ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.289.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Oktober 2013
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung
(2013/628/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2012/2/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 17. Dezember 2012 unterzeichnet. |
(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
(3) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LINKEVIČIUS
(1) ABl. L 3 vom 8.1.2013, S. 1.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(4) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/2 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
und
DIE REPUBLIK ARMENIEN, nachstehend „Armenien“ genannt,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
IM BESTREBEN, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsbürger Armeniens erleichtert werden,
EINGEDENK des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits sowie der Absicht der Vertragsparteien, ein Assoziierungsabkommen EU-Armenien zu schließen,
EINGEDENK der Gemeinsamen Erklärungen der Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Prag und Warschau vom 7. Mai 2009 und vom 30. September 2011, in denen die politische Unterstützung einer Liberalisierung der Visabestimmungen in einem sicheren Umfeld bekundet wurde,
IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger von der Visumpflicht zu gegebener Zeit hinzuarbeiten, sofern alle Voraussetzungen für eine gut kontrollierte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Unionsbürger ab dem 10. Januar 2013 bei Reisen nach Armenien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Armeniens von der Visumpflicht befreit sind,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Armenien die in diesem Abkommen für Staatsbürger Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Unionsbürger gelten würden,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Visumpflicht nur für alle Unionsbürger oder für bestimmte Gruppen aller Unionsbürger wieder eingeführt werden kann,
IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Armeniens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.
(2) Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Armenien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Unionsbürger.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmung
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Armeniens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Die nationalen Vorschriften Armeniens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs Großbrittanien und Nordirland; |
b) |
„Unionsbürger“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a; |
c) |
„Staatsbürger Armeniens“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit Armeniens gemäß dem Recht der Republik Armenien besitzt; |
d) |
„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich ist; |
e) |
„rechtmäßig wohnhafte Personen“ sind Staatsbürger Armeniens, die aufgrund des Unionsrechts oder nationaler Bestimmungen berechtigt sind oder die Erlaubnis erhalten, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten. |
Artikel 4
Nachweis des Reisezwecks
(1) Folgende Gruppen von Staatsbürgern Armeniens haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:
a) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Armeniens, die in den Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen:
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b) |
Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:
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c) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:
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d) |
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
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e) |
Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:
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f) |
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:
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g) |
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:
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h) |
Angehörige von Berufen, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen;
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i) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen:
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j) |
an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:
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k) |
Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind:
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l) |
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften:
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m) |
Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:
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(2) Für die Zwecke dieses Artikels enthalten die schriftlichen Einladungen/Aufforderungen folgende Angaben:
a) |
zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder; |
b) |
zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift; |
c) |
zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw. Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,
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(3) Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden müssen.
Artikel 5
Mehrfachvisa
(1) Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:
a) |
Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger Armeniens, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen; |
b) |
Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungsgerichten und obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; |
c) |
ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden. |
Abweichend hiervon wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn
— |
bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern Armeniens, die rechtmäßig in der Union wohnhaft sind, |
— |
bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Amtszeit, |
— |
bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation, |
weniger als fünf Jahre beträgt.
(2) Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:
a) |
Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; |
b) |
Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladenen Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in den Mitgliedstaat einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen; |
c) |
Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; |
d) |
an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; |
e) |
Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
f) |
Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften; |
g) |
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen; |
h) |
Journalisten und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; |
i) |
Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; |
j) |
Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; |
k) |
Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind. |
Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.
(3) Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.
(4) Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.
Artikel 6
Antragsbearbeitungsgebühr
(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.
Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
a) |
Rentner oder Pensionäre; |
b) |
Kinder unter zwölf Jahren; |
c) |
Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder der Verfassungsgerichte und der obersten Gerichte, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind; |
d) |
Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen; |
e) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von armenischen Staatsbürgern, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder von Bürgern der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit; |
f) |
Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; |
g) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; |
h) |
Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion; |
i) |
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion; |
j) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen; |
k) |
an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; |
l) |
Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen. |
(3) Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.
Für die Union führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der armenischen Rechtsvorschriften aus.
Artikel 7
Antragsbearbeitungszeit
(1) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.
(2) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist.
(3) Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.
(4) Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde. In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.
Artikel 8
Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Unionsbürger und Staatsbürger Armeniens, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Armeniens bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. Armeniens ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet Armeniens oder der Mitgliedstaaten verlassen.
Artikel 9
Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Armenischen Staatsbürgern, die aus Gründen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Artikel 10
Diplomatenpässe
(1) Staatsbürger Armeniens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.
Artikel 11
Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa
Vorbehaltlich der nationalen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der Unionsvorschriften über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger Armeniens das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Union.
Artikel 12
Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Armeniens zusammensetzt. Die Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.
(2) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Armenien
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Armenien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.
Artikel 14
Schlussbestimmungen
(1) Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Union und Armenien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.
(4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(5) Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.
(6) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Pепублика Армения
Por la República de Armenia
Za Arménskou republiku
For Republikken Armenien
Für die Republik Armenien
Armeenia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Αρμενίας
For the Republic of Armenia
Pour la République d'Arménie
Per la Repubblica di Armenia
Armēnijas Republikas vārdā –
Armėnijos Respublikos vardu
Örmény Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Armenja
Voor de Republiek Armenië
W imieniu Republiki Armenii
Pela República da Arménia
Pentru Republica Armenia
Za Arménsku republiku
Za Republiko Armenijo
Armenian tasavallan puolesta
För Republiken Armenien
PROTOKOLL
zum Abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden
Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.
Gemäß der Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (1), wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltserlaubnissen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, zu erleichtern.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens über Diplomatenpässe
Die Union und Armenien sind berechtigt, das Abkommen, insbesondere Artikel 10, nach dem in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 10 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht.
Wird die Anwendung des Artikels 10 ausgesetzt, so leiten beide Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.
Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomatenpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (1) sichergestellt.
Erklärung der Europäischen Union über die bei der beantragung von visa für den kurzfristigen aufenthalt vorzulegenden unterlagen
Die Europäische Union wird ihre Anstrengungen intensivieren, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus Armenien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodexes einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen, und sich darum bemühen, vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung ein Verzeichnis der Mindestanforderungen aufzustellen.
Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).
Gemeinsame erklärung zu Dänemark
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.
Daher empfiehlt es sich, dass Dänemark und Armenien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und Armenien enthält.
Gemeinsame Erklärung zum Vereinigten Königreich und Irland
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.
Daher empfiehlt es sich, dass das Vereinigte Königreich, Irland und Armenien nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung abschließen.
Gemeinsame Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen und Armenien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und Armenien enthält.
Gemeinsame erklärung über die zusammenarbeit bei reisedokumenten
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/12 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Oktober 2013
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(2013/629/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2013/156/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im folgenden „Abkommen“) am 19. April 2013 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
(3) |
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union in diesem Fall vorgesehen werden. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (2).
Artikel 3
Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LINKEVIČIUS
(1) ABl. L 87 vom 27.3.2013, S. 1.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/13 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
und
DIE REPUBLIK ARMENIEN, nachstehend „Armenien“ genannt, —
ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zügige und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Armeniens oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Armeniens unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll vom 31. Januar 1967 sowie der Europäischen Konvention von 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland sich nicht an diesem Abkommen beteiligen, es sei denn, sie teilen gemäß dem genannten Protokoll mit, dass sie sich an dem Abkommen beteiligen möchten.
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, gemäß dem Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Vertragsparteien“ sind Armenien und die Union. |
b) |
„Staatsangehöriger Armeniens“ ist, wer die Staatsbürgerschaft Armenien gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Armenien besitzt. |
c) |
„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Unionszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. |
d) |
„Mitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, der durch dieses Abkommen gebunden ist. |
e) |
„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Armeniens oder eines Mitgliedstaats besitzt. |
f) |
„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. |
g) |
„Aufenthaltstitel“ ist jede von Armenien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet Armeniens oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben. |
h) |
„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Armeniens oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet Armeniens oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum. |
i) |
„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Armenien oder ein Mitgliedstaat), der einen Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder einen Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens stellt. |
j) |
„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Armenien oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder ein Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens gerichtet wird. |
k) |
„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Armeniens oder eines Mitgliedstaats. |
l) |
„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland. |
m) |
„Grenzgebiet“ ist eine höchstens 15 km breite Zone, gerechnet ab Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und ab internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Armeniens. |
Artikel 2
Grundlegende Prinzipien
Bei der Intensivierung der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration tragen der ersuchte und der ersuchende Staat dafür Sorge, dass im Zuge der Anwendung dieses Abkommens auf die in dessen Anwendungsbereich fallenden Personen die Menschenrechte geachtet sowie die Pflichten und Zuständigkeiten gewahrt werden, die sich aus den einschlägigen für sie geltenden internationalen Instrumenten ergeben, insbesondere aus:
— |
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, |
— |
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, |
— |
dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, |
— |
dem VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, |
— |
dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. |
— Im Einklang mit seinen Pflichten aus den oben aufgeführten internationalen Instrumenten gewährleistet der ersuchte Staat insbesondere den Schutz der Rechte der in sein Hoheitsgebiet rückübernommenen Personen.
— Der ersuchende Staat sollte der freiwilligen Rückkehr den Vorzug vor der Rückführung geben, wenn keine Veranlassung zu der Annahme besteht, dass dies die Rückkehr einer Person in den ersuchten Staat unterminieren würde.
ABSCHNITT I
RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN ARMENIENS
Artikel 3
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1. Armenien rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Armeniens sind.
2. Armenien rückübernimmt ferner
— |
minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, |
— |
Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Armeniens einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. |
3. Armenien rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die armenische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden.
4. Nach der Zustimmung Armeniens zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Armeniens, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen aus. Hat Armenien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der Europäischen Union für die Rückführung (1) anerkennt.
5. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Armeniens innerhalb von drei Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Armenien das neue Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der Europäischen Union für die Rückführung (2) anerkennt.
Artikel 4
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1. Armenien rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie
a) |
zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von Armenien ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder |
b) |
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Armeniens oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. |
2. Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Armeniens gereist ist.
3. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 stellt der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung Armeniens zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das Standardreisedokument der Europäischen Union für die Rückführung (3) aus.
ABSCHNITT II
RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER UNION
Artikel 5
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1. Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Armeniens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Armeniens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.
2. Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner
— |
minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Armenien, |
— |
Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Armenien. |
3. Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Armeniens die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von Armenien zumindest zugesagt worden.
4. Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen aus.
5. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Artikel 6
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1. Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Armeniens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Armeniens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie
a) |
zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder |
b) |
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet Armeniens eingereist sind. |
2. Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist.
3. Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument beziehungsweise, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt ausgereist ist.
4. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 stellt Armenien nach der Zustimmung des Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument aus.
ABSCHNITT III
RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN
Artikel 7
Grundsätze
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 3 bis 6 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag zu übermitteln.
2. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Personalausweises und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels des ersuchten Staates ist, kann die Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag oder eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermitteln muss.
3. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt, dass wenn eine Person im Grenzgebiet, einschließlich der Flughäfen, des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren).
Artikel 8
Rückübernahmeantrag
1. Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:
a) |
Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort, letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zum Ehegatten/zur Ehegattin; |
b) |
im Falle eigener Staatsangehöriger werden die in den Anhang 1 beziehungsweise Anhang 2 genannten Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, angegeben; |
c) |
im Falle von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen werden die in den Anhang 3 beziehungsweise Anhang 4 genannten Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, angegeben; |
d) |
Lichtbild der rückzuübernehmenden Person. |
2. Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:
a) |
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; |
b) |
Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können. |
3. Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeanträge ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.
