ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.178.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 178

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
28. Juni 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ( 1 )

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) ( 1 )

27

 

*

Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG ( 1 )

66

 

*

Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union ( 1 )

107

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

109

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern in die Mitgliedstaaten und die bei dieser Verbringung erforderlichen Kontrollen festgelegt. Die Verordnung soll mit Blick auf die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken einhergehen, für ein ausreichendes Maß an Sicherheit sorgen und ungerechtfertigte Hindernisse für diese Verbringung beseitigen.

(2)

In einer Erklärung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (4) hat die Kommission vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, vollständig zu überarbeiten. Daher sind nach Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen. Angesichts der Zahl der Änderungen, die an den in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, und um sicherzustellen, dass diese Vorschriften ausreichend klar und allgemeinverständlich sind, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3)

Mit dieser Verordnung sollte eine Liste der Tierarten erstellt werden, für die harmonisierte tierseuchenrechtliche Vorschriften gelten sollten, wenn sie als Heimtiere gehalten und zu anderen als Handelszwecken verbracht werden. Bei der Erstellung dieser Liste sollte ihrer Tollwutempfänglichkeit und ihrer Rolle in der Tollwutepidemiologie Rechnung getragen werden.

(4)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (5), sind unter anderem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit für Tollwut empfänglichen Hunden, Katzen und Frettchen sowie für deren Einfuhr festgelegt. Da diese Tierarten auch als Heimtiere gehalten werden, die häufig von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person zu anderen als Handelszwecken innerhalb der und in die Union mitgeführt werden, sollten in dieser Verordnung die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten in die Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden. Die betreffenden Tierarten sollten in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführt werden.

(5)

Gleichermaßen sollte ein Rechtsrahmen für die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung derjenigen Tierarten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden, die nicht oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maße von der Tollwut betroffen sind und für die, wenn sie nicht als Heimtiere gehalten würden, andere Rechtsvorschriften der Union gelten würden, einschließlich der Rechtsvorschriften für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere. Diese Tierarten sollten in Anhang I Teil B aufgeführt werden.

(6)

Die Liste in Anhang I Teil B sollte wirbellose Tiere umfassen, mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (6) fallen. Sie sollte außerdem in nicht gewerblichen Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere umfassen, die von der Richtlinie 2006/88/EG ausgenommen sind, sowie Amphibien und Reptilien.

(7)

Ferner sollte die Liste in Anhang I Teil B alle Vogelarten, die nicht unter die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (7) fallen, sowie Nagetiere und Kaninchen umfassen, die nicht für die Lebensmittelproduktion bestimmt und nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8) definiert sind.

(8)

Im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollte es jedoch bis zur Festlegung von Unionsvorschriften für die Verbringung von in Anhang I Teil B genannten Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat möglich sein, dass die nationalen Vorschriften für diese Verbringung weiter gelten, sofern sie nicht strenger sind als diejenigen, die für die Verbringung zu Handelszwecken gelten.

(9)

Da nicht auszuschließen ist, dass Tiere der in Anhang I Teil B dieser Verordnung genannten Arten zu besonders schützenswerten Arten gehören, sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (9) unberührt lassen.

(10)

Zwecks einer klaren Unterscheidung zwischen den Vorschriften für die Verbringung von unter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 92/65/EWG fallenden Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken einerseits und für den Handel mit diesen und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern andererseits, sollte diese Verordnung nicht nur den Begriff des Heimtiers definieren, sondern auch den Begriff der Verbringung eines Heimtiers zu anderen als Handelszwecken, bei der ein solches Heimtier von seinem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt wird. Die Erfahrung zeigt, dass es während einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken nicht immer möglich ist, dass sich das Heimtier zu jedem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Halters oder der ermächtigten Person befindet. In ausreichend begründeten und dokumentierten Fällen sollte das Heimtier auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person mitgeführt betrachtet werden, wenn seine Verbringung zu anderen als Handelszwecken zeitlich für nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des Halters oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom Halter oder der ermächtigten Person erfolgt.

(11)

Die Erfahrung mit der Anwendung der bisherigen Vorschriften zeigt, dass der Handel mit Heimtieren, die in Anhang I Teil A genannten Arten angehören, und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken ausgegeben werden kann. Um derartige Praktiken, die die Tiergesundheit gefährden könnten, zu unterbinden, sollte in dieser Verordnung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden dürfen, eine Höchstzahl festgelegt werden. Allerdings sollte es unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen möglich sein, diese Höchstzahl zu überschreiten. Auch sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind und die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A dieser Verordnung genannten Arten die erlaubte Höchstzahl überschreitet, die betreffenden Heimtiere den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 90/425/EWG (10) oder der Richtlinie 91/496/EWG (11) unterliegen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass während eines Übergangszeitraums Heimtiere der in Anhang I Teil A und Teil B genannten Arten als gekennzeichnet zu betrachten sind, wenn sie entweder eine deutlich erkennbare Tätowierung oder ein elektronisches Kennzeichen („Transponder“) tragen. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften für die Kennzeichnung von Heimtieren der in Anhang I Teil A dieser Verordnung genannten Arten für die Zeit nach Ablauf der Übergangszeit am 3. Juli 2011 enthalten.

(13)

Die Implantierung eines Transponders stellt einen invasiven Eingriff dar, für dessen Durchführung gewisse Qualifikationen erforderlich sind. Transponder sollten demzufolge nur von einer entsprechend qualifizierten Person implantiert werden. Wenn daher ein Mitgliedstaat gestattet, dass auch Personen, die keine Tierärzte sind, Transponder implantieren, sollte er Vorschriften für die Mindestqualifikationen dieser Personen festlegen.

(14)

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält technische Anforderungen an die Kennzeichnung von Heimtieren durch Transponder. Diese technischen Anforderungen entsprechen international anerkannten Standards und sollten ohne größere Änderungen in Anhang II dieser Verordnung aufgenommen werden.

(15)

Diese Verordnung sollte zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten die Möglichkeit vorsehen, Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Krankheiten und Infektionen als Tollwut zu treffen. Diese Maßnahmen sollten auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung von Heimtieren, die für diese Krankheiten oder Infektionen empfänglich sind, zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Die Maßnahmen sollten Folgendes umfassen: Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen, Verfahren, nach denen Mitgliedstaaten, die die Anwendung vorbeugender Gesundheitsmaßnahmen vorschreiben, diese Maßnahmen fortlaufend begründen sollten, Bedingungen für die Anwendung und die Dokumentation der vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen und gegebenenfalls Bedingungen für Ausnahmen von der Anwendung dieser Maßnahmen. Eine Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen, die nach den einschlägigen Vorschriften eingestuft werden, sollte daher in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.

(16)

Es ist möglich, dass Tollwutimpfstoffe, die Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten vor dem Alter von drei Monaten verabreicht werden, aufgrund der durch das Muttertier übertragenen Antikörper keinen Impfschutz herbeiführen. Deshalb empfehlen Impfstoffhersteller, junge Heimtiere vor Erreichen dieses Alters nicht zu impfen. Um die Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter oder geimpfter, aber noch nicht immunisierter junger Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zu erlauben, sollte diese Verordnung daher vorsehen, dass bestimmte Vorsorgemaßnahmen getroffen werden und dass die Mitgliedstaaten solche Verbringungen in ihr Hoheitsgebiet genehmigen können, wenn die jungen Heimtiere die Anforderungen dieser Maßnahmen erfüllen.

(17)

Zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten mit gleichermaßen günstigem Tollwutstatus sollte diese Verordnung auch vorsehen, dass von dem Erfordernis der Tollwutimpfung abgewichen werden kann. Diese Möglichkeit sollte interessierten Mitgliedstaaten ab Stellung eines gemeinsamen Antrags eingeräumt werden. Eine derartige Abweichung sollte auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung für Tollwut empfänglicher Tiere zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Mitgliedstaaten oder Teile von diesen, die eine derartige Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sollten in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt genannt werden.

(18)

Die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Länder und Gebiete wenden Vorschriften an, die den von den Mitgliedstaaten angewendeten gleichwertig sind; die in Anhang II Teil C der genannten Verordnung aufgeführten Drittländer oder Gebietsteile erfüllen die Kriterien des Artikels 10 der genannten Verordnung. Diese Listen sollten ohne wesentliche Änderungen in einem Durchführungsrechtakt festgelegt werden, der gemäß dieser Verordnung erlassen werden sollte.

(19)

Ferner sollte in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt eine Liste derjenigen Gebiete oder Drittländer festgelegt werden, die Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften dieser Verordnung für Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten sind.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält bestimmte Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und aus in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Ländern oder Gebieten. Diese Vorschriften umfassen eine gültige Tollwutimpfung, die den betreffenden Heimtieren durch Impfstoffe verabreicht wurde, welche die Mindestanforderungen gemäß dem einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen oder für die Zulassungen nach der Richtlinie 2001/82/EG (12) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (13) erteilt wurden. Diese Impfstoffe haben sich für den Schutz von Tieren vor der Tollwut als wirksam erwiesen und sind Bestandteil der Gültigkeitsvorschriften für die Tollwutimpfung gemäß Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Diese Vorschriften sollten ohne wesentliche Änderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt werden.

(21)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind strengere tierseuchenrechtliche Vorschriften für Heimtiere festgelegt, die aus anderen als den in Anhang II Teil C genannten Ländern oder Gebietsteilen in die Mitgliedstaaten verbracht werden. Diese Vorschriften umfassen Kontrollen der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei einzelnen Tieren durch Antikörpertitration in einem zugelassenen Labor gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (14). Daher sollte diese Vorschrift in Anhang IV dieser Verordnung beibehalten werden; außerdem sollte eine Bedingung aufgenommen werden, der zufolge der Test gemäß den im einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere festgelegten Verfahren durchzuführen ist.

(22)

Ausweise, die für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten mitgeführt werden, wenn sie zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten verbracht werden, sind erforderlich, um zu bescheinigen, dass diese Verordnung eingehalten wurde. Daher sollten in dieser Verordnung die Bedingungen für die Ausstellung von Ausweisen sowie die Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit, Sicherheitsmerkmale, Format und Gestaltung festgelegt werden.

(23)

Diese Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten erlauben, die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet zu genehmigen, für die ein Ausweis mitgeführt wird, der in einem Gebiet oder in einem Drittland ausgestellt wurde, das Vorschriften anwendet, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden. Sie sollte den Mitgliedstaaten außerdem erlauben, die Verbringung solcher Heimtiere, für die ein in einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausweis mitgeführt wird, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet nach einer Verbringung in ein Gebiet oder Drittland zu genehmigen, sofern die Bedingungen für die Rückkehr aus diesem Gebiet oder Land erfüllt sind, bevor das Heimtier die Europäische Union verlässt.

(24)

Diese Verordnung sollte Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit einräumen, für den Fall, dass die dringende Abreise des Halters — beispielsweise im Falle einer plötzlichen Naturkatastrophe, politischer Unruhen oder in anderen Fällen höherer Gewalt, die den Halter betreffen — notwendig ist, die direkte Einreise von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten, die nicht dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen, sofern im Voraus eine Genehmigung beantragt und vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt wird und eine Absonderung für einen befristeten Zeitraum unter amtlicher Überwachung erfolgt, um die Bedingungen dieser Verordnung zu erfüllen. Wegen der Tiergesundheitsrisiken, die mit der Einfuhr von Heimtieren verbunden sind, welche nicht dieser Verordnung entsprechen, ist diese Genehmigung trotz der Notwendigkeit einer dringenden Abreise unbedingt erforderlich.

(25)

Die Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG gelten nicht für Veterinärkontrollen bei Heimtieren, die von Reisenden zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden.

(26)

Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob dieser Verordnung entsprochen wird, und damit sie die notwendigen Maßnahmen treffen können, sollte diese Verordnung deshalb die Begleitperson des Heimtieres verpflichten, den erforderlichen Ausweis bei jeder Verbringung zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat vorzulegen, und sie sollte angemessene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorsehen, die von ihren Haltern zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat, bestimmten Gebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden.

(27)

Sie sollte die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, an bestimmten Grenzübergangsstellen systematische Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorzunehmen, die von ihren Haltern zu anderen als Handelszwecken aus bestimmten Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden. Diese Kontrollen sollten den einschlägigen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (15) Rechnung tragen. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen Nachweis über die Kontrollen im Ausweis einzutragen, um das Datum dieser Kontrollen zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für weitere Verbringungen in andere Mitgliedstaaten nutzen zu können.

(28)

Außerdem sollte diese Verordnung Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vorsehen, die mit der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken einhergehen können.

(29)

Damit die Bürgerinnen und Bürger über klare und allgemeinverständliche Informationen über die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zu anderen als Handelszwecken verfügen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Informationen, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen einzelstaatlicher Gesetze, zu veröffentlichen.

(30)

Damit diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, artspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten und artspezifische Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, die die in Anhang I genannten Arten betreffen, sowie Vorschriften für die Begrenzung der Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten, die ein Halter zu anderen als Handelszwecken mitführen darf, und Änderungen der Anhänge II bis IV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(31)

Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in ordnungsgemäß begründeten Fällen, in denen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht, im Dringlichkeitsverfahren Rechtsakte mit Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut zu erlassen, welche Heimtiere der in Anhang I genannten Arten betreffen können.

(32)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf folgende Punkte sicherzustellen: die Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile von diesen, die den gleichen günstigen Tollwutstatus haben und die ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Ausnahme von bestimmten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu schließen; die Liste der nach den Vorschriften für Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten und Infektionen als Tollwut eingestuften Mitgliedstaaten; die Listen der Gebiete und Drittländer, die zum Zwecke der Abweichung von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken erstellt wurden; das Muster für die Ausweise, die für die Heimtiere der in Anhang I genannten Arten bei Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat mitzuführen sind; die Regelungen über das Format, die Gestaltung und die Sprachen der zu unterzeichnenden Erklärungen; und die Schutzmaßnahmen für den Fall des Auftretens oder der Ausbreitung der Tollwut oder einer anderen Krankheit oder Infektion. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (16), ausgeübt werden.

(33)

Die Kommission sollte unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile von diesen mit dem gleichen günstigen Tollwutstatus, die ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Ausnahme von bestimmten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu schließen, und der Liste der Gebiete oder Drittländer, die zum Zwecke der Abweichung von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken erstellt wurden, sowie hinsichtlich der Schutzmaßnahmen im Falle des Auftretens oder der Ausbreitung der Tollwut oder einer anderen Krankheit oder Infektion, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier zwingend erforderlich ist, erlassen.

(34)

In einer Reihe von Mitgliedstaaten sind bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bekannt geworden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen.

(35)

Die Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (17) enthält einen Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Ausweise, die nach diesem Muster erstellt werden, sollten unter bestimmten Bedingungen für die Lebensdauer des Heimtieres gültig bleiben, um die administrative und finanzielle Belastung der Tierhalter zu begrenzen.

(36)

Der Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union (18) enthält ein Muster der Gesundheitsbescheinigung, die die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bei der Verbringung von bis zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Europäische Union bestätigt. Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte diese Musterbescheinigung unter bestimmten Bedingungen gültig bleiben.

(37)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung tierseuchenrechtlicher Anforderungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zu anderen als Handelszwecken, um die mit einer derartigen Verbringung einhergehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden oder zu minimieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Um die gleichzeitige Veröffentlichung dieser Verordnung und der Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Listen der Gebiete und Drittländer, die zum Zwecke der Abweichung von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken erstellt wurden, in Bezug auf das Muster für die Ausweise, die für die Heimtiere der in Anhang I genannten Arten bei Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat mitzuführen sind, und in Bezug auf die Regelungen über das Format, die Gestaltung und die Sprachen der zu unterzeichnenden Erklärungen sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet

a)

der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

b)

jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt;

b)

„Heimtier“ ein Tier einer der in Anhang I genannten Arten, das von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt wird und für das der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt;

c)

„Halter“ eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist;

d)

„ermächtigte Person“ eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt wird, im Auftrag des Halters die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen;

e)

„Transponder“ einen passiven Nur-Lese-Radiofrequenz-Identifikations-Chip;

f)

„Ausweis“ ein Dokument, das im Einklang mit dem Muster erstellt wird, das in gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, und anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann;

g)

„ermächtigter Tierarzt“ einen Tierarzt, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen;

h)

„amtlicher Tierarzt“ einen von der zuständigen Behörde ernannten Tierarzt;

i)

„Dokumentenkontrolle“ die Prüfung des für das Heimtier mitgeführten Ausweises;

j)

„Nämlichkeitskontrolle“ die Überprüfung der Übereinstimmung des Ausweises mit dem Heimtier und gegebenenfalls des Vorhandenseins und der Konformität der Kennzeichnung;

k)

„Einreiseort für Reisende“ jeden von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 1 benannten Bereich.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtung

Die Verbringung von Heimtieren, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, zu anderen als Handelszwecken darf nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser Verordnung resultierenden tierseuchenrechtlichen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden.

Artikel 5

Höchstzahl der Heimtiere

(1)   Die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die vom Halter oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen, beträgt höchstens fünf.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten überschritten werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfolgt zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen;

b)

der Halter oder die ermächtigte Person legt einen schriftlichen Nachweis dafür vor, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer der unter Buchstabe a genannten Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert sind;

c)

die Heimtiere sind mehr als sechs Monate alt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Standardkontrollen vor Ort durchführen, um zu prüfen, ob die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Informationen korrekt sind.

(4)   In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Heimtiere überschritten wird und die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere den tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffenden Arten genügen und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei diesen Tieren gegebenenfalls Veterinärkontrollen nach der Richtlinie 90/425/EWG oder der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden.

(5)   Um zu verhindern, dass die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu gewerblichen Zwecken betrügerisch als Verbringung zu anderen als Handelszwecken getarnt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die festlegen, wie viele Heimtiere dieser Arten der Halter oder eine ermächtigte Person bei einer einzigen Verbringung zu anderen als Handelszwecken höchstens mitführen darf.

(6)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 29. Juni 2018 über die Anwendung dieses Artikels. Auf der Grundlage ihres Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.

KAPTITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN

ABSCHNITT 1

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Artikel 6

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet,

b)

sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

c)

sie entsprechen den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

d)

für sie wird ein gemäß Artikel 22 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

Artikel 7

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die

a)

entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder

b)

zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe e erfüllen.

(2)   Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur dann erteilt werden, wenn

a)

entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder

b)

die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitenden Ausweises festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

(3)   Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der Erklärungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1)   Abweichend von Artikel 6 Buchstabe b kann die direkte Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen nach dem Verfahren des Absatzes 2 auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt werden.

(2)   Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste von Mitgliedstaaten, die nach Absatz 1 dieses Artikels ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b zu schließen. In dieser Liste werden die Teile der Mitgliedstaaten festgelegt, für die die Abweichung gelten kann.

(3)   Um in die in Absatz 2 genannte Liste aufgenommen zu werden, übermitteln die an einer solchen gegenseitigen Vereinbarung interessierten Mitgliedstaaten der Kommission einen gemeinsamen Antrag mit Einzelheiten des Vereinbarungsentwurfs, anhand dessen sie unter Berücksichtigung der im Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) empfohlenen Verfahren, nach denen sich ein Land oder eine Zone für tollwutfrei erklären kann, nachweisen können, dass sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über funktionierende Tollwutüberwachungs- und -meldesysteme;

b)

die antragstellenden Mitgliedstaaten bzw. die Teile ihres Hoheitsgebiets, für die der Antrag gestellt wird, sind — basierend auf den Informationen der in Buchstabe a genannten Systeme — zum Zeitpunkt der Stellung des gemeinsamen Antrags seit mindestens zwei Jahren tollwutfrei, und es ist nicht bekannt, dass Tollwut bei wild lebenden Tieren in den Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten oder Teilen davon innerhalb dieses Zeitraums vorgekommen ist;

c)

die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über effiziente und wirksame Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Tollwut in ihre Hoheitsgebiete sowie deren Ausbreitung;

d)

der Antrag auf Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b ist gerechtfertigt und steht im Verhältnis zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit der direkten Verbringung nicht geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem der antragstellenden Mitgliedstaaten in den anderen oder in einen Teil von dessen Hoheitsgebiet einhergehen.

Der gemeinsame Antrag enthält angemessene, zuverlässige und wissenschaftlich validierte Informationen.

(4)   Führt eine Änderung der in Absatz 3 genannten Gegebenheiten dazu, dass die Anwendung der Ausnahme nicht länger gerechtfertigt ist, so streicht die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets oder Teilen davon aus der in Absatz 2 genannten Liste.

(5)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren.

ABSCHNITT 2

Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten

Artikel 9

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1)   Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Mitgliedstaat in einen anderen der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

(2)   Heimtiere der in Absatz 1 genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben;

b)

sie halten die in gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut ein;

c)

für sie wird ein gemäß Artikel 29 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

(3)   Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften auf die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften

a)

in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und

b)

nicht strenger sind als die Vorschriften für den Handel mit Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.

KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM GEBIET ODER DRITTLAND IN EINEN MITGLIEDSTAAT

ABSCHNITT 1

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Artikel 10

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1)   Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet;

b)

sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

c)

sie wurden einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, der den in Anhang IV genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

d)

sie entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

e)

für sie wird ein gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

(2)   Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur über einen in der Liste nach Artikel 34 Absatz 3 aufgeführten Einreiseort für Reisende aus einem nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von registrierten Militär- oder Such- und Rettungshunde über einen anderen Einreiseort als den für Reisende gestatten, vorausgesetzt, dass

a)

der Halter oder die ermächtigte Person vorab eine Genehmigung beantragt und der Mitgliedstaat diese Genehmigung erteilt hat und

b)

die Hunde in Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 und mit den in der Genehmigung nach Buchstabe a dieses Absatzes vorgeschriebenen Vorkehrungen an einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannten Ort auf die Einhaltung der Bedingungen überprüft werden.

Artikel 11

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn die Tiere

a)

entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder

b)

zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsvorschriften erfüllen.

(2)   Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn

a)

entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder

b)

die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des Ausweises, der für das Muttertier mitgeführt wird, festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

(3)   Die darauf folgende Verbringung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Heimtiere in einen anderen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken ist jedoch verboten, es sei denn, sie erfolgt unter den Bedingungen des Artikels 6 oder ihre Verbringung wurde gemäß Artikel 7 genehmigt und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Verbringungen aus Gebieten oder Drittländern in sein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 dieses Artikels ebenfalls genehmigt.

(4)   Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten nicht erforderlich, wenn sie aus einem Gebiet oder Drittland, das gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat

a)

direkt,

b)

nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer oder

c)

nach der Durchfuhr durch ein nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelistetes Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, nach der die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

(2)   Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern

(1)   Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 1, in diesem Abschnitt und in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.

(2)   Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten nachweislich mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Die Meldung von Tollwutfällen bei den zuständigen Behörden ist zwingend vorgeschrieben;

b)

Vorhandensein eines wirksamen Überwachungssystems für Tollwut, das als Mindestanforderung ein laufendes Früherkennungsprogramm zur Entdeckung und Meldung tollwutverdächtiger Tiere umfasst, seit mindestens zwei Jahren vor Antragstellung;

c)

ihre Veterinär- und Kontrolldienststellen und die Befugnisse dieser Dienststellen, die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich Personal und Laborkapazitäten, sind ausreichend, um

i)

die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken wirksam anzuwenden und durchzusetzen und

ii)

die Gültigkeit der gemäß Artikel 26 ausgestellten Ausweise im Format nach Artikel 25 zu gewährleisten;

d)

es sind Vorschriften zur Tollwutprävention und -bekämpfung in Kraft und werden wirksam durchgeführt, um das Infektionsrisiko für Heimtiere zu minimieren, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus anderen Ländern oder Gebieten und gegebenenfalls für

i)

die Kontrolle der streunenden Hunde- und Katzenpopulation,

ii)

die Impfung von Heimtieren gegen Tollwut, insbesondere wenn Tollwut bei Vampirfledermäusen aufgetreten ist, und

iii)

die Kontrolle und Tilgung der Tollwut bei wild lebenden Tieren;

e)

es sind Vorschriften für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen in Kraft.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gebiete oder Drittländer.

ABSCHNITT 2

Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten

Artikel 14

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1)   Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

(2)   In Absatz 1 genannte Heimtiere dürfen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Heimtiere sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben;

b)

die vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, die nach Artikel 19 Absatz 1 erlassen wurden, werden eingehalten;

c)

für die Heimtiere wird ein gemäß Artikel 31 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt;

d)

die Heimtiere, die aus einem nicht in einem nach Artikel 15 aufgeführten Gebiet oder Drittland stammen, wurden über einen Einreiseort für Reisende eingeführt.

(3)   Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem Gebiet oder Drittland in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften

a)

in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und

b)

nicht strenger sind als die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.

Artikel 15

Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern

Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer erlassen, die in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten nachweislich Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 2, in diesem Abschnitt sowie in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.

ABSCHNITT 3

Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Artikel 16

Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten

Abweichend von den Artikeln 10 und 14 darf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den folgenden Ländern und Gebieten zu den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:

a)

San Marino und Italien,

b)

Vatikan und Italien,

c)

Monaco und Frankreich,

d)

Andorra und Frankreich,

e)

Andorra und Spanien,

f)

Norwegen und Schweden,

g)

Färöer und Dänemark,

h)

Grönland und Dänemark.

KAPITEL IV

KENNZEICHNUNG UND VORBEUGENDE GESUNDHEITSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Kennzeichnung

Artikel 17

Kennzeichnung von Heimtieren

(1)   Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten werden gekennzeichnet durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.

Erfüllt der in Unterabsatz 1 genannte Transponder die in Anhang II aufgeführten technischen Anforderungen nicht, stellt der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Überprüfung der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 sowie bei den Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 33 und Artikel 34 Absatz 1 die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel bereit.

(2)   Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Tierart so gekennzeichnet oder beschrieben, dass sich das Heimtier dem entsprechenden Ausweis zuordnen lässt.

