ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.247.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 247

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
18. September 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer ( 1 )

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 887/2013 der Kommission vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2013 der Kommission vom 16. September 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Oignon de Roscoff (g.U.))

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 889/2013 der Kommission vom 16. September 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Chufa de Valencia (g.U.)]

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 890/2013 der Kommission vom 16. September 2013 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Amarene Brusche di Modena (g.g.A.))

24

 

*

Verordnung (EU) Nr. 891/2013 der Kommission vom 16. September 2013 über ein Fangverbot für Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 892/2013 der Kommission vom 16. September 2013 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

31

 

*

Verordnung (EU) Nr. 893/2013 der Kommission vom 16. September 2013 über ein Fangverbot für Makrelen den Gebieten IIIa und IVbc für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

33

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 894/2013 der Kommission vom 17. September 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

35

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/457/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. September 2013 zur Ernennung eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

37

 

 

LEITLINIEN

 

 

2013/458/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2013/25)

38

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2013 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens (ABl. L 231 vom 29.8.2013)

43

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 885/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2013

zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge ist eine vorrangige Maßnahme im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e der Richtlinie 2010/40/EU.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU muss die Kommission die notwendigen Spezifikationen erlassen, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme (IVS) für Informationsdienste für sichere Parkplätze zu gewährleisten. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Einführung von Informationsdiensten die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren und den Fahrern oder den Beförderungsunternehmen die Entscheidung über Zeitpunkt und Ort des Parkens zu erleichtern.

(3)

In der Entschließung des Rates (2) über die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Straßengüterverkehr und die Bereitstellung sicherer Lkw-Parkplätze wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Sicherheit für Lkw-Fahrer zu verbessern und sichere Parkmöglichkeiten zu schaffen.

(4)

Verbindliche Ruhezeiten und Pausen können das Verhalten der Fahrer in Bezug auf die Parkplatzwahl beeinflussen. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Einführung von Informationsdiensten die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren und den Fahrern bzw. den Beförderungsunternehmen die Entscheidung über Zeitpunkt und Ort des Parkens zu erleichtern.

(5)

Zur Gewährleistung der EU-weiten Interoperabilität und Kontinuität der Dienste unter gleichzeitiger Wahrung der Datenschutzbestimmungen ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten ein harmonisiertes und durchgängiges Konzept für die unionsweite Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge entwickeln. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck auf technische Lösungen und Normen zurückgreifen, die in erster Linie von europäischen und/oder internationalen Normungsorganisationen bzw. Verbänden erstellt werden, damit die EU-weite Interoperabilität und Kontinuität der Dienste gewährleistet sind und den Datenschutzbestimmungen in vollem Maße Rechnung getragen wird.

(6)

Die Sicherheit und den Komfort betreffende Informationen beeinflussen die Fahrer bei der Parkplatzwahl. Angaben über die Sicherheits- und Serviceeinrichtungen eines Parkplatzes können eine Orientierungshilfe bieten.

(7)

Besteht in bestimmten Gebieten ein kontinuierlich hoher Bedarf an sicheren Parkplätzen, so sollten Lkw-Fahrer von einem besetzten Parkplatz zu einem anderen Platz innerhalb der Prioritätszone mit freien sicheren Parkplätzen umgeleitet werden, damit wildes Parken verhindert wird; die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck die „Prioritätszonen“ festlegen.

(8)

Werden sichere Parkplätze durch statische Verkehrszeichen angezeigt, so sollten diese dem Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 entsprechen, soweit die Mitgliedstaaten es unterzeichnet haben.

(9)

In der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (3) sind Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der gesamten Union festgelegt. Die Richtlinie beruht auf zwei Grundpfeilern des europäischen Binnenmarkts, nämlich Transparenz und fairen Wettbewerb, und ermutigt die Mitgliedstaaten, über diese Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors hinauszugehen und im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen eine breite Verwendung von Dokumenten oder — im Zusammenhang mit dieser Verordnung — Daten öffentlicher Stellen zuzulassen. In einigen Fällen werden Daten weiterverwendet werden, ohne dass eine Lizenz vereinbart wird. In anderen Fällen wird eine Lizenz erteilt werden, in der die Bedingungen für die Weiterverwendung durch den Lizenznehmer festgelegt und Fragen wie die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Daten, die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, die Garantie der unveränderten Wiedergabe und der Quellennachweis geregelt sind. Die Rechte Dritter an geistigem Eigentum werden davon nicht berührt.

(10)

Durch Rückmeldungen liefern die Parkplatznutzer Informationen, um persönlich und anonym Hinweise für andere künftige Nutzer und die Betreiber von Lkw-Parkplätzen zu geben. Diese Informationen können zur Kontrolle des Qualitätsmanagements des Informationsdienstes und für die Bewertung verwendet werden. Die Anonymität der Rückmeldungen sollte gewährleistet werden.

(11)

Bei der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten werden möglicherweise personenbezogene Daten verarbeitet; dies sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen, insbesondere gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (5). Daher sollten die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung auf IVS-Anwendungen angewendet werden.

(12)

Die Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten gemäß den nach Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Spezifikationen werden im Einklang mit dem Unionsrecht — insbesondere einschließlich der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (6) — sowie gemäß einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt.

(13)

In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge auf Unionsebene gemäß der Richtlinie 2010/40/EU sicherzustellen.

Sie gilt für die Bereitstellung von Informationsdiensten im transeuropäischen Straßennetz.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„sicherer Parkplatz“ einen Parkplatz für gewerbliche Nutzer, der es diesen ermöglicht, wildes Parken zu vermeiden, und der zur Sicherheit von Fahrern und Fracht beiträgt;

2.

„Nutzer“ alle Fahrer von Lastkraftwagen und anderen gewerblichen Fahrzeugen, Disponenten, Spediteure, Verkehrsleitungsorgane oder sonstigen Akteure wie Frachteigner, Versicherungsgesellschaften, Straßenverkehrsbehörden und Polizeikräfte. Sie erhalten die Informationen von den Dienstanbietern;

3.

„Dienstanbieter“ jede öffentliche oder private Stelle, die den Nutzern Informationsdienste anbietet;

4.

„Daten“ die von einem Betreiber eines Lkw-Parkplatzes bereitgestellten Informationen zur Beschreibung des Parkplatzes;

5.

„Informationen“ alle aggregierten, verarbeiteten und/oder extrahierten Daten, die der Dienstanbieter den Nutzern über unterschiedliche Kanäle bereitstellt;

6.

„Informationsdienst“ jeden Dienst, der den Nutzern Orientierungshilfe bietet und es ihnen ermöglicht, die vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen einzuhalten, wildes Parken zu verringern und die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren;

7.

„Rückmeldungen der Nutzer“ Informationen der Parkplatznutzer mit persönlichen und anonymen Hinweisen für andere künftige Nutzer und die Betreiber von Lkw-Parkplätzen;

8.

„dynamische Informationen“ Informationen, die zu jedem Zeitpunkt die verfügbare Kapazität eines Parkplatzes oder seinen aktuellen Status (frei/belegt/geschlossen) angeben;

9.

„statische Informationen“ die der Beschreibung des Parkplatzes dienenden Informationen des Parkplatzbetreibers;

10.

„Zuverlässigkeit von Informationen“ die Genauigkeit des bereitgestellten Informationsdienstes, gemessen an der Ist-Situation;

11.

„wildes Parken“ das Anhalten oder Abstellen von Lastkraftwagen außerhalb sicherer Parkplätze auf Autobahnen oder Korridoren, Standstreifen oder überfüllten Parkplätzen;

12.

„Zugangspunkt“ einen digitalen Zugangspunkt, an dem die Informationen über Parkplätze gesammelt, verarbeitet und für die weitere Verbreitung bereitgestellt werden. Diese Zugangpunkte bieten die Möglichkeit, die Informationsdienste grenzübergreifend bereitzustellen;

13.

„Prioritätszone“ einen von den nationalen Behörden festgelegten Abschnitt, an dem auf einem oder mehreren sicheren Parkplätzen ein Mangel an Stellplätzen besteht, der durch die Bereitstellung von Informationen über andere ungenutzte Parkplatzkapazitäten innerhalb derselben Zone verringert werden kann.

Artikel 3

Anforderungen an die Bereitstellung von Informationsdiensten

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Gebiete, in denen die Verkehrs- und Sicherheitssituation die Einführung von Informationsdiensten über sichere Parkplätze erforderlich macht.

Sie legen außerdem Prioritätszonen fest, in denen dynamische Informationen bereitgestellt werden.

