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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.279.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft
Die Europäische Union und die Gabunische Republik haben am 6. Juni 2007 in Brüssel ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (1) unterzeichnet.
Die Europäische Gemeinschaft hat am gleichen Tag notifiziert, dass sie die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat. Die Notifikation der Gabunischen Republik ist am 11. Juni 2007 erfolgt.
Gemäß Artikel 17 des Abkommens ist dieses somit am 11. Juni 2007 in Kraft getreten.
VERORDNUNGEN
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19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/2 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2013 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat beurteilt, wie für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Einrichtungen und Zentralbanken international behandelt werden, und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt (2). Insbesondere hat sie eine vergleichende Untersuchung über die Behandlung solcher öffentlicher Einrichtungen und der Zentralbanken innerhalb der Rechtsordnungen einer wesentlichen Anzahl von Drittstaaten und der Risikomanagementstandards, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivatgeschäfte gelten, vorgenommen. |
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(2) |
Diese Untersuchung führte die Kommission zu dem Schluss, dass die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund der in diesen Ländern eingeführten Regelungen für OTC-Derivate von der Clearing- und Meldepflicht für OTC-Derivate befreit werden sollten. |
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(3) |
Die Aufnahme der Zentralbanken und der für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika in die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltene Liste der von der Verordnung ausgenommenen Stellen dürfte neutralen Marktbedingungen bei Reformen im Bereich der OTC-Derivate im Hinblick auf Transaktionen mit Zentralbanken in den betreffenden Rechtsordnungen förderlich sein und zu größerer Kohärenz und Konsistenz auf internationaler Ebene beitragen. |
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(4) |
Die Wahrnehmung geldpolitischer Aufgaben und die Verwaltung von Staatsschulden wirken sich beide auf die Funktionsweise der Zinsmärkte aus und sollten koordiniert werden, damit beide Aufgaben wirksam wahrgenommen werden können. Zentralbanken in der Union und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige öffentliche Stellen in der Union sind von der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, damit sie nicht in ihren Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des öffentlichen Interesses beschnitten werden; würden auf derartige Funktionen andere Vorschriften angewandt, wenn sie von Einrichtungen aus Drittstaaten wahrgenommen werden, würde dies der Effizienz schaden. Um sicherzustellen, dass Zentralbanken und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten ihre Aufgaben weiterhin wirksam wahrnehmen können, sollten auch für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgender Buchstabe c angefügt:
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„c) |
die Zentralbanken und die öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in folgenden Ländern zuständig oder daran beteiligt sind:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) KOM(2013) 158 final.
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19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1003/2013 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2013
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2) bestehen die Einnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nicht nur aus den Beiträgen der nationalen Behörden und einem Zuschuss der Union, sondern auch aus Gebühren, die in den im Unionsrecht festgelegten Fällen an die ESMA gezahlt werden. |
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(2) |
In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern sollte eine Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten der ESMA für die Bearbeitung des Registrierungsantrags widerspiegelt. Die mit der Beurteilung des Antrags verbundenen Kosten erhöhen sich, wenn ein Transaktionsregister mindestens drei Kategorien von Derivaten abdecken oder Nebendienstleistungen anbieten will. Daher sollte die Registrierungsgebühr unter Berücksichtigung dieser beiden objektiven Kriterien berechnet werden. |
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(3) |
Die Erbringung von Nebendienstleistungen und Meldediensten für mehr als drei Kategorien von Derivaten dürfte sich auch direkt auf den künftigen Umsatz eines Transaktionsregisters auswirken. Deshalb sollten die Transaktionsregister mit Blick auf die Erhebung der Registrierungsgebühren in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Gesamtumsatz (hoch, mittel oder gering) in drei Kategorien unterteilt werden, für die unterschiedliche Registrierungsgebühren erhoben werden sollten, je nachdem, ob sie beabsichtigen, Nebendienstleistungen oder Meldedienste für mehr als drei Derivatekategorien oder beide Arten von Leistungen zu erbringen. |
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(4) |
Sollte ein Transaktionsregister erst nach seiner Registrierung Nebendienstleistungen anbieten oder für mehr als drei Derivatekategorien tätig werden und infolgedessen vom zu erwartenden Umsatz her in eine höhere Kategorie fallen, sollte es die Differenz zwischen der ursprünglich gezahlten Registrierungsgebühr und der in der neuen Umsatzkategorie, der es nunmehr zuzurechnen ist, zu zahlenden Registrierungsgebühr nachentrichten. |
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(5) |
Um unbegründete Anträge zu verhindern, sollten die Registrierungsgebühren nicht rückerstattet werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag im Verlauf des Registrierungsverfahrens zurückzieht oder wenn eine Registrierung abgelehnt wird. |
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(6) |
Um eine wirksame Nutzung des ESMA-Haushalts zu gewährleisten und gleichzeitig die finanzielle Belastung für die EU-Mitgliedstaaten zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die Transaktionsregister zumindest die Kosten für ihre Beaufsichtigung tragen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass die Entstehung eines signifikanten Defizits oder Überschusses bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Transaktionsregistern vermieden wird. Sollte es wiederholt zu signifikanten Defiziten oder Überschüssen kommen, sollte die Kommission die Höhe der Gebühren überprüfen. |
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(7) |
Um eine gerechte und klare Gebührenbemessung sicherzustellen, die gleichzeitig den tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die jeweilige beaufsichtigte Einrichtung widerspiegelt, sollte die Aufsichtsgebühr auf der Grundlage des Umsatzes berechnet werden, den ein Transaktionsregister mit seinen Kerntätigkeiten erzielt. Die einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Aufsichtsgebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit des jeweiligen Transaktionsregisters im Vergleich zu sämtlichen Tätigkeiten aller registrierten und beaufsichtigten Transaktionsregister im betreffenden Geschäftsjahr stehen. Angesichts der im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Transaktionsregistern anfallenden festen Verwaltungskosten sollte jedoch eine Mindestaufsichtsgebühr festgesetzt werden. |
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(8) |