Im Hinblick auf die Vielfalt der in Anhang I Teil B genannten Arten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte für solche artspezifischen Vorschriften zur Kennzeichnung oder Beschreibung von Heimtieren dieser Arten zu erlassen, wobei jegliche einschlägigen nationalen Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Artikel 18

Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Implantierung von Transpondern von einer anderen Person als einem Tierarzt durchführen zu lassen, so legt er Vorschriften für die Mindestqualifikationen fest, über die diese Personen verfügen müssen.

ABSCHNITT 2

Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut

Artikel 19

Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung

(1)   Für den Fall, dass vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Heimtieren zur Bekämpfung anderer Krankheiten oder Infektionen als Tollwut erforderlich sind, die durch die Verbringung dieser Heimtiere verbreitet werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte hinsichtlich artspezifischer Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen solche Krankheiten oder Infektionen zu erlassen.

Ist dies im Falle von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 40 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.

(2)   Die artspezifischen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen, die durch einen delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen werden, stützen sich auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse und werden in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angewendet, das mit der Verbringung von Heimtieren, die von anderen Krankheiten oder Infektionen als Tollwut betroffen sein können, zu anderen als Handelszwecken einhergeht.

(3)   Die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können außerdem umfassen:

a)

Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile nach ihrem Tiergesundheitsstatus und ihren Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

b)

die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben, um die in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen weiterhin anwenden zu dürfen;

c)

die Bedingungen für die Anwendung und die Bescheinigung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen vor der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken;

d)

die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von der Anwendung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen unter bestimmten, genau festgelegten Umständen.

Artikel 20

Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a

Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten annehmen, die die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

AUSWEISE

ABSCHNITT 1

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 21

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 6 Buchstabe d

(1)   Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis hat das Format eines Passes nach dem von der Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben:

a)

Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;

b)

Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres;

c)

Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;

d)

Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;

e)

Unterschrift des Tierhalters;

f)

Angaben über die Tollwutimpfung;

g)

Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;

h)

Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

i)

sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.

(2)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster und Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Passes sowie die für den Übergang zu dem Muster dieses Passes erforderlichen Vorschriften enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Pass trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht.

Artikel 22

Ausstellung und Ausfüllen des in Artikel 6 Buchstabe d genannten Ausweises

(1)   Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem

a)

er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist;

b)

er die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und

c)

der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.

(2)   Nach der Überprüfung, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h genannten Angaben aus und bescheinigt damit die Einhaltung der in Artikel 6 Buchstaben b und c und gegebenenfalls Artikel 27 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Eingabefelder mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h genannten Angaben von einem anderen als einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt werden, sofern dies durch den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt zugelassen ist.

(3)   Der ermächtigte Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, bewahrt die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Angaben für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, auf.

(4)   Bei Bedarf kann die Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen in mehr als einem Ausweis im in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Format bescheinigt werden.

Artikel 23

Ausgabe von Blankoausweisen

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden und dass der Name und die Kontaktdaten dieser Tierärzte in Verbindung mit der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Nummer registriert werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.

Artikel 24

Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 21 Absatz 1

(1)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn für sie der nach Artikel 26 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird.

(2)   Gegebenenfalls wird die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 6 Buchstabe c in dem in Absatz 1 genannten Ausweis nach Abschluss der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen bescheinigt.

ABSCHNITT 2

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

Artikel 25

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

(1)   Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis hat das Format einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben:

a)

Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;

b)

Art, Rasse, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Tieres;

c)

eine einzigartige Bescheinigungsnummer;

d)

Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;

e)

Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt;

f)

Angaben über die Tollwutimpfung;

g)

Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;

h)

Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

i)

Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt;

j)

Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;

k)

sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

(2)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster sowie Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit der in demselben Absatz genannten Tiergesundheitsbescheinigung enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannten Ausweises.

Artikel 26

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,

a)

überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, und

b)

die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis h ausgefüllt hat, wodurch die Einhaltung der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen bescheinigt wird.

Artikel 27

Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 25 Absatz 1

Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Gebiet, wenn für sie der nach Artikel 22 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird, wenn

a)

der Ausweis in einem der Gebiete oder Drittländer ausgestellt wurde, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelistet sind, oder

b)

diese Heimtiere nach Verbringung aus einem Mitgliedstaat oder nach der Durchquerung eines Gebiets oder Drittlands in einen Mitgliedstaat verbracht werden und der Ausweis von einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt und ausgestellt wurde, der bescheinigt, dass die Heimtiere vor Verlassen der Union

i)

die Tollwutimpfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhalten haben und

ii)

dem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c unterzogen wurden, ausgenommen in Ausnahmefällen nach Artikel 12.

ABSCHNITT 3

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 28

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

(1)   Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält:

a)

die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2;

b)

Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres;

c)

Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;

d)

Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;

e)

Unterschrift des Tierhalters;

f)

Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut und

g)

sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung, die Gültigkeit oder die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 29

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

(1)   Der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem

a)

er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist;

b)

er die einschlägigen Eingabefelder ordnungsgemäß mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und

c)

der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.

(2)   Nach der Überprüfung, dass das Heimtier nach Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben wurde, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Angaben aus, wodurch er gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen bescheinigt.

ABSCHNITT 4

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

Artikel 30

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

(1)   Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält:

a)

die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2;

b)

Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres;

c)

Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;

d)

Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt;

e)

eine einzigartige Bescheinigungsnummer;

f)

Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

g)

Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt;

h)

Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;

i)

sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises.

Artikel 31

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

Der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,

a)

überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist, und

b)

die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Angaben ausgefüllt und damit gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen bescheinigt hat.

KAPITEL VI

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Ausnahme für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten

Artikel 32

Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 6, 9, 10 und 14

(1)   Abweichend von den in den Artikeln 6, 9, 10 und 14 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Verbringung von Heimtieren, die die Bedingungen der genannten Artikel nicht erfüllen, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern

a)

der Tierhalter zuvor eine Genehmigung beantragt hat und der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Genehmigung erteilt hat;

b)

die Heimtiere unter amtlicher Überwachung so lange isoliert gehalten werden, bis sie die genannten Bedingungen erfüllen, jedoch nicht länger als sechs Monate, und zwar

i)

an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Ort und

ii)

mit den in der Genehmigung aufgeführten Vorkehrungen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Genehmigung kann eine Genehmigung für die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat umfassen, sofern der Durchfuhrmitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

ABSCHNITT 2

Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften

Artikel 33

Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels II führen die Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren, die zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, durch.

(2)   Bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten muss der Tierhalter oder die ermächtigte Person nach Aufforderung durch die für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels zuständige Behörde

a)

den nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweis des Heimtiers vorlegen, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und

b)

das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung stellen.

Artikel 34

Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen als den nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 15 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern

(1)   Um die Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III zu überprüfen, führt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen am Einreiseort des Reisenden für Heimtiere durch, die zu anderen als Handelszwecken in diesen Mitgliedstaat aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland verbracht werden.

(2)   Bei der Einreise aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat nimmt der Tierhalter oder die ermächtigte Person Kontakt mit der am Einreiseort anwesenden zuständigen Behörde für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Kontrollen auf und

a)

legt den Ausweis des Heimtieres vor, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und

b)

stellt das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einreiseorte für Reisende und halten sie auf dem neuesten Stand.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die sie zur Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 benannt haben,

a)

umfassend über die in Kapitel III festgelegten Vorschriften informiert ist und dass die Beamten der zuständigen Behörde ausreichend in der Anwendung der Vorschriften geschult sind;

b)

über die Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollen und die bei diesen Kontrollen erkannten Fälle der Nichteinhaltung Aufzeichnungen führt und

c)

die durchgeführten Kontrollen in dem einschlägigen Eingabefeld des Ausweises bescheinigt, wenn eine solche Bescheinigung für die Zwecke der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 erforderlich ist.

Artikel 35

Verfahren bei einer Nichteinhaltung der Vorschriften, die während der nach den Artikeln 33 und 34 durchgeführten Kontrollen erkannt wurde

(1)   Ergeben die Kontrollen gemäß den Artikeln 33 und 34, dass ein Heimtier die in den Kapiteln II oder III festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des amtlichen Tierarztes und erforderlichenfalls des Tierhalters oder der ermächtigten Person,

a)

das Heimtier in das Herkunftsland oder -gebiet zurückzusenden,

b)

das Heimtier unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren, bis es die in Kapitel II oder III festgelegten Bedingungen erfüllt, oder

c)

das Heimtier, wenn eine Rücksendung unmöglich oder seine Isolierung nicht praktikabel ist, als letzte Möglichkeit gemäß den geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf den Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung einzuschläfern.

(2)   Wird die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Union von der zuständigen Behörde verweigert, so werden die Heimtiere unter amtlicher Überwachung isoliert, bis

a)

sie entweder in ihr Herkunftsland oder -gebiet zurückkehren oder

b)

eine andere Verwaltungsentscheidung über diese Heimtiere getroffen wird.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Tierhalters und ohne die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung des Tierhalters oder der ermächtigten Person durchgeführt.

Artikel 36

Schutzmaßnahmen

(1)   Wenn in einem Mitgliedstaat, Gebiet oder Drittland Tollwut oder eine andere Krankheit oder Infektion auftritt oder sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit einem Durchführungsrechtsakt unverzüglich je nach Schwere der Lage eine der folgenden Maßnahmen treffen:

a)

Aussetzung der Verbringung oder Durchfuhr von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands;

b)

Festlegung besonderer Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zur Eindämmung oder Abwendung eines schwerwiegendes Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anzuwendende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 37

Informationspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit klare und leicht zugängliche Informationen über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und über die Regelungen, die in dieser Verordnung für die Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften bei einer solchen Verbringung festgelegt sind, zur Verfügung.

(2)   Die Informationen nach Absatz 1 beinhalten insbesondere Folgendes:

a)

die Qualifikationen, über die die Personen, die die Implantierung des in Artikel 18 genannten Transponders durchführen, verfügen müssen;

b)

die Genehmigung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten gemäß den Artikeln 7 und 11;

c)

die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,

i)

die die Vorschriften der Artikel 6, 9, 10 oder 14 nicht erfüllen,

ii)

die gemäß Artikel 16 aus bestimmten Ländern oder Gebieten kommen und einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen;

d)

die gemäß Artikel 34 Absatz 3 erstellte Liste der Einreiseorte für Reisende, einschließlich der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 4 benannt wurde;

e)

die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3;

f)

Informationen über Tollwutimpfungen, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Zulassung für das Inverkehrbringen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b erteilt haben, insbesondere über das entsprechende Impfprotokoll.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen nach Absatz 1 auf Internetseiten zur Verfügung; sie teilen der Kommission die Internetadresse dieser Seiten mit.

(4)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit diese Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung stellt:

a)

die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten und

b)

die in Absatz 2 Buchstaben b, d und e dieses Artikels genannten Informationen sowie die Informationen, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gegebenenfalls in zusätzlichen Sprachen zur Verfügung gestellt wurden.

ABSCHNITT 3

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Artikel 38

Änderungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 zur Änderung der Anhänge II bis IV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Gesundheit von Heimtieren Rechnung zu tragen.

Artikel 39

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Juni 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 40

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können nach dem Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 41

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (19) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 42

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich diese Bestimmungen und jede spätere Änderung.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C, die bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte in Kraft bleiben.

Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Liste der gemäß Artikel 13 Absätze 1 oder 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte gelten bis zum Inkrafttreten der genannten Durchführungsrechtsakte als Bezugnahmen auf die Liste der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländer und Gebiete.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

(3)   Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 lässt die Aufrechterhaltung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (20), die gemäß Artikel 5 Absatz 1 jener Verordnung angenommen wurde, unberührt.

Artikel 44

Übergangsmaßnahmen für Ausweise

(1)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 gilt ein Ausweis nach Artikel 6 Buchstabe d als dieser Verordnung entsprechend, sofern er

a)

in Anlehnung an den mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und

b)

vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.

(2)   Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 27 a gilt ein Ausweis nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e als dieser Verordnung entsprechend, sofern er

a)

im Einklang mit der in Anhang II des Beschlusses 2011/874/EU vorgesehenen Musterbescheinigung oder gegebenenfalls dem mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und

b)

vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.

Artikel 45

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 119.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10.Juni 2013.

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3.

(5)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(6)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(7)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(9)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(10)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

(11)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(12)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(14)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(15)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(17)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

(18)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 65.

(19)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(20)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.


ANHANG I

Heimtierarten

TEIL A

Hunde (Canis lupus familiaris)

Katzen (Felis silvestris catus)

Frettchen (Mustela putorius furo)

TEIL B

Wirbellose Tiere (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter Artikel 8 der Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und iii der Richtlinie 2006/88/EG genannt sind)

Zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2006/88/EG, die nicht nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie von ihr ausgenommen sind

Amphibien

Reptilien

Vögel: Exemplare anderer als der in Artikel 2 der Richtlinie 2009/158/EG genannten Vogelarten

Säugetiere: Nagetiere und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und unter den Begriff „Hasentiere“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen.


ANHANG II

Technische Anforderungen an Transponder

Die Transponder müssen

a)

dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und

b)

mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.


ANHANG III

Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen

1.

Der Tollwutimpfstoff muss

a)

ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:

i)

inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Antigeneinheit je Dosis (WHO-Empfehlung) oder

ii)

rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;

b)

bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Zulassung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit

i)

Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder

ii)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004;

c)

bei Verabreichung in einem Gebiet oder einem Drittland von der zuständigen Behörde zugelassen oder lizenziert worden sein und mindestens die Anforderungen des einschlägigen Teils des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen.

2.

Eine Tollwutimpfung muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Der Impfstoff wird von einem ermächtigten Tierarzt verabreicht;

b)

das Heimtier ist zum Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs mindestens zwölf Wochen alt;

c)

der Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben;

d)

der in Buchstabe c genannte Zeitpunkt der Verabreichung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Anbringung des Transponders oder der Tätowierung oder vor dem Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung, der im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben ist;

e)

die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in der technischen Spezifikation der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Gebiet oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist.

Die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben;

f)

eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des in Buchstabe d genannten Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.


ANHANG IV

Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

1.

Die Entnahme der Blutprobe, die für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern notwendig ist, wird von einem ermächtigten Tierarzt durchgeführt und im entsprechenden Abschnitt des Ausweises bescheinigt.

2.

Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

a)

muss an einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde, und

i)

mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt

der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Gebiet oder Drittland als denjenigen, die in den gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten genannt sind, oder

der Durchfuhr durch solch ein Gebiet oder Drittland, in dem die Bedingungen des Artikels 12 Buchstabe c nicht erfüllt sind, oder

ii)

bevor das Heimtier die Europäische Union zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch ein anderes Gebiet oder Drittland als diejenigen verlässt, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 aufgelistet sind; dabei muss der Ausweis im Format nach Artikel 21 Absatz 1 bestätigen, dass vor dem Zeitpunkt der Verbringung ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurde;

b)

muss einen Wert an neutralisierenden Antikörpern gegen das Tollwutvirus im Serum von mindestens 0,5 IE/ml ergeben und ein Verfahren verwenden, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere vorgeschrieben ist;

c)

muss von einem Laboratorium vorgenommen werden, das gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassen ist;

d)

muss nach einem zufriedenstellenden Ergebnis gemäß Buchstabe b nicht wiederholt werden, sofern das Heimtier innerhalb der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung eine Auffrischungsimpfung erhält.


ANHANG V

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 43 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstaben a und b

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe f

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 6 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 19

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 5, Artikel 9, 14 und 28

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 und 12

Artikel 8Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 27

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 16

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 11

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 9

Artikel 14 und Artikel 30 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 11 Satz 1

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 11 Satz 2

Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 13

Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 1 und 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 15

Anhang IV Nummern 1 und 2c

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 36

Artikel 19

Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 5

Artikel 19a Absatz 1 und 2

Artikel 38

Artikel 19a Absatz 3

Artikel 19b Absatz 1

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 19b Absatz 2

Artikel 39 Absatz 4

Artikel 19b Absatz 3

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 19c Absatz 1 und 3

Artikel 39 Absatz 3

Artikel 19c Absatz 2

Artikel 19d Absatz 1 und Artikel 19d Absatz 2

Artikel 39 Absatz 5

Artikel 19d Absatz 3

Artikel 20 bis 23

Artikel 24 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 41 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 24 Absatz 4 und 5

Artikel 25

Artikel 45

ANHANG I

ANHANG I

Anhang Ia

ANHANG II

Anhang Ib

Anhang III

Anhang II Teil A und Teil B Abschnitt 1

Anhang II Teil B Abschnitt 2

Artikel 13 Absatz 1

Anhang II Teil C

Artikel 13 Absatz 2


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission wird im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren (1) das Wohlergehen von Hunden und Katzen im Rahmen von Geschäftspraktiken untersuchen.

Deuten die Ergebnisse dieser Untersuchung darauf hin, dass diese Geschäftspraktiken mit Gesundheitsrisiken verbunden sind, so wird die Kommission geeignete Lösungen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erwägen, indem sie u. a. dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlägt, die bestehenden Rechtsvorschriften der EU für den Handel mit Hunden und Katzen in geeigneter Weise anzupassen, u. a. durch die Einführung kompatibler Systeme zur Registrierung von Hunden und Katzen, die in allen Mitgliedstaaten zugänglich sind.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission prüfen, ob es machbar und zweckdienlich ist, solche Registriersysteme auch auf Hunde und Katzen auszudehnen, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gekennzeichnet und identifiziert wurden.


(1)  COM(2012) 6 final/2: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015.


RICHTLINIEN

28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/27


RICHTLINIE 2013/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (3) ist erheblich geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (5) werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

(3)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (6) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 2007/23/EG sollte an diesen Beschluss angepasst werden.

(4)

Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und Leistungsmerkmale angeht.

(5)

Da aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Handelshemmnisse innerhalb der Union entstehen können, müssen sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie den Schutz der Verbraucher und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten. Dieses hohe Schutzniveau sollte die Einhaltung der jeweiligen Altersbeschränkungen für Nutzer pyrotechnischer Gegenstände umfassen.

(6)

Die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (7) schließt pyrotechnische Gegenstände von ihrem Anwendungsbereich aus.

(7)

Die Sicherheit bei der Lagerung fällt unter die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (8), mit der die Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt werden, in denen Explosivstoffe einschließlich pyrotechnischer Stoffe vorhanden sind.

(8)

Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Gegenstände internationalen Konventionen und Übereinkommen, unter anderem den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter. Diese Aspekte sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(9)

Diese Richtlinie sollte für alle Absatzarten gelten, einschließlich Fernabsatz.

(10)

Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten, die unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (9) und die darin genannten einschlägigen internationalen Übereinkünfte fallen. Sie sollte ebenfalls nicht für Zündplättchen gelten, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (10) bestimmt sind.

(11)

Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller niedergelassen ist, für die Verwendung ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden und die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben, sollten nicht als auf dem Markt bereitgestellt gelten und daher diese Richtlinie nicht erfüllen müssen.

(12)

Wenn die Anforderungen nach dieser Richtlinie erfüllt sind, sollte es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, den freien Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. Diese Richtlinie sollte unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Erteilung von Lizenzen an Hersteller, Händler und Einführer gelten.

(13)

Zu den pyrotechnischen Gegenständen sollten Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater und sonstige pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke gehören, wie beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte verwendete Gasgeneratoren.

(14)

Um ein angemessenes hohes Schutzniveau zu gewährleisten, sollten pyrotechnische Gegenstände nach Maßgabe ihrer Gefährlichkeit hinsichtlich der Art ihrer Verwendung, ihres Zwecks oder ihres Lärmpegels in Kategorien eingeteilt werden.

(15)

In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihre Bereitstellung an Personen festzulegen und sicherzustellen, dass ihre Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Bestimmte pyrotechnische Gegenstände sollten nur Personen mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge sollten die gegenwärtige Praxis sowie die Tatsache, dass diese Gegenstände ausschließlich an professionelle Nutzer geliefert werden, berücksichtigen.

(16)

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern unterliegt in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(17)

Die Wirtschaftsakteure sollten dafür verantwortlich sein, dass die pyrotechnischen Gegenstände die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, damit ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie menschliche Gesundheit und Sicherheit, gewährleistet wird, die Verbraucher geschützt werden und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist.

(18)

Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist eine klare und angemessene Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.

(19)

Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktaufsichtsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsakteuren nahelegen, zusätzlich zur Postanschrift die Adresse einer Website aufzunehmen.

(20)

Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.

(21)

Es ist notwendig sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und insbesondere, dass geeignete Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser pyrotechnischen Gegenstände durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherzustellen haben, dass von ihnen auf den Markt gebrachte pyrotechnische Gegenstände den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und sie keine pyrotechnischen Gegenstände in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen.

(22)

Der Händler stellt einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereit, nachdem dieser vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er sollte gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des pyrotechnischen Gegenstands dessen Konformität nicht negativ beeinflusst.

(23)

Jeder Wirtschaftsakteur, der einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen.

(24)

Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden pyrotechnischen Gegenstand geben.

(25)

Bei der Aufbewahrung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Identifizierung von anderen Wirtschaftsakteuren, sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, solche Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben oder an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand geliefert haben.

(26)

Es ist angebracht, wesentliche Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Gegenstände festzulegen, um die Verbraucher zu schützen und Unfälle zu vermeiden.

(27)

Einige pyrotechnische Gegenstände, insbesondere solche für Kraftfahrzeuge, wie Gasgeneratoren für Airbags, enthalten geringe Mengen handelsüblicher Sprengstoffe und militärischer Sprengstoffe. Nach Erlass der Richtlinie 2007/23/EG wurde deutlich, dass es nicht möglich sein wird, den Zusatz dieser Stoffe in ausschließlich brennbaren Zusammensetzungen zu ersetzen, in denen sie zur Erhöhung der Energiebilanz verwendet werden. Die wesentliche Sicherheitsanforderung, durch die die Verwendung von handelsüblichen Sprengstoffen und von militärischen Sprengstoffen beschränkt wird, sollte daher geändert werden.

(28)

Um die Bewertung der Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie zu erleichtern, ist vorzusehen, dass eine Vermutung der Konformität für die pyrotechnischen Gegenstände gilt, die die harmonisierten Normen erfüllen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu dem Zweck angenommen wurden, ausführliche technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren.

(29)

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.

(30)

Damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstände die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten Schutzniveau, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren aus diesen Modulen ausgewählt werden.

(31)

Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen dieser Richtlinie und der sonstigen maßgeblichen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehen.

(32)

Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.

(33)

Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt werden.

(34)

Die in der vorliegenden Richtlinie dargestellten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission gegenüber von den Mitgliedstaaten benannt werden.

(35)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 2007/23/EG enthaltenen Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit sie der Kommission benannt werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der benannten Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle benannten Stellen ihre Aufgaben auf gleichermaßen hohem Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Benennung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.

(36)

Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die benennenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Benennung und Überwachung von benannten Stellen tätig sind, festgelegt werden.

(37)

Das in dieser Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Zwecken der Benennung eingesetzt werden.

(38)

Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden unionsweit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(39)

Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigstellen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die benannten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Benennung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits benannten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigstellen übernommen werden.

(40)

Das Benennungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Benennung zu ermöglichen.

(41)

Da die benannten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine benannte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als benannte Stellen aufnehmen.

(42)

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die benannten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den benannten Stellen erreichen.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei sachgerechter Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die menschliche Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden. Pyrotechnische Gegenstände sollten nur unter Verwendungsbedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, das heißt, wenn sich eine solche Verwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben kann, als nichtkonform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach dieser Richtlinie angesehen werden.

(44)

Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für pyrotechnische Gegenstände gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.

(45)

Gruppen von pyrotechnischen Gegenständen, die in Bauart, Funktion oder Verhalten ähnlich sind, sollten von den benannten Stellen als Produktfamilien bewertet werden.

(46)

Ein Schutzverfahren, das die Möglichkeit bietet, die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands rückgängig zu machen, ist erforderlich. Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.

(47)

Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände informiert werden können, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen pyrotechnischen Gegenständen zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten.

(48)

In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die Nichtkonformität Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann.

(49)

Es liegt im Interesse des Herstellers und des Einführers, sichere pyrotechnische Gegenstände zu liefern, um die Kosten für die Haftung für fehlerhafte Produkte zu vermeiden, die Einzelpersonen und Privateigentum schädigen. In diesem Sinne ergänzt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (12) die vorliegende Richtlinie insofern, als Richtlinie 85/374/EWG eine strenge Haftungsregelung für Hersteller und Importeure vorschreibt und ein angemessenes Schutzniveau der Verbraucher gewährleistet. Darüber hinaus sieht Richtlinie 85/374/EWG vor, dass die benannten Stellen in Bezug auf ihre fachlichen Tätigkeiten angemessen versichert sein müssen, es sei denn, dass ihre Haftung gemäß dem nationalen Recht vom Staat übernommen wird oder dass der Mitgliedstaat selbst direkt für die Prüfungen verantwortlich ist.

(50)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13), ausgeübt werden.

(51)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den benennenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich benannter Stellen, die die Anforderungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen.

(52)

Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung eines einheitlichen Nummerierungssystems zur Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände und der praktischen Modalitäten des Registers mit Registrierungsnummern pyrotechnischer Gegenstände sowie für die regelmäßige Erhebung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen angewendet werden.

(53)

Das Prüfverfahren sollte auch bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten bezüglich konformer pyrotechnischer Gegenstände zur Anwendung kommen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere schützenswerte öffentliche Interessen darstellen.

(54)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit konformen pyrotechnischen Gegenständen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit darstellen, erforderlich ist.

(55)

Nach gängiger Praxis kann der durch diese Richtlinie eingesetzte Ausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung eine nützliche Rolle bei der Überprüfung von Angelegenheiten spielen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen und entweder von seinem Vorsitz oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(56)

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten bezüglich nichtkonformer pyrotechnischen Gegenständen getroffenen werden, begründet sind oder nicht.

(57)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass diese Bestimmungen durchgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(58)

Den Herstellern und den Einführern muss genügend Zeit gegeben werden, um ihre in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften verankerten Rechte vor dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie wahrzunehmen, damit sie beispielsweise ihre Lagerbestände bereits hergestellter Produkte verkaufen können. Für die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie, bereits gemäß der Richtlinie 2007/23/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist deshalb eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Händler sollten deshalb vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie pyrotechnische Gegenstände, die bereits in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.

