ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.121.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 121

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
3. Mai 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 403/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (ATCC 74444) als Futtermittelzusatzstoff für Mast- und Legegeflügel und abgesetzte Ferkel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 1876/2006 (Zulassungsinhaber DSM Nutritional Products) ( 1 )

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Peru

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 406/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Prednisolon ( 1 )

42

 

*

Verordnung (EU) Nr. 407/2013 der Kommission vom 23. April 2013 zur Berichtigung der spanischen und der schwedischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard (IAS) 1 und den International Accounting Standard (IAS) 19 ( 1 )

44

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 408/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

45

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 401/2013 DES RATES

vom 2. Mai 2013

über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (2) sind bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Myanmar/Birma vorgesehen, darunter Beschränkungen bestimmter Ausfuhren aus Myanmar/Birma und ein Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter Personen und Organisationen.

(2)

Durch den Beschluss 2013/184/GASP ist der Rat übereingekommen, als Mittel zur Förderung der Weiterführung des positiven Wandels alle diese restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufzuheben.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates sollte daher aufgehoben werden und einige seiner Bestimmungen sollten durch diese Verordnung ersetzt werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

"Einfuhr" jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union oder in andere Gebiete, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 299, 349 und 355 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, die Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, nicht aber die Durchfuhr und die vorübergehende Lagerung;

2.

"Ausfuhr" jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Artikel 299 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und die Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, nicht aber die Durchfuhr;

3.

"Ausführer" jede natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in dem Drittland ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Güter aus dem Zollgebiet der Union oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag Anwendung findet, zu entscheiden;

4.

"technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

5.

"Gebiet der Union" die Gesamtheit der Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

KAPITEL 1

Artikel 2

(1)   Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.

Artikel 3

(1)   Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

(2)   Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

(3)   Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(4)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 und vorbehaltlich des Artikels 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang II genannt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, aber ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen und

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, Material, Programmen und Operationen, die unter den Buchstaben a und b genannt sind.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 5 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe genehmigen, die im Zusammenhang stehen mit

a)

nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist;

b)

Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist.

KAPITEL 2

Artikel 5

Die in Artikel 4 genannten Genehmigungen werden nicht für Aktivitäten erteilt, die bereits stattgefunden haben.

Artikel 6

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen untereinander andere sachdienliche Informationen aus, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 7

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang II aufgeführten Internetseiten aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 10

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Union aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 11

Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird aufgehoben.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75.

(2)  ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach den Artikeln 2, 3 und 4

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1.

Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (1) erfasst werden,

1.2.

Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

1.3.

Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

2.

Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

3.

Fahrzeuge wie folgt:

3.1.

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,

3.2.

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können,

3.3.

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,

3.4.

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen,

3.5.

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen,

3.6.

Bestandteile der in den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

Anmerkung 1:

Nummer 3 erfasst nicht Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für Zwecke der Brandbekämpfung.

Anmerkung 2:

In Nummer 3.5 schließt der Begriff "Fahrzeuge" Anhänger ein.

4.

Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1.

Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht-elektrische Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für eine bestimmte gewerbliche Verwendung, wobei durch explosive Gegenstände andere Geräte oder Ausrüstungen ausgelöst oder betätigt werden, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen);

4.2.

Schneidladungen, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;

4.3.

andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a)

Amatol;

b)

Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

c)

Nitroglykol;

d)

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e)

Pikrylchlorid;

f)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.

Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt:

5.1.

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz,

5.2.

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht:

 

Ausrüstungen, besonders konstruiert für Sportzwecke,

 

Ausrüstungen, besonders konstruiert für Arbeitsschutzerfordernisse.

6.

Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten, für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.

7.

Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten.

8.

Bandstacheldraht.

9.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10.

Herstellungsausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

11.

Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.


(1)  Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (angenommen vom Rat am 11. März 2013) (ABl. C 30 vom 27.3.2013, S. 1).


ANHANG II

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4, 7 und 9 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/sankcie_eu-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 02/309

B-1049 Brüssel

Belgien

E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 402/2013 DER KOMMISSION

vom 30. April 2013

über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG sollten gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM) schrittweise eingeführt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet und die Sicherheit, soweit dies erforderlich und nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist, verbessert wird.

(2)

Am 12. Oktober 2010 hat die Kommission der Europäischen Eisenbahnagentur (die „Agentur“) im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG den Auftrag erteilt, die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu überarbeiten. In die Überarbeitung sollten die Ergebnisse der von der Agentur nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung vorgenommenen Analyse der allgemeinen Wirksamkeit der CSM für die Risikoevaluierung und -bewertung und der Erfahrungen mit deren Anwendung sowie Weiterentwicklungen hinsichtlich Rolle und Zuständigkeiten der Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 6 der genannten Verordnung einfließen. Die Überarbeitung sollte sich auch auf die Qualifikationsanforderungen (durch Entwicklung eines Anerkennungs-/Akkreditierungssystems) an die Bewertungsstelle entsprechend ihrer Rolle bei den CSM erstrecken; dabei sollte es um mehr Klarheit gehen, damit Unterschiede bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten vermieden werden, und gleichzeitig sollten die Schnittstellen mit bestehenden Genehmigungs-/Zertifizierungsverfahren der Union im Eisenbahnsektor Berücksichtigung finden. Falls realisierbar, sollten in die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 auch Weiterentwicklungen bei den Risikoakzeptanzkriterien einfließen, die verwendet werden könnten, um die Vertretbarkeit eines Risikos im Zuge der expliziten Risikoabschätzung und -evaluierung zu bewerten. Die Agentur legte der Kommission ihre Empfehlung hinsichtlich der Überarbeitung der CSM zusammen mit einem Folgenabschätzungsbericht zum Auftrag der Kommission vor. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf diese Empfehlung der Agentur.

(3)

Im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG sollten die wesentlichen Bestandteile für das Sicherheitsmanagementsystem Verfahren und Methoden für die Durchführung von Risikobewertungen und die Anwendung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung für den Fall umfassen, dass sich aus geänderten Betriebsbedingungen oder neuem Material neue Risiken für die Infrastruktur oder den Betrieb ergeben. Dieser wesentliche Bestandteil des Sicherheitsmanagementsystems ist Gegenstand dieser Verordnung.

(4)

Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG verlangt von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen mittels eines Instandhaltungssystems zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. Um mit Änderungen bei Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personalausstattung oder Schnittstellen umgehen zu können, sollten die für die Instandhaltung zuständigen Stellen Risikobewertungsverfahren eingerichtet haben. Diese Anforderung an das Instandhaltungssystem ist ebenfalls Gegenstand dieser Verordnung.

(5)

Aus der Anwendung der Richtlinie 91/440/EG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (3) sowie des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG folgt, dass ein besonderes Augenmerk dem Risikomanagement an den Schnittstellen zwischen den in die Anwendung dieser Verordnung einbezogenen Akteuren gelten sollte.

(6)

Artikel 15 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (4) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen treffen, damit die strukturellen Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem einbezogen werden. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten die technische Kompatibilität dieser Teilsysteme mit dem Eisenbahnsystem, in das sie integriert werden, und die sichere Integration dieser Teilsysteme im Einklang mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung überprüfen.

(7)

Das Fehlen eines gemeinsamen Konzepts der Mitgliedstaaten zur Festlegung und zum Nachweis der Einhaltung der Sicherheitsniveaus und der Anforderungen des Eisenbahnsystems hat sich als eines der Hindernisse erwiesen, das einer Öffnung des Eisenbahnmarktes im Wege steht. Ein solches gemeinsames Konzept sollte mit dieser Verordnung eingeführt werden.

(8)

Zur Erleichterung einer gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten sollten die für die Ermittlung und das Management von Risiken angewandten Methoden wie auch die Methoden zum Nachweis, dass das Eisenbahnsystem im Gebiet der Union den Sicherheitsanforderungen entspricht, zwischen den an der Entwicklung und dem Betrieb des Eisenbahnsystems beteiligten Akteuren harmonisiert werden. Ein erster notwendiger Schritt ist — im Einklang mit Anhang III Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/49/EG — die Harmonisierung der Verfahren und Methoden für die Durchführung von Risikobewertungen und die Anwendung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung für den Fall, dass sich aus geänderten Betriebsbedingungen oder neuem Material neue Risiken für die Infrastruktur oder den Betrieb ergeben.

(9)

Wurde keine nationale Vorschrift notifiziert, anhand deren bestimmt werden kann, ob eine Änderung für die Sicherheit in einem Mitgliedstaat signifikant ist oder nicht, sollte das oder die für die Durchführung der Änderung verantwortliche Unternehmen oder Organisation (im Folgenden „der Vorschlagende“ genannt) zunächst die potenziellen Auswirkungen der betreffenden Änderung auf die Sicherheit des Eisenbahnsystems prüfen. Hat die vorgeschlagene Änderung Auswirkungen auf die Sicherheit, sollte der Vorschlagende auf der Grundlage einer Expertenbewertung und anhand von Kriterien, die in dieser Verordnung festgelegt werden sollten, die Signifikanz der Änderung bewerten. Diese Bewertung sollte zu einer von drei Schlussfolgerungen führen. Im ersten Fall wird die Änderung nicht für signifikant erachtet und der Vorschlagende sollte die Änderung durch Anwendung seiner eigenen Sicherheitsmethode vornehmen. Im zweiten Fall wird die Änderung für signifikant erachtet und der Vorschlagende sollte die Änderung durch Anwendung dieser Verordnung vornehmen, ohne dass ein gezieltes Eingreifen der nationalen Sicherheitsbehörde erforderlich ist. Im dritten Fall wird die Änderung für signifikant erachtet, doch existieren Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union, die ein gezieltes Eingreifen der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde erfordern, wie etwa eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eine Überprüfung/Aktualisierung der Sicherheitsbescheinigung eines Eisenbahnunternehmens oder eine Überprüfung/Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung eines Infrastrukturbetreibers.

(10)

Wird eine Änderung an einem bereits in Betrieb befindlichen Eisenbahnsystem vorgenommen, sollte die Signifikanz der Änderung auch unter Berücksichtigung sämtlicher anderer sicherheitsrelevanter Änderungen desselben Teilsystems seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anwendung des in dieser Verordnung dargelegten Risikomanagementverfahrens — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — bewertet werden. Dabei gilt es zu beurteilen, ob die Änderungen in ihrer Gesamtheit signifikant sind und damit eine vollständige Anwendung der CSM für die Risikoevaluierung und -bewertung erfordern.