4. Der Rückübernahmeantrag kann elektronisch oder auf jedem anderen Weg übermittelt werden.
Artikel 9
Nachweis der Staatsangehörigkeit
1. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten, einschließlich Dokumenten, deren Gültigkeit höchstens sechs Monate abgelaufen ist, nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Armenien die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten durch Anscheinsbeweis glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Armenien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3. Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so befragen die zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden Ersuchen des ersuchenden Staates die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmeantrags gemäß Artikel 11 Absatz 2. Das Verfahren für solche Befragungen kann in den in Artikel 20 vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden.
Artikel 10
Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit
1. Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Armenien ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.
2. Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln durch Anscheinsbeweis glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Armenien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können.
3. Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
Artikel 11
Fristen
1. Der Rückübernahmeantrag ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von neun Monaten zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2. Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich
— |
innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Anträgen im beschleunigten Verfahren (Artikel 7 Absatz 3), |
— |
innerhalb von zwölf Kalendertagen in allen anderen Fällen. |
Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.
Für die Beantwortung des Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, verwendet werden.
3. Wird der Rückübernahmeantrag abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
4. Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.
Artikel 12
Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
1. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates mindestens zwei Arbeitstage im Voraus den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.
2. Die Beförderung kann mittels jeder Verkehrsart, einschließlich des Luftwegs, erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften Armeniens oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von Armenien oder einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen.
3. Erfolgt die Überstellung auf dem Luftweg, so sind etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, die erforderlichen Visa zu beantragen.
Artikel 13
Irrtümliche Rückübernahme
Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.
ABSCHNITT IV
DURCHBEFÖRDERUNG
Artikel 14
Grundsätze
1. Die Mitgliedstaaten und Armenien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.
2. Armenien genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Armeniens die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.
3. Die Durchbeförderung kann von Armenien oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,
a) |
wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung tatsächlich droht oder |
b) |
wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder |
c) |
wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen. |
4. Armenien oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.
Artikel 15
Durchbeförderungsverfahren
1. Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag zu übermitteln, der Folgendes enthält:
a) |
die Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat; |
b) |
Angaben zu der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — nach Möglichkeit — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments usw.); |
c) |
den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen; |
d) |
eine Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 14 Absatz 3 nicht bekannt sind. |
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsanträge ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.
Der Durchbeförderungsantrag kann elektronisch oder auf jedem anderen Weg übermittelt werden.
2. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, beziehungsweise über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. Ist innerhalb von drei Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Durchbeförderung als erteilt.
Für die Beantwortung des Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, verwendet werden.
3. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.
4. Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung hierzu geeigneter Mittel.
5. Die Durchbeförderung erfolgt binnen 30 Tagen nach Erhalt der Zustimmung zu dem Antrag.
ABSCHNITT V
KOSTEN
Artikel 16
Beförderungs- und Durchbeförderungskosten
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.
ABSCHNITT VI
DATENSCHUTZ UND VERHÄLTNIS ZU ANDEREN VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN
Artikel 17
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Armeniens oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Armeniens beziehungsweise, wenn der für die Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:
a) |
Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. |
b) |
Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. |
c) |
Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:
|
d) |
Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. |
e) |
Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. |
f) |
Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle sachgerechten Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. |
g) |
Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. |
h) |
Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. |
i) |
Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. |
Artikel 18
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen
1. Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Armeniens unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, insbesondere aus den in Artikel 2 aufgeführten internationalen Instrumenten und
— |
den internationalen Übereinkommen über die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates, |
— |
internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung, |
— |
multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger. |
2. Dieses Abkommen steht der Rückführung von Personen aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.
ABSCHNITT VII
DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG
Artikel 19
Gemischter Rückübernahmeausschuss
1. Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der vor allem die Aufgabe hat,
a) |
die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und dazu Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten auszutauschen; |
b) |
Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens beizulegen; |
c) |
die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen; |
d) |
einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 20 von einzelnen Mitgliedstaaten und Armenien vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten; |
e) |
Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten. |
2. Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.
3. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Armeniens zusammen.
4. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
5. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 20
Durchführungsprotokolle
1. Unbeschadet der unmittelbaren Anwendbarkeit dieses Abkommens vereinbaren Armenien und ein Mitgliedstaat auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Armeniens ein Durchführungsprotokoll, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält:
a) |
die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen; |
b) |
die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser; |
c) |
zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 dieses Abkommens aufgeführt sind; |
d) |
die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren; |
e) |
das Verfahren für Befragungen. |
2. Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Gemischten Rückübernahmeausschuss nach Artikel 19 notifiziert worden sind.
3. Armenien erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, jede Bestimmung eines von einem Mitgliedstaat geschlossenen Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf andere Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen zu Armenien anzuwenden, sofern dieses darum ersucht.
Artikel 21
Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten
Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Armenien geschlossen wurden beziehungsweise nach Artikel 20 geschlossen werden können, soweit die Bestimmungen der Letzteren nicht mit denen dieses Abkommens vereinbar sind.
ABSCHNITT VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Räumlicher Geltungsbereich
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, und für das Hoheitsgebiet Armeniens.
2. Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Irlands nur nach einer entsprechenden Notifizierung der Europäischen Union an Armenien. Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.
Artikel 23
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
3. Dieses Abkommen gilt für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und für Irland am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Notifizierung folgt.
4. Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
5. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren dieses Artikels in Kraft treten.
6. Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 19 vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam.
7. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 24
Anhänge
Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Brüssel am 19. April 2013 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Pепублика Армения
Por la República de Armenia
Za Arménskou republiku
For Republikken Armenien
Für die Republik Armenien
Armeenia Vabariigi nimel
Για της Δημοκρατίας της Αρμενίας
For the Republic of Armenia
Pour la République d'Arménie
Per la Repubblica di Armenia
Armēnijas Republikas vārdā –
Armėnijos Respublikos vardu
Örmény Köztársaság részéről
Għall-Repubblika tal-Armenja
Voor de Republiek Armenië
W imieniu Republiki Armenii
Pela República da Arménia
Pentru Republica Armenia
Za Arménsku republiku
Za Republiko Armenijo
Armenian tasavallan puolesta
För Republiken Armenien
(1) Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Siehe Fußnote 1.
ANHANG 1
GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT
(Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1)
— |
Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen), |
— |
Personalausweise jeglicher Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise), |
— |
Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht. |
ANHANG 2
GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT
(Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)
— |
In Anhang 1 aufgeführte Dokumente, deren Gültigkeitsdauer mehr als sechs Monate abgelaufen ist, |
— |
Fotokopien eines in Anhang 1 aufgeführten Dokuments, |
— |
Führerscheine oder Fotokopien davon, |
— |
Geburtsurkunden oder Fotokopien davon, |
— |
Firmenausweise oder Fotokopien davon, |
— |
Zeugenaussagen, |
— |
Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung, |
— |
jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen, |
— |
Fingerabdruckdaten, |
— |
vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine, |
— |
Wehrpässe und Militärausweise, |
— |
Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise, |
— |
Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage des Visa-Informationssystems (1), |
— |
im Falle der Mitgliedstaaten, die das Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
ANHANG 3
GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN
(Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1)
— |
Visum und/oder Aufenthaltstitel des ersuchten Staates, |
— |
Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise. |
ANHANG 4
GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN
(Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2)
— |
Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und der diesbezüglichen Umstände, |
— |
Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden, |
— |
Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw., |
— |
Erklärungen der betreffenden Person, |
— |
Fingerabdruckdaten, |
— |
Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat, |
— |
mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht, |
— |
Angaben, nach denen die betreffende Person einen Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat, |
— |
förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können, |
— |
förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. |
ANHANG 5
ANHANG 6
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 absatz 3 und Artikel 5 absatz 3
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Armenien und der Mitgliedstaaten einem Bürger der Republik Armenien oder der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden kann.
Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte.
Gemeinsame Erklärung zur Republik Island
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Armenien mit der Republik Island ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.
VERORDNUNGEN
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1059/2013 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2013
zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastrinder sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 (Zulassungsinhaber: Prosol SpA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission (3) wurde eine Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 auf unbegrenzte Zeit gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastrinder zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 wurde außerdem durch die Verordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission (4) zur Verwendung bei Sauen, durch die Verordnung (EU) Nr. 1119/2010 der Kommission (5) zur Verwendung bei Milchkühen und Pferden sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 170/2011 der Kommission (6) zur Verwendung bei Absetzferkeln jeweils für zehn Jahre zugelassen. |
(4) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung dieser Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastrinder gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 13. März 2013 (7) zu dem Schluss, dass sich Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass dieser Zusatzstoff das Endgewicht, die Futterverwertung und die durchschnittliche Gewichtszunahme pro Tag verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Bestimmungen zu Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 in der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 gestrichen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 492/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 wird der Eintrag zu E 1710, Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885, gestrichen.
Artikel 3
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 19. Mai 2014 gemäß den bis zum 19. November 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission vom 27. März 2006 zur befristeten und unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 6).
(4) Verordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Sauen (Zulassungsinhaber Prosol S.p.A.) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 6).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1119/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe und Pferde sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 (Zulassungsinhaber: Prosol SpA) (ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 9).
(6) Verordnung (EU) Nr. 170/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (abgesetzt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.) (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 8).
(7) EFSA Journal 2013; 11(4):3174.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||||||||
4b1710 |
Prosol SpA |
Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 |
|
Mastrinder |
— |
4 × 109 |
— |
|
19. November 2023 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden: siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1060/2013 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2013
zur Zulassung von Bentonit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Mit der Richtlinie 82/822/EWG der Kommission (3) wurde Bentonit für einen unbegrenzten Zeitraum gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Futtermittelzusatzstoff, der zur Gruppe der Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe gehört, für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Bentonit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (als Bindemittel und Trennmittel) sowie gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf eine neue Zulassung des Stoffs zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden für alle Tierarten eingereicht. Zudem wurde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ein Antrag auf eine neue Zulassung von Bentonit als Stoff zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen für alle Tierarten eingereicht. Gleichzeitig wurde mit den Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ beantragt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 2. Februar 2011 (4), 14. Juni 2011 (5) und 14. Juni 2012 (6) zu dem Schluss, dass Bentonit sich unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass es als Bindemittel und Trennmittel und als Stoff zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden für alle Tierarten wirksam sein kann. Es wurde ebenfalls anerkannt, dass Bentonit als Bindemittel für Aflatoxine bei Milchkühen wirksam sein kann und dass diese Schlussfolgerung sich auf alle Wiederkäuer ausdehnen lässt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die vorgelegten In-vitro-Untersuchungen genügen den Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit technologischer Zusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (7), insbesondere Anhang II Nummer 4 und Anhang III Nummer 1.4, und sie sind anerkanntermaßen in der Lage, die Bindung von Aflatoxin B1 nachzuweisen; da zudem die Fähigkeit, Aflatoxin B1 zu binden, zu den Eigenschaften von Bentonit gehört, kann die Schlussfolgerung zur Wirksamkeit als Stoff zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen als ausreichend angesehen werden, um seine Verwendung auf Geflügel und Schweine auszuweiten. |
(6) |
Die Bewertung von Bentonit hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Bentonit als Bindemittel und Trennmittel aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in den Anhängen genannte Stoff Bentonit, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppen „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“, „Bindemittel“, „Trennmittel“ und „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Der in Anhang II beschriebene, in die Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ einzuordnende Zusatzstoff und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 19. November 2015 gemäß den bis zum 19. November 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) Einundvierzigste Richtlinie 82/822/EWG der Kommission vom 19. November 1982 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 347 vom 7.12.1982, S. 16).
(4) The EFSA Journal 2011; 9(2):2007.
(5) The EFSA Journal 2011; 9(6):2276.
(6) The EFSA Journal 2012; 10(7):2787.
(7) Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).
