ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.084.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 84

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
23. März 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 273/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 274/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 275/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 276/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 278/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 279/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 280/2013 der Kommission vom 22. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 281/2013 der Kommission vom 22. März 2013 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2013 der Kommission vom 22. März 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/148/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Schweden

26

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2013/149/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2013 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 6. März 2013 zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992)

29

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 137/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 46 vom 19.2.2013)

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 273/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein elektronisches Gerät (sogenannte „Körperanalysewaage“) mit einem Display und den Abmessungen von etwa 30 × 30 × 4 cm, das die folgenden Hauptkomponenten umfasst:

zum Wiegen: eine Wägezelle und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige des Gewichts;

zum Messen: 2 Elektroden auf der Oberseite der Waage, Bedienknöpfe und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige der Messungen.

Über die 2 Elektroden, die mit den Füßen in Kontakt sind, sendet das Gerät elektrische Ströme aus, durch die es mithilfe von Bioimpedanzmerkmalen z. B. den Prozentsatz des Körperfetts, den Muskelanteil, die Knochenmasse und den Körperwasseranteil bestimmen kann.

Das Gerät kann auch nur als Waage benutzt werden.

Das Gerät kann die Daten von zehn Benutzern speichern. Es kann die Werte von 2 Messungen je Benutzer anzeigen.

Das Gerät ist für den häuslichen Gebrauch bestimmt.

8423 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8423, 8423 10 und 8423 10 90.

Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus Bestandteilen, die einzeln in Kapitel 84 und Kapitel 90 eingereiht werden. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Aufgrund seiner objektiven Merkmale, insbesondere wegen des Messsystems mit nur 2 Elektroden, wird die Wiegefunktion als der Bestandteil betrachtet, der dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht.

Das Gerät ist daher als Personenwaage in den KN-Code 8423 10 90 einzureihen.

2.

Ein elektronisches Gerät (sogenannte „Körperanalysewaage“) in Form einer Personenwaage mit einem Display und den Abmessungen von etwa 36 × 32 × 6 cm, das die folgenden Hauptkomponenten umfasst:

zum Wiegen: eine Wägezelle und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige des Gewichts;

zum Messen: ein abnehmbarer Handgriff mit 4 Elektroden, 4 Elektroden auf der Oberseite der Waage, Bedienknöpfe und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige der Messungen.

Durch das System mit 8 Elektroden für Hände und Füße sendet das Gerät im Multifrequenzmodus elektrische Ströme aus, durch die es mithilfe von Bioimpedanzmerkmalen z. B. den Prozentsatz des Körperfetts, die Körperfettmasse, den Body-Mass-Index (BMI), die Skelettmuskelmasse und den Körperwasseranteil bestimmen kann.

Das Gerät kann entweder von medizinischem Personal bei der Diagnose von Fettleibigkeit oder von anderen Anwendern benutzt werden, die Informationen über ihre körperliche Verfassung erhalten oder diese kontrollieren oder verbessern wollen, um Sport zu treiben oder besser auszusehen.

Das Gerät kann auch nur als Waage benutzt werden.

Das Gerät kann die Daten von 99 Benutzern und 300 Messungen speichern. Die Daten können mithilfe eines USB-Sticks an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine übertragen werden.

9031 80 38

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 38.

Die Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument, medizinischer Apparat oder medizinisches Gerät ist ausgeschlossen, da das Gerät nicht hauptsächlich in der Berufspraxis verwendet wird (siehe Absatz 1 der HS-Erläuterung zu Position 9018).

Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus Bestandteilen, die einzeln in Kapitel 84 und Kapitel 90 eingereiht werden. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Aufgrund seiner objektiven Merkmale, insbesondere wegen der verwendeten Messtechnik, wird davon ausgegangen, dass der Bestandteil mit der Messfunktion dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht.

Das Gerät ist daher als anderes elektronisches Instrument zum Messen in den KN-Code 9031 80 38 einzureihen.

3.

