ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.201.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 201

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
26. Juli 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/42/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug

1

 

*

Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen

4

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung zwischen der Europäischen Union und Kolumbien des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

7

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates vom 23. Juli 2013 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 717/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bezüglich der das Tierwohl betreffenden Eintragungen in bestimmten Muster-Veterinärbescheinigungen ( 1 )

31

 

*

Verordnung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz ( 1 )

49

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 719/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

51

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Juli 2013 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

53

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/395/GASP des Rates vom 25. Juli 2013 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/765/GASP

57

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2013/396/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten

60

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2013/397/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2009 über die Genehmigung bestimmter Änderungen in Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft ( 1 )

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/1


RICHTLINIE 2013/42/EU DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt die Wettbewerbsbedingungen und somit das Funktionieren des Binnenmarktes. In jüngster Zeit sind unvermittelt Fälle schwerwiegenden Steuerbetrugs aufgetreten, insbesondere unter Verwendung elektronischer Mittel, die einen schnellen, unrechtmäßigen Handel in großem Maßstab vereinfachen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) können die Mitgliedstaaten die Ermächtigung beantragen, von dieser Richtlinie abzuweichen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

(3)

Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass mit dem in Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Verfahren nicht rasch genug auf Anträge der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Sofortmaßnahmen reagiert werden kann.

(4)

Die Erfahrungen haben ferner gezeigt, dass die Bestimmung des Empfängers eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als Steuerschuldner (Reverse Charge) in bestimmten Fällen eine wirksame Maßnahme ist, um dem Mehrwertsteuerbetrug in spezifischen Branchen Einhalt zu gebieten.

(5)

Mit den Bestimmungen betreffend die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) nach den Artikeln 199 und 199a der Richtlinie 2006/112/EG verfügen die Mitgliedstaaten nicht über die erforderliche Flexibilität, um rasch auf unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle in Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich der genannten Artikel fallen, reagieren zu können. Deshalb müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um diese Sachverhalte anzugehen.

(6)

In Anbetracht der schwerwiegenden Betrugsfälle, die sich ereignet haben, wird eine rasche und außergewöhnliche Reaktion auf weitere unvermittelt auftretende Betrugsfälle am besten durch die Sondermaßnahme eines Schnellreaktionsmechanismus gewährleistet, die die Möglichkeit bietet, nach entsprechender Mitteilung, durch den betreffenden Mitgliedstaat für einen kurzen Zeitraum die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit in einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen Problem steht, sollte die Kommission, sobald ihr die zweckdienlichen Angaben vorliegen, über einen kurzen Zeitraum verfügen, in dem sie die Mitteilung bewertet und erklärt, ob sie Einwände gegen die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus hat. Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Kommission die Auffassungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt, und daher sollten die Mitgliedstaaten umfassend über die Mitteilung und alle zusätzlichen Angaben unterrichtet werden, die im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Außerdem sollte der Rat anschließend jede weitere Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Wege eines Durchführungsbeschlusses nach Maßgabe des Artikels 395 der Richtlinie 2006/112/EG beschließen.

(7)

Ein Mitgliedstaat, der mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus anzuwenden, ist hierzu berechtigt, sobald die Kommission ihn davon unterrichtet hat, dass sie keine Einwände erhebt.

(8)

Um frühestmöglich, jedenfalls jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus die weitere Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sicherzustellen, sollte für das in Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Verfahren eine kürzere Frist gelten.

(9)

Die rasche Bearbeitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus wird erleichtert, wenn ein Standardformblatt für solche Mitteilungen und die Übermittlung zusätzlicher Angaben an die Kommission festgelegt wird. Der Kommission sollten daher bezüglich dieses Standardformblatts Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(10)

Da ein Schnellreaktionsmechanismus nur eine zeitweilige Lösung bis zur Einführung längerfristiger gesetzgeberischer Lösungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Mehrwertsteuersystems gegen Fälle von Mehrwehrtsteuerbetrug sein kann, sollte der Schnellreaktionsmechanismus nur für einen begrenzten Zeitraum gelten.

(11)

Zur Beurteilung der Wirksamkeit des Schnellreaktionsmechanismus sollte die Kommission einen Bericht zur Gesamtbewertung der Auswirkungen des Mechanismus als Reaktion auf unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle ausarbeiten.

(12)

Da das Ziel der Maßnahme, nämlich auf unvermittelt auftretende, schwerwiegende Betrugsfälle im Bereich der Mehrwertsteuer, die sehr häufig eine internationale Dimension haben, zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da diese auf sich allein gestellt nicht in der Lage sind, den mehrere Länder gleichzeitig betreffenden Betrugskreisläufen bei neuen Formen des Handels zu begegnen und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, damit eine schnellere, und dementsprechend angemessenere und wirksamere Reaktion auf solche Betrugsfälle möglich wird, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 199b

1.   Ein Mitgliedstaat kann in Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 als Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung unvermittelt auftretender und schwerwiegender Betrugsfälle, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen, in Abweichung von Artikel 193 den Empfänger von bestimmten Gegenständen oder Dienstleistungen als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmen.

Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus unterliegt geeigneten Kontrollmaßnahmen des Mitgliedstaats betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist und gilt für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten.

2.   Ein Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 bezeichnete Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus einführen möchte, teilt dies der Kommission unter Verwendung des gemäß Absatz 4 festgelegten Standardformblatts mit; er übermittelt diese Mitteilung gleichzeitig an die anderen Mitgliedstaaten. Er übermittelt der Kommission Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und zu den Merkmalen des Betrugs, zum Vorliegen von Gründen für die äußerste Dringlichkeit, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter des Betrugs und zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, so kontaktiert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung und teilt ihm mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Alle zusätzlichen Angaben, die der betreffende Mitgliedstaat übermittelt, werden gleichzeitig an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Sind die zusätzlichen Angaben unzureichend, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer Woche darüber.

Der Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus einführen möchte, stellt gleichzeitig nach dem in Artikel 395 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren einen Antrag an die Kommission.

3.   Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung der Mitteilung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 erforderlich sind, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten hiervon. Erhebt sie Einwände gegen die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus, so erstellt sie innerhalb eines Monats nach der Mitteilung eine ablehnende Stellungnahme und setzt den betreffenden Mitgliedstaat und den Mehrwertsteuerausschuss davon in Kenntnis. Erhebt die Kommission keine Einwände, so bestätigt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat und - innerhalb des gleichen Zeitraums - dem Mehrwertsteuerausschuss in schriftlicher Form. Der Mitgliedstaat kann die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Bestätigung erlassen. Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung der Mitteilung die Ansichten anderer Mitgliedstaaten, die ihr in schriftlicher Form übermittelt wurden.

4.   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung eines Standardformblatts für die Einreichung der Mitteilung einer Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus nach Absatz 2 sowie für die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Absatz 5 erlassen.

5.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und für diesen Zweck ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (5) eingesetzte Ausschuss zuständig.

2.

in Artikel 395 wird folgender Absatz angefügt:

"5.   In Fällen äußerster Dringlichkeit, wie in Artikel 199b Absatz 1 festgelegt, ist das in den Absätzen 2 und 3 geregelte Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen.".

Artikel 2

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2018 einen Bericht zur Gesamtbewertung der Auswirkungen des in Artikel 1 Nummer 1 vorgesehenen Schnellreaktionsmechanismus vor.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Stellungnahme vom 7. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 11, vom 15.1.2013, S. 31.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.10, S. 1).";


26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/4


RICHTLINIE 2013/43/EU DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2006/112/EG (3) des Rates ist die Mehrwertsteuer (MwSt) von jedem Steuerpflichtigen zu entrichten, der Umsätze bewirkt, die die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen umfassen. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen bzw. bei bestimmten nationalen Hochrisikosektoren ist jedoch vorgesehen, die Mehrwertsteuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Leistungen zu verlagern (Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft)).

(2)

Angesichts der schwerwiegenden Folgen von Mehrwertsteuerbetrug sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, zeitweilig ein Verfahren anzuwenden, durch das die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen auf den Empfänger der steuerpflichtigen Gegenstände oder Dienstleistungen verlagert wird, auch wenn diese Kategorien weder in Artikel 199 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt noch Gegenstand der den Mitgliedstaaten gewährten Sonderregelungen sind.

(3)

Zu diesem Zweck hat die Kommission im Jahr 2009 einen Vorschlag vorgelegt, in dem eine Reihe von Gegenständen und Dienstleistungen aufgeführt ist, bei denen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für einen begrenzten Zeitraum angewendet werden könnte. Der Rat entschied sich dafür, den Vorschlag aufzuspalten, und nahm die Richtlinie 2010/23/EU (4) des Rates an, die allerdings auf Treibhausgasemissionszertifikate beschränkt war, da die Betrugssituation in diesem Bereich eine sofortige Reaktion erforderte. Gleichzeitig ging der Rat die politische Verpflichtung ein, die Verhandlungen über den verbleibenden Teil des Kommissionsvorschlags fortzusetzen.

(4)

Da seitdem auch in anderen Bereichen Betrugsfälle aufgetreten sind, sollten dem verbleibenden Teil des Kommissionsvorschlags weitere Gegenstände und Dienstleistungen hinzugefügt und in die im Voraus festgelegte Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft angewendet werden könnte, aufgenommen werden. Betrugsfälle sind insbesondere im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas und Elektrizität, Telekommunikationsdienstleistungen, Lieferungen von Spielkonsolen, Tablet-Computern und Laptops, Getreide, Handelsgewächsen einschließlich Ölsaaten und Zuckerrüben sowie Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetalle festgestellt worden.

(5)

Die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für diese Gegenstände und Dienstleistungen, die sich nach den jüngsten Erfahrungen als besonders betrugsanfällig erwiesen haben, dürfte anders als bei allgemeiner Anwendung nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Mehrwertsteuersystems wie dem der fraktionierten Zahlung stehen.

(6)

Die im Voraus festgelegte Liste, aus der die Mitgliedstaaten eine Auswahl treffen können, sollte auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen beschränkt werden, die sich nach den jüngsten Erfahrungen als besonders betrugsanfällig erwiesen haben.

(7)

Bei der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens einschließlich der Festsetzung von Schwellenwerten, der Kategorien von Lieferern und Dienstleistungserbringern sowie von Erwerbern oder Dienstleistungsempfängern, auf die dieses Verfahren angewendet werden könnte, festzulegen, sowie das Verfahren innerhalb von Kategorien teilweise anzuwenden.

(8)

Da eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft eine zeitweilige Maßnahme bis zur Einführung längerfristiger gesetzgeberischer Lösungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des MwSt-Systems gegen Fälle von MwSt-Betrug ist, sollte .die in Artikel 99a der Richtlinie 2006/112/EG festgelegte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur für einen begrenzten Zeitraum gelten.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausreichend lange angewendet werden kann, so dass sie wirksam ist und um eine anschließende Bewertung zu ermöglichen, muss die gegenwärtige Geltungsdauer über den 30. Juni 2015 hinaus verlängert werden. Der Evaluierungszeitraum und die Frist für die Meldung veränderter Betrugsmuster sollten ebenfalls verlängert werden.

(10)

Um allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wie oben dargelegt anzuwenden, ist eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG erforderlich.

(11)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich MwSt-Betrug durch zeitweilige Maßnahmen anzugehen, die von den bestehenden Unionsvorschriften abweichen, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 193 wird die Bezugnahme auf "Artikeln 194 bis 199" durch die Bezugnahme auf "Artikeln 194 bis 199b" ersetzt.

2.

Artikel 199a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger folgender Leistungen geschuldet wird:";

b)

dem Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"c)

Lieferungen von Mobilfunkgeräten, d. h. Geräten, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten,

d)

Lieferungen von integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten vor Einbau in Endprodukte,

e)

Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 38 Absatz 2,

f)

Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten,

g)

Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 2,

h)

Lieferungen von Spielkonsolen, Tablet-Computern und Laptops,

i)

Lieferungen von Getreide und Handelsgewächsen einschließlich Ölsaaten und Zuckerrüben, die auf der betreffenden Stufe normalerweise nicht für den Endverbrauch bestimmt sind,

j)

Lieferungen von Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetalle, sofern sie nicht anderweitig unter Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d, die auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Sonderregelungen gemäß Artikel 311 bis 343 oder die Sonderregelung für Anlagegold gemäß Artikel 344 bis 356 fallen.";

c)

folgende Absätze werden eingefügt:

"1a.   Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens festlegen.

