ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.132.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
16. Mai 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 449/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 450/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festsetzung der ab dem 16. Mai 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

8

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 521/12/COL vom 19. Dezember 2012 zur Einstellung des per Beschluss Nr. 363/11/COL eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens zu staatlichen Beihilfen, die drei isländischen Investitionsbanken über Umschuldungskredite zu präferenziellen Bedingungen gewährt wurden (Island)

11

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 447/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2013

zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU können Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, beschließen, sich der Richtlinie zu unterwerfen, um dadurch in den Genuss der durch sie gewährten Rechte zu kommen. Wenn ein AIFM sich der Richtlinie unterwirft, unterliegt er ihr in ihrer Gesamtheit.

(2)

Die Richtlinie 2011/61/EU sieht ein Zulassungsverfahren für AIFM vor. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzulegenden Unterlagen und Angaben liefern notwendige Einzelheiten zum antragstellenden AIFM; aus diesem Grund sollten die gleichen Unterlagen und das gleiche Verfahren auch genutzt werden, wenn ein AIFM sich der Richtlinie unterwerfen will. Für den Beschluss, sich der Richtlinie zu unterwerfen, gibt es keinen speziellen Grund, der es rechtfertigen würde, ein anderes Verfahren zu nutzen als das für AIFM, deren verwaltete Vermögenswerte über die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Schwellenwerte hinausgehen. Aus diesem Grund sollten AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU zu unterwerfen, das Verfahren für AIFM anwenden, die nach der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung beantragen müssen.

(3)

Das Recht, sich der Richtlinie zu unterwerfen, haben AIFM, die zuvor entweder nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU registriert oder nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (2) als OGAW-Verwaltungsgesellschaften zugelassen waren. Eine Verdopplung der Meldepflichten sollte vermieden werden, und die Unterlagen und Angaben, die ein AIFM den zuständigen Behörden bereits im Rahmen des Registrierungs- und Zulassungsverfahrens übermittelt hat, sollten berücksichtigt werden, sofern sich diese noch auf aktuellem Stand befinden.

(4)

Die zuständigen Behörden sollten den Antrag auf Unterwerfung unter die Richtlinie prüfen und die diesbezügliche Erlaubnis unter den gleichen Bedingungen und nach dem gleichen Verfahren erteilen wie bei AIFM, deren verwaltete Vermögenswerte über die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Schwellenwerte hinausgehen.

(5)

Die Beziehung zwischen dem Verfahren für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie zu unterwerfen, und dem Widerruf einer Zulassung, die AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU erteilt wurde, muss klargestellt werden. Ein AIFM, dem nach der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung erteilt wurde und dessen verwaltete Vermögenswerte danach unter die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Schwellenwerte fallen, behält seine Zulassung und unterliegt dieser Richtlinie weiter in ihrer Gesamtheit, solange die Zulassung nicht widerrufen wird. Der Widerruf einer Zulassung sollte nicht automatisch, wenn die von einem zugelassenen AIFM verwalteten Vermögenswerte unter die maßgebliche Schwelle fallen, sondern ausschließlich auf Antrag des AIFM erfolgen. Solange ein AIFM im Besitz einer Zulassung nach der Richtlinie 2011/61/EU ist, sollte er folglich nicht die Unterwerfung unter die Richtlinie beantragen können, während ein AIFM, dessen Zulassung auf seinen Antrag hin widerrufen wurde, nach wie vor die Unterwerfung unter die Richtlinie 2011/61/EU beantragen können sollte.

(6)

Nach der Richtlinie 2011/61/EU müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ihrer Umsetzung ab dem 22. Juli 2013 anwenden. Der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung wird deshalb auf dasselbe Datum gelegt.

(7)

Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verfahren und Voraussetzungen für eine Unterwerfung unter die Richtlinie

(1)   Der Verwalter eines alternativen Investmentfonds (AIFM), der die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Voraussetzungen erfüllt und beschließt, sich dieser Richtlinie zu unterwerfen, stellt bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag.

Die Antragstellung erfolgt nach dem Verfahren, das in Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2011/61/EU und in den zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen festgelegt ist.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann einen in Absatz 1 genannten AIFM von der Pflicht zur Übermittlung aller in Artikel 7 der genannten Richtlinie verlangten Unterlagen und Angaben befreien, wenn die betreffenden Angaben oder Unterlagen der zuständigen Behörde bereits zu Registrierungszwecken gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie oder als Teil des Zulassungsverfahrens nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelt wurden und diese Angaben und Unterlagen sich noch auf aktuellem Stand befinden, was vom AIFM schriftlich bestätigt wird.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilt die Erlaubnis nach dem in Artikel 8 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 22. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.


16.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 448/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2013

zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU geschilderten Fällen kann für einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) mit Sitz in einem Drittland, der beabsichtigt, alternative Investmentfonds (AIF) mit Sitz in der EU zu verwalten und gegebenenfalls vom ihm verwaltete AIF in der Union zu vertreiben, mehr als ein Mitgliedstaat als möglicher Referenzmitgliedstaat in Frage kommen. In diesen Fällen muss der Nicht-EU-AIFM bei den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten einen Antrag auf Bestimmung seines Referenzmitgliedstaats stellen. Diesem Antrag sollten alle relevanten Informationen und Unterlagen beigefügt werden, die für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats des AIFM erforderlich sind. Die betreffenden zuständigen Behörden sollten eine gemeinsame Entscheidung über die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats treffen. Es ist ein Verfahren für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats durch die betreffenden zuständigen Behörden festzulegen. Während die Festlegung des Referenzmitgliedstaats der gemeinsamen Verantwortung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unterliegt, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sicherstellen, dass alle in Frage kommenden Referenzmitgliedstaaten gebührend in diesen Entscheidungsprozess einbezogen werden, und zur Erzielung einer Einigung beitragen.

