ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.242.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 242

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
11. September 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss 2013/450/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

1

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 868/2013 der Kommission vom 4. September 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Garbanzo de Escacena (g.g.A.))

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/451/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. September 2013 über die Genehmigung des Systems der Motorraumkapselung von Daimler als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

12

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

11.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


BESCHLUSS 2013/450/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2013

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Premierminister von Niger hat am 1. Juni 2012 ein Einladungsschreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) gerichtet, in dem er die Entsendung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) genehmigt und einseitig Vorrechte und Immunitäten gewährt, damit die Mission bis zum Abschluss eines umfassenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der Mission und ihres Personals ihre Aufgabe effizient erfüllen kann.

(2)

Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (1) erlassen.

(3)

Nach Artikel 8 des Beschlusses 2012/392/GASP ist die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Niger und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP Sahel Niger erforderlicher Garantien, Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

(4)

Nachdem der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit Beschluss vom 26. Juli 2012 genehmigt hatte, hat die Hohe Vertreterin gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.


11.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/2


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK NIGER

andererseits,

beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

des Einladungsschreibens von Premierminister Herrn Brigi Rafini vom 1. Juni 2012,

des Beschlusses 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (1),

dessen, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund internationaler Übereinkünfte und anderer Rechtsinstrumente zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe und Tribunale, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen findet auf die Mission der EU und ihr Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet der Republik Niger Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUCAP“ die GSVP-Mission der EU in Niger zur Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität (EUCAP Sahel Niger), die vom Rat der EU mit dem Beschluss 2012/392/GASP eingerichtet wurde, einschließlich ihrer Komponenten, ihrer Einsatzkräfte, ihrer Einheiten, ihres Hauptquartiers und ihres Personals, welche im Hoheitsgebiet der Republik Niger eingesetzt und der EUCAP zugewiesen sind;

b)

„Missionsleiter“ den Missionsleiter der EUCAP;

c)

„Europäische Union (EU)“ die ständigen Organe der EU und deren Personal;

d)

„Personal der EUCAP“ den Missionsleiter, das Personal, das von EU-Mitgliedstaaten und EU-Organen oder von Nichtmitgliedstaaten der EU, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EUCAP zu beteiligen, abgeordnet wird, sowie das internationale Personal, das von der EUCAP auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird, und das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs oder des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) im Rahmen der Mission tätige Personal. Kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal sind ausgenommen;

e)

„Hauptquartier“ das zentrale Hauptquartier der EUCAP;

f)

„Entsendestaat“ einen Mitgliedstaat der EU oder einen Drittstaat, der Personal zur EUCAP abgeordnet hat;

g)

„Einrichtungen“ alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der EUCAP und für die Unterbringung ihres Personals erforderlich sind;

h)

„örtliches Personal“ Mitglieder des Personals, die die Staatsangehörigkeit der Republik Niger oder einen Aufenthaltstitel besitzen, der zum ständigen Aufenthalt in der Republik Niger berechtigt;

i)

„Auftragnehmer“ jede Person, die für die EUCAP Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Mission liefert bzw. erbringt;

j)

„Transportmittel der EUCAP“ alle Fahrzeuge und sonstigen Transportmittel, die die EUCAP besitzt, mietet oder chartert;

k)

„Eigentum der EUCAP“ die Ausrüstungen einschließlich der Transportmittel sowie die Verbrauchsgüter, die für die EUCAP benötigt werden.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUCAP und ihr Personal beachten die Rechtsvorschriften, einschließlich des Gewohnheitsrechts, und die Verwaltungsvorschriften der Republik Niger und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.

(2)   Die EUCAP ist bei der Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens unabhängig. Die Republik Niger respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUCAP.

(3)   Der Missionsleiter informiert die Regierung der Republik Niger regelmäßig über die Stärke des im nigrischen Hoheitsgebiet stationierten Personals der EUCAP.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die Mitglieder des Personals der EUCAP erhalten unverwechselbare ID-Karten der EUCAP, mit denen sie sich ausweisen und die sie ständig mitzuführen haben. Diese Karten werden vom Außenministerium auf Antrag der EUCAP ausgestellt.