1b.   Bei der Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens auf die Lieferung der Gegenstände und die Erbringung der Dienstleistungen, die in den Buchstaben c bis j jenes Absatzes aufgeführt sind, werden für alle Steuerpflichtigen, welche die Gegenstände liefern oder die Dienstleistungen erbringen, auf die das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren angewendet wird, angemessene und wirksame Mitteilungspflichten eingeführt.";

d)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens bei seiner Einführung mit und übermitteln dem Mehrwertsteuerausschuss die folgenden Angaben:

a)

Geltungsbereich der Maßnahme zur Anwendung des Verfahrens zusammen mit der Art und den Merkmalen des Betrugs sowie eine detaillierte Beschreibung der begleitenden Maßnahmen, einschließlich der Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige und Kontrollmaßnahmen,

b)

Maßnahmen zur Information der betreffenden Steuerpflichtigen über den Beginn der Anwendung des Verfahrens,

c)

Evaluierungskriterien für einen Vergleich zwischen betrügerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen und Dienstleistungen vor und nach der Anwendung des Verfahrens, betrügerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Gegenständen und Dienstleistungen vor und nach Anwendung des Verfahrens und einem Anstieg bei anderen Arten betrügerischer Tätigkeiten vor und nach der Anwendung des Verfahrens,

d)

Zeitpunkt des Geltungsbeginns und Geltungszeitraum der Maßnahme zur Anwendung des Verfahrens.";

e)

Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren anwenden, legen der Kommission ausgehend von den Evaluierungskriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe c bis zum 30. Juni 2017 einen Bericht vor.";

f)

Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

Auswirkung auf betrügerische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Erbringung der von der Maßnahme erfassten Gegenstände und Dienstleistungen;";

g)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Jeder Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels eine Veränderung der Betrugsmuster in Bezug auf die in Absatz 1 aufgeführten Gegenstände oder Dienstleistungen festgestellt hat, hat der Kommission bis zum 30. Juni 2017 einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2018 einen Bericht zur Gesamtbewertung der Auswirkungen des in Artikel 1 vorgesehenen Verfahrens auf die Betrugsbekämpfung vor.".

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. C 341E vom 16.12.2010, S. 81.

(2)  ABl. C 339 vom 14.12.2010, S. 41.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2010/23/EU des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Erbringung bestimmter betrugsanfälliger Dienstleistungen (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/7


Mitteilung über die vorläufige Anwendung zwischen der Europäischen Union und Kolumbien des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

Das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits wird gemäß seinem Artikel 330 Absatz 3 zwischen der Europäischen Union und Kolumbien ab dem 1. August 2013 vorläufig angewandt. Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 31. Mai 2012 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens werden Artikel 2, Artikel 202 Absatz 1 und die Artikel 291 und 292 des Übereinkommens von der vorläufigen Anwendung durch die Union ausgenommen, bis die für den Abschluss des Übereinkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.


VERORDNUNGEN

26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 713/2013 DES RATES

vom 23. Juli 2013

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es obliegt dem Rat, die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für diese Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer jeweiligen Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Bestandsgruppe gewährleisten und die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (1) festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gebührend berücksichtigen.

(2)

Im Interesse einer geeigneten Bestandsbewirtschaftung und der Vereinfachung empfiehlt es sich, die TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für eine Fangsaison festzusetzen, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres dauert, und nicht für einen Bewirtschaftungszeitraum, der einem Kalenderjahr entspricht. Die Fischerei sollte jedoch hinsichtlich der Bedingungen für die Nutzung der Fangquoten weiterhin den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates (2) unterliegen.

(3)

Die TAC für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14 sollte auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden.

(4)

Die Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, vorgelegt, um einen mehrjährigen Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya aufzustellen. Da die Folgenabschätzung, auf die sich der Vorschlag stützt, die neueste Bewertung der Auswirkungen von Beschlüssen auf die Bewirtschaftung dieses Bestands darstellt, empfiehlt es sich, die TAC für Sardellen im Golf von Biscaya entsprechend festzusetzen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) schätzt die Biomasse der Laicherbestände in seinem Gutachten vom Juli 2013 auf etwa 56 055 Tonnen ein. Angesichts der neueste Bewertung der Auswirkungen von Beschlüssen auf die Bewirtschaftung dieses Bestands sollte die TAC für die Fangsaison vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf 17 100 Tonnen festgesetzt werden.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.

(6)

Da die Fangsaison 2013/14 jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Fangmengen so bald wie möglich nach der Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2013 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya

1.   Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht):

Art

:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

ICES-Gebiet

:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

15 390

Analytische TAC

Frankreich

1 710

EU

17 100

TAC

17 100

2.   Für die Aufteilung und Nutzung der in Absatz 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten gelten die Vorschriften der Artikel 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 39/2013.

3.   Für den in Absatz 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung der Daten in Bezug auf die gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5) im ICES-Untergebiet VIII angelandeten Sardellenmengen verwenden die Mitgliedstaaten den Bestandscode „ANE/08“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 714/2013 DES RATES

vom 25. Juli 2013

zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 (2) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, bei denen dies praktisch möglich war, eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils dargelegt hat, warum sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 aufgeführt waren.

(3)

In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Er hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschehen war.

(4)

Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die jene Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. Dabei hat er den Stellungnahmen Rechnung getragen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben.

(5)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (3) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(6)

Der Rat hat weiter festgestellt, dass eine weitere Gruppe an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen ist, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf diese Gruppe einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass diese Personen in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, aufgenommen werden sollte. Der Beschluss, diese Gruppe zu benennen, berührt nicht rechtmäßige finanzielle Transfers nach Libanon und Hilfeleistung, einschließlich humanitäre Hilfe, von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nach Libanon.

(7)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird durch die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


ANHANG

Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1

1.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11. August 1960 in Iran. Passnummer: D9004878

2.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

3.

AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15. März 1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsbürger. Passnummer: C2002515 (Iran); Passnummer: 477845448 (USA). Nationale ID-Nr.: 07442833, gültig bis 15. März 2016 (US-amerikanischer Führerschein)

5.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) – Mitglied der "Hofstadgroep"

6.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra"

7.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

8.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Passnummer: 488555

9.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: (1) Kermanshah, Iran, (2) Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran

10.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran

11.

SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), geboren am 11. März 1957 in Iran. Iranischer Staatsbürger. Passnummer: 008827 (iranischer Diplomatenpass), ausgestellt 1999. Titel: Generalmajor

2.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

"Abu Nidal Organisation" – "ANO" (alias "Fatah Revolutionary Council" ("Fatah-Revolutionsrat"), alias "Arab Revolutionary Brigades" ("Arabische Revolutionäre Brigaden"), alias "Black September" ("Schwarzer September"), alias "Revolutionary Organisation of Socialist Muslims" ("Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems"))

2.

"Al-Aqsa-Martyr’s Brigade" ("Al-Aksa-Märtyrerbrigade")

3.

"Al-Aqsa e.V."

4.

"Al-Takfir" und "Al-Hijra"

5.

"Babbar Khalsa"

6.

"Kommunistische Partei der Philippinen", einschließlich der "New People’s Army" ("Neue Volksarmee") – "NPA", Philippinen

7.

"Gama'a al-Islamiyya" (alias "Al-Gama'a al-Islamiyya") ("Islamische Gruppe" – "IG")

8.

"İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi" – "IBDA-C" ("Front islamique des combattants du Grand Orient" ("Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens"))

9.

"Hamas" (einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem")

10.

"Hizballah Military Wing" (alias "Hezbollah Military Wing", alias "Hizbullah Military Wing", alias "Hizbollah Military Wing", alias "Hezballah Military Wing" alias "Hisbollah Military Wing", alias "Hizbu'llah Military Wing", alias "Hizb Allah Military Wing", alias "Jihad Council") (und alle ihm unterstellten Einheiten einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit))

11.

"Hisbollah-Mudschaheddin" – "HM"

12.

"Hofstadgroep"

13.

"Holy Land Foundation for Relief and Development" ("Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land")

14.

"International Sikh Youth Federation" – "ISYF" ("Internationaler Sikh-Jugendverband")

15.

"Khalistan Zindabad Force" – "KZF"

16.

"Kurdische Arbeiterpartei" – "PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL")

17.

"Liberation Tigers of Tamil Eelam" – "LTTE"

18.

"Ejército de Liberación Nacional" ("Nationale Befreiungsarmee")

19.

"Palestinian Islamic Jihad" – "PIJ" ("Palästinensischer Islamischer Dschihad")

20.

"Popular Front for the Liberation of Palestine" – "PFLP" ("Volksfront für die Befreiung Palästinas")

21.

"Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command" (alias "PFLP-General Command") ("Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas)

22.

"Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia" – "FARC" ("Revolutionäre Armee von Kolumbien")

23.

"Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi" – "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") ("Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei")

24.

"Sendero Luminoso" – "SL" ("Leuchtender Pfad")

25.

"Stichting Al Aqsa" (alias "Stichting Al Aqsa Nederland", alias "Al Aqsa Nederland")

26.

"Terêbazên Azadiya Kürdistan" – "TAK" (alias "Kurdistan Freedom Falcons", alias "Kurdistan Freedom Hawks") ("Freiheitsfalken Kurdistans")


26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 715/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Kupferschrottrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnener Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer wiedergewonnenen Kupferschrott als Abfall einstufen.

(2)

Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Kupferschrott, der als Ausgangsstoff für die Nichteisenmetall-Erzeugung verwendet wird. Kupferschrott sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der Nichteisenmetall erzeugenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben entsprechen.

(3)

Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Kupferschrott aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der Nichteisenmetall erzeugenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Kupferschrott diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Kupferschrott erzeugt wird, der keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und abgesehen von Kupfer und Nichtmetallen hinreichend frei von metallischen Bestandteilen ist.

(4)

Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Managementsystem zur Anwendung kommt.

(5)

Die Kriterien müssen gegebenenfalls überarbeitet werden, wenn eine Beobachtung der Entwicklung der Bedingungen auf dem Markt für Kupferschrott negative Auswirkungen auf die Recyclingmärkte für Kupferschrott aufzeigt, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von solchem Schrott und den Zugang dazu.

(6)

Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(7)

Der nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss hat zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen keine Stellung genommen, weshalb die Kommission dem Rat einen Maßnahmenvorschlag unterbreitet und diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament zugeleitet hat. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) über den Vorschlag befunden, so dass die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kupferschrott“ Schrott, der überwiegend aus Kupfer und Kupferlegierungen besteht;

2.

„Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Kupferschrott in ihrem Besitz hat;

3.

„Erzeuger“ den Besitzer, der Kupferschrott zum ersten Mal als Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;

4.

„Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;

5.

„qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Kupferschrott zu überwachen und zu bewerten;

6.

„Sichtprüfung“ die Prüfung von Kupferschrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;

7.

„Sendung“ eine Charge Kupferschrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.

Artikel 3

Kriterien für Kupferschrott

Kupferschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Kupferschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;

2.

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;

3.

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;

4.

der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5.

Artikel 4

Konformitätserklärung

(1)   Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Kupferschrottsendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II aus.

(2)   Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Kupferschrottsendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

(3)   Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

Artikel 5

Managementsystem

(1)   Der Erzeuger wendet ein Managementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien von Artikel 3 nachgewiesen werden kann.

(2)   Das Managementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein:

a)

Überwachung der Qualität von Kupferschrott, der bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird;

b)

Wirksamkeit der Überwachung auf Strahlenbelastung gemäß Anhang I Abschnitt 1.5;

c)

Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 zugeführt wird;

d)

Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3.3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken;

e)

Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Kupferschrottqualität;

f)

Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis d;

g)

Überarbeitung und Verbesserung des Managementsystems;

h)

Personalschulung.

(3)   Das Managementsystem gibt außerdem die in Anhang I für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.

(4)   Wird eine der in Anhang I Abschnitt 3.3 genannten Behandlungen von einem früheren Besitzer vorgenommen, so stellt der Erzeuger sicher, dass der Lieferant ein Managementsystem anwendet, das den Anforderungen dieses Artikels entspricht.

(5)   Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert oder zugelassen wurde, prüft, ob das Managementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen.

Nur bei Gutachtern mit den folgenden Akkreditierungen bzw. Zulassungen auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten NACE-Codes wird davon ausgegangen, dass sie über ausreichend spezifische Erfahrung verfügen, um die in dieser Verordnung genannte Prüfung durchzuführen:

a)

* NACE-Code 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung);

b)

* NACE-Code 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), insbesondere einschließlich NACE-Code 24.44 (Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer).

