentfonds

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Einlagen und Kreditforderungen

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Investmentfonds Schuldnern ausgeliehen haben, oder Krediten, die von Investmentfonds erworben wurden, und die in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Sie schließt folgende

Positionen mit ein:

Einlagen des Investmentfonds wie täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Bestände an nicht börsengängigen Wertpapieren:

Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsengängig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können

handelbare Kredite:

De facto börsengängig gewordene Kredite werden unter der Position „Einlagen und Kreditforderungen“ ausgewiesen, sofern es keine Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Ansonsten werden sie als Schuldverschreibungen ausgewiesen.

nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten: Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Anteilsrechten verleiht. Für statistische Zwecke werden nachrangige Forderungen je nach Art des Instruments entweder als „Kredite“ oder „Schuldverschreibungen“ ausgewiesen. In Fällen, in denen Investmentfonds-Bestände aus sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert deshalb unter der Position „Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Schuldverschreibungen und nicht in Form von Krediten vorkommen.

Forderungen aus Reverse Repos gegen Barmittel-Sicherheitsleistung:

Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern.

Forderungen aus Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung:

Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis geliehenen Wertpapiere.

Im Sinne dieser Verordnung fallen hierunter auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.

Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die börsengängige Finanzinstrumente sind und die als Schuldtitel dienen, werden in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder können am Markt verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein.

Hierunter fallen:

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

handelbare Kredite, die auf einem organisierten Markt börsengängig geworden sind, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Market-Makern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Wenn dies nicht der Fall ist, werden sie als „Einlagen und Kreditforderungen“ ausgewiesen;

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen.

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers erfasst), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3.

Anteilsrechte und Investmentfondsanteile

Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein.

Hierunter fallen börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien, sonstige Anteilsrechte, Geldmarktfondsanteile und Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds.

Anteilsrechte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach den Regeln in Kategorie 2 „Schuldverschreibungen“ behandelt.

3a.

Anteilsrechte und Investmentfondsanteile, davon: börsennotierte Aktien

Börsennotierte Aktien sind Anteilsrechte, die an einer Börse notiert sind. Solche Börsen können amtliche Börsen oder alle anderen Sekundärmärkte sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.

3b.

Anteilsrechte und Investmentfondsanteile, davon: Investmentfondsanteile

Diese Position umfasst Bestände an von Geldmarktfonds und von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (d. h. Investmentfonds, die keine Geldmarktfonds sind) begebenen Anteilen, die in den für statistische Zwecke erstellten Listen der MFIs und Investmentfonds enthalten sind.

Geldmarktfonds sind in Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds sind in Artikel 1 dieser Verordnung definiert.

(2 + 3)a,

davon Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Anteilsrechte und Investmentfondsanteile), die im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen übertragen oder verkauft werden

Diese Position umfasst diejenigen Wertpapiere, die in den Kategorien 2 (Schuldverschreibungen) und 3 (Anteilsrechte und Investmentfondsanteile) gemeldet werden, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen (oder anderen ähnlichen Transaktionen wie z. B. Kauf- und Rückverkaufsgeschäften) verkauft werden.

4.

Finanzderivate

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können.

Diese Position umfasst:

Optionen

Optionsscheine

Termingeschäfte

Terminkontrakte

Swaps

Kreditderivate

Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen.

Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen.

Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen.

Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden diese Positionen stattdessen gemeldet. Diese Position beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

5.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Sachanlagen sind nichtfinanzielle Vermögenswerte, die länger als ein Jahr vom Investmentfonds wiederholt oder fortlaufend genutzt werden.

Diese Position umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.

6.

Sonstige Aktiva

Dies ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der

aufgelaufenen Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten,

aufgelaufenen Zinsforderungen aus Beständen an Schuldverschreibungen,

aufgelaufenen Mietzinsforderungen aus Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft des Investmentfonds stammen, verlangen.


PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

7.

Entgegengenommene Kredite und Einlagen

Beträge, die der Investmentfonds Gläubigern schuldet (ohne Beträge aus der Ausgabe von börsengängigen Wertpapieren). Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen gehören:

Kredite: Kredite, die Investmentfonds gewährt werden und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind;

Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der vom Investmentfonds zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die vom Investmentfonds gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte („vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass der Investmentfonds alle Risiken und Chancen an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behält;

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen Wertpapierleihe: Erhaltene Beträge für vorübergehend in Form von Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung bei Geschäften der vorübergehenden Übertragung von Goldbeständen gegen Sicherheitsleistung.

8.

Investmentfondsanteile

Von Investmentfonds begebene Anteile, einschließlich in Form von Anteilsrechten, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste enthalten sind. Bei dieser Position handelt es sich um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber den Investmentfonds-Anteilsinhabern. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des Investmentfonds für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen.

9.

Finanzderivate

Siehe Kategorie 4.

10.

Sonstige Passiva

Dies ist die Restposition auf der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“.

Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der

begebenen Schuldverschreibungen

Wertpapiere (ohne Anteilsrechte), die vom Investmentfonds begeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel börsengängig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen,

aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Kredite und Einlagen,

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft des Investmentfonds stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.,

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.,

Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung,

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind, verlangen.