ANHANG I
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Aflatoxin B1 |
||||||||||||||||||||||||||||
1m558 |
Bentonit |
|
Wiederkäuer Geflügel Schweine |
— |
|
20 000 |
|
19. November 2023 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx
ANHANG II
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel |
||||||||||||||||||||||||||||
1m558i |
Bentonit |
|
Alle Tierarten |
— |
|
20 000 |
|
19. November 2023 |
||||||||||||||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Trennmittel |
||||||||||||||||||||||||||||
1m558i |
Bentonit |
|
Alle Tierarten |
— |
|
20 000 |
|
19. November 2023 |
||||||||||||||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden (134/137Cs) |
||||||||||||||||||||||||||||
1m558i |
Bentonit |
|
Alle Tierarten |
— |
|
— |
|
19. November 2023 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/38 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1061/2013 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2013
zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium NCIMB 10415 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Kälber, Ziegenlämmer, Katzen und Hunde und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Zubereitung aus Enterococcus faecium NCIMB 10415 wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in Futtermitteln für Kälber durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission (3), für Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (4), für Ferkel durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission (5), für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission (6) und für Katzen und Hunde durch die Verordnung (EG) Nr. 102/2009 der Kommission (7) jeweils unbefristet zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Außerdem wurde die Verwendung dieser Zubereitung durch die Verordnung (EU) Nr. 361/2011 der Kommission (8) für zehn Jahre bei Masthühnern zugelassen. |
(4) |
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Neubewertung der Zubereitung aus Enterococcus faecium NCIMB 10415 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Kälber, Katzen und Hunde sowie ein Antrag gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf Zulassung einer neuen Verwendung bei Ziegenlämmern gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 29. Januar 2013 (9) zu dem Schluss, dass sich die Zubereitung aus Enterococcus faecium NCIMB 10415 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt, dass dieser Zusatzstoff das Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres und/oder die tägliche Gewichtszunahme bei Aufzucht- und Mastkälbern verbessern kann und dass dies auf Ziegenlämmer zur Aufzucht und Mast extrapoliert werden kann. Sie erkannte außerdem an, dass die Zubereitung sich bei Hunden positiv auswirkt, da sie die IgA-Konzentration in Darm oder Serum erhöht. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Bei Katzen wurde eine geringe, jedoch signifikante Wirkung auf die Fäkalqualität beobachtet, die man für ausreichend hielt, um die Wirksamkeit bei dieser Tierart zu bestätigen. |
(7) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Enterococcus faecium NCIMB 10415 hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Aufgrund der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte die Verordnung (EG) Nr. 102/2009 aufgehoben und die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 entsprechend geändert werden. |
(9) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppen „Darmflorastabilisatoren“ und „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 102/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 102/2009 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 wird der Eintrag zu E 1705, Enterococcus faecium NCIMB 10415, gestrichen.
Artikel 4
Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung (was ihre Verwendung bei Kälbern anbelangt) und diese Zubereitung enthaltende Futtermittel, die vor dem 19. Mai 2014 gemäß den Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, die bis zum 19. November 2013 galten, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Die im Anhang beschriebene Zubereitung (was ihre Verwendung bei Katzen und Hunden anbelangt) und diese Zubereitung enthaltende Futtermittel, die vor dem 19. November 2015 gemäß den Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, die bis zum 19. November 2013 galten, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist (ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6).
(5) Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 3).
(6) Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6).
(7) Verordnung (EG) Nr. 102/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 8).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 361/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Zulassung von Enterococcus faecium NCIMB 10415 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 943/2005 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 22).
(9) EFSA Journal 2013; 11(2):3097 und 3098.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||
4b1705 |
DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o |
Enterococcus faecium NCIMB 10415 |
|
Kälber Ziegenlämmer |
— |
1 × 109 |
— |
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben. |
19. November 2023 |
||||||
4b1705 |
DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o |
Enterococcus faecium NCIMB 10415 |
|
Katzen |
— |
7 × 109 |
— |
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben. |
19. November 2023 |
||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Darmflora) |
|||||||||||||||
4b1705 |
DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o |
Enterococcus faecium NCIMB 10415 |
|
Hunde |
— |
2,5 × 109 |
|
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben. |
19. November 2023 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1062/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
über das Format der Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Europäische Technische Bewertungen sind notwendig, um Hersteller von Bauprodukten in die Lage zu versetzen, für Bauprodukte, die von harmonisierten Normen nicht oder nicht vollständig abgedeckt werden, eine Leistungserklärung auszustellen. |
(2) |
Gegenstand von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind die Anforderungen an den Inhalt der Europäischen Technischen Bewertung. Da die Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle in dem entsprechenden Europäischen Bewertungsdokument angegeben werden, sollte die Europäische Technische Bewertung nur jene technischen Einzelheiten enthalten, die festzulegen gemäß diesen Grundsätzen des Europäischen Bewertungsdokuments auf dieser Stufe für die Durchführung des Systems der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit notwendig erscheint. |
(3) |
Angesichts der großen Bandbreite der betroffenen Bauprodukte sollte die Darstellung der technischen Beschreibung des betreffenden Produkts im Format der Europäischen Technischen Bewertung ausreichend flexibel festgelegt sein. |
(4) |
Auch bei der Darstellung der Leistung des Produkts in der Europäischen Technischen Bewertung sollte ausreichend Flexibilität gewährt werden, damit der Hersteller in seiner Leistungserklärung, die auf dieser Bewertung beruht, die Leistung ungehindert und präzise erklären kann. |
(5) |
Zum Schutz vertraulicher technischer Informationen zu dem Produkt sollte der Hersteller bei der zuständigen Technischen Bewertungsstelle angeben können, welche Abschnitte der Produktbeschreibung vertraulich sind und nicht zusammen mit der Europäischen Technischen Bewertung verbreitet werden dürfen. Vertrauliche Informationen sollten in getrennten Anhängen dieser Europäischen Technischen Bewertungen enthalten sein. |
(6) |
Zur Förderung der Effizienz des Binnenmarktes und der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Bauwesens als Ganzes sollten Europäische Technische Bewertungen den Herstellern, die dies beantragen, möglichst rasch ausgestellt werden können — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Format der Europäischen Technischen Bewertung ist im Anhang dargelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
ANHANG
EUROPÄISCHE TECHNISCHE BEWERTUNG
Nr. … vom… [Datum]
Allgemeiner Teil
1. |
Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt: … |
2. |
Handelsname des Bauprodukts: … |
3. |
Produktfamilie, zu der das Bauprodukt gehört: … |
4. |
Hersteller: … |
5. |
Herstellungsbetrieb(e): … |
6. |
Diese Europäische Technische Bewertung enthält … Seiten, davon … Anhang/Anhänge, der/die fester Bestandteil dieser Bewertung ist/sind. Der Anhang/Die Anhänge … enthält/enthalten vertrauliche Informationen und wird/werden nicht zusammen mit der Europäischen Technischen Bewertung öffentlich verbreitet. |
7. |
Diese Europäische Technische Bewertung wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf der Grundlage von … ausgestellt. |
Besondere Teile
8. |
Technische Beschreibung des Produkts: … |
9. |
Spezifizierung des/der Verwendungszwecks/Verwendungszwecke gemäß dem anwendbaren Europäischen Bewertungsdokument: … |
10. |
Leistung des Produkts und Angabe der Methoden ihrer Bewertung: … |
11. |
Angewandtes System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, mit Angabe der Rechtsgrundlage: … |
12. |
Für die Durchführung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderliche technische Einzelheiten gemäß anwendbarem Europäischem Bewertungsdokument: … |
Ausgestellt in … am … 20….
von …
Anhang/Anhänge
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1063/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die Anwendung des Äquivalenzsystems im Zuckersektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) kann als Ersatzware für rohen Rohrzucker (KN-Code 1701 11 90) roher Zucker aus Zuckerrüben (KN-Code 1701 12 90) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden. |
(2) |
Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann jedoch nicht korrekt angewendet werden, da es in der Europäischen Union keinen Markt für rohen Zucker aus Zuckerrüben gibt. |
(3) |
Somit sollte eine Lösung gefunden werden, die im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren im Zuckersektor Rechtssicherheit gewährleistet. |
(4) |
Weißzucker wird in der Regel in einem kontinuierlichen Verfahren aus Zuckerrüben gewonnen. Rohzucker aus Zuckerrüben wird in diesem Verfahren nicht als getrenntes Erzeugnis hergestellt und kann daher nicht vermarktet werden. Aus diesem Grund ist es wünschenswert, die Verwendung von Zuckerrüben anstelle von Rohzucker aus Zuckerrüben als Ersatzwaren zuzulassen. |
(5) |
Der Rendementwert von Rohrrohzucker sollte gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (3) errechnet werden, da es sich hierbei um eine besondere, im Zuckersektor verwendete Berechnungsmethode handelt. |
(6) |
Die Verweise auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten aufgrund der Änderungen in der KN aktualisiert werden. |
(7) |
Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:
„3. Zucker
Als Ersatzware für Nicht-EU-Rohrrohzucker (KN-Codes 1701 13 90 und/oder 1701 14 90) können Zuckerrüben (KN-Code 1212 91 80) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden.
Die äquivalente Menge Rohrrohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit dem Koeffizienten 1,0869565 multipliziert wird.
Die äquivalente Menge von nicht der Standardqualität entsprechendem Rohrrohzucker wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich ergibt, wenn 100 durch den Rendementwert von Rohrrohzucker dividiert wird. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 errechnet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).“
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/46 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1064/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2013/2014
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht. |
(2) |
Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 übermittelten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2012 auf sieben Jahre. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 745/2012 der Kommission (3) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf die für das Jahr 2012/13 geltenden Koeffizienten bezog. Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 festzusetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die EU mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2013/2014 zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 745/2012 der Kommission vom 16. August 2012 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2012/2013 (ABl. L 219 vom 17.8.2012, S. 13).
ANHANG
Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten |
||
Anwendungszeitraum |
Koeffizient |
|
für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste |
für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide |
|
1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 |
0,667 |
0,515 |
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/48 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1065/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Republik Peru hat die Eintragung von „Pisco“ als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 1 derselben Verordnung beantragt. „Pisco“ ist ein traditionell in Peru durch die Gärung von Weintrauben und anschließende Destillation hergestellter Obstbrand. |
(2) |
Die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage für „Pisco“ wurden gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Zweck des Einspruchsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Da bei der Kommission keine Einsprüche gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen sind, sollte die Bezeichnung in Anhang III der genannten Verordnung eingetragen werden. |
(3) |
Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das mit dem Beschluss 2002/979/EG des Rates (3) genehmigt wurde, ist „Pisco“ eine geschützte Bezeichnung für Spirituosen mit Ursprung in Chile. Es ist daher klarzustellen, dass der Schutz der geografischen Angabe „Pisco“ für Erzeugnisse mit Ursprung in Peru der Verwendung dieser Bezeichnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile nicht entgegensteht. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird in der Produktkategorie „9. Obstbrand“ die folgende Angabe eingefügt:
|
„Pisco (4) |
Peru |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(2) ABl. C 141 vom 12.5.2011, S. 16.
(3) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.
