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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.167.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 559/2013 DES RATES
vom 18. Juni 2013
zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltene Liste von Personen, auf die Artikel 2 Absätze 1 und 2 jener Verordnung Anwendung findet, vollständig überprüft. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 aufgeführten Personen weiterhin den in jener Verordnung vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten. |
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(3) |
Am 20. März 2013 hat der aufgrund der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Angaben zu einer gelisteten Person aktualisiert. Zur Durchführung des Beschlusses des Ausschusses hat der Rat den Durchführungsbeschluss 2013/293/GASP vom 18. Juni 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (2) angenommen. |
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(4) |
Der Eintrag für diese Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. HOGAN
(1) ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.
(2) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Der Eintrag zu der nachstehenden Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 erhält folgende Fassung:
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Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises usw.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Bezeichnung |
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„Major Idrissa DJALÓ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 18. Dezember 1954 Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte, später Oberst und Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte Reisepass: AAISO40158 ausgestellt am: 2.10.2012 in: Guinea-Bissau gültig bis: 2.10.2015 |
Kontaktperson für das ‚Militärkommando‘, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines seiner aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zum ‚Militärkommando‘ öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines seiner ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an. |
18.7.2012“ |
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 560/2013 DER KOMMISSION
vom 14. Juni 2013
zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Traditional Grimsby Smoked Fish (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Traditional Grimsby Smoked Fish“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 986/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
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(2) |
Der Antrag betrifft eine Änderung des Herstellungsverfahrens, mit der für Flexibilität bei der Beschaffung der Rohstoffe gesorgt werden soll, indem neben frischem ganzem Fisch nun auch Filets verwendet werden dürfen. |
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(3) |
Die Kommission hat die betreffende Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 50 und 52 derselben Verordnung zurückzugreifen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Traditional Grimsby Smoked Fish“ im Anhang I zu dieser Verordnung wird angenommen.
Artikel 2
Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
ANHANG I
Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Traditional Grimsby Smoked Fish“ wurde genehmigt:
Der frische ganze Fisch und die Filets stammen gewöhnlich aus Island, den Färöern und Norwegen, können jedoch auch aus anderen Gebieten stammen.
ANHANG II
EINZIGES DOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)
„TRADITIONAL GRIMSBY SMOKED FISH“
EG-Nr.: UK-PGI-0105-01022-23.7.2012
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name
„Traditional Grimsby Smoked Fish“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Vereinigtes Königreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
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Klasse 1.7: |
Fische, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Bei „Traditional Grimsby Smoked Fish“ handelt es sich um Kabeljau- und Schellfischfilets mit einem Gewicht zwischen 200 und 700 Gramm, die nach der traditionellen Methode in dem beschriebenen geografischen Gebiet kaltgeräuchert wurden. Sie sind cremefarben bis beige, von trockener Konsistenz und haben einen leicht salzigen Räuchergeschmack. Sie werden nach ihrer Verarbeitung in speziell angefertigten Kartons (deren Gewicht 5 kg nicht überschreiten darf) oder in Einzelvakuumverpackungen an verschiedene Verkaufsstellen geliefert.
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Ganze Fische und Filets von Kabeljau und Schellfisch mit einem Gewicht zwischen 200 und 700 Gramm.
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
Entfällt.
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Behandlung mit Salzlake und Räuchern der filetierten Fische.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Die geräucherten Fische werden in flache, speziell angefertigte Kartons mit Zwischeneinlagen oder in Einzelvakuumverpackungen verpackt, um sie frisch zu halten.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Entfällt.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Stadt Grimsby in ihren Verwaltungsgrenzen im Bezirk North East Lincolnshire.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Die Eigenschaften des „Traditional Grimsby Smoked Fish“ sind mit dem geografischen Gebiet durch die Tradition, den Ruf, das Räucherverfahren und die Qualifikationen der an dem Verfahren Beteiligten verknüpft. Dieses Fachwissen wurde von Generation zu Generation weitergegeben.
Der Hafen von Grimsby ist in England einzigartig, denn er liegt auf einem Kap, das das Humber-Mündungsgebiet von der Nordsee trennt. Diese Lage setzt den Hafen kühlen, trockenen Winden von der See und dem Mündungsgebiet aus, die das Verfahren des traditionellen Fischräucherns durch mittlere sommerliche Höchsttemperaturen unter 20 °Celsius (deutlich kühler als im Inland) begünstigen.
Überall im Vereinigten Königreich steht die Stadt Grimsby als Synonym für die Verarbeitung von Fisch. Der Hafen und die Stadt sind stolz darauf, dass die zahlreichen Fischhändler seit mehr als einem Jahrhundert die meisten Arten von Fisch in alle Teile des Landes und in jüngster Zeit sogar weiter nach Europa liefern können. „Traditional Grimsby Smoked Fish“ ist eines der wichtigsten Erzeugnisse, das mit dem Hafen in Verbindung gebracht wird.
Die Tradition und die Verfahren können bis ins späte 19. Jahrhundert belegt und nachgewiesen werden. Grimsby stand im Vereinigten Königreich für das Räuchern von Fisch, seit 1850 die Eisenbahn zum ersten Mal den zügigen Transport von geräuchertem Fisch nach London und schließlich in alle Winkel des Landes ermöglichte. Damals gab es natürlich weder Kühlvorrichtungen noch Möglichkeiten zur Eisherstellung, die heutzutage in der Haltbarmachung von Fisch und verderblichen Erzeugnissen generell Verwendung finden. Um die Haltbarkeit der verderblichen Waren zu gewährleisten und zu verlängern, hatte man die Auswahl zwischen Pökeln, Trocknen, Räuchern oder einer Kombination aus diesen Verfahren. Das traditionelle Räuchern von Fisch wurde in Grimsby erfolgreich fortgeführt, obwohl man in anderen Teilen des Landes mittlerweile mechanischen Öfen den Vorzug gab.
In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts war Grimsby der größte Fischereihafen der Welt. Es hat unter Namen wie Vigo, Esbjerg, Boulogne-sur-Mer und Bremerhaven, der Partnerstadt von Grimsby, einen unangefochtenen Rang. Die Stadt ist auch heute noch das größte Zentrum der Fischproduktion im Vereinigten Königreich mit derzeit 106 Unternehmen, die Mitglieder der Grimsby Fish Merchants Association sind. Diese vielfältige Handelsgrundlage war immer schon die Stärke des Hafens und hat dazu beigetragen, dass die Grimsby Fish Markets eine zentrale Rolle im Frischfischhandel nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch auf europäischer Ebene einnehmen.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Bei „Traditional Grimsby Smoked Fish“ handelt es sich um Filets von Kabeljau und Schellfisch mit einem Gewicht zwischen 200 und 700 Gramm. Sie sind cremefarben bis beige, von trockener Konsistenz und haben einen leicht salzigen Räuchergeschmack. Das Kalträuchern der Fischfilets erfolgt nach traditionellen Verfahren und einem besonderen Know-how, das über Generationen weitergegeben wurde. Hierzu gehören:
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Filetieren der ganzen Fische von Hand; |
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Behandlung der Fischfilets mit Salzlake; |
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Einschieben der auf Stangengestellen aufgebrachten Fischfilets in die Räucherkammer auf einer für das Kalträucherverfahren geeigneten Höhe; |
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Bedecken des Räucherkammerbodens mit Sägespänen, an die „Feuer“ gelegt wird, um sie zum Schwelen zu bringen; Überwachung der Räucherdauer der Fische, die von der Größe der Fische sowie von der Temperatur und dem Feuchtigkeitsgehalt der Umgebung abhängt. |
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Der Räucherprozess wird regelmäßig von qualifizierten Fachkräften überwacht, um zu gewährleisten, dass der Fisch gleichmäßig geräuchert und, falls notwendig, bewegt und herausgenommen wird. |
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Die Lage Grimsbys an der Ostküste hat den weiteren Vorteil, dass diese Stelle im Vereinigten Königreich am wenigsten Südwestwinden ausgesetzt ist, die feuchten Regen bringen und die in den meisten anderen Gegenden des Vereinigten Königreichs vorherrschen. Hier herrscht ein Meeresklima, was bedeutet, dass zwar die jahreszeitlichen Wetterschwankungen gering sind, das Wetter sich jedoch im täglichen Wechsel ändern kann.
Die Erfahrung und das Fachwissen, die zum erfolgreichen Räuchern von Fisch auf traditionelle Weise erforderlich sind, können nur über mehrere Jahre erworben werden, wobei das Wissen häufig von Generation zu Generation weitergegeben wird. Dies steht im Gegensatz zu den modernen mechanischen Öfen, bei denen es sich um abgedichtete Öfen mit elektrischer Heizung handelt, die durch einfaches Drehen von Reglern gesteuert werden. Aufgrund dieser nachhaltigen Grundlagen und der strategisch günstigen Lage von Grimsby im Zentrum eines Vertriebsnetzes für gekühlten Fisch kann eine tägliche Lieferung von frisch geräuchertem Fisch in alle Teile des Landes gewährleistet werden.
Grimsby ist in einer günstigen Lage, denn hier kann Fisch aus einem so weiten Gebiet bezogen werden, dass ein erfahrener Einkäufer normalerweise zu jeder Jahreszeit geeigneten Fisch finden kann. Um den Fisch erfolgreich zu räuchern, müssen die Fischräucherer die zahlreichen Variablen bezüglich Fisch, Jahreszeit und Witterungsverhältnissen einberechnen. In Grimsby versetzt das Fachwissen von Generationen die traditionellen Fischräucherer in die Lage, allein durch Befühlen und Betrachten ein Erzeugnis von gleichbleibender Qualität herzustellen.
„Traditional Grimsby Smoked Fish“ wird von der Lebensmittelindustrie insgesamt sehr geschätzt, wie z. B. von Waitrose, dessen Fischeinkäufer erklärte: „Mit modernen Öfen erreicht man einfach nicht diese Geschmacksintensität. Bei herkömmlichem Fisch ist es, als würde man etwas völlig anderes essen. Das echte Ding ist fantastisch. Unschlagbar. Rauchig. Intensiv. Einfach perfekt.“ Auch von Küchenchefs werden die traditionellen Räucherverfahren sehr geschätzt. Rick Stein erzählt: „Ich war in Grimsby und war beeindruckt von dem in der traditionellen Fischräucherei eingesetzten Know-how. Das ist ein himmelweiter Unterschied zu computergesteuerter Ofentrocknung.“
Küchenchef Mitch Tonks ist ebenfalls der Ansicht, dass das traditionelle Räucherverfahren den Geschmacksunterschied ausmacht und die organoleptischen Eigenschaften verbessert: „Die Fische werden in traditioneller Weise gesalzen und in alten Räucherkammern geräuchert, die wunderbar riechen, und ich bin sicher, dass dies den Fischen ihren besonderen Geschmack verleiht. Es werden nur große Schellfische verwendet, und das Ergebnis ist ein vollkommenes Gleichgewicht zwischen Rauch und mildem Fisch.“
Räucherfisch aus Grimsby wird in vielen der gehobensten Lokale des Landes serviert, auch bei J Sheekey, Scott’s und sogar in Delia Smiths Restaurant im Norwich City Football Club. Er wird auch regelmäßig an das Königshaus geliefert. Der Legende nach soll die Königin 1947 am Tag nach ihrer Eheschließung mit Prinz Philip zum Frühstück Räucherfisch aus Grimsby gegessen haben.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://archive.defra.gov.uk/foodfarm/food/industry/regional/foodname/products/documents/grimsby-fish-spec-120619.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 561/2013 DER KOMMISSION
vom 14. Juni 2013
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Schwarzwälder Schinken (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission vom 23. Januar 1997 (3) eingetragen worden ist. |
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(3) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
DEUTSCHLAND
Schwarzwälder Schinken (g.g.A.)
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 562/2013 DER KOMMISSION
vom 14. Juni 2013
zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Queijo Serra da Estrela (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2, Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queijo Serra da Estrela“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 197/2008 (4) eingetragen worden ist. |
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(3) |
Zweck des Antrags ist die nachstehende Änderung der Spezifikation: Es wird beantragt, den „Queijo Serra da Estrela“ in einem kleineren Format (0,5 kg) vertreiben zu dürfen. Der Mindestdurchmesser des Käses wird entsprechend von 11 auf 9 cm verringert. Zudem wird beantragt, das Aufbringen einer nummerierten Kaseinmarke verpflichtend vorzuschreiben, um die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu verbessern. |
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(4) |
Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zurückzugreifen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queijo Serra da Estrela“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang II enthält das einzige Dokument mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
ANHANG I
Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queijo Serra da Estrela“ wird genehmigt:
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Beschreibung des Erzeugnisses: Es wird beantragt, den „Queijo Serra da Estrela“ in einem kleineren Format (0,5 kg) vertreiben zu dürfen. Dies ist die Mindestgröße, um die besonderen organoleptischen Eigenschaften zu bewahren. Der Durchmesser des Käses wird entsprechend von 11 auf 9 cm verringert. |
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Ursprungsnachweis: Es wird beantragt, das Aufbringen einer nummerierten Kaseinmarke verpflichtend vorzuschreiben, um die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu verbessern, das Ursprungsgebiet nachzuweisen und gemäß den Vorgaben der Spezifikation jedes erzeugte Los „Queijo Serra da Estrela“ der entsprechenden Milchlieferung zuordnen zu können. |
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Verwendet werden die von der Erzeugergemeinschaft zugelassenen Kaseinmarken. Diese stellt die Marken allen betroffenen Erzeugern unterschiedslos zur Verfügung und gewährleistet, dass keine Nummer oder Serie mehrfach vergeben wird. Die Marken können nicht von einem Käse auf einen anderen übertragen werden und werden unbrauchbar, wenn man sie abzieht. |
ANHANG II
EINZIGES DOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)
„QUEIJO SERRA DA ESTRELA“
EG-Nr.: PT-PDO-0217-0213-17.1.2011
g.g.A. ( ) g.U. (X)
1. Bezeichnung
„Queijo Serra da Estrela“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Portugal
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
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Klasse 1.3 — |
Käse |
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das die unter Punkt 1 aufgeführte Bezeichnung gilt
Der Käse wird nach Einlabung reiner Schafsrohmilch mit Distelblüten (Cynara cardunculus, L) durch langsame Entwässerung des Käsebruchs hergestellt. Die Milch wird durch Melken von weiblichen Tieren der Schafsrassen Bordaleira Serra da Estrela und/oder Churra Mondegueira gewonnen. Der „Queijo Serra da Estrela“ muss mindestens 30 Tage lang reifen. Dauert der Reifeprozess mindestens 120 Tage an, erhält die geschützte Ursprungsbezeichnung „Queijo Serra da Estrela“ den Zusatz „Velho“ (alt).