(11)

Die Vertretbarkeit des mit einer signifikanten Änderung verbundenen Risikos sollte anhand eines oder mehrerer der folgenden Grundsätze der Risikoakzeptanz bewertet werden: Anwendung von Regelwerken, Vergleich mit ähnlichen Teilen des Eisenbahnsystems oder explizite Risikoabschätzung. All diese Grundsätze werden bereits mit Erfolg bei verschiedenen Eisenbahnanwendungen wie auch bei anderen Verkehrsträgern und in anderen Sektoren angewandt. Der Grundsatz der „expliziten Risikoabschätzung“ findet häufig bei komplexen oder innovativen Änderungen Anwendung. Die Entscheidung darüber, nach welchem Grundsatz zu verfahren ist, sollte dem Vorschlagenden obliegen.

(12)

Bei Zugrundelegung eines allgemein anerkannten Regelwerks sollte es daher in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglich sein, den Aufwand für die Anwendung der CSM zu begrenzen. Ebenso sollte es, wenn bestehende Rechtsvorschriften auf Ebene der Union ein gezieltes Eingreifen der nationalen Sicherheitsbehörde erfordern, dieser Behörde gestattet sein, als unabhängige Bewertungsstelle zu agieren, damit eine doppelte Prüfung, unangemessen hohe Kosten für den Sektor und zeitliche Verzögerungen bei der Markteinführung vermieden werden.

(13)

Die Agentur sollte, um der Kommission einen Bericht über die Effektivität und die Anwendung dieser Verordnung vorlegen und gegebenenfalls Empfehlungen zu ihrer Verbesserung formulieren zu können, relevante Informationen bei den verschiedenen beteiligten Akteuren einholen können, unter anderem bei den nationalen Sicherheitsbehörden, den für die Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und anderen für die Instandhaltung zuständigen Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen fallen (5).

(14)

Die Akkreditierung einer Bewertungsstelle sollte in der Regel von der nationalen Akkreditierungsstelle vorgenommen werden, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage hat, ob die Bewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen erfüllt. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (6) enthält genaue Bestimmungen über die Zuständigkeit solcher nationalen Akkreditierungsstellen.

(15)

Wenn einheitliche EU-Rechtsvorschriften für ihre Durchführung die Auswahl von Konformitätsbewertungsstellen vorsehen, so sollte die transparente Akkreditierung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unionsweit von den nationalen Behörden als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz dieser Stellen angesehen werden. Allerdings könnten nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung selbst vorzunehmen. In solchen Fällen legt der Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle Unterlagen vor, die zum Nachweis der Kompetenz der Anerkennungsstelle, die er für die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union auswählt, erforderlich sind. Um ein vergleichbares Maß an Qualität und Vertrauen zu erreichen, wie es von der Akkreditierung erwartet wird, sollten die Anforderungen und Regeln für die Beurteilung und Überwachung von Bewertungsstellen im Fall der Anerkennung denen gleichwertig sein, die für die Akkreditierung herangezogen werden.

(16)

Eine unabhängige, fachkundige externe oder interne natürliche Person, Organisation oder Stelle, eine nationale Sicherheitsbehörde, eine benannte Stelle oder eine gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG benannte Stelle könnte als Bewertungsstelle agieren, sofern sie die in Anhang II genannten Kriterien erfüllt.

(17)

Die Anerkennung interner Bewertungsstellen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung bedeutet nicht, dass bereits ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber und Bescheinigungen für Instandhaltungsstellen unmittelbar überprüft werden müssen. Sie können beim nächsten Antrag auf Erneuerung oder Aktualisierung der Sicherheitsbescheinigung, Sicherheitsgenehmigung oder Instandhaltungsstellen-Bescheinigung überprüft werden.

(18)

In den bestehenden Rechtsvorschriften gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten akkreditierten oder anerkannten Bewertungsstellen, und es gibt keine dahingehende Verpflichtung, zumindest eine zu haben. Ist noch keine Bewertungsstelle durch bestehende Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften ausgewiesen, kann der Vorschlagende jede Bewertungsstelle in der Union oder in einem Drittland benennen, die nach gleichwertigen Kriterien akkreditiert wurde und Anforderungen erfüllt, die den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Akkreditierungen, Anerkennungen oder eine Kombination beider Optionen zu verwenden.

(19)

Die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 ist hinfällig geworden und sollte daher durch diese Verordnung ersetzt werden.

(20)

Angesichts der neuen mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Anforderungen in Bezug auf Akkreditierung und Anerkennung der Bewertungsstelle sollte die Anwendung dieser Verordnung aufgeschoben werden, damit die betroffenen Akteure genügend Zeit haben, dieses neue gemeinsame Konzept einzuführen und umzusetzen.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

1.   Diese Verordnung legt eine überarbeitete gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG fest.

2.   Die Verordnung erleichtert den Zugang zum Markt für Schienenverkehrsdienste durch eine Harmonisierung

a)

der Risikomanagementverfahren, die zur Bewertung der Auswirkungen von Änderungen auf das Sicherheitsniveau und die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen angewandt werden;

b)

des Austauschs sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den verschiedenen Akteuren des Eisenbahnsektors mit dem Ziel, ein Sicherheitsmanagement über die innerhalb des Sektors bestehenden verschiedenen Schnittstellen hinweg zu gewährleisten;

c)

der aus der Anwendung eines Risikomanagementverfahrens resultierenden Ergebnisse.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt für den Vorschlagenden im Sinne von Artikel 3 Absatz 11, wenn er eine Änderung am Eisenbahnsystem in einem Mitgliedstaat vornimmt.

Solche Änderungen können technischer, betrieblicher oder organisatorischer Art sein. Im Falle organisatorischer Änderungen sind nur solche Änderungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 4 zu berücksichtigen, die sich auf die Betriebs- oder Instandhaltungsprozesse auswirken können.

2.   Wenn auf der Grundlage einer Bewertung anhand der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis f aufgeführten Kriterien

a)

die Änderung als signifikant erachtet wird, wird das in Artikel 5 genannte Risikomanagementverfahren angewandt;

b)

die Änderung als nicht signifikant erachtet wird, genügt es, zweckdienliche Unterlagen zur Begründung der Entscheidung aufzubewahren.

3.   Diese Verordnung gilt auch für strukturelle Teilsysteme, auf die die Richtlinie 2008/57/EG Anwendung findet,

a)

wenn die relevanten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) eine Risikobewertung verlangen; in diesem Fall ist in der betreffenden TSI gegebenenfalls anzugeben, welche Teile dieser Verordnung Anwendung finden;

b)

wenn die Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 signifikant ist, wird das in Artikel 5 genannte Risikomanagementverfahren im Rahmen der Inbetriebnahme der strukturellen Teilsysteme angewandt, damit im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG ihre sichere Integration in ein bestehendes System gewährleistet werden kann.

4.   In dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fall darf die Anwendung dieser Verordnung nicht dazu führen, dass Anforderungen gestellt werden, die den verbindlichen Anforderungen der relevanten TSI widersprechen. Kommt es zu solchen Widersprüchen, informiert der Vorschlagende den betroffenen Mitgliedstaat, der in diesem Fall beschließen kann, eine Überarbeitung der TSI gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 7 der Richtlinie 2008/57/EG oder eine Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie zu beantragen.

5.   Eisenbahnsysteme, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG aus deren Geltungsbereich ausgenommen sind, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

6.   Die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 gilt weiterhin für Projekte, die zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium im Sinne von Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2008/57/EG sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2004/49/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„Risiko“ die Kombination der Häufigkeit des Eintretens von (durch Gefährdungen verursachten) Unfällen und Zwischenfällen, die zu einem Schaden führen, und des Ausmaßes dieses Schadens;

2.

„Risikoanalyse“ die systematische Auswertung aller verfügbaren Informationen zur Ermittlung von Gefährdungen und Abschätzung von Risiken;

3.

„Risikoevaluierung“ das auf der Risikoanalyse beruhende Verfahren zur Feststellung, ob das Risiko auf ein vertretbares Niveau gesenkt wurde;

4.

„Risikobewertung“ den aus Risikoanalyse und Risikoevaluierung bestehenden Gesamtprozess;

5.

„Sicherheit“ das Nichtvorhandensein von unvertretbaren Schadensrisiken;

6.

„Risikomanagement“ die systematische Anwendung von Managementstrategien, -verfahren und -praktiken bei der Analyse, Evaluierung und Beherrschung von Risiken;

7.

„Schnittstellen“ alle Interaktionspunkte innerhalb des Lebenszyklus eines Systems oder Teilsystems, einschließlich Betrieb und Instandhaltung, an denen die verschiedenen Akteure des Eisenbahnsektors im Rahmen des Risikomanagements zusammenarbeiten;

8.

„Akteure“ alle Parteien, die direkt oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in die Anwendung dieser Verordnung einbezogen sind;

9.

„Sicherheitsanforderungen“ die (qualitativen oder quantitativen) Sicherheitsmerkmale eines Systems sowie dessen Betriebs (einschließlich Betriebsvorschriften) und dessen Instandhaltung, die zur Erfüllung gesetzlicher oder unternehmensspezifischer Sicherheitsziele erforderlich sind;

10.

„Sicherheitsmaßnahmen“ eine Reihe von Maßnahmen, die entweder die Häufigkeit des Auftretens einer Gefährdung verringert oder ihre Folgen mildert, so dass ein vertretbares Risikoniveau erreicht und/oder aufrechterhalten werden kann;

11.

„Vorschlagender“ einen der folgenden Rechtsträger:

a)

ein Eisenbahnunternehmen oder einen Infrastrukturbetreiber, das oder der Maßnahmen zur Risikobeherrschung nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/49/EG durchführt;

b)

eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die Maßnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG durchführt;

c)

einen Auftraggeber oder Hersteller, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG bei einer benannten Stelle das EG-Prüfverfahren durchführen lässt oder eine benannte Stelle nach Artikel 17 Absatz 3 der genannten Richtlinie beauftragt;

d)

einen Antragsteller, der eine Genehmigung für die Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme beantragt;

12.

„Sicherheitsbewertungsbericht“ das Dokument, das die Schlussfolgerungen der von einer Bewertungsstelle vorgenommenen Bewertung des zu bewertenden Systems enthält;

13.

„Gefährdung“ den Umstand, der zu einem Unfall führen könnte;

14.

„Bewertungsstelle“ die unabhängige, fachkundige externe oder interne natürliche Person, Organisation oder Stelle, die eine Untersuchung vornimmt, um auf der Grundlage von Nachweisen zu beurteilen, ob ein System die gestellten Sicherheitsanforderungen erfüllt;

15.

„Risikoakzeptanzkriterien“ die Bezugskriterien, anhand deren die Vertretbarkeit eines spezifischen Risikos bewertet wird; diese Kriterien werden herangezogen, um zu bestimmen, ob das Risiko so gering ist, dass keine Sofortmaßnahmen zu seiner weiteren Eindämmung erforderlich sind;

16.

