ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.240.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 240

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
7. September 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 862/2013 der Kommission vom 5. September 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Casatella Trevigiana (g.U.))

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2013 der Kommission vom 5. September 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 864/2013 der Kommission vom 6. September 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/446/GASP des Rates vom 6. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

21

 

 

2013/447/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU ( 1 )

23

 

 

2013/448/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5666)  ( 1 )

27

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2013/449/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2013 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 7. August 2013 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf haltbar gemachten echten Bonito

36

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 861/2013 DES RATES

vom 2. September 2013

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 419/2013 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien („vorläufige Verordnung“) ein.

(2)

Das Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von der European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) am 28. Juni 2012 im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl in der Union entfallen.

(3)

In der parallelen Antidumpinguntersuchung führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 418/2013 (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein.

1.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(4)

In der vorläufigen Untersuchung wurde bei den ausführenden indischen Herstellern, den Unionsherstellern und den unabhängigen Einführern mit einer Stichprobe gearbeitet. Da jedoch zwei der für die Stichprobe ausgewählten Einführer die Fragebogen nicht beantworteten, konnte keine Einführerstichprobe gebildet werden. Alle über die mitarbeitenden Einführer verfügbaren Informationen wurden zur Ermittlung der endgültigen Feststellungen herangezogen, insbesondere bei der Ermittlung des Unionsinteresses.

(5)

Sieben nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende indische Hersteller beantragten individuelle Ermittlungen. Zwei von ihnen beantworteten die Fragebogen. Fünf dagegen ließen den Fragebogen unbeantwortet. Von den zwei Unternehmen, die den Fragebogen beantworteten, zog eines seinen Antrag auf individuelle Ermittlung zurück. Folglich untersuchte die Kommission nur den Antrag eines ausführenden indischen Herstellers, der nicht in die Stichprobe einbezogen war:

KEI Industries Limited, New Delhi („KEI“).

(6)

Abgesehen hiervon werden die Erwägungsgründe 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 sowie 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(7)

Wie in Erwägungsgrund 20 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Untersuchung von Subventionierung und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der schadensrelevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 („Bezugszeitraum“).

1.4.   Weiteres Verfahren

(8)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung, und zwar zwei ausführende Hersteller, der Antragsteller und 11 Verwender. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Alle Stellungnahmen wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(9)

Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und die endgültige Vereinnahmung der auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls geleisteten Sicherheit zu empfehlen („endgültige Unterrichtung“). Den Parteien wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Alle Stellungnahmen wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(10)

Wie in Erwägungsgrund 21 der ursprünglichen Verordnung dargelegt, wird die betroffene Ware definiert als Draht aus nicht rostendem Stahl:

i)

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

ii)

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird.

(11)

Einige Nutzer äußerten angesichts der offensichtlich nicht getroffenen Unterscheidung zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware Bedenken, da es bei allen Produkttypen einen großen Produktmix gibt. Insbesondere bestanden Bedenken, wie bei der Untersuchung ein gerechter Vergleich aller Typen gewährleistet werden könne. Wie bei den meisten Untersuchungen deckte die Definition der betroffenen Ware eine große Bandbreite von Warentypen ab, welche dieselben oder ähnliche grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften aufweisen. Die Tatsache, dass diese Eigenschaften von einem Warentyp zum nächsten unterschiedlich sein können, kann in einer Untersuchung tatsächlich dazu führen, dass eine große Bandbreite von Typen abgedeckt wird. So auch in dieser Untersuchung. Die Kommission berücksichtigte die Unterschiede zwischen den Warentypen und gewährleistete einen gerechten Vergleich. Jedem der von den ausführenden indischen Herstellern hergestellten und verkauften Warentypen wurde eine eindeutige Warenkontrollnummern (Product control numbers — „PCN“) zugeordnet; dasselbe gilt für die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Warentypen. Die Nummer ergibt sich aus den wesentlichen Eigenschaften der Ware, in diesem Fall aus der Stahlsorte, der Zugfestigkeit, der Beschichtung, der Oberfläche, dem Durchmesser und der Form. Die in die Union ausgeführten Drahttypen wurden mithin anhand der PCN-Nummer mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Waren, welche dieselben oder ähnliche Eigenschaften aufwiesen, verglichen. Alle diese Warentypen fielen unter die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Waren in der Einleitungsbekanntmachung (4) und in der vorläufigen Verordnung.

(12)

Eine Partei wiederholte ihren Einwand, dass sich die sogenannten hochtechnischen Warentypen von den anderen Typen der betroffenen Ware unterschieden und nicht austauschbar wären. Folglich, so argumentiert sie, sollten sie von der Warendefinition ausgeschlossen werden. Der ständigen Rechtsprechung zufolge muss bei der Ermittlung, ob die Waren gleichartig und somit Teil derselben Ware sind, geprüft werden, ob sie dieselben technischen und materiellen Eigenschaften, dieselben grundlegenden Endverwendungen und dasselbe Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufweisen. Dazu müssen auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren bewertet werden (5). Die Untersuchung ergab, dass die besagten „hochtechnischen“ Warentypen dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften ausweisen wie die anderen in die Untersuchung einbezogenen Waren. Es handelt sich um Drähte aus nicht rostendem Stahl („rostfreier Stahldraht“). Sie sind Halbfertigstahlerzeugnisse (die in den meisten Fällen zu den verschiedensten Fertigwaren weiter verarbeitet werden), und die Herstellungsverfahren auf ähnlichen Maschinen sind ähnlich, so dass die Hersteller je nach Nachfrage zwischen den verschiedenen Warenformen wechseln können. Wenngleich also unterschiedliche Drahttypen als solche nicht austauschbar sind und nicht im direkten Wettbewerb stehen, befinden sich die Hersteller im Wettbewerb um Aufträge, in denen es um eine große Bandbreite rostfreier Stahldrähte geht. Zudem werden diese Warentypen sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den ausführenden indischen Herstellern mit ähnlichen Produktionsverfahren hergestellte und verkauft. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(13)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte eine Partei vor, die Analyse der Kommission in Bezug auf die Frage, ob die sogenannten hochtechnischen Warentypen in die Untersuchung einbezogen werden sollten, sei unzureichend gewesen. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Untersuchung ergab, dass die hochtechnischen Warentypen unter die Warendefinition fallen (vgl. Erwägungsgrund 12). Die interessierte Partei nahm fälschlich an, dass alle in der ständigen Rechtsprechung genannten Kriterien erfüllt sein müssten. Nach der ständigen Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Festlegung der Warendefinition (6) über einen großen Ermessensspielraum und muss sich bei der Beurteilung auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten Kriterien stützen. Dabei können häufig, wie auch im vorliegenden Fall, einige Kriterien in die eine Richtung und andere in eine andere Richtung weisen; in diesem Fall muss die Kommission eine globale Beurteilung vornehmen, wie sie es im vorliegenden Fall gemacht hat. Die Annahme der interessierten Partei, dass Warentypen alle Eigenschaften teilen müssen, damit sie unter dieselbe Warendefinition fallen können, ist somit falsch.

(14)

Einige Verwender brachten vor, der sogenannte rostfreie Stahldraht „200er Reihe“ sollte aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Zumal dieser Typ kaum vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werde. Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet. Zum einen ist die Tatsache, dass ein bestimmter Warentyp nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wird, kein ausreichender Grund, diesen Typ aus der Untersuchung auszuschließen, wenn der Produktionsprozess derart gelagert ist, dass die Unionshersteller die Herstellung des fraglichen Warentyps jederzeit aufnehmen könnten. Zum anderen ergab die Untersuchung, dass diese hochtechnischen Drahttypen der betroffenen Ware (vgl. Erwägungsgrund 12) dieselben oder ähnliche materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen wie andere Typen der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft werden. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(15)

Als Alternative brachten diese Verwender vor, dass Walzdraht in die Warendefinition der betroffenen Ware aufgenommen werden sollte. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei Walzdraht um den Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware handelt, aus dem auch andere Waren, beispielsweise Verbindungselemente und Nägel, hergestellt werden können. Damit handelt es sich, im Gegensatz zur untersuchten Ware, nicht um ein Fertigstahlerzeugnis. Mittels Kaltverformungsverfahren kann unter anderem aus Walzdraht die betroffene Ware oder die gleichartige Ware hergestellt werden. Daher kann Walzdraht nicht in die Warendefinition im Sinne der Grundverordnung einbezogen werden.

(16)

Aus diesen Gründen werden die Definitionen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in den Erwägungsgründen 21 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkung

(17)

In Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung wurde auf die folgenden Regelungen verwiesen, die mutmaßlich anfechtbare Subventionen beinhalten:

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren,

b)

Duty Drawback Scheme („DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung,

c)

Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

d)

Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) -Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter,

e)

Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung,

f)

Focus Market Scheme („FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder,

g)

Special Economic Zones/Export Oriented Units („SEZ/EOU-Regelung“) — Sonderwirtschaftszonen/exportorientierte Betriebe.

(18)

Der Wirtschaftszweig der Union war der Ansicht, dass die Kommission eine Reihe von Subventionsregelungen, insbesondere regionale Regelungen, nicht berücksichtigt habe und dass infolgedessen die Subventionen, die indische Hersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge erhalten hätten, unterbewertet worden seien. Das Vorbringen ist unbegründet. Die Kommission hat alle im Antrag enthaltenen Subventionsregelungen auf nationaler und auf regionaler Ebene untersucht. Allerdings ergab die Untersuchung der Kommission, dass die ausführenden Hersteller der Stichprobe nur im Rahmen der in Erwägungsgrund 14 aufgelisteten Regelungen subventioniert wurden.

(19)

Der Wirtschaftszweig der Union wandte ferner ein, dass die von den indischen Herstellern der Stichprobe in der parallel geführten Antidumpinguntersuchung vorgelegten Daten als unzuverlässig befunden worden seien und daher Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (7) herangezogen worden sei, weshalb der entsprechende Artikel 28 der Grundverordnung in der derzeitigen Untersuchung ebenfalls hätte herangezogen werden müssen. Artikel 28 der Grundverordnung gilt jedoch nur, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, was bezüglich der Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellern vorgelegt wurden, nicht der Fall war. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die DEPB-, die DD- und die AA-Regelungen Teil eines Subventionssystems sind, nämlich eines Rückerstattungssystems. Indien hat jahrelang verschiedene Typen dieses Systems eingesetzt, wobei die jeweiligen Teilsysteme häufig geändert wurden. Es zeigte sich, dass es zweckmäßig ist, diese Teilsysteme gemeinsam zu analysieren, da Ausführer in der Regel zwischen ihnen wählen müssen (sie schließen sich gegenseitig aus) und bei Auslaufen eines Teilsystems zu einem anderen Teilsystem wechseln.

(21)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 25 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

(22)

Einer der ausführenden indischen Hersteller der Stichprobe brachte vor, dass die DEPB-Regelung nicht zu den anfechtbaren Subventionen zählen solle, da mit dieser Regelung die Einfuhrzölle ausgeglichen werden sollten. Ferner würden für die untersuchte Ware im Inland keine Vorleistungen hergestellt, was zu der berechtigten Annahme führe, dass alle Einfuhren mit 5 % besteuert worden seien; außerdem gewährleiste der von der indischen Regierung festgesetzte Höchstwert, dass keine Überkompensation möglich sei. Wie in Erwägungsgrund 38 der vorläufigen Verordnung dargelegt, kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer, der die Vorteile der DEPB-Regelung in Anspruch nimmt, nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat.

