ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.146.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 146

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
31. Mai 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen ( 1 )

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(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 462/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) müssen Ratingagenturen Verhaltensregeln einhalten, um mögliche Interessenkonflikte zu verringern und für Ratings sowie den Ratingprozess hohe Qualität und ausreichende Transparenz sicherzustellen. Nach den Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erhielt die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) die Befugnis, Ratingagenturen zu registrieren und zu beaufsichtigen. Die vorliegende Verordnung ergänzt den derzeitigen Regulierungsrahmen für Ratingagenturen. Einige der wichtigsten Fragen, wie Interessenkonflikte aufgrund des „Modells des zahlenden Emittenten“ und Offenlegung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten, werden behandelt, und der Rahmen muss überprüft werden, nachdem er für einen angemessenen Zeitraum in Kraft war, um zu beurteilen, ob diese Fragen damit vollständig geklärt werden. Die Erforderlichkeit, die Transparenz, die Verfahrensvorschriften und den Zeitpunkt der Veröffentlichung insbesondere für Länderratings zu überprüfen, wurde zwischenzeitlich durch die derzeitige Staatsschuldenkrise unterstrichen.

(2)

In seiner Entschließung „Ratingagenturen: Perspektiven für die Zukunft“ (7) vom 8. Juni 2011 forderte das Europäische Parlament eine bessere Regulierung dieser Einrichtungen. Anlässlich seines informellen Treffens am 30. September und 1. Oktober 2010 erkannte der Rat (Wirtschaft und Finanzen) an, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten in Angriff zu nehmen, wie das Risiko eines übermäßigen Rückgriffs auf Ratings sowie das Risiko von Interessenkonflikten, die aus dem Vergütungsmodell von Ratingagenturen herrühren. Der Europäische Rat gelangte am 23. Oktober 2011 zu dem Schluss, dass beim Abbau des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings Fortschritte erforderlich seien.

(3)

Auf internationaler Ebene gab der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB), zu dessen Mitgliedern die Europäische Zentralbank (EZB) zählt, am 20. Oktober 2010 Grundsätze zur Verringerung des Rückgriffs von Behörden und Finanzinstituten auf Ratings von Ratingagenturen (im Folgenden „FSB-Grundsätze“) aus. Die FSB-Grundsätze wurden im November 2010 auf dem G20-Gipfel in Seoul gebilligt. Daher ist es angezeigt, dass die sektoralen zuständigen Behörden die Praktiken der Marktteilnehmer bewerten und die Marktteilnehmer dazu anhalten, die Wirkung solcher Praktiken abzumildern. Die sektoralen zuständigen Behörden sollten entsprechende Anreizmaßnahmen beschließen. Die ESMA sollte — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) — im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und im Rahmen dieser Verordnung auf eine Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken hinwirken.

(4)

Ratingagenturen sollten Anlegern die Daten über die Fehlerwahrscheinlichkeit von Ratings und Ratingausblicken basierend auf Daten über bisherige Ergebnisse, wie sie in dem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher veröffentlicht sind, bewusst machen.

(5)

Gemäß den FSB-Grundsätzen sollten Zentralbanken „die Kreditqualität von Finanzinstrumenten, die sie bei Marktgeschäften als Sicherheiten akzeptieren oder unmittelbar erwerben, selbst bewerten. Die Zentralbanken sollten Automatismen vermeiden, die zu unnötig abrupten und weitreichenden Änderungen bei der Anerkennungsfähigkeit von Finanzinstrumenten und der Höhe von Bewertungsabschlägen führen könnten, die ‚Klippeneffekte‘ verschärfen können.“ In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2012 hat die EZB ferner darauf hingewiesen, dass sie sich dem gemeinsamen Ziel verpflichtet sieht, den übermäßigen Rückgriff auf Ratings zu verringern. In diesem Zusammenhang erstattet die EZB regelmäßig Bericht über die verschiedenen Maßnahmen, die im Rahmen des Eurosystems ergriffen werden, um den Rückgriff auf Ratings zu vermindern. Gemäß Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und in den laufenden Jahren zu unterbreiten. Der Präsident der EZB hat den Bericht dem Europäischen Parlament, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann, und dem Rat vorzulegen. Des Weiteren könnte die EZB in diesen Berichten erläutern, wie sie die FSB-Grundsätze umgesetzt hat und welche alternativen Bewertungsmethoden sie verwendet.

(6)

Die Union bemüht sich zurzeit darum, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Bezugnahmen auf Ratings im Unionsrecht zu einem ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf solche Ratings führen oder führen könnten, und in einem zweiten Schritt alle Bezugnahmen auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken im Unionsrecht zu überprüfen, um sie bis 2020 zu streichen, sofern geeignete Alternativen für die Bewertung des Kreditrisikos gefunden und umgesetzt werden.

(7)

Die Bedeutung, die Ratingausblicke für Anleger und Emittenten haben, und ihre Auswirkungen auf Märkte sind mit der Bedeutung und den Auswirkungen von Ratings vergleichbar. Daher sollten sämtliche Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, mit denen gewährleistet werden soll, dass Ratingmaßnahmen zutreffend und transparent sind und nicht zu Interessenkonflikten führen, auch für Ratingausblicke gelten. Gemäß der derzeitigen Aufsichtpraxis wird eine Reihe von Anforderungen der Verordnung auf Ratingausblicke angewandt. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die Vorschriften klargestellt werden und es sollte Rechtssicherheit geschaffen werden indem eine Begriffsbestimmung der Ratingausblicke eingeführt wird und verdeutlicht wird, welche spezifischen Bestimmungen für diese Ratingausblicke gelten. Die Begriffsbestimmung der Ratingausblicke sollte auch die üblicherweise als „Credit Watch“ bezeichneten Meinungsäußerungen bezüglich der wahrscheinlichen Richtung, in der sich ein Rating auf kurze Sicht entwickeln wird, umfassen.

(8)

Mittelfristig sollte die Machbarkeit weiterer Schritte geprüft werden, um Bezugnahmen auf Ratings in Vorschriften zur Regulierung von Finanzdienstleistungen zu streichen, und um die Risikogewichtung von Aktiva mittels Ratings abzuschaffen. Bis es soweit ist, bleiben Ratingagenturen jedoch wichtige Teilnehmer des Finanzmarkts. Infolgedessen sind die Unabhängigkeit und Integrität der Ratingagenturen und deren Ratingtätigkeiten von besonderer Bedeutung für die Wahrung der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen gegenüber Marktteilnehmern, insbesondere Anlegern und anderen Nutzern von Ratings. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 müssen Ratingagenturen registriert sein und beaufsichtigt werden, da ihre Dienstleistungen von erheblichem öffentlichem Interesse sind. Ratings sind anders als Anlageanalysen keine bloßen Meinungen über den Wert oder den Preis eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verbindlichkeit. Bei Ratingagenturen handelt es sich nicht um bloße Finanzanalysten oder Anlageberater. Ratings haben für der Regulierung unterliegende Anleger wie Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und andere institutionelle Anleger einen aufsichtsrechtlichen Wert. Obwohl die Anreize, sich in allzu hohem Maße auf Ratings zu stützen, abgebaut werden, bestimmen Ratings aufgrund von Informationsasymmetrien und aus Effizienzgründen nach wie vor Anlageentscheidungen. In diesem Zusammenhang müssen Ratingagenturen unabhängig und ihre Ratingmethoden transparent sein und von den Marktteilnehmern auch so wahrgenommen werden.

(9)

Der übermäßige Rückgriff auf Ratings sollte verringert werden, und alle durch Ratings ausgelösten Automatismen sollten nach und nach abgebaut werden. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten dazu angehalten werden, interne Verfahren einzurichten, die es ihnen ermöglichen, Kreditrisiken selbst zu bewerten; außerdem sollten sie darauf hinwirken, dass Anleger eine sorgfältige Prüfung durchführen. In diesem Zusammenhang sieht die vorliegende Verordnung vor, dass sich Finanzinstitute nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen sollten. Finanzinstitute sollten daher keine Verträge eingehen, die vorsehen, dass sie sich ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen, und sie sollten davon absehen, diese in Verträgen als einzigen Parameter für die Bewertung der Bonität eines Investments festzulegen oder eine Kauf- oder Verkaufsentscheidung von externen Ratings abhängig zu machen.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 war bereits eine erste Serie von Maßnahmen zur Lösung des Problems der Unabhängigkeit und Integrität von Ratingagenturen und deren Ratingaktivitäten vorgesehen. Das Ziel der Gewährleistung der Unabhängigkeit von Ratingagenturen und das Ziel, potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, damit umzugehen und möglichst zu vermeiden, lagen bereits mehreren Bestimmungen der genannten Verordnung zugrunde. Die Auswahl und Vergütung der Ratingagentur durch das bewertete Unternehmen (das Modell des zahlenden Emittenten) bringt inhärente Interessenkonflikte mit sich. Nach diesem Modell besteht für die Ratingagenturen ein Anreiz, einen Emittenten mit Gefälligkeitsratings zu bewerten, um eine langfristige Einnahmen sichernde Geschäftsbeziehung zu gewährleisten oder um für zusätzliche Aufträge und Einnahmen zu sorgen. Darüber hinaus können die Beziehungen zwischen den Anteilseignern von Ratingagenturen und den bewerteten Unternehmen zu Interessenkonflikten führen, auf die mit den bestehenden Vorschriften nicht ausreichend eingegangen wird. Infolgedessen können nach dem Modell des zahlenden Emittenten abgegebene Ratings als Bewertungen wahrgenommen werden, die eher den Wünschen des Emittenten entgegenkommen als den Bedürfnissen des Anlegers. Es ist von entscheidender Bedeutung, die für Ratingagenturen geltenden Bedingungen der Unabhängigkeit zu stärken, damit sich die Glaubwürdigkeit der nach dem Modell des zahlenden Emittenten abgegebenen Ratings erhöht.

(11)

Um auf einem Markt, der bisher von drei Ratingagenturen beherrscht wird, den Wettbewerb zu stärken, sollten Maßnahmen zur Förderung der Inanspruchnahme kleinerer Agenturen getroffen werden. In letzter Zeit sind Emittenten oder mit diesen verbundene Dritte dazu übergegangen, Ratings von zwei oder mehr Agenturen einzuholen; daher sollte ein Emittent oder ein mit diesem verbundener Dritter, der zwei oder mehr Ratings anfordert, in Betracht ziehen, mindestens eine Ratingagentur zu beauftragen, deren Anteil am Gesamtmarkt nicht über 10 % liegt und die der Emittent oder ein mit diesem verbundener Dritter als geeignet betrachten könnte, ein Rating der betreffenden Emission oder des betreffenden Emittenten abzugeben.

(12)

Die Entwicklung am Ratingmarkt zeigt, dass Ratingagenturen und bewertete Unternehmen traditionell dauerhafte Geschäftsbeziehungen eingehen. Daraus entsteht das Risiko der Vertrautheit, da sich die Ratingagentur im Laufe der Zeit gegenüber den Wünschen des bewerteten Unternehmens möglicherweise zu wohlwollend verhält. Unter diesen Umständen könnte die Unparteilichkeit von Ratingagenturen allmählich in Frage gestellt werden. Denn für Ratingagenturen, die von einem Wertpapiere emittierenden Unternehmen beauftragt und bezahlt werden, besteht ein Anreiz, allzu günstige Ratings für das bewertete Unternehmen oder dessen Schuldtitel abzugeben, um die Geschäftsbeziehung zu diesem Emittenten aufrechtzuerhalten. Emittenten unterliegen auch Anreizen, die lang andauernde Beziehungen begünstigen, z. B. dem Lock-in-Effekt, bei dem ein Emittent von einem Wechsel der Ratingagentur absieht, weil dies bei den Anlegern Bedenken bezüglich der Bonität des Emittenten aufkommen lassen könnte. Dieses Problem wurde bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erkannt, in der den Ratingagenturen vorgeschrieben wurde, Analysten und Mitarbeiter einem Rotationssystem zu unterwerfen, das einen gestaffelten Wechsel in den Analyseteams und Ratingausschüssen sicherstellt, damit die Unabhängigkeit von Ratinganalysten und Mitarbeitern, die die Ratings genehmigen, nicht in Frage gestellt wird. Der Erfolg solcher Regeln hing allerdings stark von der jeweiligen Lösung ab, die innerhalb der Ratingagentur umgesetzt wurde, nämlich die tatsächliche Unabhängigkeit und die Professionalität der Mitarbeiter der Ratingagentur gegenüber den kommerziellen Interessen der Ratingagentur. Diese Regeln wurden nicht konzipiert, um für Dritte hinreichend zu gewährleisten, dass die Interessenkonflikte, die sich aus der lang andauernden Beziehung ergaben, wirksam verringert oder vermieden würden. Dies ließe sich beispielsweise durch eine Beschränkung des Zeitraums erreichen, in dem eine Ratingagentur fortlaufend für denselben Emittenten oder dessen Schuldtitel Ratings abgibt. Die Festlegung einer Höchstdauer für die vertragliche Beziehung zwischen dem Emittenten, der bewertet wird oder dessen Schuldtitel bewertet werden, und der Ratingagentur sollte den Anreiz zur Abgabe günstiger Ratings in Bezug auf diesen Emittenten beseitigen. Zusätzlich dürfte die Vorschrift, die Ratingagentur im Zuge einer normalen und regelmäßigen Marktpraxis zu wechseln, das Problem des Lock-in-Effekts auf wirksame Weise entschärfen. Schließlich dürfte sich die Rotation der Ratingagenturen positiv auf den Ratingmarkt auswirken, da diese Regelung den Zugang neuer Marktteilnehmer erleichtern würde und bestehenden Ratingagenturen die Gelegenheit böte, ihr Geschäft auf neue Tätigkeitsfelder auszudehnen.

