ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.118.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 118

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
30. April 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/206/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. April 2013 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

1

 

 

2013/207/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. April 2013 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Förderkriterien und der Mitteilungspflichten in Bezug auf Hanfsorten zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Monepantel ( 1 )

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 395/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/208/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. April 2013 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

21

 

 

2013/209/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2012 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2444)

23

 

 

2013/210/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2454)

30

 

 

2013/211/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/10)

37

 

 

LEITLINIEN

 

 

2013/212/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/11)

43

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Empfehlung Nr. 93/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Februar 2013 über einen koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. April 2013

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

(2013/206/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XXI des Abkommens beschließen.

(3)

Anhang XXI des EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Statistik.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (3) sollte mit einigen Anpassungen für Norwegen, Island und Liechtenstein in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(5)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 22.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2013

vom …

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32012 R 0555: Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 (ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 22)“.

2.

Der Text der Anpassung erhält folgende Fassung:

„a)

Anhang I Tabelle 1 Nummern 1 und 2 gelten nicht für Norwegen.

b)

Anhang I Tabelle 1 gilt für Island nicht vor Mai 2017.

c)

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 555/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 22.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. April 2013

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

(2013/207/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 und Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf Maßnahmen auszuweiten, die aus den Haushaltslinien 04 01 04 08 und 04 03 05 für das Haushaltsjahr 2013 finanziert werden.

(5)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2013

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 86 und Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte geändert werden, um die derart erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2013 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absätze 5 und 12 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Die Worte „das Haushaltsjahr 2012“ werden durch die Worte „die Haushaltsjahre 2012 und 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


VERORDNUNGEN

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 392/2013 DER KOMMISSION

vom 29. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind Unternehmer, die den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechende Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, in Verkehr bringen, einführen oder ausführen, verpflichtet, ihr Unternehmen dem Kontrollsystem gemäß nach Artikel 27 der genannten Verordnung zu unterstellen. Durchführungsvorschriften zu diesem Kontrollsystem sind in Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (2) festgelegt.

(2)

Nach diesem Kontrollsystem müssen Unternehmer ihr Unternehmen der zuständigen Behörde mitteilen, einschließlich Informationen über die zuständige Kontrollstelle, und eine Erklärung unterzeichnen, aus der hervorgeht, dass sie im Einklang mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion arbeiten und bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten Durchsetzungsmaßnahmen akzeptieren.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status eines Erzeugnisses beeinträchtigen, mitgeteilt werden. Um die Wirksamkeit dieser Regelung zu verbessern, sollten Unternehmer ihren Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jede Unregelmäßigkeit bzw. jeden Verstoß mitteilen, die bzw. der den ökologischen/biologischen Status ihrer Erzeugnisse, einschließlich ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die sie von anderen Unternehmern beziehen, beeinträchtigt.

(4)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Kontrollsystems und im Interesse des Sektors der ökologischen/biologischen Produktion sollte eine Mindestanzahl Proben festgelegt werden, die die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen auf Basis der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion jährlich entnehmen und untersuchen müssen. Hegen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen den Verdacht, dass in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel verwendet werden, so sollten sie Proben der betreffenden Erzeugnisse entnehmen und analysieren. In derartigen Fällen sollte keine Mindestanzahl Proben vorgegeben werden. Darüber hinaus können Kontrollbehörden oder Kontrollstellen auch in allen anderen Fällen Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen für die ökologische/biologische Produktion zu überprüfen.

(5)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Kontrollsystems und im Interesse des Sektors der ökologischen/biologischen Produktion sollte für den Fall, dass der Unternehmer oder seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert werden oder dass Unternehmer oder ihre Subunternehmer ihre Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wechseln, vorgesehen werden, dass die relevanten Informationen zu übermitteln sind. Im Interesse des Funktionierens des Kontrollsystems sollten ein angemessener Informationsaustausch und die Übermittlung der Kontrollakten dieser Unternehmer möglich sein, wobei jedoch die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) eingehalten werden müssen. Die Unternehmer sollten die Übermittlung und den Austausch ihrer Daten und aller Informationen, die ihre dem Kontrollsystem unterliegenden Tätigkeiten betreffen, akzeptieren.

(6)

Um die einheitliche Anwendung des Kontrollsystems zu gewährleisten und um Unklarheiten vorzubeugen, sollte eine Definition des Begriffs der „Kontrollakte“ in die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(7)

Die elektronische Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bezieht sich auf die Bescheinigungsform. Es sollte präzisiert werden, dass Bescheinigungen, soweit sie elektronisch erstellt werden, nicht unterzeichnet werden müssen, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten für Fälle präzisiert werden muss, in denen ein Mitgliedstaat Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bezüglich der Konformität von Erzeugnissen feststellt, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (4) eingeführt wurden.

(9)

Darüber hinaus sollten die Verfahrensvorschriften für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten oder Verstößen präzisiert werden, wobei Praktiken berücksichtigt werden sollten, die sich seit 2009 bewährt haben.

(10)

Um Kohärenz mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (5) zu gewährleisten, sollte unbedingt klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die durchgeführten Kontrollen erhält, soweit die Kontrollen nicht von der Zahlstelle selbst vorgenommen werden.

(11)

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren Jahresberichten jegliche Anpassung ihrer mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zur Berücksichtigung u. a. neuer Rechtsvorschriften anzugeben. Der Kommission sollten die erforderlichen Daten und Informationen über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführte Überwachung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion vorliegen. Es sollte den Mitgliedstaaten daher zur Auflage gemacht werden, ihre nationalen Kontrollpläne anzupassen, um diese Überwachung zu erfassen, und diese Anpassung und die relevanten Daten zur ökologischen/biologischen Produktion im Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzugeben. Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, diese Daten zur ökologischen/biologischen Produktion als separates Kapitel in den nationalen Kontrollplan und in den Jahresbericht aufzunehmen.

(12)

Zusätzlich zu den Kontrollverpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthalten Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 spezifischere Kontrollvorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Für den Fall, dass die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an Kontrollstellen (bei denen es sich um privatrechtliche Einrichtungen handelt), überträgt, enthält die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 detaillierte Vorgaben und Verpflichtungen, die jede Kontrollstelle erfüllen muss.

(13)

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die spezifischen Vorschriften für die Kontrolle der ökologischen/biologischen Produktion detaillierter sein müssen, um insbesondere der Überwachung von Kontrollstellen, denen Kontrollaufgaben übertragen wurden, durch die zuständigen Behörden mehr Gewicht zu verleihen. Diese Bestimmungen sollten als einheitliche Mindestanforderungen in das gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingerichtete Kontrollsystem der Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

(14)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über schriftliche Verfahren für die Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen und deren Überwachung verfügen, damit gewährleistet ist, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

(15)

Der Informationsaustausch innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betreffend die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden sollte verbessert und einheitliche Mindestanforderungen sollten erlassen werden.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(17)

Im Interesse der Wirksamkeit der Kontrollregelung sollten die mit dieser Verordnung eingeführten zusätzlichen Angaben, die Teil der Verpflichtung sein müssen, die der Unternehmer mit der von ihm zu unterzeichnenden Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingeht, auch für Unternehmer gelten, die diese Erklärung vor dem Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung unterzeichnet haben.

(18)

Um einen reibungslosen Übergang vom derzeitigen Kontrollsystem zu dem geänderten System zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 angewendet werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe s angefügt:

„s)   „Kontrollakte“: alle zum Zwecke des Kontrollsystems von einem gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder an Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelten Informationen und Dokumente, einschließlich aller den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen vorliegenden wichtigen Informationen und Dokumente, die diesen Unternehmer oder Tätigkeiten dieses Unternehmers betreffen, ausgenommen Informationen und Dokumente, die für das Funktionieren des Kontrollsystems nicht von Belang sind.“

2.

Dem Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben d bis h angefügt:

„d)

für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer gemäß dem von dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Kontrollsystem von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wird, den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden oder Stellen zu akzeptieren;

e)

für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer seine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wechselt, die Übermittlung ihrer Kontrollakten an die nachfolgende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu akzeptieren;

f)

für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, die betreffende zuständige Behörde und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich darüber zu informieren;

g)

für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, zu akzeptieren, dass seine Kontrollakt mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird;

h)

die betreffende(n) Kontrollbehörde(n) oder Kontrollstelle(n) unverzüglich über etwaige Unregelmäßigkeiten oder Verstöße zu informieren, die den ökologischen/biologischen Status ihres Erzeugnisses oder von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die sie von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen haben, beeinträchtigen.“

3.

Artikel 65 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entnimmt und untersucht Proben, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind. Die Zahl der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jährlich zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben muss mindestens 5 % der Zahl der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer entsprechen. Bei welchen Unternehmern Proben zu entnehmen sind, richtet sich nach der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Bei dieser allgemeinen Bewertung werden alle Stadien der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs berücksichtigt.

In jedem Fall entnimmt und untersucht die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Proben, wenn Verdacht auf Verwendung nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassener Mittel oder Verfahren besteht. In derartigen Fällen gilt für die zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben keine Mindestanzahl.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann auch in jedem anderen Fall Proben entnehmen und untersuchen, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.“

4.

Dem Artikel 68 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die in Feld 8 der Bescheinigung vorgesehene Unterschrift nicht erforderlich, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.“

5.

Die Artikel 92 und 92a erhalten folgende Fassung:

„Artikel 92

Informationsaustausch zwischen Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden

(1)   Werden der Unternehmer und/oder seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert, so tauschen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die relevanten Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge aus.

(2)   Wechseln Unternehmer und/oder ihre Subunternehmer ihre Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so wird dies der zuständigen Behörde von den betreffenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unverzüglich mitgeteilt.

Die vorherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der nachfolgenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des betreffenden Unternehmers und die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2.

Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer im Bericht der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat bzw. dabei ist, diese zu beheben.

(3)   Zieht sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurück, so teilt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(4)   Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen hat, unverzüglich mit.

Die zuständige Behörde kann auch auf eigene Initiative jegliche weitere Information über Unregelmäßigkeiten oder Verstöße anfordern.

Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, so teilt sie dies auch diesen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen allen Kontrollbehörden und/oder allen Kontrollstellen, die von ihnen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen wurden, zu ermöglichen, einschließlich Verfahren für den Informationsaustausch zum Zwecke der Überprüfung der Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Ergebnisse der gemäß Artikel 65 dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen und Besuche unter Beachtung des gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission (7) festgelegten Informationsbedarfs an die Zahlstelle übermittelt werden.