TEIL 2

Definitionen der Attribute über einzelne Wertpapiere

Tabelle B

Definitionen der Attribute über einzelne Wertpapiere

Feld

Beschreibung

Wertpapierkennnummer

Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Es kann sich dabei um die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder um eine andere Wertpapierkennzahl handeln, die den Weisungen der NZB unterliegt.

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird.

Preis

Preis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. Der Preis ist gewöhnlich der Marktpreis oder nahe am Marktpreis. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.

Gesamtbetrag

Gesamtbetrag für ein Wertpapier. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt in Prozent) multipliziert wird.

Der Gesamtbetrag entspricht grundsätzlich dem Marktwert oder ist nahe am Marktwert. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.

Finanztransaktionen

Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.

Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere

Die Summe der Käufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.

Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere

Die Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.

Währung des Wertpapiers

ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken.

TEIL 3

Definitionen von Sektoren

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und den in dem Handbuch „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB enthaltenen Leitlinien für die statistische Klassifizierung von Geschäftspartnern.

Tabelle C

Definition von Sektoren

Sektor

Definition

1.

MFIs

MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst NZBen, Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben.

2.

Öffentliche Haushalte (Staat)

Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).

3.

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung.

4.

Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. FMKGs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (1), werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

5.

Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).

6.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010).

7.

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften — soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden —, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).


(1)  Siehe Seite 107 dieses Amtsblatts.


ANHANG III

BEREINIGUNGEN INFOLGE NEUBEWERTUNG ODER TRANSAKTIONEN

1.

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet die in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen. Wenn der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung meldet, umfassen diese mit der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB entweder Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder nur Preisänderungen im Berichtszeitraum. Wenn die Bereinigung infolge der Neubewertung nur die Neubewertung aufgrund von Preisänderungen umfasst, erhebt die betreffende NZB die erforderlichen Daten, die mindestens eine Aufgliederung nach Währungen in Pfund Sterling, Schweizer Franken, Yen und US-Dollar umfassen, um die Neubewertungen aufgrund von Wechselkursänderungen abzuleiten.

2.

„Finanztransaktionen“ beziehen sich auf solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel im Eigentum an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. Diese Transaktionen werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ herausgerechnet wird. Die Europäische Zentralbank benötigt statistische Daten, um Transaktionen als Bereinigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ zu erstellen. Finanztransaktionen stehen grundsätzlich im Einklang mit dem ESVG 2010, können aber aufgrund von nationalen Gepflogenheiten abweichen.

3.

„Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ beziehen sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die entweder aufgrund von Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva beeinflussen, zurückgehen. Die Bereinigung in Bezug auf Preisneubewertungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bezieht sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, die aufgrund von Veränderungen des Preises, zu dem Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst oder gehandelt werden, auftreten. Die Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bestandsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d. h. Umbewertungsgewinne/-verluste. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Transaktionsgrößen herausgerechnet werden. Grundsätzlich enthalten „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ auch Bewertungsänderungen, die aus Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, d. h. realisierten Gewinnen/Verlusten resultieren; in dieser Hinsicht gibt es jedoch unterschiedliche nationale Gepflogenheiten.


ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen.

b)

Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entsprechen.

c)

Die Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen.

d)

Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden.

e)

Für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein.

b)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

c)

Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

d)

Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.

Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

b)

Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.

c)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


ANHANG V

KORRELATIONSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8)

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3

Artikel 8

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9 bis 13

Artikel 9 bis 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Anhang I Teil 1 Absatz 1

Anhang I Teil 1 Absatz 2 Buchstabe a

Anhang I Teil 1 Absatz 1

Anhang I Teil 1 Absatz 2 Buchstabe b

Anhang I Teil 1 Absatz 3

Anhang I Teil 1 Absatz 2

Anhang I Teil 1 Absatz 3

Anhang I Teil 2 Absätze 1 bis 3

Anhang I Teil 2 Absätze 1 bis 3

Anhang I Teil 2 Absatz 4

Anhang I Teil 2 Absatz 4

Anhang I Teil 2 Absatz 5

Anhang I Teil 3

Anhang I Teil 3

Anhang II Teil 1

Anhang II Teil 1 Absatz 1

Anhang II Teil 1 Absätze 2 und 3

Anhang II Teile 2 und 3

Anhang II Teile 2 und 3

Anhänge III und IV

Anhänge III und IV

Anhang V


7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/94


VERORDNUNG (EU) Nr. 1074/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Oktober 2013

über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen

(EZB/2013/39)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 der Europäischen Zentralbank vom 14. Juni 2006 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2006/8) (2), muss insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3), wesentlich geändert werden; daher sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist ferner festgelegt, dass Postgiroämter (POGIs), soweit dies zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik erforderlich ist, zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören.

(3)

Der Hauptzweck der POGI-Daten besteht darin, der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des POGI-Teilsektors in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (4) besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen nach Maßgabe jener Verordnung aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen monetären Finanzinstituten (MFIs).

(5)

Die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihre Gegenposten werden primär von den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) erhobenen MFI-Bilanzdaten abgeleitet. Dabei schließen die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets nicht nur monetäre Verbindlichkeiten von MFIs gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs (außer Zentralstaat) ein, sondern auch monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs (außer Zentralstaat).

(6)

In einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zählen POGIs nicht zum Sektor Zentralstaat im Sinne des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und sind nicht auf die ausschließliche Entgegennahme von Einlagen für ihre nationalen Finanzministerien beschränkt, sondern dürfen auch Einlagen auf eigene Rechnung entgegennehmen.