Da im Jahr der Registrierung nur begrenzt Daten über die Tätigkeit eines Transaktionsregisters zur Verfügung stehen werden, sollte die anfängliche Jahresaufsichtsgebühr auf der Grundlage der Registrierungsgebühr und des Aufsichtsaufwands der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung des jeweiligen Transaktionsregisters im betreffenden Jahr berechnet werden. |
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(9) |
Transaktionsregister sind relativ neue Einrichtungen, die neuartige, regulierte Finanzdienstleistungen erbringen; somit fehlt es noch an einem zuverlässigen Maß für ihren Umsatz. Nichtsdestoweniger sollten zur Schätzung des Umsatzes von Transaktionsregistern verschiedene Indikatoren herangezogen werden, insbesondere die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten erzielten Haupteinnahmen — ohne Einnahmen aus Nebendienstleistungen — der Transaktionsregister, die Zahl der in einem bestimmten Zeitraum gemeldeten Transaktionen und die Zahl der am Ende des betreffenden Zeitraums noch ausstehenden Transaktionen. Im ersten Jahr der Tätigkeit eines Transaktionsregisters sollte sich die Aufsichtsgebühr nach dem Aufsichtsaufwand bemessen, der der ESMA im Zusammenhang mit seiner Beaufsichtigung vom Zeitpunkt der Registrierung an bis zum Ende des betreffenden Jahres entsteht; Berechnungsgrundlage sollten die anhand des zu erwartenden Gesamtumsatzes festgesetzten Registrierungsgebühren sein. |
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(10) |
Im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister werden vor Ende 2013 keine Meldedienste erbringen können, und ihre Tätigkeiten im Jahr 2013 dürften kaum einen nennenswerten Umfang erreichen. Daher sollte die von ihnen zu zahlende Jahresaufsichtsgebühr 2014 auf der Grundlage ihres zugrunde zu legenden Umsatzes im ersten Halbjahr 2014 berechnet werden. |
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(11) |
Angesichts der Tatsache, dass die Branche der Transaktionsregister gerade erst im Entstehen begriffen ist, sowie angesichts möglicher künftiger Entwicklungen sollte die Methode zur Berechnung des Umsatzes von Transaktionsregistern bei Bedarf überprüft werden. Die Kommission sollte binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten, inwieweit die in dieser Verordnung vorgesehene Methode zur Berechnung des Umsatzes geeignet ist. |
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(12) |
Es sollten Vorschriften zu den Gebühren vorgesehen werden, die Transaktionsregister aus Drittstaaten, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Anerkennung in der Union beantragen, in Rechnung zu stellen sind, um die im Zusammenhang mit der Anerkennung anfallenden Kosten sowie die im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung anfallenden jährlichen Verwaltungskosten zu decken. Die diesbezüglichen Kosten der ESMA ergeben sich aus den erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anerkennung solcher Transaktionsregister aus Drittstaaten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung, dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten, in denen die antragstellenden Transaktionsregister registriert sind, gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung und der Beaufsichtigung der anerkannten Transaktionsregister. Die mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen verbundenen Kosten werden auf die anerkannten Transaktionsregister des betreffenden Drittstaats aufgeteilt. |
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(13) |
Die Aufsichtsfunktionen, die die ESMA in Bezug auf anerkannte Transaktionsregister aus Drittstaaten ausübt, betreffen in erster Linie die Durchführung der Kooperationsvereinbarungen, einschließlich des effektiven Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden. Die Kosten der Wahrnehmung dieser Funktionen sollten aus den Aufsichtsgebühren bestritten werden, die den anerkannten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden. Da diese Kosten wesentlich geringer sein werden als die Kosten, die der ESMA bei der direkten Beaufsichtigung registrierter Transaktionsregister in der Union entstehen, sollten die Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister deutlich geringer angesetzt werden als die Mindestaufsichtsgebühr, die den direkt von der ESMA beaufsichtigten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden. |
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(14) |
Angesichts möglicher künftiger Entwicklungen ist es angezeigt, die Methode zur Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes sowie die Höhe der Registrierungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. |
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(15) |
Den zuständigen nationalen Behörden entstehen im Zuge der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Kosten. Die den Transaktionsregistern von der ESMA in Rechnung gestellten Gebühren sollten auch diese Kosten decken. Um zu vermeiden, dass den zuständigen Behörden durch die Wahrnehmung der an sie delegierten Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich verursachten Kosten erstatten. |
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(16) |
Diese Verordnung sollte das Recht der ESMA begründen, den Transaktionsregistern Gebühren in Rechnung zu stellen. Um eine wirksame und effiziente Aufsicht und die Durchsetzung unmittelbar zu erleichtern, sollte die Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Bestimmungen für die Gebühren fest, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern für deren Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung in Rechnung stellt.
Artikel 2
Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:
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a) |
sämtliche Kosten für ihre Registrierung und Beaufsichtigung durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich der im Zusammenhang mit ihrer Anerkennung anfallenden Kosten; |
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b) |
sämtliche Kosten für die Rückvergütungen an die zuständigen Behörden, die insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchführen. |
Artikel 3
Zugrunde zu legender Umsatz
(1) Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters in einem Geschäftsjahr (n) entspricht der Summe aus jeweils einem Drittel
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a) |
der im geprüften Abschluss des Vorjahres (n-1) ausgewiesenen Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, geteilt durch die im Vorjahr (n-1) von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, erzielten Gesamteinnahmen; |
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b) |
der Zahl der im Vorjahr (n-1) an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Vorjahr (n-1) an registrierte Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen; |
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c) |
der Zahl der erfassten, am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen. |
Der zugrunde zu legende Umsatz eines bestimmten Transaktionsregisters („TRi“ in der nachstehenden Formel) gemäß Unterabsatz 1 wird wie folgt berechnet:
(2) War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Jahres (n-1) tätig, wird der zugrunde zu legende Umsatz anhand der in Absatz 1 genannten Formel durch Extrapolierung der für die Zahl der Monate, in denen das Transaktionsregister im Jahr (n-1) tätig war, berechneten Werte für das Transaktionsregister und jede der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Komponenten auf das gesamte Jahr (n-1) geschätzt.
Artikel 4
Gebührenanpassung
(1) Die Höhe der Transaktionsregistern in Rechnung zu stellenden Gebühren wird so festgesetzt, dass signifikante Defizite oder Überschüsse vermieden werden.
Werden wiederholt signifikante Überschüsse oder Defizite verzeichnet, überprüft die Kommission die Höhe der Gebühren.