(2)

Das Verfahren für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats ist nicht das gleiche Verfahren wie das für die Beantragung eines Passes gemäß der Richtlinie 2011/61/EU. Sobald der Referenzmitgliedstaat bestimmt worden ist, muss der betreffende Nicht-EU-AIFM bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dem gleichen Verfahren und unter den gleichen Bedingungen eine Zulassung beantragen, wie sie gemäß Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2011/61/EU für AIFM gelten.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2011/61/EU müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ab dem 22. Juli 2013 anwenden. Unbeschadet des in Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU verlangten delegierten Rechtsakts ist diese Verordnung deshalb ab dem gleichen Datum anzuwenden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verfahren für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats aus mehreren möglichen Referenzmitgliedstaaten

(1)   Beantragt ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) mit Sitz in einem Drittland, alternative Investmentfonds (AIF) mit Sitz in der EU zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, oder von ihm verwaltete AIF in der Union zu vertreiben, gemäß Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU die Bestimmung seines Referenzmitgliedstaats, so wird dieser Antrag schriftlich gestellt und an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten gerichtet, die als Referenzmitgliedstaaten in Frage kommen. Im Antrag werden alle in Frage kommenden Referenzmitgliedstaaten aufgelistet

(2)   Dem Antrag des Nicht-EU-AIFM werden die für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats erforderlichen Informationen und Unterlagen beigefügt.

(3)   In dem in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU beschriebenen Fall umfassen diese Informationen und Unterlagen Folgendes:

a)

die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen die vom Nicht-EU-AIFM verwalteten AIF ihren Sitz haben;

b)

die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen der Nicht-EU-AIFM Vermögenswerte verwaltet;

c)

die Höhe der vom Nicht-EU-AIFM in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwalteten Vermögenswerte.

(4)   In den in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU beschriebenen Fällen umfassen diese Informationen und Unterlagen Folgendes:

a)

die Angabe des Mitgliedstaats, in dem der vom Nicht-EU-AIFM verwaltete AIF seinen Sitz hat;

b)

die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen der Nicht-EU-AIFM den AIF zu vertreiben beabsichtigt.

(5)   In den in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e und Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU beschriebenen Fällen umfassen diese Informationen und Unterlagen Folgendes:

a)

die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen von einem Nicht-EU-AIFM verwaltete AIF ihren Sitz haben;

b)

eine Beschreibung der Vertriebsstrategie, durch die belegt werden kann, dass der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, einen oder mehrere AIF in einem bestimmten Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten zu vertreiben und in bestimmten Mitgliedstaaten einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen, mit mindestens der Angabe

i)

der Mitgliedstaaten, in denen die Vertriebsgesellschaften (und bei Eigenvertrieb der AIFM) Anteile des vom AIFM verwalteten AIF anbieten werden, einschließlich des gemessen an den verwalteten Vermögenswerten erwarteten Anteils am Gesamtangebot in der Union;

ii)

der erwarteten Zahl der anvisierten Anleger mit Wohnsitz in den Mitgliedstaaten, in denen der AIFM seine AIF zu vertreiben beabsichtigt;

iii)

der Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in die die Emissionsunterlagen und das Werbematerial übersetzt wurden oder übersetzt werden sollen;

iv)

der Verteilung der Vertriebsaktivitäten über die Mitgliedstaaten, in denen der AIFM seine AIF zu vertreiben beabsichtigt, unter besonderer Berücksichtigung der Sichtbarkeit und Häufigkeit von Werbung und Präsentationen.

(6)   In dem in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe f der Richtlinie 2011/61/EU beschriebenen Fall umfassen diese Informationen und Unterlagen die in Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Angaben.

(7)   Die von einem Nicht-EU-AIFM als zuständige Behörden möglicher Referenzmitgliedstaaten angesprochenen zuständigen Behörden setzen sich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags umgehend, spätestens jedoch drei Geschäftstage nach Eingang des Antrags, miteinander und mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Verbindung, um zu entscheiden, ob gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU möglicherweise noch weitere zuständige Behörden in der Union betroffen sind.

Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA auf deren Anfrage umgehend den vollständigen Antrag des Nicht-EU-AIFM.

(8)   Wird beschlossen, dass andere zuständige Behörden in der Union betroffen sein könnten, unterrichtet die ESMA diese umgehend und stellt sicher, dass ihnen der vollständige Antrag des Nicht-EU-AIFM übermittelt wird.

(9)   Jede am Verfahren beteiligte zuständige Behörde und die ESMA können beim Nicht-EU-AIFM relevante zusätzliche Informationen und Unterlagen anfordern, die für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats erforderlich sind.

Eine solche Anforderung zusätzlicher Informationen oder Unterlagen erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und wird gleichzeitig allen anderen betroffenen zuständigen Behörden und der ESMA mitgeteilt.