Die indische Regierung hat kein System eingerichtet, bei dem die Höhe der Zollbefreiung für die eingeführten Vorleistungen an ihren Verbrauch bei der Herstellung der ausgeführten Waren geknüpft wäre. Auch die Unternehmen, die in den Genuss dieser Regelung kommen, verfügten über keinen Mechanismus, mit dem sich nachweisen ließe, dass es zu keiner übermäßigen Erstattung kam. Ferner konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es in diesem spezifischen Fall zu keiner Überkompensation gekommen ist, da es beispielsweise in den Genuss der Kompensation für andere eingeführte Güter oder für eingeführte Vorleistungen hätte kommen können, die es jedoch nicht für die Herstellung der betroffenen Ware verwendete. Anzumerken ist auch, dass das Argument, es gäbe keine inländische Produktion der Vorleistungen, falsch ist, da mindestens eines der untersuchten Unternehmen diese im Inland herstellte und die beiden anderen untersuchten Unternehmen sie bei einem einheimischen Hersteller und nicht bei einheimischen einführenden Händlern kauften. Dieser Argumentation kann daher nicht gefolgt werden.

(23)

Eine Partei wandte ein, dass der tatsächliche Verkaufspreis bei einem Verkauf der DEPB-Gutschrift niedriger sei als der Wert der Gutschrift, weshalb der anfechtbare Vorteil geringer sei als der vorläufig ermittelte Wert. Der Vorteil aus dieser Regelung wurde jedoch auf der Grundlage der mit dieser Gutschrift gewährten Summe berechnet, unabhängig davon, ob die Gutschrift dazu verwendet wurde, Einfuhrzölle auszugleichen oder ob sie vielmehr verkauft wurde. Ein Verkauf einer Gutschrift zu einem geringeren Preis als dem Nennwert ist eine rein geschäftliche Entscheidung, die nichts an der Höhe des Vorteils ändert, der im Rahmen der Regelung gewährt wird. Daher muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(24)

Die indische Regierung brachte vor, dass die DEPB-Regelung im UZ abgeschafft worden sei und damit nicht mehr angefochten werden sollte. Da das Rückerstattungssystem im Übrigen keine Nachfolgeregelung der DEPB-Regelung sei, könne die DEPB-Regelung nicht angefochten werden. Es ist korrekt, dass die DEPB-Regelung am 30. September 2011 und damit im UZ abgeschafft wurde. Allerdings ging die Subventionierung weiter. Als Alternative zur DEPB-Regelung erhielten die Ausführer der Untersuchung zufolge nun Vorteile aus der AA-Regelung und vor allem aus der DD-Regelung. Wie in den Erwägungsgründen 42 bis 44 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurden an der AA- und der DD-Regelung Änderungen vorgenommen, mit denen ein reibungsloser Übergang von der DEPB-Regelung ermöglicht wurde. Im Übrigen sind die im Rahmen der drei Regelungen gewährten Vorteile, also Einnahmenverzicht in der Form von Zollbefreiungen, identisch. Die Unternehmen können somit wählen, welche Regelung sie zum Ausgleich der Einfuhrzölle verwenden. Daher sollten die von der indischen Regierung im UZ gewährten Subventionen angefochten werden, obwohl die DEPB-Regelung nach der Hälfte des UZ aufgehoben wurde, denn das übergeordnete Vorteilssystem bestand weiter, da aus den in Erwägungsgrund 20 dargelegten Gründen alle Zollrückerstattungsregelungen Teil eines einzigen Subventionierungssystems mit verschiedenen, häufig wechselnden Teilsystemen sind. Diesem Argument kann somit nicht gefolgt werden.

(25)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die indische Regierung ihre Argumente bezüglich der Abschaffung der DEPB-Regelung. Da jedoch keine neuen Argumente vorgelegt wurden, die zu einer Änderung der Schlussfolgerung führen würden, wonach die Subventionierung aus der abgeschafften DEPB-Regelung durch die angepasste DD-Regelung ersetzt wurde, muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(26)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(27)

Zudem hat der ausführende indische Hersteller KEI im UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge die DEPB-Regelung in Anspruch genommen. Die Subventionsspanne belief sich auf 0,50 %.

3.3.   Duty Drawback Scheme („DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung

(28)

Die indische Regierung argumentierte, dass die DD-Regelung nicht als anfechtbare Subvention angesehen werden sollte, da mit dieser Regelung die Kompensation von Einfuhrzöllen und von bei der Einfuhr fälligen Verbrauchsabgaben bezweckt werde. Wie in den Erwägungsgründen 58 bis 60 der vorläufigen Verordnung dargelegt, kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II und Anhang III der Grundverordnung genügt. Insbesondere fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung erfolgte hat. Im Übrigen kann ein Ausführer die DD-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Die bei den Kontrollbesuchen der Unternehmen gewonnenen Erkenntnisse und die einschlägigen Rechtsvorschriften, also das Rundschreiben der indischen Regierung Nr. 24/2001 (Circular No 24/2001), bestätigten diese Feststellungen (vgl. Erwägungsgrund 60 der vorläufigen Verordnung). Außerdem räumte die indische Regierung in ihrem Vorbringen unter Absatz 32 ein, dass die DD-Regelung zu übermäßigen Erstattungen führen kann. Daher muss das Vorbringen der indischen Regierung zurückgewiesen werden.

(29)

Die indische Regierung argumentierte ferner, dass ein Prüfmechanismus für den Verbrauch der Vorleistungen auf der Grundlage einer Stichprobe akzeptabel sein sollte, wenngleich mit dem System insbesondere aufgrund der großen Zahl an Begünstigten und aufgrund des mit der Kontrolle aller Begünstigten verbunden Verwaltungsaufwands nicht alle Begünstigten überprüft würden. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden, da dies in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Anhang I Buchstabe i, Anhang II) und Anhang III der Grundverordnung nicht vorgesehen ist.

(30)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 48 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(31)

Zudem hat der indische ausführende Hersteller KEI Industries im UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge die DD-Regelung in Anspruch genommen. Die Subventionsspanne belief sich auf 0,29 %.

3.4.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

(32)

Einer der ausführenden indischen Hersteller der Stichprobe brachte vor, die AA-Regelung sei als Zollrückerstattungssystem zu betrachten, da die eingeführten Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht würden. Wie bereits in Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kein zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II und Anhang III der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte kein wirksames Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die sogenannten Standard Input/Output Normen („SION“) für die betroffene Ware nicht präzise genug und stellen kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch dar. Die Ausgestaltung dieser Normen ermöglicht es der indischen Regierung nicht, den Umfang der in die Produktion der ausgeführten Waren eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Wie in Erwägungsgrund 73 der vorläufigen Verordnung dargelegt, führte die indische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies, in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Diese Teilregelung ist somit anfechtbar und das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(33)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(34)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm der indische ausführende Hersteller KEI Industries die AA-Regelung im UZ nicht in Anspruch.

3.5.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) -Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

(35)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies ein ausführender indischer Hersteller auf einen Berechnungsfehler hin. Diese Anmerkungen waren teilweise berechtigt und wurden bei der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt. Da die Gesamtsubventionspanne für dieses Unternehmen bereits vor dieser Berichtigung unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lagen, zieht dies jedoch keinen Änderung an der endgültigen Höhe des Ausgleichszolls für dieses Unternehmen nach sich; auch wirkt sich diese Berichtigung nicht auf die durchschnittliche Subventionsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen oder die landesweite Subventionsspanne aus.

(36)

Abgesehen hiervon werden die Erwägungsgründe 81 bis 91 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(37)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm der indische ausführende Hersteller KEI Industries die EPCG-Regelung im UZ für die betroffene Ware nicht in Anspruch.

3.6.   Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

(38)

Nach Ansicht der indischen Regierung hatte die Kommission in Erwägungsgrund 92 der vorläufigen Verordnung die Rechtsgrundlage für die EC-Regelung falsch angegeben. Die indische Regierung gab an, dass die beiden Runderlasse Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 01/04.02.02/2007-08 („MC 07-08“) und DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 09/04.02.02/2008-09 („MC 08-09“) aktualisiert und durch die Runderlasse Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 06/04.02.002/2010-11 („MC 10-11“) und DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 04/04.02.002/2011-2012 („MC 11-12“) ersetzt worden seien, die somit die Rechtsgrundlage für die EC-Regelung im UZ seien. Die Feststellung der indischen Regierung zu diesem Erwägungsgrund ist korrekt.

(39)

Die indische Regierung argumentierte weiter, dass die Kommission bei Verwendung der korrekten aktualisierten Rechtsgrundlage die Tatsache hätte berücksichtigt müssen, dass die Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite, die vormals von der indischen Zentralbank für Geschäftsbanken festgelegt wurden, vor dem UZ für Ausfuhrkredite in Rupie abgeschafft worden seien. Damit könne diese Regelung bei Krediten in Rupie nicht mehr als Subvention angesehen werden. Die Untersuchung ergab, dass zwei Unternehmen in der Stichprobe Ausfuhrkredite von Privatbanken gewährt wurden, deren Zinssätze unter den Referenzsätzen der indischen Zentralbank lagen. Es konnte kein kommerziell valider Grund gefunden werden, warum diese Privatbanken Kredite zu Vorzugzinsen gewährten, die offensichtlich zu Verlusten führten. Diese Praktiken der Banken bei der Kreditvergabe könnten auf eine anhaltende Einflussnahme der Regierung hindeuten. Bei der Untersuchung konnten jedoch keine Beweise für den nach den WTO-Regeln erforderlichen Umfang der Einflussnahme gefunden werden, mit denen sich die anhaltende Beauftragung oder Anweisung von Privatbanken belegen ließe. Daher hat die Kommission beschlossen, die Vorteile der Vorzugszinsen mangels hinreichender Beweise für eine Beauftragung und/oder eine finanzielle Beihilfe seitens der indischen Regierung nicht als Subvention im Rahmen dieses Teilsystems einzuordnen.

(40)

Schließlich brachte die indische Regierung vor, dass mit der jüngsten Aktualisierung des Runderlasses Master Circular DBOD Nr. DIR(Exp.) BC. 06/04.02.002/2012-2013 („MC 12-13“), die zwei Monate nach Ablauf des UZ in Kraft getreten sei, die Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite auch für Kredite in Fremdwährungen abgeschafft worden seien. Nach Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung dürfe in diesem Fall auch dieses Element der Ausfuhrkreditregelung nicht angefochten werden, da die Beauftragung der Banken durch die Regierung abgeschafft worden sei. Im vorgelegten Runderlass MC 12-13 findet sich zwar eine Bestimmung, die es den Geschäftsbanken ab Mai 2012 freistellt, die Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährung, wie von der indischen Regierung behauptet, frei festzusetzen; eine solche Änderung der Weisungen der indischen Zentralbank an Privatbanken während der Untersuchung als solche reichte indessen nicht aus, um diese Regelung auszuschließen, da die Beauftragung durch die Regierung auf informelle Art fortgeführt werden könnte, was in einer weiteren Untersuchung geprüft werden müsste. In Anbetracht der Schlussfolgerung zur Teilregelung für Ausfuhrkredite in Rupien hat die Kommission jedoch beschlossen, die Teilregelung für Devisenkredite in dieser Phase nicht anzufechten.

(41)

Daher werden die Zollsätze soweit erforderlich berichtigt.

3.7.   Focus Market Scheme („FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

(42)

Nach der endgültigen Unterrichtung nahm die indische Regierung Stellung zur FM-Regelung. Sie brachte vor, dass diese Regelung einen geografischen Aspekt habe und nur Länder betreffe, die nicht zur Union gehörten; daher könne sie von die Union nicht angefochten werden. Allerdings konnte die indische Regierung weder die praktischen Anwendung dieser Regelung verneinen noch die Tatsache, dass die Vorteile aus der FM-Regelung für die betroffenen Ware verwendet werden kann, nämlich dass Zollgutschriften nach der FM-Regelung frei übertragbar sind, und dass sie zur Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren jeglicher Vorleistungen oder Güter, einschließlich Investitionsgüter, verwendet werden können. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden, da die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union in den Genuss der Vorteile aus dieser Regelung kommen kann und dies auch tut.

(43)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 101 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(44)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm der indische ausführende Hersteller KEI Industries die FM-Regelung im UZ nicht in Anspruch.