Artikel 92a

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 33 Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 fest, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit. Falls Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bezüglich Erzeugnissen festgestellt werden, für die der Mitgliedstaat die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 selbst erteilt hat. wird die Mitteilung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

(4)   Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung über die Nichtkonformität von Erzeugnissen gemäß den Absätzen 1 oder 3 erhält, oder der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für ein Erzeugnis erteilt hat, bei dem eine Unregelmäßigkeit oder ein Verstoß festgestellt wurde, ermittelt die Ursache dieser Unregelmäßigkeit oder dieses Verstoßes. Er trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen.

Er informiert den Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis seiner Ermittlung und die getroffenen Maßnahmen, indem er die ursprüngliche Mitteilung über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 beantwortet. Diese Antwort wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.

(5)   Der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, kann den antwortenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen ersuchen. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, nachdem er eine Antwort oder zusätzliche Informationen von einem benachrichtigten Mitgliedstaat erhalten hat, in dem System gemäß Artikel 94 Absatz 1 die notwendigen Einträge und Aktualisierungen vor.

Artikel 92b

Veröffentlichung von Informationen

Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit den aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zugänglich. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

6.

Dem Titel IV wird folgendes Kapitel 9 angefügt:

KAPITEL 9

Überwachung durch zuständige Behörden

Artikel 92c

Überwachung von Kontrollstellen

(1)   Die Überwachungstätigkeiten zuständiger Behörden, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, betreffen in erster Linie die Bewertung der Kontrollleistung dieser Kontrollstellen, wobei den Ergebnissen der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Rechnung getragen wird.

Diese Überwachungstätigkeiten umfassen unter anderem eine Bewertung der internen Verfahren der Kontrollstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrollakten auf Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten sowie bei Einsprüchen und Beschwerden.

(2)   Die zuständigen Behörden machen den Kontrollstellen zur Auflage, Unterlagen über ihr Verfahren der Risikobewertung vorzulegen.

Die Risikobewertung muss gewährleisten, dass

a)

ihr Ergebnis die Basis für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Inspektionen und Besuche bildet;

b)

je nach Risikokategorie bei mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Unternehmer zusätzliche Stichprobenkontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 4 durchgeführt werden;

c)

mindestens 10 % aller gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche unangekündigt sind;

d)

die Entscheidung darüber, bei welchen Unternehmern unangekündigte Inspektionen und Besuche durchzuführen sind, auf Basis dieser Risikobewertung erfolgt und diese je nach Höhe des Risikos geplant werden.

(3)   Zuständige Behörden, die Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, müssen überprüfen, dass die Mitarbeiter der Kontrollstellen über ausreichendes Fachwissen und Kenntnisse der den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Risikoelemente, sowie über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und der diesbezüglichen EU-Vorschriften im Besonderen verfügen, und dass eine geeignete Regelung für die Rotation der Kontrolleure existiert.

(4)   Die zuständigen Behörden verfügen über schriftliche Verfahren für die Übertragung von Kontrollaufgaben an Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überwachung gemäß dem vorliegenden Artikel, die die Einzelheiten der von den Kontrollstellen zu übermittelnden Informationen regeln.

Artikel 92d

Maßnahmenkatalog für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Verstößen

Die zuständigen Behörden erstellen und übermitteln den mit Kontrollaufgaben betrauten Kontrollstellen einen Katalog, in dem zumindest die Verstöße und Unregelmäßigkeiten, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, sowie die Maßnahmen aufgelistet sind, die die Kontrollstellen im Falle von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten durch die ihrer Kontrolle unterstehenden und in der ökologischen/biologischen Produktion tätigen Unternehmer durchführen müssen.

Die zuständigen Behörden können auf eigene Initiative weitere relevante Informationen in den Katalog aufnehmen.

Artikel 92e

Jährliche Inspektion von Kontrollstellen

Die zuständigen Behörden veranlassen eine jährliche Inspektion der Kontrollstellen, denen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen wurden. Für diese jährliche Inspektion stützt sich die zuständige Behörde auf die Ergebnisse der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Bei der jährlichen Inspektion überprüft die zuständige Behörde insbesondere,

a)

ob das Standardkontrollverfahren der Kontrollstelle, wie es der zuständigen Behörde von der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgelegt wurde, eingehalten wird;

b)

ob die Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt, die in Bezug auf die Risiken, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen, geschult wurden;

c)

ob die Kontrollstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:

i)

jährliche Risikobewertung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

ii)

Aufstellung einer risikobasierten Probennahmestrategie, Entnahme und Laboranalyse der Proben;

iii)

Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und mit der zuständigen Behörde;

iv)

Durchführung von Erst- und Folgekontrollen der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer;

v)

Anwendung und Weiterverfolgung des Maßnahmenkatalogs im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen;

vi)

Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer, wie sie in den Mitgliedstaaten, in denen die zuständige Behörde operiert, existieren, sowie der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 92f

Daten über die ökologische/biologische Produktion im mehrjährigen nationalen Kontrollplan und im Jahresbericht

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Überwachung der Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der vorliegenden Verordnung abdecken, und dass der Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 spezifische Daten über diese Überwachung (im Folgenden „Daten über die ökologische/biologische Produktion“ genannt) beinhaltet. Die Daten über die ökologische/biologische Produktion betreffen die Bereiche gemäß Anhang XIIIb der vorliegenden Verordnung.

Die Daten über die ökologische/biologische Produktion beruhen auf Informationen über die von den Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden durchgeführten Kontrollen und über die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen.

Die Daten werden unter Verwendung der Vorlagen gemäß Anhang XIIIc der vorliegenden Verordnung ab 2015 für das Jahr 2014 vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten können die Daten über die ökologische/biologische Produktion in Form eines Kapitels für die ökologische/biologische Produktion in ihren nationalen Kontrollplan und ihren Jahresbericht aufnehmen.

7.

Die im Anhang dieser Verordnung wiedergegebenen Anhänge XIIIb und XIIIc werden eingefügt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d bis h der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, angefügt durch Artikel 1 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, gelten auch für Unternehmer, die die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor dem Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung unterzeichnet haben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird ab 1. Januar 2014 angewendet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.

(5)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“

(9)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.“


ANHANG

ANHANG XIIIb

Bereiche, die die zuständige nationale Behörde bei den Daten über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 92f abdecken muss

1.   Informationen über die für ökologische/biologische Produktion zuständige Behörde:

Welche Stelle fungiert als zuständige Behörde?

Der zuständigen Behörde zur Verfügung stehende Mittel.

Beschreibung der von der zuständigen Behörde durchgeführten Überprüfungen (wie und durch wen?).

Schriftliches Verfahren der zuständigen Behörde.

2.   Beschreibung des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

System der Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden.

Dem Kontrollsystem unterliegende eingetragene Unternehmer — Mindestanzahl der jährlichen Inspektionsbesuche.

Wie wird der risikobasierte Ansatz angewendet?

3.   Informationen über Kontrollstellen/Kontrollbehörden

Liste der Kontrollstellen/Kontrollbehörden.

Den Kontrollstellen übertragene/den Kontrollbehörden zugewiesene Aufgaben.

Überwachung von Kontrollstellen, denen Kontrollaufgaben übertragen wurden (wie und durch wen?).

Koordinierung von Tätigkeiten im Falle mehrerer Kontrollstellen/Kontrollbehörden.

Schulung des die Kontrollen durchführenden Personals.

Angekündigte/unangekündigte Inspektionen und Besuche.

ANHANG XIIIc

Vorlagen für die Daten über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 92f

Bericht über die amtlichen Kontrollen im Sektor der ökologischen/biologischen Produktion

Land:

Jahr:

1.   Informationen über Unternehmerkontrollen

Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer pro Kontrollstelle oder Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Anzahl jährlicher Inspektionsbesuche

Anzahl zusätzlicher risikobasierter Inspektionsbesuche

Inspektionsbesuche insgesamt

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Anzahl analysierter Proben

Anzahl Proben, die auf einen Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 1235/2008 schließen lassen

Agrarerzeuger (4)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (5)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (6)

Agrarerzeuger (4)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (5)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (6)

Agrarerzeuger (4)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (5)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (6)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Anzahl festgestellter Unregelmäßigkeiten oder Verstöße (10)

Anzahl Maßnahmen in Bezug auf die nichtkonforme Partie oder Erzeugung (11)

Anzahl Maßnahmen gegen den Unternehmer (12)

Agrarerzeuger (7)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (8)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (9)

Agrarerzeuger (7)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (8)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (9)

Agrarerzeuger (7)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (8)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (9)

Agrarerzeuger (7)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (8)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (9)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Informationen zu Überwachung und Überprüfung (Audits)

Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer pro Kontrollstelle oder Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Dokumentenprüfung und Office-Audits (16)

(Anzahl kontrollierter Unternehmerakten)

Anzahl Review-Audits (17)

Anzahl Witness-Audits (18)

Agrarerzeuger (13)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (14)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (15)

Agrarerzeuger (13)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (14)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (15)

Agrarerzeuger (13)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (14)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (15)

Agrarerzeuger (13)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (14)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (15)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   Schlussfolgerungen zum Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion

Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Entzug der Zulassung

Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion (Durchsetzung)

Ja/Nein

Von

(Datum)

Bis

(Datum)

MS-BIO-01

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

Erklärung zur Gesamtleistung des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion:


(1)  „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(2)  „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(3)  „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(4)  „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(5)  „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(6)  „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(7)  „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(8)  „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(9)  „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(10)  Nur Unregelmäßigkeiten und Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen und/oder zur Anwendung einer Maßnahme geführt haben.

(11)  Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht (Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates).

(12)  Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer (Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates).

(13)  „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(14)  „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(15)  „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(16)  Dokumentenprüfung der relevanten allgemeinen Unterlagen, aus denen Struktur, Funktionsweise und Qualitätsmanagement der Kontrollstelle hervorgehen. Office-Audits der Kontrollstelle umfassen die Kontrolle der Unternehmerakten und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und Beschwerden einschließlich der Kontrollhäufigkeit (Mindestanzahl), der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, unangekündigter Kontroll- und Folgebesuche, der Vorgehensweise in Bezug auf die Probenahme und des Austausches von Informationen mit anderen Kontrollstellen und Kontrollbehörden.

(17)  Review-Audit: Kontrolle eines Unternehmers durch die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Einhaltung der vorgegebenen Kontrollverfahren durch die Kontrollstelle und der Wirksamkeit der Kontrollen der Kontrollstelle.