Sobald die anfordernde zuständige Behörde bzw. die ESMA die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen erhält, leitet die anfordernde Behörde diese Informationen oder Unterlagen umgehend an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden bzw. an die ESMA weiter.

(10)   Binnen einer Woche nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags bei den vom AIFM angesprochenen zuständigen Behörden oder in dem in Absatz 8 genannten Fall bei einer anderen zuständigen Behörde in der Union übermitteln alle zuständigen Behörden sich gegenseitig und der ESMA eine Stellungnahme über die Bestimmung des geeigneten Referenzmitgliedstaats.

(11)   Anschließend bestimmen alle zuständigen Behörden gemeinsam den Referenzmitgliedstaat. Diese Bestimmung erfolgt spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags bei den vom Nicht-EU-AIFM kontaktierten zuständigen Behörden bzw. in dem in Absatz 8 genannten Fall bei den anderen zuständigen Behörden in der Union.

Werden zusätzliche Informationen angefordert, verlängert sich die in Unterabsatz 1 genannte Frist um den Zeitraum zwischen der Anforderung zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 9 und dem Eingang dieser Informationen oder Unterlagen.

(12)   Die ESMA unterstützt die betreffenden zuständigen Behörden und erleichtert erforderlichenfalls gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats.

(13)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der als Referenzmitgliedstaat bestimmt wird, setzt den Nicht-EU-AIFM schriftlich und unverzüglich von dieser Entscheidung in Kenntnis.

(14)   Wird der beantragende Nicht-EU-AIFM nicht innerhalb von sieben Tagen schriftlich über die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats informiert oder bestimmen die betreffenden zuständigen Behörden den Referenzmitgliedstaat nicht innerhalb der in Absatz 11 Unterabsatz 1 festgelegten Frist, kann der beantragende Nicht-EU-AIFM seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Kriterien selbst bestimmen.

Der Nicht-EU-AIFM unterrichtet umgehend alle ursprünglich angesprochenen zuständigen Behörden und die ESMA schriftlich über seine Wahl des Referenzmitgliedstaats.

(15)   Bestimmen die zuständigen Behörden einen anderen Referenzmitgliedstaat als den vom Nicht-EU-AIFM ausgewählten Referenzmitgliedstaat, so teilen sie ihre Entscheidung dem Nicht-EU-AIFM so rasch wie möglich, spätestens jedoch zwei Geschäftstage nachdem sie über die Wahl des AIFM gemäß Absatz 14 unterrichtet wurden, mit. In diesem Fall geht die Entscheidung der zuständigen Behörden vor.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 22. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


16.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 449/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

51,2

TN

81,2

TR

93,4

ZZ

75,3

0707 00 05

AL

36,9

MK

29,8

TR

132,0

ZZ

66,2

0709 93 10

TR

136,9

ZZ

136,9

0805 10 20

EG

52,5

IL

71,8

MA

55,2

TR

59,9

ZZ

59,9

0805 50 10

AR

117,3

TR

116,7

ZA

96,3

ZZ

110,1

0808 10 80

AR

124,0

BR

93,1

CL

117,9

CN

95,9

MK

43,1

NZ

151,2

US

192,6

ZA

116,3

ZZ

116,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.5.2013   

DE

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L 132/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 450/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2013

zur Festsetzung der ab dem 16. Mai 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Mai 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Mai 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.5.2013-14.5.2013

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

242,77

195,50

FOB-Preis USA

251,21

241,21

221,21

Golf-Prämie

26,75

Prämie Große Seen

30,49

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

16,38 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

50,28 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

16.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/11


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 521/12/COL

vom 19. Dezember 2012

zur Einstellung des per Beschluss Nr. 363/11/COL eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens zu staatlichen Beihilfen, die drei isländischen Investitionsbanken über Umschuldungskredite zu präferenziellen Bedingungen gewährt wurden (Island)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Behörde“),

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 und Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT auf das Protokoll 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens (im folgenden Protokoll 3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Teil I sowie Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Teil II,

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Vorschriften (1) und gestützt auf ihre Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

(1)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 erhielt die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Behörde“) eine Beschwerde der isländischen Wertpapierfirma H.F. Verðbréf hf., wonach das isländische Finanzministerium den Investitionsbanken Saga Capital und VBS im März 2009 eine angeblich rechtswidrige Beihilfe in Form einer Umwandlung kurzfristiger Kredite der isländischen Zentralbank (im Folgenden „CBI“) in langfristige Darlehen zu günstigen Bedingungen gewährte. Das Schreiben ging am 7. Juli 2010 bei der Behörde ein und wurde dort mit diesem Datum registriert (Vorgang Nr. 563424).

(2)

Nachdem von den isländischen Behörden die sachbezogenen Informationen zugegangen waren und der Fall am 6. Juni 2011 in einer Besprechung mit ihnen erörtert worden war (2), beschloss die Behörde mit Beschluss Nr. 363/11/COL vom 23. November 2011, das förmliche Prüfverfahren zu staatlichen Beihilfen an drei isländische Investitionsbanken im Wege von Umschuldungskrediten zu präferenziellen Bedingungen einzuleiten (3). Anhand dieses Beschlusses forderte die Behörde Beteiligte zur Stellungnahme auf. Die isländischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (Vorgang Nr. 625875) Stellung zum Beschluss Nr. 363/11/COL der Behörde.