(7)

POGIs, die Einlagen entgegennehmen, üben in dieser Hinsicht eine Tätigkeit aus, die derjenigen von MFIs ähnlich ist. Daher sollten beide Arten von Rechtssubjekten insofern ähnlichen statistischen Berichtspflichten unterliegen, als diese Berichtspflichten für ihre wirtschaftliche Tätigkeit relevant sind.

(8)

Es müssen die harmonisierte Behandlung sichergestellt und die Verfügbarkeit statistischer Daten über von POGIs entgegengenommene Einlagen gewährleistet werden.

(9)

Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.

(10)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegen Berichtspflichtige, die ihre statistische Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

Die Begriffe „Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2.

unter „Postgiroamt (POGI)“ ist ein Postdienstleistungsunternehmen zu verstehen, das zum Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ (Sektor 11, ESVG 2010) gehört und neben Postdienstleistungen Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs zur Erbringung von Geldtransferleistungen für seine Einleger entgegennimmt;

3.

„betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem das jeweilige POGI gebietsansässig ist.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen POGIs.

(2)   Das Direktorium kann eine Liste der POGIs erstellen und führen, die dieser Verordnung unterliegen. Die NZBen und die EZB machen den betreffenden POGIs die Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet, oder — auf Antrag des betreffenden POGI — auch in gedruckter Form. Die Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein POGI, das seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

(3)   Die NZBen können POGIs unter der Bedingung, dass die erforderlichen statistischen Daten bereits aus anderen verfügbaren Quellen bezogen werden, eine Ausnahmeregelung von der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet monatlich statistische Daten zur Bilanz zum Monatsende hinsichtlich der Bestände an die betreffende NZB.

(2)   Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I und II festgelegt und beziehen sich auf Geschäfte, die ein POGI auf eigene Rechnung durchführt.

(3)   Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemeldet.

(4)   Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 4

Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB innerhalb angemessener Frist vor Wirksamwerden der Maßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 5

Vorlagefrist

Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sie sich beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

Artikel 6

Rechnungslegungsvorschriften für die Zwecke statistischer Meldungen

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind die von POGI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (5) sowie in sonstigen geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards festgelegt.

(2)   Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.

(3)   Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.

(4)   Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.

Artikel 7

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt; das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein POGI, das dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehört, die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 8

Erstmalige Meldung

Die erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen Daten für Dezember 2014.

Artikel 9

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 (EZB/2006/8) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Oktober 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

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ANHANG II

DEFINITIONEN IN BEZUG AUF DIE STATISTISCHEN BERICHTSPFLICHTEN

Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets

POGIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen Mitgliedstaat ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

a)

Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige POGIs, ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren.

b)

Hat ein POGI innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, innerhalb der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen.

c)

Hat ein POGI außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen.

Definitionen von Sektoren

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner der POGIs erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Listen, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführt werden, und den Leitlinien für die statistische Klassifikation von Geschäftspartnern, der im „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB enthalten ist.

Tabelle

Definition von Sektoren

Sektor

Definition

MFIs

MFIs im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst nationale Zentralbanken (NZBen), Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen, und E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben.

Öffentliche Haushalte (Staat)

Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).

Zentralstaat

Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010).

Länderhaushalte

Dieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (Nummer 2.115 des ESVG 2010).

Gemeinden

Dieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010).

Sozialversicherung

Der Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) umfasst alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen: a) bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zur Beitragszahlung verpflichtet; und b) der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichts- oder Arbeitgeberfunktion einen Teil der Leitung (Nummer 2.117 des ESVG 2010).

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Investmentfonds im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds. Dieser Teilsektor umfasst alle Investmentfonds ohne Geldmarktfonds, die in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen.

Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen, alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 bis 2.99 des ESVG 2010).

Versicherungsgesellschaften

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).

Pensionseinrichtungen

Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010).

Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 bis 2.130 des ESVG 2010).

Definitionen der Instrumentenkategorien

1.

Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 2010.

2.

Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann nach der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.

3.

Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.

Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Kassenbestand

Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden

2.

Kredite

Kredite sind finanzielle Aktiva, die entstehen, wenn ein Gläubiger einem Schuldner Mittel leiht, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Diese Position beinhaltet auch Aktiva in Form von Einlagen der Berichtspflichtigen.

Hierunter fallen:

a)

Einlagen gemäß der Definition in Passiva-Kategorie 5

b)

uneinbringliche Kreditforderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden

Der Gesamtbetrag der Kredite, bei denen gemäß der Ausfalldefinition in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise zum Teil oder vollständig als Not leidend eingestuft werden

c)

Bestände an nicht handelbaren Wertpapieren

Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können

d)

handelbare Kredite

De facto handelbar gewordene Kredite sind unter der Aktivposition „Kredite“ auszuweisen, vorausgesetzt, dass keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt vorliegen. Andernfalls sind sie als Schuldverschreibungen (Kategorie 3) auszuweisen

e)

nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten

Nachrangige Schuldtitel verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen, z. B. Einlagen/Kredite, befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Anteilsrechten verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen entweder als „Kredite“ oder als „Schuldverschreibungen“ entsprechend der Art des Finanzinstruments einzustufen. In Fällen, in denen Bestände der POGIs an sämtlichen Formen nachrangiger Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Aktivposition „Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen.

f)

Forderungen aus Reverse-Repogeschäften oder Wertpapierleihen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere mit der festen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern, oder Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

 

auf Treuhandbasis gewährte Kredite

 

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite sind im Namen einer Partei (nachfolgend der „Treuhänder“) an einen Dritten (nachfolgend der „Begünstigte“) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile verbleiben beim Begünstigten, wenn: a) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt, d. h. der Treuhänder nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich ist, oder b) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen, d. h. der Treuhandkredit nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttbaren Aktiva des Treuhänders gehört.