(4) Der Schutz der geografischen Angabe ‚Pisco‘ im Rahmen dieser Verordnung gilt unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung ‚Pisco‘ für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile, die im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Chile von 2002 geschützt sind.“
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/49 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1066/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden „die Behörde“) sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter. |
(3) |
Die Behörde gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab. |
(4) |
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. |
(5) |
Nachdem Béres Pharmaceuticals Ltd. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Glucosamin im Hinblick auf den Erhalt der Gelenkfunktion (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00907) (2) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Glucosamin trägt zum Schutz der Gelenkknorpel bei übermäßiger Bewegung oder Belastung und zur besseren Beweglichkeit der Gelenke bei“. |
(6) |
Am 5. Dezember 2011 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Glucosamin und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(7) |
Nachdem Merck Consumer Healthcare einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Glucosamin im Hinblick auf den Erhalt einer normalen Gelenkknorpelfunktion (Frage Nr. EFSA-Q-2011-01113) (3) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Glucosamin trägt zum Erhalt einer normalen Gelenkknorpelfunktion bei“. |
(8) |
Am 16. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Glucosamin und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(9) |
Nachdem Extraction Purification Innovation France einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Einnahme eines Extrakts aus polaren Weizenlipiden und des Schutzes der Haut vor Austrocknung (Frage Nr. EFSA-Q-2011-01122) (4) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zu einer verbesserten Hautfeuchtigkeit bei“. |
(10) |
Am 5. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme eines Extrakts aus polaren Weizenlipiden und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(11) |
Nachdem Lesaffre International/Lesaffre Human Care einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Saccharomyces cerevisiae var. boulardii CNCM I-3799 im Hinblick auf die Verringerung gastrointestinaler Beschwerden (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00271) (5) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Saccharomyces cerevisiae var. boulardii CNCM I-3799 trägt zum Erhalt des intestinalen Wohlbefindens bei“. |
(12) |
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Saccharomyces cerevisiae var. boulardii CNCM I-3799 und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(13) |
Nachdem Nutrilinks Sarl zwei Anträge gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus Thiamin, Riboflavin, Niacin, Pantothensäure, Pyridoxin, D-Biotin und Kürbiskernöl (Cucurbita pepo L.) im Hinblick auf den Erhalt eines normalen Haarwuchses (Fragen Nr. EFSA-Q-2012-00334 und Nr. EFSA-Q-2012-00335) (6) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zu größerer Haardichte bei“. |
(14) |
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus Thiamin, Riboflavin, Niacin, Pantothensäure, Pyridoxin, D-Biotin und Kürbiskernöl (Cucurbita pepo L.) und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(15) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung eines Extrakts aus Rhodiola rosea L. im Hinblick auf die Verringerung geistiger Ermüdung (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00336) (7) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zur Verringerung von Müdigkeit in Stresssituationen bei“. |
(16) |
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme eines Extrakts aus Rhodiola rosea L. und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(17) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus Leinöl und Vitamin E im Hinblick auf den Erhalt der Permeabilitätsbarriere der Haut (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00337) (8) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zum Erhalt der Permeabilitätsbarriere der Haut bei“. |
(18) |
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus Leinöl und Vitamin E und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(19) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Opti EFAX™ im Hinblick auf den Erhalt normaler LDL-Cholesterinkonzentrationen im Blut (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00339) (9) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Opti EFAX™ trägt zum Erhalt eines gesunden LDL-Cholesterinspiegels im Blut bei“. |
(20) |
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Opti EFAX™ und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(21) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Opti EFAX™ im Hinblick auf den Erhalt normaler HDL-Cholesterinkonzentrationen im Blut (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00340) (10) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Opti EFAX™ trägt zum Erhalt eines gesunden HDL-Cholesterinspiegels im Blut bei“. |
(22) |
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Opti EFAX™ und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(23) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von KF2BL20, einer Kombination aus Keratin, Kupfer, Zink, Niacin, Pantothensäure, Pyridoxin und D-Biotin, im Hinblick auf den Erhalt eines normalen Haarwuchses (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00381) (11) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zum Erhalt der Haardichte bei“. |
(24) |
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von KF2BL20 und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(25) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Hyaluronsäure im Hinblick auf den Schutz der Haut vor Austrocknung (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00382) (12) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zum Erhalt einer guten Hautfeuchtigkeit bei“. |
(26) |
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Hyaluronsäure und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(27) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Opti EFAX™ im Hinblick auf den Erhalt normaler Triglyceridkonzentrationen im Blut (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00383) (13) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Opti EFAX™ trägt zum Erhalt eines gesunden Triglyceridspiegels im Blut bei“. |
(28) |
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Opti EFAX™ und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(29) |
Nachdem Vivatech einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Transitech® im Hinblick auf die Aussage „Verbessert die Darmpassage und reguliert sie dauerhaft“ (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00296) (14) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Verbessert die Darmpassage und reguliert sie dauerhaft“. |
(30) |
Am 26. September 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Transitech® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(31) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Femilub® im Hinblick auf den Erhalt der Scheidenfeuchtigkeit (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00571) (15) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zur Reduzierung von Scheidentrockenheit bei“. |
(32) |
Am 26. September 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Femilub® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(33) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus Lycopin, Vitamin E, Lutein und Selen im Hinblick auf den Schutz der Haut vor UV-Schäden (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00592) (16) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt dazu bei, empfindlicher Haut von innen her zu einer besseren Verträglichkeit von Sonneneinstrahlung zu verhelfen“. |
(34) |
Am 27. September 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus Lycopin, Vitamin E, Lutein und Selen und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(35) |
Nachdem Glanbia Nutritionals plc einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Prolibra® im Hinblick auf die Aussage „Trägt zur Reduzierung von Körperfett bei und erhält zugleich die Muskelmasse“ (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00001) (17) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Trägt zur Reduzierung von Körperfett bei und erhält zugleich die Muskelmasse“. |
(36) |
Am 8. November 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Prolibra® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(37) |
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Eff EXT™ im Hinblick auf die Aussage „Trägt durch den Erhalt einer niedrigen Plasmakonzentration an C-reaktivem Protein zur Unterstützung der Gelenkfunktion bei“ (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00386) (18) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt durch den Erhalt einer niedrigen Plasmakonzentration an C-reaktivem Protein zur Unterstützung der Gelenkfunktion bei“. |
(38) |
Am 27. September 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass sich die Angabe auf eine Reduzierung von Entzündungen, angezeigt durch eine verringerte Plasmakonzentration an C-reaktivem Protein, bezieht, und die Behörde zog den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten eine Reduzierung von Entzündungen bei Krankheiten wie Osteoarthritis oder Gelenkrheumatismus ein therapeutisches Ziel darstellt. |
(39) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergänzt die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (19). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG darf die Etikettierung einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Da es verboten ist, Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuzuschreiben, sollte dementsprechend von einer Zulassung der Angabe bezüglich der Wirkung von Eff EXT™ abgesehen werden. |
(40) |
Bei der gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von Eff EXT™ im Hinblick auf die Aussage „Trägt durch den Erhalt einer niedrigen Plasmakonzentration an C-reaktivem Protein zur Unterstützung der Gelenkfunktion bei“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die dem Lebensmittel, das Gegenstand dieser Angabe ist, medizinische Eigenschaften zuschreibt und daher bei Lebensmitteln verboten ist. |
(41) |
Bei der gesundheitsbezogenen Angabe zu Prolibra® im Hinblick auf die Aussage „Trägt zur Reduzierung von Körperfett bei und erhält zugleich die Muskelmasse“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die der in Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung festgelegten Übergangsfrist unterliegt. Da jedoch der Antrag nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurde, ist die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erfüllt, und die in dem genannten Artikel vorgesehene Übergangsfrist findet somit keine Anwendung. |
(42) |
Bei den übrigen gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, für die bis zur Annahme der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben die in Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt, sofern sie der genannten Verordnung entsprechen. |
(43) |
Die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission (20) festgelegt und gilt seit dem 14. Dezember 2012. Was Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anbelangt, für die die Bewertung durch die Behörde oder die Prüfung durch die Kommission bis zum 14. Dezember 2012 nicht abgeschlossen war und die nach der vorliegenden Verordnung nicht in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen werden, so ist eine Übergangsfrist vorzusehen, während der sie noch weiter verwendet werden dürfen, damit sich sowohl die Lebensmittelunternehmer als auch die zuständigen nationalen Behörden auf das Verbot solcher Angaben vorbereiten können. |
(44) |
Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt. |
(45) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
(2) Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet wurden, dürfen jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung noch für die Dauer von bis zu sechs Monaten verwendet werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) EFSA Journal 2011; 9(12):2476.
(3) EFSA Journal 2012; 10(5):2691.
(4) EFSA Journal 2012; 10(7):2773.
(5) EFSA Journal 2012; 10(7):2801.
(6) EFSA Journal 2012; 10(7):2807.
(7) EFSA Journal 2012; 10(7):2805.
(8) EFSA Journal 2012; 10(7):2819.
(9) EFSA Journal 2012; 10(7):2802.
(10) EFSA Journal 2012; 10(7):2803.
(11) EFSA Journal 2012; 10(7):2808.
(12) EFSA Journal 2012; 10(7):2806.
(13) EFSA Journal 2012; 10(7):2804.
(14) EFSA Journal 2012; 10(9):2887.
(15) EFSA Journal 2012; 10(9):2888.
(16) EFSA Journal 2012; 10(9):2890.
(17) EFSA Journal 2012; 10(11):2949.
(18) EFSA Journal 2012; 10(9):2889.
(19) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
(20) ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1.