(3)

Im Juni 2012 gingen der Behörde vom Beschwerdeführer H.F. Verðbréf hf. Angaben zum Liquidationsverfahren von Saga Capital hf. zu (Vorgang Nr. 641907). Zu dieser Angelegenheit erhielt die Behörde auch aus anderen Quellen Informationen; sie verfolgte das Liquidationsverfahren der Investitionsbanken, die Gegenstand des Beschlusses Nr. 363/11/COL waren, mit großer Aufmerksamkeit.

2.   Beschreibung der Maßnahmen

2.1.   Das Programm der CBI für besicherte Darlehen und Wertpapierleihe

(4)

Die im Beschluss Nr. 363/11/COL der Behörde vorläufig gewürdigten Maßnahmen hängen mit dem Programm der CBI für besicherte Darlehen und Wertpapierleihe zusammen. In ihrer Rolle als Zentralbank und letzter Refinanzierungsinstanz sowie im Einklang mit der Geldpolitik anderer Zentralbanken hat die CBI nach den einschlägigen CBI-Vorschriften kurzfristige Kreditfazilitäten in Form von besicherten Darlehen (4) für Finanzinstitute bereitgestellt. In den Jahren 2007 und 2008 nahm die Vergabe von besicherten Darlehen ständig zu, wobei sich die CBI zur wichtigsten Liquiditätsquelle der Finanzinstitute entwickelte. Zum Zeitpunkt des finanziellen Zusammenbruchs der drei isländischen Geschäftsbanken im Oktober 2008 hatte die CBI gegenüber inländischen Finanzinstituten mittlerweile erhebliche Forderungen angehäuft, die durch Sicherheiten verschiedener Art besichert waren.

(5)

Aufgrund des Zusammenbruchs dieser Banken verminderte sich der Wert der gestellten Sicherheiten, so dass die CBI Verluste aufgrund der unsicheren Sicherheiten hinnehmen musste. Nachdem das Parlament seine Zustimmung erteilt hatte, schlossen das Finanzministerium und die CBI im Januar 2009 eine Vereinbarung, wonach die CBI einen Teil ihrer Forderungen für besicherte Darlehen im Gegenzug für finanzielle Verpflichtungen in Verbindung mit entsprechenden Sicherheiten an das Finanzministerium abtrat. Im Februar 2010 vereinbarten das Ministerium und die CBI, die zuvor durch die CBI an das Ministerium transferierten Forderungen abermals zu übertragen, und zwar zu einem reduzierten Preis zum 31. Dezember 2009 an die Eignarhaldsfélag Seðlabanka Íslands (ESÍ), eine kurz zuvor gegründete Holding der CBI.

(6)

Die Staatsschuldenverwaltung (Government Debt Management — GDM), die von der CBI erbracht wird, bietet Primärhändlern von Staatspapieren Kreditfazilitäten an. Damit soll die Funktionsfähigkeit des Marktes verbessert und für Anleihenserien, die von der GDM derzeit aufgebaut werden, Liquidität im Markt gehalten werden. Die von der GDM als Sicherheit für die Schatzanweisungen und Schatzwechsel akzeptierten Sicherheiten sind ausschließlich Staatsanleihen und Benchmark-Pfandbriefe, die im Sekundärmarkt elektronisch gehandelt werden. Andere elektronisch gehandelte Wertpapiere können je nach den in der Fazilität festgelegten Kriterien ebenfalls akzeptiert werden. Der Zinssatz für diese Anleihen beruht auf dem Reposatz der CBI. Die maximale Kontraktlaufzeit beträgt 28 Tage (5).

2.2.   Umwandlung kurzfristiger Kreditfazilitäten in langfristige Darlehen

(7)

Im März 2009 schloss das Finanzministerium mit der Saga Capital Investment Bank hf., der VBS Investment Bank hf. und der Askar Capital Investment Bank hf. Vereinbarungen über Darlehensumwandlungen. Die Darlehensverträge wurden alle zu ähnlichen Konditionen geschlossen. Sie beruhten auf einer Tilgung der jeweiligen Verbindlichkeiten im Dezember 2008. Die Rückzahlungskonditionen der Darlehen an Saga und VBS waren identisch. Die indexierten Darlehen waren im Laufe der darauffolgenden sieben Jahre mit einem Zinssatz von 2 % pro Jahr zurückzuzahlen. Die Rückzahlungskonditionen des Darlehens an Askar Capital waren mit Ausnahme des Zinssatzes von 3 % jährlich ähnlich. Der auf die drei Investitionsbanken entfallende Gesamtnennbetrag der Verbindlichkeiten belief sich zum Zeitpunkt der Emission der langfristigen Anleihen auf 52,4 Mrd. ISK (6).

(8)

Die vorgenannten Maßnahmen beruhten auf den Vorschlägen einer Arbeitsgruppe, die am 20. Januar 2009 dem Finanzministerium einen Vermerk zur Umstrukturierung der Schulden von Finanzinstituten infolge von besicherten Darlehensfazilitäten bei der CBI vorlegte. Dem Vermerk lagen Erkenntnisse zu den Finanzinstituten und zu deren Schuldentilgungsfähigkeit zugrunde. Dem Vermerk zufolge waren die Finanzinstitute wegen der Folgen des finanziellen Zusammenbruchs in Island nicht in der Lage, ihre Schulden an die CBI vollständig zurückzuzahlen. Im Vermerk der ministeriellen Arbeitsgruppe wurde außerdem festgestellt, dass der gesamte Apparat der isländischen Behörden seinerzeit damit vollauf beschäftigt gewesen sei, das Finanzsystem des Landes aufrechtzuerhalten und die Interessen der Anleger zu schützen. Vor diesem Hintergrund hielt man es neben anderen Überlegungen für notwendig, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, damit die betroffenen Institute ihre Schulden zurückzahlen konnten.