(2) Reichen die den Transaktionsregistern im Jahr (n) in Rechnung gestellten Gebühren nicht aus, um sämtliche notwendigen Ausgaben der ESMA für die Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung von Transaktionsregistern zu decken, erhöht die ESMA im Jahr (n + 1) die Aufsichtsgebühren, die den während des gesamten Jahres (n) registrierten und im Jahr (n + 1) immer noch registrierten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden, um den erforderlichen Betrag.
(3) Die Anpassung der Gebühren zur Deckung von Defiziten gemäß Absatz 2 wird für jedes Transaktionsregister individuell im Verhältnis zu seinem zugrunde zu legenden Umsatz im Jahr (n) berechnet.
KAPITEL II
GEBÜHREN
Artikel 5
Gebührenarten
(1) In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die eine Registrierung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
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a) |
Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6; |
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b) |
Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 7. |
(2) In Drittstaaten ansässigen Transaktionsregistern, die eine Anerkennung gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
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a) |
Anerkennungsgebühren gemäß Artikel 8 Absatz 1; |
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b) |
Jahresaufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister gemäß Artikel 8 Absatz 2. |
Artikel 6
Registrierungsgebühr
(1) Die von einem antragstellenden Transaktionsregister zu entrichtende Registrierungsgebühr berechnet sich nach dem für die Bewertung und Prüfung des Antrags erforderlichen Aufsichtsaufwand sowie nach dem erwarteten Gesamtumsatz des Transaktionsregisters gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2) In die Berechnung der Registrierungsgebühr werden folgende Tätigkeiten des Transaktionsregisters einbezogen:
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a) |
Nebendienstleistungen, wie Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich oder Portfoliokomprimierung; |
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b) |
Registerdienste für drei oder mehr Kategorien von Derivaten. |
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet:
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a) |
wenn es direkte Nebendienstleistungen erbringt; |
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b) |
wenn eine Einrichtung, die derselben Gruppe wie das Transaktionsregister angehört, indirekte Nebendienstleistungen erbringt; |
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c) |
wenn eine Einrichtung, mit der das Transaktionsregister im Zusammenhang mit dem Handels- oder Nachhandelsprozess oder -geschäftsbereich eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, die Nebendienstleistungen erbringt. |
(4) Geht ein Transaktionsregister keiner der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden geringen Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 45 000 EUR in Rechnung gestellt.
(5) Geht ein Transaktionsregister einer der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden mittleren Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 65 000 EUR in Rechnung gestellt.
(6) Geht ein Transaktionsregister beiden der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden hohen Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 100 000 EUR in Rechnung gestellt.
(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung bezüglich der erbrachten Dienstleistungen, die dazu führt, dass ein Transaktionsregister gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 eine höhere Registrierungsgebühr als die ursprünglich gezahlte zu entrichten hat, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der bereits gezahlten Registrierungsgebühr und der sich aufgrund der Änderung ergebenden höheren Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt.
Artikel 7
Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister
(1) Einem registrierten Transaktionsregister wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
(2) Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) wird wie folgt berechnet:
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a) |
Grundlage für die Berechnung der Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) ist der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgestellte und genehmigte, im ESMA-Haushalt für das betreffende Jahr enthaltene Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern. |
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b) |
Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) wird berechnet, indem von den gemäß Buchstabe a veranschlagten Ausgaben Folgendes abgezogen wird:
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c) |
Ein registriertes Transaktionsregister zahlt eine Jahresaufsichtsgebühr, deren Höhe sich durch Aufteilung der gemäß Buchstabe b berechneten Gesamtjahresaufsichtsgebühr auf alle im Jahr (n-1) registrierten Transaktionsregister im Verhältnis zum Anteil des zugrunde zu legenden Umsatzes des Transaktionsregisters an dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 berechneten Gesamtumsatz aller registrierten Transaktionsregister sowie durch Anpassungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 ergibt. |
(3) In keinem Fall beträgt die von einem Transaktionsregister zu zahlende Jahresaufsichtsgebühr weniger als 30 000 EUR.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine anfängliche Aufsichtsgebühr in Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
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a) |
Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6; |
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b) |
Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6, multipliziert mit dem Quotienten aus der Zahl der Arbeitstage ab dem Tag der Registrierung bis zum Jahresende und 60 Arbeitstagen. |
Die Berechnung erfolgt anhand nachstehender Formel:
Artikel 8
Gebühr für die Anerkennung von Transaktionsregistern in Drittstaaten
(1) Ein Transaktionsregister, das einen Antrag auf Anerkennung stellt, zahlt eine Antragsgebühr, deren Höhe der Summe folgender Beträge entspricht:
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a) |
EUR 20 000; |
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b) |
Betrag, der sich bei Aufteilung des Betrags von 35 000 EUR auf alle in ein und demselben Drittstaat ansässigen Transaktionsregister ergibt, die entweder von der ESMA anerkannt wurden oder eine Anerkennung beantragt haben, aber noch nicht anerkannt wurden. |
(2) Ein gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkanntes Transaktionsregister zahlt eine Jahresaufsichtsgebühr von 5 000 EUR.
KAPITEL III
ZAHLUNGS- UND ERSTATTUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 9
Allgemeine Zahlungsmodalitäten
(1) Alle Gebühren sind in Euro zu entrichten. Die Zahlung erfolgt im Einklang mit den Artikeln 10, 11 und 12.
(2) Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.
Artikel 10
Zahlung der Registrierungsgebühren
(1) Die Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6 sind in voller Höhe zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung durch das Transaktionsregister zahlbar.
(2) Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.
Artikel 11
Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren
(1) Die in Artikel 7 genannte Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird in zwei Tranchen gezahlt.
Die erste Tranche in Höhe von zwei Dritteln der veranschlagten Jahresaufsichtsgebühr ist am 28. Februar des betreffenden Jahres fällig. Sind die zugrunde zu legenden, gemäß Artikel 3 ermittelten Umsatzzahlen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar, wird der Umsatz auf der Grundlage der letzten gemäß Artikel 3 ermittelten verfügbaren Umsatzzahlen berechnet.
Die zweite Tranche ist am 31. August fällig. Die Höhe der zweiten Tranche entspricht der gemäß Artikel 7 berechneten Jahresaufsichtsgebühr abzüglich der Höhe der ersten Tranche.
(2) Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die fälligen Tranchen spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
Artikel 12
Zahlung von Anerkennungsgebühren
(1) Die Anerkennungsgebühren gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung durch das Transaktionsregister in voller Höhe zahlbar. Sie werden nicht zurückerstattet.