(13)

Es ist allerdings wichtig, dass die Umsetzung eines Rotationssystems so gestaltet ist, dass die Vorteile des Systems seine möglichen negativen Auswirkungen mehr als aufwiegen. Häufige Rotationen könnten beispielsweise dazu führen, dass höhere Kosten für Emittenten und Ratingagenturen entstehen, da die Kosten für die Abgabe eines Ratings für ein neues Unternehmen oder Finanzinstrument in der Regel höher sind als die Kosten für die Überwachung eines bereits abgegebenen Ratings. Außerdem ist ein beträchtlicher Aufwand an Zeit und Ressourcen erforderlich, um eine Ratingagentur zu etablieren, unabhängig davon, ob es sich um einen Nischenanbieter oder eine alle Anlageklassen abdeckende Ratingagentur handelt. Ein ständiger Wechsel der Ratingagenturen könnte außerdem erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Kontinuität der Ratings haben. Es ist ebenso wichtig, dass das Rotationssystem zusammen mit angemessenen Schutzmaßnahmen angewendet werden sollte, damit sich der Markt allmählich anpassen kann, ehe der Mechanismus möglicherweise künftig verstärkt eingesetzt wird. Dies ließe sich dadurch erreichen, dass der Anwendungsbereich des Systems auf Wiederverbriefungen — eine beschränkte Finanzierungsquelle für Banken — beschränkt wird, während bereits abgegebene Ratings auf entsprechenden Auftrag hin weiterhin überwacht werden können, auch nachdem die Rotation verbindlich eingeführt wurde. Somit sollte die Rotation grundsätzlich nur neue Wiederverbriefungen berühren, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Die Kommission sollte überprüfen, ob es angezeigt ist, ein beschränktes Rotationssystem beizubehalten oder es auch auf andere Anlageklassen auszuweiten; in diesem Fall sollte geprüft werden, ob andere Anlageklassen anders zu behandeln sind, etwa im Hinblick auf die Höchstdauer der vertraglichen Beziehung. Sollte das Rotationssystem auf andere Anlageklassen ausgedehnt werden, sollte die Kommission prüfen, ob die Einführung einer Pflicht der Ratingagentur erforderlich ist, bei Ablauf der Höchstdauer der Vertragsbeziehung der nachfolgenden Ratingagentur Informationen über den Emittenten und die bewerteten Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen (Übergabebericht).

(14)

Es ist angemessen, eine Rotation auf dem Ratingmarkt für Wiederverbriefungen einzuführen. Erstens hat sich dieses Segment des europäischen Verbriefungsmarkts seit Ausbruch der Finanzkrise unterdurchschnittlich entwickelt, und es ist daher dasjenige, in welchem die größte Erforderlichkeit besteht, Interessenkonflikten vorzubeugen. Zweitens hängt das Kreditrisiko bei Schuldtiteln, wie etwa Unternehmensanleihen, in einem hohen Maße davon ab, ob der Emittent in der Lage ist, seine Schulden zu bedienen, wohingegen es sich bei Wiederverbriefungen in der Regel ausschließlich aus der jeweiligen Transaktion ergibt. Daher besteht bei einer Wiederverbriefung kein hohes Risiko, dass Wissen verloren geht, wenn eine neue Ratingagentur beauftragt wird. Mit anderen Worten: Auch wenn gegenwärtig nur eine begrenzte Anzahl von Ratingagenturen auf dem Ratingmarkt für Wiederverbriefungen tätig ist, ist dieser Markt eher für den Wettbewerb geschaffen, und ein Rotationssystem könnte diesem Markt mehr Dynamik verleihen. Schließlich gibt es auf dem Ratingmarkt für Wiederverbriefungen, der von einigen wenigen großen Ratingagenturen beherrscht wird, auch andere Akteure, die Fachwissen auf diesem Gebiet erworben haben.

(15)

Der regelmäßige Wechsel von Ratingagenturen, die Ratings für Wiederverbriefungen abgeben, dürfte größere Vielfalt in die Bewertung der Bonität bringen. Zahlreiche verschiedene Meinungen, Perspektiven und Methoden seitens der Ratingagenturen sollten zu vielfältigeren Ratings führen und letztlich die Bonitätsbewertung der Wiederverbriefungen verbessern. Damit diese Vielfalt zum Tragen kommt und Gefälligkeiten sowohl der Originatoren als auch der Ratingagenturen vermieden werden, muss die Höchstdauer, während der eine Ratingagentur ein Rating für Wiederverbriefungen desselben Originators abgeben darf, auf einen Zeitraum beschränkt werden, der in regelmäßiger Abfolge eine unvoreingenommene Bewertung der Bonität garantiert. Diese Faktoren sowie die Erforderlichkeit, für eine gewisse Kontinuität bei den Ratings zu sorgen, bedeuten, dass ein Zeitraum von vier Jahren angemessen ist. Wenn mindestens vier Ratingagenturen beauftragt werden, sollte die Pflicht zur Rotation nicht zur Anwendung kommen, da der Zweck des Rotationssystems bereits erfüllt ist. Um echten Wettbewerb zu gewährleisten, sollte eine solche Ausnahme nur anwendbar sein, wenn mindestens vier der beauftragten Ratingagenturen ein Rating für einen bestimmten Anteil der ausstehenden Finanzinstrumente des Originators abgeben.

(16)

Ein Rotationssystem für Wiederverbriefungen sollte auf den Originator ausgerichtet sein. Wiederverbriefungen werden von Zweckgesellschaften emittiert, die über keine nennenswerte Fähigkeit zur Schuldenbedienung verfügen. Daher würde bei einer an den Emittenten anknüpfenden Rotation das System wirkungslos. Eine an den Sponsor anknüpfende Rotation hätte wiederum zur Folge, dass die Ausnahme praktisch fast immer zur Anwendung käme.

(17)

Ein Rotationssystem könnte wesentlich dazu beitragen, die Zugangsbarrieren zum Ratingmarkt für Wiederverbriefungen zu verringern. Andererseits könnte es für neue Marktteilnehmer schwieriger werden, auf dem Markt dauerhaft Fuß zu fassen, da es ihnen nicht erlaubt wäre, ihre Kunden zu behalten. Kleine Ratingagenturen sollten daher von der Rotationspflicht ausgenommen werden.

(18)

Der Rotationsmechanismus sollte auf glaubwürdige Weise durchgesetzt werden, damit er Wirkung entfaltet. Die Ziele der Rotationsverpflichtung würden nicht erfüllt, wenn es der bisherigen Ratingagentur gestattet wäre, binnen allzu kurzer Frist erneut Ratings für Wiederverbriefungen desselben Originators abzugeben. Daher ist es wichtig, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, innerhalb dessen die bisherige Ratingagentur nicht damit beauftragt werden kann, erneut Ratings für Wiederverbriefungen desselben Originators abzugeben. Dieser Zeitraum sollte ausreichend lang bemessen sein, damit die neue Ratingagentur ihre Dienste effektiv erbringen kann, sodass gewährleistet ist, dass die Wiederverbriefungen einer ganz neuen Überprüfung nach einem anderen Ansatz unterzogen werden und dass die von der neuen Ratingagentur abgegebenen Ratings ausreichende Kontinuität aufweisen. Damit das Rotationssystem reibungslos funktioniert, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Länge des Zeitraums durch das Vorhandensein von Ratingagenturen mit ausreichender Fachkompetenz auf dem Gebiet der Wiederverbriefungen Grenzen gesetzt sind. Die Länge des Zeitraums sollte daher verhältnismäßig sein, der Laufzeit des ausgelaufenen Vertrags der bisherigen Ratingagentur entsprechen, aber sollte vier Jahre nicht übersteigen.

(19)

Es ist im Verhältnis zum angestrebten Ziel verhältnismäßig, die regelmäßige Rotation der Ratingagenturen vorzuschreiben. Diese Anforderung gilt nur für registrierte Ratingagenturen, die der Aufsicht unterliegen und eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse (Ratings, die zu Aufsichtszwecken herangezogen werden können) nach dem Modell des zahlenden Emittenten und für eine spezielle Anlageklasse (Wiederverbriefungen) erbringen. Da diese Einrichtungen das Privileg genießen, dass ihre Dienste als bedeutend für die Regulierung des Finanzdienstleistungsmarkts anerkannt und sie selbst zur Ausübung dieser Tätigkeiten zugelassen werden, müssen sie bestimmte Verpflichtungen einhalten, um unter allen Umständen Unabhängigkeit zu gewährleisten und als unabhängig wahrgenommen zu werden. Einer Ratingagentur, die sich an der Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen eines bestimmten Originators gehindert sieht, wäre es nach wie vor gestattet, Ratings für Wiederverbriefungen anderer Originatoren und für andere Anlageklassen abzugeben. In einem Marktumfeld, in dem die Rotationsvorschrift für alle Teilnehmer gilt, ergeben sich Geschäftsgelegenheiten, da sämtliche Ratingagenturen rotieren müssten. Darüber hinaus können Ratingagenturen stets nicht angeforderte Ratings für Wiederverbriefungen desselben Originators abgeben und dabei von ihrer Erfahrung profitieren. Nicht angeforderte Ratings werden nicht vom Modell des zahlenden Emittenten eingeschränkt und sind daher theoretisch weniger von möglichen Interessenkonflikten betroffen. Für die Kunden der Ratingagenturen stellt die Höchstdauer der vertraglichen Beziehung zu einer Ratingagentur und die Voraussetzung für die Beauftragung von mehr als einer Ratingagentur ebenfalls Beschränkungen ihrer Freiheit dar, den eigenen Geschäften nachzugehen. Diese Beschränkungen sind jedoch im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn man den Einfluss des Modells des zahlenden Emittenten auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen bedenkt; diese Unabhängigkeit ist erforderlich, damit unparteiliche Ratings gewährleistet sind, die von Anlegern zu Aufsichtszwecken genutzt werden können. Gleichzeitig gehen diese Beschränkungen nicht über das erforderliche Maß hinaus und sollten vor allem als ein Element verstanden werden, das die Bonität der Wiederverbriefungen gegenüber den anderen Beteiligten und letztlich gegenüber dem Markt erhöht.

(20)

Die Unabhängigkeit einer Ratingagentur gegenüber einem bewerteten Unternehmen wird auch von möglichen Interessenkonflikten eines ihrer bedeutenden Anteilseigner mit dem bewerteten Unternehmen beeinträchtigt: Ein Anteilseigner könnte Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten sein. In der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird dieser Falltyp nur im Hinblick auf Interessenkonflikte behandelt, die durch Ratinganalysten, Personen, die Ratings genehmigen, oder andere Mitarbeiter der Ratingagentur entstehen. Hingegen wurde in dieser Verordnung nicht auf mögliche Interessenkonflikte durch Anteilseigner oder Mitglieder von Ratingagenturen eingegangen. Zwecks Förderung der Wahrnehmung der Unabhängigkeit von Ratingagenturen gegenüber den bewerteten Unternehmen ist es angemessen, die in dieser Verordnung vorgesehenen bestehenden Regeln zu Interessenkonflikten, die durch Mitarbeiter der Ratingagenturen entstehen, auf Interessenkonflikte auszudehnen, die durch Anteilseigner oder Mitglieder entstehen, die innerhalb der Ratingagentur eine bedeutende Stellung innehaben. Dementsprechend sollte eine Ratingagentur in Fällen, in denen ein Anteilseigner oder Mitglied 10 % der Stimmrechte dieser Agentur hält und außerdem ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens ist oder in das bewertete Unternehmen investiert hat und die Investitionen einen bestimmten Umfang erreichen, von der Abgabe von Ratings absehen oder mitteilen, dass das Rating beeinflusst sein kann. Die Tatsache, dass ein Anteilseigner oder ein Mitglied, der bzw. das mindestens 5 % der Stimmrechte dieser Agentur hält, in das bewertete Unternehmen investiert oder er bzw. es ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens ist, sollte offengelegt werden, zumindest wenn die Investitionen einen bestimmten Umfang erreichen. Ist ein Anteilseigner oder Mitglied in der Lage, die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur wesentlich zu beeinflussen, so sollte diese Person ferner für das bewertete Unternehmen oder einen mit diesem verbundenen Dritten keine Beratungsleistungen hinsichtlich dessen Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten erbringen.