Das Erzeugnis weist folgende Hauptmerkmale auf:
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Queijo Serra da Estrela |
Queijo Serra da Estrela Velho (alt) |
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Form und Festigkeit |
Flache zylindrische Scheibe, regelmäßig geformt, seitlich ausgebaucht und an der Oberseite leicht aufgewölbt, ohne klare Kanten |
Flache zylindrische Scheibe, regelmäßig geformt, nicht oder nur unwesentlich seitlich ausgebaucht, keine Kanten |
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Rinde |
Glatt und mittelweich |
Glatt bis leicht runzelig, von harter bis sehr harter Konsistenz |
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Gewicht |
Zwischen 0,5 und 1,7 kg |
0,7 bis 1,2 kg |
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Durchmesser |
9 bis 20 cm |
11 bis 20 cm |
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Höhe |
4 bis 6 cm. |
3 bis 6 cm. |
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Struktur |
Geschlossen, mittelweich, verformt sich beim Schneiden, gut gebunden, cremig und geschmeidig, wenige oder keine Löcher |
Geschlossen oder mit wenigen Löchern, in der Masse leicht brüchig und trocken, geschmeidig |
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Farbe |
Weiß oder leicht gelblich |
Gelblich bis orangefarben/leicht kastanienfarben, wobei sich die Färbung von der Außenseite zur Mitte hin entwickelt |
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Sensorische Eigenschaften |
Milder Geschmack, rein und leicht säuerlich |
Angenehmer und bleibender Geschmack, rein, stark bis mäßig ausgeprägt und leicht pikant/salzig |
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Eiweißgehalt |
26 bis 33 % |
36 bis 43 % |
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Fettgehalt |
45 bis 60 % |
> 60 % |
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Feuchtigkeit |
61 bis 69 % |
49 bis 56 % |
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Aschegehalt |
5 bis 6,5 % |
7 bis 8 % |
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Es werden ausschließlich nachstehende Rohstoffe verwendet:
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— |
reine Schafsrohmilch, die durch das Melken von weiblichen Tieren der Schafsrassen Bordaleira Serra da Estrela und/oder Churra Mondegueira im abgegrenzten geografischen Gebiet gewonnen wird, wobei die Tierhaltung und -fütterung klaren Regeln unterliegen; |
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— |
Speisesalz; |
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— |
ein pflanzliches Lab, und zwar eine Distel (Cynara cardunculus, L). |
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
Es ist ausschließlich extensive oder halbextensive Tierhaltung erlaubt, wobei Freilandhaltung am häufigsten ist. Die Tiere weiden in einem Gebiet mit charakteristischer, wild wachsender Vegetation, die sowohl Kiefernwälder und Gebüsch als auch Wiesen umfasst. Wandertierhaltung ist weitverbreitet; dabei werden die Tiere je nach Jahreszeit und dem Angebot an Futterpflanzen auf andere Flächen (oder Weiden) innerhalb des geografischen Gebiets gebracht. Der Anbau weiterer Grassorten und Futterpflanzen ist in der Region üblich; diese dienen zu den Zeiten, zu denen das Futterangebot gering ist, als zusätzliches Futter für die Schafe in dem Gebiet. Ausschließlich im Falle extremer Boden- und Klimabedingungen (z. B. Schnee oder Dürre), ist es jedoch auch möglich, einfache Futtermittel oder Mischfutter zur Ergänzung des Nahrungsangebots zu verwenden. Dies geschieht insbesondere zu Beginn und am Ende der Trächtigkeit oder während der Spitzenlaktation. Die Verwendung solcher Futtermittel muss von der Erzeugergemeinschaft genehmigt werden und wird quantitativ und qualitativ von der Zertifizierungsstelle kontrolliert.
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Da die genetische und territoriale Herkunft der Tiere nachgewiesen sein muss, da ihre Fütterung hinsichtlich der Quantität und der Qualität der Weidefütterung strengen Vorschriften unterliegt, da das Umfeld entscheidend dazu beiträgt, dass die Milch und der Käse die geforderten Eigenschaften aufweisen, da alle Schritte hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sowie der organoleptischen Eigenschaften des Enderzeugnisses Gegenstand einer obligatorischen Überwachung sind und da es sich bei der Herstellung und Reifung des Käses bezüglich der Rückverfolgbarkeit sowie der Authentizität, der Hygiene und der sensorischen Eigenschaften des Enderzeugnisses um heikle Schritte handelt, müssen alle Erzeugungsschritte des „Queijo Serra da Estrela“ unabhängig von der Art der kommerziellen Aufmachung in dem unter Nummer 4 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, von der Geburt der Tiere bis zur Verpackung des Käses.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken
Da der „Queijo Serra da Estrela“ ein natürliches Erzeugnis ist und auch nach Lagerung, Aufschneiden und Abpacken gewissen Veränderungen unterliegt, können diese Arbeitsgänge nur im Ursprungsgebiet erfolgen; der Grund dafür ist, dass
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— |
die Echtheit und die physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die die besondere Qualität des Käses ausmachen, gewährleistet werden müssen; lediglich die Erzeuger, die in dem Gebiet leben und diesen Käse regelmäßig verzehren, sind in der Lage, diese Qualitätsmerkmale zu erkennen; |
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die Qualitätsmerkmale an jedem Käse einzeln geprüft werden müssen, bevor er, wie beschrieben, weiterverarbeitet werden kann; |
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der Käse auch nach dem Aufschneiden in der charakteristisch cremigen Form vorliegen muss. Maßgebend dafür ist die Auswahl von Käselaiben, die zum Zeitpunkt des betreffenden Arbeitsgangs den richtigen Reifegrad erlangt haben; |
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die Scheiben beim „Queijo Velho“ die gewünschte Konsistenz aufweisen müssen und nicht krümeln dürfen. Maßgebend dafür ist, dass nur Käse mit entsprechenden Geschmackseigenschaften und entsprechender Konsistenz zum richtigen Zeitpunkt während des Reifeprozesses für das Aufschneiden ausgewählt wird; |
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— |
der Jahrhunderte alte gute Ruf des Erzeugnisses erhalten werden muss bzw. nicht unrechtmäßig genutzt wird und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf; |
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über den gesamten Zeitraum und während der verschiedenen Arbeitsgänge gleichbleibende Hygiene- und Gesundheitsbedingungen für das Erzeugnis gewährleistet werden müssen; |
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die Arbeitsgänge ordnungs- und vorschriftsgemäß kontrolliert werden müssen; |
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die Rückverfolgbarkeit für jeden Laib oder jedes Stück Käse bis hin zu den Käsereien und landwirtschaftlichen Betrieben gewährleistet sein muss, damit das Erzeugnis geografisch genau zugeordnet werden kann. |
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Neben den laut einschlägigem Recht vorgeschriebenen Angaben muss zwingend verwendet werden:
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die Aufschrift „QUEIJO SERRA DA ESTRELA — Denominação de Origem Protegida“ oder diese Aufschrift mit dem Zusatz „VELHO“ für Käse, der mehr als 120 Tage gereift ist; |
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das Prüfzeichen, das die Bezeichnung des Erzeugnisses, den Namen der Kontroll- und Zertifizierungsstelle sowie die Seriennummer enthält, sodass sich das Erzeugnis zurückverfolgen lässt. |
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das geografische Gebiet umfasst die Gemeinden Carregal do Sal, Celorico da Beira, Fornos de Algodres, Gouveia, Mangualde, Manteigas, Nelas, Oliveira do Hospital, Penalva do Castelo und Seia sowie die Freguesias Carapito, Cortiçada, Dornelas, Eirado, Forninhos, Penaverde und Valverde in der Gemeinde Aguiar da Beira, die Freguesias Anceriz, Barril do Alva, Cerdeira, Coja, Pomares und Vila Cova do Alva in der Gemeinde Arganil, die Freguesias Aldeia de Carvalho, Cortes do Meio, Erada, Paul, Sarzedo, Unhais da Serra und Verdelhos in der Gemeinde Covilhã, die Freguesias Aldeia Viçosa, Cavadoude, Corujeira, Fala, Famalicão, Fernão Joanes, Maçainhas de Baixo, Mizarela, Pero Soares, Porto da Carne, São Vicente, Sé Seixo Amarelo, Trinta, Vale de Estrelas, Valhelhas, Videmonte, Vila Cortez do Mondego und Vila Soeiro in der Gemeinde Guarda, die Freguesias Midões, Póvoa de Midões und Vila Nova de Oliveirinha in der Gemeinde Tábua, die Freguesias Canas de Santa Maria, Ferreirós do Dão, Lobão da Beira, Molelos, Mosteiro de Fráguas, Nandufe, Parada de Gonta, Sabugosa, São Miguel do Outeiro, Tonda und Tondela in der Gemeinde Tondela, die Freguesias Aldeia Nova, Carnicães, Feital, Fiães, Freches, Santa Maria, São Pedro, Tamanho, Torres, Vila Franca das Naves und Vilares in der Gemeinde Trancoso und die Freguesias Fragosela, Loureiro de Silgueiros, Povolide und São João de Lourosa in der Gemeinde Viseu.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Im gesamten Gebiet der weitläufigen Hochfläche der Beira zeichnen sich die landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen durch kalte, regnerische und lange Winter, z. T. mit Schnee, sowie heiße und trockene Sommer aus.
Neben dem bereits erwähnten Baumbestand weist das Gebiet einen Bewuchs mit Sträuchern und Kräutern auf, von denen sich die Weidetiere ernähren. Hierzu gehören insbesondere Strauchgewächse (Erika, Ulex (Stechginster), Cytisus (Ginster) und Genista (Wildginster oder Genista purgans)). Die naturbelassenen Weiden bestehen aus wild wachsenden mehrjährigen Grasarten, und auf den Anbauflächen gedeihen hauptsächlich Weißklee und bodenfrüchtiger Klee. Bei den Blühpflanzen dominieren die bodensauren Arten, insbesondere gegenüber Kälte und Säure sowie der geringen Bodenfruchtbarkeit unempfindliche Gräser und Hülsenfrüchtler. Die am häufigsten angebauten Futterpflanzen sind Hafer, Roggen, Mais, Futtersorghum und Sumpfgras oder einjähriges Weidelgras.
Die Region ist das Heimatgebiet der beiden einzigen Rassen, die zur Erzeugung dieses Käses genutzt werden: Bordaleira Serra da Estrela und Churra Mondegueira. Seit Jahrhunderten verstehen es die Tiere, das magere Weideland in dieser Region bestens auszunutzen.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Die Herstellung des „Queijo Serra da Estrela“ basiert auf dem Know-how der Erzeuger, und der Käse wird ausschließlich aus Rohmilch unter Nutzung einer Distel als natürliches Lab gewonnen.
Aufgrund der beschriebenen Gegebenheiten zeichnet sich der „Queijo Serra da Estrela“ durch ganz spezifische Eigenschaften aus. Er weist die Form eines abgeflachten Zylinders auf, ist regelmäßig geformt und an der Oberseite seitlich leicht ausgebaucht und hat keine klaren Kanten. Die Rinde ist glatt und mittelweich und die Struktur geschlossen und mittelweich. Der weiße oder leicht gelbliche Käse verformt sich beim Schneiden, ist gut gebunden, cremig und geschmeidig und kann einige Löcher aufweisen. Sein Geschmack ist mild, rein und leicht säuerlich. Diese Merkmale werden im Laufe des Reifungsprozesses auf natürliche Weise verstärkt und ergeben den „Queijo Serra da Estrela Velho“, der folgende Eigenschaften aufweist: Die Rinde ist glatt bis leicht runzelig und von harter bis sehr harter Konsistenz; die Struktur ist geschlossen oder mit wenigen Löchern; der Käse ist in der Masse leicht brüchig, trocken und geschmeidig, seine dunkelgelbe bis orangefarbene Färbung entwickelt sich von der Außenseite zur Mitte hin und er weist einen angenehmen und bleibenden, reinen, stark bis mäßig ausgeprägten und leicht pikanten/salzigen Geschmack auf.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Aufgrund der Boden- und Klimabedingungen in der Serra da Estrela können sich in der Region vor allem land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten entwickeln, wobei eine der Haupttätigkeiten in der Zucht von Schafen der örtlichen Rassen Bordaleira Serra da Estrela und Churra Mondegueira besteht, deren Milch zur Herstellung des hochangesehenen Käses und Weichkäses (requeijão) der Serra da Estrela verwendet wird, die hinsichtlich Farbe, Aroma, Geschmack und Struktur ganz besondere Merkmale aufweisen.
Die Region und der hier hergestellte Käse fanden bereits in Texten römischer Autoren Erwähnung. Zudem wurde der Käse auch als beliebtes Nahrungsmittel auf den Karavellen der großen Entdecker genannt und kam in Theaterstücken aus dem 16. Jahrhundert vor.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://www.dgadr.pt/images/docs/val/dop_igp_etg/Valor/CE_QueijoSE_Versao_Comissao.pdf
(1) Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 563/2013 DER KOMMISSION
vom 14. Juni 2013
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Arroz del Delta del Ebro/Arròs del Delta de l’Ebre (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“/„Arròs del Delta de l’Ebre“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2008 der Kommission (3) eingetragen worden war. |
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(3) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
SPANIEN
Arroz del Delta del Ebro/Arròs del Delta de l’Ebre (g.U.)
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 564/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2013
über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Struktur und die Höhe der an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) zu entrichtenden Gebühren sowie die Zahlungsbedingungen sollten festgelegt werden. |
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(2) |
Bei der Struktur und der Höhe der Gebühren sollten die Arbeiten berücksichtigt werden, die die Agentur aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durchzuführen hat. Die Gebühren sollten so festgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen zusammen mit den übrigen Einnahmequellen der Agentur ausreichen, um die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu decken. |
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(3) |
Aus Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ergibt sich, dass bei Struktur und Höhe der Gebühren berücksichtigt wird, ob Dateien gemeinsam oder getrennt übermittelt wurden. Um der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Agentur Rechnung zu tragen und die gemeinsame Übermittlung von Daten zu fördern, empfiehlt es sich, nur eine Gebühr je Antrag zu erheben, wenn mehrere Personen gemeinsam die Genehmigung oder die Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs beantragen. |
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(4) |
Um den besonderen Bedürfnissen der in der Union niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2) (im Folgenden „KMU“) Rechnung zu tragen, sollten für diese Unternehmen ermäßigte Gebühren für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen oder deren Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sowie die Zulassung oder die Verlängerung der Zulassung von Biozidprodukten gelten. Bei der Festsetzung der Höhe der Ermäßigungen sollte zum einen berücksichtigt werden, dass der Biozidsektor zu einem Großteil aus KMU besteht, und zum anderen vermieden werden, dass andere Unternehmen übermäßig hohe Gebühren entrichten müssen, wobei sicherzustellen ist, dass die Arbeiten der Agentur in vollem Umfang finanziert werden. Um zu verhindern, dass Anträge für Produkte mit Wirkstoffen, die eines der Kriterien für einen zu ersetzenden Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, und für die betreffenden Wirkstoffe als solche gestellt werden, sollten für diese Biozidprodukte oder Wirkstoffe keine Ermäßigungen gelten. |
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(5) |
In Anbetracht des Arbeitsaufwands, der der Agentur bei der Bearbeitung eines Widerspruchs gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsteht, ist es angemessen, hierfür eine Gebühr gemäß Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zu erheben. Damit jedoch Personen, die gerechtfertigte Widersprüche erheben, nicht benachteiligt werden, empfiehlt es sich, diese Gebühren im Falle eines begründeten Widerspruchs zu erstatten. |
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(6) |
Da der Agentur ein geringerer Arbeitsaufwand entsteht, wenn Anträge vor oder während der Validierung abgelehnt oder während der Bewertung zurückgezogen werden, sollte in solchen Fällen eine teilweise Erstattung der Gebühr vorgesehen werden. |
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(7) |
Als Anreiz für die Einreichung von Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen, die sich als Alternativen zu genehmigten Wirkstoffen eignen, welche eines der Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, ist es angezeigt, in diesen Fällen die Gebühr zu erstatten. |
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(8) |
Bei der Gebühr für Anträge auf die Aufnahme nicht bedenklicher Wirkstoffe in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten die voraussichtliche Arbeit, die der Agentur bei der Bearbeitung dieser Anträge entsteht, sowie das öffentliche Interesse an der Zulassung von Produkten mit diesen Wirkstoffen berücksichtigt werden. |
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(9) |
Um zu verhindern, dass Anträge auf Genehmigung oder auf Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die eines der Kriterien für einen zu ersetzenden Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sowie Anträge auf Zulassung oder auf Verlängerung der Zulassung von Produkten, die eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfordern, eingereicht werden, und um zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gebührenerstattungen und -ermäßigungen beizutragen, ist es angezeigt, für solche Anträge höhere Gebühren vorzusehen. |
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(10) |
In Anbetracht des Arbeitsaufwands, der der Agentur bei einem Antrag auf Stellungnahme zu einer Einstufung einer Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (3) entsteht, sollte hierfür eine Gebühr erhoben werden. Um eine Benachteiligung von Antragstellern, deren Anträge auf Einstufung einer Änderung als geringfügig oder verwaltungstechnisch begründet sind, möglichst zu vermeiden, sollte für den anschließenden Antrag auf Änderung eine Gebührenermäßigung gewährt werden, falls der Antrag dazu führt, dass die Änderung als verwaltungstechnische oder geringfügige Änderung eingestuft wird. |
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(11) |
In Anbetracht des Arbeitsaufwands, der der Agentur bei der Bearbeitung der Anträge auf die Aufnahme in die Liste der betreffenden Personen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsteht, ist es angezeigt, hierfür eine Gebühr zu erheben. Der für einen solchen Antrag erforderliche Arbeitsaufwand dürfte sehr unterschiedlich sein, je nachdem, ob die betreffende Person eine Zugangsbescheinigung oder ein neues Dossier vorlegt, da die Agentur im letzteren Fall prüfen muss, ob das Dossier mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder gegebenenfalls mit Anhang IIA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) im Einklang steht. Es empfiehlt sich, die Gebühr entsprechend zu staffeln. |
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(12) |
In Anbetracht des Arbeitsaufwands, der der Agentur bei der Bearbeitung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsteht, ist es angebracht, hierfür eine Gebühr zu erheben. |
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(13) |
Da der Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) und mit Artikel 17 der Haushaltsordnung der Europäischen Chemikalienagentur vom 24. September 2008 (7) in Euro aufgestellt und vollzogen wird und seine Rechnungslegung ebenfalls in Euro erfolgt, sollten die Gebühren in Euro erhoben werden. |
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(14) |
Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind die Fristen für die Entrichtung der Gebühren unter angemessener Berücksichtigung der Fristen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren festzulegen. |
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(15) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Gebühren sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen, damit sie an die Inflationsrate und an die der Agentur tatsächlich entstandenen Kosten für erbrachte Dienstleistungen angepasst werden können. Bei diesen Überprüfungen sollten die zunehmende Erfahrung der Agentur bei der Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Verordnung und die hierdurch erzielten Effizienzgewinne berücksichtigt werden. |
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(16) |
Der Ständige Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gab keine Stellungnahme zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab. Da ein Durchführungsrechtsakt für notwendig erachtet wurde, übermittelte der Vorsitz dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung. Der Berufungsausschuss gab keine Stellungnahme ab — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEBÜHREN
Artikel 1
Gebühren für Arbeiten im Zusammenhang mit Wirkstoffen
Für Arbeiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Verlängerung einer Genehmigung von Wirkstoffen sowie für die Aufnahme in Anhang I der genannten Verordnung erforderlich sind, erhebt die Agentur die Gebühren gemäß Anhang I Tabelle 1.