„Gefährdungsprotokoll“ die Unterlage, in der erkannte Gefährdungen, die damit zusammenhängenden Maßnahmen und die Ursache der Gefährdungen dokumentiert und Angaben zu der für das Gefährdungsmanagement verantwortlichen Organisation gemacht werden;

17.

„Gefährdungsermittlung“ das Verfahren zur Erkennung, Auflistung und Charakterisierung von Gefährdungen;

18.

„Grundsatz der Risikoakzeptanz“ die Regeln, anhand deren festgestellt wird, ob das mit einer oder mehreren spezifischen Gefährdungen verbundene Risiko vertretbar ist;

19.

„Regelwerk“ die schriftlich festgelegten Regeln, die bei ordnungsgemäßer Anwendung dazu dienen können, eine oder mehrere spezifische Gefährdungen zu beherrschen;

20.

„Referenzsystem“ ein System, das sich in der Praxis bewährt hat, ein akzeptables Sicherheitsniveau gewährleistet und es ermöglicht, im Wege eines Vergleichs die Vertretbarkeit der von einem zu bewertenden System ausgehenden Risiken zu evaluieren;

21.

„Risikoabschätzung“ das Verfahren, das der Festlegung eines Maßstabs zur Bestimmung der analysierten Risiken dient und aus folgenden Schritten besteht: Abschätzung der Häufigkeit, Konsequenzanalyse und Integration;

22.

„technisches System“ das Bauteil oder die Baugruppe, einschließlich Entwurf, Realisierung und Begleitdokumentation; die Entwicklung eines technischen Systems beginnt mit der Festlegung der Anforderungen an das System und endet mit seiner Abnahme; auch wenn dabei die relevanten Schnittstellen zum menschlichen Verhalten berücksichtigt werden, sind das Personal und dessen Handlungen nicht Bestandteil eines technischen Systems; der Instandhaltungsprozess wird in den entsprechenden Handbüchern beschrieben, ist aber selbst nicht Bestandteil des technischen Systems;

23.

„katastrophale Folge“ Todesfälle und/oder zahlreiche schwere Verletzungen und/oder schwerwiegende Umweltschäden infolge eines Unfalls;

24.

„bescheinigte Sicherheit“ den Status, der einer Änderung durch den Vorschlagenden auf der Grundlage des von der Bewertungsstelle vorgelegten Sicherheitsbewertungsberichts zuerkannt wird;

25.

„System“ jeden Teil des Eisenbahnsystems, der Gegenstand einer Änderung ist, wobei die Änderung technischer, betrieblicher oder organisatorischer Art sein kann;

26.

„notifizierte nationale Vorschrift“ jede nationale Vorschrift, die von Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 96/48/EG des Rates (7) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG notifiziert wurde;

27.

„Zertifizierungsstelle“ eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011;

28.

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

29.

„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

30.

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

31.

„Anerkennung“ eine von einer nationalen Stelle, die nicht die nationale Akkreditierungsstelle ist, ausgestellte Bescheinigung, dass die Bewertungsstelle die Anforderungen des Anhangs II erfüllt, um die unabhängige Bewertung nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 durchzuführen.

Artikel 4

Signifikante Änderungen

1.   Wurde keine nationale Vorschrift notifiziert, anhand deren bestimmt werden kann, ob eine Änderung in einem Mitgliedstaat signifikant ist oder nicht, prüft der Vorschlagende die potenziellen Auswirkungen der betreffenden Änderung auf die Sicherheit des Eisenbahnsystems.

Hat die vorgeschlagene Änderung keinerlei Auswirkungen auf die Sicherheit, kann auf die Anwendung des in Artikel 5 genannten Risikomanagementverfahrens verzichtet werden.

2.   Hat die vorgeschlagene Änderung Auswirkungen auf die Sicherheit, entscheidet der Vorschlagende auf der Grundlage einer Expertenbewertung über die Signifikanz der Änderung, wobei er folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

Folgen von Ausfällen: Szenario des ungünstigsten anzunehmenden Falls („credible worst-case scenario“) bei einem Ausfall des zu bewertenden Systems unter Berücksichtigung etwaiger außerhalb des zu bewertenden Systems bestehender Sicherheitsvorkehrungen;

b)

innovative Elemente bei der Einführung der Änderung; dabei geht es nicht nur darum, ob es sich um eine Innovation für den Eisenbahnsektor als Ganzes handelt, sondern auch darum, ob es sich aus der Sicht der Organisation, die die Änderung durchführt, um eine Innovation handelt;

c)

Komplexität der Änderung;

d)

Überwachung: Unmöglichkeit, die eingeführte Änderung über den gesamten Lebenszyklus des Systems hinweg zu überwachen und in geeigneter Weise einzugreifen;

e)

Umkehrbarkeit: Unmöglichkeit, zu dem vor Einführung der Änderung bestehenden System zurückzukehren;

f)

additive Wirkung: Bewertung der Signifikanz der Änderung unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Änderungen des zu bewertenden Systems, die in jüngster Zeit vorgenommen und nicht als signifikant beurteilt wurden.

3.   Der Vorschlagende bewahrt zweckdienliche Unterlagen auf, die es ihm ermöglichen, die Gründe für seine Entscheidung zu dokumentieren.

Artikel 5

Risikomanagementverfahren

1.   Der Vorschlagende ist verantwortlich für die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Bewertung der Signifikanz der Änderung anhand der in Artikel 4 aufgeführten Kriterien, und für die Durchführung des in Anhang I dargelegten Risikomanagementverfahrens.

2.   Der Vorschlagende gewährleistet, dass auch mit Risiken, die von seinen Zulieferern und Dienstleistern, einschließlich ihrer Subunternehmer, ausgehen, gemäß dieser Verordnung umgegangen wird. Zu diesem Zweck kann er durch vertragliche Vereinbarungen verlangen, dass seine Zulieferer und Dienstleister, einschließlich ihrer Subunternehmer, an dem in Anhang I dargelegten Risikomanagementverfahren mitwirken.

Artikel 6

Unabhängige Bewertung

1.   Eine Bewertungsstelle führt eine unabhängige Bewertung der Eignung sowohl der Anwendung des in Anhang I dargelegten Risikomanagementverfahrens als auch seiner Ergebnisse durch. Diese Bewertungsstelle muss die in Anhang II aufgeführten Kriterien erfüllen. Ist noch keine Bewertungsstelle durch bestehende Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften ausgewiesen, benennt der Vorschlagende selbst eine Bewertungsstelle im frühest angemessenen Stadium des Risikomanagementverfahrens.

2.   Zur Durchführung der unabhängigen Bewertung unternimmt die Bewertungsstelle Folgendes:

a)

Sie sorgt dafür, dass sie anhand der vom Vorschlagenden zur Verfügung gestellten Dokumentation gründlich über die signifikante Änderung informiert ist;

b)

sie führt eine Bewertung der Verfahren durch, die während der Planung und Durchführung der signifikanten Änderung für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement angewandt wurden, wenn diese Verfahren nicht bereits von einer entsprechenden Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert worden sind;

c)

sie führt eine Bewertung der Anwendung dieser Sicherheits- und Qualitätsverfahren während der Planung und Durchführung der signifikanten Änderung durch.

Nach Abschluss ihrer Bewertung gemäß den Buchstaben a, b und c legt die Bewertungsstelle den in Artikel 15 und Anhang III vorgesehenen Sicherheitsbewertungsbericht vor.

3.   Doppelarbeit zwischen den folgenden Bewertungen ist zu vermeiden:

a)

der Konformitätsbewertung des Sicherheitsmanagementsystems und des Instandhaltungssystems von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2004/49/EG;

b)

der Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz j der Richtlinie 2008/57/EG oder eine gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie benannte Stelle und

c)

einer gemäß dieser Verordnung von der Bewertungsstelle durchgeführten unabhängigen Sicherheitsbewertung.

4.   Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union kann der Vorschlagende die nationale Sicherheitsbehörde als Bewertungsstelle auswählen, falls diese nationale Sicherheitsbehörde diesen Dienst anbietet und die signifikanten Änderungen folgende Fälle betreffen:

a)

für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist eine Genehmigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG erforderlich;

b)

für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist eine zusätzliche Genehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG erforderlich;

c)

aufgrund einer Änderung der Art oder des Umfangs des Betriebs muss gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG die Sicherheitsbescheinigung aktualisiert werden;

d)

aufgrund wesentlicher Änderungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit muss gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG die Sicherheitsbescheinigung überprüft werden;

e)

aufgrund wesentlicher Änderungen der Infrastruktur, der Signalgebung oder der Energieversorgung oder der Grundsätze für ihren Betrieb und ihre Instandhaltung muss gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG die Sicherheitsgenehmigung aktualisiert werden;

f)

aufgrund wesentlicher Änderungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit muss gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG die Sicherheitsgenehmigung überprüft werden.

Betrifft eine signifikante Änderung ein strukturelles Teilsystem, für dessen Inbetriebnahme eine Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG erforderlich ist, kann der Vorschlagende die nationale Sicherheitsbehörde als Bewertungsstelle auswählen, falls diese nationale Sicherheitsbehörde diesen Dienst anbietet und sofern der Vorschlagende diese Aufgabe nicht bereits einer gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie benannten Stelle übertragen hat.

Artikel 7

Akkreditierung/Anerkennung der Bewertungsstelle

Die in Artikel 6 genannte Bewertungsstelle muss

a)

entweder durch die in Artikel 13 Absatz 1 genannte nationale Akkreditierungsstelle anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien akkreditiert sein oder

b)

durch die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Anerkennungsstelle anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien anerkannt sein oder

c)

die nationale Sicherheitsbehörde gemäß der Anforderung des Artikels 9 Absatz 2 sein.

Artikel 8

Akzeptieren der Akkreditierung/Anerkennung

1.   Bei der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission (9) oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission (10) akzeptiert eine nationale Sicherheitsbehörde die Akkreditierung oder Anerkennung durch einen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 7 als Nachweis der Fähigkeit des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, als Bewertungsstelle zu agieren.

2.   Bei der Erteilung der Bescheinigung für eine für die Instandhaltung zuständige Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 akzeptiert die Zertifizierungsstelle eine solche Akkreditierung oder Anerkennung durch einen Mitgliedstaat als Nachweis der Fähigkeit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, als Bewertungsstelle zu agieren.

