ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.163.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 163

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
15. Juni 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber Biomin GmbH) ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 545/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen ( 1 )

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Eugenol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 547/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 548/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/288/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3491)  ( 1 )

26

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2013/289/EU

 

*

Beschluss Nr. 2/2013 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 29. Mai 2013 zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007)

31

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 543/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, insbesondere nach Artikel 15 und Anhang I Punkt 5 der Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen, müssen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Daten veröffentlichen, die die Verfügbarkeit von Netzen, die Kapazitäten grenzüberschreitender Verbindungsleitungen, Erzeugung, Last und Netzausfälle betreffen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (2) gilt die Veröffentlichung von Insider-Informationen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder den nach ihr verabschiedeten Leitlinien erfolgt, als eine zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe.

(3)

Die Verfügbarkeit solcher Daten ist unerlässlich, damit die Marktteilnehmer effiziente Erzeugungs-, Verbrauchs- und Handelsentscheidungen treffen können. Eine vertiefte Marktintegration und der rasche Ausbau der schwankenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wie der Wind- und Solarenergie erfordern die Offenlegung vollständiger, rechtzeitig verfügbarer, qualitativ hochwertiger und leicht verwertbarer Fundamentaldaten zu Angebot und Nachfrage.

(4)

Die rechtzeitige Verfügbarkeit vollständiger Fundamentaldatensätze sollte auch die Energieversorgungssicherheit verbessern. Sie sollte es den Marktteilnehmern ermöglichen, Angebot und Nachfrage genau aufeinander abzustimmen und so das Risiko von Stromausfällen zu verringern. Dies hätte zur Folge, dass die ÜNB ihre Netze besser regeln und unter besser vorhersehbaren und sichereren Bedingungen betreiben könnten.

(5)

Die derzeitigen Transparenzmaßnahmen werden diesen Kriterien nicht in vollem Umfang gerecht. Außerdem sind die relevanten Marktinformationen unter den Marktteilnehmern ungleich verteilt, wobei große etablierte Marktteilnehmer in Bezug auf ihre eigenen Anlagen über einen exklusiven Zugang zu Informationen verfügen, wodurch neue Marktteilnehmer oder Marktteilnehmer ohne eigene Anlagen benachteiligt sind.

(6)

Den Marktteilnehmern sollten Informationen über den voraussichtlichen Verbrauch rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert und für verschiedene Zeitraster bereitgestellt werden. Ferner sollten Informationen über die tatsächliche Entwicklung des erwarteten Verbrauchs kurz nach Echtzeit zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Zu den für die Marktteilnehmer wichtigsten angebots- und nachfragerelevanten Informationen gehören Informationen über die geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeit von Stromerzeugungseinheiten und Verbraucheinheiten. Den Marktteilnehmern und ÜNB müssen detaillierte Informationen darüber bereitgestellt werden, wo, wann und weshalb Einheiten für die Erzeugung bzw. den Verbrauch nicht zur Verfügung stehen bzw. stehen werden und wann sie voraussichtlich den Betrieb wieder aufnehmen. Dies sollte auch zu einer besseren Neuvergabe der Reserven durch die ÜNB beitragen und dadurch die Wahrscheinlichkeit von Stromausfällen verringern.

(8)

Die Marktteilnehmer und ÜNB sollten außerdem detaillierte Informationen über die installierte Gesamterzeugungskapazität, Schätzungen der gesamten fahrplanmäßigen Erzeugung, einschließlich getrennter Schätzungen für die variable Erzeugung, und Daten auf Ebene der Einheiten über die tatsächliche Erzeugung größerer Produktionsanlagen erhalten.

(9)

Um den Strom vom Ort, an dem er verfügbar ist, dorthin zu bringen, wo er am meisten benötigt wird, und um die Portfolios entsprechend anzupassen, sollte der Markt Informationen über die geplante und ungeplante Verfügbarkeit der vorhandenen grenzüberschreitenden Übertragungsinfrastruktur und über Pläne für den Ausbau der Infrastruktur erhalten. Ferner sollten die ÜNB Daten über geplante und angebotene grenzüberschreitende Übertragungskapazitäten für verschiedene Zeithorizonte sowie Informationen, die die Kapazitätsvergabe und -nutzung betreffen, bereitstellen und regelmäßig aktualisieren.

(10)

Aufgrund des schnellen Ausbaus variabler Erzeugungsquellen fernab der Verbrauchszentren sind in weiten Teilen Europas vermehrt Engpässe in der Übertragungsinfrastruktur aufgetreten. Zur Minderung von Engpässen haben die ÜNB immer häufiger in den Marktbetrieb eingegriffen und Marktteilnehmer angewiesen, ihre Erzeugungs- oder Handelsfahrpläne zu ändern. Damit der Markt verstehen kann, wo und weshalb Engpassmanagementmaßnahmen notwendig sind, müssen die ÜNB rechtzeitig verfügbare, detaillierte und fundierte Informationen über ihr Handeln bereitstellen.

(11)

Selbst nach sorgfältiger Planung kann es sein, dass zwischen Erzeugern, Versorgern und Händlern keine ausgeglichene Situation besteht und sie den Regelungen der ÜNB für die Regel- und Ausgleichsenergie und deren Abrechnung unterliegen. Um das Risiko von Ungleichgewichten optimal begrenzen zu können, benötigen die Marktteilnehmer genaue, klare und rechtzeitig verfügbare Informationen über die Regelenergiemärkte. Die ÜNB sollten Informationen dieser Art in einem über die Grenzen hinweg vergleichbaren Format zur Verfügung stellen, darunter Einzelheiten zu den von ihnen kontrahierten Reserven, den gezahlten Preisen und den für Ausgleichszwecke abgerufenen Mengen.

(12)

Vielfach sind die ÜNB die primäre Quelle wichtiger grundlegender Informationen. Zudem sind sie es gewöhnt, große Mengen an Informationen für den Netzbetrieb zu erheben und zu prüfen. Damit ein Gesamtüberblick über die relevanten Informationen unionsweit gegeben ist, sollten die ÜNB die Erhebung, Überprüfung und Verarbeitung der Daten erleichtern, und sollte der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-Strom“) die Daten über eine zentrale Informationstransparenzplattform der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Im Interesse einer möglichst optimalen Nutzung vorhandener Transparenzquellen sollte der ENTSO-Strom bestimmte Informationen von Dritten, z. B. von Strombörsen und Transparenzplattformen, zwecks Veröffentlichung erhalten können.