(18)  Witness-Audit: Begutachtung der Kontrolltätigkeit eines Mitarbeiters der Kontrollstelle durch die zuständige Behörde.


30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 393/2013 DER KOMMISSION

vom 29. April 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Förderkriterien und der Mitteilungspflichten in Bezug auf Hanfsorten zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 142 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kommen zum Hanfanbau genutzte Flächen nur für Direktzahlungen in Betracht, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. Gemäß Artikel 124 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Artikel 39 der Verordnung auch für Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den neuen Mitgliedstaaten.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, mit Ausnahme der Sorten Finola and Tiborszállási, die derzeit nur in Finnland bzw. Ungarn beihilfefähig sind.

(3)

Auf der Grundlage der Mitteilungen einiger Mitgliedstaaten und angesichts der Tatsache, dass es bereits ein Verfahren für den Ausschluss einer bestimmten Sorte auf Ebene der Mitgliedstaaten gibt, lässt sich die Regelung auf EU-Ebene dadurch vereinfachen, dass die Bestimmung, die die Beihilfefähigkeit von Flächen, auf denen die Sorten Finola und Tiborszállási verwendet werden, auf einen bestimmten Mitgliedstaat begrenzt, gestrichen wird.

(4)

In Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (3) ist das Verfahren festgelegt, das anzuwenden ist, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt von Stichproben einer bestimmten Sorte den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt überschreitet.

(5)

Da die Mitgliedstaaten über alle Angaben verfügen, um bei der Kommission die Ermächtigung zu beantragen, das Inverkehrbringen einer Hanfsorte, deren Tetrahydrocannabinolgehalt den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt überschreitet, zu verbieten und diese Sorte von Direktzahlungen auszuschließen, lässt sich die Regelung weiter dadurch vereinfachen, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Berichten über die in Stichproben der betreffenden Sorte festgestellten Tetrahydrocannabinolgehalte gestrichen wird.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Hanferzeugung

Für die Anwendung von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (4) veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (5) zertifiziert sein.

Artikel 2

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.“


30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 394/2013 DER KOMMISSION

vom 29. April 2013

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Monepantel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union dazu bestimmt sind, in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in Biozidprodukten für die Tierhaltung verwendet zu werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Monepantel ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Schafe und Ziegen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) aufgeführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Ergänzung des Eintrags zu Monepantel betreffend Schafsmilch vor.

(5)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf andere von derselben Tierart stammende Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden. Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat die Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge an Monepantel in Schafsmilch sowie die Extrapolation der Rückstandshöchstmenge an Monepantel für Schafe in Bezug auf Milch auf Ziegen in Bezug auf Milch empfohlen.

(6)

Der Eintrag zu Monepantel in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte somit dahin gehend geändert werden, dass eine Rückstandshöchstmenge für Schafe und Ziegen in Bezug auf Milch darin aufgenommen wird.

(7)

Den betroffenen Akteuren sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neu festgesetzten Rückstandshöchstmenge treffen können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Juni 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag zu Monepantel folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Monepantel

Monepantelsulfon

Schafe, Ziegen

700 μg/kg

Muskel

 

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“

7 000 μg/kg

Fett

5 000 μg/kg

Leber

2 000 μg/kg

Nieren

170 μg/kg

Milch


30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 395/2013 DER KOMMISSION

vom 29. April 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

75,7

TN

97,0

TR

124,1

ZZ

98,9

0707 00 05

AL

65,0

TR

129,8

ZZ

97,4

0709 93 10

TR

108,2

ZZ

108,2

0805 10 20

EG

55,9

IL

72,0

MA

53,1

TN

69,6

TR

68,0

ZZ

63,7

0805 50 10

TR

90,8

ZA

105,6

ZZ

98,2

0808 10 80

AR

116,6

BR

102,2

CL

120,3

CN

73,9

MK

30,8

NZ

137,7

US

237,3

ZA

107,9

ZZ

115,8

0808 30 90

AR

139,1

CL

136,5

CN

69,8

NZ

199,4

ZA

135,6

ZZ

136,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. April 2013

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2013/208/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten (EUV) Ziele zu erreichen.

(2)

Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie „Europa 2020“ ermöglicht es der Union, ihr Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem Zusammenhalt zu lenken. Am 13. Juli 2010 hat der Rat seine Empfehlung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (3) angenommen. Weiter hat der Rat am 21. Oktober 2010 seinen Beschluss 2010/707/EU über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (4) (im Folgenden „beschäftigungspolitische Leitlinien“) angenommen. Diese Leitlinien bilden zusammen die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen integrierten Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten ausrichtet, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie der Ausgangslage und Gegebenheiten der Union. Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der neuen Strategie Europa 2020.

(3)

Diese integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung dieser Reformen vor. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln.

(4)

Die Prüfung der Entwürfe der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, den der Rat am 28. Februar 2013 angenommen hat, zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin jede erdenkliche Anstrengung unternehmen sollten, um die folgenden Prioritäten anzugehen: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Verringerung der strukturellen Arbeitslosigkeit, Aufbau eines qualifizierten Arbeitskräftepotenzials als Antwort auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes sowie Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens, Verbesserung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Erhöhung der Quote tertiärer Bildung, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut.

(5)

Die im Jahr 2010 verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet werden kann. Etwaige Aktualisierungen der beschäftigungspolitischen Leitlinien bis Jahresende 2014 sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. In den Jahren 2011 und 2012 wurden die beschäftigungspolitischen Leitlinien aufrechterhalten. Sie sollten auch für das Jahr 2013 aufrechterhalten werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds prüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses 2010/707/EU des Rates dargelegt sind, behalten für 2013 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  Stellungnahme vom 6. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 13. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.

(4)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.


30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. April 2013

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2012 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2444)

(2013/209/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 27, 30 und 33,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (2) beginnt das Haushaltsjahr für die Buchführung des EGFL am 16. Oktober des Jahres „N-1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „N“. Um den Bezugszeitraum für die ELER-Ausgaben an den des EGFL anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2011 bis zum 15. Oktober 2012 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den so ermittelten Betrag.

(4)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2013 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen. Die abgeschlossenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und die Beträge, die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. diesen zu erstatten sind, sind in Anhang I aufgeführt.

(6)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt.

(7)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann die Kommission die Zwischenzahlungen an den jeweiligen Mitgliedstaat kürzen oder vorübergehend aussetzen, worüber sie den Mitgliedstaat unterrichtet. Daher sollten die betreffenden Beträge, um eine vorzeitige oder lediglich vorläufige Erstattung zu vermeiden, im vorliegenden Beschluss unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Maßgabe von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht anerkannt werden.

(8)

Gemäß Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht vor Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum stattgefunden hat, und entweder am Ende eines Zeitraums von vier Jahren nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung bzw. von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Gerichten ist, oder aber bei Abschluss des Programms berücksichtigt, wenn diese Fristen vor dessen Abschluss enden. Nach Artikel 33 Absatz 4 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006 enthält die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst.

(9)

Gemäß Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum einzustellen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 33 Absatz 5 der genannten Verordnung.

(10)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom ELER im Haushaltsjahr 2012 für die einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG I

ELER: FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2012 ABGESCHLOSSENE RECHNUNGEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge nach Programmen

Genehmigte Programme mit zulasten des ELER erklärten Ausgaben

(in EUR)

MS

CCI

Ausgaben 2012

Berichtigungen

Gesamtbetrag

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2012 übernommene und abgeschlossene Beträge

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender Betrag (+)

 

 

