ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.164.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 164

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
18. Juni 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 550/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 über ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 551/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge der Europäischen Union

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 552/2013 der Kommission vom 12. Juni 2013 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in EU- und internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 553/2013 der Kommission vom 13. Juni 2013 über ein Fangverbot für Lumb in EU- und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 554/2013 der Kommission vom 13. Juni 2013 über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X; in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 555/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 556/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010 und (EU) Nr. 28/2012 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Bosnien und Herzegowina ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission ( 1 )

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 558/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/290/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES infolge des Beitritts Kroatiens (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3474)  ( 1 )

22

 

 

2013/291/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Juli 2013 aus Drittstaaten nach Kroatien gelangen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3475)  ( 1 )

25

 

 

2013/292/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Durchfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Bosnien und Herzegowina (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3484)  ( 1 )

27

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 550/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2013

über ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.


ANHANG

Nr.

04/TQ39

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/03AS.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

Kattegat

Zeitpunkt

27.5.2013


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 551/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2013

über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der Europäischen Union führen oder in der Europäischen Union registriert sind, die für den Halbjahreszeitraum bis zum 1. Juli 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands bis zum 30. Juni 2013 verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2013 verboten. Zwischen diesen Zeitpunkten insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

03/TQ40

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp)

Gebiet

NAFO 3M

Dauer der Schließung

3.5.2013 bis 30.6.2013


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 552/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2013

über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in EU- und internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2013 und 2014 (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22.


ANHANG

Nr.

05/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Zeitpunkt

1.6.2013


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 553/2013 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2013

über ein Fangverbot für Lumb in EU- und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

06/TQ40

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

USK/567EI.

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII

Zeitpunkt

1.6.2013


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 554/2013 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2013

über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X; in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.


ANHANG

Nr.

07/TQ39

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

HAD/7X7A34

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

1.6.2013


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 555/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (2) enthält Durchführungsmaßnahmen mit Gesundheitsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte.

(2)

Aufgrund der geografischen Lage und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Zugangs zum kroatischen Hafen Ploče nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ist es erforderlich, spezifische Bedingungen für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (3) werden ein Verzeichnis zugelassener Grenzkontrollstellen sowie bestimmte Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES festgelegt. Da die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit den betreffenden tierischen Nebenprodukten aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer nur mittels des Zugangs über die kroatischen Grenzkontrollstellen Nova Sela und Ploče möglich ist, ist es erforderlich, diese Grenzkontrollstellen in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufzunehmen, sobald die technischen Bedingungen für ihre Zulassung erfüllt sind.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission wird folgender Artikel 29a eingefügt:

„Artikel 29a

Spezifische Anforderungen für die Durchfuhr durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten, die aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)   Die Verbringung von für Drittländer bestimmten Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union direkt zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom Amtstierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einem mit Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;

b)

die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente werden vom Amtstierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Sendung wird von dem Amtstierarzt der Grenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns der Änderungen der Entscheidung 2009/821/EG, mit der die Einträge für die Nova Sela und Ploče in Anhang I eingefügt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 556/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010 und (EU) Nr. 28/2012 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Bosnien und Herzegowina

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (2) ist eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist, und die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) sind die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (4) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Union festgelegt.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (5) sind die Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt.

(5)

Aufgrund der geografischen Lage und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Zugangs zum kroatischen Hafen Ploče nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ist es erforderlich, spezifische Bedingungen für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit Geflügelerzeugnissen, frischem Fleisch, Rohmilch und Milcherzeugnissen sowie bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer festzulegen.