Ein elektronisches Gerät (sogenannte „Körperanalysewaage“) mit den Abmessungen von etwa 120 × 87 × 52 cm, bestehend aus einer Wiegeplattform und einer Säule, auf der ein Bedienfeld mit einem Display angebracht ist und das die folgenden Hauptkomponenten umfasst:

zum Wiegen: eine Wägezelle und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige des Gewichts;

zum Messen: 2 abnehmbare Handgriffe mit 2 Elektroden, 4 Elektroden auf der Oberseite der Waage, Bedienknöpfe und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige der Messungen.

Durch das 8-Punkt-Tastelektroden-System für Hände und Füße sendet das Gerät im Multifrequenzmodus elektrische Ströme aus, durch die es mithilfe von Bioimpedanzmerkmalen z. B. den intrazellulären und den extrazellulären Wasseranteil, die Proteinmasse, die Mineralmasse, die Körperfettmasse, den Gesamtkörperwasseranteil, die fettfreie Masse, den Body-Mass-Index (BMI) und die Skelettmuskelmasse bestimmen kann.

Das Gerät ist mit folgenden Anschlüssen versehen:

RJ45,

USB,

RS232,

25-poliger D-Sub.

Das Gerät kann entweder von medizinischem Personal bei der Diagnose von Fettleibigkeit oder von anderen Anwendern benutzt werden, die Informationen über ihre körperliche Verfassung erhalten oder diese kontrollieren oder verbessern wollen, um Sport zu treiben oder besser auszusehen.

Das Gerät kann an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder einen Drucker angeschlossen werden.

9031 80 38

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 38.

Die Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument, medizinischer Apparat oder medizinisches Gerät ist ausgeschlossen, da das Gerät nicht hauptsächlich in der Berufspraxis verwendet wird (siehe Absatz 1 der HS-Erläuterung zu Position 9018).

Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus Bestandteilen, die einzeln in Kapitel 84 und Kapitel 90 eingereiht werden. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Aufgrund seiner objektiven Merkmale, insbesondere wegen der verwendeten Messtechnik, wird davon ausgegangen, dass der Bestandteil mit der Messfunktion dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht.

Das Gerät ist daher als anderes elektronisches Instrument zum Messen in den KN-Code 9031 80 38 einzureihen.


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 274/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

1

2

3

Ein Farb-Flüssigkristallanzeigemodul (LCD-Modul) mit einer Bildschirmdiagonalen von 16,5 cm (6,5 Zoll), seitlichen Montagevorrichtungen und einem rückseitigen Kühlkörper aus Aluminium, mit Abmessungen von etwa 16 × 10 × 2 cm.

Das Modul enthält einen Niederspannungs-Differenzialsignal-Empfänger (LVDS-Empfänger), eine Leuchtdioden-Hintergrundbeleuchtung (LED-Hintergrundbeleuchtung) mit integrierter Helligkeitsregelung, eine LED-Treiberschaltung, gedruckte Schaltungen mit Steuerelektronik, die nur zur Pixelansteuerung dient, mit einem Mikrocontroller und einer 10-Pin-LVDS-Schnittstelle.

Die Anzeige hat folgende Merkmale:

eine Auflösung von 400 × 240 Pixel,

ein Seitenverhältnis von 16:9,

einen Punktabstand von 0,1195(*3) × 0,3305 mm.

Das Modul enthält keine Baugruppe zur Videosignalverarbeitung, wie einen Videowandler, einen Scaler oder einen Tuner.

Das Modul ist zum Einbau in das Armaturenbrett eines Kraftfahrzeuges und zum Anzeigen von Videosignalen bestimmt.

8529 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 f) zu Abschnitt XVII sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92.

Da das Modul über keine Komponenten zur Verarbeitung von Videosignalen verfügt, ist eine Einreihung als unvollständiger Monitor in die Position 8528 ausgeschlossen.

Das Modul kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da es aufgrund seiner Merkmale nicht als elektrisches Sichtsignalgerät oder als Teil eines derartigen Gerätes angesehen werden kann (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8531).