i

ii

Formula

iv

Formula

vi

Formula

AT

2007AT06RPO001

536 750 710,55

0,00

536 750 710,55

0,00

536 750 710,55

536 889 693,18

– 138 982,63

BE

2007BE06RPO001

38 717 525,91

0,00

38 717 525,91

0,00

38 717 525,91

38 717 490,21

35,70

BE

2007BE06RPO002

28 714 739,97

0,00

28 714 739,97

0,00

28 714 739,97

28 716 204,48

–1 464,51

BG

2007BG06RPO001

308 461 739,36

0,00

308 461 739,36

0,00

308 461 739,36

308 461 766,20

–26,84

CY

2007CY06RPO001

19 979 798,73

0,00

19 979 798,73

0,00

19 979 798,73

19 977 169,29

2 629,44

CZ

2007CZ06RPO001

420 405 062,51

0,00

420 405 062,51

0,00

420 405 062,51

420 404 919,20

143,31

DE

2007DE06RAT001

402 133,08

0,00

402 133,08

0,00

402 133,08

402 133,11

–0,03

DE

2007DE06RPO004

210 119 186,29

0,00

210 119 186,29

0,00

210 119 186,29

210 119 186,29

0,00

DE

2007DE06RPO007

185 163 802,40

0,00

185 163 802,40

0,00

185 163 802,40

185 163 861,88

–59,48

DE

2007DE06RPO009

3 069 982,65

0,00

3 069 982,65

0,00

3 069 982,65

3 069 987,85

–5,20

DE

2007DE06RPO011

122 658 529,48

0,00

122 658 529,48

0,00

122 658 529,48

122 658 529,49

–0,01

DE

2007DE06RPO012

124 722 137,43

0,00

124 722 137,43

0,00

124 722 137,43

124 722 136,25

1,18

DE

2007DE06RPO015

45 640 598,90

0,00

45 640 598,90

0,00

45 640 598,90

45 640 598,96

–0,06

DE

2007DE06RPO017

32 444 966,09

0,00

32 444 966,09

0,00

32 444 966,09

32 444 966,09

0,00

DE

2007DE06RPO018

5 642 155,06

0,00

5 642 155,06

0,00

5 642 155,06

5 642 155,04

0,02

DE

2007DE06RPO019

166 108 621,46

0,00

166 108 621,46

0,00

166 108 621,46

166 108 621,45

0,01

DE

2007DE06RPO020

144 647 436,45

0,00

144 647 436,45

0,00

144 647 436,45

144 647 436,41

0,04

DE

2007DE06RPO021

38 874 673,75

0,00

38 874 673,75

0,00

38 874 673,75

38 874 699,12

–25,37

EE

2007EE06RPO001

129 931 680,74

0,00

129 931 680,74

0,00

129 931 680,74

129 931 856,59

– 175,85

ES

2007ES06RAT001

12 605 523,30

0,00

12 605 523,30

0,00

12 605 523,30

12 605 523,29

0,01

ES

2007ES06RPO002

44 410 451,88

0,00

44 410 451,88

0,00

44 410 451,88

44 411 263,01

– 811,13

ES

2007ES06RPO003

46 565 987,62

0,00

46 565 987,62

0,00

46 565 987,62

46 565 977,49

10,13

ES

2007ES06RPO004

4 728 268,02

0,00

4 728 268,02

0,00

4 728 268,02

4 728 266,87

1,15

ES

2007ES06RPO005

6 355 287,75

0,00

6 355 287,75

0,00

6 355 287,75

6 355 287,82

–0,07

ES

2007ES06RPO006

11 509 387,33

0,00

11 509 387,33

0,00

11 509 387,33

11 509 387,33

0,00

ES

2007ES06RPO007

88 731 043,58

0,00

88 731 043,58

0,00

88 731 043,58

88 731 040,54

3,04

ES

2007ES06RPO008

94 769 354,19

0,00

94 769 354,19

0,00

94 769 354,19

94 769 380,73

–26,54

ES

2007ES06RPO009

30 099 390,74

0,00

30 099 390,74

0,00

30 099 390,74

30 099 338,76

51,98

ES

2007ES06RPO010

91 947 161,33

0,00

91 947 161,33

0,00

91 947 161,33

92 023 646,85

–76 485,52

ES

2007ES06RPO011

102 629 746,17

0,00

102 629 746,17

0,00

102 629 746,17

102 629 745,16

1,01

ES

2007ES06RPO012

7 282 917,77

0,00

7 282 917,77

0,00

7 282 917,77

7 282 917,38

0,39

ES

2007ES06RPO013

24 869 738,26

0,00

24 869 738,26

0,00

24 869 738,26

24 869 737,90

0,36

ES

2007ES06RPO014

20 959 053,96

0,00

20 959 053,96

0,00

20 959 053,96

20 959 062,52

–8,56

ES

2007ES06RPO015

13 565 898,04

0,00

13 565 898,04

0,00

13 565 898,04

13 568 195,86

–2 297,82

ES

2007ES06RPO016

6 657 518,54

0,00

6 657 518,54

0,00

6 657 518,54

6 657 514,28

4,26

ES

2007ES06RPO017

2 432 274,93

0,00

2 432 274,93

0,00

2 432 274,93

2 432 290,65

–15,72

FI

2007FI06RPO001

306 194 739,68

0,00

306 194 739,68

0,00

306 194 739,68

306 205 706,94

–10 967,26

FI

2007FI06RPO002

2 476 684,91

0,00

2 476 684,91

0,00

2 476 684,91

2 476 684,88

0,03

FR

2007FR06RPO002

13 474 359,90

0,00

13 474 359,90

0,00

13 474 359,90

13 474 771,64

– 411,74

GR

2007GR06RPO001

330 814 547,86

0,00

330 814 547,86

0,00

330 814 547,86

330 814 547,83

0,03

HU

2007HU06RPO001

444 085 578,73

0,00

444 085 578,73

0,00

444 085 578,73

443 956 972,20

128 606,53

IE

2007IE06RPO001

322 067 654,67

0,00

322 067 654,67

0,00

322 067 654,67

322 067 614,63

40,04

IT

2007IT06RAT001

6 506 208,56

0,00

6 506 208,56

0,00

6 506 208,56

6 506 208,56

0,00

IT

2007IT06RPO001

24 379 135,72

0,00

24 379 135,72

0,00

24 379 135,72

24 380 736,23

–1 600,51

IT

2007IT06RPO002

17 564 520,93

0,00

17 564 520,93

0,00

17 564 520,93

17 564 521,29

–0,36

IT

2007IT06RPO003

65 039 830,31

0,00

65 039 830,31

0,00

65 039 830,31

65 039 828,99

1,32

IT

2007IT06RPO004

15 657 996,80

0,00

15 657 996,80

0,00

15 657 996,80

15 664 080,33

–6 083,53

IT

2007IT06RPO005

47 329 565,62

0,00

47 329 565,62

0,00

47 329 565,62

47 339 294,23

–9 728,61

IT

2007IT06RPO006

14 777 673,53

0,00

14 777 673,53

0,00

14 777 673,53

14 786 581,96

–8 908,43

IT

2007IT06RPO007

90 362 021,28

0,00

90 362 021,28

0,00

90 362 021,28

90 362 024,63

–3,35

IT

2007IT06RPO008

16 936 677,31

0,00

16 936 677,31

0,00

16 936 677,31

17 328 986,74

– 392 309,43

IT

2007IT06RPO009

75 301 501,51

0,00

75 301 501,51

0,00

75 301 501,51

75 301 501,48

0,03

IT

2007IT06RPO010

55 292 452,79

0,00

55 292 452,79

0,00

55 292 452,79

55 292 452,33

0,46

IT

2007IT06RPO011

22 479 775,82

0,00

22 479 775,82

0,00

22 479 775,82

22 479 775,77

0,05

IT

2007IT06RPO012

58 700 494,85

0,00

58 700 494,85

0,00

58 700 494,85

58 718 426,04

–17 931,19

IT

2007IT06RPO013

7 077 988,03

0,00

7 077 988,03

0,00

7 077 988,03

7 077 988,21

–0,18

IT

2007IT06RPO014

83 205 962,61

0,00

83 205 962,61

0,00

83 205 962,61

83 205 960,22

2,39

IT

2007IT06RPO015

14 019 405,51

0,00

14 019 405,51

0,00

14 019 405,51

14 019 423,76

–18,25

IT

2007IT06RPO016

72 825 928,02

0,00

72 825 928,02

0,00

72 825 928,02

72 854 508,13

–28 580,11

IT

2007IT06RPO017

60 734 732,80

0,00

60 734 732,80

–5 006 487,10

55 728 245,70

55 719 550,02

8 695,68

IT

2007IT06RPO018

98 749 442,94

0,00

98 749 442,94

0,00

98 749 442,94

98 748 375,78

1 067,16

IT

2007IT06RPO019

124 100 396,67

0,00

124 100 396,67

0,00

124 100 396,67

124 120 192,75

–19 796,08

IT

2007IT06RPO020

124 337 336,44

0,00

124 337 336,44

0,00

124 337 336,44

124 510 471,21

– 173 134,77

IT

2007IT06RPO021

226 053 238,71

0,00

226 053 238,71

0,00

226 053 238,71

226 139 550,09

–86 311,38

LT

2007LT06RPO001

237 177 796,40

0,00

237 177 796,40

0,00

237 177 796,40

237 121 459,60

56 336,80

LU

2007LU06RPO001

9 348 661,78

0,00

9 348 661,78

0,00

9 348 661,78

9 378 940,94

–30 279,16

LV

2007LV06RPO001

214 814 466,80

0,00

214 814 466,80

0,00

214 814 466,80

214 813 938,09

528,71

MT

2007MT06RPO001

9 002 133,91

0,00

9 002 133,91

0,00

9 002 133,91

9 002 133,88

0,03

NL

2007NL06RPO001

97 078 371,06

0,00

97 078 371,06

0,00

97 078 371,06

98 217 487,71

–1 139 116,65

PL

2007PL06RPO001

2 041 824 877,34

0,00

2 041 824 877,34

0,00

2 041 824 877,34

2 041 821 110,52

3 766,82

PT

2007PT06RAT001

2 100 675,90

0,00

2 100 675,90

0,00

2 100 675,90

2 100 675,68

0,22

PT

2007PT06RPO001

48 442 865,80

0,00

48 442 865,80

0,00

48 442 865,80

48 442 855,88

9,92

PT

2007PT06RPO002

601 644 296,63

0,00

601 644 296,63

0,00

601 644 296,63

601 644 193,09

103,54

PT

2007PT06RPO003

26 722 075,59

0,00

26 722 075,59

0,00

26 722 075,59

26 722 055,59

20,00

SE

2007SE06RPO001

294 264 230,85

0,00

294 264 230,85

0,00

294 264 230,85

298 089 364,84

–3 825 133,99

SI

2007SI06RPO001

122 609 926,69

0,00

122 609 926,69

0,00

122 609 926,69

122 610 210,36

– 283,67

SK

2007SK06RPO001

274 899 210,89

0,00

274 899 210,89

0,00

274 899 210,89

274 899 689,64

– 478,75

UK

2007UK06RPO001

469 465 696,13

0,00

469 465 696,13

0,00

469 465 696,13

469 411 107,94

54 588,19

UK

2007UK06RPO002

51 445 616,04

0,00

51 445 616,04

0,00

51 445 616,04

51 445 684,02

–67,98

UK

2007UK06RPO003

166 234 309,63

0,00

166 234 309,63

0,00

166 234 309,63

166 904 508,81

– 670 199,18

UK

2007UK06RPO004

54 428 821,51

0,00

54 428 821,51

0,00

54 428 821,51

54 428 841,38

–19,87


ANHANG II

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2012 — ELER

Liste der Zahlstellen und Programme, deren Rechnungen abgetrennt wurden und die Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Programm

Dänemark

DAFA

2007DK06RPO001

Deutschland

Baden-Württemberg

2007DE06RPO003

Thüringen

2007DE06RPO023

Helaba

2007DE06RPO010

Frankreich

ASP

2007FR06RPO001

ASP

2007FR06RPO003

ASP

2007FR06RPO004

ASP

2007FR06RPO005

ASP

2007FR06RPO006

Rumänien

PARDF

2007RO6RPO001

Spanien

Andalucía

2007ES06RPO001


30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. April 2013

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2454)

(2013/210/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 32,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (2) werden für das Haushaltsjahr 2012 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2011 bis zum 15. Oktober 2012 getätigten Ausgaben übernommen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr (2012) gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den so ermittelten Betrag.

(4)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2013 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen. Die abgeschlossenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und die Beträge, die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. diesen zu erstatten sind, sind in Anhang I aufgeführt.

(6)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt.

(7)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der von den Zahlstellen bestimmter Mitgliedstaaten in den genannten Monaten im Jahr 2012 gemeldeten Ausgaben sind nicht fristgerecht getätigt worden. Mit dem vorliegenden Beschluss werden daher die entsprechenden Kürzungen festgesetzt.

(8)

In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 hat die Kommission bestimmte monatliche Zahlungen im Hinblick auf die im Haushaltsjahr 2012 zu übernehmenden Ausgaben bereits gekürzt oder ausgesetzt. Daher sollten die betreffenden Beträge, um eine vorzeitige oder lediglich vorläufige Erstattung zu vermeiden, im vorliegenden Beschluss unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Maßgabe von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht anerkannt werden.

(9)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006 enthält die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst.

