ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.091.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2013 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission durch delegierte Rechtsakte die detaillierten Spezifikationen erlässt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) zu gewährleisten. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie 2010/40/EU stellt die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes eine vorrangige Maßnahme dar. Die Kommission sollte daher die auf diesem Gebiet erforderlichen Spezifikationen annehmen. |
(3) |
Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (2) sieht vor, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation, einschließlich der Notrufzentralen (Notrufabfragestellen), am besten angepasst ist. |
(4) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „eCall: Zeit zur Einführung“ (3) werden neue Regulierungsmaßnahmen ins Auge gefasst, um die Einführung eines bordeigenen Notrufdienstes in der Union zu beschleunigen. Eine der vorgeschlagenen Maßnahmen sieht vor, die notwendige Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, verbindlich zu machen. |
(5) |
Die Empfehlung 2011/750/EU der Kommission zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe („eCalls“) (4) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die eCall-Notrufabfragestellen zur Weiterleitung von eCall-Notrufen angeben und dafür sorgen sollten, dass Mobilfunknetzbetreiber eCall-Notrufe ordnungsgemäß bearbeiten. |
(6) |
Es wird davon ausgegangen, dass der interoperable EU-weite eCall-Dienst durch eine Verkürzung der Reaktionszeit der Notdienste die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird. |
(7) |
Außerdem wird erwartet, dass der EU-weite eCall-Dienst Einsparungen für die Gesellschaft bringen wird, indem er das Unfallmanagement verbessert sowie Staus und Folgeunfälle vermindert. |
(8) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von eCall-Notrufen durch die Notrufabfragestellen, Notdienste und deren Dienstleistungspartner erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (6). Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften gegenüber den nationalen Datenschutzbehörden nachgewiesen wird, entweder durch vorherige Kontrollen, z. B. vorherige Anmeldungen, oder durch nachträgliche Kontrollen, z. B. im Rahmen von Beschwerden oder Überprüfungen. |
(9) |
Der interoperable EU-weite eCall-Dienst entspricht den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument über die Auswirkungen der eCall-Initiative auf den Datenschutz und die Privatsphäre (1609/06/EN — WP 125). Mit bordeigenen eCall-Geräten ausgestattete Fahrzeuge sollten demnach im Normalbetrieb nicht verfolgbar sein. Ferner sollte der vom bordeigenen eCall-Gerät (bei Auslösung des Notrufs) abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthalten, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind. |
(10) |
Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG sollten die Mitgliedstaaten bei der Einführung der eCall-Infrastrukturen für die Notrufabfragestellen dem von der Artikel-29-Datenschutzgruppe am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument über die Auswirkungen der eCall-Initiative auf den Datenschutz und die Privatsphäre (1609/06/EN — WP 125) Rechnung tragen. |
(11) |
Alle Mitgliedstaaten sollten unbedingt gemeinsame technische Lösungen und Verfahren für die Bereitstellung von Notrufdiensten entwickeln. Die Entwicklung gemeinsamer technischer Lösungen sollte insbesondere im Rahmen der europäischen Normenorganisationen erfolgen, um die Einführung des eCall-Dienstes zu erleichtern, die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in der gesamten Union sicherzustellen und die Implementierungskosten für die Union insgesamt zu senken. |
(12) |
Die europäischen Normenorganisationen, ETSI und CEN, haben gemeinsame Normen für die Einführung eines europaweiten eCall-Dienstes aufgestellt, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird. |
(13) |
Um genügend Zeit für die Aufrüstung bereits bestehender Infrastrukturen zu lassen, sollte diese Verordnung auf solche Infrastrukturen erst zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung legt die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen fest, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Notdienst“ ist ein vom Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht; |