3.

Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente sind und als Schuldtitel dienen, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Hierunter fallen:

a)

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar geworden sind, d. h. handelbare Kredite, sofern es Hinweise für einen Handel an Sekundärmärkten gibt; diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Andernfalls sind sie unter der Aktivposition „Kredite“ auszuweisen (siehe auch „handelbare Kredite“ in Kategorie 2d)

c)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten“ in Kategorie 2e)

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3a/3b

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten:

a)

Bestände an handelbaren Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren

b)

Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar geworden sind, d. h. als Schuldverschreibung ausgewiesene handelbare Kredite, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren

c)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren

4.

Anteile an Geldmarktfonds

Hierzu gehören Geldmarktfondsanteile (siehe die Definition in Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).


PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

5.

Einlagen

Beträge (Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) beschriebenen Merkmale erfüllen. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist untergliedert.

a)

Einlagen und Kredite

Unter „Einlagen“ fallen auch „Kredite“ als Verbindlichkeiten von POGIs. Vom Prinzip her stellen Kredite von POGIs entgegengenommene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen“ strukturiert sind. Das ESVG 2010 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten“ und „Einlagen“, d. h. geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage. Innerhalb des Berichtssystems werden „Kredite“ nicht als eigenständige Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als „Kredite“ angesehen werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen, sofern sie nicht durch handelbare Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen“. Kredite an POGIs, die als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, sind entsprechend den Anforderungen des Berichtssystems zu untergliedern, d. h. nach Sektor, Instrument, Währung und Laufzeit; die Aufnahme von Konsortialkrediten durch Berichtspflichtige fällt in diese Kategorie.

b)

nicht handelbare Schuldverschreibungen

Von Berichtspflichtigen begebene nicht börsenfähige Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren. Von Berichtspflichtigen begebene nicht handelbare Instrumente, die später handelbar werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden.

c)

Einschüsse

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, wenn es sich um bei POGI hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Grundsätzlich sollten vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden, in dem das POGI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält; muss ein Teil des vom POGI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden, z. B. an das Clearinginstitut, so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem POGI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem POGI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen.

d)

zweckgebundene Mittel

Entsprechend den nationalen Praktiken werden „zweckgebundene Mittel“, z. B. aus Leasingverträgen, als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ je nach der Laufzeit/den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags klassifiziert.

Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt:

Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der POGI-Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2).

5.1.

Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:

a)

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf das Verlangen folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind;

b)

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit „hardware-“ oder „softwaregestütztem“ elektronischen Geld, z. B. Geldkarten;

c)

aufgenommene Kredite, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Kreditaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind.

5.2.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist; diese sind im Laufzeitband „über zwei Jahren“ zu erfassen. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.

5.2a/5.2b

Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können;

b)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; nach Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen gegebenenfalls unter Punkt 5.3a einzuordnen;

c)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen zurückgezahlt werden können;

d)

Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von einem Jahr/über einem Jahr bis zu zwei Jahren zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber im Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind;

e)

Kredite, die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren;

f)

nicht handelbare, von POGIs begebene Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren;

g)

nachrangige Verbindlichkeiten von POGIs in Form von Einlagen oder Krediten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren;

5.3.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich“), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monate“).

5.3a

Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten einschließlich

Diese Position beinhaltet:

a)

Einlagen ohne feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar jederzeit) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen; und

b)

Einlagen mit fester Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen.


ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen.

b)

Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entsprechen.

c)

Die Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen.

d)

Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben).

b)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

c)

Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

d)

Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.

Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

b)

Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.

c)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


ANHANG IV

Korrelationstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 (EZB/2006/8)

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 3

Artikel 1 bis 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10

Anhang I

Anhang I


7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/107


VERORDNUNG (EU) Nr. 1075/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Oktober 2013

über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

(Neufassung)

(EZB/2013/40)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30) (2), wesentlich geändert werden muss, insbesondere im Angesicht der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3), sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. Aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 folgt, dass finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (nachfolgend die „FMKGs“), zum Zwecke der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem verpflichtet Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen; ferner ist die EZB hiernach berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden.

(3)

Der Hauptzweck der FMKG-Daten besteht darin, der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des FMKG-Teilsektors in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.

(4)

Aufgrund der engen Verbindungen zwischen den Verbriefungsaktivitäten der FMKGs und der monetären Finanzinstitute (MFIs) ist eine einheitliche, abgestimmte und integrierte Meldung von FMKGs und MFIs erforderlich. Daher müssen die gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten statistischen Daten im Zusammenhang mit den Datenanforderungen für MFIs bezüglich verbriefter Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (4) betrachtet werden.

(5)

Der integrierte Berichtsansatz der FMKGs und MFIs und die Ausnahmeregelungen gemäß dieser Verordnung zielen auf die Minimierung der Berichtslast für Berichtspflichtige und auf die Vermeidung von Überschneidungen bei der Meldung statistischer Daten durch FMKGs und MFIs.