(13)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 in anderen Rechtsakten gelten als Verweise auch auf diese Verordnung.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird der Mindestsatz an gemeinsamen Daten festgelegt, die die Erzeugung, den Transport und den Verbrauch von Strom betreffen und den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Ferner sind in ihr Bestimmungen über eine zentrale Erhebung und Veröffentlichung der Daten enthalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Regelreserven“ sind alle ex ante oder in Echtzeit oder aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen beschaffte Ressourcen, die dem ÜNB für Ausgleichszwecke zur Verfügung stehen;

2.

„Ausgleichsenergiezeiteinheit“ ist der Zeitraum, für den der Preis für die Inanspruchnahme von Regelreserven bestimmt wird;

3.

„Gebotszone“ ist das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;

4.

„Kapazitätsvergabe“ bezeichnet die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität;

5.

„Verbrauchseinheit“ ist eine Ressource, die elektrische Energie zur eigenen Nutzung erhält, wobei ÜNB und Verteilernetzbetreiber (VNB) nicht eingeschlossen sind;

6.

„Regelzone“ ist ein von einem einzigen Übertragungsnetzbetreiber betriebener zusammenhängender Teil des Verbundnetzes und umfasst angeschlossene physikalische Lasten und/oder gegebenenfalls Erzeugungseinheiten;

7.

„koordinierte Nettoübertragungskapazität (NTC)“ ist eine Kapazitätsberechnungsmethode, die auf dem Grundsatz beruht, dass ein maximaler Austausch von Energie zwischen angrenzenden Gebotszonen ex ante geprüft und festgelegt wird;

8.

„kritisches Netzelement“ ist ein Netzelement entweder innerhalb einer Gebotszone oder zwischen Gebotszonen, das bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird und die Strommenge, die ausgetauscht werden kann, begrenzt;

9.

„regelzonenübergreifender Regelenergieaustausch“ bezeichnet ein Ausgleichssystem, bei dem ein ÜNB Gebote für eine Aktivierung aus den Gebieten anderer ÜNB erhalten kann; der Begriff schließt das Redispatching oder die Lieferung von Energie im Notfall nicht ein;

10.

„zonenübergreifende Kapazität“ bezeichnet die Fähigkeit des Verbundnetzes, einen Energietransfer zwischen den Gebotszonen zu ermöglichen;

11.

„Währung“ ist der Euro, wenn mindestens ein Teil der betroffenen Gebotszone(n) zu einem Land gehört, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist. In allen anderen Fällen ist sie die lokale Währung;

12.

„Zeitpunkt für Fahrplanbestätigungen“ („Cut off Time“) ist der Zeitpunkt, zu dem die ÜNB dem Markt alle abgeglichenen Nominierungen bestätigen müssen; Dieser Zeitpunkt bezieht sich nicht nur auf tägliche oder untertägliche Märkte, sondern auch auf die verschiedenen Märkte für den Ausgleich von Ungleichgewichten und für die Vergabe von Reserven;

13.

„Countertrading“ bezeichnet einen zonenübergreifenden Austausch zwischen zwei Gebotszonen, der von den Netzbetreibern zur Minderung physikalischer Engpässe initiiert wird;

14.

„Datenlieferant“ ist die Stelle, die die Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform sendet;

15.

„explizite Vergabe“ bedeutet die Vergabe lediglich der zonenübergreifenden Kapazität ohne die Übertragung von Energie;

16.

„lastflussbasierte Parameter“ sind die bei kritischen Netzelementen verfügbaren Margen mit den dazugehörigen Energieflussverteilungsfaktoren (PTDF-Faktoren);

17.

„Erzeugungseinheit“ ist eine einzelne Stromerzeugungseinheit, die zu einer Produktionseinheit gehört;

18.

„implizite Vergabe“ bezeichnet eine Methode des Engpassmanagements, bei der die Energie zur gleichen Zeit wie die zonenübergreifende Kapazität erhalten wird;

19.

„Marktzeiteinheit“ ist der Zeitraum, für den der Marktpreis bestimmt wird, oder der für die beiden Gebotszonen kürzest mögliche gemeinsame Zeitraum, falls deren Marktzeiteinheiten voneinander abweichen;

20.

„angebotene Kapazität“ ist die zonenübergreifende Kapazität, die von der die Übertragungskapazität vergebenden Stelle angeboten wird;

21.

„geplant“ bezeichnet ein Ereignis, das dem Primäreigentümer der Daten ex ante bekannt ist;

22.

„Energieflussverteilungsfaktor“ (power transfer distribution factor, PTDF) ist eine Darstellung des physikalischen Lastflusses auf einem kritischen Netzelement, der durch die Veränderung der Nettoposition einer Gebotszone hervorgerufen wird;

23.

„Primäreigentümer der Daten“ ist die Stelle, die die Daten generiert;

24.

„Produktionseinheit“ ist eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einer Zusammenfassung mehrerer Erzeugungseinheiten besteht;

25.

„Profil“ bezeichnet eine geografische Grenze zwischen einer Gebotszone und mehreren benachbarten Gebotszonen;

26.

„Redispatching“ bezeichnet eine Maßnahme, die von einem oder mehreren Netzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- und/oder des Lastmusters aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Übertragungsnetz zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern;

27.

„Gesamtlast“, einschließlich Verluste ohne den für die Speicherung von Energie genutzten Strom, ist eine Last, die gleich der Erzeugung und aller Importe abzüglich aller Exporte und des für die Speicherung von Energie verwendeten Stroms ist;

28.

„Übertragungskapazitätsvergabestelle“ ist die Stelle, die von den ÜNB mit der Vergabe der zonenübergreifenden Kapazitäten beauftragt wird;

29.

„vertikale Last“ ist die Gesamtstrommenge, die aus dem Übertragungsnetz in die Verteilernetze an direkt angeschlossene Endkunden oder als Verbrauch an die Erzeugung abfließt;

30.

„prognostizierte Marge für das Folgejahr“ bezeichnet die Differenz zwischen der jährlichen Prognose über die verfügbare Erzeugungskapazität und der jährlichen Prognose über die maximale Gesamtlast unter Berücksichtigung der Prognose über die Gesamterzeugungskapazität, der Prognose über die Verfügbarkeit der Erzeugung und der Prognose über die für Systemdienstleistungen kontrahierten Reserven;

31.