(6)   Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Managementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde.

Das Managementsystem des Lieferanten wird von einer Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert, die von einer der folgenden Stellen akkreditiert wurde:

a)

einer Akkreditierungsstelle, die von einer nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten, gleichgestellten Stelle für diese Tätigkeit bestätig wurde;

b)

einem Umweltgutachter, der von einer Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 akkreditiert oder zugelassen wurde, die ebenfalls einer Bewertung durch Fachkollegen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung unterzogen wird.

Gutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bzw. (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2011/832/EU der Kommission (6) eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben.

(7)   Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Managementsystem.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(4)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 25.


ANHANG I

Kriterien für Kupferschrott

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

Abschnitt 1.   Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Kupferschrotts

1.1.

Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Schmelzhütten, Raffinerien, Sekundärschmelzhütten oder anderen metallverarbeitenden Betrieben sortiert.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.

1.2.

Der Gesamtanteil von Verunreinigungen beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.

Verunreinigungen sind

andere Metalle als Kupfer und Kupferlegierungen;

nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isoliermaterial und Glas;

brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;

Schlacke, Krätze, Abschaum, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von jeder Sorte Kupferschrott analysiert, um den Gesamtanteil von Verunreinigungen festzustellen. Die Gesamtmenge der Fremdstoffe wird durch Wiegen gemessen, nachdem Metallteilchen und -gegenstände aus Kupfer/Kupferlegierungen von Hand oder mit anderen Trennmitteln (wie Magneten oder aufgrund der Dichte) von Teilchen und Gegenständen aus Verunreinigungen getrennt wurden.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Untersuchung von repräsentativen Stichproben werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);

inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und der anschließenden Bearbeitung zugeführten Abfalls;

inhärente Präzision der Überwachungsmethode und

Annäherung der Ergebnisse an die Grenzwerte für die Gesamtmenge an Verunreinigungen.

Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.

1.3.

Der Schrott muss frei sein von übermäßigem Metalloxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

1.4.

Der Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.

1.5.

Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (1).

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann den anderen Begleitpapieren der Sendung beigefügt werden.

1.6.

Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (2) festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften der in Kupferlegierungen enthaltenen Legierungsmetalle sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Kupferschrott sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert.

1.7.

Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

1.8.

Der Schrott ist frei von PVC in Form von Beschichtungen, Anstrichen, Rest-Kunststoffen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

Abschnitt 2.   Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall

2.1.

Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Kupfer oder verwertbare Kupferlegierungen enthält.

2.2.

Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die unter „Kriterien für Behandlungsverfahren und -techniken“ genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.

2.3.

Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und

Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.

Abschnitt 3.   Behandlungsverfahren und -techniken

3.1.

Der Kupferschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Kupferschrott von der Nichtmetall- und Nichtkupfer-Fraktion zu trennen. Der aus diesen Vorgängen gewonnene Kupferschrott wird getrennt von jedweden sonstigen Abfällen gehalten.

3.2.

Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie Zerkleinern, Zerschneiden, Shreddern oder Granulieren, Sortieren, Trennen, Reinigen, Dekontaminieren, Leeren), die zur Vorbereitung des Schrotts für die direkte Zuführung zur Endverwendung erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.

3.3.

Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:

Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterzogen worden sein.

Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.

Kabel müssen zerkleinert oder entmantelt worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfern worden sein.

Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein.

Gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Nummer 1 genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.

 


(1)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(4)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(5)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.


ANHANG II

Konformitätserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

1.

Erzeuger/Einführer des Kupferschrotts:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

2.

a)

Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:

b)

Ggegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften):

3.

Die Schrottsendung entspricht der unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Industrievorgabe oder -norm bzw. der unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Kundenvorgabe.

4.

Menge der Sendung in kg:

5.

Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt

6.

Der Schrotterzeuger wendet ein Managementsystem an, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 entspricht und von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.

7.

Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 genannten Kriterien.

8.

Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Name:

Datum:

Unterschrift:


26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 716/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Klarstellung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und im Hinblick auf ihre einheitliche Durchführung in den Mitgliedstaaten sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von zusammengesetzten Begriffen, Anspielungen, Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Aufmachung von Spirituosen.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind in der Aufmachung einer Spirituose oder eines sonstigen Lebensmittels die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs, der einen Begriff der Kategorien des Anhangs II der genannten Verordnung oder eine in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführte geografische Angabe enthält, oder eine oder mehrere Anspielungen auf eine oder mehrere dieser Kategorien oder geografischen Angaben unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Um eine einheitliche Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sind Durchführungsbestimmungen über deren Verwendung in der Aufmachung von Spirituosen und anderen Lebensmitteln zu erlassen.

(3)

Wird in der Aufmachung eines Lebensmittels auf eine bestimmte Spirituose hingewiesen, so muss die betreffende Spirituose vollständig den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechen und darf nicht verdünnt sein. Es ist erforderlich, den Begriff „Verdünnung“ im Zusammenhang mit Spirituosen zu präzisieren, da bestimmte Herstellungsverfahren nicht als Verdünnung gelten sollten.

(4)

Um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 festgelegten Bedingungen für die Eintragung von geografischen Angaben eingehalten werden, sollten die Eintragungsanträge von der Kommission geprüft und Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren für Eintragungsanträge, Prüfung der Anträge, Einsprüche und Löschung der geografischen Angaben von Spirituosen festgelegt werden. Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung dieser Bestimmungen sind Muster für Eintragungsanträge, technische Unterlagen, Einsprüche, Änderungen der technischen Unterlage und die Löschung einer geografischen Angabe festzulegen.

(5)

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und Drittländern in Bezug auf die Eintragung geografischer Angaben sollten die Mitgliedstaaten und Drittländer der Kommission neben der vollständigen technischen Unterlage die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlagen ihrer geografischen Angaben übermitteln.

(6)

Die Verpackung einer Spirituose mit geografischer Angabe betreffende Beschränkungen wie die Verpflichtung, die Spirituose in einem abgegrenzten geografischen Gebiet zu verpacken, stellt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Solche Beschränkungen sollten nur zulässig sein, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind.

(7)

Es sollte ein EU-Logo für geografische Angaben von Spirituosen geschaffen werden, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, bestimmte Spirituosen, deren Merkmale mit dem Ursprung des Getränks zusammenhängen, zu erkennen.

(8)

Angesichts der Zeit, die die Mitgliedstaaten für die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen benötigen, sollte die Anwendung dieser Maßnahmen verschoben werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 festgelegt, insbesondere hinsichtlich

a)

der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung eines Lebensmittels;

b)

der geografischen Angaben von Spirituosen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und der Verwendung eines EU-Logos für geografische Angaben von Spirituosen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Kategorie der Spirituose“: eine der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008;

b)   „geografische Angabe“: eine in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angabe;

c)   „zusammengesetzter Begriff“: die Kombination eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder einer geografischen Angabe einer Spirituose, aus deren Gebiet der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit:

d)   „Anspielung“: die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere Spirituosenkategorien oder geografische Angaben, bei der es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in der Zutatenliste gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 handelt.

KAPITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN BEGRIFFEN UND ANSPIELUNGEN

Artikel 3

Zusammengesetzte Begriffe

(1)   Der Begriff „Spirituose“ darf nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.

(2)   Ein zusammengesetzter Begriff zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks darf nicht aus einer Kombination des Begriffs „Likör“ mit der Bezeichnung einer der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bestehen.

(3)   Ein zusammengesetzter Begriff darf nicht die Verkehrsbezeichnung einer Spirituose ersetzen.

(4)   Ein zusammengesetzter Begriff zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen. Er darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des betreffenden Begriffs ist, und die Schriftgröße des Begriffs darf nicht größer sein als die der Verkehrsbezeichnung.

Artikel 4

Anspielungen

Die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe darf in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Bei alkoholischen Getränken hat die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.

Artikel 5

Verdünnung einer Spirituose

Im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt als Verdünnung die ausschließlich durch Zugabe von Wasser erreichte Verringerung des Alkoholgehalts einer Spirituose unter den Mindestalkoholgehalt, der für die betreffende Spirituose in der entsprechenden Kategorie in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt wurde.

KAPITEL III

GEOGRAFISCHE ANGABEN

Artikel 6

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird bei der Kommission eingereicht und umfasst

a)

das Antragsformular nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

b)

die technische Unterlage nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

c)

die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage gemäß Buchstabe b.

Artikel 7

Grenzübergreifende Anträge

(1)   Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe nur Mitgliedstaaten, so wird der entsprechende Antrag von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder von einem der Mitgliedstaaten im Namen der anderen eingereicht. In letzterem Fall enthält der Antrag ein Dokument, mit dem jeder der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den diesen Antrag weiterleitenden Mitgliedstaat ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe nur Drittländer, so wird der entsprechende Antrag der Kommission entweder von einem der Antragsteller im Namen der anderen oder von einem der Drittländer im Namen der anderen übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)

den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und

b)

ein Dokument, mit dem jedes der anderen betroffenen Drittländer das den Antrag einreichende Drittland ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird der Antrag der Kommission von einem der Mitgliedstaaten, einer der Drittlandsbehörden oder einer der privaten Einrichtungen des betreffenden Drittlands übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)

den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und

b)

ein Dokument, mit dem jeder der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bzw. jedes der anderen betroffenen Drittländer die den Antrag einreichende Partei ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

(2)   Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der Kommission wird an diejenigen Mitgliedstaaten, Drittlandsbehörden oder privaten Einrichtungen des betreffenden Drittlands gerichtet, die der Kommission einen grenzübergreifenden Antrag übermitteln.

Artikel 8

Eingang des Antrags

(1)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Eintragungsantrags gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.

(2)   Der Mitgliedstaat, die Drittlandsbehörde oder die private Einrichtung des betreffenden Drittlands erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den einzutragenden Namen,

c)

die eingegangene Anzahl Seiten und

d)

das Datum des Antragseingangs.

Artikel 9

Etablierte geografische Angaben

(1)   Geht aus der technischen Unterlage für eine etablierte geografische Angabe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgelegt wurde, nicht hervor, dass die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind, so setzt die Kommission eine Frist für die Änderung oder Zurückziehung der Unterlagen oder die Übermittlung von Bemerkungen der Mitgliedstaaten fest.

(2)   Werden die Mängel von dem Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist behoben, so gilt die technische Unterlage als nicht vorgelegt, und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 findet Anwendung.

Artikel 10

Verpackung in dem betreffenden geografischen Gebiet

Ist in der technischen Unterlage festgelegt, dass die Verpackung der Spirituose in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft stattfinden muss, so ist diese produktspezifische Anforderung zu rechtfertigen.

Artikel 11

Zulässigkeit des Antrags

(1)   Der Eintragungsantrag ist zulässig, wenn er alle in Artikel 6 genannten Elemente umfasst.

(2)   Ist der Antrag unvollständig, so fordert die Kommission den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab.

Artikel 12

Prüfung der Gültigkeitsbedingungen

(1)   Entspricht eine geografische Angabe nicht Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder erfüllt der Eintragungsantrag nicht die Bedingungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, so setzt die Kommission eine Frist für die Änderung oder Zurückziehung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen des Mitgliedstaats, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands.

(2)   Werden die Mängel von dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist behoben, so lehnt die Kommission den Antrag ab.

Artikel 13

Einspruch gegen die Eintragung

(1)   Einsprüche gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung bei der Kommission einzureichen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.

(2)   Der den Einspruch Erhebende erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

die eingegangene Anzahl Seiten und

c)

das Datum des Eingangs des Einspruchs.

Artikel 14

Zulässigkeit eines Einspruchs

(1)   Der Einspruch ist zulässig, wenn darin die gegebenenfalls angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen ist.

(2)   Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer in der Europäischen Union bereits verwendeten früheren Marke und das von ihr genossene Ansehen und ihren Bekanntheitsgrad gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, so müssen dem Einspruch ein Nachweis für die Einreichung eines Eintragungsantrags, die Eintragung oder Verwendung dieser älteren Marke wie die Eintragungsurkunde oder ein Beleg für deren Nutzung sowie Nachweise für das Ansehen und die Bekanntheit beigefügt werden.

(3)   Jeder Einspruch muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Einspruchs vorgebracht werden, und die einschlägigen Nachweisunterlagen müssen beiliegen.

Die für die Verwendung einer älteren Marke vorgelegten Informationen und Beweismittel müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens dieser früheren Marke umfassen.