b) |
„Notrufabfragestelle“ der physische Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer Behörde oder einer von dem Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden; |
c) |
„am besten geeignete Notrufabfragestelle“ ist eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen vorab festgelegt wird; |
d) |
„eCall-Notrufabfragestelle“ ist eine am besten geeignete Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für die erste Annahme und Bearbeitung der eCall-Notrufe vorab festgelegt wird; |
e) |
„eCall-Notrufmitarbeiter“ ist eine Person, die in der eCall-Notrufabfragestelle die Notrufe annimmt und/oder bearbeitet; |
f) |
„Dienstleistungspartner“ ist eine öffentliche oder von nationalen Behörden anerkannte private Einrichtung, die bei der Bearbeitung von Vorfällen im Zusammenhang mit einem eCall-Notruf eine Rolle spielt (z. B. Straßenbetreiber, Hilfsdienst); |
g) |
„bordeigenes Gerät“ ist ein Gerät im Fahrzeuginneren, das die zur Durchführung der eCall-Transaktion über ein öffentliches Mobilfunknetz erforderlichen fahrzeuginternen Daten bereitstellt oder darauf zugreifen kann; |
h) |
„eCall“ (in der Richtlinie 2010/40/EU als „interoperable EU-weite eCall-Anwendung“ bezeichnet) ist ein von einem bordeigenen System ausgehender Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird; |
i) |
„eCall-Transaktion“ ist die Herstellung einer Mobilfunkverbindung über ein öffentliches Mobilfunknetz, bei der die Übermittlung eines genormten Mindestdatensatzes von einem Fahrzeug an eine eCall-Notrufabfragestelle erfolgt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und derselben eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird; |
j) |
„Mindestdatensatz“ (MSD) sind die in der Norm „Intelligente Transportsysteme — Elektronische Sicherheit — Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“ (EN 15722) definierten Informationen, die an die eCall-Notrufabfragestelle übermittelt werden; |
k) |
„Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ (FIN) ist der alphanumerische Code gemäß der ISO-Norm 3779, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann; |
l) |
„Mobilfunknetz“ ist ein drahtloses Mobilfunk-Kommunikationsnetz mit einheitlicher Verbindungsübergabe zwischen Netzzugangspunkten; |
m) |
„öffentliches Mobilfunknetz“ ist ein öffentlich zugängliches drahtloses Mobilfunk-Kommunikationsnetz gemäß der Richtlinie 2002/22/EG und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7); |
n) |
„Notdienstleitstelle“ ist eine Einrichtung, die von einem oder mehreren Notdiensten zur Bearbeitung von Notrufen genutzt wird; |
o) |
„Roh-Mindestdatensatz“ ist eine Darstellung des übermittelten Mindestdatensatzes, bevor dieser dem eCall-Notrufmitarbeiter in einer verständlichen Form angezeigt wird. |
Artikel 3
Anforderungen an eCall-Notrufabfragestellen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend den Normen „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen“ (EN 16072) und „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Anforderungen an Notruf-Anwendungsprotokolle“ (EN 16062) vom bordeigenen Gerät ausgehen.
(2) Die Notrufabfragestelle bearbeitet eCall-Notrufe genauso zügig und effektiv wie jeden anderen Anruf unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die eCall-Notrufabfragestelle verarbeitet eCall-Notrufe entsprechend den in nationalen Vorschriften festgelegten Anforderungen an die Notrufverarbeitung.
(3) Die eCall-Notrufabfragestelle muss in der Lage sein, den Dateninhalt des Mindestdatensatzes zu empfangen und dem eCall-Notrufmitarbeiter klar und verständlich darzustellen.
(4) Die eCall-Notrufabfragestelle muss Zugang zu einem geeigneten geografischen Informationssystem (GIS) oder einem gleichwertigen System haben, das es dem eCall-Notrufmitarbeiter ermöglicht, die Position und Fahrtrichtung des Fahrzeuges mindestens mit der Genauigkeit festzustellen, die in der Norm EN 15722 für Koordinaten des Mindestdatensatzes festgelegt ist.
(5) Die obigen Anforderungen müssen die eCall-Notrufabfragestelle in die Lage versetzen, den Standort, die Art der eCall-Auslösung (manuell oder automatisch) und andere einschlägige Daten an die geeigneten Notdienste oder Dienstleistungspartner zu übermitteln.