Das Modul enthält eine Hintergrundbeleuchtung, eine LED-Treiberschaltung und gedruckte Schaltungen mit Steuerelektronik nur zur Pixelansteuerung. Folglich ist eine Einreihung in die Position 9013 ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9013 Absatz 1).

Da das Modul zum Anzeigen von Videosignalen bestimmt ist, ist es ein in Position 8529 einzureihendes Teil (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 8529 90 92). Es ist daher als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8528 bestimmt, in den KN-Code 8529 90 92 einzureihen.


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 275/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Flüssigkristallanzeigemodul (LCD-Modul) mit einer Bildschirmdiagonalen von etwa 11 cm (4,3 Zoll) und einer Auflösung von 480 × 272 Pixel, in einem Rahmen, ausgestattet mit gedruckten Schaltungen für die Pixelansteuerung und einer Hintergrundbeleuchtung.

Das Modul ist zum Einbau in verschiedene Waren des Kapitels 85, z. B. Mediaplayer oder Rundfunkempfänger, bestimmt, die in verschiedene Positionen eingereiht werden können, beispielsweise Position 8519, 8521, 8527 oder 8528.

8548 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 c zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8548, 8548 90 und 8548 90 90.

Da das Modul in Geräte eingebaut werden kann, die beispielsweise in die Position 8519, 8521, 8527 oder 8528 eingereiht werden, ist es nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 oder erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt. Folglich ist eine Einreihung in die Positionen 8522 und 8529 ausgeschlossen.

Das Modul ist daher als elektrisches Teil von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 8548 90 90 einzureihen.


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 276/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Terrassendiele aus Holzverbundstoff, mit Abmessungen von etwa 0,15 × 0,02 × 3,7 m und bestehend aus Abfallholzfasern (60 %), recycelten Kunststoffen (HDPE) (30 %), Nichtkunststoff-Additiven, Füllstoffen, UV-Stabilisatoren und Pigmenten (10 %). Die Diele wird durch Extrusion hergestellt. Sie hat ein rechteckiges Profil und eine Dichte von 1,20 g/cm3.

Die Oberseite ist körnig und texturiert, die Unterseite geriffelt. Die Diele hat Rillen, die seitlich über ihre gesamte Länge verlaufen.

Die Ware hat die Merkmale eines starren unflexiblen Kunststofferzeugnisses, wobei Holzabfälle das Füllmaterial bilden. Es handelt sich um einen Holzersatz, der beispielsweise für den Bau von Terrassen, Wegen usw. verwendet wird.

3918 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3918 und 3918 90 00.

Da die Holzfasern nur das Füllmaterial darstellen und der Kunststoff die Holzfasern enthält und der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist die Einreihung in Kapitel 44 als Holzwaren ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 44). Die Ware ist daher als Kunststoff zur Verwendung als Bodenbelag zu betrachten.

Sie ist daher als Bodenbelag aus Kunststoffen in den KN-Code 3918 90 00 einzureihen.


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 277/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine aus Kunststoff bestehende Ware mit mehreren kleinen Öffnungen. Hierbei handelt es sich um ein Isolierteil eines Steckers. Es enthält weder Metallkontakte, Anschlüsse noch andere leitfähige Materialien.

Die Ware soll elektrische Drähte mit Kontakten (Anschlüssen) oder Kontaktelementen an deren Ende isolieren und fixieren.

Die Drähte müssen in die Löcher des Steckers eingeführt werden. Die Ware schützt und isoliert die leitfähigen Kontakte voneinander, um einen Kurzschluss zu verhindern und vor äußeren Einflüssen, damit zum Beispiel der Eintritt von Schmutz verhindert wird.

 (1) Siehe Abbildung.

8547 20 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8547 und 8547 20 00.

Die Ware besteht vollständig aus nichtleitfähigem Material und dient zu Isolierzwecken; es handelt sich um ein Isolierteil aus Kunststoff (siehe auch die HS Erläuterungen zu Position 8547, Abschnitt A, Absatz 1).