(21)

Um eine praktikable Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehenen Regeln über Unabhängigkeit und Verhütung von Interessenkonflikten sicherzustellen und um zu verhindern, dass sie unwirksam werden, ist eine ausreichend hohe Zahl von Ratingagenturen, die weder mit der bisherigen Ratingagentur im Fall der Rotation noch mit der für denselben Emittenten parallele Ratingdienstleistungen erbringenden Einrichtung in Verbindung stehen erforderlich. Es ist angemessen, im Fall der Rotation wie auch im Fall zweier für denselben Emittenten parallele Ratingdienste erbringender Ratingagenturen die strikte Trennung der bisherigen Ratingagentur von der neuen Agentur vorzuschreiben. Die jeweiligen Ratingagenturen sollten weder durch Kontrolle, noch durch die Angehörigkeit zur selben Gruppe von Ratingagenturen, noch durch die Eigenschaft als Anteilseigner oder Mitglied einer der anderen Ratingagenturen oder die Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung in diesen, noch durch die Fähigkeit zur Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer der anderen Ratingagenturen miteinander verbunden sein.

(22)

Ratingagenturen sollten eine wirksame interne Kontrollstruktur für die Umsetzung der Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung und Kontrolle etwaiger Interessenkonflikte und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Ratings, Ratinganalysten und Ratingteams gegenüber Anteilseignern, Verwaltungs- und Leitungsorganen und Verkaufs- und Vermarktungstätigkeiten einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren. Für die Unternehmensführung, organisatorische Fragen und die Regelung von Interessenkonflikten sollten Standardarbeitsverfahren eingeführt werden. Diese Standardarbeitsverfahren sollten regelmäßig überprüft und überwacht werden, um zu bewerten, ob sie wirksam sind, und ob sie besser aktualisiert werden sollten.

(23)

Dass Ratingagenturen als unabhängig wahrgenommen werden, würde besonders dann beeinträchtigt, wenn dieselben Anteilseigner oder Mitglieder in andere, nicht zur selben Gruppe von Agenturen gehörenden Ratingagenturen investieren würden - zumindest wenn diese Anlagen einen bestimmten Umfang erreichen, der diesen Anteilseignern oder Mitgliedern eine gewisse Einflussnahme auf das Geschäft der betreffenden Ratingagentur gestattet. Damit die Unabhängigkeit der Ratingagenturen (und die Wahrnehmung dieser Unabhängigkeit) gewährleistet ist, sind deshalb strengere Regeln über die Beziehungen zwischen den Ratingagenturen und deren Anteilseignern oder Mitgliedern angemessen. Aus diesem Grund sollte niemand eine Beteiligung von 5 % oder mehr in mehr als einer Ratingagentur gleichzeitig halten, es sei denn, die betreffenden Ratingagenturen gehören zur selben Gruppe.

(24)

Das Ziel, eine hinreichende Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu gewährleisten, erfordert, dass Anleger nicht in mehr als einer Ratingagentur gleichzeitig Investitionen von 5 % oder mehr halten. Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (10), sieht vor, dass Personen, die 5 % der Stimmrechte in einem börsennotierten Unternehmen kontrollieren, diese Tatsache offenlegen, denn unter anderem haben die Anleger ein Interesse zu erfahren, wie sich die Stimmrechtsstruktur eines solchen Unternehmens ändert. Die Schwelle von 5 % wird somit als bedeutende Beteiligung betrachtet, mit der die Stimmrechtsstruktur in einem solchen Unternehmen beeinflusst werden kann. Daher ist es angemessen, die Schwelle von 5 % für die Zwecke der Beschränkung der gleichzeitigen Investitionen in mehr als eine Ratingagentur heranzuziehen. Die Maßnahme ist nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da es sich bei keiner der in der Union registrierten Ratingagenturen um börsennotierte Unternehmen handelt und sie somit nicht den Transparenz- und Verfahrensvorschriften unterliegen, die für börsennotierte Gesellschaften in der Union gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gelten. Nicht börsennotierte Unternehmen werden häufig gemäß Protokollen oder Vereinbarungen der Anteilseigner geführt, und die Zahl der Anteilseigner oder Mitglieder ist in der Regel gering. Daher könnte selbst eine Minderheitsposition in einer nicht börsennotierten Ratingagentur einflussreich sein. Um sicherzustellen, dass Anlagen in Ratingagenturen aus rein wirtschaftlichem Interesse nach wie vor möglich sind, sollte diese Beschränkung gleichzeitiger Investitionen in mehr als eine Ratingagentur nicht auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ausgedehnt werden, die durch vom Anleger unabhängige Drittparteien verwaltet werden und nicht dem Einfluss des Anlegers unterliegen.

(25)

Die Bestimmungen in dieser Verordnung über Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Struktur der Anteilseigner sollten gleichermaßen für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gelten, da sie ansonsten einfach umgangen werden könnten. Ratingagenturen sollten alle Anstrengungen unternehmen, um herauszufinden, wer ihre mittelbaren Anteilseigner sind, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.

(26)

Die Wirksamkeit der Regeln über die Unabhängigkeit und über die Verhütung von Interessenkonflikten, denen zufolge Ratingagenturen nicht über einen langen Zeitraum hinweg Ratings für denselben Emittenten abgeben, würde möglicherweise abgeschwächt, wenn den Ratingagenturen gestattet würde, bedeutende Anteilseigner oder Mitglieder anderer Ratingagenturen zu werden.

(27)

Es sollte dafür gesorgt werden, dass durch Änderungen der Ratingmethoden diese nicht an Strenge verlieren. Zu diesem Zweck sollten Emittenten, Anleger und andere interessierte Kreise Gelegenheit haben, sich zu beabsichtigten Änderungen der Ratingmethoden zu äußern. Dadurch können sie die Gründe für die Einführung neuer Methoden und für die betreffende Änderung besser verstehen. Stellungnahmen von Emittenten und Anlegern zu Entwürfen neuer Methoden können den Ratingagenturen wertvolle Beiträge für die Methodenfestlegung liefern. Auch die ESMA sollte über geplante Änderungen unterrichtet werden. Obwohl der ESMA durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 die Befugnis übertragen wird zu überprüfen, dass die von den Ratingagenturen verwendeten Methoden streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht, sollte dies nicht die Befugnis umfassen, die die Angemessenheit der vorgeschlagenen Methode oder den Inhalt der nach Anwendung der Methoden abgegebenen Ratings zu beurteilen. Die Ratingmethoden sollten gegebenenfalls den mit Umweltrisiken verbundenen Finanzrisiken Rechnung tragen.

(28)

Aufgrund der Komplexität strukturierter Finanzinstrumente ist es Ratingagenturen nicht immer gelungen, bei den für solche Instrumente abgegebenen Ratings eine ausreichend hohe Qualität zu gewährleisten. Dadurch verringerte sich das Vertrauen des Marktes in diese Art von Ratings. Zur Wiederherstellung des Vertrauens wäre es angemessen, Emittenten oder mit diesen verbundenen Dritten vorzuschreiben, mindestens zwei verschiedene Ratingagenturen mit der Abgabe von Ratings für strukturierte Finanzinstrumente zu beauftragen, was zu unterschiedlichen und konkurrierenden Bewertungen führen könnte. Dies könnte außerdem den übermäßigen Rückgriff auf ein einzelnes Rating verringern.

(29)

Der Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Vorschlag für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (11) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (12) ersetzen sollen, führen eine Anforderung für Kreditinstitute ein, der zufolge Banken und Wertpapierfirmen das Kreditrisiko von Unternehmen und Finanzinstrumenten, in die sie selbst investieren, bewerten müssen und sich in dieser Hinsicht nicht einfach auf externe Ratings stützen dürfen. Diese Anforderung sollte auf weitere vom Unionsrecht regulierte Finanzmarktteilnehmer einschließlich Vermögensverwalter ausgedehnt werden. Diese Anforderung sollte jedoch für alle Finanzmarktteilnehmer in einer Weise angewendet werden, die unter Berücksichtigung der Art, der Größe und der Komplexität des betreffenden Teilnehmers angemessen ist. Mitgliedstaaten sollten nicht das Recht haben, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die einen stärkeren Rückgriff dieser Anleger auf Ratings gestatten.

(30)

Ferner könnten sich Anleger über die Bonität strukturierter Finanzinstrumente leichter ein fundiertes Urteil bilden, wenn ihnen hinreichende Informationen über diese Instrumente übermittelt würden. Da die Risiken von strukturierten Finanzinstrumenten in hohem Maße von der Qualität und Performance der zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängen, sollten den Anlegern mehr Informationen über die zugrunde liegenden Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden. Dies würde die Abhängigkeit der Anleger von Ratings verringern. Darüber hinaus dürfte die Offenlegung einschlägiger Informationen über strukturierte Finanzinstrumente den Wettbewerb unter den Ratingagenturen verschärfen, denn dadurch könnte die Zahl nicht angeforderter Ratings steigen. Die Kommission sollte bis Januar 2016 prüfen und Bericht erstatten, ob es angemessen ist, dieses Offenlegungserfordernis auf andere Finanzprodukte auszudehnen. Es gibt weitere Finanzprodukte, wie zum Beispiel gedeckte Schuldverschreibungen und sonstige besicherte Anleihen, bei denen das Risiko in hohem Maße von den Eigenschaften der zugrunde liegenden Sicherheiten abhängt und es sinnvoll sein könnte, den Anlegern mehr Informationen über diese Sicherheiten zur Verfügung zu stellen.

(31)

Emittenten, Anleger und andere interessierte Kreise sollten auf einer zentralen Website Zugang zu aktuellen Ratinginformationen haben. ESMA sollte eine europäische Ratingplattform einrichten, die Anlegern ermöglichen sollte, alle für ein bestimmtes bewertetes Unternehmen vorhandenen Ratings mühelos zu vergleichen. Wichtig ist, dass auf der Website dieser Plattform sämtliche für die einzelnen Instrumente verfügbaren Ratings ersichtlich sind, damit Anleger das gesamte Spektrum der Meinungen abwägen können, bevor sie ihre eigene Anlageentscheidung treffen. Um den Ratingagenturen jedoch nicht die Befähigung zu nehmen, nach dem Modell des zahlenden Investors zu verfahren, sollten solche Ratings nicht in die Europäische Ratingplattform aufgenommen werden. Die Europäische Ratingplattform sollte dazu beitragen, dass kleinere und neue Ratingagenturen an Bekanntheit gewinnen. Der zentrale Datenspeicher der ESMA sollte in die Europäische Ratingplattform integriert werden, um eine einzige Plattform für sämtliche für die einzelnen Instrumente verfügbaren Ratings und für die Informationen über die bisherigen Ergebnisse, die im zentralen Datenspeicher veröffentlicht werden, zu schaffen. Das Europäische Parlament sprach sich in seiner Entschließung zu Ratingagenturen vom 8. Juni 2011 für eine solche Veröffentlichung von Ratings aus.