(2) Sobald ein neuer Antrag auf Anerkennung eines in einem Drittstaat ansässigen Transaktionsregisters gestellt wird, nimmt die ESMA eine Neuberechnung des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrags vor.
Die ESMA erstattet die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Rechnung gestellten Betrag und dem sich aus der Neuberechnung ergebenden Betrag zu gleichen Teilen an die bereits anerkannten Transaktionsregister im betreffenden Drittstaat. Der Differenzbetrag wird entweder direkt ausgezahlt oder von den im Folgejahr in Rechnung gestellten Gebühren abgezogen.
(3) Die Jahresaufsichtsgebühr für ein anerkanntes Transaktionsregister ist Ende Februar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Spätestens 30 Tage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem anerkannten Transaktionsregister die Zahlungsaufforderung.
Artikel 13
Rückvergütung an die zuständigen Behörden
(1) Nur die ESMA stellt Transaktionsregistern Gebühren für deren Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung in Rechnung.
(2) Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2012 und insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angefallen sind.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Gebühren für 2013
(1) Transaktionsregister, die im Jahr 2013 eine Registrierung beantragen, zahlen die Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6 in voller Höhe binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Einreichung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister zahlen für 2013 eine anfängliche — im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 berechnete — Jahresaufsichtsgebühr in voller Höhe binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage nach Erlass des Beschlusses über die Registrierung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) In Drittstaaten ansässige Transaktionsregister, die im Jahr 2013 eine Anerkennung beantragen, zahlen die Anerkennungsgebühr gemäß Artikel 8 Absatz 1 in voller Höhe binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) Im Jahr 2013 anerkannte Transaktionsregister in Drittstaaten zahlen für 2013 eine anfängliche — im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 berechnete — Jahresaufsichtsgebühr in voller Höhe binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses über die Anerkennung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 15
Jahresaufsichtsgebühr 2014 für im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister
(1) Den im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern wird für 2014 eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt, die im Einklang mit Artikel 7 auf der Basis ihres zugrunde zu legenden Umsatzes zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2014 gemäß Absatz 2 berechnet wird.
(2) Für die Zwecke der Berechnung der Aufsichtsgebühren, die von im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern im Einklang mit Artikel 7 für 2014 zu entrichten sind, entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus jeweils einem Drittel
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a) |
der Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014, geteilt durch die von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 erzielten Gesamteinnahmen; |
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b) |
der Zahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 an alle registrierten Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen; |
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c) |
der Zahl der erfassten, am 30. Juni 2014 ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 30. Juni 2014 in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen. |
(3) Die Jahresaufsichtsgebühr 2014 für im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister ist in zwei Tranchen zu zahlen.
Die erste Tranche — in Höhe der gemäß Artikel 6 vom Transaktionsregister im Jahr 2013 gezahlten Registrierungsgebühr — ist am 28. Februar 2014 fällig.
Die zweite Tranche ist am 31. August fällig. Die Höhe der zweiten Tranche entspricht der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr, abzüglich der Höhe der ersten Tranche.
Ist der von einem Transaktionsregister als erste Tranche gezahlte Betrag höher als die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Jahresaufsichtsgebühr, erstattet die ESMA dem Transaktionsregister die Differenz zwischen dem als erste Tranche gezahlten Betrag und der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr.
(4) Die ESMA übermittelt den im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen der Jahresaufsichtsgebühr 2014 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
(5) Sobald der geprüfte Abschluss für 2014 vorliegt, erstatten die im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregister der ESMA Bericht über etwaige sich aus der Differenz zwischen den endgültigen Daten und den bei der Berechnung zugrunde gelegten vorläufigen Daten ergebende Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Indikatoren, die für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogen werden.
Den Transaktionsregistern wird die Differenz zwischen der für 2014 tatsächlich gezahlten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr 2014 in Rechnung gestellt, die infolge etwaiger Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogenen Indikatoren zu zahlen ist.
Die ESMA übermittelt die Zahlungsaufforderung für eine von einem Transaktionsregister zu leistende etwaige zusätzliche Zahlung infolge einer Änderung eines der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogenen Indikatoren spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1004/2013 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2013
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für 8-Hydroxyquinolin, Cyproconazol, Cyprodinil, Fluopyram, Nikotin, Pendimethalin, Penthiopyrad und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Für Pendimethalin und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Cyproconazol, Cyprodinil, Fluopyram, Nikotin und Penthiopyrad wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 8-Hydroxyquinolin wurden weder RHG in Anhang II oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, noch wurde der Stoff in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass für ihn der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
|
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 8-Hydroxyquinolin für die Anwendung bei Tomaten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt. |
|
(3) |
Bezüglich Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Senfkörnern und Leindotter gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rettich und Kürbisgewächsen (ungenießbare Schale) gestellt. Bezüglich Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Kohlrüben, weißen Rüben, Stangensellerie und Kräutertees (Wurzeln) gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Bohnen (mit Hülsen) gestellt. |
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(4) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
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(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
|
(6) |
Bezüglich der Anwendung von Cyproconazol bei Senfkörnern und Leindotter kam die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass die vorgelegten Angaben zur Festlegung von neuen RHG nur für die nordeuropäischen Mitgliedstaaten ausreichen. Bezüglich der Anwendung von Pendimethalin bei Knollensellerie, Kohlrüben, weißen Rüben und Stangensellerie befand die Behörde, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um neue RHG festzulegen. |
|
(7) |
In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern beantragten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Konsum aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch hohen Konsum der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht. |
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(8) |
Bezüglich Penthiopyrad unterbreitete der Antragsteller weitere Angaben, aus denen hervorgeht, dass der Metabolismus von Penthiopyrad in genetisch veränderten Kulturen in vergleichbarer Weise abläuft wie in den entsprechenden herkömmlichen Kulturen. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Sonnenblumenkernen, Rapssamen, Sojabohnen und Baumwollsamen zu vermeiden, sind höhere RHG erforderlich. Die neuen RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. |
|
(9) |
Bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten wurden bezüglich Fluopyram durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2012 (3) für verschiedene Erzeugnisse vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Diese Daten wurden Deutschland, dem bewertenden Mitgliedstaat für diesen Stoff, am 17. Dezember 2012 vorgelegt. Damit ausreichend Zeit für die Bewertung dieser Daten und die Erstellung eines Bewertungsberichts durch den bewertenden Mitgliedstaat, für die Bewertung des Berichts durch die Behörde und für die Entscheidung der Kommission zur Verfügung steht, sollte die Geltungsdauer dieser RHG um zwei Jahre ab der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verlängert werden. |
|
(10) |
Bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in den betreffenden Erzeugnissen wurden bezüglich Nikotin durch die Verordnung (EU) Nr. 812/2011 (4) für Tee, Kräutertees, Gewürze, Hagebutten und frische Kräuter vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 14. August 2013 gelten. Die Kommission wurde über ein Forschungsprojekt zur Ermittlung der Ursache von Nikotinrückständen in diesen Kulturen informiert. In Anbetracht der voraussichtlichen Dauer der Studie und damit ausreichend Zeit für die Entscheidung der Kommission zur Verfügung steht, sollte die Geltungsdauer dieser RHG um drei Jahre ab der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verlängert werden. |
|
(11) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der für den zu prüfenden Sachverhalt relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die einschlägigen Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
|
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen bezüglich Nikotin ab 15. August 2013 gelten. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für Nikotin in Hagebutten mit der Code-Nummer 0154050, frische Kräuter mit der Code-Nummer 0256000, Tee mit der Code-Nummer 0610000, Kräutertees mit der Code-Nummer 0630000 und Gewürze mit der Code-Nummer 0800000 gilt sie allerdings ab 15. August 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for 8-hydroxyquinoline in tomatoes. EFSA Journal 2013; 11(5):3224 [20 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3224.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyproconazole in mustard seed and gold of pleasure. EFSA Journal 2013; 11(4):3194 [26 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3194.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyprodinil in radishes and cucurbits inedible peel. EFSA Journal 2013;11(4):3184 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3184.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pendimethalin in various crops. EFSA Journal 2013;11(5):3217 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3217.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for trifloxystrobin in beans with pods. EFSA Journal 2013;11(4):3199 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3199.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
|
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Pendimethalin und Trifloxystrobin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:
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(3) |
In Anhang III Teil B erhält die Spalte für Pendimethalin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(*2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*4) Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
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19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/57 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1005/2013 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2013
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Emmental français est-central (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Emmental français est-central“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (3) eingetragen wurde. |
|
(3) |
Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.3: Käse
FRANKREICH
Emmental français est-central (g.g.A.)
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19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/59 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1006/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2013
zur Zulassung von L-Cystin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
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(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Cystin als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
|
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Cystin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. |
|
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. März 2013 (2) den Schluss, dass L-Cystin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass davon ausgegangen werden kann, dass es einen wirksamen Beitrag hinsichtlich des Bedarfs an schwefelhaltigen Aminosäuren bei allen Tierarten leistet. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
|
(5) |
Die Bewertung des Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
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(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2013; 11(4):3173.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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|
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||
|
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge |
|||||||||||||||||||||||
|
3c391 |
— |
L-Cystin |
|
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
8. November 2023 |
||||||||||||||
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/authorisation/evaluation_reports/Pages/index.aspx.
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19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/61 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2013
zur Ergänzung der Fanquoten Frankreichs und Spaniens für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/2014 um die von ihnen in der Fangsaison 2012/2013 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission ergänzt die betreffenden Quoten um die zurückbehaltenen Mengen. |
|
(2) |
Die TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) werden für eine Fangsaison vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres festgesetzt. |
|
(3) |
In der Verordnung (EU) Nr. 694/2012 des Rates vom 27. Juli 2012 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2012/13 (2) sind die Fangquoten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 festgesetzt. |
|
(4) |
In der Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates vom 23. Juli 2013 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14 (3) sind die Fangquoten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 festgesetzt. |
|
(5) |
Gemäß den entsprechenden Verordnungen über Fangmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Tausches von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (4) und der Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates beliefen sich die zum Ende der Fangsaison 2012/2013 für Frankreich und Spanien verfügbaren Fangquoten für Sardellen im Golf von Biskaya auf 4 876 Tonnen bzw. 16 460 Tonnen. |
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(6) |
Am Ende der Fangsaison 2012/2013 meldeten Frankreich und Spanien Sardellenfänge im Golf von Biscaya von insgesamt 4 805,1 Tonnen bzw. 11 275,2 Tonnen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragten Frankreich und Spanien, dass ein Teil der ihnen in der Fangsaison 2012/2013 zugewiesenen Sardellenquote im Golf von Biscaya zurückbehalten und auf die folgende Fangsaison übertragen wird. Die betreffenden Quoten für die Fangsaison 2013/2014 sollten innerhalb der Grenzen gemäß der genannten Verordnung um die zurückbehaltenen Mengen ergänzt werden. |
|
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Frankreich im Golf von Biscaya gemäß der Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates zugewiesene Fangquote für Sardellen wird um 70,9 Tonnen erhöht
(2) Die Spanien im Golf von Biscaya gemäß der Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates zugewiesene Fangquote für Sardellen wird um 1 646 Tonnen erhöht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(2) ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 26.
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19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/63 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1008/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
53,1 |
|
MK |
47,7 |
|
|
ZZ |
50,4 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
54,3 |
|
TR |
126,8 |
|
|
ZZ |
90,6 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
144,2 |
|
ZZ |
144,2 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
100,6 |
|
CL |
101,0 |
|
|
IL |
97,0 |
|
|
TR |
87,3 |
|
|
ZA |
102,0 |
|
|
ZZ |
97,6 |
|
|
0806 10 10 |
BR |
254,7 |
|
TR |
151,4 |
|
|
ZZ |
203,1 |
|
|
0808 10 80 |
CL |
154,8 |
|
NZ |
116,7 |
|
|
US |
156,2 |
|
|
ZA |
120,6 |
|
|
ZZ |
137,1 |
|
|
0808 30 90 |
TR |
126,8 |
|
ZZ |
126,8 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1009/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2013
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 14. bis 15. Oktober 2013 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Oktober 2013
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird. |
|
(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können. |
|
(3) |
Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Oktober gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt. |
|
(4) |
Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht. |
|
(5) |
Da die Höchstmenge für den Monat Oktober erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die am 14. und 15. Oktober 2013 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 39,536727 % angewandt.
Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 21. Oktober 2013 beantragten Mengen wird im Oktober 2013 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.