ANHANG
Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben
Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 |
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie |
Angabe |
Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Glucosamin |
Glucosamin trägt zum Schutz der Gelenkknorpel bei übermäßiger Bewegung oder Belastung und zur besseren Beweglichkeit der Gelenke bei |
Q-2011-00907 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Glucosamin |
Glucosamin trägt zum Erhalt einer normalen Gelenkknorpelfunktion bei |
Q-2011-01113 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Extrakt aus polaren Weizenlipiden |
Trägt zu einer verbesserten Hautfeuchtigkeit bei |
Q-2011-01122 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Saccharomyces cerevisiae var. boulardii CNCM I-3799 |
Saccharomyces cerevisiae var. boulardii CNCM I-3799 trägt zum Erhalt des intestinalen Wohlbefindens bei |
Q-2012-00271 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Kombination aus Thiamin, Riboflavin, Niacin, Pantothensäure, Pyridoxin, D-Biotin und Kürbiskernöl (Cucurbita pepo L.) |
Trägt zu größerer Haardichte bei |
Q-2012-00334 & Q-2012-00335 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Extrakt aus Rhodiola rosea L. |
Trägt zur Verringerung von Müdigkeit in Stresssituationen bei |
Q-2012-00336 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Kombination aus Leinöl und Vitamin E |
Trägt zum Erhalt der Permeabilitätsbarriere der Haut bei |
Q-2012-00337 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Opti EFAX™ |
Opti EFAX™ trägt zum Erhalt eines gesunden LDL-Cholesterinspiegels im Blut bei |
Q-2012-00339 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Opti EFAX™ |
Opti EFAX™ trägt zum Erhalt eines gesunden HDL-Cholesterinspiegels im Blut bei |
Q-2012-00340 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
KF2BL20 |
Trägt zum Erhalt der Haardichte bei |
Q-2012-00381 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Hyaluronsäure |
Trägt zum Erhalt einer guten Hautfeuchtigkeit bei |
Q-2012-00382 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Opti EFAX™ |
Opti EFAX™ trägt zum Erhalt eines gesunden Triglyceridspiegels im Blut bei |
Q-2012-00383 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Transitech® |
Verbessert die Darmpassage und reguliert sie dauerhaft |
Q-2012-00296 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Femilub® |
Trägt zur Reduzierung von Scheidentrockenheit bei |
Q-2012-00571 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Kombination aus Lycopin, Vitamin E, Lutein und Selen |
Trägt dazu bei, empfindlicher Haut von innen her zu einer besseren Verträglichkeit von Sonneneinstrahlung zu verhelfen |
Q-2012-00592 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Prolibra® |
Trägt zur Reduzierung von Körperfett bei und erhält zugleich die Muskelmasse |
Q-2012-00001 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Eff EXT™ |
Trägt durch den Erhalt einer niedrigen Plasmakonzentration an C-reaktivem Protein zur Unterstützung der Gelenkfunktion bei |
Q-2012-00386 |
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/56 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1067/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Leber von an Land lebenden Tieren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sind Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) in einer Reihe von Lebensmitteln, darunter die Leber von Landtieren, festgelegt. |
(2) |
Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette („das Gremium“) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission am 5. Juli 2011 ein Gutachten zu den von erhöhten Gehalten an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Schafs- und Hirschleber ausgehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit abgegeben (3). |
(3) |
Die Kommission hatte darum gebeten, in dem Gutachten anzugeben, ob bei Untergruppen der Bevölkerung, die solche Produkte konsumieren (beispielsweise Vielverzehrer, Personen mit einer bestimmten Ernährungsweise usw.), eine potenzielle Erhöhung der Risiken für die Verbrauchergesundheit festzustellen ist. In dem Gutachten sollte auch untersucht werden, warum in Schafs- und Hirschleber hohe Gehalte an Dioxinen und PCB festgestellt wurden, und es sollten wissenschaftliche Anhaltspunkte dazu geliefert werden, inwiefern künftige Grenzwerte für Leber auf Produktbasis anstatt auf Fettbasis festgelegt werden sollten. |
(4) |
Das Gremium kam zu dem Schluss, dass ein regelmäßiger Verzehr von Schafsleber einen Anstieg der Hintergrundexposition gegenüber Dioxinen und dioxinähnlichen PCB um etwa 20 % zur Folge hätte. In Einzelfällen könnte der Verzehr von Schafsleber hohe Aufnahmen zur Folge haben, die die zulässige wöchentliche Aufnahme („TWI“) dieser Kontaminanten übersteigen. Das Gremium folgerte, dass der häufige Verzehr von Schafsleber insbesondere bei Frauen im gebärfähigen Alter und Kindern Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben könnte. |
(5) |
Weiterhin kam das Gremium zu dem Schluss, dass Boden und Sedimente natürliche Reservoire für Dioxine und PCB bilden. Der Transfer von Dioxinen und PCB vom Boden über das Wurzelsystem in die Pflanzen ist im Allgemeinen von geringer Bedeutung. In den letzten Jahren wurden in einer Reihe von Proben von Schafsleber aus verschiedenen europäischen Ländern hohe Gehalte an Dioxinen und PCB festgestellt, die aber nicht mit einer speziellen Kontaminationsquelle in Verbindung gebracht wurden. Bei Schafen stellt das Grasen den Hauptexpositionsfaktor dar. Beim Grasen kann es zur Aufnahme von Boden kommen, entweder dadurch, dass sich Bodenpartikel auf den Pflanzen abgesetzt haben, oder direkt beim Abgrasen des bodennahen Bewuchses. Die Aufnahme von Boden ist ausgesprochen variabel und stark jahreszeitabhängig: die mittlere Bodenaufnahme beträgt Berichten zufolge ca. 8 % der gesamten Aufnahme an Trockenmasse. Insgesamt könnte die Aufnahme von Boden erheblich zur Exposition der Schafe gegenüber Dioxinen und PCB beitragen. Zum Transfer von Dioxinen und/oder PCB über das Futter in die Schafsleber liegen nur wenige Daten vor. Für verschiedene Kongenere von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) oder PCB wurden Transfer-Verhältnisse von 5 bis 175 gemeldet, die für Leber etwa viermal höher lagen als für Fleisch oder Nieren. |
(6) |
Die EFSA kam außerdem zu dem Ergebnis, dass Schafsleber ein wichtiges Speicherorgan für Dioxine und PCB ist. Die relativ hohe Einlagerung von Dioxinen und verwandten Verbindungen in der Leber von Schafen im Gegensatz zu Rindern könnte sich zum Teil durch den unterschiedlichen Metabolismus erklären. |
(7) |
Der EFSA zufolge würden weder die Ergebnisse auf Fettbasis noch die auf Frischgewichtbasis anders ausfallen, wenn eine mögliche hepatische Sequestration stattfände und die Dioxine und PCB nicht vollständig mit dem Fettanteil der Leber assoziiert würden, da alle Dioxine und PCB während des Analyseerfahrens extrahiert werden, unabhängig davon, in welchem Teil der Leber sie sich befinden. |
(8) |
Die Kommission hat das Referenzlaboratorium der Europäischen Union (EURL) für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln gebeten zu untersuchen, welchen Einfluss die unterschiedlichen Extraktionsmethoden auf die Gehalte an Dioxinen und PCB in Schafsleber haben, unter Berücksichtigung der Angabe des Ergebnisses auf Fett- oder Frischgewichtbasis. Das EURL kam zu dem Schluss, dass die Variationen der Konzentration von Dioxinen und PCB bei den Ergebnissen auf Fettbasis wesentlich höher ausfielen als bei Ergebnissen auf Frischgewichtbasis. Die Konzentrationen von Dioxinen und PCB auf Fettbasis in Schafsleber hingen von der verwendeten Extraktionsmethode oder den Lösemitteln und daher von dem sich daraus ergebenden Fettgehalt ab. Beim Vergleich von Ergebnissen auf Frischgewichtbasis waren die Gehalte an Dioxinen und PCB vergleichbar. |
(9) |
Um daher vergleichbare Ergebnisse und eine einheitliche Vorgehensweise bei der Durchsetzung in der gesamten Union in Bezug auf Dioxine und PCB in Schafsleber sicherzustellen, sollten die Höchstgehalte auf Frischgewichtbasis festgelegt werden, wie dies bereits für Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse geschehen ist. |
(10) |
Es sollte vorgesehen werden, dass die Höchstgehalte nicht für Lebensmittel gelten, die vor Geltungsbeginn rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält Nummer 5.2 folgende Fassung:
„5.2 |
Aus den unter 5.1 aufgeführten an Land lebenden Tieren — ausgenommen Schafe — gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse |
0,30 pg/g Frischgewicht |
0,50 pg/g Frischgewicht |
3,0 ng/g Frischgewicht |
|
Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse |
1,25 pg/g Frischgewicht |
2,00 pg/g Frischgewicht |
3,0 ng/g Frischgewicht“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2014 im Einklang mit den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden.
(2) Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.
(3) EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on the risk to public health related to the presence of high levels of dioxins and dioxin-like PCBs in liver from sheep and deer. EFSA-Journal 2011; 9(7):2297. [71 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2297. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/58 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1068/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Diphosphaten (E 450), Triphosphaten (E 451) und Polyphosphaten (E 452) in nass gesalzenem Fisch
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(4) |
Am 19. Juni 2009 wurde die Zulassung der Verwendung von Diphosphaten (E 450), Triphosphaten (E 451) und Polyphosphaten (E 452) in nass gesalzenem Fisch beantragt; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt. |
(5) |
Roher Fisch kann durch die Zugabe hoher Salzmengen gepökelt und konserviert werden. Der Salzungsprozess wurde von einem einstufigen zu einem mehrstufigen Verfahren weiterentwickelt und umfasst eine Stufe der Vorsalzung, die eine kürzere Dauer des Salzens und einen relativ homogenen Salzgehalt im Fischmuskel ermöglicht. Zu diesem Zweck wird der Fisch zunächst durch Einspritzung und/oder in einer mit einem kontrollierten Salzgehalt zubereiteten Salzlake vorgesalzen. Anschließend wird der Fisch trocken gesalzen (d. h. gepökelt), um den erforderlichen Salzgehalt im Enderzeugnis zu erhalten. |
(6) |
Während dieses langen Konservierungsverfahrens kann weiterhin eine Oxidation, insbesondere der im Fischmuskel vorhandenen Fette, auftreten. Dies führt zu einer Änderung der Farbe und des Geschmacks. Die Oxidation wird durch die im Fischmuskel und im verwendeten Salz vorhandenen Metallionen beschleunigt. Aufgrund ihrer Fähigkeit, mit Metallionen chemische Komplexe zu bilden, haben sich Diphosphate (E 450), Triphosphate (E 451) und Polyphosphate (E 452) als äußerst wirksam erwiesen, um gesalzenen Fisch vor der Oxidation zu schützen. Die zugesetzten Phosphate und das Salz werden größtenteils durch das Einweichen des Fischs in Wasser vor dem Verzehr entfernt. Der Wassergehalt im nass gesalzenen Endprodukt wird durch die Verwendung von Phosphaten nicht erhöht. Gesalzener Fisch, dessen ursprüngliche Farbe und ursprünglicher Geschmack erhalten wurden, ist insbesondere auf den Märkten in Spanien, Italien und Griechenland gefragt. |
(7) |
Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (3) muss die Verwendung von Phosphaten in nass gesalzenem Fisch im Verzeichnis der Zutaten angegeben werden. Lebensmittelunternehmer können auf ihren Produkten auch darauf hinweisen, dass keine Polyphosphate verwendet wurden. |
(8) |
Da die zugesetzten Phosphate durch das Einweichen in Wasser größtenteils entfernt werden, ist der Verbraucher nur geringfügig gegenüber Phosphaten ausgesetzt, und es sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Die Verwendung von Diphosphaten (E 450), Triphosphaten (E 451) und Polyphosphaten (E 452) zur Konservierung von nass gesalzenem Fisch sollte daher zugelassen werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von der Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Diphosphaten (E 450), Triphosphaten (E 451) und Polyphosphaten (E 452) zur Konservierung von nass gesalzenem Fisch keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden. |
(10) |
Bacalhau oder portugiesischer Stockfisch wird durch weitere Trocknung von nass gesalzenem Fisch hergestellt. Die Verwendung von Polyphosphaten könnte dieses Trocknungsverfahren beeinflussen. Außerdem könnte eine solche Verwendung die Entwicklung der typischen Farbe und des typischen Geschmacks von Bacalhau beeinträchtigen. Mit Phosphaten behandelter gesalzener Fisch wäre daher von den Herstellern von traditionellem Bacalhau nicht erwünscht. Um es den Herstellern von traditionellem Bacalhau zu ermöglichen, sich an eine Situation anzupassen, in der mit Phosphaten behandelter Fisch in Verkehr gebracht werden darf, sollte eine Übergangsfrist vorgeschlagen werden. Während dieser Übergangsfrist haben die Hersteller von traditionellem Bacalhau die Möglichkeit, Vereinbarungen mit Lieferanten zu treffen und sich mit den Analysemethoden zum Nachweis von zugesetzten Phosphaten in Fisch vertraut zu machen. |
(11) |
Um die Auswirkungen der Verfügbarkeit von nass gesalzenem Fisch auf die Herstellung von Bacalhau weiter zu bewerten, wird die Kommission die Verwendung von Polyphosphaten in den wichtigsten Erzeugerländern von gesalzenem Stockfisch drei Jahre lang beobachten. |
(12) |
Demzufolge sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ nach dem Eintrag zu E 392 folgende Einträge eingefügt:
|
„E 450 |
Diphosphate |
5 000 |
(4), (79) |
Nur gesalzener Fisch der Familie der Gadidae, der durch Einspritzung und/oder in einer Salzlake mit einer Salzlösung von mindestens 18 % vorgesalzen wurde; anschließend häufig Trockensalzung |
Geltungsdauer: ab 31. Dezember 2013 |
||
|
E 451 |
Triphosphate |
5 000 |
(4), (79) |
Nur gesalzener Fisch der Familie der Gadidae, der durch Einspritzung und/oder in einer Salzlake mit einer Salzlösung von mindestens 18 % vorgesalzen wurde; anschließend häufig Trockensalzung |
Geltungsdauer: ab 31. Dezember 2013 |
||
|
E 452 |
Polyphosphate |
5 000 |
(4), (79) |