(59)

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind für den Lebenszyklus von Fahrzeugen konzipiert und erfordern deshalb eine besondere Übergangsregelung. Es ist erforderlich, dass solche pyrotechnischen Gegenstände die Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Bereitstellung auf dem Markt und während der Lebensdauer des Fahrzeugs, in das sie eingebaut sind, anwendbar sind.

(60)

Um zu gewährleisten, dass bestimmte pyrotechnische Gegenstände insbesondere in der Automobilindustrie ohne Unterbrechung verwendet werden können, ist Anhang I Nummer 4 ab dem 4. Juli 2013 anzuwenden.

(61)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zu gewährleisten, dass die auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstände ein hohes Niveau in Bezug auf menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie sonstige öffentliche Interessen erfüllen und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(62)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergab sich aus der Richtlinie 2007/23/EG.

(63)

Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte des Inkrafttretens der Richtlinie gemäß Anhang IV Teil B —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen.

(2)   In dieser Richtlinie werden die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)

pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind;

b)

Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG;

c)

pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

d)

Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG bestimmt sind;

e)

Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG;

f)

Munition;

g)

Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller niedergelassen ist, für die Verwendung ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden und die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „pyrotechnischer Gegenstand“: jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;

2.   „Feuerwerkskörper“: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke;

3.   „pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater“: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;

4.   „pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;

5.   „Munition“: Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze;

6.   „Person mit Fachkenntnissen“: eine Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten hat, auf dessen Hoheitsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4, mit pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2 und/oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umzugehen und/oder diese zu verwenden;

7.   „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

8.   „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstands auf dem Unionsmarkt;

9.   „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und die diesen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

10.   „Einführer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

11.   „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Einführer, die einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt;

12.   „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Einführer und Händler;

13.   „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein pyrotechnischer Gegenstand genügen muss;

14.   „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

15.   „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

16.   „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

17.   „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind;

18.   „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

19.   „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands abzielt;

20.   „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt wird;

21.   „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

22.   „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

Artikel 4

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(2)   Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechende pyrotechnische Gegenstände ausgestellt und verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die pyrotechnischen Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt worden ist. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß den von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4)   Die Mitgliedstaaten behindern nicht den freien Verkehr und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind.

Artikel 5

Bereitstellung auf dem Markt

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

Artikel 6

Kategorien pyrotechnischer Gegenstände

(1)   Pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien einzuteilen. Die benannten Stellen gemäß Artikel 21 bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren gemäß Artikel 17.

Die Kategorisierung ist wie folgt:

a)

Feuerwerkskörper:

i)

Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

ii)

Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

iii)

Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

iv)

Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

b)

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater:

i)

Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;

ii)

Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.

c)

Sonstige pyrotechnische Gegenstände:

i)

Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen;

ii)

Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, nach welchen Verfahren sie Personen mit Fachkenntnissen ermitteln und zulassen.

Artikel 7

Altersbeschränkungen und andere Beschränkungen

(1)   Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht für Personen, die nicht das folgende Mindestalter haben, auf dem Markt bereitgestellt werden:

a)

Feuerwerkskörper:

i)

Kategorie F1: 12 Jahre;

ii)

Kategorie F2: 16 Jahre;

iii)

Kategorie F3: 18 Jahre;

b)

pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1: 18 Jahre.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.

(3)   Hersteller, Einführer und Händler dürfen — außer für Personen mit Fachkenntnissen — die folgenden pyrotechnischen Gegenstände nicht auf dem Markt bereitstellen:

a)

Feuerwerkskörper der Kategorie F4;

b)

pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

(4)   Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbag und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, werden nur dann der Allgemeinheit bereitgestellt, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind.

KAPITEL 2

VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 8

Verpflichtungen der Hersteller

(1)   Die Hersteller gewährleisten, dass pyrotechnische Gegenstände, die sie in Verkehr bringen, gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entworfen und hergestellt wurden.

(2)   Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und lassen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 durchführen.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

(3)   Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands zehn Jahre lang auf.

(4)   Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des pyrotechnischen Gegenstands oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher auf hinreichend begründeten Antrag der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(5)   Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände, die sie in Verkehr gebracht haben, gemäß Artikel 10 oder Artikel 11 gekennzeichnet sind.

(6)   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann.

(7)   Die Hersteller gewährleisten, dass dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind. Diese Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichteinhaltung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)   Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 9

Rückverfolgbarkeit

(1)   Um die Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände zu erleichtern, kennzeichnen die Hersteller sie mit einer Registrierungsnummer, die von der benannten Stelle zugeteilt wird, die die Konformitätsbewertung nach Artikel 17 durchführt. Die Nummerierung erfolgt gemäß einem einheitlichen System, das von der Kommission festgelegt wird.

(2)   Hersteller und Einführer führen Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die sie auf dem Markt bereitstellen, und sie stellen diese Informationen den jeweiligen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.

Artikel 10

Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

(1)   Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die pyrotechnischen Gegenstände für den Verbraucher bereitgestellt werden, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss klar, verständlich und deutlich sein.

(2)   Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens die Angaben zum Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 6 und, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller und zum Einführer gemäß Artikel 8 Absatz 6 bzw. Artikel 12 Absatz 3, den Namen und den Typ des pyrotechnischen Gegenstands, seine Registrierungsnummer und die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer, die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsanleitung, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben.

(3)   Feuerwerkskörper müssen auch die folgenden Mindestinformationen enthalten:

a)

Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

b)

Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;

c)

Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;

d)

Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

(4)   Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen auch die folgenden Mindestinformationen enthalten:

a)

Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und Mindestsicherheitsabstände;

b)

Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

(5)   Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absätzen 2, 3 und 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden.

Artikel 11

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

(1)   Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst die Angaben zum Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 6, den Namen und Typ des pyrotechnischen Gegenstands, seine Registrierungsnummer und die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer und erforderlichenfalls die Sicherheitshinweise.

(2)   Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand für Fahrzeuge nicht genügend Platz für die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der Verpackung angebracht werden.

(3)   Professionellen Nutzern wird ein Sicherheitsdatenblatt für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (14) erstellt wird und die besonderen Erfordernisse dieser professionellen Nutzer berücksichtigt.

Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn der professionelle Nutzer über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen.

Artikel 12

Verpflichtungen der Einführer

(1)   Die Einführer bringen nur konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr.

(2)   Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der pyrotechnische Gegenstand mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I übereinstimmt, darf er diesen pyrotechnischen Gegenstand nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, entweder auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4)   Die Einführer gewährleisten, dass dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt.

(5)   Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht beeinträchtigen.

(6)   Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher auf hinreichend begründeten Antrag der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler gegebenenfalls über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8)   Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9)   Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 13

Verpflichtungen der Händler

(1)   Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen.

(2)   Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der pyrotechnische Gegenstand mit der Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem der pyrotechnische Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I übereinstimmt, stellt er diesen pyrotechnischen Gegenstand erst auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(3)   Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht beeinträchtigen.

(4)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5)   Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 14

Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 15

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)

von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben;

b)

an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen können.

KAPITEL 3

KONFORMITÄT DES PYROTECHNISCHEN GEGENSTANDS

Artikel 16

Konformitätsvermutung bei pyrotechnischen Gegenständen

Bei pyrotechnischen Gegenständen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Artikel 17

Konformitätsbewertungsverfahren

Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss der Hersteller eines der folgenden in Anhang II aufgeführten Verfahren befolgen:

a)

die EU-Baumusterprüfung (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, eines der folgenden Verfahren:

i)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2),

ii)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D),

iii)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);

b)

Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);

c)

Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.

Artikel 18

EU-Konformitätserklärung

(1)   Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der pyrotechnische Gegenstand in Verkehr gebracht wird oder auf dessen Markt er bereitgestellt wird.

(3)   Unterliegt ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

(4)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Artikel 19

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 20

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen

(1)   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht. Falls die Art des pyrotechnischen Gegenstands dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

(2)   Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands angebracht.

(3)   Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der benannten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

Die Kennnummer der benannten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.

(4)   Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der benannten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

(5)   Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

KAPITEL 4

BENENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 21

Benennung

Die Mitgliedstaaten benennen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Artikel 22

Benennende Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen eine benennende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der benannten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 27, zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.

Artikel 23

Anforderungen an benennende Behörden

(1)   Eine benennende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

(2)   Eine benennende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3)   Eine benennende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

(4)   Eine benennende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(5)   Eine benennende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

(6)   Einer benennenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 24

Informationspflichten der benennenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung benannter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 25

Anforderungen an benannte Stellen

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Benennung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

(2)   Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem pyrotechnischen Gegenstand, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

(4)   Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden pyrotechnischen Gegenstände und/oder explosionsgefährlichen Stoffe oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung von pyrotechnischer Gegenstände zum persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie benannt sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5)   Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang II zufallen und für die sie benannt wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen, für die sie benannt wurde, über Folgendes verfügen:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

(7)   Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)   Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)   Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)   Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang II oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)   Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Artikel 26

Konformitätsvermutung bei benannten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 27

Zweigunternehmen von benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Vergibt die benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt, und unterrichtet die benennende Behörde entsprechend.

(2)   Die benannten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3)   Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4)   Die benannten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang II ausgeführten Arbeiten für die benennende Behörde bereit.

Artikel 28

Anträge auf Benennung

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Benennung bei der benennenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)   Dem Antrag auf Benennung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der pyrotechnischen Gegenstands/Gegenstände, für den/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt.

(3)   Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der benennenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt.

Artikel 29

Benennungsverfahren

(1)   Die benennenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des Artikels 25 erfüllen.

(2)   Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Benennungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3)   Eine Benennung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und pyrotechnischen Gegenstand/Gegenständen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

(4)   Beruht eine Benennung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2, legt die benennende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 25 genügt.

(5)   Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer benannten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Benennung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Benennung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als benannte Stelle.

(6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Benennung.

Artikel 30

Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen

(1)   Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden.

Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.

Artikel 31

Änderungen der Benennungen

(1)   Falls eine benennende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine benannte Stelle die Anforderungen nach Artikel 25 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Benennung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der benennende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen benannten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen benennenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 32

Anfechtung der Kompetenz von benannten Stellen

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer benannten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Der benennende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Benennung oder die Erhaltung der Kompetenz der benannten Stelle.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den benennenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Benennung, sofern dies nötig ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 33

Verpflichtungen der benannten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1)   Die benannten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durch.

(2)   Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3)   Benannte Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen, weisen Registrierungsnummern zu, durch die pyrotechnische Gegenstände, die einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden, und ihre Hersteller identifiziert werden können, und führen ein Register mit Registrierungsnummern pyrotechnischer Gegenstände, für die sie Bescheinigungen ausgestellt haben.

(4)   Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(5)   Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

(6)   Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Artikel 34

Einspruch gegen Entscheidungen benannter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen benannter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 35

Meldepflichten der benannter Stellen

(1)   Die benannten Stellen melden der benennenden Behörde:

a)

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,

b)

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung haben,

c)

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d)

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)   Die benannten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben pyrotechnischen Gegenstände abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 36

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Benennungspolitik zuständig sind.

Artikel 37

Koordinierung der benannten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen eines Forums benannter Stellen eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie benannten Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen benannten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieses Forums beteiligen.

KAPITEL 5

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN PRODUKTE UND SCHUTZVERFAHREN

Artikel 38

Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten pyrotechnischen Gegenstände

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass pyrotechnische Gegenstände nur auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung die menschliche Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden.

(2)   Für pyrotechnische Gegenstände gelten Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung.

Artikel 39

Verfahren zur Behandlung von pyrotechnischen Gegenständen, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)   Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand die menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, so beurteilen sie, ob der betreffende pyrotechnische Gegenstand alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass der pyrotechnische Gegenstand nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen herzustellen, ihn zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende benannte Stelle.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.

(2)   Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstands, die Herkunft des pyrotechnischen Gegenstands, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

Der pyrotechnische Gegenstand erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht; oder

b)

die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 16 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des pyrotechnischen Gegenstands sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des pyrotechnischen Gegenstands vom Markt, hinsichtlich des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands getroffen werden.

Artikel 40

Schutzverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absätze 3 und 4 Einwände gegen Maßnahmen eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationalen Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.

(2)   Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme pyrotechnische Gegenstand vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)   Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Artikel 41

Gefährdung von menschlicher Gesundheit oder Sicherheit durch konforme pyrotechnische Gegenstände

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 39 Absatz 1 fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl er mit dieser Richtlinie übereinstimmt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der betreffende pyrotechnische Gegenstand bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass er innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die der Mitgliedstaat vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(2)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(5)   Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.

Artikel 42

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 39 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht;

b)

die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c)

die Kennnummer der benannten Stelle — falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war — wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 20 angebracht oder wurde nicht angebracht;

d)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

e)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

f)

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

g)

die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

h)

eine andere verwaltungstechnische Anforderung nach Artikel 8 oder Artikel 12 ist nicht erfüllt.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass er zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

KAPITEL 6

DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 43

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)

das in Artikel 9 Absatz 1 genannte einheitliche Nummerierungssystem und die in Artikel 33 Absatz 3 genannten praktischen Modalitäten des Registers;

b)

die praktischen Modalitäten für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 44

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für pyrotechnische Gegenstände unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Der Ausschuss wird von der Kommission zu allen Angelegenheiten konsultiert, für die die Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen Rechtsvorschrift der Union erforderlich ist.

Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

KAPITEL 7

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch Wirtschaftsakteure verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 46

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen und vor dem 1. Juli 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

(2)   Einzelstaatliche Genehmigungen für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3, die vor dem 4. Juli 2010 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3)   Einzelstaatliche Genehmigungen für sonstige pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(4)   Abweichend von Absatz 3 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge, einschließlich Ersatzteilen, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum.

(5)   Gemäß der Richtlinie 2007/23/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.

Artikel 47

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Nummern 7, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absätze 2 bis 9, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, den Artikeln 12 bis 16, 18 bis 29, 31 bis 35, Artikel 37, Artikel 38 Absätze 1 und 2, den Artikeln 39 bis 42, den Artikeln 45 und 46 sowie den Anhängen I, II und III nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Juli 2015 an.

(2)   Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 3. Oktober 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Anhang I Nummer 4 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 4. Juli 2013 an.

(3)   Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Maßnahmen fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 48

Aufhebung

Die Richtlinie 2007/23/EG in der durch den in Anhang IV Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte des Inkrafttretens der Richtlinie gemäß Anhang IV Teil B mit Wirkung vom 1. Juli 2015 aufgehoben.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2007/23/EG mit Wirkung vom 4. Juli 2013 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Nummern 1 bis 6, 8 bis 11 und 14, Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikeln 17, 30 und 36, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 43 und 44 sowie die Anhänge IV und V sind ab dem 1. Juli 2015 anwendbar.

Artikel 50

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013.

(3)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(4)  Siehe Anhang IV Teil A.

(5)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(6)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(7)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(8)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(9)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

(10)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(11)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(12)  ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

(13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(14)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

1.   Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

2.   Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.

3.   Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.

Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.

Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:

a)

Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierter Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen;

b)

physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstands unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen;

c)

Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport;

d)

Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität;

e)

Resistenz des pyrotechnischen Gegenstands gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann;

f)

Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann;

g)

Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen;

h)

geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung;

i)

Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstands, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen;

j)

Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen und Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands.

Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände — sofern vom Hersteller nicht anders angegeben — die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.

4.   Pyrotechnische Gegenstände dürfen keine detonierenden Explosivstoffe außer Schwarzpulver oder Blitzsätze enthalten, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1, P2, T2 und Feuerwerkskörper der Kategorie F4, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Der detonierende Explosivstoff lässt sich nicht auf einfache Weise aus dem pyrotechnischen Gegenstand entfernen.

b)

Im Fall von Kategorie P1 kann der pyrotechnische Gegenstand weder detonierend funktionieren noch kann er so, wie er gestaltet und hergestellt ist, selbst sekundäre Explosivstoffe zünden.

c)

Im Fall der Kategorien F4, T2 und P2 ist der pyrotechnische Gegenstand so gestaltet und ausgelegt, dass er nicht detonierend funktioniert bzw., falls er für die Detonation gestaltet ist, so, wie er gestaltet und hergestellt ist, sekundäre Explosivstoffe nicht selbst zünden kann.

5.   Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A.   Feuerwerkskörper

1.

Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 6 nach der Nettoexplosivstoffmasse, den Sicherheitsabständen, dem Lärmpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

a)

Für Feuerwerkskörper der Kategorie F1 gelten folgende Bestimmungen:

i)

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii)

der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;

iii)

die Kategorie F1 umfasst keine Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;

iv)

Knallerbsen der Kategorie F1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.

b)

Für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 gelten folgende Bestimmungen:

i)

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii)

der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

c)

Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 gelten folgende Bestimmungen:

i)

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii)

der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

2.

Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.

3.

Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

4.

Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.

5.

Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstands selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.

B.   Sonstige pyrotechnische gegenstände

1.

Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.

2.

Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

3.

Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.

4.

Pyrotechnische Gegenstände müssen gegebenenfalls bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.

C.   Anzündmittel

1.

Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.

2.

Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.

3.

Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.

4.

Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.

5.

Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem pyrotechnischen Gegenstand geliefert werden.

6.

Die elektrischen Kenndaten (z. B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem pyrotechnischen Gegenstand geliefert werden.

7.

Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit — einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder — aufweisen.


ANHANG II

VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTSBEWERTUNG

MODUL B:   EU-Baumusterprüfung

1.

Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine benannte Stelle den technischen Entwurf eines pyrotechnischen Gegenstands untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die für ihn geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2.

Die EU-Baumusterprüfung erfolgt als Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Produkts anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Produkts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster).

3.

Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;

c)

die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des pyrotechnischen Gegenstands zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

i)

eine allgemeine Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands;

ii)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

iii)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind;

iv)

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

v)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie

vi)

die Prüfberichte;

d)

für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die benannte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;

e)

die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderer einschlägiger technischer Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.

Die benannte Stelle hat folgende Aufgaben:

 

Bezogen auf den pyrotechnischen Gegenstand:

4.1.

Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des pyrotechnischen Gegenstands angemessen ist;

 

Bezogen auf das/die Muster:

4.2.

Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen entworfen wurden und welche Teile gemäß anderer einschlägiger technischer Spezifikationen entworfen wurden;

4.3.

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

4.4.

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen, einschließlich der Lösungen aus anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat;

4.5.

Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.

5.

Die benannte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den benennenden Behörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6.

Entspricht das Baumuster den auf den betreffenden pyrotechnischen Gegenstand anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, stellt die benannte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten pyrotechnischen Gegenstände mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die benannte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7.

Die benannte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen im allgemein anerkannten Stand der Technik; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die benannte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.

8.

Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller solcher Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede benannte Stelle unterrichtet die übrigen benannten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen benannten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die benannte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die benannte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung endet.

9.

Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit.

MODUL C2:   Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

1.   Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten pyrotechnischen Gegenstände mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

3.   Produktprüfungen

Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des pyrotechnischen Gegenstands zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der pyrotechnischen Gegenstände und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die benannte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderer einschlägigen technischen Spezifikationen aufgeführt werden, durch, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, so trifft die Stelle geeignete Maßnahmen.

Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess des pyrotechnischen Gegenstands innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands zu gewährleisten.

Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses die Kennnummer dieser Stelle an.

4.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene CE-Kennzeichnung an.

4.2.

Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell eines pyrotechnischen Gegenstands sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

MODUL D:   Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;

c)

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

d)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

e)

die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der pyrotechnischen Gegenstände mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität;

b)

entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;

c)

vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

d)

die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw., und

e)

Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient gehalten wird.

3.5.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der benannten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, usw.

4.3.

Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die benannte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten benannten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

b)

Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;

c)

die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

MODUL E:   Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;

c)

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands;

d)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

e)

die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität;

b)

nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

c)

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

d)

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.

3.3.

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient bleibt.

3.5.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der benannten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3.

Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die benannte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die EU-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten benannten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

b)

die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;

c)

die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

MODUL G:   Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung

1.   Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass der den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterworfene pyrotechnische Gegenstand die für ihn geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2.   Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten benannten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe dieser Richtlinie ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des pyrotechnischen Gegenstands zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

a)

eine allgemeine Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind;

d)

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

e)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie

f)

die Prüfberichte.

Der Hersteller hält die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die zuständigen nationalen Behörden bereit.

3.   Herstellung

Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität des hergestellten pyrotechnischen Gegenstands mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4.   Überprüfung

Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderen einschlägigen technischen Spezifikationen aufgeführt sind. durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die benannte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Die benannte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten pyrotechnischen Gegenstand ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem pyrotechnischen Gegenstand, das die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten benannten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

MODUL H:   Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung

1.   Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

die technischen Unterlagen jeweils für ein Modell jeder herzustellenden Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie

die Prüfberichte;

c)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

d)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der pyrotechnischen Gegenstände mit den anzuwendenden Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und des Produkts;

b)

technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie — wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden;

c)

Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen gehörenden pyrotechnischen Gegenstände angewandt werden;

d)

entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;

e)

vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

f)

qualitätsbezogene Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

g)

Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller bekanntgegeben.

Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient gehalten wird.

3.5.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der benannten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die im entwicklungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;

c)

die im fertigungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3.

Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen an Produkten durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die benannte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, der die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten benannten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit:

a)

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

b)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1;

c)

die Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;

d)

die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.


ANHANG III

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX)  (1)

1.

Registrierungsnummer gemäß Artikel 9:

2.

Produkt-, Chargen- oder Seriennummer:

3.

Name und Anschrift des Herstellers:

4.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

5.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit):

6.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

7.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

8.

Die benannte Stelle … (Name, Kennummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung ausgestellt: …

9.

Zusatzangaben

 

Unterzeichnet für und im Namen von:

 

(Ort und Datum der Ausstellung):

 

(Name, Funktion) (Unterschrift):


(1)  Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.


ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren Änderungen

(gemäß Artikel 48)

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1).

 

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

Nur Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe h

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 48)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

2007/23/EG

4. Januar 2010

4. Juli 2010 (Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3)

4. Juli 2013 (Feuerwerkskörper der Kategorie F4, sonstige pyrotechnische Gegenstände sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2007/23/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 3 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 erster Satz

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 3 Absatz 14

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 3 Absätze 15 bis 22

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absätze 1 bis 9 und Artikel 14

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 3, Absatz 4 und Absätze 6 bis 9

Artikel 15

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 3 erster Satz

Artikel 8 Absatz 3 zweiter Satz

Artikel 16

Artikel 8 Absatz 3 dritter Satz

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 21 und Artikel 30 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 25 und 26

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 22 bis 24

Artikel 27 bis 29

 

Artikel 32 bis 37

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 19

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 20 Absatz 2

 

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4

Artikel 39 Absätze 2 bis 8

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 40 Absätze 2 und 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 41

Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b bis h und Artikel 42 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 43

Artikel 19

Artikel 44

Artikel 20

Artikel 45

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 47 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 47 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 46 Absätze 2 und 3

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 46 Absatz 4

Artikel 46 Absatz 5

Artikel 48

Artikel 22

Artikel 49

Artikel 23

Artikel 50

Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 2

Anhang I Nummer 2

Anhang I Nummer 3

Anhang I Nummer 3

Anhang I Nummer 4 Buchstabe a

Anhang I Nummer 4

Anhang I Nummer 4 Buchstabe b

Anhang I Nummer 4

Anhang I Nummer 5

Anhang I Nummer 5

Anhang II Nummer 1

Anhang II Modul B

Anhang II Nummer 2

Anhang II Modul C2

Anhang II Nummer 3

Anhang II Modul D

Anhang II Nummer 4

Anhang II Modul E

Anhang II Nummer 5

Anhang II Modul G

Anhang II Nummer 6

Anhang II Modul H

Anhang III

Artikel 25

Anhang IV

Artikel 19

Anhang III

Anhang IV

Anhang V


28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/66


RICHTLINIE 2013/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität und die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen fest. Er begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf dem Vorsorgeprinzip und den Grundsätzen, dass es erforderlich ist, Präventivmaßnahmen zu treffen, Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung zu beheben und dass der Verursacher zahlen muss, beruht.

(2)

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Häufigkeit von schweren Unfällen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten so weit wie möglich zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der Wirtschaft in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen, Mindestbedingungen für die sichere Offshore-Exploration und -Förderung von Erdöl und Erdgas festzulegen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern und gleichzeitig die Notfallmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern.

(3)

Diese Richtlinie sollte nicht nur für zukünftige Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und -aktivitäten, sondern vorbehaltlich entsprechender Übergangsbestimmungen auch für bestehende Anlagen gelten.

(4)

Schwere Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten können verheerende, nicht wiedergutzumachende Folgen für die Meeres- und Küstenumwelt sowie erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft in den Küstenregionen nach sich ziehen.

(5)

Angesichts der Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, insbesondere des Unfalls im Golf von Mexiko im Jahr 2010, wurden der Öffentlichkeit die Risiken von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vor Augen geführt, was zu einer Überprüfung der politischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit solcher Aktivitäten führte. Die Kommission leitete eine Überprüfung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ein und nahm in ihrer Mitteilung „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten — eine Herausforderung“ vom 13. Oktober 2010 bereits vorläufig zur Sicherheit Stellung. Am 7. Oktober 2010 und am 13. September 2011 verabschiedete das Europäische Parlament Entschließungen zu diesem Thema. Die Energieminister der Mitgliedstaaten nahmen in den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Dezember 2010 Stellung.

(6)

Die Risiken im Zusammenhang mit schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfällen sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Offshore-Gewässern sollte diese Richtlinie daher dazu beitragen, den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen und insbesondere bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands, ein Ziel, das in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (3) vorgegeben ist, zu erreichen oder das entsprechende Niveau zu halten.