BESCHLÜSSE
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19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/66 |
BESCHLUSS EUPOL RD CONGO/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 8. Oktober 2013
zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)
(2013/511/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/576/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden "PSK") gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUPOL RD Congo zu fassen. Diese Ermächtigung schließt insbesondere die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") ein. |
|
(2) |
Auf Vorschlag der Hohen Vertreterin ernannte das PSK nach Maßgabe des Beschlusses EUPOL RD Congo/1/2010 (2) am 8. Oktober 2010 Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 zum Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo. |
|
(3) |
Auf Vorschlag der Hohen Vertreterin verlängerte das PSK nach Maßgabe des Beschlusses EUPOL RD Congo/1/2011 (3) am 16. September 2011 das Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo bis zum 30. September 2012. |
|
(4) |
Auf Vorschlag der Hohen Vertreterin verlängerte das PSK nach Maßgabe des Beschlusses EUPOL RD Congo/1/2012 (4) am 25. September 2012 das Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo bis zum 30. September 2013. |
|
(5) |
Der Rat hat am 23. September 2013 den Beschluss 2013/467GASP (5) zur Verlängerung der Dauer der EUPOL RD Congo bis zum 30. September 2014 erlassen. |
|
(6) |
Die Hohe Vertreterin hat am 10. September 2013 vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo bis zum 30. September 2014 zu verlängern. |
|
(7) |
Da das derzeitige Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo am 30. September 2013 ausgelaufen ist, sollte der Beschluss ab dem 1. Oktober 2013 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihrer Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) wird hiermit bis zum 30. September 2014 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Oktober 2013.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33.
(2) ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 60.
(3) ABl. L 245 vom 22.9.2011, S. 21.
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19.10.2013 |
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L 279/67 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2013
über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Zyklus 2013/2014)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6742)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2013/512/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gesundheit von Honigbienen (2) gibt einen Überblick über die früheren und jetzigen Maßnahmen der Kommission in Bezug auf die Gesundheit von Honigbienen in der EU. Wichtigstes Thema der Mitteilung ist die weltweit festgestellte erhöhte Sterblichkeit bei Bienen. |
|
(2) |
2009 ergab das EFSA-Projekt „Überwachung der Bienensterblichkeit und Bienenzucht in Europa“ (3), dass die Überwachungssysteme in der EU im Allgemeinen unzureichend sind und dass es an Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie an vergleichbaren Daten auf EU-Ebene mangelt. |
|
(3) |
Zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten über die Bienensterblichkeit hat die Kommission beschlossen, bestimmte Überwachungsstudien in den Mitgliedstaaten zu Verlusten bei Honigbienenvölkern zu unterstützen. |
|
(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission (4) wurde für den Zyklus 2012/2013 ein Finanzbeitrag zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern gewährt, die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführt wurden. |
|
(5) |
Studien dieser Art sehen drei Vor-Ort-Besuche bei Bienenstöcken vor, die vor Winteranfang, nach Winterende und in der Zeit der Honigerzeugung durchgeführt werden. |
|
(6) |
Bei dieser Art von Studie ist es ist wichtig, über vergleichbare Daten in Bezug auf die in verschiedenen Jahren festgestellten Verluste zu verfügen. Dies gilt insbesondere für Überwachungsstudien zu Verlusten bei Honigbienenvölkern, da deren Ergebnisse erheblich durch die Klimabedingungen beeinflusst werden. Wenn solche Studien lediglich über ein Jahr hinweg durchgeführt werden, ergeben sie daher nur ein unvollständiges Bild, das für Schlussfolgerungen oder die Feststellung von Entwicklungstrends bei den Verlusten nicht ausreicht. |
|
(7) |
Aus den oben dargelegten Gründen ist es sinnvoll, die Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im nächsten Zyklus fortzuführen, d. h. Kontrolle vor Winteranfang im Herbst 2013 sowie Kontrollen nach Winterende und in der Kernzeit der Honigerzeugung 2014. |
|
(8) |
Als Grundlage für die im Zyklus 2013/2014 durchzuführenden Studien dient das Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ (Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern) (5); dieses Papier wurde von dem in Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgeführten EU-Referenzlabor (EURL) für Bienengesundheit erstellt und gibt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Programme für freiwillige Überwachungsstudien an die Hand. |
|
(9) |
Die Mitgliedstaaten, die 2012/2013 an den ersten Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern teilgenommen hatten, wurden ersucht, der Kommission ihre auf dem technischen Papier des EURL für Bienengesundheit basierenden Programme für den Zyklus 2013/2014 zu übermitteln. |
|
(10) |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben Programme für Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im Einklang mit dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ ausgearbeitet und finanzielle Unterstützung durch die EU beantragt. |
|
(11) |
Für die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführten Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern sollte ab dem 1. Juli 2013 ein Finanzbeitrag gewährt werden. |
|
(12) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (7) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung. |
|
(13) |
Voraussetzung für die Gewährung des Finanzbeitrags sollte sein, dass die geplanten Programme für Überwachungsstudien tatsächlich durchgeführt werden und dass die Behörden der Kommission und dem EURL für Bienengesundheit alle erforderlichen Informationen übermitteln. |
|
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Union gewährt Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für ihre Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern.
(2) Der Finanzbeitrag der Union
|
a) |
beläuft sich auf 70 % der förderfähigen Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 entstehen; |
|
b) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
|
c) |
darf 348 EUR pro Besuch eines Bienenstocks nicht übersteigen. |
Artikel 2
(1) Der mit diesem Beschluss genehmigte maximale Gesamtbeitrag für die in Artikel 1 genannten Programme beläuft sich auf 1 847 930 EUR und wird aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.
(2) Für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Laboruntersuchungen, Probenahmen und Überwachungsaufgaben, für Verbrauchsgüter sowie Gemeinkosten im Rahmen der Überwachungsstudien gelten die Bestimmungen des Anhangs III.
(3) Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Berichte und Belege ausgezahlt.
Artikel 3
(1) Die Programme werden gemäß dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ und gemäß den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsstudienprogrammen zu Verlusten bei Honigbienenvölkern durchgeführt.
