ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.179.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
29. Juni 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 626/2013 des Rates vom 27. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 627/2013 des Rates vom 27. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 629/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 mit weiteren Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13

55

 

*

Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

60

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 631/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012 ( 1 )

84

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur 194. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

85

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 633/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

87

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

89

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/336/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Juni 2013 zur Erhöhung der Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union

92

 

 

2013/337/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Juni 2013 zur Ernennung von Richtern beim Gericht

93

 

 

2013/338/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Juni 2013 zur Ernennung von Richtern beim Gerichtshof

94

 

 

2013/339/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Juni 2013 zur Ernennung eines Richters beim Gericht

95

 

 

2013/340/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Kroatien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3932)  ( 1 )

96

 

 

2013/341/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators Valeo Efficient Generation Alternator als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

98

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 172 vom 25.6.2013)

105

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


RICHTLINIE 2013/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Juni 2013

über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Vertrag ist vorgesehen, dass das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen können, die die Förderung der Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(3)

Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (3) brachten betroffene, insbesondere medizinische Kreise schwerwiegende Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, dass sich die Durchführung dieser Richtlinie auf medizinische Anwendungen auswirken könnte, die sich auf bildgebende Verfahren stützen. Bedenken wurden auch hinsichtlich der Folgen der Richtlinie für bestimmte industrielle Verfahren geäußert.

(4)

Die Kommission hat die von den Betroffenen vorgebrachten Argumente sorgfältig geprüft und nach mehreren Konsultationen beschlossen, einige Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG auf der Grundlage neuer, von international anerkannten Fachleuten vorgelegter wissenschaftlicher Erkenntnisse gründlich zu überdenken.

(5)

Die Richtlinie 2004/40/EG wurde durch die Richtlinie 2008/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dahin gehend geändert, dass die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2004/40/EG um vier Jahre verlängert wurde und anschließend diese Umsetzungsfrist nochmals durch die Richtlinie 2012/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bis zum 31. Oktober 2013 verlängert wurde. So sollte der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, einen neuen Vorschlag vorzulegen, und den Legislativorganen, eine auf jüngeren und besser belegten Erkenntnissen basierende neue Richtlinie zu erlassen.

(6)

Die Richtlinie 2004/40/EG sollte aufgehoben werden, und es sollten angemessenere und verhältnismäßigere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den von elektromagnetischen Feldern ausgehenden Gefährdungen eingeführt werden. Die genannte Richtlinie berücksichtigte nicht die Langzeitwirkungen einschließlich der möglichen karzinogenen Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, da hier derzeit kein schlüssiger wissenschaftlicher Beweis für einen Kausalzusammenhang vorliegt. Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Wirkungen elektromagnetischer Felder zu erfassen, um nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu schützen, sondern auch für alle Arbeitnehmer in der Union einen Mindestschutz sicherzustellen, bei gleichzeitiger Reduzierung möglicher Wettbewerbsverzerrungen.

(7)

In dieser Richtlinie werden die möglichen Langzeitwirkungen einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern nicht berücksichtigt, da derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für einen Kausalzusammenhang vorliegen. Sollten solche gesicherten Erkenntnisse jedoch aufkommen, sollte die Kommission prüfen, mit welchen Mitteln diese Wirkungen am besten bekämpft werden können, und sollte das Europäische Parlament und den Rat in ihrem Bericht über die praktische Umsetzung dieser Richtlinie darüber informieren. Dabei sollte die Kommission, zusätzlich zu den entsprechenden Angaben, die sie von den Mitgliedstaaten erhält, den jüngsten vorliegenden Forschungsergebnissen und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen, die sich aus den in diesem Bereich vorliegenden Informationen ergeben.

(8)

Es sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zum Schutz der Arbeitnehmer vorteilhaftere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, insbesondere niedrigere Auslöseschwellen oder Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder festzulegen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus benutzt werden.

(9)

Das System zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern sollte darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die einzuhaltenden Grundsätze und die zu verwendenden grundlegenden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestanforderungen in gleichwertiger Weise anzuwenden.

(10)

Um Arbeitnehmer zu schützen, die elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, ist die Durchführung einer effektiven und effizienten Risikobewertung erforderlich. Diese Pflicht sollte jedoch in Bezug auf die am Arbeitsplatz vorliegenden Situation verhältnismäßig sein. Deshalb sollte ein Schutzsystem entwickelt werden, das auf einfache, abgestufte und leicht verständliche Weise unterschiedliche Risiken gruppiert. Folglich kann die Bezugnahme auf eine Reihe von Indikatoren und Standardsituationen, die in Leitfäden zur Verfügung gestellt werden, den Arbeitgebern bei der Erfüllung ihrer Pflicht helfen.

(11)

Die unerwünschten Wirkungen auf den menschlichen Körper hängen von der Frequenz des elektromagnetischen Feldes oder der elektromagnetischen Strahlung ab, dem bzw. der der Körper ausgesetzt ist. Deshalb müssen die Systeme zur Begrenzung der Exposition entsprechend den jeweiligen Expositions- und Frequenzmustern gestaltet werden, um die Arbeitnehmer, die elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, ausreichend zu schützen.

(12)

Eine Verringerung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern lässt sich wirksamer erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze Präventivmaßnahmen getroffen werden sowie wenn der Verringerung von Gefahren bereits am Entstehungsort bei der Auswahl der Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden der Vorzug gegeben wird. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer bei. Eine wiederholte Durchführung der Risikobewertung sollte allerdings vermieden werden, wenn die Arbeitsmittel die Anforderungen von einschlägigem Unionsrecht zu Produkten erfüllen, die ein strengeres Sicherheitsniveau vorschreiben als die vorliegende Richtlinie. Somit ist in einer großen Zahl von Fällen eine vereinfachte Bewertung zulässig.

(13)

Die Arbeitgeber sollten entsprechend dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern entstehenden Gefahren Anpassungen vornehmen, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern.

(14)

Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (6) handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber elektromagnetischen Feldern Anwendung.

(15)

Die in dieser Richtlinie festgelegten physikalischen Größen, Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen stützen sich auf die Empfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection — ICNIRP) und sollten gemäß den Konzepten der ICNIRP in Betracht gezogen werden, insoweit diese Richtlinie nichts anderes vorsieht.

(16)

Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie auf dem aktuellen Stand bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um dem Erlass von Verordnungen und Richtlinien im Bereich der technischen Harmonisierung und Normung, dem technischen Fortschritt, Änderungen in den wichtigsten Normen oder Spezifikationen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Gefahren elektromagnetischer Felder Rechnung zu tragen und Auslöseschwellen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Experten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(17)

Wenn rein technische Änderungen der Anhänge erforderlich werden, sollte die Kommission eng mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammenarbeiten, der durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 (7) eingesetzt wurde.

(18)

In außergewöhnlichen Fällen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, wie etwa eine mögliche unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern durch elektromagnetische Felder, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, das Dringlichkeitsverfahren auf von der Kommission erlassene delegierte Rechtsakte anzuwenden.

(19)

Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (8) dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(20)

Ein System, das Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen vorsieht, sollte als Hilfsmittel angesehen werden, das die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Hinblick auf gesundheitsschädliche Wirkungen und Sicherheitsrisiken, die sich aus der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern ergeben können, erleichtert. Ein solches System kann aber mit spezifischen Bedingungen bei bestimmten Tätigkeiten in Konflikt geraten, etwa bei der Nutzung bildgebender Verfahren auf Basis der Magnetresonanz im medizinischen Bereich. Daher ist es notwendig, diesen besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

(21)

Um den Besonderheiten der Streitkräfte Rechnung zu tragen und ihren wirksamen Einsatz und ihre wirksame Interoperabilität — auch bei gemeinsamen internationalen militärischen Übungen — zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gleichwertige oder spezifischere Schutzsysteme wie etwa international vereinbarte Standards, wie zum Beispiel NATO-Normen, anzuwenden, sofern gesundheitsschädliche Wirkungen und Sicherheitsrisiken vermieden werden.

(22)

Arbeitgeber sollten verpflichtet werden sicherzustellen, dass Risiken durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte in bestimmten Fällen und unter hinreichend begründeten Umständen lediglich zeitweilig überschritten werden. In derartigen Fällen sollten die Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte so schnell wie möglich wieder eingehalten werden.

(23)

Ein System, das ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen und die Sicherheitsrisiken einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gewährleistet, sollte spezifische Arbeitnehmergruppen, die besonders gefährdet sind, angemessen berücksichtigen und Probleme durch Störungen bei medizinischen Geräten, etwa metallischen Prothesen, Herzschrittmachern und Defibrillatoren, Cochlea-Implantaten und sonstigen Implantaten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, oder Auswirkungen auf den Betrieb solcher Geräte vermeiden. Probleme durch Störungen insbesondere bei Herzschrittmachern können bei Werten unterhalb der Auslöseschwellen auftreten und sollten deshalb entsprechenden Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen unterliegen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie, der 20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern während ihrer Arbeit festgelegt.

(2)   Diese Richtlinie umfasst alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden.

(3)   Die in dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte betreffen nur die wissenschaftlich nachgewiesenen Zusammenhänge zwischen direkten biophysikalischen Kurzzeitwirkungen und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.

(4)   Diese Richtlinie umfasst nicht die vermuteten Langzeitwirkungen.

Die Kommission verfolgt laufend die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen. Die Kommission prüft eine angemessene politische Reaktion, gegebenenfalls einschließlich der Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt, um derartigen Wirkungen zu begegnen, wenn gesicherte wissenschaftliche Nachweise für vermutete Langzeitwirkungen verfügbar werden. Über ihren Bericht nach Artikel 15 hält die Kommission das Europäische Parlament und den Rat diesbezüglich auf dem Laufenden.

(5)   Diese Richtlinie betrifft nicht die Gefährdungen durch das Berühren von unter Spannung stehenden Leitern.

(6)   Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich weiterhin in vollem Umfang Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„elektromagnetische Felder“ statische elektrische, statische magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz;

b)

„direkte biophysikalische Wirkungen“ die Wirkungen, die im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufen werden, einschließlich

i)

thermische Wirkungen, wie etwa Gewebeerwärmung durch Energieabsorption aus elektromagnetischen Feldern im Gewebe,

ii)

nichtthermische Wirkungen, wie etwa die Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen. Diese Wirkungen können die mentale und körperliche Gesundheit exponierter Arbeitnehmer nachteilig beeinflussen. Ferner kann die Stimulation von Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen wie Schwindelgefühl oder Phosphenen führen. Diese Wirkungen können eine zeitlich befristete Belästigung verursachen oder das Wahrnehmungsvermögen oder andere Hirn- oder Muskelfunktionen beeinflussen und damit die Fähigkeit von Arbeitnehmern beeinträchtigen, sicher zu arbeiten (das heißt Sicherheitsrisiken), und

iii)

Ströme durch die Gliedmaßen;

c)

„indirekte Auswirkungen“ durch das Vorhandensein eines Gegenstands in einem elektromagnetischen Feld ausgelöste Wirkungen, die eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit hervorrufen können, wie etwa

i)

Störungen bei elektronischen medizinischen Vorrichtungen und Geräten, einschließlich Herzschrittmachern und anderen implantierten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten;

ii)

Verletzungsrisiko durch die Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern;

iii)

Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren);

iv)

Brände und Explosionen, verursacht durch die Entzündung von entzündlichen Materialien durch Funkenbildung aufgrund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen; und

v)

Kontaktströme;

d)

„Expositionsgrenzwerte“ Werte, die auf der Grundlage biophysikalischer und biologischer Erwägungen festgelegt wurden, insbesondere auf der Grundlage wissenschaftlich nachgewiesener kurzzeitiger und akuter Wirkungen, also thermischer Wirkungen und elektrischer Stimulation von Gewebe;

e)

„Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen“ diejenigen Expositionsgrenzwerte, bei deren Überschreitung Arbeitnehmer gesundheitsschädlichen Wirkungen wie etwa thermischer Erwärmung oder der Stimulation von Nerven- und Muskelgewebe ausgesetzt sein können;

f)

„Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen“ diejenigen Expositionsgrenzwerte, deren Überschreitung vorübergehende Störungen der Sinnesempfindungen von Arbeitnehmern und geringfügige Veränderungen ihrer Hirnfunktionen hervorrufen kann;

g)

„Auslöseschwellen“ operative Werte, die festgelegt wurden, damit einfacher nachgewiesen werden kann, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder damit gegebenenfalls die in dieser Richtlinie festgelegten relevanten Schutz- oder Präventionsmaßnahmen ergriffen werden.

In Anhang II werden im Zusammenhang mit Auslöseschwellen folgende Begriffe verwendet:

i)

Bei elektrischen Feldern bezeichnen die Ausdrücke „niedrige Auslösewerte“ und „hohe Auslöseschwellen“ die Werte, die sich auf die in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Schutz- oder Präventionsmaßnahmen beziehen, und

ii)

bei magnetischen Feldern bezeichnen der Ausdruck „niedrige Auslöseschwellen“ die auf die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bezogenen Werte und der Ausdruck „hohe Auslöseschwellen“ die auf die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bezogenen Werte.

Artikel 3

Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen

(1)   Die physikalischen Größen im Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern sind in Anhang I aufgeführt. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und die Auslöseschwellen sind in den Anhängen II und III festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber elektromagnetischen Feldern für nichtthermische Wirkungen auf die in Anhang II aufgeführten Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen und für thermische Wirkungen auf die in Anhang III aufgeführten Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen begrenzt wird. Die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen wird durch Anwendung der relevanten Expositionsbewertungsverfahren nach Artikel 4 bestimmt. Übersteigt die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber elektromagnetischen Feldern die Expositionsgrenzwerte, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 8.

(3)   Wird nachgewiesen, dass die relevanten Auslöseschwellen gemäß den Anhängen II und III nicht überschritten werden, so gilt dies für die Zwecke dieser Richtlinie als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen durch den Arbeitgeber. Überschreitet die Exposition die Auslöseschwellen, so ergreift der Arbeitgeber Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2, es sei denn, die nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 durchgeführte Überprüfung erbringt den Nachweis, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die Exposition folgende Werte überschreiten:

a)

die niedrigen Auslöseschwellen für elektrische Felder (Anhang II Tabelle B1), wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, sofern entweder die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Anhang II Tabelle A3) nicht überschritten werden oder

i)

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang II Tabelle A2) nicht überschritten werden;

ii)

übermäßige Funkenentladungen und Kontaktströme (Anhang II Tabelle B3) durch spezifische Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 6 verhindert werden und

iii)

die Arbeitnehmer über die in Artikel 6 Buchstabe f genannten Situationen unterrichtet wurden;

b)

die niedrigen Auslöseschwellen für magnetische Felder (Anhang II Tabelle B2), wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, und zwar einschließlich im Kopf- und Rumpfbereich, während der Arbeitszeit, sofern entweder die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Anhang II Tabelle A3) nicht überschritten werden oder

i)

die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nur vorübergehender Natur ist;

ii)

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang II Tabelle A2) nicht überschritten werden;

iii)

Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 9 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome nach Buchstabe a des genannten Absatzes auftreten, und

iv)

die Arbeitnehmer über die in Artikel 6 Buchstabe f genannten Situationen unterrichtet wurden.

(4)   Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann die Exposition folgende Werte überschreiten:

a)

die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Anhang II Tabelle A1) während der Arbeitszeit, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, sofern

i)

ihre Überschreitung nur vorübergehender Natur ist;

ii)

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang II Tabelle A1) nicht überschritten werden;

iii)

spezifische Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 7 ergriffen wurden;

iv)

Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 9 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome nach Buchstabe b des genannten Absatzes auftreten, und

v)

die Arbeitnehmer über die in Artikel 6 Buchstabe f genannten Situationen unterrichtet wurden;

b)

die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Anhang II Tabelle A3 und Anhang III Tabelle A2) während der Arbeitszeit, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, sofern

i)

ihre Überschreitung nur vorübergehender Natur ist;

ii)

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang II Tabelle A2 und Anhang III Tabelle A1 und Tabelle A3) nicht überschritten werden;

iii)

Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 9 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome nach Buchstabe a des genannten Absatzes auftreten, und

iv)

die Arbeitnehmer über die in Artikel 6 Buchstabe f genannten Situationen unterrichtet wurden.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER ARBEITGEBER

Artikel 4

Bewertung der Risiken und Ermittlung der Exposition

(1)   Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung sämtlicher Risiken für die Arbeitnehmer, die durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz hervorgerufen werden, und erforderlichenfalls eine Messung oder Berechnung der elektromagnetischen Felder vor, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.

Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG und des Artikels 6 dieser Richtlinie kann diese Bewertung auf Anfrage im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich gemacht werden. Werden im Zuge einer derartigen Bewertung personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet, so muss jede Veröffentlichung insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) und der nationalen Rechtsvorschriften jener Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie umsetzen, erfüllen. Sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Offenlegung besteht, können öffentliche Stellen, die im Besitz einer Ausfertigung der Bewertung sind, einen Antrag auf Zugang zu der Bewertung oder einen Antrag auf Veröffentlichung der Bewertung verweigern, wenn die Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers, einschließlich derjenigen, die das geistige Eigentum betreffen, beeinträchtigen würde. Arbeitgeber können sich unter denselben Bedingungen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weigern, die Bewertung offenzulegen oder öffentlich zu machen.

(2)   Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels ermittelt und bewertet der Arbeitgeber elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz und berücksichtigt dabei den in Artikel 14 genannten Leitfaden und sonstige relevante Normen oder Leitlinien des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich expositionsbezogener Datenbanken. Ungeachtet der in diesem Artikel genannten Pflichten der Arbeitgeber ist der Arbeitgeber auch berechtigt, gegebenenfalls die von den Geräteherstellern oder -vertreibern gemäß Unionsrecht für die Geräte angegebenen Emissionswerte und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten zu berücksichtigen, einschließlich einer Risikobewertung, wenn diese auf die Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz oder Aufstellungsort anwendbar sind.

(3)   Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Messungen oder Berechnungen bewertet. In diesem Fall werden bei der Bewertung die gemäß einschlägiger bewährter Verfahren ermittelten Mess- oder Berechnungsunsicherheiten berücksichtigt, wie zum Beispiel numerische Fehler, Quellenmodellierung, Phantomgeometrie und die elektrische Eigenschaften von Geweben und Werkstoffen.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Bewertungen, Messungen und Berechnungen werden von fachkundigen Diensten oder Personen in angemessenen Zeitabständen geplant und durchgeführt, wobei die Anleitungen dieser Richtlinie und insbesondere die Artikel 7 und 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen sowie der Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Die aus den Bewertungen, Messungen oder Berechnungen der Exposition resultierenden Daten werden in einer geeigneten, rückverfolgbaren Form gespeichert, so dass eine spätere Einsichtnahme gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken möglich ist.

(5)   Bei der Risikobewertung berücksichtigt der Arbeitgeber gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG insbesondere Folgendes:

a)

die in Artikel 3 und den Anhängen II und III dieser Richtlinie genannten Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und Auslöseschwellen;

b)

Frequenz, Ausmaß, Dauer und Art der Exposition, einschließlich der Verteilung über den Körper des Arbeitnehmers und über den Raum des Arbeitsplatzes;

c)

alle direkten biophysikalischen Wirkungen;

d)

alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer, insbesondere der Arbeitnehmer, die aktive oder passive implantierte medizinische Geräte tragen, etwa Herzschrittmacher, der Arbeitnehmer, die medizinische Geräte am Körper tragen. etwa Insulinpumpen, sowie schwangerer Arbeitnehmerinnen;

e)

alle indirekten Auswirkungen;

f)

Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verringert wird;

g)

einschlägige Informationen auf der Grundlage der in Artikel 8 genannten Gesundheitsüberwachung;

h)

vom Gerätehersteller bereitgestellte Informationen;

i)

weitere relevante gesundheits- und sicherheitsbezogene Informationen;

j)

Exposition gegenüber Mehrfachquellen;

k)

gleichzeitige Exposition gegenüber Feldern mit mehreren Frequenzen.

(6)   An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, die Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Arbeitnehmer eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, die ein höheres Sicherheitsniveau vorschreiben als die vorliegende Richtlinie, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keinen anderen Arbeitsmittel verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.

(7)   Der Arbeitgeber muss im Besitz einer Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG sein und ermitteln, welche Maßnahmen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie zu treffen sind. Die Risikobewertung kann eine Begründung des Arbeitgebers einschließen, warum eine detailliertere Risikobewertung aufgrund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern nicht erforderlich ist. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder falls sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der in Artikel 8 genannten Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Artikel 5

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken

(1)   Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Erzeugung von elektromagnetischen Feldern am Entstehungsort ergreift der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gefährdung durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.

Die Verringerung der Gefährdung durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern stützt sich auf die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.

(2)   Werden die in Artikel 3 sowie in den Anhängen II und III genannten relevanten Auslöseschwellen überschritten und erbringt die nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 durchgeführte Überprüfung nicht den Nachweis, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, erarbeitet und realisiert der Arbeitgeber auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Risikobewertung einen Aktionsplan, der technische und/oder organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung einer die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen überschreitenden Exposition enthält, wobei er insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

alternative Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verringern;

b)

die Auswahl von Arbeitsmitteln, die weniger starke elektromagnetische Felder emittieren, unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit;

c)

technische Maßnahmen zur Verringerung der Emission von elektromagnetischen Feldern, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen;

d)

angemessene Abgrenzungs- und Zugangskontrollmaßnahmen, wie zum Beispiel Signale, Aufschriften, Bodenmarkierungen, Schranken, zur Zugangsbeschränkung oder -kontrolle;

e)

im Falle der Exposition gegenüber elektrischen Feldern: Maßnahmen und Verfahren zur Beherrschung von Funkenentladungen und Kontaktströmen durch technische Mittel und durch Unterweisung der Arbeitnehmer;

f)

angemessene Wartungspläne für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;

g)

Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

h)

Begrenzung von Dauer und Intensität der Exposition; und

i)

Verfügbarkeit angemessener persönlicher Schutzausrüstung.

(3)   Auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Risikobewertung erarbeitet und realisiert der Arbeitgeber einen Aktionsplan, der technische und/oder organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung aller Risiken für besonders gefährdete Arbeitnehmer und aller Risiken aufgrund indirekter Auswirkungen, die in Artikel 4 genannt sind, enthält.

(4)   Zusätzlich zur Unterrichtung gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie passt der Arbeitgeber gemäß Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG die im vorliegenden Artikel genannten Maßnahmen je nach Bedarf an die Erfordernisse der besonders gefährdeten Arbeitnehmer und gegebenefalls an die individuellen Risikobewertungen an, insbesondere für Arbeitnehmer, die erklärt haben, dass sie ein aktives oder passives implantiertes medizinisches Gerät tragen, wie einen Herzschrittmacher, oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät verwenden, wie eine Insulinpumpe, oder für schwangere Arbeitnehmerinnen, die den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben.

(5)   Auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Risikobewertung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer voraussichtlich elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein werden, die die Auslöseschwellen überschreiten, mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß den Anhängen II und III sowie der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (10) versehen. Die betreffenden Bereiche werden abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird gegebenenfalls eingeschränkt. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Arbeitnehmer über die Risiken aufgrund elektromagnetischer Felder unterrichtet, so sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.

(6)   Ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a anwendbar, so werden spezifische Schutzmaßnahmen getroffen, wie zum Beispiel die Unterweisung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 6 und die Verwendung technischer Mittel und persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich der Erdung von Arbeitsgegenständen, den Schutz des Arbeitnehmers gegen elektrischen Schlag (Potentialausgleich) und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (11) die Verwendung von isolierenden Schuhen und Isolierhandschuhen sowie von Schutzkleidung.

(7)   Ist Artikel 3 Absatz 3a Buchstabe a anwendbar, so werden spezifische Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Kontrolle der Bewegungen, ergriffen.

(8)   Die Exposition der Arbeitnehmer darf die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen nicht überschreiten, es sei denn, die Bedingungen entweder gemäß Artikel 10 Buchstabe a oder c oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 3 Absatz 4 sind erfüllt. Werden die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen trotz der vom Arbeitgeber durchgeführten Maßnahmen überschritten, so trifft der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber ermittelt und erfasst, warum die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen überschritten wurden, und passt die Schutz- und Präventionsmaßnahmen entsprechend an, um ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu vermeiden. Die geänderten Schutz- und Präventionsmaßnahmen werden in einer geeigneten, rückverfolgbaren Form gespeichert, so dass eine spätere Einsichtnahme gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken möglich ist.

(9)   Ist Artikel 3 Absätze 3 und 4 anwendbar und meldet der Arbeitnehmer das Auftreten von vorübergehenden Symptomen, so aktualisiert der Arbeitgeber erforderlichenfalls die Risikobewertung und die Präventionsmaßnahmen. Vorübergehende Symptome können Folgendes umfassen:

a)

Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die Funktion des im Kopf gelegenen Teils des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und

b)

durch statische Magnetfelder hervorgerufenen Wirkungen, wie etwa Schwindel oder Übelkeit.

Artikel 6

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei der Arbeit ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter alle erforderlichen Informationen und Unterweisungen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a)

aufgrund der Anwendung dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen;

b)

die Werte und Konzepte der Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen, die damit zusammenhängende Gefährdung und die getroffenen Präventionsmaßnahmen;

c)

die möglichen indirekten Wirkungen einer Exposition;

d)

die Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen der Expositionsniveaus gegenüber elektromagnetischen Feldern gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie;

e)

wie gesundheitsschädliche Wirkungen einer Exposition zu erkennen und wie sie zu melden sind;

f)

möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder peripheren Nervensystem verknüpft sind;

g)

Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;

h)

sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition;

i)

besonders gefährdete Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 5 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie.

Artikel 7

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.

KAPITEL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Gesundheitsüberwachung

(1)   Im Interesse der Prävention und Früherkennung jeglicher gesundheitsschädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern wird gemäß Artikel 14 der Richtlinie 89/391/EWG eine angemessene Gesundheitsüberwachung durchgeführt. Gesundheitsakten und ihrer Verfügbarkeit werden im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken sichergestellt.

(2)   Im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken werden die Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung in einer geeigneten Form aufbewahrt, so dass eine spätere Einsichtnahme möglich ist, wenn Vertraulichkeitsanforderungen eingehalten werden. Die einzelnen Arbeitnehmer haben auf Verlangen Zugang zu ihrer Gesundheitsakte.

Werden von einem Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen gemeldet oder in allen Fällen, in denen eine Exposition über den Expositionsgrenzwerten festgestellt wird, stellt der Arbeitgeber sicher, dass dem betroffenen Arbeitnehmer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken eine angemessene ärztliche Untersuchung oder persönliche medizinische Überwachung zugute kommt.

Eine derartige Untersuchung oder Überwachung wird zu einer vom Arbeitnehmer gewählten Zeit zur Verfügung gestellt, und sämtliche damit verbundenen Kosten werden nicht vom Arbeitnehmer getragen.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Ausnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 3, aber unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

die Expositionsgrenzwerte können überschritten werden, wenn die Exposition mit der Aufstellung, Prüfung, Anwendung, Entwicklung und Wartung von Geräten für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz für Patienten im Gesundheitswesen oder damit verknüpften Forschungsarbeiten in Zusammenhang steht, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Die nach Artikel 4 durchgeführte Risikobewertung hat gezeigt, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden,

ii)

nach dem Stand der Technik sind alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen durchgeführt worden,

iii)

die Umstände rechtfertigen hinreichend eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte,

iv)

die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden wurden berücksichtigt, und

v)

der Arbeitgeber weist nach, dass die Arbeitnehmer weiterhin vor gesundheitsschädlichen Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, unter anderem, indem er sicherstellt, dass die Anleitungen für die sichere Verwendung, die der Hersteller gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (12) bereitgestellt hat, eingehalten werden;

b)

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass ein gleichwertiges oder spezifischeres Schutzsystem für das Personal angewandt wird, das in operativen militärischen Einrichtungen beschäftigt oder an militärischen Aktivitäten beteiligt ist, einschließlich gemeinsamer internationaler militärischer Übungen, sofern gesundheitsschädliche Wirkungen und Sicherheitsrisiken vermieden werden.

c)

Die Mitgliedstaaten können unter hinreichend begründeten Umständen und nur so lange, wie diese hinreichenden Gründe bestehen, gestatten, dass die Expositionsgrenzwerte in bestimmten Sektoren oder für bestimmte Tätigkeiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Buchstaben a und b liegen, zeitweilig überschritten werden. Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „hinreichend begründete Umstände“ Umstände, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Die nach Artikel 4 durchgeführte Risikobewertung hat ergeben, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden,

ii)

nach dem Stand der Technik sind alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen durchgeführt worden,

iii)

die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden wurden berücksichtigt, und

iv)

der Arbeitgeber weist nach, dass die Arbeitnehmer weiterhin vor gesundheitsschädlichen Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, hierzu gehört auch die Anwendung vergleichbarer, spezifischerer und international anerkannter Normen und Leitlinien.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in dem Bericht nach Artikel 15 über alle Abweichungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und über die Gründe, die sie rechtfertigen.