(4)   Wurden die Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht übermittelt, so fordert die Kommission den Einspruch Erhebenden auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab.

Artikel 15

Prüfung eines Einspruchs

(1)   Ist der Einspruch zulässig, so teilt die Kommission den Einspruch dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands mit und fordert ihn bzw. sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einspruch Erhebenden mitgeteilt.

(2)   Die Kommission fordert im Weiteren die Parteien auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu den von den anderen Parteien eingegangenen Bemerkungen zu äußern.

(3)   Hält die Kommission den Einspruch für begründet, so lehnt sie den Eintragungsantrag ab.

(4)   Gibt es mehrere Einspruch Erhebende, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche nicht mehr möglich sein, dem Eintragungsantrag stattzugeben; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Einspruch Erhebenden über die sie betreffenden Entscheidungen.

(5)   Wird ein Eintragungsantrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einspruch Eerhebenden davon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 16

Beschlüsse der Kommission

(1)   Die Beschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 werden von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Informationen getroffen.

Die Beschlüsse, einschließlich ihrer Begründung, werden dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands und gegebenenfalls dem Einspruch Erhebenden notifiziert.

(2)   Wird der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe nicht gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so beschließt die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die geografische Angabe in Anhang III der genannten Verordnung einzutragen.

Artikel 17

Sprachenregelung

Die zu schützende geografische Angabe wird in der originalgetreuen Schreibung in der Sprache/den Sprachen eingetragen, die für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet wird/werden.

Artikel 18

Einreichung eines Löschungsantrags

(1)   Ein Antrag auf Löschung einer geografischen Angabe ist nach dem Muster in Anhang IV bei der Kommission einzureichen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.

(2)   Der Löschungsantragsteller erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

die eingegangene Anzahl Seiten und

c)

das Datum des Antragseingangs.

Artikel 19

Zulässigkeit eines Löschungsantrags

(1)   Ein Löschungsantrag ist zulässig, wenn in dem Antrag das berechtigte Interesse des Löschungsantragstellers klar dargelegt ist und die Gründe für die Löschung erklärt sind.

(2)   Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht werden. Dem Antrag müssen die einschlägigen Nachweisunterlagen und insbesondere eine Erklärung des Mitgliedstaats oder der Behörde des Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, beiliegen.

(3)   Sind die Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so fordert die Kommission den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab.

Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller sowie dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands, dessen bzw. deren geografische Angabe von dem Löschungsantrag betroffen ist, durch die Kommission notifiziert.

Artikel 20

Prüfung einer Löschung

(1)   Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 19 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie den Antrag dem Mitgliedstaat oder der Drittlandsbehörde bzw. der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands, auf dessen bzw. deren geografische Angabe sich der Löschungsantrag bezieht, mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Bemerkungen zu übermitteln. Die während dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.

(2)   Äußert sich der Mitgliedstaat, die Drittlandsbehörde oder die privaten Einrichtung in dem betreffenden Drittland nicht oder hält nicht die Frist von zwei Monaten ein, so trifft die Kommission eine Entscheidung über die Löschung.

(3)   Die Entscheidung, die betreffende geografische Angabe zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Einhaltung der technischen Unterlage für die geografische Angabe nicht länger möglich ist oder nicht länger gewährleistet werden kann, insbesondere wenn die Bedingungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 jetzt nicht mehr erfüllt sind oder voraussichtlich in naher Zukunft nicht mehr erfüllt sein werden.

Die Entscheidung über die Löschung wird dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung in dem betreffenden Drittland oder dem Löschungsantragsteller notifiziert.

(4)   Wurden mehrere Löschungsanträge für ein und dieselbe geografische Angabe gestellt und beschließt die Kommission nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge, dass der Schutz der geografischen Angabe nicht länger gerechtfertigt ist, so kann sie andere Löschungsverfahren für diese geografische Angabe aussetzen. Sie unterrichtet die anderen Löschungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung.

Wird eine geografische Angabe gelöscht, so schließt die Kommission die ausgesetzten Löschungsverfahren ab und setzt die anderen Löschungsantragsteller davon in Kenntnis.

Artikel 21

Änderung der technischen Unterlage

(1)   Anträge auf Änderung der technischen Unterlage einer eingetragenen geografischen Angabe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung in elektronischer Form einzureichen.

(2)   Für die Zwecke des Antrags gemäß Absatz 1 gelten die Artikel 8 bis 15 der vorliegenden Verordnung sinngemäß. Diese Verfahren betreffen nur die Punkte der technischen Unterlage, auf die sich der Änderungsantrag bezieht.

(3)   Wird der Antrag auf Änderung der technischen Unterlage von einer anderen Person als dem ursprünglichen Antragsteller gestellt, so unterrichtet die Kommission den ursprünglichen Antragsteller über diesen Antrag.

Artikel 22

Verwendung eines EU-Logos für eingetragene geografische Angaben

(1)   Das EU-Logo für eingetragene geografische Angaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (2) kann für Spirituosen verwendet werden. Das Logo kann nicht in Verbindung mit einem zusammengesetzten Begriff verwendet werden, der eine geografische Angabe enthält. Die Angabe „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ kann durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union gemäß dem genannten Anhang ersetzt werden.

(2)   Wird das EU-Logo gemäß Absatz 1 auf dem Etikett einer Spirituose verwendet, so muss es von der entsprechenden geografischen Angabe begleitet sein.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2013. Die Artikel 3 und 4 gelten ab dem 1. März 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.


ANHANG I

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Einzutragende geografische Angabe

Kategorie der Spirituose

Antragsteller

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Rechtsform, Größe und Zusammensetzung (bei juristischen Personen) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*) —

Drittlandsbehörde (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Tel., E-Mail …

Nachweis des Schutzes in einem Drittland

Technische Unterlage

Seitenanzahl …

Name(n) des/der Unterzeichneten …

Unterschrift(en) …


ANHANG II

TECHNISCHE UNTERLAGE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Einzutragende geografische Angabe

Kategorie der Spirituose

Beschreibung der Spirituose

Physikalische, chemische und/oder sensorische Eigenschaften

Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)

Geografisches Gebiet

Verfahren zur Gewinnung der Spirituose

Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung

Angaben zu dem geografischen Gebiet oder Ursprung, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind

EU- oder nationale/regionale Rechtsvorschriften

Antragsteller

Mitgliedstaat, Drittland oder juristische/natürliche Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Rechtsform (bei juristischen Personen) …

Ergänzungen der geografischen Angabe

Besondere Etikettierungsregeln


ANHANG III

ANTRAG AUF EINSPRUCH GEGEN EINE GEOGRAFISCHE ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Einspruch Erhebender

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*)

Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)

[(*) Nichtzutreffendes streiche.]

Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Geografische Angabe, gegen die Einspruch erhoben wird

Frühere Rechte

Geschützte geografische Angabe (*)

Nationale geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum (TT/MM/JJJJ) …

Marke

Zeichen …

Verzeichnis der Erzeugnisse und Dienstleistungen …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum …

Ursprungsland …

Ansehen/Bekanntheit (*) …

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Gründe für den Einspruch

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG IV

ANTRAG AUF LÖSCHUNG EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Löschungsantragstelle. …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Sprache des Löschungsantrags

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)

Staatsangehörigkeit …

Tel., E-Mail …

Beanstandete geografische Angabe

Berechtigtes Interesse des Antragstellers

Erklärung des Mitgliedstaats oder Drittlands

Gründe für die Löschung

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG V

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGE FÜR EINE GEOGRAFISCHE ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache der Änderung …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*) —

Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschalteten Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Tel., E-Mail …

Name der geografischen Angabe

Von der Änderung betroffener Spezifikationspunkt

Geschützter Name (*)

Beschreibung des Erzeugnisses (*)

Geografisches Gebiet (*)

Zusammenhang (*)

Namen und Anschriften der Kontrollbehörden (*)

Sonstige (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Änderung

Änderung der Produktspezifikation ohne Änderung der wichtigsten Spezifikationspunkte (*)

Änderung der Produktspezifikation mit Änderung der wichtigsten Spezifikationspunkte (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen] —

Erläuterung der Änderung

Geänderte wichtigste Spezifikationspunkte

[auf getrenntem Blatt]

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bezüglich der das Tierwohl betreffenden Eintragungen in bestimmten Muster-Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (2) ist festgelegt, dass Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die in die EU eingeführt werden oder diese durchqueren, Veterinärbescheinigungen nach den im Anhang XV der genannten Verordnung aufgeführten Mustern beiliegen müssen.

(2)

In bestimmten Musterbescheinigungen in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist vorgesehen, dass der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin die Einhaltung der in der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (3) enthaltenen Tierschutzvorschriften bescheinigt.

(3)

Die Richtlinie 93/119/EG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (4) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt seit dem 1. Januar 2013.

(4)

Der Klarheit halber sollten die Erklärungen zum Tierschutz in den Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang XV Kapitel 3(D), Anhang XV Kapitel 3(F) Nummer II.1.3 Buchstabe b Ziffer iv und Anhang XV Kapitel 8 Nummer II.2.2 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aktualisiert werden.

(5)

Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2014 dürfen Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, denen eine vor dem 1. Dezember 2013 gemäß einem der Muster in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellte Bescheinigung beiliegt, weiterhin in die Union eingeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

(4)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.


ANHANG

Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1)

Kapitel 3(D) erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 3(D)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von rohem Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere

Image

Image

Image

Image

Image

(2)

Kapitel 3(F) erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 3(F)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten (3) zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

Image

Image

Image

Image

Image

Image

3)

Kapitel 8 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 8

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2)

Image

Image

Image

Image

Image

Image


26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/49


VERORDNUNG (EU) Nr. 718/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit im Einklang mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ vom 26. September 2002 (2) sichergestellt ist, dass die Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz in angemessener Weise informiert werden, schreibt die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (3) bei der Kennzeichnung derartiger Lebensmittel bestimmte Angaben vor, die über die in Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten hinausgehen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 muss unter anderem bei der Kennzeichnung derartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten darauf hingewiesen werden, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten. Mit diesem zwingend vorgeschriebenen Hinweis soll gewährleistet werden, dass das Erzeugnis seine Zielgruppe erreicht und nicht unnötigerweise von Personengruppen konsumiert wird, für die es nicht gedacht ist.

(3)

Freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben im Rahmen der Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (4). Dementsprechend wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission vom 21. Oktober 2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (5), der Verordnung (EU) Nr. 384/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (6) und der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (7) die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben, die sich auf die Senkung bzw. Aufrechterhaltung des Cholesterinspiegels im Blut durch pflanzensterol- und pflanzenstanolhaltige Lebensmittel beziehen, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 wurde die Verwendung der folgenden gesundheitsbezogenen Angaben unter bestimmten Bedingungen zugelassen: „Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung“ und „Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung“.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 384/2010 wurde die Verwendung der folgenden gesundheitsbezogenen Angabe unter bestimmten Bedingungen zugelassen: „Pflanzensterole und Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung.“

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wurde die Verwendung der folgenden gesundheitsbezogenen Angabe unter bestimmten Bedingungen zugelassen: „Phytosterine/Phytostanole tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.“

(7)

Der Wortlaut der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben in Verbindung mit dem nach der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 vorgeschriebenen Hinweis in Bezug auf die Zielgruppe könnte Verbraucher, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen, zu einer Verwendung des Erzeugnisses verleiten. Damit gewährleistet ist, dass im Rahmen der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz kohärente Angaben gemacht werden, ist es angebracht, den in der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 vorgeschriebenen Hinweis zu ändern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass sein Wortlaut den ursprünglich damit beabsichtigten Informationszweck angemessen erfüllt.

(8)

Damit die Lebensmittelunternehmer die Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse an die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen anpassen können, ist es wichtig, eine angemessene Übergangsfrist für die Anwendung dieser Verordnung festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 608/2004

Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 erhält folgende Fassung:

„3.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Erzeugnis nicht für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen.“

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz, die vor dem 15. Februar 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(2)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“: „General view on the long-term effects of the intake of elevated levels of phytosterols from multiple dietary sources“.

(3)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44.

(4)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 3.

(6)  ABl. L 113 vom 6.5.2010, S. 6.

(7)  ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1.