3.8.   Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“) — Regelung für exportorientierte Betriebe

(45)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nahm der einzige untersuchte ausführende Hersteller, der die EOU-Regelung in Anspruch nahm, zu dieser Regelung Stellung. Seiner Ansicht nach müsste die Kommission ein anderes Verfahren für die Berechnung der Vorteile aus der EOU-Regelung verwenden. Bestimmte Vorteile aus der EOU-Regelung sollten als ein zulässiges Rückerstattungssystem im Sinne der Anhänge II und III der Grundverordnung betrachtet werden und daher nicht anfechtbar sein.

(46)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass unabhängig vom verwendeten Berechnungsverfahren die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne 0,95 % nicht übersteigen und die Gesamtsubventionsspanne für dieses Unternehmen damit unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen würde. Es wurde daher nicht für erforderlich gehalten, dieses Vorbringen im Rahmen dieser Untersuchung weiter zu untersuchen.

(47)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(48)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm der ausführende indische Hersteller KEI Industries die EOU-Regelung im UZ nicht in Anspruch.

3.9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(49)

Nach der Entscheidung, die Vorteile aus der ES-Regelung nicht als Subvention zu betrachten (vgl. Erwägungsgründe 38 bis 41), und nach der Korrektur der Berechnung der Vorteile aus der EPCG-Regelung für eines der Unternehmen (vgl. Erwägungsgrund 35), wurden die Zollsätze soweit erforderlich berichtigt. Die nach der Grundverordnung ermittelte endgültige Höhe der anfechtbaren Subventionen liegt nun zwischen 0,79 und 3,72 % (ad valorem).

Regelung

Unternehmen

Raajratna

Venus-Gruppe

Viraj

KEI

DEPB (8)

0,58 %

0,93 %, 1,04 %, 1,32 %, 2,04 %

0,50 %

DD (8)

0,61 %

1,14 %, 1,77 %, 1,68 %, 1,91 %

0,29 %

AA (8)

2,43 %

0,15 %, 0 %, 0 %, 0 %

EPCG (8)

0,09 %

0,02 %, 0 %, 0 %, 0 %

0,03 %

EC (8)

FM (8)

0,13 %, 0,71 %, 0,07 %, 0 %

EOU (8)

0,95 %

INSGESAMT

3,72 %

3,03 % (9)

0,98 % (10)

0,79 % (10)

(50)

Die neuberechnete Subventionsspanne für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beläuft sich auf 3,41 %.

(51)

Die neuberechnete landesweite Subventionsspanne beträgt 3,72 %.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Wirtschaftszweig der Union

(52)

Einige Verwender stellten die in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung genannte Zahl von Unionsherstellern in Frage. Ihrer Ansicht nach wurde die Zahl der Hersteller falsch ermittelt; tatsächlich gäbe es weniger Hersteller auf dem Unionsmarkt.

(53)

Die Kommission weist darauf hin, dass dieses Vorbringen nicht durch Belege untermauert war und bestätigt nach Prüfung die Informationen in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung, dass 27 Unionshersteller die betroffene Ware im UZ in der Union herstellten. Diese Anzahl wurde anhand des Antrags, der Repräsentativitätsprüfung und der Untersuchung ermittelt. Die Kommission nahm mit allen ihr bekannten Unionsherstellern Kontakt auf und erhielt Daten, die im Rahmen dieser Untersuchung verwendet wurden.

4.2.   Unionsproduktion und Stichprobe der Unionshersteller

(54)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 117 bis 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Unionsverbrauch

(55)

Einige Verwender brachten vor, in der Schadensanalyse hätten die Daten des Jahres 2009 unberücksichtigt bleiben sollen, da die in diesem Jahr aufgetretene Finanzkrise sich verzerrend ausgewirkt habe, insbesondere auf den Unionsverbrauch. Selbst bei einem Ausschluss der Daten für 2009 aus der Analyse hätte sich dennoch eine positive Wachstumstendenz (+ 5 %) ergeben, was ein Zeichen für eine Erholung des Marktes ist. Außerdem wurden in Erwägungsgrund 120 der vorläufigen Verordnung die negativen Auswirkungen der Finanzkrise bestätigt, dennoch wurde der Schluss gezogen, dass sich die Lage am Markt verbessert hat. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 120 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

(56)

Die für KEI Industries ermittelte Subventionsspanne liegt unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung (vgl. Erwägungsgrund 49). Daher wird davon ausgegangen, dass diesem ausführenden Hersteller im UZ aus den Subventionsregelungen kein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs. Folglich wurden seine Einfuhrmengen aus der Menge der subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien herausgerechnet. Ein ausführender Hersteller, die Venus-Gruppe, brachte vor, dass einige Geschäfte versehentlich doppelt gezählt worden seien. Die Kommission stimmte dem ausführenden Hersteller zu; daher wurden diese Geschäfte aus der Gesamtmenge der subventionierten Einfuhren aus Indien herausgerechnet. Die Menge, der Marktanteil und der durchschnittliche Preis der subventionierten Einfuhren wurden entsprechend berichtigt.

(57)

Menge und Marktanteil der subventionierten Einfuhren:

 

2009

2010

2011

UZ

Menge (in t)

11 620

20 038

25 326

24 415

Index (2009 = 100)

100

172

218

210

Marktanteil

8,8 %

10,7 %

12,9 %

12,4 %

Index (2009 = 100)

100

121

146

140

Quelle:

Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(58)

KEI Industries führte im UZ nur begrenzte Mengen der betroffenen Ware aus, und auch die genannten Geschäfte der Venus-Gruppe waren auf geringe Mengen beschränkt; daher änderte der Abzug dieser Einfuhrmengen von der Gesamtmenge der subventionierten Einfuhren aus Indien nichts an den Trends, die in den Erwägungsgründen 123 und 124 der vorläufigen Verordnung beschrieben wurden. Diese Erwägungsgründe der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

(59)

Durchschnittlicher Preis der subventionierten Einfuhren:

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittspreis

(in EUR/t)

2 419

2 856

3 311

3 259

Index (2009 = 100)

100

118

137

135

Quelle:

Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(60)

Wie bereits dargelegt, führte KEI Industries im UZ begrenzte Mengen aus, und die Herausnahme bestimmter Geschäfte der Venus-Gruppe betraf nur geringe Mengen. Das Herausrechnen der Einfuhrmengen von KEI Industries sowie der genannten Geschäfte der Venus-Gruppe aus der Gesamtmenge der subventionierten Einfuhren aus Indien ergab daher keine wesentlichen Änderung am Durchschnittspreis der subventionierten Einfuhren aus Indien; auch die Berechnung der Preisunterbietung wurde kaum beeinflusst. Die neuberechnete Preisunterbietungsspanne beträgt 11,7 %. Die sonstigen Schlussfolgerungen, die aus den Feststellungen in den Erwägungsgründen 128 bis 130 der vorläufigen Verordnung gezogen wurden, werden bestätigt.

(61)

Nach der Veröffentlichung der endgültigen Feststellungen brachte die indische Regierung vor, die Kommission habe die anteilige Kürzung der subventionierten Einfuhren nur mit den Einfuhrmengen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller verrechnet, um so der Feststellung zur Geringfügigkeitsschwelle bei KEI und die Herausrechnung bestimmter fälschlicherweise doppelt gezählter Geschäfte der Venus-Gruppe Rechnung zu tragen. Diesem Vorbringen liegt ein Missverständnis zugrunde. Die Kommission hat die Kürzung anteilig mit der gesamten Einfuhrmenge verrechnet, einschließlich der Einfuhren des nichtmitarbeitenden Einführers. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

5.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(62)

Einige Parteien brachten vor, die vom Wirtschaftszweig der Union erzielten Ergebnisse sollten angesichts der globalen Wirtschaftskrise als verhältnismäßig positiv eingestuft werden, ebenso die Tatsache, dass mit Ausnahme eines Schadensindikators, namentlich des Marktanteils, alle anderen Indikatoren keinen Hinweis auf eine Schädigung liefern würden.

(63)

Eine Partei brachte vor, die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union seien um etwa 34 % angestiegen, und somit deutlich stärker als die Produktionskosten, die sich im selben Zeitraum um 13 % erhöht hätten. Dazu ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ware zu Beginn des Bezugszeitraums, also 2009, unterhalb der Produktionskosten verkaufte; erst ab 2011 konnte er die Verkaufspreise über die Produktionskosten anheben.

(64)

Die Untersuchung ergab, dass einige Schadensindikatoren, wie die Produktionsmengen und die Kapazitätsauslastung, zwar eine positive Entwicklung aufwiesen oder — wie die Beschäftigung — stabil blieben; hingegen folgten eine Reihe der Indikatoren für die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, beispielsweise Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, im Bezugszeitraum keinem zufriedenstellenden Trend. Zwar erholte sich der Indikator für Investitionen 2010, sackte aber im Jahr 2011 und im UZ unter die Werte von 2009 ab. Ebenso verbesserte sich die Kapitalrendite in den Jahren 2009 bis 2011 zwar auf 6,7 %, fiel im UZ aber wieder zurück auf 0,8 %. Ähnlich verhielten sich die Indikatoren für die Rentabilität und den Cashflow: sie stiegen bis 2011, verschlechterten sich jedoch ab dem UZ wieder. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union nach 2009 anfing, sich zu erholen, dass diese Erholung danach aber durch die subventionierten Einfuhren aus Indien abgebremst wurde.

(65)

Auf Anfrage einer Partei kann bestätigt werden, dass die in Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Verordnung genannten Lagerbestände die Tätigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union betrafen.

(66)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass die vorläufig festgesetzte Zielgewinnspanne von 5 % zu niedrig sei. Die Partei untermauerte dieses Vorbringen jedoch nicht mit ausreichenden Beweisen. In Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung werden die Gründe für die Wahl dieser Gewinnspanne dargelegt; die Untersuchung ergab keinen Grund, diese Spanne zu ändern. Daher wird die Gewinnspanne von 5 % für die Zwecke der endgültigen Feststellungen beibehalten.

(67)

Ein ausführender Hersteller argumentierte, dass sich die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Wesentlichen auf strukturelle Probleme zurückführen ließen. Daher sei eine Zielgewinnspanne von 5 % auch unrealistisch.

(68)

Es sei daran erinnert, dass die Organe nach ständiger Rechtsprechung (11) eine Gewinnspanne ermitteln müssen, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die subventionierten Einfuhren vernünftigerweise erwarten kann. Im vorliegenden Fall war es aus den folgenden Gründen unmöglich, diese Analyse der betroffenen Ware des Wirtschaftszweigs der Union durchzuführen. Ausreichende Informationen zur Berechnung der Gewinnspannen für die betroffene Ware liegen erst ab 2007 vor. In diesem Jahr belief sich die Gewinnspanne auf 3,7 %; ab 2008 wurde die Gewinnspanne aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise negativ. Der Antragsteller brachte vor, dass die subventionierte Ware seit 2007 auf den Unionsmarkt floss (damals stieg die Einfuhrmenge von 17 727 t im Jahr 2006 auf 24 811,3 t), was sich durch die Untersuchung bestätigte. Daher ermittelten die Organe die Zielgewinnspanne anhand des realen Gewinns in anderen Branchen der Stahlindustrie, die nicht durch gedumpte und subventionierte Einfuhren geschädigt wurden (12).

5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(69)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(70)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, in der vorläufigen Verordnung sei ignoriert worden, dass dem Wirtschaftszweig der Union der Verbrauchsanstieg seit 2009 zugutegekommen sei und dass die Kommission nicht erwarten könne, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil für alle Zeiten halten werde.