Artikel 11

Technische Änderungen der Anhänge

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um rein technische Änderungen der Anhänge vorzunehmen, die dazu dienen,

a)

den zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Verordnungen und Richtlinien Rechnung zu tragen;

b)

dem technischen Fortschritt, der Entwicklung der am besten geeignetsten Normen oder Spezifikationen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder Rechnung zu tragen;

c)

die Auslöseschwellen anzupassen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sofern die Arbeitgeber weiterhin an die in den Anhängen II und III festgelegten bestehenden Expositionsgrenzwerte gebunden sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um in Anhang II die ICNIRP Leitlinien zur Begrenzung der Exposition gegenüber elektrischen Feldern, die durch die Bewegung des menschlichen Körpers in einem statischen magnetischen Feld sowie durch zeitlich variierende Magnetfelder von unter 1 Hz induziert werden, einzufügen, sobald sie verfügbar sind.

(3)   Ist dies im Fall von Änderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 13 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Juni 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 13

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens, das im Zusammenhang mit der Gesundheit und dem Schutz der Arbeitnehmer steht, angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Leitfäden

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern stellt die Kommission spätestens sechs Monate vor dem 1. Juli 2016 nicht verbindliche Leitfäden bereit. Diese Leitfäden beziehen sich insbesondere auf die folgenden Punkte:

a)

Ermittlung der Exposition unter Berücksichtigung geeigneter europäischer oder internationaler Normen, einschließlich

Berechnungsmethoden für die Bewertung von Expositionsgrenzwerten,

der örtlichen Mittelung externer elektrischer und magnetischer Felder,

einer Anleitung für den Umgang mit Mess- und Berechnungsunsicherheiten;

b)

Anleitung für den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften bei besonderen Formen ungleichmäßiger Exposition in bestimmten Situationen, gestützt auf fundierte dosimetrische Grundlagen;

c)

Beschreibung der „Methode gewichteter Spitzenwerte“ für niederfrequente Felder und der „Summation von multifrequenten Feldern“ für hochfrequente Felder;

d)

Durchführung der Risikobewertung und — wann immer möglich — Bereitstellung vereinfachter Methoden unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU;

e)

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken, einschließlich spezifischer Präventivmaßnahmen entsprechend dem Ausmaß der Exposition und den Merkmalen des Arbeitsplatzes;

f)

Festlegung dokumentierter Arbeitsverfahren sowie spezifischer Maßnahmen zur Unterrichtung und Unterweisung von Arbeitnehmern, die während der Ausübung von unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Magnetresonanztomographie elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind;

g)

Evaluierung von Expositionen im Frequenzbereich von 100 kHz bis 10 MHz, wenn sowohl thermische als auch nichtthermische Wirkungen zu berücksichtigen sind;

h)

Anleitung für die ärztlichen Untersuchungen und die medizinische Überwachung, für die der Arbeitgeber gemäß Artikel 8 Absatz 2 Sorge zu tragen hat.

Die Kommission arbeitet dabei eng mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen. Das Europäische Parlament wird regelmäßig unterrichtet.

Artikel 15

Überprüfung und Bericht

Der Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie wird unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 4 gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG erstellt.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2016 nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 2004/40/EG wird mit Wirkung vom 29. Juni 2013 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 47.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom11. Juni 2013. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Juni 2013.

(3)  ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 88.

(5)  ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(7)  ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.

(11)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

(12)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.


ANHANG I

PHYSIKALISCHE GRÖSSEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EXPOSITION GEGENÜBER ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN

Die folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verwendet:

 

Die elektrische Feldstärke (E) ist eine Vektorgröße, die der Kraft entspricht, die auf ein geladenes Teilchen ungeachtet seiner Bewegung im Raum ausgeübt wird. Sie wird ausgedrückt in Volt pro Meter (Vm–1). Es muss zwischen der Feldstärke eines in der Umgebung auftretenden elektrischen Felds und der Feldstärke, wie sie im Körper (in situ) infolge einer Exposition gegenüber der Umgebungsfeldstärke auftritt, unterschieden werden.

 

Strom durch die Gliedmaßen (IL) bezeichnet den Strom in den Gliedmaßen einer Person, die elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 10 MHz bis 100 MHz ausgesetzt ist infolge eines Kontakts mit einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld oder infolge des Fließens kapazitiver Ströme, die in dem exponierten Körper induziert werden. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt.

 

Kontaktstrom (IC) bezeichnet einen Strom, der beim Kontakt einer Person mit einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld fließt. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt. Ein stationärer Kontaktstrom tritt bei einem kontinuierlichen Kontakt zwischen einer Person und einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld auf. Im Augenblick der Herstellung eines solchen Kontakts kann es zu einer Funkenentladung mit entsprechenden transienten Strömen kommen.

 

Die elektrische Ladung (Q) ist die entsprechende Größe, die für Funkenentladungen verwendet und in Coulomb (C) ausgedrückt wird.

 

Die magnetische Feldstärke (H) ist eine Vektorgröße, die neben der magnetischen Flussdichte zur Beschreibung des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird in Ampere pro Meter (Am–1) ausgedrückt.

 

Die magnetische Flussdichte (B) ist eine Vektorgröße, aus der sich eine Kraft auf bewegte Ladungen ergibt; sie wird in Tesla (T) ausgedrückt. Im leeren Raum und in biologischem Material können magnetische Flussdichte und magnetische Feldstärke anhand der Äquivalenz der magnetischen Feldstärke H = 1 Am–1 mit der magnetischen Flussdichte Formula T (ungefähr 1,25 Mikrotesla) umgerechnet werden.

 

Die Leistungsdichte (S) ist die entsprechende Größe, die für sehr hohe Frequenzen benutzt wird, bei denen die Eindringtiefe in den Körper gering ist. Die Leistungsdichte ist der senkrecht zu einer Oberfläche auftreffende Energiefluss, geteilt durch die Fläche. Sie wird ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (Wm–2).

 

Die spezifische Energieabsorption (SA) ist die je Masseneinheit biologischen Gewebes absorbierte Energie; sie wird ausgedrückt in Joule pro Kilogramm (J/kg–1). In dieser Richtlinie wird sie zur Festlegung von Grenzen für Wirkungen gepulster Mikrowellenstrahlung benutzt.

 

Die spezifische Energieabsorptionsrate (SAR), gemittelt über den ganzen Körper oder Teile davon, ist die Rate, mit der Energie je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird; sie wird ausgedrückt in Watt pro Kilogramm (Wkg–1). Die Ganzkörper-SAR ist eine weithin akzeptierte Größe, um schädliche Wärmewirkungen zu einer Hochfrequenz-(HF)-Exposition in Beziehung zu setzen. Neben der mittleren Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte notwendig, um übermäßige Energiekonzentrationen in kleinen Körperbereichen infolge besonderer Expositionsbedingungen zu bewerten und zu begrenzen. Beispiele hierfür sind durch HF im niedrigen MHz-Bereich (wie sie beispielsweise von dielektrischen Erwärmungsgeräten abgegeben werden) exponierte und im Nahfeld einer Antenne exponierte Personen.

Von diesen Größen lassen sich magnetische Flussdichte (B), Kontaktstrom (IC), Strom durch Gliedmaßen (IL), elektrische Feldstärke (E), magnetische Feldstärke (H) sowie Leistungsdichte (S) direkt messen.


ANHANG II

NICHTTHERMISCHE WIRKUNGEN

EXPOSITIONSGRENZWERTE UND AUSLÖSESCHWELLEN IM FREQUENZBEREICH VON 0 Hz BIS 10 MHz

A.   EXPOSITIONSGRENZWERTE

Expositionsgrenzwerte unter 1 Hz (Tabelle A1) sind Grenzwerte für statische Magnetfelder, die nicht durch das Körpergewebe beeinflusst werden.

Expositionsgrenzwerte für Frequenzen von 1 Hz bis zu 10 MHz (Tabelle A2) sind Grenzen für elektrische Felder, die im Körper infolge einer Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen und magnetischen Feldern induziert werden.

Expositionsgrenzwerte für eine externe magnetische Flussdichte von 0 bis zu 1 Hz

Die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen sind die Grenzwerte für normale Arbeitsbedingungen (Tabelle A1) und beziehen sich auf Schwindelgefühle und andere physiologische Symptome aufgrund einer Störung des Gleichgewichtsorgans, wie sie hauptsächlich dann auftritt, wenn Personen sich in einem statischen magnetischen Feld bewegen.

Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen unter kontrollierten Arbeitsbedingungen (Tabelle A1) gelten befristet während der Arbeitszeit, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, sofern Vorsorgemaßnahmen wie eine Kontrolle der Bewegungen und eine Unterrichtung der Arbeitnehmer festgelegt wurden.

Tabelle A1

Expositionsgrenzwerte für externe magnetische Flussdichte (B0) bis zu 1 Hz

 

Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen

Normale Arbeitsbedingungen

2 T

Lokale Exposition von Gliedmaßen

8 T

 

Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen

Kontrollierte Arbeitsbedingungen

8 T

Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei internen elektrischen Feldstärken von 1 Hz bis 10 MHz

Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Tabelle A2) beziehen sich auf die elektrische Stimulation des gesamten peripheren und autonomen Nervengewebes im Körper, einschließlich des Kopfes.

Tabelle A2

Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei internen elektrischen Feldstärken von 1 Hz bis 10 MHz

Frequenzbereich

Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen

1 Hz ≤ f < 3 kHz

1,1 Vm– 1 (Spitzenwert)

3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz

3,8 × 10– 4 f Vm– 1 (Spitzenwert)

Anmerkung A2-1:

f ist die Frequenz in Hertz (Hz).

Anmerkung A2-2:

Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei internen elektrischen Feldern sind örtliche Spitzenwerte im gesamten Körper der exponierten Person.

Anmerkung A2-3:

Die Expositionsgrenzwerte sind Spitzenwerte im Zeitverlauf und entsprechen bei sinusförmigen Feldern den mit einem Faktor von √2 multiplizierten Effektivwerten (RMS-Werten). Bei einem nicht sinusförmigen Feld basiert die gemäß Artikel 4 durchgeführte Expositionsberechnung auf der Methode gewichteter Spitzenwerte (Gewichtung im Zeitbereich), wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt; es können aber auch andere wissenschaftlich nachgewiesene und validierte Expositionsberechnungsverfahren herangezogen werden, vorausgesetzt sie führen zu annähernd gleichwertigen und vergleichbaren Ergebnissen.

Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei internen elektrischen Feldstärken von 1 Hz bis 400 Hz

Die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Tabelle A3) beziehen sich auf die Wirkungen elektrischer Felder auf das zentrale Nervensystem im Kopf, d. h. Phosphene der Netzhaut und geringfügige vorübergehende Veränderungen bestimmter Hirnfunktionen.

Tabelle A3

Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei internen elektrischen Feldstärken von 1 Hz bis 400 Hz

Frequenzbereich

Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen

1 Hz ≤ f < 10 Hz

0,7/f Vm– 1 (Spitzenwert)

10 Hz ≤ f < 25 Hz

0,07 Vm– 1 (Spitzenwert)

25 Hz ≤ f ≤ 400 Hz

0,0028 f Vm– 1 (Spitzenwert)

Anmerkung A3-1:

f ist die Frequenz in Hertz (Hz).

Anmerkung A3-2:

Die Expositionsgrenzwerte für interne elektrische Felder sind örtliche Spitzenwerte im Kopf der exponierten Person.

Anmerkung A3-3:

Die Expositionsgrenzwerte sind Spitzenwerte im Zeitverlauf und entsprechen bei sinusförmigen Feldern den mit dem Faktor √2 multiplizierten Effektivwerten (RMS-Werten). Bei einem nicht sinusförmigen Feld basiert die gemäß Artikel 4 durchgeführte Expositionsberechnung auf der Methode gewichteter Spitzenwerte (Gewichtung im Zeitbereich), wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt; es können aber auch andere wissenschaftlich nachgewiesene und validierte Expositionsberechnungsverfahren herangezogen werden, vorausgesetzt sie führen zu annähernd gleichwertigen und vergleichbaren Ergebnissen.

B.   AUSLÖSESCHWELLEN

Die folgenden physikalischen Größen und Werte werden zur Angabe der Auslöseschwellen herangezogen, die festgelegt werden, damit mittels vereinfachter Bewertung sichergestellt werden kann, dass die einschlägigen Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder um anzugeben, ab wann die relevanten Schutz- oder Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 5 zu ergreifen sind:

niedrige Auslöseschwelle (E) und hohe Auslöseschwelle (E) für die elektrische Feldstärke (E) von zeitvariablen elektrischen Feldern wie in Tabelle B1 angegeben;

niedrige Auslöseschwelle (B) und hohe Auslöseschwelle (B) für die magnetische Flussdichte (B) von zeitvariablen magnetischen Feldern wie in Tabelle B2 angegeben;

Auslöseschwelle (IC) für den Kontaktstrom wie in Tabelle B3 angegeben;

Auslöseschwelle (B0) für die magnetische Flussdichte statischer magnetischer Felder wie in Tabelle B4 angegeben.

Die Auslöseschwellen entsprechen den am Arbeitsplatz in Abwesenheit des Arbeitnehmers berechneten oder gemessenen Werten von elektrischen und magnetischen Feldern.

Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen Feldern

Die niedrigen Auslöseschwellen (vgl. Tabelle B1) für externe elektrische Felder basieren auf der Begrenzung des internen elektrischen Felds auf Werte unter den Expositionsgrenzwerten (vgl. Tabellen A2 und A3) und auf der Begrenzung von Funkenentladungen in die Arbeitsumwelt.

Bei Unterschreitung der hohen Auslöseschwellen überschreitet das interne elektrische Feld die Expositionsgrenzwerte (vgl. Tabellen A2 und A3) nicht, und störende Funkenentladungen werden vermieden, sofern die Schutzmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 6 ergriffen wurden.

Tabelle B1

Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen Feldern von 1 Hz bis 10 MHz

Frequenzbereich

niedrige Auslöseschwelle für die elektrische Feldstärke (E) (Vm– 1) (RMS)

hohe Auslöseschwelle für die elektrische Feldstärke (E) (Vm– 1) (RMS)

1 ≤ f < 25 Hz

2,0 × 104

2,0 × 104

25 ≤ f < 50 Hz

5,0 × 105/f

2,0 × 104

50 Hz ≤ f < 1,64 kHz

5,0 × 105/f

1,0 × 106/f

1,64 ≤ f < 3 kHz

5,0 × 105/f

6,1 × 102

3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz

1,7 × 102

6,1 × 102

Anmerkung B1-1:

f ist die Frequenz in Hertz (Hz).

Anmerkung B1-2:

Die niedrige Auslöseschwelle (E) und die hohe Auslöseschwelle (E) ergeben sich aus den Effektivwerten (quadratischer Mittelwert) der elektrischen Feldstärke; diese entsprechen bei sinusförmigen Feldern den Spitzenwerten geteilt durch √2. Bei nicht sinusförmigen Feldern basiert die gemäß Artikel 4 durchgeführte Expositionsberechnung auf der Methode gewichteter Spitzenwerte (Gewichtung im Zeitbereich), wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt; es können aber auch andere wissenschaftlich nachgewiesene und validierte Expositionsberechnungsverfahren herangezogen werden, vorausgesetzt sie führen zu annähernd gleichwertigen und vergleichbaren Ergebnissen.

Anmerkung B1-3:

Die Auslöseschwellen stellen die am Standort des Körpers des Arbeitnehmers berechneten oder gemessenen Höchstwerte dar. Dadurch ergibt sich für alle ungleichmäßigen Expositionsbedingungen eine konservative Bewertung der Exposition und die automatische Einhaltung der Expositionsgrenzwerte. Zur Vereinfachung der gemäß Artikel 4 durchzuführenden Bewertung der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte im Fall spezifischer ungleichmäßiger Bedingungen werden in den in Artikel 14 genannten Leitfäden Kriterien für die örtliche Mittelung der gemessenen Felder nach anerkannten Dosimetrieverfahren festgelegt. Bei einer räumlich stark begrenzten Quelle im Abstand von einigen Zentimetern von einem Körper wird das induzierte elektrische Feld im Einzelfall dosimetrisch ermittelt.

Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern

Niedrige Auslöseschwellen (vgl. Tabelle B2) werden bei Frequenzen unter 400 Hz aus den Expositionsgrenzwerten für sensorische Wirkungen (vgl. Tabelle A3) abgeleitet, Auslöseschwellen für Frequenzen über 400 Hz werden aus den Expositionsgrenzwerten für gesundheitliche Wirkungen interner elektrischer Felder (vgl. Tabelle A2) abgeleitet.

Hohe Auslöseschwellen (vgl. Tabelle B2) werden aus den Expositionsgrenzwerten für gesundheitliche Wirkungen interner elektrischer Felder in Bezug auf die elektrische Stimulation von peripherem und autonomem Nervengewebe in Kopf und Rumpf (vgl. Tabelle A2) abgeleitet. Durch die Einhaltung der hohen Auslöseschwellen wird sichergestellt, dass die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen nicht überschritten werden; Wirkungen im Zusammenhang mit Phosphenen der Netzhaut und geringfügigen vorübergehenden Veränderungen bei Hirnfunktionen sind jedoch möglich, wenn die Exposition des Kopfes die niedrigen Auslöseschwellen für Expositionen bis 400 Hz übersteigt. In diesem Fall findet Artikel 5 Absatz 6 Anwendung.

Die Auslöseschwellen für die Exposition von Gliedmaßen werden aus den Expositionsgrenzwerten für gesundheitliche Wirkungen interner elektrischer Felder in Bezug auf die elektrische Stimulation von Gliedmaßengewebe abgeleitet, wobei berücksichtigt wird, dass das magnetische Feld weniger stark an die Gliedmaßen als an den gesamten Körper gekoppelt ist.

Tabelle B2

Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern von 1 Hz bis 10 MHz

Frequenzbereich

Niedrige Auslöseschwellen für magnetische Flussdichte (B)(μT) (RMS)

Hohe Auslöseschwellen für magnetische Flussdichte (B)(μT) (RMS)

Magnetische Flussdichte: Auslöseschwellen für die Exposition von Gliedmaßen gegenüber einem lokalen Magnetfeld (μT) (RMS)

1 ≤ f < 8 Hz

2,0 × 105/f2

3,0 × 105/f

9,0 × 105/f

8 ≤ f < 25 Hz

2,5 × 104/f

3,0 × 105/f

9,0 × 105/f

25 ≤ f < 300 Hz

1,0 × 103

3,0 × 105/f

9,0 × 105/f

300 Hz ≤ f < 3 kHz

3,0 × 105/f

3,0 × 105/f

9,0 × 105/f

3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz

1,0 × 102

1,0 × 102

3,0 × 102

Anmerkung B2-1:

f ist die Frequenz in Hertz (Hz).

Anmerkung B2-2:

Niedrige Auslöseschwellen und hohe Auslöseschwellen ergeben sich aus den Effektivwerten (quadratischer Mittelwert), die bei sinusförmigen Feldern den Spitzenwerten geteilt durch √2 entsprechen. Bei nicht sinusförmigen Feldern basiert die gemäß Artikel 4 durchgeführte Expositionsberechnung auf der Methode gewichteter Spitzenwerte (Gewichtung im Zeitbereich), wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt; es können aber auch andere wissenschaftlich nachgewiesene und validierte Expositionsberechnungsverfahren herangezogen werden, vorausgesetzt sie führen zu annähernd gleichwertigen und vergleichbaren Ergebnissen.

Anmerkung B2-3:

Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern stellen die Höchstwerte am Standort des Körpers des Arbeitnehmers dar. Dadurch ergibt sich für alle ungleichmäßigen Expositionsbedingungen eine konservative Bewertung der Exposition und die automatische Einhaltung der Expositionsgrenzwerte. Zur Vereinfachung der gemäß Artikel 4 durchzuführenden Bewertung der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte im Falle spezifischer ungleichmäßiger Bedingungen werden in den in Artikel 14 genannten Leitfäden Kriterien für die örtliche Mittelung der gemessenen Felder nach anerkannten Dosimetrieverfahren festgelegt. Im Fall einer räumlich stark eingegrenzten Quelle innerhalb eines Abstands von einigen Zentimetern von einem Körper wird das induzierte elektrische Feld im Einzelfall dosimetrisch ermittelt.

Tabelle B3

Auslöseschwellen für Kontaktstrom (IC)

Frequenz

Auslöseschwelle (IC) für stationären zeitvariablen Kontaktstrom (mA) (RMS)

Bis 2,5 kHz

1,0

2,5 ≤ f < 100 kHz

0,4f

100 kHz ≤ f ≤ 10 000 kHz

40

Anmerkung B3-1:

f ist die Frequenz in Kilohertz (kHz).

Auslöseschwellen für die magnetische Flussdichte statischer magnetischer Felder

Tabelle B4

Auslöseschwellen für die magnetische Flussdichte statischer magnetischer Felder

Gefahrenquelle

Auslöseschwelle (B0)

Beeinflussung von implantierten aktiven Geräten, z. B. Herzschrittmacher

0,5 mT

Verletzungsrisiko durch Anziehung und Projektilwirkung im Streufeld von Quellen mit hohen Feldstärken (> 100 mT)

3 mT


ANHANG III

THERMISCHE WIRKUNGEN

EXPOSITIONSGRENZWERTE UND AUSLÖSESCHWELLEN IM FREQUENZBEREICH VON 100 kHz BIS 300 GHz

A.   EXPOSITIONSGRENZWERTE

Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei Frequenzen von 100 kHz bis 6 GHz (Tabelle A1) sind Grenzwerte für die je Masseneinheit des Körpergewebes absorbierte Energie und Leistung aufgrund der Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern.

Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei Frequenzen von 0,3 bis 0,6 GHz (Tabelle A2) sind Grenzwerte für von einer kleinen Masse des Kopfgewebes absorbierte Energie aufgrund der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.

Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei Frequenzen von über 6 GHz (Tabelle A3) sind Grenzwerte für die Leistungsdichte einer auf die Körperoberfläche auftreffenden elektromagnetischen Welle.

Tabelle A1

Expositionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern von 100 kHz bis 6 GHz

Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen

Gemittelte SAR-Werte über Sechs-Minuten-Intervalle

Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Wärmebelastung, ausgedrückt als gemittelte SAR im Körper

0,4 Wkg–1

Expositionsgrenzwert für die lokale Wärmebelastung in Kopf und Rumpf, ausgedrückt als lokale SAR im Körper

10 Wkg–1

Expositionsgrenzwert für die lokale Wärmebelastung in Gliedmaßen, ausgedrückt als lokale SAR in Gliedmaßen

20 Wkg–1

Anmerkung A1-1:

Die zu mittelnde Gewebemasse für lokale SAR-Werte beträgt 10 g eines beliebigen zusammenhängenden Körpergewebes; die so ermittelten SAR-Maximalwerte sollten für die Expositionsabschätzung herangezogen werden. Diese 10 g Gewebe sollen eine Masse zusammenhängenden Gewebes mit nahezu gleichen elektrischen Eigenschaften sein. Hinsichtlich der Bestimmung einer Masse zusammenhängenden Gewebes wird eingeräumt, dass dieses Konzept bei der numerischen Dosimetrie angewandt werden kann, bei direkten physikalischen Messungen jedoch unter Umständen Schwierigkeiten bereitet. Es kann eine einfache geometrische Form, beispielsweise eine kubische oder kugelförmige Gewebemasse, verwendet werden.

Expositionsgrenzwert für sensorische Wirkungen bei Frequenzen von 0,3 bis 6 GHz

Dieser Expositionsgrenzwert für sensorische Wirkungen (Tabelle A2) bezieht sich auf die Unterbindung von Höreffekten, die durch die Exposition des Kopfes gegenüber gepulsten Mikrowellen bedingt sind.

Tabelle A2

Expositionsgrenzwert für sensorische Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern von 0,3 bis 6 GHz

Frequenzbereich

Lokale spezifische Energieabsorption (SA)

0,3 ≤ f ≤ 6 GHz

10 mJkg–1

Anmerkung A2-1:

Die zu mittelnde Gewebemasse für lokale SA beträgt 10 g.

Tabelle A3

Expositionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern von 6 GHz bis 300 GHz

Frequenzbereich

Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen in Relation zur Leistungsdichte

6 GHz ≤ f ≤ 300 GHz

50 Wm–2

Anmerkung A3-1:

Die Leistungsdichte wird über jedes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm2, sollte das 20fache des Wertes von 50 Wm–2 nicht überschreiten. Leistungsdichten von 6 bis 10 GHz werden über Sechs-Minuten-Intervalle gemittelt. Bei mehr als 10 GHz wird die Leistungsdichte über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist), um die mit steigender Frequenz immer geringer werdende Eindringtiefe auszugleichen.

B.   AUSLÖSESCHWELLEN

Die folgenden physikalischen Größen und Werte werden zur Angabe der Auslöseschwellen herangezogen, die festgelegt werden, damit mittels vereinfachter Bewertung sichergestellt werden kann, dass die einschlägigen Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder um anzugeben, ab wann die relevanten Schutz- oder Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 5 zu ergreifen sind:

Auslöseschwelle (E) für die elektrische Feldstärke E eines zeitvariablen elektrischen Felds wie in Tabelle B1 angegeben;

Auslöseschwelle (B) für die magnetische Flussdichte B eines zeitvariablen magnetischen Felds wie in Tabelle B1 angegeben;

Auslöseschwelle (S) für die Leistungsdichte elektromagnetischer Wellen wie in Tabelle B1 angegeben;

Auslöseschwelle (IC) für Kontaktstrom wie in Tabelle B2 angegeben;

Auslöseschwelle (IL) für Strom durch die Gliedmaßen wie in Tabelle B2 angegeben.

Die Auslöseschwellen entsprechen den am Arbeitsplatz in Abwesenheit des Arbeitnehmers als Höchstwert am Standort des Körpers oder des spezifizierten Körperteils berechneten oder gemessenen Feldwerten.

Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern

Die Auslöseschwelle (E) und die Auslöseschwelle (B) werden aus dem SAR-Wert oder dem Expositionsgrenzwert für die Leistungsdichte (Tabellen A1 und A3) abgeleitet, auf der Grundlage der Schwellenwerte für die durch Exposition gegenüber (externen) elektrischen und magnetischen Feldern verursachten internen thermischen Wirkungen.

Tabelle B1

Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern von 100 kHz bis 300 GHz

Frequenzbereich

Auslöseschwelle (E) für die elektrische Feldstärke (Vm–1) (RMS)

Auslöseschwelle (B) für die magnetische Flussdichte (μT) (RMS)

Auslöseschwelle (S) für die Leistungsdichte (Wm–2)

100 kHz ≤ f < 1 MHz

6,1 × 102

2,0 × 106/f

1 ≤ f < 10 MHz

6,1 × 108/f

2,0 × 106/f

10 ≤ f < 400 MHz

61

0,2

400 MHz ≤ f < 2 GHz

3 × 10–3 f½

1,0 × 10–5 f½

2 ≤ f < 6 GHz

1,4 × 102

4,5 × 10–1

6 ≤ f≤ 300 GHz

1,4 × 102

4,5 × 10–1

50

Anmerkung B1-1:

f ist die Frequenz in Hertz (Hz).

Anmerkung B1-2:

(Auslöseschwelle (E))2 und (Auslöseschwelle (B))2 werden über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt. Bei Hochfrequenzpulsen (HF-Pulsen) darf die über die Impulsbreite gemittelte höchste Leistungsdichte das 1 000-fache der entsprechenden Auslöseschwelle (S) nicht überschreiten. Bei Feldern mit mehreren Frequenzen basiert die Analyse auf einer Summation, wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt.

Anmerkung B1-3:

Die Auslöseschwelle (E) und die Auslöseschwelle (B) stellen die am Standort des Körpers des Arbeitnehmers berechneten oder gemessenen Höchstwerte dar. Dadurch ergibt sich für alle ungleichmäßigen Expositionsbedingungen eine konservative Bewertung der Exposition und die automatische Einhaltung der Expositionsgrenzwerte. Zur Vereinfachung der gemäß Artikel 4 durchzuführenden Bewertung der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte im Falle spezifischer ungleichmäßiger Bedingungen werden in den in Artikel 14 genannten Leitfäden Kriterien für die örtliche Mittelung der gemessenen Felder nach anerkannten Dosimetrieverfahren festgelegt. Im Fall einer lokal räumlich stark begrenzten Quelle im Abstand von einigen Zentimetern von einem Körper wird die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte im Einzelfall dosimetrisch ermittelt.

Anmerkung B1-4:

Die Leistungsdichte wird über ein beliebiges exponiertes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm2, sollte das 20-fache des Wertes von 50 Wm–2 nicht überschreiten. Leistungsdichten von 6 bis 10 GHz werden über Sechs-Minuten-Intervalle gemittelt. Über 10 GHz wird die Leistungsdichte über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist), um die bei steigender Frequenz immer kürzer werdende Eindringtiefe auszugleichen.