„Zeit“ ist die Brüsseler Ortszeit.

Artikel 3

Einrichtung einer zentralen Informationstransparenzplattform

(1)   Innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-Strom“) wird eine zentrale Informationstransparenzplattform eingerichtet und auf effiziente und kosteneffektive Weise betrieben. Der ENTSO-Strom veröffentlicht auf der zentralen Informationstransparenzplattform alle Daten, die die ÜNB dem ENTSO-Strom gemäß dieser Verordnung übermitteln müssen.

Die zentrale Informationstransparenzplattform steht der Öffentlichkeit unentgeltlich über das Internet und zumindest in englischer Sprache Verfügung.

Die Daten müssen aktuell, leicht zugänglich, herunterladbar und mindestens fünf Jahre lang verfügbar sein. Datenaktualisierungen müssen mit einem Zeitstempel versehen, archiviert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Der ENTSO-Strom legt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („Agentur“) vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag für den Betrieb der zentralen Informationstransparenzplattform und für die damit verbundenen Kosten vor. Die Agentur nimmt innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Vorschlags dazu Stellung.

(3)   Der ENTSO-Strom sorgt dafür, dass die zentrale Informationstransparenzplattform 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist.

Artikel 4

Übermittlung und Veröffentlichung von Daten

(1)   Die Primäreigentümer der Daten übermitteln den ÜNB die Daten gemäß den Artikeln 6 bis 17. Sie sorgen dafür, dass die Daten, die sie an die ÜNB oder in Fällen, in denen dies gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, an Datenlieferanten übermitteln, vollständig sind, der geforderten Qualität entsprechen und so bereitgestellt werden, dass die ÜNB oder die Datenlieferanten die Daten bearbeiten und sie dem ENTSO-Strom mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf übermitteln können, damit der ENTSO-Strom seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung in Bezug auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen nachkommen kann.

Die ÜNB und gegebenenfalls die Datenlieferanten verarbeiten die Daten, die sie erhalten, und stellen sie dem ENTSO-Strom rechtzeitig für die Veröffentlichung zur Verfügung.

(2)   Primäreigentümer der Daten können ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 durch die direkte Übermittlung der Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform nachkommen, sofern sie einen Dritten einschalten, der als Datenlieferant in ihrem Namen auftritt. Diese Art der Datenübermittlung unterliegt der vorherigen Zustimmung des ÜNB, in dessen Regelzone sich der Primäreigentümer befindet. Bei der Erteilung der Zustimmung hat der ÜNB zu prüfen, ob der Datenlieferant die Anforderungen in Artikel 5 erster Unterabsatz Buchstaben b und c erfüllt.

(3)   Soweit nicht anders festgelegt, gelten für die Zwecke der Artikel 6 bis 17 die ÜNB als Primäreigentümer der Daten.

(4)   Falls eine Gebotszone aus mehreren Regelzonen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, veröffentlicht der ENTSO-Strom die in Absatz 1 genannten Daten für die betreffenden Mitgliedstaaten getrennt.

(5)   Unbeschadet der in Absatz 1 und in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen der ÜNB und des ENTSO-Strom können die Daten auch auf den Internetseiten der ÜNB oder anderer Parteien veröffentlicht werden.

(6)   Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Primäreigentümer der Daten, die ÜNB und die Datenlieferanten ihren aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen nachkommen.

Artikel 5

Verfahrenshandbuch

Der ENTSO-Strom erstellt ein Handbuch mit den folgenden Angaben:

a)

Einzelheiten und Format der Datenübermittlung gemäß Artikel 4 Absatz 1;

b)

standardisierte Vorgehensweisen und Formate für die Übertragung und den Austausch von Daten zwischen den Primäreigentümern der Daten, den Datenlieferanten und dem ENTSO-Strom;

c)

technische und operative Kriterien, die die Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform erfüllen müssten;

d)

geeignete Klassifizierung der in Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 genannten Produktionstypen.

Der ENTSO-Strom erstellt das Handbuch nach einer offenen und transparenten Konsultation der beteiligten Interessenvertreter.

Der ENTSO-Strom stellt das Handbuch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Das Handbuch wird vom ENTSO-Strom im Bedarfsfall aktualisiert. Vor der Veröffentlichung oder der Aktualisierung des Handbuchs legt der ENTSO-Strom der Agentur einen Entwurf zur Stellungnahme vor, die die Agentur innerhalb von zwei Monaten abgibt. Der Entwurf der ersten Fassung wird der Agentur innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.

Artikel 6

Informationen über die Gesamtlast

(1)   Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die folgenden Daten und übermitteln sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone:

a)

die Gesamtlast pro Marktzeiteinheit;

b)

eine Prognose für den Folgetag über die Gesamtlast pro Marktzeiteinheit;

c)

eine Prognose für die Folgewoche über die Gesamtlast für jeden Tag der folgenden Woche, die für jeden Tag einen Höchst- und Mindestlastwert enthält;

d)

eine Prognose für den Folgemonat über die Gesamtlast für jede Woche des folgenden Monats, die für jede Woche einen Höchst- und Mindestlastwert enthält;

e)

eine Prognose für das Folgejahr über die Gesamtlast für jede Woche des folgenden Jahres, die für jede Woche einen Höchst- und Mindestlastwert enthält.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstabe a werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens zwei Stunden vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Markts in der Gebotszone veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;

c)

Absatz 1 Buchstabe c werden jeden Freitag spätestens zwei Stunden vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Markts in der Gebotszone veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;

d)

Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Woche vor dem Liefermonat veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;

e)

Absatz 1 Buchstabe e werden spätestens am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen, veröffentlicht.

(3)   Erzeugungseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten erforderlich sind.

Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

(4)   Verteilernetzbetreiber (VNB) mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Daten erforderlich sind.

VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

Artikel 7

Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Verbrauchseinheiten

(1)   Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die geplante Nichtverfügbarkeit einer Verbrauchseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit von Verbrauchseinheiten in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die mindestens eine Marktzeiteinheit dauert, mit folgenden Angaben:

Gebotszone,

verfügbare Kapazität pro Marktzeiteinheit während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

voraussichtliches Anfangs- und Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

b)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Verbrauchseinheit mit einer Abnahmeleistung von mindestens 100 MW mit folgenden Angaben:

Gebotszone,

verfügbare Kapazität pro Marktzeiteinheit während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wurde, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.

(3)   Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB berechnen die in Absatz 1 genannten Daten und übermitteln sie diesem ÜNB.

Verbrauchseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.

Artikel 8

Prognostizierte Marge für das Folgejahr

(1)   Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die prognostizierte Marge für das Folgejahr, ermittelt für die lokale Marktzeiteinheit, und stellen sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone zur Verfügung.

Die Informationen werden ein Jahr vor der jährlichen Kapazitätsvergabe veröffentlicht, jedoch nicht später als am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen.

(2)   Erzeugungseinheiten und VNB mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.

Erzeugungseinheiten und VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.

Artikel 9

Übertragungsinfrastruktur

Die ÜNB erstellen Informationen über künftige Änderungen der Netzelemente und über Projekte für Verbindungsleitungen, einschließlich des Ausbaus oder Rückbaus ihrer Übertragungsnetze in den nächsten drei Jahren, und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung. Diese Informationen sind nur für Maßnahmen anzugeben, bei denen zu erwarten ist, dass sie sich während mindestens einer Marktzeiteinheit mit mindestens 100 MW auf die zonenübergreifende Kapazität zwischen den Gebotszonen oder auf die Profile auswirken. Die Informationen umfassen Folgendes:

a)

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

b)

Standort,

c)

Art der Anlage,

d)

Auswirkung auf die Verbindungskapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,

e)

voraussichtliches Datum der Fertigstellung.

Die Informationen werden eine Woche vor der jährlichen Kapazitätsvergabe veröffentlicht, jedoch nicht später als am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Vergabe bezieht. Die Informationen werden mit den relevanten Änderungen vor Ende März, Ende Juni und Ende September des Jahres, auf das sich die Vergabe bezieht, aktualisiert.

Artikel 10

Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Übertragungsinfrastruktur

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

die geplante Nichtverfügbarkeit, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit von Verbindungsleitungen und Änderungen im Übertragungsnetz, die die zonenübergreifende Kapazitäten zwischen den Gebotszonen während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringert, mit folgenden Angaben:

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

Standort,

Art der Anlage,

voraussichtliche Auswirkungen auf die zonenübergreifende Kapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,

Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

voraussichtliches Anfangs- und Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

b)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit von Verbindungsleitungen und Änderungen im Übertragungsnetz, die die zonenübergreifenden Kapazitäten zwischen den Gebotszonen während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringern, mit folgenden Angaben:

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

Standort,

Art der Anlage,

voraussichtliche Auswirkungen auf die zonenübergreifende Kapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,

Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

c)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit von Offshore-Netzinfrastruktur, die die Einspeisung von Windenergie während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringern, mit folgenden Angaben:

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

Standort,

Art der Anlage,

an die Anlage angeschlossene installierte Windstromerzeugungskapazität (MW),

zum Zeitpunkt der Änderung der Verfügbarkeit eingespeister Windstrom (MW),

Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

das Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.

(4)   Hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen können die ÜNB sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (3) als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind. Hiervon sind ihre sonstigen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen unberührt.

Artikel 11

Informationen über die Schätzung und das Angebot zonenübergreifender Kapazitäten

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen mit ausreichendem Vorlauf vor dem Vergabeverfahren die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

die prognostizierte und die angebotene Kapazität (MW) pro Richtung zwischen den Gebotszonen im Fall der Kapazitätsvergabe auf Basis der koordinierten Nettoübertragungskapazität oder

b)

die relevanten lastflussbasierten Parameter im Fall der lastflussbasierten Kapazitätsvergabe.

Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen ermittelten und bereitgestellten Informationen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden wie im Anhang beschrieben veröffentlicht.

(3)   Für Gleichstromverbindungsleitungen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom spätestens eine Stunde, nachdem die Informationen vorliegen, aktualisierte Informationen über etwaige Einschränkungen der Nutzung der verfügbaren grenzüberschreitenden Kapazität bereit, die auch durch Rampungsbeschränkungen oder Begrenzungen der untertäglichen Übertragungskapazitäten verursacht werden.

Betreiber von Gleichspannungsverbindungsleitungen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten aktualisierten Informationen.

(4)   Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen übermitteln dem ENTSO-Strom einen jährlichen Bericht mit folgenden Angaben:

a)

wichtigste kritische Netzelemente, die die angebotene Kapazität begrenzen;

b)

Regelzone(n), zu denen die kritischen Netzelemente gehören;

c)

Umfang, in dem eine Entlastung auf den kritischen Netzelementen die angebotene Kapazität erhöhen würde;

d)

alle möglichen Maßnahmen, die zur Steigerung der angebotenen Kapazität umgesetzt werden könnten, zusammen mit deren geschätzten Kosten.

Die ÜNB können sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind.

Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer des von ihnen bereitgestellten Berichts.

Artikel 12

Informationen über die Nutzung zonenübergreifender Kapazitäten

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

im Fall von expliziten Vergaben für jede Markzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen

die vom Markt nachgefragte Kapazität (MW),

die an den Markt vergebene Kapazität (MW),

den Preis der Kapazität (Währung/MW),

die Auktionserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;

b)

für jede Marktzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen die nominierte Gesamtkapazität;

c)

vor jeder Kapazitätsvergabe die durch frühere Vergabeverfahren bereits vergebene Gesamtkapazität pro Marktzeiteinheit und pro Richtung;

d)

für jede Marktzeiteinheit die Preise für den Folgetag in jeder Gebotszone (Währung/MWh);

e)

im Fall von impliziten Vergaben für jede Marktzeiteinheit die Nettopositionen jeder Gebotszone (MW) und die Engpasserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;

f)

die fahrplanmäßigen kommerziellen Austausche für den Folgetag in aggregierter Form zwischen den Gebotszonen pro Richtung und Marktzeiteinheit;

g)

die physikalischen Lastflüsse zwischen den Gebotszonen pro Marktzeiteinheit;

h)

die zwischen den Gebotszonen in den Mitgliedstaaten und Drittländern vergebenen zonenübergreifenden Kapazitäten pro Richtung, pro vergebenes Produkt und Zeitraum.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstaben a und e werden spätestens eine Stunde nach jeder Kapazitätsvergabe veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens eine Stunde nach jeder Nominierungsrunde veröffentlicht;

c)

Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens dann veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung der Daten über die angebotene Kapazität gemäß Anhang ansteht;

d)

Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Stunde nach dem Gebotsannahmeschluss veröffentlicht;

e)

Absatz 1 Buchstabe f werden jeden Tag spätestens eine Stunde nach dem letzten Zeitpunkt für Fahrplanbestätigungen („Cut Off Time“) veröffentlicht und im Bedarfsfall spätestens zwei Stunden nach jedem untertäglichen Nominierungsverfahren aktualisiert;

f)

Absatz 1 Buchstabe g werden für jede Marktzeiteinheit möglichst echtzeitnah, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

g)

Absatz 1 Buchstabe h werden spätestens eine Stunde nach der Vergabe veröffentlicht.