Die Einreihung in die Position 8538 als Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, wird ausgeschlossen, da die Ware zu Position 8547 gehört und daher gemäß Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI in die jeweilige Position einzureihen ist.

Die Ware ist daher als Isolierteil aus Kunststoff in den KN-Code 8547 20 00 einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 278/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

1

2

3

Eine Dose mit den Abmessungen von etwa 33 × 10 × 10 cm, aus Stahlblech mit einer Dicke von etwa 0,2 mm.

Die Außenseite der Dose trägt das Logo und den Namen einer Marke.

Die Dose enthält einen leicht herausnehmbaren Kunststoffeinsatz, der speziell zur Aufnahme einer Flasche geformt ist.

Die Dose ist dazu bestimmt, als Verpackung für eine Weinflasche verwendet zu werden.

Die Dose wird ohne die Flasche gestellt.

7326 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326, 7326 90 und 7326 90 98.

Bei der Ware handelt es sich in Anbetracht ihrer Merkmale um eine Geschenkbox aus Metall mit herausnehmbarem Einsatz. Die Position 4202 umfasst Produkte unterschiedlicher Art, die zum dauernden Gebrauch geeignet sind (wie Behältnisse für Ferngläser, Musikinstrumente, Waffen und ähnliche Behältnisse), die zur Aufnahme bestimmter Werkzeuge mit oder ohne Zubehör besonders geformt oder hergerichtet sind. Das Produkt weist keine Ähnlichkeit mit den Etuis und Behältnissen der Position 4202 auf (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202). Eine Einreihung in die Position 4202 als Etui oder ähnlicher Behälter ist daher ausgeschlossen.

Eine Einreihung in die Position 7310 als Dose oder ähnlicher Behälter ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware weder ein größerer Behälter, der im Handelsverkehr zum Transport und zur Verpackung von Waren verwendet wird, noch ein kleinerer Behälter ist, der vor allem als Verkaufsverpackung von Butter, Bier, Gebäck usw. dient. Die Position 7310 umfasst Produkte, die als Behälter zum Transport und zur Verpackung von Erzeugnissen verwendet werden; bei der vorliegenden Ware handelt es sich hingegen um eine Geschenkbox, die eine Flasche enthalten und deren Aussehen aufwerten soll, während die Flasche selbst die Flüssigkeit enthält (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7310).

Eine Einreihung in die Position 7323 als Haushaltsartikel oder Hauswirtschaftsartikel ist ebenfalls ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um einen Artikel handelt, der bei Tisch, in der Küche oder für andere Haushaltszwecke verwendet wird, sondern um eine begrenzt verwendbare Geschenkbox aus Metall (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7323).

Die Ware ist daher als andere Ware aus Eisen und Stahl in den KN-Code 7326 90 98 einzureihen.


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 279/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Europäischen Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein biegsamer Schlauch bestehend aus Polyamid mit einem transparenten Endstück, innen mit einem feinen Metallgitter verstärkt, das integraler Bestandteil des Schlauches ist. Der Schlauch ist 125,5 cm lang und hat einen Außendurchmesser von 2,8 mm.

Der Schlauch ist bei der Gestellung nicht sterilisiert. Er ist nicht aufgerollt, in einer doppelten Verpackung aufgemacht.

Der Schlauch wird von medizinischem Fachpersonal verwendet, um einen „Stent“ in den menschlichen Körper einzuführen. Der Schlauch verbleibt nach Gebrauch nicht im Körper.

3917 39 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917 und 3917 39 00.

Angesichts der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Schlauches entspricht die Ware der Bezeichnung der Position 3917 und erfüllt die Bedingungen von Anmerkung 8 zu Kapitel 39.

Der Verwendungszweck des Schlauches kann nicht von seinen objektiven Merkmalen abgeleitet werden, da der Schlauch an sich nicht als medizinisches Instrument oder Gerät identifiziert werden kann. Daher ist die Einreihung in die Position 9018 ausgeschlossen.

