ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.133.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 133

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
17. Mai 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2013 des Rates vom 16. Mai 2013 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker (g.g.A.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lakeland Herdwick (g.U.))

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 454/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ail fumé d’Arleux (g.g.A.))

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 455/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ξηρά Σύκα Ταξιάρχη (Xira Syka Taxiarchi) (g.U.))

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhrkontingente für Milch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sowie der Einfuhrkontingente für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 hinsichtlich der Einfuhrkontingente für Rindfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 458/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 460/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2013/219/GASP des Rates vom 16. Mai 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

22

 

 

2013/220/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Mai 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2013/13)

26

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 451/2013 DES RATES

vom 16. Mai 2013

zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2)

Am 16. und 22. April 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. QUINN


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

I.   Der nachstehende Eintrag wird der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 hinzugefügt.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Adam Khan Achekzai (Aliasnamen: a) Maulavi Adam Khan, b) Maulavi Adam)

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: a) 1970; b) 1972; c) 1971; d) 1973; e) 1974; f) 1975. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Anschrift:Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Pakistanisch. Weitere Angaben: a) Fertigt und beschafft für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen; b) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Badghis, Afghanistan (seit Mitte 2010); c) ehemals Taliban-Chef für die Provinzen Sar-e Pul und Samangan, Afghanistan; d) als Militärkommandeur in der Provinz Kandahar, Afghanistan, an der Vorbereitung von Selbstmordanschlägen in den benachbarten Provinzen beteiligt; e) verbunden mit Abdul Samad Achekzai.

Tag der VN-Bezeichnung:16.4.2013.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Adam Khan Achekzai wurde am 16. April 2013 gemäß Nummer 2 der Resolution 2082 (2012) wegen „der Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung“ derjenigen benannten und sonstigen mit den Taliban verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die eine Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans darstellen, und „der anderweitigen Unterstützung dieser Handlungen und Aktivitäten“ in die Liste aufgenommen.

Adam Khan Achekzai fertigt und beschafft für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Seit 2012 fertigte Adam USBV und schulte für die Taliban etwa 150 Personen im Bau von USBV. Seit Ende 2010 war Adam als Taliban-Militärführer verantwortlich für die Herstellung von USBV und von Sprengstoffwesten für Selbstmordanschläge. Adam war Stellvertreter des Taliban-USBV-Beschaffers Abdul Samad Achekzai und koordinierte als solcher Beschaffungsaktivitäten für das Netz.

Außer der Beschaffung von USBV hat Adam andere Führungsfunktionen für die Taliban wahrgenommen. Mitte 2010 wurde Adam zum Taliban-Chef für die Provinz Badghis (Afghanistan) ernannt. Außerdem war er zuvor Taliban-Chef für die Provinzen Sar-e Pul and Samangan (Afghanistan). Als Militärchef der Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, war er an der Vorbereitung von Selbstmordanschlägen in den benachbarten Provinzen beteiligt.

II.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Abdul Latif Mansur (Aliasnamen: a) Abdul Latif Mansoor, b) Wali Mohammad)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan, b) Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 Mitglied der Miram-Shah-Schura der Taliban; b) Taliban-Schattengouverneur der Provinz Logar (seit Ende 2012); c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) gehört dem Stamm der Sahak (Ghilzai) an.

Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Latif Mansur war im Mai 2007 Mitglied des Miram-Shah-Rates der Taliban. Er war 2009 Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Nangarhar, Afghanistan, und Mitte 2009 Leiter der Politischen Kommission der Taliban. Im Mai 2010 war Abdul Latif Mansur ranghoher Taliban-Befehlshaber in Ostafghanistan.

2.

Mohammad Naim Barich Khudaidad (Aliasnamen: a) Mullah Naeem Barech, b) Mullah Naeem Baraich, c) Mullah Naimullah, d) Mullah Naim Bareh, e) Mohammad Naim, f) Mullah Naim Barich, g) Mullah Naim Barech, h) Mullah Naim Barech Akhund, i) Mullah Naeem Baric, j) Naim Berich, k) Haji Gul Mohammed Naim Barich, l) Gul Mohammad, m) Haji Ghul Mohammad, n) Gul Mohammad Kamran, o) Mawlawi Gul Mohammad)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: a) Dorf Lakhi, Region Hazarjuft, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Laki, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; c) Dorf Lakari, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; d) Darvishan, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; e) Dorf De Luy Wiyalah, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Militärkommission der Taliban (seit März 2010); b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Barich an.

Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Naim ist Mitglied des Taliban-Rates in Gerdi Jangal. Er war ehemals Stellvertreter von Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed, einem ranghohen Mitglied der Taliban-Führung. Unter Mohammad Naims Kontrolle steht ein Militärstützpunkt im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan.

3.

Din Mohammad Hanif (Aliasnamen: a) Qari Din Mohammad, b) Iadena Mohammad)

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung während des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1955; b)1.1.1969 (als Iadena Mohammad). Geburtsort: a) Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; b) Badakhshan (als Iadena Mohammad). Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten;

Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

4.

Abdul Jabbar Omari. (Aliasnamen: a) Mullah Jabar, b) Muawin Jabbar)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Baghlan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: gehört dem Stamm der Hottak an.

Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Jabbar Omari war im Juni 2008 Stellvertreter von Amir Khan Haqqani und Befehlshaber einer bewaffneten Gruppe im Bezirk Siuri, Provinz Zabul. Im Juni 2008 ernannte ihn die Taliban-Führung im Zusammenhang mit der Intensivierung ihrer Aktivitäten in der Region zum Schattengouverneur der Provinz Zabul.

5.

Mohammad Shafiq Ahmadi Fatih Khan (Aliasname: Mohammad Shafiq Ahmadi)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956/1957. Geburtsort: Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Schattengouverneur der Provinz Uruzgan (seit Ende 2012); b) gehört dem Stamm der Hottak an.

Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

6.

Shahabuddin Delawar

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertreter am Obersten Gericht während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1957; b) 1953. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: afghanischer Reisepass, Nummer OA296623. Weitere Angaben: a) bis 25. September 1998 stellvertretender Leiter der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten;

Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

7.

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Aliasnamen: a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani, d) Saraj Haqani, e) Khalifa)

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Na’ib Amir (Stellvertretender Befehlshaber). Anschrift: a)benachbartes Gebiet um Kela/benachbartes Gebiet um Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; b)Manba’ul uloom Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; c)Dergey Manday Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan. Geburtsdatum: um 1977/1978. Geburtsort: a) Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan; c) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan; d) Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Ende 2012 Leitung des Haqqani-Netzwerks; b) Sohn von Jallaloudine Haqani; c) gehört der Untergliederung Sultan Khel des Stamms der Zardan in Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, an; d) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten;

Tag der VN-Bezeichnung:13.9.2007.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani ist einer der bekanntesten, einflussreichsten, charismatischsten und erfahrensten Führer des Haqqani Network, einer Gruppe von Kämpfern mit engen Beziehungen sowohl zu den Taliban als auch zu Al-Qaida, und seit 2004 einer der Oberbefehlshaber des Netzes.

Ein Großteil der Macht und Autorität von Sirajuddin Haqqani ist auf seinen Vater, Jalaluddin Haqqani, zurückzuführen, einen ehemaligen Minister des Taliban-Regimes und Militärbefehlshaber der Taliban sowie Vermittler zwischen Al-Qaida und den Taliban auf beiden Seiten der afghanisch-pakistanischen Grenze. Während seiner Amtszeit als Minister des Taliban-Regimes stellte Jalaluddin Haqqani sehr enge Beziehungen zu Al-Qaida her.

Sirajuddin Haqqani steht in enger Verbindung mit den Taliban, die ihm Finanzmittel für seine Operationen bereitstellen. Er wird außerdem von verschiedenen anderen Gruppen und Personen, darunter Drogenbaronen, finanziell unterstützt. Er ist ein Hauptverbindungsmann für terroristische Operationen in Afghanistan und Unterstützungsaktivitäten in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas — FATA) in Pakistan. Seine Beziehungen zu den Taliban wurden im Mai 2006 durch Mullah Dadullah, damals einer der obersten Militärbefehlshaber der Taliban, offengelegt, der erklärte, er arbeite mit Sirajuddin Haqqani zusammen und plane Operationen mit ihm. Er hat ferner Beziehungen zu Jaish-i-Mohammed.