(32)

Ratings haben — unabhängig davon, ob sie zu Aufsichtszwecken abgegeben werden oder nicht — erheblichen Einfluss auf Anlageentscheidungen sowie auf das Ansehen und die finanzielle Attraktivität der Emittenten. Daher stehen Ratingagenturen gegenüber Anlegern und Emittenten besonders in der Pflicht; sie haben zu gewährleisten, dass sie die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einhalten, damit ihre Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind. Jedoch sind die Anleger und Emittenten nicht immer in der Lage, Ratingagenturen zur Verantwortung zu ziehen. Es kann sich insbesondere schwierig gestalten, eine Ratingagentur zivilrechtlich haftbar zu machen, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen der Ratingagentur und beispielsweise einem Anleger oder einem ohne entsprechenden Auftrag bewerteten Emittenten vorliegt. Selbst wenn eine vertragliche Beziehung mit der betreffenden Ratingagentur besteht, kann es für Emittenten schwierig sein, ihre zivilrechtlichen Haftungsansprüche gegenüber der Ratingagentur durchzusetzen: So kann etwa eine Herabstufung eines Ratings, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 beruht, negative Auswirkungen auf das Ansehen und die Finanzierungskosten eines Emittenten haben und somit dem Emittenten einen Schaden zufügen, selbst wenn dieser nicht von der vertraglichen Haftung gedeckt ist. Daher ist es wichtig, einen angemessenen Entschädigungsanspruch für Anleger vorzusehen, die sich in vertretbarer Weise auf ein Rating verlassen haben, das gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, sowie für Emittenten, denen aufgrund eines Ratings, das unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben wurde, ein Schaden entstanden ist. Der Anleger und der Emittent sollten die Ratingagentur für Schäden haftbar machen können, die durch eine das Ratingergebnis beeinflussende Verletzung der genannten Verordnung verursacht wurden. Während Anleger und Emittenten, die eine vertragliche Beziehung zu einer Ratingagentur eingegangen sind, bereits aufgrund von Vertragsverletzung Ansprüche gegen diese Ratingagentur geltend machen können, sollten alle Anleger und Emittenten, unabhängig davon, ob eine vertragliche Beziehung zwischen ihnen und einer Ratingagentur besteht, die Möglichkeit haben, bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Schadensersatz zu verlangen.

(33)

Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass Ratingagenturen haften, wenn sie ihnen durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auferlegte Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Dieser Verschuldensmaßstab ist angemessen, denn die Ratingtätigkeit beinhaltet in einem gewissen Maß die Bewertung komplexer wirtschaftlicher Faktoren, und die Anwendung verschiedener Methoden kann zu unterschiedlichen Ratings führen, von denen keines als falsch angesehen werden kann. Ferner sollten Ratingagenturen nur dann einer potenziell unbegrenzten Haftung ausgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstoßen.

(34)

Ein Anleger oder Emittent, der aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Schadensersatz verlangt, sollte genaue und detaillierte Angaben machen, aus denen hervorgeht, dass die Ratingagentur gegen die Verordnung verstoßen hat. Diese Angaben sollten vom zuständigen Gericht gewürdigt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anleger oder Emittent möglicherweise keinen Zugang zu Informationen hat, die ausschließlich in der Sphäre der Ratingagentur liegen.

(35)

Was Fragen der zivilrechtlichen Haftung einer Ratingagentur angeht, die nicht unter diese Verordnung fallen oder nicht darin geregelt werden, darunter die Kausalität und das Konzept der groben Fahrlässigkeit, so sollten diese Angelegenheiten dem geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts unterliegen. Den Mitgliedstaaten sollte es insbesondere gestattet sein, nationale Regelungen über die zivilrechtliche Haftung beizubehalten, die günstiger für Anleger oder Emittenten sind oder sich nicht auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 stützen. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Anleger geltend gemachten zivilrechtlichen Haftungsanspruch zuständig ist, sollte anhand der einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt werden.

(36)

Die Tatsache, dass institutionelle Anleger einschließlich Vermögensverwalter verpflichtet sind, die Bonität von Vermögenswerten selbst zu bewerten, sollte Gerichte nicht von der Feststellung abhalten, dass eine Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 durch eine Ratingagentur einem Anleger einen Schaden verursacht hat, für den diese Ratingagentur haftet. Diese Verordnung wird zwar die Möglichkeiten von Anlegern verbessern, eine eigene Risikobewertung durchzuführen, der Zugang zu Informationen wird aber für Anleger weiterhin stärker beschränkt sein als für die Ratingagenturen selbst. Darüber hinaus dürften insbesondere kleinere Anleger häufig nicht in der Lage sein, ein von einer Ratingagentur abgegebenes Rating kritisch zu prüfen.

(37)

Die Mitgliedstaaten und die ESMA sollten dafür sorgen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verhängten Sanktionen nur dann offengelegt werden, wenn eine solche Offenlegung verhältnismäßig wäre.

(38)

Damit Interessenkonflikte weiter abgebaut und ein fairer Wettbewerb am Ratingmarkt erleichtert wird, sollte dafür gesorgt werden, dass die von Ratingagenturen den Kunden in Rechnung gestellten Gebühren nicht diskriminierend sind. Unterschiede bei den für dieselbe Art von Dienstleistung verlangten Gebühren sollten nur durch einen Unterschied bei den tatsächlichen Kosten, die bei der Erbringung dieser Leistung für verschiedene Kunden anfallen, gerechtfertigt sein. Ferner sollten die für Ratingdienste für einen bestimmten Emittenten berechneten Gebühren nicht von den Ergebnissen der ausgeführten Arbeiten oder von der Erbringung damit verbundener (Neben-)Dienstleistungen abhängen. Zwecks wirksamer Überwachung der Einhaltung dieser Regeln sollten die Ratingagenturen außerdem der ESMA die von ihren einzelnen Kunden erhaltenen Gebühren und ihre allgemeine Preispolitik offenlegen.

(39)

Als ein Beitrag zur Abgabe aktueller und glaubwürdiger Länderratings und zur Erleichterung des Verständnisses der Nutzer sollten diese Ratings regelmäßig überprüft werden. Ebenso wichtig ist es, dass die Transparenz bezüglich der durchgeführten Analysen, des mit der Erstellung von Länderratings betrauten Personals und der den Ratings zugrunde liegenden Annahmen, die die Ratingagenturen im Zusammenhang mit Staatsschulden heranziehen, erhöht wird.

(40)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Anleger über hinreichende Informationen verfügen, um die Bonität von Mitgliedstaaten zu bewerten. Im Rahmen ihrer Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten sammelt und verarbeitet die Kommission Daten zur wirtschaftlichen und finanziellen Situation und Leistung sowie Haushaltslage aller Mitgliedstaaten; diese Daten werden größtenteils von der Kommission veröffentlicht und können daher von Anlegern herangezogen werden, um die Bonität von Mitgliedstaaten zu bewerten. Die Kommission sollte, soweit dies sinnvoll und möglich ist, und vorbehaltlich der einschlägigen Vertraulichkeitsvorschriften, die im Rahmen ihrer Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die bestehende Berichterstattung über die wirtschaftliche Leistung der Mitgliedstaaten durch weitere Faktoren oder Indikatoren ergänzen, die den Anlegern dabei helfen können, die Bonität von Mitgliedstaaten zu bewerten. Diese Faktoren sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und die bestehenden Veröffentlichungen und sonstigen offengelegten Informationen ergänzen, damit den Anlegern weitere Daten zur Verfügung stehen, um die Bonität von öffentlichen Emittenten und die von diesen bereitgestellten Informationen bewerten zu können. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang untersuchen, inwieweit es möglich ist, eine europäische Bonitätsbewertung zu entwickeln, die es Anlegern ermöglicht, unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine unparteiische und objektive Bewertung der Bonität von Mitgliedstaaten vorzunehmen. Die Kommission sollte gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten.

(41)

In den derzeitigen Regeln ist vorgesehen, dass die Ratings dem bewerteten Unternehmen 12 Stunden vor Veröffentlichung mitgeteilt werden. Damit eine solche Mitteilung nicht außerhalb der Arbeitszeiten erfolgt und das bewertete Unternehmen genügend Zeit hat, die Korrektheit der dem Rating zugrunde liegenden Daten zu prüfen, sollte das bewertete Unternehmen einen vollen Arbeitstag vor Veröffentlichung des Ratings oder eines Ratingausblicks informiert werden. Das bewertete Unternehmen sollte ein beschränktes und eindeutiges Verzeichnis der Personen aufstellen, die befugt sind, eine solche Mitteilung in Empfang zu nehmen.

(42)

Mit Blick auf die Besonderheiten von Länderratings und zur Verringerung des Volatilitätsrisikos ist es angemessen und verhältnismäßig, den Ratingagenturen vorzuschreiben, diese Ratings erst nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der Union zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist es auch angemessen und verhältnismäßig zu verlangen, dass Ratingagenturen Ende Dezember einen Zeitplan für die kommenden 12 Monate veröffentlichen, in dem die Veröffentlichungszeitpunkte von Länderratings und gegebenenfalls die Veröffentlichungszeitpunkte der damit verbundenen Ratingausblicke aufgeführt werden. Die Zeitpunkte für die Veröffentlichungen sollten stets auf einen Freitag gelegt werden. Nur für nicht angeforderte Länderratings sollte die Anzahl der Veröffentlichungen im Zeitplan auf zwei bis drei beschränkt werden. Wenn es jedoch zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sollten Ratingagenturen die Möglichkeit haben, von ihren mitgeteilten Zeitplänen abzuweichen, solange sie die Abweichung genau begründen. Eine solche Abweichung sollte aber nicht routinemäßig erfolgen.

(43)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der Entwicklungen des Marktes dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Angemessenheit und Wege zur Unterstützung einer öffentlichen europäischen Ratingagentur, die für die Bewertung der Bonität der Staatsschulden von Mitgliedstaaten zuständig wäre, und/oder einer Europäischen Ratingstiftung, die für alle sonstigen Ratings zuständig wäre, erkundet werden. Die Kommission sollte gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten.

(44)

Mit Blick auf die Besonderheiten von Länderratings und um die Gefahr von Ansteckungseffekten innerhalb der Union zu bannen, sollte es untersagt sein, die Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe mit entsprechenden Erklärungen anzukündigen, wenn nicht gleichzeitig länderspezifische Einzelberichte vorgelegt werden. Um darüber hinaus die Validität und Zugänglichkeit der Informationsquellen zu stärken, die von Ratingagenturen in öffentlichen Mitteilungen über eventuelle Änderungen am Länderrating — mit Ausnahme von Ratings, Ratingausblicken und den diese begleitenden Pressemitteilungen — verwendet werden, sollten sich solche Mitteilungen stets auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit stützen, die mit Zustimmung der bewerteten Einheit offengelegt wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen. Wenn die für die bewertete Einheit maßgeblichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass die bewertete Einheit solche Informationen nicht offenlegen darf, wie es zum Beispiel bei Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (13) der Fall ist, darf die bewertete Einheit ihre Zustimmung nicht erteilen.

(45)

Aus Gründen der Transparenz sollten Ratingagenturen bei der Veröffentlichung ihrer Länderratings, in den dazugehörigen Pressemitteilungen oder Berichten die wesentlichen Faktoren erläutern, die den Ratings zugrunde liegen. Die Transparenz bei Länderratings sollte aber nicht zu Vorgaben in Bezug auf die Richtung der nationalen Politik (etwa in den Bereichen Wirtschaft, Beschäftigung oder in sonstigen Politikbereichen) führen. Daraus folgt, dass die jeweilige Politik zwar von der Ratingagentur als Faktor für die Bewertung der Bonität eines öffentlichen Emittenten oder der von diesem begebenen Finanzinstrumente berücksichtigt und zur Erläuterung der Hauptgründe eines Länderratings verwendet werden darf, es den Ratingagenturen aber nicht gestattet sein sollte, öffentlichen Emittenten unmittelbare oder ausdrückliche Vorgaben oder Empfehlungen in Bezug auf eine bestimmte Politik zu machen. Ratingagenturen sollten davon Abstand nehmen, unmittelbare oder ausdrückliche Empfehlungen zur Politik staatlicher Akteure abzugeben.