Artikel 2
Gebühren für Arbeiten im Zusammenhang mit der Unionszulassung von Biozidprodukten
Für Arbeiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die im Zusammenhang mit der Unionszulassung von Biozidprodukten erforderlich sind, erhebt die Agentur die Gebühren gemäß Anhang II Tabelle 1.
Artikel 3
Sonstige Gebühren
(1) Für Arbeiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die im Zusammenhang mit der Feststellung der technischen Äquivalenz, mit Anträgen auf gegenseitige Anerkennung, auf Aufnahme in die Liste der betreffenden Personen und auf vertrauliche Behandlung der an die Agentur übermittelten Angaben erforderlich sind, erhebt die Agentur die Gebühren gemäß Anhang III.
(2) Für alle von der Union zugelassenen Biozidprodukte bzw. Biozidproduktfamilien erhebt die Agentur die Jahresgebühren gemäß Anhang III. Die Jahresgebühr ist nach Ablauf des ersten Jahres und eines jeden Folgejahres nach Inkrafttreten der Zulassung für das Inverkehrbringen zu entrichten. Sie gilt für das vorangegangene Jahr.
Artikel 4
Gebühren für Widersprüche gegen eine Entscheidung der Agentur gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
(1) Für Widersprüche gegen eine Entscheidung der Agentur gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhebt die Agentur die Gebühren gemäß Anhang III.
(2) Ein Widerspruch gilt erst dann als bei der Widerspruchskammer eingegangen, wenn die Agentur die entsprechende Gebühr erhalten hat.
(3) Wird ein Widerspruch von der Widerspruchskammer für unzulässig befunden, so wird die Gebühr nicht erstattet.
(4) Die Agentur erstattet die gemäß Absatz 1 erhobene Gebühr, wenn der Direktor der Agentur eine Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) berichtigt oder die Entscheidung über den Widerspruch zugunsten des Widerspruchsführers ergeht.
Artikel 5
Erstattungsmöglichkeit für Alternativen zu genehmigten Wirkstoffen, die einem der Ausschlusskriterien genügen
(1) Wird bei der Agentur ein Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffs eingereicht, der eine geeignete Alternative zu einem genehmigten Wirkstoff im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darstellt, welcher einem der Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung genügt, so kann ein Antragsteller die Erstattung der an die Agentur zu zahlenden Gebühr beantragen.
(2) Nach Eingang der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die auch eine Empfehlung zu der Frage enthält, ob der Wirkstoff eine geeignete Alternative im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darstellt, beschließt die Kommission über den Antrag.
(3) Beschließt die Kommission, dass es sich bei dem Wirkstoff um eine geeignete Alternative handelt, so teilt die Agentur dies dem Antragsteller mit und erstattet ihm vollständig die Gebühr gemäß Absatz 1.
KAPITEL II
UNTERSTÜTZUNG VON KMU
Artikel 6
Anerkennung als KMU
(1) Vor Einreichung eines Antrags auf Genehmigung, Verlängerung der Genehmigung oder Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eines Wirkstoffs oder auf Unionszulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 1 bzw. Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung bei der Agentur, der einen Antrag auf Ermäßigung für KMU umfasst, übermittelt der potenzielle Antragsteller der Agentur die maßgeblichen Unterlagen, die den Anspruch auf eine solche Ermäßigung aufgrund des Status eines KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG belegen.
(2) Im Falle eines Antrags auf Genehmigung, Verlängerung einer Genehmigung oder Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird die Frage nach Maßgabe der Situation des Herstellers des Wirkstoffs entschieden, der vom potenziellen Antragsteller vertreten wird. Im Falle eines Antrags auf Zulassung bzw. Verlängerung der Zulassung eines Produkts wird über die Frage nach Maßgabe der Situation des potenziellen Zulassungsinhabers entschieden.
(3) Die Agentur veröffentlicht eine Liste der maßgeblichen Unterlagen, die gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind.
(4) Innerhalb von 45 Tagen nach Eingang aller maßgeblichen Unterlagen gemäß Absatz 1 entscheidet die Agentur darüber, ob ein etwaiger Status als KMU anerkannt werden kann.
(5) Die Anerkennung eines Unternehmens als KMU gilt für Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwei Jahre.
(6) Gegen die Entscheidung der Agentur gemäß Absatz 4 kann gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Widerspruch eingelegt werden.
Artikel 7
Gebührenermäßigungen
(1) KMU, die in der Union niedergelassen sind, wird eine Ermäßigung der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren gemäß Anhang I Tabelle 2 und Anhang II Tabelle 2 gewährt.
(2) Ermäßigungen für einen Antrag auf Genehmigung, Verlängerung der Genehmigung oder Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden nur gewährt, wenn es sich dabei nicht um einen zu ersetzenden Wirkstoff handelt.
(3) Ermäßigungen für einen Antrag auf Zulassung oder Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts werden nur genehmigt, wenn das Produkt keinen zu ersetzenden Wirkstoff enthält.
KAPITEL III
ZAHLUNGEN
Artikel 8
Zahlungsweise
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren werden in Euro entrichtet.
(2) Die Zahlungen werden erst geleistet, nachdem die Agentur eine Zahlungsaufforderung ausgestellt hat.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Zahlungen gemäß Artikel 4 bei Einlegung des Widerspruchs getätigt.
(4) Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto der Agentur.
Artikel 9
Identifizierung der Zahlung
(1) Bei jeder Zahlung, mit Ausnahme der Zahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 3, ist die Nummer der Zahlungsaufforderung anzugeben.
(2) Bei Zahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 ist die Identität des/der Widerspruchsführer(s) und gegebenenfalls die Nummer der Entscheidung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, anzugeben.
(3) Kann der Verwendungszweck der Zahlung nicht festgestellt werden, so setzt die Agentur eine Frist, innerhalb deren der Zahlungspflichtige den Verwendungszweck schriftlich mitteilen muss. Wird der Agentur der Verwendungszweck nicht fristgerecht mitgeteilt, gilt die Zahlung als ungültig, und der betreffende Betrag wird dem Zahlenden erstattet.
Artikel 10
Zahlungsdatum
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebühren innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Agentur die Zahlungsaufforderung übermittelt hat, zu entrichten.
(2) Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem der volle Rechnungsbetrag auf das Bankkonto der Agentur eingezahlt wird.
(3) Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn hinreichend belegt werden kann, dass der Zahlende die Überweisung auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto innerhalb der entsprechenden Frist in Auftrag gegeben hat. Eine Bestätigung des Überweisungsauftrags durch ein Finanzinstitut gilt als hinreichender Beleg.
Artikel 11
Nicht ausreichende Zahlung
(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde.
(2) Bezieht sich eine Zahlungsaufforderung auf eine Gruppe von Vorgängen, so kann die Agentur eine nicht ausreichende Zahlung auf einen der maßgeblichen Vorgänge anrechnen. Die Kriterien für die Anrechnung der Zahlungen legt der Verwaltungsrat der Agentur fest.
Artikel 12
Erstattung zu viel gezahlter Beträge
(1) Der Direktor der Agentur legt die Modalitäten fest, nach denen der über eine Gebühr hinaus gehende Betrag dem Zahlungspflichtigen erstattet wird, und lässt diese auf der Website der Agentur veröffentlichen.
(2) Liegt der zu viel bezahlte Betrag jedoch unter 200 EUR und hat der Betroffene die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt, wird dieser Betrag nicht erstattet.
(3) Es ist nicht möglich, zu viel gezahlte Beträge mit später an die Agentur zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.
Artikel 13
Erstattung von Beträgen im Falle von Anträgen, die vor oder während der Validierung abgelehnt oder während der Bewertung zurückgezogen wurden
(1) Wird ein Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffs oder auf Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder ein Antrag auf eine geringfügige oder eine wesentliche Änderung eines Produkts vor oder während der Validierung abgelehnt, erstattet die Agentur 90 % der entrichteten Gebühr.
(2) Wird ein Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffs oder auf Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder ein Antrag auf eine wesentliche Änderung eines Produkts zurückgezogen, bevor die bewertende zuständige Behörde der Agentur ihren Bewertungsbericht übermittelt hat, erstattet die Agentur 75 % der entrichteten Gebühr.
Die entrichtete Gebühr wird nicht erstattet, wenn ein Antrag zurückgezogen wird, nachdem die bewertende zuständige Behörde der Agentur ihren Bewertungsbericht übermittelt hat.
(3) Der Direktor der Agentur legt die Modalitäten fest, nach denen der Restbetrag erstattet wird, und lässt diese auf der Website der Agentur veröffentlichen.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Kostenerstattung für Berichterstatter
Die als Berichterstatter fungierenden Mitglieder des Ausschusses für Biozidprodukte erhalten eine Kostenerstattung aus den Gebühren, die gemäß Artikel 80 Absatz 2 an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als bewertende zuständige Behörden der Mitgliedstaaten entrichtet wurden.
Artikel 15
Abgaben
(1) Vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission kann die Agentur durch Beschluss ihres Verwaltungsrates Abgaben für administrative und technische Dienstleistungen erheben, die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Antrag eines Beteiligten zwecks Erleichterung der Durchführung erbringt. Der Direktor der Agentur kann beschließen, von internationalen Organisationen oder von Staaten, die die Agentur um Unterstützung bitten, keine Gebühr zu erheben.
(2) Die Abgaben werden so festgesetzt, dass sichergestellt ist, dass die Kosten der von der Agentur erbrachten Dienstleistungen gedeckt werden und nicht über das hinausgehen, was zur Deckung dieser Kosten erforderlich ist.
(3) Die Abgabe ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Ausstellung der Zahlungsaufforderung durch die Agentur zu entrichten.
Artikel 16
Vorläufige Schätzung
Bei der Veranschlagung der Gesamtausgaben und -einnahmen für das folgende Haushaltsjahr nach Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt der Verwaltungsrat der Agentur (9) getrennt von den Einnahmen aus EU-Zuschüssen eigens eine vorläufige Schätzung der Einnahmen durch Gebühren und Abgaben aus den der Agentur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 übertragenen Tätigkeiten vor.
Artikel 17
Überprüfung
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren und Abgaben werden jährlich unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft, die anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex gemessen wird. Die erste Überprüfung erfolgt spätestens am 1. Januar 2015.
Die Kommission unterzieht diese Verordnung darüber hinaus einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden. Bis spätestens 1. Januar 2015 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere den Mittelbedarf der Agentur und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für ähnliche Dienstleistungen. Bei der Überprüfung ist den Auswirkungen auf die KMU Rechnung zu tragen, wobei die den KMU gewährten Ermäßigungssätze gegebenenfalls zu überprüfen sind.
Artikel 18
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(3) ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4.
(4) ABl. L 123 vom 24.2.1998, S. 1.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) MB/53/2008 final (nur in Englisch).