(2)   Bei der Bereitstellung von Informationsdiensten werden die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 erfüllt.

Artikel 4

Erhebung von Daten

Die den Nutzern bereitzustellenden und die Einrichtungen beschreibenden Daten über sichere öffentliche und private Parkplätze werden von öffentlichen oder privaten Parkplatzbetreibern und Dienstanbietern erhoben und zur Verfügung gestellt. Die zu erhebenden Daten müssen durch geeignete Mittel ohne Schwierigkeiten, auch über Entfernungen, bereitgestellt werden können, um allen Parkplatzbetreibern die Fernerhebung solcher Daten zu erleichtern. Die Betreiber öffentlicher oder privater Parkplätze und Dienstanbieter verwenden DATEX-II-Profile (7) oder andere international kompatible Formate, um die unionsweite Kompatibilität der Informationsdienste zu gewährleisten.

Die zu erhebenden Daten sind:

1.

Statische Parkplatzdaten wie (soweit vorhanden)

Identifizierungsdaten des Parkplatzes (Name und Adresse des Lkw-Parkplatzes [max. 200 Zeichen]

Ortsangabe der Parkplatzeinfahrt (geografische Breite/Länge) [20 + 20 Zeichen]

Kennung der Straße erster Ordnung Nr. 1/Richtung [20 Zeichen/20 Zeichen] Kennung der Straße erster Ordnung Nr. 2/Richtung [20 Zeichen/20 Zeichen], wenn der Parkplatz über zwei verschiedene Straßen erreichbar ist;

erforderlichenfalls Angabe der Ausfahrt [max. 100 Zeichen]/Entfernung von der Straße erster Ordnung [3-stellig numerisch] km oder Meilen;

Gesamtzahl der freien Lkw-Stellplätze [3-stellig numerisch];

Preis und Währung der Parkplätze [300 Zeichen].

2.

Informationen über Sicherheit und Ausrüstung des Parkplatzes

Sicherheits- und Serviceeinrichtungen des Parkplatzes, einschließlich einer nationalen Einstufung, soweit verwendet (500 Zeichen)

Zahl der Stellplätze für Kühllastwagen [4-stellig numerisch]

Informationen über Sonderausrüstungen oder -dienste für Speziallastwagen und Sonstiges [300 Zeichen]

Kontaktangaben des Parkplatzbetreibers:

Vorname und Name [max. 100 Zeichen]

Telefonnummer [max. 20 Zeichen]

E-Mail-Adresse [max. 50 Zeichen]

Einwilligung des Betreibers zur Veröffentlichung seiner Kontaktangaben [Ja/Nein]

3.

Dynamische Daten über freie Stellplätze, einschließlich der Angabe, ob der Parkplatz belegt oder geschlossen ist oder wie viele Stellplätze verfügbar sind.

Artikel 5

Gemeinsame Nutzung und Austausch von Daten

(1)   Öffentliche oder private Parkplatzbetreiber und Dienstanbieter tauschen die von ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erhobenen Daten untereinander aus. Sie verwenden dafür das Format DATEX II (CEN/TS 16157) oder ein anderes mit DATEX II kompatibles internationales maschinenlesbares Format. Die Bereitstellung der Daten für den Austausch und die Weiterverwendung durch öffentliche oder private Informationsdienstanbieter und/oder Parkplatzbetreiber erfolgt ohne Diskriminierung und im Einklang mit den in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegten Zugangsrechten und -verfahren.

(2)   Die statischen Daten sind über einen nationalen oder internationalen Zugangspunkt zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten (oder nationalen Behörden) sind für die Einrichtung und Verwaltung eines zentralen nationalen oder internationalen Zugangspunkts verantwortlich, an dem im Interesse der Nutzer alle Zugangspunkte der einzelnen Betreiber von Lkw-Parkplätzen und/oder Dienstanbietern in ihrem Hoheitsgebiet erfasst sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können zu einem internationalen Zugangspunkt beitragen, indem sie Daten bereitstellen und gewährleisten, dass ihre Qualität den Anforderungen des Artikels 7 entspricht.

(5)   Die für die Bereitstellung, den Austausch und die Weiterverwendung öffentlicher oder privater dynamischer Daten erhobenen Gebühren bewegen sich gemäß der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in einem angemessenen Rahmen.

(6)   Die öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber und/oder Dienstanbieter senden die von ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erhobenen statischen Daten auf elektronischem Wege mindestens einmal jährlich an den nationalen oder internationalen Zugangspunkt.

Die öffentlichen und privaten Betreiber und/oder Dienstanbieter aktualisieren ihre in Artikel 4 Absatz 3 genannten Informationen mindestens alle 15 Minuten.

Artikel 6

Bereitstellung von Informationen

Die an einem bestimmten Standort Informationen erhebenden Dienstanbieter zeigen Folgendes an:

mindestens die nächsten zwei sicheren Parkplätze auf einem Korridor von ca. 100 Kilometern;

die Verfügbarkeit von Stellplätzen in einer Prioritätszone auf den mindestens zwei nächsten Parkplätzen in einer Entfernung von ca. 100 Kilometern.

Die Verbreitung von Informationen erfolgt im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen, soweit es von den Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Damit die Fahrer nicht abgelenkt werden oder ermüden, müssen bordseitige Anwendungen über eine robuste Bedienungsschnittstelle verfügen.

Die Parkplatzbetreiber und/oder Dienstanbieter teilen den Nutzern mit den ihnen geeignet erscheinenden Kommunikationsmitteln die Einrichtung neuer Informationsdienste für sichere Parkplätze mit.

Artikel 7

Qualitätsmanagement

Die öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber melden dem nationalen oder internationalen Zugangspunkt und den nationalen Behörden umgehend jede Zustandsänderung, einschließlich der Schließung, eines Parkplatzes.

Alle öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber gewährleisten für jede neue Prioritätszone die Zuverlässigkeit der Informationen. Sie kontrollieren zu diesem Zweck regelmäßig die Detektionsausrüstung und messen die Abweichung zwischen der Informationsanzeige und den tatsächlich verfügbaren Stellplätzen. Diese Informationen werden einer Bewertung gemäß Artikel 8 unterzogen.

Artikel 8

Bewertung der Erfüllung der Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Stelle, die bewertet, inwieweit die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 von den Dienstanbietern, Parkplatzbetreibern und Straßenbetreibern erfüllt werden. Diese Stelle ist unparteiisch und von den Letztgenannten unabhängig.

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame regionale Stelle benennen, die die Erfüllung dieser Anforderungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten bewertet.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannte Stelle mit.

(2)   Alle Informationsdienstanbieter übermitteln den benannten Stellen eine Erklärung über die Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen.

Die Erklärung enthält folgende Angaben:

a)

Die gemäß Artikel 4 erhobenen Daten über sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, einschließlich des Prozentanteils der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze;

b)

die Mittel für die Bereitstellung der Informationen an die Nutzer;

c)

die durch die dynamischen Informationsdienste für sichere Parkplätze abgedeckten Gebiete;

d)

die Qualität und Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen, den Zugangspunkt zu den Informationen und das Format, in dem diese Informationen vorliegen.

(3)   Die benannten Stellen kontrollieren anhand von Stichproben die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Dienstanbieter und Parkplatzbetreiber und verlangen einen Nachweis der Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen.

Die Qualität des Dienstes kann auch anhand von Stellungnahmen der Nutzer bewertet werden.

Die benannten Stellen erstatten den zuständigen nationalen Behörden jährlich Bericht über die vorgelegten Erklärungen und die Ergebnisse ihrer Stichprobenkontrollen.

Artikel 9

Folgemaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Informationen:

a)

die zuständigen Stellen, die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen in den Artikeln 4 bis 7 benannt wurden;

b)

die Beschreibung der nationalen Zugangsstelle, soweit vorhanden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend jedes Kalenderjahr folgende Informationen:

a)

die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Parkplätze und Stellplätze;

b)

den Prozentanteil der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze;

c)

den Prozentanteil der Parkplätze mit dynamischer Anzeige freier Stellplätze sowie die Prioritätszonen.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt

ab dem 1. Oktober 2015 für die Bereitstellung am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeführter Dienste;

ab dem 1. Oktober 2013 für die Bereitstellung am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch einzuführender Dienste.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(2)  SN 15504/10 vom 27. Oktober 2010.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(6)  ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

(7)  CEN/TS 16157.


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 886/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2013

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2010/40/EG wird die Festlegung von Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer als vorrangige Maßnahme genannt.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU legt die Kommission die erforderlichen Spezifikationen fest, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) in den vorrangigen Bereichen zu gewährleisten.