(3)   Die Übertragungskapazitätsvergabestellen oder gegebenenfalls die Strombörsen stellen den ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.

Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.

Strombörsen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.

Artikel 13

Informationen über Maßnahmen des Engpassmanagements

(1)   Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Informationen zum Redispatching pro Marktzeiteinheit mit folgenden Angaben:

getroffene Maßnahmen (d. h. Erhöhung oder Verringerung der Produktion, Erhöhung oder Verringerung der Last),

genaue Angabe der von den Maßnahmen betroffenen Netzelemente, Standort und Art der Netzelemente,

Gründe für die Maßnahmen,

Kapazität, die durch die getroffenen Maßnahmen beeinflusst wird (MW).

b)

Informationen zum Countertrading pro Marktzeiteinheit mit folgenden Angaben:

getroffene Maßnahmen (d. h. der Erhöhung oder der Verringerung des zonenübergreifenden Austauschs),

betroffene Gebotszonen,

Gründe für die Maßnahme,

Veränderung beim zonenübergreifenden Austausch (MW).

c)

die Kosten, die in einem bestimmtem Monat infolge von Maßnahmen gemäß Buchstaben a und b sowie infolge sonstiger Abhilfemaßnahmen entstanden sind.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstaben a und b werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach dem Betriebszeitraum, mit Ausnahme der Gründe, die so bald wie möglich, jedoch nicht später als einen Tag nach dem Betriebszeitraum veröffentlicht werden;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.

Artikel 14

Prognose über die Erzeugung

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

die Summe der installierten Erzeugungskapazität (MW) für alle vorhandenen Produktionseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 1 MW, pro Produktionstyp;

b)

Daten zu den (vorhandenen und geplanten) Produktionseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 100 MW. Diese Daten umfassen Folgendes:

Namen der Einheit,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Standort,

Anschlussspannungsebene,

Gebotszone,

Produktionstyp;

c)

eine Schätzung der gesamten fahrplanmäßigen Erzeugung (MW) pro Gebotszone pro Marktzeiteinheit des Folgetages;

d)

eine Prognose über die Wind- und Solarstromerzeugung (MW) pro Gebotszone pro Marktzeiteinheit des Folgetages.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstabe a werden jährlich spätestens eine Woche vor Jahresende veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden jährlich für die drei Folgejahre spätestens eine Woche vor dem Beginn des ersten Jahres, auf das sich die Daten beziehen, veröffentlicht;

c)

Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens um 18.00 Brüsseler Ortszeit einen Tag vor der tatsächlichen Lieferung veröffentlicht;

d)

Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einen Tag vor der tatsächlichen Lieferung veröffentlicht. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und während des untertäglichen Handels veröffentlicht, wobei mindestens eine Aktualisierung um 8.00 Uhr Brüsseler Ortszeit am Tag der tatsächlichen Lieferung zu veröffentlichen ist. Die Informationen werden für alle Gebotszonen nur in den Mitgliedstaaten mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 1 % pro Jahr oder für Gebotszonen mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 5 % pro Jahr bereitgestellt.

(3)   Produktionseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz genannten Daten erforderlich sind.

Produktionseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

Artikel 15

Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Erzeugungs- und Produktionseinheiten

(1)   Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die geplante Nichtverfügbarkeit einer Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit dieser Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauert, bis zu drei Jahre im Voraus mit folgenden Angaben:

Name der Produktionseinheit,

Name der Erzeugungseinheit,

Standort,

Gebotszone,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Produktionstyp,

verfügbare Kapazität während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

b)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, mit folgenden Angaben:

Name der Produktionseinheit,

Name der Erzeugungseinheit,

Standort,

Gebotszone,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Produktionstyp,

verfügbare Kapazität während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit und

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

c)

die geplante Nichtverfügbarkeit einer Produktionseinheit in einer Größenordnung von mindestens 200 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit dieser Produktionseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die jedoch nicht gemäß Buchstabe a veröffentlicht wurden und die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, bis zu drei Jahre im Voraus mit folgenden Angaben:

Name der Produktionseinheit,

Standort,

Gebotszone,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Produktionstyp,

verfügbare Kapazität während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

d)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Produktionseinheit mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 200 MW in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die jedoch nicht gemäß Buchstabe b veröffentlicht wurden und die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, mit folgenden Angaben:

Name der Produktionseinheit,

Standort,

Gebotszone,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Produktionstyp,

verfügbare Kapazität während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit und

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.

(3)   Die Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB stellen diesem ÜNB die in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung.

Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Daten.

Artikel 16

Tatsächliche Erzeugung

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

die tatsächliche Erzeugung (MW) pro Marktzeiteinheit und pro Erzeugungseinheit mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 100 MW;

b)

die aggregierte Erzeugung pro Marktzeiteinheit und pro Produktionstyp;

c)

die tatsächliche oder geschätzte Wind- und Solarstromerzeugung (MW) in jeder Gebotszone pro Marktzeiteinheit;

d)

die aggregierte durchschnittliche wöchentliche Befüllungsrate aller Wasserspeicher und Wasserspeicherkraftwerke (MWh) pro Gebotszone, einschließlich der Zahl für dieselbe Woche des Vorjahres.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstabe a werden fünf Tage nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

c)

gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht und auf der Grundlage von Messwerten aktualisiert, sobald diese vorliegen. Die Informationen werden für alle Gebotszonen nur in den Mitgliedstaaten mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 1 % pro Jahr oder für Gebotszonen mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 5 % pro Jahr bereitgestellt;

d)

gemäß Absatz 1 Buchstabe d werden am dritten Arbeitstag nach der Woche, auf die sich die Informationen beziehen, veröffentlicht. Die Informationen werden für alle Gebotszonen nur in den Mitgliedstaaten mit einer Einspeisequote von mehr als 10 % pro Jahr für diese Art der Erzeugung oder für Gebotszonen mit einer Einspeisequote von mehr als 30 % pro Jahr für diese Art der Erzeugung bereitgestellt.