(2)   Die Transportmittel der EUCAP sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen der EUCAP zu versehen, von denen die zuständigen Behörden der Republik Niger ein Muster erhalten; ferner sind sie mit spezifischen Kennzeichen zu versehen, die von den zuständigen Behörden der Republik Niger ausgegeben werden.

(3)   Die EUCAP darf an ihrem Hauptquartier und andernorts auf Beschluss des Missionsleiters die Flagge der EU allein oder zusammen mit der Flagge der Republik Niger führen. Die Landesflaggen oder Hoheitszeichen der nationalen Kontingente der EUCAP dürfen auf Beschluss des Missionsleiters an den Anlagen sowie an den Uniformen der EUCAP geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegung innerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Niger

(1)   Personal und Eigentum der EUCAP überschreiten die Grenze der Republik Niger an den offiziellen Übergangsstellen und über die internationalen Luftkorridore.

(2)   Die Republik Niger erleichtert der EUCAP und den Mitgliedern ihres Personals den Eintritt in ihr Hoheitsgebiet sowie das Verlassen ihres Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme der Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Niger sowie beim Verlassen ihres Hoheitsgebiets unterliegen die Mitglieder des EUCAP-Personals, die einen Nachweis über ihre Zugehörigkeit zur Mission bei sich führen, im Hoheitsgebiet der Republik Niger nicht den Einwanderungsvorschriften. Den Mitgliedern der Mission wird unentgeltlich ein Visum für die Dauer eines Jahres ausgestellt.

(3)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals unterliegen nicht den Vorschriften der Republik Niger über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Niger.

(4)   Eigentum der EUCAP, das in das Hoheitsgebiet der Republik Niger verbracht oder durch dieses Gebiet befördert wird oder es verlässt, ist von allen Ein-, Aus- und Durchfuhrgenehmigungen sowie von allen Gebühren und Zöllen, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen, befreit.

(5)   Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen Standards und Vorschriften bleiben anwendbar. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen. Für die Fahrzeuge muss jedoch mindestens eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sein.

(6)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals dürfen im Hoheitsgebiet der Republik Niger Kraftfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents beziehungsweise Pilotenscheins sind. Die Republik Niger betrachtet die Führerscheine und Fahrerlaubnisse des EUCAP-Personals als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

(7)   Die EUCAP und die Mitglieder ihres Personals genießen mit ihrem Eigentum in den Gebieten, auf die sich ihre Tätigkeiten erstrecken und die mit den zuständigen nigrischen Behörden einvernehmlich festgelegt werden, uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Soweit notwendig, können ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen werden.

(8)   Für die Zwecke der Mission dürfen die Mitglieder des Personals der EUCAP und die Mitglieder des von der EUCAP örtlich eingestellten Personals sowie die Transportmittel der EUCAP bei Reisen in amtlicher Eigenschaft die Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Seehäfen benutzen. Die EUCAP genießt keine Befreiung von Mauten oder von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen wie das Personal der Republik Niger erhält.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUCAP von der Republik Niger gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen der EUCAP sind unverletzlich. Die Bediensteten der Republik Niger dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten.

(2)   Die Einrichtungen und das Eigentum der EUCAP genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(3)   Die EUCAP und ihr Eigentum genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUCAP gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Der amtliche Schriftverkehr der EUCAP ist unverletzlich. Als „amtlicher Schriftverkehr“ gilt der gesamte Schriftverkehr, der die Mission und ihre Aufgaben betrifft.

(6)   Die EUCAP ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der von ihr für die Zwecke der Mission genutzten Einrichtungen von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Sie ist nicht befreit von der Vergütung erbrachter Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem EUCAP-Personal von der Republik Niger gewährt werden

(1)   Das EUCAP-Personal kann weder festgenommen noch in Haft genommen werden. Ertappt jedoch eine zuständige Behörde der Kriminalpolizei der Republik Niger ein Mitglied des EUCAP-Personals auf frischer Tat, so kann sie die betreffende Person bis zur Ankunft der zuständigen Dienste der EUCAP festhalten.