Artikel 9

Arten der Anerkennung der Bewertungsstelle

1.   Folgende Arten der Anerkennung der Bewertungsstelle sind möglich:

a)

Anerkennung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle, einer Organisation oder eines Teils davon oder einer natürlichen Person durch den Mitgliedstaat;

b)

Anerkennung der Fähigkeit einer Organisation oder eines Teils davon oder einer natürlichen Person, eine unabhängige Bewertung durch Bewertung und Überwachung des Sicherheitsmanagementssystems eines Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers durchzuführen, durch die nationale Sicherheitsbehörde;

c)

wenn die nationale Sicherheitsbehörde als Zertifizierungsstelle im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 agiert, Anerkennung der Fähigkeit einer Organisation oder eines Teils davon oder einer natürlichen Person, eine unabhängige Bewertung durch Bewertung und Überwachung des Instandhaltungssystems einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle durchzuführen, durch die nationale Sicherheitsbehörde;

d)

Anerkennung der Fähigkeit einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle, einer Organisation oder eines Teils davon oder einer natürlichen Person, eine unabhängige Bewertung durchzuführen, durch eine vom Mitgliedstaat benannte Anerkennungsstelle.

2.   Wenn der Mitgliedstaat die nationale Sicherheitsbehörde als Bewertungsstelle anerkennt, ist es Aufgabe dieses Mitgliedstaats, sicherzustellen, dass die nationale Sicherheitsbehörde die Anforderungen des Anhangs II erfüllt. In diesem Fall müssen die Funktionen der nationalen Sicherheitsbehörde, die ihre Tätigkeit als Bewertungsstelle betreffen, von ihren sonstigen Funktionen nachweisbar unabhängig sein.

Artikel 10

Gültigkeit der Anerkennung

1.   In den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und d sowie Artikel 9 Absatz 2 genannten Fällen beträgt die Gültigkeitsdauer der Anerkennung höchstens 5 Jahre ab dem Tag der Erteilung.

2.   In dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall

a)

wird die Bestätigung der Anerkennung für ein Eisenbahnunternehmen oder einen Infrastrukturbetreiber auf der jeweiligen Sicherheitsbescheinigung in dem Feld 5 „Zusätzliche Angaben“ des harmonisierten Musters für Sicherheitsbescheinigungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (11) und in einem entsprechenden Teil der Sicherheitsgenehmigungen angegeben;

b)

ist die Gültigkeitsdauer der Anerkennung auf die Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung, aufgrund deren sie erteilt wurde, beschränkt. In diesem Fall wird der Antrag auf Anerkennung beim nächsten Antrag auf Erneuerung oder Aktualisierung der Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung gestellt.

3.   In den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen

a)

wird die Bestätigung der Anerkennung für eine für die Instandhaltung zuständige Stelle auf der entsprechenden Bescheinigung im Feld 5 „Weitere Angaben“ des harmonisierten Musters für Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen in Anhang V bzw. in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 angegeben;

b)

ist die Gültigkeitsdauer der Anerkennung auf die Gültigkeit der von der Zertifizierungsstelle erteilten Bescheinigung, aufgrund deren sie erteilt wurde, beschränkt. In diesem Fall wird der Antrag auf Anerkennung beim nächsten Antrag auf Erneuerung oder Aktualisierung dieser Bescheinigung gestellt.

Artikel 11

Überwachung durch die Anerkennungsstelle

1.   In Analogie zu den in Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgeführten Anforderungen an die Akkreditierung führt die Anerkennungsstelle regelmäßige Überwachungsmaßnahmen durch, um nachzuprüfen, ob die Bewertungsstelle, die sie anerkannt hat, während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung weiterhin die in Anhang II aufgeführten Kriterien erfüllt.

2.   Erfüllt die Bewertungsstelle die in Anhang II aufgeführten Kriterien nicht mehr, begrenzt die Anerkennungsstelle den Geltungsbereich der Anerkennung, setzt diese aus oder zieht sie zurück, je nachdem, inwieweit die Kriterien nicht erfüllt werden.

Artikel 12

Gelockerte Kriterien bei nicht notwendiger gegenseitiger Anerkennung einer signifikanten Änderung

Wenn die Risikobewertung einer signifikanten Änderung nicht gegenseitig anerkannt werden muss, benennt der Vorschlagende eine Bewertungsstelle, die zumindest die Anforderungen des Anhangs II in Bezug auf Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt. Die sonstigen Anforderungen des Anhangs II Nummer 1 können im Einvernehmen mit der nationalen Sicherheitsbehörde gelockert werden, sofern dadurch keine Diskriminierung entsteht.

Artikel 13

Bereitstellung von Informationen für die Agentur

1.   Gegebenenfalls unterrichten die Mitgliedstaaten spätestens am 21. Mai 2015 die Agentur darüber, welche Stelle bzw. Stellen für die Zwecke dieser Verordnung ihre nationale Akkreditierungsstelle und/oder Anerkennungsstelle bzw. Anerkennungsstellen ist/sind, sowie über die Bewertungsstellen, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a anerkannt haben. Außerdem melden sie Änderungen dieses Sachverhalts innerhalb eines Monats. Diese Informationen werden von der Agentur veröffentlicht.

2.   Spätestens am 21. Mai 2015 unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle die Agentur über die akkreditierten Bewertungsstellen sowie den Zuständigkeitsbereich, für den diese Bewertungsstellen gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 akkreditiert sind. Außerdem melden sie Änderungen dieses Sachverhalts innerhalb eines Monats. Diese Informationen werden von der Agentur veröffentlicht.

3.   Spätestens am 21. Mai 2015 unterrichtet die Anerkennungsstelle die Agentur über die anerkannten Bewertungsstellen sowie den Zuständigkeitsbereich, für den diese Bewertungsstellen gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 anerkannt werden. Außerdem melden sie Änderungen dieses Sachverhalts innerhalb eines Monats. Diese Informationen werden von der Agentur veröffentlicht.

Artikel 14

Unterstützung der Agentur bei der Akkreditierung oder Anerkennung der Bewertungsstelle

1.   Die Agentur organisiert die Beurteilung von Anerkennungsstellen unter Gleichrangigen, die anhand der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgeführten Grundsätze durchgeführt wird.

2.   Die Agentur organisiert in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung (EA) für die nationalen Akkreditierungsstellen und die Anerkennungsstellen — zumindest bei jeder Überarbeitung — Schulungen zu dieser Verordnung.

Artikel 15

Sicherheitsbewertungsberichte

1.   Die Bewertungsstelle übermittelt dem Vorschlagenden einen Sicherheitsbewertungsbericht in Übereinstimmung mit den in Anhang III aufgeführten Anforderungen. Es liegt in der Verantwortung des Vorschlagenden, zu bestimmen, ob und wie die Schlussfolgerungen des Sicherheitsbewertungsberichts bei der Bescheinigung der Sicherheit der bewerteten Änderung zu berücksichtigen sind. Ist der Vorschlagende mit einem Teil des Sicherheitsbewertungsberichts nicht einverstanden, begründet und belegt er diesen Standpunkt.

2.   In dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Fall wird — im Einklang mit Absatz 5 — die in Artikel 16 genannte Erklärung von der nationalen Sicherheitsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen und Fahrzeugen akzeptiert.

3.   Unbeschadet des Artikels 16 der Richtlinie 2008/57/EG kann die nationale Sicherheitsbehörde keine zusätzlichen Prüfungen oder Risikoanalysen verlangen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein erhebliches Sicherheitsrisiko besteht.

4.   In dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannten Fall wird — im Einklang mit Absatz 5 — die in Artikel 16 genannte Erklärung von der benannten Stelle, die für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung zuständig ist, akzeptiert, es sei denn, sie begründet und belegt ihre Zweifel hinsichtlich der gemachten Annahmen oder der Zweckdienlichkeit der Ergebnisse.

5.   Wurde ein System oder Teilsystem bereits in Anwendung des in dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementverfahrens zugelassen, kann der daraus resultierende Sicherheitsbewertungsbericht nicht von einer anderen Bewertungsstelle, die mit einer erneuten Bewertung desselben Systems beauftragt ist, in Frage gestellt werden. Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung ist der Nachweis, dass das System unter denselben funktionalen, betrieblichen und Umgebungsbedingungen wie das bereits zugelassene System eingesetzt wird und dass gleichwertige Risikoakzeptanzkriterien angelegt wurden.

Artikel 16

Erklärung des Vorschlagenden

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung sowie des von der Bewertungsstelle vorgelegten Sicherheitsberichts fasst der Vorschlagende eine schriftliche Erklärung ab, mit der bestätigt wird, dass alle ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

Artikel 17

Risikomanagement und Überprüfungen

1.   Die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber sehen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2004/49/EG einzuführenden Sicherheitsmanagementsystems Überprüfungen der Anwendung dieser Verordnung vor.

2.   Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen sehen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des gemäß Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG einzuführenden Instandhaltungssystems Überprüfungen der Anwendung dieser Verordnung vor.

3.   Als Teil der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG festgelegten Aufgaben überwacht die nationale Sicherheitsbehörde die Anwendung dieser Verordnung durch die Eisenbahnunternehmen, die Infrastrukturbetreiber und die für die Instandhaltung zuständigen Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 fallen, aber in ihrem nationalen Einstellungsregister verzeichnet sind.

4.   Als Teil der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 festgelegten Aufgaben überwacht die Zertifizierungsstelle einer für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stelle die Anwendung dieser Verordnung durch die für die Instandhaltung zuständige Stelle.

Artikel 18

Rückmeldungen und technischer Fortschritt

1.   Jeder Infrastrukturbetreiber und jedes Eisenbahnunternehmen berichtet in seinem gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG vorzulegenden jährlichen Sicherheitsbericht kurz über seine Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung. Darüber hinaus enthält der Bericht eine zusammenfassende Darstellung der Entscheidungen über die Signifikanz der Änderungen.

2.   Jede nationale Sicherheitsbehörde berichtet in ihrem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG vorzulegenden jährlichen Sicherheitsbericht über die Erfahrungen der Vorschlagenden mit der Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls über ihre eigenen Erfahrungen.

3.   Im jährlichen Instandhaltungsbericht der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen gemäß Nummer I.7.4 Buchstabe k des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 sind Angaben zu den Erfahrungen der für die Instandhaltung zuständigen Stellen mit der Anwendung dieser Verordnung zu machen. Die Agentur sammelt diese Informationen in Zusammenarbeit mit den entsprechenden für die Zertifizierung zuständigen Stellen.

4.   Auch die übrigen für die Instandhaltung zuständigen Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 fallen, teilen der Agentur ihre Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung mit. Die Agentur koordiniert den Erfahrungsaustausch mit diesen für die Instandhaltung zuständigen Stellen und mit den nationalen Sicherheitsbehörden.

5.   Die Agentur sammelt alle Informationen über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung und legt erforderlichenfalls der Kommission Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung vor.