(3)   Erzeugungs- und Produktionseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.

Erzeugungs- und Produktionseinheiten gelten jeweils als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

Artikel 17

Regel- und Ausgleichsenergie

(1)   Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB oder gegebenenfalls die Betreiber von Regelenergiemärkten, sofern solche Märkte existieren, dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Regeln für Regel- und Ausgleichsenergie, die Folgendes einschließen:

die Verfahren für die Beschaffung verschiedener Arten von Regelreserven und von Regelenergie,

die Methode für die Vergütung sowohl der Bereitstellung von Reserven als auch der für den Ausgleich abgerufenen Energie,

die Methode für die Berechnung der Ausgleichsenergieentgelte,

gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der grenzüberschreitende Ausgleich von Regelleistung und -energie zwischen zwei oder mehr Regelzonen durchgeführt wird, und die Bedingungen für die Teilnahme von Erzeugern und Verbrauchern;

b)

die Höhe der vom ÜNB kontrahierten Regelreserven (MW) mit folgenden Angaben:

Reservequelle (Erzeugung oder Last),

Art der Reserve (z. B. Primärreserve, Sekundärreserve, Minutenreserve),

Zeitraum, für den die Reserven kontrahiert werden (z. B. Stunde, Tag, Woche, Monat, Jahr usw.);

c)

von dem ÜNB pro Art der beschafften Regelreserve und pro Beschaffungszeitraum gezahlte Preise (Währung/MW/Zeitraum);

d)

akzeptierte aggregierte Angebote pro Ausgleichsenergiezeiteinheit, getrennt für jede Art der Regelreserve;

e)

die Menge der abgerufenen Regelleistung (MW) pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart;

f)

von dem ÜNB für die abgerufene Regelenergie pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart gezahlte Preise; die Preisinformationen sind für die positive und negative Regelrichtung getrennt mitzuteilen;

g)

Ausgleichsenergiepreise pro Ausgleichsenergiezeiteinheit;

h)

Gesamtausgleichsvolumen pro Ausgleichsenergiezeiteinheit;

i)

monatlicher finanzieller Saldo der Regelzone mit folgenden Angaben:

Aufwendungen, die dem ÜNB für die Beschaffung der Reserven und für den Abruf der Regelenergie entstanden sind,

Nettoerlöse des ÜNB nach der Abrechnung der Ausgleichsenergiekonten mit den Bilanzkreisverantwortlichen;

j)

gegebenenfalls Informationen über den regelzonenübergreifenden Ausgleich pro Ausgleichsenergiezeiteinheit mit folgenden Angaben:

Volumen der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit,

Höchst- und Mindestpreise der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit,

Volumen der in den betroffenen Regelzonen abgerufenen Regelenergie.

Betreiber von Regelenergiemärkten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstabe b werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Stunden vor dem nächsten Beschaffungsverfahren veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe c werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach dem Ende des Beschaffungsverfahrens veröffentlicht;

c)

Absatz 1 Buchstabe d werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

d)

Absatz 1 Buchstabe e werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen;

e)

Absatz 1 Buchstabe f werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

f)

Absatz 1 Buchstabe g werden so bald wie möglich veröffentlicht;

g)

Absatz 1 Buchstabe h werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen;

h)

Absatz 1 Buchstabe i werden spätestens drei Monate nach dem Betriebsmonat veröffentlicht. Falls die Abrechnung vorläufig ist, werden die Zahlen nach der endgültigen Abrechnung aktualisiert;

i)

Absatz 1 Buchstabe j werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht.

Artikel 18

Haftung

Die Haftung des Primäreigentümers der Daten, des Datenlieferanten und des ENTSO-Strom im Rahmen dieser Verordnung wird auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz begrenzt. In keinem Fall sind sie verpflichtet, einer Person, die die Daten verwendet, einen etwaigen Gewinnausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige indirekte zufällige Schäden, besondere Schäden oder Folgeschäden jedweder Art, die aus einem Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung entstehen, zu ersetzen.

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 werden die Punkte 5.5 bis 5.9 mit Wirkung vom 5. Januar 2015 gestrichen.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Absatz 1 wird 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 362 vom 8.12.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.


ANHANG

Veröffentlichung der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Informationen

Kapazitätsvergabezeitraum

Zu veröffentlichende prognostizierte zonenübergreifende Kapazität

Zu veröffentlichende angebotene Kapazität

Jährlich

Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember, für alle Monate des Folgejahres

Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember

Monatlich

Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren für alle Tage des Folgemonats

Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren

Wöchentlich

Jeden Freitag für alle Tage der Folgewoche

Einen Tag vor dem wöchentlichen Vergabeverfahren

Vortäglich

 

Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Marktes

Untertäglich

 

Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor der ersten untertäglichen Vergabe und danach in Echtzeit


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 544/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber Biomin GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 14. November 2012 (2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Leistung von Masthühnern verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2012; 10(12):2965.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE (1)/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1890

Biomin GmbH

Bifidobacterium animalis ssp. animalis

DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung in Form einer Mischung aus:

 

Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284 mit einem Mindestgehalt von 3 × 109 KBE/g Zusatzstoff

 

Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 mit einem Mindestgehalt von 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

 

Enterococcus faecium DSM 21913 mit einem Mindestgehalt von 6 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Feste Zubereitung (Verhältnis 3:1:6)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913

 

Analysemethoden  (2)

Auszählung von:

 

Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284: nach dem Ausstrichverfahren EN 15785

 

Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351: nach dem Ausstrichverfahren EN 15787

 

Enterococcus faecium DSM 21913: nach dem Ausstrichverfahren EN 15788

Identifizierung:

Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Masthühner

1 × 108

1 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff kann mit Futtermitteln verwendet werden, die die folgenden Kokzidiostatika enthalten: Maduramicinammonium, Diclazuril oder Robenidinhydrochlorid.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

5. Juli 2023


(1)  Als Gesamtgehalt der Mischung.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(2)

Diese Liste kann entsprechend dem einheitlichen Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder betroffener Dritter aktualisiert werden.

(3)

Der Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen (FL-Nr. 15.024) ist in der Liste als Aromastoff enthalten, dessen Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, da zusätzliche wissenschaftliche Daten vorgelegt werden müssen. Diese Daten wurden vom Antragsteller nun vorgelegt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die eingereichten Daten geprüft und ist am 15. Mai 2013 zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen um einen sowohl in vitro als auch in vivo mutagenen Stoff handelt und bei seiner Verwendung als Aromastoff insofern Sicherheitsbedenken bestehen (4).