(10)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(11)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2012

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge

Anmerkung: Eingliederungsplan 2013 : 05 07 01 06, 6701, 6702

MS

 

2012 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag (2)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a

b

Formula

d

e

Formula

g

Formula

BE

EUR

626 505 990,43

17 563 033,17

644 069 023,60

– 835 758,00

–9 465,76

643 223 799,84

643 268 110,28

–44 310,44

BG

EUR

409 313 564,46

0,00

409 313 564,46

0,00

0,00

409 313 564,46

409 382 531,46

–68 967,00

CZ

EUR

756 245 858,01

0,00

756 245 858,01

12 287 000,00

0,00

768 532 858,01

768 528 458,42

4 399,59

DK

DKK

0,00

0,00

0,00

0,00

–66 422,98

–66 422,98

0,00

–66 422,98

DK

EUR

920 591 828,88

0,00

920 591 828,88

0,00

0,00

920 591 828,88

920 419 781,93

172 046,95

DE

EUR

5 208 255 884,14

226 507 719,74

5 434 763 603,88

–10 670,90

– 116 714,81

5 434 636 218,17

5 434 442 720,94

193 497,23

EE

EUR

84 668 605,91

0,00

84 668 605,91

6 584 000,00

0,00

91 252 605,91

91 240 137,57

12 468,34

IE

EUR

1 285 148 754,42

0,00

1 285 148 754,42

–41 641,57

–56 295,34

1 285 050 817,51

1 283 663 941,98

1 386 875,53

EL

EUR

2 291 882 303,19

0,00

2 291 882 303,19

– 261 095,95

–1 786 932,58

2 289 834 274,66

2 291 621 207,24

–1 786 932,58

ES

EUR

5 785 117 916,91

0,00

5 785 117 916,91

– 289 492,07

–1 953 186,99

5 782 875 237,85

5 785 098 764,38

–2 223 526,53

FR

EUR

8 574 978 838,60

0,00

8 574 978 838,60

– 618 018,77

–2 836 879,32

8 571 523 940,51

8 573 913 709,81

–2 389 769,30

IT

EUR

4 584 038 546,05

0,00

4 584 038 546,05

–5 943 018,39

–5 281 611,90

4 572 813 915,76

4 574 209 766,71

–1 395 850,95

CY

EUR

37 135 164,63

0,00

37 135 164,63

115 000,00

0,00

37 250 164,63

37 185 681,72

64 482,91

LV

EUR

126 627 252,89

0,00

126 627 252,89

202 904,04

0,00

126 830 156,93

126 811 515,51

18 641,42

LT

LTL

0,00

0,00

0,00

0,00

– 184,79

– 184,79

0,00

– 184,79

LT

EUR

323 440 802,21

0,00

323 440 802,21

3 181 000,00

0,00

326 621 802,21

326 572 046,77

49 755,44

LU

EUR

33 823 988,14

0,00

33 823 988,14

–2 597,78

– 998,55

33 820 391,81

33 608 834,43

211 557,38

HU

HUF

0,00

0,00

0,00

0,00

– 250 657 247,00

– 250 657 247,00

0,00

– 250 657 247,00

HU

EUR

1 156 158 797,34

0,00

1 156 158 797,34

0,00

0,00

1 156 158 797,34

1 156 147 681,97

11 115,37

MT

EUR

5 237 634,56

0,00

5 237 634,56

0,00

0,00

5 237 634,56

5 225 133,76

12 500,80

NL

EUR

865 043 698,77

0,00

865 043 698,77

– 124 990,78

–3 055,23

864 915 652,76

866 711 150,74

–1 795 497,98

AT

EUR

731 289 360,97

0,00

731 289 360,97

0,00

0,00

731 289 360,97

731 300 872,35

–11 511,38

PL

PLN

0,00

0,00

0,00

0,00

– 519 914,58

– 519 914,58

0,00

– 519 914,58

PL

EUR

2 819 440 069,24

0,00

2 819 440 069,24

12 429 920,20

0,00

2 831 869 989,44

2 832 111 656,96

– 241 667,52

PT

EUR

753 645 124,44

0,00

753 645 124,44

–2 860 720,53

– 424 567,26

750 359 836,65

750 267 141,91

92 694,74

RO

EUR

989 121 603,72

0,00

989 121 603,72

–65 967,69

0,00

989 055 636,03

991 300 594,37

–2 244 958,34

SI

EUR

124 384 026,71

0,00

124 384 026,71

393 000,00

– 954,10

124 776 072,61

124 777 026,71

– 954,10

SK

EUR

328 103 748,64

0,00

328 103 748,64

3 634 000,00

0,00

331 737 748,64

331 777 829,53

–40 080,89

FI

EUR

550 258 170,47

0,00

550 258 170,47

–73 951,98

–23 890,45

550 160 328,04

550 231 344,07

–71 016,03

SE

SEK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 631 641,70

– 631 641,70

0,00

– 631 641,70

SE

EUR

639 766 558,88

0,00

639 766 558,88

–24 704,47

0,00

639 741 854,41

639 799 725,33

–57 870,92

UK

GBP

0,00

0,00

0,00

0,00

–51 932,23

–51 932,23

0,00

–51 932,23

UK

EUR

3 313 755 544,68

0,00

3 313 755 544,68

– 578 462,05

0,00

3 313 177 082,63

3 308 426 422,77

4 750 659,86


MS

 

Ausgaben (3)

Zweckgebundene Einnahmen (3)

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= h)

05 07 01 06

6701

6702

 

 

i

j

k

Formula

BE

EUR

–34 844,68

0,00

–9 465,76

–44 310,44

BG

EUR

–68 967,00

0,00

0,00

–68 967,00

CZ

EUR

4 399,59

0,00

0,00

4 399,59

DK

DKK

0,00

0,00

–66 422,98

–66 422,98

DK

EUR

172 046,95

0,00

0,00

172 046,95

DE

EUR

310 212,04

0,00

– 116 714,81

193 497,23

EE

EUR

12 468,34

0,00

0,00

12 468,34

IE

EUR

1 443 170,87

0,00

–56 295,34

1 386 875,53

EL

EUR

0,00

0,00

–1 786 932,58

–1 786 932,58

ES

EUR

– 270 339,54

0,00

–1 953 186,99

–2 223 526,53

FR

EUR

447 110,02

0,00

–2 836 879,32

–2 389 769,30

IT

EUR

3 885 760,95

0,00

–5 281 611,90

–1 395 850,95

CY

EUR

64 482,91

0,00

0,00

64 482,91

LV

EUR

18 641,42

0,00

0,00

18 641,42

LT

LTL

0,00

0,00

– 184,79

– 184,79

LT

EUR

199 389,51

– 149 634,07

0,00

49 755,44

LU

EUR

212 555,93

0,00

– 998,55

211 557,38

HU

HUF

0,00

0,00

– 250 657 247,00

– 250 657 247,00

HU

EUR

11 115,37

0,00

0,00

11 115,37

MT

EUR

12 500,80

0,00

0,00

12 500,80

NL

EUR

–1 792 442,75

0,00

–3 055,23

–1 795 497,98

AT

EUR

–11 511,38

0,00

0,00

–11 511,38

PL

PLN

0,00

0,00

– 519 914,58

– 519 914,58

PL

EUR

– 241 667,52

0,00

0,00

– 241 667,52

PT

EUR

517 262,00

0,00

– 424 567,26

92 694,74

RO

EUR

–2 244 958,34

0,00

0,00

–2 244 958,34

SI

EUR

0,00

0,00

– 954,10

– 954,10

SK

EUR

–38 443,34

–1 637,55

0,00

–40 080,89

FI

EUR

–5 519,31

–41 606,27

–23 890,45

–71 016,03

SE

SEK

0,00

0,00

– 631 641,70

– 631 641,70

SE

EUR

–57 870,92

0,00

0,00

–57 870,92

UK

GBP

0,00

0,00

–51 932,23

–51 932,23

UK

EUR

4 750 659,86

0,00

0,00

4 750 659,86


(1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2012 sowie Berichtigungen für Überschussbestände.

(2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(3)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.

Anmerkung: Eingliederungsplan 2013 : 05 07 01 06, 6701, 6702


ANHANG II

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2012 — EGFL

Liste der Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden und die Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Deutschland

Hamburg-Jonas

Deutschland

Helaba

Belgien

BIRB


30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/37


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. April 2013

über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(Neufassung)

(EZB/2013/10)

(2013/211/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anwendungsbereich des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (1) muss erweitert werden, um die künftigen Euro-Banknotenserien zu erfassen. Zu diesem Zweck sind mehrere technischer Änderungen des Beschlusses EZB/2003/4 erforderlich. Darüber hinaus ist es aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung und Auslegung des Beschlusses EZB/2003/4 notwendig, einige Regeln und Verfahren weiter klarzustellen und zu verbessern. Der Beschluss EZB/2003/4 sollte daher im Interesse der Klarheit und Transparenz neugefasst werden, um die vorstehend genannten Änderungen aufzunehmen.

(2)

Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sehen vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten in der Union zu genehmigen. Gemäß diesen Vorschriften sind die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), ferner zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) setzen die EZB und die NZBen Euro-Banknoten in Umlauf.

(3)

Das Europäische Währungsinstitut (EWI) leistete die Vorbereitungsarbeiten für die Herstellung und Ausgabe der Euro-Banknoten; es hat insbesondere bei der Gestaltung der Euro-Banknoten die Erkennbarkeit und Akzeptanz der neuen Euro-Banknotenstückelungen und -merkmale durch die Benutzer erleichtert, indem es den speziellen visuellen und technischen Anforderungen von europäischen Verbänden der Benutzer von Banknoten Rechnung getragen hat.

(4)

Die EZB hat als Rechtsnachfolgerin des EWI das Urheberrecht an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten, das ursprünglich das EWI innehatte. Bei Reproduktionen, die unter Verletzung des Urheberrechts an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten erstellt oder verbreitet werden, wie z. B. Reproduktionen, die möglicherweise negative Auswirkungen auf das Ansehen der Euro-Banknoten haben, können die EZB und die NZBen, die für die EZB handeln, das Urheberrecht der EZB geltend machen.

(5)

Die EZB und die NZBen werden gelegentlich eine neue Euro-Banknotenserie mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen einführen, die seit der Einführung der ersten Serie erzielten Fortschritten im Bereich der Banknotentechnologie Rechnung trägt.