(7)

Die Richtlinie 2008/56/EG verfolgt als eines ihrer zentralen Anliegen die Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt und ist die umweltrechtliche Säule der integrierten Meerespolitik. Diese Politik ist für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten von Bedeutung, da sie mit der Verpflichtung verbunden ist, die mit den einzelnen Wirtschaftsbranchen verbundenen besonderen Anliegen mit dem allgemeinen Ziel in Einklang zu bringen, für ein umfassendes Verständnis der Ozeane, Meere und Küstenregionen zu sorgen, damit unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte durch die Nutzung der maritimen Raumplanung und des Wissens über die Meere ein kohärentes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen in diesem Bereich entwickelt werden kann.

(8)

Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen sind in mehreren Regionen der Union ansässig, und in Zukunft sind weitere regionale Entwicklungen in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten zu erwarten, da durch technologische Neuerungen Bohrungen in immer anspruchsvolleren Umgebungen möglich sind. Die Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas ist für die Energieversorgungssicherheit der Union von wesentlicher Bedeutung.

(9)

Der bestehende divergierende und fragmentierte Rechtsrahmen für die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union und die derzeitige Sicherheitspraxis der Industrie reichen nicht aus, um vollständig sicherstellen zu können, dass das Risiko von Offshore-Unfällen in der gesamten Union verringert werden und eine rasche und hochwirksame Reaktion auf Unfälle in den Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten erfolgt. Die derzeit geltenden Haftungsregelungen ermöglichen es nicht immer, den Verantwortlichen eindeutig zu bestimmen, und dieser ist möglicherweise nicht in der Lage, alle Kosten zu tragen und die von ihm verursachten Schäden zu beheben, oder haftet nicht dafür. Der Verantwortliche sollte vor Beginn der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten immer eindeutig zu bestimmen sein.

(10)

Gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (4) bedarf es einer Genehmigung zur Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Bei der Erteilung ausschließlicher Lizenzen für Exploration und Gewinnung muss die lizenzerteilende Behörde die technischen und finanziellen Risiken und gegebenenfalls die bisher gezeigte Verantwortung der Antragsteller berücksichtigen. Es sollte sichergestellt werden, dass die lizenzerteilende Behörde im Rahmen der Prüfung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Lizenzinhabers auch gründlich prüft, ob der Antragsteller unter allen vorhersehbaren Bedingungen einen kontinuierlich sicheren und wirksamen Betrieb sicherstellen kann. Bei der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/22/EG beantragen, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, dass diese Einrichtungen in geeigneter Weise nachgewiesen haben, dass sie entsprechend dafür gesorgt haben oder dafür sorgen werden, Haftungsverbindlichkeiten aufgrund schwerer Unfälle decken zu können.

(11)

Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG auch die haftbaren „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (5) sind und ihre Verantwortung in dieser Hinsicht nicht auf von ihnen beauftragte Dritte übertragen sollten.

(12)

Wenngleich den Lizenzinhabern mit allgemeinen Genehmigungen gemäß der Richtlinie 94/22/EG ausschließliche Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl bzw. Erdgas in einem bestimmten Lizenzgebiet gewährt werden, sollten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in diesem Gebiet einer kontinuierlichen Regulierungsaufsicht durch Sachverständige der Mitgliedstaaten unterliegen, um wirksame Kontrollen zur Prävention schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten.

(13)

Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sollten nur von Betreibern durchgeführt werden, die von Lizenzinhabern oder lizenzerteilenden Behörden benannt wurden. Der Betreiber kann je nach den geschäftlichen Vereinbarungen oder nationalen Verwaltungsanforderungen eine dritte Partei oder der Lizenzinhaber oder einer der Lizenzinhaber sein. Dem Betreiber sollte immer die primäre Verantwortung für die Betriebssicherheit obliegen; er sollte zu jeder Zeit befähigt sein, in dieser Hinsicht zu handeln. Je nach Phase der unter eine Lizenz fallenden Tätigkeiten kann die Aufgabe des Betreibers variieren. Aufgabe des Betreibers ist es daher, in der Explorationsphase Bohrungsarbeiten durchzuführen und in der Förderphase eine Förderanlage zu betreiben. Es sollte möglich sein, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten in der Explorationsphase und der Betreiber einer Förderanlage in der Förderphase für ein bestimmtes Lizenzgebiet ein und dieselbe Einrichtung ist.

(14)

Die Betreiber sollten das Risiko eines schweren Unfalls auf ein Niveau senken, das so niedrig wie nach billigem Ermessen praktikabel ist; dies sollte als erreicht gelten, wenn die Kosten für eine weitere Senkung des Risikos in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer solchen Risikosenkung stehen. Die Frage, was als nach billigem Ermessen praktikabel gilt, sollte anhand neuer Erkenntnisse und technischer Entwicklungen laufend überprüft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zeit, Kosten und Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer weiteren Verringerung des Risikos stehen würden, sollten auf bewährten Verfahren beruhende Risikoniveaus, die den ausgeführten Aktivitäten angemessen sind, zugrunde gelegt werden.

(15)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an den Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in der Union haben können, zu beteiligen. Diese Politik steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, beispielsweise dem UN-ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (6) (Übereinkommen von Aarhus). Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten vor, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus ist die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen und Programmen erforderlich.

(16)

Einschlägige Anforderungen für die Entwicklung von Plänen und Projekten sind in Unionsrechtsakten enthalten, insbesondere in der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (7), der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (8), der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (9) und der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (10). Allerdings sind nicht alle Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten im Bereich der Exploration von den geltenden Anforderungen der Union an die Beteiligung der Öffentlichkeit erfasst. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen, die auf die Aufnahme von Explorationstätigkeiten von einer Nichtförderanlage aus abzielen oder dazu führen könnten. Solche Explorationstätigkeiten können unter bestimmten Umständen aber möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und die Entscheidungsverfahren sollten daher der im Übereinkommen von Aarhus geforderten Beteiligung der Öffentlichkeit unterliegen.

(17)

In der Union gibt es bereits Beispiele für die gute nationale Regulierungspraxis im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese werden jedoch in der Union nicht einheitlich angewandt, und bisher hat kein Mitgliedstaat alle bewährten Regulierungsverfahren zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung der Auswirkungen auf das menschliche Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfassend eingeführt. Um eine wirksame Regulierung sicherzustellen, die für höchste Sicherheitsstandards und Umweltschutz sorgt, sind bewährte Regulierungsverfahren erforderlich, die unter anderem dadurch erreicht werden können, dass die entsprechenden Aufgaben von einer zuständigen Behörde („zuständige Behörde“) übernommen werden, die auf die Ressourcen einer oder mehrerer nationaler Stellen zurückgreifen kann.

(18)

In Einklang mit der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (11) sollten die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter zu Angelegenheiten gehört werden, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen, und es sollte ihnen gestattet sein, sich an den Diskussionen über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu beteiligen. Außerdem entspricht es bewährten Verfahren in der Union, dass Beratungsmechanismen von den Mitgliedstaaten auf einer dreigliedrigen Basis unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, von Betreibern, von Eigentümern und von Arbeitnehmervertretern förmlich einzurichten sind. Ein Beispiel für eine solche förmliche Beratung ist das Übereinkommen (Nr. 144) der Internationalen Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen von 1976.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständige Behörde rechtlich befugt ist und über ausreichende Ressourcen verfügt, um wirksame, angemessene und transparente Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer etwaigen Einstellung der Arbeiten in Fällen zu ergreifen, in denen Betreiber und Eigentümer eine unzureichende Sicherheitsbilanz aufweisen und den Umweltschutz vernachlässigen.

(20)

Die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde sollte gewährleistet werden. Diesbezüglich haben die Erfahrungen mit schweren Unfällen eindeutig gezeigt, dass durch die Organisation der Verwaltungszuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats Interessenkonflikte vermieden werden können, indem klar getrennt wird zwischen Regulierungsfunktionen und den damit verbundenen Entscheidungen in Bezug auf Offshore-Sicherheit und Umwelt einerseits und Regulierungsfunktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen einschließlich Lizenzerteilung und Verwaltung von Einnahmen andererseits. Solche Interessenkonflikte werden am besten durch eine vollständige Trennung der zuständigen Behörde von den Funktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen vermieden.

(21)

Eine vollständige Abkopplung der zuständigen Behörde von der wirtschaftlichen Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen ist möglicherweise unverhältnismäßig, wenn in einem Mitgliedstaat der Umfang der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sehr gering ist. In einem solchen Fall wäre von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erwarten, dass er die geeignetsten alternativen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde trifft.

(22)

Besondere Rechtsvorschriften sind erforderlich, um den ernsten Gefahren in der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie, die insbesondere die Prozesssicherheit, die sichere Rückhaltung der Kohlenwasserstoffe, die strukturelle Integrität, die Prävention von Bränden und Explosionen, die Evakuierung, Flucht und Rettung sowie die Eindämmung der Umweltauswirkungen nach einem schweren Unfall betreffen, Rechnung zu tragen.

(23)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Bestimmungen anderer Unionsrechtsakte insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gelten, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (12) und der Richtlinie 92/91/EWG.

(24)

Eine Offshore-Regelung muss sowohl für Arbeiten auf ortsfesten als auch auf mobilen Anlagen sowie für den gesamten Zyklus der Exploration und Förderung von der Auslegung bis hin zur Stilllegung und dauerhaften Betriebsaufgabe gelten.

(25)

Die derzeit zur Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vorhandenen bewährten Verfahren stützen sich auf einen ergebnisorientierten Ansatz und auf die Erzielung der gewünschten Ergebnisse durch eine gründliche Risikobewertung und zuverlässige Managementsysteme.

(26)

Nach den bewährten Verfahren in der Union werden Betreiber und Eigentümer ermutigt, wirksame Unternehmenskonzepte für Sicherheit und Umweltschutz einzuführen und sie im Rahmen eines umfassenden Sicherheits- und Umweltmanagementsystems sowie eines Notfalleinsatzplans umzusetzen. Um geeignete Vorkehrungen für die Verhütung schwerer Unfälle zu treffen, sollten Betreiber und Eigentümer und für alle gefährlichen Aktivitäten, die auf dieser Anlage durchgeführt werden könnten, sämtliche Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch ermitteln, einschließlich der Auswirkungen eines schweren Unfalls auf die Umwelt. Diese bewährten Verfahren erfordern zudem eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit und der Folgen und somit des Risikos schwerer Unfälle sowie der Maßnahmen, die erforderlich sind, um sie zu vermeiden, — und erforderliche Notfallmaßnahmen für den Fall, dass sich dennoch ein schwerer Unfall ereignet. Die Risikobewertung und die Vorkehrungen für die Vermeidung schwerer Unfälle sollten klar beschrieben und im Bericht über ernste Gefahren zusammengestellt werden. Der Bericht über ernste Gefahren sollte das in der Richtlinie 92/91/EWG vorgesehene Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ergänzen. Die Arbeitnehmer sollten in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren angehört werden. Der Bericht über ernste Gefahren sollte von der zuständigen Behörde umfassend bewertet und abgenommen werden müssen.

(27)

Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren in den Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, sollte der Bericht über ernste Gefahren so erstellt und erforderlichenfalls geändert werden, dass er alle wesentlichen Aspekte des Lebenszyklus einer Förderanlage umfasst, darunter Auslegung, Betrieb, Betrieb im Verbund mit anderen Anlagen, Verlegung des Standorts einer solchen Anlage innerhalb der Offshore-Gewässer des betreffenden Mitgliedstaats, wesentliche Änderungen und endgültige Betriebsaufgabe. Der Bericht über ernste Gefahren sollte analog auch für Nichtförderanlagen erstellt und erforderlichenfalls geändert werden, um bedeutenden Änderungen der Anlage Rechnung zu tragen. Eine Anlage sollte in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten nur dann betrieben werden, wenn die zuständige Behörde den vom Betreiber oder Eigentümer vorgelegten Bericht über ernste Gefahren abgenommen hat. Die Abnahme des Berichts über ernste Gefahren durch die zuständige Behörde sollte nicht bedeuten, dass der Betreiber oder Eigentümer in irgendeiner Weise die Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren an die zuständige Behörde abgibt.

(28)

Bohrungsarbeiten sollten nur durch Anlagen erfolgen, die technisch in der Lage sind, alle vorhersehbaren Gefahren an der Bohrlokation zu beherrschen, hinsichtlich derer ein Bericht über ernste Gefahren abgenommen wurde.

(29)

Neben dem Einsatz einer geeigneten Anlage sollte der Betreiber einen detaillierten Konstruktionsplan und einen Betriebsplan für die besonderen Umstände und Gefahren der einzelnen Bohrungsarbeiten erstellen. Im Einklang mit den bewährten Verfahren in der Union sollte der Betreiber die Prüfung der Bohrlochkonstruktion durch unabhängige Sachverständige gewährleisten. Der Betreiber sollte der zuständigen Behörde eine Bohrplanung so rechtzeitig mitteilen, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die geplanten Bohrungsarbeiten ergreifen kann. Die Mitgliedstaaten können vor Beginn von Bohrungsarbeiten diesbezüglich strengere nationale Anforderungen vorschreiben.

(30)

Um eine sichere Auslegung sowie kontinuierlich sichere Arbeiten zu gewährleisten, ist die Industrie verpflichtet, die bewährten Verfahren anzuwenden, die in Normen und Leitlinien der Behörden festgelegt sind. Diese Normen und Leitlinien sollten auf Grundlage neuer Erkenntnisse und Innovationen aktualisiert werden, um kontinuierliche Verbesserungen zu gewährleisten. Betreiber, Eigentümer und die zuständigen Behörden sollten daher bei der Entwicklung neuer oder verbesserter Normen und Leitlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die bei der Havarie der Deepwater Horizon und anderen schweren Unfällen gewonnen wurden, zusammenarbeiten. Unter Beachtung der aufgestellten Prioritäten sollten neue oder verbesserte Normen und Leitlinien unverzüglich in Auftrag gegeben werden.

(31)

Angesichts der Komplexität der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten setzt die Umsetzung der bewährten Verfahren durch die Betreiber und Eigentümer ein System der unabhängigen Prüfung sicherheits- und umweltkritischer Elemente während des gesamten Lebenszyklus der Anlage — bei Förderanlagen einschließlich der Konstruktionsphase — voraus.

(32)

Wenn sich bewegliche Offshore-Bohreinheiten auf der Durchfahrt befinden und als Schiffe anzusehen sind, unterliegen sie den internationalen maritimen Übereinkommen, insbesondere SOLAS und MARPOL oder den gleichwertigen Normen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohreinheiten (MODU Code). Wenn sich diese beweglichen Offshore-Bohreinheiten auf der Durchfahrt in Offshore-Gewässern befinden, unterliegen sie ferner dem Unionsrecht in Bezug auf die Hafenstaatkontrolle und die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten. Diese Richtlinie erstreckt sich auf diese Einheiten, wenn sie für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind.

(33)

Der Bericht über ernste Gefahren sollte unter anderem den Risiken für die Umwelt Rechnung tragen, einschließlich der Auswirkungen der klimatischen Bedingungen und des Klimawandels auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Anlagen. Da Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auch die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten erheblich in Mitleidenschaft ziehen können, sollten ferner besondere Bestimmungen gemäß dem am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen UN-ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen eingeführt und angewandt werden. Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern aber ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sollten Kontaktstellen benennen, um eine wirksame Zusammenarbeit in dieser Hinsicht zu ermöglichen.

(34)

Betreiber sollten den Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen, wenn sich ein schwerer Unfall ereignet oder möglicherweise bevorsteht, so dass der Mitgliedstaat angemessen reagieren kann. Betreiber sollten daher in der Mitteilung geeignete und ausreichende Einzelheiten zu Ort, Ausmaß und Art des eingetretenen oder bevorstehenden Unfalls nennen und angeben, welche Maßnahmen sie selbst getroffen haben und welches die ungünstigste — auch grenzüberschreitende — Entwicklung sein könnte.

(35)

Um wirksame Notfallmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Betreiber auf der Grundlage der im Bericht über ernste Gefahren ermittelten Risiken und Gefahrenszenarien standortspezifische interne Notfalleinsatzpläne erstellen, diese ihrer zuständigen Behörde übermitteln und gegebenenfalls die für eine umgehende Umsetzung dieser Pläne erforderlichen Ressourcen vorhalten. Im Falle von beweglichen Offshore-Bohreinheiten sollten Betreiber sicherstellen, dass die internen Notfalleinsatzpläne der Eigentümer für die Anlage erforderlichenfalls geändert werden, um auf den bestimmten Ort und die Gefahren der Bohrungsarbeiten anwendbar zu sein. Änderungen sollten in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthalten sein. Die angemessene Verfügbarkeit von Notfalleinsatzressourcen sollte nach der Fähigkeit beurteilt werden, sie am Ort eines Unfalls einzusetzen. Einsatzbereitschaft und Wirksamkeit der Notfalleinsatzressourcen sollten von den Betreibern gewährleistet und regelmäßig geprüft werden. In gebührend begründeten Fällen können die Einsatzvorkehrungen auf die rasche Beförderung der Notfallausrüstung — wie etwa Bohrlochverschlusseinrichtungen — und anderer Ressourcen von entfernten Standorten gestützt sein.

(36)

Nach weltweit bewährten Verfahren müssen Lizenzinhaber, Betreiber und Eigentümer die primäre Verantwortung für die Beherrschung der Risiken ihrer Tätigkeiten übernehmen, auch für Tätigkeiten, die von Auftragnehmern in ihrem Namen ausgeführt werden; sie müssen daher im Rahmen eines Unternehmenskonzepts für die Verhütung schwerer Unfälle Mechanismen schaffen und ein Höchstmaß an unternehmerischer Eigenverantwortung entwickeln, um dieses Konzept konsequent unternehmensweit in der Union und außerhalb der Union anzuwenden.

(37)

Von den verantwortlichen Betreibern und Eigentümern sollte erwartet werden, dass sie ihre Tätigkeiten weltweit nach bewährten Verfahren und Normen durchführen. Eine konsequente Anwendung dieser bewährten Verfahren und Normen sollte in der Union verbindlich werden, und es wäre wünschenswert, dass im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats registrierte Betreiber und Eigentümer das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle anwenden, wenn sie außerhalb der Offshore-Gewässer der Mitgliedstaaten tätig werden — soweit dies nach dem geltenden nationalen Rechtsrahmen möglich ist.

(38)

Auch wenn es nicht möglich sein kann, außerhalb der Union die Anwendung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Betreiber und Eigentümer ihre Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der Union in ihrem Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle dokumentieren.

(39)

Informationen über schwere Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union können dazu beitragen, mögliche Unfallursachen besser zu verstehen, die wichtigsten Lehren besser zu vermitteln und den Rechtsrahmen weiterzuentwickeln. Daher sollten alle Mitgliedstaaten — einschließlich der Binnenmitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern, die keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder Lizenzvergabe betreiben — Berichte über schwere Unfälle, die sich außerhalb der Union ereignen, verlangen, an denen in ihrem Hoheitsgebiet registrierte Unternehmen beteiligt sind, und die betreffenden Informationen auf Unionsebene weitergeben. Die Berichtsanforderungen sollten nicht in Notfallmaßnahmen oder in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Unfall eingreifen. Vielmehr sollte im Mittelpunkt stehen, welche Bedeutung der Unfall für die Weiterentwicklung der Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union hat.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten von Betreibern und Eigentümern entsprechend bewährten Verfahren verlangen, dass sie zur Unterstützung bewährter Regulierungsverfahren der zuständigen Behörde effektive Kooperationsbeziehungen zu dieser Behörde unterhalten und proaktiv höchste Sicherheitsniveaus gewährleisten, unter anderem auch dadurch, dass sie gegebenenfalls ohne Eingreifen der zuständigen Behörde bestimmte Aktivitäten aussetzen.

(41)

Um sicherzustellen, dass keine relevanten Sicherheitsbedenken übersehen oder außer Acht gelassen werden, sollten angemessene Mittel zur vertraulichen Meldung solcher Bedenken und zum Schutz von Informanten geschaffen und gefördert werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten außerhalb der Union Regelungen nicht durchsetzen können, sollten diese Mittel eine Meldung der Bedenken von Personen ermöglichen, die an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union beteiligt sind.

(42)

Der Austausch vergleichbarer Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist derzeit schwierig und wenig zuverlässig, da es kein gemeinsames Format für Datenmeldungen aller Mitgliedstaaten gibt. Ein gemeinsames Format für Datenmeldungen der Betreiber und Eigentümer an die Mitgliedstaaten würde die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der Betreiber und Eigentümer transparent machen, den Zugang der Öffentlichkeit zu relevanten unionsweit vergleichbaren Informationen zur Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sicherstellen und die Verbreitung der aus schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen gewonnenen Erkenntnisse erleichtern.

(43)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für den Informationsaustausch und im Interesse einer besseren Leistungstransparenz im Offshore-Erdöl- und -Erdgassektor sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Format und die Einzelheiten der auszutauschenden und zu veröffentlichenden Informationen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13), ausgeübt werden.

(44)

Für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden, da diese Rechtsakte überwiegend rein praktischer Art sind. Die Anwendung des Prüfverfahrens wäre daher nicht gerechtfertigt.

(45)

Zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßige Berichte über Tätigkeiten und Vorfälle vorlegen. Die Kommission sollte regelmäßig Berichte über den Umfang der Aktivitäten in der Union sowie über Tendenzen hinsichtlich des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Offshore- Erdöl- und -Erdgassektor veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten sollten unverzüglich die Kommission sowie jeden weiteren Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet oder Offshore-Gewässer betroffen sind, und die betroffene Öffentlichkeit über schwere Unfälle unterrichten.

(46)

Erfahrungsgemäß sollte die Vertraulichkeit sensibler Daten sichergestellt werden, um einen offenen Dialog zwischen der zuständigen Behörde, dem Betreiber und dem Eigentümer zu fördern. Der Dialog zwischen den Betreibern, den Eigentümern und allen Mitgliedstaaten sollte daher vorbehaltlich vorrangiger Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen auf den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten und dem Unionsrecht über den Zugang zu umweltrelevanten Informationen beruhen.

(47)

Der Nutzen der Zusammenarbeit zwischen den für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden wird durch die Arbeit des North Sea Offshore Authorities Forum (Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums, NSOAF) und des Internationalen Forums der Regulierungsbehörden (International Regulators Forum) verdeutlicht. Eine vergleichbare Zusammenarbeit wurde in der gesamten Union im Rahmen einer Expertengruppe — der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG) (14) — eingerichtet, deren Aufgabe es ist, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern, einschließlich der Verbreitung bewährter Verfahren und operativer Erkenntnisse, der Festlegung von Prioritäten für die Verbesserung von Normen und der Beratung der Kommission bei der Reform von Rechtsvorschriften.

(48)

Die Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen und der Eventualfallplanung in Bezug auf schwere Unfälle sollte durch eine systematische und gut geplante Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Erdöl- und Erdgasindustrie und durch die gemeinsame Nutzung kompatibler Notfalleinsatzinstrumente, einschließlich des Austauschs von Fachkenntnissen, verbessert werden. Gegebenenfalls sollten im Rahmen dieser Einsätze und Planungen auch innerhalb der Union bestehende Ressourcen und Unterstützungsinstrumente genutzt werden, wobei insbesondere die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (15) errichtet wurde, und das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz, das durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (16) eingerichtet wurde, einen Beitrag leisten können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Agentur über Unionsverfahren für den Katastrophenschutz um zusätzliche Hilfe ersuchen können.

(49)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird die Agentur errichtet, um ein hohes, einheitliches und effektives Niveau bei der Seeverkehrssicherheit und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe innerhalb der Union zu gewährleisten und das Eingreifen bei von Erdöl- und Erdgasanlagen verursachter Meeresverschmutzung sicherzustellen.

(50)

Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Meeresgewässer, die der Souveränität oder den Souveränitätsrechten und der Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten unterstehen, Bestandteil der vier in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG genannten Meeresregionen Ostsee, Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer sind. Aus diesem Grund sollte die Union vorrangig die Koordinierung mit Drittländern, deren Souveränität oder Souveränitätsrechten und Hoheitsgewalt Meeresgewässer in solchen Meeresregionen unterstehen, verstärken. Einen geeigneten Rahmen für die Kooperation bilden z. B. regionale Meeresübereinkommen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/56/EG.

(51)

In Bezug auf das Mittelmeer wurden in Verbindung mit dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen für den Beitritt der Union zum Protokoll über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (17) (im Folgenden „Offshore-Protokoll“) zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Barcelona-Übereinkommen“) getroffen, das durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates (18) abgeschlossen wurde.

(52)

Bei den arktischen Gewässern handelt es sich um eine benachbarte Meeresregion von besonderem Interesse für die Union, die eine wichtige Rolle bei der Abmilderung des Klimawandels spielt. Die ernsten Umweltprobleme im Zusammenhang mit den arktischen Gewässern bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, um den Umweltschutz in der Arktis bei allen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten einschließlich der Exploration sicherzustellen, wobei dem Risiko schwerer Unfälle und der Notwendigkeit wirksamer Notfallmaßnahmen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten, die dem Arktischen Rat angehören, werden ermutigt, die höchsten Standards in Bezug auf die Umweltsicherheit in diesem empfindlichen und einzigartigen Ökosystem zu fördern, beispielsweise durch die Schaffung internationaler Instrumente für Prävention, Einsatzbereitschaft und Reaktionsfähigkeit hinsichtlich Ölverschmutzungen in der arktischen Meeresumwelt oder durch Nutzung u. a. der Arbeiten der vom Arktischen Rat eingesetzten Task Force und der bestehenden Leitlinien des Arktischen Rates für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.

(53)

Nationale externe Notfallpläne sollten auf der Risikobewertung unter Berücksichtigung der Berichte über ernste Gefahren für die Anlagen, die in den betroffenen Offshore-Gewässern stationiert sind, aufbauen. Die Mitgliedstaaten sollten die von der Kommission ausgearbeiteten Richtlinien zur Bewertung und Kartierung von Risiken im Bereich des Katastrophenschutzes in ihrer jeweils aktuellen Fassung berücksichtigen.