26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 719/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

133,1

ZZ

133,1

0709 93 10

TR

128,9

ZZ

128,9

0805 50 10

AR

88,6

CL

73,3

TR

70,0

UY

72,5

ZA

92,0

ZZ

79,3

0806 10 10

CL

51,4

EG

143,5

TR

171,3

ZZ

122,1

0808 10 80

AR

185,9

BR

117,1

CL

133,9

CN

96,1

NZ

132,0

US

154,6

ZA

124,5

ZZ

134,9

0808 30 90

AR

98,1

CL

142,7

CN

77,3

TR

225,6

ZA

111,0

ZZ

130,9

0809 10 00

TR

191,7

ZZ

191,7

0809 29 00

TR

345,7

ZZ

345,7

0809 30

TR

173,0

ZZ

173,0

0809 40 05

BA

63,8

TR

115,1

XS

88,4

ZZ

89,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 720/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Juli 2013 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Juli ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d derselben Durchführungsverordnung vorgesehenen Kontingente der zweite Teilzeitraum.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154-09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 - 09.4128 - 09.4129 - 09.4148 - 09.4149 - 09.4150 - 09.4152 - 09.4153 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollten auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 - 09.4128 - 09.4129 - 09.4130 - 09.4148 - 09.4112 - 09.4116 - 09.4117 - 09.4118 - 09.4119 - 09.4166 verfügbaren Gesamtmengen für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2013 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154-09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 - 09.4128 - 09.4129 - 09.4130 - 09.4148 - 09.4112 - 09.4116 - 09.4117 - 09.4118 - 09.4119 - 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Juli 2013 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2013

Für den Teilzeitraum September 2013 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

23 797 401

Thailand

09.4128

 (1)

1 000 890

Australien

09.4129

 (1)

480 370

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

313

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2013

Für den Teilzeitraum Oktober 2013 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

1 494 000

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2013

Thailand

09.4149

 (4)

Australien

09.4150

 (4)

Guyana

09.4152

 (5)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

 (5)

Andere Ursprungsländer

09.4154

15,487488 %

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2013

Für den Teilzeitraum September 2013 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Thailand

09.4112

 (6)

10 985

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (6)

23 384

Indien

09.4117

 (6)

40 694

Pakistan

09.4118

 (6)

432

Andere Ursprungsländer

09.4119

 (6)

239 251

Alle Ursprungsländer

09.4166

0,785369 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(5)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(6)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/57


BESCHLUSS 2013/395/GASP DES RATES

vom 25. Juli 2013

zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/765/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) angenommen.

(2)

Am 10. Dezember 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/765/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden (2), angenommen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP bedarf es einer vollständigen Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Beschluss 2012/765/GASP Anwendung findet.

(4)

Im vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 01/931/GASP Anwendung finden.

(5)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 jenes Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die darin vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(6)

Der Rat hat weiter festgestellt, dass eine weitere Gruppe an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen ist, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf diese Gruppe einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass diese Personen in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, aufgenommen werden sollte. Der Beschluss, diese Gruppe zu benennen, berührt nicht rechtmäßige finanzielle Transfers nach Libanon und Hilfeleistung, einschließlich humanitäre Hilfe, von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nach Libanon.

(7)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, sollte entsprechend aktualisiert werden, und der Beschluss 2012/765/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss 2012/765/GASP wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(2)  ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 50.


ANHANG

Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1

1.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11. August 1960 in Iran. Passnummer: D9004878

2.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

3.

AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15. März 1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsbürger. Passnummer: C2002515 (Iran); Passnummer: 477845448 (USA). Nationale ID-Nr.: 07442833, gültig bis 15. März 2016 (US-amerikanischer Führerschein)

5.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) – Mitglied der "Hofstadgroep"

6.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra"

7.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

8.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Passnummer: 488555

9.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: (1) Kermanshah, Iran, (2) Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran

10.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran

11.

SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), geboren am 11. März 1957 in Iran. Iranischer Staatsbürger. Passnummer: 008827 (iranischer Diplomatenpass), ausgestellt 1999. Titel: Generalmajor.

2.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

"Abu Nidal Organisation" – "ANO" (alias "Fatah Revolutionary Council" ("Fatah-Revolutionsrat"), alias "Arab Revolutionary Brigades" ("Arabische Revolutionäre Brigaden"), alias "Black September" ("Schwarzer September"), alias "Revolutionary Organisation of Socialist Muslims" ("Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems"))

2.

"Al-Aqsa-Martyr’s Brigade" ("Al-Aksa-Märtyrerbrigade")

3.

"Al-Aqsa e.V."

4.

"Al-Takfir" und "Al-Hijra"

5.

"Babbar Khalsa"

6.

"Kommunistische Partei der Philippinen", einschließlich der "New People’s Army" ("Neue Volksarmee") – "NPA", Philippinen

7.

"Gama'a al-Islamiyya" (alias "Al-Gama'a al-Islamiyya") ("Islamische Gruppe" – "IG")

8.

"İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi" – "IBDA-C" ("Front islamique des combattants du Grand Orient" ("Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens"))

9.

"Hamas" (einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem")

10.

"Hizballah Military Wing" (alias "Hezbollah Military Wing", alias "Hizbullah Military Wing", alias "Hizbollah Military Wing", alias "Hezballah Military Wing" alias "Hisbollah Military Wing", alias "Hizbu'llah Military Wing", alias "Hizb Allah Military Wing", alias "Jihad Council") (und alle ihm unterstellten Einheiten einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit))

11.

"Hisbollah-Mudschaheddin" – "HM"

12.

"Hofstadgroep"

13.

"Holy Land Foundation for Relief and Development" ("Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land")

14.

"International Sikh Youth Federation" – "ISYF" ("Internationaler Sikh-Jugendverband")

15.

"Khalistan Zindabad Force" – "KZF"

16.

"Kurdische Arbeiterpartei" – "PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL")

17.

"Liberation Tigers of Tamil Eelam" – "LTTE"

18.

"Ejército de Liberación Nacional" ("Nationale Befreiungsarmee")

19.

"Palestinian Islamic Jihad" – "PIJ" ("Palästinensischer Islamischer Dschihad")

20.

"Popular Front for the Liberation of Palestine" – "PFLP" ("Volksfront für die Befreiung Palästinas")

21.

"Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command" (alias "PFLP-General Command") ("Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas")

22.

"Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia" – "FARC" ("Revolutionäre Armee von Kolumbien")

23.

"Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi" – "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") ("Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei")

24.

"Sendero Luminoso" – "SL" ("Leuchtender Pfad")

25.

"Stichting Al Aqsa" (alias "Stichting Al Aqsa Nederland", alias "Al Aqsa Nederland")

26.

"Terêbazên Azadiya Kürdistan" – "TAK" (alias "Kurdistan Freedom Falcons", alias "Kurdistan Freedom Hawks") ("Freiheitsfalken Kurdistans")


EMPFEHLUNGEN

26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/60


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2013

Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten

(2013/396/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich den Erhalt und die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — unter anderem durch einen erleichterten Zugang zur Justiz — und ein hohes Verbraucherschutzniveau zum Ziel gesetzt.

(2)

In der modernen Wirtschaft kommt es bisweilen zu Ereignissen, bei denen eine Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise, bei der durch Unionsrecht garantierte Rechte von einem oder mehreren Handelsunternehmen oder sonstigen Personen verletzt werden, geschädigt werden kann („Massenschadensereignis“). Die Betroffenen könnten sich dadurch veranlasst sehen, die Unterlassung solcher Verhaltensweisen oder Schadensersatz zu fordern.

(3)

Die Kommission nahm 2005 ein Grünbuch (1) und 2008 ein Weißbuch (2) über Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts mit Vorschlägen zur kollektiven Rechtsverfolgung im Kartellrecht an. 2008 veröffentlichte sie zudem ein Grünbuch (3) über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher. 2011 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation mit dem Titel „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ durch. (4)

(4)

Das Europäische Parlament nahm am 2. Februar 2012 die Entschließung „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ an, in der es einen Vorschlag im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes in Form eines allgemeinen Rahmens mit gemeinsamen Grundsätzen forderte, die in der Europäischen Union einheitlichen Zugang zu den Gerichten im Wege des kollektiven Rechtsschutzes gewährleisten und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Verletzungen der Verbraucherrechte betreffen. Das Parlament betonte des Weiteren die Notwendigkeit, den Rechtstraditionen und den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen und die Koordinierung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. (5)

(5)

Die Kommission legte am 11. Juni 2013 eine Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ (6) vor, in der sie über die bisher durchgeführten Maßnahmen und die Stellungnahmen der Interessengruppen sowie des Europäischen Parlaments berichtete und ihren Standpunkt zu einigen zentralen Fragen des kollektiven Rechtsschutzes darlegte.

(6)

Es gehört zu den Kernaufgaben der öffentlichen Rechtsverfolgung, die Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten zu verhüten und zu ahnden. Ergänzt wird die öffentliche Rechtsverfolgung durch die Möglichkeit der privaten Verfolgung von Ansprüchen aufgrund solcher Rechtsverletzungen. Wird in dieser Empfehlung auf die Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten Bezug genommen, so fallen darunter alle Sachverhalte, bei denen natürliche und juristische Personen durch eine Verletzung von auf Unionsebene begründeten Rechten geschädigt wurden oder geschädigt zu werden drohen.

(7)

Die Bereiche, in denen eine ergänzende private Verfolgung von durch Unionsrecht garantierten Rechten im Wege des kollektiven Rechtsschutzes sinnvoll ist, sind unter anderem Verbraucherschutz, Wettbewerb, Umweltschutz, Schutz personenbezogener Daten, Finanzdienstleistungen und Anlegerschutz. Die Grundsätze dieser Empfehlung sollten allgemein in diesen, aber auch in anderen Bereichen, in denen kollektive Unterlassungsklagen oder Schadensersatzklagen bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten von Interesse sein können, einheitlich angewandt werden.

(8)

Um den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, beispielsweise bei geringfügigen Forderungen in Verbrauchersachen, werden in der Regel Individualprozesse angestrengt.

(9)

Alle Mitgliedstaaten haben zusätzlich zum Individualrechtsschutz verschiedene Formen des kollektiven Rechtsschutzes eingeführt, um auf diesem Weg unerlaubte Praktiken zu verhindern und zu unterbinden und bei Massenschadensereignissen zu gewährleisten, dass Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können. Die Möglichkeit, Ansprüche zu bündeln und kollektiv zu verfolgen, kann insbesondere dann ein geeigneteres Mittel sein, um Rechtsschutz zu erhalten, wenn bei Individualklagen die Verfahrenskosten die Geschädigten davon abhalten, vor Gericht zu gehen.

(10)

Mit dieser Empfehlung soll der Zugang zur Justiz bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten erleichtert und zu diesem Zweck allen Mitgliedstaaten die Einführung eines innerstaatlichen kollektiven Rechtsschutzsystems angetragen werden, das auf unionsweit einheitlichen Grundsätzen beruht, aber den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt und gleichzeitig vor Missbrauch schützt.

(11)

Zur Regelung von Unterlassungsverfahren haben das Europäische Parlament und der Rat bereits die Richtlinie 2009/22/EG (7) über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen erlassen. Das durch die Richtlinie eingeführte Unterlassungsverfahren ermöglicht es den durch rechtswidrige Verhaltensweisen Geschädigten jedoch nicht, Schadensersatz zu erhalten.

(12)

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen haben manche Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang Kollektivverfahren eingeführt. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes sind allerdings sehr uneinheitlich.

(13)

Diese Empfehlung enthält verschiedene Grundsätze sowohl für gerichtliche als auch für außergerichtliche kollektive Rechtsschutzverfahren, die in der gesamten Union bei gleichzeitiger Achtung der verschiedenen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten befolgt werden sollten. Diese Grundsätze sollten die Wahrung der grundlegenden Verfahrensrechte der Parteien sicherstellen und durch geeignete Garantien Missbrauch verhindern.

(14)

Diese Empfehlung gilt sowohl für kollektive Schadensersatzverfahren als auch, soweit angemessen und für die jeweiligen Grundsätze relevant, für kollektive Unterlassungsverfahren. Unterlassungsverfahren, die im Unionsrecht für bestimmte Bereiche bereits vorgesehen sind, bleiben davon unberührt.

(15)

Für kollektive Rechtsschutzverfahren sollten die für die Parteien eines Zivilverfahrens bestehenden Verfahrens- und sonstigen Garantien gelten. Um einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung bei Massenschadensereignissen vorzubeugen, sollten die einzelstaatlichen kollektiven Rechtsschutzinstrumente die grundlegenden Garantien enthalten, die in dieser Empfehlung aufgeführt sind. Generell sollten Elemente wie Strafschadensersatz, die ausforschende vorprozessuale Beweissammlung und die Beteiligung von Geschworenen an der Urteilsfindung, die die Rechtstraditionen der meisten Mitgliedstaaten nicht kennen, vermieden werden.