Sirajuddin Haqqani wirkt aktiv an der Planung und Ausführung von Anschlägen gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF), afghanische Amtsträger und Zivilisten mit, hauptsächlich in den östlichen und südlichen Regionen Afghanistans. Ferner rekrutiert er regelmäßig Kämpfer und entsendet diese in die afghanischen Provinzen Khost, Paktia und Paktika.

Sirajuddin Haqqani war an dem Selbstmordanschlag auf einen Bus einer Polizeischule in Kabul am 18. Juni 2007 beteiligt, bei dem 35 Polizeibeamte getötet wurden.

8.

Abdul Aziz Abbasin (Aliasname: Abdul Aziz Mahsud)

Geburtsdatum: 1969. Geburtsort: Dorf Sheykhan, Gebiet Pirkowti, Bezirk Orgun, Provinz Paktika, Afghanistan. Weitere Angaben: a) bedeutender Befehlshaber im Haqqani-Netzwerk unter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; b) Taliban-Schattengouverneur für den Bezirk Orgun, Provinz Paktika in Afghanistan (seit Anfang 2010); c) betrieb ein Ausbildungslager für nichtafghanische Kämpfer in der Provinz Paktika; d) war an Waffentransporten nach Afghanistan beteiligt.

Tag der VN-Bezeichnung:4.10.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Aziz Abbasin ist ein bedeutender Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die aus der Agentur für Ostafghanistan und Nordwaziristan in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan heraus operiert. Seit Anfang 2010 erhielt Abbasin Anweisungen von Sirajuddin Haqqani und wurde von ihm zum Schattengouverneur der Taliban für den Bezirk Orgun in der afghanischen Provinz Paktika ernannt. Abbasin befehligt eine Gruppe von Taliban-Kämpfern und hat ein Ausbildungslager für ausländische Kämpfer in der Provinz Paktika mitbetrieben. Er war ferner an Angriffen aus dem Hinterhalt auf Versorgungsfahrzeuge der afghanischen Regierungstruppen und am Transport von Waffen nach Afghanistan beteiligt.

9.

Mohammed Qasim Mir Wali Khudai Rahim (Aliasnamen: a) Muhammad Qasim, b) Abdul Salam)

Titel: Haji. Geburtsdatum: Zwischen 1975 und 1976. Geburtsort: a) Dorf Minar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Darweshan, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Nationale Kennziffer: a) nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira) Nr. 57388 ausgestellt im Bezirk Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Aufenthaltskarte Nr. 665, Ayno Maina, Provinz Kandahar, Afghanistan. Anschrift: a)Wesh, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b)Safaar Bazaar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan; c)Zimmernummer 33, 5. Stock Sarafi Markt, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Eigentümer der Rahat Ltd.; b) beteiligt an Waffenlieferungen an die Taliban, einschließlich von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV); c) im Jahr 2012 festgenommen und in Afghanistan in Haft (seit Januar 2013); d) verbunden mit Rahat Ltd.

Tag der VN-Bezeichnung:21.11.2012.


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 452/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 188 vom 28.6.2012, S. 6.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2:   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

DEUTSCHLAND

Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker (g.g.A.)


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 453/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lakeland Herdwick (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Lakeland Herdwick“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 162 vom 8.6.2012, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1:   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Lakeland Herdwick (g.U.)


17.5.2013   

DE

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L 133/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 454/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ail fumé d’Arleux (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Ail fumé d’Arleux“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 212 vom 19.7.2012, S. 6.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Ail fumé d’Arleux (g.g.A.)


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 455/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ξηρά Σύκα Ταξιάρχη (Xira Syka Taxiarchi) (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Ξηρά Σύκα Ταξιάρχη (Xira Syka Taxiarchi)“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 155 vom 1.6.2012, S. 11.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

GRIECHENLAND

Ξηρά Σύκα Ταξιάρχη (Xira Syka Taxiarchi) (g.U.)


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 456/2013 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2013

mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhrkontingente für Milch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sowie der Einfuhrkontingente für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Blick auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sind für bestimmte Einfuhrkontingente in den Sektoren Milch und Rindfleisch Übergangsmaßnahmen vorzusehen, damit Einführer aus Kroatien an diesen Kontingenten teilnehmen können.