(54)

Wirksame Notfalleinsätze setzen ein sofortiges Handeln des Betreibers sowie Eigentümers und eine enge Zusammenarbeit mit den Notfalleinrichtungen der Mitgliedstaaten voraus, die während der weiteren Entwicklungen die Bereitstellung zusätzlicher Notfalleinsatzressourcen koordinieren. Diese Einsätze sollten zudem eine gründliche Untersuchung des Notfalls umfassen, die unverzüglich beginnen sollte, um so wenig relevante Informationen und Beweise wie möglich zu verlieren. Nach einem Notfall sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ergreifen.

(55)

Es ist wichtig, dass alle einschlägigen Informationen, auch die technischen Daten und Parameter, für die spätere Untersuchung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die relevanten Daten während der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erhoben werden und dass bei einem schweren Unfall relevante Daten gesichert werden und die Datenerhebung entsprechend ausgeweitet wird. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten den Einsatz geeigneter technischer Mittel fördern, um die Zuverlässigkeit und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und ihre mögliche Manipulation zu verhindern.

(56)

Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße eingeführt werden.

(57)

Um zusätzliche Informationen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden können, in bestimmte Anhänge aufzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Anforderungen in bestimmten Anhängen dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(58)

Die Begriffsbestimmung für „Schädigung der Gewässer“ in der Richtlinie 2004/35/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass die Haftung von Lizenzinhabern im Rahmen jener Richtlinie für Meeresgewässer der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG gilt.

(59)

Viele Bestimmungen dieser Richtlinie sind für Binnenmitgliedstaaten, nämlich Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei, nicht relevant. Dennoch ist es wünschenswert, dass diese Mitgliedstaaten sich in ihren bilateralen Kontakten mit Drittländern und mit einschlägigen internationalen Organisationen für die im Unionsrecht geltenden Prinzipien und hohen Standards für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten einsetzen.

(60)

Nicht alle Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern gestatten unter ihrer Hoheitsgewalt Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an der Erteilung von Lizenzen für solche Aktivitäten und an der Verhütung schwerer Unfälle. Daher wäre es eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung, wenn diese Mitgliedstaaten alle Bestimmungen dieser Richtlinie umsetzen und anwenden müssten. Dennoch können Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ihre Küsten betreffen. Daher sollten diese Mitgliedstaaten unter anderem darauf vorbereitet sein, bei schweren Unfällen Maßnahmen zu ergreifen und Untersuchungen zu führen, und sie sollten über Kontaktstellen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Drittländern zusammenarbeiten.

(61)

In Anbetracht ihrer geografischen Lage sind Binnenmitgliedstaaten weder an der Lizenzerteilung noch an der Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt und können daher auch nicht von derartigen Unfällen in den Offshore-Gewässern anderer Mitgliedstaaten betroffen sein. Daher sollten sie nicht verpflichtet sein, die Mehrheit der Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen. Ist jedoch ein Unternehmen, das — entweder selbst oder über Tochterunternehmen — aktiv an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union beteiligt ist, in einem Binnenmitgliedstaat registriert, so sollte dieser Mitgliedstaat dieses Unternehmen auffordern, einen Bericht über die bei diesen Aktivitäten aufgetretenen Unfälle vorzulegen, der auf Unionsebene weitergegeben werden kann, damit alle interessierten Parteien in der Union aus den Erfahrungen mit derartigen Unfällen lernen können.

(62)

Unabhängig von den durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen sollte die Kommission andere geeignete Möglichkeiten zur Verbesserung der Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen sondieren.

(63)

Die Betreiber sollten sicherstellen, dass sie auf ausreichende materielle, personelle und finanzielle Ressourcen zugreifen können, um schwere Unfälle zu verhindern und die Folgen derartiger Unfälle zu begrenzen. Da jedoch keine bestehenden finanziellen Absicherungsinstrumente, einschließlich Vorkehrungen zur Risikobündelung, alle möglichen Folgen von schweren Unfällen abdecken können, sollte die Kommission weitere Analysen und Studien zu angemessenen Maßnahmen, mit denen ein ausreichend solides Haftungssystem für Schäden im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sichergestellt werden kann, und zu den entsprechenden Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit durchführen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter finanzieller Absicherungsinstrumente oder anderer Vorkehrungen. Dies kann eine Prüfung der Realisierbarkeit einer Entschädigungsregelung auf Gegenseitigkeit einschließen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse vorlegen, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind.

(64)

Auf Unionsebene ist es wichtig, dass technische Normen durch einen entsprechenden Rechtsrahmen im Bereich der Produktsicherheit ergänzt werden, und dass diese Normen nicht nur für ortsfeste Förderanlagen, sondern für alle Offshore-Anlagen in den Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten gelten. Die Kommission sollte daher weitere Analysen zu den für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten geltenden Produktsicherheitsnormen durchführen.

(65)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindestanforderungen für die Verhinderung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und die Begrenzung der Folgen derartiger Unfälle, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Richtlinie werden die Mindestanforderungen für die Verhinderung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und die Begrenzung der Folgen derartiger Unfälle festgelegt.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht das Unionsrecht in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinien 89/391/EWG und 92/91/EWG.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinien 94/22/EG, 2001/42/EG, 2003/4/EG (19), 2003/35/EG, 2010/75/EU (20) und 2011/92/EU.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„schwerer Unfall“ — in Bezug auf eine Anlage oder angebundene Infrastruktur —

a)

einen Vorfall, bei dem es zu einer Explosion, einem Brand, einem Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder zum Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür kommt;

b)

einen Vorfall als Ausgangspunkt für eine erhebliche Beschädigung der Anlage oder angebundenen Infrastruktur mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür;

c)

jeden anderen Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Offshore-Anlage, auf der die Gefahrenquelle besteht, befinden oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Anlage oder angebundenen Infrastruktur ausüben oder

d)

jeden schweren Umweltvorfall als Folge der unter den Buchstaben a, b und c genannten Vorfälle.

Zur Bestimmung, ob ein Vorfall einen schweren Unfall nach Buchstaben a, b oder d darstellt, gilt eine Anlage, die normalerweise unbemannt ist, als bemannt;

2.

„Offshore“ die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandssockel des Mitgliedstaats im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelegen zu sein;

3.

„Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ alle die Exploration und Förderung betreffenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Anlage oder angebundenen Infrastruktur, einschließlich Konzeption, Planung, Bau, Betrieb und Stilllegung, aber ausschließlich der Durchleitung von Erdöl und Erdgas von einer Küste zu einer anderen;

4.

„Risiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses und seinen Folgen;

5.

„Betreiber“ die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten — einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage — benannte Einrichtung;

6.

„geeignet“ richtig oder vollkommen angemessen — auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Kosten — in Bezug auf eine bestimmte Anforderung oder Situation, basierend auf objektiven Erkenntnissen und nachgewiesen durch eine Analyse oder einen Vergleich mit geeigneten Normen oder anderen Lösungen, die von anderen Behörden oder der Industrie in vergleichbaren Situationen verwendet werden;

7.

„Einrichtung“ jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen;

8.

„vertretbar“ — in Bezug auf ein Risiko — ein Risikoniveau, dessen weitere Verringerung Zeit, Kosten oder Aufwand in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen einer solchen Verringerung bedingen würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zeit, Kosten oder Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer weiteren Verringerung des Risikos stehen würden, sind auf bewährten Verfahren beruhende Risikoniveaus, die der Unternehmung angemessen sind, zugrunde zu legen;

9.

„Lizenz“ eine Genehmigung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

10.

„Lizenzgebiet“ das geografische Gebiet, das unter die Lizenz fällt;

11.

„Lizenzinhaber“ den Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz;

12.

„Auftragnehmer“ eine Einrichtung, die vom Betreiber oder Eigentümer beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben in seinem Namen auszuführen;

13.

„lizenzerteilende Behörde“ die staatliche Behörde, die für die Erteilung von in der Richtlinie 94/22/EG vorgesehenen Genehmigungen oder die Überwachung ihrer Nutzung zuständig ist;

14.

„zuständige Behörde“ die Behörde, die gemäß dieser Richtlinie benannt wird und für die Aufgaben verantwortlich ist, die ihr mit dieser Richtlinie übertragen werden. Die zuständige Behörde kann eine oder mehrere öffentliche Stellen umfassen;

15.

„Exploration“ das Niederbringen einer Erkundungsbohrung und alle damit zusammenhängenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die vor Beginn des Förderbetriebs erforderlich sind;

16.

„Förderung“ die Offshore-Gewinnung von Erdöl und Erdgas aus unterirdischen Schichten des Lizenzgebiets, einschließlich der Offshore-Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und der Durchleitung von Erdöl und Erdgas durch angebundene Infrastruktur;

17.

„Nichtförderanlage“ eine Anlage, bei der es sich nicht um eine Anlage zur Förderung von Erdöl oder Erdgas handelt.

18.

„die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere Einrichtungen und, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlicher Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

19.

„Anlage“ eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundenen Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;

20.

„Förderanlage“ eine für die Förderung genutzte Anlage;

21.

„angebundene Infrastruktur“ — innerhalb der Sicherheitszone oder innerhalb einer benachbarten Zone in größerer Entfernung von der Anlage nach dem Ermessen des Mitgliedstaats —

a)

alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und -geräte, die an die Anlage angebunden sind;

b)

alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind;

c)

alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten;

22.

„Abnahme“ — in Bezug auf den Bericht über ernste Gefahren — die durch die zuständige Behörde an den Betreiber oder den Eigentümer erfolgende schriftliche Mitteilung, dass der Bericht — sofern so umgesetzt wie darin vorgesehen — den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die Abnahme bedeutet nicht, dass eine Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren auf die zuständige Behörde übergeht;

23.

„ernste Gefahr“ eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte;

24.

„Bohrungsarbeiten“ alle ein Bohrloch betreffenden Betriebsvorgänge, die die unbeabsichtigte Freisetzung von Stoffen zur Folge haben könnten, die zu einem schweren Unfall führen kann, einschließlich der Niederbringung einer Bohrung, der Instandsetzung oder Änderung eines Bohrlochs und der Aussetzung der Bohrungsarbeiten und der endgültigen Aufgabe eines Bohrlochs;

25.

„kombinierter Betrieb“ Betriebsabläufe, die von einer Anlage zusammen mit einer anderen Anlage oder anderen Anlagen für Zwecke durchgeführt werden, die mit der bzw. den anderen Anlagen zusammenhängen, und die sich dadurch erheblich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder den Schutz der Umwelt auf einer oder allen Anlagen auswirken;

26.

„Sicherheitszone“ den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage;

27.

„Eigentümer“ eine Einrichtung, die rechtlich befugt ist, den Betrieb einer Nichtförderanlage zu steuern;

28.

„interner Notfalleinsatzplan“ einen von den Betreibern oder Eigentümern nach den Anforderungen dieser Richtlinie erstellten Plan über die Maßnahmen zur Vermeidung einer Eskalation oder zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten;

29.

„unabhängige Überprüfung“ die Prüfung und Bestätigung der Gültigkeit bestimmter schriftlicher Erklärungen durch eine Einrichtung oder eine Organisationseinheit des Betreibers oder des Eigentümers, die weder unter der Kontrolle der Einrichtung oder Organisationseinheit steht, die diese Erklärungen verwendet, noch von ihr beeinflusst wird;

30.

„wesentliche Änderung“

a)

im Falle eines Berichts über ernste Gefahren eine Änderung der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht abgenommen wurde; dazu gehören unter anderem physische Änderungen, neue Erkenntnisse oder neue Technik und Änderungen am Betriebsmanagement;

b)

im Falle einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten oder über kombinierten Betrieb eine Änderung der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung vorgelegt wurde; dazu gehören unter anderem physische Änderungen, eine Ersetzung der Anlage durch eine andere, neue Erkenntnisse oder neue Technik und Änderungen am Betriebsmanagement;

31.

„Beginn des Betriebs“ den Zeitpunkt, zu dem die Anlage oder angebundene Infrastruktur erstmals an den Betriebsvorgängen beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde;

32.

„Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen“ die Wirksamkeit der Systeme für Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen hinsichtlich der Reaktion auf Ölunfälle, ermittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit, Dauer und des zeitlichen Ablaufs von Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an einem bestimmten Standort ausschließen würden. Die Bewertung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ist als Prozentsatz der Zeit auszudrücken, in der diese Bedingungen nicht gegeben sind, und hat eine Beschreibung der Einsatzbeschränkungen einzuschließen, die sich aus der Bewertung für die betreffenden Anlagen ergeben;

33.

„sicherheits- und umweltkritische Elemente“ die Teile einer Anlage einschließlich Computerprogrammen, deren Zweck unter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu verhindern oder seine Folgen zu begrenzen, oder deren Versagen zu einem schweren Unfall führen oder wesentlich dazu beitragen könnte;

34.

„dreigliedrige Beratungen“ eine förmliche Struktur um Dialog und Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde, Betreibern und Eigentümern sowie Arbeitnehmervertretern zu ermöglichen;

35.

„Industrie“ Einrichtungen, die direkt an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die unter diese Richtlinie fallen, beteiligt sind oder deren Aktivitäten eng damit zusammenhängen;

36.

„externer Notfalleinsatzplan“ eine lokale, nationale oder regionale Strategie zur Vermeidung der Verschlimmerung oder zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, bei der alle Ressourcen herangezogen werden, die dem Betreiber gemäß dem einschlägigen internen Notfalleinsatzplan zur Verfügung stehen, sowie etwaige zusätzliche Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden;

37.

„schwerer Umweltvorfall“ einen Vorfall, der unter Bezugnahme auf den Begriff der Erheblichkeit im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt führt oder voraussichtlich führen wird.

KAPITEL II

VERMEIDUNG SCHWERER UNFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze des Risikomanagements bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten getroffen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber nicht deswegen von ihren Pflichten aufgrund dieser Richtlinie befreit werden, weil Handlungen oder Unterlassungen, die zu schweren Unfällen führen oder dazu beitragen, von Auftragnehmern durchgeführt wurden.

(3)   Im Falle eines schweren Unfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um seine Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt werden, so dass die Risiken schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Offshore-Anlagen vertretbar sind.

Artikel 4

Sicherheits- und Umwelterwägungen in Bezug auf Lizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Entscheidungen über die Erteilung oder Übertragung von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten die Fähigkeit eines Antragstellers für eine solche Lizenz berücksichtigt wird, die in den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Richtlinie, festgelegten Anforderungen an Aktivitäten im Rahmen der Lizenz zu erfüllen.

(2)   Insbesondere wird bei der Prüfung der technischen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die sich um eine Lizenz bemühen, Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)

das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Lizenzgebiet, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/56/EG genannten Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt;

b)

das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten;

c)

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, einschließlich etwaiger finanzieller Sicherheiten zur Deckung von Haftungsverbindlichkeiten, die aus den betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen können einschließlich der Haftung für etwaige wirtschaftliche Schäden, wenn eine derartige Haftung im nationalen Recht vorgesehen ist;

d)

verfügbare Angaben in Bezug auf die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des Antragstellers, auch in Bezug auf schwere Unfälle, wenn dies für die Aktivitäten, für die die Lizenz beantragt wurde, angemessen ist.

Vor der Erteilung oder Übertragung von Lizenzen für Offshore-Erdgas- und -Erdölaktivitäten hört die lizenzerteilende Behörde gegebenenfalls die zuständige Behörde.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lizenzerteilende Behörde eine Lizenz nur dann erteilt, wenn sie sich durch Beweise vonseiten des Antragstellers vergewissert hat, dass der Antragsteller auf der Grundlage von Vorkehrungen, über die die Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, angemessen Vorsorge dafür getroffen hat oder treffen wird, dass Haftungsverbindlichkeiten, die aus den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Antragstellers entstehen könnten, gedeckt sind. Diese Vorsorgeleistung muss ab dem Beginn der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gültig und wirksam sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von Antragstellern, dass sie geeignete Nachweise für ihre technische und finanzielle Leistungsfähigkeit und alle anderen relevanten Informationen, die sich auf das unter die Lizenz fallende Gebiet und das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beziehen, vorlegen.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Angemessenheit der Vorkehrungen nach Unterabsatz 1, um festzustellen, ob der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur unmittelbaren Aufnahme und ununterbrochenen Fortführung aller Maßnahmen verfügt, die für wirksame Notfalleinsatzmaßnahmen und die anschließende Sanierung erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Einsatz tragfähiger Finanzinstrumente und anderer Vorkehrungen, um die Antragsteller, die sich um Lizenzen bemühen, beim Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nach Unterabsatz 1 zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten legen zumindest Verfahren fest, mit denen die rasche und angemessene Bearbeitung von Schadenersatzforderungen — auch in Bezug auf Schadenersatzzahlungen für grenzübergreifende Vorfälle — sichergestellt wird.

Die Mitgliedstaaten verlangen vom Lizenzinhaber, eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, um seinen finanziellen Verpflichtungen aus der Haftung für die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten nachzukommen.

(4)   Die lizenzerteilende Behörde oder der Lizenzinhaber benennt den Betreiber. Ist der Betreiber vom Lizenzinhaber zu benennen, so wird die lizenzerteilende Behörde vorab von der Benennung unterrichtet. In diesen Fällen kann die lizenzerteilende Behörde, gegebenenfalls im Benehmen mit der zuständigen Behörde, Einwand gegen die Benennung des Betreibers erheben. Wird ein solcher Einwand erhoben, verpflichtet der Mitgliedstaat den Lizenzinhaber, einen geeigneten alternativen Betreiber zu benennen oder die Verantwortlichkeiten des Betreibers nach dieser Richtlinie selbst zu übernehmen.

(5)   Die Verfahren zu Erteilung von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in Bezug auf ein bestimmtes Lizenzgebiet werden so gestaltet, dass die infolge der Exploration gesammelten Informationen vom Mitgliedstaat vor Beginn der Förderung geprüft werden können.

(6)   Bei der Bewertung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers, der sich um eine Lizenz bemüht, ist besonderes Augenmerk auf umweltgefährdete Meeres- und Küstengebiete zu richten, insbesondere auf Ökosysteme, die — wie Salzsümpfe oder Seegraswiesen — für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung eine wichtige Rolle spielen, sowie auf Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (21), die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (22) und die geschützten Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

Artikel 5

Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Umweltauswirkungen geplanter Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

(1)   Mit der Niederbringung einer Explorationsbohrung von einer Nichtförderanlage aus wird erst begonnen, wenn die einschlägigen Behörden des Mitgliedstaats zuvor sichergestellt haben, dass die Öffentlichkeit in Bezug auf etwaige Umweltauswirkungen geplanter Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in Einklang mit Unionsrechtsakten, insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG oder der Richtlinie 2011/92/EU, frühzeitig und wirksam beteiligt wurde.

(2)   Hat keine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 stattgefunden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass folgende Vorkehrungen getroffen werden:

a)

Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachungen oder auf anderem geeignetem Wege, z. B. durch elektronische Medien, darüber unterrichtet, wo Explorationsaktivitäten genehmigt werden sollen;

b)

die betroffene Öffentlichkeit wird ermittelt; dies schließt die Teile der Öffentlichkeit ein, die von Entscheidungen über Explorationsgenehmigungen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere einschlägige Organisationen;

c)

die einschlägigen Informationen über diese geplanten Aktivitäten werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unter anderem auch Informationen über das Recht auf Beteiligung an den Entscheidungsverfahren sowie darüber, an wen die Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können;

d)

die Öffentlichkeit hat das Recht, zu einem Zeitpunkt Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, zu dem noch alle Optionen offen sind und bevor eine Entscheidung über die Genehmigung der Exploration getroffen wird;

e)

wenn Entscheidungen gemäß Buchstabe d getroffen werden, wird das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen berücksichtigt, und

f)

der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Öffentlichkeit nach Prüfung der von ihr vorgebrachten Stellungnahmen und Meinungen rasch über die getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe dafür und die Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen beruhen, auch über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

Es werden realistische Fristen vorgesehen, damit für jede Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht hinsichtlich der Gebiete, für die die Lizenz vor dem 18. Juli 2013 erteilt wurde.

Artikel 6

Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb von Lizenzgebieten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Förderanlagen und angebundene Infrastruktur nur in Lizenzgebieten und nur von Betreibern betrieben werden, die für diesen Zweck gemäß Artikel 4 Absatz 4 benannt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Lizenzinhaber sicherstellt, dass der Betreiber über die Fähigkeit verfügt, die Anforderungen an bestimmte Aktivitäten im Rahmen der Lizenz zu erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Lizenzinhaber während der gesamten Dauer der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten alle angemessenen Schritte unternimmt um sicherzustellen, dass der Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie die Anforderungen erfüllt, seine Aufgaben wahrnimmt und seinen Verpflichtungen nachkommt.

(4)   Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Betreiber nicht mehr über die Fähigkeit verfügt, die einschlägigen Anforderungen nach dieser Richtlinie zu erfüllen, so ist die lizenzerteilende Behörde zu unterrichten. Die lizenzerteilende Behörde unterrichtet anschließend den Lizenzinhaber über diesen Umstand und der Lizenzinhaber übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen und schlägt der lizenzerteilenden Behörde unverzüglich einen Ersatzbetreiber vor.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aktivitäten in Bezug auf Förder- und Nichtförderanlagen nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden bis der Bericht über ernste Gefahren von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie abgenommen wurde.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Bohrungsarbeiten oder ein kombinierter Betrieb nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, bis der Bericht über ernste Gefahren für die betreffenden Anlagen gemäß dieser Richtlinie abgenommen wurde. Außerdem dürfen solche Aktivitäten weder aufgenommen noch fortgesetzt werden, wenn der zuständigen Behörde keine Mitteilung über Bohrungsarbeiten bzw. keine Mitteilung über kombinierten Betrieb gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben h bzw. i übermittelt wurde oder wenn die zuständige Behörde Einwände gegen den Inhalt einer Mitteilung erhebt.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sicherheitszone um eine Anlage eingerichtet wird und dass Schiffen das Einfahren in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in der Sicherheitszone untersagt wird.

Dieses Verbot gilt jedoch in folgenden Fällen nicht für das Einfahren von Schiffen in die Sicherheitszone und ihren Aufenthalt in der Sicherheitszone:

a)

im Zusammenhang mit der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder der Entfernung von Unterseekabeln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in deren Nähe;

b)

Erbringung von Diensten für eine Anlage in der Sicherheitszone oder Beförderung von Personen oder Gütern von und zu einer solchen Anlage;

c)

Inspektion einer Anlage oder angebundener Infrastruktur in dieser Sicherheitszone unter der Aufsicht des Mitgliedstaats;

d)

im Zusammenhang mit der Rettung von Menschenleben oder Sachen oder entsprechenden Rettungsversuchen;

e)

aufgrund von Schlechtwetter;

f)

bei Seenot oder

g)

mit Zustimmung des Betreibers, des Eigentümers oder des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitszone liegt.

(8)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen Mechanismus, der im Rahmen der dreigliedrigen Beratungen zwischen der zuständigen Behörde, Betreibern und Eigentümern sowie Arbeitnehmervertretern eine wirksame Beteiligung an der Formulierung von Normen und Strategien zur Verhinderung schwerer Unfälle ermöglicht.

Artikel 7

Haftung für Umweltschäden

Unbeschadet des bestehenden Umfangs der Haftung hinsichtlich der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach der Richtlinie 2004/35/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Lizenzinhaber für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der genannten Richtlinie finanziell haftet, die durch die vom Lizenzinhaber oder Betreiber oder im Namen des Lizenzinhabers oder Betreibers durchgeführten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursacht wurden.

Artikel 8

Benennung der zuständigen Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für folgende Regulierungsfunktionen verantwortlich ist:

a)

Bewertung und Abnahme der Berichte über ernste Gefahren, Bewertung von Konstruktionsmitteilungen und Prüfung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über kombinierten Betrieb sowie ähnlicher Unterlagen, die ihr vorgelegt werden;

b)

Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Betreiber und Eigentümer, einschließlich Inspektionen, Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen;

c)

Beratung anderer Behörden oder Stellen einschließlich der lizenzerteilenden Behörde;

d)

Erstellung von Jahresplänen gemäß Artikel 21;

e)

Erstellung von Berichten;

f)

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden oder den gemäß Artikel 27 eingerichteten Kontaktstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten jederzeit die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsfunktionen, insbesondere in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Dementsprechend sind Interessenkonflikte zwischen den Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde einerseits und den Regulierungsfunktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen und die Lizenzerteilung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb des Mitgliedstaats sowie die Einziehung und Verwaltung von Einnahmen aus diesen Aktivitäten andererseits zu vermeiden.

(3)   Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde innerhalb einer Behörde wahrgenommen werden, die von allen Funktionen des Mitgliedstaats in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung der natürlichen Offshore-Ressourcen und die Lizenzerteilung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb des Mitgliedstaats sowie die Einziehung und Verwaltung von Einnahmen aus diesen Aktivitäten unabhängig ist.

Beträgt die Zahl der normalerweise bemannten Anlagen weniger als sechs, so kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, Unterabsatz 1 nicht anzuwenden. Eine derartige Entscheidung lässt seine Verpflichtungen nach Absatz 2 unberührt.

(4)   Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit eine Beschreibung zugänglich, aus der hervorgeht, wie die zuständige Behörde organisiert ist — mit Angabe der Gründe, warum sie die zuständige Behörde in dieser Weise eingerichtet haben — und wie sie sichergestellt haben, dass die Regulierungsfunktionen nach Absatz 1 wahrgenommen werden und die Verpflichtungen nach Absatz 2 eingehalten werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen zu können. Diese Ressourcen entsprechen dem Umfang der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Mitgliedstaats.

(6)   Die Mitgliedstaaten können mit den einschlägigen Ämtern und Agenturen der Union oder gegebenenfalls anderen geeigneten Stellen förmliche Vereinbarungen über die Erbringung spezialisierter fachlicher Beratung zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsfunktionen schließen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt eine Stelle, deren Objektivität möglicherweise durch Interessenkonflikte beeinträchtigt ist, nicht als geeignete Stelle.

(7)   Die Mitgliedstaaten können Verfahren vorsehen, nach denen Lizenzinhabern, Betreibern oder Eigentümern die Kosten angelastet werden können, die der zuständigen Behörde bei der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie entstehen.