(2)   Die Papiere, der Schriftverkehr und das Eigentum des EUCAP-Personals sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 dieses Artikels zulässig sind.

(3)   Das EUCAP-Personal genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit der Republik Niger, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Im Falle einer Straftat sammeln die zuständigen nigrischen Behörden die Beweismittel und stellen sie dem Missionsleiter der EUCAP zur Verfügung. Dieser trifft unverzüglich Vorkehrungen, um das betreffende Mitglied des Personals dem Entsendestaat zu überstellen, damit es dort strafrechtlich verfolgt werden kann, wobei die Justizbehörden dieses Staates völlig souverän darüber entscheiden, ob sie den Fall weiter verfolgen. Verfolgen sie den Fall weiter, so wird die Regierung Nigers regelmäßig über den Verlauf des Gerichtsverfahrens informiert.

(4)   Das EUCAP-Personal genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Republik Niger in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausführung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird vor einem Gericht der Republik Niger ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUCAP-Personals angestrengt, so sind der Missionsleiter und die zuständige Behörde des Entsendestaats, der EAD oder das betreffende EU-Organ unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht bescheinigt der Missionsleiter schriftlich, ob das Mitglied des Personals die betreffende Tat in Ausübung seines Amtes begangen hat oder nicht. Hat das Mitglied des Personals die Tat in Ausübung seines Amtes begangen, so wird das Verfahren nicht eingeleitet und Artikel 16 findet Anwendung. Hat das Mitglied des Personals die Tat nicht in Ausübung seines Amtes begangen, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. Strengt ein Mitglied des EUCAP-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen Mitglieder des EUCAP-Personals dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, wenn ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Eigentum von Mitgliedern des EUCAP-Personals darf nicht beschlagnahmt werden, um ein Urteil, eine Entscheidung oder Anordnung zu vollstrecken, wenn der Missionsleiter bescheinigt, dass diese es für die Ausübung ihres Amtes benötigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUCAP-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des EUCAP-Personals von der Gerichtsbarkeit Nigers befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals sind von den in Niger geltenden Vorschriften in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit befreit.

(9)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals sind in der Republik Niger von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUCAP oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb der Republik Niger beziehen, befreit.

(10)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals dürfen in den sechs Monaten nach ihrer Ankunft in Niger Gegenstände für den persönlichen Gebrauch nach den geltenden Vorschriften Nigers steuer- und zollfrei einführen.

(11)   Das persönliche Gepäck des EUCAP-Personals wird nicht durchsucht, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die weder für den persönlichen noch für den Gebrauch der EUCAP bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht der Republik Niger verboten oder durch deren Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUCAP-Personals oder eines ermächtigten Vertreters der EUCAP stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen keinerlei Vorrechte und Immunitäten zu. Die Republik Niger übt seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so aus, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.

Artikel 8

Disziplin

Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats sind berechtigt, im nigrischen Hoheitsgebiet die Disziplinargewalt auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle diesem Recht unterliegenden Mitglieder des EUCAP-Personals übertragen wird.

Artikel 9

Sicherheit

(1)   Die Republik Niger gewährleistet die Sicherheit des EUCAP-Personals.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift die Republik Niger alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUCAP und des EUCAP-Personals. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die Republik Niger vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart. Die Republik Niger gestattet und unterstützt unentgeltlich Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung von Mitgliedern des EUCAP-Personals. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.

(3)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals, die vom Missionsleiter benannt werden und deren Liste den zuständigen nigrischen Behörden übermittelt wird, dürfen Schusswaffen besitzen und in Ausübung ihres Amtes mit sich führen.

Artikel 10

Uniform

(1)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals tragen ihre nationale Uniform oder Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren EUCAP-Kennzeichnung. Das zivile Hilfspersonal trägt Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren EUCAP-Kennzeichnung.