(2)

Gemäß Titel 2 Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (1) müssen Antragsteller einer Einfuhrlizenz zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zugelassen werden. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer aus Kroatien ab dem 1. Januar 2014 Zugang zu den Einfuhrkontingenten gemäß Titel 2 Kapitel I und Titel 2 Kapitel III Abschnitt 2 der der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 haben, sollte es diesen Marktteilnehmern gestattet sein, den Zulassungsantrag und den notwendigen Nachweis vor dem 1. Oktober 2013 statt vor dem 1. April 2013 einzureichen. Die kroatischen Behörden sollten den Antragstellern das Ergebnis des Zulassungsverfahrens vor dem 1. November 2013 statt vor dem 1. Mai 2013 mitteilen und der Kommission die entsprechenden Listen der zugelassenen Einführer bis zum 15. November 2013 statt bis zum 20. Mai 2013 übermitteln.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch (2) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 63 703 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung in der Union bestimmtem gefrorenem Rindfleisch eröffnet. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 müssen Antragsteller auf Einfuhrrechte den Nachweis erbringen, dass sie gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) als Verarbeitungsbetrieb zugelassen sind und in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben. Was die erste Bedingung betrifft, so sollten Antragsteller auf Einfuhrrechte aus Kroatien, um in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 Einfuhren vornehmen zu können, den Nachweis erbringen, dass sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) als Verarbeitungsbetrieb für Ausfuhren in die Europäische Union zugelassen sind. Was den für die Beantragung von Einfuhrrechten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 zu erbringenden Nachweis der bisherigen Leistung anbelangt, so sollte die im Einklang mit den kroatischen Rechtsvorschriften in Kroatien erfolgte Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Rindfleisch in den Jahren 2011 und 2012 dieser Anforderung genügen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (6) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 53 000 Tonnen gefrorenem Rindfleisch eröffnet. Für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ist zu präzisieren, dass der von den Marktteilnehmern aus Kroatien für die Beantragung von Einfuhrrechten zu erbringende Nachweis sich nicht auf Einfuhren aus Mitgliedstaaten beziehen darf.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 2535/2001

(1)   Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erhält für Einfuhren in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 im Rahmen der Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I und Titel 2 Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung die Zulassung jeder Teilnehmer, der vor dem 1. Oktober 2013 bei den zuständigen Behörden Kroatiens, wo er ansässig und mehrwertsteuerpflichtig ist, einen Antrag einreicht zusammen mit dem Beleg dafür, dass er in den Jahren 2011 und 2012 jeweils mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur nach Kroatien eingeführt bzw. aus Kroatien ausgeführt hat.

(2)   Vorgänge im Rahmen der aktiven oder passiven Veredelung gelten nicht als Ein- oder Ausfuhren im Sinne von Absatz 1.

(3)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 teilt die zuständige kroatische Behörde den Antragstellern vor dem 1. November 2013 das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung gilt bis zum 30. Juni 2014.

(4)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 übermittelt die zuständige kroatische Behörde der Kommission bis zum 15. November 2013 gemäß Absatz 3 des genannten Artikels die Listen der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Nur die in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen in der Zeit vom 20. bis zum 30. November 2013 für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 stellen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 412/2008

Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 müssen für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 die Antragsteller auf Einfuhrrechte aus Kroatien den Nachweis erbringen, dass sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als Verarbeitungsbetrieb für Ausfuhren in die Europäische Union zugelassen sind, und den zuständigen Behörden Kroatiens nachweisen, dass sie im Einklang mit den kroatischen Rechtsvorschriften in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 431/2008

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 müssen für den ab 1. Juli 2013 beginnenden Kontingentszeitraum die Antragsteller auf Einfuhrrechte aus Kroatien den zuständigen Behörden Kroatiens nachweisen, dass sie zwischen dem 1. Mai 2012 und dem 30. April 2013 im Rahmen der geltenden kroatischen Zollvorschriften eine Rindfleischmenge des KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 selbst eingeführt haben oder haben einführen lassen, wobei Einfuhren aus Mitgliedstaaten jedoch ausgenommen sind. Diese Menge stellt die Referenzmenge dar.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(2)  ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(6)  ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3.