Er ist daher in den KN-Code 3917 39 00 als andere Schläuche aus Kunststoff einzureihen.


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 280/2013 DER KOMMISSION

vom 22. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 vom 23. Dezember 2005 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) bestimmt, dass die Europäische Eisenbahnagentur die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 aufgelisteten Dokumente auf der Grundlage von Änderungsanträgen, die vor dem 13. Mai 2012 validiert wurden, zu aktualisieren hat.

(2)

Die Kommission erhielt von der Europäischen Eisenbahnagentur die Empfehlung ERA/REC/06a-2012/INT vom 24. Juli 2012 zur Aktualisierung des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 62/2006, um Bezug auf die technischen Unterlagen zu nehmen, die gemäß dem Change-Management-Verfahren geändert wurden („endgültiges Bezugsszenario 5.2“).

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1.


ANHANG

„ANHANG A

LISTE DER BEGLEITENDEN DOKUMENTE

Liste der verbindlichen Spezifikationen

Index-Nr.

Referenz

Dokumentenname

Version

5

ERA_FRS_TAF_A_Index_ 5.doc

TAF TSI — ANHANG A.5: Abbildungen und Ablaufdiagramme der TAF-TSI-Meldungen

1.0


Anlage

Referenz

Dokumentenname

Version

A

ERA_FRS_TAF_D_2_ Appendix_A.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE A (FAHRTENPLANUNG WAGEN/INTERMODALE LADEEINHEIT)

1.0

B

ERA_FRS_TAF_D_2_ Appendix_B.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE B — BETRIEBSDATENBANK FÜR WAGEN UND INTERMODALEINHEITEN (WIMO)

1.1

C

ERA_FRS_TAF_D_2_ Appendix_C.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE C — REFERENZDATEIEN

1.1

D

ERA_FRS_TAF_D_2_ Appendix_D.doc

TSI TAF — ANHANG D.2: ANLAGE D — DATEN ZU MITTEILUNGEN ÜBER INFRASTRUKTURBESCHRÄNKUNGEN

1.1

E

ERA_FRS_TAF_D_2_ Appendix_E.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE E — GEMEINSAME SCHNITTSTELLE

1.0

F

ERA_FRS_TAF_D_2_ Appendix_F.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE F — MODELL FÜR TAF-TSI-DATEN UND -MELDUNGEN

1.1“


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 281/2013 DER KOMMISSION

vom 22. März 2013

mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuckerwirtschaftsjahr 2011/12 erreichte der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker im EU-Durchschnitt 175 % des Referenzpreises von 404 EUR/Tonne und lag rund 275 EUR/Tonne über dem Weltmarktpreis. Der EU-Preis hat sich nun bei etwa 700 EUR/Tonne stabilisiert, das ist der höchste Preis, der seit der Reform der Marktorganisation für Zucker erzielt wurde, und stört die optimale Fluidität der Zuckerversorgung auf dem EU Markt. Der erwartete Anstieg des bereits hohen Preisniveaus im Wirtschaftsjahr 2012/13 birgt das Risiko ernsthafter Marktstörungen, die mit den erforderlichen Maßnahmen vermieden werden sollten.

(2)

Aufgrund der Angebots- und Nachfragevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2012/13 dürften die Endbestände auf dem Zuckermarkt um mindestens 0,5 Mio. Tonnen niedriger liegen als im Wirtschaftsjahr 2011/12. Bei dieser Zahl sind die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen bereits berücksichtigt.

(3)

Andererseits wird die Zuckererzeugung, die über die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinausgeht, wegen der Aussichten auf eine gute Ernte auf fast 5 400 000 Tonnen geschätzt. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen vertraglichen Verpflichtungen von Zuckererzeugern in Bezug auf bestimmte industrielle Verwendungen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung und der Ausfuhrverpflichtungen 2012/13 in Bezug auf Nichtquotenzucker werden nach wie vor erhebliche Mengen an Nichtquotenzucker in Höhe von mindestens 2 000 000 Tonnen zur Verfügung stehen. Ein Teil dieses Zuckers könnte bereitgestellt werden, um die Versorgungsknappheit auf dem EU-Zuckermarkt zu entspannen und übermäßige Preisanstiege zu verhindern.