(2)   Der Missionsleiter legt eine Regelung über das Tragen der Uniform fest.

Artikel 11

Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen

(1)   Die Republik Niger arbeitet uneingeschränkt mit der EUCAP und dem EUCAP-Personal zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.

(2)   Der Missionsleiter und der von der Regierung der Republik Niger bestellte Vertreter konsultieren einander regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um enge, wechselseitige Kontakte auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Die Republik Niger kann einen Verbindungsbeamten für die EUCAP ernennen.

Artikel 12

Unterstützung durch Niger

(1)   Die Republik Niger unterstützt die EUCAP auf Verlangen bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen.

(2)   Die Republik Niger stellt bei Bedarf und soweit verfügbar Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden, kostenlos bereit, sofern diese Einrichtungen für administrative und operative Tätigkeiten der EUCAP angefragt werden.

(3)   Die Republik Niger leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Mission und unterstützt diese.

(4)   Die EUCAP verfügt über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die sie nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Republik Niger für die Erfüllung ihres Auftrags benötigt; insbesondere kann sie Bankkonten eröffnen, bewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten.

(5)   Das Recht, das auf die von der EUCAP in der Republik Niger geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird in diesen Verträgen jeweils festgelegt.

Artikel 13

Änderungen an den staatseigenen Einrichtungen

(1)   Die EUCAP ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen für die betreffenden Strukturen Einrichtungen, die im Eigentum der Republik Niger stehen, zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

(2)   Die Republik Niger fordert von der EUCAP keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung der Einrichtungen.

Artikel 14

Verstorbene Mitglieder des EUCAP-Personals

(1)   Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUCAP-Personals sowie ihrer persönlichen Habe zu sorgen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften Nigers die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder des EUCAP-Personals darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUCAP oder des betreffenden Staates erfolgen.

(3)   Die Republik Niger und die EUCAP arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des EUCAP-Personals möglichst umfassend zusammen.

Artikel 15

Kommunikation

(1)   Die EUCAP ist befugt, für die Zwecke ihrer Mission und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften Nigers in Abstimmung mit den zuständigen Diensten Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden der Republik Niger zusammen, um Konflikte bei der Nutzung angemessener Funkfrequenzen zu vermeiden. Die Republik Niger gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUCAP hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der gewünschten Kommunikation innerhalb der und zwischen den Einrichtungen der EUCAP für die Zwecke der Mission zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die EUCAP die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUCAP und/oder der Mitglieder ihres Personals treffen.

Artikel 16

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUCAP und ihr Personal, die EU und die Entsendestaaten können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUCAP nicht haftbar gemacht werden.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Entschädigungsansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Entschädigungsansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von EUCAP-Eigentum über die zuständigen Behörden der Republik Niger an die EUCAP zu richten, soweit es sich um Ansprüche von nigrischen juristischen oder natürlichen Personen handelt, oder an die zuständigen nigrischen Behörden Nigers, soweit es sich um Ansprüche der EUCAP handelt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, so sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUCAP und Vertretern der Republik Niger zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.

(4)   Wird im Schlichtungsausschuss keine gütliche Regelung erreicht, so wird die Streitigkeit wie folgt beigelegt:

a)

Bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR wird die Streitigkeit auf diplomatischem Wege zwischen der Republik Niger und dem Vertreter der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die den unter Buchstabe a genannten Betrag übersteigen, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer von der Republik Niger, einer von der EUCAP und einer gemeinsam von der Republik Niger und der EUCAP ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder können sich die Republik Niger und die EUCAP nicht über die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union ernannt.

(6)   Zwischen der EUCAP und den Verwaltungsbehörden der Republik Niger wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Entschädigungsansprüchen festgelegt werden.

Artikel 17

Streitbeilegung

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUCAP und den zuständigen Behörden der Republik Niger gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt keine Einigung zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen der Republik Niger und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 18

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUCAP und ihres Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung der Republik Niger dafür verantwortlich, dass diese von den zuständigen örtlichen Behörden durchgesetzt und geachtet werden.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUCAP leistet, und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 19

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden der Republik Niger zu schließen sind.