(9)

Den isländischen Behörden zufolge stand bei der Entscheidung über die Zinskonditionen nicht die Überlegung im Mittelpunkt, wie hoch eine angemessene und marktübliche Eigenkapitalrentabilität sein sollte, da schon im Voraus klar gewesen sei, dass die fraglichen Institute die betreffenden Verbindlichkeiten kaum in voller Höhe würden zurückzahlen können. Vielmehr habe sich die Arbeitsgruppe darauf konzentriert, einen Zinssatz zu finden, der so hoch war, dass er für das fragliche Institut ins Gewicht fiel, jedoch nicht so hoch, dass die Möglichkeit einer Rückzahlung ausgeschlossen wäre und damit für diese Institute kein Anreiz zur Umstrukturierung ihrer Finanzen mehr bestehen würde.

(10)

Die isländischen Behörden legten jedoch für die Umschuldung bestimmte Bedingungen fest. Diesen Bedingungen zufolge durfte der Kreditnehmer unter anderem keine Dividenden ausschütten, wenn zu den Darlehen keine entsprechende Sondertilgung geleistet wurde, der Kreditnehmer konnte keine größeren Risikoverpflichtungen eingehen, die einen Anteil von mehr als 20 % des Eigenkapitals überstiegen, etwaige Bonuszahlungen an die Mitarbeiter der Kreditnehmer hatten von mäßiger Höhe zu sein, die Kreditnehmer waren verpflichtet, dem Kreditgeber detaillierte Quartalsberichte zu ihrem operativen Geschäft zur Verfügung zu stellen, und die Eigenkapitalquoten der Kreditnehmer durften nicht unter 10 % sinken. Falls sich die Liquidität der Kreditnehmer nach Ansicht der CBI als inakzeptabel herausstellte oder ihre Eigenkapitalquote unter 10 % fiel, konnte der Kreditgeber verlangen, dass der offene Kreditbetrag zusammen mit Zinsen und anderen entsprechenden Kosten in Eigenkapital umgewandelt wurde. Mit diesen Bedingungen sollten die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Rückzahlung der Darlehen erhöht und dadurch die Interessen der Staatskasse geschützt werden.

(11)

Eine detailliertere Beschreibung der Maßnahmen ist dem Beschluss Nr. 363/11/COL (7) der Behörde zu entnehmen.

2.3.   Ziel der Maßnahme und nationale Rechtsgrundlage

(12)

Die isländischen Behörden erklärten, mit den Maßnahmen würden zwei Ziele verfolgt; erstens sollten die immensen Interessen des Staates gesichert werden, indem das Finanzministerium bei den Forderungen eine möglichst hohe Rückzahlungsquote erzielte, und zweitens sollte den Finanzinstituten Luft verschafft werden, damit sie die Chance erhielten, ihre Angelegenheiten zu ordnen und die Schwierigkeiten durchzustehen.

(13)

Die Maßnahmen beruhten auf einer Ermächtigung des isländischen Parlaments in Ziffer 7.20 des staatlichen Nachtragshaushalts für das Jahr 2008, wonach der Finanzminister im Namen des Finanzministeriums ermächtigt wurde, von der Zentralbank Islands Handelspapiere zu kaufen, die an die Bank als Sicherheit für Darlehen verpfändet worden waren, und diese Forderungen auf die zweckmäßigste Art und Weise zu begleichen.

2.4.   Beihilfeempfänger

(14)

Wie bereits festgestellt, waren die drei Empfänger der vorgenannten Maßnahmen die Saga Capital Investment Bank hf., die VBS Investment Bank hf. und die Askar Capital Investment Bank hf. Eine detailliertere Beschreibung der drei Empfänger und weitere Entwicklungen zu ihrem operativen Geschäft sind den Ziffern 2.5 und 2.6 des Beschlusses Nr. 363/11/COL der Behörde zu entnehmen.

3.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(15)

In Beschluss Nr. 363/11/COL nahm die Behörde eine vorläufige Prüfung der Frage vor, ob die Maßnahmen des Finanzministeriums zur Umwandlung kurzfristiger Forderungen in langfristige Darlehen zu präferenziellen Konditionen mit den Beihilferegelungen des EWR-Abkommens vereinbar waren. Da sich die Beteiligung des Staates als Hauptgläubiger der betreffenden Unternehmen aus früheren Maßnahmen ergab, d. h. dem CBI-Programm für besicherte Darlehen und Wertpapierleihe der CBI, war zu prüfen, ob diese Maßnahmen möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellten.