(6)

Die NZB sollten das Recht haben, die FMKGs von statistischen Berichtspflichten zu entbinden, die im Verhältnis zu ihrem statistischen Nutzen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden.

(7)

Obgleich die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) erlassenen Verordnungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bezieht sich auf die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(8)

Es gelten die in Artikel 8 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten.

(10)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigem, die ihre statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„FMKG“ bezeichnet ein Unternehmen, das gemäß nationalem Recht oder Unionsrecht auf einer der folgenden Grundlagen errichtet ist:

i)

vertragsrechtlich als gemeinsamer, von Verwaltungsgesellschaften verwalteter Fonds;

ii)

als Trust;

iii)

gesellschaftsrechtlich als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

iv)

auf einer sonstigen ähnlichen Grundlage,

und dessen Haupttätigkeit den beiden folgenden Kriterien entspricht:

a)

Es beabsichtigt, eines oder mehrere Verbriefungsgeschäfte vorzunehmen, oder nimmt diese vor und seine Struktur soll die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens von denen des Originators, der Versicherungsgesellschaft oder der Rückversicherungsgesellschaft isolieren; und

b)

es begibt Schuldverschreibungen, andere Schuldtitel, Verbriefungsfondsanteile und/oder Finanzderivate (nachfolgend die „Finanzierungsinstrumente“) oder beabsichtigt, solche zu begeben, und/oder hält rechtlich oder wirtschaftlich der Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten zugrunde liegende Aktiva oder ist berechtigt, solche zu halten, die der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden oder auf der Grundlage von Privatplatzierungen verkauft werden.

Diese Begriffsbestimmung umfasst nicht:

a)

monetäre Finanzinstitute (MFIs) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33);

b)

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (5);

c)

Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (6);

d)

Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs), die alternative Investmentfonds (AIFs) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/61/EU unter diese Richtlinie (7) fallen, verwalten bzw. vertreiben.

2.

„Verbriefung“ bezeichnet eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden:

a)

eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool wird durch Übergang der an diesen Sicherheiten bestehenden Rechte oder wirtschaftlichen Ansprüche vom Originator oder durch Unterbeteiligung auf ein Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient,

b)

das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools wird durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen ganz oder teilweise auf Investoren in Finanzierungsinstrumente von einem Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient,

c)

ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen überträgt Versicherungsrisiken auf ein Rechtssubjekt, das zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, wobei das Rechtssubjekt seine Belastung mit diesen Risiken in vollem Umfang durch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten finanziert und die Tilgungsansprüche der Investoren in diese Finanzierungsinstrumente gegenüber den Rückversicherungsverbindlichkeiten des Rechtssubjekts nachrangig sind.

Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar;

3.

„Originator“ bezeichnet das Rechtssubjekt, das die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt;

4.

„Berichtspflichtiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

5.

„Gebietsansässiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Für die Zwecke dieser Verordnung und wenn ein Rechtssubjekt keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt;

6.

„betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die jeweilige FMKG gebietsansässig ist;

7.

„Geschäftsaufnahme“ bezeichnet jede Tätigkeit einschließlich vorbereitender Maßnahmen in Bezug auf die Verbriefung mit Ausnahme der bloßen Errichtung eines Rechtssubjekts, das voraussichtlich eine Verbriefungstätigkeit in den folgenden sechs Monaten nicht aufnehmen wird. Jedes Tätigwerden der FMKG, nachdem die Verbriefungstätigkeit absehbar wird, ist als Geschäftsaufnahme der Tätigkeit anzusehen.

Artikel 2

Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   FMKGs, die in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, bilden den Referenzkreis der Berichtspflichtigen. Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen unterliegt der Pflicht gemäß Artikel 3 Absatz 2.

(2)   Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen außer den FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vollständig von den statistischen Berichtspflichten freigestellt worden sind, bilden den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen unterliegt den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 4 vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen von Artikel 5. Die FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Meldung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind oder die Ad-hoc-Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 5 unterliegen, gehören auch dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen an.

(3)   Wenn eine FMKG nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, gelten die Vertretungsberechtigten dieser FMKG oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung die Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für Handlungen der FMKG haftbar sind, als Berichtspflichtige nach Maßgabe dieser Verordnung.

Artikel 3

Liste von FMKGs für statistische Zwecke

(1)   Das Direktorium erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der FMKGs, die den Referenzkreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die FMKGs übermitteln den NZBen die von den NZBen benötigten Daten im Einklang mit der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (8). Die NZBen und die EZB machen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zugänglich, unter anderem auf elektronischem Weg, über das Internet, oder — auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen — in gedruckter Form.

(2)   Eine FMKG informiert die betreffende NZB innerhalb von einer Woche ab dem Tag ihrer Geschäftsaufnahme über ihr Bestehen, unabhängig davon, ob sie erwartet, einer statistischen Berichtspflicht gemäß dieser Verordnung zu unterliegen.

(3)   Ist die neueste elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktionen gegen einen Berichtspflichtigen, der seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, soweit die Pflicht gemäß Absatz 2 erfüllt wurde und der Berichtspflichtige in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 4

Vierteljährliche statistische Berichtsanforderungen und Berichtsregelungen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen stellt der betreffenden NZB vierteljährlich Daten über ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen der Aktiva und Passiva von FMKGs gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung.