Nur gesalzener Fisch der Familie der Gadidae, der durch Einspritzung und/oder in einer Salzlake mit einer Salzlösung von mindestens 18 % vorgesalzen wurde; anschließend häufig Trockensalzung |
Geltungsdauer: ab 31. Dezember 2013 |
||
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|||||||
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/61 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1069/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natriumphosphaten (E 339) in Wursthüllen aus Naturdarm
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Diese Liste kann gemäß dem einheitlichen Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag geändert werden. |
(3) |
Am 26. August 2010 wurde beantragt, die Verwendung von Natriumphosphaten (E 339) als Säureregulator in Wursthüllen aus Naturdarm zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt. |
(4) |
Natriumphosphate (E 339) sind in der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe aufgeführt und dürfen in bestimmten Lebensmitteln verwendet werden; Wursthüllen aus Naturdarm zählen nicht dazu. |
(5) |
Effizienzmindernde mechanische Eigenschaften von Naturdärmen stellen die Wurstindustrie vor Probleme, weil die Hüllen beim Füllen platzen können und ihre Gleitfähigkeit beim Überziehen über das Spritzrohr (stärkeres Anhaften) beschränkt ist. |
(6) |
Mit Natriumphosphaten (E 339) als Säureregulator lässt sich die Gleitfähigkeit von Naturdärmen nachweislich verbessern, was den Füllvorgang erleichtert und durch den geringeren Kraftaufwand einem Platzen der Hüllen vorbeugt. |
(7) |
Die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegte maximal tolerierbare Tagesdosis (MTDI) von Phosphaten beträgt 70 mg/kg Körpergewicht (3). Der vom Antragsteller vorgeschlagene Höchstgehalt liegt bei 12 600 mg/kg Hüllen, was einen maximalen Übertrag an Phosphaten von der Hülle in das Endprodukt von 250 mg/kg zur Folge hat. Der Anteil der über behandelte Naturdärme übertragenen Phosphate wird höchstens 2,1 % der MTDI ausmachen. Es ist daher angebracht, die Verwendung von Natriumphosphaten als Säureregulator zur Verbesserung der mechanischen Eigenschaften von Wursthüllen zuzulassen. |
(8) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von der Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Natriumphosphaten (E 339) zur Verbesserung der mechanischen Eigenschaften von Wursthüllen aus Naturdarm aus den genannten Gründen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden. |
(9) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, Fünfundzwanzigste Reihe (Seite 13), 1991, abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_25.pdf
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 08.2.3 „Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch“ nach dem Eintrag zu E 338-452 folgender Eintrag angefügt:
|
„E 339 |
Natriumphosphate |
12 600 |
(4) (80) |
Nur in Wursthüllen aus Naturdarm |
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/63 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1070/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
41,5 |
MA |
43,1 |
|
MK |
43,1 |
|
TR |
75,3 |
|
ZZ |
50,8 |
|
0707 00 05 |
EG |
207,6 |
MK |
69,6 |
|
TR |
139,0 |
|
ZZ |
138,7 |
|
0709 93 10 |
TR |
112,3 |
ZZ |
112,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
12,9 |
CL |
81,7 |
|
TR |
76,3 |
|
ZA |
55,9 |
|
ZZ |
56,7 |
|
0806 10 10 |
BR |
220,8 |
TR |
170,3 |
|
ZZ |
195,6 |
|
0808 10 80 |
CL |
216,7 |
NZ |
142,8 |
|
US |
154,3 |
|
ZA |
141,7 |
|
ZZ |
163,9 |
|
0808 30 90 |
CN |
76,9 |
TR |
120,5 |
|
ZZ |
98,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/65 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2013
zur Genehmigung der von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassung eines Bromadiolon enthaltenden Biozid-Produkts
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7034)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2013/630/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG enthält die Liste der auf EU-Ebene zur Verwendung in Biozid-Produkten zugelassenen Wirkstoffe. Mit der Richtlinie 2009/92/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bromadiolon zur Verwendung in Produkten der Produktart 14, Rodentizide, gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zugelassen. |
(2) |
Bromadiolon ist ein gerinnungshemmendes Rodentizid, bei dem bekanntermaßen ein Unfallrisiko für Kinder sowie Risiken für Nichtzieltiere und die Umwelt bestehen. Es wird als potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch („PBT“) oder sehr persistent und stark bioakkumulierend („vPvB“) beurteilt. |
(3) |
Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene wurde dennoch befunden, dass die Aufnahme von Bromadiolon und anderen gerinnungshemmenden Rodentiziden in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG gerechtfertigt ist, wodurch den Mitgliedstaaten die Zulassung von Bromadiolon enthaltenden Produkten ermöglicht wurde. Gemäß der Richtlinie 2009/92/EG sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, bei der Zulassung von Bromadiolon enthaltenden Produkten zu gewährleisten, dass sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtzieltieren und Umwelt durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden. Zu den in der Richtlinie 2009/92/EG aufgeführten Maßnahmen zur Risikominderung gehört daher unter anderem die Beschränkung auf die gewerbliche Anwendung. |
(4) |
Das Unternehmen Lipha Tech S.A.S. („der Antragsteller“) hat in den Niederlanden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/8/EG die Zulassung eines Bromadiolon enthaltenden Rodentizids („das Produkt“) beantragt. Die Produktbezeichnung und die Referenznummern im Register für Biozid-Produkte („R4BP“) sind im Anhang dieses Beschlusses angegeben. |
(5) |
Die Niederlande haben die Zulassung am 2. November 2012 erteilt. Das Produkt wurde mit Beschränkungen zugelassen, um sicherzustellen, dass in den Niederlanden die Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllt werden. Diese Beschränkungen umfassten nicht die Beschränkung auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender. |
(6) |
Am 20. Dezember 2012 übermittelte der Antragsteller Deutschland einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der ersten Zulassung des Produkts. |
(7) |
Am 10. April 2013 teilte Deutschland der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller seinen Vorschlag mit, die erste Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG einzuschränken. Deutschland schlug vor, die Anwendung des Produkts auf ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken. |
(8) |
Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller auf, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftlich Anmerkungen zu dieser Mitteilung zu übermitteln. Innerhalb der Frist wurden keine Anmerkungen vorgebracht. Die Mitteilung wurde außerdem von der Kommission und den in den Mitgliedstaaten für Biozid-Produkte zuständigen Behörden in der Sitzung der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Produktzulassung und gegenseitigen Anerkennung vom 14. Mai 2013 erörtert. |
(9) |
Gemäß der Richtlinie 2009/92/EG müssen bei der Zulassung von Bromadiolon enthaltenden Biozid-Produkten alle geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung, darunter die Beschränkung auf die ausschließliche gewerbliche Anwendung, ergriffen werden. Die wissenschaftliche Beurteilung, die der Annahme der Richtlinie 2009/92/EG voranging, kam zu dem Schluss, dass nur von gewerblichen Verwendern erwartet werden könne, die Anweisungen für eine Minderung des Risikos einer Sekundärvergiftung von Nichtzieltieren zu befolgen und die Produkte so zu verwenden, dass die Selektion und die Resistenzverbreitung verhindert werden. Eine Beschränkung auf gewerbliche Verwender sollte daher grundsätzlich als geeignete Maßnahme zur Risikominderung betrachtet werden, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen eine Resistenz gegen Bromadiolon besteht. |
(10) |
In Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse handelt es sich bei der Beschränkung auf gewerbliche Verwender daher um eine geeignete und verfügbare Maßnahme zur Risikominderung bei der Zulassung von Bromadiolon enthaltenden Produkten in Deutschland. Diese Schlussfolgerung wird durch die von Deutschland vorgebrachten Argumente untermauert, dass im Land bei Ratten eine Resistenz gegen Bromadiolon festgestellt wurde, die sich vermutlich ausbreitet. Außerdem verfügt Deutschland über eine gut funktionierende Infrastruktur von fachlich ausgebildeten Schädlingsbekämpfern und lizenzierten gewerblichen Verwendern wie Landwirten, Gärtnern und Forstwirten, die eine fachliche Schulung erhalten haben, was bedeutet, dass die vorgeschlagene Beschränkung die Prävention von Infektionen nicht behindert. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland wird gestattet, die gewährte Zulassung für das im Anhang dieses Beschlusses genannte Produkt gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch geschultes oder lizensiertes Fachpersonal zu beschränken.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 29. Oktober 2013
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) Richtlinie 2009/92/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon in Anhang I (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 43).
ANHANG
Produkt, für das Deutschland gestattet wird, die Zulassung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken:
Produktbezeichnung in den Niederlanden |
Referenznummer des niederländischen Antrags im Register für Biozid-Produkte |
Produktbezeichnung in Deutschland |
Referenznummer des deutschen Antrags im Register für Biozid-Produkte |
Maki Pat‘ |
2011/4329/10506/NL/AA/20379 |
Maki Pat‘ |
2011/4329/10506/DE/MA/20799 |
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/68 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2013
bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7095)
(2013/631/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission (2) legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4). |
(2) |
Durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission (5) werden für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele festgelegt, einschließlich eines Kosteneffizienzziels für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 und 17. Dezember 2012 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten, dass ihre geänderten Leistungspläne und Ziele mit den für die gesamte Europäische Union verabschiedeten Leistungszielen in Einklang stehen und angemessen zu deren Erreichung beitragen. Die Kosteneffizienzziele werden in Form festgestellter Gebührensätze (Stückraten) angegeben. |
(3) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2014 für die einzelnen Gebührenzonen, die ihr bis zum 1. Juni 2013 gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, zu prüfen. Bei dieser Prüfung ist die Konformität der Gebührensätze für 2014 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 zu bewerten. |
(4) |
Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol und unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis Juni 2013 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen vorgenommen. Bei der Prüfung wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der Konsultationssitzung am 26. Juni 2013 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sowie sich anschließender Schriftverkehr der Kommission mit Dänemark, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und dem Vereinigten Königreich berücksichtigt. |
(5) |
Dänemark, Frankreich, Italien, die Niederlande und Rumänien schlugen vor, die Anpassungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 teilweise oder ganz auszugleichen, wodurch der Gebührensatz gesenkt oder in einer bestimmten Höhe beibehalten wird, was im Interesse der Luftraumnutzer liegt. Diese Beträge sollten daher in den folgenden Jahren nicht angelastet werden. |
(6) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Spanien eine Übergangsbestimmung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission (6) anzuwenden beabsichtigt. Die Kommission hat die von Spanien vorgelegten diesbezüglichen Informationen geprüft und ist der Auffassung, dass Spanien die Voraussetzungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 erfüllt und beschließen kann, die festgestellten Kosten von Erbringern von Flugsicherungsdiensten von Artikel 11a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission (7) freizustellen. Somit sollte die Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos mit der Aufteilung des Gewinns oder Verlusts, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und den prognostizierten Dienstleistungseinheiten ergibt, im Verhältnis von 30:70 zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzern bereits bei einer Differenz ab 0 % anstelle einer Differenz ab 2 % gelten. Im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 und der von Spanien für das Jahr 2012 beschlossenen Senkung des Gebührensatzes ist diese Ausnahme auf die Teilung des Verkehrsrisikos in Bezug auf die Einnahmen des betreffenden Jahres beschränkt. Spanien beabsichtigt, den sich daraus ergebenden Übertrag auf die nächsten Jahre, beginnend mit 2015, zu verteilen. |
(7) |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sieht vor, dass die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet, wenn die Gebührensätze den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. |
(8) |
Die Mitteilung, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, sollte unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erfolgen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 im Anhang zu diesem Beschluss entsprechen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.
Artikel 2
Die Mitteilung, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgt unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Oktober 2013
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).
(3) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).
(5) Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014 (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 16).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 333 vom 17.12.2010, S. 6).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3).