(4)

Um die Fluidität des Marktes sicherzustellen, muss Nichtquotenzucker freigegeben werden. Es sollte möglich sein, diese Maßnahme zu treffen, wann immer sie im Laufe des Wirtschaftsjahres 2012/13 erforderlich ist.

(5)

Gemäß den Artikeln 186 und 188 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um Marktstörungen oder die Gefahr von Marktstörungen auszuräumen insbesondere, wenn diese auf einen deutlichen Preisanstieg in der Europäischen Union zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass sich dieses Ziel nicht durch sonstige Maßnahmen im Rahmen der genannten Verordnung erreichen lässt. Angesichts der derzeitigen Marktlage sieht die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 außer den Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 186 der genannten Verordnung keine spezifischen Maßnahmen zur Begrenzung des Aufwärtstrends des Zuckerpreises und zur Versorgung des EU-Marktes mit Zucker zu angemessenen Preisen vor.

(6)

Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Überschussabgabe auf Zucker und Isoglucose, die über die Quote hinaus produziert wurden, auf einem hinreichend hohen Niveau festsetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (2) wurde diese Abgabe auf 500 EUR/Tonne festgesetzt.

(7)

Für eine begrenzte Zuckermenge, die über die Quote hinaus produziert wird, sollte eine verringerte Überschussabgabe in einer Höhe je Tonne festgesetzt werden, die eine faire Behandlung der EU-Zuckererzeuger ermöglicht, das gute Funktionieren des EU-Zuckermarktes gewährleistet und dazu beiträgt, den Unterschied zwischen EU- und Weltmarktpreisen für Zucker zu verringern, ohne dass dies zur Gefahr der Entstehung von Überschüssen im EU-Markt führen würde.

(8)

Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Quoten sowohl für Zucker als auch für Isoglucose festgesetzt wurden, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine angemessene Menge von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose gelten, weil diese in gewissem Maße als Zuckerersatz im Handel ist.

(9)

Zur Verbesserung des Angebots sollten Zucker- und Isoglucoseerzeuger bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bescheinigungen beantragen, die es ihnen gestatten, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen mit einer verringerten Überschussabgabe auf dem EU-Markt zu verkaufen.

(10)

Die verringerte Überschussabgabe sollte nach Annahme des Antrags und vor Ausstellung der Bescheinigung entrichtet werden.

(11)

Die Gültigkeit der Bescheinigungen sollte zeitlich begrenzt sein, um eine schnelle Verbesserung der Angebotssituation herbeizuführen.

(12)

Die Festsetzung von Höchstmengen, die jeder Erzeuger innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers stammende Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung verhindern.

(13)

Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der beantragten Zuckermenge verwendet werden. Es sollten Mindestkriterien für die Zulässigkeit von Anträgen festgelegt werden.

(14)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die eingegangenen Anträge mitteilen. Es sollten Muster zur Verfügung gestellt werden, um diese Mitteilungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen ausgestellt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.

(17)

Die zuständigen Behörden sollten der Kommission die Mengen mitteilen, für die Bescheinigungen mit verringerter Überschussabgabe ausgestellt wurden. Die Kommission sollte für diese Mitteilungen Muster bereitstellen.

(18)

Für auf dem EU-Markt in den Verkehr gebrachte Zuckermengen, die über die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen genannten Mengen hinausgehen, sollte die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt werden. In diesem Sinne sollte ein Antragsteller, der seiner Verpflichtung zum Inverkehrbringen der unter eine für ihn ausgestellte Bescheinigung fallenden Menge auf dem EU-Markt nicht nachkommt, auch einen Betrag von 500 EUR/Tonne entrichten. Mit diesem kohärenten Ansatz soll ein Missbrauch des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus verhindert werden.