(46)

Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten unionsweit einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(47)

Die Kommission sollte den Entwurf der von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards annehmen, die sich mit folgenden Themen befassen: Inhalt, Häufigkeit und Präsentation der von den Emittenten zu liefernden Informationen über strukturierte Finanzinstrumente, Präsentation der Informationen, einschließlich Format, Methode und Zeitplan der Meldungen, die Ratingagenturen im Zusammenhang mit der Europäischen Ratingplattform an die ESMA übermitteln sollten, sowie Inhalt und Format der zum Zweck der laufenden Überwachung durch die ESMA verlangten regelmäßigen Meldungen über die von den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren. Die Kommission sollte diese Standards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 des Vertrags und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

(48)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dürfen in Drittländern abgegebene Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken herangezogen werden, wenn sie von nach jener Verordnung zertifizierten Ratingagenturen abgegeben oder von in der Union ansässigen Agenturen gemäß der genannten Verordnung übernommen sind. Voraussetzung für die Zertifizierung ist, dass die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens für Ratingagenturen des Drittlands angenommen hat, und Voraussetzung für die Übernahme ist, dass das Verhalten der Ratingagentur des Drittlands Anforderungen entspricht, die mindestens so streng sind wie die einschlägigen Vorschriften der Union. Einige der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen sollten für die Beurteilung der Gleichwertigkeit und Übernahme nicht gelten: Dabei handelt es sich um die Bestimmungen, die nur Verpflichtungen für Emittenten, nicht aber für Ratingagenturen festlegen. Darüber hinaus sollten Bestimmungen, die sich auf die Struktur des Ratingmarkts innerhalb der Union beziehen, statt Verhaltensregeln für Ratingagenturen festzuschreiben, in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Damit Drittländer genügend Zeit haben, ihren aufsichtsrechtlichen Rahmen im Hinblick auf die verbleibenden materiell-rechtlich neuen Bestimmungen zu überprüfen, sollten Letztere für die Zwecke von Beurteilungen der Gleichwertigkeit und der Übernahme erst ab dem 1. Juni 2018 gelten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften des Aufsichtsrahmens eines Drittlands nicht mit denen in dieser Verordnung identisch sein müssen. Wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehen, sollte es ausreichen, dass der Aufsichtsrahmen des Drittlands in der Praxis dieselben Ziele und Effekte erreicht, um als dem Aufsichtsrahmen der Union gleichwertig oder ebenso streng erachtet zu werden.

(49)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Unabhängigkeit von Ratingagenturen zu stärken, solide Ratingprozesse und -methoden zu fördern, die mit Länderratings verbundenen Gefahren zu verringern, das Risiko des übermäßigen Rückgriffs der Marktteilnehmer auf Ratings abzubauen und ein Recht auf Rechtsbehelf für Anleger zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der unionsweiten Struktur und Auswirkungen der zu beaufsichtigenden Ratingtätigkeiten besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(50)

Die Kommission sollte bis Ende 2013 einen Bericht darüber vorlegen, ob ein Netz kleinerer Ratingagenturen aufgebaut werden könnte, um den Wettbewerb am Markt zu stärken. In dem Bericht sollten auch eine finanzielle und nichtfinanzielle Unterstützung durch die Union sowie Anreize für den Aufbau eines solchen Netzes beurteilt werden, wobei den Interessenkonflikten, die durch eine solche öffentliche Finanzierung entstehen kann, Rechnung zu tragen ist.

(51)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (14) angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben (15).

(52)

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung und Unabhängigkeit von Ratingtätigkeiten zu fördern und zur Verbesserung der Qualität von in der Union abgegebenen Ratings und zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Es werden die Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen einschließlich ihrer Anteilseigner und Mitglieder festgelegt, die die Unabhängigkeit von Ratingagenturen, die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Verbraucher- und Anlegerschutz fördern sollen.

Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für Emittenten, Originatoren und Sponsoren mit Sitz in der Union in Bezug auf strukturierte Finanzinstrumente festgelegt.“

2.

In Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 einleitender Teil, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 einleitender Teil, Artikel 14 Absatz 1 sowie Anhang II Nummer 1 wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

i)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚aufsichtsrechtliche Zwecke‘ die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union oder Rechtsvorschriften der Union wie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt;“.

ii)

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„pa)

‚Kreditinstitut‘ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

pb)

‚Wertpapierfirma‘ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

pc)

‚Versicherungsunternehmen‘ ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (16);

pd)

‚Rückversicherungsunternehmen‘ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

pe)

‚Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung‘ eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG;

pf)

‚Verwaltungsgesellschaft‘ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (17);

pg)

‚Investmentgesellschaft‘ eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft;

ph)

‚Verwalter alternative Investmentfonds‘ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (18);

pi)

‚zentrale Gegenpartei‘ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (19), die gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zugelassen wurde;

pj)

‚Prospekt‘ einen Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wurde;

iii)

Buchstaben q und r erhalten folgende Fassung:

„q)

‚sektorale Rechtsvorschriften‘ die in Buchstaben pa bis pj genannten Gesetzgebungsakte der Union;

r)

‚sektorale zuständige Behörden‘ die zuständigen nationalen Behörden, die nach den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien sowie für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit den Prospekten, benannt wurden.“

iv)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„s)

‚Emittent‘ einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/71/EG;

t)

‚Originator‘ einen Originator im Sinne von Artikel 4 Nummer 41 der Richtlinie 2006/48/EG;

u)

‚Sponsor‘ einen Sponsor im Sinne von Artikel 4 Nummer 42 der Richtlinie 2006/48/EG;

v)

‚Länderrating‘

i)

ein Rating, bei dem ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates bewertet wird;

ii)

ein Rating, bei dem der Emittent des Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder eines anderen Finanzinstruments ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Zweckgesellschaft eines Staates oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft ist;

iii)

ein Rating, bei dem der Emittent eine internationale Finanzinstitution ist, die von zwei oder mehr Staaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für die Mitglieder der internationalen Finanzinstitution, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren;

w)

‚Ratingausblick‘ eine Stellungnahme zur wahrscheinlichen Richtung, in der sich ein Rating kurzfristig, mittelfristig oder sowohl kurzfristig als auch mittelfristig entwickeln wird;

x)

‚nicht angefordertes Rating‘ und ‚nicht angefordertes Länderrating‘ ein von einer Ratingagentur abgegebenes Rating bzw. Länderrating, dem kein entsprechender Auftrag zugrunde liegt;

y)

‚Kreditpunktebewertung‘ ein Maß für die Bonität, das aus der Zusammenfassung und Auswertung von Daten abgeleitet wird und sich lediglich auf ein vorgegebenes statistisches System oder Modell stützt, ohne zusätzliche wesentliche analytische Ratingdaten von Ratinganalysten einzubeziehen;

z)

‚geregelter Markt‘ einen in der Union errichteten geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

aa)

‚Wiederverbriefung‘ eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 40a der Richtlinie 2006/48/EG.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Bezeichnung ‚Anteilseigner‘ auch den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (20).

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungs- und Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.

Enthält ein Prospekt einen Verweis auf ein Rating oder mehrere Ratings, so gewährleistet der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der Prospekt auch klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Union abgegeben wurden, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlands Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 Anhang I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b.

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b gleichwertig sind, und“.

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Für im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings gelten die Artikel 20, 23b und 24.“

6.

In Titel I werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 5a

Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.

(2)   Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten über wachen die sektoralen zuständigen Behörden, denen die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einheiten obliegt, die Angemessenheit ihrer Kreditrisikobewertungsverfahren, bewerten die Verwendung von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings und setzen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften Anreize für sie, um die Auswirkungen solcher Bezugnahmen abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern.

Artikel 5b

Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(1)   Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (European Banking Authority — EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (European Insurance and Occupational Pensions Authority — EIOPA) und die ESMA nehmen in ihren Leitlinien, Empfehlungen und Entwürfen technischer Standards nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme für die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktteilnehmer Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen. Bis zum 31. Dezember 2013 überprüfen daher die EBA, die EIOPA und die ESMA diese Bezugnahmen auf Ratings in bestehenden Leitlinien und Empfehlungen und entfernen sie gegebenenfalls.

(2)   Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (24) errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) nimmt in seinen Warnungen und Empfehlungen nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen.

Artikel 5c

Übermäßiger Rückgriff auf Ratings im Unionsrecht

Unbeschadet ihres Initiativrechts überprüft die Kommission weiterhin, ob es im Unionsrecht Bezugnahmen auf Ratings gibt, die dazu führen oder führen könnten, dass sich die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktakteure ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen; sie verfolgt dabei das Ziel, bis 1. Januar 2020 alle Vorschriften im Unionsrecht zu streichen, die die Nutzung oder Abgabe von Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erfordern oder gestatten, sofern geeignete Alternativen für die Bewertung des Kreditrisikos gefunden und umgesetzt worden sind.

7.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Ratingagentur unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Ratings oder eines Ratingausblicks nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen der Ratingagentur, die das Rating oder den Ratingausblick abgibt, ihrer Anteilseigner, ihrer Geschäftsleitung, ihrer Ratinganalysten, ihrer Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, oder anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundener Personen beeinflusst wird.“

b)

In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(3)   Die ESMA kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5, 6 und 9 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass:“.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Ratingagenturen müssen eine wirksame interne Kontrollstruktur für die Umsetzung der Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung und Verringerung etwaiger Interessenkonflikte und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Ratings, Ratinganalysten und Ratingteams gegenüber Anteilseignern, Verwaltungs- und Leitungsstellen und Verkaufs- und Vermarktungstätigkeiten einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren. Ratingagenturen führen Standardarbeitsverfahren für die Unternehmensführung, organisatorische Fragen und die Regelung von Interessenkonflikten ein. Sie überwachen und überprüfen diese Standardarbeitsverfahren regelmäßig, um ihre Wirksamkeit einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie aktualisiert werden müssen.“

8.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen

(1)   Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine Ratingagentur auszuüben, mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten, dürfen nicht

a)

mit 5 % oder mehr am Kapital einer anderen Ratingagentur beteiligt sein;

b)

berechtigt oder befugt sein, in einer anderen Ratingagentur 5 % oder mehr der Stimmrechte auszuüben;

c)

berechtigt oder befugt sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur zu bestellen oder abzuberufen;

d)

Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur sein;

e)

befugt sein, Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine andere Ratingagentur auszuüben, oder einen solchen Einfluss bzw. eine solche Kontrolle tatsächlich ausüben.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Verbot gilt nicht für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.

(2)   Dieser Artikel gilt nicht für Investitionen in andere Ratingagenturen, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören.

Artikel 6b

Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur

(1)   Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so darf sie nicht länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgeben, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

(2)   Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über Ratings von Wiederverbriefungen ab, so fordert sie den Emittenten auf:

a)

die Anzahl der Ratingagenturen festzustellen, mit denen vertragliche Beziehungen über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen bestehen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen;

b)

den Prozentsatz der Gesamtzahl der zu bewertenden Wiederverbriefungen zu berechnen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen und für die jede Ratingagentur Ratings abgibt.

Geben jeweils mindestens vier Ratingagenturen ein Rating für mehr als 10 % aller zu bewertenden Instrumente ab, so finden die Beschränkungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

Diese Ausnahme gemäß Unterabsatz 2 findet mindestens solange Anwendung, bis die Ratingagentur einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Sind bei Abschluss eines solchen Vertrags die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, so wird der Zeitraum nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berechnet.

(3)   Nach Ablauf eines Vertrags im Sinne von Absatz 1 geht eine Ratingagentur während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags entspricht, aber höchstens für vier Jahre kein neues Vertragsverhältnis über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen ein, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

Unterabsatz 1 gilt auch für

a)

eine Ratingagentur, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehört wie die in Absatz 1 genannte Ratingagentur,

b)

eine Ratingagentur, die Anteilseigner oder Mitglied der in Absatz 1 genannten Ratingagentur ist,

c)

eine Ratingagentur, bei der die in Absatz 1 genannte Ratingagentur Anteilseigner oder Mitglied ist.

(4)   Wird vor Ende der in Absatz 1 genannten Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehung ein Rating für eine Wiederverbriefung abgegeben, so kann die Ratingagentur die betreffenden Ratings ungeachtet von Absatz 1 auf Antrag während der gesamten Laufzeit der Wiederverbriefung weiterhin überwachen und aktualisieren.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für Ratingagenturen mit weniger als 50 Mitarbeitern auf Gruppenebene, die an der Erbringung von Ratingtätigkeiten beteiligt sind, oder einem mit Ratingtätigkeiten erzielten Jahresumsatz auf Gruppenebene von weniger als 10 Mio. EUR.

(6)   Schließt eine Ratingagentur vor dem 20. Juni 2013 einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so wird der in Absatz 1 genannte Zeitraum ab diesem Zeitpunkt berechnet.“

9.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Vergütung und Leistungsbewertung von Mitarbeitern, die an der Erstellung von Ratings oder Ratingausblicken beteiligt sind, sowie von Personen, die Ratings oder Ratingausblicke genehmigen, dürfen nicht von den Einnahmen abhängen, die die Ratingagentur mit den bewerteten Unternehmen oder den mit ihnen verbundenen Dritten erzielt.“

10.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Ratingagentur beschließt geeignete Verfahren und setzt sie um und durch, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und Ratingausblicke auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind. Sie trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ihren Ratings und Ratingausblicken zugrunde liegenden Informationen von ausreichend guter Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen. Bei der Abgabe von Ratings und Ratingausblicken weist die Ratingagentur darauf hin, dass es sich bei den abgegebenen Ratings um ihre Meinung handelt, auf die nur in begrenztem Umfang Verlass ist.