(8)   Umfasst die zuständige Behörde mehr als eine Stelle, so unternehmen die Mitgliedstaaten alle Anstrengungen, um eine Duplizierung der Regulierungsaufgaben zwischen den Stellen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können eine der beteiligten Stellen als federführende Stelle benennen, die für die Koordinierung der Regulierungsfunktionen nach dieser Richtlinie und für die Berichterstattung an die Kommission zuständig ist.

(9)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Tätigkeiten der zuständigen Behörde und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Wirksamkeit bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 festgelegten Regulierungsfunktionen zu verbessern.

Artikel 9

Arbeitsweise der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

a)

unabhängig von Politiken, Regelungsbeschlüssen und sonstigen Erwägungen, die in keinem Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie stehen, handelt,

b)

den Umfang ihrer Zuständigkeiten sowie der Zuständigkeiten des Betreibers und des Eigentümers für die Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle nach dieser Richtlinie klar angibt,

c)

ein Konzept, einen Prozess und Verfahren für die gründliche Bewertung von Berichten über ernste Gefahren und von Mitteilungen nach Artikel 11 sowie für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie innerhalb der Hoheitsgewalt des Mitgliedstaats, einschließlich durch Inspektionen, Untersuchung und Durchsetzung der Maßnahmen bestimmt,

d)

Betreibern und Eigentümern das Konzept, den Prozess und die Verfahren nach Buchstabe c und der Öffentlichkeit Zusammenfassungen davon zugänglich macht,

e)

erforderlichenfalls koordinierte oder gemeinsame Verfahren mit anderen Behörden in den Mitgliedstaaten ausarbeitet und anwendet, um die Aufgaben nach dieser Richtlinie zu erfüllen, und

f)

ihr Konzept, ihre Organisation und ihre operativen Verfahren auf die in Anhang III festgelegten Grundsätze stützt.

Artikel 10

Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(1)   Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA, im Folgenden „Agentur“) stellt entsprechend ihrem Mandat nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung zur Verfügung.

(2)   Im Rahmen ihres Mandats obliegt es der Agentur,

a)

die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat auf Anfrage bei der Ermittlung und Überwachung des Ausmaßes eines Öl- oder Gasunfalls zu unterstützen;

b)

die Mitgliedstaaten auf Anfrage bei der Ausarbeitung und der Ausführung der externen Notfalleinsatzpläne zu unterstützen, vor allem, wenn der Unfall grenzüberschreitende Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Offshore-Gewässer der Mitgliedstaaten hat;

c)

auf der Grundlage der externen und internen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten zusammen mit den Mitgliedstaaten und den Betreibern eine Aufstellung des Rettungsgeräts und der verfügbaren Rettungsdienste auszuarbeiten.

(3)   Die Agentur kann auf Anfrage

a)

die Kommission bei der Bewertung der externen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage unterstützen, ob die Pläne im Einklang mit dieser Richtlinie stehen;

b)

die Übungen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter Notfallmechanismen liegt, überprüfen.

KAPITEL III

VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN

Artikel 11

Für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vorzulegende Unterlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer der zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vorlegt:

a)

das Unternehmenskonzept zur Verhinderung schwerer Unfälle oder eine angemessene Beschreibung davon gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 5;

b)

das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem für die Anlage oder eine angemessene Beschreibung davon gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 5;

c)

im Fall einer geplanten Förderanlage eine Konstruktionsmitteilung gemäß den Anforderungen des Anhangs I Teil 1;

d)

eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 17;

e)

einen Bericht über ernste Gefahren gemäß den Artikeln 12 und 13;

f)

im Falle einer wesentlichen Änderung, einschließlich des Abbaus einer Anlage gemäß den Artikeln 12 und 13, einen geänderter Bericht über ernste Gefahren;

g)

den internen Notfalleinsatzplan oder eine angemessene Beschreibung davon gemäß den Artikeln 14 und 28;

h)

im Falle von Bohrungsarbeiten eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten und Informationen über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 15;

i)

im Falle eines kombinierten Betriebs eine Mitteilung über kombinierten Betrieb gemäß Artikel 16;

j)

im Falle einer vorhandenen Förderanlage, die an einen neuen Standort verlegt und dort betrieben werden soll, eine Mitteilung über die Standortverlegung gemäß Anhang I Teil 1;

k)

alle sonstigen relevanten Unterlagen, die die zuständige Behörde anfordert.

(2)   Die nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und g vorzulegenden Unterlagen werden in den nach Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Bericht über ernste Gefahren aufgenommen. Das Unternehmenskonzept zur Verhinderung schwerer Unfälle eines Betreibers von Bohrungsarbeiten wird, sofern es nicht bereits vorgelegt wurde, der nach Absatz 1 Buchstabe h vorzulegenden Mitteilung über Bohrungsarbeiten beigelegt.

(3)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c erforderliche Konstruktionsmitteilung wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist vor der beabsichtigten Übermittlung des Berichts über ernste Gefahren für den geplanten Betrieb vorgelegt.

Die zuständige Behörde gibt zu der Konstruktionsmitteilung Bemerkungen ab, denen im Bericht über ernste Gefahren Rechnung zu tragen ist.

(4)   Wird eine vorhandene Förderanlage in die Offshore-Gewässer oder aus den Offshore- Gewässern eines Mitgliedstaats verlegt, setzt der Betreiber die zuständige Behörde vor dem Termin der Verlegung dieser Förderanlage schriftlich darüber in Kenntnis.

(5)   Die nach Absatz 1 Buchstabe j erforderliche Mitteilung über die Standortverlegung wird der zuständigen Behörde zu einem Zeitpunkt des geplanten Vorhabens übermittelt, der ausreichend früh ist, um dem Betreiber zu ermöglichen alle von der zuständigen Behörde vorgebrachten Aspekte bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren zu berücksichtigen.

(6)   Bei wesentlichen Änderungen, die vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen auf die Konstruktionsmitteilung oder die Mitteilung über die Standortverlegung haben, ist die zuständige Behörde von diesen Änderungen so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(7)   Der nach Absatz 1 Buchstabe e erforderliche Bericht über ernste Gefahren wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist, die vor dem geplanten Beginn der Aktivitäten liegt, übermittelt.

Artikel 12

Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber einen Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen erstellt, den er gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorlegt. Dieser Bericht enthält die in Anhang I Teile 2 und 5 angegebenen Informationen und wird aktualisiert, wann immer dies angezeigt ist oder von der zuständigen Behörde verlangt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmervertreter in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren für eine Förderanlage angehört werden und dass dies gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 3 dokumentiert wird.

(3)   Der für eine Förderanlage vorgesehene Bericht über ernste Gefahren kann vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde für eine Gruppe von Anlagen erstellt werden.

(4)   Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Bericht über ernste Gefahren abgenommen werden kann, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt und alle notwendigen Änderungen am eingereichten Bericht über ernste Gefahren vornimmt.

(5)   Wenn Änderungen an der Förderanlage vorgenommen werden sollen, die wesentliche Änderungen bedingen, oder wenn eine ortsfeste Förderanlage abgebaut werden soll, erstellt oder ändert der Betreiber den gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegenden Bericht über ernste Gefahren innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist gemäß Anhang I Teil 6.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die geplanten Änderungen vollzogen werden noch mit dem Abbau begonnen wird, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die Förderanlage abgenommen hat.

(7)   Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderanlage wird vom Betreiber regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der zuständigen Behörde früher eingehend überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Artikel 13

Bericht über ernste Gefahren für Nichtförderanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Eigentümer einen Bericht über ernste Gefahren für Nichtförderanlagen erstellt, den er gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorlegt. Dieser Bericht enthält die in Anhang I Teile 3 und 5 angegebenen Informationen und wird aktualisiert, wann immer dies angezeigt ist oder von der zuständigen Behörde verlangt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmervertreter in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage angehört werden und dass dies gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 dokumentiert wird.

(3)   Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage abgenommen werden kann, so verpflichten die Mitgliedstaaten den Eigentümer, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und alle erforderlichen Änderungen am eingereichten Bericht über ernste Gefahren vorzunehmen.

(4)   Wenn Änderungen an der Nichtförderanlage vorgenommen werden sollen, die eine wesentliche Änderung bedingen, oder wenn eine ortsfeste Nichtförderanlage abgebaut werden soll, erstellt der Eigentümer einen geänderten Bericht über ernste Gefahren gemäß Anhang I Teil 6 Nummern 1, 2 und 3, der innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegen ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer ortsfesten Nichtförderanlage weder die geplanten Änderungen vollzogen werden noch mit dem Abbau begonnen wird, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die feste Nichtförderanlage abgenommen hat.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer mobilen Nichtförderanlage die geplanten Änderungen nicht vollzogen werden, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die mobile Nichtförderanlage abgenommen hat.

(7)   Der Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage wird vom Eigentümer regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der zuständigen Behörde früher eingehend überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Artikel 14

Interne Notfalleinsatzpläne

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber oder gegebenenfalls die Eigentümer interne Notfalleinsatzpläne erstellen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegen sind. Die Pläne werden in Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 28 unter Berücksichtigung der bei der Erstellung des jüngsten Berichts über ernste Gefahren vorgenommenen Risikobewertung in Bezug auf schwere Unfälle erstellt. Der Plan schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ein.

(2)   Für den Fall, dass von einer mobilen Nichtförderanlage aus Bohrungsarbeiten ausgeführt werden soll, ist im internen Notfalleinsatzplan für die Anlage die bei der Erstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h vorzulegenden Mitteilung über Bohrungsarbeiten vorgenommene Risikobewertung zu berücksichtigen. Muss der interne Notfalleinsatzplan aufgrund der Art oder des Ortes der Bohrung geändert werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten den geänderten internen Notfalleinsatzplan, oder eine angemessene Beschreibung von ihm, der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über Bohrungsarbeiten vorlegt.

(3)   Soll eine Nichtförderanlage im kombinierten Betrieb genutzt werden, so wird der interne Notfalleinsatzplan geändert, um den kombinierten Betrieb einzubeziehen; der geänderte Plan wird der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über kombinierten Betrieb vorlegt.

Artikel 15

Mitteilung Information über Bohrungsarbeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten die Mitteilung erstellt, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Sie wird innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist, die vor Beginn der Bohrungsarbeiten liegt, vorgelegt. Diese Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält Einzelheiten zur Bohrlochkonstruktion und zu den vorgeschlagenen Bohrungsarbeiten gemäß Anhang I Teil 4. Dies schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ein.

(2)   Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift vor Beginn der Bohrungsarbeiten erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Untersagung der Aufnahme der Arbeiten zählen kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten den unabhängigen Prüfer an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung der vorgelegten Mitteilung über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b beteiligt und dass sie die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der vorgelegten Mitteilung über Bohrungsarbeiten unterrichtet. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten der zuständigen Behörde Berichte über die Bohrungsarbeiten in Einklang mit den Anforderungen nach Anhang II vorlegt. Die Berichte werden ab dem Tag, an dem mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, wöchentlich oder in den von der zuständigen Behörde festgelegten Abständen eingereicht.

Artikel 16

Mitteilung über kombinierten Betrieb

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer, die an einem kombinierten Betrieb beteiligt sind, gemeinsam die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i vorzulegende Mitteilung erstellen. Diese Mitteilung enthält die in Anhang I Teil 7 enthaltenen Einzelheiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer der betreffenden Betreiber die Mitteilung über kombinierten Betrieb der zuständigen Behörde vorlegt. Die Mitteilung wird innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist vor Beginn des kombinierten Betriebs vorgelegt.

(2)   Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift vor Beginn des kombinierten Betriebs erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Untersagung der Aufnahme des Betriebs zählen kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber, der die Mitteilung vorgelegt hat, die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der vorgelegten Mitteilung unterrichtet. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

Artikel 17

Unabhängige Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer Systeme für die unabhängige Überprüfung erstellen und eine Beschreibung dieser Systeme verfassen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d vorzulegen ist und im Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, das gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt wird, enthalten ist. Die Beschreibung umfasst die Informationen gemäß Anhang I Teil 5.

(2)   Die Verantwortung des Betreibers oder des Eigentümers für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Ausrüstung und der Systeme, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung unberührt.

(3)   Die Wahl des unabhängigen Prüfers und die Konzeption von Systemen für die unabhängige Überprüfung müssen den Kriterien des Anhangs V genügen.

(4)   Die Einrichtung von Systemen für die unabhängige Überprüfung erfolgt

a)

für Anlagen, um auf unabhängige Weise sicherzustellen, dass die sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Anlage ermittelt wurden, entsprechend der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren geeignet sind und dass der Zeitplan für die Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente geeignet und auf dem neuesten Stand ist und wie beabsichtigt funktioniert;

b)

für Mitteilungen über Bohrungsarbeiten, um auf unabhängige Weise sicherzustellen, dass die Bohrlochkonstruktion und die Bohrlochkontrollmaßnahmen für die voraussichtlichen Bohrlochbedingungen jederzeit geeignet sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer die Ratschläge des unabhängigen Prüfers befolgen und auf deren Grundlage geeignete Maßnahmen ergreifen.

(6)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Betreiber und Eigentümer sicherzustellen, dass die zuständige Behörde über die Ratschläge des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 4 Buchstabe a und über Aufzeichnungen über die aufgrund dieser Ratschläge getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wird und dass die entsprechende Dokumentation vom Betreiber oder Eigentümer nach Abschluss der betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten mindestens sechs Monate lang aufbewahrt wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber von Bohrungsarbeiten sicherstellen, dass die Ergebnisse und Bemerkungen des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels und ihre auf diesen Ergebnissen und Bemerkungen beruhenden Reaktionen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten im Einklang mit Artikel 15 ausgewiesen werden.

(8)   Bei einer Förderanlage erfolgt die Einrichtung des Überprüfungssystems vor Fertigstellung der Auslegung. Bei einer Nichtförderanlage wird das System eingerichtet, bevor die Nichtförderanlage in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten den Betrieb aufnimmt.

Artikel 18

Befugnis der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen auf Anlagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

a)

den Betrieb oder die Aufnahme des Betriebs bei einer Anlage oder einer angebundenen Infrastruktur untersagt, wenn die im Bericht über ernste Gefahren vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung ihrer Folgen oder in den Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder kombinierten Betrieb, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h bzw. Buchstabe i vorgelegt werden, nicht als ausreichend erachtet werden, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;

b)

in Ausnahmefällen und wenn sie der Ansicht ist, dass Sicherheit und Umweltschutz nicht gefährdet sind, die Zeitspanne zwischen der Übermittlung des Berichts über ernste Gefahren oder anderer gemäß Artikel 11 vorzulegender Unterlagen und der Aufnahme des Betriebs verlängert;

c)

verlangt, dass der Betreiber angemessene Maßnahmen ergreift, die die zuständige Behörde für notwendig erachtet, um die Einhaltung des Artikels 3 Absatz 1 sicherzustellen;

d)

in Fällen, in denen Artikel 6 Absatz 4 gilt, angemessene Maßnahmen ergreift, um die ständige Betriebssicherheit zu gewährleisten;

e)

befugt ist, Verbesserungen zu verlangen und erforderlichenfalls den Weiterbetrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils oder einer angebundenen Infrastruktur zu untersagen, wenn das Ergebnis einer Inspektion, eine Feststellung gemäß Artikel 6 Absatz 4, eine regelmäßige Überprüfung des gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorgelegten Berichts über ernste Gefahren oder von gemäß Artikel 11 vorgelegten Änderungen von Mitteilungen ergeben, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind oder berechtigte Bedenken betreffend die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder der Anlage bestehen.

KAPITEL IV

VORBEUGUNGSKONZEPT

Artikel 19

Verhütung schwerer Unfälle durch Betreiber und Eigentümer

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer ein Dokument erstellen, in dem sie ihr gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegendes Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle darlegen, und sicherstellen, dass das Konzept bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten umgesetzt wird — auch durch die Einführung geeigneter Überwachungsregelungen —, um dafür zu sorgen, dass das Konzept wirksam ist. Das Dokument enthält die Informationen gemäß Anhang I Teil 8.

(2)   Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle trägt dem Umstand Rechnung, dass primär der Betreiber unter anderem für die Beherrschung der aus seinen Aktivitäten resultierenden Risiken schwerer Unfälle und für die ständige Verbesserung der Beherrschung dieser Risiken verantwortlich ist, damit zu jeder Zeit ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer ein Dokument erstellen, das ihr Sicherheits- und Umweltmanagementsystem darstellt welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen ist. Das Dokument umfasst Folgendes:

a)

eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren,

b)

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Berichten über ernste Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unterlagen gemäß dieser Richtlinie sowie

c)

eine Beschreibung der gemäß Artikel 17 errichteten Systeme für die unabhängige Überprüfung.

(4)   Die Mitgliedstaaten schaffen die Voraussetzungen dafür, dass Betreiber und Eigentümer einen Beitrag zu den Mechanismen für wirksame dreigliedrige Beratungen gemäß Artikel 6 Absatz 8 leisten können. Gegebenenfalls kann im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle dargelegt werden, dass ein Betreiber und Eigentümer an solchen Mechanismen mitwirkt.

(5)   Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle und die Sicherheits- und Umweltmanagementsysteme werden nach Anhang I Teile 8 und 9 sowie des Anhangs IV ausgearbeitet. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a)

Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle ist schriftlich auszufertigen; es regelt die Gesamtziele und Vorkehrungen der Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle und wie diese Ziele zu erreichen sind und wie Vorkehrungen auf Unternehmensebene verwirklicht werden;

b)

das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Managementsystem des Betreibers oder Eigentümers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer ein vollständiges Verzeichnis der für ihre Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten relevanten Notfallausrüstung erstellen und auf dem aktuellen Stand halten.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer im Benehmen mit der zuständigen Behörde und unter Nutzung des Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustauschs nach Artikel 27 Absatz 1 Normen und Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erstellen und überarbeiten; dabei gilt als Mindestanforderung, dass sie den Grundzügen des Anhangs VI folgen.

(8)   Die Mitgliedstaaten verlangen von Betreibern und Eigentümern sicherzustellen, dass ihr in Absatz 1 genanntes Dokument zur Darlegung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle auch ihre Förder- und Nichtförderanlagen außerhalb der Union umfasst.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer geeignete Maßnahmen ergreift, wenn eine Aktivität eines Betreibers oder Eigentümers eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder das Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht; eine solche Maßnahme kann erforderlichenfalls sein, dass die betreffende Aktivität ausgesetzt wird, bis die Gefahr oder das Risiko angemessen beherrscht ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn solche Maßnahmen getroffen werden, der Betreiber oder der Eigentümer die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens nach 24 Stunden, entsprechend unterrichtet.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, damit geeignete technische Mittel oder Verfahren zum Einsatz kommen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und etwaige Manipulationen daran zu verhindern.

Artikel 20

Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, ihnen auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, Bericht zu erstatten.

(2)   In der Berichtsanfrage nach Absatz 1 dieses Artikels gibt der betreffende Mitgliedstaat an, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Diese Berichte werden nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 ausgetauscht. Mitgliedstaaten, die weder über eine zuständige Behörde noch über eine Kontaktstelle verfügen, legen die erhaltenen Berichte der Kommission vor.

Artikel 21

Gewährleistung der Einhaltung des Regulierungsrahmens zur Verhütung schwerer Unfälle

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer die Maßnahmen einhalten, die im Bericht über ernste Gefahren und in den in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten und der Mitteilung über kombinierten Betrieb genannten Plänen festgelegt sind, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben e, h und i vorgelegt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer Angehörige der zuständigen Behörde oder alle anderen Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, zu jedem angemessenen Zeitpunkt zu und von der Anlage oder zu oder von dem Schiff befördern, die bzw. das an den Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt ist, einschließlich Beförderung der Ausrüstung und für deren Unterbringung und Verpflegung und andere Unterstützung in Verbindung mit deren Besuchen auf den Anlagen sorgen, um so die Überwachung durch die zuständige Behörde, einschließlich Inspektionen, Untersuchungen und Durchsetzung der Einhaltung dieser Richtlinie, zu ermöglichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Jahrespläne für die wirksame, auch Inspektionen einschließende Überwachung ernster Gefahren erstellt, die auf Risikomanagement beruhen und der Einhaltung der Angaben der gemäß Artikel 11 übermittelten Berichte über ernste Gefahren und anderen Unterlagen besonders Rechnung tragen. Die Wirksamkeit der Pläne wird regelmäßig überprüft, und die zuständige Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sie zu verbessern.

Artikel 22

Vertrauliche Meldung von Sicherheitsbedenken

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Mechanismen dafür einrichtet, dass

a)

Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vertraulich — von jeder beliebigen Quelle — gemeldet werden können und

b)

diesen Meldungen unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen nachgegangen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer ihren Beschäftigten und den im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmern sowie deren Beschäftigten die Einzelheiten der nationalen Vorkehrungen für die Mechanismen gemäß Absatz 1 mitteilen und dafür sorgen, dass in entsprechenden Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit vertraulicher Meldungen hingewiesen wird.

KAPITEL V

TRANSPARENZ UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 23

Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer der zuständigen Behörde mindestens die in Anhang IX genannten Informationen zur Verfügung stellen.

(2)   Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Format für Datenmeldungen und die Einzelheiten der auszutauschenden Informationen fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

Artikel 24

Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten machen die in Anhang IX genannten Informationen öffentlich zugänglich.

(2)   Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Veröffentlichungsformat fest, das einen leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat muss einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Praxis nach diesem Artikel und nach Artikel 25 ermöglichen.

Artikel 25

Berichterstattung über Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 und für die Informationsveröffentlichung gemäß Artikel 24 verantwortlich ist.

(3)   Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht auf der Grundlage der Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelt wurden.

Artikel 26

Untersuchungen nach einem schweren Unfall

(1)   Die Mitgliedstaaten leiten bei schweren Unfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Untersuchungen ein.

(2)   Eine Zusammenfassung der Ergebnisse nach Absatz 1 wird der Kommission am Ende der Untersuchung bzw. am Ende des Gerichtsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten machen eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse öffentlich zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde im Anschluss an Untersuchungen nach Absatz 1 Empfehlungen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben und für die sie handlungsbefugt ist, umsetzt.

KAPITEL VI

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 27

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde einen regelmäßigen Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen zuständigen Behörden führt, unter anderem im Rahmen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG), und dass sie an Konsultationen mit der Industrie, anderen beteiligten Akteuren und der Kommission zur Anwendung des relevanten nationalen Rechtsund des Unionsrechts teilnimmt.

Bei Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt werden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 von der gemäß Artikel 32 Absatz 1 benannten Kontaktstelle entgegengenommen.

(2)   Der Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch gemäß Absatz 1 betrifft insbesondere die Wirkungsweise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb sowie gegebenenfalls außerhalb der Union.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde sich an der Festlegung klarer gemeinsamer Prioritäten für die Erstellung und Aktualisierung von Normen und Leitfäden beteiligt, um bewährte Verfahren bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu ermitteln und deren Umsetzung und einheitliche Anwendung zu erleichtern.

(4)   Bis zum 19. Juli 2014 legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Bericht darüber vor, ob die nationalen Expertenressourcen für die Einhaltung der Regulierungsfunktionen nach dieser Richtlinie angemessen sind; erforderlichenfalls enthält der Bericht Vorschläge dafür, wie zu gewährleisten ist, dass alle Mitgliedstaaten Zugang zu angemessenen Expertenressourcen haben.

(5)   Bis zum 19. Juli 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Maßnahmen mit, die sie in Bezug auf den Zugang zu Fachwissen, materieller Ausstattung und Experten — einschließlich förmlicher Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 — getroffen haben.

KAPITEL VII

NOTFALLVORSORGE UND NOTFALLMASSNAHMEN

Artikel 28

Anforderungen an interne Notfalleinsatzpläne

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Einklang mit Artikel 14 vom Betreiber oder Eigentümer zu erstellenden und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegenden internen Notfalleinsatzpläne

a)

unverzüglich umgesetzt werden, um auf einen schweren Unfall oder eine Situation, bei der das unmittelbare Risiko eines schweren Unfalls besteht, zu reagieren, und

b)

mit dem in Artikel 29 genannten externen Notfalleinsatzplan in Einklang stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber und der Eigentümer die im Rahmen des internen Notfalleinsatzplans relevanten Ausrüstungen und Fachleute vorhalten, um jederzeit zur Verfügung zu stehen und erforderlichenfalls den Behörden des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stehen, die für die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der interne Notfalleinsatzplan Anwendung findet.

(3)   Der interne Notfalleinsatzplan wird nach Anhang I Teil 10 erstellt und bei jeder wesentlichen Änderung des gemäß Artikel 11 vorgelegten Berichts über ernste Gefahren oder der Mitteilungen aktualisiert. Alle Aktualisierungen werden der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorgelegt und der bzw. den einschlägigen Behörden, die für die Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne für das betreffende Gebiet zuständig sind, mitgeteilt.

(4)   Der interne Notfalleinsatzplan wird in andere Maßnahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal aus der betroffenen Anlage eingebunden, um gute Aussichten für die persönliche Sicherheit und das Überleben zu gewährleisten.

Artikel 29

Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen externe Notfalleinsatzpläne, die sich auf alle Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen oder angebundene Infrastruktur und potenziell betroffene Gebiete erstrecken, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen. Die Mitgliedstaaten legen die Rolle und die finanziellen Verpflichtungen von Lizenzinhabern und Betreibern in den externen Notfalleinsatzplänen fest.

(2)   Die externen Notfalleinsatzpläne werden vom Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den betreffenden Betreibern und Eigentümern sowie gegebenenfalls Lizenzinhabern und der zuständigen Behörde erstellt; die Pläne tragen der aktuellsten Fassung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehenden oder geplanten Anlagen oder angebundenen Infrastrukturen in dem Gebiet Rechnung.