(6) Die eCall-Notrufabfragestelle (bei welcher der eCall-Notruf zuerst eingeht) muss eine Tonverbindung zum Fahrzeug herstellen und die eCall-Daten verarbeiten; falls nötig kann die eCall-Notrufabfragestelle entsprechend den nationalen Verfahren, die von der nationalen Behörde bestimmt werden, den Anruf und den Mindestdatensatz an eine andere Notrufabfragestelle, eine Notdienstleitstelle oder einen Dienstleistungspartner umleiten. Die Umleitung kann über eine Daten- oder Audioverbindung oder vorzugsweise über beide erfolgen.
(7) Soweit angemessen und in Abhängigkeit von nationalen Verfahren und Vorschriften kann der eCall-Notrufabfragestelle sowie geeigneten Notrufdiensten oder Dienstleistungspartnern Zugang zu den Fahrzeugmerkmalen in nationalen Datenbanken und/oder anderen einschlägigen Quellen gewährt werden, um Informationen abzufragen, die zur Bearbeitung des eCall-Notrufs erforderlich sind, insbesondere um die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auszuwerten und zusätzliche wichtige Informationen anzuzeigen, vor allem den Fahrzeugtyp und das Modell.
Artikel 4
Konformitätsbewertung
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 zuständig sind, und melden sie der Kommission. Die Konformitätsbewertung beruht auf dem Teil der Norm „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Vollständige Komformitätsprüfungen für eCall“ (EN 16454), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem europaweiten eCall-Dienst bezieht.
Artikel 5
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen
Die Mitgliedstaaten stellen bei der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung des interoperablen EU-weiten eCall-Notrufs sicher, dass diese Verordnung entsprechend den Grundsätzen für die Spezifikationen und die Einführung von IVS in Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU Anwendung findet. Das Recht jedes Mitgliedstaats, über die Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung des interoperablen EU-weiten eCall-Notrufs in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht berührt nicht die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte.
Artikel 6
Privatsphäre und Datenschutz
(1) Die Notrufabfragestellen einschließlich der eCall-Notrufabfragestellen gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG. Wenn die eCall-Daten gemäß Artikel 3 Absatz 5 an andere Notdienstleitstellen oder Dienstleistungspartner übermittelt werden, dann gelten Letztere ebenfalls als für die Verarbeitung Verantwortliche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von eCall-Notrufen durch die Notrufabfragestellen, Notdienste und Dienstleistungspartner in Übereinstimmung mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erfolgt und dass die Einhaltung dieser Vorschriften gegenüber den nationalen Datenschutzbehörden nachgewiesen wird.
(2) Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten gegen Missbrauch, wie unrechtmäßigen Zugriff, Veränderung oder Verlust, geschützt sind und dass Bestimmungen für die Speicherung personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Verarbeitung und den Schutz auf der angemessenen Ebene erlassen und ordnungsgemäß eingehalten werden.
Artikel 7
Haftungsregelungen
(1) Die eCall-Notrufabfragestellen müssen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie alle angegebenen Konformitätsanforderungen der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten eCall-Normen in Bezug auf jene Systemteile, die ihrer Gestaltung bzw. ihrer Kontrolle unterliegen, erfüllen. Sie haften nur für den Teil der eCall-Notrufe, für den sie verantwortlich sind, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem der eCall-Notruf entsprechend den nationalen Verfahren bei der eCall-Notrufabfragestelle eingeht.
(2) Zusätzlich zu anderen bestehenden Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von 112-Notrufen, werden zu diesem Zweck sowohl der mit dem eCall-Notruf empfangene Roh-Mindestdatensatz als auch der dem eCall-Notrufmitarbeiter angezeigte Inhalt des Mindestdatensatzes für einen bestimmten Zeitraum in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften aufbewahrt. Diesbezügliche Daten werden in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 13 und 17 der Richtlinie 95/46/EG gespeichert.
Artikel 8
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 23. Oktober 2013 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält zumindest die Liste der für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen zuständigen Behörden, die Aufstellung und die geografischen Zuständigkeiten der eCall-Notrufabfragestellen, einen Einführungsplan für die beiden folgenden Jahre, die Beschreibung der Konformitätsprüfungen und die Beschreibung der Vorkehrungen für die Wahrung der Privatsphäre und den Datenschutz.