(2)   Die NZBen können die zur Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Absatz 1 erforderlichen statistischen Daten über Wertpapiere, die von FMKGs ausgegeben und gehalten werden, auf der Grundlage von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, nach statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III abgeleitet werden können. Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Vorlagefristen gemäß Artikel 6 können die NZBen die Meldung von Daten über einzelne Wertpapiere bei Finanztransaktionen mit von FMKGs gehaltenen Schuldverschreibungen gemäß einem der in Anhang I Teil I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (9) aufgeführten Berichtsansätze verlangen.

(3)   Unbeschadet der in Anhang II enthaltenen Berichtsregelungen werden alle Forderungen und Verbindlichkeiten der FMKGs gemäß dieser Verordnung im Einklang mit den Berichtsregelungen übermittelt, die in der jeweiligen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (10) in nationales Recht festgelegt sind. Die Rechnungslegungsvorschriften in der jeweiligen Umsetzung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (11) in nationales Recht finden auf die FMKGs Anwendung, die nicht in den Anwendungsbereich der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG in nationales Recht fallen. Auf die FMKGs, auf welche die nationale Umsetzung von keiner dieser beiden Richtlinien anwendbar ist, finden sonstige betreffende nationale oder internationale Rechnungslegungsvorschriften oder -praktiken Anwendung.

(4)   Sofern Absatz 3 verlangt, dass Wertpapiere auf Mark-to-Market-Basis (Marktbewertungsansatz) gemeldet werden, können die NZBen die FMKGs von der Berichtspflicht über diese Instrumente auf Mark-to-Market-Basis befreien, wenn die der FMKG entstehenden Kosten unverhältnismäßig hoch wären. In diesem Fall wenden die FMKGs die für die Investorenberichte genutzte Bewertung an.

(5)   Sofern sich die verfügbaren Daten gemäß nationaler Marktpraktiken auf ein beliebiges Datum innerhalb eines Quartals beziehen, können die NZBen es den Berichtspflichtigen gestatten, stattdessen diese vierteljährlichen Daten zu übermitteln, wenn die Daten vergleichbar sind und wenn umfangreiche Transaktionen zwischen diesem Datum und dem Ende des Quartals berücksichtigt werden.

(6)   Statt der in Absatz 1 erwähnten Daten über Finanztransaktionen können die Berichtspflichtigen in Absprache mit der betreffenden NZB Neubewertungen und andere Mengenänderungen übermitteln, die es der NZB ermöglichen, Daten über Finanztransaktionen abzuleiten.

(7)   Statt der in Absatz 1 erwähnten Abschreibungen/Wertberichtigungen kann eine FMKG in Absprache mit der betreffenden NZB andere Daten übermitteln, die es der NZB ermöglichen, die erforderlichen Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen abzuleiten.

Artikel 5

Ausnahmeregelungen

(1)   NZBen können Ausnahmeregelungen zu den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 4 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a)

In Bezug auf Kredite, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets vergeben werden, die nach Laufzeit, Sektor und Gebietsansässigkeit der Schuldner untergliedert sind und hinsichtlich derer die MFIs weiterhin die verbrieften Kredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) verwalten, können die NZBen den FMKGs Ausnahmeregelungen von der Datenmeldung bezüglich dieser Kredite gewähren. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 sieht die Meldung dieser Daten vor.

b)

Die NZBen können FMKGs von allen statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I freistellen, mit Ausnahme der Pflicht, vierteljährlich Daten über die zum Quartalsende ausstehenden Beträge der Gesamtaktiva zu melden, sofern die FMKGs, die zu den vierteljährlichen aggregierten Aktiva beitragen, mindestens 95 % der gesamten Aktiva der FMKGs in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets hinsichtlich ausstehender Beträge ausmachen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren oder zu widerrufen.

c)

In dem Umfang, in dem die in Artikel 4 genannten Daten im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III aus anderen statistischen, öffentlichen oder aufsichtlichen Datenquellen entnommen werden können, und unbeschadet der Buchstaben a und b können die NZBen nach Anhörung der EZB Berichtspflichtige vollständig oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I befreien.

(2)   Die FMKGs sind mit vorheriger Zustimmung der betreffenden NZB nicht verpflichtet, von den in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, und können stattdessen den statistischen Berichtsanforderungen gemäß Artikel 4 in vollem Umfang nachkommen.

(3)   FMKGs, die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c in Anspruch nehmen, übermitteln der betreffenden NZB ihren Jahresabschluss, wenn dieser nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen erhältlich ist, innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende des Referenzzeitraums oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach gemäß der geltenden Rechtspraxis des Ortes, an dem die FMKG ansässig ist. Die betreffende NZB benachrichtigt die dieser Berichtspflicht unterliegenden FMKGs.

(4)   Die betreffende NZB widerruft die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe c, wenn Daten aus statistischen Standards, die den gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen vergleichbar sind, für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume der NZB unabhängig von einem der beteiligten FMKG zurechenbaren Verschulden nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sind. Die FMKGs beginnen mit der Datenmeldung gemäß Artikel 4 innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem die betreffende NZB die Berichtspflichtigen über den Widerruf der Ausnahmeregelung benachrichtigt hat.