(3)

In der Mitteilung „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“ (2) wird darauf hingewiesen, dass IVS „eine erhebliche Rolle bei der Verbesserung der Verkehrssicherheit“ spielen können, „etwa durch die Einführung von Systemen zur Feststellung von Störungen und zur Verkehrsüberwachung, die den Verkehrsteilnehmern Informationen in Echtzeit übermitteln können“.

(4)

In der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (3) sind in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der gesamten Union festgelegt, wobei die Mitgliedstaaten ermutigt werden, über diese Mindeststandards hinauszugehen und im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen eine breite Verwendung von Informationen oder Daten öffentlicher Stellen zuzulassen.

(5)

Bei der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten werden personenbezogene Daten verarbeitet; dies sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen, insbesondere gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (5). Für IVS-Anwendungen und -Dienste sollten daher die Grundsätze der Zweckbeschränkung bei der Datenerfassung und der Minimierung der Datenerhebung gelten.

(6)

Im Interesse der Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität ist es erforderlich, Mindestanforderungen an Dienste für die Bereitstellung allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen festzulegen. Diese Anforderungen sollten sich auf die Festlegung und Nutzung einer standardisierten Liste sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse oder -bedingungen, die den Endnutzern mitzuteilen sind, sowie auf den Inhalt der den Endnutzern bereitzustellenden Informationen beziehen. Wenn Endnutzer Informationen über verschiedene Übermittlungskanäle erhalten, die sich in der Kontrolle öffentlicher und/oder privater Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätiger Rundfunkanbieter befinden, sollten diese Informationen keine Widersprüche aufweisen und deshalb dieselben Elemente umfassen und auf derselben Beschreibung der betreffenden Ereignisse oder Bedingungen beruhen.

(7)

Sicherheitsrelevante Straßenverkehrsdaten sind für die Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen unabdingbar. Sie werden von öffentlichen und/oder privaten Betreibern und Dienstleistern erhoben und gespeichert. Damit diese Daten im Hinblick auf die Erbringung von Informationsdiensten leicht ausgetauscht und weiterverwendet werden können, sollten öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und Dienstleister sie über individuelle Zugangspunkte zugänglich machen oder sicherstellen, dass sie über nationale Zugangspunkte, die von den Mitgliedstaaten eingerichtet und verwaltet werden, zugänglich sind. Diese nationalen Zugangspunkte können z. B. in Form von Informationsarchiven, Registern oder Web-Portalen eingerichtet werden.

(8)

Bei der Bereitstellung der für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsdaten sollten Datenschutzanforderungen eingehalten werden (z. B. Anonymisierung personenbezogener Daten). Wenn für den Informationsdienst künftig Daten, wie z. B. Standortdaten, bei den Endnutzern selbst oder über Kooperationssysteme erhoben werden sollen, dann sollten die Endnutzer klar über die Erhebung dieser Daten, die Mittel der Datenerhebung und einer möglichen Nachverfolgung sowie über den Zeitraum der Datenspeicherung informiert werden. Öffentliche und/oder private Straßenbetreiber, Dienstleister und die Automobilhersteller sollten geeignete technische Maßnahmen ergreifen, um die Anonymität der von Endnutzern oder ihren Fahrzeugen übermittelten Daten zu gewährleisten.

(9)

Den Mitgliedstaaten, die auf ihrem Hoheitsgebiet bereits in irgendeiner Form sicherheitsrelevante Straßenverkehrsinformationen bereitstellen, sollte es möglich sein, ihre vorhandenen Methoden weiter anzuwenden, soweit sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Damit die Informationsdienste zur Verkehrssicherheit und zu den Verkehrsbedingungen im Hinblick auf die Verringerung der Zahl von Verkehrsunfällen und Verkehrstoten in der Union eine möglichst positive Wirkung entfalten, sollte die Bereitstellung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen in allen Mitgliedstaaten auf kompatible, interoperable und kontinuierliche Weise erfolgen, stets einem Mindestqualitätsniveau entsprechen und möglichst für alle Endnutzer unentgeltlich sein.

(10)

Damit alle Mitgliedstaaten einen unionsweit harmonisierten und kohärenten Ansatz bei der Bereitstellung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen entwickeln können, sollten Anforderungen für die gesamte Union entwickelt werden, die für jeden Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen gelten. Die Mitgliedstaaten können sich auf vorhandene technische Lösungen und offene Normen stützen, die von europäischen und internationalen Normungsorganisationen bereitgestellt werden, um die Interoperabilität und Kontinuität der Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen in der Union sicherzustellen.

(11)

Damit die Bereitstellung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen zuverlässig erfolgt und den erwarteten Nutzen bringt, sollte ein Mindestqualitätsniveau eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten noch über diese Anforderungen hinaus gehen und ihre Erfahrungen bei der Festlegung der einschlägigen Qualitätskriterien, der Methoden zur Qualitätsbewertung und -überwachung und der Qualitätsziele für jede Art von sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Bedingungen, Straßennetzen und/oder jedes betriebliche Umfeld untereinander austauschen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Erkenntnisse sowie Informationen über bewährte Praktiken weitergeben, indem sie der Kommission die Ergebnisse ihrer Analysen und die betreffenden Erfahrungen mitteilen.

(12)

Wenngleich das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen den Endnutzern als Universaldienst möglichst unentgeltlich bereitgestellt werden sollte, können dennoch durch Telekommunikationsgebühren, Rundfunklizenzen oder den Kauf von Ausrüstung zum Empfang der Informationen Kosten anfallen.

(13)

Allgemeine für die Straßenverkehrssicherheit relevante Verkehrsinformationen sollten so viele Endnutzer wie technisch möglich erreichen, wobei die unterschiedlichen technischen Möglichkeiten von Fahrzeugen, Übermittlungskanälen und auf dem Markt erhältlichen Empfangsgeräten zu berücksichtigen sind.

(14)

Öffentliche und private Straßenbetreiber und Dienstleister sollten sich unabhängig von ihrer Sprache um eine harmonisierte Darstellung des Inhalts der den Endnutzern bereitgestellten Informationen bemühen. Soweit die Mitgliedstaaten das vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen am 8. November 1968 vereinbarte Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen von 1968 unterzeichnet haben, sollten sie sich auf dieses Übereinkommen stützen, insbesondere auf die von der Arbeitsgruppe zur Straßenverkehrssicherheit (Working Party on Road Traffic Safety) erarbeitete konsolidierte Resolution zu Straßenverkehrszeichen (6).

(15)

Den Mitgliedstaaten sollte es auf der Grundlage einer nationalen Prüfung möglich sein, den von dem Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen abgedeckten Bereich des transeuropäischen Straßennetzes auf ihrem Hoheitsgebiet einzugrenzen, um sich auf Straßenabschnitte und Gebiete zu konzentrieren, in denen die Verkehrs- und Sicherheitsbedingungen die Bereitstellung von Informationsdiensten erforderlich machen und die damit verbundenen Investitionen rechtfertigen. Es wird jedoch eingeräumt, dass die Anforderungen dieser Verordnung aufgrund unterschiedlicher Situationen und Akteure nicht für städtische Knotenpunkte gelten sollten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nationale Abgrenzung des Informationsdienstes unterrichten.

(16)

Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2010/40/EU legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Richtlinie vor. Dieser Bericht sollte durch eine Analyse der Wirkungsweise und Durchführung der Artikel 5 bis 11 und des Artikels 16 sowie durch eine Prüfung möglicherweise erforderlicher Änderungen an der genannten Richtlinie ergänzt werden. Bei dieser Prüfung sollte auch die Notwendigkeit bewertet werden, die Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen gegebenenfalls vor dem Hintergrund ihrer nationalen Einführung, der technischen Entwicklungen sowie der Fortschritte bei der Normung zu ändern und/oder zu ergänzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Nutzung von Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer auf Unionsebene gemäß der Richtlinie 2010/40/EU sicherzustellen.