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 457/2013 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2013

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 hinsichtlich der Einfuhrkontingente für Rindfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch (2) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 63 703 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung in der Union bestimmtem gefrorenem Rindfleisch eröffnet, das in vier Teilzeiträume aufgeteilt ist. Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten für diesen Einfuhrzollkontingentszeitraum können in den ersten sieben Tages des Monats, der jedem Teilzeitraum vorausgeht, eingereicht werden. Die jährliche Gesamtmenge steht jedoch ab dem ersten Teilzeitraum zur Verfügung.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (3) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 53 000 Tonnen gefrorenem Rindfleisch eröffnet. Anträge auf Einfuhrrechte für diesen Kontingentszeitraum können bis zum 1. Juni, der dem Beginn des Einfuhrzollkontingentszeitraums vorausgeht, eingereicht werden.

(3)

Mit Blick auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollte es Einführern aus Kroatien möglich sein, an diesen Einfuhrkontingenten teilzunehmen. Es sind daher Abweichungen von den Verordnungen (EG) Nr. 412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 hinsichtlich der Zeiträume für die Antragstellung vorzusehen. Diese Abweichungen dürfen sich jedoch weder für die Marktteilnehmer noch für die Mitgliedstaaten negativ auswirken noch dürfen sie die Wirksamkeit der Verwaltung dieser Kontingente beeinträchtigen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 412/2008

Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 sind die Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 in der Zeit vom 1. bis 5. Juli 2013 und in jedem Fall bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des 5. Juli 2013 einzureichen.

Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 431/2008

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 sind die Anträge auf Einfuhrrechte für den am 1. Juli 2013 beginnenden Einfuhrkontingentszeitraum in der Zeit vom 24. Juni bis 5. Juli 2013 und in jedem Fall bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des 5. Juli 2013 einzureichen.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 melden die Mitgliedstaaten für den am 1. Juli 2013 beginnenden Einfuhrkontingentszeitraum der Kommission die Mengen, für die Einfuhrrechte beantragt wurden, bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des 12. Juli 2013.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7.

(3)  ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3.


17.5.2013   

DE

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L 133/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 458/2013 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2013

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier festgelegt. Die Begriffsbestimmung für „Partie“ in Artikel 1 der Verordnung sollte präzisiert werden, um keinen Anlass zu unterschiedlichen Auslegungen und somit zu unterschiedlichen Praktiken in den Mitgliedstaaten zu geben.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält folgende Fassung:

„i)   ‚Partie‘: Eier, lose oder in Verpackung, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort befindlich, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsmethode und — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6.


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 459/2013 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

48,5

TN

95,6

TR

81,4

ZZ

75,2

0707 00 05

AL

36,9

MK

29,8

TR

132,0

ZZ

66,2

0709 93 10

TR

135,2

ZZ

135,2

0805 10 20

EG

54,7

IL

62,9

MA

71,8

TR

59,9

ZZ

62,3

0805 50 10

AR

113,5

TR

116,2

ZA

94,6

ZZ

108,1

0808 10 80

AR

129,7

BR

91,6

CL

115,2

CN

71,7

MK

55,3

NZ

153,6

US

187,5

ZA

117,2

ZZ

115,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 460/2013 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2013

über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

(3)

Auf der Grundlage der für die dritte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 ein Mindestzollsatz festgesetzt werden.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 15. Mai 2013, abgelaufen ist, wird für Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2013, S. 7.


ANHANG

Mindestzollsätze

(EUR/Tonne)

Achtstelliger KN-Code

Mindestzollsatz

1

2

1701 14 10

141,00

1701 99 10

161,00

(—)

keine Festsetzung eines Mindestzollsatzes (alle Angebote abgelehnt)

(X)

keine Angebote


BESCHLÜSSE

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/219/GASP DES RATES

vom 16. Mai 2013

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen.

(2)

Am 16. und 22. April 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und geändert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. QUINN


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

I.   Der nachstehende Eintrag wird der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP hinzugefügt:

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Adam Khan Achekzai (Aliasnamen: a) Maulavi Adam Khan, b) Maulavi Adam)

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: a) 1970; b) 1972; c) 1971; d) 1973; e) 1974; f) 1975. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Anschrift:Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) fertigt und beschafft für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen; b) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Badghis, Afghanistan (seit Mitte 2010); c) ehemals Taliban-Chef für die Provinzen Sar-e Pul und Samangan, Afghanistan; d) als Militärkommandeur in der Provinz Kandahar, Afghanistan, an der Vorbereitung von Selbstmordanschlägen in den benachbarten Provinzen beteiligt; e) verbunden mit Abdul Samad Achekzai.