(71)

Dazu ist anzumerken, dass der Untersuchung zufolge der Marktanteil der subventionierten indischen Einfuhren schneller anstieg als der Verbrauch auf dem Unionsmarkt. Die Menge der subventionierten indischen Einfuhren stieg um 110 %, während sich der Verbrauch im selben Zeitraum um 50 % erhöhte. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der durchschnittliche Preis der indischen Einfuhren konstant unter dem durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum lag und den durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 11,7 % unterbot. Während dem Wirtschaftszweig der Union der Verbrauchsanstieg somit tatsächlich in einem gewissen Grad zugutekam und er auch seine Verkaufsmengen um 40 % steigern konnte, konnte er seinen Marktanteil dennoch nicht halten, wie man es aufgrund der verbesserten Marktbedingungen und angesichts der freien Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union hätte erwarten können.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.2.1.   Nichtsubventionierte Einfuhren

(72)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Auswirkungen der nichtsubventionierten Einfuhren neu bewerten werden müssten angesichts der Tatsachen, dass KEI Industries eine Subventionsspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle zugestanden wurde und bestimmte Geschäfte der Venus-Gruppe aufgrund von Doppelzählung aus der Analyse herausgenommen wurden. Auch seien die Preise der nichtsubventionierten Einfuhren niedriger als die Preise der subventionierten Einfuhren.

(73)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der nichtsubventionierten Mengen und Preise der Ausfuhren im Bezugszeitraum. Sie machten etwa ein Drittel der indischen Ausfuhren im UZ aus und folgten demselben Trend wie die subventionierten Einfuhren.

 

2009

2010

2011

UZ

Menge (in t)

5 227

9 015

11 394

10 938

Menge (Index)

100

172

218

210

Durchschnittspreis (in EUR/t)

2 268

2 678

3 105

3 056

Durchschnittspreise (Index)

100

118

137

135

Quelle:

Fragebogenantworten und Eurostat.

(74)

Es ist also korrekt, dass die Preise der nichtsubventionierten Einfuhren niedriger als die Preise der subventionierten Einfuhren sind. Allerdings macht die Menge der nichtsubventionierten Einfuhren nur ein Drittel der subventionierten Einfuhren aus. Daher hebt die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ nicht auf.

6.2.2.   Einfuhren aus Drittländern

(75)

Ein indischer ausführender Hersteller und die indische Regierung brachten erneut vor, dass die Volksrepublik China in die Untersuchung hätte einbezogen werden sollen und dass die Auswirkungen der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union unterschätzt worden seien.

(76)

Wie bereits in Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde, ergaben sich weder in der Phase der Einleitung des Verfahrens noch in der endgültigen Phase Anhaltspunkte für eine Subventionierung, welche die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gerechtfertigt hätten. Die Behauptung, die Volksrepublik China hätte in die Untersuchung einbezogen werden sollen, ist somit unbegründet und wird zurückgewiesen.

(77)

Allerdings wiesen die Einfuhren aus der Volksrepublik China im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf und kamen im UZ auf einen Marktanteil von 8,3 % (vgl. Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung). Zudem waren die chinesischen Einfuhrpreise niedriger als die Preise sowohl des Wirtschaftszweigs der Union als auch der ausführenden indischen Hersteller auf dem Unionsmarkt. Daher wurde der Frage nachgegangen, ob die Einfuhren aus der Volksrepublik China möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten beitragen und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus Indien hätten aufheben können.

(78)

Die in der vorläufigen Phase verfügbaren Informationen deuteten an, dass die Einfuhren aus der Volksrepublik China durch ein anderes Warensortiment gekennzeichnet waren; außerdem unterschieden sich die Segmente, in denen die chinesischen Waren präsent waren, von den Waren, die der Wirtschaftszweig der Union verkaufte, und ebenso von den Waren indischen Ursprungs, die auf dem Unionsmarkt verkauft wurden.

(79)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen, gingen bei der Kommission mehrere Stellungnahmen ein, die darauf hinwiesen dass die chinesischen Niedrigpreiseinfuhren im UZ den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union möglicherweise aufheben könnten.

(80)

Eine Analyse anhand der Statistiken der Einfuhren der beiden untersuchten KN-Codes ergab, dass 29 % der chinesischen Einfuhren das untere Marktsegment betrafen (Einfuhren unter KN-Code 7223 00 99). Dies erklärt zum Teil, warum die chinesischen Preise durchschnittlich niedriger sind als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union und der ausführenden indischen Hersteller. Die Statistiken zu KN-Code 7223 00 99 belegen zudem, dass die Abnehmer der chinesischen Hersteller überwiegend im Vereinigten Königreich ansässig waren, wo der Wirtschaftszweig der Union quasi nicht präsent war.

Durchschnittlicher Preis

(in EUR/t)

2009

2010

2011

UZ

72 230 019

2 974

3 286

3 436

2 995

72 230 099

765

1 458

1 472

1 320

Quelle:

Eurostat.

(81)

Eine anhand der PCN-Nummer zu KN-Code 7223 00 19 durchgeführte Analyse ergab, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die indischen Hersteller im Wesentlichen im oberen Marktsegment tätig sind, in dem die Preise innerhalb desselben KN-Codes bis zu viermal höher als die Preise für das untere Marktsegment sein können (13). Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Preise im Allgemeinen vom Warentyp und dem Nickelgehalt abhängig sind. Ferner verkaufen die chinesischen Ausführer der Untersuchung zufolge in erster Linie die qualitativ geringerwertigen Warentypen des genannten KN-Codes auf dem Unionsmarkt. Das Warensortiment wird somit der entscheidende Faktor bei der Bewertung der chinesischen Einfuhren.

(82)

Hinsichtlich des Preisniveaus der Einfuhren aus der VR China ist festzuhalten, dass die durchschnittlichen Preise der chinesischen Einfuhren von 2009 bis zum UZ höher waren als die Preise der subventionierten ausführenden Herstellern in Indien, wie die folgende Tabelle anhand der durchschnittliche Preis der subventionierten indischen Ausfuhren zeigt, die unter den KN-Code 7223 00 19 eingereiht werden.

Durchschnittlicher Preis

(in EUR/t)

2009

2010

2011

UZ

UZ + 1

73 320 019

2 974

3 286

3 436

2 995

3 093

Quelle:

Eurostat.

(83)

Im UZ fielen die durchschnittlichen Preisen der chinesischen Einfuhren zum ersten Mal unter die subventionierten indischen Einfuhrpreise. Dabei handelte es sich jedoch um ein temporäres Phänomen, da die chinesischen Preise seit dem UZ anstiegen und dann wieder über den indischen Preisen lagen.

(84)

Anzumerken ist auch, dass der Vergleich zwischen den Einfuhrmengen aus Indien und aus der Volksrepublik China ergab, dass während des gesamten Bezugszeitraums und insbesondere während des UZ die Einfuhren aus der Volksrepublik China wesentlich geringer waren als die Einfuhren aus Indien. Die Einfuhrmengen aus der Volksrepublik China beliefen sich auf weniger als die Hälfte der Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien.

(85)

Auf dieser Grundlage wird bestätigt, dass sich ein beträchtlicher Anteil der chinesischen Einfuhren im UZ nicht mit dem Produktmix des Wirtschaftszweigs der Union überschneidet und dass der etwaige direkte Wettbewerb mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Waren begrenzt ist.

(86)

Die Einfuhren aus der Volksrepublik China konnten sich daher nicht in dem Maße auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung aufgehoben würde. Die Feststellungen in Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt.

6.2.3.   Wettbewerb mit anderen Herstellern in der Union

(87)

Eine Partei wandte ein, dass die schlechten Geschäftsergebnissen der Unionshersteller möglicherweise durch den Wettbewerb mit anderen Unionsherstellern verursacht worden seien, die den Antrag oder die der Einleitung dieses Verfahrens zugrunde liegende Untersuchung nicht unterstützten.

(88)

Die Entwicklung des Marktanteils der anderen Hersteller in der Union zeigt die folgende Tabelle.

 

2009

2010

2011

UZ

Menge (in t)

34 926

55 740

55 124

55 124

Index (2009 = 100)

100

160

158

158

Marktanteil der anderen Hersteller in der Union

26,6 %

29,8 %

28,1 %

27,9 %

Quelle:

Antrag.

(89)

Auf die Unionshersteller, die den Antrag oder die der Einleitung dieses Verfahrens zugrunde liegende Untersuchung nicht unterstützten, entfielen 44 % der gesamten Unionsverkäufe (vgl. Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung). Ihre Verkaufsmenge stieg um 58 % von geschätzten 34 926 t im Jahr 2009 auf 55 124 t im Bezugszeitraum. Dieses Wachstum ist jedoch verhältnismäßig moderat im Vergleich zu dem 110 %igen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien im selben Zeitraum. Zudem blieb der Marktanteil dieser Unionshersteller im Bezugszeitraum relativ konstant, und es fanden sich keine Hinweise darauf, dass ihre Preise unter denjenigen der Unionshersteller in der Stichprobe lagen. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass ihre Verkäufe auf dem Unionsmarkt nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs beigetragen haben.

6.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(90)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 176 bis 179 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(91)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 180 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(92)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 181 bis 188 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.3.   Interesse der Verwender

(93)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nahmen sieben Verwender und ein Verwenderverband mit der Kommission Kontakt auf und bekundeten ihr Interesse, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Auf ihren Antrag hin wurden ihnen im April 2013 Fragebogen zugeschickt. Allerdings beantworteten nur zwei Verwender den Fragebogen vollständig, und alles in allem entfielen 12 % der gesamten Einfuhren aus Indien im UZ auf die mitarbeitenden Verwender sowie 2,5 % des gesamten Unionsverbrauchs. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender wurden anhand der neuen Informationen aus den Fragebogenantworten neu bewertet, und bei zwei Verwendern wurden zur Prüfung der vorgelegten Informationen Kontrollbesuche durchgeführt.

(94)

Die Verwender behaupteten, dass die im Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung genannte 9 %ige Rentabilität zu hoch und für die Verwenderbranche nicht repräsentativ sei. Nach Eingang der zusätzlichen Fragebogenantworten wurde die durchschnittliche Rentabilität aller mitarbeitenden Verwender neu berechnet und auf 2 % des Umsatzes festgesetzt.

(95)

Die Untersuchung ergab zudem, dass die Käufe der mitarbeitenden Verwender in Indien durchschnittlich 44 % aller Käufe der betroffenen Ware darstellten und dass Indien für zwei mitarbeitende Verwender die einzige Bezugsquelle war. Im UZ entsprach der Umsatz mit Waren, in denen die betroffene Ware weiterverarbeitet wurde, durchschnittlich 14 % des Umsatzes der mitarbeitenden Verwender.

(96)

Geht man vom schlimmsten Fall für den Unionsmarkt aus, dass nämlich keine potenziellen Preiserhöhungen an die Vertriebskette weitergegeben werden könnten und dass die Verwender weiterhin dieselben Warenmengen in Indien kaufen würden, dann würde sich die Rentabilität der Verwender, die mit der Verwendung oder der Weiterverarbeitung der betroffenen Ware erzielt würde, durch die Zölle um durchschnittlich 0,25 Prozentpunkte auf 1,75 % verringern.

(97)

Die Kommission räumt ein, dass die Auswirkungen individuell betrachtet für Verwender, deren einzige Bezugsquelle Indien ist, ausgeprägter sind. Dabei handelt es sich jedoch nur um wenige Unternehmen (zwei der mitarbeitenden Verwender). Sie haben zudem die Möglichkeit, sofern ihr indischer Hersteller mitarbeitet, nach Artikel 21 der Grundverordnung die Erstattung der Zölle zu beantragen, sofern alle Bedingungen für eine Erstattung erfüllt sind.

(98)

Einige Verwender wandten erneut ein, dass die Maßnahmen bestimmte Drahttypen treffen würden, die in Europa nicht hergestellt würden, insbesondere Typen der sogenannten 200er Reihe (vgl. Erwägungsgrund 194 der vorläufigen Verordnung). Die Nichtherstellung in der Union sei auf die geringe Nachfrage und die Besonderheit des Herstellungsverfahrens zurückzuführen.