Sie gilt für die Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen im transeuropäischen Straßennetz.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„transeuropäisches Straßennetz“ bezeichnet das Straßennetz im Sinne des Anhangs I Abschnitt 2 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) mit Ausnahme städtischer Knotenpunkte;

b)

„vorübergehend rutschige Fahrbahn“ bezeichnet einen unvorhergesehenen Zustand der Straßenoberfläche, der dazu führt, dass die Fahrbahn für einen bestimmten Zeitraum rutschig ist, und eine geringe Haftung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn bewirkt;

c)

„Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn“ bezeichnet Situationen, in denen sich unerwartet Tiere, Gegenstände, Hindernisse oder Personen auf der Fahrbahn befinden, so dass Ausweichmanöver erforderlich sein könnten;

d)

„ungesicherte Unfallstelle“ bezeichnet einen Bereich, in dem sich ein Unfall ereignet hat und der noch nicht von der zuständigen Stelle gesichert wurde;

e)

„Kurzzeitbaustelle“ bezeichnet vorübergehende Straßenarbeiten, die auf oder neben der Fahrbahn durchgeführt werden und aufgrund der kurzen Dauer dieser Arbeiten nur durch eine minimale Beschilderung gekennzeichnet sind;

f)

„eingeschränkte Sicht“ bezeichnet Bedingungen, die die Sichtweite der Fahrer verringern und die Sicherheit beeinträchtigen könnten;

g)

„Falschfahrer“ bezeichnet ein Fahrzeug, das auf der falschen Seite einer Straße mit geteilten Richtungsfahrbahnen und somit entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt;

h)

„nicht ausgeschilderte Straßenblockierung“ bezeichnet eine vollständige oder teilweise Blockierung oder Sperrung einer Straße, die nicht angemessen gesichert und ausgeschildert wurde;

i)

„außergewöhnliche Witterungsbedingungen“ bezeichnet ungewöhnliche, widrige oder nicht der Jahreszeit entsprechende Witterungsbedingungen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten;

j)

„Nutzer des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen“ bezeichnet eine juristische oder natürliche Person, die sich an den Diensten zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen beteiligt, wie öffentliche und private Straßenbetreiber, Verkehrsmanager, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter;

k)

„Endnutzer“ bezeichnet die Fahrer, für die das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen bereitgestellt wird;

l)

„Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen“ bezeichnet einen Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst, der ein vereinbartes Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Inhalte bereitstellt und von einer maximalen Zahl von Endnutzern mit minimalem Aufwand genutzt werden kann;

m)

„für die Straßenverkehrssicherheit relevante Verkehrsinformationen“ bezeichnet Daten, die erforderlich sind, um den Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen zu erbringen, und mittels privater oder öffentlicher Quellen erhoben werden;

n)

„Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen“ bezeichnet alle extrahierten, aggregierten und verarbeiteten sicherheitsrelevanten Straßenverkehrsinformationen, die öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister Endnutzern über jeglichen Übermittlungskanal bereitstellen;

o)

„Zugangspunkt“ bezeichnet einen digitalen Zugangspunkt, an dem die für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen, die für die Erreichung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erforderlich sind, gesammelt, formatiert und für den Austausch und die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden;

p)

„unentgeltlich“ bedeutet, dass der Dienst zur Bereitstellung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erbracht wird, ohne dass den Endnutzern dafür am Ort der Nutzung zusätzliche Kosten entstehen.

Artikel 3

Liste von sicherheitsrelevanten Ereignissen und Bedingungen

Der Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen muss mindestens eine der folgenden Kategorien umfassen:

a)

vorübergehend rutschige Fahrbahn;

b)

Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn;

c)

ungesicherte Unfallstellen;

d)

Kurzzeitbaustellen;

e)

eingeschränkte Sicht;

f)

Falschfahrer;

g)

nicht ausgeschilderte Straßenblockierungen;

h)

außergewöhnliche Witterungsbedingungen.

Artikel 4

Inhalt der Informationen

(1)   Die Informationen zu den sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Bedingungen müssen Folgendes umfassen:

a)

Ort des Ereignisses oder der Bedingungen;

b)

Kategorie des Ereignisses oder der Bedingungen gemäß Artikel 3 und, soweit angemessen, kurze Beschreibung;

c)

Ratschläge für das Fahrverhalten, soweit angemessen.

(2)   Die Informationen werden nach dem Ende des Ereignisses oder der Bedingungen eingestellt und bei Änderungen des Ereignisses oder der Bedingungen geändert.

Artikel 5

Bereitstellung des Informationsdienstes

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Abschnitte des transeuropäischen Straßennetzes, in denen die Verkehrs- und Sicherheitsbedingungen die Einführung des Dienstes zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erforderlich machen.

Diese Straßenabschnitte teilen sie der Kommission mit.

(2)   Bei der Bereitstellung des Informationsdienstes werden die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllt.

Artikel 6

Ermittlung von Ereignissen oder Bedingungen und Erhebung von Daten

Öffentliche und private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister richten Vorkehrungen zur Ermittlung von Ereignissen oder Bedingungen ein oder nutzen solche Vorkehrungen und erheben die einschlägigen für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsdaten allein zum Zweck der Bereitstellung des Informationsdienstes.

Bei der Einführung dieser Vorkehrungen werden die in nationalem Recht festgelegten Bedingungen und Anforderungen eingehalten.

Artikel 7

Verfügbarkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten

(1)   Öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister tauschen die von ihnen gemäß Artikel 6 erhobenen Daten untereinander aus. Dazu stellen sie diese Daten im Format DATEX II (CEN/TS 16157) oder einem mit DATEX II vollständig kompatiblen und interoperablen maschinenlesbaren Format über einen Zugangspunkt zur Verfügung.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwalten einen nationalen Zugangspunkt für die in Absatz 1 genannten Daten, an dem die Zugangspunkte von öffentlichen und/oder privaten Straßenbetreibern und/oder Dienstleistern, die auf ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, zusammengefasst werden.

(3)   Die Bereitstellung der Daten für den Austausch und die Weiterverwendung durch alle Nutzer des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erfolgt auf folgende Weise:

a)

diskriminierungsfrei;

b)

innerhalb der Union, unabhängig vom Mitgliedstaat der Niederlassung;

c)

im Einklang mit den in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegten Zugangsrechten und -verfahren;

d)

innerhalb eines Zeitraums, der die rechtzeitige Bereitstellung des Informationsdienstes ermöglicht;

e)

über den nationalen Zugangspunkt.

(4)   Öffentliche und private Straßenbetreiber und Dienstleister gewährleisten die rechtzeitige Aktualisierung sowie die Qualität der Daten, die über ihren Zugangspunkt zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 8

Verbreitung der Informationen

(1)   Öffentliche Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter stellen den Endnutzern das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen vor allen anderen, nicht sicherheitsrelevanten Verkehrsinformationen bereit.

(2)   Der Informationsdienst muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Bei seiner Bereitstellung ist sichergestellt, dass möglichst viele von dem Ereignis oder den Bedingungen gemäß Artikel 3 betroffene Endnutzer erreicht werden;

b)

er wird von öffentlichen und/oder privaten Straßenbetreibern und/oder Dienstleistern und/oder im Bereich der Verkehrsinformationen tätigen Rundfunkanbietern möglichst unentgeltlich für die Endnutzer erbracht.

(3)   Öffentliche und private Straßenbetreiber und Dienstleister arbeiten gemeinsam an einer harmonisierten Darstellung des Inhalts der den Endnutzern bereitgestellten Informationen.

Sie informieren die Endnutzer über die Existenz des Informationsdienstes und die von ihm abgedeckten Bereiche.

Artikel 9

Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige und unparteiische nationale Stelle, die beurteilt, ob die Anforderungen der Artikel 3 bis 8 von öffentlichen und privaten Straßenbetreibern, Dienstleistern und im Bereich der Verkehrsinformationen tätigen Rundfunkanbietern eingehalten werden. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame Stelle benennen, die die Einhaltung dieser Anforderungen auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten beurteilt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nationalen Stellen.

(2)   Öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter übermitteln den benannten nationalen Stellen ihre Identifikationsdaten und eine Beschreibung des von ihnen erbrachten Informationsdienstes sowie eine Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen.

Soweit relevant, muss die Erklärung folgende Angaben enthalten:

a)

die von dem Informationsdienst abgedeckten Kategorien der für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Informationen und das von ihm abgedeckte Straßennetz;

b)

Angaben zum Zugangspunkt, an dem die für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen bereitgestellt werden, und zu seinen Nutzungsbedingungen;

c)

das Format der über den Zugangspunkt verfügbaren für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen;

d)

die Mittel zur Übermittlung der Informationen an die Endnutzer.

Öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter aktualisieren ihre Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen bei Änderungen an der Bereitstellung des Dienstes umgehend.

(3)   Die benannten nationalen Stellen überprüfen nach dem Zufallsprinzip die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätiger Rundfunkanbieter und fordern Nachweise der Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen an.