Tag der VN-Bezeichnung:16.4.2013.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Adam Khan Achekzai wurde am 16. April 2013 gemäß Nummer 2 der Resolution 2082 (2012) wegen „der Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung“ derjenigen benannten und sonstigen mit den Taliban verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die eine Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans darstellen, und „der anderweitigen Unterstützung dieser Handlungen und Aktivitäten“ in die Liste aufgenommen.

Adam Khan Achekzai fertigt und beschafft für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Seit 2012 fertigte Adam USBV und schulte für die Taliban etwa 150 Personen im Bau von USBV. Seit Ende 2010 war Adam als Taliban-Militärführer verantwortlich für die Herstellung von USBV und von Sprengstoffwesten für Selbstmordanschläge. Adam war Stellvertreter des Taliban-USBV-Beschaffers Abdul Samad Achekzai und koordinierte als solcher Beschaffungsaktivitäten für das Netz.

Außer der Beschaffung von USBV hat Adam andere Führungsfunktionen für die Taliban wahrgenommen. Mitte 2010 wurde Adam zum Taliban-Chef für die Provinz Badghis (Afghanistan) ernannt. Außerdem war er zuvor Taliban-Chef für die Provinzen Sar-e Pul and Samangan (Afghanistan). Als Militärchef der Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, war er an der Vorbereitung von Selbstmordanschlägen in den benachbarten Provinzen beteiligt.

II.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge:

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Abdul Latif Mansur (Aliasnamen: a) Abdul Latif Mansoor, b) Wali Mohammad)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan, b) Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 Mitglied der Miram-Shah-Schura der Taliban; b) Taliban-Schattengouverneur der Provinz Logar (seit Ende 2012); c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) gehört dem Stamm der Sahak (Ghilzai) an.

Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Latif Mansur war im Mai 2007 Mitglied des Miram-Shah-Rates der Taliban. Er war 2009 Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Nangarhar, Afghanistan, und seit Mitte 2009 Leiter der Politischen Kommission der Taliban. Im Mai 2010 war Abdul Latif Mansur ranghoher Taliban-Befehlshaber in Ostafghanistan.

2.

Mohammad Naim Barich Khudaidad (Aliasnamen: a) Mullah Naeem Barech, b) Mullah Naeem Baraich, c) Mullah Naimullah, d) Mullah Naim Bareh, e) Mohammad Naim, f) Mullah Naim Barich, g) Mullah Naim Barech, h) Mullah Naim Barech Akhund, i) Mullah Naeem Baric, j) Naim Berich, k) Haji Gul Mohammed Naim Barich, l) Gul Mohammad, m) Haji Ghul Mohammad, n) Gul Mohammad Kamran, o) Mawlawi Gul Mohammad)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: a) Dorf Lakhi, Region Hazarjuft, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Laki, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; c) Dorf Lakari, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; d) Darvishan, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; e) Dorf De Luy Wiyalah, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Militärkommission der Taliban (seit März 2010); b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Barich an.

Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Naim ist Mitglied des Taliban-Rates in Gerdi Jangal. Er war ehemals Stellvertreter von Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed, eines ranghohen Mitglieds der Taliban-Führung. Unter Mohammad Naims Kontrolle steht ein Militärstützpunkt im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan.

3.

Din Mohammad Hanif (Aliasnamen: a) Qari Din Mohammad, b) Iadena Mohammad)

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung während des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1955; b)1.1.1969 (als Iadena Mohammad). Geburtsort: a) Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; b) Badakhshan (als Iadena Mohammad). Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten;

Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

4.

Abdul Jabbar Omari. (Aliasnamen: a) Mullah Jabar, b) Muawin Jabbar)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Baghlan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: gehört dem Stamm der Hottak an.

Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Jabbar Omari war im Juni 2008 Stellvertreter von Amir Khan Haqqani und Befehlshaber einer bewaffneten Gruppe im Bezirk Siuri, Provinz Zabul. Im Juni 2008 ernannte ihn die Taliban-Führung im Zusammenhang mit der Intensivierung ihrer Aktivitäten in der Region zum Schattengouverneur der Provinz Zabul.