(99)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese rostfreien Stahldrahttypen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden und dass sie einen begrenzten Anteil am Unionsmarkt darstellen. Den Verwendern stehen auch andere Versorgungsquellen in anderen Ländern offen, für die keine Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten. Zudem wurde zwei ausführenden indischen Herstellern ein Ausgleichszollsatz von 0 % zugestanden, was bedeutet, dass die Einführung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf ihre Lieferungen haben werden. Darüber hinaus können andere rostfreie Stahldrahttypen für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die Einführung der Maßnahmen kann daher keine nennenswerten Auswirkungen auf den Unionsmarkt und die Verwender haben. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(100)

Einige Verwender verwiesen auf die längeren Lieferfristen für die von Unionsherstellern produzierte gleichartige Ware im Vergleich zu den Lieferfristen der betroffenen Ware aus Indien. Die Möglichkeit von Händlern, die Waren zu lagern und schnell verfügbar zu haben, widerlegt nicht die Beweise für die negativen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren. Somit muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(101)

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsmarkt insgesamt betrachtet zugutekommen wird, auch wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien für einige Verwender wahrscheinlich mit negativen Auswirkungen verbunden sind. Insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt die Chance erhält, seine Preise an die Produktionskosten anzupassen, Produktionsstätten und Arbeitsplätze zu erhalten, die in den letzten Jahren verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen und Nutzen aus Größenvorteilen zu ziehen. So könnte der Wirtschaftszweig angemessene Gewinnspannen erzielen, die es ihm erlauben, mittel- und langfristig effizient zu wirtschaften. Gleichzeitig kann der Wirtschaftszweig seine finanzielle Lage insgesamt verbessern. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Maßnahmen gegenüber der Verwendern und den unabhängigen Einführern insgesamt betrachtet nur begrenzte Auswirkungen haben werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass insgesamt betrachtet die positiven Auswirkungen der Maßnahmen größer sind als die Folgen für die Verwender der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt.

7.4.   Interesse der unabhängigen Einführer

(102)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 197 bis 199 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(103)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird die Bewertung in den Erwägungsgründen 200 und 201 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(104)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 203 bis 206 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Schlussfolgerungen zur Schadensbeseitigungsschwelle

(105)

Für KEI Industries wurde keine unternehmensspezifische Schadensspanne errechnet, da die endgültige Subventionsspanne dieses Unternehmens geringfügig war (siehe Erwägungsgrund 49).

(106)

Die in der vorläufigen Verordnung verwendete Methodik wird hiermit bestätigt.

8.3.   Endgültige Maßnahmen

(107)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts sollte nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung ein endgültiger Ausgleichszoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Subventionsspanne überschritten wird.

(108)

Die Ausgleichszollsätze wurden durch einen Vergleich der Schadensspannen mit den Subventionsspannen ermittelt. Dementsprechend werden folgende Ausgleichszollsätze vorgeschlagen:

Unternehmen

Subventionsspanne

Schadensspanne

Ausgleichszollsatz

Raajratna Metal Industries

3,7 %

17,2 %

3,7 %

Venus-Gruppe

3,0 %

23,4 %

3,0 %

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

0,9 %

nicht zutreffend

0,0 %

KEI Industries Limited

0,7 %

nicht zutreffend

0,0 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

3,4 %

19,3 %

3,4 %

Alle übrigen Unternehmen

3,7 %

23,4 %

3,7 %

(109)

Die angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(110)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (14) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung zur Einführung der endgültigen Ausgleichszölle dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

8.4.   Endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Ausgleichszölle

(111)

Angesichts der Höhe der festgestellten Subventionsspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die auf der Grundlage des mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Ausgleichszolls geleistete Sicherheit in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

i)

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

ii)

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

3,7

B775

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

3,0

B776

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

3,0

B777

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,0

B778

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,0

B779

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra

0,0

B780

KEI Industries Limited, New Delhi

0,0

B925

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

3,4

 

Alle übrigen Unternehmen

3,7

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheiten, die auf der Grundlage des mit der Verordnung (EU) Nr. 419/2013 eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

i)

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

ii)

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird,

geleistet wurden, werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, welche die endgültigen Ausgleichszölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 419/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

(ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 418/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

(ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 1).

(4)  ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 6.

(5)  Rechtssache C-595/11 Steinel, Slg. 2013, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 44.

(6)  Rechtssache T-170/94 Shanghai Bicycle, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 64.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(8)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen sind Ausfuhrsubventionen.

(9)  Subventionsspanne insgesamt auf der Grundlage der konsolidierten Berechnung für die Gruppe.

(10)  Wert liegt unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.

(11)  Rechtssache T-210/95, European Fertilizer Manufacturers‘ Association (EFMA) gegen Rat der Europäischen Union, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 60.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 10); Verordnung (EU) Nr. 845/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 33).

(13)  Anzumerken ist jedoch, dass auch der Wirtschaftszweig der Union und die ausführenden indischen Hersteller im unteren Marktsegment tätig sind, wenngleich in geringerem Maße.

(14)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN INDIEN, DIE NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGEN WURDEN

Name des Unternehmens

Ort

TARIC-Zusatzcode

Bekaert Mukand Wire Industries

Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharastra

B781

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B781

Bhansali Stainless Wire

Mumbai, Maharashtra

B781

Chandan Steel

Mumbai, Maharashtra

B781

Drawmet Wires

Bhiwadi, Rajastan

B781

Garg Inox Ltd

Bahadurgarh, Haryana

B931

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B781

Macro Bars and Wires

Mumbai, Maharashtra

B932

Mukand Ltd.

Thane

B781

Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B933

Panchmahal Steel Ltd.

Dist. Panchmahals, Gujarat

B781


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 862/2013 DER KOMMISSION

vom 5. September 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Casatella Trevigiana (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die am 3. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Casatella Trevigiana“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 487/2008 der Kommission (3) eingetragen wurde.

(3)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 12.

(4)  ABl. C 322 vom 24.10.2012, S. 4.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

ITALIEN

Casatella Trevigiana (g.U.)


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 863/2013 DER KOMMISSION

vom 5. September 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (ein so genanntes „Real Time Clock Modul“), bestehend aus einer monolithischen integrierten Schaltung und einem Quarzkristall, zusammen auf einen Metallrahmen aufgebracht und in ein Kunststoffgehäuse eingebettet, mit Abmessungen von etwa 10 × 7 × 3 mm.

Die Ware arbeitet mit einer Oszillator-Frequenz von 32,768 kHz und einer Versorgungsspannung zwischen 2,7 und 3,6 V. Sie liefert ein digitales Ausgabesignal.

Die Ware wird in verschiedenen Apparaten als Quelle eines Taktsignals zur Bestimmung von Zeitintervallen verwendet.

 (1) Siehe Abbildung.

9114 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 n) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9114 und 9114 90 00.

Da die Ware sowohl eine monolithische integrierte Schaltung als auch einen Quarzkristall enthält, erfüllt sie nicht die Bedingungen der Anmerkung 8 b) zu Kapitel 85. Eine Einreihung in die Position 8542 ist somit ausgeschlossen.

Die Ware liefert ein Taktsignal zur Bestimmung von Zeitintervallen, welches eine Funktion des Kapitels 91 ist.

Eine Einreihung in die Position 9110 ist ebenfalls ausgeschlossen, weil die Ware nicht über alle erforderlichen Komponenten verfügt, um als unvollständiges Uhrwerk angesehen zu werden, und nicht zusammengesetzt ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9110, dritter Absatz).

Die Ware ist daher als andere Uhrenteile in den KN-Code 9114 90 00 einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9114, A, Ziffer 8).

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 864/2013 DER KOMMISSION

vom 6. September 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

29,8

ZZ

29,8

0707 00 05

TR

95,4

ZZ

95,4

0709 93 10

TR

124,0

ZZ

124,0

0805 50 10

AR

109,7

CL

126,2

TR

74,0

UY

120,7

ZA

124,0

ZZ

110,9

0806 10 10

BR

183,4

EG

184,2

IL

162,2

TR

143,0

ZA

168,3

ZZ

168,2

0808 10 80

AR

155,4

BR

103,3

CL

135,2

CN

67,2

NZ

133,1

US

147,8

ZA

115,0

ZZ

122,4

0808 30 90

AR

160,7

CN

84,1

TR

137,4

ZA

138,4

ZZ

130,2

0809 30

TR

129,9

ZZ

129,9

0809 40 05

BA

50,7

MK

50,9

XS

55,5

ZZ

52,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/21


BESCHLUSS 2013/446/GASP DES RATES

vom 6. September 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. August 2010 den Beschluss 2010/452/GASP (1) erlassen, durch den die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde. Der Beschluss 2010/452/GASP gilt bis zum 14. September 2013.

(2)

Die EUMM Georgia sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats um weitere 15 Monate verlängert werden.

(3)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Leiter der Mission ist der Vertreter der Mission. Der Leiter der Mission kann Aufgaben im Bereich der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung bei ihm verbleibt.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen EUMM Georgia und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.“

3.

Es wird folgender Artikel 13a eingefügt:

„Artikel 13a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUMM Georgia die Fähigkeit zur Erbringung von Leistungen und Lieferungen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“

4.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2010 und dem 14. September 2011 beläuft sich auf 26 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2011 und dem 14. September 2012 beläuft sich auf 23 900 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2012 und dem 14. September 2013 beläuft sich auf 20 900 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2013 und dem 14. Dezember 2014 beläuft sich auf 26 650 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Angehörigen von Drittstaaten sowie von Gaststaaten und von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUMM Georgia schließen.

(4)   EUMM Georgia trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission.

(5)   EUMM Georgia ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. September 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar – mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Leiters der Mission begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung bei dem Leiter der Mission.

(6)   Die Finanzregelung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 5, 6 und 9 und den operativen Erfordernissen der EUMM Georgia, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(7)   Die Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.“

5.

Artikel 18 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 14. Dezember 2014.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. er gilt bis zum 15. September 2013.

Geschehen zu Brüssel am 6. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43.

(2)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. September 2013

über den Standardauslastungsfaktor gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/447/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 18 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission (2) die Aktivitätsraten der Anlagen neuer Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG bestimmen können, muss die Kommission den Standardauslastungsfaktor bestimmen und veröffentlichen.

(2)

Zur Berechnung der Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für Anlagen neuer Marktteilnehmer, die im Zeitraum 2013-2020 für eine solche Zuteilung in Betracht kommen, müssen die Mitgliedstaaten die Aktivitätsraten dieser Anlagen bestimmen. In diesem Zusammenhang wird der Standardauslastungsfaktor benötigt, um die produktbezogene Aktivitätsrate für Produkte zu bestimmen, für die in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU eine Produkt-Benchmark festgesetzt wurde. Außer bei auf eine wesentliche Erweiterung zurückgehenden neuen Marktteilnehmern wird diese Aktivitätsrate bei Anlagen neuer Marktteilnehmer bestimmt, indem die installierte Anfangskapazität für die Herstellung dieses Produkts gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Beschlusses 2011/278/EU mit dem Standardauslastungsfaktor multipliziert wird. Bei Anlagen, deren Kapazität wesentlich erweitert oder verringert wurde, ziehen die Mitgliedstaaten den Standardauslastungsfaktor heran, um die produktbezogene Aktivitätsrate der zusätzlichen oder der stillgelegten Kapazität des betreffenden Anlagenteils zu bestimmen.

(3)

Der Standardauslastungsfaktor sollte dem 80-Perzentilwert der Faktoren der durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung aller das betreffende Produkt herstellenden Anlagen entsprechen. Im Rahmen der Gesamterhebung der Bezugsdaten von Bestandsanlagen zwecks Aufstellung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen erhoben die Mitgliedstaaten Daten zu den durchschnittlichen Jahresproduktionsmengen des betreffenden Produkts im Zeitraum 2005-2008. Durch Division dieser Produktionsmengen durch die in Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU genannte installierte Anfangskapazität bestimmten die Mitgliedstaaten dann auf dieser Grundlage die Kapazitätsauslastungsfaktoren der betreffenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet. Anschließend teilten die Mitgliedstaaten diese Daten der Kommission als Teil ihrer Umsetzungsmaßnahmen mit.