(6)

Das Recht der EZB und der NZBen zur Ausgabe von Euro-Banknoten umfasst die Befugnis, alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. Die EZB sollte Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestschutzniveaus in allen Mitgliedstaaten ergreifen, deren Währung der Euro ist, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit Reproduktionen von Euro-Banknoten unterscheiden kann, die von der EZB und den NZBen ausgegeben werden und die keine falschen Banknoten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (3) sind (nachfolgend „echte Euro-Banknoten“). Es bedarf deshalb der Festlegung einheitlicher Regeln, wonach die Reproduktion von Euro-Banknoten erlaubt ist.

(7)

Die Anwendung von Bestimmungen des Strafrechts, insbesondere von solchen, die die Geldfälschung betreffen, sollte vom dem vorliegenden Beschluss unberührt bleiben.

(8)

Reproduktionen von Euro-Banknoten in elektronischer Form sind nur dann rechtmäßig, wenn ihre Hersteller ausreichende technische Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Ausdrucke dieser elektronischen Reproduktionen gemacht werden, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte.

(9)

Die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität von echten Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen, umfasst die Befugnis, einheitliche Regeln für den Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten durch die NZBen zu schaffen. Nach diesen Regeln werden bestimmte Kategorien von Euro-Banknoten festgelegt, die von den NZBen einbehalten werden sollten, wenn sie ihnen zum Umtausch vorgelegt werden.

(10)

Der Teil der ursprünglichen Euro-Banknote, der vorgelegt werden muss, um umgetauscht werden zu können, unterliegt bestimmten Mindestmaßanforderungen. Um Maßverzerrungen bei z. B. durch Schrumpfen beschädigten Euro-Banknoten zu vermeiden, sollten die Maße in Prozent der Oberfläche der ursprünglichen Banknote vor ihrer Beschädigung angegeben werden.

(11)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sind Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — andere Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, verpflichtet sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden.

(12)

Da die Beschädigung echter Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einer versuchten oder vollendeten Straftat erfolgen kann, sollte sichergestellt werden, dass Banknoten in solchen Fällen nur durch das Opfer einer solchen vollendeten oder versuchten Straftat umgetauscht werden können.

(13)

Zur Förderung der richtigen Handhabung von Diebstahlschutzvorrichtungen durch alle in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte ist es angemessen, dass die NZBen von den diesen Instituten und Wirtschaftssubjekten zur Entschädigung für die Untersuchungen, die beim Umtausch von echten, durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigten Euro-Banknoten durchgeführt wurden, eine Gebühr erheben.

(14)

Diese Gebühr sollte nicht erhoben werden, wenn die Euro-Banknoten infolge eines versuchten oder vollendeten Raubes oder Diebstahls beschädigt wurden; zur Vermeidung geringfügiger Gebühren sollte die Gebühr ferner nur erhoben werden, wenn eine Mindestzahl beschädigter Euro-Banknoten zum Umtausch vorgelegt wird.

(15)

Eine größere Anzahl durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigter Euro-Banknoten sollte — sofern dies von den NZBen verlangt wird — in Päckchen, die eine Mindestzahl Banknoten enthalten, zum Umtausch vorgelegt werden.

(16)

Zur Unterstützung von Bestrebungen, die Sicherzeit des Bargeldkreislaufs zu verbessern und um zu vermeiden, dass die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen bestraft wird, ist es angemessen, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die echte, versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigte Euro-Banknoten zum Umtausch vorlegen, am Tag des Erhalts dieser Banknoten ihren Wert gutzuschreiben, und zwar in einer ähnlichen Weise wie regelmäßige Bargeldeinzahlungen.

(17)

Um die Europäische Union bei der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, ist es angemessen, dass das Eurosystem festlegt, wie von Antragstellern eingereichte Anträge zum Umstausch beschädigter echter Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 7 500 EUR zu behandeln sind. Diese Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4) verabschiedet wurden.

(18)

Das ausschließliche Recht der EZB, die Ausgabe von Euro-Banknoten in der Union zu genehmigen, umfasst die Befugnis, Euro-Banknoten einzuziehen und einheitliche Regeln für den Einzug von Euro-Banknoten durch die EZB und die NZBen festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Stückelungen und Merkmale

1.   Euro-Banknoten gibt es in sieben Stückelungen von fünf Euro bis 500 Euro, auf denen das Thema „Zeitalter und Stile in Europa“ dargestellt wird, und die die folgenden Grundmerkmale erfüllen.

Nennwert

(EUR)

Abmessungen (erste Serie)

Abmessungen (zweite Serie)

Hauptfarbe

Gestaltungsmotiv

5

120 × 62 mm

120 × 62 mm

Grau

Klassik

10

127 × 67 mm

127 × 67 mm

Rot

Romanik

20

133 × 72 mm

133 × 72 mm

Blau

Gotik

50

140 × 77 mm

140 × 77 mm

Orange

Renaissance

100

147 × 82 mm

Noch zu entscheiden

Grün

Barock und Rokoko

200

153 × 82 mm

Noch zu entscheiden

Gelblich braun

Eisen- und Glas-architektur

500

160 × 82 mm

Noch zu entscheiden

Lila

Moderne Architektur des 20. Jahrhunderts

2.   Auf den sieben Stückelungen der Euro-Banknotenserie werden auf der Vorderseite (Rekto) Tore und Fenster und auf der Rückseite (Verso) Brücken dargestellt. Die Abbildungen auf den sieben Stückelungen sind alle typisch für die zuvor genannten kunsthistorischen Epochen in Europa. Weitere Gestaltungselemente der Banknotenentwürfe sind:

a)

das Symbol der Europäischen Union;

b)

die Währungsbezeichnung in lateinischer und griechischer Schrift und darüber hinaus die Währungsbezeichnung in kyrillischer Schrift für die zweite Euro-Banknotenserie;

c)

die Abkürzung der EZB in den offiziellen Sprachvarianten der Europäischen Union; für die erste Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB auf die folgenden fünf offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, EZB, EKT sowie EKP und für die zweite Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB auf die folgenden neun offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, ЕЦБ, EZB, EKP, EKT, EKB, BĊE sowie EBC;

d)

das Zeichen © als Hinweis auf das Urheberrecht der EZB; und

e)

die Unterschrift des Präsidenten der EZB.

Artikel 2

Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Banknoten

1.   Eine „Reproduktion“ ist jede körperliche oder nicht körperliche Abbildung, in der eine Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 vollständig oder teilweise bzw. Teile ihrer einzelnen Gestaltungselemente verwendet werden, wie z. B. Farben, Abmessungen, Buchstaben oder Symbole, und die Ähnlichkeit mit einer Euro-Banknote haben könnte oder allgemein den Eindruck einer echten Euro-Banknote erwecken könnte, und zwar unabhängig:

a)

von der Größe der Abbildung

b)

von den für ihre Herstellung verwendeten Materialien oder den dafür eingesetzten Verfahren; oder

c)

davon, ob Gestaltungselemente der Euro-Banknoten, wie z. B. Buchstaben oder Symbole, verändert oder hinzugefügt wurden.

2.   Reproduktionen, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, gelten als unrechtmäßig.

3.   Reproduktionen, die den folgenden Kriterien entsprechen, gelten als rechtmäßig, da bei ihnen nicht die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte:

a)

einseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 125 % oder mehr als 125 % bzw. 75 % oder weniger als 75 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

b)

beidseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 200 % oder mehr als 200 % bzw. 50 % oder weniger als 50 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

c)

Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn ein solches Gestaltungselement nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt;

d)

einseitige Reproduktionen, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite einer Euro-Banknote erscheint, wenn dessen Größe weniger als ein Drittel der ursprünglichen Vorder- oder Rückseite der Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 ausmacht;

e)

Reproduktionen, die aus einem Material bestehen, das sich eindeutig von Papier unterscheidet und deutlich anders aussieht als das zur Herstellung von Banknoten verwendete Material; oder

f)

nicht körperliche Reproduktionen, die elektronisch auf Websites, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, wodurch diese nicht körperlichen Reproduktionen der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, wenn:

auf der Reproduktion das Wort „SPECIMEN“ (Muster) in der Schriftart „Arial“ oder einer der Schriftart „Arial“ ähnlichen Schriftart diagonal eingearbeitet ist, und

die Auflösung der elektronischen Reproduktion in 100 %-Größe 72 Punkte pro Inch (dot per inch, dpi) nicht überschreitet.

4.   Bei Reproduktionen gemäß Absatz 3 Buchstabe f

betragen die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ mindestens 75 % der Länge der Reproduktion,

betragen die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ mindestens 15 % der Breite der Reproduktion, und

ist das Wort „SPECIMEN“ in einer undurchsichtigen (opaken) Farbe abgebildet, die einen Kontrast zur Hauptfarbe der jeweiligen Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 bildet.

5.   Soweit Reproduktionen, die nicht den Kriterien des Absatzes 3 entsprechen, von der Öffentlichkeit nicht mit echten Euro-Banknoten im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden können, bestätigen die EZB und die NZBen auf schriftlichen Antrag, dass diese Reproduktionen ebenfalls rechtmäßig sind. Wenn eine Reproduktion lediglich auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hergestellt wird, dessen Währung der Euro ist, müssen die genannten Anträge an die NZB des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In allen übrigen Fällen müssen diese Anträge an die EZB gerichtet werden.

6.   Die Vorschriften über die Reproduktion gelten auch für Euro-Banknoten, die gemäß diesem Beschluss eingezogen wurden oder ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verloren haben.

Artikel 3

Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten

1.   Die NZBen tauschen beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag unter den Voraussetzungen um, die in Absatz 2 sowie in dem in Artikel 6 genannten entsprechenden Beschluss des EZB-Rates festgelegt sind, wenn:

a)

mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird; oder

b)

50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.