5.

Mohammad Shafiq Ahmadi Fatih Khan (Aliasname: Mohammad Shafiq Ahmadi)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956/1957. Geburtsort: Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Schattengouverneur der Provinz Uruzgan (seit Ende 2012); b) gehört dem Stamm der Hottak an.

Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

6.

Shahabuddin Delawar

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertreter am Obersten Gericht während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1957; b) 1953. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: afghanischer Reisepass, Nummer OA296623. Weitere Angaben: a) bis 25. September 1998 stellvertretender Leiter der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten;

Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

7.

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Aliasnamen: a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani, d) Saraj Haqani, e) Khalifa)

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Na'ib Amir (Stellvertretender Befehlshaber). Anschrift: a)benachbartes Gebiet um Kela /benachbartes Gebiet um Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; b) Manba’ul uloom Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; c)Dergey Manday Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan. Geburtsdatum: um 1977/1978. Geburtsort: a) Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan; c) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan; d) Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Ende 2012 Leitung des Haqqani-Netzwerks; b) Sohn von Jallaloudine Haqani; c) gehört der Untergliederung Sultan Khel des Stamms der Zardan in Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, an; d) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten;

Tag der VN-Bezeichnung:13.9.2007.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani ist einer der bekanntesten, einflussreichsten, charismatischsten und erfahrensten Führer des Haqqani Network, einer Gruppe von Kämpfern mit engen Beziehungen sowohl zu den Taliban als auch zu Al-Qaida, und seit 2004 einer der Oberbefehlshaber des Netzes.

Ein Großteil der Macht und Autorität von Sirajuddin Haqqani ist auf seinen Vater, Jalaluddin Haqqani, zurückzuführen, einen ehemaligen Minister des Taliban-Regimes und Militärbefehlshaber der Taliban sowie Vermittler zwischen Al-Qaida und den Taliban auf beiden Seiten der afghanisch-pakistanischen Grenze. Während seiner Amtszeit als Minister des Taliban-Regimes stellte Jalaluddin Haqqani sehr enge Beziehungen zu Al-Qaida her.

Sirajuddin Haqqani steht in enger Verbindung mit den Taliban, die ihm Finanzmittel für seine Operationen bereitstellen. Er wird außerdem von verschiedenen anderen Gruppen und Personen, darunter Drogenbaronen, finanziell unterstützt. Er ist ein Hauptverbindungsmann für terroristische Operationen in Afghanistan und Unterstützungsaktivitäten in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas — FATA) in Pakistan. Seine Beziehungen zu den Taliban wurden im Mai 2006 durch Mullah Dadullah, damals einer der obersten Militärbefehlshaber der Taliban, offengelegt, der erklärte, er arbeite mit Sirajuddin Haqqani zusammen und plane Operationen mit ihm. Er hat ferner Beziehungen zu Jaish-i-Mohammed.

Sirajuddin Haqqani wirkt aktiv an der Planung und Ausführung von Anschlägen gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF), afghanische Amtsträger und Zivilisten mit, hauptsächlich in den östlichen und südlichen Regionen Afghanistans. Ferner rekrutiert er regelmäßig Kämpfer und entsendet diese in die afghanischen Provinzen Khost, Paktia und Paktika.

Sirajuddin Haqqani war an dem Selbstmordanschlag auf einen Bus einer Polizeischule in Kabul am 18. Juni 2007 beteiligt, bei dem 35 Polizeibeamte getötet wurden.

8.

Abdul Aziz Abbasin (Aliasname: Abdul Aziz Mahsud)

Geburtsdatum: 1969. Geburtsort: Dorf Sheykhan, Gebiet Pirkowti, Bezirk Orgun, Provinz Paktika, Afghanistan. Weitere Angaben: a) bedeutender Befehlshaber im Haqqani-Netzwerk unter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; b) Taliban-Schattengouverneur für den Bezirk Orgun, Provinz Paktika in Afghanistan (seit Anfang 2010); c) betrieb ein Ausbildungslager für nichtafghanische Kämpfer in der Provinz Paktika; d) war an Waffentransporten nach Afghanistan beteiligt.