(4)

Nach Eingang der nationalen Umsetzungsmaßnahmen aller Mitgliedstaaten bestimmte die Kommission unter Berücksichtigung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen der EWR-EFTA-Länder den 80-Perzentilwert der Faktoren der durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung von Anlagen, die ein Produkt herstellen, für das eine Benchmark gilt, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trug, neutrale Wettbewerbsbedingungen für industrielle Aktivitäten in von einem einzigen Betreiber betriebenen Anlagen und für Erzeugungstätigkeiten in ausgelagerten Anlagen sicherzustellen. Der Berechnung liegen die Daten zugrunde, die der Kommission am 31. Dezember 2013 vorlagen.

(5)

Die Standardauslastungsfaktoren je Produkt-Benchmark sind im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Diese Faktoren gelten für die Jahre 2013 bis 2020 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten ziehen die Standardauslastungsfaktoren im Anhang heran, um die produktbezogene Aktivitätsrate von in Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG genannten Anlagen in Einklang mit Artikel 18 des Beschlusses 2011/278/EU zu bestimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2001, S. 1).


ANHANG

In Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU aufgeführte Produkt-Benchmarks

Standardauslastungsfaktor

Koks

0,960

Eisenerzsinter

0,886

Flüssiges Roheisen

0,894

Vorgebrannte Anode

0,928

Aluminium

0,964

Grauzementklinker

0,831

Weißzementklinker

0,787

Kalk

0,813

Dolomitkalk

0,748

Sinterdolomit

0,784

Floatglas

0,946

Flaschen und Behälter aus farblosem Glas

0,883

Flaschen und Behälter aus Farbglas

0,912

Produkte aus Endlosglasfasern

0,892

Vormauerziegel

0,809

Pflasterziegel

0,731

Dachziegel

0,836

Sprühgetrocknetes Pulver

0,802

Gips

0,801

Getrockneter Sekundärgips

0,812

Kurzfaser-Sulfatzellstoff

0,808

Langfaser-Sulfatzellstoff

0,823

Sulfitzellstoff, thermo-mechanischer und mechanischer Holzstoff

0,862

Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier

0,887

Zeitungsdruckpapier

0,919

Ungestrichenes Feinpapier

0,872

Gestrichenes Feinpapier

0,883

Tissuepapier

0,900

Testliner und Fluting

0,889

Ungestrichener Karton

0,863

Gestrichener Karton

0,868

Salpetersäure

0,876

Adipinsäure

0,849

Vinylchloridmonomer (VCM)

0,842

Phenol/Aceton

0,870

S-PVC

0,873

E-PVC

0,834

Soda

0,926

Raffinerieprodukte

0,902

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl

0,798

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl

0,802

Eisenguss

0,772

Mineralwolle

0,851

Gipskarton

0,843

Industrieruß („Carbon Black“)

0,865

Ammoniak

0,888

Steamcracken

0,872

Aromaten

0,902

Styrol

0,879

Wasserstoff

0,902

Synthesegas

0,902

Ethylenoxid/Ethylenglycole

0,840


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. September 2013

über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5666)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/448/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10a und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2013 werden Betreibern von Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) fallen, Zertifikate in der Regel durch Versteigerung zugeteilt. Von 2013 bis 2020 allerdings werden Zertifikate weiterhin kostenlos den Betreibern zugeteilt, die hierfür in Betracht kommen. Die Zertifikatmenge, die jeder dieser Betreiber erhält, wird anhand EU-weit harmonisierter Vorschriften bestimmt, die in der Richtlinie 2003/87/EG und im Beschluss 2011/278/EU der Kommission (2) enthalten sind.

(2)

Jeder Mitgliedstaat musste der Kommission bis 30. September 2011 seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die neben anderen Pflichtangaben das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die nach EU-weit harmonisierten Vorschriften berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Zertifikate umfassten.

(3)

Artikel 18 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (3) sieht in Anhang V der Akte Übergangsmaßnahmen für Kroatien vor. Gemäß Anhang V Ziffer 10 muss Kroatien sicherstellen, dass die Betreiber der Richtlinie 2003/87/EG für das gesamte Jahr 2013 nachkommen. Die Betreiber der in Betracht kommenden Anlagen erhalten eine kostenlose Zuteilung für das gesamte Jahr 2013, damit sie das EU-EHS und seinen Grundsatz der jährlichen Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung in vollem Umfang beachten und Emissionszertifikate abgeben können. Kroatien unterbreitete der Kommission daher seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen in Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/278/EU.

(4)

Um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, stellte die Kommission für die Übermittlung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eine elektronische Vorlage zur Verfügung. Alle Mitgliedstaaten unterbreiteten in diesem oder einem ähnlichem Format ein Verzeichnis der Anlagen, eine Tabelle mit allen sachdienlichen Daten je Anlage und einen Methodikbericht, in dem die von den Behörden des Mitgliedstaats angewandten Datenerhebungsverfahren erläutert werden.

(5)

Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den Fällen, in denen die Kommission feststellte, dass die Mitteilungen unvollständig waren, ersuchte sie die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Angaben. Auf diese Ersuchen hin übermittelten die zuständigen Behörden weitere sachdienliche Angaben, um die übermittelten nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu vervollständigen.

(6)

Anschließend wurden die nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für den Zeitraum 2013-2020 unter Berücksichtigung der vom Ausschuss für Klimaänderungen am 14. April 2011 genehmigten Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten anhand der Kriterien der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere des Artikels 10a, und des Beschlusses 2011/278/EU bewertet. Soweit erforderlich wurde dem Leitfaden für die Auslegung von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung getragen.

(7)

Die Kommission hat die nationalen Umsetzungsmaßnahmen jedes einzelnen Mitgliedstaats eingehend daraufhin geprüft, ob sie den Vorschriften entsprechen. Als Teil dieser umfassenden Prüfung untersuchte die Kommission die Datenkonsistenz an sich und die Übereinstimmung der Daten mit den harmonisierten Zuteilungsvorschriften. Zuerst prüfte die Kommission, ob die Anlagen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, die Gliederung der Anlagen in Anlagenteile und die Anlagengrenzen. Danach untersuchte sie, ob auf den jeweiligen Anlagenteil die korrekten Benchmarkwerte angewandt wurden. Da der Beschluss 2011/278/EU für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark grundsätzlich für jedes Produkt eine Benchmark vorsieht, achtete die Kommission besonders darauf, dass der Benchmarkwert auf das Endprodukt angewandt und dass dieses in Einklang mit der Produktdefinition und den Systemgrenzen gemäß Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU hergestellt wird. Angesichts der großen Bedeutung für die Zuteilungen untersuchte die Kommission eingehend die Berechnung der historischen Aktivitätsraten von Anlagen, Fälle wesentlicher Kapazitätsänderungen im Bezugszeitraum sowie Fälle, in denen Anlagen im Bezugszeitraum den Betrieb aufgenommen haben, die Berechnung der vorläufigen Menge kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen und Wärmeexporte an Privathaushalte. Weitere statistische Analysen und Plausibilitätskontrollen mithilfe von Indikatoren wie beispielsweise der vorgeschlagenen Zuteilung je historische Aktivitätsrate verglichen mit Benchmarkwerten oder je historische Aktivitätsrate verglichen mit der Produktionskapazität trugen dazu bei, zusätzliche potenzielle Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der harmonisierten Zuteilungsvorschriften zu ermitteln.

(8)

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung bewertete die Kommission eingehend solche Anlagen, bei denen bei der Anwendung der harmonisierten Zuteilungsvorschriften potenzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden waren, wobei sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats um zusätzliche Erklärungen ersuchte.

(9)

Im Lichte der Ergebnisse dieser Konformitätsbewertung erachtet die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, Estlands, Griechenlands, Spaniens, Irlands, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs als mit der Richtlinie 2003/87/EG und dem Beschluss 2011/278/EU vereinbar. Die in die nationalen Umsetzungsmaßnahmen dieser Mitgliedstaaten einbezogenen Anlagen kommen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht, und bei der von jedem dieser Mitgliedstaaten vorgeschlagenen vorläufigen Jahresgesamtmenge kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate konnten keine Ungereimtheiten festgestellt werden.

(10)

Im Lichte der Ergebnisse dieser Bewertung stellte die Kommission allerdings fest, dass — unter Berücksichtigung der Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten, die der Ausschuss für Klimaänderungen am 14. April 2011 genehmigt hat, — einige Aspekte der von Deutschland und von der Tschechischen Republik unterbreiteten nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht mit den Kriterien der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU vereinbar sind.

(11)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland vorgeschlagen hat, die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für 7 Anlagen anzuheben, weil dadurch unzumutbare Härten vermieden würden. In Einklang mit Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG und dem Beschluss 2011/278/EU werden die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiteten vorläufigen Mengen kostenlos zuzuteilender Zertifikate nach EU-weit harmonisierten Vorschriften berechnet. Im Beschluss 2011/278/EU ist eine Anpassung, wie Deutschland sie auf der Grundlage von § 9 Absatz 5 des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 28. Juli 2011 vornehmen möchte, nicht vorgesehen. Während die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bis 2012 auf nationaler Ebene geregelt wurde, hat der Gesetzgeber für die Zeit ab 2013 bewusst vollständig harmonisierte Vorschriften für die kostenlose Zuteilung an Anlagen vorgesehen, damit alle Anlagen gleich behandelt werden. Eine einseitige Änderung der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses 2011/278/EU berechneten vorläufigen Mengen kostenlos zuzuteilender Zertifikate würde dieses harmonisierte Konzept untergraben. Deutschland hat nicht dargelegt, dass die auf der Grundlage des Beschlusses 2011/278/EU berechnete Zuteilung an die betreffenden Anlagen mit Blick auf das angestrebte Ziel der vollständigen Harmonisierung der Zuteilungen offensichtlich unangemessen war. Die Zuteilung zusätzlicher kostenloser Zertifikate an einige Anlagen würde den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen und hätte grenzüberschreitende Folgen, da in allen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren EU-weit gehandelt wird. Angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung der unter das EU-EHS fallenden Anlagen und der Mitgliedstaaten hält die Kommission es für angezeigt, gegen die in den Umsetzungsmaßnahmen Deutschlands vorgesehenen vorläufigen Mengen der kostenlosen Zuteilung an bestimmte Anlagen, die in Anhang I Buchstabe A aufgeführt sind, Einwände zu erheben.

(12)

Nach Auffassung der Kommission verstoßen die von Deutschland vorgeschlagenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen auch gegen den Beschluss 2011/278/EU, weil die Anwendung der Produktbenchmark für flüssiges Roheisen in den in Anhang I Buchstabe B aufgeführten Fällen nicht mit den geltenden Vorschriften vereinbar ist. Diesbezüglich bemerkt die Kommission, dass die deutschen Umsetzungsmaßnahmen bei Stahlgewinnungsverfahren mit Sauerstoffkonvertern, bei denen flüssiges Roheisen aus dem Hochofen nicht in derselben Anlage zu Stahl veredelt, sondern zwecks Weiterverarbeitung exportiert wird, dem Betreiber der Anlage mit dem Hochofen für die Gewinnung des flüssigen Roheisens keine Emissionszertifikate kostenlos zuteilen. Stattdessen geht die kostenlose Zuteilung an die Anlage, in der Stahl hergestellt wird.