Tabelle B2

Auslöseschwellen für stationären Kontaktstrom und induzierte Ströme durch die Gliedmaßen

Frequenzbereich

Auslöseschwelle (IC) für stationären zeitvariablen Kontaktstrom (mA) (RMS)

Auslöseschwelle (IL) für induzierten Strom durch eine beliebige Gliedmaße (mA) (RMS)

100 kHz ≤ f < 10 MHz

40

10 MHz ≤ f ≤ 110 MHz

40

100

Anmerkung B2-1:

(Auslöseschwelle (IL))2 wird über ein sechs-Minuten-Intervall gemittelt.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2004/40/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstaben d, e und f

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Ziffer ii

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Ziffer iii

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Ziffer iv

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe h

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe i

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe j

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe h

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe k

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2, Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 2, Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d bis g

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f bis i

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 9

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6, Einleitungssatz

Artikel 6, Einleitungssatz

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe c

Artikel 6 Buchstabe c

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe e

Artikel 6 Buchstabe f

Artikel 6 Buchstabe e

Artikel 6 Buchstabe g

Artikel 6 Buchstabe f

Artikel 6 Buchstabe h

Artikel 6 Buchstabe i

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Anhang

Anhang I, Anhang II und Anhang III

Anhang IV


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 626/2013 DES RATES

vom 27. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Europäischen Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 80 neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates (1) aufgeführt sind, vollständig auszusetzen. Diese Waren sollten daher in diesen Anhang aufgenommen werden.

(2)

Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 15 Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 aufgeführt sind, beizubehalten. Diese Waren sollten daher aus diesem Anhang gestrichen werden.

(3)

Bei 22 der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011aufgeführten Aussetzungen muss die Warenbezeichnung geändert werden, um technischen Entwicklungen der Waren oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen und um sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Zudem sollte bei acht Waren der TARIC-Code geändert werden. Zusätzlich wird für drei Waren eine Mehrfacheinreihung für notwendig erachtet, während die doppelte Einreihung von zwölf anderen Waren nicht länger erforderlich ist.

(4)

Die Aussetzungen, für die technische Änderungen erforderlich sind, sollten von der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen und mit neuen Warenbezeichnung oder neuen KN- oder TARIC-Codes wieder aufgenommen werden.

(5)

Für drei Waren ist es im Interesse der Europäischen Union notwendig, das Datum für ihre verbindliche Überprüfung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zu ändern. Die überprüften Aussetzungen sollten daher von der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen und mit neuen Fristen für eine verbindliche Überprüfung wieder aufgenommen werden.

(6)

Im Interesse der Übersichtlichkeit sollten die veränderten Einträge in den Listen der eingefügten und gestrichenen Aussetzungen in Anhang I und Anhang II der Verordnung mit einem Sternchen gekennzeichnet werden.

(7)

Angesichts ihres vorübergehenden Charakters sollten die in Anhang I aufgeführten Aussetzungen systematisch, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erstanwendung oder Verlängerung, überprüft werden. Zudem sollte die Beendigung bestimmter Aussetzungen infolge eines Vorschlags der Kommission auf der Grundlage einer auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfung jederzeit möglich sein, sofern eine Beibehaltung der Aussetzungen nicht länger im Interesse der Union liegt oder eine Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände oder Marktentwicklungen gerechtfertigt ist.

(8)

Da die in dieser Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen am 1. Juli 2013 beginnen muss, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden eingefügt.

2.

Die Zeilen mit den Waren, deren KN- und TARIC-Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1.


ANHANG I

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummer 1

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Prüfung

 (3)ex 2007 99 50

81

Konzentriertes Acerolamark:

der Art Malpighia spp.,

mit einem Zuckergehalt von 13GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

9 % (2)

31.12.2017

 (3)ex 2007 99 50

91

ex 2007 99 50

82

Gesäuertes konzentriertes Bananenmark, durch Kochen hergestellt:

der Art Musa cavendish,

mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

11,5 % (2)

31.12.2017

ex 2007 99 50

92

 (3)ex 2007 99 50

83

Konzentriertes Mangomark, durch Kochen hergestellt:

der Art Mangifera spp.,

mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 30 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

6 % (2)

31.12.2017

 (3)ex 2007 99 50

93

 (3)ex 2007 99 93

10

 (3)ex 2007 99 50

84

Konzentriertes Papayamark, durch Kochen hergestellt:

der Art Carica spp.,

mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

7,8 % (2)

31.12.2017

 (3)ex 2007 99 50

94

ex 2007 99 50

85

Konzentriertes Guavenmark, hergestellt durch Kochen:

der Art Psidium spp.,

mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

6 % (2)

31.12.2017

ex 2007 99 50

95

 (3)ex 2805 30 90

40

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2015

 (3)ex 2805 30 90

50

 (3)ex 2805 30 90

60

 (3)ex 2805 30 90

70

 (3)ex 2805 30 90

75

 (3)ex 2805 30 90

79

ex 2811 19 80

30

Phosphorige Säure (CAS RN 10294-56-1)/Phosphonsäure (CAS RN 13598-36-2) zur Verwendung als Zutat in der Herstellung von Zusatzstoffen für die Polyvinylchlorid-Industrie (1)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 2818 10 91

10

Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur mit einem Gehalt an:

α-Al2O3 von 94 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT,

Magnesiumspinell von 2 (± 1,5) GHT,

Yttriumoxid von 1 (± 0,6) GHT und

Lanthanoxid und Neodymoxid von 2 (± 1,2) GHT

von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts einen Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

0 %

31.12.2015

ex 2903 39 90

25

2,3,3,3-Tetrafluorprop-1-en (CAS RN 754-12-1)

0 %

31.12.2017

ex 2903 89 90

50

Chlorcyclopentan (CAS RN 930-28-9)

0 %

31.12.2017

ex 2905 39 95

40

Decan-1,10-diol (CAS RN 112-47-0)

0 %

31.12.2017

ex 2906 29 00

30

2-Phenylethanol (CAS RN 60-12-8)

0 %

31.12.2017

ex 2907 23 00

10

4,4’-Isopropylidenediphenol (CAS RN 80-05-7)

0 %

31.12.2017

ex 2907 29 00

55

Biphenyl-2,2‘-diol (CAS RN 1806-29-7)

0 %

31.12.2017

ex 2912 29 00

50

4-Isobutylbenzaldehyd (CAS RN 40150-98-9)

0 %

31.12.2017

ex 2914 50 00

45

3,4-Dihydroxybenzophenon (CAS RN 10425-11-3)

0 %

31.12.2017

ex 2914 70 00

20

2,4‘-Difluorbenzophenon (CAS RN 342-25-6)

0 %

31.12.2017

ex 2915 39 00

20

Isopentylacetat (CAS RN 123-92-2)

0 %

31.12.2017

ex 2915 60 19

10

Ethylbutyrat (CAS RN 105-54-4)

0 %

31.12.2017

ex 2915 90 70

30

3,3-Dimethylbutyrylchlorid (CAS RN 7065-46-5)

0 %

31.12.2017

ex 2916 12 00

70

2-(2-Vinyloxyethoxy)ethylacrylat (CAS RN 86273-46-3)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

0 %

31.12.2017

ex 2918 29 00

35

Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat (CAS RN 121-79-9)

0 %

31.12.2017

ex 2918 30 00

50

Ethylacetoacetat (CAS RN 141-97-9)

0 %

31.12.2017

ex 2918 99 90

15

Ethyl 2,3-epoxy-3-phenylbutyrat (CAS RN 77-83-8)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 2918 99 90

40

trans-4-Hydroxy-3-methoxyzimtsäure (CAS RN 537-98-4)

0 %

31.12.2013

ex 2920 90 10

60

2,4-Di-tert-butyl-5-nitrophenylmethylcarbonat (CAS RN 873055-55-1)

0 %

31.12.2017

ex 2921 30 99

40

Cyclopropylamin (CAS RN 765-30-0)

0 %

31.12.2017

ex 2922 19 85

20

2-(2-Methoxyphenoxy)ethylaminhydrochlorid (CAS RN 64464-07-9)

0 %

31.12.2017

ex 2922 19 85

25

Titanbis(triethanolamin)diisopropoxid (CAS RN 36673-16-2)

0 %

31.12.2017

ex 2929 10 00

20

Butylisocyanat (CAS RN 111-36-4)

0 %

31.12.2017

ex 2931 90 90

35

(Z)-Prop-1-en-1-ylphosphonsäure (CAS RN 25383-06-6)

0 %

31.12.2017

ex 2932 99 00

25

1-(2,2-Difluorbenzo[d][1,3]dioxol-5-yl)cyclopropancarbonsäure (CAS RN 862574-88-7)

0 %

31.12.2017

ex 2933 19 90

85

Allyl-5-amino-4-(2-methylphenyl)-3-oxo-2,3-dihydro-1H-1-pyrazolcarbothioat (CAS RN 473799-16-5)

0 %

31.12.2017

ex 2933 29 90

80

Imazalil (ISO) (CAS RN 35554-44-0)

0 %

31.12.2017

ex 2933 39 99

57

Tert-butyl 3-(6-amino-3-methylpyridin-2-yl)benzoat (CAS RN 1083057-14-0)

0 %

31.12.2017

ex 2933 49 10

30

Ethyl-4-oxo-1,4-dihydroquinolin-3-carboxylat (CAS RN 52980-28-6)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

43

2,3-Dihydro-1H-pyrrol[3,2,1-ij]chinolin (CAS RN 5840-01-7)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

47

Paclobutrazol (ISO) (CAS RN 76738-62-0)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

37

4-Propan-2-ylmorpholin (CAS RN 1004-14-4)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3204 11 00

20

Farbstoff C.I. Disperse Yellow 241 (CAS RN 83249-52-9) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr, bestimmt mittels Hockdruckflüssigkeitschromatographie

0 %

31.12.2015

ex 3204 11 00

80

Farbstoffzubereitung, nicht ionogen, enthaltend:

N-[5-(acetylamino)-4-[(2-chlor-4,6-dinitrophenyl)azo]-2-methoxyphenyl]- 2-oxo-2-(phenylmethoxy)ethyl-β-alanin (CAS RN 159010-67-0),

N-[4-[(2-cyano-4-nitrophenyl)azo]phenyl]-N-methyl-2-(1,3-dihydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)ethyl-β-alanin (CAS RN 170222-39-6) und

N-[2-chlor-4-[(4-nitrophenyl)azo]phenyl]-2-[2-(1,3-dihydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)ethoxy]-2-oxoethyl-β-alanin (CAS RN 371921-34-5)

0 %

31.12.2017

ex 3204 12 00

20

Farbstoffzubereitung, anionisch, mit einem Gehalt an Dinatrium-7-((4-chlor-6-(dodecylamino)-1,3,5-triazin-2-yl)amino)-4-hydroxy-3-((4-((4-sulfophenyl)azo)phenyl)azo)-2-naphthalinsulfonat (CAS RN 145703-76-0) von 75 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

ex 3204 12 00

30

Farbstoffzubereitung, anionisch, enthaltend

Lithium-amino-4-(4-tert-butylanilino)anthrachinon-2-sulfonat (CAS RN 125328-86-1),

C.I. Acid Green 25 (CAS RN 4403-90-1) und

C.I. Acid Blue 80 (CAS RN 4474-24-2)

0 %

31.12.2017

ex 3204 13 00

30

Farbstoff C.I. Basic Blue 7 (CAS RN 2390-60-5)

0 %

31.12.2017

ex 3204 13 00

40

Farbstoff C.I. Basic Violet 1 (CAS RN 603-47-4)/(CAS RN 8004-87-3)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3204 17 00

25

Farbstoff C.I. Pigment Yellow 14 (CAS RN 5468-75-7)

0 %

31.12.2016

 (3)ex 3204 17 00

60

Farbstoff C.I. Pigment Red 53:1 (CAS RN 5160-02-1)

0 %

31.12.2016

 (3)ex 3204 17 00

70

Farbstoff C.I. Pigment Yellow 13 (CAS RN 5102-83-0)

0 %

31.12.2016

ex 3204 17 00

75

Farbstoff C.I. Pigment Orange 5 (CAS RN 3468-63-1)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3204 19 00

73

Farbstoff C.I. Solvent Blue 104 (CAS RN 116-75-6) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr, bestimmt mittels Hockdruckflüssigkeitschromatographie

0 %

31.12.2015

ex 3207 40 85

40

Glaspailletten (CAS RN 65997-17-3):

mit einer Dicke von 0,3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 μm und

beschichtet mit Titandioxid (CAS RN 13463-67-7) oder Eisenoxid (CAS RN 18282-10-5)

0 %

31.12.2017

ex 3215 19 00

20

Tinte

bestehend aus einem Polyesterpolymer und einer Dispersion von Silber (CAS RN 7440-22-4) und Silberchlorid (CAS RN 7783-90-6) in Methylpropylketon (CAS RN 107-87-9),

mit einem Gesamtfeststoffgehalt von 55GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 57GHT und

mit einer spezifischen Dichte von 1,40g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,60g/cm3

zum Bedrucken von Elektroden (1)

0 %

31.12.2017

ex 3707 90 20

50

Trockentinte in Pulverform oder Tonergemisch, bestehend aus

Styrol-Acrylat-/Butadien-Copolymer,

entweder Ruß oder einem organischen Pigment,

auch Polyolefin oder amorphe Kieselsäure enthaltend

zur Verwendungbei der Herstellung von mit Tinte oder Toner gefüllten Behältern oder Kassetten für Fernkopiergeräte, Computer-Drucker oder Kopierer (1)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3802 90 00

11

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur, mit Säure gereinigt, zur Verwendung als Filterhilfsmittel bei der Herstellung von pharmazeutischen und/oder biochemischen Erzeugnissen (1)

0 %

31.12.2017

ex 3812 30 80

75

N,N’-Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidinyl)-1,6-hexandiamin, Polymer mit 2,4-Dichlor-6-(4-morpholinyl)-1,3,5-triazin (CAS RN 193098-40-7)

0 %

31.12.2017

ex 3812 30 80

80

UV-Stabilisator bestehend aus:

einem sterisch gehinderten Amin: N,N’-Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidinyl)-1,6-hexandiamin, Polymer mit 2,4- Dichloro-6-(4-morpholinyl)-1,3,5-triazin (CAS RN 193098-40-7) und

entweder einem o-Hydroxyphenyl-Triazin-UV-Lichtabsorbierer oder

einer chemisch modifizierten Phenolverbindung

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3812 30 80

85

Mischung mit einem Gehalt an

Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidyl)sebacat (CAS RN 41556-26-7) von 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT

Methyl 1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidyl sebacat (CAS RN 82919-37-7) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

0 %

31.12.2016

 (3)ex 3824 90 97

08

Mischung von Divinylbenzolisomeren und Ethylvinylbenzolisomeren, mit einem Gehalt an Divinylbenzol von 56 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT (CAS RN 1321-74-0)

0 %

31.12.2014

 (3)ex 3824 90 97

18

Poly(tetramethylenglycol)bis[(9-oxo-9H-thioxanthen-1-yloxy)acetat] mit durchschnittlicher Polymerkettenlänge von weniger als 5 Monomeren (CAS RN 515136-48-8)

0 %

31.12.2013

ex 3824 90 97

47

Platinoxid (CAS RN 12035-82-4), auf einem porösen Träger aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) fixiert, mit einem Gehalt von

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT an Platin und

0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT an Ethylaluminiumdichlorid (CAS RN 563-43-9)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

49

Zubereitung enthaltend:

C,C’-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3),

Magnesiumoxid (CAS RN 1309-48-4) und

Zink-bis(p-toluolsulfinat) (CAS RN 24345-02-6),

in der die Gasbildung aus C,C’-Azodi(formamid) bei 135 °C eintritt

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

51

Diethylenglycol-Propylenglycol-Triethanolamin-Titanat-Komplex(e) (CAS RN 68784-48-5) gelöst in Diethylenglycol (CAS RN 111-46-6)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3824 90 97

87

Paste enthaltend:

Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT,

auch anorganische Oxide,

Ethylcellulose und

ein Lösungsmittel

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3824 90 97

93

Lösung mit einem Gehalt an 2,4,6-Trimethylbenzaldehyd (CAS RN 487-68-3) von 80 GHT oder mehr in Aceton

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3824 90 97

94

Partikel aus Siliciumdioxid auf denen organische Verbindungen kovalent gebunden sind, zur Verwendung beim Herstellen von Hochleistungs- Flüssigkeitschromatographiesäulen (HPLC) und Probenaufbereitungskartuschen (1)

0 %

31.12.2013

ex 3905 30 00

10

Viskose Zubereitung, im Wesentlichen bestehend aus Poly(vinylalkohol) (CAS RN 9002-89-5), einem organischen Lösungsmittel und Wasser, zur Verwendung als Schutzbeschichtung für Scheiben bei der Herstellung von Halbleitern (1)

0 %

31.12.2017

ex 3905 91 00

20

Wasserlösliches Copolymer aus Ethylen und Vinylalkohol (CAS RN 26221-27-2) mit einem Anteil der Ethylen-Monomereinheit von nicht mehr als 13 GHT

0 %

31.12.2017

ex 3906 90 90

27

Copolymer aus Stearylmethacrylat, Isooctylacrylat und Acrylsäure, gelöst in Isopropylpalmitat

0 %

31.12.2017

ex 3907 20 20

20

Polytetramethylenetherglykol mit einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von 2 700 oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 100 (CAS RN 25190-06-1)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3907 20 20

30

Mischung mit einem Gehalt von 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT eines Polymers von Glycerin und 1,2-Epoxypropan und mit 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Copolymers von Dibutylmaleat und N-Vinyl-2-Pyrrolidon

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3907 20 20

40

Copolymer von Tetrahydrofuran und 3-Methyl-tetrahydrofuran mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 3 500 (± 100)

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3907 40 00

10

Polycarbonat in Form von Pellets:

mit einem Gehalt an halogenfreien Flammschutzmitteln von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15GHT und

einer Dichte von 1,20 (± 0,01)

0 %

31.12.2016

 (3)ex 3907 99 90

30

Poly(hydroxyalkanoat), hauptsächlich bestehend aus Poly(3-hydroxybutyrat)

0 %

31.12.2015

 (3)ex 3913 90 00

20

 (3)ex 3909 50 90

10

UV-härtbares wasserlösliches flüssiges Fotopolymer bestehend aus einer Mischung von

60 GHT oder mehr zweifunktonalen acrylierten Polyurethanoligomeren,

30 GHT (± 8 GHT) monofunktionalen und dreifunktionalen Methacrylaten und

10 GHT (± 3 GHT) hydroxylfunktionalisierten monofunktionalen Methacrylaten

0 %

31.12.2014

ex 3919 10 80

47

Polyester-, Polyurethan oder Polycarbonatfolie mit

einem Silikon-Polymer-Haftkleber,

einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,7 mm,

einer Gesamtbreite von 1 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 m,

auch in Rollen,

von der als Oberflächenschutz für Waren der Positionen 8521 und 8525 verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

32

ex 3919 10 80

53

Polyethylenfolie

mit einem druckempfindlichen, nicht kautschukbasierten Klebstoff, der ausschließlich an sauberen, glatten Oberflächen haftet,

mit einer Gesamtdicke von 0,025 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 mm und

mit einer Gesamtbreite von 6 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 m,

auch in Rollen,

von der für den Schutz der Oberflächen von Waren der Positionen 8521 und 8528 verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

34

ex 3920 10 28

93

ex 3920 10 89

50

ex 3919 90 00

36

Bedruckte Verbundfolie mit einer mittleren Lage aus Poly(vinylchlorid), beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylfluorid) beschichtet

auch mit einer druck- oder wärmeempfindlichen Klebeschicht

auch mit einer abziehbaren Schutzfolie

mit einer Toxizität (nach ABD 0031) von nicht mehr als 70 ppm Fluorwasserstoff, nicht mehr als 120 ppm Chlorwasserstoff, nicht mehr als 10 ppm Hydrogencyanid, nicht mehr als 10 ppm Stickoxide, nicht mehr als 300 ppm Kohlenstoffmonoxid und nicht mehr als 10 ppm Schwefelwasserstoff und Schwefeldioxid zusammengenommen

mit einer Brennbarkeit innerhalb von 60 Sekunden von nicht mehr als 130 mm (nach FAR 25 App.F Pt. I Amdt.83)

mit einem Gewicht (ohne Schutzfolie) von 240 g/m2 (± 30 g/m2) ohne Klebeschicht, von 340 g/m2 (± 40 g/m2) mit wärmeempfindlicher Klebeschicht oder von 330 g/m2 (± 40 g/m2) mit druckempfindlicher Klebeschicht

0 %

31.12.2017

ex 3920 49 10

95

ex 3919 90 00

38

Selbstklebende Folie, bestehend aus:

einer Deckschicht, die hauptsächlich aus mit Acrylpolymeremulsionen und Titandioxid gemischtem Polyurethan besteht,

auch mit einer zweiten Schicht aus einer Mischung aus Ethylenvinylacetatcopolymer und vernetzbaren Vinylacetatpolymeremulsionen,

nicht mehr als 6 GHT anderen Additiven,

einem druckempfindlichen Klebstoff und

einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite,

auch mit einer separaten selbstklebenden Laminatschutzfolie

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 400 μm

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

40

Folie mit einer Gesamtdicke von 40 μm oder mehr, bestehend aus einer oder mehreren Schichten transparenter Polyesterfolie:

mit mindestens einer infrarotreflektierenden Schicht mit einem normalen Reflexionsgrad von 80 % oder mehr (gemäß EN 12898),

mit einer Schicht mit einer normalen Emissivität von 0,2 oder weniger (gemäß EN 12898) auf der einen Seite,

auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Kleber und einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

42

Selbstklebende Folie, bestehend aus:

einer ersten Schicht, die eine Mischung aus thermoplastischem Polyurethan und Antiblockingmittel enthält,

einer zweiten Schicht, die ein Maleinsäureanhydrid-Copolymer enthält,

einer dritten Schicht, die eine Mischung aus Polyethylen niedriger Dichte, Titandioxid und Additiven enthält,

einer vierten Schicht, die eine Mischung aus Polyethylen niedriger Dichte, Titandioxid, Additiven und Farbpigment enthält,

einem druckempfindlichen Klebstoff und

einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite,

auch mit einer separaten selbstklebenden Laminatschutzfolie,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 400 μm

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

44

Bedruckte Verbundfolie

mit einer mittleren Lage aus beidseitig mit Poly(vinylchlorid) beschichtetem Glasfasergewebe,

auf einer Seite mit einer Lage aus Poly(vinylfluorid) bedeckt,

auch mit einer druckempfindlichen Klebeschicht auf der anderen Seite, auch mit einer abziehbaren Schutzfolie,

mit einer Toxizität (nach ABD 0031) von nicht mehr als 50 ppm Fluorwasserstoff, nicht mehr als 85 ppm Fluorwasserstoff, nicht mehr als 10 ppm Hydrogencyanid, nicht mehr als 10 ppm Stickoxide, nicht mehr als 300 ppm Kohlenstoffmonoxid und nicht mehr als 10 ppm Schwefelwasserstoff und Schwefeldioxid zusammengenommen,

mit einer Brennbarkeit innerhalb von 60 Sekunden von nicht mehr als 110 mm (nach FAR 25 App.F Pt. I Amdt.83) und

mit einem Gewicht (ohne Schutzfolie) von 490 g/m2 (± 45 g/m2) ohne Klebeschicht oder 580 g/m2 (± 50 g/m2) mit druckempfindlicher Klebeschicht

0 %

31.12.2017

ex 3921 90 60

95

ex 3920 20 80

95

Polypropylenfolie, in Rollen, mit folgenden Merkmalen:

Flammschutzwert UL 94 V-0 bei einer Dicke des Materials von 0,25 mm oder mehr und UL 94 VTM-0 bei einer Dicke des Materials von 0,05 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,25 mm (nach Brandprüfnorm UL-94)

dielektrische Durchschlagsfestigkeit von 13,1 kV oder mehr, jedoch nicht mehr als 60,0 kV (nach ASTM D149)

Streckspannung in der Maschinenrichtung von 30 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 33 MPa (nach ASTM D882)

Streckspannung in Querrichtung von 22 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 MPa (nach ASTM D882)

Dichte von 0,988 gm/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,035 gm/cm3 (nach ASTM D792)

Feuchtigkeitsaufnahme von 0,01 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,06 % (nach ASTM D570)

zur Verwendung bei der Herstellung von Isolatoren für die Elektronik- und Elektroindustrie (1)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3920 62 19

02

Opake Folien aus Poly(ethylenterephthalat), coextrudiert, mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 μm, mit insbesondere einer Ruß enthaltenden Lage

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

08

Folien aus Poly(ethylenterephthalat), nicht mit Klebstoff überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 25 μm:

entweder nur in der Masse gefärbt,

oder in der Masse gefärbt und einseitig metallbedampft

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

12

Folien nur aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 120 μm, bestehend aus einer oder zwei Lagen, die jeweils in der Masse gefärbt sind und/oder UV-absorbierendes Material enthalten, nicht mit Klebstoff oder einem anderen Material beschichtet

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

18

Verbundfolien nur aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 120 μm, bestehend aus einer nur metallbedampften Schicht und einer oder zwei Lagen, die jeweils in der Masse gefärbt sind und/oder UV-absorbierendes Material enthalten, nicht mit Klebstoff oder einem anderen Material beschichtet

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

22

Folien aus Poly(ethylenterephthalat), ein- oder beidseitig mit einer Lage aus modifiziertem Polyester versehen, mit einer Gesamtdicke von 7 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 11 μm, zum Herstellen von Videobändern mit einer Magnetschicht aus Metallpigmenten und einer Breite von 8 mm oder von 12,7 mm (1)

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

25

Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 186 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 191 μm, auf einer Seite mit einer ein Matrixmuster bildenden Acrylschicht versehen

0 %

31.12.2014

 (3)ex 3920 62 19

38

Folien aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Dicke von nicht mehr als 12 μm, einseitig beschichtet mit einer Aluminiumoxidschicht mit einer Dicke von nicht mehr als 35 nm

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

48

Folien auch in Rollen aus Poly(ethylenterephthalat):

beidseitig beschichtet mit einer Schicht aus Epoxidacrylharz,

mit einer Gesamtdicke von 37 μm (± 3 μm)

0 %

31.12.2015

 (3)ex 3920 62 19

52

Folien aus Poly(ethylenterephthalat), Poly(ethylennaphtalat) oder einem ähnlichen Polyester, auf einer Seite mit Metallen und/oder Metalloxiden bedampft, mit einem Gehalt an Aluminium von weniger als 0,1 GHT, mit einer Dicke von nicht mehr als 300 μm und mit einem spezifischen Oberflächenwiderstand von nicht mehr als 10 000 Ohm (pro Viereck) (nach Methode ASTM D 257-99)

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

55

Matte Folien aus Poly(ethylenterephthalat), mit einem Glanzgrad von 15 bei einem Winkel von 45° und einem Glanzgrad von 18 bei einem Winkel von 60°, ermittelt mit einem Glanzmesser (nach ISO 2813:2000), und einer Breite von 1 600 mm oder mehr

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

58

Folien aus weißem Poly(ethylenterephthalat), in der Masse gefärbt, mit einer Dicke von 185 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 253 μm, beidseitig beschichtet mit einer Antistatikschicht

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

76

Durchsichtige Poly(ethylenterephthalat)folie,

beidseitig mit Schichten organischer Stoffe auf Acrylbasis mit einer Dicke 7 nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 nm beschichtet,

mit einer Oberflächenspannung von 36 dyn/cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 39 dyn/cm,

mit einer Lichtdurchlässigkeit von mehr als 93 %,

mit einem Trübungswert von nicht mehr als 1,3 %,

mit einer Gesamtdicke von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 μm,

mit einer Breite von 800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 600 mm

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3920 62 19

81

Folie aus Poly(ethylenterephthalat):

mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm,

auf zumindest einer Seite mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 μm überzogen

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3920 92 00

30

Polyamidfolie:

mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm,

auf zumindest einer Seite mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Sililciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 μm überzogen

0 %

31.12.2013

ex 3920 99 28

55

Thermoplastische Folie aus extrudiertem Polyurethan mit folgenden Merkmalen:

nicht selbstklebend,

Gelbindex von mehr als 1,0, jedoch nicht mehr als 2,5 bei Folienschichten von 10 mm (nach ASTM E 313-10),

Lichtdurchlässigkeit von mehr als 87 % bei Folienschichten von 10 mm (nach ASTM D 1003-11),

Gesamtdicke von 0,38 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,6 mm,

Breite von 99 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 305 cm,

von der zur Herstellung von laminiertem Sicherheitsglas verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 3921 13 10

20

Rollen aus offenzelligem Polyurethanschaum:

mit einer Dicke von 2,29 mm (± 0,25 mm),

oberflächenbehandelt mit einem punktierten Haftvermittler und

auf eine Polyesterfolie und eine Schicht aus textilem Material auflaminiert

0 %

31.12.2017

 (3)ex 3921 90 55

20

Glasfaserverstärkte Prepregs aus Cyanatesterharz oder Bismaleimid(B) Triazin(T)- Harz in Mischung mit Epoxidharz, in den Abmessungen:

469,9 mm (± 2 mm) × 622,3 mm (± 2 mm) oder

469,9 mm (± 2 mm) × 414,2 mm (± 2 mm) oder

546,1 mm (± 2 mm) × 622,3 mm (± 2 mm)

zur Verwendung bei der Herstellung von Leiterplatten (1)

0 %

31.12.2013

 (3)ex 3926 90 97

21

TV-Standfüße mit oder ohne Halterung zur Befestigung und Stabilisierung eines Fernsehgeräts

0 %

31.12.2016

 (3)ex 7020 00 10

10

 (3)ex 7326 90 98

40

 (3)ex 7616 99 90

77

ex 4104 41 19

10

Büffelleder, gespalten, chromgegerbt, künstlich nachgegerbt („crust“), in getrocknetem Zustand

0 %

31.12.2017

ex 7009 10 00

10

Spiegelglas für Rückspiegel:

mit Kunststoffrückplatte,

das sich an die Helligkeit des Umgebungslichts anpasst,

auch mit einem Heizelement und

auch mit Blind Spot Module (BSM)-Display

0 %

31.12.2017

 (3)ex 7019 12 00

05

Glasseidenstränge mit einem Titer von 1 980 bis 2 033 tex, bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm (± 0,5 μm)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 7019 12 00

25

 (3)ex 7607 11 90

30

Laminierte Aluminiumfolie mit:

einem Aluminiumgehalt von 99GHT oder mehr,

einer hydrophilen Beschichtung ohne Kieselsäure und Wasserglas,

einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,120mm,

einer Zugfestigkeit von 100 N/mm2 oder mehr (nach ASTME8) und

einer Bruchdehnung von 1 % oder mehr

0 %

31.12.2013

 (3)ex 7607 20 90

20

LE-Folie („Lubricating Entry Sheet“) mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 350 μm, bestehend aus:

einer Schicht Aluminiumfolie mit einer Dicke von 70 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 μm

einem wasserlöslichen, bei Raumtemperatur festen Schmiermittel mit einer Dicke von 20 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 μm

0 %

31.12.2015

ex 7616 99 90

75

Teile in Form eines rechteckigen Rahmens

aus lackiertem Aluminium,

mit einer Länge von 1 011 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm,

mit einer Breite von 622 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,

mit einer Dicke von 0,6 mm (± 0,1 mm),

von der bei der Herstellung von Fernsehgeräten verwendeten Art.