(2a)   Änderungen an Ratings werden nach den von der Ratingagentur veröffentlichten Ratingmethoden bekannt gegeben.“

b)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Länderratings werden mindestens alle sechs Monate überprüft.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Eine Ratingagentur, die beabsichtigt, bestehende Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen wesentlich zu ändern oder neue Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen zu verwenden, die sich auf ein Rating auswirken könnten, veröffentlicht die geplanten wesentlichen Änderungen bzw. die vorgesehenen neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung der Gründe und der Auswirkungen der geplanten wesentlichen Änderungen bzw. der vorgesehenen neuen Ratingmethoden auf ihrer Website und fordert die Akteure auf, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.“

d)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(6)   Wenn eine Ratingagentur die Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, gemäß Artikel 14 Absatz 3 ändert, leitet sie die folgenden Schritte ein:“.

ii)

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„(aa)

sie setzt unverzüglich die ESMA davon in Kenntnis und veröffentlicht die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung, auf ihrer Website;

(ab)

sie veröffentlicht auf ihrer Website unverzüglich die Antworten auf die Konsultation nach Absatz 5a, es sei denn, der Konsultationsteilnehmer hat um vertrauliche Behandlung gebeten;“.

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Stellt eine Ratingagentur Fehler in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung fest, so

a)

teilt sie diese Fehler unverzüglich der ESMA und allen betroffenen bewerteten Unternehmen mit, wobei sie die Auswirkungen auf ihre Ratings erläutert, einschließlich der Erforderlichkeit, die abgegebenen Ratings zu überprüfen;

b)

veröffentlicht sie diese Fehler unverzüglich auf ihrer Website, wenn sie sich auf ihre Ratings auswirken;

c)

berichtigt sie diese Fehler unverzüglich in ihren Ratingmethoden und

d)

wendet sie unverzüglich die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen an.“

11.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a

Länderratings

(1)   Länderratings werden in einer Weise abgegeben, die sicherstellt, dass die Eigenheiten des betreffenden Mitgliedstaats untersucht wurden. Die Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe mit einer entsprechenden Erklärung anzukündigen, ist untersagt, wenn ihr keine länderspezifischen Einzelberichte beigefügt werden. Derartige Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Mit Ausnahme von Ratings und Ratingausblicken sowie den sie begleitenden Pressemitteilungen oder Berichten gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 dürfen öffentliche Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings nicht auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit offengelegt wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Offenlegung dieser Informationen zu widersprechen.

(3)   Unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 und gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 veröffentlichen Ratingagenturen auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate, in dem höchstens drei Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind; diesen Zeitplan übermitteln sie zudem der ESMA. Die betreffenden Zeitpunkte werden so festgelegt, dass sie auf einen Freitag fallen.

(4)   Von den im Zeitplan festgelegten Veröffentlichungszeitpunkten für Länderratings oder damit zusammenhängende Ausblicke abzuweichen, ist nur möglich, wenn dies zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlich ist, an die die Ratingagentur nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 gebunden ist; für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan muss gleichzeitig eine detaillierte Begründung abgegeben werden.

Artikel 8b

Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten

(1)   Die Emittenten, Originatoren und Sponsoren eines strukturierten Finanzinstruments, die ihren Sitz in der Union haben, veröffentlichen gemeinsam auf der von der ESMA gemäß Absatz 4 eingerichteten Website Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der dem strukturierten Finanzinstrument zugrunde liegenden Werte, zur Struktur des Verbriefungsgeschäfts sowie zu den Cashflows und allen etwaigen Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und alle Informationen, die erforderlich sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.

(2)   Die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Informationen, deren Veröffentlichung gegen nationales Recht oder Unionsrecht über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen würde.

(3)   Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Informationen, die die in Absatz 1 genannten Personen veröffentlichen müssen, um die sich aus Absatz 1 ergebende Pflicht im Einklang mit Absatz 2 zu erfüllen,

b)

die zeitlichen Abstände, in denen die in Buchstabe a genannten Informationen aktualisiert werden müssen,

c)

die Präsentation der in Buchstabe a genannten Informationen mithilfe eines einheitlichen Musters für die Veröffentlichung.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4)   Die ESMA richtet eine Website für die Veröffentlichung der Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten wie in Absatz 1 beschrieben ein.

Artikel 8c

Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente

(1)   Beabsichtigt ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter, ein Rating eines strukturierten Finanzinstruments in Auftrag zu geben, so beauftragt er mindestens zwei Ratingagenturen damit, unabhängig voneinander ein entsprechendes Rating abzugeben.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Emittent oder mit ihm verbundener Dritter trägt dafür Sorge, dass die beauftragten Ratingagenturen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie gehören nicht derselben Gruppe von Ratingagenturen an.

b)

Sie sind nicht Anteilseigner oder Mitglied einer der anderen Ratingagenturen.

c)

Sie sind nicht berechtigt oder befugt, in einer der anderen Ratingagenturen Stimmrechte auszuüben.

d)

Sie sind nicht berechtigt oder befugt, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen zu bestellen oder abzuberufen.

e)

Kein Mitglied ihrer Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Ratingagentur ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen.

f)

Sie üben weder Kontrolle oder beherrschenden Einfluss über eine der anderen Ratingagenturen aus, noch sind sie hierzu befugt.

Artikel 8d

Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen

(1)   Wenn ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter mindestens zwei Ratingagenturen mit der Abgabe eines Ratings für dieselbe Emission oder dieselbe Einheit zu beauftragen beabsichtigt, prüft der Emittent oder verbundene Dritte die Beauftragung mindestens einer Ratingagentur, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt und die nach Einschätzung des Emittenten oder des verbundenen Dritten imstande ist, ein Rating für die betreffende Emission oder die betreffende Einheit abzugeben, vorausgesetzt, dass nach der in Absatz 2 genannten Liste der ESMA eine Ratingagentur zur Bewertung der Emission bzw. der Einheit zur Verfügung steht. Wenn der Emittent oder verbundene Dritte nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragt, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt, wird dies dokumentiert.

(2)   Damit die in Absatz 1 genannte Bewertung durch den Emittenten oder einen mit ihm verbundenen Dritten stattfinden kann, veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website jährlich eine Liste der registrierten Ratingagenturen, in der der jeweilige Anteil der Agenturen am Gesamtmarkt und die Arten der Ratings angegeben sind, die die Agentur abgibt und die dem Emittenten als Ausgangspunkt für seine Bewertung dienen können.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikel wird der Anteil am Gesamtmarkt anhand des mit Rating- und Nebendienstleistungen auf Gruppenebene erzielten Jahresumsatzes ermittelt.“

12.

Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Ratingagentur gibt alle Ratings und Ratingausblicke sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Im Falle einer Entscheidung zum Abbruch eines Ratings umfassen die bekanntgegebenen Informationen auch eine vollständige Begründung der Entscheidung.

Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.

(2)   Die Ratingagenturen stellen sicher, dass die Ratings und Ratingausblicke im Einklang mit den Vorschriften in Anhang I Abschnitt D präsentiert und verarbeitet werden und dass keine über die ratingbezogenen Faktoren hinausgehenden Faktoren vorgelegt werden.

(2a)   Bis zur Offenlegung der Ratingausblicke und diesbezüglichen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit gelten diese Ausblicke und Informationen als Insider-Informationen im Einklang mit Richtlinie 2003/6/EG.

Was Ratingagenturen und deren Verpflichtungen in Bezug auf die Geheimhaltung und das Führen einer Liste der Personen, die vor der Offenlegung Zugang zu Ratings, zu Ratingausblicken oder zu den diesbezüglichen Information haben, betrifft, findet Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie entsprechende Anwendung.

Der Kreis der Personen, denen Ratings, Ratingausblicke und diesbezügliche Informationen bereits vor der Offenlegung mitgeteilt wird, sollte auf die von den jeweiligen bewerteten Unternehmen zu diesem Zweck angegebenen Personen beschränkt sein.“

13.

Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Wenn eine Ratingagentur ein nicht angefordertes Rating abgibt, weist sie darin ausdrücklich unter Verwendung einer deutlich unterscheidbaren anderen Farbe für die Ratingkategorie darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern, zum Management oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte.“

14.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen stellen in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit von Ratingänderungen sowie zu früher abgegebenen Ratings und deren Änderung zur Verfügung. Die Ratingagenturen stellen diesem Datenspeicher die Informationen wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Europäische Ratingplattform

(1)   Wenn die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen ein Rating oder einen Ratingausblick abgeben, übermitteln sie der ESMA Ratinginformationen, unter anderem das Rating und den Ratingausblick des bewerteten Instruments, Angaben zur Art des Ratings und zur Art der Ratingtätigkeit sowie Tag und Uhrzeit der Veröffentlichung.

(2)   Die ESMA veröffentlicht die einzelnen Ratings, die ihr nach Absatz 1 übermittelt werden, auf einer Website (‚Europäische Ratingplattform‘).

Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Ratings oder Ratingausblicke, die ausschließlich gegen Gebühr für Anleger erstellt und offengelegt werden.“

16.

In Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet des zweiten Unterabsatzes teilt die Ratingagentur der ESMA die geplanten wesentlichen Änderungen zu den Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen mit, wenn sie die geplanten Änderungen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht. Nach Ablauf der Konsultationsfrist teilt die Ratingagentur der ESMA die aufgrund der Konsultation vorgenommenen Änderungen mit.“

17.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die ESMA teilt Entscheidungen nach den Artikeln 16, 17 und 20 der Kommission, der EBA, der EIOPA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden mit.“

18.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die ESMA stellt den Ratingagenturen nach dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Verordnung der Kommission eine Gebühr in Rechnung. Diese Gebühr deckt die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Zertifizierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können, voll ab.“

19.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(4)   Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:“.

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Inhalt und Form der regelmäßigen Übermittlung von Ratingdaten, zu der die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind.“

iii)

Nach Buchstabe e werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(4a)   Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Inhalt und Präsentation der Informationen, die die Ratingagenturen nach Artikel 11a Absatz 1 der ESMA offenlegen müssen, unter anderem Struktur, Format, Methode und Zeitpunkt der Berichterstattung, und

b)

Inhalt und Form der regelmäßigen Berichterstattung über die von den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4b)   Die ESMA erstattet Bericht über die Möglichkeit, eine oder mehr Zuordnungen von Ratings, die gemäß Artikel 11a Absatz 1 vorgelegt werden, zu erstellen und übermittelt diesen Bericht bis zum 21. Juni 2015 der Kommission. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)

ob die Möglichkeit besteht, eine oder mehrere Zuordnungen zu erstellen, sowie Kosten und Nutzen der Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen;

b)

welche Möglichkeiten zur Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen bestehen, wenn vermieden werden soll, dass es aufgrund der verschiedenen Ratingmethoden zu einer Fehlinterpretation der Ratings kommt;

c)

sämtliche Auswirkungen, die Zuordnungen möglicherweise für die bisher im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 4a Buchstaben a und b erstellten technischen Regulierungsstandards haben.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hört die ESMA die EBA und die EIOPA an.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die ESMA veröffentlicht einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen sowie eine Bewertung der Anwendung der Übernahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 3.“

20.

Die Überschrift von Artikel 22a erhält folgende Fassung:

„Prüfung der Einhaltung der für Methoden geltenden Anforderungen“

21.

Artikel 25a erhält folgende Fassung:

„Artikel 25a

Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d verantwortliche sektorale zuständige Behörden

Die sektoralen zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften verantwortlich.“

22.

Der folgende Titel wird eingefügt:

„TITEL IIIA

ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DER RATINGAGENTUREN

Artikel 35a

Zivilrechtliche Haftung

(1)   Hat eine Ratingagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der in Anhang III aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen und hat sich diese auf ein Rating ausgewirkt, so kann ein Anleger oder Emittent von dieser Ratingagentur für den ihm aufgrund dieser Zuwiderhandlungen entstandenen Schaden Ersatz verlangen.

Ein Anleger kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich dieses Rating bezieht, zu investieren, dieses Instrument weiter zu halten oder zu veräußern, in vertretbarer Weise im Einklang mit Artikel 5a Absatz 1 oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat.

Ein Emittent kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass das Rating sich auf ihn oder seine Finanzinstrumente bezieht und die Zuwiderhandlung nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Emittent die Ratingagentur direkt oder aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen irreführend oder falsch informiert hat.