ANHANG I
Gebühren im Zusammenhang mit Wirkstoffen
Tabelle 1
Standardgebühren
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Allgemeine Beschreibung der Aufgabe; einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |
Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung |
Gebühr (in Euro) |
|
Genehmigung eines Wirkstoffs; Artikel 7 Absatz 2 |
Gebühr für den ersten Produkttyp, für den der Wirkstoff genehmigt wird |
120 000 |
|
Zusatzgebühr je zusätzlichen Produkttyp |
40 000 |
|
|
Zusatzgebühr je Produkttyp (für den ersten und für jeden weiteren Produkttyp), wenn der Wirkstoff gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu ersetzen ist |
20 000 |
|
|
Gebühr für eine andere Änderung der Genehmigung als die Hinzufügung eines Produkttyps |
20 000 |
|
|
Verlängerung einer Genehmigung; Artikel 13 Absatz 3 |
Gebühr für den ersten Produkttyp, für den die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs beantragt wird |
15 000 |
|
Zusatzgebühr je zusätzlichen Produkttyp |
1 500 |
|
|
Zusatzgebühr für den ersten Produkttyp, für den die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs beantragt wird, wenn eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für erforderlich gehalten wird |
25 000 |
|
|
Zusatzgebühr für jeden weiteren Produkttyp, wenn eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für erforderlich gehalten wird |
2 500 |
|
|
Zusatzgebühr je Produkttyp (für den ersten und für jeden weiteren Produkttyp), wenn der Wirkstoff gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu ersetzen ist |
20 000 |
|
|
Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I; Artikel 28 |
Gebühr für die erste Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I |
10 000 |
|
Gebühr für die Änderung einer Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I |
2 000 |
|
|
Notifizierung gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 |
Gebühr je Kombination von Wirkstoff und Produktart Die Gebühr für die Notifizierung wird mit der Gebühr für den anschließenden Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verrechnet. |
10 000 |
Tabelle 2
Gebührenermäßigungen für Anträge auf Genehmigung, Verlängerung der Genehmigung und Aufnahme in Anhang I von Wirkstoffen, wenn der Hersteller des Wirkstoffs ein in der EU niedergelassenes KMU ist, es sei denn, es handelt sich um zu ersetzende Wirkstoffe
|
Art des Unternehmens |
Ermäßigung (in % der Standardgebühr) |
|
Kleinstunternehmen |
60 |
|
Kleines Unternehmen |
40 |
|
Mittleres Unternehmen |
20 |
ANHANG II
Gebühren für die Unionszulassung von Biozidprodukten
Tabelle 1
Standardgebühren
|
Allgemeine Beschreibung der Aufgabe, einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |
Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung |
Gebühr (in Euro) |
|
Erteilung einer Unionszulassung, Einzelprodukt; Artikel 43 Absatz 2 |
Gebühr je Produkt, das nicht mit dem (einem der) repräsentativen Produkt(e), das/die für die Genehmigung des Wirkstoffs bewertet wurde(n), identisch ist |
80 000 |
|
|
Gebühr je Produkt, das mit dem (einem der) repräsentativen Produkt(e), das/die für die Genehmigung des Wirkstoffs bewertet wurde(n), identisch ist |
40 000 |
|
|
Zusatzgebühr je Produkt, wenn eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist |
40 000 |
|
|
Zusatzgebühr je Produkt, wenn eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragt wurde |
10 000 |
|
Erteilung der Unionszulassung, Biozidproduktfamilie; Artikel 43 Absatz 2 |
Gebühr je Produktfamilie |
150 000 |
|
|
Zusatzgebühr je Produktfamilie, wenn eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist |
60 000 |
|
|
Zusatzgebühr je Familie, wenn eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragt wurde |
15 000 |
|
Meldung eines zusätzlichen Produkts innerhalb einer Produktfamilie bei der Agentur; Artikel 17 Absatz 6 |
Gebühr je zusätzlichem Produkt |
2 000 |
|
Unionszulassung für ein gleiches Biozidprodukt; Artikel 17 Absatz 7 |
Gebühr je „gleiches Produkt“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) |
2 000 |
|
Erhebliche Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 |
Gebühr je Antrag |
40 000 |
|
Geringfügige Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 |
Gebühr je Antrag |
15 000 |
|
Verwaltungstechnische Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 |
Gebühr je Notifizierung |
2 000 |
|
Empfehlung für die Einstufung einer Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 |
Gebühr je Antrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 354/2013. Lautet die Empfehlung, eine Änderung als verwaltungstechnisch oder geringfügig einzustufen, so wird die Gebühr für den Antrag mit der Gebühr für den anschließenden Antrag oder die anschließende Notifizierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 354/2013 verrechnet. |
2 000 |
|
Verlängerung einer Unionszulassung, Einzelprodukt; Artikel 45 Absatz 3 |
Gebühr je Produkt |
5 000 |
|
|
Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für notwendig gehalten wird |
15 000 |
|
|
Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist |
40 000 |
|
Verlängerung der Unionszulassung, Biozidproduktfamilie, Artikel 45 Absatz 3 |
Gebühr je Produktfamilie |
7 500 |
|
|
Zusatzgebühr je Produktfamilie für den Fall, dass eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für notwendig gehalten wird |
22 500 |
|
|
Zusatzgebühr je Produktfamilie für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist |
60 000 |
Tabelle 2
Gebührenermäßigungen für Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Unionszulassung von Biozidprodukten oder Biozidproduktfamilien, wenn der potenzielle Zulassungsinhaber ein in der EU niedergelassenes KMU ist, es sei denn, dass Produkt enthält einen zu ersetzenden Wirkstoff
|
Art des Unternehmens |
Ermäßigung (in % der Standardgebühr) |
|
Kleinstunternehmen |
30 |
|
Kleines Unternehmen |
20 |
|
Mittleres Unternehmen |
10 |
ANHANG III
Sonstige Gebühren
|
Allgemeine Beschreibung der Aufgabe, einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |
Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung |
Gebühr (in Euro) |
|
Technische Äquivalenz; Artikel 54 Absatz 3 |
Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs lediglich in der Änderung des Herstellungsorts besteht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt |
5 000 |
|
Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs über eine Änderung des Herstellungsorts hinausgeht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt |
20 000 |
|
|
Gebühr, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind |
40 000 |
|
|
Jahresgebühr für Biozidprodukte mit Unionszulassung; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a |
Gebühr je Unionszulassung eines Biozidprodukts |
10 000 |
|
Gebühr je Unionszulassung einer Biozidproduktfamilie |
20 000 |
|
|
Gegenseitige Anerkennung, Gebühr für den Antrag; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a |
Gebühr je Produkt oder Produktfamilie, auf das/die sich der Antrag auf gegenseitige Anerkennung bezieht, je Mitgliedstaat, in dem gegenseitige Anerkennung beantragt wird |
700 |
|
Widerspruch; Artikel 77 Absatz 1 |
Gebühr je Widerspruch |
2 500 |
|
Antrag auf Aufnahme in die Liste der betreffenden Personen; Artikel 95 |
Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung für ein von der Agentur oder einer bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachtetes Dossier |
2 000 |
|
Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung zu einem Teil eines von der Agentur oder der bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachteten Dossier zusammen mit ergänzenden Daten |
20 000 |
|
|
Gebühr für die Vorlage eines neuen Dossiers |
40 000 |
|
|
Anträge, die der Agentur gemäß Artikel 66 Absatz 4 vorgelegt werden |
Gebühr je Angabe, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird |
1 000 |
|
19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 565/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2013
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1731/2006, (EG) Nr. 273/2008, (EG) Nr. 566/2008, (EG) Nr. 867/2008 und (EG) Nr. 606/2009 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 491/2007
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Nutzung dieser Informationssysteme muss in jeder Verordnung verankert werden, in der eine spezifische Mitteilungspflicht vorgesehen ist. |
|
(2) |
Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt. |
|
(3) |
Dieses System ermöglicht die Erfüllung mehrerer Mitteilungspflichten, insbesondere derjenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (3), (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen (4), (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (5), (EG) Nr. 867/2008 der Kommission vom 3. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (6), (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (7) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (8). |
|
(4) |
Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, einige Mitteilungen zu vereinfachen, zu präzisieren oder abzuschaffen. |
|
(5) |
In der Verordnung (EG) Nr. 491/2007 der Kommission vom 3. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Angaben über Saatgut (9) sind nur noch Mitteilungen vorgesehen, die nach dem Entfallen der einschlägigen Beihilfe für Saatgut bestimmter Arten nicht mehr zweckmäßig sind. |
|
(6) |
In Artikel 135 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist eine Mitteilung der üblichen Markttage für die repräsentativen Märkte vorgesehen. Da das elektronische Mitteilungssystem es ermöglicht, die Preise täglich zu übermitteln, brauchen die üblichen Markttage nicht mehr mitgeteilt zu werden. |
|
(7) |
In Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (10) ist die Pflicht vorgesehen, der Kommission das Verzeichnis der Marktbeteiligten des Bananenhandels zu übermitteln, die von den Kontrollen auf ihre Konformität mit den Vermarktungsnormen freigestellt wurden. Diese Mitteilung hat sich zur Gewährleistung der Einhaltung der Vermarktungsnormen im Bananensektor als unzweckmäßig erwiesen und sollte daher abgeschafft werden. |
|
(8) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1731/2006, (EG) Nr. 273/2008, (EG) Nr. 566/2008, (EG) Nr. 867/2008 und (EG) Nr. 606/2009 sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 sind daher entsprechend zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 491/2007 sollte aufgehoben werden. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Zusätzliche Kontrollmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten legen die näheren Einzelheiten für die Kontrolle der Herstellung der Konserven fest und teilen sie der Kommission mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die verwendeten Ausgangsstoffe und die betreffenden Erzeugnisse nicht ausgetauscht werden können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*1).
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 273/2008 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 19 wird gestrichen. |
|
2. |
Folgender Artikel 19a wird eingefügt: „Artikel 19a Mitteilungen Die in Artikel 2, Artikel 4 Absatz 1 sowie Anhang III Abschnitt C vorgesehenen Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*2). |
Artikel 3
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
Mitteilungen
Die in Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*3).
Artikel 4
Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 erhält folgende Fassung:
„(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*4).
Artikel 5
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe c und den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen bzw. Unterlagen an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 (*5). |
|
2. |
Anhang I A Anlage 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
|
3. |
Anhang I B Teil A Nummer 3 zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten übermitteln für die betreffenden Weine vorher der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 alle erforderlichen technischen Angaben einschließlich der Spezifikationen und die jährlichen Erzeugungsmengen.“ |
|
4. |
Anhang I C Nummer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten teilen diese Ausnahmen der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.“ |
Artikel 6
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
|
2. |
Artikel 135 wird gestrichen. |
|
3. |
Artikel 146 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die in Artikel 9 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 97, Artikel 128, Artikel 129 Absatz 1, Artikel 130, Artikel 131 und im vorliegenden Artikel vorgesehenen Mitteilungen sowie der in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehene Antrag erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.“ |
|
4. |
Der Titel von Anhang XVII erhält folgende Fassung: „Repräsentative Märkte gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a“. |
Artikel 7
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 wird gestrichen.
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 491/2007 wird aufgehoben.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
(3) ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.
(4) ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1.
(5) ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22.
(6) ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 5.
(7) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.
(8) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
|
19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/29 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 566/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2013
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sind die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften aufgeführt, auf die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 Bezug genommen wird. |
|
(2) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 156/2012 (2), mit der die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften aktualisiert wurden. |
|
(3) |
Polen hat der Kommission zusätzliche Änderungen der Liste in Anhang I mitgeteilt. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) ist diese Verordnung nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Dänemark anwendbar. |
|
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird der Eintrag für Polen wie folgt ersetzt:
|
„— |
in Polen: Artikel 1103 Absatz 4 und Artikel 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeksu postępowania cywilnego), sofern diese die Zuständigkeit ausschließlich aufgrund eines der folgenden Kriterien bestimmen: Der Kläger besitzt die polnische Staatsbürgerschaft oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in Polen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 18. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
|
19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 567/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2013
zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Bei einigen Ländern, die in dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 der Kommission (3) geänderten Anhang aufgeführt sind, ist die angegebene Internetadresse einiger Kontrollstellen nicht bzw. nicht mehr korrekt. |
|
(2) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. In Bezug auf einige Kontrollstellen oder Kontrollbehörden weist der Text des Anhangs in der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2013 der Kommission (4) geänderten Fassung Fehler bei den für einige Drittländer genannten Erzeugniskategorien auf. |
|
(3) |
Darüber hinaus ist die in den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 angegebene Internetadresse einer Kontrollstelle nicht korrekt. |
|
(4) |
Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sind daher entsprechend zu berichtigen. |
|
(5) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die berichtigten Angaben zur AGRECO R.F. GÖDERZ GmbH ab dem Datum der Anwendung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 und die berichtigten Angaben zur IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști und der Organización Internacional Agropecuaria ab dem Datum der Anwendung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2013 gelten. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt berichtigt:
|
1. |
Anhang III wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
|
2. |
Anhang IV wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 1 des Anhangs II gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 2012 und die Nummern 3 und 4 des Anhangs II mit Wirkung vom 1. April 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
ANHANG I
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt berichtigt:
|
1. |
Unter Nummer 5 des Textes zu Kanada erhält der Eintrag für CA-ORG-002 folgende Fassung:
|
|
2. |
In dem Costa Rica betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
|
|
3. |
Der Indien betreffende Eintrag wird wie folgt berichtigt:
|
|
4. |
Unter Nummer 5 des Textes zu Japan erhält der Eintrag für JP-BIO-005 folgende Fassung:
|
|
5. |
Unter Nummer 5 des Textes zu Tunesien erhält der Eintrag für TN-BIO-004 folgende Fassung:
|
|
6. |
Unter Nummer 5 des Textes zu den Vereinigten Staaten erhalten die Einträge zu US-ORG-005, US-ORG-023, US-ORG-028 und US-ORG-055 folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt berichtigt:
|
1. |
Unter Nummer 3 des Textes zu AGRECO R.F. GÖDERZ GmbH erhält der Eintrag für Ghana folgende Fassung:
|
|
2. |
In dem BioAGriCert S.r.l. betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:
|
|
3. |
In dem IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
4. |
Unter Nummer 3 des Textes zur Organización Internacional Agropecuaria erhält der Eintrag für Argentinien folgende Fassung:
|
|
19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 568/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2013
zur Genehmigung des Wirkstoffs Thymol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Thymol sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Durchführungsbeschluss 2011/266/EU der Kommission (3) erfüllt. |
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(2) |
Das Vereinigte Königreich hat am 7. März 2008 von der Firma Eden Research PLC einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Thymol in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/266/EU wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig sind, dass sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. |
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(3) |
Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 30. Juni 2011 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. |
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(4) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 15. Oktober 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Thymol (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und der Entwurf des Bewertungsberichts wurde am 17. Mai 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Thymol abgeschlossen. |
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(5) |
Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Thymol enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendung. Es ist daher angezeigt, Thymol zu genehmigen. |
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(6) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern. |
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(7) |
Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
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(8) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Thymol enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
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(9) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
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(10) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Thymol wird unter den dort genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. Mai 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Thymol als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die Thymol entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten und spätestens am 30. November 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
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a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Thymol als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen, oder |
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b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Thymol als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 114 vom 4.5.2011, S. 3.
(4) EFSA-Journal (2012) 10(11): 2916. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de
ANHANG I
|
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||
|
Thymol CAS-Nr. 89-83-8 CIPAC-Nr. 969 |
5-Methyl-2-propan-2-yl-phenol |
≥ 990 g/kg |
1. Dezember 2013 |
30. November 2023 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Thymol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
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Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (*1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||
|
„47 |
Thymol CAS-Nr. 89-83-8 CIPAC-Nr. 969 |
5-Methyl-2-propan-2-yl-phenol |
≥ 990 g/kg |
1. Dezember 2013 |
30. November 2023 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Thymol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.“ |
(*1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/37 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 569/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MK |
56,9 |
|
TR |
74,3 |
|
|
ZZ |
65,6 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
27,2 |
|
TR |
139,4 |
|
|
ZZ |
83,3 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
141,1 |
|
ZZ |
141,1 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
100,0 |
|
TR |
102,5 |
|
|
ZA |
110,2 |
|
|
ZZ |
104,2 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
170,8 |
|
BR |
97,0 |
|
|
CL |
134,6 |
|
|
CN |
95,8 |
|
|
NZ |
141,7 |
|
|
US |
145,5 |
|
|
UY |
165,4 |
|
|
ZA |
108,2 |
|
|
ZZ |
132,4 |
|
|
0809 10 00 |
IL |
342,4 |
|
TR |
236,5 |
|
|
ZZ |
289,5 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
382,4 |
|
US |
660,1 |
|
|
ZZ |
521,3 |
|
|
0809 30 |
IL |
214,0 |
|
MA |
207,9 |
|
|
TR |
174,9 |
|
|
ZZ |
198,9 |
|
|
0809 40 05 |
CL |
149,1 |
|
IL |
308,9 |
|
|
ZA |
117,4 |
|
|
ZZ |
191,8 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/39 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/293/GASP DES RATES
vom 18. Juni 2013
zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Mai 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/285/GASP angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP enthaltenen Listen von Personen, auf die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absätze 1 und 2 jenes Beschlusses Anwendung finden, vollständig überprüft. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP aufgeführten Personen weiterhin den in jenem Beschluss vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten. |
|
(3) |
Am 20. März 2013 hat der aufgrund der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss die Angaben zu einer dem Reiseverbot gemäß Resolution 2048 (2012) unterliegenden Person aktualisiert. |
|
(4) |
Die Einträge für jene Person in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP sollten entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III des Beschlusses 2012/285/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. HOGAN
ANHANG
Die Einträge zu der nachstehenden Person in den Anhängen II und III des Beschlusses 202/285/GASP erhalten folgende Fassung:
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Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises usw.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Bezeichnung |
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„Major Idrissa DJALÓ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 18. Dezember 1954 Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte, später Oberst und Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte Pass: AAISO40158 ausgestellt am: 2.10.2012 in: Guinea-Bissau gültig bis: 2.10.2015 |
Kontaktperson für das ‚Militärkommando‘, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines seiner aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zum ‚Militärkommando‘ öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines seiner ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an. |
18.7.2012“ |
|
19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/41 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2012
über die staatliche beihilfe SA 26374 (C 49/08) (ex N 402/08) Polens zugunsten von PZL Dębica S.A.