0 %

31.12.2017

ex 8105 90 00

10

Stangen oder Draht aus Cobaltlegierung mit einem Gehalt an

Cobalt von 35 GHT (± 2 GHT)

Nickel von 25 GHT (± 1 GHT)

Chrom von 19 GHT (± 1 GHT)

Eisen von 7 GHT (± 2 GHT)

gemäß Werkstoffnorm AMS 5842, von der in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendeten Art

0 %

31.12.2017

 (3)ex 8301 60 00

10

Tastaturen, ganz aus Siliconkautschuk oder Polycarbonat, mit bedruckten Tastaturfeldern mit elektrischen Kontaktelementen

0 %

31.12.2015

 (3)ex 8413 91 00

20

 (3)ex 8419 90 85

20

 (3)ex 8438 90 00

10

 (3)ex 8468 90 00

10

 (3)ex 8476 90 00

10

 (3)ex 8479 90 80

87

 (3)ex 8481 90 00

20

 (3)ex 8503 00 99

45

 (3)ex 8515 90 00

20

 (3)ex 8531 90 85

20

 (3)ex 8536 90 85

96

 (3)ex 8543 90 00

50

 (3)ex 8708 91 99

10

 (3)ex 8708 99 97

30

 (3)ex 9031 90 85

30

 (3)ex 8305 20 00

10

Heftklammern:

mit einer Länge von 28 mm,

nicht gebogen,

in einem Kunststoffbehälter, zur Verwendung in Kopiermaschinen und Druckern aufgemacht, einen Stapel mit einer Breite von 12 mm (± 1 mm) und einer Tiefe von 8 mm (± 1 mm) bildend (1)

0 %

31.12.2013

ex 8431 20 00

30

Antriebsachskörper mit Differential, Untersetzungsgetriebe, Kegelrad, Antriebswellen, Radnaben, Bremsen und Montageträgern zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8501 10 99

60

Gleichstrommotor

mit einer Drehzahl von 3 500 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 000 U/min in beladenem Zustand und nicht mehr als 6 500 U/min in unbeladenem Zustand

mit einer Versorgungsspannung von 100 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 V

zur Verwendung bei der Herstellung von elektrischen Fritteusen (1)

0 %

31.12.2017

ex 8503 00 99

40

Brennstoffzellenmembran, in Rollen oder Folien, mit einer Breite von 150 cm oder weniger, von der für Brennstoffzellen der Position 8501 verwendeten Art

0 %

31.12.2017

 (3)ex 8504 40 82

40

Gedruckte Schaltung mit einem Brückengleichrichter sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt

mit zwei Ausgangssteckvorrichtungen

mit zwei Eingangssteckvorrichtungen, welche gleichzeitig angesprochen und verwendet werden können

zwischen heller und abgeblendeter Betriebsart zu schaltbar

mit einer Eingangsspannung von 40 V (+ 25 % -15 %) oder 42 V (+ 25 % -15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 30V (± 4 V) in gedimmter Betriebsart, oder

einer Eingangsspannung von 230 V (+ 20 % -15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 160 V (± 15 %) in gedimmter Betriebsart, oder

mit einer Eingangsspannung von 120 V (+ 15 % - 35 %) oder 42 V (+ 25 % -15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 60 V (± 20 %) in gedimmter Betriebsart,

dessen Eingangsstrom innerhalb von 20 ms 80 % seines Nominalwertes erreicht

mit einer Eingangsfrequenz von 45 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 Hz für 42 V und 230 V, und 45 Hz bis 70 Hz für 120 V

mit einer maximalen Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 250 % des Einschaltstroms

mit einer Dauer der Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 100 ms

mit einer Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht weniger als 50 % des Eingangsstroms

mit einer Dauer der Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht mehr als 20 ms

dessen Ausgangsstrom voreingestellt werden kann

dessen Ausgangsstrom innerhalb von 50 ms 90 % seines voreingestellten Nominalwertes erreicht

dessen Ausgangsstrom innerhalb von 30 ms nach Abschalten des Eingangsstroms den Wert Null erreicht

mit einem definiertem Fehlerstatus im Fall von keiner oder exzessiver Last (end-of-life Funktion)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 8504 40 82

50

Gleichrichter in einem Gehäuse mit

einer Nennleistung von nicht mehr als 250 W

einer Eingangsspannung von 90 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 305 V

einer zertifizierten Eingangsfrequenz von 47 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 440 Hz

einem Konstantstromausgang von 350 mA oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 A

einem Einschaltstrom von nicht mehr als 10 A

für einen Betriebstemperaturbereich von -40 °C bis + 85 °C

zum Ansteuern von LED-Leuchtmitteln geeignet

0 %

31.12.2017

ex 8505 11 00

35

Dauermagnete aus einer Legierung von entweder Neodym, Eisen und Bor oder Samarium und Cobalt, mit einer anorganischen Passivierung (inorganic coating) durch Zinkphosphat, für die industrielle Herstellung von Erzeugnissen für motorische oder sensorische Anwendungen (1)

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

25

Bauelemente für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit

einer Breite von 352,5 mm (± 1 mm) oder 367,1 mm (± 1 mm)

einer Tiefe von 300 mm (± 2 mm) oder 272,6 mm (± 1 mm)

einer Höhe von 268,9 mm (± 1,4 mm) oder 229,5 mm (± 1 mm)

einem Gewicht von 45,9 kg oder 46,3 kg

mit einer Nennladung von 75 Ah und

einer Nennspannung von 60 V

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

35

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit

einer Länge von 1 475 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 515 mm,

einer Breite von 1 365 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 375 mm,

einer Höhe von 260 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 270 mm,

einem Gewicht von 320 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 330 kg,

einer Nennladung von 18,4 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 Ah,

in Packungen zu 12 oder 16 Modulen

0 %

31.12.2017

 (3)ex 8507 60 00

50

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 408 mm,

einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,

einer Höhe von 138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,

einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und

einer Leistung von 458 kWh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 158 kWh

0 %

31.12.2017

ex 8516 90 00

70

Innenbehälter

mit Öffnungen an den Seiten und in der Mitte,

aus geglühtem Aluminium,

mit einer keramischen Beschichtung mit einer Hitzebeständigkeit bis mehr als 200 °C

zur Verwendung bei der Herstellung von elektrischen Fritteusen (1)

0 %

31.12.2017

ex 8522 90 80

15

Wärmeableiter und Kühlrippen aus Aluminium, zur Einhaltung der Betriebstemperatur von Transistoren und/oder integrierten Schaltungen in Waren der Position 8521

0 %

31.12.2017

ex 8525 80 19

45

Kameramodul mit einer Auflösung von 1 280 * 720 P HD, mit zwei Mikrophonen, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2017

 (3)ex 8526 91 20

80

Integriertes Audiomodul (IAM) mit einem digitalen Videoausgang zum Anschluss an einen LCD-Touchscreen-Monitor, mit Schnittstelle zum MOST-Netzwerk (MEDIA Oriented Systems Transport) und Übertragung über das MOST-Hochprotokoll, mit

einer gedruckten Schaltung mit einem GPS-Empfänger (Global Positioning System), einem Gyroskop und einem TMC-Tuner (TrafficMessageChannel),

einem mehrere Karten unterstützenden Festplattenlaufwerk,

einem HD-Radio,

einem Stimmerkennungssystem,

einem CD- und DVD-Laufwerk,

Bluetooth-, MP3- und USB-Eingangskonnektivität,

einer Betriebsspannung von 10 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2015

 (3)ex 8527 29 00

10

ex 8529 90 92

70

Rechteckiger Einbaurahmen

aus einer silikon- und magnesiumhaltigen Aluminiumlegierung,

mit einer Länge von 900mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500mm, und

mit einer Breite von 600mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 950mm,

von der zur Herstellung von Fernsehgeräten verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8529 90 92

80

Gedruckte Schaltung für Hintergrundbeleuchtung:

mit LED-Dioden, ausgestattet mit Prismen,

mit oder ohne Anschlussstück(en) an einem oder beiden Enden,

zum Einbau in Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2013

ex 9405 40 39

40

ex 8536 69 90

51

SCART-Anschlüsse, in Kunststoff- oder Metallgehäuse eingebaut, 21-polig in zwei Reihen, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528

0 %

31.12.2017

 (3)ex 8540 20 80

91

Photovervielfacher

0 %

31.12.2016

ex 8544 42 90

30

Elektrokabel, mit PET-Isolierung und

10 oder 80 einzelnen Drähten,

einer Länge von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 mm,

einseitigem oder beidseitigen Anschlusssteckverbinder(n) und/oder Stecker(n),

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

0 %

31.12.2017

ex 9001 90 00

25

Ungefasste optische Elemente aus geformtem infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas oder einer Kombination aus infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas und einem anderen Linsenmaterial

0 %

31.12.2017

ex 9002 90 00

40

Gefasste Linsen aus infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas oder einer Kombination aus infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas und einem anderen Linsenmaterial

0 %

31.12.2017


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Der spezifische Zollsatz ist anwendbar.

(3)  Aussetzung für ein Erzeugnis im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011, dessen KN- oder TARIC-Code oder Warenbezeichnung durch diese Verordnung geändert werden.


ANHANG II

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummer 2

KN code

TARIC

 (1)ex 2007 99 50

40

 (1)ex 2007 99 50

50

 (1)ex 2007 99 50

60

ex 2008 60 19

30

ex 2008 60 39

30

 (1)ex 2008 99 48

20

 (1)ex 2008 99 48

93

 (1)ex 2008 99 49

50

 (1)ex 2805 30 90

40

 (1)ex 2805 30 90

50

 (1)ex 2805 30 90

60

 (1)ex 2818 10 91

10

ex 2916 19 95

30

ex 2917 39 95

10

 (1)ex 2918 99 90

40

ex 2934 99 90

12

ex 3204 11 00

10

 (1)ex 3204 11 00

20

 (1)ex 3204 17 00

25

ex 3204 17 00

45

ex 3204 17 00

55

 (1)ex 3204 17 00

60

 (1)ex 3204 17 00

70

ex 3204 19 00

72

 (1)ex 3204 19 00

73

 (1)ex 3802 90 00

11

 (1)ex 3824 90 97

08

 (1)ex 3824 90 97

31

 (1)ex 3824 90 97

70

 (1)ex 3824 90 97

72

 (1)ex 3824 90 97

73

 (1)ex 3824 90 97

75

 (1)ex 3907 20 20

11

 (1)ex 3907 20 20

12

 (1)ex 3907 40 00

10

 (1)ex 3907 99 90

30

 (1)ex 3909 50 90

10

ex 3911 90 99

75

 (1)ex 3920 62 19

01

 (1)ex 3920 62 19

03

 (1)ex 3920 62 19

07

 (1)ex 3920 62 19

09

 (1)ex 3920 62 19

11

 (1)ex 3920 62 19

13

 (1)ex 3920 62 19

17

 (1)ex 3920 62 19

19

 (1)ex 3920 62 19

21

 (1)ex 3920 62 19

23

 (1)ex 3920 62 19

24

 (1)ex 3920 62 19

26

 (1)ex 3920 62 19

37

 (1)ex 3920 62 19

39

 (1)ex 3920 62 19

47

 (1)ex 3920 62 19

49

 (1)ex 3920 62 19

51

 (1)ex 3920 62 19

53

 (1)ex 3920 62 19

54

 (1)ex 3920 62 19

56

 (1)ex 3920 62 19

57

 (1)ex 3920 62 19

59

 (1)ex 3920 62 19

75

 (1)ex 3920 62 19

77

 (1)ex 3920 62 19

81

 (1)ex 3920 92 00

30

 (1)ex 3921 90 55

20

 (1)ex 7019 12 00

05

 (1)ex 7019 12 00

25

 (1)ex 7326 90 98

40

 (1)ex 7607 11 90

30

 (1)ex 7607 20 90

20

ex 8108 20 00

20

ex 8108 90 50

40

ex 8108 90 50

80

 (1)ex 8305 20 00

10

 (1)ex 8504 40 82

40

 (1)ex 8504 40 82

50

 (1)ex 8507 60 00

50

 (1)ex 8526 91 20

80

 (1)ex 8528 59 80

10

 (1)ex 8536 90 85

96

 (1)ex 8538 90 99

94

 (1)ex 8540 20 80

91

 (1)ex 8543 90 00

50

ex 8708 80 99

10

ex 9405 40 39

30


(1)  Aussetzung für ein Erzeugnis im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011, dessen KN- oder TARIC-Code oder Warenbezeichnung durch diese Verordnung geändert werden.


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 627/2013 DES RATES

vom 27. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, die in der Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen eingeführt werden. Aus denselben Gründen bezüglich der Versorgung und der Marktstörungen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2013 für zehn Waren neue Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit den laufenden Nummern 09.2644 und 09.2663 bis 09.2671 zu eröffnen.

(2)

Zudem sollte für die autonomen Zollkontingente der Union mit den laufenden Nummern 09.2620 und 09.2633 die Warenbezeichnung angepasst und für die laufende Nummer 09.2629 ein weiterer TARIC-Code hinzugefügt werden.

(3)

Für die autonomen Zollkontingente der Union mit den laufenden Nummern 09.2917 und 09.2632 sollte das Enddatum 31. Dezember 2013 eingefügt werden, da es nicht im Interesse der Union liegt, über diesen Zeitpunkt hinaus solche Quoten zu gewähren.

(4)

Da die neuen Zollkontingente am 1. Juli 2013 wirksam werden sollten, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten und mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen mit den laufenden Nummern 09.2644 und 09.2663 bis 09.2671 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden eingefügt,

2.

die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2620, 09.2629, 09.2632, 09.2633 und 09.2917 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 1.


ANHANG I

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummer 1

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2663

ex 1104 29 17

10

Gemahlene/geschliffene Sorghumkörner, zumindest geschält und entkeimt, zur Verwendung bei der Herstellung von losem Füllmaterial für Verpackungen (1)

1.7-31.12.

750 Tonnen

0 %

09.2664

ex 2008 60 19

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

1.7-31.12.

500 Tonnen

10 % (2)

ex 2008 60 39

30

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat

(CAS RN 24634-61-5)

1.7-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2666

ex 3204 17 00

55

Farbstoff C.I. Pigment Red 169

(CAS RN 12237-63-7)

1.7-31.12.

20 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 90 97

96

Zubereitung mit

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT Dimethyladipat und

nicht mehr als 25 GHT Dimethylsuccinat

1.7-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

mit 17,5 % Mol oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 % Mol Hydroxylgruppen und

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 mm

1.7-31.12.

5 500 Tonnen

0 %

09.2667

ex 8537 10 99

51

Elektromechanische Schalttafel:

mit einem 5-Wege-Schalter,

mit einem elektrischen Leiter,

mit einem integrierten Schaltkreis,

auch mit Infrarotempfänger,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

1.7-31.12.

3 000 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

21

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.7-31.12.

38 000 Stück

0 %

ex 8714 91 10

31

09.2669

ex 8714 91 30

21

Fahrradgabeln aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.7-31.12.

26 000 Stück

0 %

ex 8714 91 30

31

09.2670

ex 9405 40 39

30

Elektrische Beleuchtungsbaugruppe mit

gedruckten Schaltungen und

LED-Dioden

zum Herstellen von Rückbeleuchtungseinheiten für Flachbildschirme (1)

1.7-31.12.

8 500 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Der spezifische Zollsatz ist anwendbar.


ANHANG II

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummer 2

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2632

ex 2921 22 00

10

Hexamethylendiamin (CAS RN 124-09-4)

1.1.-31.12.2013

40 000 Tonnen

0 %

09.2917

ex 2930 90 13

90

Cystin (CAS RN 56-89-3)

1.1.-31.12.2013

600 Tonnen

0 %

09.2629

ex 7616 99 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12

800 000 Stück

0 %

ex 8302 49 00

91

09.2633

ex 8504 40 82

20

Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als 1 kVA, zur Verwendung beim Herstellen von Apparaten der Positionen 8509 80 und 8510 (1)

1.1.-31.12

4 500 000 Stück

0 %

09.2620

ex 8526 91 20

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung, ohne Bildschirm, mit einem Gewicht von nicht mehr als 2 500 g

1.1.-31.12

3 000 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 628/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unterstützt die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, indem sie Inspektionen zur Kontrolle der Normung durchführt.

(2)

Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Agentur nach Artikel 55 zu verfahren, wenn wegen einer Inspektion bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Inspektion eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung erforderlich wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (2) legt die Arbeitsweise der Agentur bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (nachstehend „die derzeitige Arbeitsweise“) fest.

(4)

Seit der Annahme der derzeitigen Arbeitsweise sind sechs Jahre vergangen. Inzwischen wurden umfangreiche Änderungen der gemeinsamen Vorschriften erlassen, ferner wurde eine Reihe internationaler Übereinkünfte geschlossen und die Agentur und die Mitgliedstaaten haben auch nützliche Erfahrung gesammelt, die zu berücksichtigen ist.

(5)

Bei Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 beschränkten sich die gemeinsamen Vorschriften für die Zivilluftfahrt auf die Erstbescheinigung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (3) der Kommission legte Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben fest, die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (4) der Kommission legte Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, fest.

(6)

Inzwischen hat die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (5) ersetzt und die gemeinsamen Vorschriften wurden zweimal erweitert: erstens zur Einbeziehung von Flugbesatzungen, des Flugbetriebs und von Vorfeldinspektionen, zweitens zur Einbeziehung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) sowie der Flughafensicherheit, woraufhin die Kommission mehrere Durchführungsvorschriften in diesen neuen Kompetenzbereichen erlassen hat, wie die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse (6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission (7) zur Festlegung von Verwaltungsverfahren für die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten (8), die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (9), die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (11), die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (12), geändert durch die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien für die Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (13), die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb (14) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt (15).

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde ferner eine Reihe neuer Bestimmungen eingeführt, die bei der Arbeitsweise der Agentur für die Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden in Artikel 11 Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt haben, sowie Bedingungen für die Aussetzung dieser Anerkennung festgelegt, wobei Inspektionen zur Kontrolle der Normung ein wichtiges Instrument für diese Entscheidungsfindung darstellen. Mit Artikel 15 wird ein Informationsnetz geschaffen, das nützliche Informationen bereitstellt, die bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu berücksichtigen sind, während einige Ergebnisse solcher Inspektionen zur Kontrolle der Normung diesem Informationsnetz möglicherweise unverzüglich zur Verfügung gestellt werden müssen. In Artikel 27 Absatz 3 ist festgelegt, dass die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der ICAO unterstützt.

(8)

Ungeachtet weiterer Änderungen der gemeinsamen Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sollte die Agentur die Kommission bei der Überwachung anderer Flugsicherheitsanforderungen unterstützen, die sich z. B. aus den Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum oder zur Unfalluntersuchung und Meldung von Ereignissen ergeben.

(9)

Seit 2006 haben auch im Bereich der europäischen Luftfahrtaußenpolitik wichtige Entwicklungen sowohl im Hinblick auf die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) als auch bezüglich Staaten in der Nachbarschaft der Europäischen Union und einiger wichtiger Partner auf globaler Ebene stattgefunden.

(10)

Mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wurde 2010 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit unterzeichnet (16), die den Rahmen für eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien schafft, insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen in Bezug auf Sicherheit und eine mögliche Vermeidung von Doppelarbeit, so dass das Inspektionsprogramm der Agentur und das Universal Safety Oversight Audit Programme (USOAP) der ICAO besser miteinander verknüpft werden sollten. Die Arbeitsweise für die Inspektionen sollte ferner dem ICAO-Dokument 9735, dem Handbuch zur kontinuierlichen Überwachung des USOAP, Rechnung tragen.

(11)

In Bezug auf die Staaten, die in die EU-Nachbarschafts- und Erweiterungspolitik einbezogen sind, einschließlich insbesondere der Vertragsstaaten des Übereinkommens über den europäischen gemeinsamen Luftverkehrsraum, sollten Inspektionen zur Kontrolle der Normung nach derselben Arbeitsweise und nach den gleichen Standards wie für die Mitgliedstaaten organisiert werden, vorbehaltlich entsprechender Übereinkünfte oder Arbeitsvereinbarungen.

(12)

Im Hinblick auf die Staaten, die bilaterale Abkommen zur Flugsicherheit unterzeichnet haben, in denen die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungsfeststellungen und Zulassungen geregelt werden, sollten Inspektionen zur Kontrolle der Normung die Überwachung der Durchführung des Abkommens unterstützen und die Ergebnisse dem entsprechenden bilateralen Aufsichtsgremium im Hinblick auf mögliche Anpassungen vorlegen. Die Inspektionen derjenigen Mitgliedstaaten, deren Zertifizierungsfeststellungen und Zulassungen im Rahmen der bilateralen Abkommen akzeptiert werden, sollten zusätzliche Überprüfungen durchführen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die sich aus den bilateralen Abkommen ergebenden Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen.

(13)

Zur wirksamen Überwachung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie anderer Flugsicherheitsvorschriften, die sich aus geltenden Verordnungen und Vereinbarungen ergeben, ist es erforderlich, die derzeitige Arbeitsweise zu überprüfen, um insbesondere zu gewährleisten, dass sie sich stärker am System orientieren, einem Konzept für eine kontinuierlichere Überwachung mit größerem Schwerpunkt auf der Sicherheit folgen, eine effizientere Nutzung der Ressourcen ermöglichen, damit die zuständigen Behörden nicht übermäßig belastet werden, und eine Rückmeldung für die Aktivitäten der Agentur im Bereich der Festlegung von Vorschriften umfassen. Es sollten Inspektionsteams mit entsprechend ausgebildetem und qualifiziertem Personal gebildet werden, wobei sich die Agentur um eine ausgewogene Beteiligung bevollmächtigten Personals aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu bemühen hat.

(14)

Die Arbeitsweise sollte den Definitionen und Grundsätzen des Audits gemäß der Festlegung der Norm ISO 19011 entsprechen.

(15)

Über die Ebene der Inspektion hinausgehend sollte die Arbeitsweise die Überwachung auf Systemebene und auf Ebene der Feststellungen regeln.

(16)

Die Arbeitsweise sollte der Agentur eine größere Flexibilität zur Ergreifung von Maßnahmen verleihen, wo dies ihrer fachlichen Kompetenz entspricht, wobei die Rechtssicherheit bezüglich dieser Arbeitsweise aufrecht zu erhalten ist.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 sollte daher aufgehoben werden.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung wird die Arbeitsweise festgelegt für:

a)

die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den von Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung erfassten Bereichen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

b)

die Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

c)

die Überprüfung, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erteilen und beaufsichtigen;

d)

Beiträge zu der Bewertung, wie sich die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auswirkt;

(2)   die in dieser Verordnung festgelegte Arbeitsweise ist auch anzuwenden, soweit durchführbar, wenn die Agentur mit der Überwachung der Durchführung der Flugsicherheitsanforderungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, von der Union geschlossener Übereinkünfte oder von der Agentur geschlossener Arbeitsvereinbarungen beauftragt ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Inspektion“: die Kontrolle der Normung gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, einschließlich der Inspektion von Unternehmen gemäß Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 der genannten Verordnung durch die Agentur;

2.   „zuständige Behörde“: die vom Mitgliedstaat benannte Stelle, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zuständig ist;

3.   „befugtes Personal“: die Personen, die von der Agentur zur Durchführung von Inspektionen befugt wurden, einschließlich abgeordneten Personals;

4.   „abgeordnetes Personal“: die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), anderen internationalen Luftfahrtorganisationen oder den zuständigen Behörden von Drittländern, die mit der Union Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen mit der Agentur geschlossen haben, zur Verfügung gestellten Bediensteten, die von diesen Behörden ernannt werden, um die Agentur bei der Durchführung von Inspektionen zu unterstützen;

5.   „Nachweis“: Aufzeichnungen, Sachverhaltsaussagen oder andere Informationen, die relevant und überprüfbar sind;

6.   „Feststellung“: das Ergebnis des Vergleichs der vorhandenen Nachweise mit den einschlägigen Anforderungen;

7.   „Korrektur“: eine Maßnahme zur Beseitigung einer festgestellten Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen;

8.   „Korrekturmaßnahme“: eine Maßnahme zur Beseitigung der Ursache einer festgestellten Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen, um eine Wiederholung zu verhindern;

9.   „unmittelbares Sicherheitsproblem“: eine Situation, in der Nachweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis, eine Dienstleistung, ein System, eine Komponente, eine Ausrüstung oder eine Einrichtung sich entweder in einem solchen Zustand befindet oder so betrieben bzw. geliefert, erbracht oder instand gehalten wird, dass die Schädigung von Personen wahrscheinlich ist, sofern die Situation nicht unverzüglich behoben wird.

Artikel 3

Grundsätze für die Überwachung

(1)   Die Agentur überwacht die Anwendung der in Artikel 1 genannten Anforderungen durch die zuständigen Behörden sowie deren einheitliche Umsetzung gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitsweise und berichtet darüber.

(2)   Die Überwachung erfolgt kontinuierlich und risikobasiert auf der Grundlage der Informationen, die der Agentur zur Verfügung stehen. Sie umfasst die Bewertung der Fähigkeit der zuständigen Behörde, ihre Zuständigkeiten bezüglich der Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen sowie die Weiterverfolgung der aufgrund von Inspektionen getroffenen Feststellungen, um zu gewährleisten, dass angemessene Korrekturen und Korrekturmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden.

(3)   Die Überwachung muss nach einem Systemkonzept erfolgen. Sie befasst sich mit allen Bereichen und kritischen Elementen des Systems der Sicherheitsaufsicht gemäß der Definition der ICAO. Besonderes Augenmerk ist den Schnittstellen zwischen Bereichen zu widmen.

(4)   Die Überwachung erfolgt auf transparente, effiziente, wirksame, harmonisierte und kohärente Weise.

(5)   Die Agentur wertet die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten aus, um gegebenenfalls erforderliche Verbesserungen der Vorschriften zu ermitteln.

Artikel 4

Grundsätze für Inspektionen und Feststellungen

(1)   Inspektionen der zuständigen Behörden haben die Ergebnisse früherer Inspektionen zu berücksichtigen und insbesondere Änderungen der regulatorischen Anforderungen und der Fähigkeit der zuständigen Behörde zur Sicherheitsaufsicht zu behandeln und müssen dem Grad und der Komplexität der von ihnen beaufsichtigten Branche angemessen sein, wobei vorrangig ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau des gewerblichen Luftverkehrs zu gewährleisten ist.

(2)   Die Inspektionen können Inspektionen bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen einschließen, die der Aufsicht der inspizierten zuständigen Behörde unterliegen.

(3)   Die Inspektionen können, sofern die betreffenden Parteien dies vereinbaren, Inspektionen militärischer Einrichtungen, die der öffentlichen Nutzung offen stehen, oder von Dienstleistungen, die von Militärangehörigen für die Öffentlichkeit erbracht werden, einschließen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingehalten werden.

(4)   Inspektionen werden von einem Team durchgeführt, das aus von der Agentur befugten Personen besteht, die in dem oder den Bereichen, in denen sie jeweils tätig werden, qualifiziert und geschult sind. Das befugte Personal beachtet die Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität, ethischen Verhaltensweise, angemessenen Sorgfalt, fairen Darstellung und Vertraulichkeit.

(5)   Stellt die Agentur fest, dass ein oder mehrere Zeugnisse nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen stehen, wird diese Feststellung der Nichteinhaltung der zuständigen Behörde gemeldet. Wenn die festgestellte Nichteinhaltung nicht zeitnah korrigiert wird, gibt die Agentur Empfehlungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ab, um einen Beschluss über die gegenseitige Anerkennung der genannten Zeugnisse zu ermöglichen.