(16)

Alternative Streitbeilegungsverfahren können bei Massenschadensereignissen wirksam Rechtsschutz bieten. Sie sollten stets parallel oder als freiwilliges Element des gerichtlichen kollektiven Rechtsschutzes zur Verfügung stehen.

(17)

Die Befugnis zur Erhebung einer Kollektivklage in einem Mitgliedstaat hängt davon ab, um welche Art kollektiver Rechtsverfolgung es sich konkret handelt. Bei bestimmten Klagearten wie Gruppenklagen, wo die Klage gemeinsam von denjenigen erhoben wird, die behaupten, einen Schaden erlitten zu haben, ist die Feststellung der Klagebefugnis einfacher als bei Klagen, die in Vertretung erhoben werden und bei denen die Klagebefugnis geklärt werden muss.

(18)

Bei einer in Vertretung erhobenen Klage sollte die Klagebefugnis auf ad hoc zugelassene Einrichtungen, anerkannte Vertreterorganisationen, die bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Kriterien erfüllen, und auf Behörden beschränkt werden. Vertreterorganisationen sollten ihre administrativen und finanziellen Kapazitäten zur angemessenen Vertretung der Interessen der von ihnen vertretenen Personen nachweisen müssen.

(19)

Die Finanzierung kollektiver Rechtsschutzverfahren sollte so geregelt werden, dass ein Systemmissbrauch und Interessenkonflikte ausgeschlossen sind.

(20)

Weiter sollten zur Missbrauchsverhinderung und im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege Kollektivklagen vor einem Gericht nur zugelassen werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

(21)

Den Gerichten sollte beim Schutz der Rechte und Interessen aller Parteien eines kollektiven Rechtsschutzverfahrens sowie bei der wirksamen Durchführung solcher Verfahren eine zentrale Rolle zukommen.

(22)

In Rechtsbereichen, in denen eine Behörde ermächtigt ist, die Verletzung von Unionsrecht im Wege einer Entscheidung festzustellen, muss gewährleistet sein, dass die endgültige Entscheidung über diese Rechtsverletzung und das Ergebnis des kollektiven Rechtsschutzverfahrens miteinander vereinbar sind. Bei Kollektivklagen, die im Anschluss an eine behördliche Entscheidung erhoben werden (Folgeklagen), kann davon ausgegangen werden, dass die Behörde bei der Feststellung der Verletzung von Unionsrecht bereits das öffentliche Interesse und die Notwendigkeit der Missbrauchsvermeidung berücksichtigt hat.

(23)

Im Hinblick auf das Umweltrecht trägt diese Empfehlung Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 des UNECE-Übereinkommens über Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) Rechnung, die einen weiten Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten unterstützen, Kriterien festlegen, denen die Verfahren genügen sollten, darunter zügiger Ablauf des Verfahrens und nicht übermäßige Verfahrenskosten, die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorsehen sowie die Prüfung angemessener Unterstützungsmechanismen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze spätestens zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Umsetzung der Empfehlung berichten. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen kontrollieren und bewerten.

(26)

Spätestens vier Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung sollte die Kommission prüfen, ob weitere Maßnahmen, auch legislativer Art, nötig sind, um sicherzustellen, dass die Ziele der Empfehlung vollständig erreicht werden. Die Kommission sollte insbesondere die Umsetzung der Empfehlung und ihre Auswirkungen auf den Zugang zur Justiz, das Recht auf Schadensersatz, die Vermeidung missbräuchlicher Rechtsverfolgung sowie auf das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wirtschaft der Europäischen Union und das Vertrauen der Verbraucher bewerten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

I.   ZWECK UND GEGENSTAND

1.

Zweck dieser Empfehlung ist es, den Zugang zur Justiz zu erleichtern, rechtswidrige Verhaltensweisen zu unterbinden und bei einem Massenschadensereignis, das auf eine Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten zurückzuführen ist, den Geschädigten Schadensersatz zu ermöglichen, gleichzeitig aber auch dafür zu sorgen, dass angemessene Verfahrensgarantien vorhanden sind, um eine missbräuchliche Rechtsverfolgung zu verhindern.

2.

Alle Mitgliedstaaten sollten über innerstaatliche kollektive Rechtsschutzverfahren für Unterlassungs- und für Schadensersatzklagen verfügen, die auf den in dieser Empfehlung aufgeführten Grundsätzen beruhen. Diese Grundsätze sollten unionsweit einheitlich gelten, gleichzeitig aber den unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sind.

II.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

3.

Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes“ i) ein rechtliches Verfahren, mit dem zwei oder mehr als zwei natürliche oder juristische Personen gemeinsam oder eine zur Erhebung einer Vertretungsklage befugte Einrichtung die Einstellung einer rechtswidrigen Verhaltensweise verlangen können (kollektives Unterlassungsverfahren), oder ii) ein rechtliches Verfahren, mit dem zwei oder mehr als zwei natürliche oder juristische Personen, die geltend machen, bei einem Massenschadensereignis geschädigt worden zu sein, gemeinsam oder eine zur Erhebung einer Vertretungsklage befugte Einrichtung Schadensersatz verlangen können (kollektives Schadensersatzverfahren);

b)

„Massenschadensereignis“ ein Ereignis, bei dem zwei oder mehr als zwei natürliche oder juristische Personen geltend machen, durch dasselbe rechtswidrige Verhalten oder durch ähnliche rechtswidrige Verhaltensweisen einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen geschädigt worden zu sein;

c)

„Schadensersatzklage“ eine Klage, mit der ein Schadensersatzanspruch vor einem einzelstaatlichen Gericht geltend gemacht wird;

d)

„Vertretungsklage“ eine Klage, die von einer Vertreterorganisation, einer ad hoc zugelassenen Einrichtung oder einer Behörde im Namen und für Rechnung von zwei oder von mehr als zwei natürlichen oder juristischen Personen erhoben wird, die geltend machen, bei einem Massenschadensereignis geschädigt worden zu sein oder der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt gewesen zu sein, wobei diese Personen nicht Partei des Verfahrens sind;

e)

„kollektive Folgeklage“ ein Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes, das eingeleitet wird, nachdem eine Behörde im Wege einer bestandkräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass Unionsrecht verletzt wurde.

Diese Empfehlung enthält allgemeine Grundsätze für den kollektiven Rechtsschutz sowie besondere Grundsätze für Unterlassungsverfahren und für Schadensersatzverfahren.

III.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR KOLLEKTIVE UNTERLASSUNGSKLAGEN UND SCHADENSERSATZKLAGEN

Klagebefugnis für Vertretungsklagen

4.

Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage genau definierter Zulassungsvoraussetzungen Vertreterorganisationen anerkennen, die befugt sind, Vertretungsklagen zu erheben. Die Mindestanforderungen sind:

a)

Gemeinnützigkeit,

b)

direkter Zusammenhang zwischen den wichtigsten Zielen der Organisation und den durch Unionsrecht garantierten Rechten, deren Verletzung geltend gemacht wird und die Gegenstand der Klage sind, und

c)

ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen sowie erforderlicher juristischer Sachverstand, um mehrere Personen vertreten und deren Interesse wahrnehmen zu können.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine anerkannte Einrichtung, die eine oder mehrere der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ihre Klagebefugnis verliert.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nur Einrichtungen, die zuvor offiziell als Vertreterorganisation im Sinne von Randnummer 4 anerkannt wurden, oder Einrichtungen, die von den Behörden oder Gerichten eines Mitgliedstaats ad hoc für eine bestimmte Vertretungsklage zugelassen wurden, eine solche Klage erheben können.

7.

Zusätzlich oder als Alternative können die Mitgliedstaaten auch Behörden die Klagebefugnis für Vertretungsklagen übertragen.

Zulässigkeit

8.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass möglichst früh im Verfahren geprüft wird, ob der Fall nicht offensichtlich unbegründet ist und die Voraussetzungen für ein Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes erfüllt sind; andernfalls sollte das Verfahren eingestellt werden.

9.

Zu diesem Zweck sollten die Gerichte von Amts wegen eine entsprechende Prüfung durchführen.

Information über kollektive Rechtsschutzverfahren

10.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Vertreterorganisation oder die Klägergruppe die Möglichkeit hat, über die geltend gemachte Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten und ihre Absicht, die Unterlassung des betreffenden Verhaltens zu erwirken, sowie über ein Massenschadensereignis und ihre Absicht zu informieren, im Wege des kollektiven Rechtsschutzes Schadensersatzklage zu erheben. Der Vertreterorganisation, der ad hoc zugelassenen Einrichtung, der Behörde beziehungsweise der Klägergruppe sollten entsprechende Informationsmöglichkeiten über laufende Schadensersatzklagen zustehen.

11.

Bevor das Gericht in einem endgültigen Urteil die Verantwortung für eine Rechtsverletzung oder einen Schaden festgestellt hat, sollten bei der Wahl der Methode zur Verbreitung der Informationen die besonderen Umstände des betreffenden Massenschadensereignisses, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Auskunftsrecht und das Recht auf Schutz des guten Rufes oder des Unternehmenswerts des Beklagten berücksichtigt werden.

12.

Die Informationsmethoden lassen die Bestimmungen der Union über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation unberührt.

Erstattung der Rechtskosten der obsiegenden Partei

13.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Partei, die in einem Verfahren des kollektiven Rechtschutzes unterliegt, gemäß dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die notwendigen Rechtskosten der obsiegenden Partei trägt.

Finanzierung

14.

Die Klagepartei sollte dem Gericht am Anfang des Verfahrens die Herkunft der Mittel offenlegen müssen, mit denen die Klage finanziert wird.

15.

Das Gericht sollte das Verfahren aussetzen können, wenn bei der Verwendung von Mitteln Dritter

a)

ein Interessenkonflikt zwischen dem Dritten, der Klagepartei und ihren Mitgliedern besteht;

b)

der Dritte nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Klagepartei, die das Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes eingeleitet hat, nachzukommen;

c)

die Klagepartei nicht über ausreichende Mittel verfügt, um bei einer Niederlage vor Gericht die Kosten der Gegenseite tragen zu können.

16.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Fall der Finanzierung eines kollektiven Rechtsschutzverfahrens durch private Dritte diesen Dritten Folgendes untersagt ist:

a)

die Einflussnahme auf die Verfahrensentscheidungen der Klagepartei, darunter auf Einigungsentscheidungen;

b)

die Bereitstellung von Mitteln für die Kollektivklage gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder auf dessen Mittel der Geldgeber angewiesen ist;

c)

überhöhte Zinsen auf die bereitgestellten Mittel.

Grenzüberschreitende Rechtssachen

17.

Wenn natürliche oder juristische Personen aus mehreren Mitgliedstaaten von einer Streitsache betroffen sind, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass eine Kollektivklage an einem Gerichtsstand nicht durch innerstaatliche Vorschriften über die Zulässigkeit oder über die Klagebefugnis ausländischer Klägergruppen oder von Vertreterorganisationen aus anderen Rechtsordnungen verhindert wird.

18.

Vertreterorganisationen, die ein Mitgliedstaat im Voraus anerkannt und denen dieser die Klagebefugnis für Vertretungsklagen übertragen hat, sollte es gestattet sein, in dem Mitgliedstaat, der für die gerichtliche Beurteilung des Massenschadensereignisses zuständig ist, vor Gericht zu gehen.

IV.   BESONDERE GRUNDSÄTZE FÜR KOLLEKTIVE UNTERLASSUNGSVERFAHREN

Zügiger Verfahrensablauf bei Anträgen auf Unterlassungsanordnung

19.

Die Gerichte und zuständigen Behörden sollten Anträge auf Unterlassungsanordnung, die die Einstellung oder Unterbindung einer Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten zum Ziel hat, mit aller gebotenen Eile, gegebenenfalls in einem Schnellverfahren, behandeln, um einen Schaden oder weitere Schäden durch eine solche Rechtsverletzung zu verhindern.

Wirksame Durchsetzung von Unterlassungsanordnungen

20.

Die Mitgliedstaaten sollten für den unterlegenen Beklagten geeignete Sanktionen vorsehen, um sicherzustellen, dass er der Unterlassungsanordnung Folge leistet, darunter einen bestimmten Betrag für jeden Tag der Nichtbeachtung oder einen sonstigen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrag.