(2)   Es liegt in der Verantwortung des Anlegers oder Emittenten, genaue und detaillierte Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ratingagentur gegen diese Verordnung verstoßen hat und dass sich diese Zuwiderhandlung auf das abgegebene Rating ausgewirkt hat.

Was als genaue und detaillierte Informationen gilt, entscheidet das zuständige nationale Gericht, wobei es berücksichtigt, dass der Anleger oder Emittent möglicherweise keinen Zugang zu Informationen hat, die allein in der Sphäre der Ratingagentur stehen.

(3)   Die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen nach Absatz 1 kann im Voraus nur beschränkt werden, wenn die Beschränkung:

a)

angemessen und verhältnismäßig ist, und

b)

nach dem jeweils geltenden nationalen Recht im Einklang mit Absatz 4 zulässig ist.

Soweit die Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung nicht die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat sie keine rechtliche Wirkung.

(4)   Begriffe wie ‚Schaden‘, ‚Vorsatz‘, ‚grobe Fahrlässigkeit‘, ‚in vertretbarer Weise verlassen‘, ‚gebührende Sorgfalt‘, ‚Auswirkung‘, ‚angemessen‘ und ‚verhältnismäßig‘, die in diesem Artikel genannt aber nicht definiert werden, werden im Einklang mit dem jeweils geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausgelegt und angewandt. Fragen der zivilrechtlichen Haftung einer Ratingagentur, die nicht von dieser Verordnung geregelt werden, unterliegen dem jeweils geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Anleger oder einem Emittenten vorgebrachten zivilrechtlichen Haftungsanspruch zuständig ist, wird anhand der einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts bestimmt.

(5)   Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.

(6)   Der in diesem Artikel vorgesehene Schadenersatzanspruch hindert die ESMA nicht daran, ihre Befugnisse nach Artikel 36a voll auszuschöpfen.“

23.

Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 1 bis 5, 11 bis 15, 19, 20, 23, 26a bis 26d, 28, 30, 32, 33, 35, 41, 43, 50, 51 und 55 bis 62 betragen die Geldbußen mindestens 500 000 EUR und nicht mehr als 750 000 EUR.

b)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 6, 7, 8, 16, 17, 18, 21, 22, 22a, 24, 25, 27, 29, 31, 34, 37 bis 40, 42, 42a, 42b, 45 bis 49a, 52, 53 und 54 betragen die Geldbußen mindestens 300 000 EUR und nicht mehr als 450 000 EUR.“

b)

Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 1, 6, 7, 8 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 50 000 EUR und nicht mehr als 150 000 EUR.

e)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 2, 3a bis 5 betragen die Geldbußen mindestens 25 000 EUR und nicht mehr als 75 000 EUR.“

c)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Ziffer 20a Nummern 4 bis 4c, 6, 8 und 10 betragen die Geldbußen mindestens 90 000 EUR und nicht mehr als 200 000 EUR.“

24.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 3 werden gestrichen.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die bei strukturierten Finanzinstrumenten bestehende Lage auf dem Ratingmarkt, vor allem den Markt für Ratings bei Wiederverbriefungen. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Juli 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

a)

ob die vorhandene Auswahl für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6b und 8c ausreicht,

b)

ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 1 genannte Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen und den in Artikel 6b Absatz 3 genannten Mindestzeitraum, bevor eine Ratingagentur erneut einen Vertag mit einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen darf, zu verkürzen oder zu verlängern,

c)

ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Ausnahme zu ändern.

(5)   Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die Lage auf dem Ratingmarkt. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Januar 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

a)

ob die Ausdehnung des Geltungsbereichs der in Artikel 8b genannten Pflichten auf weitere Finanzprodukte erforderlich ist,

b)

ob die in Artikel 6, 6a und 7 genannten Anforderungen die Interessenkonflikte hinreichend verringert haben,

c)

ob der in Artikel 6b genannte Anwendungsbereich des Rotationsmechanismus auf andere Anlageklassen ausgedehnt werden sollte und ob es angemessen ist, dass für die verschiedenen Anlageklassen unterschiedlich lange Laufzeiten gelten,

d)

ob die vorhandenen Vergütungsmodelle und entsprechende Alternativen ihren Zweck erfüllen,

e)

ob andere Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt erforderlich sind,

f)

ob es angesichts der strukturellen Veränderungen in diesem Wirtschaftszweig angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt zu treffen,

g)

ob es erforderlich ist, Maßnahmen vorzuschlagen, um dem übermäßigen Rückgriff auf Ratings im Rahmen von Verträgen entgegenzuwirken,

h)

welchen Grad die Marktkonzentration erreicht hat, welche Risiken sich aus einer hohen Konzentration ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Stabilität des Finanzsektors insgesamt hat.

(6)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich über etwaige neue Entscheidungen über die Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Absatz 6, die während des Berichtszeitraums angenommen wurden.“

25.

Artikel 39a erhält folgende Fassung:

„Artikel 39a

Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 21. Juni 2014 den Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.“

26.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 39b

Berichtspflichten

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über:

a)

die Maßnahmen, die getroffen wurden, um jene Bezugnahmen auf Ratings zu streichen, die dazu führen oder führen können, dass sich Akteure ausschließlich oder automatisch auf diese verlassen, und

b)

alternative Instrumente, um Anleger in die Lage zu versetzen, die Bonität von Emittenten und Finanzinstrumenten selbst einzuschätzen,

im Hinblick auf die Streichung aller Bezugnahmen des Unionsrechts auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bis zum 1. Januar 2020 — unter der Voraussetzung, dass entsprechende Alternativen aufgezeigt und umgesetzt werden. Die ESMA unterstützt die Kommission im Rahmen dieses Absatzes mit technischen Empfehlungen.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Lage am Markt einen Bericht darüber, ob es angezeigt ist, eine europäische Bonitätsbewertung für Staatsschulden zu erarbeiten.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und der Lage am Markt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Einrichtung einer Europäischen Ratingagentur mit der Aufgabe, die Bonität der Staatsschulden von Mitgliedstaaten zu bewerten, und/oder einer Europäischen Ratingstiftung für alle sonstigen Ratings angezeigt und durchführbar ist.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht darüber, ob ein Netz kleinerer Ratingagenturen aufgebaut werden könnte, um den Wettbewerb am Markt zu stärken. In dem Bericht wird auch die Frage einer finanziellen und nichtfinanziellen Unterstützung für den Aufbau eines solchen Netzes beurteilt, wobei Interessenkonflikten, die durch eine solche öffentliche Finanzierung entstehen können, Rechnung getragen wird. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen dieses Berichts und den technischen Empfehlungen der ESMA eine Neubewertung vornehmen und eine Änderung von Artikel 8d vorschlagen.“

27.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

28.

Anhang III wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ungeachtet des Absatzes 1

1.

gelten Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a, Artikel 1 Nummern 9 und 10, Artikel 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie Artikel 1 Nummern 12 und 27 dieser Verordnung ab 1. Juni 2018 für die Zwecke der Prüfung im Sinne von

a)

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, ob die Anforderungen des Drittlands mindestens so streng sind wie die nach jenem Buchstaben geltenden Anforderungen, und

b)

Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, ob Ratingagenturen des Drittlands rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der nach jenem Buchstaben geltenden Regelungen gleichwertig sind;

2.

gilt Artikel 1 Nummer 8 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die am 15. November 2011 mindestens 5 % des Kapitals von mehr als einer Ratingagentur halten, ab dem 21. Juni 2014;

3.

gilt Artikel 1 Nummer 15 gilt mit Wirkung vom 21. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 167 vom 13.6.2012, S. 2.

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 68.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013.

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30.

(6)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(7)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 24.

(8)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(9)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(10)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(11)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(13)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(14)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(15)  ABl. C 139 vom 15.5.2012, S. 6.

(16)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(17)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(18)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(19)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.“

(20)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.“

(21)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(22)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(23)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(24)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Eine Ratingagentur erkennt, beseitigt oder bewältigt bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, und legt diese klar und deutlich offen.“

b)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„3.

Eine Ratingagentur gibt unter den folgenden Umständen kein Rating und keinen Ratingausblick ab und teilt im Falle eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks unverzüglich mit, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den folgenden Umständen betroffen ist:“.

ii)

Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens, eines mit diesem verbundenen Dritten oder anderer Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;“.

iii)

Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

das Rating wird für ein bewertetes Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält;“.

iv)

Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten;“.

v)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine Ratingagentur prüft ebenfalls unverzüglich, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen.“

c)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„3a.

Eine Ratingagentur gibt bekannt, wenn ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell durch einen der folgenden Faktoren beeinflusst wird:

a)

ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten oder andere Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten. Das schließt Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen aus, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;

b)

ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten.

3b.

Sofern die Informationen der Ratingagentur bekannt sind oder bekannt sein sollten, beziehen sich die Verpflichtungen nach Nummer 3 Buchstaben aa, ba und ca und Nummer 3a auch auf

a)

mittelbare Anteilseigner, die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen und

b)

Unternehmen, direkt oder indirekt die Kontrolle über oder beherrschenden Einfluss auf die Ratingagentur haben, und die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen.

3c.

Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die Gebühren, die sie ihren Kunden für die Bereitstellung von Rating- und Nebendienstleistungen in Rechnung stellt, diskriminierungsfrei sind und auf den tatsächlichen Kosten beruhen. Die für Ratingdienstleistungen in Rechnung gestellten Gebühren dürfen nicht von der Höhe des von der Ratingagentur abgegebenen Ratings oder von einem anderen Ergebnis oder Erfolg der erbrachten Leistungen abhängen.“

d)

Nummer 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„4.

Weder eine Ratingagentur noch eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, erbringt dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen.“

e)

Nummer 7 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für jede Rating- oder Ratingausblick-Entscheidung die Identität der an der Festlegung des Ratings oder des Ratingausblicks beteiligten Ratinganalysten, die Identität der Personen, die das Rating oder den Ratingausblick genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein bestelltes oder ein unbestelltes Rating handelt, und der Tag, an dem die Ratingmaßnahme durchgeführt wurde;“.

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Angaben zu den festgelegten Verfahren und Ratingmethoden, die von der Ratingagentur zur Festlegung der Ratings und Ratingausblicke angewandt werden;“.

iii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

interne Aufzeichnungen und Akten einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die getroffenen Rating- und Ratingausblick-Entscheidungen herangezogen wurden;“.

2.

Abschnitt C wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„2.

Die unter Nummer 1 genannten Personen dürfen sich weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks eines bestimmten bewerteten Unternehmens beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen, wenn sie“.

b)

Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

keine Informationen über Ratings, mögliche künftige Ratings oder Ratingausblicke der Ratingagentur offenlegen, es sei denn gegenüber dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten;“.

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Eine unter Nummer 1 genannte Person darf für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating oder dem Ratingausblick keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.“

d)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4

a)

stellen die Ratingagenturen sicher, dass die führenden Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;

b)

stellen Ratingagenturen, die nicht von einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten beauftragt worden sind, und alle Ratingagenturen, die Länderratings abgeben, sicher, dass

i)

die Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;

ii)

die Personen, die Ratings genehmigen, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind.

Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen dürfen sich innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligen.“

3.

Die Überschrift von Abschnitt D erhält folgende Fassung:

„Vorschriften für die Gestaltung von Ratings und Ratingausblicken“.

4.

Abschnitt D Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Eine Ratingagentur stellt sicher, dass aus Ratings und Ratingausblicken Name und Funktion des führenden Ratinganalysten für eine bestimmte Ratingtätigkeit und Name und Funktion der Person, die in erster Linie für die Genehmigung des Ratings oder des Ratingausblicks verantwortlich ist, klar und deutlich hervorgehen.“

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

alle Quellen von wesentlicher Bedeutung, die für die Erstellung des Ratings oder des Ratingausblicks herangezogen wurden, angegeben werden — einschließlich des bewerteten Unternehmens oder gegebenenfalls des mit ihm verbundenen Dritten —, zusammen mit einem Hinweis darauf, ob das Rating oder der Ratingausblick dem bewerteten Unternehmen oder dem mit ihm verbundenen Dritten mitgeteilt wurde und nach der Mitteilung vor seiner Abgabe geändert wurde;“.

ii)

Die Buchstaben d und e werden durch Folgendes ersetzt:

„d)

das Datum, an dem das Rating erstmals veröffentlicht wurde, sowie seine letzte Aktualisierung einschließlich etwaiger Ratingausblick klar und deutlich angegeben werden;

e)

Informationen darüber gegeben werden, ob das Rating ein neu aufgelegtes Finanzinstrument betrifft und ob die Ratingagentur das Finanzinstrument erstmalig bewertet; und

f)

im Falle eines Ratingausblicks der Zeithorizont angegeben wird, bis zu dem eine Änderung des Ratings zu erwarten ist.