(6)   Die Agentur stuft bei Inspektionen gemäß Absatz 1, 2 und 3 getroffene Feststellungen der Nichteinhaltung nach Maßgabe ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit ein und verfolgt diese weiter, wobei sicherheitsrelevante Feststellungen vorrangig zu behandeln sind. Die Agentur informiert darüber hinaus unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn die Korrektur eines unmittelbaren Sicherheitsproblems nicht in zufriedenstellender Weise erfolgt ist.

(7)   Diese Verordnung gilt unbeschadet Artikel 15 und Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, des Beschlusses der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom (17), der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (19).

Artikel 5

Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Agentur alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, die für ihre Sicherheitsaufsicht von Belang sind, wobei alle kritischen Elemente ihres Systems der Sicherheitsaufsicht, einschließlich der Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu berücksichtigen sind. Die Informationen sind in einer von der Agentur vorgegebenen Form und Weise unter Berücksichtigung der Informationen, die der ICAO zur Verfügung gestellt wurden, zur Verfügung zu stellen.

(2)   Die Agentur kann auch ad hoc Informationen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern. Bei einer solchen Anforderung von Informationen gibt die Agentur die Rechtsgrundlage und den Zweck an, teilt die genaue Art der angeforderten Informationen mit und legt die Frist fest, innerhalb der die Informationen zu übermitteln sind.

(3)   Die Agentur übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten relevante Informationen zur einheitlichen Anwendung der anwendbaren Anforderungen.

Artikel 6

Nationaler Normungskoordinator

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen einen nationalen Normungskoordinator als ihren Hauptansprechpartner für alle Normungsaktivitäten, insbesondere zur Koordinierung des Informationsaustauschs gemäß Artikel 5 Absatz 1. Der nationale Normungskoordinator ist verantwortlich für

a)

die laufende Pflege und Aktualisierung der an die Agentur übermittelten Informationen, einschließlich der gemäß Artikel 3, 4 und 5 angeforderten Informationen, Korrekturen und Pläne für Korrekturmaßnahmen sowie Nachweise der Umsetzung der vereinbarten Korrekturmaßnahmen;

b)

die Unterstützung der Agentur in allen Phasen einer Inspektion und die Gewährleistung, dass das Inspektionsteam während der Inspektionen vor Ort begleitet wird.

(2)   Die zuständigen Behörden gewährleisten eindeutige Kommunikationswege zwischen dem benannten nationalen Normungskoordinator und ihrer internen Organisation, damit dieser seine Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 7

Fortlaufende Überwachung

(1)   Die fortlaufende Überwachung gemäß Artikel 3 umfasst Folgendes:

a)

die Erhebung und Analyse der Daten und Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), der Kommission oder anderen relevanten Quellen zur Verfügung gestellt werden;

b)

die Bewertung der Fähigkeit der zuständigen Behörde, ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen;

c)

je nach Bewertung gemäß Buchstabe b die Prioritätensetzung, Planung und Festlegung des Umfangs von Inspektionen;

d)

die Durchführung solcher Inspektionen, einschließlich der dazugehörigen Berichterstattung;

e)

Weiterverfolgung und Abschluss von Feststellungen der Nichteinhaltung, die sich aus den Inspektionen ergeben.

(2)   Für die Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt die Agentur ein einheitliches Modell, entwickelt es weiter und pflegt es, das zumindest die folgenden Elemente berücksichtigt:

a)

die Größe und Komplexität der Luftfahrtbranche;

b)

schwerwiegende Vorfälle, Unfälle, tödliche Unfälle und damit zusammenhängende Todesfälle;

c)

die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen;

d)

die Ergebnisse früherer Inspektionen;

e)

die Fähigkeit der zuständigen Behörden, Korrekturen und Korrekturmaßnahmen wirksam umzusetzen;

f)

das Ergebnis von Audits nach internationalen Übereinkommen oder Sicherheitsbewertungsprogrammen der Staaten;

g)

das Vorliegen von Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder Artikel 258 des Vertrags.

(3)   Die Ergebnisse des Modells gemäß Absatz 2 sowie die verwendeten Input-Daten und die Ergebnisse der Bewertung sind dem nationalen Normungskoordinator des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Agentur passt das Inspektionsprogramm im Licht ihrer fortlaufenden Überwachung an, wobei sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen im Bereich der Sicherheit berücksichtigt werden. Die Agentur ergreift geeignete Maßnahmen bei Vorliegen von Nachweisen für eine Verschlechterung der erreichten Sicherheit.

Artikel 8

Inspektionsprogramm

(1)   Die Agentur erstellt in Absprache mit der Kommission ein Mehrjahresprogramm mit Angabe der Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a sowie ein Jahresprogramm mit Angabe der Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b.

(2)   In den Inspektionsprogrammen werden der oder die betroffenen Mitgliedstaaten, die Art der Inspektion, die zu inspizierenden Bereiche und der voraussichtliche Zeitrahmen für die Vor-Ort-Phase angegeben, wobei das Modell gemäß Artikel 7 berücksichtigt wird.

(3)   Die Inspektionsprogramme können von der Agentur angepasst werden, um neu aufgetretenen Risiken, die bei der fortlaufenden Überwachung nach Artikel 7 erkannt wurden, Rechnung zu tragen.

(4)   Das Jahresprogramm wird der Kommission, den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur sowie dem nationalen Normungskoordinator des betreffenden Mitgliedstaats als Teil des Arbeitsprogramms der Agentur gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt.

Artikel 9

Inspektionsbereiche

(1)   Die Agentur führt Inspektionen durch, die jeden der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Bereiche betreffen. Diese Bereiche umfassen:

a)

die Lufttüchtigkeit gemäß Artikel 5 und den Umweltschutz gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung;

b)

die Flugbesatzung gemäß Artikel 7 und 8 der genannten Verordnung;

c)

den Flugbetrieb gemäß Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung;

d)

Vorfeldinspektionen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung;

e)

Flugplätze gemäß Artikel 8a der genannten Verordnung;

f)

ATM/ANS und Fluglosten gemäß Artikel 8b und 8c der genannten Verordnung.

Weitere Bereiche können je nach Fortentwicklung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder auf Aufforderung der Kommission festgelegt werden.

(2)   Die Agentur stellt sicher, dass ihre Ressourcen in angemessener Weise zur Überwachung und Inspektion der verschiedenen Bereiche in Abhängigkeit von den Ergebnissen der laufenden Überwachung gemäß Artikel 7 eingesetzt werden.

Artikel 10

Arten von Inspektionen

(1)   Die Agentur führt Inspektionen der folgenden Art durch:

a)

umfassende Inspektionen zum Zweck der Inspektion eines oder mehrerer Bereiche; diese Inspektionen werden in Abständen durchgeführt, die auf der Grundlage der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung festgelegt werden;

b)

gezielte Inspektionen zum Zweck der Inspektion spezifischer Gebiete innerhalb eines oder mehrerer Bereiche und/oder zum Zweck der Bewertung des Stands der Umsetzung vereinbarter Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;

c)

Ad-hoc-Inspektionen zum Zweck der Untersuchung besonderer Probleme, die bei der fortlaufenden Überwachung der Agentur erkannt wurden, oder auf Aufforderung der Kommission.

(2)   Ungeachtet der Inspektionen gemäß Absatz 1 kann die Agentur Feststellungen unabhängig von Inspektionen vor Ort treffen, wenn ihr ausreichende Nachweise einer Nichteinhaltung vorliegen.

Artikel 11

Kriterien für Schulung, Qualifikation und Autorisierung von Inspektionsteams

(1)   Die Agentur legt Qualifikationskriterien für das Personal fest, das in Inspektionsteams tätig wird.

(2)   Die Qualifikationskriterien umfassen:

a)

Kenntnis des institutionellen und rechtlichen Rahmens, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der einschlägigen internationalen Übereinkünfte;

b)

Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Auditverfahren;

c)

technische Kompetenz und praktische Erfahrung in dem oder den betreffenden Bereichen gemäß Artikel 9.

(3)   Die Teamleiter müssen von der Agentur beschäftigte Personen sein. Die Kriterien ihrer Qualifikation umfassen zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Kriterien Fähigkeiten des Teammanagements und der Kommunikation in einem internationalen Umfeld und in sensiblen Situationen.

(4)   Die Teammitglieder müssen von der Agentur beschäftigte Personen oder abgeordnetes Personal sein.

(5)   Sowohl Teamleiter als auch Teammitglieder müssen bezüglich der anwendbaren Anforderungen und Verfahren der Agentur geschult sein. Die Agentur gewährleistet die fortlaufende Kompetenz der Teamleiter und Teammitglieder, damit diese als befugtes Personal an Inspektionen teilnehmen können. Die Agentur legt zu diesem Zweck geeignete Programme für die fortlaufende Schulung fest.

(6)   Personal, das die Qualifikationskriterien erfüllt und entsprechend geschult ist, kann von der Agentur zur Beteiligung an Inspektionsteams befugt werden.

Artikel 12

Aufstellung von Inspektionsteams

(1)   Inspektionen werden von durch die Agentur aufgestellten Teams aus gemäß Artikel 11 befugtem Personal durchgeführt.

(2)   Die Agentur setzt die Teams im Hinblick auf die zur Abdeckung der erforderlichen fachlichen Kompetenzen und der Arbeitsbelastung nötige Mindestgröße fest, wobei der Art der Inspektion, dem Umfang, der Zahl der zu prüfenden Bereiche und dem voraussichtlichen Programm Rechnung zu tragen ist. Jedes Team muss mindestens aus einem Teamleiter und einem Teammitglied bestehen. In allen Fällen gewährleistet die Agentur, dass die Größe des Teams dem Inspektionsumfang angemessen ist.

(3)   Bei der Aufstellung von Inspektionsteams stellt die Agentur sicher, dass keine Interessenkonflikte im Hinblick auf die zu inspizierenden nationalen Behörden oder Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen vorliegen.

(4)   Die Agentur fordert rechtzeitig vor einer Inspektion von den entsendenden Behörden oder Organisationen Informationen über die Verfügbarkeit der Teammitglieder zur Teilnahme an der Phase vor Ort an.

(5)   Aufwendungen, die durch die Teilnahme nationaler Normungskoordinatoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 und abgeordneten Personals für von der Agentur durchgeführte Inspektionen entstehen, trägt die Agentur im Einklang mit den Vorschriften der Union und unbeschadet der jährlichen Haushaltsverfahren der Union.

Artikel 13

Durchführung von Inspektionen

(1)   Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b umfassen folgende Phasen:

a)

eine der Inspektion vorausgehende Vorbereitungsphase von mindestens zehn Wochen;

b)

eine Vor-Ort-Phase;

c)

eine sich an die Vor-Ort-Phase anschließende Berichtsphase von höchstens zehn Wochen.

(2)   Ad-hoc-Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c sind der zuständigen Behörde zwei Wochen zuvor anzukündigen, unterliegen jedoch nicht den Fristen und Verfahren gemäß Artikel 14, 15 und 16, ausgenommen die Pflicht zu Vorlage eines Abschlussberichts.

(3)   Bei Inspektionen gemäß Artikel 10 getroffene Feststellungen der Nichteinhaltung sind gemäß Artikel 16 zu melden, gemäß Artikel 17 weiter zu verfolgen und abzuschließen und gemäß Artikel 18 einzustufen.

Artikel 14

Vorbereitungsphase

(1)   Während der Vorbereitungsphase einer Inspektion wird die Agentur wie folgt tätig:

a)

Sie kündigt der zuständigen Behörde die Inspektion mindestens zehn Wochen vor der Vor-Ort-Phase unter Angabe der geplanten Art und der zu inspizierenden Bereiche und Gebiete an;

b)

sie holt die erforderlichen Informationen zur Vorbereitung der Inspektion ein, wobei den verfügbaren Informationen aus der fortlaufenden Überwachung Rechnung getragen wird;

c)

sie bestimmt den Umfang, das Ausmaß und das Programm der Inspektion, einschließlich der Inspektion von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, wobei den Informationen aus der fortlaufenden Überwachung Rechnung getragen wird;

d)

sie legt die Größe und Zusammensetzung des Inspektionsteams fest.

(2)   Nach Ankündigung der Inspektion arbeitet die zuständige Behörde mit der Agentur zusammen, um die Vor-Ort-Phase rasch vorzubereiten. Sofern dies für notwendig erachtet wird, kann eine vorbereitende Sitzung des Inspektionsteams mit dem nationalen Normungskoordinator erfolgen.

(3)   Die Agentur übermittelt der zuständigen Behörde das Inspektionsprogramm und die Zusammensetzung des Teams spätestens zwei Wochen vor der Vor-Ort-Phase.

Artikel 15

Vor-Ort-Phase

(1)   Während der Vor-Ort-Phase einer Inspektion wird die Agentur wie folgt tätig:

a)

Sie hält eine Eingangsbesprechung mit dem nationalen Normungskoordinator und der inspizierten zuständigen Behörde ab;

b)

sie verfolgt Feststellungen der Nichteinhaltung aus früheren Inspektionen, die noch offen sind, und überprüft die entsprechenden Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;

c)

sie meldet der zuständigen Behörde alle unmittelbaren Sicherheitsprobleme, falls solche während der Inspektion erkannt werden;

d)

sie legt der zuständigen Behörde auf einer Abschlussbesprechung eine Liste der vorläufigen Feststellungen der Nichteinhaltung vor, die im Zuge der Inspektion getroffen oder weiterverfolgt wurden.

(2)   Darüber hinaus kann die Agentur:

a)

den Hauptsitz und, soweit dies für notwendig erachtet wird, alle regionalen Büros der zuständigen Behörde und der qualifizierten Stellen, denen die zuständige Behörde gegebenenfalls Aufgaben zugewiesen hat, inspizieren;

b)

Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen, im Rahmen der Inspektion dieser zuständigen Behörde inspizieren; in diesem Fall kann die zuständige Behörde das Inspektionsteam begleiten;

c)

Mitarbeiter der inspizierten zuständigen Behörde und gegebenenfalls der qualifizierten Stellen und der besuchten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen befragen;

d)

Rechtsvorschriften, Verfahren, Zeugnisse, Aufzeichnungen, Daten und sonstiges relevantes Material prüfen.

Artikel 16

Berichtsphase

(1)   In der Berichtsphase einer Inspektion nimmt die Agentur innerhalb von sechs Wochen nach der Abschlussbesprechung der Vor-Ort-Phase eine Sichtung der vorläufigen Feststellungen vor, stuft diese ein und erstellt auf dieser Grundlage den Entwurf eines Berichts an die inspizierte zuständige Behörde.

(2)   Der Entwurf der Bericht muss zumindest Folgendes enthalten:

a)

eine Zusammenfassung mit Schlussfolgerungen;

b)

Einzelheiten zur Durchführung der Inspektion, einschließlich der Art der Inspektion, abgedeckte Bereiche, Umfang und Teamzusammensetzung;

c)

eine Analyse der kritischen Elemente mit dem Schwerpunkt auf den wichtigsten Feststellungen;

d)

eine Liste der Feststellungen einer Nichteinhaltung, die im Rahmen der Inspektion erkannt oder weiterverfolgt wurden, zusammen mit deren Einstufung;

e)

einschließlich Empfehlungen, soweit erforderlich, bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen.

(3)   Feststellungen der Nichteinhaltung werden mittels des Berichtsentwurfs gemäß Absatz 2 gemeldet, sofern sie von der Agentur nicht bereits schriftlich auf andere Weise mitgeteilt wurden.

(4)   Die zuständige Behörde kann der Agentur innerhalb von zwei Wochen ab der Mitteilung schriftliche Bemerkungen übermitteln.

(5)   Die Agentur gibt innerhalb von zehn Wochen nach der Abschlussbesprechung einen endgültigen Bericht auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Berichtsentwurfs ab, der etwaigen Bemerkungen der inspizierten zuständigen Behörde Rechnung trägt. Die Agentur kann die Beschreibung einer Feststellung der Nichteinhaltung, ihre Rechtsgrundlage, ihre Einstufung oder ihren Status gegebenenfalls anpassen, um den Bemerkungen sowie den Korrekturen oder Korrekturmaßnahmen, die während der Berichtsphase vorgelegt wurden, Rechnung zu tragen.

(6)   Die Agentur legt einen Status der fortlaufenden Überwachung für jeden Mitgliedstaat, der auf Anforderung dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt wird, fest und schreibt diesen fort,

(7)   Der Abschlussbericht ist an die inspizierte zuständige Behörde und die Kommission zu richten, die ihn anschließend dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls anderen zuständigen Behörden übermitteln kann.

Artikel 17

Weiterverfolgung und Abschluss von Feststellungen

(1)   Für alle Feststellungen der Nichteinhaltung, die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c eingestuft werden, schlägt die zuständige Behörde eine Korrektur und eine Korrekturmaßnahmen spätestens vier Wochen nach Eingang der Mitteilung der Agentur vor.

(2)   Für alle Feststellungen der Nichteinhaltung, die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a eingestuft werden, schlägt die zuständige Behörde eine Korrekturmaßnahme spätestens zehn Wochen nach Eingang der Mitteilung der Agentur vor.

(3)   Die zuständige Behörde teilt der Agentur zu gegebener Zeit den Abschluss von Korrekturmaßnahmen mit und legt Nachweise dafür vor.

(4)   Die Agentur

a)

bewertet die von der zuständigen Behörde vorgelegten Korrekturen und Korrekturmaßnahmen oder fordert zeitnah weitere Erklärungen an;

b)

stimmt den vorgelegten Korrekturen und/oder Korrekturmaßnahmen innerhalb von 16 Wochen nach der Mitteilung zu oder lehnt diese ab;

c)

überwacht die ordnungsgemäße Durchführung von Korrekturmaßnahmen;

d)

stellt gegebenenfalls notwendige zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 22 fest;

e)

teilt der zuständigen Behörde und der Kommission regelmäßig den Status der Feststellungen der Nichteinhaltung und der damit zusammenhängenden Korrekturen/Korrekturmaßnahmen im Wege von Statusberichten mit;

f)

schließt Feststellungen der Nichteinhaltung ab, sobald sie sich von dem Abschluss der Korrekturmaßnahmen und den vorgelegten Nachweisen überzeugt hat, zeichnet den Abschluss der Feststellungen der Nichteinhaltung auf und unterrichtet die zuständige Behörde entsprechend.

(5)   Für die Zwecke des Buchstabens c kann die Agentur Nachweise oder Erklärungen der zuständigen Behörde verlangen. Die Agentur kann auch beschließen, die Umsetzung durch eine Inspektion vor Ort zu überprüfen.

(6)   Bei Feststellungen der Nichteinhaltung, die Gegenstand eines Verletzungsverfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der Verträge sind, hat die Agentur eine angemessene Weiterverfolgung in Absprache mit der Kommission zu gewährleisten und schließt eine solche Feststellung nicht ohne vorherige Koordinierung mit der Kommission ab.

Artikel 18

Einstufung der Feststellungen

(1)   Alle Feststellungen der Nichteinhaltung, die von der Agentur im Rahmen der Inspektionen gemäß Artikel 10 getroffen werden, sind unabhängig davon, ob sie sich auf administrative Anforderungen oder technische Anforderungen beziehen, von der Agentur in eine der folgenden Klassen einzustufen und zu melden:

a)

Klasse C: Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen, im Wesentlichen bezüglich Normungsproblemen;

b)

Klasse D: Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen, die bei nicht rechtzeitiger Korrektur zu Normungsproblemen und Sicherheitsproblemen führen können;

c)

Klasse G: unmittelbares Sicherheitsproblem.

(2)   Die Berichterstattung, die Weiterverfolgung und der Abschluss sind je nach Einstufung zu priorisieren.

Artikel 19

Unmittelbares Sicherheitsproblem

(1)   Wurde von der Agentur ein unmittelbares Sicherheitsproblem mitgeteilt,

a)

fordert die Agentur die zuständige Behörde zur Durchführung angemessener Korrekturmaßnahmen, einschließlich unmittelbarer Korrekturen, auf;

b)

führt die zuständige Behörde wirksame Korrekturen zur Beseitigung der Feststellung durch und legt der Agentur entsprechende Nachweise vor.

(2)   Die Agentur kann die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des unmittelbaren Sicherheitsproblems auffordern, an einer Sitzung zur Bewertung der Umsetzung der unmittelbaren Korrekturen teilzunehmen.

(3)   Stellen die Korrekturen die Agentur nicht zufrieden, gibt die Agentur Empfehlungen an die Kommission ab, gegebenenfalls einschließlich eines Antrags bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der von der zuständigen Behörde erteilten Zeugnisse. Die Agentur informiert darüber hinaus unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 20

Aufzeichnungen

(1)   Die Agentur richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das eine angemessene Aufbewahrung und Zugänglichkeit und die verlässliche Rückverfolgbarkeit von Änderungen bezüglich des Folgenden gewährleistet:

a)

Schulung, Qualifikation und Autorisierung der Teamleiter und Teammitglieder;

b)

Inspektionsprogramme;

c)

Berichte;

d)

Feststellungen und entsprechende Nachweise;

e)

vereinbarte Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;

f)

Abschluss von Feststellungen der Nichteinhaltung und entsprechende Nachweise;

g)

Empfehlungen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen;

h)

Bewertungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)   Alle Aufzeichnungen sind vorbehaltlich der anwendbaren Datenschutzbestimmungen mindestens 15 Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 21

Zugang zu Informationen in Inspektionsberichten

(1)   Enthält ein Inspektionsbericht Informationen, die ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung unter der Sicherheitsaufsicht eines Drittlandes betreffen und in den Anwendungsbereich eines Abkommens der Union nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen, sind diese Informationen dem Drittland als Vertragspartei eines solchen Abkommens im Einklang mit dessen einschlägigen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

(2)   Fallen Informationen in einem Inspektionsbericht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), sind diese Informationen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und dem entsprechende Anhang über die Sicherheit der ICAO zur Verfügung zu stellen.

(3)   Beziehen sich Informationen in einem Inspektionsbericht auf laufende Sicherheitsuntersuchungen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) durchgeführt werden, sind diese Informationen unverzüglich der mit der Sicherheitsuntersuchung betrauten Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4)   Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) gilt der Entscheidungsprozess bezüglich eines Inspektionsberichts erst als abgeschlossen, wenn die damit zusammenhängenden Feststellungen der Nichteinhaltung abgeschlossen sind.

Artikel 22

Zusätzliche Maßnahmen

(1)   Die Agentur macht Angaben zur nicht erfolgten Weiterverfolgung einer Feststellung der Nichteinhaltung wie:

a)

Korrekturmaßnahme, die nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 1 vorgelegt wurde;

b)

Korrekturmaßnahme, der die Agentur nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b zugestimmt hat;

c)

Korrekturmaßnahme, die nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

(2)   In den Fällen von Absatz 1 fordert die Agentur die zuständige Behörde unter Fristsetzung auf, Erläuterungen zur Nichtweiterverfolgung und zusätzliche Maßnahmen vorzulegen.

(3)   Die Agentur bewertet die Folgen der Nichtweiterverfolgung zusammen mit der Antwort der zuständigen Behörde innerhalb der festgesetzten Frist. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Agentur

a)

den vorgelegten zusätzlichen Maßnahmen zustimmen oder

b)

der betreffenden zuständigen Behörde und der Kommission einen zusätzlichen Bericht übermitteln. Dieser Bericht enthält die Bewertung und die Empfehlungen der Agentur an die Kommission, einschließlich bei Bedarf Empfehlungen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen, die von der zuständigen Behörde erteilt wurden.

(4)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 kann die Kommission nach Erhalt des zusätzlichen Berichts nach Absatz 3 Buchstabe b folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder von ihm weitere Erklärungen hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Feststellungen der Nichteinhaltung verlangen;

b)

die Agentur mit einer Ad-hoc-Inspektion beauftragen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Korrekturen und Korrekturmaßnahmen zu prüfen;

c)

das Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eineiten, um zu entscheiden, ob von der zuständigen Behörde ausgestellte Zeugnisse den anwendbaren Anforderungen entsprechen;

d)

ein Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags einleiten.

Artikel 23

Jahresbericht

Die Agentur legt der Kommission spätestens am 31. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die im Vorjahr durchgeführten fortlaufenden Überwachungstätigkeiten und Inspektionen vor. Der Bericht enthält eine Analyse der Ergebnisse der Tätigkeiten und Inspektionen bezüglich der Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihren Verantwortlichkeiten der Sicherheitsaufsicht nachzukommen, sowie Empfehlungen für mögliche Verbesserungen. In den Empfehlungen sind insbesondere diejenigen technischen Vorschriften anzugeben, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt oder geändert werden müssten, sowie die Maßnahmen der Agentur, die gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geschaffen oder geändert werden müssten.

Artikel 24

Arbeitsverfahren

Die Agentur überarbeitet ihre Arbeitsverfahren für die Durchführung der ihr gemäß den Artikeln 3 bis 23 übertragenen Aufgaben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 25

Übergangsregelungen

(1)   Feststellungen der Nichteinhaltung, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 getroffen wurden und für die der Agentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung kein Nachweis des Abschlusses vorgelegt wurde, gelten als im Einklang mit der vorliegenden Verordnung getroffen und werden entsprechend behandelt.

(2)   Pläne für Korrekturmaßnahmen, denen die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 zugestimmt hat, gelten als in Einklang mit der vorliegenden Verordnung gebilligt.

(3)   Teammitglieder und Teamleiter, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 autorisiert wurden, gelten als befugtes Personal gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 26

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 wird aufgehoben.

Artikel 27

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10.

(3)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(4)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21.

(7)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.

(8)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23.

(9)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(10)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(11)  ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(13)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 17.

(14)  ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.

(15)  ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.

(16)  Beschluss des Rates 211/531/EU, ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 8.

(17)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(18)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(19)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

(20)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35.

(21)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 629/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

mit weiteren Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuckerwirtschaftsjahr 2011/12 erreichte der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker im EU-Durchschnitt 175 % des Referenzpreises von 404 EUR/Tonne und lag rund 275 EUR/Tonne über dem Weltmarktpreis. Der EU-Preis hat sich nun bei etwa 700 EUR/Tonne stabilisiert, das ist der höchste Preis, der seit der Reform der Marktorganisation für Zucker erzielt wurde, und stört die optimale Fluidität der Zuckerversorgung auf dem EU-Markt. Der erwartete Anstieg des bereits hohen Preisniveaus zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2012/13 barg das Risiko ernsthafter Marktstörungen, die mit den erforderlichen Maßnahmen verhindert werden mussten. Am 18. Januar, 15. Februar und 22. März 2013 hat die Kommission die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 36/2013 (2), (EU) Nr. 131/2013 (3) und (EU) Nr. 281/2013 (4) mit Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Marktstörungen erlassen. Trotz der getroffenen Maßnahmen zeigen die derzeit auf dem Markt verzeichneten Preise, dass weitere Maßnahmen erlassen werden müssen, um die fortbestehenden Marktstörungen einzudämmen.

(2)

Aufgrund der Angebots- und Nachfragevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2012/13 dürften die Endbestände auf dem Zuckermarkt um mindestens 0,5 Mio. Tonnen niedriger liegen als im Wirtschaftsjahr 2011/12. Bei dieser Zahl sind die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen bereits berücksichtigt.

(3)

Andererseits wird die Zuckererzeugung, die über die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinausgeht, wegen der Aussichten auf eine gute Ernte auf fast 4 600 000 Tonnen geschätzt. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen vertraglichen Verpflichtungen von Zuckererzeugern in Bezug auf bestimmte industrielle Verwendungen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung und der Ausfuhrverpflichtungen 2012/13 in Bezug auf Nichtquotenzucker werden nach wie vor erhebliche Mengen an Nichtquotenzucker in Höhe von mindestens 1 200 000 Tonnen zur Verfügung stehen. Ein Teil dieses Zuckers könnte bereitgestellt werden, um die Versorgungsknappheit auf dem EU-Zuckermarkt zu entspannen und übermäßige Preisanstiege zu verhindern.

(4)

Um die Fluidität des Marktes sicherzustellen, muss Nichtquotenzucker freigegeben werden. Es sollte möglich sein, diese Maßnahme zu treffen, wann immer sie im Laufe des Wirtschaftsjahres 2012/13 erforderlich ist.

(5)

Gemäß den Artikeln 186 und 188 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um Marktstörungen oder die Gefahr von Marktstörungen auszuräumen insbesondere, wenn diese auf einen deutlichen Preisanstieg in der Europäischen Union zurückzuführen sind, vorausgesetzt, dass sich dieses Ziel nicht durch sonstige Maßnahmen im Rahmen der genannten Verordnung erreichen lässt. Angesichts der derzeitigen Marktlage sieht die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 außer den Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 186 der genannten Verordnung keine spezifischen Maßnahmen zur Begrenzung des Aufwärtstrends des Zuckerpreises und zur Versorgung des EU-Marktes mit Zucker zu angemessenen Preisen vor.

(6)

Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Überschussabgabe auf Zucker und Isoglucose, die über die Quote hinaus produziert wurden, auf einem hinreichend hohen Niveau festsetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (5) wurde diese Abgabe auf 500 EUR/Tonne festgesetzt.