(13)

Die Kommission stellt fest, dass für die Zwecke der Zuteilung von Emissionszertifikaten im Beschluss 2011/278/EU Produkt-Benchmarks festgelegt wurden, die den Produktdefinitionen und der Komplexität des Produktionsprozesses Rechnung tragen und es ermöglichen, die Produktionsdaten zu überprüfen und die Produkt-Benchmarks EU-weit einheitlich anzuwenden. Für die Anwendung der Produkt-Benchmarks werden die Anlagen in Anlagenteile untergliedert; ein Anlagenteil mit Produkt-Benchmark ist definiert als die Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produkts, für das in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU eine Benchmark festgesetzt wurde. Die Benchmarks sind somit für Produkte und nicht für Prozesse festgesetzt. Entsprechend wurde eine Benchmark für flüssiges Roheisen erarbeitet, ein Produkt, das definiert ist als kohlenstoffgesättigte Eisenschmelze für die Weiterverarbeitung. Die Tatsache, dass die Systemgrenzen für die Benchmark für flüssiges Roheisen gemäß Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU den Sauerstoffkonverter einschließen, bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten ignorieren dürfen, dass Zuteilungen für die Herstellung eines bestimmten Produkts gewährt werden sollten. Diese Überlegung wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Benchmarkwerte alle direkten Emissionen aus der Herstellung abdecken sollten. Nun fallen aber Emissionen hauptsächlich bei der Erzeugung von flüssigem Roheisen im Hochofen an, während der Prozess der Verarbeitung von flüssigem Roheisen zu Stahl im Sauerstoffkonverter relativ geringe Emissionen verursacht. Deswegen wäre der Benchmarkwert viel niedriger, wenn er auch Anlagen abdecken würde, die flüssiges Roheisen importieren und im Sauerstoffkonverter zu Stahl verarbeiten. Im Lichte des mit dem Beschluss 2011/278/EU geschaffenen Zuteilungssystems und besonders der Vorschriften für wesentliche Kapazitätsänderungen kann die von Deutschland vorgeschlagene Zuteilung nicht als vorschriftsgetreu angesehen werden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Anlagen, die flüssiges Roheisen zur Weiterverarbeitung importieren, nicht für eine kostenlose Zuteilung für die Menge importierten flüssigen Roheisens auf Basis der Benchmark für flüssiges Roheisen in Betracht kommen können, weil der entsprechende Anlagenteil fehlt, der es gestatten würde, die Zuteilung in Einklang mit Artikel 10 des Beschlusses 2011/278/EU zu bestimmen. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die vorgeschlagene vorläufige Jahresgesamtmenge der kostenlosen Zuteilung für die in Anhang I Buchstabe B aufgeführten Anlagen.

(14)

Was die in den Umsetzungsmaßnahmen der Tschechischen Republik vorgeschlagene Anwendung der Benchmark für flüssiges Roheisen anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass die Zuteilung an die in Buchstabe C mit der Kennung CZ-existing-CZ-73-CZ-0134-11/M aufgeführte Anlage nicht dem in den tschechischen Umsetzungsmaßnahmen übermittelten Wert der Benchmark für flüssiges Roheisen, multipliziert mit der maßgeblichen produktbezogenen historischen Aktivitätsrate, entspricht und somit nicht mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/278/EU vereinbar ist. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die Zuteilung an diese Anlage, sofern der Fehler nicht korrigiert wird. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Zuteilung an die unter Buchstabe C mit der Kennung CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05 aufgeführte Anlage Prozesse berücksichtigt, die durch die Systemgrenzen der Benchmark für flüssiges Roheisen abgedeckt sind. In der Anlage wird jedoch kein flüssiges Roheisen erzeugt, sondern es wird in die Anlage importiert. Da in der Anlage mit der Kennung CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05 kein flüssiges Roheisen hergestellt wird und da es daher auch keinen entsprechenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark gibt, der die Bestimmung der Zuteilung in Einklang mit Artikel 10 des Beschlusses 2001/278/EU ermöglichen würde, verstößt die vorgeschlagene Zuteilung gegen die Zuteilungsvorschriften und könnte zu einer Doppelerfassung führen. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die Zuteilung an die in Anhang I Buchstabe C aufgeführten Anlagen.

(15)

Die Kommission stellt fest, dass die in Anhang I Buchstabe D aufgeführten Anlagen eine Zuteilung auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und die damit in Zusammenhang stehenden Prozesse erhalten. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die unter den Anlagenteil mit Prozessemissionen fallenden Emissionen bereits vom Anlagenteil mit der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen abgedeckt sind, auf deren Grundlage eine der Anlagen ebenfalls eine Zuteilung erhält, und dass diese Emissionen somit doppelt erfasst werden. Der Anlagenteil mit der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen deckt eindeutig die Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von flüssigem Roheisen im Hochofen und alle damit in Zusammenhang stehenden Prozesse gemäß Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU, einschließlich Schlackenaufbereitung, ab. Die von Deutschland vorgeschlagenen Umsetzungsmaßnahmen verstoßen somit gegen Artikel 10 Absatz 8 des Beschlusses 2011/278/EU und gegen die Verpflichtung, eine doppelte Erfassung von Emissionen zu vermeiden, da einige Emissionen zweimal durch die Zuteilung an diese Anlagen berücksichtigt werden. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die Zuteilung an diese Anlagen auf der Grundlage des Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und die damit im Zusammenhang stehenden Prozesse.

(16)

Die Kommission stellt ferner fest, dass das Anlagenverzeichnis in den deutschen Umsetzungsmaßnahmen unvollständig ist und somit gegen Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verstößt. Nicht enthalten in dem Verzeichnis sind Anlagen zur Herstellung von Polymeren, namentlich S-PVC und E-PVC, und Vinylchloridmonomer (VCM) mit Angabe der Anzahl Zertifikate, die jeder im Hoheitsgebiet Deutschlands gelegenen Anlage zugeteilt werden sollen, auf die die Richtlinie anwendbar ist und die in Abschnitt 5.1 des Leitfadens der Kommission zur Auslegung von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, den der Ausschuss für Klimaänderungen am 18. März 2010 genehmigt hat, genannt werden. Der Kommission ist der Standpunkt Deutschlands zu diesem Thema bekannt, demzufolge die Herstellung von Polymeren, namentlich S-PVC und E-PVC, und VCM, nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fällt. Nach Auffassung der Kommission entsprechen Polymere, einschließlich S-PVC und E-PVC, und VCM der Definition der maßgeblichen Tätigkeit (Herstellung von organischen Grundchemikalien) in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG. Deswegen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betreffenden Branchen entsprechende Produkt-Benchmarks für S-PVC, E-PVC und VCM abgeleitet, die in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU enthalten sind.

(17)

Die Kommission stellt fest, dass sich die Tatsache, dass das deutsche Anlagenverzeichnis unvollständig ist, unzulässig auf die Zuteilung auf der Grundlage des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark an die in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Anlagen auswirkt, die Wärme an Anlagen exportieren, die organische Grundchemikalien herstellen. Während lediglich Wärmeexporte an Anlagen oder andere Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung auf der Grundlage des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark eröffnen, werden in den deutschen Umsetzungsmaßnahmen Wärmeexporte an Anlagen, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten ausüben, für die Zuteilung an die in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Anlagen berücksichtigt. Infolgedessen entsprechen die vorgeschlagenen Zuteilungen an die in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Anlagen nicht den Zuteilungsvorschriften. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die Zuteilung an die in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Anlagen.

(18)

Die Kommission hat gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG mit dem Beschluss 2010/634/EU der Kommission (4) die absolute EU-weite Menge der Zertifikate für den Zeitraum 2013-2020 veröffentlicht. Hierbei basiert die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigte Menge auf der Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden. Nach Ablauf des Handelszeitraums 2008-2012 stehen der Kommission nun zusätzliche Informationen und genauere Daten zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Zertifikate, die an neue Marktteilnehmer aus der Reserve der Mitgliedstaaten für neue Marktteilnehmer ausgegeben wurden, und auf die Nutzung von Zertifikaten aus den Reserven, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission (5) für Projekte zur gemeinsamen Umsetzung eingerichtet haben. Im Hinblick auf die Anpassung der EU-weiten Zertifikatmenge gemäß Artikel 9a der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere dessen Absätze 1 und 4, sollte außerdem den neuesten wissenschaftlichen Daten zum Treibhauspotenzial von Treibhausgasen, den Entscheidungen C(2011) 3798 und C(2012) 497 der Kommission zur Billigung der einseitigen Einbeziehung von zusätzlichen Treibhausgasen und Tätigkeiten durch Italien und das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2002/87/EG sowie dem Ausschluss von Anlagen mit geringen Emissionen aus dem EU-EHS durch Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, die Niederlande, Spanien, Slowenien und Italien gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung getragen werden.

(19)

Darüber hinaus sollte die absolute EU-weite Zertifikatmenge dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union sowie der Ausdehnung des EU-EHS auf die EWR-EFTA-Staaten Rechnung tragen. Gemäß Anhang III Ziffer 8 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigte Menge infolge des Beitritts Kroatiens lediglich um die Menge der Zertifikate erhöht, die Kroatien gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG versteigert. Die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 (6) erfolgte Aufnahme der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie des Beschlusses 2011/278/EU in der durch den Beschluss 2011/745/EU der Kommission (8) geänderten Fassung in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bewirkt eine Anhebung der Gesamtmenge der Zertifikate im EU-EHS als Ganzes gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG. Deswegen muss den in Teil A der Anlage zu dieser Richtlinie im EWR-Abkommen enthaltenen maßgeblichen Zahlenangaben der EWR-EFTA-Staaten Rechnung getragen werden.

(20)

Der Beschluss 2010/634/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

2014 und in jedem nachfolgenden Jahr wird die für 2013 festgelegte Gesamtmenge der Zertifikate auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG um einen seit 2010 angewandten linearen Faktor von 1,74 % verringert, das sind 38 264 246 Zertifikate.

(22)

In Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG wird die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten begrenzt, die als Grundlage für die Berechnung der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Diese Höchstmenge ist die Summe aus den beiden Elementen in Artikel 10a Absatz 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2003/87/EG, die die Kommission jeweils auf der Grundlage der nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Menge, der im Unionsregister öffentlich zugänglichen Daten und der Angaben der Mitgliedstaaten insbesondere zum Anteil der Emissionen von Stromerzeugern und anderen in Artikel 10a Absatz 3 genannten Anlagen, die nicht für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, sowie — soweit verfügbar — der geprüften Emissionen im Zeitraum 2005-2007 aus Anlagen, die erst seit 2013 in das EU-EHS einbezogen werden, und unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Daten zum Treibhauspotenzial ermittelt hat.

(23)

Die in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebene Höchstmenge darf nicht überschritten werden; gewährleistet wird dies durch einen jährlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor, der nötigenfalls die Anzahl der kostenlosen Zertifikate für alle Anlagen, die für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, auf einheitliche Weise verringert. Die Mitgliedstaaten müssen diesen Faktor berücksichtigen, wenn sie auf der Grundlage der vorläufigen Zuteilungen und des vorliegenden Beschlusses über die endgültigen jährlichen Zuteilungsmengen für Anlagen entscheiden. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU legt die Kommission den sektorübergreifenden Korrekturfaktor fest, indem sie wie in dem genannten Artikel vorgesehen die Summe der von den Mitgliedstaaten übermittelten vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlosen Zuteilung mit der in Artikel 10a Absatz 5 festgelegten Höchstmenge vergleicht.

(24)

Nach der mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 erfolgten Aufnahme der Richtlinie 2009/29/EG in das EWR-Abkommen sind die mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Höchstmenge, die harmonisierten Zuteilungsvorschriften und der sektorübergreifende Korrekturfaktor in den EWR-EFTA-Ländern anwendbar. Deswegen müssen die vorläufigen Jahresmengen der im Zeitraum 2013-2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate berücksichtigt werden, die mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. Juli 2013 die nationalen Umsetzungsmaßnahmen von Island, Norwegen und Liechtenstein betreffend festgesetzt wurden.