Die benannten nationalen Stellen berichten den nationalen Behörden jährlich über die vorgelegten Erklärungen sowie über die Ergebnisse ihrer nach dem Zufallsprinzip vorgenommenen Überprüfungen.

Artikel 10

Folgemaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Folgendes mit:

a)

die benannte nationale Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 bis 8 beurteilt;

b)

eine Beschreibung des vorhandenen oder geplanten nationalen Zugangspunkts.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sowie in jedem darauffolgenden Kalenderjahr Folgendes mit:

a)

die Fortschritte bei der Umsetzung des Informationsdienstes, einschließlich der Kriterien für die Festlegung des Qualitätsniveaus und der Mittel zur Qualitätsüberwachung;

b)

die Ergebnisse der Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen;

c)

soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen der nationalen Zugangspunkte.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2013. Für Informationsdienste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, gilt sie jedoch ab dem 1. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(2)  KOM(2010) 389 endg.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(6)  Vereinte Nationen — ECE/TRANS/WP.1/119/Rev.2 — 27. Mai 2010.

(7)  ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 15.


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 887/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2013

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative sind die Organisatoren einer geplanten Bürgerinitiative verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden, wobei sie die in Anhang II genannten Informationen, bereitstellen.

(2)

Die in Anhang II genannten Informationen müssen geändert werden, um der Kommission die Überprüfung zu erleichtern, ob die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Registrierungsanforderungen eingehalten wurden, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Registrierungsanträge zu gewährleisten und um während der gesamten Laufzeit der Initiative die Kontakte zwischen den Organisatoren und der Kommission zu erleichtern.

(3)

Sechs Mitgliedstaaten haben der Kommission Änderungen der Datenanforderungen in den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 genannten Formularen übermittelt.

(4)

Die Kommission ist gemäß Artikel 290 AEUV befugt, die Anhänge II und III der Verordnung zu ändern. Bei einer Änderung des Anhangs III berücksichtigt die Kommission die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

(5)

Da mehrere Organisatoren von bei der Kommission registrierten Bürgerinitiativen derzeit im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 Unterstützungsbekundungen sammeln, ist es erforderlich, ihnen auch die Verwendung der Formulare nach Anhang II der Verordnung in ihren bisherigen Fassungen zu gestatten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird wie folgt geändert:

a)

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

b)

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Formulare, die mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung in Einklang stehen, dürfen weiter für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für Bürgerinitiativen verwendet werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG II

ERFORDERLICHE INFORMATIONEN ZUR REGISTRIERUNG EINER GEPLANTEN BÜRGERINITIATIVE

1.

Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative in höchstens 100 Zeichen;

2.

Gegenstand in höchstens 200 Zeichen;

3.

eine Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 500 Zeichen;

4.

die Vertragsvorschriften, die von den Organisatoren als für die geplante Initiative relevant erachtet werden;

5.

vollständige Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses, wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter anzugeben sind, sowie die E-Mail-Adressen und Telefonnummern dieser Personen (1);

6.

Belege über die vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses;

7.

alle Quellen zur Unterstützung und Finanzierung der geplanten Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Registrierung (1).

Organisatoren können genauere Informationen zum Gegenstand, zu den Zielen und dem Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative in einem Anhang zur Verfügung stellen. Sie können ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten.


(1)  Erklärung zum Datenschutz: Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr werden die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt, dass die betreffenden personenbezogenen Daten für die Zwecke des Verfahrens im Zusammenhang mit der geplanten Bürgerinitiative von der Kommission erfasst werden. Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen für Unterstützung und Finanzmittel veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen, jederzeit die Richtigstellung dieser Angaben sowie nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative die Entfernung dieser Angaben aus dem Online-Register der Kommission zu verlangen.“


ANHANG II

„ANHANG III

FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — TEIL A (1)

(Für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist.)

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FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — TEIL B (1)

(Für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist.)

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TEIL C

1.

Anforderungen der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist (Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil A)

Mitgliedstaat

Unterzeichner, deren Unterstützungsbekundung dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen ist

Belgien

in Belgien wohnhafte Personen

belgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den belgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben

Dänemark

in Dänemark wohnhafte Personen

dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den dänischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben

Deutschland

in Deutschland wohnhafte Personen

deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den deutschen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben

Estland

in Estland wohnhafte Personen

estnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes

Irland

in Irland wohnhafte Personen

Luxemburg

in Luxemburg wohnhafte Personen

luxemburgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den luxemburgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben

Niederlande

in den Niederlanden wohnhafte Personen

niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes

Slowakei

in der Slowakei wohnhafte Personen

slowakische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes

Finnland

in Finnland wohnhafte Personen

finnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes

Vereinigtes Königreich

im Vereinigten Königreich wohnhafte Personen

2.

Liste der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist, wie nachfolgend aufgeführt (Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil B)

 

BULGARIEN

Единен граждански номер (Personenkennzahl)

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Občanský průkaz (nationaler Personalausweis)

Cestovní pas (Reisepass)

 

GRIECHENLAND

Δελτίο Αστυνομικής Ταυτότητας (Personalausweis)

Διαβατήριο (Reisepass)

Βεβαίωση Εγγραφής Πολιτών Ε.Ε./Έγγραφο πιστοποίησης μόνιμης διαμονής πολίτη Ε.Ε. (Wohnsitz- bzw. Hauptwohnsitzbescheinigung)

 

SPANIEN

Documento Nacional de Identidad (Personalausweis)

Pasaporte (Reisepass)

Número de Identidad de Extranjero, de la tarjeta o certificado, correspondiente a la inscripción en el Registro Central de Extranjeros (Nummer des Ausländer-Personalausweises (NIE) entsprechend dem Eintrag ins zentrale Ausländerregister)

 

FRANKREICH

Passeport (Reisepass)

Carte nationale d’identité (nationaler Personalausweis)

 

KROATIEN

Osobni identifikacijski broj (persönliche Identifikationsnummer)

 

ITALIEN

Passaporto (Reisepass), inclusa l’indicazione dell’autorità di rilascio (mit Angabe der ausstellenden Behörde)

Carta di identità (Personalausweis), inclusa l’indicazione dell’autorità di rilascio (mit Angabe der ausstellenden Behörde)

 

ZYPERN

Δελτίο Ταυτότητας (Personalausweis für Staatsangehörige oder Personen mit Wohnsitz auf Zypern)

Διαβατήριο (Reisepass)

 

LETTLAND

Personas kods (persönliche Identifikationsnummer)

 

LITAUEN

Asmens kodas (Personenkennzahl)

 

UNGARN

személyazonosító igazolvány (Personalausweis)

útlevél (Reisepass)

személyi azonosító szám (személyi szám) — (persönliche Identifikationsnummer)

 

ΜΑLTA

Karta tal-Identità (Personalausweis)

 

ÖSTERREICH

Reisepass

Personalausweis

 

POLEN

Numer ewidencyjny PESEL (PESEL Personenkennzahl)

 

PORTUGAL

Bilhete de identidade (Personalausweis)

Passaporte (Reisepass)

Cartão de Cidadão (Bürgerkarte)

 

RUMÄNIEN

carte de identitate (Personalausweis)

pașaport (Reisepass)

certificat de înregistrare (Meldebescheinigung)

carte de rezidență permanentă pentru cetățenii UE (Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz für EU-Bürger)

Cod Numeric Personal (persönliche Identifikationsnummer)

 

SLOWENIEN

Enotna matična številka občana (persönliche Identifikationsnummer)

 

SCHWEDEN

Personnummer (persönliche Identifikationsnummer)“


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 888/2013 DER KOMMISSION

vom 16. September 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Oignon de Roscoff (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Oignon de Roscoff“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Oignon de Roscoff“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 334 vom 31.10.2012, S. 11.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Oignon de Roscoff (g.U.)


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 889/2013 DER KOMMISSION

vom 16. September 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Chufa de Valencia (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chufa de Valencia“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 378/1999 der Kommission (3) eingetragen wurde.

(3)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 46 vom 20.2.1999, S. 13.

(4)  ABl. C 367 vom 27.11.2012, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.8:   Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

SPANIEN

Chufa de Valencia (g.U.)