V.   BESONDERE GRUNDSÄTZE FÜR KOLLEKTIVE SCHADENSERSATZVERFAHREN

Bildung der Klagepartei nach dem „Opt-in“-Prinzip

21.

Die Klagepartei sollte auf der Grundlage der ausdrücklichen Zustimmung der natürlichen oder juristischen Personen gebildet werden, die einen Schaden geltend machen („Opt-in“-Prinzip). Jede per Gesetz oder durch gerichtliche Entscheidung verfügte Ausnahme sollte mit Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt werden müssen.

22.

Mitglieder der Klagepartei sollten vor der Verkündung des endgültigen Urteils oder der anderweitigen rechtsverbindlichen Beilegung der Streitsache jederzeit unter denselben Bedingungen, die für die Rücknahme einer Individualklage gelten, aus der Klagepartei ausscheiden können, ohne auf die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf anderem Wege verzichten zu müssen, sofern die ordnungsgemäße Rechtspflege dies zulässt.

23.

Natürliche oder juristische Personen, die geltend machen, bei demselben Massenschadensereignis geschädigt worden zu sein, sollten sich vor der Verkündung des Urteils oder der anderweitigen rechtsverbindlichen Beilegung der Streitsache jederzeit der Klagepartei anschließen können, sofern die ordnungsgemäße Rechtspflege dies zulässt.

24.

Der Beklagte sollte von der Zusammensetzung der Klagepartei und etwaiger Änderungen daran in Kenntnis gesetzt werden.

Alternative kollektive Streitbeilegungsverfahren und Vergleiche

25.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Parteien einer Streitsache, die ein Massenschadensereignis zum Gegenstand hat, sowohl in der vorgerichtlichen Phase als auch während des Zivilprozesses dazu angehalten werden, den Streit über einen Schadensersatzanspruch einvernehmlich oder in einem außergerichtlichen Verfahren beizulegen, wobei die Anforderungen der Richtlinie 2008/52/EG (8) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen zu beachten sind.

26.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass den Parteien vor und während eines Verfahrens neben gerichtlichen kollektiven Rechtsschutzverfahren geeignete alternative kollektive Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen. Solche Instrumente sollten nur mit Zustimmung der Beteiligten zur Anwendung kommen.

27.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien vereinbaren, den Streit im Wege eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens beilegen zu wollen, bis mindestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sich eine Partei oder beide Parteien ausdrücklich aus dem alternativen Streitbeilegungsverfahren zurückzieht beziehungsweise zurückziehen, sollte die für die Ansprüche geltende Verjährungsfrist gehemmt sein.

28.

Die Rechtmäßigkeit des verbindlichen Ergebnisses einer kollektiven Streitbeilegung sollte unter Berücksichtigung des Schutzes der Interessen und Rechte aller Beteiligten gerichtlich überprüft werden.

Rechtliche Vertretung und Anwaltshonorare

29.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Anwaltshonorare und die Methode zu deren Berechnung keinen Anreiz für Streitverfahren schaffen, die aus Sicht der Interessen der Parteien unnötig sind.

30.

Die Mitgliedstaaten sollten Erfolgshonorare, die einen solchen Anreiz schaffen könnten, nicht zulassen. Mitgliedstaaten, die ausnahmsweise Erfolgshonorare zulassen, sollten eine geeignete einzelstaatliche Gebührenregelung für Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes vorsehen und dabei insbesondere dem Recht der Mitglieder der Klagepartei auf vollständige Entschädigung Rechnung tragen.

Verbot des Strafschadensersatzes

31.

Der Schadensersatz, der bei einem Massenschadensereignis geschädigten natürlichen oder juristischen Personen zuerkannt wird, sollte den Betrag nicht übersteigen, der im Wege einer Individualklage hätte erwirkt werden können. Insbesondere sollte ein Strafschadensersatz verboten werden, der einen überhöhten Ausgleich des von der Klagepartei erlittenen Schadens zur Folge hätte.

Finanzierung kollektiver Schadensersatzverfahren

32.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei einer Finanzierung kollektiver Schadensersatzverfahren durch private Dritte nicht nur die allgemeinen Finanzierungsgrundsätze gelten, sondern auch verboten wird, die Vergütung, die der Geldgeber erhält, oder die von ihm verlangten Zinsen von der Höhe der Einigung oder dem zugesprochenen Schadensersatz abhängig zu machen, es sei denn, die Finanzierungsvereinbarung wird von einer Behörde kontrolliert, um die Interessen der Parteien zu wahren.

Kollektive Folgeklagen

33.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in Rechtsbereichen, in denen eine Behörde ermächtigt ist, die Verletzung von Unionsrecht im Wege einer Entscheidung festzustellen, kollektive Rechtsschutzverfahren prinzipiell erst dann eingeleitet werden sollten, wenn das vor Erhebung der Privatklage begonnene behördliche Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Wird das behördliche Verfahren nach Erhebung des kollektiven Rechtsschutzverfahrens eingeleitet, sollte das Gericht davon absehen, eine Entscheidung zu fällen, die im Widerspruch zu der von der Behörde in Erwägung gezogenen Entscheidung stehen würde. Hierzu kann das Gericht das kollektive Rechtsschutzverfahren aussetzen, bis das behördliche Verfahren abgeschlossen ist.

34.

Die Mitgliedstaaten sollten bei Folgeklagen sicherstellen, dass die Personen, die einen Schaden geltend machen, nicht dadurch an der Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche gehindert werden, dass die Verjährungs- oder Ausschlussfristen vor dem endgültigen Abschluss des behördlichen Verfahrens abgelaufen sind.

VI.   ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Register der Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes

35.

Die Mitgliedstaaten sollten ein einzelstaatliches Register der Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes einrichten.

36.

Alle interessierten Personen sollten elektronisch oder auf anderem Wege gebührenfrei auf das einzelstaatliche Register zugreifen können. Über die Webseiten, auf denen die Register veröffentlicht werden, sollte der Zugriff auf umfassende, objektive Informationen über die vorhandenen Schadensersatzinstrumente, darunter über außergerichtliche Verfahren, möglich sein.

37.

Die Mitgliedstaaten sollten sich mit Unterstützung der Kommission um die Kohärenz der in den Registern gespeicherten Informationen und um die Interoperabilität der Register bemühen.

VII.   KONTROLLE UND BERICHTERSTATTUNG

38.

Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Empfehlung enthaltenen Grundsätze spätestens am 26. Juli 2015 in ihre innerstaatlichen Systeme des kollektiven Rechtsschutzes integrieren.

39.

Die Mitgliedstaaten sollten die jährliche Anzahl der außergerichtlichen und gerichtlichen kollektiven Rechtsschutzverfahren zuverlässig erheben und Informationen über die Parteien, den Gegenstand und das Ergebnis der Verfahren erfassen.

40.

Die Mitgliedstaaten sollten die gemäß Randnummer 39 erhobenen Informationen jährlich der Kommission übermitteln, erstmals spätestens am 26. Juli 2016.

41.

Die Kommission sollte die Umsetzung der Empfehlung auf der Grundlage praktischer Erfahrungen spätestens am 26. Juli 2017 bewerten. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Empfehlung auf den Zugang zur Justiz, das Recht auf Schadensersatz, die Vermeidung missbräuchlicher Rechtsverfolgung sowie auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf KMU, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Europäischen Union und das Vertrauen der Verbraucher bewerten. Die Kommission sollte zudem bewerten, ob weitere Maßnahmen zur Konsolidierung und Stärkung der allgemeinen Ausrichtung der Empfehlung vorgeschlagen werden sollten.

Schlussbestimmungen

42.

Die Empfehlung sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Brüssel, den 11. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2005) 672 vom 19.12.2005.

(2)  KOM(2008) 165 vom 2.4.2008.

(3)  KOM(2008) 794 vom 27.11.2008.

(4)  KOM(2010) 135 endg. vom 31.3.2010.

(5)  2011/2089(INI).

(6)  COM(2013) 401 final.

(7)  ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.

(8)  ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/66


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2009

über die Genehmigung bestimmter Änderungen in Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/397/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) können gesundheitspolizeiliche Maßnahmen der Ausfuhrpartei als gleichwertig anerkannt werden, wenn diese objektiv nachweist, dass ihre Maßnahmen dem der Einfuhrpartei angemessen erscheinenden Schutzniveau entsprechen. Seitens der Gemeinschaft wurde das Abkommen durch den Beschluss 1999/201/EG genehmigt.

(2)

Mit Kanada wurde die Gleichwertigkeit der Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit bezüglich Fischereierzeugnissen festgestellt und anerkannt. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgte auf Gegenseitigkeit.

(3)

Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der im Rahmen des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Verwaltungsausschuss (nachstehend „Gemeinsamer Verwaltungsausschuss“ genannt) eine Empfehlung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Hygienevorschriften für Fischereierzeugnisse abgegeben. Ergänzt wurde dies durch eine besondere Empfehlung bezüglich der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Kriterien für Fischereierzeugnisse auf der Sitzung des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses am 3. und 4. Oktober 2007.

(4)

Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung zur Festlegung von Vorschriften für die Einfuhr von Fischen, die im Rahmen einer kanadischen Sportfischerlizenz gefangen werden, in die Europäische Gemeinschaft abgegeben. Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung betreffend Frischfleisch abgegeben, um die Rechtsgrundlage für die Normen der EU und Kanadas zu aktualisieren.

(5)

Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung betreffend Hackfleisch sowie die Aktualisierung der Rechtsgrundlage für die EU-Normen abgegeben.

(6)

Auf seiner Sitzung am 3. und 4. Oktober 2007 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorschriften über die Fleischuntersuchung bei Geflügel abgegeben.

(7)

Auf seiner Sitzung am 27. und 28. April 2005 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung abgegeben, wonach Kanada die Möglichkeit haben sollte, lebende Muscheln, die nicht der handelsüblichen Größe entsprechen und für die Hälterung, das Umsetzen oder die Reinigung in der Gemeinschaft bestimmt sind, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht einzuführen.

(8)

Aufgrund dieser Empfehlungen ist es angezeigt, die entsprechenden Stellen in Anhang V des Abkommens zu ändern.

(9)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens werden Änderungen der Anhänge durch einen Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(10)

Dementsprechend sollten die empfohlenen Änderungen in Anhang V des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.

(11)

Der Beschluss K(2008) 2633 der Kommission vom 19. Juni 2008, der nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, bewirkte einige Änderungen in Anhang V des Abkommens.

(12)

Es ist erforderlich, bestimmte Anpassungen diplomatischer Natur am Wortlaut der Schreiben im Anhang des Beschlusses K(2008) 2633 vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollte der genannte Beschluss aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden die Änderungen in Anhang V des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas, aus dem die betreffenden Änderungen in Anhang V des Abkommens hervorgehen, ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucher wird hiermit ermächtigt, das Schreiben der Europäischen Gemeinschaft rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Durch den vorliegenden Beschluss wird der Beschluss K(2008) 2633 aufgehoben und ersetzt.

Brüssel, den 26. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.


ANHANG

Briefwechsel bezüglich der Änderungen in Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten

22. März 2010

Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absätze 2 und 3 des in Ottawa am 17. Dezember 1998 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses folgende Änderungen in Anhang V dieses Abkommens vorzuschlagen:

1.

In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 6 betreffend Frischfleisch durch die Tabelle in Anlage I dieses Briefwechsels ersetzt.

2.

In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 11 betreffend Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr durch die Tabelle in Anlage II dieses Briefwechsels ersetzt.

3.

In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 15 betreffend Hackfleisch durch die Tabelle in Anlage III dieses Briefwechsels ersetzt.

4.

Kapitel II Absatz 1 der Fußnote A in Anhang V des Abkommens wird gestrichen.

5.

Kapitel I Absatz 1 der Fußnote B in Anhang V des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Für Fische, die im Rahmen einer von den kanadischen Behörden ausgestellten und mit dem Namen des Importeurs versehenen Sportfischerlizenz gefangen werden, gelten folgende Voraussetzungen:

Die Fische wurden in kanadischen Fischgewässern in dem von der Lizenz abgedeckten Zeitraum im Einklang mit den kanadischen Vorschriften für die Sportfischerei und unter Wahrung der Mengenbeschränkungen gefangen.

Die Fische wurden unter angemessenen Hygiene- und Konservierungsbedingungen ausgenommen.