2.   Zusätzlich zu den in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen für den Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten:

a)

bei Zweifeln über das Eigentum des Antragstellers an den Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen sowie darüber, dass er der Eigentümer oder sonst berechtigte Antragsteller ist;

b)

bei Zweifeln über die Echtheit der Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen;

c)

bei Vorlage verfärbter, verunreinigter oder imprägnierter echter Banknoten muss der Antragsteller eine schriftliche Erklärung über die Art der Verfärbung, Verunreinigung oder Imprägnierung abgeben;

d)

wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, muss der Antragsteller eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation einreichen;

e)

wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden, werden die Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers oder sonst berechtigten Antragstellers umgetauscht, der Opfer der versuchten oder vollendeten kriminellen Tätigkeit ist, die zur Beschädigung der Banknoten geführt hat;

f)

wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden und von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten zum Umtausch vorgelegt werden, müssen diese eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation, zur Bezeichnung und zu den Eigenschaften der Diebstahlschutzvorrichtung, zu den Angaben über die Person, welche die beschädigten Banknoten vorlegt, und zum Tag der Vorlage dieser Banknoten einreichen;

g)

wenn eine größere Anzahl echter Euro-Banknoten durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurde, müssen diese — soweit möglich und falls dies von den NZBen verlangt wird — in Päckchen von jeweils 100 Banknoten vorgelegt werden, vorausgesetzt, dass die vorgelegte Anzahl Banknoten zur Erstellung solcher Päckchen ausreicht;

h)

wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte beschädigte echte Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 7 500 EUR in einer oder mehreren Transaktionen zum Umtausch vorlegen, müssen diese Institute und Wirtschaftssubjekte einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG erbringen. Diese Verpflichtung gilt auch bei Zweifeln darüber, ob der Schwellenwert von 7 500 EUR erreicht ist. Die in diesem Absatz festgelegten Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG verabschiedet werden.

3.   Ungeachtet des Vorstehenden gilt Folgendes:

a)

Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der echten Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, verweigern sie den Umtausch der Euro-Banknoten und behalten diese ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller diese bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt. Die NZBen tauschen die beschädigten echten Euro-Banknoten jedoch um, wenn sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass der Antragsteller gutgläubig ist, oder wenn der Antragsteller seine Gutgläubigkeit nachweisen kann. Bei Euro-Banknoten, die nur in geringem Maße beschädigt sind, z. B. bei mit Beschriftungen, Zahlen oder kurzen Sätzen versehenen Banknoten, ist in der Regel nicht anzunehmen, dass die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde.

b)

Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt, verweigern sie den Umtausch der beschädigten echten Euro-Banknoten, behalten diese gegen Empfangsbestätigung als Beweismittel ein und übergeben sie an die zuständigen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Einbringung in laufende strafrechtliche Ermittlungen. Wenn die zuständigen Behörden keine anderweitige Entscheidung treffen, können die echten Banknoten nach Abschluss der Ermittlungen unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum Umtausch vorgelegt werden.

c)

Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die beschädigten echten Euro-Banknoten in der Weise verunreinigt sind, dass sie ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, tauschen sie die beschädigten echten Euro-Banknoten um, wenn der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden vorgenommene Gesundheits- und Sicherheitsbewertung vorlegen kann.

Artikel 4

Festlegung einer Gebühr für den Umtausch echter Euro-Banknoten, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden

1.   Die NZBen erheben von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten eine Gebühr, wenn diese gemäß Artikel 3 bei den NZBen den Umtausch von echten Euro-Banknoten beantragen, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden.

2.   Die Gebühr beträgt 10 Cent für jede beschädigte Euro-Banknote.

3.   Die Gebühr wird nur erhoben, wenn mindestens 100 beschädigte Euro-Banknoten umgetauscht werden. Die Gebühr wird für sämtliche umgetauschten Banknoten erhoben.

4.   Es wird keine Gebühr für den Umtausch erhoben, wenn die Euro-Banknoten im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden.

Artikel 5

Gutschrift des Wertes echter Euro-Banknoten, die versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden und zum Umtausch vorgelegt werden

1.   Die NZBen schreiben den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die ein Konto bei der betreffenden NZB führen, den Wert der echten, versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigten Euro-Banknoten am Tag des Erhalts dieser Banknoten gut, sofern:

a)

die Euro-Banknoten nicht im Zusammenhang mit einem vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden;

b)

die NZB sofort überprüfen kann, ob der beantragte Betrag zumindest ungefähr dem Wert der vorgelegten Banknoten entspricht; und

c)

alle sonstigen, von der NZB verlangten Informationen eingereicht werden.

2.   Eine nach der Bearbeitung festgestellte Differenz zwischen dem Wert der versehentlich beschädigten, echten Euro-Banknoten, die zum Umtausch vorgelegt wurden, und dem vor der Bearbeitung gutgeschriebenen Betrag wird dem Institut oder Wirtschaftssubjekt, dass die betreffenden Banknoten vorlegt, gutgeschrieben oder belastet.

3.   Die in Artikel 4 genannten Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl versehentlich beschädigter, echter Euro-Banknoten berechnet, die von der NZB bearbeitet werden.

Artikel 6

Einzug von Euro-Banknoten

Der Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie wird durch einen Beschluss des EZB-Rates geregelt, der zur allgemeinen Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Medien veröffentlicht wird. Der Beschluss enthält Mindestangaben über Folgendes:

die Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die aus dem Umlauf genommen werden soll;

den Zeitraum, in dem der Umtausch erfolgt;

den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Euro-Banknotenstückelung oder -serie ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, und

die Behandlung von Euro-Banknoten, die nach Ablauf der Umtauschfrist und/oder nach Verlust ihrer Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel vorgelegt werden.

Artikel 7

Inkrafttreten und Aufhebung

1.   Der Beschluss EZB/2003/4 wird aufgehoben.

2.   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2003/4 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

3.   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. April 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(4)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss EZB/2003/4

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7


LEITLINIEN

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/43


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. April 2013

zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(EZB/2013/11)

(2013/212/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 16,

gestützt auf den Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung und Auslegung der Leitlinie EZB/2003/5 vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (2) und zum Zweck der einheitlichen Bezugnahme auf echte Euro-Banknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, ist es angemessen, lediglich den Begriff „beschädigt“ zu verwenden.

(2)

Die Leitlinie EZB/2003/5 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 4 der Leitlinie EZB/2003/5 wird wie folgt geändert:

„Artikel 4

Umtausch beschädigter Euro-Banknoten

(1)   Die NZBen führen den Beschluss EZB/2013/10 (3) ordnungsgemäß durch.

(2)   Im Rahmen der Durchführung des Beschlusses EZB/2013/10 können die NZBen vorbehaltlich rechtlicher Auflagen alle beschädigten Euro-Banknoten und alle Teile solcher Banknoten vernichten, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe für deren Erhaltung oder Rückgabe an den Antragsteller vor.

(3)   Die NZBen benennen ein Organ oder Gremium, das in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses EZB/2013/10 genannten Fällen Entscheidungen über den Umtausch beschädigter Euro-Banknoten trifft, und unterrichten die EZB hierüber.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. April 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20.

(3)  ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37.“


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/44


EMPFEHLUNG Nr. 93/13/COL DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

vom 21. Februar 2013

über einen koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Protokoll 1,

gestützt auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 54zzzi des EWR-Abkommens in der berichtigten und geänderten Fassung aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz), insbesondere auf Artikel 53,

gestützt auf den Beschluss 75/13/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 19. Februar 2013 zur Ermächtigung des zuständigen Mitglieds des Kollegiums zur Annahme der vom EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz endgültig angenommenen Empfehlung (Vorgangsnr. 663341),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die EFTA-Überwachungsbehörde (die Überwachungsbehörde) koordinierte Kontrollpläne empfehlen, die gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis gehandhabt werden, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren.

(2)

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1) enthält EWR-Regeln für die Etikettierung, die für alle Lebensmittel gelten.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Verbraucher nicht in die Irre führen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Eigenschaften des Lebensmittels, darunter seine Art und Identität. Bei Fehlen spezifischer EWR- oder einzelstaatlicher Vorschriften sollte die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die verkehrsübliche Bezeichnung in dem EWR-Staat sein, in dem die Abgabe erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen.

(4)

Bei vorverpackten Lebensmitteln, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind, müssen ferner alle Zutaten auf dem Etikett angegeben sein. So ist insbesondere bei Lebensmitteln, die Fleisch als Zutat enthalten und für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind, zusätzlich direkt auf der Verpackung oder auf einem auf der Verpackung angebrachten Etikett die Tierart anzugeben, von der das Fleisch stammt. Wird eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt, so ist im Verzeichnis der Zutaten auch deren Mengenanteil in Prozent anzugeben, damit der Verbraucher nicht im Hinblick auf Identität und Zusammensetzung des Lebensmittels in die Irre geführt wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) enthält zusätzliche Anforderungen an die Etikettierung bestimmter Lebensmittel. So ist insbesondere auf Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und die Hackfleisch/Faschiertes unter anderem von Einhufern enthalten, ein Hinweis anzubringen, dass diese Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten, soweit dies nach den einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, erforderlich ist.

(6)

Gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Die relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere die Tierarzneimittel umfassen, die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreicht wurden und mit Wartezeiten größer als Null verbunden sind, wobei die Daten der Verabreichung und der Wartezeiten anzugeben sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3) hat der amtliche Tierarzt Überprüfungs- und Inspektionsaufgaben wahrzunehmen. Insbesondere hat er bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs der zur Schlachtung bestimmten Tiere, darunter die Informationen zur Lebensmittelkette, zu prüfen und zu analysieren und die dokumentierten Ergebnisse dieser Prüfung und Analyse zu berücksichtigen.

(7)

Bei amtlichen Kontrollen, die seit Dezember 2012 in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wurden, hatte sich herausgestellt, dass bestimmte vorverpackte Erzeugnisse Pferdefleisch enthielten, dieses aber im direkt auf der Verpackung aufgedruckten Verzeichnis der Zutaten bzw. auf dem auf der Verpackung angebrachten Etikett nicht ausgewiesen war. Stattdessen wurde in der Bezeichnung dieser Lebensmittel und/oder im beigefügten Verzeichnis der Zutaten irreführenderweise ausschließlich angegeben, dass das Erzeugnis Rindfleisch enthält.

(8)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4) müssen die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen.

(9)

Pferde gehören zu den Tierarten, die sowohl zur Lebensmittelerzeugung als auch nicht zur Lebensmittelerzeugung gehalten werden können. Phenylbutazon ist ein Tierarzneimittel, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (5) ausschließlich bei Tieren verwendet werden darf, die nicht zur Lebensmittelerzeugung gehalten werden. Daher dürfen nicht zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Pferde, die zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Phenylbutazon behandelt wurden, nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Angesichts der betrügerischen Praxis, wonach in bestimmten Lebensmittelerzeugnissen enthaltenes Pferdefleisch nicht ausgewiesen ist, sollte aus Gründen der Prävention festgestellt werden, ob nicht der Lebensmittelerzeugung dienende Pferde, die mit Phenylbutazon behandelt wurden, in die Lebensmittelkette gelangt sind.

(10)

Aus diesem Grund erachtet die Überwachungsbehörde es für notwendig, Norwegen und Island zu empfehlen, für die Dauer eines Monats einen koordinierten Kontrollplan auszuführen, um die Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel festzustellen. Dieser Zeitraum kann um weitere zwei Monate verlängert werden.