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 890/2013 DER KOMMISSION

vom 16. September 2013

zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Amarene Brusche di Modena (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Amarene Brusche di Modena“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1028/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Zweck des Antrags ist die Änderung der Produktspezifikation hinsichtlich des vorgeschriebenen Zuckergehalts der Früchte zum Zeitpunkt der Ernte und in der Verarbeitungsphase, der Zuckermenge (Saccharose), die vor dem Eindicken zugegeben werden darf, sowie der Genehmigung von Gefäßen anderer Größen und Materialien als den bei der Eintragung vorgesehenen.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50 bis 52 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Amarene Brusche di Modena“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II enthält das Einzige Dokument (konsolidierte Fassung) mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 39.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Amarene Brusche di Modena“ werden genehmigt:

Herstellungsverfahren

In Jahren mit einem kumulierten Niederschlag im Monat Juni von mehr als 80 mm darf der Zuckergehalt der Früchte, die zur Herstellung des Produkts „Amarene Brusche di Modena“ g.g.A. bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Ernte um 2° Brix niedriger liegen.

In der Verarbeitungsphase ist eine Verringerung des Zuckergehalts um 2° Brix gegenüber dem bei der Ernte festgestellten Wert zulässig, wenn die Früchte mit Eiswasser gekühlt werden (Hydrocooling).

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird präzisiert, dass die Zugabe von Zucker (Saccharose) auf 35 % des Gewichts des Erzeugnisses (vor dem Eindicken) begrenzt sein muss.

Etikettierung

Gemäß der Produktspezifikation kann die Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ auch in nach Größe und Material andere als die bisher vorgesehenen Gefäße abgefüllt werden, sofern diese für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln geeignet sind. Dies eröffnet den Herstellungsbetrieben die Möglichkeit, die Verpackung an die sich ständig wandelnden Anforderungen des Marktes anzupassen.


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT (KONSOLIDIERTE FASSUNG)

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)

„AMARENE BRUSCHE DI MODENA“

EG-Nr.: IT-PGI-0105-01065-30.11.2012

g.g.A. (X) g.U. ()

1.   Bezeichnung

„Amarene Brusche di Modena“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens besitzt die Sauerkirschkonfitüre mit der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Amarene Brusche di Modena“ eine weiche Konsistenz und eine charakteristische, intensive rot-braune Farbe mit dunklen Reflexen; der bei 20 °C ermittelte Refraktometerwert liegt zwischen 60° Brix und 68° Brix, der durch Messung des pH-Werts ermittelte charakteristische Säuregrad zwischen 2,5 und 3,5. Der Fruchtgehalt des Endprodukts beträgt 70 %.

Der charakteristische Geschmack der Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ g.g.A. hält die Balance zwischen süß und herb und wird beim Verzehr als mild-säuerlich empfunden. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens hat das Produkt „Amarene Brusche di Modena“ einen Zuckergehalt von mindestens 60 %.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Als Rohstoff für die Erzeugung der Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ g.g.A. dienen Sauerkirschen aus Plantagen, in denen die folgenden Sorten angebaut werden: Amarena di Castelvetro, kurzstielige Amarena di Vignola, langstielige Amarena di Vignola, Amarena di Montagna, Amarena di Salvaterra, Marasca di Vigo, Meteor, Mountmorency und Pandy.

Zum Zeitpunkt der Ernte müssen die Kirschen reif sein, d. h. zu mindestens 90 % von einheitlicher Farbe, und sie müssen die folgenden Merkmale aufweisen:

Farbe der Außenhaut: leuchtend rot bis dunkelrot;

Farbe des Fruchtfleischs: gelb oder orange;

Farbe des Fruchtsafts: von farblos bis gelblich;

Zuckergehalt: > 16° Brix;

Säuregehalt: mittel bis mäßig hoch > 18 g/l Apfelsäure;

Saftertrag: > 75 %.

In Jahren mit einem kumulierten Niederschlag im Monat Juni von mehr als 80 mm (gemessen an den Wetterstationen in unmittelbarer Nähe zu den Kirschgärten) darf der Mindestzuckergehalt der Früchte zum Zeitpunkt der Ernte um 2° Brix niedriger liegen.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der Anbau der Kirschen und die Herstellung der Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ müssen in dem in Punkt 4 spezifizierten Erzeugungsgebiet stattfinden, da dieses, wie in Punkt 5.1 dargelegt, für Kirschbäume besonders günstige Wachstumsbedingungen bietet.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Die Verpackung der Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ muss in dem in Punkt 4 spezifizierten Erzeugungsgebiet erfolgen, damit Herkunft und Kontrolle des Erzeugnisses gewährleistet sind und sichergestellt wird, dass die in Punkt 3.2 genannten besonderen Merkmale nicht verloren gehen und keine Pasteurisierung stattfindet, die den typischen, ausgewogen süß-sauren Geschmack der Konfitüre verändern könnte.

Die Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ g.g.A. wird in Gefäße aus Glas oder Weißblech mit einem Fassungsvermögen von 15 ml, 212 ml, 228 ml, 236 ml, 314 ml und 370 ml sowie 2 650 ml und 5 000 ml oder in Gefäße anderer Größe oder aus anderen, für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln geeigneten Materialien abgefüllt. Die Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von 2 650 ml und 5 000 ml sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das Logo der Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ g.g.A. besteht aus einem großen A, dessen Querstrich von einer Amarena-Kirsche mit Stiel und Blatt verdeckt wird. Die Abbildung ist in ein Quadrat von 74x74 mm eingepasst. Darunter befindet sich der Schriftzug AMARENE BRUSCHE DI MODENA I.G.P. Die Größe des Logos kann je nach Verwendungszweck unterschiedlich sein.

Image

Die Angabe „Amarene Brusche di Modena“ ist in italienischer Sprache aufzudrucken.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet für den Anbau der Kirschen und die Herstellung der Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ g.g.A. umfasst die in der Provinz Modena gelegenen Gemeinden Bastiglia, Bomporto, Campogalliano, Camposanto, Carpi, Castelfranco Emilia, Castelnuovo Rangone, Castelvetro di Modena, Cavezzo, Concordia sul Secchia, Finale Emilia, Fiorano Modenese, Formigine, Guiglia, Maranello, Marano sul Panaro, Medolla, Mirandola, Modena, Montese, Nonantola, Novi di Modena, Pavullo nel Frignano, Prignano sul Secchia, Ravarino, S. Cesario sul Panaro, S. Felice sul Panaro, S. Possidonio, S. Prospero sul Secchia, Sassuolo, Savignano sul Panaro, Serramazzoni, Soliera, Spilamberto, Vignola und Zocca sowie die folgenden Gemeinden der angrenzenden Provinz Bologna: Anzola nell’Emilia, Bazzano, Castel d’Aiano, Castello di Serravalle, Crespellano, Crevalcore, Monte S. Pietro, Monteveglio, San Giovanni in Persiceto, Sant’Agata Bolognese, Savigno und Vergato.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet der Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ g.g.A. ist durch sehr tiefe, fruchtbare und gut strukturierte Böden gekennzeichnet, die ausreichend porös und wasserdurchlässig sind. Die vorwiegend schluffigen Lehmböden mit geringem Tonanteil sind sehr geeignet für den Anbau der Sauerkirsche, eines Baums, der wasserdurchlässige, gut drainierte frische Böden benötigt. Aufgrund ihrer besonderen Struktur und Textur verfügen die Böden über eine hohe Porosität und ein gutes Entwässerungsvermögen und dadurch auch über eine hohe Luftkapazität. Das Erzeugungsgebiet ist von einem dichten Netz aus natürlichen und künstlichen Wasserläufen durchzogen. Das Klima ist subhumid und in der Tiefebene von Modena schon eher subarid, also ausgesprochen günstig für den Anbau von Sauerkirschen.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die geschützte geografische Angabe „Amarene Brusche di Modena“ unterscheidet sich von anderen Erzeugnissen derselben Warenkategorie vor allem durch die besonderen organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften der im Erzeugungsgebiet angebauten Sauerkirschsorten, die als Rohstoff dienen; von besonderer Bedeutung ist dabei der charakteristische, ausgewogen zwischen süß und herb liegende Geschmack der Konfitüre, der beim Verzehr als mild-säuerlich empfunden wird. Weitere Unterscheidungsmerkmale des Erzeugnisses sind der natürliche Herstellungsprozess, der auf dem Eindicken der Früchte durch thermisches Verdampfen beruht und ohne Zusatz von Verdickungsmitteln, Farbstoffen oder Konservierungsmitteln erfolgt, sowie der hohe Fruchtanteil im Verhältnis zum zugesetzten Zucker und der Verzicht auf jede weitere Verarbeitung des Erzeugnisses vor dem Verpacken.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Der Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Amarene Brusche di Modena“ ist durch das Ansehen und die Bekanntheit der Konfitüre gerechtfertigt. Das Ansehen des Produkts „Amarene Brusche di Modena“ wird in den umfangreichen bibliografischen Quellen bestätigt, die das besondere, von Generation zu Generation weitergegebene fachliche Können und Wissen der örtlichen Bevölkerung belegen. Grund für die Entwicklung dieses fachlichen Könnens war die Notwendigkeit einer raschen Verarbeitung der nur begrenzt haltbaren Früchte. Sie führte zur Herausbildung eines Erzeugnisses mit hohem Bekanntheitsgrad, das vor allem wegen des natürlichen Herstellungsprozesses hohe Wertschätzung genießt.