(16)

Die Behörde begann ihre Prüfung daher mit einer Analyse der kurzfristigen besicherten Darlehen der CBI an Finanzinstitute. Die isländischen Behörden hatten unterstrichen, die betreffenden kurzfristigen Kreditfazilitäten seien den regulären Geldpolitik- und Finanzmarktmaßnahmen der CBI und dem regulären Management öffentlicher Schulden durch das Finanzministerium zuzurechnen. Die Behörde bestritt nicht, dass diese Maßnahmen zur Geld- und Schuldenpolitik des Staates zählten und auf den einschlägigen Bestimmungen hierzu beruhten (8). Die Maßnahmen waren auf Initiative der betreffenden Finanzinstitute ergriffen worden, und der CBI war seinerzeit keine Sicherheit in Form einer Rückbürgschaft des Staates eingeräumt worden. Daher gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die kurzfristigen besicherten Kredite der CBI an Finanzinstitute und die kurzfristigen Kreditfazilitäten des Finanzministeriums keine staatliche Beihilfe beinhalteten.

(17)

Nach vorläufiger Auffassung der Behörde handelte es sich jedoch bei den Umschuldungsvereinbarungen des Finanzministeriums um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurden folgende Aspekte herausgestellt:

i)

Die Behörde zog den Schluss, die Maßnahmen seien eindeutig aus staatlichen Mitteln finanziert worden, da die Kredite durch das Finanzministerium auf der Basis einer im Staatshaushalt hierfür erteilten Ermächtigung vergeben worden waren.

ii)

Mit den Maßnahmen sei den drei Investitionsbanken ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden, da sie von Kosten entlastet worden seien (z. B. Zinszahlungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit den kurzfristigen Kreditfazilitäten der CBI), die üblicherweise aus eigenen Mittel zu tragen gewesen wären. Ferner bezweifelte die Behörde, dass die Maßnahmen mit dem Verhalten eines privaten Gläubigers in einer vergleichbaren rechtlichen und sachlichen Lage vereinbar seien, angesichts der günstigen Rückzahlungskonditionen der Kredite und der Tatsache, dass dabei keine Erhöhung der Zinssätze vorgesehen gewesen sei, falls sich die Finanzlage der Schuldner verbessert hätte.

iii)

In Bezug auf das Kriterium der Selektivität gelangte die Behörde zu der Auffassung, dass die Maßnahmen nicht als allgemeingültig anzusehen seien, da sie drei Unternehmen in einem einzigen, speziellen Wirtschaftszweig zugutegekommen seien und andere Unternehmen und Wirtschaftszweige hiervon nicht profitiert hätten. Die Maßnahmen seien daher als selektiv anzusehen (9). Ferner hätten die isländischen Behörden keine klaren Beweise dafür vorgelegt, dass die günstigen Umschuldungsvereinbarungen im Endeffekt allen Unternehmen in einer vergleichbaren rechtlichen und sachlichen Lage wie Saga Capital, VBS und Askar Capital zur Verfügung gestellt worden seien.

iv)

Schließlich seien die Maßnahmen geeignet, den Wettbewerb zu verzerren. Auch wenn die betreffenden Investitionsbanken überwiegend auf dem isländischen Markt tätig und von bescheidener Größe seien, erbrächten sie Finanzdienstleistungen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums uneingeschränkt für den Wettbewerb geöffnet seien und gewerblich angeboten würden.

(18)

Ferner bezweifelte die Behörde, dass die staatliche Beihilfe als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden könnte. Die isländischen Behörden hatten zur Stützung ihres Arguments, wonach die Maßnahme mit dem Abkommen vereinbar sei, auf Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens sowie die Leitlinien der Behörde für Rettungs- und Umstrukturierungshilfen verwiesen. Die isländischen Behörden legten jedoch keine Beweise für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens oder mit den befristeten Leitlinien der Behörde zu staatlichen Beihilfen während der Finanzkrise vor. Die Behörde hob hervor, dass die vorübergehenden Bestimmungen für Beihilfen zugunsten von Finanzinstituten eine Beschränkung der Unterstützung auf das notwendige Minimum, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank sowie Abhilfemaßnahmen für unverhältnismäßig hohe beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen vorsehen. So sind in den Leitlinien Bestimmungen zur Sicherstellung einer angemessenen und sachgerechten Vergütung für eine Rekapitalisierung durch den Staat festgelegt (10). Bei den Rückzahlungskonditionen für die staatlichen Kredite sei eine Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht erkennbar. Die indexierten Darlehen seien mit einer Rückzahlungsfrist von sieben Jahren und einem festen Zinssatz von 2 % jährlich gewährt worden, was weit unter den marktüblichen Sätzen liege, wobei Zinserhöhungen als Anreiz für die Tilgung von Kapital des Staates nicht vorgesehen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass derartige Darlehenskonditionen nicht mit ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen vereinbar seien.

4.   Stellungnahme der isländischen Behörden

(19)

Die Stellungnahme der isländischen Behörde konzentrierte sich auf ihren Standpunkt, dass die Maßnahmen mit dem EWR-Abkommen vereinbar seien. Die Maßnahmen seien nicht selektiv gewesen, da die Umstände der drei Investitionsbanken einzigartig gewesen seien und sich andere Banken wie Straumur, SPB und SPRON in keiner Situation befunden hätten, die mit derjenigen der drei Investitionsbanken vergleichbar gewesen wäre. Einige der anderen Bankinstitute seien zu dem Zeitpunkt, als die Umschuldungsvereinbarungen geschlossen worden seien, bei ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern bereits in Verzug geraten. Zudem seien deren Reorganisationsbemühungen so umfangreich gewesen, dass eine Umschuldung mit der CBI bei ihrer finanziellen Umstrukturierung kein ins Gewicht fallender Faktor gewesen wäre. Die isländischen Behörden brachten außerdem vor, ihre Entscheidungen zur Umschuldung seien mit dem Grundsatz des privaten Gläubigers vereinbar, da jeder Gläubiger, der sich zu dem damaligen Zeitpunkt in derselben Lage befunden hätte wie der isländische Staat, ebenso vorgegangen wäre.