(5)   Unbeschadet von Absatz 3 können die NZBen den FMKGs, denen Ausnahmeregelungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gewährt wurden, statistische Ad-hoc-Berichtspflichten auferlegen, um die Voraussetzungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen. Die FMKGs melden die verlangten Daten von Fall zu Fall innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Ersuchen durch die betreffende NZB.

Artikel 6

Vorlagefrist

Die NZBen übermitteln der EZB Daten über vierteljährlich aggregierte Aktiva und Passiva mit den Positionen von gebietsansässigen FMKGs bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Die NZBen setzen Fristen für den Erhalt der Daten von den Berichtspflichtigen.

Artikel 7

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie gemäß den Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen gemäß Anhang III geltenden statistischen Berichtsanforderungen.

(2)   Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Konzepte und Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 8

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt; das Recht der EZB, diese Rechte selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut, das dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehört, die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 9

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das vierte Quartal 2014.

(2)   FMKGs, die nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Beginns des Verbriefungsgeschäfts.

(3)   FMKGs, die vor der Einführung des Euro durch ihren Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich ab dem Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat. Für den Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat, melden die FMKGs lediglich ausstehende Beträge.

Artikel 10

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Oktober 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(8)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.

(10)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(11)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

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ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 1

Definitionen der Instrumentenkategorien

1.

Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (nachfolgend das „ESVG 2010“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

2.

Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Fristengliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf die Ursprungslaufzeit, d. h. die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf eine Tilgung nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) möglich ist.

3.

Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.

4.

Alle finanziellen Aktiva und Passiva sind auf Bruttobasis zu melden, d. h. Aktiva dürfen nicht abzüglich Passiva gemeldet werden.

Tabelle A

Definitionen der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von FMKGs

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Einlagen und Kreditforderungen

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die FMKGs Schuldnern ausgeliehen haben und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.

Sie beinhaltet die folgenden Positionen:

Einlagen der FMKG wie täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

von FMKGs gewährte Kredite

Forderungen aus Reverse-Repos gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der von den FMKGs zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern

Forderungen aus Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der von den FMKGs zu einem gegebenen Preis geliehenen Wertpapiere

Im Sinne dieser Verordnung fallen hierunter auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.

Verbriefte Kredite

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Krediten, welche die FMKGs vom Originator erwerben. Kredite sind finanzielle Aktiva, die entstehen, wenn ein Gläubiger einem Schuldner Mittel leiht, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.

Diese Position beinhaltet ferner:

Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten: Finanzierungs-Leasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines Gebrauchsguts (nachfolgend der „Leasinggeber“) die Risiken und Vorteile aus dem Eigentum an diesem Vermögensgut auf einen Dritten (nachfolgend der „Leasingnehmer“) überträgt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungs-Leasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt, durch welche ein Leasingnehmer das Gebrauchsgut käuflich erwerben kann. Von einem als Leasinggeber auftretenden Originator geschlossene Finanzierungs-Leasingverträge sind in der Aktivposition „verbriefte Kredite“ auszuweisen. Danach erscheint das geleaste Vermögensgut in der Bilanz des Leasingnehmers und nicht des Leasinggebers;

uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden: Als uneinbringliche Forderungen gelten Kredite, deren Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise als notleidend einzustufen sind;

Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren: Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können;

handelbare Kredite: De facto handelbar gewordene Kredite werden unter der Aktivposition „verbriefte Kredite“ ausgewiesen, sofern es keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt gibt. Andernfalls werden sie als „Schuldverschreibungen“ ausgewiesen;

nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten:

Nachrangige Schuldtitel verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Dividendenwerten und Beteiligungen verleiht. Für statistische Zwecke werden nachrangige Forderungen je nach Art des Instruments entweder als „verbriefte Kredite“ oder als „Schuldverschreibungen“ ausgewiesen. In Fällen, in denen FMKG-Bestände an sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Position „Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Schuldverschreibungen und nicht in Form von Krediten vorkommen;

verbriefte Kredite müssen zum Nominalwert gemeldet werden, selbst wenn sie vom Originator zu einem anderen Preis erworben wurden. Der Gegenwert der Differenz zwischen Nominalwert und Kaufpreis muss in der Position „sonstige Passiva“ aufgeführt werden.

Diese Position enthält verbriefte Kredite, unabhängig davon, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Kredite in der Bilanz der FMKG verlangt.

3.

Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die börsenfähige Finanzinstrumente sind und als Schuldtitel dienen, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Hierunter fallen:

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

Kredite, die auf einem organisierten Markt handelbar geworden sind, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Wenn dies nicht der Fall ist, werden sie als „verbriefte Kredite“ ausgewiesen;

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen.

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers ausgewiesen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

Diese Position beinhaltet Bestände an Schuldverschreibungen, die verbrieft wurden, unabhängig davon, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Wertpapiere in der Bilanz der FMKG verlangt.

4.

Sonstige verbriefte Aktiva

Diese Position beinhaltet verbriefte Sicherheiten, die nicht in den Kategorien 2 und 3 enthalten sind, wie etwa Steuerforderungen oder Warenkredite, ungeachtet dessen, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Sicherheiten in der Bilanz der FMKG verlangt.

5.

Dividendenwerte und Beteiligungen und Investmentfondsanteile

Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein.

Hierunter fallen börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, Geldmarktfondsanteile und Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds.