(6)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (6) wird ein Verzeichnis zugelassener Grenzkontrollstellen erstellt sowie bestimmte Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES festgelegt. Da die Durchfuhr durch die Union von Sendungen, die unter die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010 und (EU) Nr. 28/2012 fallen, aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer nur mittels des Zugangs über die kroatischen Grenzkontrollstellen Nova Sela und Ploče möglich ist, ist es erforderlich, diese Grenzkontrollstellen in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufzunehmen, sobald die technischen Bedingungen für ihre Zulassung erfüllt sind.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

In die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird folgender Artikel 18a eingefügt:

„Artikel 18a

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die direkte Durchfuhr auf der Straße von Sendungen mit Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, und von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern zugelassen, die aus Bosnien und Herzegowina kommen und für Drittländer bestimmt sind und zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče befördert werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle anhand einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (7) bescheinigt.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

In die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird folgender Artikel 17a eingefügt:

„Artikel 17a

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)   Abweichend von Artikel 16 ist die direkte Durchfuhr von für Drittländer bestimmten Sendungen aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente tragen den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite angebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bescheinigt.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010

In die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

„Artikel 7a

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)   Abweichend von Artikel 6 ist die direkte Durchfuhr von für Drittländer bestimmten Sendungen aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente tragen den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite angebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bescheinigt.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012

In die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

„Artikel 5a

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)   Abweichend von Artikel 4 ist die direkte Durchfuhr von für Drittländer bestimmten Sendungen mit zusammengestellten Erzeugnissen gemäß Artikel 3 aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente tragen den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite angebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bescheinigt.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.“

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns der Änderungen der Entscheidung 2009/821/EG, mit der die Einträge für die Nova Sela und Ploče in Anhang I eingefügt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.“


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 557/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2013

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (1), insbesondere auf Artikel 23,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird ein Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken geschaffen, der auch allgemeine Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Daten und den Zugang zu vertraulichen Daten umfasst.

(2)

Aus den für die Zwecke der europäischen Statistiken erhobenen Daten sollte der größtmögliche Nutzen gezogen werden, unter anderem indem Forschern für wissenschaftliche Zwecke ein besserer Zugang zu vertraulichen Daten gewährt wird.

(3)

Auf viele Fragen im Bereich der Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und Politikwissenschaften lassen sich zufriedenstellende Antworten nur auf der Grundlage relevanter und tief gegliederter Daten finden, die eingehende Analysen ermöglichen. Qualität und Aktualität der detaillierten Informationen, die für Forschungszwecke zur Verfügung stehen, sind in diesem Zusammenhang zu einem wichtigen Element eines wissenschaftlich fundierten Verständnisses und einer wissensbasierten Governance der Gesellschaft geworden.

(4)

Die wissenschaftliche Gemeinschaft sollte daher für Analysen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts breiteren Zugang zu vertraulichen Daten erhalten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwendet werden, ohne dass dabei das für vertrauliche statistische Daten erforderliche hohe Schutzniveau gefährdet wird.

(5)

Einrichtungen, die die Förderung und Gewährung des Zugangs zu Daten im Interesse der wissenschaftlichen Forschung in sozial und politisch relevanten Bereichen zum Ziel haben, könnten zum Prozess der Freigabe vertraulicher Daten für wissenschaftliche Zwecke beitragen und dadurch die Zugänglichkeit vertraulicher Daten verbessern.

(6)

Ein Risikomanagement-Konzept dürfte das effizienteste Modell sein, wenn es darum geht, eine breitere Palette vertraulicher statistischer Daten für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen und dabei die Vertraulichkeit der Angaben der Auskunftgebenden und der statistischen Einheiten zu wahren.

(7)

Der physische und logische Schutz vertraulicher Daten sollte durch rechtliche, administrative, technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden. Diese Maßnahmen sollten nicht so weit gehen, dass sie den Nutzen der statistischen Daten für wissenschaftliche Zwecke einschränken.

(8)

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden.

(9)

Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) in vollem Umfang gewährleistet.

(10)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) gelten.

(11)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (5) gelten.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (6) sollte aufgehoben werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Durchführung statistischer Analysen für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Kommission (Eurostat) übermittelt wurden, und wie die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen zusammenarbeiten, um diesen Zugang zu erleichtern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke“ sind Daten, die lediglich eine indirekte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen und bei denen es sich entweder um Dateien zur sicheren Verwendung oder um Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung handelt;

2.

„Dateien zur sicheren Verwendung“ sind vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke, auf die keine weiteren Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle angewandt wurden;

3.

„Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung“ sind vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke, auf die Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle angewandt wurden, um die Gefahr einer Identifizierung der statistischen Einheit in Übereinstimmung mit dem derzeitigen besten Verfahren auf ein angemessenes Maß zu verringern;

4.

„Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle“ sind Verfahren zur Verringerung der Gefahr der Offenlegung von Informationen über die statistischen Einheiten, die in der Regel auf einer mengenmäßigen Einschränkung oder einer Änderung der freigegebenen Daten beruhen;

5.

„Zugangseinrichtungen“ sind die physische oder virtuelle Umgebung und ihre organisatorischen Strukturen, in deren Rahmen der Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewährt wird;

6.

„einzelstaatliche statistische Stellen“ sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind und nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannt wurden.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Die Kommission (Eurostat) kann Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewähren, die sich zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in ihrem Besitz befinden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Zugangsantrag wird von einer anerkannten Forschungseinrichtung gestellt;

b)

ein ordnungsgemäßer Forschungsvorschlag wurde vorgelegt;

c)

die Art der angeforderten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke wurde angegeben;

d)

der Zugang wird entweder durch die Kommission (Eurostat) oder durch eine andere von der Kommission (Eurostat) akkreditierte Zugangseinrichtung gewährt;

e)

die betreffende einzelstaatliche statistische Stelle, die die Daten übermittelt hat, hat ihre Genehmigung erteilt.

Artikel 4

Forschungseinrichtungen

(1)   Die Anerkennung der Forschungseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

den Zweck der Einrichtung; der Zweck der Einrichtung wird anhand ihrer Satzung, ihres Auftrags oder einer anderen Erklärung über ihren Zweck beurteilt; im Zweck der Einrichtung muss ein Forschungsbezug erkennbar sein;

b)

den Nachweis, dass die Einrichtung hochwertige Forschung betreibt und diese der Öffentlichkeit zugänglich macht; die Erfahrung der Einrichtung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben wird unter anderem anhand zur Verfügung stehender Listen mit Veröffentlichungen und Forschungsvorhaben, an denen die Einrichtung beteiligt war, beurteilt;

c)

die interne Organisation der Forschungstätigkeiten; die Forschungseinrichtung ist eine separate Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit dem Schwerpunkt Forschung oder eine Forschungsabteilung innerhalb der Organisation; die Forschungseinrichtung muss bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom und von den Politikbereichen der Stelle, der sie angehört, getrennt sein;

d)

die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit; die Forschungseinrichtung erfüllt die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

(2)   Eine Geheimhaltungsverpflichtung, der alle Forscher der Einrichtung unterliegen, die Zugang zu den vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke haben werden, und in der die Bedingungen des Zugangs, die Pflichten der Wissenschaftler, die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit statistischer Daten und die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Pflichten festgelegt sind, wird von einem dafür ordnungsgemäß benannten Vertreter der Forschungseinrichtung unterzeichnet.

(3)   In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung der Forschungseinrichtungen, die auch die Geheimhaltungsverpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 umfassen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien im Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.

(4)   Berichte über die Beurteilungen der Forschungseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt.

(5)   Die Kommission (Eurostat) führt eine aktualisierte Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

(6)   Die Kommission (Eurostat) nimmt regelmäßig Überprüfungen der in die Liste aufgenommenen Forschungseinrichtungen vor.

Artikel 5

Forschungsvorschlag

(1)   Der Forschungsvorschlag enthält hinreichend genaue Angaben über:

a)

den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens;

b)

die Gründe, warum dieser Zweck bei Verwendung nicht vertraulicher Daten nicht erfüllt werden kann;

c)

die den Zugang beantragende Einrichtung;

d)

die einzelnen Wissenschaftler, die Zugang zu den Daten erhalten sollen;

e)

die Zugangseinrichtungen, die genutzt werden sollen;

f)

die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, die Methoden ihrer Analyse und

g)

die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens, die veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet werden sollen.

(2)   Zusammen mit dem Forschungsvorschlag werden individuelle Vertraulichkeitserklärungen vorgelegt, die von den Wissenschaftlern unterzeichnet sind, die Zugang zu den Daten haben werden.