Artikel 9
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Infrastrukturen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeführt werden. Sie gilt ab dem 23. April 2014 für Infrastrukturen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeführt waren.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.
(2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(3) KOM(2009) 434 endg.
(4) ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46.
(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
3.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 306/2013 DER KOMMISSION
vom 2. April 2013
zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) für entwöhnte Ferkel sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus (Zulassungsinhaber Kemin Europa N.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag für eine neue Verwendung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung des in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus. |
(4) |
Eine Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) wurde für zehn Jahre zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff bei Masthühnern durch die Verordnung (EU) Nr. 107/2010 der Kommission (2) sowie bei Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasanen, Rebhühnern, Perlhühnern, Tauben, Mastgänsen und Straußen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 der Kommission (3) zugelassen. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) bestätigte in ihrem Gutachten vom 25. April 2012 (4) ihre früheren Schlussfolgerungen, dass unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen davon auszugehen ist, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) für alle Tierarten, die Verbraucher von Produkten von Tieren, bei denen der Zusatzstoff verwendet wird, und die Umwelt unbedenklich ist. Obwohl drei Tests des Antragstellers mindestens einen signifikant verbesserten Parameter im Vergleich zu Kontrollgruppen ergaben, konnte die Behörde wegen widersprüchlicher Ergebnisse bei unterschiedlichen getesteten Dosierungen keine kleinste wirkungsvolle Dosis — wie vom Antragsteller vorgeschlagen — festsetzen. Zwei Tests ergaben signifikante Verbesserungen bei einer Dosis von 1 × 107 KBE/kg, jedoch nicht bei 5 × 107 KBE/kg Futtermittel. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 1.
(3) ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 3.
(4) EFSA Journal 2012; 10(5):2671.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||||||||||
4b1823 |
Kemin Europa N.V. |
Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) |
|
(Entwöhnte) Ferkel und (entwöhnte) Suidae außer Sus scrofa domesticus |
— |
1 × 107 |
— |
|
23. April 2023 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.
3.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 307/2013 DER KOMMISSION
vom 2. April 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
69,7 |
TN |
99,6 |
|
TR |
126,7 |
|
ZZ |
98,7 |
|
0707 00 05 |
JO |
194,1 |
TR |
145,4 |
|
ZZ |
169,8 |
|
0709 93 10 |
MA |
46,3 |
TR |
107,4 |
|
ZZ |
76,9 |
|
0805 10 20 |
EG |
54,1 |
IL |
65,2 |
|
MA |
57,6 |
|
TN |
58,7 |
|
TR |
69,0 |
|
ZZ |
60,9 |
|
0805 50 10 |
TR |
71,9 |
ZZ |
71,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
108,9 |
BR |
93,3 |
|
CL |
131,0 |
|
CN |
78,7 |
|
MK |
27,7 |
|
US |
180,6 |
|
ZA |
111,6 |
|
ZZ |
104,5 |
|
0808 30 90 |
AR |
117,1 |
CL |
145,2 |
|
TR |
208,9 |
|
US |
158,2 |
|
ZA |
129,2 |
|
ZZ |
151,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
3.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/10 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. März 2013
zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/135/EG, 2004/832/EG und 2005/59/EG zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Deutschland, Frankreich und der Slowakei
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1741)
(Nur der deutsche, der französische und der slowakische Text sind verbindlich)
(2013/164/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2003/135/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den deutschen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland (2), die Entscheidung 2004/832/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in den nördlichen Vogesen in Frankreich (3) und die Entscheidung 2005/59/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei (4) wurden nach der Bestätigung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Regionen Deutschlands, Frankreichs und der Slowakei genehmigt. Mit diesen Entscheidungen wurden die Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche in der Schwarzwildpopulation für diese Mitgliedstaaten genehmigt. |
(2) |
Im Durchführungsbeschluss 2012/761/EU der Kommission vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (5) werden unter anderem die von Deutschland und der Slowakei vorgelegten Programme für die Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest genehmigt. |
(3) |
Im Jahr 2011 informierten Frankreich und die Slowakei die Kommission und die Mitgliedstaaten über die in Bezug auf die klassische Schweinepest günstige Situation in ihrem Hoheitsgebiet. Die vorgelegten Informationen legten nahe, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den betroffenen Gebieten dieser Mitgliedstaaten erfolgreich getilgt werden konnte. Im Jahr 2012 informierte außerdem Deutschland die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in seinen betroffenen Gebieten erfolgreich getilgt werden konnte. |
(4) |
Den von Deutschland, Frankreich und der Slowakei vorgelegten Informationen zufolge wurde die Notimpfung in der Schwarzwildpopulation eingestellt. Außerdem werden die bis dahin von der Seuche betroffenen Gebiete im Rahmen der durch den Durchführungsbeschluss 2012/761/EU genehmigten Programme streng überwacht. Die in den Plänen vorgesehenen und für diese Mitgliedstaaten genehmigten Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest und die Notimpfung gegen diese Seuche in der Schwarzwildpopulation sind daher nicht mehr notwendig. |
(5) |
Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union sollten die Entscheidungen 2003/135/EG, 2004/832/EG und 2005/59/EG aufgehoben werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidungen 2003/135/EG, 2004/832/EG und 2005/59/EG werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 27. März 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.