(5)

Daher entspricht die Verwendung von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen nicht den allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Der Stoff sollte demnach zum Schutz der menschlichen Gesundheit unverzüglich aus der Liste gestrichen werden.

(6)

Die Kommission sollte zur Streichung eines sicherheitsbedenklichen Stoffes von der Gemeinschaftsliste vom Dringlichkeitsverfahren Gebrauch machen.

(7)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in der Gemeinschaftsliste enthalten sind, bis zum 22. Oktober 2014 als solche in Verkehr gebracht und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden. Dieser Übergangszeitraum sollte für 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen nicht gelten.

(8)

Aufgrund sehr niedriger Verwendungsraten und der geringen Gesamtmenge, in der 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen Lebensmitteln in der Europäischen Union bisher jährlich beigefügt wurde, ruft das Vorkommen dieses Stoffes in Lebensmitteln keine unmittelbaren Sicherheitsbedenken hervor. Daher sollten, auch unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gründe, Übergangszeiträume für Lebensmittel festgelegt werden, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten und die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits in Verkehr gebracht oder von Drittländern in die EU versandt wurden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Das Inverkehrbringen von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen als Aromastoff und die Verwendung dieses Stoffes in oder auf Lebensmitteln ist verboten.

(2)   Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, ist verboten.

(3)   Die Einfuhr von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen als Aromastoff und die Einfuhr von Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, ist verboten.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

(2)   Artikel 2 gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, wenn der Importeur dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung im jeweiligen Drittland abgeschickt wurden und sich bereits auf dem Weg in die Europäische Union befunden haben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1.

(4)  EFSA Journal 2013; 11(5):3227.


ANHANG

In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird der folgende Eintrag für FL 15.024 gelöscht:

„15.024

3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen

2530-10-1

1051

11603

 

 

2

EFSA“


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 546/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Eugenol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Eugenol sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Durchführungsbeschluss 2011/266/EU der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 7. März 2008 von der Firma Eden Research PLC einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Eugenol in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/266/EU wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig sind, dass sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 30. Juni 2011 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 15. Oktober 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Eugenol (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft, und der Entwurf des Bewertungsberichts wurde am 17. Mai 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Eugenol abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Eugenol enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendung. Es ist daher angezeigt, Eugenol zu genehmigen.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Eugenol enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Eugenol wird unter den dort genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. Mai 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Eugenol als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Eugenol entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 30. November 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Eugenol als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Eugenol als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 114 vom 4.5.2011, S. 3.

(4)  EFSA-Journal (2012) 10(11): 2914. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Eugenol CAS-Nr. 97-53-0

CIPAC-Nr. 967

4-Allyl-2-methoxyphenol

≥ 990 g/kg

Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials

1. Dezember 2013

30. November 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Eugenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohnern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Wasserorganismen;

die Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)

die Lagerstabilität (2 Jahre) des formulierten Produkts bei Raumtemperatur;

b)

Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Eugenol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;

c)

die Bewertung der Exposition des Grundwassers gegenüber potenziellen Metaboliten von Eugenol, insbesondere Methyleugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„45

Eugenol CAS-Nr. 97-53-0

CIPAC-Nr. 967

4-Allyl-2-methoxyphenol

≥ 990 g/kg

Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials

1. Dezember 2013

30. November 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Eugenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohnern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Wasserorganismen;

die Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)

die Lagerstabilität (2 Jahre) des formulierten Produkts bei Raumtemperatur;

b)

Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Eugenol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;

c)

die Bewertung der Exposition des Grundwassers gegenüber potenziellen Metaboliten von Eugenol, insbesondere Methyleugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 547/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

49,2

TR

65,0

ZZ

57,1

0707 00 05

MK

27,2

TR

138,6

ZZ

82,9

0709 93 10

TR

142,0

ZZ

142,0

0805 50 10

AR

103,4

TR

115,2

ZA

108,6

ZZ

109,1

0808 10 80

AR

170,9

BR

107,2

CL

132,8

CN

96,1

NZ

134,3

US

145,7

ZA

116,9

ZZ

129,1

0809 10 00

IL

342,4

TR

201,2

ZZ

271,8

0809 29 00

TR

419,5

US

793,4

ZZ

606,5

0809 30

IL

214,0

MA

207,9

TR

174,9

ZZ

198,9

0809 40 05

CL

151,2

IL

308,9

ZA

104,8

ZZ

188,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 548/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juni 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juni 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Juni 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.5.2013-13.6.2013

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

241,96

196,60

FOB-Preis USA

258,01

248,01

228,01

Golf-Prämie

28,60

Prämie Große Seen

32,01

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

16,03 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

49,48 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2013

zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3491)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/288/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2011/30/EU (2) dürfen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus den in seinem Anhang aufgeführten Drittländern und Gebieten in der Europäischen Union ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestätigungsvermerken zu Jahresabschlüssen bzw. konsolidierten Abschlüssen fortsetzen, wenn diese sich auf Geschäftsjahre beziehen, die zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2012 beginnen.

(2)

Die Kommission hat die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus den im Anhang zum Beschluss 2011/30/EU genannten Drittländern und Gebieten bewertet. Die Bewertungen wurden mit Hilfe der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer vorgenommen. Die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete wurden anhand der Kriterien bewertet, die in den Artikeln 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen und den drittstaatlichen öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollte letztlich darin bestehen, auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Systeme gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtssysteme zu schaffen.

(3)

Diese Bewertungen haben ergeben, dass Abu Dhabi, Brasilien, das Dubai International Financial Centre, Guernsey, Indonesien, die Insel Man, Jersey, Malaysia, Taiwan und Thailand über öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verfügen, deren Regeln mit denen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG vergleichbar sind. Es ist daher angemessen, die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete als gleichwertig mit den entsprechenden öffentlichen Systemen der Mitgliedstaaten zu betrachten.

(4)

Ägypten, die Bermudas, die Kaimaninseln, Mauritius, Neuseeland, Russland und die Türkei haben bereits öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingerichtet oder richten sie gerade ein. Allerdings reichen die Informationen, die über die Funktionsweise und die Regeln dieser Systeme vorliegen, für eine Bewertung der Gleichwertigkeit nicht aus. Um einen abschließenden Beschluss über die Gleichwertigkeit dieser Systeme fassen zu können, müssen von den genannten Drittländern und Gebieten zusätzliche Informationen eingeholt werden, die ein besseres Verständnis ihrer Systeme und somit eine weitere Bewertung ermöglichen. Aus diesem Grund sollte die im Beschluss 2011/30/EU vorgesehene Übergangsfrist für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in diesen Drittländern oder Gebieten eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, verlängert werden.