Tag der VN-Bezeichnung:4.10.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Aziz Abbasin ist ein bedeutender Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die aus der Agentur für Ostafghanistan und Nordwaziristan in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan heraus operiert. Seit Anfang 2010 erhielt Abbasin Anweisungen von Sirajuddin Haqqani und wurde von ihm zum Schattengouverneur der Taliban für den Bezirk Orgun in der afghanischen Provinz Paktika ernannt. Abbasin befehligt eine Gruppe von Taliban-Kämpfern und hat ein Ausbildungslager für ausländische Kämpfer in der Provinz Paktika mitbetrieben. Er war ferner an Angriffen aus dem Hinterhalt auf Versorgungsfahrzeuge der afghanischen Regierungstruppen und am Transport von Waffen nach Afghanistan beteiligt.

9.

Mohammed Qasim Mir Wali Khudai Rahim (Aliasnamen: a) Muhammad Qasim, b) Abdul Salam)

Titel: Haji. Geburtsdatum: Zwischen 1975 und 1976. Geburtsort: a) Dorf Minar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Darweshan, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: a) nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira) Nr. 57388 ausgestellt im Bezirk Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Aufenthaltskarte Nr. 665, Ayno Maina, Provinz Kandahar, Afghanistan. Anschrift: a)Wesh, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b)Safaar Bazaar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan; c)Zimmernummer 33, 5. Stock Sarafi Markt, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Eigentümer der Rahat Ltd.; b) beteiligt an Waffenlieferungen an die Taliban, einschließlich unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV); c) im Jahr 2012 festgenommen und in Afghanistan in Haft (seit Januar 2013); d) verbunden mit Rahat Ltd.

Tag der VN-Bezeichnung:21.11.2012.


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/26


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Mai 2013

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2013/13)

(2013/220/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt 1.6 sowie Abschnitte 6.3.1, 6.3.2 und 6.4.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 sowie die Artikel 5 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardkriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Anforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Marktfähige Schuldtitel, die von der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, erfüllen die in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für marktfähige Schuldtitel derzeit nicht.

(4)

Der EZB-Rat hat das von den Mitgliedstaaten gebilligte Memorandum of Understanding zwischen der Republik Zypern und der Europäischen Kommission sorgfältig geprüft, welches das Anpassungsprogramm Zyperns in den Bereichen Wirtschaft und öffentliche Finanzen widerspiegelt.

(5)

Der EZB-Rat hält dieses Programm für angemessen, sodass die von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard aufweisen, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen ausreicht, um ihre Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zu gewährleisten.

(6)

Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems wiederherzustellen ist, wobei auf diese Schuldtitel besondere Abschläge anzuwenden sind, die sich von den in Anhang I Abschnitt 6.4.2 der Leitlinie EZB/2011/14 vorgesehenen Abschlägen unterscheiden.

(7)

Nach Artikel 7 der Leitlinie EZB/2013/4 gilt der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung bzw. dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt. Nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Leitlinie gelten jedoch nur Irland, die Hellenische Republik und die Portugiesische Republik im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 als Mitgliedstaaten der Euro-Währungsgebiets, die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllen. Aus diesem Grund ist ein weiterer Beschluss des EZB-Rates erforderlich, um den Bonitätsschwellenwert für marktfähige Schuldtitel auszusetzen, die von der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert sind.

(8)

Diese außergewöhnliche Maßnahme gilt vorübergehend, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die normale Anwendung der Kriterien des Eurosystems für die Notenbankfähigkeit und des Risikokontrollrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems wieder eingeführt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 und Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonität gemäß den Bestimmungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für bestimmte marktfähige Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 werden für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel ausgesetzt. Die Republik Zypern gilt somit als Mitgliedstaat der Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 der Leitlinie EZB/2013/4 ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(2)   Marktfähige Schuldtitel, die von der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, unterliegen den besonderen Abschlägen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses.

(3)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 sowie der Leitlinie EZB/2013/4 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2013 in Kraft.

Geschehen zu Bratislava am 2. Mai 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23.


ANHANG

System der Sicherheitsabschläge für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Staatsanleihen

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

14,5

14,5

1-3

27,5

29,5

3-5

37,5

40,0

5-7

41,0

45,0

7-10

47,5

52,5

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

37,0

39,0

3-5

47,5

50,5

5-7

51,5

55,5

7-10

58,0

63,0

> 10

68,0

81,5


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.