Es handelt sich nicht um giftige Fischarten oder um solche, die Biotoxine enthalten können.

Die Fische müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Sportfischerlizenz in die Gemeinschaft eingeführt werden und sind nicht zur Vermarktung bestimmt. Den Begleitdokumenten ist eine Kopie der Sportfischerlizenz beizufügen.“

6.

Die Absätze 3, 4 und 5 in Kapitel I der Fußnote B in Anhang V des Abkommens werden gestrichen.

7.

Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 in Kapitel II der Fußnote B in Anhang V des Abkommens werden gestrichen.

8.

Kapitel I Absatz 2 der Fußnote C in Anhang V des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Lebende Muscheln, die der handelsüblichen Größe entsprechen, müssen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und nicht für die Hälterung, das Umsetzen oder die Reinigung in der EG bestimmt sein.“

Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben und seinen Anlagen, die im englischen und im französischen Wortlaut gleichermaßen rechtsverbindlich sind, zustimmen kann, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen eine Vereinbarung über die Änderung des Abkommens bilden, die mit dem Datum der letzten Note im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft tritt, wobei in dieser letzten Note bestätigt wird, dass alle erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Briefwechsels abgeschlossen sind.

Hochachtungsvoll

Für die Europäische Gemeinschaft

Robert MADELIN

16. April 2010

Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 22. März 2010 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absätze 2 und 3 des in Ottawa am 17. Dezember 1998 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses folgende Änderungen in Anhang V dieses Abkommens vorzuschlagen:

1.

In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 6 betreffend Frischfleisch durch die Tabelle in Anlage I dieses Briefwechsels ersetzt.

2.

In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 11 betreffend Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr durch die Tabelle in Anlage II dieses Briefwechsels ersetzt.

3.

In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 15 betreffend Hackfleisch durch die Tabelle in Anlage III dieses Briefwechsels ersetzt.

4.

Kapitel II Absatz 1 der Fußnote A in Anhang V des Abkommens wird gestrichen.

5.

Kapitel I Absatz 1 der Fußnote B in Anhang V des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Für Fische, die im Rahmen einer von den kanadischen Behörden ausgestellten und mit dem Namen des Importeurs versehenen Sportfischerlizenz gefangen werden, gelten folgende Voraussetzungen:

Die Fische wurden in kanadischen Fischgewässern in dem von der Lizenz abgedeckten Zeitraum im Einklang mit den kanadischen Vorschriften für die Sportfischerei und unter Wahrung der Mengenbeschränkungen gefangen.

Die Fische wurden unter angemessenen Hygiene- und Konservierungsbedingungen ausgenommen.

Es handelt sich nicht um giftige Fischarten oder um solche, die Biotoxine enthalten können.

Die Fische müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Sportfischerlizenz in die Gemeinschaft eingeführt werden und sind nicht zur Vermarktung bestimmt. Den Begleitdokumenten ist eine Kopie der Sportfischerlizenz beizufügen.“

6.

Die Absätze 3, 4 und 5 in Kapitel I der Fußnote B in Anhang V des Abkommens werden gestrichen.

7.

Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 in Kapitel II der Fußnote B in Anhang V des Abkommens werden gestrichen.

8.

Kapitel I Absatz 2 der Fußnote C in Anhang V des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Lebende Muscheln, die der handelsüblichen Größe entsprechen, müssen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und nicht für die Hälterung, das Umsetzen oder die Reinigung in der EG bestimmt sein.“

Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben und seinen Anlagen, die im englischen und im französischen Wortlaut gleichermaßen rechtsverbindlich sind, zustimmen kann, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen eine Vereinbarung über die Änderung des Abkommens bilden, die mit dem Datum der letzten Note im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft tritt, wobei in dieser letzten Note bestätigt wird, dass alle erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Briefwechsels abgeschlossen sind.“

Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und dass Ihr Schreiben, diese Antwort und die Anlagen, die im englischen und im französischen Wortlaut gleichermaßen rechtsverbindlich sind, gemäß Ihrem Vorschlag zusammen eine Vereinbarung über die Änderung des Abkommens bilden, die mit dem Datum der letzten Note im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft tritt, wobei in dieser letzten Note bestätigt wird, dass alle erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Briefwechsels abgeschlossen sind.

Hochachtungsvoll

Für die zuständige Behörde der Regierung Kanadas

Ross HORNBY

Anlage I

6.   Frischfleisch

Ware

Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach Kanada

Ausfuhren Kanadas in die Europäische Gemeinschaft

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Sondervorschriften

Maßnahmen

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Sondervorschriften

Maßnahmen

EG-Vorschriften

Vorschriften Kanadas

Vorschriften Kanadas

EG-Vorschriften

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Richtlinie 2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

H of A Act and Regs.

Sec 40, 41

Ja 2

Ursprungszeugnis

 

H of A Act and Regs.

Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Entscheidung 79/542/EWG

Ja 3

 

 

Equiden

Richtlinie 2002/99/EG

H of A Act and Regs.

Sec 40, 41

Ja 2

Ursprungszeugnis

 

H of A Act and Regs.

Richtlinie 2002/99/EG Entscheidung 79/542/EWG

Ja 3

 

 

Schweine

Richtlinie 2002/99/EG

H of A Act and Regs.

Sec 40, 41

Ja 2

Ursprungszeugnis

 

H of A Act and Regs.

Richtlinie 2002/99/EG Entscheidung 79/542/EWG

Ja 3

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004

Meat Inspection Act & Regs.

Food and Drugs Act & Regs.

Consumer Packaging & Labelling Act & Regs. (bei Einzelhandelspackungen)

Canada Agricultural Products Act & Livestock and Poultry Carcass Grading Regs. (bei Rindfleisch)

Ja 1

 

Einige Vorschriften sind zu überprüfen, wenn die Meat Inspection Regulation geändert wird.

Meat Inspection Act & Regs.

Food and Drugs Act & Regs.

Consumer Packaging & Labelling Act & Regs. (bei Einzelhandelspackungen)

Canada Agricultural Products Act & Livestock and Poultry Carcass Grading Regs. (bei Rindfleisch)

Verordnungen (EG) Nr. (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004

Entscheidung 79/542/EWG Entscheidung 2005/290/EG

Ja 1

Unterabschnitte 2 und 3 von Abschnitt 11.7.3 (betreffend die Europäische Union) von Kapitel 11 des Fleischhygiene-Handbuchs gemäß der kanadischen Fleischhygienerichtlinie (Nr. 2008/33/EG) (1)

Bestimmungen über Schlachttiere und Schlachtkörper, die Definition von Mastschweinen und bestimmte Hygienevorschriften sind zu überprüfen, sobald die neuen EU-Vorschriften über Lebensmittelhygiene gelten.


(1)  Französische Fassung unter http://www.inspection.gc.ca/francais/anima/meavia/mmopmmhv/chap11/eu-uef.shtml

Englische Fassung unter http://www.inspection.gc.ca/english/anima/meavia/mmopmmhv/chap11/eu-uee.shtml

Anlage II

11.   Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln

Ware

Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach Kanada

Ausfuhren Kanadas in die Europäische Gemeinschaft

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Sondervorschriften

Maßnahmen

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Sondervorschriften

Maßnahmen

EG-Vorschriften

Vorschriften Kanadas

Vorschriften Kanadas

EG-Vorschriften

Tiergesundheit

1.

Lebende Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur für den menschlichen Verzehr oder für die Aquakultur

2.

Tote, ausgenommene Fische für den menschlichen Verzehr

3.

Tote, nicht ausgenommene Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

4.

Lebende Fischeier für die Aquakultur

5.

Lebende Fische für die Aquakultur (umfasst Fische, Weichtiere, Krebstiere und andere Wirbellose)

Richtlinie 2006/88/EG

Fish Health Protection Regulations made under the Fisheries Act, R.S.C. 1985, c.F-14

1.

NE

2.

Ja 2

3.

NE

4.

NE

5.

NE

Fischgesundheitsbescheinigung, ausgestellt von einer amtlichen Stelle

 

Fish Health Protection Regulations made under the Fisheries Act, R.S.C. 1985, c. F-14

Richtlinie 2006/88/EG

Entscheidungen 2003/858/EG, 2003/804/EG, 2006/656/EG,

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005, (EG) Nr. 1250/2008

1.

NE

2.

Ja 2

3.

NE

4.

NE

5.

NE

Amtliche Gesundheitsbescheinigung

 

Öffentliche Gesundheit

Fische und Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004, (EG) Nr. 2073/2005

Fish Inspection Regulations made under the Fish Inspection Act, R.S.C., 1985, c. F-12

Food and Drugs Act and Regulations

Consumer Packaging and Labelling Regulations (bei Einzelhandelspackungen)

Ja 1

In luftdicht verschlossenen Behältern verpackter Räucherfisch, der nicht gefroren ist, muss mindestens 9 % Salz enthalten (Wasserphasenmethode).

Die Systeme Kanadas und der EG sollten einen vergleichbaren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der EG zur Überwachung der Enderzeugnisse angewandten mikrobiologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Kriterien des Einfuhrlandes erfüllen.

 

Fish Inspection Regulations made under the Fish Inspection Act, R.S.C., 1985, c. F-12

Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004, (EG) Nr. 2073/2005

Entscheidung 2005/290/EG

Ja 1

Fußnote B I

Die Systeme Kanadas und der EG sollten einen vergleichbaren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der EG zur Überwachung der Enderzeugnisse angewandten mikrobiologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Kriterien des Einfuhrlandes erfüllen.

Health Canada ist zu ersuchen, die Vorschriften für Räucherfisch vorrangig zu überprüfen.

Lebende Muscheln für den menschlichen Verzehr, einschließlich Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004

Fish Inspection Regulations made under the Fish Inspection Act, R.S.C., 1985, c. F-12 Food and Drugs Act and Regulations

Ja 2

Fußnote C ii

Die EG hat eine Liste der zugelassenen Versandzentren vorzulegen; die EG fordert Kanada auf, die Grenzwerte für Kontaminanten zwecks Feststellung der Gleichwertigkeit zu prüfen.

Fish Inspection Regulations made under the Fish Act, R.S.C., 1985, c. F-12

Management of Contaminated Fisheries

Regulations made under the Fisheries Act, R.S.C. 1985, c. F-14

Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004, (EG) Nr. 2074/2005

Ja 2

Fußnote C ii

Amtliche Bescheinigung

Beurteilung, ob die Prüfung der bakteriologischen Qualität auf Basis der Aufzuchtgewässer und auf Basis des Muschelfleischs gleichwertig ist.

Kanada hat eine Liste der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe vorzulegen.

Anlage III

15.   Hackfleisch

Ware

Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach Kanada

Ausfuhren Kanadas in die Europäische Gemeinschaft

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Sondervorschriften

Maßnahmen

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Sondervorschriften

Maßnahmen

EG-Vorschriften

Vorschriften Kanadas

Vorschriften Kanadas

EG-Vorschriften

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Richtlinie 2002/99/EG

H of A Act and Regs.

Sec 40-52

Ja 3

Gemäß den Bestimmungen der Meat Inspection Regulations

 

H of A Act and Regs

Richtlinie 2002/99/EG

Entscheidung 79/542/EWG

Ja 3

 

 

Schweine

Richtlinie 2002/99/EG

H of A Act and Regs.

Sec 40-52

Ja 3

Gemäß den Bestimmungen der Meat Inspection Regulations

 

H of A Act and Regs

Richtlinie 2002/99/EG

Entscheidung 79/542/EWG

Ja 3

 

 

Equiden

Richtlinie 2002/99/EG

H of A Act and Regs.

Sec 40-52

Ja 3

 

 

H of A Act and Regs

Richtlinie 2002/99/EG

Ja 3

 

 

Geflügel Freilebendes Wild/ Zuchtwild

Richtlinie 2002/99/EG

H of A Act and Regs.

Sec 40-52

Ja 3

 

 

H of A Act and Regs

Richtlinie 2002/99/EG

Ja 3

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004

Meat Inspection Act & Regs

Food and Drugs Act & Regs

Consumer Packaging and Labelling Act & Regs. (bei Einzelhandelspackungen)

Ja 2

Kein Handel mit Hackfleisch von freilebendem Wild

 

Meat Inspection Act & Regs.

Food and Drugs Act & Regs.

Consumer Packaging and Labelling Act & Regs. (bei Einzelhandelspackungen)

Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004

Entscheidung 79/542/EWG

Ja 3

Fußnote A I