Artikel 20

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird von beiden Parteien veröffentlicht und tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt bis zum Tag der Abreise des letzten Mitglieds des EUCAP-Personals in Kraft; dieses Datum wird durch die EUCAP notifiziert.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1,2, 3 und 6, Artikel 6 Absätze 1, 3, 5, 7, 8 und 9, Artikel 12 und Artikel 15 ab dem Tag als anwendbar, an dem das erste Mitglied des Personals der EUCAP entsandt wird, falls dieser Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Die Änderungen werden in Form von separaten Protokollen vorgenommen, die Bestandteil dieses Abkommens sind und gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft treten.

(4)   Dieses Abkommen gilt, bis eine der beiden Parteien die andere Partei schriftlich davon in Kenntnis setzt, dass sie es kündigen möchte. Die Kündigung des Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung rechtskräftig. Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor seiner Beendigung ergeben.

Geschehen zu Niamey am dreißigsten Juli zweitausenddreizehn in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Im Namen der Europäischen Union

Im Namen der Republik Niger


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.


VERORDNUNGEN

11.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 868/2013 DER KOMMISSION

vom 4. September 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Garbanzo de Escacena (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Garbanzo de Escacena“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Garbanzo de Escacena“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 300 vom 5.10.2012, S. 19.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

SPANIEN

Garbanzo de Escacena (g.g.A.)


11.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 869/2013 DER KOMMISSION

vom 10. September 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

34,4

ZZ

34,4

0707 00 05

TR

95,4

ZZ

95,4

0709 93 10

TR

126,1

ZZ

126,1

0805 50 10

AR

121,5

CL

118,1

IL

142,1

TR

73,0

UY

127,6

ZA

135,1

ZZ

119,6

0806 10 10

BR

183,4

EG

184,6

IL

162,2

TR

142,9

ZZ

168,3

0808 10 80

AR

159,7

BR

103,3

CL

105,4

NZ

137,7

US

130,5

ZA

121,1

ZZ

126,3

0808 30 90

CN

81,6

TR

133,7

ZA

138,4

ZZ

117,9

0809 30

TR

133,4

ZZ

133,4

0809 40 05

BA

53,5

MK

54,9

XS

53,2

ZZ

53,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. September 2013

über die Genehmigung des Systems der Motorraumkapselung von Daimler als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/451/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Hersteller Daimler AG (nachstehend „der Antragsteller“) hat am 15. Februar 2013 die Genehmigung des Systems der Motorraumkapselung als innovative Technologie beantragt. Die Vollständigkeit des Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) überprüft. Die Kommission hat festgestellt, dass im ursprünglichen Antrag bestimmte einschlägige Angaben fehlten, und den Antragsteller um Ergänzung ersucht. Der Antragsteller lieferte die notwendigen Angaben am 17. April 2013. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs der vollständigen Angaben, also am 18. April 2013.

(2)

Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Technical Guidelines) (3) bewertet.

(3)

Der Antrag betrifft ein System der Motorraumkapselung, durch das der Wärmeverlust nach Abstellen des Motors verringert wird, indem der Motorraum abgedichtet und die Kühlergrillöffnungen durch eine Kühlerjalousie geschlossen werden. Die gespeicherte Wärme bewirkt eine verzögerte Abkühlung des Antriebsstrangs. Wegen der geringeren Reibung aufgrund der höheren Temperatur des Antriebsstrangs verbraucht das Fahrzeug nach dem Wiederanlassen weniger Kraftstoff und emittiert weniger CO2.

(4)

Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Voraussetzungen und Kriterien erfüllt wurden.

(5)

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass im Jahr 2009 die Marktzulassungen von Systemen der Motorraumkapselung, wie es im Antrag beschrieben ist, die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 vorgegebene Schwelle nicht überstiegen. Diese Aussage wird auch durch den beigefügten Prüfbericht bestätigt. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die vom Antragsteller angebotene Motorraumkapselung als den Auswahlkriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 entsprechend anzusehen ist.