6.   Vor dem 21. Mai 2018 legt die Agentur der Kommission einen Bericht vor, der Folgendes umfasst:

a)

eine Analyse der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich derjenigen Fälle, in denen von den Vorschlagenden die CSM auf freiwilliger Basis vor dem in Artikel 20 genannten Geltungsbeginn angewandt wurde;

b)

eine Analyse der Erfahrungen der Vorschlagenden im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Signifikanz von Änderungen;

c)

eine Analyse der Fälle, in denen gemäß Anhang I Nummer 2.3.8 Regelwerke zugrunde gelegt werden;

d)

eine Analyse der Erfahrungen mit der Akkreditierung und Anerkennung von Bewertungsstellen;

e)

eine Analyse der allgemeinen Wirksamkeit dieser Verordnung.

Die nationalen Sicherheitsbehörden unterstützen die Agentur bei der Einholung dieser Informationen.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 wird mit Wirkung vom 21. Mai 2015 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Mai 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(2)  ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4.

(3)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.

(4)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22.

(6)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(7)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

(8)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.

(10)  ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13.

(11)  ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9.


ANHANG I

1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DAS RISIKOMANAGEMENTVERFAHREN

1.1.   Allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen

1.1.1.

Das Risikomanagementverfahren beginnt mit der Definition des zu bewertenden Systems und umfasst folgende Schritte:

a)

das Risikobewertungsverfahren, in dessen Rahmen die Gefährdungen, die Risiken, die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen und die sich daraus ergebenden Sicherheitsanforderungen, die das zu bewertende System erfüllen muss, ermittelt werden;

b)

den Nachweis, dass das System die ermittelten Sicherheitsanforderungen erfüllt, und

c)

das Management aller ermittelten Gefährdungen und der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen.

Das Risikomanagementverfahren ist ein iteratives Verfahren, das in der Anlage grafisch dargestellt ist. Das Verfahren endet, wenn nachgewiesen ist, dass das System alle Sicherheitsanforderungen erfüllt, die im Hinblick auf die Akzeptanz der mit den ermittelten Gefährdungen verbundenen Risiken erforderlich sind.

1.1.2.

Das Risikomanagementverfahren beinhaltet angemessene Qualitätssicherungsmaßnahmen und wird von qualifiziertem Personal durchgeführt. Es wird einer unabhängigen Bewertung durch eine oder mehrere Bewertungsstellen unterzogen.

1.1.3.

Der Vorschlagende, der für das Risikomanagementverfahren verantwortlich ist, führt ein Gefährdungsprotokoll im Sinne von Nummer 4.

1.1.4.

Akteure, die bereits über Methoden oder Instrumente für die Risikobewertung verfügen, können diese weiterhin anwenden, sofern solche Methoden oder Instrumente den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Risikobewertungsmethoden oder -instrumente sind im Rahmen eines Sicherheitsmanagementsystems beschrieben, das von einer nationalen Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG zugelassen wurde, oder

b)

die Risikobewertungsmethoden oder -instrumente sind aufgrund einer TSI vorgeschrieben oder entsprechen öffentlich zugänglichen anerkannten Normen, die in notifizierten nationalen Vorschriften niedergelegt sind.

1.1.5.

Unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegt das Risikobewertungsverfahren der Verantwortung des Vorschlagenden. Insbesondere entscheidet der Vorschlagende in Abstimmung mit den betroffenen Akteuren, wer für die Erfüllung der sich aus der Risikobewertung ergebenden Sicherheitsanforderungen verantwortlich ist. Die von dem Vorschlagenden an diese Akteure gestellten Sicherheitsanforderungen gehen nicht über ihren Verantwortungs- und Kontrollbereich hinaus. Diese Entscheidung ist davon abhängig, welche Art von Sicherheitsmaßnahmen gewählt wurde, um die Risiken auf einem vertretbaren Niveau zu halten. Der Nachweis über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen erfolgt gemäß Nummer 3.

1.1.6.

Der erste Schritt des Risikomanagementverfahrens besteht darin, dass in einem vom Vorschlagenden zu erstellenden Dokument die Aufgaben der verschiedenen Akteure und ihre Risikomanagementmaßnahmen festgehalten werden. Der Vorschlagende ist verantwortlich für die Koordinierung einer engen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren, wobei ihre jeweiligen Aufgaben berücksichtigt werden und ein ordnungsgemäßes Management der Gefährdungen und der zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen angestrebt wird.

1.1.7.

Für die Bewertung der ordnungsgemäßen Anwendung des Risikomanagementverfahrens ist die Bewertungsstelle zuständig.

1.2.   Schnittstellen-Management

1.2.1.

An allen Schnittstellen, die für das zu bewertende System von Bedeutung sind, arbeiten die betroffenen Akteure des Eisenbahnsektors — unbeschadet der in einschlägigen TSI definierten Schnittstellenspezifikationen — zusammen, um gemeinsam die Ermittlung und das Management der Gefährdungen und der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen, die an diesen Schnittstellen relevant sind, zu bewerkstelligen. Das Management gemeinsamer Risiken an den Schnittstellen wird vom Vorschlagenden koordiniert.

1.2.2.

Wenn ein Akteur feststellt, dass zur Erfüllung einer Sicherheitsanforderung eine Sicherheitsmaßnahme notwendig ist, die er nicht selbst umsetzen kann, überträgt er die Zuständigkeit für das Management der in Frage stehenden Gefährdung auf einen anderen Akteur, mit dem er eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, wobei er das in Nummer 4 dargelegte Verfahren einhält.

1.2.3.

In Bezug auf das System, das der Bewertung unterzogen wird, ist jeder Akteur, der feststellt, dass eine Sicherheitsmaßnahme nicht den Anforderungen genügt oder unzureichend ist, dafür verantwortlich, dass der Vorschlagende davon in Kenntnis gesetzt wird; dieser unterrichtet seinerseits den für die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahme zuständigen Akteur.

1.2.4.

Der Akteur, der die Sicherheitsmaßnahme umsetzt, informiert daraufhin alle Akteure, die von dem Problem betroffen sind, sei es innerhalb des zu bewertenden Systems oder — soweit dem betreffenden Akteur bekannt — innerhalb anderer bestehender Systeme, die dieselbe Sicherheitsmaßnahme anwenden.

1.2.5.

Wenn zwischen zwei oder mehreren Akteuren keine Einigung erzielt werden kann, obliegt es dem Vorschlagenden, eine Lösung zu finden.

1.2.6.

Kann eine in einer notifizierten nationalen Vorschrift festgelegte Anforderung von einem Akteur nicht erfüllt werden, holt der Vorschlagende den Rat der zuständigen Behörde ein.

1.2.7.

Unabhängig von der Definition des zu bewertenden Systems hat der Vorschlagende sicherzustellen, dass das Risikomanagement das System selbst wie auch dessen Integration in das Eisenbahnsystem als Ganzes abdeckt.

2.   BESCHREIBUNG DES RISIKOBEWERTUNGSVERFAHRENS

2.1.   Allgemeine Beschreibung

2.1.1.

Das Risikobewertungsverfahren ist der iterative Gesamtprozess, der folgende Schritte umfasst:

a)

Systemdefinition;

b)

Risikoanalyse, einschließlich Gefährdungsermittlung;

c)

Risikoevaluierung.

Das Risikobewertungsverfahren wird in Interaktion mit dem Gefährdungsmanagement gemäß Nummer 4.1 durchgeführt.

2.1.2.

Bei der Systemdefinition werden mindestens folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Zweckbestimmung des Systems (vorgesehene Verwendung);

b)

Funktionen und Bestandteile des Systems, sofern relevant (einschließlich menschlicher, technischer und betrieblicher Komponenten);

c)

Systemgrenzen, einschließlich anderer, interagierender Systeme;

d)

physische Schnittstellen (interagierende Systeme) und funktionale (Ein- und Ausgabe-)Schnittstellen;

e)

Systemumgebung (z. B. Energie- und Wärmefluss, Erschütterungen, Vibrationen, elektromagnetische Beeinflussung, betriebliche Verwendung);

f)

bestehende Sicherheitsmaßnahmen und — nach der erforderlichen relevanten mehrfachen Anwendung — Definition der im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens ermittelten Sicherheitsanforderungen;

g)

Annahmen, die die Grenzen der Risikobewertung bestimmen.

2.1.3.

Für das definierte System wird eine Gefährdungsermittlung gemäß Nummer 2.2 vorgenommen.

2.1.4.

Die Vertretbarkeit des Risikos des zu bewertenden Systems wird unter Zugrundelegung eines oder mehrerer der folgenden Grundsätze der Risikoakzeptanz evaluiert:

a)

Anwendung von Regelwerken (Nummer 2.3);

b)

Vergleich mit ähnlichen Systemen (Nummer 2.4);

c)

explizite Risikoabschätzung (Nummer 2.5).

In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz gemäß Nummer 1.1.5 sieht die Bewertungsstelle davon ab, dem Vorschlagenden Auflagen bezüglich des anzuwendenden Grundsatzes der Risikoakzeptanz zu machen.

2.1.5.

Der Vorschlagende weist in der Risikoevaluierung nach, dass der gewählte Risikoakzeptanzgrundsatz in angemessener Weise angewandt wird. Darüber hinaus überprüft der Vorschlagende, dass die ausgewählten Risikoakzeptanzgrundsätze einheitlich angewandt werden.

2.1.6.

Mit der Anwendung dieser Risikoakzeptanzgrundsätze werden mögliche Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, mit denen das Risiko (die Risiken) des zu bewertenden Systems auf ein vertretbares Maß beschränkt wird (werden). Von diesen Sicherheitsmaßnahmen werden diejenigen, die für die Risikobeherrschung ausgewählt wurden, zu Sicherheitsanforderungen, die vom System erfüllt werden müssen. Die Erfüllung dieser Sicherheitsanforderungen wird gemäß Nummer 3 nachgewiesen.

2.1.7.

Das iterative Risikobewertungsverfahren wird als abgeschlossen betrachtet, wenn nachgewiesen ist, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt werden und keine weiteren, nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gefährdungen zu berücksichtigen sind.

2.2.   Gefährdungsermittlung

2.2.1.

Der Vorschlagende ermittelt systematisch unter Rückgriff auf die umfassende Fachkenntnis eines qualifizierten Teams sämtliche nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gefährdungen für das gesamte zu bewertende System und gegebenenfalls für dessen relevante Funktionen sowie dessen Schnittstellen.

Alle erkannten Gefährdungen werden gemäß Nummer 4 im Gefährdungsprotokoll erfasst.

2.2.2.

Mit dem Ziel, die Risikobewertung auf die wichtigsten Risiken zu konzentrieren, werden die Gefährdungen nach dem sich aus ihnen ergebenden geschätzten Risiko eingestuft. Auf der Grundlage einer Expertenbewertung müssen Gefährdungen, die mit einem allgemein vertretbaren Risiko verbunden sind, nicht weiter analysiert, sondern lediglich im Gefährdungsprotokoll erfasst werden. Die Einstufung der Gefährdungen ist zu begründen, damit eine unabhängige Bewertung durch eine Bewertungsstelle vorgenommen werden kann.