(11)

Der empfohlene Kontrollplan sollte zwei Maßnahmen umfassen.

(12)

Im Rahmen der ersten Maßnahme sollten geeignete Kontrollen auf Einzelhandelsebene bei Lebensmitteln durchgeführt werden, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind und die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis in Verkehr gebracht werden und/oder ausgewiesen sind. Diese Kontrollen könnten auf weitere Betriebe (z. B. Kühlhäuser) ausgedehnt werden. Ziel der Kontrollen ist es, festzustellen, ob solche Erzeugnisse Pferdefleisch enthalten, das auf der Verpackung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist, bzw. bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ob dem Verbraucher und den gemeinschaftlichen Einrichtungen Informationen über enthaltenes Pferdefleisch vorenthalten werden. Die Kontrollen sollten anhand einer repräsentativen Stichprobe durchgeführt werden.

(13)

Es liegen zuverlässige Methoden vor, mit denen sich in einer Probe mit hinreichender Genauigkeit tierische Proteine nachweisen lassen, die von einer nicht deklarierten Tierart stammen. Das EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln kann nützliche Ratschläge zu diesen Methoden und ihrer Anwendung erteilen. Die zuständigen Behörden Norwegens und Islands sollten aufgefordert werden, die Empfehlungen des Laboratoriums zu den anwendbaren Methoden zu befolgen.

(14)

Im Rahmen der zweiten Maßnahme sollten geeignete Kontrollen zum Nachweis von Phenylbutazonrückständen in Betrieben durchgeführt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmtes Pferdefleisch, einschließlich Lebensmitteln aus Drittländern, verarbeiten. Diese Kontrollen sollten anhand einer repräsentativen Stichprobe durchgeführt werden, wobei dem Volumen der Erzeugung und der Einfuhren Rechnung getragen werden sollte. Hierzu sollte auf die Methoden zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (6) dargelegt sind.

(15)

Norwegen und Island sollten der Überwachungsbehörde in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen mitteilen, damit diese die Befunde auswerten und geeignete Maßnahmen beschließen kann. Diese Ergebnisse werden der Europäischen Kommission mitgeteilt.

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Ausschusses für Veterinärwesen und Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Norwegen und Island sollten einen koordinierten Kontrollplan nach Maßgabe des Anhangs dieser Empfehlung ausführen, der aus folgenden Maßnahmen besteht:

a)

amtliche Kontrollen bei Lebensmitteln, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind und als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind und

b)

amtliche Kontrollen bei für den menschlichen Verzehr bestimmtem Pferdefleisch zum Nachweis von Phenylbutazonrückständen.

Brüssel, den 21. Februar 2013

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums

Xavier LEWIS

Direktor


(1)  In Anhang II Kapitel XII Nummer 18 des EWR-Abkommens aufgeführter Rechtsakt.

(2)  In Anhang I Kapitel I Nummer 6.1.17 des EWR-Abkommens aufgeführter Rechtsakt.

(3)  In Anhang I Kapitel I Nummer 1.1.12 des EWR-Abkommens aufgeführter Rechtsakt.

(4)  In Anhang II Kapitel XII Nummer 54zzzc des EWR-Abkommens aufgeführter Rechtsakt.

(5)  In Anhang II Kapitel XIII Nummer 13 des EWR-Abkommens aufgeführter Rechtsakt.

(6)  In Anhang I Kapitel I Nummer 7.2.19 des EWR-Abkommens aufgeführter Rechtsakt.


ANHANG

Koordinierter Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

I.   MASSNAHMEN UND ANWENDUNGSBEREICH DES KOORDINIERTEN KONTROLLPLANS

Der empfohlene Kontrollplan sollte zwei Maßnahmen umfassen.

MASSNAHME 1:   Kontrolle von Lebensmitteln, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind

A.   Zu erfassende Erzeugnisse

1.

Lebensmittel, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind (z. B. Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) und die folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

a)

vorverpackte Lebensmittel, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind und als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis ausgewiesen sind

b)

Lebensmittel, die dem Endverbraucher und gemeinschaftlichen Einrichtungen in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden oder die auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden und als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder anderweitig als solches ausgewiesen sind

2.

Für „vorverpackte Lebensmittel“ gilt für die Zwecke dieses koordinierten Kontrollplans die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/113/13/EG.

3.

Für „Hackfleisch/Faschiertes“, „Fleischzubereitungen“ und „Fleischerzeugnisse“ gelten für die Zwecke dieses koordinierten Kontrollplans die Begriffsbestimmungen gemäß Nummer 1.13, 1.15 und 7.1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

B.   Zielsetzung

Die amtlichen Kontrollen sollten von den zuständigen Behörden Norwegens und Islands zu dem Zweck durchgeführt werden, festzustellen, ob die unter Buchstabe A genannten Erzeugnisse Pferdefleisch enthalten, das auf der Verpackung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist, bzw. bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ob dem Verbraucher und den gemeinschaftlichen Einrichtungen Informationen nach Maßgabe der EWR- bzw. ggf. nach einzelstaatlichen Vorschriften über enthaltenes Pferdefleisch vorenthalten werden.

C.   Probenahmestellen und -verfahren

1.

Die Probe sollte für die betreffenden Erzeugnisse repräsentativ sein und ein breites Spektrum an Erzeugnissen abdecken.

2.

Die Probenahme sollte auf Einzelhandelsebene erfolgen (z. B. in Supermärkten, kleineren Läden und Metzgereien) und könnte auf weitere Betriebe (z. B. Kühlhäuser) ausgedehnt werden.

D.   Zahl der Proben und Bedingungen

In der nachstehenden Tabelle ist der empfohlene Richtwert für die Mindestzahl der Proben angegeben, die innerhalb des in Abschnitt II genannten Zeitraums gezogen werden sollten. Die zuständigen Behörden Norwegens und Islands werden aufgefordert, mehr Proben zu ziehen, so weit dies möglich ist. Die Zahl der Proben pro Staat richtet sich nach der Bevölkerungszahl, wobei innerhalb des Kalendermonats nach Maßgabe von Abschnitt II von den betreffenden Erzeugnissen mindestens 10 Proben pro Staat genommen werden sollten.

Lebensmittel, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind

Land, in dem die Erzeugnisse vertrieben werden

Empfohlener Richtwert für die Zahl der monatlich zu ziehenden Proben

Norwegen

50

Island

10

E.   Methoden

Die zuständigen Behörden Norwegens und Islands sollten vorzugweise die vom EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln empfohlene(n) Methode(n) anwenden.

MASSNAHME 2:   Kontrollen bei für den menschlichen Verzehr bestimmtem Pferdefleisch

A.   Zu erfassende Erzeugnisse

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren gemäß Code 0205 der Kombinierten Nomenklatur, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

B.   Zielsetzung

Die amtlichen Kontrollen sollten von den zuständigen Behörden Norwegens und Islands zu dem Zweck durchgeführt werden, mögliche Phenylbutazonrückstände in den unter Buchstabe A genannten Erzeugnissen nachzuweisen.

C.   Probenahmestellen und -verfahren

Die Probenahme sollte in Betrieben erfolgen, in denen mit den unter Buchstabe A aufgeführten Erzeugnissen umgegangen wird (z. B. Schlachthöfe und Grenzkontrollstellen).

D.   Zahl der Proben und Bedingungen

Die Empfehlung für die Mindestzahl der im unter Abschnitt II genannten Zeitraum zu ziehenden Proben lautet 1 Probe je 50 t Erzeugnis nach Maßgabe von Buchstabe A, wobei je Staat mindestens 5 Proben gezogen werden sollten.

E.   Methoden

Die zuständigen Behörden Norwegens und Islands sollten die validierten Methoden nach Maßgabe der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission anwenden. Auf der Website des Europäischen Referenzlaboratoriums für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs können die Methoden für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buchstaben a, b und e der Richtlinie 96/23/EG des Rates (1) aufgelisteten Rückstände abgerufen werden.

II.   DAUER DER AUSFÜHRUNG DES KOORDINIERTEN KONTROLLPLANS

Der koordinierte Kontrollplan sollte für die Dauer eines Monats ab dem Tag der Annahme der vorliegenden Empfehlung, spätestens jedoch ab dem 1. März 2013 ausgeführt werden.

III.   BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE ERGEBNISSE

1.

Die zuständigen Behörden Norwegens und Islands sollten für jede der in Abschnitt I des Anhangs dargelegten Maßnahmen einen zusammenfassenden Bericht mit folgenden Angaben vorlegen:

a)

Zahl der pro Erzeugniskategorie entnommenen Proben,

b)

für die Analyse herangezogene Methode(n) und Art der durchgeführten Analyse,

c)

Zahl der positiven Befunde,

d)

Nachkontrollen im Falle positiver Befunde bei Erzeugnissen gemäß Maßnahme 1 Buchstabe A, wenn der Anteil des nachgewiesenen Pferdefleisches mehr als 1 % beträgt,

e)

Nachkontrollen im Falle positiver Befunde bei Erzeugnissen gemäß Maßnahme 2 Buchstabe A,

f)

Ergebnisse der Nachkontrollen,

g)

im Falle positiver Befunde bei Erzeugnissen gemäß Maßnahme 2 Buchstabe A das Land, in dem das betreffende Tier für die Schlachtung zertifiziert wurde.

Der Bericht sollte der Überwachungsbehörde binnen 15 Tagen ab Ende des 1-Monat-Zeitraums gemäß Abschnitt II zugehen.

Der Bericht sollte in dem von der Überwachungsbehörde vorzugebenden Format vorgelegt werden.

2.

Die zuständigen Behörden Norwegens und Islands sollten der Überwachungsbehörde über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) unverzüglich alle positiven Befunde aus den im Rahmen der Maßnahmen 1 und 2 durchgeführten amtlichen Kontrollen melden.

3.

Die zuständigen Behörden Norwegens und Islands sollten der Überwachungsbehörde ferner die Ergebnisse aller Eigenkontrollen vorlegen, die die Lebensmittelunternehmer auf Anweisung der Behörden durchgeführt haben. Diese Informationen sollten die unter Absatz 1 aufgeführten Einzelangaben enthalten und in dem von der Überwachungsbehörde vorzugebenden Format vorgelegt werden.


(1)  In Anhang I Kapitel I Nummer 7.1 des EWR-Abkommens aufgeführter Rechtsakt.