(6)

Um festzustellen, wie viel CO2 eingespart wird, wenn diese innovative Technologie in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, muss ein Vergleichsfahrzeug bestimmt werden, mit dem die Effizienz des mit der innovativen Technologie ausgestatteten Fahrzeugs gemäß den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verglichen wird. Nach Auffassung der Kommission ist es angemessen, das Ökoinnovationsfahrzeug ohne Motorraumkapselung als geeignete Vergleichstechnologie anzusehen.

(7)

Der Antragsteller hat ein umfassendes Prüfverfahren zur Ermittlung der CO2-Emissionssenkungen übermittelt. Das Prüfverfahren besteht aus Tests auf dem Rollenprüfstand zur Ermittlung des HSB-Werts (Hot Start Benefit — Warmstartvorteil). Dieser Vorteil wird durch die Motorraumkapselung erreicht. Das Prüfverfahren umfasst Formeln, die mit den im technischen Leitfaden beschriebenen Formeln für einen vereinfachten Ansatz in Bezug auf die Motorraumkapselung übereinstimmen. Nach Auffassung der Kommission wird das Prüfverfahren in Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und es ermöglichen, in einer realistischen Weise die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen mit hoher statistischer Signifikanz nachzuweisen.

(8)

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die durch die innovative Technologie erzielte Emissionsreduktion mindestens 1 g CO2/km beträgt.

(9)

Da die Auswirkungen der geringeren Abkühlung des Motors infolge der Motorraumkapselung nicht durch den in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (5) genannten Standard-Prüfzyklus erfasst werden, erkennt die Kommission an, dass die Motorraumkapselung nicht durch den Standard-Prüfzyklus erfasst wird.

(10)

Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von TÜV NORD Mobilität GmbH & CO. KG, einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erarbeitet wurde und die im Antrag angeführten Ergebnisse bestätigt.

(11)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten.

(12)

Jeder Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch den Einsatz der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie profitieren will, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verweisen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das System der Motorraumkapselung von Daimler wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

(2)   Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des in Absatz 1 genannten Systems der Motorraumkapselung wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.

(3)  http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/guidelines_en.pdf.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).


ANHANG

Methode für die Bestimmung der CO2-Emissionsreduktion durch den Einsatz des Systems der Motorraumkapselung von Daimler in einem Fahrzeug der Klasse M1

1.   EINLEITUNG

Um zu ermitteln, welche CO2-Emissionsreduktion auf den Einsatz des Systems der Motorraumkapselung von Daimler in einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückgeführt werden kann, ist Folgendes festzulegen:

a)

das Prüfverfahren für die Ermittlung der Abkühlungskurven des Ökoinnovationsfahrzeugs mit und ohne Motorraumkapselung;

b)

das Prüfverfahren für die Ermittlung des HSB-Werts des Ökoinnovationsfahrzeugs;

c)

die Formeln zur Berechnung des Variationskoeffizienten;

d)

die Formeln zur Berechnung der CO2-Einsparungen;

e)

die CO2-Einsparungen zur Bescheinigung durch die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden.

2.   ERMITTLUNG DER ABKÜHLUNGSKURVEN

Die Abkühlungskurven für das Vergleichs- und für das Ökoinnovationsfahrzeug werden durch Messreihen ermittelt. Die Kurven gelten für Fahrzeugvarianten mit denselben Wärmekapazitäten, demselben Motorraum-Packaging und derselben thermischen Isolierung des Motors wie das Vergleichs- und das Ökoinnovationsfahrzeug. Der Test umfasst die kontinuierliche Messung repräsentativer Kühlmitteltemperaturen mithilfe eines Thermoelements über 24 Stunden bei einer konstanten Umgebungstemperatur von mindestens 14 °C. Wie in Ziffer 3 erläutert, wird der Motor vor dem Abstellen durch eine hinreichende Anzahl aufeinanderfolgender neuer europäischer Fahrzyklen (NEFZ) bis zur maximalen Kühlmitteltemperatur erwärmt.