2.2.3.

Aus Gefährdungen resultierende Risiken können beispielsweise dann als allgemein vertretbar eingestuft werden, wenn das Risiko so gering ist, dass die Einführung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen nicht angemessen wäre. Die Expertenbewertung berücksichtigt, dass der Gesamtumfang aller allgemein vertretbaren Risiken einen bestimmten Anteil am Gesamtrisiko nicht übersteigen darf.

2.2.4.

Bei der Gefährdungsermittlung können Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Diese werden gemäß Nummer 4 im Gefährdungsprotokoll erfasst.

2.2.5.

Die Gefährdungsermittlung muss nur so detailliert durchgeführt werden, dass bestimmt werden kann, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass durch Sicherheitsmaßnahmen die Risiken gemäß einem der in Nummer 2.1.4 genannten Risikoakzeptanzgrundsätze unter Kontrolle gehalten werden können. Die Phasen der Risikoanalyse und der Risikoevaluierung müssen gegebenenfalls mehrfach durchlaufen werden, bis ein ausreichender Detaillierungsgrad für die Erkennung von Gefährdungen erreicht ist.

2.2.6.

Wird zur Risikobeherrschung auf ein Regelwerk oder auf ein Referenzsystem zurückgegriffen, kann die Gefährdungsermittlung beschränkt werden auf

a)

die Überprüfung der Relevanz des Regelwerks bzw. Referenzsystems;

b)

die Ermittlung der Abweichungen vom Regelwerk bzw. Referenzsystem.

2.3.   Zugrundelegung von Regelwerken und Risikoevaluierung

2.3.1.

Der Vorschlagende untersucht mit Unterstützung anderer beteiligter Akteure, ob eine, mehrere oder alle Gefährdungen durch die Anwendung relevanter Regelwerke angemessen abgedeckt werden.

2.3.2.

Die Regelwerke müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen im Eisenbahnsektor allgemein anerkannt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie begründet werden und für die Bewertungsstelle akzeptabel sein.

b)

Sie müssen für die Beherrschung der betreffenden Gefährdungen in dem System, das der Bewertung unterzogen wird, relevant sein. Die erfolgreiche Anwendung eines Regelwerks in ähnlichen Fällen des Umgangs mit Änderungen und der wirksamen Beherrschung der ermittelten Gefährdungen eines Systems im Sinne dieser Verordnung reicht aus, damit dieses Regelwerk als relevant angesehen wird.

c)

Sie müssen auf Nachfrage für Bewertungsstellen zugänglich sein, damit diese die Eignung sowohl der Anwendung des Risikomanagementverfahrens als auch seiner Ergebnisse entweder bewerten oder gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 gegenseitig anerkennen können.

2.3.3.

In Fällen, in denen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG die Einhaltung von TSI verlangt wird und die relevanten TSI nicht das durch diese Verordnung vorgeschriebene Risikomanagementverfahren vorsehen, können die TSI als Regelwerke für die Beherrschung von Gefährdungen betrachtet werden, sofern die unter Nummer 2.3.2 Buchstabe b genannte Anforderung erfüllt ist.

2.3.4.

Nationale Vorschriften, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG und Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG notifiziert werden, können als Regelwerke betrachtet werden, sofern die unter Nummer 2.3.2 genannten Anforderungen erfüllt sind.

2.3.5.

Wenn eine oder mehrere Gefährdungen durch Regelwerke unter Kontrolle gehalten werden, die die Anforderungen unter Nummer 2.3.2 erfüllen, sind die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken als vertretbar anzusehen. Dies bedeutet,

a)

dass die betreffenden Risiken nicht weiter analysiert werden müssen;

b)

dass die Anwendung der Regelwerke im Gefährdungsprotokoll als Sicherheitsanforderung in Bezug auf die jeweiligen Gefährdungen erfasst wird.

2.3.6.

Entspricht der verfolgte Ansatz einem Regelwerk nicht in vollem Umfang, hat der Vorschlagende nachzuweisen, dass der stattdessen verfolgte Ansatz mindestens dasselbe Sicherheitsniveau gewährleistet.

2.3.7.

Kann das aus einer bestimmten Gefährdung erwachsende Risiko nicht durch Anwendung von Regelwerken auf ein vertretbares Maß eingedämmt werden, werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, indem einer der beiden anderen Risikoakzeptanzgrundsätze angewandt wird.

2.3.8.

Werden sämtliche Gefährdungen durch Anwendung von Regelwerken unter Kontrolle gehalten, kann das Risikomanagementverfahren beschränkt werden auf

a)

eine Gefährdungsermittlung gemäß Nummer 2.2.6;

b)

die Aufnahme eines Vermerks über die Anwendung der Regelwerke im Gefährdungsprotokoll gemäß Nummer 2.3.5;

c)

die Dokumentation der Anwendung des Risikomanagementverfahrens gemäß Nummer 5;

d)

eine unabhängige Bewertung gemäß Artikel 6.

2.4.   Heranziehung eines Referenzsystems und Risikoevaluierung

2.4.1.

Der Vorschlagende untersucht mit Unterstützung anderer beteiligter Akteure, ob eine, mehrere oder alle Gefährdung(en) durch ein ähnliches System angemessen abgedeckt wird bzw. werden, das als Referenzsystem herangezogen werden könnte.

2.4.2.

Ein Referenzsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Es hat sich bereits in der Praxis bewährt, weil es ein akzeptables Sicherheitsniveau gewährleistet, und es würde daher in dem Mitgliedstaat, in dem die Änderung eingeführt werden soll, nach wie vor eine Genehmigung erhalten.

b)

Es verfügt über ähnliche Funktionen und Schnittstellen wie das System, das der Bewertung unterzogen wird.

c)

Es wird unter ähnlichen Betriebsbedingungen eingesetzt wie das System, das der Bewertung unterzogen wird.

d)

Es wird unter ähnlichen Umgebungsbedingungen eingesetzt wie das System, das der Bewertung unterzogen wird.

2.4.3.

Erfüllt ein Referenzsystem die unter Nummer 2.4.2 genannten Anforderungen, gilt für das zu bewertende System Folgendes:

a)

Die Risiken, die mit den vom Referenzsystem abgedeckten Gefährdungen verbunden sind, werden als vertretbar angesehen.

b)

Die Sicherheitsanforderungen im Falle von Gefährdungen, die von dem Referenzsystem abgedeckt werden, können aus Sicherheitsanalysen oder aus einer Bewertung der Sicherheitsdokumentation des Referenzsystems abgeleitet werden.

c)

Diese Sicherheitsanforderungen werden im Gefährdungsprotokoll als in Bezug auf die jeweiligen Gefährdungen geltende Sicherheitsanforderungen erfasst.

2.4.4.

Weicht das zu bewertende System vom Referenzsystem ab, muss aus der Risikoevaluierung hervorgehen, dass dieses System mindestens das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wie das Referenzsystem, indem ein anderes Referenzsystem herangezogen oder einer der beiden anderen Risikoakzeptanzgrundsätze angewandt wird. Die Risiken, die mit den vom Referenzsystem abgedeckten Gefährdungen verbunden sind, werden in diesem Fall als vertretbar angesehen.

2.4.5.

Kann nicht nachgewiesen werden, dass das System zumindest das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wie das Referenzsystem, werden für die Abweichungen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, indem einer der beiden anderen Risikoakzeptanzgrundsätze angewandt wird.

2.5.   Explizite Risikoabschätzung und -evaluierung

2.5.1.

Wenn die Gefährdungen nicht von einem der beiden Risikoakzeptanzgrundsätze abgedeckt werden, die in den Nummern 2.3 und 2.4 festgelegt sind, wird der Nachweis über die Vertretbarkeit des Risikos in Form einer expliziten Risikoabschätzung und -evaluierung erbracht. Risiken, die sich aus diesen Gefährdungen ergeben, werden unter Berücksichtigung der vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen quantitativ oder qualitativ beurteilt.

2.5.2.

Die Vertretbarkeit der geschätzten Risiken wird anhand von Risikoakzeptanzkriterien bewertet, die aus in Rechtsvorschriften der Union oder notifizierten nationalen Vorschriften enthaltenen gesetzlichen Anforderungen abgeleitet werden oder darauf beruhen. In Abhängigkeit von den Risikoakzeptanzkriterien kann die Vertretbarkeit des Risikos entweder für jede Gefährdung einzeln oder insgesamt für die Kombination aller bei der expliziten Risikoabschätzung berücksichtigten Gefährdungen bewertet werden.

Wenn das geschätzte Risiko nicht vertretbar ist, werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und umgesetzt, damit das Risiko auf ein vertretbares Maß gesenkt werden kann.

2.5.3.

Wird das mit einer Gefährdung oder mit einer Kombination mehrerer Gefährdungen verbundene Risiko als vertretbar angesehen, werden die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen im Gefährdungsprotokoll erfasst.

2.5.4.

Wenn sich aus Ausfällen technischer Systeme Gefährdungen ergeben, die nicht von Regelwerken oder der Verwendung eines Referenzsystems abgedeckt werden, gilt für den Entwurf des technischen Systems folgendes Risikoakzeptanzkriterium:

Bei technischen Systemen, bei denen im Falle eines funktionellen Ausfalls von unmittelbaren katastrophalen Folgen auszugehen ist, muss das damit verbundene Risiko nicht weiter reduziert werden, wenn die Ausfallrate pro Betriebsstunde kleiner oder gleich 10–9 ist.

2.5.5.

Unbeschadet des in Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG vorgesehenen Verfahrens kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines nationalen Sicherheitsniveaus im Wege einer notifizierten nationalen Vorschrift ein strengeres Kriterium als das in Nummer 2.5.4 niedergelegte festgelegt werden. Werden zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verlangt, gelten die Verfahren der Artikel 23 und 25 der Richtlinie 2008/57/EG.

2.5.6.

Wird ein technisches System unter Zugrundelegung des unter Nummer 2.5.4 niedergelegten Kriteriums einer Ausfallrate von 10–9 entwickelt, findet das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Anwendung.

Weist der Vorschlagende jedoch nach, dass das nationale Sicherheitsniveau im betreffenden Mitgliedstaat sich auch bei einer Ausfallrate pro Betriebsstunde von über 10–9 aufrechterhalten lässt, kann das entsprechende Kriterium vom Vorschlagenden im betreffenden Mitgliedstaat angewandt werden.

2.5.7.