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9464)
(Nur der polnische Text ist verbindlich.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/294/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
|
(1) |
Mit Schreiben vom 13. August 2008 unterrichtete Polen die Kommission über seine geplanten Maßnahmen zur Unterstützung der Umstrukturierung von PZL Dębica S.A. (im Folgenden „PZL Dębica“ oder „das Unternehmen“). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 forderte die Kommission Polen zur Übermittlung noch fehlender Dokumente auf. Diese wurden am 20. Oktober 2008 vorgelegt. |
|
(2) |
Die Kommission unterrichtete Polen mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 über ihre Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die Maßnahmen (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung“). |
|
(3) |
Die Eröffnungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Stellungnahmen von Dritten zur Eröffnungsentscheidung gingen nicht ein. |
|
(4) |
Als Antwort auf die Eröffnungsentscheidung übermittelten die polnischen Behörden am 12. Februar 2009, 9. Juli 2010, 16. Mai 2011, 7. Juni 2011 und 8. Juni 2011 weitere Informationen. |
|
(5) |
Am 18. August 2011 forderte Polen die Kommission auf, bis zum 31. Oktober 2011 auf eine Bewertung der angemeldeten Beihilfe zu verzichten. Am 10. Oktober 2011 nahm Polen einige der angemeldeten Maßnahmen, d. h. eine Kapitalzuführung und ein zinsgünstiges Darlehen, zurück, die beide von der staatlichen Agentur für industrielle Entwicklung gewährt werden sollten. |
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(6) |
Am 2. November 2011 legte Polen einen Bericht vor, um nachzuweisen, dass die verbleibende angemeldete Maßnahme, d. h. die Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger, das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt. |
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(7) |
Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 forderte die Kommission Polen auf, zu mehreren Punkten ergänzende Erläuterungen vorzulegen. In seinem Antwortschreiben vom 31. August 2013 teilte Polen der Kommission mit, dass am 1. März 2012 eine Vereinbarung über die Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger getroffen wurde und die Schulden beim örtlichen Marschallamt am 14. August 2012 beglichen wurden. |
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(8) |
Die letzten Informationen wurden von den polnischen Behörden am 6. Dezember 2012 übermittelt. |
II. DER BEGÜNSTIGTE UND SEINE UMSTRUKTURIERUNGSPLÄNE
1. Der Begünstigte
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(9) |
PZL Dębica hat 212 Beschäftigte. Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des mittelständischen Unternehmens ist neben der Herstellung von Kühlgeräten, wie Kompressoren, Eiswasseraggregaten und Kühlanlagen, Luft- und Flüssigkeitskühlern, Sprüh- und Verdampfungskondensatoren, vertikalen und horizontalen Röhrenkondensatoren, die Produktion von Kühlventilen und Behälterapparaten, z. B. Flüssigkeitsabscheidern, horizontalen Behältern, Zwischenkühlern, Sparvorrichtungen und Ölabscheidern. |
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(10) |
Das Unternehmen hat seinen Sitz in der Woiwodschaft Podkarpackie, einer Region, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt. Es wurde 1938 gegründet und ist seit 1995 eine Aktiengesellschaft. 1999 waren die Aktien des Unternehmens im Besitz des Staates (25,08 %) und der Beschäftigten (74,92 %). 2006 wurde das Unternehmen vollständig privatisiert: Der größte Teil der Aktien gehörte der Belegschaft sowie bereits ausgeschiedenen Beschäftigten und deren Erben. 2010 erwarb der private Investor Eurotech einen Anteil von 16,7 % an PZL Dębica. |
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(11) |
Der Marktanteil des Unternehmens am polnischen Markt für Kühlgeräte ist gering (2006 weniger als 1 %). 2006 machten die Ausfuhren 15,6 % des Gesamtumsatzes aus, wovon 6,8 % auf Ausfuhren in Drittländer entfielen. PZL Dębica ist auf dem polnischen Markt einem hohen Wettbewerbsdruck ausgesetzt, z. B. durch Unternehmen wie York International, GEA GRASSO Refrigeration Division, Mycom International Refrigeration (Ltd.), MOSTOSTAL Wrocław S.A., Aerzener Maschinenfabrik GmbH und Zakład Metalowy PILZNO. |
2. Der erste Umstrukturierungsplan
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(12) |
Den polnischen Behörden zufolge befindet sich das Unternehmen bereits seit 2002 in finanziellen Schwierigkeiten. Zu dieser Zeit wurde ein Umstrukturierungsplan für die Jahre 2002-2007 angenommen. Dieser im Oktober 2003 aktualisierte Plan sah folgende Maßnahmen vor:
|
|
(13) |
Aufgrund knapper Mittel konnte PZL Dębica das zugesagte Darlehen (Erwägungsgrund 12 Buchstabe c) aus dem Fonds für die Umstrukturierung von Unternehmen nicht gewährt werden. Daraufhin entschied der Sozialversicherungsträger, keinen Zahlungsaufschub für die Restschuld zu gewähren (siehe Erwägungsgrund 12 Buchstabe d). Dies hatte zur Folge, dass PZL Dębica das wichtigste Ziel des Umstrukturierungsplans, die Umstrukturierung der Finanzen, nicht verwirklichen konnte. |
|
(14) |
Trotzdem gelang es dem Unternehmen, die übrigen Elemente des Umstrukturierungsplans umzusetzen, so dass bereits 2006 ein bescheidener Gewinn ausgewiesen werden konnte. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Finanzergebnisse des Unternehmens im Zeitraum 2002-2011. Tabelle 1 Finanzergebnisse von PZL Dębica 2002-2011 (in Mio. PLN)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Der zweite Umstrukturierungsplan
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(15) |
Nachdem die Umstrukturierung der Finanzen im Rahmen des ersten Umstrukturierungsplans nicht erreicht werden konnte, meldete Polen im August 2008 einen zweiten Umstrukturierungsplan bei der Kommission an. Der Zweck dieses zweiten Plans bestand im Wesentlichen darin, eine Umstrukturierung der Finanzen des Unternehmens vorzunehmen. Er sah folgende Maßnahmen vor:
|
III. DIE ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG
|
(16) |
In der Eröffnungsentscheidung wurden Zweifel daran geäußert, dass die folgenden Beihilfemaßnahmen, die Bestandteil des ersten Umstrukturierungsplans sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
Die Kommission stellte außerdem in Frage, dass es sich bei den in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen um „De-minimis“-Beihilfen handelt. |
|
(17) |
Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan alle notwendigen Elemente für eine Wiederherstellung der Rentabilität von PZL Dębica beinhaltet und ob ein Umstrukturierungszeitraum von zwölf Jahren in Anbetracht von Randnummer 35 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) möglicherweise zu lang ist. |
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(18) |
Da das Unternehmen bereits im Rahmen des ersten Umstrukturierungsplans (Erwägungsgrund 12 Buchstaben a und b) Beihilfen erhalten hat, stellte die Kommission außerdem in Frage, dass dem Unternehmen nach dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe (der in Abschnitt 3.3 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegt ist) eine neue Umstrukturierungsbeihilfe (siehe Erwägungsgrund 15) gewährt werden darf. |
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(19) |
In der Eröffnungsentscheidung erklärte die Kommission, dass ihr für die Maßnahmen, die von Polen als Maßnahmen vor dem Beitritt (Erwägungsgründe 16 Buchstaben a bis c) eingestuft wurden, kein rechtsverbindliches Dokument der zuständigen nationalen Behörden für die Genehmigung der Beihilfen vorgelegt wurde. |
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(20) |
Auch in Bezug auf die tatsächliche Höhe der Beihilfe, die das Unternehmen bereits erhalten hat, äußerte die Kommission Zweifel, ob die 2006 gewährte „De-minimis“-Beihilfen als solche angesehen werden können, da sie für ein Unternehmen in Schwierigkeiten bereitgestellt wurden, das nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (5) eine solche Beihilfe nicht in Anspruch nehmen kann. |
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(21) |
Ferner bezweifelte die Kommission, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen akzeptiert werden können, da sie mit der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens verbunden sind und folglich nicht als Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommen. Die Kommission erklärte ferner, dass von Polen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich bei den aufgegebenen Tätigkeitsbereichen nicht um defizitäre Bereiche handelte. |
IV. STELLUNGNAHME DES MITGLIEDSTAATES
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(22) |
Dieses Kapitel enthält nur die Stellungnahmen der polnischen Behörden zu den Maßnahmen, die im Verlauf des Prüfverfahrens nicht zurückgezogen wurden. |
1. Die Umstrukturierungsdauer
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(23) |
Zur Dauer des Umstrukturierungsverfahrens erklärten die polnischen Behörden, dass die beiden Umstrukturierungspläne nicht als zwei separate Pläne, sondern als ein Plan betrachtet werden sollten, da das Scheitern des ersten Plans nicht durch das Unternehmen verschuldet wurde und mit dem zweiten Umstrukturierungsplan im Wesentlichen die noch nicht vollendete finanzielle Umstrukturierung des ersten Plans fortgesetzt wurde. |
2. Grundsatz der einmaligen Beihilfe
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(24) |
Polen zog die im Erwägungsgrund 15 Buchstaben a und b aufgeführten Beihilfemaßnahmen zurück, da gemäß der Eröffnungsentscheidung die Durchführung dieser Maßnahmen möglicherweise nicht mit dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe vereinbar gewesen wäre. Die polnischen Behörden erklärten, dass die Rücknahme erfolgte, weil PZL Dębica nicht mehr als Großunternehmen eingestuft wurde. Als Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten erfüllte PZL Dębica nicht mehr die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung durch die Agentur für industrielle Entwicklung, die nur für Großunternehmen Finanzmittel bereitstellt. Die Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger und der Schuldenerlass durch das Marschallamt wurden jedoch nicht zurückgenommen. Die Argumente, die Polen in Bezug auf diese Maßnahmen anführte, werden nachfolgend erläutert. |
3. Die Beihilfe wurde vor dem EU-Beitritt zugesagt
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(25) |
Zu den drei Maßnahmen, die in der Eröffnungsentscheidung als vor dem Beitritt zugesagte Beihilfen eingestuft wurden (Erwägungsgrund 16 Buchstaben a bis c dieser Entscheidung), hat Polen schriftliche Nachweise zur Begründung seiner Aussage, dass die Beihilfen vor dem Beitritt gewährt wurden und somit keine neuen Beihilfen darstellen, beigebracht. |
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(26) |
In Bezug auf die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Dębica übermittelte Polen eine notarielle Urkunde, in der bestätigt wird, dass die Forderung am 31. Mai 2004 durch eine Übertragung von Vermögenswerten an die Stadtverwaltung Dębica beglichen wurde. Die Urkunde belegt die Rückzahlung der Hauptforderung in Höhe von 1 116 788,60 PLN und der Zinsen in Höhe von 592 669,80 PLN. (6) |
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(27) |
Polen teilte ferner mit, dass diese Maßnahme im ersten Umstrukturierungsplan nicht enthalten war, da der von PZL Dębica bei der Stadtverwaltung Dębica eingereichte Beihilfeantrag abgelehnt worden war. |
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(28) |
Was die Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde in Höhe von 914 552,15 PLN betrifft, übermittelte Polen eine vom Leiter der örtlichen Finanzbehörde unterzeichnete Entscheidung vom 20. Oktober 2003 über die Bedingungen der Umstrukturierung. Nach dieser Entscheidung sollte ein Betrag von 636 729,85 PLN zuzüglich Zinsen in Höhe von 277 822,30 PLN abgeschrieben werden. |
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(29) |
Polen führte aus, dass die Erklärung in der Eröffnungsentscheidung, wonach diese Beihilfe vor dem Beitritt zugesagt, jedoch nicht gewährt wurde, aus mehreren Gründen nicht den Tatsachen entspricht. |
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(30) |
In diesem Zusammenhang erläuterte Polen zunächst die Regelung für die Gewährung von Beihilfen, die im Gesetz vom 30. August 2002 über die Umstrukturierung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten von Unternehmen (7) (im Folgenden „Gesetz aus dem Jahr 2002“) festgelegt ist. Dieses Gesetz sieht vor, dass nach Eingang eines Antrags von einem Unternehmen in Schwierigkeiten eine Bewilligungsbehörde (z. B. die Finanzbehörde) einen Beschluss über die Bedingungen der Umstrukturierung („Umstrukturierungsbeschluss“) erlassen kann. Dieser Beschluss berechtigt den Begünstigten zur Inanspruchnahme einer Beihilfe. Die eigentliche Zahlung oder der Schuldenerlass (abhängig von der Maßnahme) erfolgt auf der Basis eines Durchführungsbeschlusses, in dem die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Umstrukturierung abgeschlossen ist („Durchführungsbeschluss“). Den polnischen Behörden zufolge dient dieser Durchführungsbeschluss als Bestätigung, dass der Begünstigte i) ein aktuelles Umstrukturierungsprogramm sowie Angaben zur finanziellen Situation des Unternehmens vorgelegt hat, ii) eine Umstrukturierungsgebühr bezahlt hat und iii) nicht erneut in Zahlungsverzug gegenüber der Bewilligungsbehörde geraten ist. Der Durchführungsbeschluss ist ein reines Verwaltungsdokument, mit dem die Einhaltung der Bedingungen des Umstrukturierungsbeschlusses bestätigt wird. Nach dem Gesetz aus dem Jahr 2002 überprüft die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der Umstrukturierungsbedingungen frühestens 15 Monate nach Zugang des Umstrukturierungsbeschlusses. |
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(31) |
Zweitens informierte Polen die Kommission darüber, dass die Finanzbehörde keinen Durchführungsbeschluss für PZL Dębica erlassen hat. Grund dafür war nach Angaben von Polen, dass bei einigen öffentlichen Behörden Unsicherheiten im Hinblick auf die Auslegung der seit 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen bestanden. Daher wollten mehrere Behörden die Stellungnahme der Kommission zu diesen Maßnahmen abwarten. Polen übermittelte eine Erklärung des Leiters der betreffenden Finanzbehörde, die bestätigt, dass dies bei PZL Dębica der Fall war. |
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(32) |
Drittens teilte Polen mit, dass PZL Dębica mit der Entscheidung der Finanzbehörde vom 20. Oktober 2003 das Recht auf einen Schuldenerlass eingeräumt wurde. Polen berief sich auf die Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe Polens für die Gdingener Werft (8), um seine Aussage zu untermauern, dass auf der Grundlage der nationalen Rechtsordnung entschieden werden muss, ob das fragliche Dokument das Anrecht auf eine Beihilfe begründet. Zudem verwies Polen auf die berechtigten Erwartungen der Beihilfeempfänger und erklärte, dass PZL Dębica gerichtliche Schritte gegen die Bewilligungsbehörde einleiten könnte, weil diese keinen Durchführungsbeschluss erlassen hat. In diesem Zusammenhang bezog sich Polen auf Urteile des Obersten Gerichts sowie des Obersten Verwaltungsgerichts, die bestätigen, dass Umstrukturierungsbeschlüsse dem Staat eine Verpflichtung auferlegen und dass Durchführungsbeschlüsse diese Verpflichtung nicht berühren, weil diese obligatorisch sind, d. h. nicht im Ermessen der Verwaltung liegen. (9) |
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(33) |
Darüber hinaus übermittelte Polen eine Erklärung des Leiters der örtlichen Finanzbehörde, in der bestätigt wurde, dass PZL Dębica die notwendigen rechtlichen Anforderungen für den Erlass des Durchführungsbeschlusses (wie in Erwägungsgrund 30 erläutert) erfüllt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen wurde, dass die Finanzbehörde das Ergebnis des Prüfverfahrens der Kommission abwarten wird. |
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(34) |
Unter Punkt 5 – Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger – wird die Maßnahme, auf die im Erwägungsgrund 16 Buchstabe c Bezug genommen wird, näher erläutert. |
4. „De-minimis“-Beihilfen
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(35) |
Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, dass sämtliche „De-minims“-Maßnahmen für das Unternehmen 2006 gewährt wurden und somit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen unterliegen (10) (die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission trat erst am 1. Januar 2007 in Kraft). Nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission war es zulässig, „De-minimis“-Beihilfen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu gewähren. |
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(36) |
Bezug nehmend auf die Zweifel, die von der Kommission an der Berechnungsmethode geäußert worden waren, erläuterten die polnischen Behörden die Berechnungsformel für Beihilfen, die in der polnischen Verordnung vom 11. August 2004 (11) festgelegt ist. Bei der Formel wird die Differenz zwischen dem Referenzzins und dem Zinssatz berücksichtigt, der zur Errechnung des Säumniszuschlags herangezogen wird. Eine aktuelle Berechnung der „De-minimis“-Beihilfen wurde vorgelegt (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 „De-minimis“-Beihilfen – Angaben Polens
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(37) |
Polen informierte die Kommission darüber, dass nur die Finanzbehörde eine Sicherheit für die Stundung gestellt habe. Diese deckte 100 % des Nominalwerts der Stundung ab. Polen hob außerdem hervor, dass selbst bei einem Zuschlag von 600 Basispunkten auf den Zinssatz, der nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze von 1997 (12) erhoben werden kann, der Wert der „De-minimis“-Beihilfen noch weit unter dem Schwellenwert von 100 000 EUR läge. |
5. Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger
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(38) |
Was die Stundung der Schulden in Form von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen angeht, die in beiden Umstrukturierungsplänen angestiegen waren, erinnerten die polnischen Behörden zunächst daran, dass das weitere Anwachsen dieser Schulden dadurch bedingt war, dass die im ersten Umstrukturierungsplan vorgesehene finanzielle Umstrukturierung scheiterte. Nach dem ersten Plan sollten die Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger wie folgt beglichen werden: i) Rückzahlung von 3 890 000 PLN mit dem Darlehen des Fonds für die Umstrukturierung von Unternehmen und ii) Stundung eines Betrags von 1 364 600 PLN. Wie oben erwähnt (siehe Erwägungsgrund 13) gelang es nicht, eine finanzielle Umstrukturierung dieser Verbindlichkeiten vorzunehmen. |
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(39) |
Darüber hinaus stellten die polnischen Behörden fest, dass sich der Sozialversicherungsträger zu einer Beteiligung am zweiten Umstrukturierungsplan bereit erklärt hatte, der i) die Rückzahlung von 5,5 Mio. PLN mit einem Darlehen der Agentur für industrielle Entwicklung und ii) die Stundung eines weiteren Betrags von 3 Mio. PLN vorsah. Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 5), erhielt PZL Dębica das zugesagte Darlehen nicht, woraufhin Polen den betreffenden Teil der angemeldeten Maßnahmen zurückzog. |
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(40) |
Polen setzte die Kommission darüber in Kenntnis, dass für die Verbindlichkeiten von PZL Dębica gegenüber dem Sozialversicherungsträger, wie für alle den Behörden geschuldeten Beträge, Zinsen aufgelaufen sind, die nach der in Artikel 56 der polnischen Abgabenordnung vom 29. August 1997 (13) beschriebenen Methode berechnet wurden. Der Zinssatz entspricht einem Wert von 200 % des von der polnischen Nationalbank veröffentlichten Basiszinssatzes zuzüglich eines Aufschlags von 2 % (200 Basispunkte) (siehe unten Tabelle 3). Der Zinssatz darf nicht weniger als 8 % betragen; im vorliegenden Fall schwankte der Zinssatz zwischen 10 % und 46 %. Tabelle 3 Zinsschwankungen im Zeitraum 2000-2012
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(41) |
Polen übermittelte detaillierte Tabellen über die Entwicklung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger. In Tabelle 4 ist die Entwicklung der Verbindlichkeiten bis zum 31. August 2012 zusammengefasst. Nach Auskunft Polens leistete das Unternehmen trotz der Schulden, die größtenteils zwischen 2000 und 2005 entstanden waren, beträchtliche laufende Zahlungen an den Sozialversicherungsträger, die sich zwischen 2000 und August 2012 auf über 16 Mio. PLN beliefen. Tabelle 4 Entwicklung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger
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(42) |
Die polnischen Behörden legten zudem Informationen über andere Maßnahmen vor, die vom Sozialversicherungsträger zur Sicherung und Rückzahlung der Schulden unternommen wurden.