(3)   In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Forschungsvorschlägen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.

(4)   Berichte über die Beurteilungen der Forschungsvorschläge werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten an die Kommission (Eurostat) übermittelt haben, zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Standpunkt der einzelstaatlichen statistischen Stellen

(1)   Vor Gewährung des Zugangs wird für jeden Forschungsvorschlag die Genehmigung der einzelstaatlichen statistischen Stelle eingeholt, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt hat. Die einzelstaatliche statistische Stelle legt Eurostat innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem sie den entsprechenden Bericht über die Beurteilung des Forschungsvorschlags erhalten hat, ihren Standpunkt vor.

(2)   Die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt haben, und die Kommission (Eurostat) einigen sich nach Möglichkeit über die Vereinfachung des Konsultationsverfahrens und die Verbesserung der Fristen.

Artikel 7

Vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke

(1)   Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann gewährt werden, sofern die Forschungsergebnisse erst freigegeben werden, nachdem sichergestellt wurde, dass sie keine vertraulichen Daten offenlegen. Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann nur innerhalb der Zugangseinrichtungen der Kommission (Eurostat) oder anderer von der Kommission (Eurostat) für die Gewährung eines Zugangs zu Dateien zur sicheren Verwendung akkreditierter Zugangseinrichtungen gewährt werden.

(2)   Zugang zu Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung kann gewährt werden, sofern in der den Zugang beantragenden Forschungseinrichtung geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht Informationen über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

(3)   Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen statistischen Stellen Datensätze für Forschungszwecke, die auf die verschiedenen Arten vertraulicher Daten für wissenschaftliche Zwecke ausgerichtet sind. Bei der Erstellung eines Datensatzes für Forschungszwecke berücksichtigen die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen die Gefahr und die Folgen einer unrechtmäßigen Offenlegung vertraulicher Daten.

Artikel 8

Zugangseinrichtungen

(1)   Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke kann durch die von der Kommission (Eurostat) akkreditierten Zugangseinrichtungen gewährt werden.

(2)   Die Zugangseinrichtung befindet sich innerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen. Bei ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden Daten übermittelt haben, können sich Zugangseinrichtungen in Ausnahmefällen außerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen befinden.

(3)   Die Akkreditierung der Zugangseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf den Zweck der Zugangseinrichtung, ihre Organisationsstruktur und ihre Standards für Datensicherheit und Datenmanagement beziehen.

(4)   In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Zugangseinrichtungen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.

(5)   Berichte über die Beurteilungen der Zugangseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt. Die Berichte enthalten eine Empfehlung dahin gehend, zu welcher Art vertraulicher Daten die Zugangseinrichtung Zugang gewähren kann. Die Kommission (Eurostat) konsultiert den ESS-Ausschuss, bevor sie einen Beschluss über die Akkreditierung einer Zugangseinrichtung fasst.

(6)   Von dem ordnungsgemäß benannten Vertreter der Zugangseinrichtung oder der Organisation der Zugangseinrichtung und der Kommission (Eurostat) wird ein Vertrag unterzeichnet, in dem die Pflichten der Zugangseinrichtung im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten und die organisatorischen Maßnahmen geregelt werden. Die Kommission (Eurostat) wird regelmäßig über die Tätigkeit der Zugangseinrichtungen unterrichtet.

(7)   Die Kommission (Eurostat) führt die Liste der akkreditierten Zugangseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

Artikel 9

Organisatorische Angelegenheiten

(1)   Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ESS-Ausschuss regelmäßig darüber, welche administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten und die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung oder jeglicher Verwendung, die über die Zwecke hinausgeht, für die der Zugang gewährt wurde, zu überwachen und auszuschalten.