(25)

Die in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene Höchstmenge beträgt 809 315 756 Zertifikate für das Jahr 2013. Um diese Höchstmenge abzuleiten, hat die Kommission zuerst bei den Mitgliedstaaten und bei den EWR-EFTA-Ländern Auskünfte dazu eingeholt, ob Anlagen als Stromerzeuger oder andere unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen einzustufen sind. Danach hat die Kommission den Anteil der im Zeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen der Anlagen bestimmt, die nicht unter diese Bestimmung fallen, die jedoch im Zeitraum 2008-2012 in das EU-EHS einbezogen waren. Daraufhin wandte die Kommission diesen Anteil in Höhe von 34,78289436 % auf die auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmte Menge (1 976 784 044 Zertifikate) an. Zu dem Ergebnis dieser Berechnung addierte die Kommission dann 121 733 050 Zertifikate auf der Grundlage der durchschnittlichen geprüften Jahresemissionen maßgeblicher Anlagen im Zeitraum 2005-2007 unter Berücksichtigung des ab 2013 geänderten Geltungsbereichs des EU-EHS. Diesbezüglich zog die Kommission Angaben der Mitgliedstaaten und der EWR-EFTA-Länder zur Anpassung der Obergrenze heran. Lagen für den Zeitraum 2005-2007 keine geprüften Jahresemissionen vor, so extrapolierte die Kommission soweit möglich die entsprechenden Emissionszahlen von geprüften Emissionen späterer Jahre, indem sie den Faktor 1,74 % in umgekehrter Richtung anwandte. Die Behörden der Mitgliedstaaten wurden von der Kommission zu den hierfür herangezogenen Angaben und Daten konsultiert und haben diese bestätigt. Die mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebene Höchstmenge, verglichen mit der Summe der vorläufigen Jahresmengen kostenloser Zuteilungen ohne Anwendung der in Anhang VI des Beschlusses 2011/278/EU genannten Faktoren ergibt den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses enthaltenen jährlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor.

(26)

Da sich aus diesem Beschluss ein besserer Überblick über die Anzahl Zertifikate ergibt, die kostenlos zugeteilt werden, kann die Kommission besser einschätzen, welche Zertifikatmenge in Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern ist. Unter Berücksichtigung der mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Höchstmenge, der in nachstehender Tabelle aufgeführten Zuteilung für die Wärmeerzeugung gemäß Artikel 10a Absatz 4 und des Umfangs der Reserve für neue Marktteilnehmer schätzt die Kommission die Anzahl der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Zertifikate auf 8 176 193 157.

(27)

Nachstehende Tabelle enthält die jährliche Zuteilung für Wärmeerzeugung gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG:

Jahr

Kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG

2013

104 326 872

2014

93 819 860

2015

84 216 053

2016

75 513 746

2017

67 735 206

2018

60 673 411

2019

54 076 655

2020

47 798 754

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Umsetzungsmaßnahmen, des sektorübergreifenden Korrekturfaktors und des linearen Faktors für jedes Jahr des Zeitraums 2013-2020 die endgültige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten die endgültige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit diesem Beschluss, der Richtlinie 2003/87/EG, dem Beschluss 2011/78/EU und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften bestimmen. In gleicher Weise sollten auch die EWR-EFTA-Staaten für jedes Jahr des Zeitraums 2013-2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU auf der Grundlage ihrer Umsetzungsmaßnahmen, des sektorübergreifenden Korrekturfaktors und des linearen Faktors die endgültige Jahresmenge der Emissionszertifikate bestimmen, die Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet kostenlos zuzuteilen sind.

(29)

Nach Auffassung der Kommission verschafft die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an unter das EU-EHS fallende Anlagen aufgrund EU-weit harmonisierter Vorschriften den Unternehmen keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, der den Wettbewerb verfälschen und den Handel in der Union beeinträchtigen könnte. Nach EU-Recht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Zertifikate kostenlos zuzuteilen, und können nicht beschließen, die entsprechenden Mengen stattdessen zu versteigern. Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten können deswegen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 107 und 108 AEUV bewertet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

NATIONALE UMSETZUNGSMASSNAHMEN

Artikel 1

(1)   Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden sollen, wird abgelehnt.

(2)   Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge, die er für die in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet unterbreitet hat, dahingehend ändert, dass jede nicht im Beschluss 2011/278/EU vorgesehene Anhebung der Zuteilung ausgeschlossen wird.

Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe B des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede auf der Benchmark für flüssiges Roheisen beruhende Zuteilung an Anlagen, die flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU zur Weiterverarbeitung importieren, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und an eine in Anhang I Buchstabe B aufgeführte Anlage exportiert, zu einer Anhebung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge der Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und exportiert, entsprechend anpasst.

Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe C des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass die Zuteilung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/278/EU in Übereinstimmung gebracht und jede Zuteilung ausgeschlossen wird, die Prozesse innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU betrifft und für eine Anlage bestimmt ist, die flüssiges Roheisen nicht herstellt, sondern importiert, und die ansonsten zu einer Doppelzählung führen würde.

Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe D des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung, die auf einem Anlagenteil mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessen beruht, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer in Anhang I Buchstabe D dieses Beschlusses aufgeführten Anlage mit einem Hochofen zu einer Anhebung der vorläufigen Zuteilung aufgrund des Anlagenteils mit Brennstoff- oder Wärmebenchmark, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge dieser Anlage entsprechend anpasst.

Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung für Wärme ausgeschlossen wird, die in Anlagen exportiert wird, die Polymere wie S-PVC und E-PVC und VCM herstellen.

(3)   Jede Änderung gemäß Absatz 2 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die endgültige Gesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 gemäß Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU erst dann bestimmen, nachdem annehmbare Änderungen vorgenommen wurden.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate erhoben.

KAPITEL II

GESAMTMENGE DER ZERTIFIKATE

Artikel 3

Artikel 1 des Beschlusses 2010/634/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate, die jährlich linear gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG verringert wird, 2 084 301 856 Zertifikate.“

KAPITEL III

SEKTORÜBERGREIFENDER KORREKTURFAKTOR

Artikel 4

Der in Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2013

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

(4)  Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34).

(5)  Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12).

(6)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

(7)  Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2 -Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9).

(8)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38).


ANHANG I

BUCHSTABE A

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

DE000000000000010

DE000000000000563

DE000000000000978

DE000000000001320

DE000000000001425

DE-new-14220-0045

DE-new-14310-1474

BUCHSTABE B

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

DE000000000000044

DE000000000000053

DE000000000000056

DE000000000000059

DE000000000000069

BUCHSTABE C

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

CZ-existing-CZ-73-CZ-0134-11/M

CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05

BUCHSTABE D

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

DE-new-14220-0045

DE000000000001320

BUCHSTABE E

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

DE000000000000005

DE000000000000762

DE000000000001050

DE000000000001537

DE000000000002198


ANHANG II

Jahr

Sektorübergreifender Korrekturfaktor

2013

94,272151 %

2014

92,634731 %

2015

90,978052 %

2016

89,304105 %

2017

87,612124 %

2018

85,903685 %

2019

84,173950 %

2020

82,438204 %


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/36


BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 7. August 2013

über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf haltbar gemachten echten Bonito

(2013/449/EU)

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4 des Protokolls 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) („das Interims-WPA“) wird seit 14. Mai 2012 zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Seychellen sowie der Republik Simbabwe vorläufig angewendet.

(2)

Protokoll 1 des Interims-WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit von Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten in die Europäische Union.

(3)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA werden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gewährt, wenn die Entwicklung bestehender Wirtschaftszweige in den ESA-Staaten dies rechtfertigt.

(4)

Gemäß Artikel 42 Absatz 5 wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines Inselstaats wohlwollend geprüft, wobei insbesondere berücksichtigt wird, welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat, und dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des Inselstaats und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.

(5)

Am 29. November gewährte der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den begünstigten ESA-Staaten (Mauritius, den Seychellen und Madagaskar) gemäß Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA eine Ausnahmeregelung (2) für 8 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets.

(6)

Zusätzlich zu der genannten automatischen Ausnahmeregelung hat Mauritius eine Ausnahmeregelung für 6 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 beantragt, der aus den Thunfischarten Katsuwonus pelamis (echter Bonito), Thunnus alalunga (weißer Thun), Thunnus albacares (Gelbflossenthun) und Thunnus obesus (Großaugenthun) hergestellt und gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 in die Europäische Union eingeführt wird.

(7)

Die Thunfischverarbeiter auf Mauritius sind in hohem Maße von der Versorgung mit Thunfisch mit Ursprungseigenschaft im Rahmen des Interims-WPA durch die EU-Ringwadenfänger abhängig. Da die jüngsten Fangmengen von echtem Bonito (Katsuwonus pelamis) im Indischen Ozean zurückgegangen sind, ergeben sich neue Herausforderungen für die Verarbeiter auf Mauritius, die einer steigenden Nachfrage in der Europäischen Union nach Erzeugnissen aus echtem Bonito gegenüberstehen. Eine Ausnahmeregelung für Erzeugnisse aus Gelbflossenthun (Thunus albacares) ist nicht gerechtfertigt, da die Fangmengen von Gelbflossenthun mit Ursprungseigenschaft im Indischen Ozean zugenommen haben. Eine Ausnahmeregelung sollte daher nur für echten Bonito gewährt werden.

(8)

Die Ausfuhr von Thunfischkonserven aus Mauritius in die Europäische Union hat in den vergangenen fünf Jahren stetig zugenommen.

(9)

Mauritius profitiert von dem Gesamtkontingent, das im Rahmen der automatischen Ausnahmeregelung allen begünstigten ESA-Staaten (Mauritius, den Seychellen und Madagaskar) gewährt wird. Im Falle einer teilweisen Nutzung der Kontingente durch die anderen begünstigten ESA-Staaten, könnte Mauritius auch von möglichen jährlichen Neuzuweisungen der von diesen Staaten ungenutzten Kontingentsmengen profitieren. Aufgrund der jüngsten vorläufigen Anwendung des Interims-WPA war es bislang nicht möglich, die Ausschöpfung der automatischen Ausnahmeregelung angemessen zu überwachen, um die Neuzuweisung der ungenutzten Kontingentsmengen unter den begünstigten ESA-Staaten zu prüfen.

(10)

Mauritius kann gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls 1 des Interims-WPA Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft aus anderen Quellen als dem Indischen Ozean beziehen.

(11)

Die laufenden WPA-Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und anderen AKP-Staaten, von denen Mauritius Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft für seine verarbeitende Industrie beziehen könnte, könnten in naher Zukunft zu alternativen Liefermöglichkeiten von Thunfisch mit Ursprungseigenschaft führen.

(12)

Es ist daher angezeigt, Mauritius eine Ausnahmeregelung für 2 000 Tonnen haltbar gemachten echten Bonito zu gewähren, die es den bestehenden Wirtschaftszweigen ermöglicht, ihre Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen.

(13)

Die mögliche Neuzuweisung ungenutzter Kontingentsmengen zwischen den begünstigten ESA-Staaten und die im Rahmen des Interims-WPA vorgesehene Kumulierung rechtfertigen die Gewährung einer vorübergehenden Ausnahmeregelung. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sollte die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. April 2013 gewährt werden.

(14)

Zur Herstellung von haltbar gemachtem echten Bonito der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 sollten als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gefrorener echter Bonito (Katsuwonus pelamis) der HS-Position 0303 verwendet werden, damit die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann.

(15)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten. Um in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden der ESA-Staaten, den Zollbehörden der Europäischen Union und der Kommission eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(16)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden der ESA-Staaten die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 5 dieses Protokolls gilt haltbar gemachter echter Bonito der HS-Position 1604, der aus echtem Bonito (Katsuwonus pelamis) ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0303 hergestellt wurde, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Mauritius.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für die Dauer von einem Jahr für die im Anhang dieses Beschlusses genannte Ware und Menge, die zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2014 aus Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Mauritius überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

Zu diesem Zweck enthalten alle von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden von Mauritius der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 1/2013 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 7 August 2013“;

„Dérogation — Décision no 1/2013 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 7 août 2013“.

Artikel 6

(1)   Mauritius und die Europäische Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Hat die Europäische Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Europäische Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. April 2013.

Brüssel, den 7. August 2013

Für den ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vorsitzenden

Vivianne FOCK TAVE

Péter KOVÁCS


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 38.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Mengen

(Tonnen)

09.1620

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter echter Bonito (Katsuwonus pelamis) (1)

1.4.2013-31.3.2014

2 000


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.


7.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.


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