Tabelle 5 Verkauf von Vermögenswerten von PZL Dębica
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(43) |
Im Oktober 2011, nach der Rücknahme eines Teils der angemeldeten Maßnahmen, d. h. der Kapitalzuführung und des zinsgünstigen Darlehens, informierte Polen die Kommission über sein Bewertungsergebnis, dass die Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger (siehe Erwägungsgrund 15 Buchstabe c) als Bestandteil des angemeldeten Umstrukturierungsplans das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt. |
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(44) |
Zur Klärung dieser Frage war 2011 von PZL Dębica eine Studie bei dem unabhängigen Unternehmen „Consulting“ mit Sitz in Kattowitz in Auftrag gegeben worden. Der Bericht enthielt eine Analyse des Kriteriums des privaten Gläubigers auf der Grundlage der beiden folgenden Szenarien:
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(45) |
Im August 2012 teilte Polen der Kommission mit, dass auf der Grundlage des Kriteriums des privaten Gläubigers am 1. März 2012 eine Vereinbarung über die Stundung der Verbindlichkeiten zwischen PZL Dębica und dem Sozialversicherungsträger getroffen wurde. Polen erklärte, dass der Sozialversicherungsträger die Vorteile beider Optionen unter dem Aspekt geprüft habe, wie eine Rückzahlung der Schulden mit den geringsten Verlusten erreicht werden kann. Gegenstand der Vereinbarung ist der am Tag der Unterzeichnung geschuldete Betrag in Höhe von [7-13 Mio.] PLN, der sich aus Verbindlichkeiten von [3,5-6,5 Mio.] PLN und Zinsen von [3,5-6,5 Mio.] PLN zusammensetzt. Zu diesem Betrag wurde eine Stundungsgebühr von [1,0-1,7 Mio.] PLN hinzugerechnet. Die Stundung sieht eine Rückzahlung in 96 Monatsraten vor, von denen neun bereits beglichen wurden. 2012 übermittelte Polen die folgende Gegenüberstellung der möglichen Optionen für den Sozialversicherungsträger (Tabelle 6). Tabelle 6 Gegenüberstellung der Optionen für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten von PZL Dębica gegenüber dem Sozialversicherungsträger (in PLN)
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(46) |
Polen verwies darauf, dass der Sozialversicherungsträger nach wie vor eine Hypothek auf Vermögenswerte des Unternehmens besitzt, deren Gesamtwert sich auf 6 243 002,55 PLN beläuft. Nach der Vereinbarung verringert sich der gestundete Betrag durch jeden Verkauf von Vermögenswerten automatisch, so dass die Rückzahlung schneller als in den vorgesehenen 96 Monaten erfolgen kann. |
6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Marschallamt
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(47) |
Polen teilte der Kommission mit, dass die im zweiten Umstrukturierungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten gegenüber dem örtlichen Marschallamt am 14. August 2012 beglichen wurden. Diese bestanden aus Forderungen in Höhe von 61 104,97 PLN, die zwischen 1999 und 2001 entstanden waren, und den seitdem angefallenen Zinsen in Höhe von 103 566,29 PLN. |
V. WÜRDIGUNG
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(48) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(49) |
Die Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind kumulativ und müssen daher allesamt erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird. |
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(50) |
Auf der Grundlage der Eröffnungsentscheidung führt die Kommission eine Bewertung folgender Maßnahmen durch:
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1. Die zurückgezogenen maßnahmen
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(51) |
Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (14) kann ein Mitgliedstaat die Anmeldung nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist zurücknehmen, bevor die Kommission eine Entscheidung über den Beihilfecharakter der angemeldeten Maßnahme erlassen hat. Das förmliche Prüfverfahren wird in einem solchen Fall eingestellt. |
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(52) |
Die polnischen Behörden haben zwei der Maßnahmen zurückgezogen, die im zweiten Umstrukturierungsplan vorgesehen waren, und zwar eine Kapitalzuführung sowie ein zinsgünstiges Darlehen im Gesamtwert von 10,5 Mio. PLN (siehe Erwägungsgrund 15 Buchstaben a und b). Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates muss daher die Prüfung dieser Maßnahmen durch die Kommission eingestellt werden. |
2. Die Maßnahmen vor dem Beitritt
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(53) |
Beihilfemaßnahmen, die vor dem EU-Beitritt Polens durchgeführt wurden und nach dem Beitritt keine Anwendung finden, dürfen von der Kommission weder nach dem Verfahren des Artikels 108 AEUV noch nach dem Übergangsverfahren geprüft werden. Nach dem Übergangsverfahren ist die Kommission weder verpflichtet noch ermächtigt, Beihilfemaßnahmen zu überprüfen, die nach dem Beitritt nicht mehr zur Anwendung gelangen. |
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(54) |
Die von Polen gewährten Beihilfen gelten als Beihilfen vor dem Beitritt, sofern der rechtsverbindliche Akt, durch den die Beihilfe gewährt wurde, von der zuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2004 erlassen wurde. Einzelbeihilfen sind nach dem Beitritt nicht anwendbar, wenn der genaue Betrag der finanziellen Zusagen des Staates zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bekannt war. |
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(55) |
Wurden die Maßnahmen jedoch nach dem Beitritt gewährt, gelten sie als neue Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wird von der Kommission nach Artikel 108 AEUV geprüft. |
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(56) |
Polen vertrat die Auffassung, dass neben den beiden Maßnahmen, die in der Eröffnungsentscheidung als Maßnahmen vor dem Beitritt genannt wurden (siehe Erwägungsgrund 12 Buchstaben a und b), eine Entscheidung der örtlichen Finanzbehörde von 2003 über einen Schuldenerlass in Höhe von 914 522,15 PLN ebenfalls als vor dem Beitritt gewährte Beihilfe eingestuft werden sollte. |
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(57) |
Nachdem die Kommission in der Eröffnungsentscheidung bemängelt hatte, dass kein Dokument über die Gewährung der Beihilfen vorgelegt wurde, übermittelte Polen ein entsprechendes Dokument mit Datum vom 20. Oktober 2003 und erläuterte die Regelung für die Gewährung von Beihilfen nach dem Gesetz aus dem Jahr 2002 (siehe Erwägungsgrund 30). |
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(58) |
Die polnischen Behörden informierten die Kommission ausführlich über die Rechtslage in Polen und machten geltend, dass der Umstrukturierungsbeschluss von 2003 ein rechtsverbindliches Dokument darstellt, das die Finanzbehörde zur Abschreibung von Steuerrückständen verpflichtet. Dem Umstrukturierungsbeschluss wurden mehrere objektiv nachprüfbare Bedingungen beigefügt (siehe Erwägungsgrund 28). Von den polnischen Behörden wurde bestätigt, dass PZL Dębica diese Bedingungen erfüllt. Da keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, stellt die Kommission fest, dass der Schuldenerlass vor dem EU-Beitritt Polens gewährt wurde. |
3. Die durch PZL Dębica beglichenen Verbindlichkeiten
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(59) |
Im Verlauf des Prüfverfahrens teilte Polen der Kommission mit, dass folgende Verbindlichkeiten von PZL Dębica beglichen wurden:
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(60) |
Polen legte eine Bestätigung über die Tilgung dieser Schulden vor. |
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(61) |
Polen unterrichtete die Kommission darüber, dass im Rahmen der Umstrukturierungsverhandlungen mit öffentlichen Gläubigern, die zur Aktualisierung des ersten Umstrukturierungsplans im Oktober 2003 geführt hatten, PZL Dębica die Stadtverwaltung Dębica ersuchte, den ihr geschuldeten Betrag von 1 116 788,60 PLN in den Umstrukturierungsplan aufzunehmen. Die Stadtverwaltung Dębica lehnte dies ab, das Unternehmen konnte den fälligen Betrag am 31. Mai 2004, einen Monat nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union, zurückzahlen. |
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(62) |
Die Kommission weist darauf hin, dass für diese Verbindlichkeiten Zinseszinsen zu hohen Zinssätzen zwischen 44 % und 13,5 % berechnet wurden (siehe Tabelle 3). Die aufgelaufenen Zinsen, die von PZL Dębica am 31. Mai 2004 bezahlt wurden, beliefen sich auf 592 669,80 PLN. |
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(63) |
Die Kommission hätte für rechtswidrige Beihilfen, die einem Unternehmen in Polen gewährt wurden, zwischen dem 1. und 31. Mai 2004 einen Rückforderungszinssatz von 7,62 % (15) angewandt. Damit liegt dieser Satz deutlich unter dem Zinssatz, den Polen für die Schulden in Rechnung stellte. |
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(64) |
Da die Verbindlichkeiten vollständig beglichen wurden und der Zinssatz, der zwischen 1. und 31. Mai 2004 dafür berechnet wurde, mit 13,5 % erheblich über dem von der Kommission angewandten Rückforderungszinssatz von 7,62 % lag, gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (16) (im Folgenden „Rückforderungsbekanntmachung“) vollzogen wurde. Der Betrag der tatsächlich zurückgezahlten Zinsen übersteigt den Zinsbetrag, der im Falle eines Negativbeschlusses zurückzahlen gewesen wäre und der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (17) errechnet wird. Die Kommission nimmt daher lediglich die Begleichung der Verbindlichkeiten zur Kenntnis, ohne die künftige Einstufung dieser Maßnahme im Hinblick auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe vorwegzunehmen. |
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(65) |
Die Kommission weist darauf hin, dass das örtliche Marschallamt 2007 einen Schuldenerlass beschlossen hatte, der in den zweiten Umstrukturierungsplan aufgenommen wurde. Der Umstrukturierungsplan wurde bei der Kommission angemeldet. |
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(66) |
Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass für diese Verbindlichkeiten Zinseszinsen zu Zinssätzen zwischen 46% und 10% berechnet wurden (siehe Tabelle 3). Der Gesamtbetrag der Zinsen, die am 14. August 2012 von PZL Dębica zurückgezahlt wurden, belief sich auf 103 566,29 PLN und war damit fast doppelt so hoch wie die ursprünglichen Verbindlichkeiten von 61 104,97 PLN. |
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(67) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass zwischen 1999 (als der erste Teil der Verbindlichkeiten entstand) und 2012 (als die Verbindlichkeiten beglichen wurden) de facto bereits eine Stundung erfolgte und das örtliche Marschallamt dem Unternehmen, das sich schon damals in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand, einen Vorteil verschaffte, indem es die mit einer normalen Geschäftstätigkeit verbundene Belastung, die auch die Rückzahlung von Schulden an Behörden einschließt, verminderte. |
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(68) |
Der Rückforderungszinssatz, den die Kommission für rechtswidrige Beihilfen, die einem Unternehmen in Polen gewährt wurden, für die Zeit ab dem EU-Beitritt Polens bis zur Begleichung der Verbindlichkeiten angewandt hätte, beträgt zwischen 5,26 % und 7,62 %. (18) Damit liegt dieser Satz deutlich unter dem Zinssatz, den Polen für die Schulden tatsächlich in Rechnung stellte. |
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(69) |
Da die Verbindlichkeiten vollständig beglichen wurden und der Zinssatz, der zwischen 1. Mai 2004 und 14. August 2012 für die Verbindlichkeiten von PZL Dębica berechnet wurde, mit 10 % bis 16 % erheblich über dem von der Kommission angewandten Rückforderungszinssatz von 5,26 % bis 7,62 % lag, gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung, unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Beihilfe, im Einklang mit der Rückforderungsbekanntmachung der Kommission vollzogen wurde. Der tatsächlich bezahlte Zinsbetrag ist höher als der Zinsbetrag, der nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Rechnung gestellt worden wäre. |
4. Maßnahmen, die nach dem EU-Beitritt Polens gewährt wurden
4.1. „De-minimis“-Beihilfen
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(70) |
Polen informierte die Kommission über fünf Maßnahmen mit einem Gesamtwert von 20 873,65 PLN, die seiner Ansicht nach als „De-minimis“-Beihilfen betrachtet werden sollten (aufgeführt in Tabelle 2). Diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001. |
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(71) |
Die Kommission räumt ein, dass die Verordnung (EG) Nr. 69/2001, nach der Beihilfen bis 100 000 EUR (ca. 400 000 PLN) zulässig sind, Unternehmen in Schwierigkeiten nicht ausdrücklich ausschließt. Die Verordnung sieht jedoch bei Darlehen, die mit einem Zahlungsaufschub vergleichbar sind, ausdrücklich vor, dass das Darlehen „durch übliche Sicherheiten abgesichert [sein muss] und nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein [darf]“ (Erwägungsgrund 6). In diesem Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass nur die Stundung durch die Finanzbehörde vom 8. September 2006 diese Anforderung erfüllt. |
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(72) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die von Polen übermittelten Angaben nicht ausreichen, um die Berechnungsmethode für die „De-minimis“-Beihilfen und die Höhe der Beihilfen, die von Polen als „Beihilfebetrag“ in Tabelle 2 angegeben wurden, zu überprüfen. Insbesondere wurden keine detaillierten Angaben über die anwendbaren Referenzzinssätze und Zinssätze für die Berechnung des Säumniszuschlags vorgelegt, die eine Überprüfung der nach der Formel Polens vorgenommenen Berechnungen ermöglicht hätten (siehe Erwägungsgrund 36). Daher betrachtet die Kommission den Nominalbetrag der drei Zahlungsaufschübe, die der Bürgermeister von Dębica am 7. April, am 28. Juli und am 5. Oktober 2006 gewährte und für die keine Sicherheiten gestellt wurden, als den maßgeblichen Betrag zur Klärung der Frage, ob eine De-minimis-Beihilfe vorliegt. Ein Betrag von 264 186 PLN war Gegenstand von zwei Entscheidungen des Bürgermeisters von Dębica über einen Zahlungsaufschub. Da diese Entscheidungen denselben Bereich betrafen, wird der Betrag nur einmal berücksichtigt. |
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(73) |
Bei dem siebentägigen Zahlungsaufschub, den die Finanzbehörde am 8. September 2006 gewährte und für den eine Sicherheit geleistet wurde, die 100 % des gestundeten Betrags in Höhe von 614 550 PLN abdeckte, errechnete die Kommission die Beihilfe, indem sie, wie in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze von 1997 (19) vorgesehen, einen Zuschlag von 400 Basispunkten zum anwendbaren Referenzzinssatz von 5,56 % hinzurechnete. In diesem Fall beläuft sich der Beihilfebetrag auf 1 126 PLN. |
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(74) |
Die Entscheidung über den Schuldenerlass, die vom Bürgermeister von Dębica am 5. Oktober 2006 getroffen wurde, kommt einer Barzuwendung gleich und daher sollte der gesamte Betrag berücksichtigt werden. |
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(75) |
Vor diesem Hintergrund beläuft sich der Gesamtwert der Beihilfe auf 369 788 PLN (ca. 93 437 EUR (20) ) (siehe Tabelle 7). Da die Gesamtsumme unter 100 000 EUR liegt, fallen diese Maßnahmen unter die Verordnung (EG) Nr. 69/2001. Von Polen wurde bestätigt, dass PZL Dębica keine sonstigen „De-minimis“-Beihilfen erhalten hat. Tabelle 7 „De-minimis“-Beihilfen
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4.2. Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger
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(76) |
Artikel 107 Absatz 1 AEUV bezieht sich auf Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Nach der Rechtsprechung verschafft das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, dass diese Beiträge verspätet gezahlt werden, einem Unternehmen in großen finanziellen Schwierigkeiten einen geschäftlichen Vorteil, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, mildert. Die Zinsen und Säumniszuschläge, die auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, heben den Vorteil nicht vollständig auf. (21) |
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(77) |
In diesem Fall ließ der Sozialversicherungsträger zu, dass die Verbindlichkeiten von PZL Dębica im Zeitraum 2000-2005 erheblich anwuchsen. Tabelle 4 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Gesamtverbindlichkeiten, einschließlich Zinsen. |
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(78) |
Die Kommission verweist vorab darauf, dass die staatliche Beihilfe für PZL Dębica möglicherweise darin zu sehen ist, dass die öffentlichen Verbindlichkeiten von PZL Dębica gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht vollständig eingetrieben wurden. (22) |
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(79) |