ANHANG
Gebührenzone |
Streckengebührensatz für 2014 Angaben in Landeswährung (1) (ISO-Code) |
Belgien und Luxemburg |
72,04 EUR |
Bulgarien |
73,50 BGN |
Tschechische Republik |
1 198,16 CZK |
Dänemark |
537,56 DKK |
Deutschland |
77,32 EUR |
Estland |
23,97 EUR |
Irland |
30,62 EUR |
Griechenland |
34,53 EUR |
Spanien (Festland) |
71,69 EUR |
Spanien (Kanarische Inseln) |
58,36 EUR |
Frankreich |
65,77 EUR |
Italien |
78,83 EUR |
Zypern |
38,41 EUR |
Lettland |
19,99 LVL |
Litauen |
162,08 LTL |
Ungarn |
13 190,76 HUF |
Malta |
27,61 EUR |
Niederlande |
66,47 EUR |
Österreich |
73,39 EUR |
Polen |
148,89 PLN |
Portugal — Lissabon |
38,74 EUR |
Rumänien |
168,83 RON |
Slowenien |
67,46 EUR |
Slowakei |
60,04 EUR |
Finnland |
52,06 EUR |
Schweden |
638,85 SEK |
Vereinigtes Königreich |
70,46 GBP |
(1) Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/71 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Bestätigung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2012 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/632/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 sowie Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jährlich für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union und für jede gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt haben. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sind die Zielvorgaben für Hersteller und Emissionsgemeinschaften ab 2012 verbindlich. Die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für das Jahr 2012 werden gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet, wobei 65 % der in dem Jahr neu zugelassenen Fahrzeuge der Hersteller berücksichtigt werden. |
(3) |
Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, sind in Teil A Nummer 1 und Teil C des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen. Die Daten sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (2) aus den von den Herstellern ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen oder aus Unterlagen mit gleichwertigen Angaben zu entnehmen. |
(4) |
Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten für 2012 gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bis zum 28. Februar 2013 übermittelt. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich unzutreffend waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht angepasst. |
(5) |
Am 30. April 2013 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 85 Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2012 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 jener Verordnung sowie Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 etwaige Fehler zu melden. Innerhalb dieser Frist wurden die vorläufigen Daten von acht Herstellern ohne Korrekturen akzeptiert, während 40 Hersteller Fehler mitgeteilt haben. |
(6) |
Im Fall der übrigen 37 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder nicht geantwortet haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ohne Anpassungen bestätigt werden. |
(7) |
Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten und anhand der Fehlercodes gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 begründeten Berichtigungen überprüft und den Datensatz entsprechend angepasst. |
(8) |
Bei Einträgen, die von den Herstellern gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 mit Code B gekennzeichnet wurden, muss der Umstand berücksichtigt werden, dass Hersteller diese Einträge aufgrund fehlender oder falscher Identifikationsparameter nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte für die Einträge betreffend CO2-Emissionen und Masse eine Fehlermarge gelten. |
(9) |
Die Fehlermarge sollte berechnet werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel (ausgedrückt als die von den berechneten Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen abgezogenen durchschnittlichen Emissionen) bei Einbeziehung der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, und dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel bei Ausschluss dieser Zulassungen. Ungeachtet dessen, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern. |
(10) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollte davon ausgegangen werden, dass ein Hersteller die Zielvorgabe für seine spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung erfüllt, wenn die in diesem Beschluss angegebenen durchschnittlichen Emissionen geringer sind als der Zielwert der spezifischen Emissionen (ausgedrückt als negativer Abstand zum Zielwert). Übersteigen die durchschnittlichen Emissionen die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen, so sollte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung erhoben werden, sofern der betreffende Hersteller nicht von dieser Zielvorgabe ausgenommen ist oder einer Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 7 der Verordnung angehört, die die Zielvorgabe für ihre spezifischen Emissionen erfüllt. |
(11) |
Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen von den im Jahr 2012 zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die Differenz zwischen diesen beiden Werten sollten entsprechend bestätigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für jeden Hersteller von Personenkraftwagen und für jede Emissionsgemeinschaft werden für das Kalenderjahr 2012 die folgenden im Anhang aufgeführten Werte bestätigt:
a) |
die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen; |
b) |
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlermarge; |
c) |
die Differenz zwischen den Werten gemäß den Buchstaben a und b; |
d) |
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für alle neuen Personenkraftwagen in der Europäischen Union; |
e) |
die durchschnittliche Masse für alle neuen Personenkraftwagen in der EU. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15).
ANHANG
Tabelle 1
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigte Werte der Leistungen der Hersteller
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
Name des Herstellers |
Emissionsgemeinschaften und Ausnahmen |
Zahl der Zulassungen |
Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen |
Abstand zum vorgegebenen Ziel |
Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel |
Durchschnittliche Masse |
Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %) |
ALPINA BURKARD BOVENSIEPEN GmbH + CO. KG |
|
459 |
156,768 |
152,125 |
4,643 |
4,643 |
1 856,13 |
183,037 |
ARTEGA AUTOMOBIL GmbH + CO. KG |
|
4 |
223,000 |
126,024 |
96,976 |
96,976 |
1 285,00 |
223,000 |
ASTON MARTIN LAGONDA LTD |
A |
1 549 |
296,355 |
320,000 |
–23,645 |
–23,645 |
1 774,48 |
321,944 |
AUDI AG |
E12 |
657 068 |
122,411 |
139,473 |
–17,062 |
–17,110 |
1 579,29 |
137,786 |
AUDI HUNGARIA MOTOR KFT |
E12 |
11 241 |
137,324 |
133,613 |
3,711 |
3,573 |
1 451,07 |
149,057 |
AUTOMOBILES CITROEN |
|
654 993 |
108,718 |
129,703 |
–20,985 |
–20,985 |
1 365,51 |
122,566 |
AUTOMOBILES PEUGEOT |
|
773 864 |
107,648 |
130,413 |
–22,765 |
–22,765 |
1 381,03 |
121,489 |
AVTOVAZ JSC |
E8 |
2 298 |
207,903 |
125,748 |
82,155 |
82,155 |
1 278,96 |
213,899 |
BENTLEY MOTORS LTD |
E12 |
1 992 |
310,230 |
181,440 |
128,790 |
128,790 |
2 497,60 |
338,040 |
BAYERISCHE MOTOREN WERKE AG |
E1 |
762 027 |
123,643 |
138,696 |
–15,053 |
–15,111 |
1 562,28 |
137,515 |
BMW M GmbH |
E1 |
6 375 |
231,079 |
151,103 |
79,976 |
78,034 |
1 833,77 |
247,941 |
BUGATTI AUTOMOBILES S.A.S |
E12 |
2 |
539,000 |
156,689 |
382,311 |
382,311 |
1 956,00 |
539,000 |
CATERHAM CARS LIMITED |
A |
139 |
174,178 |
210,000 |
–35,822 |
–35,822 |
704,32 |
188,921 |
CECOMP S.P.A. |
|
1 001 |
0,000 |
123,282 |
– 123,282 |
– 123,282 |
1 225,00 |
0,000 |
CHEVROLET ITALIA SPA |
E5 |
4 948 |
110,000 |
114,681 |
–4,681 |
–4,681 |
1 036,80 |
110,284 |
CHRYSLER GROUP LLC |
E3 |
57 034 |
177,442 |
159,650 |
17,792 |
17,295 |
2 020,79 |
192,882 |
CNG-TECHNIK GmbH |
E4 |
75 |
113,938 |
118,091 |
–4,153 |
–4,153 |
1 111,40 |
113,960 |
AUTOMOBILE DACIA SA |
E8 |
232 256 |
125,132 |
126,664 |
–1,532 |
–1,534 |
1 299,01 |
136,899 |
DAIHATSU MOTOR CO LTD |
E11 |
3 397 |
131,952 |
120,887 |
11,065 |
11,065 |
1 172,58 |
148,590 |
DAIMLER AG |
E2 |
631 475 |
123,873 |
139,576 |
–15,703 |
–15,716 |
1 581,53 |
142,842 |
DONGFENG MOTOR CORPORATION |
|
2 |
184,000 |
118,758 |
65,242 |
65,242 |
1 126,00 |
187,000 |
DR MOTOR COMPANY SRL |
|
645 |
126,489 |
122,520 |
3,969 |
3,969 |
1 208,33 |
141,574 |
FERRARI S.P.A |
A |
2 330 |
298,539 |
303,000 |
–4,461 |
–4,461 |
1 733,67 |
316,739 |
FIAT GROUP AUTOMOBILES S.P.A |
E3 |
686 449 |
109,841 |
118,886 |
–9,045 |
–9,171 |
1 128,80 |
117,233 |
FISKER AUTOMOTIVE INC |
|
166 |
53,000 |
181,778 |
– 128,778 |
– 128,778 |
2 505,00 |
53,000 |
FORD-WERKE GmbH |
E4 |
917 725 |
116,480 |
127,832 |
–11,352 |
–11,359 |
1 324,57 |
128,685 |
FUJI HEAVY INDUSTRIES LTD |
AN |
29 381 |
150,266 |
164,616 |
–14,350 |
–14,350 |
1 561,77 |
160,599 |
GENERAL MOTORS COMPANY |
E5 |
2 673 |
130,061 |
154,444 |
–24,383 |
–24,383 |
1 906,87 |
253,869 |
GM ITALIA SRL |
E5 |
2 |
119,000 |
123,968 |
–4,968 |
–4,968 |
1 240,00 |
119,000 |
GM KOREA COMPANY |
E5 |
161 153 |
124,248 |
131,444 |
–7,196 |
–7,196 |
1 403,59 |
141,050 |
GREAT WALL MOTOR COMPANY LIMITED |
A |
309 |
168,000 |
195,000 |
–27,000 |
–27,000 |
1 184,23 |
169,049 |
HONDA AUTOMOBILE CHINA CO. LTD |
E6 |
17 668 |
123,408 |
119,912 |
3,496 |
3,496 |
1 151,26 |
124,855 |
HONDA MOTOR CO. LTD |
E6 |
71 717 |
121,571 |
130,995 |
–9,424 |
–9,424 |
1 393,77 |
138,965 |
HONDA TURKIYE AS |
E6 |
2 207 |
154,787 |
128,725 |
26,062 |
26,062 |
1 344,10 |
157,874 |
HONDA OF THE UK MANUFACTURING LTD |
E6 |
40 779 |
139,093 |
136,324 |
2,769 |
2,769 |
1 510,38 |
156,169 |
HYUNDAI MOTOR COMPANY |
|
416 987 |
118,808 |
128,266 |
–9,458 |
–9,458 |
1 334,05 |
132,203 |
IVECO S.P.A |
E3 |
6 |
143,333 |
224,310 |
–80,977 |
–80,977 |
3 435,67 |
146,667 |
JAGUAR |
AN; E10 |
22 621 |
150,844 |
178,025 |
–27,181 |
–27,409 |
1 910,74 |
168,970 |
JIANGLING MOTOR HOLDING CO. LTD |
|
39 |
144,480 |
130,348 |
14,132 |
14,132 |
1 379,62 |
147,897 |