Die explizite Risikoabschätzung und -evaluierung muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die für die explizite Risikoabschätzung eingesetzten Methoden geben das System, das der Bewertung unterzogen wird, und seine Parameter (einschließlich aller Betriebsmodi) korrekt wieder.

b)

Die Ergebnisse sind ausreichend präzise, um als solide Entscheidungshilfe dienen zu können. Geringfügige Änderungen bei den zugrunde gelegten Annahmen oder Voraussetzungen dürfen nicht zu erheblich unterschiedlichen Anforderungen führen.

3.   NACHWEIS DER ERFÜLLUNG DER SICHERHEITSANFORDERUNGEN

3.1.   Bevor die Sicherheit einer Änderung bescheinigt wird, ist — unter Aufsicht des Vorschlagenden — die Erfüllung der sich aus der Phase der Risikobewertung ergebenden Sicherheitsanforderungen nachzuweisen.

3.2.   Dieser Nachweis wird von jedem der für die Erfüllung der gemäß Nummer 1.1.5 bestimmten Sicherheitsanforderungen verantwortlichen Akteure erbracht.

3.3.   Die für den Nachweis der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gewählte Vorgehensweise sowie der Nachweis selbst werden einer unabhängigen Bewertung durch eine Bewertungsstelle unterzogen.

3.4.   Eine Unangemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen, durch die die Sicherheitsanforderungen erfüllt werden sollen, oder eine Gefährdung, die beim Nachweis der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen entdeckt wird, hat eine erneute Bewertung und Evaluierung der damit verbundenen Risiken durch den Vorschlagenden gemäß Nummer 2 zur Folge. Die neuen Gefährdungen werden gemäß Nummer 4 im Gefährdungsprotokoll erfasst.

4.   GEFÄHRDUNGSMANAGEMENT

4.1.   Gefährdungsmanagementverfahren

4.1.1.

Im Verlauf der Planung und Durchführung werden — bis zur Genehmigung der Änderung oder der Vorlage des Sicherheitsbewertungsberichts — vom Vorschlagenden Gefährdungsprotokolle angelegt bzw. aktualisiert (sofern sie bereits bestehen). In einem Gefährdungsprotokoll werden die Fortschritte bei der Überwachung der aus den ermittelten Gefährdungen resultierenden Risiken aufgezeichnet. Sobald das System genehmigt und in Betrieb genommen wurde, wird das Gefährdungsprotokoll von dem Infrastrukturbetreiber oder dem Eisenbahnunternehmen, der bzw. das für den Betrieb des der Bewertung unterzogenen Systems verantwortlich ist, als integraler Bestandteil seines Sicherheitsmanagementsystems weitergeführt.

4.1.2.

Im Gefährdungsprotokoll sind alle Gefährdungen sowie alle entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen und Systemannahmen aufgeführt, die im Zuge des Risikobewertungsverfahrens ermittelt wurden. Das Protokoll enthält einen eindeutigen Verweis auf den Ursprung der Gefährdungen und die gewählten Risikoakzeptanzgrundsätze sowie genaue Angaben zu dem (den) Akteur(en), der (die) jeweils dafür zuständig ist (sind), die einzelnen Gefährdungen unter Kontrolle zu halten.

4.2.   Informationsaustausch

Alle Gefährdungen und damit zusammenhängenden Sicherheitsanforderungen, die nicht durch einen Akteur allein unter Kontrolle gehalten werden können, werden einem weiteren beteiligten Akteur gemeldet, damit gemeinsam eine angemessene Lösung gefunden werden kann. Die Gefährdungen, die im Gefährdungsprotokoll des Akteurs aufgezeichnet sind, der die Zuständigkeit auf einen anderen Akteur überträgt, gelten nur dann als beherrscht, wenn die Evaluierung der Risiken im Zusammenhang mit diesen Gefährdungen von dem anderen Akteur vorgenommen wird und sich alle Beteiligten auf eine Lösung einigen.

5.   NACHWEISE FÜR DIE ANWENDUNG DES RISIKOMANAGEMENTVERFAHRENS

5.1.   Das Risikomanagementverfahren, das für die Bewertung der Sicherheitsniveaus und der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen angewandt wird, ist vom Vorschlagenden in einer solchen Weise zu dokumentieren, dass einer Bewertungsstelle alle erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Eignung sowohl der Anwendung des Risikomanagementverfahrens als auch seiner Ergebnisse zugänglich sind.

5.2.   Das vom Vorschlagenden gemäß Nummer 5.1 erstellte Dokument enthält mindestens

a)

eine Beschreibung der Organisation und Angaben zu den Experten, die benannt wurden, um das Risikobewertungsverfahren durchzuführen;

b)

die Ergebnisse der verschiedenen Phasen der Risikobewertung sowie eine Auflistung aller Sicherheitsanforderungen, die erfüllt werden müssen, damit das Risiko auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden kann;

c)

den Nachweis der Erfüllung aller erforderlichen Sicherheitsanforderungen;

d)

alle für die Integration, den Betrieb oder die Instandhaltung eines Systems relevanten Annahmen, die im Zuge der Systemdefinition und -entwurf und der Risikobewertung gemacht wurden.

5.3.   Die Bewertungsstelle hält ihre Schlussfolgerungen in einem nach Anhang III abgefassten Sicherheitsbewertungsbericht fest.

Anlage

Risikomanagementverfahren und unabhängige Bewertung

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ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE AKKREDITIERUNG ODER ANERKENNUNG DER BEWERTUNGSSTELLE

1.

Die Bewertungsstelle erfüllt alle Anforderungen der Norm ISO/IEC 17020:2012 und ihrer späteren Änderungen. Bei der Ausführung der in dieser Norm definierten Inspektionstätigkeit legt die Bewertungsstelle ihr sachverständiges Urteilsvermögen zugrunde. Sie erfüllt die allgemeinen Kriterien hinsichtlich Kompetenz und Unabhängigkeit in dieser Norm sowie die folgenden speziellen Kompetenzkriterien:

a)

Kompetenz auf dem Gebiet des Risikomanagements: Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Standardmethoden für die Sicherheitsanalyse und der einschlägigen Normen;

b)

alle einschlägigen Fähigkeiten zur Bewertung der von der Änderung betroffenen Teile des Eisenbahnsystems;

c)

Kompetenz auf dem Gebiet der korrekten Anwendung von Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystemen oder der Prüfung von Managementsystemen.

2.

In Analogie zu Artikel 28 der Richtlinie 2008/57/EG über die Meldung der benannten Stellen wird die Bewertungsstelle für die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Eisenbahnsystems oder von Teilen davon, für die eine grundlegende Sicherheitsanforderung besteht, einschließlich des Zuständigkeitsbereichs Betrieb und Instandhaltung des Eisenbahnsystems, akkreditiert oder anerkannt.

3.

Die Bewertungsstelle wird für die Bewertung der generellen Konsistenz des Risikomanagements und der sicheren Integration des Systems, das der Bewertung unterzogen wird, in das Eisenbahnsystem als Ganzes akkreditiert oder anerkannt. Hierfür ist die Kompetenz der Bewertungsstelle zur Überprüfung folgender Aspekte erforderlich:

a)

Organisation, das heißt die notwendigen Vorkehrungen für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Verwirklichung von Systemsicherheit durch ein gemeinsames Verständnis und eine einheitliche Anwendung von Risikokontrollmaßnahmen für Teilsysteme;

b)

Methodik, das heißt die Bewertung der Methoden und Ressourcen verschiedener Akteure zur Unterstützung der Sicherheit auf Teilsystem- oder Systemebene, und

c)

technische Aspekte, die für die Bewertung der Relevanz und der Vollständigkeit von Risikobewertungen und des Sicherheitsniveaus für das System als Ganzes notwendig sind.

4.

Das Bewertungsgremium kann für einen, mehrere oder alle der unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Zuständigkeitsbereiche akkreditiert oder anerkannt werden.


ANHANG III

SICHERHEITSBEWERTUNGSBERICHT DER BEWERTUNGSSTELLE

Der Sicherheitsbewertungsbericht der Bewertungsstelle enthält zumindest die folgenden Informationen:

a)

Angaben zur Bewertungsstelle;

b)

den unabhängigen Bewertungsplan;

c)

den Gegenstandsbereich der unabhängigen Bewertung sowie ihre Grenzen;

d)

die Ergebnisse der unabhängigen Bewertung, insbesondere:

i)

ausführliche Angaben zu den unabhängigen Bewertungstätigkeiten, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung überprüft worden ist;

ii)

festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und Empfehlungen der Bewertungsstelle;

e)

die Schlussfolgerungen der unabhängigen Bewertung.


3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 403/2013 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2013

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (ATCC 74444) als Futtermittelzusatzstoff für Mast- und Legegeflügel und abgesetzte Ferkel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 1876/2006 (Zulassungsinhaber DSM Nutritional Products)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG wurde eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74252) mit der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (3) für Masthühner, mit der Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission (4) für Masttruthühner und mit der Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission (5) für Legehennen und abgesetzte Ferkel als Futtermittelzusatzstoff unbefristet zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung dieser Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (ATCC 74444) (vormals ATCC 74252) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen und Ferkel gestellt, sowie — nach Artikel 7 der genannten Verordnung — auf Zulassung einer neuen Verwendung für alle Mast- und Legegeflügelarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2012 (6) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (ATCC 74444) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und günstige Auswirkungen auf die Leistung der Zieltierarten haben kann. Aufgrund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen war die Behörde jedoch nicht in der Lage, die Mindestaktivität der Enzyme zu spezifizieren. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (ATCC 74444) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da eine neue Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gewährt wird, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 1876/2006 entsprechend geändert werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in den Anhängen III, IV, V und VI aufgeführten Zubereitungen der Gruppe ‚Enzyme‘ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.“

2.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2005

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 werden alle Angaben im Eintrag E 1602 gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1876/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird gestrichen.

2.

Anhang III wird gestrichen.

Artikel 5

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 23. November 2013 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 23. Mai 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8.

(4)  ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12.

(5)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 126.

(6)  EFSA Journal 2012; 10(11):2930.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1602i

DSM Nutritional Products

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Endo-1,3(4)- beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Glucanase:

EC 3.2.1.4

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (ATCC 74444) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase 2 700 U (1)/ml oder g Zusatzstoff

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 700 U (2)/ml oder g Zusatzstoff

 

Endo-1,4-beta-Glucanase 800 U (3)/ml oder g Zusatzstoff

(flüssig und fest)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (ATCC 74444)

 

Analysemethode  (4)

Charakterisierung der Wirkstoffe im Futtermittel:

Kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus vernetztem Birkenholz-Azo-Xylansubstrat freigesetzt wird

Kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus vernetztem Azo-Gersten-Glucansubstrat freigesetzt wird

Kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase aus vernetztem Azo-Carboxymethylcellulosesubstrat freigesetzt wird

Mastgeflügel außer Masttruthühnern

Endo-1,4-beta-Xylanase: 135 U

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 35 U

Endo-1,4-beta-Glucanase: 40 U

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane).