(2) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47.
(3) ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 62.
EMPFEHLUNGEN
3.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/12 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27. März 2013
über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/165/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Toxine T-2 und HT-2 sind Mykotoxine, die von verschiedenen Fusarienarten produziert werden. Das T-2-Toxin wird rasch in eine große Zahl von Produkten abgebaut, während das HT-2-Toxin ein Hauptmetabolit ist. |
(2) |
Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) verabschiedete auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zu den Risiken, die sich aus dem Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Lebens- und Futtermitteln für Tiere und die öffentliche Gesundheit ergeben können (1). |
(3) |
Das CONTAM-Gremium legte einen Gruppenwert für die tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) von 100 ng/kg Körpergewicht für die Summe der T-2- und HT-2-Toxine fest. Die auf den derzeit vorhandenen Vorkommensdaten beruhenden Schätzungen zur chronischen Exposition des Menschen mit den Toxinen T-2 und HT-2 in der Nahrung insgesamt liegen unter der TDI für Populationen aller Altersgruppen und stellen damit keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung dar. |
(4) |
Hinsichtlich der Risiken für die Tiergesundheit gelangte das CONTAM-Gremium zu dem Schluss, dass für Wiederkäuer, Hasen und Fische davon ausgegangen werden kann, dass eine gesundheitliche Gefährdung durch die derzeit geschätzte Exposition mit T-2- und HT-2-Toxinen unwahrscheinlich ist. Für Schweine, Geflügel, Pferde und Hunde ergeben die Schätzungen der Exposition mit T-2- und HT-2-Toxinen ein niedriges Risiko einer Gesundheitsgefährdung. Katzen gehören zu den sensibelsten Tierarten. Aufgrund begrenzter Daten und der erheblichen gesundheitlichen Folgen bei niedriger Dosierung konnten keine NOAEL- bzw. LOAEL-Werte festgelegt werden. Daher gilt diese Empfehlung nicht für Katzenfutter, für das strengere Auflagen festzulegen sind. |
(5) |
Das CONTAM-Gremium gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Übertragung von T-2- und HT-2-Toxinen von Futtermitteln auf Lebensmittel tierischen Ursprungs gering ist und damit der Beitrag zur Exposition des Menschen mit diesen Toxinen als vernachlässigbar angesehen werden kann. |
(6) |
Angesichts der Ergebnisse der wissenschaftlichen Stellungnahme und der großen jährlichen Schwankungen beim Auftreten der T-2- und HT-2-Toxine, sollten mehr Daten zu deren Auftreten in Getreiden und Getreideerzeugnissen sowie zu den Auswirkungen der Lebensmittelverarbeitung (z. B. Kochen) und agronomischer Faktoren auf das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 erhoben werden. Ferner werden mehr Informationen über die unterschiedlichen Faktoren benötigt, die zu den relativ hohen Werten von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreiden und Getreideerzeugnissen führen, um feststellen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreiden und Getreideerzeugnissen ergriffen werden müssen. Zu untersuchen sind die für die relativ hohen Werte von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreiden und Getreideerzeugnissen ursächlichen Faktoren sowie die Auswirkungen der Verarbeitung von Futter- und Lebensmitteln. Den vorliegenden Daten zufolge treten die Toxine T-2 und HT-2 nicht oder in nur sehr geringen Dosen in Reis und Reiserzeugnissen auf, weshalb diese Erzeugnisse nicht in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung fallen sollten. |