(20)

Ferner machten die isländischen Behörden Angaben zur aktuellen Lage der drei Investitionsbanken und zu den Entwicklungen, die seit Erlass des Beschlusses Nr. 363/11/COL (11) eingetreten waren.

(21)

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die drei Beihilfeempfänger seit Erlass des Beschlusses Nr. 363/11/COL jede Wirtschaftstätigkeit eingestellt hatten, sowie unter Verweis auf die gängige Praxis der Europäischen Kommission und der Behörde zur Frage einer Weiterverfolgung der Einstufung von Maßnahmen unter entsprechenden Umständen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit (12) brachten die isländischen Behörden vor, dass für eine Weiterverfolgung der Angelegenheit durch die Behörde kein Anlass mehr bestehe.

II.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(22)

In Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens heißt es:

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.

(23)

Folglich müssen Maßnahmen, damit sie als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens eingestuft werden können, vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, den Empfänger begünstigen, selektiv sein, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.

(24)

Wie bereits festgestellt, gelangte die Behörde in Beschluss Nr. 363/11/COL zu dem vorläufigen Schluss, dass die geprüften Maßnahmen, d. h. die Umwandlung kurzfristiger Kreditfazilitäten in langfristige Darlehen, die Kriterien nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllten und daher eine staatliche Beihilfe darstellten. Ferner gab es keinen Grund zu der Annahme, dass die Maßnahmen mit den allgemeinen Bestimmungen des EWR-Abkommens zu staatlichen Beihilfen oder mit den vorübergehenden Leitlinien der Behörde zu staatlichen Beihilfen aufgrund der Finanzkrise vereinbar waren. Der Behörde sind im Laufe der Prüfung keine Informationen zugegangen, durch welche diese vorläufige Sicht geändert worden wäre. Darüber hinaus hatten die isländischen Behörden die Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand der Eröffnung des Verfahrens waren, vor deren Umsetzung nicht bei der Behörde angemeldet. Dadurch verletzten sie ihre Anmeldepflicht nach Artikel 1 Absatz 3 Teil I von Protokoll 3. Die Umsetzung dieser Beihilfemaßnahmen war daher rechtswidrig. Dessen ungeachtet muss die Behörde trotzdem prüfen, ob für sie Anlass zur Weiterverfolgung der Angelegenheit besteht.

(25)

Wie in Beschluss Nr. 363/11/COL festgestellt, hatte die Askar Capital Investment Bank hf. aufgrund ihrer Investitionen in strukturierte Kredit- (Subprime-) Produkte, denen als Vermögenswerte US-Hypotheken zugrunde lagen, bereits 2007 erhebliche Verluste erlitten. Noch größeren Schwierigkeiten sah sich die Bank im Juni 2010 gegenüber, als der Oberste Gerichtshof Islands entschied, dass Darlehen in Fremdwährung rechtswidrig seien. Am 14. Juli 2010 meldete die Bank schließlich Konkurs an und wurde am selben Tag durch die Finanzaufsichtsbehörde („FME“) übernommen. Den Informationen zufolge, die der Behörde später zugegangen sind, befindet sich die Bank derzeit in Liquidation und hat mittlerweile jede Wirtschaftstätigkeit eingestellt.

(26)

Wie auch in dem Beschluss Nr. 363/11/COL festgestellt worden war, verschlechterte sich die Finanzlage der Investitionsbank VBS hf. nach erfolglosen Verhandlungen zwischen ihr und ihren Gläubigern und Gesellschaftern erheblich, woraufhin die Gläubiger der Bank 2010 alle Verhandlungen einstellten. Mit dem Beschluss vom 3. März 2010 setzte die FME bei der VBS einen provisorischen Verwaltungsrat ein; aufgrund der Entscheidung des Bezirksgerichts Reykjavik vom 9. April 2010 wurde nach Artikel 101 des Gesetzes Nr. 161/2002 über Finanzinstitute ein Verfahren zur Liquidation der VBS eingeleitet. Die Bankzulassung wurde der Bank unterdessen entzogen, da sich die Bank im Liquidationsverfahren befindet.

(27)

Die Bankzulassung der Saga Capital wurde durch Beschluss der FME vom 28. September 2011 aufgehoben. Anschließend verlangte die FME für die Saga Capital die Einleitung des Liquidationsverfahrens und die Ernennung eines Liquidationsrates. Mit seinem Beschuss vom 16. Mai 2012 kam das Bezirksgericht Nordostisland den Forderungen der FME nach und erklärte, die Saga Capital sei einem Liquidationsverfahren zu unterziehen. Am 14. Juni 2012 wurde dieses Gerichtsurteil durch das Oberste Gericht Islands bestätigt. Die Entscheidung der FME zur Aufhebung der Betriebszulassung der Saga Capital wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichts Reykjavik vom 5. März 2012 bestätigt. Das Urteil des Bezirksgerichts Reykjavik wurde vor dem Obersten Gericht angefochten. Dessen ungeachtet hat die Bank alle zugelassenen Betriebstätigkeiten eingestellt, da ihre Betriebszulassung als Finanzinstitut aufgehoben worden ist.