Als Beleg für das Ansehen dieser Konfitüre ist auch die Tatsache anzuführen, dass es in dem unter Punkt 4 spezifizierten Erzeugungsgebiet schon zu Beginn des letzten Jahrhunderts nicht nur zahlreiche auf den Kirschenanbau spezialisierte landwirtschaftliche Betriebe gab, sondern auch Sammelzentren mit Kühlräumen, kleine handwerkliche Verarbeitungsbetriebe und verschiedene kleine und mittlere Unternehmen, in denen die Konfitüre hergestellt wurde. Die auf den Kirschenanbau spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebe haben ein Stammpersonal von insgesamt mehr als 350 Mitarbeitern und tragen in nicht unerheblichem Umfang zum Produktionswert bei. Den ersten Versuch mit dem Intensivanbau von Kirschen unternahm im Jahr 1882 der Rechtsanwalt Luigi Mancini auf seinem Gut „La Colombarina“ in der Nähe von Vignola. Doch bereits 1820 soll der bekannte Botaniker Giorgio Gallesio notiert haben, dass in der Gegend um Modena „die Häuser auf dem Land üblicherweise mit Kirschbäumen umgeben sind, deren Früchte zu Sirup, Eingemachtem, Konfitüren, Kuchen und Pudding verarbeitet werden“, was von einer langen Tradition der Herstellung der Konfitüre in den Haushalten der ländlich geprägten Provinz Modena zeugt.

Zahlreiche Rezepte dokumentieren, dass das Produkt seit langer Zeit in den Haushalten und in kleinen handwerklichen Betrieben zur Zubereitung regionaler süßer Backspezialitäten verwendet wird. In vielen dieser Rezepte taucht die Konfitüre „Amarene Brusche di Modena“ als Zutat auf, insbesondere für die „Crostata“ genannten typischen Mürbeteigkuchen nach hausgemachter Art. In zwei Modeneser Handschriften aus dem neunzehnten Jahrhundert wird das Verfahren zur Herstellung der Konfitüre beschrieben: Die erste Handschrift besteht aus vier Kladden, die von den Haushaltsvorständen bürgerlicher Familien über vier Generationen geführt und 1970 veröffentlicht wurden, das zweite Manuskript, 2001 veröffentlicht, stammt von Ferdinando Cavazzoni, dem Küchenverwalter der Casa Molza; in beiden Handschriften finden sich Rezepte für die Herstellung der Konfitüre.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die Verwaltungsbehörde hat durch die Veröffentlichung des Antrags auf Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Amarene Brusche di Modena“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 246 vom 20. Oktober 2012 das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet.

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann im Internet abgerufen werden unter: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it), dort zunächst oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.)


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 891/2013 DER KOMMISSION

vom 16. September 2013

über ein Fangverbot für Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

43/TQ40

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

BET/ATLANT

Art

Großaugenthun (Thunnus obesus)

Gebiet

Atlantik

Datum

20.8.2013


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 892/2013 DER KOMMISSION

vom 16. September 2013

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

38/TQ40

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

RED/51214D.

Art

Rotbarsch (tiefer pelagischer Bestand) (Sebastes spp.)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer des Gebiets V sowie internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

Datum

17.8.2013


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 893/2013 DER KOMMISSION

vom 16. September 2013

über ein Fangverbot für Makrelen den Gebieten IIIa und IVbc für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

46/TQ40

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

MAC/*3A4BC

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

IIIa und IVbc

Date

26.8.2013


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 894/2013 DER KOMMISSION

vom 17. September 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

56,9

XS

23,1

ZZ

40,0

0707 00 05

MK

53,8

TR

121,6

ZZ

87,7

0709 93 10

TR

132,7

ZZ

132,7

0805 50 10

AR

116,2

CL

146,0

IL

142,1

TR

80,0

UY

114,4

ZA

103,3

ZZ

117,0

0806 10 10

EG

187,8

TR

147,9

ZZ

167,9

0808 10 80

AR

100,3

BA

65,7

BR

41,7

CL

106,2

CN

74,8

NZ

146,7

US

158,4

ZA

94,8

ZZ

98,6

0808 30 90

AR

231,4

CL

29,5

CN

82,4

TR

131,0

ZA

206,6

ZZ

136,2

0809 30

TR

124,3

ZZ

124,3

0809 40 05

BA

46,9

XS

46,6

ZZ

46,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. September 2013

zur Ernennung eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

(2013/457/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs I des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und im Anschluss an den Rücktritt von Frau Irena BORUTA zum 1. Oktober 2013 ist ein Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht für den öffentlichen Dienst“) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2019 zu ernennen.

(2)

Es ist ein öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (1) ergangen.

(3)

Der nach Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 eingerichtete Ausschuss ist am 4. und 5. Juni sowie am 2. und 3. Juli 2013 zusammengetreten. Der Ausschuss hat nach Abschluss seiner Beratungen eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst abgegeben und seiner Stellungnahme eine Liste von Bewerbern beigefügt, die die einschlägigste Erfahrung auf hoher Ebene haben.

(4)

Es ist daher eine der auf der vorgenannten Liste von Bewerbern aufgeführten Personen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2019 zu ernennen, wobei auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu achten ist, indem die Richter unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Jesper SVENNINGSEN wird zum Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2019 ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 82 vom 21.3.2013, S. 5.


LEITLINIEN

18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/38


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. Juli 2013

zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken

(EZB/2013/25)

(2013/458/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 3.3, die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,

gestützt auf Artikel 7 der Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (2),

gestützt auf die Position des Ausschusses für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In bestimmten Fällen kann eine strikte Anwendung der bisherigen Standardbewertungsmethode für Beteiligungskapitalbestände von nicht börsennotierten Unternehmen, in die Direktinvestitionen getätigt werden, gemäß Anhang III der Leitlinie EZB/2011/23 zu Verzerrungen des Netto-Auslandsvermögensstatus führen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine der anderen Bewertungsmethoden gemäß der 6. Auflage des „Balance of Payments and International Investment Position Manual“ (Zahlungsbilanzhandbuch) des IWF anzuwenden und die Leitlinie EZB/2011/23 sollte daher entsprechend geändert werden.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Leitlinie EZB/2011/23 ist das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) befugt, technische Änderungen der Anhänge der Leitlinie EZB/2011/23 vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen geändert noch der Erhebungsaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten berührt wird.

(3)

Die in dieser Leitlinie vorgesehenen Änderungen der Anhänge sind technische Änderungen, die weder die den statistischen Berichtspflichten zugrunde liegende konzeptionelle Bestimmung ändern noch den Erhebungsaufwand in den Mitgliedstaaten berühren —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Anhänge II und III der Leitlinie EZB/2011/23 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Leitlinie geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2011/23 gilt diese Leitlinie ab dem 1. Juni 2014.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Juli 2013.