Dividendenwerte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach den Regeln in Kategorie 3 „Schuldverschreibungen“ behandelt.

6.

Finanzderivate

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können.

Diese Position umfasst:

Optionen

Optionsscheine

Termingeschäfte

Terminkontrakte

Swaps

Kreditderivate

Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen.

Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden.

Diese Position beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

7.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Sachanlagen sind nichtfinanzielle Vermögenswerte, die länger als ein Jahr von der FMKG wiederholt oder fortlaufend genutzt werden.

Diese Position umfasst Wohnbauten, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.

8.

Sonstige Aktiva

Dies ist die Restposition der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Hierunter können folgende Positionen fallen:

aufgelaufene Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten

aufgelaufenen Zinsforderungen aus Beständen an Schuldverschreibungen

Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der FMKG stammen


PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

9.

Entgegengenommene Kredite und Einlagen

Beträge, die die FMKGs Gläubigern schulden, mit Ausnahme von Beträgen aus der Ausgabe von übertragbaren Wertpapieren. Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen gehören:

Kredite: Kredite, die FMKGs gewährt werden und die entweder in einem nicht handelbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind;

von FMKGs ausgegebene nicht handelbare Schuldtitel: begebene nicht handelbare Schuldinstrumente werden in der Regel als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ ausgewiesen. Von FMKGs begebene nicht handelbare Titel, die in der Folge börsenfähig werden und auf Sekundärmärkten gehandelt werden können, werden als „Schuldverschreibungen“ neuklassifiziert werden;

Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: der Gegenwert der von den FMKGs zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die von den FMKGs gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte („vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies beinhaltet, dass die FMKGs alle Risiken und Erträge an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behalten;

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen Wertpapierleihe: erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

erhaltene Barmittel bei Geschäften der vorübergehenden Übertragung von Goldbeständen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

10.

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere außer Dividendenwerten und Beteiligungen, die von FMKGs ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel börsenfähig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Sie beinhalten u. a. in folgenden Formen ausgegebene Wertpapiere:

ABS-Anleihen

Credit-Linked Notes

versicherungsgebundene Wertpapiere

11.

Kapital und Rücklagen

Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Kategorie die Beträge aus der Ausgabe von Beteiligungskapital durch die FMKGs an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an der FMKG und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an ihren Gewinnen sowie einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen der FMKGs für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Diese Position umfasst:

gezeichnetes Kapital

nicht ausgeschüttete Gewinne oder sonstige Eigenmittel

Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Aktiva

Verbriefungsfondsanteile

12.

Finanzderivate

Siehe Kategorie 6.

13.

Sonstige Passiva

Dies ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“.

Hierunter können folgende Positionen fallen:

aufgelaufene Zinsaufwendungen auf Kredite und Einlagen

aufgelaufene Zinsaufwendungen auf ausgegebene Schuldverschreibungen

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der FMKG stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.

Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind

der Gegenwert der Bewertungsänderung, d. h. Nominalwert abzüglich Kaufpreis von Krediten

Aufgelaufene Zinsaufwendungen für ausgegebene Schuldverschreibungen sind als getrennte „davon:“-Position auszuweisen, sofern nicht die betreffende NZB eine Befreiung gewährt hat, weil die Daten aus anderen Quellen abgeleitet oder geschätzt werden können.

TEIL 2

Definitionen von Sektoren

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und dem „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB. Kreditinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden als „Banken“ und nicht als MFIs bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff „Nicht-MFI“ nur auf das Euro-Währungsgebiet. Bei Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets wird die Bezeichnung „Nichtbanken“ verwendet.

Tabelle B

Definition von Sektoren

Sektor

Definition

1.

MFIs

MFI im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst NZBen, Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben.

2.

Öffentliche Haushalte (Staat)

Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).

3.

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Der Teilsektor umfasst alle kollektiven Anlageunternehmen außer Geldmarktfonds, die in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen.

4.

Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. FMKGs im Sinne dieser Verordnung werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

5.

Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionskassen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).

6.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010).

7.

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).

TEIL 3

Definition von finanziellen Transaktionen

Finanzielle Transaktionen werden gemäß dem ESVG 2010 als Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten oder Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten für jedes Finanzinstrument definiert, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen. Eine finanzielle Transaktion zwischen institutionellen Einheiten beinhaltet die gleichzeitige Entstehung oder Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit, die Übertragung des Eigentums an einer Forderung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit. Finanzielle Transaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d. h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus rein kommerziellen Gründen geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten ausgetauscht wurden. Abschreibungen/Wertberichtigungen und Bewertungsänderungen sind keine finanziellen Transaktionen.

TEIL 4

Definition von Abschreibungen/Wertberichtigungen

„Abschreibungen/Wertberichtigungen“ werden als die Auswirkungen der Änderung des Wertes von Krediteinträgen in der Bilanz definiert, die durch Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten verursacht werden. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung eines Kredits auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind. Bei Abschreibungen wird der Kredit als wertlose Forderung angesehen und aus der Bilanz gelöscht. Bei Wertberichtigungen wird davon ausgegangen, dass der Kredit nicht vollständig eingetrieben werden kann und der Wert des Kredits in der Bilanz wird reduziert.


ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen.

b)

Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entsprechen.

c)

Die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen benannt werden.

d)

Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben).

b)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

c)

Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

d)

Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.

Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

b)

Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.

c)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.