(2)   Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht auf ihrer Website:

a)

Leitlinien für die Beurteilung von Forschungseinrichtungen, Forschungsvorschlägen und Zugangseinrichtungen,

b)

die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen,

c)

die Liste der akkreditierten Zugangseinrichtungen,

d)

die Liste der Datensätze für Forschungszwecke mit der entsprechenden Dokumentation und den zur Verfügung stehenden Zugangsarten.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(5)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 558/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

49,2

TR

57,0

ZZ

53,1

0707 00 05

MK

27,2

TR

142,5

ZZ

84,9

0709 93 10

TR

138,4

ZZ

138,4

0805 50 10

AR

93,4

TR

102,5

ZA

84,7

ZZ

93,5

0808 10 80

AR

159,9

BR

113,2

CL

133,4

CN

95,9

NZ

138,6

US

145,5

ZA

88,2

ZZ

125,0

0809 10 00

IL

342,4

TR

216,8

ZZ

279,6

0809 29 00

TR

411,1

US

660,1

ZZ

535,6

0809 30

IL

214,0

MA

207,9

TR

174,9

ZZ

198,9

0809 40 05

CL

151,0

IL

308,9

ZA

104,7

ZZ

188,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES infolge des Beitritts Kroatiens

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3474)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/290/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (1) enthält in Anhang I das Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG des Rates (2) und 97/78/EG des Rates (3) zugelassenen Grenzkontrollstellen und in Anhang II das Verzeichnis der zentralen Einheiten, der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES).

(2)

Die von der Kommission erlassene Entscheidung 2009/821/EG ist über den 1. Juli 2013 hinaus gültig und muss daher in Bezug auf den Beitritt Kroatiens angepasst werden. Die erforderlichen Anpassungen sind in der Akte über den Beitritt Kroatiens nicht vorgesehen (4) und müssen daher mit diesem Beschluss vor dem Beitritt angenommen werden, damit sie ab dem Beitritt gelten können.

(3)

Die Erweiterung wird zu einer beträchtlichen Veränderung der Landgrenzen der neuen Union mit benachbarten Drittländern, einer Verlängerung der Küstengrenzen im Bereich des Mittelmeers und dem Hinzukommen eines internationalen Flughafens führen.

(4)

Die als Kontrollstellen an der Grenze Kroatiens zu Drittländern vorgeschlagenen Orte wurden vom Lebensmittel- und Veterinäramt als Auditdienst der Kommission (früher als Inspektionsdienst der Kommission bezeichnet) geprüft. Es wird davon ausgegangen, dass diese Orte bis zum Beitritt den EU-Anforderungen entsprechen werden. Daher sollten die vorgeschlagenen Orte in Kroatien in das in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG enthaltene Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen in den Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

(5)

Gleichzeitig werden manche Mitgliedstaaten, nämlich Ungarn und Slowenien, aufgrund des Beitritts Kroatiens keine Grenzen mit Drittländern mehr haben. Infolgedessen werden einige Grenzkontrollstellen in diesen Mitgliedstaaten nicht mehr benötigt. Daher sollte das in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG enthaltene Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen in diesen beiden Mitgliedstaaten entsprechend geändert werden.

(6)

Außerdem wird die Erweiterung zur Aufnahme örtlicher Veterinäreinheiten in Kroatien für die Verwendung in TRACES führen. Daher müssen diese örtlichen Veterinäreinheiten in das in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG enthaltene Verzeichnis örtlicher Einheiten in TRACES für die Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

(7)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Änderungen treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Frankreich betreffenden Teil wird der folgende Teil für Kroatien eingefügt:

Страна: ХЪРВАТИЯ — Země: CHORVATSKO — Land: KROATIEN — Land: KROATIEN — Riik: HORVAATIA — Χώρα: ΚΡΟΑΤΙΑ — Country: CROATIA — País: CROACIA — Pays: CROATIE — Zemlja: HRVATSKA — Paese: CROAZIA — Valsts: HORVĀTIJA — Šalis: KROATIJA — Ország: HORVÁTORSZÁG — Pajjiż: KROAZJA — Land: KROATIË — Kraj: CHORWACJA — País: CROÁCIA — Țara: CROAȚIA — Krajina: CHORVÁTSKO — Država: HRVAŠKA — Maa: KROATIA — Land: KROATIEN

Bajakovo

HR VUK 3

R

 

HC (2), NHC(2)

 

Karasovići

HR KRS 3

R

 