Polen macht geltend, dass es sich bei der Stundung der Verbindlichkeiten durch den Sozialversicherungsträger nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, da der Sozialversicherungsträger wie ein privater Gläubiger gehandelt habe, als er im März 2012 einer Stundung des geschuldeten Gesamtbetrags zustimmte, der nach einem festgelegten Tilgungsplan in 96 Raten zurückgezahlt werden sollte. Polen legte eine Analyse des Kriteriums des privaten Gläubigers vor, die im Oktober 2011 durchgeführt wurde und seiner Ansicht nach bestätigt, dass für den Sozialversicherungsträger eine Stundung seiner Forderungen gegenüber PZL Dębica vorteilhafter ist als deren Eintreibung. Zudem führt Polen an, dass dem Sozialversicherungsträger, der sich an beiden Umstrukturierungsplänen beteiligte, zu jeder Zeit ausführliche Informationen über die finanzielle Lage und die Zukunftsaussichten von PZL Dębica vorlagen und dieser stets in voller Kenntnis der Situation des Unternehmens handelte. Schließlich verwies Polen auf mehrere Maßnahmen, die der Sozialversicherungsträger zur Absicherung und Eintreibung seiner Forderungen unternommen hat. Nach Ansicht von Polen bestätigt dies, dass der Sozialversicherungsträger wie ein privater Gläubiger handelte und die Eintreibung seiner Forderungen anstrebte. |
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(80) |
Nach der Rechtsprechung werden die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um als „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 AEUV zu gelten, nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können. Bei öffentlichen Unternehmen erfolgt diese Beurteilung grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers (in diesem Fall unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers). (23) Daher muss ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Kriterium beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass die Maßnahme das Kriterium auch tatsächlich erfüllt. (24) Damit festgestellt werden kann, ob ein Vorteil gewährt wurde, der als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden kann, muss Polen daher den Nachweis erbringen, dass die öffentlichen Behörden in gleicher Weise wie ein hypothetischer privater Gläubiger gehandelt haben, der eine Nichtzahlung nicht geduldet und wirksame Schritte zur Eintreibung der Forderungen unternommen hätte, selbst wenn dies zu einem Insolvenzverfahren geführt hätte. |
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(81) |
Der hypothetische private Gläubiger würde die wirtschaftliche Situation des Schuldners genau verfolgen; das Fehlen eines Umstrukturierungsplans und die schlechten Aussichten für eine Wiederherstellung der Rentabilität würden den Gläubiger dazu veranlassen, die Schulden schnellstmöglich einzutreiben. |
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(82) |
Daraus folgt, dass zur Klärung der Frage, ob von den Behörden Beihilfen gewährt wurden, nachgewiesen werden muss, dass der Sozialversicherungsträger im vorliegenden Fall versuchte, sämtliche Forderungen ohne finanzielle Verluste einzutreiben und dass dieser durch seine Entscheidung, keinen Insolvenzantrag für das Unternehmen zu stellen, die Eintreibung seiner Forderungen optimieren wollte, so wie es ein hypothetischer Gläubiger getan hätte. (25) |
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(83) |
Die Kommission wird den von Polen vorgelegten Bericht über die 2012 getroffene Entscheidung zur Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung analysieren. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass der Sozialversicherungsträger über mehrere Jahre hinweg zugelassen hat, dass fällige Zahlungen nicht geleistet wurden. Die von Polen vorgelegten Angaben beziehen sich auf den gesamten Zeitraum vom Ende des ersten Umstrukturierungszeitraums (und davor) bis zum Oktober 2011, als die Studie über eine mögliche Stundungsvereinbarung in Auftrag gegeben wurde. Da 2008 ein zweiter Umstrukturierungsplan angemeldet wurde, bemühte sich das Unternehmen nicht aktiv um eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern. Die Kommission muss daher auch prüfen, ob das Verhalten des Sozialversicherungsträgers in der Zeit zwischen dem Ende der ersten Umstrukturierungsperiode und der Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt. |
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(84) |
In den folgenden Erwägungsgründen wird die Kommission auf i) die Beteiligung des Sozialversicherungsträgers am ersten Umstrukturierungsplan, ii) die Eintreibung eines Teils der Forderungen durch den Sozialversicherungsträger zwischen 2007 und 2012 nach dem Scheitern des ersten Umstrukturierungsplans und iii) die Stundungsvereinbarung vom 1. März 2012 eingehen. Der erste Umstrukturierungsplan wurde von der zuständigen nationalen Behörde vor dem EU-Beitritt Polens genehmigt und betrifft hauptsächlich den Zeitraum vor dem Beitritt. Die Beurteilung der Punkte ii) und iii) ist für die Schlussfolgerung in Bezug auf das Verhalten des Sozialversicherungsträgers entscheidend. Die Kommission wird bei ihrer Bewertung aber auch erneut beleuchten, wie sich der erste Umstrukturierungsplan auf die Situation von PZL Dębica ausgewirkt hat, weil dies wichtig ist, um die Entwicklungen zu verstehen. |
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(85) |
Wie oben erwähnt, beschloss der Sozialversicherungsträger, sich am ersten Umstrukturierungsplan zu beteiligen, der 2002, also vor dem EU-Beitritt Polens, erstellt und genehmigt wurde. Der Plan sah unter anderem die Umstrukturierung der finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger vor. Auf der Basis dieses Umstrukturierungsplans stimmte der Sozialversicherungsträger der Stundung von Verbindlichkeiten in Höhe von 1 364 600 PLN zu, während ein größerer Betrag von 3 890 000 PLN über ein Darlehen des Fonds für die Umstrukturierung von Unternehmen beglichen werden sollte. Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 13) erhielt PZL Dębica jedoch keine Mittel aus diesem Fonds. Daraufhin entschied der Sozialversicherungsträger, für die Restschuld keinen Zahlungsaufschub zu gewähren und drohte 2006 damit, gerichtliche Schritte zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen das Unternehmen einzuleiten. |
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(86) |
Die Kommission weist darauf hin, dass PZL Dębica trotz des Scheiterns der finanziellen Umstrukturierung und der Zahlungsrückstände, die am Ende des ersten Umstrukturierungszeitraums bestanden, 2006 einen bescheidenen Gewinn ausweisen konnte (siehe Tabelle 1). Dies bestätigt, dass die organisatorischen und technischen Umstrukturierungsmaßnahmen des Unternehmens Früchte getragen hatten. |
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(87) |
Hinzu kommt, dass der Sozialversicherungsträger ab 2001 die Übertragung von Vermögenswerten von PZL Dębica zur Absicherung der wachsenden Schulden verlangte. Der Wert der Hypothek, die 100 % der Schulden abdeckte, belief sich 2007 auf 11,6 Mio. PLN. |
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(88) |
Abschließend stellt die Kommission fest, dass der Sozialversicherungsträger ab 2003 begann, die Forderungen durch den Verkauf von Vermögenswerten von PZL Dębica einzutreiben (wie in Tabelle 5 aufgeführt). Der Sozialversicherungsträger entschied sich jedoch gegen eine Zwangsveräußerung, mit der in der Regel geringere Einnahmen erzielt werden als bei einem normalen Verkauf. Die geringe Nachfrage nach Industrievermögensgütern infolge der aktuellen Wirtschaftslage hätte dieses Phänomen nur noch verstärkt. Stattdessen willigte der Sozialversicherungsträger ein, dass vom Unternehmen ein geordneter Verkauf durchgeführt wurde. Für jeden Verkauf war die Zustimmung des Sozialversicherungsträgers erforderlich, die dieser auf der Basis des Angebots einer dritten Partei erteilte. Der Nettogewinn aus dem Verkauf wurde anschließend an den Sozialversicherungsträger überwiesen. Anhand der von Polen erbrachten Nachweise wird festgestellt, dass bei dem Verkauf durch PZL Dębica zwar Marktpreise erzielt werden konnten, das Verkaufsverfahren aber länger dauerte als dies bei einer Zwangsveräußerung der Fall gewesen wäre. Zwischen 2004 und 2006 konnten durch den geordneten Verkauf von Vermögenswerten von PZL Dębica über 1,6 Mio. PLN an den Sozialversicherungsträger zurückgezahlt werden. |
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(89) |
Nachdem die im ersten Umstrukturierungsplan vorgesehene finanzielle Umstrukturierung gescheitert war und die Verbindlichkeiten von PZL Dębica wuchsen, zog der Sozialversicherungsträger Ende 2006 die Möglichkeit eines Insolvenzantrags ernsthaft in Erwägung. Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 42 Buchstabe c), unterrichtete der Sozialversicherungsträger das Unternehmen am 20. November 2006 über seine Absicht, einen Insolvenzantrag für PZL Dębica zu stellen. Nach den Informationen, die PZL Dębica dem Sozialversicherungsträger am 12. Dezember 2006 übermittelte, wurde diese Absicht nicht in die Tat umgesetzt. Die Kommission hat geprüft, ob der Sozialversicherungsträger zwischen 2007 (als die erste Umstrukturierungsperiode endete) und 2012 (als die Stundungsvereinbarung geschlossen wurde) wie ein hypothetischer privater Gläubiger gehandelt handelte. |
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(90) |
Zunächst wurden von der Kommission die Informationen bewertet, die dem Sozialversicherungsträger am 12. Dezember 2006 von PZL Dębica übermittelt wurden. Das Unternehmen legte eine umfassende Analyse seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation vor und erläuterte seine Zukunftsaussichten ausführlich. Die Kommission erklärt, dass die folgenden Punkte, die das Unternehmen gegenüber dem Sozialversicherungsträger anführte, für einen hypothetischen privaten Gläubiger wichtig wären, um die Situation des Schuldners zu bewerten und die geeignete Vorgehensweise zur Eintreibung der Forderungen mit dem geringsten Verlust festzulegen. Daher würde der Gläubiger folgende Punkte prüfen:
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(91) |
Die Kommission hebt hervor, dass aufgrund der oben beschriebenen ausführlichen Informationen, die eine positive Entwicklung von PZL Dębica und beträchtliche Einnahmen für den Sozialversicherungsträger erwarten ließen, Grund zu der Annahme bestand, dass durch die Zustimmung zur Weiterführung der Unternehmenstätigkeit eine höhere Rückzahlung erreicht werden könnte als durch eine erzwungene Insolvenz des Unternehmens. Gleichwohl stellt die Kommission fest, dass der Sozialversicherungsträger umsichtig vorging, als er die Eintreibung seiner Forderungen nicht einstellte, wodurch nach Ansicht von PZL Dębica der Umstrukturierungsprozess behindert wurde. Der Sozialversicherungsträger handelte daher wie ein privater Gläubiger, der die Vorgehensweise auswählt, die eine Rückzahlung der Verbindlichkeiten mit den geringsten Verlusten verspricht. |
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(92) |
Die Kommission merkt an, dass sich der Sozialversicherungsträger 2008 am zweiten Umstrukturierungsplan beteiligte und damit der Stundung eines Teils der Verbindlichkeiten zustimmte. Die restlichen Verbindlichkeiten sollten mit einer Kapitalzuführung durch die staatliche Agentur für industrielle Entwicklung beglichen werden. Das Durchführungsverbot wurde jedoch eingehalten und die Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Die Kommission weist darauf hin, dass der Sozialversicherungsträger bei der Eintreibung seiner Forderungen nicht auf die Umsetzung des zweiten Umstrukturierungsplans vertraute, sondern seine 2007 begonnenen Maßnahmen, wie oben beschrieben, fortsetzte. |
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(93) |
2007 und 2008 konnte der Sozialversicherungsträger durch den geordneten Verkauf von Vermögenswerten von PZL Dębica zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 88 genannten Beträgen mehr als 5,4 Mio. PLN einziehen (siehe Tabelle 5). Dass nach 2008 keine Vermögenswerte des Unternehmens verkauft wurden, obwohl der Sozialversicherungsträger eine Hypothek auf drei Grundstücke im Gesamtwert von über 6 Mio. PLN besaß, muss Polen zufolge im Kontext der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gesehen werden, unter denen der Verkauf der Vermögenswerte von PZL Dębica stattfand. Polen machte geltend, dass die Wirtschaftskrise und die rückläufige Konjunktur in der Region dazu beitrugen, dass kein großes Interesse an den Vermögenswerten von PZL Dębica bestand und es daher schwierig war, diese zu einem für den Sozialversicherungsträger annehmbaren Preis zu veräußern. |
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(94) |
Wie oben erwähnt, hat der Sozialversicherungsträger jedoch die Pfändung der Konten von PZL Dębica beibehalten, die ihm zwischen 2007 und 2010 weitere 475 369 PLN einbrachte. |
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(95) |
Tatsächlich konnte der Sozialversicherungsträger durch die fortlaufende Eintreibung seiner Forderungen im Prüfzeitraum über 7 Mio. PLN einziehen (siehe Erwägungsgrund 96 Buchstabe b); über die für die Verbindlichkeiten berechneten Zinseszinsen wurde ein Ausgleich für die längere Rückzahlungsdauer geschaffen. |
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(96) |
Die Kommission untersuchte außerdem, ob PZL Dębica zwischen 2007 und 2012 die Zusagen eingehalten hat, die dem Sozialversicherungsträger gegeben wurden, als dieser im Januar 2007 auf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen das Unternehmen verzichtete. Die Kommission stellt fest, dass
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(97) |
Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Wiederherstellung der Rentabilität von PZL Dębica im Jahr 2006, die guten Aussichten im Hinblick auf die langfristige Rentabilität des Unternehmens und die kontinuierliche Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen seit 2006 ebenso wie der Einstieg eines privaten Kapitalgebers im Jahr 2010 wichtige Faktoren sind, die ein privater Gläubiger bei der Entscheidung darüber berücksichtigen würde, ob der 2007 eingeschlagene Weg weiterhin die beste Lösung zur Eintreibung seiner Forderungen mit den geringsten Verlusten ist. |
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(98) |
Polen legte eine Analyse des Kriteriums des privaten Gläubigers vor, die im Oktober 2011, d. h. vor dem Abschluss der Stundungsvereinbarung am 1. März 2012, von einem externen Beratungsunternehmen durchgeführt wurde. In dem Bericht werden zwei Optionen gegenübergestellt: i) die Eintreibung aller finanziellen Forderungen durch den Sozialversicherungsträger und (ii) die Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Stundung des gesamten geschuldeten Betrags. Die Analyse ergab, dass sich der Sozialversicherungsträger für einen Zahlungsaufschub entscheiden sollte, der die Wiedererlangung der gesamten ausstehenden Forderung gewährleistet. Beim Szenario einer Liquidation des Unternehmens wäre hingegen nur mit einer Rückzahlung von 60 % bis 70 % des geschuldeten Betrags zu rechnen. |
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(99) |
Die Kommission hat den Bericht und die darin zugrunde gelegten Annahmen kritisch beleuchtet. |
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(100) |
Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass die Ergebnisse der Analyse auf der Überprüfung folgender Faktoren basieren: i) der aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Situation von PZL Dębica, ii) der Vermögenswerte und aller Verbindlichkeiten des Unternehmens, iii) der Marktposition des Unternehmens, iv) der Ergebnisse der Umstrukturierung und v) der in Polen geltenden Rechtsvorschriften und Praxis für Insolvenzverfahren. |
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(101) |
Beim Szenario einer Liquidation des Unternehmens könnte der Sozialversicherungsträger in drei bis vier Jahren nur rund 60 % bis 70 % seiner Forderungen einziehen. (26) Die Verringerung des möglichen Rückzahlungsbetrags ergibt sich vor allem aus den hohen Kosten einer Liquidation und dem geringen Liquidationswert der Vermögensgegenstände des Unternehmens. Was den Liquidationswert angeht, stellt die Kommission fest, dass sich beim Insolvenzszenario der Wert dieser Vermögensgegenstände in einer Zwangsveräußerung um rund 50 % verringert, weil die Vermögenswerte einzeln veräußert werden und die Vermögensbewertung daher nicht auf der Basis einer fortgesetzten Nutzung erfolgt. Die geringere Nachfrage nach Industriegütern angesichts der Krise in der Realwirtschaft wirkt sich ebenfalls auf diesen Wert aus, der jedoch weiterhin über den durchschnittlichen Einnahmen aus dem Verkauf einer Insolvenzmasse liegt, die in Polen 26,86 % des beizulegenden Zeitwerts betragen. |
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(102) |
Bei dem in Erwägungsgrund 44 beschriebenen Szenario einer Stundung beleuchtet der Bericht folgende Aspekte, die aus der Sicht eines privaten Gläubigers, der die ihm geschuldeten Beträge mit dem geringsten Verlust eintreiben will, wichtig sind:
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(103) |
Die Kommission kann der Berücksichtigung des letzten Elements nicht zustimmen, da die obligatorischen künftigen Zahlungen nicht mit den Einnahmen vergleichbar sind, die ein privates Unternehmen aus einer Wirtschaftstätigkeit erwarten könnte. Bei der Einziehung obligatorischer Sozialversicherungsbeiträge handelt es sich nicht um eine Wirtschaftstätigkeit. |
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(104) |