(2) Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:
|
— |
bis spätestens 1. März 2014 einen technischen Zwischenbericht über den ersten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch und |
|
— |
bis spätestens 31. Oktober 2014 einen technischen Abschlussbericht über den zweiten und dritten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch; |
|
— |
der technische Bericht sollte entsprechend einem Muster abgefasst sein, das die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit erstellt. |
(3) Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:
|
— |
bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang II erstellten Finanzberichts; |
|
— |
auf Anforderung durch die Kommission die Belege zum Nachweis aller in dem Erstattungsantrag aufgeführten Kosten. |
(4) Die Ergebnisse der Studien werden der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zur Verfügung gestellt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 17. Oktober 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) KOM(2010) 714 endg.
(3) Siehe http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/154r.pdf.
(4) Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission vom 4. Juli 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 65).
(5) Siehe http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/docs/annex_i_pilot_project_en.pdf.
(6) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
ANHANG I
|
MS |
Anzahl der Bienenstöcke |
Anzahl der Besuche pro Bienenstock gemäß den Vorgaben für die Überwachungsstudie |
Direkte Kosten insgesamt (Laboruntersuchungen und Besuche für Probenahme und Überwachung) |
Gemeinkosten (7 %) |
Gesamtkosten |
EU-Beitrag (70 %) |
|
BE |
150 |
3 |
35 830 |
2 508 |
38 338 |
26 837 |
|
DK |
200 |
3 |
155 430 |
10 880 |
166 310 |
116 417 |
|
DE |
220 |
3 |
214 212 |
14 995 |
229 207 |
160 445 |
|
EE |
196 |
3 |
86 606 |
6 062 |
92 668 |
64 868 |
|
EL |
200 |
3 |
104 701 |
7 329 |
112 030 |
78 421 |
|
ES |
203 |
3 |
197 659 |
13 836 |
211 495 |
148 047 |
|
FR |
396 |
3 |
385 581 |
26 991 |
412 572 |
288 801 |
|
IT |
195 |
3 |
189 870 |
13 291 |
203 161 |
142 212 |
|
LV |
193 |
3 |
115 234 |
8 066 |
123 300 |
86 310 |
|
LT |
193 |
3 |
93 822 |
6 568 |
100 390 |
70 273 |
|
HU |
196 |
3 |
152 483 |
10 674 |
163 157 |
114 209 |
|
PL |
190 |
3 |
170 915 |
11 964 |
182 879 |
128 015 |
|
PT |
145 |
3 |
38 930 |
2 725 |
41 655 |
29 159 |
|
SK |
200 |
3 |
123 151 |
8 621 |
131 772 |
92 240 |
|
FI |
161 |
3 |
156 764 |
10 973 |
167 737 |
117 416 |
|
SE |
150 |
3 |
99 318 |
6 952 |
106 270 |
74 389 |
|
UK |
200 |
3 |
146 691 |
10 268 |
156 959 |
109 871 |
|
Insgesamt |
|
|
2 467 197 |
172 703 |
2 639 900 |
1 847 930 |
ANHANG II
MUSTER EINES FINANZBERICHTS ZU STUDIEN ÜBER DIE FREIWILLIGE ÜBERWACHUNG VON VERLUSTEN BEI HONIGBIENENVÖLKERN
|
Gesamtausgaben für das Projekt (tatsächliche Kosten ohne Mehrwertsteuer) |
||
|
Mitgliedstaat: |
|
Anzahl der besuchten Bienenstöcke: |
|
|
|
Gesamtzahl der Bienenvölker, bei denen Proben entnommen wurden: |
|
Laborkosten |
|||
|
Personalkategorie |
Anzahl Arbeitstage |
Tagessatz |
Insgesamt |
|
… |
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verbrauchsgüter (Beschreibung) |
Menge |
Kosten pro Einheit |
Insgesamt |
|
… |
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
Kosten für Probenahme und Überwachung (Besuche bei Bienenstöcken) |
|||
|
Personalkategorie |
Anzahl Arbeitstage |
Tagessatz |
Insgesamt |
|
… |
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verbrauchsgüter (Beschreibung) |
Menge |
Kosten pro Einheit |
Insgesamt |
|
… |
|
|
|
|
… |
|
|
|
Erklärung des Begünstigten
Hiermit erkläre ich, dass
|
— |
die oben genannten Ausgaben bei der Durchführung der Arbeiten gemäß dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ (1) angefallen sind und in direktem Zusammenhang mit dem Überwachungsstudienprogramm stehen, für das mit dem Durchführungsbeschluss 2013/512/EU der Kommission ein Finanzbeitrag gewährt wurde; |
|
— |
diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/512/EU förderfähig sind; |
|
— |
alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen; |
|
— |
für die im Durchführungsbeschluss 2013/512/EU aufgeführten Projekte keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde. |
Datum:
Name und Unterschrift des zuständigen Finanzbeauftragten:
(1) Siehe http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/docs/annex_i_pilot_project_en.pdf.
ANHANG III
FÖRDERFÄHIGKEIT
1. Laborkosten
|
— |
Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Grundgehalt, Sozialabgaben und Rentenversicherungsbeiträge), die bei der Durchführung der Studie und der Laboruntersuchungen angefallen sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen. |
|
— |
Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen pro Jahr berechnet. |
|
— |
Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten für Laboruntersuchungen zugrunde zu legen. |
|
— |
Im Rahmen der Koordinierung, Planung und Beförderung anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig. Testkits, Reagenzien und alle Verbrauchsgüter werden nur dann erstattet, wenn sie speziell zur Durchführung der nachstehenden Untersuchungen verwendet wurden. |
|
— |
Varroa-Zählung (Waschen): beim ersten Besuch bei allen Völkern durchzuführen, bei den Folgebesuchen nur bei Völkern mit Symptomen. |
|
— |
Feststellung und Charakterisierung des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe: bei der klinischen Untersuchung durchzuführen. |
|
— |
Klinische Beobachtung (einschließlich Symptombeobachtung auf Faulbrut, Nosemaseuche, Viren); Sporenzählung für Microsporidia-Parasit Nosema spp.; Kulturen, mikroskopische Untersuchungen und biochemische Tests zur Bestimmung des Erregers der gutartigen Faulbrut (Melissococcus plutonius) und der bösartigen Faulbrut (Paenibacillus larvae) bei Völkern mit Symptomen. |
|
— |
Bösartige Faulbrut — Bestätigung der Identität des Erregers der bösartigen und der gutartigen Faulbrut mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) bei Völkern mit Symptomen. |
|
— |
CBPV-Test (PCR) bei Völkern mit Symptomen. |
2. Kosten für Probenahme und Überwachung
|
— |
Kosten für Probenahme und Überwachung sind nur dann förderfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Besuchen bei Bienenstöcken stehen und ausschließlich die tatsächlich bei den Bienenstöcken verbrachte Zeit abdecken. Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Grundgehalt, Sozialabgaben und Rentenversicherungsbeiträge), die bei der Durchführung der Studie angefallen sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen. |
|
— |
Im Rahmen der Koordinierung, Planung und Beförderung anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig. |
|
— |
Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen pro Jahr berechnet. |
|
— |
Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten zugrunde zu legen; diese Kosten sind nur dann förderfähig, wenn die Verbrauchsgüter tatsächlich bei den Besuchen bei Bienenstöcken verwendet wurden. |
3. Gemeinkosten
Es kann die Erstattung eines Gemeinkostenbeitrags in Höhe von 7 % der Summe sämtlicher förderfähiger Kosten beantragt werden.
4. Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf einen Finanzbeitrag der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
|
19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/73 |
BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MONACO DER MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEM FÜRSTENTUM MONACO ÜBER DIE ANWENDUNG BESTIMMTER RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DES FÜRSTENTUMS MONACO EINGESETZT WURDE
vom 12. Juli 2013
zur Änderung des Anhangs jenes Abkommens
(2013/513/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco (1), am 4. Dezember 2003 in Brüssel unterzeichnet (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Seit Inkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 2004 hat die Union eine Reihe von Rechtsakten erlassen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, und einige der im Anhang aufgeführten Rechtsakte wurden aufgehoben. Daher ist ein Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Aktualisierung des Anhangs erforderlich, um die neuen Rechtsakte aufzunehmen und die aufgehobenen Rechtsakte zu streichen. |
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(2) |
Es sei daran erinnert, dass Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission in Anwendung der im Anhang des Abkommens aufgeführten Rechtsakte angenommen werden, auf dem Gebiet Monacos ohne vorherigen Beschluss des Gemischten Ausschusses im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens anwendbar sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Wortlaut im Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco erhält die Fassung des Wortlauts im Anhang dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Monaco am 12. Juli 2013.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Präsident
Stéphane VALÉRI
ANHANG
„ANHANG
I. ARZNEIMITTEL
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
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1. |
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, geändert durch:
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2. |
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, geändert durch:
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3. |
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, geändert durch:
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4. |
Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, geändert durch:
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5. |
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11). |
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6. |
Verordnung (EG) Nr. 668/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Beurteilung und Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten zu von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen entwickelten Arzneimitteln für neuartige Therapien (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 7). |
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7. |
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, geändert durch:
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8. |
Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 68). |
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9. |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 712/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 4). |
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10. |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 198/2013 der Kommission vom 7. März 2013 über die Wahl eines Symbols für die Kennzeichnung von Humanarzneimitteln, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen (ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 17). |
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11. |
Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1). |
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12. |
Richtlinie 2009/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 10). |
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13. |
Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121),geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 1). |
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14. |
Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10). |
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15. |
Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1-, geändert durch:
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16. |
Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 6). |
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17. |
Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4). |
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18. |
Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13). |
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19. |
Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109). |
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20. |
Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109). |
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21. |
Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 22). |
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22. |
Verordnung (EG) Nr. 953/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 5), geändert durch:
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23. |
Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14). |
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24. |
Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel (ABl. L 228 vom 17.8.1991, S. 70). |
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25. |
Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8). |
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26. |
Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34), geändert durch:
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27. |
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30) (lediglich in Bezug auf die Gewinnung und Testung von Blut und Blutbestandteilen, die als Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden). |
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28. |
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48) (lediglich in Bezug auf die Beschaffung und Spende, Kodierung und Testung von Gewebe und Zellen sowie in Bezug auf die Kodierung von Spenden und ihre Verpackung, die als Ausgangsmaterialien für die in der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Arzneimittel für neuartige Therapien verwendet werden. |
II. KOSMETISCHE MITTEL
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
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1. |
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169), geändert durch:
Die Richtlinie 76/768/EWG wird mit Wirkung vom 11. Juli 2013 aufgehoben und wird ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59). |
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2. |
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), geändert durch:
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3. |
Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABl. L 383 vom 31.12.1980, S. 27), geändert durch die Richtlinie 87/143/EWG der Kommission vom 10. Februar 1987 (ABl. L 57 vom 27.2.1987, S. 56). |
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4. |
Richtlinie 82/434/EWG der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABl. L 185 vom 30.6.1982, S. 1), geändert durch die Richtlinie 90/207/EWG der Kommission vom 4. April 1990 (ABl. L 108 vom 28.4.1990, S. 92). |
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5. |
Richtlinie 83/514/EWG der Kommission vom 27. September 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 9). |
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6. |
Richtlinie 85/490/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABl. L 295 vom 7.11.1985, S. 30). |
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7. |
Richtlinie 93/73/EWG der Kommission vom 9. September 1993 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel (ABl. L 231 vom 14.9.1993, S. 34). |
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8. |
Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste (ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26), geändert durch:
Die Richtlinie 95/17/EG der Kommission wird mit Wirkung vom 11. Juli 2013 aufgehoben. |
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9. |
Richtlinie 95/32/EG der Kommission vom 7. Juli 1995 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 20). |
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10. |
Richtlinie 96/45/EG der Kommission vom 2. Juli 1996 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel (ABl. L 213 vom 22.8.1996, S. 8). |
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11. |
Beschluss der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1), geändert durch den Beschluss 2006/257/EG der Kommission (ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1). |
III. MEDIZINPRODUKTE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
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1. |
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), geändert durch:
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2. |
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), geändert durch:
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3. |
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1), geändert durch:
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4. |
Entscheidung 2002/364/EG der Kommission vom 7. Mai 2002 über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-Vitro-Diagnostika (ABl. L 131 vom 16.5.2002, S. 17), geändert durch:
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5. |
Richtlinie 2003/12/EG der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 43). |
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6. |
Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte (ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18). |
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7. |
Richtlinie 2005/50/EG der Kommission vom 11. August 2005 zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. L 210 vom 12.8.2005, S. 41). |
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8. |
Beschluss 2010/227/EU der Kommission vom 19. April 2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 45). |
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9. |
Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission vom 9. März 2012 über elektronische Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 28). |
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10. |
Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte (ABl. L 212 vom 9.8.2012, S. 3).“ |