(7) |
Die Ergebnisse der Überwachung von Getreiden und Getreideerzeugnissen sind bei der Bewertung der Veränderungen und Trends der Exposition von Menschen und Tieren mit den Toxinen T-2 und HT-2 einzubeziehen. Daher sollten die Analyseverfahren eine ausreichende Sensibilität aufweisen. |
(8) |
Um einen Anhaltspunkt zu geben, in welchen Fällen solche Untersuchungen angezeigt sind, sollten Richtwerte angegeben werden, bei deren Überschreitung solche Untersuchungen vorgenommen werden sollten. Diese Richtwerte sind anhand der in der EFSA-Datenbank vorhandenen Daten über das Auftreten der Toxine festzulegen. Für die Untersuchungen ist die Rückverfolgbarkeit von größter Bedeutung. |
(9) |
2015 sollte eine Bewertung der im Rahmen dieser Empfehlung gesammelten Informationen erfolgen. Die aufgrund dieser Empfehlung gesammelten Daten werden auch ein besseres Verständnis der jährlichen Schwankungen und des Auftretens der Toxine T-2 und HT-2 in einem breiten Spektrum von Getreideerzeugnissen sowie der für die höheren Werte ursächlichen Faktoren und der Maßnahmen ermöglichen, die, auch unter Einbeziehung agronomischer Faktoren und der Verarbeitung, ergriffen werden können, um das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 zu vermeiden oder zu verringern — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
1. |
Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Einbeziehung der Akteure der Futter- und Lebensmittelbranche Getreide und Getreideerzeugnisse auf das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 überwachen. Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten Reis und Reiserzeugnisse nicht als Getreide bzw. Getreideerzeugnisse. |
2. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Proben gleichzeitig auf das Vorhandensein der T-2- und HT-2-Toxine sowie anderer Fusarientoxine wie beispielsweise Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumonisin B1 und B2 untersucht werden, um das Ausmaß des gleichzeitigen Auftretens dieser Toxine bewerten zu können.
Sofern das eingesetzte Analyseverfahren dies zulässt, sollten auch die maskierten Mykotoxine, insbesondere mono- und diglycosylierte Konjugate der Toxine T-2 und HT-2, analysiert werden. |
3. |
Probenahme und Analyse der für den menschlichen Verzehr bestimmten Getreide und Getreideerzeugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (2) vorgenommen werden, insbesondere gemäß
Das von dem Akteur der Lebensmittelbranche angewandte Probenahmeverfahren kann von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 abweichen, sollte jedoch für das Probenahmelos repräsentativ sein. |
4. |
Probenahme und Analyse der für die Verwendung in Futtermitteln und Mischfuttermitteln bestimmten Getreide und Getreideerzeugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (3) vorgenommen werden. Die Bestimmungsgrenze (LOQ) für die Toxine T-2 und HT-2 sollte vorzugsweise 10 μg/kg je Toxin nicht überschreiten. Wird eine analytische Screening-Technik eingesetzt, sollte die Nachweisgrenze vorzugsweise 25 μg/kg für die Summe der Toxine T-2 und HT-2 nicht überschreiten.