3.

Für abgesetzte Ferkel bis 35 kg.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz und Handschuhe zu tragen.

23. Mai 2023

Legegeflügel

Endo-1,4-beta-Xylanase: 216 U

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 56 U

Endo-1,4-beta-Glucanase: 64 U

Masttruthühner

Ferkel

(abgesetzt)

Endo-1,4-beta-Xylanase: 270 U

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 70 U

Endo-1,4-beta-Glucanase: 80 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C 1 Mikromol Glucose in der Minute aus Weizen-Arabinoxylansubstrat freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C 1 Mikromol Glucose in der Minute aus Gersten-Betaglucan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C 1 Mikromol Glucose in der Minute aus Carboxymethylcellulose freisetzt.

(4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 404/2013 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2013

über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits („das Übereinkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU ist das Übereinkommen vorläufig anzuwenden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen gilt vorläufig ab dem 1. März 2013.

(2)

Anhang II des Übereinkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A und Anlage 5 dieses Anhangs sind im Rahmen der Jahreskontingente für eine Reihe von Waren Ausnahmeregelungen von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln vorgesehen. Daher ist es erforderlich, die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für Einfuhren aus Peru festzulegen.

(3)

Die in Anhang II Anlage 2A und Anlage 5 des Übereinkommens aufgeführten Kontingente sollten von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse sollte den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen der entsprechende Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen genannten KN-Codes unterscheiden. Diese neuen Codes sollten daher in Teil B des Anhangs dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(6)

Da das Übereinkommen ab dem 1. März 2013 Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend: „das Übereinkommen“) gelten für die in Teil A des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Waren.

(2)   Die Ursprungsregeln in Anhang II Anlage 5 des Übereinkommens gelten für die in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Waren.

Artikel 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss gemäß Anhang II des Übereinkommens für die im Anhang aufgeführten Waren ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Peru

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung maßgebend.

TEIL A

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.7170

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

1. März bis Ende Februar

15 000

09.7171

ex 5607 50 (1) und 5608

Bindfäden und Netze

1. März bis Ende Februar

650

09.7172

6108 22 00

Slips und andere Unterhosen aus Gewirken oder Gestricken, für Mädchen oder Frauen, aus Chemiefasern

1. März bis Ende Februar

200

09.7173

6112 31

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

1. März bis Ende Februar

25

09.7174

6112 41

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

1. März bis Ende Februar

100

09.7175

6115 10

Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

25

09.7176

6115 21 00

Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

40

09.7177

6115 22 00

Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr, aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

15

09.7178

6115 30

Andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

25

09.7179

6115 96

Andere, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

175

09.7192

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

1. März bis Ende Februar

20 000 Stück

09.7193

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

1. März bis Ende Februar

50 000

09.7194

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

1. März bis Ende Februar

50 000


TEIL B

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(in Tonnen)

09.7195

0303 54 10

Gefrorene Makrelen Scomber scombrus und Scomber japonicas

1. März bis Ende Februar

4 000

09.7196

0303 89 45

Gefrorene Sardellen (Engraulis spp.)

1. März bis Ende Februar

120

09.7197

0303 55 10

Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus), gefroren

1. März bis Ende Februar

60

0303 55 90 (2)

Stöcker (Caranx trachurus), gefroren

09.7198

0307 49 59

Gefrorene Kalmare (Ommastrephes spp. ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.), auch ohne Schale

1. März bis Ende Februar

4 200

09.7199

0307 49 99

Kalmare (Ommastrephes spp. ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp. und Sepioteuthis spp.), getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, auch ohne Schale

1. März bis Ende Februar

2 500

09.7200

1604 15 11

Filets von Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht

1. März bis Ende Februar

2 000

09.7201

1604 15 19

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets

1. März bis Ende Februar

800

09.7202

1604 15 90

Makrelen der Art Scomber australasicus, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1. März bis Ende Februar

20

09.7203

1604 16 00

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken jedoch nicht fein zerkleinert

1. März bis Ende Februar

400

09.7204

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, andere als ganz oder in Stücken

1. März bis Ende Februar

30

09.7205

0307 19 10

0307 29 05

0307 49 05

0307 59 05

0307 60 10

0307 79 10

0307 89 10

0307 99 10

1605 51 00

1605 52 00

1605 53 10 (3)

1605 53 90 (4)

1605 54 00

1605 55 00

1605 56 00

1605 57 00

1605 58 00

1605 59 00

Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Miesmuscheln der Arten Mytilus spp. und Perna spp.)

1. März bis Ende Februar

500


(1)  TARIC-Codes 5607501110, 5607501910, 5607503010 und 5607509091.

(2)  TARIC-Code 0303559010.

(3)  TARIC-Code 1605531095.

(4)  TARIC-Code 1605539095.


3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 405/2013 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Peru

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU soll das Übereinkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen wird seit dem 1. März 2013 vorläufig angewandt.

(2)

Anhang I Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt 2 des Übereinkommens betrifft den Stufenplan der EU-Vertragspartei für den Abbau der Zölle auf Ursprungserzeugnisse Perus. Für bestimmte Erzeugnisse ist die Anwendung von Zollkontingenten vorgesehen. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.

(3)

Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4) enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(6)

Da das Übereinkommen ab dem 1. März 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Peru werden EU-Zollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Peru in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingents-menge

(in Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

09.7210

0201

0202

0206 10 95

0206 29 91

0210 20

0210 99 51

0210 99 90

1602 50 10

1602 90 61

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

1 792 (1)

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

2 365 (1), (2)

09.7211

0403 90

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

1 584

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

2 090 (3)

09.7212

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

417

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

550 (4)

09.7213

0406

Käse und Quark/Topfen

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

2 084

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

2 750 (5)

09.7214

0703 20

Knoblauch

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

625

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

825 (6)

09.7215

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

vom 1.3. 2013 bis 31.12.2013

125

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

165 (7)

09.7216

1005 90

Mais, ausgenommen zur Aussaat

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

8 334

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

11 000 (8)

09.7217

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

84

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

110 (9)

09.7218

0402 10

0402 21

0402 99

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

2 500

0402 29

Milch und Rahm, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in anderer Form als in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

3 300 (10)

09.7219

0402 91

Milch und Rahm, eingedickt aber ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in anderer Form als in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

5 000

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

6 600 (11)

09.7220

0203 11 10

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55

0203 19 59

0203 21 10

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

3 334

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

4 400 (12)

09.7221

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, ausgenommen Lebern von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

6 250

0210 99 39

Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

8 250 (13)

1602 20

1602 31

1602 32

1602 39

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Lebern aller Tierarten oder von Hausgeflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht

09.7222

ex 1006

Reis, anderer als Rohreis (Paddy-Reis), zur Aussaat

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

28 334

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

37 400 (14)

09.7223

2208 40 51

2208 40 99

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

834 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent)

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

1 100 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (15)

09.7224

0710 40

0711 90 30

2001 90 30

2004 90 10

2005 80

Zuckermais

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

584

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

770 (16)

09.7225

0403 10

Joghurt

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

25

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

33 (17)

09.7226

1701 13

1701 14

1701 91

1701 99

Rohrzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

18 334 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent)

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

22 660 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (18)

1702 40 90

Glucose und Glucosesirup, ausgenommen Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 50

Chemisch reine Fructose

1702 90 30

1702 90 50

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

1702 90 80

1702 90 95

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ausgenommen chemisch reine Maltose

09.7227

ex 1704 90 99

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

8 334

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

10 300 (10)

ex 1806 20 95

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 1901 90 99

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr; andere Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 2006 00 31

ex 2006 00 38

Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 2007 91 10

ex 2007 99 20

ex 2007 99 31

ex 2007 99 33

ex 2007 99 35

ex 2007 99 39

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 2009

Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr

ex 2101 12 98

ex 2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

2106 90 30

2106 90 59

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt; andere Zuckersirupe, ausgenommen Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr


(1)  Wie folgt in Schlachtkörperäquivalenten ausgedrückt: 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 70 kg Fleisch ohne Knochen.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 215 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(3)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 190 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(4)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 50 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(5)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 250 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(6)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 75 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(7)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 15 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(8)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 000 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(9)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 10 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(10)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 300 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(11)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 600 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(12)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 400 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(13)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 750 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(14)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 3 400 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(15)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 100 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem Jahr 2015.

(16)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 70 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(17)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 3 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(18)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 660 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem Jahr 2015.


3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 406/2013 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2013

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Prednisolon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union dazu bestimmt sind, in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in Biozidprodukten für die Tierhaltung verwendet zu werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Prednisolon ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Rinder (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) aufgeführt.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag vor, den bestehenden Eintrag zu Prednisolon um Equiden zu ergänzen.

(5)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat die Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge für Prednisolon für Equiden (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) empfohlen.

(6)

Der Eintrag zu Prednisolon in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher um die Rückstandshöchstmenge für Equiden ergänzt und entsprechend geändert werden.

(7)

Den betroffenen Akteuren sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neu festgesetzten Rückstandshöchstmengen treffen können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Prednisolon folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Prednisolon

Prednisolon

Rinder

4 μg/kg

Muskel

KEIN EINTRAG

Kortikoide/Glukokortikoide“

4 μg/kg

Fett

10 μg/kg

Leber

10 μg/kg

Nieren

6 μg/kg

Milch

Equiden

4 μg/kg

Muskel

8 μg/kg

Fett

6 μg/kg

Leber

15 μg/kg

Nieren


3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 407/2013 DER KOMMISSION

vom 23. April 2013

zur Berichtigung der spanischen und der schwedischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard (IAS) 1 und den International Accounting Standard (IAS) 19

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die spanische und die schwedische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 der Kommission (2) enthalten Fehler, und zwar in Artikel 2 bezüglich des Datums, ab dem die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (3) gelten.

(2)

Die schwedische Fassung dieser Verordnung enthält auch einige Druckfehler.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 475/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Da die Unternehmen die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 genannten Änderungen spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden haben, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Juli 2012 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

[Betrifft nur die spanische und die schwedische Fassung.]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.


3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 408/2013 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

77,4

TN

86,6

TR

125,9

ZZ

96,6

0707 00 05

AL

65,0

EG

158,2

TR

129,8

ZZ

117,7

0709 93 10

TR

128,0

ZZ

128,0

0805 10 20

EG

55,2

IL

70,0

MA

58,2

TN

67,7

TR

70,6

ZZ

64,3

0805 50 10

TR

95,2

ZA

116,4

ZZ

105,8

0808 10 80

AR

113,8

BR

104,2

CL

119,4

CN

77,7

MK

30,3

NZ

137,3

US

207,3

ZA

110,0

ZZ

112,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


3.5.2013   

DE

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L 121/47


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.