(19)

Zum Zwecke der Ermittlung von Durchschnittspreisen für Quoten- und Nichtquotenzucker auf dem EU-Markt gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (3) sollte der unter eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung fallende Zucker als Quotenzucker angesehen werden.

(20)

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) stellen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind, Eigenmittel dar. Deswegen muss der Zeitpunkt der Feststellung der betreffenden Beträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5) festgelegt werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 150 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und 8 000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quote gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2012/13 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wird, auf 172 EUR/Tonne festgesetzt.

(2)   Die verringerte Überschussabgabe gemäß Absatz 1 ist nach Annahme des Antrags gemäß Artikel 2 und vor Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 6 zu entrichten.

Artikel 2

Beantragung der Bescheinigungen

(1)   Um die Regelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.

(2)   Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2012/13 zugeteilt wurde.

(3)   Jeder Antragsteller darf pro Antragszeitraum für Zucker und für Isoglucose jeweils nur einen Antrag stellen.

(4)   Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen wurde. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) begleitet werden.

(5)   Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er enthält

i)

Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers und

ii)

die beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, gerundet ohne Dezimalstellen;

b)

die in diesem Antragszeitraum beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, dürfen 50 000 Tonnen im Falle von Zucker und 2 500 Tonnen im Falle von Isoglucose nicht überschreiten;

c)

soweit der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, für die Zuckermenge, die Gegenstand der gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen ist, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen;

d)

der Antrag ist schriftlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu stellen, in dem er eingereicht wird;

e)

der Antrag muss einen Hinweis auf diese Verordnung und den Stichtag für die Einreichung der Anträge enthalten;

f)

der Antragsteller führt keine zusätzlichen Bedingungen ein, die von den Bedingungen dieser Verordnung abweichen.

(6)   Ein Antrag, der nicht nach Maßgabe der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 eingereicht wird, ist nicht gültig.

(7)   Ein Antrag kann nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.

Artikel 3

Einreichung der Anträge

Der Zeitraum, in dem Anträge eingereicht werden können, läuft am 3. April 2013 um 12:00 Uhr Brüsseler Zeit ab.

Artikel 4

Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

(2)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am Freitag per Fax oder E-Mail die im vorangegangenen Antragszeitraum eingereichten zulässigen Anträge mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i. Mitgliedstaaten, die keine Anträge erhalten haben, denen aber im Wirtschaftsjahr 2012/13 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt worden sind, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt“.

(3)   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Artikel 5

Überschrittene Höchstgrenzen

Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so

a)

setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden;

b)

lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab.

Artikel 6

Ausstellung der Bescheinigungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 stellt die zuständige Behörde am zehnten Arbeitstag, der auf eine Woche folgt, in der ein Antragszeitraum abläuft, für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingereichten Anträge Bescheinigungen aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder die Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.

(3)   Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang festgelegt.

Artikel 7

Gültigkeit der Bescheinigungen

Die Bescheinigungen laufen am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat ihrer Ausstellung folgt, ab.

Artikel 8

Übertragbarkeit der Bescheinigungen

Die sich aus der Bescheinigung ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 9

Preisberichterstattung

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Menge verkauften Zuckers, die unter eine gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Bescheinigung fällt, als Quotenzucker.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die Antragsteller müssen ihre monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 um die Mengen ergänzen, für die ihnen Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.

(2)   Vor dem 31. Oktober 2013 muss jeder Inhaber einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen, dass alle unter seine Bescheinigungen fallenden Mengen auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurden. Für jede unter eine Bescheinigung fallende Tonne, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurde, muss ein Betrag in Höhe von 328 EUR/Tonne entrichtet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf dem EU-Markt nicht in den Verkehr gebrachten Mengen mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus produziert wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder Nichtquotenisoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, die diesem Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung bewilligt wurden, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen.

(5)   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen bis spätestens 30. Juni 2014 erfolgen.

Artikel 11

Zeitpunkt der Feststellung

Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ist der Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der EU der Zeitpunkt, an dem die Antragsteller die Überschussabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zahlen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(5)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.