Das von dem Akteur der Futtermittelbranche angewandte Probenahmeverfahren kann von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 abweichen, sollte jedoch für das Probenahmelos repräsentativ sein. |
5. |
Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Einbeziehung der Akteure der Futter- und Lebensmittelbranche Untersuchungen zur Ermittlung der für die Überschreitung der Richtwerte ursächlichen Faktoren durchführen und die Maßnahmen festlegen, die eine solche Verunreinigung in Zukunft unterbinden oder verringern. Diese Untersuchungen sollten insbesondere dann durchgeführt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Richtwerte für die Toxine T-2 und HT-2 in den im Anhang dieser Empfehlung genannten Getreiden und Getreideerzeugnissen wiederholt überschritten werden. Probenahme und Analyse zur Ermittlung der unterschiedlichen, auch agronomischen Faktoren, die zu relativ hohen Werten der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen führen, sollten sich auf Getreide und Getreideerzeugnisse aus der Primärverarbeitung konzentrieren. |
6. |
Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Einbeziehung von Akteuren der Futter- und Lebensmittelbranche Untersuchungen zu den Auswirkungen der Futter- und Lebensmittelverarbeitung auf das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 durchführen. Diese Untersuchungen sollten insbesondere dann durchgeführt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Richtwerte für die Toxine T-2 und HT-2 in Getreideerzeugnissen wiederholt überschritten werden. |
7. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der EFSA regelmäßig die Analyseergebnisse übermittelt werden, damit sie diese in einer Datenbank zusammenführen kann, und dass die Ergebnisse der Untersuchungen der Europäischen Kommission jährlich, erstmals im Dezember 2013 vorgelegt werden. Um eine einheitliche Anwendung dieser Empfehlung und die Vergleichbarkeit der Untersuchungsberichte zu gewährleisten, wird ein entsprechender Leitfaden erstellt. |
Brüssel, den 27. März 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); „Scientific Opinion on risks for animal and public health related to the presence of T-2 and HT-2 toxin in food and feed“. EFSA Journal 2011; 9(12):2481. [187 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2481. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.
ANHANG
Richtwerte für Getreide und Getreideerzeugnisse (*1) (*2)
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Richtwerte für die Summe der Toxine T-2 und HT-2 (μg/kg), bei deren Erreichen bzw. Überschreitung Untersuchungen durchgeführt werden sollten, auf jeden Fall bei wiederholt festgestelltem Auftreten (*1) |
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1. Unverarbeitete Getreide (*3) |
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200 |
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1 000 |
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100 |
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2. Getreidekörner für den unmittelbaren Verzehr durch den Menschen (*4) |
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|
200 |
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|
100 |
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|
50 |
||
3. Getreideerzeugnisse für den menschlichen Verzehr |
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|
200 |
||
|
100 |
||
|
50 |
||
|
75 |
||
|
25 |
||
|
15 |
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4. Getreideerzeugnisse für Futtermittel und Mischfuttermittel (*5) |
|||
|
2 000 |
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|
500 |
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|
250 |
(*1) Die in diesem Anhang aufgeführten Werte sind Richtwerte, bei deren Überschreitung, vor allem jedoch bei wiederholt festgestelltem Auftreten, Untersuchungen zu den für das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 ursächlichen Faktoren bzw. zu den Auswirkungen der Futter- und Lebensmittelverarbeitung durchgeführt werden sollten. Die Richtwerte stützen sich auf die in der EFSA-Datenbank vorhandenen einschlägigen Vorkommensdaten, die die EFSA in ihrer Stellungnahme vorgelegt hat. Die Richtwerte sind keine Werte für die Futter- und Lebensmittelsicherheit.
(*2) Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten Reis und Reiserzeugnisse nicht als Getreide bzw. Getreideerzeugnisse.
(*3) Unverarbeitete Getreide sind Getreide, die keiner physikalischen oder thermischen Behandlung mit Ausnahme von Trocknung, Säuberung und Sortierung unterzogen wurden.
(*4) Getreidekörner für den unmittelbaren menschlichen Verzehr sind Getreidekörner, die Trocknungs-, Säuberungs-, Schäl- und Sortierverfahren durchlaufen haben und die vor ihrer weiteren Verarbeitung in der Lebensmittelkette nicht weiter gesäubert und sortiert werden.
(*5) Die Richtwerte der für Futtermittel und Mischfuttermittel bestimmten Getreide und Getreideerzeugnisse beziehen sich auf ein Futter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Berichtigungen
3.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/16 |
Berichtigung der Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Auf Seite 21, Artikel 3 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 durch folgenden Text ersetzt:
„Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Juni 2014 in Bezug auf Aerosolpackungen, die einen Stoff enthalten, an.“