(3)   Externe Notfalleinsatzpläne werden gemäß Anhang VII erstellt und der Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wenn die Mitgliedstaaten ihre externen Notfalleinsatzpläne zugänglich machen, stellen sie sicher, dass die offengelegten Informationen kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und ihrer Betriebsabläufe darstellen, den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten nicht schaden und die persönliche Sicherheit und das Wohlergehen von Beamten der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Die Mitgliedstaaten ermutigen die Industrie, Notfallgerätschaften und vertragliche Dienste zu entwickeln, die in der gesamten geografischen Region kompatibel sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der Notfallgerätschaften und -dienste gemäß Anhang VIII Nummer 1. Dieses Verzeichnis steht den anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie angrenzenden Drittländern — auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — zur Verfügung.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig erproben, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf schwere Unfälle wirksam zu reagieren.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kontaktstellen Kooperationsszenarios für Notfälle entwickeln. Diese Szenarios sind regelmäßig zu bewerten und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Artikel 30

Notfallmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer gegebenenfalls die einschlägigen Behörden unverzüglich über einen schweren Unfall oder über eine Situation, bei der das unmittelbare Risiko der Verursachung eines schweren Unfalls besteht, unterrichtet. Dabei sind die Umstände zu beschreiben — einschließlich, sofern möglich, seine Ursache, mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die möglichen schweren Folgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer im Falle eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu begrenzen. Die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten können den Betreiber oder den Eigentümer unterstützen, auch durch Zurverfügungstellen zusätzlicher Ressourcen.

(3)   Während des Notfalleinsatzes erhebt der Mitgliedstaat alle für eine gründliche Untersuchung gemäß Artikel 26 Absatz 1 notwendigen Informationen.

KAPITEL VIII

GRENZÜBERSCHREITENDE AUSWIRKUNGEN

Artikel 31

Grenzüberschreitende Notfallvorsorge und grenzüberschreitende Notfallmaßnahmen von Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in seiner Hoheitsgewalt stattfinden, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, so übermittelt er vor Aufnahme der Aktivitäten dem potenziell betroffenen Mitgliedstaat die einschlägigen Informationen und bemüht sich, zusammen mit diesem Mitgliedstaat Maßnahmen zur Verhütung von Schäden zu erlassen.

Mitgliedstaaten, die sich als potenziell betroffen ansehen, können von dem Mitgliedstaat, unter dessen Hoheitsgewalt die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten stattfinden sollen, verlangen, dass ihnen alle einschlägigen Informationen zugeleitet werden. Diese Mitgliedstaaten können unbeschadet der Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde, unter deren Hoheitsgewalt die betreffenden Aktivitäten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c fallen, gemeinsam die Wirksamkeit der Maßnahmen bewerten.

(2)   Die gemäß Absatz 1 ermittelten ernsten Gefahren werden in den internen und externen Notfalleinsatzplänen berücksichtigt, um eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall zu erleichtern.

(3)   Besteht ein Risiko vorhersehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen schwerer Unfälle auf Drittländer, so stellen die Mitgliedstaaten den Drittländern Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung.

(4)   Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander Maßnahmen, die Gebiete außerhalb der Union betreffen, um potenziell negative Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern.

(5)   Die Mitgliedstaaten erproben regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie — auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — mit potenziell betroffenen Drittländern, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Unfälle wirksam zu reagieren. Die Kommission kann zu Übungen beitragen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender Notfallmechanismen liegt.

(6)   Bei schweren Unfällen oder unmittelbar drohenden schweren Unfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, unter dessen Hoheitsgewalt die Situation eingetreten ist, unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten oder Drittländer, auf die die Situation möglicherweise Auswirkungen hat, und liefert ständig Informationen, die für einen wirksamen Notfalleinsatz relevant sind.

Artikel 32

Grenzüberschreitende Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen in Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt

(1)   Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt benennen eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen mit relevanten angrenzenden Mitgliedstaaten.

(2)   Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt wenden Artikel 29 Absätze 4 und 7 an, um sicherzustellen, dass angemessene Einsatzkapazitäten für den Fall zur Verfügung stehen, dass sie von einem schweren Unfall betroffen sind.

(3)   Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt koordinieren ihre nationale Notfallplanung für die Meeresumwelt in dem Maße mit anderen relevanten Mitgliedstaaten, wie dies für die Gewährleistung einer möglichst wirksamen Reaktion auf einen schweren Unfall erforderlich ist.

(4)   Wird ein Mitgliedstaat ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter seiner Hoheitsgewalt von einem schweren Unfall betroffen, so

a)

ergreift er in Einklang mit der in Absatz 3 genannten nationalen Notfallplanung alle geeigneten Maßnahmen;

b)

stellt er sicher, dass etwaige seiner Kontrolle unterliegenden und unter seiner Hoheitsgewalt zur Verfügung stehenden Informationen, die für eine umfassende Untersuchung des schweren Unfalls von Belang sein können, dem Mitgliedstaat, der die Untersuchung gemäß Artikel 26 durchführt, auf Anfrage übermittelt oder zugänglich gemacht werden.

Artikel 33

Koordinierter Ansatz für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf internationaler Ebene

(1)   Unbeschadet einschlägiger internationaler Übereinkünfte fördert die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in denselben Meeresregionen wie die Mitgliedstaaten durchführen.

(2)   Die Kommission ermöglicht den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchführen, und angrenzenden Drittländern, die gleichartige Aktivitäten durchführen, um präventive Maßnahmen und regionale Notfalleinsatzpläne zu fördern.

(3)   Die Kommission wirkt auf internationaler Ebene in relevanten globalen und regionalen Foren, einschließlich jener, die arktische Gewässer betreffen, auf hohe Sicherheitsstandards für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten hin.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 19. Juli 2015 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 35

Der Kommission übertragene Befugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, VI und VII durch Aufnahme zusätzlicher Informationen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden können, anzupassen. Derartige Anpassungen haben keine wesentlichen Änderungen der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zur Folge.

Artikel 36

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 35 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 18. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 35 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 37

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 38

Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)   Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/35/EG erhält folgende Fassung:

„b)

eine Schädigung der Gewässer, d. h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf

i)

den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinne der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 jener Richtlinie gilt, oder

ii)

den Umweltzustand der betroffenen Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die Richtlinie 2000/60/EG abgedeckt sind;“.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Absatzes 1 bis zum 19. Juli 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 39

Berichte an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über verfügbare Instrumente der Deckungsvorsorge und über die Bearbeitung von Schadenersatzforderungen vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt werden.

(2)   Die Kommission übermittelt bis zum 19. Juli 2015 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Bewertung der Wirksamkeit der Haftungsregelungen in der Union in Bezug auf die durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachten Schäden. Der Bericht enthält eine Bewertung in der Frage, ob eine Erweiterung der Haftungsbestimmungen angezeigt ist. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge beigefügt.

(3)   Die Kommission prüft, ob bestimmte Verhaltensweisen, die zu einem schweren Unfall führen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (23) aufgenommen werden sollten. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 über die Ergebnisse Bericht; der Bericht wird gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 40

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Spätestens bis zum 19. Juli 2019 bewertet die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Bemühungen und Erfahrungen der zuständigen Behörden die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Richtlinie.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis dieser Bewertung vor. Der Bericht enthält geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

Artikel 41

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 19. Juli 2015 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 5 teilen Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern, unter deren Hoheitsgewalt keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchgeführt werden und die nicht planen, Lizenzen für solche Aktivitäten zu erteilen, dies der Kommission mit und sind verpflichtet, bis zum 19. Juli 2015 nur die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 20, 32 und 34 zu gewährleisten. Diese Mitgliedstaaten dürfen erst dann Lizenzen für solche Aktivitäten erteilen, wenn sie die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt haben und anwenden und die Kommission davon unterrichtet haben.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 5 sind Binnenmitgliedstaaten verpflichtet, lediglich bis zum 19. Juli 2015 die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Artikels 20 zu gewährleisten.

(5)   Ist in einem Mitgliedstaat, der unter Absatz 3 oder Absatz 4 fällt, am 18. Juli 2013 kein Unternehmen registriert, das Aktivitäten nach Artikel 20 betreibt, so ist dieser Mitgliedstaat dazu verpflichtet, die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 20 zu gewährleisten, erst 12 Monate nach einer späteren Registrierung eines derartigen Unternehmens oder bis zum 19. Juli 2015 — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft zu setzen.

Artikel 42

Übergangsbestimmungen

(1)   In Bezug auf Eigentümer, Betreiber geplanter Förderanlagen und Betreiber, die Bohrungsarbeiten planen oder durchführen, wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 41 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 19. Juli 2016 an.

(2)   In Bezug auf bestehende Anlagen wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 41 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem Tag der geplanten Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die Regulierungsbehörden, spätestens jedoch bis zum 19. Juli 2018 an.

Artikel 43

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 44

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 125.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013.

(3)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

(5)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(6)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(7)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(8)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(9)  ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.

(10)  ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.

(11)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.

(12)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(14)  Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Einsetzung der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden (ABl. C 18 vom 21.1.2012, S. 8).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(16)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(17)  Beschluss 2013/5/EU des Rates vom 17. Dezember 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 13).

(18)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

(19)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(20)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(21)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(22)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(23)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.


ANHANG I

Obligatorische Informationen in den Unterlagen, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 vorgelegt werden

1.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER KONSTRUKTIONSMITTEILUNG ODER EINER MITTEILUNG ÜBER DIE STANDORTVERLEGUNG FÜR EINE FÖRDERANLAGE

Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderanlage gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Buchstabe j müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(2)

eine Beschreibung des Auslegungsverfahrens für den Förderbetrieb und die Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zur vorgelegten Auslegung oder Auswahl einer bestehenden Anlage, der angewandten Normen und der Auslegungskonzepte, die Teil des Prozesses sind;

(3)

eine Beschreibung des gewählten Auslegungskonzepts in Bezug auf die Szenarien ernster Gefahren für die betreffende Anlage und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Primärrisikobeherrschung;

(4)

den Nachweis, dass das Konzept dazu beiträgt, die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;

(5)

eine Beschreibung der Anlage und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort;

(6)

eine Beschreibung aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;

(7)

eine Beschreibung der verschiedenen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen;

(8)

eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, durch das die einwandfreie Wirksamkeit der vorgesehenen Risikobeherrschungsmaßnahmen in Bezug auf schwere Unfälle gewahrt wird;

(9)

eine Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und der diesbezüglich geforderten Leistung;

(10)

wenn eine bestehende Förderanlage an einem neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, den Nachweis dafür, dass die Anlage für die geplante Förderaktivität geeignet ist;

(11)

wenn eine Nichtförderanlage für den Einsatz als Förderanlage umgewidmet werden soll, Belege dafür, dass die Anlage für diese Umwidmung geeignet ist.

2.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE FÖRDERANLAGE

Berichte über ernste Gefahren für eine Förderanlage, die gemäß Artikel 12 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen ist, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde;

(2)

Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(3)

einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren;

(4)

eine Beschreibung der Anlage und etwaiger Verbindungen zu anderen Anlagen oder angebundener Infrastruktur einschließlich Bohrlöchern;

(5)

den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen — einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs — eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung — einschließlich damit zusammenhängender sicherheits- und umweltsicherheitskritischer Elemente — geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Ölunfällen ein;

(6)

eine Beschreibung der Arten von geplanten Arbeiten, von denen potenziell ernste Gefahren ausgehen, und Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;

(7)

eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden schweren Unfall;

(8)

eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird;

(9)

bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;

(10)

für die Förderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Betreibers;

(11)

den internen Notfalleinsatzplan oder eine geeignete Beschreibung davon;

(12)

eine Beschreibung des Systems der unabhängigen Überprüfung;

(13)

sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;

(14)

die für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;

(15)

hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen;

(16)

eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.

3.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE NICHTFÖRDERANLAGE

Berichte über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage, die gemäß Artikel 13 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

Name und Anschrift des Eigentümers;

(2)

einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren;

(3)

eine Beschreibung der Anlage und im Falle einer mobilen Anlage, eine Beschreibung der Mittel für ihre Verbringung zwischen unterschiedlichen Standorten sowie ihr Positionierungssystem;

(4)

eine Beschreibung der Arten von potenziell mit ernsten Gefahren behafteten Betriebsvorgängen, die die Anlage ausführen kann, und die Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;

(5)

den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen — einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs — eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung — einschließlich damit zusammenhängender sicherheits- und umweltkritischer Elemente — geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Ölunfällen ein;

(6)

eine Beschreibung der Anlage und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitnehmer vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden schweren Unfall;

(7)

eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird;

(8)

bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;

(9)

den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die die Anlage durchführen kann, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Maß reduziert wird;

(10)

eine Beschreibung aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;

(11)

für die Nichtförderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem;

(12)

einen internen Notfalleinsatzplan oder eine geeignete Beschreibung davon;

(13)

eine Beschreibung des Systems der unabhängigen Überprüfung;

(14)

sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;

(15)

hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen;

(16)

eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.

4.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER BOHRUNGSARBEITEN

Mitteilungen über Bohrungsarbeiten, die gemäß Artikel 15 zu erstellen sind und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;

(2)

Bezeichnung der zu nutzenden Anlage und Name und Anschrift des Eigentümers oder, im Falle einer Förderanlage, des Auftragnehmers, der Bohrtätigkeiten vornimmt;

(3)

das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;

(4)

Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich Zeitraum der Arbeiten, Einzelheiten und Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (Ausrüstung, Bohrflüssigkeiten, Zement usw.), Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement;

(5)

im Falle eines bestehenden Bohrlochs Informationen zu dessen Vorgeschichte und Zustand;

(6)

alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im aktuellen Bericht über ernste Gefahren für die Anlage nicht beschrieben sind;

(7)

eine Risikobewertung mit einer Beschreibung

a)

der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs;

b)

der untertägigen Gefahren;

c)

etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind;

d)

geeigneter Beherrschungsmaßnahmen;

(8)

eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten — d. h. zeitweilige oder dauerhafte Aufgabe — und Angabe, ob am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung angebracht wurden;

(9)

im Falle der Änderung einer zuvor eingereichten Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung;

(10)

soll ein Bohrloch mittels einer Nichtförderanlage angelegt, umgebaut oder gewartet werden, folgende Zusatzinformationen:

a)

eine Beschreibung der ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;

b)

eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Anlage Rechnung getragen wurde;

c)

eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich Einsatzvorkehrungen im Falle von Umweltvorfällen, die im Bericht über ernste Gefahren nicht beschrieben sind;

d)

eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Betreibers von Bohrungsarbeiten und des Eigentümers koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten;

(11)

einen Bericht mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung einschließlich einer — nach Prüfung der Ergebnisse der unabhängigen Bohrlochüberprüfung durch den unabhängigen Prüfer und des betreffenden Berichts abgegebenen — Erklärung des Betreibers von Bohrungsarbeiten, wonach das Risikomanagement in Bezug auf die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Kontrollverlust für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind;

(12)

die für die vorliegende Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;

(13)

hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen.

5.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF EIN ÜBERPRÜFUNGSSYSTEM

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d vorzulegende Beschreibungen in Bezug auf Systeme zur unabhängigen Überprüfung, die nach Artikel 17 Absatz 1 zu erstellen sind, umfassen:

a)

eine vom Betreiber oder Eigentümer nach Prüfung des Berichts des unabhängigen Prüfers abgegebene Erklärung, wonach die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren geeignet sind oder sein werden;

b)

eine Beschreibung des Überprüfungssystems einschließlich der Auswahl der mit der Überprüfung betrauten unabhängigen Prüfer, die Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Anlage in dem System;

c)

eine Beschreibung der in Buchstabe b genannten Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands, die Einzelheiten zu den bei der Durchführung der Funktionen im Rahmen des Systems und bei der durchgängigen Überprüfung während der gesamten Lebensdauer der Anlage angewendeten Grundsätze umfasst; dies schließt Folgendes ein:

i)

Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer;

ii)

Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität;

iii)

Untersuchung laufender Arbeiten;

iv)

Meldung etwaiger Verstöße;

v)

vom Betreiber oder Eigentümer getroffene Abhilfemaßnahmen.

6.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN BEI EINER WESENTLICHEN ÄNDERUNG EINER ANLAGE, AUCH BEI DER ENTFERNUNG EINER ORTSFESTEN ANLAGE

Sollen an einer Anlage gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 wesentliche Änderungen vorgenommen werden, so enthält der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegende geänderte Bericht über ernste Gefahren, der die wesentlichen Änderungen berücksichtigt, mindestens die folgenden Informationen:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers oder des Eigentümers;

(2)

ein Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren;

(3)

hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der früheren Fassung des Berichts über ernste Gefahren und des zugehörigen internen Notfalleinsatzplans für die Anlage sowie zum Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden;

(4)

bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderanlage:

a)

Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und im Falle von an die Anlage angeschlossenen Bohrlöchern die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und deren Abschottung von der Anlage und der Umwelt;

b)

eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Anlage verbundenen Risiken ernster Gefahren für Arbeitnehmer und Umwelt, der exponierten Gesamtpopulation sowie der Maßnahmen zur Risikobeherrschung;

c)

Notfallvorkehrungen zur Gewährleistung einer sicheren Evakuierung und Rettung des Personals und zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Kontrollsystemen zur Verhütung eines schweren Umweltunfalls.

7.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER KOMBINIERTEN BETRIEB

Die Mitteilung über kombinierten Betrieb, die gemäß Artikel 16 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i vorzulegen ist, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers, der die Mitteilung übermittelt;

(2)

bei Beteiligung anderer Betreiber oder Eigentümer am kombinierten Betrieb, deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen;

(3)

eine Beschreibung in Form eines von allen daran beteiligten Parteien vorgelegten gemeinsamen Dokuments, in der dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen koordiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken;

(4)

eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen nicht beschrieben ist;

(5)

eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Betreibern und Eigentümern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfassen muss:

a)

eine Beschreibung jeglicher Aktivität im Rahmen des kombinierten Betriebs, die mit Gefahren verbunden ist, die einen schweren Unfall auf oder im Zusammenhang mit einer Anlage verursachen können;

b)

eine Beschreibung etwaiger Risikobeherrschungsmaßnahmen, die infolge der Risikobewertung eingeführt wurden;

(6)

eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und ein Arbeitsprogramm.

8.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS UNTERNEHMENSKONZEPT ZUR VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE

Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, das gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes:

(1)

Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert;

(2)

Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet;

(3)

Ausmaß und Intensität der Überprüfung der Prozesse;

(4)

Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens;

(5)

Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens;

(6)

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens;

(7)

förmliche Führungs- und Informationssysteme, die die oberste Leitungsebene und die Führungsebene des Unternehmens einbeziehen;

(8)

Konzept für Fachkompetenz auf allen Ebenen des Unternehmens;

(9)

Angaben dazu, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 1 bis 8 auf die außerhalb der Union durchgeführten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Unternehmens anwendbar sind.

9.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS SICHERHEITS- UND UMWELTMANAGEMENTSYSTEM

Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, das gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes:

(1)

Organisationsstruktur sowie Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals;

(2)

Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Folgen;

(3)

Einbeziehung von Umweltauswirkungen in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren;

(4)

Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb;

(5)

Änderungsmanagement;

(6)

Notfallplanung und Notfallmaßnahmen;

(7)

Begrenzung von Umweltschäden;

(8)

Überwachung der erzielten Ergebnisse;

(9)

Audit- und Überprüfungsregelungen;

(10)

Maßnahmen, die für die Teilnahme an dreigliedrigen Beratungen getroffen wurden, und Art und Weise, wie die aus diesen Beratungen resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden.

10.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IM INTERNEN NOTFALLEINSATZPLAN

Die internen Notfalleinsatzpläne, die gemäß Artikel 14 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegen sind, umfassen unter anderem Folgendes:

(1)

Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind, sowie der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet;

(2)

Name oder betriebliche Stellung der Person, die für den Kontakt mit der bzw. den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist;

(3)

eine Beschreibung aller vorhersehbaren Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen können, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren, dem der Plan beigefügt ist;

(4)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen werden;

(5)

eine Beschreibung der verfügbaren Ausrüstung und Ressourcen, auch zur Eindämmung möglicher Verschmutzungen;

(6)

Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Anlage und für die Umwelt, einschließlich Angaben über die Art der Warnmeldung sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten;

(7)

im Falle eines kombinierten Betriebs Vorkehrungen zur Abstimmung der Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den betroffenen Anlagen, mit denen sichergestellt werden soll, dass gute Überlebensaussichten für die Personen bestehen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Anlagen befinden;

(8)

eine Einschätzung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen. Zu den in dieser Analyse der Notfallmaßnahmen zu berücksichtigenden Umweltbedingungen zählen:

i)

Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur;

ii)

Seegang, Gezeiten und Strömungen;

iii)

Vorhandensein von Eis und Trümmern;

iv)

Stunden an Tageslicht und

v)

sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallausrüstung bzw. die allgemeine Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen beeinflussen könnten;

(9)

Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfallplans zuständigen Behörden, Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;

(10)

Vorkehrungen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie erforderlichenfalls zur Koordinierung derselben mit externen Notfalldiensten;

(11)

Vorkehrungen zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen;

(12)

Belege, dass zur Verringerung der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und weiterer Umweltschäden vorab Beurteilungen von als Dispersionsmittel eingesetzten Chemikalien durchgeführt wurden.


ANHANG II

Mitteilungen über Bohrungsarbeiten nach Artikel 15 Absatz 4

Die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorzulegenden Berichte umfassen mindestens die folgenden Informationen:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;

(2)

Bezeichnung der Anlage und Name und Anschrift des Betreibers oder Eigentümers;

(3)

das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;

(4)

eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten;

(5)

Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für

a)

jedes Bohrloch und

b)

jede angebrachte Einfassung;

(6)

Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts;

(7)

bei Arbeiten im Falle eines bereits bestehenden Bohrlochs dessen aktueller Betriebszustand.


ANHANG III

Bestimmungen über Benennung und Arbeitsweise der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 8 und 9

1.   BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN

(1)

Mit Blick auf die Benennung einer zuständigen Behörde, die für die gemäß Artikel 8 übertragenen Aufgaben verantwortlich ist, leisten die Mitgliedstaaten zumindest Folgendes:

a)

Sie treffen organisatorische Vorkehrungen, die eine wirksame Wahrnehmung aller der zuständigen Behörde in dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben ermöglichen, darunter Vorkehrungen zur ausgewogenen Regulierung von Sicherheit und Umweltschutz;

b)

sie formulieren eine Grundsatzvorgabe, in der die Ziele der Aufsicht und Durchsetzung sowie die der zuständigen Behörde obliegenden Pflichten bezüglich Transparenz, Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität bei der Regulierung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beschrieben werden.

(2)

Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Vorkehrungen, um den in Nummer 1 aufgeführten Vorkehrungen praktische Wirkung zu verleihen, darunter Folgendes:

a)

Bereitstellung von Finanzmitteln für die Vorhaltung ausreichender Fachkompetenz — intern oder durch förmliche Vereinbarungen mit Dritten —, so dass die zuständige Behörde Inspektionen und Ermittlungen durchführen, Durchsetzungsmaßnahmen treffen und Berichte über ernste Gefahren sowie Mitteilungen bearbeiten kann;

b)

soweit zur Vorhaltung von Fachkompetenz auf externe Quellen zurückgegriffen wird, Bereitstellung von Finanzmitteln für die Ausarbeitung hinreichender schriftlicher Leitlinien und für die Beaufsichtigung, um methodische Kohärenz zu wahren und sicherzustellen, dass die Verantwortung im Rahmen dieser Richtlinie in vollem Umfang bei der rechtmäßig benannten zuständigen Behörde verbleibt;

c)

Bereitstellung von Finanzmitteln für Grundausbildung, Kommunikation, Zugang zu Technologien sowie Reise- und Aufenthaltskosten für das Personal der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erleichterung der aktiven Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 27;

d)

gegebenenfalls Verpflichtung der Betreiber oder Eigentümer zur Erstattung der Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie entstehen;

e)

Finanzierung und Anregung von Forschungsarbeiten entsprechend den Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen dieser Richtlinie;

f)

Bereitstellung von Finanzmitteln für die Berichte durch die zuständige Behörde.

2.   BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

(1)

Für die Zwecke der wirksamen Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 9 übertragenen Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde Folgendes aus:

a)

eine Strategieerklärung, in der ihre Aufgaben, ihre Handlungsprioritäten — z. B. in Bezug auf die Auslegung und den Betrieb von Anlagen, das Integritätsmanagement sowie Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen — und ihre eigene Organisationsstruktur beschrieben werden;

b)

Arbeitsverfahren der Behörde, in denen beschrieben wird, wie die zuständige Behörde die Einhaltung der Pflichten der Betreiber und der Eigentümer im Rahmen dieser Richtlinie überprüfen und durchsetzen wird und auch wie sie Berichte über ernste Gefahren bearbeiten, bewerten und abnehmen wird, wie sie Mitteilungen über Bohrungsarbeiten bearbeiten wird und wie die Inspektionsintervalle bezüglich Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos ernster Gefahren (auch in Bezug auf Umweltschäden) für eine bestimmte Anlage oder Tätigkeit festzulegen sind;

c)

Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet anderer Verantwortlichkeiten — z. B. für Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an Land — und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 92/91/EWG;

d)

die zuständige Behörde mehr als eine Stelle umfasst, eine förmliche Vereinbarung zur Festlegung der für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb der zuständigen Behörde notwendigen Mechanismen, darunter Geschäftsleitungsaufsicht sowie Überwachung und Überprüfungen, gemeinsame Planung und Inspektion, Aufteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Berichten über ernste Gefahren, gemeinsame Untersuchungen, interne Kommunikation und gemeinsam extern zu veröffentlichende Berichte.

(2)

In den detaillierten Verfahren zur Bewertung des Berichts über ernste Gefahren muss vorgeschrieben sein, dass vom Betreiber oder Eigentümer alle Sachinformationen und sonstigen Einzelheiten nach dieser Richtlinie zu übermitteln sind. Zumindest stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der folgenden Angaben in den Leitlinien für die Betreiber und Eigentümer eindeutig angegeben werden:

a)

Es wurden alle vorhersehbaren Gefahren ermittelt, die zu einem schweren Unfall — auch Umweltunfall — führen könnten, die damit verbundenen Risiken wurden bewertet und es wurden Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, darunter auch Notfallmaßnahmen, festgelegt;

b)

das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem ist angemessen beschrieben, so dass die Einhaltung dieser Richtlinie belegt wird;

c)

es wurden angemessene Vorkehrungen für eine unabhängige Überprüfung und für vom Betreiber oder Eigentümer durchgeführte Audits beschrieben.