HC (2), NHC(2)

 

Nova Sela

HR MET 3

R

 

HC(2), NHC(2)

E, O

Ploče

HR PLE 1

P

 

HC, NHC

 

Rijeka

HR RJK 1

P

 

HC, NHC

 

Stara Gradiška

HR SGS 3

R

 

HC, NHC

U, E, O

Zagreb

HR ZAG 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O“

b)

In dem Ungarn betreffenden Teil werden die Einträge für die Bahngrenzstelle in Gyékényes und die Straßengrenzstelle in Letenye gelöscht.

c)

In dem Slowenien betreffenden Teil werden die Einträge für die Bahngrenzstelle in Dobova und die Straßengrenzstellen in Gruškovje, Jelšane und Obrežje gelöscht.

2.

In Anhang II wird im Anschluss an den Frankreich betreffenden Teil der folgende Teil für Kroatien eingefügt:

Страна: ХЪРВАТИЯ — Šalis: KROATIJA — Země: CHORVATSKO — Ország: HORVÁTORSZÁG — Land: KROATIË — Pajjiż: KROAZJA — Land: KROATIEN — Land: KROATIEN — Riik: HORVAATIA — Kraj: CHORWACJA — Χώρα: ΚΡΟΑΤΙΑ — País: CROACIA — Country: CROATIA — Țara: CROAȚIA — País: CROÁCIA — Krajina: CHORVÁTSKO — Pays: CROATIE — Zemlja: HRVATSKA — Država: HRVAŠKA — Paese: CROAZIA — Maa: KROATIA — Valsts: HORVĀTIJA — Land: KROATIEN

ЛОКАЛНА ЕДИНИЦА — VIETINIAI VIENETAI — MÍSTNÍ JEDNOTKA — HELYI EGYSÉGEK — LOKALE ENHEDER — UNITA‘ LOKALI — ÖRTLICHE EINHEITEN — LOKALE EENHEDEN — KOHALIK ASUTUS — JEDNOSTKA LOKALNA — ΤΟΠΙΚΕΣ ΜΟΝΑΔΕΣ — UNIDADES LOCAIS — LOCAL UNITS — UNITĂȚI LOCALE — UNIDADES LOCALES — MIESTNA JEDNOTKA — UNITÉS LOCALES — LOKALNE JEDINICE — OBMOĆNA ENOTA — UNITÀ LOCALI — PAIKALLISET YKSIKÖT — LOKĀLĀ VIENĪBA — LOKALA ENHETER

HR00001

BJELOVAR

HR00007

GRAD ZAGREB

HR00002

OSIJEK

HR00003

RIJEKA

HR00009

ŠIBENIK

HR00008

SLAVONSKI BROD

HR00004

SPLIT

HR00005

VARAžDIN

HR00006

ZAGREB“


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Juli 2013 aus Drittstaaten nach Kroatien gelangen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3475)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/291/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kroatien wird der Europäischen Union voraussichtlich am 1. Juli 2013 beitreten. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs wird die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) gelten. Bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor diesem Zeitpunkt nach Kroatien gelangen, genügen jedoch nicht den entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)

Einige dieser Erzeugnisse sind in Kroatien in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden, während andere noch nicht in einem Zollverfahren abgefertigt wurden und weiterhin der zollamtlichen Überwachung unterliegen.

(3)

Um den Übergang von der in Kroatien geltenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergibt, sollten Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung dieser Erzeugnisse festgelegt werden.

(4)

Diese Erzeugnisse sollten nur unter geeigneten Bedingungen auf dem kroatischen Markt in Verkehr gebracht werden. Da insbesondere das derzeitige System zur Rückverfolgung der Erzeugnisse nicht ausreicht, sollten diese nicht dem Unionsrecht entsprechenden Erzeugnisse nicht in Betrieben verarbeitet werden, die ihre Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versenden dürfen.

(5)

Erzeugnisse, die der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht genügen, sollten nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden. Um zu gewährleisten, dass die betroffenen Erzeugnisse nicht in den Handel innerhalb der Union gelangen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2) durchführen.