Bei der Veröffentlichung von Ratings oder Ratingausblicken nehmen Ratingagenturen Bezug auf die historischen Ausfallquoten, die von der ESMA — zusammen mit einer Erklärung, was diese Ausfallquoten bedeuten — in einem zentralen Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 veröffentlicht werden.“

c)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„2a.

Bei der Offenlegung von Ratingmethoden, Modellen und grundlegenden Annahmen legt eine Ratingagentur gleichzeitig Erläuterungen zu den Annahmen, Parametern, Grenzen und Unsicherheiten vor, die mit den bei Ratings verwendeten Modellen und Ratingmethoden verbunden sind, einschließlich Simulationen von Stresstests, die von der Ratingagentur bei der Erstellung von Ratings durchgeführt werden, Ratinginformationen über von ihr durchgeführte oder berücksichtigte Cashflow-Analysen und gegebenenfalls Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings. Diese Erläuterungen müssen klar und leicht verständlich sein.“

d)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Ratingagentur informiert das bewertete Unternehmen spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens. Diese Information umfasst die wichtigsten Gründe, die für das Rating oder den Ratingausblick ausschlaggebend waren, damit das bewertete Unternehmen die Möglichkeit hat, die Ratingagentur auf sachliche Fehler hinzuweisen.“

e)

Nummer 4 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„4.

Eine Ratingagentur vermerkt bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks klar und deutlich dessen Kennzeichen und Einschränkungen. Insbesondere vermerkt eine Ratingagentur bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks deutlich, ob sie die Qualität der über das bewertete Unternehmen verfügbaren Informationen für zufriedenstellend hält, und in welchem Maße sie die ihr von dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten zur Verfügung gestellten Informationen überprüft hat. Bezieht sich das Rating oder der Ratingausblick auf einen Unternehmenstyp oder ein Finanzinstrument, für das nur in beschränktem Umfang historische Daten vorliegen, so macht die Ratingagentur diese Einschränkungen an sichtbarer Stelle deutlich.“

f)

Nummer 5 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„5.

Bei der Ankündigung eines Ratings oder eines Ratingausblicks erläutert die Ratingagentur in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating oder der Ratingausblick stützt.“

g)

Folgende Nummer wird angefügt:

„6.

Eine Ratingagentur veröffentlicht auf ihrer Website laufend Informationen über alle Unternehmen und Schuldinstrumente, mit deren Erstkontrolle oder Vorabbewertung sie beauftragt worden ist. Diese Veröffentlichung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen.“

5.

In Abschnitt D Teil II werden die Nummern 3 und 4 gestrichen.

6.

In Abschnitt D wird folgender Teil angefügt:

„III.   Zusätzliche Pflichten bei Länderratings

1.

Gibt eine Ratingagentur ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick ab, so legt sie gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vor, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat. Dieser Bericht muss öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich sein.

2.

Ein öffentlich verfügbarer Prüfungsbericht, der gleichzeitig mit der Änderung eines Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks vorgelegt wird, muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

eine ausführliche Bewertung der Änderung der quantitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht. Die ausführliche Bewertung sollte das Pro-Kopf-Einkommen, das BIP-Wachstum, die Inflation, den Haushaltssaldo, die Außenbilanz, die Auslandsschulden, einen Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung, einen Indikator für Zahlungsausfall und sonstige einschlägige Faktoren umfassen, die berücksichtigt wurden. Sie sollte durch das relative Gewicht jedes Faktors ergänzt werden,

b)

eine ausführliche Bewertung der Änderung der qualitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht,

c)

eine ausführliche Beschreibung der mit der Ratingänderung zusammenhängenden Risiken, Grenzen und Unsicherheiten und

d)

eine Zusammenfassung des Protokolls der Sitzung des Ratingausschusses, der die Ratingänderung beschlossen hat.

3.

Unbeschadet des Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3 gibt eine Ratingagentur Länderratings oder damit zusammenhängende Ratingausblicke ab, so veröffentlicht sie diese gemäß Artikel 8a nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der geregelten Märkte in der Union.

4.

Unbeschadet des Anhangs I Abschnitt D Teil I Nummer 5, wonach eine Ratingagentur bei der Ankündigung eines Länderratings in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating stützt, erläutern muss, und obwohl nationale politische Maßnahmen zu den Faktoren gehören können, auf die sich ein Länderrating stützt, sind an bewertete Einheiten — auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten — gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien nicht Teil des Länderratings oder Ratingausblicks.“

7.

Abschnitt E Teil I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

die Strategie der Ratingagentur in Bezug auf die Veröffentlichung von Ratings und anderen damit verbundenen Publikationen einschließlich Ratingausblicke;“.

8.

Abschnitt E Teil II Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine Liste der Gebühren, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt wurden,

aa)

ihre Preispolitik einschließlich der Gebührenstruktur und der Preiskriterien für Ratings in den verschiedenen Anlageklassen,“.

9.

Abschnitt E Teil III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Statistiken über die Zuweisung von Personal für neue Ratings, die Überprüfung von Ratings, Methoden- oder Modellbewertungen und Geschäftsführung sowie über die Zuweisung von Personal für Ratingtätigkeiten in den verschiedenen Anlageklassen (Unternehmensratings — Ratings strukturierter Finanzinstrumente — Länderratings);“.

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Finanzinformationen über die Einnahmen der Ratingagentur, einschließlich des Gesamtumsatzes, aufgeschlüsselt nach Gebühren für Rating- und Nebendienstleistungen, die ausführlich zu beschreiben sind, einschließlich der Einnahmen aus Nebendienstleistungen für Empfänger von Ratingdienstleistungen und der Verteilung der Gebühren auf Ratings in den verschiedenen Anlageklassen. Die Informationen über den Gesamtumsatz müssen auch die geografische Verteilung des Umsatzes auf in der Union erzielte Einnahmen und weltweit erzielte Einnahmen umfassen;“.


ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 19 bis 22 erhalten folgende Fassung:

„19.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 1, wenn sie bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, nicht erkennt, beseitigt oder bewältigt und wenn sie sie nicht klar und deutlich offenlegt.

20.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 1, wenn sie unter den in Absatz 1 jener Nummer genannten Umständen ein Rating oder einen Ratingausblick abgibt oder im Falle eines bestehenden Ratings oder Ratingausblicks nicht unverzüglich mitteilt, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den genannten Umständen betroffen ist.

20a.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3a, wenn sie nicht bekanntgibt, dass ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell Umstände beeinflusst werden, die dort unter den Buchstaben a und b genannt sind.

21.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich prüft, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen.

22.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Teil 4 Absatz 1, wenn sie Unternehmen bewertet, an denen sie selbst oder eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen erbringt, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen.“

b)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„22a.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6a Absatz 1 wenn ein Anteilseigner oder Mitglied, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen hält, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diese Ratingagentur auszuüben, gegen eines der Verbote der Buchstaben a bis e jenes Absatzes verstößt, mit der Ausnahme jenes nach Buchstabe a für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.“

c)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„26a.

Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 1, wenn sie länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgibt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

26b.

Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 3, wenn sie mit Aktiva desselben Originators während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags gemäß Artikel 6b Absätze 1 und 2 entspricht, jedoch nicht länger als vier Jahre ist, einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen.“

d)

Nummer 33 erhält folgende Fassung:

„33.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen nach Nummer 2 jenes Abschnitts weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen.“

e)

Nummer 36 erhält folgende Fassung:

„36.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abgabe des Ratings oder des Ratingausblicks keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.“

f)

Die Nummern 38, 39 und 40 erhalten folgende Fassung:

„38.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.

39.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass eine Person, die Ratings genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.

40.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich eine in Absatz 1 Buchstabe a oder b jener Nummer genannte Person innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligt.“

g)

Nummer 42 erhält folgende Fassung:

„42.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 2, wenn sie keine geeigneten Verfahren beschließt, umsetzt und durchsetzt, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und Ratingausblicke auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind.“

h)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„42a.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2, wenn sie über Artikel 8 Absatz 2 hinausgehende Informationen verwendet.

42b.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2a, wenn sie Ratingänderungen bekannt gibt, die nicht mit den von ihr veröffentlichten Ratingmethoden übereinstimmen.“

i)

Nummer 46 erhält folgende Fassung:

„46.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Ratings abgesehen von den Länderratings nicht überwacht oder ihre Ratings abgesehen von den Länderratings und Ratingmethoden nicht laufend, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüft.“

j)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„46a.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Länderratings nicht überwacht oder ihre Länderratings nicht laufend, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft.“

k)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„49a.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe c, wenn sie im Falle von Fehlern in den Ratingmethoden oder bei deren Anwendung, die dieses Rating beeinflusst haben, kein neues Rating durchführt.“

l)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„55.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 3, wenn sie es versäumt, gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate zu veröffentlichen, in dem höchstens drei jeweils auf einen Freitag fallende Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die auf einen Freitag fallenden Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind, oder diesen Zeitplan der ESMA zu übermitteln.

56.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 4, wenn sie von dem veröffentlichten Zeitplan abweicht, selbst wenn dies nicht erforderlich ist, um die Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 einzuhalten, oder wenn sie für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan keine detaillierte Begründung abgibt.

57.

Die Ratingagentur verstößt in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 gegen Artikel 10 Absatz 2, wenn sie innerhalb der Geschäftszeiten regulierter Märkte oder weniger als eine Stunde vor deren Öffnung ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick veröffentlicht.

58.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 4, wenn an bewertete Einheiten — auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten — gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien Teil des Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks sind.

59.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2, wenn ihre öffentlichen Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings — ausgenommen Ratings, Ratingausblicke oder die sie begleitenden Pressemitteilungen gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 — auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit veröffentlicht wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Veröffentlichung dieser Informationen zu widersprechen.

60.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 1, wenn sie bei der Ankündigung der Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe keine länderspezifischen Einzelberichte vorlegt.

61.

Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 1, wenn sie ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick abgibt, ohne dabei gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vorzulegen, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat, oder wenn dieser Bericht nicht öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich ist.

62.

Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2, wenn sie bei einer Änderung an einem früheren Länderrating oder einem damit zusammenhängenden Ratingausblick keinen öffentlich zugänglichen Prüfungsbericht vorlegt oder in diesen Bericht nicht mindestens die in Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen aufnimmt.“

2.

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„3a.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3, wenn sie die geplanten wesentlichen Änderungen an den bestehenden Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen nicht der ESMA mitteilt, sobald sie die Ratingmethoden gemäß Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht.

3b.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5a Unterabsatz 1, wenn sie es versäumt, die vorgesehenen neuen Ratingmethoden oder die geplanten wesentlichen Änderungen an den Ratingmethoden, die sich auf ein Rating auswirken könnten, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe für diese Änderungen und deren Auswirkungen auf ihrer Website zu veröffentlichen.

3c.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht der ESMA mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern einschließlich der Erforderlichkeit, die von ihr abgegebenen Ratings zu überprüfen.“

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„4a.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11a Absatz 1, wenn sie die vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht in dem Format zur Verfügung stellt, das in dem genannten Absatz vorgeschrieben ist.“

c)

Nummer 7 wird wie folgt geändert:

„7.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23b Absatz 1, wenn sie als Antwort auf ein einfaches Ersuchen oder einen Beschluss über die Anforderung von Informationen nach Artikel 23b Absatz 3 keine, falsche oder irreführende Informationen vorlegt.“

d)

Nummer 8 wird wie folgt geändert:

„8.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23c Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie keine, falsche oder irreführende Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung im Zusammenhang stehen, erteilt.“

3.

Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„4a.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe aa, wenn sie beabsichtigt, neue Ratingmethoden anzuwenden, die ESMA darüber aber nicht in Kenntnis setzt oder es versäumt, die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung sowie mit dem Datum, ab dem sie zur Anwendung kommen, unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.

4b.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht den betroffenen bewerteten Unternehmen mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern und dabei klarzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings überprüft werden müssen.

4c.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht auf ihrer Website veröffentlicht, wenn diese Fehler sich auf ihre Ratings auswirken.“

b)

Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„6.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 1 oder 2, Nummer 4 Absatz 1, Nummer 5 oder 6 oder Anhang I Abschnitt D Teil II oder III, wenn sie bei der Gestaltung eines Ratings oder eines Ratingausblicks nicht die in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Informationen bereitstellt.

7.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3, wenn sie das bewertete Unternehmen nicht spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks und innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens informiert.“