(3)

Im Zuge einer gründlichen Bewertung der Berichte über ernste Gefahren stellt die zuständige Behörde sicher, dass

a)

alle erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt wurden;

b)

der Betreiber oder Eigentümer alle realistischerweise vorhersehbaren Gefahren in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Anlage und den dort erfolgenden Arbeiten bestehen, sowie die Ereignisse, die einen solchen Unfall auslösen können, ermittelt hat und dass die Methode und die Bewertungskriterien, die dem Risikomanagement in Bezug auf schwere Unfälle zugrunde liegen, eindeutig erläutert werden; dies gilt auch für Unsicherheitsfaktoren in der Analyse;

c)

beim Risikomanagement alle relevanten Phasen im Lebenszyklus der Anlage und alle vorhersehbaren Situationen berücksichtigt wurden, einschließlich

i)

der Frage, inwiefern bei den in der Konstruktionsmitteilung beschriebenen Auslegungsentscheidungen das Risikomanagement zum Tragen gekommen ist, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der inhärenten Sicherheit und des Umweltschutzes zur Anwendung kommen;

ii)

der Frage, wie Bohrungsarbeiten von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, wenn diese in Betrieb ist;

iii)

der Frage, wie Bohrungsarbeiten durchgeführt und vorübergehend ausgesetzt werden sollen, bevor bei einer Förderanlage der Förderbetrieb aufgenommen wird;

iv)

der Frage, wie der kombinierte Betrieb mit der anderen Anlage verwirklicht werden soll;

v)

der Frage, wie die Stilllegung der Anlage erfolgen soll;

d)

geklärt wird, wie die im Rahmen des Risikomanagements ermittelten Risikominderungsmaßnahmen bei Bedarf durchgeführt werden sollen, um das Risiko auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;

e)

geklärt wird, ob der Betreiber oder Eigentümer im Zusammenhang mit der Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos auf ein akzeptables Niveau eindeutig belegt hat, wie den einschlägigen bewährten Verfahren und Beurteilungen basierend auf den Regeln der Technik sowie bewährten Verfahren der Betriebsführung und den Grundsätzen im Bereich der menschlichen und organisatorischen Faktoren Rechnung getragen wurde;

f)

geklärt wird, ob die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Erkennung von Notfällen sowie zur schnellen und wirksamen Reaktion im Notfall eindeutig festgelegt und begründet wurden;

g)

geklärt wird, wie Evakuierungs- und Rettungsvorkehrungen und -maßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Eskalation und zur Begrenzung der Umweltauswirkungen eines Notfalls nachvollziehbar und systematisch integriert wurden und dabei den Bedingungen, unter denen diese Maßnahmen im Notfall durchgeführt werden, Rechnung getragen wurde;

h)

geklärt wird, wie die Anforderungen in die internen Notfalleinsatzpläne einbezogen wurden und ob der zuständigen Behörde eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung des internen Notfalleinsatzplans übermittelt wurde;

i)

geklärt wird, ob das im Bericht über ernste Gefahren beschriebene Sicherheits- und Umweltmanagementsystem angemessen ist, so dass die Beherrschung der Risiken aufgrund ernster Gefahren in allen Phasen des Lebenszyklus der Anlage sichergestellt ist, ob es die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet und ob es Audits und die Umsetzung der in Audits ausgesprochenen Empfehlungen vorsieht;

j)

geklärt wird, ob das System zur unabhängigen Überprüfung eindeutig erläutert wurde.


ANHANG IV

Vorkehrungen der Betreiber und der Eigentümer zur Verhütung schwerer Unfälle gemäß Artikel 19

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer

a)

besonderes Augenmerk auf die Bewertung der Zuverlässigkeits- und Integritätsanforderungen für alle sicherheits- und umweltkritischen Systeme richten und ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme auf das Erreichen des geforderten Niveaus bei Sicherheit und Umweltintegrität stützen;

b)

geeignete Maßnahmen treffen, um — soweit dies nach billigem Ermessen möglich ist — sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt. Ferner müssen die Betreiber und Eigentümer gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann;

c)

ein Inventar erstellen, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zur Anlage und zu anderen, für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht und dort eingesetzt werden. In dem Verzeichnis ist anzugeben, mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;

d)

sicherstellen, dass sie über einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verfügen, indem sie ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in ihre Standardbetriebsverfahren integrieren, und

e)

besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern, unter anderem durch folgende Maßnahmen:

i)

sichtbares Engagement in Bezug auf dreigliedrige Beratungen und die dort festgelegten Maßnahmen;

ii)

Ermunterung zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen und Belohnung solcher Meldungen;

iii)

wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen;

iv)

Schutz von Informanten.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Industrie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen Prioritätsplan für die Entwicklung von Normen, Leitlinien und Regeln zur wirksamen Durchsetzung der bewährten Verfahren zur Verhütung schwerer Unfälle sowie zur Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle aufstellt und umsetzt.


ANHANG V

Auswahl des unabhängigen Prüfers und Konzeption des Systems der unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3

1.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Prüfers vom Betreiber und vom Eigentümer erfüllt sind:

a)

die Funktion verpflichtet den unabhängigen Prüfer nicht dazu, einen Aspekt eines sicherheits- oder umweltkritischen Elements oder eines Teils einer Anlage oder einer Bohrung oder einer Bohrlochkonstruktion zu begutachten, mit dem bzw. der der Prüfer vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf den bzw. die seine Objektivität beeinträchtigt sein könnte;

b)

der Prüfer ist ausreichend unabhängig von einem Geschäftsleitungssystem, das in irgendeiner Weise für einen Aspekt einer unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Komponente oder Begutachtung der Bohrplanung zuständig ist oder war, so dass die Objektivität bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist.

2.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass hinsichtlich des Systems der unabhängigen Überprüfung in Bezug auf eine Anlage oder eine Bohrung die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

der unabhängige Prüfer hat die geeignete fachliche Leistungsfähigkeit; dies schließt erforderlichenfalls eine ausreichende Zahl angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal ein, das die Anforderungen der Nummer 1 dieses Anhangs erfüllt;

b)

die unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Aufgaben werden vom unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise dem Personal übertragen, das für ihre Wahrnehmung qualifiziert ist;

c)

geeignete Vorkehrungen existieren für den Informationsfluss zwischen dem Betreiber oder dem Eigentümer und dem unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise;

d)

der unabhängige Prüfer wird vom Betreiber oder Eigentümer ausreichend ermächtigt, um seine Funktion in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.

3.

Wesentliche Änderungen sind dem unabhängigen Prüfer zur weiterführenden Prüfung im Einklang mit dem System der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen, und die Ergebnisse dieser weiterführenden Prüfung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


ANHANG VI

Informationen über Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und Eigentümern und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 7

Die Aspekte, die im Hinblick auf die Festlegung von Prioritäten für die Entwicklung von Normen und Leitlinien in Betracht kommen, müssen der Verhütung schwerer Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle praktische Wirkung verleihen. Zu diesen Aspekten gehört unter anderem Folgendes:

a)

Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Barrieren sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit;

b)

Verbesserung des Primärrückhaltesystems („primary containment“);

c)

Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems („secondary containment“), das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls, z. B. eines Bohrloch-Blowouts, schon bei den ersten Anzeichen begrenzt;

d)

zuverlässige Entscheidungsprozesse;

e)

Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die mit ernsten Gefahren behaftet sind;

f)

Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen;

g)

wirksames Risikomanagement;

h)

Zuverlässigkeitsbewertung sicherheits- und umweltkritischer Systeme;

i)

wichtige Leistungsindikatoren;

j)

wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen zwischen Betreibern und Eigentümern und anderen Einrichtungen, die an Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt sind.


ANHANG VII

Obligatorische Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen gemäß Artikel 29

Die gemäß Artikel 29 aufgestellten externen Notfalleinsatzpläne müssen u. a. folgende Punkte umfassen:

a)

Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind;

b)

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans;

e)

eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen für externe Notfallmaßnahmen;

f)

Vorkehrungen zur angemessenen Unterrichtung und Anleitung der möglicherweise von dem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen;

g)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen;

h)

Vorkehrungen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf land- und seeseits wild lebende Arten, u. a. auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste vor dem ausgelaufenen Öl erreichen.


ANHANG VIII

Bei der Aufstellung der externen Notfalleinsatzpläne gemäß Artikel 29 einzubeziehende Aspekte

1.

Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige(n) Behörde(n) hat bzw. haben Folgendes bereitzustellen:

a)

ein Verzeichnis, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zum Ort des schweren Unfalls verbracht und dort eingesetzt werden;

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;

c)

ein Verzeichnis industrieeigener Ausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können;

d)

eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen zur Reaktion auf schwere Unfälle, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten und der für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlichen Stellen;

e)

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausrüstungen, Personal und Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht;

f)

Belege für die vorherige Umwelt- und Gesundheitsbewertung von Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen.

2.

In den externen Notfalleinsatzplänen muss die Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure klar beschrieben sein, damit die Zusammenarbeit bei der Reaktion auf schwere Unfälle sichergestellt ist.

3.

Die Vorkehrungen müssen Vorkehrungen zur Reaktion auf einen schweren Unfall umfassen, der potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt, und zwar:

a)

Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission;

b)

grenzüberschreitende Erstellung von Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Ausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind;

c)

Verfahren zur Aktivierung des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz;

d)

Abhaltung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.


ANHANG IX

Informationsaustausch und Transparenz

1.

Das gemeinsame Meldeformat für Indikatoren für ernste Gefahren ermöglicht den Abgleich der Informationen von den zuständigen Behörden sowie von den einzelnen Betreibern und Eigentümern.

2.

Die zwischen der zuständigen Behörde und den Betreibern und Eigentümern auszutauschenden Informationen müssen unter anderem Folgendes umfassen:

a)

unabsichtliche Freisetzung von entzündetem oder nicht entzündetem Erdöl oder Erdgas oder anderen Gefahrstoffen;

b)

Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instandgesetzt oder ersetzt werden muss;

c)

Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements;

d)

erheblicher Verlust an struktureller Integrität, Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen oder Verlust der Lagestabilität einer mobilen Anlage;

e)

Schiff auf Kollisionskurs und tatsächliche Kollision eines Schiffes mit einer Offshore-Anlage;

f)

Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe von Offshore-Anlagen;

g)

jeglicher Unfall mit Todesfolge;

h)

jegliche schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall;

i)

jede Evakuierung des Personals;

j)

schwerer Umweltvorfall.

3.

Die gemäß Artikel 25 von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichte müssen zumindest folgende Informationen enthalten:

a)

Zahl, Alter und Standort der Anlagen;

b)

Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen, etwaiger Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen;

c)

Daten über Vorfälle nach dem gemeinsamen Meldesystem des Artikels 23;

d)

alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen;

e)

Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.

4.

Die in Nummer 2 genannten Informationen umfassen sowohl faktische Informationen als auch analytische Daten in Bezug auf Erdöl- und -Erdgasaktivitäten; sie müssen eindeutig sein. Die bereitgestellten Informationen und Daten müssen einen Vergleich der Leistung der einzelnen Betreiber und Eigentümer innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats ermöglichen, sowie der Leistung in der Branche insgesamt zwischen Mitgliedstaaten.

5.

Die gemäß Nummer 2 erfassten und zusammengestellten Informationen müssen Mitgliedstaaten eine frühzeitige Warnung vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren ermöglichen und sie in die Lage zur Ergreifung von Präventivmaßnahmen versetzen. Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit der von einzelnen Betreibern und Eigentümern und der Industrie insgesamt durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.

6.

Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 24 wird ein vereinfachtes Format entwickelt, um die Veröffentlichung der einschlägigen Daten nach Nummer 2 dieses Anhangs und die Berichterstattung gemäß Artikel 25 so zu vereinfachen, dass diese leicht zugänglich sind und einen grenzüberschreitenden Datenvergleich erleichtern.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

1.

Die Kommission bedauert, dass einige Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absätze 3 und 5 von der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie teilweise ausgenommen sind. Sie vertritt die Ansicht, dass zur Wahrung der Integrität des EU-Rechts solche Ausnahmen nicht als Präzedenzfall zu betrachten sind.

2.

Die Kommission stellt fest, dass Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Nichtumsetzung und der Nichtanwendung des Artikels 20 der Richtlinie Gebrauch machen können, wenn in ihrem Hoheitsgebiet gegenwärtig kein Unternehmen registriert ist, das Offshore-Aktivitäten außerhalb des Gebiets der Union betreibt.

Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser Richtlinie weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass es Aufgabe der betreffenden Mitgliedstaaten ist, dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet bereits registrierten Unternehmen die Ziele der Richtlinie nicht dadurch umgehen, dass sie ihren Unternehmenszweck auf Offshore-Aktivitäten ausweiten, ohne dies den zuständigen nationalen Behörden mitzuteilen, damit letztere die notwendigen Schritte unternehmen können, um die vollständige Anwendung des Artikels 20 sicherzustellen.

Die Kommission wird in allen ihr zur Kenntnis gebrachten Fällen alle erforderlichen Maßnahmen gegen das Umgehen der Ziele der Richtlinie treffen.


28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/107


RICHTLINIE 2013/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), festgelegt.

(2)

Diese Bedingungen nehmen Bezug auf die einschlägigen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern oder Gebieten, die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (4) festgelegt sind.

(3)

Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (5) muss die Richtlinie 92/65/EWG dahin gehend geändert werden, dass die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ersetzt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (6) gilt unter anderem für den Transport von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union. Daher sollte in Richtlinie 92/65/EWG, in der die tierseuchenrechtlichen Anforderungen für den Handel mit diesen Tieren festgelegt sind, eine Bezugnahme auf die genannte Verordnung eingefügt werden.

(5)

Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinie 92/65/EWG gezeigt, dass die Durchführung der klinischen Untersuchung eines Tieres innerhalb von 24 Stunden vor seiner Versendung in den meisten Fällen nicht praktikabel ist. Daher sollte die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegte Frist entsprechend der Empfehlung der Weltorganisation für Tiergesundheit auf 48 Stunden verlängert werden.

(6)

Die Kommission ist der Auffassung, dass es in diesem besonderen Fall nicht gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten der Kommission Erläuterungen zum Bezug zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsvorschriften übermitteln. Mit der vorliegenden Richtlinie werden nur sehr wenige Änderungen an der Richtlinie 92/65/EWG vorgenommen, wodurch es der Kommission möglich sein sollte, die Angaben zur Umsetzung zu erhalten, ohne dafür beträchtliche Ressourcen aufzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf jeden Fall den Wortlaut der Umsetzungsmaßnahmen übermitteln.

(7)

Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für den Handel müssen Hunde, Katzen und Frettchen folgenden Anforderungen genügen:

a)

den Bedingungen in Artikel 6 und, soweit einschlägig, in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (7) genügen;

b)

48 Stunden vor dem Versand einer klinischen Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt unterzogen werden; und

c)

während des Transports zum Bestimmungsort ist für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, die

i)

dem Muster in Anhang E Teil 1 entspricht; und

ii)

von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass der von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Buchstabe b durchgeführte klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des Ausweises in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (8) tauglich waren.

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

2.

In Artikel 16 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 mindestens gleichwertig sein.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen ist für Hunde, Katzen und Frettchen während des Transports zum Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand der Tiere eine klinische Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wurde, der überprüft hat, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport tauglich waren.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2014 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2014 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 119.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013.

(3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(4)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, p. 1.

(8)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/109


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat sowie die Vorschriften für die bei solchen Verbringungen durchzuführenden Kontrollen. Mit der genannten Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Hunde, Katzen und Frettchen werden in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 als Tierarten aufgeführt, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus Gebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entspricht. Die Verbringung junger Hunde, Katzen und Frettchen, die nicht geimpft sind oder den Gültigkeitsvorschriften im genannten Anhang III nicht entsprechen, aus Mitgliedstaaten oder aus Gebieten oder Drittländern, die in der Liste gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind, kann jedoch zugelassen werden, wenn unter anderem der Besitzer oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung dahingehend vorlegt, dass die Heimtiere ab ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt mit wildlebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung festgelegt werden.

(4)

Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vor, dass die Kommission zwei Listen der Gebiete oder Drittländer erlässt, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen, die keinem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen. Eine dieser Listen sollte diejenigen Gebiete oder Drittländer umfassen, die nachgewiesen haben, dass sie Vorschriften anwenden, die hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung den Vorschriften in den Mitgliedstaaten entsprechen, und die andere Liste sollte diejenigen Gebiete oder Drittländer umfassen, die nachgewiesen haben, dass sie zumindest die Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen. Diese Listen sollten daher in einem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(5)

Zu berücksichtigen sind in diesen Listen auch die Bestimmungen des Vertrags über den Beitritt Kroatiens, dem zufolge Kroatien am 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union wird, und die Bestimmungen des Beschlusses 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (3), der vorsieht, dass Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet ist, für das die Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, und stattdessen den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des genannten Vertrags erhält.

(6)

Außerdem dürfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Hunde, Katzen und Frettchen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland, das nicht in einem Anhang der vorliegenden Verordnung gelistet ist, in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, der den Gültigkeitsvorschriften in Anhang IV der genannten Verordnung entspricht. Für die Durchfuhr durch eines dieser Gebiete oder Drittländer ist dieser Test jedoch nicht erforderlich, wenn der Besitzer oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung dahingehend vorlegt, dass die Tiere keinen Kontakt mit Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten und ein gesichertes Transportmittel oder einen gesicherten Bereich auf dem Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung festgelegt werden.

(7)

Die Gültigkeitsvorschriften in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 umfassen die Pflicht, den genannten Test in einem Labor durchzuführen, das gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (4), zugelassen wurde; dieser Entscheidung zufolge bewertet die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) in Nancy, Frankreich (seit dem 1. Juli 2010 in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) integriert) die Laboratorien in den Mitgliedstaaten und Drittländern im Hinblick auf ihre Zulassung für serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht außerdem vor, dass Hunden, Katzen und Frettchen, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises entsprechend einem von der Kommission festzulegenden Muster beizufügen ist. Dieses Muster muss die Felder für die in der genannten Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. Das Muster und die zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis sollten in einem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, und im Interesse der Klarheit und Vereinfachung der Unionsvorschriften sollte die Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (5) aufgehoben werden.

(9)

Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vor, dass Hunden, Katzen und Frettchen, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung entsprechend einem von der Kommission festzulegenden Muster beigefügt sein muss. Dieses Muster muss die Felder für die in der genannten Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. Dieses Muster sollte daher in einem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(10)

Abweichend vom Format der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sieht die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vor, dass die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland, das nachgewiesen hat, dass es Vorschriften anwendet, die hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung den Vorschriften in den Mitgliedstaaten entsprechen, zulassen, wenn das Identifizierungsdokument, das den Tieren beigefügt ist, nach dem für die Verbringung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat geltenden Verfahren ausgestellt wurde. Es bedarf jedoch einer Reihe technischer Anpassungen des in solchen Fällen zu verwendenden Musterausweises, vor allem auf der Vorderseite, die den Anforderungen an Ausweise, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, nicht vollständig entsprechen kann. Im Interesse der Klarheit sollte daher in der vorliegenden Verordnung ein Muster für solche Ausweise festgelegt werden.

(11)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelten im Fall einer einzelnen Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken, die mehr als fünf Tiere umfasst, die einschlägigen tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 92/65/EWG (6) des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, außer im Fall besonderer Bedingungen und bestimmter Tierarten.

(12)

Darüber hinaus wurden die Entscheidung 2004/839/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft (7) und die Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird (8), erlassen, um einheitliche Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu schaffen. Die in diesen Rechtsakten enthaltenen Vorschriften wurden überarbeitet und in die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 eingebunden. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung der Unionsvorschriften sollten daher die Entscheidungen 2004/839/EG und 2005/91/EG aufgehoben werden.

(13)

Die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (9) enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass die in Drittländern tätigen amtlichen Tierärzte Vorschriften und Grundsätze anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind.

(14)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (10) müssen ab dem 1. Januar 2012 Hunde, die in Mitgliedstaaten oder Teile davon, die in Anhang I der genannten Verordnung gelistet sind, eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der genannten Verordnung gegen den Parasiten Echinococcus multilocularis behandelt sein.

(15)

Die vorliegende Verordnung sollte unbeschadet der Entscheidung 2006/146/EG der Kommission vom 21. Februar 2006 über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien (11) gelten, welche die Einfuhr von Hunden und Katzen aus Malaysia (Halbinsel) und Katzen aus Australien verbietet, es sei denn, bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Nipah-Krankheit bzw. der Hendra-Krankheit sind erfüllt.

(16)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem ersten Geltungstag der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen gemäß den Artikeln 7, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1)   Die Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 müssen dem in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

(2)   Die Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

Artikel 2

Listen der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1)   Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken

(1)   Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 müssen gemäß Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 solche Ausweise, die in einem der in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelisteten Gebiete oder Drittländer ausgestellt werden, dem Muster in Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs erfüllen.

Artikel 4

Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union

Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss

a)

dem Muster in Anhang IV Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen;

b)

vollständig ausgefüllt und gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgestellt sein;

c)

durch die schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ergänzt sein, die dem Muster in Teil 3 Abschnitt A des genannten Anhangs entspricht und die zusätzlichen Anforderungen in Teil 3 Abschnitt B des genannten Anhangs erfüllt.

Artikel 5

Aufhebungen

Die Entscheidungen 2003/803/EG, 2004/839/EG und 2005/91/EG werden aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

(4)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(5)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(7)  ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 40.

(8)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61.

(9)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(10)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.

(11)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 44.


ANHANG I

Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen

gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

TEIL 1

Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Image

TEIL 2

Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Image

TEIL 3

Sprachanforderungen an Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Die Erklärungen werden in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungs-/Eingangsmitgliedstaats und in Englisch erstellt.


ANHANG II

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

TEIL 1

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code

Gebiet oder Drittland

AD

Andorra

CH

Schweiz

FO

Färöer

GI

Gibraltar

GL

Grönland

HR (1)

Kroatien

IS

Island

LI

Liechtenstein

MC

Monaco

NO

Norwegen

SM

San Marino

VA

Staat Vatikanstadt


TEIL 2

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code

Gebiet oder Drittland

Erfasste Gebiete

AC

Ascension

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

AG

Antigua und Barbuda

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AW

Aruba

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BB

Barbados

 

BH

Bahrain

 

BM

Bermuda

 

BQ

Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

 

BY

Belarus

 

CA

Kanada

 

CL

Chile

 

CW

Curaçao

 

FJ

Fidschi

 

FK

Falklandinseln

 

HK

Hongkong

 

JM

Jamaika

 

JP

Japan

 

KN

St. Kitts und Nevis

 

KY

Kaimaninseln

 

LC

St. Lucia

 

MS

Montserrat

 

MU

Mauritius

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

NC

Neukaledonien

 

NZ

Neuseeland

 

PF

Französisch-Polynesien

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

 

SX

St. Martin

 

TT

Trinidad und Tobago

 

TW

Taiwan

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

AS — Amerikanisch-Samoa

GU — Guam

MP — Nördliche Marianen

PR — Puerto Rico

VI — Amerikanische Jungferninseln

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

VG

Britische Jungferninseln

 

VU

Vanuatu

 

WF

Wallis und Futuna

 

YT (2)

Mayotte

 


(1)  Gilt nur, bis dieser beitretende Staat Mitglied der EU wird.

(2)  Gilt nur, bis dieses Gebiet den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV erhält.


ANHANG III

Musterausweise für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken

TEIL 1

Muster des Ausweises, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

TEIL 2

Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird

1.

Format des Ausweises:

Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.

2.

Einband des Ausweises:

a)

Vorderseite des Einbands:

i)

Farbe: Blau (PANTONE® Reflex Blue) mit gelben (PANTONE® Yellow) Sternen im oberen Viertel entsprechend der Spezifikation für das Europa-Emblem (1);

ii)

die Worte „Europäische Union“ und der Name des ausstellenden Mitgliedstaats müssen vom selben Drucktyp sein;

iii)

der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 1 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.

b)

vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;

c)

Rückseite des Einbands: Farbe Blau (PANTONE® Reflex Blue).

3.

Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:

a)

Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;

b)

die Seiten des Ausweises sind am Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;

c)

der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;

d)

bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 1 handelt es sich um Orientierungswerte.

4.

Sprachen:

Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch abzufassen.

5.

Sicherheitsmerkmale:

a)

Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.

b)

Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.

TEIL 3

Muster des Ausweises, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

TEIL 4

Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird

1.

Format des Ausweises:

Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.

2.

Einband des Ausweises:

a)

Vorderseite des Einbands:

i)

Farbe: PANTONE® Monochrom und Hoheitszeichen des Landes im oberen Viertel;

ii)

der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 3 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.

b)

vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;

c)

Rückseite des Einbands: Farbe PANTONE® Monochrom.

3.

Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:

a)

Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;

b)

die Seiten des Ausweises sind am unteren Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;

c)

der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;

d)

bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 3 handelt es sich um Orientierungswerte.

4.

Sprachen:

Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes sowie in Englisch abzufassen.

5.

Sicherheitsmerkmale:

a)

Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.

b)

Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.


(1)  Grafik-Handbuch für das Europa-Emblem: http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm


ANHANG IV

Teil 1

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.576/2013

Image

Image

Image

Image

Image

Teil 2

Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen

a)

Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt. Sie ist in Druckschrift in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaates oder in Englisch auszufüllen.

d)

Werden der Bescheinigung weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes versehen ist.

e)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

f)

Das Bescheinigungsoriginal wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, wobei in letzterem Fall anschließend eine Bestätigung durch die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands erfolgt. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

g)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt.

Teil 3

Schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Abschnitt A

Mustererklärung

Image

Abschnitt B

Zusätzliche Anforderungen an die Erklärung

Die Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats sowie in Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.