(5)

Die im Beschluss 2011/30/EU vorgesehene Übergangsfrist wurde auch Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zugestanden, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in Hongkong, Indien oder Israel eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen. Diese Drittländer bzw. Gebiete haben seither kein öffentliches Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften eingerichtet. Ebenso wenig haben sie Informationen über ihre Abschlussprüferregulierung und -aufsicht übermittelt. Damit wurden die Maßnahmen, die für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der Abschlussprüferaufsicht mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten durch die Kommission notwendig sind, von diesen Drittländern bzw. Gebieten offensichtlich nicht eingeleitet. Aus diesem Grund sollte die im Beschluss 2011/30/EU vorgesehene Übergangsfrist für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in diesen Drittländern eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, nicht verlängert werden.

(6)

Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, während der Übergangsfrist ihre Prüfungstätigkeiten in der Europäischen Union ohne eine Registrierung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nur dann fortsetzen können, wenn sie die verlangten Informationen vorlegen. Sofern sie diese Informationen vorlegen, sollten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestätigungsvermerken zu Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2015 beginnen, fortsetzen können. Das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auf diese Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften anzuwenden, sollte von diesem Beschluss unberührt bleiben.

(7)

Der Beschluss 2011/30/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/30/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG sind die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der nachstehend genannten Drittländer und Gebiete für die Prüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 1. August 2012 als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten zu betrachten:

(1)

Abu Dhabi

(2)

Brasilien

(3)

Dubai International Financial Centre

(4)

Guernsey

(5)

Indonesien

(6)

Insel Man

(7)

Jersey

(8)

Malaysia

(9)

Taiwan

(10)

Thailand“.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Im Einleitungssatz des Absatzes 1 wird die Angabe „im Anhang“ durch die Angabe „in Anhang I“ ersetzt.

b)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie genannten Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern und Gebieten eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2015 beginnt und der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Prüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:

a)

Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Prüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur;

b)

falls der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netz angehören, Beschreibung dieses Netzes;

c)

die Prüfungsstandards und die Anforderungen an die Unabhängigkeit, die bei der betreffenden Prüfung eingehalten wurden;

d)

Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Prüfungsgesellschaft;

e)

Angabe, ob und wenn ja, wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und — sofern dies nicht von der zuständigen Drittlandsbehörde mitgeteilt wird — die erforderlichen Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Sind die notwendigen Angaben zum Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich, behandeln die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese als vertraulich.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sowohl Name und Anschrift der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, als auch die Tatsache, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete noch nicht nach Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG als gleichwertig anerkannt worden sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Für diese Zwecke können die in Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen, auch registrieren.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen, ihren Untersuchungs- und Sanktionssystemen unterwerfen.“

c)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Absatz 2 steht Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats und den zuständigen Stellen eines in Anhang II genannten Drittlandes nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung sämtliche nachfolgend genannten Kriterien erfüllt:

a)

sie sieht die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen auf der Grundlage der Gleichbehandlung vor;

b)

sie wurde der Kommission im Voraus mitgeteilt;

c)

sie greift einem eventuellen Beschluss der Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vor.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft.“

4.

Der Anhang wird durch Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.

5.

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2013

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12.


ANHANG I

DRITTLÄNDER UND GEBIETE

 

Abu Dhabi

 

Brasilien

 

Dubai International Financial Centre

 

Guernsey

 

Hongkong

 

Indien

 

Indonesien

 

Insel Man

 

Israel

 

Jersey

 

Malaysia

 

Taiwan

 

Thailand


ANHANG II

DRITTLÄNDER

 

Ägypten

 

Bermudas

 

Kaimaninseln

 

Mauritius

 

Neuseeland

 

Russland

 

Türkei


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/30


BESCHLUSS Nr. 2/2013 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 29. Mai 2013

zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

(2013/289/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), erstmals geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 seines Anhangs III,

gestützt auf den Beschluss Nr. 4/2006 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 27. September 2006 über die Satzung und die Geschäftsordnung des Technischen Zentrums für die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich (TZL) (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum, dessen Zusammensetzung durch den Beschluss Nr. 2/2011 des AKP-EU-Botschafterausschusses (5) geändert wurde, endet am 21. Mai 2013.

(2)

Daher muss ein neuer Beschluss erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich wird um einen Zeitraum von drei Monaten, der am 21. August 2013 endet, verlängert.

Der Verwaltungsrat des TZL setzt sich wie folgt zusammen:

Dr. Daoussa BICHARA CHERIF (Tschad),

Herr Kahijoro KAHUURE (Namibia),

Dr. Faletoi Suavi TUILAEPA (Samoa),

Prof. Raul BRUNO DE SOUSA (Portugal),

Prof. Eric TOLLENS (Belgien),

Herr Edwin Anthony VOS (Niederlande).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2013.

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

S. O. OUTLULE


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  ABl. L 350 vom 12.12.2006, S. 10.

(5)  ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 35.


Berichtigungen

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/31


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97

( Amtsblatt der Europäischen Union L 248 vom 22. September 2007 )

Seite 10, Anhang II — Inhalt der nationalen Kontrollprogramme, Nummer 2:

anstatt:

„Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Artikel 13, 14, 15 und 18 sichergestellt werden soll.“

muss es heißen:

„Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Artikel 12, 13, 14 und 17 sichergestellt werden soll.“

Seite 10, Anhang II — Inhalt der nationalen Kontrollprogramme, Nummer 3:

anstatt:

„Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Artikel 19.“

muss es heißen:

„Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Artikel 18.“

Seite 10, Anhang II — Inhalt der nationalen Kontrollprogramme, Nummer 4:

anstatt:

„Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 17 sichergestellt werden soll.“

muss es heißen:

„Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 16 sichergestellt werden soll.“

Seite 10, Anhang II — Inhalt der nationalen Kontrollprogramme, Nummer 5:

anstatt:

„Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 12, 16, 20, 22 und 23 sichergestellt werden soll.“

muss es heißen:

„Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 11, 15, 19, 21 und 22 sichergestellt werden soll.“


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.