Für das EZB-Direktorium

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge II und III werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhalten die Teile II und III von Tabelle 3 folgende Fassung:

„II.   Feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse von Fremdwährungsaktiva (Nominalwert)

 

Restlaufzeit

 

Bis zu einem Monat einschließlich

Mehr als ein Monat und bis zu drei Monaten einschließlich

Mehr als drei Monate und bis zu einem Jahr einschließlich

Alle Laufzeiten

In Fremdwährung denominierte Kredite, Wertpapiere und Einlagen

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Abflüsse (–)

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Kapital

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Zinsen

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Zuflüsse (+)

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Kapital

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Zinsen

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Gesamte Short- und Long-Positionen aus Devisentermingeschäften und Futures in Fremdwährung gegenüber inländischer Währung (einschließlich Terminpositionen bei Devisenswaps)

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Short-Positionen (–)

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Long-Positionen (+)

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Sonstige Zu- und Abflüsse

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Abflüsse im Zusammenhang mit Repogeschäften (–)

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Zuflüsse im Zusammenhang mit Reverse-Repogeschäften (+)

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Handelskredite (–)

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Handelskredite (+)

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Sonstige Verbindlichkeiten (–)

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Sonstige Forderungen (+)

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III.   Kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse von Fremdwährungsaktiva

Eventualverbindlichkeiten in Fremdwährung

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Bürgschaften für innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten

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Sonstige Eventualverbindlichkeiten

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Begebene Wertpapiere in Fremdwährung mit Gläubigerkündigungsoption

 

 

 

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Freie und uneingeschränkt verfügbare Kreditlinien von

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anderen nationalen Währungsbehörden, der BIZ, dem IWF und anderen internationalen Organisationen

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anderen nationalen Währungsbehörden (+)

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BIZ (+)

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IWF (+)

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anderen internationalen Organisationen (+)

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Banken und anderen Finanzinstituten mit Hauptsitz im Berichtsland (+)

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Banken und anderen Finanzinstituten mit Hauptsitz außerhalb des Berichtslands (+)

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Freie und uneingeschränkt verfügbare Kreditlinien, gewährt an

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andere nationale Währungsbehörden, die BIZ, den IWF und andere internationale Organisationen

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andere nationale Währungsbehörden (–)

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BIZ (–)

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IWF (–)

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Andere internationale Organisationen (–)

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Banken und andere Finanzinstitute mit Hauptsitz im Berichtsland (–)

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Banken und andere Finanzinstitute mit Hauptsitz außerhalb des Berichtslands (–)

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Gesamte Short- und Long-Positionen an Optionen in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung

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Short-Positionen

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Erworbene Verkaufsoptionen

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Stillhalterpositionen aus Kaufoptionen

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Long-Positionen

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Erworbene Kaufoptionen

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Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen

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NACHRICHTLICHER AUSWEIS: Optionen, die sich „in-the-money“ befinden

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zu aktuellen Wechselkursen

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Short-Positionen

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Long-Positionen

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+ 5 % (Abwertung von 5 %)

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Short-Positionen

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Long-Positionen

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– 5 % (Aufwertung von 5 %)

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Short-Positionen

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Long-Positionen

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+ 10 % (Abwertung von 10 %)

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Short-Positionen

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Long-Positionen

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Geo 0

 

– 10 % (Aufwertung von 10 %)

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Geo 0

 

Short-Positionen

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Geo 0

 

Long-Positionen

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Geo 0

 

Übrige

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Short-Positionen

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Long-Positionen

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2.

in Anhang III erhält Abschnitt 6.1 folgende Fassung:

„6.1.   Direktinvestitionen

Direktinvestitionen werden erfasst, wenn ein Gebietsansässiger eines Wirtschaftsgebiets ein Unternehmen, das in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässig ist, kontrolliert oder einen erheblichen Einfluss auf dessen Unternehmensführung ausübt. Eine solche Direktinvestitionsbeziehung liegt nach internationalen Standards (BPM6) nachweislich vor, wenn ein Investor, der in einem Wirtschaftsgebiet ansässig ist, unmittelbarer oder mittelbarer Eigentümer von mindestens 10 % der Stimmrechte eines in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmens ist. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und sie kann sich auf Direktinvestitionen von Unternehmen an ihren Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen erstrecken. Ist die Direktinvestition getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-bestände erfasst.

Das Beteiligungskapital umfasst Kapitalbeteiligungen an Zweigniederlassungen sowie an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die reinvestierten Gewinne bestehen aus der Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und unter ‚Vermögenseinkommen‘ erfasst werden (vgl. 3.2.3).

Direktinvestitionskapital und -schuldtitel werden außerdem nach der Art des Verhältnisses der Rechtssubjekte und nach der Ausrichtung der Anlage untergliedert. Es werden drei Arten von Direktinvestitionsbeziehungen unterschieden:

a)

Investitionen von Direktinvestoren in Direktinvestitionsunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) vom Direktinvestor an seine Direktinvestitionsunternehmen (unabhängig davon, ob eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle oder Einflussnahme vorliegt);

b)

Reverse Investment. Bei dieser Direktinvestitionsbeziehung liegen Investitionszuflüsse (und -bestände) von den Direktinvestitionsunternehmen an den Direktinvestor vor;

c)

zwischen Schwesterunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) zwischen Unternehmen, die sich nicht gegenseitig kontrollieren oder beeinflussen, jedoch unter der Kontrolle oder dem Einfluss desselben Direktinvestors stehen.

Für die Bewertung von Direktinvestitionsbeständen werden bei börsennotierten Beteiligungskapitalbeständen die Marktpreise zugrunde gelegt. Umgekehrt erfolgt die Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, auf der Grundlage von Buchwerten, wobei eine einheitliche Abgrenzung verwendet wird, die die folgenden Bilanzposten umfasst:

a)

das eingezahlte Kapital (ohne eigene Aktien und einschließlich Aktien (Agio));

b)

Rücklagen jeglicher Art (einschließlich Investitionszuschüssen, wenn sie nach den Bilanzierungsrichtlinien als Unternehmensrücklagen anzusehen sind) sowie

c)

nicht ausgeschüttete Gewinne nach Abzug von Verlusten (einschließlich der Ergebnisse für das laufende Jahr).

Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen können die Transaktionen, die in der Kapitalbilanz erfasst werden, von den zum Buchwert erfassten Eigenmitteln im Auslandsvermögensstatus abweichen. Diese Abweichungen werden als veränderte Bewertungen bei den Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen unter den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst.

Um eine einheitliche Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten sicherzustellen, können Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, alternativ gemäß einer der in Ziffer 7.16 des BPM6 genannten anderen Bewertungsmethoden bewertet werden, wenn zumindest einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

mindestens ein Unternehmen ist in einer Direktinvestitionskette an der Börse notiert, während mindestens ein Unternehmen nicht an der Börse notiert ist und dies zu einer erheblichen Verzerrung des Netto-Auslandsvermögensstatus eines Unternehmens in der Kette führt; in diesem Fall kann der Marktpreis des an der Börse notierten Unternehmens als Bezugswert für die Bewertung der verbundenen nicht börsennotierten Unternehmen verwendet werden; oder

b)

soweit Abweichungen bei der Erfassung des erworbenen Goodwills in einer Kette von Direktinvestitionsunternehmen auftreten, die zu einer erheblichen Verzerrung des Netto-Auslandsvermögensstatus des Landes führen, in dem das Unternehmen in der Mitte der Kette ansässig ist; oder

c)

soweit die Konten von Unternehmen in einer Direktinvestitionskette auf verschiedene Währungen lauten und Wechselkursschwankungen zu einer erheblichen Verzerrung des Netto-Auslandsvermögensstatus des Landes führen, in dem das Unternehmen in der Mitte der Kette ansässig ist.

Soweit eine alternative Methode für die Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, angewendet wird, wird die Erhebungsstelle des Auslandsvermögensstatus dazu angehalten, die Erhebungsstelle im Partnerland über die alternative Methode zu unterrichten und mit dieser Erhebungsstelle zusammenzuarbeiten, um das Risiko bilateraler asymmetrischer Erfassung zu minimieren. Diese Information sollte innerhalb des ESZB im Rahmen bestehender Vereinbarungen weitergeleitet werden sowie in der EZB-Veröffentlichung „European Union balance of payments/international investment position statistical methods“ veröffentlicht werden, die zur Überwachung der Begriffe, Definitionen und der Erstellungsmethoden, die die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwenden, eingesetzt wird (gemäß Anhang V).

Als bewährtes Verfahren (Best Practice) wird empfohlen, dass alle Mitgliedstaaten Beteiligungskapitalbestände im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sowie reinvestierte Gewinne auf der Grundlage der Ergebnisse mindestens einmal jährlich durchzuführender Befragungen zu ausländischen Direktinvestitionen erfassen sollten (1).


(1)  Die folgenden, nicht akzeptablen Praktiken sollten aufgegeben werden: i) den Berichtspflichtigen die Wahl der Bewertungskriterien zu überlassen (Marktwerte oder Buchwerte) und ii) die Anwendung der Perpetual-Inventory-Methode/Kumulation der Zahlungsbilanzströme zur Erstellung von Beständen.“


Berichtigungen

18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/43


Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2013 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

( Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 29. August 2013 )

Auf Seite 20 erhält der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2013 folgende Fassung:

„BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 46/2013

vom 15. März 2013

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ‚EWR-Abkommen‘), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 995/2012 werden die Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission (2) und die Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(3)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 30 (Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission) erhält folgende Fassung:

32012 R 0995: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18).‘

2.

Der Text von Nummer 31 (Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 995/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 299 vom 27.10.2012, S 18.

(2)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S 23.

(3)  ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 32.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.“


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.


18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.

Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.