(28)

Daher ist offenkundig, dass die drei fraglichen Investitionsbanken nunmehr jede Wirtschaftstätigkeit eingestellt haben, ihre Bankzulassungen aufgehoben wurden, sie derzeit einem Liquidationsverfahren unterliegen und die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen in Bezug auf das Vermögen der Banken verstrichen ist (13). Falls den Investitionsbanken eine staatliche Beihilfe gewährt wurde, hat die Beihilfe keine wettbewerbsverzerrende Wirkung mehr, und falls eine rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, wäre eine Rückforderung dieser Beihilfe nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen hätte eine Entscheidung der Behörde zur Einstufung der fraglichen Maßnahmen als Beihilfe und zu deren Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen in der Praxis keine Folgen (14).

(29)

Eine Fortführung des nach Artikel 1 Absatz 2 Teil I von Protokoll 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens hat sich folglich erübrigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren zu den staatlichen Beihilfen, die drei isländischen Investitionsbanken über Umschuldungskredite zu präferenziellen Bedingungen gewährt wurden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Island gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Präsident

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Der Beschluss Nr. 363/11/COL vom 23.11.2011 der EFTA-Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu den staatlichen Beihilfen, die drei isländischen Investitionsbanken über Umschuldungskredite zu präferenziellen Bedingungen gewährt wurde, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 21 vom 26.1.2012, S. 2) und in der EWR-Beilage Nr. 4 vom 26.1.2012, S. 8. veröffentlicht.

(2)  Siehe Ziffern 2-6 des Beschlusses Nr. 363/11/COL der Behörde.

(3)  Quellenangaben siehe Fußnote 1.

(4)  Besicherte Darlehen werden auch als Repo-Darlehen bezeichnet, wobei Repos oder Rückkaufvereinbarungen Kontrakte sind, bei denen sich der Verkäufer von Wertpapieren wie z. B. Schatzwechseln verpflichtet, sie zu einem festgelegten Zeitpunkt und Preis zurückzukaufen.

(5)  Näheres hierzu siehe „Rules on Central Bank of Iceland securities lending facilities on behalf of the Treasury for primary dealers“ vom 28. November 2008, abrufbar unter http://www.lanamal.is/assets/nyrlanasysla/regluren08.pdf.

(6)  Näheres zu den Darlehensvereinbarungen vgl. die Ziffern 11-27 des Beschlusses Nr. 363/11/COL.

(7)  Insbesondere Teil 2.2 des Beschlusses.

(8)  Diese Vorschriften wurden am 26. Juni 2009 durch die Rules No. 553 zum selben Thema (derzeit geltende Vorschriften) ersetzt.

(9)  Siehe beispielsweise EuGH, Urteil vom 17. Juni 1999, Königreich Belgien/Kommission (Programme Maribel „a und b“, C-75/97, Slg. 1999, I-367, sowie das unlängst gefällte Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P (Kommission/Government of Gibraltar), noch nicht veröffentlicht, Randnr. 75.

(10)  Siehe beispielsweise die Kapitalisierungsleitlinien der Behörde unter http://www.eftasurv.int/?1=1&showLinkID=16015&1=1

(11)  Die Behörde erhielt später vom Beschwerdeführer entsprechende Informationen (Vorgang Nr. 641907).

(12)  Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Maßnahmen C 47/2003 (ex NN 49/2003), die Spanien zugunsten von Izar durchgeführt hat (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 33), Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Mines de Potasse d’Alsace (ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 20) und Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 245/09/COL vom 27. Mai 2009 bezüglich angeblicher unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen für das Unternehmen NordBook AS (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 41).

(13)  Es ist festzustellen, dass die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Liquidationsräten der drei Banken abgelaufen ist: Nach Artikel 85 des Gesetzes Nr. 21/1991 über Konkurse beträgt die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen in der Regel zwei Monate, in Ausnahmefällen kann der Treuhänder jedoch eine Frist von drei bis höchstens sechs vollen Monaten festsetzen. Unabhängig von ihrer Dauer beginnt die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung an die Gläubiger erstmals veröffentlicht wird, was in der Mitteilung eindeutig festzuhalten ist. Daher wäre eine Entscheidung der Behörde, wonach unvereinbare Beihilfen zurückgefordert werden, im vorliegenden Fall hinfällig. Allerdings war die Behörde, da die isländischen Behörden ihrer Anmeldepflicht nach Artikel 1 Absatz 3 Teil I von Protoll 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens nicht nachgekommen waren, nicht in der Lage, die Prüfung der Maßnahmen früher einzuleiten als mit ihrem Beschluss Nr. 363/11/COL, d. h. im November 2011. Auf jeden Fall erwartet die Behörde, dass der Verkauf der Vermögenswerte der drei Investitionsbanken zu Marktbedingungen sowie im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften für Konkursverfahren erfolgen wird.

(14)  Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Maßnahmen C 47/2003 (ex NN 49/2003), die Spanien zugunsten von Izar durchgeführt hat (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 33) und Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Mines de Potasse d’Alsace (ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 20).


16.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.