(6)

Die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in Drittländer sollte geeigneten Regelungen genügen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) erfolgen.

(7)

Ein Jahr nach dem Beitritt sollten Erzeugnisse, die in Kroatien noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und in Verkehr gebracht oder aber von dort ausgeführt worden sind und weiterhin unter zollamtlicher Überwachung lagern, vernichtet werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

b)

sie genügen nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

sie gelangten vor dem 1. Juli 2013 aus Drittländern nach Kroatien.

Artikel 2

Vor dem 1. Juli 2013 in Kroatien in den freien Verkehr überführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juli 2013 in Kroatien in den freien Verkehr überführt worden sind, können ab diesem Zeitpunkt noch ein Jahr lang im Hoheitsgebiet Kroatiens in Verkehr gebracht werden, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie dürfen nicht in Betrieben verarbeitet werden, die ihre Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versenden dürfen;

b)

sie tragen ein nationales Kennzeichen, das in den zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr geltenden kroatischen Vorschriften festgelegt ist und das sich von dem in Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen und von dem in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Identitätskennzeichen unterscheidet.

Artikel 3

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Juli 2013 nach Kroatien gelangen, jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind

Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juli 2013 nach Kroatien gelangen, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 in Kroatien in den freien Verkehr überführt und im Hoheitsgebiet Kroatiens in Verkehr gebracht werden, sofern sie den Anforderungen gemäß Artikel 2 genügen.

Artikel 4

Verbot des Versands von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Kroatien in andere Mitgliedstaaten

(1)   Erzeugnisse gemäß Artikel 1 dürfen nicht aus Kroatien in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates, insbesondere Artikel 3, sicherstellen, dass Erzeugnisse gemäß Artikel 1 nicht zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden.

Artikel 5

Ausfuhr in Drittländer

Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Juli 2014 weiterhin aus Kroatien in Drittländer ausgeführt werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Ausfuhr erfolgt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)

jede Sendung verlässt das kroatische Hoheitsgebiet unmittelbar unter Aufsicht der zuständigen Behörde, ohne das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu durchqueren;

c)

jede Sendung ist in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportmittel zu befördern; die Verplombung ist am kroatischen Ausgangsort zu kontrollieren.

Artikel 6

Vernichtung von am 1. Juli 2014 unter zollamtlicher Überwachung stehenden Sendungen

Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1, die am 1. Juli 2014 noch unter zollamtlicher Überwachung stehen, werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde vernichtet.

Die gesamten Kosten der Vernichtung solcher Sendungen gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

Artikel 7

Anwendung

Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Durchfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Bosnien und Herzegowina

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3484)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/292/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Nummer 5 dritter Gedankenstrich, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) sind die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und die Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern festgelegt.

(2)

Aufgrund der geografischen Lage und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Zugangs zum kroatischen Hafen Ploče nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ist es erforderlich, spezifische Bedingungen für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (3) werden ein Verzeichnis zugelassener Grenzkontrollstellen, bestimmte Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und die Veterinäreinheiten in TRACES festgelegt. Da die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer nur mittels des Zugangs über die kroatischen Grenzkontrollstellen Nova Sela und Ploče möglich ist, ist es erforderlich, diese Grenzkontrollstellen in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufzunehmen, sobald die technischen Bedingungen für ihre Zulassung erfüllt sind.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In die Entscheidung 2007/777/EG wird folgender Artikel 6a eingefügt:

„Artikel 6a

Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Kroatien von für Drittländer bestimmten Sendungen aus Bosnien und Herzegowina

(1)   Abweichend von Artikel 5 ist die direkte Durchfuhr durch die Union auf dem Straßenweg zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče von Sendungen aus Bosnien und Herzegowina, die für Drittländer bestimmt sind, zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union mit einer Plombe versehen, auf der eine Seriennummer aufgedruckt ist;

b)

die der Sendung beiliegenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG wurden vom amtlichen Tierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite wie folgt abgestempelt: „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG wurden eingehalten;

d)

der amtliche Tierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle hat die Sendung auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (4) als durchfuhrfähig bescheinigt.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG im Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(3)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.“


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.