ANHANG

Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 3

BESCHEINIGUNG

für die Verringerung der Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2012/13

Mitgliedstaat:

Quoteninhaber:

 

Erzeugnis:

 

Beantragte Mengen:

 

Bewilligte Mengen:

 

Gezahlte Abgabe (EUR/t):

172

Vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 281/2013 insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c, gilt die Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2012/13 nicht für die mit dieser Bescheinigung bewilligten Mengen.

Unterschrift der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats

Ausgestellt am

Diese Bescheinigung läuft am Ende des zweiten Monats ab, der auf den Monat der Ausstellung folgt.


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2013 DER KOMMISSION

vom 22. März 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

97,3

MA

73,3

TN

98,3

TR

136,5

ZZ

101,4

0707 00 05

MA

158,2

TR

161,4

ZZ

159,8

0709 91 00

EG

66,7

ZZ

66,7

0709 93 10

MA

45,3

TR

102,3

ZZ

73,8

0805 10 20

EG

55,3

IL

66,6

MA

60,0

TN

59,3

TR

65,0

ZZ

61,2

0805 50 10

TR

81,1

ZZ

81,1

0808 10 80

AR

116,3

BR

91,8

CL

136,2

CN

73,1

MK

29,3

US

169,1

ZA

101,5

ZZ

102,5

0808 30 90

AR

113,0

CL

167,5

CN

85,7

TR

171,6

US

150,6

ZA

108,5

ZZ

132,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. März 2013

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Schweden

(2013/148/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar und muss der Rat durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Schweden hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automatisierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet.

(5)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(6)

Schweden hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaustausch ausgefüllt.

(7)

Schweden hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(8)

Ein Bewertungsbesuch in Schweden hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(9)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Schweden die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. HOGAN


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/28


BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 6. März 2013

zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

(2013/149/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), erstmals geändert am 25. Juni 2005 (2) in Luxemburg und erneut geändert am 22. Juni 2010 (3) in Ouagadougou, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6 seines Anhangs III,

gestützt auf den Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 20. Juli 2005 über die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 der Satzung und der Geschäftsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE), die mit dem Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses angenommen wurden, ernennt der Botschafterausschuss die Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren.

(2)

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE), geändert durch den Beschluss Nr. 3/2009 des AKP-EG-Botschafterausschusses (5), läuft am 6. März 2013 ab.

(3)

Die Stabilität und Kontinuität des ZUE sind sicherzustellen, da dessen Verwaltung von einem Interimsdirektor wahrgenommen wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats des Zentrums für Unternehmensentwicklung wird um einen Zeitraum von sechs Monaten, der am 6. September 2013 endet, verlängert.

Der Verwaltungsrat des ZUE setzt sich daher wie folgt zusammen:

Herr Ibrahim IDDI ANGO

Herr Adrien SIBOMANA

Frau Valerie Patricia VEIRA

Herr Bayo AKINDEINDE

Herr Giovannangelo MONTECCHI PALAZZI

Frau Vera VENCLIKOVA.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2013.

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

R. MONTGOMERY


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 36.


Berichtigungen

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/29


Berichtigung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 268 vom 14. September 1992 )

Auf Seite 64, Artikel 20 Absatz 2:

anstatt:

„Unbeschadet der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen und Grundsätze bleiben bis zum Beginn der Anwendung der Beschlüsse nach Artikel 8 Nummer 3 und Artikel 30 der Richtlinie 91/496/EWG die einschlägigen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie anwendbar.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen und Grundsätze bleiben bis zum Beginn der Anwendung der Beschlüsse nach Artikel 8 Buchstabe B und Artikel 30 der Richtlinie 91/496/EWG die einschlägigen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie anwendbar.“


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/29


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 137/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

( Amtsblatt der Europäischen Union L 46 vom 19. Februar 2013 )

Auf Seite 19, Artikel 1 Nummer 1:

anstatt:

„Anhang II wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.“

muss es heißen:

„Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.“