Die Kommission stellt fest, dass die unterzeichnete Vereinbarung die Rückzahlung des Gesamtbetrags der zum 1. März 2012 fälligen Verbindlichkeiten, d. h. von [7-13 Mio.] PLN, vorsieht, der sich aus den Schulden in Höhe von [3,5-6,5 Mio.] PLN und den Zinsen in Höhe von [3,5-6,5 Mio.] PLN zusammensetzt. Zu diesem Betrag wurde eine Stundungsgebühr von [1,0-1,7 Mio.] PLN hinzugerechnet. Die Schulden sollen in 96 Monatsraten zurückgezahlt werden. |
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(105) |
Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass der Sozialversicherungsträger weiterhin ein Pfandrecht an Vermögensgegenständen von PZL Dębica im Wert von 6 243 002,55 PLN besitzt, die der Sozialversicherungsträger in einem ähnlichen geordneten Verkaufsverfahren veräußern will, wie es bereits für andere Vermögenswerte durchgeführt wurde. Die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte sollen zum Abbau der Schulden verwendet werden, die PZL Dębica beim Sozialversicherungsträger hat. |
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(106) |
Ferner merkt die Kommission an, dass der Bericht keine Gegenüberstellung des aktuellen Werts der Zahlungseingänge unter Option 1 und Option 2 enthält, auf dessen Grundlage der private Gläubiger die günstigere der beiden Optionen auswählen könnte. Die Kommission hat diese aktuellen Werte für mehrere Abzinsungssätze errechnet und dabei zurückhaltende Annahmen, d. h. drei Jahre bei einer Liquidation des Unternehmens und acht Jahre bei einer Stundung der Verbindlichkeiten, zugrunde gelegt. Zukünftige Einnahmen des Sozialversicherungsträgers, die sich aus den laufenden Zahlungen ergeben, wurden in den Berechnungen der Kommission nicht berücksichtigt. Für alle wesentlichen Abzinsungssätze gilt, dass für einen privaten Gläubiger das Szenario der Stundung vorteilhafter ist als eine Liquidation. |
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(107) |
Schließlich verweist die Kommission auch darauf, dass PZL Dębica bis zum November 2012 die in der Stundungsvereinbarung vorgesehenen neun Raten bezahlt hat. |
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(108) |
Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass sich der Sozialversicherungsträger mit seiner Zustimmung zu einer Stundung im März 2012 wie ein privater Gläubiger verhielt, der seine Forderungen von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten eintreiben will. Daher verschaffte der öffentliche Gläubiger PZL Dębica keinen Vorteil. Die Begleichung der ausstehenden Forderungen auf der Grundlage der Stundung, die im März 2012 in der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Sozialversicherungsträger festgelegt wurde, stellt folglich keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
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(109) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen, auf die in Erwägungsgrund 52 Bezug genommen wird, zurückgezogen wurden. Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates muss daher die Prüfung dieser Maßnahmen durch die Kommission eingestellt werden. |
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(110) |
Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfemaßnahmen, auf die in Erwägungsgrund 56 Bezug genommen wird, vor dem EU-Beitritt Polens durchgeführt wurden und nach diesem Datum nicht mehr zur Anwendung gelangen. Sie dürfen von der Kommission weder nach dem Verfahren des Artikels 108 AEUV noch nach dem Übergangsverfahren geprüft werden. |
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(111) |
Zu den in Erwägungsgrund 59 genannten Maßnahmen stellt die Kommission fest, dass rechtswidrige Beihilfen als im Einklang mit der Rückforderungsbekanntmachung zurückgezahlt betrachtet werden. |
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(112) |
Die in Tabelle 7 aufgeführten Beihilfemaßnahmen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und übersteigen den dort festgelegten Schwellenwert nicht. |
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(113) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass es sich bei den Maßnahmen, auf die in den Erwägungsgründen 76 bis 108 Bezug genommen wird, nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das mit der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/08 (ex N 402/08) – Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von PZL Dębica eingeleitet wurde, wird für die folgenden Maßnahmen für PZL Dębica eingestellt:
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a) |
Zwei Maßnahmen im Umfang von 4 965 800 PLN und 5 534 200 PLN, die von Polen am 13. August 2008 angemeldet und am 10. Oktober 2011 nach Artikel 8 der Verfahrensverordnung zurückgezogen wurden. |
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b) |
Eine Maßnahme im Umfang von 914 522,15 PLN, zu der am 20. Oktober 2003 eine Entscheidung der Finanzbehörde getroffen wurde, mit der Begründung, dass diese Maßnahme vor dem EU-Beitritt Polens gewährt wurde und nach diesem Datum nicht mehr zur Anwendung gelangt. |
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c) |
Eine Maßnahme mit einem Nominalwert von 61 104,97 PLN zuzüglich Zinsen in Höhe von 103 566,29 PLN, beglichen am 14. August 2012, die eine rechtswidrige Beihilfe nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 darstellt. Die Beihilfe wurde am 14. August 2012 im Einklang mit der Rückforderungsbekanntmachung (27) an Polen zurückgezahlt. |
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d) |
Die fünf in Tabelle 7 aufgeführten Maßnahmen zugunsten von PZL Dębica, mit der Begründung, dass es sich dabei um „De-minimis“-Beihilfen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 handelt. |
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e) |
Die Stundung von [7-13 Mio.] PLN, die PZL Dębica aufgrund der Stundungsvereinbarung vom 1. März 2012 mit dem Sozialversicherungsträger gewährt wurde, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, mit der Begründung, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 2012
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 53 vom 6.3.2009, S. 17.
(2) ABl. C 53 vom 6.3.2009, S. 17.
(3) Prognose vom August 2012 für das gesamte Jahr 2012 auf der Grundlage der Daten für das erste und zweite Quartal 2012.
(4) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(5) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.
(6) Für diese zwischen 2001-2002 entstandenen Forderungen wurde im Stundungszeitraum 2001-2004 ein Zinssatz zwischen 14 % und 31 % berechnet (siehe Tabelle 3). Der in der Eröffnungsentscheidung genannte Betrag (1 164 900 PLN) wurde von Polen berichtigt und mit 1 116 788,60 PLN angegeben.
(7) Gesetzblatt Nr. 155, Position 1287, in geänderter Fassung.
(8) Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 17/05 (ex N 194/05 und PL 34/04) Polens für die Gdingener Werft (ABl. L 33 vom 4.2.2010, S. 1).
(9) Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 in der Rechtssache I FSK 630/05 und Urteil des Obersten Gerichts vom 12. März 2007 in der Rechtssache I UK 288/06.
(10) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
(11) Kabinettsverordnung vom 11. August 2004 über die spezifische Methode zur Berechnung des Werts staatlicher Beihilfen, die in verschiedenen Formen gewährt werden (Gesetzblatt Nr. 194, Position 1983).
(12) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.
(13) Gesetzblatt Nr. 137, Position 926, in geänderter Fassung.
(*1) Geschäftsgeheimnis
(14) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(15) Der anwendbare Rückforderungszinssatz kann abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html
(16) ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.
(17) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.; siehe insbesondere die Artikel 9 und 11.
(18) Siehe Fußnote 14.
(19) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.
(20) Zur Umrechnung verwendete die Kommission den durchschnittlichen Wechselkurs der polnischen Nationalbank an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Beihilfe getroffen wurde. Siehe http://www.nbp.pl/home.aspx?c=/ascx/archa.ascx
(21) Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2004, Lenzing AG/Kommission, T-36/99, Slg. 2004, II-3597, Randnr. 137.
(22) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien (Tubacex)/Kommission, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46; Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien (Magefesa)/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 167.
(23) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Électricité de France/Kommission, C-124/10 P, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 78, und die dort angeführte Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002 Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 68 bis 70, sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 91, und die dort angeführte Rechtsprechung).
(24) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Électricité de France/Kommission, C-124/10, noch nicht veröffentlicht.
(25) Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), C-256/97, Slg. 1999, I 3913, Randnr. 30.
(26) Basierend auf den Daten der Obersten Rechnungskontrollbehörde über die Dauer des Insolvenzverfahrens.
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/57 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2013
zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG, 2009/543/EG, 2009/544/EG, 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/567/EG, 2009/568/EG, 2009/578/EG, 2009/598/EG, 2009/607/EG, 2009/894/EG, 2009/967/EG, 2010/18/EG und des Beschlusses 2011/331/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3550)
(2013/295/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (2) endet am 31. Dezember 2013. |
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(2) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (3) endet am 31. Dezember 2013. |
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(3) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (4) endet am 31. Oktober 2013. |
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(4) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (5) endet am 30. Juni 2013. |
|
(5) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (6) endet am 30. Juni 2013. |
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(6) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (7) endet am 10. Juli 2013. |
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(7) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (8) endet am 10. Juli 2013. |
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(8) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (9) endet am 10. Juli 2013. |
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(9) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (10) endet am 10. Juli 2013. |
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(10) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (11) endet am 10. Juli 2013. |
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(11) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (12) endet am 10. Juli 2013. |
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(12) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (13) endet am 10. Juli 2013. |
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(13) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel (14) endet am 1. Dezember 2013. |
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(14) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (15) endet am 1. Dezember 2013. |
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(15) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (16) endet am 27. November 2013. |
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(16) |
Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen (17) endet am 6. Juni 2013. |
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(17) |
Im Rahmen einer Überprüfung wurden die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen Umweltkriterien sowie der in den genannten Entscheidungen bzw. im genannten Beschluss festgelegten Beurteilungs- und Prüfanforderungen bewertet. Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/567/EG, 2009/543/EG, 2009/544/EG und 2009/598/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 30. Juni 2014 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Oktober 2014 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG und 2009/894/EG sowie im Beschluss 2011/331/EU festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2014 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/563/EG und 2009/568/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 30. Juni 2015 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 30. November 2015 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/967/EG und 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2015 verlängert werden, und die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2009/607/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 30. November 2017 verlängert werden. |
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(18) |
Die Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG, 2009/543/EG, 2009/544/EG, 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/567/EG, 2009/568/EG, 2009/578/EG, 2009/598/EG, 2009/607/EG, 2009/894/EG, 2009/967/EG, 2010/18/EG und der Beschluss 2011/331/EU sind daher entsprechend zu ändern. |
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(19) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 der Entscheidung 2006/799/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2014.“
Artikel 2
Artikel 5 der Entscheidung 2007/64/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kultursubstrate‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2014.“
Artikel 3
Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Oktober 2014.“
Artikel 4
Artikel 3 der Entscheidung 2009/543/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Außenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014.“
Artikel 5
Artikel 3 der Entscheidung 2009/544/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Innenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014.“
Artikel 6
Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schuhe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2015.“
Artikel 7
Artikel 4 der Entscheidung 2009/564/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Campingdienste‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. November 2015.“
Artikel 8
Artikel 3 der Entscheidung 2009/567/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Textilerzeugnisse‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014.“
Artikel 9
Artikel 3 der Entscheidung 2009/568/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hygienepapier‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2015.“
Artikel 10
Artikel 4 der Entscheidung 2009/578/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Beherbergungsbetriebe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. November 2015.“
Artikel 11
Artikel 3 der Entscheidung 2009/598/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bettmatratzen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014.“
Artikel 12
Artikel 3 der Entscheidung 2009/607/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hartbeläge‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. November 2017.“
Artikel 13
Artikel 3 der Entscheidung 2009/894/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Holzmöbel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2014.“
Artikel 14
Artikel 3 der Entscheidung 2009/967/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚textile Bodenbeläge‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Artikel 15
Artikel 3 der Entscheidung 2010/18/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenbeläge aus Holz‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Artikel 16
Artikel 3 des Beschlusses 2011/331/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Kriterien für die Produktgruppe ‚Lichtquellen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2014.“
Artikel 17
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Juni 2013
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) ABl. L 325, 24.11.2006, S. 28.
(3) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137.
(4) ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3.
(5) ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27.
(6) ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39.
(7) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27.
(8) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36.
(9) ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70.
(10) ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87.
(11) ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57.
(12) ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65.
(13) ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21.
(14) ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23.
(15) ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1.
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19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/s3 |
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Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.
Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.