(7)

Für eine begrenzte Zuckermenge, die über die Quote hinaus produziert wird, sollte eine verringerte Überschussabgabe in einer Höhe je Tonne festgesetzt werden, die eine faire Behandlung der EU-Zuckererzeuger ermöglicht, das gute Funktionieren des EU-Zuckermarktes gewährleistet und dazu beiträgt, den Unterschied zwischen EU- und Weltmarktpreisen für Zucker zu verringern, ohne dass dies zur Gefahr der Entstehung von Überschüssen im EU-Markt führen würde.

(8)

Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Quoten sowohl für Zucker als auch für Isoglucose festgesetzt wurden, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine angemessene Menge von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose gelten, weil diese in gewissem Maße als Zuckerersatz im Handel ist.

(9)

Zur Verbesserung des Angebots sollten Zucker- und Isoglucoseerzeuger bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bescheinigungen beantragen, die es ihnen gestatten, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen mit einer verringerten Überschussabgabe auf dem EU-Markt zu verkaufen.

(10)

Die verringerte Überschussabgabe sollte nach Annahme des Antrags und vor Ausstellung der Bescheinigung entrichtet werden.

(11)

Die Gültigkeit der Bescheinigungen sollte zeitlich begrenzt sein, um eine schnelle Verbesserung der Angebotssituation herbeizuführen.

(12)

Die Festsetzung von Höchstmengen, die jeder Erzeuger innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers stammende Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung verhindern.

(13)

Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der beantragten Zuckermenge verwendet werden. Es sollten Mindestkriterien für die Zulässigkeit von Anträgen festgelegt werden.

(14)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die eingegangenen Anträge mitteilen. Es sollten Muster zur Verfügung gestellt werden, um diese Mitteilungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen ausgestellt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.

(17)

Die zuständigen Behörden sollten der Kommission die Mengen mitteilen, für die Bescheinigungen mit verringerter Überschussabgabe ausgestellt wurden. Die Kommission sollte für diese Mitteilungen Muster bereitstellen.

(18)

Für auf dem EU-Markt in den Verkehr gebrachte Zuckermengen, die über die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen genannten Mengen hinausgehen, sollte die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt werden. In diesem Sinne sollte ein Antragsteller, der seiner Verpflichtung zum Inverkehrbringen der unter eine für ihn ausgestellte Bescheinigung fallenden Menge auf dem EU-Markt nicht nachkommt, auch einen Betrag von 500 EUR/Tonne entrichten. Mit diesem kohärenten Ansatz soll ein Missbrauch des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus verhindert werden.

(19)

Zum Zwecke der Ermittlung von Durchschnittspreisen für Quoten- und Nichtquotenzucker auf dem EU-Markt gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (6) sollte der unter eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung fallende Zucker als Quotenzucker angesehen werden.

(20)

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (7) stellen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind, Eigenmittel dar. Deswegen muss der Zeitpunkt der Feststellung der betreffenden Beträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (8) festgelegt werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 150 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und 8 000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quote gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2012/13 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wird, auf 148 EUR/Tonne festgesetzt.

(2)   Die verringerte Überschussabgabe gemäß Absatz 1 ist nach Annahme des Antrags gemäß Artikel 2 und vor Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 6 zu entrichten.

Artikel 2

Beantragung der Bescheinigungen

(1)   Um die Regelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.

(2)   Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2012/13 zugeteilt wurde.

(3)   Jeder Antragsteller darf pro Antragszeitraum für Zucker und für Isoglucose jeweils nur einen Antrag stellen.

(4)   Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen wurde. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) begleitet werden.

(5)   Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er enthält

i)

Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers und

ii)

die beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, gerundet ohne Dezimalstellen;

b)

die in diesem Antragszeitraum beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, dürfen 50 000 Tonnen im Falle von Zucker und 2 500 Tonnen im Falle von Isoglucose nicht überschreiten;

c)

soweit der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, für die Zuckermenge, die Gegenstand der gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen ist, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen;

d)

der Antrag ist schriftlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu stellen, in dem er eingereicht wird;

e)

der Antrag muss einen Hinweis auf diese Verordnung und den Stichtag für die Einreichung der Anträge enthalten;

f)

der Antragsteller führt keine zusätzlichen Bedingungen ein, die von den Bedingungen dieser Verordnung abweichen.

(6)   Ein Antrag, der nicht nach Maßgabe der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 eingereicht wird, ist nicht gültig.

(7)   Ein Antrag kann nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.

Artikel 3

Einreichung der Anträge

Der Zeitraum, in dem Anträge eingereicht werden können, läuft am 10. Juli 2013 um 12:00 Uhr Brüsseler Zeit ab.

Artikel 4

Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

(2)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am Freitag per Fax oder E-Mail die im vorangegangenen Antragszeitraum eingereichten zulässigen Anträge mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i. Mitgliedstaaten, die keine Anträge erhalten haben, denen aber im Wirtschaftsjahr 2012/13 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt worden sind, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt“.

(3)   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Artikel 5

Überschrittene Höchstgrenzen

Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so

a)

setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden;

b)

lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab.

Artikel 6

Ausstellung der Bescheinigungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 stellt die zuständige Behörde am zehnten Arbeitstag, der auf eine Woche folgt, in der ein Antragszeitraum abläuft, für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingereichten Anträge Bescheinigungen aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder die Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.

(3)   Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang festgelegt.

Artikel 7

Gültigkeit der Bescheinigungen

Die Bescheinigungen laufen am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat ihrer Ausstellung folgt, ab.

Artikel 8

Übertragbarkeit der Bescheinigungen

Die sich aus der Bescheinigung ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 9

Preisberichterstattung

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Menge verkauften Zuckers, die unter eine gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Bescheinigung fällt, als Quotenzucker.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die Antragsteller müssen ihre monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 um die Mengen ergänzen, für die ihnen Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.

(2)   Vor dem 31. Oktober 2013 muss jeder Inhaber einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen, dass alle unter seine Bescheinigungen fallenden Mengen auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurden. Für jede unter eine Bescheinigung fallende Tonne, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurde, muss ein Betrag in Höhe von 352 EUR/Tonne entrichtet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf dem EU-Markt nicht in den Verkehr gebrachten Mengen mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus produziert wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder Nichtquotenisoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, die diesem Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung bewilligt wurden, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen.

(5)   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen bis spätestens 30. Juni 2014 erfolgen.

Artikel 11

Zeitpunkt der Feststellung

Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ist der Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der EU der Zeitpunkt, an dem die Antragsteller die Überschussabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zahlen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2013, S. 7.

(3)  ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 84 vom 23.3.2013, S. 19.

(5)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(6)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(7)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(8)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.


ANHANG

Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 3

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29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/60


VERORDNUNG (EU) Nr. 630/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2)

Am 19. Januar 2011 veröffentlichten die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) ein gemeinsames Gutachten zu möglichen epidemiologischen oder molekularen Zusammenhängen zwischen TSE bei Tieren und Menschen („gemeinsames Gutachten von EFSA und ECDC“) (2). In dem gemeinsamen Gutachten bestätigten EFSA und ECDC die Feststellung atypischer Formen der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Rindern und unterschieden zwischen klassischer BSE und atypischer BSE (L-Typ und H-Typ). Es ist daher angezeigt, im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Begriffe klassische und atypische BSE zu definieren.

(3)

Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung von BSE bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern. Darin wird auch auf die „Notschlachtung aus besonderem Anlass“ gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (3) verwiesen. Diese Richtlinie wurde inzwischen mit der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben. Dies hatte Rechtsunsicherheit zur Folge und führte dazu, dass Tiere, die eigentlich hätten getestet werden sollen, nicht ausreichend getestet wurden. Es gilt daher, im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Notschlachtung aus besonderem Anlass im Rahmen der Vorschriften für die BSE-Überwachung bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern klar zu definieren.

(4)

Anhang III Kapitel A Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung von Schafen und Ziegen. In den Jahresberichten der Mitgliedstaaten über die Überwachung und Testung von Wiederkäuern zum Nachweis transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) in der Union wurde in den letzten Jahren deutlich, dass die Testung von nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen zur Feststellung von TSE-Fällen gewöhnlich wirksamer ist als die Testung von zum menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher mehr Flexibilität erhalten, um einen größeren Teil der nach dem Anhang vorgeschriebenen begrenzten Zahl von Tests auf die Teilpopulationen konzentrieren zu können, in denen die Feststellung solcher Fälle wahrscheinlicher ist.

(5)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften über die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen zu ergreifen sind, sowie Mindestanforderungen an Programme zur Züchtung TSE-resistenter Schafe. Dieser Anhang wurde mehrfach geändert, unter anderem mit den Verordnungen (EG) Nr. 727/2007 (5) und (EG) Nr. 746/2008 (6) der Kommission.

(6)

Am 17. Juli 2007 klagte Frankreich in der Rechtssache T-257/07 vor dem Gericht gegen die Kommission und beantragte die Aussetzung des Vollzugs von Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 727/2007, mit dem Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe b und Nummer 4 in Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingefügt wird, oder aber die Nichtigerklärung der gesamten erstgenannten Verordnung. Frankreich machte geltend, dass diese Bestimmungen weniger strenge Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung erlauben würden als sie davor für Schafe und Ziegen galten. Mit Beschluss vom 28. September 2007 (7) setzte das Gericht die Anwendung dieser Bestimmungen bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache aus.

(7)

Daraufhin ersuchte die Kommission die EFSA um Unterstützung bei der Klärung der zentralen Prämissen, auf denen die Verordnung (EG) Nr.727/2007 beruht. In Anbetracht der Klarstellungen seitens der EFSA wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 dahingehend geändert, dass Bestimmungen, deren Anwendung vom Gericht ausgesetzt worden war, wieder in Kraft gesetzt wurden. Mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (8) hat das Gericht die Anwendung von Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe d und Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2007 geänderten Fassung bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache in der Rechtssache T-257/07 ausgesetzt.

(8)

In seinem Urteil vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-257/07 (9) wies das Gericht den Antrag Frankreichs auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 ab und hob die Aussetzung der Anwendung der betroffenen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf.

(9)

Am 28. November 2011 legte Frankreich mit der Rechtssache C-601/11 P (10) Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-257/07 ein und beantragte, das Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission endgültig zu entscheiden oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

(10)

Das äußerst komplexe Geflecht der im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dargelegten Managementoptionen und Ausnahmen bei der Bekämpfung und Tilgung von klassischer Scrapie (Traberkrankheit) bei Schafen und Ziegen sollte klarer formuliert werden. Lediglich drei Optionen für befallene Herden bzw. Bestände von Schafen bzw. Ziegen sollten im Anhang VII vorgesehen sein: Option 1 — Beseitigung aller Tiere; Option 2 — Beseitigung der verdächtigen Tiere; und Option 3 — nicht verpflichtende Beseitigung von Tieren.

(11)

Die bei diesen drei Optionen zu ergreifenden Maßnahmen sollten neu formuliert werden, um einen Vergleich zwischen den Optionen zu ermöglichen und deutlicher zu machen, welche Auswirkungen für die einzelnen Haltungsbetriebe zu erwarten sind. Da mit den strengen Tilgungsmaßnahmen unter Option 1 und Option 2 die Seuchenbekämpfung verbessert wird, sollten die nach diesen Optionen vollzogenen Maßnahmen im Anschluss an die Tilgung flexibler sein als die entsprechenden Maßnahmen nach Option 3.

(12)

Die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen zur Beseitigung der Tiere bei Option 2 verschoben werden können, müssen klargestellt werden. Zur Berücksichtigung der Lammzeit sollte eine kurze Aussetzung von höchstens drei Monaten erlaubt sein. Eine längere Aussetzung kommt dagegen nur in Frage, wenn mehr Zeit zum Aufbau von genetischer Resistenz gegenüber klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb benötigt wird. Da eine genetische Scrapie-Resistenz bisher nur bei Schafen nachgewiesen wurde, sollte eine längere Aussetzung für ausschließlich aus Ziegen bestehende Bestände nicht erlaubt sein. Anderenfalls sollte sie unter bestimmten Bedingungen auf drei Jahre begrenzt sein.

(13)

Wird die klassische Scrapie in einem Haltungsbetrieb bestätigt, der eine von der Aufgabe der Nutzung bedrohte lokale Schafsrasse hält, sollte bei den Maßnahmen im Anschluss an die Tilgung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 berücksichtigt werden, wie schwierig es ist, ausschließlich resistente Schafe oder Zuchtmaterial dieser bedrohten Schafsrasse in den Bestand aufzunehmen und zu verwenden. In diesem besonderen Fall sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, flexiblere Regeln im Hinblick auf den Genotyp der in den Haltungsbetrieb aufgenommenen und dort verwendeten Zuchttiere und Zuchtmaterialien anzuwenden.

(14)

Nach dem gemeinsamen Gutachten von EFSA und ECDC könnte atypische Scrapie nur geringfügig oder gar nicht ansteckend sein. Diese Feststellung beruht hauptsächlich darauf, dass es statistisch keinen Unterschied bei der beobachteten Häufigkeit von atypischer/Nor98-Scrapie zwischen der allgemeinen Population und den Herden mit einem bestätigten Fall gibt. Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen bei einem bestätigten Fall atypischer Scrapie sind daher nicht mehr gerechtfertigt. Solche Herden oder Bestände sollten aber weiterhin verstärkt überwacht werden, um mehr wissenschaftliche Daten über atypische Scrapie zu erheben. Diese Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 steht im Einklang mit den künftigen Optionen, die in Abschnitt 2.4.3 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung — Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010 2015)“ (11) vorgesehen sind.

(15)

Bisher konnten nur Schafsherden mit hohem genetischem Wert an Züchtungsprogrammen teilnehmen. Die durchgeführten Züchtungsprogramme waren wirksam zur Erhöhung der Resistenz gegenüber klassischer Scrapie in der Schafspopulation mit hohem genetischem Wert. Die Verbreitung des die Resistenz tragenden Erbfaktors (Allel) in der gewöhnlichen Nutzpopulation war bisher jedoch beschränkt. Anhang VII Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte die Genotypisierung von männlichen Zuchttieren aus Herden erlauben, die nicht in Züchtungsprogramme einbezogen waren, um eine bessere Verbreitung des Scrapie-Resistenzfaktors in der Nutzpopulation zu erreichen.

(16)

Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union. Wie bereits im Erwägungsgrund 14 erwähnt, könnte atypische Scrapie nach dem gemeinsamen Gutachten von EFSA und ECDC nur geringfügig oder gar nicht ansteckend sein. Für den Handel innerhalb der Union sollten daher alle Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen bei einem bestätigten Fall atypischer Scrapie aufgehoben werden. Dies deckt sich damit, dass im Gesundheitskodex für Landtiere, der im Jahr 2010 auf der 78. Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angenommen wurde, keinerlei Handelsbeschränkung im Hinblick auf atypische Scrapie empfohlen wird.

(17)

Die Vorschriften in Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Handel mit Schafen und Ziegen und deren Samen und Embryonen innerhalb der Union sollten so weit wie möglich mit den Normen der OIE übereinstimmen, damit Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung von klassischer Scrapie gemäß den im Kodex der OIE formulierten Bedingungen den Status „Scrapie-freies Gebiet“ beantragen können. Die geänderten Bestimmungen über den Handel innerhalb der Union sollten sich allerdings nicht nachteilig auf die bestehenden unionsinternen Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten auswirken, in denen kein nationales Programm zur Bekämpfung klassischer Scrapie genehmigt wurde.

(18)

Wie auch in Absatz 2.4.3 des Zweiten Fahrplans für die TSE-Bekämpfung vorgeschlagen, sollte dazu in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Rahmen für die Einrichtung eines amtlichen Systems zur Anerkennung des Status von Haltungsbetrieben im Hinblick auf klassische Scrapie vorgegeben werden. Ob ein Haltungsbetrieb in Bezug auf klassische Scrapie am Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union teilnehmen kann, sollte durch seinen Status für klassische Scrapie bestimmt werden.

(19)

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte ein zweistufiges System für den Status von Haltungsbetrieben im Hinblick auf klassische Scrapie formuliert werden. Der Status „vernachlässigbares Risiko“, der technisch gesehen dem Status eines Haltungsbetriebs als frei von Scrapie gemäß Artikel 14.9.5 des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere entspricht, und auf der Grundlage der Einhaltung sämtlicher OIE-Anforderungen während mindestens sieben Jahren verliehen wird (in Übereinstimmung mit der Bestimmung in Artikel 6a Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, mit der die Entwicklung resistenter Genotypen bei Schafen gefördert wird, erkennt der Vorschlag jedoch den ARR/ARR-Genotyp als Option an), sollte erforderlich sein, wenn Tiere zum Zweck der Zucht und Aufzucht nach Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Scrapie-Bekämpfungsprogramm verbracht werden sollen. Für Zuchttiere, die für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind, sollte lediglich gelten, dass sie aus Haltungsbetrieben stammen müssen, für die aufgrund der Einhaltung einer verkürzten Liste von Anforderungen während mindestens drei Jahren ein kontrolliertes Risiko klassischer Scrapie gegeben ist, wie dies auch derzeit der Fall ist.

(20)

Da es schwierig ist, den Nachweis zu führen, dass das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil dieses Hoheitsgebiets frei ist von einer derart komplexen Seuche wie Scrapie, für die eine lange Inkubationszeit gilt, für die kein In-Vivo-Diagnoseverfahren verfügbar ist und für die die Tiere bedingt durch ihr genetisches Profil unterschiedlich empfänglich sind, sollte das Konzept „von klassischer Scrapie freier Mitgliedstaat“ in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ersetzt werden durch „Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie“. Die Bedingungen für die Anerkennung eines Mitgliedstaats oder Gebiets eines Mitgliedstaats als Staat oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie sollten ebenfalls aktualisiert und möglichst weit in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Artikels 14.9.3 des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere gebracht werden.

(21)

Da Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 alle Handelsaspekte im Hinblick auf klassische Scrapie abdecken sollte und in Anbetracht der Tatsache, dass die vorgeschlagene Schaffung eines amtlichen Systems für die Anerkennung des Status von Haltungsbetrieben im Hinblick auf klassische Scrapie eine geeignete Grundlage ist für die Festlegung differenzierter Garantien beim Handel mit Tieren zwischen Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie und anderen Mitgliedstaaten, sollte dieser Anhang auch das Verzeichnis der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie enthalten.

(22)

Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine, in die Union. Anhang IX Kapitel D Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere von zur Verwendung in Futtermitteln bestimmter Gelatine, in die Union. Da für die Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmtes Kollagen aus demselben Ausgangsmaterial hergestellt wird wie Gelatine, sollten die Einfuhrbedingungen für Kollagen denjenigen für Gelatine entsprechen, die für denselben Verwendungszweck bestimmt ist.

(23)

Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nennt die verschiedenen Merkmale, die Einfuhren bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union bescheinigt werden müssen. Diese Erklärungen sollten dahingehen geändert werden, dass sie auch für Produkte gelten, die in einem Drittland verarbeitet wurden, das als Land mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und aus gemischtem Material hergestellt wurden, das aus diesem Drittland oder einem Drittland mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammt. Die Bescheinigungen für die Einfuhr von Produkten, die Schafs- oder Ziegenmilch enthalten und für die Fütterung von Nutztieren bestimmt sind, sollten ebenfalls geändert werden, um den Beschränkungen für den Handel mit diesen Produkten innerhalb der Union besser Rechnung zu tragen.

(24)

Die Kapitel E und H von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten Vorschriften für die Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen in die Union. Diese Einfuhrvorschriften sollten angepasst werden, damit sie den Bedingungen für den Handel innerhalb der Union gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen für die Überwachung und Tilgung der klassischen Scrapie gemäß Anhang III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, sowie den Vorschriften für das Verfütterungsverbot gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen.

(25)

In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Analysemethoden für die TSE-Testung bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Laut dem gemeinsamen Gutachten von EFSA und ECDC hat der Erreger der atypischen BSE des Typs L ein erhebliches zoonotisches Potential (Übertragung vom Tier auf den Menschen), das genauso hoch oder höher ist wie beim Erreger der klassischen BSE. Fälle von atypischer BSE beider Formen (L- und H-Typ) sind weltweit in mehreren Ländern aufgetreten. Da in allen Fällen ungewöhnlich alte Tiere betroffen waren und die Prävalenz in der Population offensichtlich niedrig ist, vermutet die EFSA, dass diese Formen atypischer BSE spontan auftreten. Um mehr Erkenntnisse über atypische BSE zu gewinnen, müssen mehr einschlägige Daten gesammelt werden.

(26)

Von allen künftig in der Union bestätigten BSE-Fällen sollte daher Material in diskriminierenden Tests untersucht werden, um genau zwischen Erregern der klassischen BSE und der atypischen BSE des Typs L und H unterscheiden zu können. Da einige Mitgliedstaaten und Drittländer bereits Einzelheiten zum Phänotyp ihrer jüngsten BSE-Fälle veröffentlicht haben, sollten in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 diskriminierende Tests bei künftig in der Union bestätigten BSE-Fällen verbindlich vorgeschrieben werden.

(27)

Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält eine Liste der Schnelltests, die für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind.

(28)

Enfer Scientific und Roche Diagnostics GmbH bestätigten mit Schreiben vom 21. August 2012 bzw. 31. August 2012, dass bestimmte Testkits für die BSE-Überwachung bei Rindern (Enfer-Test & Enfer TSE Kit version 2.0, automatisierte Probenvorbereitung bzw. Roche Applied Science PrionScreen) nicht mehr hergestellt werden; sie sollten daher aus der Liste der Schnelltests in Anhang X Kapitel C Nummer 4 gestrichen werden.

(29)

Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer innerstaatlichen Anweisungen an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen Anforderungen zu geben, sollte diese ab dem 1. Juli 2013 gelten.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(31)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(1):1945.

(3)  ABI. 121 vom 29.7.1964, S. 2012.

(4)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.

(5)  ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8.

(6)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 11.

(7)  ABl. C 283 vom 24.11.2007, S. 28.

(8)  ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 26.

(9)  ABl. C 311 vom 22.10.2011, S. 33.

(10)  ABl. C 80 vom 17.3.2012, S. 5.

(11)  KOM(2010) 384 endg.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „einheimischer BSE-Fall“: ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion des Tieres vor dessen Lebendeinfuhr zurückzuführen ist;

b)   „Kohorte“: eine Gruppe von Rindern, die

i)in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in dem Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist undii)in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in dessen erstem Lebensjahr aufgezogen wurden;

c)   „Indexfall“: das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird;

d)   „TSE bei Kleinwiederkäuern“: ein nach einem Bestätigungstest auf abnormales PrP-Protein bei einem Schaf oder einer Ziege nachgewiesener Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie;

e)   „Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege, bei dem die Diagnose BSE gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern (1) des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien ausgeschlossen wurde;

f)   „klassischer Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von Scrapie, der gemäß den im technischen Handbuch für die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien als klassisch eingestuft wurde;

g)   „atypischer Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von Scrapie, der von der klassischen Scrapie gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien unterscheidbar ist;

h)   „Prionprotein-Genotyp“: bei Schafen eine Kombination von zwei Allelen nach der Beschreibung in Anhang I Nummer 1 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission (2);

i)   „BSE-Fall“: ein Fall von BSE, der in einem nationalen Referenzlaborlaboratorium entsprechend den Methoden und Protokollen nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstaben a und b bestätigt wurde;

j)   „klassischer BSE-Fall“: ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern als solcher eingestuft wurde (3);

k)   „atypischer BSE-Fall“: ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern nicht als klassischer BSE-Fall eingestuft werden kann;

l)   „mehr als 18 Monate alte Schafe und Ziegen“: Schafe und Ziegen,

i)deren Alter in den Registern oder Dokumenten für die Verbringung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates belegt ist, oderii)bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben.

(2)

Anhang III Kapitel A wird wie folgt geändert:

a)

Teil I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

2.1.

Alle mehr als 24 Monate alten Tiere, die

gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (5) notgeschlachtet wurden, oder

einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden mit Beobachtungen betreffend Unfälle oder ernste physiologische und funktionale Probleme oder Anzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (6), sind auf BSE zu testen.

2.2.

Alle mehr als 30 Monate alten gesunden Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind auf BSE zu testen.

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

a)

In Mitgliedstaaten, in denen die Population an Mutterschafen und gedeckten Lämmern mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen eine Probe zu testen;

b)

in Mitgliedstaaten, in denen die Population an Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckten Ziegen mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen eine Probe zu testen;

c)

ein Mitgliedstaat kann

bis zu 50 % seines Mindestprobenumfangs gemäß den Buchstaben a und b bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen durch Tests an toten, mindestens 18 Monate alten Schafen und Ziegen im Verhältnis 1:1 und zusätzlich zum Mindestprobenumfang gemäß Nummer 3 ersetzen,

bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1:1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen und Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.“

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Überwachung in Haltungsbetrieben, die von Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE betroffen sind

Tiere, die älter als 18 Monate sind und die gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 2 Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder c zur Vernichtung getötet werden, sind entsprechend den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe b genannten Labormethoden und -protokollen auf der Grundlage des in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Probenumfangs nach einer einfachen Stichprobenauswahl auf TSE zu testen.

Tiere, die älter als 18 Monate sind und die zur Vernichtung in der Herde bzw. im Bestand getötet wurden

Mindestprobenumfang

70 oder weniger

alle in Betracht kommenden Tiere

80

68

90

73

100

78

120

86

140

92

160

97

180

101

200

105

250

112

300

117

350

121

400

124

450

127

500 oder mehr

150“

(3)

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

BEKÄMPFUNG UND TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

KAPITEL A

Massnahmen bei verdacht auf tse bei schafen und ziegen

Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests für alle übrigen Schafe und Ziegen in diesem Haltungsbetrieb eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des TSE-Verdachts befand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem das Tier möglicherweise der Seuche ausgesetzt war, so kann der Mitgliedstaat beschließen, nach Maßgabe der vorliegenden epidemiologischen Informationen andere Haltungsbetriebe oder nur den Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Seuche ausgesetzt war, unter amtliche Überwachung stellen.

Die Milch und die Milcherzeugnisse der Schafe und Ziegen eines unter amtliche Überwachung gestellten Haltungsbetriebs, die ab dem Zeitpunkt des TSE-Verdachts bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests in diesem Betrieb gehalten werden, dürfen nur innerhalb dieses Betriebs verwendet werden.

KAPITEL B

Massnahmen bei bestätigung von tse bei rindern, schafen und ziegen

1.

Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:

a)

im Fall von Rindern:

alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;

alle Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Ursprung der Krankheit;

sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Haltungsbetrieb übertragen wurde;

b)

im Fall von Schafen und Ziegen:

alle anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Krankheitsursprung und andere Haltungsbetriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten bzw. aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise in den oder aus dem betreffenden Haltungsbetrieb gelangt ist.

2.

Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:

2.1.

Im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden; der Mitgliedstaat kann jedoch beschließen,

die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier,

die Tötung und Beseitigung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.

2.2.

Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:

2.2.1.

Fälle, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden kann

Sofern BSE nach einem Ringversuch, der gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe c genannten Methoden und Protokollen durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, die unverzügliche Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;

die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.

Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden Tiere, die vom Zeitpunkt der Bestätigung, dass BSE nicht ausgeschlossen werden kann, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Vernichtung der Tiere in dem Betrieb gehalten wurden, sind nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu beseitigen.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung aller Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die in Nummer 3 ausgeführten Bedingungen.

2.2.2.

Fälle, in denen BSE und atypische Scrapie ausgeschlossen werden können

Sofern BSE und atypische Scrapie nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe c genannten Labormethoden und -protokollen ausgeschlossen werden, gelten für den Haltungsbetrieb die Bedingungen gemäß Buchstabe a und je nach Entscheidung des für den Betrieb zuständigen Mitgliedstaats die Bedingungen nach Option 1 gemäß Buchstabe b, Option 2 gemäß Buchstabe c oder Option 3 gemäß Buchstabe d:

a)

Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden oder zu schlachtenden Tieren, die vom Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der in dem Haltungsbetrieb gemäß den Buchstaben b und c zu ergreifenden Maßnahmen in dem Betrieb gehalten wurden, oder die bis zur Aufhebung aller Beschränkungen gemäß Buchstabe d und Nummer 4 aus der infizierten Herde/dem infizierten Bestand gewonnen wurden, dürfen nur an Wiederkäuer verfüttert werden, die in dem Betrieb gehalten werden.

Derartige Milch und Milcherzeugnisse dürfen als Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer nur im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

Das die Sendungen solcher Milch und Milcherzeugnisse begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: „Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern“.

Die Verwendung und Lagerung von solche Milch und Milcherzeugnisse enthaltenden Futtermitteln in Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, ist verboten.

Lose Futtermittel, die solche Milch und Milcherzeugnisse enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern.

Werden diese Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach einem von dem für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaat genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

b)

Option 1 — Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere

Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden.

Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.

Abweichend von den im ersten Absatz von Option 1 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,

i)

alle Tiere unverzüglich zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie unverzüglich zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden;

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;

ii)

unter drei Monate alte Lämmer und Kitze nicht unverzüglich zu töten und vollständig zu vernichten, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

Bis zur Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere gelten in einem Haltungsbetrieb, in dem Option 1 angewendet wurde, die Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a und nach dem dritten und vierten Gedankenstrich von Nummer 3.4 Buchstabe b.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere gelten in einem Haltungsbetrieb, in dem Option 1 angewendet wurde, die Bedingungen gemäß Nummer 3.

c)

Option 2 — Tötung und vollständige Vernichtung nur der verdächtigen Tiere

Prionprotein-Genotypisierung aller in dem Betrieb gehaltenen Schafe und anschließend unverzüglich Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt,

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;

unter 3 Monate alten Lämmern und Kitzen, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat dies beschließt und sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben. Für diese Lämmer und Kitze ist keine Genotypisierung erforderlich.

Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Abweichend von den im ersten Absatz von Option 2 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,

i)

die im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden,

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;

ii)

die Genotypisierung und anschließende Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Monate zu verschieben, wenn der Indexfall kurz vor Beginn der Lammzeit bestätigt wird, sofern die Muttertiere und ihre Neugeborenen während des gesamten Zeitraums getrennt von Schafen und Ziegen anderer Betriebe gehalten werden;

iii)

die Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles in Schafsherden und Betrieben, in denen Schafe und Ziegen zusammen gehalten werden, zu verschieben. Die in diesem Absatz beschriebene Ausnahme findet nur Anwendung, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die epidemiologische Lage ohne Tötung der betroffenen Tieren nicht in den Griff zu bekommen ist, aufgrund der niedrigen Resistenz im Schafsbestand des Betriebs und anderer, auch wirtschaftlicher Erwägungen, ein sofortiges Handeln aber nicht möglich ist. Männliche Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR sind unverzüglich zu töten oder zu kastrieren und es sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum schnellen Aufbau der genetischen Resistenz im Schafsbestand des Haltungsbetriebs zur Verfügung stehen, auch die gezielte Züchtung bzw. Keulung von Mutterschafen in vernünftigem Umfang, um die ARR-Frequenz zu erhöhen und das VRQ-Allel zu eliminieren. Der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass am Ende des Aussetzungszeitraums nicht mehr Tiere getötet werden müssen als dies unmittelbar nach Bestätigung des Indexfalles der Fall gewesen wäre.

Bis zur Tötung und vollständigen Vernichtung bzw. Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere finden in dem Haltungsbetrieb, in dem Option 2 angewendet wurde, die Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a, Nummer 3.1, Nummer 3.2 Buchstaben a und b, Nummer 3.3 sowie Nummer 3.4 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich, Buchstabe b erster, dritter und vierter Gedankenstrich und Buchstabe c Anwendung. Beschließt der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat jedoch, die Tötung und vollständige Vernichtung oder die Schlachtung der Tiere zum menschlichen Verzehr gemäß Ziffer iii zu verschieben, finden in dem Betrieb stattdessen die Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a sowie Nummer 4.1 und 4.6 Anwendung.

Nach Tötung und vollständiger Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere gelten für den Haltungsbetrieb, in dem Option 2 angewendet wurde, die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen.

d)

Option 3 — Nicht verpflichtende Tötung und vollständige Vernichtung der Tiere

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und vollständig zu vernichten, sofern mindestens eines der folgenden vier Kriterien erfüllt ist:

es ist schwierig, für Schafe eines nach Nummer 3.2 Buchstaben a und b zulässigen Genotyps Ersatztiere zu finden,

die ARR-Frequenz in der Rasse oder dem Haltungsbetrieb ist niedrig,

es ist zur Vermeidung von Inzucht erforderlich,

der Mitgliedstaat hält es nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren für erforderlich.

Mitgliedstaaten, die Option 3 zur Bekämpfung von Ausbrüchen klassischer Scrapie anwenden bewahren Aufzeichnungen über die Gründe und Kriterien für jeden Beschluss über eine entsprechende Anwendung auf.

Werden in einem Haltungsbetrieb, in dem nach Option 3 verfahren wird, weitere Fälle klassischer Scrapie entdeckt, prüft der Mitgliedstaat erneut die Relevanz der Gründe und Kriterien für den Beschluss über die Anwendung von Option 3. Wird der Schluss gezogen, dass die Anwendung von Option 3 keine angemessene Bekämpfung des Ausbruchs gewährleistet, wechselt der Mitgliedstaat die Strategie für diesen Haltungsbetrieb von Option 3 entweder zu Option 1 oder zu Option 2 gemäß Buchstabe b bzw. c.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe bis zu einer Höchstzahl von 50 ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles zu bestimmen.

Die Bedingungen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe a und Nummer 4 gelten für einen Haltungsbetrieb sofort nach dem Beschluss der Anwendung von Option 3.

2.2.3.

Fälle bestätigter atypischer Scrapie

Handelt es sich bei einem bestätigten TSE-Fall in einem Haltungsbetrieb um atypische Scrapie, gilt für den Betrieb während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des letzten Falls atypischer Scrapie das folgende verstärkte TSE-Überwachungsprotokoll: Alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate sowie alle im Haltungsbetrieb verendeten oder getöteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet.

Wird während des zweijährigen Zeitraums der verstärkten TSE-Überwachung gemäß dem ersten Absatz ein anderer TSE-Fall als atypische Scrapie bestätigt, sind für den Haltungsbetrieb die in Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 genannten Maßnahmen zu ergreifen.

2.3.

Wurde ein mit TSE infiziertes Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, gilt Folgendes:

a)

Ein Mitgliedstaat kann aufgrund der Vergangenheit des infizierten Tiers beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

b)

Wird Weideland von mehr als einer Herde oder einem Bestand genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung von Tilgungsmaßnahmen nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde oder einen Bestand zu beschränken.

c)

Wird in einem Betrieb mehr als eine Herde oder ein Bestand gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Tilgungsmaßnahmen auf die Herde oder den Bestand zu beschränken, in der/dem TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden oder Bestände isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden oder den Beständen durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.

3.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller in einem Haltungsbetrieb identifizierten Tiere gemäß Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c gilt Folgendes:

3.1.

Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass die folgenden über 18 Monate alten Tiere, ausgenommen Schafe des Genotyps ARR/ARR, gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden:

a)

Tiere, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falles gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c in dem Betrieb gehalten und zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;

b)

Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.

3.2.

Nur folgende Tiere dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

b)

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

c)

Ziegen, sofern alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

3.3.

Nur folgende männliche Zuchttiere und folgendes Zuchtmaterial von Schafen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

b)

Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,

c)

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

3.4.

Die Verbringung von Tiere vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Die folgenden Tiere dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden:

Schafe des Genotyps ARR/ARR,

Mutterschafe mit einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstaben c oder d Beschränkungen gelten,

Ziegen, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstaben c oder d Beschränkungen gelten.

b)

Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:

Schafe mit mindestens einem ARR-Allel,

Ziegen,

sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,

alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer i anzuwenden.

c)

Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens 12 Monaten geschlachtet werden.

3.5.

Die Beschränkungen gemäß Nummer 3.1 bis 3.4 gelten weiterhin für den Haltungsbetrieb

a)

bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben, sofern in dem Betrieb keine Ziegen gehalten werden; oder

b)

während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c abgeschlossen sind, sofern in diesen zwei Jahren außer atypischer Scrapie kein Fall von TSE entdeckt wird. Wird in diesen zwei Jahren ein Fall von atypischer Scrapie entdeckt, so unterliegt der Haltungsbetrieb auch den Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.

4.

Nach einer Entscheidung für Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d oder eine Ausnahme nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii gelten für den Haltungsbetrieb unmittelbar die folgenden Maßnahmen:

4.1.

Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass die folgenden über 18 Monate alten Tiere, ausgenommen Schafe des Genotyps ARR/ARR, gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden:

a)

zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere,

b)

Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.

4.2.

Nur folgende Schafe dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;

b)

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

Abweichend von den Buchstaben a und b kann ein Mitgliedstaat jedoch die Aufnahme der in den Buchstaben c und d genannten Tiere in den Haltungsbetrieb erlauben, wenn die in dem Betrieb aufgezogene Rasse eine von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (8) in einer Liste geführte, von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse ist und eine niedrige ARR-Frequenz aufweist:

c)

männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

d)

weibliche Schafe ohne VRQ-Allel.

4.3.

Nur folgende männliche Zuchttiere und folgendes Zuchtmaterial von Schafen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;

b)

Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,

c)

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

Abweichend von den Buchstaben a, b und c kann ein Mitgliedstaat jedoch die Verwendung der männlichen Zuchttiere und des Zuchtmaterials von Schafen gemäß den Buchstaben d, e und f in dem Haltungsbetrieb erlauben, wenn die in dem Betrieb aufgezogene Rasse eine von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in einer Liste geführte, von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse ist und eine niedrige ARR-Frequenz aufweist:

d)

männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

e)

Samen von männlichen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

f)

Embryonen ohne VRQ-Allel.

4.4.

Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Schafböcke und Mutterschafe des Genotyps ARR/ARR dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c oder d unterliegen.

b)

Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:

Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,

oder alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahme von Option 2 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii oder von Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d anzuwenden.

c)

Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens12 Monaten geschlachtet werden.

4.5.

Die Verbringung von Zuchtmaterial vom Haltungsbetrieb unterliegt folgenden Bedingungen: Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass kein Samen, keine Embryonen und keine Eizellen aus dem Haltungsbetrieb versendet werden.

4.6.

Die in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen dürfen in der Lamm- bzw. Zickelzeit nicht gemeinsam mit Schafen und Ziegen anderer Haltungsbetriebe auf die Weide.

Außerhalb der Lamm- bzw. Zickelzeit unterliegt die gemeinsame Nutzung von Weideland Beschränkungen, die der Mitgliedstaat nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt.

4.7.

In den Haltungsbetrieben, die nach Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d verfahren sind, gelten die in Nummer 2.2.2 Buchstabe a und Nummer 4.1 bis 4.6 beschriebenen Beschränkungen weiterhin für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung des letzten TSE-Falles außer atypischer Scrapie. Wird in diesen zwei Jahren ein Fall von atypischer Scrapie bestätigt, so unterliegt der Haltungsbetrieb auch den Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.

In Haltungsbetrieben, in denen die in Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii vorgesehene Ausnahme von Option 2 angewandt wurde, gelten die in Nummer 2.2.2 Buchstabe a und Nummer 4.1 bis 4.6 beschriebenen Beschränkungen bis zur vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der Tiere, die gemäß den Ermittlungen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c getötet werden müssen; danach sind die Beschränkungen gemäß Nummer 3 anzuwenden.

KAPITEL C

Mindestanforderungen an ein züchtungsprogramm zur tse-resistenz bei schafen gemäss artikel 6A

TEIL 1

Allgemeine Anforderungen

1.

Das Züchtungsprogramm konzentriert sich auf Herden mit hohem genetischem Wert nach der Definition in Anhang I Nummer 3 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission.

Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, können jedoch beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.

2.

Es wird eine Datenbank eingerichtet, die zumindest folgende Angaben enthält:

a)

Identität, Rasse und Anzahl der Tiere sämtlicher an dem Züchtungsprogramm teilnehmender Herden;

b)

Identifizierung der einzelnen Tiere, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, von denen im Rahmen des Züchtungsprogramms Proben genommen werden;

c)

Ergebnisse aller Genotypisierungstests.

3.

Es wird ein einheitliches Zertifizierungssystem geschaffen, nach dem der Genotyp jedes einzelnen Tieres, von dem im Rahmen des Züchtungsprogramms eine Probe genommen wird, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, anhand seiner individuellen Identifikationsnummer zertifiziert wird.

4.

Es wird ein System zur Identifizierung der Tiere und Proben, zur Verarbeitung der Proben und Weitergabe der Ergebnisse eingerichtet, das die Möglichkeit menschlichen Versagens minimieren soll. Die Wirksamkeit dieses Systems ist regelmäßig nach dem Zufallsprinzip zu prüfen.

5.

Die Genotypisierung von Blut und Gewebe, das für die Zwecke des Züchtungsprogramms entnommen wird, auch bei männlichen Zuchttieren in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, erfolgt in Laboratorien, die für das Programm zugelassen wurden.

6.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann Zuchtverbänden bei der Einrichtung von Genbanken mit Samen, Eizellen und Embryonen unterstützen, welche repräsentativ für Prionprotein-Genotypen sind, die infolge des Züchtungsprogramms wahrscheinlich selten werden.

7.

Für jede Rasse sind Züchtungsprogramme aufzustellen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Häufigkeit, mit der die verschiedenen Allele in einer Rasse vorkommen;

b)

die Seltenheit der Rasse;

c)

die Verhinderung von Inzucht oder genetischer Drift.

TEIL 2

Besondere Anforderungen für teilnehmende Herden

1.

Das Züchtungsprogramm zielt darauf ab, die Häufigkeit zu erhöhen, mit dem das ARR-Allel in der Herde vorkommt, und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.

2.

Für teilnehmende Herden gelten folgende Mindestanforderungen:

a)

Sämtliche Tiere in der Herde, die genotypisiert werden sollen, sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren;

b)

alle zur Züchtung bestimmten Böcke der Herde sind vor der Verwendung zur Zucht zu genotypisieren;

c)

alle männlichen Tiere, die Träger des VRQ-Allels sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung ihres Genotyps zu schlachten oder zu kastrieren; die Tiere dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

d)

weibliche Tiere, die als Träger des VRQ-Allels bekannt sind, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

e)

zur Zucht in der Herde werden nur männliche Tiere verwendet, die im Rahmen des Züchtungsprogramms zertifiziert wurden, einschließlich Samenspender für die künstliche Besamung.

3.

Die Mitgliedstaaten können zum Zweck des Schutzes von Rassen und Produktionsmerkmalen beschließen, Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d zu gewähren.

4.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Ausnahme, die gemäß Nummer 3 gewährt wurde, sowie über die dafür angewandten Kriterien.

TEIL 3

Besondere Regeln für männliche Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden

1.

Zu beprobende Böcke sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren.

2.

Böcke, die als Träger des VRQ-Allels ermittelt werden, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

TEIL 4

Rahmenbedingungen für die Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden

1.

Im Rahmen der Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden werden Schafsherden als TSE-resistent anerkannt, die aufgrund der Teilnahme am Züchtungsprogramm gemäß Artikel 6a die in diesem Programm aufgeführten Kriterien erfüllen.

Bei der Anerkennung wird zwischen mindestens zwei Stufen unterschieden:

a)

Herden der Stufe I bestehen ausschließlich aus Schafen mit dem ARR/ARR-Genotyp;

b)

Herden der Stufe II sind Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Böcken des Genotyps ARR/ARR abstammt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Stufen anzuerkennen, um den nationalen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

2.

Aus den TSE-resistenten Herden werden regelmäßig nach dem Zufallsprinzip Proben genommen, und zwar:

a)

im Haltungsbetrieb oder im Schlachthof zwecks Überprüfung des Genotyps;

b)

bei Herden der Stufe I aus den über 18 Monate alten Tieren im Schlachthof für die TSE-Testung gemäß Anhang III.

TEIL 5

Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission

Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren,

1.

teilen der Kommission die Anforderungen solcher Programme mit;

2.

übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über deren Fortschritte.

Der Bericht über jedes Kalenderjahr ist spätestens am 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.

(4)

Anhang VIII Kapitel A erhält folgende Fassung:

„KAPITEL A

Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union

TEIL A

Bedingungen, die für Schafe und Ziegen sowie für ihren Samen und ihre Embryonen gelten

1.   Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem und kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie

1.1.

Die Mitgliedstaaten können ein amtliches System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit einem vernachlässigbaren Risiko und Haltungsbetrieben mit einem kontrollierten Risiko klassischer Scrapie einrichten oder überwachen.

In diesem Fall führen sie je ein Verzeichnis der Schafs- und Ziegenhaltungsbetriebe mit vernachlässigbarem Risiko bzw. mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie.

1.2.

Ein Schafshaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Absatz 1 Buchstabe a, in dem während mindestens sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie anerkannt werden.

Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie anerkannt werden, wenn er während mindestens sieben Jahren die folgenden Bedingungen erfüllt hat:

a)

Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet und es werden Aufzeichnungen geführt, so dass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

b)

Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

c)

nur folgende Schafe und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

i)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie;

ii)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während mindestens sieben Jahren oder mindestens demselben Zeitraum wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

iii)

Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

d)

der Haltungsbetrieb wird ab dem 1. Januar 2014 regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem amtlichen Tierarzt oder einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

e)

es wurde kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt;

f)

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden von einem amtlichen Tierarzt untersucht, und alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologischen Störungen zeigen oder notgeschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Bis zum 31. Dezember 2013 werden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und Protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Abweichend vom zweiten und dritten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des ersten Absatzes von Buchstabe f auf Schafe und Ziegen über 18 Monate anzuwenden, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden.

Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgezählten Bedingungen sind ab 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

g)

Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

i)

Embryonen/Eizellen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:

sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,

sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt wurde,

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Embryonen/Eizellen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

Schafsembryonen/-eizellen vom Prionprotein-Genotyp ARR/ARR.

h)

Samen von Schafen und Ziegen darf nur aufgenommen werden,

i)

wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

wenn er von einem Schafbock mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

i)

die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit geringerem Status in Berührung, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

1.3.

Ein Schaf- und/oder Ziegenhaltungsbetrieb kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er während mindestens drei Jahren die folgenden Bedingungen erfüllt hat:

a)

Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet und es werden Aufzeichnungen geführt, so dass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

b)

Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

c)

nur folgende Schafe und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

i)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie;

ii)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während mindestens drei Jahren oder mindestens demselben Zeitraum wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

iii)

Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

d)

der Haltungsbetrieb wird regelmäßig mindestens einmal jährlich ab dem 1. Januar 2014 von einem amtlichen Tierarzt oder einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

e)

es wurde kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt;

f)

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden von einem amtlichen Tierarzt untersucht, und alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologischen Störungen zeigen oder notgeschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Bis zum 31. Dezember 2013 werden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Abweichend vom zweiten und dritten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des ersten Absatzes von Buchstabe f auf Schafe und Ziegen über 18 Monate anzuwenden, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden.

Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgezählten Bedingungen sind ab 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

g)

Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

i)

Embryonen/Eizellen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,

sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt wurde,

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Embryonen/Eizellen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

Schafsembryonen/-eizellen vom Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

h)

Samen von Schafen und Ziegen darf nur aufgenommen werden,

i)

wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

wenn er von einem Schafbock mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

i)

die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit geringerem Status in Berührung, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

1.4.

Wird ein Fall klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie bestätigt oder aber in einem Betrieb mit in einer Ermittlung gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 1 nachgewiesenen epidemiologischen Verbindung zu einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie, so ist der Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie umgehend aus dem Verzeichnis nach Nummer 1.1 zu streichen.

Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten, die während der vergangenen sieben Jahre im Fall von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko oder während der vergangenen drei Jahre im Fall von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko Schafe und Ziegen mit Ursprung in diesem Betrieb eingeführt haben oder aber Samen oder Embryonen von Schafen und Ziegen, die in diesem Betrieb gehalten wurden.

2.   Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie

2.1.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass von seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ein vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie ausgeht, so legt er der Kommission entsprechende Belege vor, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)

Es wurde eine Risikobewertung durchgeführt, die ergeben hat, dass geeignete Maßnahmen in Kraft sind und während eines Zeitraums angewandt wurden, der für die Beherrschung aller festgestellten Risiken erforderlich ist. Diese Risikobewertung ist geeignet, alle potenziellen Faktoren für das Auftreten klassischer Scrapie und ihre zeitliche Entwicklung festzustellen, insbesondere:

i)

Einfuhr oder Aufnahme in Betrieben von möglicherweise mit klassischer Scrapie infizierten Schafen und Ziegen oder deren Samen und Embryonen;

ii)

Umfang des Wissens über die Struktur der Schafs- und Ziegenpopulation und die Tierhaltungspraxis;

iii)

Fütterungspraxis, auch mit von Wiederkäuern stammenden Tiermehlen oder Grieben;

iv)

Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen für die Verfütterung an Schafe und Ziegen;

b)

Seit mindestens sieben Jahren werden Schafe und Ziegen mit klinischen Anzeichen, die auf klassische Scrapie hindeuten, getestet.

c)

Seit mindestens sieben Jahre wird eine ausreichende Zahl von Schafen und Ziegen über 18 Monaten, die repräsentativ ist für die geschlachteten, gekeulten oder im Haltungsbetrieb verendeten Tiere, jährlich getestet, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % klassische Scrapie festzustellen, wenn sie in dieser Population bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % auftritt, und in diesem Zeitraum wurde kein Fall klassischer Scrapie gemeldet;

d)

die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist in dem gesamten Mitgliedstaat seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;

e)

bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten wird nach Nummer 4.1 Buchstabe b oder Nummer 4.2 verfahren;

f)

bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus Drittländern wird nach Anhang IX Kapitel E oder Kapitel H verfahren.

2.2.

Einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt werden.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen bei den gemäß Nummer 2.1 vorgelegten Informationen bezüglich der Krankheit mit.

Aufgrund einer solchen Mitteilung kann der gemäß Nummer 2.2. zuerkannte Status als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 aberkannt werden.

3.   Nationale Programme zur Bekämpfung der klassischen Scrapie

3.1.

Ein Mitgliedstaat mit einem nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie auf seinem gesamten Hoheitsgebiet

a)

kann sein nationales Bekämpfungsprogramm der Kommission vorlegen und dabei insbesondere Angaben zu den folgenden Punkten machen:

der geografischen Streuung der klassischen Scrapie in dem Mitgliedstaat,

Grund für ein nationales Bekämpfungsprogramm, wobei das Ausmaß der Seuche und das Kosten/Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen sind,

den für die Haltungsbetriebe festgelegten Statuskategorien und den Standards, die in der jeweiligen Kategorie erreicht werden müssen;

den zu verwendenden Untersuchungsverfahren;

den Überwachungsverfahren für das nationale Bekämpfungsprogramm;

den Konsequenzen des Statusverlusts eines Haltungsbetriebs, aus welchen Gründen auch immer;

den Maßnahmen, die bei positiven Ergebnissen von Kontrollen, die nach den Vorgaben des nationalen Bekämpfungsprogramms durchgeführt wurden, zu ergreifen sind.

b)

das unter Buchstabe a genannte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden, wenn es den dort angegebenen Kriterien entspricht; Änderungen oder Ergänzungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden.

3.2.

Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:

Dänemark

Österreich

Finnland

Schweden.

4.   Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union

Es gelten die folgenden Bedingungen:

4.1.

Schafe und Ziegen:

a)

Zuchttiere, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt sind oder kein genehmigtes nationales Programm zur Bekämpfung der Scrapie haben,

i)

stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie; Zuchttiere aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die während mindestens drei Jahren allen in Nummer 1.3 Buchstaben a bis f genannten Anforderungen genügt haben, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 2014 innerhalb der Union gehandelt werden; oder

ii)

stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

iii)

sind, soweit es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, wenn sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3 und 4 unterliegt.

b)

Schafe und Ziegen, die für Verwendungen außer der unmittelbaren Schlachtung in Mitgliedstaaten mit einem vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm bestimmt sind,

i)

stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; Schafe und Ziegen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die während mindestens sieben Jahren allen in Nummer 1.2 Buchstaben a bis i genannten Anforderungen genügt haben, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 2014 innerhalb der Union gehandelt werden; oder

ii)

stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

iii)

sind, soweit es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, wenn sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3 und 4 unterliegt.

4.2.

Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

a)

wurden von Tieren gewonnen, die ununterbrochen ab Geburt in einem Haltungsbetrieb/in Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder

b)

wurden von Tieren gewonnen, die während der letzten drei Jahre vor der Entnahme ununterbrochen in einem Haltungsbetrieb/in Haltungsbetrieben gehalten wurden, der/die alle Anforderungen gemäß Teil 1 Nummer 1.3 Buchstaben a bis f seit mindestens drei Jahren erfüllt; oder

c)

wurden von Tieren gewonnen, die ununterbrochen ab Geburt in einem Land oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder

d)

im Fall von Samen von Schafen, wurden von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder

e)

im Fall von Embryonen von Schafen, weisen den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR auf.

TEIL B

Bedingungen für Rinder

Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass vor dem 1. August 1996 in seinem Hoheitsgebiet geborene oder aufgezogene Rinder nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verbracht werden.“

(5)

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel C erhält Teil A folgende Fassung:

TEIL A

Erzeugnisse

Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Anhang I Nummern 1.10, 1.13, 1.15, 7.1, 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten die in den Teilen B, C und D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:

frisches Fleisch,

Hackfleisch/Faschiertes,

Fleischzubereitungen,

Fleischerzeugnisse,

ausgelassenes tierisches Fett,

Grieben,

Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen,

behandelte Därme.“

b)

Die Kapitel D und E erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL D

Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen

TEIL A

Tierische Nebenprodukte

Dieses Kapitel betrifft die folgenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, sofern sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:

a)

Ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;

b)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;

c)

ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absätze 22 bzw. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;

d)

Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;

e)

Blutprodukte;

f)

verarbeitetes tierisches Protein;

g)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;

h)

Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;

i)

nicht unter den Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und daraus gewonnene Produkte, außer

i)

frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen,

ii)

Gelatine und Kollagen, aus Häuten und Fellen gewonnen,

iii)

Fettderivaten.

TEIL B

Tiergesundheitsbescheinigungen

Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A dieses Kapitels ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden und die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt — mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist —, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; oder

b)

das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft wurde.

Bei der Einfuhr von in Teil A dieses Kapitels genannten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den in Buchstaben a und b genannten Elementen außerdem Folgendes hervorgehen:

c)

Die Schafe und Ziegen, von denen diese Produkte stammen, wurden seit Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i)

Für die klassische Scrapie besteht Meldepflicht,

ii)

es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung,

iii)

Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht von TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt,

iv)

an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet,

v)

die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;

d)

die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, die keiner amtlichen Beschränkung wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;

e)

die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der letzten sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie

i)

alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel; oder

ii)

alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden und der Haltungsbetrieb seit mindestens zwei Jahren nach der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie intensiv auf TSE überwacht wird, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafen des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:

zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und

Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.

KAPITEL E

Einfuhren von Schafen und Ziegen

Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass sie seit Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Für die klassische Scrapie besteht Meldepflicht,

2.

es gibt ein Programm zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung,

3.

an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet,

4.

die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt.

Neben den in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen muss in der Gesundheitsbescheinigung Folgendes bestätigt werden:

5.

Für zur Züchtung in die Union eingeführte Schafe und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes, genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

die eingeführten Schafe und Ziegen stammen aus einem Haltungsbetrieb oder Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 erfüllen; oder

es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den vergangenen beiden Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.

6.

Für Schafe und Ziegen, die für alle Verwendungen außer die unmittelbare Schlachtung in die Union eingeführt werden und für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der als Land mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft ist oder ein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes, genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm hat, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 erfüllen; oder

es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den vergangenen beiden Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.“

c)

Kapitel H erhält folgende Fassung:

„KAPITEL H

Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

Bei der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Spendertiere

1.

seit Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten worden sind, in dem die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

i)

Für die klassische Scrapie besteht Meldepflicht,

ii)

es gibt ein Programm zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung,

iii)

an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet,

iv)

die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;

2.

während mindestens drei Jahren vor der Entnahme des ausgeführten Samens oder der ausgeführten Embryonen ununterbrochen in einem Haltungsbetrieb oder in Haltungsbetrieben gehalten wurden, die in den letzten drei Jahren mindestens allen Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f genügt haben, oder:

i)

im Fall von Samen von Schafen, der Samen von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen wurde;

ii)

im Fall von Embryonen von Schafen, die Embryonen den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR aufweisen“.

(6)

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel C Nummer 3.1 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:

„c)   Weitere Untersuchung BSE-positiver Fälle

Proben aller BSE-positiven Fälle werden zur weiteren Untersuchung an ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor weitergeleitet, das erfolgreich an vom Referenzlabor der Europäischen Union organisierten Leistungstests für die diskriminierende Testung bestätigter BSE-Fälle teilgenommen hat, wo sie nach den Verfahren und Protokollen gemäß der Methode für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern des EU-Referenzlaboratoriums weiter untersucht werden (9).

b)

Anhang X Kapitel C Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Schnelltests

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern angewendet:

Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western test),

Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc (Enfer TSE Version 3),

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt („Bio-Rad TeSeE SAP“-Schnelltest),

Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-resistenten PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA test),

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen Test Kit, EIA & IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA),

Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics Check PrioSTRIP),

zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit),

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen angewendet:

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt („Bio-Rad TeSeE SAP“-Schnelltest),

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis mit Hilfe des TeSeEDetection Kit für Schafe und Ziegen, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration mit Hilfe des TeSeE Purification Kit für Schafe und Ziegen („Bio-Rad TeSeE“-Schnelltest für Schafe und Ziegen),

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Scrapie Antigen Test Kit, EIA),

Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics-Schnelltest — Check PrioSTRIP SR, visuelles Auswertungsprotokoll).

Bei allen Schnelltests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

Der Hersteller der Schnelltests muss über ein vom EU-Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Die Hersteller müssen dem EU-Referenzlabor die Testprotokolle vorlegen.

Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das EU-Referenzlabor und unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des EU-Referenzlabors durch die Änderung die Messempfindlichkeit, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.“


(1)  http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_handbookv4jan10.pdf

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.