Nach der Vorkonditionierung wird die Zündung abgestellt und der Zündschlüssel abgezogen, damit alle Pumpen und Ventilatoren deaktiviert sind. Die Motorhaube ist vollständig geschlossen. Alle Lüftungsanlagen innerhalb des Prüfraums werden abgeschaltet. Die resultierenden Messkurven werden mit dem durch die Formel 1 ausgedrückten mathematischen Ansatz beschrieben.

Formel 1: Formula

Dabei ist

T(t)

:

Temperaturverlauf über die Zeit [°C]

TO

:

Temperatur des laufenden Motors [°C]

TA

:

Umgebungstemperatur [°C]

d

:

Abklingkoeffizient [1/h]

Die beiden Kurven werden anhand der Methode der kleinsten Quadrate dargestellt. Hierfür werden die Temperaturmessdaten der ersten 20 Minuten nach Abstellen des Motors wegen des untypischen Verhaltens der Kühlmitteltemperatur nach dem Abschalten des Kühlmittelsystems nicht berücksichtigt.

3.   BESTIMMUNG DES HSB-WERTS (HOT START BENEFIT)

Der HSB-Wert des Ökoinnovationsfahrzeugs wird durch Messreihen ermittelt. Dieser Wert gibt die Differenz zwischen den CO2-Emissionen an, die beim NEFZ mit Kaltstart bzw. mit Warmstart anfallen:

Formel 2:Formula

Dabei ist

HSB

:

Hot start benefit (Warmstartvorteil)

CO2 (hot)

:

CO2-Emissionen beim NEFZ mit Warmstart [g CO2/km]

CO2 (14 °C)

:

CO2-Emissionen beim NEFZ mit Kaltstart [g CO2/km]

Die Kühlmitteltemperatur zu Beginn des Kaltstarttests und die Umgebungstemperatur im Prüfraum dürfen nicht weniger als 14 °C betragen. Der NEFZ mit Warmstart wird im Anschluss an den NEFZ mit Kaltstart durchgeführt. Zwischen dem NEFZ mit Kaltstart und dem NEFZ mit Warmstart können ein oder zwei NEFZ-Zyklen zur Vorkonditionierung durchgeführt werden. Es wird (beispielsweise mithilfe des Signals des Steuergerätenetzes) sichergestellt und dokumentiert, dass die Differenz des Ladezustands (SOC) der Starterbatterie vom Beginn bis zum Ende jedes Tests unter 5 % liegt. Das vollständige Testverfahren wird mindestens zwei Mal wiederholt. Für beide Messreihen (Kalt- und Warmstart) wird der arithmetische Mittelwert der CO2-Ergebnisse ermittelt und der jeweilige Variationskoeffizient berechnet. Das vollständige Testverfahren wird so lange wiederholt, wie die Variationskoeffizienten beider arithmetischer Mittelwerte unter 1 % liegen (siehe Ziffer 4).

4.   BERECHNUNG DER VARIATIONSKOEFFIZIENTEN DER ARITHMETISCHEN MITTELWERTE

Die Variationskoeffizienten der arithmetischen Mittelwerte werden mithilfe folgender Formeln berechnet:

Formel 3: Formula

cv

:

Variationskoeffizient

Formula

:

Standardabweichung des arithmetischen Mittels [g CO2/km];

Formula

:

arithmetisches Mittel [g CO2/km];

und

Formel 4: Formula

Formula

:

standard deviation of arithmetic mean [g CO2/km]

xi

:

Messwert [g CO2/km]

Formula

:

arithmetisches Mittel [g CO2/km]

n

:

Anzahl der Messungen

5.   FORMELN FÜR DIE BERECHNUNG DER CO2-EINSPARUNGEN

Das relative CO2-Reduktionspotenzial ΔCO2(t) wird für unterschiedlich lange Parkzeiten mit der Formel 5 und folgenden Inputdaten berechnet:

Abklingkoeffizient des Ökoinnovationsfahrzeugs ohne Motorraumkapselung (Vergleichsfahrzeug): dB [1/h]. Dieser Wert wird mit der Formel 1 berechnet;

Abklingkoeffizient des Ökoinnovationsfahrzeugs mit Motorraumkapselung: dE [1/h]. Dieser Wert wird mit der Formel 1 berechnet;

Warmstartvorteil: HSB. Dieser Wert wird mit der Formel 2 berechnet;

Verteilung der Parkdauer (Anteil der Fahrzeugstopps — share of vehicle stops): SVS. Tabelle 2 wird verwendet;

CO2-Typgenehmigungswert TACO2 [g CO2/km], d. h. Masse der kombinierten CO2-Emissionen.

Formel 5: Formula

Die Ergebnisse der Berechnung sind in nachstehender Tabelle 1 enthalten:

Tabelle 1

Relatives CO2-Einsparpotenzial ΔCO2(t) für unterschiedliche Parkzeiten

Parkzeit in Stunden

0,5

1,5

2,5

3,5

4,5

5,5

6,5

7,5

8,5

9,5

10,5

11,5

ΔCO2(t) [%]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Parkzeit in Stunden

12,5

13,5

14,5

15,5

16,5

17,5

18,5

19,5

20,5

21,5

22,5

23,5

ΔCO2(t) [%]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die CO2-Einsparungen insgesamt, gewichtet mit den Parkzeiten (pt), werden anhand der Formel 6 berechnet (1):

Formel 6: Formula

Dabei sind die Werte für die Parkzeiten in Stunden und für SVS [%] die der Tabelle 2:

Tabelle 2

Verteilung der Parkzeiten (Anteil der Fahrzeugstopps — share of vehicle stops)

Parkzeit in Stunden

0,5

1,5

2,5

3,5

4,5

5,5

6,5

7,5

8,5

9,5

10,5

11,5

SVS [%]

36

13

6

4

2

2

1

1

3

4

3

1

Parkzeit in Stunden

12,5

13,5

14,5

15,5

16,5

17,5

18,5

19,5

20,5

21,5

22,5

23,5

SVS [%]

1

3

3

2

1

1

1

1

1

1

1

1

Die CO2-Einsparungen entsprechen dem Typgenehmigungswert (Masse der kombinierten CO2-Emissionen) multipliziert mit einem Faktor x (2). Der Wert x ist gleich Formula der Formel 6.

Wird ein bestehender Fahrzeugtyp mit der innovativen Technologie ausgerüstet, wird folgende Formel verwendet:

Formel 7: Formula

Dabei ist

CCO2

:

CO2-Einsparungen [g CO2/km)

TACO2 baseline vehicle

:

Typgenehmigungswert des Ökoinnovationsfahrzeugs ohne Motorraumkapselung [g CO2/km]

Wird ein neuer Fahrzeugtyp mit der innovativen Technologie ausgerüstet und war bei der Ermittlung des CO2-Typgenehmigungswerts die innovative Technologie bereits installiert, so werden die CO2-Einsparungen nach folgender Formel berechnet:

Formel 8: Formula

Dabei ist:

CCO2

:

CO2-Einsparungen [g CO2/km)

TACO2 new vehicle type

:

Typgenehmigungswert des neuen mit der innovativen Technologie ausgerüsteten Fahrzeugtyps [g CO2/km]

6.   IN DIE TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN EINZUTRAGENDER ÖKOINNOVATIONSCODE

Bezüglich der Festlegung des allgemeinen Ökoinnovationscodes für die mit dem vorliegenden Beschluss genehmigte innovative Technologie in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist der individuelle Code „3“ zu verwenden.

Zum Beispiel: Der Code für die Ökoinnovation im Falle von Ökoinnovationseinsparungen, die von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziert werden, lautet „e1 3“.


(1)  In dieser Formel 6 ist TACO2 der Typgenehmigungswert für das Vergleichsfahrzeug.

(2)  Gemäß Ziffer 8.5 des technischen Leitfadens.

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


11.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.


11.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.

Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.