KIA MOTORS CORPORATION |
|
329 474 |
114,489 |
127,175 |
–12,686 |
–12,686 |
1 310,18 |
129,464 |
KTM-SPORTMOTORCYCLE AG |
A |
18 |
180,000 |
200,000 |
–20,000 |
–20,000 |
875,00 |
183,000 |
AUTOMOBILI LAMBORGHINI S.P.A |
E12 |
413 |
343,683 |
144,315 |
199,368 |
199,021 |
1 685,23 |
364,295 |
LAND ROVER |
AN; E10 |
98 731 |
167,445 |
178,025 |
–10,580 |
–10,583 |
2 123,81 |
190,922 |
LOTUS CARS LIMITED |
A |
335 |
163,447 |
280,000 |
– 116,553 |
– 116,553 |
1 181,82 |
185,857 |
MAGYAR SUZUKI CORPORATION LTD |
E9 |
84 045 |
118,669 |
120,317 |
–1,648 |
–1,654 |
1 160,12 |
128,118 |
MAHINDRA & MAHINDRA LTD |
A |
64 |
179,000 |
205,000 |
–26,000 |
–26,000 |
1 915,08 |
182,234 |
MARUTI SUZUKI INDIA LTD |
E9 |
21 574 |
101,217 |
109,891 |
–8,674 |
–8,674 |
931,97 |
102,884 |
MASERATI S.P.A |
E3 |
883 |
343,492 |
158,286 |
185,206 |
184,578 |
1 990,95 |
351,072 |
MAZDA MOTOR CORPORATION |
|
113 565 |
128,793 |
129,494 |
–0,701 |
–0,701 |
1 360,93 |
141,779 |
MCLAREN AUTOMOTIVE LIMITED |
A |
335 |
279,000 |
285,000 |
–6,000 |
–6,000 |
1 511,50 |
279,475 |
MERCEDES-AMG GmbH |
E2 |
2 939 |
177,053 |
151,465 |
25,588 |
25,305 |
1 841,70 |
222,641 |
MG MOTOR UK LIMITED |
A |
755 |
176,147 |
184,000 |
–7,853 |
–7,853 |
1 585,69 |
178,914 |
MIA ELECTRIC S.A.S |
|
494 |
0,000 |
107,916 |
– 107,916 |
– 107,916 |
888,76 |
0,000 |
MICRO-VETT S.P.A |
|
5 |
0,000 |
130,091 |
– 130,091 |
– 130,091 |
1 374,00 |
0,000 |
MITSUBISHI MOTORS CORPORATION MMC |
E7 |
48 688 |
126,281 |
140,924 |
–14,643 |
–15,397 |
1 611,04 |
151,332 |
MITSUBISHI MOTORS EUROPE BV MME |
E7 |
18 604 |
117,601 |
118,511 |
–0,910 |
–0,981 |
1 120,59 |
126,014 |
MITSUBISHI MOTORS THAILAND CO LTD MMTH |
E7 |
15 |
97,778 |
123,575 |
–25,797 |
–26,331 |
1 231,40 |
125,667 |
MORGAN MOTOR CO LTD |
A |
398 |
156,050 |
180,000 |
–23,950 |
–23,950 |
1 120,11 |
184,078 |
NISSAN INTERNATIONAL SA |
|
423 818 |
122,253 |
131,177 |
–8,924 |
–8,924 |
1 397,75 |
137,341 |
OMCI SRL |
|
21 |
148,000 |
116,656 |
31,344 |
31,344 |
1 080,00 |
156,667 |
ADAM OPEL AG |
E5 |
814 229 |
119,708 |
133,821 |
–14,113 |
–14,114 |
1 455,62 |
133,002 |
PERODUA MANUFACTURING SDN BHD |
|
372 |
136,934 |
113,647 |
23,287 |
23,287 |
1 014,16 |
140,785 |
DR ING HCF PORSCHE AG |
E12 |
42 299 |
187,954 |
152,535 |
35,419 |
35,419 |
1 865,10 |
205,379 |
PERUSAHAAN OTOMOBIL NASIONAL SDN BHD |
A |
206 |
146,511 |
185,000 |
–38,489 |
–38,489 |
1 311,58 |
154,942 |
QUATTRO GmbH |
E12 |
3 904 |
219,136 |
147,404 |
71,732 |
70,977 |
1 752,84 |
243,966 |
RADICAL MOTORSPORT LTD |
|
6 |
229,000 |
106,145 |
122,855 |
122,855 |
850,00 |
229,000 |
RENAULT S.A.S |
E8 |
800 674 |
105,396 |
126,744 |
–21,348 |
–21,353 |
1 300,76 |
120,796 |
ROLLS-ROYCE MOTOR CARS LTD |
E1 |
417 |
317,376 |
181,976 |
135,400 |
135,377 |
2 509,34 |
329,930 |
SAAB AUTOMOBILE AB |
|
1 297 |
151,696 |
144,382 |
7,314 |
7,314 |
1 686,71 |
170,266 |
SEAT SA |
E12 |
252 173 |
114,757 |
127,124 |
–12,367 |
–12,521 |
1 309,07 |
127,191 |
SECMA S.A.S |
|
40 |
131,000 |
97,370 |
33,630 |
33,630 |
658,00 |
131,000 |
SHIJIAZHUANG SHUANGHUAN AUTOMOBILE COMPANY |
|
10 |
269,667 |
154,130 |
115,537 |
115,537 |
1 900,00 |
269,800 |
SKODA AUTO AS |
E12 |
460 603 |
120,028 |
126,655 |
–6,627 |
–7,026 |
1 298,81 |
132,247 |
SPYKER AUTOMOBIELEN BV |
A |
2 |
340,000 |
340,000 |
0,000 |
0,000 |
1 730,00 |
340,000 |
SSANGYONG MOTOR COMPANY |
A |
4 967 |
167,641 |
180,000 |
–12,359 |
–12,359 |
1 812,62 |
186,532 |
SUZUKI MOTOR CORPORATION |
E9 |
46 255 |
131,108 |
124,115 |
6,993 |
6,891 |
1 243,22 |
148,213 |
TATA MOTORS LIMITED |
AN; E10 |
592 |
134,367 |
178,025 |
–43,658 |
–43,658 |
1 336,03 |
141,978 |
TESLA MOTORS LTD |
|
159 |
0,000 |
128,309 |
– 128,309 |
– 128,309 |
1 335,00 |
0,000 |
THINK |
|
52 |
0,000 |
118,360 |
– 118,360 |
– 118,360 |
1 117,29 |
0,000 |
TOYOTA MOTOR EUROPE NV SA |
E11 |
515 028 |
103,613 |
127,912 |
–24,299 |
–24,371 |
1 326,30 |
121,862 |
VEHICULES ELECTRIQUES PININFARINA-BOLLORE S.A.S. |
|
542 |
0,000 |
123,282 |
– 123,282 |
– 123,282 |
1 225,00 |
0,000 |
VOLKSWAGEN AG |
E12 |
1 535 755 |
119,343 |
131,203 |
–11,860 |
–11,952 |
1 398,32 |
132,965 |
VOLVO CAR CORPORATION |
|
204 539 |
121,944 |
144,736 |
–22,792 |
–22,792 |
1 694,44 |
142,116 |
WIESMANN GmbH |
A |
53 |
284,294 |
274,000 |
10,294 |
10,294 |
1 490,38 |
289,566 |
ZHEJIANG ZOTYE AUTOMOBILE MANUFACTURING CO. LTD |
|
2 |
0,000 |
128,172 |
– 128,172 |
– 128,172 |
1 332,00 |
75,000 |
Tabelle 2
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigte Werte der Leistungen von Emissionsgemeinschaften
A |
B |
C |
A |
E |
F |
G |
H |
I |
Name der Emissionsgemeinschaft |
Emissionsgemeinschaft |
Zahl der Zulassungen |
Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen |
Abstand zum vorgegebenen Ziel |
Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel |
Durchschnittliche Masse |
Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %) |
BMW GROUP |
E1 |
768 819 |
123,824 |
138,822 |
–14,998 |
–15,052 |
1 565,05 |
138,535 |
DAIMLER AG |
E2 |
634 414 |
123,949 |
139,630 |
–15,681 |
–15,694 |
1 582,73 |
143,212 |
FIAT GROUP AUTOMOBILES SPA |
E3 |
744 372 |
110,597 |
122,056 |
–11,459 |
–11,468 |
1 198,18 |
123,307 |
FORD-WERKE GmbH |
E4 |
917 800 |
116,479 |
127,832 |
–11,353 |
–11,361 |
1 324,55 |
128,684 |
GENERAL MOTORS |
E5 |
983 005 |
119,853 |
133,391 |
–13,538 |
–13,539 |
1 446,21 |
134,536 |
HONDA MOTOR EUROPE LTD |
E6 |
132 371 |
125,014 |
131,120 |
–6,106 |
–6,106 |
1 396,5 |
142,697 |
MITSUBISHI MOTORS |
E7 |
67 307 |
122,126 |
134,725 |
–12,599 |
–13,121 |
1 475,39 |
144,328 |
POOL RENAULT |
E8 |
1 035 228 |
109,427 |
126,724 |
–17,297 |
–17,301 |
1 300,32 |
124,615 |
SUZUKI |
E9 |
151 874 |
115,511 |
119,993 |
–4,482 |
–4,498 |
1 153,02 |
130,654 |
TATA MOTORS LTD, JAGUAR CARS LTD, LAND ROVER |
E10 |
121 944 |
162,825 |
178,025 |
–15,200 |
–15,307 |
2 080,46 |
186,612 |
TOYOTA -DAIHATSU GROUP |
E11 |
518 425 |
103,694 |
127,865 |
–24,171 |
–24,239 |
1 325,29 |
122,037 |
VW GROUP PC |
E12 |
2 965 450 |
120,108 |
132,353 |
–12,245 |
–12,508 |
1 423,48 |
134,841 |
Erläuterungen zu den Tabellen 1 und 2
Spalte A:
Tabelle 1 — „Name des Herstellers“: der Name, der der Kommission vom Hersteller mitgeteilt wurde, oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, der bei der Zulassungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats eingetragene Name.
Tabelle 2 — „Name der Emissionsgemeinschaft“: der vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft angegebene Name.
Spalte B:
„A“: Gewährung einer Ausnahme für einen Hersteller kleiner Stückzahlen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (ab 2012);
„AN“: Gewährung einer Ausnahme für einen Nischenhersteller gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (ab 2012);
„E“: Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gebildeten (und in Tabelle 2 aufgeführten) Emissionsgemeinschaft und die über deren Bildung getroffene Vereinbarung ist für das Kalenderjahr 2012 gültig.
Spalte C:
„Zahl der Zulassungen“: die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr in den Mitgliedstaaten zugelassenen neuen Personenkraftwagen, ohne Zulassungen, die Einträge, bei denen die Werte für die Masse und/oder die CO2-Emissionen fehlen, sowie Einträge betreffen, die der Hersteller nicht identifizieren kann (in der Fehlermitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 mit Fehlercode C ausgewiesen). Darüber hinaus sind Änderungen der Zahl der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Zulassungen nicht möglich.
Spalte D:
„Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt“: die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und Abschnitt 4 der Mitteilung der Kommission KOM(2010) 657 endg. auf Basis der 65 % emissionsärmsten Fahrzeuge in der Herstellerflotte berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, wobei die durchschnittlichen spezifischen Emissionen gegebenenfalls angepasst wurden, um die der Kommission vom betreffenden Hersteller mitgeteilten Berichtigungen zu berücksichtigen. Für die Berechnung wurden Einträge mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2–Emissionen herangezogen.
Spalte E:
„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“: das auf Basis der durchschnittlichen Masse aller einem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge und nach der Formel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berechnete Emissionsziel.
Spalte F:
„Abstand zum vorgegebenen Ziel“: die Differenz zwischen den in Spalte D angegebenen durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der in Spalte E angegebenen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen. Ist der Wert in Spalte F positiv, so bedeutet dies, dass die durchschnittlichen spezifischen Emissionen über dem Zielwert liegen.
Spalte G:
„Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel“: Unterscheiden sich die Angaben in dieser Spalte von den Angaben in Spalte F, so wurden die Werte in Spalte F um eine Fehlermarge angepasst. Die Fehlermarge gilt nur, wenn der Hersteller der Kommission Einträge mit dem Fehlercode B (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010) mitgeteilt hat. Die Fehlermarge wird nach folgender Formel berechnet:
AC1= durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte D);
TG1= Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte E);
AC2= durchschnittliche CO2-Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge;
TG2= Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge.
Spalte I:
„Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)“: die auf Basis von 100 % der dem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, wobei die durchschnittlichen spezifischen Emissionen gegebenenfalls angepasst wurden, um die der Kommission vom betreffenden Hersteller mitgeteilten Berichtigungen zu berücksichtigen. Für die Berechnung wurden Einträge mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2–Emissionen herangezogen, allerdings ohne Berücksichtigung von Begünstigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.