(3)  http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_2blot.pdf

(4)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.“

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.“

(7)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.“

(9)  http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_2blot.pdf“


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/84


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 631/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Im Anhang VIII der genannten Verordnung ist geregelt, dass die Programme der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt und anschließend geändert werden können, wenn bestimmte Kriterien der Verordnung erfüllt sind.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 (2) werden die Programme einiger Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt. Sie enthält auch zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryos in diese Mitgliedstaaten.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012 der Kommission vom 16. März 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des geänderten nationalen Programms Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit (3) wird das geänderte Programm Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und zur Vereinfachung der Unionsvorschriften enthält Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4), eine Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit sowie entsprechende zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryos in diese Mitgliedstaaten.

(5)

Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 gelten ab 1. Juli 2013. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012 werden dann hinfällig. Im Interesse der rechtlichen Klarheit und Sicherheit sollten die beiden Verordnungen daher zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 546/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012 werden mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.

(3)  ABl. L 78 vom 17.3.2012, S. 13.

(4)  Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts.


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/85


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 632/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zur 194. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 30. Mai 2013 beschlossen, einen Eintrag in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag „Al-Qaida in Irak (auch a) AQI, b) al-Tawhid, c) the Monotheism and Jihad Group (Gruppe ‚Einheit Gottes und Heiliger Krieg‘), d) Qaida of the Jihad in the Land of the Two Rivers, e) Al-Qaida of Jihad in the Land of the Two Rivers, f) The Organization of Jihad’s Base in the Country of the Two Rivers, g) The Organization Base of Jihad/Country of the Two Rivers, h) The Organization Base of Jihad/Mesopotamia, i) Tanzim Qa’idat Al-Jihad fi Bilad al-Rafidayn, j) Tanzeem Qa’idat al Jihad/Bilad al Raafidaini, k) Jama’at Al-Tawhid Wa’al-Jihad, l) JTJ, m) Islamic State of Iraq, n) ISI, o) al-Zarqawi network (‚Al-Zarqawi-Netzwerk‘)). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.10.2004.“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

„Al-Qaida in Irak (auch a) AQI, b) al-Tawhid, c) the Monotheism and Jihad Group (Gruppe ‚Einheit Gottes und Heiliger Krieg‘), d) Qaida of the Jihad in the Land of the Two Rivers, e) Al-Qaida of Jihad in the Land of the Two Rivers, f) The Organization of Jihad’s Base in the Country of the Two Rivers, g) The Organization Base of Jihad/Country of the Two Rivers, h) The Organization Base of Jihad/Mesopotamia, i) Tanzim Qa’idat Al-Jihad fi Bilad al-Rafidayn, j) Tanzeem Qa’idat al Jihad/Bilad al Raafidaini, k) Jama’at Al-Tawhid Wa’al-Jihad, l) JTJ, m) Islamic State of Iraq, n) ISI, o) al-Zarqawi network (‚Al-Zarqawi-Netzwerk‘), p) Jabhat al Nusrah, q) Jabhet al-Nusra, r) Al-Nusrah Front, s) The Victory Front, t) Al-Nusrah Front for the People of the Levant, u) Islamic State in Iraq and the Levant)). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.10.2004.“


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/87


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 633/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

55,3

MK

46,1

ZZ

50,7

0707 00 05

MK

25,2

TR

113,2

ZZ

69,2

0709 93 10

TR

130,5

ZZ

130,5

0805 50 10

AR

85,5

TR

99,2

ZA

107,4

ZZ

97,4

0808 10 80

AR

157,4

BR

111,9

CL

114,0

CN

115,2

NZ

142,9

TR

99,8

ZA

120,5

ZZ

123,1

0809 10 00

IL

275,4

TR

211,6

ZZ

243,5

0809 29 00

TR

347,1

US

605,0

ZZ

476,1

0809 30

TR

246,3

ZZ

246,3

0809 40 05

CL

216,9

IL

308,9

ZA

377,9

ZZ

301,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/89


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 634/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Juli 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. Juli 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

14.6.2013-27.6.2013

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

238,02

198,43

FOB-Preis USA

257,40

247,40

227,40

Golf-Prämie

28,95

Prämie Große Seen

32,94

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

16,34 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

49,61 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/92


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2013

zur Erhöhung der Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union

(2013/336/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 252 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

auf Antrag des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2013,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 252 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat auf Antrag des Gerichtshofs einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

(2)

Der Gerichtshof hat am 16. Januar 2013 beantragt, die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs um drei zu erhöhen. Diesem Antrag lag das Anliegen zugrunde, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, dass in allen Rechtssachen, in denen dies geboten ist, weiterhin Schlussanträge ergehen, ohne dass die Gesamtdauer der Bearbeitung der betreffenden Rechtssachen dadurch verlängert würde.

(3)

Gemäß der Erklärung Nr. 38 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, zu Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs wird der Rat, wenn der Gerichtshof beantragt, die Zahl der Generalanwälte um drei zu erhöhen (elf anstelle von acht), einstimmig eine solche Erhöhung beschließen.

(4)

Um den im Erwägungsgrund 2 zum Ausdruck gebrachten Bedenken bestmöglich Rechnung zu tragen und eine optimale Eingliederung der zusätzlichen Generalanwälte zu fördern, hat der Gerichtshof vorgeschlagen, die Aufnahme der Amtstätigkeit eines Generalanwalts auf den 1. Juli 2013 – den Termin, der für den Beitritt Kroatiens vorgesehen ist, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind – und die Aufnahme der Amtstätigkeit der beiden anderen Generalanwälte auf den 7. Oktober 2015 anlässlich der teilweisen Neubesetzung der Mitglieder des Gerichtshofs festzusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt erhöht:

mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf neun;

mit Wirkung vom 7. Oktober 2015 auf elf.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/93


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 26. Juni 2013

zur Ernennung von Richtern beim Gericht

(2013/337/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von dreizehn Richtern beim Gericht läuft am 31. August 2013 ab. Für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2019 sollten diese Ämter daher neu besetzt werden.

(2)

Die Herren Guido BERARDIS, Eugène BUTTIGIEG und Carl WETTER sind für eine weitere Amtszeit vorgeschlagen worden.

(3)

Die Herren Anthony COLLINS, Stéphane GERVASONI und Ignacio ULLOA RUBIO sind als Bewerber für die freien Richterstellen beim Gericht vorgeschlagen worden.

(4)

Der Ausschuss nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat eine Stellungnahme über die Eignung der Herren Guido BERARDIS, Eugène BUTTIGIEG, Anthony COLLINS, Stéphane GERVASONI, Ignacio ULLOA RUBIO und Carl WETTER für die Ausübung des Amtes eines Richters beim Gericht abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2019 werden zu Richtern beim Gericht ernannt:

Herr Guido BERARDIS

Herr Eugène BUTTIGIEG

Herr Anthony COLLINS

Herr Stéphane GERVASONI

Herr Ignacio ULLOA RUBIO

Herr Carl WETTER

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013.

Der Präsident

R. MONTGOMERY


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/94


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 26. Juni 2013

zur Ernennung von Richtern beim Gerichtshof

(2013/338/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 5 und 7 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union und nach dem Ausscheiden der Herrn Uno LÕHMUS und Jean-Jacques KASEL zum 6. Oktober 2013 sollten für die verbleibende Amtszeit der Herrn Uno LÕHMUS und Jean-Jacques KASEL, d.h. bis zum 6. Oktober 2015, zwei Richter beim Gerichtshof ernannt werden.

(2)

Als Bewerber für das freigewordene Amt sind Frau Küllike JÜRIMÄE und Herr François BILTGEN vorgeschlagen worden.

(3)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Frau Küllike JÜRIMÄE und Herrn François BILTGEN für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gerichtshof abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 6. Oktober 2013 bis zum 6. Oktober 2015 werden folgende Personen zu Richtern beim Gerichtshof ernannt:

Frau Küllike JÜRIMÄE

Herr François BILTGEN

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013.

Der Präsident

R. MONTGOMERY


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/95


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 26. Juni 2013

zur Ernennung eines Richters beim Gericht

(2013/339/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 5 und 7 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in der Folge des Ausscheidens von Herrn Josef AZIZI zum 1. September 2013 sollte für die verbleibende Amtszeit von Herrn Josef AZIZI, d.h. bis zum 31. August 2016, ein Richter beim Gericht ernannt werden.

(2)

Als Bewerber für das freigewordene Amt ist Herr Viktor KREUSCHITZ vorgeschlagen worden.

(3)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Viktor KREUSCHITZ für das Amt eines Richters beim Gericht abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Viktor KREUSCHITZ wird für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2016 zum Richter beim Gericht ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013.

Der Präsident

R. MONTGOMERY


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/96


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2013

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Kroatien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3932)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/340/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) sind bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den in ihrem Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen festgelegt. In den Mitgliedstaaten oder deren Regionen werden unterschiedliche epidemiologische Lagen hinsichtlich der klassischen Schweinepest verzeichnet. Daher besteht der Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aus drei Teilen, in denen jeweils die Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt sind, für die je nach der epidemiologischen Lage verschiedene Maßnahmen gelten.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2008/855/EG tragen die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten nur dann versandt werden, wenn sie aus anderen als den im Anhang der Entscheidung genannten Gebieten stammen.

(3)

In Teil I des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG sind die Mitgliedstaaten und Gebiete aufgeführt, in denen die epidemiologische Lage in Bezug auf die klassische Schweinepest am günstigsten ist. In der Entscheidung 2008/855/EG ist geregelt, dass die versendenden Mitgliedstaaten den Versand lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die innerhalb der in Teil I des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, zu Haltungsbetrieben oder Schlachthöfen in anderen in diesem Teil des Anhangs aufgeführten Gebieten eines anderen Mitgliedstaats unter bestimmten Bedingungen genehmigen können. Außerdem dürfen frisches Schweinefleisch aus in diesen Gebieten liegenden Betrieben sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch solcher Schweine bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(4)

Ein Ausbruch der klassischen Schweinepest bei Hausschweinen ist in Kroatien zuletzt im Jahr 2008 festgestellt worden. Bei Wildschweinen gab es jedoch auch in der Jagdsaison 2012-2013 seropositive Befunde. Kroatien hat im Einklang mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (4) geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ergriffen; außerdem läuft zurzeit ein Programm zur Tilgung dieser Seuche.

(5)

Kroatien wird der Europäischen Union voraussichtlich am 1. Juli 2013 beitreten. Angesichts der epidemiologischen Lage betreffend die klassische Schweinepest in Kroatien und um eine Ausbreitung der Seuche in andere Gebiete der Union zu verhindern, sollten Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in diesem Land festgelegt werden. Auf der Grundlage der von der zuständigen kroatischen Behörde bereitgestellten Informationen sollte das Gebiet der Gespanschaften Karlovac, Sisak-Moslavina, Brod-Posavina und Vukovar-Srijem in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG aufgenommen werden.

(6)

Die Entscheidung 2008/855/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil I des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG wird folgender Eintrag angefügt:

Kroatien

das Gebiet der Gespanschaften Karlovac, Sisak-Moslavina, Brod-Posavina und Vukovar-Srijem“.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Kroatien.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.


29.6.2013   

DE

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L 179/98


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2013

über die Genehmigung des Wechselstromgenerators „Valeo Efficient Generation Alternator“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/341/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Zulieferer Valeo Equipments Electriques Moteur (nachstehend der „Antragsteller“) hat am 18. Dezember 2012 beantragt, den Wechselstromgenerator „Valeo Efficient Generation Alternator“ (Valeo EG Alternator] als innovative Technologie zu genehmigen. Die Vollständigkeit des Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) überprüft. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Prüfung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Datum des offiziellen Eingangs, also am 19. Dezember 2012.

(2)

Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und den technischen Leitlinien für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Technical Guidelines) (3) bewertet.

(3)

Der Antrag betrifft den Wechselstromgenerator „Valeo EG Alternator“, einen Generator mit einem Wirkungsgrad von mindestens 77 %, wie mit dem unter Punkt 5.1.2 und in Anhang I der technischen Leitlinien beschriebenen VDA-Verfahren ermittelt wurde. Der Wechselstromgenerator des Antragstellers verfügt über eine Synchrongleichrichtung mittels Metalloxid-Halbleiter-Feldeffekttransistoren, wodurch ein hoher Wirkungsgrad erzielt wird.

(4)

Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden.

(5)

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass der hocheffiziente Wechselstromgenerator des in diesem Antrag beschriebenen Typs erst ab 2013 auf dem EU-Markt verfügbar sein wird und dass folglich der Marktanteil für diese Art von Wechselstromgeneratoren im Jahr 2009 unter dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 festgesetzten Schwellenwert von 3 % lag. Diese Aussage wird auch durch den beigefügten Prüfbericht bestätigt. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass der vom Antragsteller angebotene hocheffiziente Wechselstromgenerator als den Auswahlkriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 entsprechend anzusehen ist.

(6)

Um festzustellen, wie viel CO2 eingespart wird, wenn diese innovative Technologie in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, muss ein Vergleichsfahrzeug bestimmt werden, mit dem die Effizienz des mit der innovativen Technologie ausgestatteten Fahrzeugs gemäß den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verglichen wird. Nach Auffassung der Kommission ist es sinnvoll, einen Wechselstromgenerator mit einem Wirkungsgrad von 67 % als geeignete Vergleichstechnologie vorzusehen, wenn die innovative Technologie in einen neuen Fahrzeugtyp eingebaut wird. Wird der „Valeo EG Alternator“ in einen bereits vorhandenen Fahrzeugtyp eingebaut, so sollte der Wechselstromgenerator der neuesten auf dem Markt verfügbaren Version dieses Typs als Vergleichstechnologie herangezogen werden.

(7)

Der Antragsteller hat eine umfassende Methode übermittelt, mit der die Verringerung der CO2-Emissionen geprüft wird. Sie beinhaltet Formeln, die mit den in den technischen Leitlinien beschriebenen Formeln für einen vereinfachten Ansatz in Bezug auf effiziente Wechselstromgeneratoren übereinstimmen. Nach Auffassung der Kommission wird die Prüfmethode im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen nachweisen.

(8)

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die durch die innovative Technologie erzielte Emissionsreduktion mindestens 1 g CO2/km beträgt.

(9)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Einsparungen durch die innovative Technologie teilweise mit dem standardisierten Prüfzyklus nachgewiesen werden können; weshalb die zu zertifizierenden endgültigen Gesamteinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 ermittelt werden sollten.

(10)

Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von UTAC, einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erarbeitet wurde und der Bericht die im Antrag angeführten Ergebnisse bestätigt.

(11)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten.

(12)

Jeder Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch den Einsatz der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie profitieren will, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verweisen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Wechselstromgenerator „Valeo Efficient Generation Alternator“ mit einem Wirkungsgrad von mindestens 77 % zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

(2)   Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des in Absatz 1 genannten Wechselstromgenerators wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

(3)   Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 kann die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgestellte Verringerung der CO2-Emissionen nur dann zertifiziert und in eine Übereinstimmungsbescheinigung und die betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingetragen werden, wenn die Verringerungen mindestens auf oder über Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 liegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.

(3)  http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/guidelines_en.pdf

(4)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1.


ANHANG

Methode für die Bestimmung der Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des Wechselstromgenerators „Valeo Efficient Generation Alternator“ in einem Fahrzeug der Klasse M1

1.   Einleitung

Um zu ermitteln, welche Verringerung der CO2-Emissionen auf den Einsatz des Wechselstromgenerators „Valeo EG Alternator“ in einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückgeführt werden kann, ist Folgendes zu bestimmen:

a)

das zur Bestimmung des Wirkungsgrads des Wechselstromgenerators anzuwendende Prüfverfahren;

b)

die Anordnung des Prüfstands;

c)

die Formeln zur Berechnung der Standardabweichung;

d)

die CO2-Einsparungen zur Bescheinigung durch die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden.

2.   Prüfverfahren

Der Wirkungsgrad des Wechselstromgenerators ist durch Messungen bei verschiedenen Geschwindigkeiten — 1 800, 3 000, 6 000, 10 000 Umdrehungen pro Minute — zu bestimmen. Bei jeder Geschwindigkeit wird der Generator mit 50 % der Höchstlast belastet. Die zeitliche Aufteilung bei der Berechnung des Wirkungsgrads beträgt 25 %, 40 %, 25 % und 10 % bei einer Drehzahl von jeweils 1 800/min, 3 000/min, 6 000/min und 10 000/min (vgl. VDA-Verfahren entsprechend Punkt 5.1.2 in Anhang I der technischen Leitlinien).

Hierdurch ergibt sich folgende Formel 1:

Formula

Dabei ist:

   ηΑ: Wirkungsgrad des Wechselstromgenerators;

   (η bei 1 800/min und 0,5·IN): Wirkungsgrad des Wechselstromgenerators bei einer Drehzahl von 1 800/min und einer Belastung von 50 %;

   (η bei 3 000/min und 0,5·IN): Wirkungsgrad des Wechselstromgenerators bei einer Drehzahl von 3 000/min und einer Belastung von 50 %;

   (η bei 6 000/min und 0,5·IN): Wirkungsgrad des Wechselstromgenerators bei einer Drehzahl von 6 000/min und einer Belastung von 50 %;

   (η bei 10 000/min und 0,5·IN): Wirkungsgrad bei einer Drehzahl von 10 000/min und einer Belastung von 50 %;

   IN= Stromstärke (A)

Die Anordnung des Prüfstands und das Prüfverfahren müssen den Genauigkeitsvorgaben der Norm ISO 8854:2012 (1) entsprechen.

3.   Prüfstand

Zu verwenden ist ein Prüfstand für einen Wechselstromgenerator mit „Direktantrieb“. Der Wechselstromgenerator ist direkt an den Drehmomentmesser und den Schaft des Antriebs angebracht. An den Wechselstromgenerator wird eine Batterie und eine elektronische Last angeschlossen. Siehe Anordnung des Prüfstands in Abbildung 1.

Abbildung 1

Anordnung des Prüfstands

Image

Abbildung 1 zeigt eine Übersicht über die Anordnung des Prüfstands. Der Wechselstromgenerator wandelt die mechanische Leistung des bürstenlosen Motors in elektrische Leistung um. Der bürstenlose Motor erzeugt die Leistung, die durch das Drehmoment (Nm) und die Winkelgeschwindigkeit (rad.s–1) bestimmt wird. Drehmoment und Geschwindigkeit werden durch den Drehmomentmesser gemessen.

Der Wechselstromgenerator erzeugt Leistung, um die an ihn angeschlossene Last zu überwinden. Diese Leistung ist definiert als Wechselstromgeneratorspannung (U) multipliziert mit dem Wechselstromgeneratorstromstärke (I).

Der Wirkungsgrad des Wechselstromgenerators wird definiert als elektrische Leistung (Leistung des Wechselstromgenerators) geteilt durch die mechanische Leistung (Anzeige des Drehstrommessers).

Formel 2

:

Formula

Dabei ist:

ηΑ

:

Wirkungsgrad des Wechselstromgenerators;

U

:

Spannung (V);

I

:

Stromstärke (A);

T

:

Drehmoment (Nm);

ω

:

Winkelgeschwindigkeit des Wechselstromgenerators (rad. s–1)

4.   Messung des Drehmoments und Berechnung des Wirkungsgrads des Wechselstromgenerators

Die Prüfungen sind unter Einhaltung der Norm ISO 8854:2012 durchzuführen.

Die Belastung ist bei 50 % der Stromstärke einzustellen, die für den Wechselstromgenerator bei einer Temperatur von 25 °C und einer Rotordrehzahl von 6 000/min garantiert ist, d. h. bei einem Generator der Klasse 180 A (bei 25 °C und 6 000/min) bei 90 A.

Bei jeder Geschwindigkeit werden Spannung und Ausgangsstromstärke konstant gehalten, bei einem 180 A-Wechselstromgenerator beträgt die Spannung 14,3 V und die Stromstärke 90 A. Für jede Geschwindigkeit wird das Drehmoment mithilfe des Prüfstands (vgl. Abb. 1) gemessen und der Wirkungsgrad anhand der Formel 2 berechnet.

Mit dieser Prüfung sollen die Wirkungsgrade des Wechselstromgenerators bei 4 unterschiedlichen Geschwindigkeiten in Drehzahlen (min–1) ermittelt werden:

bei einer Drehzahl von 1 800/min;

bei einer Drehzahl von 3 000/min;

bei einer Drehzahl von 6 000/min;

bei einer Drehzahl von 10 000/min.

Der durchschnittliche Wirkungsgrad des Wechselstromgenerators ist anhand der Formel 1 zu berechnen.

5.   Standardabweichung beim arithmetischen Mittel des Wirkungsgrads des Wechselstromgenerators

Statistische Fehler bei den Ergebnissen der Prüfmethode aufgrund der Messungen sind zu quantifizieren. Als Format des Fehlers ist eine Standardabweichung anzusetzen, die einem zweiseitigen Konfidenzintervall von 84 % entspricht (vgl. Formel 3).

Formel 3

:

Formula

Dabei ist:

Formula

:

Standardabweichung des arithmetischen Mittels;

xi

:

Messwert;

Formula

:

arithmetisches Mittel;

n

:

Anzahl der Messungen.

Alle Messungen sind mindestens fünf (5) Mal hintereinander auszuführen. Für jede Geschwindigkeit wird die Standardabweichung berechnet.

Die Standardabweichung des Wirkungsgrads des Wechselstromgenerators (ΔηΑ) wird wie folgt berechnet:

Formel 4

:

Formula

Wobei es sich bei den Werten 0,25, 0,40, 0,25 und 0,1 um dieselben Gewichtungswerte handelt wie in der Formel 2 und S1 800, S3 000, S6 000 und S10 000 die nach der Formel 3 berechneten Standardabweichungen sind.

6.   Fehler bei den CO2-Einsparungen aufgrund der Standardabweichung (Fehlerfortpflanzungsgesetz)

Durch die Standardabweichung des Wirkungsgrads des Wechselstromgenerators (ΔηΑ) kommt es bei den CO2-Einsparungen zu einem Fehler. Dieser lässt sich anhand der nachstehenden Formel berechnen (2):

Formel 5

:

Formula

Dabei:

ΔCO2

:

Fehler bei den CO2-Einsparungen (g CO2/km);

PRW

:

750 W;

PTA

:

350 W;

ηΑ-EI

:

Wirkungsgrad des hocheffizienten Wechselstromgenerators;

ΔηΑ

:

Standardabweichung bei der Effizienz des Wechselstromgenerators (Ergebnis der Berechnung nach Formel 4);

VPe

:

Willans-Faktor (l/kWh);

CF

:

Umrechnungsfaktor (g CO2/l);

v

:

durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ (km/h)

7.   Berechnung des zu berücksichtigenden Anteils der eingesparten mechanischen Leistung

Der hocheffiziente Wechselstromgenerator führt zu einer Einsparung bei der mechanischen Leistung, die in zwei Schritten zu berechnen ist. In einem ersten Schritt wird die eingesparte mechanische Leistung unter „realen“ Bedingungen berechnet. Der zweite Schritt besteht in der Berechnung der eingesparten mechanischen Leistung unter den Bedingungen der Typgenehmigung. Die Subtraktion dieser beiden Einsparungen an mechanischer Leistung ergibt den zu berücksichtigenden Anteil der eingesparten mechanischen Leistung.

Die unter „realen“ Bedingungen eingesparte mechanische Leistung wird nach der Formel 6 berechnet.

Formel 6

:

Formula

Wobei:

ΔΡm-RW

:

unter „realen“ Bedingungen eingesparte mechanische Leistung (W);

PRW

:

elektrische Leistung unter „realen“ Bedingungen, d. h. 750 W;

ηΑ

:

Wirkungsgrad des Vergleichs-Wechselstromgenerators;

ηΑ-EI

:

Wirkungsgrad des hocheffizienten Wechselstromgenerators.

Die eingesparte mechanische Leistung unter den Bedingungen der Typgenehmigung wird nach der Formel 7 berechnet.

Formel 7

:

Formula

Dabei ist:

ΔΡm-TA

:

eingesparte mechanische Leistung unter den Bedingungen der Typgenehmigung (W);

PTA

:

elektrische Leistung unter den Bedingungen der Typgenehmigung, d. h. 350 W;

ηΑ

:

Wirkungsgrad des Vergleichs-Wechselstromgenerators;

ηΑ-EI

:

Wirkungsgrad des hocheffizienten Wechselstromgenerators

Der zu berücksichtigende Anteil der eingesparten mechanischen Leistung wird nach der Formel 8 berechnet.

Formel 8

:

Formula

Dabei ist:

ΔΡm

:

zu berücksichtigender Anteil der eingesparten mechanischen Leistung (W);

ΔΡm-RW

:

eingesparte mechanische Leistung unter „realen“ Bedingungen (W);

ΔΡm-TA

:

eingesparte mechanische Leistung unter den Bedingungen der Typgenehmigung (W);

8.   Formel zur Berechnung der CO2-Einsparungen

Die CO2-Einsparungen werden nach folgender Formel berechnet:

Formel 9

:

Formula

Dabei ist:

CCO2

:

Verringerung der CO2-Emissionen (g CO2/km);

ΔΡm

:

zu berücksichtigender Anteil der eingesparten mechanischen Leistung nach der Formel 8 (W);

VPe

:

Willans-Faktor (l/kWh);

CF

:

Umrechnungsfaktor (g CO2/l)

v

:

durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ (km/h)

Für die Berechnung der Willans-Faktoren sind die in der Tabelle 1 aufgeführten Daten zu verwenden:

Tabelle 1

Willans-Faktoren

Motortyp

Verbrauch an effektiver Energie VPe

(l/kWh)

Benzin (VPe-P)

0,264

Benzin Turbo

0,28

Diesel (VPe-D)

0,22

Für die Umrechnungsfaktoren sind die in der Tabelle 2 aufgeführten Daten zu verwenden:

Tabelle 2

Umrechnungsfaktoren

Art des Kraftstoffs

Umrechnungsfaktor (l/100 km) → (g CO2/km)

(100 g/l)

Benzin

23,3 (= 2 330 g CO2/l)

Turbobenzin

23,3 (= 2 330 g CO2/l)

Diesel

26,4 (= 2 640 g CO2/l)

Durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ (v): 33,58 km/h

9.   Statistische Signifikanz

Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit dem „Valeo EG Alternator“ ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass der nach der Formel 5 berechnete Fehler bei den CO2-Einsparungen nicht größer ist als die Differenz zwischen den CO2-Gesamteinsparungen und dem Schwellenwert für die Mindesteinsparungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (vgl. Forme 7).

Formel 10

:

Formula

Dabei ist:

MT

:

Mindestschwellenwert (g CO2/km);

CCO2

:

CO2-Gesamteinsparungen (g CO2/km);

Formula

:

Fehler bei den CO2-Einsparungen (g CO2/km)

10.   Der hocheffiziente Wechselstromgenerator zum Einbau in Fahrzeuge

Zur Ermittlung der CO2-Einsparungen durch die Verwendung des „Valeo EG Alternator“, die durch die Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 zu zertifizieren sind, muss der Hersteller des Fahrzeugs der Klasse M1, in den der Wechselstromgenerator eingebaut wird, gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung ein mit dem „Valeo EG Alternator“ ausgestattetes Ökoinnovationsfahrzeug und eines der nachstehenden Vergleichsfahrzeuge bestimmen:

a)

Wird die Ökoinnovation in einen neuen Fahrzeugtyp eingebaut, für den eine neue Typgenehmigung beantragt wird, so muss es sich beim Vergleichsfahrzeug in jeder Hinsicht um den neuen Fahrzeugtyp handeln, mit Ausnahme hinsichtlich des Wechselstromgenerators, der ein Generator mit einem Wirkungsgrad von 67 % sein muss.

b)

Wird die Ökoinnovation in eine vorhandene Version des Fahrzeugs eingebaut, dessen Typgenehmigung nach Austausch des vorhandenen Wechselstromgenerators durch die Ökoinnovation verlängert wird, so muss das Vergleichsfahrzeug in jeder Hinsicht — mit Ausnahme des Wechselstromgenerators, der dem Generator der vorhandenen Fahrzeugversion entsprechen muss — dasselbe sein wie das Ökoinnovationsfahrzeug.

Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert die CO2-Einsparungen anhand von Messungen am Vergleichsfahrzeug und am Ökoinnovationsfahrzeug gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 unter Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Testmethode. Liegen die Einsparungen bei den CO2-Emissionen unterhalb des in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Schwellenwerts, so gilt Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011.

11.   In die Typgenehmigungsunterlagen einzutragender Ökoinnovationscode

Bezüglich der Festlegung des allgemeinen Ökoinnovationscodes für die mit dem vorliegenden Beschluss genehmigte innovative Technologie in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG ist der individuelle Code „2“ zu verwenden.

Beispiel: Der Code für die Ökoinnovation im Falle von Ökoinnovationseinsparungen, die von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziert werden, lautet „e1 2“.


(1)  ISO 8854. Road vehicles — Alternators with regulators — Test methods and general requirements Referenznummer ISO 8854:2012(E).

(2)  Die Formel 5 lässt sich aus dem Fehlerfortpflanzungsgesetz ableiten, das in Abschnitt 4.2.1 der technischen Leitlinien erläutert ist.


Berichtigungen

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/105


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 172 vom 25. Juni 2013 )

Seite 15, Artikel 2:

anstatt:

„Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor dem 15. Juni 2013 hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.“

muss es heißen:

„Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor dem 15. Januar 2014 in Übereinstimmung mit den vor dem 15. Juli 2013 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.“